Provinzial- Gesetzs ammlung für das Herzogthum Steyermark. Herausgegebe» auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. si e y e r m Ü r f t f d) t n Guberuiums. Sieben zehnter Theil, welcher die Verordnungen vom i. Jänner bis letzten December 1835 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden > fl. 3y kr. CM. G r a tz, gedruckt und verlegt bey den Andreas Leykam'schen Erben. ■ K:"1 ■ ,:v;' ■' i/:, Vnhiii. i J fr ' .v O; ;■ -I , ' 'h ?•*'* tz. || E >'' , ' ' 'S Sn V " : ' k . IX. ®y: •-i /TN -,-v \^oa^\ Zah! Chronologisches Verzeichnis der in der Provinzial-Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark für das Jahr 18Z 5 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial-verordnung r. Jänner. 4. » 5. » 7. » 9 » 6 10. » Befreiung der nach Frankreich abjiehenden Erbschaften von der Entrichtung deS landesfürstlichen, und grundherrlichen Abfahrtsgeldes Enthebung der zum RechtSstudium übertretenden Theologen von Wiederholung deö schon an einer österreichischen öffentlichen Lehranstalt mit gutem Erfolge gehörten KirchenrechteS Pensions-Bemessung für die Witwen der Räthe bei den Collegialgerichten in Tyrol und Dalmatien Behandlung der am r. Jänner 1855 in der Serie Nr. 269 verloosten königlich ungarischen Hofkammer - Obligationen Strafbestimmung auf die unterlassene Stellung der unter Zollsiegel zu einer Legstätte, oder zu einem andern Zwischenamte angewiesenen Baumwoll - Erzeug-niffe Beobachtung der möglichsten Schonung ber j Bezirkseassen bei Aufrechnung der Bothen löhnungen Zah! Datum der Gubernial-verordnung sam* Gegenstand. I 12 13 14 11. Janner. 12. » iS. » 21. » 21. -° 22. » 2 3. » 29. » 29, » 2.Febrnar. Belehrung der Steuerbezirksobrigkeiten über die Nachweisungen, womit Gesuche um Znfristung, und Nachsicht der rückständigen Steuern zu belegen sind Bedingungen, unter welchen die Enllassung bereits dienender Soldaten gegen Offerte bewilligt werbe» kann Bestimmung der Rubriken, welche bei Gesuchen um Stipendien, oder um Befreiung vom Unrerrichtsgelde in den dieß-fälligen Dürftigkeits-Zeugnissen nachzu-weifen find Beschränkung der Gestattung öffentlicher Billards auf den wirklichen Bedarf der. selben unter Beobachtung strenger Poli-zei Aufsicht über selbe, und deren Localität Einbeziehung deö zu einer in der Stadt Grätz vorkommenden Verlaffenschast gehörigen, ausser Grätz befindlichen Ver-mögend zur Entrichtung der Armen-Percente Zuweisung der Strafgelder für Adelsan-maffungen an die Cameralcasse Verfahren bei Vornahme der Fisealadjunc-ten - Prüfungen tin Delegationöwege Behandlung der nach vollkommener Abrechnung über alle den Mündeln gebührenden Capitals -- und Jnteressenbeträge in den Waisencassen sich ergebenden Ueberschüsse Belehrungen, und Verfügungen über verschiedene bei der Conscriptions - Revision im Jahre 1854 vorgekommenen Anstände und Fragen Veranstaltung einer Gewerbsproductenauö-stellung in Wien im Jahre i855 Zahl Ha tum der j Gubernial-! Verordnung r.Februar. 2. 3. 5. 11. 12. 14. Verwaltung und Verwahrung des Vermögens der bei dem Militär dienenden Individuen vom Feldwäbel und Wachtmeister abwärts auch nach erlangter Großjährigkeit, von Seite ihrer ursprünglichen Civilgerichte Entrichtung der Verzehrungssteuer bei gemeinschaftlichen Viehschlachtuugen Befreiung der ständischen Lehrmeister von Entrichtung der Erwerbsteuer hinsichtlich des von denselben ertheilt werdenden Privat - Unterrichtes Srraßeneinräumer», da sie weder pensions- noch provisionsfähig sind, darf ohne allerhöchste Ermächtigung keine Unterstützung bewilligt werden Behandlung der durch Geschenke an das Siechcnhaus. oder au die Versorgungs-Anstalten gelangenden Effecten Zollbefreiung und Begünstigung jener Fechsungen und Wirlhschaftsfuhren, welche von den, steiermärkischen Gränzbewoh-nerti gehörigen, und in Ungarn liegenden Grundstücken über die ungarische Gränze nach Steiermark eingeführc werde» Befugniß der Länderstellen, jenen Gymnasial -Schülern, welche Privalisten sind, die Dispens vom Studium der griechischen Sprache zu ertheilen Ausstellung umständlich verfaßter Zeugnisse von Seite der Kreis- und Districtsarzre bei Snperarbitrirung der Gränzwache-und Gefälls * Aufsichts - Individuen über deren Gesundheitszustand und körperliche Gebrechen Erhebung des Consularamtes zu Gallacz zu einem wirkliche« Consulate 26 Datum der 55. Gubernial-«? Verordnung Gegenstand. s rz.Februar. 4. März. Auflösung der k. k. Bergwesens • Direction in Salzburg, und Ueberweisung ihrer Geschäfte an die k. k. Berg- und Salinen-Direction zu Hall in Tyrol Wiedergestattung der feit dem Jahre i83i eingestellt gewesenen Verleihung von Personal-Gewerben in der Residenzstadt Wien, und in den Provinzial-Hauptstädten Bestimmung der für eidesstättige Vermögens - Bekenntnisse erforderlichen Stäm-pelclasse Nichteinrechnung der Coneepts-Candidaten-Dienstzeit in die wirkliche» Dienstjahr« Ungesäumte Bekanntgebung der von den GefällSbehörden in die Gränzwache auf-genommenen, oder aus derselben entlassenen , und noch Militär - oder landwehrpflichtigen Individuen an die Kreisämter Bestimmung, welchen von Entrichtung der Gebäude - Claffensteuer befreiten Gebäuden auch die Befreiung von der Grundsteuer-Entrichtung für die Area gebühre Zuweisung der für Adelsanmassungen eingehenden Strafgelder an den Camera!-Fond Bekanntmachung der neuen Auflage des Tabak - Verschleiß - Tariffes i Bestimmungen über die Verpflichtung der politischen Ortöbehörden und Ortsgemeinden zur Vergütung der Heilungskosten für die zur Militärdienstleistung berufenen, und vor ihrer Affentirung in die Militärspitäler abgegebenen Individuen 38 Datum der Gubernial-verordnung 38 42 43 6. Marz. 8. Thronbesteigung Sr. k. k. Majestät Ferdinand des!., und Anordnung derTraucr--Andachten für weiland Kaiser Franz deni. Verfassung eines besonder» UebersichtSauS-weifeS über vorgefallene schwere Polizeiübertretungen Formularien zur Verfassung der Verzeichnisse über bezahlte Militär * Schlafkreuzer- Gebühren, und der dießfälligen Rechnungen Behandlung der am 2. März i835 in der Serie Nr. 464 verloosten Capi'talien der altern Staatsschuld Bekanntmachung des Paragraphes 14 bei Testamentes Seiner k. k. Majestät Kaiser Franz des I. Miktheilung einiger in der Justiz - Gesetzsammlung enthaltenen, die Einbringung der Steuerrückstände betreffenden Vorschriften Erläuterung der Vorschriften über die Be-zahlunq der Heilungökosten für die vor ihrer Affentirung in die Militärspitäler abgegebenen militärpflichtigen Individuen; Wappen und Titulatur Sr. Majestät d«S Kaisers Ferdinand des I. Trauerordnnng nach Ableben Sr. Majestät des Kaisers Franz des I. für Civil-,! StaarS-, Ständische- und Städtische! MagistratS-Beamte S Stämpelbefreiung der Duldungs -Consense und Wohlverhaltungözeugnisse, welche Unterthanen zum Behuf« des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium ausgestellt werden Vffl 4 iS Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. Z 45 48 16. März. 18. » 20. » 20. » 24. » 27. » 27. » Tax - und kostenfreie Behandlung der Justizpflege zwischen den großherzoglich säch-fischen, und den österreichischen Gerichtsbehörden in Criminalsachen, mit Ausnahme der bis zur Auslieferung der Jn-quisiten bestrittenen baren Auslagen Vermeidung der den Kreisämtcru nicht zuständigen Ertheilung der Nachsicht von Ehe - Aufgebothen an Militär-Individuen Behandlung der suspendirte» Beamten hinsichtlich ihrer zu beziehenden Quartiergelder , oder des denselben gebührenden Naturalquartiers während der Zeit ihrer Suspension Einziehung der sistemisirten Reisepauschalien im Falle der Unterlassung der vorgeschriebenen Bereisungen, oder wenn selbe durch snpplirende Beamte vorge-nommen werden Bestimmung der Fälle, in welchen die Bewilligung einer zeitlichen Befreiung von der Gebändezins - und Classenstener einzutreten hat Bekanntmachung der zwischen den k. k. österreichischen und großherzoglich - sächsischen Regierungen über die unentgeldliche Ju-stizpflege in Criminalsachen abgeschlossenen Uebereinkunft Bedingung, unter welcher die von ihren Diöcesan - oder Ordensvorstchern entlassenen Theologen zur Wiederholung von Prüfungen zngelassen werden dürfen Entrichtung der Erwerbsteuer von Seite der montanistischen Aerarial-Industrie-Anstalten unmittelbarau diePerceptions-Obrigkeit 59 60 Zahl Datum der Gubernial-eerotbnimg Gegenstand. 53 54 55 56 57 58 59 60 6i 3i. Marz. 2. April. 3. » 3. » I 4- * | 4. » 6. » i I », | ! 7. » ! i : 8. » Verfahren, welches bei Untersuchungen ei-- j tier schweren Polizeiübertrctung in dem; Falle zu beobachten ist, wenn von dem Untersuchten die eigenhändige Unter* [ schrift des Protokolls verweigert wird | Bemessung der Characteurstaren für nia-l nipulirende und controllirende Casse-Offiziere Behandlung der zum Landwehrdienste vor-gerusenen, jedoch flüchtig gewordenen, und der edictaliter citirten, und nicht erschienenen Individuen bei ihrer Ergreifung Evidenzhaltung der in die Gränzwache ein» tretenden, und and derselben entlassenen Individuen Directivregeln für daö in der Provinzial-Hauplstadt Grätz zu errichtende Zwangs-arbeitöhauS Bcfugniß der Landesstellen und Appellationsgerichte zur Ectheilung der Dispensen für die Anstellung maculirter Beamten als Justiziare oder politische Geschäftsführer bei Privalherrschaflen Erläuterung der Verzehrungssteuer - Vor-! schristen, und nähere Befliwmungen in I Bezug auf die Registerführung und Ge-j fällöcontrolle bei Einhebung derselbenj vom Bier Behandlung der suspendirten Beamten, rücksichtlich ihres Natural - Quartiers oder Quartiergcldes, während ihrer Suspension Die SchadenerhebungSoperate zum Behufe der Steuernachsichten müssen die Anthei-le des Ertrages der Beschädigung vom ganzen Besitzthunie des Beschädigten Nachweisen 72 75 74 75 76 86 87 98 99 Seid Sx o CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. IS 62 10. April. Vorschrift über die Bestreitung der Kosten für die Inventur-- und VermögenS-Se parirungs-Commiffionen bei Erledigung eines ErzbiöthumS oder BiSthumS too 6$ 11. V Verpflichtung der Bauconcurrenten zu Herstellungen von Wirtschaftsgebäuden für Schullehrer tot 64 12. 9 Ergebnisse des stabilen CatasterS sind in keinem Falle zur Begründung von Beschwerden gegen dermahl bestehende Steueranlagen geeignet 102 6s l6. » Bekanntgebung der in Ungarn zur Ausstellung der Reisepässe ermächtigten Behörden 102 66 17. e Strafbestimmungen auf das unbefugte Tragen von inn- odrr ausländischen Ordenö-zeichen 103 67 Ip. » Bestimmung des Lehrcurses für Hebammen auf die Wintcrmonathe 104 68 19. » Abänderungen in dem gegenwärtig be stehenden allgemeinen Zolltariffe 104 69 19. » Verfahren bei Gesuchen um Aenderung der Postauömaßen, und Einteilung der Postentfernungen nach Viertheilen 112 70 20. Wahlspruch Seiner Majestät des Kaisers Ferdinand des I. 115 7 l 2i. Befugnis der Cameral - Gefälls » Behörden, bei Gefällöübertrctungen die Strafe der Unfähigkeit zum weirer» Betriebe eines vcrzehrungösteuerpflichtigenUnternehmens zu erkennen 114 72 22. 9 Abstellung mehrerer, bei den Ledererge-scllen herrschenden Mißbräuche und Unfug- 11$ 73 1 25. » Verfahren bei der Vertheilung und Verrechnung der Gratis-Cremplare von Normal- und Trivial-Schulbüchern an arme Schulkinder 118 Datum der vQx Gubernial- Gegenstand. •*!* O «P Verordnung 74 24. April. Den BeamtenS - und Dieners - Witwen, welche ihre Gatten im Quiescenten -oder Pensionöstande geehlicht haben, gebühren keine Abfertigungen 122 75 25. » Bestimmung deö Gerichtsstandes der Gränz» und Gefällen wache bei schweren Polizei-Übertretungen 122 76 29- Vorschrift über die Bezüge der zur Sub- stituirung erledigter städtischer Dienstplätze verwendet werdenden städtischen Beamten 125 77 29. V Bedingungen und Erfordernisse zur Auf- nähme in den mit der zeitlichen Mili-tärbefreiung verbundenen Dienst der Gränzwache 124 78 50. » Vermeidung jeder nicht strenge erforderli- chen Mehranölage an den sistemisirten Bezügen bei Anordnung von Substitu- tionen für erledigte Dienstplätze 125 79 s. Mai. Beurlaubte der in acliver Dienstleistung stehenden ersten Landwehr-Bataillons stehen unter der Militär-Jurisdiction 126 80 6. Art dev Nachweisung des durch Elementar- Beschädigungen sich ergebenden Abganges an Straßenmaterial 127 Sl 6. » Errichtung einer Gefällenwache in den deul- scheu t galizifchen und lombardisch - vene-tianischen Provinzen 128 82 8. » Militärische Sicherheitö- und Ehren-Assi- stenz bei «katholischen öffentlichen Cul-tuöhandk«ngen 129 85 9- UebereinküANien zwischen dem k. k. österreichischen und herzoglich Sachsen-Mei-ningischen Hofe, über die gegenseitig unentgeldlich zu leistende Jnstizpflege in Criminal - Angelegenheiten 130 -5.--°°°- Datum der O Gubernial- Gegenstand. «? Verordnung (9 84 i6. Mai. Vidirung der Subarrendiruugs - Contracte von Seite der jeweiligen KrelSamtSvvr-steher, und Beidrückung der kreisämtli-chen Amtssiegel 132 85 19. Vorschrift über die Form und Bestätigungs- art der Subarrendiruugs - Contracte 132 86 21. » Gestattung der Abhaltung der samstägigen Abendandachten nach dem Gulbefinven der Bischöfe 134 87 21. » Sistemifirung deS k. k. Consulates zu Dan- m 134 08 22. » Bestimmungen über die Bemessung und Ein- stellung der Reifepauschalien der Staatsbeamten 135 89 22. » Uebereiukommeu zwischen dem k. f. österreichischen und herzoglich Sächsisch - Mei-ningen'schen Hofe/ wegen unentgeldli cher Justizpflege in Criminal - ?tngelegen- heilen 136 90 22. Anwendung des Paragraphes 3 litt. € deö 2luswanderuiigö - Patentes vom Jahre 1832 auch auf die zur Landwehr verpflichteten Individuen 157 91 24. » Erläuterung der Vorschriften über die grund- büchliche Sicherstellung der Steuerrückstände 137 92 24. » Festsetzung der Tage znr Abhaltung der Sterbgedachtniß - Andachten für Ihre letztverstorbene Majestäten 159 93 25. Vorschrift über die Zulassung der Couipe-tcnten zur Praxis bei den k. k. Baudi-rectionen, und über die nach zurückgelegtem Probejahre von denselben abzule- gende Prüfung 140 Zahl Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. © jPfewsT' *SM^er.vi ~aA-=r.ra»H*s«B nxcrs»*»«:« 95 96 98 99 100 102 105 26. Mai. 27. » 2 7. » 28. » 29. » 29. » 29. » 29. » 51. » 1. Sunt. Aufhebung deS bisher in Böhmen bestandenen Glaömacher - Reglement, und neu aufgestellte Grundsätze, nach welchen Glashütten und Glasfabriken künftig zu behandeln sind Ausfertigung verläßlicher Baumaterialien' Preiöcertisicate von Seite der Local behörden Bedingungen, unter welchen die Vorlage der Gesuche um Altersnachsicht zum Eintritt in das Gymnasium an Se. k. k. Majestät gestattet ist Bestimmung der Fälle, in welchen ausgetretene Militärpersonen ohne vorhergegangene allerhöchste Bewilligung in Ci vildienste nicht augestellt werden dürfen Militärbefreiung der bei Bezirks - und Landgerichten dienende», vom Staate besoldeten Amtöactnare Militarbeireiniig der dem General-Rech-nungs - Direcrorium unterstehenden Berg-nnd Salinenbuchhalkungsbeamten Aufhebung der den Inhabern der Gewerbe bisher zugestandeneu Militärbefreiung für die künftigen Erwerber derselbe» Bestimmungen über die dermahlige unauf-schiebliche Completirung der Grä'nzwache und über die künftige Ergänzung derselben Befreiung der den Bischöfen zu ihrer Wohnung überlassenen Gebäude von der HauS-zinö - und Gebäudestener Bildnisse Sr. Majestät des Kaisers, und der übrigen Mitglieder deö durchlauchtigsten Kaiserhauses dürfen auch in Ci-vilkleidung dargestellt, und zum Verkauf gebracht werden 144 146 147 148 149 <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. IS 104 2. Juni. j Formular zur künftigen Nachweisung deö Standes der SanitätS-Jndividuen 153 105 2. » Fernere Wirksamkeit der Paragraphe 35 bis 4a und 102 deö alten Unterrichtes über Viehseuchen 155 10Ö 6, » Behandlung der am 1. Juni i83S in der Serie Nr. 195 verlooöten vierpercentigen Hofkammer - Obligationen 155 107 6. V Tardemessung für die den Beamten in daö Ausland ertheiltcn Urlauböpässe 155 108 7. Umwechölung der mährisch«ständischen Domestical - Schuldbriefe in Aerarial-Obligationen 156 109 9. » Untersuchung der ersten Gerichtsbehörden von Seite der Appellationsgerichte 160 110 1 10. Vorschriften über die Einholung der Unterschriften der Dominien, Pfarrer, Gemeinderichter, und Auöschußmänner in den Bezirkörechnnngen 160 ill 10. » Aufnahme und TranSportirung der kranken Armen in das Heilbad Gastein 162 112 10. » Ermächtigung der k. k. Cameralgefällenver-waltung zur Ausfertigung der Transito-Päße auch für geringere Tabakquantitäten 164 113 10. » Abänderung in der bisherigen Vorlage der vierteljährigen ConcmHberichte von den Civilgerichten an dieAppellationSgerichte lös 114 10. V Vidirung der wundärztlichen Recepte für kranke Findelkinder von Seite der Pfarrer, zur Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnungen 1Ö5 115 11. Umlegung der Findlings - Aufnahmstare auf sämmtliche Gemeinden deS Kreises, und Aufnahme der ausser den Linien deS Ortes, wo sich die Gebär- und Findel-Anstalt befindet, gebornen Kinder nach der geringsten Classe 166 »e» <3 CQ tl6 117 118 119 120 irr 125 Datum der Gubernial-Verordnung 12. 14. 16, 20. 20. 24. 26. 27. 28. 28. 3on>. G e g e » st a n d. Behandlung der Erbrechte eines Cridatarö vor beendetem Concurse Auöschliessuug der auS einer int PensionS-stande geschloffenen Ehe abstammenden BeamtenS- Waisen von jeder Pension, Provision oder ErziehungSbeitrage Claffisicirung der Mörtelmacher in den Kostenanschlägen über Concurrenzbauten Vorschrift über die künftige Behandlung der Commerzialgeiverbe und Beschäftigungen Maßregeln zur Ueberwachung der Erzeugung und des Umsatzes von Zucker auS inländischen Stoffen Landgerichte haben ihre dermahl bestellten Cnminalrichter, und in Zukunft jeden Wechsel derselben dem Appellationsge-richte anzuzeigen Auöschliessung der Studien -?ldjuncten von Erkheilung des Privatuntecrichtes Aufschub der Ersatzleistung für die im Gnadenwege entlassenen Militär-Individuen bis zur nächsten Rekrutirung Entfernung jener obrigkeitlichen Beamten von ihren Dienstplätzen, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an Gerichtöinsaßen jener Obrigkeiten an sich zu bringen, bei der sie angestellt sind Repartition der Findlings - Aufnahmstaxe auf sämmtliche Gemeinden des betreffenden Kreises auch für weggelegte Kinder Aufhebung der Findelkinder Musterung durch den Oberwaisenvater auf dem Lande-und Uebertragung dieses Geschäftes an die Pfarrer und BezirkSobrigkeiten Nachweisung deS Adels in den Competenz-gestichen um adeliche Stiftungsplätze § 168 169 169 176 187 '188 188 189 190 191 195 Zahl 128 129 150 151 132 135 154 135 136 137 Datum der Gubernial-verordimng Gegenstand. 