V/ ^/6, L- Instrmtrou für die Sparkasse und Pfandamts - Grämten genehmigt vom Vereine in . Der alphabetische Indes sämmtlicher Sparkasse- Debitoren mit Angabe des Debitoren-Numerus, des Haupt¬ buchs-lonro und kolio. i. Eine Strazza über den Auszug aus den Debitoren- Conto - Büchern jener Schuldner, welche zur Berichtigung der rückständigen Zinsen eingcmahnt, mit Angabe des Ka¬ pitals- und Zinsenrückstandes und einem Raume für die An¬ merkung, daß die Berichtigung der Zinsen erfolgte, oder daß die Abgabe der Urkunden an den bestellten Rechtsfreund zur Einbringung des Ausstandes im gerichtlichen Wege einge¬ leitet werde. k. Das Kshibiten - Protokoll, in welches alle schriftlich eingclangten Stücke, Darlehens- und sonstigen Ge¬ suche mit fortlaufenden Nummern eingetragen, und die Er¬ ledigungen in der Kolonne: „Anmerkung" verzeichnet werden. l. Der alphabetische Indes zu dem Erhibiten-Pro¬ tokolle mit dem Schlagworte jedes eingelangten und erledig¬ ten Stückes, endlich in. das Vormerkbuch über die alltäglich einlaufen¬ den beschwerte» Poststücke. 5 8. 3- Zeit der Geld empfange und Auszahlung. Die Ein- und Auszahlungen können nur am Montag, Mittwoch und Samstag in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr stattfinden. 8. 4. Geldgebarung. ES hat als strenge Regel zu gelten, daß jede Ein¬ nahme und jede Auszahlung nur im Beisein der die Mit¬ sperre besorgenden Beamten erfolgen darf, und jeder noch so kleine Betrag ist sogleich in die bezüglichen Journale ein- zutragen. 8- 5. Kassen. Zur Verwahrung der vorhandenen Barschaft besteht eine Haupt- und eine Handkasse. Die erstere hat den im Baren vorhandenen Sparkasse - Fond mit Ausnahme der zum täglichen Verkehre benöthigten Summe zu enthalten. In die Handkasse sind die täglichen Einnahmen zu hinterlegen, und sobald sich in derselben eine den Betrag von 20.000 fl. übersteigende Barschaft befindet, wird das Mehrere in runder Summe in die Hauptkasse hinterlegt und zur Uebersicht der daselbst befindlichen Gesammtbarschaft ein eigener Ausweis geführt, in welchen die zeitweise hinterleg¬ ten oder die hieraus erhobenen Summen in Papiergeld und Münzen untergetheilt, eingetragen werden. Ueberdies besteht auch eine Depositenkasse, in welcher die sämmtlichen verpfändeten Staatspapiere, Gold- und Sil¬ bermünzen verwahrt werden. 6 8- 6. Kanzlei-Director, dessen Wirkungskreis und Ver¬ pflichtung. Der Kanzlei-Director ist der Referent der Sparkasse, er steht in unmittelbarer Verbindung mit dem Vereins-Prä¬ sidenten und der Direction; er hat die Kanzlei-Geschäfte nach seinem Ermessen unter das gesammte ihm untergeordnete Amtspersonale zu vertheilen, auf die genaue Beobachtung der Statuten zu sehen, öfters die Scontrirung der Hand¬ kasse über die Barschaft, so wie über die Effekten nnd Pre¬ tiosen beim Pfandamte stichweise vorzunehmen, die Dokumente über die Hypothekarschulden zu prüfen, mit den Directionsbe- schlüssen entgegen zu halten, dieselben unter eigener Sperre in den beiden Urkundenkästen alphabetisch geordnet aufzubewah¬ ren, nnd die Zahlungsanweisungen an die Kasse zu erlassen; ferner allen Directionssitzungen beiznwohnen, den Vortrag der Verhandlungs-Gegenstände zu übernehmen, die Beschlüsse in Vollziehung zu bringen und alle wie immer gearteten Er¬ ledigungen und Ausfertigungen hiernach zu entwerfen und in Expedition zu bringen; alle