>H^v vGM^ ^ ^M R3 5 ^ ^ zur Laib ach er Zeitung. .?.<; V. 2amst.Lg den 2O. Ayril t8äl^ Vnvenlial- ^erlautbarumen. Z.5^. (3) Nr., 2948. C i r c u l a r e veS k. k. illyrischen Guberniums.. Ueber die Bedingungen und Vorsichten, unter' denen mit Beziehung auf den §. 159 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung die außcrämtliche Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Warew Stattfindet.— Mit Beziehung, auf den §, 159 der, Zoll- und' Staats - Monopols - Ordnung, werden über. die-Vblegung,, Einlagerung und Umladung, angewiesener Waren außerhalb des Standortes einer k. L. allgemeinen Hofkammcr vom 10. Juli 1839, 3. 21182> folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gcbracht: — §> 1. Die Orte,, in denen es'gestatted ist, angewiesene Waren entweder unmittelbar von, einem Fuhrwerke auf daö andere umzuladen,, oder zum Behufe der Umladung und Weitervcrsendung abzulegen und einzulagern, sind, in dem beiliegendem Verzeichnisse' aufgeführt.. Iw den Ortcn, für welche hlcß'die unmittelbare Umladung von einem Fuhr-norke auf das andere gestartet ist,, bleibt die Ablegung und Einlagerung angewiesener Waren ansicchalb der amtlichen Niederlagen einer Zoll-Legstätte untersagt. — tz. 2. Jedermann, der eine' auf Umladungen,, Ableguugcn und' Einlagerungen angewiesener Waren in. den Orten,, für. welch» die Beroill'gung zu dieser Abweichung vow dem allgemeinen Grundsatze des §. 159 Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung gilt, gerichtete Transports-Unternehmung zu^ betreiben die Lbsicht hat, soll dieses nebst der bestimmten Angabe des Gebäudes,, Hofes,, Platzes, oder überhaupt der Räume, in dc-nm. die, Umladung,, Ablegung oder Einlage- rung angewiesener Waren zu erfolgen hat,, unmittelbar oder mittels dbr Abtheilung der Gefällenwache,. welcher der Ort. zur Ucberwa-chung, zugewiesen ist,^ der die Gefällsangelegenheiten, leitenden. Bezirks - Behörde anzeigen,, und sich erklären, ob er um die Bewilligung bloß zu der unmittelbaren Umladung von' einem Transportsmittel auf das andere,. oder auch zur Ablegung und Gnlagerung angewiesener Waren ansuche. — §. 3> Die Bezirks-behörd^ ertheilt,, wenn weder gegen dew Ort der Unternehmung,, noch gegen, die Person« des> Unternehmers ein zu Folge des §. 5 der gegenwärtigen' Vorschrift als- eiw Grund^ der Zurückweisung des Ansuchens' zu betrachtender Umstand obwaltet, die Bestätigung, ldaß der Ausübung des beabsichtigten Unternehmens in den angegebenen Räumen von Seite der Ge-fallsbehörden kein Hinderniß entgegenstehe. Ohne vorläufig, diese Bewilligung erhalten zu haben, oder in andern als den Räumen,, auf die sich dieselbe bezieht,, isi cs nicht gestattet, Umladungen,, Ablegungen oder Einlagerungen angewiesener Waren vorzunehmen.— §. 4. Diejenigen, bei denen bisher Umladungen, Ablegungen oder Einlagerungen- von Anweis-gütcrn Statt finden, wird eine Frist von neunzig Tagen, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Bestimmungen in dem, Orte der Unternehmung an gerechnet, eingeräumt, innerhalb, welcher sie die mit dem §>. 2 vorgeschrieben« Anzeige vorzulegen haben. Bis zum'Ablauft dieser Frist werden dieselben wegen des Abganges der Bewilligung in denr bisherigen Geschäftsbetriebe nicht gestört. — ^.. 