45277 Statuten G für die Osficiers-Ulliformirung, Ossicicrs-Sparcasse, Verwaltung des Bkusikfondcs, Officicrs-Bibliothek Verwaltung des EurballirungsfondeS I>. K. FML. Graf Huyn 79. Bm.-Inf.-Rcg. Haibach. 18K8. 45277 K. k. AUL. Joh.Karl' HrafKupn 79. L.-I.-Aeg. Statuten Osficiers-Uniformirung.' Die Officiers - Unifvrmirung hat dm Zweck, dem Officier eine ebenso billige und gute als vor- schristsmäßige Eguipirung zu verschaffen. Jeder Officier ist zur Theilnahme verpflichtet. 8 2. Zur Leitung und Verwaltung besteht eine Cvm Mission aus einem Herrn Stabsofficier, einem Hauptmann, einem Ober- und einem Unterlicutenant. Der Stabsofficier als Präses wird vom Re gimeuts-Commandv bestimmt, die übrigen Mitglieder werden »ach Stimmenmehrheit vom Officiercorps für zwei Jahre, d. i. vom 1. Jänner bis letzten December des zweiten Jahres, gewählt. 1 2 Die Commissionsmitglieder sollen sich in der Regiments-Stabsstation befinden. Die in der Depotstation befindlichen Abtei¬ lungen haben eine eigene Uniformirung und sind gleichzeitig verpflichtet, diese Statuten mit den erfor¬ derlichen Modifikationen principicll als maßgebend zu betrachten. 8 3. Anfangs December eines jeden zweiten Jahres hat der Präses die neue Wahl einzuleitcn. Jeder Herr Officier hat einen versiegelten Wahlzettel, worin I Hauptmann, 1 Ober- und l Unterlieutenant zu bezeichnen ist, einzusenden. Das Wahlverzeichniß wird in Gegenwart der Commission zusammengestellt. Ein während der zweijährigen Periode abgehen¬ des Commissionsmitglied wird nach dein beim Haupt¬ mann erliegenden Wahlverzeichnisse ergänzt. Jede Neuwahl, sowie jede Substitnirung ist dem Regimentscommando zur Bestätigung anzu¬ zeigen. 3 8 4. Sämmtliche Commissionsmitglieder bleiben für die genaue Einhaltung der Statuten, sowie für jede Vernachlässigung, wodurch ein Schaden entstand, so¬ lidarisch — jedes mit einem speeiellen Geschäfte betraute Cvmmissionsmitglied überdies für seinen Verwaltungszweig besonders verantwortlich und even¬ tuellen Falles mit ihrem beweglichen und unbeweg¬ lichen Vermögen ersatzpflichtig. 8 5. Bei vorkommenden commissionellen Berathun- gen entscheidet zur Beschlußfassung die Mehrheit der Stimmen. Der Präses hat zwei Stimmen, jedes weitere Commissionsmitglied eine Stimme. 8 6. Hauptobliegenheiten der Commission: 1. Ein Regimentsschneidcr ist aufzunehmen und mit diesem ein Contract über den Macherlohn re. i* 4 abzuschließen. Derselbe hat verdorbene Kleidungs¬ stücke aus eigenen Mitteln zu ersetzen. Als Caution hat derselbe von seinen Verdienst - geldern den Betrag von 200 Gulden im Equipi- rungsfonde als Guthabung zu besitzen. 2. Ebenso ist mit einem Schustcrmeister von Fall zu Fall zu coutrahiren. 3. Bei der Ucberuahmc von Uniformiruugsgegen- ständen ist die Qualität und der Preis der Waare strenge zu prüfe». Bei Tüchern und Stossen ist auch der Regiments¬ schneider beizuziehcu. Der Befund ist auf dem Lieferungsscheine com- missionell zn bestätigen. Nicht qualitätmäßig befundene Sorten sind dem Lieferanten zurückzustcllcu oder eo ist eine Preis¬ ermäßigung anzustrebeu. Bestellungen an Equipirungsstücken können nur nach commissionellem Beschluß eingelcitet werden. 4. Die vierteljährige Hauptrechnung ist sammt allen Beilagen und sonstigen Vormerkungen com- missionell zu revidireu und die Richtigkeit zu be¬ stätigen. In dieser Rechnung muß der Borrath an barem Geldc und des Materiales; die Forderung und Schuld sämmtlicker Mitglieder; die Schuld¬ forderungen der Lieferanten, endlich der Bestand des Regiefondes ersichtlich sein. Diese Hauptrcchuuug wird sodann ohne Bei¬ lagen dein Regiineutscommandv zur weiteren Be¬ kanntgabe vorgelegt. s 8 7. Der Präses unterlegt alle Anzeigen über ent¬ deckte Anstände, die von der Commission nicht be¬ hoben werden können, dem Rcgimentscommando zur Entscheidung. 8 8. Der Hauptmann hat nachbenannte Geschäfte zu versehen: 1. Das Eassejournal ist monatlich abzuschließen, mit allen Beilagen versehen der Commission zur Revision und Bestätigung der Richtigkeit vorzulegen. Geldreste über 50 fl. werden in die Equipi- rungscasse unter Mitsperre des Präses, Hauptmanns und Oberlieutenants depositirt. Der Hauptmann übernimmt und expedirt alle Gelder. In das Casse- journal ist jeder Empfang und jede Ausgabe allso- gleich einzutragen. 