Laivach. Verlag des patriotischen Landes-Hilfsvereines für Kraiir Sntct von Klein & Kodak (Eger), 1885. ¥¥¥¥¥ OVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C825Ö patriotischen Landes-Mssvereines -=>6>$#?<5-c=- Laibach. Verlag des patriotischen Landes-Hilfsvereines für Krain. Druck von Klein & Kovač (Egcr). Der Verein führt den Namen: „Patriotischer Landes-Hilfsverein für Krain." §. 2. Der Verein hat den Zweck, die in den Artikeln I, IX und X der einen Anhang dieses Statutes bildenden „Grundsätze" bezeichnten Aufgaben des Hilfs-Vereinswesens nach besten Kräften zu erfüllen, und tritt den sonstigen Bestimmungen der Grundsätze bei. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe: a) der Zersplitterung der Kräfte vorzubeugen, indem er die von den Bewohnern des Landes Krain dargebrachten Spenden vereiniget und in der nutzbringendsten Weise der widmungsgemäßen Verwendung zuführt; b) durch Gewinnung einer möglichst großen Anzahl von Mitgliedern seine Leistungsfähigkeit möglichst zu steigern. 8.3. Der Verein gründet seine Wirksamkeit auf die Beschlüsse der internationalen Konferenz in Genf vom Oktober 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. und k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864. §. 4. Der Verein tritt bei Wahrung seiner Autonomie in den eigenen Vereinsangelegenheiten der „österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze", als dem Verbände der österreichischen Hilfsvereine (Art. VII), bei, wird in der Bundesversammlung durch zwei Delegirte vertreten, und verpflichtet sich, den nach dem Beschlüsse der 3. Bundesversammlung vom 11. Juni 1882 festgesetzten 30 % Jahresbeitrag zum Centralfonde (Art. VII, P. 13) zu leisten. Die Delegirten des Vereines zur Bundesversammlung werden vom Vereinsausschusse aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines auf drei Jahre gewählt; während eines Krieges werden, wo thunlich, solche Vereinsglieder zu Delegirten gewählt werden, welche in Wien ihren Wohnsitz haben oder sich bereit erklären, während der Kriegsdauer daselbst ihren Aufenthalt zu nehmen. Die Delegirten müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. §• 6. Der Verein verfügt über den Landes-Hilfsvereinsfond, welcher gebildet wird: a) aus den Jahresbeiträgen von zwei Gulden der ordentlichen Mitglieder; b) aus Schenkungen, Legaten, Stiftungen re. der unterstützenden Mitglieder; e) aus den über besondere öffentliche Aufrufe eingeflossenen patriotischen Spenden; d) aus den Beiträgen allfälliger Zweigvereine. §. 7. Die bei dem Vereine einlangenden Spenden an Materialien aller Art, so wie die aus den Mitteln des Vereines beschafften Materialien und Requisiten bilden das Materialdepöt des Vereines, dessen Ma-gazinirung, Verwaltung und Spedition der Vereinsleitung obliegt. §. 8. Der Verein ist constituirt, sobald mindestens 20 ordentliche Mitglieder demselben beigetreten sind. Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern; b) unterstützenden Mitgliedern; c) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche Personen oder Corporationen, welche sich zu einem Jahresbeiträge von mindestens zwei Gulden verpflichten oder welche bei der Vereinsleitung ein Kapital erlegen, dessen Erträgniß mindestens der Ziffer des kleinsten Jahresbeitrages gleich-kommt, mit der Widmung, daß dieses Kapital bei dem Vereine dauernd fructificirt werde. Unterstützende Mitglieder sind solche Personen oder Corporationen, welche, ohne die dauernde Verpflichtung ordentlicher Mitglieder zu übernehmen, dem Vereine einen Beitrag an Geld, Werthpapieren oder Materialien aller Art zu Vereinszwecken zuwenden. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschüsse nur solche Personen oder Corporation™ ernannt werden, welche sich um das Hilfsvereinswesen überhaupt oder insbesondere um den patriotischen Landes-Hilfs-verein für Krain verdient gemacht haben. Die ordentlichen Mitglieder erhalten Jahreskarten, die Ehrenmitglieder Vereinsdiplome. §• 9. Der Verein hat seinen Sitz in Laibach. §. 10. Die ordentlichen und die inländischen Ehrenmitglieder haben folgende Rechte: a) das active und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung; b) das Stimmrecht und insbesondere die Ausübung der Controle über die Gebarung mit dem Vereinsvermögen in den Generalversammlungen. §• H. Der Austritt ans dem Vereine steht den ordentlichen Mitgliedern jederzeit frei, soll jedoch der Vereinsleitnng schriftlich angezeigt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Jahresbeitrag ungeachtet wiederholter Mahnung nicht erlegt, so wird es als aus dem Vereine ausgetreten betrachtet. §. 12. Die Organe des Vereines find: a) der Vereinsausschuß, b) das Vereinspräsidium, c) die Generalversammlung. §• 13. Die Geschäfte des Vereines werden durch einen aus 15 Mitgliedern bestehenden, von der Generalversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählten Ausschuß besorgt, welcher sich im Kriegsfälle über eigenen Beschluß durch Berufung einer weitern Zahl von Mitgliedern verstärken kann. Der Ausschuß wird durch absolute Stimmenmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In den Ausschuß können nur Mitglieder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gewählt werden. Die austretenden Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. Wenn Mitglieder des Ausschusses sterben oder austreten, so hat der Ausschuß das Recht, die erledigten Stellen provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu besetzen. In dieser Generalversammlung findet jedoch eine Ergänzungswahl bis zum Ablaufe der Wahlperiode statt. Wenn während der Wahlperiode ein Krieg ausbricht, so bleibt der Ausschuß während der Kriegsdauer und noch durch sechs Monate nach dem Friedensschlüsse ohne Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode in Thätigkeit. Zum Zwecke des Beirathes in Bezug auf das Militärsanitätswesen und die diesfälligen Bedürfnisse der Kriegsverwaltung werden dem Ausschüsse auch Vertreter der General- (Militär-), zugleich Landwehr- (Landesvertheidigungs-) Commanden beigegeben. §. 14. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens der dritte Theil des Ausschusses anwesend sein. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen mit, und seine Stimme wird bei gleicher Stimmenzahl doppelt gezählt. §. 15. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit das Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, einem ersten und einem zweiten Vicepräsidenten, auf die Dauer der Wahlperiode. Das Präsidium und der Ausschuß bilden die Vereinsleitung, deren Mitglieder der Bundesleitung (Art. VII) namhaft zu machen sind. Zu dem Wirkungskreise der Vereinsleitung gehören alle Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung Vorbehalten werden, insbesondere: a) die Verwaltung des Landes - Hilfsvereinsfondes und allfälliger Stiftungskapitalien; b) die Berathung und Beschließung der in Friedenszeiten auf Rechnung des Landes - Hilfsvereinsfondes zu treffenden Maßregeln zu dem im Artikel I bezeichnten Zwecke; c) die Berathung, Beschließung und Leitung aller beim ausbrechenden Kriege und während dessen Dauer zu treffenden Maßregeln; d) die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereines; e) die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlungen; f) die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung an die Generalversammlungen und die Stellung von Anträgen an dieselben; g) Wahl der (des) Delegirten in die Bundesversammlung (Art. VII, P. 7); h) die Vollziehung der von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse, wenn diese für alle Landes - Hilfsvereine bindend sind (Art. VII, P. 17); i) die Bildung und Leitung von Zweigvereinen und die Verhandlungen mit denselben inbetreff der Punkte b, e, d, h; k) der Antrag auf Auflösung des Vereines an die Generalversammlung, welcher jedoch nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit des Ausschusses beschlossen und nur nach Anhörung der Bundesleitung an die Generalversammlung gestellt werden kann; 1) die Verhandlungen mit den k. k. Behörden über die Angelegenheiten des Vereines. §. 16. Dort, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckdienlich erscheint, wird der Landes - Hilfsverein bestrebt sein, in politischen Bezirken oder einzelnen Ortschaften Zweigvereine ins Leben zu rufen, welche jedoch immer nur als integrirende Theile des Landes - Hilfsvereines zu betrachten sind. Wie demgemäß die Beziehungen des Landes-Hilfsvereines zu den Zweigvereinen zu regeln sind, bleibt den Bestimmungen der bezüglichen Statuten Vorbehalten. Es muß jedoch hiebei den zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes im Art. V aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen werden. §. 17. Eine wichtige Aufgabe des Landes-Hilfsvereines besteht auch darin, mit Vereinen, welche in dem betreffenden Lande zu anderen Zwecken bestehen, jedoch geneigt sind, Leistungen für die freiwillige Sanitätspflege zu übernehmen, die zu einem gedeihlichen Zusammenwirken erforderliche Vereinbarung zu treffen. §. 18. Der Präsident oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach Außen. Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Ausschusses sowie in den Generalversammlungen und leitet die Verhandlungen. Er hat für die Ausführung der vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse zu sorgen. lieber Verlangen von mindestens zehn Ausschüssen sowie über Verlangen der Bundesleitung, der Section der Landes - Hilfsvereine oder der Regierungsvertreter muß eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses berufen werden. Der Präsident bestellt und entläßt die Beamten und Diener des Vereines. Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke müssen von einem Mitgliede des Präsidiums und einem Mitgliede des Ausschusses unterfertigt sein; Aufrufe und Kundmachungen können auch nur mit dem Titel des Vereines unterzeichnet werden. §• 19. In Friedenszeiten hat längstens zwei Monate nach Schluß eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder stattzufinden. Der Generalversammlung wird der Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluß des Vorjahres zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Rechnungen jährlich drei Sensoren und zwei Ersatzmänner derselben. Dieselbe wählt die Mitglieder des Ausschusses, wenn deren Wahlperiode abgelaufen ist oder wenn einzelne Stellen durch Tod oder Austritt erledigt werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern, und wenn die Mitgliederzahl nicht höher ist, bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität. Anträge auf Abänderung dieser grundsätzlich statutarischen Bestimmungen oder auf Auflösung des Vereines können nur mit Zweidrittel der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Derartige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung der Bundesversammlung. Sechs Monate nach Abschluß eines Friedens, oder über Beschluß des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf Verlangen der Bundesleitung hat der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bezüglich der Erfordernisse gütiger Beschlußfassungen in dieserVer-sammlung gelten die gleichen Bestimmungen, wie bezüglich der ordentlichen Generalversammlung. §• 20. Der Landes-Hilfsverein für Krain und der daselbst bestehende patriotische Frauen - Hilfsverein werden sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe gegenseitig unterstützen, und wird elfterer insbesondere auf Wunsch des Frauen-Hilfsvereines die Magazinirung und Spedition der vom letztem Vereine gelieferten Materialien besorgen. Der Ausschuß des Landes-Hilfsvereines für Krain wird die von dem Ausschüsse des Frauen - Hilfsvereines für Krain gewühlten Mitglieder diesem Vereine als Beirath zur Verfügung stellen. Dieser Beirath, dessen Mitglieder in den Versammlungen des Frauen-Hilfsvereines nur eine berathende Stimme haben, vermittelt den permanenten Verkehr beider Vereine und hat den Frauen-Hilfsverein in seiner Geschäftsführung, insbesondere für das medicinische, juridische, Rechnungs- und Buchhaltungsfach in jeder Weise zu unterstützen. So oft sich das Bedürfniß hiezu herausstellt, oder über Verlangen des Präsidiums des einen oder des ändern Vereines, können die betreffenden Ausschüsse unter dem Vorsitze des Präsidenten des Landes-Hilfsvereines zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammentreten, um die zweckdienlichen Maßnahmen zu besprechen und die diesbezüglichen Vereinbarungen anzubahnen. §. 21. Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliederu über den Inhalt und Sinn dieser Statuten so wie der Vereinsbeschlüsse werden in der Generalversammlung durch Vereinsbeschluß endgiltig erledigt, und ist jede anderweitige Berufung ausgeschlossen. Zur Schlichtung anderer Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse wählt der Ausschuß alljährlich ein aus drei bis fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern bestehendes stabiles Schiedsgericht, welches aus seiner Mitte den Obmann wählt. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgiltig und mit Ausschluß jeder anderweitigen Berufung. §. 22. Im Falle der von der Bundesversammlung genehmigten Auflösung des Vereines muß das Vermögen desselben einer dem Vereinszwecke entsprechenden Widmung zugeführt werden, worüber die Schlußversammlung zu beschließen hat. Diese Versammlung hat auch bezüglich der bestimmten Zwecken gewidmeten Fonde für die fortgesetzte Ausführung der Widmungen nach den Bestimmungen derselben und nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. §. 