2209 Anleitung zue Evidenzhaltung des allgemeinen Katasters. ?7orerinireruns. Nachdem das Object der Be- steuerung für das allgemeineGrund- und Hauser-Steuer-Cataster durch die Vermessung undErtragö-Schäz- zung ausgemittelt, und nach An¬ hörung der dagegen von den Be¬ theiligten erhobenen Einsprüche de¬ finitiv festgestellt worden ist/Müssen nach den Bestimmungen der §§.18, 19 und 21 des allerhöchsten Paten¬ tes vom 23. December 1317 jene Einleitungen getroffen werden, wel¬ che nöthig find, um die im Laufe der Zeit vorkommenden Veranda rungen in der Person des Besitzers und im Umfange des Besitzthumes mit Rücksicht auf die erforderliche Ermunterung zu landwirthschaft- lichenVerbesserungen in Evidenz zu halten. Zu diesem Behuft müssen die Ca- tastral-Bücher eine solche Einrich¬ tung erhalten, daß nicht nur der Besitzer jedes Grundstückes und der Umfang des Grundbesitzes jedes Eigenthümers in der betreffenden Steuergemeinde bei der Einführung des allgemeinen Catasters vollkom¬ men klar gestellt ist, sondern, daß auch jede in der Folge eintretende Veränderung in der Person des Be¬ sitzers und im Objecte, in so fern die letztere auf die Besteuerung Ein¬ fluß zu nehmen hat, ohne Verzug und ohne Beirrung ausgenommen werden könne. Die Bestimmungen, nach wel¬ chen hierbei vorzugehen ist, sind der Gegenstand der folgenden Anlei¬ tung. Erster Abschnitt. Anfertigung des Hauptbuches des Besitzstandes. §- 1- Nachdem die Aufnahme des Umfanges der Gemeinde und der Schätzungs-Tarifs jeder Classe der einzelnen CulLurs-Gattungen, die in derselben vorkommen, durch die Erledigung der gerne indem elfen Reklamationen, und durch die darnach ausgefertigten definitiven Ein¬ lagen, der Besitzstand der einzelnen Grundbe¬ sitzer in Beziehung auf Flächenmaß und Ein¬ reihung der einzelnen Parzellen in die entspre¬ chenden Cultur-Gattungen und Elasten aber durch die Vermessung und Schätzung und die darüber eingeholten individuellen Beschwerden festgcstellt ist, hat die Anwendung des Tariffs auf die einzelnen Parzellen zu geschehen. §. 2. Die Steuer-Bezirksobrigkeit hat dabei mit Benützung der ihr eingehändigten Hilfstabelle zu berechnen, welcher Reinertrag mit Berück¬ sichtigung des Flächenmaßes auf jede einzelne Parzelle nach dem Tariffsanfatze entfällt, der für die Culturs - Gattung und Classe festgesetzt wurde, in welche die in Frage stehende Parzelle eingcreihet worden ist. §. 3. Diese Berechnung ist in die bei der Steuer- Bezirksobrigkeit erliegenden Parien der indivi¬ duellen Grundertragsbogen, nachdem dieselben mit dem aus der Erledigung der Reklamationen hcrvorgegangencn faktischen Stande in volle Übereinstimmung gesetzt worden sind, in die letz¬ te offen stehende Colonne einzutragen. 8- t. 3 Die Summe des Grundcrtrages aus allen diesen Bogen einer Gemeinde muß genau mit der Summe des Gejammt-Reinertrages stim¬ men, welche in der für die Gemeinde ausgefer- tigten und nach dem aus den individuellen Re¬ klamationen hervorgegangenen faktischen Stan¬ de berichtigten definitiven Einlage erscheint. Zeigt sich darin eine Differenz, welche nicht durch die Hinweglassung der kleinen Bruchtheile des Flächenmaßes, wie sie auf dem ersten Blat¬ te der oben §. 2 erwähnten Hilfstabelle ange¬ deutet ist, die Rechtfertigung erhielt, so ist derselben auf den Grund zu sehen, und erst dann der Zusammensatz des in den einzelnen indivi¬ duellen Bogen erscheinenden Reinertrages ab- zuschlicßcn, wenn der Fehler aufgefunden und beseitiget ist. 5. Der auf jede einzelne Parzelle entfallende Reinertrag wird hiernach in das Aufnahms- Protokoll der Vermessung der Grund-Parzellen und derAreal-Ertrag der Gebäude in das Auf- nahms - Protokoll der Bau - Perzellen in die dafür offen stehende Colonne übertragen, genau collationirt, und gleich dem Flächenmaße, auf jeder Blattseite laterirt, das Nämliche hat in jenen Aufnahms - Protokollen zu geschehen, welche der Bezirksobrigkeit zu diesem Ende zur Eintragung dieser Daten zukommcn werden. Die Summe der einzelnen Fürträge des Grund- und des Bau - Parzellen - Protokolls vereint, muß der Summe des Zusammensatzes der individuellen Bogen gleich seyn, oder im entgegengesetzten Falle, wird dort §.4 der Feh¬ ler aufgesucht und verbessert werden. §- 6. In jenen Gemeinden, in welchen die Ge¬ bäude der Häuser-Classensteuer unterzogen sind, ist bei jeder Bau-Parzelle, auf welcher ein Wohngebäude steht, die Elaste des Haus-Clas- sensteuer-Tariffs, welcher das Wohngebäude eingercihct wurde, in der Rubrik »El affe« in den betreffenden individuellen Bogen und in demBau-Parzellen-Protokolle mit rother Tinte und mit römischen Ziffern einzutragen. §. 7. Sind auf diese Art die Aufnahms-Proto¬ kolle der Vermessung und die individuellen Be¬ sitzbogen vervollständiget, dann wird die Ver- 1* 4 ftrtigung des Hauptbuches des Besitzstandes vorgenommen. 8. Dasselbe ist nach dem beiliegenden Formn- A.. lare zu verfassen, und dazu folgende Bestim¬ mung erhalten: Die Ausfirllung des Titelblattes bedarf keiner Erläuterung. st) Der ersten Blattscite hat eine genaue Ab¬ schrift der für die Gemeinde ausgefertig¬ ten definitiven Einlage voranzugehen. Im Innern dieses Hauptbuches ist jedem Grundbesitzer in der Gemeinde eine beson¬ dere Blattseite gewidmet. z.:-':. : - ' ' -- ' i 7;S 7 s >-)r»r?-'K> Formular O. zu 13. Provinz . . . . . Kreis Steuerbezirk ............. Steuergemcinde Alphabetisches Verzeichnih der in dem Hauptbuche des Besitzstandes der Steuergemeinde aufge¬ führten Eigenthümer. 8« c - ' , - Formular I). zu tz. 23. Provinz Kreis . Steuerbezirk Steuergemeinde . . . . Journal zur Aufnahme der in der Steuergemeinde ........ im Verwaltungsjahre 184 . . vorgekommenen, und bei der Steuerumlegung im eintretenden Ver¬ waltungsjahre 184 . . zu berücksichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Hauptbuches des Besitzstandes. 9 H