x58568 WIENER ARCHIV FtJR GESCHICHTE DES SLAWENTUMS UND OSTEUROPAS Veroffentlichungen des Instituts fiir osteuropaische Geschichte und Siidostforschung der Universitat Wien Herausgegeben von Heinrich Felix Schmid und Giinther Stoki - BAND III - STUDIEN ZUR ALTEREN GESCHICHTE OSTEUROPAS 2. Teil Redigiert von HEINRICH FELIX SCHMID Sonderdruck 1959 VERLAG HERMANN BOHLAUS NACHF. I GRAZ-KOLN Im Buchhandel einzeln nicht kauflich 158568 DAS ALTESTE gerichts- und stadtbuch von KRAINBURG/KRANJ (1517—1520) Von Josef Ž o n t a r (Ljubljana) Das ,,G erichtspuech des ersamen und weysen Anthonien Strugkel, Statrichter zu Khraynburg“ war bisher nicht ganz unbekannt. Der Krainer Gescbichtsforscher Pfarrer Anton Koblar fand die Handschrift im Jahre 1928 und machte sich aus ihr kurze Aufzeichnungen, welche nach seinem Tode vor- gefunden vrarden. Die Handschrift selbst geriet aber in VerstoB. Erst im Sommer 1941 kam sie bei der Erfassung der Pfarrarchivalien zum Vorschein und befindet sich derzeit im Staatsarchiv in Ljubljana (Laibach). Die Handschrift ist von Bedeutung nicht nur fiir die Geschichte der Fa- milien der Stadt, fiir die Topographie und Namenkunde, sondern auch fiir die Rechts- und Wirtschaftsgeschichte Krains iiberhaupt. Sie ist nicht nur das alteste, sondern auch das einzige erhaltene Gerichtsbuch der Stadt Krainburg und zahlt zu den altesten Gerichtsprotokollen der Stadte und Markte Krains, gleich hinter dem Rest eines Gerichtsbuch.es von Stein (Kamnik) aus den Jahren 1502/03 und vor der Reihe der Laibacher Gerichtsprotokolle, welche mit 1521 beginnen 1 ). Die Papier handschrift (Format 22 X 14,5 cm) zahlt 160 Blatter (1 Quintern + 1 Sextern [doch zwischen Blatt 19/20 ein Blatt abgeschnitten] -(- 1 loses Blatt + 4 Sexterne + 1 Septern -|- 2 Sexterne + 1 Oktern + 3 Sex- terne). Zwischen Blatt 76 und 77 liegt ein (zu Seite 152 gehorendes) Schreiben Ivaspar Paradeisers von Neuhaus (Neumarktl/Tržič) vom 7. Mai 1518, in welchem die Erteilung der Vollmacht zu Gerichtshandlungen eines grund- herrschaftlichen Untertans bestatigt wird. Die Eintragungen in gotischer Minuskel riihren durchweg von einer Hand des Krainburger Stadtschreibers her. Mit Ausnahme des letzten Sexterns ist die Giite des Papiers immer die gleiche. Die Wasserzeichen (Waage im Kreis mit Štern, Anker in Oval mit Stem) verraten Papier italienischer Herkunft 2 ). Die Lagen sind zur Handschrift geheftet, doch ist die Einbanddecke nicht mehr erhalten. Mit Seitenzahlen hatte die Handschrift erst A. Koblar versehen. Beim Gericht in Krainburg *) Luschin v. EbengreuthAVl. Levec, Ein Protokoli der Stadt Stein in Krain aus den Jahren 1502/03, Mitteilungen des Musealvereines fiir Krain 18 (1905) S. 38—69; Fr. Zwitter, Starejša kranjska mesta in meščanstvo (Die alteren Krainer Stadte und ihr Biirgertum) 1929 S. 5. 2 ) V. Thiel, Gesehichtliohe Nachrichten iiber dieG^pi£t/?,?žsu gung in Krain, Gorz und Fiume, Zentralblatt fiir Papierindustrie 1931)^.305. Das alteste Gerichts- und Stadtbuch von Krainburg 187 wurde fiir jeden Stadtrichter gesondert ein Buch liber die dreifache Tatigkeit der Stadt: Rechtssetzung, Rechtspflege und Verwaltung gefiihrt 3 ). In unserer Handschrift werden die Gerichtsbiicher der Vorganger „Markus Peternell“ (1499), „Jakob Kreynigkh“ und „Peter Korenschagkh“ (1516—1517) er- wahnt 4 ). Da Strukl noch in einer Urkunde vom 20. April 1521 als Stadtrichter erscheint 5 ), unsere Handschrift aber nur bis 1520 reicht, haben wir also nicht das ganze Gerichtsbuch des ,,Anton Strugkel“ vor uns. Er wurde nach altem Braueh am Osterdienstag des Jahres 1517 das erstemal erwah.lt und nach ein- geholter Bestatigung des Landesvizedoms am St.-Markus-Tag feierlich ins Amt eingesetzt. Da er noch mehrmals gewahlt wurde, besteht das Gerichts- und Stadtbuch aus drei Teilen: I. Amtsjahr (1517/18) bis zur S. 125, II. Amtsjahr (1518/19) von S. 141 bis 240 und III. Amtsjahr (1519/20) von S. 249 bis 319. Bei der Verteilung des Raumes im Stadtbuch wurde auf die verschiedenen zur Eintragung kommenden Rechtsvorgange Riicksicht genommen: 1. Rechtssatzungen. Zur Vermeidung einer Gefahrdung des all- gemeinen Rechtsfriedens hatte der Landesvizedom Erasmus Braunbart am 21. Marž 1517 eigenhandig das folgende Verbot ins Stadtbuch des vorigen Richters ,,Peter Korenschagkh“ eingetragen: ,,Dye von Khraynburg sollen in ewig zeyt khayn Studenten noch Schueller khayn weer mer tragen lassen bey der penn zwayntzigkh margkh schilling.“ Diese Vorschrift wurde neuerdings ins Buch des Richters Strukel eingeschrieben 6 ). 2. K1 a g e n und Urteile. Sie nehmen den grofiten Teil des Ge- richtsbuches ein. Die Entscheidungen fielen beim ordentlichen Gericht oder bei giitlichen Vereinbarungen durch „Taidinger“. 3. Vorgange der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kauf- und Tauschvertrage iiber Hauser und Grundstiicke der Burger, erbrechtliche Geschafte und Kantierungen). Im ersten Dienstjahr sind 26, im zweiten 7 Kauf- bzw. Tauschvertrage eingetragen. Kantierungen wurden im ersten Zeitraum 9, im zweiten auch 9 vorgenommen 7 ). 4. Verwaltungsgeschafte des Stadtrichters und Stadtrates: Verpachtung stadtischer Mauten: 19. April 1517 der ,,Obstmaut“, 23. April 1517 der Salzmaut, 15. Juni 1517 und 7. Juni 1519 der Briickenmaut. Als Vogtherren vergaben sie im Jahre 1518 Huben des St.-Ursula- und St.-Jorgen- Altarbenefiziums in der Pfarrkirche 8 ). Das ordentliche Gericht tritt gewohnlich unter dem Namen „offen pantayding“, einmal „offen statrechten“, auch ,,Statrecht und pan- tayding“ auf 9 ). In diesem ordentlichen Gericht vereinigt sich das besondere 3 ) Vgl. dariiber P. Rehme, tJber Stadtbiicher als Geschichtsquelle, Halle 1913, S. 14. 