Macher WcchiMt. Inhlilt: I. Confecration und Inthronisation Seiner Fürstlichen Gnaden des Hoch-würdigsten Herrn Fürstbischofes von Laibach. — II. Gesetz, betreffend die öffentliche Armen- .w ^ Pflege der Gemeinden. — III. Ministerial-Erlaß, betreffend die Legitimations-Anmerkung ^ per subsequens matrimonium. — IV. Stempel für Matriken -Auszüge. — V. Gesetz vom 23. Mai 1883, betreffend die theilweise Aenverung der §§. 74 und 76 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes. — VI. Ministerial-Verordnnng, betreffend die Bedingungen, unter welchen die Vornahme einer Vermessung Seitens des Vermessungsbeamten bei angemeldeten Grnndtheilungen zu unterbleiben hat. — VII. Die Zuweisung eines Heimatlosen nach der Geburt. — VIII. Chronik der Diöeöse. I. Consecration und Inthronisation Seiner Fürstlichen Gnaden des Hochwürdigsten Herrn Fürlitnschofes von Laibach. An rlie ho^Würilige ^nriitgeiüllichhcit kt HMscher Hiörese. Mit Bezug auf den H. ä. Erlaß vom 4. Juli Ehrfurcht begegnen, seinen Ermahnungen und An-d. I. Nr. 846, womit der wohlehrwürdige Diöcesau- Ordnungen willigen Gehorsam leisten uud für seine clerns in die freudige Kenntniß gefetzt worden ist, lange Erhaltung uud die glückliche Regierung der daß Seine k. und k. Apostolische Majestät mit Ihm anvertrauten Diöcese Gott im eifrigen, in-Allerhöchster Entschließung vom 14. Juni d. I. brünstigen Gebete bitten mögen, damit der Hoch-den Domherrn des Seckauer Domkapitels Dr. Jakob würdigste Herr Fürstbischof in ihnen treu ergebene, Hissia zum Fürstbischöfe von Laibach allergnädigst liebende Kinder finde, so wie Er ihnen stets ein zu ernennen geruht haben, ist das Eapitular-Cou- gütiger Vater seiu wird. sistorium uuumehr in der angenehmen Lage, die Demgemäß wird auch angeordnet, daß sowohl weitere frohe Mittheiluug zu machen, daß Seine am Cousecratious- als auch am Juthrouifatioustage fürstlichen Gnaden der neu ernannte Fürstbischof, Seiner fürstbischöflichen Gnaden in allen Psarr-nachdem Hochdieselben vom heiligen Vater Papst und Enratkirchen der Diöcese eine feierliche Segen-Leo XIII. im geheimen Cousistorium vom 10. No- messe abgehalten, und von allen Priestern des Se-vember d. I. als Bischof von Laibach präconifirt cnlar- und Regnlär-Clerus in der heil. Messe die worden sind, am 7. d. M., dem zweiten Advent- Collecte „Deus omnium fidelium pastor et rector“ sonntage von Seiner fürstlichen Gnaden dem Hoch- ex Missa in anniversario electionis seu consecra-würdigsteu Herrn Fürstbischöfe Johannes von Seckau tionis Episcopi eingelegt werde. Desgleichen ist in der Domkirche zu Graz werde» confecrirt vom Jnthronifationstage Seiner fürstbischöslichen werden, und daß Hochdieselben am 14. d. M., dem Gnaden angefangen im Canon der heil. Messe und dritten Adveutsouutage durch den feierlichen Einzug in den öffentlichen Kirchengebeten der Hochwürdigste in die Cathedralkirche von dem Bisthnme werden Herr Ordinarius am gehörigen Orte nament-Besitz ergreifen. lich anznführen. Es werden demnach sämmtliche Herren Seel- Zur fortwährender Erinnerung daran für ein- sorger der Laibacher Diöcese hiemit beauftragt, am heimische und fremde Priester soll deshalb in jeder nächsten Sonntage diese erfreuliche Kunde den Sakristei eine Tafel mit der Aufschrift: Et pro Gläubigen von der Kanzel bekannt zu geben, und Antistite Nostro Jacobo ausgestellt werden, sie zu ermahnen, daß sie den neuen Herrn Fürst- Zugleich werden die Herren Dechante und jene bischof als ihren Vater und Oberhirten mit Liebe Enraten, welche sich ohne Nachtheil für die Seelund Ergebenheit aufnehmen, Ihm mit gebührender sorge von ihren Stationen entfernen können, hiemit ein geladen, zu der feierlichen Inthronisation Seiner an dem dritten Adventsonntage um 9 Uhr Früh fürstlichen Gnaden unseres Hochwürdigsten Herrn in dem Resectorium des Clerikal - Seminars zu Fürstbischofes mit Talar, Chorrock und Birrett versammeln, versehen zu erscheinen, und sich zu diesem Zwecke Capitular - Consistorium Laibach am 1. Dezember 1884. Dr. Keinrich Mnker, Capitular - Vikar. II. Gesetz vom 28. August 1883, wirksam für das Herwglhum Kram, betreffend die öffentliche Armenpflege der Gemeinden. Ueber Antrag des Landtages Meines Herzogthumes Krain finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Allgemeine Grundsätze. §• 1. Wer nicht im Stande ist, durch eigene Kraft und Mittel sich und seiner Familie den unentbehrlichen Lebensunterhalt zu verschaffen, ist im Sinne dieses Gesetzes als arm anzusehen. §• 2. Die Ortsgemeinde hat die Aufgabe, ihre Heimatsberechtigten im Verarmungsfalle zu versorgen, beziehungsweise zu unterstützen (§§. 1 und 22 des Heimatsgesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. Nr. 105) und ist für eine den Gesetzen entsprechende Armenpflege verantwortlich. §. 3. Die der Gemeinde obliegende Armenpflege beschränkt sich auf die Verabreichung des nothwendigen Unterhaltes und die Verpflegung im Falle der Erkrankung (§. 24 Heimatsgesetz), sowie auf die Beerdigung der verstorbenen Armen, und die Sorge für die Erziehung armer Kinder. Die Versorgung umfaßt die gänzliche Erhaltung des Armen und hat einzutreten, wenn die Unvermögenheit zur Erwerbung und Bestreitung des unentbehrlichsten Lebensunterhaltes bei dem Abgange sonstiger Hilfsmittel eine vollständige ist. Die Unterstützung deckt denjenigen Theil des unentbehrlichsten Lebensunterhaltes, welchen der Arme durch eigene Kraft und Mittel oder durch anderweitige Hilfe nicht zu beschaffen vermag. Die Versorgung oder Unterstützung wird eine ständige oder zeitweilige, je nachdem die Unvermögenheit oder Hilfsbedürftigkeit des Armen eine andauernde oder vorübergehende ist. §. 5. Die Beerdigung begreift außer der sauitäts-polizei-lichen Bestattung auch, soferne es die Umstände gestatten, die Veranlassung eines einfachen rituellen Begräbnisses. §• 6. Die Pflicht der Gemeinde besteht nur insoweit, als sich der Arme den nothwendigen Unterhalt nicht durch eigene Kraft oder Mittel zu verschaffen vermag (§. 26 Heimatsgesetz), als ferner der Anne nicht von Wohl-thätigkeitsanstalten, Vereinen oder von der Privatwohl-thätigkeit die nöthige Hilfe erhält, und als nicht dritte Personen nach dem Civilrecht oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung oder Unterstützung des Armen verpflichtet sind. Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so sind sie im Weigerungsfälle hiezu zu verhalten; inzwischen hat aber die Gemeinde die Obsorge für den Annen zu übernehmen und kann sich derselben wegen der Verpflichtung dritter Personen, insbesondere dann, wenn die Nothlage eine Abhilfe dringend erheischt, in keinem Falle entschlagen, vorbehaltlich des Rechtes, den Ersatz des gemachten Aufwandes von den hiezu Verpflichteten zu verlangen (§. 23 Heimatsgesetz). §• 7. Die Gemeinde ist berechtigt, von solchen Personen, die in der Armenpflege gestanden sind und nach ihrem Austritte aus derselben ein Vermögen erworben haben, den Ersatz der geleisteten Versorgung oder Unterstützung aus diesem Vermögen insoweit anzusprechen, als dasselbe nicht zur Deckung des nothwendigen Unterhaltes des früheren Armenpfleglings erforderlich ist. Ein gleiches Ersatzrecht steht der Gemeinde gegen jene Personen zu, die in die Armenpflege getreten sind und schon während der Dauer derselben ein Vermögen besessen, dieses aber verschwiegen haben. Der Gemeinde gebührt auch ein Ersatzanspruch für Armenpflege aus einem etwaigen Nachlasse desjenigen, der t zur Zeit seines Todes oder früher in der Armenpflege der Gemeinde gestanden ist. §. 8. Auswärtigen Armen darf die Gemeinde im Falle augenblicklichen Bedürfnisses die nöthige Hilfe nicht versagen, vorbehaltlich des Ersatzes, den sie nach ihrer Wahl von der Heimatsgemeinde oder von dem nach dem Civil-rechte oder nach anderen Gesetzen hiezu Verpflichteten verlangen kann (§§. 28 und 29 Heimatsgesetz). Die Gemeinde, in welcher sich der Arme befindet, hat der Heimatsgemeinde desselben, falls solche bekannt oder durch sofort anzustellende Nachforschungen ohne erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln ist, unverzüglich Anzeige zu machen und ist bei deren Verzögerung für alle daraus entstehenden Nachtheile verantwortlich (§. BO Heimatsgesetz). Ist die Gemeinde des auswärtigen Armen nicht bekannt oder durch sofort anzustellende Nachforschungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln, so hat die Gemeinde die zuständige politische Behörde hievon mit dem Ansuchen zu verständigen, daß die Zahlungspflichtige Gemeinde ausgemittelt werde. §• 9. Privatpersonen, insbesondere Aerzten und anderen Medicinalpersonen, steht gegen die Gemeinde ein Ersatzrecht für Armenpflege nur in den Fällen zu, wenn die Armenpflege über Anordnung der Gemeinden und in Gemäßheit derselben geleistet wurde, oder wenn die geleistete Hilfe so dringend war, daß eine solche Anordnung nicht mehr eingeholt werden konnte, und wenn unverzüglich nach dem Beginne der Hilfeleistung die Anzeige an die Gemeinde des Aufenthaltsortes des Armen erstattet wird. Ist in der Gemeinde ein Armenarzt bestellt, so kann für die Armenbehandlung eines anderen Arztes eine Vergütung aus dem Armenfonde nur insoserne angesprochen werden, als der ärztliche Beistand des Armenarztes nicht rechtzeitig genug geleistet werden konnte. Die Leistung einer rechtmäßig gebührenden Vergütung, zu welcher die Heimatsgeineinde nicht verpflichtet werden kann, fällt der Gemeinde des Aufenthaltsortes des Armen zur Last. §. 10. Einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich zur gemeinschaftlichen Kostenbestreitung für bestimmte Zweige der öffentlichen Armenpflege, insbesondere behufs Errichtung und Erhaltung von Armenhäusern oder Krankenanstalten, zu vereinigen. Die getroffene Vereinbarung ist dem Landesaus-schusse zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der politischen Landesstelle vorzulegen (§. 87 der Gemeinde - Ordnung vom 17. Februar 1866, L. G. Bl. Nr. 2). §. 11. Die Versorgung der nach §. 19 sub 1 des Heimatsgesetzes vom 3. Dezember 1863 zugewiesenen Personen im Verarmungsfalle haben sämmtliche Gemeinden des Stellungsbezirkes, welchem dieselben zugute gerechnet werden, zu übernehmen (§. 27 Heimatsgesetz). §. 12. Die Gemeinde kann Arme, welche im Bettel betreten werden, dann Arme, die sich gegen die Organe der öffentlichen Armenpflege ausschreitend und beleidigend benehmen, welche den Anordnungen derselben beharrlichen Ungehorsam entgegensetzen, oder welche im Armenhause die Hausordnung gröblich verletzen, wenn nicht die Ahndung nach dem Strafgesetze oder anderen Gesetzen zu erfolgen hat, mit Arrest bis zu fünf Tagen bestrafen. §. 13. Arbeitsfähige Bewerber um Armenversorgung oder Unterstützung find zur Leistung geeigneter Arbeit nötigenfalls zwangsweise zu verhalten (§. 26 Heimatsgesetz). II. Arten der Armenpflege. §. 14. Der Arme kann eine bestimmte Art der Versorgung oder Unterstützung nicht verlangen (§. 25 Heimatsgesetz); doch ist bei der Wahl der Pflege-Arten den Rücksichten der Humanität Rechnung zu tragen. §. 15. Die Arten der Armenpflege sind folgende: 1. Unterbringung im Armenhause, 2. Betheilung mit Geld oder Versetzung mit Unter-haltsersordernissen in natura, 3. Privatpflege, 4. Armeneinlage, 5. Krankenpflege, 6. Leistung von Armenfnhren, 7. Beerdigung der verstorbenen Armen. Ueberdies tritt bei Kindern die Sorge für deren Erziehung ein. §. 16. Das Armenhaus dient zur Aufnahme der einer Versorgung oder Unterstützung bedürftigen Armen und ist ein dringendes Erforderniß einer geordneten Armenpflege. Pflicht der Gemeinden ist es daher, nach Bedarf die Errichtung neuer oder die Verbesserung bestehender Armenhäuser wirksam zu fördern. Die innere Einrichtung des Armenhauses bleibt den Anordnungen der Gemeinde überlassen. Hiebei muß jedoch auf entsprechende Trennung der Geschlechter, auf Hintanhaltung einer Ueberfüllung der 15* Wohnräume, auf Reinlichkeit, auf Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse, ans Absonderung der Kranken und mit ekelerregenden Gebrechen Behafteten und anf eine angemessene Beschäftigung der noch zu Arbeiten fähigen Armen Bedacht genommen werden. Im Armenhause soll die Behandlung eine humane, die Disciplin jedoch eine strenge sein. Wer die Hausordnung gröblich verletzt, kann mit einer Strafe belegt (§. 12) und nach Umständen aus der Anstalt entfernt werden. §• 17. Vorübergehender oder theilweiser Bedürftigkeit des Armen wird zumeist durch Geld- oder Lebensmittelbe-theiluug abzuhelfen seiu. §• 18. Durch Uebergabe in Privatpflege auf Kosten der Gemeinde tritt der Arme in die Hausgenossenschaft des Verpflegers und ist demselben Achtung und Gehorsam schuldig. §. 19. Die Armeneinlage oder Naturalverpflegung von Haus zu Haus kann in Gemeinden, in welchen sie derzeit üblich ist, bei denjenigen Armen Anwendung finden, die von dieser Art der Armenpflege nicht durch die allgemeinen Rücksichten der Humanität ausgenommen sind (§. 