1918. Nr. 2850. XII. Folium officiale dioecesis Lavantinae. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese. Inhalt. 72. Suprema sacra Congregatio 8. Officii. Decretum circa Consilia a vigilantia et Iuramentum antemodernisticum. — 73. Erkrankung und seliger Tod Seiner Exzellenz des hochwürdigsten Herrn Fürsterzbischofs Dr. Balthasar Kaltner von Salzburg. — 74 Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Fiiianzministers vom 19. Juni 1918, R. G. Bl. Nr. 228, betreffend Bestimmungen zur Durch- führung des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 116, mit welchem Erhöhungen des Minimaleinkommens und der Ruhegenüsse der katholischen Seelsorger sowie des Minimaleinkonimens der Pignitäre und Kanoniker bei den Metropolitan-, Kathedral- und Konkathedralkapiteln der katholischen Kirche des lateinischen, griechischen und armenischen Ritus sestgestellt werden. — 75. Messelsammeltätigkeit. — 76. Beerensammelaktivn. 72. Suprema sacra Congregatio S. Officii. Decretum circa Consilia a vigilantia Cum in Codice Iuris Canonici, a proximo die festo Pentecostes obligandi vim habituri, nulla fiat mentio Consiliorum a vigilantia et Iuramenti antimodernistici, de quibus respective agitur in Constitutione Pascendi Dominici gregis et Motu-proprio Sacrorum Antistitum s. m. Pii PP. X., inspecto Codicis ipsius can. 6. n. 6. propositum est dubium : An praescriptiones ad duo supra memorata capita spectantes, post dictum diem festum Pentecostes, in vigore manere pergant an non? Re, iussu Ssmi D. N. Benedicti Pp. XV. feliciter regnantis, ad Supremam hanc Sacram Congregationem Sancti Officii delata, Emmi ac Rmmi DD. Cardinales in rebus fidei et morum Inquisitores Generales, in plenario conventu habito feria IV., die 20. Martii 1918, expresse declarandum decreverunt : „Praescriptiones praedictas, ob serpentes in praesenti modernisticos errores latas, natura et Iuramentum antemodernisticum.1 quidem sua, temporarias esse ac transitorias, ideoque in Codicem luris Canonici referri non potuisse ; aliunde tamen, cum virus Modernismi diffundi minime cessaverit, eas in pleno suo robore manere debere, usquedum hac super re Apostolica Sedes aliter statuerit“. Et sequenti feria v. eiusdem mensis et anni idem Ssmus D. N., in solita audientia R. P. D. Adsessori impertita, relatam Sibi Emmorum Patrum resolutionem plane adprobare ac suprema Sua auctoritate confirmare dignatus est. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae, ex Aedibus 8. Officii, die 22. Martii 1918. L. + 8. Aloisius Castellano, S. R. et U. I. Notarius. 1 Acta Apostolicae Sedis. An. X. Vol. X. Romae, 1. Aprilis 1918. Num. 4. pag. 136. 73. Erkrankung und seliger God Seiner Erzellenz des hochwürdigsten Herrn Fürsterchischofs Dr. Kalthasar Kallner von Salzburg. Am 24. Juni 1918 ist aus Salzburg nachstehendes Telegramm anher gelangt: „Fürstbischof Napotnik, Marburg, Steiermark. Fürsterzbisä-of Kallner lebensgefährlich erkrankt. F. e. Ordinariat." Am 25. Juni wurde an das Fürsterzb. Ordinariat nachstehende telegraphische Antwort gesendet: „Hochwürdigstes F. e. Ordinariat, Salzburg. Innigste Anteilnahme ob Erkrankung des hochwürdigsten Herrn Fürsterzbischofs! Gott verleihe baldige Besserung! Auch unser Herr Ordinarius schon lange sehr leidend, wurde vor kurzem operiert. F. B. Ordinariatskanzler". Mit Freuden begrüßte man das Telegramm, das am 26. Juni einlangte und worin die Besserung des Krank-heitsznstandes des hochwürdigsten Fürsterzbischofs mitgeteilt ward: „Fürstbischöfliches Ordinariat, Marburg an der Drau. Fürsterzbischof, heute auffallend gebessert, spricht hochwürdig-stem Herrn Fürstbischof herzliche Anteilnahme aus mit Segenswunsch auf baldige Genesung. F. e. Ordinariat." Die erfreuliche Nachricht wurde am 28. Juni auf telegraphischem Wege beantwortet: „Seiner Exzellenz Fiirsterz-bischöflicheu Gnaden Dr. Balthasar Kaltner, Salzburg. Empfangen de» Ausdruck aufrichtiger Frelide über die fortschreitende Genesung und innigster Beglückwünschung zur allerhöchsten Auszeichnung. Gott schütze und schirme Eure Fürsterzbischvslichen Gnaden für und für! Mit herzlichem Dank für den gütigst übermittelten Segenswunsch. Eurer Exzellenz pietätvoll Ergebener f Michael, Fürstbischof." Doch"die erfreuliche Besserung sollte nicht andauer». Am 5. Juli wurde telegraphiert: „Hochwürdigster Fürstbischof Dr. Napotnik, Marburg an der Drau. Fürsterzbischof Kaltner hoffnungslos. F. e. Sekretariat." Umgehend, und zwar um 9 Uhr abends erfolgte die telegraphische Antwort: „Hochwürdigstes F. e. Sekretariat Salzburg. Erschüttert durch die telegraphische Kunde bete