2. Juli. Belehrung über die zweckmäßige Verfassung der Straßenbau Oeconomie-Ausweise 195 3. » Altersnachsichten nach überschrittenem vier- zigsten Lebensalter dürfen niemahlS im Allgemeinen, sondern nur für einen bestimmten Dienst ertheilc werben 198 3. » Bestimmung der Fälle, in welchen auSgc- tretene Militärpersonen ohne vorherge-gangeue allerhöchste Bewilligung im Ci-vildienste nicht angestellt werden dürfen >99 4. » Einstellung der Heirathöbewilligungen für Landwehrmänner, während der Zeit, als sie zum activen Dienste berufen sind 200 6. » Behandlung der am 1. Juli j 855 in der Serie Nr. 31 verlooöteu fünfpercentigen Banco - Obligationen 200 7. » Verwendung des StamnivermögenS der aus dem Staatsschätze unterstützten politischen Fonds zum Ankauf oder zur Herstellung der für ihre Zwecke unentbehrlichen Gebäude 201 7. « Behandlung der in der Türkei ohne inlän- difche Pässe sich aufhaltenden österreichischen Unter than en bezüglich auf daö Auöwanderuiigöpatent 202 7. » Postportobefreiung der Corresponds»; zwi- scheu der k. k. Cameralgefälleu-Verwaltung und den Patrimonial-Landgerichten Magistraten und Dominien in amtlichen Gefällösachen 205 7. -> Ueberwachung der Bobbinet - Fabrikation, der Rothgarn - Färberei, und des Bezu- geö roher Baumwolle für die Garnspin-uere eu 204 10. » Reciprocität, welche rücksichtlich der Ueber- nähme der aus Baiern in die österreichischen Staaten abgeschoben werdenden österreichischen Unterthanen zu beobachten ist 207 iC-v <3 OJ 131$ 140 142 143 Datum der Gubernial-verordnung io. Juli. 10. 12. Gegenstand. (S 208 209 210 In Civildienste getretene Militäroffiziere und Militärindividuen sollen nie einen geringem, als den ihrer vorigen Militärpension gleichkommenden Ruhegehalt beziehen Verzehrungssteuergelder haben die Steuer-Bezirksobrigkeiten bei der postämtlichen Aufgabe zu frankiren, und die Portoauslagen dafür selbst zu tragen Bestimmung über die Bemessung deö O.uies-centengehaltes für die aus eigener Schuld zu einem geringem Dienste degradirten Beamte», wenn sie selben in Ermanglung einer Erledigung nicht anireren können Modificationen in Ansehung der Bestimmungen über die Eintragung derPathen, und Zeugen in die Tauf und Trauungs Register, so wie bei der Eintragung der Vater unehelicher Kinder in die Taufbücher | 211 Bestimmung des Zeitpunckes, von welchem angefangen die Befreiung der Biichofe von der Gebäudesteuer für die zu ihren Wohnungen überlassenen Gebäude einzu treten hat |2I3 Kinder, die von einer von Tisch und Bett> geschiedenen Ebegaitinn zehn Monarhe nach gerichtlicher Scheidung geboren wurden, sind nur dann für ehelich zu halten, wenn gegen den Ehemann der im Paragraph 163 deö bürgerlichen Gesetzbuches geforderte Beweis geleistet wird Entrichtung der im zweiten Theile des Strafgesetzbuches vorkommenden Geldbeträge in C. M. auch in den Provinzen, wo noch Papiergeld im Umlaufe ist Zahl Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. 145 25. Juli. 146 23. » 147 23. » 146 24. » 149 24. 8 150 25. » ' I I 151 25. » 152 27, » 155 28. » 164 1. August Lehenvorruf an die österreichischen Vasallen Erläuterung deS Gesetzes über die Rechte des Fiöcuö in Rücksicht auf die den elben nach den §. 760 deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Ver-lassenschaften Aufhebung der Stämpeltaze für Stärkmehl und Haarpuder Genaue Beobachtung der Todtenbeschau-Ordnung und Herstellung der Todlenkammern Wirkung deö Widerrufes der Klage von Seite1 deö Mißbandelten im Falle des § 24i , des Strafgesetzbuches zweiten Theils , wenn jelber noch vor Kundmachung deö UrtheilS geschieht Pranotationen dürfen nur auf ausdrückli ches Verlang.» der Parteien von Seite der Gerichte bewilligt werden Erläuterung mehrerer Gesetzes Paragraphe, vermög welchen die durch strafbare Handlungen herbeigef chrren EntschädlgungS-klagen im ordentlichen Rechtswege zuzu-losten sind Bestimmung deS Ranges der KreiScommis-säre bei gemeinschaftlichen Commiffionen mit den Commissaren der Camera!-Be-zirköverwaltungen Bestimmungen über den Auötrilt der Durch-fuhrgüter auf den Granzgewäsiern zwischen der Lombardie, und den königlich sardin scheu Staaten . Bestimmung der Strafe für solche Drohungen, vie zufolge deS ersten TheileS deö Strafgesetzbuches nicht als Verbrechen zu behandeln sind 215 217 217 218 226 226 227 228 229 251 Zahl Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. August. 2. 158 3. 5. 5. Nichtverpflichtung des erequirten Schuld ners, seine Güternahmhaftmachung mit dem Manifestatienseide zu bestätigen Vorschrift über die künftig zu beobaä)tende Form und den Inhalt der auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige lautenden gerichtlichen Urtheile Steiermärkische Behörden haben sich nur in peremtorischen Fällen unmittelbar an die betreffende ungarische Jurisdiction, sonst aber im Wege des Gnberniuins an die königlich ungarische Statthalterei zu wenden Bestimmung der Fälle, in welchen ein nach dem Tode des Jnquisiten geschöpftes Cri-minalurrheil den Criminal Oberbehörden vorgelegt werden soll Bestimmung des Gerichtsstandes der ©rdnv und Gefallenwache bei einfachen Polizei Vergehen Zulaffigkeir dcö freiwilligen Eintrittes Minderjähriger in die Militärdiennleistung Erbsteuerbefreiung des beweglichen, so wie des unbeweglichen Vermögens einer Mi litärperlon, wenn dasselbe sich in einem, der Erbsteuer nicht unterliegenden Erb lande befindet Bei Bemessung der Ecbsteuer find die Erb-theile nicht nach Slämmen, sondern nach einzelnen Köpfen in Betrachtung zu ziehen Behandlung der am ersten August ,855 in der Serie Nr. 102 verloostcn fünf« percenkigm BancoObligationen •1 252 253 238 259 240 240 242. 241 Zahl 166 168 169 15. 170 16. Datum der Gubernial-verordnung 8, August. Belegung jener Sterbfalls - Consignationen mit Testamenten, Eheverträgen, und der» Iti Urkunden, wodurch dem hinterlaffe-nen Ehetheile die Erbsteuerbefreiung des aus dem Verlasse ihm zufallendenAnkheils in Anspruch genommen wird Bemessung und Einhebung der für die verschiedenen Gatrungen von Polizeivergehen festgesetzten Geldstrafen in Eon-ventionömünze Befugniß der Landesstellen, und der Gymnasial - Directionen hinstchtlich der Dis-penS vom Maximum oder Minimum des zum Eintritt in daS Gymnasium vor-geschricbenen Alters Bewilligungen zur Entlassung derKinder aus der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalr, oder zum Antritte eines Gewerbes können auch vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensalter an Minderjährige, jedoch nur in besonders rnckflchts-würdigen Fällen, ertheilt werden Gestattung des Ankaufes vier ein halb, und vierpereent'ger Obligationen für politische Fonds, so lange die fünfpercentigen SraatSschuldverschreibungen über Pari stehen Bei Verleihung von Civil - Ehrenmedaillen iil künftig nur der Ausdruck, mit dem Bande oder der Kette zu gebrauchen Beüimmungen wegen der Untersuchung und Bestrafung der Contumazübertretungen, und über die Gerichtsbarkeit für die bis zur Einberufung beurlaubte Militär-maunschaft 13. 244 244 245 246 247 248 Datum der U3s Gnbernial- Gegenstand. ** <5 OQ Verordnung 171 17. August. Bemessung der Alimentationen für Witwen provisionsfähiger, in Untersuchung verfallener , und vor Beendigung derselben gestorbener Diener 24 g 172 17. » Erneuerung der Vorschrift, daß lombardisch venetianische Unterthanen nicht als poß-loS ex offo zum Militär gestellt, sondern in ihre Heimath abgeschoben werden sollen 250 173 22. » Beamte, die eigenmächtig ihren Dienst verlassen, und auf amtliche Aufforderung nicht erscheinen, sind erst dann des Dienstes und Gehaltes verlustig, wenn diese Strafe durch einen mittelst Zuziehung zweyer Justizräthe gefaßten Beschluß ausgesprochen wird 251 174 22. » Formular über die äussere Einrichtung der Bolleten und zollamtlichen Ausfertigungen 252 175 25. » Entrichtung der Erb- und Erwerbsteuer für das Jahr 1856 279 176 25. » Verfahren bei Ertheilung der Heirathsbe- willigungen für die zum aktiven Dienste berufenen Landwehrmänner 279 177 25. » Verfahren mit den den Schwärzern abge- nominellen Waffen 280 178 28. » Belehrung, wie die vorgeschriebenen perio- bischen Straßen - Einlagen zu verfassen, und in welcher Frist selbe vorzvlegen sind 282 179 30. * Bestimmung über die künftige Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten 504 180 1. Sept. Bestimmung des Ranges zwischen den Gn- hernial- und Regierungs - Secretaren, dann den ersten Krciscommissären 515 CE C «J Latum bei Gubernial-verordnung Gegenstand. 1 Z 181 l. Sept. Bemessung der Alimentationsgebühr für Witwen solcher bloß provisionsfähiger Individuen , welche vor Beendigung ihrer Untersuchung gestorben sind 316 182 1. » Herabsetzung deö EinfuhrszolleS für glatten ausländischen Boöbinet von io fl. auf 5 fl. C. M. für daö Netto Wiener Pfund 317 183 1. » Mitwirkung der politischen Behörden bei Ausführung deS neuen Strafgesetzes über Gefällenübertretungen 317 184 2. » Gegen Sirafurtheile über Verbrechen, oder schwere Polizeiübertretungen, wodurch zugleich auf Schadenersatz erkannt worden ist, kann wegen dieses Schadenersatzes der Recurs ergriffen werden 318 185 5. » Behandlung der de» österreichischen Gerichtsstellen aus dem Königreiche beider Sicilien, oder auö andern Staaten zn-fommenöen gerichtlichen Vorladungen 319 186 5. » ! j Die vorgeschriebenen Advocaten »Prüfungen können die Prüfungen für das Civil >, nicht aber für das Criminal -Richteraml vertreten, dann Bestimmung über die Befähigung der Fiscaladjuncten und Advocaten zu Rathsstellen 321 187 / 8. » Verhaltungönormen in Paßangelegenheiten für das k. k. Confulat in Gallacz 321 188 8. » Freilassung der Recursergreifung für Beamte gegen ihre in gehöriger Form ausgesprochene Dienstentlassung 325 Datum der S- Gubernial-o) Verordnung Gegenstand. •5 189 9 Sept. Die Einstellung der Jnvalidengebühr hat erst dann einzutreten, wenn das vom Patental • Invaliden erlangte anderweitige Einkommen wenigstens den dreifachen Betrag der Jnvalidengebühr erreicht 325 193 194 15. 17. » Vollständigere Ausfertigung der obrigkeitli- chen, an die Verpflegöniagazine abzugebenden Marktpreis - Certificate » Anstellung von Real- und du6na&m6t»tiiej auch der Halbinvaliden zu Kanzleidienern , und derlei AuShelferstellen bei Ci-vilbehördcn » Hinausgabe neuer Zinsen - Coupons sammt 1 Talons zu den fünfpercentigeu Conventionsmünz - Obligationen » Bestimmung, welche Diurnen und Diäten mit Verboth belegt werden können 325 325 328 330 » Verboth der in Paris angekündigten Herausgabe der Bibliothek der deutschen Classiker in sämmtlichen deutschen Bun-! desstaaten 531 195 2l. 196 25- » Bemessung eines GemeindezuschlageS bei Einfuhr der gebrannten geistigen gliif=! sigkeiten in die Städte der ersten Tariffs-! classe j » Überwachung der vorfchriftmaßigen §ii&»j rung der Grundbücher, und der Verwaltung des Waisenvermögenö 531 24. Sept. 200 2. October 201 202 2, Verfahren bei Behandlung von Klagen, welche bei Pachtungen der Güter der Städte und Gemeinden zwilchen dem Pächter und der Gemeindeverwaltung eintreten Verboth der unmittelbaren Correspondenz der Parteien mit der Universal-Staats und Banco-Schuldencaffe Vorschrift über die Vollziehung der Bestimmungen wegen der Besteuerung geistiger Flüssigkeiten Ermächtigung der volljährig gewordene», oder volljährig erklärten Mündel, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schluß rechnung zu entheben Uebereiukuuft mit der königlich sächsischen Regierung, wegen gegenseitiger unent geldlicher Verpflegung verunglückter und unbemittelter österreichischer und sächsischer Unterthanen Bestimmung der Zeit, von welcher die Steuerfreiheit der den Herren Bischöfen zu ihrer Wohnung überlassenen Gebäude anzufangen hat Einhebung der Verzehrungssteuer von den ans dem lonbardisch - venetianischen Kö-nigreiche, und aus Tyrol und Vorarlberg — dann deö Verzehrungssteuer-Nachtroges von den _ ans Galizien und der Bukowina einzuführenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten 335 537 384 384 204 205 206 207 208 Datum der Gubernial-verordnung 3. October 8. » 9. » io. » li. -> n. » 12. v Bestimmungen über die Ertheilung von Fristverlängerungen, und Borgungen bei Entrichtung der Verzehrungssteuer vom Branntwein, und Branntweingeist Jnkammerirung der Brücke über den Feistritzfluß bei GroßwilferSdorf an der Ungarstraße , und Abnahme einer Aerarial-Brückenmauth an derselben Belehrung über das bei der Einhebung der Verzehrungssteuer vom Branntweingeist zu beobachtende Verfahren Verwaltung der Gerichtsbarkeit über die sogenannten deutschen, von der Krone Böhmen abhängigen Lehen, und über deren Besitzer Regulirung der Kosten wegen Herstellung und Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden ärarischen Straßenstrecken, und der an denselben befindlichen Brücken Gestattung der Verbothbelegung der Militär- HeirathS - Cautions - Capitale, und der von denselben entfallenden Einkünfte Strenge Prüfung der stiftsbriefmäßigen Adelsstufe der Bewerber um adeliche Stiftungsplätze, und ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen Handelsvertrag zwischen dem österreichischen Kaiftrstaate, und dem Königreiche Griechenland 389 395 458 459 46t 462 46z Datum der ! Gubernial- j Gegenstand. ’S CQ Verordnung ] „IV. 212 i5, October Errichtung der Gefällenwache 468 215 20. » 2!4 215 216 218 20. » 20. » 22. » 23. » 26. » 219,27. » Abfuhr der zum Normalschulfoiide gehörigen Beitrage, und Legate von den zur landrechklichen Abhandlung gehörigen Verlässe an die KreisamtScassen Festsetzung de§ GemeindezuschlageS von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten für die Stadt Grätz Errichtung eines k. k. Consulates zu Stettin Verpflichtung der Ortsseelsorger, den ar-men Schwängern, welche auch die geringste Gebärhauötaxe nicht bezahlen können , die zu ihrer unentgeldlichen Aufnahme in die Gebäranstalt erforderlichen ArmuthSzeugnisse unweigerlich auszustellen Bedingungen, unter welchen den k. k. Beamten auch Nebenbeschäftigungen gestattet werden Bestimmung in Absicht auf die Rückvergütung der in Findelkinder - Angelegenheiten von den Bezirköobrigkeiten, Pfarrern und Pflegeparteien bestrittenen Por-roa.islagen Verlust der Civil-Ehrenmedaille, und der Tapferkeitsmedaille, so wie deö Invaliden - Benefiziums bei Verurtheilnng der Besitzer derselben zur schweren Kerker-ftrafe / 474 475 476 477 478 220 222 27. October Uebereinkunft zwischen der k. k. osterreichi-schen und königlich preußischen Regierung, wegen Ausdehnung der bestehenden Vermögens-Freizügigkeit zwischen den beiderseitigen Staaten 23. » Hinausgabe dreipercentiger in Conventions- ' Münze verzinslicher Staatsschuldverschreibungen '-f ; Aufhebung der wegen Verzinnung der kupfernen Branntwein - Destillir - Apparate bisher bestandenen Vorschriften und Anordnung der Untersuchung deö Branntweins in Bezug auf dessen Reinheit von Kupfer und anderem Metallgehalte 6. Nooemb. Tarerhöhung der für den Zuchthausfond von den Grätzer Redouten, Kaffehschan-ken, Billiarden und Kegelstätten be stehenden Gebühren von Wiener» Währung auf Conventions-Münze, dann ihre Bestimmung für die Zwangsarbeits-Anstalt 224 7. >' Behandlung der am 2. November 1835 in der Serie 301 verloosten Obligationen 225 g. » Die Erwerbsteuer-Bemessung für die bisher gar nicht, oder zu geringe besteuerten, steuerpflichtigen Parteien ist von Amts» wegen zu veranlassen 48 l 484 485 488 488 Datum der Gubernial- CQ verordnung Gegenstand. (I) 226 y.Novemb. Die Einfuhrsbewilligung für auffer Handel gesetzte Eisen- und Stahlwaaren kann von den politischen, oder von den Ca-meralbehörden, je nach ihren Wirkungskreisen ertheilt werden. Die Bewilligung zur Ausfuhr des Eisenerzes und Roheisens aber bleibt der allgemeinen Hofkam-mer Vorbehalten 491 227 Bestimmung, wie mit den allerhöchst verliehenen Civil - Ehrcumedaillen in dem Falle zu verfahren ist, wo der damit Betheilte stirbt, bevor ihm die Eivil-Ehren Medaille zugekommen ist 492 228 13. » 229 16. » 230 ly, » 231 21. -> Aufhebung der Redimirungstape für oster-reichliche nach Baiern auöwandernde Mi-litardienstpflichtige Unterthanen Die Berichtigung eines in der politischen Gesetzsammlung (Jahrgang 1821 Band 49 Seise 59) sich eingeschlichenen Fehlers in Betreff der Einbringung des Briefporto bei der Correspondenz zwischen portopflichtigen, und portofreien Behör-den oder Parteien Einführung neuer Zeichen des Urkunden-Stampelö Wegen Evidenzhaltung der Bewerberinnen für Haller Damen- und Krainerische Fräulein - Stiftsprabende» , dann des Zeit-puncteö, binnen welchen derlei Compe-tenzgefuche erneuert werden muffen 492 495 494 1 XXIX Datum der Gegenstand. Gubernial- OQ Verordnung 232 233 234 'C © 27.Novemb Versteigerung des Getreides, Weines und anverer Naturalien zum Besten deS Jn-terkalarfondes bei jenen Pfründen, welche mit derlei Natural-ErtragSjweigen dotirt sind Belehrung hinsichtlich der Abschreibung und Vormerkung der Elementarschaden-Nach-sichten, die ganz oder theilweise auf ein erst eintretendes Verwaltungsjahr übertragen werden müssen 236 258 50. » 3. Decemb. Die Verlheilung der Jmpfprämien hat nicht nach Kreisen, sondern überhaupt nur an jene Jmpsärzte zu geschehen, welche die größte Zahl gelungener Impfungen für sich haben Die Quittungen der Privaten für die ihnen von dem Versatzamte rückgezahlken Dar lehens - Capitalien unterliegen dem klassenmäßigen Stämpel; die Cestionen hingegen über die von dem Versatzamte an Private ausgestellten Schuldbriefe bedürfen keines besondern Stämpels Gültigkeit der Zeugnisse der philosophischen Lehranstalt des bischöflichen Semiaariums in Spalato, zur Aufnahme in die höheren Faculkatöstndien Correspondenzart der hierländigen Crimi-nalgerichtsbehörden mit den königlich ungarischen LandeSbehörden in Untersuchungsangelegenheiten Norm über die Militär - Ehrenbezeugungen für hohe Civilpersonen 496 496 497 498 499 500 vOs o CQ Datum der Gnbernial- verordnung Gegenstand. ■s G) 240 242 243 244 Enthebung von der periodischen Berichtserstattung über den Fortgang des Pri-vilegiensistemS Erleichterung der Depurirung solcher land, täflicher Güter welche mit Aerarial- oder öffentlichen Fondsfvrderungen, die auf andere» Gütern schon genügend sicher ge stellt sind, belastet erscheinen Bestimmung, in wie ferne die Verlassen schäften der Landwehrmänner, und der LandwehroffizierS dem Militär -Abfahrtö-gelde unterliegen Einführung von Kanzleipauschalien bei allen Unterrichte = und Hebern Lehranstalten Ausdehnung des Vermögens - Freizügig-keits-Vertrages zwischen de» f. k. österreichisch und königlich sächsischen, zum deutschen Bunde gehörigen Ländern auf sämmtliche sächsische und österreichische Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen 503 504 505 50Ö 510 Oeffentliche Bezeichnung der Zollgränzen/ Zollstraßen und Linien der Zollämter,! und Ansagcposten, daun der Landungs-und Amtsplätze i 5i2 Herabsetzung der Jntereffen für die an bie1 Tilgungsfonds - Hauptcaffe zur frucht-bringenden Benützung gelangenden Depositen und Cautionen von vier auf drei Percent j 52i s* A Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. ! Seite 246 25.Decei»b Bestimmung des bei Verhängung des ersten Grades der ExecutionSordnung zum Be-hufe der Steuereinbringnng zu beobachtenden Verfahrens 521 247 25. » Kundmachung des allerhöchsten Patentes bezüglich auf das Strafgesetz über Ge^ fällsübertretungen 525 243 26. » Berichtigung eines Druckfehlers in dem $. 