LJÜBLJ ANSKI SKOFIJSKI LIST Laibacher Dweceiaiiblatt. St. III. Vsebina: 12. Die neuen ungarischen kirchenpolitischen Gesetze betreffs Eheschließungen ungarischer Staatsangehöriger im Auslände. — 13. Konkurzni razpis. — 14. Skofijska kronika. 12. Die k. k. Landesregierung hat mit Note vorn 17. März 1896, Nr. 3583, Nachstehendes anher eröffnet: Bestimmungen Hinsichtlich der Hl)en ungarischer Staatsbürger im Anstande. Die ungarischen Gesetz-Artikel XXXI und XXXIII vom Jahre 1894 über das Eherechl und über die staatlichen Matrikeln, sowie die hierauf bezüglichen Durchführungsverordnungen sind am 1. October 1895 in Kraft getreten. Das Giltigkeitsgebiet dieser Gesetze und Verordnungen erstreckt sich über alle Länder der ungarischen Krone (insbesondere auch über Stadt und Gebiet von Fiume') mit Ausnahme von Kroatien und Slavonien. Da in Croatien und Slavonien die bisherigen Normen über das Eherecht und über die Matrikeln fortgelteu, so bleiben hinsichtlich der Ehe, welche ungarische Staatsbürger männlichen oder weibliche» Geschlechtes, die uach ihrer Ge-meiudezuständigkeit Croatien-Slavonien angehören, in der diesseitigen Reichshälfte eingehen, die Bestimmungen des Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 6. September 1884, Nr. 7179 (Verordnungsblatt des genannten Ministeriums, Jahrgang 1884, S. 284) unverändert aufrecht und es bezieht sich das Nachfolgende nur auf Ehen der übrigen ungarischen Staatsbürger, also derjenigen, welche dem Geltungsgebiete der neuen Gesetze und Verordnungen angehören. Aus diesen Gesetzen und Verordnungen, sowie ans einer bezüglichen Mittheilung des königl. img. Ministeriums am Allerhöchste» Hoflager an das hohe k. k. Ministerium des Innern werden hinsichtlich der Ehe eines ungarischen Staatsbürgers männlichen oder weiblichen Geschlechtes in der diesseitigen Reichshälfte nachstehende Bestimmungen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen hervorgehoben: Wenn ein ungarischer Staatsbürger im Auslande, worunter nach dem ungarischen Sprachgebrauche auch die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der Monarchie verstanden werden, vor einer ausländischen Behörde eine Ehe schließen will, so stellt darüber, dass die Ehe desselben nach den Gesetzen seines Vaterlandes keinem Hindernisse unterliegt, auf Grund des', über das erfolgte Aufgebot ausgestellten Zeugnisses des ungarischen Matrikelführers oder des Nachweises über die Dispensation von dem Aufgebote vom 1. October 1895 angefangen im Sinne des 8 59 des Ges.-Art. XXXIII vom Jahre 1894 der königl. uug. Justizminister die Beurkundung aus. Bisher hat in einem solchen Falle das Ehefähigkeits-zengniß der königl. nng. Minister für Cultus uud Unterricht ausgestellt. Der Aufgebotfcheiu bildet nur die Grundlage für das gedachte Zeugnis des Justizmiuisters, substituiert aber dasselbe nicht und es hat die Partei daher auf Grund des Aufgebotscheines des ungarischen Matrikelführers beziehungsweise der erhaltenen Dispens vom Aufgebote, unmittelbar beim königl. uug. Justizminister um die Ausstellung dieses Zeugnisses anzusuchen. Das diesbezügliche Gesuch und das auf Grund dessen auszufolgende Zeugnis des Justizministers sind nicht stempelfrei. Was das vorstehend angeführte Aufgebot, beziehungsweise den Aufgcbotschein anbelangt, so wird bemerkt, dass in dem Falle, als ein ungarischer Staatsbürger im Auslände vor der nach den Gesetzen des Ortes der Eheschließung kompetenten Behörde eine Ehe entgehen will, diese Ehe gemäß 8 113 des Gesetz-Artikels XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht a u ch in Ungarn, d. i. im Geltungsgebiete des neuen ungar. Ehegesetzes aufgeboten werden muss. Diese Bestimmung hat zu gelten ohne Unterschied, ob es sich um einen Mann oder eine Frau, sowie ob es sich um eine erste oder zweite beziehungsweise spätere im Auslände zu schließende Ehe handelt. Dieses Aufgebot kann jeder Matrikelführer Ungarns anordnen, welcher nach dem Wohn-, Aufenthalts-, Heimatsoder Geburtsort der Partei competcnt ist, das Aufgebot vor-zunehmen. Wenn der ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen Wohn-, Aufenthalts- noch Geburtsort hat, die Gemeinde-zuständigkeit aber zweifelhaft ist und nur nach längerer, behördlicher Verhandlung festgestellt werden könnte, so hat sich die Partei wegen Anordnung des Aufgebotes an den Matrikelführer in Budapest, Innere Stadt zu wenden. Derjenige ung. Matrikelführer, welcher das Aufgebot anordnet und vollzieht, stellt auch den Aufgcbotsschein aus. Welche Documente dem diesbezüglichen Gesuche beizulegen sind, kann nur nach den Umständen des Falles fcstgestellt werden. Das Verfahren vor dem Matrikelführer ist stcmpelfrei. Manipnlationskosten sind keine zu entrichten. Von dem in Ungarn vorzunehmenden Aufgebote kann die Dispens von dem ersten Beamten des eompetenten Miititci-piums (Viergespann, Bürgermeister) beziehungsweise, falls dieser dieselbe verweigert, vom königl. ung. Minister des Innern ertheilt werden (§ 57 des Ges.-Art. XXXIII vom Jahre 1894).- Zufolgc Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultns und Unterricht vom 25. Februar 1896, Z. 31.828 ex 1895 beehrt sich die Landesregierung das hochwürdige Ordinariat zu ersuchen, in diesem Sinne die unterstehenden Trauungsorgane mit dem Beifügen änweisen zu wollen, dass dem Erfordernisse des Hofkanzlei-Decretes vom 22. December 1814 (politische Ges.-Sammlung Nr. 108, Bd 42, S. 179), wonach Hierlands sich verehelichende Ausländer sich bei der Trauung über ihre persönliche Fähigkeit, einen gütigen Ehevertrag einzugehen, gehörig auszuwciscn haben, bezüglich ungarischer Staatsangehörigen durch die Beibringung der gemäß § 59 des unga«4 rischen Matrikelgesetzes seitens des königl. ung. Justizministers ausgestellten Beurkundung entsprochen werde. Selbstverständlich wird durch diese Beurkundung und durch das in Ungarn stattfindende Aufgebot beziehungsweise durch die dortselbst etwa ertheilte Dispens von demselben die Verpflichtung der hierländigen Trauungsorgane das österreichische Recht in demselben Umfange, wie bisher zur Anwendung zu bringen, nicht alteriert. Es wird also namentlich in allen Fällen, ans welche das österreichische Recht anzuwenden ist und welche nach diesem Rechte dispenspflichtig sind, auf der Beibringung einer hierländigen Dispens zu bestehen und auch den Hierlands in Bezug auf das Aufgebot geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor zu entsprechen sein. Weiters hat die k. k. Landesregierung infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Mürz 1896, Nr. 6609, nachstehende Verordnung hieher mitgetheilt. Verordnung der Königlichen ungarischen Wimster der Justiz und des Innern vom 18. Februar 1896, 3. 7870/1896 3. ill. über die in Ungarn vorjunchuiendr Verkündigung (Äufgebot) und ßein-Kundnng der außerhalb Ungarns jn schlickenden Lhrn und »brr die hirniit zusammenhängenden Fragen. Behufs Feststellung eines gleichmäßigen Vorgehens bei der praktischen Anwendung jener Gesetze und Verordnungen, welche die in Ungarn vorzunehmende Verkündigung (Aufgebot) und Beurkundung der außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen, sowie die hiemit zusammenhängenden Fragen regeln, verordnen wir im Einvernehmen mit dem Herrn königl. ungarischen Finanzminister auf Grund des §. 150 G. A. XXXI. v. I. 1894 und § 96 G. A. XXXIII. v. I. 1894, wie folgt: § 1. Die Ehe, welche ein in Ungarn gemeindezustätidiger ungarischer Staatsbürger (Mann oder Weib) in Croaticn- Slavouien oder im Auslande mit einem ungarischen Staatsbürger oder einem Ausländer vor einer nach dem Gesetze des Ortes der Eheschließung zur Vornahme der Eheschließung zuständigen weltlichen oder confessionellen Behörde entgehen will, muss auch in Ungarn aufgeboten werben, ohne Rücksicht darauf, ob die erschließenden Parteien oder eine derselben in Ungarn einen ordentlichen Wohnsitz oder einen Aufenthaltsort haben oder nicht (§§ 113 und 147 G. A. XXXI. v. I. 1894, §.49 Absatz 2, G. A. XXXIII. v. I. 1894; Justiz-Ministerial-Jnstruction vom 29. Juni 1895, Z. 27.243 ex 1895, § 85, Absatz 1.). § 2. Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe kann mündlich oder schriftlich an-gesucht werden und zwar durch die Eheschließenden selbst oder durch deren gesetzlichen Vertreter oder aber durch hiezu specicll Bevollmächtigte (§ 45, G. A. XXXIII. v. I. 1894, §§ 4 und 86 der citirten Instruction). In dem schriftlichen Gesuche muss die Unterschrift, beziehungsweise das Handzeichen der Gesuchsteller — falls dieselben das Gesuch nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben — beglaubigt oder durch zwei Zeugen anerkannt sein. In den meisten Fällen müssen beim Ansuchen um Anordnung des Aufgebotes dem ungarischen Matrikelführer (Standesbeamten) folgende Docnmente vorgelegt werden: Die Geburtsscheine und die Heimatscheine (eventuell genügen auch Arbeits- oder Dienstbotenbücher, Legitimationskarten, der Militärpass zc., insoserne nämlich die Parteien keine Heimatscheine besitzem, ferner die Wohnungszeugniffe der Eheschließenden; die militärischen Documente des Bräutigams oder aber jene, welche sich auf dessen Befreiung vom Militärdienste beziehen; die Einwilligung, beziehungsweise Genehmigung des berechtigten Elterntheiles, gesetzlichen Vertreters oder der Vormundschaftsbehörde zur Eheschließung der minderjährigen eheschließenden Partei; im Falle einer früheren Ehe der einen Partei oder beider Ehefchließenden das Sterbezeugnis des früheren Ehegatten oder die auf die Auflösung der früheren Ehe bezüglichen richterlichen Urtheile; die Dispensation von einem eventuell vorliegenden Ehehindernisse. Im Übrigen dienen der § 7 und die folgenden §§ der erwähnten Instruction als Richtschnur. Jene Schriftstücke, welche in einer vom ungarischen Matrikelführer überhaupt nicht oder nur mangelhaft verstandenen Sprache ausgefertigt sind, müssen auf Kosten der Parteien mit einer beglaubigten ungarischen Übersetzung versehen, vorgelegt werden (§ 22 der citirten Instruction). In Ermangelung solcher Übersetzungen unterbreitet der Matrikel-führet die Schriftstücke dem königl. im gar. Ministerium des Innern, welches auf Kosten der Parteien die Übersetzung besorgt, falls ersichtlich ist, dass die Parteien die Übersetzung in anderer Weise nicht beschaffen konnten. Im Falle die Parteien die dem ungarischen Matrikelführer vorgelegten Original - Schriftstücke znrnckverlangen, müssen sie gleichzeitig für einfache, stempelfreie Abschriften derselben sorgen, welche der ungarische Matrikelführer stempel-frei beglaubigt und an Stelle der Originalien in seiner Urkundensammlnng zurückbehält (§ 24 der citirten Instruction). Im Falle persönlichen Erscheinens gibt der ungarische Matrikelführer jene Schriftstücke, welche blos zum Nachweise der persönlichen Identität dienen, ohne Zurückbehaltung einer Abschrift, zurück (§ 24 der citirten Instruction). Die behufs Anordnung des Eheaufgebotes an den ungarischen Matrikelführer gerichteten Gesuche und deren Beilagen, sind stempelfrei (§§ 32 und 50 G. A. XXXIII. v. I. 1894). § 3. Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Beiordnung erwähnten Ehe kann anordnen: 1. wenn der in Ungarn gemeindezuständige eheschließende ungarische Staatsbürger in Ungarn einen oder mehrere ordentliche Wohnsitze hat, jeder ungarische Matrikelführer, der zum Aufgebote nach dem ungarländischen Wohnorte des eheschließenden ungarischen Staatsbürgers competent ist (Absatz 2, §§ 85 und 37 der citirten Instruction); 2. wenn der in Ungarn gemeindeznständige eheschließende ungarische Staatsbürger in Ungarn keinen ordentlichen Wohnsitz hat, jeder ungarische Matrikelführer, der zum Aufgebote itach dem nngarländigen Aufenthaltsorte des erschließenden ungarischen Staatsbürgers competent ist (Absatz 2, §§ 85 und 38 der citirten Instruction); 3. wenn der in Ungarn gemeindezuständige eheschließende ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch einen Aufenthaltsort hat, jener ungarische Matrikelführer, der nach dem Gebnrts- oder Gemeiudezustäu-digkeitsorte des eheschließenden ungarischen Staatsbürgers zum Aufgebote competent ist (Absatz 2, §§ 85 und 38 der citirten Instruction); 4. wenn der in Ungarn gemeindezuständige eheschließende ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch einen Aufenthalts- oder Geburtsort hat, seine Gemeindezuständigkeit aber zweiselhaft ist und nur auf Grund langwieriger behördlicher Verhandlungen zu ermitteln wäre, der Bndapest-innerstädtische Matrikelführer (Budapester I. Matrikelbezirk). § 4. Der letzte Absatz des § 113 G. 9t. XXXI. v. I. 1894 und jener des § 51 G. A. XXXIII. v. I. 1894, haben auf die außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen keinen Bezug und ist infolge dessen jener in Croatien-Slavonien gemeindezuständige ungarische Staatsbürger oder jener Ausländer, der mit einem in Ungarn gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger außerhalb Ungarns eine Ehe eingehen will, behufs Aufgebotes dieser Ehe in Ungarn nicht verpflichtet, mit einem kroatisch-slavonischen, bezw. ausländischen Zeugnisse zn beweisen, dass seine Ehe nach dem Sonderrechte Kroatien-Slavouiens, bezw. nach den Gesetzen des Vaterlandes der ausländischen eheschließenden Partei keinem Hindernisse unterliege (§ 79 der citirten Instruction). Der ungarische MatriMführer hat daher die Anordnung des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe nur dann zu verweigern, wenn eines der in den Punkten 1 bis 14 des § 7 der Jnstizministerial-Jnstrnction Z. 27.243/1895 angeführten Hindernisse obwaltet (§ 86, Absatz 1 der citirten Instruction). Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Erschließenden, von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn eingehen wollten, dieselben verpflichtet wären, vor Schließung der Ehe das für den in Eroatien - Slavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger oder für die ausländische eheschließende Partei nach §§ 113 und 147 G. A. XXXI. v. I. 1894 und nach § 51 G. A. XXXIII. v. I. 1894 nöthige Zeugnis oder aber die auf Grund des § 113 G. A. XXXI. v. I. 1894 vom königl. ungar. Justiz-minister ertheilte Dispensation vorzulegen. § 5. Der Absatz 2, § 113, G. A. XXXI. v. I. 1894 und der Absatz 2, § 49, G. A. XXXIII. v. I. 1894 verlangen für die im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen blos ein Aufgebot in Ungarn und ist es daher unzulässig, dass der ungarische Matrikelführer das durch ihn angeordnete Aufgebot solcher Ehen außerhalb Ungarns im Zeitungswege vollziehe i§ 85, Absatz 1 der citirten Instruction). Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Beiordnung erwähnten Ehen ist blos durch Aushang im Amtslokale des ungarischen Matrikelführers und am Gemeinde-Hause, ferner in Klein- und Großgemcinden außerdem noch mündlich (8 86, Absatz 1 der citirten Instruction), hingegen im Falle des Punktes 4, § 3 der gegenwärtigen Beiordnung blos durch einmalige Kundmachung im Amtsblatte (Budapest,! Közlüny) zn vollziehen (§ 49, letzter Absatz G. A. XXXIII. v. I. 1894; § 85, letzter Absatz der citirten Instruction). Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Erschließenden von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn entgehen wollten, dieselben vorerst nachweisen müssten, dass das seitens des ungarischen Matrikelführers augeordnete Aufgebot auch außerhalb Ungarns im Zeitungswege fund-gemacht worden ist (§ 53, G. A. XXXIII. v. I. 1894; § 44 der citirten Instruction). § 6. Übrigens sind bei Anordnung und Bollzug des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen die §§ 1 bis 46 der Justizministerial- Instruction, Z. 27.243/1895 zu beobachten (§ 86 der citirten Instruction). 8 7. Wenn der ungarische Matrikelführer um den Vollzug der seitens ausländischer Matrikelführer (Standesbeamten) ober anderer zum Eheaufgebote berechtigten ausländischen Organe angeordneten Aufgebote ersucht wird, hauptsächlich deshalb, weil eine der beiden eheschließenden Parteien, die ihre Ehe im Auslände ein gehen wollen, in Ungarn ihren ordentlichen Wohnsitz, oder ihren Aufenthaltsort besitzt, so hat der ungarische Matritclführer, wenn aus dem Ersuchschreiben erhellt, dass keiner der Erschließenden in Ungarn gemeindezustäudiger ungarischer Staatsbürger ist, das Aufgebot während der im Ersuchschreiben bezeichneten Frist oder mangels einer solchen 14 Tage hindurch in seinem Amts-lokale auszuhäugen und nach Ablauf der Aushangsfrist, neben seiner Unterschrift und dem Amtssiegel, auf dem Aufgebote sowohl den ersten, als auch den letzten Tag des Aushanges, wie auch den Umstand zu vermerken, ob ihm ein Ehehiu-dernis und welches, oder aber ein die freie Einwilligung ausschließender Umstand zur Kenntnis gelangt sei. Nach dem solcher Art slattgehabten Vollzug sendet der ungarische Matrikelführer das Aufgebot dem ersuchenden Organe zurück. Wenn das Ersuchschreiben oder die vorhandenen Umstände daraus Hinweisen, dass die Erschließenden oder einer derselben in Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürger sind, so muss der Vollzug der im Absätze 1 des gegenwärtigen Paragraphen erwähnten Requisition verweigert werden, mit Hinweis daraus, dass die Parteien verpflichtet sind, sich persönlich oder durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch ihren spccicllcii Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich bei Vorlage aller zum Aufgebote uöthigeu Schriftstücke an den, gemäß § 3 der gegenwärtigen Verordnung zuständigen ungarischen Matrikelführcr zu wenden, welcher im Sinne der §§ 1 bis 6 das Eheaufgebot in Ungarn anordnet und für den Vollzug des Aufgebotes Sorge trägt. Wenn jedoch dem Ersuchschreiben die uöthigeu Schriftstücke (8 2 der gegenwärtigen Verordnung) beiliegen, ordnet der ungarische Matrikelführer das Aufgebot an, sorgt für dessen Vollzug und verständigt das reqnirirende Organ von dem Ergebnisse. Wenn die Staatsbürgerschaft der Erschließenden weder aus dem Ersuchschreiben noch aus den obwaltenden Umständen ersichtlich ist, muss das requirireude ausländische Organ davon verständigt werden, dass dem Ersuchen in Ungarn nur dann Folge geleistet werden könne, wenn erwiesen sein würde, dass keiner der Erschließenden in Ungarn gemeindezuständiger ungarischer Staatsbürger sei, während im entgegengesetzten Falle das im vorhergehenden Absätze des gegenwärtigen Paragraphen vorgeschriebeue Verfahren zu befolgen wäre. Die Verfügungen des gegenwärtigen Paragraphen müssen auch in dem Falle angewendet werden, wenn das durch den ausländischen Matrikelführcr (Standesbeamten) oder durch die zum Eheaufgebote berufenen anderen ausländischen Organe angeordnete Aufgebot von den Parteien selbst dem ungarischen Matrikelführcr vorgewiesen wird. In diesem Falle lässt jedoch der ungarische Matrikelführer das Aufgebot nach dessen Vollzüge, beziehungsweise die noch nothweudigen Mitteilungen, jener Partei zukommen, welche das Aufgebot vorgelegt hatte. Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Eheschließenden, von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn eittgehen wollten, das außerhalb Ungarns angeordnete und in Ungarn blos vollzogene Aufgebot nicht genügt und die Parteien — infoferne sie vom Aufgebot nicht enthoben wurden (§ 9 der gegenwärtigen Verordnung) — sich behufs Anordnung und Vollzug des Aufgebotes ihrer Ehe gemäß der Instruction, Z. 27.243/1895 I. M. an den ungarischen Matrikelführcr wenden müssen. Der Vollzug des Aufgebotes, welcher durch einen auf Grund des Punktes e des § 29, G. A. XXXI. v. I. 1894 und § 79, G. A. XXXIII. v. I. 1894 vorgehenden diplomatischen Vertreter oder Consul der österreichisch-ungarischen Monarchie oder dessen Stellvertreter angeordnet wurde, erfolgt nicht im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen, sondern nach dem I. Abschnitte des III. Titels der Justiz - Ministerial-Jn strnction Z. 27.243/1895. § 8. Der § 57 G. A. XXXIII. v. I. 1894 bestimmt, dass die Dispensation vom Aufgebote seitens des ersten Beamten des Municipinms und im Berweigerungssalle seitens des königl. ungar. Ministers des Innern nur dann ertheilt werden kann, wenn die Erschließenden persönlich, mündlich oder in beglaubigter Urkunde erklären, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen keinerlei Ehehindernis obwaltet. Die Beglaubigung einer solchen Urkunde zum Zwecke der Dispensation vom Aufgebote in Ungarn in Betreff der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen kann entweder durch die zur Beglaubigung von Namens - Unterschriften (Handzeichen) überhaupt berufenen Organe oder aber durch jenen Matrikelführer (Standesbeamten), Priester oder Religionsvorsteher geschehen, vor welchem die Erschließenden außerhalb Ungarns die Ehe eingehen wollen. Beim Ansuchen um Dispensation vom Aufgebote müssen neben der im Absätze 1 des gegenwärtigen Paragraphen erwähnten Erklärung vorgelegt werden: Die Geburtszeugnisse der Eheschließenden oder die denselben gleichwertigen Schriftstücke, ferner jene Documente, ans welchen erhellt, dass zwischen den Eheschließenden keinerlei Ehehindernis obwaltet. Der erste Beamte ist zur Dispensation vom Aufgebote compctcut, wenn der Amtssitz eines nach § 3 der gegenwärtigen Verordnung zuständigen ungarischen Matrikelführers sich in seinem Amtsbezirke befindet. Wenn zur Dispensation vom Aufgebote die ersten Beamten mehrerer Municipicn berechtigt wären, können die Eheschließenden unter denselben freie Wahl treffen. Die Dispensation vom Aufgebote sowohl, als auch die auf Grund der §§ 7, 11, 17, 18, 20, 23, 24 und 113 G. A. XXXI. V. I. 1894, beziehungsweise § 51 G. A. XXXIII. V. I. 1894 erthciltcn Dispensationen sind stempelfrei, hingegen unterliegen die Eingaben um Erlangung einer Dispensation von jedem Bogen einer Stempelgebür von 50 kr. und die Beilagen von jedem Stück und Bogen einer Stempelgebür von 15 kr. Das mit den Eheschließenden auf Grund ihrer mündlich abgegebenen Erklärung aufgenommene Protokoll darüber, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen keinerlei Ehehindernis obwaltet (§ 57 G. A. XXXIII. v. I. 1894), ist stempelfrei, falls jedoch das Protokoll auch das Ansuchen um Dispensation enthält, unterliegt das Protokoll einer Stempelgebür von 50 kr. § 9. Im Sinne des Absatzes 2, § 59 G. A. XXXIII. v. I. 1894, ertheilt in dem Falle, wenn der in Ungarn gemeinde-zuständige ungarische Staatsbürger im Auslande vor einer ausländischen Behörde die Ehe eingehen will, die Beschei- nigung darüber, dass gegen seine Ehe nach den Gesetzen seines Vaterlandes kein Hindernis obwaltet, der Justizminister auf Grund des Aufgebotszeugniffes des Matrikelführers oder auf Grund des Bescheides über die vom Aufgebote ertheilte Befreiung. Dem an den königl. ungar. Justizminister zu richtenden und von jedem Bogen einer Stempelgebür von 50 fr. unterliegenden Gesuche um eine solche Bescheinigung sind — außer 1 fl. - Stempel oder Baargeld für diese letztere — beizulegen: entweder das über den Vollzug des Aufgebotes nach vorher-gegangenem, in den §§ 1 bis 6 der gegenwärtigen Verordnung geregelten Verfahren durch den ungarischen Matrikelführer laut Formulare 12 der Justizministerial-Jnstruction Z. 27.243/95 ausgefertigte Zeugnis oder aber der Bescheid über die in Gemäßheit des § 8 der gegenwärtigen Verordnung erlangte Dispensation vom Aufgebote; im letzteren Falle überdies die Geburtszeugnisse der Eheschließenden oder die derselben gleichwertigen Schriftstücke. Die Beilagen unterliegen von jedem Stück und Bogen einer Stempelgebür von 15 kr. § io. Der tz 14 G. A. XXVI. v. I. 1881, wonach jene Personen, deren Armut mit einem (den Gebürenbestirnrnnngen Punkt 12, Titel 85 entsprechend» beglaubigten Zeugnisse erwiesen ist, Stempelfreiheit bezüglich ihrer bei den Gerichts-und Verwaltungs-Behörden eingereichten Gesuche und deren Beilagen genießen, findet auch aus die in den §§ 8 und 9 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Eingaben und deren Beilagen, sowie auch auf die im Absätze 2 des § 59, G. A. XXXIII. v. I. 1894 erwähnten Bescheinigungen Anwendung. Ausländer werden armutshalber der Stempelfreiheit nur in dem Falle theilhciftig, wenn mit dem Staate, dessen Unterthaneu sie sind, diesbezüglich Reeiprocität besteht. § 11. / Das nach Formular 12 der Justizministerial-Jnstmction Z. 27.243 ex 1895 über den Vollzug des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe durch den das Aufgebot anordnendeu ungarischen Matrikelführer ausgestellte Zeugnis, sowie die ertheilten Dispensationen vom Aufgebote und überhaupt alle Verständigungen in Eheangelegenheiten, sind den Parteien, falls dieselben darum unter Beigabe der Portospesen ansuchen, unmittelbar im Wege der Post zukommen zu lassen. In diesen Angelegenheiten, insbesondere bei Dispensationen vom Aufgebote, muss rasch verfügt werden. § 12. Im Sinne des 8 77, G. A. XXXIII. v. I. 1894, ist die im Auslande geschlossene Ehe eines ungarischen Staatsbürgers in die vaterländische Matrikel nur dann einzutragen, wenn der Gatte in Ungarn gemeindezuständiger ungarischer Staatsbürger ist (§ 88 der eitirteu Instruction). Die außerhalb Ungarns geschlossene Ehe eines in Ungarn gemeindezuständigen ungarischen männlichen Staatsbürgers muss in die vaterländische Matrikel jedenfalls eingetragen werden, wenn die Eheschließung mit einem ordnungsmäßigen Matrikelauszug erwiesen ist, welcher durch die zur Bornahme der Eheschließung nach den am Orte und zur Zeit der Eheschließung geltenden Gesetze» zuständigen bürgerlichen oder konfessionellen Behörde ausgesertigt wurde (§ 113 G. A. XXXI. v. I. 1894). Es ist die ungarische staatsbürgerliche Pflicht eines solchen Gatten, den ordnungsmäßig ausgcfertigten Matrikel- auszug über seine außerhalb Ungarns geschlossene Ehe jenem ungarischen Matrikelsührer vorzulegen, in dessen Bezirke er wohnt oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gemeindezuständig ist. Die Erfüllung der im vorigen Absätze erwähnten Pflicht ist jedoch nicht von Nöthen, wenn die Eintragung iu die vaterländische Matrikel auf Grund eines im Sinne der bestehenden internationalen Verträge amtlich übermittelten ausländischen Matrikelauszuges erfolgt (§ 78 G. A. XXXIII. v. I. 1894). Diesen Verordnungen werden die, die Ehe betreffenden Paragraphe der ungarischen kirchenpolitischen Gesetzes-Artikel XXXI., XXXII, XXXIII. aus dem Jahre 1894 angefügt. Gesetze. i. XXXI. Gesetz-Artikel dom Aibre 1894 über bus ungitnsdjc Eberecht. (Die Paragraphe sind »ach der vom königl. ungarischen Ministerinm des Innern veraulassten amtlichen deutschen Ausgabe. — Nach dem Texte werden die entsprechenden Paragraphe der Anweisung für das geistliche Gericht und die Paragraphe des a. b. G. B- zur Orientierung angegeben.) II. Abschnitt. Lhehinderilissk. § 6. Eine handlungsunfähige Person (§ 127) kann eine Ehe nicht schließen. (Vergleiche dazu A. f. d. g. G. § 13 u. a. b. G. B. § 48 u. 49.) Der § 127 ist im IX. Abschnitte dieses Gesetzes unten. 