A m t K - H N l a t t. ^ro I«^. Dienstag ven 29. M^r?___________^836. G^nbernial - Verlautbarungen. Z. 253. (5) . , "^' ^^. " ^ u r r e n b e des k s. illyr.schen ^ u b e r n i u m s. — W.mtt die zu beobachtenden Modalitäten bci der'Aufnahme dev schwängern We'bkpnsonen ^d Wöckliermncn in die Gebaranstalten zu «a bach «nd Kla^enfurt bcst'mml werden. — c^li Gemäbbett dis hohen Hofkanzle»« Decre-^ vom 7. Iänmr l^I., Zahl 27616. wer-dm hinsichtlich der zu beobachtenden Modall-latcn be: der Aufnahme und Entlang der schwanacrn Weibspersonen und Wöchnerinnen »n den Ocbiranstalten zu Laibach und Klagen-surt folgende Grundsätze aufgesteltt: i) wle i^e ledige Schwaigern, wllche in den Pro-Vlnzen der öfte,rclch'schen Mo.ia>ch,e acboren fnd, oder'das.lbst das Vocc>nnnnu erfireckl haben , wllkl'ch arm sit^d, und s>w '.n derRcgcl Über die Armuth mtt vorschnftmäßlgen ^lug' gissen auszuweisen vermögen, werden uneni, gelU^ch 'n dle Gebä'anflalt aufgenommen, wo-«egen sie sich der Benützung be>m picnicker, Unterrichte aus tcr Gcdurieh'lfe, ui,d i'tm rorgesck,,ebiNkN Eäugammtnbllnsie zu unter-zlchen hadcn. Winn jedoch tine lcl^e OHwan-gcr?, p.-.'cd dcn Bestimmungen d»r Glbäranlial ten, dic> Gehelmhultung ansprechen sollte, so kann derselben d«e unentgeltliche Aufnahme auSliahms'vclse, auch ohne Beibringung emcs rorschr f'mäßig.'n A'muthszeuglnsses, für den Fall 4U fion »hren Gatten im Zusiande der Schwan-gerschaft zurrickqelassen wcrden, sil-d m der RlZil zur Aui^ahm« in Vl« ^zdäian^lttn nicht geeignet. Bei besondern Verhaltnissen können aber auch verheirathete Weiber und Wttwcn ausnahmswe'se in d,e Gebaranstal, ts„ aufgenommen werden; jedoch darf dieses niemals unentgeltlich geschehen, sondern eS sind die entfallenden Verpftegskoflen nach Um» ständen, entweder von der Aufgenommenen und den gesetzlich verpflichteten Anverwandten derselbcn, oder be, deren Zahlurigsunvermö» genhett, von der betreffenden GcMelnde / nach der den Gemeinden überhaupt obliegenden Verpfi.chtung — für ihre hilfsbedürftigen Ar< men zu sorgen »— hereinzubringen. — Wlt« »vcn aber, w.lche nach dem Tode ihns Oat« ten schwülger werden, sind »n diesen Fallen den l'.dlgcn Weibepersrnen gl.'icd zu achten, und wie diese zu behandeln. »» Z) Personen, nxlche auf dem Wege nach dem Gebarhaufe von der Gehurt überrascht, entweder lvähs rend, oder nachgecndigtcmGeburts« acte in dlc Gebaransialt übcrbracht werden^» müssen ohne Unterschied, und ohne Verzössk-rung aufgenommen wltden , und wenn sie sich zur ElUllcklung der Vcrftstig^kosten nicht er« klären, und mtt den erforderlichen Zeugnissen nlcht versehen sind; so müssen nachträglich Nt, gen C'inbnTigunss der Vcrpfltgskosten von dens selben oder von lhren gesetzlich verpflichteter Anverwandten, oder wegen ihrer unentgelte llchen Aufnahme die vorschriftsmäßigen Verhandlungen eingeleitet werden. ^— ^») kedige Schwangere, welche bei Hebammen entbunden lvulden, können nur dann unentgeltlich m das Gebärbaus aufgenommen werden, rden?? sie nock eines ycburtshllssichen Beistandes und der Pssege des Wochenbettes bedürfen, und rverm sie ihre Armuth durch legale Zeugnisse, so wie den Umstand der unvcrmutheten Niederkunft durch die Bestätigung der Polizeibehörde zu erhanen,m Stande sind; wogegen eine derje» Entbundene sich den wit der unentgeltlichen Aufnahme verbundenen Obliegenhei, ien und Vcrositchluligfn, in so weir sie solche zu nfülttn lm Stande isi, zu unttrzjt^n W, 21/l "- Bedürfen aber derlei Individuen zwar keines geburtshilflichen Beistandes, wohl aber einer ärztlichen Hilfe und Pssege, so sind sie in das allgemeine Krankenhaus anzuweisen.