1 der Gubernial - Gurrende vom 6. April 1835, Zahl 5200, die näheren Bestimmungen in Rücksicht auf die Registerführung und Gefallen-Controlle bei Einhebung der allgemeinen Verzehrungssteuer vom Bier betreffend 551 249 26. i' Benennung der Waaren, welche nach den Bestimmungen der Zoll - und Staatö-Monopolsordnung für controllspflichtig erklärt werden 531 250 28. » Formulare, nach welchen die Phisiker ihre Relationen über den Zustand der Arreste am Schlüße jede» Jahres mit dem Hauptsanitätsberichte vorzulegen haben 533 J. Befreiung der nach Frankreich abziehenden Erbschaften von der Entrichtung des landcsfürstlichen und grundherrlichen Abfahrtgeldes.' 3»folge einer von der königlich französischen Bothschast erho-Lenen Beschwerde gegen die Anforderung LeS zehnpercentigen Abfahrtgeldes von Erbschaften, welche aus den k. k. Staaten nach Frankreich gehe», hat die hohe k. k. Hofkanzlei tin Einverständnisse milder hohe» k. k. allgemeinen Hofkaminer mit Verordnung vom is. December 1834 , Zahl 5i4ö5, hieher eröffnet, daß vermöge eines in der Ausübung bestehenden französischen .^Gesetzes vom i4. July 1319, Fremdedenen in Frankreich eine Erbschaft zufällt, dieselbe ohne Entrichtung irgend einer Expor-tationsgebühr zu beziehen haben, und daß demnach in Gemäßheit der Bestimmungen deö §. 6 Leö Abfahrtgeldpatentes vom 14. März i?s5 von den ans dem österreichischen Staate nach Frankreich abziehenden Erbschaften, in so lange über diesen Gegenstand in der französischen Gesetzgebung keine Aenderung getroffen wird, weder ein landesfürstliches, noch grundherrliches oder bürgerliches Abfahrtügeld anzukprechen sei. Hiernach haben die k. k. KreiSamter die Unterbehörden entsprechend anzuweisen. Gubernialverordnung vom 2. Jauner 1835 , Zahl 21745; an die KreiSamter und an das FiScalamt. 2. Enthebung der zum Rechtsstudium übertretenden Theologen von Wiederholung des schon an einer österreichischen öffentlichen Lehranstalt mit gutem Erfolge gehörten Kirchenrechtes. Die hohe k. f. Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 19. December 1834, Zahl 8011, eröffnet, daß den zum GkfetzsammUing XVIJ, Th eil« « * Bom 4. «üb S. Štet- Rechtsstudium übertretenden Theologen zwar das Contrahiren det juridischen Jahrgänge durchaus verbothen, nicht aber die Wiederholung des schon mit gutem Erfolge an einer öffentlichen österreichischen Lehranstalt gehörten Kirchenrechteö vorgeschrieben sei, daher alle in dieser Lage befindlichen Studierenden bei dem Besitze eines gültigen und guten Zeugnisses über jenen Zweig der Rechtölehre von dessen obermahligen Studium zu enthebe» sind, und e» ihnen frcigestellt bleibt, sich während deö zweiten Semesters deö zweiten juridischen Jahrganges allenfalls einem freien Studium zu widmen. Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1855, Zahl risib; an daö Direktorat des juridischen Studiums. 3. Pensions-Bemessung für die Witwen der Räthe bey den Collegial«Gerichten in Tyrol und Dalmatien. Vermag hohen Hofkammer t DecreteS vom 27. November 1834, Zahl 50070, haben Se. k. f. Majestät mit aller, höchster Entschlieffung vom 17. November d. n, I. für die Witwen der Räthe bei den Collegial-Gerichten in Tyrol und Dalmatien eine charakteurmäßige Pension, und zwar mit dem Betrage jährlicher dreihundert fünfzig Gulden allergnädigst zu bestimmen geruhet. Gubernial-Erledigung vom 5. Jänner 1835, Zahl 26. 4. Behandlung der am 6, Jänner 1835 in der Serie Nr. 269 verloosten königlich ungarischen Hofkam-mer« Obligationen. In Folge hohen Hofkammer - Präsidial-Schreibens vom 3. Jänner 1855, Zahl 54, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *) bekannt *) Siche P. G. S. Band n, Seite 543, Zahl >78. Vom 7. Jänner. 3 gemacht, daß die am 2. Jänner 1855 in der Serie iög vertrösten Obligationen der königl. ungarischen Hofkammer, und zwar zu 5 Procent, Nummer 3178, mit einem Dreizehntel der Capitalösnmme, und Nummer 5484 mit einem Zehntel der Capitalssumme, dann von verschiedenem Zinsenfuße die Nummern 6224 bis einschliejsig 6856 mit den ganzen Capitals-betragen, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2i. März 1818, gegen neue, mit den ursprünglichen Percenter, in Conv. Münze verzinsliche Staatöschuldverschrribungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 7. Jänner i855, Zahl 248 ; an die Kreiöämter. 5. Strafbestimmung auf die unterlassene Stellung der unter Zollsiegel zu einer Legstätte oder zu einem andern Zwischenamte angewiesenen Baumwoll-Erzeugnisse. Die Vorschrift vom 25. Februar 1834 §. 40, kund gemacht mit Gnbernialcurrende vom 21. April 1834, Zahl 6371*) setzt fest, daß die unter Zollsiegel an ein anderes Amt ange. wiesenen Sendungen Baumwoll - Erzeugnisse auf dem Transporte den für die Durchfuhrgüter bestehenden Anordnungen unterliegen. Hieraus folgt, daß, wenn die Stellung einer solchen Sendung auf dem Transporte zu einem Legstätte- oder anderen Zwischenamte, zu welchem die Sendung hätte gestellt werden sollen, unterlassen wurde, die mit den Vorschriften über das Zollverfahren bei der Waarendurchfuhr vom 8. April 1829 §. 46 festgesetzte Strafbestimmung Anwendung findet. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird dieses mit dem Beysatze erklärt, daß tie Strafe für jedeö Zwischcnamt, *) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 62, Zahl 63. 4 N mn 9. Männer. feet dem die Sendung hätte gestellt werden sollen, jedoch nicht gestellt wurde, mit zwei Gulden zu verhängen ist. Gubernialcurrende vom 9. Jänner ms , Zahl 512; an Lie Areisämter, und Jotimat an die Cameralgefällen« Verwaltung. 6. Beobachtung der möglichsten Schonung der Bezirks-cafsen bey Ausrechnung der Bothenlohnungen. Die hohe k- k. Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 25. December igZ4, Zahl 2.8877, fetefeer eröffnet, daß— da nach Bestimmung des §. 8 der Bezirkörechnungs - Instruction vom 4. September 1822 Die Verrichtung der Bothengänge in öffentlichen An gele g e 11 fee 11 en den Bezirköinsaßen obliegt, und zur gleichmäßigen Vertheilung dieser Leistung und zum Besten des öffentlichen Dienstes gestattet ist, daß die BezirkSobrigkeiten im Einverständniste mit den Gemeinde - Ausschüssen und gegen kreisänitliche Bestätigung eigene BezirkSbothen gegen angemessene Löhnungen auS der BezirkScaffe aufnehmen dürfen— dieNokh-wendigkeit einer näheren Bestimmung des §. ß der Bezirks-RechnungS - Instruction, welcher in feiner Anwendung nicht zweifelhaft fein kann, und daher keiner weitern Erläuterung bedarf, von selbst entfalle, und in dieser Beziehung eine besondere Belehrung der BezirkSobrigkeiten nicht nothwendig sei. Da somit laut deS erwähnten §. 8 der BezirkörechnungS-Jnstruction alle Bothengänge in öffentlichen A n gele g e n fe e 11 e n ohne Unterschied, ob sie in oder außer dem Bezirke verrichtet »verden, den Be-zirk sin saßen obliegen, wornach sich auch nach der in der ProvinzSteyermark bestehenden Uebung bisher größtentheils benommen wurde: so haben die k. k. Kreisämter im Falle verkommender Zweifel und Anstände nach dieser von der hohen k k. Hofkanzlei für richtig erkannten Ansicht, und überhaupt feet) Erledigung der Bezirkskostenrechnungen gleichmäßig zu verfahren, Vom io, Iännec. <3 jedoch nach ausdrücklicher Anordnung der hohen k. k. Hofkanzlet genau und streng darüber zu wachen, daß die BezirkSbothen nur zur Beförderung der Amtöpackete für den öffentlichen Dienst der Bezirksverwaltung und nicht zu Privatzwecken verwendet, und in der Aufrechnung der Bothenlöhnunqen zur Schonung der Bezirkscafsen die möglichste Sparsamkeit erzielet werde. Gubernialverordnnng vom 10. Jänner 1055 / Zahl 204 ; an die Kreiöämter. * Belehrung der Stcuerbezirksobrigkeiten über die Nach« Weisungen, womit Gesuche um Zufristung und Nachsicht der rückständigen Steuern zu belegen sind. Um die Verhältnisse jener Contribuenten, für welche um Zufristung oder um Nachsicht ihrer Steuerschuldigkeit auS dem Titel der Zahlungsunfähigkeit eingeschritten wird, gehörig beur-theilen zu können, werden die k. k. Kreisämtcr angewiesen, den Steuerbezirksobrigkeite» anfzutragen, jedes dießfällige Einschreiten mit einem genau verfaßten Ausweise über die jährliche Schuldigkeit und Abstattung durch bare Einzahlung und Abschreibung, dann über den noch bestehenden Rest eines jeden einzelnen Contribuenten, und zwar nicht bloß für die Jahre für welche um Zufristung oder Nachsicht der jährlichen Steuerschuldigkeit eingeschritten wird, sondern auch für die übrigen Jahre, welche nicht in dem Einschreiten begriffen sind, um so gewisser zu belegen, widrigens jedes nicht sogestaltig belegte, Einschreiten unberücksichtiget gelassen werden würde. Da übrigens die Erfahrung gelehrt hat, daß auch sehr unbedeutende Steurrreste, deren Einbringung durchaus keiner Schwierigkeit unterliegen kann, zur Zufristung und Abschreibung in Antrag gebracht werden: so haben die k. k. Kreiöämter die Steuerbezirksobrigkeite» auf derlei ganz unstatthafte Anträge aufmerksam zu machen, selbst aber mit Sorgfalt darauf zu 6 Vom ii. und ir. Zauner. sehe», daß die gegenwärtige Verordnung genau beobachtet werde. Gubernialverordttiing vom it. Jänner 1835, Zahl 165; m die Kreisämter, Stände, und an da« Gubernial-Rechnungs' Departement, 8. Bedingungen, unter welchen die Entlassung bereits dienender Soldaten gegen Offerte bewilligt werden kann. In Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 18. December 1854, Zahl 51950, wird den k. k. Krcisämtern beigedruckt eine Abschrift jener Verordnung mitgetheilt, welche der k. k. Hofkriegörath in Betreff der Entlassung bereits dienender Soldaten gegen Offert an alle Generalcommanden erlassen hat. Gubernialverordnung vom 12. Jänner »855 , Zahl 427; an die Kreisämter. Abschrift einer Verordnung des ?. k. Hofkriegsrathes an sämmtliche Länder - und Gränz-Generalcommanden ddo. 6. December 1834, K. 8287. Als @e. k. k. Majestät im Jahre 1827 den in den confcri-Birten Erblanden gestellten Rekruten die Wohlthat der Stellvertretung zu verleihen geruhten, habenAllerhöchstdiefelben zugleich die Eigenschaften der Vertreter in Rücksicht auf das Alter, so wie auf ihre physische und moralische Angemessenheit genau bestimmt. Seitdem sind Zweifel entstanden, wie sich zu benehmen sey, wenn die bereits dienenden Soldaten aus besonders rücksichtswürdigen Gründen die Entlassung gegen Offert, d. r. gegen Stellung eines ander» Mannes anfuchen. Man findet dießfall- Folgendes festzufetzen: 1. Entlassungen gegen Offerte sind nicht wie di« Stellvertretung für Rekruten ohne Unterschied gestattet, sondern müssen jedesmahl besonders «»gesucht werden, und können von den Militärbehörden nach Maß der von den politischen Behörden angeführten und bestätigten Gründe bewilligt oder verweigert werden, da eS daö Interesse des Dienstes nicht zuläßt, dienende Leute, auf welche bereit« Öom iS. Jänner. 7 Arbeiten und Kosten verwendet worden, allgemein zu entlassen. 2, Bereits dienende Soldaten können nicht ohne Bekleidung entlassen werden; der Entlaßwerber gegen Offert hat daher auch künftig, wie eS von jeher vorgeschrieben war, daS Montursgeld zu erlegen, welches von Rekruten, weil sie noch keine ärarische Montur erhalten haben, nicht gefordert wird. 3. In allem klebrigen, waS das Depositum, dann die physischen und moralischen Eigenschaften der Vertreter für bereits dienende Entlaßwerber betrifft, sind die von Sr. k. k. Majestät über die Vertreter überhaupt festgesetzten Vorschriften auf das Genaueste zu beobachten. Das re. wird hiervon zur Wissenschaft, so wie zur Verständigung der unterstehenden Truppenkörper und der feldkriegscom-missariatischen Beamten in die Kenntniß gesetzt. 9. Bestimmung der Rubriken welche bey Gesuchen um Stipendien oder um Befreiung vom Unterrichks-geldc in den dicßfälligen Durftigkcits - Zeugnissen nachzuweisen sind. Um bei Würdigung der Gesuche um Nachsicht von der Entrichtung des Unterrichtsgeldes mit der dem Fonde sowohl, als der Dürftigkeit der Bittsteller gebührenden Rücksicht Vorgehen zu können, ist eö nöthig, zur möglichst vollständigen und verläßlichen Kenntniß der Vermögensverhältnisse der Bittsteller zu gelangen. Zu diesem Behufs sind die Ausweise über jene Schüler, welche zur Befreiung von Entrichtung deS Unterrichtsgeldes in Antrag gebracht werden, mit folgenden Rubriken zu versehen: I. Die fortlaufende Zahl; II. Nähme des SchülerS; III. Studienabtheilung oder Schulclaffe; IV. Stand der Aeltern , und ob beide am Leben ; V. Anzahl der Kinder, wie-viele noch nnverforgt; VI. Gehalt oder sonstiges Einkommen, angefallenes Vermöge» laut Einarrtwortungs-Urkunde; beim Besitze eines Hauses 8 Vom >6. Jänner. ist dir Hauszins- oder Hauöclassensteuer, beim Besitze eines Gewerbes die Erwerbsteucr, und beim Grundbesitze die.darauf haftende Grundsteuer/ das Flächenmaß und der Schätzungswerth anzugeben. VII. Sonstige Verhältnisse; VIII. Classification aus den letzten zwei Semestern. Mit diesen Rubriken, mit Ausnahme Nr. VIII. müssen auch die DürftigkeitSzeugnisse versehen sein, welche von den Grundobrigkeiten auszustellrn, und vom Bezirke und dem Pfarramte zu bestätigen sind, und im laufenden Jahre ausgestellt, oder bestätiget sein müssen; diese Nachweisung ist auch zur Erlangung eines Stipendiums erforderlich. Die zu diesem Vehufe einlangenden Gesuche sind daher vorläufig zu prüfen, und wen» die obgenannten Nachweisungen nicht legal vorliegen, mit der nöthigen Belehrung znr Ergänzung zurückzuweisen. Auch ist dafür zu sorgen, daß diese Vorschrift sogleich und beim Eintritte eineö neuen Schuljahres gehörig kund gemacht wird. Gnberuialverordnung vom if$. Jänner 1835, Zahl 1070; an die Studiendirectorate, Gymnasial - Direktionen, Kreisämter und Hauptschuldirection. 10. Beschränkung der Gestattung öffentlicher Billards auf den wirklichen Bedarf derselben unter Beobachtung strenger Polizeiaufsicht über selbe und deren Lokalität. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung-vom 17. November 1834 anzuordnen geruht: ES seien in den Provinzialhauptstädten die Behörden, welchen die Ertheilung der Bewilligung, ein öffentliches Billard halten zu dürfen znsteht, anzuweisen, derlei Bewilligungen nur nach den bestehenden Vorschriften zu geben, und nicht über den wirklichen Bedarf zu vermehren, insbesondere aber strenge darauf zu halten, daß diejenigen, welche» sie zu Theil werden, oder die bereits im recht- 9 Vom 21. Jänner. mäßigen Besitze derselben sind, die Lokalität dergestalt einrich-ten, daß dieselben von den Behörden leicht überwacht werden können, und keine Gelegenheit darbiethen, sich Ausschweifungen oder andern Unordnungen im Verborgenen ju überlassen. In dieser Hinsicht ist demnach darauf zu sehen, daß die Billards nicht in abseitigen Nebenzimmern, wodurch selbe der Polizeiaufsicht entzogen würden, aufgestellt, oder sonst daselbst verbothene Spiele, einschichtige Zusammenkünfte, und andere ge« setzwidrige Handlungen sich erlaubt werden. Wovon daS k. k. Kreiöamt nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnung vom 28. November i834, Zahl 29777, zur genauen Befolgung und Verständigung des Magistrates Grätz in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 21. Jänner ms, Zahl 499; an daS Kreiöamt Grätz und an die Polizeidirection. 11. Einbeziehung des zu einer in der Stadt Grass vor« kommenden Vcrlassenschast gehörigen außer Grass befindlichen Vermögens zur Entrichtung der Armen, percente. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 2. Jänner 1855, Zahl 32978, auö Anlaß eines vorgekommenen Falles erinnert: " Nach der allerhöchsten Entschliessung vom 25., Hofkanzlei« Jntimat vom 29. May 1816, Zahl 9968, *) ist von allen in der Stadt Grätz und ihren Vorstädten vorkommenden Verlaffen-schaften, welche den Betrag von 100 fl. übersteigen, ein halbe» Percent für den Hauptarmenfond einzuheben; nach der Natur der Sache unterliegt dieser Entrichtung nicht nur daS in der Stadt Grätz und in ihren Vorstädten befindliche Verlaffenschafts-vermögen, sondern auch daö zu einer in Grätz vorkoiiimenden *) Siehe die nachträglich ausgenommen« Currende. m Vom 4i. Jänner. Verlaffenschaft gehörige, außer Grätz befindliche Vermögen, da daS letztere einen integrirenden Thcil der Verlasseuschaft bildet, wobei eS nicht beirren kann, daß daS außer der Stadt Grätz befindliche Fideieommiß • Vermögen bey Bemessung dieser Gebühr in Abschlag gebracht werde, weil sich dieses auf eine positive Anordnung des HofkanzleidecreteS vom 4. October 1827, Zahl 26088, gründet. Gubernial-Erledigung vom 21. Jänner lS2S, Zahl sso. C n r r e n d e an sämmtliche Zurikdicenten der Stadt Grah inner dem Pommerio. Se. k. k. Majestät haben zn dem End-, damit dem hiesigen Hanptarmenfonde für d»e Zukunft die erforderliche Bedeckung verschafft werde, gnädigst zu entschliessen befunden, daß von alien in der Stadt Grätz und in ihren Vorstädten vorkommenden Verlässen, welche 100 fl. übersteigen, ein halb Procent für diesen Hauptarmenfond durch die AbhandlungS - Instanzen einzuheben , in jenem Falle aber, wenn durch eine lstzrwillige Anordnung dein Armenfonde ein bestimmter Betrag vermacht worden, dieser von der auf daS reine VerlaffenfchaftS-Vermögen gelegten Abgabe abzuschlagen sei. Diese allerhöchste Bewilligung ist zwar in Folge hoher Hof-kanzlei - Verordnung vom 29. May 1816, Zahl 9968, und Note des k. k. inneröst. ÄppeUationSgerichteö vom 18. Juni durch Umlauf, und durch die Grätzer Zeitung bekannt gemacht worden. Damit jedoch dieselbe desto richtiger befolgt werde, so wird sie hiermit wiederholt den JurisdictionSbehörden mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß die Entrichtung gedachter Procente» an die ArmenversorgungS-Anstalten-Verwaltung vom Tage obbenannter hohen Verordnung ihren Anfang zu nehmen habe. Ueber die dießfälligen Verlast«, und das abfallende Halbpro-eent hat jede Jurisdictions-Behörde de» Ausweis nach dem anliegenden Formular vermähl bis Ende October d. I., künftig' aber bis Ende jede» Militär-Quartals zn verfassen, und bis 15. Des darauf folgenden Monaths an das k. k. Kreisamt «inznreichen. Von dem k. k. steiermärkisch-kärntnerischen Gubernium. Grätz, am 5. October 1817. ÄreiS. Abhandlungöbehörde.. Ausweis Äber das mit hoher Hofverordnung vom 29. May 1316 unter der Geschäftsjahr 9968 für die Armen-Versorgungsanstalten zu Gratz einzuheben anbefohlenen halbpercentigen Mortuar. 1 'liß--«nlocPt II In der nachbenannten «O O /=» c 3 zeigte sich laut Inventars davon entfallen anMortuar zu'/,Proc. Anmerkung Pfarre Gemeinde bei dem Nachlasse des oder der Verstorbenen. ein Vermögen von hieran hafteten dagegen an Passive». folglich verbleiben rein fl- |fr. fl. I kr? fl. I kr. fl. I kr. 1 Gauners. Blumenthal 124 Lorenz 4500 24 1621 18 2879 6 14 253/4 4 I X I dorf Mayer 9 Von der N. N. Abhandlungöinstanz am GL. 8.) N. N. Verwalter. Dom 21. Za! " Vsm ei. Jänner. 12. Zuweisung der Strafgelder für Adclsanmaffungen an die Cameralcaffe. Die k. k. Hofkammer hat im Einverständnisse mit der k. f. vereinigten Hofkanzlei, laut Verordnung vom 6. Jänner ,835 , Zahl i62, bestimmt, daß die wegen Adelsanmaßungen nach Maßgabe bed HofkanzleidecreteS vom 2. November 1827, Zahl 27344, als Strafgelder eingezahlten Beträge an die k. k. Ca-meralcasse einzuflieffen haben. Dieses wird im Nachhange zur Gubernialcurrende vom 15. November ,827, Zahl 25200, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 22. Jänner ,855 , Zahl 989; an die Kreiöämter-, an daö Zahlamt und Fiöcalamt. 13. Verfahren bei Vornahme der Fiscaladjuncten - Prü« fungcn im Delegaeionswege. Um künftig in Fällen, wo in einer Provinz mit Bewerbern um eine in einer anderen Provinz erledigte FiScaladjunctenöstelle die zu deren Erlangung vorgefchriebene Provinzialprüfung in, DelegationSwege vorgenommen werden soll, ein gleichmäßiges Verfahren zu bewirken, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle folgende Bestimmungen festgesetzt: 1. derlei Delegationen können nur bey besondern Provinzial- FiScalprüfungen und nur über vorläufig eiugeholte Genehmigung der allgemeinen Hofkammer Statt finden; 2. ist diese Genehmigung erfolgt, so hat die k. k. Landesstelle derjenigen Provinz, für welche der Candidat geprüft werden soll, von der zur Vornahme der FiScalprüfungen da- ") Siehe P. G. S. Band 9, Seite 369, Zahl 194. fÖettt sä. 53 fftfcß bestehenden Commission die PrüfungHsrägtn gehörig verfassen zu lassen, und solche sodann der Landrsstelle, welche die Prüfung im Wege det Delegation vorznnehmen hat, versiegelt einzusenden; 3. die Amtshandlung der delegirten Behörde hat im Wesent- lichen in der Fürsorge zu bestehen, daß dies« Fragen von dem Candidate» in einem ihrer Amlszimmer schriftlich ohne irgend eines fremden Einflusses beantwortet werden. Zu diesem Ende bedarf eS keiner Beiziehung von Appella-tionöräthen; wohl aber ist der gauze Act, uähmlich die Eröffnung der Fragen und deren Beantwortung unter die Aufsicht eines MittelratheS zu stellen; 4. das solchergestalt zu Stande gekommene Prüfungselaborat ist sodann ohne Beifügung eines Gutachtens, sondern bloß mit Angabe der auf die Arbeit verwendeten Zeit an die Landesstelle, welche die Fragen eingesendet hat, zu überwachen, von wo auS gemeinschaftlich mit dem f. k. Appellationsgerichte der Provinz der Erfolg der Prüfung zu beurtheilen und das Zeugniß hierüber auszusertigen sein wird. Dieß wird dem k. k. Fiscalamte in Folge hoher Hoskammer-Verordnung vom 24. December 13",i, Zahl 54ii4, zur Wissenschaft erinnert. Eubernialverordnung vom 23. Jauner 1855, Zahl 726; an daö Fiöcalamt. 14. Behandlung der nach vollkommener Abrechnung über alle den Mündeln gebührenden Capitals- und Interessen - Beträge in den Waisencassen sich ergebenden Ueberschüssc. Anschliessig erhalte» die k> f. Kreisämter die nöthige Anzahl Abdrücke der Circularverordnung des f. k. innerösterr. küstenl. Ap-pcllationSgerichteS über die höchste Anordnung, wem die bei M 29. Jänner. rilligen Waisentassen vorhandenen, und von Zinsen angelegter Jnteressenbeträge entstandenen Ueberschüsse gebühren, zur Ver-rheilnng an sämmtliche Dominien und respective Waisenämter. Gnbernialverordnung vom 29. Jänner 1035,/ Zahl 1494; an die KreiSämter und an das Fiöcalamt. Circular. Verordn ung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellationsgerichtcs. In dem am io. September 1212 bekannt gemachte», den AppellationSgerichten durch Hofdecret vom 7. November 1312, I. T. S. Nr. 1011, Seite 37, mitgetheilren Unterrichte über die Liquidation der Waisencaffen, ist im b. Paragraph den Waisen-äintern zur Pflicht gemacht worden, die von fruchtbringender Anke-gung derjenigen geringeren Jnteressenbeträge, wovon die einzelnen Waisen keine Zinsen zu fordern hatten, herrnhrenden Cassenüber-schüsse so lange in besonderer Verrechnung zu lassen, bis hierüber höheren Ortes verfügt seyn wird. Ueber diese in den Waisencaffen zurückbehaltenen Ueberschüsse wurde, in Folge des herabgelangteu hohen Hofdeeretes der k. k. Obersten Justizstelle vom 24. December i834 , Hofzahl 7767, Folgendes angeordnet: In so fern sich bey vollkommen genauer und richtiger Berechnung aller den Mündeln und Psiegebefohle-neu gebührenden Capitals- und Jnteressenbeträge wirklich ein Ueberfchuß von der in dem 6. Absätze des Unterrichtes vom 10. September 1312 bezeichneten Art in der Waisencasie findet, ist derselbe als ein Eigenthum des Gutsherrn zu befrachten; es ver-steht sich jedoch von selbst, daß die Herrschaften für den aus ihrem oder ihrer Beamten Verschulden, oder aus nachlässiger Ge- . bahrung mit dem Waisen - Vermögen und nicht gehöriger oder nicht richtiger Vertheilung und Ausfolgung desselben a» die Waisen, denjenigen Waisen, anS deren Vermögen diese Ueberschüsse entstanden sind, oder deren Vermögen bei der Theilung der Wai-sengelder sich noch in der Waisencasse befand, zugefngten oder entstandenen Schaden auch mit den obgedachteu Ueberschüsse» haften. Diese hohe Verordnung wird sammtlichen Wassenämtern zur genauen Nachachlung hiermit bekannt gegeben. Klagensurt am 13. Jänner 1835. Rötn sy. Jänüee- iS 15. Belehrungen und Verfügungen über verschiedene bey der Conscriptions-Revision im Jahre 1834 vorge-kommenen Anstände und Fragen. Ueber die bei der Conscriptions - Revision im Jahre 1834 vorgekommene» Anstände hat die hohe F. k. vereinigte Hofkanzlei nach gepflogener Rücksprache mit dem k k Hofknegsralhe nvt Verordnung vom 20. Jänner lS5§, Zahl 3277t, Nachstehendes erinnert: Erstens. Die gestellte Frage: ob die mit dem Hofkanzleide-crete vom 26. November 1826, Zahl 21600, Gubernial- Jnti-mat vom 12. December 1826, Zahl 26765*), ausgesprochenen Bestimmungen rücksichtlich der der Conscription unterliegenden und auS Furcht vor dem Militärdienste flüchtig gewordenen Individuen mit Hinblick auf die Anordnungen des neuen AoSwande-rungS« Patentes aufrecht zu erhalten seien? finden sich die Hofstellen bey der uachgewiejenen Zweckmäßigkeit der ferneren Aufrechthaltung dieser Bestimmungen um so mehr für die bejahende Entscheidung der dießfallS gemachten Anfrage auszusprechen, als das neue Auswanderungöpatent die gesetzlichen Bestimmungen in Conscriptions -- und Polizeiangelegenheiten in Bezug auf Abwesende ganz unverändert gelassen hat, in Absicht auf die Bezeichnung eiueö Individuums^ als Auswanderer aber zwischen den Bestimmungen des neuen usid des alten Autwanderungöpatenteö kein Unterschied besteht. Zweitens. Rücksichtlich der zur Sprache gebrachten Frage: ob die HeirathSbewilligungen zur Beförderung deS Dienstes und zur leichteren Verwendung der dem Waffendienste Gewidmeten bis in die dritte AlterSclasse zu beschränken wären? kann dem militärischer Seits gemachtkn Anträge auf eine solche Beschränkung keine Folge gegeben werden, da derselbe mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbarlich, und auch keineswegs *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 370, Zahl 198. i6 ' Äöm 2j. Jänner. riothwenbi'g ist, indem da- Heitathrn ohnehin keine Befreiung vom Militär begründet. Drittens. Wird der Antrag als zweckmäßig befunden, daß bei einer neuen Drucklegung der ConscriptionStabellen in die Tabelle der zeitlich Befreiten Nr. 12 die Rubrik »Granzwache« und in die Tabelle Nr. 15 noch die Rubrik »Geburtsjahr« eingeschaltet werde. Dasselbe gilt auch von den WanLerbüchern, in welche künftig statt »Alrer« die Colonne »Geburtsjahr« rinzuschalten sein wird, indem diese Modificationen der vermehrten Evidenzhaltung der conscribirten Unterthanen offenbar förderlich sind. Viertens. Endlich hat die k. k. Hofkanzley bey dem Umstande, wo die neue Bezirks- und Gemeinde- Eintheilung erst bey Einführung des allgemeinen CatasterS in das Leben treten wird, bedeutet, daß dort, wo die Herstellung neuer Ortschafrstafeln noth-wendig wird, solche auch vorzunehme» sei. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt im Nachhange zur hieror-tigen Verordnung vom 16, July 1834, Zahl 11530,*) mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, hiernach das writers Entsprechende zu veranlassen. Schlüßlich wird dem k. k. Kreisamte noch erinnert, daß man rücksichtlich der von einem Conscriptions - Revisoriate zur Sprache gebrachten Zweckmäßigkeit einer sichern Evidenzhaltung der von ledigen Müttern geboruen Kinder bei dem llmstande — wo nur die Evidenzhaltung der im Gebärhause Gebornen für ihre betreffenden Conscriptionöbezirke einiger Schwierigkeit unterliegt, indem hinsichtlich der in Privaihäusern gebornen Unehelichen ohnehin die Taufmatrikeln die erforderlichen Auskünfte liefern—■ sich an die f. k. niedrröstreichische Regierung in Wien um Mittheilung der daselbst bestehenden Gcpsiogenheit verwendete, welche mit Note vom 51. v. M., Zahl 70022 enviederte, daß die Findlinge nach dem Conscriptions - Sisteme vom Jahre 1304 , §. 6, bey ihrer Uebernahme aus dem Findelhause auf dem Fa-milienbogen derjenigen Partey, welche stein die Pflege erhält, mit der Anmerkung »Findling« ausgenommen, und zwar in so ") Siehe P. G. S. Band iG, Seite ,3y, Zahl n3. Vom i. Februar. if tanze in demselben fortgeführt werden, bis sie nicht nach tz des oberwähnten Sistemeö entweder durch Skerbfälle, oder durch ihre anderweitige obrigkeitlich erhobene Nationalisirung zur Ab-gangbringung sich eignen. Hiernach hat daö k. k. Kreiöamt an die unterstehenden Conscriptions - Obrigkeiten die erforderliche Belehrung hinaus zu geben. Gubernialverordnung vom 29. Inner 1835 / Zahl »Siö ; an die Kreisämter. 16. Veranstaltung einer Gewcrl'sproduclen- Ausstellung in Wien im Fahre 1835. Nach dem Inhalte des hohen Hofkammer.-Präsidial-Erlas-fes vom 30, Zänner 1855 , Zahl 582, haben Se. f. f. Majestät allergnädigst zu beschließen geruht, daß von drey zu drey Jahren eine öffentliche Ausstellung von Musterstncken der Erzeugnisse aller FabrikS-, Mannfactiir- und Gewerbszweige der gefammten Monarchie in der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien veranstaltet, und hiermit im laufenden Jahre 1855 in einem für diese trfle Ausstellung hulLreichst Largebothenen allerhöchst eigenen Locale der Anfang gemacht werden solle. Damit die erforderlichen Vorbereitungen zur vollständigen Ausführung dieser allerhöchsten Anordnung ungesäumt getroffen werden können, wird die nachfolgende, an alle FabrikS-, Ma-nnfactur- und Gewerböinhaber der österreichischen Monarchie gerichtete Einladung zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Der Zweck dieser periodischen Ausstellungen ist auf die Erweiterung der Verkehrsverbindungen zwischen den Gewerbetreibenden und Handelsleuten, und aus die Beförderung des Absatzes der inländischen Fabrikate im In - und Auslande gerichtet; cd läßt sich daher auch von den FabrikS-, Manufactur-und Gewerböinhaber» der Provinz Steiermark eine ausgebreiteke Gcsetzsammlung XVII. Theil. ‘ 2 iS SSötn 2. Februar, Theilnahm« aü dieser gemeinnützigen, ihre eigenen Interessen fördernden Unternehmung mit Zuversicht erwarten. Vom k. k. steiermärkischen Landespräsidium. Gubernial« Präsidialverordnung vom 2. Feb. 1835/ 3. 242/Pr.• Einladung an alle FabrikS-, ManufacturS- und Gewerbsunteruehmer der österreichischen Monarchie zur Theilnahme an der allgemeinen Gewerbsproduc-ten-Ausstellung in Wien für das Jahr i835. Seine f. k. Majestät haben allcrgnädigst zu beschliessen geruht, daß von drei zu drei Jahren eine öffentliche Ausstellung von Musterstücken der Erzeugnisse aller Fabrikö-, Mannfacturs-und Geiverbszweige der gesammten Monarchie in der k.k. Haupt-und Residenzstadt Wien veranstaltet, »nd hiermit im laufenden Jahre >335 in einem für diese erste Ausstellung huldreichst dar-gebothenen allerhöchst eigenen Locale der Anfang gemacht werden solle. Um ,ingesäumt di« erforderlichen Vorbereitungen zur vollständigen Ausführung dieser allerhöchsten Anordnung treffen z» können, werden folgende nähere Bestimmungen zur allgemeinen Äenntnij) gebracht: 1. Der Zweck dieser öffentlichen periodischen Ausstellungen von Erzeugnissen aller Gewerbszweige der Monarchie ist dahin gerichtet, die Verbreitung einer genauen Kenntniß der inländischen GewerbSbetriebsamkeit und ihrer Fortschritte zu bewirken, und durch die hierdurch möglich gemachte nähere Kenntniß und genauere Vergleichung aller Erzeugnisse des inländischen Kunstfleißeö die Verkehrsver» bindungen zwischen den Gewerbetreibenden und Handelsleuten zu erweitern, zu vervielfältigen und so dem Absatz der inländischen Fabrikate eine» höheren Aufschwung im In - und AuSlande zu verschaffen. 2. Zur Leitung und Ausführung der allerhöchste Orts ange- ordneten Ausstellung ist eine eigene Commission zusammengesetzt worden, derenMitgliederwenigstens zu zwei Dritt-Theilen aus Individuen des GcwerbS- und HandelSstan-dcS , der Ueberrest aber theilS auS Beamten der k. k. »ie-deröstreichischen Landesregierung, theilS aus Mitgliedern deö k. k. politechuischen Institutes zu bestehen hat. 5, Die im Jahre 1335 zu veranstaltende erste Ausstellung der inländischen GewerbSproducte wirb am >. September Wom 2. Februät. L. I. eröffnet, und mit Letztem desselben MonathS geschloffen werden. 4. Um für die vortheilhafte und geschmackvolle Ausstellung der einzusendenden Gewerbsproducte schon im Voraus die erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können, werden fämmtliche Fabriks -, Manufaktur - und Geiverbö-Jnha-ber ersucht, ihr Vorhaben, an der Ausstellung Theil nehmen zu wollen, der zur Leitung tiefer Ausstellung aufgestellten Commiffion unter der Adresse: ..der k. k. nie-deröstreichischen Landesregierung," wo möglich, bis i. May d. 3. eröffnen zu wollen, und zugleich auch die Gattung und beylaufige Quantität der Gewerbsproducte anzuge-be», welche sie einznsenden geneigt sind. Man wünscht diese vorläufige Anzeige insbesondere vou denjenigen Fabrikö--, Manufaetur- und GewerbSinhabern, welche zur Ausstellung ihrer Erzeugnisse einen größere» Raum zu bedürfen glauben, und wird die in den der Commission entweder unmittelbar, oder durch die Vorgesetzten Behörden zukommenden Einlagen anögedrückten dießfalligen Wünsche nach Möglichkeit zu befriedigen suchen. 5. Für die Ausstellung sind alle Erzeugniffe der inländischen Industrie geeignet, welche im täglichen Verkehre Vorkommen. Selbst die Erzeugnisse der einfachsten Fabrikation sind hiervon nicht ausgeschlossen. Auch Produkte, welche der einen oder anderen Provinz ganz eigenthümlich sind, verdienen schon deßhalb einen Platz in der Ausstellung. Die einheimische» zur Fabrikation dienliche» Ur-stoffe, als z. B. Flachs, Hanf, Schafwolle, Seide, Fär-bestoffe n. bergt., die sich in ihrer weiteren Verarbeitung zu wichtige» Zweigen der National - Beschäftigung und eines ausgcbreiketen Handelsverkehrs bilden, sind eben so geeignet, einen Platz in der Auöstellung eivzunehmen, als dieses auch dcy Gegenständen von größerem Umfange, . als: Wägen, Maschinen, Modellen, und dergl. der Fall seyn kann. 6. Die allerhöchst angeordneten Ausstellungen sollen periodisch eine Uebersicht der verschiedenen, für de» Verkehr bestimmten Erzengnisse des gesummten inländischen Gewerbsbe-triebes darbiethen. Es versteht sich daher, daß unter den einzusendenden Musterstückcn dieser Fabrikate nicht kleine Proben, wie man sie allenfalls für Musterkarteu onwcndek, sondern voUstäudige Waarenartikel gemeint sind, wie sie § um wirklichen Verbrauche dienen, oder im großen Verkehre verkomme». Also z. B. von Geweben ganze 'sit Nom 2, ^ebriiäk. Atücke ober doch Kleider, Lüche! oder Shawls, odet von Meubeln ganze Stuhl - und Sopha - Ueberzüge. Demungeachtet wird dis Aufnahme von Musterkarten solcher Gewerböinhaber, welchen vielleicht zeitweilige Verhältnisse die Einsendung vollständiger Gegenstände nicht gestatten dürften, auch nicht ausgeschlossen. Ferner genügt eö von großen oder schweren Gegenständen deö Maschinenbaues, deren Transport aus weiter Entfernung dem Erfinder oder Eigenthümer vielleicht zu große Kosten verursachen würde^ als z. B. von beson-. derS sinnreichen Mühlwerken, Wasserrädern, Dampfmaschinen, ii. f. w. richtig gearbeitete Modelle einzusenden. Bep Proben solcher Urstoffe, welche das unmittelbare Ver-bindungsglied der inländischen Landwirthschafts und Ge-werbsindustrie sind, werden nur solche Quantitäten ge. wünscht, welche zur Beurtheilung und Vergleichung ihrer verschiedenen Qualitäten hinreichen. 