2. Die Correspondenz. Briefe mit Geldsendungen werden nebstbei vom Präses unterfertigt, und es ist auf das richtige Ein¬ langen der Bestätigungen ein besonderes Augenmerk zu richten. Die Correspondenz wird protokollirt und die Antwort exhibirt. 6 3. Das Nominalprotokoll. In diesem werden die Einlagen und Empfänge der Uniformirungsmitglieder eingetragen. Das auf jeden Teilnehmer lautende Uniformirungsbüchel muß hierin übereinstimmen. Die Uniformirungs- bücheln befinden sich in der Verwahrung des Haupt¬ manns, welche nach jeder vierteljährig gelegten Hauptrechnung zur Agnoscirung an die Mitglieder und Retournirung binnen sechs Tagen hinausgegeben werden. Angezeigte Unrichtigkeiten sind von der Com¬ mission gleich zu beheben. 4. Das Contobuch der Lieferanten. In dieses werden alle Lieferungen und Zah¬ lungen detaillirt eingetragen. 5. Die vierteljährige Hauptrechnung wird derart gelegt, daß der verbliebene Geldrest, der Matcrial- vorrath in Geld berechnet, die Summe der Schul¬ den der Mitglieder als Activa, dagegen die Summe der Forderungen der Mitglieder und die Schuld¬ forderungen der Lieferanten als Passiva des Fondes, gegen einandergehalten vollkommen übereinstimmen. Die Regiefondrechnung wird gleichzeitig separat nachgewiesen. 6. Bis zu dem Maximalbetrage von 60 sl. Schuld hat der Hauptmann die von jedem einzelnen Mitgliede angesprochenen Uniformirungsgegenstände, Beschuhung und Wäsche anzuweisen. Wäsche wird jedoch nur auf ein an die Com¬ mission gerichtetes schriftliches Einschreiten besorgt. Bei Ueberschreitung des obangesetzten Maximal- Betrages an Schuld hat die Commission nach ge- 7 nauer Erwägung der finanziellen Verhältnisse des betreffenden Mitgliedes über die Erfolgung im Interesse des Uniformirungsfondes zu entscheiden. 8 9. Der Oberlieutenant führt das Materialpro¬ tokoll, übernimmt die commissionell qualitätmäßig gut befundenen Equipirungsstücke und erfolgt solche nur gegen eine vom Hauptmann oder der Commis¬ sion angewiesene Quittung. Die Materialrcchnung wird allmonatlich ab¬ geschlossen und dem Hauptmann mit allen Beilagen zur Bestätigung der richtigen Rechnung zugestellt. Mit Schluß eines jeden Vierteljahres wird das Materiale in Gegenwart der ganzen Commission scontrirt und der Befund im Protokoll bestätiget. Der Matcrialvorrath ist, wenn nicht ein son¬ stiges gesichertes Locale ausgemittelt wurde, im Quartiere des Oberlieutenants gesichert aufzube¬ wahren, im letzteren Falle hat derselbe auf das stationsmäßig gebührende halbe Quartiergeld aus dem Regiefonde den Anspruch. Das Material wird nur an den hiezu bestimm¬ ten Tagen erfolgt. 8 8 10. Der Unterlieutenant hat dem Hauptmann bei der Zusammenstellung der Hauptrechnung und dem Oberlieutenant bei Legung der Materialrcchnung au die Hand zu gehen, wodurch derselbe den nothwen- digen Einblick gewinnt. 8 11 Der monatliche Rucklaß richtet sich nach dem jährlichen Bedarf an Uniformirungsstnckeu, jedoch darf derselbe inclusive der für allenfalls aufhabendc Aerarial- oder Privatschuldcn, dann für Musik, Sparkasse, Bibliothek und Easinv cingcleitete Abzug — mit Bezug auf die hohe Circular-Verordnung vom 16. Februar 1864, C.-K.-Nr. 782 — die Hälfte der Gage niemals übersteigen. Als Grundsatz ist festgesetzt, daß die im Laufe eines Jahres abgenommenen Equipirungsstücke am Schluß desselben Jahres berichtiget sein müssen. 9 8 12. Bei geregelten Verhältnissen wird nachbenannter Normalrücklaß festgestellt: Bei einem StabSoffieicr uwnatl. 15 fl. „ „ Hauptmann I. Elaste „ 12 „ >, ,, H- ,, ,, 10 ,, „ „ subalternen Officier „ 8 „ Zur püuktlichcu Leistung dieses monatlichen Rücklasses verpflichten sich sämmtliche Theilnehmer dieses Equipiruugsfoudes und geben die Bewilligung zur gerichtlichen Vormerkung dieser Verpflichtung auf ihre Gage im Sinne der hohen Cireular-Ver- ordnung vom k6. Februar 1864, C.-K.-Nr. 782, schon durch ihre Betheiligung an diesem Fonde. Jedes Mitglied soll trachten, baldmöglichst eine entsprechende Guthabnug zu besitzen, welche nach¬ stehenden Mazumalbetrag zu erreichen hat: Für einen Stabsoffieier .... 120 fl. „ „ Hauptmann 1. Classc . 80 „ „ „ subalternen Officier . 40 „ Sobald die Hälfte dieser Guthabung erreicht ist, wird der festgesetzte Normalrücklaß auf die Hälfte herabgesetzt. Bei Erreichung der Guthabung wird der letzt¬ genannte Rücklaß nur auf eigenes Verlangen ein¬ gestellt. 10 8 13. Zum Officier Neubcförderte erlegen 60 st. vom Equipirungs-Douceur und es werden diese bei Ge¬ ringfügigkeit des Betrages nur mit den nothwen- digsten Uniformirungsstücken versehen. 