Provinzial Gesetzsammlung fur das HerzogLhum Steyermark Klagenfurter Kreis H e rausg rg eb en auf allerhöchsten Befehl unter der Aufsicht -es k. k. stcycrmärkisch-kLrntner'schen Gubernium. Zweyter Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1820 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. 58 kr. C. M. Gray, gedruckt und im Verlage bey Andreas Leykam. M > Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial Gesetzsammlung öeS Herzogthums Steyermark und des Klagenfurter Kreises für das Fahr 1820, enthaltenen Verordnungen. Datum der (SuberniaU Gegenstand. Äs Verord- CQ NUIIg © I «inner. 1 5. Jauner. Patent über die Grubenfeldmaßen 1 2 5. - Kein österreichischer Unterthan darf ein Docrorsdiplom von einer frem- S S 5. - den Universität annehmen Bestimmung der Scharfrichtersge-bühr für den Vollzug eines Straf-nrtheiles in Convenkionsmünze 5 A 5. ” Den Kreisingenieurs dürfen auf Ko- sten der öffentlichenVerwaltung keine Instrumente angeschafft werden 6 5 5. * Erläuterung des §. 380 des Straf- gefetzes über schwere Polizeyüber-tretungen wegen Beyziehung zweyer Gemeindcbeysitzer zur ilr-theilsschöpfung 7 6 n. • Errichtung einer theologischen Lehr- anstalt für die Religionöverwand- ten der augsburgischen und helve- * a L IV J n h a l't. <3 CQ Datum der ©übermal* Verordnung Gegenstand. iz tischen Con sich ion m der Residenzstadt Wien ir.Jänner. Behandlung jener Conicriptions-pflichtigeu, welche während des Zuges der Rcservestellungen frey willig bey den Artillerieregiuiei!-tern eintreten Der k. k. Landwirthschasts- Gesellschaft in Steyermark wird eine Gesellschafts-Denkmünze für verdiente Landwirtbe bewilliget Bestimmung der Stempelclaffe für Capitularvicare, Domherren und Vorsteher der Klöster Diatenbestimmung für geheime Rathe oder Kammerherren Die Nachlässe an der Grundsteuer für die durch Elementarereigniffe 'beschädigten Steuerpflichtigen im Militärsteuerjahr 1820 betreffend' Zn den Classenverzeichniffen bet Schülerinnen der Hebammeuknnst muß das Alter derselben in einer eigenen Rubrik ersichtlich ge macht werden Verhandlungen der politischen Behörden in Ansehung schwerer Po-lizeyübertretungen find stempel-und postportofrey In wie ferne bey künftigen Erledigungen landesfürstlicher Justiz-Dienststellen ein Concurs auözu-schreiben ist Postvorschriften in dem §. 9« des allerhöchsten Patentes vom 2. Februar (S) Inhalt. V Datum b« G »dermal- Gegenstand. s—* vOv Verord- Otj nung © 1772 uiib 24. October 1782 werden erneuert 21 16 rö.Jänner. Medicamentcn-Conten über die bey 26. ' epidemischen Krankheiten an die Unterthanen verabfolgten Arz-neyen unterliegen einem lopev--centigen Abzug 23 17 - Die Znstruction zur Vornahme der 26. gerichtlichen Leichenbefchauen soll sedem austretenden Schüler der Chirurgie mitgetheilt werden 24 13 - Als Assistenten bey sammtlichen Lehr- Instituten dürfen nur Jnnländer gewählt werden 131 19 26. f Ohne allerhöchster Bewilligung darf bey keiner Universität weder eine strenge Prüfung nachgesehen, noch ein Ehrendiplom ertheilt werden 13V 20 26. Abschaffung des Juris detractus zwischen Schweden und Norwegen auf der einen, dann Oesterreich und einigen andern europäi- scheu Staaten auf der andern Seite 132 21 26. - Nähere Bestimninngen bey zollämtli- chen Waareuerklärungen 134 22 26. - Enthebung der Keuschler deö Kla- genfurter Kreises von der Car-nierbeförderung und Verrichtung der Bezirköbothengänge 136 23 26. Der Verkauf des Mehles ist jenem der Victualien gleich zu halten 136 VI Anhalt. Datum der Gubernial-Verord-nung 3. Febr. 27, F e fr.r u a r. Entlassung eines Confcriptionsflücht-lings im Wege der Gnade auf eine Wirthschaft oder Gewerb Kalbfleischsatzung wird aufgehoben, und der Verkauf desselben frey erklärt Den jährlichen Rechnungseingaben landesfürstlicher Städte u. Märkte sind detaillirte Ausweise über die Besoldungen und Deputate der Magistratsbeamten betzzulegen Bestimmung, waö die einquartierte Militärmannschaft mit Bezug auf das Reglement vom Jahre 1748 vom Quartiersträger zu fordern hat Diätenbestimmung für die in öffentlichen Sauitätsangelegenhei-ten verwendet werdenden Lhier-ärzte De» Unterthanen, welche mit den Steuern in Rückstand haften, bür feit keine Pferdverlust -- Entschädigungen ausgezahlt,sondern sie müssen mit den Steuerrückständen con-pensirt werden. Das Militärquartierreglement vom Jahre i748 wird wiederholt bekannt gemacht Die Auslagen auf Miethung, Her-stellu g und Erhaltung der Land-wehrdepositorien werden vom Militär bestritte» 138 l46 142 J n ha L t. VII vOs <5 CQ Datum der ©übermal-Verord-nung 19. Febr. 2.3. 23. 23. 58 Gegenstand. s •S G Den Militärentlassungsgesuchen im Concertationswege sind die Stifd büchel beyzulegen Zollregulirung für die in keine haupt-classification gehörigen und mit wenigen Ausnahmen in den altösterreichischen Provinzen außer Handel gesetzten Artikel Wie die Sträflinge bey ihrer @nt laffung aus den Strafhaufern zu behandeln sind Die Bestimmung des Criminalge richtö, welchen das Verfahren mit Flüchtlingen, zu deren Ver folqung Steckbriefe erlassen wer den, zusteht .. Privatconcursprüfungen für geistliche Beneficien kann das Guber-tiiuin nur in dringenden und wichtigen Fällen bewilligen Legitimation der Waaren in dem Verkehre zwischen den einstweilen noch durch Zolllinien getrennten Provinzen Neu errichtete Curatien dürfe» nur dann eingezogen werden, wenn sie aus Mangel an Seelsorgern mit jungen Geistlichen besetzt werden sollten Bezirköobrigkeiten dürfen keinen U11--terthan eines fremden Bezirkes eine Entlassung ertheilen, oder ihn als Besitzer aufnehmen ohne Vorwissen und Bewilligung seiner eigentlichen Bezirksobrigkeit VIII J n h a I f. Datum der S" Gubernial- Verord- Gegenstand. 3 o? NUIlg © März. 40 l. Marž Die Drnckkosten der Theses zu den öffentlichen Disputationen der philosophischen Jugend sollen aus dem Studienfond bezahlt werden 166 41 3. • Zur Transportirung der Conscrip- tionöacten soll nach Umständen auch ein Viertelwagen verwendet werden 167 42 S. Berichtigung der Interessen von je- »en ständischen Capitalie», welche in andern Provinzen verzinset werden. 168 43 8. f Behandlung der Militär- und Land- wehroffiziere bey erlangenden Li- vilanstellungen in Rücksicht der Charakters- und Carrenztare 169 44 3. C Die bey den Provinzialinvalidenfon-den vorhandenen und künftig eingehenden Gelder sind zum Ankauf von öffentlichen l'/. percen- tiqen Obligationen zu verwenden 170 45 8. - Erläuterung des Circulars und Zoll- tarifs über die in keine Haupt-claffification gehörigen ausser Handel gesetzten Maaren, in Hinsicht der Strohgewebe, und Stroh- gewinde 17» 46 8. - Umsetzung der Taglia für die Ein- bringuug. eines Räubers aufCon-ventionsmüuze 172 47 8. - Anempfehlung der Jahrbücher des polytechnischen Instituts zu Wien und Aufforderung zu Beyrrägen 1 für dieses Institut 175 Inhalt. IX <$ CQ 52 55 Datum der ©ubernial-Verord-nung 10. März. 15. 15. 15. 22. 29- 29- 29. Gegenstand. Vorspann zur Verführung der Con-scriptionsbücher ist aus den Lan-deSbeytragsgeldern zu vergüten Bey Subarrendirungscommissionen in Hauptstationen sind die bürgerlichen Bäcker hierzu aufzufordern / und über die Vortheile für sie zu belehren Die in die Staatscaffen einfliessen-den Getränkabgaben, und Ver-zehrungsaufschläge sind vom 1. May 182 0 angefangen, in Conventionsmünze zu entrichten Polizeytaren und Gebühren sind vom 1. Map 1820 bey allen Polizeydirectionen in ssonven-tions-Münze abzunehmen Herabsetzung derPostwagensgebühren Abgesonderte Behandlung des Schulwesens der Akatholiken von jenem der Katholiken Aufmunterung zur llebernahme von Subarrendirungen VcrmögenSfreyzügigkeit innerhalb des Gebiethes der deutschen Bundesstaaten Die Pfändung der Fahrnisse eines Miethers wegen rückständigen MiethzinseS Die bayerischen Kronenthaler dürfen bey öffentlichen Lassen und Aem-tern nicht niehr angenommen werden Erläuterung einiger §§-. des Hau-sirpatentes vom 5. May i8it, dann über das Hausiren der •1 © 250 251 251 258 259 244 X Inhalt. Datum der sSx Gubernial- Verord- Gegenstand. cs CQ MINg 59 29. März. 60 30. » Gottscheer und Reifnitzer Unter-thanen Fuhrleute und Landkutscher müssen, wenn sie Reisende führen wollen, sich mit obrigkeitlichen Certifica-ten über das Befugniß hierzu ausweisen Bey Pensionirung der Lehrer an den Hauptschulen , oder ihrer Witwen dürfen auch die bey Trivialschulen zugebrachten Jahre eingerechnet werden 24S 25» 251 April. 61 62 63 64 65 66 6? 2 April. 5. - 5. - 5» - 5. - 6. - 7. -- Bestimniung der Salzpreise für Steyermark Die Einführung der Gebäudesteuer Ablösung der Unterthansrückstände bey zu Ende gehenden Pachtungen von den Herrschaftöbesitzern, oder den nachfolgenden Pachtern Uebcr rückständige Unterthansprä-stationen dürfen sich die Herrschaften keine Schuldbriefe aus-stellen lassen Die Polizeyverordnungen wegen den herumziehenden Coinödianten , Seiltänzern,Gauklern re. sind auch auf die Wachsfiguren - Cabinette anzuwenden Wie die Aus- und Einwandernngs-auöweife, künftig vorzulegeu sind Die in die steyermärkischssrändischen Caffen ein fliessenden Getrankab-gaben und Verzehrungsauffchläge. 252 254 263 264 265 2Ö7 Inhalt. XI 70 71 72 7.3 ' 74 Datum der Gubernial-Verord-na »g Gegenstand. 12. April. 12, - 13. ’= 19. - ly. - 21. - 21. - sind vom l. May 1820 angefangen in Conventions-Münze oder in Banknoten zu entrichten Die Taren und Gebühren bey der Polizeydirection in Grätz sind vom i. May 1820 in Conventions-Münze zu bezahlen Die Empfangsbestätigungen der Invaliden über Unterstützungen auf Rechnung des Jnvalidenfondes sind stempelfrey Die Bestimmung der Entrichtung der Postrittgebühren, der Postil-' lions Trink- und Schmiergelder, dann der Gebühren siir den Postwagen vom l. May 1820 ange-fangen Bekanntmachung der Erfordernisse zu Anstellungen im Baufache Den Gewerböleuten des flachen Landes wird der Absatz ihrer Erzeugnisse auf den Wochenmärkten nicht gestattet Bewilligung der Diäten mit zwey Gulden C. M. für die bey Affen-tirung der Landwehr- oder Reservemänner verwendeten Civil-arzte Die Strafbeträge für Uebertretungen der allerhöchsten Vorschriften rücksichtlich der in Conventions-Münze einfliessenden Getränkabgaben , und Verzchrungsaufschläge sind vom l. Map 1820 an in Conventions-Münze zu uotioniren und zu entrichten 2Ö8 271 272 272 276 279 279 XII Anhalt. Datum der 5Ss Gnbernial- Verord- Gegenstand. .5 CQ nung $ 75 26. April. Befreyung der Salzfuhren von der * Weg- und Brückenmauth 28t 76 26. t Für die sich auözeichucnden Gym- nasiallehrer können Anträge auf Personalzulagen gemacht werden 282 77 26. - Bekanntmachung der Vorsichtsmaß- regeln bey dem Gebrauche der Schwefelräucherungsapparate 282 78 26. - Eintheilung der Landwehre auf 12 Compagnie -- Stationen, und Errichtung der Compagnie - Deposi- tonen 285 7 9 28. » Quittungen einzelner Personen, Gemeinden rc. Über Reguisitions-lieferungen sind stempelfrey 286 M a y. so 5. May. Die JnkolatS- und die dem ständischen Dienstpersonal gebührenden Ausferrigungs -- Schreibtaren sind in Conventions-Münze zu entrichten Den Kreisamtsbeamten gebührt auf 286 81 4* - Reisen zu Landwehrmusterungen nur die Vergütung der Fuhrkö-sten, und systemmäßigen Reiseauslagen 28J? 82 10. - In wie weit einseitige Adoptirun- gen Statt finden 288 85 10. Zurückführung der Gehalte der ans dem ReligionSfonde besoldeten Meßner auf Conventions-Müuze 290 84 10. - Taxen für verliehene Gewerbe hat die Landesstelle zu bemessen, auch darf dieselbe den Beamten Inhalt. XIII <3 «? 86 Datum der Gubernial-Verord-«mig 10. May. 88 39 17.' y c © 290 292 zur Bezahlung der Dieusttaren Fristen bewilligen Die in dem Postvertrag mit dem Schweizer Kanton Graubünden vom 8. Februar l. I. §. 16. bedungene gegenseitige Frankirungs Freyheit betreffend Kreishauptleute haben für die Reisen zu den Versammlungen der steyermärkische» Landwirthschafts-gescllschaft weder Diäten noch Reisekosten, die statt ihnen ab-geordneten Kreiscommissare aber nur die Reiseauslagen-Vergütnng zu erhalren Befrcyung mehrerer Militärbehörden und Körper von der Bezahlung des Briefporto Abrechnung der etwaigen Steuerrückstände von den zur Zahlung ange wiesencn altern Militärschulden ,297 Die in Steyermark erzeugten Weine müssen bcy ihrer Ausfuhr nach Krain mit Ursprungszeugnissen versehen sey» Behandlung der heiniath- und alternlosen Vagabunden, dann der Schüblinge Wie die politischen Behörden zur Kenntniß der freywillig zum Militär eingetretenen Conscriptionö-pflichtigen zu gelangen haben Einverleibung der Demolitionsre-verse in die Landtafel oder Grundbücher 295 295 302 304 XIV Inhalt. Datum der ©übermal Verordnung 93 94 24. May. 95 24. 97 98 99 100 2. 3»ny. 21. * 21. - 28. - 28« - 102 1. Zuly. Gegenstand. lieber das Verfahren bey der stei-gerungsweisew Verpachtung der öffentlichen Bauführungen Türkische Unterthauen sind zum Rea litätenbesitz in de» österreichischen Staaten unfähig Bestimmung der Zollsätze für die verschiedenen Tabackgattungen Bestreitung der- Druckkosten der Schlafkreuzerbolleten und Gegen scheine aus dem Laudeöbequartie-rungöfonde Inn t) . 's 30s 319 320 324 Rangordnung für die Civil- und Militärbehörden bey öffentlichen Kirchenfeyerlichkeiten 32$ Quittungen über Zahlungen von Requisitionsleistungen sind stem-pelfrey 327 Die Umsetzung der Strafbeträge für Briefpost- und Estaffetten-Ver-spätungen auf Conventions-Münze! 32» Wie der Schließung ungültiger Eheii j durch Beybringung falscher Tod^ tenscheine vorzubeugen ist 530 Bestimmung der Wegmauth undBrückengeldgebühren auf der Jtaliener-straße zwischen Bruck und Friesach July. Die Bezahlung der Militärfchulden nur mit Abzug der Steuerrück-stände 34o Inhalt. XV O Datum der Gubernial-Verord- NUIIg Gegenstand. © 103 5. Sulp. Aufnahme der Wundärzte in das Verzeichniß der Auörretenden, wenn sie die strengen Prüfungen überstanden haben 342 104 12. S Rangbestlinmung zwischen Casseof fizieren und Kanzlisten 343 105 12. Die Ständchen Kramerbefugnisse zu Grätz sind weder zu erweitern noch zu vermehren 343 106 12. 9 Kreis- und Districtsärzte haben bet; ausbrechenden Epidemien eine Anleitung zu einer einfachen Heil methode zu geben 545 107 12. 9 Befreyung der pensionirten bey der Landwehre wirklich dienende» Offiziere von der Personalsteuer 345 108 ip. a Umsetzung der auf den unbefugten Verschleiß des Schießpulversfestgesetzten Geldstrafen auf Conventions-Münze 346 10Q 19* p Abänderung des üten Absatzes der Grätzer Polizeyorduung vom 10. November 1810 in Rücksicht der Eewerbssperre , wegen öfter» Uebertretungen 347 110 ip. e Clausel, welche den Aerarialcon-tracten wegen Vorbehaltung des Rechtsweges einzuschalten ist 352 111 19. e Herabsetzung des Ausfuhrszolles für die rohe Schaafwolle 555 112 19. Erläuterung des §. 548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wegen der auf die Erben übergehenden Geldstrafen 354 113 I Ip. Die Militärvorspannsinstrnction vom Jahre 1782 soll noch ferner als Richtschnur gelten 355 XVI Inhalt. 114 115 116 120 26. July. Beschleunigung der Wahlen der Stiftsabre und Pröpste Wegen Verfügung der GehaltSsper-re gegen magistratliche Beamte Die aubefohlene Verpachtung ärarischer Bauführungen hat sich auf alle unter dem Einflüsse der StaatSverwaltungvorzuuehmeiid.n Bauführungen zu erstrecken Nähere Bestimmung des Wirkungskreises derBaudepartements bey den Provinzial Staatsbuchhaltungen Instruction zur Classification der Wohngebäude, und zur Erhebung der HauSzinScrträgnisse Errichtung einer Einlösungscasse zu Grätz für die privilegrrte österreichische Nationalbank August. 2. August Die Kreisämter haben über die zur Bestreitung der Militärqnartier-zinSzahlungen erhaltenen Vorschüsse halbjährig Rechnung zu legen Pfändung der Steuerrückständner durch die SteuerbezirkSobrigkeiten von Amtöwegen Ersatzleistung, für die aus den ac> tiven Truppen, und aus der Re serve im ConccrlationSwege ent-lassenen Individuen 2. - 424 427 428 430 431 495 495 497 Inhalt. XVII Datum der sOs ©übermal» Verord- Gegenstand. L CQ nung 123 2. August Annahme der Rekrutirungsflüchtlin- ge bey den ReservesteUungen auf Rechnung der Kontingente 500 124 2. - Vertheilung des Repräsentations- rechts der Ordinatiate zu den Feldkaplansstellen 502 125 2. - Bestreitung der Auslagen für die Ortschaftstaffeln anS der Kamera!caffe 503 126 9- e Verleihung ständischer Sekretärs» stellen durch Koncurö und Wahl 503 127 10. - Vorschrift zur Entwerfung der Ban- risse von Militärpferdstallungen 505 128 16. - Aufhebung der Konstructionömauth zu Oberpulsgau 522 129 16. * Vorbeugung, daß nicht uneheliche i6„ Kinder als eheliche in die Taufbücher eingetragen werden 522 130 - Regulirung der Satzungen auf Feilschafte» in doppelter Valuta 524 13i 16. Erläuterung der §§. 22, 498 und 533 des f. Theiles des Straf- gesetzbuches in Rücksicht des Vollzuges eines Urtheilö an einen Abwesenden 525 132 23. - Postämter dürfen ausländische Zei- tungen nur durch ihre Vorgesetzten Oberpostverwaltungen beziehen 526 133 23. s Bestimmung 'einer Solidarhaftung ist in den Subarrendirungöcon-tracten wegznlassen 528 134 24. X Ueber die Kompensirung älterer Militärschulden mit den Steuerrückständen 528 XVIII Inhalt. Datum der Gubernial-Vcrord-cq niing Gegenstand. 135 136 157 136 139 30. August 50. - 30. * 30. i 30. - Classificirung und Stellung der conscribirten älternlosen Individuen Verfassung der Bauüberschläge jener Gebäude, wo einen Theil der Kosten das Militärärarium und einen der Quartierfond zu bestreiten hat Die Untersuchung jener Dominien, welche mit der ausgeschriebenen Rekrntenzahl nicht aufkommen können, ist ein Otticiosum Die zur börsemäßigen Einlösung bestimmten Obligationen müssen mit der Cession an die Staats-tilgungsfondö- Hauptcasse versehen seyn Stellung der heimath- und älternlosen Vagabunden zum Militär ei IS) 529 531 533 534 536 September. 15 o 141 142 145 4. Sept. Vorschrift, wie sich bey Erceffen des durchmarschirenden Militärs zu benehmen ist 6. » Taglia für die Einbringung der Räuber 6. -- Vorschrift, wie den allzufrühen Wirthschaftöübergaben an militärpflichtige Unterthanen vorzubeugen ist Vorschrift für die Behörden bey Anträgen in Pensionirungs - und Jubilirungsfällen 6, - 9. - Bestimmung der Modalitäten, unter welchen die Rekruten der Ar- 537 542 543 544 Inhalt. XIX Ss <3 er? Datum der Gubernial-Verord-nung Gegenstand. Š tillerie von der Rekrutirungspflich-tigkeit befreyet werden, und bloß in die Landwehrverpflichtung übertreten können 545 145 io. Sept. Vorsichtsmaßregel gegen Mißbrauch amtlicher Siegel 547 146 13. Reisekosten und Diäten für die bey Standrechtsfällen intervenirenden Beamten 549 147 iS. Bey der Heusubarrendirung darf ein Kreuzer pr. Portion als Bindungskosten in Antrag gebracht werden 550 148 20. 3 Befreyung der frommen Vermächtnisse von der Sterbtaxe 550 14Q 20. 3 Einhebung der Personalsteuer für das Militärjahr mi 552 150 20. Zn wie weit den Professoren, und Lehrern gestattet ist, Privatwiederholungen zu geben 553 151 20. ■ Dem Postamtspersonale sind die unentgeltlichen Postwagensversendungen verbothen 555 252 27. Präsentirnng der Feldkapläne binnen 6 Wochen vom Aage des Ansuchens 557 153 27. Unterthanen ledig und verheirathete, fremdherrschaftliche, dürfen zur einheimischen Bevölkerung ihrer Aufenthaltsorte nicht gezählet werden 558 154 27. Die Verzichtsclausel auf den Rechtsweg ist in de» Subarrendirungs-contracten wegzulassen 56l 155 27. Verboth der Waffenausfuhr nach den italienischen Staaten 56l XX Inhalt. Datum der S Gubernial- Verord- Gegenstand. 'S «J nung ts October. 156 4. Octob. Vorschrift in Rücksicht der Dispense bet) vorhandenen geheimen Ehe-hinderniffen 562 157 4. ' Ueber die Errichtung der Cadeten-- schulen 564 158 4. * Aufhebung der Vergütung und Zu- rechnung der Briefportobeträge 159 4. " portofreier Behörden Das Berboth der Waffenausfuhr nach Italien wird auf das Schießpulver, und jede Art von Schieß- 584 bedarf ausgedehnt 585 l6o 4. - Entlassung vom Militär wegen Ab- tretung einer Wirthschaft oder eines Gewerbes 586 l6i 4. « Anrepartirung der Erhaltungskosten der Kreisamtsgebäude an die Insassen nach dem Josephinischen Steuergulden 587 162 11. a Umsetzung des für den Grätzer Haupt- armenfond bestimmten Accifes, dann des Holz - und Steinkohlen aufschlages für den VersatzamtS-fond auf Conventions-Münze 583 163 11. & Bestimmung der steuerfreyen Jahre bey neugebauten Häusern 595 164 tli - Entrichtung der Claffensteuer für daS Militärjahr mi 595 165 11. - Einhebung der städtischen Getränk- abgaben und Verzehrungsaufschläge der landesfürstlichen Stadt Grätz in Conventions-Münze 596 166 18. s Vertrag mit den königlich preußi- scheu Postanstalten über die bey- Inhalt. XXI Datum der Gubernial- Gegenstand. S' Verord- 5 CQ nung © derseitigen Correspondenzverhält-nisse 598 167 iS. Octob. Ungarische Pässe müssen von den Vicegespännen ausgefertiqet seyn 599 168 25. - Aufhebung der verschärften Vorsichts- maßregeln bey der Ausfuhr der Schaaftvolle 599 169 25. - Ueberfiedlung eines Landwehrmannes in einen Bezirk, und Transferirung zu einem andern Regiments-Ba- 170 25. ' * taillon Bauconcurrenz soll von den Ge- 600 meinden auf die wenigst lästige Art gefordert werden 602 November 171 2. Nov. Fiscalämter haben, wenn sie das Militär- Aerarium vertreten, unmittelbar mit den k. k. General- commanden zu correspondiren 603 172. 2. - Vergütung der Verpflegsgebühren für die von bayerischen Behörden 173 ausgeliefert werdenden k. k. öster-reichischenConscriptionsflüchtlinge 604 2. - ■ Aufhebung der Vorschrift vom Iah- re mos wegen Befreyung eines Postknechts und eines Estaffeten-reiters auf jeder Station vom Militär 60S 174 2. - Theologische Theses müssen den Or- dinariaten zur Censur vorgelegt werden 607 175 2. - Umsetzung der Vorspannsgebühr und . des Schlafkreuzers auf Conven-tionö-Münze 607 XXII Inhalt. <5 CO Datum der Gubernial-Verord-nung Gegenstand. <9 176 179 ISO 181 182 185 184 z. Nov. 5. - 8. -8. * 15. - 22. - 22. - 22. - 22. - Wegen Auszahlung der Interessen von den der privilegirten österr. Narioualbank für erhaltene Darlehen deponirten in W. W. verzinslichen Staatspapieren Untersuchung jener Individuen, die im In- und Auslande ein Verbrechen begangen haben Das confiscirte Deserteursvermö-gen ist dem Militärinvaliden-fonde zuzuführen Instruction für die Cameralcaffen zur Behandlung der Jntcrimsposten Das zweyte Vorspannspferd, wenn nur ein Viertelwagen angewiesen, und wegen Lokalverhältnissen keiner zu haben ist, wird auch vom Militär bezahlt Nichtannahme der Nationalbankac-tien als Cautionen Abstellung der Raths- oder Rechtspraxis bey laudesfürstlichen Magistraten , als Vorbereitung zu den Richteramtsprüfungen. Verboth der Durchfuhr der Waffen und Waffenbestandtheile Professoren haben, wenn sie im Orte ihrer Amtsbestimmung zu Commissionen zugezogen werden, weder Diäten noch Belohnung zu beziehen Die Instruction für die Cameral-coffen zur Behandlung der Jn-terimsposten, ist auch auf die Fondscaffen anzuwenden Belehrung für die Bezirksobrigkeiten zur Repartition und Einhebung 60S 609 616 61t 6zr 655 634 635 636 637 Inhalt. XXIII Datum der S Gubernial- Verord- Gegenstand. •'S «? nung 6) der Grund - und der Gebäude Claffensteuer 637 187 29. Nov., Abschiebung der Sträflinge nach ihrer Entlassung 656 December. 188 6. Dec. Aufsicht über das Benehmen der Straßenbeamten gegen die Ein-räluner 657 189 6. - Errichtung eines Redemptoristen-Or- ' denshauses zu Wien 65 ii 190 6. ■* In wie fern die Straßenrobath- reluirung Statt findet 659 191 6. - Bey Dienstbesetzungs - Vorschlägen solle in den Competententabellen der Ausdruck: angeblich, weggelassen , und nur was gewiß ist, angesetzt werden 660 192 13. - Befreyung der Schiffknechte von der Militärstellung 66l 193 13. - Instruction für die Adjuncten an den Gymnasien 663 194 13. - Verboth des Pferdauötriebs nach den italienischen Staaten 665 ip5 13. - Die und spercentigen auf Ue- berbringer lautende Conventions-Münze Anlehensobligationen sollen auf der weiffen Seite nicht mit Indossaten angefüllt werden 666 196 13. - Erläuterung der §§. 49, 55 uud 56 des Zollpatentes vom Jahre 1788, in Rücksicht der Entsieg-lung der Maaren 667 197 20. * Berichtigimg der Recommandations- gebühr bey der Aufgabe recomman- XXIV Inhalt. <5 OQ Datum der Gubernial-Verord-nung Gegenstand. 'S © dirter Briefe von portofreien Behörden und Personen 670 193 20. Dec. Bestimmungen der Geldstrafen in Conventions-Münze für normalrot-drige Handlungen im Postsache 672 199 '20. - Strafe für die Uebertreter des Patents vom i.0ept. 1798 wegenVer-kaufvonDominicalgrundstücken ohne krei.sämtlicher Bewilligung 675 200 20. » Auch die Livilbeamten haben beyCom-missionen wegen von den Dominien angegebener Unmöglichkeit, mit der anrepartirten Rekrutenzahl aufzu-kommen, keineDiäten zu beziehen Fortbestand eines Marinecadetencol-legiums in der Stadt Venedig 677 201 20. * 677 202 27. - Verboth deö ferneren Hausirhandels in der Militärgränze 684 203 27. - Ueber die aus den k. k. Staaten nach Rom fliessenden Taren 685 204 27. -- Bcy Vorlage der Erwerbsteuerre-curse muß die Bevölkerung der Ortschaft, wo das Gewerb ausgeübt wird, angesetzt werden Bayerische Militardienstjahre werden in die t4jährige Lapitula-tionszeit eingerechnet 686 205 27. - 686 206 27. * Bestimmung deö Zeitpunctes, von welchem die Herstellung der Ortschaftstafeln aus der Cameral-casse zu geschehen hat _ 687 207 27. - Wiederanstellung der der Müitär-jurisdiction unterstehenden wegen Verbrechen entlassenen Beamten 688 Vom 5, Jänner. t i. Patent über die Grubenfeldmaßen. hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 21. v. M., Hofzahl 598.54/ ist nachstehendes Gruben-scldmaßcn-Patent hereingelangt. Gubernialdekret vom 5. Jänner 1820, Zahl 30732. Wlr Franz der Erste re. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die mit dem Patente vom 28. September 1804 für die Königreiche Galizien und Lodomerien, und mit dem Patente vom 23. März 1805 für Unsere übrigen deutsch - erbländifchcn Provinzen festgesetzten Grubenfeldmaßen zwar dem Zwecke der erreichten Gleichförmigkeit und einer dem heutigen Bergbaubetriebe mehr zusagenden Ausdehnung größtenthcils entsprochen, hingegen durch die allgemeine Bestimmung der Maßnahme nach dem Streichen und Verflachen, welche bepdc mehr oder minder veränderlich sind, durch die hieraus entstehende Unsicherheit der Begrenzung und Vermehrung der Streitigkeiten, der Berg-Gesetzsammlung II. Theil. 1 % Vom 5. Jänner baukust und der Sicherheit des Grubcneigen-thums nachtheilig wurden. Um nun den Vorkheil der Einförmigkeit und der Maßenvergrößerung, so weit sie nöthig, und nicht der Erweiterung des Bergbaues hinderlich wird, mit den wesentlichen Erfordernissen der Sicherheit des Eigenthums und der Vorbeugung vielfältiger Streitfälle zu vereinbaren, wird in Hinsicht der lehensherrlichen Verleihung der Grubcnfeldmaßen für Unsere Königreiche Böhmen, Galizien, Lodomerien, Jllyrien und Dalmatien, für das Erzherzogthum Oesterreich, Herzogthum Steyermark, Kärnten, Salzburg, Ober-und Niederschlesien, Markgrafschaft Mähren, und gefürstete Grafschaft Tyrol Folgendes festgesetzt: 1. Von nun an soll in obbenannten Königreichen und Ländern keine andere Grubenfeld-rnaß, ohne Unterschied der mineralischen Lagerstätte, verliehen werden, als welche zur ebenen Grundstäche ein Rechteck von zwcy hundert vier und zwanzig Wiener Klaftern Länge,, und fünfzig sechs Wiener Klaftern Breite hat, und in dev senkrechten Seitenflächen hundert Wiener Klafter hoch oder tief mißt /folglich ein liegendes, rechtwink-lichtes Prisma von 1,254,400 Cubikklafter« bildet. 31 Vom 5. Jänner. a. Die Richtung der Maßen ist im frcyen Felde mit dem Längenmaße weder auf das Streichen, noch auf die Kreuzstunde desselben gebunden, sondern hängt von der Willkühr des Lehenswerbers ab, und wird nur durch die wirkliche Verpflockung, wenn dieselbe bergordnungsmäßig einzutretcn hat, endlich bestimmt. ■3. Jedoch hat jeder Muther oder Lehenswerber entweder schon in dem Muthungs- oder Belehnungsgcsuche, oder längstens zwcy Mo-nath nach eingelangter Muthung die beyläu-fige Lagerung der ausgebethenen Grubenfeldmaße sogesialtig anzugeben, daß immerhin der Aufschlagpunct des Baues innerhalb der söhligen und seigeren Gränzen der Maße sich befinde, und die Richtung des Längenmaßes zwischen drey fortlaufenden Compaßstunden ausgedrückt werde, wodurch einerseits zu Gunsten des Muthers der Spielraum bezeichnet wird, in welchem er sich die Lagerung der Maße bey der nachfolgenden Verpflockung wählen darf, und wodurch zugleich andererseits verhindert wird, daß durch ein solches unverpflocktes Lehen das freyc Gebirge zur Abhaltung anderer Baulustigen nicht nach asten Richtungen gesperrt werde. 4. Gleichwie die bestehenden Berggesetze in Hinsicht der Befugniß des jüngeren Muthers, den älteren zur Verpflockung und Maßnah- 4 Vom 5. Jänner. me anzustrengen, so wie in Hinsicht der Bau, Haltung eines jeden Grubenfeldcs, aufrecht verbleiben, so muß auch jede neu verliehene Grubenmaße durch besonderen Einbau bauhaft erhalten werden; nur in dem erwiesenen Falle schwebender und siacher Lagerstätten, bis zu einem Vcrflächungswinkel von dreyßig Graden, ist den Berggerichten die Befugniß eingcräumt, über Ansuchen der Lehenswerber oder Belehnten, und über vorgenommenen Augenschein und zugleich bewerkstelligte Verpflockung zweycr, in gleicher Stunde des Längenmaßes und in der Fortsetzung des Breitenmaßes aneinander geschlossenen und in gleicher Seigcrhöhe befindlichen, erthcilten Feldmaßen die Bauhafthaltung unter Einem Ein-bauc zu bewilligen. 5, Diese neuen Bestimmungen wirken auf bereits verliehene ältere und neuere Grubenmaßen nicht zurück, und haben daher ihre gesetzliche Anwendung nur für jene Verleihungen, die nach Kundmachung dieses Patentes erfolgen. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien den 21.' July, im Ein tausend acht hundert neunzehnten, Unserer Reiche im acht rrnd zwanzigsten Jahre. Franz. Dom 5, Jänner. S s. Kein österreichischer Unterthan darf ein Doc-torsdiplom von einer fremden Universität annehmen. Vermöge Studienhofcommissions - Verordnung vom 9, December 1819 , Hofzahl 8027, haben Se. Majestät mittels höchster Entschlies-sung vom 1. December zu befehlen geruhet; daß von nun an , keinem Unterthan der österreichischen Monarchie zu gestatten sey, ein Doctorsdi-von einer fremden Universität anzunehmen. Gubernialdekret vom 5. Jänner 1820, Zahl 31033. 3. Bestimmung der Scharfrichtersgebühr für den Vollzug eines Todesurtheils, in Conventionsmünze. Die k. k. Hofkammer hat im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanzlcy unterm 19. v. M., Zahl 33673, beschlossen, daß die dem Scharfrichter für den Vollzug eines Todesurtheils in dem Gesetzbuches über Verbrechen bestimmten fünfzehn Gulden, so wie auch das demselben für sich und seinen Gehülfen bewilligte, in dem ursprünglichen Betrage bemessene Zehrungspaufcha- o Vom 5. Jänner. le pr. drey Gulden für die Zukunft trt Metall-münze, und dieses Pauschale pr. 3 fl. in Fällen , wo der Scharfrichter dey Hinrichtungen in entfernten Gegenden mehrere Tage zuzubringen hat, für jeden hierbep zugebrachten Tag bezahlt werden solle. Gubernialdekret vom 5. Jänner 1820, Zahl 31104. 4. Den Kreisingenieurs.dürfen auf Kosten der öffentlichen Verwaltung keine Instrumente angefchafft werden. Mit hoher Hofkanzleyverordnnng vom 23. V. M., Zahl 39577f wurde diesem Gubcrnium erinnert, daß den Kreisingenieurs auf Kosten der öffentlichen Verwaltung keine Instrumente angefchafft werden dürfen, indem sie verpflichtet wären, duf eigene Kosten sich damit zu versehen. Für den Fall, daß ein oder der andere Kreksingenieur die Beyfchaffung der ihm mangelnden Meß-und Zeichnungsgetäthe ohne Bey-hülfe nicht bestreitert konnte, dürfe er um einen angemessenen in billigen Raten zu ersehenden Befoldungsvorschuß einfchreiten. Gubernialvcrordnung vom 5. Jänner 1820, Zahl 85. Vom 5. Jänner. 7 J. Erläuterung des §. 380 des Strafgesetzes über schwere Polizeyübertretungen wegen Beyziehung zweyer Gemeindebeysit-zer zur Urtheilsschöpfung. Aus Anlaß einer speciellen Anfrage (ob auch bey organifirten, aus geprüften Rathen be« stehenden Magistraten die im §. 380 des Strafgesetzes in schweren Polizeyübertretungen an-gcordnete Beyziehung von zwey Gemeindebey-stßern zur Urtheilsschöpfung Statt zu finden habe,) haben Se. Majestät laut hoher Hofkanzlcy-verordnung vom 27. December 1819 , Zahl 40730, mit allerhöchster Entschließung vom 22. December 1819 anzuordnen geruhet, daß nach der Analogie des Hofdekrets vom 19. December 1806, Zahl 794, der Justizgcsetzsammlung, die bey Untersuchungen über schwere Polizeyübertretungen zuzuziehenden zwey Gemeindebey-sttzer, nur in jenem Falle auch der Urtheilfchö-pfung beyzuziehen seyen, wenn bey der untersuchenden politischen Behörde kein Gremium von drey geprüften Polizeyrichtern zur Urthcilschö-xfung vorhanden ist. Gubernialverordnung vom 5. Jänner t8*o, Zahl 92. Nom is. Jänner. * 6. Errichtung einer theologischen Lehranstalt für die Religionsverwandten der augSbur-gischen und helvetischen Confession in der Residenzstadt Wien. Die k. k. Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 29. v. M., Zahl H , die folgende Nachricht über die Errichtung einer theologischen Lehranstalt für die Rcligionsvcrwandten der augsburgischen und helvetischen Confession hierher mitgetheilt. Gubernialbckanntmachung vom 12. Jänner 1820, Zahl 339. Nachricht über die Errichtung einer theologischen Lehranstalt für die Religionsverwandten des augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses. Se. Majestät, höchstderen landesväterliche Sorgfalt sich auf alle Classen Ihrer Unterthancn verbreitet, haben — da die Religionsgcnossen der augsburgischen und helvetischen Confession, bey dem Mangel einer vollständigen Lehranstalt im Jnlandc ihre Bildung für das Seelsorger-amt im Auslande zu erreichen suchen mußten — für Ihre sich den Studien widmenden Untertha- 9 Vom 12. Zaim er. neu der obgcdachtcn Bekenntnisse, und um die Ueberzeugung zu erhalten, daß die Volkslehrer dieser Ihrer Unterthanen ihrem Berufe vollständig entsprechen, die Errichtung einer theologischen Lehranstalt für beyde erstbenannten Con-feffionsverwandten in der Haupt- und Residenzstadt anzuordnen geruhet. An dieser Lehranstalt, welche alle Zweige des theologischen Studiums umfaßt, ist der Curs auf 3 Jahre abgetheilt, derselbe wird für den ersten Jahrgang in den ersten Monathen des Jahres 1820 eröffnet, der Tag ihrer Eröffnung aber erst nachträglich bestimmt bekannt gemacht werden. Um bey dieser Lehranstalt als ordentlicher Zuhörer ausgenommen zu werden, muß sich bep der Direction derselben von den Candidate» über die Zurücklegung der Gpmnastalstudien und eines vollständigen Curses der philosophischen Wissenschaften, so wie über die erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse der deutschen und lateinischen Sprache, endlich über die Kenntnisse der ersten Elemente der griechischen und hebräischen Sprache, und über untadelhafte Moralität aus-gewiesen werden. lb Vom is. Jänner. 7. Behandlung jener conscriptionspflichLigen Individuen, welche während des Zuges der Reservestellungen freywillig bey den Ar-tillcrieregimentern eintreten. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzley-dekrctes vom 2Z. December v. I'., Zahl 38486, haben sich irrt Laufe der letzten Reservestellung einige Fälle ergeben, daß sich Individuen, welche von ihrer Stellungsbehorde zur Reserve bestimmt waren, zur Feldartillerie, und zwar auf kürzere, als die gesetzmäßige Capitulationsdauer engagiren liefsen, welches den Anlaß zu mannigfaltigen Beschwerden von Seite der Stellungs--behorden darboth. Um diesen Beschwerden eine bleibende Abhülfe zu verschaffen, hat der k. f. Hofkriegsrath nach gepflogener Rücksprache mit der f. k. Hofkanzley sämmtliche Generalcomman-den der deutschconscribirten Provinzen angewiesen, daß während des Zuges der Reservestellungen kein conscriptionspflichtiges Individuum auf eine kürzere als die gesetzmäßige Capitulation engagirt werde, und daß die während des Zuges der Rescrvestellungen freywillig bey den Feldartillerie-Regimentern eintretenden conscriptions-pflichtigen Individuen ihren betreffenden Dominien sogleich und zwar ä conto des den 11 Vom is. Jänner. Dominien auf die eben im Zuge begriffene Reservestellung anrcpartirten Contingentes zu Guten gerechnet werden. Diese Bewilligung ist schon auf die während der dießjährigen Rcservestellung bey der Feldartilleric freywillig cingetretenen conscriptionspflichtigen Individuen anzuwendcn, wöbey es sich jedoch von selbst versteht, daß Individuen, welche zur Zeit ihres freywilligen Eintrittes zur Artillerie bereits in den Stand der Reserve gehöret haben, den betreffenden Dominien bey ihrem freywilligen Eintritte nicht ä conto ihres eben zu stcllendenRefervecontingents zu Guten gerechnet werden können, weil derley Individuen bereits cimnahl als Refervemänner gezahlt worden sind, mithin ihren Dominien nicht zum zweyten Mahle ä conto des Reservecontin-gents zu Guten gerechnet werden können. Um hinsichtlich der Gutschreibung der wahrend des Zuges der Reservestellung freywillig bey der Artillerie eingetretenen conscriptionspsiich-tigen Individuen jeder Irrung .vorzubeugen, hat der Hofkriegsrath ferner die Verfügung getroffen, daß jeder bey den Feldartillerie-Regimentern während des Zuges der Rcservestellung engagirte Mann unverzüglich dem betreffenden Wcrbbe-zirkscommissariate bekannt gegeben, und daß derselbe dem eigenen Dominium auf dessen eben zu stellendes Reservecontingent zu Guten gerechnet, zugleich aber auch in dem Ausweis über die is Nom is. Jänner. freiwillig eingetretcnen und ex officio abgestell-tcn Individuen zum Behufe der für die jeweiligen Completirungen der activen Armee aus der Reserveanstalt vorbehaltenen Ausgleichung aufs genommen werde. Gubernialverordnung vom 12. Jänner 1820, Zahl 342. 8. Der k. k. Landwirthschafts-Gefellfchaft in Stcyermark wird eine Gesellschaftsdenkmünze für verdienteLandwirthe bewilliget. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 30. v. M., Zahl 188/ wurde eröffnet: Se. k. k. Majestät haben dem Gesuche der k. k. Land-wirthschafts-Gcsellschaft in Steyermark, eine Ge-fellschaftsdenkmünzc nach der vorgelegten Zeichnung an verdiente Landwirthe austhcilen zu dürfen, unterm 26. December 1819 zu willfahren, und insbesondere zu genehmigen geruhet, daß auf der einen Seite das Bildniß Sr. Majestät angebracht werden darf. Gubernialintimation vom 12. Jänner 1820, Zahl 449. Vom 13. Jänner. *3 9' Bestimmung der Stempelclaffe für Capitu-larvicare, Domherren und Vorsteher der Klöster. Be§ Ausstellung der Urkunden in jenen Angelegenheiten, die zu Folge des 20. §. des Stempelpatents den Stempel nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers erfordern, wurde durch hohe Hofkammcrverordnung vom 8. December 1819, Zahl 5109a, ä) für Capitularvicare die achte Stempelclasse von vier Gulden; b) für Domherren, Capitularen und Provinzvorsteher geistlicher Orden (Provinzialen) die fünfte Classe von fünf und vierzig Kreuzer, r und e) für Ortsvorsteher der Klöster, oder geistlichen Communitaten (Guardiane, Prioren) die vierte Classe mit drepßig Kreuzer vorgeschrieben. Gubernialcurrende vom 13. Jänner 1820^ Zahl 345- 14 . Vom IZ. Jänner.' io. Dräten-Bestimmung für geheime Räthe oder Kammerherren. Se. Majestät haben unterm 21. December 1819 anzuordnen geruhet, daß die bestehenden Vorschriften wegen der Diäten der geheimen Räthe und Kammerhcrren neuerdings in Erinnerung gebracht werden sollen. In Folge dieser allerhöchsten Anordnung und des hohen Hofkammerdekretes vom 26. December 1819, Zahl 54785, wird daher bekannt gemacht, daß, wenn rin geheimer Rath oder Kammerherr in einer Commission ausgesendet wird, und derselbe zugleich eine wirkliche Anstellung begleitet, ihm bcy dieser Commissionsrcise die für seine wirkliche Dienstchargc bestimmten Diäten und die Zahl der Postpfcrde gebühren; wenn aber der abgcsandte geheime Rath oder Kämmerer keine Anstellung hat, so muß, da fstr selbe keine allgemeine Diätenzinosur besteht, die Diätengebühr von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäfts und der Dienstcathegorie des Staatsbeamten, welcher von dem geheimen Rath oder Kämmerer vertreten wird, für die letzteren vorgeschlagen, und der allerhöchsten Genehmigung Sr. Majestät unterzogen werden. Gubernialerledigung vom 13. Jänner 1820, Zahl 448. -Bom 19. Jänner. 15 11. Die Nachlässe an der Grundsteuer für die durch Elementarereignisse beschädigten Steuerpflichtigen im Militär Steuerjahr 1820 betreffend. Bermög hoher Ministerial-Erinncrung vom S3, v. M., Zahl 243, haben Se. Majestät gleichfalls für das Militär- und resp. Steuerjahr 1820 in Folge des allerhöchsten Cabinettsschrei-bens vom 2. October 1819 und einer nachgefolgten Entschliessung vom 17. December 1819 für die durch Elementarereignisse beschädigten Steuerpssichtigen die nähmlichen Steucrnach-lässe, und dir Zuwendung derselben nach den nähmlichen Grundsätzen, wie sie für das Militärjahr 1819 vorgezeichnet und mit hierortiger Currcnde vom 17. März 1819, Zahl 4583,*) bekannt gegeben wurden, für die Heyden Provinzen Stcpermark und Kärnten zu bewilligen geruhet. Gubernialkundmachung vom 19. Zänner 1820, Zahl 687. • ') Siebe I. Band Seite 41, i6 Vom 19. Jänner. 12. Zn -en Classenverzeichnissen der Schüllerin-nen der Hebammenkunst muß das Atter in einer eigenen Rubrik ersichtlich gemacht werden. Mit hohem Studien-Hofcommissionsdekrete vom 26. December 1819, Zahl 7542, ist an-gcordnet worden, daß in Zukunft das Alter von Schüllerinnen der Hebammenkunst in einer eigenen Rubrik des Classenverzeichniffes ersichtlich gemacht werde, damit sich die Ueberzeugung verschafft werden kann, ob auch die zur künftigen Ausübung der Entbindungskunst zugelasscnen Schüllerinnen noch in einem Alter sind, wo sich von denselben ein glücklicher Erfolg ihrer Bestimmung mit Grund erwarten läßt. Gubernialintimation vom 19. Jänner 1820, Zahl 692. KV Verhandlungen der politischen Behörden in Ansehung schwerer Polizeyübertretungen sind stempel- und postportoftey. Da sich bey einigen Behörden über die Aufrechnung der Gerichtstaxen, Stempel- und Postportogebühren bey amtlichen Verhandlungen Bom 19. Jänner. 17 in schweren Polizeyübertretungs-Angelegenheitcn Zweifel und Anfragen ergeben haben, so hat die hohe Hofkammer zur Bermcidung ähnlicher Anstande mit Verordnung vom 26. v. M., Zahl 54375, bedeutet, daß nach Vorschrift des §.444, VIII. Abschnittes, II. Theil des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen alle Handlungen der politischen Behörde in Ansehung schwerer Polizeyubertretungen von Amtswegen zu verrichten, und daß daher die Schriften bey Ausübung dieser Gerichtsbarkeit vom Stempel, und wenn sie versendet werden müssen, vom Postporto frey seyen, wobey es sich von selbst verstehe, daß diese Befrepung sich auf die Recurs-schriften, welche von dem Verurtheilten in der gesetzlichen Frist überreicht werden, eben so wie auf die hierüber zu erstattenden Berichte, und die hierauf erfolgende Erledigung erstrecke. Gubernialverordnung vom 19. Jänner 1820, Zahl 925. H. In wie ferne bey künftigen Erledigungen landesfürstlicher Fustizdienstesstellen ein Concurs auszuschreiben ist. Bermög hoher Hofkanzleyverordnung vom S./i3‘ dieses, Zahl 127, haben Se. k f. Majestät über die allerunterthänigstcn Vorträge vom Gesetzsammlung II. Theil. r i8 Bom 19. Jänner. 30. Junius und 8. -October 1819, womit der höchsten Entscheidung die Frage vorgelegt wurde, in wiefern bey künftigen Erledigungen landesfürstlicher Jusiizstellcn ein Concurs auszu-schreiben sey? unter dem 10. August und 10. December 1819 zu beschliessen geruhet: In Zukunft sey bey Diensteserledigungen oder Besetzungen zur Erleichterung der Competenz, und Beseitigung der Schreibereyen und der Concursko-sien Folgendes zu beobachten: 1. Jede durch Todesfall, oder auf andere Art sich ergebende Erledigung oder Beförderung dep allen Meinen Justizbehörden sowohl im lombardisch-venetianischen Königreiche, in Dalmatien und im Küsienlande, als auch in den übrigen Meiner obersten Justizstelle unterstehenden österreichischen, böhmischen, mährisch- schlesischen und galizischen Provinzen ist unter dem Artikel: inländische Nachrichten, von dem betreffenden Guber-nium in die Provinzialzeitung der Hauptstadt rinschalten zu lassen. — Die Erledigung einer Rathsstelle insbesondere wird zugleich durch die Wiener Zeitung, nebst der Kundmachung durch die Provinzialzeitungen öffentlich bekannt gemacht, und hat das betreffende Appellationsgericht dem betreffenden Guber-nium hierzu die nöthigen Angaben zu liefern» J9 Vom ip. Jänner. L. Da tn Zara noch feine Zeitung bestehen soll, eine Zeitungsanstalt aber in jeder Provinz als Vereinigungspunct, als Mittel der Verlautbarung und Hebung des innern Verkehrs nothwendig und ersprießlich ist, wird für deren baldige Zustandebringung sogleich Gorge zu tragen seyn, biS dahin aber die ad i anbefohlene Einschaltung für Dalmatien in die Triester Zeitung zu geschehen haben. A. Vier Wochen, nachdem die Nachricht von einer Diensterledigung durch Todesfall, Beförderung it. der betreffenden Zeitung eingeschaltet ist, hat jene Behörde, welcher der erste Vorschlag gebühret, oder obliegt, ihren Vorschlag zu machen. Damit jedoch die sich um eine Anstellung Bewerbenden sowohl, als die bereits Angestellten, welche eine der erledigten Dienstesstellen zu erhalten wünschen, unterrichtet werden, wo sie ihre Gesuche um dieselben zu überreichen haben, wird hiermit beygefügt: I. Daß bey den Appellationsgerichten die Eom-petenzgesuche, um die Verleihung eines bey dem Appellationsgerichte erledigten Dienstplanes, so wie bey jedem Landrechte und landesfürstlichen Collegial-Justizgerichte die Gesuche um die Erlangung einer bey denselben in Erledigung kommenden Raths- oder subalternen Dienstesstelle eiuznreichen seyn werden. so Vom 19. Jannek. If. Insonderheit sind an jenen Drten in Dester-reich, Küsienlande, Tyrol, Dalmatien, wo Präturen oder einzelne landesfürstliche Landrichter, Bezirkspfleg-oder Distriktsrichter bestehen, für diese landesfürstlichen Justizrichterstellen und deren Amtschreiber, Actuare, oder Kanzeliere die Gesuche bey dem betreffenden Appcllationsgerichte, mit alleiniger Ausnahme der Prätur zu Triest, um deren Erlangung die Gesuche bey dem Triester Stadt-und Landrechte zu überreichen seyn werden.. Die Gesuche um Kanzclistcn- und Gerichtsdienerstellen sind überall bey der betreffenden Justizbehörde unmittelbar einzureichen. Dagegen bleiben in Hinsicht der gemischten Behörden und Commissariate im Küstenlande, welche zugleich das Justizwesen besorgen, die bestehenden Normen unabgeändert, nur für die Bezirksrichterstelle zu Capo d'Jstria, welche eine landesfürstliche Stelle ist, sind die Gesuche bey dem AppcllationSgerichte einzureichen. HI. Was die bereits wirklich angestellten Beamten betrift, welche eine andere Anstellung begehren, so haben dieselben ihre Gesuche bey ihren unmittelbaren Vorgesetzten zur weitern Beförderung an die betreffende Behörde, welcher der erste Vorschlag gebührt, oder obliegt, abzugeben. Sl Nom 23. Jänner. IV. Uebrigens hat jeber eine Anstellung An-suchende sich die höchste Vorschrift gegenwärtig zu halten, nach welcher auf unbelegtc Gesuche keine Rücksicht zu nehmen ist. Gubernialkundmachung vom 19. Jänner 1820, Zahl 926. 15. Postvorschriften in dem 9. §. des allerhöchsten Patents vom 2. Februar 1772 und vom 24. October 1782 enthaltene, werden wiederholt zur allgemeinen Wissenschaft gebracht. In Folge einer von der k. k. allgemeinen Hofkammer erhaltenen Weisung vom 31. December 1819, Zahl 446e r, werden folgende Postvor-schriften, die in dem 9. §. des allerhöchsten Patentes vom 2. Februar 1772 und in dem allerhöchsten Patente vom 24. October 1782 enthalten sind, und in den neuern Zeiten häufig Hin-dangesetzt wurden, wiederholt zur allgemeinen Wissenschaft gebracht: 1. Nebst der Post dürfen nur die durch besondere Befugnisse und Erwerbsteuerscheine dazu berechtigten Fuhrleute Reisende auf der Poststrasie in halb oder ganz gedeckten Wägen oder in offenen Kaleschen um Geld führen. *b Rom 23. Jänner. 2. Allen Wirthen, Bürgern und Unterthanen, die nicht in diese Classe von berechtigten Fuhrleuten gehören, sind solche Fahrten nicht erlaubt, die Wägen mögen ihnen oder den Reisenden gehören, ausgenommen von Or-ten weg, wo feine Post und fein berechtig« ker Fuhrmann ist, bis zur nächst gelegenen Poststation, ebenso ist ihnen auch die absichtliche Umfahrung der Postörter, um die vorstehende Vorschrift zu umgehen, nicht gestattet. 3. Alle berechtigten Fuhrleute dürfen auf der Poststraße vor Zurücklegung von 6 Posten, oder bevor der Reisende, den sie führen, nicht 3 Tage an einem .Otte zugebracht hat, feine Pferdewechslung vornehmen, sie dürfen auch innerhalb 6 Posten keinem anderen Fuhr-manne Reisende zur weiteren Beförderung überbringen, das ist, förmlich zuführen, und die ihnen so Ueberbrachten nicht übernehmen. 4. Bey Hindansehung dieser Vorschriften ist jedem dadurch beeinträchtigten Postmeister im Betretungsfalle das Recht zur Anhaltung und Consiscation der Pferde eingcräumt, und sind die Ortsobrigkeiten bey Strafe von hundert Gulden nebst Ersah des Schadens verpflichtet, demselben zur Ausübung seines Rechtes auf jedesmahliges Ansuchen den nötigen Beystand auf das Schnellste zu leisten» Vom 26. Jänner. sj Uebrigens hat die gegenwärtige Circularvcr-ordnung auf die übrigen noch bestehenden Post-Vorschriften in den voran genannten Patenten keinen Einfluß, die ihre Wirksamkeit unverändert behalten. . Gubcrnial-Circularverordnung vom 23. Jänner i<8so, Zahl 1723. Medikamentenconten über die bey epidemischen Krankheiten an die Unterthanen verabfolgten Arzeneyen unterliegen einen 10 percentigen Abzug. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. v. M., Zahl 1093, ist dem Gubernium eröffnet worden, daß die Medikamentenconten über die bey epidemischen Krankheiten an die Unterthanen verabfolgten Arzeneyen in allen übrigen Provinzen einem ropercentigen Abzüge unterliegen, und sich auch in diesem Gouvrrnementsdi-siricte hiernach zu benehmen sey. Gubernialintimation vom 26. Jänner 1820, Zahl 1263. Vom 26. Jänner. 24 17. Die Instruction zur Vornahme der gerichtlichen Leichenschau soll jedem austreten-den Schüler der Chirurgie mitgetheilt werden. Die hohe Studkenhofcommiffion hat mit Verordnung vom 8. Jänner 1820, Zahl 3, auf« getragen, daß jedem austretenden Schüler des chirurgischen Studiums ein Exemplar der bereits bestehenden, im Nachhange folgenden Instruction zur Vornahme gerichtlicher Leichenschau mitgetheilt werden soll. Gubernialverordnung vom 26. Jänner 1820, Zahl 1310. Instruction für die öffentlichen angestellten Aerztc und Wundärzte in den k. k. Dcsterreichifchen Staaten wie sie sich bey gerichtlichen Leichenschauen zu benehmen haben. Einleitung. §. 1. Die Besorgung der gerichtlichen Leichenschauen, weil davon der richterliche Urtheils, spruch über Ehre, Freyheit, Eigenthum und Leben der Beklagten und Jnquistten großtenthcils 25 Rom 26. Jänner. abhängt, macht einen der wichtigsten Gegenstände der Geschäfte des öffentlich ausgestellten Me-dicinalpcrsonals aus. §. 2. Es stnd demnach auf dem platten Lande die Kreisärzte und Kreiswundärzte, in den Städten die Stadtphysici, oder die Magistri Sanitatis, und die Stadtwundärzte, die sämmt-lich schon bey ihrer Anstellung den gewöhnlichen Diensteid zu leisten verhalten werden, der Regel nach diejenigen, welche die gerichtlichen Leichenschauen (Obduktionen) zu besorgen haben; und nur dann, wenn sie Krankheitshalber oder irgend eines andern legalen Hindernisses wegen dabey zu erscheinen nicht im-Stande wären, oder wenn Gefahr am Verzüge haftet, ist an ihrer Statt ein anderer graduirter Arzt, oder aprobirter Wundarzt, die in der Gegend als geschickte und zuverlässige Männer bekannt sind, durch Anordnung der Obrigkeit zu substituiren, wo aber diese Substituirten für einen jeden einzelnen solchen Act die Eidespsiicht besonders zu leisten haben. §. Z. Die gerichtliche Leichenschau ist aber in allen jenen Fallen nothwendig: a) Wo Jemand in längerer öder kürzerer Zeit nach einer voraus erlittenen mechanischen Ge-waltthätigkeit durch Stoffen, Hauen, Schlagen, mit stumpfen oder scharfen, schneidenden und stechende» Werkzeugen, durch Fal- s6 Vom 26. Jänner. len von einer beträchtlichen Hohe u. f. w. gestorben wäre. b) Bey wirklichen Vergiftungsfällen; oder auch nur, wenn Jemand nach dem Genüsse irgend einer verdächtigen Speise, eines Getränkes, einer Arzeney u. dergl. unter plötzlich darauf erfolgten heftigen, auf die Vermuthung einer Vergiftung hindeutcndcn Zufällen stirbt. c) Wenn auch auf den bloß äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwasser, Haarpuder, u. dergl. die in der Absicht, entweder um Hautausfchläge, oder um Läuse und anderes Ungeziefer zu vertreiben, ohne Verordnung eines Arzneyverständigengebraucht wurden, der Tod unter den oben genannten Zufällen erfolgt. d) Bey Erwürgten, Erhängten, Erdrückten, Ertrunkenen, Erstickten. e) Bey plötzlich verstorbenen vorhin ganz gesunden Personen, wo die Ursache des Todes nicht bekannt ist. k) Bey, in Wohnungen, auf freyer Gasse, auf wcgfamen und unwegsamen T)rteu, tobt* gefundenen bekannten und unbekannten Personen. g) Bey allen todtgefundenen ncugebornen Kindern ohne Unterschied. h) Bey jenen tobten ncugebornen Kindern, wo der Verdacht einer gewaltsamen Fruchtabtrei- Bom 26. Jänner. 27 bung, oder einer gewaltsamen tödtlichen Hand-anlegung obwaltet. i) Endlich auch bey Verstorbenen, die unter der Behandlung von Quacksalbern und Afterärzten starben, oder wo über die Unzweckmäßigkeit der vorausgegangenen ärztlichen Behandlung eine Klage vor Gericht angebracht worden wäre; und überhaupt außer dem noch in allen jenen Fällen, in welchen irgend eine Gerichtsbehörde eine gerichtliche Leichenschau anzuordnen für nöthig finden wird. §. 4. Um aber die individuellen Fälle, in welchen eine gerichtliche Leichenschau nothwendig ist, sogleich zur Kenntniß der Qbrigkeit zu bringen, so soll ein jeder Arzt und ein jeder Wundarzt, der öffentlich Angestellte sowohl, als auch der Privat-Practicirende, die unerläßliche Pflicht auf sich haben, alle ihm bekannt gewordenen Verwundungen und andere Verlegungen von einiger Wichtigkeit, auf die der Tod erfolgte, ferner alle Todesfälle, wo der Verdacht einer zufälligen oder vorsetzlichen Vergiftung eintritt, dann was immer für eine andere schon bekannte oder nur vermuthete gewaltsame Todesart, so bald als möglich, der nächsten Vorgesetzten obrigkeitlichen Behörde, in den Städten und Märkten den Magistraten, auf dem Lande den Dominien oder den Kreisämtern, schriftlich oder mündlich ^"zuzeigen, damit diese sodann nach ihrem an# 38 Nom 26. Jänner. gemessenen Wirkungskreise das Nöthige zur genauen gerichtlichen Leichenschau verfügen können» §. 5. An solchen Fällen, wo (§. Z.) eine gerichtliche Leichenschau Statt finden muß, ist es weder dem Arzte noch Wundärzte, welche den Verstorbenen in seinen letzten Lebenstagen behandelten, noch sonst Jemand andern unter der strengsten Ahndung erlaubt, irgend eine anatomische oder andere Untersuchung, wodurch die späterhin eintretende gerichtliche Leichenschau entweder ganz, oder nur zum Theil vereitelt, oder wenigstens doch unzuverlässig gemacht werden könnte, vorzunehmen; sondern stc find verbunden, so viel es von ihnen abhängt, dafür zu sorgen, daß der Leichnam als Gegenstand der Untersuchung so unberührt und unverändert, als es nur immer möglich ist, gelassen, und wenn es anders seyn kann, sogar nicht von der Stelle und aus der Lage, in der er verschied, oder in welcher er todt gefunden wurde, gebracht oder übertragen werde. Noch weniger aber wird es ungeahndet bleiben, wenn ein Leichnam, der nach (§. 3 und 4) zu einer gerichtlichen Leichenschau geeignet ist, bevor noch dieselbe vorgenommen worden, wohl gar für beerdigungsfähig erklärt, oder schon wirklich begraben worden wäre. §. 6. Eine Ausnahme von diesem (§. 5 angegebenen) Verfahren muß jedoch in jenen Fallen gemacht werden: Vom 26. Jänner. Ly a) Wo man von dem wirklichen Tode eines gewaltsam oder zufällig Verunglückten noch nicht hinlänglich überzeugt ist, sondern wo im Ge-gentheile vielmehr die Vermuthung Eintritt, daß er sich nur in dem Zustande des Scheintodes befinden könne, wie z. B. bey Erwürgten, Erhängten, Ertrunkenen, Erstickten, vom Blitze und Schlagfluß Gerührten, u. dergt. b) Bcy, in der zweytcn Hälfte der Schwangerschaft, verblichenen Weibespersonen. Im ersten Falle müssen alle Versuche zur etwa noch möglichen Lcbensrettung, die die Heilkunst als in der Theorie und Erfahrung be-währt darbiethet, ungesäumt, eifrig und lange genug vorgenommen werden, wenn gleich die in der Folge vorzunehmende gerichtliche Leichenschau dadurch erschwert würde. - Im zweyten Falle aber muß, den bereits bestehenden Gesetzen gemäß, der Kaiserschnitt mit aller bey noch wirklich Lebenden nokh-wendigen Vorsicht und Behuthsamkeit kunstmäßig gemacht werden, um wenn es möglich wäre, die Frucht noch zu retten, oder bey christlichen Glaubensgenossen sie wenigstens doch noch lebend anzutressen, und taufen zu können. §. 7. Eine jede gerichtliche Leichenschau darf aber nur unter folgenden Bedingnissen vorgenommen werden; jo Vom 26. Jänner. a) Vor Allem muß an die untersuchenden Me-dicinalpersonen ein schriftlicher und amtlicher Auftrag von Seite derjenigen obrigkeitlichen Behörde erlassen werden, unter deren unmittelbaren Leitung entweder der requirirte Arzt und Wundarzt stehen, oder unter deren Gerichtsbarkeit der die Untersuchung veranlassende Gegenstand gehöret. Dieser Auftrag soll b) den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorzunehmen ist, so wie die Benennung der Gerichtspersonen, in derer Gegenwart, und der Mcdicinalpersonen, von denen die Untersuchung vorgenommen wird, ausdrücklich enthalten. c) Jede gerichtliche Leichenschau muß wenigstens von einem der im §. 2 benannten Kunstverständigen vorgenommen werden, wenn es jedoch ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zwey beyzuziehen. §. 8- Die gerichtliche Leichenschau muß mit voller Muße, mit aller möglichen Freyheit zu handeln von Seite der zu untersuchenden Personen, an einem dazu tauglichen, lichten, und hinlänglich geräumigen Orte, ordentlich, sorgfältig und genau angestellt werden; man hat da-bey auf die Aufklärung aller Fragepuncte, welche von Seite des Gerichts gestellt wurden, und 3* Dom 26. Jänner. auf die es bey dem Gegenstände der Untersuchung eigentlich ankommt, vorzüglich Rücksicht zu nehmen; es darf nichts außer Acht gelassen werden, was auch nur möglicher Weise auf eine entfernte Art zur Aufhellung des vorliegenden Factums Btt;tragen, oder zur Vermeidung der Ausflüchte und Einwendungen dagegen Mitwirken kann. §. 9. Die bey gerichtlich medicinischen Leichenschauen gegenwärtigen obrigkeitlichen, oder sonst Vertrauen verdienenden Personen, sind die eigentlichen legalen Zeugen bey dem ganzen Untersuchungsacte. Sie haben darauf zu sehen, daß nichts gegen die gesetzliche Form unternommen werde, und überhaupt keine Uebereilungen oder andere Unordnung vorfallen, wodurch die Glaubwürdigkeit des Untersuchungsberichtes in Zweifel gezogen werden könnte. Eine Gerichtsperson soll während der Untersuchung ein ordentliches und genaues Gestionsprotokoll über alles das, was bey diesem Acte, und wie es geschah, führen; in demselben muß alles Wissens-und Aufzeichnenswürdige, was hier vorkam, und so wie es entdeckt wurde, ausgezeichnet werden. Dieses Seclionsprotokoll ist jedesmahl nach vollendeter gerichtlichen Leichenschau im Zusammenhänge vorzulesen, und von allen gegenwärtigen, zu diesem gerichtlichen Acte gehörigen Personen zu unterzeichnen. Es dient gleichsam zur Eontrolle des von dem obducirenden Arzte und Vom 26. Jänner. ZL Wundärzte abzugebcnden Fundscheins, wenigstens in Hinsicht des historischen Theils desselben. §. 10. Das Geschäft des Arztes bey gerichtlichen Leichenschauen besteht darin, daß er die ganze Untersuchung in medicinischer Hinsicht ordnet und leitet, und während derselben sein eigenes Protokoll führt. Das heißt, er muß alle bey der Leichenschau vorkommenden, das Factum aufklärenden Umstände und Erscheinungen in der Ordnung, wie sie ihm aufstoßen, sogleich genau aufzeichnen; er darf sich deßwegen durchaus nicht auf sein Gedächtniß verlassen, und vielleicht erst zu Hause die gemachten Beobachtungen aufzeichnen wollen. Ist der Arzt bey der Section selbst beschäftiget, so hat er einem Andern, der dieses Protokoll zu führen übernimmt, das Nvthigc zu dictiren. Es ist demnach dem gegenwärtigen gerichtlichen Arzte nicht nur allein der gerichtliche Wundarzt, sondern auch was immer für ein anderes zur Untersuchung mit gezogenes Individuum des MedicinalpersonalS in so fern untergeordnet, als seine Präralenz an wissenschaftlicher Bildung, ihn schon der Natur der Sache nach dazu berechtiget, indem man bey ihm die meisten dazu erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten mit gutem Grunde voraussehen kann. §. 11. Der gerichtliche Wundarzt hat die Herbeyschaffung der nöthigen Sectionswerkzeuge 33 Nom 26. Jänner. im guten brauchbaren Stande zu besorgen, die Section selbst vorzunehmen, den Leichnam nach der Section wieder in Drdnung zu bringen, sich über das ärztliche Gutachten oder den Fundschein gemeinschaftlich mit dem allenfalls noch gegenwärtigen Arzte oder Wundarzte zu besprechen, solches sodann abzufaffen und zu unterfertigen. In dem Falle jedoch, wo er sich hierüber mit dem Arzte nicht vereinigen konnte, muß er seine abweichende Meinung mit den gehörigen Gründen, welche ihn dazu bewogen haben, unterstützt, dem Gerichte entweder besonders vorlegen, oder dieselbe am Schluffe des ärztlichen Gutachtens schriftlich beysetzen. §. i2. Hat der Verletzte eine Zeit lang nach der Verletzung gelebt., und ist er während derselben bis zu seinem erfolgten Tode von einem Arzte oder Wundarzte, oder von bepden behandelt worden, so sollen sie entweder beyde, oder wenigstens doch einer derselben bey der gerichtlichen Leichenschau zugegen seyn; nicht als Dbducenten, denn dieses muß der Unparteylichkeit im Urtheilen wegen, so viel als möglich vermieden werden; sondern damit sie über alle Umstände, welche bey dem Verletzten während seines Krankenlagers vorfielen, als z. B. über die Art der Statt gefundenen ärztlichen Behandlung, über die Zufälle bey seinem Sterben u. s. w., die nöthigen Aufschlüsse geben können, welche dann in dem Fundschein Gesetzsammlung II, Theil. 3 34 Dom 26. Jänner. ausgenommen werden müssen. Am besten Ware es daher, wenn fle jedes Mahl schon eine geschriebene ausführliche Krankheitsgeschichte des Verblichenen mitbringen, welche dann noch vor der anzustellenden legalen Obduction im Bcyseyn der sämmt-lichen dazu gehörigen Personen laut abgclcsen, und zuletzt dem Dbductionsberichte beygelegt werden soll. §. 13. Alle muffigen und unnöthigen oft nur geschwätzigen, und naseweisen Zuseher, durch welche die Aufmerksamkeit der Untersuchenden irregeleitet, gestört, oder doch sonst beunruhiget wird, sind bey einem solchen Acte nicht als gegenwärtig zu dulden; sondern sie sollen, wenn es nöthig ist, und sie sich durchaus aufdringen oder der gütlichen Ermahnung widersetzen sollten, sogar durch obrigkeitliche Gewalt, mittelst der erforderlichen Assistenz von Wache ernstlich abgehalten werden, und es ist überhaupt außer den von Seite des Gerichtes zur Untersuchung bestimmten Personen, und höchstens, wenn es nöthig seyn sollte, noch einer oder der andern Hülfe leistenden Person Niemanden gestattet, dabep gegenwärtig zu seyn, damit die bey einem solchen Acte nothwendige Verschwiegenheit genau beobachtet werden können §. 14. Dem bereits (§§. 10 und 11) Gesagten zu Folge muß jedes einzelne Individuum des Medicinalpersonals, das zu einer gerichtlichen Leichenschau verwendet wird, nebst den allgemei« 35 Vom 26. Jänner. «eit moralischen^ Erfordernissen eines rechtlichen Mannes, noch eine unerschütterliche Rechtschaffenheit, Wahrheitsliebe, Unbestechlichkeit, Verschwiegenheit, und einen stets regen Fleiß verbunden mit einem willigen Gehorsame, alle obrigkeitlichen Befehle auf das Genaueste zu vollziehen, besitzen, damit so der Zweck der gerichtlichen Leichenschauen in keiner Hinsicht verfehlt werde. Der gerichtliche Arzt und Wundarzt müssen es sich daher zur Pflicht machen, über das, was bey einer gerichtlichen Leichenschau ausgemittelt wurde, nur gegen das Gericht oder gegen jene Personen, die das Recht haben, darnach zu fragen, sich zu erklären, nicht aber durch eine voreilige Schwatzhaftigkeit sich um das ihnen so nöthige öffentliche Vertrauen zu bringen, und so vielleicht Folgen zu veranlassen, für die sie dann mit Recht zur strengsten Verantwortung gezogen werden können. §. 15. In Bezug auf wissenschaftliche Bildung, so wird nebst den Kenntnissen und der erforderlichen übrigen Ausbildung des Geistes, die man bey einem jeden einzelnen Individuum des Medicinalpersonals nach seiner Dienst- und Be-rufscathegorie schon bey seiner Anstellung als vorhanden voraussetzen muß, bey den Obducenten noch ein richtiges Beobachtungsvermögen, und eine gewisse Fertigkeit sich in schriftlichen Aussätzen gut und zweckmäßig, allgemein verständlich und yrdentlich ausdrücken zu können, viel mehr als A6 Bom 26. Jänner. bey jedem andern Individuum, das sich bloß mit der Ausübung irgend eines heilkundigen Zweiges abgibt, gefordert werden müssen; weil gerade bie* fe schriftliche Abfassung solcher brauchbarer ärztlicher Berichte und Gutachten einen der wichtigsten Theile der Amts- und Berufsgeschäfte cineS gerichtlichen Arztes und Wundarztes ausmacht. §. 16. Das Protokoll, welches der gerichtliche Arzt während der Dbduction geführt hat, muß jedesmahl nach Endigung derselben laut abgelcsen, und dabey mit dem Protokolle der Gerichtsperfon verglichen werden, damit, da der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das etwa Vergessene und Mangelnde auf der Stelle noch nachgetragen, das Unrichtige berichtiget, und so den Abweichungen abgcholfcn werden könne, die sich außerdem zwischen dem Sectionsprotokolle der obrigkeitlichen Person (§. 9) und jenem des gerichtlichen Arztes würden gefunden haben. Er-steres überreicht die zur gerichtlichen Leichenschau delegirte obrigkeitliche Person sogleich der betreffenden Behörde; letzteres nimmt der gerichtliche Arzt zu sich, indem cs bey dem von ihm auszuar-beitenden Fundscheine zum Grunde gelegt werden muß. §. 17. Der Fundschein oder der Dbductions« bericht (Visum repertum) ist die schriftliche Ausarbeitung, welche die bey der gerichtlichen Leichenschau gegenwärtigen Medicinalpersonen über die 37 Dom 26. Jänner. Art und Weise der Untersuchung und über die Resultate derselben, als Beantwortung der von Seite des Gerichts über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen an die Dbrigkeit oder die Behörde, von der die Untersuchung angeordnet wurde, einzusenden haben. Die Abfassung desselben hat der gerichtliche Arzt oder Wundarzt zu Hause bey voller Muße zu besorgen, und im Falle nebst dem obducirenden Arzte noch ein zwey-ter Kunstverständiger der Section beygewohnt hätte, hat er sich zuvor hierüber mit diesem zu besprechen und mit seinem Urtheile zu vereinigen. In diesem Falle werden dann auch beyde gemeinschaftlich unterzeichnen, und wenn sie in ihren Meinungen getheilt seyn sollten, nach dem int Gesagten verfahren. Dergleichen abweichende Meinungen können aber nur in Hinsicht des Gutachtens, keineswegs aber in Bezug auf die hey der vorgenommenen Leichenschau Vorgefundenen Daten und Erscheinungen Statt finden, indem nur das erstere als die Folge verschiedener intellect tueller Ansichten, nicht aber letztere, als bloße Gegenstände der äußern Sinncserkenntniß, einem gegründeten Zweifel unterliegen können. §. 18. Die Ausarbeitung des Fundscheines darf nicht übereilt werden, und der gerichtliche Arzt kann zur Abfassung desselben mit Recht wenigstens 24 Stunden, und nach Maßgabe der Umstände, in schwierigen und verwickelten Fällen, 38 Vom 26. Jänner. auch noch längere Zeit begehren. Sie darf aber auch unter strenger Verantwortung nicht ohne Noth zu lange verschoben werden, damit weder die Ausübung der Gerechtigkeitspstege, noch der Geschäftsgang überhaupt dadurch unnöthiger Weise verspätet werde. Die Schreibart selbst muß deutlich, kurz, bündig und so viel möglich ohne lateinische oder griechische Kunstausdrücke seyn; nur wo Zweideutigkeiten und Mißverständnisse eintrc-tcn könnten, find fie jedoch jcdesmahl zwischen Einklammerungszeichen, mit der üblichen deutschen Benennung zugleich hin -zu schreiben. Uebrigens muß ein jeder Obductionsbericht aus folgenden 4' Theilen bestehen: a) aus dem Eingänge, b) aus dem historischen Thcilc, c) dem eigentlichen Gutachten, und d) aus dem Schlüsse. §. 19. Im Eingänge muß zuerst gesagt werden, auf wessen Befehl oder Verlanget die gerichtliche Leichenschau ungeordnet wurde; wann und unter welcher Geschäftszahl der schriftlich ämtliche Auftrag hierzu ausgefertiget wurde, und das Datum der Zustellung desselben; ob allenfalls noch andere Aktenstücke und welche zur Aufklärung des Faktums Mitgetheilt worden. Es muß ferner der Gegenstand der Untersuchung und die Ursache, warum fie unternommen wird, so wie die zu derselben vom Gerichte abgeordneten Personen aus- 39 Bom 26. Jänner. drücklich genannt, und endlich der Ort, wo, und die Zeit, wann die Untersuchung wirklich vor sich ging, angegeben werden. §. 26. Der historische Theil des Fundscheines soll eine genaue Beschreibung und Erzählung des Ganges der Untersuchung und der dabey in der Leiche aufgefundenen, den Gegenstand der Frage aufklärenden Erscheinungen und Nebenumstände enthalten. Die bey der Untersuchung auf-gefundenen Data müssen so und nicht anders, als wie und in welcher Ordnung sie gefunden worden, ausgezeichnet werden; dabey hat man genau auf den Unterschied zu sehen, was die eigene Besichtigung bey der Untersuchung selbst lehrt, oder was bloß durch die Erzählung anderer Personen, die dann aber jedesmahl in dem Fundscheine ausdrücklich zu nennen sind, bekannt geworden ist, oder was etwa aus den mitgetheilten Acten-stücken sich ergab, was dann wieder nach dem Nummer des Actenstückes und der Seitenzahl desselben angegeben werden muß. §. 2i. Dann folgt das eigentliche Gutachten, das ist, die Darstellung derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen der Leichenschau selbst nach physisch-Medicinischen Grundsätzen gefolgert werden können, um darnach die von Seite der Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen zu beantworten. Das Gutachten muß 4° Vom 2 6. Jan«er. immer mit solchen beweisenden Gründen hinläng-lich unterstützt werden, welche den Grundsätzen der Anatomie, Physiologie und Pathologie gemäß, mittelst richtiger Schlußfolgerungen, die sich auf genaue und zuverlässige Beobachtungen und Erfahrungen gründen, aus der Natur der Sache hcrgeleitet werden. Bloß hypothetische und andere willkührliche Sätze und Meinungen sollen dabey nicht gebraucht werden. Uebrigens so gut und zweckmäßig das Nachschlagen und das Vergleichen ähnlicher Fälle bey guten Schriftstellern der gerichtlichen Arzneykunde ist, so dürfen doch Autoritäten für sich allein nie als volle Beweise angesehen und angeführt werden; sondern es ist davon nur in sofern Gebrauch zu machen, als die angeführten Schriftsteller gewisse Sätze ausführlicher und gründlicher beweisen, als es der Verfasser des Gutachtens überhaupt, oder doch ohne unzweckmäßige Weitläufigkeit in feiner Ausarbeitung nicht zu than im Stande ist. §. 22. Da bey einer jeden gerichtlichen Leichenschau die Ausmittlung der Wahrheit stets das Hauptaugenmerk eines gerichtlichen Arztes seyn muß, so hat er in seinem Fundscheine das, was er aus den von ihm angeführten physisch- medici-nischen Gründen mit Gewißheit zu entscheiden vermag, von dem, was er nur muthmaßlich anzugeben im Stande ist, genau zu unterscheiden. Er ist daher verpflichtet, in Fällen, die ihm selbst Bom 26. Jänner. 41 zweifelhaft sind, und wegen Mangel an aufklärenden Umständen oft auch zweifelhaft bleiben, sein Unvermögen, ein entscheidendes Urtheil abzugeben, offenherzig cinzugestehen, und er darf sich nicht durch die armselige Eitelkeit, über alleS absprechen zu wollen, zu Trugschlüßen verleiten lassen; sondern er soll, wie es die Natur der Sache erfordert, entweder ein nur zum Theile befriedigendes, oder wenn es nicht anders fcyn kann, auch nur ein ganz zweifelhaftes Gutachten abgeben. §. 23. Der Schluß enthält die Versicherung, -aß der ganze Fundschein nach genau gepfiogener Untersuchung und nach reifer Ueberlegung ganz den Grundsätzen der medicinischen Wissenschaften entsprechend abgefaßt sey. Hierauf folgt die Be-Nennung des Drts, und das Datum der Ausfertigung, zuletzt die Nahmensunterschrift des gerichtlichen Arztes und Wundarztes, die die Leichenschau vorgenommen haben, mit ihren beygcdruck-ten Siegeln. Die gehörig zusammen gefaltete Schrift wird dann von Außen mit dem Titel der Gerichtsbehörde, an die der Fundschein eingeschickt werden muß, mit dem Nahmen und Stand der Aussteller, dann einer kurzen Anzeige des Gegenstandes, welchen es betrifft, überschrieben. §. 24. Nicht selten geschieht es, auch, daß verschiedene sowohl Natur- als auch Kunstproduc-te, welche als Belege zur Aufklärung des That-bestandes beytragen, in sofern man derselben Hahr 42 Vom 26. Jänner. Haft werden kann, dem Fundschein als nothwen-bige Beylagen, sorgfältig eingemacht und versi-gelt, mitgegeben werden müssen. Dergleichen Gegenstände sind: Die Instrumente und Werkzeuge, womit in dem vorliegenden Falle die Verlegungen zugefügt wurden; Kleidungsstücke und andere Dinge, welche der Verlegte entweder an, oder bey sich trug, und die noch Spuren der bey-gebrachten Verlegungen zeigen, oder die bey utt* bekannten Personen zur Entdeckung und Erkennt-niß derselben beytragen können; bey Vergiftungen die Ueberreste von verschiedenen Stoffen und Substanzen, die entweder schon als wirkliche Gifte bekannt sind , oder die bloß mehr oder weniger in dem Verdacht einer giftigen Beschaffenheit stehen, das in dem Magen und dem Darmkanale Enthaltene; bey Klagefallen über eine zweckwidrige Behandlung von approbirtenMedicinalpersonen, von Afterärzten und Quacksalbern, die abgereichten Arzneyen, die verordneten Recepte; die von Seite des behandelnden Arztes und Wundarztes abgefaßte Krankheitsgeschichte, wenn der Verlegte einige Zeit nach erlittener gewaltthätigcr Mißhandlung noch lebte; endlich auch die von Seite der Gerichtsbehörde den gerichtlichen Aerzten vor der Leichenschau zur Einsicht mitgetheilten Actcnstücke. Die Einsendung dieser Beylagen aber muß dann auch jedesmahl in dem Fundscheine sowohl von Innen, als von Außen kurz angetnerkt, und das 43 Vom 26. Jänner. Eingeschickte mit Ziffern oder einem andern Zeichen signirt werden. I. Kapitel. Von der gerichtlichen Leichenschau überhaupt. §. 25. Das ganze Geschäft einer gerichtlichen Leichenschau zerfällt in drey Abtheilungen: a) die Vorbereitung zur Untersuchung; b) die Untersuchung selbst; c) das, was nach geendigter Untersuchung zu geschehen hat. Zur Vorbereitung bey einer gerichtlichen Leichenschau gehört: die Herbeyschaffung der zur Untersuchung nvthigen Instrumente oder Werkzeuge uud anderer Geräthschaften; das Uebertragcn des Leichnams an einem zur gerichtlichen Leichenschau tauglichen -Ort; die Erforschung verschiedener zur Aufklärung des Thatbestandes dienlicher voraus--gegängener Ncbenumstände. Die Untersuchung selbst ist wieder zweyfach: die äußere Besichtigung, und die Section oder die innere Besichtigung. Nach geendigter Untersuchung folgt dann die Ablesung des Ausgezeichneten (Siehe §. 16) die Reinigung und Zusammennähung des Cadavers, und die Ausarbeitung des Gutachtens, wovon schon (§. 17—24) gesprochen wurde. 44 Vom 26. Jänner. §. 26. Die zu einer gerichtlichen Leichenschau erforderlichen Werkzeuge und andere Geräth# schäften bestehen theils in den gewöhnlichen anatomischen Sectionsinstrumenten, die ohnehin je# dem Arzte und Wundarzte bekannt seyn müssen, und welche jeder gerichtliche Wundarzt (§. 11) zu besitzen, in brauchbarem Stande zu erhalten, und zur gerichtlichen Leichenschau beyzuschaffen verbunden ist; denn nur mit solchen und sonst kei# ttert andern Werkzeugen, wenn sie hierzu gleich noch so tauglich waren, darf eine gerichtliche Section vorgenommen werden, theils noch in Folgenden : In einer Schüsselwage mit dem dazu gehörigen Gewichtseinsatz von einem Pfunde. Größere Wagen, um ganze Leichname neugeborner Kinder zu wägen, können im Nothfalle von Gewerbsleu# ten entlehnt werden; in einem sechs Schuh langen Maßstabe, der nach Zollen, und an einem Ende nach Linien abgetheilt ist, und sich zusammen legen läßt; in einigen mensurirten Gefäßen, um damit Flüssigkeiten zu messen; in einem Meißel und einem Hammer, um die Höhlen der Knochen damit öffnen zu können; einer Jnjectionsspritze; einigen Nadeln mit den dazu gehörigen gewichsten Fäden; einem Handmikroscop; einigen Gefäßen mit reinem Wasser und Schwämmen. §. 27. Das Uebertragen des zu untersuchenden Leichnames wird nothwendig, sobald derselbe an einem engen, nicht luftigen finstern, oder sonst 45 Dom 26. Jänner. untauglichen -Orte liegt. Dieses Uebertragen soll aber, nachdem zuvor in Hinsicht auf den Ort, den Zustand und die Lage, wo und in welchem sich der Leichnam befand, alles Nöthige bemerkt und ausgezeichnet worden ist, wie bey einem schwachen Kranken ohne vieles Schütteln, mit Sorgfalt und Bchuthsamkeit im Beyseyn der sämmt« lichen zur gerichtlichen Leichenschau gehörigen Per» sonen geschehen, damit sie darauf sehen und sich verlassen können, dass das Cadaver nicht erst wahrend des Transportirens etwa auf irgend eine Art verletzt, mißhandelt, die daran schon befindlichen Verletzungen vergrößert oder sonst verändert, und so die Resultate der Untersuchung unsicher und zweifelhaft gemacht werden. Ist aber der Leichnam schon voraus an einen zur gerichtlichen Beschau tauglichen Ort übertragen worden, dann gehört die Erkundigung über die Art des Transportirens unter die noch vor der Untersuchung des Leichnams auszuforschcnden Umstände. §. 28. Die sämmtlichen noch vor der eigentlich gerichtlichen Leichenschau auszuforschenden Nebenumstände find aber äußerst mannigfaltig, und von dem gerichtlichen Arzte und Wundärzte theils aus den von der Gerichtsbehörde mitgetheil-ten Acten, oder dem Requisttionsschreiben, theils durch Nachfragen und Erzählungen von andern glaubwürdigen Augenzeugen zu entnehmen. Sie betreffen den Nahmen, das Alter, das Gewerbe 46 Vom 26. Jämier. und die Lebensart des Verstorbenen; ferner, verschiedene Aufklärungen über die Art der Verlegung und die Art des Todes, als: in Hinsicht der Zeit, wann die Gewaltthätigkeit ausgeübt, mit welchem Werkzeuge; in welcher Lage oder Stellung des Körpers sie zugefügt wurde, wie lange der Verunglückte ohne ärztliche Hülfe blieb; worin dann die angewandte medieinifch- chirurgische Behandlung bestand; wie die Zufälle und die übrigen Ne-benumstände beschaffen waren, die bey ihm den Zeitraum zwischen der gewaltsamen Verletzung und dem daraus erfolgten Tode ausfüllten; wie lange dieser Zeitraum dauerte. Sehen die Tdbdu-centen den Leichnam nicht mehr an der Stelle, an welcher er zuerst gefunden ward, so handelt es sich um die Umstände, unter welchen er gefunden wurde, und zwar zu gleicher Zeit, in welcher Lage und Stellung, bekleidet oder unbekleidet; in freyer Luft oder irgend mit einem Stoffe bedeckt, und womit, in Wasser oder in der Erde oder im Mist u. dergl. vergraben, oder mit irgend einem andern Mittelkvrper umgeben, der auf irgend eine Art auf ihn einwirken, die Verwesung oder die Erhaltung des Leichnams begünstigen konnte oder nicht, wie die Beschaffenheit des Drtes, wo, und die Beschaffenheit der Jahrszeit und der Witterung zu der Zeit war, §l§ der Leichnam gefunden wurde. Bom 26. Jänner. 47 §. 29. Alle diese (§. 28) den Thatbestand aufklärenden, in Erfahrung gebrachten Nebenum« stände müssen in dem Fundscheine getreu ausgezeichnet werden; doch hat sich der Arzt dabey sorgfältig zu hüthen, daß er sich von Niemand, auch selbst nicht von den Gerichtspersonen bloße Muthmaßungcn für wirkliche Thatsachcn geben lasse, und so Gefahr laufe, durch irgend eine vorgefaßte Meinung an seinen unbefangenen Beobachtungen und Urthcilen gehindert zu werden. Er hat diese erhaltenen Aufklärungen, so wie erste erhielt, aufzuschreiben, und dabey zugleich die Bemerkung hinzuzufügen, von welchem Gewährsmanne er sie erhalten hat. Ist der Arzt oder Wundarzt zugegen, der den Verstorbenen an seinen Verletzungen, oder nach seinem Unglücksfalle in seiner letzten Krankheit bis zu dem darauf erfolgten Tode behandelte, so muß noch vor der eigentlichen Leichenschau (§. 12) die Krankheitsge« schichte und ihre Behandlungsart entweder zu Protokoll dictirt, oder von ihnen schon schriftlich abgefaßt, nachdem sie zuvor laut vorgelcsen worden, übergeben, und dem Fundscheine beygelegt werden. §. 30. Ist der Leichnam an einem zur Untersuchung tauglichenDrte, auf einem Tische oder Brette, gelagert, so, daß man von allen Seiten bequem zukommen kann und hinlänglich Licht hat, so wird die Bekleidung oder Bedeckung, die er 48 Vom 26. Jänner. allenfalls an sich hat, nach ihrer Mannigfaltigkeit und Beschaffenheit genau beschrieben, und dabey angemerkt, ob sich sonst nichts Ungewöhnliches, z. B. Schlamm, Mist, Sand, Blut, Verbrennungen, besondere Durchlöcherungen von verletzenden Werkzeugen u. dergl., wo, und in welcher Menge daran befanden. Nun wird der Leichnam ganz nackt entkleidet, was aber ohne vieles Schütteln geschehen must. Die Kleidungsstücke, welche nicht leicht abgezogen werden können, sollen mit einer Scheere, bey der das eine Blatt an der Spitze mit einem Knöpfchen, um zufällige Verwundungen der Haut zu vermeiden, versehen ist, losgeschnitten werden. Hierauf wäscht man den ganzen Leichnam mit kaltem oder nur etwas wenig lauwarmem Wasser mittelst Badeschwämme rein ab, nachdem jedoch zuvor die vorhandenen zufälligen Verunreinigungen der Haut-ffäche mit Blut, Schlamm, Erde, Sand, Mist u. dergl., in sofern sie vielleicht zur Aufklärung des Factuins etwas beytragen können, gehörig bemerkt und ausgezeichnet wurden. Sind endlich an den behaarten Stellen des Körpers schon von Austen Spuren einer angebrachten Gewaltthätigkeit vorhanden, so müssen hier auch die Haare mit dem Scheermesser rein abgeschoren werden. §. Zl. Äst der zu untersuchende Leichnam gefroren, so must derselbe, nachdem man sich zuvor von der Unmöglichkeit einer Wiederbelebung Nom 26. Jänner. 49 vollkommen überzeugt hat, vor Allem gehörig aus« gethaut werden. Dieses Aufthauen geschehe nur allmählig, anfänglich in einer Kufe oder Badewanne mit kaltem Wasser angefüllt, zu welchem erst nach Verlauf von einigen Stunden etwas war, mes Wasser hinzu gegossen werden darf, und worin man ihn an einem nicht zu kalten Orte so lange ruhig liegen laßt, bis er zum Seciren ganz tauglich geworden ist. Nur auf diese Art wird man die Veränderungen, die durch ein schnelles Aufthauen im Innern des Leichnams erfolgen, und die Untersuchenden in ihrem Befunde und Urtheile außerdem leicht täuschen konnten, zuverlässig vermeiden. Z. Z2. Bevor nun zur eigentlichen Obduc-tion oder gerichtlichen Leichenschau geschritten wird, muß genau erwogen werden: ob keine Gegenan-zeigen vorhanden sind, die dieselbe zu unterlassen gebiethen. Dahin rechnet man: a) den geringsten Anschein von einer Möglichkeit, daß der zu untersuchende Körper nur in dem Zustande des Scheintodes sich befinden, und der Mensch wieder in das Leben zurück geru, sen werden könnte: was aus der Abwesenheit der Kennzeichen des wirklichen Todes zu entnehmen ist, und in welchem Falle kein Mittel zur möglichen Rettung unversucht bleiben darf. b) Ein zu hoher Grad von Fäulniß, weil dadurch der Gegenstand der Untersuchung zu be- Gesetzsammlung II. Theil. 4 50 Dom 26. Jänner. deutend verändert und untauglich gemacht wird, zuverlässige Beobachtungen daran anstellen zu können. c) Eine mehr oder weniger gänzliche Zerstörung des Leichnams durch Feuer, von wilden Thie-ren, durch Zerreissen, Zermalmen oder Zerquetschen u. bergt., weil es hier unmöglich ist, sichere und genaue Resultate der Untersuchung zu erhalten, außer es beträfe bloß die Entscheidung der Frage: ob der Leichnam wirklich in einem solchen Zustande der organischen Zerstörung, und in welchem er sich befunden habe? §. 33- Die Fäulniß des Leichnams, als das einzige zuverlässige und gewisse Kennzeichen des wirklichen Todes, wird in drep Grade abgetheilt, und zwar: der erste Grad, bey welchem nebst dem anfangenden bekannten cadavcrösen Gerüche und dem Aufschwellen des Unterleibes, in den Weichen, in der untern Bauchgegend, an den Schamtheilen, und auch an noch andern Stellen der Oberfläche des Körpers livide, gelbe, grünliche, blaue, bald größere bald kleinere Flecken, mit oder ohne Blasen, in Begleitung von Maden oder ohne dieselben erscheinen. Der zwepte Grad, wenn an den Extremitäten und andern äußern Theilen des Körpers schon wirkliche, durch die Fäulniß vcranlaßte organische Zerstörungen bemerkt werden, die sich nebst den vorigen Merkmahlen noch Vom 26. Jänner. 51 durch einen schmierigen, klebrigen und stinkenden Schleim, der die Hautfläche bedeckt, durch ein leichtes Abgehen derDberhaut, der Haare und der Nagel, durch ein Mürbe- oder Breyigwerden de§ Fleisches und anderer festweicher Gebilde zu erkennen geben. Der dritte Grad, wenn auch schon die innern in den verschiedenen Hohlen des menschlichen Körpers befindlichen Theile und Eingeweide von der zuvor genannten organischen Zerstörung durch die FLulniß ergriffen sind. 34. Bey dem ersten Grade, das ist, bey der erst anfangenden Fäulniß, wird eine vollkommen genugthuende Leichenschau Statt finden, und der Regel nach muß sogar dieser Grad der Fäulniß an dem Leichname erwartet werden, bevor man die Ldbduction vornimmt, es wäre denn, daß schon durch andere vorhandene, gleich bcym ersten Anblicke auffallende, mechanische oder chemische Zerstörungen der Integrität des Körpers die volle Gewißheit des wirklichen Todes erhalten werden könnte, was aber nur bey Verbrennungen, bey Trennungen des Kopfes vom Rumpfe, bey Zerquetschungen oder Zerstückelungen des Körpers, und mit einem Worte, bey was immer für Verletzungen, wo schon die bloße äußere Besichtigung ihre absolute Tödlichkeit deutlich beweiset, der Fall seyn kann. Beym zweyten Grade der Fäulniß kann und muß zwar auch noch eine gerichtliche Leichenschau Statt finden, allein die Resultate Vom 26. Jänner. 52 derselben werden in mehreren Fällen, oder wenigstens doch in manchen Beziehungen zweifelhaft ausfallen, was dann in dem Fundscheine. angemerkt werden muß. Bey dem dritten oder höchsten Grade der Fäulniß ist eine ordentlich gerichtliche Leichenschau gar nicht mehr möglich, indem dann der Körper in allen seinen flüssigen und fest-weichen Theilen schon zu sehr verändert ist, als daß es noch möglich wäre, einige zuverlässige Resultate zu erhalten. §. 35. Nur den einzigen Fall ausgenommen, wenn cs sich um die Bestimmung von Knochenverletzungen handelt, wird auch ein schon in dem höchsten Grad von Fäulniß übergegangenes Cadaver noch ein Gegenstand einer medicinisch- gerichtlichen Untersuchung seyn können. Das Verfahren dabey ist dann folgendes: Der faule Leichnam wird mit Hacken und Zangen angefaßt, in ein Behältniß, in welchem er ganz mit kaltem Wasser bedeckt werden kann, gelegt, hier mit Hinzugiessen von frischem Wasser so lange behandelt, bis der zu heftige Gestank verschwunden ist, und dann unter Wasser das Fleisch und die übrigen festweichen Theile von den Knochen, ohne ju-großen Abscheu und ohne Nachtheil der Gesundheit für die Manipulanten, gehörig abgelöst, und die gereinigten Knochen nun untersucht werden können. 55 Nom 26. Jänner^ §- Z6. Ist alles (§. 26—31) zur gerichtlichen Leichenschau vorbereitet, so wird bann zuerst die äußere Besichtigung (I^uscrutio) vorgenommen. Sie muß sich vor Allem mit der Untersuchung und Beschreibung des allgemeinen Habitus der Leiche beschäftigen, nähmlich: ob sie sich überhaupt in einem geschwollenen und aufgedunsenen, vder zusammengefallenen und abgemager-ten Zustande befindet? Wie int Allgemeinen die Farbe der Haut, die Steifheit oder Biegsamkeit ;i>er Gliedermässtn beschaffen ist? -Ob sich schon Spuren von dcrFäülniß und die sogenannten Tod-tensiecke, in welchem Grade und wo sie sich an dem Leichname zeigen? Bey unbekannten Personen ist es insbesondere noch nothwendig auf das Geschlecht, das Alter, die Länge, die Korpulenz der Leiche, auf die Farbe der Haare und Augen, auf die ausfallenden Auszeichnungen in den Gesichtszügen, auf Starben1, Warzen, Muttermäh-ler, Mißbildungen u. dergl. zu sehen, und dieselben in dem Fundscheine anzumerkon. Uebrigens ist noch 'zu sehen und 'zu bemerken: ob kein Anschuß von Blut oder anderen Feuchtigkeiten aus dem Munde, der Nase, den,-Ohren, den Geschlechts-theilen, dem After vorhanden ist? ob keine Spuren eines vor dem Tode vorhergegangenen Krampfes an dem Leichname zu bemerken sind? oder ob im Gegentheile die Leiche nicht eine besondere ungewöhnliche Beweglichkeit zeiget? ob keine miß- 54 Vom 26. Jänner. farbigen Stellen der Haut und andere Flecken, keine Blutunterlaufungen, Wunden, Geschwüre, Quetschungen, Brüche, Vorfälle, Knochenbrüche, Verrenkungen, ödematose oder entzündete, harte oder weiche, genau begränzte oder weiter allgemein ausgebreitete Geschwülste und andere, von dem gewöhnlichen oder Normalzustände abweichende Beschaffenheiten schon von außen an dem Körper angetroffen »verdcn. §. 37. Eine besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit fordert hingegen die Untersuchung derjenigen Stellen des Menschlichen Körpers, an welchen vorzugsweise gewisse feine, nicht leicht wahrzunehmende und schwerer zu entdeckende Der« lehmigen angebracht, oder sonst die Merkmahle einer von außen zugefügten Gewaltthätigkeit verborgen seyn können, als hauptsächlich die Nasen-Mund-und Rachenhöhle, der äußere Gesiörgang, die Gegend des Genickes, die Achselgruben, der After; bey den Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von den Brüsten besonders linkerseits bedeckt werden; die äußern Geburts-theile; bey Kindern noch überdieß die Fontanellen und die ganze Rückgradsgegend. Am Kopfe sollen auch noch insbesondere die Augen, ob sie hervorragend oder eingefallen, die Hornhaut gespannt, schlaff, oder runzelicht ist, beym Eindrücken mit dem Finger Gruben behält, dann die Lippen in Hinsicht ihrer Farbe und Geschwulst; die Zunge, 55 Vom 26. Jänner. ob sie angefchwollen, mißfärbig, hervorragend, zurückgezogen, eingcbiffen u. s. w. ist, untersucht und beschrieben werden. §. 38. Hat man an dem Leichnam Spuren einer von Außen angebrachten Gewaltthätigkeit gefunden, so machen nur diese vor Allem den Gegenstand einer näheren Untersuchung auö. Zuerst muß die Art der Verletzung, dann der -Ort oder die Stelle, wo die Verletzung sich befindet, nach der anatomischen Benennung der Theile bestimmt, ihre Form beschrieben, ihr Umfang, ihre Länge und Breite mit dem Maßstabe gemessen, und nach Zollen und Linien angegeben; ihre Uebereinstim« mutig mit den allenfalls vorhandenen Werkzeugen, mittelst welchen sie soll gemacht worden seyn, verglichen, dann auch ihre Richtung untersucht und angemerkt werden. Die Tiefe einer Verletzung kann durch die bloße äußere Besichtigung nicht genau angegeben werden; sondern man bemerkt nur überhaupt, ob sie seicht oder tiefer eindringend ist, in so fern das Gesicht darüber zu entscheiden vermag, denn Sonden dürfen dabey nicht gebraucht werden, und die genaue richtige Bestimmung der Tiefe einer Verletzung ergibt sich von selbst, wenn in der Folge durch die Section deS Cadavers alle Theile aufgesucht und genannt werden, die von dem verletzenden Werkzeuge getroffen wurden. Zugleich muß immer auch jedes-mahl die Art der Verletzung bestimmt angegeben 5<$ Nom 26. Jänner. werden, ob sie eine Hieb-, Stich-, Schnitt-, oder Schußwunde, eine Quetschung, Verbrennung u. f. w. ist? §. 