4 ) Handschrift (= Hs.) g. 14, 68, 96, 168. 5 ) Fe. Komatar, Kranjski mestni arhiv (= Das Krainburger Stadtarchiv), Jahresbericht des Gymnasiums in Krainburg 1914, S. 24 Nr. 46. 6 ) Hs. S. 14. 7 ) Hs. S. 93—116, 125; 117—123; 217—224; 225—233. 8 ) Hs. S. 1, 3, 251; 143 f. 9 ) Zum Beispiel S. 5, 193, 253; vgl. auch B. Seuffert, Drei Register aus den Jahren 1478—1519, Innsbruck 1934, S. 173. 188 Josef Žontar Stadtgericht fur die Burger von Krainburg mit der alten Gerichtsversammlung (placitum), welche im Bezirk zu bestimmten Zeiten an rechter Dingstatte stattfand und bei weleher die Dienstpflichtigen zu erscheinen hatten 10 ). Der Stadtrichter Strukel ist an folgenden Bannteidingen „gesessen“: am 19. 5., 16. 6., 22. 9. und 13. 10. 1517, am 3.2., 2. und 3. 3., 11. 5., 8. 6., 22. 9. und 19. 10. 1518, am 22. 2., 22. 3., 24. 5., 5. 7., 20. 9. und 18. 10. 1519, am 7. und 8. 2. und am 6. 3. 1520 11 ). Die Gerichtsversammlungen fanden also sechsmal im Jahre statt, was den drei ordentlichen ,,Teidingen“ und drei „Abteidingen“, etwa einen Monat spater, entsprechen wiirde. Fur das stadtische Wirtschafts- leben konnten die envahnten Bannteidinge nicht ausreichen. Nach Bedarf wurden daher mehrmals ,,Rechttage“ angesetzt 12 ). Wahrend aber der Stadtrat verpflichtet war, bei den ersteren anwesend zu sein, begniigte man sich bei den angesetzten Rechttagen mit einigen Mitgliedern des Rates und der Gemein. Die Gerichtsgewalt des Krainburger Stadtriehters war sachlich und raumlich sehr bedeutend. Er „verwaltete“ nieht nur das Stadtgericht, sondern auch das Krainburger Landgericht. Dafiir entrichtete er dem Vize- domamt in Laibach als ,,Gerichtsgeld“ vierteljahrlich 145 Mark Schillinge. Nach den Weisungen der landesfiirstMchen Kommissare von 1509 muBte er mindestens vierteljahrlich eine Gerichtsversammlung in Krainburg abhalten 13 ). Um die Blutgerichtsbarkeit ausiiben zu konnen, muBte er auBerdem vom Landeshauptmann von Krain ,,Bann und Acht“ geliehen erhalten 14 ). Wenn jemand im Stadtgerichts- bzw. Landgerichtsbezirk von Krainburg, welcher von den Karawanken im Nor den zur Save im Siiden, von der Neumarktler Feistritz (Tržiška Bistrica) im Westen bis zur Kanker (Kokra) im Osten reichte, wegen Malefiz (Kriminalverbrechens) festgenommen wurde, muBte der Stadtrichter das Gericht „besetzen“ und die Verhandlung durchfiihren. Die Offentlichkeit der Verhandlung und damit die Moglichkeit der Beteiligung aller wurde bei dem „offen panteiding und statrecht“ streng gewahrt. Im offenen ,,Camawn“, d. h. in der offenen Laube des Rathauses, vor den ringsum stehenden Biirgern, Bauern und anderen Zuschauern wurde Recht gesprochen. Als am 22. Februar 1519 mit Urteilsspruch entschieden wurde, ausnahmsweise wegen strenger Kalte und starken Windes den Bann- teiding in der warm geheizten Ratsstube abzuhalten, verkiindete man, daB dies jedermann an seinen Rechten unvergriffen geschehe 15 ). Die Besetzung des ordentlichen Gerichts erfolgte durch den Stadt¬ richter als Vorsitzenden. Als Beisitzer und Urteilfinder fungierten Mitglieder des Stadtrates und der Gemein, als Schriftfuhrer der Stadtschreiber. Die zum 10 ) Deutsches Rechtsvorterbuch I 1223. u) Hs. S. 5,15,29, 37, 61, 75, 79,151,159,175,183,193,203,253,261, 273,281, 297—303, 307. 12 ) Zum Beispiel S. 25, 49, 52, 169, 289. 13 ) Vizedomarchiv I 72 (21.1.1509) im Staatsarchiv Ljubljana. 14 ) Fb. Zwitteb a. a. O. S. 73 Nr. 9 (21. 3.1493). 16 ) Hs. S. 193; J. W. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I (Braun- schweig 1878) S. 125 f. Das alteste Gerichts- und Stadtbuch von Krainburg 189 Urteilfinden vorgeschriebene Anzahl der Beisitzer ist aus dem Stadtbuch nicht ersichtlich. Die Zeitdauer der Gerichtsversammlungen ist allerdings nicht an- gemerkt. Jedenfalls begannen die Verhandlungen vormittags nach Sonnen- aufgang und dauerten bis gegen Abend bzw. bis zum AbschluB der Verhand¬ lungen unter den anwesenden Parteien. Sobald der Richter aufstand, war die Tatigkeit des Gerichtes beendet 16 ). Als Parteien erscheinen vor dem Gericht meist physische Personen. Adelige (Sigmund Lamberger, Michel Mantzl) werden nur als Prokuratoren oder Spruchmanner erwahnt. Vor allem sind es Krainburger Burger aus allen Teilen der Stadt (vom Oberen und Niederen Tor, von der Bastei, vom Platz, aus der RoB- und Saugasse, vom Tiirlein, wo man zur stadtischen Badstube an der Kanker geht, vom Tiirlein gegen die Save, „in der Hell“ genannt, und aus dem Baumgarten), meist kleine Handwerker, aber auch reiche Kaufleute, Besitzer von Giilten und Bergwerksanteilen (z. B. Altdorfer, Krabat, Kreutzer, Strukl, Schneider-Kropfhauser, Uranitsch-Puchelsperger) 17 ). Sonst werden nur einzelne Burger aus Laibach (Ljubljana), Neumarktl (Tržič), Radmanns- dorf/Radovljica (Movia), Stein (Kamnik), Pettau/Ptuj (Andree Wiener, welcher in Ungarn Handel treibt), Villach (die Kaufleute Hans Kaltenhauser und Wilhelm Neumann) erwahnt 18 ). Vor Gericht erscheinen auch Geistliche aus Krainburg und Gorz (Gorica) 19 ). Die Mehrzahl der Parteien bildeten die biiuerlichen Untertanen aus dem Krainburger Landgerichtsbezirk: aus Vesnitz (Besnica), Rayn (Breg), Otschadolach (Čadovlje), Goritzach (Goriče), Kra- schach (Hraše), Glantz (Klanc), Kangker (Kokra), Kogkritz (Kokrica), Kreutz (Križe), Lagken (Loka pri Kranju), Ogkroglach (Okroglo), Prerassel (Predoslje), Sewenyach (Sebenje), Guettenau (Senično), Mitterdorff (Srednja Vas), Striseu (Struževo), Sand Jorgen (Šenčur), Tatinitz (Tatinec), Rorbach (Trstenik), Vadischach (Vadiče), Seach (Žeje) 20 ). AuBerhalb des erwahnten Bezirkes kom- men nur einzelne Personen aus Veyting (Bitnje), Flednig (Smlednik) und Podwresiach (Podbrezje) vor 21 ). An juristischen Personen werden das Kloster Freudenthal (Bistra), Kirchen (z. B. Pfarrkirche des hi. Kanzian und die Kirche U. L. Fr. im Rosenkranz in Krainburg) und Bruderschaften (St.