8 7. Eine im nnentwickelten Alter stehende Person kann eine Ehe nicht schließen. Eine Person männlichen Geschlechtes erreicht mit Vollendung des achtzehnten Jahres, eine Person weiblichen Geschlechtes mit Vollendung des sechzehnten Jahres das entwickelte Alter. Der Justizminister kann Dispensation erthcilciu (Vrgl. A. s. d. g. G. §§ 17 u. 72 u. a. b. G. 58. § 48.) 8 8. Ein minderjähriger kann ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters eine Ehe nicht schließen. Zur Ehe eines Minderjährigen unter zwanzig Jahren ist, wenn dessen gesetzlicher Vertreter nicht der berechtigte Vater oder die Mutter ist, auch die Einwilligung des Vaters oder der Mutter, und wenn keine Eltern vorhanden sind, die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. Die Genehmigung ist nicht nothwendig, wenn der Großvater des Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter ist. Wenn der gesetzliche Vertreter oder der Vater oder die Mutter die Einwilligung nicht ertheilen, tritt an deren Stelle die Einwilligung der Vormnndschaftsbehörde. § 9. Zur Ertheiluug der Einwilligung ist der Vater berechtigt und wenu kein Vater vorhanden ist, oder das Kind außerehelich ist, die Mutter. Wenn die Eltern von Tisch und Bett getrennt sind, oder wenn ihre Ehe aufgelöst wurde, ist bezüglich des unter ihrer Obsorge stehenden Kindes die Mutter, und wenn angenommen werden muss, dass eine Mutter nicht vorhanden ist, der Vater zur Einwilligung berechtigt. Eltern, welche durch einen körperlichen oder geistigen Fehler oder infolge von Abwesenheit dauernd gehindert, oder von der väterlichen Macht oder der Vormundschaft enthoben sind, werden, ausgenommen, wenn die Enthebung wegen der Vermögensverwaltung erfolgte, als nicht vorhanden betrachtet. Ob die Eltern verhindert sind, wird von der Vormundschaftsbehörde festgestellt. Jusolange die Adoption nicht aufgelöst ist, sind bezüglich des adoptierten Kindes die leiblichen Eltern zur Ertheiluug der Einwilligung nicht berechtigt. § 10. Die Vormnndschaftsbehörde entscheidet nicht ohne den Minderjährigen anzuhören und hält ausschließlich das Interesse desselben vor Augen. (Vrgl. A. f. d. g. G. § 68 it. a. b. G. B. §§ 40-53.) § 11. Miteinander können eine Ehe nicht schließen: a) Blutsverwandte iu gerader Linie; b) Geschwister; c) der Bruder oder die Schwester mit den leiblichen Abkömmlingen des Bruders oder der Schwester; d) der eine Ehegatte mit dem Blutsverwandten gerader Linie des anderen Ehegatten, selbst nach Beendigung oder der Uugiltigkeitserklärnug der Ehe nicht. Die Gesetzlichkeit oder Ungesetzlichkeit der Abstammung, sowie der Umstand, dass beide Eltern oder nur eines der Eltern der Geschwister gemeinsam ist, macht keinen Unterschied. Im Falle des Punktes c) kann der König über Vortrag des Justizministers die Dispensation ertheilen. (Vrgl. A. f. d. g. G. §§ 26, 30 u. 33 u. a. b. G. 33. §§ 65 u. 66.) § 12. Eine neue Ehe kann derjenige nicht schließen, dessen frühere Ehe nicht aufgehört hat oder für ungiltig erklärt worden ist. Wenn seine frühere Ehe nichtig ist, sind die Bestimmungen des § 21, im Falle der Todeserklärung aber jene der §§ 73 und 74 maßgebend. (Vrgl. A. f. d. g. G. §§ 20 u. 22 u. a. b. G. B. § 62.) § 13. Eine Ehe miteinander können diejenigen nicht schließen, von welchen einer im Einverständnisse mit dem anderen nach dem Leben seines eigenen Ehegatten oder nach dem Leben des anderen Ehegatten getrachtet hat (Brgl. 91. f. d. g. G. § 37 u. a. b. G. 58. § 68.) Nicht irritierend e Eheverbote. § 14. Es ist demjenigen verboten, eine Ehe zu schließen, gegen welchen wegen Geisteskrankheit oder wegen einer die Verständigung selbst durch Zeichen hindernden Taubstummheit das Verfahren behufs Stellung unter Curatel im Zuge ist, wenn a) die Vormundschaft für ihn einen provisorischen Kurator bestellt hat; oder wenn b) gegen denselben der Sequester angeordnet worden ist; oder wenn c) die Stellung unter Curatel mit einem noch nicht rechtskräftigen Urthcile ausgesprochen worden ist. (Vrgl.' a. b. G. B. § 49.) § 15. Eine Ehe ohne Einwilligung des Curators zu schließen ist demjenigen verboten, welcher wegen Geistesschwachheit oder als Taubstummer, der durch Zeichen sich verständig machen kann, unter Curatel steht. Das letzte Alinea des § 8 und des § 10 sind entsprechend anzuwenden. § 16. Eine Ehe ohne Einwilligung der Eltern zu schließen ist jenem Minderjährigen verboten, welcher sein zwanzigstes Lebensjahr überschritten hat, auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat. Das letzte Alinea des § 8, die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden. (Vrgl. A. f. d. g. G. § 68 u. a. b. G. B. §§ 49-53.) § 17. Die Eheschließung zwischen Geschwisterkindern ist verboten. Die Verwandtschaft ist nach dem § 11 zu beurteilen. Der Justizminister kann Dispensation ertheileu. (Vrgl. A. f. d. g. G. § 26 u. a. b. G. B. § 65.) § 18. Die Eheschließung ist verboten, insolauge die Adoption nicht aufgelöst ist: a) zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, sowie dem gewesenen Ehegatten desselben, ebenso zwischen dem Adoptierten nnd dem gewesenen Ehegatten des Adoptierenden ; b) zwischen den leiblichen Abkömmlingen des Adoptierenden und des Adoptierten, sowie dem gewesenen Ehegatten desselben; ebenso zwischen den leiblichen Abkömmlingen des Adoptierten und dem gewesenen Ehegatten des Adoptierenden. Die gesetzliche oder ungesetzliche Abstammung macht keinen Unterschied. Die vor der Adoption aufgehörte oder als ungiltig erklärte Ehe kommt nicht in Betracht. Im Falle des Punktes b) kann der Justizminister Dispensation ertheileu. (Verbinde hiemit den § 131 dieses Gesetzes unten im IX. Abschnitte. Vrgl. A. s. d. G. §§ 28 u. 29.) § 19. Die Eheschließung ist verboten zwischen dem Vormunde wie auch dessen Abkömmlingen und dem Mündel, insolange das Vormundschaftsverhältnis dauert. Die gesetzliche oder ungesetzliche Abstammung macht keinen Unterschied. (Dieses Verbot ist dem ungarischen Gesetze allein eigen.) § 20. Die Eheschließung ist verboten zwischen denjenigen, welchen das Scheidungsurtheil wegen Ehebruches die Eheschließung verboten hat. Der König kann über Vortrag des Justizministers Dispensation ertheileu. (Vrgl. A. f. d. g. G. § 36 u. a. b. G. B. §§ 67 u. 119.) § 21. Eine Ehe zu schließen ist verboten, insolange die frühere nichtige Ehe nicht aufgehört hat oder nicht für ungiltig erklärt worden ist. (Vrgl. a. b. G. B. § 62.) § 22. Es ist verboten, ans Grund einer Todeserklärung eine Ehe zu schließen, wenn der Ehegatte des für tobt Erklärten, oder derjenige, mit welchem jener eine Ehe schließen will, weiß, oder wenn es nachgewiesen ist, dass der für tobt Erklärte den vermntheten Todestag überlebt hat. (Vrgl. A. f. d. g. G. §§ 246—251 u. o. b. G. B. §§ 112, 113 u. 114 u. § 9 des Gesetzes vom 16. Febr. 1883, R.-G.-Bl. Nr. 20.) § 23. Einem Ehegatten ist es verboten, eine Ehe mit demjenigen zu schließen, der wegen eines gegen den anderen Ehegatten begangenen oder versuchten Mordes, Todtschlages als Thäter oder Theilnehmer vernrtheilt worden ist, auch dann, wenn das Urtheil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der König kann über Vortrag des Justizministers Dis- pensation ertheilen. (Vrgl. o. b. G. B. § 68.) § 24. Der Frau ist es verboten, eine neue Ehe vor Ablauf von zehn Monaten von dem Aufhöreit ober der Un-giltigleitSerflorung ihrer früheren Ehe gerechnet, zn schließen. Dieses Hindernis hört auf, wenn die Frau mittlerweile geboren hat. Dieses Verbot erstreckt sich nicht ans den Fall, wenn die Ehe auf Grund des Pnnktes c) § 54 für ungiltig erklärt worden ist. Der Justizminister kann Dispensation ertheilen. (Vrgl. a. 6. G. B. §§ 120 und 121.) § 25. Ohne Einwilligung der kirchlichen Obrigkeit ist demjenigen eine Ehe zu schließen verboten, welcher nach den Regeln jener Kirche, zu welcher er gehört, wegen der kirchlichen Ordnung oder wegen des Gelöbnisses eine Ehe nicht schließen kann. (Brgl. A. f. d. g. G. § 24 u. a. b. G. B. § 63.) § 26. Die Eheschließung ist verboten in Ermangelung des im Siune des Wehrgesetzes nothwendigen Ehe-Consenses. (Brgl. A. f. d. g. G. § 69 u. a. b.G.B 8 54 u. Wchrgesetz § 50 u. 61.) § 27. Es ist verboten, ohne regelmäßiges Aufgebot eine Ehe zu schließe» (§ 36). Die Verwaltungsbehörde kann Dispensation crthcileii. (Brgl. A. f. d. g. G. § 65 u. a. b. ®. B. § 74.) III. Abschnitt. Dir Eheschließung. 