47S6L Geschäftsthätigk-it Laibach, 1863. Druck von Jgn. v. Kleinmayr u. Fed. Bamberg. krainischcn Landes-Ausschusses. für die Geschäststhätigkeit des Laikach, 1863. Druck von Jgn. v. Kleinmayr und Fed. Bamberg. 47665 L. Abschnitt. Der Landes - Ausschuß und sein Wirkungskreis. 8- 1- Der Landes-Ausschuß, als verwaltendes und ansführendes Organ der Laudcsvcrtretnng, besteht unter dem Vorsitze des Landeshaupt¬ mannes , aus vier ans der Mitte der Landtagsversammlnng gewählten Beisitzern. (8- 11 L.-O.) Für jeden Ausschußbeisitzer ist ein Ersatzmann gewählt. (K. 13 L.-O.) 8- 2. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landes-Ausschusses aus dessen Mitte. (8- 11 L.-O.) 8- 3. Wenn ein AuSschnßbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgcht, austritt, wenn einer der im §. 18 der Land- tagSwahlordnung bezeichneten Fälle sich ergibt, der den Ausschußbci- sitzcr von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder wenn derselbe auf eine längere Zeit an der Besorgung der Aus¬ schußgeschäfte verhindert ist; tritt über Aufforderung des Landeshaupt¬ mannes der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Aus- schnßbcisitzcrs gewählt worden ist und fungirt so lange, bis ihn nach Beseitigung des Hindernisses der Landeshauptmann seiner Substitution enthebt. 13 L.-O.) Ist der Landtag versammelt, so wird für den bleibend abgän¬ gigen AuSschnßbeisitzer oder seinen Stellvcrtrettcr eine neue Wahl nach den Bestimmungen der Landesordnung vorgenommen, (ß- 13 L.-O.) 1* 4 8- 4. Die Functionsdauer der Beisitzer des Landes-Ausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtags - Periode, so wie im Falle der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis ans dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist. Der Austritt aus dem Landtage hat das Austretcn aus dem Landes- Ausschusse zur Folge. (§. 14 L.-O.) 8- 5. Die Beisitzer des Landes-Ausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Laibach zu nehmen. Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmittcln, deren Höhe der Landtag bestimmt. (H. 15 L.-O.) Urlaubsbcwilligungen crtheilt der Landeshauptmann. Wird ein Urlaub auf länger als 14 Tage bewilliget, so ist nach dem Antritte des Urlaubes der Ersatzmann einzuberufen. Tritt der Fall einer Substitution eines Ausschußbeisitzcrs ein, so gebührt die für diesen bestimmte Entschädigung, sobald die Substi¬ tution länger als 14 Tage währt, dem Ersatzmanne nach Maßgabe der Dauer seiner Function. 8-6. Der Landes-Ausschuß hat Anträge in Laudesangelegenhciten im Auftrage des Landtages oder aus eigenem Antriebe zur Berichterstattung an den Landtag vorzuberathcn (Z. 26 L.-O.); er ist berechtiget, Vor¬ lagen für Landesgesetze und Anträge auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen an den Landtag zu bringen, (ß. 19 L.-O.) Der Landes-Ausschuß hat weiters die Weisungen des Landtages zu befolgen, und ist dafür dem Landtage verantwortlich. Dieser hat das Recht, in die sämmtliche Geschäftsgebarung des Landes-Ausschusses Einsicht zu nehmen und selbe zu prüfen. 8- 7. Der Landes-Ausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungs- gcschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten, und ist hiebei an die genehmigten Voranschläge in der Art gebunden, daß er bei eigener Haftung dieselben in keiner Ausgabsrubrik über¬ schreiten darf. 5 Ebenso dürfen Präliminar - Ueberschüsse oder Ersparungen der einzelnen Rubriken ohne Genehmigung des Landtages nicht für andere Zwecke, als wozu sic veranschlagt waren, verwendet werden. Der Landes-Ausschuß wird jedoch ermächtiget, für Landesauge- lcgenheiten (tz. 18 L- - O.) dringende, in den Voranschlägen nicht vor¬ gesehene Auslagen von Falt zu Fall bis zu einem Betrage von 1000 fl. zu bewilligen und aus Landesmittcln anzuweiscn, jedoch mnß der Landes-Ausschuß im nächsten Landtage die Nothwendigkcit und Dring¬ lichkeit einer solchen außerordentlichen Auslage rechtfertigen. 8- 8. Die dem Lande, oder den vorbestandencn Ständen des Landes zukommendcn Patronats- und Präsentations-Rechte, das Vorschlags- vdcr Ernennungsrecht für Stiftplätzc oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in vormals ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landes - Ausschüsse nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Stif¬ tungssatzungen geübt. (Z. 27 L.-O.) 8. 