Ohne seiner Bewilligung durfte kein wie immer geartet sein mögender Holzschlag vorgenommen werden, und bei bedeutenden Verkäufen mußte selbst diese von dem General-Gouvernement erwirkt werden. Die Verpachtungen aller kaiserlichen Jagden und Fischereien konnten die Domänen-Rcccvenrs nur in Folge der von dem Conservateur bestätigten Licitations - Beding-uissc vornehmen, und bei der Versteigerung selbst mußte ein von ihm abgeordneter Forstbeamter intervenircn. Am Ende jedes Jahres sollte ein Ausweis über den Ertrag der ihm anvertrauten Conservation an das General-Gonvcrnemcnt eingesendet werden. B. Pflichten der Jnspectorcn und Unter-Jnspcctorcn. Diese waren verbunden, ihre zugewiesenen Bezirke alle Quartale zu bereisen und hierüber ihre Tagebücher dem Conservateur einzusenden. Bei Verkäufen großer Holzschläge mußten sie die Verbal-Prozesse aufnehmen, die Forstmeister in ihren Dienstcs-Geschäftcn untersuchen und über ihr Betragen dem Conser-vatcur Bericht erstatten. C. Pflichten der Forstmeister. Ihre Gegenwart war bei jedem Holzverkanfe uncnt-behrlich; sic verfaßten bei jeder kleinweisen Hintangcbung den Verbal-Prozeß über die Schätzung und durften den Parteien die Fällung der ausgewiesenen Bäume nur auf Einsicht der Quittung des Domänen -Rcccveurs über die richtig geleistete Zahlung gestatten. Sie vertraten bei den Tribunalen die Administration, wenn die Wald - oder Jagdfrevler zur Ablirtheiiung in die öffentliche Audienz vorgeladen wurden. Sie erhoben die Strafgelder in dem ihnen zugetheilten Bezirke von den abgeurtheilten Parteien und erlegten solche an dcn Domäncn-Receoeur ihres Kantons. l>. Pflichten der Forstmesser. Die genaue Bezeichnung der Waldgrenzen gegen die Besitzungen der übrigen Privaten und Gemeinden war eine vorzügliche Pflicht dieser Beamten; sie mußten in dieser Hinsicht alle hiezu nöthigen Reisen ohne besonderer Entschädigung vornehmen, die zweckmäßigen Vorkehrungen mittelst Errichtung der Durchschläge der Waldungen und Einsetzungen der Grenzsteine einleiten, über die Ausmessungen der Wälder genaue Karten verfassen und sie der Conservation vorlegen. Atlßcr ihren Amtsgeschäften durften sie sich auch bei Vermessungen und Vertheilungen der Gemeinde-Waldungen verwenden lassen, wofür ihnen für jeden Hectar (2779 Wr. Klafter) aus den Gemcinde-Casscn 2 Francs bezahlt wurden. E. Pflichten der Ober - und gemeinen Förster. Diesen war die genaue Aufsicht auf alle kaiserlichen und sequcstrirtcn. wie auch auf die Gemein - Waldungen, auf die Jagdbarkeiten und Fischereien anvertraut. Sie mußten die ihnen zugetheilte Gegend (Revier) täglich bereisen und von allen vorgefundenen Handlungen ihren Forstmeistern Bericht erstatten. Wenn sic einen Waldfrevel oder eine Uebertretung gegen die Jagd- und Fischerei-Gesetze entdeckten, so waren sie verpflichtet, sogleich den Verbal-Prozeß zu verfassen und den Waldfrevler mit allen rechtlichen Mitteln zu verfolgen. Sic mußten im erforderlichen Falle der Gens-d'armerie hilfreiche Hand leisten, sich von den Parteien die Waffcntragungs-Licenzen vorweisen lassen und bei Abgang dessen die Gewehre confisciren. Bei Vorladungen der Frevler vor die Tribunale verrichteten sie die Dienste der Huissiers und trugen die Waffen, ohne hiezu eine Befugnifitaxc bezahlen zu dürfen. IM. Untertheilung der Waldungen. Die Conservation der Wässer und Wälder theilte, in Hinsicht der ihr zustehenden Verwaltung, die Waldungen aller illyrischen Provinzen in drei Classen, nämlich: A. in kaiserliche Hochwaldungen und Forste, B. in seguestrirte Waldungen, endlich C. in Gemein - Wälder, ein. Zur deutlichern Unterscheidung der dem Staate von jeder Gattung dieser Wälder zukommenden Vortheile und Lasten werde ich von jeder Classe besonders sprechen. A. Von kaiserlichen Hochwaldungcn und Forsten. Unter diese wurden alle gezählt, welche schon früher als ein Eigenthum der Camera!Bancal-, Religions- und Studienfonds - Herrschaften in den' illyrischen Provinzen angesehen wurden, oder die den kaiserlichen Bergwerken in dem illyrischen Antheile von Kärnten gehörten; ferners alle an schiffbaren Flüssen und dem Mccrcsufcr stehenden einzelnen Bäume. Aus diesen Waldungen sollten eigentlich nur die überstämmigen Bäume und Windfälle cinzclwcisc verkauft, und in den Hochwaldungcn nur waldmännisch ausgezeichnete Schläge abgetrieben werden. Die Pottaschen - Brennerei wurde nur in jenen Gegenden, die zur Holzausfuhr nicht geeignet sind, erlaubt, und das Weiden der Schafe, das Stcinbrcchcn und Sandgraben war in diesen Waldungen scharf untersagt; auch durfte kein holzverzehrendes Werk in der Nähe derselben angelegt werden. So zweckmäßig diese Anstalten waren, so wenig wurden sie von den Forstagcntcn befolgt. Vielmehr trieben sic da, wo sie nicht das Interesse eines Privat-Besitzers zur Grundlage der Beschwerden gegen sich zu fürchten