56 Deželni zakonik in ukazni list za vojvodstvo štajersko. XIV. del. - Teč aj 1 866. na svetlo dan in razposlan 11. avgusta 1866. Landesgesetz- und Verordnungsblatt für daS Heyagthm» Steiermark. i XIV. Stück. — Jahrgang 1866. AuSgegrben und versendet am 11. August 1866. Jahrgang 1866. 57 18. Razglas štajerskega namestništva od 16. julija 1866, zastran združbo občin Sv. Ha In Sv. Ur slo v konijškem okraju. Štajerski deželni odbor je na podlagi §. 2 obe. red. od 2. maja 1864 dovolil, da ste se občini konijškega okraja sv. 11 in sv. Uršula pod imenom „Dramlje“ v eno občino združili, kar se s tein občno na znanje daje. Mecsery l. r. N«U» A. Leyktmovlh đedičer. Kundmachung -er k. k. Statthaltern für Steiermark vom 16. Juli 1866, in Betreff Bereinigung der Gemeinden St. Egydi und St. Ursula im Bezirke Gonobitz. Der steiermärkische Landcs-Ausschuß hat auf Grund des §. 2 der G. O. vom 2. Mai 1864 die Vereinigung der Gemeinden St. Egydi und St. Ursula im Bezirke Gonobitz zu Einer OttSgemeinde mit der Benennung: „Trennenberg" (slavisch Dramlje) bewilliget, waö hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Mecfvry m. p. Tru1 rffl i teVam'l in Aft(| - ' . j; . O V/ i ■>'/ : ’•» '' " . . Z : . ' ' . ' ' • V : v ' , " ';> • .. -i': ' i ■ ■ ; Landesgesetz und Verordnungsblatt für das Eerzogthum Steiermark. XV.Stück. 19. Gesetz vom 14.Juni 1866, .irksam für das He :zogtum Iteiermark,betreffend die Bezirks-vertretungen. . it Zustimmung ,des Landtages reines Eerzogthumes Steiermark finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5.März 1862 die nachfolgenden Bestimmungen über Bezirksvertretung zu erlassen und zu verordnen, io folgt: I. Hauptstüok. Von der "Errichtung und Bestellung der Bezirksvertretungen. § 1. j Von den Bezirksvertrotungen überhaupt. Im Herzogthune Steiermark haben zwischen en Gemeinden und M dem Landtage Bezirksvertretungen zu bestehen. § 2. Bas Gebiet der Bezirksvetretungen. Jeder dermalige politische Bezirk bildet in der ^egel das gebiet einer Bezirksvertretung,und es kann der Umfang derselben nur durch ein Landes^gesetz geändert werden. * Ausnahmsweise kann wegen zu grösser Ausdehnung der Bezirkes auch die Bildung zweier oder mehrerer Bezirksvetretungen in dem Unfange eines gegenwärtigen Bezirkes im 'fege der Bandes-Gesetz^ bimg ausgesprochen ./erden, 'Venn zwei oder mehrere Bezirksvertretungen ihre Vereinigung Üner Bezirksvertretung beschliessen,so kann,insoferne dies toäj der Bauer der ersten Wahlperiode erfolgt,diese Vereinigung durl die Statthalterei i i Einverständnisse mit dem Bandesaussohusse gesprochen werden. Bei Aenderungen in dem Umfange der Bezirksvertretungen sin« die noth- endigen Vereinbarungen über den Besitz und Genuas ihr! Eigenthumes,ihrer Anstalten und Bonde,sowie in Bezug auf ällfä! vorhandene Forderungen und Schulden gleichzeitig zu treffen. Z 3. Umfang der Wirksamkeit der Bezirksvertretung. Die Wirksamkeit der Bezirksvertretung erstreckt sich über o.) Gemeinden ihres Gebietes. Gemeinden,welche ein eigenes Statut haben, stehen in ihrel Gemeindeangelegenheiten unmittelbar unter dem Bandesausschusse bezüglich des ihnen vom Staate übertragenen Irkungskreises un der Statthalterei; in allen anderen zum Wirkungskreise der Bez Vertretung gehörigen Angelegenheiten bleiben sie im Bezirksverl begriffen. Die Bundeshauptstadt Graz ist in jeder Beziehung vom Bez verbände ausgenommen. § 4. Ausübung der Befugnisse der Bezirksvertretung. Die den 'irkungskreis der Bezirksvertretung bildenden Befugn v/erden entweder duch diese selbst oder durch den Bezirksaus sch austaubt. § 5. 3itz der Bezirksvertretung. Der Amtsort des gegenwärtigen politischen Dezirkes ist auch der Sitz der Bezirksvertretung und der Bezirksausschusses. Bei der Vereinigung oder Iheilung von Bezirken wird der Amtsort der Bezirksvertretung durch das ^esetz.beziehungsweise /§ 2/ durch Vereinbarung bestimmt. 5 6, Zusammensetzung der Bezirksverträtung überhaupt. Die Bezirksvertretung ist aus Vertreten der Interessengruppen: a.dos grosson Grundbesitzes; b.Der Höchsbesteuerten der Industrie und des Handels; c.der übrigen Angehörigen der Städte und Märkte; d.der Landgemeinden,insoweit diese Ghuppen im Bezirke vorhanden sind,zusammengesetzt. /Art.XIX.des Gesetzes vom 5.März 1862,R.G.Bl.Z.18./ § 7. Ilach den einzelnen Gruppen insbesondere. Zur Gruppe des grossen Grundbesitzes /§ 6 a/ gehört der im Bezirke liegen/de Grundbesitz .dessen JahresschultEi gkeit an Grund-und Haussteuer mit Ausnahme des Kriegszuschlages mindestens 60 fl.österr.Währ.beträgt - 120 K. Zur Gruppe der Höchsbesteuerten der Industrie - und des Kanc'eis /§ 6 b/ gehören alle Inhaber einer im Bezirke betriebenen Industrie- .Bergvtrks -oder Handelsunternehmung, welche von dieser Unternehmung an directen Steuern ohne Kriegszuschlag wenigstens 60 fl. entric-hten - '120 K. Die Aeldmaseengebühr ist als directe Steuer zu behandeln. Die im Bezirke liegenden Städte und Märkte bilden die Gruj der S$ädte und Märkte /jf 6 p/,alle übrigen Gemeinden de2 Bezirke bilden die Gruppe der Landgemeinden /§ 6 d/. § 8. Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung. Die Bozirksvertretung besteht in Bezirken,c!eren einheimiso Bevölkerung 10.000 Seelen nicht übersteigt,aus 24,- in Bezirken von mehr als 10.000 bis einschliesslich 20.000 Seelen aus 30 bi von mehr als 20.000 bis einschliesslich 30.000 Seelen aus 36,-v mehr als 30.000 Seelen aus 40-42 Mitgliedern. < § 9. Vert-heilung der Mitlieder nach Gruppen. Die Gesammtzahl der Mitglieder der Bg^irksvertretung ist un' die im Bezirke vorhandenen Gruppen in der Weise zu vertheilen,di auf jede Gruppe die gleiche Anzahl von Vertretern fällt. 'Venn in der Gruppe des grossen Grundbesitzes oder der Höchs- te Sfrtuerten der Industrie und des Handels die Zahl der wahlberoc ton Personen ebenso gross oder geringer ist,als die Zahl der aui die Gruppe entfallenden Bezirksvertreter iso ist jeder von ihnen roohtigt, ohne ’.'/ahl an .. e:: irksvcr/tretung thoilzunohrnen. Im le ren Palle sind die in der Gruppe des grossen Grundbesitzes fehle Mitglieder der Gruppe der Land gerne Iden, die in der Gruppe dor TIö d besteu rton der Industrie und des Handels Fehlenden aber möglich zu gleichen Theilen der Gruppe der Städte und Märkte und jener d Landgemeinden zuzuschlagen. § 10. Vertheilung der Vertreter für Städte und Märkte, Die auf die Gruppe der Städte -und Märkte entfallende Zahl d ei Vertreter ist,wenn in Bezirke zu dieser Gruppe mehrere Städte und Märkte gehören,vner dieselben nach Verhältniss,ihrer .teuerZahlung stets jedoch in der Art zu vertheilen,dass soweit es möglich ist, jede Gemeinde wenigstens 'inen Vertreter erhält, Ist die Zahl dieser Gemeinden grösser,als die Zahl der auf dise Gruppe entfallenden Vertreter,so haben die mindestbesteuerten Gemeinden Einen gemeinschaftlichen Vertreter zu erhalten. Von der 8teuersumme der Städte und Märkte sind jene Steuerbeträge in Abzug zu bringen,welche von der in andere Gruppen gehörigen "Zählern bezahlt werden. § 11. Vertheilung der Zahl der V- rtretor für jene Wahlperiode. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 9 und 10 hat die Statthalter ei im Einverständnisse- mit dem Landesasuschusse für jede Wahlperiode im Voraus die Vertheilung der auf jeden Bezirk und der auf die einzelnden Gruppen in jedem -Bezirke entfallenden Zahl der Vertreter vorzunehmen. Wo ein solches Einverständnis nicht erzielt wird,entscheidet das 'taat Ministerium. § 12. Wahlrecht des grossen Grundbesitzes. Wahlberechtigt in der GrUpp6 des Frosson Grundbesitzes sind die dem österreichischen Staatsverbande angehörigen B0sitzor solcher im Bezirke gelegener unbeweglicher Güter,deren Jahresschulgigkeit an - und Haussteuer mit Ausnahme des Kriegszuschlages minde- stens 60 fl.österr.V/ähr.beträgt. § 13. Ausübung des Zahl recht es bei .Mitbesitzern. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Gutos kann nur derjenige aus ihnen wählen,welche sie hinzu em tigen. Der Besitz zweier oder mehrerer im Bezirke gelegener unbevt lieber Gi.iter,von welchen zusammen der im § 12 bezeichnete Ster betrag etrichtet wird,berechtiget ebenfalls zur Wahl. § 14. Wahlrecht der IIüchätbeeLeuerten der Industrie und des Handel Wahlberechtigt in der Gruppe der Höchälbesteuerten der Industr und dos anc" els sind jene dem österreichischen taatsverbande a hörigen Inhaber einer im Bezirke betriebenen Industrie,-Bergwe oder Handelsunternehmung,welche von diesen Unternehmungen an d recten Steuern ohne Uriegszuschlag wenigstens 60 fl.entrichter öer Besitz zweier oder .obrerer im Bezirke gelegentnlnd istri Bergwerks- oder Handelsunternehmungen,von denen zusammen 60 fl an dirocten Steuern entrichtet werden,berechtigt ebenfalls zur Wahl. § 15. Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte. Die 'Wahlberechtigten in den beiden ersten Gruppen können, xi ferne sie nicht im Bezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben, Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Dicht ei^genberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Bhegattei andere eyigenbereclitigte Frauenspersonen durch einen Bevollmäc ten das Wahlrecht aus. Der Staat,das Land und die öffentlichen Fonde werden als ( oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei i Übung des ’Wahlrechtes durch die zur Verwaltung oder Leitung d: / Grund-oder Hausbesitzes,oder dieser Gewerbsunternehmung bestellten Personen vertreten. Korporationen.Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht den durch diejnigen Personen,welche sie nach/bestehenden gesetzlichen odet gesellschaftlichen Bestimmungen nach Aussen zu vertreten berufen sind,oder durch einen Bevollmächtigten aus. Sind Gemeinden im Besitze eines zu besonderer Wahl berechtigenden Gutes oder einer derlei Industrie-.Handels- oder Bergwerks- L1 Unternehmung,so wird ihr Wahlrecht durch den Bürgermeister,be-z i ehungswe i so Gemeind'evor st eher, ausgeüb t. ur ei^genberechtigte österreichische Staatsbürger.welchen keiner der Ausschlie sungsgründe des § 3.der Gemeinde-.'ZahlOrdnung entgegensteht,können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Xnderen in dessen Hamen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten, und muss eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht verweisen. Dienende Officiere und Kilitärparteien mit Officierstitel, eiche zur Gruppe des grossen Grundbesitzes oder der Höchstesteuerten der Industrie und des Handels gehören,sind wahlberechtigt,können ilir Wahlrecht aber nur durch einen Bevollmächtigten ausüben. § 16. Walhrecht der tädte und Märkte, Wahlberechtigt in der Gruppe der 'tädte und Märkte sind die Mitglieder der Gemeindevertretungen der zu dieser Gruppe gehörigen Orte. § 17. Wahlrecht der Landgemeinden. Das Wahlrecht wird in der Gruppe der Landgemeinden durch die Gemeindevorsteher,und in jeder Gemeinde,welche eine einheimi Bevölkerung "bis zu 100C Seelen hat,noch durch einen Wahlmann welchen der Ausschuss wählt.ausgeüht. Hat die Gemeinde eine einheimische Bevölkerung von mehr lOOO.ab.er "bis 2000 Seelen, so hat1 der Ausschuss zur Ausübung Wahlrechtes einen Wahlmann mehr und sofort für je eitere 10 Seelen immer einen Wahlmann mehr zu wählen. § 18 o Beschränkung des Wahlrechtes. Wer innerhalb des Gebietes der Bezirksvertretung in zwei mehreren Gruppen wahlberechtigt ist,kann das Wahlrecht nur i] einer derselben ausüben. Wer in mehreren zur Gruppe der Staädte und LBrkte gehörig Gemeinden Mitglied der Gemeindevertretung ist,kann,wenn er ii einer dieser Gemeinden senen ordentlichen Wohnsitz hat,nur ii dieser,sonst aber nur in jener Gemeinde,in elcher er am höh besteuert ist,das Wahlrecht ausüben. Wird jemand von mehreren Landgemeinden nach § 17 als '.7ah' gewählt,so kann er,wenn er in einer dieser Landgemeinden sei: ordentlichen Wohnsitz hat,nur für diese,sonst aber nur für j Landgemeinde,in welcher er am höchsten besteuert ist,das Man annehmen. § 19. Wählbarkeit. Wählbar in der Bezirksvertretung ist Jeder.welcher in de: Ausschuss einer der Gemeinden ihres Gebietes gewählt kann./§ 10 und 11 Gemeinde- ,ä hl Ordnung/. 3 Wahl/körper und ./ahlort für die erste und zweite Gruppe. Die Wahlberechtigten in der Gnippe des grossen Grundbesitzes wählen in Ginem Wahlkörper,Der Wahlort ist der Sitz der Bezirksver- 1 tretung. Dieselben Bestimmungen gölten für die Wahlberechtigten in der Gruppe der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels. § 21. Wahlkörper und Wahlacte der Städte und Märkte. Haben nach 0 10 zwei oder mehrere Städte .cdw Märkte zusammen einen Vertreter zu wählen,so bilden die Mitglieder der Vertretungen . . dieser Gemeinden zusammen einen Wahlkörper. Die Bezeichnung und Bekanntgebung des Wahlortes geschieht in diesem Dalle durch die Statthalterei. In St^ädten Mer Märkten,welche für sich Vertreter zu wählen haben,ist die Wahl am Sitze der Gemeindevertretung vorzunehmen. § 22. Wahlkörper und Wahlort der Landgemeinden. Für die Wahl der Vertreter der Landgemeinden bildet das Gebiet der Bezirksvertretung den Wahlbezirk.Die Wahlberechtigten bilden in demselben Dinen Tah'lkörper.Der Amtsort der Bezirksvertretung /§ 5/ ist auch der Wahlort. § 23. Aufforderung zur Vornahme der Wahl. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht durch Erlässe des Statthalters,. eiche den Tag,an dem die Wahl vorzunehmen ist, zu enthalten haben. Die Feststellung des Zahltages hat derart zu geschehen,dass die nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können .*/* 8 24. Reihenfolge der Wahl. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für die Bezirksvertret hat in der Art zu geschehen,das zuerst die Vertreter des grosso Grundbesitzes,dann jene der H9ohabesteuerten der Industrie und Handels,hierauf die Vertreter der Stiidte und Märkte,endlich die 1 Vertreter der Badgemeinden gewählt v/erden. § 25. ' Ausschreibung d er V/a hl en in der Gemeinde. Die Ausschreibung der Wahlen ist durch Plakate in allen Gern den des Bezirkes bekannt zu machen. § 26. Verfassung und Richtigstellung der Wählerlisten der ersten und zweiten Gruppe. Wir den ' ahlkörper. des gressen Grundbesitzes,dann für jen< der Köchsbesteuer ten der Industrie und des Handels hat die pol i' sehe Bezirksbehörde die Wählerlisten anzufertigen dieselben zu / manns Hinsicht aufzulegen und dies dujbh öf .'entliehen Anschlag ir allen Gemeinden des Gebietes der Bezirksvertretung unter Pestsei einer Pallfrist von '14 ^’agen zur Anbringung von Hinwendungen daK 'S t' kund zu machen. Über rechtzeitig angebrachte Hinwendungen hat die politisc Bezirksbehörde binnen längstens drei Tagen zu entscheiden,und di zulässig erkannte Berichtigung sogleich vorzunehmen. Wird die begehrte Berichtigung verweigert,so steht die Be* an die Statthalterei offen. Die Berufung muss binnen längstens drei Tagen nach der VS ständigung von der abschlägigen Entscheidung -ei der politischen Bezirksbehörde angebracht und von dieser der Statthalterei unges vorgelegt werden, eiche darüber endgiltig zu erkennen hat. § 27. Ausfertigung der legi timationskarten für diese Gruppen. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter EtScheidung über die rechtzeitig eingebrachten Sinwend ngen richtig gestellt sind,h$t die politische Bezirksbehörde den einzelnen Wählern Legitimationskarten auszufertigen, eiche dle fortlaufende Nummer der ählerliste,den ljamen des Wahlberechtigten,den Ort,den Tag und die Stunde der J Wahlhandlung zu enthalten haben. §' 28. Tür die Gruppe der Städte und Märkte. - Bezüglich der in.der Gruppe der Städte und Märkte zur gemeinschaftlichen Wahl eines Vertreters vereinigten Ortschaften stellt ( die politische Bezirksbehörde die Mitglieder der uemeindovortretun-J gen dieser Ortschaften in eine Liste zusammen und lässt denselben I Legitimationskarten des im § 27 bezeichneton Inhaltes durch die * r Gemeindevorsteher einhändigen. j § 29. g Wahl der Wahlmänner behufs der ' ahl der ^er^treter der Landgemeinden. (j Behufs der Wahl der Vertreter der ^adgemeinden hat die politi-l sehe ^ezirksbehörde für jede im Wahlbezirke gelegene,zu dieser Gruppe gehörige Gemeinde die Anzahl der auf Grundlage des § 17 j von jedem Gemeindeausschusse zu wählenden ' ’ahlmänner dem Gemeindevorsteher mit der ".'eisung bekannt zu geben,die Wahl der ahlmänner j durch den Gemeindeausschuss zu veranlassen.Für diese Wahl gelten jj die in den §§ 35,36 und 37 der Gemeinde-Wahl Ordnung vorgez eichneten 8 Gest immunge n. La s .ah!.protokol ist der politischen Bezirksbehörde j mitzutheilen. 'j '00. Zusammenst ellung der Liste der ; ahlmänner für die Gmppe der Landgemeinden. Die politische Bezirksbehörde hat die Gesetzlichkeit des Fahl in jeder uomeinde zu constatieren,und wenn sich nicht die Nothwend keit einer Neuwahl,die sogleich unter Angabe der Gründe anzuo ist,ergibt,die Gewählten sowie die Gemeindevorsteher in die 1 der Wahlberechtigten für die Gruppe der Landgemeinden des gar* t ' Wahlbezirkes einzutragen. § 31. Ausfertigung der Legitimationskarten für dieselben. Sobald diese Liste durch geschehene Wahl der Yahlmänner allen Landgemeinden des Wahlbezirkes vollständig ist,hat die tische Bezirksbehörde den Wahlberechtigten Legitimationskarte des im § 27 bezeichneton Inhaltes auszufertigen und zuzustell § 3L. r Wahlhandulng in den einzelnen ^ruppen. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommission geleitel Dieselbe besteht: 1 .Für die Gruppe des grossen Grundbesitzes, sowie für jene <3 Hö chsb e st euert en der Industrie und des Handels aus jo drei v( ■Wahlberechtigten gewählten Vertrauensmännern, die aus ihrer IN den Vorsitzenden bestimmen. 2.Für die Gruppe der Städte und Wirkte u.zw.: a/ Für jede Ortschaft,die für sich Vertreter zu wählen h< aus de i Gemeindevorsteher dieser Ortschaft als Vorsitzenden \ zweien von ihm bei gezogenen /11 gliedern des Ausschusses; b/ für zwei oder mehrere Ortschaften,die zusammen einen ^ ter zu wählen haben,aus dem vome ndevorsteher des ahlortes als Vorsitzenden und zweien von den Wahlberechtigten aus ihrer I.litte gewühlten Mitgliedern. 3. dir jeden Wahlbezirk in der Gruppe der Landgemeinden aus dem an °ahren ältesten Gemeindevorsteher als Vorsitzenden,und vier von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, Die politische Behörde kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten absenden,welcher die Befolgung des Gesetzes und die Aufrechthaltung der Muhe und Ordnung wahrzunehmen hat. R '7.-7. tv tV e Die ahl der in der Gruppe der Städte und Märkte einer Ortschaft allein zugewiesenen Vertreter ist nach den in den §§ 35,36 und 37 der Gemeinde-WahlOrdnung vorgezeichneten Bestimmungen vornunehmen. v Bei der ahl der übrigen ertreter sind die BöStimmungen der 5§ 36 und 38 bis inclusive 49 der Landtags-Wahlordnung in analoge Anwendung zu bringen, jedoch ist die /ahl mittelst Stimmzetteln vorzunehmen. § 34. Legitimirung eines Bevollmächtigten. Sur Abstimmung im iJamen eines Wahlberechtigten darf ein Dritter blos in den in diesem Gesetze gestatteten Fällen und nur unter der Bedingung zugelassen werden,dass er sich über seine .d eredtigung hiezu gehörig legitimirt. § 35. Übergabe des V/ahlprotokolles. Wenn die erforderliche Anzahl Vertfeter gewählt ist,wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen,von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen öommissär /§ 31/ unterschrieben,und mit allen Belegen dem Vorsteher der politischen Bezirkbehö.rde übergehen. § 36. Ausfertigung der ’ 'ahlcertifioate. Der Vorsteher der politischen ^ezirlcbehörde hat nach Ei sic na lim e der Wahlactcn jedem gewählten Vertreter, gegen den nie ein Ausschliessungsgrund vorliegt, ein V/ahlcertificat auszu: tigen. Dieses Wahleertificat berechtigt den Gewählten zum Ei te in die Bezirksvertretung und begründet in so lange die 1 muthung der Giltigkeit seiner 17ahl,bis das Gegentheil entsc ist. § 