9. Der Landes-Ausschuß rcpräscntirt die Landesvertrctung in allen Rcchtsangclegenhciten. Er ist ermächtiget, sich bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Landes im Falle des Bedarfes des Rechtsbcistandes eines geschäfts¬ kundigen Advokaten zu bedienen. Vergleiche, welche nicht die volle Anerkennung eines vom Landcs- Anöschnssc beanspruchten Rechtes oder einer gestellten Geldfordcrung enthalten, dürfen nur mit Vorbehalt der Genehmigung des Landtages geschlossen, Vcrzichtlcistungcn auf Rechtsansprüche nur über ausdrückliche Ermächtigung deS Landtages abgegeben werden. Die im Namen der Landcsvcrtretung auszustellcndcn Urkunden sind von dem Landeshaupt¬ mann«: und zwei Beisitzern des Landes-Ausschusses zu fertigen und mit dem Landessicgcl zu versehen. (Z. 28 L.-O.) Rechtsgeschäfte, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögcns zum Gegenstände haben, bedürfen zur Giltigkeit der Genehmigung des Landtages, welcher dafür die kaiserliche Genehmigung cinholt. (Z. 20 L.-O.) 8- 10. Der Landes-Ausschuß hat übcrdieß auch alle übrigcu Geschäfte der bisherigen ständisch Verordneten - Stelle, oder des ständischen 6 Ausschusses zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe über¬ gehen, oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören. (K. 29 L.-O.) 8. 11. Insbesondere liegt dein Landes-Ausschusse ob: o) für die genaue Evidcnzhaltung aller Bcrmögcnsbcstandtheile des Landes mittelst sorgsamer Aufnahme und Richtigstellung der ein¬ schlägigen Jnvcntaricn zu sorgen, die verfassungsmäßigen Rechte und die Integrität des Landes zu wahren. l>) Verfügbare Cassarestc und Barschaftsbestände unter Beobachtung der hinsichtlich der Anlegung von Pupillar - Capitalicn geltenden gesetzlichen Bestimmungen fruchtbringend anzulegen, so wie ferner für die Sicherstellung der Activforderungen des Landes gehörigen Bedacht zu nehmen. o) Für die Erhaltung aller LandcSgebäude im guten Bauzustande, deren Sicherung vor Fcuersgcfahr und deren nutzbringende Vcr- miethung mit der Aufmerksamkeit eines redlichen, fleißigen Haus¬ vaters zu sorgen. ä) Uebcr die Gebarung des Laudesvermögens und einzelnen Fonde, so wie der Depositen alljährlich genaue Rechnung zu legen. o) Durch öftere unvermuthct und wenigstens 4 Mal im Jahre vor- zunehmendc Scontrirungcn der einzelnen Kassen die ordnungs¬ mäßige Kassengebarnng, durch wiederholte Einsicht die regel¬ rechte Buchführung zu überwachen, und bei allenfalls entdeckten Gebrechen sofort im geeigneten Wege Abhilfe zu schaffen. 8- 12. Bezüglich der Verwaltung und Gebarung des Grundentlastunzs- und der Funde der übrigen Landes-Anstalten ist der Landes-Ausschuß an die dießfalls bestehenden allgemeinen Gesetze, so wie an die ein¬ schlägigen speciellen Instructionen gebunden, und haben diese hiebei in so lange zu gelten, bis dieselben im verfassungsmäßigen Wege keine Acnderung erfahren. 8- 13- Der Laudes-Ansschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungcn, die Ausmittlung und Instandhaltung, so wie die Einrichtung der für die Landesvertrctung, die ihr unmittel¬ bar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen. (Z. 30 L.-O.) 7 8- 14. Der Landes-Ausschuß hat die Wahlausweisc der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu be¬ richten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zu¬ steht. (§. 31 L.-O.) 8. 15. Der Landes-Ausschuß überwacht die Dienstleistung der ihm unter¬ gebenen Beamten und Diener. Eine besondere Dienstes-Pragmatik enthält die nähern Bestim¬ mungen über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes dieser Beamten und Diener, die Art ihrer Ernennung und Discipli- narbehandlung, ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so wie die ein¬ zelnen Dienstesinstrnctioncn, und ist für den Landes-Ausschuß ma߬ gebend. (Z. 25 L.-O.) 8- 16. Der Landes-Ausschuß hat sogleich nach dem Zusammentreten eines jeden Landtages einen umständlichen Rechenschaftsbericht über die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen und über die Ausführung der Landtagsbeschlüsse zu erstatten. (Z. 26 L.-O.) 8- 17. Im Falle der Landes-Ausschuß für außerordentliche und dringend herantretende Ereignisse seine Befugnisse nicht ausreichend hält, hat er die Pflicht, Se. k. k. apost. Majestät um die Einberufung eines außer¬ ordentlichen Landtages zu bitten. -I. Abschntt. Art Ser Geschäfts - Behandlung im Landes - Ausschüsse. 8- 18. Der Landes-Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegial-Berathungen zu verhandeln und zu erledigen, (ß. 42 L.