-Kan¬ zian-, Gottsleichnams-, St.-Niklas- und St.-Sebastians-Bruderschaft in Krain- 16 ) Hs. S. 5, 53; Planck a. a. O. S. 121 f. 1! ) Hs. S. 33, 115, 125, 291; 75, 94, 104, 105, 107, 111—113, 125, 152, 168, 217, 227, 228; 221, 33, 56, 20, 94, 307, 178, 106,108, 177, 185, 195, 208, 236, 240, 93, 55, 83—85, 38, 97, 155, 178, 186, 254, 302—304; J. Žontar, Zgodovina mesta Kranja (Geschichte der Stadt Krainburg), 1939, S. 107 f., 113 f.; Hofkammerarchiv Wien: Gedenkbuch 22, fol. 476'; Innerosterr. Herrschaftsakten C 1/14, K2/12; Staatsarchiv Ljubljana: Giilt- buch 1 (1539) fol. 498'; 2 (1546) fol. 501; 3 (1554) fol. 259'. ls ) Hs. S. 17, 25, 55, 64, 182, 183, 302—304, 307, 318; H. Blank, Der Villaeher Burger Wilhelm Neumann als Kaufmann und Gewerke in Idria, Carinthia I 130 (1940) S. 334—353. 19 ) Hs. S. 16, 104, 144, 160, 223. 20 ) Hs. S. 9, 12, 26, 31, 41, 81, 144, 163, 165, 176, 179, 199, 261, 253, 305, 310, 314—317. 51 ) Hs. S. 275, 308. 190 Josef Ž o n t a r burg) erwahnt. Letztere werden durch ihre Kirch- bzw. Zechmeister ver- treten 22 ). Die Erteilung der ProzeBvollmacht geschah regelmaBig vor Gericht. Der bevollmachtigte Vertreter wird Prokurator genannt. In einem Fali hat das Gericht dem Prokurator „um seine Miihe und Arbeit“ einen Geldbetrag fiir „Kost und Zehrung“ zugesprochen 23 ). Unmiindige werden durch ihre Gerhaben, Kinder durch den Vater, Frauen oft durch ihren Ehemann vertreten. In wel- chen Fallen die Beteiligten vor Gericht nicht selbst, sondern durch Wortfiihrer oder Sachwalter, ,,Vorsprech, Redner oder Vormund“ genannt, ihr Wort sprechen lassen muBten, ist aus dem Gerichtsbuch nicht zu ersehen. Wer sich eines Vorsprechers bedienen wollte, muBte bei Gericht einen erbitten. Die Grundholden hatten das Recht, ihre Grundherrschaft als Beistand zu ersuchen. Jedenfalls stand alles dies in Verbindung mit dem gefahrlichen ProzeBformalis- mus, da der Beteiligte einem VerstoB seines Vorsprechers die Genehmigung verweigern konnte 24 ). Von den Gerichtspersonen war die wichtigste der Richter. Er war der ausschlieBliche Trager der Gerichtsgewalt. Schon wegen seiner Amts- wiirde muBte er wahrend der Gerichtsversammlung sitzen, die Parteien aber muBten stehen. Der Richter eroffnete die Sitzung, gebot den Frieden, gewahrte das Wort dem ,,Redner“ oder ,,Prokurator “, forderte den Beklagten zum Antworten auf und nahm den Eid der Parteien und Zeugen entgegen. Falls aber der Stadtrichter selbst gegen jemanden die Klage erheben oder sich zu beschweren wiinschte, muBte er aufstehen, den Richterstab als Zeichen der Gerichtshoheit und deren Ausiibung ablegen und einem Mitbiirger, Mitglied des Stadtrates, einhandigen. Dadurch bestimmte er ihn zum ,,Stathalter des Gerichts an seyner stat“ 25 ). Die wichtigste Aufgabe des Richters war aber, das Recht zu verwirklichen. Obwohl man von der Vorstellung ausging, daB durch die bestehende Rechtsordnung alles erschopfend geregelt ist, durfte der Richter in strittigen oder zweifelhaften Fallen nicht sein eigenes Wissen vom Recht aufdrangen, sondern sich iiber den anzuwendenden Rechtssatz bei den Urteilsfindern Auskunft holen. Diesem Zweck diente die Urteilsfrage, welche auf Antrag der Partei an die versammelten Urteilsfinder gestellt wurde. Das einstimmig oder durch die Mehrzahl der Mitglieder gefallte Urteil driickte die Rechtsiiberzeugung der Gesamtheit aus. Schon auBert dies das Gerichtsbuch mit den Wendungen „darauff ward der gmayn man des Rechtens gefragt . . ., der urtaylt und sprach zu Recht“ oder ,,hat der gmayn man geurtailt und sprach zu Recht“ oder ,,das spricht der gmayn man durch versamelten Rat“. Bei MehrheitsbeschluB sagt das Gerichtsbuch ,,daruber urtaylt der gmayn mit den merern tayll des versamelten radt und sprach zu Recht“. Die Mitarbeit aller wird betont durch ,,mit urtayll ist iiber den gantzen Ring zu Recht erkhandt“ oder ,,Urtayll umb dy haubtsach . . . durch versamelten Radt ge- 22 ) Hs. S. 20, 66, 67, 97, 100, 113/114, 188, 226, 266, 314. 23 ) Hs. S. 16, 17, 19, 25, 33/34, 76, 226/227; 39. 24 ) Hs. S. 7, 9, 11, 48/49, 82, 164, 169, 288, 319; Planck a. a. O. I S. 178 f., 194 f. 25 ) Hs. S. 83, 106, 108; Planck a. a. O. S. 87 f., 127 f. Das alteste Geriehts- und Stadtbuch von Krainburg 191 sprochen worden“ oder ,,do fragte (man) liber den gantzen Ring jeden man des Rechtens“ 26 ). Unwillkiirlich denkt man an alte Zustande, als noch einer von den- Gerichtsgenossen auf Aufforderung des Riohters vortrug, was im Volke Rechtens sei, die iibrigen aber durch Beifall kundgaben, daB sie den Spruch als ihr Recht anerkannten. Obwohl jetzt nur bestimmte Urteilsfinder mitwirkten, klingt doch der SchluBsatz einiger Urteile „und wais pessers nicht“ 27 ) als eine Aufforderung, es moge derjenige vortreten und urteilen, welcher besser wisse. So hatte der Richter auf den Inhalt des Urteils keinen direkten EinfluB. Er muBte das gefundene Urteil seiner weiteren Tatigkeit zugrunde legen. Trotzdem blieb er der ausschlieBliche Trager der Gerichts- gewalt. Denn erst sein auf das gefundene Urteil gestiitztes Gebot war fiir die Parteien verbindlich. Nachdem sich der Richter gesetzt hatte und wahrscheinlich auch die Urteils¬ finder Platz genommen haben, eroffnete der Richter das Gericht. Das G e- richtsverf ahren begann, indem