5. Die Gründe, aus dcneir die Bewilligung zu. Transports -Unternehmungen der inr Z. 2 bemerkten Art von der Bezirksbehö'rde' verweigert werden kann, sind: 1)> Wenn die' Räume,, für welche die Bewilligung, angesuchtt 282 Hvird, so beschaffen sind, daß sich über dieselben die zur Verhinderung von Unterschleifen erforderliche Ueberwachung nicht mit Erfolg führen läßt, oder dap solche zur Verübung oder Vcrhehlung von GeMs-Abkürzungen cine besondere Erleichterung darbieten, insbesondere: 9) Wenn dieselben mit geheimen, zur Aufbewahrung von Waren geeigneten Behältnissen versehen sind; oder b) wenn die zur Einlagerung angewiesener Waren bestimmten Räume für diesen Zweck nicht hinreichend verwahrt und gesichert sind; oder 2) wenn Derjenige, der eine solche Unternehmung ausübt oder auszuüben beabsichtigt, wegen Schleichhandel oder wegen einer gcgen ein dem Schleichhandel ausgesetztes Staatsgefäll, nämlich Zoll-Staats - Monopole oder Verzehrungssteucr vollkrachten oder versuchten schweren Gefälls-Ueber-tretung gestraft oder nur aus Abgang rechtlicher Beweise losgesprochen wurde. — §. 6. Die Bewilligung zum Betriebe der erwähnten Unternehmungen gilt nur für die Person desjenigen, der dieselbe angesucht hat. Dieselbe ist widerruflich, und hat stets Zu erlöschen: 1) Mit dem Ableben desjenigen, dem solche ertheilt worden ist; oder 2) wenn derselbe die Unternehmung aufgibt, oder ihm der Betrieb derselben von den politischen Behörden nach den Ge-werbs- oder Polizei-Vorschriften untersagt oder eingestellt wird; oder 3) wenn rücksichtlich desselben oder der Beschaffenheit der dem Unternehmen gewidmeten Näume Umstände von der in dem §. 5 bemerkten Art eintreten, oder nachdem die Bewilligung ertheilt worden ist, entdeckt werden. — §. 7. Die Raume, in welchen anßerämtliche Umladungen, Ablegungen oder Einlagerungen von Anweisgütern Statt finden, rnüsscn von dem Inhaber derselben auf eigene Kosten mit einer diese Verwendung ausdrückenden Aufschrift kennbar bezeichnet werden. — §. 8. Während die Umladung angewiesener Waren von einem Transportsmittel auf das andere vorgenommen wird, dürfen die Räume, in denen die Umladung geschieht, wenn dieselben versperrt sind, nicht versperrt seyn. —§. 9. Die Umladung von einem Transportsmittel auf das andere, die Ablegung und Einlagerung angewiesener Waren darf nur zu folgenden Stunden vorgenommen werden. In den Monaten November, December, Jänner und Februar von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends. In den Monaten März, April, September und October von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. In den Monaten Mai, Juni, Juli und August von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends Außer diesen Stunden dürfen die erwähnten Handlungen nur in dem Falle Platz greifen, wenn ein zufälliges Ereignis) hierzu zwingt. Ist in dem Orte dcrTranspotts-Untcrnehmung eine Abtheilung der GeMcnwache aufgestellt so soll derselben die außer den bemerkten Stunden beabsichtigte Umladung, Ablegung oder Einlagerung vorläufig angezeigt werden, und darf nur in Gegenwart eines Angestellten dieser Gesällcnwach-A'bthcilung erfolgen. ^ H. 10. Der Gewcrbsbetrieb der Transports - Unternehmungen, welchc die Umladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waren bezwecken wird unter amtliche Aufsicht (Controlle) gestellt. Die Gcfallö-Beamten und die Angestellten der Wach-Anstaltcn sind berechtigt, in die Näume dieses Gewerbsbetriebes, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, dcrGewerbsaus-übung beizuwohnen, den Stand der vorhandenen Waren aufzunehmen, die vorschriftmäßigen Nachwcisungen über dieselben zu fordern, und überhaupt alle den Gefallsbehö'roen, Aemtern und Wachanstalten zur Handhabung der Zoll-Vorschriften durch die Letzteren eingeräumten Befugnisse auszuüben. — §. 