hatten, den größten Unfug, indem die Conscrvateurs alle im Forslfachc ganz unkundige Menschen waren; den ihnen zugewiesenen Bezirk sehr selten, die Waldungen aber beinahe nie berei-scten, und hiedurch den übrigen Oberbcamtcn, die auch meistens, statt der Forstkcnntniß, nur eine Schuldenlast aus ihrem Vatcrlande mitbrachten, den freien Spielraum zu Gelderpressungen aller Art gestatteten. Wenn die kaiserlichen Waldungen, die bei manchem Staatsgute dieser Provinzen den vorzüglichsten Capitals -werth darstellten, noch länger in der Verwaltung dieser m Menschen geblieben wären, so wäre die gänzliche Dcvasti-rung derselben znm gleich großen Nachtheile des Staates wie der benachbarten Städte ohne Zweifel erfolgt, und da, wo sich dieselben noch in einem mittelmäßigen Stande befinden, ist diesem Uebel nur durch die Dienstkenntniß, den Eifer und die Treue der cingebornen Forstmeister, welche aber nie zu Unter-Inspecteurs oder Inspecteurs befördert wurden, vorgebeugt worden. Ein wesentliches Hinderniß gegen die gänzliche DevastirnNg dieser Waldungen war der Umstand, daß wegen der vollkommenen Sperrung des Scchandcls der Preis des Holzes ungemein gering war, auch die Verkäufe nicht so häufig statthatten, als sie sonst von den Forstagenten, bloß um mit dem Waldertrage die große Summe für ihre Besoldungen zu decken, wären betrieben worden. Ucbrigcns wurden von den Waldungen der vorhin bestandenen Staatsgüter weder welche verkauft, noch ganz abgetrieben, außer jenen des Staatsgutes Thnrn, welche durch die Fällung der Palissaden für das hierortige Castell beinahe ganz umgehauen wurden; dagegen erhielt die Domänen - Administration durch die Einverleibung der Deutsch - Ordens- und Malthcscr-Ritter - Commanderien einen nicht unbedeutenden Zuwachs an Waldungen. B. Von fequeflrirtcH Waldungen. Um die Existenz der Forstagenten zu bewirken, weil der geringe Ertrag der kaiserlichen Waldungen zur Bedck-kung der so bedeutenden Conservations - Besoldungen nicht hingelangt haben würde, wurden schon im I. 1810 durch den damaligen General-Conscrvatcnr, Namens Ladcvcze, mehrere Gemeinde-, ja sogar Privat-Waldungen vice knelt über einseitige Berichte der Forstbeamtcn unter Sequester gesetzt, d. i. der Verwaltung der Wässer und Wälder einverleibt. Die häufigen Reclamationen der Parteien erwirkten ein kaiscrl. Dccret, welches verfügte, daß alle Urkunden, die auf den Besitz welch immer einer Waldung Anspruch geben, der Jntendcnz zur Untersuchung und sohinnigen Bestätigung oder Verwerfung vorgelegt werden sollten; allein diese entzog sich in der Folge dem so ausgedehnten als mühsamen Geschäfte, welches sodann an die Tribunale gewiesen wurde, aber noch bis zur Stunde unerledigt blieb. Ans diesen sequestrirtcn Waldungen wurden den angrenzenden Gemeinden und Privaten, ja selbst oft solchen, die darauf kein Recht hatten, die nöthigen Stämme auf das Ban- und Brennholz zum Hausbedarf unentgeltlich ausgewiesen, oft auch zur Verarbeitung in verschiedene Waren, als Bretter, Taufcln und Wagncr-Geräthe, oder für die Versendung als Brennholz in die nächst gelegenen Städte und Märkte verkauft. Die Benützung dieser Waldungen als Viehweide wurde den Gemeinden nun gegen die Entrichtung von 1 Franc pr. Stück Vieh gestattet. Unter die scquestrirten Waldungen zählte die Conservation auch diejenigen, von welchen die Gemeinden ober mehrere Privaten den vorher bestandenen Staatsgütern einen jährlichen Zins, in Hinsicht des darin ausübenden unentgeltlichen Behölznngs- und Weide-Nutzungsrechtes, entrichteten. In Hinsicht der Verkäufe wurden hier die nämlichen Grundsätze, wie bei den kaiserlichen Waldungen beobachtet. C. Von Gemein-Wcildungcn. Eine sehr wohlthätige Wirkung für die Zukunft, der Absicht nach, würde die genaue Befolgung jener Vorschriften, welche die Gemein-Waldungen auch der Aufsicht der kaiserl. Forst-Conservation unterwarfen, hervorgebracht haben, wenn diese Verfügung in Vollzug gesetzt worden wäre; allein die Conservation beschäftigte sich nur mit der Sequestration der Waldungen, und wenn diese wegen auffallenden Gründen nicht sogleich vorgekehrt werden konnte. so unterblieb alle fernere Aufsicht auf dieselben, und die Gemeinden oder Privaten benützten sie nach eigener Willkür; und was in dieser Hinsicht auch die Gesetze bestimmt -haben mochten, blieb ohne Erfolg, weil die Privat-Förster erst dann die nämliche Macht, wie die kaiserlichen, erhalten könnten, wenn sie von der Forst-Conservation hiezu bevollmächtigt wurden, welches bisher aber nur von dem Forst-Personale der Herrschaft Gottschcc beobachtet wurde. IV. Ertrags-Rubriken der Conservationen der Wässer und Wälder. Diese bestanden in den Einkünften: A. der Waldungen, B. der Jagd und C. der Fischerei. A. Von der Waldnutzung. Nebst dem kleinweisen Verkaufe des Stamm- und Klaubholzes war der Forst-Verwaltung auch