37. Prüfung der Zahlacten und v eitere Schritte der Bezirksvoi tung. Sogleich nach beendeter 17ahl hat der Vorsteher der pol schon Bezirksbehörde die mit Wahleertificaten versehenen Mi der der ^ezirMrertretung zu -einer Versammlung einzuberufen, selben sämmtliche Y/ahlacten.wozu auch die Im § 30 bezogener hören zur Prüfung und zur Entscheidung über die Zulassung d Gewählten mitzutheilon und die Versammlung aufzufordern,nafl vollendeter Wahlprüfung die Wahl d s Obmannes,soines teilt tretors und des Bezirksausschusses vorzunehmen./Z 39/. § 38. Dauer der 'Wahlperiode ,Ergänzungswahlon. Die Bezirksvertretung wird auf drei Jahre gewählt; den 1 des § 81 ausgenommen,hat dieselbe ihre Wirksamkeit bis zum Eintritte der neu gewählten Vertretung fortzusetzen. Wenn im Laufe der Wahlperiode einzelne Vertreter ausschs so ist noch für die übrige Dauer der Wahlperiode eine Brgäfl. wähl in denjenigen Gruppen und Vahl körpern vorzunehmen, in welchen die ausgeschiedenen gewählt waren.. § 39. ' Wahl des Obmannes,dessen Stellvertreters und des Ausschusses. Die Bezirksvertretung wählt für die Dauer' der ’ahlperiode aus ihrer 1 litte ihren Obmann,dessen Stellvertreter und ihren Ausschuss. Die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters bedarf der kaiserlichen Bestätigung. § 40. r ........... Insbesondere a/ des Obmannes und seines Stellvertreters. Die Vahl des ubmannes und seines Stellvertreters geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Ilommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande,so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, eiche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten stimmen erhalten haben. Bei t immengl ei chho i t entscheidet das Bo es, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme,die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt,ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmen gloichheit,so entscheidet das Boos. § 41. b/ des Bezi Aylbausschusses. Der Bezirksausschuss besteht ausser der Obmanne aus sechs Mitgliedern. Die Bezirksvertretung /§ 37/ wählt aus jeder der vorhandenen "xuPpen ei : Ausschussmittglied.die noch übrigen 1 ltglieder des Ausschusses sind einzeln aus der Gesamtheit der Mitglieder /Bezirksvertretung zu wählen. Der Obmann der -^ezirksvertretung ist zugleich der Vorsitzen! des Bezirksausschusses. Zur Giltigkeit jeder Wahl ist die absolute Hehrheit der Stin den nothv/endi g. 1-omrat eine solche Mehrheit nicht zu Stande, sj ist nach den Bestimmungen des § 40 vorzugehen. § 4L. Irgänzungswahl eines Aussohussmit gliede>» . Wenn ein Ausschussmitglied mit Tod abgeht,austritt oder an Besorgung der Ausschussgeschäfte bleibend verhindert ist,s die Bezirksvertretung eine neue Mahl unter Beobachtung der B mungen des f 41 vorzuiiehmen. 0 43. Stellvertreter des Obmannes im Ausschüsse. Der Obmann ernennt für den Hall einer zeitweiligen Vorhin eines der itglieder des Bezirksausschusses zu seinem Stellv treter im Bezirksausschüsse. kommt der bmann bleibend in Abgang,so hat die Bezirksver tung für die noch übrige Dauer der Wahlperiode eine neue Wall binnen längstens 14 Tagen vorzunehmen,und sind vom Bezirksau se hiezu die nöthigen Enleitungen zu treffen /§ 66/. § 44. Angel o b u n g. Der Obmann der 15 e z i r ksver t r e t un g und dessen Stellvertrel /5 39/ haben Treue und Gehorsam Sr.k.k.Apostolischen Ma jest! Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer P: ten in die ilinö e de:: Statthalters oder dessen Abgeordneten Eidesstatt zu geloben. I Die Mitglieder des Bezirksausschusses haben dieselbe Angelobung in die Hände d s Obmannes zu leisten. § 45. Vergütung der Auslagen. Das Amt eines Mitgliedes-der Bezirksvertretung ist ein Ehrenamt. Hur der Obmann und die Mitglieder des Bezirksausschusses sind berechtigt,die Vergütung für die mit ihrer Geschäftsführung verbundenen baaren Auslagen aus Bezirksmitteln anzusprechen. Über die Art und das Ha s s dieser Vergütung entscheidet die Bezirksvertretung. § 46. Pflicht,die 7ahl anzunehmen,Ablehnungsgründe.Ausscheidung. Das Recht die Zahl zum Mitglieds der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschusses abzulehnen,haben hur: i 1.Goistl'che; r 2.öffentliche Lehrer7 Landen 3.Hof-,Staats-und/öffentliche ?ondsbeamte und Diener; 4.Militärpersonen,welche nicht in activer Dienstleistung stehen; i 5.Personen,die über 60 Jahre alt sind; i 6.diejenigen,welche eine Stelle im Bezirksausschüsse bereits durch eine volle 'Wahlperiode bekleidot haben,oder vLche als Mitglieder der ^ezirlcsvertre tung, oder aber als Gemeindevorstände durch zwei nacheinander folgende Wahlperioden wirksam waren, t für die nächste Wahlperiode; ü 7.diejenigen,welche an einem der Ausübung der Amtspflichten i hinderlichen Körpergebrechen oder einen anhaltenden bedeuten- s den Störung ihrer Gesundheit leiden; o.Personen,weiche vermöge iArer ordentlichen Beschäftigung dur oh lange Zeit in jedem Jahre aus dem Bezirke abwesend sind. '•'er ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, oder Die Bezirksvertretung berathet und beschliesst in alleij Angelegenheiten des Bezirkshaushaltes,soforn solche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören /§ 59/.Ihr obliegt I die Prüfung und Erledigung der Voranschlüge und der Jahresre1 nungen über dio Einnahmen und us gaben des Bezirkes und der j •^ezirksanstalten.Das Verwaltungsjahr des Bezirkes füllt mit < dem Sonnenjahre zusammen. Bezirksumlagen. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Itammver-inögen nicht bedeckten Ausgaben kann die Bezirksvertretung Zuschläge su den directen Steuern bis su zwanzig Procenten derselben umlegen und einheben.Zuschläge über dieses -a s s oder andere Umlagen bedürfen eines ^andesgesetzes, / Art.XXl des 1 res. vom 0 . .iärz 1062/ . Die von der ^ežirksvertretung beschlossenen Zuschläge /erden von denselben ürganen,welche die Bandesumlagen einzuheben haben, und auf dieselbe leise eingehoben; sie geniessen die gleichen Vorrechte,wie die l.f. Steuern. § 54. 1) a r 1 e h e n. Die Bezirksvertretung ist berechtigt,im Interesse des Bezirkes Darlehen aufzunehmen oder Haftungen zu übernehmen,wenn die Summe des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der schon bestehenden io hui den. zehn Porcente von den im Bezirke vor geschriebenen directen-Steuern nicht übersteigt. über dieses Hass hinaus ist die B0Zirksvertretung an die Genehmigung de.' Landesausschusses gebund n. Zu anderen EreditsOperationen ist ein ^andesgesetz orforderlich. § 55. Erhaltung des Vermögens des ^ezirkes. Di Bezirksvertretung sorgt für die Erhaltung des Vermögens des Bezirkes und der Bezirkanstalten und überwacht die ^ebahrung mit . • • t • demselben.Beschlüsse,welche äne Veräussorung,bleibende Belastung oder Verpfänd ng des 3tammvermögens des Bezirkes oder seiner Anstalten mit sich bringen,bedürfen der Genehmigung des Bandesausschusses-. Bestellung dor Beamten und Diener. Die Bezirksvertretung beschliesst üb r dir ^ahl und die Bezug er dem Ausschüsse be i zugebenden, oder für einzelne Vorraltu igsot jecte zu bestellenden Beamten und Diener»bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disoiplinarbehandlung,ihre fuhe-,und Versorgungsgei se,und die Grundzüge der für ihre Dinstleistung zu ertiieil enden 1 __ t 1 ' ' ’ Instruktionen. § 57. Wirksamkeit der ^ezirksVertretung in ^emeindeangele genhei And die ^ezirksvertretung gehen die nachstehenden,durch die Gerneinde-Ordnun vorn 2.Mai 1864 dem Landesausschusse zugewi ösenet -Amtshandlun en üb er; 1.Di Vereinigung zweier oder mehrerer Ortsgemeinden zu einer 1 zigen./§ 2 G.O./ ly 2.Die Überwachung der emeinden in Bezug auf die Erhaltung des vt Stammvermögens und Stammgutes der Gemeinden und ihrer Anstalten. /§ 84 G.O./ 3.Die durch die GemeindeOrdnung bisher an die Bewilligung des j Landesausschusses gebundene Ausschreibung und Erhebung von Zuso gen,welche 40 Percent der direoten Steuern,oder 15 Percent der Verzehrungsteuer übersteigen./5 74 G.O./ 4.Die Bewilligung zur Vräusserung,Verpfändung oder bleibenden Belastung einer zum Stammvermögen Oder Stammgute der Gemeinde oä ihrer Anstalten gehörigen Sache,dann zur Vortheilung des Gemeind . Vermögens und Gutes /§§ 58.und 05 1,G.0./ 5.Die Vertheilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindegliö /§ 65 2.G.O./ 6.Die 'ufnähme eines Darlehens oder die Übernahme einer Eafttuj wenn der ^etrag des Darlehens oder der Haftung mit Hinrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahreseinkünfte die ^emeinde und bezüglich der Gemeindeanstalten übersteigt./§ 85 3,G.G./ Die Gemeinden haben ihre diesfälligen Gesuche an den Bezirksausschuss zu richten,welcher dieselben mit seinen Anträgen der Bezirksvertretung bei ihrer nächsten Versammlung zur Entscheidung vorzulegen hat. in den sub 4,5 und G angeführten fällen,und wenn der uogenstand der Bezirksvertretung von besonderer Wichtigkeit zu sein scheint, bleibt es derselben Vorbehalten,den Gegenstand dem Landtage zur Urtecheidung vorzulegen. '§58. - Von der irksamkeit der Bezirksvertretung bleiben ausgeschlossen: 1.Alle Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse der Gernein-oeausschüsse in den der ^emeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten /§ 86 G.G./ 2. ie Suspendierung und Ersetzung eines Gemeindevorstandes /§ 87, , . . . G.ol/ <5.Alle jene Angelegenheiten,in eichen die Gern ein d„eor dnung das Zusammenwirken dos Lande saus Schusses mipt der Statthalterei oder der politischen Bezirksbehörde vorschreibt /§§ 4,82,92 und 94 G.O./, 4.oder für welche dieselbe ein Landesgesetz oder die Bewilligung des Landtages fordert./§§ 3,74,78,83 G.G./ § 59. Der Bezirksausschuss als v rwaltendes und vollziehendes Organ. Der Bezirksausschuss ist in Angelegenheiten seines "°ezirlces das verwaltende und vollziehende Organ.Br besorgt hinsichtlich des -B Qzirksvermögens die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte und beaufsichtigt, leitet und verwaltet die ^ezirksanstnlten.vr verfasst die Jahresvoranschläge und die Jahresrechnungen und legt dieselben v/eni gstens 14 xage vor ihrer Prüfung durch die /e . irksvertretung ' zur 'insicht der Bezirksangehörigen öffentlich auf. er Zeitpunkt der lüfte gong ist kundzumachen,und es sind die von den Bezirksangehörigen vorgebrachten Erinnerungen bei der Prüfung der Jahresvoranschläge und der Uahresrechnungen in ütwäguJ zu nehmen. 