Herzogthmns Krain dre Parieren, welche an den Gntlaftnngs- fond des Herzogthums Krain Ansprüche haben, für die Besitzer von Grundentlastungs- Schuldverschreibungen d es 8 NMeevEchtz für die Parteien, welche an den Cntlastnngs- fond des Herzogthnms Krain Ansprüche haben, so wie auch für die Besitzer von Gruttdenllasttings-Schuldver- schreibungen des Arzogißums Herausgegeben über Auftrag des hohen Ministeriums des Innern von der k. k. Vrnnd- enttastungs-Fondsdirection kür das Her.togthum Krain. I85S. Pruck aus der Eger'schen Kuchdruckerei. ? 68722 Einleitung von Grund und Boden und über die Zuwei¬ sung der Entschädigungskapitalien vorgeschrie¬ benen Verfahrens, durch welches die Ausfer¬ tigung der Grundentlastungs-Schuldverschrei¬ bungen bedingt ist, vorausgeschickt wird. I- A b s ch n i t t Umriß des Verfahrens über die Trennung der Bezugsrechte von Grund und Boden und über die Zuweisung von Kapitalien, welches der Ausfertigung der Schuldverschreibungen vorausgehen muß. Bei Bezügen welche mit dem Besitze eines in den öffentliche» Büchern eingetragenen Gntes verbun¬ den sind. 1. Wem steht das Recht zu, das Verfahren zu v er an l a ssen? Bei aufgehobenen oder abgelösten Bezügen, deren Genuß mit dem Besitze einer in der Landtafel oder in einem andern öffentlichen Buche inne liegenden Realität verbunden ist, oder welche, wie dicß bei vielen Zehenten der Fall ist, selbst den Gegenstand einer Einlage in den öffentlichen Büchern ausmachen, hat nicht nur der» jenige, welcher als Besitzer der bezugsberechtigten Kör¬ per in dem öffentlichen Buche eingetragen ist, das Recht, das Verfahren über die Zuweisung der Grnnd- cntlastnugskapitalieu zu veranlassen, sondern es steht dieses Recht auch jeder anderen dabei bethciligten Par¬ tei, somit auch den allfälligen Tabulargläubigern zu. 2. Welche Amtshandlungen können die bethei- ligten Parteien vera n las sen? rr. Der bücherliche Besitzer des bezugsberech¬ tigten Gutskörpers ist jederzeit, selbst noch bevor die 10 Verhandlung über die Grundentlastung begonnen hat, zu begehren befugt, daß seine Bezugsrechte oder das dafür ausgemittelte Entschädigungskapital von Grund und Boden im öffentlichen Buche getrennt werde. Diese Trennung zieht die Rechtswirkung nach sich, daß die Bezugsrechte oder das Cntlastungskapital für die Zukunft keinen Bcstandtheil des berechtigten Gutes mehr bilden und daß eine darauf später zur Jntabu- lation kommende Forderung auf das Eutlasiungskapital kein Pfandrecht mehr erlangt. Die Wichtigkeit dieser Rechtsfolgen macht es für jeden Besitzer eines berech¬ tigten Gutes räthlich, das Ansuchen um die Trennung der Bezugsrechte nicht zu verzögern. b. Sobald für ein berechtigtes Gut das Eutla- stungskapital ausgemittelt und von der Grundentla¬ stungs-Landeskommission festgestellt ist, kann der bücher¬ liche Besitzer desselben, wenn es ganz unbelastet ist oder alle Tabulargläubiger damit einverstanden sind, verlangen, daß das Entlastungskapital ihm selbst zu¬ gewiesen werde. In diesem Falle hat der Besitzer den Beweis über die bücherliche Trennung deö Entlastungskapitals, über die Nichtbelastung des Gutes — durch Allegirnng ei¬ nes Tabularertractes, oder über das Einverständniß der Tabnlarglänbigcr durch ihre rechtsverbindlichen Er¬ klärungen, und über den Betrag des Entschädignngs- kapitals durch die Verständigung der Landcskommission, welche ihm über die Prüfung des Enllastungsoperatcs zugekommen ist, beizubringeu. e. Wenn endlich das berechtigte Gut belastet ist, ohne daß der Besitzer in der Lage ist, die Zustimmung aller Tabulargläubiger zur Ueberweisung des Entla¬ stungskapitals an ihn nachzuweisen, so steht ihm das 11 Recht zu, selbst dann, wenn das Entlastungskapital noch gar nicht ermittelt ist, das Begehren um die Ein¬ leitung des Zuweisungs-Verfahrens zu stellen, welches darin besteht, daß diejenigen, denen ein Hypothekar- recht auf dem Gute zusteht, zur Anmeldung ihrer An¬ sprüche mittelst Edictes aufgefordert, dieselben und der Besitzer vernommen werden und dann ausgesprochen wird, welchen Personen und in welchem Maße das Entlastungskapital znzufallen habe. Will der Besitzer die Erlassung des Anfforderungsedictcs vermeiden, so muß er darum ausdrücklich ansnchen und in diesem Falle einen Tabularertract bcibringen, aus welchem die. bereits erfolgte Trennung der Bczugsrechte vom Grund und Boden, so wie der Umstand ersichtlich ist, daß eine Edictal-Vorladung mit Rücksicht auf die An¬ zahl und den bekannten Wohnort der Hypothekar¬ gläubiger und auf den Betrag des Entlastungskapitals entbehrlich erscheint. 3. Bei welcher B ehörde müssen die vorerwähn¬ ten Amtshandlungen anges ucht werden? Die Gesuche um die Vorname der vorhin unter s, b und e erwähnten Amtshandlungen müssen schrift¬ lich und mit den erforderlichen Nachweisungen belegt, bei jenem Gerichte eingebracht werden, dem die Füh¬ rung des öffentlichen Buches obliegt, in welchem das bezugsberechtigte Gut eingetragen ist. Rücksichtlich jener Güter jedoch, die in der Land¬ tafel inne liegen, sind jene Amtshandlungen dem k. k. Landesgerichte in Laibach zugewiesen. Das zuständige Gericht nimmt auch jene Veran¬ lassungen vor, welche in Folge des gestellten Begehrens nothwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind und leitet IS überhaupt das ganze Verfahren von Amtswegen. Wie sich die Parteien bei diesen Verhandlungen zn benehmen haben, darüber kann man sie nur auf das allerhöchste Patent vom 11. April 1851 N. G. Bl. Zahl 84 ver¬ weisen und es wird zur Richtschnur für den Besitzer des bezugsberechtigten Gutes nur noch bemerkt, daß er zu der Tagsatzung, welche vom Gerichte zur Verhand¬ lung angcordnet wird, den Ausweis über den Jahleö- crtrag der ordentlichen Grundsteuer mitznbriugen habe, so wie es für ihn rathsam bleibt, auch die iu seinen Händen befindlichen Behelfe über die bezahlten Zinsen von den Tabnlarposten mitzubringen. Ucbrigens werden die Bezugsberechtigten noch auf folgende Momente aufmerksam gemacht: 1. Da nur der bücherliche Besitzer des bezugsbe¬ rechtigten Gutes die gerichtlichen Amtshandlungen be¬ gehren kann, so muß es jedem Besitzer, der noch nicht an der Gewähr steht, daran gelegen sein, das berech¬ tigte Gnt sobald als möglich auf seinen Namen um¬ schreiben zu lassen, indem er sonst bei der Zuwei¬ sung des Entschädigungskapitals auf Anstände stoßen und sogar die Nichtauszahlung der Rente besorgen müßte. Eben so haben: 2. jene, welche aufgehobene oder ablösbare — zu einem Tabularkörpcr gehörige Bezüge an sich gebracht, deren Abschreibung im öffentlichen Buche aber nicht er¬ wirkt haben, dafür Sorge zu tragen, daß die Abschrei¬ bung veranlaßt und ihr Besitz gehörig ausgezeichnet werde. Endlich liegt cs: 3. im eigenen Interesse jedes Bezugsberechtigten, für den die Entschädigungs - und Ablösungsrcnte be¬ reits vollständig festgcstellt und angewiesen ist, die 13 Verhandlung wegen Zuweisung der Eutschädignngska- pitalieu sobald als möglich zu veranlassen. ». Bei Bezügen anderer Art. 1. Welche Bezüge unterliegen dem Berfahren vor den Gerichten nicht? Es sind dieß: ». Bezüge für solche Realitäten, welche keinen Gegenstand eines öffentlichen Buches bildeten und da¬ her noch Niemanden bücherlich zugelchrieben waren, und b. Bezüge, die für sich allein bestehen d. i. mit dem Besitze einer Realität nicht verbunden waren und als Bezugsrechte ebenfalls keinen Gegenstand der öf¬ fentlichen Bücher gebildet haben. In dieser Lage können sich befinden: Gemeinden, Kirchen, Pfarren, geistliche und weltliche Stiftungen, Kaplaneien; ferner anch einzelne Zehentberechtigte, wo¬ fern deren Zekentrecht erweislich kein Object der öffent¬ lichen Bücher war. In solchen