die Veräußerung des Formachschnitt.es, des Laubrcchens und der Eichelweide zugewiesen. Bei allen Verkäufen und Verpachtungen waren die Forstagenten verbunden, den dabei aufgenommenen Verbal-Prozeß dem Domänen - Receveur ihres Kantons zur Ein-registrirung vorzulegen, und sie durften keiner Partei früher die Benützung der erworbenen Rechte gestatten, als sie sich von der richtigen Bezahlung des bedungenen Preises durch die Quittung des Domänen - Recevcnrs überzeugten. Bei Abschätzung des Stammholzes beobachteten die Forstbeamten den Preis, um welchen die Privaten ihr Holz verkauften, und da der dicfifällige Werth durch die bereits erwähnte gänzliche Unterdrückung des Seehandels so sehr hcrabsank, so war der Ertrag der ausgedehnten Waldungen Jllyriens auch so unbedeutend, daß er, ungeachtet vielfältiger Sequestrationen, doch die Administrations-Auslagen nicht deckte, und da noch übcrdicß viele Gewerke ihre Arbeiten einstellten, so blieben auch die contractmäßigcn WaldstcUungcn meistens im Rückstände. B. Fischerei - Nutzen. Das kaiscrl. Gesetzbuch erklärte zwar die Fischereien in allen schiffbaren Flüssen und Seen als ein regale principi«, und überließ dagegen in den andern Bächen den dießfälligeii Nutzen den Besitzern der beiderseitigen Ufer; allein dieses wurde in den illyrischen Provinzen nicht in Vollzug gesetzt, sondern stillschweigend geduldet, daß sich jeder Gutsbesitzer seines wohlerworbenen Rechtes bediene, und daher blieben alle Fischereien der vorhin bestandenen Staatsgüter, sowie derjenigen, die nach dem letzten Wiener Frieden für den Staat neu in Besitz genommen wurden, ein Nutzungs-Ertrag der Domänen; sic wurden von Zeit zu Zeit mittelst Versteigerungen verpachtet, Lind die Pachtbeträge wurden von den Domänen-Rccevcnrs eingehoben. C. Jagd-Nu tzcn. Ebenso sind die Jagd-Gerechtigkeiten, ungeachtet der dagegen stehenden Gesetze, ein freies Eigenthum der verschiedenen Gutsbesitzer geblieben, und daher sowohl von den vorigen als neu zugewachsenen Staatsgütern auch immerfort durch Verpachtungen oder Licenzen -Erthcilnngcn benützt worden. Ein neuer Ertrag in dieser Rubrik ist die Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages von 10 Francs für die Erlaubniß, ein Jagdgewehr tragen zu dürfen, und die Bezahlung einer 1 Opere. Kriegssteuer von allen Kaufschil-lingcn des Stammholzes. Wie hoch sich eigentlich der.Ertrag der Waldungen, der Jagd und Fischerei in der ersten Conservation während der Jahre 1812 und 1813 belaufen habe, bin ich bis jetzt, ans Mangel an Acten, auszuweisen nicht im Stande; indessen erhielten die. mit den dießfälligeii Geschäften beauftragten Domäncn-Receveurs bereits den Auftrag zur Verfassung der Ausweise aus ihren Hauptbüchern und Registern, und zur ungesäumten Einsendung derselben; da aber noch nicht Alle diesem Befehle nachgekommen sind, so lege ich einstweilen den Ausweis bei, welcher aus den zufällig rückgebliebeneu Vormerkungen der hierorts gewesenen Conservatcurs verfaßt wurde, und der einen eben nicht zu verbürgenden Brutto-Ertrag von 88.145 Francs 45 Ctm. darstellt. V. Strafgelder. Ein nicht unbedeutender Ertrag für die Forst-Conservation war die Einbringung der Strafgelder, wozu das Tribunal A. die Waldfrevler, B. die Ucbcrtrcter der Jagd- und Fischerei-Gesetze, und C. Diejenigen vcrnrtheilte, die, ohne einen Erlaubniß-schein gelöst zu haben, Jagdwaffen trugen. Die Strafe der Waldsrevlcr bestand immer in der Bezahlung einer gleichförmigen Sumnie mit jener, welche für den Schadenersatz, zuerkannt wurde. Gegen die Ucbcrtrcter der Jagd- und Fischerei-Gesetze wurde eine Geldbuße von 50 bis 500 Francs, nach den Vermögens-Umständen des Uebertreters, zuerkannt. Das unbefugte Waffcntragcn wurde mit Entrichtung von 50 Francs bestraft. Bei allen diesen Strafbeträgen mußte auch die 1 Opere. Kricgssteucr entrichtet werden. VI. Derfolgmigsavt der Waldsrevlcr. Die Waldfrevler und Ucbcrtrcter der Jagd - und Fischerei-Gesetze mußten durch einen beeideten Förster vor das corrcctionclle Polizei-Gericht, d. i. zur ersten Instanz der Provinz, nach Vorschrift der Civil-Procednr, vorgeladen werden, wo gegen sie wie gegen jede Civil-Partei verfahren wurde. Der hiezu bevollmächtigte Forstagent vertritt unter Beistand des kaiserl. Anwaltes die Conservation der Wälder' und betreibt in ihrem Namen das Urtheil, welches sodann dem Forstmeister des Bezirkes in erccntorischcr Form zur Einbringung des zuerkannten Schaden-Ersatzes und Strafgeldes übergeben wird. Alle drei Monate erlegt der hierzu beauftragte Forstmeister den Betrag der während dieser Zeit von den Parteien eingebrachten Strafgelder, oder erweiset die Unvermögenheit des Vcrurtheilten durch ein Zeugniß, daß er keine Grundsteuer zu entrichten habe, und auch sonst kein Mobilar-Vermögen, außer den zum Lebens-Unterhalte erforderlichen Werkzeugen, besitze, worauf die Vorschreibung im Hauptbnche der Strafen annullirt wird. VIS. Provisorische Verfügungen. Nachdem sich, wie es bereits erwähnt wurde, sowohl alle drei Conservatcurs als auch die in der ersten Conservation befindlichen Inspecteurs und Unter-Inspecteurs mit der französischen Armee entfernt hatten, war cs die erste Sorge des Gouvernements, die kaiserlichen und seqnestrirten Waldungen unter der nöthigen Aufsicht zu erhalten, und daher wurde am 17. November 1813 eine Circular - Verordnung erlassen, welche nachstehende Verfügungen enthielt: 1. Die sämmtlichen Forstbcamten wurden der provisorischen Domänen-Direction untergeordnet, und die Dom.