2 60. Vorarbeiten desselben für die Verhandlung. ' »er 'ezirksausschuss macht die nothigen Vorbereitungen und Vorarbeiten für die Verhandlung der de z irksvertre tung und bringt die Beschlüsse derselben zur Ausführung. I 61. Vertretung nach nussen,Ausfertigung von Urkunden. Der Bezirksausschuss repräsentiert die Bezirksvertretung nach Aussen und in allen Rechtsangelegenheiten,und vermittelt den Ge-sschäftsverkehr derselben.Die im tarnen der ^ezirksvortrotung aus*,; ■zustellenden Urkunden sind vom Obmanne und zwei Hitgliedern des Bezirksausschusses zu fertigen. § 62. i Disciplinar-Gev/alt. Dem Bezirksausschüsse sind die ihm beigegebenen oder für einzel • ' i t t Ver altungsobjecte bestellten Beamten und Diener untergeordnet,ui er übt über dieselben nach.iiass.gabe des in eingeräumten Eofugnisi . /d v 56 und. 65/ dio i sciplinargev/alt. Z 63. Verantwortlichkeit. Der Bezirksausschuss ist für seine ..mtshandlungnn der ^ozirkü vertrQ tung verantwort li oh mir. verpflichtet, derselben hierüber Rechenschaft zu geben. I 64. rstattmi:' von Gutachten und Anträge durch den Bezirksausschuss. L shuss i< I; verpflichtet, i:i Allo .ngel-e eheiten in JJ welchen er von der :tatthalteroi oder der ^ and.esvertretung zu Rathe ge o en wird,sein Gutachten abzugeben-; er i t berechtigt, Anträge, eiche sich auf die besonderen Interessen seines Bezirkes b' ziehen,an die Jtatthalterei oder an die Bandesvertretung zu stellen. : 65. Instruction für den Bezirksausschuss, io näheren eisungen über die dem Bezirksausschüsse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der von der Bezirk -Vertretung zu ertheilenden Instruction Vorbehalten. Z 65. irkungskreis in Gemeindeangelegenheiten. Ist eine der Genehmigung^er 3ezirksvertretung vorbehaltene Angelegenheit so dringender hatur,dass die Erledigung hierüber oline Schaden der -emeinde nicht bis zum Zusammentritte der Bezirksver-tretung auf ge schoben werden leann, so tritt der Bezirksausschuss auch in die ""efugnisse der ^ezirksvortretung ein,welcher er seinerzeit Rechenschaft über den gefassten Beschluss zu geben hat. III. Haupts tüc k. Von der GeschäftsooHandlung. § 67. lüiorufung der ^ezirksvertretung. nie ’ezirksvortretung tritt über Einberufung ihres Obmannes im / / • / • Jahre wenigstens zweimal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen; der Obmann eröffnet und schliesst dieselbe. In wichtigen in dringenden V&llen,oder wenn wenigstens ein Brit theil der Mitglieder der Bezirksvertretung es schrieftlich begeht oder über Verlangen des Statthalters oder des ^andesausschusses hat der Obmann eine ausserordentliche Versammlung zu berufen. it der Einberufung sind zugleich die Gegenstände der ^erhan< lung bekannt zu geben. Jede Versammlung,der nicht eine Einberufung durch den Obmani oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter zu Grunde liegt,ist ungesetzlich,und es sind die efassten Beschlüs ungültig. § 68. Vorsitz. Die über ordnungsmässige Einberufung versammelte Bezirksvertretung hat die zu ihrem "irkui gskreise gehörigen Angelegenheita in Sitzungen unter dem Vorsitze des Obmannes zu verhandeln und 2 erledigen. Die Sitzungen werden vom Obmanne oder dessen Stellvertreter angeordnet, eröffnet und geschlossen. in § 69. Oeffentliehkeit der Sitzungen. Die Sitzungen der ^ezirksvertretung sind öffentlich,doch kann ausnahmsweise die .ussdlliessung der Oeffentliehkeit über Antrag des Vorsitzenden oder von fünf Mitgliedern der Bezirksvertretunj beschlossen werden,nie aber für jene Atzungen,in welchen die Bezirksrechnungen oder das ^ezirkspräliminare verhandelt werden Sollten die Zuhörer die Berathung der Bezirksvertretung stöj oder ihre 'reiheit "beirren, so ist der Vorsitzende "berechtigt und verpflichtet,sie nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung entfernenzu lassen. § 70. * Reihenfolge c er Gegenstände. I)or Vorsitzende "bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände. Angele enhoiten,welche ausserhalb des Geschäftskreises der ^ezirksvertretung liegen,hat derselbe von der Berathung auszu-schliessen. über Beschwerden gegen eine solche Ausschliessung entscheidet die Statthalterei.welche sich vorerst mit dem andesausschusse "n das invernehmen zu setzen hat. § 71. Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Air Beschlussfähigkeit der Bezirksv rtretung ist "die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer itglioder,und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Im Halle, dass die zur Beschlussfähigkeit nothwendige .Anzahl von i itgliedern nicht erscheint,findet der § 88 der GemeindeOrdnung analoge Anwendung. Die Abstimmung ist öffentlich, ahlen und Besetzungen sind durch jtimrizett' 1 vorzunehmen. Z 72. tiistirung der Beschlüsse, denn der Vorsitzende glaubt,dass der Bezirksvertretung den V'irkungskmis derselben überstnglte oder den bestehenden esetzen zuwiäerlaufe, so ist or verpflichtenden Beschluss zu sistiron und die Entscheidung der Krage: ob der ^eschluss vollzogen werden kann oder nicht, i i V/ege der politischen Bezirksbehörde von der ntathalteroi einzuholen,r eiche sich mit dem ♦ andesausschusše hierü her in das Einvernehmen zu setzen hat. § 23. 3i t zung sp r o t o ko11. Über die Verhandlungen der ^ezirksvertretung und über die von 1 gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, eiches vom Vorsitzenden uno vom Schriftführer zu unterzeiclinen ist. Dasselbe kann von vedormann eingesehen '/erden. § 74. Beschlussfähigkeit des Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuss hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Sitzungen zu vorhandeln und zu erledigen.Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Obmannes /§ 43/ und von wenigstens vier Aus schussiJii t gl i edem, un< > zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der inwesenden erforderlich. Auch auf die Beschlüsse des Bezirksausschusses finden die '§§! und 73 ihre Anwendung. i. 75.. ; , Kundmachungen des Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuss darf nur in den ihm übertragenen Verwal' angelegenheiten-Kundmachungen erlassen. IV. Hauptstück. Von der Aufsicht über die Bezirksvertretung. ' Z 75. Überwachung. ricr T,and tag wacht mittelst seines „usschusses, dass das itammvo / • / • gen des Bezirkes und der ^ezirkanstalten ungeschmälert erhalten werde. Der ^anđesausschuss kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von der BezirksVertretung verlangen und durch Ansendung von Commissionen Anhebungen an ^rt und Stelle veranlassen. Ihm kömmt es in Handhabung dieses Aufsichtsreoht.ee zu,,erforderlichen Falles die entspreohonde Abhilfe zu treffen. § 77. Entscheidungen über Berufungen. Über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung und des Bezirksausschusses entscheidet rer -^andesausschuss. io ^ rufung ist binnen der vom 'l'age der Aundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden vierzehntätigen Fallfrist bei dein Bezirksausschüsse zur weiteren Vorlage an den Landesausschuss einzubringen. § 78. -^ufsichtsrecht der Staatsverwaltung. -i Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die ■uezirks-vertretimg unc den Bezirksausschuss dahin,dass di selben ihren ’irkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vergehen. 1 ieses lufsichtsrecht Libt die Statthalterei durch die politische Bezirksbehörde. Dieseloe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse und die noth endigen Aufklärungen verlangen. ^.uch h t der Vorsteher der politischen Behörde oder dessen Abgeordneter das vecht,den Sitzungen der ^ezirksVertretung beizuwohnen und jederzeit,jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,das /ort zu er :reifen; an den Abst/in. rangen nehmen sie nur l'hqil,' enn sie Mitglieder der Bezirksvertrotung sind. § 79. Entscheidungen der Statthaitorei. /enn die ieziid&vertretung oder der Bezirksausschuss Beschlüsse fasst.wodurch ihr •Wirkungskreis überschritten,oder gegen die bestehenden Gesetze verstossen wird,so ist die politische Bezirk beherde berechtigt und verpflichtet,die Ausführung solcher BescM' se zu sistiren und die Entscheidung über die fragetob der Bogohp-y. vollzogen werden kann oder nicht,sofort von der Statthalterei ein zuholen,weiche sich hierüber mit dem 1- ndesauschusse in das Ein-vernehmen zu setzen hat. Jegen Entscheidungen der Statthalterei steht der hecurs an das Staatsministerium offen. § 80. Abhilfe, durch die Statthalteroi. V/enn. die Bezirksvertretung über an sie ergangene Aufforderung unterlässt oder verweigert,die dem Bezirke kraft besonderer Gesel obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen,so hat die Statthalterei auf Mosten und uefahr des Bezirkes die entspr;' chende Abhilfe zu treffen, § 81. Auflösung der -^ezirksvertretüng. Die -^e zirksvortretung kann durch die Statthalter ei aufgelöst werden.Der Recurs an das Staatsminiterium,jedoch ohne aufschiebe irkung,bleibt der Bezirksvertretung Vorbehalten. Längstens binnen sechs lochen nach der Auflösung muss eine neue Wahl ausgeschrieben v/er den. Sur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis e-;ur Einsetzung der neuen Bezirksvertretung hat die Statthalterei im Einverständnisse mit dem "^andosausschusse die erforderlichen Ilassregeln zu treffen. § 82. Durchführung. Der Staatsminister ist mit dem Vollzüge und der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Franz Joseph m.p. -^elcredi m.p. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Bitter v.Iiayer m.p.