^^,>^e- »»«' ^>» <" » ^ Laibacher Dienstag den 29. Herbst'monat. Inländische Nachrichten Laiöäch , den 2^. Hcrbsim. Den 2O. 2r.und 22. sind hier in allenPfarrkirchen in, Und vor der Stadt unter Aussetzung dcs Hochwürdigen auf Befehl Sr. Mai. die öffentlichen Gebethe gehalten worden um unsern Waffen den Segm des Himmels von oben herab zn erftchen , und unsere Unternehmung gegen Belgrad, nachdem dcs Krie-gesGlück auch bey allen nur möglichen Vor» kehrungen der Menschen doch immer noch zweifelhast und wankend ist, auch von daher zu unterstützen. N)ien, den 23. Herbsim. Die Gc-sundheitsumstände unsers Monarchen haben seit^ einigcn Tagen dergesiallt zugenommen, baß Se. Majestät nicht nur zur Erholluug Von Geschäften Spazicrgänge in den Garten von HöMdorf und Schönbrunn vornehmen konnten, sondern auch den Vefthl ertheilten, alles erforderliche zu einer Nci-se nach Qfen, und villeicht gar nich Sem-"N breeit zu halten. Se. Maj. sind am 22. und 22. Vormit. um iQ.UHr vouHetzen-dorf hereingekommen, und haben in der Metropolitankirche dem öffentlichen Kriegs-gebele beigewohnt. Am 30. v. M. verstarb zu Maysanb der K. K. General der Artillerie und Kom-mandant der dortigen Festung , Graf Don Piedro Ponte de Leon, im 84. Jahre seines Alters ; und am s. d. verschied zu Florenz am Schlagfiuffe, Graf Karl v. Ri-checourt und Nay, Sr. K. K. Maj. wirf« licher Kämmerer, Gencrallieutenant und Eigenthümer eines K- K. Regiments leichter Reitcrcy. — Indessen aber hat der Monarch die Obersten Dieskau von Hohenlo-he, Rottigm von G. H. Toskana Dragoner, Einsiedel von Schaknün, Draskoczy von Nadasdy , Steinbacher Kommandanten zu Brood , Jenen Kommandanten zu Gra-diska, Neu vom Generalquartierincister-siab, PretH vom zweyten Artillerieregi-mente, Van der Stappen vom dritten Ar- tillerieregl'nttlite, Czernel vom Peten^rbei-ncr, und Peharnick vom Oguliüer Re-gililcllte, ^ll General Feldwachtmeisier al-lergnadigst zu befördern geruhet. Die durch Absterben des Grafen v. Ian-kovits erledigte Würde eines Obcrgespan? der S'^rmier Gespanschast haben Se. Maj. dcnl Gouverneur vom Fiume Grafen v. Szapary, ;u verleihen geruhet. Se. Maj. haben alle Ihre Aerzte, welche bcy der Krankheit die Bedienung gehabt, aufs gnadigste nun entlassen , und Sie aufs großmüthigste beschenkt. Unter andern haben eigenhändig von Sr. Maj. erhalten: der Leibmedikus Baron v. Störk I2OOO. fi. und einen Brillanrelittl Ring von hohem Werthe; der Hofmedikus Doktor Kollmann 6000. st.; der Protokirurgus Hr. von Brambiila 12202 st.; Hr. von Brambilla der jüngere 6020. st., und einen Ring von 2OQO. st.; dann der Hr. Doktor von Quarin eine prächtige goldene mit Brillanten besetzte Dose. Anbey hat auch der Hr. Hofapothecker 500. Dukaten , und dessen erstes Subjekt Hr. Lang 2QO. Dukaten, jeder der kaiserl. Kammerdiener , so den Monarchen' in der Krankheit bedienten, ic>QO. st.; und jeder kais. Laquei 322. st. zum Geschenk erhalten. Agram, den 18. Herbstm. Ein k. k. Offizier des zten Bataillons vom Schröderischen Regiment meldet folgende lesenswürdige Anekdote: Als der Hr. Oberste dieses'Regiments Johann Graf v. Auers-berg in der Akzion bei Fokfan gleich anfanglich am Kopf eine Schußwunde erhielt, indem er die Freywilligen anführte, hörte man denselben seinen Leuten zurufen: läs macht nichts, Rinder/ die U)undcn für das Vaterland schmerzen nicht, nur mir nach ! Ven diesen letzten Worten streckten ihn 5 Kugeln todt zu« Erde. — Edle Patrioten, setzt dieser Offizier hinzu, Ül de, ren Augen vor Bewnndeklmg unsers M- gen Helden Baron Kienmayer eine dankbare Thräne glanzct, schenket dem eben sl> unerschrskeneli, aber minder glücklichen Helden eiue mitleiduugsvolle Thräne, verehret seine Tapferkeit auch noch jenseits des Grabes , und streuet Lorbern auf seine Ruhestätte. Lila, den z Z. Hcrbstm. Endlich ist die Auswechselung einiger Gefangenen vor sich gegangen. Für den Hrn. Hauptmast von Siegenfeld gaben wir den Kapitän von Novi Namens Cerych, für den Oberlieu-tenant Philiippovich den Sohn dieses Kapitäns , für den Oberleutnant Einkham-mer den Aga Budimlich, und für einen Kyrurgus den kürzlich vom tapfern Hm. Generalmajor Iellachich gefangenen Var-jat'tar Dcllilagich zurück. Schabaz, den 9. Hcrbsim. Die 3. Schifkrücken, welche hier in Bereitschaft standen, sind gestern mu 345. Mann VoM Populaziousstand des ptterwardeiner Re-gimentskantons nach Polievze abgeführt worden , wo solche morgen gewiß zur Ue-bersttzung dcr Truppen in fertigem Stanb hergestellt seyn müssen. Es unterliegt da« her gar keinem Zweifel mehr, daß nicht schon dm !2.d.mitVerschanzung3N vor Belgrad der Ansang wird gemacht werden. Nur allein vom Provinzialsiand sind iOO vor Verlauf von 24 Stunden den eigentlichen Richtern übergeben lassen / mit dem Vorbehalte, daß der Eingchaftete, fallt er unschuldig gefunden wird, die Minister oder andere Agenten, welche die Eiu-bafnmg augerathen, oder irqend dazu beygetragen haben, gerichtlich belangen kann. 13.) Um die Veybehaltuug nnd Unabhängigkeit der ausübenden Macht in den Handen des Königs Zu versichern, muß erver, schiedene Vorrechte gemessen, welche hier unten aus einander gesetzt werden sollen. 14.) Der König ist das Haupt der Nazi- . on; Er ist das Haupttheil des gesetzgebenden Standes ; Er hat die ausübende Obergewalt; Er muß die äußere und innere Sicherheit des Königreiches aufrecht erhal, ten; auf seinen Schutz wachen; in dessen Namen bey den Gerichtsstellen Gerechtigkeit ertheilen; das Laster strafen ; denjenigen , welche darum anrufen , die Hülfe der Gesetze zukommen lassen; Er musi die Rechte eines jeden Bürgers, und die Vorrechte der Krone nach den Gesetzen, und der gegenwärtigen Coustitüzion vertheidigen. 15.) Die Person des Königs ist heiliq, unver« letzlich. Sie kann vor keinen Richterstuhl unmittelbar belanget wcrden. 16.) Die Beleidigungen wider den König, wider die Königin, wider den muthmaßlichen Tbron« erben müssen weit strenger bestraft werden, als jene wider ihre Unterthanen. 17.) Die öffentliche Macht lst in die Hände des Königs niedergelegt. Er ist das Oberhaupt der sämmtlichen Land - und Seemacht; Cr hat das ausschließliche Recht Truppen zn heben; ihren Marsch und ihre Zucht ?.u ordnen; die nöthigen Befestigungen zur Sicherheit der Gränzen zu veranstalten ; Zeughäuser , Haven lc. bauen zu lassen: Gesandte zu senden und anzunehmen; Bündnisse zu Messen; Krieg und Frieden zu machen. ?8.) Der König kann zum Vortheile seiner Unterthanen Handlungsverträge eingehen ; allein, so oft als daraus neue Rechte, neue Einrichtungen, neue Verbindlichkeiten für den Unterthanen entstehen, müssen sie durch den gesetzgebenden Stand ratifi'irt werden. 