23. Diese abgeänderten Statuten sind auf Grund der nachfolgenden, in der 5. Bundesversammlung beschlossenen abgeänderten „Grundsätze für die Organisation und Thätigkeit des Hilfsvereinswesens" in der Generalversammlung des patriotischen Landes-Hilfsvereines für Krain vom 16. April 1885 nach dem vorstehenden Wortlaute einstimmig beschlossen worden. ÄllhMg. für die Organisation und die Thätigkeit des Hilfsvereins-wesens zur Pflege und Unterstützung non verwundeten und kranken Kriegern. *---------- Aie beiden staatsrechtlichen Hälften der österreichisch-ungarischen Monarchie gründen und regeln, je nach Verschiedenheit ihrer Gesetze, Gewohnheiten und tatsächlichen Verhältnisse, das freiwillige Hilfsvereinswesen zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern selbstständig in ihren bezüglichen Gebieten. Da jedoch das Heer und die Kriegs - Marine der österreichisch - ungarischen Monarchie gemeinsam und die beiden Landwehren im Kriegsfälle zur Unterstützung des Heeres berufen sind, so ist es eine aus der Natur der Sache sich ergebende Nothwendigkeit, daß, ungeachtet eine jede Hälfte der Monarchie bei der Gründung und Regelung des Hilfsvereinswesens selbstständig und unabhängig vorgeht, doch demselben Zweck entsprochen und namentlich in Kriegszeiten ein erfolgreiches Zusammenwirken nach gewissen, gleichmäßigen Grundsätzen ermöglicht werde. Die Grundsätze für die Organisation und Wirksamkeit der Hilfsvereine in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern sind in den folgenden Artikeln enthalten, Zweck und Grundlage. 1. Die sämmtlichen patriotischen Hilfsvereine zur Pflege und Unterstützung von verwundeten und kranken Kriegern erkennen es im Allgemeinen als ihre gemeinsame Aufgabe, die pflichtmäßige Fürsorge des Staates für die verwundeten und im Felde erkrankten Krieger zu ergänzen und über das Maß dieser militärischen Fürsorge hinaus die Pflege der Verwundeten und Kranken nach Thunlichkeit zu verbessern. 2. Sie werden daher insbesondere bestrebt sein: a) alle Einrichtungen schon im Frieden vorznbereiten, um im Falle einer Mobilisirnng sofort eine kraftvolle, wohl or-ganisirte Thätigkeit beginnen zu können; b) während eines Krieges die Militär - Sanitäts - Anstalten und Organe nach Zulässigkeit der zu Gebote stehenden Kräfte und Mittel und im thunlichsten Anschlüsse an die militärische Sanitätspflege zu unterstützen; c) in Fällen, wo in Folge von Störungen oder Unterbrechungen oder bei einem unvorhergesehenen Andrange von Hilfsbedürftigen die militärische Sanitätspflege entweder gänzlich mangelt oder unzureichend erscheint, auch Leistungen zu übernehmen, welche sonst der staatlichen Fürsorge überlassen bleiben müssen. 3. Außer dieser Thätigkeit erkennen es die Hilfsvereine als ihre Aufgabe: a) das Los der hilfsbedürftigen Invaliden, der Militär-Witwen und -Waisen, dann der hilfsbedürftigen Familien der Mobilisirteu nach Zulässigkeit ihrer Mittel zu verbessern; b) bei außerordentlichen Nothständen und Unglücksfällen im Frieden durch Einleitung von speciellen Sammlungen und durch Verwendung der hiezu disponiblen Kräfte eine or-gauisirte Hilfe zu schaffen. 4. Alle diese Vereine und auch der Verband derselben gründen ihre Wirksamkeit und die Beziehungen zu den gleichartigen Vereinen auswärtiger Staaten im Allgemeinen auf die Beschlüsse der internationalen Konferenz in Genf vom October 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. und k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864, 5. Das Verhältniß der staatlichen Organe zur freiwilligen Sanitätspflege im Kriege wird durch den „Anhang" zum „Reglement für den Sanitäts-Dienst des k. k. Heeres" geregelt. II. Hrganisation. Das Hilfsvereinswesen in der öst e r r e i ch i s ch e n R eichs-Hälfte gliedert sich, wie folgt: a) in den Königreichen und Ländern: die patriotischen Landes-Hilfsvereine und die patriotischen Fra uen-Hilfs-vereine mit ihren betreffenden Zweigvereinen; b) in Wien: der österreichische patriotische Hilfsverein als Centralverein; e) der Verband der sub a) und b) erwähnten Vereine unter dem Namen: „Oest erreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze." III. Landes -Mfsvereine. In den imReichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bilden sich, auf Grundlage der bestehenden Vereinsgesetzgebung, Landes-Hilfsvereine. Dieselben umfassen den Bereich eines oder mehrerer Länder. Die Statuten dieser Vereine haben folgende grundsätzliche Bestimmungen zu enthalten: 1. Der Verein führt den Titel „Patriotischer Landes = Hilfsverein für ... (Name des betreffenden Landes)". 2. Der . . . (Titel des Vereines) hat den Zweck, die in den Artikeln I, IX und X der einen Anhang dieses Statutes bildenden „Grundsätze" bezeichneten Aufgaben des Hilfsvereinswesens nach besten Kräften zu erfüllen und tritt den sonstigen Bestimmungen der Grundsätze bei. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe: a) der Zersplitterung der Kräfte vorzubeugen, indem er die von den Bewohnern des Landes . . . (Name des Landes oder der Länder) dargebrachten Spenden vereinigt und in der nutzbringendsten Weise der widmungsgemäßen Verwendung zuführt; b) durch Gewinnung einer möglichst großen Anzahl von Mitgliedern seine Leistungsfähigkeit möglichst zu steigern. Titel. Vereinszweck. Genfer Convention. Beitritt zur österreichischen Gesellschaft vom rochen Kreuze. Wahl der Delegir-ten zur Bundesversammlung/ Landes -Hilss-vereinssond. Material - Depot. 3. Der Verein gründet seine Wirksamkeit auf die Beschlüsse der internationalen Conferenz in Genf vom October 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. und k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864. 4. Der Verein tritt, bei Wahrung seiner Autonomie in den eigenen Vereinsangelegenheiten, der „österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" als dem Verbände der österreichischen Hilfsvereine (Artikel VII) bei, wird in der Bundesversammlung durch . . . (Zahl) Delegirte vertreten und verpflichtet sich, den nach dem Beschlüsse der 3. Bundesversammlung vom 11. Juni 1882 festgesetzten 30 M Jahresbeitrag zum Centralfonde zu leisten. 5. Die D e l e g i r t e n des Vereines zur Bundesversammlung werden vom Vereinsausschusse aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines auf drei Jahre gewählt; während eines Krieges wäre es im Interesse der Sache erwünscht, daß vorzugsweise solche Vereinsmitglieder zu Delegirten gewählt werden, welche in Wien ihren Wohnsitz haben, oder sich bereit erklären, während der Kriegsdauer daselbst ihren Aufenthalt zu nehmen (Artikel VII, P. 7). Die Delegirten müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 6. Der Verein verfügt über den Landes-Hilfsver-einsfond. Derselbe wird gebildet: a) bei schon bestehenden Vereinen aus dem bereits angesammelten Vermögen derselben; I>) bei allen Vereinen aus den Jahresbeiträgen der ordentlichen Mitglieder; c) aus Schenkungen, Legaten, Stiftungen rc. der unterstützenden Mitglieder; ä) aus den über besonderen öffentlichen Aufruf eingeflossenen patriotischen Spenden; e) aus den Beitrügen der Zweigvereine (Art. V, P. 3). 7. Die bei dem Vereine einlangenden Spenden an Materialien aller Art, sowie die aus den Mitteln des Vereines beschafften Materialien und Requisiten bilden das Material-Depot des Vereines, dessen Magazinirung, Verwaltung und Spedition der Vereinsleitung obliegt. 8. Der Verein ist conftituirt, sobald mindestens 20 Mitglieder"' ordentliche Mitglieder demselben beigetreten sind. Ehrenmitglieder Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern; b) unterstützenden Mitgliedern; c) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche Personen oder Korporationen, welche sich zu einem Jahresbeiträge von mindestens . . (Ziffer) fl. verpflichten, oder welche bei der Vereinsleitung ein Capital erlegen, dessen Erträguiß mindestens der Ziffer des kleinsten Jahresbeitrages gleichkommt, mit der Widmung, daß dieses Capital bei dem Vereine dauernd fructi-ficirt werde. Unterstützende Mitglieder sind solche Personen oder Korporationen, welche, ohne die dauernde Verpflichtung ordentlicher Mitglieder zu übernehmen, dem Vereine einen Beitrag an Geld, Werthpapieren oder Materialien aller Art zu Vereinszwecken zuwenden. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschüsse nur solche Personen oder Korporationen ernannt werden, welche sich um das Hilfsvereinswesen überhaupt oder insbesondere um den patriotischen Landes-Hilfsverein für . . (Name des Landes) verdient gemacht haben. Die ordentlichen Mitglieder erhalten Jahreskarten, die Ehrenmitglieder Vereins-Diplome. 9. Der Verein hat seinen Sitz in . . . (Name des Sitz des Vereines. Ortes). 10. Die ordentlichen und die inländischen Ehrenmitglie- RMederMu-der haben folgende Rechte: oluba' a) das active und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung ; b) das Stimmrecht und insbesondere die Ausübung der Kontrole über die Gebarung mit dem Vereinsvermögen in den Generalversammlungen. 11. Der Austritt aus dem Vereine steht den ordent- Austritt aus dem liehen Mitgliedern jederzeit frei, soll jedoch der Vereinsleitung tumi" schriftlich augezeigt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Jahresbeitrag ungeachtet wiederholter Mahnung nicht erlegt, so wird es als aus dem Vereine ausgetreten betrachtet. 12. Die Organe des Vereines sind: Vcreinsorgam. Vereinsausschuß. BeschluWhiglcit. Vereinsleitung. Wirkungskreis. a) der Vereinsausschuß, b) das Vereinspräsidium, c) die Generalversammlung. 13. Die Geschäfte des Vereines werden durch einen aus 10 bis 20 Mitgliedern bestehenden, von der Generalversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählten Ausschuß besorgt, welcher sich im Kriegsfälle über eigenen Beschluß durch Berufung einer weiteren Zahl von Mitgliedern verstärken kann. Der Ausschuß wird durch absolute Stimmenmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In den Ausschuß können nur Mitglieder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gewählt werden. Die austretenden Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. Wenn Mitglieder des Ausschusses sterben oder austreten, so hat der Ausschuß das Recht, die erledigten Stellen provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu besetzen. In dieser Generalversammlung findet jedoch eine Ergünzungswahl bis zum Ablaufe der Wahlperiode statt. Wenn während der Wahlperiode ein Krieg ausbricht, so bleibt der Ausschuß während der Kriegsdauer und noch durch sechs Monate nach dem Friedensschlüsse ohne Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode in Thätigkeit. Zum Zwecke des Beirathes in Bezug auf das Militär-Sanitätswesen und die diesfälligen Bedürfnisse der Kriegsverwaltung werden dem Ausschüsse auch Vertreter der General-(Militär-), zugleich Landwehr- (Landesvertheidigungs-) Commanden beigegeben. 14. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens der vierte Theil des Ausschusses anwesend sein. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen mit und seine Stimme wird bei gleicher Stimmenzahl doppelt gezählt. 15. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit das Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, einem ersten und einem zweiten Vicepräsidenten auf die Dauer der Wahlperiode. Das Präsidium und der Ausschuß bilden die Vereinsleitung, deren Mitglieder der Bundesleitung (Artikel VII) namhaft zu machen sind. Zu dem Wirkungskreise der Vereinsleitung gehören alle Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung Vorbehalten werden; insbesondere: a) die Verwaltung des Landes-Hilfsvereinsfondes und allfülliger Stiftungs-Kapitalien; b) die Berathung und Beschließung der in Friedenszeiten auf Rechnung des Landes-Hilfsvereinsfondes zu treffenden Maßregeln zu dem im Artikel I bezeichneten Zwecke; c) die Berathung, Beschließung und Leitung aller bei ausbrechendem Kriege und während dessen Dauer zu treffenden Maßregeln; d) die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereines; e) die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlungen ; f) die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung an die Generalversammlungen und die Stellung von Anträgen an dieselben; g) die Wahl der (des) Delegirten in die Bundesversammlung (Artikel VII, P. 7); h) die Vollziehung der von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse, wenn diese für alle Landes-Hilfsvereine bindend sind (Artikel VII, P. 17); i) die Bildung und Leitung von Zweigvereinen und die Verhandlungen mit denselben in Betreff der Punkte b, c, d, h; k) der Antrag ans Auflösung des Vereines an die Generalversammlung, welcher jedoch nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit des Ausschusses beschlossen und nur nach Anhörung der Bundesleitung an die Generalversammlung gestellt werden kann; 1) die Verhandlungen mit den k. k. Behörden über die Angelegenheiten des Vereines. 16. Dort, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckdienlich erscheint, wird der Landes-Hilfsverein bestrebt sein, in politischen Bezirken oder einzelnen Ortschaften Zweigvereine ins Leben zu rufen, welche jedoch immer nur als integri-reude Th eile des Lau des- Hilfs Vereines zu betrachten sind; wie demgemäß die Beziehungen des Landes-Hilfsvereines zu den Zweigvereinen zu regeln sind, bleibt den Bestimmungen der bezüglichen Statuten Vorbehalten. Es muß jedoch hiebei den zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes im Artikel V aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen werden. Zweigvereine. Vereinbarung mit anderen Vereinen. Vereins- präsidium. General- versammlung. 17. Eine wichtige Aufgabe des Landes-Hilfsver eines besteht auch darin, mit Vereinen, welche in dein betreffenden Lande zu anderen Zwecken bestehen, jedoch geneigt find, Leistungen für die freiwillige Sanitätspflege zu übernehmen, die zu einem gedeihlichen Zusammenwirken erforderliche Vereinbarung zu treffen. 18. Der Präsident oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach Außen. Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Ausschusses, sowie in den Generalversammlungen und leitet die Verhandlungen. Er hat für die Ausführung der vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse zu sorgen. lieber Verlangen von mindestens zehn Ausschüssen, sowie über Verlangen der Bundesleitung, der Section der Landes« Hilfsvereine oder der Regierungsvertreter muß eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses berufen werden. Der Präsident bestellt und entläßt die Beamten und Diener des Vereines. Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke müssen von einem Mitglieds des Präsidiums und einem Mitglieds des Ausschusses unterfertigt sein; Aufrufe und Kundmachungen können auch nur mit dem Titel des Vereines unterzeichnet werden. 19. In Friedenszeiten hat längstens zwei Monate nach Schluß eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder stattzufinden. Der Generalversammlung wird der Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluß des Vorjahres zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Rechnungen jährlich drei Een so re n und zwei Ersatzmänner derselben. Dieselbe wählt die Mitglieder des Ausschusses, wenn deren Wahlperiode abgelaufen ist, oder wenn einzelne Stellen durch den Tod oder Austritt erledigt werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern, und, wenn die Mitgliederzahl nicht hoher ist, bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität. Anträge auf Abänderung dieser grundsätzlichen statutarischen Bestimmungen oder auf Auflösung des Vereines können nur mit zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Derartige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung der Bundesversammlung. Sechs Monate nach Abschluß eines Friedens oder über Beschluß des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Bundesleitung hat der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bezüglich der Erfordernisse gütiger Beschlußfassungen in dieser Versammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie bezüglich der ordentlichen Generalversammlungen. 20. Der Landes-Hilfsverein für . . . (Name des Landes) Verkehr mit dem und der daselbst bestehende oder künftig sich bildende Pa trio- tische Frauen-Hilfsverein werden sich zur Erfüllung ihrer »cmn für... Aufgabe gegenseitig unterstützen und erstem insbesondere auf Wunsch (92amebe^ Stm= des Frauen - Hilfsvereiues die Magazinirung und Spedition der vom letzteren Vereine gelieferten Materialien besorgen. Der Ausschuß des Landes-Hilfsvereines für . . . (Name des Landes) wird die von dem Ausschüsse des Frauenhilfsvereines für . . . (Name des Landes) gewählten Mitglieder diesem Vereine als B e i r a t h zur Verfügung stellen (Artikel IV, P. 20). Dieser Beirath, dessen Mitglieder in den Versammlungen des Frauen - Hilfsvereines nur eine berathende Stimme haben, vermittelt den permanenten Verkehr beider Vereine und hat den Frauen-Hilfsverein in seiner Geschäftsführung insbesondere für das medicinische, juridische, Rechnungs- und Buchhaltungsfach' in jeder Weise zu unterstützen. So oft sich das Bedürfniß hiezu herausstellt oder über Verlangen des Präsidiums des einen oder des anderen Vereines, können die betreffenden Vereinsausschüsse unter dem Vorsitze des Präsidenten des Landes-Hilfsvereines zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammentreteu, um die zweckdienlichen Maßnahmen zu besprechen und die diesbezüglichen Vereinbarungen anzubahnen. 21. Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern Schlichtung von über deuJnhalt und Sinn dieser Statuten, sowie der Vereiusbeschlüsse Streitigkeiten, werden in der Generalversammlung durch Vereinsbeschluß endgiltig erledigt und ist jede anderweitige Berufung ausgeschlossen. Zur Schlichtung anderer Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse wählt der Ausschuß alljährlich ein aus drei bis fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern bestehendes stabiles Schiedsgericht, welches aus seiner Mitte den Obmann wählt. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgiltig und mit Ausschluß jeder anderweitigen Berufung. Auflösung 22. Im Falle der von der Bundesversammlung genehmigten des Vereines. Auflösung des Vereines muß das Vermögen desselben einer dem Vereinszwecke entsprechenden Widmung zugeführt werden, worüber die Schlnßversammlung zu beschließen hat. Diese Versammlung hat auch bezüglich der, bestimmten Zwecken gewidmeten Fonde für die fortgesetzte Ausführung der Widmungen nach den Bestimmungen derselben und nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Statut des 23. Die in diesem Artikel enthaltenen grundsätzlichen ^"^„Hdver- Bestimmungen werden nach deren Annahme durch die Generalversammlung des Landes-Hilfsvereines in das Statut desselben ausgenommen. Das Statut kann außerdem noch andere, von der Generalversammlung zu beschließende, mit diesen grundsätzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehende Bestimmungen enthalten. IV. Arauen - Kil'fsvereine. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (Artikel III und IV) bilden sich in allen Ländern, wo dies nach den bestehenden Verhältnissen wünschenswerth erscheint, neben den dort bestehenden Landeshilfsvereinen patriotische Frauen-' Hilfsvereine derselben. Die Statuten dieser Vereine haben folgende grundsätzliche Bestimmungen zu enthalten: Tace 1. Der Verein führt den Titel „Patriotischer Frauen- Hilfsverein für . . . (Name des betreffenden Landes)". Vereinszweck. 2. Zur Förderung der im Artikel I bezeichneten allgemeinen Aufgaben des Hilfsvereinswesens wird die Thätigkeit des patriotischen Frauen-Hilfsvereines für . . . (Name des Landes) bestehen: In der Sammlung, Anfertigung und Vertheilung von Wäsche, Bettzeug, Kleidungsstücken und Verband-Material aller Art, dann von Labemitteln, endlich in der Anregung und Ausbildung der freiwilligen Krankenpflege, und tritt der Verein den einen Anhang dieses Statutes bildenden „Grundsätzen" bei. Die von dem Vereine gesammelten Geldmittel werden nach Abzug des Beitrages zum Centralfonde ausschließlich diesen Zwecken gewidmet. Genfer Conven- 3. Der Verein gründet seine Wirksamkeit auf die Beschlüsse non. der internationalen Conferenz in Genf vom October 1863, insbesondere aber auf den daselbst zwischen mehreren europäischen Regierungen abgeschlossenen, von der k. und k. Regierung unter dem 21. Juli 1866 bestätigten internationalen Vertrag vom 22. August 1864. 4. Der Verein tritt, bei Wahrung seiner Autonomie in Beitritt zur sster-eigenen Vereinsaugelegenheiten, der „österreichischen Ge- ^v°m feilschest vom rothen Kreuze" als dem Verbände der Kreuze, österreichischen Hilfsvereiue (Artikel VII) bei, wird in der Bundesversammlung durch... (Zahl) Delegirte vertreten und verpflichtet sich, den nach dem Beschlüsse der 3. Bundesversammlung vom 11. Juni 1882 festgesetzten 30% Jahresbeitrag zum Centralfonde zu leisten. 5. Die Delegirten des Vereines zur Bundesversammlung WahlderDeiepir-werden vom Vereinsausschusse aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines auf drei Jahre gewählt. Der Verein kann auch Mitglieder seines Beirathes zu Delegirten wählen. Während eines Krieges wäre es im Interesse der Sache erwünscht, daß vorzugsweise solche Vereinsmitglieder zu Delegirten gewählt werden, welche in Wien ihren Wohnsitz haben, oder sich bereit erklären, während der Kriegsdauer daselbst ihren Aufenthalt zu nehmen. (Artikel VII, P. 7.) Die Delegirten müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 6. Der Verein verfügt über den Frauen-Hilfs- Frauen-Hilssver-v e r e i n s s o n d. emSfOTb" Derselbe wird gebildet: a) bei schon bestehenden Vereinen aus dem bereits angesammelten Vermögen derselben; b) bei allen Vereinen aus den Jahresbeiträgen der ordentlichen Mitglieder; c) aus Schenkungen, Legaten, Stiftungen rc. der unterstützenden Mitglieder; d) aus den über besonderen öffentlichen Aufruf eingeflosseuen patriotischen Spenden; e) aus den Beiträgen der Zweigvereine (Artikel V, P. 3). 7. Die bei dem Vereine einlangenden Spenden an Mate- Material - Depot, rialien aller Art, sowie die aus den Mitteln des Vereines beschafften Materialien und Requisiten bilden das Material- Depot des Vereines, dessen Magazinirung, Verwaltung und Spedition der Vereinsleitung obliegt oder ans Wunsch der Vereinsleitung von dem Landes - Hilfsvereiue desselben Landes besorgt wird. Constituirung. Mitglieder. Ehrenmitglieder. Sitz des Vereines. Rechte der Mitglieder. Austritt aus dem Vereine. Organe des Vereines. 8. Der Verein ist constituirt, sobald mindestens 20 ordentliche Mitglieder demselben beigetreten sind. Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern; b) unterstützenden Mitgliedern; e) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche Frauen, welche sich zu einem Jahresbeiträge von mindestens . . . (Ziffer) fl. verpflichten, oder welche bei der Vereinsleitung ein Capital erlegen, dessen Erträgnih mindestens der Ziffer des kleinsten Jahresbeitrages gleichkommt, mit der Widmung, daß dieses Capital bei dem Vereine dauernd fructistcirt werde. Unterstützende Mitglieder sind solche Personen oder Korporationen, welche, ohne die dauernde Verpflichtung ordentlicher Mitglieder zu übernehmen, dem Vereine einen Beitrag an Geld, Werthpapieren oder Materialien aller Art zu Vereinszwecken zuwenden. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschüsse nur solche Personen oder Korporationen ernannt werden, welche sich um das Hilfsvereinswesen überhaupt oder insbesondere um den patriotischen Frauen - Hilfsverein für . . . (Name des Landes) verdient gemacht haben. Die ordentlichen Mitglieder erhalten Jahreskarten, die Ehrenmitglieder Vereinsdiplome. 9. Der Verein hat seinen Sitz in . . . (Name des Ortes). 10. Die ordentlichen und die inländischen Ehrenmitglieder haben folgende Rechte: a) das active und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung; b) das Stimmrecht und insbesondere die Ausübung der Kontrole über die Gebarung mit dem Vereinsvermögen in den Generalversammlungen. 11. Der Austritt aus dem Vereine steht den ordentlichen Mitgliedern jederzeit frei, soll jedoch der Vereinsleitung schriftlich angezeigt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Jahresbeitrag ungeachtet wiederholter Mahnung nicht erlegt, so wird es als aus dem Vereine ausgetreten betrachtet. 12. Die Organe des Vereines sind: a) der Vereinsausschuß; b) das Vereinspräsidium; e) die Generalversammlung. 13. Die Geschäfte des Vereines werden durch einen aus V-rcmsausschuß. 10 bis 20 Mitgliedern bestehenden, von der Generalversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählten Ausschuß besorgt, welcher sich im Kriegsfälle über eigenen Beschluß durch Berufung einer weiteren Zahl von Mitgliedern verstärken kann. Der Ausschuß wird durch absolute Stimmenmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In den Ausschuß können nur Mitglieder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gewühlt werden. Die austretenden Ausschußmitglieder sind wieder wählbar. Wenn Mitglieder des Ausschusses sterben oder austreten, so hat der Ausschuß das Recht, die erledigten Stellen provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu besetzen. In dieser Generalversammlung findet jedoch eine Ergänzungswahl bis zum Ablaufe der Wahlperiode statt. Wenn während der Wahlperiode ein Krieg ausbricht, so bleibt der Ausschuß während der Kriegsdauer und noch durch sechs Monate nach dein Friedensschlüsse ohne Rücksicht auf den Ablauf der Wahlperiode in Thütigkeit. Zum Zwecke des Beirath es in Bezug ans das Militär-Sanitütswesen und die diesfälligen Bedürfnisse der Kricgsver-waltung werden dem Ausschüsse auch Vertreter der General-(Militär-), zugleich Landwehr- (Landesvertheidigungs-) Com-manden beigegeben. 14. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in der Regel mit BeMuMhlgkeit. absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens der vierte Theil des Ausschusses anwesend sein. Die Vorsitzende stimmt in allen Füllen mit und ihre Stimme wird bei gleicher Stimmenzahl doppelt gezählt. 15. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit absoluter VereiiEtung, Stimmenmehrheit das Präsidium, bestehend aus einer Prä- Wirkungskreis, sidentin, einer ersten und einer zweiten Vicepräsidentin auf die Dauer der Wahlperiode. Das Präsidium und der Ausschuß bilden die Vereinsleitung, deren Mitglieder der Bundesleitung (Artikel VII) namhaft zu machen sind. Zu dem Wirkungskreise der Vereinsleitung gehören alle Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung Vorbehalten werden, insbesondere: a) die Verwaltung des Frauen - Hilfsvereinsfondes und allfälliger Stiftungscapitalien; b) die Berathung und Beschließung der in Friedenszeiten auf Rechnung des Frauen - Hilfsvereinsfondes zu treffenden Maßregeln zu dem in Punkt 2 bezeichnten Zwecke; c) die Berathung, Beschließung und Leitung aller bei ausbrechendem Kriege und während dessen Dauer zu treffenden Maßregeln; d) die Fürsorge für die Vermehrung der Mittel des Vereines; e) die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlungen ; f) die jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung an die Generalversammlungen und die Stellung von Anträgen an dieselben; g) die Wahl der Delegirten in die Bundesversammlung (Artikel VII, P. 7); h) die Vollziehung der von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse, wenn diese für alle Frauen-Hilfsvereine bindend sind (Artikel VII, P. 17); i) die Bildung und Leitung von Zweigvereinen und die Verhandlungen mit denselben in Betreff der Punkte b, c, d, h; k) der Antrag auf Auflösung des Vereines an die Generalversammlung, welcher jedoch nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit des Ausschusses beschlossen und nur nach Anhörung der Bundesleitung an die Generalversammlung gestellt werden kann; 1) die Verhandlungen mit den k. k. Behörden über die Angelegenheiten des betreffenden Vereines. Zweigvereine. 