Fällen, wo das bezugsberechtigte Gut oder das BezngSrecht selbst keinen Gegenstand des öf¬ fentlichen Buches ansinacht und wo demnach auch von Tabularlasten keine Rede sein kann, findet das im al¬ lerhöchsten Patente vom 11. April 1851 Zahl 84 fest¬ gesetzte Verfahren über die Zuweisung des Entschädi- gungskapitals nicht statt, sondern es hat die k. k. Grundentlastnngs-Fondsdirection über die Frage, wem das Entlastungskapital auszufolgen sei, selbst das Amt zu handeln. S. Welcher Weg ist einzuschlagen um die Zuwei¬ sung des Ent last» n gskapitals zu bewirken? Gemeinden, Pfarrer, Kirchenvorstände und son- 14 stige Bezugsberechtigte, deren Bezüge keinen Gegenstand der öffentlichen Bücher bilden, haben, sobald ihnen für ihre Bezüge die Grnndentlastnngsrente angewiesen wor¬ den ist, ihr schriftliches Gesuch um Erfolgung der Grund- entlastungs-Schuldvcrschreibungen an die k. k. Grund- cntlastungs-Fondsdirection zu richten und demselben im Originale beizulegen: s. die Verständigung der k. k. Grundentlastungs- Landeskommission, daß das Operat genehmiget und der Rente angewiesen sei; b. eine Urkunde des betreffenden Gerichtes des Inhaltes, daß zwar das bezugsberechtigte Gut zu dem öffentlichen Buche, dessen Führung dem Gerichte zu¬ steht, gehören würde, jedoch in demselben nicht einge¬ tragen erscheine. Die Gesuche müssen von dem Bezugsberechtigten oder dem Repräsentanten der Kirchen, Gemeinden oder sonstigen moralischen Personen unterfertiget und den Gesuchen der Gemeinden auch das Gemeindestegel bei¬ gerückt sein. Gemeinden insbesondere müssen ihr Gesuch durch die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde, der ste unterstehen, mit der Bestätigung derselben einbeglciten lassen, daß die im Gesuche unterzeichneten Personen nach dem bestehenden Gemcindegesetze zu dem Ansuchen berechtiget sind. IS II. Abschnitt. Von der Ausfertigung der Schuldverschrei¬ bungen des Entlastungsfondes. 1. Gattungen der Schuldverschreibungen. Die Grundentlastuugs-Fondsdirection stellt Schuld¬ verschreibungen aus: n. über die den Berechtigten gebührenden Entla- stungskapitalien und k. auf Verlangen der Berechtigten auch für die seit dem 1. November 1848 etwa rückständigen Renten. Diese Schuldverschreibungen führen die Bezeich¬ nung ,. G r n n d e n tl a st u n g s - Schuldverschrei¬ bungen des Herzogthums Krain" und lauten durchaus auf bestimmte Namen- Sie werden in der Regel über runde Beträge von 50 fl., 100 fl., 500 fl., 1000 fl., und 5000 fl. und zwar vorerst «läo. 1. No¬ vember 1851 ausgestellt und für 10 Jahre mit 20 Stück auf den Uebcrbringer lautenden Coupons ver¬ sehen, welche letztere von der Kasse halbjährig ver¬ fallen bezahlt werden. Ausserdem werden auch Schuldverschreibungen aus¬ gestellt, welchen keine Coupons beigegeben, sondern von denen die Zinsen halbjährig nachhinein gegen unge¬ stempelte Quittung zu beheben sind. Zum Unterschiede von der ersteren Obligations¬ gattung werden letztere mit,, litt. bezeichnet. Derlei Schuldverschreibungen litt. können auf Verlangen über jede Summe, welche mindestens den Betrag der geringsten Kathegorie der Schuldver- 16 schreibnugen mit Coupons erreicht und sich auf 10 si. abrnndet, ausgestellt werden, und haben die Bestim¬ mung vorzüglich zur Vinculirung für Fideikommisse, Lehen, Corporationen, Kirchen und Gemeinden ver¬ wendet zu werden. 2. Bare Auszahlung und Ausgleichung. Kapikalsbetrüge oder Kapitalsreste unter dem Minimalbetrage dagegen werden bar hinausgezahlt. Die dießfälligen Quittungen sind stempelfrei. Bei der Erfolgung der Schuldverschreibungen hat die Ausgleichung der bis dahin verfallenen Zinsen- rückstände zu geschehen. Im Falle die seit 1. November 1648 rückständigen Renten kapitalisirt werden, sind bei der Anssolgung der Schuldverschreibungen die vom Verzinsungstage der Letzteren auf den kapitalisirten Reutenbetrag bis zum Tage der Ausfolgung der Schuldverschreibungen ent¬ fallenden 5percentigen Zinsen an die Kassa des Ent- lastungsfvndes zu ersetzen. In jenen Fällen aber, wo zur Befriedigung der Grundentlastuugs-Ansprüche Schuldverschreibungen litt. .4. ohne Coupons ausgestellt werden, werden die Ka- pitalsbcträge bis auf 10 fl. abgerundet, und es kom¬ men daher in solchen Fällen nur die Restbeträge unter 10 fl. bar zu bezahle«. 3. Veranlassung zur Ausfertigung der Schuldverschreibungen. In jenen Fällen, in welchen eine gerichtliche Verhandlung wegen der Zuweisung des Entlastungö- kapitals vorauszugehen hat, wird das Gericht nach eingetretener Rechtskraft seiner Erledigung der Grund- 17 entlastungs-Fondsdirection bekannt geben, auf wessen Namen und für welche Beträge die einzelnen Grund- cnllastnngs-Schnldverschreibungeii auszustellen, von wel¬ chem Tage die Zinsen zn verabfolgen sind, dann wel¬ chen Personen die Schuldverschreibungen unmittelbar auszufolgcu, und welche Beträge dagegen dem Gerichte oder einer anderen Behörde zur Aufbewahrung oder weitern Veranlassung zu übergeben seien. Nur die dem bezugsberechtigten Besitzer zur freien Disposition zngewiesencu Betrage des Entlastungs-Ka¬ pitals wird die Grundentlastnngs - Foudsdireetion un¬ mittelbar an ihn ausfolgen lassen. Jene Beträge, welche den Pupillen, Euranden, Gemeinden und anderen Körperschaften, den unter öf¬ fentlicher Verwaltung oder Eontrolle stehenden Fonden, dann für Lehen, Fideikommisse n. dgl. als Bezugsbe¬ rechtigten zugewiesen wurden, werden der betreffenden Pflegschafts - oder Administrativ - Behörde übermittelt werden, alle übrigen aber wird man dem Gerichte über¬ geben, welches die Ansfolgung an die Hypothekar-Gläu¬ biger, wenn sie gesetzlich zuläßig ist, zähltarfrei verfü¬ gen wird- Damit nun die Grundentlastnngs-Foudsdireetion in die Kenntnist komme, welche Gattung von Schuld¬ verschreibungen gewünscht werde, können diejenigen Be¬ zugsberechtigten und Interessenten, die nicht vorschrift¬ mäßig mit Schuldverschreibungen litt. .4. abgefcrtigt werden müssen, schon bei der Tagsatzung über die Zu¬ weisung der Kapitalien vor dem Gerichte darüber ihren Wunsch aussprechen, welche Kathegoriö von Schuld¬ verschreibungen sie überkommen wollen. Wenn dieß un¬ terlassen worden, so haben sie der Grundentlastungs- Fondsdircctiou insbesondere anzuzeigcn, ob sie Schuld- 18 Verschreibungen litt. .4., oder Schuldverschreibungen mit Coupons und im letzteren Fülle, wie viel von einer oder der anderen Betrags-Kathegorie zu erhalten wün¬ schen. Diejenigen, welchen das Entschädigungskapital von dem Gerichte zugewiesen werden muß, haben diese Anzeige, nachdem sie von dem Gerichte die im 44 des allerhöchsten Patentes vom 11. April 1851, Zahl 84, erwähnte Erledigung erhalten haben, und bevor die Grundentlastungs-'Fondsdirection von der rechts¬ kräftigen Zuweisung durch das Gericht in Kenutuiß ge¬ setzt worden ist, (§. 50 des Patentes vom 11. April 1851, Zahl 84) zu machen. Diejenigen Bezugsberechtigten dagegen, welche die Zuweisung der Schuldverschreibungen unmittelbar bei der Grundcntlastungs-Fondsdirection begehren müs¬ sen, haben die obige Anzeige sogleich mit diesem Gesu¬ che zu verbinden. Wer diese Anzeige unterläßt, von dem wird an¬ genommen, daß er die Wahl der Schuldverschreibungen der Grundentlastungs-Fondsdirection überlassen habe. Die Grundentlastungs - Fondsdirection wird dem Be¬ gehren der Interessenten, und den gesetzlichen Weisun¬ gen gemäß, die Schuldverschreibungen ausfertigen las¬ sen, die Grundcntlastnngs-Fondskasse wegen deren Ans- folgung und der etwa erforderlichen baren Aus- und Einzahlungen anweisen, und hievon die Interessenten in die Kenntniß setzen lassen. 