11. Die eingelagerten angewiesenen Waren dürfen in einem und demselben Orte nicht über zehn Tage ein* gelagert blcibcn. Ein längerer Aufenthalt ist vor dem Abluufe dk'scr Frist der Abtheilung der Gefällenwache, welcher der Ort der Aufbewahrung zur Ucberwachung zugewiesen ist, anzuzeigen, und bei derselben die Zustimmung zu einer längeren Aufbewahrung einzuholen. — §. 12. Jedem Frachter, der angewiesene Waren in Folge der außcrämtlich erfolgten Umladung, Adlegung oder Einlagerung zur Weiterbeförderung übernimmt, soll von dem Transports-Unternchmer, bei dem die Umladung, Ablegung oder Einlagerung erfolgte, ein Frachtbrief ertheilt werden, der auszudrücken hat: 1) Den Namen und Wohnort des Transports-Unternehmers, der den Frachtbrief ausstellt, des Empfängers an den dle Warensendung gerichtet ist, und des Frachters. 2) Die Gattung der Waren nach den in der Anweisbollete enthaltenen Benennungen und das Rohgewicht derselben. 3) Die Zahl und die Zeichen der Kisten, Packe, oder überhaupt Behältnisse, in denen sich die versendeten Waren befinden. 4) Die Berufung des Tages und der Zahl der ämtlichen Ausfertigung, mit welcher die Anweisung geschah. 5) Den Ort, bis zu welchem der Frachter die Warensendung zu 283 befördern hat, den von ihm einzuschlagenden Wcg und den Zeitraum, innerhalb dessen er in dem bemerkten Orte einzutreffen hat. — §. ,5. Ucber den g«sa>nmten Geschäftsbetrieb der Umladutiq, Ablegung und Einlagerung an5 gewiesener W^ren sind von denjenigen Ge werbs^ UlUcrnehmungen, welche,, die Bcwllli gung zur Einlagerung von angewiesenen Wa> ren ertheilt wurden ist, geordnete Gewerbsdü-cher, und zwar: i) cm Lagcrbuch, ,n daS so, wohl die eingelagerten, alß auch die abgelegten und umgclaoencli Anwclsqüter einzutragen sind; 2) eui Frachtlxlef« Register, ails dem die Fiachtbricfe ausgefertiget wilden, auf aml» llch vorbereitetem Papiere, mit dim sieocn dcr Bili'kdehörde, gegen Vergütung der Kosten, delhcilt werden, zu führen. Diese Gewerbs» bücher sind sammt den zu denselben gehörende«» Belegen wahrend des mtt dem Strafgesetze über Ocfälls - UebcrtretUligen §. ^Z/ fest^ q,setzten Zeitraumes aufzubewahren. — §, 1^. Sollten einzelne Transport Unternehmer wünschen, von dieser Buchführung und der Verbindlichkeit zur Ausstellung der Frachtbriefe enthoben zu werden, so kann ihnen dieses von der Bezirksbehörde für den Fall, als: 9) In den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers u:id dem Umfange des Geschäftsbetriebes n'ickfichlswürdlge Gründe cmer solchen Bewilligung gelegen sind, und zugleich l>) diese Bewilligung ohne Nachtheil für die Bestimmung der die Gcwerbs-Unternehmung überwachen-den Abtheilung der Gcfällenwache, und ohne Vermehrung ihres Pcrsonalstandes ausführbar ist, unter 5er Bedingung zugestanden werden, daß: 1) jede Umladung, Ablegung, Emlage« rung und Absendung angewiesener Waren vorlausig der erwähnten Abcheilung der Gc, fallcnwache mündlich oder schriftlich angezeigt, und nur in Gegenwart emcs Angestellten dieser Abtheilung der Gefallenwache vorgenommen werde; wie auch 2) die Räume der Ge-werbs-Untccnehmung unter die Mitsperre der Gefallenwache gestellt werden. Ist diese Bewil, ligung erthc:lt worden, so werden statt der mit dem §. theilung der Gefällenwache ämtliche Begleitschci' ne ausgestellt. §. ^5. Jede in einer und derselben Anweisdollete oder andern