16. Dort, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweck- dienlich erscheint, wird der Frauen - Hilfsverein bestrebt sein, in politischen Bezirken oder einzelnen Ortschaften Zweigvereine ins Leben zu rufen, welche jedoch immer nur als integrirende Bestaudtheile des Frauen-Hilfsvereines zu betrachten sind; wie demgemäß die Beziehungen des Frauen - Hilfsvereines zu den Zweigvereinen zu regeln sind, bleibt den Bestimmungen der bezüglichen Statuten Vorbehalten. Es muß jedoch hiebei den zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes im Artikel V ausgestellten Grundsätzen Rechnung getragen werden. Verembarung 17. Grate wichtige Aufgabe des Frauen - Hilfsvereines be- "»errineit™ steht auch darin mit Vereinen, welche in dem betreffenden Lande zu anderen Zwecken bestehen, jedoch geneigt sind, Leistungen für die freiwillige Sanitätspflege zu übernehmen, die zu einem gedeihlichen Zusammenwirken erforderliche Vereinbarung zu treffen. 18. Die Präsidentin oder deren Stellvertreterin ver- Bemns. tritt den Verein nach Außen. Sie führt den Vorsitz in allen ira,flbmm- Sitzungen des Ausschusses, sowie in den Generalversammlungen, und leitet die Verhandlungen. Sie hat für die Ausführung der vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse zu sorgen. Heber Verlangen von mindestens zehn Ausschüssen, sowie über Verlangen der Bundesleitung der Sectio» der Frauen-Hilfsvereine oder der Regierungsvertreter muß eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses berufen werden. Die Präsidentin bestellt und entläßt die Beamten und Diener des Vereines. Alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke müssen von einem Mitgliede des Präsidiums und einein Mitgliede des Ausschusses unterfertigt sein. Aufrufe und Kundmachungen können auch nur mit dem Titel des Vereines unterzeichnet werden. 19. In Friedenszeiten wird längstens zwei Monate nach Generawersamm-Schluß eines jeden Kalenderjahres vom Präsidium eine ordeni- ^1'0611- li che Generalversammlung der Mitglieder einberufen. Der Generalversammlung wird der Rechenschaftsbericht des Vorjahres zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Rechnungen jährlich drei Censoren und zwei Ersatzmitglieder derselben, und ist bei dieser Wahl nicht auf den Kreis der Vereinsmitglieder beschränkt. Dieselbe wählt die Mitglieder des Ausschusses, wenn deren Wahlperiode abgelaufen ist oder wenn einzelne Stellen durch den Tod oder Austritt erledigt werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwanzig Mitgliedern, und, wenn die Mitgliederzahl nicht höher ist, bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majorität. Anträge auf Abänderung dieser grundsätzlichen statutarischen Bestimmungen oder auf Auflösung des Vereines können nur mit zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Derartige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Giltigkeit her Zustimmung der Bundesversammlung. Verkehr mit dem patriotischen Lan-des-Hilfsvereine für . . . (Name des Landes). Schlichtung von Streitigkeiten. Sechs Monate nach Abschluß eines Friedens oder über Beschluß des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf Verlangen der Bundesleitung hat die Präsidentin eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bezüglich der Erfordernisse gütiger Beschlußfassungen in dieser Versammlung gelten die gleichen Bestimmungen, wie bezüglich der ordentlichen Generalversammlungen. 20. Der Frauen-Hilfsverein für . . . (Name des Landes) und der daselbst bestehende oder künftig sich bildende patriotische Landes-Hilfsverein werden sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe gegenseitig unterstützen. Der Ausschuß des Frauen - Hilfsvereines wählt aus deu Mitgliedern des Landes-Hilfsvereines für . . . (Name des Landes) einen Beirath von . . . (Ziffer) Mitgliedern, von welchen miu de sten s' die Hälfte dem Ausschüsse jenes Vereines angehören muß. Die Mitglieder dieses Beirathes haben in den Versammlungen der Frauen - Hilfsvereine nur eine berathende Stimme. Sie vermitteln den permanenten Verkehr beider Vereine und haben den Frauenhilfsverein in seiner Geschäftsführung, insbesondere für das medicinische, juridische, Rechnungs- und Buchhaltungsfach in jeder Weise zu unterstützen. So oft sich das Bedürfniß hiezu herausstellt oder über Verlangen des Präsidiums des einen oder des anderen Vereines können die betreffenden Vereinsausschüsse unter dem Vorsitzenden des Präsidenten des Landes-Hilfsvereines zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammentreten, um die zweckdienlichen Maßnahmen zu besprechen und die diesbezüglichen Vereinbarungen anzubahnen. 21. Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern über den Inhalt und Sinn dieser Statuten, sowie der Vereinsbeschlüsse werden in der G e n e r a l v e r s a m m l u n g durch Vereinsbeschluß endgiltig erledigt und ist jede anderweitige Berufung ausgeschlossen. Zur Schlichtung anderer Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse wählt der Ausschuß alljährlich ein aus drei bis fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehendes stabiles Schiedsgericht, welches eines seiner Mitglieder mit dem Vorsitze betraut. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgiltig und mit Ausschluß jeder anderweitigen Berufung. Der Frauen-Hilfsverein kann zu Mitgliedern dieses Schiedsgerichtes auch Mitglieder seines Bei-rathes wählen. 22. Im Falle der von der Bundesversammlung genehmigten Auflösung des Vereines muß das Vermögen desselben einer dem Vereinszwecke entsprechenden Widmung zugeführt werden, worüber die Schlußversammlung zu beschließen hat. Diese Versammlung hat auch bezüglich der bestimmten Zwecken gewidmeten Fonde für die fortgesetzte Ausführung der Widmungen nach den Bestimmungen derselben und nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. 23. Die in diesem Artikel enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen werden nach deren Annahme durch die General-versamnilung des Franen-Hilfsvereines in das Statut desselben ausgenommen. Das Statut kann außerdem noch andere, von der Generalversammlung zu beschließende, mit diesen grundsätzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehende Bestimmungen enthalten. Auflösung des Vereines. Statut des Frauen-Hilfs.-vereines. v. Zrvcigvereine. 1. Die Zweigvereine bilden im Sinne der Artikel III und IV integrirende Theile ihres Stammvereines, daher bedürfen deren Statuten zur Wahrung des Einklanges mit den Statuten des Stammvereines der Zustimmung des letzteren. 2. Die nach Maßgabe dieser Statuten von den Zweig-vereincn selbstständig gewählten Mitglieder ihrer Vereinsleitung sind dem Stammvereine namhaft zu machen. 3. Die Zweigvereine haben im Frieden jährlich mindestens die Hälfte ihrer Geldeinnahmen an den betreffenden Stammverein abzuliefern; im Kriegsfälle müssen dieselben alle bei ihnen eingehenden Spenden an Geld und Materialien zur Verfügung des Stammvereines stellen. Die übrigen Einnahmen verbleiben als Specialfond unter der eigenen Verwaltung des Zweigvereines. 4. Um den Ausschuß des Stammvereines jederzeit über die Verhältnisse der Zweigvereine in Kenntniß zu erhalten, haben letztere gleichzeitig mit der Abfuhr der eben erwähnten Jahresbeiträge summarische Verwaltungsberichte nach einem zu vereinbarenden Formulare an den Ausschuß einzusenden. 5. Zur Zeit des Krieges fungiren die Zweigvereine nach Maßgabe des Bedarfes als Organe des Stammvereines und Genehmigung der Statuten. Anzeige der Vereinsleitung. Vermögens- gebarung. Verwaltungs- berichte. Ausführende Organ?, Titel. Ceiitralverein. Mitglieder. werden, soweit ihre Mittel nicht ausreichen, mit dem Erforderlichen vom Stammvereine versehen. 6. Die Zweigvereine führen in ihrem Titel den Ort, wo die Vereinsleitung ihren Sitz hat, z. B.: „Zweigverein St. Pölten des patriotischen Landes - Hilfsvereines für Niederösterreich." VI. Gesterreichischer patriotischer Kilssverein in Wien. 1. Der mit dem Sitze in Wien bestehende österreichische patriotische Hilfsverein, dessen statutarische Wirksamkeit sich auch bisher auf die ganze bewaffnete Macht der österreichisch-ungarischen Monarchie und auf deren hilfsbedürftige Angehörige erstreckte, wird als Centralverein des Verbandes der österreichischen Hilfsvereine (Artikel VII) fortbestehen und tritt den in diesen Grundsätzen enthaltenen Bestimmungen bei. 2. Der österreichische patriotische Hilfsverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehren-mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechtes oder solche Corporationen werden, welche sich entweder zu einem Jahresbeiträge von mindestens zwei Gulden österreichischer Währung bereit erklären, oder welche bei der Vereinsleitung ein Capital erlegen, dessen Jahreserträgniß mindestens die Ziffer des Jahresbeitrages erreicht, mit der Widmung, daß dieses Capital bei dem Vereine dauernd fructi-ficirt werde. Unter stützende Mitglieder sind solche Personen oder Corporationen, welche, ohne die dauernde Verpflichtung der ordentlichen Mitglieder zu übernehmen, dem Vereine Spenden an Geld, Werthpapieren oder Materialien aller Art mit der Widmung für Vereinszwecke übergeben. Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsleitung nur solche Personen oder Corporationen ernannt werden, welche sich um das Hilfsvereinswesen überhaupt oder um den österreichischen patriotischen Hilfsverein insbesondere verdient gemacht haben. Die Vereinsleitung ernennt die ordentlichen Mitglieder durch Ausfertigung von Jahreskarten, die Ehrenmitglieder durch Vereinsdiplome. 3. Die ordentlichen und die inländischen Ehrenmit- Rechte der Mitglieder haben folgende Rechte: aI,ebcr' a) das active und passive Wahlrecht für die Vereinsleitung ; b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Vereinsleitung über die Verwendung der Jahresbeiträge der Mitglieder und über die Verwaltung und Verwendung der Stiftungscapitalien des Vereines in der jährlichen ordentlichen Generalversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines; c) die Kenntnißnahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Bundesversammlung (Artikel VII, P. 16); d) die Theilnahmean der außerordentlichen Bundesversammlung der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" nach Beendigung eines Krieges (Artikel VII, P. 23). 4. Der Austritt aus dem Vereine steht den ordentlichen Austritt. Mitgliedern jederzeit frei, soll jedoch der Vereinsleitung schriftlich angezeigt werden. Wird der Jahresbeitrag ungeachtet wiederholter Mahnung von einem ordentlichen Mitglieds nicht erlegt, so wird dieses Mitglied als ausgetreten betrachtet. 5. Die Vereinsleitung des österreichischen patriotischen Vereinsleitung im Hilfsvereines steht unter dem Vorsitze des Bundespräsidenten 3ncbm-und wird gebildet: a) aus den Mitgliedern des Bundespräsidiums (Artikel VII, P. 9); b) aus von der ordentlichen Generalversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines auf die Dauer von drei Jahren gewählten 40 Ausschüssen des österreichischen patriotischen Hilfsvereines; c) ans den von den beiden Sectionen der Landeshilfsvereine und der Frauen - Hilfsvereine gewählten je sechs Mitgliedern des Bundesansschusses (Artikel VII, P. 11). Die Mitglieder der Vereinsleitung müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Vereinsleitnng fnngirt zugleich als g eschästs it hren-des Organ (Bureau) der Bundesversammlung (Artikel VII, P. 6). Vereinsleitung im 6. Bei dem Ausbruche eines Krieges übernimmt die ganze Kriege. Bundesversammlung (Artikel VII, P. 16) die Leitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines. Während eines Krieges kann sich die Vereinsleitnng aus den ordentlichen Mitgliedern nach Bedarf ergänzen; das Mandat der Vereinsleitung erlischt sechs Monate nach Beendigung eines Krieges. SectionLandes- 7. Eine Section dieser Vereinsleitung wird als pa trio- IS^ tifcher Landes - Hilfsverein für Niederösterreich fungiren. Diese Section besteht aus 10 von den 40 Ausschüssen des österreichischen patriotischen Hilfsvereines gewählten Mitgliedern und wühlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Wirkungskreis der Section des Landes - Hilfsvereines für Niederösterreich wird durch den Artikel 111 dieser Grundsätze normirt. Landes-Hilssver- 8. Aus dem gegenwärtigen Vermögen des österreichischen eni-fond. patriotischen Hilfsvereines wird eine Quote, welche dem Ver- hältnisse des Truppenkontingentes von Niederösterreich zum Truppencontingente der diesseitigen Reichshülfte entspricht, als Landes- Hilfsvereinsfond für Niederösterreich ausgeschieden. Ccntralfond. 9. Das hiernach verbleibende Vermögen des österreichischen patriotischen Hilfsvereines bildet den Kern des Central-fondes der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze", über dessen Verwendung die Bundesversammlung beschließt (Artikel VII, P. 13). Si« des 10. Dieser Centralfond erhält von Seite des österreichischen Centralfondts. patriotischen Hilfsvereines weitere Zuflüsse: a) durch die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder des österreichischen patriotischen Hilfsvereines nach Abzug einer nach Punkt 6 zu bemessendeu Quote für den Landes-Hilfsverein für Niederösterreich; b) durch die bei dem österreichischen patriotischen Hilfsvereine ohne specielle Widmung erlegten Spenden von außerhalb dieses Vereines stehenden Personen und Körperschaften; c) durch dem österreichischen patriotischen Hilfsvereine ohne specielle Widmungen zugewiesene Stiftungen, Legate, durch dem Vereinszwecke gewidmete Erträgnisse besonderer Unternehmungen oder durch von Seite der Staats- des-Hilssvereins-sondes. behörden dem österreichischen patriotischen Hilfsvereine zugewiesene Beträge. 11. Die Material-Vorräthe des österreichischen patriotischen Matmal-Vor-Hilfsvereines, sowie alle demselben künftig zufließenden Spenden an Materialien und Requisiten aller Art bilden das Material-Hauptdepot der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rochen Kreuze" (Artikel VII, P. 15). 