ich mit den Meinen zu Gott um Hilfe für den schwerkranken hochwürdigsten Herrn Fürsterzbischof, f Michael, Fürstbischof." Was man nach der letzten Nachricht befürchten mußte, trat allzubald ein. Am 7. Juli kam die betrübende Kunde von dem bereits eingetretenen Tode Seiner Exzellenz durch folgendes Telegramm: „Fürstbischof Napotnik, Marburg an der Dran. Fürsterzbischof Kaltner soeben verschieden. Begräbnis Donnerstag Bormittag. F. e. Ordinariat." Unverzüglich erfolgte die telegraphische Beileidsknnd-gebung: „Hvchwürdigstes F. e. Ordinariat, Salzburg. Mächtig ergriffen durch die soeben eingelangte Trauerbotschaft vom Hinscheiden des für Kirche und Vaterland hochverdienten Fürsterzbischofs Dr. Balthasar Kaltner entbiete ich dem Hochwürdigsten F. e. Ordinariate in meinem, des Domkapitels und der Diözesanen Namen den Ausdruck innigste» Beileids und aufrichtiger Teilnahme. Zu meinem tiefen Leidwesen kam ich wegen langwierigen Leidens beim Trauerbegängnisse nicht erscheinen. Als Vertreter kommt Dompropst Matek. Für die Seelenruhe des verblichenen Kirchenfürsten werde ich beten und beten lassen, f Michael, Fürstbischof". Überdies wurde an das hvchwürdigste F. e. Ordinariat am 8. Juli 1918 Z. 2812 ein Schreiben nachstehenden Inhalts gerichtet: Hochwürdigstes Fürsterzbischöfliches Ordinariat! Die Tranerknnde vom 7. Juli 1918 hat mich schmerzlich berührt. Ich bitte das Hochwürdigste Fürsterzbischöfliche Ordinariat den Ausdruck des tiefsten Beileids über den Heimgang Seiner Exzellenz, des Hochwürdigsten Fürsterzbischofs und Metropoliten Dr. Balthasar Kaltner entgegennehmen zu wollen. Das gesegnete Walten und Wirken des Verewigten für die seiner Hirtensvrgfalt Anvertranten und seine aufopfernde Betätigung ans patriotisch-humanen Gebieten wird die Nachwelt in dankbarer Erinnerung bewahren. Diese Beileidsknndgebnng soll nicht nur meinen Schmerz, sondern auch die aufrichtige Teilnahme des F. B. Domkapitels, des Klerus und der übrigen Diözesanen ans-drücken. Zu meinem tiefen Leidwesen kann ich wegen langwierigen Leidens a» dem Donnerstag den 11. Juli 1918 vormittags stattfindenden Trauerbegängnisse nicht teilnehmen und betraue mit der Vertretung bei demselben den hochtu. Dompropst Martin Matek, wenn der Eisenbahnverkehr seine Reise ermöglichen wird. An dem Tage der Trauerfeier wird für die Seelenruhe des hohen Dahingeschiedenen in der hierortigen Dom-und Stadtpfarrkirche zum Hl. Johannes Baptist ein feierliches Pontifikal-Regniem zelebriert werden. Für Mittwoch den 10. Juli 1918 von 12—1 Uhr nachmittags habe ich an der Dom- und Stadtpfarrkirche in Marburg ein Tranergelänte für den verblichenen Kirchenfürsten angeordnet. Gleichzeitig wird auch der wohlerwürdige Diözesan-klerus mit einem besonderen Rundschreiben angewiesen, am ersten unbehinderten Tage nach Erhalt desselben bei der heiligen Messe die Kollekte pro detuncto Archiepiscopo einznschalten und von der Kanzel dem frommen Gebete der andächtigen Gläubigen die Seele des Heimgegangenen Fürsterzbischofs zu empfehlen. Beati mortui, qui in Domino moriuntur. Amodo iam dicit Spiritus, ut requiescant a laboribus suis, opera enim illorum sequuntur illos. Marburg, am 8. Juli 1918. t Michael, Fürstbischof. Das Rundschreiben, das gleichzeitig an alle F. B. Dekanalämter der Diözese erging, lautet: An das hochwürdige F. B. Dekanalamt. Das hochwürdigste F. e Ordinariat in Salzburg hat am 7. Juli 1918 um 1 Uhr 10 Minuten nachts nachstehende telegraphische Trauerbotschaft anher gelangen lassen: „FürsterzbischofKaltner soeben verschieden. Begräbnis Donnerstag Vormittag. F. e. Ordinariat." Aus Anlaß dieser betrübenden Mitteilung wird für die Seelenruhe des verdienstreichen Dahingeschiedenen, dem am 5. Juli 1914 der Unterzeichnete Ordinarius im Dom zu Salzburg die Jnthronisationsrede gehalten hat, in der hierortigen Dom- und Stadtpfarkirche zuin Hl. Johannes Baptist am Donnerstag den 11. Juli 1918 ein feierliches Pontifikal-Reguiem zelebriert werden. Für Mittwoch den 10. Juli 1918 von 12—1 Uhr nachmittags wird das Tranergelänte an der Dom- und Stadtpfarrkirche in Marburg angeordnet. Alle tvohlehrwürdigen Diözesanpriester werden eingela-den, am ersten unbehinderten Tage nach Erhalt dieses Rund- schreibens für die Seele des im Herr» ruhenden Hochwür-digste» Kirchensürsten bei der heiligen Messe die Kollekte pro defuncto Archiepiscopo einzulegen, wie sic gerade am 8. Juli als an seinem Konsekrationstage das Gebet Deus omnium fidelium Pastor hätten einstigen sollen. Desgleichen »vollen sie von der Kanzel ben verstorbenen Hochwürdigsten Herrn Metropoli ten dein frommen Gebete der andächtigen Gläubigen empfehlen Obiger Erlaß wolle unverweilt im Dekanatsbezirke in Umlauf gesetzt werden. Beati mortui, qui in Domino moriuntur. Amodo iam dicit Spiritus, ut requiescant a laboribus suis, opera enim illorum sequuntur illos. F. B. Lav. Ordinariat in Marburg, am 8. Inii 1!