die Parteien einzeln vortraten und miindlich ihre Anliegen vortrugen. Indem jemand ein vermeintes Recht geltend machte oder eine vermeintliche Rechtsstorung vom Gericht ausgeglichen wissen wollte, wurde er Klager, sein Gegner Beklagter oder Antworter 28 ). War der Stadtrichter fiir den Rechtsfall nicht zustandig, muBte er sofort den Klager abweisen 29 ). Wenn der Beklagte anwesend war und auf die Verhandlung ein- ging, konnte das Verfahren sofort durchgefiihrt werden. Der Burger brauchte sich aber nicht auf die Verhandlung einzulassen, wenn der Klager ihn nicht auf diesen Tag vorladen lieB 30 ). War der Beklagte trotz der Ladung nicht gegenwartig, hatte er doch ein Recht auf mehrere nacheinander in bestimmter Prist angesetzte Gerichtstage. Diese wurden im Stadtbuch vermerkt 31 ). Hatte die Partei einen Prokurator oder Redner erhalten, so half es nichts, wenn sie selbst am angesetzten Termin kam, ihr Bevollmachtigter aber nicht 32 ). In allen diesen Fallen konnten fiir die nicht erschienene Partei Nachteile eintreten. Diese Folgen wurden nur durch den Beweis eines auBerordentlichen Hin- derungsgrundes (,,ehaft not, Gotsgwalt und Herrengeschafft“) hintangehal- ten 33 ). In einem Fali wurde wegen Leibesschwache des Beklagten, welcher dem Gericht nicht beizuwohnen vermochte, die Verhandlung bis zum nachsten Bann- teiding verschoben 34 ). Falls der Beklagte sein Ausbleiben nicht entschuldigte, traten die Versaumnisfolgen ein: der Klager siegte im Rechtsstreit, im Gegen- satz dazu war der Beklagte frei, miiBig und ,,enprochen“, wenn der Klager zum ,,endhaften“ Rechtstag nicht kam 35 ). War der Beklagte nicht ansassig und bestand der Verdacht, daB er fliichtig wird, muBte er Biirgen stellen. Sonst muBte ihn der Richter ,,fanglich annemen und bewaren“ 36 ). Die Partei, welche die Klage einbrachte, muBte die begonnene Verhandlung im gesetzlichen Gang fortsetzen, die Klage ausfiihren, „war machen, weysen, 26 ) Hs. S. 6, 8, 18, 35, 53, 77, 82, 286, 302. 28 ) Planck a. a. O. S. 171. 29 ) Hs. S. 16. 31 ) Zum Beispiel S. 7 ; Planck a. a. O. S. 340 f. 33 ) Hs. S. 8, 45, 253. “) Hs. S. 45, 53/54. 27 ) Hs. S. 6, 302. 3 ») Hs. S. 184. 32 ) Hs. S. 34, 61. 34 ) Hs. S. 25. “) Hs. S. 315/316. 192 Josef Žontar auffrichten“, wie es im Stadtbuch mehrmals steht 37 ). Wenn dies nicht geschah, wurde der Beklagte mit Urteil und Recht ,,enprochen, von der Klage frei, muessig und ledig“ 38 ). Auf den Vortrag der Klage folgte das Gebot an den anwesenden Beklagten zur Antwort, d. h. zur Verteidigung auf die Klage. Der Rede der einen Partei folgte die „Widerred“ der anderen so lange, daB ihr Vorbringen erschopft war 39 ). Der Klager muBte jetzt alle seine Forderungen stellen, z. B. auch, daB der Richter den Antworter verhaften und ,,stili stehen lassen“ solle. Sobald einmal mit dem Zeugenverhor begonnen worden war, konnte der Klager nichts weiteres verlangen 40 ). Der Beklagte konnte die Behauptungen des Gegners zugestehen, aber auch bestreiten oder Rechtsbehauptungen vorbringen. Beide muBten sieh bereit erklaren, den gesetzlichen Beweis zu fiihren. Im Laufe dieser Wechselreden konnten Streitfragen des materiellen oder ProzeBrechtes auftauchen. Damit. in Verbindung brachten die Parteien bereits jetzt Urteilsbitten vor 41 ). Dabei konnte es sich um die rechtliche Bedeutung dessen handeln, was geschehen ist, oder um die Form und Zulassigkeit dessen, was geschehen solite. Der Richter stellte die Urteilsfrage an die Beisitzer. Das ,,gefundene“ Urteil solite den vorgelegten Rechtsfall entscheiden, der Richter hatte danach zu verfahren und die Parteien zu handeln. Daher schrieb man es als kurzgefaBtes Ergebnis der Verhandlung ins Gerichtsbuch 42 ). Dem Beweisanbieten der einen Partei folgte das Gebot des Gerichtes, die Weisung binnen einer Frist (14 Tage, wenn die teilnehmenden Personen im Lande, binnen dreimal 14 Tagen, wenn sie auBer Landes sich befanden), aus- zufiihren 43 ). Brauchte eine Partei Rechtshilfe einer fremden Behorde (Grund- herrschaft, Gericht), stellte ihr das Krainburger Gericht eine ,,Khundschafft“ oder ,.Passpardt, Postporten" 44 ) bzw. ein ,,Compassschreiben“ 45 ) aus. Als Beweismittel werden erwahnt: a) Urkunden (,,briefe“) liber Kaufvertrage,letztwillige Verfiigungen, Schuld- vertrage u. a. b) Das Gerichtsbuch. Handelte es sich um etwas, was im Gerichtsbuch ein- geschrieben war, konnte die Partei verlangen, daB das betreffende Gerichts¬ buch vor Gericht gebracht, verlesen und ,,verhort, was das vermag, darnach soli weiter gehandelt werden“ 46 ). c) Zeugen. Die Partei muBte selbst dafiir sorgen, daB die Zeugen vor Gericht kamen. Sie muBte diese vorstellen und erklaren, ,,an diese will sie sich lassen, was sie sagen“ 47 ). Der Gegner hatte das Recht, sofort zu widerreden, es seien 37 ) Zum Beispiel S. 5; Planck a. a. 0. S. 69. 3S ) Hs. S. 175, 207. 39 ) Zum Beispiel S. 20; Planck a. a. O. S. 222 f., 372. ") Hs. S. 39. «) Planck a. a. O. S. 232 f. 42 ) Zum Beispiel S. 43; Planck a. a. O. S. 102, 252 f., 262, 304 f., 315 f.; K. Torgglek, Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt (Klagenfurt 1937) S. 53. 43 ) Hs. S. 12, 162. 44 ) Hs. S. 32, 50, 302. Vgl. das Muster einer Kundschaft im Formularienbueli des Pfarrers Rasp (Stein), jetzt im Diozesanarchiv Laibach, S. 53 f. 15 ) Hs. S. 19. Vgl. das Muster eines KompaBschreibens in demselben Formularienbuch S. 97, 125. 