12. Die Zuflüsse des Landes-Hilfsvereinsfondes für Nieder- Zuflüsse des L°»-österreich bestehen: a) aus der Punkt 8 a) erwähnten Quote; b) aus Spenden von außerhalb des Vereines stehenden Personen und Körperschaften, mit der speciellen Widmung für diesen Fond; c) aus mit dieser speciellen Widinung gemachten Stiftungen, Legaten oder den Erträgnissen von zu diesem Zwecke durchgeführten wohlthätigen Unternehmungen; d) aus seinen eigenen, nicht bereits für bestimmte Widmungen gebundenen Erträgnissen. Die Section des Landes-Hilfsvereines für Niederösterreich verfügt über keinerlei Materialien, und sind die allfälligen Erfordernisse im Kriege aus den Vorräthen des Material-Hauptdepots zu decken. 13. Der Centralfond und der Landes-Hilfsvereinsfond für ®cionberte a?e* Niederösterreich werden abgesondert verwaltet und verrechnet. Die Vereinsleitung besorgt die Verwaltung und Fructi-ficirung des Centralfondes. Die Verwendung und Verwaltung des Landes-Hilfsvereinsfond es für Niederösterreich, sowie der etwa vorhandenen speciellen Widmungen steht ausschließlich der bezüglichen Section des österreichischen patriotischen Hilfsvereines zu. 14. Den Vorsitz in der Vereinsleitung sowie in der Ge- Präsidium, neralversammlung führt der Bundespräsident (Artikel VII, P. 9) oder in dessen Verhinderung oder über seine Ermächtigung der erste oder zweite Bundes - Viceprüsident. Das Präsidium ordnet die Sitzungen an, stellt die Tagesordnung fest, vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder der Vereiusleitung, bestellt stabile oder specielle Comitos, bestellt und entläßt die Beamten und Diener des Vereines. Das Präsidium vertritt den Verein nach Außen. Alle von der Vereinsleitung ausgehenden Schriftstücke müssen von einem Wirkungskreis der Bereins-leitung. BeschluMhigkeit der Bereins-leitung. General- versammlung. Mitgliede des Präsidiums und einem Mitglieds der Vereinsleituug, Zahlungsaufträge und Geldanweisungen auch vom Cassereferenten gefertigt sein. 15. Die Vereinsleitung beräth und beschließt über Angelegenheiten des österreichischen patriotischen Hilfsvereines, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung Vorbehalten sind. (P. 17.) Zu ihrem Wirkungskreise gehört insbesondere: a) die Durchführung aller Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesausschusses; b) die Verwaltung und Verwendung des Centralfondes nach den Instructionen obiger Organe; c) die Besorgung der Magazinsverwaltungs- und Speditions-Geschäfte für das Material-Hauptdepot der „Oesterreichischeu Gesellschaft vom rochen Kreuze"; d) die Besorgung aller Kanzlei-, Rechnungs- und Buchhaltungsgeschäfte dieser Gesellschaft; e) die Verfassung des jährlichen ordentlichen Rechenschaftsberichtes für die Generalversammlung und die Einberufung derselben, sowie einer außerordentlichen Generalversammlung; f) die Verhandlungen mit den k. k. Behörden über Angelegenheiten des Vereines; g) die Beschlußfassung über die Betheilung mit zeitweiligen oder dauernden Unterstützungen aus den hiezu bestimmten Mitteln des Centralfondes und aus den diesem Fonde zugewiesenen Stiftungs-Capitalien und die Durchführung dieser Unterstützungen; h) die Durchführung aller von der Bundesversammlung oder dem Bundesausschusse beschlossenen vorbereitenden Maßregeln im Frieden, sowie der gesammten Vereinsthätigkeit im Kriege; i) die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesversammlung, den Buudesausschuß und die Generalversammlung; k) der Vorschlag an die Bundesversammlung von zu Dele-girten des „Rothen Kreuzes" geeigneten Personen; 1) die Sorge für die Vermehrung der Vereinsmittel. 16. Zur Beschlußfähigkeit der Vereinsleitung ist die Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 17. Die Vereinsleituug beruft alljährlich längstens bis Ende März eine ordentliche Generalversammlung. Auf Antrag des Präsidenten oder von mindestens zwanzig Mitgliedern der Vereinsleitung oder über Beschluß einer ordentlichen Generalversammlung, sowie längstens sechs Monate nach Abschluß eines Friedens muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Den Vorsitz und die Leitung der Generalversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. In der Generalversammlung ist jedes anwesende ordentliche Mitglied und inländische Ehrenmitglied stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zu Beschlüssen über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Zu dem Wirkungskreise der Generalversammlung gehört: a) die Wahl der Vereinsausschüsse; b) die Prüfung und Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vereines; c) die Prüfung und Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Section des Landes-Hilfsvereines für Niederösterreich ; d) die jährliche Wahl von drei Censoren und zwei Ersatzmännern zur Prüfung der Rechnungen dieser Section; e) die Kenntnißnahme des Rechenschaftsberichtes der „Österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze"; f) die Berathung und Beschlußfassung über von der Vereinsleitung oder von einzelnen Mitgliedern gestellte Anträge über Angelegenheiten des Vereines oder des Hilfsvereinswesens im Allgemeinen; g) die Abhaltung von Vorträgen hierüber, welche jedoch mindestens acht Tage vorher der Vereinsleitung angezeit und von derselben gestaltet worden sein müssen. 18. Der von der Vereinsleitung beschlossene Antrag auf Auflösung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines bedarf der mit Zweidrittel-Majorität aller Stimmen der Bundesversammlung beschlossenen Zustimmung derselben. (Artikel VII, P. 16.) Dieser Antrag muß sodann vor eine außerordentliche Generalversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines gebracht werden. Auflösung des Vereines. Schiedsgericht. Zu einem gütigen Beschlüsse über die Auflösung des Vereines müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Wenn die Auflösung beschlossen wird, so geht die Verwaltung des Centralfondes an jenes Organ über, welches die Bundesversammlung hiezu bestimmt, und wenn sich auch die „Oester-reichische Gesellschaft vom rothen Kreuze" auflösen sollte, so muß der Centralfond einer dem Gesellschaftszwecke entsprechenden Widmung zugeführt werden. (Artikel VII, P. 24.) 19. Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern über den Sinn und Inhalt des Vereinsstatutes werden durch die Generalversammlung, andere Sreitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen der Vereinsleitung und einzelnen Mitgliedern werden endgiltig durch ein stabiles Schiedsgericht entschieden, welches die Vereinsleitung alljährlich bestellt. Dieses Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, und wählt aus seiner Mitte den Obmann. 20. Die in diesem Artikel enthaltenen grundsätzlichen patriotischen Bestimmungen werden nach deren Annahme durch die Ge-Hiifsvereines. nxralversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines in das Statut desselben ausgenommen. Ein von der Vereinsleitung oder der Generalversammlung gestellter Antrag auf Abänderung dieser statutarischen Bestimmungen bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung. Das Statut kann außerdem noch andere von der Generalversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines zu beschließende, mit diesen grundsätzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche stehende Bestimmungen enthalten. VII. „Gesterreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze." Zweck und Titel. l. Behufs einer gemeinsamen Oberleitung des Hilfsvereinswesens im Frieden und im Kriege, dann zum Zwecke einer kräftigen Förderung und gegenseitigen Unterstützung ihrer humanitären Thätigkeit treten der österreichische patriotische Hilfsverein in Wien und alle in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bestehenden patriotischen Landes-Hilfs-vereine und patriotischen Frauenhilssvereine, bei Wahrung ihrer Autonomie, in einen organischen Verband, welcher den Titel führt: Statut des österreichischen „Oesterreichischc Gesellschaft vom rothen Kreuze." 2. Diese Gesellschaft ist constitnirt, sobald der österreichische Patriotische Hilfsverein in Wien und mindestens die Hälfte der zur Zeit der Constituirung bestehenden Landeshilfsvereine und Frauen - Hilfsvereine ihre Bereitwilligkeit erklärt haben, den „Grundsätzen" und insbesonders den in diesem Artikel aufgezählten Bestimmungen für das Statut der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" beizutreten. 3. Die „Oesterreichischc Gesellschaft vom rothen Kreuze" steht unter dem Allerhöchsten Protectorate Seiner Majestät des Kaisers und ihrer Majestät der Kaiserin. 4. Zum Protector-Stellvertreter der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze wird von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät stets ein Mitglied des Allerhöchsten Kaiserhauses ernannt. Im Kriegsfälle übernimmt der Protektor-Stellvertreter die Functionen eines General-Jnspectors der freiwilligen Sanitätspflege, mit durch specielle Allerhöchste Anordnungen Seiner k. und k. Apostolischen Majestät sestgestelltem Wirkungskreise. (Art. XI.) 5. Die Leitung und Regelung der Angelegenheiten der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" obliegt: a) der Bundesversammlung, b) dem Bundespräsidium, c) dem Bundesausschusse. Die Gesellschaftsleitung (B u n d e s l e i t u n g) hat ihren Sitz in Wien. 6. Das geschäftführende Organ (Bureau) der Gesellschaft ist die Bereinsleituug des österreichischen patriotischen Hilfsvereines in Wien. (Art. VI, P, 5.) 7. Die Bundesversammlung besteht aus von den Vereinsleitungen aller patriotischen Landes-Hilfsvereine und aller Patriotischen Frauen - Hilfsvereine gewählten D e l e g i r t e n, ferner aus den von der Generalversammlung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines gewählten Ausschüssen. Von den Landes-Hilfsvereinen und Frauen - Hilfsvereinen wählen jene von: Böhmen.............................................je 3 Delegirte, Galizien...............................................3 Mähren ..............................................„3 „ Niederösterreich ....................................„3 „ 3* Constituirung. Allerhöchstes Pro, tectorat. Protector-Stell -Vertreter. Gesellschasts-leitung. Sitz. Geschästsühren-des Organ (Bureau). Bundesversamm- lung. Sektionen. Steierinark...........................................je 3 Delegirte, Oberösterreich...........................................„2 „ Tirol...............................................„ 2 „ Kärnten....................................... . . „ 2 „ Krain...............................................„ 2 „ Triest und Istrien..................................„ 2 „ Dalmatien................................................„2 „ Schlesien................................................ 1 Bukowina . ........................................„ 1 „ Salzburg ................................................„1 Vorarlberg .............................................„1 „ Görz.....................................................„1 Es wählen daher alle Landes - Hilfsvereine zusammen 32 Delegirte, alle Frauen - Hilfsvereine zusammen 32, der österreichische patriotische Hilfsverein entsendet nach Abzug der drei Delegirten für den Landes-Hilfsverein für Niederösterreich 37 Ausschüsse. Die Bundesversammlung besteht daher, wenn sie vollzählig ist, aus 101 Mitgliedern. Die Ausschüsse der Landes - Hilfsvereine und der Frauen-Hilfsvereine sind bei der Wahl ihrer Delegirten nur auf den Kreis ihrer ordentlichen Vereinsmitglieder beschränkt. Die Ausschüsse der Frauen-Hilfsvereine können auch Mitglieder ihres Beirathes (Artikel IV, P. 20) zu Delegirten wählen. Im Kriegsfälle sind die Ausschüsse der Landes- und der Frauen - Hilfsvereine berechtiget, einem ihrer Delegirten alle dem Vereine'zustehenden Stimmen zu übertragen oder aucki statt ihrer eigenen Delegirten andere Mitglieder der Bundesversammlung zur Stimmführung zu ermächtigen. Dies muß mittelst schriftlicher Vollmacht geschehen und dem Bundespräsidium angezeigt werden. Ein Mitglied der Bundesversammlung darf nur von einem anderen Vereine eine Vollmacht übernehmen. Die Mitglieder der Bundesversammlung müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Wahlperiode dauert drei Jahre; wenn jedoch ein Krieg ausbricht, so erlischt das Mandat der Mitglieder der Bundesversammlung erst sechs Monate nach Abschluß des Friedens. 8. In der Bundesversammlung werden aus allen Delegirten der Landeshilfsvereine einerseits und aus allen Delegirten der Frauen Hilfsvereiue anderseits, endlich aus den Delegirten des österreichischen patriotischen Hilfsvereines zur Vorberathung solcher Angelegenheiten, welche diese Vereinsgruppen speciell betreffen, drei Sectio neu gebildet, von denen die erste unter dem Vorsitze des ersten Vicepräsidenten, die zweite unter dem Vorsitze der ersten Vicepräsidentin, die dritte unter dem Vorsitze des zweiten Vicepräsidenten steht. 9. Die Wahl des Bundespräsidiums erfolgt in der Weise, daß zuerst die ganze Bundesversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten wählt; hierauf wählen die Sectivn der Landes-Hilfsvereine den ersten, die Ausschüsse des österreichischen patriotischen Hilfsvereines den zweiten Vicepräsidenten. Ferner wählt die Section der Frauen-Hilfsvereine eine erste und zweite Vicepräsidentin. Die Wahlperiode dauert drei Jahre. Die Mitglieder des Bundespräsidiums sollen in der Regel ihren Wohnsitz in Wien haben. 10. Die Wahl des Präsidenten, dann des ersten und des zweiten Vicepräsidenten bedarf der Bestätigung Seiner Majestät des Kaisers, die Wahl der ersten und zweiten Vicepräsidentin der Bestätigung Ihrer Majestät der Kaiserin. 11. Der Bundesausschuß, welcher dem Bundespräsidium permanent zur Seite steht, wird zusammengesetzt: a) aus sechs von der Section der Landes-Hilfsvereine, b) aus sechs von der Section der Frauen-Hilfsvereine, c) aus sechs von den Ausschüssen des österreichischen patriotischen Hilfsvereines gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz im Bundesausschusse führt der Bundespräsident oder dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Bundesausschusses sollen ihren Sitz in Wien haben. 