>18. f Michael, Fürstbischof. Der im Schreiben vom 8. Jnli 1918 Z. 2812 dem Hochwürdigsten F. e. Ordinariat in Salzburg mitgeteilten Anordnung gemäß wurde am Mittwoch den 10. Juli in der Dom- und Stadtpfarrkirche zwischen 12 und 1 Uhr nachmittags mit sämtlichen Glocken geläutet, während am Donnerstag den 11. Juli in der eben genannte» Kirche für die Seelenruhe des hohen Dahingeschiedenen ein feierliches Pontifikat Requiem zelebriert wurde, dem das hochw. Domkapitel und viele Andächtige beiwohnten. Fürsterzbischos Dr. Balthasar Kaltner wurde am 12. April 1844 in Goldegg im Pongau als Sohn eines Großgrundbesitzers geboren. Den Gymnasialstudien oblag er am Borromäum in Salzburg und am Benediktinergymnasium zu Meran und trat 1865 ins Priesterseminar zu Salzburg ein. Am 26. Jnli 1868 empfing derselbe die heilige Priesterweihe und wirkte zuerst in der Seelsorge. Seit 1875 war Kaltner Religionsprofessor an der Staatsvberrealschule in Salzburg und promovierte 1877 zum Doktor der Theologie. Als Realschulprofessor schrieb er ein noch jetzt gebrauchtes Lehrbuch der Kirchengeschichte. Von 1886 bis 1891 hatte Dr. Kaltner die Lehrkanzel der Kirchengeschichte und des Kirchenrechtes an der theologischen Fakultät zu Salzburg inne und hielt auch Vorträge über kirchliche Kunst und Bangeschichte. Als Mitarbeiter von Dr. Verings „Archiv für Kath. Kirchenrecht" veröffentlichte er lehrreiche Abhandlungen. Im Jahre 1891 ernannte Seine k. und k. Apostolische Majestät Professor Kaltner zum Domherrn des Salzburger Metropolitankapitels und verlieh ihm 1898 den Orden der eisernen Krone und später noch das Komturkrenz des Franz Josef- Ordens mit dem Stern. Am 15. April 1901 wurde Domherr Dr. Kaltner zum Weihbischof ernannt und als solcher am 12. Mai 1901 konsekriert. Im Herbste 1910 berief Seine Eminenz Kardinal Fürsterzbischof Dr. Johannes Bapt. Katschthaler seinen Weih» Bischof Dr. Kaltner ans den Bischvfstnhl von Gurk. Der neue Gurker Fürstbischof führte in Kärnten mit Tatkraft und Klugheit den Hirtenstab. Nach dem Tode des im Herrn ruhenden Kardinals Katschthaler wurde Fürstbischof Dr. Kaltner am 3. April 1914 zum Fürsterzbischof von Salzburg gewählt und am 5. Juli 1914 in der Metrvpolitankirche zu den Heiligen Rupert und Virgil inthronisiert, bei welcher feierlichen Gelegenheit Seine Exzellenz unser Hochwürdigster Oberhirt die Festpredigt hielt.1 Vor vierzehn Tagen feierte Fürsterzbischof Kaltner anläßlich einer Visitationsreise in voller Rüstigkeit in seinem Heimatsorte Goldegg sein goldenes Priesterjubilänm. Als er von dort hcimkehrte, stellten sich schlagflnßartige Lähiimngs-erscheinungen ein. Ans dem Krankenlager empfing er zu seinem Priesterjubiläum von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät einen herzlichen Glückwunsch und das Großkreuz des kaiserlich österreichischen Leopoldsordens. Nach anfänglicher Besserung verschlimmerte sich sein Zustand derart, daß jede Hoffnung auf Genesung aufgegeben werden muhte. Samstag den 6. Jnli 1918 um halb 11 Uhr nachts verschied der verdienstvolle Kirchenfürst. Et crit in pace memoria eius! > Kirchliches Vcrordnunstsblatt für die Lavanter Diözese, 1914. Nr. VII. Abs. Gl. SS. 122 -128. 74. Verordnung de» Minister- für Kultus und Unterricht und de- Finanjministers non, 19. funi 1918, K. G. Kl. Kr. 228, betreffend Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, mit welchem Erhöhungen des Minimalcinkommcns und der Ruhcgcniiffe der katholische» Seelsorger sowie des Minimaleinkommcns der Tignitäre und Kanoniker bei den Metropolitan-, Kathedral- und Konkathedralkapitcln der katholischen Kirche des lateinischen, griechischen und armenischen Ritus sestgestcllt werden.1 Zu Artikel I. § 1. Aie Znerkennung der im Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, vorgesehenen Erhöhung der Kongrnabeträge erfolgt seitens der politischen Landesstelle an die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes bereits im Amte befindlichen Seelsorgcgeistlichen von Amts wegen, sofern sic im Genüsse einer Kongruaergänznng aus dem Religionsfonds stehen. 1 Kirchl. Berord.