14). Insbesondere sind von der Armeneinlage ausgenommen: a) Kinder unter 14 Jahren, außer in Begleitung eines dieselbe Verpflegung genießenden Elterntheiles; b) irrsinnige, blinde und krüppelhafte Menschen, falls sie durch ihre Gebrechen in der freien Bewegung gehindert sind, dann gemeingefährliche Personen; c) Eheleute, deren gemeinschaftliches Zusammenleben durch die Einlage gegen ihren Willen gestört würde; d) Arme, die mit einer ekelhaften oder ansteckenden Krankheit behaftet sind. Die Einleger sind schuldig, sich im Unterstandsorte zu denjenigen Arbeiten, wozu sie vermöge ihrer körperlichen Beschaffenheit noch fähig sind, verwenden zu lassen. Die Gemeinde hat die Einlage sorgsam zu überwachen und diejenigen Gemeindemitglieder, bei welchen die Behandlung und Verpflegung der Einleger zu gegründeten Beschwerden Veranlassung gibt, durch Ausschließung von der Naturalverpflegung der Einleger zur Leistung der Einlage nach ihrem Schätzungswerthe zu verhalten. Die Entrichtung dieses Schätzungswerthes an die Gemeinde und die Obsorge der letzteren für anderweitige angemessene Unterbringung des Einlegers hat auch dauu einzutreten, wenn der znr Einlage Verpflichtete dies verlangt oder wenn bei unbehaustem Grundbesitze in der Gemeinde eine gleichmäßige Anftheiluug dieser Einlagelast durch deren Reluition (§. 80 der Gemeinde-Ordnung für Krain vom 17. Februar 1866, L. G. Bl. Nr. 2) erzielt werden soll. §. 20. Die der Gemeinde obliegende Sorge für Kranke umfaßt die Besorgung ärztlicher Hilfe, nothwendiger Heilmittel und einer nach Anordnung des Arztes dem Stande der Krankheit entsprechenden Pflege. Die in Bezug auf die Verpflegung erkrankter nnd auf die Beerdigung verstorbener Ausländer bestehenden Staatsvertrüge werden durch dieses Gesetz nicht berührt (§. 31 Heimatsgesetz). §. 21. Wird die Transportirung eines Armen mittelst einer Fahrgelegenheit nothwendig und sind die Bedingungen der Abschiebung oder Kostenbestreitung aus einem ändern Fonde nicht vorhanden, so muß die Fahrgelegenheit (Armensuhre) von der Gemeinde besorgt werden. Die Art und Weise der Armenfuhre hat die Heimatsgemeinde des Armen zu bestimmen, und diese hat auch alle hiedurch erwachsenen Auslagen zu vergüten. Die Aufenthaltsgemeinde kann, im Falle von der Heimatsgemeinde des Armen nach Empfang der Anzeige über die Nothwendigkeit der Armenfuhre nicht rechtzeitig die entsprechende Anordnung getroffen werden sollte, sowie in jedem Falle der Dringlichkeit gegen Ersatz von der Heimatsgemeinde die Armensuhre selbst besorgen. Kann die Reise des Armen nicht mit ein nnd derselben Fahrgelegenheit unternommen werden, und muß der Arme in fremden Gemeinden übernachten, so obliegt diesen über Verständigung der Aufenthaltsgemeinde die Beistellung einer weiteren Armenfuhre und die Verpflegung; geht aber die Reise über die Grenze des Kronlandes Krain hinaus, so ist die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, damit vou dieser wegen Transportirung und Verpflegung in dem anderen Kronlande die geeignete Fürsorge getroffen werden könne. Die Verpflegung muß eine entsprechende fein, und es darf der mit der Armenfuhre beförderte Arme in keinem Falle wie ein Schübling behandelt und in einem Arrestlocale untergebracht werden. §• 22. Zur Obliegenheit der Gemeinde gehört auch die Beerdigung der in ihrem Gebiete verstorbenen Armen (§. 5). §. 23. Die Gemeinde hat zu sorgen, daß die in Armenpflege stehenden Kinder eine sittlich - religiöse Erziehung erhalten und insbesondere zu fleißigem Schulbesuche angehalten werden. Wenn solche Kinder der väterlichen Fürsorge entbehren, hat die Gemeinde erforderlichen Falles die gerichtliche Beistellung eines Vormundes zu veranlassen. Zudem hat sie die Verwendung des für dieselben bestimmten Aufwandes zu überwachen. Die Pflegeeltern eines in Privatpflege untergebrachten Kindes muffen ehrbare und wohlgesittete Leute sein. §• 24. Die Gemeinde kann die Armenpflege, welche von einem auswärts wohnenden Armen benöthigt und angesprochen wird, von dem Aufenthalte in der Heimatsgemeinde abhängig machen, außer wenn die Uebersiedlung eine gefährliche Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Armen befürchten läßt, oder wenn der Arme durch besondere Erwerbsverhältnisse an die fremde Gemeinde gebunden ist, oder wenn durch die heimatliche Armenpflege die Gemeinde offenbar mehr als durch die Unterstützung in der auswärtigen Gemeinde belastet wird. §. 25. Der Bettel ist in allen Gemeinden sowohl für fremde als einheimische Arme verboten. Die Gemeindevertretung kann ausnahmsweise einzelnen einheimischen Armen das allenfalls bisher dort übliche Sammeln von milden Gaben an einem bestimmten Tage in der eigenen Gemeinde gestatten. Diese Armen haben sich mit der schriftlich ausgestellten Erlaubniß auszuweisen. §. 26. Die von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreise oder von den politischen Behörden bewilligten Sammlungen (§. 32) müssen von den hiezu behördlich legitimirten Personen vorgenommen werden. Den Armen oder Verunglückten selbst oder ihren Bevollmächtigten ist die Vornahme der Sammlung mit Ausnahme des Falles des §. 25 nicht gestattet, und es ist den Gemeindevorstehern, Pfarrämtern und allen Organen der öffentlichen Armenpflege strengstens untersagt, den Armen oder Verunglückten schriftliche Sammlungsbewilligungen oder Zeugnisse über Unglücksfülle oder Armuth auszustellen, welche bestimmt sind, zum Betteln im Herumziehen von Ort zu Ort gebraucht zu werden (§. 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108), oder welche zu gesetzwidrigen Sammlungen mißbraucht werden können. §• 27. Gegen die in der Gemeinde betretenen Bettler hat der Gemeindevorsteher selbst das Strafverfahren einzuleiten, beziehungsweise die gerichtliche Anzeige zu erstatten (§. 12). Bei Betretung von Personen in gesetzwidriger Sammlung sind dieselben als Bettler zu behandeln, und ist das abgenommene Schriftstück, auf Grund dessen sie gesammelt haben, an die Gerichtsbehörde einzusenden (§. 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 108). III. Hilfsmittel der Armenpflege. §. 