39. Die braunen und blauen Flecken auf der Lberfläche eines Leichnams sind jedesmahl nach ihrer Form, nach ihrem Umfange, nach ihrem Sitze, zu beschreiben, und muffen immer durch Einschnitte mit einem Scalpell näher untersucht werden, um zu unterscheiden, ob sie nähm-lich nur sogenannte Todtenflecke, d. h. Merkmahle der anfangenden Verwesung oder der organischen Zerstörung durch chemische Entmischung, oder ob sie wahre und eigentliche Blutunterlaufungen sind; es muß daher jederzeit auch besonders angemerkt werden, ob diese mißfärbigen Stellen zugleich geschwollen sind, oder nicht. §. 40. Ist die äußere oberflächige Besichtigung eines Leichnams gehörig vollendet, so wird dann die innere mittelst der Section vorgenommen. Die Section soll jedesmahl mit Eröffnung'» jener Höhle des Körpers anfangen, wo schon von Außen die Merkmahle einer angebrachten Verletzung vorhanden sind, oder wo sich sonst der Sitz der Tv!-desursache mit Wahrscheinlichkeit vermuthen läßt. Ist kein Grund vorhanden, diese oder jene Höhle des Körpers zuerst zu öffnen, so wird der natürlichen Drdnung nach, zuerst die Kopf-, dann die Brust-, und zuletzt die Bauchhöhle geöffnet. Jeder Schnitt, auch bloß durch die allgemeinen Nom 26. Jänner. 57 Bedeckungen, muß langsam und mit Behuthsamkeit geführt werden, so, daß er nie durch eine verletzte Stelle hindurch, sondern immer nur seitwärts neben derselben vorbcygeleitet werde, damit nicht die äußere Form einer Verletzung eine Veränderung erleide. Ist die Verletzung an keiner solchen Stelle angebracht, wo sich eine Hohle des Körpers befindet; so muß bloß jener einzelne Theil, den das verletzende Werkzeug traf, dann die Beschaffenheit der nahe gelegenen Dheile von einigem Belange, ob und wie sie verändert sind, anatomisch untersucht, demonstrirt Und im Fundscheine ausgezeichnet werden/ I. 41. Es ist keineswegs hinreichend, bloß jene Höhle des Körpers an einem Leichname zu öffnen und>zu Untersuchen, in bid schon dem äußerlichen Anscheine nach irgend eine Verletzung ein* gedrungen ist ; sondern in allen Fällen von einigem Belange müssen wenigstens alle drey Haupthöhlen des Körpers, das ist, die Köpf-, Brust- und Bauchhöhle geöffnet, und Me daöin gefundenen bemerkenswerthen Gegenstände ausgeschrieben werden. Selbst in solchen Fällen, wo es scheint, man habe schon in einer der Höhlen die hinreichende Ursache des Todes gefunden, ist es immer noch nothwendig, auch die übrigen Höhlen nicht uner-öffnet zu lassen, weil die Todesarten auch zusammengesetzt seyn, und die verschiedenen Todesursachen an mancherley Stellen des Körpers ihren 58 Vom 26. Jänner. Sitz haben können, bey der Unterlassung dieser Vorsicht möchte man sonst über die Bestimmung der eigentlichen Todesursache leicht zu Fehlschlüssen verleitet werden, durch die dann die Glaubwürdigkeit des Fundscheines nicht gegen alle einzuwendenden Zweifel gesichert wäre. Vorzüglich muß bey vorkommenden Kopfverletzungen auch die-Brust-und Bauchhöhle geöffnet werden, weil nicht selten die in denselben enthaltenen Eingeweide consensuell durch die Kopfverletzung leiden. §. 42. In besonders wichtigen und zweifelhaften Fällen, oder wo man sich sonst noch irgend einige Aufklärung über den Thatbestand davon versprechen kann, wird auch die Eröffnung der drey Haupthöhlen des Körpers noch zu wenig und unzureichend seyn; sondern es wird dann noth-wendig, noch insbesondere bald die Halsgegend, bald die Rückenmarkshöhle, den Hodensack, mit einem Worte, einen jeden Theil des Körpers, welcher wichtige Organe einschließt, genau zu untersuchen, um so die eigentliche Todesart des Verblichenen vollkommen aufklären zu können. §. 43. Bey einer jeden Wunde, die an einem Cadaver vorkömmt, muß ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach Länge, Breite und Tiefe, dann was etwa aus derselben ausgeflossen ist, und ihre Richtung genau erforsch? und angegeben werden. Man hat ferner die Theile, die durch sie verletzt sind, besonders auch die Nerven und die größer» Bom 26. Jänner. 59 Blutgefäße, vorzüglich die Schlag- oder Pulsadern aufzusuchen und zu bemerken. Bcy Schnitt- und Hiebwunden ist zu bemerken: ob sie mit einer Quetschung verknüpft sind oder nicht? bey Stichwunden wie weit oder eng, wie lang der Canal ist, den sie bildet, wo er sich endet, welche Theile in seinem Verlaufe verlebt sind? bey Quetschwunden: was für Theile, besonders welche Gefäße, Nerven, Eingeweide dabey zerquetscht, zermalmt, zerstört oder gänzlich wcggerisscn sind? ob fremde Körper, als: Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. s. w. sich in der Wunde befinden? ob nichts von Entzündung, Eiterung und Brand in den Wunden und in welchem Grade wahrzunehmen ist? wie die benachbarten Theile in Beziehung auf Erschütterung, Entzündung, Ergicfsung, Eiterung u. dcrgl. sich verhalten? ob keine Merkmahle vorhanden sind, welche beweisen könnten, daß das verletzende Werkzeug vergiftet gewesen. §. 44. Bey reinen Quetschungen ohne eine äußere Wunde hat man zu sehen: welche Theile durch dieselbe und in welchem Grade sie gequetscht oder zermalmt sind? ob größere Gefäße oder auch Eingeweide mit zerrissen oder geborsten sind, und welche? ob Stockungen oder Unterlaufungen von Blut, von andern Flüssigkeiten vorhanden sind, an welchen Theilen und in welchem Umfange? oder ob eigentliche Ergießungen Statt finden, von welcher Beschaffenheit, von welcher Menge, nach 6o Bom 16. Jänner Maß und Gewicht bestimmt, und aus welchen Gefäßen? ob die Mahler und Flecken , die man für Sugillationcn, als Folgen einer Quetschung durch eine äußerlich angebrachte mechanische Gewalt hält, und die Zerreißungen, eigentlichen BÄ-stungen und Ergieffungen nicht etwa die Folgen einer krankhaften Beschaffenheit oder Folgen der Einwirkung einer innern Krankheitsursache, ob sie keine sogenannten Todtenflecke, sondern wirkliche Blutunterlaufungen von Quetschung r'tnd Zerreißung der Blutgefäße sind, was auch zum Theil die (§. 3'g) daran gemachtes Einschnitte zeigen. Qb die vorhandenen Quetschungen nicht etwa beweisen, daß die von Außen angebkachtc mechanische Gewalt so groß war, daß dadurch auch Erschütterungen nahe gelegener, oder selbst entfernter Theile, besonders fein organistrter, wichtiger Eingeweide entstehen könnten? Endlich,' wie sich die vorhandenen Quetschungen in Bezug auf Beulen und andere Geschwülste, Zertheilung, Entzündung, Eiterung und Brand verhalten. §. 45. Bey Schußwunden insbesondere ist zu untersuchen und aufzuzeichnen: ob der Schuß ein einfacher, das ist, nur mit einer einzigen Kugel, oder ein zusammengesetzter, das ist, mit mehreren Kugeln, mit Pfosten (Schrotkugeln) oder mit kleinem Schrot gemachter gewesen? Wenn die Schußwunde zwep Qeffnungen hat, welches die Eingangs- welches die Ausgangsmündung des Vom 26. Jänner. 61 Schußkanals war? Was der Schußkanal für eine Richtung genommen? welche Lheile von ihm getroffen, zerrissen, gequetscht oder erschüttert wurden? Ob fremde Körper, als: Kugeln, Schrotkörner, der Schußpfropf, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. s. w. in dem Schußkanale gefunden wurden? .06 keine sogenannten Luftstreiffchüße, das ist, Verletzungen, die durch das Anprallen schon matt gewesener Kugeln, oder die durch das An-und Zurückprallen der Kugeln in sehr stumpfen Winkeln an dem menschlichen Körper verursacht wurden, zugegen sind? §. 46. Bey Verrenkungen und Knochenbrü-chen muß angegeben werden, welche Knochen verrenkt oder welche Theile des Knochens, in wie viel Stücke und von welcher Größe und Form sie Zerbrochen sind? Ob die Verrenkung oder ob der Knochenbruch einfach, zusammengesetzt, mit andern Zufällen und Verletzungen verwickelt (com-plicirt) ist? Worin diese Nebenzufälle und Com-plicationen bxstehen? Wie stark die Verrenkung ist, das heißt, um wie viel, nach Zollen und Linien bestimmt, die Knochenfügungen von einander abweichen? Ob etwa eine Verrenkung von einem Knochenbruche, oder umgekehrt ein Knochenbrnch von einer Verrenkung begleitet ist? Ob nicht irgend eine innere krankhafte Beschaffenheit zu Verrenkungen und Beinbrüchen Anlaß gegeben, oder dieselben wenigstens begünstigte? Ob nicht nahe Nom 26. Jänner. 6 2 gelegene Theile und welche zugleich mit verletzt sind? Ob eine äußere Wunde dabey ist? Ob Entzündung, Eiterung und Brand bereits zugegen sind, und in welchem Grade? §. 47- Bey Verbrennung und bey Verbrühungen ist zu erforschen: ob wirkliches Feuer, oder ob nur eine mit Wärmestoff sehr überladene siüssige oder trockene Substanz auf den menschlichen Körper einwirkle? In welchem Grade dieses gewaltsame Einwirken geschah? Ob bloß als ein heftig incitirender Reiz, oder unmittelbar als ein eigentliches Zerstörungsmittel des organischen Baues und des thierischen Körpers? Sind an dem Leichname Spuren von allen drey Graden des Verbrennens oder Verbrühens vorhanden, wie es vorzüglich bcym Verbrühen mit heißen siüffigen Substanzen fast immer der Fall ist, so müssen die Stellen des Körpers, wo dieser oder jener Grad anfängt und aufhört, ausdrücklich besonders genannt und ihr Umfang genau angegeben werden. Ferner muß man die Stufen der überall vorhandenen Entzündung, der Eiterung und des Brandes nach ihren verschiedenen Symptomen angeben, und von letzterem, ob er trocken oder feucht ist, bemerken. — Auch bey der Untersuchung der Wirkungen von angewandten starken Aetzmitteln finden dieselben Regeln, wie bcp Verbrennungen Statt. Vom 26, Jänner. 63 §. 48. Eine jede bleibende Spur einer vorausgegangenen mechanischen Verletzung, die man an einem Leichname entdeckt, muß von den gerichtlichen Aerzten endlich auch noch in der Hinsicht genau untersucht und gewürdigt werden: ob nicht aus der Beschaffenheit derselben bestimmt erwiesen werden kann, daß sic entweder noch während des Lebens des nun verstorbenen Verletzten, oder im Gegentheile erst nach seinem Tode, der Leiche selbst zugefügt worden sey? Die äußere klaffende Form und die eigenthümliche etwas aufgelockerte oder erhobene Beschaffenheit der Wundränder, die Gegenwart von Geschwulst, Blutunterlaufungen, die Merkmahle einer vorhanden gewesenen Entzündung, Eiterung, des Brandes, die Zeichen einer wirklich vor sich gegangenen Blutung an und bey einer Verletzung, beweisen das Erstere; so wie im Gegentheile die Abwesenheit dieser charakteristischen Zeichen, oder eine ganz entgegengesetzte Beschaffenheit der Verletzungen für eine, erst nach dem Tode verursachte Beschädigung des Cadavers sprechen. II. Kapitel. Besondere Untersuchung des Kopfes und seiner Höhle. §. 49. Die besondere Untersuchung des Kopfes beschäftiget sich zuerst mit der äußern Beschaffen- 64 Vom.26. Jänner. heit desselben. Ob derselbe angeschwollen, roth, braun oder blau erscheint? Ob das Gesicht auf-getrieben; die Augen röthlich aus ihren Hohlen hervorragend; die Lippen angeschwollen, dunkel von Farbe sich zeigen? Ob aus den Nasenlöchern und dem Munde keine blutige, schaumige oder andere Flüssigkeit ausströmet? Nach vollendeter äußerer Besichtigung werden die allgemeinen Bedeckungen und die sehnichte Ausbreitung des Kopfes mittelst eines.Kreuzschnittes, wovon der erste rückwärts an dem Hinterhauptshocker anfangt und vorwärts an der Nasenwurzel endet; der zweyte mitten quer hindurch, von einem Ohre zum andern geführt wird, gespalten und auf die gewöhnliche Art abgelöst, so, daß die Beinhaut des Schädels überall sichtbar wird. Hierauf muß an jenen Stellen derOberflache des Schädelgewölbes, wo durch angebrachte Gcwaltthätigkeiten, Brüche, Wunden, Spalten, Risse, Gegenspalten und Gegenrisse, Niederdrückungen, Abweichungen der Knochen aus ihren Näthen, Absplitterungen bemerkbar sind, um sie gehörig beschreiben zu können, die Beinhaut abgeschabt werden. Nebst den Merkmahlen vorhandener Verletzungen und ihrer Folgen sind dann auch noch die von dem gesundheitsgemäßen Zustande abweichenden Beschaffenheiten des Schädels, als: noch nicht geschlossene Fontanellen, offene Stellen durch Bildungsfehler oder nach Trepanationen Knochengeschwülsie> Vom 26. Jänner, 65 Bernfraß u. dergl. Zu bemerken und zu beschreiben. Uebrigens ist noch darauf zu achten, ob nicht schon theils aus der Beurtheilung der äußerlichen Verletzung, theils aus der Wichtigkeit und Größe der Verletzung des knöchernen Schädelgewölbes wahrscheinlich werde, daß durch die verletzende Gewalt auch eine Hirnerschüttcrung veranlaßt worden sep? §. 50. Zur Absägung der Hirnschale wird die Knochensäge ganz wagrecht, ungefähr in der Entfernung eines halben Zolles von dem obern Rande der Augenhöhlen, auf das Stirnbein aufgesetzt, hier der erste Einschnitt gemacht und derselbe dann zu beyden Seiten, ohne daß man dabey mit der Säge fest andrückt oder von der geraden Linie abweicht, damit ein richtiger Cir-kelschnitt gebildet werde, mit der nöthigen Be-huthsamkeit so lange in die Tiefe geführt, bis der Knochen rings herum durchgesägt ist, ohne so viel möglich, die darunter befindlichen Hirnhäute und das Hirn zu verletzen. Gewöhnlich bleiben in der Mitte des Stirnbeins und des Hinterhauptstückes des Grundbeines noch Stellen, wo die Knochen viel dicker sind, und die, ohne mit der Säge tief in die Hirnsubstanz cinzuschneiden, nicht durchgesägt werden können; diese müssen dann besonders mittelst des Meißels und Hammers vorsichtig getrennt werden. Ist dieß geschehen, so wird die Hirnschale mit dem Hirnschalhebel in die Gesetzsammlung II. Theil. 5 66 Bom 126. Jänner. Höhe gehoben, die harte Hirnhaut mit dem Hirnhautablöser davon loßgctrennt, und so die Hirnschale vollends abgenommen. Hat man bey der Wegnahme der Schädelknochen Stellen bemerkt, wo die harte Hirnhaut von der innern Fläche des Schädels bereits schon getrennt gefunden wurde, so müssen, diese besonders angemerkt werden. Bey Kindern werden die Schädclknochen mit der Knochenschere oder Knochenzange abgeschmtten, und meistens wegen des zwischen den Näthen vorhandenen und mit der harten Hirnhaut festverbunde-ncn Zellcngewebes, einzeln wcggenommen werden müssen. §. z i.'Die abgenommene Hirnschale wird nun untersucht: ob sich Berlehungen an ihr befinden? und welche? mit einer genauen Beschreibung derselben. Bey Rissen, ob sie nicht bloß scheinbar und vielleicht nur ungewöhnliche Schä-delnätfie find? Db Bruche, einfache, vielfache? T)b Gegcnbrüche oder Gegenspalten, mit oder ohne Nicderdrückung der Schädelknochen, in welchem Knochen und in welchem Theile desselben zugegen find? L)b die Hirnschale nicht ungewöhnlich dick oder dünne, hart und spröde, weich und biegsam, oder sonst krankhaft beschaffen ist? Db nicht irgend ein Theil eines Knochens aus seiner Lage gewichen, nach innen eingedrückt, zerbrochen oder zersplittert gefunden wird? und welcher? T)b keine Trennungen der Näthe der Kopfknochen, und Vom 26. Jänner. 67 welcher, und mit was für Erscheinungen verknüpft vorhanden sind? Db das Auseinander») eichen der Schädelnäthe eine unmittelbare Folge der Verlegung, oder etwa einer andern inner» Ursache seyn kann? Db eine Knochenverletzung- vorzüglich an jenen Stellen der Hirnschale, wo sich viel Diploe, oder wohl gar Hohlen zwischen der äußern und innern Knochentafel besindett, durch bepdc Tafeln den ganzen Knochen hindurch, oder nur durch eine oder die andere gedrungen ift? Db die Diploe zwischen den beyden Tafeln nicht besonders gequetscht gefunden wird? T)b aus der Beschaffenheit der naheliegenden fesiweichen Theile sich wahrscheinlich schliessen lasse, daß die Verletzung der Knochen schon vor oder erst nach dem Tode zugefügt worden? §. Z2. Bey der Untersuchung der Hirnhäute kommt in Betrachtung: ob nicht schon auf der äußern Fläche der harten Hirnhaut ergossenes Blut, Blutwasser oder Eiter u> s. w. zu bemerken ist? T)b keine Wunde oder irgend eine andere Verletzung zugegen ist? und ob diese mit der äußern Kopfverletzung in Hinsicht der Stelle, der Art und Weise übereinstimmend gefunden wird? .06 keine Knochensplitter oder andere fremde Körper in ihnen steckend gefunden werden? Ob die Hirnhäute nicht entzündet erscheinen, und in welchem Umfange ? Ob die Gefäße der Hirnhäute mit Blut ungefüllt, oder umgekehrt in einem blutleeren Zu- 5 * č>$ Dom 2d. Jänner. stünde angekroffen werden? Ob in den Hirnhäuten Eiterung zugegen ist, wo sich der Eiter befindet? Ob an mehreren Stellen der Hirnhaute verbreitet, oder nur auf einer Stelle besonders angesammelt? Ob dem Eiter entweder durch die Schädelverletzung selbst, oder sonst auf irgend eine andere Art ein Ausstuß hätte verschafft werden können? Ob nicht Brandflecken in irgend einem Theile der Hirnhäute, und von welchem Umfange vorhanden sind? Ob durch die Hirnhäute weder irgend eine ergossene Feuchtigkeit noch sonst etwas Ungewöhnliches durchscheine? §. 53. Nun wird die harke Hirnhaut neben dem Sichelfortsatze, zunächst am vordern Rande des durchgesägten Hirnschädels, mit der Schere eingeschnitten, in diese Spalte das mit einem Knöpfchen versehene Blatt der Schere eingebracht, und so die harte Hirnhaut von vor-nach rückwärts, stets neben dem sichelförmigen Blutbehälter bis an den hintern Rand des abgesägten Hirnschädels, zu bcyden Seiten entzwey geschnitten. Eine gleiche Trennung geschieht sodann in der Mitte quer durch den ersten Schnitt, so daß sie in 4 Lappen herab gelegt werden kann. Jetzt wird die Dicke der harten Hirnhaut und das etwa zwischen ihrer in-nern Fläche und der Spiunenwebenhaut befindliche flüssige oder geronnene Ergossene bemerkt; da ferner die Gefäße der weichen Hirnhaut durch die Spinnenwebenhaut nun deutlich durchschimmern, Vorn 26. Jänner. 69 so kann auch ihr geringeres oder stärkeres Strotzen von Blut, ein vorhandenes Extravasat zwischen denselben bestimmt, untersucht und angegeben werden. Sind was immer für Verletzungen am Kopse, die bis in das Hirn cindringen, zugegen, so muß endlich auch die weiche Hirnhaut mit der Pinzette abgenommen werden, um so die ganze obere gewölbte Fläche der Hirnsubstanz genau untersuchen und besehen zu können. §. 54. Um das Hirn selbst genau untersuchen zu können, werden die Gefäße, welche sich seitwärts aus dem Hirne in den Sichelsortsatz endigen, getrennt; dieser letztere von dem Hahnenkamme des Siebbeines mit der Schere abgelöst, und aus den zwey Halbkugeln des Hirns nach rückwärts gelegt. Mit den Fingern der linken Hand entfernt man dann die beyden Halbkugeln etwas von einander, und trennt mit dem Messer das feineZellengewebc, welches die innern Flächen derselben da, wo der Sichelfortsatz aufgehort hat, mit einander verbindet, so, daß der quere Markbalkcn in seinem ganzen Verlaufe zum Vorschein kommt. In der Richtung des Markbalkens, etwas über demselben, werden nun beyde Halbkugeln mittelst eines einzigen Schnittes mit dem Hirnmesser von vor- nach rückwärts abgenam-wn, außer es wäre eine Hirnwunde vorhanden, in welchem Falle die Hirnsubstanz schichtenweise weggenommen werden muß, um die eigentliche 70 Dom 26. 3atmet» Tiefe derselben bestimmen zu können, und es wird ihre Substanz durch verschiedene Einschnitte genau untersucht und beschrieben. Hierauf macht man zu beyden Seiten neben der senkrechten Furche des queren Markbalkens, nach seiner Mitte zu, Einschnitte, wodurch die obern Hirnkammern geöffnet werden, die man zuerst nach vorwärts, dann nach rück- und abwärts, nach ihrem Verlaufe, wie ihn der eingeführte Zeigefinger der linken Hand zu erkennen gibt, erweitert. Jetzt besieht man die Theile der obern Hirnkammern, als: die durchsichtige Scheidewand, die gestreiften Körper, einen Theil der Sehhügel, besonders aber das Adergeflccht, Um die dritte Hirnkammer zu untersuchen, wird die durchsichtige Scheidewand von ihrer Deffnung, welche nach abwärts ihre Lage hat, mit den Schenkeln des Gewölbes nach aufwärts durchgeschnitten und zurückgelegt, die innere Fläche der Sehhügel etwas von einander gezogen, wo man dann den mittleren, vordern und hintern Querbalken und die dritte Hirnkammer, das dreyeckige Blatt, das hier die Gewölbe verbindet, und die Zirbeldrüse, welche auf den vier Erhabenheiten aufliegt, deutlich sehen wird. §. 55. Damit noch die übrigen Theile des Hirns und der Grund der Schädelhöhle untersucht werden können, muß sowohl das große, als auch das kleine Hirn herausgenommen werden. Dicß geschieht, indem man zuerst die vordern Hirnlap« Vom 26. Zärlner, 7-1 pen, versteht sich, ohne die harte Hirnhaut, in die Höhe hebt, sowohl den Geruchsnerven als auch alle die übrigen Nerven, die von dem Hirne kommen, in der Mitte ihrer Distanz vom Hirne, ferner an dem türkischen Sattel die innere Kopfarterie und den Trichter des Hirns entzwey schneidet; sind nun auch die Mittlern Hirnlappen aufgehoben, so durchschneidet man zu bepden Seiten nahe an dem ober» Rande des Felsentheiles der Schläfenbeine, ohne jedoch die Blutbehälter zu verletzen, die Zwerchscheidewand des Hirns, trennt zu bey-den Seiten die hier vorhandenen Nerven, und im Hinterhauptloche das verlängerte Mark mit den Wirbelarterien, und hebt nun das große und kleine Hirn vollends aus der Schädelhöhle. An dem Hirngrunde sind dann folgende Theile besonders zu untersuchen: die Vereinigung der Sehnerven, der Trichter, die zwey glänzenden Erhabenheiten, die Grundarterie, die sylvische Grube, die Schenkel des großen Hirns und das verlängerte Mark. Der große Hirnknoten und das verlängerte Mark werden senkrecht, das übrige große und kleine Hirn aber in verschiedenen Richtungen durchgeschnitten. §. 56. An dem Hirne ist zu bemerken: ob dasselbe in seinem Bau und in seiner Consistenz auf irgend eine Weise von dem regelmäßigen (normalen) Zustande abweicht? Wie es an den Stellen, die unter den etwa vorgekommeven äußerlichen 7* Vom 26. Jänner. Verletzungen befindlich find, sich verhalte? Ob auf seiner Oberfläche zwischen oder in der Substanz des großen oder kleinen Hirns, in eigens krankhaft gebildeten Hohlen, in den eigentlichen Hirnhöhlen, oder aus der Grundfläche des Hirns Ergießungen von Blut, Blutwasscr, Eiter oder anderen Feuchtigkeiten, in welcher Menge, von welcher Beschaffenheit u. s. w. zugegen feyen? Wie diese Flüssigkeit in Hinsicht auf ihre Ausbreitung sich verhalte? Ob sie nähmlich an einem Orte beysammen oder an mehreren ausgcbreitet und zerstreut gefunden ward? Ob die Gefäße des Hirns mit Blut überfüllt oder blutleer angetroffen wurden? und ob sich nirgends ein entzündlicher Zustand oder eine Eiterung wahrnehmen lasse? Ob in den Hirnhöhlen das nach dem Tode fast immer, Vorhandene Wasser nur in gewöhnlicher oder in ungewöhnlicher Menge, oder von ungewöhnlicher Beschaffenheit zugegen ist, oder ganz mangelt? Ob Hirnwunden mit oder ohne Substanzverlust vorhanden sind? wie tief sie Einbringen, welche Theile dadurch verletzt sind? wie sie sich in Bezug auf Entzündung, Eiterung und Brand verhalten? Ob fremde Körper, verschiedene krankhafte Beschaffenheiten u. s. w. sich in dem Hirne finden? Ob die innere Grundfläche des Schädels gehörig gebildet ist? Ob keine Spur von Ergiessung, Trennung der Knochenfügungen, Bruch, Spalt oder sonst einer anderen ungewöhnlichen und kran- Vorn 26. Jänner. 73 haften Beschaffenheit zu entdecken ist? Db an solchen Stellen, wo mehr verborgene geheimere Verlegungen in den Grund des Hirns eingedrungen seyn können, nichts Regelwidriges wahrzunehmen ist? III. Kapitel. Besondere Untersuchung der Mundhöhle, des Halses und des Rückgrades. §. 57. Wenn schon von Außen in der Gegend der Rückenwirbelsäule irgend Spuren einer angebrachten mechanischen Gewaltthätigkeit vorhanden sind, so muß auch die kunstmäßige Oeff-nung der Rückenmarkshöhle, welche bey Erwachsenen viel schwerer als bey Kindern ist, vorgrnom-mrn werden. Um dieses zu bewerkstelligen, wird an der mit dem Rücken nach aufwärts gelegten Leiche längs den Stachelfortsätzen derjenigen Wirbelbeine, deren Rückenmarkshöhle man wegen einer schon von Außen sich offenbarenden Verletzung untersuchen will, ein Hauteinschnitt bis auf die Spitzen dieser Stachelfortsätze von oben nach unten und zu bepden Seiten gemacht, so, daß die allgemeinen Decken, und alle Muskeln, die zwischen den Stachelfortsätzen und den Querfortsäßen liegen, sehr gut abgelöst werden können. Ist dann das zwischen den Stachelfortsätzen gelegene Band, und die Haut gleiches Rahmens entzwep 74 Vom 26. Jänner. geschnitten, so werden mittelst des Meißels und Hammers auf beyden Seiten die Schenkel der Stachelfortsätze an den zu untersuchenden Wir-bclbeinen etwas schräge von innen nach außen bchukhsam, ohne das Rückenmark zu verletzen, hinweg genommen, und so die Scheide des Rückenmarkes bloß gelegt, sodann mit der Pinzette aufgehoben, und mit der Schere cntzwey geschnitten. Bey Kindern unter einem Jahre geht diese Trennung mit Hülfe eines starken Brustmessers oder einer sogenannten Knochenscherc viel leichter von Statten, besonders wenn bey ihnen noch der gespaltene Rückgrad Vorhänden ist. §. 58. An dem Rückgrad ist zuerst schon von außen zu untersuchen: ob an demselben der Länge nach nicht irgend eine Spur einer angebrachten Gewalt zu entdecken ist? Ob keine Wunden vorhanden sind, die, wenn sie auch noch so klein und unbedeutend zu seyn scheinen, doch immer die größte Aufmerksamkeit verdienen? Ob daher keine Blutunterlaufungen oder andere Spuren von Quetschungen, keine Entzündungen, Eiterungen, Brandstellen, kein Knochenfraß, und besonders ob keine Verrenkungen und Knochenbrüche derWir-belbcine vorhanden sind? Welche Wirbelbeine verrenkt oder zerbrochen gefunden worden? Ob sie eine bedeutend vollkommene oder unvollkommene ist? Ob aus der Gegenwart oder Abwesenheit von Geschwulst, Entzündung, Ergiessung und Blut- Vom 56. Jänner. 75 Unterlaufung wahrscheinlich wird, daß diese Verrenkungen schon vor dem Lode, oder erst nach demselben entstanden sind? Ob nicht irgend ein anderer krankhafter Zustand des Rückgrades, z. B. eine Spina bifida u. dergl. zugegen ist? Von Innen: ob die Wunden und andere Verletzungen bis in die Rückenmarksscheiden, und das Rückenmaß selbst, und wie tief sie eingedrungen? -Ob keine Ergiessungen von Wasser, Serum, Blut, Eiter, in welcher Menge, und wo sie vorhanden sind? §. 59. Die Mundhöhle wird untersucht: ob der Unterkiefer nicht krampfhaft an den Oberkiefer gehalten? Ob keine krankhafte oder andere ungewöhnliche Beschaffenheit, als: Entzündung, Eiterung, krankhaft gebildete Entzündungshäute, Brand, oder fremde feste Körper, als: Werg, Stroh, Heu, Sand, Äsche, Tücher u. s. w.; oder Flüssigkeiten, als: Blut, Wasser, Eiter, Schleim, schaumige Feuchtigkeit, und wieviel davon nach Maß, oder Gewicht bestimmt in derselben angetroffcn werden? Ob vielleicht die Zunge angeschwollen, blau, schwarz, zwischen die Zähne eingebissen, verwundet, nach rückwärts gebeugt oder abgeschnitten? Ob die Stimmritze nicht verstopft, oder der Kehldeckel ganz offen, oder krampfhaft niedergedrückt erscheint? Ob die Zahne nicht ausgeschlagen-? Die Theile des Rachens nicht von der Lustseuche u. s. w> ergriffen find. Vom 26. Jänner. 76 §. 60. Von Außen am Halse ist zu bemerken: ob sich keine Spuren irgend einer hier angebrachten Gewaltthätigkeit als Schnittwunden und besonders Quetschungen und sugillirte Stellen, als Folgen eines angewcndeten Druckes, oder angelegten Stranges, oder Würgebandes, finden? Was für eine Form und Gestalt diese Eindrücke und Sugillationen haben? Ob sich nicht da§ Würgeband ganz oder nur zum Theile noch am Leichname befindet? Wie tief die Sugillationen eindringen? Ob sich die Gefäße am Halse entweder so wie der Hals überhaupt, angeschwollen, blau durchscheinend, oder im Gegenthcile eingefallen, und vom Blute leer zeigen? Ob keine krankhafte Veränderung und Beschaffenheit sich an der äußern Fläche des Halses bemerken läßt. §. 61. Um die nähere Untersuchung des Halses, bey einer an demselben schon von Außen bemerkbaren Spur einer angebrachten Gewaltthätig-keit vornehmen zu können, macht man von der Mitte des untern Randes am Unterkiefer einen Schnitt durch die allgemeinen Decken, gerade über den Kehlkopf bis zur Mitte des herzförmigen Ausschnittes am Brustknochen, dann auf jeder Sette am untern Rande des Unterkiefers bis zu seinen Winkeln einen zweyten, damit die allgemeinen Decken in Verbindung des breiten Halsmuskels von den übrigen darunterliegenden Muskeln getrennt, und diese sammt den zwischen und unter Vom s6. Jänner. 77 ihnen zu Heyden Seiten des Kehlkopfes und der Luftröhre liegenden Nerven und Blutgefäßen genau beftchtiget werden können. Die mehr ober-ffächig liegenden Gefäße sollen, um die tiefer darunterliegenden genau beobachten zu können, jedes-mahl unterbunden, und dann ausgeschnitten werden. Zuletzt wird dann auch mittelst eines geraden Schnittes die Schilddrüse, der Schildknorpcl, und die Luftröhre, so weit sie über das Brustbein hervorragt, gespalten, und die innere Höhle derselben untersucht. Soll noch überdieß der tiefer liegende Schlund und die Rachenhöhle genau durchsucht werden, so muß man nach Hinwegnahme der Luftröhre alle Muskeln an der innern Fläche des Unterkiefers, die von diesem zum Zungenbein laufen, sammt der Mundhaut trennen, die Zunge mit dem Kehlkopfe nach vorwärts ziehen, und so den ganzen Schlund öffnen. §, 62. Bey der Untersuchung des Halses soll darauf gesehen werden; ob die hier gelegenen Muskeln, und welche an der Verletzung Theil nahmen? Von welcher Art ihre Verletzung ist? In welchem Zustande von Entzündung, Quetschung, Eiterung und Brand man sie antrifft? •06 die großen am Halse befindlichen Nervenstäm-me, insbesondere die Lungennerven, die Zungenschlundnerven, der Beynerve, und die großen sympathischen Nerven verletzt sind, wie und wo? Ob die größer« am Halse laufenden Blutgefäße 78 Vom 26. Jänner. verletzt sind: als: die Stämme der äußern und innern Kopfschlagadern, die Wirbelschlagadern; die äußern oder innern Halsnerven; wie sie verletzt sind? -Ob ganz entzweygeschnitten, nur eingeschnitten, oder ob bloß Streifwunden in einigen Häuten derselben, oder Quetschungen u. f, w. vorhanden sind ? Ob nicht die Knorpeln des Kehlkopfs zerquetscht, gedruckt, zusammengepreßt; verrenkt, oder aus ihren Verbindungen gewichen angetroffen werden? Ob nicht die Luftröhre auf irgend eine Art, und an welchen Theilen sie verletzt ist? Eben dieses gilt von der Speiseröhre, ob dieselbe, wie und an welcher Stelle, ob hoch oben, oder tief unten verletzt? Ob sie gänzlich oder nur zumTheile durchschnitten, durchschossen, gequetscht oder zerrissen und zermalmt ist? Ob die Verletzungen von vorn oder mehr seitwärts oder von hinten zu beygebracht sind? Ob im Kehlkopfe und in der Luftröhre kein fremder, von außen gewaltsam cingebrachter Körper, keine schäumige, schleimige und blutige Feuchtigkeit sich befindet? und in welcher Menge? Endlich, ob nicht an irgend einem Theile des Halses ein Bildungsfehler, oder eine andere krankhafte Beschaffenheit sich zeiget? sie mag nun mit der gegenwärtigen Verletzung in Beziehung stehen, oder nicht. Vom 26. Jänner. 79 IV. Kapitel. B esondcre Untersuchung der Brust. Z. 6 z. Bey der äußern Besichtigung der Brust muß zuerst bemerkt werden: ob der Thorax seine regelmäßige Wölbung hat, oder ob er platt und zusammengedrückt ist? Ob die Haut auf der Brust glatt, eben und ungefärbt, oder ob sie mit braunen, blauen Flecken und mit geschwollenen Stellen versehen ist? Ob diese Flecken beym Ein-schnciden in dieselben sich tiefer als auf die Oberfläche der Haut erstrecken, und wie tief? Db ausgetretenes Blut unter denselben zu bemerken ist? Ob sich Verletzungen von Stechen, Schneiden, Hauen, Schießen oder Quetschen zeigen? Ob keine Luft und andere Geschwulst, keine Entzündung, Eiterung und brandige Stellen an dem äußern Brustgewölbe sich wahrnehmen lassen? Ob diese Verletzungen bloß die allgemeinen Bedeckungen und die steischigen Theile des Brustgewölbes betressen, oder ob sie in die Brusthöhle selbst ein* dringen? Ob die äußern bis in die Brusthöhle rindringenden Verletzungen so groß sind, daß sie eine hinlängliche Luftmenge einlassen, wodurch die Ausdehnung der Lungen vermittelst der durch die Stimmritze in die Luftröhre eingedrungenen atmosphärischen Luft verhindert wird? Bey den nicht eindringenden müssen jedoch jene Theile, die go Dom 26. Jänner. verletzt wurden, genannt, und es muß Hauptsache lich darauf gesehen werden, ob nicht vielleicht die unter den Schlüsselbeinen hinlaufenden oder in den Achselhöhlen befindlichen Gefäße, und welche aus ihnen? oder die Jntercostalgefäße und wo? vorzüglich wie nahe oder wie fern vom Rückgrade ? oder die äußern Brusifchlagadern (arteriae mammariae externae) verletzt sind. §. 64. Bep weiblichen Körpern muß noch insbesondere untersucht und bemerkt werden, ob nicht an den Brüsten und unter denselben, vor« züglich, wenn sie groß und hangend sind, so, daß die unterhalb denselben gelegenen Stellen davon bedeckt werden, Wunden, Quetschungen, Ent. zündungcn, Verhärtungen, Eiterungen, Krebs» geschwüre, Brandstellen, u. s. w. Vorkommen? In Fällen, wo einige Fragen oder Zweifel über vorhergegangene Schwangerschaft, Geburt, verlorne Jungferschaft u. d. dergl. Vorkommen kön> nett, ist die Beschaffenheit der Brüste noch insbe« sondere genauer anzumerken: ob sie schlaff und hangend, oder voll, derb und gerundet angetrof-sen werden? Qb Milch in denselben vorhanden ist? und von welcher Farbe der Hof um die Brust. Warze gefunden wird. §. 65. Die Section der Brusthöhle beginnt man mit einem geraden Schnitt, der in der Mitte der halbmondförmigen Aushöhlung des Brustbeins anfangt, an der Spitze des schwertförmigen Vom 26. Jänner. 81 Knorpels endet, und durch die allgemeinen Decken bis auf die Schnenhaut des Brustknochens geführt wird. Von der Spitze des Schwertknorpels wird dann zu beyden Seiten längs der Richtung der Anheftung des Zwerchfelles ein zweyter bogenförmiger Einschnitt, bis gegen den Rücken hin, durch die allgemeinen Decken und die Muskeln der Brust geführt, ohne jedoch die Zwischenrippenmuskeln zu treffen, so daß die Rippe mit ihrem Knorpel, auf welcher der Schnitt gemacht wurde, deutlich zu sehen ist. Endlich wird von dem Anfänge des Brustbeins aus, zu beyden Seiten auf den Schlüsselbeinen, und längs denselben ein Einschnitt durch Haut und Muskeln, bis gegen das Achselgelenk hin, gezogen. Nun sollen über dem ganzen Brustgewolbe die allgemeinen Decken sammt den darunter liegenden Muskeln abgelvst und gegen den Rücken hin so zurückgelegt werden, daß sich die Rippen, ihre Verbindung mit den Rippenknorpeln, und dieser letzteren mit dem Brustbeine deutlich zeigen. §. 66. In Hinsicht der Knochen, die das Brustgewolbe von allen Seiten bilden, ist zu bemerken: Ob Verrenkungen oder Zerbrechungen derselben, an welchen aus ihnen, und in welchen Stellen dieselben Statt finden? Ob an den Knochen selbst keine krankhafte Beschaffenheiten, als: Knochenfraß (Caries), Knochenbrand (Necrosis), Knochenauswüchse (Exostoses), krankhaft gebil-Gesetzsanimlimg II. Theil. 6 L2 Vom 26. Jänner. dete Knochenschwielen (Calli) u. bergt, zugegen sind? .Ob bey den Verrenkungen und Zerbrechungen die Knochen nicht so aus ihrer Lage nach innen gewichen sind, als daß dadurch das Brustfell oder die Lungen selbst, und das Rückenmark mit seinen Häuten auf irgend eine Art beschädiget wurden? Ob der Schwertknorpel nicht verknöchert, ungewöhnlich lang, an seinem Ende nach einwärts umgebogen, gespalten, zugespitzt oder sonst auf eine ungewöhnliche Art von der Regel abweichend gefunden wird. §. 67. Zur Trennung des Brustblattes von den Rippen bedient man sich eines Knorpelmessers, indem damit die Knorpel, wo sie sich mit dem vordern Ende der Rippen vereinigen, zu beyden Seiten des Brustknochens, jedoch einzeln und behuthsam, nicht mit der Spitze des Messers nach abwärts gerichtet, getrennt werden. Wären die Rippenknorpeln hier und da schon in den Verknöcherungszustand übergegangen, so muß der Meißel und Hammer zu Hülfe genommen werden. Nun wird das Brustblatt, nachdem zuvor das Zwerchfell so knapp als möglich von , den untersten Rippenknorpeln und dem Schwertknorpel, abgeschnitten worden, von unten nach aufwärts gegen das Angesicht des Leichnams aufgehoben, die Brustfellsäcke und das Zellengewebe des Mittelfelles von den Rippenknorpeln und dem Brustblatte abgelöst, zuletzt die Gelenkfügung der Schlüsselbeine und die Anheftung der Muskeln an dem Vom 26. Jänner. 83 obern Rand des Brusiblattes getrennt, so, daß nun das ganz loßgewordene Brustblatt hinweg genommen, und bey Seite gelegt werden kann. g. 68. Schon während der sorgfältigen Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in der vordern Mittelfellshöhle keine Ergiessung von Blut, Eiter, Wasser oder irgend eine andere krankhafte Beschaffenheit vorhanden ist. Das Ergossene muß mit einem Schwamme aufgesogcn, und herausgeschafft werden. Die Blutergiessungen, welche von der durch die Section veranlaß-ten Verletzung der Schlüsselbcinsvcnen, vorzüglich der linken, und der innern Brustvenen herrühren, sind von den vorigen wohl zu unterscheiden. Eben so muß die Hintere oder innere Flache des Brustknochens mit der Sehnenhaut, den Knorpeln, u. s. w. aufmerksam untersucht, und das daran bemerkte Ungewöhnliche genau ausgezeichnet werden. Die linke Schlüsselbeinsvene und die Thymusdrüse, welche bey altern Subjecten viel weniger kennbar ist, als bey jungem, sind dann noch insbesondere einer genauem Untersuchung zu unterwerfen , ob sich an denselben keine Verletzung oder irgend eine krankhafte Beschaffenheit entdecken läßt. Sodann geht man zur Untersuchung der einzelnen Brusteingeweide über. §. 69. Bey der besondern Untersuchung der Lungen ist darauf zu sehen, in welchem Zustande sic sich befinden? Db in denselben Wunden zu 84 SJom 26, Jänner. - finden find? Ob diese Wunden nur eine oder beyde Lungen betreffen? Ob die Wunden nur die Oberfläche der Lungen treffen, oder ob fie tiefer in dieselben, vielleicht gar bis zur Insertion der großen Lungengefäße kindringen? Ob und welche großen Arterien und Venen der Lungen verletzt find? Ob sich die Lungen mit dem Brustfelle verwachsen, entzündet, vereitert, verhärtet, brandig, gequetscht und zerrissen zeigen? wie und an welchem Orte? Ob keine Ergiessung von flüssigem oder geronnenem Blute, von Wasser, Eiter, oder sonst einer Flüssigkeit in der Brusthöhle vorhanden ist, wodurch die Lungen zusammcngedrückt wurden? und in welcher Quantität? Ob eine Ber-stung oder Zerreißung der Lungen vorhanden ist? wo und wie tief dieselbe in die Lungcnsubstanz kindringt? Ob keine Windgeschwulst, keine Ueber-füllung der Blutgefäße, der Lungen, mit Blut in Hinsicht der Farbe derselben u. s. w. zu beobachten ist? §. 7°. Sodann werden die Lungen, wenn fie mit dem Brustfelle nicht verwachsen sind, eine nach der andern aus ihrem Sacke, nachdem die Luftröhre und das Band an dem hinter« Theile der Grundfläche entzwey geschnitten worden, leicht herausgenommen; die Verwachsungen der Lungen mit dem Rippenfelle sucht man mit den Fingern zu trennen, und wenn dieses nicht mittelst eines gelinden Drucke- auf die Lungen geschehen kann, Vom id. Jänner. 85 so muß man das Messer gebrauchen, damit durch eine stärkere angewandte Gewalt keine Zerrcissun-gen ,dcr Oberfläche der Lungensubstanz veranlaßt werden. Die herausgenommenen Lungen besteht man sodann überhaupt noch einmahl, ob sie nicht beyde und insbesondere die rechte vor der linken, oder umgekehrt vom Blut strotzend und dunkelblau erscheinen? Ob die Oberfläche derselben nicht etwa mit einer falschen Haut, mit einer zähen oder sulzigen Masse, mit einer dunkelrothen, oder dunkel bläulicht gesprenkelten Farbe besetzt ist? Sodann werden die Lungen an mehreren verschie-denen Stellen eingeschnitten, und es wird dabey bemerkt, ob dadurch in ihren Zellchen keine blutige, wässerichte, eiterartige oder andere Feuchtigkeit gefunden wird? und wie viel? Ob nicht andere Arten von irgend einer krankhaften Beschaffenheit in den Lungen, als: Balggeschwülste, Lungenknoten u. dergl. vorhanden sind? §. 71. An dem Herzbeutel von Außen und von Innen, nachdem er zuvor mittelst der Schere an seiner vordern Fläche von seiner Anheftung am fehnichten Theile des Zwerchfelles bis nach aufwärts, wo er sich an die Hauptstämme der Gesäße am Grunde des Herzens ansetzt, geöffnet worden, untersucht man, ob er ganz frep oder an irgend einer Stelle mit den Lungen, mit dem Herzen ganz oder zum Theil verwachsen, und von welcher Größe und Farbe er ist? er nicht Dom s6. Jänner. ;86 verletzt ist? und wie? Ob keine Anhäufung von Blut, Blutwasser/ oder von einer ungewöhnlich großen Menge von Herzbeutelfeuchtigkcit sich in demselben vorfindet? Ob er nicht in einem entzündlichen Zustande, oder in dem Zustande der Eiterung und des Brandes sich befindet? Oder endlich ob er nicht etwa, wie inan in seltenen Fällen schon zu beobachten die Gelegenheit hatte, gänzlich fehle? §. 72. Am Herzen wird zuerst untersucht, ob die an demselben befindlichen großen Stämme der Blutgefäße in regelmäßigem Zustande seyen, oder nicht? Ob in demselben dann, besonders in der Lungenarterienkammer, oder im Hohlvenensacke (in der rechten oder vordern Herzenskammer und Vorkammer) keine Anhäufung von siüssigem oder geronnenem Blute zu beobachten ist? Von welcher Beschaffenheit und Menge das Blut ist, das man daselbst findet? Ob in dem Herzen und seinen großen Blutgefäßen keine polypösen (Eon# cremente gefunden werden? Ob man das Herz und seine großen Gefäße nicht verwundet, an irgend einer Stelle geborsten, krankhaft erweitert, verknöchert, entzündet, vereitert und brandig antrifft? Wie groß die Verwundungen an dem Herzen und seinen großen Gefäßen sind, und ob sie bis in ihre Höhlen selbst, und nahmentlich in welche eindringen? Ob, und welche Kranzgefäße des Herzens dadurch verletzt wurden? Oder ob die Vom 26. Jänner. 8? Wunde bloß in die fleischige Substanz des Herzens eindrang? E idlich, ob nicht auch die zum Herzen gehenden Nerven durch äußerlich angebrachte Gewaltthätigkeiten auf irgend eine Art verletzt sind? Das Herausnehmen des Herzens aus seinen Verbindungen muß immer, der häufl-gen und mehr oder weniger mit Blut angefüllten Gefäße wegen, mit Vorsicht und nach gehöriger doppelter Unterbindung derselben geschehen. Daß auch die übrigen wichtigen Blutgefäße in der Brusthöhle genau untersucht werden müssen, unterliegt um so weniger einem Zweifel, als überhaupt je-desmahl, so oft ein Extravasat von Blut in irgend einer Höhle des Körpers gefunden wird, auch die Quelle desselben ausgesucht, und ausstndig gemacht werden muß. §. 73. Nebstdem muß in der Brusthöhle noch untersucht werden, ob etwa der Speisesaftcanal (ductus thoracicus) verletzt ist und wie? Qb sich keine Ergiessung des Speisesaftes durch die Wunde in die Brusthöhle, an welcher Stelle derselben und in welcher Quantität bemerken läßt? Qb das Zwerchfell verwundet, entzündet, eiternd oder brandig gefunden wird? wie und an welcher Stelle desselben? -Ob nicht irgend ein Eingeweide des Unterleibes ganz oder zum Theil durch die Wunde des Zwerchfells durchgedrungen, in die Brusthöhle hineinraget, und dasselbe vielleicht zwischen detz Wundrandern eingeklemmt ist? Qb die Zwerch- 88 Vom s6. Jänner. fellsnerven, und die übrigen wichtigen Nerven in der Brusthöhle nicht mit verletzt sind; oder sonst auf irgend eine Art gelitten haben ? Ob die Speiseröhre, so weitste in der Brusthöhle läuft, an der Verletzung Theil genommen hat? Endlich, ob an keinem Theile der Brusthöhle und ihrer Eingeweide irgend eine krankhafte, oder von dem gewöhnlichen Baue und sonstigen Zustande abweichende Beschaffenheit gesunden wird? V. Kapitel. Besondere Untersuchung des Unterleibes. §. 74. Bey der äußern Besichtigung des Unterleibes muß vor Allem die Abweichung der Bauchdecken von der gewöhnlichen Farbe und glatten Beschaffenheit ihrer Oberfläche untersucht und angemerkt werden; denn es tritt hier oft der Fall ein, daß eine, dem Anscheine nach unbedeutende äußere Verletzung eine wichtige innere Erschütterung, Quetschung, Zerberstung oder Zerreißung der Baucheingeweide verbirgt. Es müssen daher nebst den eigentlichen Wunden und andern auffallenden Merkmahlen wichtiger Verletzungen und ungewöhnlicher krankhafter Beschaffenheiten alle ungewöhnlichen Erhöhungen und Anschwellungen genau bestimmt und untersucht werden: ob sie um-gränzt flnd, oder nicht? Ob sie hart, weich, schwappend oder elastisch, wie von Luft ausge- Bom ad, Jänner. 89 spannt, an welcher Stelle sie gefunden werden, und in welchem Verhaltnisi sie mit dem am Leichname schon vorhandenen Grad der Fäulniß stehen? Ferner müssen qlle rothen, braunen , blauen und gelbgrüncn Flecken an den allgemeinen Bedeckungen des Bauches genau untersucht werden, wie grosi, und an welcher Stelle sie sind? .06 sie mit einer Geschwulst verknüpft sind oder nicht? Me tief sich dergleichen Veränderungen nach innen erstrecken, und ob sich beym Einschneiden in dieselben Blut-crgiessungen (suffusiones) entdecken lassen? Ob keine Wunden, von welcher Art, eindringend, oder nicht eindringend, an welcher Stelle und mit welchen Umständen von Entzündung, Eiterung, Brand, oder mit einem Vorfälle von verletzten oder unverletzten Baucheingeweiden begleitet?, sich zeigen? Wenn Brüche (Herniac) und Vorfälle (Prolapsus) sich am Unterleibe finden, so müssen diese in Hinsicht auf ihren Sitz, ihre Größe und Beschaffenheit genau beschrieben werden. Ob an den männlichen Geschlechtsthcilen und in derNähe derselben keine krankhafte Beschaffenheit oder keine Spuren von Quetschungen und anderen Verletzungen zu finden sind? §. 75. Am weiblichen Leichname müssen, besonders, wenn es sich um die Beantwortung der Fragen über Zungferschaft, Schwangerschaft und vorhergegangene Geburt handelt, die äußern Ge-schlcchtstheilc und die Gegend des Unterbauches 9° Dom -6. Jänner. noch vorzüglich untersucht werden? Ob der Unterleib gespannt, ausgedehnt ist, und an welcher Gegend? Ob die bemerkte Geschwulst schwappend, wie von Luft ausgedehnt, oder wie ein fester Körper anzufühlen ist? Ob der Unterleib überhaupt eine den Umständen angemessene Wölbung hat? Ob die Haut desselben welk, faltig, mit narbenähnlichen Runzeln versehen ist? Ob die äußern Schamlefzen erweitert und schlaff, aufgedunsen oder geschwollen, eng und derb sind? Ob das Scheidenhäutchen (Hymen) entweder eyförmig oder halbmondförmig, oder ganz undurchbohrt vorhanden ist? oder ob an feiner Statt die myrthenför-migen Karunkeln zu sehen sind? Wie sich die Nymphen, und die Clitoris verhalten? Ob das Schambändchen (Frenulum) ganz zugegen,, ob cs zerrissen oder verschwunden ist? Ob das Mittelfleisch nicht verletzt ist? §. 76. Bey den mehr nach innen liegenden Geschlechtstheilen: Wie sich die Mutterscheide verhält? Ob in derselben sich keine blutige, schleimige oder eiterartige Feuchtigkeit befindet? Ob sie angeschwollen, umgekehrt oder vorgefallen, zerrissen, eng, derb und mit Runzeln versehen, oder weit, schlaff und geebnet ist? Wie sich der Muttermund verhält: ob er tief in die Scheide herabragt, oder ob er hoch steht, und schwer zu erreichen ist? Ob der Bärmutterhals weich, kurz, dick und wulstig, der Muttermund völlig geschlossen Bom 26. Jänner. 91 oder offen, weich, schlaff, geschwollen, gekerbt und ob die Querspalte des Muttermundes in eine zirkelrunde Form verändert ist, oder nicht? Qb an den genannten Geschlechtsteilen oder in der Nähe derselben nirgend etwas Krankhaftes zu bemerken ist? §. 77. Um die Eröffnung der Bauchhöhle vorzunehmen, macht man durch die allgemeinen Decken, von der Spitze des Schwertknorpels an gerechnet, in der Richtung der weissen Bauchlinic bis zum Nabel, einen geraden Einschnitt; nun lenkt man das Instrument in einer halbzirkelför-migen Krümmung an der linken Seite um den Nabel, und setzt dann den Schnitt unter dem Nabel wieder in einer geraden Richtung längs der weissen Bauchlinie bis zur Bereinigung der Schambeine, durch Haut und Fetthaut, bis auf die weisse Bauchlinie selbst fort. Der Querschnitt geht von der Mitte der Lcndengegend, d. i. zwischen der größten Convexität der falschen Rippenknorpel und der größten Erhöhung des Kammes des Darmbeines, von beyden Seiten bis zum Nabel hin, so daß er nahe unter dem Nabel in den ersten geraden langen Schnitt einfällt, und bis auf die Scheide des äußern schiefen und die fehnichte Haut des geraden Bauchmuskels reicht. Nun faßt man die weisse Bauchlinie mit dem Hacken, spannt sie so viel als möglich in die Höhe, und durchschneidet dieselbe sammt dem Bauchfelle in der Richtung pt Vom 26. Jänner. des ersten Hautschnittes; die Seitenschnitte ge# schehen auf eben diese Art durch die Bauchmuskeln und das Bauchfell fo weit in die Lendengegend, als der quere Hautschnitt reicht; beyde aber mit der äußersten Vorstcht, daß die darunter liegenden Eingeweide nicht verletzt werden. Die vier Lappen werden so weit als möglich zurückgeschlagen, so daß der Nabel auf der Spitze des rechten obern Lappens zurückbleibt, nachdem zuvor das aus der chcmahligen Nabelvene entstandene runde Leberband untersucht, und nahe am Nabel abgelöst worden. Daß auch bey der Eröffnung der Bauchhöhle den etwa vorhandenen Wunden mit dem Schnitte ausgewichen und das durch die Section Ergossene mit Schwämmen aufgesogen werden muß, versteht sich von selbst. §. 78. Bey der Untersuchung des Innern der Bauchhöhle im Allgemeinen ist zuerst der Grad von Fäulniß, der im Unterleibe angetroffen wird, und jede Abweichung irgend eines der in derselben befindlichen Theile in Hinsicht auf Lage, Gestalt, und andere von dem gesunden Zustande unterschiedene Beschaffenheit genau anzumerken. Bey der Besichtigung jedes einzelnen Theiles muß vorzüglich auf die größere oder geringere Blutmenge in den Gefäßen desselben geachtet, und bestimmt werden, ob sie vom Blute ungewöhnlich strotzend oder blaß und blutleer angetroffen werden? Ob kein Blut, Eiter, Wasser, Harn, Speisebrey, Vom L6. Jänner. 93 Gpeisesaft, Koth und andere Feuchtigkeiten in die Höhle des Unterleibes ergossen gefunden werden? welche dann nach Maß und Gewicht und sonstiger Beschaffenheit genau bestimmt, und oft sogar chemisch untersucht und bestimmt werden müssen. Sodann untersucht man die einzelnen Eingeweide und zwar inbesondere: §. 79. Die Netze (Omenta), und das Gekröse (Mesenterium), ob sie verletzt, vorgefallen, eingeklemmt oder zerrissen und verwickelt sind, und wie? Ob ihre großen Blutgefäße Theil an der ^Verletzung nahmen? Ob beydc Eingeweide sich nicht in einem Zustande von Entzündung, Eiterung, Brand oder faulicher Verderbnis befinden? Ob sich keine krankhaften Beschaffenheiten, Anschwellungen, vorzüglich der Gekrösdrüsen, Verhärtungen, Geschwüre u. dergl. in ihnen wahrnehmen lassen? Ist dies geschehen, so hebt man das große Netz in Verbindung mit dem querlaufenden Grimdarme in die Höhe, und legt es auf die zwey obern zurückgeschlagenen Lappen der Bedeckungen dcS Bauches, um die Gedärme u. s. w. untersuchen zu können. §. 80. Bey der Untersuchung des Magens hat man zu sehen: Ob er leer oder voll, und womit er angefüllt erscheinet? Ob die Vorgefundenen enthaltenen Substanzen als giftartig, verdächtig und einer nähern chemischen Prüfung zu unterziehen sind? Me viel das in ihm Enthal- 94 Dom 26. Jänner. tene an Maß und Gewicht beträgt? Ob er in einem entzündlichen, eiternden, oder brandigen Zustande sich befindet? Ob er an- oder durchgefressen, zerrissen oder verwundet ist? an welcher Stelle? Ob die Munde groß oder klein, mit oder ohne eine Quetschung durch alle Häute desselben durchdringend oder nicht, mit oder ohne Verwundung der bedeutenden Blutgefäße des Magens? Ob der Magen, als er verwundet wurde, voll oder leer war? Ob sich keine Würmer in demselben befinden, und von welcher Art? Ob sich aus den Umständen schliessen lasse, daß die Verletzung des Magens mit einer heftigen Erschütterung der Magen- und Zwerchfellsncrven verknüpft gewesen? Ob sich an dem Magen nirgends eine ungewöhnliche Verengung oder Erweiterung desselben, eine Verdichtung seiner Häute, Verschliessungen der Magenmündungen, oder was immer für andere krankhafte Beschaffenheiten zeigen? Ob sich keine Ergiessungen aus dem verwundeten Magen in die Bauchhöhle gebildet haben ? Von welcher Menge und Beschaffenheit dieselben sind? §. 8i. Die Gedärme ^werden untersucht: ob sie leer oder angefüllt sind? und womit? Ob sie in ihrer gewöhnlichen Lage, oder irgend wo davon abweichend untereinander verwickelt, krampfhaft zusammengezogen, entzündet, untereinander verwachsen, brandig, eiternd, bis in ihre Höhle Nom 26. Jänner. 95 eindringend oder nur durch einige Häute verwundet, zerrissen, oder gänzlich entzweygeschnitten gefunden werden? An welchem Theile des Darmcanals sich diese Beschaffenheiten zeigen? Ob sie in ihren Hohlen an einigen Stellen verengert, verwachsen, oder umgekehrt ungewöhnlich erweitert erscheinen? Ob sich ein künstlicher Atter gebildet hat? Ob die Darmwunde nur einfach oder mit Quetschungen und andern Nebenverletzungen verwickelt (complicirt) ist? Ob sich keine Er-gieffungen aus den verwundeten Gedärmen in die Bauchhöhle gebildet haben? Und von welcher Menge und Beschaffenheit? Ob keine Würmer und andere ungewöhnliche oder krankhafte Erscheinungen sich in oder an den Gedärmen zeigen? Bep dem geringsten Verdachte einer geschehenen Vergiftung wird auch der ganze Darmcanal ausgeschnitten, das darin Enthaltene herausgenommen, auf das Genaueste untersucht, und die innere Wand der Gedärme besichtiget werden müssen, wie int nächsten Kapitel (§. 99 u. f.) ausführlicher vorgeschrieben ist. §. 82. Bep der Leber und der Milz ist zu sehen: ob diese Eingeweide in ihrem Bau, in ihrer Farbe, in ihrer Lage, Größe und Consi-stenz nicht von dem regelmäßigen Zustande abweichen? Wenn sie verletzt sind, ob die Verletzungen nur ihre Oberfläche treffen, oder ob sie tiefer in die innere Substanz und wie tief sic $6 Vom a 6. Jänner. cindringen? Ob durch diese Verlegungen die großen Blut- und andere Gefäße gelitten haben? Und insbesondere welche? Me sich Leber und Milz in Hinsicht auf Quetschung, Entzündung, Eiterung und Brand verhalten? Ob sie nicht als Folge einer von außen auf den Unterleib angebrachten Gewaltthätigkeit geborsten oder zerrissen sind? Und ob der Riß sich bis zu ihren großen Blutgefäßen und in dieselben hinein erstreckt? Qb in Fällen dieser Art keine besonders mürbe oder andere krankhafte Beschaffenheit dieser Eingeweide zugegen war, wodurch vielleicht eine größere Geneigtheit zu Berstungen oder Zer-reissungcn veranlaßt worden? §. 83. In Hinsicht der Gallcngefäße ist insbesondere zu bemerken: ob die Gallenblase und die Gallengänge nicht von ihrer gesundhcitsgc-mäßen Beschaffenheit abweichen und worin? Qb die Gallenblase nicht ganz fehlt? Qb sic viel oder wenig Galle und von welcher Beschaffenheit enthalte? Qb keine Gallensteine, keine krampfhaften Zusammenschnürungen der Gallengängc um dieselbe, kein entzündlicher, vereiterter oder brandiger Zustand in den Gallengefäßen wahrzunehmen ist? Wenn Verlegungen an diesen Thei-len vorhanden sind, muß genau unterschieden werden, ob die Gallenblase, der Blasengang (ductus cysticus), der Lebergang (ductus hepa-ticus), oder der gemeinschaftliche Gallengang Bom 26. Jänner. 97 (ductus choledochus), davon getroffen wurde? Bey vorhandenen Ergießungen von Galle in die Bauchhöhle muß man untersuchen und bestimmt angeben, wohin sich die ergossene Galle einen Weg gebahnt hat? Und ob Spuren von Entzündung oder einer andern nachtheiligen Wirkung davon an jenen Baucheingcweiden, die davon Berührt wurden, zu beobachten sind? Ob die Gallengänge nicht etwa verwachsen sind? Und welche aus ihnen? Oder ob vielleicht eine mechanische Zusammenpressung derselben durch krankhaft gebildete Geschwülste Statt findet? §. 84: An der Bauchspeicheldrüse (pancreas) ist zu untersuchen: ob sie selbst in ihrer Substanz, oder ihr Ausführungsgang nicht verletzt ' sind, und wie? Ob. mit oder ohne Ergieffung des pancreatifchen Saftes? Ob sich keine Verhärtungen, steinigte Concremente, kein entzündlicher Zustand oder andere krankhafte Beschaffenheiten an denselben befinden? Ob der Spei-fcsafts gang (ductus thoracicus, chyliferus, re-ceptaculum chyli) längs seines Verlaufes nicht verletzt ist? Und ob sich keine Spuren einer Er-giessung aus demselben zeigen? In welcher Menge und Beschaffenheit? §. 85. Bey den zur Absonderung des Harns dienlichen Werkzeugen muß man sehen, ob die Ikieren und Nebennieren in Bezug auf ihre La-Ze, Gestalt, Größe, Farbe, Structur und Be<-Gesetzsammlung II. Theil. 7 98 Vom s6. Jänner. schaffenheir von der gewöhnlichen Norm abwei-chen oder nicht? -06 sie entzündet, eiternd, brandig, mit Verhärtungen und steinigten Con-crcmenten behaftet angetroffen werden? Ob und wie sie verletzt sind? Ob nur an ihrer äußern Oberfläche, oder mehr nach ihrem inner« Rande zu, tief in ihre Substanz oder bis in ihre Hohlen? Hauptsächlich ob ihre großen Gefäße entweder vor ihrem Eintritte in die Nieren, oder in der Nierensubstan; selbst Theil an der Verletzung nehmen? Ob die Nieren gequetscht oder geborsten gefunden werden, und wie weit der Riß sich in ihre Substanz erstreckt? Ob im Falle einer Niercneiterung die Möglichkeit einer Oess-nung nach außen vorhanden war oder nicht? Ob keine Ergiessung von Blut und Harn in die frcye Bauchhöhle oder in das die Nieren und Nebennieren umgebende Zellengcwebe, und in welcher Menge geschehen sep? §. 86. Eben so müssen noch die den Harn aussondernden Werkzeuge, zu denen die. Harnleiter und die Harnblase gehören, insbesondere untersucht werden, nähmlich: ob die Harnleiter von ihrer gesunden und naturgemäßen Beschaffenheit in nichts abweichen? Ob sie weder durch Steine oder sonst auf eine andere Art verstopft, verengt, erweitert, entzündet, vereitert u. s. w. sind? Ob sie keine Verletzung mit oder ohne Ergiessung von Harn erlitten haben? Das nähm- Vom 26. Jänner. 99 liche ist auch an der Harnblase zu beobachten und übcrdieß noch: ob an derselben kerne Quetschung, keine Berstung oder Zerreissung vorhanden ist? Qb bey Verwundungen alle Häute der Blase bis in ihre Höhle, oder nur einige derselben verletzt sind? Qb ihre großen Schlagadern mit Theil an der Verletzung nahmen? Qb die Verletzung an der Harnblase eine solche Stelle einnimmt, daß dem aussiiessenden Blute und dem Harne kein Ausweg außerhalb des Körpers verschaft werden konnte? Qb die Ergiessung in die Bauch-oder in die Beckenhöhle geschah? An welcher Stelle derselben? Wie viel das Ergossene beträgt, von welcher Beschaffenheit es ist? §. 87. Nicht weniger Aufmerksamkeit erfordert die Untersuchung der Zeugungstheile bey männlichen Leichnamen. Man muß sehen, in welchem Zustande sich die Hoden befinden? Qb sic nicht auf irgend eine Weise krankhaft verändert oder verletzt sind, und wie ? Db sie nicht gequetscht, entzündet, eiternd, brandig, verhärtet, u. s. w. gefunden werden? Db die Samengefäße (V^asa spermatica) entweder nur ausserhalb oder vielleicht sogar auch innerhalb der Höhle des Unterleibes verletzt sind? Db die Sa« menbläßchen nicht verletzt sind, und in welchem Zustande sie sich überhaupt befinden? §. 88. Bey dem weiblichen Geschlechtc ist zu untersuchen: ob sich die Bärmutter im ge- too Nom L6. Jänner. schwängerten oder ungeschwängcrten Zustande befindet? Wie groß ihre Ausdehnung ist? Ob ihre Höhle eine solche dreyeckige Form hat, so daß ihre Ränder nach innen oder nach außen zu convex find? Ob also hieraus erhelle, daß fie schon geschwängert gewesen sey? Ob die Bärmutter nicht mit den naheliegenden Thcilen verwachsen ist? Wie sich ihre Substanz verhält? Ob in ihrer Hohle weder Blut, Wasser, Eiter, noch die Huntersche Membran, noch ein Ep mit einer Leibesfrucht, oder ein Mutterkuchen ganz oder nur Stücke desselben, und an welcher Stelle der Bärmutter angewachsen, oder eine Mola, ein Polyp, eine verfaulte, versteinerte Frucht, oder sonst irgend eine fremdartige Substanz enthalten ist? Ob die Bärmutter an ihrer inner« oder äußern Fläche verletzt ist? Und wie? Ob fie nicht geborsten, umgebeugt, vorgefallen u. f. w. gefunden wird? Ob eine oder die andere dieser Veränderungen nicht vielleicht als Folge einer gewaltsamen Ablösung der Nachgeburt, oder sonst einer rohen und ungeschickten Behandlung bcy der Geburt anzusehen wäre? Ob keine Entzündung, Eiterung, kein Brand, keine Verhärtungen und krebsartigen Geschwüre an ihr zu bemerken sind? Endlich ob die Bärmutter nicht vielleicht gar amputirt ist? und daher gänzlich fehlt? In welchem Zustande sich die Mut-tertrompeten und die Eperstöcke befinden? Ob Vom 26. Jänner. 101 entzündet, eiternd, brandig, skirrhös, wassersüchtig, oder sonst krankhaft verändert? Ob sie keine Leibesfrüchte enthalten? §. 89. Ist der zu.secirende weibliche Leichnam wirklich der einer Schwängern, so daß man schon vor der gerichtlichen Leichenschau den schwängern Zustand derselben wußte und erkannte: so muß nach den bereits bestehenden allerhöchsten Normalien ohnehin schon früher, sobald man nur immer eine gegründete Vermuthung 'des Todes der Schwängern hat, die Operation des Kaiserschnittes durch einen geschickten Wundarzt, nach den Regeln der Kunst, wie an einer lebenden Person sobald als möglich gemacht werden, um vielleicht noch die Frucht zu retten und am Leben zu erhalten, oder dieselbe doch wenigstens dem christlichen Kirchengcbrauche gemäß taufen zu können. — Wären aber diese Vorschriften nicht früher, noch vor der eigentlichen gerichtlichen Leichenschau befolget worden, so muß wenigstens bey derselben sogleich das erste Augenmerk darauf gerichtet werden, bevor noch irgend eine andere Untersuchung vorgenommen wird. Uebrigens muß in einem jeden Falle, in welchem eine Leibesfrucht in der Bärmut-tkr gefunden wird, sie mag noch gerettet werden können oder nicht, die Lage derselben, ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmahle ihrer größern oder geringem Reife, der Grad und die loe Nom 26. Aanner. Zeichen der Fäulniß, die an derselben erscheinen, dann eine jede Abweichung vorn naturgemäßen Zustande, die man an derselben findet, genau ausgesucht und beschrieben werden. §. 90. Endlich sind noch die Verlegungen, und was immer für krankhafte Zustände der großen im Unterleibe befindlichen Blutgefäße, Nerven und Nervengefiechte, mit ihren Erscheinungen , genau anzugeben. Eben dieß gilt auch von den Verlegungen jeder Art, die an der knöchernen Grundlage der Bauch- und Beckenhöhle , nähmlich den Lendenwirbelbeincn und den Beckenknochen wahrgenommen werden. Auch ist in Fällen, wo Leichname von Schwängern untersucht werden, oft eine genaue Ausmessung der Beckenhvhle nach ihren verschiedenen Durchmessern nothwendig; besonders wenn es darauf ankömmt, über schwere Gcburtsfälle ein Urtheil abzugeben. §. 91. Sind an den obcrn oder an den untern Extremitäten Wunden, Quetschungen, Nerrenkungen, Knochenbrüche, und andere Verlegungen vorhanden, so müssen auch die Gliedmassen an den verlegten Stellen genau anatomisch untersucht, und die gefundenen Veränderungen beschrieben werden. Zu diesem Zwecke sollen die allgemeinen Bedeckungen, dann die Muskeln an der verlegten Stelle, jedoch in einem größer« Umfange und nach der Richtung Vom «6. Jänner. 103 der Verletzung schichtenweise gehörig präparirt, und hinweg genommen, die Muskeln, Arterien, Venen und Nerven gehörig besichtiget, an den verletzten Knochen die Beinhaut abgeschabt, und die Art des Bruches, so wie bey Verrenkungen die Art der Verrenkung, mit allen ungewöhnlichen und krankhaften Veränderungen und Beschaffenheiten, die an denselben zum Vorschein kommen, aufgefaßt und angemerkt werden. §. 92. Sind alle Theile eines Leichnames gehörig untersucht, und ist die eigentliche Todesursache mit ihren Nebenumständen und Bestimmungen aufgefunden und gehörig erörtert worden, so wird das von dem Arzte aufgenommene Hbductionsprotokoll (§. 16) noch einmahl vorgelescn; und ist daran nichts mehr zu ergänzen oder zu berichtigen, so werden die sämmt-lichen herausgenommenen Eingeweide der verschiedenen Höhlen des Körpers wieder an ihren Drt und so viel möglich in ihre gehörige Lage gebracht, und die die Höhlen fchliessenden allgemeinen Bedeckungen mittelst eines doppelten gut gewichsten Fadens und einer zweyschneidigen Nadel kunstmäßig durch die Kirschnernath, so, daß nur die Haut, keineswegs aber auch die Fetthaut durchstochen wird, zusammengenähet. Hierauf wird die Leiche mit kaltem Wasser und Schwamme von allem Unrathe gcreiniget, und zur Beerdigung hingrlcgt. 104 Vom 26. Jänner. VI. X. ap i t el Besondere Regeln, welche bey der Untersuchung der mit dem Verdachte einer Vergiftung Verstorbenen zu beobachten sind. §. 9,3. Der Verdacht einer vor sich gegangenen Vergiftung findet Statt: wenn ein vorher ganz gesunder Mensch nach dem Genüsse irgend einer Speise, eines Getränkes, nach dem Gebrauche eines Arzncymittels, oder überhaupt nach irgend einem Einwirken einer giftigen oder als solcher verdächtigen Substanz bey den verschiedenen Gewerben, Manufacturen u. s. w. von heftigen Zufällen, als: Erbrechen, Car-dialgie, Colikschmerzen, blutigen oder unblutigen stinkenden Durchfällen, mit Stuhlzwang, Ohnmächten, Convulsionen, Wahnsinn, Betäubung u. dergl., ohne daß man die Einwirkung irgend einer andern Krankheitsursache offenbar mit Recht beschuldigen konnte, plötzlich ergriffen wird; wenn der Tod unter beständiger, schnell fortschreitender Zunahme der Zufälle plötzlich, unter Convulsionen, kalten Schweissen, oder apoplectisch erfolget; wenn der Leichnam sehr schnell in Fäulniß übergeht, wenigstens schneller, als man es zu Folge der Beschaffenheit der Jahrszcit, und der Witterung vermuthen sollte. Vom 26. Iärmer. 105 und wenn dieses schnelle Faulen mit einer großen Aufgedunsenheit des Körpers, mit verschiedenen Verunstaltungen der Haut oder Oberfläche des Leichnams überhaupt und andern ungewöhnlichen Erscheinungen verknüpft zu feyn pflegt; oder im Gegentheil, wenn der Leichnam ungewöhnlich lang der Verwesung widersteht, die Gliedmassen an ihm biegsam bleiben, sein Ansehen sich entweder gar nicht verändert, oder die Veränderung doch von der Art ist, daß sie nicht die Erscheinungen der Fäulniß, sondern irgend etwas Ungewöhnliches zeiget. §. 94. Bey der gerichtlichen Untersuchung einer Leiche, bey welcher der Verdacht einer vorausgcgangenen Vergiftung cintritt, hat sich der Arzt vor Allem genau nach den Zufällen, die dem Tode vorhergingen, bey den Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, dann auch besonders bey jenem. Arzte, welcher den Erkrankten behandelt hat, und beym Priester, welcher ihm beygestanden ist, zu erkundigen, und sich auf diese Weise von der Art der Vergiftung zu unterrichten, dem erster» soll auch noch außerdem eine schriftliche Krankengeschichte, und vorzüglich die Angabe der gereichten Arzneymittel abgefordcrt werden, weil dieses die Beurtheilung des in den Eingeweide» Enthaltenen sehr erleichtert. Hat die Gerichtsbehörde entweder durch die frühere eigene Aussage des io6 Vom 26. Jänner. Verstorbenen vor seinem Tode oder durch Zeugenaussagen und Verhörsprotokolle hierüber schon vorläufig einigen Aufschluß erhalten, so soll sie nicht anstehcn, ihm dieselben voraus mitzuthci-len und ihn überhaupt über die nöthigcn Aufschlüsse, die ihn bey seiner Untersuchung leiten können, in die gehörige Kenntniß zu sehen. •— Vergiftungen mit ansteckenden Giften bey sporadisch oder epidemisch herrschenden Krankheiten gehören nicht hierher; sondern sie sind vielmehr ein Gegenstand einer pathologischen, als einer gerichtlichen Section. §. 95. Ist man aus den dem Tode vorher-gegangenen äußerst heftigen Zufällen entzündlicher Art, auf welche die Zufälle des Brandes schnell folgen, für den ersten, oder aus denselben Zufällen, die nur in einem geringen Maße und mit einem langwierigen Verlauf Statt haben, für den zweyten oder dritten Grad einer Vergiftung durch scharfe ätzende Gifte zu schlies-sen berechtigt: so hat man zuerst die fämmtlichen Veränderungen, die äußerlich am Körper wahrgenommen werden, sie mögen nun Folgen der Entzündung, des Brandes, der Fäulniß, oder irgend einer andern veranlassenden Ursache seyn, genau zu untersuchen, und mit allen ihren Umständen und Modisicationen zu bemerken. Insbesondere aber müssen noch die Nasenhöhlen, die Mund- unb Rachcnhöhle, der Ansgang des Vom 26. Jänner. joj? Mastdarms, die weibliche Scham u. f. w. untersucht ; die Veränderungen durch Entzündung und Brand, die. man an diesen Theilen, als ungewöhnlichen Wegen, auf denen ebenfalls giftige Stoffe an oder in den Körper gebracht werden können, und die fremdartigen Substanzen, die man tn den Höhlungen derselben antrifft, aufgesucht und beschrieben, die letzteren aber noch überdieß in einem dazu tauglichen Gefäße bis zur nähern Untersuchung gesammelt und aufbewahret werden. §. 96. Hat man aus den dem Tode vorhergegangenen Zufällen von einer anfänglich sehr heftigen Erregung, auf die dann bald eine gänzliche Erschlaffung, Ermattung, und unter con-vulsivischen Erschütterungen oder unter apoplecti-fchen Zufällen der Tod folgte, die Vermuthung von einer durch betäubende Mittel hervorgebrachten Vergiftung: so muß man schon bey der Untersuchung des Leichnams von aussen besonders auf die Wirkungen und den Grad der bereits. unverhältnißmäßig schnell eingetretenen Fäulniß, auf die großen rothen sugillirten Stellen an der Haut, auf das aufgetriebene, rothe, braune, blaue und verzerrte Angesicht mit halb geöffneten Augen, auf das Strotzen der venösen Gefäße am Halse, und an den Gliedmassen mit den Spuren der anfangcnden Fäulniß in densely Nom 26. Jänner. io8 ben, auf den aufgelösten und ganz flüssigen Zustand des Blutes im ganzen Körper sein Augenmerk richten. §. 97. Endlich in Fällen, wo man aus den vorhergegangenen Zufällen von heftigen Koliken, von Lähmungen an den Extremitäten u. s. w. auf starke Gaben der sogenannten zufammenziehen-den Gifte, insbesondere des Bleyes, oder aus den bekannten allmählig fortschreitenden Störun-gen,' und dann gänzlichem Mangel der Verdauung und der Ernährung, aus hartnäckigen Leibesverstopfungen, asthmatischen Beschwerden u. dergl., auf eine langsame Vergiftung durch wiederholte kleine Gaben von Bley zu schlicssen berechtiget ist, hat man nach der äußern Besichtigung bey der Section besonders darauf zu achten, ob sich nicht ein leichter entzündlicher Zustand, morsche oder gar brandige Stellen im Magen, und in den Gedärmen finden? £)b überhaupt die Blut<^ gefäße dieser Eingeweide in einem Zustande von Ueberfüllung sind? Db Zusammenschnürungen einzelner Stellen des Darmcanals angetroffen werden? In welchem Zustande die Bauchspeicheldrüse (Pancreas) , das Gekröse (Mesenterium) , die Speisesaftgefäße (Vasa chylifera) und die von innen gebildeten Gekrösdrüsen (Glandulae mesentericae) gefunden werden? Db sic nicht entzündet, eiternd, angeschwollen, verhärtet sind? Von welcher Beschaffenheit man die übrigen Ein- Vom 26. Jänner. 10g geweide, besonders die Leber, die Milz und die Lungen antrifft? §. 98. Bey der Section selbst hat man in allen Vergiftungsfällen ganz vorzüglich auf den entzündlichen oder brandigen Zustand der Luftröhre, des Luftröhrenkopfes, des Schlundes, des Magens und des ganzen Darmcanales zu sehen, den Ort und den Grad der Entzündung und des Brandes in diesen Theilen genau zu bemerken und zu beschreiben. Auch die übrigen, von den ersten Wegen entfernt gelagerten Eingeweide, als: die Lunge, das Herz, die Leber, die Milz, die Nieren u. s. w., welche ebenfalls bey Vergiftungsfallen nicht selten entzündete, brandige, oder schon sehr in Fäulniß übergegangene Stellen oder andere krankhafte Erscheinungen zeigen, sind in der Hinsicht nicht weniger auf das Genaueste zu untersuchen; bey dem Herzen ist noch insbesondere die Menge und.Beschaffenheit des Blutes in demselben und seinen großen Gefäßen, in Hinsicht auf Farbe, Flüssigkeit und Gerinnung desselben zu beschreiben. Auch die Hirnhäute und das Hirn, indem sich hier oft Anhäufungen von Blut in den Blutgefäßen derselben, oft auch wirkliche Zerreissungen und Ergiessungen von Blut und Blutwasser äus-sern, müssen jedcsmahl einer genauen Untersuchung unterzogen, und cs muß das Vorgefundene in no Bom 26. Jänner. dem Fundscheine ausdrücklich ausgezeichnet und beschrieben werden. §. 99. Der Magen und die Gedärme fordern noch überdies die besondere genaueste Untersuchung. Zu diesem Ende wird zuerst der Magen sowohl an seiner obern Mündung (Magenschlund, Cardia) als auch an seiner untern (dem Pförtner, Pylorus) doppelt unterbunden, und an beyden Stellen zwischen den einzelnen Unterbindungen entzwey geschnitten, das große und kleine Netz von ihm abgelvst, herausgenommen, in ein Gefäß gelegt, dann von außen an seinem ganzen Umfange, und nachdem er ferner zuvor an seiner vordcrn oder obern Wand ausgeschnitten worden, auch an seiner innern Fläche genau untersucht. Eben so wird der Darmcanal am Mastdarme unterbunden, abgeschnitten, von dem Gekröse abgelvst, in einem Gefäße ganz der Länge nach ausgeschnitten, und sowohl von außen als von innen auf das Genaueste untersucht. §. 100. Bey der Untersuchung des Magens und der Gedärme hat man vorzüglich auf den entzündlichen und brandigen Zustand, auf die Ausdehnung derselben, und ob ihre Gefäße mit Blut überfüllt sind, zu achten; den Ort und den Grad der Entzündung und des Brandes in diesen Theilen, die Abschälungen her innern Haut des Magens, die man in den Flüssigkeiten, die Ill Bom s6. Jänner. er enthält, zuweilen schwimmend findet, die Zusammenschnürungen, Anfressungen, Durchlöcherungen, Verdichtungen oder Einschrumpfungen der Häute und die lockere wenig zusammenhängende Consistcnz der einzelnen Stellen im Magen, besonders an Mündungen desselben und in * den Gedärmen, genau zu bestimmen und anzumerken. Findet fich int Magen und dem Darm-canale in der darin enthaltenen wässerigen oder blutigen Feuchtigkeit irgend eine mineralische Substanz, entweder zerstreut in Pulverform, oder in Klümpchen beysammen, oder findet fich auch die Spur eines solchen Pulvers nicht, und wird nur durch die vorhergegangencn Zufälle, und die anatomisch- pathologischen Erscheinungen an der Leiche der1 Verdacht einer Vergiftung durch Mincralgifte, besonders durch ätzende, wahrscheinlich, so muß die genaue von einem bewährten und hierzu berufenen Chemiker ange-stellte chemische Untersuchung der aufgefundenen, im Magen und den Gedärmen enthaltenen verdächtigen Substanzen veranlaßt werden. §. loi. Besteht das im Magen Aufgefundene entweder aus noch ganz rohen, oder erst nur zum Thcil verdauten Pflanzcnsubstanzen, f» müssen diese nach ihrer Gestalt, ihrer Farbe, ihrem Gerüche, Consistcnz u. s. w. so genau als möglich untersucht, und bestimmt werden, ob die Vorgefundenen mehr oder weniger verändere 112 Nom rL. Jänner ten Pflanzenstoffe einer von jenen Pflanzen ahn. lich sehen, die man unter die scharfen, betäubenden oder unter die zugleich scharfen und be, täubenden Pflanzengifte zu rechnen pflegt, und ob die an dem Verstorbenen vor und nach dem Tode beobachteten Wirkungen denselben zugeschrieben werden können. In Fällen aber, wo sich nichts dergleichen Unterscheidbares im Magen und den Gedärmen sindet, wo aber doch eine große Wahrscheinlichkeit einer Vergiftung . durch scharfe Pflanzengifte zugegen ist, kann man einem Thiere etwas von dem im Magen und dem Darmcanale gefundenen Gemengsel zu fressen geben, um von den Wirkungen, die man daraus an dem Thiere wahrnimmt, auf jene, die an dem Menschen beobachtet wurden, zurückschlies-sen zu können; was aber jedesmahl nur mit der größten Behuthsamkeit, und mit der gehörigen Rücksicht auf die Unterschiede zwischen den individuellen organischen Beschaffenheiten des Körpers eines Menschen und der zum Versuche gewählten Thierspeeies geschehen darf. §. loa. Sowohl das bep Dergiftungssällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupt eine jede andere verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, daß sie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muß jedesmahl einer genauen Untersuchung, und bep Mineralkörpern Vom s6. Jänner. *i,§ auch einer chemischen Prüfung unterzogen werden. Zu welchem Ende a) eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverartige Substanz sorgfältig von den Wänden der Eingeweide abgekraßt, hcr-ausgcnommcn, in ein eigenes reines gläsernes oder porzellainenes Gefäß gcthan, versiegelt, mit Nr. x bezeichnet, und zur fer-nern Untersuchung, die auf der Stelle nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird. b) Eben so verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Brcyartigen, was man sonst noch in dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den Dünnen, vorfand, und bezeichnet es mit Nr. 2. c) Auch das Wasser, womit man den Magen und die Ged'ärme auswusch, soll besonders gesammelt, auf die nähmliche Art zu Versuchen aufbewahrt und mit Nr. 3 bezeichnet werden. d) Kann man das, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so soll auch dieses und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es von der Erde, oder von den Dielen aufgewischt worden, mit kochendem Wasser ausspülen kann, in einem eigenen mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegelten Gefäße aufbewahren; damit man, wenigstens in solchen Fällen, wo die Menge Gesetzsammlung II. Theil.' 8 ii4 Nom 26. Jänner. der in dem Magen und den Gedärmen gefundenen giftigen Substanz zu gering ist, auch mit diesem eine nähere Untersuchung anstellen, und daraus etwas beweisen könne, e) Endlich muß auch die Wohnung des Vergifteten genau durchsucht werden, ob sich etwa nicht irgend etwas Verdächtiges in Gläsern, Schachteln, Papieren, Speise- und Trinkgeschirren, in der Küche, im Keller u. s. w. findet, damit dann dasselbe von dem gerichtlichen Arzte, theils um ferneres Uebcl zu verhüthen, theils^auch um daraus vielleicht näheren Aufschluß über die Art und Weise der Vergiftung auszumitteln, dem Gerichte zur sichern Verwahrung übergeben, oder zur genauen Untersuchung gebraucht werde. Diese Substanzen wären im letztern Falle auch wieder zu versiegeln und mit Nr. 5 zu bezeichnen. Zuletzt, wenn die im Magen vorfind-lichen Substanzen wenig betragen, und doch wegen vorhandener Entzündung und anderer Umstände der Fall sehr verdächtig ist, so soll auch der zerschnittene Magen selbst versiegelt in einem Gefäße aufbewahret, und dem Chemiker zur Untersuchung zugestellt werden. ,, §. 103. Wenn, wie (§. 101) gesagt wor-" den, bey Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen nur durch den Geruch, den Geschmack und durch das Gesicht in Hinsicht auf Form, Farbe Vom 26. Jänner. tiL u. s. w. über die Natnr und Beschaffenheit der im Magen und den Gedärmen gefundenen, noch unverdauten Substanzen geurtheilt werden kann; so darf im Gegentheil bey Vergiftungen mit Mineralkörpcrn jedesmahl nur die chemische Zergliederung oder Prüfung (Analysis) entscheiden, durch welche man nicht nur bemüht seyn muß, auszumittcln, was das eigentlich für ein Mine« ralkorper war, der einer giftigen Wirkung beschuldiget wird, sondern auch, ob er in einer solchen Quantität gebraucht ward, daß er die ihm zugeschriebenen Wirkungen auch wirklich hervorgebracht habe. Dergleichen chemische Untersuchungen können, da sie eine große Genauigkeit, verschiedenes Geräth und vielen Zeitaufwand erfordern, nicht auf der Stelle gemacht werden, sondern es soll zu Hause bey voller Muße, am besten vereinigt, mit einem geschickten, von der Gerichtsbehörde zu benennenden Apotheker, im Beyseyn einer Gerichtsperson geschehen. Dabey ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, daß nicht aller Vorrath zu diesen ersten Versuchen verwendet, sondern jedesmahl und von einer jeden Gattung ein Ueberrest gelassen werde, der, wenn es nothwendig sepn sollte, zur ferner« Prüfung an die Obrigkeit gut verwahrt und versiegelt eingesendet werden muß. Der Hauptgegenstand dieser chemischen Untersuchung ist immer entweder das Pulver unter ud Nom 26. Jänner. Str. 1 (§. 102) oder die Flüssigkeiten unter Nr. 3 und 3. Nur wo daS crstere mangelt, und von den beyden lelrtern zu wenig vorhanden ist, wird auch die Flüssigkeit unter Nr. 4 untersucht; hingegen die Untersuchung von Nr. 5 dienet hauptsächlich nur zur Vergleichung der Resultate der andern vorauSgegangcnen Untersuchungen. Da nun Arsenik, Sublimat, Kupfer und Brcch-Weinstein die üblichsten giftigen Substanzen aus dem Mineralreiche sind, mit denen Unglücksfällc der Art gewöhnlich Vorkommen, so muß die Untersuchung vorzüglich auf die Entdeckung dieser vier Stoffe gerichtet seyn. VII. Kapitel. Besond ere Regeln, welche bep der Untersuchung der Leichname todtgefun-dener neugeborner Kinder zu beobachten sind. §. 104. Bey einem jeden todtgefundenrn ncugebornen Kinde hat sich der gerichtliche Arzt vor allen Dingen davon zu überzeugen, daß wirklich kein Leben mehr in dem Körper desselben scy; sodann soll er sich, wenn es möglich ist, um verschiedene vorauSgegangcne Umstände erkundigen, und das, waS er hierüber erfährt, anmerken, um daraus zur Aufklärung des That-bestandes dienliche Resultate zu ziehen. Hierher Rom 26. Jänner. 117 gehört: ob von der Zeit, der Art und Weise der Geburt des Kindes etwas bekannt ist? Wenn dieß ist: ob es eine Erstgeburt war? ,£)b bty der Geburt keine beträchtliche Blutung oder andere ungewöhnliche Zufälle eintraten? Ob die Geburt lange oder kurz dauerte, oder vielleicht wohl gar plötzlich erfolgte? In welchem Zustande sich die Mutter vor, während und nach der Geburt befand? Ob das Kind nach der Geburt geschrieen, seine Augen und Gliedmassen bewegt, Nahrung zu sich genommen, des Harnes und Kindspeches sich entlediget habe? Ob bey der Geburt keine andere Person gegenwärtig war und auf irgend eine Art Hülfe leistete? Welche Personen dieß waren? Und in welchem Verhältnisse sie zur Mutter stehen? §. 105. Kann von den (§. 104) angeführten vorausgegangenen Nebenumständen der Geburt nichts in Erfahrung gebracht werden', so muß man wenigstens doch zu erforschen bemüht seyn: wann und wo der Leichnam zuerst gefunden wurde? Ob er bekleidet, verhüllt, oder eingepackt war? Und wie? Und ob er gegenwärtig noch in demselben Zustande ist, oder ob etwas, und was daran verändert worden? Ob er unter srepem Himmel, oder in der Erde, oder im Wasser, oder an welchem Orte und unter welchen Umständen er sonst gefunden wurde? Sodann ist darauf zu sehen: ob die herrschende iig Nom 26. Jänners Iahrszeit und Witterung warm oder kalt, trocken oder feucht ist? Ob der Ort, wo der Körper gefunden ward, und derjenige Mittelkörper, der ihn zunächst umgab, ein solcher ist, der die Fäulniß begünstiget, befördert oder verzögert? §. 106. Hierauf hat der untersuchende Arzt an dem todtgefundcnen Körper die vorhandenen Spuren von Fäulniß zu beobachten und anzumerken, in welchem Grade, und an welchen Stellen sich dieselben finden, nahmlich: ob ein Leichengeruch, und wie stark oder schwach derselbe zu bemerken ist? Ob der Körper aufgedunsen erscheine? Ob das Oberhäutchen sich abscha-lct? Ob die Farbe der Haut grün, gelb, blaubraun oder sonst mißfarbig ist? Ob die Fontanellen am Kopfe sich auch ohne Spur einer auf* fern Verletzung eingesunken zeigen? Ob der Nabelstrang welk, stinkend und leicht zerreißbar ist? Ob das Muskclsieisch welk und breyicht erscheinet? Ob nicht wohl gar schon entweder der Kopf, oder eine und die andere von den Gliedmassen sich bep einem mäßigen Ziehen vom Rumpfe trennen, oder endlich auch von selbst schon durch die Fäulniß abfallen? §. 107. Zunächst kommen die Zeichen der größeren oder geringeren Reife des Kindes in Betrachtung: ob es nähmlich vermög derselben als ein unreifes, als ein frühzeitig gebornrs, oder als ein vollkommen reifes und in dieser Dom «6. Jänner. 119 Beziehung auch als ein lebensfähiges (vitalis) zu erklären sey? Besonders ist in dieser Hinsicht die Länge und das Gewicht des ganzen kindlichen Körpers zu bestimmen. Dann ob die Haut am ganzen Körper, vorzüglich aber im Gesichte bidf)t, weißröthlicht von Farbe, vom darunterliegenden Fett ausgcfüllt, wie gepolstert oder im Gcgentheile gefaltet und eingcschrumpft erscheinet, so, daß das Gesicht alt, gleichsam grei-senähnlich aussieht? Ob insbesondere die Oberhaut fest, glatt und dicht, oder aber sehr zart, dünne und durchsichtig ist? Ob die Nägeln an Händen und Füssen hart, und vollständig gebildet, oder nur weiche, dünne, noch nicht bis zur Spitze der Finger und Zehen reichende, häutige Blättchen sind? Ob das Kopfhaar schon ziemlich lang und stark, oder dünne und kurz, oder gar nicht vorhanden ist? Ob die Ohren feste Knorpelschciben, oder dünne, weiche Plättchen, mit lockern zarten Ohrläppchen sind? Ob die Muskeln und Knochen der Gliedmassen die gehörige Festigkeit, Größe, Länge, Dicke und Rundung haben, oder nicht? Ob die Größe des Kopfes zum Körper, und die Größe der Fontanellen zum Kopfe das gehörige Verhältniß haben? Ob die Nabelschnur fest, dick, saftig und stark, oder dünne, saftlos und schwach gefunden wird ? Ob bey einem Kinde des männlichen Iti o Vom «6. Jänner. schlechtes die Hoden sich bereits im Hodensacke, oder noch im Unterleibe befinden? §. 108. Ein anderer Gegenstand der Beobachtung ist: ob daS Kind in allen seinen einzelnen Theilen, so weit sich dieses aus der äußern Besichtigung bestimmen läßt, die regelmäßige Bildung habe, oder ob Abweichungen von derselben Statt finden? Und welche? Db diese Abweichungen etwa nur von der Art sind, daß sie weiter keine bedeutende Störung in den zum gegenwärtigen und fortgesetzten Leben nothwendi-gen Verrichtungen veranlassen, und daher bloße Mißbildungen (Oekormitatks) oder wohl gar nur Muttermählcr (Naevi) genannt zu werden verdienen? Oder im Gegentheil, ob diese Abweichungen so wichtig find/ daß sie entweder die Lebensfähigkeit des Kindes oder die Möglichkeit der menschlichen Ausbildung und Vervollkommnung artfheben, und das Kind deßwegen unter die eigentlichen Mißgeburten im medicinisch- gerichtlichen Sinne gezählt werden mußte? Wie z. B. bey einem Mangel des Kopfes, des Hirnes u. bergt. §. 109. Mit der größten Genauigkeit muß ferner untersucht werden, ob sich nicht irgendwo am Körper Spuren einer von außen angebrachten Verletzung zeigen? Insbesondere, ob sich frine Wunden^ entzündete oder gequetschte Stellen, Knochenbrüche u. s. w. finden? Ob die Bom 26. Jänner. 121 braunen und blauen Flecken, die man von außen am Körper antrifft, wahre Blutunterlaufungen, oder vielleicht Folgen einer vorausgegangenen schon im Mutterlcibe erlittenen Krankheit, oder die gewöhnlichen sogenannten Todtenfiecke sind? Was sich besonders aus dem Unterschiede zu erkennen gibt: ob bepm Einschneiden in diese Flecken sich wirklich stockendes oder ergossenes Blut findet, oder nicht? Wie die Farbe der Haut beschaffen ist? «Ob regelmäßig, oder dunkler gefärbt als gewöhnlich oder ungewöhnlich bleich und wachsfärbig, wie dieß beym Tode durch eine Verblutung der Fall zu sepn pflegt ? Ob die Sugillationen, die man am Kopfe findet, mit den etwaigen Nachrichten über die Art und Weise der Geburt des Kindes zusammen stimmen, und aus den dabey vorgekommenen Umständen zu erklären sind? Ob die Fontanellen, besonders die große, erhaben, oder eingefallen gefunden werden? Ob sich Sugillationen, Entzündungen oder andere Spuren eines Stiches oder Druckes daran zeigen? Ob am Munde, an der Nase, an den Ohren, am After, an den Geschlechts-theilen irgend eine Spur von Gewaltthätigkeit wahrzunehmen ist? Ob sich am Rückgradc nichts Verdächtiges, keine Sugillationen, kein entzündlicher Zustand, keine Verrenkungen, keine Spuren von feineren Verletzungen, z. B. durch das Einffecken einer Nadel u. dergl. zwischen zwey ne Nom 26. Jänner. Wirbelbeinen, an den Fontanellen und den Nachen der Schädelknochen befinden? Ob am Halse sugillirte Stellen, als Folgen eines angebrachten Druckes, eines angelegten Stranges u. s. w. zu sehen find? Und ob diese Sugillationen gleichförmig, oder ungleichförmig, mit Abschälung der Oberhaut oder ohne dieselbe Vorkommen? Ob das Geficht braunroth und aufgetrieben ist, oder nicht? Ob die Nabelschnur von der Nachgeburt getrennt ist, oder nicht? Nahe am Leibe des Kindes, oder weit davon entfernt, und wie na« He, oder wie weit? Ob sie abgeschnitten oder abgerissen ist? Ob sich Sugillationen oder ein entzündlicher Zustand an ihr zeigen? Ob sie unterbunden oder nicht unterbunden gefunden wurde? Ob in ihren Gefäßen noch Blut enthalten ist, oder nicht? no. Bey der näheren Untersuchung des Kopfes ist hauptsächlich zu sehen: ob die äußeren Bedeckungen regelmäßig beschaffen, nicht ungewöhnlich mit Blut angefüllt, oder davon leer sind? Ob die hier vorfindigen braunen und blauen Flecken wahre Blutunterlaufungen, und nicht etwa solche sind, wie man sie öfters nach schweren Geburten, als die Folge derselben, an den Köpfen der neugebornen Kinder antrifft? Ob die Knochen des Kopfes ihre natürliche Beschaffenheit haben, oder nicht? Besonders ob keine Eindrückungen, Spalten, Risse, oder Brüche Vom 26. Jänner. irZ Larin sind, und wie weit sich diese erstrecken? Wie die benachbarten Stellen an den Knochen-Verlegungen beschaffen sind? Db man daraus nicht etwa auf einen Bildungsfehler in der Knochensubstanz (Defectum ossificationis) zu schlies-fen berechtiget wäre? Nach geöffnetem Schädel müssen vorzüglich jene innern Theile sorgfältig untersucht werden, welche in Hinsicht ihrer Lage den schon von außen beobachteten Spuren einer angebrachten Gewaltthätigkeit entsprechen? dann auch jene Stellen, wo besonders geheimere und feinere Arten von Verletzung» Statt finden können, als: unter den Fontanellen, am Siebbcine, an der Gegend des Gehörganges, an den Schläfen. Ferner ist zu bemerken, ob in den Gefäßen und Blutbehältern des Hirnes und seiner Häute sich viel oder wenig Blut, oder ob sich in oder an ihnen irgend eine andere Feuchtigkeit findet? Db der Bau des Hirnes und der Hirnhäute in allen seinen Theilen regelmäßig ist, oder davon abweiche, oder auf irgend eine Weise krankhaft beschaffen, oder eigentlich verletzt ist? Worin die Abweichungen und Verletzungen bestehen? Db die Verletzungen tief in das Hirn eindringen, und wie tief? Db wichtige Gefäße oder Blut-bchälter verletzt sind, und welche? Db in den Hirnhöhlen sich ' eine angesammelte Feuchtigkeit befindet? In welcher Menge und von welcher Beschaffenheit? Endlich ob sich auf der Grund- 124- Vom 26. Jänner. flache der Hirnhöhle nichts Ungewöhnliches und Regelwidriges zeiget? §. m. Bey der besonder» Untersuchung und Zergliederung des Mundes, Rachens und Halses, die man nie unterlassen darf, ist zu sehen: Ob nicht Verletzungen zu bemerken sind, und welche Theile sie getroffen haben? Ob die hier befindlichen Gefäße vom Blute nicht mehr oder weniger angefüllt, oder davon entleert sind? Ob nirgends ein entzündlicher Zustand zu entdecken, und derselbe nicht die Folge einer vorausgegangenen mechanisch einwirkenden Schädlichkeit ist? Ob der Mund, Rachen, Schlund, die Speiseröhre, der Kehlkopf, und die Luftröhre regelmäßig beschaffen, oder auf irgend eine Art verenget, oder durch eine Anhäufung von Schleim, eine rückwärtsgeschlagene Zunge u. dergl. verstopft sind? Oder sich vielleicht künstlich hineingebrachte Stoffe, als: Werg, Erde, Stroh, Mist u. s. w. darin finden? Ob bey Fällen, wo man eine Erstickung vermuthet, sich kein wässeriger oder blutiger Schaum im Munde , im Halse und in der Luftröhre befindet? §. 112. Bey der speciellen Untersuchung des Rückgrades ist zu bemerken, ob sich nicht die Zeichen einer an den Wirbelbeinen, besonders des Halses, angebrachten mechanischen Gewalt-thätigkcit vorfinden? Und wenn dieses ist, wie die Gewalt gewirkt hat? Sind Verrenkungen Dom 26. Jänner. 425 der Wirbclbeinc zugeZen, so muß besonders ans die Gegenwart oder Abwesenheit von Blutunterlaufungen an der verrenkten Stelle sowohl von außen, in den die Rückenmarkshöhle bildenden und bedeckenden Theilen, als auch im Rücken« marke selbst und seiner Bekleidung sorgfältig geachtet werden; weil solche Verrenkungen erst auch nach dem Tode entstanden seyn können. Wunden und entzündete Stellen am Rückgrade, vorzüglich am obern Theilc desselben in der Halsgegend erfordern eine genaue Prüfung und Aufmerksamkeit, daste auf feine schwer zu entdeckende Verletzungen des Rückenmarkes, z. B. durch Nadelstiche u. dcrgl. hindeutcn können. §. 