8 14. Von den am ersten jeden Monats eingegan¬ genen Geldern werden die vom Regimentsschueider und Schuster vorgelegteu Conto's durch den Haupt¬ manu berichtiget und der Rest des Geldes allsoglcich an die Lieferanten expedirt. Es ist nicht gestattet, auf Rechnung der Uni- formirung anderswo Equipirungsstücke auzuschaffen. Ueber specielle Fälle bei Detachirungen ent¬ scheidet die Commission. 8 15. Von den Mitgliedern ist für die jeweiligen Erfordernisse an Materiale eine Quittung mit Be- 11 Zeichnung des Ellenmasses und der Stücke, über Beschuhuug eine Eingabe, über Wäsche ein schrift¬ liches Ansuchen dem Hauptmann zur Anweisung nach ß 8 Punkt 6 vorzulegeu, wornach die Erfolgung stattzufinden hall Fremde Osficiere, Officicrsaspiranten und Ca- deten können nur gegen Bezahlung etwas erhalten. 8 16. Im Pivnate December hat ein jedes Mitglied mit möglichster Genauigkeit seinen Bedarf an Equi- pirungsstücken für das nächste Jahr mittelst Prä¬ liminare bekannt zn geben, wornach die monatlichen Rücklässe geregelt werden. Die Präliminaraufsätze werden behufs Aus¬ füllung durch jedes Mitglied immer zeitgerecht den Abtheilungen hinausgegebeu werden. In der Regel werden nur präliminirte Sorten zur Erfolgung angewiesen. 12 § 17. Bei Transferirungen wird mit dem betreffen¬ den Truppenkörpcr abgerechnet. Bei Pensionirungcn sind verbliebene Schuld- poslcn nvthigenfalls im politischen oder gerichtlichen Wege bei der Kriegseasse vorzumerken. Uneinbringliche Schulden von ausgetretenen Mitgliedern sind von dem Regiefoude zu tragen. Dem aus dem Aetivstaude Austretcnden wird die Guthabung allsogleich ausgezahlt. 8 l8. Bei Beginn eines Feldzuges wird Folgendes festgesetzt: 1. Jedes Mitglied hat sich mit den nöthigen Eguipirnngsstücken nnvereilt zu versehen. 2. Die Hauptrechnung ist mit thnnlichster Be¬ schleunigung abzuschließcn, die Cassc und das Ma¬ terial zu scontriren, sodann die revidirte Hauptrech¬ nung mit den Officiers-Uniformirungsbücheln und sämmtlichen Protokollen und Schriften wohl verpackt zur Aufbewahrung in die Depotstation abzusenden. 3. Der verbliebene Materialvorrath ist dem Depot¬ körper in die Verrechnung zu übergeben. 4. Der Hauptmann hat ein neues Cassejournal anzulegen und eine Abschrift über verbliebene Schulden 13 und Forderungen der Mitglieder, sowie über die Forderungen der Lieferanten zu nehmen, welche Documente mit dem verbliebenen Geldrestc in die Equipirungscassc zu hinterlegen sind. 5. Der Hanptmann übernimmt allmonatlich die Abzüge, welche ohne Verzug zur Bezahlung der Lie¬ feranten zu verwenden sind. Das Casscjournal ist stets commissionell abzu¬ schließen und cs ist die nominative Abzugsconsignation beizulegen. 6. Bei Kricgsmärschen ist die (Lguipirungscasse im Cassedeckelwagcn zu hinterlegen, oder es kann auch der allensallsige Barvorrath in einem versiegelten Packet in der Regimentscasse depositirt werden. 7. Der Regimentsschneider hat auf die Dauer der Kriegsepoche in die Dcpvtstation abzugehcn. 8 19. Um den Uniformirungsfond vor Verlusten zu bewahren, werden auf dem Bereitschafts- oder Kriegs¬ füße nebst den in den früheren Paragraphen siste- misirten Rücktasten noch folgende Abzüge cingeleitet: l. Von dem Feldausrüstungsbeitrage wird nach Maßgabe der Schuld eines jeden Mitgliedes bis zur Deckung der Schuld die Hälfte in Anspruch genommen. 14 2. Bon der Bereitschafts- und Kriegszulage wird monatlich ein Drittel in Abzug gebracht, bis die Schuld gänzlich getilgt ist, wvrnach der in den ZK 11 und 12 sestgestellte Monatrücklaß einzutrc- ten hat. Regie-Fond. 8 20. Der Regiefond bleibt Eigenthum des jeweiligen Officierscorpö, demnach hat ein einzelnes Mitglied darauf keinen Anspruch. Der Regiefond wird gebildet: 1. Aus dem zugestandenen Sconto der Lieferanten, der Ersparung an Materiale und dem Verkauf von Emballage und Tuchenden. 2. Durch einen Zuschlag von 2 pCt. auf jede Erfvlgung. 3. Durch den Rücklaß eines halben Kreuzers vom Gage-Gulden, welchen sämmtliche Officiere des ganzen Regimentes insolangc leisten, bis das durch das Kriegsjahr 1866 entstandene Deficit vollständig ge¬ deckt ist. 15 8 21. Aus diesem Fonde sind zu bestreiten: 1. Die Protokolle, das Schreibmateriale und noth- wendige Postporto. 