28. Die Kosten der öffentlichen Armenpflege der Gemeinden werden bestritten: 1. aus den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden, für die Zwecke der Armenpflege gewidmeten Ver-mögenschaften; 2. aus gesetzlichen Zuflüssen; 3. aus freiwilligen Gaben und 4. aus den Umlagen und dem sonstigen Einkommen der Gemeinde. §• 29. Das Vermögen des Armenfondes ist nach den Vorschriften der Gemeinde-Ordnung und mit Beobachtung allfälliger Stiftungsverbindlichkeiten zu verwalten. Dasselbe ist, insoweit nicht die ursprüngliche Widmung zugleich eine andere Bestimmung enthält, nur für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege zu verwenden und unvermengt mit dem übrigen Gemeindevermögen in abgesonderter Gebarung und Verrechnung zu halten. Bei Realitäten und Hypothekarforderungen des Armenvermögens muß das Eigenthumsrecht für den Arinenfond der Gemeinde bücherlich einverleibt, und es müssen die Werthpapiere desselben für den Armenfond vinculirt werden. Sowohl bei Ankauf von Werthpapieren als bei Begebung von Darlehen an Private ist pupillarmüßige Sicherheit erforderlich. Bei unsicherer Anlage oder geringem Erträgnisse von Capitalien ist ungesäumt für eine gesetzliche Sicherstellung oder angemessene Verzinsung Sorge zu tragen. §• 30. Bestehen in einzelnen Theilen derselben Ortsgemeinde solche Armenvermögenschaften, welche unzweifelhaft nur diesen Theilen gehören, so sind sie abgesondert zu Gunsten dieser Theile, jedoch vom Gemeindevorstande, beziehungsweise Ausschüsse der Ortsgemeinde zu verwalten. Auch wird hiedurch an der Verpflichtung der Ortsgemeinde zur Versorgung und Unterstützung aller in ihr heimatsberechtigten Armen nichts geändert. §• 31. Die gesetzlichen Zuflüsse des Armenfondes der Gemeinde sind: 1. die von der Gemeinde selbst, von den landesfürstlichen Behörden oder anderen öffentlichen Organen auferlegten Geldstrafen oder als verfallen erklärten Waaren, welche nicht durch eine besondere gesetzliche Bestimmung einem anderen Zwecke zugewiesen sind; 2. der dritte Theil der Verlassenschaft der ohne Testament verstorbenen Weltpriester oder säcularisirten Klostergeistlichen nach Maßgabe der in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wobei an Stelle der früheren Armeninstitute die Armenfonde des Pfarrsprengels treten; 3. ein Procent des Erlöses von allen freiwilligen Feilbietungen. Ueberdies kann durch Beschluß des Gemeinde-Aus-schusses der Ertrag aller oder einiger der nach dem Gesetze vom 3. Dezember 1868, L. G. B. Nr. 17, zulässigen Gemeindetaxen , wie auch der Ertrag der nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1868, L. G. B. Nr. 4 de 1869, zulässigen Hundesteuer den Armensonden zugewiesen werden. §. 32. Der Gemeinde ist gestattet, für die eigenen Armen oder Verunglückten Sammlungen in der Gemeinde anzuordnen. Sammlungen außerhalb des Gemeindegebietes sind an die Bewilligung der politischen Behörden gebunden. §• 33. Zu sofortiger Vertheiluug ausdrücklich gewidmete freiwillige Gaben und Vermächtnisse oder veranstaltete Sammlungen, dann die Strafgelder bis zum jeweiligen Höchstbetrage von 20 fl. können zur Vertheilung verwendet werden; alle anderen im §. 31 erwähnten Zuflüsse des Armensondes sind dem Stammvermögen desselben einzuverleiben und fruchtbringend anzulegen. Jede Art von Zuflüssen zum Gemeinde-Armensonde, welche nur Gemeinde-fractionen gewidmet sind, darf auch nur für dieselben verwendet werden (§. 30). §. 34. Diejenigen Armenauslagen, welche aus dem Armenvermögen durch die gesetzlichen Zuflüsse und durch freiwillige Gaben nicht bestritten werden können, sind wie andere Gemeinde-Ersordernissenach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung zu decken. IV. Armcnbchördtn der Gemeinden. §. 35. Die Armenpflege ist wie jede andere Gemeinde-Angelegenheit durch die nach der Gemeinde-Ordnung bestehenden Organe zu besorgen; es ist daher im allgemeinen auch bezüglich der Armenpflege der Gemeinde-Ansschuß das beschließende und überwachende, der Gemeindevorstand das verwaltende und vollziehende Organ. Den Pfarrern (in deren Verhinderung den von ihnen delegirten Stellvertretern) derjenigen Pfarrfprengel, zu welchen die Ortsgemeinde mindestens mit einem Drittel ihrer Bewohner gehört oder deren Pfarrkirche im Gebiete der Ortsgemeinde gelegen ist, gebührt bei den Verhandlungen über Armenpflege in dem hiezu besonders einzuberufenden Ge-meinde-Ausschusse, beziehungsweise in dem etwa bestellten Armenrathe (§. 36), Sitz und Stimme. Der Gemeinde-Ausschuß hat innerhalb der Bestimmungen der Gesetze die Art und Weise der Armenversorgung festzusetzen und in Armenangelegenheiten für den Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften zu erlassen; er kann auf die Nichtbefolgung derselben, Strafen nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung androhen (§. 35 Gemeinde-Ordnung). Er hat nach Möglichkeit der Verarmung entgegenzuwirken, insbesondere diejenigen Personen, die durch Verschwendung oder andere nachtheilige Vermögensgebarung zur Besorguiß Veranlassung geben, daß sie verarmen und mit ihrer Familie der Gemeinde zur Last fallen werden, behufs Verhängung der Curatel der Gerichtsbehörde anzuzeigen und darüber zu wachen, daß die Armenpflege nach den Gesetzen und den von ihm gefaßten Beschlüssen besorgt werde; er ist verpflichtet, wenn Beschwerden von Armen oder anderen Personen an ihn gelangen oder wenn ihm Uebelstände, Unregelmäßigkeiten oder Gesetzwidrigkeiten wie immer bekannt werden, Abhilfe zu treffen. Insbesondere hat er auch für die Errichtung oder Verbesserung des Armenhauses unablässig bemüht zu sein. Ihm steht auch in der Regel die Entscheidung darüber zu, ob ein Armer in die Gemeindepflege genommen werden soll, auf welche Weise, in welchem Umfange und auf welche Dauer er zu unterstützen oder zu versorgen ist. §. 36. Es ist dem Gemeinde - Ausschüsse freigestellt, einen oder mehrere Armenväter zu wählen oder einen Armenrath zu bestellen, überhaupt zur Handhabung der Armenpflege besondere Organe zu schaffen, immer jedoch unter seiner Verantwortung, Controle und Oberaufsicht; er kann den Wirkungskreis der Armenväter und des Armenrathes durch allgemeine Instructionen und Weisungen von Fall zu Fall regeln, ihnen auch die Aufnahme der Armen in die Gemeindepflege überlassen und innerhalb des Rahmens dieses Gesetzes eigene Armenstatute beschließen. Wer nicht dem Gemeinde-Ausschusse angehört, kann zur Annahme der Stelle eines Armenvaters ober zum Eintritte in einen Armenrath gegen seinen Willen nicht verhalten werden. Das Amt eines Armenvaters oder eines Mitgliedes des Armenrathes ist unentgeltlich. §. 