— 5) Schwangere, welche aus öffentlichen Anstalten von Behörden zur Entbindung geschickt werden / sind in die Gebäranstalt, jedoch ohne Haftung und Verantwortung der Admmiftra, tion, rücksichtlich einer anfälligen Cntwelchung, aufzunehmen. — Ist in der dießfalligen An? welsung die Armuth und der Zustandigkeltsort, dann der Umstand, daß dle aufzunehmende Schwangere unvcrehlichc ist, bestätiget, so hat die Aufnahme unentgeltlich zu geschehen; im entgegengesetzten Falle ist aber wegen Berichtigung der Verpsiegskosten oder der unentgelt-ltchen Aufnahme dle weitere Verhandlung einzuleiten. — Bei verheiratheten Schwangeren »st sich wegen Berichtigung der Verpflegsko-sten nach den Bestimmungen »ä 2., bei jenen aber, dle aus InqulsiilonShäusern übersendet werden, nach den Bestimmungen des i3. Hauptstückes Et. G. B. I. und 8. HaupissückeS II. zu benchmen. — 6) Die nach erster Art oer-heiralheten Soldatenwelber sind, da sie dem Militär angehören, in die <5lv»lgebaranslalten gar mcht aufnahmefähig, rücksichtllch der nach zweiter Art verheirateten Goldatenwelber, »st nach den Bestimmungen 2^. 2. zu benehmen. — In Hlnsicht der uon Eoloaten qe? schwängerten ledigen Weibspersonen, hat, rücksichtllch der Aufnahme in die Gebäranstalt, kein Unterschied Statt zu finden, sondern es l'.l fich dießfalls so wie bei andern ledigen Schwan? gern um so mehr zu benehmen, als dle Frage nach dem Kindesvater in der Gebaranliall, den bestehenden Dlrecliven zu Folge, nlchtVtatt finden darf, somlt die Angabe, von einem Sol> daten geschwängert zu seyn, gar nicht zu be-rückstchligen kömmt. — Was die weilern be^ sondern Modalitäten in obigem Betreffe anbe, langt, so hat in dieser Beziehung Folgendes zu gelten: I. Schwangere sollen nicht vor Ende des siebenten Monats der Schwangerschaft oufgen)mmen werden, jene Fäll? ausaenom, »nen, wo nach yen iZrlcheinungen eine Frühgcs hurt zu vermuthen steht. Wenn derlel Schwan, ßere., welche vor dieser Z-it Unterkunft imGe-därhause suchen, wegen ihrer Gudsisten; in Verlegenheit sind, so sind dieselben der Polizei-Direction oder Ortsobrigkett zur weitern engines nen Virf^gun^l m dieser Begehung zu übergeben. — II. Oi? an der Gebäranstalt um Aufnahme sich meldenden unb zur Zah» lung bereiten Schwängern, dürfen dort, wo für die Zahlenden eigene Abtheilungen schon bestehen, oder hinlänglicher Naum zu diesen Abtheilungen vorhanden ist, für keinen Fall in der Gratisgebäranstalt aufgenommen wer< den; sondern sie sind ungesäumt auf die Ab« thellung der Zahlenden zu überbringen, und es darf daher me eine Vermischung der zahlen» den und nicht zahlenden Schwangern Statt sinden. Wo aber der Raum eine eigene Ab» thellung für die zahlenden schwängern letzter slasse nicht gestattetest die Vorsorge dahin zu treffen, daß die Zahlenden mögllchss zusam» men gelegt, und von den Unentgeltlichen nach Thunllchkeit gesHieden und abgesondert werden, so wie die Zahlenden in kemim Falle zu dem clln'schen Unterrichte benützt werden dül< fen. — III» Jede