8 30. Als vor dem Civilbeamten abgeschlossen ist die Ehe zu betrachte», wenn die öffentliche Meinung denjenigen, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, für einen Civilbeamten hält, ausgenommen, wenn beide Theile von dem Entgegengesetzten Kenntnis hatten. Eine solche Eheschließung, welche nicht vor dem Civilbeamten erfolgte, wird kraft des Gesetzes nach keiner Hinsicht als Ehe betrachtet. (Vrgl. jedoch den § 113 des VII. Abschnittes dieses Gesetzes weiter unten.) § 36. Im Falle einer mit nahem Tode drohenden Krankheit eines der Erschließende» darf die Ehe auch ohne Aufgebot und Dispensation geschlossen werden, wenn beide Eheschließenden vor dem Civilbeamten (§ 31) erklären, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen kein Ehehindernis besteht; diesbezüglich kann der Civilbeamte den Parteien auch einen Eid abnehmen. Ob der Fall einer mit nahem Tode drohenden Krankheit vorhanden ist, stellt unter Berücksichtigung der Umstände der vergehende Civilbeamte fest. § 38. Zur Schließung der Ehe ist die freie Einwilligung der Ehefchließeudeu uothwcudig. Zwang, Jrrthuni, Täuschung (88 53—55) schließt die freie Einwilligung aus. 8 39. Die Ehe wird derart geschlossen, dass die vor dem intervenierenden Civilbeamten zusammen anwesenden Eheschließenden in Gegenwart zweier Zeugen persönlich erklären, dass sie miteinander eine Ehe schließen. Die Erklärung kann weder au eine Bediuguug, noch an eine Zeit gckuüpft werde». (Vrgl. A. f. d. g. G. §§ 51-55 u. 21. b. G. B. § 59.) Nachdem die Erklärung erfolgt ist, erklärt der Civil-beamte die Eheschließenden im Sinne des Gesetzes für Eheleute. IV. Abschnitt. Ungiltiykrit bei* Lhr. 8 41. Die Ehe ist nichtig, wenn ihre Schließung vor dem Civilbeamten, jedoch a) nicht im eigenen Bezirke desselben, oder b) mit Umgehung irgendeines der im ersten Alinea des 8 39 vorgeschriebenen sonstigen Erfordernisses erfolgt ist. 8 53. Die Ehe kann wegen Zwanges angesochten werden, wenn ein Ehegenosse dieselbe infolge einer durch Drohung hervorgerufenen begründeten Furcht geschlossen hat. (Brgl. 21. f. d. g. G. § 18 U. 21. b. G. B. § 55.) 8 54. Eine Ehe kann angesochten werden wegen Jrrthnms: a) wenn der eine Ehegcnofse überhaupt keine Ehe schließen wollte, nnd nicht wusste, dass er mit feiner Erklärung eine Ehe schließt; b) wenn der eine Ehegcnofse mit einer anderen Person eine Ehe schließt, als mit der er wollte, und er nicht wusste, dass die Person eine andere sei; c) wenn der eine Ehegenosse bereits zur Zeit der Schließung der Ehe dauernd unfähig war, die ehelichen Pflichten zu erfüllen, und der andere Ehegcnofse dies nicht wusste, und auch aus den Umständen dies nicht folgern konnte; d) wenn der eine Ehegenosse zu der im § 79 oder der im Punkte d) des 8 80 erwähnten Strafe verurtheilt war, und der andere Ehegenosse dies nicht wusste, und im letzteren Falle zugleich begrüildeterweise vorausgesetzt werden kann, dass derselbe, wenn er dies gewusst hätte, die Ehe nicht geschlossen haben würde; e) wenn die Frau zur Zeit der Schließung der Ehe von einem anderen außerehelich geschwängert war, uud der Gatte dies zur Zeit der Schließung der Ehe nicht wusste; f) wenn der für todt erklärte Ehegenosse nach Schließung der neuen Ehe sich meldet, und die neuen Ehegenossen zur Zeit der Schließung der Ehe nicht wussten, dass der für todt Erklärte am Leben ist. (Die unter d mit Bezug auf § 79 und 80 dieses Gesetzes erwähnte Strafe ist Berurtheiluug zum Tode oder mindestens fünfjährigein Zuchthaus oder Kerkerstrafe oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens ausgesprochenen Gefängnisstrafe.) (Vrgl. ad b A. f. d. g. G. § 14 n. a. 6. G. B. § 57; ad c A. f. d. g. G. § 16 n. a. b. G. B. §60; ad d 91. b. &. B. §61 ist aufgehoben: ad e 21. b. G. B. § 58; ad f § 9 des Gesetzes vom 16. Februar 1883. R. G. Bl. Nr. 20.) 8 55. Die Ehe kann wegen Täuschung angesochten werden, wenn die Täuschung sich auf wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegenossen bezieht, uud der andere Ehegenosse die Täuschung wissentlich selbst hervorgerufen hat, oder von der Täuschung, welche von einem Dritten stammt, — Kenntnis hatte. Die Ehe kann nicht angesochten werden, wenn begründeterweise vorausgesetzt werden kann, dass die getäuschte Partei die Ehe auch ohne die Täuschung geschlossen hätte. (Vrgl. 21. f. d. g. G. § 116 u. a. b. G. B. § 59.) VII. Abschnitt. 3m Auslände geschlossene Ehen nnd Lhrn irr Ausländer. 8 108. Die Giltigkeit im Auslande geschlossener Ehen muss hinsichtlich des Alters und der Handlungsfähigkeit bezüglich eines jeden der Ehegenossen ausschließlich nach den Gesetzen seines Baterlandes, in sonstiger Hinsicht aber nach den Gesetzen des Baterlandes beider Parteien benrtheilt werden, ausgenommen, wenn diese Gesetze nicht die Anwendung eines anderen Gesetzes anordnen, oder das gegenwärtige Gesetz nicht anders verfügt. § 109. Wenn ein ungarischer Staatsbürger männlichen Geschlechtes mit einer ausländischen Person weiblichen Geschlechtes, sei es im Auslande, sei es in Ungarn, eine Ehe schließt, ist die Giltigkeit der Ehe mit Ausnahme des Alters und der Handlungsfähigkeit der Frau nach dem ungarischen Gesetze zu beurtheileu. § HO. Den ungarischen Staatsbürger verpflichten, wenn er auch im Auslände eine Ehe schließt, die §§ 14 bis 27 und 124 des gegenwärtigen Gesetzes. § Hl- Im Falle in Ungarn geschlossener Ehen sind die §§ 11, 12 und 13 des gegenwärtigen Gesetzes auch auf die Ausländer anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 108 und 109 auch für die in Ungarn geschlossene Ehe des ausländischen Erschließende» maßgebend- § 112. Für einen in Ungarn einen ordentlichen Wohnsitz besitzenden minderjährigen Ausländer, der die nach den Gesetzen seines Vaterlandes zur Eheschließung uothweudige elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung ohne eigenes Ber-schulden nicht zu beschaffe» im Stande ist, bestellt die nach dem Woh»orte competeute nngarländische Vormnndschaftsbe-hörde einen Enrator und kann die Bormuudfchafsbehörde nach Anhörung des letzteren die Einwilligung zur Eheschließung ertheileu. § 113. Die Giltigkeit der Ehe ist hinsichtlich der formellen Erfordernisse »ach de» zur Zeit und am Orte der Eheschließung bestehende» Gesetzen z» beurtheile» (drittes Alinea §31.) Die im Auslande zu schließende Ehe des ungarischen Staatsbürgers muss auch in Ungarn aufgeboten werden (§ 27.) Wenn ein Ausländer in Ungarn eine Ehe schließen will, sind bezüglich des Aufgebotes die Normen des ungarischen Gesetzes anzuwenden. Der Ausländer hat auch nachzuweisen, dass seine Ehe nach den Gesetzen seines Vaterlandes (§ 108, zweites Alinea § 1.11) keinem Hindernisse unterliegt. Der Jnstizminister kann von dem diesfälligen Nachweise Dispensation ertheileu. § 114. In dem Eheprocesse eines ungarischen Staatsbürgers ist nur das Urtheil des ungarischen Gerichtes wirksam. § 115. Auf Grund solcher vor Erlangung der ungarischen Staatsbürgerschaft zustande gekommenen Thatsachen, welche nach dem früheren Reckte der Ehegeuosseu einen Grund zur Lösung der Ehe oder zur Trennung von Tisch und Bett bilden, kann das ungarländische Gericht die Ehe des die ungarische Staatsbürgerschaft erlangten Ehegenoffeii auflösen, wenn diese Thatsachen auch nach dem gegenwärtigen Gesetze als Grund zur Lösung der Ehe dienen. Wenn das ausländische Gericht die Trennung von Tisch und Bett vor Erlangung der ungarischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen hat, kann das ungarländische Gericht die Ehe auflösen, wenn die Trennung wegen einer solchen Thatsache erfolgt ist, auf Grund dessen die Ehe auch nach dem gegenwärtigen Gesetze aufgelöst werden kann. § 116. In den Eheproeessen von Ausländern können die ungarländischen Gerichte nur dann Vorgehen, wenn das Urtheil in jenem Staate, deren Bürger die Ehegenossen sind, Geltung hat. § 117. Die Person weiblichen Geschlechtes, welche in der ihrer aus dem Gebiete Ungarns mit einem Ausländer geschlossenen Ehe unmittelbar vorangegangen Zeit ungarische Staatsbürgerin war, kann gegen ihren Gatten vor dem nugar-läudischen Gerichte einen Uugiltigkeitsprocess anstrengen, wenn sie ihrem 9)iatme nach Schließung der Ehe ins Ausland nicht gefolgt ist. Wenn der Gatte ungarischer Staatsbürger ist und nach Berübnng einer als Grund der Lösung der Ehe dienenden Handlung Bürger eines anderen Staates geworden, seine Frau ihm aber nicht ins Ausland gefolgt ist, kann seine Frau gegen ihn behufs Auflösung der Ehe auch vor dem ungarländischen Gerichte einen Process anhängig machen. § 118. I» den: Falle, wenn ausländische Ehegeuosseu sich in Ungarn aufhalten, können die ungarländischen Gerichte die den §§ 98, 101—103 entsprechenden Beifügungen auch dann treffen, wenn der Eheproeefs zu ihrer Jurisdietion nicht gehört. § 119. Bezüglich der Ehe jenes Ausländers, dessen Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden kann, sind in allen Fällen, in welchen gemäß des gegenwärtigen Gesetzes die Gesetze des Vaterlandes des Ausländers maßgebend wären, die Gesetze seines Wohnortes anzuwenden. § 120. Die auf die ehelichen Rechtsverhältnisse bezüglichen Verfügungen der Staatsverträge sind auch daun maßgebend, wenn dieselben von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abweichen. VIII. Abschnitt. Strafbestimmungen. § 123. Der Seelsorger oder die zur Vornahme einer religiösen Ceremonie berechtigte andere Person, welcher bei einer kirchlichen Trauung fungiert, bevor die Parteien nachgewiesen hätten, dass sie die Ehe vor dem Eivilbeamtcn geschlossen haben, begeht ein Vergehen und ist mit einer Geldbuße bis zu tausend Kronen zu bestrafen; im Wiederholungsfälle ist die Handlung mit Gefängnis bis zu zwei Monaten und mit einer Geldbuße bis zu taufend Kronen zu bestrafen. Wenn cs sich herausstellt, dass die Ehe vorher vor dem Eivilbeamten geschlossen wurde, ist die Handlung als Übertretung mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Kronen zu bestrafen. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn die kirchliche Trauung während einer mit dem nahen Tode drohenden Krankheit der einen Partei erfolgte. 6 § 124. Wer entgegen einem im gegenwärtigen Gesetze festgestellten Hindernisse oder Ungiltigkeitsgrunde wissentlich eine Ehe schließt, begeht, inwieferne seine Handlung keine schwerer zn bestrafende Handlung bildet, ein Vergehen und ist mit Gefängnis bis zu drei Monate» und einer Geldbuße bis 1000 Kronen zu bestrafen. § 125. Die auf das Eingehen einer Ehe ohne Consens bezüglichen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Wehrkraft bleiben unberührt IX. Abschnitt. Gemischte Lrltimmiingen. 8 127. In der Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes sind unter handlungsunfähigen Personen zn verstehen: a) die im Alter unter 12 Jahren Stehenden: b) jene, welche wegen Geisteskrankheit oder aus einem anderen Grunde des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt sind, solange dieser Zustand anhält; c) jene, welche ans Grund des Punktes a) § 28 des Gesetz-Artikels XX: 1877 unter Cnratel stehen; d) jene, deren Stellung unter Curatel gemäß des § 1 Gesetz-Artikel VI: 1885 vorläufig angeordnet worden ist; e) diejenigen, deren Minderjährigkeit aus den mit dem Punkte a) des § 28 Gesetzartikel XX: 1877 übereinstimmenden Gründen verlängert worden ist. § 131. Eine Adoption, bei welcher der leibliche Vater die väterliche Gewalt oder die leibliche Mutter die Vorimmd-schaft sich Vorbehalten hat, wird bei Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Betracht gezogen. (Vrgl. damit Len 8 18 dieses Gesetzes im II. Abschnitte.) X. Abschnitt. LchlnßbrstilMliunyrn. 8 147. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der 88 1, 47, 48 und 59 Gesetz - Artikel XXX: 1868 und des § 1 Gesetz-Artikel L: 1879 uud im Sinne derselben wird hinsichtlich der Ehe von in Ungarn und Kroatien - Slavonien Gemeindezuständigkeit besitzenden ungarischen Staatsbürgern Folgendes angeordnet: Bezüglich der in Kroatien-Slavonien, als ans dein unter der heiligen Stefanskrone mit Ungarn ein und dieselbe Staatsgemeinschaft bildenden Gebiete geschlossenen Ehe eines in Ungarn Gemeindezuständigkeit besitzenden ungarischen Staatsbürgers, ferner bezüglich der auf dem Gebiete von Ungarn geschlossenen Ehe eines in Kroatien-Slavonien Gemeindezuständigkeit besitzenden, als unter dem besonderen Rechte dieser Länder stehenden ungarischen Staatsbürgers sind die in den 88 108 bis 111, 113, 115, 117, 118 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Rechtsprincipien entsprechend anzuwenden. 8 149. Dieses Gesetz lässt die auf die Eheschließung bezüglichen religiösen Pflichten unberührt. II a. XXXII. Gesetz -Artikel vom Jab re J894 über die Aeligion der Minder. 8 1. Einer recipierteu oder gesetzlich anerkannten verschiedenen Konfession angehörende Eheleute können vor Schließung der Ehe sich ein für allemal darüber vereinbaren, ob ihre Kinder allgesammt der Religion des Baters oder der Mutter folgen, beziehungsweise in derselben erzogen werden sollen. Diese Vereinbarung ist nur dann gütig, wenn dieselbe vor einem königl. Notar, köuigl. Bezirksrichter, Bürgermeister oder Oberstuhlrichter unter den festgestellteu Formalitäten erfolgt. j- Die vor einem königl. Notar zustande gekommene Vereinbarung ist in eine öffentliche Urkunde aufzunehmen. Die Formalitäten der vor den übrigen Behörden zustande gekommenen Vereinbarung, sowie der hinsichtlich der Evidenthaltung der Vereinbarung in den Matrikeln zn beobachtende Vorgang wird von dem Minister für Enltus und Unterricht, dem Justiz-minister und dem Minister des Innern geregelt. 8 2. In Ermangelung einer im 8 1 umschriebenen Vereinbarung folgen die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der Religion der Mutter, beziehungsweise werden dieselben in dieser Religion erzogen, insoserne diese Religion zu den recipierteu oder gesetzlich anerkannten Religionen gehört. 8 3. Die int 8 1 zustande gekommene Vereinbarung kamt später nur in dem Falle abgeändert werden, wenn von den, verschiedenen Religionen angehörenden Parteien eine Partei zur Religion des anderen Ehegenossen Übertritt, so dass die Ehe eilte Ehe einer uud derselben Religion wird. In diesem Falle kann die Vereinbarung unter den gleichen Formalitäten, jedoch nur in einer solchen Richtung abgeändert werden, dass die geboren werdenden, sowie die das siebente Lebensjahr noch nicht erreichten säntmtlichen Kinder nunmehr alle der gemeinsamen Religion der Eltern folgen und in derselben erzogen werden, die Kinder aber, welche das siebente Lebensjahr bereits vollendet, jedoch das im 8 2 des Gesetz-Artikels LIII: 1868 festgestellte Lebensalter noch nicht erreicht haben, — in der in den 88 3—8 des citierten Gesetz-Artikels umschriebenen Weise zur Religion der Eltern, jedoch nur mit Einwilligung der Vonnniidschaftsbehörde, übertrete» können. 8 4. Eine Abweichung von der im 8 2 enthaltenen Norm kann später nur dann statthaben, wenn der eine Ehegenosse zur Religion des anderen Ehegenossen Übertritt, und so die Ehe eine Ehe einer und derselben Religion wird. In diesem Falle folgen die geboren werdenden, sowie das siebente Lebensjahr noch nicht vollendeten fätnmtlichen Kinder der gemeinsamen Religion der Eltern, beziehungsweise sind dieselben in dieser Religion zu erziehen. Die das siebente Lebensjahr bereits überschrittenen, jedoch das int 8 2 des Gesetz-Artikels LIII: 1868 feftgestellte Alter noch nicht erreichten Kinder können auch in bei in den §§ 3—8 des citierten Gesetz-Artikels umschriebenen Weise zur gemeinsamen Religion ihrer Eltern, jedoch nur mit Einwilligung der Vormnndschaftsbehörde, übertreten. § 5. Die illegitimen Kinder folgen der Religion ihrer Mutter, insoferne diese Religion zn den recipierten oder den gesetzlich anerkannten Religionen gehört. Tritt die Mutter zu einer anderen, recipierten oder gesetzlich anerkannten Religion über oder in eine solche ein, dann folgen auch bie illegitimen Kinber, welche bas siebente Lebensjahr noch nicht vollenbet haben, ber Mutter in bie neue Religion. Der bas siebente Lebensjahr noch nicht vollenbete, mittelst königl. Rescriptes legitimierte ober bnrch beit Vater anerkannte Sohn folgt über ben bnrch ben Vater binnen sechs ber Legitimierung ober ber Anerkennung folgenden Monate ausgesprochenen Wunsch der Religion feines Vaters, insoferne diese Religion zu den recipierten oder gesetzlich anerkannten Religionen gehört. Hinsichtlich der Erklärung und beren Evidenthaltnng in ben Matrikeln fiitb bie Bestimmungen bes zweiten nnb dritten Alinea 8 1 entsprechend anzuwenden. § 6. Jeder, dem in diesem Gesetze Enthaltenen widersprechende Vertrag, Revers oder eine derartige Verfügung ist ungiltig und besitzt in keinem Falle eine Rechtswirkung. § 7. Bezüglich der religiösen Erziehung der in einer, vor dem Jnslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes geschlossenen Ehe geborenen, oder geboren werdenden Kinder bleibt die Bestimmung jenes Gesetzes in Kraft, welches zur Zeit der Schließung der Ehe Geltung hatte. § 8. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15 und 18 Gesetz-Artikel L1II: 1868 werden, indem selbe auch auf die einer gesetzlich anerkannten Religion Folgenden ausgedehnt werden, in ihrer Geltung auf rechterhalten. 