37. Die Armenväter und der Armenrath sind berufen, den Gemeindevorstand in Armenangelegenheiten zu unterstützen , und haben sich nach seinen Anordnungen zu verhalten. Sie haben die Aufgabe, unmittelbar und persönlich die Sorge für die Armen zu üben, ihre Verhältnisse und Bedürfnisse durch Wohnungsbesuche und Privat-Erkundigungen , insbesondere durch Rücksprache mit der Geistlichkeit und den Aerzten zu erheben, die Behandlung der Armen in den Armenhäusern, in der Einlage und in der Privatpflege zu überwachen und so einerseits die würdigen Armen in ihren gesetzlichen Ansprüchen zu schützen, anderseits die Ausbeutung des Armenfondes durch arbeitsscheue Individuen zu verhindern. Sie haben daher das Recht und die Pflicht, über die Ergebnisse ihrer Erhebungen an den Gemeindevorstand Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. Der Gemeinde-Ausschuß kann die Armenväter und die Mitglieder des Armenrathes, soweit sie ihm nicht ohnedies angehören, mit berathender Stimme seinen Verhandlungen beiziehen. V. Verhältniß zu anderen Armeupflcgschaften. §• 38. Das in der Kirche gesammelte Almosen bleibt der Verfügung der Kirche überlassen. Die Kirchenvorstehungen haben im Interesse einer gleichmäßigen Betheilung der Armen die Größe eines Almosens wie die Art seiner Verwendung dem Gemeinde-Vorstande über Ersuchen mitzutheileu. Die außerhalb der Gotteshäuser von kirchlichen Organen eingenommenen Spenden für Arme ohne bestimmte Widmung sollen an den Armenfond übergeben oder durch ein Zusammenwirken mit dem Gemeindevorstande ihrer Verwendung zugeführt werden. Im Falle derartige Spenden ohne nähere Bestimmung den Armen einer Pfarrgemeinde mit zwei oder mehreren Ortsgemeinden oder Theilen gewidmet wurden, ist das Einvernehmen mit den Vorständen dieser Gemeinden zu pflegen, und es hat bei dem Mangel eines Uebereinkommens die Verkeilung nach der Zahl der Armen der eingepfarrten Gemeinden oder der Theile derselben zu geschehen. §• 39. Alle sonstigen außer dem Armenfonde der Gemeinde bestehenden Verwaltungen von Armenstiftungen und öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten sind verpflichtet, das Verzeichniß ihrer Betheilten dem Gemeindevorstande mitzu-theilen; derselbe kann auch mit den Privat-Wohlthätig-keitsvereiuen und Anstalten in Verbindung treten, und haben dieselben dem Gemeindevorstande ihre Humanitären Leistungen bekannt zu geben. Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf solche Mittheilungen oder Auskünfte, welche durch den Zweck der Stiftung der Anstalt oder des Vereines ausgeschlossen sind. §. 40. Die Gemeindevertretung hat darauf zu achten, daß Fabriken, größere Gewerbs- und Bergbau-Unternehmungen den gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Unterstütznngs-caffen und Bruderladen für hilfsbedürftige Arbeiter pflichtmäßig entsprechen. Bei Wahrnehmung pflichtwidriger Vorgänge oder Unterlassungen hat sich der Gemeindevorstand behufs Abhilfe an die eompetente Behörde zu wenden. §. 41. Der Landesfond vergütet den Gemeinden: 1. den Aufwand für die Armenpflege derjenigen Personen, welche einer hämischen Gemeinde vermöge ihrer Geburt in einer im Gemeindegebiete befindlichen öffentlichen Gebäranstalt (§. 19 sub 3 und §. 27 H. G.) oder vermöge ihres Aufenthaltes zur Zeit des zur Frage gekommenen Heimatsrechtes (§. 19 sub 4 H. G.) zugewiesen werden; 2. die uneinbringlichen Auslagen für die von einer krainifcheu Gemeinde einem Ausländer geleistete Armenpflege. VI. Aufsichtsbehörden. §• 42. Die Gemeinden sind in Handhabung der öffentlichen Armenpflege dem Landesausschusse untergeordnet und verpflichtet, den Anordnungen desselben zu entsprechen. Der Landesausschuß führt die Aufsicht über die Armenpflege der Gemeinden nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung und des Gesetzes vom 23. August 1876, L. G. Bl. Nr. 15. Wenn eine Gemeinde die ihr nach den bestehenden Gesetzen obliegende Pflicht der Versorgung gegenüber einem derselben angehörigen Armen vernachlässiget, so kann der Landesausschuß die anderweitige Versorgung des betreffenden Individuums auf Kosten der säumigen Gemeinde verfügen. Die diessälligeu Kosten sind im Wege der politischen Exe-cution einzubringen. §. 43. Einen Anspruch aus Armenpflege kann der Arme gegen eine Gemeinde im Rechtswege nicht geltend machen (§. 44 H. G.); findet der Arme sich dadurch beschwert, daß die Gemeinde es verweigert oder unterläßt, ihn zu versorgen oder zu unterstützen, oder daß sie dieser Verpflichtung nur unvollständig nachkommt, so steht ihm die Berufung an den Landesansschuß offen. §. 44. Das Aufsichts- und Entscheidungsrecht der politischen Behörden in Bezug auf Armenpflege der Gemeinden wird durch die bestehenden Gesetze bestimmt. §. 45. Heber Ersatzansprüche, welche Gemeinden wegen des Aufwandes für Armenpflege wider die nicht nach dem Ci-vilrechte, sondern nach anderen Gesetzen verpflichteten Personen oder wider Gemeinden erheben, sowie in Streitfällen des §. 9 ist im politischen Wege zu entscheiden. Die politische Behörde hat auch in dem Falle, als eine Gemeinde wegen des Aufwandes für Armenpflege gegen die zur Versorgung nach dem Civilrechte verpflichteten Personen Ersatzansprüche im Rechtswege erhebt (§. 38 H. G.), vorerst den Betrag der aufgewendeten Kosten zu bestimmen, und es kann hierüber im Rechtswege nicht weiter verhandelt werden (§. 39 H. G.). Schlußbcstinilnungcn. §. 46. Die auf gegenwärtiges Gesetz gegründeten rechts-giltigen Ersatz- und Vergütungsansprüche, an Gemeinden sind im Wege der politischen Execution zur Durchführung zu bringen. §■ 47. Mit der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten mit Bezug auf die Gegenstände, worüber dasselbe verfügt, alle frühem Gesetze und Verordnungen außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflegs- kosten der in öffentlichen Spitälern, Gebär- und Findel- häusern und Irrenanstalten verpflegten Armen werden jedoch durch dieses Gesetz nicht berührt. §. 48. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Schönbrunn, 28. August 1883. Franz Joseph m. P. Taasse m. p. Nr. 1582. III. Ministerilü - Erlaß vom 7. November 1884, Z. 12350, betreffend die Legitimations-AnmerKung per subsequens rnatrirnoniurn. Die k. k. Landesregierung hat mit Zuschrift vom 14. November d. I., Z. 10693, Nachstehendes anher mit-getheilt: „Anläßlich einer bei dem hohen k. k. Ministerium des Innern gestellten Anfrage, wie sich in jenen Fällen zu benehmen sei, wo es sich um die Anmerkung der Legitimation per subsequens matrinionium im Geburtsbuche handelt, und die Parteien nicht in der Lage sind, die erforderliche bezügliche Erklärung vor dem das Geburtsbuch führenden Seelsorger persönlich abzugeben, hat das gedachte hohe Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht zu bemerken befunden, daß in derlei Fällen die Jngerenz der politischen Landesbehörde behufs Veranlassung der Anmerkung der Legitimation im Geburtsbuche eiuzutreten hat. Es wird daher den Parteien obliegen, sich diesfalls mit einem Gesuche an die betreffende politische Laudesbehörde zu wenden. Es wird aber auch keinem Anstande unterliegen, daß derlei Gesuche bei den politischen Bezirksbehörden eingebracht und von diesen die erforderlichen Erklärungen zu Protokoll genommen und mit den Gesuchen sodann der Landesbehörde vorgelegt werden. Zum Zwecke der Einhaltung des nach dem Patente vom 16. Oktober 1787, Justiz-Gesetz-Sammluug Nr. 733, nach dem §. 164 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz-Buches und nach der Instruktion für die Führer der Geburtsbücher (Hofkanzleidekret vom 21. Oktober 1813, Z. 16350), diesfalls vorgezeichneteu Verfahrens werden die politischen Behörden sich hiebei gegenwärtig zu halten haben, daß die bezügliche Vaterschafts-Erklärung des Gatten für sich allein nicht genügt, sondern das hiezu auch die hiemit übereinstimmende Angabe der Mutter erforderlich ist, und daß den diesfälligen Protokollsaufnahmen auch zwei die Identität der Person des Vaters beziehungsweise der Mutter bestätigende Zeugen zuzuziehcn sein werden. Selbstverständlich werden derlei Gesuchen oder Protokollsaufnahmen der Taufschein des Kindes, sowie der Trauungsschein der Eltern beizulegen seilt." Hievon werden die hochwürdigen Herren Matriken-führer mit Bezug auf den unterm 14. Jänner 1869 Nr. 82 (kirchl. Verordnungs-Blatt XX) mitgetheilten Erlaß des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 12. September 1868 Z. 3649 zur Benehmuugswissenschaft in vorkommenden Fällen in die Kenntniß gesetzt. Capitular - Consistarium Laibach am 26. November 1884. IV. Stempel für Matriken - Auszüge. lieber eine specielle Anfrage um Instructionen, betreffend die Behandlung der Matriken-Auszüge in Absicht auf die Erfüllung der Stempelpflicht hat die k. k. Statthalterei in Triest mit Erlasse vom 25. Juli l. I., Z. 10383/IX, die hierüber eüigeholte Aeußerung der k. k. Finanz-Direction ddto. 7. Juli d. I., Q. 14878, dem hochwürdigsten bischöflichen Ordinariate in Triest mitgetheilt, welche lautet: Matrikel-Auszüge sind nach T. P. 73 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 stempelpflichtig, und es ist der Stempel pr. 50 kr. so oftmal zu entrichten, als darin Ge-burts-, Traurings- oder Sterbefälle bestätiget werden. Ungestempelt können dieselben nur erfolgt werden, wenn dieselben von einer öffentlichen Behörde zu einem amtlichen Gebrauche gefordert werden (T. P. 117 m), wenn deren Ausfertigung über Ersuchen einer ausländischen Behörde im diplomatischen Wege erfolgt und davon nur im Auslande Gebrauch gemacht wird (T. P. 117, lit. u), jedoch nur bei reeiprokem Verfahren; endlich wenn dieselben gemäß hohen Finanzministerial - Erlasses vom 16. März 1870, Z. 5107, als Beilage eines Gesuches zu dienen haben, womit im Grunde des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 151, um die zeitliche Befreiung von der Stellungspflicht, um die Enthebung von der Präsenz-Dienst-pflicht und um die Entlassung aus dem Heere angesucht wird, und mittelst dieser Eingabe ein im Gesetze begründetes Recht in Anspruch genommen wird (T. P. 21 lit. c. — T. P. 44, lit. 8 und T. P. 102 lit. d). Im Falle der stempelfreien Ausfertigung muß überdies nach Absatz 5 der Vorerinnerungen zum Gebühren-Tarife, der gebührenfreie Zweck der Urkunde und die Person, welcher dieselbe zu dienen hat, angesetzt werden. Armuthszeugnisse genießen allerdings die unbedingte Gebührenfreiheit (T. P. 117 a), allein die häufig vorkommende Ansicht, daß ein solches Zengniß denjenigen, für den es ansgefertiget wurde, berechtige, die Gebührenfreiheit für solche Schriften und Urkunden in Anspruch zu nehmen, welche nach den allgemeinen Vorschriften gebührenpflichtig sind, ist irrthümlich. Nach den dermalen giftigen Bestimmungen, gibt die Armuth nur in zwei Fällen Anspruch auf eilte Gebührenfreiheit , nämlich in den Vormundfchafts> und Euratel-Angelenheiten, von welchen die T. P. 75 p des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, handelt dann gemäß T. P. 75 o des Gebühren-Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 89, im gerichtlichen Verfahren über die eigene Streitangelegenheit, jedoch nur für den Fall, als das Armuthszeugniß genau nach den diesfalls bestehenden besonderen Vorschriften ausgestellt wurde. Bei diejer Gelegenheit sei noch erwähnt, daß die häufig ungestempelt zur Ausfertigung gelangenden Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar dem Stempel von 50 kr. laut T. P. 12 des Gebühren-Gefetzes unterliegen. V. Gesetz vom 23. Mai 1883 (N. G. B. Hr. 82), betreffend die theilweile Aendenmg der §§. 74 und 76 des allgemeinen Grund lmchsgesetzes. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Die gruudbücherliche Theiluug einer Catastral-Parzelle kann, soweit es sich nicht um eine Parzelle handelt, deren Begrenzungslinien entweder ein Quadrat oder ein Rechteck mit einer Breite von höchstens 20 Meter bilden, und die Theilung nach aliquoten Theilen der Parzelle vorgenommen werden soll, nur auf Grund des von einem Vermessungs-Beamten des Eatasters oder von einem auto-rifirteii Privattechniker verfaßten und beglaubigten geometrischen Planes (Situationsplanes) erfolgen. In den Fällen, in welchen es eines Planes nicht bedarf, ist die Theilung in der Urkunde, welche die Grund- lage der grundbücherlichen Einverleibung bilden soll, genau zu beschreiben. Diese Beschreibung, sowie der Plan müssen den für die Evidenzhaltung des Eatasters maßgebenden, im Verordnungswege bekannt zu gebenden Vorschriften entsprechen. Nebst dem Originale eines Planes hat die Partei zwei beglaubigte stempelfreie Kopien vorzulegen, von denen im Falle der Bewilligung der begehrten Theilung eine in die Urkundensammlung aufzunehmen, die andere aber dem der Gebühreiibemeffungs-Behörde mitzutheilenden Bescheide beizulegen ist. Die für die Urkundensammlung bestimmte Eopie kann durch das Original ersetzt werden. Liegt dem Grundbuchs-Gerichte die von der Eata- 16 slralbehörde mitgethcilte Skizze über die Theilung einer Catastral-Parzelle vor, so kann sich die Partei bei dem Ansuchen um die Durchführung der grundbücherlichen Theilung auf diese Skizze berufen, und es entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Planes und seiner Copien. §. 