aufzunehmende Schwangere ist bei »hrer Ankunft sogleich von der Hevam» me, und in zweifelhaften Fallen von dem Ge« barhausarzte oder oon dem Assistenten der Ans ssalt, je nachdem Emen oder dem Andern dieses »nstructlonsmäß,g bisher zugewiesen war, zu untersuchen. Jen?, welche bereits m,t Ge-burtsschmerz.'n behaftet sind, oder auf dem Wege nach dem Gebarhause von der Geburt überrascht wurden, sind sogleich aufzunehmen/ und es lst auf den mitgebrachten Documenten, oder wenn em solches fehlt, auf dem Natio« nale <. welches von der instructionsmäßig hiezu verpflichteten Versorgungsanstalten- Verwaltung zu erhcbcn ist, der ^jrund der Unobwels» bastelt oon der Hebamme, oder dem Gebäre Hausarzte od?r dem Assistenten anzuführen und zu unterfertigen. '— IV. Vel Schwang rn, deren augenblickliche Aufnahme mcht nothwendig ist, kann diese jederzeit erst dann Statt ' sinben. wenn von der V^rsorgungsanstalten, Verwaltung dt« Document? untersucht und in Ordnung befunden worden sind. Be« man» gelhafttn oder fehlenden Oocumenten hat die Hebamme oder der Gebarhausarzt oder Afft-ftent zu bestimmen, ob die detr,ffcnde Schwangere zur Beibringung der gehönqen Behelfe angewiesen werden könne. — Abzuweisende müssen Üder das Nöthige gehörig btlchrt werben, — V. Vei Hebammen Entbundene dür, fen nur, ln so ferne sie noch emcs qeburtshllf, lichen Beistandes und emer Pfteg« im Wochenbette bedürfen, und nur gegen Beibringung der erforderlichen Documents, in die Gr«, tlsgebaranstali aufgenommen werden. Bf, jenen, welche auf d«r Gasse vom Geburtsacte üderrasHt, und dann bc» der näch'ien Hebamme entbunden worden sind, ist tue Nachwnsung dieses, Umstandes von dec be- 2i5 treffenden Polizei-Direction, nach Umstanden von der Ortsobrigkcit zur Erwirkung der Aufnahme in die Gedäranstalt hinreichend; es ist jedoch wegen Einbringung der Verpftegskosten oder der unentgeltlichen Aufnahme, m so fern fie mit den erforderlichen Zeugnissen nicht vcr, sehen sind, die nachträgliche Verhandlung ein-tuleiten. — In allen andern Fällen sind aber die Hebammen gehalten, wenn sie die bel chncn Entbundenen, und noch eines geburtshilflichen Beistandes Bedürfenden, unentgeltlich m die Gratlsaebäranstalt übersetzen wollen, em lega. leS Armuthszeugn,ß derselben beizubringen. -VI. Schwangcrc, welche gegen Bnbrmgu-ig eines Armutyszeugmsses m das Gedarhaus auf-aenommen worden sind, können auch vorder Entbindung wieder aus denselben enlla^.n werden- dasselbe gilt auch von jenen / welche n>e-aen'irgend eines andern dringenden Vorfalls ohne Zeugniß, somtt bedingungsweise aufgenommen worden sind; jedoch ist bei den Lehtcrn im Falle ihrer Zahlungsfähigkeit für d,e Berichtigung der einfallenden Vcrpftegsgcbühren die gehörige Sorge zu tragen. — VU. Un, entgeltlich verpflegte Wöchnerinnen, jene aus, genommen, welche krank, und deren ^mder vor der Zeit ihres Austrittes aus dem Gebarhause gestorben sind, oder welche ihre Kinder m die eigene unentgeltliche Pflege mttneymen, müssen in das Fmdelhaus abgesendet, und dort zum Ammendlenste verwendet werden. — Eme unentgeltlich verpflegte Wöchnerinn, die ihr Kind in d>e eigene unentgeltliche Pflege mitnehmen will, hat sich vorläufig durch em Zeug-luß ihrer Obrigkeit auszuweisen, daß sie daß ^'"d zu erhalten im Stande ist, oder daß wnss füc dasselbe gehörig gesorgt