-Blatt für die Lavanter Diözese, 1918. Rum. IX. Abs. 51. SS. 96-98. Desgleichen erfolgt die Zuerkennung der Erhöhung der Provisorengehalte — einschließlich der Zulage jährlicher 300 K — an die bei Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes im Amte bc» findlichen Provisoren, sowie die Anerkennung der jährlichen Zulage von 400 K an Seelsorger, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, von Amts wegen durch die politische Landesstelle. In diesen Fälle» amtswegiger Entscheidung haben hinsichtlich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, der Anweisung der erhöhte» Bezüge und der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstclle die Bestimmungen der Ministerialverordiiungen vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205 und vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7, sinngemäße Anwendung zu finden. § 2. Die bei Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes im Amte befindlichen Seelsorger, welche nicht im Genüsse einer Kvn-gruaergänzung ans dem Religionsfonds stehen und Anspruch auf eine solche erheben, haben de» Anspruch durch Überreichung des nach Vorschrift der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205, abgesaßten Einbekenut-nisseS der mit ihrem geistlichen Amte verbundenen Bezüge bis 31. Juli 1918 beim Ordinariate geltend zu machen. Aus triftigen Gründen kann diese Frist erstreckt werben. Gesuche um Erweiterung dieser Frist sind noch vor deren Ablauf bei der Landesstelle einzubringen, welche, wenn das Vorhandensein triftiger Gründe nachgewiese» erscheint, eine Erstreckung der Frist bis zur Dauer von acht Wochen bewilligen kann. Ausnahmsweise kann der Kultusminister eine weitere Fristerstreckung bewilligen. Im Falle das Einbekenntnis »ach Ablauf der gesetzlichen oder erstreckten Frist überreicht wurde, ist die Kongruaergän-zung erst vom Tage des Einlangens der Fassion bei der politischen Landesstelle an zuzuerkennen. Im übrige» haben die Bestimmungen der Ministerial-verordnungen vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205 und vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7, sinngemäße Anwendung zu finden. Zu Artikel II. § 1. Die Zuerkennung der im Artikel II des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, vorgesehenen Erhöhungen des Minimaleinkommens erfolgt seitens der politischen Landesstelle a» die zur Zeit des WirksamkeitsbeginneS des Gesetzes im Amte befindlichen Seelsorgegeistlichen von Amts wegen, sofern sie in diesem Zeitpunkte im Genüsse einer Miniinaleinkommenserhöhung aus dem Religionsfonds gemäß des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 56, standen. In diesen Fällen amtswegiger Entscheidung haben hinsichtlich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, der Anweisung der erhöhten Bezüge und der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle die Bestimmungen der Ministerialverordnnngen vom 16. November 1898, R. R. Bl. Nr. 205 und vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7, sinngemäße Anwendung zu finde». Sofern die bei Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, im Amte befindlichen Seelsorger in diesem Zeitpunkte nicht im Genuß einer Mini-maleinkonimenserhöhung aus dem Religionsfonds ans Grund des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 56, standen, haben sie den Anspruch ans die im Artikel II fest-gestellten Erhöhungen des Minimaleinkommens durch Überreichung des nach Vorschrift der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205, abgefaßten Ein-bekenntnisses oder, tvenn ein solches für die betreffende Dienststelle bereits vvrliegt oder nach der eben zitierten Verordnung (§ 1, Absatz 3) entbehrlich ist, durch Überreichung einer Anzeige über die Vollstreckung der maßgebenden Dienstzeit bis 31. Juli 1918 beim Ordinariate geltend zu machen. Künftighin haben die Seelsorger den Anspruch auf die im Artikel II vorgesehenen Erhöhungen des Minimalem-kommens durch Überreichung des Einbekenntnisses oder, wenn ein solches bereits vorliegt, oder nach § 1, Absatz 3, der obbezogenen Verordnung entbehrlich ist, durch Überreichung einer Anzeige über die vollstreckte Dienstzeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage des Anfalles der Erhöhung beim Ordinariate geltend zu machen. Die Anzeige ist bei dem Eintritte des Anspruches auf weitere Erhöhungen neuerdings zu erstatten. Die Fristen zur Einbringung des Einbekenntnisses, beziehungsweise der Anzeige können aus triftigen Gründen erstreckt iverdcn. Gesuche um Erweiterung dieser Fristen sind noch vorderen Ablauf bei der Landesstelle einzubringen, welche, wenn das Vorhandensein triftiger Gründe nachgewiesen erscheint, eine Erstreckung der Frist bis zur Dauer von acht Wochen bewilligen kann. Ausnahmsweise kann der Kultusminister eine weitere Fristerstreckung bewilligen. Im