7. Alle inländischen Fabriken-, Manufactur - und Gewerbsin-haber, welche mit ihren Fabrikaten an der Ausstellung Lheil zu nehmen beabsichtigen, haben die eiuzusendeuden Gegenstände mit doppelten gleichlautenden Verzeichnissen zu begleiten, worin der Nähme und Wohnort deS Erzeugers, der Nähme ihres in Wieü bestellten Commissio-uars, die Anzahl, und wo nötbig, auch die Maße und Gewichte nebst den Preisen und den Benennungen der eingesendeten Waarensortcn genau und deutlich anzugeben sind. Da sich nähmlich die, mit der Leitung der allgemeinen Ausstellung der Gewerbsproducte beauftragte Commission mit der Correspond«!; mit einzelnen Fabriks-, Manusac-turs- und GewerbSinhabern, so wie mit der Sorge der Abholung und Rücksendung der auszustellenden Erzeugnisse unmöglich befassen kann, so wird es nothwendig, daß jeder Einsender, der nicht selbst während der Ausstellungö-zeit in Wien anwesend seyn kann, einen Commissionär benenne, und der Commission anzcige, an welchen sich Letztere nöthigen Falls verwenden könne. Die Angabe der Verkaufspreise ist aber deswegen erforderlich, damit man die eingcsendeten Artikel ihrem angegebenen Werthe nach versichern, und bei einer etwa vorkommendeu Beurtheilung dieser Erzeugnisse auch ihre Preiöwürdigkeit zu berücksichtigen vermöge. Die angegebenen Preise werden jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Einsenders bekannt gegeben werden. Vom 2. Februar, 21 Das eine dieser Verzeichnisse wird von der Ueber-nahmscommiffion mit der Empfangsbestätigung versehen, dem Einsender zurückgestellet» das andere aber zur Bedeckung der Commission zurückbehalten werden. Nach Beendigung der Ausstellung aber werden die eingesendeten Artikel dem Eigenthümer oder seinem Com-missionäre gegen Rückstellung der gedachten Empfangsbestätigung wieder auögesolgt werden. 8. Erscheint eS als sehr erwünscht, daß insbesondere die Inhaber größerer Fabriken und Manufacture» den Verzeichnissen ihrer eingesendeten Auöstellungsartikel zugleich eine besondere, mehr oder minder ausführliche Notiz über den Umfang ihrer Fabrikation, über die Zahl ihrer Arbeiter, die hauptsächlichsten Maschinen, Apparate oder sonstige Be-förderungsmittel ihres Betriebes u. s. w. beischliesien, damit man die Verdienste, welche sich die Fabriks-, Ma-nnfactur- und Gewerbsinhaber um die inländische Judu-strie erworben Haben , gehörig zu Keurtheilen, darzustel-len, und der allerhöchsten Aufmerksamkeit zu empfehlen im Stande sei. In diesen Notizen wäre» auch die von den Fabrikü-, Manufactur- und GewerbSunterneymern auf eigene Erfindungen oder auf die Einführung fremder genommenen Patente, so wie die Auszeichnungen anzuführen , die sie etwa bereits bei früheren Provinzial-Ausstellnngen oder bei anderen Gelegenheiten erhalten haben. 9. Die Einsendungen von Gewerbsproducten zur Ausstellung vom Jahre 1835 haben auf Kosten der Eigenthümer ent» weder durch sie persönlich, oder durch die aufgestellten Wiener Cvmmissionäre an die mit der Leitung der allgemeinen Ausstellung beauftragte Commission, und zwar vom i. Juli bis io. August zu geschehen. io. Die Commission ist ermächtigt, die eingelangten AuSstel-lungö - Artikel von dem Tage der Uebernahme an, bis zum Tage der Rückstellung nach geschlossener Ausstellung auf Kosten des hohen Aerars bei der ersten österreichischen Brandschadenversicherungs- Gesellschaft nach ihrem angegebenen Werthe gegen FeuerSgefahr versichern zu lassen. it. Es ist zwar kaum möglich, die Gegenstände alle nach einem bestimmten wissenschaftlichen Sisteme aufzustellen, jedoch wird die Leitungscommission Sorge tragen, daß jene Gegenstände welche durch Urstoff oder die Art ihrer Bearbeitung mit einander verwandt sind, so viel möglich neben einander gereihet werden, auch wird sie darauf sehen, die eivgeräumten Localitäten guf das Vonheilhafteste zu 54 Kom s, Februär. benütz«», jeden Gegenstand an den Platz jtt stellen, wo er die meiste ?lufmcrksamkeit dcS Publikums an sich zu ziehen vermag, und überhaupt alle billigen Anforderungen in Bezug ans guten Geschmack, so wie auf cinedem Ganzen entsprechende Eleganz z» befriedigen suchen. Denjenigen , welche voraus erklären, daß sie ihre eingesendeten Artikel selbst anzuordneu wünschen, ist dieses freigestellt, und es wird ihnen nur von der Leitungöcommission der erforderliche Platz hierzu angewiesen werden. 12. Die öffentlichen Ausstellungen haben nicht die Erzielung eines unmittelbaren Absatzes der ausgestellten GewerbS-Erzeugnisse zum Zwecke; die zur Leitung dieser Ausstellung bestimmte Commission kan» sich daher nicht mit der Veräußerung der eingesendeten Artikel befasse». Es ist jedoch den Eigcnthümern der ausgestellten Gegenstände unbenommen, dieselben in eigener Person oder durch ihreCom-miffionäre zu verknusen; nur dürfen diese Artikel nicht während der Zeit der Dauer der Ausstellung, sondern erst nach bem Schlüsse derselben hinweggenommen werden. 13. Nach dem Schlüße der Ausstellung haben die Eigenthümer, oder deren aufgestellte Commissionäre die von ihnen ausgestellten Gegenstände gegen Zurückstellung des oben gedachten Empfangsscheines binnen 14 Tagen zurückzuneh-men, und sonach längstens bis iti. October d. 2. aus dem AuSstellungö - Locale hinwegzuschaffen. 14. lieber die Resultate derAusstellung wird die LeitungScom- mission einen ausführliche», in das Einzelne eingehenden, zur öffentlichen Kundmachung geeigneten Bericht erstatten, und hierbei diejenigen Fabriks-, Manufacturs- und Ge-werbSinhaber nahmhaft wachen, die sich durch Schönheit, besondere Vollendung oder Preiöwürdigkeit der eingesendeten Erzeugnisse einen vorzüglichen Anspruch auf eine ehrenvolle Anerkennung ihrer Leistungen erworben haben, um selbe zur allerhöchsten Kenntniß Seiner Majestät zu bringen, und ihrer in den öffentlichen Blättern rühmlichst erwähnen zu können. Höchst wahrscheinlich dürften die allgemeinen öffentlichen Ausstellungen von GewerbSerzeugni'ffen zur Anwesenheit einer größeren Anzahl von GewerbSinhabern aus allen Theilen der Monarchie während ihrer Dauerzeit Veranlassung geben. Die Leitungöcommission wird nun diesen günstigen Umstand benützen, und die kenntnißreichsten Fabriks-, Ma-nunufactur - und Gewerböinhaber aus allen Provinzen zur Theilnahme an den Beurtheilungö-^omiles in jedem beson- Bom $. Februar- deren GewerbSfache einladeu, um bei Abfassung ihres Generalberichtes nicht nur die möglichste Unparteilichkeit zu erreichen, sondern hierbey auch mit der bewährtesten und specielste» Sachkenntniß Vorgehen zu können. 17. Verwaltung und Verwahrung des Vermögens der bei dem Militär dienenden Individuen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts auch nach erlangter Groß« Fahrigkeit von Serke ihrer ursprünglichen Civil-gerichte. Die P. k. Kreisämter erhalten die erforderliche Anzahl Exem-plare der Circularverordnung des k. k. innerösterreichisch - kästen-ländischen AppellationsgerichteS vom 15. lJänner 1835 , Zahl 1827, in Betreff der Verwaltung und Verwahrung deS erliegenden Vermögens der beym Militär vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts dienenden, großjährig gewordenen, zur eigenen Wissenschaft, und Betheilung sammtlicher unterstehenden Dominien. Gubernialverordnnng vom 2. Februar $835 , Zahl t4g6; an die Kreisämter' und an das Fi'sealamt. Circular - Verordnung deS k. k. innerösterreichisch -küstenländischcn Appellationsgerichtes. Von Seite des k. k. HofkriegöratheS ist dein obersten Gerichtshöfe zur Kenntniß gebracht worden, daß mehrere Civil-Un« terbchörden das bei ihnen erliegende Vermögen von Militär-Individuen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, denselben nach erreichter Großjährigkeit zu übergeben beabsichtigen, und wegen Bewerkstelligung dieser Uebernahme dir einschlägigen Militärgerichte angehen. Da sonach die allgemeine Vorschrift deS Hofdeeretes coitF 25. Juny 1795, Zahl 247 der J. G. S. den ersten Instanzen theils nicht bekannt zu fein, theils von ihnen nicht beachtet zu werden scheint; so wurde in Folge des herabgelangten hohen Hof-decreteö der k. k. obersten Justizstelle vom 51. December i834 , Vom 2. Februar. 9 4 Zahl 7662 diesem k. k. AppellationSqerichte aufgetragen, die ihm unterstehenden Civilgerichte erster Instanz zur genauen Beobachtung des angeführten Hofdecretes mit dem weiteren Anhangs zu verhalten, daß das Vermögen großjährig Gewordener, die "beim Militär vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts dienen, in so fern es nicht dem Eigeiithümer ausgefolgt werden kann, fortan von der Civilbehörde "auf eben solche Art verwahrt und verwaltet werden solle, wie eö bis zur Erreichung der Großjährigkeit verwahrt und verwaltet worden ist. Diese hohe Verordnung wird sämmtlichen Civilgerichten zur genauen Beobachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 15. Jänner 1035. 18. Entrichtung der Verzehrungssteuer bei gemeinschaftli" chen Viehfchlachtungktt. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei mit Dekret vom 9. December 1834 / Zahl 51489, zu bestimme» befunden, daß bei gemeinschaftlichen Schlachtungen jener Viehgattungen, die in den Tariffsatzen 10 bis 15 des Verzehrungssteuer - Gesetzes genannt sind, d. i. bei Schlachtungen, die ein Private entweder ganz für Andere, oder nur zum Theile für seinen Hausbedarf, und zum Theile für Andere vornimmt, die Entrichtung der Verzehrungssteuer ebenso einzutreten hat, wie eö in dem dritten Absätze deö mit der Gnbernialenrrende vom 7. August i85o, Zahl 14472, *) kundgemachten hohen Hofdecretes vom 22. Juli 1850, Zahl 26609/2>85, zu a uud b für den Fall des gänzlichen oder theilweisen Verkaufes der eben bezeichneten Viehgattungen vorgeschrieben ist, von welcher Steuereutrichtung nur jener Fall ausgenommen ist, in welchen bei Hochzeiten oder son- *) Siehe P. G. S. Band 12, Seile 291 , Nr. >5r. 2*) Vom z. Februar. stigen gemeinschaftlichen Festen zur gemeinschaftlichen Verzehrung eine Schlachtung vorgenommen wird. Welche hohe Bestimmung zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialenrrende vom 2. Februar 1835 / Zahl 1790; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefällen - Ver» waltung. 19. Befreiung der ständischen Lehrmeister von Entrichtung der Erwerbsteuer hinsichtlich des von denselben er-theilt werdenden Privat - Unterrichtes. Di« hohe f. k. Hofkanzlei hat mit Deeret vom 13. Jäner 1835/ Nr. 26/ Nachstehendes erinnert: In Beziehung auf die Frage, ob jene Lehrmeister, die in einigen Provinzen von den Ständen bestellt, und deren Anstalten zunächst für die Söhne der LandeSmitglieder bestimmt sind, wenn sie sich durch Privatunterricht in ihren Zweigen einen besonderen Erwerb verschaffen, der Erwerbsteuer unterliegen, hat man in Erwägung gezogen, daß für die Befreiung jener Lehrmeister von der Erwerbstener in der Bestimmung d des §. 2 deö Erwerb» steuerpatentes allerdings ein Anhaltspunkt in so weit liege, als dieselben als Diener einer von dem Staate anerkannten öffentlichen Anstalt zu betrachten sind, und auch schon für die Schul, lehrer, und ihre Gehülfen in dem berührten Falle der Ertheilung deö Privatunterrichtes die Steuerbefreiung durch Verordnung der bestandenen Central » Finanzhofcommiffion vom s. Februar i8i4, Zahl 1286, ausgesprochen wurde. . ES unterliegt daher keinem Anstande, diese letztere Verordnung auch auf die von den Ständen förmlich bestellten, und nebenbei Privatunterricht ertheilcnden Lehrmeister, und zwar so *6 Vorn s. titib it. Februar. ferne sich bisher anders benommen wurde, für die Zukunft an« zuwende». Gubernialverordnung vom 3 Februar 1635, Zahlso6/Str.; an das Kreisamt Gratz, die Stände, und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 20. Straßeneinräumern, da sie weder pensions - noch pro« vifionsfähig sind, darf ohne allerhöchste Ermächtigung keine Unterstützung bewilligt werden. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Decret vom 22. Jäner 1335 , Zahl 1612, auö Anlaß eines vorgekommenen Falles, w« einem Straßeneinräumer eine Unterstützung bewilliget wurde, erinnert, daß in Folge allerhöchster Entschliessung vom 15. Jäner d. I. den Straßeneinräumern, da sie weder pensions - noch provisionsfähi'g sind, keine Unterstützungen ohne allerhöchster Ermächtigung bewilliget werden dürfen. Gubernialverordnung vom 5. Februar 1855, Zahl 1955; au die Provinzial - Baudireetion. 21. Behandlung der durch Geschenke an das Siechenhaus oder an die Verforgungsanstaltcn gelangenden Effecten. Mit Bezug auf den fünften Absatz des 77. tz.des RechnungS« Unterrichtes für die k. k. Staats- und LocalwohlrhätigkeitS-Aostaltenverwaltung vom 22. Juny i83i, wird zur Erzielung einer verläßlicheren Controlle und Evidenz des Materialienverbrauches im Siechenhaufe angeordnet, daß die Siechenhauö-Jnfpec-tion, und dieMaterialien-VerwahrungS-Beamten von nun an die durch Geschenk an die Anstalten gelangenden Gegenstände in ein Som io. Februar. -7 eigenes Verzeichniß zu bringen, deren Zahl und Qualität, so wie die Form und sonstigen Kennzeichen genauest zu beschreiben, und ein Pare dieses Verzeichnisses von dem Geschenkgeber statt eines Gegenscheines unterfertigen zu lassen, dann selbes dem Material-Journale, wo diese Gegenstände in Empfang gestellt werden müssen, beizulegen, das Verzeichniß selbst aber mit Beisetzung des LageS des Empfanges, und deS NahmenS deS Gebers, von Fall zu Fall dem Localdirector zur Einsicht und Beisetzung seines Gesehen zu übergeben haben. In Zukunft darf von diesen geschenkten Effecten, so wie überhaupt kein den Versorgungsanstalten gehöriger Gegenstand, ohne Genehmigung deS LocaldirectorS ausgeschieden, und zur Veräußerung gebracht, oder als unbrauchbar beseitiget werden. Gnbernialverordnung von 11. Februar ms, Zahl 2047; an die Versorgungsanstalten - Verwaltung, und an den Localdi» rector dieser Anstalt. 22. Zollbefreiung und Begünstigung jener Fechsungen und Wirthschaftsfuhren, welche von den steiermärkischen Gränzbewohnern gehörigen und in Ungarn liegenden Grundstücken über die ungarische Gränze nach ©trier* mark eingeführt werden. DaS k. k. KreiSamt erhält im Anschlüsse eine Abschrift der von der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung mit Note vom 30. Jan» nft, Zahl 926 mitgetheilten, in Folge hohen HofkammerdecreteS vom 10. Jänner l. I., Zahl 52413, an die hiesige Cameral-Be-zirksverwaltung erlassenen Dekretes über die gesetzlichen Bestim» mutigen rücksichtlich der Zollfreiheit von Gras, Kraut, Rüben und dergl. Artikel, welche von den steiermärkischen Bewohnern, eigenthümlich in Ungar» befindlichen Grundstücken, nack Steier» mark eingeführt werden, als auch vom Dünger und von Samenkör-nmt, welche auf jene Grundstücke aus Steiermark nach Ungarn Vom 12. Februar. ausgeführt werden, mit dem Aufträge, der k. k. Cameralbezirkö-Verwaltung hinsichtlich der angeordneten Erhebung jener Grundstücke, welche die zollfreie Begünstigung zu genießen haben, thärigst an die Hand zu gehen, und von dieser Verfügung die gegen Ungarn angränzenden Bezirköherrschaften und Dominien zu verständigen, und diefelben zur gehörigen Mitwirkung auf. zu fordern. Gubcrnialverordnnng vom 12. Februar 1855 , Zahl 2563; an di« Kreisämter Grätz, 'Marburg und CM, dann an die Stände. K.k. Cam e ra l-Bezirköverwalt» ng inGräh. 2»Erledigung des Berichtes vom 7. Nov. v. I., Nr. 14250, wird der k. k. Bezirköverwaltungbedeutet, daß zu Folge herabgelangten hohen HoftammerdecreteS vom 10. d.M, Nr. 52415/1658, den Un-rerthanen und Jnfaßen von Burgau «nd Neudan alle Erleichterungen, welche sie bei der Bewirthschaftnng ihrer auf ungarischem Gebieth liegenden Grundstücke biß zu den Eintreffen des hohen HofkammerdecrcteS vom 5. Februar 1855, Nr 52682/1062 , in zollämtlicher Beziehung genossen hatten, wieder einzuräumen sind, und daher, mit Ausnahme der die Einfuhr der Wein« betreffenden Begünstigungen, Alles auf den früheren Fuß, d. h. wie die Sachen vor dem 5. Februar 1835 bestanden haben, zurück-zuführen fei. Diese Erleichterungen beziehen sich sonach, zu Folge der gepflogenen Erhebungen, außer denjenigen, welche zu Folge Verordnung vom 9. October 1823, Zahl 5246/2094, rücksichklich der Getreide- und Körnergattungen als Stroh, so wie deö frischen ObsteS, ferner vom 9. Juny 1827, Zahl 7657/5149, hinsichtlich des Heues, dann vom 22. Februar und is. October 1355, Zahl 1706/354 und 11143/2566, in Beziehung auf den Wein bereits angeordnet sind; sowohl auf Gras, Kraut, Rüben und dergl. Artikel, die von diesen Grundstücken nach Steiermark ein» geführt, als auch auf Dünger und Samenkörner, welche auf jene Grundstücke aus Steiermark nach Ungarn auogeführt werden. Ferner wurde von der hohen Hofkammer bedeutet, daß diese Begünstigungen sich zwar zunächst und eigentlich nur ans jene, SBotti 12. FeökÜäö. H steiekmärkischen UnLerthanen und Jusaßen gehörigen, auf ungarischem Boden gelegenen Grundstücke, welche entweder durch den Gränzzug zwischen Steiermark und Ungarn durchschnitten sind, oder als noch ungetrennte Theile von ungarischen Bauerngütern oder herrschaftlichen Besitzungen, welche durch die Gränze geschieden wurden, angesehen werden, allein auSnahmöweise sich auch auf jene in Ungarn, befindlichen Grundstücke erstrecken, welche, steiermärkischen Bewohnern e i ge n t h ü mli ch gehörig, sich diesen Begünstigungen schon seit langer Zeit zu erfreuen hatten. lieber d ese Gründe sollen bey den betreffenden Zollämtern genaue Vormerkungen, welche rücksichklich der Hottergründe daselbst bereits bestehen, geführt werden, indem die erwähnten Begünstigungen keineswegs auf solche ungarische Grundstücke ausgedehnt werden dürfen, welche von Bewohnern auö Steiermark entweder pachtweise benützt, oder auch eigenthümlich besessen werden, bei denen jedoch das Eigenthuin erst in der neuen Zeit an die dermahligen Besitzer übertragen wurde; worauf um so genauer zu achten sei, als durch angeblichen Besitz von Pacht und Eigen-thumsrechten dem Ertrage des Zoll- und DreißigstgefällS ein nahmhafter Abbruch zugefügt werden könnte. Hiernach hat es nunmehr von der mit Verordnung vom ly. d. M., Zahl Z. Dsm a3. Februar. 26. Auflösung der f. k. Bergwesens-Dirrction in Salzburg, und Ueberweisung ihrer Geschäfte an die k. k. Berg-und Salinen - Direction zu Hall in Tirol. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Eutschlieffung vom 16. May i834 fcie Auflösung der k. k. Bergwesenödirection in Salzburg mit der Ueberweisung der Geschäfte derselben an die k. k. Berg- und Saliuendireetion zu Hall in Tirol zu befehlen geruhet. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hohen Hofkanz-leydecretes vom 23. Jäner d. I., Zahl 1829, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß die neue vereinte tirolisch-salzburgische Berg - und Saline» - Direction am ».November »834 in Wirksamkeit getreten ist, Gubernialcurrende vom 23. Februar »835, Zahl 1951; an die Kreisämter, und Zntimat an die Camera! - Gefallen- Verwaltung. 27. Wiedergrstaktung der seit dein Jahre 1831 eingestellt gewesenen Verleihung von Personal - Gewerben in der Residenzstadt Wien und in den Provinzial-Haupt« städtcn. . J Mit Bezug auf die hicrortige Verordnung vom 2. September »831, Zahl 15188 , *) und in Folge des hohen Hofkanzlei-Präsidial - Erlasses vom 13. Februar 1855 , Nr. 5872, wird den k. k. Kreiöamtern erinnert, daß es Se. k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabinetsschreiben vom ' 4. d. M. von Len allerhöchsten Anordnungen vom 17. und 25. August i85i, wodurch *) Siehe P. G. S., Band i3, Seite 221, Nr. 154* Vom a3. und r6. Februar. Ü die Verleihung von Personalgewerben in der Haupt- und Residenzstadt Wien und in den Provinzial-Hauptstädten eingestel-let wurde, abkommen zu lassen, und zu befehlen geruhet haben, daß vor der Hand die bis nun bestehenden GewerböverlrihungS-vorschriften wie vorhin wieder in Wirksamkeit zu treten haben, für deren genaue Beobachtung überhaupt, und insbesondere in Ansehung der Nichtvermehrung der Gewerbe über den Bedarf gesorgt werden soll. Diesem allerhöchsten Befehle gemäß hat das k. k. Kreisamt unverzüglich an den hiesigen Magistrat die geeignete Weisung zu erlassen. Gubernialverordnung vom 23. Februar isZs, Zahl 2912 ; an das Kreisamt Grätz. 28. Bestimmung der für eidesstättige Vermögens - Bekenntnisse erforderlichen Stampelclasse. Beifolgend wird den k. k. Kreisämtern die erforderliche An» zahl Abdrücke der vom k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichte erlassenen Circular - Verordnung, nach welcher eidesstättige Vermögensbekcnntnisse nach dem §. 23 des bestehenden allerhöchsten Stämpelpatents vom 5. October 1C02 , dem Stämpel der zweyten Classe pr. 6 kr. unterliegen, zur Verlautbarung an die Dominien und Abhandlungsinstanzen mit* getheilt. Gubernialverordnung vom 26. Februar 1335, Zahl 2003; an die Kreiöämter. Circular - Verordnung des r> k. innerösterr. küstenländischen AppellationSgerichteS. Auö Anlaß einer vorgelegte» Anfrage hat die k. f allgemeine Hofkammer die k. k. Tabak- und Stampelgefällen-Direc» Gesetzsammlung XVII. Theil. 5 *Š4 BvM t% Februar. tion unterm 7. Zänner i8ZS, Zahl 631/55 beauftragt/ fammk^ lichen Cameralgefällen-Verwaltungen und der Finanz * Intendanz zu Zara zur Darnachachtung für künftige Fälle zu bedeuten, daß eideSstättige Vermögensbekenntnisse, als Urkunden, die nicht sonst einer Claffe zugewiesen, jedoch nicht ausdrücklich vom Gebrauche des StämpelpapiereS ausgenommen sind, nach dem §. 23, zweite Abteilung Nr. 25 des bestehenden allerhöchsten Stämpelpatentes vom 5. October 1802 dem Stämpel der zwey-ten Claffe pr. 6 kr. unterliegen, und es daher von der in mehreren Hofdrcreten enthaltenden Anordnung, daß diese Urkunde» in Betreff des Stämpels den Jnventarien gleich zu halten feien, abzukommen habe. Diese Anordnung der k. f. allgemeinen Hofkammer wird in Folge deö herabgelangten hohen HofdecreteS der k. k. obersten Ju-stizstelle vom 24. Jäner praes. 3, Februar 1835, H.Zahl 354, fämmtlichen Abhandlungsbehörden zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt den 5. Februar isss. 29. Ntchtcinrcchnung der Concepts- Candidate»-Dienstzeit in die wirklichen Dienstjahre. ES ist die Frage zur Sprache gekommen, ob den bei den politischen Länderstellen befindlichen Conceptöcandidaten die Can-didatenjahre in die Zeit ihrer Dienstleistung einzurechnen seien. Dadas Normale vom 15. May 1824 , Nr. 1367.1, (§. 3 und 5) bestimmt, daß die ConceptScandidaten erst nach zurückgelegter Prüfung als Conceptspracticanten anzustellen und zu beeidigen sind, und daß ihnen die Dienstzeit von dem Tage des An-stellungSdeereteS als Conceptspracticanten zuzurechnen ist; so hat die hohe Hoffanzlei mit Decret vom 5. Februar 1855 , Zahl 2357, hither eröffnet, daß sich genau an jene Bestimmung zu halten fei. Vom 27. Februar. 35 Zugleich hat die hohe Hofkanzlei bestimmt, daß auch jene Individuen, welche etwa von anderen VerwaltungSzweigen, wo die Vorschrift wegen deö Candidatenjahres nicht besteht, z»r 2an-deöstelle übertreten wollen, unter die übrigen Conceptspraetican« ten nur nach jenem Tage zu reihen sind, an welchem sie »ach zu-rückgelegter Prüfung den Eid abgelegt haben, weil sie nach dein Hofdecrete vom Jahre 1824 erst von da an als Conceptöpracti-canten für die politische Linie angesehen werden können. Hiervon werden die Herren Kreishauptleute im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 2. Juny 1824, Zahl ii87i, *) zur eigenen Wissenschaft und Verständigung deS unterstehenden ConceptspersonaleS in die Kenntniß gesetzt. Gubernkalverordnung vom 27. Februar 1855, Zahl 2939; an die fünf steierm. Herren Kreishauptleute. 30. Ungesäumte Bekanntgebung der von den Gefallsbehör-den in die Gränzwache aufgenommenen',- oder aus derselben entlassenen un> noch Militär - ober land-wehrpflichtigen Individuen, an die KreiSÜmter. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 20. August «854 , Zahl 13294, **) erhalten die f. f. Kreisämter zur weiteren Veranlassung eine Abschrift des unterm 7. Februar d. I., Zahl 169,***) an die k. f. steiermärkische Camcralgesällen-Verwal-tung gelangten, und von dieser mit Note vom 21. d, M., Zahl 1551, hieher mitgetheilten hohen Hofkammer-DecreteS, über die Vorschrift, daß die in die Gränzwache aufgenommeuen, oder *) Siehe P. G. S. Vaud 6, Seite 192, Zahl y>. **> Siehe P. G. S. Band 16, Seite 228, Zahl >36, ***■) Siehe die nachfolgende Verordnung» 26 Vom iS. Februar. Ver. ordnung vom 6. Jäner d. I., Zahl 162, in die Kenntniß gefetzt werden. Gnbernialverordnung vom 2s. Februar 1855 , Zahl 3157; an die Kreiöämter und an das FiScalamt. 33. Bekanntmachung der neuen Auflage des Tabak - Verschleiß - Tariffes. Mehrere Aenderungen, welche theilS in den Preisen, theilS durch eine größere Auswahl von Tabak-Gattungen in den frühe-ren Jahren und auch gegenwärtig getroffen worden sind, haben eine neue Auflage des Tabak-Verschleiß-Tariffeö uothwendig gemacht. *) Siehe in diesem Bande.Seite 12, Zahl 1*. Vom 4. März. 39 Dieser von Seiner Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 29. Saner d. I. für Nieder- und Ober-Oestreich, Salz-bürg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steiermark, Kärnten und Illirien genehmigte neue Tabak - Verschleiß - Tariff wird in Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 23. Februar 1835 , Zahl 1069, mit dem Beyfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß er mit 1. April d. I. in Wirksamkeit zu treten habe. Gnbernialcurrende vom 4. März 1855, Zahl 411/pr.; an alle Behörden und KreiSamter. Allgemeiner Ver welcher für nachbenamite Schnupf» und Rauchtabak.Gattungen/ in Folge östreich, Salzburg, Böhmen, Mahren und Schlesien, Steiermark, Karn- 9 io it 12 14 15 16 17 18 19 Extrafein Sevilla in lpfündigen Büchsen......................... Rape de Paris, echter, in ipfundigen Dosen ..... St. Omar, echter, in lpfündigen Dosen .......................... Fa(;oii d’Espagne in Zpfundigen Dosen....................... . - Wiener kape, ite Sorte (im blauen Papier) in lpfündigen Dosen ................................................... Facou St. Omer in ipfundigen Dosen.............................. Trientiner (Ginge; Radiča grossetta e sottile di lusso) in lpfündigen Karten........................................ Wiener Rape, 2te Sorte, (im gelben Papier) in lpfündigen Dosen.................................................... Inge di lusso, in lpfündigen Dosen.............................. Carradä di lusso, Rape Punta Virginia, in lpfündigen Dosen.................................................... Scaglia soprafiua di lusso, in »pfundigen Karten .... Galizier (Albanier), und rapirter Galizier, in i und ganzpfün- Ligen Dosen.............................................. Sanspareil, Fourlano, Tiroler in lpfündigen, und Ertra-Ge-" beitzter in * und lpfündigen Dosen ......................1 Debreer und Levante , in lpfündigen Karten.................. Schwarz Gebeitzter, in $• und ganzpfündigen Dosen . . . Galizier, ledig............................................. Schwarz Gebeitzter und Brünnrr, ledig....................... Ordinär Gebeitzter, ledig .................................. Scaglia und Radiča, ledig................................... schleiß - Tarifs, Allerhöchster Entschließung vom 29. Jänner 1835 , in Nieder - und Ober, ten und Jllirien, vom 1. April iti55 an, in Wirksamkeit zu treten hat. Verkauf aus der Hauptuiederlage an die Ver» schleißer im Großen, und von diesen an die Verschleißer im Kleinen, dann an die Consumenten im Großen. von den Verschleißern an die Consumenten im Kleinen. DaS 113n Conv. Mze H Das fl. Pfund leichtes Gewicht to — detto 4 30 detto 3 30 Loth — Pfund schwer Gewicht 3 24 detto 2 54 detto — detto - 24 detto — detto 2 24 detto — detto 1 2 22 detto — Pfund leichtes Gewicht 2 30 detto 2 — Loth — Pfund schwer Gewicht 1 56 detto l 34 detto — detto 1 28 detto — detto 1 20 detto detto 1 28 detto detto 1 26 detto detto l 22 detto — detto 55 detto I detto 56 detto 1 ISn Conv. Mze.lr fl. I fr. 6 5 5 5 4 3 5 3 2 2 K3 IC Tariffs- Nr. 4Š 1 2 5 4 6 7 8 9 10 it 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 N s u ch t a V S k. Gesponnene Rauchtabake: Varinas- Knaster in Rollen..................... Halb - Knaster (Gesellschaft- - Tabak)..................... Hanauer und AnieS.......................................... a) Ordinäre Rollen, b) Ordinäre Stämme..................... extrafeine, vierzöllige, in gelb politirten Ahorn- kistchen zu............................. Zigarren \ feine, sZzöllige, in politirten Nußbaumkist- chen zu ................................ ordinäre, lange und knrze, ledig . . . . Geschnittene Rauchtabake: Geschnittener Knaster Echter Holländer Krull Seraglio Portoricco-Knaster. Sonn und Mond -Ginge .... Echter Türkischer Extra feiner Dreikönig Echter Ungar Mittelfeiner Dreikönig Sonn und Mond -Portoriceo- Knaster Virginier (Zapfenberger) Echter Türkischer Extra feiner Dreikönig Mittelfeiner Dreikönig Geschnittener in Briefen Ordinäre Briefe • - .5? £. 5 !©. /. 5 n 5_ 1 1 95 e r k a « f aus der Hauvtniederlaqe an die 95er- 1 von schleißer im Großen, den 95erlchle»ßern und von diesen an die 95erschle>ßer an int Kleinen, die Coistumenten tm dann an die Consumenten im Otofjen. | Klemen. J Das In Conv. Mze. Das ' In Conv. Mze.§ fl. kr. fl. 1 kr. Pfund schweres Gewicht 7 , . i Pfund l 55 detto t 30 detto 25 detto 36 detto — 10 detto — 28 detto — , 8 f loo Stück 3 — l l Stück 2 I 50 » 1 30 5 1 too Stück 2 — — — 1 50 » 1 — — 100 » 1 28 l Stück 1 Pfund leichtes Gewicht 3 30 \ Pfund — 5 6 detto 3 — detto 48 detto 3 — —- — detto 2 30 ■} Pfund — 40 detto 1 52 detto — 26 detto 1 12 detto — 20 detto 1 12 detto — 20 detto 1 12 detto — 20 detto — 54 detto — 15 detto 40 detto — 11 too Stück 7 50 i Stück — 5 detto 6 10 detto — 4 detto 6 10 detto — 4 detto 4 44 detto — 5 detto 4 44 detto — 3 detto 3 6 detto — 2 detto 3 _ detto — 2 detto 1 32 detto 1 1 44 Vom 6. März. Tariff für die Paß-Taxen. Das IIC.M. fl. skr. Ausländische Schnupf- und Rauch-1 tabak-Fabrikate • • • i Pfd. 3 — Ungarische Schnupf- und Rauch-/ohne Unter- tabak-Fabrikate • - • \ schied der detto 2 — Alle rohen ausländischen Tabak-i Benennung blätter 1 detto 2 — Alle rohen ungarischen Tabakblätter/ detto ‘I “ 34. Bestimmungen über die Verpflichtung der politischen Qrtsbehorden und Drtsgemeinden zur Vergütung der Heilungskostcn für die zur Militärdienstleistung berufenen und vor ihrer Assentirung in die Militär« Spitäler abgegebenen Individuen. Mit hicrortigem Decrete vom 24. November 1828 / Zahl 21502/ *) wurde dem k. k. Kreisamte die von der hohen Hof. kanzlei laut Verordnung vom i2.November 1828/ Zahl 26235, im Einvernehmen mit dem k. k Hofkriegsrathe beschlossene Maßregel bekannt gegeben / wornach die Aufnahme der mit der Krätze oder der Lustseuche behafteten/ zur Militärdienstleistung berufenen Individuen in die Militärspitäler unter der Bedingung gestattet worden ist/ daß die politischen Oberbehörden sich freiwillig verbürgen / das zur Heilung übergebene Individuum, oder dessen Ortögemeinde zur Bezahlung der Verpfleg-- und Hei-lnngSkosten zu verhalten. Rücksichtlich der Vergütung dieser Auslagen haben sich jedoch wiederholt Anstände auS dem Grunde ergeben, weil derley Militärpflichtige längere Zeit in den Militärspitälern behalten, *) Siehe P. G. T Band 10, Seite4-4, Zahl 169. i i&m 6. ÄMz. 41 Und dadurch bik zu leistenden Ersahbetrage zu sehr gesteigert worden sind; um nun derlei Anständen für die Zukunft zu begegnen, ist die k. k. vereinigte hohe Hofkanzlei im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsrathe in dem Beschlüsse übereingekommen, daß jene politischen Behörden, welche zur Militärdienst« leistung berufene Individuen zur ärztlichen Behandlung in ein Militärspital abgegeben und für die Hereinbringung der HeilungS-kosteu sich verpflichtet haben, selbe aljobald aus dem Spitale gegen Vergütung der bereits aufgelaufenen Kosten zurückneh-men kennen, wenn sie zur Vermeidung fernerer Auslagen daS längere Verbleiben im Spitale nicht mehr zusagend finden, daß sie jedoch, wenn sie diese Zurücknahme unterlassen, gegen die Bezahlung der Kurkosten wegen langen Aufenthaltes im Spitale keine Einwendungen zu machen berechtiget find. Die k. k. Kreiöämter werden daher in Folge hohen Hofkanzlei - DecreteS vom 26. Februar 1855, Zahl 4299, angewiesen, diese Maßregel den Unterbehörden gehörig bekannt zu machen. ' , Gubernialverordnung vom 6. März i855 , Zahl 3537; an die Kreiöämter. 35. Thronbesteigung Sr. f. k. Majestät Ferdinand des I., und Anordnung der Trauerandachten für weiland Kaiser Franz des I. Seine k. k. Majestät unser gegenwärtig regierender aller-gnädigster Herr und Kaiser Ferdinand I. haben nachstehendes allerhöchste Rescript allergnädigst zu erlassen geruhet: Ferdinand der Erste von Gottes Gnade» Kaiser von Oesterreich; König von Hungorn, Böheini, der Lombardie und 46 sßom 6. März. Venedig, Galizien, Lodomerien und Zllirien; Erzherzog von Oesterreich re. re. Liebe Getreue! ES hat Gott dem Allmächtigen gefallen, Se. Majestät den Kaiser und König, Unfern hochverehrten in» mg st geliebten Herrn Vater aus dem irdischen Sein abzurufen. Allerhöchst dieselben sind heute um Drei Viertel auf E'n Uhr Morgens verschieden. Mit dem Gefühle des tiefsten Schmerzens über den Verlust deö erlauchten Verklärten, dessen Weisheit das Glück feiner Völker mitten in den Stürmen der Zeit fest begründet hat, dessen Gerechtigkeit ein mächtiger Schuh für jedes Recht, und ein kräftiger Schild gegen jede Willkühr war, und dessen Tugenden allen Zeiten als Vorbild dienen, folgen Wir dem hohen Berufe auf der Bahn fortzufchreiten, die Er so weise bezeichnet und so beharrlich verfolgt hat. Wir besteigen den Unö angestammten Thron mit dem festen Entschlüsse, den Gesinnungen Unserö Herrn Vaters getreu, wie Er, im frommen Vertrauen auf Gott das Glück und die Wohlfahrt Unserer Völker auf dem Wege des Rechtes zum Zwecke aller Unserer Bestrebungen und Anstrengungen zu machen. Indem Wir nun alle Organe Unserer Staatsverwaltung in ihren Stellen, Aemtern und Würden bestätigen, fordern Wir dieselben und nahmentlich daö k. k. Landes-Gubernium auf, Uns in Unseren Bemühungen ihren pflichtmäßigen Beistand zu leisten, und ihrem Eide gemäß, dessen feierliche Erneuerung Wir denselben erlassen, sich ihrer Bestimmung nach den bestehenden Vorschriften mit Gewissenhaftigkeit und Eifer zu weihen. Uebrigens habt Ihr allen Euch unterstehenden Behörden und den dortländige» Ständen diese Unsere Willensmeinung auf daS schleunigste bekannt zu machen, und insbesondere im Einvernehmen mit den Ordinarien zu verfügen, damit für weiland Se. Majestät den höchstverblichenen Kaiser und König die gewöhnlichen Eregnien, heilige Messen und Andachten allenthalben in den Städten und auf dem Lande fleißig gehalten werden, so wie auch jede mit der allgemeinen Trauer unvereinbarliche BelustigungS-art sogleich einzustellen ist. Bom 6, März. 4?' Welch Allem Ihr Alle genau nachzuleben wissen werdet. Gegeben in Unserer kaiserl. Haupt * und Residenzstadt Wien am zweiten Monathstage März im Eintausend Achthundert Fünf und Dreißigsten, Unserer Regierung im Ersten Jahre. Ferdinand. Anton F. Graf MittrowSky v. Mittrowitz und Nemischl, Oberster Kanzler. Carl Graf v. Jnzaghy, Hof-Kanzler. Franz Freiherr von Piliersdorf, Kanzler. Johann Limbeck Ritter von Lilienau, Vice-Kanzler. Nach Sr. k. f. apost. Majestät höchst eigenem Defehle: Franz von Nadherny, k. k. Hofrarh. Dieses allerhöchste Rescript wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß hiernach an die unterstehenden Behörden und Aemter die erforderlichen Aufträge bereits erlasicn, und wegen Einstellung der Belustigungen und Abhaltung der Trauer > Andachten die Einleitungen getroffen worden sind. Von dem k. k. steiermärkischen LandeSgubernium. Gubernial-Erledigung vom 6. März >335 , Zahl 362.4; an alle öffentlichen Behörden und Aemter. 36. Verfassung rineš besonder!, Hebersichtsausweises über vorgefallene schwere Polizeiübertretungen. Um die in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 1. August 1822, Zahl 2049s, Gubernial-Intimat vom 28, August 1222, 4ä Böm 7. Mär;. Zahl 19032 , *) alljährlich einznsendendett, die vorgefallene» schweren Polizeiübertretungen betreffenden HauptübersschtS- Tabellen so viel alö möglich in Uebereinstimmung mit jenen zu bringen, welche in Folge des Justizhofdecrets vom 1. Februar 1822, Zahl 1834 von den Criminalgerichten hinsichtlich der Verbrechen eingesendet werden, und um in Betreff der schweren Po-lijeiübertretungen selbst eine nähere Uebersichk zu erhalten, wurde mit hohem Hofkanzleydecrete vom 30. Jänner 1835, Zahl 26743 der Auftrag ertheilt, nebst der vorgeschriebenen Tabelle noch einen zweiten Ausweis alljährlich vorznlegen, in welchen über die Haupksumme der schweren Polizei - Uebertretungen folgende 9Ut» briken aufzunehnien, und gehörig auSznfüllen sind, a) Nähme des KreiseS. d) Gesammtzahl der untersuchten Individuen. Hiervon 1. mit Verhaft. 