2. Das halbe Quartiergeld eventuellen Falles all Z 9 für den Oberlieutenant, der das Material in Verwahrung hat. 3. Das Quartier für den Rcgimentsschneider, wenn in der Caserne keines ausgemittelt werden kann, endlich bei Märschen die nothwendigsten Eisen¬ bahn- oder Vorspanns-Auslagen. 4. Der Regimcnts-Bibliotheks-Verwaltung sind monatlich 5 fl. gegen Quittung zu erfolgen. 5. Außerordentliche Auslagen zu gemeinnützigen oder Wohlthätigkeitszwecken können nur mit Zustim¬ mung des Officiercorps, wozu nach erfolgter Ab¬ stimmung eine Zweidrittel-Majorität erforderlich ist, stattfinden. 8 22. Der Regiefond hat in die Officierssparcasse 100 fl. zu erlegen und es wird der durch Lotterie- Effecten erzielte Gewinn diesem Fonde gutgeschrieben. 16 8 23. Die Regie-Fondsrechnung wird vierteljährig abgeschlossen, commissionell revidirt und bestätigt und dem Regimentscommando zur weiteren Bekannt¬ gabe vorgelegt. Schluß - Bemerkung. 8 24. Jeder Teilnehmer ist zum allgemeinen Besten verpflichtet, alles, woraus dem Ganzen ein Bortheil erwachsen könnte, als auch andererseits alles der Anstalt Nachtheilige ungesäumt geeigneten Orts zur Kenntniß zu bringen. 8 25. Bon den Statuten erhält jedes Mitglied ein Exemplar und es wird ferner von Fall zu Fall 17 ein Verzeichniß über die mit dem jemaligen Regi¬ mentsschneider und Schuster contractmäßig festgesetzten Macherlohnspreise in Emulation gesetzt. Laibach, am 27. Juni 1868. Vorstehende, commissionell entworfene Statuten werden ihrem vollen Inhalte nach vom Regiments- Commando bestätiget. Laibach, am 31. Juni 1868. Kasimir v. Gintowt, Oberst. 2 K. k. AM und 27 zu verfahren. s 29. So oft von den in der Cafse erliegenden Werthpapieren Coupons abgeschnitten werden, sowie beim jährlichen Rechnungsabschlüsse, ist gleichzeitig vom ganzen Ausschüsse eine Scontrirung der Cassc vorzunchmen, in einem daselbst erliegenden Protokolle vorznmerken und vom ganzen Ausschüsse zu bestätigen. 8 30. Während eines Krieges ist die Lasse bei der in der Deportation verbleibenden Abtheilung zu dcponircn und deren Verwaltung einem aus den Officieren dieser Abtheilung nach ß 2 zu wählen¬ den Ausschüsse provisorisch zu übertrage». Nöthigcn- falls kann auch der präsidirende Stabsofficier durch einen Hauptmann ersetzt werden. 3 34 Nach beendetem Kriege ist die Lasse wieder ans Regiment zu ziehen. 8 31. Sollte auch die Ergänzungsbezirksstation der Kriegsgefahr ausgesetzt sein, so sind die Werthpa- Piere in einer öffentlichen, jeder Gefahr entfernten Lasse gegen entsprechende Provision zu deponiren, der Barvorrath nach Z 32 zu behandeln. Wenn sich die Gefahr erst während des Krieges auf die Depotstation erstrecken sollte, so hat der dortige Ausschuß die uöthigen hier bezeichneten Ma߬ regeln zur Sicherung der Sparcasse zu treffen. 8 32. Von den während der Kriegszeit ein¬ laufenden und disponiblen Geldern sind Werthpapiere zu kaufen, nnd wenn dies nicht rath- sam, die Bargelder in einer öffentlichen Lasse nutzbringend anzulegen und seiner Zeit wieder an sich zu ziehen. Könnten diese Gelder nicht gleich 35 nach Empfang gesichert ihrer Bestimmung zugeführt werden, so sind sie durch den Ausschuß versiegelt in der Rcgimentscasse bis zum geeigneten Zeitpunkte zu dcponiren. 8 33. Tritt ein Mitglied aus dem Regi¬ ments verbau de, so ist ihm sein Capital auf Verlangen sogleich bar zu erfolgen, hätte es jedoch noch einen Vorschußrückstand zu bezahlen, so ist selber vom Capital abzuziehen und sind die auf diesen Rest entfallenden, bei Ausfolgung des Vorschusses bereits abgezogenen Zinsen zurückzuvergüten. Sollte das Capital zur Deckung nicht hin- reichcu, so ist sich bezüglich des ungedeckt bleibenden Restes nach Z 19 zu benehmen. 8 34. Wenn die Sparcasse jedoch momentan nicht über einen hinlänglichen Barvorrath verfügen könnte, um ein austretendeö Mitglied sogleich aus¬ zubezahlen, so bleibt es diesem unbenommen bis 3* 36 zum Tage seiner gänzlichen Abfertigung im Jnsti- tutsverbande zu bleiben, ohne jedoch gehalten zu sein, seine monatlichen Einzahlungen bis dahin fortziw setzen. Wünscht jedoch der Austretende sofort seine Abfertigung, so hat die Sparcasse die nöthigen Gelder von der Uniformirungseasse zu entlehnen. Jedenfalls bleibt es Sacke der Verwaltung, austretende Mitglieder baldmöglich auszubezahlcn. 8 35. Sollte ein aus dem Regimente scheidendes Mitglied seine Abfertigung nicht wünschen, so kann selbes, in so lange es dem Armeeverbande angehört, Ehrenmitglied bleiben, hat wie die übrigen Mitglieder Anspruch auf die Zinsen und Gcwinnste, welche auf sein am Tage der Außcrstandbringung verbliebenes Capital entfallen, darf letzteres jedoch durch weitere Einzahlungen nicht mehr vergrößern. 