46 ) Hs. S. 62, 68. «) Hs. S. 207. Das alteste Gerichts- und Stadtbuch von Krainburg 193 die Zeugen verdachtig, worauf mit Urteil erkannt wurde, dafi jene Personen, welche vom Beklagten Schadenersatz zu fordern wiinschen, kein Zeugnis gegen den Beklagten abgeben konnen. Yor dem Verhor muBten die Zeugen zur Be- kraftigung ihrer Aussagen dem Richter an den Gerichtsstab greifen und bei ,,aufgereckten ayd“ geloben, die lautere Wahrheit zu sagen, ,,niemandem zu Lieb noch zu Leid“. Dabei wurde der Burger von Krainburg auf seinen Eid ermahnt, welchen er dem Landesfiirsten getan hat, der Biirger von Neumarktl auf die Pflicht, welche er zu seiner Grundherrschaft besitzt 48 ). Die beste Aus- sage war die „aus einem Mund“, d. h. eine einstimmige. Die Spuren der sich immer mehr verbreitenden Schriftlichkeit des Verfahrens findet man in dem Aufzeichnen der Zeugenaussagen besonders im Palle, wo eine der Parteien ausgeblieben war, der Gegner aber mit Zeugen angetreten ist. Eine besondere Rolle spielte der Eid der von der Partei vorgefiihrten Manner beim Beweis „zu ayn todten Man n“ 49 ). Da geniigte nicht ein Mann, sondern mehrere muBten dem Klager helfen. Die Eintragung dieses rechtsgeschichtlich bedeut- samen Palles ist leider zu kurz und die Fortsetzung der Verhandlung aus dem Stadtbuch nicht zu entnehmen. Daher ist es nicht ganz sicher, ob wir es mit einer Klage ,,gegen den toten Mann“ zu tun haben. In diesem Falle wurde der Friedensbrecher in handhafter Tat von demjenigen, gegen den er den Rechts- bruch beging, getotet. Nun muBte sich der Totschlager rechtfertigen und die Schuld des Erschlagenen eidlich beweisen. Dabei muBten mit dem Klager mehrere Eidhelfer mitwirken 50 ). d) Der Offenbarungseid, welcher nur in einem einzigen Fali einer Partei aufgetragen wurde. Sie hatte mehrere Zinnschusseln in Verwahrung iiber- nommen, leugnete aber dies vor dem Gericht. Bevor es aber zum Eid kam, bekannte sie die Wahrheit 51 ). Zur Austragung des Rechtsstreites wurden mehrere Termine abgehalten. Am „entlichen“ Rechtstag muBten alle Beweismittel vorgebracht werden, sonst traten die bereits erwahnten nachteiligen Folgen ein 52 ). Uber den Urteils- spruch konnten die Parteien Gerichtsurkunden (Gerichtszeugbriefe) erhalten 53 ). Der im Rechtsgang Siegende bekam einen ,,Behabbrief“ 54 ), der im Urteil frei- gesprochene Gegner einen „Enprestbrief“ 65 ). Hatte der Gegner durch die ,,unformliche“ Klage des Klagers Schaden erlitten, konnte er diesen bei Gericht anmelden und einklagen 56 ). Im Urteil konnten auch BuBen auferlegt werden. Diese kamen dem Richter zugute. Als Zwangsmittel zu ihrer Be- zahlung konnte der Richter den Schuldner in sein Haus fordern und ihn so lange daraus nicht lassen, bis er das Geld erlegte 57 ). Als Zahlungstermine bei Geldschulden von Kaufleuten und Kramern wird unter anderem auch der 48 ) Hs. S. 17, 48, 50, 81. 49 ) Hs. S. 166. 50 ) Vgl. dariiber H. Scherer, Die Klage gegen den toten Mann, Deutschrechtliche Bei- trage, hrsg. v. K. Beyerle, II/2 (1909). 51 ) Hs. S. 55. “) Vgl. auch Komatar a. a. O., Jahresbericht des Gymnasiums in Krainburg 1913, S. 20 Nr. 18. “) Zum Beispiel S. 40. 54 ) Hs. S. 45. ®) Hs. S. 54, 64, 81, 207, 286. ») Hs. S. 64. 57 ) Hs. S. 84. 13 Wr. Archiv. Bd. III. 194 Josef Ž o n t a r Laibacher Jahrmarkt zu St. Peter iind Paul und der Wippacher Kirchtag erwahnt 68 ). Gegen Urteile im ordentlichen Gericht konnten Rechtsmittel ein- gelegt werden. Im Gerichtsbuch wird erwahnt, daB die Partei den Landes- vizedom um Rat zu fragen wiinsche, was sie binnen 14 Tagen zu tun verpflichtet war 59 ). Meist wurde das Urteil gedingt, d. h. es wurde beim Vizedom Berufung eingelegt 60 ). In den bereits genannten Weisungen der landesfurstlichen Kom- missare von 1509 wurde den Bauern, welche sich in Rechten vor dem Stadt- richter beschweren, das Recht der „Dingnus“ an den Landesvizedom zu- gesprochen. Durch diese Urteilsschelte wurde das Verfahren vor dem Krain- burger Richter unterbrochen und dieser Rechtsstreit ruhte, bis der Zwischen- streit beim hoheren Richter erledigt war. Dessen Entscheidung einzuholen, war Sache der Partei selbst. Der Landesvizedom entschied die strittige Prage auf Grund des vor dem unteren Gericht Vorgebrachten. Der Vizedom konnte auch eine nochmalige Zeugeneinvernahme vorschreiben. In einem Palle sandte er einen Laibacher Burger, in einem anderen kam er selbst nach Krainburg, den Rechtsstreit zu entscheiden 61 ). Die Partei, welche „dingte“, muBte die ,,Zerledigung“ des Vizedoms vor das Krainburger Gericht bringen. Das ver- siegelte Schreiben wurde mit Urteil eroffnet, verlesen, dem Gegner iibergeben und der Inhalt des Schreibens der weiteren Verhandlung zugrunde gelegt 82 ). Der urspriingliche Streit aber wurde fortgesetzt und mit Urteil beendet. Auch dieses Urteil konnte die unzufriedene Partei neuerdings schelten und an den hoheren Richter, d. h. den Landeshauptmann bzw. das Regiment in Wien ziehen, ,,mit pesseren Rechten zu erleutern“ 63 ). Im Rechtsmittelverfahren herrschten bereits romanistische ProzeBformen, welche auch den Weg in das Krainburger Gericht fanden, z. B. mit der Vorschrift, der Beklagte miisse die ,,Pragstiicke“ an die Zeugen des Klagers in Rechten einlegen 81 ). Aus einigen wenigen Bemerkungen geht hervor, daB auch ein A r r e s t- verfahren bestand. Es hatte den Zweck, ein Gut ,,in Verbot“ zu legen, so daB der Schuldner ohne Wissen und Willen des Glaubigers dariiber nicht mehr verfugen konnte 65 ). Nachdem der Klager „die Schuld mit Recht behabt“ hatte, konnte das Gericht auf seinen Antrag die Pfandung erlauben 66 ). Eine eigenmachtige, auBergerichtliche Pfandung durch den Glaubiger war strafbar 67 ). Im Gerichts- 68 ) Hs. S. 167, 209. 59) Hs . S. 193. 5») Hs. S. 6, 46/47, 77, 261. Vgl. auch Planck a. a. O. S. 268 f., 274 f„ 281 f., 297. 