19.) Dr König hat das ausschicßliche Recht, Mün.e m schlagen; Er kann aber ohne die Einwilligung des gesetzgebenden Standes keine Aenderung in ihrem Werthe machen. 2c>.) Ihm allein sieht es zu , da, wo es die Gesetze erlauben, Gnade zu ertheilen. 21.) Er hat die Verwaltung aller Krongüter; kann aber ohne Einwilligung des gesetzgebenden Stan-des nicht das mindeste von seinen Gütern veräußern, noch einer fremden Macht irgend einen Theil des Ihm unterwürfigen Gebietes abtretten , oder eine neue Herrschaft an sich bringen. 22.) Dcr König kann, wenn Er es nöthig findet/ die Ausführung der Waffen und Kriegsbedürfnisse hemmen. 23.) Auch Abkündigungen V?r-yrrnen, in so ferne sie den Gesetzen ge-nnß sind, und keine Neuerungen enthal. te:; Er kann aber ohne Einwilligung des ge'?tzgebenden Standes in keiner Anordnung der Gesetze den mindesten Aufschub nachm. 24) Der König ist in der Wahl seiner Minister und der Glieder seines Rathes unumschränkter Herr. 2s.) In des Königs Handen liegt dl'r öffentliche Schatz; Er verordnet und vegulirt die Ausgaben gemäß den durch die Gesetze, welche die Subsidien bestimmen , vorgeschriebenen Bedingungen. 26.) Der König ist berechtigt, den gesetzgebenden Stand zusammen zu berufen , wenn deffen Sitzungen auch wirklich verlegt sind. 27.) Er hat das Recht, mit Zuziehung der Provinzial-Versamm-lungm alles, was die Verwaltung des Königreichs betrift, anzuordnen; jedoch hat Er sich nach den über diesen Punkt zu ertheilenden Gesetzen zu richten. 28.) Der König ist die Quelle aller Ehren; bei ihm steht die Austheiln:^ der Gnaden , der Belohnungen , dcr Ernennungen zu den geistlichen , bürgerlichen und militärischen Würden und Aemtern. 29.) Die Unzertrenn-lichkeit und das Erbrecht des Thrones sind die sichersten Stützen des Friedens und der allgemeinen Glückseligkeit, und kleben der wahren Monarchie an. Die Krone ist von Zweige zu Zweige nach der Ordnung und Erstgeburt, und bloß in der männlichen Reihe erblich; die weibliche Reihe ist davon ausgeschlossen, zo.) Nach dem Gesetze stirbt der König nie, d. i. daß unmittelbar nach dem Tode dcs Monarchen dl5 ganze königl. Macht durch die emsige Kraft des Gesetzes demjenigen übertragen wird, welcher das Recht hat, ihm ;u folgen. 31) In Zukunft können die Könige von Frankreich erst nach dem 21. Jahre ihres Alters für großjährig angesehen werden. 32.) Wahrend der Minderjährigkeit der Könige oder im Falle einer erwiesenen Verstandsschwache soll die königl. Gewalt durch einen Regenten ausgeübet werden. (Der Beschluß folgt.) Wir/ alle Platze Nro. 185» indek von Kleulmayerschell VuHlMylung ausgegeben. D3 x'ovssnni VoN^ne 8oinc»n:ttttl) ^3rc^?r3t con^snnntft selia ßiuciicÄtui'a öi ^limiera 3 ciura ^li^ic.uiZ per otto 3nui, liiovanne c^i circa 24 anui , cli orciin^lia 3t3tm-3, 6i coipo. vivo, e pi-cioi-(?(> 33llli, ccu cgpelii csst^ni tk^Nsto n^c'ito bgZli, ^3id3 e Losia cixiio l^j cc>1or zirrile, «vevn Loltn^to in6o5sc) 1a camicia, coi^etto ^eu^a mauicde, e c3i2.OM cli liic^^tieNo Nachricht. Von dem krcniensck sicintischen 8,'ueschusse wird hicmit bekcnnt ge, wacht, daß dcn 28. lowwenden Mvlials Sept. um 9 Uhr Dorwittags die ständischen Dn.cken Mauthgefalle zu Feistriz bei Podpetsch in dem ständischen Avclnv »icich d