werde. Mck-sichtlich der Frage, wz l936. Ureisämtliche V^nlantbarunLett. Z. 264. (1) 6xb. Nr. 2427. Kundmachung, Womit di? Vornahme der Verhandlunz zur Slcherssellung des Brennholzbedarfes auf d,e Dauer vom 1. Mai d. I. bishin iLI/ , und d5r Servlcedldürfn'sse für d»e Zeit vom 1. Mai d. I. bis Ende October d. I-, für das k« k. Militär?Haupt,Vcrpfiegs-Magajln zu Neustadt!, zur allgemeinen Ke""tn,b gebrachr wird. — Es so« für das k. k. Mllllär'Haupc-Verpstegs,Magazin z" Neusiadil der Brenn-holzdedarf auf d,e Ze«t vom 1. Mai d. I. blss hin 1ÜI7 durch E'nlieferung, und das Ger» vice für d,e Dauer vom 1. Mai d. I. bis Ende October d. I. durch Subartcnlnrung, n?:e es blkher geschehen, sicher gestellt werden. — D,e Vocrahme dleftr Verhandlung lft auf den 2i6 5. April d. I. festgesetzt, und wird bei diesem k. k. Krcisamte Gtatt finden. —» An Brenn« holz ist der Bedarf für dle beansaqte Zeit mit 1^3 niederöst. Klaftern für den Fall bestimmt, wenn die Erzeugung des Brodes in eigener Regie bewirkt weiden sollte; im entgegengesetzten Falle betragt das Erfordernd nur 94 bis lao Klafter. — Dieses Holz muß jedoch: istens, Buchenholz seyn, nach niederösterr. Klaftern mit Kreuzstoß, und 3c» Zoll langen Scheitern, die Klafter 6 Schuh m der Höhe, Und 6 Gchuh in die Breite, trocken und voll, kommen gesund, nichl ant Wurzeln, Prügeln rder Klötzen vermengt,- ferner nicht über zwe, Jahre und nicht unter emem Jahre geschlagen, in das k. k. Mllltar-Verpftegs-Magazin zu Neustadt! eingeliefert werden. — 2tens, Für die erste Hälfte dieserLieferung müsscn5oKlaf> ter bis 3c,. September d. I., und der Rest bis Ende October d. I. m das genannte Maga? zin geliefert werden. — Ztcns, Jeder Offerent hat vor dem Anböthe eln Vadium von 5c» ss. E. M. zu erlegen. — ^tens. Der Unternehmer hat bei dem Abschlüsse des Esntractes eine Caution uon 100 fi. C. M., entweder im Baren, oder in Gtaatsobligationen, oder fidei, jussorifch zu erlegen; endlich— 5tens, hat der Contrahent für den Fatt, als der Holzbcdarf das angegebene Quantum übersteigen sollte, auch den Mehrbedarf nach den Contractshe, dingnissen anstandslos zu llcfern; dagegen wenn der Bedarf sich vermindern sollte/ wegen dieser geringeren Lieferung keme Entschädigung anzusprechen. — An Service betragt für die bereits bestimmte Dauer das monatliche Bedürfniß fünf Pfund Unschltttkerzcn, unft sieden Mc.ß Brenröhl sammt Lampendocht. — Die Lieferanten und sonstigen Erstehungslusti, gen werden hievon nzt dem Belsatz benachrich» tigt, daß nachträgliche Off?rte nicht angenom« wen werden. — K. K. Krnsamt Ncuftadtl am 16. März !«6. Friedrich ^r-yherr u. Nechbach, ?. k< wirklicher Kammerer, Gubcrnialrath und Krelbhauptmann. Carl Ubl, k. l. Kreis-Secretäs. Ktavt- unv lanvrechtliche ^erlautbanmLcn. Z. 26,. (2) Nr. 1L29. Edict. Von dem k. k. Stadt < uzid Landrcckle in Krain wnd bekannt gemacht, daß ;u Folae h«« höchfim Hofdecretks V n k, l. oblrft«n Iu» fiizstelle äclo. 22. December v. I., Nr. 86/^7, für die Ueberseyungen aus denjenigen fremden Sprachen, worin hausiger Urkunden aus, gestellt werden, die erforderliche Anzahl uon Dolmetschern für beständig aufzunehmen und eidlich zu verdichten seyen; welchem nach die-jenlgen Indlvlducn, welche dieses Amt des Dolmetschers und UebersetzerS übernehmen wol-len, und sich über die vollkommene