M-5 ZMZ« Dusstag den ^. Mai »857 Z. 24tt. a (2) Nr. 264 G, C. Konkurs-Kundmachung, Bei den k. k. gemischten Bezirksämtern in Krain sind fünf Aktliarsstcllen mit dem Jahres' gehalle von 400 st. und dem Vorrückungsrechte in den Gehalt von 5W ft. in die Erledigung ge< kommen. Die Bewerber um einen dieser Dimstposten haben ihre gehörig dokumentittli, Gesuche bis bum ,5 M^ ^ I ^l' h^. unterzeichneten k. k, i"rs«,ial. Landes > Kommission einzudringen und baun auch namentlich «„zuführen, ob und in welchem Grade sie mit einem der hicrländigen Bezükßueamten verwandt oder verschwägert si> d Von der k. k, Landes-Kommission für die Personal l Angelegenheiten der gemischten "^irkßämter in Krain, Laibach am 3?. April ,857. Z. 2437^^ Ausweis über die am 30. April ,857 zur Rückzahlung ohne Prämie verlosten Obligationen des kraini- sch?» Grundentlasiungsfoodes: » Zo fl, » ion fi. ^ » i> !«0N fl. öauo I.i!t. K. 22 42 l«9 »42 24 »01 950 75 178 392 168 25 — — ,78 299 - 334 31 — - — 532 — 750 l74 — — — 958 — 75« 3,3 — — — ,061 — 80, _ — -_ — ,««2 — 952 — — — — »2»« - 973 - - - " -^ 1044 — — — — — __ ,„,^ ^ __ _^ endlich die Obligation liu. .^ Nr. 273 p,'. N48O st. mit dem Thcilbe trage pr, 2!«>0 st. Vorstehende Obligationen werde» mit dem vei-losten Kapitalsl'elraqe nach Vellauf von sechs Monaten, vom Vcilosungßtage an gerechnet, bei der k, k. GlundcntlastungKfondskasse in Laibach unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften bar ausbezahlt, welche Kasse auch für den un «erlösten Theilbetrag der Schuldverschreibung ^>l>. ^ Nr, 273 die entsprechende neu? Obliga tion ausstellen wild. Non der k, k. Grundentlastungsfonds. Diiek' tion für Krain. Laibach am 30. April »857. Z. 230. » (3) Nr. 123. KmldmachlMg. In der Theresianischen ' Akademie kömmt W't Schluß des laufend.',! Schuljahres ein Fr»,-herrlich von Schellendurg'scher Eliftungsplatz iu ^lkdigung , ii„d mit Beginn des nächsten Bchul-^hlcs zu besehen. 2luf di>> ^,on Schellenburg'schen Stiftplatze habni uorzüalich Jünglinge aus den Familien ^'s krainischen AdelS Anspruch, Laut der aller l)°chsten Entschließung vom !, September 1850 'st das Altern-forderniß zur Aufnahme in die The panische Akademie auf das erreichte achte und 'cht überschrittene 14. Lebensjahr noiinirt ivmdcn, AlleAcltern und Vormünder, welche sich um ^'« Ttiftungsplatz für ihre dazu geeigneten ^/hne, oder Pflegebefohlenen zu bewerben gedeu-'>'< w^dni sonach aufgefordert, ihre Gesuche " « Ende Mai l. I der train, stand. Verordne-n,-stelle, welcher das Präsentalionsrccht zusteht, zu überreichen. > o > >, Di. G,s,ch, si„d mit dem Taufscheine, mit " "-a)ulzeugni„en über die mit gutem Erfolae lnnten Gegenstände, mindestens der erste» und i'v"en Hauptschulklasse, mit dcm Impfungs' Zeugnisse, ferners mit dem ärztlichen Zeugnisse über die vollkommene Gesundheit, und den geraden Körperbau, endlich mit den Nachwcisun^en des Adels und der sonstigen Familien ° und Bermö-gens.-Verhältnisse dcs betleffenden Jünglings zu belegen. Uebrigens wird sich rücksichtlich der sonstigen Erfordernisse, auf das im Jahre l8^5 mittelst der Zcitungsblätter uerlautbattc Programm hinsichtlich der Aufnahme und des Austrittes von Zög> lingen der Thcresianischen Akademie bezogen. Krain. stäi'd. Verordneten.-Stelle. Laibach am 23, April l857. Z. 232. » (3) Nr. 1933. Kundmachung dcr k. k. Steuer-Landcs-Kommission in Laibach betreffend die Uebcrreichung der Hausbeschrei- j bungen und Hauszinsbekcnntnissc für die Zeit seit Georgi 1857 dishin 1858. Zum Zwecke dcr Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Steucrverwaltungs-jahr 1858 sind die vorgeschriebenen Hausbe-schrcibungen und Zinsertragsbekenntnisse für die Zeit von Georgi 1857 bis Georgi 1858 auf die bis nun üblich gewesene Art bei dcr hier-ortigen k. k. Steucr-Landes-Kommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während der vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in dcr Stadt, und den Vorstädten Laibach's werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszinsbckcnntnisse genau nach dcr in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni !82O zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Vcrmiethung dem Eigenthümer nicht bloß zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf dcr sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause geböri-gcn vcrmietheten Hofräume, Objekte