61 ) Hs. S. 81, 83, 87 f. « 2 ) Hs. S. 62/63, 154, 162, 275, 311. 63 ) Hs. S. 38, 282; liber das Verfahren beim Landeshauptmann in Laibach vgl. B. Seuf- kebt a. a. O. S. 264 f. G4 ) Zum Beispiel S. 255. 55) Hs. S. 10, 15, 307. Vgl. H. Planitz, Grundlagen des deutsohen Arrestprozesses (Leipzig 1922) S. 11 f., 30 f. 60 ) Vgl. H. Planitz, Die Vermogensvollstreckung im deutschen mittelalterlichen Recht, I. Die Pfandung (Leipzig 1912). 67 ) Vgl. Hs. S. 297. Das alteste Gerichts- und Stadtbuch von Krainburg 195 bnch wurde vermerkt, daB zu Recht erkannt wurde, der Richter soli dem Klager den Fronboten erlauben. Dieser Gerichtsdiener hatte mit dem Glau- biger zum Schuldner zu gehen. Wo der Glaubiger auf des Schuldners Gut hinwies, muBte der Fronbote pfanden, d. h. Fahrnis abnehmen, oder als Symbol des Hauses einen Špan aus dem Hausbalken, bei Garten und Ackern eine Erdscholle nehmen und alles dem Glaubiger iibergeben 68 ). Damit waren diese Gegenstande des Schuldners in Beschlag genommen, und der Glaubiger hatte das Recht, sich aus ihnen zu befriedigen. Wie es weiter bei der Zwangs- vollstreckung von Fahrnis vorging, ist aus dem Gerichtsbuch nicht zu ersehen. Wahrscheinlich konnte sie der Glaubiger selbst verauBern. Bei Liegenschaften war die Vollstreckung unter gerichtlicher Kontrolle. Es folgte ein mehrmaliges offentliches Ausbieten der Hauser und Grundstiicke in der ,,offen Camawn“, d. h. der Rathauslaube. Dieses Ausrufen ,,an der Candt“ oder ,,Cantierung“ besorgte der Fronbote zu drei mindestens 14 Tage auseinanderliegenden Terminen im Namen des Glaubigers. Das ,,gespant guet“ oder ,,verphendt guet“ wurde mit ,,Urtel furgetragen“,d.h. die Symbole (Špan und Erdscholle) wurden vorgewiesen und dem Glaubiger „zu Gwyn“, dem Schuldner ,,zu Verlust“ das erstemal ausgerufen. Der Schuldner hatte aber das Recht, sein Pfand in 14 Tagen zu losen. Sonst ging aber das Verfahren weiter und es folgte das zweite Ausrufen. Nach dem dritten Ausrufen wurde das gepfandete Gut dem Glaubiger mit Urteil durch den Richter eingeantwortet. Doch gab es noch eine letzte 14tagige Frist zur Losung des Pfandgegenstandes 69 ). War auch diese Frist erfolglos verstrichen, trug der Stadtrichter das vierte und letzte Mal das Gut ,,fur“ und wies es dem Glaubiger in Besitz ,,zu nutz und Gwer“ 70 ) mit dem Recht, „damit zu handeln, zu tun als mit seinem Eigengut, mit dem Rechte verkummern und verkaufen oder selbst zu besitzen, als ander sein Eigengut“. Dariiber erhielt der Glaubiger einen Gerichtszeugbrief ausgestellt 71 ). War durch das gepfandete Gut die Schuld nicht ausgeglichen, betonte man schon bei der ,,Cantierung“, ,,was an dem Haus abgeht, soli dem Glaubiger an ander Hab und Gut des Schuldners aufgehen“ 72 ). Kiirzer war das Verfahren im Falle eines vor dem Gericht abgelegten und ins Stadtbuch eingetragenen Schuldbekenntnisses. Der Schuldner bat den Glaubiger, sein Gut nicht offentlich an der „Candt“ ausrufen zu lassen 73 ). Er erlaube, daB sein Gut als Pfand fiir die Schuld dem Glaubiger eingeantwortet werde, als ware es gepfandet und dreimal ,,auf der Candt“ ausgerufen worden. Dafiir erhielt der Schuldner vom Glaubiger eine langere Zahlungsfrist, wahrend welcher er nicht aus dem Hause vertrieben v/erden konnte. Wahrend dieses ,,stili haltens“ muBte der Schuldner die Zahlung leisten (Kapital = ,,ercken“ und Schaden), sonst kam es nur zum einmaligen und letzten Ausrufen 74 ). Dann iibertrug der Stadtrichter das Gut dem Glau¬ biger, mit dem Recht, damit zu handeln und zu tun wie mit seinem eigenen Gut. 68 ) Hs. S. 12, 160 f„ 185. 70 ) Hs. S. 38, 40. n ) Hs. S. 226. 74 ) Hs. S. 120. 69 ) Hs. S. 117 f., 121, 225 f. 71 ) Hs. S. 40, 121/122, 232. 73 ) Hs. S. 30, 117, 234/235, 237, 264. 196 Josef Žontar Neben dem ordentlicken Gcrichtsvcrfahren wurde in starkem MaBe das G ii t e- und Schiedsverfahren verwendet. Beim ersteren wurde vor Gericht zwischen den Parteien der Streit durch einen ,,Vertrag“ beigelegt oder eine ,,Entscheidung“ auf Ansuchen der Parteien durch den Stadtrat aus- gesprochen und ins Gerichtsbuch eingetragen 75 ). Wichtiger sind jene Ealle, wo die Parteien selbst sich entschlossen oder der Richter den Parteien auftrug, je vier Manner, welche ihr Vertrauen genossen, zu nehmen und ihnen die strittige Sache zur Entscheidung zu iibertragen 76 ). Zu diesem Zweck konnte selbst eine vor Gericht eingeleitete oder bereits entschiedene Angelegenheit riickgangig gemacht werden, um einen gutlichen Ausgleich durch „gute Leute“, „Taidinger“ oder ,,Spruchmanner“ zu versuchen 77 ). Die Schiedsleute wahlten sich einen Obmann und forderten die Parteien auf, vor ihnen zu erscheinen und zu verhandeln 78 ). Wenn der Versuch des ,,giitlichen Vertragens“ oder ,,Veraynens“ miBlang, stand beiden Parteien das Recht zu, beim nachsten Bannteiding als endhaften Rechtstag zu erscheinen. Die im Schiedsverfahren zustande gekommene Entscheidung wurde von den ,,Taidingern“ bei Gericht verlautbart und ins Gerichtsbuch eingetragen. Jeder Bruch derselben war unter ,,Penn“ gestellt (10 Mark Schillinge dem Gericht, je 1 Mark jedem Sprueh- mann). Wahrend sich das ProzeBverfahren vor dem Gericht in Krainburg mit bisher unbekannten Einzelheiten erkennen laBt, bleibt das Bild des S t r a f- und Privatrechts, welches man aus dem Stadtbuch gewinnen kann, auBerst liickenhaft. Erwahnt werden: 1. Verbrechen gegen Leib und Leben 79 ): Totschlag zu Kreucz (Križe) im Krainburger Landgerichtsbezirk (1519). Das Gerichtsbuch ver- merkt: ,,Gregor Golitz ist mit Recht und XJrtayll erkhent, das er der recht schuldiger ist, der den Todschlag than hat, aus Ursach das er dem Stat Richter den pluedtphennig zuegeschigkht und dy gmayn von dem Ertzbriester erlangt hat. Darumb ist im das Glaydt hintz auff seyn gwar auffgesagt und das er sich aus dem Gericht heb an seyn gwar wo er hyn ways dan in dem Gericht hat er kayn Sycherhait.