-Rcccvcurs mit der Controlle aller in ihrem Bezirke befindlichen Forstagenten beauftragt. 2. In den Fällen, wo die Waldfrevler vor die Tribunale gefordert werden sollten, wurden die Förster zur Errichtung der Verbal-Prozesse, die Oberförster zur Besorgung der Vorladung, und statt der entfernten Jnspectoren die Forstmeister zum Vorstande bei den gerichtlichen Audienzen bevollmächtigt. 3. Die Einhcbnng der Strafgelder und der Schaden-Ersätze, zu welchen die Waldfrevler verurtheili werden sollten, wurde nicht mehr den Forstagentcn überlassen, sondern jedem Domänen-Receveur für den Umkreis seines Bezirkes zugewiesen, und daher wurden jene Forstmeister, welche mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt waren, verpflichtet, dem betreffenden Domänen-Rcccvcur von jedem Urtheile die Expedition in cxccutorischer Form zuzusenden. 4. Wurde angeordnet, daß kein Verkauf und keine unentgeltliche Hintangabc welch immer einer Holzgattnng aus den kaiserlichen oder seqnestrirten Waldungen ohne ausdrücklicher Bewilligung der Domänen-Direction statthaben soll. Jedes dießfälligc Anlangen sei mit dem Gutachten des Forstmeisters und der Vidirnng des betreffenden Domänen-Neceveurs der Direction zur Genehmigung vorzulegen und in dem Hauptbuche des Neceveurs vorzumerken. Daniit aber in Hinsicht der bereits vorgenommenen Verkäufe kein Mißbrauch geschehe, wurde 5. angeordnet, daß jeder Rccevcnr mit den Forst-agenten seines Bezirkes den Zeitraum zu bestimmen habe, in wclchcin die Parteien das bereits erkaufte und gefällte, oder noch stehende, auch unentgeltlich ausgewiesene Holz sogewiß auszuführen schuldig seien als sic im Widrigen darauf keinen Anspruch mehr machen dürften, weßwegen denn auch diese Bestimmung der Frist durch öffentlichen Ausruf bekannt gemacht werden soll. Um endlich die ungemein große Zahl der bisherigen Forstbcamtcn nicht länger zur Last des Staates zu dulden und das Personale insoweit zu reducircn, als es, ohne der nöthigen Aufsicht über die Waldungen Abbruch zu thun, geschehen kann, sind die Domänen-Reccvcurs angewiesen, nach einem mitgetheilten Formulare die Conduit-Listen über alle in ihrem Bezirke befindlichen Forstagenten gewissenhaft und nach Dienstespflicht vorzulegen, auch dabei zu bemerken, welche Individuen ohne Nachtheil der Wald-cultur zu entlassen wären. Nach Empfang aller dieser Ausweise werde ich nicht säumen, einen Entwurf zur provisorischen Administration der Forstverwaltnng vorzulegen, bishlii aber die Einleitung getroffen, daß die monatlichen Besoldungen der Forstauf-sichts - Beamten nur gegen die Certificate der Domänen-Reccveurs über die richtige Dienstcslcistung und Pflichterfüllung derselben, worauf erst die dicßortigc Anweisung erfolgt, ausgezahlt werden dürfen, wodurch bis zur vorhabenden provisorischen Regulirung dieses Personals der sonst mögliche Fall einer ungebührlichen Zahlung vollends beseitiget ist. Vorschrift über bett Unterricht und die Disciplin der Gymnasien am 1®. August 18 MB. Mitgetheilt aus dem französischen Originale vom k. k. Gymnasial-Director Neüäsek. I. Haiiptstück. Dom D i re cto r. Art. 1. Der Director, mit der Ueberwachung des Gymnasiums und der Elcmcntar-Schulcn in dem ihm von der Regierung (Gouvernement) zugewiesenen Bezirke beauftragt, muß die in dieser Vorschrift über Unterricht und ZuchtsDisciplin) enthaltenen Bestimmungen genau befolgen; er darf von ihnen ohne ausdrücklichen Befehl der Regierung nicht abweichen. Art. 2. Er hat den ersten Rang in allen öffentlichen Amtsverrichtungen (Angelegenheiten) des Gymnasiums; er führt das Wort im Namen des Lehrkörpers, dessen Vorsteher er ist; er ruft die Professoren zusammen, wenn er es zur Behandlung der auf die Gymnasial-Schulcn bezüglichen Geschäfte für angemessen erachtet. Er unterfertigt alle auf den Unterricht und die Disciplin dieser Schulen sich beziehenden Acten und verwahrt hievon das Sigill, das um den kaistrl. Adler die Inschrift führt: Gymnasium von ... Art. 3. Er unterhält ein Verzeichnis über die Professoren, Bediensteten und Zöglinge des Gymnasiums und die Lehrer der Elementar-Schulen seines Bezirkes ■— mit den geeigneten Bemerkungen (Rubriken). Er untersucht wenigstens zwei Mal monatlich die Gym.