8 36. Ein Ehrenmitglied kann jederzeit sein Capital ganz oder theilweise ausgefolgt erhalten, wobei in 37 Bezug auf den Barvorrath die Bestimmungen des Z 34 gelten. Rückzahlungen solcher ausge- folgtcn Beträge, sowie Vorschüsse an Ehrenmit¬ glieder finden nicht statt. 8 37. Tritt ein Mitglied aus dem Regimcntsver- bande zur Zeit wo ein Loos bereis mit einem Treffer oder die Nummer der Serie gezogen ist, der Ge¬ winn jedoch nicht behoben wurde, so wird ihm seine Gewinnstquote erst nach Behebung des Gewinnes ausbezahlt. 8 38. Uneinbringlich gewordene Vor¬ schüsse sind von den Gesammtinteressen abzuschrei¬ ben und derartige Posten beim Jahresabschluß de- taillirt ersichtlich zu machen. Ein Vorschuß darf aber erst dann als uneinbringlich behandelt werden, wenn sowohl Schuldner als Gutsteher vollkommen zahlungsunfähig sind und die Schuld auch nicht durch einen etwaigen Nachlaß hereingebracht werden kann. Es ist Sache der Verwaltung, solche Ange- 38 legenheiteu im allgemeinen Interesse mit aller Energie zu betreiben. 8 39. Sollten die Interessen eines Jahres zur Deckung uneinbringlicher Posten nicht hinreichen, so ist der Rest am Jahresschluß in der Rubrik „Passiva" er¬ sichtlich zu machen und im folgenden Jahre nach Z 38 zu behandeln. 8 40. Für vor dem Feinde gebliebeneMit- gli e d er, deren Schulden weder durch ihr Capital, noch ihren Nachlaß gedeckt werden können, sind die Gutstehcr nicht ersatzpflichtig, sondern leisten sämmt- liche Mitglieder bis zur gänzlichen Deckung solcher Schulden einen außerordentlichen monatlichen Rück¬ laß von einem Kreuzer per Gagegulden, welcher, wie die übrigen Rücklässe, von der Uniformirungseinlagc abgezogen wird. 39 8 41. Die An schaff» n gder Protokolle, sowie sonstige Auslagen und die Pränumeration des Blattes „Merkur" fallen dem Jnteressenfonde zur Last. 8 42. Wünscht ein Mitglied irgend einen Vorschlag zu machen, hat einen Anstand oder Zweifel, so ist dies schriftlich der Verwaltung mitzutheilen, welche, falls es sich mit dem Sinne der Statuten »erträgt, im Einvernehmen mit der Biehrzahl der Mitglieder die entsprechende Rcctisicirung auszuar¬ beiten und dem Regimentscommando zur Genehmigung vorzulegen hat. 8 43. Die Vorschnßquittuug hat zu lauten: K. k. FML. Joh. Karl Graf Huhn 79. L.-J.-Reg. Charge, Name. Mittung. lieber .... sage ö. W-, welche ich unter den in den M 12, 14, 19, 20, 21, 22, 23 und 26 ausgesprochenen Bedingungen aus der Ossi- 40 cierssparcasse des obigen Regiments als Vorschuß empfangen habe und mich verpflichte, diesen Betrag in ... . monatlichen gleichen Raten bei genauer Einhaltung obiger Paragraphe ohne Anstand rück zuzahlen. Wdolf v. Weite, Oberstlieutenant. Nachdem ich vorstehende Statuten ihrem In¬ halte gemäß zu bestätigen finde, so haben dieselben hiemit nut heutigem Tage in ihre volle Wirksamkeit zu treten. Laibach, am 23. Octobcr 1868. Kasimir v. Gintowt, Oberst. Statuten zur Verwaltung des Musiksondes. 8 l. Der Musikfond wird gebildet: n) Aus dem vom Aerar zur Erhaltung der Musik- Instrumente jährlich bewilligten Pauschale pr. öOO fl.; d) aus den freiwilligen monatlichen Rücklässen des Officiercorps; o) aus den Verdienstgeldcrn der Musikbande; äs aus den Interessen der angetansten verzins¬ lichen Werthpapiere. 8 2. Aus diesem Fonde sind zu bestreiten: I. Die Besoldung des Capcllmcistcrs, die Zula¬ gen an die Musik-Individuen, der Ankauf von In- 42 strumenten und Musikalien, endlich alle sonstigen Erfordernisse für die Musikbande. 2. Der Regimentsbibliothek ist ein monatlicher Betrag von 2 st. zuzuwenden. 3. Das Blatt „Merkur" ist zu pränumcriren uud zu deu vcrlosbaren Werthpapieren zu hinterlegen. 8 3. Zur Verwaltung wird vom Rcgimentscommando eine Commission ernannt, welche aus dem beim Re¬ gimentsstabe befindlichen rangsältesten Stabsofficiere als Präses, einem Hauptmanne znr Verwaltung und dem jeweiligen Regimentsproviant-Officiere zu be¬ stehen hat. 8 4. Die Obliegenheiten der Commission sind: I. Die Aufnahme eines Capellmeisters, und es ist der mit diesem aufgenommene Contract nach Zustimmung des Regimentscommandos dem Officier- corps zur Kenntniß zu bringen. 