“ Der „sanguinolentus denarius“, welcher seit dem 12. Jahrhundert in Priaul, etwas spater auch in Krain, Steiermark und Karnten erwahnt wird, bedeutete damals eine GerichtsbuBe, welche bei allen strafbaren Handlungen gegen die korperliche Integritat gefordert wurde. Mit der weiteren Entwicklung der Blutgerichtsbarkeit kam es, daB der Blutpfennig nur noch bei Fallen gewaltsamen Todes (Totschlag und Selbstmord) zu geben war 80 ). Der Totschlager, welcher in unserem Ealle das Geld dem Krainburger Stadtrichter als Verwalter des Landgerichts geschickt hatte, war iiberzeugt, damit die Sicherheit vor dem Richter erlangt zu haben. AuBerdem hatte er 75 ) Zum Beispiel S. 24, 29. ™) Hs. S. 44; Planck a. a. O. S. 332 f. ") Hs. S. 21. ”) Hs. S. 70, 153, 166, 206. ,s ) Hs. S. 291. 80 ) Vgl. J. Žontar, Kranjski sodni red za deželska sodišča iz leta 1535 (Die Krainer Landgerichtsordnung aus dem Jahre 1535), Zgodovinski časopis (Historische Zeit- schrift) 6/7 (1953) S. 581—586. Das alteste Gerichts- und Stadtbuoh von Krainburg 197 bei der kirchlichen Behorde das Asyl erlangt 81 ). Trotzdem wurde ihm das freie Geleit (salvus conductus) aufgesagt, und er wurde aufgefordert, den Land- gerichtsbezirk zu verlassen. Gerade damals suchte Kaiser Maximilian I. in seinen Erblanden zu erreichen, daB die Landrichter den Blutpfennig nicht mehr annehmen 82 ). Wie die Krainer Landgerichtsordnung von 1535 und zahl- reiche Karntner und steirische Taidinge des 16. und 17. Jahrhunderts be- weisen, konnte dieser Brauch nicht ausgerottet werden 83 ). Dies zeigt noch ein Revers der Inhaberin des Gutes Hoflein (Preddvor) vom Jahre 1691, in welchem sie zugibt, im August 1691 wegen eines Ermordeten den durch die Untertanen gebrachten Blutpfennig im Betrage 1 Dukaten in Gold angenommen zu haben, in der Meinung, derselbe gebiihre nach Hoflein wegen des Burgfrieds. Vom Richter und Rat der Stadt Krainburg geklagt, muBte sie die Abgabe ausfolgen und erklaren, daB sie durch ihre Annahme der Stadt an den landgerichtlichen Rechten nichts prajudizieren wollte und daB sie nie mehr einen Blutpfennig nehmen werde 84 ). 2. Verbrechen gegen die E h r e kvaren ziemlich haufig. Vermerkt sind Seheltworte ,,deup, khetzer, huerren, galuff“ (= Schwindler) 85 ). Meist wurden die Schuldigen zu Widerruf, Abbitte und Versohnung angehalten. In einem Ealle war es aber so arg, daB das Gericht die Ubeltaterin verurteilen wollte, den flaschenformigen Schandstein an den Hals zu nehmen und in Begleitung des Eronboten durch die ganze Stadt zu gehen, an jeder Ecke zu rasten und 1 Mark Schilling als BuBe zu zahlen 86 ). Da aber Sigmund Lamberger fiir die Beklagte gebeten hatte, wurde ihr fiir diesmal erlassen, das Strafwerkzeug zu tragen; sie wurde nur mit einer Geldstrafe belegt. Doch scheint sich diese Prau nicht gebessert zu haben, da ihr bald darauf der Ehemann durchgegangen ist 87 ). 3. Brandlegung, Hausfriedensbruch und S c h a d e n durch Tiere werden leider ohne nahere Angaben erwahnt 88 ). Aus dem Gebiet des Personenrechts istzu betonen, daB die Stellung der Erauen ziemlich frei war. Man findet Rechtsfalle vermerkt, wo Frauen iiber ihr Eigentum frei verfiigen. Bei einem Kaufvertrag einer verheirateten Prau wird aber betont, ihr Mann habe erklart, sie soli mit dem Haus tun, was sie will. Er nehme sich nichts darum an 89 ). Die Minderjahrigen brauchten 81 ) Herr Dr. Alfred Loch vom „Deutschen Rechtsworterbuch“ in Heidelberg machte mieh auf diese Bedeutung von „Gmayn“ aufmerksam. 82 ) B. Seuffert a. a. O. S. 258 und Anm. 101/102. 8S ) Bischoff-Schonbach, Steirische und karnthische Taidinge (Wien 1881) S. 27, 55, 68, 158, 207, 216, 223, 306, 318, 428, 507/508, 525. 84 ) Formularienbuch des Pfarrers Rasp S. 57. 85 ) Hs. S. 26/27, 180/181, 310. 86 ) Hs. S. 42; vgl. auch J. Žontar, Zur Problematik der Rechtsarchaologie bei den Volkern Jugoslawiens, Wiener Archiv fiir Gesohichte des Slawentums und Ost- europas 2 (Festschrift fiir Prof. H. F. Schmid) (Graz-Koln 1956) S. 182; Eb. Kijsrsrs- berg, tlber die Strafe des Steintragens, Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, hrsg. v. O. Gierke, Breslau, 91 (1907). 87 ) Hs. S. 190. 8S ) Hs. S. 32, 46, 41, 31. 89 ) Hs. S. 221. 198 Josef Ž o n t a r einen Vertreter. So vertrat der Vater seine Kinder. Er verwaltete auch ihr Vermogen. Im Falle des Todes der Erau durfte aber der Witwer das Vermogen des Kindes nur gegen Biirgschaft weiter behalten, daB er das Kindesvermogen nicht verbrauchen, sondern ans seinem eigenen das Kind erziehen werde 90 ). Wie uberall bestand aucb nach dem Krainburger Stadtrecht s a c h e n- reehtlich eine scbarfe Scheidung zwischen Fahrnis und liegendem Gut. tJber Fahrnisrecht sind wir wenig unterrichtet. Nur eine Klage gegen den Besitzer des entwendeten Gutes wird erwahnt 91 ). In den Weisungen fiir den Stadtrichter von 1509 wird ibm erlaubt, bei gefundenem Diebesgut eine ,,erbare Ehrung“ zu verlangen 13 ). Oft gab es Streitigkeiten wegen der Nachbar- recbte, besonders wegen des Rechts, das Regenwasser auf fremdes Grundstiick abzuleiten. Dabei \vurde das Verfahren an Ort und Stelle durchgefiihrt und vor Gericht ein Vertrag abgeschlossen und ins Gerichtsbucb eingetragen. Auf Beschwerde einer Partei hob der Landesvizedom einen solchen Vertrag auf und sandte als seinen Vertreter einen Laibacher Burger, um die Angelegenheit neuerdings