schriftlichen Einläuse zu er¬ öffnen, dieselben zu erledigen, nnd jene, welche Rechtsange¬ legenheiten betreffen und der Direction zur Beschlußfassung Vorbehalten bleiben, nach vorhergegangener Prüfung und Begutachtung dem Rechtsanwälte zu übergeben. Ueber jeden nach Ablauf eines Jahres nicht bezahlten Zinsenbetrag hat derselbe ein Verzeichniß mit dem Namen jedes einzelnen Schuldners, des Kapitals, des. Verfallster¬ mins und des rückständigen Zinsenbetrages zu verfassen, und darnach die Erinnerungen ausfertigen zu lassen. Ist diese, und im erforderlichen Falle eine nochmalige Einmahnung erfolglos geblieben, so ist spätestens nach 10 Wochen der Zuwartung von der in äuxlo angefertigten Konsignation der rückständi¬ gen Schuldner ein Eremplar hievon mit den Schuldscheinen 7 und sonstigen Dokumenten belegt, dem Rechtsvertreter zur gerichtlichen Einbringung der Ausstände zu übergeben; den Gang der Klags- und Erecutionsschritte zu überwachen, und in Zwischenräumen von drei Monaten die Verfügungen der Rechtsvertreter der Direktion mitzutheilen. Eine Verlängerung der Frist bezüglich der Abstattung der ausständigen Zinsen, gleichwie eine zeitweilige Sistirung der vom Rechtsvertreter eingeleiteten Klags- und Erecutions¬ schritte kann nach §. 26 der Geschäftsordnung im Nothfalle über dringendes Ansuchen der Partei aus 6 Wochen von dem Kanzlei-Director bewilliget werden. Der Director hat auch für die 3. erecutive Feilbie¬ tung einen Vertreter zu bestimmen, denselben mit der schrift¬ lichen Instruction und dem allenfalls erforderlichen Vadium zu versehen. Endlich besorgt derselbe auch die 3. Mitsperre der Hauptkasse, in welcher die zum gewöhnlichen Verkehre nicht benörhigenden Summen eingelegt werden. 8. 7. Pflichten des Buchhalters, Kassiers, Adjunkten und des übrigen Kanzlei-Personales. Die Beamten, als: der Buchhalter, Kassier, Adjunkt, die Offiziale und Kanzlisten, besorgen die laufenden Geschäfte unter Leitung des Amts - Direktors. Die ersteren verbuchen die einlangenden und ausznzahlenden Gelder, welche vom Kassier in Empfang genommen und resp. auSgefolgt werden. Der Kassier besorgt weiters bis zur Reorganisirnng des Wechsclgeschäftes unter Kontrole des Adjunkten die Censur der Wechsel und es beschränkt sich dieselbe auf die Echtheit der Unterschrift der accreditirten Firmen, dann auf die AuS- stellungszeit und auf die gesetzliche Erfüllung der Stempel¬ pflicht. Die Bestätigungen über die Interessenten-Einlagen 8 und Erfolgungen, dann Zinsenzahlungen werden vom Kassier und dem Adjunkten, und im Verhinderungsfälle vom Buch¬ halter crtheilt. Der Adjunkt hat im Verhinderungsfälle des Buchhalters und Kassiers diese zu substituiren; ferner in Ab¬ wesenheit oder im Verhinderungsfälle des Kanzlei-Dircctorö alle mit Geld- und GeldeSwerth beschwerten Briefe gegen Bestätigung des Pvstrecepisses zu übernehmen und die Ver¬ rechnung und die Expedition unter eigener Haftung zu besorgen. Im Erkrankungs- und Verhinderungsfälle des Adjunk¬ ten übergeht dieses Geschäft an den Kassier. Die Mitsperre der im 8. 