Falle ein Einbekenntnis einzubringen ist, und dieses nach Ablauf der gesetzlichen oder erstreckten Frist überreicht wurde, ist die Erhöhung des Minimaleinkvinmens, beziehungsweise der durch die mit dem Amte ständig verbundenen Bezüge nicht gedeckte Teil derselben, erst vom Tage des Einlangens der Fassion bei der politischen Landesstelle an, zuzuerkennen. Dem Einbekenntnisse oder der Anzeige ist eine Diensttabelle nach dem dieser Verordnung anliegenden Formulare in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser Diensttabellc ist die gesamte bisherige Verwendung des Seelsorgers ans den einzelnen von ihm bekleideten Dienststellen nach der kalendermäßigen Dauer auszu-w eisen. Für Regulargeistliche, welche auf inkorporierten Seelsorgestationen wirken, kann der Ordensobere an ihrer Stelle das Einbekenntnis oder die Anzeige beim Ordinariate ein-bringen. Bei solchen Stationen ist auch, eventuell durch Angabe oder Vorlage der einschlägigen Richtigstellungserkenntnisse, darzulegen, daß für die an der betreffenden Seelsorgestation wirkenden Regularen im Bestände des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, eine Dotationsergän-zung aus dem Religivnsfonds angewiesen ist. § 2. Das Ordinariat prüft und bestätigt die Richtigkeit der in der Diensttabelle ausgewiesenen Daten und leitet selbe zugleich mit dem Einbekenntnisse oder der Anzeige an die Landesstelle. Diese veranlaßt erforderlichenfalls nach neuerlicher Einvernehmung des bischöflichen Ordinariates die zur Klarstellung des Sachverhaltes zweckdienlichen Erhebungen. Die Landesstclle hat unter Berücksichtigung des im Artikel II, § 2, des Gesetzes normierten Ansallstermiiis ansznsprechc», welcher jährlicher Mehrbezug dem Seelsorge-geistlichen aus dem Titel der Erhöhung gebührt. Bezüglich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, dann der Anweisung der erhöhten Bezüge, endlich der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle haben die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205 und der Ministerial-verordnung vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7, sinngemäße Anwendung zu finden. § 3. Wenn einem Seelsorgegeistlichen vorläufig die von seinem Vorgänger genossene Kongrnaergänzung aus dem Religionssonds im Sinne des § 2 der Ministerialverordnung vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7, angewiesen wird, jo können demselben, falls der bezüglichen Mitteilung des Ordinariates eine entsprechend ausgefertigte Dicnsttabelle beiliegt, oder eine solche bereits bei der Landesstelle erliegt, auch die nach seiner Dienstleistung gebührenden Erhöhungen provisorisch ans dem Religionsfonds angewiesen werden. Bei Versetzungen von Hilfspriestern in der gleichen Eigenschaft oder in der Stellung eines Provisors genügt, solange ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Minimal» einkommens nicht geltend gemacht wird, die Anzeige der Versetzung unter Berufung auf die letzte Anweisung dieser Er- höhung und die dieser zugrunde gelegte Diensttabelle. Im übrigen haben Provisoren erledigter Pfründen den Anspruch auf die ihnen gebührenden Erhöhungen durch Anzeige über die Vollstreckung der maßgebenden Dienstzeit auf die oben im § 1 bezeichnet« Weise geltend zu machen. § 4. Die im Artikel II vorgesehene Erhöhung des standesmäßigen Minimaleinkommens ist vor allem aus de» mit dem geistlichen Amte ständig verbundenen Bezügen zu decken. Ist eine Seelsorge- oder Ortsgemeinde oder sonst jemand zur Gewährung des jeweils gesetzlich sestgestellten Mi- nimaleinkommens an Seelsorgegeistliche verpflichtet, so ist in jedem Falle an der Hand der einschlägigen Verpflichtungstitel zu prüfen und, wenn nötig, durch Einleitung der instanzmäßigen Entscheidung festzustellen, ob sich diese Verpflichtung auch ans die mit dem berufenen Gesetze nach Maßgabe der besonderen Dauer der dienstlichen Verwendung des einzelnen Seelsorgers festgesetzte Erhöhung des standesgemäßen Minimaleinkommens bezieht. Verneinendenfalls ist die sich hiernach ergebende Erhöhung der Bezüge ans dem Religionsfonds anzuweisen. 