dcr Haus-zinsstcuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertragsbe-kenntnissc so wie die denselben beizuschließen-dcn Hausbeschrcibungen sind vor ihrer Uebcr-reichung nach einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in der Richtung zu unterziehen: >. Ob in denselben alle Hausbestandtheilc richtig aufgenommen wurden; solche sind mit ihren, ihrer Lage nach, von zu Unterst angefangen, fortlaufenden Zahlen, wie dieß die Belehrung uom 2«. Juni 182« anordnet, in den Bekenntnissen genau übereinstimmend mit ocn Beschreibungen aufzuführen. Die bei einem odc-r dem anderen Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschreibung, und zwar in der Rubrik »Anmerkung" nachgewiesen werden, und cs dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz »der zum Theile im Genusse von Baufrcijahren befanden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zah-lendezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahresbewilligung erhielten. Das Dekret, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinsstcuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal i» der Kolonne »Anmerkung" aufzuführen. 2 Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche über Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinßstcigerungcn oder Zinsermäßigungen für jedes der 4 Quartale des Jahres 1857 be- dungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinsstcucr für das Steuer-Verwaltungsjahr 1858 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen, als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden, wobei mit Beziehung auf den §. 15 dcr erwähnten Belehrung erinnert wird, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträgen auch alle aus Anlaß und wegen der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit, in Naturalien, an Steuer - oder Reparatursbeiträgen u. dgl. in Anschlag zu bringen und einzubckenncn sind, daß die von den Hauseigenthümern selbst benutzten, oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstlcute überlassenen Wohnungen mit den Micthzinsen der übrigen Wohnungen desselben, oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cinzubckenncn sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Ncbcnrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden, um sonst einzutretenden amtlichen Ausmittlungen des Zinswerthcs derselben zu begegnen, endlich daß von Seite dcr Hausbesitzer, oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des K. 30 der Belehrung dcr gestattete ,5"/« Abschlag wedcr von den Zinsungcn der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermie-thetcn Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dieß das Geschäft der Zinser-hcbungsbehörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §§. 21, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe, bezüglich ihrer Richtigkeit, von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget, oder, bei des Schreibens unkündigen Miethpartelen, durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Miethparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabc nicht minder auch sie einer verhältniß-i mäßigen Bestrafung unterliegen, j 4. Ob dann auch richtig selbst alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandtheile, nach Vorschrift der §§. 25 und 2« der Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall der Fortdauer des Unbcnütztscins derselben, über gehörige besondere Anzeigen der Anspruch auf vcrhältnißmäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Das unterbliebene Einbekenntniß eines aus dcr Vcrmiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn, diese vermutheten Häuserbestandthcile für sich allein, oder mit andern vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben, und als solche ohne Ansatz eines ZinZwerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des h. Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840 Z. 18051, in die Hauszintzbckcnntnisse die Feuerlösch - Requisiten-Depositoricn und die Fleischbänke cindezogen werden, weil für die genannten Ubikationen, wenn sie gleich keinen reelen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Pu-nfikation cin angcmcsscncs Zinserträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekcnntnisses ist die Klausel, wie solche der .«>'. 