12. Der Bundesversammlung, beziehungsweise dem Bundes-ausschusie derselben, werden als Beiräthe und zur Vermittlung eines raschen Verkehres mit der Regierung beigegeben: und zwar als Vertreter des k. k. Reichs-Kriegs-Ministeriums ein General oder Stabsofffcier, der Chef des militärärztlichen Officier-Korps oder dessen Stellvertreter und der Vorstand der 14. Abtheilung oder dessen Stellvertreter; ferner als Vertreter des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung, ein Stabsofficier und der Sanitäts-beirath oder deren Stellvertreter. Bundes- präsidium. Allerhöchste Bestätigung. Bundesausschuß. Regieruugsver- treter. Diese genannten Regierungsvertreter haben die Aufgabe, sowohl was die vorbereitende Thätigkeit des Hilfsvereinswesens im Frieden, als insbesondere die Ergänzung der staatlichen Fürsorge im Kriege betrifft, die Aufmerksamkeit der Bundesleitung auf die militärischen Bedürfnisse zu lenken, der Hilfsthätigkeit die entsprechendsten Wege anzugeben, den thunlichsten Anschluß derselben an die militärischen Sanitätseinrichtungen zu vermitteln, einen raschen Verkehr mit den bezüglichen Ministerien herzustellen und die Durchführung der beschlossenen Maßregeln kräftigst zu fördern. Die Vertreter des Reichs - Kriegs - Ministeriums sind berechtigt, falls in der Bundesversammlung oder im Bundesaus-schusse Beschlüsse gefaßt würden, denen sie von ihrem Standpunkte aus nicht beistimmen könnten, gemeinsam ihre abweichende Meinung durch den Ranghöchsten zu Protokoll zu geben, oder aber sich die Abgabe ihrer Meinung bis zur Einholung weiterer Weisungen des Reichs - Kriegs - Ministeriums vorzubehalten. Centraifoud. 13. Die „Oesterreichische Gesellschaft vom rochen Kreuze" verfügt über den Centralfond, zu welchem alle dem Bunde ungehörigen Landes- und Frauen - Hilfsvereine einen Beitrag zu leisten haben. Die Bestimmung der Höhe dieses Beitrages bleibt im Frieden der mit Berücksichtigung der speciellen Verhältnisse zu treffenden Vereinbarung zwischen der Bundesleitung und jedem der in derselben repräsentirten Hilfsvereine überlassen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde mit Bundesbeschluß vom 11. Juni 1882 in der 3. Bundesversammlung der Jahresbeitrag zum Centralfond mit ‘60% festgesetzt und der Berechnungsmodus hiefür endgiltig angenommen. Während eines Krieges haben die dem Bunde angehörigen Hilfsvereine alle nicht zu Vereinszwecken im eigenen Lande unentbehrlichen Mittel an Geld, Materialien und Vereinskräften nach den Weisungen der Bundesversammlung zu verwenden. Die nach Abzug des Beitrages zu den gemeinsamen Bundeszwecken verbliebenen Mittel bilden den Vereinsfond der betreffenden Landes- oder Frauen - Hilfsvereine, worüber dieselben autonom verfügen. Bildung und Zu- 14. Den Kern des Centralfondes bildet das nach flussc desselben. Artikel VI, P. 9 der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rochen Kreuze" zur Verfügung gestellte Vermögen des österreichischen patriotischen Hilfsvereines. Der Centralfond erhält folgende Zuflüsse: a) den nach Abzug der Quote für den niederösterreichischen Landes-Hilfsvereinsfond verbleibenden Betrag der Ja h r es-beiträge der ordentlichen Mitglieder des österreichischen patriotischen Hilfsvereines (Artikel VI, P. 10); b) den vereinbarten regelmäßigen Jahresbeitrag der Landes - Hilfsvereine und der Frauen - Hilfsvereine zum Centralfonde; o) den außerordentlichen Beitrag dieser Vereine während eines Krieges; d) die ohne specielle Widmung im Frieden oder im Kriege beim österreichischen patriotischen Hilfsvereine erlegten Patriotischen Spenden; e) Stiftungen, Legate, Erträgnisse von dem allgemeinen Hilfsvereinszwecke gewidmeten Unternehmungen, Beiträge, welche von den Staatsbehörden dem Centralfonde zugewiesen werden; f) die eigenen, frei verfügbaren Erträgnisse des Central-fondeS. 15. Die Gesellschaft errichtet in Wien ein Material-Material-Haupt- ~ ., , depot. Hauptdepot. In demselben werden zur Vorbereitung im Frieden, und für den Bedarf der bewaffneten Macht im Kriege, gesammelt und geordnet: a) die Material - Vorräthe des österreichischen patriotischen Hilfsvereines; b) die bei diesem Vereine eingehenden patriotischen Spenden an Materialien aller Art; c) die während eines Krieges von den Landes - Hilfsvereinen und Frauen - Hilfsvereinen nach Umständen und Bedarf an das Hauptdepot abgelieferten Materialien; d) die ans dem Centralfonde angeschafften Materialien und Requisiten. Die Verfügung über das Material-Hauptdepot steht der Bundesversammlung, beziehungsweise dem Bundesansschusse zu. Die Vereinsleitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines besorgt die Magazinirung, Verwaltung, Verrechnung und Spedition der Vorräthe des Material-Hauptdepots. 16. Die Bundesversammlung, welche im Frieden jährlich ^Bu^sv-r-mindestens einmal, und zwar längstens bis Ende April in fammimtg. Wien Zusammentritt, beräth und beschließt über die gemeinsamen Angelegenheiten und Aufgaben des österreichischen Hilfsvereinswesens. Zur Beschlußfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern erforderlich. Beim Ausbruche eines Krieges tritt die Bundesversammlung in Permanenz, und übernimmt die Leitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines. (Artikel VI, P. 6.) Zum Wirkungskreise der Bundesversammlung gehört insbesondere Folgendes: a) Die Bundesversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der Anwesenden den Bundesprüsidenten; b) sie beschließt über die zweckmäßigste Verwendung des Central-fondes und verfügt über Vorräthe des Material-Hauptdepots; c) sie trifft die nöthigen Verfügungen zur Erfüllung der Aufgaben der Vereinsthätigkeit im Frieden und im Kriege (Artikel IX, X, XI, XII); d) sie beschließt mit Zweidrittel-Majorität über Anträge auf Abänderung der Statuten der Gesellschaft, oder auf Abänderung grundsätzlicher Bestimmungen der Statuten des österreichischen patriotischen Hilfsvereines oder der Landes - Hilfsvereine und der Frauen - Hilfsvereine; e) sie beschließt über Anträge auf Auflösung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines (Artikel VI, P. 18), oder der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze", und trifft im Falle der Auflösung die erforderlichen Verfügungen bezüglich des Centralfoudes und ihres sonstigen Vermögens; f) die Bundesversammlung kann für die Zeit, wo sie nicht versammelt ist, die in den Pulten c), d) aufgezählten Agenden ganz oder theilweise dem Bundesausschusse, jene des Punktes b) über die Verwendung des Centralfondes der Vereinsleitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines übertragen ; g) sie prüft und genehmigt im Frieden den ihr vom Bundes-ausschuffe vorgelegten jährlichen Generalbericht der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze". (Artikel IX, P. 4.) Beschlußfassung. 17. Auf die Friedensthätigkeit der Landes- beziehungsweise Frauen - Hilfsvereine hat die Bundesleitung in der Regel nur im Wege des Rathes oder der Anregung einzuwirken. Beschlüsse, welche die eigene Thätigkeit der Bundesversammlung betreffen, oder welche den Hilfsvereinen ohne bindende Kraft blos zur Berücksichtigung empfohlen werden sollen, kommen durch absolute Stimmenmehrheit zu Stande. Der Präsident stimmt jederzeit mit, bei gleichgetheilten Stimmen zählt seine Stimme doppelt. Beschlüsse über Angelegenheiten, welche eine Ausgabe von mehr als 5000 fl. aus dem Centralsonde veranlassen, können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden, worunter sich mindestens die Hälfte der Ausschüsse des österreichischen patriotischen Hilfsvereines befinden müssen, gefaßt werden. Wenn mit zwei Drittheilen der Stimmen der Anwesenden, worunter sich mindestens die Hälfte der Delegirten aller Landes- und Frauenhilfsvereine befinden müssen, eine Angelegenheit ausdrücklich als gemeinsame Hilfsvereinsangelegenheit bezeichnet wird, so erhalten die in einer solchen Angelegenheit von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse für alle dem Bunde ungehörigen Hilfsvereine bindende Kraft. Wenn die Bundesversammlung nicht tagt, kann über Beschluß des Bundesausschusses über Gegenstände ihrer Competenz, insbesondere über die Verwendung des Centralfondes, auch im Correspondenzwege schriftlich abgestimmt werden. Der Gegenstand der Abstimmung muß in einem solchen Falle allen Mitgliedern der Bundesversammlung mit einer Mo-tivirung schriftlich mitgetheilt, und von diesen ihre Abstimmung schriftlich an den Bundesausschuß eingesendet werden. 18. Das Bundespräsidium repräsentirt die Gesellschaft nach Außen. Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in allen Sitzungen der Bundesversammlung, des Bundesans-schusses und der Vereinsleitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines, dann in der Generalversammlung. Er hat das Recht, allen Sitzungen der Sectionen und Comitss mit berathender Stimme beizuwohnen. Er beruft die Bundesversammlungen ein, und ordnet die Sitzungen des Bundesausschusses an; er setzt die Tagesordnungen fest und leitet die Verhandlungen. Er bestellt und entläßt die Beamten und Diener der Gesellschaft. Er trifft die Auswahl unter jenen Personen, welche sich zur Uebernahme des Amtes eines Delegirten des rothen Kreuzes bereit erklärt haben und erstattet behufs der Ernennung und Dienstesbestimmung derselben den Vorschlag an den Protector-Stellvertreter. aSidunflSlOTä des Bundespräsidiums. K. f. Commissär. Verkehr mit dem Centralorgan der anderen Reick>s-hälfte. Internationaler Verkehr. Mrktttigskreiz des Bundesausschusses. Alle von der Bundesversammlung oder dem Bundesausschusse ausgehenden Schriftstücke müssen von einem Mitglieds des Präsidiums und einem Mitgliede des Bundesausschusses gefertigt sein. Aufrufe und Kundmachungen werden blos mit dem Titel der Gesellschaft unterzeichnet. 19. Der Bundespräsident oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter fungirt im Kriegsfälle als „k. k. Commissär für das österreichische Hilfsvereinswesen" und hat als solcher den General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege im Kriege in Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Seine Aufgabe im Kriege ist im Artikel XII festgestellt. 20. Das Bundespräsidium und der Bundesausschuß führen den Verkehr mit den analogen Hilfsvereinsverband-Organen der ungarischen Reichshälfte. Die Bundesleitung wird bestrebt sein, so oft dies im Interesse des Hilfsvereinswesens geboten erscheint, mit dem Centralorgane der Hilfsvereine in den Ländern der ungarischen Krone Zusammenkünfte in irgend einem Orte der Monarchie für den Gedankenaustausch über Vereinsangelegenheiten zu veranlassen, und für diesen Zweck die Berathungs-gegenstände vorbereiten. So oft die Natur und Wichtigkeit der jeweilig zu erörternden Vereinsangelegenheiten es vortheilhaft oder nothwendig erscheinen läßt, wird ferner mit dem Centralorgane der anderen Reichshälfte die Vereinbarung angestrebt werden, daß auch die regelmäßigen Jahresversammlungen der Hilfsvereins - Centralorgane zur selben Zeit in Wien oder Budapest abgehalten werden, um eine gemeinsame Berathung und einheitliche Beschlußfassung über derartige Fragen zu ermöglichen. 21. Dieselben besorgen den internationalen Verkehr mit den Hilfsvereinen anderer Staaten und organifiren im Falle eines Krieges zwischen fremden Staaten die internationale Hilfeleistung. 22. Der Bundesausschuß ist das permanente Organ der „Gesellschaft vom rothen Kreuze" für die gemeinsamen Hilss-vereins-Angelegenheiten. Zu seinem Wirkungskreise gehört insbesondere: a) die Berathung und Beschlußfassung über die ihm von der Bundesversammlung übertragenen Angelegenheiten; b) die Theilnahme an der Vereinsleitung des österreichischen Patriotischen Hilfsvereines; c) der Verkehr mit den Landes-Hilfsvereinen und den Frauen- Hilfsvereinen; ci) der Verkehr mit den geistlichen Ritterorden; e) der Verkehr mit den Vertretern der Regierung; f) die Zusammenstellung der Sectionsübersichten und des Generalberichtes (Artikel IX, P. 4); g) die Vorbereitung der Vorlagen für die Bundesversammlungen. 23. Längstens sechs Monate nach Abschluß eines Friedens wird eine außerordentliche Bundesversammlung der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" vom Bundespräsidium einberufen. Zu derselben werden nebst den Mitgliedern der Bundesversammlung die Vorstände und Ausschüsse aller dem Bunde ungehörigen Landeshilfsvereine und Frauen - Hilfsvereine, sowie die ordentlichen und Ehrenmitglieder des österreichischen patriotischen Hilfsvereins mittelst öffentlicher Kundmachung in der „Wiener Zeitung" und in allen Amtsblättern in den Kronländern längstens 14 Tage vor Abhaltung derselben eingeladen. Diese außerordentliche Bundesversammlung prüft und genehmigt den Generalbericht über die Thätigkeit der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" während eines Krieges. 24. Der Antrag auf Auflösung der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" kann nur in der Bundesversammlung gestellt werden und muß von mindestens 25 Mitgliedern unterstützt sein. Wenn dieser Antrag von zwei Dritteln aller Stimmen der Bundesversammlung angenommen wird, so müssen alle dem Verbände ungehörigen Vereine ihre Generalversammlungen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, welche mit Zweidrittel-Majorität der Anwesenden mit Ja oder Nein bezüglich der Auflösungsfrage abstimmen. Dieses Resultat der Abstimmung wird in der Bundesversammlung mit so vielen Stimmen gezählt, als der Verein in dieser Versammlung Mitglieder hat, und die Zweidrittel-Majorität aller Stimmen entscheidet. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt die Hälfte des dann vorhandenen Centralfondes an den österreichischen patriotischen Hilfsverein, die andere Hälfte wird unter sämmtliche dem Verbände ungehörige Landes-Hilfsvereine und Frauen-Hilss-vereine in dem Verhältnisse ihrer Stimmenzahl bei der Bundesversammlung getheilt. Außerordentliche Bundesversamm- lung. Auflösung der Gesellschaft. Schiedsgericht. Statut der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rochen Kreuze". Diese Theile des Centralfondes müssen aber stets für allgemeine Hilfsvereinszwecke verfügbar gehalten werden. 25. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" oder ihren Organen in Angelegenheiten der Gesellschaft wird alljährlich von der Bundesversammlung ein Schiedsgericht von fünf Mitgliedern und drei Ersatzmännern bestellt, welches aus seiner Mitte den Obmann wählt, und über die Streitigkeit endgiltig, mit Ausschließung jeder anderen Berufung, entscheidet. 26. Die in diesem Artikel aufgezählten grundsätzlichen Bestimmungen müssen in das Statut der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze" ausgenommen werden. Zu ihrer Abänderung ist ein Beschluß mit Zweidrittel-Majorität aller Stimmen der Bundesversammlung erforderlich. VIII. Behördliche Kompetenz. Die in dem Vereinsgesetze vom 15. November 1867 festgesetzte behördliche Competenz bleibt durch die vorstehenden Grundsätze unberührt; in Angelegenheiten der Hilfsvereine, in welchen eine Inanspruchnahme der Regierung nothwendig erscheint, vermittelt den Verkehr das k. k. Ministerium für Landesverteidigung. IX. Wirksamkeit im Irieden. 1. Damit die freiwillige Sanitätspflege im Kriegsfälle ihre Thätigkeit rechtzeitig und ausreichend entfalten könne, werden nach den allseitig gewürdigten Erfahrungen der letzten Kriege die in den folgenden Punkten erwähnten Vorbereitungen als schon im Frieden nothwendig erkannt, und soll hiefür von Seite der Hilfsvereine nach Zulänglichkeit der zu ihrer Verfügung stehenden Kräfte und Mittel vorgesorgt werden: a) Das Studium und die Verwerthung der Fortschritte auf dem Gebiete des Militär-Sanitätswesens überhaupt, insbesondere aber auf dem der freiwilligen Sanitätspflege im Kriege. Es werden deshalb in elfterer Hinsicht in den patriotischen Landes - Hilfsvereinen und in den Frauen-Hilfsvereinen seitens der General- (Militär-) und zugleich Landwehr- (Landesvertheidigungs-) Commanden Vertreter bestimmt werden, welche gleich den Vertretern des Reichskriegsministeriums und des Ministeriums für Landesver-theidiguug bei der Bundesversammlung, beziehungsweise dem Bundesausschusse, als Beiräthe jederzeit alle erwünschten MUtheilungen machen und mit Rath und That an die Hand gehen. Bei thunlichster Wahrung des freien Verkehres der Vereine untereinander ist es gleichwohl nothwendig, daß alle diejenigen Mittheilungen und Vorschläge, welche auf ein gemeinsames Wirken abzielen, den Weg durch die Bundesversammlung oder deren Sectionen, oder den Bundesausschuß nehmen, welche ihrer Natur nach zur Vermittlung berufen sind und zu diesem Zwecke auch an die Gründung von Zeitschriften und zur Förderung der gemeinsamen Interessen der österreichischen patriotischen Hilfsvereine schreiten werden, sobald es die Mittel des Centralfondes erlauben. Derlei bei der Bundesleitung eiulangende Mittheilungen werden dem Präsidenten vorgelegt, welcher darüber entscheiden wird, ob sie einfach der Bundesversammlung, dem Bundesausschusse, den Sectionen oder der Vereinsleitung des österreichischen patriotischen Hilfsvereines zur Kenntniß zu bringen, auf die Tagesordnung einer Sitzung zu setzen, zum Gegenstände weiterer Verhandlungen mit einem oder dem anderen Hilfsvereine zu machen, oder endlich auch dem Centralorgane der anderen Reichshälfte mitzutheilen sind. Insofern die Studien und der Gedankenaustausch über die Fortschritte auf dem Gebiete der freiwilligen Sanitätspflege den Verkehr mit ausländischen Vereinen mit sich bringen, wird die Bundesleitung bemüht sein, diesen Verkehr zu vermitteln und die gewonnenen Erfahrungen den Vereinen zur entsprechenden Verwerthung bekannt zu geben, b) Die Bundesleitung sowie der österreichische patriotische Hilfsverein und alle Landes - Hilfsvereine sind berechtigt, Personen, welche sich zur Uebernahme des Amtes eines Delegirten des rothen Kreuzes (Artikel XIII) bereit erklärt haben, und welche sie hiefür geeignet halten, im Frieden dem Bundesprüsidenten in Vorschlag zu bringen. Ferner sollen die Bundesleitung, sowie alle Vereine des rothen Kreuzes bestrebt sein, möglichst viele Personen, welche zu persönlichen Leistungen im freiwilligen Sanitätsdienste bereit und geeignet sind, heranzuziehen. Hieher gehören Aerzte, Apotheker, Verwaltungsorgane, Personen für die verschiedenen Hilfsdienste beim Krankentransporte, bei der Krankenpflege (Mitglieder geistlicher Orden, geschulte Krankenpfleger, Pflegerinnen, sowie ausgediente Sanitäts-Soldaten) und in den Depots, dann gelernte Köche, Bandagisten, chirurgische Instrumentenmacher, endlich Handwerker. Insofern für dieses Personale schon im Frieden eine entsprechende fachliche Ausbildung oder besondere Jnstruirung nothwendig erscheint, werden die Vereine bestrebt sein, auch dieser Aufgabe im möglichsten Umfange gerecht zu werden und hiezu nach Bedarf die Unterstützung staatlicher Organe ansuchen. Zur Erzielung der unentbehrlichen Einheitlichkeit des Unterrichtes werden sie mit der Bundesleitung das Einvernehmen pflegen. c) Die Ermittlung und Erwerbung geeigneter Muster-Modelle und Abbildungen von Sani-täts - Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenständen, welche von der Buudesleitnng gesammelt und den Hilfsvereinen zugänglich gemacht werden, damit einerseits die Anschaffungen im Bedarfsfälle erleichtert und anderseits die im Interesse der Verwundeten und Kranken, wie des Pflegepersonales so sehr erwünschte Gleichmäßigkeit des Materiales mit jenem des k. k. Heeres erzielt werde. d) Die Beschaffung von Vorräthen an solchen Materialien, deren Anfertigung im Mobilisirungsfalle mit Rücksicht auf den gesteigerten Bedarf der Heeres - Verwaltung durch die Industrie nicht schnell genug bewerkstelligt werden kann. Hieher gehören insbesondere chirurgische Instrumente und Apparate, Feldtragen, Rüderbahren, Blessirtenwagen und dergleichen. e) Die Ausmittlung geeigneter Orte und Räumlichkeiten für die Errichtung von Sammelstellen und Depots für den Kriegsfall (im Einvernehmen mit den Militär - Territorial - Behörden), die Vereinbarungen mit den Transportunternehmungen wegen Ueberlassung von Fuhrwerken rc. gegen Miethe für den Fall des Bedarfes. f) Die Bildung und Verwaltung derjenigen in den früheren Paragraphen bezeichnten Geldfonde, welche nothwendig sind, um die Aufgabe der Hilfsvereine befriedigend zu lösen und sowohl die Vorbereitungen im Frieden im entsprechenden Maße zu treffen, als auch bei eintretender Mobilisirung die ersten Beschaffungen sofort bewirken zu können. g) Die Organisirung von freiwilligen Sanitäts-Abtheilungen, welche entweder zur Verwendung in den Militär-Sanitäts-Anstalten oder unter der besonderen Benennung „Blessirten-Transport-Kolonnen" vorzugsweise dazu bestimmt sind, im Anschlüsse an die Feld-Spitäler oder Etapeneinrichtungen den Transport von Verwundeten und Kranken auf den Straßen in der schonendsten Weise zu bewirken. Nachdem die erfolgreiche Lösung der so wichtigen Aufgabe vorerwähnter Abtheilungen eine entsprechende F ü r-wahl und Ausbildung desPersonales voraussetzt, auch die angemessene A u s r ü st u n g desselben längere Zeit in Anspruch nimmt, soll den diesbezüglichen Vorbereitungen schon im Frieden besondere Obsorge zugewendet werden. Inwiefern für die Ausbildung ein fachlicher Unterricht geboten erscheint, wird derselbe durch Vermittlung der militärischen Beiräthe bei den Vereinen angestrebt werden. Die Organisirung und Ausrüstung derartiger Abtheilungen, respective Kolonnen, bildet übrigens einen derjenigen Punkte, bezüglich welcher im Sinne der allgemeinen Andeutung im Artikel III, P. 17, ein Zusammenwirken der Hilfsvereine mit anderen Körperschaften, welche hauptsächlich Personen zur Disposition haben, wie z. B. die Veteranen-, Feuerwehr-, Turn-Vereiue rc., von besonderem Nutzen, daher eifrigst auzustreben wäre. h) Die Vorbereitungen zur Errichtung von Verein s - R e s e r v e - S p i t ä l e r n und R e c o n v ales-centen-Häusern, zunächst durch Ermittlung geeigneter Räumlichkeiten (im Einvernehmen mit den Militär-Territorial - Behörden). i) Die Ausarbeitung eines Planes, nach welchem die Vereine im Falle eines Krieges den Beginn ihrer Thätigkeit einzurichten gedenken, um im Momente des Bedarfes sofort zur Durchführung desselben schreiten zu können. k) Die Bundesleitung wird ihre Aufmerksamkeit insbesondere darauf richten, daß im Falle eines Krieges von Seite der österreichischen Gesellschaft des rothen Kreuzes die einzelnen Zweige der freiwilligen Sanitätspflege dem Bedürfe entsprechend vertreten seien und wird sie in dieser Hinsicht an die zugehörigen Hilfsvereine die erforderlichen Mittheilungen ergehen lassen. 2. Eine weitere Aufgabe der Vereine kann, wie bereits im Artikel I erwähnt, auch die Unterstützung der Invaliden, dann der Witwen und Waisen der Gefallenen, sowie der hilfsbedürftigen Familien der zur activen Dienstleistung im Falle einer Mobilisirung Unberufenen Reserve- und Landwehrmänner bilden. In dieser Hinsicht wird jedoch die Bundesleitung ihren Einfluß dahin aufzubieten haben, daß die Fonde nicht zu sehr für solche Unterstützungen in Anspruch genommen werden, sondern daß ein entsprechender Theil für die dem Hauptzwecke der Hilfsvereine gewidmete Hilfsthätigkeit und insbesondere für einen Kriegsfall verfügbar bleibe. 3. Die Hilfeleistung in den Nothständen des Friedens ist für eine lebenskräftige Entwicklung der Hilfs-vereine nothwendig und der Vorbereitung für den Krieg förderlich. Die Hilfsvereine werden daher im Frieden ihre Kräfte solchen humanitären Bestrebungen zuwenden, die ihrer Aufgabe im Kriege entsprechen, das ist der Förderung der Krankenpflege und der Hilfeleistung in außerordentlichen Nothständen, die, sowie der Krieg, rasche und geordnete Hilfe verlangen. 4. Am Schlüsse eines jeden Jahres werden die Hilfsvereine in der von der Buudesleitung anzugebenden gleichmäßigen Form einen Bericht verfassen und an die Bundesleituug einsenden, welche gesondert nach den Sectionen der Landesund Frauen-Hilfsvereine die wesentlichsten Daten aus sämmtlichen Berichten übersichtlich zusammenstellt. Diese Uebersichten dienen der Bundesleitung und den Sectionen einerseits zur Information über den Stand des Hilfsvereinswesens in der österreichischen Reichshälfte und über jene Einleitungen, welche zur Förderung desselben, beziehungsweise zur Hebung der Leistungsfähigkeit jeweilig nothwendig erscheinen; anderseits bilden sie die Grundlage für den G e n e r a l b e r i ch t der „Oesterreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze", welchen die Leitung derselben jährlich Seiner k. und k. Apostolischen Majestät erstattet, sowie für den Special bericht über die Thätigkeit der patriotischen Frauen-Hilfsvereine, welchen die Frauen-Section der Bundesversammlung jährlich Ihrer Majestät der Kaiserin unterbreitet. Diese regelmäßige Berichterstattung erfolgt im Wege des k. k. Landesvertheidigungs - Ministeriums. In wichtigen und dringenden Fällen ist jedoch dem Bundespräsidium, sowie jenem der Section der Frauen-Hilfsvereine das Ansuchen gestattet, mit Beziehung auf das Allerhöchste Protectorat bei Ihren k. und k. Majestäten unmittelbar Bericht erstatten zu dürfen. Dem k. k. Reichs - Kriegs - Ministerium wird zur eigenen Orientirung jährlich eine Abschrift dieser Uebersichten mitgetheilt. Namhaftere Aenderungen, welche sich etwa im Laufe des Jahres ergeben, bringen die Hilfsvereine der Bundesleitung und diese dem Reichs-Kriegs-Ministerium, sowie dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung fallweise zur Kenntniß. 5. Der Bundespräsident hat die Durchführung der vorerwähnten Aufgaben in jeder Weise zu fördern und zu überwachen. Im Hinblick auf seine Dienstesbestimmung im Mobilisirungs-falle, als k. k. Commissär für das österreichische Hilfsvereinswesen, hat der Bundesprüsident die Aufgabe: a) schon im Frieden von allen zur Unterstützung der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Macht oder einzelner Theile derselben in der betreffenden Reichshälfte bestehenden oder sich im Laufe der Ereignisse noch bildenden Vereinen re. von ihren Zwecken und Statuten durch das Reichs-Kriegsministerium Kenntniß zu erhalten; b) darauf einzuwirken, daß die Bundesleitung, dann der österreichische patriotische Hilfsverein und die Landes-Hilfs-vereine eine genügende Anzahl von Personen namhaft machen, welche geeignet und im Kriegsfälle bereit sind, sich als De-legirte des rochen Kreuzes verwenden zu lassen; c) aus den ihm von der Bundesleitung, vom österreichischen patriotischen Hilfsvereine oder von den Landes-Hilfsvereinen für das Amt der Delegirten des rochen Kreuzes angemeldeten Personen die hiezu Geeigneten auszuwählen und dieselben unter Bezeichnung der Dienstesbestimmung, für welche sie geeignet wären, dem Protector-Stellvertreter zur Ernennung, als Delegirte des rochen Kreuzes, in Vorschlag zu bringen; d) der Bundespräsident ernennt die Obmänner und sonstigen Chargen der freiwilligen Sanitäts-Abtheilungen des rochen Kreuzes. Wirksamkeit im Kriege. 1. Zur Erreichung des in Artikel I bezeichneten Hauptzweckes werden die österreichische Gesellschaft vom rochen Kreuze, beziehungsweise die einzelnen Bundesmitglieder, der österreichische patriotische Hilfsverein und die patriotischen Landes- und Frauen-Hilfsvereine bestrebt sein, im Kriegsfälle nach Maßgabe der ihnen jeweilig zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel die Militär-Sanitätspflege, insbesondere durch die in den folgenden Punkten angegebenen Leistungen, wirksam zu unterstützen. 