8 9. Alle dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden Rechtsnormen und insbesondere die §§ 12 und 16 bes Gesetz-Artikels LIII: 1868 werben außer Kraft gesetzt. § 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem die obligatorische Civilche regelnden Gesetz-Artikel XXXI: 1894 in Kraft, nnb werben mit beut Vollzüge besfelben ber Minister für Cultus unb Unterricht, ber Justizminister unb ber Minister bes Innern betraut. II ,». Die int Gesetz - Artikel XXXII bezogenen Paragraphe bes Gesetz - Artikels LIII vom Jahre 1868 lauten folgender-maßen: LIII. Gesetz-Artikel bont Sabre 1868. §2. Übertreten barf berjenige, ber bas 18. Lebensjahr bereits überschritten hat. Die Frauen können jedoch nach ihrer Verehelichung, wenn sie auch dieses Alter nicht erreicht haben, übertreten. § 3. Der Übertretende hat, er möge Mitglied welcher Kirche immer sein, diese seine Absicht in Gegenwart zweier von ihm gewählten Zeugen dem Seelsorger seiner Kirchengemeinde bekanntzugeben. Nach Ablauf von 14 Tagen von dieser ersten Erklärung an gerechnet und höchstens vor Ablauf von 30 Tagen hat er in Gegenwart dieser oder anderer von ihm gewählten Zeugen abermals vor dem Seelsorger seiner Kirchengemeinde zn erklären, bass er bei seiner Absicht, zu übertreten, auch ferner bleibt. § 4. Der Übertreteube verlangt sowohl über seine erste als zweite Erklärung von jenem Seelsorger, vor welchem er bie Absicht zu übertreten kunbgegeben hat, jebesmal ein ab-gesonbertes ungestempeltes Zeugnis. § 5. Wenn ber Seelsorger bas gewünschte Zeugnis in welch immer für einem Falle unb ans was immer für einer Ursache nicht herausgeben sollte, so stellen bie anwesenb gewesenen Zeugen über bie beibesmal gemachten Erklärungen ein abgesonbertes Zeugnis aus. § 6. Die berart erhaltenen Zeugnisse weist ber Über-tretenbe dem Seelsorger jener Religionsgenossenschaft, zu welcher er übertreten will, vor — und ist hiedurch die betreffende Kirche vollkommen berechtigt, ihn in ihrer Mitte aufzunehmen. § 7. Der Seelsorger, dem der Übertretende sein Zeugnis vorwies, bei dem daher der Übertritt zu Ende geführt wurde, ist verpflichtet, hievon den Seelsorger jener Kirchengemeinde zn verständigen, welcher der Übertretene früher angehört hat. § 8. Sämmtliche Handlungen bes Übertretenen nach seinem Übertritte sinb nach ben Lehren jener Kirche zu bc-nrtheilen, zu welcher er übertreten ist, unb sinb bie Prinzipien ber von ihm verlassenen Kirche für ihn in nichts mehr-verpflichtend. § 13. Die religiöse Erziehung der Kinder kann weder durch den Tod des Vaters oder der Mutter, noch durch die gesetzmäßige Auflösung der Ehe abgeänbert werben. 8 14. Wenn ber Vater ober bie Mutter zu einer anbereu Religion Übertritt, .als welcher berfelbe ibicselbe) früher angehört hat, folgen bie bas 7. Lebensjahr noch nicht überschrittenen Kinber bein Übertretenen nach ihrem Geschlecht?. 8 15. Die vor ber Ehe geborenen, bnrch bie Eheschließung aber legitimierten Kinber stehen in Bezug aus ihre religiöse Erziehung unter ber gleichen Norm wie bie legitim geborenen Kinder. § 18. Findlinge und überhaupt solche Kinder, deren Eltern unbekannt sind, folgen der Religion desjenigen, der sie ausgenommen hat. Wenn sie in eine Findlingsanstalt gegeben wurden unb bie Anstalt von einer Religionsgenoffen-schaft erhalten wirb, so werben sie in ber Religion dieser Religiousgeuosseuschaft erzogen. Wenn keiner ber in biefen Paragraphen erwähnten Fälle obwaltet, sinb bie Finblinge in jener Religion zn erziehen, welche am Orte, wo sic ge-snnben wurden, in der Mehrheit ist. 6* XXXIII. Gesetz-Artikel botn laljrc 1894 über die staatlichen Mntrürel in Ungarn. Erster Theil. Allgemeine Bestimmnngen. § 3. Die M!atrikelbezirke, deren Benennung mib Amtssitz, sowie jede in dieser Hinsicht erforderliche Abänderung stellt — unter Anhörung des Verwaltungs-Ausschusses des betreffenden Mnnicipiums — der Minister des Innern sest. Auf dein Gebiete verschiedener Municipicii liegende Gemeinden oder angeschlossene Puszteu können in der Regel nicht zu einem Matrikelbezirke vereinigt werden. In ansnahmsweisen Fällen verfügt abweichend der Minister des Innern. § 5. Jeder Matrikelführer führt Matrikel über die Geburten und Todesfälle und in der Regel auch über die Eheschließungen. Der Minister des Innern kann bezüglich mehrerer benachbarten Matrikelbezirke mit der Führung der Ehematrikel und der Intervention bei der Eheschließung aus der Reihe der Matrikelführer der Bezirke einen betrauen. In diesem Falle bilden derartige benachbarte Bezirke bei Anwendung des Gesetzes über das Eherecht eineu Matrikelbezirk. § 6. Den Matrikelführer ernennt unter Anhörung des nach dem Amtssitze coinpetenten Verwaltungs-Ausschusses der Minister des Innern. Ebenso ernennt unter Anhörung des Verwaltungs-Aus» schusses der Minister des Innern jene Matrikelführer, die die Ehematrikeln führen und bei der Eheschließung intervenieren. Die Ernennung kann wegen Fahrlässigkeit, Unregelmäßigkeit oder Mangels moralischer Vertrauenswürdigkeit, sowie auch im Falle der Änderung in der Organisation zurückgezogen werden. Bemerke dazu den § 8 der Verordnung unten sub 3. Zweiter Theil. Besondere Bestimmungen. II. Abschnitt. lieber das Aufgebot der Ehe und die LhematriKel. 8 45. Das der Eheschließung vorangehende Ausgebot gehört in den Wirkungskreis des Matrikelführers. Um das Aufgebot können ansucheu: die Eheschließenden persönlich, die gesetzlichen Vertreter derselben, oder die zu diesem Behufe besonders Bevollmächtigten. § 46. Das Aufgebot muss in jener Gemeinde erfolgen, in welcher die Eheschließenden ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wenn sic verschiedene oder mehrere ordentliche Wohnsitze haben, hat das Aufgebot an jedem Wohnsitze zu erfolgen. Wenn sie an ihrem ordentlichen Wohnsitze noch nicht feit drei Monaten wohnen, hat das Aufgebot auch an jenem Orte zu erfolgen, an welchem sie unmittelbar vorher ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 47. In Ermangelung eines ordentlichen Wohnsitzes muss das Aufgebot in jener Gemeinde erfolgen, in welcher die Erschließenden sich anshalten und wenn seit ihrem Aufenthalte noch nicht drei Monate verflossen sind, auch dort, wo sic sich zuletzt drei Monate aufgehalten haben. Wenn ein derartiger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, muss das Aufgebot auch an dem Orte der Gemcindczustäudigkeit oder der Geburt der Eheschließeudeu erfolgen. § 48. Das Aufgebot ordnet jener Matrikelführer an, welcher berechtigt ist, bei der Eheschließung zu intervenieren (§ 32 des Gesetz-Artikels über das Eherecht). Zwischen zwei berart Berechtigten können die Eheschließeudeu wählen. Wenn der Matrikelführer das Aufgebot aitgcorbnet hat, so verfügt er, dass dasselbe in seinem eigenen Bezirke vor-genommen werde, und ersucht zugleich jene Matrikelführer, tu deren Bezirke das Aufgebot noch zu erfolgen hat i§§ 46, 47) um Vormahme desselben. Letztere sind verpflichtet, betreffs der Vornahme des Aufgebotes alsogleich zu verfügen, und von dem erfolgten Aufgebote den ansnchendeu Matrikelführer unter Mitthcilnng der etva nngcineldctcn Hindernisse oder dcr die freie Einwilligung ausschließendcn Umstände zu verständigen. § 49. Der im Punkte e), § 29 des Gesetzes über das Eherecht erwähnte Civilbcamte ersucht behufs Vornahme des Aufgebotes der vor ihm zu schließenden Ehe den gemäß der §§ 46 und 47 coinpetenten Matrikelführer unmittelbar ober im Wege des königlichen Ministers des Innern. Wenn ein ungarischer Staatsbürger eine Ehe im Auslande vor einer ausländischen Behörde schließt, ordnet in Ungarn das Aufgebot der gemäß der §§ 46 und 47 zur Vornahme desselben competcnte Matrikelführer an. In diesen Fällen ist, wenn der zur Vornahme des Aufgebotes gemäß der §§ 46 und 47 kompetente Matrikelführer nicht festgestellt werden kann, zur Vornahme des Aufgebotes, beziehungsweise auch zur Anordnung desselben der Budapest inner städtische Matrikelführer competent, und wird das Aufgebot mit einer im Amtsblatte einmal eiuzuschaltenden Knndmachnng veranlasst. § 50. Das Aufgebot kann nur dann angeordnet werden, wenn die Parteien vor dem Matrikelführer die im Gesetze vorgeschriebeucu Erfordernisse der Eheschließung nachweisen. Die Verlobten sind iusbesonders gehalten, ihre Gebnrts-zenguissc vorzuweisen, die zur Schließung der Ehe nothwen- dige Einwilligung des "gesetzlichen Vertreters und der Eltern, beziehungsweise die Vormundschciftsbehvrdliche Genehmigung oder Einwilligung (§ 8 des Gesetzes über das Eherecht) nachzuweisen, ferner die öffentlichen Urkunden, welche das Anshören, die Ungiltigkeitserklärung der früheren Ehe oder die Todeserklärung des Ehegenossen i§§ 12, 21 des Gesetzes über das Eherecht), beurkunden, die Erlaubnis der kirchlichen Obrigkeit l§ 25 des Gesetzes über das Eherecht), wie auch den im Sinne des Gesetzes über die Wehrkraft nothweudigen Ehe-Couseus (§ 26 des Gesetzes über das Eherecht), und inwiescriie der Ehe-Consens an eine Cautiousleistung gebunden ist, die Urkunde über die hinterlegte Cautio» vorzuweiseu. Der zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Matrikelauszug, die Einwilligungs-Erklärung, die vormundschaftsbehördliche Genehmigung und das znr Erlangung derselben eingereichte Gesuch und aufgenommene Protokoll sind stempelfrei. Wenn diese Thatnmstände vor dem Matrikelführer unmittelbar bekannt sind, oder in glaubwürdiger Weise nach-gewiesen erscheinen, kann der Matrikelsührcr die Parteien von der Borweisung der Doeumeute, — mit Ausnahme des in den §§ 25 nnd 26 des Gesetzes über das Eherecht erwähnten Consenses und der Urkunde über die hinterlegte Militär-Kaution, — dispensieren, im Nothsalle kann er den Erschließenden einen Eid abnehmen. In Ermangelung einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung oder Einwilligung nimmt der Matrikelführer das hierauf bezügliche Ansuchen der Parteien zu Protokoll und übersendet letzteres behufs weitere» Verfahrens an die Bormundsschaftsbehörde. § 51. Das Aufgebot einer durch einen Ausländer in Ungarn zu schließenden Ehe kann nur dann «»geordnet werden, wen» mittelst eines Zeugnisses der ausländischen kompetenten Behörde »achgewiesen ist, dass die Ehe des Ausländers nach den Gesetzen seines Baterlandes keinem Anstande unterliegt, oder weint der Justizminister von dem diesfälligen Nachweise Dispensation ertheilt hat. (Letztes Alinea § 113 des Gesetzes über das Eherecht.) § 52. Das Aufgebot geschieht durch Asfichieruug in dem Amtsloeale des Matrikelführers und im Gemeindehanse an einer öffentlichen Stelle durch 14 Tage. In Groß- und Kleingemeinden vollzieht das Aufgebot während der Dauer der Affichieruug an zwei Sonntagen bei dem Gemeindehause ein Mitglied der Gemeindevorstehung auch mündlich. 