113. Zuerst wird nun die Bauchhöhle eröffnet und dann untersucht: ob die Eingeweide des Unterleibes ihre regelmäßige Lage, Farbe und Beschaffenheit haben? Oder ob, wo und wie sie davon abweichen? Ob in Fällen, wo entweder nur eine Neigung zur Fäulniß, oder wirklich schon ein bedeutenderer Grad derselben eingctreten ist, diese an den Baucheingewciden durch Geruch, Farbe und Consistenz in die Sinne fällt? Ob die Gefäße in der Bauchhöhle mit Blut angefüllt, oder von demselben leer angetroffen werden? Ob insbesondere die Nabelgcfäße offen oder verschlossen, mit Blut angefüllt oder blutleer sind? Ob die in der Leber gewöhnliche Zertheilung der Nabelvene in zwep Acste und der i2Ö Vom 26. Jänner. Ursprung der Nabelschlagadern aus den Becken-arterien regelmäßig ist, oder nicht? -06 in der Harnblase Harn enthalten ist? Und wie viel? Oder ob sie vom Harn leer gefunden wird? 4D6 der Darmcanal Kindspech enthält, wie viel, und in welchem Theile desselben? Ob, wenn der Darmcanal entzündet oder brandig gesunden würde, das darin Enthaltene durch eine chemische Untersuchung keine giftige Substanz zeiget? Eine besondere Aufmerksamkeit verdienet die Untersuchung der großem oder geringem Wölbung des Zwerchfelles: ob dasselbe nahmlich mit seinem sehnichten Mittelpuncte hoch nach aufwärts in die Brusthöhle hineinrage, oder schon mehr flach nach abwärts gegen die Höhle des Unterleibes herabgesenkt ist? Es muß dabey so genau als möglich die Stelle in der Brusthöhle, mit welcher die höchste Wölbung des sehnichten Mit-telpunctes des Zwerchmuskels parallel steht, nach der Anzahl und Ordnung der Rippen bestimmt werden; und man versuche, ob sich das Zwerchfell durch einen gelinden Druck mit dem Rücken der Hand noch weiter gegen die Brusthöhle hinauf drücken lasse, oder nicht? §. 114. Bey der besondern Untersuchung der Brust muß vor allem die äußere Gestalt derselben berücksichtiget werden, ob sie gewölbt und erhaben, oder flach und plattgedrückt erscheinet? Nachdem man aber die Brusthöhle mit sorgfäl- Vom s6. Jänner. 127 tiger Vermeidung jeder Verletzung der in ihr enthaltenen Eingeweide geöffnet hat, so muß zuerst auf die Lage der Brusteingcweide, als: der Thymusdrüse, der Lunge und des Herzens gesehen werden. Insbesondere ist der Umfang der Lunge zu berücksichtigen: ob sie nähmlich klein und zusammengefallen an den Rückenwirbelbeinen liegen, folglich nur einen kleinen Raum in der Brusthöhle einnehmen, oder ob sie ausgedehnt die Brusthöhle ausfüllen, und linkerseits die Seitentheile des Herzbeutels bedecken? Sodann kömmt zu untersuchen und zu bemerken: ob nicht irgend eine krankhafte Befchaffenheit in der Brusthöhle , als: Speckgeschwülstc, ein ungewöhnlich großes Herz, Schlagadergeschwülste, Brustwassersucht, eine Ansammlung von Eiter, Blut, Luft u. dergl. zu beobachten ist? §. 115. Nun werden die Lungen sammt dem Herzen, nachdem man sie von den vorher unterbundenen großen Gefäßen und der Luftröhre ge-trennet hat, aus der Brusthöhle herausgenom-meri, vom Blute mit Wasser gereiniget, und untersucht: in Hinsicht auf ihre Farbe, ob diese braun, blau, roth oder weißlicht; in Hinsicht auf ihre Consistenz und Elasticität: ob diese, toiey bey einem andern durch und durch festen Eingeweide beschaffen, oder davon verschieden ist; in Hinsicht auf ihre gesunde oder krankhafte Beschaffenheit: ob sic nicht etwa mit Knoten, Ei« *28 Dom 26. Jänner. tersäcken, Schleimanhäufungen, Ueberfüllungen mit Blut, Wasseransammlungen u. s. w. versehen sind? Endlich auch in Hinsicht ihrer frischen oder schon in Fäulniß übergegangenen Beschaffenheit: ob sie den faulen Geruch, die bläuliche Miß-sarbe, eine breyichte Consistenz und längs den Einschnitten der Lungenlappen, Reihen von Luftbläschen im Zellengewebe haben? K. 116. Sodann werden die Lungen, noch mit dem Herzen verbunden, in ein hinlänglich tiefes und geräumiges, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes Gefäß sanft auf die Mitte des Wassers gelegt, so daß sie darin ihrem eigenthümlichen Gewichte nach frey schwimmen, oder nicdersinken können. Dahcy beobachtet man nun genau, ob die Lungen ürit dem daran befindlichen Herzen im Wasser schwimmen, oder zu Boden sinken? Ob sie langsam, oder plötzlich zu Goden sinken? -06 nicht etwa ein Theil derselben, und welcher? oben auf dem Wasser zu zögern scheint, oder ob sie nach allen Theilen gleich ganz und gar niedersinken? Ob sie nicht in der Mitte des Wassers im Gefäße schwebend bleiben, oder ganz den Boden des Gefäßes erreichen? — Hierauf trennt man das Herz, nebst seinem Herzbeutel von den Lungen, wiederholt mit den Lungen allein den nähmlichen Versuch, und bemerkt vorzüglich: ob bcy einer Veränderung der Lage der Lungen im Wasser dieselben leichter 129 Vom 26. Zänner. oder schwerer niedersinken, oder ob vielleicht ein bestimmter Theil derselben immer oben auf schwimmet, und nur von einem andern Theile beständig niedergezogen werde? Welcher Theil der Lungen dieses fey? Man trenne nun beyde Lungen von einander, wiederhole den nähmlichen Versuch mit jeder Lunge besonders, bemerke genau, ob sich beyde im Wasser gleich verhalten, oder von einander abweichen und worin? T)b diese Unterschiede die rechte oder die linke Lunge betreffen? §. 117. Hierauf zerschneide man jede Lunge einzeln in mehrere Stücke, ohne jedoch die Stücke von beyden mit einander zu verwechseln, und beobachte: ob beym Zerschneiden ein knisternder oder zischender Schall gehöret werde, der durch das Hervordringen der Luft aus den Luftzellen solcher Lungen, die bereits geathmet haben, bewirkt wird? Ob aus den zerschnittenen Lungett viel oder wenig, oder gar kein Blut, und von welcher Beschaffenheit, schaumig, oder nicht, aussiiesse? Db sich Luftbläschen auf dem Wasser zeigen, wenn man einzelne Stücke der zerschnittenen Lungen unter dem Wasser ausdrücket? Db beym Zerschneiden in der Substanz der Lungen keine krankhafte Beschaffenheit, Verhärtungen, Eiter, Anhäufung von Schleim u. dergl. gefunden wird? Ob die einzelnen Stücke der Lungen im Wasser schwimmen, oder darin zu Boden sinken? Ob alle sich gleich, wie die Gesetzsammlung II. Theil. 9 Vom s6. Jänner. 13° ganzen Lungen verhalten? Dder ob nur einige schwimmen, andere aber zu Boden sinken, und welche? Db von der rechten, oder von der linken Lunge? — Außer den Lungen bringe man dann auch noch .andere Eingeweide, als: die Leber , die Milz, das Herz u. s. w. ganz und stückweise zerschnitten, ins Wasser, und bemerke: ob auch diese schwimmen oder nicht? $. 118. Endlich ist noch genau zu untersuchen und anzumerken: ob in den großen, besonders venösen in der Brust gelagerten Gefäßen und in den Hohlen des Herzens viel oder wenig oder gar kein Blut enthalten ist? Wobey aber zugleich die Theile des Herzens, und diejenigen Blutgefäße, die in dieser Hinsicht eine eigene Beschaffenheit zeigen, ausdrücklich bestimmt und genannt werden müssen. Zulcht muß auch das Herz genauer untersucht, und davon angemerkt werden: ob sich an oder in demselben keine ungewöhnliche ausserordentliche Erscheinung oder krankhafte Beschaffenheit zeiget? Db das eyför--migc Loch und der Schlagadercanal noch mehr oder weniger , offen, letzterer mit geronnenem Blute angefüllt, oder aber leer gefunden werden? Bom 26. Jänner. 18. Assistenten bey sämmtlichen Lehrinstituten, als solche dürfen nur Inländer gewählt werden. Laut eingelangten hohen Studienhofcom« miffionsdekretes vom 2. b. M., Zahl ha« den Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 20. December 1819 zu befehlen geruhet: es sey darüber zu wachen, daß an sämmtlichen Lehrinstituten zu den Assistentensiellen nur Inländer niemahls aber Ausländer gewählct werden. Gubernialerledigung vom 26. Jänner 1820, Zahl 1663. 19. Dhne allerhöchster Bewilligung darf bey keiner Universität weder eine strenge Prüfung nachgesehen, noch ein Ehrendiplom ertheilet werden. . Mit hohem Studirnhofcommissionsdekretc vom 27. v. M., Zahl 8364, ist eröffnet wor« den, daß Sc. Majestät unterm 13. v. M., und mit Beziehung auf eine frühere allerhöchste Entschliessung vom ii., und Gubernialintimat vom 26. May 1813, Zahl 11994, neuerdings an« geordnet haben: daß bey keiner Facultät weder Nom 26. Jänner 13» eine Nachsicht von den strengen Prüfungen Statt haben, noch ein Ehrendiplom ohne erhaltener allerhöchster Bewilligung verabfolgt werden dürfe, wie auch: daß zur Ertheilung von Ehrendiplomen nur für solche Individuen einzuschrci-ten sey, denen vermöge des Postens, den sie bekleiden, der Doctorgrad einigermaßen nöthig ist, und welche zur Erlangung desselben auf ordentlichem Wege nicht mehr wohl verhalten werden können. Gubernialintimation vom 26. Jänner 1820, Zahl 1664. 20. Abschaffung des Juris detractus zwischen Schweden und Norwegen auf der einen, dann Oesterreich und einigen andern europäischen Staaten auf der andern Seite. Durch hohes Hofkanzleydekret vom 15. d. M., Zahl 1362, wurde nachstehende Abschrift der Kundmachung der schwedischen Kanzlepdirec-tion in Betreff der Abschaffung des Juris detractus zwischen Schweden auf der einen, und einigen europäischen Staaten (worunter Oester-reich begriffen ist) auf der andern Seite dem Gubernium mitgetheilt. Gubernialerledigung vom 26. Jänner 1820, Zahl 1725. Vom e 6. Jänner. *33 Abschrift. Uebersetzung einer Kundmachung der königl. Kanz-leydirection in Betreff der Abschaffung des Jus detractus zwischen Schweden und Norwegen auf der einen , und einigen europäischen Staaten auf der andern Seite. Gegeben zu Stockholm den 2. September 1819. Wir Lars v. Engeström, Graf, Staatsmini-strr für die auswärtigen Geschäfte ic. rc. wie auch sämmtliche Mitglieder der königl. Kanzley-direction geben zu wissen: Nachdem Se. Ma- jestät der König unterm 9. des letzten Decembers die Aufhebung des sogenannten Jus detractus in Gnaden zu beschliessen geruhet, oder der Abgabe des /ten Thcils von jeder Erbschaft, welche ausser Landes zu Gunsten solcher fremder Unterthanen gezogen wird, deren Regierungen geneigt wären, den schwedischen und norwegischen Unterthanen denselben Vortheil zu bewilligen, so haben bis jetzt folgende Mächte eine Erklärung abgcben lassen, der zu Folge das erwähnte Jus detractus innerhalb ihrer Staaten in Betreff der schwedischen und norwegischen Unterthanen aufgehoben wird, nähmlich Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, Böhmen, der Lombardie und Venedig; Se. Majestät der König von beyden Sicilien, 134 Vom 26. Jänner. Se. k. k. Hoheit, der Erzherzog, Großherzog von Toskana; Ihre Majestät die Erzherzogin», Herzo-ginn von Parma, Ihre Majestät die ehemalige Königin» von Etrurien, Herzogin» von Lucca; Se. konigl. Hoheit der Churfürst von Hessen, und Se. konigl. Hoheit der Großherzog von Meklenburg Strelih. In Folge dessen wird die erwähnte gnädige Verordnung vom 9. December 1818 zu Gunsten der Unterthancn der obenan-geführten Mächte, in so fern sie eine Erbschaft aus Schweden oder Norwegen zu beziehen haben, in volle Kraft und Wirkung geseht, welches die konigl. Kanzleydirection hiermit zur allgemeinen Nachricht bringt. 21. Die Bestimmungen bey zollamtlichen Waa-renerklärungen betreffend. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 8* December v. I., Zahl 41957, wurden zur allgemeinen Nachachtung folgende Bestimmungen bey zollämtlichen Waarenerklärungen angeordnet: i. Bey Waaren gleicher Gattung muß der Inhalt eines jeden Kollo, oder Behältnisses, ebenso, wie bisher bey verschiedenen Maaren geschehen, nach den in dem Tarif aus« gesehten besonder» Rubriken, in dem Maß, und Zahl, Gewicht, oder Werth, nach wel- i35 * Bom s6. Jänner. chcm dre Verzollung zu leisten ist, insbesondere angegeben, und au§ diesen besonderen Angaben über dicß die summarische gemacht werden. 2. Wenn die Verzollung nach dem Gewicht einzutreten hat, ist dieses nur nach dem österreichischen Gewichte zu erklären. 2. Wenn von den Waarenparthien, die mit Stammerklärungen, und Stammboleten versehen sind, theilweise Versendungen geschehen, sind nach deren Maßgabe oder Inhalt neuerdings Waarenerklärungen, und zwar im doppelten Formulare einzulegen. 4. Mit der Unterlassung, oder Nichterfüllung dieser Bestimmungen wird die Folge verbunden, daß die betressenden Waaren zur Amtshandlung nicht zugelassen werden, ausgenommen, wenn dem aten Puncte zuwider, Waaren mit Erklärungen nach dem ausländischen Gewichte mittels Postwagen, oder Eilfuhren früher vorkämen, als der österreichische Ei-genthümcr dem Versender das österreichische Gewicht angebcn könnte. 5. Gegenwärtige Anordnungen haben mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu kommen. Gubcrnialverlautbarung vom 26. Jänner 1820, Zahl 1729. Vom 26. Jänner- 13Ö 22. Enthebung der Keuschler des Klagenfurter Kreises von der Karniersbeförderung und Verrichtung der Bezirksöothengänge. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 7. d. M., Zahl 38748, die Gubernialver-fügung, wodurch die Keuschler im Klagenfurter Kreise von der Karniersbeförderung und Verrichtung der Bezirksbothengänge enthoben wurden, und den Bezirksobrigkciten die Aufnahme von Bezirksbothen bewilliget worden ist, so wie die hierdurch eingetretene Abänderung des §. 2 der mit Hofvcrordnung vom 29, May v. I. bestätigten Bezirksinstruction gegen dein genehmiget, daß die betreffende Gemeinde in federn solchen, Falle vorlaustg einvernommen, und sohin die kreisämtliche Bestätigung cingeholt werden soll. Gubernialverordnnng vom 26. Jänner 1820, Zahl 1731. 23. Der Verkauf des Mehles ist jenem der Vic-tualien gleich zu halten. Vermöge eingelangter hoher Hofkanzleyver-ordnung vom 13. d. M., Zahl 886, ist der z 137 Vom A. Februar. Verkauf des Mehles jenem der Victualien gleich zu halten, folglich auch Jedermann nach gehörig angcsuchter Bewilligung freyzugeben. Gubernialverordnung vom 26. Jänner 1820, Zahl 1732. -4. Entlassung eines Conscriptionsflüchttings tut Wege der Gnade auf eine Wirthschaft oder Gewerbe. Aus Gelegenheit eines Hofgesuchs um Mi-litärcntlassung eines Rekrutirungsflüchtlings im Wege der Gnade auf einen ihm von seinem gebrechlichen Vater in Ermanglung anderer hierzu tauglichen Geschwister zu übergebenden Grund, hat die hohe Hofkanzley unterm 14. v. M., Zahl 1027, entschieden, daß die zur Verhüthung der Flucht von der Abstellung zum Militär mit Hofdekret vom 16. October 1817, Zahl 2^817, festgesetzten Maßregeln ihre Tendenz ganz verlieren würden, wenn eine solche Beschränkung zugc-standen würde. Eben weil jenes Hofdekret Entlassungen der Rekrutirungsflüchtlinge nur bep Erbschaften, und auch dann nur, wenn besonders günstige Umstände für den neuen Besitzer der Wirthschaft oder des Gewerbes sprechen, zu- 138 Nom z. Februar. lässig findet, könne jeder andere Titel keinen Anspruch auf eine solche Begünstigung ertheilen. Gubernialverordnung vom 3. Februar 1820, Zahl 1977* 2L. Kalbfleischsatzung wird aufgehoben, und der Verkauf desselben frey erklärt. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 20. v. M., Zahl 1273, die Aufhebung der Kalbfleischsatzung und die gänzliche Freplassung des Aushauens der Kälber in dem ganzen Ge-biethc dieses Guberniums nach dem Beyspiele anderer Provinzen genehmiget, und dem Guber-nium die Bestimmung der hieraus nothwendig werdenden Polizeymafiregeln überlassen. In dieser letzten Hinsicht wird Nachstehendes zur un-abweichlichcn Richtschnur vorgeschrieben: 1. Jene Parteyen, welche Kalbfleisch auf Marktplätzen zu verkaufen gesinnt sind, haben ihren Platz oder ihr Gewvlb, und zwar in der Hauptstadt, und dann in den übrigen Provinzialstädten und Märkten, dem Magistrate, auf dem Lande aber der betreffenden BezirkSobrigkeit anzuzeigen, um die Lokalität vorläufig untersuchen und deren Zulässigkeit nach Polizeyrücksichten beurtheilcn zu können. 1.39 ' Nom Z. Februar. 2. Jedes lebend oder abgestochen zum Verkauf gebracht werdende Kalb muß der aufgestellten Fleischbeschau unterzogen werden, um beurtheilen zu können, ob es gesund, frisch, und zur Nahrung geeignet sey. Endlich 3. kein ungesundes, verdorbenes, oder sonst der Gesundheit schädliches Kalbfleisch darf verkauft werden. Die gegen diese Vorschrift handelnden und schuldig befundenen Personen werden nebst der Confiscation des Kalbes oder Fleisches auch noch insbesondere nach den dicßfalls bestehenden Strafgesetzen unnachflchtlich behandelt werden. Gubernialverordnung vom 3. Februar 1820, Zahl 2294. 26. Den jährlichen Rechnungseingaben landes-fürftlicher Städte und Märkte sind detai-lirte Ausweise über die Besoldungen und Deputate der Magistratsbeamten beyzu-legen. Vermöge cingclangter hoher Hoskanzlepver-ordnung vom 20. Jänner l. I., Zahl 1781 / sind den periodischen jährlichen Rechnungseingaben der Magistrate landesfürstlicher Städte und Märkte immer die dctailirten Ausweise über die i4° Som 6. Februar. Besoldungen und Deputate der Magistratsbeam-ten beyzuschliessen. Gubernialverordnung vom 3. Februar 1320, Zahl 2298. 27. Militärmannschaft, einquartierte, was sie mit Zurückführung auf das Reglement vom Fahre 1748 von dem Quartiersträger ohne sich sträflich zu machen, zu fordern habe. Die hohe Hofkanzley hat mit Dekret vom 4. Jänner 1820, Zahl 208, über die erstatteten Berichte, ob die während der Kriegsepoche getroffenen Verfügungen, daß der Soldat gegen Abreichung des Fleischbetrages und Mehlrelutums vom Quartiersträger die Verpflegung zu erhalten habe, noch ferner beyzubehalten, oder auf das Militärbequartierungs-Reglemcnt vom Jahre 1748 rückzugehen fey, für letzteres entschieden, weil gedachte Verfügung gegen das bestehende Bequartierungs-Reglement streite, und der Soldat wissen muß, daß er von der bemessenen Löhnung, dann von dem Fleisch- und Ge-müsebeytrag, seine Nahrung sich selbst, und wo thunlich, in der Militärmenage zu verschaffen habe, vom Quartiersträger aber außer dem gemeinschaftlichen Qbdach, dem Bette und dem Dom 6. Februar. 141 gemeinsamen Service weiter nichts zu verlangen berechtiget sey. Da nun in Folge der dießfalls auch von Seite des f. f. Hofkriegsrathes erfolgten Verordnung das k. k. Gcneralcommando das Bc-quartierungs- und Derkvstigungswefen der transe-nen Mannschaft auf den Fuß des Normals vom Jahre 1748 zurückgeführt hat, so werden die Kreisämter hievon zur genauesten Benehmung mit dem Beyfügen in Kenntniß gesetzt, daß sich sohin die Gubernialvcrordnung vom 29. Hornung 1816, Nr. 4400, behebe. Zugleich hat aber die hohe Hofkanzley befohlen, die Dominien zu ihrer Verpflichtung anzuweisen, den auf dem Lande bequartirten Truppenabtheilungen und insbesonders der auf Execution befindlichen Mannschaft die Mittel zur Anschaffung der nvthigen Lebensbedürfnisse in billigen Preisen gegen baare Bezahlung zu erleichtern. Das k. k. illyrisch-innerö. Generalkommando ist von dem f. k. Hofkriegsrathe beauftragt, davon die Militärbehörden mit dem Beyfügen zu verständigen, daß jeder Soldat, welcher diesem Befehle zuwider zu handeln sich erlauben sollte, bey einer vorkommenden gegründeten Klage exemplarisch abgestraft werden würde. Hievon haben die Kreisämter fämmtliche Bezirksobrigkeiten und Dominien zur genauen i42 Bom 9. Februar. Nachachtung zu verständigen, allen Bezirksobrig« ketten einzuschärfen, und cs sich selbst zur Pflicht zu machen, die Quartiersträger gegen alle Anmaßungen der durchmarschirenden Executions- oder sonst auf Schlafkreutzer bcquartierten Mannschaft auf das Kräftigste in Schutz zu nehmen, und vorkommende Beschwerden mit Anzeige des Bet« anlaßten auch^ anher zur Kenntniß zu bringen. Gubernialintimation vom 6. Februar 1820, Zahl 197,5. 28. S Diätenbestimmung für die in öffentlichen Sanitätsangelegenheiten verwendet werdenden Lhierärzte. Die hohe Hofkanzley hat laut eingelangten Dekrets vom 20. Jänner d. I., Zahl 1460, im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer aus Gelegenheit eines vorgekommenen specifischen Falles sich veranlaßt gefunden, für die Thierärzte, wenn sic in öffentlichen Sani-tätsangelegenheitcn verwendet werden, folgende Diätcnclassen zu bestimmen. 1. Ist der Thierarzt zugleich wirklich promo-virtcr Arzt, so gebühren ihm die Diäten der X. Classc. *43 Bom iv. Februar. s. Ist er aber bloß Thierarzt, oder zugleich Wundarzt, so sind ihm die Diäten der XU. Classe anzuweisen. Diese Diätenbesiimmung hat jedoch keineswegs für nicht approbirte Thierärzte zu gelten, für welche, wenn ihre Derwendung in Sanitäts-angelegenheiten durchaus nothwendig seyn sollte, von Fall zu Fall ein angemessenes Taggcld bestimmt werden muß. Gubernialintimation vom 9. Februar 1820, Zahl 2453. 29. Unterthanen, mit den Steuern im Rückstand haftende, dürfen keine Pferdeverlustentschädigungen ausgezahlt, sondern sie müssen mit Steuerrückständcn compensirt werden. Durch hohe Hofkammerverordnung vom 26. v. M., Zahl 3743, wurde dem Gubernium erinnert, daß cs rücksichtlich der Vergütung der den Unterthanen in den Kriegsjahren 1813, i8i4 «nd 1815, bey angestrengten Vorspannsleistungcn oder Militärtransporten zu Grunde gerichteten Pferde bey der bisherigen Beobachtung zu verbleiben habe; diesem zu Folge sep den Untertanen, welche wegen Pferdverlusten die system- 144 Bom 14. Februar. massigen Entschädigungsbcträge aus dem Staats-schahe zu empfangen haben, diese Gelder nur dann baar hinaus zu zahlen, wenn sie, weder für die vergangene Zeit, noch für das laufende Jahr mit der Steuer im Rückstände haften; im entgegen gesetzten Falle aber solle die Geldgebühr mit dem Steuerrückstande compensirt und in Abrechnung gebracht werden. Gubernialintimation vom 10, Februar 1820, . Zahl 2653. 3°. Ein Militärqnartier-Reglement vom Fahre 1748 wird den Behörden wiederholt bekannt gemacht. AuS dem Anlasse, daß ein Kreisamt sich gclegenheitlich auf ein zweytes Quartier-Reglement vom Jahre 1748 mit einem ausführlicheren Quartiersschcma berief, hat man sich, da dieses Reglement nicht ausfindig zu machen mrar, dießfallS an die hohe Hofkanzley gewendet.' Laut des von der k. k. Hofkanzley mit Dekret vom 24. d. M., Zahl 21508, nun hie« her mitgetheilten Exemplare dieses Bequartie« ruvgs-ReglementS vom Jahre 1748 ist folgende Vom 14. Februar. 145 Wohnungsgebühr für das k. f. Militär, und dessen Branchen bemessen: Vom Gcncralstaab. £ 05 L I £ 'S' 'S 65 Ein Feldmarschall soll haben . . 8 2 2 « Feldzeugmeistcr ...... 7 2 I » General der Cavallerie . . 7 2 1 - Fcldmarschalllieutenant . . 6 2 1 - Dbristfcldwachtmeisier . . . Don der Kriegs? x »edition. 5 2 X Ein Sekretär.......... 4 1 1 - Concipist. 3 —. 1 * Kanzlist oder Acccssist. . . . 2 — 1 Vom Commissariat. Ein Oberkriegscommiffär .... 4 1 1 - Kriegscommissär ...... 3 1 X - Commissariatsossicicre . . . 2 — 1 Vom Verpflegsamt. Ein Verpflegsobercommissär . . 4 1 X - Verpflegscommissär 3 l X - Verpflegsofficicr ...... 2 — X Von der Kriegscasse. Ein Cassier ........... 4 1 1 - Casseofficier, Kanzlist oder Accessist . Gesetzsammlung II. Theil. 2 1 > X Küche. Vom 14, Februar. Vom JugcnieurcorpS. Jedes Individuum nach dem besitzenden Officierscharakter. Nom Regimentsstaab. EittObristcr, ,3 Zimmer für sich, und 2 für- feine Familie . . Für feine Bagage . ........... Ein Obristlieutenant, 3 Zimmer für sich, 1 für feine Familie . Für feine Bagage........ Ein Obristwachtmeister . . . . . - Regimentsquartiermeister, 2 Zimmer für sich, 1 für seine Familie .............. . . Für feine Bagage ........ Ein Auditor und Sekretär, 1 Zimmer für sich, 1 für feine Familie ............. • Adjutant oder Wachtmeister- Lieutenant ............. . * Caplan........... - Regimcntsfcldfcherer .... - Pauker........... Der Profosi cum suis, einfchlicf- sig eines Zimmers für das Stockhaus ......... Vom 16. Februar. 147 Compagnie Dberofficiers. Ein Hauptmann, Rittmeister oder Capitänlieutenant 1 OQ ü I 3 <ä*5 3 1 I - Dber- oder Unterlieutenant. 2 — 1 - Fähnrich oder Cornet . . . 2 — 1 Gubernialverordnung vom 14. Februar 1820, Zahl 2436. 31« Auslagen auf Miethung, Herstellung und Erhaltung -er Landwehrdepositorien werden vom Militär bestritten. Laut Hofkanzleyverordnung vom 24. Jänner 1820, Zahl 34300, werden alle Auslagen auf Miethung, Herstellung und Erhaltung derLand-wehr-Compagniedepositorien, welche statt den bisherigen Divistonsdcposttoricn ausgemittelt werden sollen, vom Militär bestritten. Gnbcruiälverordnung vom 16. Februar 1820, Zahl 2663. 32. Den Militärentlassungsgesuchen im Coneerta-tionswege sind die Stiftbüchel beyzulcgem DaS t. k. Gcneralcommando hat aus Anlaß eines sich ergebenen spezifischen Falles hieher 148 Vom 19. Februar. vorgcstellt, daß es allerdings nothwendig sey, bet) vorkommenden Entlaffungsgesuchen int Con-certationswege die Stiftbüchel vorzulegen, um hieraus genau ersehen zu können, ob die Wirth-schaft, auf welche die Entlassung angefucht wird, nach der zu entrichtenden Steuer in die Classe der Bauernwirthschaften gehöre. In jenen Falken aber, wenn das Stiftbüchel eben zu jener Zeit, wo es einem Entlassungsacte beyliegen sollte, auch beh der Herrschaft zur Berichtigung der Contribution höchst nothwendig ware, hat das k. k. innerösterr. Generalcommando dem Regiment Chastcller aufgetragen, sich mit Bcylcgung eines von der Obrigkeit beglaubigten Auszuges aus dem Stiftbüchel zu dem Entlassungsact, zu befriedigen. Gubernialvcrordnung vom 19. Februar 1820, Zahl 3132. 33* Zollregulirung für die in keine Hauptclassification gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen in den altöfterreichischen Provinzen außer Handel gesetzten Artikel. Se. Majestät haben nach dem Inhalte der eingclangtcn hohen Hofkammerverordnung vom 20. v. M., Zahl 529, mittels allerhöchster Entschlief-sung vom 29. November v. I. die von der k. k. Commerzhofcommission in Antrag gebrachte Zollre- Nom 23. Februar. 149 gulirung für die in keine Hauptclaffistcation gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen in den alt-österrcichischen Provinzen außer Handel gesetzten Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie zu genehmigen, und in dieser Beziehung folgende Bestimmung fest zu setzen geruhet: 1. Nom Tage der öffentlichen Kundmachung angefangen, haben die in dem hier beygefügten Tariffe für die darin benannten Artikel bestimmten Zollsätze an allen Gränzen der österreichischen Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit jit treten. 2. Der Verkehr mit diesen, im Jnlande erzeugten Artikeln wird im Innern der Monarchie, nähmlich zwischen den alten und neuerworbenen österreichischen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien und den Frcyhafen von Triest und Fiume, mit Inbegriff der dazu gehörigen außer der Zolllinie gelegenen Districie, unter der Bedingung ganz zollfrei) gestattet, daß die einzelnen Versendungen jedesmahl der Untersuchung bei) den Zollämtern an den Zwischenlinien unterworfen bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter nicht andere, der Verzollung an den Zwischenlinien unterliegende Artikel bepgcpackt sind. 3. In dem Verkehre mit Ungarn, Siebenbürgen und den übrigen Provinzen der Monar- ijo Vom 23. Februar. chie, haben, in soferne als tit diesem Tariff? nicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die über diesen Verkehr in der Zoll-und Dreyßigstordnung enthaltenen, allgemeinen, oder die durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grundsätze, und Vorschriften in Anwendung zu kommen. 4. Endlich werden vom Tage der Kundmachung angefangen, alle jene, in diesem Tariffe enthaltenen Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie, als außer Handel , gesetzt erklärt, wovon die Zollsätze zur näheren Bezeichnung mit großernZiffernausgedrückt sind, welche Zollsätze daher auch nur dann einzutreten haben, wenn einem, oder dem andern Private die Bewilligung der Einfuhr zum eigenen Gebrauche, gegen vorläufig zu erhebenden Paß, von der LandeSstelle erthcilt werden sollte. Die Wirksamkeit dieser neueren höchsten Bestimmung wird auf den 1. April d. I. festgesetzt. Gubernialkundmachung vom 23. Februar 1820, Zahl 3576. Tarif der Ein- Md Ausfuhrsgebühren von inbenannten außer Handel gesetzten, und einigen denselben verwandten, jedoch in der Einfuhr erlaubten Waarenartikeln. Post Nuni Bastplatten, siebe S t r o h g e f l e ch t e. Bettgerathe (Bettgewand) alte und neue ohne Unterschied wie Kleidungen. Bleysiifte............................................ — ungarische gemeine im weichen Holze .... — aus den Provinzen des österreichischen Zollverban- des nach Ungarn ................................. — feine ungarische im harten Holze, als: Ceder-, Kirschbaumholze und dergleichen . . . . • — dergleichen aus den Provinzen des österreichischen Zollverbandes nach Ungarn • > • ... • Drechslerwaaren, feine von Holz, Horn und Bein — g e m eine von Holz, als: Zapfen (Pippen), Spin- del, Trichter, Pressen aller Gattungen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln und Klöppel . * Fischbein, ohne Unterschied ....... — Weififischbein (ossa sepias) eigentlich Fischschup-pen für Goldschmiede ••♦'••••• — Barten (Wallfischbarten), woraus das Fischbein gespalten wird.............................. — Arbeiten von Fischbein wie Kram er ey w a aren. Galantericwaaren, als: alle Arbeiten bon Gold und Silber, Achat, Agtstein, Alabaster, Jaspis, Krp-stall, und andern Steinen, wie auch von Elfenbein, Perlemutter, Schildkröte und dergleichen, dann alle andere in edle Metalle gefaßte, oder Verzollungs- Maß Einfuhrs- Zoll !~ KF Mi Ausfuhrs- Zoll - KF 5 S' fl. 1 kr. | pf. J fl. 1 kr. | pf. J l Pfund 4 48 c. 2 detto — 2 2 — — — i — detto — — — — — — i — detto — 50 — — — 2 — — detto — — — — — 2 — — v.Guldenwerthe — 36 — c. — 1 — detto - 12 c. — i l Pfund — 36 — c. — — i — l Centner — 4 1 — — 1 3 — detto i 30 ' 7 2 a Benennung der Artikel. damit eingelegte, oder mit Gemählden verzierte Arbeiten, Compositions - und sogenannte plattirte, das ist, mit Gold und Silber aufgelegte, Argent hachd- und Bronce - Waaren, Email- oder Schmelz-, alle lakirte und auch solche Waaren, die aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt sind, wovon schon die Hauptbestandtheile für sich selbst unter die außer Handel gesetzten Gegenstände gehören, endlich alle Gattungen von Uhren, mit Ausnahme der Holzuhren................................. Gürtlerwaaren, wie Metall- oder Galanterie-waaren. Handschuhmacher-Arbeiten ohne Unterschied . . . . Hüte, Kastorhüte • .................... ♦ • ♦ — alle übrigen Filzhüte, dann Filzhauben . . . . — dergleichen ungarische........................ Kämme, Haarkämme, ohne Unterschied wie Kräme-rey- oder Galanteriewaaren. Kappen von Leder, wie Handschuhmacher-Arbeiten. ' . * Kleidungen, neue und alte, wie auch mit Rauchwerk gefütterte, und Bettgeräthe (Bettgewand) • • — aus Ungarn in die Provinzen des österreichischen ZollverbandeS *............................... * Anmerkung. Alte Wäsche, altes und neues Bettgeräth, wie auch gebrauchte Kleider, wel- Verzollungs- Maß Einfnhrs Zoll. - <5 Sb L 5" Ausfuhrs- Zoll. }i yo Ä fl- 1 kr. Pf- ■J fl. I kr. I Pf. 3 v.Guldenwerthe 36 G. i bette 36 C. ■ l __ l @ t tief 3 C. — l i — bette 36 — C. — : — l — bette 6 "" * l v.Gulbenwerthe 36 c. l bette — 6 — — — l —' i^6 14 15 Krämereywaaren, das ist: gemeine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte, oder aus einem Stoffe bestehende, zum Kleinhandel geeignete, nicht besonders genannte Artikel, als • Brieftaschen ohne Unterschied, Kratzbürsten von Drath, lakirte Bürsten und Bürstenhölzer, Fingerhüte aller Gattungen , Flaschenkeller mit oder ohne Einrichtung, Futterale aller Gattungen, Larven, Laternen aller Art , Schirme, oder sogenannte spanische Wände, Spiegel- und Bilderrahmen, Spielwerk für Kinder von Holz, Bein und Metall aller Gattungen, Tabacksdosen, Tabackspseifen (mit Ausnahme der sogenannten köllnischen), wie auch Tabackspfeifen-köpfe und dergleichen Röhre, ohne Unterschied • Meerschaum, roher und in Klötzen ..... Nadeln, Nähnadeln ohne Unterschied .... che Reisende mit sich führen, dann neue Kleidungsstücke, welche fremde Reisende bey sich haben, sind , in so ferne sie zum eigenen Gebrauche bestimmt, und ihrem Bedürfniffe und Staude angemessen befunden werden, sowohl in der Ein- als Ausfuhr zollfrey zu behandeln. Eben so gebrauchte Shawls und Shawls- Tücher, diese jedoch nur in so weit, als sie der orientalischen Tracht eigen, und dem strengsten Bedürfniffe angemessen sind. Verzollungö- Maß Einfuhrs- Zoll. rr« 05> I; 8 S' 5$ AusfuhrS- Zoll. r i| r-» tu jsa fl. 1 kr. 1 pf. fl. kr- I Pf. v.Guldenwerthe r 36 c. 1 Sporco »Pfund — 3 — — — — 1 — l Pfund 2 2 2 Post Rummer. Posamentierer-Arbeiten ohne Unterschied des Stoffes, woraus sie gemacht sind ...... . Putzwaaren, als: Männer-und Frauen-Puhwaaren ohne Unterschied, Federschmuck-Arbeiten, Sticke-reyen und Fransen aller Art; Stroh-, Holz-und Basthüte, wie auch andere Stroh - und Holzwaa-ren, als: Strohkappen, Strohteller, Bordüren, Krepinen und dergleichen, (mit Ausnahme der Strohgeflechte und Bastplatten) künstliche Blumen und falsche Perlen ohne Unterschied, wie Galanteriewaaren. 18 19 20 Siegellack....................... Strohgeflechte und Bastplatten, gegen Bewilligung der Landeöstelle, ohne Paß, zur Verarbeitung • * • Tapezierer - Arbeiten, wie die Stoffe, woraus sie bestehen. Verzollungs- Maß Einfuhrs- Zoll. R3 <3 <32 ---K Ausfuhrs- Zoll. s -§ «* <3 S2 fl. 1 kr. | pf. fl. I kr. | pf. .t; v.Guldenwerthe — 36 — C. — — l — l Pfund 1 12 c. 2 v.Guldenwerthe 12 1 Vom 23. Februar. 160 34. Wie die Sträflinge bey ihrer Entlassung aus den Strafhäusern zu behandeln find. Um eine Einheit in dem Verfahren bey Entlassungen der Sträflinge aus den Strafhäusern in allen Provinzen zu erzielen, ist dem Gu« bernium aus Gelegenheit eines specifischen Falles mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 3. Februar, Zahl 2970, erinnert worden, daß sich bey der« ley Entlassungen vollkommen nach jenen Grundsätzen zu benehmen sey, welche in Folge allerhöchster Entschliessung vom 9. August 1815 bey dem Wiener Strafhause in Anwendung sichen. Nach diesen sind nur jene nach der Strafzeit austretenden Sträflinge Inn-oderAusländer, bey welchen der Urtheilsfpruch ausdrücklich darauf lautet, mittels Schubes an ihre Grund- oder Geburtsobrigkeit zu befördern, alle Uebrigen hingegen sind mittels gebundener Marschroute von der Polizcybehörde dahin zu instradiren; in bey« den Fällen ist aber die Obrigkeit, wohin der Sträfling gelangen soll, drey Wochen vorher, unter Mittheilung der vorgeschriebenen Notiztabellen hiervon zu verständigen. Gubcrnialintimation vom 23. Februar 1820, Zahl 3582. Nom 25, Februar. 16t 35- Die Bestimmung des Criminalgerichtes, welchem das Verfahren mit Flüchtlingen, zu deren Verfolgung Steckbriefe erlassen werden, zusteht. Laut herabgelangter hoher Hofkanzleyver-ordnung vom L. Februar d.I., Zahlz68r, haben Se. Majestät über einen alleruntcrthänigst erstatteten Vortrag des obersten Gerichtshofes nach Einvernehmung der Hofcommission in Justizgesetzsachen zu entschliessen geruhet, daß die Gerichtsbarkeit eines Criminalgerichtes über den siüchtigen Beschuldigten eines Verbrechens nicht nur durch die thätige Nachsetzung, sondern auch durch Erlassung eines Steckbriefes begründet werde; daher der Beschuldigte im Betretungsfalle an dasjenige Criminälgerkcht, welches den Steckbrief erlassen hat, zu überliefern ist. Gubernialkundmachung vom 23. Februar 1820, Zahl 3585. 36. Privat-Concursprüfungen für geistliche Be-neficien kann das Gubernium nur in dringenden und wichtigen Fällen bewilligen. Das Hofdekret vom 29. Dctober 1812, Zahl 14200, bestimmt, daß keine Privat-Con-Gesttzsamnuiinq II. Theil. 1« iÖ2 Vom 23. Februar. cursprüfung für geistliche Beneficien zugestanden werden soll. Nachträglich zu dieser Verordnung wurde aber das Gubernium mit Hofkanzleyde-kret vom 3. Februar d. I., Zahl 3167, ermächtiget, solche Prüfungen, jedoch nur in erwiesenen dringenden und wichtigen Fällen, und nur unter der Bedingung zu erlauben, daß dieselben ganz nach der Vorschrift für die allgemeinen Con-curse, folglich nie per delegationem außer dem Sitze des Consistoriums gehalten werden. Gubernialintimation vom 23. Februar 1820, Zahl 3590. 37. Legitimation der Waaren in dem Verkehre zwischen den einswciten noch durch Zolllinien getrennten Provinzen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 31. Jänner d. I., Zahl 53236, aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Bezug auf die Legitimationen der Waaren in dem Verkehre zwischen den einsweilen noch durch Zolllinien getrennten Provinzen im Einverständnisse mit der k. k. Commerzhofcommission als den schon bestehenden Zollvorschriften entsprechend, zu verfügen gefunden: 1. Alle inländischen Waaren, dieselben mögen ihrer Gattung nach aus dem Auslände ein« Vom 23. Februar. 163 zuführen erlaubt sepn oder nicht, müssen im zollfreyen Verkehre zwischen den alten und «euerworbencn Provinzen mit dem Nationalitätszeugnisse begleitet seyn. 3. Ausländische einzuführen erlaubte Maaren aber sind mit der Zahlungsbollete über die nach dem neuen Tariffe geleistete Verzollung zu versehen. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle durch die neuen Zolltariffe regulirten Artikel, jene Fälle ausgenommen, wo diese Vorschrift in dem Ta. risse selbst, oder rücksichtlich bestimmter Artikel ausdrücklich aufgehoben ist. 3. 3ut Erleichterung des täglichen Verkehres an der Gränze wird jedoch gestattet, von der hier ^vorgefchriebenen Legitimation rücksichtlich aller Artikel (mit Ausnahme jedoch der Lein-, Baum-, Schafwoll-, und Seidenwaaren, und überhaupt aller Artikel, welche schon früher in den alten Provinzen außer Handel gesetzt waren, und es auch jetzt noch sind) jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung abzugehen, daß die Maare bloß in einer kleinen dem eigenen Gebrauche einer einzelnen Person oder Familie angemessenen Quantität vorkömmt, worüber die nähere Bestimmung dem Ermessen der Zolladministration überlassen wird. 164- Nom 23. Februar. 4. Die oben angeführten Ursprungszeugnisse sind, in fo ferne solche in den deutschen Provin-zen ausgestellt werden, keinem Stempel und keiner Taxe zu unterziehen. Gubernialerlcdigung vom 23. Februar 1820, Zahl 3593. 38. Neu errichtete Curatien dürfen nur dann ein-gczogen werden, wenn sie aus Mangel an Seelsorgern mit jungen Geistlichen besetzt werden sollten. Vermag hohem Hofkanzleydekret vom 4. d. M., Zahl 3289, haben Sr. Majestät in Ansehung der Frage, ob die neu errichteten Pfarreyen, Localien und Exposituren nicht zur bessern Dotirung der übrig bleibenden zu vermindern wären? Folgendes zu entschliessen geruhet: Von Verminderung gestifteter Pfarreyen kann keine Rede seyn. Eben so wenig soll eine Verminderung der neu errichteten Pfarreyen, Localien und Exposituren in der Absicht geschehen, um die alten Seelsorger-Stationen besser zu do« tiren, sondern sie soll bey deren Erledigung nur da Statt haben, wo die neu errichteten nicht nothwcndig sind, und sie durch den Mangel an Seelsorgern nicht besetzt, oder sie nur durch junge Geistliche besetzt werden können. Wo es dann Dom 23. Februar. 165 besser wäre, in soweit es ohne Nachstand der Seelsorge geschehen kann, den alten Pfarreyen diese jungen Geistlichen als Capläne beygeben, und die Seelsorge in den neuen Stationen von den alten Pfarreyen, aus denen sie zugetheilt werden, besorgen, als diese jungen Geistlichen selbstständig ausgesetzt zu belassen, damit diese unter der Aufsicht der Pfarrer gehörig ausgebildet, und vor allen Gefahren, bis sie zu einem reifem Alter gelangen, geschützt werden. Gubernialintimation vom 23. Februar 1S20, Zahl 3,777. 39- Bezirksobrlgkeiten dürfen keinen Unterthan eines fremden Bezirks eine Entlassung ertheilen, oder ihn als Besitzer aufnehmen ohne Vorwissen und Bewilligung feiner eigentlichen Bezirksobrigkeit. Cs hat sich der Fall ereignet, daß eine Bezirksobrigkeit einem Rekrutirungsftüchtling einer andern Bezirksherrschaft, der noch Aeltern am Leben hatte, aus der Ursache, weil er vorgab , daß er älternlos scy, die Bezirksentlas-sung ertheilte, welches zur Folge hatte, daß dieser Rekrutirungsflüchtling von einer Grund-Herrschaft als Besitzer ausgenommen wurde. Um solchen Unfügen vorzubeugen, wird den Kreisämtern ausgetragen, fämmtlichen Bezirks« 166 Vom 25. Februar. vbrigkciten bey widrigens strengster Ahndung zu untersagen, einem Unterthane eines fremden Be, zirkes eine Bezirksentlassung zu ertheilen, oder ihn als Besitzer aufzunehmen, ohne sich vorläufig mit jener Bezirksobrigkeit, unter welcher er geboren ist, in das Einvernehmen zu setzen, und sich von der Angabe der Aelternlosigkeit mittels Abforderung der Todtenscheine der verstorbenen Ael-tern zu überzeugen; übrigens ist sich auch gegenwärtig zu halten, daß selbst Aeltcrnlose, wenn sie sich nicht mit Vorwissen und Bewilligung ihrer eigentlichen Bezirksobrigkeit zu einem eigenen Aufnahmsbogen qualificiret, oder im Bezirke sich nationalistret haben, nicht zu der einheimischen Bevölkerung jenes Bezirkes, wo sie sich aufhak-len, sondern zu jenem Bezirke gehören, wo sic gebürtig sind, oder wo ihre Aeltern zuletzt ihren legalen und bleibenden Aufenthalt hatten. Gubernialverordnung vom 25. Februar 182a, Zahl 3377. 40. Die Druckkosten der TheseS zu den öffentlichen Disputationen der philosophischen Jugend sollen aus dem Studienfonde bezahlt werden. Da der Nutzen der öffentlichen Disputation Zahl 5003. 46. Umsetzung der Taglia für die Einbringung eines Räubers auf Conventions-Münze. Se. Majestät haben laut eingelangter hoher Hofkanzlcyverordnung vom 29. v. M., Zahl 6387/ mit allerhöchster Entschliessung vom 27. des nähmlichen Monaths, die für die Einbringung eines Räubers mit 23 fl. festgesetzte Täg-lia in den Provinzen, wo das Papiergeld gesetzlichen Umlauf hat, vom Tage der Kundmachung Dom 8. März. 173 dieser allerhöchsten Entschliessung wieder in Conv. Münze zu bezahlen allergnädigst bewilliget. Gubernialverordnung vom 8. März 1820, Zahl 5175. 47- Anempfehlung der Jahrbücher des polytechnischen Institutes in Wien, und Aufforderung zu Beyträgen für dieses Institut. In der Verfassung des k. k. polytechnischen Institutes in Wien ist auch die Herausgabe von Jahrbüchern desselben gegründet, wovon nun der erste Band im Druck erschienen ist. Da diese Jahrbücher überhaupt dazu bestimmt sind, Licht und Aufklärung über die interessantesten Gegenstände des Commerzes, der Industrie und der Staatswirthschaft im Allgemeinen zu verbreiten, so werden sie in Folge hoher Hofcommissionsver-ordnung vom 19. v. M., Zahl 154, als ein von der Staatsverwaltung besonders beachtetes Werk anempfohlen, welches jede Behörde und Anstalt, so wie die im Lande bcsindlichen Cor-porationen und Gesellschaften, welche irgend einen directcn oder indirccten Einfluß auf Handel, Industrie und staatswirthschaftliche Verhältnisse haben, benützen, und auch mit Bepträ-flen in einzelnen ihr zugewiesenen Fächern bereichern können, um die allgemeine Kenntniß der 174 Dom io. Marz. reichen Hülfsquellen d^r Monarchie bis kn daS kleinste Detail zum allgemeinen Vortheil immer mehr zu verbreiten, es wird zugleich beygefügt, daß jeder sachkundige zur Publicität und Einrückung in die Jahrbücher geeignete, in die erwähnten Fächer einschlagende Beytrag, der im Wege der Landesstelle und der Commerzhofcommission an das Institut eingesendet werde, willkommen seyn, und mit Dank ausgenommen werden wird. Gubernialverordnung vom 8. März 1820, Zahl 5176. 48. Vorspann zur Verführung der Conscriptions-Bücher ist aus den Landesbeytragsgel-dern zu vergüten. Ueber eine geschehene Anfrage, von wem die Vergütung für die zur Verführung der Con-scriptionsbücher bepgcstellten Vorspannswägen zu leisten sey, findet man zu bedeuten, daß künftig diese Vorspann, wie jede andere legale Vorspann, bey welcher keine Bezahlung .eines Meilengeldes von Seite des Militärs eintritt, durch die Kreis-ämtcr bey den Vorspannscommissariaten anzu-wcisen, aus den Landesbeytragsgeldern vollständig zu vergüten, und mit allen übrigen Vor« spannswägen in der Vorspannsrechnung zu ver» l75 Vom n. März. rechnen ftp. Diese Post hat daher aus den Be-zirksrechnungen von nun an gänzlich zu entfallen, und die Kreisämtcr werden hierüber bey Prüfung der Bezirksrechnungcn genau zu wachen haben. Gubcrnialverordnung vom 10. März 1820, Zahl 2733' 49' Bfy Subarrendirungscommiffionen in den Hauptftationensind die bürgerlichen Bäcker hierzu aufzufordern, und über die Vortheile für sie zu belehren. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord« nung vom 16. Februar d. I., Zahl 4288, hat der k. k. Hofkriegsrath wiederholt eingcschärft, bey Subarrendirungsbehandlungen in den Haupt-siationen den Localcommiffioncn zu empfehlen, insbesondcrs die bürgerlichen Bäcker über die Bor-theilc zu belehren, welche denselben bey Beziehung dieses Militärbedarfs in größerer Quantität aus den angränzenden Kreisen schon an dem Einkaufspreis, ausser dem aber auch an dem ergiebigeren Gewichte dcS Korns, welches bey Maßstabsberechnungen nur zu 72 2/3 Pfund in Anschlag ist, ferners an dem im Allgemeinen für 1 Klafter weiches Holz, für 20 Centner Mehl angenommenen Brandbedarf bey der Nerbackung, iy6 Volu 15. Marz. dann noch an dem Bäckerlohn selbst durch die ihnen micthweise überlassenen Bäckcreybehältnisse und Requisiten zuflicssen, und sowohl diese Ge-werbsleutc, als die sonst unternehmungsfähigen Einwohner angelegener für die Mitwerbung bey dieser Unternehmung aufzumuntern, damit das Unverhältniß, welches sich zuweilen im Vergleich der angränzenden Kreise über den Maßstab der Entfernung überspannt darstellt, für die Folge gehoben würde. Diese hofkriegsräthliche Weisung haben die Kreisämter besonders in den Hauptstationcn geltend zu machen, und sich künftig hiernach genau zu benehmen. Gubernialverordnung vom 11. März ig$o, Zahl 4491. 5°. Die in die Staatskassen einfliessenden Getränkabgaben und Verzehrungsaufschläge sind vom 1. May 1820 angefangen in ConventionS-Münze zu entrichten. Se. Majestät haben laut hoher Hofkammer-Präsidialverordnung vom 28. v. M., Zahl 414, mit allerhöchster Entschliessung vom 23. Februar d. J. die Einhebung sämmtlicher in die k. k. Aerarial- oder Staatscassen einfliessenden Getränkabgaben und Derzehrungsaufschläge, woran* 177 Nom 15. Marz. ter die Aufschläge, Accise, Tranksteuer, und überhaupt die indirecten Verzehrungssteuern gehören, in Conventions-Münze in dem ursprünglich bemessenen Betrage anzuordnen, und in Beziehung dessen Folgendes zu bestimmen geruhet: a) Vom 1. May 1820 angefangen, sind diese indirecten Verzehrungssteuern, in soweit eine oder die andere derselben Hierlandes besteht, in Conventions-Münze nach dem Zwanzig-Guldenfuße , oder in Banknoten nach dem folgenden Tarif zu entrichten. b) Die in Beziehung auf die Verwaltung, Einhebungsart, Verrechnung und Abfuhr dieser Abgaben bisher bestehenden Vorschriften haben, so wie auch alle in Ansehung der diesen Giebigkeiten unterliegenden Artikel sowohl, als auch in Hinsicht der Strafen in Uebertretungsfällen bis gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen noch fortwährend in voller Kraft und Wirkung zu bleiben. Gubernialkundmachung vom 15. März 1820, Zahl 548,5. Gesetzsammlung II. Theil. 1/8 Vom 15. März. Sammlung sämmtlicher am 1. Jänner 1799 bestandenen Tariffe über alle damahls in der Provinz Stcyermark und dem Klagenfurter Kreise in Kraft und Wirkung gestandenen, und in die Aerarial- oder Staatskassen zum Behufe des Staatsaufwandes einfliessenden Verzehrungssteuern, als Tranksteuer, Aufschläge und Accise. In Stcyermark. Tarif des durch das Patent vom 9. July 1776 ein-geführten Bancal-Getränkaccises, welcher von nachstehenden, in dem durch 0as Nachtrags-Patent vom 30. -October 1776 für die Stadt Grätz und deren Vorstädte bestimmten Accis-District eingeführt werdenden Getränken zu entrichten ist. Branntwein, Liqueur, Rosoglio, Rack, Rhum und alle aus Branntwein ver, fertigte derley Getränke von der Maß Wein und Weinmost in- und ausländisch er ..... vom Startin Obstmost.............. do. Meth..................vom Limer Betrag iirC.M. oder in Banknoten kr. :— 2 X 1 — i 0 Nom 15. Marz. 17p Tarif des durch das Patent vom 8. März 1786 ein* geführten Cameral-, dann ehemahls ständischen Reparationswegaufschlags, welcher von folgenden Artikeln in der Einfuhr aus Ungarn und Croatien, dann aus den übrigen österreichischen Erblanden zu entrichten ist. B. Bier aus- und erbländifches Kessclbier nur pro Con-summo . . vom Eimer Bier aus- und erbländifches Steinbier nur pro Con-summo . . vom Eimer F. Fische, ungarische, kroatische und türkische pro Con-summo und Transite vom Centner Getreide und Hülsenfrüchte ungarische und kroatische nur pro Consummo, als: Weißen gemeiner vomMeß do. türkischer do. Cameral-Repara-tioilSweg-aufschlag in C. M. oder in Banknoten Bankal-Repara-tionsweg-anfschlag in C. M. oder in Banknoten fl. jkr. |b[. ff. 1fr. 1 bl. / Dom 15. März. Weitzenmalz vom Metzen Gersten gemeine do. do. Malz . do. Getrcid schwarzes do. do. Weißmischet do. Hafer . . . do. Hafermehl . . do. Haiden ... do. Hanfsamen . . do. Hirse .... do. Roggen . . . do. Wicken ... do. Mehl .... do. H. Häute rohe, ungarische, kroatische u. ausländische über Ungarn zum eigenen Con-summoobtr Apreturgan$* lich frey. Häute rohe und gearbeitete zum Handel, ungarische, kroatisch und ausländische über Ungarn und pro Con-summo, als: Ochsenhäute vom Stück Kuhhäute.... do. Cameral-Repara-tionswcg-aufschlag in C. M. oder in Banknoten Bankal-Repara-tionswcg-aufschlag in@. At. oder in Banknoten fl. kr. tbl. fl. kr. |bt. — 4 2 4 2 — l 2 — 1 2 — 1 2 — 1 2 — 1 2 — 1 2 — 3 3 — 3 3 — — 3 — — 3 — X — — 1 — 1 2 — 1 2 — 4 2 3 — 4 2 3 — 3 3 3 3 1 1 15 7 2 Bom I L. Marz. Camera!- Bankal- Repara- Repara- tionsweg- tionsweg- auftchlag in e. 3)L anfichlag in C. M. oder in oder in Banknoten Banknoten fl.- kr. dl. fl. kr. dl. Kalbshäutcl vom Stück — — — 2 — Bock-u. Geishäutel do. — — — — 3 — Schaaf-u.Kastraunhäutcl vom Stück — — — — l — Honig, ungarisches, kroatisches und ausländisches nur pro Consummo vom Centner 1 — — 1 — — Honig, aus andern österreichischen Erblanden vom Centner — .3° — — 3° W. Wachs, ungarisch- kroatisch- und ausländisches nur pro Consummo vom Centner X — — l — Wachs, aus andern österrei- chischen <$rf)iant>crt vom Centner 3° . 3° i'd s Nom 15. März. Tarif des sogenannten Zellniher Wegconservations-Aufschlages vom 6. October 1753. Betraq in C. M. oder in Banknoten. A. Achat, in Stücken oder Figuren fl. kr. IM. vom Centner Aepfel, allerhand, welsche, siehe Früchten. Agtstein, zur Medicin und in Fi- 6 gurcn .... vom Centner Ahlen, Schusterahlen, siehe Ei-sengcschmeid. 6 Alabaster, in Stücken vom Centner do. in Figuren, wie Galanterie- 4 Waaren . . vom Centner — 6 — Alantwurzen, rohe . . do. — 4 — Alaun, aller Sorten . do. -•— 2 — Alkevmes, eingesottener . do. . 6 — Alantwurzen, überzuckerte do. — 6 ,— Aloe, aller Sorten . . do. — 6 — Ambra, . . . von einer Unze — 1 — Anieß-Samen . . vom Centner — 6 — Angelica, Wurzel . . do. Amiens, siehe wollene Zeuge. 4 Anstrich, allerhand . vom Pfund Anthophylli, wie Materialwaaren 1 vom Centner Antimonium, oder Spießglas 6 vom Centner — 4 — Nom 15. Marz. -■ Betrag in Apotheker, rote Materialwaaren vom Centner (£. M Ban fl. ode knot kr. 6 r in eit. dl. Aqua Fort, oder Scheidwasser vom Centner 6 Armaturen, aller Sorten do. — 6 — Arsenicum, roth, weiß und gelb vom Centner 4 — Asche, gemeine Hausafche, roeg-mauthfrey. Asche, Kappel, Potasche spanische, dann Zinn und Zunderasche vom Centner 4 Asflor, siehe Saflor. Assa foetida , oder Aßank jeder Sorte . . . vom Centner 6 Astar, eine baumwollene türkische Leinwand . . . vom Centner — 6 — Attichsulze, rohe ... do. — 4 do. eingesottene do. — 6 Auripigmentum, oder Operment vom Centner 1 4 — Austern, in Schaalcn und ausge-stochcne . . . vom Centner — 3 — B. Badian, od. Stcrnanieß vom Centner _ 6 — Baume, siche Fruchtbaume. Balsam, aller Gattung vomPfund — 1 — Bänder seidene, aller Sorten vom Centner — 6 —- 184 Vom 15. Marz. X Bänder harrassene oder wollene vom Centner do. leinene, gebleichte, Küper-bänder und Lanquctten, dann Fatschen, bessere Sorten vom Centner do. dcrley gemeiner, gebleichter und ungebleichter Gattung vom Centner Barcan, siehe wollene Zeuge. Barchet, aller Sorten vom Centner Battist, ebenfalls . . do. Baumöhl, siehe Dehl. Baumwolle, rohe, gekämmte, gesponnene oder Baumwollgarn, dann daraus verfertigte Fabrikate ohne Unterschied vom Centner Besen, Sammetbcsen, gemeine Klei-derbcsen, oder zum Zimmerkehren vonReisrohren voniooStück Beine, Dchsenbeine, wenn selbe in. demTarisvorkommen, vomCentner Berchtoldsgadnerwaare, . do. Berggrün, rine Farbe, die feine vom Centner do. do. gröbere do. Berlincrblau, eine Farbe von mittlerer Sorte . . vom Centner Beuteltuch, . . vom Centner Biber, siehe Fisch. Betraa in C. M. oder in Banknoten. fl. kr. | bt. — 4 — — 6 3 6 6 6 — 4 — — 3 — 6 — — 6 — — 4 — — 6 6 Bom 15, Marz. 185 Bibergeil, . . . vom Centner Biberhaute, wie Kirschnerwaare vom Centner Bienenkaulen, oder Wachskoth vom Centner Bier, in der Ein- Aus- oder Durchfuhr . . . . vom Eimer Bilder, als Bildhauerarbeit vom Centner do. in Gyps gegossene, metallene und Steinstatuen vom Centner do. in Wachs possirte Figuren vom Centner do. Holzstiche, . vom Centner do. gemahlene in Dehl-und Wasserfarben vom Centner Bisam, oder Moschus vom Pfund Biskoten, oder Zwiback wie Confect .... vom Centner Blech, schwarzes Sturzblcch und Vorderblech . . vom Centner Blech, übrige Gattungen Eisenblech .... vom Centner Blechwaaren,' stehe Klcmpnerwaaren. Blett, stehe Gold und Silber. Bley, in Blocken oder Mulden, wovon die Gebühr bey der Einfuhr zu entrichten kommt vom Centner Schrott, Kugeln und Fensterbley vom Centner Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. 1 fr. 1 bl. 6 — — 12 — 2 5 4 — 6 — 6 -— — 4 — 6 —■ — 1 — 6 — — 4 — 3 3 — 4 — *86 Nom 15. Marz. Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. |fr. !dl. Bleyer;, ... vom Centner — 3 Blcyweiß, do. — 4 — Reißbley, aller Gattung do. — 6 — Blcyzucker, do. — 4 Blusch, aller Sorten . do. — 6 — Blut, siehe Drachenblut in litt. D, Blutstein, oder Haematitesf vom Centner 6 Bolus armena . . . . do. — 4 Branntwein, Rosoglio, Liqueurs, und derley zum menschlichen Genüsse abgezogene Geister ohne Unterschied . . von derMaaß 1 Braunstein, zum Glasmachen vom Centner 4 Brot, susses, auf Tyrolcrart, wie Confect . . . vom Centner Brunellen, oder eingelegte Zwetschken .... vom Centner 6 6 Brustbeeren, oder Sebestena und Jujubee . . . vom Centner 4 Brustwurzen, wie Calmusrohre vom Centner do. verzuckerte, wie Confect vom Centner 4 6 Buchdruckerbuchstaben, do. 4 — Buchdruckerwaaren, gebundene und ungebundene . . vom Centner — 6 Bürstenbinderwaaren, . do. 4 — Butter^ do. — 4 — Vom 15. Marz. 187 Betrag nt C. M. oder in Banknoten. fl. ]fr. jbt. c. Cacao, und Kaffch vom Centner 6 Cadis unb Cassa, bann Calamang, siehe Wollenzeuge. Calmuswurzen, . vom Centner do. überzuckerte do. 4 6 Camchlhaar, siehe Haar. Camelot, siehe Wollenzeug. Cammertuch, siehe Battist. Campher, ober Camphora bo. 4 Cana, ober Radix Nisi, auch Gin-senes genannt . . vom Pfund — 1 — Cannefaß, siehe Leinwand. Cannel, ober Zimmet . bo. — — 1 Cantharides, ober spanische Mücken vom Pfund — — 1 Cappern, .. . . vom Centner — 4 Catarides Cardamomen in« und äußere . . . vom Centner — 6 — Carmin, eine feine Farbe von einer Unze — 1 Carobe, oderBockhörnl vom Centner — 4 — Castanien, oder Maronen inländische . . von einem Metzen — — 5 Castanien, oder Maronen ausländische .... vom Centner — 4 — Cervelat-Würste . . bo. 4 Chocolata, .... bo. ! 6 Citrone», siehe Früchten. i88 Vom 15. März. Citronen-Schaalen vom Centner do. do. überzuckerte, ein Confect . . vom Centner do. Saft . . vom Eimer do. eingesottene in Flaschen vom Centner Coculi di Levante, oder Fischkvder vom Centner Cochenille, zur Färberey do. Colophonium, . . . do. Corallen, allerhand . . do. Coriander, . . . . . do. Cortices, allerhand , . do. Gotten, ..... t»o. Cronwet oder Wachholderbeeren, vom Metzen do. Saft . . vom Centner Crystall, in Stücken und gearbeiteter .... vom Centner Cubeben ..... do. Cucumern eingemachte do. do. rohe. . vom Metzen Curcume, nach aller Eigenschaft vom Centner D. Dachshäute, siehe Futterwcrk. Dacken, siehe Matten. Damast, stehe leinene und wollene Zeuge. Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. Ikr. |b(. — 4 — 6 — — 1 — — 6 — 4 — — 6 — 4 — — 6 4 —• — 4 6 — 4 3 6 6 - 4 — — 3 4 Vom 15. März. 189 Betrag in C. M. ober in Banknoten. fl. jfr. |bi. Dannister, Baüerndannister vom Centner 4 Därme, Viehdärme . do. — 4 — Datteln, .... do. — 4 — Decken, Bettdecken . vom Stück 1 2 do vom Blatt. — 2 Degengriffe verschiedene, wie Ga-lanteriewaaren . vom Centner Drachenblut, ein Gummi, eingebunden oder ledig vom Centner 6 6 Draht, Eisendraht, stehe Eisen, do. Messing, Metall und übrige Gattungen . vom Centner 6 Drcchslerwaaren, allerhand, Holz und Bein . . vom Centner 4 Droguerie, siehe Materialwaarcn. Droguet, siehe Seiden, Wollenzeug , dann Tuch. Düntuch aller Sorten vom Centner E. Edelgestein, siehe Juwelen. Einschlag, aller Sorten vom Centner — 6 — 4 - Eisenstein, oder Stuffen do. — 4 r-t— Eisen in Gänsen und Flossen do. — 2 -r- do. gebrochenes . . do. — 2 -— do. in Stangen aller Sorten do. ' — 2 do. in der Stadt erkauft von einer Stange — — j 2 do. do. von einer kurzen Schinn —- — 1 Vom 15. März. 190 Elfen, Amlor, in der Ein- und Durchfuhr . . vom Centner do. Blech, siche Blech, do. Draht in der Ein- und Ausfuhr anhero . vom Centner do. Draht kleinweis wieder hinaus vom Pfund do. Hufeisen . . vom Centner do. Gußeisen ... do. do. Krampen, Schaufeln und Hauen . . von 100 Stück do. Nägel allerSortcn vomCentner do. do. von einem Kistel pr. ie,5 Pfund do. Lattennägel von 1000 Stück do. Spornägel do. do. Schindelnägel do. do. Schuhnägel do. do. Pfannen, Ofenröhre vom Centner do. Schusierahlen . . do. do. Sensen- und Strohmeffer von 100 Stück do. Sicheln ... do. do. Klampfen ... do. do. Maurerkehlen von 1 Trag oder Centner do. Pflugscharren vom Centner Eisengeschmeid und Schloflerarbeit ohne Ausnahme vom Centner Banknoten, fl. j kr. j bl. Bom 15. Mar;. 191 Betrag in C. M. ober in Banknoten. fl. j fr. j bl. Eisenstacheln . . vom Centner — 4 Elcnbklauen ob. UngulaAlcisbo. — 4 — Enziamvurzcl , . . . bo. — 3 — Erbe, verschieben? Farberbc bo. — 4 — Essig, srey ....... — — — Erz, Stuffen allerhanb .. bo. F 4 Fackeln unb Windlichter, siehe Pech unb Wachs. Farben, Holz- unb Erbfarben vom Centner 4 Federkiele frey — — — Febern, Bettfebcrn, ungeschliffene vom Centner 4 — do. do. geschlissene 1 vom Centner — 6 — Fcbcrweiß ..... bo. — 4 Feigelwurzen .... bo. — 4 — Feigen do. — 4 Feilen, allerhanb, feinere Sorten vom Centner 6 — do. grobe, wie Eisengeschmcid — 5 — Felle, Bockfelle . . vom Buschen ä xo Stück 1 —. do. Gaißfellc ... bo. — 1 — do.Schaaf,u. Schöpsenfelle bo» — 1 do. Gcmsenfelle . . . bo. — 2 do. Hirschhäute . von 1 Stück 1 Nom 15. Marz. 192 Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. I fr. ] bl. Felle, Kalbfelle . vom Buschen ä 10 Stück 2 do. Lamm- und Kitzfelle do. — 1 — do. Kühe- und Terzcnhäute von 1 Stück _ 1 do. Rehhäute . vom Buschen — 1 — do. Rosibäute . von 1 Stück •— 1 — do. Dchsenhäute . . do. ■— 1 — do. Schwcinhäute vom Buschen — 1 do. und Häute rohe, die aus Krain oder sonst woher kommen, sind, wie sie nach den Stücken bean-sagt werden, nach obigem Conservationsentwurf zu bezahlen, oder dem Gewichte nach zu ver-aufschlagen . vom Centner 6 do. gearbeitete, siehe Futterwerk und Leder. Felpa, siehe seidene und wollene Zeuge. Fenchel .... vom Centner 4 Fingcrhütc, messingene von 1 Trag oder 1 Centner 6 do. eiserne aller Sorten vom Centner 4 Fischbein, für die Schneider allerhand .... vom Centner 12 Fischbein, für die Goldschmiede oder Ossa Sepiae . . vom Centner — 4 — Nom 15, Marz, 193 Betrag in C. 9)1. oder iu Banknoten. Fische, als: Pücklinge oder Häringe ft. 1 kr- dl. von der Tonne a 230 Pfund do. alle übrigen Sorten, frische geräucherte, ringcsalzene oder 12 marinirte . . vom Centner do. derley sämmtliche Sorten aus Ungarn, Kroatien in der Ein- 6 und Durchfuhr vom Centner Fischkvder, fte^e Coculli di Levante — 6 vom Centner Fischschmalz oder Thran, von der 4 Tonne Flachs, gehechelt oder ungehechelt —— 12 vom Centner — 4 — Flaschenkeller, . . vom Eimer Fleisch, allerhand ohne Ausnahme 1 — vom Centner do. derley aus Ungarn in der Ein- und Durchfuhr, das rin- 4 dene . . . vom Centner do. do. das schweinene, wovon 1 Centner auf ein Schwein zu 4 rechnen kommt vom Centner — 4 — Flintensteine, aller Sorten do. Flore oder Crepons aller Gattungen — 4 — vom Centner — 6 — Forcntincr Lack ... do. 6 — Foenum Graecum, . . do. — 4 — Folia Dictamni cretici , do. — 4 — Frauenhaar .... do. — 6 — Gesetzsammlung II. Theil. 15 ip4 Nom 15. März. Betrag in T. M. oder in Banknoten. ff. |fr. j dl Früchten, welsche: als Citronen, Simonien, und derlcy Saftfrüchte ohne Unterschied . vom Centner 4 Futter, Rauchwerk, gearbeitetes ausländisches ohne Unterschied vom Centner 12 Futter, Rauchwerk, derley aus Un* garn und den Erblanden, auch inländisches von feinen Sorten vom Centner 12 Futter, Rauchwerk, gemeines Pelzwerk .... vom Centner — 6 — G. Galankeriewaaren ohne Unterschied vom Centner 6 Galgant, eine Wurzel do. — 6 — Gallonen, allerhand . . do. — 6 do. harrassene, wollene und leinene Gallonenborden und Schnüre . . . vom Centner 4 Gallus oder Galläpfel vom Centner — 4 Galmey do. — 4 Garn, kamehlhaarenes do. — 6 do. kattunenes oder baumwollenes vom Centner 6 do. harrassenes, wollenes und leinenes . . . vom Centner — 4 — Vom 15, März. $95 Betrag in C. M. oder in Banknoten, fl. Ikr. ,dl. Getreide aller Sorten, so wieGrei-selwerk, aus- und inländisches vom Mehen 3 davon ein gewähltes Mehl vom Centner Gewürzwaaren ohne Ausnahme vom Centner 4 6 Gläser aller Gattung . do. 6 — Glasgallc oder Fel Vitri do. 6 — Glasscherben .... do. 4 •— Glette ...... do. — 4 — Glocken und derley Speis do. 6 — Gold gesponnenes, Blühte, Draht, Flinderl .... do. 6 — Gürtlerwaaren ... do. — 6 — H. Haare, außer nachbenannten Sorten ohne Unterschied vom Centner 6 Haare, Roßhaare gesottene do. — 6 — do. do. ungefütterte do. — 4 — Haarpuder, .... do. — 4 — Hafnergeschirr gemeines do. — 4 — Handschuhe allerhand von Leder, Seiden u. dergl. vom Centner 6 Hanf ohne Unterschied do. — 4 — Harraßwaaren ... do. — 4 — Hauscnblascn .... do. — 4 — Hecheln, Haar und Rübenhecheln vom Centner 3 — Bom 15. März. 196 Hafteln, messingene vom Centner do. eiserne . . do. Helfenbein ohne Unterschied do. Hirschhorn und Hirfchinschlitt vom Centner Holz zurArzney, Tischler-und dergleichen Färbcrey vom Centner Holzarbcit, von der groben do. do. feineren . do. Anmerkung. Die Bürger des Marktes St. Lorenzen bezahlen, wenn fle sich mit einem von ihrem Richter gefertigten gedruckten Paß le« gitimiren können, von jedem vörbeyführenden Flosse . . andere Parteyen von do. Don Hüfeln oder Stangen von 100 Stück Baume ohne Unterschied von x Stück Bodensiücke ... do. Laden, als gemeine und Schar-ten . . von 100 Stück Reihladen ... do. Doppelladcn . . do. Halbe Doppelladen do. Bankladcn... do. Staffeln ... do. Latten .... do. Berrag in C. M. oder in Banknoten. fl. Ifr. Idl. — 6 — — 4 — — 6 — 4 — 4 — 4 6 4 2 — 6 — 3 — 2 — 2 4 — 6 — 8 •— 6 — — 6 — — 4 — — 3 — Nom 15. Mär;. .197 Betrag in C. M. oder in Banknoten, jkr. >dl. Preßstücke . . von 1 Stück — 1 Weingartstecken von 1000 do. 1 — Schi deln . . do. bov-, Honig, von jeder Sorte vom Cenrner — 1 — — 1 2 Hopfen do. — 3 Horn, Ochsen- oder Kühhorn von 100 Stück — 3 — do. Spitzen . vom Centner — 4 — Hüte, gemeine Sorten do. I 6 Ialapa und dessen Magisterium vom Centner — 6 -— Indigo aller Sorten . do. — 4 — Ingber, als wie Gewürz do. — 6 — Jnschlitt und do. Kerzen, dann Hirschinschlitt . vom Centner — 4 — Instrumente musikalische, medicini- sche, aller Sorten vom Centner — 6 — Auwelen aller Gattungen do. — 6 — Zuchten-Leder ... do. — 6 K. Kämme allerhand, feinere vomCentner — 6 T do. zu Fabriken . do. — 4 Käse inländische und erbländische vom Centner — 4 do. ausländische . . do. — 6 — Kalk .... vom Startin — 1 Vom 15. März. 19S Betrag in C. M. oder in Banknoten. ft- !kr. |bt. Kappen gemeine . vom Centner do. von Seide, Sammet und — 4 — bergt. ... vom Centner Karten, Spielkarten, und andere 6 Sorten, frey ...... — — — Kartätschen, . . vom Centner — 3 — Keppernek, .... do. — 4 — Kienruß, ..... do. — 4 — Klauen, Ochsen-und Kuh- do. — 4 — Kleesamen, .... do. Kleidungen, alt und neu, zum — 6 Verkauf .... do. — 6 Klempner-oderBlechwaaren do. — 6 Klingen, allerhand . . do. — 6 — Knoblauch, aller Gattung do. — 4 — Knöpfe aller Sorten . . do. Knoppern, von 1 Mesten, zu 60 6 — Pfund gerechnet — — 3 Korbmacherarbeit, vom Centner Kosten (Kastanien), inländische 4 vom Mesten Kosten, Pferddecken, Kulterer vom 3 1 Stück — — <2 Kramereywaaren vom Centner — 4 — do. feinerer Gattung do. — 6 — Krebsen, . . . von 100 Stück do. Meerkrebsen wie Fische 1 vom Centner — 6 — Krebsaugen .... do. 4 Dom 15. März. 199 Betrag in C, M. oder in Banknoten. Kreide in Stücken und geschnitten Ti- 1 kr. dl. vom Centner Kupfer altes und neues, auch do. 4 Geschirr . . . vom Centner Kirschnerwaare, siehe Futter und Rauchwcrk. L. 6 Lebzelten, . . . vom Centner Leder, gelb, spanisch und allerley Weißgärberleder ohne Unterschied, 4 vom Centner Leder, zu Sesseln, vom Buschen ä 10 12 Stück do. Kalbfelle in Loh gearbeitet 1 2 vom Buschen do. Sohlenlcderhäute, 1 Stück zu 36 Pfund gerechnet vom 5 Centner do. Carmesin, Corduan, Geiß, feile, Clendleder , Safian, Meschinhäutel, Hundshäute, Schaaffelle, Lammfelle vom 6 Buschen ä 10 Stück — 1 2 oder vom Centner do. Spalierleder vom Buschen " 12 ä 10 Stück do. Leimleder, odcrLederabschnitze 3 vom Centner 4 300 Bom 15. Marz. Betrag tit C. M. oder in Banknoten fl. kr. dl. Leim, Tischlerleim vom Centner 6 do. Vogelleim . . do. Leinwand, welche die Gutenstciner, Saldenhofer, Weitensteiner und Windifchgräher-Jnsassen zum Verkauf nach Marburg abführen r 4 vom Centner Was diese aber weiter abführen, hievon zahlen sie folgende Gebühren: Reistcnleinwand, wovon 10 Stücke auf x Centner ge- 6 rechnet werden von 1 Stück Rupfen do., wovon 8 Stücke auf einen Centner gerech- 3 net werden . von 1 Stück Leinwand von andern Orten her, als: aus Oesterreich, Schlesien 2 und andern Landern vom Centner in der Durchfuhr vom Stück feinerer Sorten, a 15 Stück 6 pr. Centner Rupfen, von der gröbcrn Sorte a 8 kr. j bl. Leuchter drahtctte, Stangelleuchter, vom Centner 4 do. messingene do. aller Sorten .... vom Centner Lichtputzer .... do. Löffel, Esslöffel metallene und zinnerne .... vom Centner Löffel , blecherne . . do. Lohe, Lederlohe . vom Metzen NO IT) NO Tfr 'dl. 6 — 6 — — 2 — — 5 — 6 — 4 — '— 4 — — 6 — ■— — 3 4 — 3 — 4 — — 2 — — 4 — — 4 — — 2 — — 1 — — 4 — Vom 15. Marz. 203 P. Pantoffelhol; und derley Stöpsel vom Centner Papier aller Sorten . vom Riß do. do. vom Centner Pappendeckel ... do. Pech und Har; ... do. do. Fackeln ... do. Pergament aller Sorten vom Buschen ä 10 Stück Perlmutterschalen do. do. Pfeffer, Pfirsichkern, Pignoli, Pimsenstein, Pistazzien, Por-zellain, Posamentierarbciten und Pulver . . . vom Centner Q. Quecksilber . .. vom Centner do. jenes von Jdria mit Paß ist frey. R. Radices allerhand, oder Wurzeln vom Centner Rauschgold . . . vom Pfund Reiß................vom Centner Reißblcy aller Gattung do. Rhabarbara . . . vom Pfund Betrag in C. M. ober in Banknoten. fl. Ikr. |bt. 4 1 — — 3 — — 4 — 4 —- — 6 — 5 3 — 6 6 — 4 — 2 1 6 — — — 1 204 Bom 15. Marz. Betrag iti C. M. ober in Banknoten. fl. 1 fr. >dl. Riemerarbcit ... vom Centner 6 Röhre allerhand spanische do. — 6 — do. für die Weber von looo St. — 4 — Rothe, eine Farbe vom Centner — 4 — Rosinen oder Wcinbeerl do. Rothschmiedarbeit und Rubinstein — 4 — vom Centner 8. Samen und Samenwer^ aller Sorten, worunter auch die me-dicinischen und Gewürzsamen 6 gehören . . . vom Centner — 6 — Saflor, dem Safran ähnlich do. — 6 — Safran .... vom Pfund Saftgrün, eine Farbe vom Centner 1 6 Saiten, Geigensaiten vom Pfund do. do. drathene vom Centner 6 1 Salami ..... do. 6 — Salniter oder Salpeter do. Salze, mineralische und medicini« 6 sche aller Sorten . do. — 6 — Sattlerarbeit ... do. — 4 Sessel . . von einem ledernen Scheren und Schermesser aller 2 Sorten . . vom Centner T— 5 Schildkröten ... do. — 4 do. Schalen . do. 2 Bom 15. März. *05 Betrag in C. M. oder in Banknoten. ff. Ifr. 1 bl- Schittgelb, erne Farbe, vom Centner 4 — Schleifsteine. . . vom Stück — 2 Schleyer aller Sorten vom Centner Schlosserarbeit, wie Eisengeschmcid 6 vom Centner — 5 Schliff, zur schwarzen Farbe von der Tonne 3 — Schmalz und Schmeer vom Centner Schmclzglas und Schmelzwaare in 4 Schnüren . . vom Centner — 6 — Schmelztiegel und Schmirgel do. — 4 : Schnecken , . von 100 Stück — 1 — Schuhmacherarbeit vom Centner — 6 Schwämme, Badschwämme do. — 6 do. ordinäre gedorrte Wald- schwämme, Kropf-und Frauenschwämme ... do. 4 Schwertfegerwaare . do. Sebestcn oder schwarze Brustbee- 6 ren . . . . vom Centner — 4 — Seiden aller Sorten . do. Seife und Dchlscife zu Manufak- 6 turen do. Silbcrwaaren ohne Unterschied 6 vom Centner — 6 — Senf ..... von der Maß — — 1 Sicbböden oh.Unterschied vomCentncr >— 4 — Sieberarbeit oh. Unterschied do. — 4 — Siegelwachs ... do. •— 6 do, leonisches do. ■— 4 — Norn 15, Marz. 206 Spaliere aller Gattung vom Centner Speck ..... do. Spiegel und Spiegelgläser do. Spitzen, von Gold, Silber, Seide und Zwirn . . do. Sporerarbeit aller Gattung do. Stärke oder Kraftmehl do, Stahl, siehe Eisen . do. Stein, Mühlsteine . von 1 Stück Stroh in Schober von 1 Schock oder 60 Garben do. verfertigte Maaren vom Centner do. von Sesseln aus Stroh gemacht . . . von 1 Stück Strigel, eiserne . vom Centner Strümpfe, baumwollene, siche B. do. , harrassene, gewirkt und gcstrikt vom Centner do. , feinwollene und andere feine von Zwirn vom Centner do. , gemeine Bauernsorten vom Centner Stuffen und spanische Asche do. Surlimoni und Süßholzsaft do. T. Taback aller Sorten und detto Pfeifen . . . vom Centner Betrag in C. M. oder in Banknoten. ft. jkr. l*i. 6 — 4 — — 6 — — 6 6 4 — 4 6 1 — 4 1 5 — — 4 6 — 4 4 4 6 Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. I ft. I bl. Tamarinden . . vom Centner 6 — Taschnerarbcit ... do. 6 — Teppiche, ohne Unterschied do. 6 — Teppich, einzeln . . von 1 Stück Terpentin oder Loriet vom Centner 1 — 4 — Thee, ohne Unterschied vomPsund Tripel .... vom Centner, 1 4 1 Tuch, feine Sorten . do. — , Flanel ohne Unterschied, Tuch-Enden oder Leisten 6 vom Centner 6 — do. , ordinäre . . do. — 4 — do. , Loden . . . do. do. , Droquct, Futter, Flanel und Futtcrboy ohne Ausnahme 6 vom Centner Tüchel, allerhand, wie baumwollene, leinene und seidene 6 vom Centner U. und V. Uhren allerhand, wie Gallanterie- 6 Waare . . vom Centner do. hölzerne Berchtoldsgadner- 6 Waare . . . vom Centner Biktualien, nach Jdria, Tschüber und Eisenerz gegen Paß von der Bcrgwerks-Direction sind frey. 6 LOS Nom XL. März. Betrag in C. M. oder in -Banknoten. fl. Ifr. >dl. Vieh, als: Schlachtochsen vom Stück — 2 — — — Zuchtochsen do. — 2 — — Kühe und Terzen do. — 2 — — — Kälber säugende do. — X — — — do. abgcspänte do. — — Schweine und Wild- 1 schweine vom Stück — — Bocke, Kastraun, Geiße 1 — und Schafe vom Stück — — 2 — — Lämmer und Kißel do. -— — 2 — — Spanferkel do Vitriol oder Kupferwasser — 2 vom Centner W. Wachs jeder Sorte vom Centtzer — derley Fackeln und Kerzen 2 6 vom Centner Wagenschmier ... do. 6 4 Waid zur Färberey , do. Wagcnwinden . . . von x Stück 4 4 Waldrauch . , . vom Centner — 4 — Weihrauch .... do. Weine aller Sorten, ausländische, erbländische, hungarische, tyrolische u. dergl., mithin nicht im Lande Stepcr er- 6 zeugte . . vom Eimer do. über Zclnitz transitirende 5 vom Startin '5 — Bom 15. Marz. 209 Betrag in C. M. oder in Banknoten, fl. j kr. |bl. Weinvcrgcmasch, dem Weine gleich zu zahlen. Weinstein roher . vom Centner — 1 2 do. präparirter . do. — 4 — Wehsteine zu Sensen und Sicheln vom Centner Wildpret, Hirsch, Reh, und Gem- 4 — se rc vom Stück — 2 — Wildschweine ... do. — 1 — Wild, Federwild vom Centner — 6 — Wolle, Schaafwolle u. dergl. vom Centner — 4 — do. do. feine aus Kärnten und Italien . vom Centner — 6 — Wollene Zeuge, als Cronrasch vom Centner — 4 — do. alle übrigen Sorten do. — 6 — Z. Zibeben .... vom Centner Zinn und alle daraus verfertigte. — 4 — Arbeit . . . vom Centner — 6 — Zucker aller Sorten . do. — 6 — Zwiback do. — 6 — Zwiebel dv. — 6 — Zwirn aller Gattungen do. Gesetzsammlung II. Theil. 14 6 210 Bom I L. Mor;. F n Kärnten. Tarif des vermog der Norma vom 24. August 1756 bestehenden, und durch die mittels Banco-Hof-Deputations-Verordnung vom 17. August 1771 erflossene Norma vom 31. July 1771 regulirten Zapfentaz- und Brandsteuer- Ge falls. Weine aller Gattung in- und auslandifche vom f Eimer s 4 SS SS 4 i do. 4 S 4 - 4 i do. S ? 4 S 4 i do. -- SS S s f T do. <■ SS SS s # i do. 4 S 4 • 4 i do. 4 * 4 4 Ein do. Zapftn- taz in C. M. oder in Bank-notcit Braiid-fteuer in C. At. ober in Banknoten ff- I fr. fl. 1 fr- 71 U Hi 31 — 21^ 51 — 29 — 7 — 361 — 8f 43? — ioi 5°t •— in 58$ 141 Vom 15. Marz. Tarif -es durch das Patent vom 4. Februar 176p eingeführten Aerarial-Getränkaccises. Bier, unabfermentirtes Kessel-und Steinbier . vom österreichischen Eimer Branntwein, aus- und inländisch, aus Wein- und Bierlager, Obst und allsonstigen Ingredienzien gebrannten Branntwein, ohne Ausnahme von der österreichischen Maß Branntwein, aus Getreid do. Rosoglio, aus- und erbländischer von der österreichischen Maß Meth . . .. do. Most, Obstmost vom österreichischen Eimer Wein, welcher inner Landes gefechs-net wird, . . . vom Eimer Von allem vorstehenden Getränke ist der Accis auf dem eigenen Hausconsummo zu entrichten, und hat keine Befreyung Statt, welche in dem obbesagten Patent nicht ausdrücklich zugestanden ist. Betrag in C. At. oder in Banknoten. ff- 1 fr. — 18 3 —■ 6 — 12 r—— 2 • — 18 3° SX2, Nom 15. Marz» Tarif, nach welchen die landschaftliche Drdinäre- und Erbhuldigungs-Gebühr in Ansehung aller ein-, aus-und durchgeführt werdenden Weine, Branntwein, Rosoglio, Dbstmost, Meth xc. rc. über allschon eingerechneten Limito, gemäß der österreichischen Maßerey zu beheben, deßgleichen wie die landschaftliche Körner-Mauth zu beziehen seyn wird. Gegeben zu Klagenfurt den ly. Februar 1774. S'h ES S-S i I T 3 T X i t Getränk - Vermau-thung. Görzer, Gradiskaner, und derley erbländische, welsche, item Tyroler Weine Was unter f Eimer, und also klcinweis ein» und durchgeführt wird, zahlt von einer österrei-cher Maß . . Betrag in C. M> ober in Banknote». rro tti Con- Tran- summo. silo. fl. 1 kr. fl- > kr. 9t 6 — i8i — ui — 28I — Vi — 37i — 23t — 47 f — 29? — 56t — 35 t 1 5\ — 41 ? 1 15 47 — 2 — kt Vom 15. März. 2x3 „ Betrag in C. M. 'S .5 VVCL IU X Pro JUIlUlUU.il. Per C011- Tran- qe Denetianische, und übri- summo. sito. ge 'ordinäre auslän- fl- 1 kr. fl. 1 fr. dische Landweine. 1 . 4 4 4 4 4 4 — ' 9l — 7 4 ....... 18I H i 4 4 4 4 4 4 4 28i — 21 1 ♦ 4 4 4 4 4 4 — 37l — 28 T . 4 4 4 4 4 4 — 471 — 35 1 ..... — 56t 42 T ....... 1 51 — 49 1 ....... 1 15 561 Was unter f Eimer, und also klcinweis ein- und durchgeführt wird, zahlt von einer oster- reicher Maß . . . 2 ii Steyerische neugefechs- nete Weine, von der Weinlese-Zeit bis in- elusive Maria Licht- meß. f ....... — 10I 1 1 . . . « . 4 . — 20I il ± 8 . 4 4 4 4 4 4 — 311 — 21 X 4 4 4 4 4 4 • t — 4il — 2l . 4 4 * *4 .44 52. — 31 4 4 4 4 4 4 4 4 1 2l — 4t 1 4 4 4 4 4 4 ♦ 1 13 5 Oe]-» >1*» oc|vt w|w oejui p\*t ooj 214 Nom i5k März. t Betrag in (£. M. ober in Banknoten. 1 >ro Per Con- Tran- summo. sito. ff. fr. Iff- fr. X 2 3i 5\ Was unter Eimer, und also kleinweis vorkommt, zahlt von einer ösierreicher Maß . . 2 i Steyerische alte Weine zu allenZeiten gleich, also auch die neu ge-fechsneten Weine von Lichtmeß an durch die übrige Iahrszeit. I I 3 4 • ♦•♦♦♦♦ — 2lf H — 32i — H — 4 3t 2-1 ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ * ♦ * ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ 1 55\ 5i 3i 4i X 164 5 *♦♦♦•*♦ I 2 7i 51 Was unter j- Eimer, und also kleinwcis vorkommt, zahlt von einer östsrreicher Maß . . — 2 4 I Vom 15. März. 215 Bctraq in ($. M. X u oder in Banknoten 1.1 3ro ‘ Per Wenn berfeo Steyeri- Con- Tran- 'rrj* sche bet) ttnterbrau-burg ober Müßbrück burch einen kleinen District bes Lanbes Kärnten roieber in Steyermark nachWin-bischgrät; burchge-führt werben, haben solche zu allen Zeiten zu bezahlen: ■ QS. fl.! kr. fl. 1 kr. X T i J 3 4 J. 1 8 i — — — i| s 8 4444*44 — — 2 4 1 — — — H 1 — — H f von einer vsterreicher Maß .... Oesterreicher - Tokayer-unb alle anbere ungarische Weine zu allen Zeiten gleich. 11 i 4t i . 4 ♦ 4 * 4 4 ,-r- 21i — 9 X 8 • 4 4 ♦ 4 • 4 324 — l3\ T * 43 i x8 •Joo tnpt t-|oo Vom 15. Marz. ‘S'S •C.g bty "Bjs c-T i i T Betrag in C. M. oder in Banknoten. Pro Con- summo. Per Tran. sito. st. 1 kr. ff. 1 kr. Was unter f Eimer, und also kleinweis vorkommt, zahlt von einer osterreicher Maß . . Special-Weine, welsche, spanische, dann levantinische, als; Moscat, Malfasia, Cipro, Vin di Can-ca, Leatica u. dergl., item Burgunder, Fron-tignac, Pontac und andere französische, also auch Mosler-Rhein- und Franken-Weine in Fässern und Lägeln zu allen Zeiten. 53i 5\ 27 i 2.2 431 6 27i 22-J- 27 3lr 36 i6\ 3 2-1 49t 5± Bom 15. Marz. si? Betrag in C. M. ,X_ u is oder in Banknoten. Pro Per Con- Tran- sunimo. sito. ff.! kr. fl. 1 kr. T 1 49i 1 22 i ... .... 2 1 38! 7 5" 2 33i 1 54t i ♦ * ♦ * ♦ ♦ * 2 55 2 ui Was unter -§- Eimer, und also kleinweis in Fasseln, Putschen rc, einkömmt, von einer österreicher Maß . . 41 3! Sämmtliche obige Spe- cial-Weine in Flaschen und Bouteillen. X 8 . * . 25 iSi i ....... 50 37i 1 1 15 5öi i 1 40 1 15 i * * 4 . . 4 . 2 5 1 33i X 4 ♦ 4 4 . . * ♦ 2 Z» 1 52i 7 T * > 4 . 4 ♦ ♦ 2 55 2 "i 1 44..... 3 20 2 3° Was kleinweis, und unter ikimer in Flaschen oder Bouteillen vorkommt, zahlt von einer österreicher Maß 5 3i 218 Vom 15. März. ü Betrag in C. M. oder in Banknoten. •s.§ Pro 1 ’er Per <£-£ Branntwein al- Con- Tran- Essito. ler Gattungen in Fässern und La- summo. sito. fl. 1 kr. fl. 1 kr. fl. kr. geln. t 22 — r6t — 7t T .... 43t — 32t *51 1 .... 1 6 — 49t — 2 3 7 . . . . 1 2 7 t 1 5i — 3°t 5 T .... 1 49 t 1 22 38t J_ 4- .... 2 1 xi 1 38t 46 i .... 2 33t 1 54t — 53t 1 .... 2 55 2 1 4 Was unter f Eimer in Fas-seln, Putschen rc. vorkvmmt, zahlt von einer vsterreicher Maß 4i 3t 1t Brantnweine al- ler Gattun- gen, itemRo-soglio, und Liqueurs in Flaschen und Bouteillen. r T *5 — 18t — 8 t J: 5° — 37t i7t 3 T ♦ ♦ * * 1 15 56t 26t Vom 15. März. 219 Betrag in C. M. oder in Banknoten. £.5 Pro Per Per uS) Con- Tran- Essito. tti-u summo. sito. QS f fl. kr. fl. kr. fl. I kr. 3 * 1 40 i 15 35 5 8 ♦ ♦ ♦ ♦ 2 5 1 331 43t 9 7 * * ♦ ♦ 2 3° 1 5H 52-z- 7 *8 ♦ ♦ ♦ ♦ 2 55 2 lli I n 1 Was unter Eimer, also klcinwcis vor- 3 20 2 30 1 10 kommt, zahlt von einer öster-reicherMast . — 5 — 3i — Betrag in C. M. oder in Banknoten- Pro 3er Con- Tran- summo. sito. 1 fl- 1 kr. fl- kr. Florentiner-und Toska- Nische Weine über Triest und Fiume, oder durch die Man- tuaner Diligence mit Finance-Paß und Po- lo begleitet. T T . I2i — 91 t * * ♦ ♦ ♦ • • 25 18I 220 Nom 15. Marz. •-1 Tß "iy Betrag in C. M. oder in Banknoten. I >ro ] ’er U Con- Tran- (£* t_> summo. sito. Q'— |L 1 kr. fl. kr. 1 371 28i 1 * — 5° 371 i • '•••*• 1 15 56t 1 Was unter f Eimer 1 40 1 15 vorkommt, zahlt von einer vsterrcicher Maß — qJL 2 H Florentiner- und Toska- nische Weine ohne Finance-Päße, oder auf andern Straßen eingeführt, oder nach exspirirten Paßen. i . — 22 16I T — 43i — 32t L. 8 1 5t 2 7t 4p 1 X I I 5l i 2 ui X 381 X ....... 2 55 2 "1 Was unter f Eimer vorkommt, zahlt von einer ösierreicher Maß 1 41 : 31 221 Nom *5. März. Betrag in (5. M. oder in u Banknote». •fl Pro Consum- mo jawohl als per Transite et HL Essito. Obst - < fl. 1 kr. i m o st. — 2 I 4i _ 2 5 ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ y ♦ ♦ "3" • . . . . . ... — 8i Was unter 4- Eimer vor- kommt, zahlt von einer oster- reicher Maß . . . . - — i Mcth. X 4 . — 7 ♦ — l3t ♦ • 20 f 1 ♦ ♦ ♦ ♦ • ♦ ♦ — 2 7 Was unter 4 Eimer vor- kommt, zahlt von einer öster- reicher Maß . . . , . . — i (VV^VV^ Aqua di Nocera, i — 3t X . . . , « • ♦ * — 6i s ”4 « « • ♦ • . ♦ ♦ ♦ — 9t * 12i Was unter \ Eimer vor- kommt, zahlt von einer oster- reicher Maß . . ♦ • * T 22 2 Nom 15. Mar;. Körner- Dermau- thung. Weißen, Korn oder Roggen,Gcr> sie, Erbsen Bohnen, Lin sen, Fisolen; item Haide-u. Hrrsebrey, Hafcrkörner, Rendelgerste, Malz-Talgen von einem niederösterreichischen Metzen . . Hafer, Haide, Hirse, von einem nie-derösierreichi-schen Metzen. Betrag in C. M. oder Banknoten. In der Einfuhr oder per Con-summo. In der Ausfuhr oder per Essito, In der Durchfuhr oder per Transite, In fremde Länder. Nach Tyrol und in andere Erb-ländcr. In fremde Länder. Nach Tyrol und in andere Erbländer. fl. irr. fl- I kr. fl. |fM fl. Ikr. fl. Ikr. 22 3 Vom 15. Mär;. Tarif !>er dem vormahligen Banco abgetretenen, durch Rescript der -. k. Ministerial-Banco-Hof-Deputation vom 15. Jänner 1768 limitirten Klagenfurter Stadt- dcrmahligcn Aerarial-Mauth. Betrag in ®. M. oder in Banknoten. fl. |fr. I dl. B. Branntwein . . von der Uhren — 10 — do. ... . vom Eimer — 8 do. . . von einem Mertel — — 1 Bock von einStück — — 2 Bier ... . von der Uhren — 1 —, do. ..... vom Eimer — — 3t Brey ..... vom Metzen — 1 i Bohnen .... do. — — n C. Castraun , , von einem Stück — — 2 E. Erbsen , . . . vom Vierling — — 3 do. .... vom Metzen — — 2f Essig von einer Uhren pr. 40 Maß — 1 — do. ..... . vom Eimer ; 3t 224 Vom 15, März. \ ' Betrag in C. M. ober in Banknoten. ff. |fr. |bt. F, Fisch . . . . . vom Centner — 3 — do. geselchten . . do. — 6 — Fleisch do. — 3 — do. geselchtes . . do. — 6 — Fisolen .... vom Vierling * — 3 do vom Metzen — 2t Fcnnich .... vom Vierling — — 3 do. .... . vom Metzen — 2-f do. Brey . . . vom Vierling — 1 8 G. Gartengewächs, grünes, alS Sa- lat u. dergl. vom Wagen ' 2 —• do. . . von der Trag 2 Geise ..... vom Stück 2 Gersten . . . vom Vierling — 3 2t do vom Metzen H. Hopfen .... vom Centner 4 —■ do. .... vom Vierling — 2 Haiden .... do. 3 do. .... vom Metzen — do. Brey. . . vom Vierling 1 2 Hafer .... do. . — 3. do vom Metzen 2t Vom 15. März. *35 4* Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. |fr. |br. Hafcrkvrner vom Vierling oder Centner — 3 — Hausen, frische . vom Centner — 3 Hirse .... vom Vierling — 3 do. ...... vom Meyen — — do. Brey . . vom Vierling i 2 K. Kalb . . . von einem Stück — 1 2 do. Duttelkalb . vom Stück — — 2 Kiyl und kleine Lämmer do. -— — 1 Käß, inländische . vom Centner — 3 — Knoblauch .... do. — 3 — Kraut . . . von 100 Stück -— 1 — Kleyen . x . . . vom Vierling Kosten oder Kastanien inländische 3 vom Vierling oder Centner — 3 — Kühe ..... vom Stück — 1 — Krebsen . . von einem Wagen — 6 — do. .... von der Trag — 2 — Kümmel inländischer vom Vierling — 6 — do. . . . von einer Maß — — 1 Kirschen . . von einem Wagen — 2 — do. ... . von einem Korb L. 2 Lämmer . . . . vom Stück — 1 Linsen .... vom Vierling — — 3 do. ..... vom Meßen 2-3 Gesetzsammlung II. Theil. 15 22Ö Vom 1L. Marz. Betrag in C. M. oder in Banknoten. fl. | fr. Idl. Leim, Vogellcim . vom Centner — 8 M. Maurachen gedörrt . vom Pfund — 2 Meth .... von einer Ähren — 2 do vom Eimer — 1 2T Merl . . . von einem Wagen — 2 — do. .... von einer Trag — 2 Magensamcn (Mohn) vom Vierling — 6 do. .... vom Metzen — 4 2 do vom Maßet ,— — 1 Mehl aller Gattungen vom Vierling — — 3 do. ..... vom Metzen — — 2t Malz .... vom Vierling — — 2 do vom Metzen — 4 Most, Aepfel- und Birnmost von der Ihren l — do. do. . . vom Eimer — 3t K Nüsse .... vom Vierling 3 — O. Ochsen vom Stück i 2 do. . . . von einem Terzen i 2 Obst aller Sorten von i Wagen — 2 — do. . vom Vierling — 1 — do. , . vom Korb 2 Vom 15, März 327 Betrag in C. M. oder in Banknoten, fl. >kr. I dl. p. Pferd .... von 1 Stück — 3 — Pohnen, siehe Bohnen vom Vierling 3 R. Rübensamen . . vom Vierling — <5 — do. .... vom Metzen 4 2 do. .... vom Maßl — 1 Rüben .... vom Vierling ~— 2 Roggen do. , —— 3 do. ..... vom Metzen »i S. Schweittfleisch geselchtes . vom Centner -— 6 — Schmal; do. — 3 — Schwein von einem Mastschwein — 3 do. von einem mittler» oder Frischling — 1 2 do. . . von einem Spanferkel — — 1 Schmer .... vom Centner 3 — Speck ...... do. — 3 —- W. Wem, Speeial-Wein , von der Ähren — 12 — do. do. . . vom Eimer 10 228 2>pm iL. Marz. r Betrag in C. M. ober in Banknoten. fl. Ikr. Idl. Wein, ordinäre Triestiner, Fiuma-ner, Friauler, Gorzer und Steperischer, . vom Eimer — 1 1 do. do. von der Ähren — l 2 Weitzen .... vom Vierling — 3 do. .... vom Meßen — 2t Wcinbeer-Trauben von der Trag — 2 — z. Zwiebel .... vom Waaen — 2 do vom Korb — — 2 Zwetschken . . . vom Vierling 3 - t Li • V . Vöm 15. März. 529 Tarif des durch das Patent vom i. October 1764 eingeführten Aerarial-Fleischkreuzer-Gefälls. Betrag in L. M. oder in Banknoten. Von einem ungarischen Ochsen . fl. 6 kr. 40 bl. - einem inländischen do. der bessern Gattung .... 5 1 — * einem geringeren Landochsen . 3 45 — - einer Kuh ...... 2 24 — - einem Terzen 1 40 — - einem Kalb...... — 3° — * einem Kastraun, Schöpsen oder Schaaf ..... - - - 20 — - einem großen Mastschwein . 1 — — - einem mittleren Schwein — 3° — - einem kleineren Schwein oder Prieling ....... — 15 — - einem Lamm oder Kitz . . — 6 — - einem Spanferkel.... 2 — - einem Pfunde frischen, gesalzenen und geselchten Fleisch ohne Unterschied .... ‘1 - '6 i - SZo Bom 15. März« 51‘ Polizeytaxen und Gebühren sind bom 1. May 1820 bey allen Polizeydirectionen in Conventions-Münze abzunehmen. Nachdem seit dem t. September 1819 bey den Städten und sämmtlichen Dominien die Taxen für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen nach ihrem ursprünglichen Ausmaße in Conventions-Münze eingehoben werden, so steht es mit dem Zwecke dieser Maßregel ganz int Einklänge, daß auch die bey den Polizeydirectionen für amtliche Ausfertigungen und Licenzen bisher in Wiener-Währung eingehenden Taxen und sonstigen Gebühren in Conventions-Münze nach ihrem ursprünglichen Ausmaße abgenommen werden. Die hohe Hofkanz-ley hat daher mit Verordnung vom 2. d. M., Zahl 5669, im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium und der k. k. Polizeyhofstelle bestimmt, daß die Einhebung der erwähnten Po-lizeytaxen und Gebühren in der bezeichneten Art bey den Polizeydirectionen allgemein, und zwar vom 1. May d. I. an, in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernialintimation vom 15. Marz 1820, Zahl 5661, II, Frachten-Tarif. - L 0 n P £ st nt e i t e N. Vom Gewichte und Pfund. . von 1 j titer 4 8 12 16 20 .4 >8 32 50 6 10 44 I 4 18 2 >6 )0 64 68 *2 I '6 11 34 58 j 92 1 96 : bis4 1 bis 8 12 16 20 24 .8 .-I ; /6 1 io L i4 48 I 5 2 6 )0 >4 68 72 *6 1 80 $ 88 96 I 100 fl.jkr. Ist. Ikr Ist.,kr. >fl. 1 kr.jsi. {ft* jfl.j kr. fl. [fr. fl- Fr. j fl. {kr.{st. Jfr. st- {kr. fl! kr-I fl. ! kr fl. {kr. it- {kr. fl. j kr. fl. i kr. ll,-|fr.j(i, {fr. fl. 1 fr.f fl. jfr.'fl. {kr. fl. J fr. 1 fl 1 kr. fl. 1 Fr. bis einschliess. 1 — 4 — 5 — 6 — 7 I' 8 — 10 — 12 -• 14 l6 — 18 — 20 22 — 24 — 26 — 28 - 30 — 52 — 34 — 36 1 — ; 38 — 40 — 42 — 44 — 46 — 48 über l — 2 — 5 — 6 -- 7 — 8 10 — 1.3 — l6 — 19 — 22 — 25 — 28 — 31 — 54 — 37 — 4(. — 45 — 46 — 49 — 52 — 55 — 58 1 1 1 4 i 7 1 to1 * 2—3 — 6 — 7 — 8 — 10 — 15 — 17 — 21 — 25 — 29 — 55 — 57 — 41 — 45 — 49 — 53 — 57 1 1 1 5 1 9 1 13 1 17 1 21 1 25 1 29 1 55 - 5—4 7 — 8 — 10 — 15 — 17 — 22 — 27 — 32 — 57 — 42 -- 47 — 52 — 57 1 2 1 7 1 12 1 17 1 22 1 27 1 52 1 p7 1 42 1 47 1 52 1 57 - 4 — 5 — 8 — 10 — 13 - 17 — 22 — 23 — 34 — 40 — 46 — 52 — 58 1 4 1 10 1 l6 1 22 1 28 1 1 54 1 40 1 46 1 52 1 58 2 4 2 10 2 l6 2 5—6 «■ 6—7 9 10 12 14 16 19 21 25 27 32 34 40 41 48 43 56 1 55 4 1 1 2 12 1 1 9 20 1 1 16 28 1 1 25 56 1 1 50 44 1 1 5r 52 1 2 44 5 1 8 1 2 5 8 16 2 2 5 24 2 I 2 52 2 2 19 40 2 2 26 48 2 2 j 33 56 2 4: 2 5 q - 7—8 — ii — ,6 — 22 — 29 — 37 — 46 — 55 1 4 1 13 1 22 1 31 1 40 1 49 1 58 2 r 2 16 2 25 2 54 2 45 2 52 5 1 10 5i 19 5 28 5 57 8—9 — 12 18 — 25 — '-iS — 42 — 52 1 2 1 12 1 22 1 32 1 -12 1 52 2 2 2 12 2 22 2 32 2 42 2 52 3 2 3 12 5 22 5 32 3 ,2 3 52 4 2' - 9 — 10 — 13 -* 20 — 28 — 37 — 47 — 58 1 9 1 20 1 31 1 42 1 53 2 4 2 15 2 26 2 57 2 48 2 59 3 10 3 21 3 32 5 43 5 54 4 5 4 16 4 27, - 10 — 12 - 12 — 14 — 15. 17 - 23 26 — 52 36 — 42 47 ' 53 59 1 1 5 12 1 1 17 25 1 1 29 38 1 1 41 51 1 2 55 4 2 2 5 17 2 17 30 2 2 29 43 2 2 41 56 2 53 9 5 3 5 22 5 3 17 35 5 5 29 48 5 4 4t 1 4 53 14 4 4 5 27 4 4 17 40 :s 29 55 4 5 4, 6 4 5 53 19 - 14 — 16 - 16 — 18 — 1.9 21 — 29 32 — 40 44 — 52 57 1 1 5 11 1 1 19 26 1 1 33 41 1 I 47 56 2 2 1 ll 2 2 15 26 2 2 29 41 2 2 43 56 2 3 57 11 3 3 11 26 3 3 25 4> 3 5 39 56 5 4 53 11 4 4 7 26 4 4 21 41 4 4 55 56 4 5 49 11 5 5 3 26 5! 5 17 41 5 5 51 56 5 6 45 11 - 18 — 20 - 20 — 25 — 2 26 — .5 39 — 48 5,'j 1 1 2 8 1 1 17 24 1 1 55 41 1 1 49 58 2 2 5 15 2 2 21 32 2 2 57 49 2 3 53 6 3 5 9 23 3 3 25 40 3 3 41 57 3 4 57 14 4 4 15 31 4 4 29 48 4 5 45 5 5 5 1 22 5 5 17 59 5 5 35 06 5 6 49 13 6 6 5 30 6 6 21 47 6 - 25—30 - 30 — 35 - Z5 — 40 - 40 — 50 - 50 — 6o - 6o — 70 - 70 — 80 - 80 — t)0 - 90 —100 — 29 — 43 //7 1 58 5 8 17 25 55 42 52 2 1 1 1 1 1 2 2 2 2 14 20 1 1 51 38 1 1 49 2 2 7 18 2 2 25 38 2 2 43 58 3 3 1 18 3 3 19 58 3 5 37 58 4 55 18 4 4 13 36 4 4 31 58 4 .5 49 18 5 5 7 58 5 5 25 58 5 6 45 18 6 6 1 38 6 6 10 58 6 7 18 6 7 55 38 7 7 13 58 7 8 5! 18 — 35 59 43 47 51 55 591 1 1 1 : 51 57 -5 9 15 22 29 1 1 1 1 1 1 2 26 39 .49 12 25 58 1 2 2 2 2 3 3 46 16 50 45 1 17 2 2 2 3 3 3 3 8 27 4:- 18 37 56 . 2 2 5 3 3 4 4 50 5 1 10 50 51 13 35 2 3 3 4 4 4 5 52 15 57 24 49 14 3 3 4 4 4 5 5 14 59 4 50 57 25 53 3 4 /# 5 5 6 6 36 31 50 1 32 3 4 4 5 6 6 58 27 58 30 37 11 4 4 5 6 6 7 7 20 5: 25 56 15 50 4 5 5 6 7 7 8 42 15 .52 50 9 49 --9 5 5 6 7 7 8 s 4 59 1 19 42 25 8 5 6 6 7 8 9 9 26 3 46 30 15 1 47 5 6 7 8' 8 9 10 48 27 15 4': 37 26 6 t 7 8 10 i> 10 51 40 30 21 15 5 6 7 8 9 9 10 11 32 15 7 54 49 44 6 7 8 9 10 11 12 54 39 54 30 27 25 23 8 9 10 11 12 15 16 5 1 1 2 7 8 9 10 11 12 13 38 27 28 50 53 57 4i 8 8 9 11 12 13 14 51 55 6 15 20 8 9 10 11 12 13 14 22 15 22 30 59 49 59 8 9 10 12 15 14 15 44 59 49 12 25 58 9 10 11 12 15 15 16 6' 3i 161 30 55 1 17 Anmerkungen: . §ür Sendungen über 100 Mellen wird die Gebühr nach diesem Ansahe von 4 zu 4 Meilen weiter zugcrechnet. : lÄ'ÄÄÄÄÄÄÄaÄfr«w«fww,»di-»»*m».st-* höheres Gewicht haben, die einfache Gebühr für gemeine Frachtstücke zu entrichten. Zur Seite rrr. I. Tarif für Geldsendungen. Vom Von Postmeilen. Gulden. 1 von biö 1 4 über 4 biö 8 8 12 12 l6 16 20 . 20 24 { 24 28 20 32 3 2 6 06 40 40 44 44 48 m 8 52 52 I j 56 j 56 60 60 64 64 68 68 72 \ 72 76 76 80 80 84 84 88 88 92 92 96 96 100 st! kr. st! kr. stikr. stikr. stikr. stikr. st ikr. st Ikr. fl. Ikr stikr. stikr. fl- fr. ill. j fi-., fl fr.! fl- fr. stlkr.j fl- Ikr. stikr-! fl. I Fr.j stikr. fl- 1 fr stikr. st Ihr. stikr. stikr. bis einschl. 10 fl. — 2 — 2 — 2 — 3 — 3 5 4-, 3 — 4 — 4 — 4 — 4 5 — 5 — 5 — 5 — 6 — 0 4- 0 — 0 — 7 — 7 — 7 — 7 — 8 — 8 über 10 bid 25 - — 3 — 4 — 4 — 5 — S — 6 4-' 6 — ■ 7 — 7 — 0 — 8 — 9 — 9 — 10 — 10 — 11 — 11 — 12 — 12 —■ 13 —: 13 — 14 — 14 — 15 — 15 r 25 * 50 - — 6 — 7 — 8 — 9 — i'o — 11 4- 12 — 13 — 14 15 — 16 — 17 — 18 — 19 — 20 — 21 — 22 — 23 24 — 25 —; 26 — 27 — 28 — 29 — 30 - 50 - 75 - — 9 — 10 — 12 — 14 — 15 — 17 4- 18 — 20 — 21 — 23 — 24 — 26 — 27 — 29 — 50 — 32 — 53 — 35 — 56 —{ 33 —i 39 — 41 — 42 — 44 — 45 - 75 - 100 - — 1-2 — 14 — l6 — 18 — 20 — 22 4- 24 — 26 — 28 — 30 — 32 — 34 — 56 — 38 — 40 — /i2 — 44 — 46 — 48 — 50 — C2 — 54 — 56 — 58 1 A n rn L r k u u g t u; i) Für Sendungen über 100 Meilen wird die Gebühr nach diesem Ansahe von 4 zu 4 Meile» weiter zugerechnet. «) Für Geldbeträge über roo Gulden bis cinschliessig 1000 Gulden, schreitet die Gebühr nach diesem Maßstabe in gleichem DrrhAtrriffe fort. 3) So wie die Aufgabe 1000 Gulden übersteigt, wird an der für de» übrigen Betrag cstfallenden Gebühr dem Publikum £ zu Guten'gelassen. 4) Bruchtheile eines Kreuzers gelte» für einen vollen Kreuzer. 3) Außer diesen Gebühren wird jedesmahl auch, ohne Rücksicht, ob -er Sendung ein Brief bepliegt oder nicht, die Bricspost - Gebühr von efl-nem einfachen Briese zugcrechnet. Würde ein Brief von einem höhere« Gewichte als £ Loth heyliegen, st ist dieser nach dem Bricspost-Tariffe zu ta^iren. A. Für gemünztes Silber wird die Gebühr nach diesem Tariffe und den beogesügten Bestimmungen im vollen Betrage angerechnet. B. Für Kupfergeld bis einschliessig zwölf Gulden eben st. Höhere Beträge werden nach dem Tariffe für gemeine Frachtstücke behandelt, «nd wenn das Gewicht io Pfund übersteigt, ist Niemand zur Aufgabe des Kupfergeldcs auf den k. k. Postwagen verpflichtet. C. Für gemünztes Gold ><* ♦> ♦* ♦ ♦ - ist bloß die Halste v. Für Banknoten •• •» *♦ »» *• •• * •• 48 das Viertel E. Für Einlöfungs-und Anticipatious-Scheine •• - Sechstel F. Für Obligationen und Wechsel" ♦♦ - - Zwölftel G. Edelsteine, Perlen, Bijouterien und Goldstangen sind i» der Gebühr dem gemünzten Golde gleich z« halten. H. Für andere Waaren von hohem Werthe, als: Silber in Stangen und gearbeitetes Silber, Tressen und Stoffe von echtem Gold »nd Silber, Korallen, In- digo, Safran, kostbare Gemählde und Kupferstiche sind die Gebühren wie für gemünztes Silber zu entrichten. Wenn jedoch nach dem Gewichte und Tariffe für gemeine Frachtstücke hiervon eine höhere Gebühr zur Zahlung entfallen würde, st must diese eiugchoben werden. der für gemünztes Silber entfallenden Gebühr zu entrichten. Vom 15. März. tzji 52. Die Postwagensgebühren werden herabgesetzt. Gemäß Verordnung der hohen k. k. Hofkammer vom 20. Februar d. I. 1819, Zahl 35461, werden die Postwagensgebühren vom 1. April 1820 angefangen nach den nebigen für Frachtstücke und Geldsendungen bedeutend herabgesetzten Tariffcn zu entrichten scyn. Gubernialkundmachung vom 15. März 1820, Zahl 5742. 