4. Ausfolgnng der Schuldverschreibungen. Die Ausfolgung der Schuldverschreibungen an die Parteien hat die Kassa gegen Einziehung des denselben in endlicher Erledigung ihres Einschreitens zngekomme- 19 neu Bescheides und Beibringung einer ordnungsmäßigen ungestempelten Quittung, und wenn die Behebung durch einen Bevollmächtigten geschieht, überdies; gegen Einle¬ gung einer Spezialvollmacht vorzunehmen, das ist: einer solchen Vollmacht, welclic die Befngniß zur Be¬ hebung der für den betreffenden Machtgeber ausgefer¬ tigten Schuldverschreibungen ausdrücklich enthält. Zugleich hat die Kassa die baren Vcrgütuugsbe- träge an Kapikalsresten und den allfälligen rückständi¬ gen Zinsen gegen abgesonderte (ungestempelte) Quit¬ tungen zu erfolgen. Uebrigens wird die Direktion immer entscheiden, ob die Schuldverschreibungen nnd Ausgleichungsbeträ¬ ge durch die Kassa an die Parteien selbst oder der be¬ treffenden Gerichts- oder einer anderen Behörde zu er¬ folgen stnd. III Abschnitt. Von der Auszahlung der Interessen. Auszahlung der Zinse» gegen Coupons. Die Parteien haben die fälligen Zinsen-Cou¬ pons bei der Liquidatnr zu überreichen, und um zu wissen, welcher Partei sie gehören und wieder zurück¬ zustellen kommen, haben die Parteien auf der Rückseite der Coupons ihren Namen anzusetzcn. Wenn von einer und derselben Partei mehr als 10 Stück fällige Coupons zur Liqnidirung gebracht werden, so hat dieselbe die Coupons in einer Consig- nativn, (wovon das beispielsweise ausgefüllte Formu- .-> * Ltt lar unter Nr. 1 am Ende beigefügt ist) kathegorienweise nach den Jahren in numerischer Ordnung ersichtlich zu machen, und diese mit den Coupons einznreichcu. Unleserlich oder schlecht geschriebene oder abwei¬ chend verfaßte Consiguatioueu werden in keinem Falle angenommen. Sind die cingereichteu Coupons mit einer ord¬ nungsmäßigen Cousiguation versehen, dann ist lediglich die letztere von der Partei zu fertigen, und cs ist in diesem Falle nicht uothwendig, daß auch jeder einzelne Coupon auf der Rückseite mit dem Namen der Partei versehen werde. Bei einzelnen Coupons, die mit keiner Cousigna- tion versehen sind, hat die Partei — zur größeren Si¬ cherheit —- auf einem besonderen Zettel die Anzahl der Coupons und den Betrag ersichtlich zn machen, und sich mit diesem Zettel sowohl bei der Uebergabe als bei der Zurückstellung zn legitimiren. Nach erfolgter Liqnidirung werden die Coupons den Parteien, welche mit ihren Namen aufgernfen und um die Anzahl der eingereichten Coupons und nm den Gesammtbetrag derselben vorläufig befragt werden, zu- riickgestellt, die vorhin erwähnte Consiguationen dage¬ gen werden einbehalten. Mit den liquidirten Conpons haben sich die Par¬ teien an den Kassier zn wenden, dem das Geschäft der Auszahlung zugewiesen ist. Uebrigeus ist noch bemerkenswert!!, daß bei der Realisirung der Coupons von gerichtlich depositirten Schuldverschreibungen stets die Beibringung des ge¬ richtlichen Legitimationsbescheides uothwendig ist. st ». Auszahlung der Interessen gegen Quittung« I. Wesentliche Bedingungen der Liquidiruug der 2 n t c r e sse n q u it t u n g en. Die Interessen der Entlastuugs-Foudö-Schuldver- schreibnngen dürfen überhaupt nur nach abgelaufencr Verfallszeit geleistet werden. Thcilweise Zahlungen einzelner Jnteresseu-Raten von Schuldverschreibungen dürfen nicht geleistet werden, und cs sind in jenen Fällen, wo ans einzelne Interes- senraten mehrere Parteien Ansprüche haben, solche Zin- senraten nur gegen eine gemeinschaftliche Quittung dieser Parteien oder au eineu gemeinschaftlichen Bevoll¬ mächtigten oder sonst gerichtlich ernannten Bestellten zu erfolgen, in welchen Fällen aber immer eine Weisung der Direction vorauögeheu muß, und von der Partei zu erwirken ist. 2. Form und Inhalt der Quittungen. Eine jede Jutcrcsseu-Quittuug muß die Nummer, den Anlagstag (Datum), das Prozent, den Kapitals- bctrag der Schuldverschreibungen und den Jntcressen- ausstaud genau so enthalten, wie alle diese Daten in den Liqnidirnngöbüchern vorgcschriebcn sind. Bei den Schuldverschreibungen litt. «4. ist nebst der Nummer auch der Beisatz litt. erforderlich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, daß solche In¬ teressen - Quittungen stets von dem Bezugsberechtigten zu unterfertigen sind. Jusoferue die Schuldverschreibungen auf moralische Personen lauten, z. B. Kirchen, Gemeinden, oder an¬ dern Instituten gehören, haben jene Personen die Quit¬ tungen zu unterfertigen, welche nach den bestehenden SS Gesetzen zur Verwaltung des dießfälligen Vermögens berechtiget sind, wobei cs sich von selbst versteht, daß solchen Quittungen das betreffende Siegel beigedrückt sein muß. 3. Legitimation bei Quittungen von Pri¬ vat v e re i» e n. Sollten sich bei Quittungen von Kapitalien, welche auf Privatvereine oder sonstige Institute lauten, ge¬ gründete Zweifel über die Berechtigung (Kompetenz) der Aussteller ergeben, so hat die Liquidatur wenigstens für die erste Behebung eine Bestätigung der betreffen¬ den Behörde oder Obrigkeit über die Berechtigung der Beheber abzuforderu, und sofort auf dem Liquidations- buchc die geeignete Vormerkung zu pflegen. 4. Interessen von gerichtlich depositirten Schuldverschreibungen. Was die Jntereffcnzahlungen von den gerichtlich depositirten Schuldverschreibungen anbclangt, welche gegen Quittungen behoben werden, so ist sich nach den durch die besonderen Verordnungen und namentlich durch die Ministerialverordnung vom 16- November 1850 und die damit ertheilte Instruction (allgemeines Reichsge¬ setz- und Regierungsblatt Nr. 448) den Depositenäm¬ tern vorgezeichueten Bestimmungen genau zu benehmen, wornach die Zahlung nur an jene Personen geleistet werden kann, welche das Gericht in Gemäßheit des 37 jener Justrnction der Kasse als zur Jntercssen- Behebung berechtiget — bezeichnet bat. 5. Interessen für Militär-Depositen. Von den bei der Universal-Militär-Depositen-Ad- ministration erliegenden Schuldverschreibungen können L3 die Interessen nur dann an die Vormünder und Ku¬ ratoren ansbezahlt werden, wenn die von der Militär- Deposileu-Admiuistrativn an die Pupillar- oder Cura- telsbchördc ausgestellten Jnteressen-Behebungsauwcisun- gen, und die von diesen Behörden an die Vormünder und Curatoren ansgcfertigten Legitimations-Urkunden bei der Kassa eiugelaugt sein werden. 6. J n t eresse n z a h lu n g an Bevollmächtigte. Wenn Private oder moralische Personen die In¬ teressen von ihren anliegenden Kapitalien, wovon die Zinsungcn gegen Quittungen erfolgt werden, nicht unter eigener Fertigung erheben, so müssen dieselben einen Dritten durch Ausstellung einer Vollmacht zur Jntcr- essenbehebnug autorisiren. Die Vollmachten müssen von den nach der Terti- rnng der Schuldverschreibung sich darstellenden bezugs¬ berechtigten Personen ausgestellt sein. 7. Beschaffenheit und Wirkung der Voll- machten. Jede Vollmacht muß gehörig legalisirt fein. » In der Vollmacht muß die betreffende Schuldver¬ schreibung mit ihren Merkmalen, so wie auch die Per¬ son, welcher die Interessenerhcbung übertragen wird, ! genau bezeichnet, und auch der Umstand angedcntet sein, ob sie nur auf einen einmaligen Bezug, oder auf alle künftig verfallenden Jutercssenbehebungen, oder bis zu welchem bestimmten Zeitpunkte zu gelten hat, und ob sie in den Crcditsbüchern vorge merkt wer¬ den soll oder nicht. Lautet die Vollmacht nur auf eine einmalige Behebung der Interessen, so muß sie der betreffenden Intcressenqnittnng in Original oder be- glaubtcr Abschrift beigeheftet werden. S4 Wenn eine auf einen gewissen Zeitpunkt beschrankte oder auf alle künftig verfallenden Erhebungen ausge¬ dehnte Vollmacht die Klausel der Vormerkung in den Creditsbüchern nicht enthält, so ist sie bei der Kassa in Original vorzuweisen, und bei jeder Jutcressenbehe- bung eine legale Abschrift derselben von der Partei bei- zubringen. Enthält aber eine solche Vollmacht auch zugleich die Klausel, daß sie in den Ercditsbnchern vorgemerkt und für eine bestimmte Zeit oder bis zum Widerrufe gelten soll, so wird sie auf den betreffende» Credits- conten gehörig vorgemerkt, und ist bei der ersten Jn- teressenerfolguug der Quittung anzuschließen. Die Partei hat sich übrigens zu ihrer eigenen Sicherheit eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht zn- rückzubehalten, welche von der Kaffe vorläufig bestäti¬ get wird, und von der Partei bei den späteren Jnter- essenbehebuugen jedesmal als Legitimation produzirt werden kann. In solchen Fällen, wo die Partei diese Sicher¬ heitsmaßregel ausdrücklich wünscht, wird im Liquida- tionsbnche die erforderliche Vormerkung gepflogen, und die Zahlung auf der Abschrift jedesmal bemerkt. 