Kirchliches Veràmigs-àtt für die Lavante» Diärese. Inhalt: I. Mittheilung einer an die t. f. Bezirkshauptmannschaften ergangenen Statthalterei-Verordnung, betreffend das Pfarrarmen-Jnstitutsverinögen. II. Milde Sammlung für die durch eine Feuersbrunst heimgesuchten Besitzer im Dorfe Windischgoriz bei Radkersburg. III. Diöcesan-Nachrichten. I. 5^er Herr k. k. Statthalter für Steiermark hat unterm 8. l. M., Nr. 1489, an sämmtliche Bezirks-hauptmaimschaften und an die mit der selbstständigen politischen Verwaltung betrauten Gemeinden eine Verordnung im Belange der vorschriftmäßigen Controlle, respecti ve Gebarung mit dem Pfarrarmen-Znstitutsvermögen erlassen, welche den Wohlehrw. Pfarr- (Kuratial-) Vorstehungen mit Hinweisung ans den H. ä. im kirchlichen Verordnungsblatte VI. de anno 1865, Nr. 2388, Absatz I. und mit dem Aufträge nachfolgend vollinhaltlich mitgetheilt wird, daß von Seite der Pfarr- (Kuratial-) Vorstehuilgen die Einbeziehung der zur Rechnungslegung, Mitsperre und Vermögensverwaltung der Pfarrarmen-Znstitute überhaupt berufenen beiden Organe, d. i. der Armenväter und Gemeindevorstehungen nie zu unterbleiben habe. Die Verordnung lautet: „Die von Seite einer Behörde dem Ministerial-Erlaffe vom 16. Oktober 1865, Z. 4525 (H. ä- Jntimation vom 28. Oktober 1865, Z. 17647) gegebene Auslegung: als seien die Gemeinde-Vorstehungen zur förmlichen Censurirung der Pfarrarm e n - J n st i t n t srechnun g en berufen, veranlaßt mich aufmerksam zu machen, daß dies eine unrichtige Auslegung ist, indem das pfarrliche Armeninstitut mit der durch das Heimats- und Gemeindegesetz begründeten Armenversorgungspflicht der Gemeinden überhaupt nicht verwechselt werden darf und daher bei Pfarrarmen-Znstituten unter den im zitirten Ministerial-Erlasse vom lt. Oktober 1865 genannten zur Detailkontrolle berufenen Organen und Körperschaften wohl nicht die Gemeinden als solche, sondern vielmehr jene drei Faktoren der Znstituts-Vermögensverwaltung verstanden werden muffen, welche nach der gegenwärtig in Kraft bestehenden gesetzlichen organischen Einrichtung in Folge der Hofkanzlei-Verordnung vom 24. Jan. 1792, Z. 70, Gub-.Vdg. vom 19. Oktober 1808, Z. 23612, 5. April 1843, Z. 5852 und 29. März 1865, Z. 3668, sowohl zur Mitsperre als auch gemeinschaftlichen Rechnungslegung berufen erscheinen, d. i. die Pfarrer, die Armenväter und Gemeindevorstehungen zusammengenommen. Da nun die Wirksamkeit dieser Detailkontrolle eben in der dreifachen organischen Zusammensetzung zu finden ist und in hieser Hinsicht gerade durch die mit dem h. ä. Erlaffe vom 29. März 1865, Z. 3668 geschehene Einbeziehung der Ortsgemeindevorstehung statt der früher berufen gewesenen Bezirksobrigkeit eine wesentliche Unterstützung Platz gegriffen hat, indem die Genteinde durch die Verpflichtung, dort nachzuhelfen, wo die Wohlthätigkeits-Anstalten und Stiftungen nicht ausreichen (§. 