-O.) Hiehcr gehören insbesondere solche, welche die Verausgabung was immer für eines Betrages aus dem Landes-Vermögen oder den Lan- desfonden zum Gegenstände haben, behördliche Entscheidungen, Rech- 8 nungs-Erledigungen, Besetzungs- und Stiftungsvcrleihungs - Anträge, Systemal-Fragen , Gesetzes-Vorschläge oder Begutachtungen, Anträge von Landtags-Mitgliedern, Accord - Verhandlungen und alle merito- rischen Schlußcrlcdigungen. Im Falle einer besondern Dringlichkeit können derlei Gegenstände noch außer der Sitzung mittelst Circulation bei den Ausschuß-Bei¬ sitzern erlediget werden, in welchem Falle jeder der Votanten seine Meinung schriftlich auf dem Geschäftsstücke selbst abzugeben hat. 8- 19. Gcschäftsstückc, welche bloß die Manipulation, die Einholung von Auskünften oder Vorbereitungen ohne meritorischc Erledigung be¬ treffen, können auch ohne einer besondern Berathung als Currentien ihrer Erledigung zugeführt werden; doch liegt es dem Landeshauptmann!! ob, falls er bei der Revision dieser so behandelten Geschäftsstückc eine vorläufige Berathung darüber für nöthig oder zweckmäßig fände, die¬ selben zum Vortrage an die Sitzung zu verweisen. 8- 20. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von we¬ nigstens drei Ausschußbeisitzern (Z. 42 L. -O.) und die absolute Stim¬ menmehrheit der Anwesenden nothwendig. Bei gleich getheilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Kommt für keine der Meinungen eine absolute Stimmenmehrheit zu Stande, so ist der Gegenstand der Berathung als vertagt anzusehen und dem nächsten versammelten Landtage zur Entscheidung vvrzulcgen. Wäre jedoch Ge¬ fahr im Verzüge vorhanden, so hat der Landeshauptmann, mit mög¬ lichster Berücksichtigung der geltend gemachten Meinungen des Landes- Ausschusses eine mittlcrweilige Verfügung zu treffen, für welche die Genehmigung des Landtages nachträglich einzuholen ist. Bei Ver¬ leihungen von Stiftungs- oder Dienst-Plätzen wird in solchem Falle die Stimme des Landeshauptmannes, jedoch nur im Anschlüsse an einen der bereits gestellten Anträge maßgebend. 8- 21. Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landes- Ausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der allerh. Schlußfassuug im Wege des Landes-Ausschusses zu unterziehen, (ß. 42 L.-O. 9 8- 22. Die Beisitzer des Landes-Ausschusses Haben über die einer Bc- rathung und Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte ein schriftliches Referat vorzuberciten, worin der Gegenstand der Frage nach allen Richtungen erschöpfend, actcngcmäß, und mit der erforderlichen Klar¬ heit erörtert, und sohin der präcise Antrag gestellt wird, welchen der Referent der Sachlage am angemessensten hält. 8. 23. Ucbcr jede Berathung ist ein eigenes Protocoll zu führen, welches den wesentlichen Gang der Berathung, dann bei Meinungsverschie¬ denheit das Wesentliche der von jedem Votanten abgegebenen Meinung, und endlich die Beschlußfassung zu enthalten hat. Diese Sitzungs - Protocolle sind sohin in dem Archive aufzube¬ wahren, und ist die Einsicht davon jedem Landtags-Mitglicde gestattet. 8- 24. Jeder Referent und Votant ist für sein Referat und sein Votum dem Landtage persönlich verantwortlich. 8. 25. Die für die Gesammtheit wichtiger«, das allgemeine Interesse berührenden Beschlüsse des Landes-Ausschusses sind zu veröffentlichen, und hat der Landes-Ausschuß für die sachgemäße Redaction und Kundmachung derselben zu sorgen. 8- 26. Jedes Ausschuß-Mitglied ist schuldig, in Angelegenheiten, welche sein unmittelbares oder das Interesse seiner Verwandten, oder durch Schwägerschaft Angehörigen, bis einschließlich den vierten Grad be¬ treffen, unter Anzeige dieses Hindernisses, sich der Abstimmung zu enthalten. 8- 27. Der Landes-Ausschuß verkehrt in den ihm übertragene Ver¬ waltungs-Angelegenheiten mittelst Noten und Schreiben, mit den k. k. Verwaltungs-, Gerichts - und sonstigen Behörden, so wie mit den Landes-Ausschüssen der übrigen Länder. Deputationen dürfen von ihm nicht angenommen, Kundmachungen nur in den ihm übertragenen Verwaltungs-Angelegenheiten erlassen werden. (Z. 43 L. -O.) 2 10 8- 28. Die einzelnen Beisitzer des Landes-Ausschusses haben als solche unter sich keine Rangs-Ordnung; cs bleibt somit ganz dem Ermessen des Landeshauptmannes anheim gestellt, die Reihenfolge beim Vortrage und der Abstimmung festzustellen.