8 53. Wenn der Ort des Aufgebotes (§§ 46, 47) außerhalb des Geltungsgebietes des gegenwärtigen Gesetzes gelegen ist, ist das Aufgebot auf Kosten des Ansuchenden in einer am Orte des Aufgebotes, oder in dessen Nähe erscheinenden Zeitung zu veröffentlichen. § 54. Das Aufgebot muss enthalten: den Familien-und Bornamen der Eheschließenden, die Benennung ihrer Eltern, den Familienstand (ledig, Mädchen, Witwe oder geschieden), ihre Stellung (Beschäftigung!, ihr Alter, ihre Religion, ihren Geburts- und Wohnort und im Nothsalle andere nähere Bezeichnungen der Eheschließenden, schließlich die Aufforderung, dass derjenige, der von irgend einem gesetzlichen Hindernisse oder von einem die freie Einwilligung abschließenden Umstande Kenntnis hat, dies bei dem aufbietenden Matrikelführer anmelde. § 55. Die Ehe darf nur nach Ablauf von drei Tagen, vom letzten Tage des Aufgebotes gerechnet, geschlossen werden. Wenn das Ausgebot im Wege der Zeitung veröffentlicht wnrde (§§ 49, 53), ist der vierzehnte Tag nach der Veröffentlichung als letzter Tag des Aufgebotes zu betrachten. Wenn das Aufgebot mittelst Asfichieruug an mehreren Orten oder auch mittelst Beröffentlichung im Wege der Zeitung an verschiedenen Tagen erfolgte: ist der Termin von dem Tage des letzten Aufgebotes gerechnet zu zählen. § 56. Wenn die Ehe innerhalb eines Jahres vom letzten Tage des Aufgebotes gerechnet nicht geschlossen wird, muss das Aufgebot wiederholt werden. § 57. Bon dem Aufgebote kann der erste Beamte des Munieipiums Dispensation ertheileu. Die Dispensation kann nur dan ertheilt werden, wenn die Eheschließenden persönlich, mündlich oder in einer beglaubigten Urkunde erklären, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen ein Ehehindernis nicht besteht. Die mündliche Erklärung ist zu Protokoll zu nehmen. Wenn der erste Beamte des Munieipiums die Dispensation verweigert, können die Eheschließenden um Dispensation bei dem Minister des Innern ansucheu. Die Dispensation verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Ehe innerhalb eines Jahres, von dem Tage der Dispensation gerechnet, nicht geschlossen wird. § 58. Der zur Eheschließung kompetente Matrikelführer kann zur Bornahme der Eheschließung einen anderen Ma-trikelsührer nach Ablauf des im § 55 erwähnten Termines und nur dann ermächtigen, wenn er keine Kenntnis von einem gesetzlichen Ehehindernisse oder einem die freie Einwilligung ausschließendeu Umstande hat. Die Ermächtigung ist in ein amtliches Schreiben zu fassen. § 59. Wenn bei der Schließung der Ehe nicht der das Aufgebot anordnende, oder der durch denselben gemäß des § 58 ermächtigte Matrikelführer interveniert, ist der Umstand, dass das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch das Zeugnis desjenigen Matrikelführers nachzuweisen, der das Ausgebot angeordnet hat. Bezüglich der Ausstellung dieses Zeugnisses find die Bestimmungen des § 58 entsprechend anzuwenden. Wenn ein ungarischer Staatsbürger im Auslande vor einer ausländischen Behörde eine Ehe schließen will, so stellt darüber, dass die Ehe desselben nach den Gesetzen seines Baterlandes keinem Hindernisse unterliegt, auf Grund des über das erfolgte Aufgebot ausgestellte» Zeugnisses des Matrikelführers oder des die Dispensation von dem Aufgebote enthaltenden Beschlusses der Justizminister die Beurkundung ans. § 60. Wenn der Matrikelführer das Aufgebot oder der Civilbeamte die Intervention bei der Eheschließung verweigert, ist derselbe gehalten, seinen diesfälligen Beschluss über Ersuchen der Parteien sammt den Motiven schriftlich zu verfassen und den Parteien hinauszugeben. Gegen den abweislichen Beschluss des iii den Punkten al, c) und rl) § 29 des Gesetzes über das Eherecht erwähnten Civilbeamten ist eine Berufung an den ersten Beamten des Mnnieipinms statthaft. Die Erschließenden können gegen den Beschluss des Verwaltungs-Ausschusses sowie des in den Punkten b) uud e) 55 29 des Gesetzes über das Eherecht erwähnten Civilbeamten sich an den königlichen Gerichtshof wenden. § 62. Das Aufgebot der Ehe sowie die Intervention bei der Schließung der Ehe sind gebüreufrei. Der Civilbeamte ist verpflichtet, über die Schließung der Ehe den Eheleuten eine stempel- und gebürensreie Beurkundung hinauszugeben. V. Abschnitt. Von der Zmmatrilrntiernng der tut Änstande erfolgten Geburt, Lhr und des Lodes eines nngarifchen Staatsbürgers. § 77. Die Geburt, die Ehe und der Todessall eines ungarischen Staatsbürgers, wenn selbe (selber) im Auslande erfolgt, ist auch in die vaterländische Matrikel einzntragen. In einem solchen Falle ist bezüglich der Eintragung der Geburt der competeute Matrikelführer derjenige, in dessen Bezirke die Eltern wohnhaft sind, in Ermanglung dessen, wo der Vater beziehungsweise die Mutter die Zuständigkeit besitzt. Bei unehelichen Kindern ist die Gcineindeznstäudigkeit der Mutter maßgebend. Bezüglich der Eintragung der Eheschließungen ist jener Matrifelführer cotnpetcnt, in dessen Bezirk der Gatte wohnt oder in Ermangelung des Wohnortes die Gemeinde-znständigkeit besitzt. Bezüglich der Eintragung des Todesfalles ist jener Matrikelführer competcnt, in dessen Bezirk der Wohnort des Verstorbenen war, in Ermangelung dessen, wo derselbe die Gemcindeznständigkeit besessen hat. § 78. Die Eintragung erfolgt entweder auf Grund des durch die interessierten Parteien vorgewieseueu ausländischen Matrikelauszuges, oder auf Grund des im Sinne der bestehenden internationalen Verträge von amtswegen mitgethcilten ! ausländischen Matrikelauszuges. Auf Grund jener von amtswegen mitgethcilten ans- j ländischen Matrikelauszüge, durch welche die Gemeinde- j Zuständigkeit der in diesen Matrikelauszügen erwähnten Judi- , vidueu nicht festgestellt werden kann, erfolgen die Eintragungen ! in der Inneren Stadt Budapest. § 79. Die ungarische Regierung kann den diplomatischen Vertretern, Consulen der österreich-ungarischen Monarchie und deren Stellvertretern die Ermächtigung ertheilen, in ihren Sprengel,! bezüglich der Geburt und des Todesfalles von ungarischen Staatsbürgern, wie auch bezüglich der im Sinne des Punktes e) § 29 des Gesetzes über das Eherecht vor denselben erfolgten Eheschließungen als Matrikelführer vorzugehen. Die bei dem Vorgehen erforderlichen Abweichungen stellt das Ministerium fest. Der mit einer derartigen Ermächtigung versehene Ma-trikclführer übersendet das zweite Exemplar der Matrikel am Ende eines jeden Jahres an den Minister des Innern. Matrikelauszüge auf Grund dieser zweiten Exemplare werden auch im Ministerium des Innern hinausgegebeu. Dritter Theil. tteberglmgs- n«d gemischte Bestimmungen. § 87. Bei Kindern, deren Eltern ungarische Staatsbürger sind uni) einer gesetzlich anerkannten Religionsgenossen-schast angehören, ist die Religion des Kindes in die staatliche Geburtsmatrikel entsprechend den bestehenden Rechtsnormen einzutragen. § 93. Die vor dem Beginne der Führung der Geburtsund Todes-, beziehungsweise der Ehe-Staatsmatrikel geführten eonfefsionellen Matrikel, sowie auch die ans denselben aus-gefolgten Auszüge bleiben auch künftighin öffentliche Urkunden. § 94 Allgemein beglaubigte Auszüge ans den vor dem Jnslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes geführten confef-sionellen Matrikeln unter den bisherigen Modalitäten auszufolgen sind die konfessionellen Matrikelführer auch fernerhin berechtigt und verpflichtet. Derjenige konfessionelle Matrikelführer, der die Aus-folgnng solcher Auszüge verweigert, begeht eine Übertretung, und ist mit Arrest bis zu einem Monate und einer Geldbuße bis 600 Kronen zu bestrafen. lieber diese Uebertretuug Recht zu sprechen gehört in den Wirkungskreis der königl Bezirksgerichte. | Instruction des Königs, ungarischen Instiz-ministcrs, 3. 27.243