8. Dauer der Vollmachten. Jede auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkte Vollmacht ist als erloschen zu betrachten, wenn die Zeit ihrer Dauer verstrichen ist, ausserdem sind Vollmachten so lange giftig, als kein Widerruf derselben erfolgt. 9. Beziehung des Vollmachtgebers in den Quittungen. Bei den Jnteressenqnittungen, welche von Bevoll¬ mächtigten ausgefertigt sind, haben sie darauf Bedacht 25 zu nehmen, daß in dem Conterte der Quittung oder bei der Unterschrift des Bollmachtsträgers auch der Name, auf welchen die Schuldverschreibung kantet, r68p60tiv6 der Name des Vollmachtgebers deutlich an¬ gegeben erscheint. 10. Dauer der vorgemcrkteu Vollmachten. Die in den Ercditsbüchcrn vorgemerkten Voll¬ machten oder gerichtlichen Jntcressen-Behcbungs-Legi- timationen sind dann als erloschen zu betrachten, wenn die Kasse in Kenntniß gesetzt wird, daß die zu Jntcr- essenbehebungeu berechtigten Personen gestorben, oder durch sonstige Umstände ihres Rechtes znr Jntcrcssen- behcbung verlustig geworden sind. 11. Erlöschung der Vollmachten durch Eon- cur s. Wenn der Bevollmächtigte, welcher in Vollmachts¬ namen anderer Parteien, Stiftungen rc. Interessen ge¬ gen ihre Quittungen zu beheben hat, in Concurs ver¬ fällt, so ist von dem Augenblicke an, wo die Kasse durch gerichtliche Edictc oder auf sonstigem Wege hievon sichere Kunde erhält, auf Grundlage der älteren Vollmacht keine Zahlung mehr zu leisten, sondern cs sind neue Vollmachten zu verlangen, wenn weitere Zinsen gefor¬ dert werden. IS. Mangelhafte Quittungen. Wenn sich bei der Untersuchung einer Jnteressen- quittuug nach ihren wesentlichen Erfordernissen irgend ein Gebrechen zeigen sollte, oder die abqnittirten In¬ teressen sich dem letzten Ausstande nicht anschließen, so ist eine solche Quittung zurnckzuweisen, und der liqui- direndc Beamte ist durchaus nicht ermächtiget, hierin 26 eine Aenderung vorzuuehmcn, oder fehlerhaft ausge¬ stellte Quittungen zu verbessern. Ebenso sind corrigirte oder radirte Quittungen zu- rückzuwciscu. Nur uubedeuteude Differenzen in Berechnung der Kreuzer und Pfennige darf der liquidirende Beamte richtigsteltcn. Jeder Anstand, der sich bei der Liquidirung einer Jnteressenqnittung ergibt, muß mit kurze» Worten auf einem Eiubug der Quittung bemerkt, nnd dieselbe der Partei hinausgegeben werden. Ein gleiches Verfahren ist auch rücksichklich jener Jntercsscnquittungeu, in welchen nach Maßgabe des Ereditsbuches eine früher verfallene Jntcrcssenratc übersprungen erscheint, zu beobachten. «7. Ueberweisung der Jnteressenzahlnng auf die Sammlungs-Kasse«. Um den Besitzern von Grundentlastnugs-Schnld- verschreibungen die Behebung der Zinsen zu erleichtern, ist denselben im Allgemeinen gestattet, diese Interessen auch bei den mit der Landeshauptkasse in unmittelbaren Kassavcrbaudc stehenden Sammlungs-Kassen in Neu- stadtl oder Adelsberg zu bczicbcn. Die Behebung muß jedoch in den drei ersten Wochen eines Monates er¬ folgen. Modalitäten d c r J n t c r e s s e n b e h c bu n g beiden Sammlungs - Kassen. l. Bei Obligationen mit Coupons. Die Coupons der Grnudentlastuiigs - Schuldver¬ schreibungen dürfen von den Sammlungs-Kassen auf bloßes An meld en der Parteien, jedoch nur nach abgelaufener Verfallszeit und nur dann bezahlt wer- S7 den, wenn dieselben nicht über Ein Jahr ausständig sind. Die Parteien haben zur Erlangung ihrer Inter¬ essen die Coupons bei der Sammlungs-Kasse cinzn- rcichen, und hiebei dasjenige zu beobachten, was vor¬ her (III. Abschnitt ^.) vorgeschriebeu ist. 2. Bei Obligationen, von welchen die Zinsen nur gegen Quittungen zu beheben sind. Um von den Gruiideutlastungs-Schuldverschrei¬ bungen, welche Pfarreien, Gemeinden, Stiftungen und sonstigen Corporationen oder Anstalten gehören, die Uebcrweisung der gegen Quittung zahlbaren Zinsen bei einer Sammlungs-Kasse zu erwirken, habe» sich die Vermögensverwaltcr der betreffenden Stiftungen oder Institute mittelst schriftlicher Ansuchen, worin die be¬ treffende Sammlungs-Kasse genau anzugcben ist, daun unter Prvdnzirnng der Original-Schuldverschreibungen, oder Vorlage amtlicher Verzeichnisse, welche die Crite- ricn (Merkmale) der Schuldverschreibungen genau ent¬ halte» müsse», entweder unmittelbar an die Kassa des Entlastinigsfoudcs oder im amtlichen Wege an die Di- rection des Eiitlastuiigsfondes z» wende», worauf die Zahlungsüberweisung verfügt, und an den Jnteressen- Erheber ein Zahluiigsbogr» erfolgt werden wird- Bei der Erhebung der Interessen von Schuldver¬ schreibungen moralischer Personen, sind von den Stif¬ tungsverwaltern jedesmal nebst den Quittungen auch diese Zahlungsbögcn beizubringen. Von der Form und dem Inhalte der Quittungen gilt das unter ö. 2. die¬ ses Abschnittes Gesagte. Unter gleichen Vorsichten kann die Uebcrweisung der gegen Quittung zu erheben kommenden Zinsen auch 28 von Schuldverschreibungen litt. welche Privatper¬ sonen gehören oder von als Caution vinkulirteu Schuld¬ verschreibungen stattfinden. i». Neberweisnng der Jnteressenzahlung von einer Kassa an eine andere. Sollte eine Partei in der Folge wünschen, die auf eine Sammlungskasse zur Zahlung überwiesenen Zinsen von ihren Schuldverschreibungen bei der Kassa des Entlastuugsfondes oder bei einer anderen Samm- luugskassa zu beheben, so hat sich dieselbe wenigstens sechs Wochen vor dem nächsten Interessen - Verfallster¬ mine, wie bei der ersten Ucberwcisnng unter Vorlage der Original-Schuldverschreibungen und der Zahluugs- bögcn, an die Direktion oder unmittelbar an die Cassa des Entlastuugsfondes zu wenden. LV. Abschnitt. Bon der Umschreibung, Zertheilung und Zu- sammenfchreibung der Grundentlastnngs- Schnldverschreibungen. Die Umschreibung einer Schuldverschreibung hat in der Regel die Uebertragnng des Eigenthums- rcchtes hierauf an eine andere Person zum Zwecke. Wenn eine Schuldverschreibung in mehrere auf einen kleineren Betrag lautende zertheilt, oder mehrere der Letzteren in eine Schuldverschreibung höheren Be¬ trages verwandelt werden sollen, daun tritt eine Aus¬ einander- oder Zusamm enschrcibung der Schuld- 29 Verschreibungen ein, womit eine Umschreibung auf an¬ dere Eigenthümer verbunden sein kann. Bestimmungen bei Uebertragnng des Mgenthnms von Schuldverschreibungen, welche lauten: 1. Auf freie Namen. Die Uebertragnng des Eigenkbnms der Schuld¬ verschreibungen des Entlastnngsfondcs auf andere Per¬ sonen erfolgt entweder von den intestirten Gläubigern selbst, das ist von jenen, anf welche die Schuldver¬ schreibungen unmittelbar lauten, durch Ccssionen, Ver¬ mächtnisse, Schenkungen und andere Verträge re., oder durch Erkenntnisse und Beschlüsse der Gerichtsbehörden. Nur wenn die Schuldverschreibungen als freies Eigcnthnm haften, und dem Gläubiger das