2. Die Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom rothcn Kreuze, der österreichische patriotische Hilfsverein, sowie die Landes-Hilfsvereine werden dem k. k. Commissär eine Anzahl von Personen zur Verfügung stellen, welche geeignet und bereit sind, alsDelegirte des rothen Kreuzes diezweckmüßigste Ausnützung der Vereiusleistungen nach den jeweiligen Bedürfnissen der Militär-Sanität zu vermitteln und zwar sowohl bei der Armee im Felde, als auch außerhalb des Kriegsschauplatzes. 3. Verbandzeug, ärztliche Requisiten, Transportsmittel, Wüsche, Bettzeugund sonstige Spital-Einrichtuugsgegenstände, Labe- und Erfrischungsmittel für Verwundete, Kranke und Reconvalescenten werden die Vereine theils unmittelbar von ihren Mitgliedern oder anderen Personen übernehmen, theils aus den einlangenden Geldspenden beschaffen. Zur Sammlung dieser Gegenstände werden außer dem Material-Hauptdepot zu Wien an geeigneten Orten außerhalb des Kriegsschauplatzes, Sammelstellen und Reservedepots angelegt. Die für die Armee im Felde gewidmeten Bestände der Reservedepots werden in die auf dem Kriegsschauplätze zu errichtenden, von Vereinsorganen verwalteten mobilen Vereinsdepots gesendet und von da nach den Weisungen des Haupt-delegirten beim Armee - General - Commando, durch Vermittlung der Delegirten des rotheu Kreuzes, ihrer Bestimmung zugeführt. 4. Zur thunlichsten Förderung des Krankenzerstreuungs-Systems werden ferner die Hilfsvereine dort, wo die Roth-Wendigkeit hiezu eintritt, aus eigenen Mitteln und unter eigener Verwaltung Verband- und Erfrischungs-Stationen an den Kranken - Transportslinien (K r a n k e n h a l t st a t i o n e n) errichten. 5. Zur Vermittlung von Nachrichten über den Aufenthalt und die sonstige Lage der kranken und verwundeten Militärs an deren Angehörige wird ein Cent ral-Nach weise-Bureau in Wien errichtet, welches dem General - Inspektor der freiwilligen Sanitätspflege unmittelbar untersteht und die Aufgabe hat, sämmtliche diesbezügliche Daten zu sammeln und zusammenzustellen. *) Außerdem werden von den beiden genannten Gesellschaften, einerseits in Wien, anderseits in Budapest, Auskunfts-Bur eaux errichtet, welche auf Grund der vom Central-Nach-weise-Bureau gesammelten Daten den Angehörigen der verwundeten oder kranken Militärs über deren Aufenthalt und Lage nach Möglichkeit Auskunft zu geben berufen sind. XI. Kenerat-Inspektor der freiwMgen Sanitätspflege. 1. Als leitende Spitze der freiwilligen Sanitätspflege wird im Mobilisirungsfalle auf Kriegsdauer von Sr. k. und k. Apostolischen Majestät der Protector-Stellvertreter des rothen Kreuzes in Oesterreich-Ungarn zum General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege ernannt. 2. Derselbe hat sich mit dem Reichs-Kriegsministerium und durch Vermittlung der Hauptdelegirten bei dem Armee-General-Commando, oder der ihm beigegebenen Delegirten des rothen Kreuzes, oder seiner selbst gewählten Hilfsorgaue mit den Sanitätschefs der Armee-General-Commanden (Chefärzte selbständig ope-rirender Corps und Truppeudivisionen) in Verbindung zu erhalten, um für seine Thätigkeit die leitenden Gesichtspunkte zu gewinnen. 3. Die Aufgabe des General-Jnsp ectors besteht im Allgemeinen darin: a) durch das stete Einvernehmen mit den vorerwähnten Militärbehörden und Organen zu ermitteln, woran, wann und wo sich das Bedürfniß einer Unterstützung der Militär-Sanitäts-psiege durch freiwillige Hilfsvereinsthätigkeit geltend macht; b) bei Bekanntgabe dieser Bedürfnisse an die Bundesleitung, oder in dringenden Fällen direct an die zur Theilnahme *) Bezüglich des Central - Nachweise - Bureau wurden specielle Vereinbarungen zwischen der Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze und der Direction des Vereines vom rothen Kreuze in den Ländern der heiligen Krone Ungarns getroffen. an der freiwilligen Sanitätspflege bereiten Vereine, Genossenschaften oder Personen dahin zu wirken, daß die aufgebrachten Kräfte und Mittel rechtzeitig den richtigen Bedarfspunkten zugewiesen werden. 4. Dem General-Jnspector, welcher die vorerwähnte Aufgabe mit dem von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät zum k. k. Commissär im Mobilisirungsfalle ernannten Bundespräsidenten der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze zu lösen hat, stehen als Organe seiner Thätigkeit zur Verfügung: a) die Hauptdelegirten bei den Armee-General-Commanden; b) eine der Person des General-Jnspectors zugetheilte Anzahl von Delegirten des rothen Kreuzes zur Entsendung an alle jene Orte, sowohl bei der Armee im Felde als außerhalb des Kriegsschauplatzes, wo die besondere Einflußnahme des General-Jnspectors nothwendig erscheint; e) die sonstigen zur Besorgung der Geschäfte nothwendigen Personen. XII. K. k. Kommissär. 1. Der Bundespräsident wird im Mobilisirungsfalle auf Kriegsdauer von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät zum k. k. Commissär für das österreichische Hilfsvereinswesen ernannt und hat als solcher den General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege im Kriegsfälle in Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Im Falle der Verhinderung des k. k. Commissärs vertritt denselben der erste Bundes-Vicepräsident. 2. Der k. k. Commissär hat die Aufgabe: a) von allen zur Unterstützung der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Macht oder einzelner Theile derselben in der betreffenden Reichshälfte bestehenden, oder sich im Laufe der Ereignisse noch bildenden Vereinen rc., von ihren Zwecken und Statuten Kenntniß zu nehmen; b) die Thätigkeit der Vereine und einzelner Opferwilliger thunlichst zu concentriren und jeder dem gemeinsamen Interesse schädlichen Zersplitterung vorzubeugen; c) den Vereinen anzugeben, worauf sie ihre Thätigkeit mit Rücksicht auf die vom General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege jeweilig bekannt gemachten Bedürfnisse insbesondere zu richten haben und nach welchen Orten, an welche Depots rc. die für die Armee im Felde, oder für die stabilen Militär-Sanitätsanstalten bestimmten Gaben zu senden sind; d) darauf einzuwirken, daß die Bundesleitung, dann der österreichische patriotische Hilfsverein und die Landes-Hilfs-vereine eine genügende Anzahl von Personen namhaft machen, welche geeignet und im Kriegsfälle bereit sind, sich als Delegirte des rothen Kreuzes verwenden zu lassen. Wenn die Natur der vorstehenden Geschäfte es erfordert, oder die freiwilligen Hilfskräfte der Bundesleitung dazu nicht ausreichen, kann der k. k. Commissär darum ansuchen, das erforderliche Personale auf Staatskosten aufnehmen, beziehungsweise anstellen zu dürfen. 3. Sobald die Wirksamkeit der freiwilligen Sanitätspflege im Kriegsfälle beginnen soll, werden die Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze, ferner alle zur Uebernahme der bezüglichen Leistungen bereiten Vereine, Genossenschaften und Personen durch eine öffentliche Bekanntmachung des k. k. Commissärs ersucht werden, ihre Anerbietungen an den k. k. Commissär zu richten, dessen weiteren Bestimmungen hinsichtlich des Personales Folge zu geben, ihre Gaben den vom k. k. Commissär zu bezeichnenden Bedarfstellen zuzuweisen und überhaupt den Anforderungen, welche er nach Maßgabe der jeweilig eintretenden Bedürfnisse an sie richten wird, nach Zulässigkeit der verfügbaren Mittel und Kräfte zu entsprechen. 4. Der k. k. Commissär wird insbesondere die Bundes-leitnng der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze in Kenntniß setzen, in welchem Umfange die im Frieden von derselben getroffenen Vorbereitungen durchzuführen sind, ferner inwieweit dieselben nach Zulässigkeit der Kräfte und Mittel durch Beistellung von Sanitätspersonale und Materiale, dann durch Errichtung von Vereins-Reserve-Spitälern, Reconvalescenten-häusern, Krankenhaltstationen rc. noch zu ergänzen wären. 5. Zu den Obliegenheiten des k. k. Commissärs gehört insbesondere noch die Oberaufsicht über alle von Vereinen oder einzelnen Personen aus Privatmitteln errichteten Heilanstalten (Reservespitäler) und Reconvalescentenhäuser. In ärztlich-technischer und sanitäts-polizeilicher Beziehung wird die Controle des Staates über diese Anstalten in der Regel durch Organe der Militär-Sanität ausgeübt, kann jedoch auch anderen staatlichen Sanitätsorganen übertragen werden. 6. Alle Staats- und Gemeindebehörden werden in ihren Ressorts dem k. k. Commissär der freiwilligen Sanitätspflege die zur Ausübung seiner Thätigkeit erforderlichen Auskünfte geben und diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, welche nach den bestehenden Vorschriften geboten und zulässig ist. Besonders sind die Militär-Territorialbehörden zur thatkräftigsten Förderung aller Zwecke der freiwilligen Sanitätspflege verpflichtet und speciell die Sanitätschefs dieser Behörden berufen, hinsichtlich der in ihrem Amtsbereich nothwendigen Unterstützung der Militär-Sanität den k. k. Commissär zu berathen. XIII. Jelegirte des rothen Kreuzes. 1. Die Organe der freiwilligen Sanitätspslege auf dem Kriegsschauplätze sind die Delegirten des rothen Kreuzes. 2. Diese Delegirten, deren Wirkungskreis und Obliegenheiten durch eigene Special-Instructionen festgestellt sind, werden im Frieden über Vorschlag des Bundespräsidenten der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze vom Protector-Stell-vertreter, im Kriegsfälle über Vorschlag des k. k. Commissärs vom General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege, mit Bezeichnung ihrer Dienstbestimmung, ernannt, und von demselben mit der erforderlichen Legitimation versehen. *) ‘S. Die Durchführung aller die Delegirten des rothen Kreuzes betreffenden Verfügungen, mit Ausnahme jener Delegirten, welche dem General-Jnspector der freiwilligen Sanitätspflege ad personam zugetheilt sind, obliegt dem k. k. Commissär. 4. Zum Armee-General-Commando jeder Armee wird als Vertreter des General-Jnspectors und als leitendes Organ der freiwilligen Sanitätspflege im Felde ein Hauptdelegirier entsendet, dem eine entsprechende Anzahl Delegirter zur Verwendung nach Bedarf beizugeben ist. 5. Beim Armee-General-Commando ist der Hauptdelegirte mit dem unterstehenden Personale rücksichtlich seiner Thätigkeit *) Die Special-Instructionen für die Hauptdelegirten und Delegirten, insbesondere bezüglich der Blessirten - Transports - Colonnen, dann der Verwaltung der mobilen Vereinsdepots im Felde wurden zwischen der Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze und der Direction des Vereines vom rothen Kreuze in den Ländern der heiligen Krone Ungarns vereinbart. an den Sanitätschef gewiesen, welcher ihm (nöthigen Falls nach gepflogenem Einvernehmen mit den sonst noch betheiligten Organen der genannten Behörde) alle jene Mittheilungen machen wird, die er benöthigt, um seine Verfügungen stets in uninittel-barem Anschlüsse und in vollstem Einklänge mit den militärischer* seits ergehenden Anordnungen treffen zu können. 6. Den Hauptdelegirten steht das Verfügungsrecht zu, über alle dem betreffenden Armee-General-Commando (Corps, Trnppendivision) zugewiesenen Personen der freiwilligen Sanitätspflege, über die freiwilligen Sauitäts-Abtheilungen, Blessirten-Transports-Colonnen, mobilen Vereinsdepots rc. gleichviel von welchen Vereinen, Corporationen oder Personen und aus welcher Reichshälfte sie stammeil. Die Hauptdelegirten bestimmen im Sinne des Punktes 5 die jeweilige Verwendung aller oberwähnten Kräfte und Mittel, erstatten dem General-Jnspector im Wege des k. k. Com-missärs über die jeweilige Sachlage ausführlichen Bericht und stellen die geeigneten Anträge zur erforderlichen Vermehrung des Vorhandenen, sowie zum Ersätze des Verbrauchten. 7. Die Delegirten des rothen Kreuzes sind verpflichtet, im Felde den Weisungen des General-Jnspectors, beziehungsweise des Hauptdelegirten beim Armee-General-Commando oder der Militär-Sanitätsbehörde Folge zu geben, sind jedoch berechtigt, der Bundesleitung sofort im Wege des Hauptdelegirten über ihre allfälligen Bedenken Bericht zu erstatten. Nur durch ihre Vermittlung kann über die zur Armee im Felde gestellten Mittel und Organe der österreichischen Hilfsvereine verfügt werden und sie haben in dringenden Fällen das Recht, hierüber unter ihrer Verantwortung selbständig zu disponiren. 8. Die Delegirten des rothen Kreuzes sind Functionäre der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze, vertheilen die zu ihrer Disposition gestellten Spenden im Namen derselben und 'sind für ihre Gebarung der Bundesleitung verantwortlich. Sie können über Beschluß der Bundesleitung jederzeit abberufen werden. Abzeichen, Legitimation. 1. Die Delegirten des rothen Kreuzes, sowie Alle von der Bmidesleitung, dem österreichischen patriotischen Hilfsvereine, den Landes- oder Franen-Hilfsvereinen auf den Kriegsschauplatz selbst abgesendeten Personen (Krankenpfleger und Pflegerinnen, freiwillige Sanitäts-Abtheilungen, Transports-Co-lonnen 2c.) erhalten vom General-Jnspector nebst dem internationalen Abzeichen, der weißen Armbinde mit dem rothen Kreuze und der Stampiglie des General-inspectors, eine von diesem ausgestellte Legitimationskarte, welche sie stets bei sich tragen müssen. 2. Für die Dauer eines Krieges erhalten die Ansschuß-mitglieder aller dem Verbände angehörigen österreichischen Hilfsvereine, sowie die von diesen Vereinen im Hilfsvereinsdienste (in den Spitälern, bei Krankentransporten, an den Etapenplätzen, bei den Vereins-Depots oder als freiwillige Sanitäts-Abtheilungen) außerhalb des Kriegsschauplatzes verwendeten Personen durch die betreffenden Vereinspräsidien als Abzeichen eine weiße Armbinde mit dem rothen Kreuze, welche für die Mitglieder der Bundesversammlung und des österreichischen patriotischen Hilfsvereines mit einem schwarzgelben Bande, für die Ausschußmitglieder und Vereinsorgane der patriotischen Landes- und Frauen-Hilfsvereine mit einem Bande in den betreffenden Landesfarben eingefaßt ist. Slovanska-skladišče 6S M C 8250 91009054217 COBISS