2. Die gruudbücherlicheu Eintragungen, deren Grundlagen während des Laufes einer Verlaffenschafts-Abhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, sind, in Ermanglung eines beit bestehenden gesetzlichen Anordnungen entsprechenden Ansuchens der Betheiligten, durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amtswegen zn bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit diese nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschasts-Gerichtes sind, diesem Gerichte vorliegen. Mit den von Amtswegen zu treffenden Verfügungen ist, foferne nicht eine entgegenstehende Erklärung der Betheiligten vorliegt, bis zum Ablaufe von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung, inne zn halten. Die für die Urkundensammlung und zur Mittheilnug an die Gebührenbemeffungs-Behörde erforderliche» Urkunden-Abschriften hat die Partei dem Verlassenschafts - Gerichte rechtzeitig vorzulegen, widrigenfalls dieselben von Amtswegen gegen Einhebung der doppelten, für amtliche beglaubigte Abschriften bestimmten Gebühr anzufertigen sind. Der Partei, welche zum Zwecke der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen Urkunden oder Urkunden-Ab-schriften vorlegt, ist auf Begehren eine Bestätigung des Empfanges zu ertheilen. Einer Eingabe bedarf es zu dieser Vorlage nicht. Wird das Grundbuch, in welchem die Eintragung erfolgen soll, nicht bei dem Verlassenschasts-Gerichte geführt, so hat dieses das zuständige Grundbuchs-Gericht um den Vollzug der Eintragung zu ersuchen. §. 3. Erlangt das Grundbuchsgericht aus Anlaß einer Verlassenschafts - Abhandlung amtliche Kenntniß, daß die grundbücherliche Eintragung eines die Grundlage der Grundsteuerpflicht bildenden dinglichen Rechtes unterblieben ist, oder wird das Grnndbnchs-Gericht von der Catastralbehörde ersucht, die unterlassene grundbücherliche Eintragung eines solchen Rechtes herbeizuführen, so hat das Gericht der säumigen Partei nach Einvernehmung derselben eine Frist zn bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Gruud-bnchstaudes zu bewirken oder im Falle entgegenstehender Hindernisse sich über die znr Beseitigung derselben unternommenen Schritte auszuweisen hat. Das Ueberschreiten dieser Frist, deren Einhalten von Amtswegen zu überwachen ist, wird durch eine in vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe von 1 bis 50 fl. osterr. Währung geahndet. Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten zu richten. Eingaben, Protokolle, Beilagen, Rubriken, sofern sie nur die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen betreffen, und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstände haben, sind stempelfrei. §. 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt. VI. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 1. Juni 1883, (R. G. B. Nr. 86) womit in Gemäßheit des §. 23 des Gesetzes über die Evidenzhaltnng des Grundsteucrcatastcrs vom 23. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 83) die Vorschrift, betreffend die Bedingungen, unter welchen dir Vornahme einer Vermessung Seitens des Vermessungsbeamten bei angcmeldeten Grundtheilungen zu unterbleiben hat, knndgemacht wird. Soll eine Parzelle, deren Begrenzungslinien entweder ein Quadrat ober ein Rechteck mit einer Breite von höchstens zwanzig Metern bilben, getheilt werben, so hat bie Vermessung zu unterbleiben, wenn bie Theilung nach aliquoten Theilen ber Parzelle vorzunehmen ist, uub wenn von ber titimetbenbcn Partei nachstehend Daten geliefert werben: 1. Catastralnnmmer und im Cataster eingetragene Cnltnrgattnng der zu theilenden Parzelle; 2. die Namen der Besitzer, die Catastralnnminern und im Cataster eingetragenen Cnltnrgattungen der angrenzenden Parzellen; 3. die Anzahl der Quoten, welche aus der Parzelle zu bilden sind; 4. die Lage der den künftigen Besitzern zukommenben Quoten, innerhalb ber Stammparzelle unb zuben angrenzenben unveränderten Parzellen. Geometrische Pläne (Situationspläne), welche zu bem Zwecke bienen sollen, bamit eine Grnnbtheilung ohne vorhergegangene Vermessung Seitens bes Vermessungsbeamten in ben Grunbsteueroperaten im Evibenzhaltungswege burch-gesiihrt werben könne, sinb in nachstehenber Weise zu verfassen: 1. Die geometrischen Situationspläne sinb, a) wenn es sich um in Städten oder in geschlossenen Ortschaften liegende Grundkomplexe handelt, im Maßstabe von 1 : 1440, b) wenn es sich um anderweitige Flächen handelt, im Maßstabe von 1 : 2880 der natürlichen Länge zu verfassen, und mit der Angabe zu versehen, welcher dieser Maßstäbe zur Anwendung gelangte. 2. Die geänderten oder neu entstandenen Parzellen sind im unmittelbaren Anschlüsse an unverändert gebliebene Parzellen darzustellen, alle fixen Punkte, von welchen bei der Aufnahme ausgegangen wurde, auf dem Plane ersichtlich zu machen, und die neu entstandenen Grenzen von den unverändert gebliebenen Parzellengrenzen durch Linien anderer Farbe zu unterscheiden. 3. Die zur Construirung der Parzellenbegrenzungen erforderlichen, bei der Aufnahme ermittelten Längen- und Winkelmaße sind, insofern der Plan nicht aus einer Meßtischaufnahme hervorgegangen ist, auf dem Plane auszuweisen. 4. Bei der Vermessung des Privattechnikers von demselben etwa wahrgenommene Fehler in der ursprünglichen Darstellung der Besitzgrenzen auf der Catastralmappe sind durch Einzeichnung und nachherige Durchkreuzung der abweichenden Linien der Catastralmappe ersichtlich zu machen. 5. Auf dem Plane sind: der Name der Catastralgemeinde, die Catastralnummern der von der Veränderung betroffenen, sowie auch der dargestellten angrenzenden Parzellen, dann die Culturgattung der Parzellen mit den für die,Anfertigung der Catastralmappen geltenden Normalzeichen ersichtlich zu machen, endlich auch der Zeitpunkt der Aufnahme anzugeben. 6. Der Unterschied zwischen den aus dem Plane sich ergebenden Längenmaßen und den natürlichen Längen (Fehlergrenze) darf %oa der letzteren nicht übersteigen. 7. Der Plan muß rücksichtlich seiner Richtigkeit mit der Beglaubigung eines behördlich autorisirten Privattechnikers und insbesondere mit der Bestätigung desselben versehen sein, daß die Fehlergrenze (Punkt 6) nicht überschritten wurde. VII. Die Zuweisung eines Heimatlosen nach der Geburt (§. 