amtlichen Ausfertigung begriffene Warensendung muß in der Regel ueremt weiter befördert werden. Eine Trennung in der Art, daß einzelne Abtheilungen dnselb?n zu vnsch liegen. — Laibach am 20. April iLäl. In Abwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Lan 0 es, G 0 uv erneur S: Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Mce-Präsident. Friedrich Ritter v. Krelzberg, k. k. Gubemialrath. - 284 M ' .. ' V e r z e i ch n i' ß Mtzkv^ Orte) iir welchen die außccämttiche Umladung, Ablegung oder Einlagerung; angewiesener Warew gestaMt G. «1^.1 O r t e w o ! ^ ----------------'---------------Zuladungen. Able- ^""" «nd Abtheilung«, der Wach- O !^l ,. ,"^ amvgen u:w Emla'- anstalten,. denen die Ueberwachuna "t: L^s Umladungen " aerunaen V « Z übertragen worden ist « «" gestartet sind ^ « 1 — Senofttsch Gefallenwach - Abtheilung Senosetsch. ^ 2 Adelsberg — Gefällcnwach - Abtheilung Adelsbcrg. n 3 — Planina Gefallonwach-?lbthellungLoitsch(Unter). !i 4 - — Mealaibach- Magazin^amt. Oberlaibach, i 5 Feistritz bei Dornegg: — Gefaltemvach-Abtheilung zu Feistritz. 6 ' Salloch — Navigatiönsamt Salloch und Gefal- lenwach-Abtheilung daselbst. ^ 7 ^ — Krainburg' Gefällenwach - Abtheilung Krainburg. 8 ' — Neumarktl Gefallenwach - Abtheilung Krainburg. H 9 Loibl (auf der Höhe- - « Nes Benges)! — Gefallenwach'-AöcheiluncpKirschentyeuer- 10' — Unterbergew > 1.1! — Kirschenthcuer. Ge.fällHnwach-Abtbeilung'Kirschentheuer 12 — ^ Spital Gcfallenwach-Abtheilung Spital., ,12^ — ^ K^-emödruck Gefallenwach-)cbcheilüng, Gmü».d. >14 — Tarvis.> Gefällenwach-Abtheilung Tarvis. ^15 Gmünd — GefMenwach-Abtheilung Gmünd. ' »^16> Welden ' — Gefällenwach-)lvtheilung Roßegg. . ' »17/ Rennweg-. — , Gefällenwach-Abcheilung Gmünd^. Rreisämtliche ^erlamVarungen. F. 52Z. (2) Nr. 5666.. Kund m a ch u n g. Aus Anlaß eine, vom k. k. Millta^-Haupt? Virpflegs - Magazine Neussadtl^ sscmachten MlU^ilung- soll der ganzjährige Brennholz, Bedarf für die Hal,ptstat,on Neufiadtl, be-ffchknd^in zweihundert ftchö Schuh hoh?n und scchs Schuh breiten, auf Kolben der Contra-henten m,t Krcuz^oß geschlichttten nirderösserv. Klaftern, dann drclßigzölliger Buchen-Schci-lzr-Lange sicher gestellt, und der d-iebfallM gunze Bedarf bis Ende October 1841- auch abgeliefert werden» — Indem man dieß zur öffentlichen Kenntniß, bringt, wird, zugleich, bemerft,, daß dle erwähnte Lieferungs-Verhandlung am 2l. Mai l9^i> wahrend der vormittägigen Amtsstunden- im Krelsamte zu^ Neustadt! Statt finden, dann daß jeder Offe-rent der Vevhandlungs: Commission eln Va-dmm von 100 fi. bar, oder in Stautspapie« vem zu: uberg^ben^ hah^ wird, welches von dem Ersterer als Caution in der k. k. Militär , Haupt - Verpficgsmagazins e Casse hinterlegt werden wird, und daß nur jene schriftlichen Offerte mit Beseitigung aller Nachtragsan» böte angenommen werden, worin der Antrage steller d,e ausdrückliche Erklärung beigefügt hat,, daß er sich allen, in Bezuss auf die Ver, trags - Dauer,, auf den Umfangs des Geschäft tcs und den allfalligen anderen Bestimmungen der hohen Landes-Oberbchö>den fügen will.. — K. K. Kreisamt Neustadt!, am 9. April vermischte ^erlambarunZen^ Z. 5^ (3), Nr. 7o3^ E d i c t: Die Verlaßgläubiger oes am 23^ März »637-gestorbenen Johann Schoner von Gurkfe^d, haben zur Anmeldung ihrer Forderungen am 54. Mai l. 3- Vormittags um 9 Uhr, bei Vermeidung der Rechtsfolgen des §. 6l4 b- G. B., vor die« sem Gedichte zu erscheinen. K. K. Bezilksgerichr Gulkfeld am 3o. Ma^