8 5, Die Bestimmungen des § 10 der Miuiflrrial» Verordnung vom 16. November 1898, R. G Bl. Nr. 205, betreffend die Anzeige von Veränderungen in der Substanz des Pfründenvermögcns, beziehungsweise des Lokalcinkommens, welche auf die Kongrnaergänzung aus dem Religionssonds Einfluß haben, finde» auch auf solche Veränderungen Anwendung, welche auf die ans dem Religionssonds z» bestreitenden Minimaleinkommenserhöhnngen Einfluß haben. § 6. Den Gesuchen um Übernahme in de» Ruhestand ist eine in gleicher Weise, wie oben im § 1 bestimmt, ausgefertigte Diensttabelle anzuschließen. In derselben sind die bereits angefallenen Erhöhungen unter Berufung ans die letzte bezügliche Anweisungsversügung der Landesstelle ersichtlich zu machen. Zu Artikel III. § 1. Die Zuerkennnng der im Artikel III des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, vorgesehenen Erhöhung der Beträge des Minimaleinkommens erfolgt seitens der politischen Landesstelle an die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes im Amte befindlichen Dignità und Kanoniker der Metropolitan-, Kathedral- und Konkathedral-kapitel von Amts wegen, sofern sic bereits im Genüsse einer Dotationsergänzung ans dem Religionssonds stehe». Hierbei haben hinsichtlich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesslelle, der Anweisung der erhöhten Bezüge und der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle di< Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 15. April 1894, R. G. Bl. Nr. 76, sinngemäße Anwendung zu finde». § 2. Sofern die bei Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes im Amte befindlichen Mitglieder der vorerwähnten Kapitel nicht im Genüsse einer Dotationsergänzung ans dem Religi» onsfonds stehen und Anspruch auf eine solche erhebe», haben sie den Anspruch durch Überreichung des nach Vorschrift der eben bezogenen Ministerialverordnung abgefaßten Einbekennt-nisses der mit ihrem geistlichen Amte verbundenen Bezüge bis 31. Juli 1918 beim Ordinariate geltend zu mache». Aus triftigen Gründen kann diese Frist erstreckt werden. Gesuche um Verlängerung dieser Frist sind noch vor deren Ablauf bei der Landesstelle einznbringeu, welche bei Vorhandensein triftiger Gründe eine Erstreckung der Frist bis zur Dauer von acht Woche» bewillige» fan». Die Bewilligung längerer Fristerstreckungen ist dem Kultusminister Vorbehalten. Im Falle das Einbekenntnis nach Ablauf der gesetzlichen oder erstreckte» Frist überreicht wurde, ist die Dotativnser-gänzniig erst vom Tage des Einlaugens der Fassion bei der politische» Landesstelle an znznerkennen. Im übrigen hahen die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom.15. April 1894, R. G. Bl. Nr. 76, sinngemäße Anwendung zu finden. Zn Artikel IV. § 1. Die bei Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, im Amte befindliche» Dignità und Nesidentialkanoniker der Metropolitan», Kathe-dral- und Konkathedralkapitel haben den Anspruch auf die im Artikel IV vorgesehenen Erhöhungen des Minimalem» kommens durch Überreichung des nach Vorschrift der Mini» sterialverordnniig vom 15. April 1894, R. G. Bl. Nr. 76, abgefaßten Einbekenntnisses oder — wenn ein solches bereits vorliegt — durch Überreichung der Anzeige über die vollstreckte Dienstzeit bis 31. Juli 1918 beim Ordinariate geltend zu machen. Hierbei haben hinsichtlich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, der Anweisung der erhöhten Bezüge und der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle die Bestimmungen der Ministerialverordnnng vom 15. April 1894, R. G. Bl. Nr. 76, sinngemäße Anwendung zu finden. Künftighin haben die Mitglieder der vorerwähnten Kapitel den Anspruch auf die im Artikel IV festgestellten Erhöhungen des Minimaleinkommens durch Überreichung des Einbckeiintnisses — oder wenn ein solches bereits vorliegt — durch Überreichung einer Anzeige über die vvllstreckte Dienstzeit innerhalb der Frist von drei Monaten vom Tage des Anfalles der Erhöhung beim Ordinariate geltend zu machen. Die Anzeige ist beim Eintritt des Anspruches auf weitere Erhöhungen neuerdings zu erstatten. Die Friste» zur Einbringung des Einbekenntnisses, beziehnnsweise der Anzeige können ans triftigen Gründen erstreckt werden. Gesuche um Verlängerung dieser Fristen sind noch vor deren Ablauf bei der Landesstelle einznbringen, welche bei Vorhandensein triftiger Gründe eine Erstreckung der Frist bis zur Dauer von acht Wochen bewilligen kann. Die Bewilligung längerer Fristerstreckungen ist dem Kultusminister varbehalten. Im Falle ein Einbekenntnis einznbringen ist und dieses nach Ablauf der gesetzlichen oder erstreckten Frist überreicht wurde, ist' die Erhöhung des Minimaleinkommens, beziehungsweise der durch die mit dem Amte ständig Vfr» bündelten Bezüge nicht gedeckte Teil derselbe», erst vom Tage des Einlaugens der Fassion bei der politischen Landesstelle an znzerkeniien. Dem Eiiibekenntiiissc oder der Anzeige ist eine Dienst-tabelle nach dem dieser Verordnung anliegenden Formnlare in dreifacher Ausfertigung anznschließen. In dieser Diensttabelle ist die gesamte bisherige Dienstleistung des Kapitelmitgliedes im Kapitel, in der