5 dieser Instruction bezeich¬ neten Kassen besorgt der Kassier und der Adjunkt mit soli¬ darischer Haftung für den Inhalt nach dem letzten Abschlüsse. Im Erkrankungs- oder Verhinderungsfälle des einen oder des andern übernimmt, jedoch nur im Scontrirungswege und in Beisein des Kanzlei-Chefs die Mitsperre der Buchhalter. Die Mitsperre der Pfandamtskasse besorgt unter soli¬ darischer Haftung der Kassier und der 1. oder auch 2. Offi¬ zial, im Verhinderungsfälle des einen oder des andern jener Beamte, welchen der Amts-Director dazu bestimmt. Der Adjunkt besorgt die Mitsperre des pfandämtlichen Pretiosen-KabinetS und haftet für den Inhalt desselben solidarisch mit dem Pfandverwahrer. Auch hat derselbe über die richtige Deponirung sämmtlicher Effecten- und Pretiosen- Psandstücke, so wie über die genaue Ausfolgung derselben zu wachen, und jeden noch so kleinen Anstand unverzüglich dem Director zu melden. Im Erkrankungs- oder Verhinderungs¬ fälle des Adjuncten oder Verwahrers übernimmt die Mit¬ sperre jener Beamte, welchen der Director hiezu bestimmt. 8. 8. Urlaub. Der Kanzlei-Director ist berechtigt, jedem Beamten und Diener einen achttägigen Urlaub zu bewilligen und es 9 ist ohne Willen und Wissen desselben keinem Beamten oder Die¬ ner erlaubt, während den Amlsstunden vom Amte ausznbleiben. 8- 9. Ausgaben. Die bisher üblichen Ausgaben auf Gehalte, Remu¬ nerationen, für Beischaffung des zur Beheizung nöthigen Brennholzes, Beleuchtung, Wache und sonst nothwendigcu Kanzlei-Erfordernisse, können ohne besonders einzuholender Bewilligung, so wie sie fällig sind, oder deren Anschaffung nothwcndig erscheint, bestritten werden; andere außergewöhn¬ liche Beischaffungen aber können von der Kanzlei-Direktion gegen Verrechnung und nachheriger Anzeige bis zum Be¬ trage von 25 st. besorgt werden. 8- 10. Darlehen auf Hypotheken und Faustpfänder. Bei Darlehen auf Realitäten und aus Faustpfänder ist sich nach den Bestimmungen der mit den Statuten in Verbindung stehenden Geschäftsordnung 8. 16 incl. 24 zu benehmen. Bei Verpfändung von Werthpapieren, Gold- und Sil¬ bermünzen ist auch ein genaues Verzeichniß mit den betref¬ fenden Merkmahlcn zu verfassen und dem Versetz» am Pfand¬ scheine zu bemerken, daß die bezeichneten Effekten an den Erleger oder aber Vorweiser des Pfandscheines nach Bezah¬ lung des Darlehens, der Zinsen, Stempel- und Prolonga- tionsgebührcn und sonstigen Kosten rückgestellt werden, und sich die Sparkasse nach Vorschrift des Art. III. der Minist. Verord. vom 28. Octvber 1865 R. G. B. Rr. 110 (8. 17 der Statuten) das Recht Vorbehalt, die verpfändeten Effec¬ ten, wenn die Rückzahlung in der festgesetzten oder verlän¬ gerten Frist nicht geschehen sollte, ohne gerichtliche Dazwi¬ schenkunft öffentlich zu veräußern und sich aus dem Erlöse für ihre Forderung zahlhaft zu machen. 10 Schließlich können die Conpons von versetzten Papie¬ ren nnr nach deren Fälligkeit, dann gegen Nachweisung der berichtigten Zinsen nnd Vorweisung des Pfandscheines aus¬ gefolgt werden. 8. 11. Ausbezahlung der Darlehen. Das bewilligte Hypothekar-Darlehen oder die Ccssions- valuta kann nur dem Darleheuswerber oder Cedenten per¬ sönlich, oder dessen mit einer legalisictcn Vollmacht versehe¬ nen Machthaber, jedoch in keinem Falle weder theilweise noch ganz früher verabfolgt werden, bis nicht die sämmtlichcu Schuld- oder Satzurkunden in legaler Form produeirt und anstandslos befunden worden sind. Auch kann dasselbe über besonderes Verlangen mit der k. k. Post zugesendet werden, in welchem Falle das Auf- gabs-Recepisse als Deckung genügt. 8. 