27 der Belehrung vom 2«. Juni 1820 verzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauscigenthümcr, oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Kuranden durch den Kurator zu unterfertigen. 3!« Sind mehrere als ein Besitzer des Hauses, so müssen das Bekenntniß alle Besitzer eigenhändig unterfertigen, und es ist demselben kein Kollektiv-Name beizusetzen. Jene Individuen, welche zur Verbesserung, Untcrfertigung und Ucberreichung der Zinser-tragsbekcnntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine auf diesen Akt lautende Spezial-Voll-macht ihrer Vollmachtsgeber dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in denselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §, §. 27 und 28 der Belehrung vom 2il, Juni l«20 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Steuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens nicht kundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden muffen, bleiben für das beizu- setzende Kreuzzeichcn verantwortlich, und es wird hier nur noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthümers verwendet werden dürfe. Bei schreibensunkundigen Hauseigenthümern muß das beigesetzte eigenhändige Krcuzzeichen, anßer dem Namensfcrttger auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besondern Konskriptionszahl, oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnetes Haus, so wie für ein jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer-Objekt ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertags-bekcnntnisse von mehrern, Einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zn verbinden. Zur Ueberreichung der fo eben bespreche-! neu Hausdeschrcibungen und Hauszinsertrags-fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ^. Der innern Stadt: der 11 Mai 1857 für die Häuser (üansc. I^i-. 1 bis inklusive 5U » 12. » » » » » » »51 » » IliU » 13. » » » » » » » !Ul » » 15« » l4. » » » » » » » l5l » » ^^^ » 15. » » » » » » » 2^1 » » 25N » 16. » » « » » » » 25l » » 3U0 >, !8. « » >. » » » » 2U1 » » llU. l^, 1j. Der Vorstadt St. Peter: der I». Mai 1857 für die Häuser ^»n^c. ?i!. l bis inoirüiivc! 5U n 2U. >^ » » » » » » 51 » » 1UU " 22, « « » » » « » W1 » » lUl. «, .(^. Der Kapuziner-Vorstadt: der 23. Mai 185? für die Häuser (^an^o. H>'. 1 bis inclusive 5N » 25. » » » », » „ » 51 » » liU. ^. O. Der Gradischa- Vorstadt: der 26. Mai 1857 für die Häuser ^<»n«c. ^-. 1 bis in«lu«lv« 5<» ,, 27. » » » » » » » 51 » » !iu. .^. 1^. Der P o l a n a - V o r st a d t : der 28. Mai 1857 für die Häuser ^ansc. i>l'. 1 bis lNQlu»lvc! 50 » 29. » » » » » » » ^^ » » ^^^' ^ r Der Karlstädter - Vorstadt und H ü h n e r d o r f, und zwar: K a r l st ä d t e r - W o r st a d t : s der 3tt. Mai >857 für die Häuser (^nnzc. I^r. 1 bis inoiuliive iitt. O. < H ü h n e r d o r f : ^ der 2. Juni ls57 für die Häuser (üuu-zc. I^i-. z bis n,c:Iu'. l bis n.clu^ve In,!, (>. ll. Der K r a k a u - V o r st a d t : der 4. Juni l857 für die Häuser (^on^. ^,-. 1 bis n^Ii^iv« >>>,!.. ^. ......I."' D e r K a^ r o l i n e n g r u n d : der 5. Juni 185? für die Häuser ^n.o. «,'. I bis incw»v. 44. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die obenangegebencn Fristen zur Ueber-reichung der Hausdeschrelbungen und der Zins-eriragsbekenntnisse nicht zuhalten sollte, verfällt in die nach F. 20 der Belehrung für die Hauseigenthümer vorgeschriebenen Behandlung. Obgleich die so eben besprochenen Eingaben in der Regel von den Herren Hauseig/n- thümern selbst überreicht werden solUen, so wm man davon jedoch nur gegen dem abgehen daß die re.pecn. Herren Hause.genthumer zu dieser Uebergabe lediglich solche Individuen verwenden werden, die zur Behebung allsalliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zu geben, oder eine Belehrung aufzufassen im Stande sind, K. k. Steuer-Landes-Kommission. Laibach am 25. April 1857. Z. 738. (l) Nr. 2049. Edikt zur Einberufung ver Verlassen- schafts-Gläubiger nach Johann Leuz zu Lustthal. Bon dem k. k. üandesgerichte in l!a,dach werden Dichmgin.wclchl/als Gläuviger an die Verlasse» schaft ixg am »?. Februar l«57 ohne Testament vn'storbcm'n Johann Leuz, Realttätnibcsitzer und Wirth zu Lustthal, eine Furoeilmg zu stelle» ha< r>en, aufgefolde«, bei dicscm G^ichte zur An< mcldulig und Darthuung -.hrcr Ansprüche dc» 25, Mai lauf. Jahrs Vormittags um 1U Uhr vor diesem k. k. ^andesgerichte zu erscheinen , oL.r bis dahin ihr Gesu^ schriftlich zu