-Schulen und läßt die Zöglinge in seiner Gegenwart prüfen; er unterhält einen Katalog über ihre Fortschritte. Er untersucht ein Mal im Jahre die Elementar-Schulen seines Bezirkes, um von ihrem Zustande Kenntniß zu erlangen. Art. 4. Er nimmt die den Zöglingen auferlegten Taxen ein und bedient sich derselben zur Bezahlung der Kanzlei-Auslagen, legt jedoch hierüber dem Regenten (Leiter) des Lyceums der Provinz Rechnung. Die Taxen werden in nachstehender Weise festgesetzt: Die Zöglinge zahlen 10 Sou Einschreibgebühr (Aufnahms-Taxe) und 10 Sou für's Zeugniß über die allgemeine Prüfung. Die unbemittelten Zöglinge können ein documentirics Bittgesuch um Nachsicht der Taxe dem Director überreichen, welcher die Befreiung von dem Erläge der Taxe zu ertheilen ermächtigt ist. Art. 8. Er überwacht insbesondere die Ausführung des Artikels (IV. und V. Hauptstück) der Verordnung über den öffentlichen Unterricht, welcher sich auf die Professoren, Lehrer und Zöglinge des Gymnasiums und der Elementar-Schulcn bezieht, und in allen Fällen der Abweichung von den Vorschriften — jener Personen, die unter seiner Leitung stehen; er erstattet hierüber Bericht an den Regenten dcS Lyceums der Provinz, der hievon dem General-Inspector des öffentlichen Unterrichts Anzeige macht, um die bezüglichen Weisungen zu erhalten. Art. 6. Zwei Mal jährlich, und zwar im Monate April und September, erstattet er Bericht über Alles, was auf den Unterricht und die Disciplin des Gymnasiums und der Elcmcntar-Schnlcn seines Bezirkes Bezug hat, an den Regenten des Lyceums der Provinz und dieser leitet denselben mit den nöthig scheinenden Bemerkungen an den General - Inspector des Unterrichtes. A r t. 7. In allen Fällen, wo der Director des Gymnasiums seine Geschäfte nicht verrichten kann, wird er durch den im Dienste ältesten Professor vertreten, und int Falle der Gleichheit der Dienstzeit seit der Ernennung durch den — dem physischen Alter nach — ältesten. II. Hauptstück. Vom Unterrichte des Gymnasiums. Art. 8. Das Gymnasium besteht aus zwei Classen; in der ersten wird gelehrt: die sranzös. und lat ein. Spracht, die Elemente der Arithmetik und die Theorie der Maße und Gewichte; in der zweiten die lateinische Sprache und die Elemente der Geschichte und Geographie. Die Zöglinge der ersten Classe werden in zwei Abtheilungen geschieden, um den Cnrs der zwei Sprachen unausgesetzt zu hören; Jene, welche früh französisch lernen, studircn Nachmittags die italienische Sprache und umgekehrt. —■ Die Zöglinge der zweiten Classe wohnen insgesammt dem Unterrichte in der latein. Sprache und in den Elementen der Geschichte und Geographie bei. Jeder Professor lehrt in seiner Schule ein Mal wöchentlich den Katechismus,, welcher von dem Gouvernement (Di) vorgeschrieben oder gutgeheißen wird. Art. 9. Der Unterricht einer jeden Schule zerfällt in die Formenlehre und Uebungen. Die Uebungen für die lateinische Sprache beschränken sich ans die Uebcr-sctznng der vorgeschriebenen Autoren; die Uebungen für die französ. und ttolicit. Sprache jedoch erstrecken sich auch ans Aufsätze, sobald die Zöglinge correct zu schreiben anfangen. Art. 10. Die Schulen des Gymnasiums fangen den 4. Nov. an und endigen den 22. August, woraus die Haupt-prüfungen stattfinden. Es gibt keine andern Ferien im Jahre, als die Sonn- und Feiertage — und die Donnerstage, wenn in die Woche kein Feiertag fällt; die letzten 8 Tage des Faschings und die Woche vor Ostern. Die Herbstferien fangen erst nach der Preis- (Prämien-) Vcrthcilung an. Art. 11. Es dürfen keine andern Lehrbücher in den Gym.-Classen gebraucht werden, außer den von der Regierung gutgeheißenen. Zu diesem Zwecke wird der General-Inspector des öffentlichen Unterrichtes dem Director ein genaues Verzeichniß der für die Gym. - Classen zulässigen Bücher übermitteln. III. Hauptstück. Von den allgemeinen Prüfungen. Art. 12. Am 20. August zeigt der Director dem Regenten des Lyceums der Provinz und den Professoren des Gymnasiums an, daß die allgemeinen Prüfungen am 23., 26. und 27. August stattfinden werden. Jeder Professor entwirft ein Verzcichniß des in seiner Classe behandelten Lehrstoffes. Dieses Verzeichniß enthält die im Sprachunterrichte erklärten Grundsätze und Regeln, die Angaben der während des Jahres aus den Autoren gewählten Stellen und die Nachwcisungen über die Arithmetik, die Theorie der Maße und Gewichte, Geschichte und Geographie. Der Regent des Lyceums der Provinz, wenn er anwesend ist, der Director und die Professoren des Gymnasiums haben das Recht, die Zöglinge der zwei Classen zu prüfen und über ihre Leistung zu entscheiden. Wenn ein Abgeordneter der Regierung gegenwärtig ist, so gebührt ihm der Ehrcnsitz; übrigens hat er nur die Vollziehung der festgesetzten Verordnungen zu überwachen. Art. 13, Die Zöglinge der ersten