Kenntniß der italienischen und französischen Sprache aus, zuweisen vermögen, aufgefordert werden, daß sie ihre d,eßfälligen Gesuche binnen 1^ Tagen anher überreichen. Lalbach den 8. März i936. Uemtliche Verlautbarungen. Z. 262. (3) Nr. 102. V« Edict. Von dem k. k. Vcrwaltungsamte der Slaats« Herrschaft Pletterjach zu Landstraß wild hicmit bekannt gemacht, daß am 5. April l. I. Vor, mittags uon I bis 12 Uhr die verstcigermigs,-rvclft Verpachtung des dcr Staatshcrrjchaft Pleta terjach gehörigen Garben-, Sack', Imicnd-und Erdäftfelzehentcs in der alten Pfarr St. Barllwä auf dleDauer von fünf Iahlcn, nämlich: vom 1. November i8)5 bls h:» j^/^o, in düftr k. k. Amtskanzlcl Stattfinden wird, wozu die Pachtlustigcn mtt dem Beisätze cmgcladen, wcrdcn, daß die Bcdmglnsse täglich hierorts eingesehen werden können. — Ucbrlgens wer< den die Zehcntholoen aufgefordert, ihr ges?l)l»< ches Einslal^dsrecht entweder gleich bei dc>.' Ver< steigelung/ oder innerhalb dcs gcsctzllchcn Pra-clusivtcrmines von sechs Tagcn nach derselben um so gewisser geltend zu machen, als späterhin darauf keine Rücksicht mchr genommen, sondern die Pachtübcrgade der Zchente an die bei der Licttatioli oerbliebcncn Meistbitther einqclei-tet werden wird. — Landstraß am 22. März l^H6, Z. 256. (3) Nr. K5- Kundmachung. Am 6. April ,836, Vo-wiNags um ic> Uhr, we,d?n ill dem k. k. Hofgeftüne zu Liv-pljll, 2 Stnck Karstcr aljahrige gälte Gtul?n, und zwar Grundbuchs.-Nr. 5, ^i'ülch, U. Schimmel, und Grundbuchs-Nr. /,5, ^0». <:ovit3 II. Braun, nebst emem Zugochsen, ye< sscn gleich baare Bezahlung durch öffentliche iicitaticn an den Meisibiethendes, hintansicgcs ben wcrden; «"«lcbeo hurmit zu Jedermanns WlsslNsckaft gebracht wird. Von dem k. k. Karster Hofgeßütlsamts zjrplza den iö« März zL2b. Anhang zur Naibacher Leitung. n Klain u. Aera.^<.u4 v.H> ' 99 3z9 rial. Obligat, dtt Stände v.»z"2 »j»o.H ^ff — Tyrol ^ ^ O»»l. mit Verlos, v. I. ik-o für 100 fl. (in CM.) 21I 3^ detto detto V. I, 1654 für 5uo ft. >',n CM.) 57c» Wien. Stadt-Vanco'Qbl.zu« 1^2 v.H.(in CM.) 67 Z^g nbü'.gen, wird vorlaufig der Gränzbe-j»rk nlcht errichtet. Laibach am i2.Marj,836. Joseph Camillo Freiherr v. Scymidburg, ^n0e5 - Gouv'.rnsur. Carl Graf zu Welsverg, Raitenau und Primör, f. k. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k. k. Gubcrnialraly. Z. 37». (1) Nr. l6^. ^iciiations - Kundmachung. I„ Folge dcr hohen Gudernuü - Bewilligung vom /3. Feblliar, Z. 3^56, wird zur Herstellung der Pfarrgebaude von St. Lorenz 2l3 on der Themenitz, die Minuendo'?icitation am 16. Aprll l. I. im k. k. Krcisamte zu Neustadt! Vormittags um 10 Uhr abgehalten werden. — Die Licttanten werden vor der Versteigerung das 10 percentige Reugeld zu erlegen haben. Die Llcitattonsbedingnlsse, der Plan und Vorausmaß können in den gewöhnlichen Amtsssun-den im Kreisamte eingesehen werden. — Die zu versteigernden Arbeiten und Materialien betragen, und zwar für den Pfarrhof: 1) Die Maurerarbeiten 77 ß» ^9 V2 kr.; 2) die Maurermateriallen 5cj fi. 19 kr.; 3) die Steinmetzarbeit 4 fi. 2o kr.; ä) dle Zun.mer-mannsarbeit 3i fi. 54 kr.; 5) d:e Zlmmer-manns'Materialien 57 ft. 16 kr.; 6) dle Tischlerarbeit 54 st. 44 kr.; 7) die Schlosserarbeit /7 fl. 42 kr.; 3) die Glaserarbeit Zi fi. 3« kr.; a) die Hafnerarbeit 36 st,; 10) die Anstrei« cherarbeit 24 fi«, Summa: /z2^ ss. 42 ^ kr. __ ^ür die Wirtschaftsgebäude: 1) Die Zimmermannsarbelt 73 fi. i6kr.; 2) die Zimmermanns- Materialien i63 fi. 6 kr.; 3) die Tischlerarbeit 6 fi.; 4) dle Schlosser« arbeit 6 fi. / Summa : 265 si. 59 kr. — Die Hünd- und Zugrobothwnduon der Pfarrgemeinde geleistet. — K. K. Kreisamt Neu- ftadtl am i5. März iL35._____________^ KtÄt^ unV^änÄrechtlilhe Verlautbarungen. 