12. D a r > e h e >i s w e rb c r. Zur Vermeidung unnützer Kosten für schriftliche Ein¬ gaben ist jeder gesuchstellenden Partei mit genauer Ausein¬ andersetzung der nothwendigen Behelfe belehrend und will¬ fährig entgegen zu kommen und über deren Anliegen ein Pro¬ tokoll aufzunehmen. 8. 13. L i t h e g r a p h irte Schuldscheine. Jeder Erledigung über bewilligte Darlehen ist der Gleichmäßigkeit wegen ein Entwurf eines lilhographirteu Schuldscheines beizulegen, welcher alle bei der Sparkasse üblichen Nebeuverbindlichkeikcn zu enthalten hat. 8. 14. Ertabulations-Quittung. Nach erfolgter Rückzahlung eines intabulirten Kapitals ist von der Kanzlei-Vorstellung eine ErtabulationS-Quit- 11 tung ausznstcllen. Dieselbe ist auch van jenem Director mitzufertigcu, welchem nach 8. b der G. Ordg. die Wochen-Scontrirung oblag. 8. 15. Rückbezahlte Kapitalien und deren Löschung. DaS von einem Schuldner znrückbezahlte Kapital, über welches eine legale Quittung ausgefertigt, dieselbe aber noch nicht zur Löschung vorgewiesen worden ist, darf gegen Rück¬ stellung der Quittung nicht ans die ursprüngliche Schuld gebracht werden.. In solchen Fällen ist der Schuldner an¬ zuweisen, die bereits bezahlte Summe zu löschen und gegen Beibringung der vorgeschriebenen Behelfe um ein neues Dar¬ lehen anzusuchen. 8- 16. Wechsel. Die zur Escomptirung überreichten und nicht länger als 90 Tage laufenden Wechsel müssen in der Regel von drei accreditirten, sei es in der Eigenschaft als Aussteller (Accep- tanten) oder als Giranten unterschrieben werden, und es kann die Valuta nur dem Einreicher oder einer von demsel¬ ben abgeordneten und der Kanzlei-Direktion bekannten Per¬ sönlichkeit ausgefolgt werden; ferner muß eine Erklärung beiliegen, daß am Verfallstage der Einleger die Auslösung im Amtslokale der Sparkasse besorgen wird. In Fällen, wenn ein von der Sparkasse escomptirter Wechsel vor dem Verfallstage ausgelöst und dafür ein neuer eingelegt und die Eompensativn der bis zum Verfallstage des alten Wechsels anticipirten Zinsen verlangt wird, soll als Regel gelten, daß nur in jenen Fälle», wenn die Wech¬ sel behufs gerichtlicher Einschreitungen wegen erfolgten Con- cnrses des Acceptantcn vor der Verfallszeit ausgefolgt wer¬ den müssen, von Fall zu Fall das Ansuchen um Rückvergü- 12 tung der Zinsen bei der nächstfolgenden Directions-Sitzung schriftlich anzubringen ist. Die Zinse» müssen bis zum Tage der Verfallszeit anticipirt werden. 8. 17. Zinsen. Bis auf WeiterS ist von den Hppothekarschuldcn, welche in Kram und den Nachbarländern clocirt sind, 5"/„ abznneh- meu, Faustpfänder und Wechsel aber unterliegen dem Perzent von 51/2 und der Prolongationsgebühr nach Scala 1 des Stempel- und Gebührengese.tzes vom 10. Dezember 1862. 8- 18. Nicht erlaubte Auskünfte. Auskünfte aus den Jnteressentenbüchern und aus den Büchern der Privatschuldner, wenn dieselben von Personen, welche sich weder als Interessenten oder als Schuldner aus- znweisen nicht im Stande sind, dürfen ohne Wissen und Willen der Kanzlei-Vorstehnng nicht ertheilt werden. Von der Direriion der Kram. 8narkasse Laibach, 3. Februar Inton 8NMN88N IN. p. Viiireiiir 8euuix in. p Lari Ilvlrer in. p. 1mlrea8 Halitiieli in. p. Or. Viltolnns Kerber in. p. vr. ^osel 8uMn m. i>. 1868. Ilevander Oren in. x>. I'iiinntt Iliiünverni» in. p>. lalloli klarer in. p. Oeorx 8»va8vlwib in. p. K'r. Xav. 8nnvan in. p. IVeu/.el 8te in. p. Laibach. Druck v. Milliy.