Classe werden geprüft: über die Regeln und Grundsätze der Grammatik, über den Katechismus, die Arithmetik und über die Theorie der Maße und Gewichte. Man läßt sic eine Stelle aus den während des Jahres behandelten Autoren übersetzen, und gibt ihnen schließlich einen Stoff zu einem Briefe, den sie in italienischer oder französische,r Sprache niederschreiben sollen. '— Die Zöglinge der zweiten Classe werden geprüft: über die latein. Grammatik und über die Geschichte und Geographie, und man läßt sie irgend eine Stelle ans den während des Jahres behandelten latein. Autoren schriftlich übersetzen. Art. 14. Zu Ende jeder Prüfung sammelt der Director die von den Professoren schriftlich abgegebenen Gutachten, und indem er sie unter einander und mit den eigenen Wahrnehmungen vergleicht, bestimmt er den Grad der Leistung der Zöglinge. Durch das Wort: Optimo wird die Leistung Desjenigen bezeichnet, welcher vollkommen entsprochen hat; durch das Wort: A c c e s s i t, welcher der besten Leistung zunächst gekommen ist; und durch das Wort: Bene, welcher, ungeachtet mancher Fehler, dennoch Beweise einiger Leistung in seinen Studien gegeben hat. Diejenigen, welche die Bedingungen der Prüfung nicht erfüllt, sich die für ihre Classe vorgeschriebenen Kenntnisse nicht erworben haben, werden angewiesen, im nächsten Jahre dieselbe Classe zu wiederholen. Art. 15. Nach den allgemeinen Prüfungen gibt der Director jedem Zöglinge, der seine Prüfung regelmäßig abgelegt hat, ein nach der Vorschrift ausgestelltes Zeugniß, welches von dem Regenten des Lyceums der Provinz, wenn er gegenwärtig ist, von dem Director und den Professoren des Gymnasiums unterfertiget ist. Jene Zöglinge, welche dieses Zeugniß erworben haben, haben das Recht, im nächsten Jahre aus der ersten Classe in die zweite aufzusteigen, und wenn sie die Gvmnastal-Studicn beendigt haben, in's Lyceum der Provinz aufgenommen zu werden. Zn diesem Zwecke reichen sie an den Regenten eine Bittschrift ein, welcher nach Befund die Aufnahme gewähren kann. IV. Hauptstück. SSoit dcr Vcrtheilung der Preise (Prämien). Art. 16. Aus der französ. Sprache sind für die erste Classe des Gymnasiums vier Preise bestimmt, und zwar zwei für die beste Leistung und zwei für die ihr zunächst kommende; ans dcr i t a l i e n. S p r a ch e zwei Preise: einer für Optimo, der andere für Accessit. — Für die zweite Classe sind zwei Preise bestimmt: einer für Optimo, der andere für Accessit. — Wenn die Zahl der Zöglinge 40 übersteigt, so werden zwei Preise für Accessit ertheilt. Ergibt sich bei den Zöglingen eine Gleichheit der Leistung, so entscheidet das Loos, tuet den Preis erhalten solle; die Nichtbethcilten werden öffentlich belobt. Art. 17. Der erste September ist dcr für die Preis-Vertheilung bestimmte Tag, wovon der Director sowohl dem Dtcgcntcn des Lyceums der Provinz als auch den Pro- festeren des Gymnasiums die Anzeige macht. Er ladet hiezu die Autoritäten der Stadt ein und trifft geeignete Anstalten zu einer anständigen Ausschmückung des Saales, in welchem diese Feierlichkeit stattfinden soll; den mit Preisen betheilten Schülern werden Ehrenplätze angewiesen. Art. 18. Diese Feierlichkeit wird durch .eine auf die Gymnasial - Studien beznghabende Anrede des Directors eröffnet, welcher dann die Namen der mit Prämien zu betheilenden Schüler vorliest. Die Art der Preis-Verthei-luiig wird von der Regierung festgesetzt. Laibach am 18. August 1810. Gesehen und bestätigt durch den General-Gouverneur der illyrischen Provinz. Gefertigt ber Mareclial Herzog v. Ragusa. Der General-Inspector des öffentlichen Unterrichtes: Zelli. Z e u gniß - F or mul a r c : Gymnasium von .......... am........ 1SI .. Wir Unterfertigte bezeugen und erklären, daß Herr ........ Zögling des Gymnasiums von ........... sich den allgemeinen (General-) Prüfungen der.......Classe unterzogen und ................................. erhalten hat. Zu Urkuud dessen wird ihm gegenwärtiges Zeugniß, mit dem Sigill des Gymnasiums versehen, ausgestellt. (Sigill.) Professor: Director des Gymnasiums: Der Regent des Lyceums von....: Anmerk.: 1) Solche Gym.-Classen bestanden, außer Laibach, zu Neustadtl, Krainburg und Adelsbcrg (Jdria privat). (NB. Wunsicdl.) 2) Vorstehende Verordnung wurde nicht genau vollzogen; denn in den Katalogen, welche in den Jahren 1811, 1812 u. 1813 in sranzös. Sprache verfaßt sind, erscheinen als class!ficirte Gegenstände in allen drei Jahrgängen: Geschichte, Geographie, Latein und sranzös. Grammatik. Die it alten. Sprache war unobligat: Montag, Mittwoch und Freitag 10—11 Uhr. Bei der General-Prüfung wurde auch das neue Testament geprüft. 3) Das Lyceum bestand aus fünf Classen: 1. u. 2. Grammatik, 1. it. 2. Human.-Classc und Rhetorik. (Instruction fehlt.) 4) Die sranzös. Sprache erscheint 1802—1810 als freier, 1811 bis 1814 als obligater, 1814 wieder als freier Gegenstand, 1815 gar nicht. 