19, Abs. 3 Heimatgesetz), setzt Keine anderweitige Benetzung ;u dem Geburtsorte voraus, es Kann daher ein heimatloses Individuum in die Gemeinde gewiesen werden, in der es von seiner aus der Durchreise begriffenen Mutter geboren worden ilt. Erkenntniß vom 25. September 1884, Z. 1513. Der k. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde der Gemeinde Pyhra ca. Entscheidung der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 20. Jänner 1884, Z. 56485, betreffend die Zuweisung des Mathias Doll nach §§. 18 und 19, Nr. 3 des Heimatgesetzes in die Gemeinde Pyhra, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Bürgermeisters Dominik Funk, in Vertretung der beschwerdeführenden Gemeinde Pyhra, dann des k. k. Statthaltereirathes Franz Ridler Edler v. Greif in Stein, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als »nbegründet abgewiesen." Entschcidungsgrüiidc. Der V. G. Hof hat zuvörderst angenommen, daß die in der administrativen Verhandlung durchgeführte That-bestandserhebung einer Ergänzung nicht weiter bedürfe, vielmehr nach den bisherigen Ergebnissen dieser Erhebung von einer Fortsetzung derselben weitere Aufklärungen über den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Thatbestand nicht zu erwarten seien. Was speciell den in der ö. m. Verhandlung von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten Umstand betrifft, daß über die Abstellung des Mathias Doll zum Militär keine nähere Nachforschung gepflogen worden sei, ist zu bemerken, daß es nach den bestehenden Stellungsvorschriften Sache der Gemeinde selbst gewesen wäre, den in ihrem Gebiete geborenen Mathias Doll in den Listen der Stellungspflichtigen ersichtlich zu machen und dadurch den Anlaß zu Erhebungen darüber zu schaffen, für welche Gemeinde dieser Mathias Doll zum Militär abzustellen sei. Der V. G. Hof vermochte daher auch nicht auf die Eventualbitte der Beschwerdeführerin um Aufhebung des Verfahrens nach §. 6 des Ges. vom 22. Oktober 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, einzugehen, zugleich hat er die angefochtene Entscheidung auch meritorisch begründet erkannt und sohin auch das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung dieser Entscheidung nach §. 7 des eit. Gesetzes abzuweisen gefunden. Denn was zunächst den Einwand betrifft, daß die Identität des Mathias Doll mit jenem Individuum, welches von einer gewissen Walburga Doll am 12. Juli 1849 in 16* der zur Gemeinde Pyhra gehörigen Ortschaft Heuberg geboren wurde, nicht erwiesen fei, so lag bei dem Umstande, als der fragliche Mathias Doll sich in dem Besitze des über diesen Gebnrts- und beziehungsweise den nachfolgenden Taufact ausgefertigten Taufscheines des Pfarramtes Pyhra befand, und daß zugleich seine Namensführung als Mathias Doll durch alle gepflogenen Erhebungen bezeugt war, kein Grund vor, die fragliche Identität zu bezweifeln, vielmehr wäre es hienach Sache der beschwerdeführenden Gemeinde gewesen, zu erweisen, daß ungeachtet der fraglichen Umstände der Heimatwerber Mathias Doll mit dem (im 12. Juli 1849 im Bereiche der Gemeinde geborenen Kinde nicht identisch sei. Ebenso uustichhältig ist der Einwand, welcher aus der angeblichen ungarischen Staatsbürgerschaft des Mathias Doll abgeleitet wird. Die Zugehörigkeit des Letzteren zu dem ungarischen Staatsverbande ist in der abgeführten Verhandlung durch gar nichts bescheinigt worden, und die gleichwohl, lediglich mit Rücksicht auf den Umstand, daß Zigeuner in der großen Mehrzahl in den Ländern der ungarischen Krone die Staatsbürgerschaft genießen, diesfalls eingeleitete Verhandlung mit den k. ungarischen Behörden hat, wie die in den Steten erliegende Erklärung des k. ungarischen Ministers des Innern vom 4. März 1883, Z. 14157 beweist, ein lediglich negatives Resultat gehabt, indem dort über eine Familie Doll nichts erhoben werden konnte. Da nun auch über die Zuständigkeit der unehelichen Mutter des Mathias Doll laut den Acten nichts zu eruiren war, mußte derselbe als heimatlos im Sinne des §. 18 des Heiinatges. vorn 3. December 1863, R. G. B. Nr. 105, angesehen nnd sohin, da weder eine Abstellung des Genannten zum Militär oder ein freiwilliger Eintritt in dasselbe je stattgefunden hat (§. 19, Z. 1 eit.) und ebensowenig ein nicht unfreiwilliger Aufenthalt des Heimatlosen durch ein halbes Jahr in irgend einer österreichischen Gemeinde nachweisbar (§. 19, Z. 2 eit.) die Zuweisung desselben nach §. 19, Z. 3 cit. in die Gemeinde Pyhra, als diejenige, in welcher er geboren war, erfolgen. Die Einwendung, daß §. 19, Z. 3, nicht anwendbar sei, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Geburt in der Gemeinde nur anläßlich der Durchreise der auf der Wanderschaft befindlichen Mutter erfolgte, hat keine Stütze in dem Wortlaute des Gesetzes, vielmehr erhellt aus de» folgenden Bestimmungen über die Findlinge und Pfleglinge öffentlicher Findelanstalten, sowie ans §. 19, Abs. 4, daß es bei Anwendung des §. 19, Z. 3, ans irgend eine nähere Beziehung zu dem in diesen gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Orte in feiner Weise ankommt, also dort, wo nach dem ersten Satze des §. 19, Alinea 3, vorgegangen wird, lediglich der Act und Ort der Geburt maßgebend ist. Die Beschwerde war sohin zur Gänze als gesetzlich nicht begründet abzuweisen. VIII. Chronik der Diöcese. Dem Herrn Karl K Jun, Baron Eauber’schen Bene-fiziaten an der Laibacher Eathedrale, wurde das Flachen-feld-Wollwitz’sche Eanonieat daselbst verliehen. Herr Josef Eegen, Pfarrcooperator in Poljane ob Lack, wurde als Pfarradministrator nach Vojsko befretirt. Ueberfetzt wurden die Herreu: Johann Vaksclj, Pfarrcooperator in Visu ja üora, als solcher nach Poljane ob Lack; Franz Mare.sic, Pfarrcooperator zu St. Veit ob Laibach, als solcher nach Visnja Gora; Leopold Zaletel, Pfarrcooperator in Zeleznike, als solcher nach St. Veit ob Laibach; Anton Berce, Pfarrcooperator zu Hl. Kreuz bei Terziö, als solcher nach Borovniea. Vom Capitular - Conststorium Laibach am Herr Matthäus Kljun. Pfarrcooperator in Borovniea, wurde in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Gestorbeu sind die Herren: Caspar Dornik, pens. Pfarrer der Lavanter Diöcese, in Skotja Loka am 29. Oct.; Franz Gnjezda, Professor an der k. k. Realschule in Triest, zu Laibach am 13. November, und Johann Pivk, Psarr-atmiiniftmtor in Zavrac, am 24. November d. I. Dieselben werden dem Gebete des hochwürdigen Diöcesanclerus empfohlen. 30. November 1884. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.