43 2. Der commissivnelle Ankauf von neuen oder der Verkauf von alten Musikinstrumenten, wozu der Capellmeister als Sachverständiger beizuziehen ist. 3. Die Revision und Bestätigung des allmonatlich abzuschließenden Cassejournals sammt Beilagen. 4. Die Scontrirung des Musikfondes ist alle viertel Jahre vorzunehmen und der Befund im Cassejournale anzusetzcn und zu bestätigen. 5. Das Cassejournal ist mit Schluß eines jeden Vierteljahres in Abschrift zu nehmen und von sämmtlichen CommissivnSmitgliedern bestätigt dem Regimentscommando zur weiteren Hiuausgabe an das Officiercorps vorzulegcn. 6. Die Musikinstrumente und Musikalien sind im Monate Juni und December jeden Jahres zu revi- diren. Die vorgcuommeue Revision ist in dem Inventarnim ersichtlich zu machen. 7. Die Commission ist zur genauen Einhaltung dieser Statuten verpflichtet und für jeden Schaden, der wegen Nichtbeachtung derselben entstanden ist, solidarisch verantwortlich und ersatzpflichtig. 8 5. Die Obliegenheiten des Hauptmannes, als Ver Walters des Musikfondes und Commandanten der Musikbande, sind: k. Derselbe führt das Cassejournal, welches allmonatlich abzuschlicßen kommt und es ist der ent¬ fallende Lasierest in der Musikcasse zu hinterlegen. 44 2. Er übernimmt demnach alle eingehenden Gelder, und zwar: das jährliche Pauschale, die Rücklässe der Officiere, die Berdienstgelder, die Coupons der Werthpapiere rc. und besorgt alle sistcmisirten Aus¬ gaben oder sonst nöthigeu gewöhnlichen Anschaffungen. 3. Die Bewilligung, Erhöhung oder Entziehung von Zulagen hat auf Antrag des Hauptmanns mit Zustimmung des Präses einzutrctcn. Bei Anwei¬ sung von Zulagen ist jedoch auf die Einkünfte des Fondes Bedacht zu nehmen. 4. Auf die Ausbildung der Musiker hat er den nöthigen Einfluß zu nehmen und Sorge zu tragen, daß der Ersatz für abgehende Leute rechtzeitig sicher¬ gestellt werde. 5. lieber die vorräthigen Musikinstrumente, Musi- kalieu und sonstigen Requisiten ist ein Jnventarium zu führen. 8 6. Der Proviantofficier, welcher die ärarischen Gebühren für die Musikbande verrechnet, hat das Cassejournal allmonatlich mitzuunterfertigen und bei der Cassescontrirnng anwesend zu sein. 45 8 7- Der Musikfond ist in einer Cassettc mit dop¬ pelter Sperre in der Regimcntscasse zu dcpositircn. Der Hauptmanu und Proviantosficicr haben die Mitsperrc zur Cassettc und der Stabsofficier jene zur Regimcntscasse. 8 8. In der Casse soll stets ein Barvorrath von 300 bis 400 fl. erliegen. Von dem Uebcrreste sind zinstragende, verlosbare Staats- oder sonstige Credit- papicre anzukanfen. Die Werthpapiere dürfen nur im dringendsten Bedarf nach commissionellemBeschluß veräußert werden. 8 9. Der Musikfond darf in der Regel nur zum Besten der Musik verwendet werden. Sollte er jedoch im Interesse des Regimentes oder zu Wohl- 46 thütigkeitszwecken in Anspruch genommen werden, so ist hiezu die Zustimmung des Regimentscom- maudo und des Osficicrcorps uöthig. 8 10. Dem Regimentscommando steht das Recht zu, auf Antrag der Commission gut conduisirten, mit Zulagen betheilten Individuen der Musikbande kleine Vorschüsse gegen monatliche Ratenzahlung, mit Rück¬ sicht auf den Barvorrath, anzuweisen. 8 n. Nachdem das vom Aerar bewilligte Pauschale, so wie die übrigen Einkünfte zur Bestreitung der für die Musikbande nöthigen Auslagen nicht hin- reichen, so ist das Officiercorps genöthiget, sich zu freiwilligen monatlichen Beiträgen herbeizulassen. Dieser Beitrag wird mit 3 kr. per Gagegulden sest- gestellt, welcher, wenn es die Verhältnisse gestatten, mit Zustimmung des Officiercorps vermindert werden kann. 47 8 12- Der Capellmeister hat die Musiker nach ihren Fähigkeiten und Leistungen in 4 Spielclassen cin- zutheilen. Diese Einthcilung bedarf jedoch der Be¬ stätigung des Hauptmanns. Der Capellmeister ge¬ hört in die erste Spiclclasse. Derselbe ist verpflichtet, auf die Conservirung der Musikinstrumente und Musikalien ein besonderes Augenmerk zu richten. 8 13. Die Musikbande oder ein Theil derselben kann mit Bewilligung des Regimentscommando gegen Entgelt verwendet werden. Der Präses ist von dem Hauptmanne hievon in Kenntniß zu setzen. Das Spielhonorar ist im Einvernehmen mit dem Capellmeister durch den Hauptmann festzustellen. 