53' Abgesonderte Behandlung des Schulwesens der Akatholiken von jenem der Katholiken. Um von Jahr zu Jahr eine Uebersicht zu erhalten, was für einen Gang die Jugendbil-dung der in dem österreichischen Kaiferstaate be-stndlichen Familien der augsburgischen und helvetischen Confession nehme, haben Se. Majestät nach der Eröffnung der hohen Studieuhof-commiffion vom 6. März d. I., Zahl 1608, untexm 28. Februar d. I. gnädigst beschlossen, daß das Volksschulwcsen der Akatholiken in Zukunft abgesondert von jenem der Katholiken behandelt werde. Zur Erreichung des Zweckes haben Se. Majestät anzuordnen geruhet, daß SZS Bom 32. März. die Schuldistrictsaufsicht, welche den Dechanten über die katholischen Schulen überlassen ist, in Rücksicht auf die akatholischen Schulen den Senioren anvertrauet werde, und daher die Senioren oder da, wo ein nahes Pastorat von den Superintendenten selbst respicirt wird, dieser als Stellvertreter des Seniors alles das in Erfüllung zu bringen habe, was einem katholischen Schuldistrictsaufseher in Ansehung der von ihm zu respicirenden katholischen Schulen zu thun obliegt. Es ist zu erwarten, daß Akatholiken und besonders ihre Geistlichkeit sich bestreben werden, das gnädigste Zutrauen zu verdienen, welches in ihre genaue Aufsicht auf das Volksschulwesen, und in ihre Betriebsamkeit dasselbe zu befördern und immer vollkommener zu machen, ge* fegt wird. Was die jährliche Erhebung und Darstellung des Zustandes des akatholischen Bolksschul-wesens betrifft, ist auf folgende Art vorzugehen, 1. Die jährliche Zählung der schulfähigen akatholischen Kinder ist den Pastoren und nur da den katholischen Schullehrern zu überlassen, wo sich bloß akatholischc zu keinem Pastorate eingepfarrte Familien befinden. 2. Jedes Pastorat hat, wenn unter den aufzu, nehmenden schulfähigen Kindern auch Kinder einer andern Confession sich befinden, Nom 82. März. 233 die zu keinem bestimmten Pastorate dieser Confession gehören, dieselben in einer beson-dern Rubrik aufzuführen, welches auch in Ansehung der schulfähigen Kinder zu beobachten ist. 3. Jeder evangelischer Prediger hat jedes Jahr spätestens bis Ende September dem vorstehende« Seniorate, oder wo der Superintendent selbst inspiciret, diesem die Zahl der schulfähigen und schulbesuchenden Kinder, und überhaupt alles, was zur Verfassung des jährlichen Ausweises über den District no-thig ist, einzuberichten. 4. Jeder Senior hat mit Hülfe der von den einzelnen Pastoren erhaltenen Schulnotizen nach dem beygedruckten Entwürfe (S. 234 u. 235) spätestens bis zur Hälfte October einen summarischen Ausweis über den Zustand sämmtlicher in seinem Bezirke befindlichen «katholischen Schulen dem Kreisamte sowohl, als dem Superintendenten zu überreichen. 5. Das Kreisamt hat die erhaltenen Senio-ratsausweise an die Landesstclle mit seinen Bemerkungen einzubegleiten, der Superintendent aber hat aus den Senioratsauswei-sen eine allgemeine Ueberficht über den Zustand aller in dem Superintendentie-Bezirke liegenden Schulen zu entwerfen und zu 334 (Zur Seite 233, T a Liber den Zustand der evangelischen Schulen augsburgischer Pa- sto- rat. Pre- di- ger. t; iS » 2. 5 u- UO u ~<5> c$ a* w s V-- TU s BZ- 'g' 'S 2 £ u tu a I G Ä . Schulbesuchendc Kinder «Š iE I amme Absaß 4) 235 belle Confession in dem ♦ . Senkorats-Bezirke im Jahre . . sz6 Vom 22. März. trachten, dieselbe bis zum Anfänge des neuen Schuljahres der Landesstelle vorzulegcn. Die von den Superintendenten delegirten Senioren haben als Schuldistrictsaufseher sämmt-lichc «katholische Schulen in ihrem Seniorats-districte in Verbindung entweder mit . einem Kreiscommissär oder mit einem anderen von dem Kreisamte delegirten weltlichen Beamten zu vi-sitiren und ihre Berichte darüber an das Krcis-amt sowohl als an den Superintendenten einzusenden. Für die Senioren ist hinsichtlich jeder Schule auf eine Remuneration von drey Gulden, tmb die kostenfrcye Abholung von den Gemeinden angetragcn; Se. Majestät befehlen jedoch ausdrücklich, dafür zu sorgen, daß die bey den Akatholiken zu bewerkstelligenden Schulvisitatio-nen auf die für die Gemeinden mindest lästige, und überhaupt auf die mindest kostspielige Art Statt finden. Für die Kreiscommifsäre haben Se. Majestät bereits im Fahre z8<>8 zu bewilligen geruhet, daß sie für die Visitation der akatholischen Schulen die Vergütung der Reisekosten aus dem Schulfonde in so weit erhalten sollen, als die Bcthhäuscr und Kirchen diese Kosten selbst zu bestreiten unvermögend gefunden werden. Da der Senior und durch ihn der Superintendent jährlich von ihren untergeordneten Pa- 237 Vom 22. März. stören die nothigen Notizen über den jedesmah« ligen Zustand ihrer Schulen erhalten, und es ihnen leicht ist, hierüber auch auf anderen Wegen Nachrichten und Auskünfte einzuziehen, eine alljährliche Visitation der ihnen anvcrtrauten Schulen zu viele Zeit benehmen, ihren Pasto-ratsgeschäftcn nachtheilig sepn würde, so wird gestattet, daß die Schulen nur bey Gelegenheit der Kirchenvisitationen gegen dem jedoch, daß alle zwey Jahre wenigstens einmahl jede Schule visitirt werde, genauer und strenger visitirt werden, hiervon muß aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Umstände eintreten, die es nvthwcndig machen ein oder die andere der Schulanstalten öfters zu untersuchen. In Erwägung, daß die evangelischen Schullehrer in dem Falle sich befinden, den Religionsunterricht entweder selbst zu ertheilen, oder doch zu wiederholen, soll in Zukunft nicht jedem Prediger frcy stehen, die eine Lehrstelle suchenden Individuen über ihre Religionskenntnifse und katechetische Geschicklichkeit zu prüfen, sondern diese Prüfung ist dem Superintendenten, der selbst prüfen, oder einen Senior oder Pastor hierzu delegiren kann, zuzuweisen, und es ist demnach keinen neuen Schullehrer das Anstellungsdekret verabfolgen zu lassen, wenn er sich über eine solche Prüfung auszuweisen nicht im Stande ist. 238 Vom 22. März. Es wurde bereits oben angeführet, daß an den -Orten wo akatholische Kinder sich befinden, deren Familien keinem Pastorate zugetheilet find, von den katholischen Schullehrern die Zahl der Schulfähigen zu erheben sey. Hier wird nun weiters bestimmt, daß man in der für die katholischen Schulen bestimmten Ueberfichtstabelle eigene Rubriken und zwar so-/ wohl für die schulfähigen als auch für die schulgehenden akatholischen Kinder mit Beyrückung der Confession anzubringen habe, ohne jedoch diese Kinder, wie es bisher hie und da geschah, in die Zahlen der katholischen Kinder einzubeziehen. Eben dieses hat in Absehen auf die Kinder der nicht unirten Griechen und der Juden, wo keine eigene Schulen für diese Religionsgenossen bestehen, zu geschehen. Wie hiernach die Rubriken der erwähnten Ueberfichtstabelle einzurichten seyn, wird nachträglich bekannt gemacht werden. Gubernialverordnung vom 22. März 1820, Zahl 6152. L4. Aufmunterung zur Uebernahme von Subar-rendirungen. Den Kreisämtern wird aufgetragen, nicht nur erst bep der Subarreudirungsbehandluna Vom 26. März. 239 selbst, sondern schon früher und insbesonders bep Gelegenheit von Commissionen die möglichst größte Concurrenz durch Aufmunterung geeigneter Individuen und Schilderung der, mit der Subarrcndirung verbundenen Vortheile vorzubereiten. Gubernialverordnung vom 26. Marz 1820, Zahl 635/, 55* Patent über die Vermögensfreyzügigkeit innerhalb des Gebiethes des deutschen Bundes. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 2. d. M., Zahl 5381, wurde nachstehendes allerhöchste Patent über die Dcrmögensfrepzügigkeit innerhalb des Gebiethes des deutschen Bundes zur Kundmachung mitgethcilt. Gubernialverordnung vom 29. März 1820, Zahl 5909. Wir Franz der Erste re. Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Bestimmung als Mitglied des deutschen Bundes durch die Bundesversammlung zu Frankfurt am Main, mit Beschluß vom 23. Auny 1817, zur Vollziehung des Artikels XVIII., Litt. C, 24o Vam 29. März. der 85unbe§acte, die näheren Bestimmungen in Betreff der den Unterthancn der deutschen Bundesstaaten dort selbst zugesicherten Freyheit von allen Nachsteuern (jus detractus, gabella emi-grationis) in so fern das Vermögen in einen anderen Bundesstaat ubergeht, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: 1. Bey jeder Art von Vermögen, welches aus einem von Unseren Ländern und Gebicthen, womit Wir dem deutschen Bunde beygetre-ten, und welche in der von Unserer Bundes-tagsgesandtschaft in der fünfzehnten Sitzung vom 6. April 1818 übergebenen Erklärung nahmentlich aufgcführt sind, und weiter unten zur Wissenschaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Bundesstaat, es sey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erbschaftsanfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend eine andere Weise übergeht, soll eine vollkommene Freyzügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vcrmvgensfreyzügigkeit hat sich in so ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr des Vermögens in einen der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des Vermö-gcnseigenthums auf Angehörige eines anderen Bundesstaates beschränken, sie mögen Nom 29. März. 241 nun bisher in Unsere landesfürstliche Lassen geflossen, oder etwa an Privatberechtigte und Communen zu entrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landesfürstlichen Nachsteuer und der Emigrationstaxe, als auch jener des grundherrlichen und bürgerlichen Abfahrtsgeldes nicht mehr Statt findet. 3. Nachdem aber vermöge des oben gedachten Beschlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zu bringende Vermögensfreyzü-gigkeit auf dem Principe einer unter den deutschen Bundesstaaten gegenseitig geltenden Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer beruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legate, Verkaufe, einer Schenkung und dergleichen verbunden ist, wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werden muß, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neue Bescher ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Ge-biethen bestehenden Abzüge auch fernerhin bey dem in das übrige deutsche Bundesge-bieth zu cxportirenden Vermögen in Anwendung zu kommen. 16 Gesetzsammlung II. Theil. 249 Vom 29. März. 4. Da in dem Bundesbeschlusse der 1. Julius 1817 als Termin angenommen worden ist, von wo an die Vermögensfreyzügigkeit von den deutschen Bundesstaaten wechselseitig beobachtet werden soll, so wollen Wir a) daß die vor oder nach diesem Termine Statt gefundene Vermvgensexportation und der Verzicht auf das Unterthans-recht bey der Frage der Zahlungspflich-tigkeit oder Befreyung zur Richtschnur anzunehmc^ ist, und b) daß in allen denjenigen Fällen, wo seit dem 1. Julius 1817 eine Vermogensexportation in einen andern deutschen Bundesstaat Statt gefunden hat, und etwa die landesfürstliche Nachsteuer oder die Emigrationstaxe oder das grundherrliche und bürgerliche Abfahrtsgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag an die betreffende Parley zurück zu erstatten ist, in so fern von derselben gehörig nachgewicsen werden kann, daß in dem deutschen Bundesstaate, wohin ein solches Vermögen cxportirt ward, wirklich auch mit Rücksicht auf den 1. Julius 1817 die Vermogensfreyzügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Länder und Gebiethe nach dem Vom 2Y. März. 243 Principe der Reciprocity in gleich vollkommene Ausführung gebracht wird. 5. Die Länder und Gebiethe der österreichischen Monarchie, welche zu dem deutschen Bunde gehören, sind: a) das Erzherzogthum Oesterreich; b) das Herzogthum Steyermark; c) das Herzogthum Kärnten; d) das Hcrzogthum Krain; e) das österreichische Friaul oder der Görzer Kreis (Görz, Gradišča, Tolmein, Flitsch, Aquileja); f) das Gebieth der Stadt Triest; g) die gefürstete Grafschaft Tyrol mit dem Gebiethe von Trient und Brixen, dann Vorarlberg, mit Ausschluß von Wailer; h) das Herzogthum Salzburg; i) das Königreich Böhmen; k) das Markgrafthum Mähren; l) der österreichische Antheil an dem Herzog« thume Schlesien, mit Inbegriff der böhmisch- schlesischen Herzogtümer Auschwiß und Zator. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 2. März, im Ein tausend acht hundert und zwanzigsten, Unserer Regierung im neun und zwanzigsten Jahre. Franz. 244 Nom 29. März. 56. Vorschrift über die Beschreibung und Pfändung der Fahrnisse eines Miethers wegen rückständigen Miethzinses. lieber eine gemachte Anfrage: ob die von dem Bermiether nach Einklagung eines rückständigen Miethzinses sogleich geforderte Beschreibung der Fahrnisse des Miethers unbedingt Statt finde? hat der k. k. oberste Gerichtshof nach gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. Hofcommission in Iustizgeseßsachen laut hoher Hof-kanzleyverordnung vom 9. März 1820, Zahl 7113, folgende Belehrung zu ertheilen befunden. Da aus den §§. 340 bis. 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit Pfändung der Fahrnisse in nächster Verbindung steht, und der §. 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage . in der vermietheten Wohnung sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers erklärt, so räumt ihm dieser §. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen, sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen, daher es also außer besonders obwaltenden Bedenklichkeiten hierzu keiner Tagsaßung bedarf. Gubernialerledigung vom 29. Marz 1820, Zahl 6278. *45 Vom sp. Marz. 57. Bayerische Kronenthaler mit ihren Abtheilungen dürfen bey öffentlichen Cassen und Aemtern nicht mehr angenommen werden. Die hohe Hofkanzley hat über ein von der k. k. Hofkammer unterm 4. März d. I. dahin gemachtes Ansuchen mit Verordnung vom 14. d. M., Zahl 7621, hieher erinnert, daß die bayerischen Kronenthaler mit ihren Abthei-lungen (welche in dem Münztariffe vom Jahre 1816 als gesehliche Zahlungsmittel nicht aufge-führet wurden) künftig bey allen dem Gubernium unterstehenden Caffcn und Aemtern nicht mehr angenommen werden dürfen. Gubernialintimation vom 29. März 1820, Zahl 6279. 58. Erläuterung einiger §§. des Haustrpatentes vom 5. May i8n, dann über dasHau-siren der Gottfcheer und Reifnitzer Un-terthanen. Vermöge des 9. §. des Hausirpatentes vom 5. May 1811 ist nicht nur das Hausiren mit Maaren auf bespannten Wägen verbothen, sondern es ist auch der Grundsah ausgesprochen $46 Vom 29. März. worden, daß das Hausiren bloß auf dem kleinen Detailhandel beschränkt seyn soll. Nach dem 5. §. dieses Patents können Weibspersonen vor Erreichung ihres zwanzigsten, Mannspersonen aber vor Erreichung ihres dreyßigsten Jahres, wenn diese lehtern nicht etwa früher zum Militärstandc auf immer untauglich erkläret worden sind, Hausirpässe nicht erhalten. Der 17. §. des erwähnten Patents enthält endlich die Vorschrift, daß kein Hausirpaß als giltig angesehen werden kann, wenn er sich nicht in den Händen desjenigen befindet, auf 'dessen Rahme er lautet, weßhalb auch denjenigen, welche Hau-sirpässe erhalten, auf das strengste verbothen ist, dieselben an wem immer abzutreten. Hieraus folgt offenbar, daß den Hausirern weder die Betreibung ihres Handels auf bespannten Wägen, noch die Errichtung von förmlichen Niederlagen und das Halten von Gehülfen unter irgend einem Vorwände gestattet werden könne, weil sonst den Hausirern, die noch eine unbedeutende Erwerbsteuer bezahlen, und überhaupt jene Handclserfordernisse nicht auszuweisen haben, die den ordentlichen Handelsleuten nach der noch bestehenden Handlungsvcrfassung obliegen, ein höchst unbilliger Vorzug vor den leß-tern eingeräumt werden würde, weil unter dem Deckmantel von Gehülfen alle Classen von Menschen zum Hausirhandel berechtiget würden, die Bom sp. Marz. 247 es nach dem Hausirpatente offenbar nicht sind, weil unter diesem Deckmantel gegen alle Bankal-und Polizeyrücksichten allerley Gesindel zum Hau-sirhandel zugelassen werden wurde, und weil überhaupt die oben angeführten Bestimmungen des Hausirpatents leicht umgangen würden, und nicht mehr gehandhabt werden könnten. Aus diesen Rücksichten hat die hohe Eommerzhofcom-mission mit Verordnung vom 16. Mar; d. I., Zahl 524, die Weisung gegeben, daß auf die genaue Beobachtung des Hausirpatents mit Be-dachtnahme auf die obigen Bemerkungen gesehen, sich aber dabey die in Beziehung auf die Gott-fcheer und Reifnitzer Unterthanen erlassenen Vorschriften insbesondere aber die an das böhmische Gubernium aus Anlaß eines fpecielen Falles dießfalls ersiossene nachstehende Verordnung genau gegenwärtig gehalten werden soll, nachdem den gedachten Unterthanen von uralten Zeiten her ihrer besonder» Verhältnisse wegen eigene Begünstigungen beym Hausirhandel zustehen, welche ihnen zu benehmen nicht räthlich wäre. Guhernialintimation vom 29. Mär; 1820, Zahl 6467. 2 48 Bom 29. Marz. Verordnung der k. k. Commerzhofcommission an das königlich böhmische Gubernium vom 13. April 1818 z Zahl 6221, wegen des Hau-strens der Gottschecr und Reiflicher Unter* thanen. Den Gottscheern, welche mit ordentlichen Hauflrpässen auf welsche Früchten versehen sind, steht der Hausirhandel mit diesen in dem Hau* sirpatente vom Jahre 1785 benannten Früchten, in Städten und Märkten, wie auch auf dem stachen Lande, gleich allen andern Haustrern, das ganze Jahr hindurch, sohin an Wochenmarkts* -Tagen eben so, wie an den übrigen Werktagen zu, doch bleiben dieselben immer nur auf das Hausiren, das ist, auf den Verkauf von Haus zu Haus beschränkt, und es ist ihnen (außer auf den zum freyen Handel mit allen erlaubten Waaren bestimmten Jahrmärkten) nicht gestattet, bey Hause oder in offenen Gewölben oder auf Ständchen ihre Waaren feil zu biethen. Was den Bezug ihrer Waaren betrifft, so kann ihnen um so minder verwehrt werden, sich solche mittels Fuhren in beliebigen Quantitäten zum Betriebe ihres Haustrhandels zu verschaffen, als diese Art des Bezuges schon aus der Beschaffenheit der italienischen Früchte, und aus der großen Entfernung dieser Händler von ihrer Hrimath und dem Qrte des Bezuges nothwen- 2 49 Nom 29. März. dig folget, dagegen ist ihnen das Hausiren selbst mit bespannten Wägen, so wie allen Hau-sirern strenge untersagt. Eben so liegt es in der Natur der Sache selbst, daß diesen welschen Früchtenhändlern, wie es bereits in dem Hofkammerdekrete vom 30. July 1796 bestimmt wurde, das Halten eigener Einsähe, in denen sie ihre zum Hausiren bestimmten, und dem Verderben zu sehr ausgesetzten Maaren aufbewahren können, auf keine Weise untersagt werden kann; es bleibt ihnen jedoch strenge verbothen, in diesen Einsätzen ihre Maaren zu verkaufen, und in denselben einen förmlichen stabilen Handel zu treiben, worüber die Ortsobrigkeiten zu wachen haben. Ucbrigens unterliegt es keinem Anstande, daß Handelsleute derley Maaren in größeren Partien von den Gottscheer Früchtenhändlern abnehmen, und sohin letztere solche an crstcre auch im Großen abseßcn können, indem dafür selbst das Interesse der Handelsleute spricht, die auf solche Art ohne auf irgend eine Weise gebunden zu scyn, sich dieser Händler, wenn sie es ihrem Handelsvortheile angemessen finden, zur Beyschaffung der erwähnten Artikel bedienen können. 250 Vom 29. März. 59* Fuhrleute und Landkutscher müssen, wenn sie Reisende verführen wollen, sich mit obrigkeitlichen Certificaten über das Be-fugniß hierzu versehen. Um die Postmeister in den ihnen nach den Postpatenten vom Jahre 1772 und 1782, zu-stehcnden Rechten schützen zu können, ist eZ nothwendig, sie so viel möglich in den Stand zu setzen, dieselben gegen die Uebertreter des Gesetzes wirklich ausüben zu können. In dieser Hinsicht hat die hohe Hofkammer vermög Verordnung vom 26. v. M., Zahl 5890, ein verständlich mit der hohen Hofkanzley zur genauen Handhabung der in der letzten Circularverordnung vom zi. December 1819, Zahl 446x1, erneuerten Bestimmungen Folgendes anzuordnen befunden. Die Ortsobrigkeiten haben unter eigener Verantwortung nur denjenigen Fuhrleuten, welche sich mit ihren Befugnissen und den gelösten Erwerbsieuerscheinen ausweisen, und welche überhaupt nach den ersiosseneu Vorschriften zur Verführung der Reisenden auf der Poststraße in gedeckten Wägen und Kaleschen berechtiget find, nach der Zahl ihres Fuhrwerks Certificate auszufertigen, worinn zur Legitimirung gegen die Postmeister lediglich die Bestätigung beygesetzt wird: daß N. N. ein befugter Fuhr- Nom 30. Marz. 231 mann oder Landkutscher scy. Jeder derley Fuhrmann wird sodann vom 1. May d. I. anzufangen, jedesmahl seinen Knecht, sobald er Reisende auf der Poststraße zu führen übernimmt, mit einem solchen Certificate versehen und ihn anweisen, in Fallen, wo er bey einer Poststation an« gehalten wird, durch dessen Vorzeigung das Be-sugniß seines Dienstgebers zu erweisen. Um übrigens sedem Mißbrauche vorzubeugen, darf ' die Giltigkeit eines derley Certificats nicht über ein Jahr ausgedehnt werden, und nach Verlauf dieses Termins ist der befugte Fuhrmann verpflichtet, die Ausfertigung neuer Certificate bey seiner Ortsobrigkeit anzusuchen. Gubernialverordnung vom 29. Marz 1820, Zahl 66o8i 60. Bey Penstonirung der Lehrer an Hauptschulen, oder ihrer Witwen dürfen auch die bey Trivialschulen zugebrachten Fahre eingerechnet werden. Se. Majestät haben laut eingelangten hohen Studienhofcommiffionsdekretes vom 14. Februar l. I., Zahl 442, mit allerhöchster Entschließung vom 9. desselben Monathes allergnädigst zu gestatten geruhet, daß in Hinkunft bey Penstonirung der Lehrer an Hauptschulen, oder »5* Vom 2. April. ihrer Witwen auch jene Jahre eingerechnet wer« den dürfen, wahrend welcher sie mit allgemeiner Zufriedenheit als Lehrer an Trivialschulen standen. Jedoch hat die Dienstleistung, wodurch sie hiernach penstonsfähig werden, ununterbrochen zu seyn. Gubernialbekanntmachung vom 30. März 1820, Zahl 5500. 61. Bestimmung der Salzpreise in Steyermark. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 15. März dieses Jahres, in Verbindung mit den übrigen auf die Einziehung des Papiergeldes berechneten Finanzmaßregeln, die Umsetzung der Salzpreise vom Papiergeld auf Conventions-Münze anzuordnen, und den Termin, von welchem die neuen Preise in Wirksamkeit zu treten haben, auf den j. May 1820 festzusehen geruhet. Die hiernach ausgemittelten Preise in Conventions-Münze, nach welchen die Sakzgattun-gen in Steyermark bey allen landesfürstlichen Salzämtern, Salzverstlberungen und deren Filialen, so wie auch von allen befugten Klein-verschleissern, vom 1. May dieses Jahres angefangen, verkauft werden sollen, werden in dem beygefügten Tariffe dem Publikum zur Wissen- Vom 2. April. 253 schüft und Richtschnur mit dem Beysahe bekannt gemacht, daß die früheren Anordnungen wegen des Salzvcrschleisscs im Großen und Kleinen, so wie wegen der vcrbothenen Einfuhr des ausländischen Salzes, noch ferner in Wirksamkeit zu verbleiben haben. Gubernialkundmachung vom 2. April 18*20, Zahl 6760. Tarif -er Salzpreise in Conventions-Münze, nach welchem zu Folge allerhöchster Entschließung vom iL. März 1820 die nachstehenden Salzgattungen in Steyermark, vom 1. May 1820 angefangen, zu verkaufen sind. Magazins- Klein- Preis der verschleiß das Centner. Pfnnd. fl. fr- kr. Ausseer Sudsalz . . . 7 56 5 Berg- oder Pfannenkern und ungarisches Stein-Salz 7 56 5 2j4 Vom 5. April. 62. v; • Einführung der Gebäudesteuer. Se. k. k. Majestät haben vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. December d. I., \ Zahl 351, mit allerhöchster Entschliessung vom 23. Jänner b. I. die Grundsätze festzusetzen ge« ruhet, nach welchen Allerhöchstdicselben die bereits vorlängst beschlossene und schon in dem hierorts ergangenen Circulare vom 1. Map v. I. als ein Theil des Grundsteuer Provisoriums angekündigte Gebäudesteuer ausgeführt wissen wollen. Diese Grundsätze sind in der nachstehenden Circularverordnung ausgedrückt. Gubernialverordnung vom 5. April 1820, Zahl 7024. Circulare wegen Einführung der Gebäudesteuer. Mit Beziehung auf die Circularverordnung' vom 1. May vorigen Jahres, womit die allerhöchsten Bestimmungen zur provisorischen Regulirung der Grundsteuer bekannt gemacht worden sind, werden nunmehr die Grundsätze, nach welchen die Besteuerung der Gebäude vorzunehmen ist, in Folge der durch das hohe Hofkanzlepde« fret vom 29. vorigen Monaths herabgelangten allerhöchsten Entschliessung vom 23. vorigen Mo- Vom 5, April. 255 naths nachstehender Maßen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. §. 1. Der Gcbäudesteuer unterliegen alle Wohngebäude, sic mögen in geschlossenen Ortschaften oder einzeln liegen. §. 2. Ausgenommen davon sind nur jene, welche im §. 22. des Patentes vom 2,3. December 1817 bemerket wurden, nähmlich: Kirchen, Staatsgebäude, Militärcasernen und Spitäler, wenn diese beyden letzteren nicht für die Bestimmung, welche sie haben, von dem Eigen-thümer des Gebäudes gemiethet sind. §. 3. Die Wohngebäude werden der Versteuerung unterzogen, entweder nach dem wirklichen oder möglichen Zinserträge, oder im Wege der Classification. I. Nach dem Zinserträge. §. 4. Nach dem Zinserträge werden die Gebäude der Versteuerung einbezogen: in der Provinzial Hauptstadt Gräß sammt ihren Vorstädten, dann in Klagenfurt. §. 5. Die Hauszinse müssen von den Ei-genthümcrn oder permanenten Nutzniessern der -Gebäude im Wege schriftlicher Fassionen für ein Jahr einbekannt werden. §. 6. Der Zinsbetrag wird in der Valuta angefetzt, in welcher er.stipulirt ist. Die in Papiergeld stipulirten Zinsungen sind aber nach dem 25b Bom 5. April. Curse Don/250 auf Metall-Münze zu reduciren, und auch in dieser Valuta anzuseßen. §. 7. Bon dem wirklichen Zinse werden 15 Procente in Abschlag gebracht, und nur der Rest wird der Versteuerung unterzogen. §. 8. Gebäude, welche mit der Einrichtung vermiethet werden, kommen in Anschlag, als wären sie ohne Einrichtung vermiethet, und der höhere Zins, welcher wegen der Einrichtungsstücke stipulirt ist, wird in Abzug gebracht. Dasselbe findet Statt, wenn Häuser mit einem Garten vermiethet werden. §. 9. Von Häusern oder Wohnbestandthei-len eines Hauses, welche der Eigenthümer selbst bewohnt, wird der Zinsertrag durch Vergleich mit andern ihnen ähnlichen bestimmt, und sie werden der Versteuerung unterzogen, als wären sie wirklich vermiethet. §. io. Die Zinsertragsbekenntnisse unterliegen der Controlle: a) durch die Bestätigung der Parteyen, daß der von dem Eigenthümer einbekannte Zins von ihnen auch richtig abzusiatten ist; b) durch die Revisionen, welche von Amtswegen vorgenommen werden, wenn gegründete Bedenken gegen die Bekenntnisse eintreten; c) durch das Befugniß, welches Jedermann zusteht, in die Zinsfassionen bey der be. treffenden Behörde Einsicht zu nehmen. *57 Vom 5. April. §. 11. Werden Verheimlichungen des Zinsertrags entdeckt, so hat der Eigenthümer den Zins des ganzen Hauses oder des Theils desselben ganz oder zum Theile, je nachdem die Verheimlichung auf das ganze Haus, auf einen Theil desselben, auf den ganzen Zins oder einen Theil desselben sich erstreckte, als Strafbetrag zu entrichten, welcher Betrag dem Angeber einer solchen Verheimlichung zufallt. Außerdem ist aber auch der entfallende doppelte Steuerbe-trag für die ganze Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt wurde, an die Staatscas« se zu entrichten. Auch unterliegen die Parteyen, welche unrichtige Bekenntnisse als wahr bestätigen, einer verhältnißmäßigen Strafe. §. 12. Hat ein Eigenthümer eine Wohnung mit Zinsertrag einbekannt, dafür die Steuer entrichtet, konnte aber diese Wohnung weder vermiethet noch von ihm benützt werden, so hat er dafür die Vergütung der Steuer anzusprechen. §. 13. Bey neuen Bauten oder bedeutenden Verbesserungen der schon bestehenden Gebäude werden die gesetzlichen steuerfreyen Jahre zugestanden. §. 14. So ferne diese Puncte nicht abweichende Bestimmungen enthalten, wird sich bey den Erhebungen der Hauszinse an die Grund- Gesetzsammlung II. Theil. 17 2L8 Dom 5. April. säße des Haussteuerpatentes vom 1. September 1788 gehalten. §. 15. Die Erhebung der Hauszinserträgnisse wird von den betreffenden Krcisämtern unter der Aufsicht der zur Ausführung des Grundsteuer-Provisoriums aufgestellten Provinzialcommission vorgenommen. II. Im Wege der Classification. §. 16. Alle Gebäude, welche nicht in den im §. 4 nahmentlich aufgeführten .Orten gelegen, oder nach den Bestimmungen des §. 2 von der Besteuerung ganz losgezählt sind, werden derselben im Wege der Classification unterzogen. §. 17. Die Gebäude werden zu diesem Be-hufe in zwölf Classen eingcreihct, und zwar: I. Classe mit einem Steucrbetrage »01130 si. M.M. II. do. - III. do. - IV. do. - V. do. vi. do. vii. do. VIII. do. IX. do. X. do. XI. do. XII. do. 2 5 — 4 S - 4 - - 4 4 -r L - 4 4 - 4 5 4 4 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 20 -- 4 4 l6 -- 4 4 12 -- - 4 4 4 4 4 4 4 8— -6— -4— * 3— -2 — -x — -— ao kr. 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 259 Vom 5. April. Alle jene Gebäude, welche mehr als 55 Wohnbestandtheile in sich fassen, werden, so vielmahl als sich 5 Wohnbestandtheile über jene Zahl in ihnen vorfinden, um 1 oder 2 Gulden hoher als die erste Class in Anschlag gebracht, je nachdem sie bloß aus einem Erdgeschosse bestehen oder Stockwerke haben. §. 18. Den Classificationen unterliegen nur die Wohngtbäude, das ist, solche, welche Be-staudtheile in sich fassen, die als Wohnung wirklich benützt werden, oder zu dieser Benützung bestimmt sind. §. 19. Gebäude, welche keine Wohnungs* bestandtheile in sich fassen, sind kein Gegenstand der Classification; z. B. Scheuern, Stallungen, Schüttkästen u. dergl., vorausgesetzt, daß solche Gebäude bloß für ihre eigentlichen Zwecke aufgeführt, und zur Wohnung weder benützt werden, noch benützbar sind. §. 20. Die Wohngebäude werden bloß nach den Wohnungsbestandtheilen, die sie enthalten, und mit Berücksichtigung, ob sie bloß aus einem Erdgeschosse bestehen, oder Stockwerke haben, einen der im §. 17 bemerkten Classen eingerei-het. Die Beachtung der Stockwerke tritt jedoch nur bey jenen Gebäuden ein, welche aus mehr als 5 Wohnungsabtheilungen bestehen. Auf die Anzahl der Stockwerke selbst wird keine besondere Rücksicht genommen. q6o Nom 5, April. §. 2i. Als Stockwerke werden nur jene Erhöhungen angesehen, die selbst Wohnbcstand-theile enthalten und über dem Erdgeschosse errichtet sind, in welchen sich ebenfalls Wohnbe-standtheile befinden. Das Dach eines Gebäudes wird in keinem Falle für ein Stockwerk gezählt. §. 22. Als Wohnungsbcstandtheile zum Be-huse der Classification werden bloß Zimmer und Kammern, die wirklich bewohnt werden, oder zur Bewohnung bestimmt sind, ohne Rücksicht auf die Zeit, durch welche oder in welcher und ohne Rücksicht auf die Art, nach welcher sie benützt werden, begriffen. Es werden also Zimmer und Kammern eines Gebäudes, welches ganz oder zum Theile unbewohnt ist, selbst dann als Wohnbestandtheile ausgenommen, wenn es ungewiß ist, ob und wann dasselbe bewohnt werden wird. Eben so sind Vorzimmer, Säle, Gesellschaftszimmer, Schreibstuben, Cabinette u. dergl. Wohnungsbestandtheile. Dagegen werden als solche bey der Classification nicht angesehen: Küchen, Keller, Boden mit Ausnahme der Wohnzimmer, welche sich unter dem Dache befinden, Stallungen, Scheuern u. dergl. Auch werden als Wohnbestandtheile nicht in Anschlag gebracht: Schulzimmcr, Werkstätten, ämtliche Ubicationen, sobald sie bloß für ihre eigentliche Bestimmung benützet werden, es sey denn, daß ii61 Nom 5. April. diese Bestandtheile von dem Eigenthümer des Gebäudes gemicthet wären. §. 23. Die Einreihung der Wohngebäude in die einzelnen Classen wird nach dem beyge-druckten Tariffe vorgcnommen. §. 24. Die Classificirung der Gebäude wird durch die zur Ausführung des Grundsteuer-Provisoriums bereits in Wirksamkeit getretenen Steuerbezirksobrigkciten unter der Aufsicht der Krcisämter und unter der Leitung der Provinzialcommission bewirkt. §. 25. Die Besteuerung der Gebäude nach diesen Grundsätzen, im Wege der Classification sowohl als nach dem Zinsnutzen, wird im Laufe ches Militärjahres 1820 in Wirksamkeit treten, es wird jedoch dabey die Steuer, welche von den Gebäuden für dieses Jahr schon wirklich entrichtet wurde, berücksichtiget, und darüber die Abrechnung gepflogen. t 55Ös Vom 5, April. Häuserclassifieations-Tarif. Bestandtheile. Ohne j Mit Stockwerk. 35 bis 30 29 oder 28 .27 bis 25 24 — 22 21 — 19 18 — 15 14 — JO 9 oder 8 7—6 5—4 3 bis 1 Anmerkung. Jene Gebäude, welche mehr als 35 Bestand theilc fassen, sind, so vicl-mahl 5 Bc-standthcileüber 35 sich vorfin-dcn, immer um £ 3 g Ge- tz I bübr fl;. 1 fr. 8 S I fl. 1 fr. [I. rn. iv. v. VI. VII VIII ix. X. XI. XII 25 — I. 30 — 20 — II. 25 — l6 — UI. 2 0 — 12 — IV. 16 — •8 — V. 12 6 — VI. 8 — 4 — VII 6 — 3 — VIII 4 — 2 1 20 IX. 3 — 1 2 hoher als die der ersten Claffe von 30 st. in An- I schlag zu bringen. Nom L. April. 263 63. Unkerthansrückstände bey zu Ende gehenden Pachtungen sollen von den Herrschafts-besitzern oder nachfolgenden Pächtern ab-gelöset werden. Die hohe Hofkanzlep hat sich nach der hie-her gelangten Verordnung vom 23. März 1820, Zahl. 6949, die Ueberzeugung verschafft, daß vorzüglich in Untersteycrmark der Unfug häusi-ger zu werden beginne, daß bey zu Ende gehenden Pachtungen die Herrschaftsbesiher oder die nachfolgenden Pächter, die Unterthansrückstände nicht ablosen, sondern die austretenden Pächter selbe wie jede andere Privatforderung nach geendigter Pachtzeit eintreiben. Da aber die Pächter während der Dauer des Pachtes in die Rechte und Verbindlichkeiten der Obrigkeiten eintre-ten, und sich bey ihrem Austritte in Absicht auf die ihnen noch verbleibenden Forderungen an die Unterthanen in ihrem frühern Verhältnisse nichts ändert, so sind derley Vorgänge offenbare Unterthansbedrückungen, auf deren Abstellung die Behörden mit aller Wachsamkeit zu sehen haben. Gubernialverordnung vom 5. April 1820, Zahl 7069. y64 Nom 5. April. 64. Ueber rückständige UnLerthans-Prästationen dürfen sich die Herrschaften keine Schuldbriefe ausstellen lassen. Es haben ft cf) Fälle ergeben, daß Herrschaften über rückständige Unterthans-Prästatio-nen sich förmliche Schuldbriefe ausstellcn liessen, und auf dem Grunde derselben die rückständige Summe sammt Interessen im gerichtlichen Exe-cutionswege einzubringen versuchten. Das Gu-bernium sah sich zur Vorbeugung ähnlicher litt* füge veranlaßt, an die hohe Hofkanzley den Antrag zu machen, daß der in der hohen Hofverordnung vom 8. April 1790, Zahl 622, ausgesprochene und mit Gubernialverordnung vom 18. April 1790, Zahl 9473, den Kreisämtern bekannt gegebene Verboth, vermög welchen die Ausstellung der Schuldbriefe für dergleichen Rückstände strenge untersagt, und die Eintreibung solcher Forderungen lediglich auf dem Wege der über Unterthans-Prästationen bestehenden Vorschriften, nähmlich nach den politischen Ere-cutionsordnungen gestattet worden, allgemein kund gemacht werden solle. Da nun die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 23. März d. I., Zahl 8036, diesen Antrag genehmigte, so wird den k. k. Kreisäm-tcrn aufgetragen, diesen Verboth nicht nur den Bom 5. April. 265 Dominien, sondern auch den Unterthanen mit dem Beysahc bekannt zu machen, daß jede solche Ausstellung von Schuldbriefen als null und nichtig angesehen, und wenn sich damit auch noch die Bedingung von Interessen oder andere derley Anforderungen vereinigten, nebst der Un-giltigkeit des Actes auch noch als Unterthans-Bedrückung nach den bestehenden Gesehen bestraft werden würden. Gubernialverordnung vom 5. April 1820, Zahl 7070. 65. • Polizeyverordnungen wegen der herumziehen-den Comödianten, Seiltänzer, Gaukler rc. sind auch auf die Wachsfiguren-Cabinette anzuwenden. In Gemäßheit der allgemeinen längst bestehenden Polizeyverordnungen sind in dem k. k. österreichischen Staate die herumziehenden Co-mediantentruppen, Seiltänzer und dergleichen gymnastische Künstler, wandernde Musikbanden und Bänkelsänger beyderley Geschlechts, Bärentreiber, Affen-und Hundscomodianten, Bescher von Menagerien oder einzelnen fremden Thieren, wenn selbe Eckel erregend, oder nicht vom ausgezeichneten Werthe sind, Riesen, Zwergen und dergleichen, sobald mit deren Borzeugung irgend s66 Vom 5. April. etwas eckelhaftes verbunden ist, Policincllen- und Marionetten-Inhaber, Menschen mit kleinen Lottospielen, oder andern verbothenen Spielen, Gaukler und Marktschreier, überhaupt alle Gattungen ähnlichen herumziehenden Gesindels, welches in Städten sowohl als in Dörfern sein Unwesen treibet, und für seine Unbedenklichkeit nicht in jeder Beziehung vollständige Gewähr leistet, durchaus nicht zu dulden. Die neuesten Wahrnehmungen haben die Ueberzeugung herbeygeführt, daß zu der obbe-zeichneten Gattung von Leuten auch die Inhaber von Wachsfiguren-Cabinetten zu rechnen sind, welche dem Publikum allerley Darstellungen von gräßlichen Mordscenen und andern abscheulichen, das bessere Publikum empörenden, das Gefühl des rohen Haufens aber abstumpfenden Bildern zur Schau bringen. In Erwägung, daß derley Wachsfiguren, die ohnehin gewöhnlich keinen wahren Kunstwerth haben, einen nachtheiligen Einstuß auf die Moralität des Volkes, und vorzüglich auf die Bildung der Jugend haben, überhaupt aber Eckel und Abscheu zu erregen geeignet sind, findet die hohe Polizeyhofstelle angemessen und nothwendig, daß die oberwähnten allgemeinen Polizeyverordnungen auch auf derley Wachs-- Wfl Sah ($»rmsfar znr Seite -67.) Des u S tp bis «66. w 18»)’.«,rt.»»«« JW. „6 ginm,,,»,,,,,,,«. A ' s g e iv c Mit Bewilligung Vor- und Zunahme, Charakter u n d Geburtsort des Familien-Hauptes. ez. %.) Casimir Wieniawsk» ©tU3( cfftscr aus Piclnia,. ■ Sairorrr Kreises. I Geschlecht ' LVohin ? Und Warum? e I ' Michael SkowronBaiierns Solin «ns Chörostkow, Czenikover Kreises. Rach Radom im Königreiche Sohlen, kraft der in Ween am 3. May 1815, abgcsch offene» Convention. Nach Kiow in Rußland ans Furcht von der Rckrutirnng . . Jordaki Mornzeno Handelsmann ,ans Jassy in der Moldau. e Alter LI 't S ö"? r. © 2! L h- £ s g 1 - '1 Mit Vermö- gen , - fl. |fr. O^ite Be>villigu 11 g. Geschlecht e J 3000° Alter an I I L 1 I E Hi S i 3 ? o: Mit Vermö- gen fl. I kr Geschlecht d K s E i fl 3 Kinder. w* £ 5 '.5 S3 \ * cn Darunter sind Profes-sioni-stcn. An Staats Aushii!-fe erhalten Mit eigenem Vermö- gen t fl- I fr. fl. |fr Woher ? Anmerkung. 15000 (In dieser Rubrik ist bey den A n s w anderer» vor Allem ersichtlich zu wachem ob? und von wem die Rcvcrsalien de ob-1 servando reciproeo ausgestellt wurden? — Wer die Bewilligung zur Auswanderung crthcilte? — Unter welcher Gcschästszahl die Hofbewilligüng erfolgte? ob die Auswanderung in der nähmlichen Anzahl Personen geschah, auf ivclche die Bcwillff gnng lautete ? u. s. ro., dann bep den Auswanderern ohne Beivillignug : ob? und welche Schritte zur Wiedcrcinbringiing, Bc-sirafnng u. dergl. gcthan wurden. - Bcy den Sing cw änderten kommt zu bemerken, ob die Rcvcrsalien von dem ans fremden Staate gefordert, und demselben ^ in^ - ausgestellt worden sind? — Ucbrigcns iss Aust- !das ein - und ausgefuhrte Vermögen nicht stand, tnach Reichs- oder sonstiger Währung lsondcrn nach den Wiener- oder Zwanzig-, ju berechnen. Vom 6. April. s6? figurcn-Cabinette ausgedehnt, sohin auf selbe mit aller Strenge angewendet werden. Gubernialerledigung vom 5. April 1820, 3at)l 7077. 66. Aus- und Einwanderungs-Ausweise, wie sie künftig vorzulegen sind. Um den seit einiger Zeit wahrgenommenen Mißdeutungen, hinsichtlich der, wegen Einsendung der doppelten Aus- und Einwanderungs-Ausweise bestehenden Vorschriften zu begegnen, und zugleich Vereinfachung des Geschäftsganges mit Gleichförmigkeit in sämmtlichen Provinzen zu erzielen, hat die hohe Hofkanzley mit Dekret vom 17. Mär; d. I., Zahl 7197, das nebige Formular mit der Weisung mitgetheilt, die Aus- und Einwanderungs-Ausweise künftig allein nach solchen verfassen zu lassen, und solche alle halbe Militärjahre bey Zeiten vorzulegen, um die Verfassung des Sr. Majestät vor-zulegenden Totalausweises nicht zu verspäten. Gubernialverordnung vom 6. April 1&20-, Zahl 71.17.. 268 Vom 7. April. 67. Die in die steyermärkisch- ständischen Cassen einflieffenden Getränkabgaben und Ver-zehrungsauffchläge sind, vom 1. May 1820 angefangen, in Conventions-Metallmünze oder in Banknoten zu entrichten. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 24. Februar d. I. die Einhebung auch der — in die steyermärkisch- ständischen Cassen einfliessenden Getränkabgaben und Vcrzehrungsaufschläge, sowie dieselben nachfolgend benannt verkommen, a) vom 1. May 1820 angefangen in Con-ventions-Metallmunze nach dem Zwanzig-Gul-denfusse, oder in Banknoten, und zwar nach den ursprünglich bemessenen Tarifbeträgen allergnädigst anzuordnen geruhet. Hicher gehören 1. der Bieraufschlag, welcher durch das allerhöchste Patent ddo. Grätz am 10. November 1773 mit der einen Hälfte dem Aera-riallandesweg- und Strastenfonde, mit der anderen Hälfte den Herren Ständen Steycr-marks, und zwar von jedem Eimer Kesscl-bier mit achtzehn Kreuher, und Steinbier mit neun Kreuher in Conventions>Münze, von weiland Ihrer Majestät der Kaiserinn Maria Theresia eingeräumt wurde. Nom 7. April. 26p 2. Der steyermärkifch ständische Flekschaufschlag von den, durch das allerhöchste Patent vom 3. July 1764, bestimmten Gattungen Schlachtviehes , welchen die Fleischer, Wirthe und Feilschlächter zu bezahlen haben, und zwar nach der in diesem Patent bemessenen Tarif; ausdrücklich wird jedoch jener Fleischaufschlag ausgenommen, welcher bis zum Jahre 1820 auf Grund und Boden in Steyermark umgelegt worden ist. Zur Beseitigung aller Zweifel wird die vorgedachte ursprüngliche Tarif specifisch hier nachfolgend beygesetzt: Von einem ungarischen Dchscn 6 ft. 40 kr. C. M. - - inländischen Ochsen besserer Gattung . . . 5 * — - - - do. geringere Gattung 3 # 45 * - - einer Kuh..... 2 - 24 - - - einem Terzen. . . . i - 4» - - - einem Kalb . . . . — - Zv - - - einem Kastraun, Schöpsen, oder Schaaf .... — « 20 - - - einer großen Mastschwein i - — - - * einer mittleren Schwein — * 30 * -- -- einer kleinen Schwein oder Prieling . . . . ■— - iL - - 9 einem Lamm oder Kitzel — - 6 - - c einem Spannferkel . . — - 2 - - 270 Vom 7. April. Von einem Pfund eingesalzenen, oder geselchten Fleisch, so aus fremden, diesem Aufschläge nicht unterworfenen Landern eingeführt wird, . . . . . . — fl. 1 kr. C. M. 3. Der steyermärkische Weinaufschlag, welcher für die fremden in die Provinz Steyermark eingefühcten Weine mit einem Gulden drey-ßig Kreutzer, und für die Obstmvste mit ?■ achtzehn Kreutzer in Conventions-Münze, jedoch mit Beybchaltung der in der dießfäl-ligen gedruckten ständischen Instruction vom 21. Juny 1796 enthaltenen, für einige Ortschaften und einzelnen Parteyen ausgesprochenen Mäßigung und festgesetzten Vorschriften, auch künftighin bey den betreffenden Gränz-, Zoll- oder Mauthämtern zu bezahlen ist. b) Die in Beziehung auf die Verwaltung, Einhebungsart und Abfuhr dieser ständischen Gefälle bisher bestandenen Vorschriften haben, so wie auch alle in Ansehung der diesen Abgaben unterliegenden Artikel sowohl, als auch in Hinsicht der Strafen in Uebertretungsfällen bis gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen noch fortwährend in voller Kraft und Wirkung zu bestehen. Diese allerhöchste Entfchliessung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 21, Marz l. I., Zahl 7234, zu Jedermanns Wis-- Bom 12. April. 271 senschaft und Darnachachtung allgemein bekannt gemacht. k Gubernialkundmachung vom 7. April 1820, 3at)l 7776. 68. Die Taxen und Gebühren bey der Polizey-direction in Grätz sind vom 1. May l. F. in ConventionS-Münze zu entrichten. Die hohe Hofkanzley hat unterm 2. Mär; 1820, Zahl 5669 , im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium, und der k. k. Polizey-hofstelle zu bestimmen befunden, daß, wie feit l. September 1819 bey den Städten und fämmt-lichen Dominien die Taxen für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen nach ihrem ursprünglichen Ausmaße in Conventions-Münze cingehoben werden, auch die bey den Polizey-dircctivnen für ämtliche Ausfertigungen und Li-cenzen bisher in Wiener-Währung eingehenden Taxen, und sonstige Gebühren in Conventions-Münze nach ihrem ursprünglichen Ausmaße ab-genommcn werden sollen, und die Einhebung dieser Polizeytaxen in Conventions-Münze vom 1. May l. I. in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernialkundmachung vom 12. April 1820, Zahl 7160. L/2 Vom i2. April. 69. Die Empfangsbestätigungen der Invaliden über Unterstützungen aufRechnung desJnva-lidenfonds unterliegen keiner Stempeltaxe. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. Marz d. I., Zahl 8713, sind in Folge eines zwischen der k. k. Hofkammer und dem k. k. Hof-kriegsrathe gepflogenen Uebereinkommcns die Empfangsbestätigungen der Invaliden über Unterstützungen, welche sie in den -Orten ihres Aufenthaltes durch die Magistrate, Wirthschafts-ämter u. dergl. auf Rechnung des Provinzial-Jnvalidenfondcs erhalten, keiner Stempeltaxe unterworfen. Gubernialintimation vom 12. April. 1820, Zahl 7247. 70. Bestimmung, wie die Postrittgebühren, dann die Postillions Trink-und Schmiergelder, endlich die Gebühren für die mit dem Postwagen reifenden Personen mit 1. May d. F. zu entrichten seyn werden. Se. Majestät haben mit der durch hohe Hofkammerverordnung vom 3. d. M., Zahl 13889, hieher ervffneten allerhöchsten Entschlies-sung vom 27. März d. I. zu befehlen geruhet. Vom 13. April. .273 daß in den altösterreichischen Provinzen, und zwar in Desterreich ob und unter der Enns, dann in Jnnerösterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien, so wie in Galizien, Ungarn und Siebenbürgen, die bisher sowohl für Acrarial-als Privatritte in Papiergeld bemessenen Postrittgebühren, wie auch die Postillions Trink - und Schmiergelder vom 1. May d. I. anzufangen, auf Conventions-Münze umgesetzt werden sollen, daß hiernach auch die Berichtigung der Acrarialritte ge--' leistet, den Privaten aber frcygelassen werde, diese Gebühren auch in Papiergeld , und zwar nach der, in dem hier beygefügtcn Tariffe Nr. I. festgesetzten Ausmaß zu zahlen. Nach diesem allerhöchsten Befehl werden ferner in dem eben angehängten Tariffe Nr. II. diejenigen Gebühren bestimmet, welche die mit dem Postwagen reisenden Personen auf gleiche Weise nach ihrer Willkühr entweder in Wiener-Währung , oder in Conventions-Münze zu entrichten haben werden. Uebrigens hat es im Allgemeinen bey der bisherigen Bestimmung der Kaleschengebühr zu verbleiben , nach welcher für den Gebrauch einer gedeckten Kalesche die Hälfte, und für eine ungedeckte Kalesche ein Viertel des für ein Pferd festgesetzten Postrittgeldes zu entrichten ist. Gubernialkundmachung vom 15. April 1820, Zahl 7794. Gesetzsammlung II. Theil. 1 z I. Tarif über die Posirittgebühren, welche vom 1. May 1820 angefangen, in den altvsterreichischen Provinzen, und zwar in Desterreich ob und unter der Enns, dann in Z'nnervsterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, so wie in Galizien, Ungarn und Siebenbürgen zu entrichten seyn werden. In den deutsch-österreichische» Provinzen In Galizien, Ungarn und Siebenbürgen. ill C. M. in W.W. in C. M. iil W.W. fl. kr. fl. 1 fr. fl. 1 fr. fl. I fr. a. Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Station«." 48 2 36 1 30 b. Postilliouötriiikgeld für Pferd und eine einfache Station«. 12 30 _ 9 22T c.Schmiergeld,wo das Schmeer vom Postillion beygegeben wird 8 20 8 ao detto, außerdem-». — 4 — 10 — 4 — 10 d. Kaleschengeld , für eine gedeckte Kale- sche-"" 24 1 _ 18 45 detto, für eine ungedeckte Kalesche«»«. — 12 — 50 — 9 — 22t 2 7F> II. Tarif für bir mit dim Postwagen reisenden Personen. In den deutsch österreichischen Provinzen In Galizien, Ungarn und Siebenbürgen - in C.M. in W.W. in C.M in W.W. fl. 1 kr. fl. 1 kr. fl. fr. fl. kr a. Für einen Sitz im Innern des Wagens auf eine einfa-che Station...... 32 1 20 24 1 b. Für einen Sitz auf dem Vordertheile deö Wagens für do. 24 l _ 18 45 c. Für ein Kind, welches aufdenSchooß genome« wird, für detto»........... 6t i6 5 12 d. Für ein Kind, welches zwischen zwey PersonenRaumzum Sitzen findet....- — s 20 — 6 _ 15 An Trinkgeld hat jeder Passagier dem Postillion 3 fr. in CM. oder 7 kr. in W.W. für jede einfache Elation auf die Hand zu bezahlen. 376 Vom io. April. 71. Die Erfordernisse zu Anstellungen im Baufache werden bekannt gemacht. Hin bet) dem Baufache die Auswahl von gehörig qualisicirten Individuen zu erleichtern, hat die hohe Hofkanzlep mit Verordnung vom 16. v. M., Zahl 7251, folgende Bestimmungen als Normale rucksichtlich der Erfordernisse zu Anstellungen im Bauwesen für sammtliche ihr unterstehende Provinzen festzusehen befunden: 1. Niemand kann in Zukunft eine Anstellung im Bau fache erhalten, der sich nicht über die gehörige Erlernung der nothwendigen Hülfs-wissenschaften, nähmlich: der reinen und angewandten Mathematik , der Meßkunst, der Situations - und anderer Planzeichnung mit Zeugnissen von öffentlichen Lehrern aus Civil-oder Militäranstalten auszuweifen vermag; und von nun an hat die Beibringung solcher Zeugnisse auch eine Bedingung der Annahme als Practicant bet) was immer für einer Baubehörde zu sepn. 2. Nebst dem Beweise der Vertrautheit mit jenen Hülfswissenschaften der Baukunst muß auch vor einer wirklichen Anstellung im Baufache der Beweis geliefert worden seyn, daß der Bewerber sich gleichfalls die Theorie und Praxis jenes Zweiges der Baukunst, bep wel- 277 Nom ip. April. chcm er verwendet werden will, auf irgend eine genügende Art sich eigen gemacht habe; welcher Beweis durch eine strenge theoretisch-practische Prüfung bey der Direction jenes Baufaches, wobey der Bewerber die Anstellung sucht, herzustcllen feyn wird. Diese Prüfung muß in Gegenwart des Vorstehers der betreffenden Baubehörde, und noch eines Dberbeamtens derselben vorgenom-men, und ihr Ausschlag durch ein von bey« den gefertigtes Zeugniß bestätiget werden, welches Zeugniß der politischen Stelle, die einen Dienst zu vergeben hat, von jedem Bewerber als Beglaubigung seiner Fähigkeit zu überreichen seyn wird. 3. Wenn nun auch durch den vorhergehenden Absatz denjenigen, welche ihre Dienstleistung auf einen Zweig des Baufaches beschränken wollen, nur die Beybringung des Fähigkeitszeugnisses aus diesem einzelnen Fache, jedoch immer mit Voraussetzung der im ersten Absätze bezeichneten Vorkenntnisse zur Pflicht gemacht ist, so haben doch jene, welche zu den wichtigen, alle Zweige umfassenden Amte eines Kreisingenieurs gelangen wollen, sich aus allen drey, und für die Küstenprovinzen aus allen vier Zweigen der Bauwissenschaf-ten, nähmlich: dem Civil-, dem Wasser-, dem Straßen- und bezüglich auch aus dem L/r> Vom 19, April. jy Hafenbaue prüfen zu lassen, und den Beweis zu liefern, daß ihnen keines der beno-thigten Fächer fremd sey. 4. Bon den angeordnctcn theoretisch - practi-schen Prüfungen sind die bereits beym Bauwesen Angestellten, deren Geschicklichkeit in dem Fache, wobey sie angestellt sind, schon aus ihrer Dienstleistung zu kennen seyn muß, nicht aber die Practicanten frey zu lassen. 5. Alle Ausnahmen von den vorstehenden Bedingungen können nur von der hohen Hof-, kanzley bewilliget werden, welche es sich zum Gesetz gemacht hat, eine Dispens von der Prüfung nur solchen Personen zu ertheilen, die bereits vollständige Beweise ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geliefert haben. Indem nach diesen Vorschriften sich von Seite der Landesstclle, und der ihr untergeordneten Baubehörde, bey welcher es sich vor Anstellung eines Beamtcns, oder Aufnahme eines Practicantens um Erstattung eines Besetzungs-Vorschlages handelt, genau benommen werden muß, so werden diese Vorschriften auch in Folge vorgedachter hoher Hofkanzleyverordnung zur Belehrung derjenigen, welche beym Bauwesen einst verwendet werden wollen, hiermit kund gemacht,, damit sie schon vorläufig die Bedingungen ken- 279 Dom 19. April. «en lernen, unter welchen ihre Bewerbung allein von Wirkung seyn kann. Gubernialkundmachung vom ip. April 1820, Zahl 7540. 72. Den Gewerbsleuten des flachen Landes den Absatz ihrer Erzeugnisse auf den Wochenmärkten zu gestatten, findet nicht Statt. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 9443, über einen vorgekommenen Antrag, den Gewerbsleuten des flachen Landes den Absatz ihrer Erzeugnisse aufWo-chenmärkten zu gestatten erinnert, daß dieser An« trag um so weniger Platz greifen könne, als durch dessen Genehmung eine gänzliche Störung aller bestehenden Gewerbsverhältnisse und Markt-Privilegien herbeygeführt werden würde. Gubernialverordnung vom 19. April 1820, Zahl 8112. 73' Den bey Affentirung der Landwehr - oder Reservemänner verwendeten Civilärzten werden die Diäten mit zwey Gulden C.M. bewilliget. Die hohe Hofkammer hat mit Dekret vom 6. April d. I., Zahl 14084, die Bewilligung $S<> Vo Ul 21. April. ertheilt, den bey der Assentirung der Landwehr-oder Reservemänner verwendeten Civilärzten die Diäten mit zwey Gulden Conventions-Münze aus dem Cameralfond erfolgen zu lassen. Gnbernialintimat vom 21. April 1822, 3afjt 8243. 74. Die Strafbeträge für Uebertrctungen der allerhöchsten Vorschriften rücksichtlich der in Conventions-Münze einflieffenden Getränkabgaben , und Vcrzehrungsaufschlä-gen sind vorn 1. May 1820 ay in Conventions - Münze zu notioniren und zu entrichten. Nachträglich zurGubernialcurrende vom 15. März d. Z. , Zahl 5485, wird hiermit gemäß cingelangter hoher Hofkammerverordnung vom 18. d. M., Zahl 940, zur genauen Darnach-achtung allgemein bekannt gemacht, daß vom 1. May l. I. an für alle Uebertretungen der allerhöchsten Vorschriften rücksichtlich der von diesem Tage an in Conventions- Münze cinssiessenden Getränkabgaben und Verzchrungsaufschlägen, die vorgeschriebenen Strafbeträge in Conventions-Münze zu notioniren und zu entrichten sind. Gubernialkundmachung vom 21. April 1820, Zahl 8578. Vom 26. April. 281 75* Von den Salzfuhren in Steyermark und im Klagenfurter Kreise sind mit 1. Funy d. I. die Weg - und Brückenmäuthe zu entrichten. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. d. M., Zahl 10552, wurde erinnert, daß die f, f. Hofkammer unterm ' 5. d. M. aus Anlaß der neuen, mit 1. Juny l. I. beginnenden Salztransportspachtung von Aussec nach Leoben, Grätz und Ehrenhausen befunden habe, die allerhöchste Verordnung wegen Aufhebung der Wegmauth-freyheit für die Salzfuhren eintretcn zu lassen, sohin von jenem Zeitpunkte an die Salzfuhren in Steyermark und im Klagenfurter Kreise ohne Unterschied, es mag das Salz noch ärarialisch, oder durch Verkauf in Privateigenthum übergegangen seyn, der Weg- und Brückenmauthent-richtung, so wie es bereits in anderen österreichischen Provinzen eingeleitet ist, ebenfalls zu unterziehen. Gubernialkundmachung vom 26. April 1820, Zahl 8237. ass Bom 26. April» 76. Für die sich auszeichnenden Gymnasiallehrer können nach Umständen' Anträge auf Personalzulagen gemacht werden. Ungeachtet die allerhöchste Entschliessung vom 20. September v. I. , welche dem Gymnasial-personale nach jedem zur Zufriedenheit zurückgelegten Deccnnium ein Drittel seines GehaltcS als Zulage zusichert, nicht zurückwirkt, sondern erst vom Tage der höchsten Entschliessung in Wirksamkeit tritt, so dürfen doch, nach Eröffnung der hohen Studienhofcommission vom 1. April d. I., Zahl 2034, für Gymnasiallehrer, welche lange mit Auszeichnung beym Lehrsache dienen, besonders, wenn cs zweifelhaft ist, ob dieselben cin Decennium noch erstrecken werden, Anträge auf Personalzulagen bey Sr. Majestät gemacht werden. Gubernialintimat vom 26. April 1820, Zahl 8438. 77- Die Vorsichtsmaßregeln bey dem Gebrauche der Schweselräucherungs-Apparate werden bekannt gemacht. Um Unglücksfällen durch den Gebrauch der Schwefelräuchcrungs - Apparate vorzubeugen, ist Nom L6. April. 283 von der hohen Hofkanzley unterm 6. April d.I., Zahl 9195, verordnet worden, daß jeder solcher neu verfertigte Apparat vor seinem Gebrauche von einem öffentlichen Sanitätsbeamten besichtiget, und von diesem, nach Betreff der Umstände, der Gebrauch entweder zugestanden, oder verweigert werden müsse. Auch ist der Gebrauch solcher Apparate ohne Jntervenirung eines Arz-tens für keinen Fall zu gestatten. Gubernialkundmachung vom 26. April 1820 y Safyl 8697. 7 8. Landwehrc - Eintheilung auf 12 Compagnie-ftationen und Errichtung der Compagnie-deposttorien. Die Aufhebung der Divisions- , und die Einführung der Compagniedepositorien der Landwchre hatte zum Zwecke, die Compagniestationen zugleich zu Abrichtungsstationen zu machen. Die Eintheilung der Landwehrmannschaft in das erste und zweyte Bataillon, je nachdem sic den betreffenden Grundsätzen gemäß geeigenschaf-ret ist, bedingt jedoch mit Rücksicht auf obigen Grundsatz folgende durch hohe Hofkanzleyver- 284 Vom 26. April. ordnung vom 7. April d. I., Zahl 9665, cr- theiltc nähere Bestimmungen: 1. Die Eintheilung der Regiments-Werbbezirke in i2 Landwehr- Compagniestationen muß in der Art zweckmäßig geschehen, daß solche, wo möglich, gleich weit von einander entfernt liegen, und abwechselnd eine Station für das erste und die andere dieser zunächst liegenden für das zwcyteBataillon bestimmt werde. Die Festhaltung dieser Maßregel wird die Folge haben, a) daß nach dem 17. und 18. §. der Instruction der größte Theil der Landwehrmänner von seiner eigenen Compagniestation über 4 Meilen nicht weit entfernt seyn wird. b) Daß die Deposttorien, welche nun mit den für den Stand der Compagnie bemessenen Gewehren, Rüstungen rc, versehen seyn werden, auch für den Stand der zu übenden Mannschaft den hinlänglichen Vorrath besitzen werden. 2. Um den mehrmahl angedeuteten Zweck der Schonung des Landwehrmannes mit der Dienstesbedingung im Einklänge zu erhalten, daß der größtmöglichste Theil der Mannschaft mit seinen unmittelbaren Vorgesetzten bekannt, irnd umgekehrt, letztere mit den Eigenschaften und Verhältnissen der Landwehrmänner 285 Vom 26. April. vertraut werden können, haben in der Regel die Landwehrmänner bey ihren eigenen Compagnien zu der jährlichen Musterung und Uebung einzurücken, und nur jene, welche mehr als 4 Meilen von ihrer eigenen Compagniestation entfernt leben, ist ausnahmsweise die Begünstigung zugestanden, daß sic, anstatt zu den weiter entfernten Compagnie-stationen, zu der ihrem Aufenthaltsorte zunächst liegenden Compagniestation einrücken dürfen. Dieser Verfügung ungeachtet haben doch alle in Bezug auf die Uebung der Landwehre im hofkriegsräthlichenRescripte vom 7. Zuny 1819 *) enthaltenen Modalitäten fortan ihre Kraft. Es würde übrigens keineswegs dem Geiste der Landwehrinstruction entsprechen, wenn die im Bezirke einer Compagnie liegenden Dominien ausschließlich zur Stellung und Ergänzung dieser Compagnie verhalten würden, sondern es müssen bey der Verschiedenheit der Eigenschaften der Landwchrmannschaft des 1. und 2. Bataillons, in der Herbeyschaffung der Mannschaft für beyde Abheilungen alle Dominien nach einem gleichen Maßstabe concurriren. Gubernialverordnung vom 26. April 1820, Zahl 8700. *) Siehe I. $8au6 der Provinzial - Gesetzsamqilu»-Seite 237. 286 Vorn 28. April. 79- Quittungen einzelner Personen, Gemeinden re. über Requisitionslieferungen für das Militär sind stempelftey. Ein vorgekommener Fall hat die hohe Hofkammer veranlaßt, mit Verordnung vom 12. April d. I. , Zahl 14964, zu erinnern, daß nach dem Hofkammerdekrete vom 25. Nov. 1813 und nach dem §. 49 der im Jahre 1818 bekannt gemachten Erläuterungen des Stempelpatcntes, jene Quittungen, welche von einzelnen Personen, Gemeinden re. über Zahlungen für gebothene, oder Zwangslieferungcn zum Behufe des Militärs (Requisitionslicferungen) ausgestellt werden, stempelfrey zu lassen seyen. Gubernialverordnung vom 28. April 1820, Zahl 8702. 80. DieFnkolats-und die dem ständischen Dienstpersonale gebührenden Ausfertigungs-Schreibtaxen sind nach ihrem Ursprünge lichen Ausmaße in Conventions-Münze zu entrichten. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-fchliessung vom 8. v. M. zu gestatten geruhet, -aß die Indigenatstaxen künftighin in allen Pro- $87 Nom 3. Map. vinzen, wo Papiergeld im Umlaufe ist, und wo sie nicht bereits in Münze cingehoben werden, in Conventions-Münze entrichtet werden sollen. Diese Art der Inkolatstaxen- Einhebung in Metallmünze hat nach dem Inhalte der hohen Hof-kanzleyverordnung vom 16. April d. I., Zahl 10394, vom Tage der allerhöchsten Entschlies-sung, und nur nach dem ursprünglichen Ausmaße zu gelten; auch sind künftighin die dem ständischen Dienstpersonale gebührenden Ausser« trgungs-Schreibtaxen auf diese Art zu entrichten. Gubernialintimation vom 3. Map 1820, Zahl 9230. 81. Den Kreisamtsbeamten gebühren auf Reisen zu den Landwehrmusterungen keine Diäten, wohl aber die Fuhrkosten und system-mäßigen Reiseauslagen. Die hohe Hofkammer hat mit Dekret vom 2i. April d. I., Zahl 15925, erinnert; daß die Reifen der Kreisamtsbcamten zu den Musterungen der Landwehr und ihre Verwendung hierbey unstreitig in die Reihe der officio* sen Geschäfte dieser Beamten gehören, bcp welchen die Aufrechnung von Diäten nicht gestattet ist. Was jedoch die Fuhrköstcn und sonstige spstemmäßige Reiseauslagen der bep der Land- 288 Vom 4. May. ivehrmusterung verwendeten politischen Commis-färe betrifft, so dürfen selbe aus der 2tcn Abtheilung des Cameralzahlamtcs bestritten werden. Gubernialverordnung vom 4. May 1820, Zahl 9235. ' 82. Fn wie weit einseitige Aöoptirungen Statt finden. Ein vorgekommener Adoptionsfall hat den Anlaß zu einer bcsondern Erörterung über die zweyfache Frage gegeben, a) ob die einseitige Adoption von Seite deS einen Ehegatten zulässig scy, b) ob in solchen Fällen, wo der adoptirende Theil zwar das gesetzliche Alter erreicht, und keine ehelichen Kinder hat, aber dessen ungeachtet die Wahrscheinlichkeit eigene Kinder zu erhalten, noch ($. B. wegen des jünger» Alters der Gattinn) vorhanden ist, die Adoption Statt finden könne? Zur Beseitigung allenfälliger Zweifel und als Richtschnur zur Nachachtung der Behörden in vorkommenden Fällen hat die hohe Hofkanz-lcy unterm 21. V. M., Zahl 10720, Folgendes verordnet : ad a) die einseitige Adoption von Seite des einen Ehegatten ist allerdings zulässig. Vom io. May. L89 weil das Gesetz nirgends vorschreibt, daß die Adoption gleichzeitig von bey« den Ehegatten erfolgen müsse, und weil der §.,755 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der des Erbrechts der Wahlkinder erwähnt, sogar ausdrücklich des Falles gedenkt, wo die Annahme ohne Einwilligung des einen Gatten geschehen ist; ad b) eben so genügt es nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, daß der adoptirende Thcil das gesetzliche Alter erreicht habe, und zur Zeit der angesonnenen Adoption keine ehelichen Kinder vorhanden sepen, ohne daß wegen der allenfälligen Möglichkeit noch einige Kinder zu erhalten, die Adoption verwehrt werden kann, weil (obgleich die Absicht der Gesetzgebung vorzüglich dahin ging, die Rechte der eigenen Kinder zu schützen) doch 6et) der Festsetzung der allgemeinen Bestimmungen hierüber sich nur an das, was nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge geschieht, gehalten, und die möglichen Falle seltener Ausnahmen nicht berücksichtiget werden konnten. Gubernialverordnung vom 10. Map 1820, Zahl 9427. Gesetzsammlung II. Thech «a 290 Nom 10. May. 83. Die Gehalte der aus dem Religionsfond besoldeten Meßner werden auf Conventions-Münze zurückgeführt. Durch hohe Hofkanzleyvcrordnung vom 20. April d. I., Zahl 10863, wird das Gubernium ermächtiget, sämmtlichen Meßnern, welche aus dem Rcligionsfonde wirkliche Gehalte, und nicht etwa blosse Unterstühungsbcyträge beziehen, die, se Gehalte, zurückgeführt auf den schon im Jahre 1799 bestandenen Betrag vom 1. November 1818 in Conventions-Münze aus dem Religions-fonde verabfolgen zu lassen. Gubernialintimation vom 10. May 1820, Zahl 9434. 84. Taxen für alle verliehene Gewerbe hat die Landesstelle zu bemessen, auch darf dieselbe zur Bezahlung der Beamtens-Dienst-taxen acht vierteljährige oder vier zwanzig monathliche Fristung bewilligen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 21. v. M., Zahl 11016, wurde diesem Gubernium die Bemessung der Taxen für alle Gewerbsbe-fugnisse ohne Unterschied, ob deren Verleihung Nom io. May. 291 in dem Wirkungskreise der Landesstelle liegt, oder von einer Hofstelle abhangt, von nun an unbedingt überlassen, und zur Richtschnur vorgeschriebe«, daß bei) Ertheilung eines solchen Befugnisses, für welches die Taxbestimmung nicht schon in der allgemeinen Taxordnung und in den nachträglich erflosscnen Verordnungen enthalten ist, immer 25 Procento des wahrscheinlichen jährlichen Ertrags ein für allcmahl als Cameraltaxe zu bemessen, und solche vor bet Ausübung des Befugnisses von der Partey einzuheben sey. In gleicher Absicht wurde dem Gubernium die Macht eingeräumk, acht vierteljährige oder vier und zwanzig monathliche Zahlungsfristen auf für die von dem k. k. General-hoftaxamte vorgcschriebenen Diensttaxen gegen dem zu bewilligen, daß die Bewilligung der politischen, Justiz-, Camera!-und Gefälls-, sowie ferners den ständischen und städtischen Beamten nur bcy besonders rücksichtswürdigen Umständen ertheilt werden darf, hierüber aber auch die Einleitung getroffen werden muß, daß die Taxen vom Tage der neuen Gehaltsanweisung oder der Beförderung, wo die erste nicht Statt findet, in Abzug gebracht werden. Gubernialverordnung vom 10. May 1820, Zahl 9436. 2Y2 Nom io. Map. 85. Die in dem Postvertrag mit dem Schweizer Kanton Graubünden vom 8. Februar l. F. Z. 16 bedungene gegenseitige Franki-rungsfreyheit betreffend. Das hohe Hofkammerpräsidium hat mit Verordnung vom 20. v. M., Zahl 353, erinnert , daß in Folge eines mit dem Schweizer Kanton Graubünden unterm 8. Februar l. I. geschloffenen Postvertrages im §. 16 die gegenseitige Frankirungsfrcyhcit ausbedungen worden ist. Da die Correspondenz von keinem bcson-dern Belange ist, und sich wahrscheinlich bloß auf die Hauptstädte beschränkt, so genügt cs, daß mit i. Juny 1820 in den Postämtern zu Grätz und Klagenfurt mittels geschriebenen Anschlags das Publikum in Kenntniß gesetzt werde, daß es Jedermann freysiehe, die in dem Postbezirk von Graubünden adressirten Briefe bei) der Aufgabe, wie bisher, bis an die Grän-ze zu frankiren, oder aber bis an den Abgabsort in Graubünden zu frankiren, oder endlich ganz unfrankirt aufzu-g eben. Im ersten Falle' wird sich nach der bisherigen Hebung zu benehmen seyn, im zweyten Falle, wenn nähmlich Briefe bis an den Abgabsort in Graubünden frankirt werden wollen, 293 Vom io. Map. muß nebst demjenigen Porto, welches nach dem Hierlandes bestehenden Tariffe zu entrichten ist, auch die Gebühr für das Postamt zu Chur eingehoben werden, und zwar für jeden einfachen Brief bis einfchliessig 1/2 Loth Wienergewicht, welcher bis einfchliessig Chur zu laufen hat, 2 fr., und wenn er über Chur, nähmlich in den südlichen Theil Graubündens bestimmt ist, 4 fr., und für schwerere Briefe von 1/2 Loth zu 1/2 Loth im gleichen Verhältnisse, wornach also ein Brief bis einfchliessig 1 Loth mit 4, und rückstchtlich 8 fr., bis einfchliessig 1 1/2 Loth mit 6 fr., und rückstchtlich 12 fr. u. s. w. zu taxiren ist. Die für Chur eingehobene Fran-firungsgebühr muß auf dem Briefe unter das dießseitige Porto wohl sichtbar angeschrieben, und insbesondere verrechnet werden. Im dritten Falle, wenn nähmlich Briefe ganz unfranfirt für Graubünden aufgegeben werden, muß die dießseitige Taxe angefchriebcn, und in der Brief-farte dem weitcrgehenden Postamtc zugerechnet werden, da diese Gebühren von dem Postamtc zu Bregenz jenem zu Chur zur Einbringung und Zahlung werden vorgeschrieben werden. Was nun diejenigen Briefe anbclangt, welche zu Chur bis an den'Abgabsort im Oester« reichischen frankirt werden, so wird von dem Gränzpostamte zu Bregenz das betreffende dießseitige Porto in Rechnung gestellt, und dem ap4 Vom io. May. Churer Postainte zur Last vorgemerkt werden. Langen die Briefe von Chur unfrankirt ein, so wird das dortige Postamt die ihm zustehcnde Taxe mit 2 oder 4 kr., und für schwerere Briefe nach gleichem Verhältnisse an jeden Brief anschreiben, und dem Postämte zu Bregen; zur Last schreiben, und dieses muß die österreichische Postgebühr wie gewöhnlich bis an den Abgabsort beyrücken, und wenn der Brief weiter läuft, die beyden Beträge zur Einbringung anseyen. Das Postamt, wo die Abgabe geschieht, wird alsdann nebst der österreichischen Postgebühr auch jene für Chur einhcben, und diese eben so verrechnen, wie andere Transttotaxen für ausländische Briefe verrechnet werden. Sollten bezüglich auf die Verrechnung einige Anfragen nothwendig werden, so haben sich die Postverwaltungcn unmittelbar an die Hofpostbuchhaltung zu wenden, um jeden Verzug zu vermeiden. Gubernialverordnung vom 10, May 1820* Zahl 9437, 295 Nom io. Map. 86. Kreishauptleute haben für die Reisen zu den Versammlungen dersteyermärkischen Land-wirthschaftsgesellschaft weder Diäten noch Reisekosten-Vcrgütung, die statt ihnen abgeordneten Kreiscommiffäre aber nur die Reiseauslagen-Vergütung zu erhalten. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 14. v. M., Zahl 14991, wurde ausgesprochen, daß die Reisen der Kreisvorsteher oder der von ihnen abgeordneten Kreiscommiffäre zu den Versammlungen der sieyermarkischen Landwirlhschafts« Gesellschaft unter die bloß officiosen gerechnet werden muffen, und daß also den Kreishaupt-leutcn, da sie für die Reisen in ihrem Kreise ein Pauschale beziehen, weder der Diätcnbczug, noch die Vergütung der Reisekosten, den an ihre Stelle beordert werdenden Kreiscommiffären aber nur die Vergütung der Reiseauslagen bewilliget werden könne. Gubernialverordnung vom 10. Map 1820, Zahl 9577* 87. Befreyung mehrerer Militärbehörden und Körper von Bezahlung des Briefporto. Die hohe Hofkammer hat gemäß eingelang-ter Verordnung vom 30. v. M., Zahl 13496/ 296 Nom 10. M op. unter die von der Bezahlung des Briefporto be-frepten noch folgende Behörden und Körper nah« mentlich aufzunehinen befunden: Die Gcneral«Artilieriedirection. Die General-Geniedirection. Die General-Montursinspection. Die Militär-Verpflegsdirection. Die Casernverroaltung. Das Pontonicrbataillon. Die Marine Oberkriegscommissariate. Die Marine Commissariate. Das Matrosen KanoniercorpS. Das Marine Jnfanteriebataillon. Die armirten Kriegsfahrzeuge. Die Marine Divistonscommanden. Die Arsenalsdirection. Die Hafcnmarinegenic- und Marineartil-leriedirection. Das Marine Stabsauditoriat. Die Gränzregimentcr. Die Subarrendirungs-Revisionscommiffion auf ihren Bereisungen und das Büch« senmacherlehrinstitut. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in Ansehung dieser Branchen die in der hohen Hofverordnung vom 9. Marz v. I., Zahl 6181, und in der frühem vom 4. November 1818, Zahl 38063, enthaltenen Bestimmungen, root« * unter auch schon die vorgefchicbene Journalist- Nom io. May. 397 rung ihrer Dicnstcorrespondcnz begriffen ist, zu gelten haben. Gubernialverordnung vom 10. May 1820, Zahl 9648. 88. Weisung zur Abrechnung der etwaigen Steuerrückstände von den zur Zahlung angewiesenen altern Militärschulden. Nachdem mit hohem Hofkammerdekret vom Li. Jänner d. I., Zahl 2808, befohlen worden, bey Anweisung und Auszahlung der Fuhr-lohnsfordcrung von der i8iZncr Körnerlieferung, so wie überhaupt aller älteren Militärschulden darauf Rücksicht zu nehmen, daß die bey den Militärgläubigern aushaftenden Stcuerrückstände von dem Betrage ihrer Forderung in Abzug gebracht, und diese Betrage sodann als eine Steuerrückstandsforderung des Aerars wieder in den Staatsschatz zurückgeleitet werden, wobey jedoch über die Modalitäten und die Ausführung dieser Abrechnung die nähere Belehrung der k. k. Hofkanzlcy zugcsichert wurde; erinnerte nunmehr die hohe Hofkanzlcy mittels Verordnung vom 26. v. I., Zahl 3205, daß diese Maßregel, welche einerseits den Finanzen die schnellere $i(* gung dieser Rückstände sichert, und sie andererseits in die Lage sehet, die zur Berichtigung sp8 Vom io. May. dieser alten Schulden festgesetzte jährliche Summe zu erhöhen, in der Ausführung keinen Schwierigkeiten unterworfen scyn könne.. Die baren Hinauszahlungcn der älteren Militärforderungen können, so ferne sie aus allgemeinen Leistungen hervorgehen, nur Obrigkeiten und einzelne Unterthanen oder Bezirke und Gemeinden betreffen. Nur bey der Abrechnung der Forderung der letzteren könnte die Abrechnung der Steuerreste im letzten Resultate etwas verwickelter werden; allein durch Abschreibung der Quote der Vergütung an den in dem Steuernormale vorkommenden Rückständen der individuellen Con-tribuenten doch ausführbar seyn. Die Modalität dieser Ausführung müsse sich nach der in der Provinz bestehenden Steuereinhebungsart richten, und werde deren Ausmitt-kung lediglich der Landesstelle im Einvernehmen mit den betreffenden Behörden überlassen. Diefemnach wird den Kreisämtern aufge-tragen, die Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie alle noch dermahl zur Bezahlung älterer Mi-litärschulden bey ihnen vorhandenen Gelder an die betreffenden Percipienten nicht eher zu erfolgen haben, bis sie sich von den bey den individuellen Percipienten bis zum Tage der Bezahlung aushaftenden Steuerrückständcn und zwar rücksichtlich der zur Einhebung der Domi, Nom io. Map. 299 nieit gehörigen oder gehörig gewesenen Steuern mittels Einvernehmen der Dominien ihres Bezirkes in die verläßliche Kenntniß und Lage gesetzt haben, den einzelnen Percipicnten von ihrer für die Militärprästation zu erhaltenden liquiden Bezahlung, die liquiden Steucrrückstände in Abzug zu bringen, welcher Abzug dann auch, so wie auch gegenseitig die Abschreibung der mittels Compensation getilgten Steuerrückstände von den Bezirks- und rückstchtlich Grundobrigkeiten sowohl in den Steuerbücheln als in den Steuerregistern gegen dem zu geschehen hat, daß die Percipientcn auf'den vollen von dem Acra-rium erhaltenen Vergütungsbetrag die Empfangsbestätigung auszustellen, die Bezirksobrigkeitcn über das ganze Auszahlungsgeschäft mit Belegung dieser Empfangsbestätigungen und Anschliessung der durch Abrechnung der Steuerrückstände erübrigten baren Geldbeträge einen tabellarischen Ausweis den Kreisämtern, und diese das Ganze dein Gubernium vorzulegcn haben. Die Rubriken dieses Ausweises haben in folgenden zu bestehen: 1. Nahmen des Percipientcn. 2. Dessen liquidirter Forderungsbetrag. Z. Dessen liquidirte sämmtliche Steuerrückstände, und zwar: a) mit Angabe der Steucrgattung (indem nur wirkliche landesfürstliche Steuern und Lie- 300 Vom io, May. ferungen, keineswegs aber Rückstände an Landesprästationen, $. B. Vorspann ober Casernbeytrag zur Compensation geeignet sind); dann b) der nummerische Betrag der vorspecificir-ten sämmtlichen Steuerrückstände, c) ob die Abschreibung geschah, wo,, und von wem. 4. Nach Compensation dieser Rückstände a) hat Percipient im Baren erhalten, oder zu erhalten, b) verbleibt Percipient noch in einem Steuer-rückststande von — 5. Die geschehene vollständige Befriedigung des Percipientcn bewähret dessen anverwahrte von 2 Zeugen bestätigte, und von der Bezirksobrigkeit coramistrte Empfangsbestätigung Nr. — mittels Nahmensfertigung oder im Falle der Unkcnntniß des Schreibens mittels Kreuzzeichen. Heber diese gesammelten tabellarischen Ausweise der Bezirke haben die Kreisämter den Totalbericht mit Beylegung einer Consignation, worin die Resultate der bczirksobrigkeitlichen Ausweise summarisch recapitulirt sind, oder doch die negative Anzeige, daß sich keine zur Auszahlung älterer Militärschulden bestimmte Gelder bey den Bezirksobrigkeiten und den Krcis-ämtern mehr befinden, dann mit Anschluß der Vom io. Map. 301 erübrigten baren Geldbeträge dem Gubernium vorzulegen. Auf eben diese Art wird in der Folge bep allen von den hohen Hofstellen zu erfolgenden Anweisungen der Vergütungen von Militärschul» den fürgegangcn, somit vor wirklicher Erfolgung des Betrages an die Krcisämter und Bezirke der specifische Ausweis über die bis auf den letzten Moment rückständigen landesfürstlichen Steuern der einzelnen Individuen abverlangt werden; daher sich die Bezirksobrigkeiten unun« terbrochen in der Lage zu erhalten haben, auf jedesmahlige an sie gelangende Aufforderung die Steuerrückstände der Aerarialgläubiger, mögen diese nun in einzelnen Individuen oder in Gemeinden und sonstigen Communitäten bestehen, Nachweisen zu können, damit den Untcrthanen in möglichst kürzester Zeit die ihnen nach Abrechnung der Steuerrückstände noch gebührende Vergütung erfolgt werden könne. Gubernialverordnung vom 10, Map 1820, Zahl 9725. 3° 2 ' Bom 17. May. 89. Die tu Steyermark erzeugten Weine müssen bey ihrer Ausfuhr nach Kram, vom 1. Funy 1820 angefangen, mit Ursprungszeugnissen versehen seyn. In der Betrachtung, daß die krainerischen Weinimpositions-und Aufschlagsgefälle dadurch, daß die aus Ungarn oder aus dem grundsteuer-freyen Croatien nach Steyermark zum dortigen Consummo declarirt, gelangenden Weine oft von dort aus, unter der falschen Angabe, als steyer-märkifche Erzeugnisse nach Kram ausgeführk werden, vielfältige Beeinträchtigungen erleiden, hat die hohe k. k. Hofkammer mit Dekret vom 3. d. M., Zahl 17270, angeordnet, daß die in Steyermark erzeugten Weine, ohne Unterschied, wenn sie nach Krain ausgeführt werden, bey ihrem Eintritte in die letztere Provinz mit Ursprungszeugnissen der Drts- oder Bczirksobrig-keitcn vom 1. Juny d. I. angefangen, zu versehen seyen, und nur gegen solche mit der begünstigten Gebühr behandelt werden sollen. Gubernialkundmachung vom 17. May 1820, , Zahl 9823. . Vom 17. Map. 303 90. Behandlung -er heimath- und älternlosm Vagabunden, dann der Schüblinge. Se. Majestät haben gemäß hoher Hofkanzlep-Verordnung vom 30. April d. I., Zahl 12170, mit allerhöchster Entschließung vom 24. v. M.,-über die Frage, wie die heimath- und Llternlo-sen Vagabunden zu behandeln sepen, folgende Bestimmung festzusehen geruhet. Die Beibehaltung der Vagabunden in Hinsicht deren weder der Geburtsort noch ein zehnjähriger Aufenthalt an einem Orte erhoben werden kann, ist nicht jenen Dominien und Gemeinden, wo sie aufgegriffen worden find, aufzubürden, sondern sie sind denjenigen zuzuschieben, wo sie sich früher und zwar am längsten aufgchalten haben, und sind diese Dominien und Gemeinden verpflichtet, gescpmäßig für die Beschäftigung oder Versorgung von dergleichen Vagabunden so lange zu sorgen, bis eruirt werden kann, wo selbe geboren worden, oder wo sie durch ein Decennium Unterstand gefunden haben. Uebrigens wollen Se. Majestät, daß der-ley Vagabunden, in so weit sie zum Militärdienst tauglich sind, und sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, ohne Weiteres dazu gestellt werden. So4 Bom 24. Map. Schüblinge, welche vom Auslande in die Erbstaaten gebracht werden wollen, und von denen es nicht erwiesen ist, daß sic österreichische Unterthanen sind, haben die Gränzbehörden nicht anzunchmen, sondern gleich rückzuweisen. UebrigenS sind die wegen der Vagabunden bestehenden Vorschriften strenge handzuhaben. Gubernialverordnung vom 17. SSlay 1820, Zahl 10097. 9'. Aenntnißnehrnung der politischen Behörden von der Assentirung der freywillig in Militärdienste tretenden Conscriptionspflich-tigen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 3, May d. I., Zahl 11528, erinnert: Es besteht zwar die Vorschrift, daß die Werbbezirks-Regimenter die betreffenden politischen Behörden in jedem Falle von der erfolgten Assentirung der freywillig cintretenden Cottscriptions-pflichtigen sogleich in die Kenntniß seßen sollen, allein die von den Hofstellen bemerkten Abweichungen in den von den Militär-und politischen -Behörden verfaßten Ausweisen über die freywillig Eingetretenen gaben dem k. k. Hofkriegsra« the zu der Vermuthung Raum,, daß diese Anordnung nicht genau befolgt werde. Dom 24. May. 305 Die Generalcommanden haben sonach den Auftrag erhalten, sammtliche Werbbezirks-Regi--menter neuerlich dafür verantwortlich zu machen, damit über fedessaus der Population oder aus der Reserve freywillig in active Militärdienstleistung tretenden conscribirten Unterthan gleich nach dessen Assentirung dem Kreisamtc, aus dessen Bezirk der Mann gebürtig ist, die vollständige Nationalliste mit Bemerkung des Datums der Assentirung zur Wissenschaft und weiteren Verständigung des betreffenden Dominiums ver» -lässig zugesendet werde. Damit aber auch die WerbbezirkS-Regrmen-ter immer baldmöglichst von dem Eintritte der bey der Artillerie oder bey den andern Waffengattungen sich freywillig engagirten Leute die Kenntniß erlangen, erhalten sammtliche Artillerie-Regimenter und Abtheilungen, soweit letzteren die freye Werbung zugestanden ist, mittels der Generalcommanden den Auftrag, den betreffenden Werbbezirks-Regimentern über die von Zeit zu Zeit für die Artillerie angeworbenen Conscriptionspsiichtigcn, dann über die aus der Reserve zur wirklichen Dienstleistung eingetretenen Leute, die genauen Nationallisten verlässig zuzusenden, damit die Werbbezirks-Regimenter solche gehörig vormerken, und von ihrem Eintritte in die Militärdienstlcistung auch die be- 2» Gesetzsammlung II. Theil. 506 Vom 24. May. treffenden Kreisämter auf die oben bemerkte Art verständigen können. Für die übrigen Waffengattungen, denen die freye Werbung nicht zugestanden ist, darf ohnehin kein Mann unmittelbar angeworben werden. Damit jedoch auch hinsichtlich der zu derley Waffengattungen freywillig, in den aktiven Dienst tretenden Reservemänner jeder möglichen Irrung vorgebeugt werde, macht der Hofkriegsrath die betreffenden Truppenabtheilungen dafür verantwortlich, daß dieselben die bey ihnen freywillig in die Dienstleistung eintretenden Reservemänner immer sogleich jenen Werbbezirks-Regimenkern bekannt geben, zu deren Bezirk diese Leute gehören. Gubernialverordnung. vom 24. May 1820, Zahl 10,3514 92. Die Einverleibung der Demolitionsreverse in die Landtafel oder Grundbücher wird angeordnet. Da dem Vernehmen nach die von Haus oder Grundbesitzern an das Wasserbauamt oder sonst ausgestellten Reverse und eingegangencn Verpflichtungen bisher nicht überall und immer in die betreffenden Landtafel- oder Grundbücher eingetragen worden, ja manchmahl die Docu- Nom 24, May. 307 mente hierüber sogar in Verlust gerathen, und mit den Häusern oder Grundstücken ohne Erneuerung der Nerpstichtung Besitzveränderungen vorgegangen seyn sollen, welches in vielen Fällen von nachtheiligen Folgen für das Aerarium und das Allgemeine seyn könnte, so haben Se. Majestät laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. April d. I., Zahl 11819, mittels allerhöchsten Handschreibens vom 21. des nähm-lichen Monaths aufgetragen, ohne Zeitverlust, in so weit es nicht schon geschehen ist, die gehörige Eintragung der vorhandenen Reverse und der auf die von Haus und Grundbesitzern eingegangenen Verbindlichkeiten bezugnehmenden Doeumente in die betreffende Landtafel oder Grundbücher, in so weit es die Gesetze noch gestatten, und mittlerweilige Besitzveränderungen keine unübersteiglichen Hindernisse entgegen stellen, zur Sicherstellung des Aerariums und des Allgemeinen zu veranlassen; dort, wo ble Hierwegen bestandenen Dokumente allenfalls in Verlust gerathen sind, auf deren Erneuerung und Einverleibung in die öffentlichen Bücher, im gütlichen oder gerichtlichen Wege, jedoch mit genauer Beobachtung der Gesetze und Bewahrung wohlerworbener Privatrechte zu dringen, und auch bey mittlerweile ohne ausdrückliche Erneuerung der Nerpstichtung vorgefallenen Be-sitzveränderungen nachträglich für die noch nach 20 * $o8 Nom 24. May. den Gesehen möglichste Sicherstellung des Aera-riums und des Allgemeinen angelegentlich zu sorgen, für die Zukunft aber alle Behörden, an welche Baurrverse und Verpflichtungen über was immer für Dienstbarkeiten ausgestellt zu werden pflegen, streng und bey Haftung der betreffenden Individuen anzuweisen, jede solche Verpflichtung immer unverzüglich in die betreffenden Landtafel- oder Grundbücher eintragen zu lassen. Gubernialintimation vom 24. May 1820, Zahl 10357. 93* Vorschrift über das Verfahren bey der ftei-gcrungsweisen Verpachtung der öffentlichen Bauführungen. Um das der Maxime nach schon bestehende System der versteigerungswcisen Verpachtung der ararischen Bauführungen allgemeiner, und bey allen auf öffentliche und Gemeindekosten geführt werdenden Bauten in Anwendung zu bringen, und dadurch wohlfeilere Preise zu erzielen, dann um Umtriebe und Einverständnisse zu beseitigen, wird hiermit die von allerhöchst Sr. Majestät über einen von der hohen Hofkanzley einvernehmlich mit den übrigen betreffenden hohen Hofstellen erstatteten allerunterthanigsten Vor- Nom 54. May. 309 trag, unterm 17. April d. I. erlassene und dem Gubernium mit hohem Hofkanzleydekrete vom 28. April 1820, Zahl 11438, intimirte allerhöchste Entschliessung nebst den nähern Erläuterungen und Weisungen, welche die Intimation der hohen Hofstelle enthält, zur Nachachtung der betreffenden Baubehörden, und der die Baurechnung und überhaupt die ökonomischen Baugeschäfte führenden politischen Behörden bekannt gemacht. Bey dem vorliegenden Gegenstände handelt es sich um die Losung der zwey Hauptfragen: 1. Welche Bauobjecte und s. Unter welchen Modalitäten sie zu verpachten seyen. Hierüber ist nun unterm 17. v. M. die allerhöchste Entschliessung herabgelangt. Zu 1. In Absicht auf den ersten Frage-punct haben Se. Majestät Höchstihren Willen dahin zu erklären geruhet, daß alle jene Baugegenstände und Reparaturen, die im Wege der Versteigerung bewerkstelliget werden können, nach dieser Art zu vollführen scyen. Es sind daher in der Regel alle Baulichkeiten, sic mögen in neuen Bauführungen oder Reparaturen bestehen, im Wege der Versteigerung zu accordiren, und zwar sowohl beym Civil-, als auch beym Wasserbaue , und Key den sogenannten Extrabaulichkeiten an den Straßen, indem das Verfahren jio Vom 24. May. rückstchtlich der eigentlichen Fahrbahn auf den Straßen durch besondere umfassende Vorschriften schon geregelt ist. Bey neuen Bauten werden der Ausführung im Wege der Versteigerung nicht leicht Hindernisse entgegen stehen, schwieriger aber konnte die Verpachtung der Reparaturen scheinen; es ist daher nothwendig, die Gesichtspunkte zu bezeichnen, von welchen hierbey ausgegangen werden muß. Die vorzunehmenden Reparaturen können entweder solche seyn, die einer genauen Bestimmung rückflchtlich ihrer Quantität und Qualität fähig, und zugleich beträchtlich genug sind, um das Qbject einer besonderen Versteigerung zu bilden, oder solche, die von Zeit zu Zeit Vorfällen, ohne genau im Voraus bestimmt, und an und für sich der Mühe einer besonderen Versteigerung lohnend zu seyn. Im erstem Falle hat die Verpachtung derselben ans die nähmliche Art, wie jette der neuen Baute zu geschehen. Nicht genau bestimmbare, oder zu geringfügige Reparaturen hingegen sind collectiv und bedingt im Vorhinein nach einem Einheitsmaße zu licitiren; so dürften z.B. die sämmtkichen Maurer-, Zimmermanns-, Tischler-, Schlosser-, Glaserarbeiten u. s. w., die bey einem Gebäude im Laufe des Jahres Vorkommen, dergestalt auf ein Jahr im Vorhinein verlicitirt werden, daß demjenigen, wcl- Vom 24. May. 311 cher sich verbindet, den Kubikschuh-Mauer, den Quadratschuh-AnwurfoderWeissung; ein bestimmtes als Einheit geltendes Maß von Zimmermanns-, Tischlers-, Glasers-, Schlossersarbeiten u. s. w. um den billigsten Preis in guter Qualität her-zustellcn, alle während des Laufes eines Jahres vorkommende solche Arbeiten zugewiesen, und nach gehöriger Uebernahme von dem dazu berufenen Beamten und Erprobung des Maßes und der Qualität der hergestellten Arbeit in dem Lizitationspreise bezahlt werden. Auf gleiche Weise können die Arbeiten an den einzelnen Bauobjectcn der Straßen, z. B. Brückenkanäle, Parapeten u. s. w., dann jene bey Wasserwerken z. B. Ueberschlächten, Dämmen u. s. w. nach einem Maße von Mark zu Mark lizitirt werden, so, daß während der Dauer eines solchen Accordes nur über das Maß der Arbeit, nicht mehr aber über den Preis derselben, und über die zu ihrer Ausführung zu berufenden Personen Verhandlungen nothwendig find, sondern Preis und Arbeiter bestimmt bleiben, es möge nun schon viel oder wenig zu thun geben. Wo die Versteigerung von Bauobjeeten auf was immer für einer Art unüberwindlichen Schwierigkeiten unterliegen sollte, haben Se. Majestät den Behörden nach dem Geiste der erwähnten allerhöchsten Entschlicssung das Befugniß, 312 Nom 24. May. einen andern Weg einzuschlagen, zwar einzu-räumen geruhet; es bleibt jedoch die Entscheidung, ob von dem gesetzmäßigen Wege der Versteigerung bey einer Reparatur, oder wegen besonders rücksichtswürdiger Umstände auch bey einem neuen Baue abzugehen sey, nur jener höhern Behörde überlassen, die überhaupt die Zustimmung zu dem Baue, um den es sich handelt, zu ertheilen berechtiget ist: niemahls also der ausführenden untern oder technischen Behörde. Zu 2. Bey der versteigerungsweisen Verpachtung der Bauführungen selbst haben in Folge der allerhöchsten Entschließung nachstehende Modalitäten Statt zu finden. 1. Jedes zu verpachtende Bauobject soll, so viel als es nur immer thunlich ist, in einzelnen Partien nach der Gattung der Arbeit und des zu liefernden Materials ausgebo-then werden; also z. B. bey einem Gebäude das Ziegelmateriale, der Steinbedarf, der Kalkbedarf, das Holz «. s. w. abgesondert, und eben so auch die Maurers-, Zimmer-manns-, Tischlers-, Schlossers-, Glasersarbeit u. s. w. eine jede für sich; wenn jedoch ein und derselbe Unternehmer mehrere oder auch alle Theile bey ihrer einzelnen Versteigerung allein übernehmen wollte, so ist tt von einem solchen Unternehmen unter der 3*3 Bom 24. May. Voraussetzung nicht auszuschliesscn, daß er für jeden einzelnen Theil die vortheilhafte-sten Bedingungen mache, und für die Erfüllung einer jeden der übernommenen Verbindlichkeiten die geforderte Sicherheit leiste-2. Da nach dem vorstehenden Absätze bey Baulichkeiten die Lieferung des Materials abgesondert von der Verarbeitung desselben ge-pachtet werden kann, so entsteht die Frage, ob in dem Falle, wenn wegen des nicht in der gehörigen Gute gelieferten Materials ein Bau int Ganzen, oder an irgend einem Theile schadhaft wurde, der das Material verbrauchende Arbeiter, oder etwa'der Lieferant dafür zu haften, und den Schaden zu ersetzen habe? Diese Frage wurde durch die allerhöchste Cntschliessung dahin entschieden, daß nur der Pachter der Verarbeitung des Materials dem Aerar für allen, an dem von ihm ausgcfuhrten Baue, sowohl wegen der schlechten Arbeit, als auch der schlechten Qualität des dazu verwendeten Materials entstehenden Schaden verantwortlich sey, da es ihm zustehe, die nicht in kontraktmäßiger, guter Qualität gelieferten Materialien dem Lieferanten auszustossen. Zugleich wurde jedoch angeordnet, daß die in Folge des folgenden yten Absatzes bey den Bauten zur Aufsicht bestellten Baubeamten sorgfältig darüber ZU, 3H Vom 24. May. wachen haben, damit nur gute Materialien con# tractmäßig geliefert und angenommen werden^ 3’ Zur Sicherstellung für. ordentliche Lieferung des Materials und Führung des Baues ist den Unternehmern eine Caution abzufordern. Diese ist in der Regel auf nicht weniger als fünf, und nicht mehr als zehn vom Hundert des erstandenen Pacht- oder Lieferungsbetra-. ges festzufetzen. Die eigentliche Ausmessung der einzulegen-den Caution, so wie auch der Dauer der.Zeit, bis wohin die Caution liegen zu bleiben hat, um ihren Zweck zu erreichen, ist der Behörde, unter deren Leitung das-Oekonomifchc des Baues gestellt ist (also niemahls den technifchen Behörden allein) , zu überlassen. Den Pachtunternehmern ist in der Regel fret) zu stellen, entweder die vorgefchriebene Caution vorläustg zu leisten, oder statt diefer Vorausentrichtung eine oder nach Umständen mehrere Raten der in das Verdienen gebrachten Zahlung in so lange zur Sicherheit des Aerars zurück zu lassen, bis der Pachtvertrag ihrerseits in allen Puncten vollkommen erfüllt worden fepn wird; nur versteht es sich von selbst, daß in diesem letzteren Falle von Unternehmern die-nicht hinlänglich bekannt sind, durch vorläustgen Erlag eines Reugeldes (Vadium) der Beweis ge- Nom 24. Map. 315 liefert werden müsse, daß es mit der Erstehung des Unternehmens Ernst ist. Die Caution kann auch auf andere Art als durch die Einlage des baren Geldes, z. B. durch Einlegung verzinslicher Staatspapiere, durch Pränotirung auf Häuser oder liegende Gründe nach den bestehenden Normen, oder auch fideijuf-sorifch geleistet werden, wenn nur der SroecB der vollen Sicherstellung des Aerars dabep erreicht wird. Die Behörde, welche eine Caution annimmt, bleibt dafür verantwortlich, daß die beabsichtigte Versicherung des Aerars erreicht werde. 