5) Central-Schulen. Uckruldm-Regesten ms dem gräflich Ayersper§f-fchen Archiv in Auersperg. (Fortsetzung.) 11) 1313. (Suntag nach S. Veit. ■— Gebu datz Mali uz). — Gras Heinrich son Görz und Tirol. V o i t der G o t s h e u s e r A g l a y , Trient und Brixen belehnt H errant so n A u w c r S p e r ch mit 6 Huben, die datz Winchel gelegen sind, das da gehaiz-zen ist datz dem Nid erm Winch el. — Zeugen: Herr Ranch der Hofmaister, Herr W i n t h e r von de m N e n n h a u s e, Herr H a i n r. F ule in, Greis von N euten berch, Philippe von Weich au we, Wal-chuii von Reutenberch (und andere piderbe lente). (Deutsch. — Mit Gras Heinrich's großem Reitersiegel, dessen Umschrift: 8 HENRICI COM GOR — ET TIRO............IE TRIO . . BRIXN ADVOCAT). 12) 1318. (Eritag nach S. Valentzns tag. — Geben ze v elt ch i r ch e n). — „Wir Friderich von Gottes „gnaden Römischer obilnig allezit ein merer des „Niches tun chunt mit disem briefs, vnd versehen, daz mir „vnserii getreuen, lieben, volgern vnd Herb ort ge-„brudern, genant von vrspeech, vnd ir erben, haben „verliehen ze Rechtem lehen, dazOberhus ze vrsperg, „vnd daz Nid er, vnd swaz st da haut gebuwen, oder „noch bnwen wellent, dar zu habent st vnsern vnd unser „bruder der Herzogen von Oste reich, ganzen willen vnd „gviist, vnd dez ze einem vrchvnd, geben wir in disen brief „bestgelt mit unserm chvnklichen Jnsigel Der ist geben ze „veltchirchen dez Eritages nach fant valentzns tag, „Do man zalt von Cristes gebnrt Dreuzehenhnndert Jar, „vnd dar nach in dem ahzebenden Jar, unsers Riches in „dem vierden Jar." — (Deutsch. — Mit dem königl. Siegel, dessen Umschrift:....ERiCVS DE1 G ... OMANOK.........) 13) 1323. (Suntages an Sand Gallen tak. — Ze „Laybach" in der Stat). — Nübig er und Rüpel, Nnprecht's Söhne, von Jg verkaufen an Chnnrat g e n a n n t C h r n m b a ch v o n L a y b a ch und seine Wirtin 4 Huben ze SS er bla et) in betn Dorf in der Gegend da tz Jg, von ihrem Lehen, zu Lehen, mit allem Zugehör („mul, mulstet, stampf, stampfstet" u. s. in.), wie sie es „ent her" von des Landesherrn Gnade gehabt haben, „in den nächsten ingeiiteii 4 Wochen und der Lantherr chomt her in das Laut chrayn", für 60 Mark after Aglaier Pfennige. — Zeugen: Ch u n r at der Iger, M e r t h e l fein Bruder, Haertel von Pilchgretz, Lienhart der Porger, Wolrich der snieenpavmer, Maerthel Maerthleins sun, Alber von Sand Peter, Richter ze Laybach *) (und and. erb. teilt geiiuch). — (Deutsch. — Mit zwei Siegeln: 1) längliches Siegel mit Wappen und Umschrift: 8 RVGER . DE . IG. 2) Siegel Konrad's von Jg verloren.) 14) 1324. (Suntag nach S. Pankraz. — Görtz). — Heinrich v. G. Gn. König ze Pehaim und P o l a n, Herzog z e ch e r nd c n, Graf z e Tyrol und z e Görtz, als Gerhab seines jungen Vetters I o -hausen des c b c I n Grafen von Görtz bestätigt Herberten von Owersperch die Beweisung der 25 Mark Geldes, die ihm seine (Heinrich's) liebe Muhme Beatrix die edle Gräfin von G ö r tz mit ihren *) Diese und die vorige Urkunde sind offenbar die Quellen für die betreffenden Angaben von Richter, welcher leider bei seinen fleißigen Arbeiten so selten die Quellen, angegeben hat. (Klun's Archiv II. und III. S. 198, 200 u. s, to.) Briefen gethan hat, für dritthalb Hundert Mark Schillinge, die sie ihm (Herbarien) gegeben hat zn Annen seiner Wirthin, ihrer Jungfrau. — (Deutsch. — Mit König Heinrich's Siegel, unkenntlich.) 15) 1329. (Simon und Inda, 28. October. — Im Kloster „zc der Maut t. “) — Die Äugn st i n e r „zc der Mautt" verpflichten sich gegen Chnnegund Herrn G o t s ch a l i g z m i t i b v o n P l e i b u r ch zu Kirchenfeiern und Seelenmessen für sie, ihre Kinder, ihren verstorbenen Mann und dessen Eltern Gotschalig und Elzpct. ( — (Deutsch. — Mit drei Siegeln, wovon das erste verloren.) 16) 1334. (4. August. — Görtz.) — Beatrix, Gräfin zu Görz und zu Tirol, nachdem Herbort von A w e r s p e r g bewiesen, daß sie ihm für die dritthalb hundert Mark, welche sie ihm zu seiner Wirtin Heimsteuer versprochen, nicht hinlängliche Satzung gegeben, versetzt ihm auf ihres Rathes Rath die Mühle bei dem Hof, den Werthe! von Reydek mite hat, „fromm ft von im ledig rotrt,“ und 1 Hube zu Pli ssiwitz, welche Pfänder jedoch auf ihre, oder ihres Sohnes, des edlen Grafen Johann Heinrich von G ö r tz und von Tyrol, oder seiner Erben Bezahlung zurückfallen sollen. — (Deutsch. — Mit dem großen, schönen Siegel der Gräfin Beatrix: die Gräfin sitzt auf einem breiten Sitz und hält in der linken Hand das Görzische Wappen, darüber H, in der rechten ein unkenntliches (baierischcs?) Wappen, darüber B; Umschrift: t SIGILUM BEATRIC.. COMITISSE GORICIE et TIROLIS.) 