unbeschränkte Disposttionsrecht darüber znsteht, kann derselbe giltige Urkunden behufs der Eigenthnmsübcrtragnng ausstel- leu, welche — wenn sie abgesondert ausgestellt sind, von den Parteien als Beleg des Umschreibnngsaktcs abgegeben werden müssen. Zur Uebertragnng der anf freie Namen lautenden und auf dem Rücken mit keiner gerichtlichen Dcpositi- rungsklansel oder sonst mit einem Haftnngsbande ver¬ sehenen Schuldverschreibungen, genügt die Cession des intestirten Gläubigers und auch der einfache 6iro in hiunco, wofern derselbe auf der Schuldverschreibung selbst anfgetragen ist. Bei Eigcnthnmsverändernngcn durch Erbfolge sind die letztwilligen Anordnungen des Testators nicht zu¬ reichend, sondern cs muß die gerichtliche Einantwor¬ tung beigelegt werden- Gehören die Schuldverschreibungen minderjähri¬ gen, unter Curatel gestellten, oder überhaupt solchen 30 Personen, die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten un¬ fähig sind, so ist im Falle der Umschreibung auf einen anderen Namen immer die Bewilligung derjenigen Be¬ hörde erforderlich, welcher die Pflegebefohlenen unter- .stehen. Hat von einer Schuldverschreibung, wovon die Zinsen gegen Quittung behoben werden, eine andere Person als der intestirte Eigenthümer den Fruchtgenuß zu beziehen, und soll das Eigenthum auf Andere haf¬ tungsfrei übertragen werden, so darf dieses nur dann geschehen, wenn über das erfolgte Ableben des Nutz¬ nießers, oder über dessen Einwilligung zur haftuugs- frcien Umschreibung der legale Beweis vorliegt. 2. A u f F i d e i k o m m i s s e oder Lehen. Schuldverschreibungen, die mit dem Fideikommiß. Substitutions - oder Lehensbande belastet sind, dürfen nur mit Bewilligung jener Behörde freigcschrieben wer¬ den, welche zur Freigebung der Kapitalien befugt ist. 3. Auf ausländische Stiftung en oder Fidei¬ kommisse. Die Umschreibung von Schuldverschreibungen, wel¬ che auf ausländische Stiftungen oder ausländische Fi¬ deikommisse lauten, darf nur in Folge einer Directions- Verordnung vorgenommeu werden, um welche sich da¬ her die Partei bei der Grundentlastungs-Fondsdirection zu bewerben hat. 4. Auf Fonde, Kirchen, Stiftungen, Ge¬ meinden. So oft es sich um die Umschreibung von auf Fonde, Kirchen, Stiftungen, Eorporationcn, Gemein¬ den oder sonstige moralische Personen lautenden Schuld¬ verschreibungen handelt, ist jedesmal eine Verordnung 31 dcr Direktion erforderlich, welch' letztere behufs der Entscheidung sich nach Umständen vorläufig mit den be¬ treffenden Organen ins Einvernehmen setzen wird, es sei denn, daß die Umschreibung unmittelbar von den competenten Behörden im amtlichen Wege bei der Di¬ rektion verlangt wurde. 5. Uebertraguug d e s E i g euth u m s beiObliga- tioii e n, welche a l s E a u t i o n v i n c n l i r t si n d. Rncksichtlich der Devineulirung von Eautions- Schnldvcrschrcibungen besteht der allgemeine Grundsatz, daß die Erkenntnisse über die Zulässigkeit dcr Frci- schreibuug denjenigen Behörden znkommen, welche zur Verwaltung der Fonde, für welche die Eaution bestellt wurde, berufen sind. Wenn es sich bei dcr Devineulirung zugleich um die Umschreibung auf einen andern Namen handelt, als auf welchen die vinculirte Schuldverschreibung lautet, so kann dieß nur mit legaler Einwilligung des Eigen- thümers, oder nach dessen Tode, der durch die Verlas- senschafts-Abhandlungsbehörde lcgitimirten Besitzer der Schuldverschreibung geschehen. » Besondere Vorschriften für die Umschreibung, Zertheilung und Zusammenschreibung der Schuldver¬ schreibungen. 1. Zu den Amtshandlungen ist die Liquidatnr com pctent. Die zur Umschreibung bestimmten Schuldverschrei¬ bungen sammt den dazu gehörigen Coupons sind von den Parteien bei der Liquidatnr zu überreiche». Wenn gegen die Umschreibung kein Anstand ob¬ waltet, erhält die Partei ein Auöschnittsrecepisse. 32 Zeigen sich Anstände, so werden die Parteien hierauf unter Rückstellung der cingereichlen Schuldver¬ schreibungen mündlich aufmerksam gemacht, und nach Umständen über die allenfalls erforderlichen Behelfe be¬ lehrt werden. 2. Vorgang bei der Liquidirnttg. Wird nur Eine Schuldverschreibung zur Umschrei¬ bung beigcbracht, so ist von Seite der Partei das An¬ suchen wegen Umschreibung auf dem Rücken der Schuld¬ verschreibung anzusetzen; kommen aber mehrere Schuld¬ verschreibungen umznschrciben, so haben die Parteien die Schuldverschreibungen mit einem abgesonderten Ver¬ zeichnisse (Formular Nr. 2) zu begleiten, und in dem¬ selben alle Merkmale der umznschreibendeu Schuldver¬ schreibungen, die Anzahl der Coupons, und zugleich er¬ sichtlich zu machen, in welcher Art sie die Umschreibung wünschen. Bei der Umschreibung der Schuldverschreibungen mit Coupons sind vor der Hand keine Zinsen auszu- glcichen, da die verfallenen Coupons abgesondert liqui« dirt, und als gewöhnliche Interessen behandelt werden. Nur von den Schuldverschreibungen litt. sind die ausständigen Zinsen bis zum letzten Verfallstermine auszugleichcu, und die neuen Schuldverschreibungen, insofern sie in dieselbe Kathegorie gehören, werden von jenem Tage datirt, bis wohin die Zinsen ausge¬ glichen sind. Eine Terminöäuderung ist in solchen Umschreibungs- fälle» nicht zulässig. 3. A n s fol g u n g d e r n e u e n S chuld verschrei- bunge n. Sobald die neuen Schuldverschreibungen ansge- 33 fertigt sind, werden sie nebst den dazu gehörigen Cou¬ pons gegen Einziehung der Recepiffe ein die Parteien ausgehändiget, welche auf den Letzteren den Empfang der Schuldverschreibungen und nach Umständen der dazu gehörigen Coupons zu bestätigen haben. Zugleich wird die Ausgleichung wegen der Zinsen, welche die Par¬ tei herein zu ersetzen, oder zu erhalten hat, gepflo¬ gen. 4. Besondere Vorschriften für verschiede¬ ne Fälle. Bei der gewöhnlichen Umschreibung können fol¬ gende Fälle Vorkommen: n. Kann es sich bloß um die Umschreibung einer Schuldverschreibung ans einen andern Namen un¬ ter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Nummer, und mit fernerer Benutzung der ursprünglichen Coupons handeln; in diesem Falle werden der Partei die Coupons, insoferne sie noch nicht ver¬ fallen sind, zurückgestellt, und die bereits verfal¬ lenen ans die gewöhnliche Weise bezahlt. b. Kann der Fall eintreten, daß die neue Schuld¬ verschreibung eine neue Nummer erkalte» muß; in einem solchen Falle werden sämmtliche Cou¬ pons bei der Liquidatur zurückbehalken, und cs wird der neuen Schuldverschreibung der entspre¬ chend nnmmerirte Conponsbogen, jedoch nach Zu¬ rückbehaltung der verfallenen der Partei nicht gebührenden Coupons beigeschlossen. c. Kann es sich nm die Devincnlirnng, beziehungs¬ weise Umschreibung einer vinculirten Schuldver¬ schreibung, wovon die Zinsenbehebung bis dahin 3 34 gegen Quittungen erfolgte, handeln; in diesem Falle wird der neuen Schuldverschreibung wie vorerwähnt der Couponsbogcu angeschloffcn wer¬ den. 6. Kann der Fall eiutreten, daß eine Schuldver¬ schreibung litt. rV. wieder in eine Schuldverschrei¬ bung litt. ^r. umgeschriebeu werde. 