4. Um die ConcUrrenz der Unternehmer bey Pachtversteigerungen nicht etwa durch die Art der Bedingungen selbst zu vermindern, sind alle nicht unumgänglich nothwendige, die freye Wirksamkeit des Unternehmers beschrankende Bedingungen auszulassen, und insbesondere bey größeren neuen Bauführungen, wo keine Gefahr am Verzüge haftet, die Versteh gerungen einige Monathe vor dem Beginnen des Baues, und wo möglich im Späkjahre oder Winter vorzunehmen, wo die günstigste Zeit zu den Vorbereitungsarbeiten für jeden Unternehmer vorhanden ist. 5. Ucber die zur Sprache gekommene Frage, ob cs nicht zweckmäßig wäre, um nicht bloß auf die im -Orte der Bauführung selbst be- Zl6 9?om 24. May. findlichen Unternehmer beschränkt zu seyn, und um entfernten Pachtlustigen die Mühe und den Aufwand von Reisen, oder von Bestellung Bevollmächtigter zu ersparen, größere Unternehmungen etwa an mehrcrn Orten zu versteigern, haben Se. Majestät zu entschließen geruht, daß die Versteigerung von Ballführungen zwar immer nur an einem nach den Umständen zu bestimmenden Orte abzuhalten, jedoch bey ausgedehnteren Unternehmungen, wo das Zuströmen von Pacht-lustigen aus entfernten Orten zu erwarten ist, die Vornahme der Versteigerung nicht allein in der betroffenen Provinz, sonder« auch in mehrcrn Provinzen so früh als möglich allgemein kund zu machen sey, damit die Pachtlustigen bey derselben entweder in Person, oder durch Bestellte zu gehöriger Zeit erscheinen können. 6. Bey allen im Wege der öffentlichen Versteigerungen zu verpachtenden Bauführungen soll ein jeder Unternehmungslustige, wenn er auch nicht selbst Erzeuger des Materials oder Verfertiger der Arbeit ist, ohne Anstand zugelassen, und Niemand, sobald er der Best-biethende wird, und die vorgcschriebene Sicherheit leistet, von dem Pachte ausgeschlossen werden. Vom 24. May. S*? Da der Plan ohnehin von einer öffentlichen Kunstbehörde verfaßt seyn muß, so handelt es sich hierbey nur um die Bestimmung, daß jeder Unternehmer, vernicht selbst zur Ausführung der gepachteten Arbeiten berechtigt und fähig wäre, die Ausführung nur solchen Leuten anvertraue, die dazu geeignet und berechtiget sind. Geschieht dieß, so ist es vollkommen gleichgültig, ob der Unternehmer auch zugleich der Ausführende ist, oder ob derselbe den Bau für seine Rechnung durch einen andern führen läßt; denn auf jeden Fall bleibt er unmittelbar mit seiner Caution für die richtige Ausführung haftend. 7. Die als Grundlage der Verpachtung dienenden Bauobjecte müssen mit der größten Genauigkeit und Umsicht entworfen werden, wo-bey bis zur Feststellung einer besonder» Norm ' die dießfalls schon bestehenden Vorschriften genau zu handhaben sind. 8. Um die Verzögerungen zu vermeiden, die von der Einholung der höhern Bestätigung eines Lizitationsactes unzertrennlich sind, und die Pachtlustigen oft abfchrecken, wird bestimmt, daß jede Lizitation von Bauführungen oder Lieferungen von Baugegenstän-drn an und für sich als genehmigt, und bestätigt zu betrachten sey, sobald sie mit Bewilligung der competentcn Behörde vorgenommen wurde, und dabcy der von dieser 3iS Vom 24. Map. Behörde bestimmte Fiskalpreis nicht überschritten worden ist; nur dann, wenn eine solche Ucberschreitung Statt gefunden hätte, müßte die Ratification von der kompetenten hvhcrn Behörde erst eingeholt werden. 9. Zur Erzielung einer beständigen Aufsicht auf die Erfüllung der Pachtbcdingnisse muß bey den an Unternehmer überlassenen Bauführun-gen die zur Aufsicht berufene technische Behörde, einen, und bey besonders wichtigen, schwierigen oder umfassenden Bauführungen, auch mehrere Baubeamten bestellen, welche während des Baues nicht nur auf die genaue Führung desselben nach dem vorgezeich-netcn Hauptplan und den Detailplänen, sondern auch hinsichtlich der dazu verwendeten Materialien das genaueste und strengste Augenmerk zu richten, und jede Uebertretung der Pachtbedingnisse sogleich entweder selbst abzustellen oder zu diesem Behufe die schleunige Anzeige an die kompetente Behörde zu machen haben. 10. Da jede technische Behörde, und insbesondere die Person ihres Vorstehers für die gute Herstellung eines unter ihrer Oberaufsicht geführten Baues verantwortlich bleibt, so sind die ausgestellten Baubeamten von Zeit zu Zeit gehörig zu controliren. Som 24. May. 319 11, Die Bauführungen selbst sind immer nach ihrer Vollendung in allen Theilen auf das Genaueste durch einen unbefangenen Baubeamten zu untersuchen; nach voller Ueberzeugung, daß wirklich alles in contractmäßig gutem Stande hergestellt sey, ist von Seite der technischen Baubehörde dem Unternehmer das Zeugniß auszustellen, daß er den übernommenen Verbindlichkeiten entsprochen habe, welches Zeugniß ihm sowohl zur Erlangung der vollständigen Zahlung für seine Leistungen, als auch bey verlaufener Zahlungsfrist zur Auslösung der erlegten Caution unentbehrlich ist. Die hiermit bekannt gemachten Grundsätze haben zur unabweichlichen Richtschnur für alle auf öffentliche Aerarialkosten, dann auf Kosten eines politischen Fonds, und auf Kosten einer landesfürstlichen Stadtgemeindc künftig geführt werdenden Baute zu dienen. Gubernialverordnung vom 24. May 1820, Zahl 10533. 94. Türkische Untertanen sind zum RealitätenbesiP in den österreichischen Staaten unfähig. Sc. Majestät haben Sich laut hoher Hof-kanzlcyverordnung vom 5. May 1820, Zahl A20 Nom 24. May. 12347, durch einen zur Verhandlung gekommenen und der allerhöchsten Schlußfassung unterzogenen Antrag (die Unterthancn der ottomanni-schen Pforte zum Ankäufe von Staatsgütern zuzulassen, veranlaßt gefunden, mit allerhöchster Entschliessung vom 26. v. M. anzuordnen, daß es bey der unterm 19. Februar 1816 erlassenen auf der Beobachtung des Reciprocums gegen die Pforte gegründeten und der Justizgesetzsammlung sub 1214 eingeschalteten allerhöchsten Vorschrift, wodurch die Gattinnen türkischer Unter# lhanen eben so, wie ihre Gatten zum Realitaten-besitz in den österreichischen Staaten unfähig erkläret werden, zu verbleiben habe, und sich hiernach genau zu achten sey. , Gubernialverordnung vom 24. Map 1820, Zahl 10711. 95. Bestimmung der Zollsätze für die verschiedenen Tabackgattungen. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 3. d. M., Zahl 17734, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 20. März d. I. die von der k. k. Commerzhofcommission für den ganzen Umfang der Monarchie in Antrag gebrachte Regulirung der Zollsätze für die 321 Vom 24. May. verschiedenen Tabackgattungen zu genehmigen, und folgende Bestimmungen fcstzusetzen geruhet: 1. Vom Tage gegenwärtiger öffentlicher Kundmachung angefangen, b. i. vom 1. July l. I. an, haben die in dem hier beygefügten Tarif für die Ein-und Ausfuhr der verschiedenen Tabackgattungen bestimmten Sottßpe an allen Glanzen der Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit zu treten, 3. Alle jene Vorschriften, welche in Zoll- und tabackamklichcr Beziehung in den altöstcrrci-chischen, deutschen, illyrischen Provinzen, dann in dem lombardisch-venetianischen Königreich bey dem Bezüge der verschiedenen Tabackgattungen aus Ungarn, Siebenbürgen, und aus dem Auslande dermahl bestehen, haben nicht nur ferner in Kraft und Wirkung zu bleiben, sondern auch in dem Falle gesetzliche Anwendung zu finden, als Tabackgattungen aus Tyrol oder Voralbcrg, wo dermahl die f. k. ararial Tabackregie noch nicht bestehet, nach den altösterreichischen,deutschen oder illyrischen Provinzen oder nach dem lombardisch-venetianischen Königreich bezogen werden sollten. Diese allerhöchste Vorschrift hat vom i.July d. I. für den ganzen Umfang der Monarchie in Wirksamkeit zu treten. Gubernialkundmachung vom 24. May 1820, Zahl 10758. Gesetzsammlung II. Theil. 21 3U1U11UG 1>0(K 32a T a der Ein-und Ausjuhrsgcbühren voll 9 10 n n Tabackblätter ausländische, als: amerikanische, levan-tiner, türkische u. bergt........................... — ungarische • .............................. ♦ — galizische • *.............................. Tabackfabrikate. Rauchtaback, Knaster in Rollen und geschnitten, und übrigens ausländ, geschnittene, in Fässern u. Briefen — ungarischer, gesponnen und geschnitten • ♦ . — galizischer derselben Art.................* Schnupftaback, spanischer, als Sevilla, Havana u. dergl. — übriger ausländischer, als spanische Kleyen, Tonka, Trienter, Brasil in Rollen, und zermalmt, Pariser Rapee, St. Omer, St. Vincent, gemeiner Straßburger, u. dergl. in Stangen und gerieben — ungarischer, * ♦ ........................ — ungarisches Tabackmehl oder Tabackstanb ♦ ♦ ♦ — galizischer Schnupftaback , — galizisches Tabackmehl oder Tabackstanb ♦ • • Anmerkung. Die Einfuhr der Tabackblättcr sowohl, als des fabrizirte» Ranch- und Schnupf- Ta-backs in die de,irschen Provinzen ist nur gegen Pässe der k. t. Tabackgefälls-Adnüniftration gestaltet. r r f den verschiedenen LabackgaLtungen Sporco. Z24 Vom 29. May. 96. Die Druckkosten der Schlafkreutzerbolleten und Gegenscheine sind aus dem Landes-bequartierungsfonde zu bestreiten. lieber einen hier vorgekommenen Antrag, die Verrechnung der Schlafkreutzer aufzuheben, und die Druckkosten der Schlafkreutzerbolleten den Bezirksobrigkeiten und Magistraten aufzubürden, hat man weder einen noch den andern dieser Anträge zweckmäßig befunden. Nicht den ersten, weil es doch immer besser ist, eine Controlle einzuleiten, um sich zu überzeugen, daß der Quartierträger den Schlafkreutzer immer unaufgehalten und vollständig erhält; nicht den zweyten,' weil man die Bezirksobrigkeiten und Magistrate bey denen nach der zufälligen Verschiedenheit der Lage in einem Drte oft sehr häufig in den andern nur höchst selten Statt findenden Einquartierungen durch eine solche Auflage höchst ungleichartig in das Mitleid ziehen würde, und dieß zwar in Angelegenheit der Militäreinquartierung, welche Pflicht des ganzen Landes ist. Auch kann man den Bezirksobrigkeiten bey ihren ohnedieß häufigen Arbeiten nicht wohl auferlegen, diese Einquartierungsbolleten und Gegenscheine immer schriftlich auszufertigen, welches für manche sehr zeitraubend und Dienstverzögernd sepn würde. Vom 2. Juny. 3'25 2{u5 diesen Rücksichten findet man es angemessen, auch die Druckkosten der Schlafkreu^er-bolleten und Gegenscheine dem Landesbequartie-rnngsfond, welcher zur Bestreitung aller unausweichlichen und durch sonstige Zuflüsse nicht bedeckten Erfordernissen der dem ganzen Lande obliegenden Militareinquartierung bestimmt ist, zuzuweisen. Gubernialverordnung vom 29. May 1820, Zahl 106*3. 97- Rangordnung für die Civil- und Militärbehörden bey öffentlichen Kirch enfeyerlich-keiten. Unterm 24. August 1816 ist von der bestandenen Centralorganisirungs-Hofcommissron an die ihr unterstehenden Landessteflen in Folge allerhöchster Entschliessung vom 12. n. M. und Jahres ein Dekret über die Rangsbestimmung und den Play, welchen die Behörden bey öffentlichen Feyerlichkeiten in der Kirche einzunehmen haben, erlassen worden. Da obiges Dekret auch in den altern Provinzen seine Anwendung findet, indem es auf einer allerhöchsten Entschliessung beruhet, welche eigentlich nur die schon früher dießfalls bestandene allerhöchste Resolution vom 8. July 1808 bestätigte, solche aber zugleich. ZSÜ Vom 2. Juny. wahrend dort nur von Landesstellen die Rede war, auch auf die Kreisämter ausdehnte, so wird dieses Dekret in Folge hoher Hofkanzley-Verordnung vom 2. d. M., Zahl 15476, zur Wissenschaft und Darnachachtung im Anschlüsse bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 2. Juny 1820, Zahl 12063. Dekret der bestandenen Centralorganiflrungs-Hofcommission. Ge. Majestät haben mittels allerhöchster EntschlicssunH vom 12. d. die bereits am ß. July 1808 ausgesprochene allerhöchste Willcnsmei-nung, daß der Chef der politischen Landesstelle vereinigt mit dem ganzen Körper der Admini-strationsgewalt den höchsten Landesfürsten reprä-sentire, und daß dem zu Folge bey öffentlichen Feyerlichkeiten alle Civil- und Militärbehörden ohne Unterschied der ordentlichen in der Staats-Verfassung gegründeten Repräsentation des Monarchen an die administrirende Behörde sich, anzu-schliessen haben, somit einer Unterscheidung des Ranges einzelner Personen bey' dergleichen Anlässen niemahks Statt gegeben worden könne, neuerlich zu bestätigen und in deren Gemäßheit zu bestimmen geruhet, daß auch jedes Kreisamt als politische Dberbehörde und Drgan der ad-ministrircndcn Landesstellc in seinem Kreisbezirke Bom 2. Juny. 327 bey allen öffentlichen Feyerlichkeiten ohne Rücksicht auf den Rang einzelner Personen den höchsten Landesfürsten vorstellen, und daß sohin die dießfällige Repräsentation dem Kreisamte, nähm-lid) dem Kreishauptmanne in Verbindung mit feinen Kreiscommissären zustehe, und die übrigen Civil- und Militärbehörden demselben sich anzu-schlicssen haben. Zugleich haben Se. Majestät zu genehmigen geruhet, daß das Gubernium bey öffentlichen Feyerlichkeiten künftig nicht in dem Oratorium, sondern unmittelbar in der Kirche zu erscheinen und als repräsentlrende Stelle im Presbyterium auf der Evangcliumsseite, das Appellationsgericht hingegen gegenüber auf der Epistelseite, und das Militär in den vordem Stühlen des Schiffes der Kirche Platz zu nehmen habe. Wien am 24. August 1816. 98. Quittungen über Zahlungen von Requlst-tionsleistungen sind stempelftey. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 2. dieß, Zahl 12159, wurde diesem Gubernium bekannt gegeben, daß im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe und der k.k. allgemeinen Hofkammcr festgesetzt worden; daß für Interessen, welche für ältere aus Requisitionslieferun« Z28 Nom 21. Z'uny, flen entstandenen Schulden bezahlt werden, keine besondern mit Stempel versehenen Quittun-fien abzuverlangen, sondern die Zahlung sowohl der Requisttionsleistung, als auch der Interessen in eine Summe zusammengezogen, auf einer ungestempelten Quittung zu bestätigen sey. Dieser Beschluß stehe im Einklänge mit der Hofkammerverordnung vom 25. November 1813, daher hier auch unter Reguisitionslieferung oder Leistung eine gebothene oder Zwangslieferung oder Leistung gegenüber einer freywilligen oder vertragsmäßigen verstanden werden müsse. Gubernialerledigung vom 21. Iuny 18120, Zahl 12139, 99- Umsetzung der Strafbeträge für Brlefpoft und Estaffettenverspatungen auf Conventions-Münze. Da nunmehr vom 1. May d. I. angcfan-gcn, auch in allen altosterreichischen Provinzen das Rittgeld in Conventions-Münze bezahlt wird, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 30. May d. I., > Zahl 21036, von dem gedachten Tage an auch' die Strafe für die Briefpost und Estaffettenvcrspätungen, welche dermahl fünfzehn Kreutzer Papiergeld von jeder Viertelstunde beträgt, in eben demselben Betrage J29 Vom LI. Z'uny. in Conventions-Münze vorzuschreiben befunden. Aus eben demselben Grunde, und weil zugleich auch an der genauen und schnellen Einsendung der Rechnungen, d. i. der Briefporto-Journale zu mehreren Bestimmungen sehr viel gelegen ist, und diese Rechnungen mit Schluß jeden Mo-naths von jeder Station leicht gelegt werden können, wird die Strafe für die Nichteinsendung dieser Rechnungen, welche vermög der Verordnung vom 3. September 1816, Zahl 36314, für jeden Tag bey den Poststationen auf dreyßig Kreutzer, und bey den Dberpostamtern und Postwagensexpeditionen auf einen Gulden in Papiergeld festgesetzt war, vom 1. May d. I. angefangen, ebenfalls in den erstgedachten bisherigen Beträgen, jedoch in Conventions-Münze vorgeschrieben. Dagegen wird die Strafe für die Verwendung der Amtspapiere zu Couverten, welche vermag der Verordnung vom 18. November i8l8, Zahl 30869, auf zwey Gulden in Papiergeld für jeden Bugen, und auf den doppelten Betrag im wiederholten Betrctungsfalle festgesetzt wurde, vom 1. May d. I. angcfan-gen, auf den Betrag von einem Gulden in Conventions-Münze von jedem Bogen und auf den doppelten Betrag für den wiederholten Betretungsfall festgesetzt. Gubernialintimation vom 21. Juny 1820, Zahl 12290. 33° Vom 28. Iuny. 100. Vorschrift, wie der Schliessung ungiltiger Ehen durch Beybringung falscher Tod-tenscheine vorzubeugen ist. Nachdem die hohe Hofkanzley unterm io. May d. I., Zahl 12267,, einen vom k. k. Gu-bcrnium zu Laybach gemachten Antrag zur Erlassung einiger Vorschriften und die Schliessung ungiltiger Ehen durch Beybringung falscher Tod-tenscheine zu verhüthen, genehmiget, und selben zum allenfälligcn Gebrauche anher eröffnet hat, diese Vorschriften aber auch hierlandcs zweckmäßig um so mehr befunden werden, als hic-bcy auch für die Aufbewahrung der Beweise der Legalität geschlossener Eheverträge fürgesorgt wird, so haben die Ordinariate folgende Vorschriften dem Curat-Clcrus zur genauen Beobachtung hinauszugcben, und bey Vornahme der kanonischen Visitationen über die Beobachtung derselben sich die Ueberzeugung zu verschaffen, a) So, wie alle Ehewerber sich mit den Taufscheinen bey dem trauenden Pfarrer auswei-sen müssen, so hat jede verwitwete Person,, die zu einer zweyten Ehe schreiten will, wenn der Tod des ersten Ehegatten im Orte der Trauung nicht vollkommen bekannt ist, den amtliche» Todtenschei« des vorigen Ehegatten bepzubringen, welcher so wie alle übrigen die 33l Vom Lg. Juny. Giltigkeit des geschlossenen Ehevertrags beweisenden Urkunden nicht nur in dem Trauungsbuche angedeutet, sondern auch den Trauungsacten beygeschlossen, und aufbewahret werden muß. b) Ausländer, die sich in den österreichischen Staaten verehelichen wollen, müssen sich über die persönliche Fähigkeit, einen Eheoertrag einzugehen, ohnehin noch vor der Trauung gehörig ausweisen, und haben sich die Seelsorger in diesem Bezug so, wie über die Belehrung der Bräute, die sich an Ausländer verheirathen wollen, streng an die Weisungen des hohen Hofkanzleydekrets vom 22. December 1814 zu halten. c) Jede selbstständige Seelsorgstation, wo Matrikelbücher geführet werden, hat sich ein eigenes Amtssiegel beyzuschaffen, und ist in Zukunft allen Tauf-, Trainings-, Todten-scheinen oder sonst öffentlichen pfarrlichen Urkunden nicht mehr das Privatsiegel des Pfarrers , sondern das ämtliche der Pfarre bey-zudrucken. Es ist zweckmäßig, daß Abdrücke davon bey dem Vorgesetzten Ordinariate zur Vergleichung aufbewahret werden. d) Feldkapläne dürfen ohne Erlaubniß und Le-galisirung des Regimentscommandanten Tod-tenscheine vermög Militärreglement nicht ausfertigen. Die von ihnen ausgestellten dieß- 382 Bom 28. Juny. fälligen Urkunden können daher ohne dieses gesetzliche Erforderniß zu keinem Amtsgebrauche dienen. c) Unbekannte aus entlegenen Provinzen kommende Personen, die sich verehelichen wollen, haben ihre beyzubringenden Tauf-, Trauungs-und Todtenscheine von jenem Drdinariate bestätigen zu lassen, welchem der Seelsorger untersteht, der den Schein ausstellet. Gubernialverordnung vom 28. Juny 1820, Zahl 12704. n ;; } j . 7 ' - '■ »7 101. Bestimmung der Wegmauth- und Brücken-Geldgebühren auf der Ftalienerstraße zwischen Bruck und Friesach. Da die früher von der Herrschaft Großlob-ming zu erhaltende Straßcnstrecke zwischen Liestng-dorf und Einödhube pr. 917 Klafter, dann zwischen der Lorenzer- und Gobernitzer-Murbrücke samt 5 1/2 Joch dieser Letzteren der Camcralstraße inkammerirt, und dafür die Gobernitzer-Privat-mauth cingezogen wurde, so sind in Zukunft die Wegmauthgebühren und Brückengelder nach beyge-fügt er Tarif auf der Jtalienerstraße von Bruck bis Friesach, und von Friesach bis Bruck bey nachbenannten Stationen abzunehmen. Gubernialkuvdmachung vom 28. Juny 1820, Zahl 12947. Tarif über die auf der Ftalienersiraße von Bruck bis Friesach, und von Friesach nach Bruck Hey nachbenannten Stationen abzunehmen-•' de Wegmauthgebühr und Brückengeld. S Nahmen der Ortschaften, wo eine Wegmauth oder ein Brückengeld abzunehmen ist. Wegmauth- gebühr. I Brü->ckengeld für i Pferd o. i P. Och. £ . L L- n 5» I- I- ts Ey £* f.jedeMeile Kreuzer. S e 2 h Fuhrwerke Kreuzer. 3 3 . iz e f.< S S," f.jedeMeile Kreuzer. Weg- I" mauth | für i Jtüik Auf der Italiener Straße von Bruck bis Friesach. Station Bruck, Leob-ner-Thor............. Station Leoben, Mühlthale .... Station Leoben, 33$(Ulfen ....... am I Brä- sckengeld lrikbvieh Cl" 3 I _______L Srtuier. Anmerkung. L 1 Mit Ausnahme der Stadtbewohner, haben alle bey dieser Station hinausfahrcndcn Parteyen, welche keine, oder nur eine von 24 Stunden ausgestellte, und dahernichtmehr gültigeMauthbollete von der Station Bruck am Wiener- oder Gratzcr-Thore vorweisen können, die Mauthgebühr und das Brückengeld , sonst aber gleich den Stadtbewohilcrn nur das Brückengeld zu entrichten. Die Bcfrcpung der hinausfahrendcn Stadtbewohner von der Mamh-gcbühr gründet sich auf hohen Gubernial-Beschluß vom 16. September 1818, Zahl 22,256. j Mit Ausnahme der Stadtbewohner, haben alle bey dieser Station hinausfahrenden Parteyen, welche keine, oder nur eine vor 24 Stunden ausgestellte und daher nicht mehr gültige Mauthbolttte von der Station Leoben im Mühlthale vorweisen können, die Mauthgebühr von der Station Mühlthal , und das Brückengeld, sonst aber gleich den Stadtbewohnern nur das Brückengeld zu entrichten. Die Befrcyung der hinausfahrenden Stadtbewohner von der Mauthgebühr gründet sich auf den unter dem Posten Nr- 1. erwähnten hohen Gubernial-Beschluß u S Nahmen der Ortschaften, wo eine Wegmauth oder ein Brückengeld ab-zunchmen ist. Wegmauth- gebühr. Brü- ckengeld Weg- I manch. I 5 i u L für i Pferd o. i P.Ochf für rSrizck £ c 1 £ ä §! £ . |! ‘Et »B 5 5 i S o S| g" am geringen detto. L l£ B » s ä !< t f.jedeMeile Fuhrwerke f.fedeMeile Sreiijer. Kreuzer. Kreuzer. 4 Station Knittclfeld, Vermähl Gobcrnitz.. 4 16 12 11 8 4 2 5 Station Judenburg.... 2 8 6 3 2 2 1 6 Station Unzmarkt 3 12 9 3 .7- 7 Station Dürnstein .... 47- 18 -37- 41/, I Brückengeld Triebrieh Anmerkung, Kreuzer y2 Diese Station wurde vcrmög hoher Hoffanzlcyver-orduung vom 19. September-817 Zahl 22,095, neu errichtet. Wenn daher eine Parley von Leoben f.ynmt, so hat selbe an der Gobernitz-Brückc für dieselbe allein 8 oder 6 fr., für die St. Lorcnzer aber 3 oder * kr., zusammen also u ober 8 fr. an Brückengeld nebst der WMnauthgebühr zu entrichten. Unter diesem die St. Lorcnzer- und Go-bernitz-Brücke betreffenden Brückengelde ist auch die vörhinuige Privatmaiith mit 5 und 4 fr. eingerechnet. Da in Judenburg nur eine Mauthstation und eine Brücke stch befindet, so ist die Alauthgcbühr, so oft als einer die Schranfen passiret, außer der gewöhnlichen Besreyung mit Felderzeugnissen zu entrichten; das Brückengeld aber nur, wenn wirflich die Brücke befahren wird, auch vorhinein abzunehmen, weil es unthunlich ist, dasselbe bep einer ander» Station abzunchmen. Hier ist die Einöden-Privathmauthgebühr mit eingeschaltet. Gesetzsammlung II. Theil. 22 — Wegmauth- 1 gebühr. Brü- ckengeld IM her- »» (■ Nahmen für i Pferd o. i P. Och. für i Ztück s der Drtschaften, wo eine Wegmauth oder ein Brückengeld ab-zunehmen ist. S 1' K P #. »o’“ C c» 'E “ 5 Sa SŽ E c Ie II E ä M I 2. . ß U te f.fedeMeile Fuhrwerke f.fedeMeile Kreuzer. Kreuzer. Kreuzer. Auf der Jtaliener-straße von Friesach bis Bruck. - 1 Station Dürnstein 2 % 1 — 1/i y4 2 Station Unzmarkt 4 16 12 — 4 2 5 Station Judenburg.... 3 12 9 3 2 3 'V- 4 Station Knittelfcld, dermahl Gobcrnitz.... 2 8 6 9 6 2 1 5 Station Leoben am lö ' 4 F2 3 2 4 2 6 Station Leoben, Mühl- 2 8 6 2 1 7 Station Nrnck, Leob- 2 8 6 3 2 I BrL I cf en gelb Triebvieh L c 5. I Anmerkung. firmier. 7- Hier ist die Einöden-Privatmauthgehühr Mit eingeschaltet. Wie voran bey Nr. $. Hier ist fük die St. Lorenzer- und Gobernitzer-Brü-cke das Brückengeld abzunehmen, auch ist bey der Gobcrnitzer-Brücke das Privatmauthgeld mit 3 und 2 kr. zugezahlet. Hier zahlen nur jene hinausfahrenden Parteyen, welche keine Stadtbewohner sind, und eine vor "4 Stunden ausgestellte Mauthbollcte von der Station am Waase» oder Zeltenschlag nicht vorweisen können. 34° Vom i. July. 102. Militärschulden - Bezahlung nur mit Abzug der Steuerrückstände. In Folge einer hohen Hofkammerverordnung sind die Kreisämter angewiesen worden, von den zur Vergütung angewiesenen Betragen für Militärschulden keine Hinanszahlung zu leisten, bevor nicht die Steuerrüekstäude der betreffenden Gläubiger nachgewiesen , und von der zu vergütenden Summe in Abschlag gebracht worden sind. Um diese Abzüge bewirken zu können, wurde das k.k. innerösterreichische General-commando um Mittheilung der individuellen Verzeichnisse jener Gläubiger, welche an diesen Vergütungen Antheil zu nehmen haben, ersucht; das k. k. Generalcommando hat auch einer hierher gemachten Eröffnung zu Folge den betroffenen Verpsiegsmagazinen aufgetragen, aus den denselben übermachten Liquidationen speeisische Auszüge zu verfassen, und diese zur Einberufung der Gläubiger den Kreisämtern zuzustellen; zugleich sind die Verpsiegsmagazine angewiesen worden, diese Auszahlungen nur mit Jntervenirung eines kreisämtlichen Beamtens zu leisten. Die Kreisämter haben daher unter eigener Verantwortung mittels dieses bcp der Auszahlung zu internem* renden kreisämtlichen Commissars dafür zu sorgen, daß die Auszahlung nur nach gehöriger Li- Vom i. July. 341 (j'iibation , und gegen Abzug aller Steuerrück-funbe (Statt finde, daher zum Behuf der Liquidation die individuellen Ausweise der Percipien-ten, ihrer Forderungen und sämmtlicher Steuerrückstande, wie die Ausweise von den Magazinen an die Kreisämter gelangen, gleich zur Amtshandlung und Prüfung der Stände und Provinzial Staatsbuchhaltung hierher vorzulegen ' fepn werden. Die von den Gläubigern bey der hernach zu erfolgenden Auszahlung auf den vollen Betrag der Forderungen auszustellenden Percipien-tenquittungen hat der kreisämtliche Commissär zu coroboriren, und die Steuerrückstände bey der Ausbezahlung zur weitern Abfuhr an die Kreis-casse an sich zu ziehen; worüber hernach das Kreisamt den specifischen Ausweis mit den Geldbeträgen anher zu senden, zugleich aber dafür zu sorgen haben wird, daß den Gläubigern ihre mittels dieser Compensation getilgten Steuerrückstände, sowohl in den Steuerbücheln, als in den Steuerregistern gehörig abgeschrieben werden. Gubernialverordnung vom 1. July 1820,, Zahl 12725. 34b Bom 5. July. 103. Wundärzte sind nur dann ttt das Verzeich-niß der Austretenden aufzunehmen, wenn sie die strengen Prüfungen aus der Wund-arzneykunst und Geburtshülfe überstanden haben. Laut eingelangter hoher Studienhofcom-miffionsverordnung vom 10. Juny 1S20, Zahl 3645, haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 23. May d. I. zu befehlen geruhet, daß die Wundärzte nur dann in das Ber-zeichniß der austretcnden Schüler aufzunehmen seyen, wenn sie die strengen Prüfungen aus der Wundarzneykunst und Geburtshülfe überstanden haben, und daß sie nur einfach aufzunehmen seyen, damit die Zahl der austretenden Schüler nicht irrig verdoppelt werde, wenn sie einmahl als Wundärzte, und dann wieder als Geburtshelfer ausgezeichnet werden. Die Schüler der Medicin, welche der strengen Prüfung aus der Geburtshülfe sich unterziehen wollen, können nur dann zu derselben zugelassen werden, wenn sie die beyden strengen Prüfungen aus der Heilkunde mit Erfolg überstanden haben. Gubernialintkmat vom 5. July 1820, Zahl 13058. Vom 12. July. 343 104. Rangbeftimmung zwischen Casseoffizieren und Kanzlisten. Se. Majestät haben nach Inhalt tier hohen Hofkammerverordnung vom 20. Juny d. I., Zahl 25236, mit allerhöchster Entschließung vom 13. Juny d. I. über das Rangverhältniß zwischen den Kanzlisten und Casseoffizieren zu bestimmen geruhet, daß Kanzlisten bey den Länderstellen bey ihrer Anstellung als Casseoffizierc bey einer Provinzialcasse am Range gewinnen, und daher die Charakterstaxe zu entrichten haben, daß dagegen Hofkanzlisten, wenn sie zu Provinzialcassen als Casseoffizierc übersetzt werden, keiner Charakterstaxe unterliegen. Gubernialintimat vom 12. July 1820, Zahl 13673. 105. Ständchcnkrämer- Befugnisse zu Grätz sind weder zu erweitern noch zu vermehren. Bey Gelegenheit einer von einem Grätzcr Stadtkrämer angesuchten Erweiterung seines Ständchenbefugnisses hat die k. k. Commerzhof-commission mit Verordnung vom 26. Juny 1820, Zahl 1648, diesem Gubernium erinnert, die 344 Dom 12. July. sogenannten Ständchenbefugnisse seyen ihrer ursprünglichen Bestimmung zu Folge bloß persönliche Gestattungen zum Derschleisse einiger geringfügiger, immer ausdrücklich benannter Artikel, welche der Regel nach nur an solche Individuen, die nicht leicht einen andern Erwerb finden können, als Mittel ihrer Erhaltung, jedoch mit steter Rücksicht auf die eiwtretenden Localverhält-nisse verliehen werden sollen. Schon aus dieser beschränkenden Bestimmung leuchte hervor, daß es in keiner Beziehung die Absicht seyn könne, derley Ständchenbefugnisse, die dabey sehr oft mit den Platz greifenden Local-und Polizeyrück-sichten streiten, allzusehr zu vermehren, oder die Gewerbsrechte der damit Betheilten zu erweitern, besonders da bey dem Bestände einer angemessenen Anzahl ordentlicher Handelsleute und Krämer weder die Nothwendigkeit noch auch der Dortheil des Publikums für eine solche Vermehrung oder Erweiterung das Wort führen. Gubernialintimat vom 12. July 1820, Zahl 13785. Vom 12. July. 345 106. Kreis - und DistrictSarzte haben beym Ausbruch einer Epidemie den Wundärzten sogleich eine Anleitung zu einer einfachen Heilmethode zu geben. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. Juny d. I., Zahl 19411, ist die Weisung hier- \ her gelangt, den Kreis - und Districtsärzten den geschärften Auftrag zu erthcilen, daß sie den Wundärzten gleich bey dem Ausbruch einer Epidemie die Anleitung zu einer einfachen, dem Zwecke zusagenden Heilmethode angeben, und sich bey jedesmahliger Bereisung der Ortschaften unter eigener Dafürhaftung hiervon überzeugen sollen. Gubernialintimat vom 12. July 1820, Zahl 13799. 107. PensionirteOffiziere, die bey denLandwehrba-taillonen in wirklicher Dienstleistung stehen, sind personalsteuerfrey. lieber eine vorgekommene Anfrage, wie sich mit der Einhebung der Personalsteuer von den bey den Landwehrbataillons angestellten pensio-nirten Militäroffiziers zu benehmen sey % hat die hohe Hofkanzley in Folge der Uebereinkommung 346 Nom 19. July. mit bem f. k. Hofkriegsrathe mit Verordnung vom 22. Juny l. I., Zahl 17308, die Belehrung gegeben, daß die bey den Landwehrbataillonen der verschiedenen k. k. Jnfanterieregimen-ter in der wirklichen Dienstleistung sich befindenden pensionirten .Offiziers, so lange sie bey derselben verbleiben, gleich den bey den Linientruppen dienenden Offizieren von Bezahlung der Personalsteuer besreyet bleiben sollen. Gubernialverordnung vom 12. July 1820, Zahl 13802. 108. Die auf den unbefugten Verschleiß des Schießpulvers festgesetzten Geldstrafen werden vom 1. November 1820 an in Conventions-Münze eingehoben. Da die Einlvs-und Verkaufspreise des Salpeters und Schießpulvers dermahl in Metallmünze rcgulirt, und die Strafbeträge auf Ueber-tretungen der in Conventions-Münze einsiiessenden Abgaben im Allgemeinen in Conventions-Münze eingehoben werden, so sind die hohen Hofstellen laut Hofkanzleyverordnung vom 30. v. M., Zahl 17573, in der Bestimmung übereingekommen, daß die mit dem Patente vomJahre 1807, über die Pulver - und Salnitererzeugung nuf den unbefugten Verschleiß des Schießpulvers festgesetzt ten Geldstrafen vom 1. November l. I. an, auch in denjenigen Provinzen, wo bisher noch Papiergeld im Umlaufe ist, in Conventions-Münze eingehoben werden sollen. Gubernialkundmachung vom 19. July 1820, Zahl 14075. 109. Abänderung des achten Absatzes der Grätzer-Polizeyordnung vom 10. November 1810 in Rücksicht der Gewerbssperre, wegen öftern Übertretungen. fleber hierortige unterm 10. Nov. 1810 festgesetzte nachstehende Polizeyordnung, womit in dem 8. Absatz auf den 4. Uebertretungsfall der verschiedenen in erstgedachter Ordnung enthaltenen Vorschriften die Unfähigkeits-Erklärung desGewerb-führers zum Betrieb des Gewerbes verhängt ist, wurde mit hohem Hofkanzleydekrete vom 15. Zuny d. I., Zahl 15556, erinnert, daß, nachdem diese Strafe keineswegs mit einem blossen Polizeyvergehen im Verhältnisse stehe, die Abänderung des gedachten 8. Absatzes dahin zu verfügen sey, daß auf den 3. und die folgenden Uebertretungsfälle die zeitliche Gewerbssperre,. und zwar stufenweise auf 24 Stunde, 3 und S Tage und so weiter verhängt werde. Im 348 Dom 39. July. übrigen hätte besagte Polizeyordnung in ihrer Wirkung zu verbleiben. Gubernialintimat vom 19. July 1820, Zahl 14080. Ordnung für die Kaffehsieder, Gast - und Schankwirthe, nach der sie sich künftig zu halten, und die sie unter Strafe in allen Gastzimmern aufzuschlagen haben, damit sie sich bey den allenfalls nicht unterrichteten, zuweilen auch unruhigen und widcrspänstigen Gästen mit diesem obrigkeitlichen Befehle zu bedecken im Stande sind. Die Polizeyordnung, welche mit i. Jänner 1811 in Wirksamkeit tritt, wird hiermit zu Folge hoher Gubernialverordnung vom 10. Nov., Erhalt 16. December, Zahl 19487, zur allgemeinen Wissenschaft gebracht. 1. Um 11 Uhr vor Mitternacht wird das Glockenzeichen gegeben, welches eine Viertelstunde anhält, und dem Gewerbsführcr zum Befehle dienen wird, daß er den Gästen nichts mehr einfchenke, sie aus dem Haufe entferne, und dann sein Gewerb schliesse. Wer um 12 Uhr noch Gäste bey sich aufs halt, und sein Gewerb nicht geschlossen hat, wird ohne Rücksicht bestraft) dieß gilt das 349 Vom 19. July. ganze Jahr hindurch für alle Werktage, so wie für Sonn-und gebothene Feyertage. Ausnahmen von dieser Regel können nur unter besonderer bestimmter Erlaubniß der Polizeydirection Statt haben. 2. Wer Tanzmusik halten will, must den Er-laubnißschein bey der k. k. Polizeydirection lösen; wofür nebst der Musikimpost die Li-cenztaxe zu entrichten ist. Ohne einen Erlaubnißfchein der Polizeydirection ist alles Tanzen in Schank - und Kaffehhäufern verbothen. 3. Musik und Tanz darf in keinem Falle vor 4 Uhr Nachmittags, wenn aber der Gottesdienst in der Bezirkspfarre um 4 Uhr noch nicht geendet seyn sollte, erst nach dessen Endigung angefangen werden. 4. Alles Hinausbegleiten der Gaste mit Musik aus dem Zimmer auf die Gasse bleibt wie bisher verbothen. Wirthe und Musikanten sind dafür verantwortlich. Die Zeiten und Tage, an welchen weder Musik noch Tanz abgehalten werden, sind folgende: a) Alle Freytag und Normaltäge, als das Fest Maria Verkündigung, der Pfingstsonntag, der Frohnleichnamstag, der 14. May wegen wayland Ihrer Majestät der Kaiserinn Louise Sterbtag, das Fest Maria Geburt, den 22., 23. und 24. December als die 35° Vom 19. July. letzten Tage der Weihnachten, und der Christtag selbst , den 19. Februar wegen weyland Kaiser Joseph II. Sterbtages , den 28. Februar wegen weyland Kaiser Leopold II. Sterbtages, den 13. April wegen des Sterbetages Ihrer Majestät der Kaiserin« Maria Theresia. b) Die ganze Adventzeit, und zwar bis zum zweyten Weihnachtsfeycrtage. c) Die ganze Fasten hindurch, und zwar vom Aschermittwoch bis zum Ostermontage. 5. Alles Mustciren und Singen von Fremden und Einheimischen, die einzig auf solche Art sich zu ernähren suchen, ist ohne Erlaubniß-schein der k. f. Polizcydircction vcrbothen; der Gewerbsführer, bey dem sie singen und mustciren, ist straffällig, wenn er es ihnen gestattet, ohne sich den Erlaubnißschein vorzeigen zu lassen. 6. Alle Masken und Verkleidungen sind nur in den Redouten erlaubt, und sonst streng ver-bothcn. 7. Das Spielen betreffend, bleiben a) alle Glücks - oder Hazardspiele nach Vorschrift der Currende vom 17. Februar 1802 auf das Strengste untersagt. Diese sind folgende : Pharao, Bassete, Würfel, Passa die-ci, Lanquenet, Quindjci, Trenta, Qua- Vom 19. July. 351 ranta, Rauschen, Fälbeln, Traschack sincere, Brenten, Molina, Walacho, Mac-caro, Halbzwvlf, oder Mezzo Duodici, Vinti uno, oder Einundzwanzig, Piribitsch, Häufeln, und das sogenannte Labeten oder Zwicken und Ramschen. b) Die erlaubten Commerzspiele, so wie das Kegelscheiben darf man an Sonn-und ge-bothenen Feyertagen am Vormittag nicht spielen; Nachmittag aber darf erst um 4 Uhr, oder wie §. 3 nach geendigtem Gottesdienste, wenn selber später endet, ange, fangen werden. c) An den heiligen Tagen, als am Christtag, Dstersonntag, Pfingsten und Frohnleich-namstag , Maria Verkündigung, und Maria Geburt sind alle Spiele, so wie das Kegelscheiben vcrbothen. In der heiligen Charwoche, so wie am Vorabende des heiligen Chrisitages hat alles Kegclscheiben ebenfalls zu unterbleiben. Der Mirth und die Spielenden sind dafür verantwortlich. 8. Die Strafen für die geseßübertretenden Ge-werbsführer sind: das erste Mahl fünf Gulden, das zwcyte Mahl zehn Gulden, auf den dritten, und die folgenden Uebertrctungs-fällc wird aber die zeitliche Gcwerbssperrc, und zwar in stufenweiser Verlängerung der 35» Vom 19. July. Zeit von 24 Stunden, drep und acht Tagen nnd so weiter verhänget. Die Strafe wegen verbothener Spiele ist nach dem Gcfeybuche über schwere Polizcpüber-tretungen §. 266 für jeden Fall neun hundert Gulden, wovon dcrDenunciant, wenn die Strafe zu Recht erkannt wird, ein Dritt-Theil mit drephundert Gulden, gegen Verschweigung seines Rahmens, erhält. Wer diese Strafe zu erlegen unvermögend ist, wird mit einem strengen Arreste bestraft. 110. Clause!, welche den Aerarialcontraeten wegen Vorbehaltung des Rechtsweges einzuschalten ist. Aus Anlaß der von einigen Länderstellen mit Beziehung auf das Hofkanzleydekret vom 7. Dctober v. I. , Zahl 31633, erregten Anstände gegen die Vollziehung der allerhöchsten Ent-fchlieffung , wodurch die Bedingung, derDerzicht-leistung auf den Rechtsweg in allen Aerarialcon-tracten hinweg zu lassen angeordnet wurde, ist die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 29. v. M., Zahl 16658, nach gepflogener Rücksprache mit den übrigen Hofstellen dahin übereingekommen f daß statt der bisher in den Aerarial-contracten aufgenommenen Clause! der Verzichts- 353 Nom 19. July. Leistung auf den Rechtsweg folgende gesetzt werden soll: „Es stehet den politischen oder son- stigen, mit der Erfüllung des Contractes beauftragten Behörden frcy, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Contractes führen; wogegen aber auch dein Contrahenten der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Contracte machen zu können glaubt, offen stehen soll." Gubernialintimat vom 19. July 1820, Zahl 143*7. 111. Der Ausfuhrszoll für die rohe Schaafwolle wird herabgesetzt. Se. k. k. Majestät haben vermög hoher Hofkammerverordnung vom 12, d. M., Zahl 28833, unterm 3. July l. I. allergnädigst zu entschliessen geruhet, daß zur größeren Belebung der inländischen Schaafzucht der bisher bestandene Ausfuhrszoll von acht Gulden für jeden Wiener Centner roher Schaafwolle vom 1. August d. I. angefangen, auf einen Gulden Conventions-Münze für den ganzen Umfang der Monarchie herabgesetzt werde. Gubcrnialkundmachung vom 19. July 1820, Zahl 14415. 25 Gesetzsammlung II. The,!. 354 Nom 19, July. 112. Mit Erläuterung des §.548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in Betreff der auf die Erben übergehenden Geldstrafen. Se. f. k. Majestät haben über die Frage, in wiefern durch Notionen der Cameralbehör-den auferlegte Geldstrafen nach dem Sinne des §. 548 deZ allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Erben übergehen, unterm 8. April d. I. zu cntschlieffen geruhet, daß die in dem §. 548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vor-kommcnde Verfügung, nach welcher die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, auf die Erben nicht übergehen, in Beziehung auf den Ausdruck verurtheilt, dahin zu verstehen sey, daß der Verstorbene nur dann als verurtheilt angesehen werden kann, wenn gegen das vor dem Tode desselben erfolgte Urtheil kein Rechtsmittel mehr gesetzlich ergriffen werden konnte, das Urtheil daher bereits vor dem Tode des Erblassers in die Rechtskraft erwachsen war. In Folge dessen können die von Eameral-bchvrdcn auferlegten Geldstrafen nur dann auf die Erben übergehen, wenn entweder die Notion noch bei) Lebszciten dessen, gegen den sie lautet, weil weder im Wege Rechtens, noch im Wege der Gnade dagegen eine Beschwerde angebracht Vom 19. July. 355 wurde, rechtskräftig geworden ist, oder, wenn im Falle eines im Wege der Gnade überreichten Rekurses die Entscheidung der höheren Behörde, im Falle einer gerichtlichen Aufforderung das rechtskräftige Endurtheil der Justizbehörden noch vor dem Tode des Angeschuldcten erfolgt, und dadurch die Notion bestätiget worden ist. Dagegen behält die rechtmäßig geschehene Confiscation auch gegen die Erben ihre rechtliche Wirkung, obgleich erst nach dem Tode des Ei« genthümers darüber entschieden wird. Diese Erläuterung des §, 548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird demnach in Folge hoher Hofkanzlepverordnung vom 29. Juny d. I., Zahl 18813, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 19. July 1820, Zahl 14518. riZ. Die Militärvorspann-Fnstruction vom Fahre 1782 soll noch ferner als Richtschnur gelten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. July d. I., Zahl 2939, erinnert, daß einige in verschiedenen Provinzen Statt gefundene Anstände und Mißbräuche bey dem Gebrauche der Vorspann die Veranlassung gebothen haben, 23 * 256 Vom 19. July. nach gepflogener Rücksprache mit dem HofkriegS-rathe zur Beseitigung aller Anstande, welche dießfalls für die Folge etwa Statt finden könnten, die allerhöchste Entschliessung Sr. Majestät einzuholen. Allerhöchstdieselbcn haben sonach mit allerhöchster Entschliessung vom 29. December v. I. zu befehlen geruhet, daß bis zu dem Erscheinen eines neuen allgemeinen Normals die von Sr. Majestät im Jahre 1782 über die Militärvorspann genehmigte und im Nachhange abgedruckte Instruction jedenFalls zurRichtschnur zu gelten habe. Eben so haben Sc. Majestät in Folge einer besondern Verhandlung die Anweisung der Vorspann für Fouriere und Ossiziersfrauen, dann für die wegen Ankauf von Uniformirungssortcn nach Wien gesendeten Offiziere abzustellen geruhet. Gubernialintimation vom 19. July und 4. October igso, Zahl 14521 und 20500. 357 Vom ip. Julp. Vorschrift vom Fahre 1782, in Betreff der Reiseparticularien, nähmlich von der Vergütung der Vorspanns- und Postpferde, dann der bedungenen Fuhren und Wasserfahrten, so wie über die bey der Vorspann überhaupt vorfallenden Beobachtungen. Von der Vorspann. Ordnung der Vorspann. Die Vorspann ist bloß zur Beförderung deZ allerhöchsten Dienstes gewidmet. Die Nothwendigkeit der dießfälligcn Abgabe ergibt sich: 1. In Friedenszeiten überhaupt, 2. Besonders im Lager, und 3. Zn Kriegszeiten. Erster Artikel. Von der Vorspann in Friedenszeiten. §. 1. Es ergibt sich die Vorspann in Friedens-zeiten: a) wenn ordentliche Truppemnarsche von Regimentern, Bataillons, Compagnien oder Es-cadrons in dem nahmlichen Lande, oder von einem Lande in das andere vor sich gehen, 35S Nom 19. July» und denselben Vorräthe an Montur, Gewehre und Feldrequistten mit transportiret werden. b) Für die auch ausser einem ordentlichen Truppenzug aus einem Lande, Kreise, Distrikte oder Comitate in den anderen sich ergeben-den,Monturs-, Feldrequistten-, Artilleriemunition- und Privat-Transportc. Hiebey ist sich gegenwärtig zu halten, daß, wo entweder zu Wasser oder mit Militär-Fuhrwesen oder mit gedungenen Fuhren, wohlfeiler und sicherer, wie z. B. mit Pulvcrwägen des Auf-uud Abladens fortzukommen ist, keine Vorspann abzureichen sey. c) Wenn kranke Mannschaft und derley Weiber sammt Kindern transportirt, oder Com« mandirte zur Beschleunigung eines Marsches auf Wägen an -Ort und Stelle befördert, oder estropirte Invaliden in die Invaliden-Häuser, oder Knaben in die Militär-Erziehungshäuser abgcschickt werden müssen. d) Wenn Commanden abgcschickt, dann Rimon-ten, Rekruten oder Arrestantentransporte vor sich gehen, und endlich 0) Wenn Militärpartcyen, Generals, Stabs-, Oberoffiziers und andere Regiments-Individuen, wie auch sonstige, besondere Aufträge habende Parteyen im Dienste oder Regiments-Angelegenheiten zu reifen bemüssiget sind. 359 Vom 19. July. §. 2. Anweisung der Vorspann. Bcy allen in Friedenszeiten vorfallenden Märschen, es mag die Abrückung eines ganzen Regimentes und Bataillons, oder die Abschickung eines Commando, eines Transportes oder einzelner Dffiziers oder Militärbeamten in Dienstangelegenheiten betreffen, muß die kriegscom-missariatische Vorspannsanweisung anverlanget werden. In den deutschen Erblanden und in Galizien wird nach der kriegscommissariatischen Anweisung die Vorspann von den respective» Kreisämtern erfolgen gemacht. In Ungarn wird nach der, vom Kriegs-commissariate gemachten Destgnationen, durch das Provinzial-Commissariat die Assignation in Absicht auf die vom Lande zu erfolgende Vorspann verfasset, und auf die nähmliche Art in Siebenbürgen, vermag der kriegscommissariatischen Designation vom Landescommissariat, die Vor-spannsassignation besorget. In Niederlanden wird auf beschehendes Verlangen des Kriegscommissariates die Vor-spannserforderniß vom Gouvernement angewiesen. In der österreichischen Lombardie wird auf Ansinnen des Kriegscommissariats von dem Lan« descommissariate der Provinzialbehörden die Vorspann angewiesen. Vom ip. July. Im römischen Reiche wird die Vorspann auf kriegscommissariatische Assignation vom Lande erfolgen gemacht. Wenn die Entfernung und der schleunige Vollzug einer Dienstvorfallenheit es nicht zu-liesse, vom Kriegscommissariate die Vorspanns-Anweisung anzuverlangen, muß in den sämmt-lichen Erblanden das marschirende Militär oder die einzeln reisende Partey die Anweisung bey dem nächsten Kreisamte, Districtsamte oder von dem sonst ex parte provincial is bestellten Commissariat begehren. In sehr dringenden Fällen, wo auch diese Einholung nicht möglich ist, muß der Regiments-, Bataillons-, Compagnie- oder Escadronscommandant, wenn z. B. ein erkrankter Mann in das Spital abzuschicken wäre, ein Certificat oder respective Anweisung für die betreffenden Individuen ausstellen, weil Niemand ausser demjenigen, welcher sich auf eine oder die andere vorberührte Art ausweisen kann, einige Vorspann anverlangen darf. In einer jeden Vorspannsanweisung, sie mag von dem Kriegscommissariate oder von dem Regiments- oder Bataillonscommandanten ausgestellt werden, muß nicht nur das betreffende Regiment oder Bataillon, dann das etwa einzeln reisende Individuum benennt, sondern auch alle nöthigen Umstände, vorzüglich aber die Ursache der Reise, und in was für Angelegenhei- Bom ip. July. 361 fen eigentlich die Vorspann angewiesen werde, dann wie viel für jedes Stück Zugvieh zu Meile und Station, oder auch nach dem Gewichte zu bezahlen ist, und falls Kranke transportirt würden, nicht nur die Anzahl, sondern auch der Nähme der Leute und die Compagnie oder Es-cadron, zu welcher die Mannschaft gehört, je-desmahl beygesetzt werden. Wenn der Kriegscommissär in Loco ist, wo ein Transport abgeht, muß er solchen selbst in Augenschein nehmen, und die Anzahl der Fässer, Ballen und Verschlage nebst Gewicht und was darinnen sich befindet, in der Designation anführen. Ist er aber nicht in Loco, so muß der den Transport führende Offizier oder Unteroffizier mittels Document von dem Zeughau-se, von der Qekonomie-Commission oder sonstigen Uebergabsbehörden obige Umstände darthun, damit sie in die Marschdeflgnation eingesehet, und nichts Mchreres aufgeladen werden dürfe. Im Falle ein kriegscommissariatischer Beamter sich beygehen liesse, eine wider gegenwärtige Vorschrift laufende Vorspann anzuweifen, oder in der dießfälligen Assignation eine von den ersterwähnten Umständen auszulassen, und dadurch die Ausstellung unrichtiger Quittungen zu verursachen, oder auf unrichtige Bescheinigungen bey dem Comput pro aerario zur Vergütung anzunehmen, so wird derselbe im erstcren Ueber-- 362 Nom 19. July. tretungsfalle mit dem doppelten Erfaß ex pro-priis, das zweyte Mahl aber nach Befund mit schärferer Ahndung angesehen werden. Jeder kriegscommiffariatische Beamte soll über die ansgestellten Vorspannsanweisungen ein ordentliches Protokoll führen. §. 3. Ausmaß der Vorspannswägen für die Regimenter oder Corps. Die ordentlichen Truppenmärschc in Friedenszeiten theilen sich in zwcyerley Gattungen, nähmlich, wenn ein Regiment, Bataillon, Division, dann Compagnie oder Escadron seine Station ändert, und alle Bagage mitnehmen muß, oder wenn diese zwar ausmarschiren, jedoch in ihre vorige Station wieder einrücken, mithin sämmtliche Gerätschaften mitzunehmen nicht nothwendig haben. Wenn ein Regiment p. p. von seiner Station mit ganzer Bagage marschirt, so sind in den deutschen Erblanden in der Lombardie, im römischen Reiche, und in den Niederlanden für den Stab für 2 Feldbataillons sowohl, als für eine jede Compagnie oder Esaadron zwey vierspännige oder vier zweyspännige Vorspannswä-gcn anzuweisen. In ungarischen Erblanden und dem dazu incorporirten Banate, dann in Siebenbürgen, werden wegen des schwachen Fuhrwerks und Bom 19. July. 365 Zugviehes, jeder Compagnie oder Cscadron, dann dem Regimentsstab drey, in Galizien aber, wegen den Übeln Wegen und schlechten Viehes, vier vierspännige Wägen passirct. Wenn die Garnisonsbataillons marschiren, so sind jeder Compagnie die Borspannswägen nach der bereits oben in den verschiedenen Ländern bestimmten Ausmaß anzuweisen, dahingegen ist für den Stab des Garnisonsbataillons nur die Hälfte von der vorwärts nach Verschiedenheit der Länder für den Regimentsstab aus-gemessenen Vorspann zu verabreichen. Für die marschircnden Grenadierbataillons wird pr. Compagnie die Vorspann ebenfalls nach der obbestimmten Ausmaß angewiesen, und für den dabey befindlichen Stab die Hälfte von der für den Regimentsstab ausgemesscnen Vorspann passirt. Wenn die Regimenter, Bataillons oder Corps nicht mit ganzer Bagage ausmarschircn, ,rnd wieder in die vorigen Stationen zurückkehren, so ist in allen Erblanden, wie auch im Reich nur die Halste von der obcrklarten Dor-spannsausmaß zu passircn. Wo Proviantwägen bey Regimentern sind, und die Vorspann angewiesen wird, sind von der bestimmten Anzahl der Vorspann so viele Wägen, als Proviantwägen mitgeführet werden, sind zwar dergestalten abzuschlagen, daß in der- 364 Bom 19. July. ley Fallen ein bespannter Proviantwagen trt uit» garifcheü Erblanden, im Banate und Siebenbürgen für 1 1/2 und in Galizien für 2 vierspännige Borspannswägen zu gelten hat. Halbe oder zwcyspännige Wägen können zwar in Siebenbürgen angewiesen werden, aber nur Sommerszeit, wenn der Mann auf einem Wachposten oder Paß unversehens erkrankte, und in das Spital zu bringen, oder aber ein Chirurgus oder Unteroffizier zu verschicken wäre. Im Winter ist auch in diesem Falle ein vierspänniger Wagen zu affigniren. §. 4. Ausmaß der Borspann bey kleinen Commanden, Reconvalcscenten rc. Wenn kleine Commanden, Reconvalescenten, Rekruten, Civil - oder Militärarrestanten, oder andere Transports von 20 bis 50 Köpfen vorfallen, kann für solche nach vorwaltenden Umständen und Einsicht des commissariatischen Beamten in Deutschland, im Reiche, in der Lombar-die und in den Niederlanden, ein zweyspanniger, für 60 bis 100 Köpfen aber ein vierspänniger, oder zwey zweyspännige, in Galizien für 20 bis 30 Köpfe ein vierspänniger, und für 60 bis 100 Köpfe zwey vierspännige, dann in ungarischen Erblanden, Banat und Siebenbürgen einem dcrley Commando oder Transporte bis 100 Kö- Bom 19. July. 365 p fen allezeit ein vierspänniger Wagen angewiesen werden. Wenn Commandirte zur Beschleunigung eines Marsches auf Wagen an -Ort und Stelle befördert werden müssen, so sind die Borspannsfuhren nach den Köpfen dergestalt zu bestimmen, daß in Deutschland, Niederlanden und Italien, wenigstens 10 Köpfe mit ihrer bephabenden nö-thigen Bagage fortgebracht werden können, und weil so viele Leute auf einem Wagen nicht allzeit Platz haben dürften, sind in diesem Falle statt der vierspännigen Wägen 2 zwcyspännigc zu gebrauchen. In ungarischen Erblanden, nebst dem dazu incorporirten Banat, dann in Siebenbürgen kommen 6 Köpfe auf einen vierspännigen Wagen, in Galizien aber nur 4 Köpfe auf einen derley Wagen mit Inbegriff ihrer unentbehrlichen Bagage zu rechnen. . Bey Transportirung der Knaben, welche in die Militär-Erziehungshäuser kommen, wird cs in Ausmessung der Vorspann immer auf die Bcurtheilung desjenigen ankommen, welcher die Borspann anweiset, maßen mit derley Knaben allemahl auch einige Leute zur Aufsicht mitgeschickt werden müssen, mithin auch auf selbe bey Anweisung der Borspann die Rücksicht zu nehmen ist. 366 Nom 19. July. §, 5. Ausmaß der Vorspann bey Transportirung der Kranken. Bep Transportirung der kranken Mannschaft und derlep Weibern mit Kindern oder estropirten Invaliden, in die Invalidenhäuser, ist die Vorspann, so wie bey den Commandir-ten, die der geschwinderen Beförderung halber auf den Wägen geführt werden, erstbesagter Maßen nach den Köpfen zu behandeln. In jenem Falle hingegen, wo nur 1 oder 2 Kranke p. P. zu führen waren, ist in deutschen Erblan-dcn, im Reiche, in der Lombardie, in den Niederlanden und in Galizien, ein zweyspänniger Wagen anzuwcisen. In Siebenbürgen wird in solchem Falle zur Sommerszeit ein zweyspänniger, im Winter aber ein vierspänniger Wagen erfolget. In ungarischen Landen, und dem dazu in-, corporirtcn Banate, werden nur vierspännige Wägen angewiesen. Ueberhaupt, wird von der Beurthcilung des commissariatischen Beamten die Ausmaß abhängen, ob die Beschaffenheit der Kranken, wenn z. B. ein oder anderer liegen müßte, es gestatte, die oben erklärte Anzahl der Kranken auf den Wägen zu führen, oder ob da, wo es unumgänglich nothwcndig ist, eine verhältnismäßige Vermehrung der Vorspannswägen greife. Vom 19. July. 367 Wenn ausmarschiret wird, haben alle Kranke oder nicht marschiren könnende Leute bis zu ihrer Reconvalescirung zurück zu bleiben. Die unter Weges Erkrankten sind nicht weiter mitzuführen, als bis sich die Gelegenheit zu derselben schicksamen Unterbringung ergibt. Diejenigen, welche während dem Marsch zwar mit keinem schweren, doch mit solchen Zustand befallen werden, der sie auf einige Zeit zum Gehen untüchtig machet, sind mit der Truppe bis zur ersten Station, in welcher ein kriegs-commissariatischer Beamter befindlich ist, fortzubringen, und demselben anzuzeigen. Dieser hat ihre Beschaffenheit wohl zu untersuchen, und nach Befund die nöthigc und verhaltnißmäßigc Vorspann für dieselbe anzuweisen. In allen, in diesem und den vorgehenden 4 Paragraphen angeführten Fällen wird die Vorspann ab aerario vergütet. §. 6. Anzahl der Vorspannspferde für Parteyen. Was einer jeden, im allerhöchsten Dienst reisenden Partey an Vorspann passirct wird, enthalt die Anlage sub Nr. 1. 1 Bey beriet) Gelegenheiten darf die darin ausgemessene Anzahl der Vorspannspferde nicht überschritten werden, es wäre dann, daß der Percipient sich über die Nothwendigkeit der dieß- Vom 19. July. fälligen mehreren Erforderniß mit glaubwürdigen Attestaten ausweisen konnte, wie es besonders in Fällen geschehen kann, wo der Reisende seine ganze Familie oder Bagage mitzunehmen hätte, in welchem Falle für dcrley umsiedlendc Par-teycn die Gebühr von der Vorgesetzten Behörde nach vorhergegangener billigmäßiger Beurtheilung allemahl dergestalt bestimmt werden müßte, daß in keinem Falle das Duplum von der Nr. 1 bestimmten Ausmaß überschritten werde, worü-bcr sodann das Neranlaßte in einem jeden der« gleichen Falle allemahl gleich dem Hofkricgsrath zur Wissenschaft einzubcrichten wäre. Wer hingegen die ausgemessene volle Gebühr nicht brauchet, darf nicht mehr, als er nothig hat, verlangen, mithin nur die wirklich abgenommene Vorspann in Aufrechnung setzen. Wenn mit eigenen Pferden, worauf auch keine Naturalien bezogen werden, gereiset wird, kann keine Vorspann angesetzt werden, gleichwie auch im Reiche nur damahls der Kaleschebetrag ausgerechnet werden kann, wenn sich nicht des eigenen Fuhrwerks bedienet, folglich dießfälligcr Aufwand entrichtet worden ist. Wo keine Pferde zu bekommen sind. Müssen sich die Reisenden mit Achsen begnügen, und wird in solchem Falle ein Och§ für ein Pferd gerechnet. Vom 19, July. 369 §. 7. Bestimmung der Falle zu Vergütung der Vorspann. Die Gelegenheiten, in welchen Generäle, StabsoberoffizierS, Militärparteyen oder Beamte im Dienst, auch wegen besonderen Aufträgen oder Transferirungen zu reisen, folglich auf die Erlangung der Vorspann und der dießfälligen Vergütung Anspruch zu machen haben, sind folgende : 1. Die Reisen der Gränzinspecteurs bey vornehmenden Visitationen und anderen ihrer Activität anklebenden Verrichtungen in der Militärgranze, wegen welchen sie sich von ihren Posten zu entfernen haben. 2. Die Reisen der Brigadiers zu den allenfalls außer der Exercierzeit abgehalten werdenden Musterungen und Uebergaben der Regiments- ' commandrn, dann jene der zur Arbitrirung der Rimonten commandirten Generäle und Stabsoffiziers, wenn die Rimonten uneingc« theilt sind, und zu einer anderen Brigade gehören. 3. Wenn Districtscommandanten vom Geniecorps und der Garnisons-Artillerie zur Vi-sitirung ihres Distriktes, dann der Pontoniers Bataillonscommandant zur Visitation der detaschirten Pontoniers und schiffsämtlichen Commandrn reiset. Gesetzsammlung II. Tbeik. 24 37° Vom 19. July. 4. Die Reisen der Jngenieuroffiziers in Festungen und anderen Militär-Bauangelegenheiten. 5. Damahlen, wenn Militärs und Beamte im Landes-Conscriptionsgeschäfte abgcschickt werden, denen Offiziers in Galizien, welche die jährliche Werbbezirksrevision zu bewirken, und sonst in Conscriptions- und Werbbezirksangelegenheiten herum zu reisen haben, sind so lange, als die politischen Commissarien aus Mangel der deutschen Sprache suppliren, und bey den Revisionen nebst der militärischen auch die politischen Drtschafts-bücher rectisiciren müssen, zu ihrer besseren Subsistenz über den zu ihrem eigenen Fortkommen sowohl, als zur Fortbringung der militärischen Drtschaftsbücher passirten vierspännigen Vorspannswagen noch weiter 10 kr. pr. Meil als eine extra ordinäre Zulage bewilliget. 6. Die Reisen der Offiziers und Parteyen, welche zur gemeinschäftlichen Uebernahme der uneingetheilten Rekruten und Rimonten für die Armee der Beschälern verwendet werden, und den Einkauf der Rimonten in Ländern für die Armee besorgen, hingegen wird denen zum Pferdankauf mit einem berittenen Commando beordncten Cavallerieoffiziers die unumgänglich nvthige Vorspann nur bey empfangenden mehreren Geldern, oder wenn 37* Nom 19. July. sich ereignete, daß die Dienstpferde auf star» ken Märschen zu sehr mitgenommen würden, oder der commandirende Offizier die Vorspann auf seinen im Rimontirungsgcschäftc erforderlichen Reisen brauchen sollte, bewilliget. 7. Pie Reifen der zur Landesmappirung beord-neten Offiziers vom General-Ouartiermeister-stabe, oder von den Regimentern bis in ihren Mappirungsbezirk, und wann selbe von der Mappirung wieder zu andern weitern Anstellungen, oder zu ihren Regimentern zu-rückkehrcn müssen, und zur Zeit der hinterlegenden Reise nicht schon im Genuß der Mappirungszulage gestanden sind, weil sie sonst die Vorspann auch von der Zulage zu bestreiten hätten. 8. Wenn Offiziers oder Beamte, die bey Monturscommissionen angestellet sind, in Mon-turs- und anderen Geschäften, des Dienstes halber, verschickt werden, nicht minder p. jene Stabs- und Oberoffiziers, dann Rechnungsführer, welche zu einer Ockonomiecom-mission in die Prüfung abgehen, und entweder allda beybehalten, oder wegen dazu nicht befundener Tauglichkeit wieder zurückgeschickt, oder wenn Individuen von einer Oekono» miecommission zur anderen übersetzt werden, und wenn von Oekonomiecommissionen der 37* Nom ip, July. Invalidität halber ein oder anderer Ldffizier austritt, welchen Falls ihm die Vorspann bis zu dem künftigen Aufenthaltsort zu erfolgen ist. 10. Die Reifen, welche in den Militärgränzen und Ansiedlungsbezirken, oder gewöhnlichen Conscriptionen, oder sonst des Allerhöchsten Dienstes Willen von Offiziers und Beamten vorgenommen werden. 11. Wenn Individuen zu besonderen Untersuchungscommissionen verschickt werden. ir. Die Reisen, welche die Superiores zur Prüfung der Regimentscapläne und Untersuchung ihrer Capellen vornehmen. 13. Wenn ein Stabsauditor außer seinem Posts, oder ein Regimentsauditor zu Suppli-rung des Eksteren ein Verhör oder Kriegsrecht halten, oder sonstige den Dienst betreffende Untersuchungen vornehmen muß. Wenn aber derley Gerichtsuntersuchungen auf Anverlangen einer Parley vorgenommen würden, so hatte der betreffende Theil die Vorspann ju. tragen. 14. Kriegscommissariatische Beamte, welche zu den Campement- Musterungen, Uebergaben der Regimentscassen und Richtigkeiten, zu Revisionen, Dissolvirungen, Reduktionen, Assentirungen der Rekruten und Rimonten, - zu Visitirungen der Caftrnen und Spitäler 373 Vom 19. July. abgehen, und deßwegen von ihrem Anstels lungsort sich entfernen müssen. 15. Die Reisen der Fortificationsbeamten in Militär-Bauangelegenheiten. 16. Wenn Regiments- und Bataillonschirurgen zur Anhörung der neuen Arzneylehre nach Wien berufen werden, so wie 17. die in das Wiener Thierspital zu Einholung des Unterrichtes beordneten Regi« mentsschmiede. 18. Wenn Offiziers oder allenfalls Cassebeam-te, oder Fortisicationsbeamte ärarische Gelder aus einer Kriegscassa in die andere trans« portiren. »9. Die Reisen der Verpssegsbeamten in Na-turalverpsiegsgeschäften und der Individuen, vom Bäckermeister abwärts, wenn deren einige auf etwelche Tage oder Wochen aus ihren gewöhnlichen Stationen in Nerpflegs-geschäfteN reisen, und cs die Beschleunigung . ihres Auftrages erheischet, denn außer einem dringenden Fall hat diese Mannschaft vom Bäckermeister abwärts, zu Fuß zu gehen. Wenn mehrere von dem Bäckerpersonale von einer Station in die andere mitsammen abzugehen haben, gebührt denselben nur die Vorspann zur Fortbringung der Bagage nach dem Berhältniß, welches §. 4 bey kleinen Commandcn ausgemeffen ist. 374 Bom 19. July. 10/ Die Steifen der Individuen, welche bey der Contumaz in Sanitätsangelegenheiten zu unternehmen sind, mit Ausnahme der (Eon* lumazdirectoren, welche in Sanitätsreisen täglich für die eigene oder bedungene Fuhr 1 fl., dann der Contumazchirurge, welchen in eben dieser Absicht täglich 30 kr. bewilliget sind, damit sie den umliegenden Gränzen mit der sonstigen Vorspannsleistung nicht zur Last fallen. 2t. Die zur Prüfung in die Neustädter Akademie abgehenden, und von da zurückkehrenden . Offiziers, wenn letztere von der Akademie zur Bestreitung der Steife keine Vergütung erhalten. *2. Die Steifen der Kriegskanzley-, commissa-riatischen Kriegscasse, Bau-, Verpflegs-und Gerichtsbeamten bey Gelegenheit ihrer, oder in dem «rühmlichen Lande oder in ein anbet tei Land in Dienstangelegenheiten vorgehenden Verschickung oder Transferirung, worunter auch die zur Jnterimalsupplirung Ande-derer verschickt Werdende begriffen sind, bey Versendung der Ingenieurs-, Garnisons-^ Artillerieoffiziers, Stabsmedikern und Stabschirurgen, wenn bey allen diesen Parteyen die Transferirungen und Ueberfiedlungen ohne eine Verbesserung vor sich gehen. 375 Bom ip. July. 23. Sie jezuweilen von Garnisonsregimentern zu anderen Dienstleistungen transferirte, dann aus dem Pensionsstande und Jnvali-denhäusern wieder zu Anstellungen gelangte Stabs-und Obcroffiziers, dann andere Militärindividuen, wenn solche ohne Avance, ment oder merkliche Berbesserung in utili be-schichek. 24. Wenn Offiziers von Garnisonsregimentern ausmarschiren, und keine Pferdportionen geniessen. 25. Denen zur deutschen Garde von Regimentern transferirt werdenden Offiziers, wie auch 26. denjenigen auf Werbung in Reichslanden stehenden Offiziers, welche etwa im Krieg wegen Feindesgefahr abziehen müssen, wird die Borspann vergütet, und so weit solche nicht gleich in dem festgesetzten Preise zu bekommen, wäre die Vergütung der hierwe-gen erweislich zu machen habenden Auslagen cingestanden. 27. Diejenigen Artillerieoffiziers vom ifen und sten Fcldartillerie-Regimente, welche mit den in Ungarn, Siebenbürgen und Galizien stehenden, alle 3 Jahre abgclvst werdenden Commanden detaschirt werden, ist die Vergütung der Borspann nach der charaktermäßigen Gebühr auf dem Hin- und Rückmärsche aus der Rücksicht verwilligct, weil derglei- 376' Vom 19. July. chen ordentlich alle zwey Jahre erfolgende Detaschirungen in so entfernte Lander bey anderen Regimentern nicht vorzukommen pflegen, und den betreffenden Artillerieoffiziers zu schwer fallen würde, den Borspannsaufwand, welchen sie in zwey Jahren zweymahl machen muffen, aus Eigenem zu bestreiten. 28. So oft Stabs-und Oberoffiziers vom Mi-litär-Zollcordon und von denen zur Unter« stühung deS Cordons gehörigen Garnisonsba-taillons ausserordentliche Visitationen zu machen haben, in wie weit nähmlich denen Er-steren die verwrlligten Pferde nicht hinlänglich sind. — 3m Falle ein oder anderer beym Militär« Zollcordon bestellter Unteroffizier seinen District wegen des allzu großen Umfanges zu Fuß zu bereisen nicht im Stande wäre, so kann nach Befund des Generalcommando in deutschen Erblanden hiezu eine einspännige Vorspann pr. Pferd und Merle i 10 kr. angewiesen werden. Ueberhaupt sind zu obstehenden Gelegenheiten alle Dienstesaufträge zu rechnen, zu deren Vollzug ein Militär oder Beamter aus sei« n?m Stationsorte verreisen, und die Reise nicht ohnehin vermöge seiner begleiteten Charge be-fireiten muß. Bom 19. July. 377 §. 8. Bestimmung der Fälle, in welchen keine DorspannSvergütung gebühret. Non dem Ansprüche auf die ab aerario brschehendc Vergütung der Vorspann sind ausgenommen : 1. Die commandirenden Generäte, die zur Visitation reisen. 2. Alle Militärs und Beamte, welche neu angestellct, oder mit einer Beförderung oder Vermehrung ihres Gehaltes, oder auf ihr Ansuchen, oder sonst Anlaß gegeben haben, um transferirt zu werden. 3. Die Brigadiers, welche bey ihren unterstehenden Truppen zum Campcment reisen, oder mit ihrer Brigade marschiren müssen. Die Dbristen, welche Brigadiersdienste versehen, und mit Beförderung zu einer andern Brigade übersetzt werden, dann 4. Die Stabs- und Dberoffiziers, welche zu einem andern Regiment oder bey dem nähm-lichen Regiment, von einer Compagnie, Eskadron, oder von einem Bataillon zum andern, oder zu einem Freycorps mit Avancement übertreten, dann die von einem rcdu-cirtcn Corps zu einem anderen, oder aber von dem Feld- zum Garnisonsregiment, wie nicht minder die Supernumerären, welche mit Einrückung in die Wirklichkeit zu ande- 378 Vom 19. July. reit Regimentern und Corps transferirt werden, haben so, wie 5. bey den Märschen der Regimenter, Corps und Bataillons, dann den gewöhnlichen Com-mandcn mit einer Truppe, die Stabs- und Oberoffiziers die Vorspann selbst zu bestreiten. 6. Die Gränz- Stabs- und Oberoffiziers sind schuldig, die in Gränzdiensten vorfallende Reise mit eigenen Pferden zu machen, so wie 7. die im Reich auf Transportirung stehenden .Offiziers die Vorspann auch int Rückmärsche von ihrem Beytrage zu bezahlen haben. 8. Den Offiziers oder sonstigen Regimentspar-tcycn, welche die Regimentsangclegenheiten, nahmlich int Regiments Numero zur Musterung, zum Compat, Exerciercn, Verhören, dann außer dem Regiment zur eigenen, oder Reichsrekrutirung und Rimontirung, Fassung der Gelder und Medicamenten, wie auch in sonstigen die Regimentsrichtigkeit angehenden Verrichtungen commandirt werden, oder wenn der Regimentscaplan wegen der österlichen Beicht zu den Compagnien oder Escadronen fahren muß, oder wenn Regimentschirurgen in entlegenen Stationen Kranke besuchen müssen, oder aber bey der Ca-vallerie in dringenden Regimentsangekegenhei-ten Unteroffiziers zur Schonung der Dienst-xferde mit Vorspann geschickt würden, mb 379 Vom 19. July. ches auch auf die bey Nachsehung der Deserteurs allemahl gleich gedungen werden müssenden Pferde sich verstehet, ist ab aera-rio nichts zu vergüten, sondern die hiezu verwendet werdenden Vorspannsauslagen sind aus den im Regimentsunkostenfond dazu gewidmeten Rubriken zu bezahlen. Nur in jenen Fällen, wo den Regimentern aus den Kriegscassen viel Kupfergeld bezahlet würde, kann ihnen nach behöriger Erkenntniß die erforderliche Vorspann ab aerario vergütet werden. Es werden auch bey Fassungen der Montur den Regimentern nicht mehr als bloß die zur Transportirung der Montur wirklich erforderlichen Vorspannswägen ab aerario paffirt. Ferners haben auf sothane Vergütung keinen Anspruch: 9. Die bey der Mappirung angestellren Offiziers vom Gencralsstab, die in ihren Map-pirungsbezirk zu reisen haben, weil sic zu dem Ende die Natural-Pfcrdportionen ge-niessen, denen also nur für die Transporti-rung ihrer Instrumente allenfalls die unumgänglich nothige Vorspann zu vergüten ist. 10. Der Reichswerbungsdirecteur, weil er von dem jährlich erhaltenden Avversionsquanto alle wegen der Reichstverbung vorfallende 38o Vom 19. July. ordinäre Reisen und übrige von daher entspringende Auslagen von was Gattung sic auch scyn mögen, zu bestreiten hat. 11. Die bcym Militar-Zollcordon angestellten Offiziers können außer den vorerwähnten zu machen habenden Visitationen die Vorspann nicht verlangen, da sie Natural-Pferdportio-nen bekommen. 12. Die Visitationsreisen von den Stabsoffiziers, welche bey den Regimentern und Corps, oder statt denselben durch die dazu commandirten Offiziers vorgenommen werden, sind aus Eigenem zu bestreiten. Alle jene Offiziers und Parteyen, welche nicht des Dienstes halber, sondern in ihren eigenen und Privatangelegenheiten zu reisen haben, müssen sich der Post oder gedungenen Fuhren bedienen, und darf selben ohne einem besonder» Befehle keine Vorspann angewiesen werden. Wenn jedoch in Ungarn und Siebenbürgen ein oder andere Militärpartey ohne kriegscommissariatische Anweisung mittels Vorspann und Landfuhren zu reisen verlanget, solle selbe für einen für ihre Person gewidmeten Wagen 2 ff., für einen eigenen mit Bagage beladenen Wagen aber 1 ff. 30 kr. auf jede Station zu entrichten gehalten fepn. Vom 19. July. 381 §. 9. Bestimmung des aufzuladen kommenden Gewichtes. Die Last, welche ein vierspänniger Vorspannswagen bey allen Transporten zu führen hat, wird in den deutschen Erblanden wie auch im römischen Reiche auf 20 Centner gerechnet, wenn aber die Verschiedenheit der Bagage und der erforderliche Raum nicht zuliesse, auf einen Wagen 20 Centner zu packen, so müssen dicfer-wegen 2 zwepspännige Wägen genommen werden, deren jeder 10 Centner führet. In Niederlanden werden insgemein auf einen vierspännigen Wagen bis 28 Centner, dann auf einen zweyspännigen bis 14 Centner gerechnet, wornach dann auch das Derhältniß auf die in Niederlanden bisweilen abgereicht werdenden sechs-und dreyspännigen Wägen zu nehmen ist. In der Lombardie ist die Ladung auf einen vierspännigen Wagen mit 145 Rubbi, oder 21 1/2 Centner, dann auf einen zweyspännigen Wagen mit 70 Rubbi oder 10 3/4 Centner aus-gemessen. In Siebenbürgen werden auf einen vierspännigen Wagen nicht mehr als 13 Centner und in Gallizien 10 Centner gerechnet. Es müssen die Fässer und Ballen, Verschläge oder Kisten bey vorfallenden Transporten und Märschen abgewogen, und über das ausgeseßte Gewicht kein Wagen mit mehrere beschweret wer- 382 Nom 19. July. den. Sollten aber nur 3 oder 4 Centner übrig bleiben, so ist ein halber Vorspannswagen an-zuweiscn. Für die ungarischen Erblanden nebst dem dazu incorporirten Banate ist eigentlich kein Ge« wicht bestimmt worden; es muß jedoch immer die Rücksicht genommen werden, damit die Vorspann nicht übermäßig beladen werde. Dem Vorspannsbauer kann nicht verwehret werden, seine Fourage auf die Bagage oder Transportswagen zu legen. §. 10. Bezahlung der Vorspann. Was nach Verschiedenheit der Länder für einen vier- oder zwcyspännigen Wagen und für ein Reitpferd auf 2 Meilen oder eine Station bey jeder §. 1. aufgeführten Gelegenheit, theils vom Aerario, von Regimentern selbst, theils von Stabs- und Oberoffiziers und sonstigen Militärparteyen und Beamten, mithin auch damahlen zu bezahlen ist, wenn bey vorkommenden Verschickungen und Märschen die Vorspann angewiesen wird, zeiget der sub Nr. 2 anverwahr- -te Aufsatz. Reitpferde werden in deutschen Erblanden, im römischen Reich und Siebenbürgen lediglich bey Truppenmärschen damahls nähmlich erfolget, wenn die Offiziers von der Infanterie im Frieden mit keinen eigenen Pferden versehen sind, Nom 19. July. 383 und ohnehin gelegenheitlich des Marsches mit der Truppe Vorspannswägen angewiesen werden, außer solchen Fällen aber sind keine Reitpferde gestattet. In Niederlanden und Italien werden sowohl bep Truppenmärschen als auch in solchen Fällen, wo einzelne Offiziers in Dienstesangelegenheiten verschicket oder transfcrirt werden, Reitpferde erfolgt. Im Königreiche Ungarn werden überhaupt keine Reitpferde angewiesen. Wenn Kranke transportirt, oder Commandirte zu mehrerer Beförderung auf Wägen geführet werden müssen, sind für jeden Kopf pr. Meil in deutschen Erblanden und Galizien 4 kr. zu bezahlen. Wenn aber in Siebenbürgen zugleich mit dem Truppenzug, Montur, Gewehre und Rüstungssorten, oder wenn Kranke oder Comman-dirtc an Ort und Stelle auf Wägen geführt werden müssen, so ist zwar das §. 4 und 9 ausgemesscne Gewicht und die Anzahl der Köpfe für jeden Wagen zu beobachten, jedoch allezeit 48 kr. für einen vierspännigen Wagen und 24 kr. für einen zweyspännigen pr. Station zu vergüten, wenn auch dieses volle Gewicht und respective Anzahl der Köpfe nicht vorhanden wäre. In Ungarn und dem dazu incorporirten Banate wird allemahl in bnr derlep Fällen ein vierspänniger Wagen vergütet. 384 Bom 19. July. Sollten aber nur 1 oder 2 Kranke zu transportiren fcyn, so wird die Vorspann in Deutschland, Niederland und Italien nicht mehr pr. Kopf, sondern pr. Wagen, in Galizien aber allezeit pr. Kopf bezahlet. Wenn außer einem ordentlichen Truppenmarsch, Montur, Gewehre, Fcldrequistten und Artillerietransporte nach dem Gewichte eingeleitet werden, so geschieht die Bezahlung in deutschen Erblandcn und Galizien mit 2 kr. für jeden Centner pr. Meile, im Falle aber der Wagen mit dem vorwärts erklärten Gewichte beladen wäre, und nur 1 Ballen oder Kiste übrig bleibe, die nur 3 oder 4, und in Galizien 4 oder 6 Centner wiegten, so wäre der dazu angewiesene halbe Wagen nicht nach dem Gewichte, sondern pr. Station nach dem in der Bey-lage ausgewiesenen Unterschiede der Länder zu vergüten. Für die zu den verpflegsämtlichcn Natural-transportcn erforderliche Vorspann wird in den deutschen Erblanden und Galizien die Vergütung ebenfalls mit 2 kr. pr. Centner und Meile geleistet. Falls in Galizien mit bedungenen Fuhren nicht auszukommen wäre, und das Holz mittels Vorspann zugcführt werden müsste, so wäre für jede Klafter pr. Meile 30 kr. zu bezahlen. Vom 19. July. 385 In Ungarn ist außer einem ordentlichen Truppenmarsch für Montur oder andere Kriegs-tzeräthschaftcn, besonders von einer Provinz in die andere, oder von einem Comitate in das andere, oder aber wenn die Artillerie in dem Königreiche selbst zu transportiren wäre, für jede Meile pr. Pferd oder Ochsen 6 kr. zu vergüten. Wenn ein verpflegsämtliches Naturale innerhalb des Königreichs Ungarn verführet wird, so ist die Vergütung für das Mehl pr. Centner und Meile ä 2 kr. für das Getreide pr. Metzen und Meile ä 1 ißt kr., für einen Sack Jparb futter zu 2 Metzen pr. 1 Centner gerechnet a 2 kr., dann für einen Centner Heu pr. Meilen ä 2> kr. zu leisten. In Siebenbürgen sind außer einem ordentlichen Truppenmarsch für Montur- und andere Kriegsgeräthschaften-Transports ebenfalls für jede Meile pr. Pferd 6 kr. zu vergüten, die zum Artillerie- und Proviantdicnst erforderliche Vorspann hingegen wird in Siebenbürgen gratis gegeben. Für einen zum Fcstungsbau oder zu sonstigen Fcsiungsnothdurften im erforderlichen Falle vom Land tagweise gestellten vierspännigen Wagen sammt Knecht ist in Ungarn und Siebenbürgen 1 fl. iL kr. zu bezahlen. Die Militär-Gränzbezirke sind mit der Dor-spannsanweisung möglichst zu verschonen, oder wo solche nicht ausgewrchen werden können, die Gesetzsammlung II. Theil. 25 386 Bom 19. July. Gränzinwohner in Ansehung der Vorspannsanweisung und Bezahlung, den Provinzialunter-thänen gleich zu halten. Uebrigens hat es in denjenigen Landen, wo irt ein und anderen Fällen die unentgeltliche Vorspann gewöhnlich ist, dabey auch für die Zukunft sein Verbleiben. §. 11. Art wegen Bezahlung der Vorspann. In gesammtcn deutschen und ungarischen Erblanden, in Siebenbürgen und Galizien muß z die Vorspann durchgehends in der Station, wo sie abgenommen wird, es betreffe solche das Aerarium oder den Percipienten mit Ausnahme derjenigen, welche ein oder anderes Land etwa ohnehin gratis zu leisten hat, bar bezahlt werden. In Niederlanden und Italien wird die Vorspann pro aerario nur quittiret, und bey der Landesabrechnun^g die gehörige Vergütung geleistet; bar geschiehet aber die Bezahlung der Vorspann auch in diesen 2 Ländern in solchen Fällen, wo einzelne Dber-und Unteroffiziers, dann Primaplanisten im Allerhöchsten Dienst reisen, oder vom Regimente verschickt werden, oder in allen §. 7 und 8 angeführten Gelegenheiten, wo Parteyen außer einem ordinären Truppenmarsch mit der Vorspann reisen müssen, wobey jedoch ebenfalls auf die in ein oder andcrm Lande ohnehin unentgeltlich zu leisten kommende Vorspann die Rücksicht zu nehmen ist. 38/ Vom 19. July. In Niederlanden wird die Vorspann wie auch die Reitpferde nur für den Tag, da sie gebraucht werden, und für die Rückkehr bezahlet, für den Tag wo selbe anlangen, wird nichts vergütet, dann haben die Gemeinschaften das Recht, von den Offiziers, welche Reitpferde haben wollen, das Geld im Voraus auf 2 Tage, uahmlich für den Tag, da sie gebraucht werden, und für jenen der Rückkehr nach dem Fuß des Regulaments zu begehren; die Vorspann und Pferde, welche man bloß zu einem Durchmarsch brauchet, werden in der Provinz Luxemburg, in dem Limburgischen, in dem Geldrifchen, in der Provinz Metheln und Namur nicht vergütet, sondern als eine Charge de Quartier oder Quar-tierslasi angesehen. In den Landern, wo nach der vorwärts erwähnten Art die Vorspann quittirt oder bezahlet wird, muß bey dem aus mehreren Regimentern bestehenden Transporte die Quittung, cs möge die Vorspann bezahlet oder nur bescheiniget werden, aus das Regiment des dabep das Commando führenden Ober- oder Unteroffiziers ausgestellet werden. §. 12. Deutlichkeit.der auszustellenden Quittungen. Die Quittungen, welche von den Regimentern oder andern Percipienten dem Lande, wo nähmlich die Vorspann vermöge §.11 nicht 388 Vom 19. July. bar bezahlet wird, ausgestellet werden, müssen sowohl den Nahmen desjenigen, dem die Vorspann abgereichet worden, als die Ursache der gebrauchten Vorspann, desgleichen auf wessen Assignation solche erfolget worden, die Anzahl der Pferde und der Distanz,, dann wie viel für jedes Stück zu vergüten ist, in sich fassen. Würde dieses in den Quittungen auszuseßen unterlassen, so muß sich der Unterschriebene selbst bepmessen, wenn derley nicht deutlich genug ausgestellte Quittungen, wenn sie auch vom Aerar zu vergüten kommen, bey der Landesabrechnung ihm selbst aufgerechnet würden. Eben so sorgsam müssen die Regimenter darauf sehen, daß ihnen von dem Landmanne für die bezahlte Vorspann deutliche und alle nöthige Umstände enthaltende Quittungen ausgestcllet werden. Um die ohne eine Designation vielfältig ausgestellt werdende, zu der Landcsabrechnung kommende unrichtige Quittungen desto kenntlicher und sichtbarer zu machen, haben sich die Regimenter in den Ländern, wo laut §. 11 die Vorspann nur quittiret wird, gedruckter Quittungen zu bedienen, welche sie von einem zu bestimmen-deu Tage einem jeden Transport führenden Qber-und Unteroffizier mitgcben. Dieser muß laut Marschroute und Diarium erweisen, wie viele Stücke er verbraucht oder ausgestcllet hat. Vom 19. July. 389 Würde mit gedruckten Quittungen ein Unterschleif begangen, so geschehe es nur aus einer Fahrlässigkeit oder mit Vorwissen des Regimentes selbst, welches daher desto scharfer angesehen werden würde, da die von solcher Zeit an zur Landcsabrechnung kommenden Quittungen ihre Unrichtigkeit selbst erweisen. Particularquittungen dürfen von den Regimentern nicht eingehoben, und dagegen Hauptquittungen gegeben werden. Die bey einer Landesabrechnung vorkommcn-den Vorspannsquittungen, welche von Individuen indcbite ausgestellt, und wo die Vorspann erschlichen worden, oder die sonst unrichtig sind, desgleichen jene, welche von den Percipienten oder aus dem Regimentsunkostenfonde hatten bezahlt werden sollen, werden dem Lande vergütet, und die Quittungen den Regimentern bey erstem Geldempfang statt barem Gelde zugerech-nct werden. In den Quittungen, welche für Transporte nach dem Centner oder Kopsen abgegeben werden, ist das Gewicht und die Anzahl der Kopfe, die Distanz, dann, wenn die Vergütung pr. Meile geschieht, die Anzahl der Pferde und wie viel in jedem dieser Falle nach dem Friedensausmast obbesagtermasten zu vergüten ist, oder schon bezahlt worden, umständlich anzu-sühren. 39° Vom 19. July. Alle Moiiathe müssen die Regimenter und Bataillons dem respicirenden Feldkriegscommissa-riat die mit den Designationen und Marschrouten und richtigen Quittungen oder Contraquittungen belegte Diarien, unfehlbar einreichen, und die von ihnen bezahlt gewordene oder gegen Quittung empfangene Vorspann richtig berechnen. §. 13. Schonung der Vorspann. Die Vorspann soll niemahls übertrieben werden, und nicht weiter als eine Station zu führen schuldig scyn. Beladene Wägen sind nur im Schritte zu fahren verbunden. Der betreffende Qrt hat allezeit für die Ablösung und weitere Beförderung zu sorgen, derjenige, welcher einen Bauer mit der Vorspann aufhält, muß bcy entstehender Klage ohne alle Ausssucht zur Strafe dem Vorspannsbauer eben so viel bezahlen, als wenn die Zeit hindurch, an - welcher der Bauer aufgehalten worden, gefüh-ret worden wäre. Die nähmliche Beschaffenheit hat es damahl, wenn die Vorspann einen Tag früher als selbe gebraucht wird, abgefordcrt, und darüber geklagt würde. §. 14. Bezahlung der Vorspann bey schwachem Zugvieh. Wenn gleich wegen der Schwäche des Zugviehes von dem Vorspannssteller mehrere Pferde Vom ip. July. spi oder Dchsen, als für das allenthalben, für jeden Wagen bestimmte Gewicht, oder für die Meile und stationsweise Ausmaß vorgefchrieben ist, angespannet werden müssen, so kann doch nicht mehr als die darauf passirtc und angewiesene Anzahl derselben bezahlt oder quittiret werden. §. 15. Befreyung der Vorspannspferde von der Weg- und Brückenmauth. Die Militärvorspannswägen sind nebst ihren Pferden ohne Unterschied des Landes von allen Weg-, Brücken- und übrigen Mauthen befreyet. Auf die vom Militär crtheilenden Vorspannszeugnisse wird jedoch keine Rücksicht getragen, sondern es werden in deutschen Erblanden der auf commissariatischen Entwurf von dem Kreisamte oder betressenden Stadthauptmannschaft, oder nach Verschiedenheit der Länder von dem, welchem es obliegt, anzuweisenden Vorspann jederzeit eigene gedruckte Militärattestate ertheilet, gegen deren Vorweisung von dem mit solchen versehenen Vecturantcn weder auf dem Hin-noch Rückweg einige Mauthabgaben gefordert werden können. In den übrigen Erblanden hat sothane Befreyung den Vorspannspferden gegen Vorweisung der Marschroute zu statten zu kommen. Wenn aber der Vorspannsbauer auf dem Rückwege eine partikulare Fracht zu führen be« 39® Non, 19. July. käme, so könnte demselben diese Begünstigung nicht zu Statten kommen. Die mit Landkutschen oder anderen Fuhren reisenden Militärparteyen, -Ober* oder Unteroffiziers müssen sich der Entrichtung vorbesagter Abgaben jederzeit ohne Weigerung unterziehen. §. 16. Verbotst wegen Beladung der Vorspanuswägen mit denen zum Handel und Wandel gehörigen Sachen. Die Vorspann soll niemahls mit Waaren, Wein oder sonstigen zum Handel und Wandel gehörigen Sachen, sondern nur mit denen zum Marsche gehörigen Erfordernissen und anderen Acrarialvorräthen beladen werden, und wenn dergleichen Waaren heimlich unter, einem andern Vorwände mitgeführt, und auf dem Vorspannswagen bey der Visitirung, der sich jeder Vorspannswagen oder jede gedungene Fuhr zu unterziehen hat, angetroffen würden, sollen solche dieserwegen sowohl als wegen den verkürzten Mauthgefällen wie jede andere Contrabande con-fiscirct werden. Zweyter Artikel. Von der Vorspann im Lager. §. 1. Ausmaß der Vorspannswägen im Lager. Wenn die Regimenter in oder aus dem Lager rücken, so kann in allen Ländern nur die 393 Vom ip. July. Hälfte der in Friedenszeiten §. 3. festgesetzten Vorspannsausmaß für jede Compagnie oder Es-cadron, dann für den Stab angewiesen werden, damit ein jeglicher Mann seine Bagage zu tragen, auf das Pferd zu packen und zu führen, wie es im Felde geschehen muß, gewöhnet werde. §. 2. Vorspannsausmaß für die Schmieden. Wenn die Regimenter die Schmieden in das Lager mitnehmen, so gebühren für solche in deutschen Erblanden, in der Lombardie und in Niederlanden zwey angeschirrte Pferde, dann in Galizien, in Ungarn nebst dem dazu incor-porirten Banate, und in Siebenbürgen vier an-geschirtte Pferde. §. 3. Vorspann zur Artilleriebefpannung und Service. In Ansehung der Bespannung der Artillerie, der Zufuhr des Holzes, Stroh, Brot, dann der Better für die Kranken in die angewiesenen Spitäler und Transportirung der Kranken während der Lagerszeit werden, so weit solches nicht durch das Militärfuhrwesen geschehen kann, oder nicht ohnehin vom Lande gratis zu bewirken ist, bedungene Fuhren contrahiret, und ist dießfällige Erforderniß nebst Bemerkung des contrahirten Preises von dem betreffenden Ge-- 394 Vom ip. July. neralcommando mit dem Lagerplan zur Appro-batiou des Hofkriegsrathes einzusenden. §. 4. Vorspann für kleine Commanden, Arrestanten und Kranke. Für kleine Commanden, Kranke, oder auch allenfalls für Arrestanten, welche nach vollendetem Lager transportirt werden müssen, hat die Ausmaß Statt, die in dem Axtikcl von Friedenszeiten §. 4. und 5. nach dem Unterschied der Länder dießfalls bestimmt worden. §. 5. Vorspann für commissariatische Beamte und Verpflegspersonale. Denen in das Lager mitrückepden kriegs-eommissariatischen Beamten und Verpflegspersonale ist die für selbe §. 6. bereits vorwärts festgesetzte Vorspann anzuweisen. §. 6. Bezahlung der Vorspann. Die Vergütung dieser Vorspann geschieht in und aus dem Lager nach dem §. 10 bey dem ersten Artikel für jedes Land erklärten Verhält-niß. In dem Lager selbst aber, so weit solche nähmlich nicht durch das Militärfuhrwesen be, stritten wird, wird der gehörig contrahirte Fuhr-lohn bezahlt. In Siebenbürgen sind die im Lager zur Herbeyschassung der Brod, und Pferdportionen 395 Vom ip. July. erforderlichen Borfpannswägen auf eine Station weit, oder darunter gratis zu erfolgen, und nur damahls, wenn diefc Vorfpann weiter zu fahren hätte, kommen in jeder deren folgenden Stationen 48 kr. für einen vierspännigen Wagen zu vergüten. Die zur Artillerie und zum Proviant erforderliche Vorfpann wird in Siebenbürgen auf allen Stationen gratis abgereichet, für Reitpferde aber damahlen, wenn solche nach dem vorigen Artikel §. 10. gestattet werden, 10 kr. pr. Station bezahlt. So viel aber die Vorspannswägen betrifft, welche zur Herbcyschaffung des täglichen Service und sonst täglichen Gebrauch im Lager abgegeben worden, must in Siebenbürgen für einen vierspännigen Wagen nebst dem dazu gehörigen Knecht 1 fl. 15 kr. täglich bezahlt werden. §. 7. Bare Bezahlung und respective Quittirung. In Ansehung der baren Bezahlung und respective Quittirung nach dem Vcrhälknist der Länder wird sich auch in Betreff des Reitpferdes auf die §. 10, 11 und 12, bey dev Abtheilung in Friedenszeiten enthaltene umständliche Vorschrift bezogen. Vom 19. July. 396 §. 8. Vorschrift in Ansehung der Schonung der Vorspann, Deutlichkeit der Quittungen. In gleicher Genauigkeit ist sich alles dasjenige gegenwärtig zu halten, was in Absicht auf die bcy allen Vorspannserfordernissen immerhin vorher zu gehen habende commissariatifche Assignationen, die Deutlichkeit der auszustellen-den Quittungen, die Schonung der Vorspannspferde, in Ansehung des Gewichtes der während dem Marsche und Rückkehr aus dem Lager ge-nicssenden Mauthfrepheit, dann der Hindanhal-tung aller Excessen bereits in dem vorgehenden §. zur sieten Beobachtung vorgeschrieben worden ist. Wenn in einem Lager auf Befehl des com-mandirenden Generalen die Vorspann aufgehalten, oder zur Artillcriebespannung oder zu einer andern Lagcrerforderniß verwendet wird, so hat das Kriegscommissariat zu sorgen, daß für das Land die nach Umständen billigermaßen gebührende Vergütung assignirt werde, die Erkenntniß wird dem commandirenden Generalen eingeräu-met, und das Commissariat hat hierüber die Weisung einzuholen. Vom 19. July. 397 Dritter Artikel. Von der Vorspann in Kriegszeitcn. §. 1. Von der Vorspann in verschiedenen Fal, len im Kriege. Die Vorspann in Kriegszeitcn wird nöthig 1. von der Armee in die Länder; 2. aus den Landern zur Armee, und 3. in der Armee selbst. Von der Armee in die Länder wird solche erforderlich: ' Bey Abschickung der verschiedenen Comman-den, um Rekruten, Rimonten, Monturssorten, und andere Kriegserfordernissc abzuholen. Bey Transportirung der Kranken in die Spitäler. Bey Escortirung der Militär- und Civilarrestanten, feindlicher Kriegsgefangenen und Geisel rc. re. Aus den Ländern zu der Armee ergibt sich die Dorspannserforderniß: Bey denen zu den Armeen abgehenden Regimentern, Bataillons, Freycorps, oder anderen kleinen Commanden. Bey Convoirung der zur Armee abschickenden Rekruten und Rimonten. Bey Abschickung der Reconvalescenten aus den Spitälern zu ihren Regimentern. 398 Vom 19. July. Bey Transportirung der Monturssorten und sonstigen Regimentsnothwendigkeiten, und zu denen Fouragetransporten. In der Armee selbst ist die Vorspann nvthig : Bey Wartwägen, bey Baucrnpferdcn, zu Bricfordonanzen in dem Hauptquartiere. Bey Fortbringung der Feldrequisiten in Ermanglung einiger Zelterwägen oder Tragpferde, dann wenn letztere nicht brauchbar wären. Bey Zuführung der Naturalien für die auf Vorposten stehende Mannschaft, wo entweder keine Provianrwägen vorhanden sind, oder diese nicht auf Vorposten mitgenommen werden können, oder aber ein Regiment an mehrern Torten getheilt ist rc. rc. Für die Effecten des Stabsstockhauses ist der nvthige Wagen vom Militärfuhrwesen zu erfolgen. §. 2. Anweisung der Vorspann. Die Anweisung hat von dem L)berkriegs« commissär, oder wenn derjenige, der die Vorspann nvthig hat, von diesem zu entfernt, und der Fall von der Vorspannsstellung sehr dringlich wäre, von dem bey der Armee eingctheiltcn betreffenden Feldkriegscommiffär unter der Mitfertigung des Brigadiers nach vorher bestätigter und anerkannter Nothwendigkcit von der Vorspannsabgabe zu geschehen. Dom 19. July. 399 Derley Anweisungen haben alle Umstände in sich zu fassen, die in Friedenszeiten §. 2 bereits angeführt worden sind. Die zu den Naturaltransporten bey der Armee Erforderliche Vorspann wird nach Anleitung des Derpflegsinspectcurs von dem -Ober» Landescommissariat erfolgen gemacht. §. 5. Ausmaß der Vorspann für Regimenter. Wenn Regimenter, Corps, FreybataillonS oder Freycorps zur Armee abgchen, so hat die bereits für die Friedenszeiten bestimmte Ausmaß auf jede Compagnie und den Stab nach der Verschiedenheit der Länder auch in Ansehung der vorhandenen Proviantwägen allenthalben Statt, für welch letztere aber solche nur damahl Platz greifet, wenn die Proviantwägen nicht bespannt wären, solche vor dem Feinde verloren gingen, oder aber zur Zufuhr der Naturalien für die Vorposten oder von der Armee in Dienstesangelegenheiten von einem Corps d'Armee zum anderen oder wo immer hin beordert werden. Die Offiziers und sonstigen Parteycn gemessen die für die Friedcnszeiren §. 