8 14. Von den eingehenden Verdicnstgeldern gehören dem Musikfonde, '/,» dem Capellmeister und 48 °/i „ der verwendete» Mannschaft mit Inbegriff des Capellmeisters. Der für die Mannschaft entfallende Betrag ist classcnweise nach der arithmetischen Progression 2, 4, 5 an die Mannschaft ausznfolgen. Der Regimentstambonr hat, wenn er mit der größeren, vom Capellmcister dirigirtcn Harmonie ausrnckt, den Anspruch auf die Betheiligung mit der 1. Spielclasscnquote. 8 15. Die eingehenden Verdienstgeldcr sind in ein Protokoll dctaillirt cinzutragcn und sodann die dem Musikfondc znkommcndc Quote im Easfejonrnalzu behandeln. 8 16. Die Zulagen an die Musikindividuen sind erst am Ende eines jeden Monats auszuzahlen, und zwar nur auf die Zeit, als der Betreffende bei der Musik¬ bande in wirklicher Verwendung stand. 49 8 17. Der Musikfond ist Eigenthum des Regimentes. Ein Einzelner hat darauf keinen Anspruch. Der durch vcrlosbare Werthpapiere erzielte Gewinn hat in den Musikfond einzufließen. Nach Maßgabe des Gewinnstes können die freiwilligen monatlichen Rücklasse der Osficiere auf motivirten Antrag der Commission entweder ver¬ mindert oder gänzlich eingestellt werden. 8 18. Bei Ausbruch eines Krieges soll der Musik¬ fond sammt den Protokollen in die Depotstation in Aufbewahrung übersendet werden. Das dortige Commando hat nach Uebernahme des Fondes eine dreifache Mitsperre anzuordnen. Die Aufbewahrung des Fondes kann übrigens auch in einem öffentlichen Creditinstitute stattfindeu. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Falle ist die Zustimmung des Regimentscommando's und des Officiercorps erforderlich. 4 50 8 19. Die sä Z 3 bestimmte Commission hat auch während des Krieges fortzubestehen. Der Hauptmann übernimmt die einlaufenden Gelder und bestreitet alle Auslagen. Das neu anzulegende Cassejournal kommt mit allen Beilagen und dem allenfallsigen Geldreste, von den Commissionsmitgliedern bestätiget, in einem Paquete stets in die Regimentscasse zu hinterlegen. Vorstehende Statuten wurden von den gefer¬ tigten Commissionsmitgliedern festgestellt. Laibach, am 31. October 1868. Jirka. Oberlieutenant. Ariedrich Wurt, Hauptmann. Keinrich Hälior, Hauptmann. Adolf V. Weste, Oberstlieutenant. Adolf Ambros, Lieutenant. Josef Schmidt, Hauptmann. Ludwig Dietrich, Hauptmann. Ariedrich v. Hrumeth, Major. Statuten der Ossiciers-Bibliothek. 8 1- Der Zweck der Bibliothek ist, dem Officier- corps eine belehrende, namentlich militärwissenschaft- liche Lectüre zu verschaffen. Es sollen daher in der Regel geschichtliche, kriegsgeschichtliche, geographische, naturhistorische oder sonst militärwissenschaftliche Werke, Landkarten, belletristische Werke, jedoch nur ausnahmsweise, von vorzüglichen Autoren angeschafft werden. 8 2. Mitglieder der Bibliothek sind sämmtliche Offi- ciere des Regiments. Der Regimentsauditor, Caplan und die Feldärzte können auch beitreten. 52 8 3. Der Anschaffungsfond der Bibliothek wird ge¬ bildet: 1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Rücklaß von '/4 Kreuzer per Gagegulden zu leisten. 2. Der Uniformirungs-Regiefond beim Regiments¬ stabe hat monatlich 5 fl., jener beim Depot monat¬ lich I ff., endlich der Musikfond monatlich 2 fl. bei¬ zutragen. Diese Beiträge sind halbjährig, am lten Jänner und 1. Juli, im vorhinein der Bibliothek abzuführen. 3. Jedes Mitglied, welches sich verheiratet, widmet ein den Statuten entsprechendes Werk. 4. Freiexemplare von Büchern oder Landkar¬ ten, welche dem Regimente durch Subscription oder auf anderem Wege zufallen, gehören der Bibliothek. 8 4. Zur Verwaltung und Vergrößerung der Bi¬ bliothek besteht eine Commission aus nachbenannten Mitgliedern, u. z.: Einem Stabsofficier als Präses, welcher vom Regimentscommando bestimmt wird, einem Haupt¬ mann, einem Oberlieutenant und einem Lieutenant, welche von den beim Regimentsstabe befindlichen Mit¬ gliedern auf zwei Jahre zu wählen sind. Die gewähl¬ ten Commissionsmitglieder treten ihre Functionen 53 am 1. Jänner an und es ist ein Abgang derselben durch Neuwahl zu ersetzen. 8 5. Die Bestellung von Werken kann nur nach cominissionellem Beschluß stattfindcn, zu welchem Behufe vom Hauptmanne Verzeichnisse über ältere und neuere Werke zur Auswahl vorzulegen sind. Die Commission hat die Bibliothek mit Schluß eines jeden Jahres betreffs der Vollzähligkeit zu re- vidiren. 8 6. Der Hauptmann führt daö Caffejournal und die Correspondenz. Derselbe hat die von ihm gelegte und von der Commission bestätigte Abrechnung halbjährig dem Regimentscommando zur Hinausgabe an das Offi- ciercorps vorzulegen. Derselbe hat als Bibliothekar die Bibliothek in seiner Verwahrung und hierüber ein genaues Jn- veutarium zu führen. Jedes neu angekaufte Werk ist zur besseren Conservirung allsogleich in steifen Deckel einbindcn zu lassen; ebenso sind Karten und Pläne ans Leinwand zu spannen. 