2. ohne Verhaft. c) Von dieser Gesammtzahl wurden 1. Nerurtheilt. 2. Loögesprochen. 3. AuS Abgang rechtlicher Beweise ans Aufhebung der Unter- suchung erkannt. 4. AuS verschiedenen Ursachen die Untersuchung nicht be- endet. Die k. k. Kreiöämter haben diesemnach für die Zukunft nebst der bisherigen Jahrestabelle über die vorgefallenen schweren Poli-zeiübertretungen auch eine» zweiten AuöweiS von den Untcrbe-hörde» nach den obigen ?lndcutungcn verfassen zu lassen, hieraus ein Sumniarium zu bilden, und dieses letztere zugleich milder erwähnte» Jahrestabelle einzusenden. Gubernialverordnung vom 7. März 1035 , Zahl 2892; an die Kreisämter, Provinzial - StaatSbnchhaltung und Polizei- Direciion. *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 45o, Zahl 118. Vom 8. M-r-, 37. Formularicn zur Verfassung der Verzeichnisse über bezahlte Militär - Schlafkreuzer - Gebühren , und der diefifälligen Rechnungen. Der bestehende Gebrauch, daß so viele Quarlieraiuter bei Verfassung der Schlaskrenzer - Rechnungen weder die Schlaf-krcuzer-Gegenscheine, noch Einquartiernngö - Bolleten in ein Verzeichniß bringen, sondern nur Len summarischen Betrag derselben in die Rechnung einstellen, erfordert zur Censur dieser voluminösen Rechnungen einen weit größeren Zeitaufwand, als es der Fall sein würde, wenn sämmtliche Quartierämter, wie eS der Ordnung gemäß wäre, sowohl die Gegenscheine, als auch die EinquarticrungS-Bolleten in ein ordentliches Vcrzeichniß brächten, und die ausfallenden Summen in die Rechnung einstellten. Um nun bei sämmtlichcn Quartierämtern eine Gleichförmigkeit in der Form der Rechnungsführung herzustellen, werden den Kreisämtern witfolgend die von der k. k. Provinzial-Staatsbuchhal-tung verfaßten Formularien mit dem Aufträge zugestellt, fammt-liche im Kreise befindlichen Quartierämter anzuweisen, in Zukunft sowohl die Gegenscheine als auch die EinqnarkienuigSbol-leten nach den Formularien A. und B. zu verzeichnen, und die Summe dieser Verzeichnisse in die Rechnung, welche nach dem Formular C. zu verfassen ist, einzustellen. Gubernialverordnung vom 8. März 1835 , Zahl 3665 ; an die KreiSämter. Gesetzsammlung XVII. Theil. 4 &om 8. März. Sei Formular A. Consignation über die im ten. Militär-Quartale is erhaltenen Schlaf-kreujer und Gegenscheine. Fort- laufende Zahl der Gegen- scheine Geld- betrag in C. M. Fort- laufende Zahl der Gegen- scheine Geld- betrag in C. M. Fort- laufende Zahl der Gegen- scheine Geld- betrag in C. M. Fort- laufende Zahl der Gegen- scheine Geld- 1 betrag | in C. M. sfllkr. _fl-l.fr. fl-Ikr. fl-! kr. 1 1 Formular B. Consignation fiber die von den Quartiergcbern jurückerhaltenei, Eiiiquatti'erimgS-Bolleten und ausbezahlten Schlafkreuzec im ten Militär- Quartale is Fortlaufende Zahl der Ein- j Geld-i befrag in C. M. Fortlaufende Zahl der Ein- Geld- betrag in C. M. Fortlaufende Zahl der Ein- Geld- betrag in C. M. Fortlaufende Zahl der Ein- Geld- I betrag | in' S C. M.! quartier» ng« Bol- quar- tierungs Bol- quar- tierungs Bol- qnar- tierungS Bol- | | leten fl. kr. leten fl-Ikr. leten fl., kr. leten fllfr.l |J“~ Formular C. Kreis Quartieramt R e ch n u n g über die im ten Militärquartale >s empfangenen und bezahlten Schlafkreuzer, dann erhaltenem und verwendeten Einquartierungö-Bolleten. •F1' * js Ä Z empfang an Schlaf- kreuzer in C.M. an Ein-quar-tie» rungs- Bol- leten. Ja fl. fr. 1 i Laut Rechnung vom... Quartale >3.. ist ein Rest verblieben Neuer Empfang. Laut Consignation Nr. i an Schlafkreuzer-Einquarlierungs Bollet. wurden in diesem Quartale angeschafft .... Summe der Empfänge • Jenseitige Ausgaben hiervon abgezogen mit .... Verbleibt Rest • Quartieramt Nr. am 1 1 1 | £ an Schlaf- idti Ein-qnar- & Ausgabe. kreuzer lie- in rungs- € N C.M. fl. irr. Bol- leten Laut Consignation über . . Stücke eingelöste Eitiquar-! tierungs - Bolleren • • •; Summe der Ausgaben '6 msyz ki Uem 8, W«kj. 38. Behandlung der am 2. März 1835 in der Serie Nr. 464 verlooslen Capitalrerr der altern Staatsschuld. In Folge hohen Hofkammer - Präsidial. Erlaffes vom z. März ,835, Zahl 1265 , wird mit Beziehung auf die Gubernia! - Currende vom 8. November 1829, Zahl 5088 *) bekannt gemacht, daß die am 2. März d. I. in der Serie 464 verlooslen Aerarial - Obligationen der Stände von Böhmen und Niederöst-reich, nähmlich: die böhmisch-ständische Aerarial-Obligation zu 4 Percent, Nr. 164,856, mit einem Zweiunddreißigstel der Capitals-Summe, dann die niederöstr. ständischen Aerarial-Obligakionen vom Receffe vom 30. April 1767 zu 4 Percent von Nr. 13952 bis einschlieffig Nr. 15939, und zu 3 Percent Nr. 14874 mit den ganzen Copitalsbeträgen nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier und drey Procent in Conventions - Münze verzinsliche StaatSschuldverschreibunaen umgewechselt werden. Gubernialcnrrende vom 8. März 1835, Zahl 3728; an die Kreiöämter. 39. Bekanntmachung des §. i4, des Testamentes Sr. Majestät Kaiser Franz des I. Se. Majestät Kaiser Ferdinand I. geruhten mittels deö in Abschrift angeschloffenen, an den Herrn HauS-, Hof- und Staatskanzler erlassenen allerhöchsten Cabinetschreibeus aller-gnädigst anzubefehlen, dafür Sorge z» tragen, daß der Artikel des Testamentes weiland Sr. Majestät des Kaisers Franz, worin Allerhöchst Dieselben aller Ihrer Unterlhanen, der Armee und der Staatsdiener mit der dein hohe» Verklärten eigenen, ollen *) Siehe P. G. S. Band u, Seite 54.3, Zahl 178. Vom 8. März. S3 treuen Unterthanen unvergeßlichen Gesinnung umfassender Liebe und Milde gedacht haben, in den k. k. Staaten zu Jedermanns Kenntniß gelange. Diesem allerhöchsten Aufträge wird durch die gegenwärtige öffentliche Verlautbarung des erwähnten allerhöchsten Labinet-fchreibens Sr. Majestät des Kaisers Ferdinandi., und deSTesta» mentsabsatzes weiland Sr. Majestät Kaisers Franz I., in Gemäßheit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 6. März 1835 Zahl 5697 hiermit die pflichtschuldige Folge geleistet. Gubernialcurrende vom 8. März 1355, Zahl 5770; an alle öffentlichen Behörden und Aemter. Abschrift eine$ allerhöchsten Handschreibens an den Haus-, Hof- und StaaK-kanzler ddo. Wien den 5. März i83S. Lieber Fürst Metternich! Um den letztwilligen Anordnungen Meines in Gott ruhenden höchst verehrten und iniiigst geliebten Vaters in allen ihren Thcilen vollständige Erfüllung zu geben, trage Ich Ihnen auf, dafür zu sorgen, daß der beiliegende Absatz des Testaments in Meinen Staaten Jedermann kund werde. Die in selbem enthaltene rührende Aeußerung der Liebe des Verklärten für Seine Unterthanen, Seines Dankes für die Armee und die Staatödiener, welche gut gedient, werden Ihm gewiß in den Herzen Aller, die eö betrifft, ein unvergängliches De»k-mahl errichten, und Allen, so wie Mir, zu einem neuen Beweggründe dienen, mit Ausdauer in dem Wege zu beharren, welchen Seine Lehre und Sein Beispiel Und vorgezeichnet haben. Auszug des Testamentes weiland Sr. k. k. apostolischen Majestät Franz I. |. i4. Meine Liebe vermache Ich Meinen Unterthanen. Ich hoffe, daß Ich für sie bei Gott werde belhen können, und Ich fordere sie auf zur Treue Und Anhänglichkeit gegen Meine» legitimen Nachfolger, so wie sie Mir dieselbe in guten und schlimmen Tagen bewiesen haben. Vom io. Marz. 54 Ich sage Meiner treuen Armee Meinen herzlichen Lank für die Dienste/ welche sie Mir erwiesen, und durch welche sie Meinen Thron erhalten hat. Ich fordere sie auf, Meinem Nachfolger dieselbe Treue und Anhänglichkeit immerfort zu beweise». Allen Staaksdienern, die Mir gut dienten, bezeuge Ich hiermit Meinen Dank. 40. Mitthcilung einiger in der Justiz - Gesetzsammlung enthaltenen, die Einbringung der Steuerrückstände betreffenden Vorschriften. In dem den f. k. Kreiöämtern mit Verordnung vom 25. October i834 Zahl 4305 *) mitgetheilten hohen Hofkanzlei-dercrete vom 7. October 1854 Zahl 1402— betreffend da» Verfahren bey Einbringung der Steuerrückstände — sind unter andern die drei Justizhofdecrete vom 19. Jäner 1784 Zahl 228, vom 18. September 1736, und 24. October 1806 Zahl 577 und 789, zur Richtschnur in vorkommenden Fällen angedeutet. Diesemnach erhalten die k. k. Kreiöämter mitfolgend, in Beziehung auf daö zuerst erwähnte Decret, die von dem k. k. innerösterreichischen Appellationögerichte hierüber erlassene gedruckte Verordnung vom 26. Jäner 1784 ; in Betreff der zwei Leitern aber Auszüge aus der Justizgesetzsammlung. Obschon nur da» erster« Hofdecret an das k. k. inncröster-' reichische Appellationsgericht, die zwei Letzteren aber und zwar daö Eine an das böhmische, das Andere aber an das galizifche k. k. Appellationsgericht ergieng; so ist sich doch auch hierlandeS nach diesen zuletzt erwähnten Justizhofdecrete» zu benehmen, da sich in dem mit der gedachten Gubernialverordnung abschriftlich mitgetheilten hohen Hofkanzleideerete ausdrücklich darauf bezogen wird. Die f. k. KreiSämter haben sich daher diese drei Justizhof-decrete genau gegenwärtig zu halten, und dieselbe» auch den *) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 280, Zahl 172, Vsm io, März. 55 Steuerbezirksobrigkeiten zu ihrer Nachachtung mittels eigener Currende bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 10. März 1835/ Zahl yyy/Str.; an die KreiSämter. Verordnung von dem inner- und oberöstcrr. Appellationsgerichke. Da die Frage aufgefallen, wie sich bei jenen Erecutionen zu benehmen sei, mittels welcher Ausstände oder Weigerungen der Landeöaulagen, oder sonstiger landesfürstl. Gefälle von denCon-tribuenten einzutreibcn sind, haben Seine kaiserl. königl. apostol. Majestät über das zwischen den vereinigten politischen Hofstcllen, und der obersten Justizstelle getroffene Einvernehmeu zur Richtschnur zu bestimmen befunden, daß wenn eS auf Eintreibung eines AuSstandeö einer Lan-desanlage, oder anderen derlei landesfürstl. Gefälls ankömmt, 1. die Sache keiner Dings in eine gerichtliche Einklagung, oder rechtliches Verfahren geleitet, sondern von der Obrig-. feit in diesen Fällen auf Anrufen der Beamten die Execution unmittelbar geleistet, 2. in den hierbei auffallenden Pfändungen, Feilbiethungen und Schätzungen beweglich - oder unbeweglicher Güter sich in der Art, und den Fristen nach der Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung geachtet, übrigens aber 5. auch der militärischen Execution in allen denjenigen Fällen, in welchen sie in besonderen über derlei Gefälle bestehenden Gesetzen gegründet ist, auch noch fernere Statt gegeben werden soll. So aus eingelangt kaiserl. königl. allerhöchsten Resolution de dato Wien den ly., und praes. 25. currentis jeglichem Ortögericht zur Wissenschaft und genauesten Befolgung anmtt kund gemacht wird. Klagenfurt, den 26. Inner i7G4. Auszug aus der Justiz - Hofgesehsammlung Nr. 577. Hofdecret vom lg. September 1786 an das böhmische Appellationsgericht über dessen Amtsbericht vom 29. Mai 1786, und das zwischen den vereinten Hofstellen, und der Compilationshof-coinmission gepflogene Einvernehmen: a) Dem FiScalomte sei zwar eben so wenig, als jeder andern Partei benommen, fein Vormerks- und Verbothsgesuch 56 Vom io. März. bei dem foro rei sitae einzur eichen, besonders wenn bei dem Umstande, daß daö sächliche Recht nur vom Tage dev wirkliche» Vormerkung, und bed intimirken Verbotheö erwirket wird, bei vertretender causa Gefahr am Verzüge unterwaltete. Indessen fei dem Fiscalamte auch unbenommen, seine VerbothS- und Vormerkungögesuche bei dem Landrechte, nähmlich jener Instanz anzubringen, die in allen Real-uud Persoualgeschäften active und passive fein privile-girter Richter ist. b) Unterliege feinem ölnstande, daß, wenn da- FiScalanit bei Bewirkung eines VerbothS die zu dessen Rechtfertigung erforderliche Klage in den §. 290 und 29t vorgeschriebenen >4 Tagen nicht einreichen kann, dagegen durch beglaubte Urkunden ein oder andern gegründeten Hem-mungsumstand darzuthun vermag, ihm bevorstehe, vor Verfliessung der ersten Hälfte der zu Einbringung dieser Klage bestimmten Frist eine Erweiterung anzufuchen, die ihm von dem Richter der Ordnung nach in so weit zu bewilligen ist-, als das FiScalanit darzuthun vermag, daß eS die Behebung des HeuimungSiimstandes der Ordnung nach betrieben habe, und selbe ohne fein Verschulden fortwähre. 0) Dem Fiscalamte könne auch in Folge §.298 der Gerichtsordnung vor erfolgtem richterliche» Urtheile eine Execution nicht bewilliget werden; die Sicherheit des Aera-riumö aber könne auch ohne Ergreifung einer Execution durch die in der Gerichtsordnung vorgesehenen Wege der Verbothe, Sequestrationen, Arreste, und anderweiten Sicherstellungömittel geschehen, zu deren Erwirkung sich daS FiScalanit lediglich durch Darthuung Hangender Inquisitionen , oder durch Vorlegung der Verordnungen der Hof. und Ländcrstellen zu legi tirnimi habe. Auszug aus der Justiz - Hosgesehsaminlung Nr. 789. (Hosdecret vom 24. October 1806, an beide galizische AppellatiouSgerich-te, einverstandlich mit der Hofcommiffion in GeseHsachen.) 2» Hinsicht der Sicherstellung solcher Forderungen, die zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet sind, sondern worüber den politischen Behörden allein die Untersuchung, Entscheidung und Execution zustehk, ist festzusetzen befunden worden, daß in solchen Gegenständen den politischen Behörden daö Besugniß, die erforderliche Sicherstellung zu veranlassen, und wegen der- Bom io, März. 57 selben Vollstreckung die Gerichtsbehörden unmittelbar durch Ersuchschreiben anzugehen, oder hierzu den Fiscalämtern den Auftrag zu ertheilen zustehe; eine solche Sicherstellung aber durch die dießfällige Verordnung der politischen Behörde, in Folge des HofdecreteS vom >8. September 1786, schon von selbst gerecht-fertiger werde, daher keiner weiteren Justifijirung bedürfe. Grätz, am 4. März 1835. 41. Erläuterung der Vorschriften über die Bezahlung der Heilungskosten für die vor ihrer Assentirung in die Militärfpitäler abgegebenen militärpflichtigen Individuen. Im Nachhange zu der den KreiSämtern mit Tube'rnialver-ordnung vom 6. März 1855, Zahl 3537 *) eröffnet«», von dem k. k. Hoskriegsrathe gemeinschaftlich mit der k. k. Hoskanzlei beschlossenen Verfügung, wornach die zur Heilung in daö Militärspital abgegebenen Militärpflichtigen gegen Vergütung der Kurkosten vor der Zeit zurückgenommen werden können, wird den KreiSämtern eröffnet, daß laut Note des k. k. illirisch - in-nerösterreichischen Generalcommando vom 22. Februar i855 Zahl loss, lit. R. übrigens die den KreiSämtern mit hierortigem Decrete vom ig. May 1829, Zahl 8L61 **) bekannt gemachten Anordnungen fortan in Wirksamkeic verbleiben. Gubernialverordnung vom 10. März 1835, Zahl 3811; an die Kreiöämter. 42. Wappen und Titulatur Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand des I. In Folge des höchst bedauerlichen Hintritteö Sr. k. k. apostolischen Majestät Franz I. Kaisers von Oesterreich haben Se. *) Siehe in diesem Bande Seite 44, Zahl 34. **) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 206, Zahl 7*. 58 Vom io, Marz, gegenwärtig regierende des Kaisers Ferdinand Majestät/ in Folge hoher Hofkanzlei - Erinnerung vom 9. März 1855 , Zahl 5696, anzuordnen geruhet, daß in Absicht auf Titel und Wappen in alle» Expeditionen, Siegeln und Münzgeprägen, wo der kaiserliche Titel und das kaiserliche Siegel vorkömnit, es mit alleiniger Veränderung dcö Rahmens Franz I. in Ferdinand I. durchaus bey dem bisher angewandten Titel und Wappen sein Verbleiben habe. Gubernial-Erledigung vom 10. März 1835, Zahl 3869; an alle öffentlichen Behörden und Aemter. 43. Lrauerordnung nach Ableben Sr. Majestät des Kaisers Franz des I. für Civil -, Staats-, ständische und städtische Magistrats-Beamte. Nach Inhalt des hohen Hofkanzleidecreteö vom 9. März 1835 , Zahl 5982 hat laut eines an den Herrn Obersten Kanzler hcrabgelangten allerhöchsten CabinettsschreibenS vom 6. de» nähmliche» Mouaths die Trauer wegen deS erfolgten Ablebens Sr. Majestät des Kaisers und Königs Franz I. glorreichen Andenkens vom 7. März bis 4. September 1855 für sänimtliche Civil-, Staats-, ständische und städtische MagistratsBeamte in der Art zu bestehen, daß während der ersten Hälfte derTrauer-zcit an de» Civiluniformen der Flor auf dem Hute vorspringend, und am Arme, schwarze Beinkleider und Strümpfe, angelaufene Schnallen, dann Degen und Hutschleife mit Flor umwunden, durch die zweite Hälfte der Trauer aber der Flor nur auf dem Arme getragen werde. Gubernialverordnung vom 10. März 1835, Zahl 38.92; a» alle öffentlichen Behörden und Aemter. Vom,6. März. 44. Sg Stämpelbefreiung der Duldungsconsense uab Wohlver-haltungszeugniffe, welche Unterthanen zum Behufe des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Do« minium ausgestellt werden. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 21. Februar i835 Zahl 4560 hat die k.k. allgemeine Hofkammer aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit Decret vom 10. Februar 1835 Zahl 5402 entschieden, daß die Duldungsconsense und Wohlverhal-tungSzeugniffe, welche den Unterthanen zum Behufe des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium ausgestellt werden , stämpelfrei zu behandeln sind. Welches hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gnbernialcurrende vom 16. März 1355, Zahl 4oyr; an die Kreisämter. 