3. 366. (l) Nr. 2042. Von dem r. k. Stadt« und Landrechte m Kram wird dem Andreas, der Luzia und Susanna Beneditschitsch mittelst gegenwartigen Edicts erinnert: Es habe wider dleselben bel diesem Gerichte unterm »2. März i836/ Zahl 2042, Vmcenz Ignaz Iaky, die Klage auf Kraftloserklarung des Intabulatums derMana Beneditschitsch'schen Verlaßabhandlung, ääo. 23 December 1799, auf dem, dem Magistrate Laibach »ul^ Nect/Nr. 3oa dienstbaren Acker, weaen der daraus den Geklagten Andreas, Luzia und Susanna Beneditschitsch zustehenden Erbsfordenmg pr. »333 ft- 41 kr,, eingebracht, und um Anordnung einer Tagsatzung gebethen, welche auf den 20, Juni i836. Vor-Ngs um zo Uhr vor diesem k.k Stadt, und Landrechte anberaumt worden »st. Da der Aufenthaltsort der Beklagten, Andreas, Luzia und Susanna Beneditschitsch, diesem Gerichte unbekannt, und well sie vielleicht aus den k. k. Eilanden abwesend sind, so hat man zu chrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten den hlerortlgen Ge< nchts . Abvocaten Or. Napreth sls Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Dle Geklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechrer Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter Or. Napreth die Nechts-bchelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte nahmhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer-Vcrabsamnung entstehenden Folgen selbst beizumeffen haben werden. Lalbach den :5. März 18I6. NenuliOe Verlautbarungen. Z. 3/4. (:) Nv. 4112. Edict. Von dem k. k. Verwaltunqsamte Landstraß wird bekannt gemacht, daß am 26. April i836, Vormittags von y bis 12 Uhr, der dießherr-schaftliche, in H14 Metzen 16 Maß bestehende Knoppernuorrath, in der hierortigen Amtskanz-lei gegen sogleiche bare Bezahlung im Licita-tionswege wird veräußert werden, wozu die Kauflustigen zu erscheinen eingeladen werden. -» K. K. Verwaltungsamt Landstraß am 21. März i32g. Z. 263. (0 Nr. 433. Verlautbarung. Bei der Pfarrkirche der Bergstadt Idria ist der erledigte Dlenst eineS Mcßners und Organisten nnt folgenden Genüssen zu besehen: an Wochenlohn 3 st. 3o kr., an Holzgeld jahrlich 12 st., mit der Verbindlichkeit der Reinhaltung der Kirchenwäsche, mit der Getreld« fassung im limitirten Preis aus der k. k. Berg, amtscasse, dann jährlich für Musikunterricht 60 fl. aus der Wirthschaftscasse, und »8 fl. für Musikalien und Kirchenmusik aus der Bru« derlade, riebst dem gesetzlichen Antheil an der Stollgcbühr. — Bewerber um diesen Dienst, dcr kralnerischen Sprache kündig, mit Mora-lttäts-Zeugnissen uerschcn , haben ihre Gesu, che binnen sechs Wochen bel dem k. k. Berg« amte hier einzureichen, und sich ausweisen, daß sie im Orgelspiele gründlich erfahren, und im Stande sind, im Singen, auf der Violine ' und blasenden Instrumenten Unterricht zu er-l theilen. -^ Vom l. k° Bergamte Idria am : 26. März ik)6. (2. Amts-Blatt Nr. 56. d. 29. März 1SZ6.)