6 ausgemessene Vorspann auf den Fall, wenn selbe keine Pferdcportionen beziehen, widrigen Falls aber sie alle im Dienste vorfallenden Reisen außer einer besonderen Bewilligung, in Folge welcher dag 4oo Vom 19. July. Acrarium t>ie Vergütung zu tragen hat, mit eigenen Pferden zu bestreiten haben. §. 4. Vorspannsausmaß für die Kriegsgefangenen. Wenn mehrere Kriegsgefangene, Offiziers und Geiseln convoiret werden, oder dießfeitige aus der Kriegsgefangenschaft zurückkommen, so ist ein ganzer Vorspannswagen auf 3 bis 4 Kopfe , im Falle aber nur einer oder zwey wären, nur ein halber Wagen a Conto des AcrariumS gegen bare Bezahlung anzuweisen. §. 5. Gewicht, mit welchem die Dorspannswä-gen zu beladen sind. Ein vier- oder zweyspänniger Wagen ist, wie in Friedenszeiten mit dem gleichen Gewichte zu beladen, mithin auch in dem Falle, wo es nur um geringes Gewicht zu thun wäre, soll sich dasjenige zur Richtschnur genommen werden, was Hierwegen in Friedenszeiten §. 10, und in Absicht auf die dabep nvthige Vorsicht, dazumahl, wenn es thunlich wäre, §, 9. vorgesehen worden ist. §. 6. Bezahlung der Vorspann. Die Vergütung für jede Vorspann, es sey für marschirende Truppen, Offiziers, sonstige Militärparteyen oder Beamte, kleine Comman-d«n, Arrestanten, Transports, Kriegsgefangene, 4oi Vom ip, July. Geiseln, Kranke, Reconvalescirte, zur Convoi-rung der Rekruten oder Rimonten, Montur, Gewehr, Feldrequisiten, Proviant, Medicamen-ten zur Zufuhr der Naturalien, für die auf Vorposten stehende Mannschaft re. rc. ist nach dem Verhältnisse der Länder mit denjenigen in Friedcnszeiten gleich, und muß sich in Ansehung der außer dem noch in Kricgszeitcn ergebenden Vcrgütungsfällen Folgendes gegenwärtig gehalten werden. Für ein Bauernpserd, welches Hey der Armee zur Bestreitung der Briefordonanzen ausgestellt ist, wird auf jeden Tag, wo selbes zum Ritt wirklich verwendet wird, Ein Gulden aus-gemessen, an Tagen, wo derley Pferde nicht gebraucht werden, sind pr. Pferd täglich 30 kr. zu vergüten. Für Borspannswägen, die bey der Armee in der Nähe des Hauptquartiers auf unvorgesehene Fälle zu halten, jeweils der Befehl ergehet, werden an täglichen Wartgeld: Für einen Zweyspännigen — ss. 30 kr. - - Dreyspännigen — » 45 * # - Vierspännigen 1 - — * solchergestalt bezahlet, daß, weil jeder Knecht eine Brotportion, und jedes Pferd auf Anverlangen des Bauern eine Heu- und eine Haferportion nebst ein oder zwey Krcuhcr zu seiner Subsistenz bekommt, der Vorspannssteller von Gesetzsammlung II. Theil. 26 402 Vom 19. July. diesem Wartgeldc täglich 2 kr. für das Brod, und respective 6 kr. für jede Pferdportion, wie auch den zur Subsistenz bezogenen Geldbetrag zurück zu lassen hat. Diese nähmliche Bezahlung hat auch da--mahls Statt, wenn die Regimenter zur Zufuhr der Naturalien für die Vorposten Wartwägen nvthig haben. Im Feindeslande müssen derley Pferde unentgeldlich abgegeben werden. Zur Fortbringung der Feldrequistten von den Gränz-Truppen, dann von den Chevaux-legers- und Husaren-Regimentern sind für einen vierspännigen Vorspannswagen täglich 28 kr., 4 Heu- und eine Brodportion abzureichen. Die Naturalien werden entweder auf die repartirte Schuldigkeit von den Dominien oder von Unterthanen für sich selbst in die Verpflegs-magazine eingeliefert, oder aus einem Magazine ins andere verführet. In Fällen, wo es um die von den Dominien zu geschehen habende Natu-rallicferungen stch handelt, welche durch ihre Unterthanen in die Magazine verführet werden, bezahlet das Aerarium in deutschen Erblanden und Galizien, nach Abschlag der ersten 2 Meilen, für welche keine Vergütung geleistet wird, 2 kr. pr. Centner für jede Meile, und der dritte Kreuher kommt von Seiten der Dominien dem Unterthan zu entrichten. Dom 19. July. 403 Für dieLicferungen, welche die Unterthanen für sich selbst vom Hause in die Magazine verführen , hak die Vergütung ebenfalls nach Abschlag der 2 ersten Gratismeilen mit 2 kr. pr. Centner für jede Meile ab aerario zu geschehen. Bey den von einem Verpflegsmagazine in das andere verführten Naturalien wird pr. Zent» ner und Meile der Ersah mit 2 kr. ab aerario geleistet. Bey den Heulieferungen aber wird die Vorspann ohne Abzug der zwey Gratismeilcn vergütet. In Ansehung der aus Ungarn zur Armee geliefert werdenden Naturalien wird die Trans« portirung allemahl nach dem Verhältnisse der Distanz, wohin nähmlich die Lieferung zu geschehen hak, zu den nach der verschiedenen Gattung des Naturals bestimmt werdenden Preisen gleich mit zugerechnet. Im römischen Reiche, in den Niederlanden und in Italien wird respectu der für die mittels der Vorspann geschehende Naturalienzufuhr, Ordonanzpfcrden und Wartwägen zu leisten kommende Vergütung allcmahl nach Umständen das Nähere bestimmt werden. §. 7. Bare Bezahlung und respective Quitti-rung der Vorspann. Die Vorspann wird von der Armee in die rückwärtigen Länder uyd aus den Ländern zur 404 Vom 19. July. Armee durchgehcnds bloß quittiret; für die Vor-spannswägen, welche in den Armeen selbst nv-thig sind, als Wartwägen, Ordonanz, Baucrn-pferdc rc. rc. wird die Vergütung auS der Feld-OperationScassa bar geleistet, so wie die Vorspann, welche für Kriegsgefangene, Offiziers und Geiseln während ihrer TranSportirung angewiesen wird, in jeder Station in allen Ländern bar bezahlet werden muß, und die Kriegsgefangenen Offiziers, wie auch Geiseln zu sothanem Ende mit dem nvthigen Geldverlage gegen ihre Quittungen versehen sind. Damit aber in Ansehung der in der Armee zu Bricfordonanzen nvthigen Bavernpferde, Wartwägcn und übrigen zur Zufuhr der Naturalien, für die auf Vorposten stehenden Com-manden erforderlichen Vorspannswägen, kein Mißbrauch sich ergebe, soll Niemand, alS der bepm Hauptquartier angestelltc Offizier vom General-ffabe, und der allda befindliche commissariatische Beamte für die in Reservo stehenden Wartwägen und Bauernpferde , für derley auf Vorposten stehenden Wägen und Pferde aber nur der betreffende CorpS-, Bataillons- oder auch der detafchirt stehende Divisions-Commandant, jedoch nach hierüber eingeholtcr Bestätigung dcS Bri-gardierS oder des etwa nach Umständen unmittelbar vom Gencralcommando der Armee abhan-geyden StabSoffizierS die gewöhnlichen Befchei- 40J Vom 19, July. mgungen ausstellen, gegen welche sodann bie betreffenden Partepen an ff Anmelden und Vorzeigung derselben den Betrag gleich auf der Stelle aus der Feldoperationscassa zu empfangen haben. §. 8. Deutlichkeit der zu verfassenden Quittungen. Im Felde müssen die Quittungen, welche der Percipient für die Vorspann ausgestellek, dergestalt verfaßt seyn, daß bey der nachherigen Liquidirung und Vergütung das Aerarium nicht verkürzet werde, daher das Hierwegen in Friedenszeiten §. 12 Vorgeschriebene genau zu beobachten ist. Die Quittungen, welche die Corps-, Bataillons-oder detaschirten Divisionscommandan-ten für die zur Fortbringung der Feldrequisiten in Ermanglung oder Untauglichkeit der Zelter-, Wägen-oder Tragpferden, dann für die zur Naturalienzufuhr auf den Vorposten passirlichen Vorfpannswägen für die Zeit ausstellen, als solche gebraucht werden, haben die Distanz, die Zahl der Wägen und der Pferde mit der Bemerkung, wie oft sie im Gebrauche waren, und waS dafür zu vergüten ist, zu enthalten. Wenn derley Vorspannswägen einige Tage beybehalten werden müssen, so hätten die Quittungen, welche wegen Vergütung des täglichen 406 Bom 19. July. WartgeldeS und wegen derWartwägen und Brief-Qrdonanzbauernpferdem die in dem Hauptquartier in Reserve stehen, ausgestellt werden, die Anzahl der Tage, dann die genossenen Brod-, Heu-und Haferportionen, nebst den sonst zu ihrer täglichen Subststenz besagtermaßen erhaltenen Geldbetrag in sich zu fassen. In den Quittungen, welche für Transports nach dem Centner oder Köpfen abgegeben worden, ist das Gewicht, und die Anzahl der Ki>--pfe, die Distanz, dann, wenn die Vergütung pr. Meile geschieht, die Anzahl der Pferde, und wie viel in jedem dieser Fälle nach der Kriegsausmaß zu vergüten ist, oder schon bezahlet worden, umständlich anzuführen. So weit Vorspannssteller gleich in der Armee die bare Bezahlung erhalten, ist nothig, daß in der Quittung, welche der Unterthan oder die Herrschaft über den erhaltenen Betrag ausstellet , ebenfalls die Anzahl der Pferde und Wägen, die Tage, wie lange und zu was solche int Gebrauche waren, dann die Herrschaft ober der Qrt , von wo die Vorspann gesiel-let worden, genau angemerkt, und hiezu von einer glaubwürdigen Person die Bestätigung bey-gedruckt werde. Dieses hat in Ansehung der bisweilen an mehreren -Orten vertheilten Qrdonanz-bauernpfcrde, wo keine Militäroffiziers gegenwärtig find, von der Qrtsobrigkeit zu geschehen. Nom 19. July. 407 Machet der Mangel an Geld bep Militär-Verpflegsmagazins die Ausstellung der Quittungen über Naturaltransports nothwendig, so muß der betreffende Nerpflegsbeamte in derselben Ausstellung die vorzüglichste Rücksicht dahin nehmen, daß in dcrley Quittungen nebst den Nahmen der Dominien, und nebst dem Gewichte zugleich die wahre Entfernung des zu machen gehabten Weges, und der Umstand,, wegen Abschlagung der 2 Gratismeilen, da, wo es nach der Gattung der Naturalien vorgeschrieben ist, ausgedrückt werden. Die Vorspann für alle feindliche Kriegsgefangene, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, muß immerhin abgesondert von dem Convoy ausgestellet werden, damit nach Maß der cartelmäßigen Convention dafür dem Aerario die Vergütung geleistet werden könne. Ucbrigens ist in allen das nahmliche, was in der Abtheilung von der Vorspann in Friedenszeiten §. 12. respectu der Verfassung der Quittungen bemerkt worden, ununterbrochen einzuhalten. §. 9. Schonung der Vorspann, Vermeidung der Excessen. Die in Ansehung der Schonung der Vorspann, Befreyung von Weg-und andern Mau-thcn, Hindanhaltung der Excessen und des Der- 408 Vom 19. July. bothcs, fremde oder andere nicht zur Bagage gehörigen Maaren aufzuladen, in Friedcns-zeiten bestehende Vorschrift , hat auch in Kriegszeiten ohne Unterschied der Länder, allenthalben zu gelten. §.10. Bestrafung der Vorspanns- Excedenten. Sollte sich Jemand beygehen lassen, gegenwärtige, auf die Kriegs-und Fricdenszeiten eingerichtete Vorschrift zu überschreiten, oder gar mit Ungestüm oder Gewalt die Vorspann ohne kricgscommissariatische Anweisung vom Landmanne unentgeltlich zu erzwingen, und desselben Zugvieh durch Uebertrcibung zu Grunde zu richten, so haben die Regimenter derley Exceffcn zu bestrafen, zum Ersatz des verursachten Schadens zu verhalten, und durch angemessene Vorsicht und Strenge die öftere Dawiderhandlung sorg-samst einzustellen. Es muß übrigens in jeder Abläsungsstation von dem Transport führenden Dber- oder Unteroffizier dem Richter oder der sonstigen Dbrigkeit in Gegenwart der Vorspannsbauern mündlich erkläret werden, daß das Vieh nicht übertrieben worden scy. Welche Vorsicht auch in Kriegszeiten, so weit es thunlich ist, beobachtet werden muß. Vom 19. July. - 409 Von P ostpfcrden, b e d un g en en § uh ren, und von R eiseparticulari en überhaupt. §. 1. Gebrauch der Postpferde. Postpfcrde können nur damahlS genommen werden, wenn der Auftrag besonders erheblich ist, und auf das Eilfertigste ausgeführt werden muß. Da aber derjenige, der den Auftrag zur Reise entweder schriftlich oder mündlich erthei-let, am besten beurtheilen kann, von welcher Beschaffenheit oder Wichtigkeit der Auftrag ist, so muß auch um die in der Auswahl der Vorspann oder der Post sich ergeben könnenden Mißbrauche zu beheben, von demjenigen, der den Befehl ausstellet, solchem zugleich auch die Weisung beygerücket werden, ob, wenn es in Friedenszeiten geschieht, der Stabsoffizier oder Mi-litarbcamte die Reise mit der Post oder mit der Vorspann, und da in Kriegszeiten erstbesagte Partcyen die Naturalien ohnehin unentgeltlich gemessen, mit ihren eigenen Pferden, oder auf was Art vorzunehmcn haben solle. §. 2. Ausmaß der Postpferde. Die Anzahl der gebührenden Postpferde für. die in Dienstes - Angelegenheiten reisenden Individuen ist in dem unter Nr. 1 vorwärts angebogenem Vorspannsausweise nach eines jeden Charakter bestimmt. 4io Nom 19. July. Bcy dem Gebrauch der Postpferde ist in Ansehung der nach Umständen erforderlichen mehreren Postpferden, und der'darüber nöthigen Legitimation das nähmliche zu beobachten, was bcy Gelegenheit der Vorspann Hierwegen bereits bemerkt worden, und hat es nähmlich sich auch auf die Fälle zu erstrecken, wenn nicht eben die volle Pferdeausmaß gebraucht würde, folglich nur die unumgänglich nöthige Zahl in Aufrechnung gebracht werden darf. Was an Schmierund Trinkgeld in den k. k. Erblanden stationa-3 tim passiret wird, zeiget die Anlage Nr. 3. §. 3. Gebrauch der bedungenen Fuhren. Sowohl inner den Erblanden, als auch in auswärtigen Staaten können die des Dienstes halber reifenden Parteyen, wenn sie sich nicht der Post bedienen dürfen, bedungene Fuhren nehmen, doch muß ihre Beköstigung nicht übermäßig seyn, und so viel die Reifen inner den Erblanden betrifft, das bedungene Fuhrlohrr, den Betrag, welcher auf die gleiche Distanz für die Vorspann zu bezahlen wäre, nicht übersteigen. Inner den Erblanden muß allezeit darauf Rücksicht genommen werden, daß, wenn die bedungenen Fuhren zu langsam gingen, die trans-ferirt werdenden Individuen, um eher auf ihren Dienstleisiungsort zu kommen, sich alsdann der Vorspann bedienen müssen. 4ii Bom ip. Aulp. * Wenn Offiziers oder sonstige Beamte in ihren Anstellungsstationen, so wie z. B. in Wien, Prag, welche einen großen Umfang haben, außer der ihrem Amte anklebenden ordinären Obliegenheit, besondere Dienstaufträge vollziehen müssen, wegen der allzugroßen Strecke und Entfernung nicht anders als mit bedungenen Fuhren oder Lohnwägen verrichten können, so wird denselben gegen gehörige Bestätigung des Generalcomman-do für dcrley zu erweisen kommende Auslagen die Vergütung vom Hofkriegsrathe bewilliget werden. Der in Wien angrstelltc Kriegscommissär muß inner den Linien die int Dienste vorfallenden Aufträge allemahl mit eigenen Pferden bestreiten. Der Fuhrwefenscommandant muß die kürzeren Reisen mit eigenen Pferden unternehmen. '§. 4. Benützung der Wasserfahrten. Wenn Verschickungen und Transferirungen von ersterklärter Gattung vor sich gehen, bey welcher die Reiscspesen vom Acrar bestritten werden, und es im nähmlichen Lande oder aus einem Lande in das andere geschichet, wo Wassertransporte oder auch andere Wasserfahrten ganz oder zum Theil zu benützen, thunlich ist, wodurch dem Aerar eine Ersparniß zugingc, so muß sich derlep Gelegenheiten bedient werden. 41* Nom ip. July. §. 5* Wassertransporte für Truppen, und Bestimmung der dabey aufzuladenden Bagage. Wenn Truppen zu Wasser transportirt werden, so hat in Friedenszeiten Folgendes zur allgemeinen Richtschnur zu gereichen. 1. Keinem Offizier ist gestattet, Wagen und Pferde auf die Schiffe einzuladen, sondern es hat jeder dafür zu sorgen, auf was für eine Art er solche an den Ort seiner Bestimmung verschaffen möge. Nur den Stabsoffiziers und Adjutanten wird gestattet, die zum Dienste nöthigen Reitpferde auf die Schiffe zu embarquiren, weil selbe zu Pferde Dienste zu leisten haben. 2. Dem Offizier ist erlaubt, einen Bettsack nebst dem Zelte; 3. Den Stabsoffizieren und Hauptlcuten hingegen nebst dem Bettsack und Zelt auch ein Koffer auf die Schiffe zu nehmen; 4. Der Mannschaft vom Feldwebel an wird nur der bepackte Tornister gestattet; 5. Den Soldatenweibcrn bleibt es ein für allemahl untersagt, unnöthige das Schiff belastende Geräthschaften mitzunehmen. Sollten 6. Die Stabs - und Obcroffiziere über obbemel-dcte Ausmaß noch mehrere Bagage mitführen wollen, so sind sie verpflichtet, dafür dem Aerar den Schiffsmiethlohn zu bezahlen, weß- 4i3 Vom 19. July. wegen denn auch in solchen Fällen diese meh« rere Bagage in den commissariatisch gefertigten Entwürfen allemahl besonders sichtbar zu machen ist. 7. Ist jedem mit einer Truppe zu Wasser mar# schirenden Generalen ein besonderes, seinem Gefolge und seiner Bagage angemessenes, Schiff anzuweisen. In Kricgszeiten bleibt die Bestimmung der embarquirt werden könnenden Offiziersbagage der Beurtheilung des Generalkommando überlassen. §. 6. Bestimmung der Diäten oder Zulagen für die im Dienste reisenden Individuen. Außer der in obbemeldten Fallen Plasi greifenden Vergütung der Vorspannspost oder bedungenen Fuhrlohnsspescn kann de ordinario, denen im Dienste reisenden Individuen keine andere Bonification bestimmt werden, wenn jedoch ein oder anderes Individuum ohne einer Verbesserung in ein anderes Land übersetzet, oder ad tempus einer besonderen Dienstverrichtung halber im nahmlichen Lande, oder in ein anderes verschickt wird, so kann nach Verschiedenheit der Umstände de casu in casum dem Hofkriegsrathe die Vorstellung mit der Bemerkung: ob der transfe-rirte Beamte den Hauszins etwa schon vorhinein zu antkcipiren bemüssiget war, gemacht werden, um es dem allerhöchsten Ausspruche unterziehen 4H Dom ip. July. Zu können, in wie weit derley Individuen s/3 Gage Zulage, Diäten oder sonst eine Belohnung zu bekommen haben mögen. §. 7. Diäten und Zulagen für Commandirte. Denen mit Gcldrimesscn commandirten Militäroffiziers und der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts werden die Diäten und respective doppelte Löhnung, jedoch ohne der, bey der Cavalleric bestehenden Contractions-Zulage, abgereichct. In Betreff der Zulage für die beym Pfer« decinkauf, dann zur Beschälzeit commandirten Offiziere und Mannschaft vom Wachtmeister abwärts, muß sich allemahl nach der Hierwegen bestehenden besonderen Belehrung geachtet werden. Diejenigen Commandirten, welche inKriegs-zeiten Rimonten für andere Regimenter transpor-tiren, werden die Diäten, nach der in dem Re-gimentsunkostenfonde bestimmten Ausmaß, nähm-lich dem Offizier ü 2 fl. und respective 1 fl. 30 kr., dann den Unteroffiziers und Gemeinen die doppelte Löhnung exclusive der Contractions-zulage ab aerario abgereichet, welches sich jedoch bloß auf die Kriegszeiten erstrecket. Bey jenen Rimontentransporten aber, die für das eigene Regiment gehören, kommen derley Diäten und Zulagen aus dem Regimentsunkostenfonde selbst zu bestreiten, und hat es in Ansehung der aus 415 Vom ip. July. dem Regimentsunkostenfonde abgegeben werdenden Diäten überhaupt bey dem dießfalls bestehenden Regimentsunkosten-Normale sein Verbleiben. Bey den Monturscommissionen erhalten jene Montursmilizer, inclusive, der Ober - und Untermeister, die mit Monturstransporten oder in sonstigen Dienstesangelegenheiten verschickt werden, ebenfalls doppelte Löhnung. Von dem bey den Lagern verwendet werdenden Vcrpsiegsbäcker-Personale werden einem wirklichen Bäckermeister io kr., einemJnterimS-bäckermeister 8 kr., einem Oberbäcker 7 kr., und einem gemeinen Bäcker 5 kr., nebst der gewöhnlichen Löhnung, unter dem Nahmen eines Bey-träges, eine Zulage täglich erfolget. §. 8. Einreichung der Reiseparticularien. Die Individuen, welche vermöge vorher erklärten Dicnstesangelegenheitcn zu reisen, folgsam auf die Vergütung der Vorspannspost oder bedungenen Fuhrenspesen ab aerario den Anspruch zu machen haben, müssen innerhalb 14 Tagen, vom Tage ihrer Eintreffung in ihr Bestimmungsort gerechnet, das Reiseparticulare über die bestrittenen Reiscauslagen der Behörde zur Ein-beförderung an den Hofkricgsrath, mit der dazu gehörigen Marschroute, Quittungen und al-lenfälligcn Attestaten belegt, einreichen. 4i6 Vom 19. July. In dem Rciseparticulare muß die Ursache der gemachten Reise angeführet, dann der dazu erhaltene Befehl, wenigstens in bcglaubter Abschrift, dann über den eigentlichen Aufbruchsund Eintreffungstag das kriegscommissariatischc Attestat beygelegt werden. Ware hingegen der Befehl bey der Abschickung nur mündlich gegeben worden, so muß das Individuum vor Legung der Reiseberechnung hierüber die Legitimation von demjenigen, der selbes abgehen gemacht hat, schriftlich zu Händen bringen, und der Rechnung bcyfügen. Deßgleichen muß der allenfalls zur Bestreitung der Reise auf Verrechnung erhaltene Vorschuß, nebst der Kriegs-casse, aus welcher, und an was für einen Tag solcher empfangen worden, verlässig angeführet, dann die Vorspannspost, sonstige Fuhrlohn-oder Wasserfahrtsauslagen, die bezahlte Sperr-, Schranken-, Weg-und Ucberfuhrmauthcn sta-, tionatim angesehet werden. Wenn vermag einer bestehenden Bewilligung von ein oder anderem Individuum die Diäten in dem an den Hofkriegsrath einbefördert werdenden Rciseparticulare angcseht werden, so ist davon gewöhnlichermaßen die Arha abzuzichen. Vom 19. July. 417 (1. Zum §. 6 des ersten Artikels.) Aufsatz, was bey denen im allerhöchstenDiensie erfolgenden Verschickungen an Post- und Vorspannspfcrden für nachbenannte Partepen gewöhnlich ist. Post - oder Vorspanns- Pferde. Ein Feldmarfchall . . . . . . 20 9 Feldzeugmeister oder General der Cavallerie ..... 12 k- Generalfcldmarschall-Lieutenant 8 - Generalmajor...... 6 - Obrister 4 - Oberstlieutenant 4 - Obcrstwachtmeister .... 3 - Hauptmann, Capitänlieutenant oder Rittmeister ..... 2 f Dberlieutenant 2 - Unterlieutenant . . . . . 2 - Fähnrich ....... 2 - Fahnen-Cadet. ..... 2 # Regiments-Caplan .... r - Regiments-Auditor .... 2 - Regimcnts-Rechnungsführer . 2 - Regiments-Chirurgus . . . 2 - Regiments-Adjutant, und übri- 2 ge mindere Parteyen . . . 3 Kriegs - Expedition. Ein Hofrath 6 - Hof- oder Feldkriegssekretär . 4 Gesetzsammlung II. Theil. 2,7 Vom 19. Zulp. 418 Post- ober Pferde. Ein Concipist 3 - Registrator 3 « Expeditor 3 » Registrant ........ •2 - Kanzelisten ...... 2 s Accessist . 2 fl- Kanzleydiener 2 Kriegs - Commissariat. Oberkriegs- Commissar .... 4 Fcldkriegs-Commiffär ..... 3 Commissariats-Offizier .... 2 B uch Haltung. Buchhalter oder Vice-Buchhaltcr . 4 Raitrath 3 Raitoffizier .' .' 2 Angrosslst. . 2 Accessist 2 Kriegs- Casse. Kriegs-Zahlmeister 4 Cameräl - und Militär-Zahlmeister . 3 Casse-Verwalter ...... 2 Kriegs - Cassier . 2 « Casse-Controlor .... 2 - # Offizier 2 s = Kanzlist 2 A 5 Accessist . .' . . . 2 Vom ip. July. 419 Post-oder Vorspanns-Pferde. Derpffegs-Beamte. Amts-Rath . . 4 - Sekretär . 4 Ober-Derpflegs-Verw alter . . . 3 - - Verwalter . . . 2 , s - Offizier .... 2 - - Adjunct .... 2 Amtsschreiber 2 Oberbäckermeister ...... 2 Unterbäckermeister ...... 2 Haupt - und Feldzeug amt. Zeugamts-Sekretär. ..... 4 - Concipist. . . . . . 2 - Registrator 2 - Kanzlist ...... 2 Professor Matheseos, nach dem bekleidenden Offiziers-Charakter . .—. Obcrfeucrwerkermeister .... 2 Oberzeugwart ....... 2 Unterzeugwart . ...... 2 Munitionär 2 Stuckmeister 2 Pulver-Jnspector und Verwalter . 2 - Sub-Jnspcctor 2 - Grossant und Factor . . . 3 Genic-undFortificationsamt. Sekretär . 4 "Concipist......... 2 429 Dom 19. July- Post - oder Vorspanns- Pferde. Registrator ........ 2 Registrant . ....... 2 Kanzlist 2 Fortifications-Rcchnungsführer . . 2 - - Adjunct 2 Directions-Fourier ..... 2 Qber-und Schanz-Corporal . . Fortifications - Maurermeister oder 2 Pollier 2 Fortifications-Zimmermeister. . . 2 Auditorial - Amt. Generalauditorlieutenant.... 3 Stabsauditor ....... 2 Gerichtsschreiber ...... 2 P. Superior 2 General-Gewaltiger 2 Stabs-Profoß 2 Stabs - Quartierm eiDeramt. Stabs-Quartiermeister ... . . 3 Vice-Stabs-Quartiermeister . . . 2 Stabs-Fourier . 2 Stabs-Wagenmeisteramt. Qber-Stabs-Wagenmeister . . . 3 Unter-Stabs-Wagenmeister . . . 2 Weg-Partepen. Qber-Wegmeistcr ...... 2 Unter-Wegmeister . . . . . .. 2 Vom 19. July. 42 r Mcdikcr, ChirurgenundSpi-talSpersonal. Feld-ProtomedicuS. ..... Dber-StabSchirurguS..... FeldmedicuS. ....... StabS-ChirurguS ...... Feldapotheken-Director . . . . SpitalS-Dber- und Unterverwalter . Bekterfournituren- Verwalter . . Spitals-Kaplan ...... Spitals - und Betterfournituren- Affistent.................. Ober-ChirurguS................ ContagionS-MedicuS ..... Contumazcommissär oder Director - ChirurguS.............. Professor artis Veterinariae . . . Erster Roßarzt ........ Verschiedene Parteyen. Dollmetsch.................. . Caserne-Verwalter............. Roßarzt ......... Demonstrator artis Veterinariae . MrthschafkSbeamte bey der Mili- taranstedlung.............. RechnungS-Adjunct bey der Mon- turScommission.............. Anm erkung. Da die Landpferde aber in Ungarn, Slavonic» Post - ober Vorspanns-Pferde. 4 4 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 , 2 2 , besonders , Galizien 422 Vom ip. July. und Siebenbürgen gemeiniglich von schwa« chem Schlage, und in diesen Ländern die Straßen nicht so gut, wie in den deutschen und böhmischen Erbländern beschaffen sind, werden statt zwey Dorspannspfcrde, drey bis vier passirt, nachdem in Ungarn, Slavonic» und Siebenbürgen vier Pferde nicht mehr, als zwey in Deutschland, in Galizien aber noch weniger betragen; diese Vermehrung erstreckt sich aber nicht auf die Postpferde. Einem Militäroffizier werden bcy der jährlich vorzunehmenden Werbbezirksrevision in deutschen Erblanden nicht mehr als zwey, in Galizien aber vier Vorspannspfcrde paffirr. (2, Zum §, io des ersten Artikels.) Zwischen den Seiten 422 und 423, Ausweis, was in nachbmanntm k. k. Landen und Provinzen für die Vorspann entrichtet werden muß. In den niederländischen Provinzen Brabant Flan- dern Henne-3 au Namur Luxem- burg 1 I Gelderir Mechelu Ter res Frances 1 urnay Tourmai sis at pais retrocede Brabanter Curant. §> Je p « ES p(s> £ Pi £ 2 ^ ‘FSŠ ä. «■- iss 1 S <3 . vO £ <3 Ä U <3 Argent de Turnay aus die Halbscheid des Brabanter Curses. si. 1 fr J bt § rt. J fr J bi _fi.|t"r|bt|.i.|fv|bl fl.jkridl IfMfrtbl fl.>kr jdl ft, J fr 1 bl ft. Ipol. Auf zwey Meilen oder eine Station. e 1. '= 0 e •—jO tt e S3 =S fr? A 5 e © O) -- •S f © e Č-? In der österreichischen Lombardie. v 3 Kaiserliche Währung. 5 U uO M =1« 5ä - sechsspänniger Wagen. ...... i^dreyspannigcr .= oder Charcot . . 1 ziveyspänniger - ....... 1 viersp nnigcr, pro Aerario . .... 1 detto für Offiziers und Partcyen 1 ziveyspänniger, pro Aerario . . . . L 1 detto für Offiziers und Parteyen 1 Paar angeschirrle Ochsen, für alle Falles 1 zwcysplniriger Karren oder Charette > i. 1 leerer Karren oder Charette . . . . 1. i angcschirrtes Pferd, pro Aerario ... 1 detto detto, für Offiziers . . . 1 einspänniger Karren oder Charette . . 1 Reitpferd ........... _ _ _ _ _ _ r — — — .5 — — — — 1 — . . * • _ _ 3 — 3 _ 2 IO 2 ' 9 7 — 9 3 .£«■ — 2 — 3 20 — 48 — 48 — 32 7 IO 2 18 5 — — 5 - — 4 — — 5 — 4 — — — — — 5 — — s— — •— 2 — 2 — 1 — 1 • — 40 7 IO 2 >87,, 5 — — 5 — — 4 — — 5 — 4 — — — — > — — — — 5 — — ~ —- 1 — — 40 — — — 24 — l6 4 — 1 13 4X'2 — — — — — — — — — — — — — — — ' — — — — — — e-g — — ♦ * 1 — 1 — — - — — — 4 3 — 1 13 , 55S/*2 3 2 10 10 — 3 2 10 10 — 2 — — 2 10 — 2 2 — — 7 7 - — 9 9 — — 3 2 30 IO •E — — *. ’ * — 30 — 20 — 12 — ' — 8 — - — -j 1 — - 1 — — — — -! 1 — 1 — — 2 5 - 4 — - 1 — tE — 3° . . . . 30 — 30 — ■5 — — IO — 1 ; — j — — 1 2 5 4 — 1 s: 3° * - - — 3° — .— — H - 10 — . 2 3^7,2 1 1 “ 1 — — 1 2 5 5 4 1 — 1 — 30 5 rr n E - m e r k 11 n g e n. a) Unter der hier angefepten Art von Zahlung für die Vorspann pro Aerario wird verstanden, wenn Unteroffiziers, Gemeine, Primaplanisten, dann Montur und andere ararische Sorten geführt werden, wo nähmlich dießsallige Transportirung nicht vermag der — im isten Artikel §. 10. enthaltenen Vorschrift nach dem Gewicht ringeleitet, dann für die Kranken die Vorspann nicht nach den Köpfen bezahlt wird. b) Im venetianischen Gebiethe werden bey einem Durchmärsche aus — oder in Tprol für jeden vierspännigen Wagen 3 fl. rheinische Wahiung bezahlet, dann werden in Italien auf eine Station ordin. 10 walsche Miglien gerechnet. c) Wenn sich außer Italien der Fall mit Ochsen zu fahren ergibt , geschieht alsdann d-c Vergütung, rote für ein Pferd nach Verschieden! ert der Lander. d) Wenn in Siebenbürgen Stabs-und Ober-Offiziers mit ihren Regimentern, Corps, oder sonst einer Truppe zugleich marschiren, haben sie für einen vierspännigen Wagen pr. Station 48 kr. zu vergüten. ^ r „ r ‘ e) Uebrigens versteht sich von selbst, daß für halbe Stationen die Bezahlung auch nur nach solchem Verhältnis zu leisten fep. Vom 19. July. /.. 42.3 (,3. Sum §. 2 des Abschnittes : von Postpscrden.) Aufsatz von dem Trink- und Schmiergeld, welches in den k. k. böhmisch-mährischen und österreichischen Erblanden, dann in Ungarn, Croatien, Sla-vonicn und Siebenbürgen für die Postillions paffirt wird. V 5 In den gelammten böhmisch- und österreichischen Poststationen: X> 9 *5 O 2 9 h e -.2 *52 it© « e ZZ 5$2 © Stück ff. I kr. ff- kr. ff.Ikr. f für ... . 2 — 17 — 27 — 34 1 * • • • * 3 — 24 — 34 — 45 1 - 4 — 34 — 51 1 8 - . . , . 'r.-mfA.rfv 3n Ungarn und int Trinkgeld <> Mntl)ci[| beÄ Banat#: 6 I I 3= 2 i In Slavonien . )sstr 2 — 15 — 221/2 — 3° J — Croarien . C * 3 — 22 — 33 — 44 f — Siebenbürgen f * Ž 30 45 I (_ — Galizien . 3 « I ~~ , I 30 2 Notandum. kln Schmiergeld sind in Böhmenrr. Oesterreich stalionatii* mit Inbegriff der Schmiere 14 kr. und ohne Schmiere 6 kr., in Ungarn mit Inbegriff be# Banat#, Croatien, Slavonien, Galizien und Siebenbürgen aber 12 kr. und ohne Schmiere 4 kr. angemessen. Da« Postgelb wird ducchau# gleichförmig mit 45 kr. auf eine einfache Post, und mit 1 ft. 7 t/a kr. auf anderthalb Posten,' dann mit 1 ft, 30 kr. auf tine doppelte .Post pr. Pferd bezahlet. Wenn der Reisende keinen eigenen Wagen hat, sondern sich einet Postkallesche bedienet, so ist der Postmeister schuldig, die Kallesche geschmiert ohne Bezahlung herzugeben. In andern fremden Landen muß sich nach dem dasigen Post-Regulativ geachtet, und über die bietiföttige Zahlung ein postämtliche# Attestat dem Reise-Partikulare zugelegt, die Auf-rechnung aber nur nach dom Berhaltniß der dortigen gegen bit österreichische Valuta gemacht werden. 424 Rom 26. July. 114* Vorschrift, wie die Verzögerung der Wahlen -er Stiftsäbte und Pröpste hindanzuhal-ten ist. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. July d. I., Zahl 19635, ist dem Gubernium Folgendes erinnert worden: Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die Wahlen der Stiftsabte und Prvpste zur Vermeidung aller Unzu--kömmlichkeiten, welche aus der Verzögerung derselben entstehen, künftig, jedoch ohne Nachtheil der landesfürstlichen und Ordinariatsrechte möglichst beschleunigt werden. Zur Erreichung dieser allerhöchsten Absicht kann zweyerley geschehen: 1. Die Acte, welche bep Erledigung einer Prälatenstelle in einem Stifte vorgenommen werden müssen, können beschleunigt, und S. die Bewilligung zur Abtenwahl kann früher ertheilt werden, als alle diese Acte gänzlich vollendet sind. Das erste kann geschehen, wenn das Stift die Erledigung der Prälatur- alsogleich, da sie sich ereignet, der Landesstelle, so wie dem Ordinariate anzeigt, wenn alle Beamten und Geschäftsführer des Stiftes angewiesen werden, sogleich, als sich ein solcher Erledigungsfall er* gibt, und ohne erst die Ankunft der Jnventurs- Vom 26. Julh. 423 commission abzuwarten, alle zu dem von ihnen besorgten Theile der Stiftsöconomie gehörige Documente und Ausweise auf eine solche Art vorzubcreiten, daß die Jnventurscommission, ohne fie selbst mit vielem Zeitverluste aufzunehmen, sie bloß durch eine genaue Vergleichung der Ausweise mit den Daten, worauf diese Ausweise beruhen, zu berichtigen hat; wenn die Jnventurscommission sich die Zusammensetzung und Mundirung des Inventars; wenn die Provinzial Staatsbuchhaltung sich dessenPrüfung sorgfältig angelegen seyn läßt, endlich wenn, sobald die Bewilligung zur Wahl gegeben ist, mit Bestimmung des Tages zu deren Vornahme durch Einverständniß der landesfürstlichen und bischöflichen Commissäre nicht gezögert wird. Alle Behörden, Aemter, Personen, welche Key dem Crwählungsacte interveniren, haben die so eben bezeichnete Beschleunigung zwar von selbst für ihre Pflicht anzusehen. Indessen haben Se. Majestät zur Beförderung dieser Angelegenheit doch zu entschliessen geruhet, daß ihnen diese Beschleunigung mittels der Landesstelle im allerhöchsten Nahmen einzuschärfen sey. Was den zweytenPunct betrifft, so gehört die vollständige und genaue Richtigstellung des Inventars zur Ordnung, und sie darf auf keinen Fall beseitiget werden. 426 Vom 26. July. %ütin, um einem Stifte die Wahl eines Prälaten gestatten zu können, bedarf es dieser Genauigkeit nicht auch in den kleinsten Posten. Es ist hinreichend, die Ueberzeugung zu haben, daß das Vermögen des Stiftes im Ganzen sich im aufrechten Stande befindet, nicht ab-- sondern zugenommen habe, und daher das Stift ganz wohl im Stande sey, den einem Abte selbst Anstands halber angemessenen Aufwand zu bestreiten. Diese Ueberzeugung hat die Jnventurscom-miffion sogleich nach geschlossenem Inventar zu verschaffen. Darüber kann diese Commission also auch einen wohlgegründeten Bericht sogleich, und noch eher abgeben, als das Inventar in seinem ganzen Detail zusammengesetzt, und ad mundum gebracht wird. Es ist den Inventurscommijsionen aufzutragen, daß sie einen dergleichen Bericht erstatten. Bey der Installation, welche sogleich nach der Wahl vorzunehmen ist, wird der Regel nach das Stiftsinventar wohl mundirt und berichtiget seyn. Wäre dieses aber auch nicht, so kann die Uebergabe dieses Inventars an den neuen Prälaten dennoch mit dem Vorbehalte der künftig aber auch ehestens vorzunehmenden Berichtigung Statt finden. Gubernialverordnung vom 26. July 1820, Zahl 14649. Dom L6. July. 427 1x5. Wegen Verfügung der Gehaltsfperre gegen magistratliche Beamte. Es ist die Frage vorgekommen, ob wider die Glieder eines organisirten Magistrats überhaupt, insbesondere aber wegen Steuerrückständen von der politischen Landesstelle allein, und ohne Einvernehmen mit dem Appellationsgerichte die Gehaltssperre verhängt werden könne. Nach der mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. July d.J., Zahl 12ZZ8, eingelangten Eröffnung haben Se. Majestät unterm 1. July 1819 und 26. April d. I. darüber Folgendes zu cntschliessen geruhet: „Bey jenen Magistraten, wo die Ju-dizial-und politischen Geschäfte von den Magi-Kratsbeamten gemeinschaftlich ohne Absönderung im Senate, und Zuweisung bestimmter Individuen für die Judizialgeschäfte, und anderer bloß für die politisch « öconomischen behandelt werden, könne im Allgemeinen auch eine Sperrung des Gehalts eines derley Magistratsbeamtens nur mit gemeinschaftlichem Einvernehmen des Guber-niums und des Appellationsgerkchtes verhängt werden, und sey der Fall bey nicht Statt findendem Einverständnisse den Hofstellen zur gemeinschaftlichen Entscheidung vorzulegen. — In einzelnen Fällen aber , wenn die Gehaltssperpe bey jenen Magistraten, welche politische und 428 Dom 26. July. Judizialgeschäfte zugleich besorgen, gegen einen oder den andern Beamten ein,zutreten hat, ftp sich auf -folgende Art zu benehmen. Besorgt der mit der Gehaltssperre zu bestrafende Beamte nur rein politische Geschäfte, und ist derselbe mit juto* zielen oder gemischten Geschäftsgegenständen nicht zugleich betheilt, dann hat die politische Landes-stelle für sich allein die Gehaltssperre zu verhängen. Dagegen steht diese Gehaltssperre dann allein dem Appellationsgerichte zu, wenn der Beamte bloß und allein mit judizielen Geschäften betheilt ist. Das gemeinschaftliche Einvernehmen mit der politischen Landesstelle und dem Appellationsgerrchte über die Gehaltssperre eines Magistratsbeamten hat aber dann einzutreten, wenn dieser entweder gemischte oder politische und Iudizialgegenstände zugleich zu versehen hat. Gubernialintimat vom 26. July 1820, Zahl 14658. 116* Die anbefohlene Verpachtung ärarischer Ballführungen hat sich auf alle unter dem Einflüße der Staatsverwaltung vorzunehmenden Bauführungen zu erstrecken. Es wurde von einer Landcsstelle übet das Hofkanzleydekret vom 28. April l. I. , Zahl 11438, womit die allerhöchsten vorgeschriebcnen Vom 26. July. 429 Bestimmungen über die Vornahme der Verpachtungen von ärarischen Bauführungen allgemein kund gemacht wurden, ein Zweifel erhoben, in welchem Sinne hier das Wort: ärarisch, zu nehmen, und ob es auch auf öffentliche Fondsbaulichkeiten, und auf jene der landesfürstlichen Städte auszudehnen sey? Zur Behebung dieses Zweifels hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 6. July d. I., Zahl 20217, nachstehende Bemerkungen eröffnet. Als Se. Maj. von den betroffenen Hofstellen Vorschläge abzufordern geruhten, wie die Versteigerungen ärarischer Bauführungen am entsprechendsten vorzunehmen wären, und als Höchstdieselben sodann diesen Vorschlägen die allerhöchste Zustimmung erthcilten, lag es keineswegs in der Absicht Sr. Majestät, das Verpachtungssystem bey Bauführungen , welches schon vorlängst bey allen unter Leitung der Staatsverwaltung vorzunehmenden Bauten gesetzlich besteht, in engere als die bisherige durch Vorschriften bestimmte, und nur in der Ausübung zum Theile nicht beachteten Schranken einzuschliessen; vielmehr beweiset der Wortlaut und Sinn der den sämmtlichen Länderstellen unterm 28. April l. I. bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung, daß diesemSysteme die größtmöglichste Ausdehnung gegeben werden soll. Es ist demnach wohl von selbst einleuchtend, daß der Ausdruck: arari- 43° Dom 26. July. sche Ballführungen in' der weitesten Bedeutung, nähmlich für alle unter dem Einflüße der Staatsverwaltung » or# zunehmende B a uführung en zu gelten habe. Gubernialvrrordnung vom 26. July 1820, Zahl 14812. ■C; x-117- Nähere Bestimmung des Wirkungskreises der Baudepartements bey den Provinzial Staatsbuchhaltungen. Nach dem Inhalt der hohen Hofkanzley« Verordnung vom 14. July d. I., Zahl 20164, haben Se. Majestät mittels allerhöchster Entschließung vom 4. Juny über einen Vortrag des k. k. General - Rechnungsdirectoriums aus Anlaß eines Zweifels über den Wirkungskreis der Baudcpartemcnts bey den Provinzial Staatsbuchhaltungen in dem lombardisch-venetianifchen Königreiche im Allgemeinen anzuordnen geruhet, daß die Bauwesens-Departements der Provinzial Staatsbuchhaltungen nicht bloß die Bau-rcchnungen nach schon vollendetem Baue zu prüfen, sondern auch die Pläne, Vorausmaße und lleberschläge vor der Führung des Baues einzusehen, und in Absicht auf die Frage zu beur-theilen haben, ob bey dem projectirten Baue nicht mit weniger Materiale ausgelangt, oder eine Vom 26. July. 431 sonstige Ersparung ohne Nachtheil, ja sogar mit mehr Vortheil gemacht werden könne. Zugleich haben Se. Majestät höchst ihren Willen dahin erklärt, daß bey Bauführungen die Baudirectionen und Ingenieurs sich nur auf das Nothwcndige, Nützliche und Zweckmäßige mit Hinweglajsung alles nicht nothwendigen Prunkes zu beschränken, und sich bey Bauführungen der möglichsten Deconomie, so weit dieses, jenen drey Eigenschaften unbeschadet, möglich ist, zur strengsten Psiicht zu machen habe. Gubernialvcrordnung vom 26. July 1820, Zahl 15008. 118. Instruction zur Classification der Wohngebäude, dann zur Erhebung der Hauszinserträgnisse, deren Controlle und Zusammenstellung. Das Gubernium hat durch hohe Hofkanz-lryverordnung vom 26. Juny d. I., Zahl 918, mit Beziehung auf die Verordnung vom 29. Februar d. I., Zahl 351, die nachfolgenden Instructionen zur Classification der Wohngebäude, und zur Erhebung der Hauszinserträgnisse, deren Controlle und Zusammenstellung, erhalten. Gubernialerledigung vom 26. July 1820, Zahl 15009. Instruction zur Classification der Wohngebäude, I. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. §. l. Der Classification unterliegen alle Wohngebäude, sie mögen einzeln oder in Ortschaften gelegen seyn. §. 2. Ausgenommen davon find nur die Kirchen, Staatsgebäude, Militärcasernen und die Spitäler, in so ferne diese beyden letztern nicht für die Bestimmung, welche sie haben, von den Eigenthümern der Gebäude gemiethet find, dann die Gebäude in jenen Städten und Orten, welche nach der Bestimmung des §. 4 der Circularverordnung vom 1. d. M. für die Versteuerung nach dem Zinserträge ausgezeichnet sind- §. 3. Die Classification der Gebäude beruhet auf dem Grundsätze, daß jedes Gebäude in dem Verhältnisse, in welchem es Wohnungen darbiethet, ein Object der Besteuerung bilde. §. 4. Die Gebäude werden zu diesem Berufe in zwölf Classen eingereihet, und zwar: Metall-Münze. I. Classc mit einem Steuerbetrage von30 ft. kr. Vom 26. July. 4 33 V. Classe mit einem Steuerbetrage von 12 fl. — kr. VI. - - - - 8 * — - VII. - - t- S 6 6 # — - VIII. - - * s * 4 6 IX. - . f p - 3 * — # X. - - # . s * 2 s f XL - - * s - 1 » < XII. - - J5 0 - * 20 s Alle jene Gebäude aber, welche mehr als 35 Wohnbestandtheile in sich fassen, werden so vielmahl, als sich 5 Bestandtheile über jene Zahl .in ihnen vorfinden, um 1 oder 2 ft. höher als die I. Classe in Anschlag gebracht, je nachdem sie bloß aus einem Erdgeschosse bestehen, oder Stockwerke haben. §. 5. Bep der Bestimmung, ob ein Gebäude überhaupt der Classification unterliege, und welcher Classe dasselbe cinzurcihen ist, muß dasselbe zuerst als Wohngebäude erkannt, und dann die Zahl seiner Wohnbestandtheile, so wie der Umstand berücksichtiget werden, ob es bloß au§ einem Erdgeschosse bestehe, oder ob es Stockwerke habe. §. 6. Als Wohngebäude werden alle jene erklärt, welche solche Bestandtheile in sich fassen, die als Wohnung wirklich benützt werden, oder zu dieser Benützung bestimmt sind. §. 7. Gebäude, welche keine Wohnungs-bestandtheile in sich fassen, sind kein Gegenstand Gesetzsammlung II. Theil. 26 434 Vom 26. July. der Classification, ;. B. Scheuern, Stallungen, Schüttkästen u. bergt, vorausgesetzt, baß solche Gebäube bloß für ihre eigentlichen Zwecke aufgeführt, imb zur Wohnung weber benützt, noch benutzbar ftnb. §. 8. Die Wohngebäubc werben ohne Rücksicht auf bas Materiale, aus welchem sie erbaut ftnb, unb auf bie Bevölkerung bes Drtes, in welchem sie liegen, sonbern bloß nach btr Zahl der in ihnen enthaltenen Wohnungsbestanbtheile unb mit Berücksichtigung bes Umstanbes: ob sic nur aus einem Erbgefchosse bestehen, ober Stockwerke haben, einer ber im §. 4 bemerkten Classen eingereihet. §. 9. Als Wohnungsbestanbtheile zum Be-hufc ber Classification werben bloß Zimmer unb Kammern, bie wirklich bewohnt werben, ober zur Bewohnung bestimmt ftnb, ohne Rücksicht auf bie Zeit, burch welche, ober in welcher, unb ohne Rücksicht auf bie Art, nach welcher sie benützt werben, begriffen. Es werben also Zimmer unb Kammern eines Gebäubes, welches ganz ober zum Theile unbewohnt ist, selbst bann als Wohnbestanbtheile ausgenommen, wenn es ungewiß ist, ob unb wann basselbe bewohnt werben wirb. Eben so ftnb Vorzimmer, ,Säle, Gesellschaftszimmer, Schreibstuben, Cabinette u. bergt, für Wohnbestanbtheile zu rechnen. Dagegen werben als solche bey ber Classisication 435 Vom 26. July. nicht angesehen: Küchen, Keller, Boden, mit Ausnahme der Wohnzimmer, welche sich unter dem Dache befinden, Stallungen, Scheuern u. dergl. Auch werden als Wohnbestandtheile nicht in Anschlag gebracht: Schulzimmer, Werkstätten, amtliche Ubicationen, es sey denn, daß diese Bestandtheile von dem Eigcnrhümer des Gebäudes gemiethet wären. §. 10. Als Stockwerke werden nur jene Erhöhungen angesehen, die selbst Wohnbestandtheile enthalten, und über dem Erdgeschosse errichtet sind, in welchem sich ebenfalls Wohnbestandtheile befinden. Das Dach eines Gebäudes wird in keinem Falle für ein Stockwerk gezählt. §. iJ. Die Stockwerke werden bey jenen Gebäuden beachtet, welche aus mehr als fünf Wohnungsabtheilungen bestehen. Die Zahl der Stockwerke hat auf die Classification keinen Einfluß. §. r 2. Mit Rücksicht auf diese Grundsäße ist der sub A beiliegende Tarif entworfen worden, an A welchen sich bep der Classification selbst strenge zu halten ist. II. Abschnitt. Praktisches Verfahren bey der Classification. §. 13. Die Classification der Gebäude haben, wie es bereits in dem §. 8 der Circular- 4Z6 Vom 26. July. Verordnung vom i. May v. I. angeordnet wurde, die Steuerbezirksobrigkeiten vorznnchmen. 14. Sie wird Ortschaftenweise im Wege eines LocalaugenscheineS aller Gebäude zu Stande gebracht. §. 15. Der Oberbeamte oder der von demselben zur Häuserclassification einer Stcuergc-meinde delegirte Hülfsbeamte verfüget sich mit B dem, nach dem sub B beygefügten Formulare verfaßten, und nach den Bestimmungen der §§. 19 Litt, d und 29 der struerbezirksobrigkeitlichen Instruction vorbereiteten Verzeichnisse, und mit Zuziehung dreyer Individuen des Gemeindcvor-standes von Ort zu Ort dieser Steuergemeindc, und in jedem Orte von Gebäude zu Gebäude. §. 16. Er bestimmt daselbst vor Allein die Gattung des Gebäudes: herrschaftliches Schloß, Bauernhaus u. dergl., und macht solche in der dazu ervffneten Rubrik ersichtlich. §. 17. Sodann durchgeht er das Innere des Gebäudes, zählt die Wohnungsbestandtheile an Zimmern und Kammern ab, und trägt die Zahl derselben in die betreffenden Colonnen ein. §. 18. Endlich weiset er in der weitern Rubrik durch Bezeichnung mit einem Striche nach: ob das untersuchte HauS nur aus einem Erdgeschosse bestehe, oder Stockwerke habe. Tritt bey einem Hause der Fall ein, daß ei zwar Stockwerke hat, daß aber selbe, weil ei nicht 437 Nom ‘j6. July. fünf Wohnungsabtheilungen in sich fasset, nach der Bestimmung des §. 11 nicht zu beachten kommen; fo ist ^ ein folches Haus zwar in der Rubrik: „mit einem bloßen Erdgeschosse," einzutragen, dieser Umstand aber in der Rubrik: Anmerkungen, anzugeben. §. 19. Diese Daten werden in loco von -Ort zu Drt, von Gebäude zu Gebäude erhoben, und dabey die im I. Abschnitte bemerkten Grundsätze, so weit fie hierauf Beziehung haben, strenge eingehalten. §. 20. Ist die Erhebung im ganzen Umfange einer Steuergemeinde vollendet, so wird die Classification selbst ,tm Amtsorte unter der unmittelbaren Aussicht und Verantwortlichkeit des -Oberbeamten vollzogen. §. 2i. Es werden zu diesem Behufe zuerst die Zahlen in denRubriken: „Zimmer, und Kammer," summirt, und diese Summe in die für sie bestimmte Rubrik eingetragen. §. 22. Alsdann wird darauf gesehen: ob das zu classificirende Gebäude nach den Daten der Rubrik: „Bauart," als ein ebenerdiges oder als ein mit Stockwerken versehenes Gebäude zu behandeln kommt. §. 23. Diese beyden Daten werden mit dem im §. 4 bemerkten Tarisse verglichen, und bey jedem Hause die durch diesen Vergleich sich ergebende Classe in der betreffenden Rubrik durch 433 Vom 26. July. einen Strich, der darnach entfallende Steuerbetrag aber in der Rubrik: „Jährliche Häuser-steuer," und in der Unterabtheilung: „Einzeln nach Häusern," angeseht. Wo Gebäude mit mehr als AL Wohnbestandtheile Vorkommen, wird der tarifmäßige höhere Betrag angefcyt, und in der Rubrik: „Anmerkung," erläutert. §. 24. Sind die Häuser eines Ortes auf diese Art classificirt, so wird am Schlüsse die Summe aller Rubriken für diese Ortschaft ge« zogen, der Steuerbctrag für die Ortschaft aber in der Rubrik: „Jährliche Häusersteuer," und in der Unterabtheilung: „Zusammen nach Ortschaften'," ausgeworfen. §. 25. Ist die- Classification für alle Ortschaften einer Steucrgemeinde vollendet, so wird die Hauptsumme in allen Rubriken für die ganze Steuergemeinde gezogen. §. 26. Das im §. 15 angeschlossene Formular macht zugleich die Anwendung dieser Bestimmung durch Beyspiele klar. III. Abschnitt. Einsendung der Classificationsoperate. §. 27. Die Steuerbezirksobrigkeitcn müssen die nach der Bestimmung des vorigen Abschnittes verfaßten Operate längstens binnen zwey Mo« nathen vom Tage, an welchem ihnen diese In« Vom 26. July. 4.39 struction zukvmmt, dem Vorgesetzten Kreisamte für den ganzen Umfang des ihnen zugewiesenen Distriktes zuverlässig übergeben. §. 28. Ueber diese -Operate, wovon das Concept in den Händen der Steuerbezirksobrigkeit bleibt, und eine reine Abschrift dem Kreisamte vorgclegt wird, ist ein Summarium nach dem sub C beyliegenden Formulare zu verfassen, C • und solches dem Kreisamte gleichzeitig in reiner Abschrift zu übergeben. §. 29. Bey der Fertigung der Häuserclas-flficationsoperate treten die Bestimmungen deS §. 84 der steuerbezirksobrigkeitlichen Instruction ein. IV. Abschnitt. Controlle der Häuserclassificationsoperate. §. 30. Die Controlle der Häuserclassification steht dem Kreisamte zu. §. 31. Das Kreisamt bewirkt dieselbe im Wege der Bereisungen, die von dem für das Steuerregulirungsgeschäft bestimmten Kreiscom-missär und Domainenbeamten ohnehin von Zeit zu Zeit vorgenommen werden müssen, dann durch eine strenge Würdigung der einlangenden Classi-sicationsoperatc. §.32. Bey den Bereisungen ist es die Pflicht der kreisamtlichen Commiffäre, sich die Ueber- 44o Vom 26. July. Zeugung zu verschaffen: ob die bezirksobrigkeit« lichen Beamten an der Classification mit Thä-thigkeit arbeiten; ob sie sich die Grundsätze derselben ganz eigen gemacht haben, und solche richtig anwenden. Sie werden zu diesem Behufe nicht nur die Arbeiten, welche im Zuge sind, untersuchen, sondern auch mehrere Gebäude in Localaugenschein nehmen, und sich die lieber* Zeugung verschaffen, ob die Resultate dieser Untersuchung mit den Ansätzen der steuerbezirksobrigkeitlichen Beamten übereinstimmen. §. 33. Bey Entdeckung von Nachlässigkeit, Unbeholfenheit und wohl gar absichtlichen Unrichtigkeiten, ist gegen die schuldtragenden (teuer« bezirksobrigkeitlichen Beamten nach dem §. 33 der Instruction für die Kreisämter zur Ausführung des Grundsteuerprovisoriums zu verfahren. §. 34. Außer dem liegt es den Kreisämtern ob, die einlangenden -Operate selbst in Beziehung auf den Calcul und auf die Anwendung der Grundsätze, so wie in Beziehung auf die Bey-behaltung der vorgezeichneten Form strenge zu prüfen, die entdeckten Fehler des Calculs zu berichtigen, bey andern Bedenken aber die Steuerbezirksobrigkeiten zur näheren Aufklärung oder zur Nachbesserung aufzufordern, wobey die Bestimmungen des §. 36 der Instruction für die Krcisämter einzutreten haben. Vom 26. July. 441 §. 35. Insbesondere aber werden die Kreisämter auf die größtmöglichste Beschleunigung dieser Operate dringen, und darauf halten, daß fit mit Ende des Monaths Map d. I. zuverlässig in dem Besitze derselben von allen Steuerbezirksobrigkeiten des Kreises sind, weil die Häusersteuer nach der Grundlage der Classification noch im Jahre 1820 angelegt werden, und die Behebung mit dem Monathe August d. I. beginnen muß. §. 36. Diese Resultate 'der Classification sind der Provinzialcommission in der sub D bey-V liegenden Form zu überreichen. Wien den 1. März 1820. Formular A. Hauserclassifications - Tarif. O h n ! 1 M i t j Wohnungs- S t 0 :f w e r k Bestandtheile. Mas- se- Ge- bühr. Mas- se- Ge- bühr. fl- Ikr fl. ! kr I 35 bis 30 II. 25 I. 3° 29 oder 28 III. 20 II. 25 — 27 bis 25 IV. l6 — III. 20 — 24 —- 32 V. 12 — IV. 16 — 21 19 VI. 8 — V. 12 - 18 — 15 VII. 6 — VI. 8 — 14 lO VIII. 4 — VII. 6 — 9 oder 8 IX. 3 — VIII. 4 — 7 — 6 X. 2 — IX. 3 — 5 — 4 XI. 1 — — — — 3 bis 1 Anmerkung. Jene Gebäude, welche mehr als 35 Bcstandtbeile fassen, sind, sovielmal) l 5 Bestand-thcile über 35 sich vorfinde», immer ,11fl XII. 20 höher als W >er I. Gluff8 von 30 fl. in Anschlag Z» bringen. 2 Formular B. Steuergemeinde: Kreis: Steuerbezirk: V e r z e i ch n i ß aller Häuser jeder Ortschaft obiger Steuergemeinde nach den einzelnen Hauszahlen, Eigenthümern, Wohnungen und Bauarten fammt einer Classification gedachter Häuser für die Häufersteuer Oec Det- schasten Der Gebär i d e Wohnung» Beltand- Bauart. tyeile. S E iS Haus« Eigen- Gattung g r g z~ et. •Ä 2 E E ötoct- 6 oq w> CT werk CT I 1 Eigensels (Graf), Schloßgc- Joseph.... Hunde 35 U 46 — 1 I <*— 2 Spengler, Joach. Wirthshaus 6 3 9 1 — 1 £ 3 Lümmel, Fricdr. Bauernhaus 2 1 3 1 — 1 g; 4 Wanke, Heinrich dctto 3 2 5 1 — 1 5 Berger, Wenzel Brauhaus 8 3 1 1 - 1 1 Summe . 54 20 74 I» 12 5 2 1 Holzmann, Sun. Wirthshaus 12 8 20 1 1 « 2 Brandl, Marcus Freyhof 2 2 4 1 I 1 3 1 I I Branntwein- drcnnerhaus }3 2 5 1 — 1 £' <9 4 Hauser, Paul. . Bauernhaus 7 5 12 1 — 1 Summe . U *7 41 3 ■ 4 3 1 Egcr, Leopold . Frey Hof 20 8 28 — . ■ E 2 Stock, Joseph Bauernhaus 4 3 7 1 - 1 ’S' 3 Tiller, Joseph . ictto 12 5 »7 1 1 <5$ Summe. ..... 36| 16 52 j 2 1 3 Haupt.Sumine der Steuer-Gemeinde ! 114 53 167 8 4 12 Häufer-Anzahl, welche gehöret in die Iahrl. Hauest- ?lnmer- kungen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 1 12 '&■ §g ee. E-f c«Ä S e = 5 st §£ 3" GQ C l a sse zu: 3° *5 20 16 12 8 6 4 3 2 3 ü 0 Gulden Metall-Münze fl.,krlfl.,kr 1 - - - 1 34 3 6 20 44 18 33 20 i Wegen l der die 1 Zahlzz jum ii ü-/ berstei-] senden i Wohn-/Bestanb-(_ theile Die Hauser Nr. 2 u. 3 haben zwar jede« ein Stock, werk, würben aber dem 6. lg. berInstruc-tion'ju Folge als ohne Stockwerk classificirt. > — — — — 1 — 1 — 1 ■ 1- — -1 -1 - - - ' =; _ : 1 : — — — 3 1 — 12 3 1 4 - L- ' - -1 H — I 1 - '1 - - -1 - ' 2.5 6 — 3 -1 -1 -1 - ' - l — • ■ ■ . 3 ■1 - — 95 20 ***** Formular c. Steuerbezirk: Kreis: Summarium aller Häuser des obigen Steuer-Bezirkes nach den einzelnen Steuergemeinden und derselben Ortschaften mit einer Übersicht der Hauserbestandtheile und Bauarten dann mit einer Classification für die Hgusersteuer. Der Steuergemeinden Der Ortschaften Der Gebäude 7 4i 3 1 4 3 Altheim . . 36 16 52 2 - 3 Summe . 114 5sj IS7 8 4 12 2 Reinthal. . . 4 Rcinthal. . . 3 Weinberg , . 5 Weinberg . . 6 Zugfeld . . . - Summe . 1 '4 Grünau . k , n. s. ». 1 1 1 Hauptsumme des Bezirkes Grünau. 1 Hauser-Anzahl, welche gehöret in die C l a s s e zu Gulden Metall-Münze Desetzsawmlunq II, Th eil. Formular D. Kreis N. Summarium aller Häuser des Kreises nach den einzelnen Steuerbezirken, und derselben Steuer-Gemeinden, mit einer Uebersicht der Hauftr-Bestandtheile und Bauarten, dann mit einer Classification für die Hausersteuer. Hiervon find jedoch ausgeschlossen die nach ihrem Häuserzinöertrage besteuerten Orte. j j ' " i, Stadt 3t. N. 3. Markt N. 9t. I I 5 ' ry t Poster 4 5* Der Steuerbezirke Der Steuer-Gemeinden S <3 GO, Nahmen i n alphabetischer Ordnung ’S' on Nähme Der Gebäude Stjomr.mg« Bestand- ttzetle Sie I e Bauart £ § L> S S Äi®tacE' « **wert ,CT BurghciW Eisenderg. Grünau . >Burghcim . Robersthal. Summe Eisenbcrg . Neudarf. Reinthal. Weinberg IHM IUI Grünau . . . Summe . 1 1 1 1 ! u. s. w- 1 1 1 1 1 r iter Fürtrag: u. s. w. Wiederholung der Fürträge: Der erste Fürtrag enthält.... Der zweyte bette - ... . u. s. w. Hauptsumme des Kreises N.__ Häuser-Anzahl, welche gehöret in die Zährl. Hauift. i| 2| s| 4 5 6 7 8 91011 12 g H-L Ct « e 5 .11 2Z d"-- e’C u 11 I1 Cla s sezu: • :*j 2 5 j 2° 16 12 8 6 4 3 2 1 g g Gulden M etal l - M « n ze fl.jkrifl. 1 kr Anmer- kungen. I I I I I I I I I I I I 1 I I I I 1 Boil dem k. f. Sveiimtt ». N. be* ten N. 1820 454 Bom 26. July. Instruction zur Crh/bung der Hauszinserträgnisse, derenControlleundZusammenstellung. I. Abschnitt. Von den Behörden, welche bey der Erhebung der Hauszinserträgnisse einzuwirken haben. §. 1. Die Erhebung der Hauszinserträg-nissc tft den dazu bestimmten, und durch die Circülarverordnung vom 1. März d. I., oder durch spätere Nachtragsverordnungen nahmhaft gemachten Ortschaften a) hat in der Residenzstadt Wien mit ihren Borstädten inner den Linien und in der Hauptstadt Prag die für dieses Geschäft in jeder dieser Städte eigens aufgestellte Commission, b) in andern Provinzial-Haupt- oder Kreisstädten das Krcisamt, c) in Städten oder .Orten, die zur Hauszinssteuer bestimmt, und nicht Provinzial- oder Kreisstädte sind, die Steuerbezirksobrigkeit, und wo solche, wie in Böhmen, nicht bestehen, die Ortsobrigkeit, nähmlich das Dominium oder der Magistrat zu besorgen. §. 2. Die Commission in Wien ist in Beziehung auf dieses Geschäft der zur Ausführung de§ Grundsteuerprovisoriums in Niederösterreich ausgestellten Provinzialcommission; die Commis- 455 Vom 26. July. fron in Prag dem dortigen Gubernium; die Kreisämter, mit Ausnahme Böhmens, sind der zur Ausführung des Grundsteuerprovisoriums aufgestellten Provinzialcommiffion; in Böhmen aber dem Gubernium; die Steuerbezirksobrigkeiten, Dominien und Magistrate, mit Ausnahme von Niederösterreich, dem Vorgesetzten Kreisamte; in Niederösterreich aber der in Wien eigens aufge- f stellten Commission untergeordnet. §. 3. Den zur Erhebung bestimmten Behörden wird die erforderliche Anzahl von Hülfs-individuen für die Dauer dieses Geschäftes von der demselben Vorgesetzten Behörde bewilliget. §. 4. So ferne diese bloß zum Abschreiben bestimmt sind, erhalten sie täglich 45 Er. Metall-Münze; so ferne sie für die Arbeiten des Calculs verwendet werden, täglich 1 ft. 3° Er., und so ferne sie zu controlircnden Localunter-suchungen bestimmt sind, für die Dauer dieser Untersuchungen täglich 2 ft. Metall-Münze. §. 5. Die Zahl dieser Individuen muß auf den strengsten Bedarf beschränket werden, und sie sind, sobald sie entbehrlich werden, sogleich zu entlassen. Bey der Wahl von Calculanten und Copisten sind vorzüglich diejenigen zu berücksichtigen, welche schon bey den GrundertragSer-hebungen mit gutem Erfolge verwendet wurden, und bey diesem Geschäfte entbehrlich sind. Vom 26. July. 4 5$ §. 6. Zu Localuntersuchungen müssen aber rechtliche, gemäßigte Individuen, und da, wo schon dermahl die Hauszinssteuer besteht, vorzugsweise solche gewählt werden, welche mit gutem Erfolge in diesem Geschäfte verwendet wurden, und anerkannte Localkenntnisse besitzen. §. 7. Zur Bestreitung dieser Auslagen sind durch die unmittelbar Vorgesetzte Behörde Vorschüsse bey der Provinzialcommiffion, in Böhmen bcy der Landesstell.e anzusuchen. §. 8. Ueber den Fortgang der Erhebungen haben die dazu bestimmten Behörden der Vorgesetzten von 8 zu 8 Tagen Arbeitsrapporte nach I der beygcschlossenen Form, und überdieß die Geschäftsprotokolle von 14 zu 14 Tagen in der gewöhnlichen Art der kreisämtlichen vorzulegen. Die Provinzialcommission hat den Zusam-»ncnsatz der Arbeitsrapporte von 14 zu 14 Tagen der k. k. Hofkanzlcy zu überreichen. II. Abschnitt. Von den allgemeinen Grundsätzen zur Erhebung der Hauszinserträgnisse. §. 9. Fm Allgemeinen ist sich bey der Erhebung der HauszinSerträgnisse nach den mit der Circularverordnung vom 1. März d. I. bekannt gegebenen Grundsätzen zu benehmen. 457 Vom 26. July. §. 10. Es sind sich dabey insbesondere die Bestimmungen gegenwärtig zu halten, daß in den bestimmten Ortschaften alle Wohngebäude mit alleiniger Ausnahme der im §.2 jener Verordnung bemerkten, der Hauszinssteuer unterliegen; daß der einjährige Zins mit dem im §.7 bemerkten iLpercentigen Abzüge das Object der Besteuerung bilde, und daß dieser Zins da, wo der Fall der Vermiethung wirklich Eintritt, nach dem jährlichen wirklichen Ertrage, wo er durch den eigenen Genuß der Wohnung indirecte als eine Ersparung, bezogen wird, im Wege der Purification nachgewiesen werden muß. §. 11. Die detaillirte Anwendung dieser Bestimmungen geht auS der dem Abschnitte IV. beygegebenen besonderen Belehrung, nach welcher die Zinsertragsbckenntnisse zu überreichen sind, und aus den folgenden Abschnitten dieser Instruction hervor. III. Abschnitt. Von den Vorarbeiten zur Zinsertragserhebung. §. i2. Die zu diesen Erhebungen bestimmte Behörde hat vor Allem a) das Verzeichniß der Hausbesitzer zu entwerfen, welche die Zinsbekcnntnisse zu überreichen haben; 458 Bom 26. July. b) jedem derselben mit Beziehung auf dre Circularverordnung vom 1. März d. I. die Belehrung, nach welcher diese Bekenntnisse zu verfassen sind, und die dazu erforderlichen Druckbogen mitzutheilen; c) gleichzeitig im -Orte selbst die Publication zu veranlassen, daß die Betheilung mit dieser Belehrung vorgenommen worden ist, und die Hausbesitzer, welche solche nicht erhalten hätten, sich darum zu melden haben. §. 13. Das Berzeichniß der Hausbesitzer II ist in der beygeschlossenen Form nach der Conscription sowohl in Beziehung auf den -Ort selbst, als auch auf die Gebäude zu verlegen. §. 14. Die Anzahl der Gebäude, welche unttr einer eigenen Ortsbenennung conscribirt ist, muß auch in ein besonderes Verzeichniß zum Behufe der Hauszinsertragsbekenntnisse ausgenommen werden; z. B. die Stadt Wien, die Vorstädte Iägerzeile, Roßau, Wieden, Josephstadt u. f. xv. sind besonders conscribirt, so muß für jedes dieser -Orte auch das bemerkte Ver-zeichniß besonders verlegt werden. §. 15. Wo der Ort durch den Umfang und die Zahl der Gebäude gar zu groß, in der Conscription aber als ein Ganzes behandelt ist, darf zwar für denselben auch nur ein Verzeichniß entworfen, dieses aber muß in Sektionen von der Vom 26. July. 559 zur Erhebung bestimmten Behörde abgetheilt werden. §. 16. Bey dieser Untertheilung in Sec-tionen ist nach der topographischen Lage vorzu-geherr, und der Umfang und die Zahl der Gebäude zu berücksichtigen. Ohne besonders erheblicher Gründe soll die Section nicht weniger als 200 Gebäude enthalten. Diese Abtheilung in Sektionen hat übrigens ausschliessend den Zweck, die Revision der Bekenntnisse und ihre Zusammenstellung in größeren Orten unter mehrere Beamte vertheilen zu können. §. 17. In das nach den vorausgegangenen Bestimmungen vorbereitete Ortsverzeichniß werden alle in demselben befindlichen und conscri-birten Gebäude in der Ordnung der Conscrip-tionsnummcrn nach den im Formulare II. aufgeführten Rubriken eingetragen, und nur die zwep letzten Colonnen, bis der Fall dör Vormerkung rintritt, leer gelassen. §. 18. Wäre die Erhebungsbehörde in der Kenntniß der Existenz von Gebäuden, welche nicht conscribirt sind, so müssen diese am Ende des Verzeichnisses mit fortlaufender Nummer angesetzt, statt der Conscriptionszahl aber durch Buchstaben a, b, c u. s. w. unterschieden werden. §. 19. Hat ein und dasselbe Gebäude mehrere Conscriptionsnummern, so werden sie alle bey 4öo Bom 26. July. diesem Gebäude angeführt. Sind aber unter einer Conscriptionszahl mehrere unter einem eigenen Dach abgesonderte Gebäude begriffen > so werden diese mit wiederholter Aufführung der Conscriptionszahl durch Buchstaben unterschieden und untergetheilt, $. B. 124 124/ä., 124/b., 124/c., u. s. ro. §. 20. In das Berzeichniß müssen die Gebäude alle ohne Unterschied ausgenommen werden, selbst diejenigen, welche nach den Bestimmungen der Circularocrordnung vom 1. März d. I. der Zinsbestcuerung nicht unterliegen. §. 2i. Diejenigen Gebäude, welche nach diesen Bestimmungen notorisch steuerfrey, und von der Einbekennung des Zinses losgezählt sind, werden als solche in der dazu eigens eröff-ncten Rubrik angemerkt, und die Ursache wird in der Anmerkung kurz angegeben. §. 22; Im Zweifel, ob ein Gebäude (teuer* frey ist oder nicht, muß dasselbe als steuerpflichtig in dem Verzeichnisse erscheinen, bis über die zu stellende Anfrage an die höhere Behörde die definitive Bestimmung erfolgt. §. 23. Um diese Anfragen möglichst zu beseitigen, werden nachstehende nähere Erläuterungen zur Richtschnur gegeben: Steuerfrey find: a) Kirchen, jedoch nur als solche. Sind sie in der Verbindung mit dem Wohngebäude, Dom 26. July. 461 so wird dieses deswegen nicht steuerfrei), eS versteht sich jedoch, daß die Kirche auch in diesem Falle in keinen Anschlag kommen darf. b) Staatsgebäude, d. i. solche, welche unmittelbar dem Staate gehören, und zu irgend einem Staatszwecke oder öffentlichen Gebrauch verwendet werden. c) Militärcasernen/ wenn das Gebäude per« v manent nur diese Bestimmung hat, und für solche nicht etwa zeitweise gemiethet ist, in welchem Falle der Miethzins von dem Ei« genthümer des Gebäudes allerdings versteuert werden müßte. d) Spitäler, wenn das Gebäude dem Staate oder einem öffentlichen Fonde angehört. Steucrfrey in Beziehung auf das Zinser-. trägniß sind auch alle Hütten, Buden, Kramladen, deren eigene Benutzung oder Vermiethung dem Eigenthümer derselben nur zeitweise zustehet, ohne daß er auch das Eigenthum der Area, auf welcher sie stehen, hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, den Play nach einer schon bestimmten Zeit oder nach vorausgegangener Aufforderung zu räumen. Dagegen unterliegen derley Hütten, Buden, Läden, wenn sie permanent sind, die Area, auf der sie stehen, zum Gebäude gehört, der Versteuerung, sie mögen nun von dem Eigenthümer selbst benützet oder einem Dritten vermiethet seyn. So wie auch 46 2 Dom 26. July. §. 24. Alle übrigen hier nicht ausdrücklich ausgenommenen Gebäude. §. 2Z. Sobald das Derzeichniß der Gebäu-de, für welche die Zinsfassionen cinzubringen sind, vollendet ist, hat die Behörde nach demselben jedem Hausbesitzer die Belehrung zur Ueberrei-chung der Zinsertragsfassion mit dem Aufträge zuzustellen, die Fassion selbst nach dieser Instruction binnen 14 Tagen vorzubringcn. §. 26. Die Behörden erhalten zu diesem Behufe gleichzeitig mit der gegenwärtigen Instruction die erforderliche Anzahl von Zinser-tragsfassionsbelehrungen. §. 27. Mit der Betheilung der Zinsfassions-belchrung hat die Erhebungsbehörde in jedem -Orte, in welchem die Bekenntnisse cinzubringen sind, die Kundmachung zu veranlassen: daß die Hauseigenthümer mit der erforderlichen Belehrung zur Ueberreichung der Zinsertragsbekennt-nisse betheilet worden sind, daß aber diejenigen, welche solche nicht erhalten hatten, und nach dem Inhalte der Circularverordnung vom 1. März d. I. zur Ueberreichung solcher Bekenntnisse verpflichtet sind, sich darum binnen 8 Tagen um so gewisser zu melden haben, als die nicht erhaltene Belehrung die nicht überreichte Fassion keineswegs entschuldiget, sondern die Hausbesitzer, welche solche in der festgesetzten Zeit nicht cinbringen, unnachflchtlich nach den <■' Dom 26. July. 463 Bestimmungen des §.11 der Circularverordnung vom 1. März d. I. behandelt werden würden. Außerdem ist aber die geschehene Bethcilung in dem §. 13 bemerkten Verzeichnisse individuel vorzumerken, sohin in der betreffenden Rubrik der Tag, an welchem die Zustellung geschah, anzuseßen. IV. Abschnitt. Don den Zinsertragsbekenntnissen, deren Ein-sammlung und Vormerkung. §. 28. Die Hauseigenthümer haben die Zinsertragsbekenntnisse genau nach der beygedrucktenHI Belehrung und in der derselben beygeschlossenen Form zu überreichen. §. 29. So wie eine Fassion eknlanget, wird auf dieselbe der fortlaufende Nummer oder der Buchstabe gesetzt, in welcher das Gebäude in dem §. 13 angeordneten Verzeichnisse erscheint. §. 30. In dem nähmlichen Verzeichnisse wird in der dazu eröffneten Rubrik das Datum, unter welchem sie eingelangt ist, eingetragen. §. 31. Ist der Termin zur Ueberreichung der Fassionen umgelaufen, so werden die rückständigen mit Festsetzung einer Frist von 3 Tagen, und mit dem Beysatze betrieben, daß, wenn sie binnen dieser Zeit nicht vorgelegt werden, ein Strafbrtrag von 10 Gulden Metall- 4 64 Nom 26. July. Münze zu erlegen ist. Bleibt dieses Zwangsmittel 8 Tage fruchtlos, so ist ein eigenes Individuum zu delegiren, welches die Fasson von dem Häuseigenthümer oder dem von ihm Bevollmächtigten aufzunchmen, in die gehörige Form zu bringen und vorzulegen hat. Dieses Individuum erhält täglich von dem Hauseigenthümer in Wien und Prag 5 Gulden, in andern Orten täglich 3 Gulden Metall-Münze. In ganz besonderen Fällen, wo es sich nähmlich um Gebäude von gar großem Umfange handelt, kann die Erhebungsbehörde den Termin zur Ueberreichung der Bekenntnisse jedoch nicht über 4 Wochen im Ganzen verlängern. V. Abschnitt. Don der Revision und Conkrolle der Fassion. §. 32. Die Revision und Controlle der Fassionen besteht in der Würdigung: ob dieselbe in der gehörigen Form verfaßt, die Berechnung der angesehten Beträge dem Calcul nach richtig und das Zinserträgniß selbst wahrscheinlich ist. §. 33. Eine in der Form wesentlich von der Dorfchrift abweichende Fassion ist dem Fa-tentcn sogleich zur Abänderung mit dem Bey-saße zurück zu stellen, diese binnen 8 Tagen um so gewisser zu bewerkstelligen, als im widrigen Falle die Bestimmungen des §. 31 eintreten. Dom 26. July. 465 Sind aber die Vernachlässigungen in der Form minder wesentlich, oder kann die Berichtigung von der Behörde vorgenommcn werden, so iß darüber hinaus zu gehen, oder die Verbesserung von Amtswegen vorzunehmen. §. 34. Calculsfehler sind in der Regel immer von Amtswegen richtig zu stellen, es fep denn, daß eine Aufklärung unbedingt noth-wendig würde, welche im kürzesten Wege durch Vorladung des Fatenten einzuholcn ist. §. 35. Entstehen aber Bedenken über die Richtigkeit der Angabe des Zinsertrages dadurch, daß derselbe im Ganzen oder in einzelnen Thci-len auffallend zu gering angeseht wäre, so müs« sen diese im Wege einer Localuntersuchung ge» hoben werden. §. 36. Diese Untersuchung kann in Wien und Prag inner den Linien nur auf Verfügung der Commission, in den Kreisstädten nur auf Verfügung des Kreisvorstehers, in andern Orten nur auf Verfügung der leitenden Obrigkeiten oder der in diesem Geschäfte unmittelbar Vorgesetzten Behörde eintreten. §. 37. Diese Verfügungen müssen aber er« folgen, sobald die Angabe als zu gering auf. fällt, oder gegründeter Verdacht verschwiegener Besiandtheile eintritt. §. 38. Zu solchen Localuntersuchungen sind aber rechtliche und bescheidene Individuen zu de-Gesetzsammlung II. Theil. 50 466 Vom 26. July. Zegtren; dre Untersuchung selbst muß mit Zu« ziehung des Hauseigenthümers oder seines Bevollmächtigten vorgenommen; es müssen wenigstens zwey Hauscigenthümer des Ortes, in dem das Gebäude liegt, und welche die Erhebungsbehörde eigens zu bestimmen hat, beygezogen; dem Fatenten müssen die Bedenken, die gegen seine Fassion obwalten, vorgehalten, und derselbe muß durch gütliche Vorstellungen dahin gebracht werden, die vcrhältnißmäßige Erhöhung anzunehmen. §. 3q. Wäre derselbe dazu nicht zu vermögen, und beharret er auf seiner Angabe, so ist diese durch die Localbesichtigung des Gebäudes, durch Einvernehmung der Zinsparteyen zu veri-siciren, oder es sind in diesem Wege die Daten zur Widerlegung derselben zu sammeln. §. 40. Ueber die Resultate der Localuntersuchung hat der Untersuchungscommissär ein Protokoll aufzunehmen, und in demselben die Bedenken gegen das Bekenntniß, den Localbefund und die Erklärung des Fatenten in Kürze und klar darzustellen, zugleich die Meinung der beygezogenen Hauscigenthümer des Ortes über die Frage: ob die zur Versteuerung einbekannten Beträge billiger Weise angenommen werden können, oder auf welche Summe sic zu erhöhen fegen, aufzunehmen. Es versteht sich von selbst, daß es ihnen unbenommen bleiben muß, diese 467 Vom 26. July. Meinung in Abwesenheit des Fatenten abzugeben, wenn sie es wünschen. §. 41. Der Untersuchungscommissär hat der Erhebungsbehörde das Untersuchungsprotokoll vor-zulegen, sein Gutachten darüber bestimmt zu äußern, und die Summe in der Ziffer anzugeben, auf welche der Zins im Ganzen oder in einzelnen Theilen zu setzen wäre. §. 42. Der Commission in Men und in Prag, und den Krcisämtern als Erhebungsbehörden steht es zu, diese Berichtigung der Fas-sioncn aus eigenem Ansehen vorzunehmen. Wo aber die Erhebungsbehörden, Steuerb'ezirksobrig-f eiten, Dominien oder Magistrate sind, da dürfen sie zwar diese Berichtigungen in dem Ausweise IV. ansetzen, sie müssen aber die Fälle in einem besonderen Verzeichnisse unter Beplegung der Protokolle Nachweisen, und die-Bestätigung der Behörde, an welche sie nach der Bestimmung des VI. Abschnittes den Abschluß zu überreichen haben, gleichzeitig mit demselben vorlegen. §. 43. Bey Aenderungen der Fassionen, die von AmtSwegen vorgenommen werden, ist mit Billigkeit vorzugehen, und insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, wenn: a) der Grund der geringen Angabe notorisch in einer gewohnten billigen Forderung deS Hauseigenthümers liegt, in welchem Falle keine Erhöhung der Angabe Statt findet, 468 Vom 26. July. trenn es auch gewiß ist, daß der Eigenthü-mer einen höheren Zins erwirken könnte, b) Wenn eigene Wohnungen von Gewerbsleu-ten, geringerer Classe, oder Grundproducenten, die den Grund selbst bearbeiten, verhält-nißmäßig gering angesetzt würden, auch da soll der Zins nicht erhöhet werden, wenn nach Abschlag von 15 Percent zwey Fünftheile desselben dem Betrage gleich kommen, der von solchen Gebäuden im Wege der Classification nach dem §. 17 der Circularvcrord-nung vom 1. März entfiele. §. 44. Gegen die vorgenommene Aenderung des einbekannten Zinsertrages findet der Recurs an die Provinzialcommission, in Böhmen an die Landesstelle, erst dann Statt, wenn diese dem Hauseigenthümer sammt der davon entfallenden Steuerquote bekannt gegeben ist. §. 45. Zeigt sich aus den Resultaten der Untersuchung, daß der Fatent das Zinserträgniß mit einer absichtlichen Verschweigung geringer angegeben hat, so sieht es der Behörde, welche zur Aenderung der Fassion nach dem §. 4,3 berufen ist, zu, darüber Amt nach den Bestimmungen des §. 11 der Circularverordnung vom l. März zu handeln, und im Falle des Rekurses diesen, der ihr in diesem Geschäfte vorgersetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Dom 26. July. 469 VI. Abschnitt. Von brr Zusammenstellung der Faffionsresultatc. §. 46. Sobald eine Fassion richtig gestellt ist, ist das Resultat derselben in eine nach dem beygeschlossenen Formulare eingerichtete Dormer- IV. kung, welche für jeden Drt abgesondert verlegt wird, zu übertragen. Dabcy wird erinnert: a) In die Rubrik: Post Nr. 1, wird die Nummer gesetzt, mit welcher die Fassion nach §. 29 bey ihrem Einlangen zu bezeichnen ist. b) 2)er iIpercentige Abzug ist zu berechnen, und in der Colonne anzusetzen. c) Der Betrag der Steuer wird erst dann, wenn die Bestimmung des Steuerpercentes erfolgt, ausgewiesen. §. 47. Sind alle Fassionen richtig gestellt, und in die §. 46 bemerkte Vormerkung einge« tragen, so wird dieselbe in allen Rubriken der Ziffern summirt. §. 48. Diese Summen werden dann in einem eigenenSummarium dargestellt, welches nach der nebenverwahrten Form cinzurichten ist. V. §. 49. Das Summarium haben die zur Einhcbung bestimmten Steuerbezirksobrigkeiten, in Böhmen die Dominien und Magistrate der ihnen in dem Geschäfte nach den Bestimmungen des §. 2 Vorgesetzten Behörde abgesondert für 470 Vom 26. July. jede Ortschaft zu überreichen, und das §. 46 bemerkte Vormcrkungsverzeichniß in mundo bey» -ulegen. §. 50. Die Commission in Wien und Prag und die Kreisämter haben daraus den Hauptzu-sammensaß für alle Orte, in welchen ihnen die Erhebung unmittelbar oder mittelbar übertragen ist, zu verfertigen, und diesen der Provinzial» commission, in Böhmen dem Gubernium vorzu-legen. §. 51. Die Provinzialeommission und das Gubernium in Prag verfaßt das Totale für die ganze Provinz, und überreicht dieses der Hof» kanzley. §. 52. Die Bekenntnisse müssen bis zur Hälfte des Monaths September d. I. eingebracht und berichtiget, und die Totalabfchlüsse bis Ende des Monaths September vorgelegt werden. §. 53. Die Fassionen selbst, so wie die Vormerkungen bleiben in der Verwahrung der erhebenden Behörde, und müssen von derselben in einer Ordnung, in welcher jede leicht aufgefunden werden kann, und geflchert vor jeder Beschädigung bis auf weitere Anordnung verwahret werden. 47» 33om 25. July. VII. Abschnitt. Non Nachwcisung der Gebäude, deren Zinser» . krägnisse nicht erhoben worden sind, und derjenigen, von welchen sie zwar erhoben wurden, bey welchen aber die Steuerpflicht zweifelhaft ist. §. 54. Die Gebäude, welche nach der Bestimmung des §. 2 der Circularverordnung vom 1. März d. I., und nach den besonderen Erläuterungen des §. 23 dieser Instruction von der Erhebung des Zinserträgniffes losgezählet sind, müssen in einem besonderen nach der beygeschlos-senen Form eingerichteten Verzeichnisse nachge-^-wiesen werden. In der Rubrik: Anmerkung, ist die Begründung dieser Loszählung anzugeben. §- 55. Jene Gebäude, bey welchen noch ein Zweifel obwaltet, ob sie der Zinsertragssteuer unterliegen oder nicht, sind in einem weiteren nach der angefchlossencn Form verfaßtenVII. Ausweise zu verzeichnen, und es sind die Gründe, welche für und gegen die Steuerbefreyung sprechen, umständlich auseinander zu festen. Dieses hindert jedoch nicht, daß derley Fälle auch einzeln zur höheren Entscheidung gebracht werden, nur ist deßwegen der Totalabschluß nicht zu verzögern. §. 56. Die Bestimmungen der vorausgegangenen Paragraphe beziehen sich jedoch nur auf diejenigen Gebäude, welche von der Zins- 472 Nom 26. July. ertragserhebung ganz losgezählet sind. Gebäude, welche nur zeitweise ganz oder zum Lheilc sieuerfrcy gehalten werden, müssen, allen übrigen gleich, mit ihrem wirklichen Zinserträgnisse in Anschlag kommen, da die zeitweise Befreyung von der Steuer nach den darüber abgesondert /olgenden Bestimmungen eintreten wird. Wien de« 26. Juny 1820. (Formulare I. zum §. 8.) Land: 91. Erhcbungsbehörde: 91. KreiS: N. Arbeits-Rapport vom ten bis ten 1820 über die in dem Drte: (Stadt) (Markt) 9t. eingebrachten und berichtigten HauszinSertrags-bekenntnisse. Gegenstand der Arbeit. Zahl der Gebäude, in welchen die Arbeiten im Ganzen zu bc-werk-stelli-gen. nach den frühe- ren Rap- porten nach den der- mahli- gen Rap- porten im Gan- zen rück- stän- dig bewerkstelliget sind. j MitdenFassions-belehrungen und den Fassionsbogen betheilt. . Die Fassionen eingelangt . . Die Fafsionen richtig gestellt. Land; Steig: N. N. (Formulare II. zum §. is.) Erhebungsbchörde: N. Verzeichniß der sämmtlichen Häuser und Hauseigenthümer in dem zur Hauszrnssteuer bestimmten Orte: (Stadt) (Markt) N. Der Gebäude. <3 . •«> S & n .2" £ «$ s. A, -1 S® £§*" « 3 e BŠ <2 — ir t» K d « n Zu- und Vornahme de» Hauseigen- thümers. 0 KZ ZZ o o Anmerkun 475 Nom 26. July. (Formulare III. zum §. 28.) Belehrung für die Hauseigenthümer zur Verfassung un> Ueberreichung der Zinscrtragsbekenntnisse. §. 1. Das Zinsertragsbekenntniß zerfällt in die detaillirte Beschreibung aller einzelnen Be-standtheile deS Hauses und in die Angabe des Zinses, welcher für jede Wohnung in demselben oder für einzelne Hausbcstandtheile und von dem Gebäude im Ganzen entweder directe durch die wirkliche Vermiethung oder indirecte durch den eigenen Genuß jährlich bezogen wird. §. 2. Die Beschreibung des HauseS ist nach der neben verwahrten Form, das Zinsbekennt- I. niß selbst nach der beygefchlossenen Tabelle z»H. entwerfen. Die Bögen dazu erhält der Haus-rigenthumer von der- zur Sammlung und Con-Irolle dieser Bekenntnisse aufgestellten Behörde. Sic müssen in der Art zusammen geheftet werden, daß erst die Beschreibung des Hauses, dann das Zinsertragsbekenntniß erscheint, und ein Ueberschlag über beyde die Aufschrift enthält: Zinsertragsbekenntniß und Beschreibung des Hauses Nr. — in der Stadt N. für das Jahr 1820 von N. N. 476 Nom 26. July. §. 3. Die Beschreibung des Hauses enthält: a) eine fortlaufende Nummer für jedem in demselben befindlichen Bestandtheile; b) die Nummer des Hofes, in dem derselbe liegt, wenn das Haus mehrere Höfe hat; c) die Nummer der Stiege, von welcher der Zugang ist, wenn das Haus mehrere Stiegen hat; d) die Lage; e) die Bestimmung des Bestandtheiles; f) die Nummer der Wohnung, zu welcher der--selbe vermiethet oder benützet wird. §> 4. Jeder Bestandtheil des Hauses, welcher durch eigene Wände von den übrigen abgesondert ist, oder einer bestimmten Wohnung angehört, oder einer bestimmten Parley vermiethet ist, erhält eine eigene Nummer. Jedes Zimmer, jede Kammer, Küche u. bergt, erhält also eine besondere Nummer. Ein Keller, der durch Wände abgesondert ist, erhält so viele Nummern, als derley Absonderungen bestehen; wäre er aber durch Wände wirklich nicht abgesondert, aber an verschiedene Parteyen nach einer bestimmten Ausmaß vermiethet; so erhält er so viele besondere Nummern, als sich Parteyen in die Benützung theilen. Dasselbe gilt von Bodcnlage, Stallung, Schupfe u. bergt. Es wird aber in solchen Fällen in der Rubrik: Bestimmung des Bestand- 4 77 Vom 26. July. kheiles, immer die Ausmaß bemerkt, z. B. Kesser auf 20 Eimer, Stallung auf 2 Pferde, 2ga, genremise auf 2 Wagen, ein Viertel des ganzen Bodens, u. bergt §. 5. Die Nummerirung der Bestandtheilc fangt von dem Untersten des Haufes an, und geht in dieser Ordnung bis an das Oberste, nähmlich: erst die unterirdischen Bestandtheile, Kesser, Holzlagen u. bergt, dann die zu ebener Erde, dann jene im ersten Stocke, im zweyten Stocke, im, dritten Stocke u. s. w., unter dem Dache. Diese Ordnung wird in der Rubrik: Lage, durch die Angabe unter der Erde, ebener Erde, erster Stock u. s. w. ersichtlich gemacht. §. 6. Die Angabe der Nummer des Hofes und der Stiege bedarf keiner besonderen Erläuterung, eben so wenig, als die der Lage nach der eben gegebenen Erklärung. §. 7.. Unter der Bestimmung des Bestand-theiles wird seine Benutzungsart verstanden, ob derselbe nähmlich als Keller, Holzlage, Zimmer, Kammer, Boden, Stallung, Gewölbe, Kramladen u. bergt gebraucht wird. Diese Bestimmung wird in den eben bemerkten Worten mit den im §. 4 vorgedachten Fasse bemerkten Beysatze angegeben. §. 8. Die Nummer der Wohnung, zu welcher der Bestandtheil vermiethet ist-, muß genau mit derjenigen übereinsiimmen, unter welcher die 478 Bom 26. Auly. Wohnung in der Angabe des Zinsertrages m scheinet. Sie kann daher auch erst dann angesetzt werden, wenn jene Tabelle überhaupt und insbesondere nach der Bestimmung des §. io dieser Belehrung zu Stande gebracht ist. §. p. Die Zinsertragstabelle enthält: a) die fortlaufende Nummer der Wohnung oder der besonders vermietheten Bestandtheile des Hauses; b) die Bestimmung der Lage der Wohnung; c) die Angabe der Bestandtheile, aus welchen sie zusammen gesetzt ist; d) den jährlich im Ganzen und in jeder Periode der gesetzlichen Bermiethungszeit direkte bezogenen oder durch die eigene Benützung ersparten Zins; e) die Reduction desselben auf Metall-Münze nach dem Curse von 250; f) die Bestätigung der Richtigkeit der Angabe von Seite der Zinspartey; g) die erläuternde Anmerkung. §. 10. Jede Wohnung des Hauses, so wie die von dem Hauseigenthümer besonders an eine bestimmte Parley vermietheten einzelnen Bestand-theilc des Hauses, z. B. ein Gewvlb, welches allein an eine bestimmte Parley vermiethet ist, erhält eine eigene Nummer. Der Hauseigenthümer ist verpflichtet, diese Nummer an dem Eingänge zur Wohnung kennbar und leicht leserlich, Nom 2<5, July. 479 zugleich aber haltbar heften oder zeichnen zn lassen. Diese Nummer wird in der betreffenden Rubrik der Zinsertragstabesse und nach den Bestimmungen des §. 8 in der betreffenden Rubrik der Hausbeschreibung eingetragen. §. ix. Die Bestimmung der Lage der Woh-nung erfolgt nach den Hauptbestandteilen, aus welchen sie zusammen gesetzt ist. Eine Wohnung z. B., deren Hauptbestandtheile im ersten Stocke sind, wird in Beziehung auf Lage als im ersten Stocke angesetzt, wenn gleich dazu Kesser unter der Erde, Küche und Küchenzimmer zu ebener Erde, ein Zimmer im zweyten Stocke, eine Bodenlage gehörte. §. 12, Die Angabe der Bestandtheile, aus welchen die Wohnung zusammen gefetzt ist, geschieht durch den Ansatz der Nummern, unter welchen diese Bestandtheile in der Hausbeschrek« bung erscheinen. Z. B. 1,4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/ 52. §. iZ. Der Zinsertrag wird für jede Wohnung im Ganzen, und für jeden an eine bestimmte Parley vermietheten Hausbestandtheil im Ganzen so angesetzt, wie er für das Jahr 1820 in den einzelnen gesetzlichen, und wo diese nicht bestehen, üblichen Miethungs- und Vermie« thungsperiodcn, und im Ganzen für das Jahr 1820 entfallt. 480 Vom 26. July. §, 14. Es sind für die Vermiethungsperiode vier Colonnen eröffnet. An diese wird der vierteljährige Zins da eingetragen, wo die Vermiethungsperiode vierteljährig gesetzlich oder ortsüblich ist. Wäre die gesetzliche oder ortsübliche Vermiethungsperiode halbjährig, so wird der halbjährige Zins in den Rubriken des zweyten und vierten Quartals an» gesetzt. In der Rubrik: Summe, wird dann der gesammte jährliche Ertrag angegeben. Wo weder gesetzliche noch übliche regelmäßige Vermiethungsperioden bestehen, sondern die Vermiethungen nur in einem Theile des Jahres, und da nur nach Monathen, Wochen oder Tagen eintrcten, muß der Eigenthürner des Hauses den Zins, den das Gebäude im ganzen Laufe des Jahres wirklich getragen hat, und den er bis zum Ausgange desselben etwa noch erwartet, in der Rubrik der Summe angeben. Gasthäuser, welche nach Tagen, Wochen oder Monathen vermiethet, oder lediglich zur Bewirthung verwendet werden, sind in dem Zinserträge, wie Wohnungen anzusetzen, welchen sie ~ gleich gehalten werden können. §. 15. Als Zins selbst muß nicht nur die bare Geldleistung, die unter diesem Titel wirklich stipulirt ist, sondern es müssen auch alle wegen der Miethe bedungenen Leistungen im Gelbe, Arbeit «. bergt, in Anschlag kommen. Wenn 48i Dom 26. Fuly. also Jemand z. B. für eine Wohnung 200 fl. Metall-Münze entrichtet, ausserdem einen Bey-trag zur Steuer mit 20 ft. leistet, überdieß die Verpflichtung übernimmt, das Geschäft der Zius-rrhebung im Hause zu besorgen, ohne dafür ein besonderes Entgelt zu erhalten, so kann der Zins nichts mit 200 fl. Metall-Münze, sondern er muß mit Rücksicht auf diese Nebenverpflichtun-gen, z. B. mit 250 fl. angeschlagen werden. Der Hauseigenthümer muß sich in diesen und ähnlichen Fällen immer die Frage stellen: für welchen Zinsbetrag er die Wohnung vermiethen würde, wenn derley Nebenbedingungen nicht bestünden, und muß daher den Zins selbst nach diesem Betrage gewissenhaft angeben. §. 16. Auch die eigene Wohnung muß der Hauseigenthümer in Anschlag bringen, und zwar in dem nähmlichen Betrage, in welchem er sie vermiethen würde, wenn er sie nicht selbst benützte. Dasselbe gilt auch von»einzelnen Be-standtheilen des Hauses, die der Eigenthümer selbst benützet. §. 17. Wird die Wohnung mit einem Garten oder mit Meublen vermiethet, so kann für den Garten und für die Meublen, wenn dieß-falls nicht schon eine Absonderung in dem Con-tracte selbst gemacht ist, von dem stipulirten Zinse der Abzug gemacht werden, das Derhältniß muß aber aus der Anmerkung ersichtlich seyn. Gesetzsammlung II. Theil. 482 Vom 26. July. Es wird nähmlich in derselben z. B. bemerket, die Wohnung Nr. — ist zwar um looofl. Metall-Münze vermiethet, da aber 6 Zimmer derselben mit der nöthigen Einrichtung von Seite des Hauseigenthümers versehen, übcrdieß der Genuß des dazu gehörigen Gartens der Parley überlassen ist, so , werden dafür 200 fl. Metall-Münze in Abschlag gebracht, und der Zins ist daher nur mit 800 fl. Metall-Münze angesetzt. §. 18. Die Zinserträgnisse aller Wohnungen und Hausbestandtheile sind dann am Schlüsse der Fassion zu summiren. §. 19. In der Rubrik der Reduction auf Metall-Münze wird von jeder Wohnung der Zins, welcher in Wiener Währung stipulirt ist, in der Rubrik der Wiener Währung angesetzt, nach dem Curse von 250 auf Metall-Münze reducirt, und der reducirte Betrag in Metall-Münze angesetzt, in der dritten Colonne der Zins, der wirklich in Metall-Münze stipulirt ist, angegeben, und in der Summe der Zinsertrag im Ganzen in Metall-Münze dargestcllt. §. 20. Auch diese Rubriken müssen am Ende aller Wohnungen und Hausbestandtheile sum-mirt werden. §. 21. Die Zinsertragsangaben haben die Parteyen in der dazu eigens eröffneten Rubrik, durch ihre Rahmens Unterfertigung zu bestätigen. Der Hauseigenthümer ist verbunden, jeder Par- Dom 26. Jstly. 483 ley zu diesem Behufe die Zinsfassion mktzuthei-len, und ihr Einsicht in die Angabe nehmen zu lassen. Auch muß der Hauseigenthümer jeder Parley die Circularverordnung vom 1. März d. I. und insbesondere die Bestimmung des §. 11 derselben gegenwärtig halten. §. 22. In Fällen, wo die Parteyen im Verlaufe des Jahres 1820 die Wohnung gewechselt haben, dem Eigenthümer des Hauses aber bekannt, und es demselben möglich ist, inner der zur Ueberreichung der Faffion bestimmten Frist die Bestätigung der Angabe einzuholen, muß dieses geschehen. Ware aber dem Hauseigenthümer der der-mahlige Aufenthalt einer solchen Parley unbekannt, oder wäre es ihm nicht möglich, ihre Bestätigung in der gehörigen Zeit cinzuholen, so ist dieses in der Rubrik: Anmerkung, zu bemerken. §. 23. Da der Mangel der Bestätigung der Angabe von Seite der Partey immer die Nothwendigkeit einer nähern Controlle nach sich zieht, so wird der Hauseigenthümer bedacht seyn, sich solche zu verschaffen, um dadurch nicht lästigeren Nachforschungen und Untersuchungen aus-gesestt zu werden. §. 24. Die Hauseigenthümer werden zu gewissenhaften und wahren Angaben um so mehr aufgefordert, als dieselben einer Localuntersuchung 484 Vom 26. July. und Controlle unterliegen, und bey Entdeckung unrichtiger Bekenntnisse nach den Bestimmungen des §. 11. der Circularvervrdnung vom 1, März d. I. unnachsichtlich verfahren würde. §. 25. Insbesondere muß sich der Hause!-Henthümer gegenwärtig halten, daß der Zinsertrag von allen Bestandtheilen des Hauses, sie mögen wirklich vermiethet, von ihm selbst benähet, oder unbewohnt undunbenützt seyn, anzugeben ist; im ersten Falle nahmlich: nach dem wirklichen Zinserträge, in bepden letztem nach dem vergleichweiscn, in der Voraussetzung nahmlich , daß der Fall der Vermiethung wirklich eintrete. §. 26. Für die leer stehenden und mit dem Zinserträge unbekannten Wohnungen und Bc-standtheile des Hauses wird nach den Bestimmungen des §. 12 der Circularverordnung vom l. März d. I. die Zchssteucrvergütung im besonderen Wege nach den dießfalls folgenden Anordnungen in dem nähmlichen Wege eintreten, in welchem die gesetzlichen zeitweisen Steucrbe-freyungen erfolgen. Nur ist gleich dermahl das Lcerstehcn einer Wohnung, und die Zeit, durch welche sie leer stehet, in der Anmerkung dar-zusiellen. §. 27. Die nach den Vorschriften der vorausgegangenen Paragraphe verfaßten Zinsertrags-- bekenntnisse hat der Eigenthümer deß Hauses oder Bom 26. July. 485 der von demselben hierzu eigends Bevollmächtigte, unter Beylegung der Vollmacht, eigenhändig mit folgender Clause! zu unterfertigen: „Ich EndeSgefertigter erkläre hiermit, daß ich die vorstehenden Zinserträgnisse der Wahrheit getreu und gewissenhaft angefeßt, die Beschreibung des Hauses genau angegeben, und mir da-bey die Bestimmungen des §. 11 der Circular-Berordnung vom 1. März d. I. gegenwärtig gehalten habe. Urkuttd dessen meine eigenhändige Unterschrift." N. den SK. SK. §. 28. Bey Fideicommissen darf nur der Fideicommiß-Nutzniesser oder dessen Bevollmächtigte ; bey Eigenthümern, die in der Vormundschaft oder Curatel sichen, muß der Vormund oder Curator die Fassion cinlcgen und unterfertigen. Wenn mehrere Eigcnthümer sind, müssen sie das Bekenntniß mit der §. 27 bemerkten Clause!: Alle, oder der von ihnen dazu eigens Bevollmächtigte unterfertigen, und cs sind für die Richtigkeit desselben auch alle in solidum verantwortlich. §. 29. Die Bekenntnisse sind von den dazu Verpflichteten in der festgesetzten Zeit um so gewisser zu überreichen, als sie bey längerer Ver-zogerung in eine Geldstrafe verfallen, und bey noch weiterer die Erhebung durch eigene Com» 486 Nom 26. July- missäre auf ihre Kosten vorgenommcn werden würden. §. 30. Von dem einbekannten und richtig befundenen Hauszinserträgnisse findet nach der Circularverordnung vom 1. März d. I., §.7 ein Abzug von 15 Percent Statt. Da aber dieser erst dann gemacht werden kann, wenn die Angaben als richtig erkannt find, so wird sol« cher von der zur Erhebung und Controlle be« stimmten Behörde von Amtswegen vorgenommen werden, und die Hauseigenthümer haben daher die Zinsungen ohne Rücksicht auf diesen Abschlag so wie sie bedungen find oder bedungen werden könnten, anzusetzen. Wien den 26. Juny 1820. (Sub-Beylage zur Beilage IIL i zu h. 2.) Land: Kreis: Beschreibung des Hauses Nr. in dem zur Hauszinssteuer bestimmten .Orte: (Stadt) (Markt) N. für das Jahr 1820. Nummer Der Be-standtheilc Nummer der Wohnung, zu welcher der Bestand-theil vcrmie-thet oder benützt wird. der Be- fimtb« theile des Hauses des Hofes der Stie- S- Lage Be- stim- mung 8 3 E 8 & nmerkung. \ ' .. |> ; • (Sub-Beylage zur Be^ Land: Kreis: Zinsertrag s- dc§ Hauses Nr. in dem zur Hauszinssteuer für das T2Š. -Sg |t £ i. u U Z CQ j fl-Ikr /'kr fl-Ikr fl.! kr ff. If* fl-Ikr 48p läge III, r zu 5, r.) Be k e n ntniß bestimmten -Orte; (Stadt) (Markt) 31. Jahr 1820. Zins im IV. Quartal Summe. K §5 D S A •5 .5 .5 c fl.Ikr fl! kr fl-! kr fl-Ikr "o----- c? . •u* -*-» U u t'S -=>(9 2§ SŠ HA 8S Anmerkung. (Formulare IV. '49 o Land; N. Kreis: N. V o r m e r über die Resultate der eingelangten Fassionen (Stadt) (Markt) N. Des Gebäudes Zu-und Vornahme des Hauöeigenthümers. I Einbekannter Zinsertrag in M. M. .i'S'l Iti 5's T o (Ob i Z 1 ä ■§ f I 1 I fl. ,kr. jum $. 46.) Erhebungsbehörde: Bl. lung von dem zur Hauszinssteuer bestimmten Orte: für das Jahr 1820. 