54 8 7. Jedes Mitglied erhält von der Verwaltung ein Berzeichniß über die in der Bibliothek befindli¬ chen Werke. Jedes neu angekaufte Werk ist als Aviso im Regimentsbefehle bekannt zu geben, wo¬ durch jedes Mitglied das in Händen habende Ver¬ zeichnis completiren kann. In der Regel kann von jedem Mitglieds nur ein Werk gegen einzulegende Empfangsbestätigung entlehnt werden und wird vor Rückgabe desselben, welche im Gesammtinteresse längstens binnen vier Wochen stattzufinden hat, kein anderes Werk an den¬ selben Herrn erfolgt. Falls ein Werk aus mehreren Bänden besteht, wird es partienweise zu 2 bis 3 Bänden erfolgt. 8 8- Niemand ist berechtigt, ein der Bibliothek ge¬ höriges Werk weiter zu verleihen. 8 9. Jedes Mitglied haftet für die richtige Rück¬ stellung des von ihm entlehnten Werkes im vollkom¬ men klaglosen Zustande. 55 Beschädigte oder in Verlust gerathene Exem¬ plare müssen von dem Betreffenden ersetzt werden. 8 10. Den in der Depotstation befindlichen Mitglie¬ dern wird eine angemessene Anzahl von Werken zur Ver¬ fügung gestellt, welche möglichst auf eine kostenfreie Art dahin abzusenden kommen. Die in der Deportation befindlichen Mitglie¬ der wählen einen Hauptmann, welcher für diesen Theil der Bibliothek die Verantwortung übernimmt. 8 11- Bei Ausbruch eines Krieges ist die Bibliothek nach Einziehung aller ausständigen Werke sammt dem Cassejournal und dem Jnventarium, in soliden Kisten wohl verpackt, entweder in die Depotstation oder nach Umständen auch anderswo in gesicherte Verwahrung nach commissionellem Beschluß zu über¬ geben. 56 8 12. Die normirten Rücklässe sind auch während des Krieges zu leisten, welche vom Hauptmanne mit¬ telst eines Iournales in einem versiegelten Paquet in die Regimentscasse zu hinterlegen sind. 8 13- Die Bibliothek bleibt ein untheilbares Eigen- thum des Regiments. Vorstehende Statuten wurden von den gefer¬ tigten Commissions-Mitgliedern entworfen. Laibach, am 31. October 1868. Bestimmungen zur Verwaltung des Emballirungsfondes. 8 1- Dieser Fond wird gebildet: 1. Aus den erübrigten Erzeugungsgeldern; 2. aus dem Montursabnützungspauschale für auf Arbeit gestandene Mannschaft rc. 8 2. Hievon sind alle außergewöhnlichen Auslagen zur klaglose» Instandhaltung der Montur, Rüstung, Feldrequisiten rc. zu bestreiten. 58 8 3. Zur Verwaltung dieses Fondes bestimmt das Regiments - Commando eine Commission, bestehend aus einem Stabsvfficizier und zwei Hauptleuten. 8 4. Ein Hauptmann führt das Cassejournal, wel¬ ches allmonatlich abzuschließen und von sammtlichen Commissionsmitgliedern zu bestätigen ist. Der entfallende Casserest ist in eine Lasse zu hinterlegen; der die Verrechnung führende Haupt¬ mann behält jedoch nach Maßgabe der bevorstehenden Anschaffungen einen angemessenen Geldbetrag in seiner Verwahrung. 8 5. Der Fond wird in einer Cassette mit zwei¬ facher Sperre in der Regimentscasse aufbewahrt. Die zwei Hauptleute haben die Mitsperre zur Cassette und der Stabsoffieier jene zur Regimentscasse. 59 8 6. Die Commissionsmitglieder haften für die ord¬ nungsmäßige Verwaltung des Fvndes und sind even¬ tuellen Falles ersatzpflichtig. 8 7. Halbjährig, d. h. mit Ende Juni und December, ist eine von den Commissionsmitglicdcrn unterfer¬ tigte Abschrift des Cassejournals dem Regiments- Commando zur Bekanntgabe an die Hauptleute vor- zulcgen. 8 8. Nur dem Regimcuts-Commando steht das Recht zu, mit dem Fonde im Interesse des Regiments nach den Bestimmungen des Z 2 zu verfugen. Die Commission ist jedoch berechtiget, zu An¬ schaffungen bei den Untcrabthcilungen motivirte An¬ träge an das Regimcnts-Commando zu richten. 60 8 9. Bei Ausbruch eines Krieges ist dieser Foud mit dem Cassejournal in die Deportation abzusen- den und es hat der jeweilige Commandant für die gesicherte Aufbewahrung bei eigener Verantwortung Sorge zu tragen. Vorstehende Bestimmungen wurden von den gefertigten Commissionsmitgliedern zusammengesetzt. Laibach, am 20. November 1868. Friedrich Mit, Josef Schmidt, Keinrich Hübor, Hauptmann. Hauptmann. Ludwig Dietrich, Hauptmann. Hauptmann. Ildolf v. Aesic, Oberstlieutenant. Druck von Kleinmayr L Bamberg in Laibach.