6. Kann es sich um die Umschreibung oder Zusam- menschrcibuug von Schuldverschreibungen mit Cou¬ pons in Schuldverschreibungen litt. rV. han¬ deln. Eine solche Zusammenschreibnng kann bis zum Eintritte der Verlosungen auf jede beliebige Summe Statt finden. In solchen Fällen, so wie überhaupt, wenn b e i d e r U m sch r e i b n n g d i c a l t e » Cou¬ pons eiuzuziehe» sind, müssen jederzeit sämmtlichc noch nicht verfallene, dem letzten In¬ teressen - Verfallstermine sich genau anschließenden Coupons von der Partei beigebracht werden, und es darf, wenn ein oder mehrere Coupons abgcheu, eine Umschreibung ohne Verordnung der Direktion des Entlastungsfoudes nicht vorgenom- men werden. Wird von Seite der Direktion aus rücksichts¬ würdigen Gründen über den Abgang von einem oder zwei Coupons hinausgegaugen, und aus¬ nahmsweise für eine Stiftung oder sonstige morali¬ sche Person die Umschreibung einer Schuldver¬ schreibung mit Coupons in eine Schuldverschrei¬ bung litt. bewilligt, so ergibt es sich von selbst, daß die Zinsen der neuen Schuldverschrei- 3S buiig nur voli dein mit Rücksicht auf die abgän¬ gigen Coupons entfallenden späten, Tenninc be¬ zahlt werden können. Würde aber die Znsammenschreibung meh¬ rerer Schuldverschreibungen mit Coupons in eine einzige Kathegorie Utk. bewilligt, und bei ei¬ ner einzelnen ein oder zwei Coupons abgehcu, so muß der Betrag für die abgängigen Coupons bar herein ersetzt werden. Von Privatpersonen müßte, aber in sedem solchen ansnahmöwcisen Falle, und überhaupt je¬ derzeit der Betrag für alle abgängigen Coupons bar an die Kassa ersetzt werden, wo sodann die neue Schuldverschreibung litt. .4. vom letzten In¬ teressen - Verfallstermine ausgestellt werden wird, k. Kann es sich um die Umschreibung einer Schuld¬ verschreibung litt. in Schuldverschreibungen mit Coupons handeln. Lautet die umzuschreibende Schuldverschrei¬ bung litt. auf einen freien Namen und über einen Betrag der bestehenden Obligationskathe- gorien, so kann eine solche Umschreibung, wenn sonst kein Verbot oder eine anderweitige Vor¬ merkung im Creditsbuchc haftet, ohne Anstand vvrgenommen werden. Die Zinsencvupons werden aber nur nach Maßgabe des Jnteresscnausstandes erfolgt werden. Die Zcrtheilnng oder Umschreibung von über größere durch 100 nicht theilbare Beträge lau¬ tenden Schuldverschreibungen litt. wird mit Rücksicht auf die in dem folgenden sechsten Ab¬ sätze enthaltene Bestimmung vvrgenommen. 3 * 36 A. Die Umschreibung beschädigter Schuldverschreibun¬ gen oder die Umwechslung eines abgenützten oder beschädigten Couponsbogens kann nur in ausser¬ ordentlichen Fällen, und stets nur mit Bewilli¬ gung der Direction Statt finden. 5. Zusammen- und Auseinan Verschreibung der Schuldverschreibungen mit Coupons. Die Zusammen- und Auseinanderschreibnng von Schuldverschreibungen mit Coupons kann zwar mit Rück¬ sicht auf die bestehenden Kathegorien bis auf weitere An¬ ordnung, beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkte, wo die theilweise Rückzahlung der Kapitalien im Wege der Ver¬ losung oder Anmeldung einzukreten hat, unbeschränkt Statt finden, jedoch dürfen beider Zertheilung keine Schuldverschreibungen im Betrage von 50 fl. mehr hin¬ ausgegeben werden. 6. Zertheilung von Schuldverschreibungen litt. Die Zertheilung respeetive Umschreibung der mit litt. bezeichneten Schuldverschreibungen, welchen keine Coupons beigegcbeu und wovon die Zinsen gegen Quit¬ tung zu behebe» sind, kann bis ans den Betrag von wenigstens lOO fl., jedoch stets nur mit Beibehal¬ tung des dem Datum der Schuldverschreibungen ent¬ sprechenden Interessen-Vcrfallstermines vorgenommen werden. Die Kapitalsbeträge der neuen Schuldverschrei¬ bungen müssen sich aber immer auf de» Betrag von 10 fl. abrunden. Die Zertheilung oder Umschreibung solcher Schuld- 37 Verschreibungen darf übrigens nur über Auftrag der Direktion des Entlastungsfondes bis zu dem vorbe¬ merkten Zeitpunkte, nämlich bis znm Beginne der Ver¬ losung Statt finden. Mit Genehmigung der Direktion dürfen bei der Zertheilnng von Schuldverschreibungen litt. welche nicht durch 100 theilbar find, auch Schuldverschreibun¬ gen mit Coupons, jedoch nicht unter dem Betrage von 100 fl. hinansgegeben werden. 7. Nicht abgeholte Schuldverschreibungen. Werden von de» Parteien die neuen Schuldver¬ schreibungen durch längere Zeit bei der Kassa nicht abgeholt, so werden selbe samnit den dazu gehörigen Interessen als Depositum behandelt, und es darf so¬ fort die Ausfolgung dieser Effecten nur mehr mit Be¬ willigung der Direktion Statt finden. 8. In Verlust gerathene Recepissc. Wenn Umschreibungsrecepissc den Parteien in Ver¬ lust gerathcn, so muß vorerst die gerichtliche Amortifi- rung derselben erwirkt werden, da früher die Ausfol¬ gung der neuen Schuldverschreibung und der dazu ge¬ hörige» Coupons nicht Statt finden kann. 38 V. Abschnitt. Von der Vinculirnng der Schuldverschrei¬ bungen des C'ntlustungsfondes. 1. Für Kirche», Stiftungen u. s. w. Die Schuldverschreibungen des Entlastungsfondes sind: 3. zur Anlegung von Kirchenfonds- und Stiftungs- Kapitalien, und b. zur Annahme als Caution geeignet. Um den Kirchen, Stiftungen, und anderen mora¬ lischen Perlenen, welche zur Fructifizirnng ihrer Kapi¬ talien Grundeiulastnngs - Schuldverschreibungen an sich bringen, das Eigenthumsrecht hierauf vollständig zu sichern, müssen alle derlei Schuldverschreibungen auf ihre Namen umgeschriebeu, beziehungsweise vincnlirt werden, und es hat die Verzinsung von den neuen Schuldverschreibungen gegen Quittung einzutreten. Solche Umschreibungen, die übrigens nur in Schuld¬ verschreibungen litt. Statt zu finden haben, können auf Anmelden der Parteien unmittelbar von Seite der Kassa ohne besonderen Auftrag vorgenommen werden, wenn die nmzuschreibende Schuldverschreibung ganz haftungsfrei ist. 2. Für A e r a ri.a l - (Z a u ti o n ö zw e cke. Die für die Aerarial - Cautionszwecke gewidmeten Schuldverschreibungen sind auf den Namen des Cau- tionslcgers mit Beifügung des Cautionsbandes umzu- schreiben, beziehungsweise zu vinculiren, 39 Wird die Schuldverschreibung von einer dritten Person für den Cautiouspflichtigeu als Cautiou gewidmet, so wird auf Verlangen der Partei die Schuldverschrei¬ bung auf den Namen des Eigenthümers mit Beisetzung des Cautiousvinculums ausgestellt. Sind die Schuldverschreibungen, welche als Cau- tion zu vinculireu, beziehungsweise umzuschreiben kom¬ men, mit Coupons versetzen, so werden diese zurückbe- tzalteu, und eS kommen die Zinsen der neuen Schuld¬ verschreibungen immer von jenem Tage gegen Quittung zu bezatzlen, welcher sich mit Rücksicht auf die noch un- ertzobeueu Coupons ergibt. In jedem Falle müssen von den Parteien alle zu den dießfälligeu Schuldverschreibungen gehörigen, zur Zeit der Viuculirung noch nicht verfallenen Juteressen- Coupous bcigebracht werden. Die Viuculirung vou Schuldverschreibungen, welche tzaftuugsfrci bestehen, kann für Aerarial-Cautiouszwecke gleichfalls unmittelbar von der Kassa auf bloßes An- mcldeu der Parteien vorgeuommen werden, und es ist auf dem Rücken der Schuldverschreibungen durch eine amtliche Klausel ersichtlich zu machen, daß die Verzin¬ sung vou dem betreffenden Termine gegen Quittung erfolgt. Für Privatzweckc dürfen vou Seite der Kassa keine Schuldverschreibungen als Cautiou viuculirt werden. Die Deviuculirung ist überhaupt nur unter Be¬ obachtung der für die Umschreibung vorgezeichneten Be¬ stimmungen vorzunetzmcn. 40 VI. Abschnitt. Von -er Rückzahlung -er Schuldverschrei- -nngen -es Entlaftungsfondes, ans Anlaß -er Anmel-nng o-er -er Verlosung. 1. Allgemeine Bestimmungen. Die Schuldverschreibungen des' Entlastnngsfondes haben in einem Zeiträume von längstens 40 Jahren nach dem festgesetzten Tilgungsplane zur Rückzahlung zu gelangen. Die Rückzahlung oder Einlösung der Schuldver¬ schreibungen hat längstens 2 Jahre nach Beendigung der Grundentlastung zu beginnen. Vor Allem wird aus dem zur Tilgung bestimmten Barfonde die Zurückzahlung derjenigen Schuldverschrei¬ bungen im vollen Nennwerthe geleistet, deren Eigen- th inner sich zur Rückzahlung 6 Monate vor¬ hinein gemeldet haben. Würde der Betrag der zur Rückzahlung angemel¬ deten Schuldverschreibungen den bestimmten Barfond überschreiten, so bestimmt das Los diejenigen Schuld¬ verschreibungen, deren Rückzahlung aus der Barschaft geleistet wird, die übrigen bleiben bis zur nächsten balb- jährigen Verlosung. Erschöpft der Betrag der zur Rück¬ zahlung angemeldeten Schuldverschreibungen nicht den bestimmten Barfond oder sind keine Anmeldungen er¬ folgt, so werden die Schuldverschreibungen, welche der Enilastungsfond den Gläubigern zurückzaklt, durch die Verlosung bezeichnet. 