49 2 (Formulare V. zum §. 48.) Land: N. Erhebungsbehörde: 31. Kreis: N. Summarium über die Vormerkungen der Resultate der tinge# langten und richtig gestellten Fassionen von dem zur Hauszinssteuer bestimmten -Orte; (Stadt) (Markt) N. für das Jahr 1820. Gegenstand. Jährlicher Betrag 1 in Metall-Münze. Anmerkung. fl. Ikr. Als Zinsertrag wurden einbekannt..... Nach Richtigstellung derBekenntniß wurde der Zinsertrag gesetzt auf Davon beträgt der ispercentigeAbzug. Ts bleiben sohin zur Besteuerung.... - (Formular VI. zum h. 54.) Land: N. Erhebungsbehörde: N. Kreis: N. V e r z e j ch n i ß jener Gebäude, welche von der Erhebung des Zinserträgnisses in dem Orte: (Stadt) Markt) N. nach der Bestimmung der Circularverord- nung vom I. März 1820, §. 2, und der Instruction für die Hauszinserhebungs-Behörden §. 23 losgezählet sind. £ w s Zu- und Vornahme des Begründung der eL 0 Sh rr <5 Hauöeigenthümerö. Loözählung. - (Formulare VIL zum §. s s.) Land: N. ErhebungSbehvrde: 91. Kreis: R. V e r z e i ch n i ß jener Gebäude, bey welchen noch ein Zweifel obwaltet, ob sie der ZinSsieuer unterliegen, ober nicht. £ Zu- und Vornahme Gründe, welche s ** s des für oder gegen die 5 Steuerbefreyung et. Hauseigenthümers. sprechen. £*> 5- ( * Nom 26. July, up. Errichtung einer Einlösungscasse zu Grätz für die privilegirte österreichische Nationalbank. Die privilegirte österreichische Nationalbank hat beschlossen, auch in Grätz eine Einlösungs-casse zu errichten, wie dieselbe laut Kundmachung vom 9. März d. I. in der Hauptstadt Wien gestaltet worden. Diese Anstalt der privilegirten österreichischen Nationalbank wird den i. August d. I. anfangen, und in einer eigenen hierzu eröffne-ten Casse Einlvsungs - und Antipationsscheine übernehmen, für zwey hundert fünfzig Gulden Wiener-Währung, einhundert Gulden Bankvaluta vergüten, und das übernommene Papiergeld an die hohe Staatsverwaltung zur Vertilgung übergeben. DaS zur Einlösung überbrachte Papiergeld must die Summe von fünf und zwanzig Gulden Wiener-Währung erreichen, oder übersteigen, und mit 25 theilbar seyn. Die zu diesem Ende cröffnete eigene Casse der privilegirten österreichischen Nationalbank befindet sich in dem Locale der schon bestehenden Filial-Verwechslungscasse der Nationalbank, und ist, mit Ausnahme der Sonn-und Feyertäge, dann der Freytäge und Sonnabende, täglich 496 Dom 2. August. Vormittag von 9 bis 12, Nachmittags von 3 bis 5 Uhr offen. Gubernialkundmachung vom 26. July 1820 , Zahl 15538. 120. Die Kreisämter haben über die zur Bestreitung der Militärquartierzins-Zahlungen erhaltenen Vorschüsse halbjährig docu-mentirte Rechnung zu legen. Damit das Geschäft der Militärquartier-zms-Zahlungen auf dem stachen Lande in guter Drdnung fortgeführt werden könne, haben die Kreisämter von halb zu halb Jahr die erforderlichen Vorschüsse gehörig anzusuchen, und die documentirten Rechnungen über die verwendeten Vorschüsse, mit Anschluß der Dislocationsta-bcllen und der Original-Percipientenquittungen, ohne Vcrsäumniß zu legen, so daß wenigstens vor der Erfolgl.assung eines neuen Vorschusses die Verwendung des frühern dargcthan werde. Die steyermärkischen Herren Stände werden im Einklänge mit dieser Verfügung aufgefordert, den Kreisämtern die neuen Vorschüsse immer erst nach Verrechnung der alten anzuweisen. Gubernialverordnung vom 2. August 1820, Zahl 14840. Vom 2. August <9? 121. Pfändung der Steuerrückständner haben die Steuerbezirksobrigkeiten, und zwar als ein officiosum ohne Bezug einer Taxe re. vorzunehmen. Hebet eine vorgekommene Anfrage, ob die PfändungSvornahme der mit landesfürstlichen Steuerrückständen behafteten Contribuenten durch die betreffenden SteuerbezirkSokrigkeiten derselben zu geschehen habe, hat die hohe Hofkanzley unterm ii. July d. I., Zahl 1135, Folgendes erinnert: 1. In den §. 10. und ii. der unterm 5. Funp 181,3 für Steycrmark erstossenen ExecutionS-ordnung ist keineswegs eine auch nur entfernte Hindeutung enthalten, daß der zwey-te ExecutionSschritt, die Pfändung nähmlich, von einer andern Obrigkeit auSgefuhrt werden soll, als von der, die den ersten Schritt verhängte, und bey Unzulänglichkeit desselben hievon dem KreiSamte die Anzeige zu machen, und die Genehmigung zur Vornahme deS zweyten Schrittes cinzuholen hatte; vielmehr liege eS in der Natur der Sache, daß jene Obrigkeit, welche mit der Steuereinhebung beauftragt ist, auch jene Zwangsmaßregeln in Ausübung bringe, die sich alF nothwendige Folge derselben ergeben. Da Gesetzsammlung II. Theil. 32 4-3 Vom a. August. nun nach dem neuen Grundsteuerprovisorium die Steuercinhebung in Stepermark ganz an die Bezirksobrigkciten übertragen wurde, so seyen auch dieselben eigentlich zur Anwendung und Ausführung der gesetzlichen Zwangsmittel berufen. 2. Versteht es sich von selbst, daß dieBezirks-obrigkcitcn bey Vornahme der Pfändung in ihrem Verfahren an die Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung sowohl in der Art der Vornahme als der Fristen sich zu halten haben. Z. Die Amtshandlung der Steuerbezirksobrig-keit bey Anwendung der Zwangsmittel in der Steuereinbringung ist eine öffentliche im Rahmen des Staats vorgenommene, für welche daher derselben weder eine Taxe, noch eine Aufrechnung von Reisekosten rc. zusteht, da ohnehin den Bezirksobrigkeiten für die ihnen anvertraute StcuereiNhebung 2. Steuerper-centen bewilliget worden sind. Gubernialverordnung vom 2. August 1820, Zahl 15110. Bom's. August. Ersatzleistung für die aus den activen Truppen und aus der Reserve im Concerta-tionswege entlassenen Individuen. Se. Majestät haben laut hoher Hofkanzley-Verordnung vom 14. July d. I., Zahl 20799, rücksichtlich' der Ersatzleistung der aus den active» Truppen, und aus der Reserve im Concer-tationswcge entlassenen Individuen zu beschliesscn geruhet, daß der auf diese Weise entstehende Abgang in der activen Truppe kumulativ mit dem auf andere Art und Weise sich ergebenden Ausfälle aus der Reserve, und der sich in der letzter» ergebende, aus der Bevölkerung „deg Concretums einmahl im Jahre, beydes nach dem Grundsätze, daß die Provinzen im gleichen Verhältnisse dazu ins Mitleid gezogen werden müssen, ersetzt werde, wobey es Se. Majestät jedoch den Behörden zur unerlässigen Pflicht machen, dass bey Entlassung im Concertationswegc sich streng an die in den Vorschriften ausgedrückten Fälle gehalten werde. Auf diese Weise entfällt die Beybehaltung der seit dem Jahre 1816 in den meisten Provinzen angeordneten Vormerkung der auf diesem Wege Entlassenen, und e§ bedarf auch keiner weitern Ausgleichung aus diesem Titel, weil bey der dießjährigen Reserve-Ergänzung ohnehin die ' .32 * 500 Dom s. August. Resultate der bisherigen Vormerkung außer Wirksamkeit gelassen, und die Einrechnung aller vorläufigen Stellungen bewilliget worden ist. Nur ist darauf zu sehen, daß sich die Unterbehörden bey derlcy Entlassungen keinen unzeitigen Rücksichten des Mitleids, oder sonst einer der Vorschriften zuwider laufenden Nachsicht hingebcn. Gubcrnialvcrordnung vom 2. August 1820, Zahl 15385. 123". Mekrutirungsflüchtlinge sind bey den Reservestellungen auf Rechnung der Contin-gente anzunehmen, und sogleich zu den betreffenden Regimentern abzugeben. Nach einer Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 24. July d. I., Zahl 22277/ hat der k. k. Hofkriegsrath aus Anlaß einer vorge-kommencn Anfrage / ob bey der dießjähri-gen Reservestellung die eingebrachtcn Rekruti-rungssiüchtlinge auf Rechüüng des Contingents angenommen werden dürfen, das nachstehende Rescript am das k. k. Generalkommando erlassen. Gubernialintimat vvnt'2. August 1820, Zahl 15527. Vom 2, August. $01 Abschrift einer an das f. k. Generalkommando unterm 15. July 1820, K. 2470, ergangenen Hof-, kriegsräthlichen Verordnung. Die am 5. November 1818, K. 4059, im Einverständnisse mit der Hofkanzley erlassene Anordnung hat auch für die heurige, und für alle künftig angeordnet werdenden Rcservestcllungen zu gelten, und die während des Zuges der heurigen Reserve von den Dominien abgestellt werdenden Rekrutirungssiüchtlingc sind ohne Anstaüd auf Rechnung des diesjährigen Reservecontin-gents für die Reserve zu assentiren, jedoch nach ihrer Assentirung nicht wie die übrigen Reservemänner mit Reservekarten nach Hause zu entlassen, sondern sogleich zu den betreffenden Regimentern abzugcben. Das Generalcommando hat hiernach unverzüglich die unterstehenden Werbbezirksregimenter zur Nachachtung mit dem Beysatze anzuweisen, das sich hiernach bey allen künftigen Reservestellungen zu benehmen, jedoch darauf zu achten scp, daß diese während der jeweiligen Reserve-stellungcn in die Contingente der betreffenden Dominien eingerechneten Leute nicht etwa auch in den jährlichen Guthabungsausweis ausgenommen werden, weil hierdurch nur zur doppelten Anrechnung derselben Anlas gegeben würde. jo$ Vom 2. August. 124. Vorschrift zur Vertheilung deS Präsentationsrechts der Ordinariate zu Feldkaplansstellen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 17. July d. I., Zahl 18280, den nachstehenden Ausweis über die Vertheilung des Pra-sentationsrechts der betreffenden Ordinariate zu Feldkaplansstellen genehmiget. Gubernialverordnung vom 2. August 1820, Zahl 15585. Ausweis über die Eintheilung der Regimenter der con« scribirten Provinz Steyermark, und rückstcht-lich ihrer Feldkapläne. De» Regi« mirt ti- Viertel oder Krei« de« Werbbezirks. I Ordinariat, I welchem die I Präsenti. I rung de« I Feldkaplan« zusteht. Station, in' welcher der Stab bc« Regiment« beouartieret ist. E & 1 s 1 Nahm» 37 Chasleler Infant. I Brücker l Ärei# I Judenburger f ettWtJ" Pardubitz »Böhmen. Vom s. August. 5°3 125. Die Auslagen für die Ortschaststafeln sind aus der Cameralcasse zu bestreiten. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 18., Erhalt 30. v. M., Zahl 29789, das Gubernium ermächtigt, die für die Drtfchafts-tafeln ausfallenden Kosten in Stcyermark und Kärnten bey den betreffenden Camcralausgabs-cassen zu Graß und Klagenfurt als eine das Camerale treffende Conscriptionsauslage nach jedesmahliger vorläufiger Ecnsur der Provinzialbuchhaltung berichtigen zu- lassen. Gubernialintimat vom 2. August 182-0, Zahl 15388. 12(5'. Verleihung ständischer Sekretärsstellen durch Concurs und Wahl. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage haben Sc. Majestät am 30. I. M. zu bestimmen geruhet, daß diejenigen Individuen, welche Ansprüche auf eine.ständische Sekrerärsstelle machen, nebst den für jeden öffentlichen Beamten erforderlichen Eigenschaften auch die zur Erlangung dieser Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzen müssen. 504 Nom 9. August. Ucbrigens haben Se. Majestät m Beziehung auf die Wahl der ständischen Sekretäre nachstehende Modalitäten allcrgnädigst genehmiget: Vor der Abhaltung des Wahlactes für eine erledigte ständische Sekretärsstelle sey ein förmlicher Concurs mit Bestimmung eines angemessenen Competenz-Termines, dann mit Bekanntmachung derjenigen Eigenschaften und Kenntnisse, die gefordert werden, auszuschreiben, wobey jene, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, anzuweisen seyen, ihre mit den erforderlichen Behelfen instruirten Gesuche innerhalb des vorgeschriebenen Termines bey dem ständischen Chef einzureichen, welcher sodann die zur Vornahme der Wahl für die erledigte Stelle ausgeschriebene Landtagsversammlung damit zu beginnen habe, daß er die anwesenden Wähler auf die für eine ständische Sekretärsstclle nothwendigen Dienstes-rigenschaften aufmerksam mache, und die um Verleihung derselben eingckommenen Gesuche von dem Landtagsactuar ablesen lasse, wodurch aber das Wahlrecht keineswegs auf jene Individuen, von denen Gesuche vorliegen, beschränkt, sondern nur dahin modistcirt wird, daß kein Individuum gewählt werden darf, welchem die vorgeschriebenen Eigenschaften mangeln. Es ist daher nach dem Sinne dieser allerhöchsten durch Hofkanzley-Prästdialdekret vom 14. July d. I., Zahl 20337, bekannt gegebenen Entschließung, 505 Vom io. August. in der Ausschreibung der Competenz für ständi« sche Sekretärsstellen jedesmahl das Erforderniß der für öffentliche Conceptsbeamte nvthigen juridischen Studienzeugniffe nebst den sonst hierzu erforderlichen Kenntnissen und Eigenschaften aus-zudrückcn. Gubernialerledigung vom 9. August 1820, Zahl 15805. 127. Vorschrift, wie sich bey Entwerftmg der Bauriffe von verschiedenen Gattungen Militärpferdstallungen zu benehmen ist. Mit hohem Hofkanzleydekrete vom 30. Juny 1820, Zahl 33980, wurde die nachstehende von dem k. k. Hofkriegsrathe den Militärbehörden für die neu zu erbauenden Militarstallungen erlassene Normalvorschrift mit dem Bepsaße mitgetheilt, daß sich hiernach in jenen Fällen, wo es sich um einen unter Leitung und Anordnung des Politikums zu führenden Bau neuer Stallungen zum Gebrauche des Militärs handeln sollte, genau zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom 10. August 1820, Zahl 15203. 5o6 Nom io. August. Normalvorschrift, tote und auf welche Art sich bey Entwerfung der Baurisse von verschiedenen Gattungen Militärpferdstallungen hinsichtlich ihrer Construction überhaupt, und der innerlichen Einrichtung insbefonders zu verhalten kömmt. Bey Stallungen für Militärbeschäler und aufgestellte junge Hengste. Längenmaß der inner» Lichte. Diese hat sich nach der bestimmten Anzahl -er Hengste und der Standbreite zu richten. Breite in der Lichte. Für doppelte Reihen Pferdstände 6 Klafter, und bey einfachen Reihen 4 Klafter. Höhe im Lichten. 15 Schuhe. Sturzböden oder Gewölbung. Ersterer mit 1 % zöllig über einander gelegten Bretern, worauf 2 Zoll Schutt, dann ein liegendes Ziegelpflaster in Lehm gegenFeuers-gefahr gelegt wird. Bey gewölbten Stallungen, welche den Vorzug vor erstern verdienen, sind die Gurten 1 Schuh und die Gewölbung 6 Zoll dick. Deffnungen in den Sturzboden oder Gewölbung. Nach Maß der Länge des Stalls werden in den Böden oder der Gewölbung zum Schliessen 5°7 Vom xo. August, eingerichtete, 2 Schuhe im Gevierte haltende Deffnungen gelassen, um das Heu vom Dachboden durch selbe gemächlich in die Stallung bringen zu können. Bedachung. Diese hat auf 6 Klafter 4 bis 5 Schuhe Breite sammt der Mauerdicke aus einem stehenden Dachstuhl zu bestehen, welcher nach Umständen mit Doppelschindeln, oder besser mit ins Malter gelegten Dachziegeln einzudecken kömmt. Kaffern. In diese Dachung kommen nach Maß der Länge von 15 zu 15 Klafter sogenannte Kaffern an der innern Seite anzubringen, durch welche man das Heu aufzubödnen pflegt. Außer diesen sind zu Heyden Seiten die gewöhnlichen Dachfenster anzulegen. Stallthüren. Diese haben in 8 Schuhe Breite, und in 10 Schuhe Höhe mit zwcy Flügeln zu bestehen, die Anzahl richtet sich nach der Stall-Länge auf 15 Klafter von einander. Stallsenster. In einer Stallung dieser Art erhalten selbe 2 yt Schuhe zur Höhe, und eine Breite von 3 Schuhen mit 2 Flügeln, das Glas nicht in Blep, sondern in Holz eingepfalzt. 508 Vom io. August. Bey einem Stall von doppelten Ständen kommen die Fenster zu bepden Seiten, jedoch nicht vis-a-vis, sondern imme’r in den wechselseitigen Zwischenräumen, auch nicht in der Mitte der Stände, sondern immer zwischen denselben, von 3 zu Z Klafter auseinander, 2 Schuhe ober den Heuraufen. Bey einem einfachen Stall, in welchem nur vine Reihe Pferde aufgestellt wird , sind die Fenster in der nähmlichcn Distanz und Höhe itt der Rückseite des Stalls anzubringen. Bey Stallungen hingegen, ober welchen für die Truppe Quartiers angebracht werden, erhalten die Fenster und überhaupt die Pferdestände eine ganz andere Eintheilung, rote dieses in der weitern Folge gezeigt werden wird. Luftzüge. Diese kommen 3 oder 4 Zoll ins Gevierte 1 Schuh unter den Sturzboden, oder nach Umständen unter der Gewölbung immer zwcy zwischen zwey Fenster anzulegcn. Außer diesen erhält eine solche Stallung nach Maß der Länge von 20 zu 20 Klafter Entfernung ober den Pferdständen Rauchfänge oder größere Luftzüge von 1 Schuh im Gevierte aus zusammengefüg-ten wohl verpichten Bietern, welche am Sturz-iboden mit einem Schuber zum Schliessen über dir Dachung hinausreichen, und gegen das Ein- Dom io. August. 5°9 regnen oben mit einem Bretel bedeckt seyn müssen. Stallgang. Dieser ist von einem Stall von 2 Reihen Pferden mit Inbegriff des Jauchkanals 12 Schuhe breit. Bey einem einreihigen Stalle ebenfalls 12 Schuhe. Diese Gänge kommen nach Umständen mit weichen oder harten wohl abgerichteten Holzstückeln regelmäßig auszupstasterN. Jauch-Abzugskanäle. Diese kommen aus Sandstein, aus eichenen oder lerchencn Holzstämmen rückwärts der Standsäulen auf die Art zu errichten, daß selbe zur Breite 15 Soff, und zur Dicke 12 Zoll erhalten, iy diese wird eine Rinne von 7 % Zoll es? mit einem Pfalz oben von 1 Zoll zu bepdm Seiten eingearbeitet, um die Deckpfosie von 9 Zoll Breite und 1 Zoll Dicke einlegen zu kon-neni - Diese Meckpfoste von Eichen^pher Lerchcn-holz rerhält zur Länge die Standbr^ite mit zwey eisernen Ringen, nähmlich an bepden Enden einen zum gemächlichen Aufheben. Der Fall von diesen Jauchtin.nen ist i Zoll auf die Klafter. Nach Maß der Länge eines solchen Stalls kann der Fall aus der Mitte van *° zu 10 Klafter, mit» hin auf 5 Klafter mit dem Fall von 5 Zoll in einem Kanal von 1 Schuh Breite, und 1 ^/, Schuh Tiefe angenommen werden. Diese unterirdischen 5io Dom xo. August. Kanäle sind also von 10 zu io Klafter in der Art anzulegen, daß sie unter beyde Iauchrinnen greifen, und durch eine oder die andere Haupt« scitenmauer in einen größer» Abführungskanal, ober aber in eine Senkgrube, welche mit Dampf« Öffnungen versehen sepn muß, sich einmünden. . Stand für ein Pferd. 0 Für die Hengste 6 Schuhe breit,, und is Schuhe lang VON der Mauer an gerechnet. : , .tif, ih'C Standbrücken. Diese erhalten von der Mauer bis an die Iauchrinnen einen Fall von 3 Zoll.'' Die Brücken selbst für jeden Stand insbesvNders bestehen aus Eichen oder lerchenen 5 Zoll dickemund 6 Schuhe 4 Zoll langen, 10 bis 12 Zollbreiten Wer quer gelegten, gut an einander gefügten Pfosten, welche in 2 Zoll breite, Z Zoll tiefe Pfalzen der non der Mauer bis an die Standsäuke Nr Lange nach liegenden pMolligen PolsterMzer einzule-gen kommrn.-' ■' Diese Brücken habest von der Mauer bis genau an die Jauchrinne zu reichen > -wenn Pferde dahin zu stehen kommen, welche des Terrains halber im Winter mit Ställen beschlagen werden müssen. Für Pferde mit Pankofeln,' äder ohne Eisen ist cs jedoch zur Conservatkost der Hufe besser, wenn der Stand von der-Mauer ange- 5H Bom io. August. fangen auf zSchuhe wert, vorne mitLehm, worunter Dchsenblut, Salzasche und Spreu gemischt, ausgeschlagen wird. Aushöhlungen unter den Standbrücken für jedes Pferd insbesondcrs. Diese zur Aufnahme der durch die Pfostenbrücke fliessenden Jauche bestimmte Aushöhlung besteht aus einem mit 2 Zoll Fall ins Mater gelegten liegenden Ziegelpflaster auf 2/3 der Pferd« flandlängc oder in 8 Schuhe Länge von der Jauchrinne aufwärts. Dieses Pflaster erhält von den 2 Polsterhölzern gegen die Mitte des Pferdstandes einen Fall von 2 Zoll, und dient zugleich, um die Polsterhölzer mehr zu befestigen, nachdem dasselbe sich am untern Thekl des Pfalzes der Polsterhölzer anstüßt, bildet sonach in der Mitte des Pfcrdstandes eine Rinne, durch welche die Jauche in eine Oeffnung der wirklichen Jauchrinne abgeführt wird. Standsäulen. Diese kommen zur Absonderung der Pferdstände von 6 zu 6 Schuhe, 2 Schuhe in die Erde und 6 Schuhe über den Stallhorizont mit einer lozolligen Dicke, rund , von Eichen oder Lcrchenhol; senkrecht aufzustellen, und gut zu befestigen. 512 Vom 10. August. An diesen Standsäulen werden gewöhnlich in gleicher Höhe des Futterbarnbaums zur Einhängung der Streubäumc, dann auch auf Heyden Seiten zum Anbindcn der umgekehrt stehenden Pferde gute eiserne Ringe mit z Zoll langen Holzschrauben versehen, in der Höhe von 5 y, Schuhe, ferner zum Aufhängen der Wisch» zäume rc. in gleicher Höhe auf der Rückseite ein eiserner Hagennagcl angebracht. Futtcrbarn. Diese werden, wenn thunlich, auS zzölli-gen harten, oder in deren Ermanglung, auch aus weichen Pfosten auf die Art zufammengc-seht, daß sie einen Schuh breit und eben so tief im Lichten sind. Auch können die Futterbarn aus ganzen Baumstämmen durch muldenmäßigc Aushöhlung beh jedem Stand auf die bereits bej stimmte Tiefe und Breite, so zu sagen noch besser verfertiget werden., Diese Futterbarn ruhen in einer Höhe von 3% Schuhe aufQuerriegeln, welche indie Mauer auf 6 Zoll eingelassen sind, und zugleich auf in die Erde 2 Schuhe eingegrabene Säulen, alles von 6/özölligen Holz. - <> . ) Die obern Kanten derselben werden gewöhn» lich abgerundet, und mit starkem Eisenblech beschlagen , nebstbey werden in dem Futterbarnbaum oder Futtcrbarn bep jedem Pferdstanv LrZ Vom io. August. zum Anhängen der Pferde und zur Befestigung des Streubaums 4 eiferne Ringe zum cinschrau-bcn angebracht. Zwischenraum vom Futterbarn bis zur Heuraufe. Diese ist il/% Schuhe hoch, und mit Bre-tern verschalt. Heuraufen. Anstatt von Holz wegen der längern Dauer von Eisenstäben 16 Zoll breit und tief unten zugerundet, und in der Mauer befestigt; jeder Pferdstand hätte einen solchen Korb zu erhalten. Streubäumc. Diese sind abgerundet, von hartem Hol; 4 Zoll im Durchmesser, auf bepden Seiten gut beschlagen, dann auf der einen Seite mit einem dreygliedrigen Kettel und Knebel versehen, mit welchem der Streubaum in den Futterbarnbaum eingehängt wird, und auf der andern Seite mit den bekannten Aushebhagen, mit welchen der Streubaum mit der Standsäulc verbunden wird. Hafer-, Sattel-, Stallrequisiten-und Streu« stroh - Kammern. Diese werden im Verhältnisse der Pferde, welche in der Stallung unterzubringen sind, an den beyden Enden in dazu bemessenen Räumen Gesetzsammlung II. Th eil. 33 514 Nom io. August. angebracht; Strcustrohkammern sind aus der Ursache nothwendig, weil die Streustrohkasieln unter den Futterbarn im Allgemeinen als nachtheilig für &U Pferde ganz aufzuhvren haben. Bey Stallungen. Für Gebrauch der Pferde von der Cavallerie und Fuhrwesen. Bey gan$' neuer Herstellung solcher Stallungen bekommen selbe im Vergleich der Stallungen für Hengste aus der Ursache eine ganz entgegengesetzte Ausmaß, oder eigentlich eine ganz andere Construction, weil es fast in allen Fällen gewöhnlich ist, über solche Stallungen ein oder zwey Stockwerke für die Unterkunft der Truppen anzubringen. Wenn aus derley Stallungen ein oder zwey Stockwerke aufzusehen der Antrag gemacht wird, so sind selbe theils wegen der Feuersgefahr, theils wegen besserer Con-ststenz des Gebäudes zu gcwölbcn. Diese Stallungen oder besser Cascrnen können für ganze oder halbe Divisionen vom Fuhrwesen, und für die Cavallerie für ganze Divisionen mit und ohne den Stab nach dem bestimmten Friedensstand entworfen und erbaut werden, wozu die Musterpläne bey den Forti-ficalionsdirectionen erliegen. / Slom io. August. 515 Construction und Ausmaß dieser Stauungen. Diese Stallungen werden abtheilig auf 16 Pferde bestimmt angenommen, sie erhalten also zur Länge im Lichten genau 6 Klafter 4 Schuhe, und in der Breite 5 Klafter 4 Schuhe. Standbreite und Länge. Die Standbreite ist im Allgemeinen für alle Dienstpferde auf 5 Schuhe, und die-Länge desselben von der Scheidemauer bis an die Jauch» rinne auf 12 Schuhe angenommen; der mittlere Gang bekömmt daher nur eine Breite von 10 Schuhe. An diesen abtheiligen Stallungen ist ein Gang von 8 Schuhe im Lichten angebracht, so, daß dadurch die bcyden Haupt - und die eine Mittelwand mit 7 Schuhe Breite zusammen mit eingerechnet, die ganze Breite des Gebäudes auf 9 Klafter 1 Schuh ausfällt; außer diesem hat jede dieser abtheiligcn Stallungen vom Hof aus rine 5 Schuhe breite und S Schuhe hohe Thüre mit zwey Flügeln, dann 4 Fenster in der inn-und äußern Hauptmauer , wovon die untern -Flügel von Holz, die obern aber von in Holz gefaßten Glas bestehen. Die Luftzüge sind in den Scheidewänden 1 Schuh unter den Gewölbsbögcn auf die Art angebracht, daß sich in jeder solchen Stallung auf beyden Seiten zusammen 8 Einhaucher von 1 53 * $i6 - Dom io. August. Schuh Länge und 6 Zoll Breite, mit einem Schuber versehen, befinden, diese ziehen fich mit der lehtern Maß in der Scheidemauer aufwärts, dann längs derselben bis unter den Kordon auf 6 Zoll im Gevierte, und bilden solchergestalt die Aushaucher, welche auf z Zoll einwärts mit einem Drathgitter zur verfichcrten Reinhaltung geschlossen sind. Alle übrigen innern Stallbestandtheile, hinsichtlich ihrer Ausmaß, Anlage und Höhe sind jenen bey den Hengstenstallungen bereits angegebenen ganz gleich; jedoch mit dem Unterschiede, daß diese Stallungen einen Fall gegen den Gang von i Schuh erhalten, um der Jauchrinne dadurch den erforderlichen Abzug zu verschaffen. Bey Stallungen. Für Mutterstutcn mit Standkasteln. Diese Art Stallungen kömmt nur beyPferd-siüterepen in Anwendung. Längenmaß Richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Mutterstuten und der Standkastelnbreite. Breitenmaß. Für doppelte Reihen 6, und für einfache 4 Klafter. • Nom io. August. 517 Höhenmaß. Vom Horizont bis unter das Gewolb, oder den Sturzbodcn 14 Schuhe. Stallthüren. Diese sind 2 Klafter breit, und eben so hoch mit 2 Flügeln; die Thorgewände an bepden Seiten müssen gut abgerundet seyn. Mutterstutenständc bilden die Kasteln, jedes 2 Klafter lang und eben so breit, durch breterne Zwischenwände getrennt, in die Futterbarn und Standsau« len eingepfalzt , vorne 5 %, und rückwärts 4 Schuhe hoch mit zwey Flügclthüren, jede von 4 Schuhen Breite und gleicher Höhe. Alle übrigen Bcstandtheile im Innern sind gleich jenen bey den Hengstenstallungen, nur haben die Streubäume ganz hinweg zu bleiben, auch dürfen weder die Standsäulen noch die Futterbarn mit den eisernen Ringen versehen werden, so wie auch die Sattelkammern un> nvthig sind. Laufstallung en für Mutterstuten. Längenmaß. Nach der Anzahl der Stuten für jede eine Breite von 7 Schuhen. Li8 Nom io. August. Breitenmaß. Für doppelte Reihen 6 Klafter, für einfache 4 Klafter. Höhenmaß. Diese ist 14 Schuhe. ! Stallthüren. Wie Hey dem Mutterstutenstall mit Kasteln. Erdboden im Stall Von Lehm, der etwas mit Dchfcnblut, Asche, Salz und Spreu gemischt, dann gleich einer Thenne gut angestampft wird , und vom Futterbarn bis in die Mitte deS Stalls einen Fall von 6 Zoll erhält. Abzugkanal. Dieser liegt bey einem Stall'von 2 Reihen Ständen in der Mitte, und bey einem einfachen auf 2 Klafter von der Mauer entfernt; hat 1 Schuh zur Breite, und 1 x/2 Schuhe zur Tiefe mit dem gehörigen Fall, und der Ableitung der Jauche in die Senkgrube, wie bey den Hengststallungen. Anmerkung. Die Sturzböden oder die Gc-wölbung, Bedachung, Fenster, Luftzüge, Futterbarn und Heuraufen ohne Standfäulen, Strcubäumen und Beschlagen von Eisen sind gleich jenen bey den Hcngstenstallungen mit dem Bemerken, daß in einem solchen 519 Vom io. August. Mutterstutenstall auf. 100 Stuten auch 5 bis 6 Abfallkasteln oder Stände auf die bereits angebene Art zu errichten wären. Laufsiallungen für 3- und 4jährige Pferde. a. Bleiben hier die Abfallkasteln weg. b. Das Längenmaß wird so bestimmt, daß für ein Pferd nur 5 Schuhe Breite gegeben wird. c. Die Breite eines solchen Stalls bey 2 Reihen Pferde ist mit 5 Klafter, und bey einer Reihe auf 3 % Klafter bestimmt zureichend. Anmerkung. Alles übrige bleibt gleich dem Mutterstuten- Laufstall. Laufstallungen für 2- und einjährige Follen. Diese sind eben so beschaffen, wie jene für Z- und 4jährige Pferde, mit dem einzigen Unterschiede, daß hier an Futterbarn nur ein Raum von 4 Schuhe für 1 Follen anzunchmen kommt. Laufstallungen für Absp ännfolle n. Diese sind gleich jenen für r- und 2jährige Follen, mit der Beschränkung des Standes für jedes Follen auf 5 Schuhe, wornach im Ber« hältniß der Anzahl Follen die Lange des Stalls zu bestimmen ist. 520 Nom io. August. Stallungen für marode Pferde Diese bedürfen die Unterteilung, a. Für Externisten; b. Für Internisten; c. Mit Wurm, mit Schaben und verdächtigen Driesen, oder andern ansteckenden Krankheiten behaftete Pferde, welche letztere alle von den übrigen, so weit es thunlich ist, abgesondert und feparirt verschlagen seyn müssen. In jeder dieser Maroden Stallabtheilungen sind bey Gestüten nach Anzahl der Mutter-siuten auf loo Stück 5 Procent gerechnet, für kranke Muttersiuten fammt Säugfollen einige Kasteln nach Art der Abfollstände erforderlich; übrigens können aber diese Stallungen eben so, wie jene für Gehrauchpferde beschaffen seyn. Allgemeine Rücksichten, welche bey neuen Stallbauten zu beobachten wären. Für den Bauplatz ist ein erhabener, trock-ner, guter Boden fürzuwählen, oder der nach Umständen auch erhöht werden kann. Die Lage der Stallungen würde am besten seyn, wenn selbe mit der Hauptfronte in der Richtung von Morgen gegen Abend genommen werden könnte. L21 Dom io. August. Wasser zum Tränken muß in der Nähe seyn. Bey Cavallerie- und Fuhrwesensstallungen kommen nach Erforderniß Pumpenbrünne in den Hof anzulegen. Bey Gestütsstallungen aber können selbe auch in dem Stall selbst angebracht werden. Das Wasser muß von ganz gesunder Art seyn; ansonst hierwegen eine andere Fürsorge getroffen werden müßte. Bey Gestütsstallungen muß die Wartmannschaft in der Nähe bequar-tiert seyn. Der Terrain muß auf eine Breite von wenigstens 4 Klafter um die Stallung bey Gestüten gut ausgeglichen und angestoßen, bey Ca-vallcrie - und Fuhrwesensstallungen aber auch gepflastert werden. ('•_ Bey letztem ist es auch ein Vortheil, eine Sommerreitschulc anzulegen, damit die Pferde in Bewegung erhalten werden können. In den Beschälstationen ist in der Nähe des Stalls ein eingeplankter Belegplaß gut angeschottert, im Gevierte von 8 bis 12 Klafter, mit einem Probierstand von 1 % Klafter Länge und 8 Schuhe Hohe von starken Pfosten, welche sich in zwey Säulen einpfalzen, erforderlich. Was endlich die Luftzüge, Rauchfänge, Sattel-, Hafer-, Heu - und Stohkammern anbelangt, so sind über die erstem zwey bereits bey den Stallungen die nöthigen Erklärungen ge-geben worden, die letztem Z hingegen komme» 5'22 Vom 16; August. nach Erforderniß, und nach der Anzahl der Pferde bemessen, zwar unter die nähmliche Bedachung der Stallungen, jedoch ganz getrennt von den Pferdständen zu errichten, um dadurch das Eindringen der Schärfe von diesen Requisiten und Naturalien zu beseitigen. 128. Die Einhebung der Constructionsmauth in Dberpulsgau wird eingestellt. Gemäß eingelangten hohen Hofkanzleyde-krets vom 19. v. M., Zahl 218.58/M die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom 12. v. M. die Einhebung der Constructionsmauth zu Dberpuls-gau im Cillier Kreise, da die Consiructionsko-sten der dortigen Straße bereits hereingebracht sind, eingestellt. Gubernialkundmachung vom 16. August 1820, Zahl 15454. 129. Vorbeugung, daß nicht uneheliche Kinder als eheliche in die Taufbücher eingetragen werden. Die Ordinariate haben in Gemäßheit eines von dem k. k. Generalcommando unterm i.Iuly d. I. anher gemachten dringenden Ansinnens zur Vom 16. August. 323 Nerhüthung, daß nicht unehelich erzeugte Kinder als ehelich in das Taufprotokoll eingetragen werden, die Curatgeisilichkeit zu belehren, .sich auch bep dem Einschreiben der Kinder von Militärpersonen, welche vermag Hofkanzleyverordnung vom 15. September, Gubernialintimat vom 5. Dctober 1808, Zahl 22398, der Jurisdiction der Civilgeistlichkeit unterstehen, die mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. -October, Gubernialintimat vom 10. November 1813, Zahl 23759/ aufgestellte gedruckte Vorschrift gegenwärtig zu halten, vermög welcher §. 1. 6. der Nähme des Kindes, Vaters, und die eheliche Geburt des Kindes nicht eher in das Buch einzutragen kömmt, bis nicht entweder durch den Trauungsschein, oder durch 2 gültige Zeugen, oder durch obrigkeitliche Erhebung der wahre Nähme des Vaters, und die gesetzmäßige Verehelichung der Aeltern außer Zweifel gesetzt ist, wornach sich Jedermann in die dießfälligeForderung der Seelsorger zu fügen habe. Da nun auch das k. k. Generalcommando die genügende Auskunft über jede in Betreff von Trauungsscheinen solcher Militarpersonen dahin gelangende Anfrage zugcsagt hat, so haben sich die Seelsorger in solchen Erforderungsfällen an die k. k. Kreisämter zur'Verschaffung der nöthi-gen Auskunft zu verwenden. Ferner hat sich auch die Civilgeistlichkeit nach hoher Hofkanzley- 524 Vom i6» August. Verordnung vom i5. September, Gubernialinti«' mat vom 5. October 1808, Zahl 22598, der geistlichen Jurisdiction über alle zur militia va-ga gehörigen Personen, somit auch des TaufenS von Kindern solcher Militärpersonen zu enthalten, es seye dann in Roth - und in andern in §. 2 der angeführten Verordnung bestimmten Fällen, wo nähmlich die ad militiam vagam gehörigen Personen einer geistlichen Amtshandlung bedürfen, ohne den Feldsuperior oder Feldkaplan, dessen Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können. Gubernialverordnung vom 16. August 1820, Zahl 16330. 130. Regulirung der Satzungen auf Feilschaften in doppelter Valuta. Um in Verbindung mit den Finanzmaßregeln die allmählige Zurückführung des täglichen Verkehrs auf Metallmünze vorzubereiten, und zu erleichtern, haben Se. Majestät mit der durch hohe Hofkanzleyvcrordnung vom 5. August d. I., Zahl 23719 , eröffn eten allerhöchsten Entschließung vom 31. v. M. zu befehlen geruhet, daß die Satzungspreise auf Feilschaften in Metallmünze berechnet, nach dem Werthsverhältnisse von 100 zu 250 auf Papiergeld reducirt, und sonach in 525 Vom 16. August. Heyden Valuten dergestalt festgesetzt werden sollen, daß xs dem Publikum frepgestellt bleibt, in der einen oder andern Valuta zu zahlen. Damit die Berechnung der Satzungen in Metallmünze bewirkt werden könne, muß, so lange der allgemeine Verkehr auf Papiergeld beschränkt ist, der Gesammtbetrag der Dorauslagcn des Gewerbsmannes und seines bürgerlichen Gewinnes nach dem Verhältnisse von 250 zu 100 auf Metallgeld reducirt, und hiernach die Taxe nach den gewöhnlichen Modalitäten ausgcmittelt werden. Bey diesem Vorgänge können (mit Ausnahme der Brodtaxe) in den beygefügten Re-ductionsbetrage des Papiergeldes keine unzahlbaren Bruchtheile sich ergeben. Bey der Brodtaxe hingegen, welche nach wandelbaren Körpergrößen durch fixe Geldbeträge sich ausspricht, müssen in Ansehung dieser Geldbeträge die entsprechenden Aenderungen vorgenommen werden. Gubernialverordnung vom 16. August 1820, Zahl 1662p. 131. Erläuterung der §§. 22, 498 und 533 des I. Theils des Strafgesetzbuches. Nach einer an die k. k. Hofkanzley gemachten Eröffnung der k. k. »bersten Justizstelle ha- L26 Vom 16. August. ben Se. Majestät über einen bezüglich auf die §§. 22, 498 und 533 des Strafgesetzes von derselben einverständlich mit der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen erstatteten Vortrag durch allerhöchste Entschliessung vom 2. July l. I. zu entscheiden geruhet: „Der Vollzug eines Todesurtheils wider einen Abwesenden oder Flüchtigen hat durch den Scharfrichter zu geschehen. Die Brandmarkung hingegen kann der Scharfrichter oder sein Knecht, oder ein anderes hierzu geeignetes Individuum vollbringen, nur muß dafür gesorgt werden, daß sie die hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen, um den gebrandmarkt Werdenden nicht härter zu behandeln, als das Gesetz mit sich bringt." Diese allerhöchste Bestimmung wird hiermit in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 7.» und Erhalt 13. l. M., Zahl 23194, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialkundmachung vom 16. August 1820, Zahl 16/01, 132. Postämter dürfen ausländische Zeitungen, Zeitschriften und Journale nur durch ihre Vorgesetzten Oberpostverwaltungen beziehen. Es ist zur Kenntniß der hohen Hofkammer gelangt, daß ein PostMnt eine ausländische Zei« 527 Vom 23. August. rung unmittelbar in dem Auslande bestellet, und auch von daher unmittelbar, und ohne Vorwissen der ihr Vorgesetzten Postverwaltung gezogen habe. Nach den allgemein bestehenden Censurpoli-zey- und Stcmpelvorschriften können und sollen ausländische Zeitungen und Zeitschriften immer nur durch und von der Oberpostverwaltung bestellet und bezogen werden, weil nur dieselbe von dem Verzeichnisse derjenigen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften Kenntniß hat, deren Bestellung und Einführung erlaubt ist, und weil nur in den Hauptstädten, wo auch die Oberpostverwaltungen sich befinden, die nöthigen Anstalten bestehen, um die einlangenden einzelnen Zeitungsblätter und Journale der vorläufigen Censur und auch der vorgcschricbenen Stemplung zu unterziehen. ■ Zur Vermeidung ähnlicher Uebertretungen und zur gehörigen Handhabung der Censur und Stempelvorschriften wird daher sämmtlichen Postämtern in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 12. August d. I., Zahl 30166, die neuerliche Vorschrift ertheilt, daß jedes derselben, die bey ihm bestellten ausländischcnZeitungen, Journale und Zeitschriften ausschliessend nur durch seine Vorgesetzte Oberpostverwaltung zu bestellen und zu beziehen habe. Gubernialintimat vom 23. August 1820, Zahl 17009. L28 Dom 23. August. *33. Sn den Subarrendirungs - Contracten ist die Bestimmung einer Solidarhaftung wegzulassen. In mehreren von den Kreisämtern und Ver-pflcgsmagazincn hierher eingesendeten, mit einzelnen Contrahenten abgeschlossenen Subarrendi-rungscontracren, wird §> 9 zur Sicherstellung der cingegangenen Contracts-Verbindlichkeiten einer Leygebrachten Solidarhaftung erwähnt; da jedoch eine Solidarhaftung nur dann bestehen kann, wenn ganze Gemeinden oder Körper contrahiren, so haben die Kreisämter künftig ibcy einzelnen Contrahenten diese Bestimmung hinwegzulassen, und für die Sicherstellung des Contracts auf vorschriftmaßige Art gemeinschaftlich mit den Magazinen zu sorgen. Gubernialverordnung vom 23. August 1820, Zahl 17218. 134. Ueber die Compeusirung älterer Militärschulden mit den Steuerrückständen. Die hinsichtlich der Abrechnungsmodalität der altern Militärschulden von den Rückständen der landesfürstlichen Steuern unterm 10. May d. I., Zahl 9725 , erlassene Verordnung hat Vom 30. August. 529 man dahin zu modificiren zweckmäßig befunden, daß die Bezirke bii durch Compensirung der Steuerrücksiande, an den zur Zahlung der Militärschulden bestimmten Geldern erübrigten Beträge auf Abschlag der Steuerrücksiände an die ständischen Kreiscaffen abzuführen, und nur die mit obiger Verordnung nach bestimmten Rubriken angcordneten, mit den Empfangsbestätigungen der Unterthanen über den erhaltenen vollen Vergütungsbetrag versehenen Stcuerrückstands» Abrcchnungsausweise dem Gubernium vorzule-gen haben. Gubernialverordnung vom 24. August 1820, Zahl 16757. Classificirung und Stellung der conseribirten alternlosen Individuen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 11. Erhalt 22.'d. M., Zahl 23403, rück-stchtlich der Classificirung und Militärstcllung der conseribirten älternlosen Individuen folgende Weisung erlassen: Nach der dermahligen Gestaltung des Conscriptionswesens muß nach dem Sinne des 26. §. des Patentes vom Jahre 1804 die Classificirung der conseribirten Aelternlosen zur einheimischen Bevölkerung allerdings Statt haben, denn wenn dadurch die eigentliche Zahl Gesetzsammlung II. Theil. 34 53° Nom Zv. August. der einheimischen Bevölkerung als Schlüssel der Repartition der Rekrutenstellung gleich etwas, unsicher wird, so kann doch meistentheils mit Grund angenommen werden, daß sich die Anzahl der auf diese Art jedem einzelnen Dominium zur eigentlichen einheimischen Bevölkerung zugezahlten älternlosen Fremden durch dessen auswärts conscribirt oder classificirt werdenden eigenen Aelternlosen beynahe ansgleicht, und daß der etwaige Ueberschuß der Ersteren bey keinem Dominium so beträchtlich sey, daß bey der Repartition hierauf ein Rekrut zur Mehrstellung entfallen könne. Es unterliegt dabey zwar keinem Zweifel, daß nur jene Aelternlosen auf Rechnung des eigenen Contingents des conscribirenden Bezirkes zum Militär gestellt werden dürfen, welche in dem Bezirke, wo sie sich aufhalten, gebürtig sind, oder sich dort ohne stattgefundener Einberufung oder Reclamation ihrer eigentlichen Dbrigkeit nationalisirt, oder endlich mit Bewilligung ihrer Dbrigkeit in dem Bezirke ihres Aufenthaltes übersiedelt haben. Alle übrigen conscribirten Aelternlosen gehören zwar in Bezug auf die Conscription zur einheimischen Bevölkerung ihrer Aufenthaltsorte, dagegen steht aber rücksichtlich der Abstellung zum Militär nur jenen Dominien das Recht zu, dieselben auf Rechnung des eigenen Contingents abzustellen, zu welchen die Vom 30. August. 531 Aeltern dieser Individuen vermöge ihrer Geburt oder erfolgten Nationalisirung, oder vermöge bewilligter Uebersiedlung gehört haben, oder zu denen diese alternlosen Individuen ihrer eigenen Geburt und Nationalisirung nach gehören. Nach diesen Grundsätzen ist sich daher im Verständnisse mit dem Generalkommando zu benehmen. Gubernialverordnung vom 30. August 1820, Zahl 17301. 136. Verfassung der Bauüberschläge hinsichtlich jener Gebäude, wo einen Theil der Kosten das Militärärarium, und einen der Quartierfond zu bestreiten hat. Nach der Gubernialverordnung vom 29. Jänner 1817, Zahl 1899, sollen bey eintretenden Baugegenständen und anderen Nothdurften von jenen Gebäuden, wovon dem Politico die Herstellung in sartis tectis, die übrigen Baureparationen und sonstigen Nachschaffungen aber dem Militärärar obliegen, die Untersuchung gemeinschaftlich von der Militär-und Civilbehörde gemacht, und die Gegenstände abgesondert in Commiffionsprotokolle ausgenommen, und hiernach erst die Kostenüberschläge ebenfalls abgesondert verfasset werden. LZS Nom 30. August. Allein da in den bisher eingelangtcn Kostenüberschlägen alle Reparationsnothdursten, sie mögen das Land oder das Milikärärar betreffen, cumulative aufgeführt erscheinen, welches zur Folge hat, daß bey jeder solchen Adjustirungs-veranlassung immer ein Ausscheidungsausweis verfaßt, und die Rückvergütung des von dein Quartierfonde an die Kriegscaffe etwa vorgeschossenen Betrags der das Militärärar treffenden Kosten immer mit vielen Weitwendigkeiten bey der Militärbehörde erst nachgesucht werden muß, so wird sämmtlichen Kreisämtern zur eigenen Richtschnur, dann Anweisung sämmtlicher Bezirksobrigkeiten und Magistrate, und insbesondere zur Verständigung des Kreisingenieurs wiederholt aufgetragen, über die mit dem k. k. Militär gemeinschaftlich aufgenommenen Commisstonsprotokolle die Kostenüberschläge abgesondert, nähmlich für das Militärärar und den Quartiersfond zu verfassen, und auch abgesondert, wenn gleich unter einer Einbegleitung vorzule-gcn, wornach der eine Theil dem k. k. Gene-ralcommando zur eigenen Veranlassung der Reparation oder Nachschaffung, und der andere Theil den Ständen zur Prüfungsveranlassung durch ihre Buchhaltung und Anweisung des ad-justirten Betrags aus dem unter ihrer Verwal- Vom 50, August. 533 tung stehenden Militärquartierfonde übergeben werden kann. Gubernialverordnung vom 30. August 1820, Zahl 17602. 137. Die Untersuchung jener Dominien, welche mit der ausgeschriebenen Rekrutenzahl nicht aufkommen können, ist ein Officiosum. Die Untersuchung, welche durch die Vorführung der Conscribirten bey jenen Dominien vorgenommen wird, die mit der ausgeschriebenen Zahl von Rekruten oder Reservemännern angeblich nicht aufkommen können, ist augenscheinlich nur eine Folge der Rekrutirung. Hieraus folgt, daß diese Untersuchung kein abgesondertes Geschäft der Civil- oder Militärbeamten, sondern ein Dienstgeschäft der nähm-lichen politischen und militärischen CommifsionS-glieder ist, welche bey der Rekrutirung zusammen treten. Da nun den Militärindividuen für die of* stciosen Geschäfte der Conscription und der Rekrutirung die Aufrechnung von Diäten nicht gestattet ist, fo kann nach der hohen Hofkammerverordnung vom 15. August d. Z., Zahl33910, auch den bey den obbemerkten Untersuchungen verwendeten Offiziers der Bezug der Diäten 534 Vom 30. August nicht zugesprochen werden. Ucbrigens sind die Fuhrkosten der bcy der Untersuchung wegen Reserverückstände verwendeten Offiziere aus jener Casse zu berichtigen, aus welcher die Fuhrkösten der bey Rekrutirungen intervenirenden Militärindividuen bestritten werden. Gubernialvcrordnung vom 30. August 1820, 3at)l 17760. 13S. Die zur börsemäßigen Einlösung bestimmten Obligationen müssen mit der Cession an die Staatstilgungsfonds- Hauptcasse versehen seyn, und über die rückständigen Interessen müssen Certificate beyge-legt werden. Durch hohes Hofkammerdekret vom 15. d. M., Zahl 34589, wurde diesem Gubernium Folgendes erinnert: Da bisher mehrere Credits-cassen über- Anmeldung der Staatsschulden-Til-gungsfonds-Hauptcasse die Vormerkung der bör-semäßig einzulösenden auf bestimmte Nahmen lautenden Obligationen als Eigenthum der Tilgungsfonds-Hauptrasse, und die Verabfolgung der rückständigen Interessen aus dem Grunde verweigert haben, weil dieselben nicht mit den gehörigen Cessionen der Eigenthümer an die ebengenannte Casse versehen waren, so wird zur Be- 535 Vom 30. August» scitigung dieses gegründeten Anstandes verordnet, daß künftig auf allen jenen Obligationen, welche zur Berichtigung von Forderungen des Aerars börsemäßig cingelöst werden sollen, und auf bestimmte Nahmen lauten, bevor sie zu diesem Ende vorgelegt werden, von dem jeweiligen Ei-gcnthümer derselben oder im Verweigerungsfalle von jener Behörde, welche wegen Hereinbringung des Ersatzes hiebey einzuschreiten hat, die gehörige Cession an die Tilgungsfonds-Haupt-casse zum Behufe der börsemäßigen Einlösung ordnungsmäßig anzusetzen ist. Ferner wird zur Erleichterung der Amtshandlung der Tilgungsfonds-Hauptcasse und zur schnellern Beförderung des Einlösungsgeschäftes überhaupt angeordnet, daß jede Behörde, welche eine Obligation zu diesem Ende vorlegt, ihrem Einschreiten zugleich ein Certificat der betreffenden Creditscasse über den Interessenausstand von der Obligation anzuschlieffen hat. Dieser Anordnung zu Folge werden die steyermärkifch- kärntnerisch ständischen Eredits-cassen angewiesen, die mit der gehörigen Cession versehenen Obligationen über Anmelden der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse zum Behufe der börscmäßigen Einlösung als Eigenthum derselben vorzumerken, die gedachten In« teressen-Ausstandsccrtificate aber auf Verlangen 536 Vom 30. August. der betreffenden Behörden jedesmahl ohne Verzug auszufertigcn. Von dieser letzter» Anordnung wird auch die Creditsabtheilung des Provinzial-Cameralzahl-amts rückstchtlich der dahin zur Verzinsung überwiesenen Hofkammer-und Banco-Obligationen in die Kenntniß gesetzt. Gubernialintimation vom 30. August 1820, Zahl 17895. 139* Stellung der heimath- und älternlosen Vagabunden zum Militär. Zut Vermeidung von Mißbräuchen, welche bey Anwendung der mit Hofkanzleydekret vom 30. April d. I., Zahl 12170, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 24. April nähmli-chen Jahres wegen Stellung der heimath- und älternlosen Vagabunden zum Militär etwa ein-treten könnten, hat die hohe Hofkanzley einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe mit Verordnung vom 12. August d. Zahl 22859, Nachträglich Folgendes anzuordnen gefunden: 1. Eine solche Abstellung hat während der Dauer einer wirklichen Rekrutirung, das ist, Ergänzung der activen Armee aus der Reserve nicht Statt. 537 Vom 30. August. 2. Jede solche Stellung hat erst dann zu geschehen, wenn die Eigenschaft des zu Stellenden als Vagabund und dessen Heimath-lostgkeit durch ein bcy dem Kreisamte aufgenommenes Protokoll gehörig constatirt ist, und das Kreisamt zur Stellung die Bewilligung ertheilt hat. 3. Die von einer Rekrutirung zu der andern auf diese Art Gestellten sind den Dominien jener Orte, wo sie sich vorstnden, und aufgegriffen werden, bey der nächsten Stellung aus ihr Contingent zu guten zu rechnen, und für selbe ist in den vorgeschriebenen Jahresausweisen eine eigene Rubrik zu eröffnen. Der k. k. Hofkriegsrath hat die General-commanden angewiesen, derlcy abgestellte Vagabunden nie ohne besondere Ursachen und bloß mit Bestimmung der politischen Behörden des betreffenden Urlaubsortes zu beurlauben. Gnbcrnialverordnung vom 30. August 1820, Zahl 17900. 140. Vorschrift, wie sich bey Excessen des durch-marschirenden Militärs zu benehmen ist. Nach anher gelangter Erinnerung des k. f. Generalcommando muß der Schlafkrcuher für jeden Kopf vom Feldwebel und Wachtmeister 538 Nom 4. September. abwärts, so rote für alle Prima Pianisten ohne Ausnahme bezahlt werden, und findet dießfalls keine grundhältige Einwendung von Seite der marschirenden Truppen Statt. Die Kreisämter haben sonach in dieser Hinsicht die weitere Veranlassung um alle Uebervor-theilungen zu beseitigen, sogleich zu verfügen. Um für die Folge alle Unfüge der marschirenden Truppen nach Möglichkeit hindan zu halten, hat das Generalkommando auch unter Einem an alle unterstehende Militärbehörden und Stationscommanden den nachfolgenden Generalbefehl erlassen, welcher jedem dem Bezirk dieses Generalkommando betretenden Colonnen-Commandantcn mitgethcilt werden wird. Die Kreisämter haben diesen Generalsbefehl allen Quartierämtern und Vorspannsstationen auf das Schleunigste zukommen zu machen, zugleich aber jenen Bezirksobrigkeiten, welche das Einquartierungsamt und Vorspannscommissa-riat besorgen, auf das Strengste einzuschärfen, daß, wenn dem ungeachtet unerlaubte Fürgängc sich ergeben sollten, die Bezirksobrigkeit zur Gewinnung der Zeit gleich unmittelbar mit Angabe aller erforderlichen speeifischen Daten, und insbesondere der Nahmen und genauen Charakte-rifirung der Contravenienten und der Truppen-commandanten sich dießfalls an das Generalkommando auf das Schleunigste zu verwenden haben. Vom 4. September. 539 damit Letzteres noch zur Zeit, als die Truppe in seinem Bezirke ist, das Erforderliche einleiten kann; übrigens ist sich in den Beschwcrdepuncten nur auf das Wesentliche, worunter vorzüglich die genaue Charakterisirung der Eontravenienten und der Truppencommandantcn gehört, zu beschranken. Ferner ist nach dem dritten Punct des Generalbefehles sammtlichen Quarkicrämtcrn und Vorspannscommissariaten bcy sonstiger eigener Verantwortung und Ersatzleistung auf das Strengste einzuschärfen, daß sie die Gebühren für alle ausgefcrtigten Einquartierungsbolletcn so, wie far die angewiesene Vorspann, unnachsichtlich längstens bis Abends vor dem Abmarsch berichtigen machen, und wenn bey sich ergebenden Anständen nicht alsogleich von den Truppencommandan-ten die Abhülfe getroffen wird, nach §. 7 des Generalbefehls auf das Schleunigste dem Gene-ralcommando die bestimmte Anzeige der erforderlichen Daten machen. Gubernialverordnung vom 4. September 1820, Zahl 18447. Generalbefehl. lieber die Unfüge, welche sich die durchmar-fchirenden Truppen erlauben, sind dem Generalkommando wiederholte Klagen von Seiten der 540 Vom 4. September. politischen Behörden zugekommen, nähmlich, daß das von den Quartierträgern abverlangte Fleisch» gcld nicht bezahlt, eine größere als die erforderliche Zahl von Quartiersbolleten verlangt, und die amtlich ausgefertigten Quartierbolleten nach Willkühr vom Militär in der Zahl der einzuquartierenden Mannschaft verändert worden. Um diesen und andern Unordnungen wirksame Schranken zu setzen, wird unter persönlicher Verantwortung der in jedem Orte einquartiert werdenden Truppenabtheilungs-Commandanten, insbesondere der Regiments- oder Colonnen - Commandanten anmit festgesetzt: 1. Unter persönlicher Ahndung des quartiermachenden Offiziers dürfen auf keine größere Anzahl Mannschaft Quartiersbolleten abverlangt werden, als der wirkliche mar-schirende Stand deö Regimentsbataillons rc. ausmacht, und für eben soviel Mann vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, als Bolleten erfolgt werden, ist der Schlafkreutzer ganz unweigerlich zu bezahlen. 2. Die willkührliche Abänderung der ämtlich ausgestellten Quartiersbolleten ist von den Regiments- und Bataillonscommandanten als eine Verfälschung von Amtsschriften ganz . unnachtfichtlich nach den Gesetzen zu bestrafen. 3. Das den Quarticrträgern schuldige Fleischgeld, das Schlafgeld und Vorspannsgeld ist Dom 4. September. 541 in jeder Station bis Abends vor den Abmarsch unfehlbar zu berichtigen. 4. Brod und Fourage muß in den angewiesenen Subarrendirungsstationen durchaus in Natura auf den ganzen Stand der Colonne gefaßt werden, und darf hiebep keine Relui-tion, noch weniger ein Verkauf der gefaßten Derpflegsartikel Statt haben. Jeder Herr Commandant hat sich wohl dafür zu verwahren, daß er sich jederzeit gehörig auszuweisen vermöge, die Ver-' psiegsgebühr auf den ganzen Stand seiner unterhabenden Truppe abgefaßt zu haben. 5. Vom Offizier und der Mannschaft ist sich keine regulamentwidrige Forderung gegen die Quartiertrager, keine Bedrückung des Landmannes, welch immer Art, und kein Mißbrauch in Abnahme und Beladung der Vorspann zu erlauben. Uebcrhaupt die strengste Ordnung, Disciplin und Mannszucht sowohl auf dem Marsche, als in den Quartieren zu handhaben. 6. Jeder Stationstruppen-Abtheilungscomman-dant, insbesondere jeder Herr Regimentsoder Bataillonscommandant ist streng ver-psiichtet, alle von politischer Seile vorkommende Beschwerden auf der Stelle zu untersuchen, denselben abzuhelfen, und die poli- 542 Nom 6. September. tischen Behörden vor dem Abmarsch aus der Station völlig klaglos zu stellen. 7. Jene Herren Commandanten, welche dieses unterlassen, werden die Qrtsobrigkeiten oder Kreisämter dem Generalcommando mittels eigener Estasfete anzeigen, und es sind von denselben ausser der persönlichen Verantwortung nicht nur die Unkosten dieser Estassete, sondern jeder sonstige entstandene Schaden aus Eigenem zu tragen. 8. Dieser Befehl wird, damit sich Niemand mit Unwissenheit entschuldigen könne, in Druck gelegt, und in allen Quartieren und Marschstationen auch an die politischen Behörden vertheilct werden. GräK Nom 27. September/ 557 152. Präsentkrung der Feldcapläne binnen 6 Wochen vom Tage des Ansuchens. Da zu Folge Eröffnung des k. f. Hofkriegsrath es bcy der Präsentirung der Feldcaplane von Seite der Ordinariate oft dem Militärdien-ffe nachtheilige Verzögerungen Statt finden, so ist mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. d. M., Zahl 26858, nach mit dem k. k. Hof-kriegsrathe gepflogenem Uebereinkommen zur künftigen Beseitigung jenes Nachtheils aufgetragen worden: 1. den dießlandigen Ordinariaten vom Zage des Ansuchens bis zur Nahmhaftmachung der Präsentirten den Zeitraum von 6 Wochen festzuscsten, und 3. dieselben aufzufordern, daß fie ihren Pra-sentirten einfchärfcn, sich ohne Verzug bey ihren Militäranstellungcn einzufindcn, und unter Einem in der Benennung an den apostolischen Feldvikar beylaufig die Zeit an-sesten, wann der Prasentirte zu erwarten sey. Gubrrnialverordnung vom 27. September 1820, Zahl 19901, 558 Vom 27. September. 153. Fremdherrschastliche ledige und verheirathete Unterthanen sind bey der Conscribirung der einheimischen Bevölkerung ihrer rechtmäßigen Dominien zuzuzählen. Durch hohe Hofkanzleyverordnung vom 8. d. 9)1.z Zahl 26106, wurde diesem Gubernium eine Abschrift des nachstehenden k. k. hofkriegs-räthlichen Refcriptes, welches wegen eines in Rücksicht der Zuzählung der verheiratheten fremdherrschaftlichen Unterthanen zur einheimischen Bevölkerung ihrer Aufenthaltsorte bemerkten fehlerhaften Fürganges erlassen wurde, zur Wissenschaft und Benehmung mitgetheilt. Gubernialintimation vom 27. September 1820, Zahl 19997. Abschrift. In einer der confcribirten Provinzen sind die in der Provinzial Hauptstadt und in den übrigen Städten sich aufhaltenden vcrheirathe-ten fremdherrschaftlichcn Unterthanen sammt ihren Angehörigen gegen die klaren und bestimmten Anordnungen des Confcriptionsspstems vom Jahre 1804 der einheimischen Bevölkerung ihrer Aufenthalsorte zugezählt worden, wodurch zn offenbaren Ueberbürdungen der betreffenden Städ- 559 Vom 27. September. te bep -en Rekrutenbetheilungen, dann zu gegründeten Beschwerden der Anlaß gegeben worden ist. Man findet sich daher veranlaßt, für den Fall, daß ein derley irriges Benehmen etwa anderswo wider Vermuthen Statt finden sollte, dem k. k. Generalcommando den gemessenen Auftrag zu erthcilen, fämmtliche unterstehende Werb-bezirkSregimenter und sonstige einwirkende Militärbehörden unter Darstellung der nachtheiligen Folgen eines solchen Verfahrens zu belehren, daß künftig alle fremdherrschaftlichen Untertha« nen aus den conscribirten Provinzen ohne Rücksicht, ob sie ledig oder verheirathet sind, so lange sie von ihren rechtmäßigen Obrigkeiten nicht förmlich aus dem Baude der Unterthänigkeit entlassen werden, allenthalben in Bezug auf Conscription als conscribirte Fremde zu behandeln, und bep ihrem rechtmäßigen Dominium als zur einheimischen Bevölkerung gehörig und nur zeitlich abwesend zu conscribiren sind. Die in jedem einzelnen Orte anwesende Bevölkerung ist dahin nach Anhandlassung der Pa-ragraphe 26 und 27 des ConscriptionssystemS in die einheimische und fremde zu scheiden, um dabey auch dasjenige sich gegenwärtig zu halten, was in dem zweytcn Absätze des §. 26 insbesondere hinsichtlich der conscribirten fremden Ael-ternlosen angeordnet ist. 560 Dom 527. September. Den mit oder ohne obrigkeitlichen Consens in den betreffenden -Orten befindlichen fremden Familien sind nach Anordnung des §. 24 zwar eigene Aufnahmsbögen zu widmen, dieselben jedoch wie einzelne fremdherrschaftliche Untertha« ncn mit der Qualification in die Fremdentabellc zu übertragen, so fort nach den Bestimmungen -es §. 42 und 43 in die besonder» Verzeichnisse Nr. 9 und 10 verlässig einzubeziehen, und in -cm vorgcschriebcnen Wege ihren rechtmäßigen Dominien bekannt zu machen, bey welch leh« lern dieselben bis zur förmlichen Entlassung aus dem Unterthansbande fortan classificirt, der einheimischen Bevölkerung zugezählt, und als abwesend geführet werden müssen. Den betreffenden Dominien ist anbcy insbesondere zu erinnern, daß in dem Falle, wenn die Gattinn eines frcmdherrschaftlichen Unter# thanes zu der einheimischen Bevölkerung des Aufenthalts-Dominiums früher gehört hat, auch dieselbe sammt den in der Ehe erzeugten Kindern bloß qualificirt und in die Fremdentabellen ausgenommen werden müsse, weil sie dem Forum des Mannes folgen, mithin gleich diesem als Fremde zu behandeln sind. Wien am 20. Avgust iZso, K. 2768. Vom 27. September. 561 154. Die Verzichtsclausel auf den Rechtsweg ist in den Subarrendirungscontractm wcg-zulassen. Die hohe Hofkanzley hat mit Dekret vom 14. September d. I., Zahl 27439, hieher eröffnet, daß die Subarrendirungscontracte auch in Bezug auf die üblich gewesene Verzichtsclau-scl rücksichtlich des Rechtsweges, wie alle übrigen Aerarialcontracte nach den Normativen vom 7' -October 1819, Zahl 51633/2339, und vom 29. Juny 1820, Zahl 16658/1796, zu behandeln seyen. Gubcrnialverordnung vom 27. September 1820, Zahl 19998. 155. mevbotf) der Waffenausfuhr nach den italienischen Staaten. Es ist unter den gegenwärtigen Zeitumständen nothwcndig befunden worden, die bestehende Freiheit der Ausfuhr der Waffen und Waffcn-bestandtheilc aller Gattung nicht bloß nach dem Königreich beyder Sicilien, sondern nach allen Punkten der angränzenden italienischen Staaten, and nach den Häfen des adriatischen und mit« Gkschjammlmrg II. Theil. 36 Vom 4. October. , tclländifchen Meeres einswcilen bis auf weitere Bestimmung aufzuheben. Diese Verfügung wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 18. September K I., Zahl 38059, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 27. September 1820, Zahl 20033. 156. Vorschrift in Rücksicht der Dispensen bey vorhandenen geheimen Ehehindernissen. In Ansehung der Dispensen in geheimen Ehehindcrnisscn find mit hohem Hofkanzleypräsi-dialdekret vom 11. September d. I., Zahl 26830, folgende zwey Fragen aufs Neue erörtert worden. 1. Wie die Dispensen von dem Aufgebothe bey Personen, die allgemein für verehelicht gehalten werden, cs aber nicht sind, anzu-suchcn seyen, wenn ihnen sonst kein Ehehin-derniß entgegen steht? 2. Wie die Dispensen in jenen Fällen anzusuchen seyen, wenn Personen , welche man allgemein aber irrig für verehelicht hält, entweder nur um die Nachsicht eines Ehehindernisses oder zugleich auch um die Be-frcyung vom Aufgebothe ansuchen, und 06 es zulässig fty, daß für Personen, welche sich in diesem Falle befinden, um die Di- Bom 4. October. 56,3 spens vom Ehehindernisse und vom Ausge-bothe vom Ordinarius ohne Anzeige des Rahmens nur bey dem Landespräsidium cinge-schritten, und von diesem die Dispens m theilt werde, ohne das Gesuch durch das Einreichungsprotokoll und Expedit laufen zu lassen. Hierüber haben Sc. Majestät zu entschliesseu geruhet: Zn Ansehung der ersten Frage: Es sey sowohl für die alten als auch für die neuen Provinzen zu gestatten, daß in Fällen, wo zwey Personen getraut werden sollen, von welchen früher, daß sie schon verheirathet sind, vermu-thet wurde, ihr Seelsorger ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses mit Verheimlichung des Rahmens der Partepen sich an den Ordinarius oder Obervorsteher der Kirche, zu welcher dieselben gehören, der letztere aber mit Bestätigung des Gewissensfalls unmittelbar an das Landespräsidium um gänzliche Nachsicht des Auf-geboths wende, und daß das Landespräsidium dann, jedoch ohne das Gesuch durch das Ein-reichungsprotokoll oder das Expedit gehen zu lassen, gegen Ablegung des vorgeschriebenen Eides, welche in Gegenwart des Seelsorgers zu geschehen habe, von dem Aufgebothe befreye. In Ansehung der zwcyten Frage: Es habe in der Regel die Anordnung des 84. §. des 56 * Bom 4. October. 564 bürgerlichen Gesetzbuches auch in diesen Fallen Platz zu greifen, und seyen derley Gesuche von den Parteyen in ihrem eigenen Nahmen an die betreffende Behörde zu stellen. Doch gestatten Se. Majestät in besonders rücksichtswürdigen Fällen, daß die Seelsorger auch um die Dispens von einem trennenden Ehehindernisse in Ansehung solcher Personen, welche allgemein für verehelicht gehalten werden, bey dem Landespräsidium, jedoch mit Anzeige der Nahmen und Umstände durch die Ordinariate einkommen. Gubernialverordnung vom 4. October 1820, Zahl 20182. 157. Vorschrift über die Errichtung der Cadeten-schulen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. September d. I., Zahl 2561.3, wurde dem Gu-bernium die nachstehende Instruction über die Errichtung der Cadetenschulen zur Wissenschaft für sich, für die Kreisämter und die Stände zugesendet. Gubcrnialcrledigung vom 4. October 1820, Zahl 20186. Vom 4. October. 5<55 Vorschrift, die neu zu errichtenden Cadetenschulen betreffend. Zweck der Cadetenschulen. Um denjenigen f. f. Cadeten, welche nicht schon vor ihrem Eintritt in die Armee eine militärische Bildung erhalten haben, die unentbehrlichsten Vorkentniffe zu ihrer künftigen Bestimmung beyzubringen, und dadurch zugleich der Infanterie einen ergiebigeren Nachwachs brauchbarer Unter-und Oberoffiziere zu sichern, haben Seine Majestät die Errichtung eigener Cadetenschulen nach folgenden Grundsätzen zu genehmigen geruhet: §. 1. Zusammensetzung von 4 Cadetencompagnien aus Cadeten der Infanterieregimenter. Es sind vier Cadetencompagnien, und zwar: eine in Böhmen, eine in Mähren , eine in Nie-derösierreich, und eine in Innerosterrcich dergestalt zusammenzufetzcn, daß zu jener in Böhmen die Cadeten von 16, zu jener in Mähren ebenfalls von 16 Jnfanterieregimentern, zu jener in Niederösterreich von 15, dann zu jener in Jnner-vsterreich ebenfalls von 15 Jnfanterieregimentern abgegeben werden. Dabey ist bloß auf die jeweilige Dislocation der Regimenter Rücksicht zu nehmen, daß nähm-lich sowohl bey der ersten Zusammensetzung der L66 ' Vom 4. Dctober. Cadetencompagnien, als bey den künftigen Ergänzungen, die in jeder der benannten Provinzen bequartiertcn Regimenter jederzeit ihre Endeten zu der Cadetencompagnie im Lande abgeben, von den in anderen Ländern verlegten Regimentern aber immer diejenigen bestimmt werden, welche dem Standorte der Compagnie am nächsten liegen. §. 2. Unterbringung der Compagnien in Casernen. Diese Compagnien sind so viel möglich in dem Mittelpunkte eines jeden Landes, jedoch nie in der Hauptstadt desselben, in Casernen unterzubringen; dagegen ist so viele Mannschaft als nv-thig wird, aus der Caserne auszuquartieren, und dcy dem Landmann gegen Bezahlung des Schlas-kreuzers zu verlegen. §. 3. Stand derselben. Der Stand einer jeden dieser vier Compagnien hat aus 124 Cadeten zu bestehen; indessen ist cs von keiner Bedeutung, wenn diese Zahl bey der ersten Errichtung nicht ganz erreicht, oder in der Folge bey einer oder andern dieser Compagnien um einige Kopfe überschritten werden sollte. §. 4. Welche Cadeten in diese Compagnien aufzunehmen sind, und zwar: a. k.k. ord. Cadeten. Zur Aufnahme in dieselben sind vorzüglich alle jene k. k. ordinäre Cadeten bestimmt, welche Bom 4. Dctober. 567 nicht in der Ingenieurs- oder in der Neustädter Academic erzogen, und von diesen Instituten zu den Regimentern ausgemustcrt worden sind. Die neu eintretenden k. k. ordinären Cadc-ten werden daher künftig nicht mehr an die Regimenter, sondern unmittelbar an die Cadeten-compagnien abgegeben werden. §, 5. b. Privatcadeten. Wer diese vorzuschlagen hat. In so weit die k. k. ordinären Cadcten zur Completirung der Compagnien nicht zureichen, sind diese durch Privatcadeten von allen 6s Li-nieninfanterieregimentern zu ergänzen. Es hat daher jeder Regimentsinhaber 4 Privatcadeten dazu in Vorschlag zu bringen, welche nebst den übrigen erforderlichen Eigenschaften auch wenigstens eine solche Zulage haben müssen, daß sic dadurch in dem Genüsse einem k. k. Endeten gleich stehen. Nur von dem Jägerregiment, dessen Dienst vorzüglich gewandte Dber- und Unteroffiziere fordert, sind 8 Privatcadeten vorzuschlagen. §. 6. Wem die Befugniß zur Besetzung dieser Cadetensiellen eingeräumt ist. .Die Befugniß zur Besetzung der in diesen Compagnien offenen Cadetenplätze, ist dem Ge-neralcommando des Landes, in welchem sich die Cadetencompagnie befindet, eingeräumt. 568 Vom 4. October. Zu diesem Ende hat jedes Regiment das Verzeichniß der von seinem Inhaber für die Ca-dctenschule vorgeschlagenen Privatcadeten, und zwar in der Ordnung, wie sie von dem jRcgi-mcntsinhabex zur frühern oder spätern Aufnahme angetragen werden, zu verfassen, und solches an jenes Generalcommando einzuschicken, dem die für das Regiment bestimmte Compagnie unterstehet. Das Generalcommando hat hierüber eine stets vollzählige Vormerkungsliste zu halten, und aus derselben nach der in den Verzeichnissen der Regimenter enthaltenen Ordnung die Individuen zur jeweiligen Completirung der Cadetencompag-nien dergestalt zu wählen, daß kein Regiment vor dem andern begünstiget werde. §. 7. Frequentanten. Bemittelten Vätern kann auf ihr Ansuchen gestattet werden, ihre Söhne als Frequentanten an dem Unterrichte unter der Bedingung Theil nehmen zu lassen, daß sie sich rückflchtlich dieses Unterrichts und der dabep zu beobachtenden Disciplin den Gesehen des Instituts, und einer ganz gleichen Behandlung mit den wirklichen Ca-deten durchaus unterwerfen. Für den Unterricht haben sie den Betrag von fünfzig Gulden jährlich dem Institute zu entrichten. Kost und Wohnung müssen sie sich außer dem Institute verschaffen. Vom 4. October. 569 Die von den Frequentanten eingehenden Beträge sind bey den Compagnien ordentlich zu ver* rechnen. §. 8. Stiftungsplätzc. Auf gleiche Weise bleibt cs auch Standen, Corporationen und vermvglichen Privaten unbenommen, Plähe in diesen Cadetenschulcn zu stiften, und sich die Ersetzung derselben vorzubehalten; in welchem Falle jedoch die Stiftung den ganzen zum Unterhalt eines Cadeten erforderlichen Aufwand tragen muß. Bey diesen Stiftlingen wird, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich erklärt wird, die Widmung zum Militärstande vorausgesetzt. Sie treten bey ihrer Aufnahme als Privat-Cadeten ein, und haben bey der Ausmusterung nach vollendetem Curse mit den übrigen Cade-tcn eine ganz gleiche Behandlung zu erwarten; dadurch werden sie jedoch von jenen Verpflichtungen nicht befreyt, denen sie nach dem Con-scriptionspatent unterliegen. Ueber die für gestiftete Plätze vorgeschlagenen Individuen, so wie auch über die zu Frequentantenplätzen Aspirirenden hat das Generalkommando, dem eine Cadetenschule untersteht, gleichfalls Vormerkungslisten zu führen. 570 Vom 4. October. §. 9. Eigenschaften der Aufzunehmenden. Niemand kann in ein solches Institut ausgenommen werden, der nicht das i6te Jahr erreicht, auch in der Religion, im deutsch Lesen und Schreiben, und in den Anfangsgründen der Rechenkunst den gehörigen Unterricht bereits erhalten hat. Vor der Aufnahme muß ein jeder hierüber geprüft, und derjenige, welcher als wirklicher Cadet eintreten will, auch in Hinsicht auf seine physische Angemessenheit vorschriftmäßig untersucht werden. Unter mehreren Mitwerbern für einen erledigten Play hat immer jener den Vorzug zu erhalten, der die meisten Sprachkenntnisse besitzt. §. 10. Stand der zur Aufsicht und zum Unterrichte bestimmten Chargen. Zur Aufsicht und zum Unterrichte werden für jede Compagnie folgende Chargen bestimmt: 1 Hauptmann, 1 Oberlieutenant, 1 Unterlieutenant, 1 Feldwebel, 6 Corporale, dann für das Rechnungsgeschaft i Fourier. Vom 4. October. • 571 §. n. Mo iüefe Chargen im Stande zu führen sind. Alle diese Individuen bleiben indem Stande derjenigen Regimenter und Corps, aus welchen sic genommen sind, und ihre Chargen werden in denselben nur bey dem Ausbruch eines Krieges erseht. Statt des Fouriers kann jedoch das Regiment, welches ihn dahin abgibt nothigenfalls sogleich einen andern aufnehmen. §. i2. Eigenschaften der bey den Compagnien angestellt werdenden Ober- und Unteroffiziere. Bey der Auswahl derOberoffiziere ist nicht nur auf die zu dieser Anstellung erforderlichen Kentnisse, sondern auch auf einen untadelhaften Charakter, und auf solche moralische Eigenschaften zu sehen, durch die sie sich bey ihren, Untergebenen jene Achtung und Ehrfurcht verschaffen, ohne welche die Erhaltung der Ordnung und Disciplin kaum denkbar ist. Die Unteroffiziere müssen geschickte, diensterfahrne , vertraute, und verläßliche Männer seyn. Der verheirathete Stand schließt zwar einen Ober- oder Unteroffizier von dieser Anstellung nicht unbedingt aus, doch ist bey sonst gleichen Eigenschaften der ledige vorzugsweise dazu zu wählen. 572 Vom 4. October. §. iz. Montirung der Cadeteir rc., Betten. Die Cadeten erhalten'dre egalisirte Montur, Waffen, Rüstung u. s. w. ebenso, als ob sie bey ihren Regimentern wären, und bleiben auch in dem Stande derselben. Alle Cadeten ohne Ausnahme müssen mit einfachen Betten aus den ganz neuen Vorräthen versehen werden, und diese, ohne sie je mit den übrigen zu vermischen, ausschließlich für die Ca-detcncompagnien gewidmet bleiben. §. 14. Kost. Es wird für die Cadeten in der Menage gekocht. 3u diesem Ende müssen jeder Compagnie so viele alte vertraute Gemeine zugetheilt werden, als für alle Cameradschaften zum Kochen erforderlich sind. Ein Theil der Commandirten kann verhei-rathet seyn, damit ihre Weiber für die Compagnie die Wäsche besorgen. §. 15. Verrechnungsart der Gebühr der bey den Compagnien befindlichen Ober-und Unteroffiziere, Cadeten und Gemeinen. Die Offiziere, Unteroffiziere, und Gemeine , welche in die Cadetenschulen zu stehen kommen, so wie die Cadeten selbst, sind bey ihren Regimentern als absent ohne Gebühr zu führen, und daher zu den Cadetencompagnien nicht Vorn 4. October. 573 förmlich zu transferiren, sondern nur mit Revisionslisten dahin abzugeben. Bey der Compagnie selbst wird mittels einer monathlichen Verpstegslistc die Gebühr und der ganze Genuß aller dieser Individuen ausge-totefeit, und sowohl das bare Geld , als die Montur und alles übrige, ordentlich verrechnet; welches das Geschäft des einer jeden Compagnie bewilligten Fouriers ausmacht. Jede Cadetenschule stehet unter der Brigade eines Generals, der von dem Hofkriegsrathe selbst hierzu bestimmt wird, und dem die ununterbrochene genaueste Aufsicht darüber obliegt. Die Oberaufsicht hingegen ist dem comman-direnden Generale des Landes, in welchem sich die Cadetenschule befindet, übertragen. Die Gegenstände, in welchen die Cadeten unterrichtet werden, sind: 1. Dienst- und Exercierreglement. 2. Fertig und orthographisch Dictandoschreiben. 5. Situationszeichnung und n In vue Aufnahme. 6. Feldbefestigung, 1 7. Kenntniß der Waffen, J nadfj Unterbergep. §. 16. Dependenz. g. 17. Lehrgegenstände. 3. Arithmetik 4. Planimetrie ^ nach Unterberger. 574 Vom 4. October. 8. Angewandte Tactik, vorzüglich für Infanterie, nach den Bcyträgen zum practischen Unterrichte int Felde für die Offiziere der k. k. Armee. 9. Erdbeschreibung, nach Fabri, nach der letzten Ausgabe. 10. Allgemeine Weltgeschichte, nach Schütz. 11. Böhmische Sprache. §. 18. Dauerzeit der Eintheilung des Unterrichts. Der ganze Curs umfasset drey Jahre. Im ersten Jahre werden Arithmetik, Planimetrie und Situationszcichnung gelehrt. Im zweyten Jahre a la vue Aufnahme, Feldverschanzung und Waffenkenntniß; zugleich wird mit der angewandten Tactik der Anfang gemacht. Außer diesen durch beyde Jahre das Dienst-und Exercierreglement, das Schreiben, die böhmische Sprache, die Erdbeschreibung und Geschichte. Im dritten Jahre wird, nebst der summarischen Wiederholung und practischen Uebung der in den ersten zwey Jahren vorgetragenen Lehrgegenstände, hauptsächlich in der angewandten Tactik fortgefahren. Am Ende eines jeden Schuljahres im Herbste sind mit den Cadeten Spaziergänge vorzunehmen, um ihren militärischen Ueberblick zu bil- Dom 4. October. 575 den, und ihnen die angewandte Tactik der Infanterie auf dem Terrain zu zeigen. §. 19. Unterrichtsmethode. Bey der Uebung im Schreiben sind abwechselnd Stellen aus guten deutschen Schriften, die sich nicht nur durch lehrreichen Inhalt, sondern auch als Muster des guten Geschmacks und einer reinen Schreibart empfehlen, dann gut verfaßte Geschäftsaufsätze, Briefe, Berichte u. s. w. zum dictiren zu wählen, damit diese Lehrstunde den Cadetcn zu gleicher Zeit in mehr als einer Hinsicht nützlich werde. Beyder Geographie muß jede Gelegenheit benützt werden, um den Cadeten zugleich die ersten Begriffe von der Terrainkenntniß beyzubringen. Der Lehrer der Geschichte muß sein Augenmerk besonders auf merkwürdige, ihrem Detail nach näher bekannte Kriegsbcgebenheiten richten, und vorzüglich solche Thaten in ein helleres Licht stellen, welche die Seele zu erheben, Muth, Ehrgefühl, Ruhmbegierde zu wecken, und das Her; zu edlen Handlungen zu entstammen geeignet sind. Es versieht sich dabey von selbst, daß sowohl Geschichte als Erdbeschreibung, da, wo sie mit dem Vaterlande in nähere Beziehung kommen, auch umständlicher und eindringlicher zu behandeln sind. 576 Vom 4. October. §. 20. Exercieren. Die Cadetencompagnie rückt zu gleicher Seit mit der Garnison des Ortes, wo eine solche Compagnie bequartiert ist, zum Exercieren aus, und wird bep größeren Abtheilungen eingetheilt. §. 21. Woher die Offiziere zum Unterrichte zu nehmen sind. Im Dienst- und Exercierreglement sind die Endeten von den bcy jeder Compagnie zur Aufsicht angestellten Offizieren zu unterrichten. In so fern diese Offiziere die Fähigkeit haben, auch irgend einen der übrigen Lehrgegcnstände gründlich vorzutragcn (worauf bey ihrer Auswahl unter andern auch gesehen werden muß), so ist ihnen dieser ebenfalls , jedoch immer mit der Rücksicht zuzutheilen, daß keiner derselben dadurch mit Arbeit zu sehr überladen werde. Für jene Fächer, welche auf diese Art nicht beseht werden können, sind Offiziere und Unteroffiziere der Artillerie, des Ingenieurs, Mineurs- und Sappeurscorps, oder wo sie sich sonst finden, selbst aus dem Pensionsstande, zu Lehrern zu wähleri, nur müssen sie geschickte, thä-tige, und in allem Betracht dazu geeignete Männer seyn. Um sich von ihrer vollkommenen Angemessenheit zu überzeugen; ist ein jeder zum wirklichen Lehrer angetragene Offizier oder Unterof- Bom 4. October. 577 sizier vorläufig zu prüfen. Diese Prüfung hat in Böhmen, Mähren und Jnnerösterreich durch eine von dem Generalcommando eigens zu ernennenden Commission, in Niederösterrcich aber durch die Ingenieurs- oder Nenstädter Academic zu geschehen. Das Resultat davon ist dem Hof» kriegsrathe jedesmahl vorzulegen, der sodann nach Befund über die Anstellung des Geprüften entscheiden wird. Zum Unterrichte in der böhmischen Sprache ist einer von den bey jeder Compagnie befindlichen Ober- oder Unteroffizieren auszuwählen, und nur in dem Falle, wenn kein hierzu fähiges Individuum unter ihnen gefunden würd'e, ein Lehrer aus dem Civilstande für diese Sprache anzustellen. Auch find zu Feldwebeln und Corporalen bey den Cadetenschulen soviel möglich solche zu wählen, die ebenfalls der böhmischen Sprache kundig find, um den Cadeten zur mehreren Ue-bung derselben die Gelegenheit zu verschaffen. §. 22. Die als Lehrer angcstcllten Offiziere sollen so selten als möglich verwechselt werden. Die als Lehrer zu diesen Compagnien bestimmten Offiziere müssen, so lange es möglich ist, und sic diesem Amte entsprechen, dabey geilassen, mithin aus andern Dienstesrückfichten nicht verwechselt werden, damit der gute Gang des Gesetzsammlung II. Theil. 57 37% Vom 4. -October. Unterrichts nicht durch öftere Aenderungen gehemmt werde. §. ,23. Beförderungen, besondere Belohnungen und Begünstigungen für die bey Cadeten-schulen angesiellten Offiziere. Dagegen haben aber diese sowohl, als die zur Aufsicht angesiellten Offiziere nicht nur nach der bey ihrem Regimente oder Corps sie treffenden Tour in höhere Chargen vorzu-rücken; sondern es wird auch nach Verhältniß ihrer tangent und ausgezeichneteren Dienstleistung auf besondere Belohnung derselben durch Gehaltszulagen, Beförderungen außer der Tour, und im Falle ihrer gänzlichen Invalidität durch höhere Pensionen, der Bedacht genommen werden. §. 24. Dauerzeit des jährlichen Curses. Der jährliche Curs fängt mit dem 1. November an, und wird am letzten September des folgenden Jahres geschlossen. Nur an Sonn- und Fessertägen, dann in den drey letzten Tagen der Charwoche ist mit dem wissenschaftlichen Unterrichte auszusetzen. §. 25. Jährliche Prüfung und Classisicirung der Cadeten nach ihren Fähigkeiten und Fortschritten. Nach geendetem Curse werden alle Jahre die Cadetenund zwar jede der drey Classen Bom 4. October. 57? besonders, im Bepseyn des Brigadiers, und der dazu geladenen Generale, Stabs- und Oberof-fizierc, aus allen Unterrichtsfächern öffentlich geprüft, sodann in eigenen Berzeichnisscn nach ihren gemachten Fortschritten classificirt, und diese, von dem Brigadier bestätiget, durch das Gene-neralcommando an den Hofkriegsrath eingesendet. §, 26. Conduitebeschreibung. Eben so ist über die Conduite und Verwendung der Cadeten bey jeder Compagnie eine genaue Vormerkung zu halten, und alle Jahre in dem vorgeschriebenen Termine die von sänunt-lichen Compagnieoffizieren zu unterfertigende Conduitebeschreibung an den Hofkriegsrath ein* zusenden. §. 27. Sät der Ausmusterung und Ergänzung des Abganges. Nach abgehaltenen Prüfungen ist die Ausmusterung der Cadeten des dritten Jahres, und die Ergänzung des dadurch entstehenden Abganges vorzunehmen. Die Ausgemusterten werden ohne Aufenthalt zu ihren Regimentern abgeschickt, und die neu Aufzunehmenden müssen vor dem 1. Nov. bep der Cadcten - Compagnie eintreffen. Später als in dem ersten Monath nach angefangenem Lehrcurse kann die Einrückung eines neuen Zöglings in keinem Falle Statt finden. 37 * £go Dom 4. October. Hiernach werden auch künftig allemahl im August jene Offizierssvhne bestimmt werden, welche der Hofkriegsrath als k. k. ordinäre Cade-ten zur Aufnahme in die Compagnieen geeignet finden wird. Die Eingaben über die zu solchen Cadeten-stellen qualificirten Offizicrssöhne sind wie bisher an den Hofkriegsrath einzusenden; und da derselbe auch die neuernannten k. k. ordinären Ca-dcten bey den Regimentern einzutheilen sich vorbehält; so ist es nothwendig, daß er von dem Stande der Cadetencompagnien vor jeder Ausmusterung durch nahmentliche Verzeichnisse der Austretendcn und der zur Aufnahme Angctragc-nen, in genauer Kenntnis stehe. §. 28. Me in den ersten drey Jahren die Ausmusterung zu geschehen hat. Um die verhältnismäßige jährliche Ausmusterung und Nachrückung gleich in den Gang zu bringen, hat von den jetzt bep der Errichtung dieses Instituts auf ein Mahl aufzunehmenden 496 Cadetcn ein Dritt-Theil nach Verlauf des ersten Schuljahres, das zweyte Dritt-Theil nach zwey Jahren, und das dritte nach Endigung deZ dreyjährigen Lehrcurses auszutreten, und jedes-mahl eine gleiche Zahl neuer Zöglinge dafür einzurückcn. Vom 4. October. 581 Da jedoch auf solche Art die im ersten und zwei)ten Jahre auszumusternden Cadeten nicht in allen Lehrgegenständen vollkommen unterrichtet sepn können, so muß wenigstens getrachtet werden, sie nach Möglichkeit in den wesentlichsten Fächern auszubilden. Auch sind zum Austritte in diesen zwey Jahren nur solche Cadeten zu bestimmen, die sich durch Fleiß und Talente ausgezeichnet, und die meisten Fortschritte gemacht haben. §. 29. Ordentliche Ausmusterung der Cadeten in der Zukunft. In der Folge kann der Regel nach , zumahl in Friedenszeiten, kein Cadet vor Verlauf der bestimmten drey Jahre zum Regimente austreten. Wenn jedoch einer derselben eines gröberen Vergehens oder eines wirklichen Verbrechens sich schuldig gemacht hätte, muß er zur Strafe ausgestoßen, und zu seinem Regimente als Gemeiner zurückgeschickt werden. §, 30. Verfahren bey minderfähigen und nachlässigen Cadeten. Cadeten, die zu Folge der Beobachtungen des ersten Jahres wegen Mangel an Fähigkeit oder gutem Willen keine Fortschritte im Unterrichte erwarten lassen, sind nach geendigter Prüfung aus der Schule zu entfernen, und dem LFs Nom 4. October. Regimente zurückzuscnden, wozu jedoch vorläufig die Genehmigung des Hofkriegsrathes einzuholen ist. Mit Endeten von schwächeren Anlagen, die aber Lust und Eifer sich auszubilden zeigen, kann auch noch das zweyte Jahr hindurch der weitere Versuch gemacht werden. §. 31. Bestimmung der von einem aus dem Militärstand tretenden Endeten dem Aerarium zu leistenden Entschädigung. Ein Cadet, der während des drepjährigen Curses mit gänzlichem Austritt aus dem Mili-tärstandc freywillig die Compagnie verläßt, hat dem Aerarium, zu einiger Entschädigung für die auf seinen Unterricht verwendeten Kosten, für jedes in der Cadetenschule zugebrachte Jahr 50 ff. zu vergüten. Nur ein Unverschuldeter Unglücksfall, wodurch er zur Fortsetzung der Kriegsdienste untüchtig wird, macht dießfalls eine billige Ausnahme. Ein freywillig aus der Schule ausgetretener Cadet, der in der Folge bey einem Regiment wieder dienen will, kann nur als Gemeiner as-sentirt werden. §. 32. Anstellung ’t)er Cadeten Mch geendigtem Curse. Don den «ach vollendetem drepjährigen Curse zu ihren Regimentern zurücktretenden Ca- Vom 4. October. 583 beten sind die vorzüglichsten und gebildetesten sobald als möglich in Unteroffiziers-Chargen einzubringen. Diese haben sodann, wie überhaupt alle in den vier Cadetenschulen gebildeten und mit guten Zeugnissen versehenen Zöglinge, auf die sich öffnenden Fähnrichsstellen vorzüglichen Anspruch, in so weit hierzu keine Zöglinge der Neustädter oder der Jngenieursacademie vorhanden sind,bep welchen eine höhere Bildung vorausgesetzt wird. Hiernach haben denn auch die Regiments-Inhaber auf die Zöglinge der Cadetenschulen die gehörige Rücksicht zu nehmen: wiewohl ihnen auch fernerhin unbenommen bleibt, bey Besetzung erledigter Dffiziers-Chargen solchen jungen Leuten einen Vorzug zu geben, die vor dem Eintritte in den Militärstand bereits bey ihren Familien eine feinere Erziehung und höhere Bildung genossen haben. §. 34. Aushülfe mit Zöglingen des Instituts zur Besetzung vacanter Fähnrichsstellen in Kriegszeit. Sollte es in Kriegszeiten einem oder dem andern Regimente an tauglichen Subjecten zum Ersatz der sich öffnenden Fähnrichsstellen mangeln, so kann demselben auf sein Ansuchen aus den Cadatenschulen mit Zöglingen des dritten Jahres auch vor geendigtem Curse ausgeholfen 584 Vom 4. October. werden, und sind hierzu fedesmahl die am meisten ausgcbildeten Individuen zu wählen. 158. Aufhebung der Vergütung und Zurechnung der Briefportobeträge portofreier Behörden. Mit hohem Hofkammer - Präsidialdekrete vom 6. September l. I., Zahl 222z, wurde dem Gubernium erinnert: Es sey zur Vermeidung aller unnvthigen Weitläufigkeiten, welche sowohl durch bare Bezahlung des Briefporto von Seite der Gcfallsbchörden, als auch durch Quit-tungs-Verwechslungen der Cameral- und anderer portofreien Behörden in portofreien Angelegenheiten nothwendig herbepgeführet werden müßten , indem dabei häufigen Anweisungen , Zurechnungen und Dotirungen der Behörden nicht zu entgehen wäre, beschlossen worden, daß für die Zukunft weder eine bare Vergütung noch eine Zurechnung dieser Briefportobeträge, wie es bisher der Fall war, Statt zu finden habe. Um jedoch den Ertrag des Briefportogefälles in sieter Evidenz zu erhalten, fcp die Einleitung getroffen worden, daß in der jährlichen Briefportogefälls-Billanz der Betrag ersichtlich gemacht werde y welchen das Posigefäll erhallen haben würde, wenn das Porto für die Vom 4. October. 585 Amtscorrespondenz der obgedachtcn Behörden wirklich bar bezahlt worden wäre, weßhalb die bisher beobachtete Iournalifirung der amtlichen Correfpondenz auch fernerhin Statt zu finden habe. Nur in Ansehung der Staats-und Fondsgüter sep zu beobachten, daß dieselben denPost-porto immer gleich bar zu entrichten, und gleich andern Auslagen zu bestreiten haben. Gubernialverordnung vom 4.October 1820, Zahl 20337. 159* Das Verboth der Waffenausfuhr nach Zta-lien wird auf das Schießpulver, und jede Art von Schießbedarf ausgedehnt. Das mit Currcnde vom 27. September d. I., Zahl 20033, kund gemachte zeitweise Verboth der Waffenausfuhr nach allen Punkten der angränzenden italienischen Staaten, und nach den Hafen des adriatischen und mittelländischen Meeres hat in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 23. September l. I., Zahl 39720 , auch in Ansehung des Schießpulvers, und jeder Art vom Schießbedarf einzutreten. Gubernialbckanntmachung vom 4. October 1820, Zahl 2039z. j86 Bom 4- October. 160. Militärentlassung wegen Abtretung einer Wirthschaft oder eines Gewerbes. Ueber die vorgekommrne Frage, ob die besondere Zustimmung der Regimentscommanden in Fällen der Entlastung der Militärindividuen auf Wirtschaften oder Gewerbe, welche ihnen durch Abtretung zufallen, nothwendig sey oder nicht, haben Se. Majestät laut hoher Hofkanzleyver-ordnung vom iL. September d. I., Zahl 27102, Folgendes zu entscheiden geruhet: „Die Abtretung einer Wirthschaft oder eines Gewerbes an einen dienenden Soldaten ist, wenn sie ohne Entgelt geschieht, als eine Schenkung, und wenn ein Entgelt bedungen ist, als ein Kauf anzusehen, und bey der Verhandlung über die Entlassung eines solchen Mannes ist sich nach denjenigen Vorschriften, welche für den einen und den andern Fall der Uebertragung durch Schenkung und durch Verkauf bestehen, zu benehmen. Hiervon sind die Unterbehörden zur Nachachtung sowohl in Entlassungsfällen der in wirklichen Militärdiensten stehenden Individuen als auch der Reserve und Landwehre zu verständigen." Gubernialintimat vom 4. October 1820, Zahl 20436. Vom 4. -October. s 587 161. Anrepartirung der Erhaltungskosten für die Kreisamtsgebäude an die Insassen nach dem Fosephinischen Steuergulden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 21. September d. I., Zahl 27967, den Antrag des Guberniums genehmiget, daß die Erhaltungskosien der Kreisamtsgebäude, so wie alle andern davon zu entrichtenden öffentlichen Lasten, welche von dem von diesen Gebäuden eingehenden Miethzinse nicht mehr bestritten werden können, jährlich vor Anfang des Militär-jahrcs praliminiret werden sollen, wobey übrigens die größte Wirthschaft einzutreten hat, und jede größere Auslage dem Gubernium zur Genehmigung anzuzeigen kömmt; der hiernach nach dem strengsten Bedarf ausgemittelte Betrag darf auf sämmtliche Bezirke nach den Bezirkssummarien des Josephinischen Steuerguldens anrepartiret werden. Auch wurde bewilliget, daß der auf die einzelnen Bezirke entfallende Beytrag durch die Bezirksobrigkeitcn unter Einem mit dem alljährlich auf die Bezirksinsaffen nach dem Josephinischen Steuergulden zu veranschlagenden Bezirks, auslagen, oder überhaupt zugleich mit und nach jenem Maßstabc wie letztere anrepartirt und hereingebracht werde. Gubernialvcrordnung vom 4. October i8so, Zahl 204384 -588' Nom ii. October. 162. Der für den Grätzer Hauptarmenfond bestimmte Accis, dann der Holz -und Steinkohlenaufschlag für den Versatzamtsfond wird vom 1. November 1820 auf Conventions-Münze umsetzt. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 14. September d. I., Zahl 27558, die Umsetzung der für den Grätzer Hauptarmenfond bestimmten Accise , dann des in den hiesigen Dersatzamtsfond einfliessenden Holz- und Steinkohlenaufschlages auf Conventionsmünze nach dem in dem beyfolgenden Tarif enthaltenen Maststabe zu bewilligen geruhet. Dieses wird mit dem Beyfatze zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Darnachachtung bekannt gemacht, daß dieser Accis und Aufschlag vom 1. November d. I. angefangen, von allen int gegenwärtigen Tarif aufgeführten, in der Hauptstadt Grätz fammt ihren Vorstädten einge-brachten Artikeln in den für solche festgesetzten Beträgen bey den zu passirenden Linienämtern, oder in soferne solche zu Wasser eingeführt werden, bey dem Befchauamte an der Lend, bey den Kollien oder Kaufmannswaaren aber bey dem k. k. Hauptzollamte zu entrichten seyn wird. Gubernialbekanntmachung vom 11. October 1820, Zahl 20100. Tarif über den in Folge hoher Hofvcrordnung vom 14. September d. I., Zahl 27538, auf nachstehende Artikel bewilligten Aufschlag zur Deckung des Abganges bey den Armenversorgungsanstalten in Gräh. $-** & B e n a n n t l i ch: Einzuhebender Auf-schlag in C. M. &> fl. I kr. I. Für den Hauptarmenfond. 1 An Wein. Von i'edem eingeführten Startin Wein — 25 2 An Branntwein und Slivowiha. Von jedem Eimer — 6 3 An Bier. Von jedem Eimer Bier, welches in der Hauptstadt erzeugt wird...... — 8 4 An Holz. Von jeder zu Wasser und zu Land eingeführten Klafter Holz nach dem Verkaufspreise zu 5 Procent, und zwar: a) von der Klafter Fichten-,Farchen-und Erlenholzes............... b) von der Klafter Birken- und Bu- — 6 10 S ei. |o Bcnanntlich: Einzuhe- ! bender Aufschlag in C. M. & fl. kr- s An Stammholz. Von jedem z» Wasser und zu Land eingeführten großen Stamme, das ist Floß- oder Kehr-, Gesperr- und Wald-schragenbäume, vom Stück 4 Dann vom Mittlern, daö ist Ziegelund Schindelreifen, Doppeltrau-niern und Streubäumen ohne Un-terschied vom Stück • 2 Und von kleinern, das ist Halbbäumen und einfachen Trümmern, vom Stücke — 1 6 An Läden. Von jedem zu Wasser und zu Lande eingeführten Bank-, Werk- oder dop-pel Tischlerladen, und .auch harten ßdbin* •♦•♦♦•>♦♦♦♦♦♦*♦*♦*♦♦*♦♦* 1 Von jedem gemeinen Laden ohne Un-jd)icb — % 7 An Latten. - Von jedem zu Wasser oder zu Lande eingeführten Stück ohne Unterschied — % 8 An Weingartstecken. « Von jedem 1000 Stück- 7 9 An leeren Fässern. Künftig von jedem Startin...»«»«». ' 4 10 An Steinkohlen. — % Post Nr. Benanntlrch: Einzuhebender Aufschlag in " C. M. ?• I kr. An Feldfrüchten. Von jedem Metzen Getreides oder Grei-selwerk ohne Unterschied.......... An Heu und Stroh. Für jedes am Waagen gespanntes Pferd, oder für 2 Ochsen - An Vieh. Für jeden Ochsen, Stier oder Kuh • Für jedes Kalb, Schaf, großes und mitt leres Schwein, dann Brühliuge-». Für jedes Lamm, Kitzel oder Spannferkel Don dem Kolli. 7, % % Von allen Waaren, die im f. k. Hanpt-zollamte zu Graß entweder zum Verbrauch im Lande, oder zur Arrsfuhr, oder zur Durchfuhr Vorkommen, selbst auch von allen inländischen Erzeugnissen, sie mögen zu Wasser oder zu Lande ausgeführt werden, von jeder Kolli ohne Unterschied künftig für solche Kclli von oder über einen Centner unter einen Centner Von allen über die Linien von Graß zu Wasser und zu Land herein kommenden erb - oder inländischen Com-merzial- oder Jndustrialerzeugnissen, und überhaupt allen Kaufmannsgütern , wenn sie nicht in Kisten oder 59'2 c |B '«s. o B enanntlich: Einzuhebender Aufschlag in C. M. &> fl- 1 kr Kolli, sondern einzeln Vorkommen, von jedem Centner, Metzen, Eimer 1 15 Non den ledig geladenen Feilschaften. Von den Fellen und Häuten von 100 5 Von kleinern derley Fellen und Häuten von 109 ©tücf************** — r'/. II. 16 Für das Versatzamt. Für jede Klafter zu Wasser und zu Lande eingeführten harten Brennholzes Für jede detto weiches Für jeden Centner Steinkohlen I ! I 10 6 ■ ' 593 Vom li. L)ctobkr. 