übelr.'ichi» , widrigen^ denselben an die V,l!c>s^ scnschaft, wen» sie durch Bezahlung der angemeldeten Federungen erschöpft würde, kein wei^ trier Anspruch zustande, als insoferne ihnen ci» Pfandrecht gebührt, Laidach am 25, April 1857. Z. 705. (3) Nr. 1»»N Von dem k. k. Landesgerichte Laidach wird oem unbekannt wo befindlichen Antneak Sup-pantjchitsch und Johann Wolfing mittelst gegenwärtigen Edikts erinnert: Es habe wider oiescl> ben bei diesem Gerichte Elisabeth Poderschai von Üaibach, die Klage auf Verjährt« und Elloschen-Erkläruug der Rechte aus dem von den Ehcleu-ten Michl und Elisabeth Ieuniker über den Beirag von «54 st. ausgestcUtcn, auf dem Fieis^ß-hause in der Polana - Vorstadt Äonikr, Nr, 3i> alt. 52 neu, für Andreas Suppanlschilsch inta-bulilten 2chu!dschcine uom 4, Juli «803 und bem süc Johann Wolfing auf eben diesem Hause intabulirten Urtheile vom 22, Februar ,,c^, 854 st, B. Z' eingebracht und um Anordnung einer Tagsatzung gebetn,, welche unter Einem auf den 27. Juli l^5? angeordnet wurde. Da der Aufenthaltsort des Beklagten, diesem Gerichte unbekannt, m,d weil dieselben vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung, und auf ihre Gefahr >>»d Unkosten den hicrortigen Gerichtsaduokaten Ui-, Matlh, Kauzhizh als Kuiator bestellt, mit wachem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Die gedachten Geklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit er allenfalls zu rechter ^eit selbst erscheinen, od>r inzwischen dem be-stimmten Vertreter I),'. Kauzhizh Nechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst eine» andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wcge einzuschreiten wissm möge, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Beradsäumung, entstehenden Folgen selbst bcijumessen haven werden. Von dem k k, Landesgmchte. 8aibach den l8, Apr,I 1857. Z. 239. ^ (3) Nr. 337. Kundmachung, Wegen Uebernahme der Herstellung einer Brücke über die Guck bei Bagratz zur Verbindung der nach Drnrenkrair, neu an^eleaten Bezirksstraße, mit jener nach der üaidach-Neustadtler Kommerzialstraße führenden Bezuksstraße, mit dem richtig gestellten Kostenbettage pr, 1017 si. 52 kr,, wird in Folge hoher Landesre^ienlngs-Ermächtigung ddo, 7. März l857, Z. 142», eine Minucndo» ^izitation am 7, Mai l, I, um N> Uhr Vormittags zu Sagratz dieses Bezirkes abgehalten werden, wozu Unternehmungslustige eingeladen werden. K. k. Bezirksamt Beisrnberg am 27. Aptil »857. 3. 724. (I) Nr. I8<> Edikt. N°n dem k. t, Br, dem Lctztern glhürigen, im Gründliche dcs Sladtdüminiums Lack «ul, Url>. ^ir. 2 voikommen» den Hausrealität i» der Stadt Lack, in der odern Gasse, im gerichtlich erhobenen Schätzungswerlhe von 39 st. CM., gewilliget und zur Vurnakme dtrsel-bcn di« Feildielungstagsatzungen auf den l4. April, auf dm l3. Mai und au> den 10. Juni l. I„ jedesmal Vormittags um 9 Uhr in der Geiichlstanzln mi! »cm ?lnha>ige blstiinmt worden, daß tie feilzubietende Rsolilal nur dei rcr letzte» Fei!l?ie!ung nnch unter dcm Schatzungüwcclhe an den Meistbietenden hint« angegeben wcidc, ^)as Schätzungiprolokoll, der Grundluchsertrakt nnd die Li'ilalionsbedingniffe tonnen bei diescm Ge° richte in dm gewöhnlichen Amisstunden eingesehen werte,!. K, t, Bezirksamt Lack, nls Gericht, am 13- Februar 1857, 'Ilr, I40Z. Di< erste exctutive Feilbietung ist ohne Erfolg abgehalten worden, und es Hal bei der zwtilcn auf dcn 13, Mai d. I, angeordneten Tagsatzung se>» Velblcibcn, wovon die Glaubiger unbekannten Aul^ culhaltcs-, M,,ria Potozhnig, Anna Erschen, An»" und Ursula Koschuh zu Haudm des Herrn Iohan" Triller als Ournloi- c>ll »clum verständigt werde»' K. k. Bezirtsamt Lack, als Gericht, am »^ April 1337, 5. 697. (3) ' Älr. 2ss> Edikt. Von dem k. k. Bczirksamte Seisenbcig , «^ Gericht, wird bekannt gkmaci.t: . » Es seien die i» der Erekulionssache des Malh>"' Ilz von Oberdorf wider den miüderj Josef ^o"' von Schwörz, unter Vertrciung dessen VatersMa^ Kontc, wcgen ans ds' ^ Z 2U!I, schuldigen 125 fl, 27 kr. ">t °/ ditßbczirksämllichcn Edikt vom 6. Dezember l»»^ Z. 3476, Ächufs der lxekulive» Versteigcru»s ^ dcm Josef Konle gehörigen, im Grundbuch? Herrschaft Seisenberg «„!) Rctt. Nr. 2?8 "^", ^ anenden, gsiichtlich 3. ?Iugnft »»^ ^^ den 14. September d. I jedesmal Vormitt.'L'' , 10 Uhr in loco dcr Ncalüäl mil tcm vorigen ü»V übertragen wordc'n. Scisenberg am 7. Februar !857.