Seelsorge oder einem anderen öffentlichen kirchlichen Dienste, insbesondere in der Eigenschaft eines Thcologieprofessors, nach der kalendermäßigen Dauer der Bekleidung der einzelnen Dienststellen ansznweisen und Die während dieser Dienstleistungen etwa angefallenen Minimaleinkommenserhöhniigen, beziehungsweise Dicnstaltersznlagen anzuführen. § 2. Das Ordinariat prüft und bestätigt die Nichtigkeit der in der Diensttabelle ansgewiesenen Daten und leitet selbe zugleich mit dem Einbekenntnisse oder der Anzeige an die Landesstelle. Diese veranlaßt erforderlichenfalls nach neuerlicher Einvernehmung des bischöflichen Ordinariates die zur Klarstellung des Sachverhaltes zweckdienliche» Erhebungen. Die Landesstelle hat unter Berücksichtigung des im Artikel IV, § 2, des Gesetzes normierten Anfallstermines ansznsprechen, welcher jährliche Mehrbezng dem Kapitelmitglied ans dem Titel der Erhöhungen gebührt. Bezüglich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, dann der Anweisung der erhöhten Bezüge, endlich der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle haben die Bestimmungen der Ministerialverordnnng vom 15. April 1894, R. G. Bl Nr. 76, sinngemäße Anwendung zu finden. § 3. Wenn einem Kapitelmitglied vorläufig die von seinem Vorgänger genossene Dotationsergänzniig ans dem Neligionsfonds im Sinne des 8 12 der Ministerialverordnnng vom 15. April 1894, R. G. Bl. Nr. 76, angewiesen werden, so können demselben, falls der bezüglichen Mitteilung des Ordinariates eine entsprechend ansgefertigte Diensttabelle beiliegt oder eine solche bereits bei der Landesstelle erliegt, auch die nach seiner Dienstleistung gebührenden Erhöhungen provisorisch ans dem Religionsfonds angewiesen werden. § 4. Die im Artikel IV vorgesehenen Erhöhungen des standesmäßigen Minimaleinkommens sind vor allem ans den mit dem geistlichen Amte ständig verbundenen Bezügen zu decken. Zu Artikel VI. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Anweisung der nach dem Gesetze vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, entfallenden Bezüge erfolgt, werden den Seelsorgern und Kapitelmitgliedern die bisher genossenen Bezüge ans Rechnung der neuen Dotation flüssig erhalten und ist zugleich mit der Anweisung der neuen Dotation dix Ausgleichung zu treffen. Hierbei sind auch die auf Grund der Ministerialver» Ordnung vom 21. November 1017, R. G. Bl. Nr. 453, augefalleueu Zulagen mit de» für die Zeit vom 1. Jänner 1918 bis 30. Juni 1918 entfallenden Teilbeträgen von den auf Grund des Gesetzes gebührenden (Erhöhungen in Abzug zu bringen. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Mini» sterialverordnung vom 6. März 1907, R. G. Bl. Nr. 63, außer Wirksamkeit. 6'wiklinski m. p. Wimmer m. p. Diensttabelle cnisgefertigt Behufs Erlangung der Erhöhungen des gewährleisteten Winimaleinkommens (des Hluhe-gohnltes) nach Maßgalle dos Gesetzes vom 28. März 1918, Hl. G. Dl. HI r. 115. Na ine des Seelsorgers (Kapitelinitgliedes) Tag der Priesterweihe Anstellungen in der Seelsorge oder einein anderen öffentlichen kirchl. Dienste Kalendcrnläßige Dauer dieser Stellungen Dauer derselben nach Jahren, Monaten und Tagen Bisherige Anweisungen d. Erhöhungen des Minimal-einkommens nach Maßgabe der vollstreckten Dienstzeit Anmerkung Anrechenbar e Gefamtdienstzeit.. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt: (Ordinariat.) Weisungen für die Seelsorgcgeistlichkcit. Im Hinblicke auf den Wortlaut des Gesetzes vom 28. März 1918, N. G. Bl. Nr. 115, und die voraiislehende Durchführungsverordnung vom 19. Juni 1918, R. G. Bl. Nr. 228, werden die wohlehrtvürdigen Seelsorger hinsichtlich dir Znerkeiinnng der im Artikel I des Gesetzes vom 28. März 1918, R. G. Bl. Nr. 115, vorgesehenen Erhöhung der Kougruabeträge nachstehendes zu beachten habe». 1. Der Anspruch auf die gebührenden Erhöhungen des Minimaleinkommens ist durch Einbringung des Einbekennt, nisses oder bei Vorliegen eines solchen durch Anzeige bis zum 31. Juli 1918 beim F. B. Ordinariate geltend zu machen Aits triftigen Gründen kann diese Frist erstreckt werden. Gesuche um Erweiterung dieser Frist sind noch vor deren Ablauf bei der Landesstelle eiiiznbringen, welche, wenn das Vorhandensein triftiger Gründe nachgewiesen erscheint, eine Erstreckung der Frist bis zur Dauer von acht Wochen bewilligen kann. Ausnahmsweise kann der Kultusminister eine weitere Fristerstreckung bewilligen. Im Falle das Einbekenntnis nach Ablauf der gesetzlichen oder erstreckten Frist überreicht ward, ist die Kon-grnaergänznng erst vom Tage des Einlangens der Fassion bei der politischen Landesstelle an znznerkenneii. 