17) 1337. (Eritag nach dem Perhtag. *) — Gor tz.) — Setting Gräfin zn Görz und zu Tirol für sich und ihren lieben Sohn Graf J o h a n s H e i n r i ch weist H e r b o r t e n von O w e r s p e r ch für seinen in ihrem Dienste während des Krieges mit dem „Patriarg" an Rossen erlittenen Schaden von HO Mark Schilling auf ihr Geld und Urbar zu S c u s e n b e r ch an, welches er benützen soll, bis ihm sein Schaden von HO Mark gcwert ist, oder ihm die noch rcstirende Summe gezahlt wird. Auch empfiehlt und überläßt sie ihm 2 Mühlen daselbst, von denen er zu S e u s e n b e r ch und zu S ch ö n n b e r ch „wahter vnd Torwaertel" berichten soll. — (Deutsch. — Mit dem angeführten, sehr gut erhaltenen Siegel der Gräfin Beatrix.) 18) 1337. (8. August. — Mitterburch.) — Graf Johans von Görtz und von Tyrol, Bogt der Gotteshäuser zu Aglay u. s. w. bestätigt dem „Herrn H e r b o r t v o n O w e r s p e r ch “ den Satz etlicher Güter, welche seine Mutter Frau „Beatris Graeuin zeGörtz vnd ze Tyrol vmb seiner wirtin vrawcn Annen der Rotawerin Haimstcwcr vnd rechte" ihm versetzt hat. — Zeugen: Erhärt von Eber stein, Nie la n s von Velds der Ritter, Fr iczil von *) Das ist wohl der Epiphanias-Tag. E b e r st e i n. — (Deutsch. — Ein kleines Siegel mit dem Görzischen Wappen.) 19) 1342. (Phintztag nach dem Pcrchttag. — Wien n.) — Albrecht v. G. Gn. Herzog zu Österreich, „ z e S t y r vnd z e K e r n d c n " verleiht das „ Charn e r a m p t zeKcrnden, z c C h r a y n vnd ans der March," welches Heinrich und Ulrich Gralan-d c n v o n L e b e n b e r ch aufgesandt hatten, L e u p o l t e n und Grciffcn Gebrüdern von Re ritten b er ch später auch „Rauttenberch" geschrieben) auf deren Bitte. — (Deutsch. •— Mit Herzog Albrecht's rothem Siegel: Colligation dcs österr., steter, und kärntn. Wappens, mit Umschrift: t ALBERT’ . DVX . AVSTR . STYR . KARINTHIE.) 20) 1342. (Snntag nach Ostern.) — Fry de rich der S ch r a e s f e l von M ü l w a ch bekennt und erklärt, daß sein Oheim Hans sel. Märkhlcins Sun von V a r d y n n s ihm eine Wiese, die er von seinem Vater geerbt, welcher sic voir dem Mayor von V y e r s erkauft, gelegen ans Walach (Wolagkh?), überwiesen habe, damit er sic verkaufe, doch nicht unter 20 Mark. —- (Deutsch. — Mit einem Siegel, welches verloren ist.) 21) 1343. (S. „Görn" - Tag, 24. April.) — Ortols und FriedelBrüder von Awrsperch und Trauta, H e r r a n t's T o ch t e r v o n A w r s p e r ch verkaufen einen Zehent gelegen zu G u t e ns e l d in der Gegend zn M u n -kendorf von der Lessthaler Hube für 10 Mark Agier Pfennig an Lewen den Chrainer ze Reyfnicz. — Siegler: O r tolf und Friede! von A w r s p e r ch. — (Deutsch. — Die beiden Siegel verloren.) (Forts, folgt.) Verzeichnis der von dem historischen Vereine für Srnin im 1.1861 erworbenen Gegenstände: VI. Vom Herrn Leop. Mart. Krainz, k. k. Bezirksamts -Actuar in Karlstadt: (Fortsetzung.) 17. Slovo prigodom stogoflisnjice na slavu narodnoga hravatskoga pjesnika Andrije Kačiča — Miosiea u Zagrebu dne 13. prosinca 1860 svetkovane rečeno u prvostolnoj crkvi od J. Mariča. — U Zagrebu, tisk. Dra. L. Gaja. 1. Heft. 8. 18. Prcuzvišenomu > presvietlornu Gospodu Jos. Jur. Stros-majeru piesme iz narodnoga zabavnika za godinu 1861. Ein Blatt in 4. VII. Vom Herrn I. Zahn, Pros, an der Rechtsakademie in Preßburg, die von ihm herausgegebene Druckschrift: 19. Niederösterreichische Banntaidinge und zünftische Saz-zungcn. — Wien, k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1860. Ein Band in 8. (Besonderer Abdruck ans dem Archiv für Kunde öfters. Geschichtsquellen.) Druck von Ignaz v. Kleinmayr 8? Fedor Bamberg in Laibach. Mittheilungen des im Mai 1861. Redigirt von beut ©ecretür und Geschäftsleiter, k. k. Finanz-Concipisten August Dimitz. Inhalt: Protokoll Über die am 16. Mai 1861 stattgefundcnc General-Versammlung des historischen Vereins für Kram. — Bau-Gegenstände , betreffend den Zustand des Bauwesens, dann des Straßen- und Brückenbaues in Jllyrien während der französ. RegierungsEpoche. —■ Urkunden-Regesten aus dem gräflich Auerspcrg'schcn Archiv in Auersperg. (Fortsetzung.) Protokoll über die am 16. 3M 1861 ftattgefanbeiie General-Versammlung des historischen Vereins fü r Krain. Gegenwärtig: ^tc Herren: Anton Baron v. Co belli, Landeshauptmann 2c., als Director; August Dimitz, k. k. Finanz-Concipist, als Vereins - Sccrctär und Geschäftsleiter; die Ausschuß-Mitglieder, Vereins-Cassicr: Prof. Poklukar; Gymnas. - Director N e c»s c k und Dr. E. H. C o st a. — Wirkliche Mitglieder: Josef Babni g g. Privat-Agent; Alois C a n t o n i, Handelsmann; Ludwig G e r m o n i g, k. k. Bibliotheks - Amanuensis und Vereins - Custos; Peter H i tz i n g e r, Dechant und Vereins-Mandatar in Adelsberg; Johann Petri.tsch, k. k. Landesgcrichts-Secretär; Andr. Praprotnik, Normalschnl - Lehrer; Peter v. Radie, k. k. Gymn. - Supplent; Joh. Ra utncr, k. k. Catastral-Jnspcctor; Dr. Leo Won z h i n a, Professor der Theologie. 1. Der Herr Vereins