zu untersuchen und zu entscheiden 92 ). Zur Sicherung kleinerer Darlehen wurden Faustpfander gegeben. Die Frau, welche das Pfand ihrem Bruder zuriickgegeben hatte, muBte den Beweis erbringen, daB sie das Geld nicht erhalten hatte. Sonst wird ihre Klage abgewiesen 93 ). Bei der Ubertragung von Liegenschaften wird als dingliches Geschaft die Auflassung erwahnt. Vor dem Gericht erklarte der VerauBerer, er verzichte auf die Gewere und iiber- trage das Grundstiiek dem Erwerber. Aus dem Bereich der Schuldverhaltnisse werden am haufigsten Kaufvertrage iiber liegende Giiter verzeichnet. Nur bei einem Kauf von Fahrnis wird die Arrha erwahnt 94 ). Als formale Grundlagen fiir die Giiltigkeit des Kaufvertrages iiber Biirgerhauser bemerken wir: a) Kundbarkeit des Vertragsabschlusses. In Gegenvart von Zeugen, Mit- gliedern des Rats und der Gemein, aber auch Nachbarn, wird der Vertrag offentlich und ehrlich abgeschlossen. b) Darauf muBte die gerichtliche Auflassung der Gewere folgen. Der Ver¬ kaufer verzichtete und iibertrug die Liegenschaft ,,mit Gerichtshandten“ 96 ). Der Besitzwechsel wurde ins Gerichtsbueh eingetragen. Der Verkaufer hatte noch die Gevahrschaftspflicht („Scherm“). Der Kaufer verpflichtete sich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, gewohnlich in Raten zu bestimmten Terminen. Die Folgen des Zahlungsverzuges waren verschieden geregelt. In strengerer Form galt bei Versaumnis einer Zahlungsfrist, daB alle Fristen verloren seien und der Kaufer sofort das Haus raumen miisse, der Verkaufer aber das Haus einziehen und damit handeln diirfe wie er wolle 96 ). Bei milderen Bedingungen genoB der Kaufer noch ein Wartejahr, w;ihrend dessen er auch bei Zahlungsverzug aus dem Hause nicht vertrieben werden solite 97 ). Wie aus dem Stadtbuch hervorgeht, konnte der Kaufer die aus dem Vertrag sich er- so ) Hs. S. 315. 92 ) Hs. S. 8, 57/58, 87/88. M ) Hs. S. 301. 96 ) Hs. S. 114, 99, 100, 105. 91 ) Hs. S. 189. 93 ) Hs. S. 18. 95 ) Zum Beispiel S. 109. 97 ) Hs. S. 101, 109. Das alteste Gerichts- und Stadtbuch von Krainburg 199 gebenden Rechte einer dritten Person abtreten, „den Kauf einem anderen vergonnen“. Dieser stellte dem Kaufer das bereits bezahlte Geld zuriick, eventuell auch eine auf das Haus aufgewandte ,,pesserung“, und ubernahm die Verpflichtungen aus dem Vertrage 98 ). Der Kaufvertrag konnte auch eine Klausel des Wiederkaufes haben. In diesem Falle konnte der Verkaufer gegen Riickgabe des Kaufgeldes das verkaufte Haus an sich nehmen und von neuem verkaufen"). In der Form des Kaufvertrages geschah die Ubergabe des Hauses von den Eltern an die Kinder mit der Bedingung der ratenweisen Abzahlung der Kaufsumme und lebenslanglichen freien Wohnung im Hause. DaB wir es mit dem sogenannten Altenteil zu tun haben, beweist die Ver- pflichtung der Kinder, auch \veitere ,,pesserung und hilff“ den Eltern zu ge- wahren, sobald diese die Kaufsumme verbraucht hatten 100 ). Beim Tausch- vertrag muBte man den Wert der auszutauschenden liegenden Giiter dadurch ausgleichen, daB den tjber\vert der Empfanger in Geld bezahlte. Dann folgte die gegenseitige gerichtliche Auflassung 101 ). Aus dem Familienrecht wird einige Male die Heimsteuer erwahnt. Die Tochter, welche vom Vater die Aussteuer ausklagte, muBte den Beweis erbringen, daB ihr der Vater ,,vor guten Leuten“ eine Heimsteuer versprochen habe 102 ). Nach einem Spruch galt das, was der Schwiegervater seiner Tochter an Fahrnis gegeben hatte, als Widergabe gewahrt, und damit war sie fiir Heim¬ steuer und Morgengabe abgefertigt 103 ). Aus dem Bereich des Erbrechts werden zahlreiche Vergabungen von Todes wegen in alter Form der sogenannten „Geschafte“ erwahnt. Solche Vergabungen wurden zu Seelgeratstiftungen (Gottesdienst und Armenspeisung) benutzt, aber auch zu Zuwendungen unter Verwandten 104 ). Die Frau verschaffte auf dem Totenbett ihrem Mann und ihren Kindern einen Acker und Stadel, ihrem Mann allein nur mit ,,Gewalt“ der anderen Erben 105 ). AuBer der Todeskrankheit war der EntschluB ,,gen Ach“ (= Aachen) zu ziehen ,,seyn khirchfart zu volbringen“, genug Grund, ein „Geschaft“ zugunsten seines Sohnes zu machen 106 ). Als formale Grundlage war auch hier das Zuziehen vonZeugen (2,3,5,7) beim AbschluB der Vergabung. Dariiber wurden die Zeugen bei Gericht verhort oder aber die iiber die Vergabung niedergeschriebene Urkunde bei Gericht hinterlegt. In einem Falle wird betont, daB das ,,Geschaft“ von den Verwandten und Erben bei Kraften belassen wurde 107 ). Beziiglich der Erbgerechtigkeit galten folgende Regeln: a) Das Recht des nachsten Erben: ,,je naher dem Blut, je naher dem Gut“. War ein Gut bereits dem Erben eingeantwortet, muBte der neu aufgetretene Anwarter beweisen, daB er naher dem Erbe sei und bessere „Gerechtigkeit“ besitze 108 ). 98 ) Hs. S. 44, 102/103. »») Hs. S. 222/223. 10 °) Hs. S. 218/219. 101 ) Zum Beispiel S. 108. 102 ) Hs. S. 274, 284. l03 ) Hs. S. 29. 101 ) Hs. S. 13, 17, 20, 63, 292. . 105 ) Hs. S. 37, 60. 106 ) Hs. S. 96. 107 ) Hs. S. 17, 35, 49/50, 262. los ) Hs. S. 11, 283. 200 Josef Ž o n t a r b) Vorrang der Erben vom ,,Mannsstamme“ vor denen vom „Weyb- stamme“ 109 ). c) Bei der Erbteilung zweier Briider galt der bekannte Satz: „der altere soli teilen, der jiingere kiiren“ 110 ). d) Stadtrecht war, daB „ayn wittib jar und tag mit frid sitzen soll“. For- derungen an die Witwe und die Erbschaft konnen (mit Ausnahme des Zinses) erst nach Ablauf des Trauerjahres gestellt werden. So lange blieb das „ver- schaffen und ander Gut unverkumert beieinander c<111 ). 109 ) Hs. S. 82. 110 ) Hs. S. 6, 62. U1 ) Hs. S. 10, 204, 267.