2. Dem Einbekenntnisse oder der Anzeige ist eine Diensttabelle nach dem der Durchführungsverordnung anlie-genden Formulare in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser Diensttabelle ist die gesamte bisherige Ver» Wendung des Seelsorgers auf allen einzelnen von ihm be-kleideten Dienststellen nach der kalendermäßigen Dauer aus» zuweisen. 3. Im übrigen haben die Bestimmungen der Mini» nisterialverordiinngen vom 16. November 1898, R. G. Bl. Nr. 205,1 und vom 14. Jänner 1904, R. G. Bl. Nr. 7,2 eingemäße Anwendung zu finden. 1 Kirchliches Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese, 1898. Nr. XIII. Abs. 87. SS. 179-188. * Kirchliches Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese, 1904. Nr. 111. Abs. 21. S. 69 f. 75. Kessel sammeltätigkeit. Aas hohe f. f. Ministerium für Kultus imt> Unterricht hat unterm 22. Juni 1918 Zl. 20254/1 an das F. B. Ordinariat nachstehendes Schreiben gerichtet: Die große Not an Gespinnstfasern, welche durch Absperrung der ausländischen Einfuhr in den letzten Kriegs-jahreu entstanden ist, macht es zur gebieterischen Notwendigkeit, auf Faserstoffe zu greife», welche im Jnlaude produzierbar und auch sonst für die Textilindustrie verwertbar sind. Hiezu eignet sich in vorzüglicher Weise die in großen Mengen wild wachsende große Brennessel. Es rourSe daher schon im vergangenen Jahre sowohl durch militärische Stellen als auch durch Zivilbehörden eine rege Sammeltätigkeit zwecks Gewinnung entsprechend großer Mengen von Brennesseln entfaltet. Um nun in diesem Jahre die im Lande zerstreuten wildwachsenden Nesselbestände restlos zu erfassen, wurde unter Kontrolle der Regierung der s,Nesselrohstoff-Ausschuß" (Nera) in Wien als autorisiertes Syndikat der Nesselgesellschasten gegründet, mit sowohl das für die Bedürfnisse des Heeres als auch der Zivilbevölkerung nötige Rohmaterial herbeizu-schaffen und den nach Gewinnung der Gespinnstfaser verbleibenden Rest des Stengelinhaltes und der Blätter als Nahrungsmittel der Landwirtschaft zu gute kommen zu lassen. Der erwähnte Ausschuß hat in einer an das Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Eingabe auf die dringende Notwendigkeit verwiesen, die ländliche Bevölkerung zur intensivsten und werktätigsten Mithilfe bei Gewinnung der Brennessel herauzuziehen und in Anbetracht der kurzen bis zur Vornahme des Nesselschnittes noch zur Verfügung stehenden Zeit die dringende Bitte gestellt, die Seelsvrgegeist-lichkeit — vor allem jene auf dem flachen Lande — einzuladen, in der angegebenen Richtung belehrend und aufkläreud auf die Bevölkerung einzuwirken und dieselbe von der Kanzel sowohl als auch im sonstigen Verkehre zur regsten Sammeltätigkeit und zur Ablieferung der gesammelten Nessel an die Zivil- und Militärsammelstellen auzueifern. Der genannte Ausschuß ist zu jeder gewünschten näheren Auskunft bereit. Da dieses Einschreiten sowohl vom k. und k. Kriegs-ministerium als auch vom k. k. Handelsministerium wärmsteus befürwortet wird, beehre auch ich mich das Ersuchen zu stellen, die erbetene Einladung an die Geistlichkeit hochgeneigtest ergehen lassen zu wollen. Der Minister für Kultus und Unterricht: CtoMhtSti. Im Sinne dieses Schreibens wird die wohlehrwürdige Seelsorgegeistlichkeit eingeladen, in der angegebenen Richtung belehrend und aufkläreud auf die Bevölkerung einzuwirken und dieselbe von der Kanzel sowohl als auch im sonstigen Verkehre zur regsten Sammeltätigkeit und zur Ablieferung der gesammelten Nessel an die Zivil- und Militärsammelstellen anzueifern. 76. Keerensammelalrtion. Aie hochlöbliche k. k. steiermärkische Statthalterei (Land-wirtschaftsamt) hat mit dem Schreiben vom 5. Juli 1918 L. E. I/M 1227 1918 dem F. B. Ordinariate mitgeteilt, daß eine Aktion zur Sammlung und Verwertung des Waldbeerenobstes in die Wege geleitet ist. Die näheren Modalitäten dieser Sammlung sind aus dem Merkblatte, welches von der hochlöblicheu k. k. Statthalterei den F. B. Pfarrämtern direkt eingesendet wurde, zu entnehmen. Die ganze Aktion ist auf dem guten Willen und dem Patriotismus der Schulkinder und ihrer Eltern aufgebaut. Für den Erfolg der Sammlung ist aber von großer Bedeutung, daß auch die wohlehrwürdige Geistlichkeit die Aktion kräftigst unterstütze. Die Herrn Seelsorger werden daher eingeladeu, von der Kanzel und im sonstigen Verkehre mit den Pfarrkindern das Werk durch Belehrung und Aufklärung zu fördern und die Bevölkerung zur regsten Teilnahme an der Beerensammelaktion aufzufordern. F. B. Lavante»' Ordinariat zu Marburg, am 12. Juli 1918. f Fürstbischof. Gl. (Lyrillu«-vuchdruck«rei, Marburg