41 Bei Schuldverschreibungen, welche ohne An¬ meldung zur Rückzahlung verlost werden, wird den Inhabern ein Betrag von fünf Percent über den Nennwerth als eine Prämie bezahlt. Die Rückzahlung erfolgt 6 Monate nach geschehe¬ ner Verlosung. Für die zur Rückzahlung ausgelosten Schuldver¬ schreibungen hört mit dem festgesetzten Rückzahlungs- Termine jede weitere Verzinsung auf. 2. Besondere Bestimmungen für die An¬ meldung. Jene Parteien, welche von der Anmeldung Ge¬ branch machen wollen, haben der Direktion des Ent- lastungsfoudes unter Vorlage der betreffenden Schuldverschreibungen förmliche Gesuche zu über¬ reichen. Diese Gesuche, worin die Daten der Schuldver¬ schreibungen und die Anzahl der dazu gehörigen Cou¬ pons genau verzeichnet sein müssen, werden bei der Direction in der Reihenfolge, wie sie Vorkommen, vor¬ gemerkt, und es werden den Parteien über die einge¬ reichten Schuldverschreibungen, die für Depositen vor¬ geschriebenen Ausschnitts-Recepiffe eingehändigt. Nachdem hierauf die Schuldverschreibungen von der Kassa mit der Amtsklausel, daß selbe und an wel¬ chem Tage zur Kapitalsauszaklung angemeldet wur¬ den, und auf die Spercentige Prämie keinen Anspruch haben, versehen worden sind, werden sie unmittelbar von Seite der Kassa a» die Parteien gegen Einziehung des erhaltenen Dircctionsbescheides und des Ausschuitts- recepisses ausgefolgt. 42 3. Verlosung. Die Dircctivn wird den Zeitpunkt und den llmfang der Verlosungen bestimmen, und die Verzeichnisse der zur Rückzahlung gelangenden Schuldverschreibungen zur Kenntniß des Publikums bringen. VI I Abschnitt. Vorschriften für Amortisationsfälle. 1. Kompetente Behörde für die Amortisi- ru ug. Die Amortisirung der Kreditseffekten des Grund- entlastuttgsfondcs steht im Hcrzogthume Krain dem Lan¬ desgerichte in Laibach zu, und es dienen hiebei die be¬ stehenden Gesetze zur Richtschnur. 2. Wirksamkeit des Amortisations-Verfah¬ rens. Da bei den auf Ueberbringer lautenden Kredits¬ effekten keine Verbotsvormcrkungen zulässig sind, so kann die Vormerkung einer Amortisationscinleitung und beziehungsweise Verbotsvormerkung bei den Coupons nicht Statt finden, sondern nur in Bezug auf die Schuldverschreibungen, eigentlich nur bei dem Kapitale und bloß in dem Falle bei den Interessen Platz grei¬ fen, wenn die Schuldverschreibungen mit keinen Cou¬ pons versehen, beziehungsweise von Seite der Kassa förmlich vinculirt worden sind, mithin die Zinsen gegen Quittung zu beheben komme». 43 Die Amortisationseinleitungcu und die damit ver¬ bundenen gerichtlichen Verbote haben bezüglich des Ka¬ pitals, und in sofern die Schuldverschreibungen mit keinen Coupons versehen sind, auch rücksichtlich der ge¬ gen Quittung zu erhebenden Zinsen erst daun ihre volle Wirksamkeit, wenn die Kassa zur Befolgung der gerichtlichen Verfügung von der Direction den entspre¬ chenden Auftrag erhält. Coupons werden dem lleber- bringer so lange bezahlt, bis deren gänzliche Amortisi- rnngserklärung erfolgt ist. 3. E rfo r d e r n i ff e z n r E rl a n g u n g n c n c r Schuld¬ verschreibungen für amortisirte. Die Ausfertigung einer neuen Schuldverschreibung für die als amortisirt erklärte — beziehungsweise die Auszahlung aniortisirtcr Krcditseffekteu darf erst dann Vorgenommen werden, wenn der Kassa von Seite der Direction die Ermächtigung hiezu schriftlich zugekom- mcu ist. Diese erfolgt in der Regel dänn von Amts¬ wegen, wenn der Direction die gerichtliche Zuschrift zn- kommt, daß die gänzliche Amortisirungserklärung er¬ folgt ist. Zur Erlangung einer neuen Schuldverschreibung für eine amortisirte, hat die Partei der Kassa nebst den zu der amortisirt erklärten Schuldverschreibung al¬ lenfalls gehörigen noch nicht verfallenen Coupons, fol¬ gende Dokumente zu übergeben: n. den gerichtlichen Bescheid über die bewilligte Amvr- tisirungscinleitung; b. das Origiiial-Amortisationserkeuntniß; c. eine ungestempelte Empfangsbestätigung über die neue Schuldverschreibung sammt Coupons. 44 Die «ul) ». und I). bemerkten Behelfe sind auch behufs der Auszahlung amortisirter Coupons, oder zur baren Rückzahlung bcstimmterSchuldverschreibungen noth- wendig. Ueber den bar bezahlten Kapitals- oder Zinsen- bctrag ist aber von der Partei eine förmliche Quittung auszustellen. Wird die Amortisirung mehrerer Coupons gleich¬ zeitig eingeleitct, so ist der gerichtliche Bescheid oder Rathschlag über die bewilligte Ainortisirungseinleitnug, worin alle zu amortisirendcu Coupons benannt sind, nur bei der Behebung des zuerst verfallenen Coupons erforderlich, und es genügt für die späteren Coupons bloß die Berufung auf die schon früher beigebrachte Amortisirungöeinleitungs-Bewilligung, und die Beibrin¬ gung der Amortisationscrkenntnisse sammt den entspre¬ chenden Quittungen. 4. Verfahren rücksichtlich der abgängigen Coupons. Für jeden abgängigen Coupon ist der bare Ersatz zu leisten. Ueber den bar zu ersetzenden Betrag wird von Seite der Liquidatur eine eigene Zahlnngsanwei- sung ausgefertiget, der Partei erfolgt, und letztere hat die Zahlung an den mit den Kreditszahlungen beauf¬ tragten Beamten zu leisten, welcher den Empfang des Geldes auf dem Umschreibungsrccepisse zu bestätigen hat. Wird ein solcher abgängiger Coupon in der Folge beigebracht, so wird derselbe unter Ausstellung einer besonderen Zahlungsanweisung gehörig liquidirt, und von dem mit den Kreditözahlungen betrauten Beamten 45 gegen Beibringung der oberwähnten Anweisung an die Partei aus bezahlt werden. HM. Abschnitt. Hinausgabe neuer Couponsbögen. Da die zu den Schuldverschreibungen gehörigen Coupons nur auf eine Reihe von 10 Jahren ausgege¬ ben werden, so tritt bei Ablauf dieses Zeitraumes die Nothwendigkeit der Hinausgabe neuer Coupons ein. Zur Erlangung eines neuen Coupousbogens haben die Parteien bei der Liquidatur die Original-Schuld¬ verschreibungen nebst einer gehörig unterschriebene» Em¬ pfangsbestätigung zu übergeben. Nach vorgenommener Amtshandlung werden den Parteien die Schuldverschreibungen sammt den neuen Couponsbögen znrückgestellt. IX. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1. Eingaben an die Direction. Eingaben der Parteien an die k. k. Grundent- lastungsfonds-Directiou, sind von Außen mit dem ent¬ sprechenden Rubrum zu versehen. 46 2. Eingaben an die Kassa. Die Kassa darf sich in Angclegenbeiten des Grund- cntlastuugsfondes, und des bei derselben für diesen Fond bestehenden Crcditswesens ebne Wissen der Direktion des Entlastnngsfondes mit Privatpartcien i» keine Cvr- respondenz einlassen. 3. Auskünfte. Die mit den Geschäften des Entlastnngsfondes be¬ trauten Kaffabeamten haben den im Amte erscheinen¬ den Parteien die nvthigen Auskünfte, insoweit sie ge¬ geben werden dürfen, bereitwillig, allein jederzeit nur mündlich zu erlheilen. 4. Berufung. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Di¬ rektion des Grnndentlastungsfondes steht die Berufung an das Ministerium frei, welche binnen 14 Tagen nach geschehener Zustellung beim Ministerium des Innern eingebracht werden mnß. Auf verspätet überreichte Be¬ rnfungen wird kein Bedacht genommen. 5. G ebü h r e n fr e i h eit. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens sind alle Eingaben, Protokolle, Urkunden, Erledigungen und Aus¬ fertigungen in den auf Grundlage des Gesetzes vom 11. April 1851 (Neichsgesetzblatt Nr. 84) vorznnehmcn- den Verhandlungen, und die dießfälligen Löschungen und Anmerkungen in den öffentlichen Büchern gebührenfrei zu behandeln. Diese Befreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf das abgesonderte Verfahren über die Richtig¬ keit streitiger Forderungen. 47 Auf gleiche Weise gcuießeu die Eingaben a» die Grundentlastungs - Fondsdirectiou und die Kassa, und die Ausfertigungen hierüber, ferner die Jnteressen-Qnit- tnugen von Schuldverschreibungen des Entlastungsfon- des, die Quittungen über Kapitalsrückzahlungen, so wie über Renten die Stempelfreiheit; dagegen müssen alle übrigen stempelpflichtigen Urkunden und Documente, welche der Dircckiou oder der Kassa unmittelbar von Parteien überreicht werden, bereits mit dem durch das Gesetz vorgeschriebeuen Stempel versehen sein. 48 Formular Nr. 1. Co nsig n a tro n über 24 Stück 5perceiitige Jnteressen-Coupons. Stein den 29. November 1852. A n h a n g enthaltend die Erörterung der Frage, ob und inwiefern eine Compensatio» zwischen Forderungen des Entlastnngs- fondes und Schuldigkeiten desselben zulässig sei. «Leber die angeregte Frage, ob und inwieferne eine Eompensation zwischen Forderungen des Entlastungs- fondes und Schuldigkeiten desselben zulässig sei, hat das hohe Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den hohen Ministerien der Justiz und der Finanzen mit» telst Erlasses vom 9. Februar 1852 Zahl 26262 Nach¬ stehendes anzuordnen befunden: „Die Eompensation ist nur zwischen Forderung und Schuld ein und desselben Grundentlastungsfondes so wie nur dann zulässig, wenn beide in den Büchern des Entlastnngsfondes als bereits ursprünglich in einer Person vereinigt erscheinen. Dadurch, daß ein Berech¬ tigter nachträglich die Forderung deS EutlastungSfvndess au einen dritten Verpflichteten einlöst oder umgekehrt kann die Eompensation nicht begründet werden." „Die Eompensation kann daher erst dann Platz greifen, wenn dem Eompensationswerber in Gemäßheit des Patentes vom 11. April 1851 Nr. 83 des R. G. B- daö freie Verfügungsrecht über seine Forderung an deu Entlastungsfond zusteht und bezüglich seiner Schuldig- 4 52 keit an denselben die Verhandlung von den Grundent- lastungsorganen bereits ganz dnrchgeführt ist.". „Die Compensatio» ist ferner nicht von Amts- wegen ansznsprechen, sondern mir über Einschreiten der Parteien, und kann nur in so lange Statt finden, als dein Berechtigten für seine Forderung an den Entla¬ stungsfond keine Schuldverschreibungen erfolgt worden sind." „Eben so wenig eignen sich sene Zahluugsschuldig- keiten an den Entlastnngsfond zu einer Compensatio», zu deren Abstattung sich der Verpflichtete (welcher als Berechtigter zugleich eine Forderung an den Fond zu stellen hat) bereits mittelst Annuitäten verbindlich gemacht hat." Diejenigen Berechtigten nun, welche von dem Zu¬ geständnisse der Compensatio» Gebrauch mache» wollen, haben darum unmittelbar bei der k. k. Eutlastuiigs- fouds-Direction, unter genauer Nachweisung ihrer Schul¬ digkeiten als Verpflichtete und der Forderung als Be¬ rechtigte euizuschreiken und ihrem Gesuche die erforder¬ lichen Behelfe z. B. die Original-Anweisungen, Gruud- entlastungszahluugsbüchel, Zahlungsbogeu n. s. w. an- zuschließen. 83 Beispielsweise Fovnmlarien für Jntercssenquittungeu und für Vollmachten zu Jnter- essenbehelmugen. I. Formulare für die Quittung einer Privatperson. Grundentlastungsfond. Kapital pr. 500 fl. Schuld». Nr. 16. litt. ^1. Quittung Ueber 12 fl. 30 kr. d. i. zwölf Gulden 30 kr., welche ich Unterzeichneter N- N. als die für die Zeit vom 1. No¬ vember 1851 bis Ende April 1852 entfallenden halb¬ jährigen 5°/»gen Interessen von der auf meinen Na¬ men lautenden" Schuldverschreibung des Entlastnngs- foudcs des Herzogthums Krain «Isto. 1. November 1851 Zahl 16 ff 5 °/o litt. it. pr. 500 fl. — bei der k. k. Grundentlastungs-Fondskaffe in Laibach (oder bei der Sammlungskaffe in Nenstadtl oder Adclsbcrg für Rech¬ nung des Grundeutlastniigsfondes) richtig behoben zu haben hiemit bestätige. Datum und Unterschrift. Anmerkung, l. Parteien, die nicht schreibcnskundig sind, haben die Quittung unter Beirückung ihres Kreuz¬ zeichens von zwei schreibenskundigen Zeu¬ gen unterschreiben zu lassen, wovon sich der Eine auch als Namensfettiger zu unterzeichnen hat. 2. Ist die Obligation, von der die Interessen be¬ hoben werden wollen eine bloß vinculirte 4 * 54 II. F o r m nlare für die Quittung einer Kirchenvorstehung. Entlastungsfond. Kapital pr. 100 fl. Schuld». Nr. 14. litt. Quittung lieber 2 fl. 30 kr. d. i. zwei Gulden 30 kr., welciie wir unterzeichiicte Vorstände der Kirche zu R. N. als die von der Schuldverschreibung des EutlastungSfondes des Herzogthums Kraiu, kantend auf die Kirche N. N. flsto- 1. November 1851 Nr. 14 st 5 litt. pr. 100 fl. für die Zeit vom 1. November 1851 bis Ende April 1852 entfallenden halbjährigen 5"/ggcn Interessen, bei der k. k. Grundeutlastuugs-Fondskassc in Laibach (oder bei der k. k. Sammlungskasse in Neustadt! oder Adels- bcrg für Rechnung des Entlastungsfvudes) richtig beho¬ ben zu haben hieinit bestätigen. Datum. (Sigill der Kirche.) Nr N. Pfarrer zu N. N. N. N. l N. N. Kirchenpröbste. Gesehen R, N- Patron. Obligation mit Coupons, so bleibt der Beisatz „litt. 4,." in der Quittung weg und es ist da¬ gegen das Binculum in dem Contexte nach dem Worte „lautenden" anzudeutcn. 55 m. F o r m nla r e für die Quittung eines Pfarrpfrundners. Grundentlastungsfond. Kapital pr. 1000 fl. Schuldv. Nr. 26. litt. .4. O uitt » n g Uebcr 25 fl. d. i. zwanzig fünf Gulden C. M., welche ich Unterzeichneter N. N. Pfarrer (Pfarrvicär oder Lo- calcaplan) zu N. N. als die von der Schuldverschrei¬ bung des Entlastuugsfondeö des Herzogtbunis Krain — lautend ans die Pfarrpfrüudc N. N. cleln- I. November 1851 Nr. 26 pr. 1006 fl. u 5 »/, litt. /V. für die Zeit vom 1. Mai bis Ende October 1852 entfallenden halb¬ jährigen 5"/«gen Interessen bei der k. k. Grundeul- lafiuugs - Fondskaffe in Laibach (oder bei der k. k. Sammluugskasse in Adelsberg oder Neustadt! für Rech¬ nung des Entlastnugsfoudes) richtig behoben zu haben hiemit bestätige. Datum. N. N. Pfarrer zu N. N. (Sigill der Pfarre.) Daß der Quiktungsausstellcr znr Interesse,ibehe- bung von der bezeichneten Schuldverschreibung für obi¬ gen Zeitraum befugt sei, wird hiemit bestätiget. Bom fürstbischöflichen Ordinariate in Laibach. 5« IV. Formulare für die Quittung einer Gemeindevorstehung. Grundentlastungsfond. Kapital pr. 1000 fl Schuld». Nr. 58. litt. Quittung Ueber 25 fl. d. i. zwanzig fünf Gulden E. M., welche die Gefertigten als die für die Zeit vom 1. Mai bis Ende Oktober 1852 entfallenden halbjährigen 5°/ggcn Interessen von der anf die Gemeinde N. N. kantenden Schuldverschreibung des Entlastnngsfondcs stelo. 1. No¬ vember 1851 Zahl 58 pr. 1000 fl. u 5 "/» litt. .4. bej der k. k. Grnndentlastungs-Fondskasse in Laibach (oder bei der k. k. Sammlungskasse in Nenstadtl oder Adels¬ berg für Rechnung des Entlastnngsfondcs) richtig em¬ pfangen zu haben hie mit bestätigen. Datum. (Sigill der Gemeinde.) R. N. Bürgermeister. N. N. l Gemeinderathe. u. s. w. Anmerkung. Hierauf folgt die Bestätigung der politischen Be¬ hörde, daß die Vorgenannten zur Jntereffenbehe- bung für die Gemeinde N. N. befugt seien. S7 V. Formulare einer Vollmacht zur einmaligen Jnteressenbehebung. Vollmacht womit ich Unterzeichneter N. N. dem Herrn N. N. Han¬ delsmann in Laibach ermächtige, die am 1. November 1852 fällig werdenden Interessen von der auf meinen Namen zur Deckung der Octava des Gutes N. N. lau¬ tenden Schuldverschreibung des Entlastnngsfondes des Herzogthums Krain