163. Mit derWeisung, wie sich hinsichtlich der steucr-freycn Jahre bey neugebautenHausern in Be-zug auf die neueHäuserfteuer zu verhalten sey. lieber eine Anfrage der k. k. innervsterrei« chischen Provinzial - Grundsteuercommission hat die hohe Hofkanzley unterm 23. p. M., Zahl 1653, in Betreff einer neuen Auflage des Häusersteuerpatentes vom 1. September 1788 erinnert , daß, nachdem in Ermanglung anderer gesetzlichen Bestimmungen rücksichtlich der steurr-freyen Jahre bey neuen Bauten die dießfällige Vorschrift des Patentes vom ».September 1788 in Anwendung zu bringen ist, es keiner neuen Auflage und Republication dieses Patentes bedürfe, da die Bestimmungen desselben, so fern sie nicht abgeändert sind, lediglich den Behörden bey Würdigung der wegen solchen zeitlichen Sleuerbefreyungen vorkommenden Gesuche zur Richtschnur zu dienen haben; es genüge daher, daß den Unterbehörden, sobald in Absicht auf die Freyjahre bey neuen Bauführungen Hierlandes keine andere Vorschriften in gesetzlicher Anwendung sind, der Inhalt des 16. §. oberwähnten Patentes vom Jahre 1788 zu ihrer Nachachtung in dieser Hinsicht bekannt gegeben werde. Gubernialverotdnung vom n. October 1820, Zahl 20722. Gesetzsammlung II. Theil. 3* 594 Vom ix, -October, Auszug aus dem Häusersieuerpatente dd. Wien den i, September 1788, §. 16. Die Skeuerbefrcpungen, welche nach der bestehenden Vorschrift denjenigen, so neue Häuser erbauen, oder bey alten Hauptverbesserungen Vornehmen, ertheilt worden sind, bleiben bis zum Ausgange der bewilligten Freyjahre in voller Kraft. Auch kann in Zukunft von besagter Vorschrift, wie solche in jeder Provinz in Uebung ist, für die darin ausgcdrückten Fälle noch ferner Gebrauch gemacht werden, kommen aber neue Fälle vor, für welche cntwedsr überhaupt oder nur in dieser, oder jener Provinz keine bestimmte Vorschrift besteht, so wird den politischen Länderstellen die Befugniß eingeräumt, die Steuerbefreiung derjenigen, welche neue Häuser erbauen, dergestalt festzusehen, daß die kürzeste auf 3 Jahre beschränket, die längste auf 17 Jahre erweitert- in der Bestimmung der mehreren oder wenigeren Freyjahre selbst aber nur auf die Größe und Kostbarkeit des Baues, und auf das Localbcdürfniß der Bedacht genommen, und durch die Steuerbefreyung derjenigen Gattung von Gebäuden, an deren Daseyn einer Provinz am meisten gelegen ist, auch die meistt Ermunterung gegeben werde. Uebrrgens werden für diejenigen Länder oder Ortschaften, wo bis- Vom li. October. 595 her keine ordentliche Häufersteuer bestand, aber andere öffentliche Abgaben auf die Häuser gelegt waren, die in Ansehung der letzteren bewilligten Freyjahre, nun auch auf die neue überall gleich einzuführende Steuer von dem Zinserträge der Hauser erstrecket. 164. Die Entrichtung der Classensteuer für das Militärjahr 1821. Se. Majestät haben laut eingelangtrr hoher Höfkanzleyverordnung vom 29. v. M. , Zahl 29051,, mit allerhöchster Entschließung vom 2. v. M. hinsichtlich der, Classensteuer Nachstehendes wörtlich anzuordnen geruhet: „Die Classensteuer ist in jenen Provinzen, wo sic dermahl im Papiergeld cingehoben wird, für das Militärjahr 1821 auf Conventions-Münze umzufetzen. Es sind hiernach die Einkommensfassionen dergestalt einzurichten, daß sowohl die Einkünfte, als auch die zum Abzug geeigneten Ausgaben, in so ferne sie in Conventions-Münze bestehen, im Nennwerthe angesetzt, in so ferne sie aber im Papiergeld bestehen, nach den Curs von 250 auf Conventions - Mänze re« ducirt werden. Uebrigens hat es bep der der-rnahligen Percentenausmaß und den sonst bestehenden Vorschriften vor der Hand zu verblei« 38 * Nom ii. -October. 596 hen; jedoch will Ich es von dem zoperccntigen Classensteuerzuschusse abkommen lassen." Gubernialkundmachung vom 11. October 1820, Zahl 21009. 165. Einhebung der städtischen Getrankabgaben und Verzehrungsaufschläge der landes-fürstlichen Hauptstadt Grätz in Conventions-Münze. Die hohe Hofkanzlry hat mit Verordnung vom 30. September d. I., Zahl 29229, die Bewilligung ertheilt, daß die in der beyfolgen-fcen Tarif benannten Getrankabgaben und Verzehrungsaufschläge, welche in die Kammcrcasse des Magistrats der landesfürstlichen Hauptstadt Grap einzufliessen haben, vom i. November d.I. angefangen, in Conventions-Münze nach den bepgesetzten Gebühren eingehoben werden. Gubernialkundmachung vom 11. October 1820, Zahl 2117.5. Nom a. October. 597 Tarif ' über die vom i. November 1820 angefangen in, Conventions-Münze zu entrichtenden Getränkabgaben und Nerzehrungsaufschläge der Kam-mercaffe der landesfürstlichen Hauptstadt Gräh. Conventions- Münze. fl. 1 kr. a. Wein- und Obstmost- Accis r Vom Startin .... 4 — Vom Eimer .... 24 ! b. Branntwein- Accis: Nom Eimer .... 1 20 Von der Maß . . . — 2 c. Knoppern-Aufschlag: Vom Centner.... — 10 d. Kollienmauth: Von jedem Kollo über einen Centner . . . — 6 Von jedem Kollo unter einem Centner . . . — 1 e. Schlachtvieh - Aufschlag: Von jedem geschlachteten Ochsen ..... ■—1 15 5p8 Dom 18. October. 166. Vertrag mit den königlich preußischen Postanstalten über die beyderseiügen Corre-spondenzverhältniffe. Mit den konigl. preußischen Postanstalten ist laut hohen Hofkammer-Präsidialdckrcts vom 7. October l. I., Zahl 2098, zu Wien am 2. September l. I. wegen Regulirung der beyder-seitigen Correspondenzverhältnissc ein Vertrag geschlossen worden, welcher mit 1. November d. I. in Wirksamkeit treten wird. In Gemäßheit der in diesem Vertrage festgesetzten Bestimmungen sind von dem erwähnten Zeitpunkte anzusangen, Briefe nach den konigl. preußischen Staaten, welche von dem linken Ufer der Weser bis an die französisch-niederländische Gränze gelegen sind, und die westphälischen und rheinischen Provinzen enthalten, zwar noch ferner wie bisher zu instradiren, um an die konigl. bayer'schen Postanstalten ausgeliefert zu werden. Dagegen hat die Instradirung aller andern nach den übrigen konigl. preußischen Staaten lautenden Briefschaften über Wien zu geschehen. Gubernialoerordnung vom 18. October 1820, Zahl 21414. Vom 18. Dctober. 599 167. Ungarische Pässe müssen von den Vicege-spännen ausgeftrtiget seyn. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. d. M., Zahl 30574, wurde erinnert, daß ti nach Eröffnung der königl. ungarischen Hof-kanzlcp gegen die in Ungarn bestehende Ordnung sey, daß Privatherrschaften, wie es dort zu geschehen pflege, Paffe über die Landcsgränzc ertheilen. Die k. k. Kreisämter haben daher die Einleitung zu treffen, damit keine andern als nur solche ungarische Pässe angenommen werden, welche von den Vicegespännen ausgefertiget sind. Gubernialintimat vom 18. October 1820 } Zahl 21655. 168. Die verschärften Vorsichtsmaßregeln bey dev • Ausfuhr der Schaafwolle werden für die Dauer des gegenwärtigen geringen Ausfuhrzolls aufgehoben. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einvernehmen mit der hohen k. k. Commerzhofcommission unterm xo. d. M., Zahl 39561, zu beschließen befunden, daß es von den in Ansehung der Schaafwollausfuhr im Jahre 1804 Vom 25. October. 600 ausgesprochenen, mit Hofdekret vom 2. December 1817 verschärften Vorsichtsmaßregeln und Ver-zollungsbeschränkungcn (welche durch die dieß-ortigen Circularverordnungcn vom 24. December 1804 und vom Zi. December 1817, 3pm 8. November. 617 nennung: Vorschuß gegen Ersatz, zu bcaus-gaben, und mit der nähmlichcn Benennung in den monathlichen Verwendungsausweisen erficht« lich zu machen. §. 10. Den bestehenden Vorschriften gemäß war bisher über Jnterimsausgaben gegen Ersatz von der k. k. Staatscasse (z. B.) ein besonderes Liquidations- oder Vormerkbuch zu führen, bcy welchem, da diese Gattung der Ausgaben ihrer Natur und Beschaffenheit nach unverändert bleibt, c§ auch in der Folge, jedoch dergestalt zu verbleiben hat, daß diesem Liquidationsbuchc der Nähme: Vorschüsse gegen Ersatz, beyzule-gen, und in demselben jeder gegebene derley Vorschuß mit genauer Angabe der Art, wie, und der Zeit, zu welcher der Ersatz zu leisten ist, aufzuführen sepn wird, damit die k. k. Staatscasse (z. B.) in der steten und genauen Kennt-niß erhalten werde, von wem, und in welcher Zeit Vorschußersätze zu berichtigen kommen, sohin im Stande sey, im Nichtberichtigungsfalle die Anzeige an die betreffende Behörde erstatten zu können.- §. 11. Werden derley Vorschüsse im Ganzen oder (wie B. bey den Besoldungsvorschüssen) in Theilen ersetzt, so sind solche unter der Benen- 6i8 Nom 8. November. nung: Zurückersetzte Vorschüsse, irr dem Journale in Empfang zu stellen, und mit eben der Benennung in den monathlichen Verwendungsausweisen aufzuführen, und in dem Liquidationsbuche bey der betreffenden Partey gehörig vorzumerken. §. 12. Da bey diesen Vorschüssen der Fall eintre-ten kann, daß ein Betrag durch nachfolgende Verhandluügcn aufzuhören hatte, ein Vorschuß gegen Ersatz zu seyn; so wird die dießfalls zu pflegende Journalsdurchführung der k. k. Staatscasse (z. B.)jedesmahl mittels eines be-sondern Auftrages gehörig vorgezeichnet werden. §.. J3* II. Vorschüsse gegen Verrechnung, welche zur Bestreitung von bekannten Staatsaustagen erfolgt werden, und unter einer bestimmten Rubrik der Staatsauslagen zu beausgaben kommen. Wie derley Vorschüsse zu bestimmten Zwecken gegen Verrechnung, und auf welche Rubrik der Staatsauslagen solche zu journalisiren seyn werden, wird zwar in dem jedcsmahligen Anweisungsdekrete bestimmt enthalten seyn; damit aber diese Vorschüsse von jenen, welche gleichfalls gegen Verrechnung, jedoch zu keinem bestimmten Zwecke erfolgt werden, in frem Journale Vom 8. November. 619 unterschieden werden können, wird bey diesen die Rubrik der Staatsauslage im Contexte vor-auszusehcn seyn. Z. B. Joseph Brand erhält einen Vorschuß von 500 Gulden Conventions-Münze gegen Verrechnung zur Bestreitung von Reise- und Diätenauslagen. In diesem Falle müßte demnach der Journalscontext folgendermaßen lauten: AufReise- und Diätcnauslagen dem Joseph Brand vorschußweise gegen Verrechnung laut Verordnung dd.— Nro.— und gegen Quittung 500 Gulden Conventions-Münze. §. H. In den monathlichen Verwendungsausweisen werden derley in Ausgabe gelegte Beträge unter der bestimmten Rubrik der Staatsauslagen ohne Rücksicht, daß hierüber noch in der Folge Rechnung gelegt werden muß, ersichtlich zu machen sepn. §. 15. Damit aber auch die k. k. Staatskasse (z. B.) in der steten Uebersicht dieser Vorschüsse bis zur erfolgenden Verrechnung derselben erhalten werde, muß hierüber nach dem angeschlosscnen Formulare A ein eigenes mit einem alphabetischen Index gehörig versehenes Liquidations- oder Vormerkbuch, vom 1. November 1820 angefangcn, 620 Vom 8. November. geführet werden; in welchem für einen jeden Vorschußempfänger, wenn auch demselben mehrere Vorschüsse zu verschiedenen bestimmten Zwecken erfolgt werden sollten, ein eigener Conto zu eröffnen, und so lange offen zu halten ist, bis die k. k. Staatscasse (z. B.) zur Kennt-niß der gepflogenen Verrechnung dieser Vorschüsse gelanget seyn wird. §. 16. Bey der erfolgenden Verrechnung dieser Vorschüsse können sich drey verschiedene Fälle ergeben, und zwar: Erstens kann ein Vorschuß dergestalt auf den bestimmten Zweck verwendet worden seyn, daß dem Rechnungsleger weder ein Hinausrest gebühret, noch von demselben ein Hereinersat; zu leisten ist, in welchem Falle keine weitere Iournalseinstellung einzutreten hat; oder es wird Zweytens von dem Rechnungsleger entweder eine größere oder kleinere Verwendung des Vorschusses ausgewiesen; in diesem Falle kommt die größere Verwendung, das ist: die Guthabung des Rechnungslegers, auf eben denselben Zweck sohin auf die dafür bestimmte Ausgabsrubrik wie der ursprüngliche Vorschuß reel zu beausgaben, und in dem monathlichen Verwendungsausweise unter der betreffenden Rubrik der Staatsauslagen aufzunehmen. Dom 8. November. 62 i Ist die Verwendung aber kleiner, so hat der Rechnungsleger den Rückersah des erübrigten Geldbetrages zu leisten, welcher in dem Journale unter Aufführung der bestimmten Rubrik, auf welche der ursprüngliche Vorschuß bcausgabt wurde, in Empfang zu stellen, in dem monathlichen Verwendungs-ausweisc aber unter der Hauptrubrik: Rechnungs-ersaße, jedoch in einer mit dem Nahmen der ursprünglichen Ausgabsrubrik zu belegenden Subrubrik ersichtlich zu machen ist. Endlich Drittens kann sich der Fall ergeben, daß der Rechnungsleger Theilc des zu einem bestimmten Zwecke erhaltenen Vorschusses auf andere Zwecke verwendet hat; in welchem Falle, da nach den bestehenden Vorschriften jede Staatskasse in Hinsicht auf die vorgezcichneten Cmpfangs-und Ausgabsrubrikcn für sich evident gehalten werden muß, die zu anderen Zwecken verwendeten Theilbcträge eben so, wieder von dem Rech-nungsleger etwa zu leistende Hereinersaß in dem Journale in Empfang, und auf die betreffenden Zwecke reel in Ausgabe zu verrechnen, zugleich aber auch in den monathlichen Verwendungsausweisen unter den gleichnahmigen Rubriken aus-zuwcisen sind. Wie und auf welche Art jedoch nach gc-psiogener Verrechnung eines Vorschusses derlep 622 Vom 8. November. Journalscinstellungen vorzunehmen seyn werden, wird derk.k. Staarscaffe(z.B.)jedesmahlinsbeson-dere vorgezeichnet werden, und es wird, wenn auf diese Art Richtigkeit gepflogen worden seyn wird, der zur Verrechnung in dem Vormerkbuchc vorgemerkte Vorschußbetrag daselbst als abgethan anzumerken seyn. 7 §. 17. Wird von einem Vorschußempfänger der etwa unverwendete Betrag eines zu einem bestimmten Zwecke erhaltenen Vorschusses noch vor der Adjustirung der gelegten Rechnung an diejenige Casse, aus welcher der ursprüngliche Vorschuß erfolgt wurde, bar abgeführt, so kömmt solcher als Rechnungsersaß unter der betreffenden mit der bestimmten Ausgabsrubrik correlativen Subrubrik zwar in Empfang zu stellen, jedoch ist der betreffende Vorschußkonto in dem Vormerkbuche in so lange nicht als abgethan vorzumerken, bis die k. k. Staatscasse (z. B.) zur Kenntniß der gepflogenen Verrechnung des Vorschusses gelanget ist. §. 18. Zu dieser Gattung Vorschüsse gegen Verrechnung, welche auf bestimmte Zwecke reel beausgabt werden, gehören auch im eigentlichen Sinne jene Beträge, welche einzelnen Behörden Vom 8. November. 623 oder Individuen zur Bestreitung bestimmter Auslagen erfolgt werden, über die jedoch periodisch und fortwährend dergestalt Rechnung gelegt wird, daß der in cmer Rechnung verbliebene schlüßliche bare Rest nicht an die Vorschuß gebende Easse zurückersetzt, oder die etwa entstandene Rechnungsguthabung von derselben Casse besonders vergütet, sondern der Rest oder die Guthabung unmittelbar in die für die nächste Periode zu legende Rechnung übertragen wird, z. B. Vorschüsse auf Bauamts-, Wasserbauamts-, Kanzleyauslagen rc. Diese Vorschüsse werden zwar nach den bestimmten Zwecken reel zu beausgaben, nicht aber auch in das obengedachte Vormerkbuch jener Vorschüsse, worüber Particularrechnungen zu legen sind, aufzunehmen scyn, weil solche als Verlage betrachtet werden, und weil die Resultate der Verrechnung keiner nachfolgenden Cassedurch-sührung unterliegen. Um der k. k. Staatskasse (z. B.) diese Gattung von Vorschüssen, welche in das neu crvffnctc Vormerkbuch nicht einzutragen kommen, kennbar zu machen, werden solche in den jedesmahligen Anweisungsdekreten mit dem Nahmen: Verlage, bezeichnet werden. 624 Dom 8. November. §. 19. III. Vorschüsse gegen Verrechnung, deren Zweck zur Zeit der Zahlungsanweisung noch nicht be, kannt ist, und welche daher keiner bestimmten Ausgabsrubrik zugewiesen werden können. Diese Gattung Vorschüsse kann künftig nur auf eben jene Art wie bisher die Intcrimsaus-gaben gegen Verrechnung behandelt werden, weil bey denselben nur der Geldempfänger, nicht aber auch der bestimmte Zweck der Be, ausgabung bekannt ist, und weil nach gelegter Rechnung der beausgabte Vorschußbetrag in demselben Ziffer entweder auf ein Mahl oder theilwcise wieder in Empfang gebracht werden muß, um die verwendeten Beträge auf die betreffenden bekannt gewordenen Rubriken nachträglich reel in Ausgabe legen zu können. Es wird daher bey der Beausgabung solcher Vorschüsse wie bisher zu verfahren seyn; den monathlichen Verwendungsausweisen aber kömmt die Rubrik: Vorschüsse gegen Verrechnung einzuschalten, und in derselben jeder dieser Vorschußbeträge ersichtlich zu machen. §. 20. Die Evidenzhaltung dieser Art Vorschüsse hat eben so, wie jene Vorschüsse auf bestimmte Zwecke, und zwar gemeinschaftlich in dem oben vorgeschriebenen Dormerkbuchc zu geschehen, so Vom 8. November. v 625 zwar, -aß, wenn darin für eine Person über an dieselbe auf bestimmte Zwecke erfolgte Vorschüsse ein Conto eröffnet ist, und eben dieser Person auch ein Vorschuß zu einem unbestimmten Zwecke gegeben wird, dieser lehtgedachte Vorschuß ebenfalls auf den für diese Person bereits eröffneten Conto vorzumerken ist. §. 21. Wird ü6er. einen Vorschuß der in Rede stehenden Art ganz oder zum Theile Rechnung gelegt, so ist der vcrrcchnete Vorschußbetrag unter der Benennung: zurück vcrrechnete Vorschüsse in Empfang zu stellen; in dem monath-lichen Verwendungsausweisc aber ist bey dem Empfange die Rubrik: zurück verrechnete Vorschüsse einzuschalten, und die zurück Der« rechneten Beträge in derselben aufzunehmen; zugleich aber auch in dem Vormerkbuch: bey der betreffenden Parley als zurück verrechnet vorzumerken, damit der betreffende Conto die stete Uebersicht darstclle, ob die darin verzeichneten Vorschüsse bereits ganz oder zum Theile verrechnet worden sind. §. 22. Wie die Zurückverrechnung und die dadurch entstehende reele Beausgabung der verwendeten Beträge auf die bestimmt gewordenen Zwecke zu pflegen sey, wird derk. k. Staatscasse (z. B.) jcdes-Eesetzsammlung II. Theil. 40 626 Dom 8. November. mahl genau vorgezeichnet werden, und nur in dem Falle, daß ein Vorschußempfänger vor der Adjustirung seiner Rechnung einen unver-wendet verbliebenen Betrag an diejenige Casse, bey welcher der betreffende Vorschuß in Ausgabe steht, bar erlegen sollte, ist solcher abschlagsweise als zurück verrechneker Vorschuß mit Berufung auf den Tag und dem Journalsartikel des verausgabten Vorschußbetrages ohne eine besondere Anweisung in Empfang zu stellen, und hiervon in dem Vormerkbuche die gehörige Anmerkung zu machen. §. 23. Wenn ein dcrley unverwendcter Betrag aus eingctretenen Ursachen an eine Staatscasse erlegt werden sollte, bey welcher der dießfällige Vorschuß nicht in Ausgabe stehet, so ist dieser Betrag, falls der Ueberbringtr legal erweiset, aus welcher Casse er den Vorschuß erhalten hat, als ein Verlag von derjenigen Casse, bey welcher der betreffende Vorschuß in Ausgabe stehet, in Empfang zu stellen, und hierüber die Derlagsquittung an die letztere Casse zu übersenden. Sollte aber der Ueberbringer des unverwen« det gebliebenen Vorschußrestcs legal anzugeben nicht vermögend seyn, aus welcher Casse er den Vorschuß erhalten habe; so ist der Vor« Vom 8. November. 627 schußrest einstweilen auf die Rubrik: Empfänge an fremden Geldern, in Einnahme zu stellen, jedoch alsogleich die Anzeige davon an die Behörde zu machen, damit dieser Betrag seiner ordentlichen Verrechnung zugeführet werde. §. 24. Sollte der Rechnungsleger mehrere Vorschüsse aus verschiedeneTl Cassen zu dem nähm-lichen Objecte erhalten haben, und diese Vorschüsse wären noch nicht bey einer Casfe concentrirt in Ausgabe gebracht worden, so ist die Einstellung dieses Vorschußrestes, wie oben §. 23erwähnt wird, unterderRubrik: Empfänge an fremden Geldern, zu beeinnahmen, und die Anzeige davon an die Behörde zu machen. §. 25. Um bey der Iournalistrung der Vorschüsse dem Journalscontexte mehr Klarheit und Ueber« einstimmung mit den an die k. k. Staatskasse (z. B.) erlassen werdenden Dekreten zu verschaffen, wird Folgendes zur unabwcichlichen Nachachlung vor-gczcichnet: ■a) Ist jeder in Empfang oder Ausgabe ver-rechnete Betrag nach seiner Bestimmung genau zu bezeichnen. b) Sind jedem Journalsartikel die hierauf Bezug habenden Dokumente ordnungsmäßig bey-zuschliessen, damit die Buchhaltung, welcher 40 * 6-z Dom 8. November. die Censur und Contirung der in dem Journale verrechneten Geldbeträge obliegt, dadurch in den Stand gesetzt wird, die Contirung nach dem Wortlaute der Dekrete zu pflegen. c) Wird dem Iournalscontcxtc jedesmahl das Datum und die Nummer des A n-weisungsdekretes bcyzusetzen sepn. d) Wenn ein an die Casse erlassenes Dekret auf mehrere Iournalseinstellungen, die nicht zu gleicher Zeit erfolgen, Einfluß nimmt; so muß dieses Dekret alle Mahl der ersten Einstellung bepgeschlos« scn werden; den nachfolgenden Einstellungen aber ist nur die Berufung auf jenen Artikel beyzusetzen, unter welchem das Dekret bep. liegt; welches um so leichter bewirkt werden kann, da bey den Cassen ohnehin diese Dekrete in den vorgeschriebenen Resolutionsbü-chern eingetragen werden müssen, aus welchen die weiters noch zu pflegenden Einstellungen ersehen werden können. Endlich e) werden vorzüglich die Dorschußempfänger zu verhalten seyn, auf den auszustellcndcn Quittungen nicht nur den Tauf- und Zunahmen, sondern auch den Charakter deutlich auszudrücken. §. 26. Da cs von der größten Wichtigkeit und zur Sicherheit des höchsten Aerariums unerläßlich Vom 8- November. 62p nöthig ist, daß das nach dem oben beygeschlosse-ncn Formulare vorgeschriebene Vormerkbuch über die zu verrechnenden Vorschüsse auf bestimmte und unbestimmte Zwecke, genau und verläßlich geführt werde, so wird der Stäatscasse N. N. hiermit aufgetragen, vom 1. November 1820 angefangen, alle Mahl nach Verlauf von sechs Monathen eines jeden Militärjahres aus diesem Vormerkbuche einen amtlich gefertigten Ausweis zu verfassen, in welchem alle jene Vorschüsse aus dem Vormerkbuche aufzunehmen kommen, welche bis Ende des auszuweifen ko m menden halben Jahres noch als unverrechnet in Vormerkung geblieben find. Dieser Ausweis ist sodann ungesäumt an die betressende contircnde Hofbuchhaltung einzusenden, welche solchen mit ihrem ähnlichen Vormerkbuche zu incontriren, und den richtigen Befund oder die Richtigstellung dieses Ausweises darauf zu bestätigen, und solchen sodann der Casse wieder zurückzusenden hat. Sämmtliche Hofbuchhaltungen erhalten unter Einem den Auftrag, jene Cassen, welche mit der Einsendung dieser halbjährigen Ausweise fahrlässig sich zeigen sollten, der höheren Behörde ungesäumt nahmhast zu machen. Wien am 10. September 1820. Pag. l. F o r- Vormerkbuch über die Vorschüsse gegen N. N. k. k. Hofrath. hJ» . j C <3> P e e LP 548 836 w ti Vero rdnung u n b Vorschuß- bcirag Anmerkung der «i Zweck deö Vor- C.M. |83. W. geschehenen Ver- schusses. st. Jft| st. >kr rechnung May 1820 Auny Aug< Sept. 3u Folge lZoskam-mervervrbnung vom — Nr. — zur Reise nach Prag............ Zu Folge Hoskam-merverordnung vom — Nr. — zur Rückreise nach Wien mittels des Prager Comeralzahl-amte» zugerechnet Zu Folge Hoskam-merveroednung vom — zu einem unbestimmten Zwecke . - . . Laut Hoher Hofkam. merverordnung vom — Nr. — zur Commisstonsreise nach Pari« und zur Bestreitung der dortigen Auslaaen und Diäten . . . 3000 ) Den 12. Julius i82o »nunverwende. ! tem Vorschuß bar! j erlegt 75 st- C. ^u. nast.gökr.WW. ' Zu Folge HosPam-merverordung vom — Nr. — sindbryde Vorschüsse ganz ver. rechnet. Zu Folge Hofkam.. ^merverordnung vom- i Nr. — ganz verrech ' net. Laut Verordnung vom — Nr. — einst, weil verrechnet 1236] st. 20 kr. C. M. mib' 500 st. m. ans. tn ti I a t A, 6zr Pag. 2. Verrechnung für die k. k. Staatcassen. N. N. Rechnungsoffrcial der 31. Buchhaltung. It v LZ “Š tfi Verordnung und Zweck des Vorschusses. Vorschuß- betrag Anmerkung der geschehenen Verrechnung. C.M. ,W. W. ff. |$t| ff. |fr ' Vom 8. November. 634 180. Das zweyte Vorspannspferd, wenn nur ekn Viertelwagen angewiesen, und wegen Lo-calverhättniffen keiner zu haben ist, wird auch vom Militär bezahlt. Ueber die erhaltene Anzeige, daß bey einigen Stationen, wo nach dem Pferdefchlagc oder der Einrichtung der Wägen oder sonstigen Lo-calverhältniffen die einspännigen Wägen nicht gebräuchlich sind, die Vorfpannsanweisungen aber nur auf einen Mertel- Vorspannswagen lautete, das Meilengeld für das zweyte Pferd entweder aus den Landesbeyrragsgeldern oder gar nicht bezahlt wurde, findet man den Kreisämtern mit Hinweisung auf den §. 37 der Vorspannsinstruction vom Jahre iZc>8zu erinnern, sich dieß-falls, da auch in mehrern Kreisen bisher ohne Anstand für das zweyte Pferd das Meilengeld von dem Militär bezahlt wurde, ganz an die bisherige gleiche Gepflogenheit zu halten, und keineswegs den Unterthanen die unentgeltliche Beystellung des zweyten Pferdes, oder dem Landes- Vorspannsfond die Bezahlung des Meilen-geldcs für das zweyte Pferd zuzumuthen. Gubernialverordnung vom 8. November 1820, Zahl 23077. Vom 15. November. 633 181. Die Actien der privilegirten österreichischen Nationalbank dürfen als Cautionen nicht angenommen werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Dekret vom s. d. M., Zahl 23922, erinnert, daß sich nach Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 22. October l. I. aus Anlaß eines einzelnen Falles die Frage ergeben habe, ob die von der privilegirten Nationalbank ausgefertigten Actien bey Cautionsleistungen angenommen werden dürfen. Die k. k. Hofkammer hat diese Frage verneinen zu sollen erachtet, weil die Bankactien bloß als von einer privilegirten unter dem Schutze des Staates sichenden Gesellschaft ausgefertigte Urkunden zu betrachten sind, die mit den öffentlichen Staatsschuldverfchreibungcn nicht auf einer Linie stehen. Gubernialverordnung vom 15. November 1820, Zahl 23922. e,m Kreisamte unmittelbar den Ausweis über die aushastendcn Steuerrückstände, und zwar in Beziehung auf die unterthänigcn Contribuentcn summarisch nach den Steuergemeinden, in Beziehung auf die herrschaftlichen Grundbcsther und der %>om Ly. November. 645 von ihren Grundstücken und Gebäuden aushas-lenden Steuer individuel nach denselben yu übergeben. §. 2Z. Ueber die richtige Abfuhr der Steuer« gelder erhält die Steuerbezirksobrigkeit die Quittung der betreffenden Casse. §. 24. Da die Gebäude-Classensteuer sowohl für das Jahr 1820 als auch für das bereits cingetretene Jahr 1821 zu entrichten und einzuheben ist', so muß dieselbe in dem heurigen Jahre in den festgesetzten Raten im doppelte» .Betrage gehoben werden. Diese Einzahlung der doppelten Schuldigkeit ist jedoch den Contri-buenten in dem Steuerbüchel und auch in der Einzahlungstabelle ersichtlich zu machen. III. Abschnitt. Don Einhebu ng der ä Conto Zahlungen. §. 25. Um den Einfluß der Steuer möglichst zu beschleunigen, und durch die Vorarbeiten, welche die individuelle Repartition fordert , nicht in die Länge zu ziehen, ist die Steuerbezirksobrigkeit nicht nur berechtiget, sondern verpflichtet, bey dem Eintritte des ersten Zahlungstermines ä Conto Zahlungen abzufor-dcrn und einzuhcben. 646 Nom 29. November^ §. 26. Die Steuerbezirksobrigkeit hat zu diesem Behufe vor Allem die §. 9 bemerkte Zahlungstabelle wenigstens- so weit vorzubereiten, daß in derselben die Contribuenten nahmentlich eingetragen sind, cineArbeit, welche die Steuerbezirksobrigkeit auch bey der größten Ausdehnung ihres Bezirkes binnen 8 Tagen vollenden kann. §. 27. Die Verhältnißmäßigkeit der L Conto Zahlung kann die Steuerbezirksobrigkeit aus dem Grundertrage der Contribuenten, und aus den Steuerdividenten beyläufig leicht beurthei-len, bey der Gebaude-Classensteuer ist ihr dieselbe ohnehin bestimmt bekannt. §. 28. Die geleisteten ä Conto Zahlungen sind in die Zahlungstabelle einzutragen, und den Contribuenten einstweilen in den alten Steuer-bücheln zu quittircn, sobald aber die neuen Steuerbüchcln ausgefertiget, sind sie in diesen auf der Seite der Abstattung anzumerken. IV. Abschnitt. Don der zwangsweisen Beytreibung der Steuerrückstände. §. 29. Die zwangsweise Beytreibung der Steuerrückstände an der nunmehrigen currenten Schuldigkeit hat nach den dermahl bestehenden Nom Dy. November. , 647 gesetzlichen Bestimmungen bis auf weitere Anordnung zu erfolgen. §. 30. Der Stcuerbezirksobrigkeit wird zwar zur Pflicht gemacht, auf derselben mit allem Nachdrucke zu halten, jedoch jede gesetzwidrige Strenge sorgfältig zu vermeiden. §. 3t. Insbesondere würde sich dieselbe der unnachflchtlichen Ahndung aussetzen, wenn sie sich eine gesetzwidrige , oder absichtlich härtere Behandlung unterthaniger Contribuenten zu Schulden kommen liesse, welche nicht ihr, sondern anderen Grundobrigkeiten angehören. , V. Abschnitt. Von den Bezügen der StcuerbezirkS-o b r i g k e i t. §- 32. Für die Mühewaltung, Verantwortung und Sicherstellung der Steuergelder erhält die Steuerbczirksobrigkeit zwey Percente von dem an der currenten Grund - und Gebäudesteuer wirklich eingehobenen, und an die betreffende Casse abgeführten Betrage. §. 33. Diese zwey Percente können bey der Abfuhr gleich in Abschlag gebracht, und darüber kann die Quittung statt barem Gelde bepgelegt werden. <348 Nom tg. November. §. 34* Dagegen haben die Steuerbezirks-obrigkeiten weder für die Abfuhr der Gelder, noch sonst aus einem Titel der Einhcbung irgend eine Vergütung oder Entschädigung anzusprechen. VI. A b schnitt. In Beziehung aüf die Hauszinssteuer. §. 35. Sofern sich in dem Steuerbezirke Drtschaften befinden, in welchen die Gebäude nach den Zinsungen der Besteuerung unterliegen, wird die Steuerbezirksobrigkeit in Ansehung der Repartition die besondere Weisung gleichzeitig erhalten. §. 36. In Ansehung der Enthebung ist sich aber nach den nähmlichen Bestimmungen zu benehmen, welche diese Instruction in Beziehung auf die Grund-und Gebäude-Classenstcuer enthält, VII. Abschnitt. In Beziehung auf die Steuerrückstände bis zum Jahre 1 821. %. 37. Die Steuerbezirksobrigkeit als solche hak sich bloß mit der Einhebung der für das Jahr 1821 bestimmten Steuerfchuldigkeit za beschäftigen. Vom 29. November. 649 §. 38. Die Einhebung der Rückstände von früheren Jahren steht derselben in dieser Eigenschaft dermahl nicht zu, und darf eben daher mit jener der currenten Schuldigkeit, auf welche fie ihr vorzügliches Augenmerk zu richten hat, nicht vermenget werden. F ormu Steucrbezirksobrigkcit Einzahlungs - der ordentlichen und ausser- für das me II II n Š® K *s; «■§ e *- c » B1'l III ' 1st Die Schuldigkeit für da» Jahr 1821 beträgt an »8 «5 5Üs c c £ C 8® Z m - c E E L L in Metallmünze 8» §1 li s& SS •Sc 'S© SS ff. kr tzierarif No«. 1620 ff. kr Dec. 1820 ff. kr Saner 18H Febr. 1821 fTlfc ff. kr lare A. Kins Tabelle ordentlichen Grundsteuer Jahr 1821. wurden abgestattet im Monathe 65'i Steucrbezirksobrigkeit Formu Stcuergemeinde . / Emzahlungs - der Häuser - Classi für das Fahr Hierauf mutte« ff. kr ff. kr lare B. Kreis Tabelle ficationS - Steuer 1820 und 1821. abgestattet in Metallmünze im MonatHe März 1821 April 1821 Man 1821 Army 1821 July 1821 Slug. I82i Sepe. 1821 Oct. 1821 L men 6t# Ende Octo- ber Blei. ben im Rück. stände An. mer. lung fr kr fr kr fr kr fr kr ft. kr fr kr fr kr ft. kr F o r m rr Steuerbezirksobrrgkeit Steuergemeindc Nr. Grundertragsbogen Steuer für den Schuldigkeit Metall- SJtütijr An Grundsteuer für 1821 fl. 1 kr. i £U]0)Up ♦♦ ****** Hauptfummc der Grundsteuer An Häuserclasslfications-Steucr für 1820»«»»»» - rZrr Summe ■ late C. Kreis Wohnort Haus Nr. büchel N. N. Abstattung Metall- Münze Monath | Tag fl. I kr. 91. 9t., ' Verwalter 656 Nom sp. November. 187. Vorschrift wegen Abschiebung der Sträflinge nach ihrer Entlassung. Die hohe Hofkanzlcy hat sich in Folge Verordnung vom 10. d. M., Zahl 33250, im Einvernehmen mit dem Obersten« Gerichtshöfe bestimmt gefunden, die unterm z. Februar l. I., Zahl 2570, wegen Abschiebung der entlassenen Sträflinge ergangene Verordnung dahin zu erläutern, daß jene Sträflinge, bey welchen es schon in dem Urtheilc ausgedrückt ist, mittels Schub an ihre Grund-oder Geburtsobrigkeit zu befördern sind. Bey den übrigen, in Ansehung derer in dem Strafurtheile nichts ausgedrückt ist, ist cs die Sache der politischen Behörde zu be« urtheilen, ob ein derley entlassener Sträfling bloß mit gebundener Marschroute, oder seiner Gemeinschädlichkeit wegen mittels Schub zu befördern seyn werde. Zu diesem Behufe hat jede Strafhausverwaltung drey Wochen vor Entlassung eines Sträflings, oder wenn es erforderlich seyn sollte, noch früher die vorgeschriebene Notiztabellc an das betreffende Kreisamt zu übersenden. Das Kreisamt hat sodann in Ueberlegung zu nehmen, ob eine oder die andere Art der Entlassung Statt finden solle, und seinen Beschluß der Strafhausverwaltung zur Darnachachtung Vom 6. December. . 657 pnd der betreffenden Ortsobrigkeit unter Anschluß der Notiztabelle, und wenn es einen fremdkreisigen Unterthan treffen sollte, im Wege der Amtscorrespondenz mit dem betreffenden Kreisamte unverzüglich mitzutheilen. Aus den Strafhäusern der Provinzial Hauptstädte aber sind diese Ausweise von der Straf-hausverwaltung der Landesstclle zur weiters nö-thig findenden Veranlassung zuzustellen. Gubernialvcrordnung vom 29. November 1820, l Zahl 25148. 188. Aufsicht über das Benehmen der Straßenbeamten gegen die Einräumer. Da Falle denkbar find, daß die Straßenbeamten gegen die Einräumev eine dem Dienste nachtheilige Schonung aus Privatrückflchten ein-treten lassen, und sie wohl gar zu ihrer persönlichen Bedienung verwenden, so werden die Kreisamtcr in Folge hoher Hofkanzlepverord-nung vom 25. November d. I., Zahl 22106, angewiesen, sowohl selbst bey vorkommenden Gelegenheiten , als auch durch das -Organ der Bezirksobrigkeiten die Verwendung der Einraumer und das Betragen der Straßenbeamten zu con-troliren, und von dem Resultate in dem über Gesetzsammlung II. Theil. 42 658 STom 6. December. -enZustand der Hauptcommerziälstraßen periodisch zu erstattenden Berichte Erwähnung zu machen. Gubernialverordnung vom 6. December 1820, Zahl 25468. 189. Die Congregation der Redemptoristen wird in den k. k. Staaten wieder hergestellt, und das erste Ordenshaus zu Wien errichtet. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 25. November d. 3-, Zahl 35543 / haben Sc. Majestät unterm 19. April d. I. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die Congregation der Redemptoristen in allerhöchflihren Staaten herge-stellet werde, deren Bestimmung nebst Verwaltung der Seelsorge, auch Uebernahme von Lehrkanzeln, Lehranstalten, Erziehungshäusern rc., welche ihr von der Staatsverwaltung anvertraut werden, seyn wird. Das erste Ordenshaus dieser Congregation ist in Wien. Gubernialintimat vom 6. December 1820, Zahl 25562. Dom 6. Decembre. 659 190. Zn wie ferne die SLraßenrobath - Reluirung Statt findet. Ueber einen von der hohen Hofkanzley Sr. Majestät erstatteten allerunterthänigsten Vortrag wegen Verpachtung der Straßenconservation im Küstenlande und in Jllprien haben Allerhöchst-biefelben unterm 28. -October d. I. mit Zurückweisung dieses Antrages Nachstehendes anzuordnen geruhet: „In Bezug auf die Reluirung der Straßen-robath ist solche den Länderstellen nur zeitweilig, und nur mit der Bedingung zu gestatten, daß dieselbe mit Einwilligung der Robathpflichtigen zu Stande kommt, und dem Straßenfonde vorteilhaft ist." Dieses Befugniß hat sich vermag hohen Hofkanzleyintimats vom 15. November d. I., Zahl 33115, auf die Länderstellen überhaupt zu erstrecken, nur müssen die etwa zu Stande gebrachten zeitweisen Reluitionsverträge zur Kennt-niß der hohen Hofkanzley gebracht werden. Gubernialverordnung vom 6. December 1820, Zahl 25610. 66o Nom 6. December. 191. Bey.Dienstbesetzungsvorschlägen soll in den Competententabellen der Ausdruck: angeblich, weggelaffen, und nur jenes, waS gewiß ist, angesetzt werden. Mit hoher Hofkammervcrordnung vom 26. November l. I., Zahl 4/258, wurde erinnert, daß bey Gelegenheit eines Sr. Majestät allerun-tcrthänigst erstatteten allerhöchst rcsolvirten Dienst-besehungsvorschlages Allerhöchstdieselben zu bemerken geruhet haben, daß in einigen Rubriken der vorgelegten Competententabelle bey Anführung der Eigenschaften der Competenten der Ausdruck : ang eb lich, gebraucht worden war; daher Se. Majestät beföhlen haben, daß in Zukunft nur jenes in den Competententabellen aufgeführt werden dürfe, worüber eine vollkommene Sicherheit herrscht; im Falle aber, wo ein Zweifel obwaltet, dieser, bevor die Rubrik ausgefüllt wird, gänzlich behoben werden solle, und nur jenes, was gewiß ist, den Competententabellen einzuschalten, zugleich aber auch dafür zu sorgen sey, daß keine der Eigenschaften der Competenten ausgelassen werde. Gubernialverordnung vom 6. December 1820, > Zahl 25721. Nom IZ. December. 661 192. Vorschrift wegen Befreyung der Schiffs-knechte von der Militärwidmung. Mit hohem Hofkanzleydekrete vom 26. v. M., Zahl 34971 , wurde diesem Gubernium bekannt gemacht: Bereits im Jahre 1813 scy von Seite der niederösterreichischen Regierung der Zweifel aufgeworfen worden, in wiefern den Schiffsknechten die Befreyung von der Militär-widmung zu Statten komme, und es wurde sonach im Einvernehmen mit dem Hofkriegsrathe den beyden Landesregierungen in Nieder - und Dbervsterrcich mit Hofdekret vom 11. May 1813, Zahl 7879 , bedeutet, daß außer dem im Confcriptionspatente vom Jahre 1804 als zeitlich befreyt aufgeführten Nauführer oder Steuermann und dem Vorreiter; auch die Seßthaler und Kränzelmeister, welche beym Stromaufwärts-fahren das sind, was beym Abwärtsfahren der Steuermann ist, von der Militärwidmung zu bcfreyen seyen. Damit jedoch, so weit es die Seßthaler und Kränzelmeister, welche bloß zum Stromaufwärtsfahren gebraucht werden, betrifft, allen llnterschleifen vorgebeugt werde, wurde den gedachten Landesstellen bedeutet, daß derjenige Schiffsmcister, der einen Menschen unter diesem Titel von der Militärwidmung frey haben will, 66a Bom 13. December. verhalten werden solle, darzuthun, daß er wirklich stromaufwärts fahre, somit diesen Menschen unbedingt benothige. Durch eine von dem niederösterreichischen Generalcommando dem k. k. Hofkriegsrathc vorgelegte Anfrage, ob bey der mittlerweile erfolgten allerhöchsten Entschliessung vom 27. August 1817, womit alle außer dem Conscriptionssyste-me vom Jahre 1804 zugestandenen Militärbe-sreyungcn aufgehoben wurden, die gedachte Ca-thegorie der Schiffsleute demungeachtet als zeitlich befreyt zu betrachten sey, oder nicht? sey dieser Gegenstand neuerlich zur Berathung der Hofstellen gekommen, und dadurch beschlossen worden, daß die im Jahre 1813 ausgesprochene Befreyung der Seßthaler und Kränzelmeister ün-ter den damahls festgesetzten Beschränkungen, als eine im 16. §. des Conscriptionspatentes vom Jahre 1804 begründete Verfügung zu betrachten sey, welche durch die allerhöchste Entschliessung vom 24. August 1817 ihre Giltigkeit nicht verloren habe. Gubernialverordnung vom 13. December 1820, Zahl 25812. Vom iz. December. 66z '93' Instruction für die Adjuncten an den Gymnasien. Gemäß hoher Studienhofcommiffionsverord« nung vom 21. v. M., Zahl 7901, haben Se. Majestät für die Adjuncten, welche nach der allerhöchsten Entfchliessung vom 16. September 1816 und hoher Stüdienhofcommiffionsverord-nnng vom 27. September 1811, Zahl 1654, von den Haupt - oder Gymnasien der ersten Classe mit dem Gehalt von zoo fl. fystemistrt sind, unterm 6. September d. I. die folgende Instruction zu genehmigen, und mittels weiterer Ent-fchliessung vom n. d. M. zu bestimmen geruhet, daß die Dauer der Adjunctenstellen an Gymnasien, für jene, welche Grammaticallehrer werden wollen, unbedingt und ohne Erlaubniß einer Verlängerung auf zwey Jahre festgefetzt, daß. aber für diejenigen, welche sich für ein Humanitäts» lehramt vorbereiten, die bisher bestehende allerhöchste Vorfchrift in Kraft zu bleiben habe, vermöge welcher denfelben, wenn sie nach den ersten zwey Jahren gegründete Hoffnung gegeben haben, daß aus ihnen tüchtige Humanitätslehrer werden, die Adjunctenstellc auch noch während der nächstfolgenden zwey Jahre beybelassen werden darf. Gubernialverordnung vom iz. December 1820, Zahl 25814* 664 Vom 13. December. Instruction für die Adjuncten an den Gymnasien. 1. Die Adjuncten stehen in moralischer sowohl als literarischer Hinsicht unter der Oberaufsicht des Gymnasial-Studiendirectors, und der unmittelbaren des Präsecten, denen sie Achtung und Folgsamkeit schuldig sind. 2. Der Präsect hat ihre Studien zu leiten, und sie vor allem dazu zu verhalten, dasi sie sich mit den vorgeschriebenen Lehrbüchern und den für jedes Fach bestehenden Instructionen wohl bekannt machen. Nebstdemhater 3. denselben von Zeit zu Zeit schriftliche Ausarbeitungen über Gymnasialgegenstände besonders in Hinsicht der Latinität aufzutragen. Diese Ausarbeitungen haben sie in der bestimmten Zeit dem Präsecten einzuliesern, der ihnen darüber die nvthigen Bemerkungen mittheilen wird. 4. Sie wohnen, so weit die Stunden vereinbar sind, allen Vorlesungen der Professoren während der ganzen Zeit ihrer Anstellung bey, um die Anwendung der Grundsäye des Unterrichtes in Beyspielen zu sehen, eben so auch den monathlichen und halbjährigen Prüfungen. 5. Ueber die Verwendung der Adjuncten und ihr Fortschreiten in der Ausbildung zum Lehr- Vom 13. December. 665 amte, so wie über ihr sittliches Betragen hat der Präfect dem Studiendirector halbjährig schriftlichen Bericht zu erstatten, den dieser mit den halbjährigen Prüfungsacten vorzulegen hat. 194. Verboth des Pferdeaustriebes nach den Italienischen Nachbarstaaten, so wie des Durchtriebes dahin aus fremden Staaten. Se. k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 21. November l. I. die Einstellung des Austriebes und der Ausfuhr von Pferden nach den sämmtlichen italienischen Nachbarstaaten und über alle österreichischen Seehäfen, welche sich natürlich auch auf den Pferde-durchtrieb dahin aus fremden Staaten, ausdeh-net, zu genehmigen geruhet. Dieser allerhöchste Befehl wird in Folge hoher Hofkammer-Prästdialverordnung vom 30. November d. I., Zahl 2816, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht. Gubernialcurrendc vom 13. December 1820, Zahl 25834. 666 $3om iz. December. 195. Die 2 if.2 und zpercentigen auf Ueberbnn-gcr lautenden ConventionS-Münze Anlehensobligationen dürfen auf der weissen Seite nicht mit Indossaten angefüllt werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 30. November l. I., Zahl 35671, anher erinnert, nach einer Eröffnung der f. k. allgemeinen Hofkammer scy schon öfters der Fall vorgekommen, daß die 2 1/2 und 5percentigen auf Ucbcrbringcr lautenden Conventions-Münze Anlehensobligationen von den Dcpositenämtern auf der einzigen in bianco bleibenden Seite dergestalt mit Indossaten angefüllt werden, daß der Universal Staats-und Bancoschuldencasse bey vorkommcnden Dinculirungen solcher Obligationen beynahe gar kein Raum mehr zu der ihrerseits hinzuzufügenden Haftungsverbindlichkeit und Firma übrig bleibt, und daß nicht selten, die Depositenamter, Stiftungs-und Fondsverwaltun-gen, dann Kirchenvorsteher in diese Obligationen sogar die Nahmen der Fondsstiftungen und Kirchen, auf welche dieselben vinculirt werden sollen, hineingeschricben haben. Es ist aber erforderlich, daß beym Indof-siren dieser Obligationen der Raum so viel möglich gesparet werde, um bey einer weitern Cef- Vom 13. December. 667 ftort oder Vinculirung einer solchen von Seite des Dcpositcnamtes extradirten Obligation die entsprechende weitere Vormerkung hierauf vornehmen zu können. Es werden daher sämmtliche Stiftungs- und Fondsverwaltungen, Hann Kirchenvorsteher durch die k. k. Kreisämter angewiesen, das Hineinschreiben des Haftungsbandes auf beriet) zu vin-culirende Obligationen gänzlich zu unterlassen, weil dieses lediglich zu denDienstesobliegenheiten der Universal Staats-und Bancoschuldencasse gehört, und die Anzeige des zu machenden Vin-culums ganz zweckmäßig auf einem besondern Papierblatte gemacht werden könne. An die k. k. Appellationsgerichte ist in dieser Beziehung die erforderliche Weisung vom k. k. obersten Gerichtshöfe erlassen worden. Gubernialverordnung vom 13. December 1820, Zahl 26239. 196. Erläuterung der Paragraphe 49, 55 und 36 des Zollpatentes vom Fahre 1788 in Rücksicht der Entsieglung der Waaren. Es hat sich der Fall ergeben, daß bep zollamtlichen Revisionen von Handlungsgewölben Verzollungsbollcten über die int §. 49 des im Jahre 1807 rectificirten Zollpatents vom Jahre 668 Bom 13. December. 1788 bezeichneten Maaren vorgefunden wurden, auf welchen zwar die Bestätigung der amtlich geschehenen Entsteglung der Kollien int Orte der Ablegung, nicht aber auch jene Visa enthalten war, welche nach dem §. 55 des erwähnten Zollpatents bey jeder Art von Versendung dieser Waarenartikel von den Linien-oder Wasser-, oder den auf dem ordentlichen Straßenzuge liegenden Zwischenzollämtern auf die begleitende Verzollungs- oder Bedeckungsbollete ertheilt werden soll. Da dieser Fall sich eigentlich gar nicht ergeben soll, weil, wenn eine Waare des §. 49 an ihrem Bestimmungsorte mit einer Verzollungs« oder Bedeckungsbollete, diese aber ohne der Visa der Linien-, Wasser- oder anderer Zwischenämter einlangt, das Zollamt oder der Ortsvorsteher des ohne Zollamt bestehenden Bestimmungsortes verpflichtet ist, die Entssteglung nicht vorzunehmen, folglich die Bestätigung hierüber nicht zu ertheilen, sondern über den angetroffenen Mangel der vorgeschriebenen Visa eine Untersuchung cinzuleiten, oder unter Zurückhaltung der Maare den Anstand zur Untersuchung anzuzeigen, so hat die hohe Hofkammer der k. k. steyermärkisch-kärnt-ner'schen Zollgefällen-Verwaltung aufgetragen, den untergeordneten Zollämtern die genaueste Befolgung und Handhabung der im §. 55 und 36 des Zollpatentes enthaltenen Bestimmungen ein- Nom I A, December. 669 zuschärfen, und denselben zu erinnern, daß in dem Falle, wenn in Zukunft ähnliche Verzol-lungs- oder Bedeckungsbolleten, welche bloß die Entfieglungsanmerkung des im Bestimmungsorte der Maare befindlichen Amtes, nicht aber auch die Visa der Linien oder anderer Zwischenämter, die nothwendig mit der Maare passirt werden müßten, enthalten, vorgefunden werden sollten, das Amt, welches die Entsieglung ungeachtet des Mangels der Visa vornahm, und solche bestätigte, streng zur Verantwortung gezogen, und nach Umständen einer nachdrücklichen Ahndung unterworfen werden würde. Damit aber auch in jenem Falle, wo nach dem §. 55 des Zollpatcntcs sub Lit. f. die Entsieglung einer Maare des §. 49 dem Ortsvor-sseher wegen der im Bestimmungsorte nicht vorhandenen Gcfällsbeamten obliegt, sich auch von den Ortsvorstehern genau nach der Vorschrift benommen werde, so wird den k. k, Kreisämtern in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 3. December d. I., Zahl 44040, aufgctragen, auch den Drtsobrigkeiten die obenbemerkte für die Zollämter ertheilte Weisung zur genauen Nachachtung einzuschärfen. Gubernialverordnung vom 13, December 1820, Zahl 26043- 6yo Nom 20. December. 197. Berichtigung der Recommandationsgebühr, bey der Aufgabe reeommandirter Briefe von portofreyen Behörden und Personen. Die hohe Hofkammer hat über die vorgekommene Anfrage: wie in solchen Fällen, wo die Briefausgabe gegen Recommandation von ex Officio corrcspondirendcn und portofreien Behörden, deren Portoantheil bloß ex Officio journalism wird, geschieht, die Recommandations-gebühr eindringlich zu machen sey? mit hoher Verordnung vom 27. November d. I., Zahl 39663, folgende Vorschrift zu crtheilen befunden : Da es aus der Natur der Sache fließt, daß die für die — dem willkührlichen Verlangen des Briefaufgcbers —• überlassene Recommandation zu bezahlende Gebühr stets von dem Aufgeber selbst entrichtet werden muß, so hat a) wenn eine Privatpartey ein zu recomman-direndes Schreiben an eine portofreie Person oder Behörde aufgibt, in der Regel die Privatpartep nur den halben Briefporto, jedoch die ganze Recommandationsgebühr, wie sich von selbst versteht, gleich bep der Briefausgabe zu berichtigen. b) Wenn eine portofreie Behörde, oder solche Person ein recommandirtes Schreiben an ei« < ' V Dom 20. December. 6/l ne Privatpartey bey der Aufgabe bestellt, so läge der portofreyen Behörde die Zahlung der Rccommandationsgebühr ob; diese entfallende Recommandationsgebühr sey daher, so wie das officiosc gewöhnliche Briefporto , in das bereits bestehende ex Officio-Journal einzutragen, und der recommandi-renden portofreyen Behörde als Aufgeberinn solchergestalt bloß zuzurechnen. In diesem Falle zahlt die Privatpartey nach der bestehenden Vorschrift, bey der Briefabgabe den für das von der portofreyen Behörde aufgegebene Schreiben entfallenden Briefports ganz, und ungeschmälert, c) Wenn endlich eine portofreie Behörde oder Person einer gleichfalls portobefreyten Person oder Behörde ein recommandirtes Schreiben zumitteln will, so ist in diesem Faste sowohl der ganze Porto, als auch die Recom-mandationsgebühr in das officiose Journal der aufgebenden portofreyen Behörde oder Person einzutragen, und zuzurechncn. Gubernialcurrende vom 20. December 1820, Zahl 25816. Nom 20. December. 672 198. Bestimmungen der Geldstrafen in Conventions-Münze für normalwidrige Handlungen int Postsache. In Verfolg der bereits auf Conventions-Münze umgesetzten Regiegebahrung des Briefpostgefälles hat die hohe Hofkammer mit Dekret vom 2. December 1820, Zahl 31229, in Ansehung der Geldstrafen für normalwidrige Handlungen im Postdienste die in der nachstehenden Uebersicht verzeichncten Grundsätze und Ausmassen fesizufetzen befunden. Gubernialintimation vom 20. December 1820, Zahl 26386. Abschrift. Bestimmungen mehrerer Geldstrafen für normalwidrige Handlungen im Postfache. C. M. 1 Für Unterlassung der einzusendenden Retardanztabellen innerhalb der vor- fl. kr/ 2 geschriebenen Zeitfrist Wegen Verführung und Beförderung der ordinäre Posten und der amtlichen sowohl als Privat-Estaffe-ten durch Passagiers, welche keine höhere Bewilligung haben, mit der Ordinäre zu reisen, oder durch Fuhrleute oder Fußbothen Wenn Postmeister änttliche Staffe-ten in den Fällen, wo es gestattet ist, der Ordinäre beylegen, ohne es 10 3 so 4 in dem Stundenpasse zu bemerken . Geschieht ein vorschriftwidriger Pferdewechfel unterwegs mit Ordinäre und Staffeten auf Geheiß oder mit Zustimmung des Postmeisters, 25 so wird die Strafe bestimmt mit . 10 — 5 Unrichtige Stundeneinschreibung in 6 den Stundenpässen und Rittbücheln im Wiederholungsfälle Verlust deö Dienstes oder Regals. Der Verlust einer ämtlichen oder Privat-Estaffete trifft den schuldtragenden Postmeister nebst dem Ersätze des ganze» dadurch veranlaßten Rittgeldes noch mit dem Erläge eines 10 7 Strafgeldes von Für Postämter, welche die für Privat-Estaffeten eingehobeuen Ritt- 50 Gesetzsammlung II. Tbeil. 45 45 č/4 C.M. gebühren binnen drey Monathen itn- fl- kr. 8 berichtigt kaffen Wenn gegen Postmeister wegen Stellung untauglicher Pferde, Klage 20 9 geführt, und erwiesen wird . . . Postmeister, welche eine höhere als vorschriftmäßige Vorspannsgebühr abnehmen, oder vorfindige Pferde hierzu zu stellen verweigern, unterste- 10 to gen der Strafe von ...... Die Abnahme einer höher» als vorfchriftmäßigen Recepiffen- Gebühr wird bestrafet im ersten Betretungs- 25 falle mit . 5 — 11 Im zweyten Im weitern Wiederholungsfälle Degradation oder nach Umstanden selbst die Entlassung. Die unterlassene Zusendung gehörig unterschriebener Retourrecepissen an das Aufgabsamt oder die verschuldete Verspätung wird bestrafet 10 12 mit - - DaS sorglose Rückwärtspacken der 5 13 Felleisen unterliegt der Strafe von Schlechte Verwahrung der Felleisen, oder wenn von deren durchnäßtem Zustande im Stundenpaffe keine 50 14 Erwähnung geschieht ..... Wenn leere Felleisen verloren gehen, oder sonst als inventarisch abgängig vermißt werden, ist für selbe der contractmäßige Anschaffungspreis zu ersetzen. 10 Vom 20. December. 675 199. Strafe für die Uebertreter des Patents vom 1. September 1798 wegen Wegverkauf der Domimcalgiebigkeiten oder Grundstücke ohne kreisämtlicher Bewilligung. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 7. Jänner iZiZ, Zahl 13605, folgende Weisung erlassen: Da ungeachtet des vermag des Patentes vom 1. September 1798 bestehenden Verbothcs obrigkeitliche Grundstücke oder Giebigkeiten ohne kreisämtlicher Bewilligung von landtäflichen Gütern wegzuverkaufen, einige Falle hervorgekommen sind, wo Grundobrigkeiten diesem Gesetze zuwider gehandelt haben, so liege der Staatsverwaltung daran, daß die Gesetzübertreter gehörig dafür bestraft werden. Es scy zwar in dem besagten Patente keine bestimmte Strafe auf die Uebertretung der darin enthaltenen Vorschriften und Maßregeln gesetzt; allein, da, wo das Gesetz auf die Uebertretung keine bestimmte Strafe ausgesprochen hat, setz dem Befunde jederzeit zu. überlassen, arbiträre, der Beschaffenheit der Uebertretung angemessene Strafen Eintreten zu lassen, weil jede Uebertretung des Gesetzes eine Strafe nach sich ziehe. Cy6 Vom 20. December. Die Vorschrift des Patentes vom i. September 1798 sep immer übertreten, sobald ein Dominium von dem ohne kreisämtlicher Bewilligung errichteten derley Vertrage ohne Rücksicht auf die längere oder kürzere Zwischcnperio-de seit der Errichtung des Contractcs einen Gebrauch gemacht, nähmlich entweder den ganzen oder einen Theil des Kaufschillings angenommen, oder den Vertrag in die Grundbücher eingetragen, und hierdurch den beabsichteten Zweck des Gesetzes, damit durch den Abverkauf obrigkeitlicher Rechte oder Realitäten weder die Un-terthanen, noch den Hppothekargläubiger in Ansehung ihres Vermögens gefordet werden, zu vereiteln getrachtet hat. Diese hohe Weisung wird den Kreisämtern zu Folge hohen Hofkanzlepdekrets vom 30. November d. I. zur genauen Handhabung des Patentes vom i. September 1798 mit dem Aufträge bekannt gemacht, die dadurch wiederholt und ausdrücklich ausgesprochene Strafsanction nachträglich zur Kenntniß sämmtlicher Dominien zu bringen. Gubernialverordnung vom 20. December i8ao, Zahl 26653. Vom 20. December. 677 200. Civilbeamten haben bey Commissionen wegen von den Dominien angegebener Unmöglichkeit mit der anrepartirten Rekrutenzahl aufzukommen, keine Diäten zu beziehen. Durch hohe Hofkammerverordnung vom 8. December b. I., Zahl 50053, wurde mit Berufung auf die frühere Verordnung vom 15. August d. I., Zahl 33910, erinnert, daß in Ansehung der Commissionen, welche über die Angaben der Dominien, daß sie mit der anrepartirten Rekrutenzahl nicht aufkommen können, durch Vorführung der Conscribirten in loco vorgenommen werden müssen, weder den dabey verwendeten Offizieren und sonstigen Militärpar-teyen noch auch den bey diesem Geschäfte inter# venirendcn politischen Beamten Diäten bewilliget und angewiesen werden sonnen. • Gubernialverordnung vom 20. December 1820, Zahl 26717. 201. Fortbestand eines Marine-CadetencollegiumS in der Stadt Venedig. Nachdem Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 23. September d. I. den 6?8 Nom 20. December. Fortbestand eines Marine-CadetencollegiumS in der Stadt Venedig zu genehmigen geruhet haben, so wird die folgende durch hohes Hofkanz-leydekret vom 9. December d. I., Zahl 36437, hcreingelangte Nachricht zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubcrnialverordnung vom 20. December 1820, Zahl 26903. Nachricht. Se. Majestät haben sich aus landesväterlicher Sorgfalt für die Beförderung der militärischen Erziehungsanstalten und in vorzüglicher Berücksichtigung der Organisirung der Marine allergnädigst bewogen gefunden, in der Stadt Venedig ein Marine-Cadetencollegium zu errichten. Die dort aufzunehmenden Zöglinge werden a) aus zwanzig auf Kosten des Staates zu erhaltenden Stiftlingen, und b) auch aus Pxysionärs bestehen, deren Unterhaltskosten von ihren Angehörigen zu bestreiten sind. Zur Aufnahme in dieses Milrtär-Erziehungs-instrtut wird ad a) bey den Stiftlingen erfordert, daß sie Söhne der Staabs- und Lberoffiziere der Bom 20. December. 679 Marine oder der Landarmer, oder auch von Militär- und Marinebeamten seyen. Jedoch wird auch auf die Offizierssöh« ne immer vorzüglichere Rücksicht genommen werden. ad b) Können als Pensionärs junge Leute ohne Rücksicht des Standes ausgenommen werden, wenn sie sich über die erforderlichen physischen und geistigen Eigenschaften, und die Sicherung des Kostgeldes, welches jedoch von Zeit zu Zeit nach den Bestimmungen der gesammten R'egie- und llnterhaltungsko-sten festgesetzt werden kann, auszuweisen vermögen. Die geforderten physischen Eigenschaften bestehen in einem gesunden und ziemlich starken Körperbau und dem erreichten 12ten und noch nicht überschrittenen 1 ßten Lebensjahr. An geistigen Eigenschaften wird gefordert, die Kenntnis der italienischen Sprachlehre, Vor-kenntnisse und Uebung im Correct- und Dictan-doschreiben und in der Anwendung der vier ersten Rechnungsspecies auch die goldene Regel, über welche bey dem Eintritte in das Collegium rine strenge Prüfung vorgenommen wird^ Die Gesuche um Aufnahme sowohl der unentgeltlichen Zöglchge, als der Kostgänger müssen bey dem k. k. Marinecommando zu Venedig überreicht, und mit dem Taufscheine, mit 6So Nom 20. December. den Zeugnissen über die erlangten Norkenntniffe und mit der ärztlichen Bestätigung über die physische Tauglichkeit unter der Bemerkung, daß der Candidat die Pocken überstanden, oder die Einimpfung erhalten habe, belegt werden. Die Kleidung der Zöglinge besteht für die Wochentage in einem einfachen Hausanzuge und an Sonn- und Feyertagcn in einer ausgezeichneteren Uniformirung. Jeder Eintretende, nur arme Stiftlinge ausgenommen, für welche das Aerarium das Erforderliche anschafft, muß mit 6 Hemden 6 Paar Strümpfen 2 weissen, l schwarzen Halstuch 4 weissen Schweißtüchern 4 farbigen Schnupftücheln 4 Paar Gattien 4 Handtüchern 4 Kleider- und Schuhbürsten 2 Kämmen i Scheere, und l vollständigen Eßbesteck und i Gebethbuch versehen seyn. Die Nachfchaffungen werden bey Stiftlin< gen vom Aerar, bey Kostgängern von dem Kostgelde bestritten. Nom 20, December. 68 l Die dort zu erhaltende Erziehung theilt sich a) in die physische b) * * moralische c) - - wissenschaftliche. In Beziehung auf die Erstere wird nebst der ohnehin strengen Sorgfalt auf gesunde und hinreichende Nahrung, Bekleidung, Reinheit der Wäsche, durch ersprießliche Bewegung und durch institutsmäßige Leibesübungen im Fechten, Waffenexercitien, Schwimmen und Rudern, Sorge getragen. Eben so wird hinsichtlich der Krankenpflege die wachsamste Fürsorge getragen werden. Die moralische Erziehung findet in der Re-ligionslehre ihren ersten Grundpfeiler, daher sie auch einem eigenen Geistlichen anvertraut, und dem übrigen Directions- und Aufsichtspersonale, das aus einem Staabs-, mehreren Jnspections-offizieren und vertrauten gebildeten Unteroffizieren besteht, zur Pflicht gemacht ist, den Zöglingen hohe Achtung für Religionswahrheitsliebe, Offenheit, Reinheit der Sitten, Herzens-gütc und Menschenliebe einzuflössen und in ihnen alle Tugenden zu erwecken, welche denSol-datenstand durch hohes Ehrgefühl, Vnterlands-liebe, Anhänglichkeit an den Landcsfürsten,• Muth und Entschlossenheit ehrwürdig machen. Der scicntisische Unterricht theilt sich wieder, a) in den theoretischen und 682 Nom 20. December. b) in den praktischen. Dem Ersten werden folgende Gegenstände zugewiesen: 1. Die italienische, deutsche, französische und englische Sprache. 2. Das Schon- und Rechtschreiben in diesen Sprachen, nebst Hebungen in schriftlichen Aufsätzen in der italienischen und deutschen Sprache. 3. Die Erdkunde, Weltgeschichte in allgemeiner Uebersicht mit besonderer Berücksichtigung der Seekriege und der Biographie berühmter Seemänner, das Seerecht und die Seepo-lizey. 4. Christen« und Sittenlehre. 5. Freye Handzeichnung als Vorbereitung, dann Pkananstchten, Maschinen- und Schiff-Zeichnung. v 6. Experimentalrechenkunst und Algebra, Php- ' stk, einfache und höhere Geometrie, Nautik und ihre practifche Anwendung, Mechanik, der flüssigen festen Körper, Astronomie. 7. Allgemeine Grundsätze der Seetaktik, Schiffs-Geschützwissenschaft, Angriff und Vertheidi-gung- der Schiffe mit Hinsicht auf Landungen und Unternehmung der Schiffe gegen Festungen und Batterien. 8. Allgemeine Begriffe der Schiffbaukunst. Vom 20. December 683 Dieser Unterricht wird in 5 Classen einge-theilt, und sein Erfolg auf die Zöglinge einer halbjährigen Hauptprüfung unterzogen. Der practifche Unterricht besteht mit gehöriger Berücksichtigung des Alters und der körperlichen Kräfte in Schwimmen, Rudern, Waffenübungen und in persönlichen Uebungen des Matrosendienstes auf dem zu Venedig stationir-ten Wachtschiffe; und später auf den im Golfo kreuzenden Fahrzeugen. Der Schulcurs beginnt jährlich mit 1. November, und endet mit 31. August. Aeltern und Verwandte können ihren Zöglingen monathlich etwas an Taschengeld, jedoch nie mehr als 5 fl. für den Monath erfolgen. Wer seinen Zögling aus dem Collegium nehmen will, muß vierteljährig vorher schriftlich aufkünden, und zugleich von dem Tage der Aufkündung das Kostgeld des aufgekündeten viertel Jahres tragen. Nach vollendetem 3jährigen Curse werden die vorzüglichsten Zöglinge als Alumnen zur Schiffsbaudirection, jene , welche gute Fortschritte in der Nautik gemacht, zum Seedienste als Marine-Cadeten, und so in gehöriger Ab-siussung, die anderen als k. k. ordinäre Cadeten der Infanterie ausgemustert; jedoch werden in der Regel zu deN benannten drey Dienstescathr-gorien nur die Stiftlinge, als Ausnahme jedoch 684 Vom 27. December. auch die Kostzöglinge für den Fall gewählt, wenn stch etrt oder der andere von den Letzteren besonders zu Marinedienst auszeichnct, und er es selbst wünscht, und seine Aeltern oder Vormünder damit einverstanden sind. Bey der Ausmusterung erhalten a) die zur Schiffsbaudirection bestimmten Alumnen als Equipirungsbeytrag 150 ft. b) Die zu Marine-Cadeten bestimmten 100 ft. und c) die zu k. k. ordinären Cadeten Gewählte 80 ft. Jedoch ist diese Wohlthat nur dem Stift-tinge gewidmet. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß öffentlich kund gemacht wird. Wien am 9. September 1820, 202. Derboth des ferneren Haufirhandels kn der Militärgränze. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 7. November 1820 den Hau-sirhandel in der Militärgränze für die Zukunft int Allgemeinen zu untersagen befohlen, mit alleiniger Ausnahme der ihre eigenen Erzeugnisse dahin bringenden slavakischen Leinwandhändler aus der Arracr, Turoczer und Liptauer Gespann- Nom 27, December. 685 schaft, welchen dieser Handel in der Gränze noch ferners gestattet bleibt. Diese allerhöchste Anordnung wird in Folge hohen Hofkanzlepdekrets vom 5. December 1820, Zahl 36063, allgemein zur Nachachtung kund gemacht, und es dürfen demnach künftig keine Haustrpässe nach der Militärgränze aus« gefertiget werden. Gubernialcurrende vom 27. December 1820, Zahl 27166. 203. lieber die aus den k. k. Staaten nach Rom siieffenden Taxen. Nach dem hohen Hofkanzleydckret vom 9. d. M., Zahl 36676, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung, Troppau den 15. November, zu entscheiden geruhet, daß es für der« mahl von aller Verhandlung mit dem römischen Hofe wegen eines Aversums für die aus den k. k. Staaten nach Rom fließenden Taxgebühren abzukommen habe, dagegen alle Länderstellen sowohl als Ordinariate strenge zu wachen haben, daß die römische Taxenbemessung weder für den Staat noch für Sr. Majestät Unterthanen -rückend werde. Gubernialintimation vom 27. December 1820, Zahl 27167. 686 Vom 27. December. 204. Bey Vorlage der Erwerbsteuerrecurse muß die Bevölkerung der Ortschaft, wo das Gewerb ausgeübt wird, angesetzt werdem Aus Anlaß der hohen Hofkanzleyverordnung vom 13. d. M., Zahl 30694, wird den Krcis-ämtern aufgetragen, die Bezirksohrigkeiten anzuweisen, daß sie künftig bey Vorlegung der Erwerbsteuerrecursc die Bevölkerung der Ortschaft, wo das Gewerb ausgcübt wird, numme-rice ansetzen, weil bey Entscheidung dergleichen Recurse sehr viel darauf ankömmt, in welchem Maße die Bevölkerung das im Patente festgesetzte Maximum der Bevölkerungsclasse erreichet oder das Minimum übersteiget. Gubcrnialvcrordnung vom 27. December 1820, Zahl 27^04. 205. BayerischeMilitärdienstjahre dürfen bey Stellung von dort entlassener Individuen zur Reserve in die 14jährige Capitulations-3eit eingerechnet werden, lieber die aufgeworfene Frage, ob den aus den königlich bayerischen Militärdiensten entlassenen a) auf die Kriegsdauer gestellten Individuen, und b) den Legioniste» im Falle sie zur Reserve gestellt worden sind. Bom 27. December. 687 ihre bey der Krone Bayern geleisteten Dienste auf die 14jährige Capitulation zu Guten gerechnet werden dürfen, ist die hohe Hofkanzley laut Dekrets vom 16, b. 93t., Zahl 27398, mit dem k. k. Hofkriegsrathe dahin übereingekommen, daß cs keinem Anstande unterliege, daß ad a) den auf die Kriegsdauer gestellten dieß-fälligen Individuen eben so wie ad b) den Legionisten, die bey der Krone Bayern geleisteten Militärdienste in die 14jährige Capitulationszeit eingerechnet werden, doch wird bey den letzter» (nähmlich den Legio-nisten) zur ausdrücklichen Bedingniß gemacht, daß ihre dießfälligen Dienste in den Kriegsjahren geleistet worden seyen, ohne Unterschied jedoch, ob sie vor den Feind marschirt, oder bloße Garnisonsdienste geleistet haben. Gubernialverordnung vorn 27. December 1820, Zahl 27408. 206. Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem die Herstellung der OrtsschaftStaftln aus der Cameralcaffe zu geschehen hat. Nachdem die Bestreitung der Kosten für die Herstellung der Ortschaftstafeln erst durch die hohe Hofkammerverordnung vom iL> July 1820 auf die Cameralcaffe übernommen worden ist, so hat gedachte hohe Hofstelle über eine 688 Vom 27. December. dießseitige Anfrage mit Nachtragsverordnung vom 16. d. M., Zahl 51277, entschieden, daß nur die Ausgaben für die seit diesem Zeit« puncte neu hergcstellten oder reparirten £)tt* schaftstafeln aus der Cameral-Ausgabscasse bestritten werden können. Gubernialverordnung vom 27. December 1820, Zahl 27409, 207. Die der Militärjurisdiction unterstehenden wegen Verbrechen des Dienstes entsetzten Beamten können nur mit Bewilligung allerhöchst Sr. Majestät wieder angestellt werden. Nach dem Inhalte der hohen Hofkammerverordnung vom zo. d.M., Zahl 50756/ haben Se. Majestät bey Gelegenheit eines sich ergebenen Falles , welcher der allerhöchsten Genehmigung unterzogen wurde, mit allerhöchster Entschliessung vom 2. d. M. anzuordnen geruhet: daß, wenn es sich um die wirkliche Wiederanstellung eines der Militärjurisdiction unterstehenden wegen Verbrechen durch Urtheil entsetzten oder dienstunfähig erklärten Beamten handeln sollte, vorher die allerhöchste Genehmigung einzuholen ftp. Gubernialverordnung vom 27. December 1820, Zahl 27411. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis, Fahr 1820. Zahl bet SOerotb» *: 4 nung. © A. r Äbten - Wahlen, Beschleunigung 114 424 Adjnncten an den Gymnasien, Instruction Adoptirungen, einseitige, in wie weit sie Statt ftnbeit Aeltern- und Heimathloser, Classificirung und 193 663 82 286 Stellung Zlkatholiken, Schulwesen, abgesonderte Be- f 135 1139 529 536 Handlung Accis für den Grätzer Hauptarmenfond, des- 53 23 t sen Umsetzung ans C. M. Aktien der österr. Nationalbank dürfen als l62 588 Cantionen nicht angenommen werden. Artillerie-Rekruten, wie sich selbe von der Rekrutirungspflichtigkeit befreyen, und bloß in die Landwehrpflichtigkeit über- 181 633 treten können Assistenten bey öffentlichen Lehranstalten, als solche dürfen nur Inlander gewählt wer- 144 545 den Aus - und Einwanderungs-Ausweise, wie sie 18 131 vorzulegen sind Gesetzsammlung II. Theil. 4 66 4 26? 6go B. Bank, vsterr. National-, Errichtung einer| Einlösungseasse für selbe zu Grätz — öftere. National - Aetien, dürfen «t8| Cantionen nicht angenommen werden Baudepartementö bey den Prov. St. Buchhaltungen, nähere Bestimmung — Fach, bey selben Anstellungen, was! hierzu erfordert wird Bauführungen, VersteigerungS - Vorschrift — Coneurrenz soll von den Gemeinden oufl die wenigst lästige Art gefordert werden» — Ueberschlage - Verfassung für Gebäude,! wozu das Militär und der Quanierfondl beyzutragen hat I Bayerische Kronenthaler, dürfen bey Gaffen j nicht mehr angenommen werden — Militär-Dienstjahre dürfen bey der Stel-I lnng zur Reserve in die 14jährige Ca-j pitnlationszeit eingerechnet werden Bayern, Vergütung der Verpflegungökostenl an selbes für ansgelieferte osterreichische^ ConferiptionS - Flüchtlinge Beamtend Diensttaren zu bezahlen kann diel Laudesstelle Fristen bewilligen Beamten, bey Standrechtsfällen interveni-render, Diäten - Bestimmung — Civil, haben bey Commissionen wegen vonj den Dominien angegebener Unmöglichkeit, mit der anrepartirteu Rekrutenzahll aufzukomme», keine Diäten zu beziehen! Bezirksobrigkeiten dürfen keinem Unterkhanei eines fremden Bezirkes eine Entlastungl ertheilen, noch selben als Besitzer aufnehmen Brandmarknng eines Abwesenden »Zahl bet'l «: " Sßeretb- I “ NUNg. I C> 119 *495 181 1633 117 J430 71 1276 C 9,3 1308 ill6 1428 170 1602 156 1531 57 |z45 205 1686 172 [604 84 1290 146 I549 200 IÖ77 59 Ilös 13l 1525 6$i C. Zahl der itierorb. NUNg. c> •'S IS) Cadeten - Schulen, Errichtungs -- Instruction Cassen - Instruction zur Behandlung der 2»' terimSposten Classen - Verzeichnisse der Schülerinnen der Hebammenkunst, muß das Alter dersel- 157 5Ö4 C179 ll85 Oll 637 ben enthalten 12 16 — Steuer-Entrichtung für das Jahr 1821 Clause!, wegen Vorbehaltung des Rechts- 1Ö4 595 Weges in den ärar. Contracten Concurs -- Kosten -- Beseitigung, und Erleichterung der Competenz bey Diensteserle- 110 352 digungen landesfürstlicher Justizstellen Conscribirung fremdherrschaftlicher Untertha- 14 17 »en 155 558 Conscriptionspflichtige, freywillig zum Mili- f 7 10 tär eingetretene, wie sie zur Kenntuiß der politischen Behörden zu bringen sind — Flüchtlings -- Entlassung im Wege der 191 304 M72 6o4 Gnade auf eine Wirthschaft Contracte, ärar., Einschaltung der Clausel in selbe, wegen Vorbehaltung des Rechts- 24 157 wegeS Curarien, neuerrichtete, Einziehung derselben wegen Mangel an Seelsorgern D. Demolitions-Reserve, Einverleibung in die 110 352 58 l64 Landtafel- oder Grundbücher Denkmünze für die k. k. Landwirthschaftsge- 92 506 sellschaft in Steyermark Deserteurs - Vermögen, confiscirtes, ist dem 8 12 Jnvalidenfonde zuzuführen Diäten für die geheimen Räthe und Cam- 178 610 merherren — für die in öffentlichen Sanitätsangele- 10 14 genheiten reisenden Landesthierärzte — für die Civilärzte bey Assentirung der 28 142 Landwehr- oder Reservemänner 44 75 270 6c)L Zahl ber £ Diäten für die bey Standrechtsfällen titter- Verord- nung. 2 G venirenden Beamten Dienst - Verleihungs - Vorschlägen, in den, solle der Ausdruck: angeblich, weggelaffen, und nur, was gewiß ist, an- 146 549 gesetzt werden Districtsärzte haben bey ausbrechenden Epidemien den Wundärzten die Anleitung zu einer einfachen Heilmethode zu ge- 191 660 ben Doctors-Diplom von einer fremden Universität darf ein öftere. Unterthan nicht an- 106 545 nehmen Dominien, welche mit der anrepartirten Rekrutenzahl nicht aufkommen, deren Uit 2 5 J157 555 tersuchung ist eine AmtSjache Dominieal-Grundstücke, Verkauf ohne kreis-amtlicher Bewilligung, daraus bestimm- aoo 677 te Strafe Druckkoften für die Theses zu philosophischen Disputationen, sind aus dem Studien- 199 675 fond zu bezahlen —. Kosten der Schlafkreutzer - Bolleren und Gegenscheine, sind aus dem Landesbe-quartierungsfonde zu bestreiten E. 4o 166 96 524 Ehehinderniffen, geheimer, Dispensen Ehen, Vorbeugung ungültiger Schliessung desselben, diirch Beybringung falscher 156 5Ö2 Todtenscheine Chrendiplome dürfen bey keiner Universität ohne allerhöchste Bewilligung ertheilt 100 350 werden Einlösungscaffe - Errichtung zu Grätz für die 19 l<51 österr. Nationalbank Epidemien, bey ausbrechenden, haben die Kreis - und Districtsärzte den Wund- 119 49s ärzten eine Zlnleitnng zu einer einfachen Zahl be Söerotb nuna. >1 s" •5 © Heilmethode zu geben Erwerbsteuer-Recurseu muß die Bevölkerung der Ortschaft^ wo das Gewerb betrie- 106 345 ben wird, beygefügt werden F. Fahrnisse , Pfändung, wegen rückständigen 204 636 Miethzinses 56 244 Feldcapläne, Repräsentations - Rechts - Ver- 024 502 theilung an die Ordinariate Fiscalamter haben, wenn sie das Militär-Aerariuw vertreten, mit den General- CI 52 557 commanden zu correspondiren Flüchtlinge, deren Verfolgung durch Steckbriefe, welchem Cruninalgerichte sie zu- 171 603 steht Freyzügigkeit innerhalb des Bezirkes der deut- 35 l6l scheu Bundesstaaten Fuhrleute, welche Reisende führen, müssen mit obrigkeitlichen Certificate» versehen _ 55 239 seyn G. 59 250 Gebäude - Steuer - Einführung r 62 254 — wozu das Militär und der Quartierfond beyzutragen hat, Ueberfchläge, Verfass 1 I >8 1 1Ö3 L_186 431 593 637 fuiigs- Vorschrift — Steuer, Repartirung und Einhebung, Belehrung für die Steucrbezirksobrig- 136 531 keiten Geldstrafen, über die auf Erben übergehende, Erläuterung deö $. 548 des bürgerl. Gesetzbuches 186 537 112 554 Zahl der Berocd- ü nung. in Gesetzbuch, des allgem. burgerl., §. 548, Erläuterung in Rücksicht der auf die Erben übergehenden Geldstrafen 112 354 Getränkabgaben, in die Staatscassen ein-siiessende, Umsetzung derselben auf C. M. 50 176 — Abgaben, in die steyer. ständische» Časten einflieffende, deren Umsetzung auf L. M. Ö7 2.6$ — ?lbgaben - Vorschriften, Strafe auf Ue-berrretung derselben 74 280 — Abgaben für die Hauptstadt Grätz, Um- setznng auf C. M. lf)5 596 Gewerbsleuten wird nicht gestattet, ihre Erzeugniffe auf Wochenmärkten abzu- . setzen 72 279 Graubünden, Schweizer - Canton, Vertrag mit selben, wegen beyderseitiger Post-Frankirungs -Freyheit 85 292 Grubenfeldmaßen - Patent 1 1 Grundsteuer-Repartirungs - und Einhebungs--Belehrung für die Steuerbezirksobrig-keiten 186 657 Gymnasiallehrer, für die sich auszeichnenden darf eine Personalzulage angeträ-gen werden 76 28 t H. Hausiren'der Gottscheer, und Reifnitzer Un-terthanen 58 245 — in der Militär-Gränze, Verboth Hairsir-Patent vom 5. May 1811. Erläu- 202 684 . termig einiger §§. 58 245 Haus - Steuer freye Jahre, für neue Gebäude 163 595 Heimath- und Aelternloser, Classifieirung und Stellung r 90 303 <135 I139 529 536 Henbindungskosten dürfen bey Subarrendi-run.qen mit 1 kr. pr. Portion inAntrag Zahl ber Verordnung. If © gebracht werden Holzaufschlag für das Versatzamt, dessen Um- 147 550 setzung auf C. M. I. 1Ö2 588 Jnkolats - Taxen, Entrichtung in C. M. Instruction zur Vornahme der Leichenbeschau, soll jedem austretenden Schüler der Chi- 80 286 rnrgie mitgetheilt werden — zur Classification der Wohngebäude und 17 24 Hauszins-Erträgnisse 118 431 — zur Errichtung der Cadetenschulen 157 564 — für die Camera! - und Fondscassen zur rl7<) 611 Behandlung der Jnterimöposten £185 657 — für die Adjuncten an den Gymnasien Instrumenten - Anschaffung für die Kreisin- 195 665 genieurs Interessen-Berichtigung von ständischen Ca-pitalien, die in andern Provinzen verzinset werden — Auszahlung von den der österrcich. Nationalbank für erhaltenes Darlehen de- 4 6 42 168 ponirten Staatspapieren Invaliden - Empfangsbestätigungen über Unterstützungen , unterliegen dem Stcnipel 176 608 nicht Jnvalidenfonds - Gelder - Verwendung zum 69 272 Ankauf 2 % percentiger Obligationen Juris detractus Abschaffung zwischen Oe- 44 170 sterreich, Schweden und Norwegen Iustizstellen, Erleichterung der Compete»; um dieselben K. 20 132 14 17 Kalbfleisch - Satzungs-Aufhebung 25 138 6g6 Zahl der £ iserorb« Keuschster de- Klagenfurter Kreises, Be-freyung von der Carniers-Beforderung, nung. G und Verrichtung der Bolhengänge Kinder, uneheliche, Vorsicht, daß sie in den Taufbüchern nicht als eheliche eingetra- 23 136 gen werden Krämer - Befugnisse auf Ständchen zu Gräh, 123 522 dürfen nicht vermehrt werden Kreiö -- Aemter haben über die zur Bestreitung der Militär--Quartierzinse erhaltenen Vorschüsse halbjährig Rechnung 104 345 zu legen — Amts--Beamten gebühret auf den Reisen zur Landwehrmusterung nur die Vergütung der Fuhbkosten, und system- 120 496 mäßigen Reiseanslagen — Amtsgebäude, Erhaltungskosten, Änre- 81 287 partirung an die Bezirksinsassen — Aerzte haben best ausbrechenden Epidemien den Wundärzten eine Anleitung zu 161 587 einer einfachen Heilmethode zu geben — Hauptleute haben für die Reisen zu den Versammlungen der steyerm. Land-wirthschaftö - Gesellschaft weder Diäten, 106 345 noch Reisekosten zu erhalten — Ingenieurs -- Instrumenten - Beyschaf- 86 295 fung — Commissars haben bey Reifen zu den 4 6 Versammlungen der steyerm. Landwirth-schaftsgesellfchaft nur die Vergütung der Reiseauslagen zu erhalten Kronenthaler, bayer., dürfen bey Cassen 86 295 nicht mehr angenommey werden 58 245 Zahl der «r äiecotb» L. Landesthierärzten, Diäten - Bestimmung für Reisen in öffentlichen Sanitatsangele- nung. mmj genheiten Landkutscher, welche Reisende führen, miif» 28' 142 sen mit obrigkeitlichen Certisicaten versehen seyn Landwehre - Depositorien - Auslagen werden 59 250 vom Militär bestritten — Eintheiluug in 12 Compagnie - Stationen , und Errichtung der Compagnie- 52 147 Depositorien — Mannes - Tranöferirung zu einem an- 78 283 dern Regiments - Bataillon — Musterung, den dabey erscheinenden Kreisamtsbeamten gebühret nur die Vergütung der snstemmäßigen ReiseauSlä- 169 600 gen — Offiziers - Taren - Bemessung bey Civil- 81 287 anstellungen 43 169 Landwirrhschafts - Gesellschafts - Denkmünze Lehranstalt, theologische, in Wien für die Religionsvcrwandten der augsburgischen 8 12 und helvetischen Confession Lehrer der Hauptschulen, Pensiom'rung mit Einrechnung der an Trivialschulen zuge- 6 8 brachten Jahre ■— , in wie weit ihnen gestattet ist, Pri- 60 251 vat - Unterricht zu geben Leichenbeschau, Instruction, deren Mittheilung an austriteude Schüler der Chi- 150 553 rurgie i- M. 17 24 Magistratsbeamten - Besoldungen und Deputate müssen bei) den jährlichen Rech- - 6p8 Zahl bet Vetoed- £ nung. © nungs-Eingaben der landesfürstl. Stad- te und Märkte ausgewiesen werden 26 159 Magistrats - Beamten - Gehaltssperre 115 427 Magistraten, bey landesfürstlichen, wird die Raths- oder Rechtöpraris abgestellt 182 634 Marine-Eadeten-Collegium zu Venedig, hat fein ferneres Bestehen 201 677 Medicamenten - Conten, über die an Unter-thanen bey Epidemien verabfolgten Arz-neyen, unterliegen einem lopercentigen Abzüge 16 23 Mehlverkauf ist jenem der Victualien gleich zu halten 23 136 Meßner, aus dem Religionsfonde besoldete, deren Gehalte werden auf Conv. M. zurückgeführt 83 290 Miethzinfes, wegen des rückständigen, Pfändung der Fahrnisse des Mietherö 56 244 Militär, von dem, im Concertationswege entlassener Individuen - Ersatzleistung 122 499 — Beamten, wegen Verbrechen des Dienstes entlassener, Wiederanstellung 207 688 — Bequartierungs - Reglement vom Jahre 1748, dessen Republicirung 30 144 — Dienste, bayerifche, dürfen in die 14-jährige Capitulationszeit eingerechnet werden 206 687 — Entlassung, wegen Abtretung einer Wirthschaft, oder eines Gewerbes — Entlassungs-Gesuche» int Concertations-weqe sind die Stiftbüche ln beyzulegen 160 586 52 147 — Ercesse, wie sich dabey zu benehmen ist VlO 537 — Mannschaft, einquartierte, was sie vom Quartiersträger fordern darf 27 140 — Offiziers, pensionirte, bey der Landwehre wirklich dienende, sind von der Personalsteuer fret) 107 345 — Pferdstallmigen, Bauvorschrift 127 505 Militär - Offiziers - Taxenbemessung bey Ci-vilanstellungen Zahl der Verordnung. 43 £ © I69 — pflichtige Unterthanen, Vorbeugung der allzufrühen Uebergabe der Wirthschaften an selbe 142 543 — Quartierzinse, die zu deren Bestreitung erhaltenen Vorschüsse, haben die Kreis-ämter halbjährig zu verrechnen 120 496 — Schulden, angewiesene, deren Compen- r 88 2Q7 fining mit den Steuerrückständen der <102 540 Unterthanen ll35 529 — Vorspanns-Instruction vom Jahre 17112, hat noch ferner zur Richtschnur zu dienen 113 355 Mortuarfrey sind die frommen Vermächtnisse 148 550 % Normal - und Hauptschullehrers - Pensioni-rung, bey der, dürfen die bey Lrivial-schnlen zugebrachten Jahre eingerechnet werden 60 251 O. Oberpnlsgau, Constructions - Mauth - Aufhebung 128 522 Obligationen, auf bestimmte Nahmen lautende, und zur Berichtigung von Forderungen des Aerars, börsemäßig einzulösende, sind mit der Cession an die Tilgungs-Hauptcasse zu versehen 158 534 — der österreichischen Nationalbank für erhaltenes Darlehen, Interessen-Auszahlung 176 60k — 2 % und 5 pere auf Ueberbringer lautende des C. M. Anlehens, dürfen au der weissen Seite nicht mit Indossaten angefüllt werden 195 666 OrtschaftS--Tafeln, die Anslagen dafür werden aus der Cameralcaffe bestritten P. Paffe, ungarische, muffen von den Viccge-spane» ausgefertiget werden Pensionitung der Lehrer an den Hauptschm len, mit Einrechniliig der an Trivial schulet, zugebrachten Jahre PensionirungS-Auträgen, bey den, sind nur die bestehenden Normalvorschrifteu an-zuführen Personalfteuerfrey sind die pensionirten beider Landwehre wirklich dienenden Of-siziere — Steuer für bad Jahr 1821 Pferde- AuSfuhrö - Verboth nach Italien — Stallungen, milit., Bauvorfchrist — Verlust - Entschädigungen, Compen-sirung derselben mit den Steuerrückstän-den der Unterthanen Polizeyübertretung, Bepzichnng zweyer Ge-meindebeysißer zur Urtheilschöpfung — Verhandlungen der politischen Behörden sind stempel - und pvstportofrey — Ordnung für Grätz vom 10. November i8io, Abänderung des ß. §. — Taxen, Umsetzung auf C. M. — Verordnungen wegen der herumziehen-bm Komödianten, Seiltänzer rc., sind auch auf die Wachsfiguren - Cabinette anzuwenden Polytechnischen Institutes zu Wien, Jahrbücher des, werden empfohlen, und zu Beytragen für selbes wird aufgefordert Zahl be Verordnung. 5 «: I ® 3125 8503 <206 687 1Ö7 599 60 25 t 145 544 107 545 i4g 552 194 665 127 505 29 145 5 7 13 16 109 347 5t 230 68 271 65 265 47 173 70i Zahl der Aerorb-nung. £ *5) Post-Aemter dürfen ausländische Zeitungen, Journale rc., nur durch ihre Vorgesetzten Oberpostverwaltungen beziehen 132 526 — Anstalten, preußische, Vertrag mit selben wegen der beyderseitigen Correspond den; — Briefporto-Befreynng mehrerer Militär-Körper und.Behörden 166 59s 87 95 — Knecht ist keiner vom Militär frey 173 606 — Normalien widriger Handlungen, Geldstrafen, Bestimmung in (E. M. 198 Ö7Z — Portofrey sind die politischen Behörden bey Verhandlung schwerer Polizey-Uebetretungen 13 16 — Porto-Vergütung und Zurechnung de» portofreyen Behörden, Aufhebung ISS 584 — Reeommandationsgebühr, Entrichtung bey der Aufgabe von portofreyen Behörden und Personen ip? 670 — Rerardanzstrasen, Umsetzung auf C. M. 99 328 — Ritt - und Postwagens-Gebühren, Umsetzung auf C. M. ■ 70 272 — Vertrag mit dem Schweizer - Kanton Graubunden, wegen beyderseitiger Fran-kirungs - Freyheit 85 292 — Vorschriften in dem §. 9 des Patents vom Jahre 1772 , und des vom Jahre i?yr, Erneuerung 15 2 L — Wagen, mit dem, unentgeltliche Versendungen werden den Beamten und übrigem Personale verbothen 151 5 SS — Wagengebühren, Herabsetzung Preußische Postanstalten, Vertrag mit denselben wegen benderseitigcr Correspoudenz 52 231 166 598 Privat - Concursprüfungen für geistliche Be-nesicien kann die Landeöstellp nur in dringenden und wichtigen Fallen bewil-ligeit 36 l6l 7« s Privat-Wiederholungen, in wie weit sie den Lehrern gestattet sind Zahl der Verordnung. 150 £ ii) 553 Professoren, in wie fern ihnen Privatwiederholungen gestattet sind 150 555 ■— haben, wie sie im Orte ihrer Amtsbestimmung zu Commissionen gezogen werden , weder Diäten noch eine Belohnung zu beziehen 184 056 Prüfung, strenge, darf keine ohne allerhöchste Bewilligung nachgesehen werden 19 131 Pulver-Verschleiß, auf den unbefugten, Bestimmung der Strafe in C. M. 108 346 Ä. Quittungen über Beträge für Requisitions- 5 79 286 lieferungen sind stempelfrey i 98 327 R. Rangordnung, Bestimmung zwischen Casse-ofsiziereu und Kanzlisten 104 345 — für die Civil- und Militärbehörden beh öffentlichen Kirchenfeyerlichkeiten 97 325 Raths - oder Rechtspraris bey landesfürstlichen Magistraten wird abgestellet 182 634 Räuber -- Einbringungö - Taglia, wird auf C. M. umsetzt 46 172 — Eindringlings - Taglia, Bestimmung Redemptoristen-Congregation, deren Wiedererrichtung 142 545 189 658 Reisekosten und Diäten für die bey Stand-rechtsfällen intervenirenden Beamten. 146 549 Rekrutirungsflüchtlinge, Stellung zur Reserve auf Rechnung der Contingents 125 500 Rekrutenzahl, wenn die Dominien damit nicht aufzukommen angebcn, ist die Untersuchung als ein utticiosum zu führen 137 533 Zahl der Derorb- £ nung. @ Rekruten der Artillerie, wie sich selbe von der Rekrutirungspflichligkeit befreyen, 1 und nur in die Landwehrpflichtigkeit übertreten können i44 545 Rom, nach, aus den k. k. Staaten fliessende Taren 203 685 S. Salzfuhren, Befreyung derselben von der Weg - und Brückenmauth 175 281 Salzpreise für Steyermark 6l 252 Satzung des Kalbflessches, Aufhebung — auf Feilschafte», Regulirung in doppelter Währung 25 138 130 524 Schaafwolle - Ausfuhr 16» 599 Scharfrichters - Gebühr in C. M. für den Vollzug eines Strafurtheils - 5 Schießbedarf, Verboth der Ausfuhr nach Italien Schiffsknechte, Befreyung vom Militär Schlafkreutzer - Bolleten und Gegenscheine, Bestreitung aus dem Landes - Bequartie-rungsfond — , milit., Umsetzung auf C. M. Schüblinge, heimath- und älternlose, wie sie zu behandeln 150 lp2 585 661 96 175 324 607 90 305 Schulwesen der Akatholiken, abgesonderte Behandlung S3 23t Schweden und Norwegen, Abschaffung des juris detractus zwischen bepden Reichen und Oesterreich 20 132 SchwefelräucherungS-Apparat, Vorsicht bey C 77 282 dessen Gebrauch t 98 327 Siegel, amtlicher, Mißbrauch »nd Strafe darauf 145 547 SolidarhaftungS - Bestimmung ist in den Subarrendirungs - Contracten wegzulas-sen 133 52$ Zahl der Verordnung. I 4 © Ständchen - Krämer - Befügyisse zuGratz sollen weder erweitert noch vermehrt werden 105 543 Ständische Sekretärsstellen, Verleihung durch Concurs und Wahl 126 503 Stempelfrey sind die politischen Behörden bey Verhandlungen über schwere Polizey-übcrtretungen 15 16 — frey sind die Empfangsbestätigungen der Invaliden über Unterstützungen aufRech-nung des Jnvalidenfondö 69 272 — frey sind die Quittungen über Requisi-tionSlieferungen 79 286 — classen für die Capitularen, Domherren und Vorsteher der Klöster 9 15 Steuer-Nachlässe, für, durch Elementar-Ereigniste beschädigte Unterthanen für das Jahr 1820 11 15 — Rückstände der Unterthanen, Compensi-rung mit den Pferdverlust - Entschädigungen 29 145 — Rückstände der Unterthanen, Compen- f 88 297 strung mit den angewiesenen Militär- < 102 U55 540 Schulden 529 — Rückständner, die Pfändung desselben, haben die Steuerbezirksobrigkeiten ex officio vorzunehmen 121 497 Stifts - Aebte und Pröpste, Beschleunigung der Wahlen 114 424 Strafbeträge für Uebertretungen der Vorschriften wegen der in C. M. einfliessen-den Getränksabgaben, oder Verzehrungs aufschlägen, sind ebenfalls in C. M. zu entrichten 74 280 Strafgesetzes §. 38o , Erläuterung Sträflinge, Behandlung bey ihrer Entlas- 5 7 534 60 sung U87 556 Straßen - Beamte, Aufsicht über ihr Beneh-> men gegen die Einräumer 188 )5'7 Straßen - und Brückenmauthgebühren, Bestimmung auf der Straße zwischen Bruck und Friesach — RobathReluirung, in wie fern sie Statt findet Subarrendirung an Heu, bey der, dürfen die Bindungökosten mit 1 kr. pr. Per tion in Antrag gebracht werden —- Commissionen in Hauptstationen, zu solchen sind die bürgerl. Bäcker aufzufordern — Contracten, in den, ist die Bestimmung einer Solidarhaftung anszulassen — Contracten, in den, ist die Verzichts clause! auf dem Rechtsweg auszulassen T. Laglia - Bestimmung für Einbringung der Räuber — für Einbringung eines Räubers, Um fetzung auf C. M. Taxen - Bczahlungs - Fristen kann die Lan-desstclle erthcilen — Entrichtung bey Anstellungen der Militär - und Landwehroffiziere — für erhaltenes Jnkolat, Bezahlung in C. M. — für verliehene Gewerbe, hat die Landes-ftelle zu bemessen — und Gebühren bey Polizeydirectionen, Umsetzung auf C. M. Taxen,. aus den k. k. Staaten, nach Rom fliessende Theologische Lehranstalt in Wien für die Religions-Verwandten der augsburgischen und helvetischen Confession Theses zu philosophischen Disputationen, die Druckkosten dafür sind aus dem Studienfond zu bezahlen Gesetzsammlung II. Theil. Zahl der Verordnung. •Ü* 'Z G 101 352 lf)0 659 14? 550 49 175 54 258 155 528 154 561 142 543 46 172 84 2Q0 45 169 80 286 84 290 551 250 168 271 205 685 6 8 40 166 7o6 Zahl der .L B«rorb- nung. 19 Theses, theologische, müssen den Ordinariaten zur Zensur vorgelegt werden 174 607 Lodesurtheil, der Vollzug desselben über einen Abwesenden oder Flüchtling kann nur durch den Scharfrichter geschehen 131 525 Türkische Unlerthanen sind in deg österreichischen Staaten zum Realitätenbesitz unfähig. 94 319 u. Unterthanen, an militärpflichtige, sollen keine allzufrühen Wirthschaftöübergaben geschehen 142, 545 — fremden, dürfen die Bezirksobrigkeiten keine Entlassung oder Besitzeöaufnahme ertheilen 39 165 — fremdherrschaftlicher, Conseribirung 153 558 — österr., dürfen Doctorödiplome fremder Universitäten nicht annehmen 2 5 — türkische, sind unfähig, in den österreichischen Staaten Realitäten zu besitzen 94 319 — Prästationen, rückständige, über die, dürfen sich die Herrschaften keine Schuldbriefe ausstellen lassen 64 264 — Rückstände, Ablösung bey zu Ende gehenden Pachtungen von de» Besitzern, oder nachfolgenden Pächter» 65 2Ö5 — Steuerrückstände, Compensirung mit den Pferde -- Verlust - Entschädigungen 29 143 V. -- Vagabunden, heimath» und alternlofer, De- 5 90 305 Handlung U39 536 Verbrecher, Untersuchung solcher, die im In - und Auslände ein Verbrechen begangen haben Vermächtnisse frommer, Befreyung vom Mor 177 609 tuar 148 550 ZLhl der Berord- Vermögens - Freyzügigkeit innerhalb des Ge- nuna. © biethes der deutschen Bundesstaaten Versatzamts - Holzaufschlaq, Umsetzung auf 55 23g C. M. Verzehrungs-Aufschläge, in die Staascassen 1Ö2 588 einfliessende, werden auf C. M. umsetzt — Aufschläge in die steyerm. fiänb. Lassen 50 176 einfliessender, deren Umsetzung auf C. M. — Aufschläge, die Strafen auf Uebertre-tnnq der dießfälligen Vorschriften sind 68 271 in C. M. zu entrichten — Aufschläge der Stadt Grätz, Umsetzung • m 280 auf L. M. Verzichtsleistung auf dem Rechtsweg ist in den Subarrendirungö-Contraeten weg- 165 596 zulassen Vorschüsse zur Bezahlung der Militärquartierzinse, über die, haben die Kreiö-ämter halbjährige Rechnung zu legen Vorspann zur Transportirung der Conscrip-tionsacten, kann auch mit '/4 Wagen angewiesen werden Vorspann zur Verführung der Conscriptions-bücher, Bezahlung auö den Landeöbey-tragsgeldern 154 561 120 496 41 1Ö7 48 174 — Gebühr, Umsetzung auf E. M. 175 607 — Instruction vom Jahre 1782 , hat fer- ! ner als Richtschnur zu dienen — s - Pferd, das zweyte, wenn X Wagen angewiesen, aber nicht zu haben ist, wird vom Militär bezahlt W. Maaren - Erklärungen, zollämtliche, nähere 113 355 180 632 Bestimmungen darüber Waaren - Legitimation in dem Verkehre zwischen den noch durch Aolllmien getrenn- 21 134 ten Provinzen 37 l6Z 70 8 Zahl der Verord- Wachsfiguren - Cabiuette unterliegen den nähmlichen Polizeyverordnungen, wie die herumziehenden Komödianten, Gauk- nung. © ler re. 6s 265 Waffen - Ausfuhrö - Verboth nach den italie- f!55 56i ruschen Staaten <159 585 Wahlen der Stiftsabte und Pröpste, Be- M83 Ö35 schleunigung Weine, fiep er m., müssen bey ihrer Ausfuhr nach Krain mit Ursprungszeugnissen ver- 114 424 sehen seyn Wundärzte sind nur dann in das Verzeichniß 89 302 der Austretenden aufzunehmen, wenn sie die strengen Prüfungen überstanden Haben Z. Zeitschriften und Zeitungen haben die Postämter nur durch ihre Oberpostverwal- 103 342 tungen zu beziehen 132 526 Zoll-Herabsetzung für die Ausfuhr der Schaaf- 353 wolle — Patent vom Jahre ms, Erläuterung in Rücksicht der Entsieglnng der U68 599 Maaren — Regulirung für die in keine Hauptclas-sification gehörigen, in den altösterrei-chischen Provinzen außer Handel geseß- 196 667 ten Artikel — Sätze für die verschiedenen Labackgat- 3.3 148 tungen — Tarifs - Erläuterung in Rücksicht der 95 320 Strohgewebe, und Strohgewinde 45 171