22 des Heimatgesetzes 3/i2 1863) bei der Armen-JnstitutSverwaltung im hohen Grade intereffirt erscheint, so sehe ich mich weiters veranlaßt — da zu dem gegenwärtig nach dem unterm 15. Oktober 1870, Z. 12136, »öffneten Ministerial-Erlaffe vom 1. Oktober 1870, Z. 13010 jede Einsichtnahme der Rechnungslegung refp. der Gebahrung von hieraus entfallen ist — Euer Wohlgeboren besonders aufzufordern, in Folge des Staatsaufsichtsrechtes in geeigneter Weise darüber zu wachen, daß die genannten drei Faktoren sich auch wirklich ordnungsmäßig an der fraglichen Vermögensverwaltung betheiligen, zu welcher Auffor- derung um so mehr Grund vorhanden ist, als viele der noch vorgelegten Armen-Znstituts-RechnungS-extracte von Seite der erwähnten Gemeinde-Vorstehungeu und Armenväter nicht unterfertigt erscheinen, es also allen Anschein hat, daß die Rechnungslegung also auch die gesammte Gebahruug nicht mit Beiziehung der Gemeinde-Vorstehungen und Armenväter, so wie es die Gubernial-Verordnung vom 19. Oktober 1808, Z. 23612 in Verbindung mit der erwähnten Statthallerei-Verordnung vom 29. März 1865, Z. 3668 vorschreibt, geschieht. Zudem hievon auch den hierländigen beiden f. b. Ordinariaten die Mittheilung gemacht wird, erwähne ich nur noch des Falles, wenn in einem Psarrbezirke resp. bei einem Pfarrarmen - Institute mehrere Ortsgemeinden interessiti erscheinen. Zn diesem Falle erscheint es, wie schon in dem H. ä. Erlaffe vom 3. August 1865, Z. 12116, einigen bestandenen Bezirksämtern irnb den beiden f. b. Ordinariaten eröffnet worden ist, angezeigt, daß diese, resp. die betroffenen Gemeinde-Vorsteher, Einen aus ihrer Mitte gleichsam als Obmann wählen, wenn sie es nicht vorziehen sollten, den im Pfarrorte selbst oder in der demselben zunächst liegenden Gemeinde domizilirenden Vorsteher mit diesem Geschäfte zu betrauen." II. Am 1. d. M. brach in dem eine halbe Stunde von Radkersburg entfernten Dorfe Windisch-goriz auf nicht eruttiate Art ein Schadenfeuer aus, welches 11 Wohngebäude und 10 Scheuern in Asche legte. Der durch dieses Unglück verursachte Schaben beläuft sich nach der Erhebung auf 28,340 fl. Zur Linderung dieses Nothstandes sind von der H. k. k. Statthalterei die sämmtlicheit Bczirks-hauptmannschaften Steiermarks, sowie die Stadtämter Marburg und Cilli angewiesen worden, für die Verunglückten eine Sammlung milder Gaben einzuleiten; wovon die wohlerw. Pfarrgeistlichkeit mit dein Aufträge verständiget wird, bei dieser Sammlung kräftig mitzuwirkeit. III. Diöcesan-Nachrichten. Herr Josef Turkusch würbe als provid. Kaplan an der Vorstadtpfarre St. Magdalena in Marburg bestellt. Uebersetzt wurden die Herren Capläne: Michael Rakosche nach Maxau; Michael Schumar als erster nach Tüffer; Franz Sdolschek als zweiter nach St. Georgen bei Reicheneck; Vineenz Kolar nach St. Martin bei Wurmberg; Martin Bresovschek nach St. Martin am Bachern; Anton Pajmon als zweiter nach Reichenburg; Johann Krischanitsch als Aushilfspriester an die Vorstadtpfarre St. Magdalena in Marburg; und Franz Schajdela als Aushilfspriester nach Großsonntag. Herr Anton Pust trat in den zeitweiligen Defizientenstand. Gestorben ist der Priester Alumnus Herr Anton fines am 5. Marz l. I. Fürst bischöfliches Lavanter Ordinariat zu Marburg am 20. März 1871. Zalroli Maximilian, Fürstbischof. 83 et einßbud)bru eterei in Graz.