45. Tax - und kostenfreie Behandlung der Justizpflege zwischen den großhcrzoglich sächsischen und den österreichischen Gerichtsbehörden in Criminalfachen, mit Ausnahme der bis zur Auslieferung der Jnquisiten bestrittenen baren Auslagen. Zwischen der k. k. österreichischen Regierung und den großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach, dann herzoglich Sachsen Koburg und Gotha, wie auch herzoglich Sachsen-Altenburgischcn Regierungen ist in Betreff der gegenseitigen unentgeldlichen Ju-stizpflege in Criminalsachen ' die Ueberei'nkunft dahin getroffen worden, daß jeder von dem Gerichte des einen an das Gericht des andern Staates gestellten Requisition tar- und kostenfrei entsprochen werden solle, mit Ausnahme folgender gegenseitig zu erstattender baren Auslagen, und zwar: für die Atzung mit Inbegriff von Arzt- und Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche und noth- 6o Dom 16. und lg- März. dürftige» Kleidungsstücken, für den Transport der Verbrecher bis zu ihrer Auslieferung an die gegenseitigen Criminalgerichte, für Bothenlohn und Postporto, endlich für Zengengebühren, unter welchen letzteren jedoch nur solche verstanden werden, die einem Zeugen, der vom Taglohne lebt, und wegen der Vorforderung seiner Person zu Gericht den Verdienst entbehren muß, zu leisten stud, und mit dem gewöhnlichen Taglohn ersetzt werden. Von dieser Uebereinkunft, welche bereits von Seite der k. k. obersten Justizstelle den fammtlichen ihr unterstehenden Appellationsgerichten sowohl zur eigenen Wissenschaft, alö auch zurVerstän-digungder Criminalgerichte bekannt gemacht worden ist, werden die k. k. Kreisämter hiermit in Folge der hohen Hofkanzleiverordnüng vom 24. Februar ,055 Zahl 4o4z in die Kennt»iß gesetzt. Gubernialverordnung vom 16. März ,855, Zahl 4095; an die Kreiöämter und an daö Fiöcalamt. 46. Vermeidung der den Krcisämtcrn nicht zuständigen Er« theilung der Nachsicht von Ehe - Aufgebothen an Militär - Individuen. Zur Vermeidung künftiger gesetzwidriger Eingriffe in die Befugnisse des k. k. Generalcommando durch die den KreiSämtern nicht zuständige Ertheilung der Nachsicht von dem Eheaufgebothe an Militär. Individuen werden die Kreisämter, in Folge eines dem hiesigen f. k. Generalcommando zugekommenen RefcripteS des k. k. HofkriegsratheS vom 5. Februar ,835, Zahl 76 aufmerksam gemacht, in dieser Hinsicht die hierortige Circnlarvor-schrift vom 5. October ,3o8, Zahl 22SY8, *) sich gegenwärtig zu halten. Gubernialverordnung vom ,8. März ,835 , Zahl 3545; an die Kreisämter, und an daö fürstbischöfliche Seckaner-Ordinariat. *> Siehe den nachfolgenden Abdruck. $6črn i$. März. 6i Circulare von dem ?. k. steiermärkisch - kärntnerischen Gubernium. (Uetec die Jurisdictions - Verhältnisse zwischen der Civil - und Militär-Geistlichkeit ; über die an die erstere von Militärpersonen zu entrichtenden Stvllgebühren und über die für Militärpersonen , dann bei Militärpersonen dien ende Civil - Parteien Notlügen Bewilligungen oder Dispensen.) Zur Vermeidung aller Irrungen in Ansehung der Gränzen der Jurisdiction, welche die Civil- und welche die Militärgeist-lichkeit in den bei Militärpersonen sich ergebende» seelsorgerlichen Verrichtungen auszuüben hat, und zur Hintanhaltung aller Vergehungen gegen die Gesetze bei Eingehung der Ehen von den bei Militärpersonen dienenden Civil-Parteyen wird mit Rücksicht auf die früheren Gesetze Nachstehendes hiermit verordnet: §. i. Es hat bei der zu Folge allerhöchster Entschlieffung vom 26. Januar 1770 bekannt gemachten Vorschrift sein Verbleiben, daß die Feldcaplane die geistliche Jurisdiction in Taufen, Trauungen, Begräbnissen, und überhaupt in Administrirung der heiligen Sacramenle, in Ansehung der ad militiam vagam gehörigen Militärpersonen, hingegen die Civilgeistlichkeit diese Jurisdiction bei Len ad militiam stabilem gerechneten Mili-tarpersonen auszuüben haben. Um aber allen Zweifel über die weitere Frage zu benehmen, welche Militärpersonen ad militiam vagam, und welche ad militiam stabilem zu rechnen seien, soll bei der veränderten Verfaffung des k. k Militärs Folgendes zur Richtschnur dienen: A. Ad militiam vagam gehören: a) Die zum Felddienste, dann auch die bei dem Hofkriegsrath, bei der Genie-Artillerie- und Gränz-Direction angestell-ten Herren Generäle. b) Der Generalstab. c) Die FestungS- und Stadt - Commandanten sammt dem Platzpersonale und Garnisonö - Auditorial. d) Die gesammten Regimenter und Corps. e) Die drei f. f. Garden und die Hofburgwache. s) Alle Monturö - Commissionen. g) Das Neustädter-Cadetenhauö und die Jngenieur-Acadenne. h) Die Garnisons-Artillerie. i) Die bewaffnete Marine. b) Daö oberste Schiffamt. Č4 üctti ,8. März. l) Die Ingenieurs -, Mineurs--, SappeurS- und Militär-Fuhrwesens -Corps. m) Das Feldzeugamt. n) Die Fortifications - Districts - Directionen. o) Die Feldkriegskanzleien bei den General- und Militär-Comwanden. p) Die Conscriptions - Direktoren. cs) Das Stabs-Anditoriat mit de» Gerichts - Actuarien und Stabs-Profosen. r) Daö Feldkriegö - Commifiariat. s) Daö VerpflegSamt und das Militär-Bäckerpersonale. t) Die Kriegscasse. Beamten, wo eigene Kriegscafsen bestehen, und also nicht mit dem Canieral - Zahlainte vereiniget sind. u) Die qalizischen Werbbezirke. v) Die CordonS - Abtheilungen. w) die Transports - und SammelhauS - Commanden. x) Alle Frauen, Kinder und Dienstbothen der Vorgenannten. y) Endlich haben alle bei einem anSbrechende» Kriege zu Feldkriegsdiensten anzustellende stabile Militär-Individuen, so wie auch diejenigen Personen vom Civilstande, die bei den Armeen sich aufhalten, durch die Zeit des Krieges die geistliche Jurisdiction der Militärgeistlichkeit anzuerkennen. B. Ad militiam stabilem gehören: a) Die pensionirten und nicht angestellten Herren Generäle, wenn sie gleich Regiments-Inhaber sind. / b) Alle pensionirten, quiescirenden, oder mit Beibehaltung des Offizier-Charakters quittirten Stabs- und Oberoffiziere, Militär-Beamten und Stabs-Parteien. c) Die bei den Militär-Appellationsgerichte», dann (1) bei der Judic. rleleg, milit. vel. mixtis augestellte», zu in Stande derselben gehörigen Beamten , in so ferne sie nicht nach ihrer andern persönlichen Eigenschaft ad militiam vagam gehören. c) Die ungarische Kronwache. f) Die Polizeiwache. g) Die Josephiiiisch - inedicinische chirurgische Akademie. h) DaS Thierarznei - Jnstitutspersonale. i) Die zur Militär - Medicanienten - Regie, und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen. k) DaS Herrnalser - Offizierötöchter - Institut. l) Das Gewehrfabrike» - Gußwerk- und Stuckbohrer - Personale. feorit i$. Mars. kZ m) Die Patental-Invaliden. n) Die Hausverwalter, Hausmeister, Traiteurs in Caserne» und sonstigen Militärgebäuden. o) Die Witwen und Waisen aller Militärpersonen. p) Die Frauen, Kinder und Dienstbothen der vorgenannten ad militiam stabilem gerechneten Individuen. r. 2. Da sich aber die Fälle häufig ereignen können, daß Personen, welche ad militiam vagam gehören, einer geistlichen Amtshandlung bedürfen, ohne de» Feldsuperior oder Feldcaplan, dessen geistlicher Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können , so bleibt es bei den schon bestehenden Verordnungen, daß die Civilgeistlichkeit verpflichtet sei, in diesen Fälle» die geistlichen Jurisdictionsacte in Subsidium der Militärgeistlichkeit auszuüben. §• 3, In Ansehung der Stollgebühren wird Folgendes verordnet: a) Militärpersonen, vom Feldwebel und Wad)tmeister abwärts (einschlüßlich derselben) haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Civilpfarrer auch da, wenn die Trauung zwischen einer sold)en Militärperson und einer Braut vom Civilstande von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern. b) Oberoffiziere haben die Stolle zu entrichten; jedoch ist sich i» Bemessung des Betrages ganz nach den für die Civilgeist-lichkeit überhaupt bestehenden Stollgefttzen zu achten. c) Die Eheverkündigungen sind bey Militärpersonen, weld)e ad militiam vagam gehören, in Ermanglung einer eigenen Garnisonsklrche, wo die Verkündigung von dem Feldsuperior, oder von dem Feldkaplan geschehen kann, von dem Civilpfarrer deö Bezirkes, in welchem der Militär - Bräutigam wohnt, vorzu-nehmen, ohne dafür eine Gebühr von der Militarperson zu fordern. d) Dort, wo keine GarnisonSkirche besteht, hat der Feldsuperior oder Feldkaplan daS Recht, in der Civil - Pfarrkirche, in deren Bezirke die seiner Jurisdiction zugewiesenen Militärpersonen wohnen, vie pfarrlidien Verrichtungen der Taufe, der Trauung, deS Versehens der Kranke», der Einsegnung der Leichen, vorzunehmen, ohne daß der Civilpfarrer deßwegen eine Stollgebühr anzusprechen hat. e) Die Militärgeistlichkeit hat das Leichenbegangniß einer ad militiam vagam gehörigen Person selbst zu halten, und hierzu ihre eigenen Gehülfen und Requisiten zu verwenden; dagegen aber ist von Seite der Civilpfarre, welche in die Veranstaltung - A ' . ' ; ~ ; ' U ŠŠoltt >ö. Äärsi solcher Leichenbegängnisse gar nicht einzugeheki hat, auch koine Stollgebühr $u verlangen. Sollte jedoch die Militargcistlichkeit einige Kirchenrequisiten von der Civilpfarre dazu nökhig haben, so ist für diese bei Leichen der Oberoffiziere oder Beamten daS in» Stollpatente bestimmte von der Vcrlassenfchafts-Masse zu bezahlen. Die Begräbnisse der ad militiam stabilem gehörigen Militärparteien haben von Seite der Civilpfarre immer nach der geringsten Classe zu geschehen, menu nicht der Erblasser desselben Erben, oder die Abhandlungöinstanz den Conduct nach einer der höhern Classe verlangen, >vo alsdann die in dem Stollpatente für die verlangte Classe bestimmten Gebühren abzunehmen sind. §. 4. Die Civilgeistlichkeit hat nach der Hofverordnung vom 30. August 17a4 mit Ende eines jeden Militärjahreö durch die De-chonte daö Verzeichniß aller mit Militärpersonen vorgenommenc» Tauf-, Trau- und Begräbniß-Acte an daS Consistorinm einzusenden, von welchem eS mittelst der Landesstelle und dem General-Commando dein Feldsnperiorate zukommen »vird, welches auch für die Ausstellung der Urkunden über die ad militiam va-gam gehörigen Personen, wenn sie erst nach der Ueberreichung der Verzeichnisse angesucht werde», sorgen »vird. §. 5. In Ansehung der Bewilligungen zur Heirath und der Dispensen von Len Äufgebothe» »vird verordnet: Erstens. Ohne beigebrachte schriftliche HeirathSbeivilligung soll keine Militärperson, sie mag von 6fr militia vaga oder stabili sein, getrauet werden. Diese Bewilligung »vird ertheilt: a) Bei den Regimentern und Corps: für sämmtliche Individuen vom Oberstlieutenant abwärts, von den Regiments- und CorpS-Inhabern, oder von den Regiments- oder CorpScomman-danten, so iveit den letzter» dazu die Besugniß von den Regiments-Inhabern verliehen morbrn ist. b) Bei dem General - Qnartiermeisterstabe: für alle dahin gehörige Individuen, von dem General - O.uartiernieister. c) Für die Regiments - und CorpS-Commandanten: für alle »veder zum General Quartiermeisterstabe gehörigen, noch in einem Regimente oder CorpS dienenden Individuen, für die in Pensions-Stand versetzten, oder mit Beibehaltung des Militär-Charakters ausgetretenen Stabs- und Oberoffiziere, von den General-Com-manden. ÜBom 18, März. 6| Zweitens. Zn Ansehung der minderjährigen Waisen von Militärpersoneu, ist die obervormundfchaftliche Einwilligung zu ihrer Verehelichung nach der Verordnung vom 9. October 1806 bei den Vorgesetzten Judiciis deiegatis militaribus et mixtis anzusnchen. Drittens. Die Dispensen vom Aufgeboth bei Militär-Heirathen sind bei der betreffenden Militärbehörde anzusnchen, und werden solche: a) bei den Regimentern und CorpS allen dahin gehörigen Personen, vom Oberstlieutenanl abwärts, von den RegimentS-oder Corps - Cominandanten; b) der Generalität, dem Regiments- und Corps-Com-mandanten, allen zu keinem Regiment.oder Corps gehörigen Personen, den pensivnirten oder mit Beibehaltung des Militär-Charakters ausgetretenen Stabs- und Oberoffizieren, den in der Dienstleistung stehenden, und in die Pension übersetzten Militär-Beamten, Witwen und Waisen, von dem Generalcommando deö Landes, in welchem sie ihren Aufenthalt haben, ertheilt. Viertens. Die Civil - Dienstbothen von Militärpersonen haben ohne Rücksicht, ob ihre Dienstgeber ad militiam vagani oder stabilem gehören, liebst der Bewilligung und rücksichtlich des AufgebotheS, der Dispens von Seite der Militärbehörde, auch die Heirathsbewilligung der betreffenden Civilobrigkeit, lind die Aufgeboths-Dispense von der Civilbehörde, nahmlich in der Hauptstadt vom k. k. Gubernium, und ans dem Lande dem Kreisamte, in dessen Bezirke sie sich befinden, zu erwirken. Grätz am 5. October 1008. 47. Behandlung der suspendir'en Beamten hinsichtlich ihrer zu beziehenden Quartiergeldcr, oder des denselben gebührenden Naturalquark,iers wahrend der Zeit ihrer Suspension. Laut hoher Hofkammerverorduung vom 24. Februar 1835 , Zahl 7198 haben Se. f.f. Majestät Weiland Kaiser Franz deri. mit allerhöchster Entschliessung vom to. Februar 1855 in Beziehung auf die Behandlung suöpendirter Beajmten rücksichtlich des Quartiers oder des Quartiergeldes, Folgendes wörtlich fest-zusetzen geruhet: Gesetzsammlung XVII. Theil. 5 6š -ÜsM 20. Ers. Mit der Suspension vom Gehalte hat allerdings, wie bereits in dem Quartiergelder - Normale vom Jahre «819 festgesetzt wurde, auch jene vom Quarkiergelde, in so fern der Bezug desselben in die Zeit der Suspension fällt, Statt zu finden. Wenn ein solcher Beamter im Genüsse eines Naturalquar-tiers sich befindet, so ist der suöpendirte Beamte zwar bis zur definitiven Entscheidung seines Schicksals darin zu belassen, es ist aber die Bemessung der Alimentation, für welche den Behörden nach Meiner Entschliessuug vom i(i, Februar 182« die Ausmittlung zwischen dem von Mir sestgesetzteu Marimum und Minimum überlassen ist, auf diesen Umstand, so wie überhaupt auf v> en Grundsatz Rücksicht zu nehmen, daß die Alimentation mit Len dem suöpendirten Beamten etwa bleibenden Genüssen zwei Dritt - Theile seiner Besoldung nicht überschreite. Gubernialverordnung vom 20 März «855 , Zahl 4199; an die Kreisämter, Baudirection, P. Staats-Buchhaltung und an daß Fiscalamt. 43. Einziehung der sistemifirten Reisepauschalien im Fasse der Unterlassung der vorgeschriebenen Bereisungen, oder wenn selbe durch supplirende Beainte vorgc-nommen werden. In Folge des hohen Hofkammerdecretes voin 20. Februar $835/ Zahl 7197 wird eröffnet, daß Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vorn 10. Februar «»55, in Beziehung auf die 93eru>enbung der Reijepauschalien von Seite der damit betheilten Beamten Folgendes vorznschreiben geruhet haben: Da die Reisepanschalien für den Zweck gewähret sind, damit die für den Dienst erforderlichen Bereisungen in der Zeit, für welche sie festgesetzt sind, auch «virklich vollzogen werben: so ist darauf zu sehen, daß die Bereisung in der vorgeschriebenen Art und Zeit jedenfalls geschehe. Vom 24. März. 6? Unterläßt der mit einem solchen Pauschale versehene Beamte dir Bereisungspflicht in der vorgeschriebenen Zeit aus Nachlässigkeit, oder einem unzureichenden Rechtfertigungögrunde: so ist das Pauschale für die Zeit, in welcher die Bereisung vor-schriftömäßig hätte geschehen sollen, einzuziehe», und wenn es bereits bezogen worden wäre, zurück zu erstatten. Wäre aber ein solcher Beamter legal verhindert, und der ihn supplirende Beamte in dem Falle, die vorgeschriebeue Bereisung an seiner Stelle vorzuuehmen: so ist das Pauschale Nach Maßgabe, als diese Bereisung des substituirten Beamten eintre? ten mußte einzuziehen, und der ihn supplirende Beamte rücksichtlich seiner Bereisungsgenüsse nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln. Gubernialverordnung vom 20. März 1835, Zahl 4200; an die Herren Kreishauptleute, Provinzial - Bandirection, und Skaatsbuchhalrung. 49. Bestimmung her Falle, in welchen die Bewilligung einer zeitlichen Befreiung von der Gebäude - Zins -und Classensteuer einzutreten hat. Seine f. k. Majestät haben wegen Bewilligung einer zeitlichen lLteuerbefrei'ung von der Gebäudezinö - und Gebäude-Classensteuer mit allerhöchster Eiitschliessung vom 10. Februar 1835 fiir die Zukunft folgende Bestimmungen sestzusetzen befunden , welche, der allerhöchstenAnordniing gemäß, von dem Zeitpnncte in Wirksamkeit zu treten haben, wo dieselben in den Provinzen, die es betrifft, gehörig bekannt gegeben sein werden. I. Zeitliche Steuerbefreiungen von der Gebäude- Zinö- und Gebäude-Classensteuer finden in den Hauptstädten fammt Vorstädten der Provinz, die es betrifft, und wo die Gu-bernien und Regierungen ihren Sitz haben, Stakt: a) Wenn ein Gebäude ganz neu hergestellt wird, und früher Uoch gar nicht bestanden hat. 6$ Bom «4- S&i* b) Wenn daS Gebäude zwar früher bestanden hat, wegen seiner Schadhaftigkeit aber ganz niedergerissen, und neu aufgebaut werden mußte. c) Wenn ein bestehendes Gebäude durch den Ban auf einer noch unverbauten Area, oder durch das Aufsetzen eines noch nicht bestandenen Stockwerkes in der Art erweitert oder vergrößert wird, daß dadurch ein neues steuerbares Object zuwächsi. In allen übrigen Städten wird eine zeitliche Steuerbe. freiung von der Gebäudezins > und Gebäude-Classensteuer nur in den oben sub b und c bezeichneten Fallen zugestandeu, auf dem flachen Lande hingegen findet keine Steuerbefreiung Statt, so wie eine solche auf für Reparaturen schon bestehender Gebäude, wenn diese wegen ihrer Schadhaftigkeit nicht ganz niedergerissen, andere aufgebauet werden, nirgends einzutreten hat. II. Die in dem ersten Puncte näher angegebene Steuerbefreiung soll in den Fällen ad a zehn, in den Fällen ad b acht, und eben so in den Fällen ad c acht Jahre, jedoch in den ad c nur für jenen Betrag, welcher für den Erweiterungsbau an der Gebäude-Zins - und Classensteuer pro rata entfallen würde, Statt finden. III. Diese zeitliche Steuerbefreiung von der Gebäude - ZinS-und Classensteuer hat sick) nur auf die landesfürstliche ordentliche und außerordentliche Gebäudesteuer zu beschränken, und begründet somit keinen Anspruch auf die Befreiung von andern öffentlichen oder Gemeindelasten, welche der Haus-eigenthümer rücksichtlich des Gebäudes gesetzlich oder verfassungsmäßig zu tragen hat. IV. Zur Erwirkung der zeitlichen Befreiung von der Gebäu-destener muß derjenige, der darauf Anspruch machen zu können glaubt, in der nachfolgend ausgedrückte» für jeden Fall geltenden Präclusivfrist sich bei seiner Vorgesetzten Behörde darum bewerben, welche darüber die gehörige Erhebung zu pflegen, uud in vorschriftmäßigem Wege die Entscheidung der Landesstelle einznholen hat, gegen welche der Bewerber, wenn er sich damit nicht ziiftiede» stellt, die Berufting an dir vereinigte Hofkanzlei offen bleibt. Vom s4' März. 69 V. Dis Gesuche um zeitliche Steuerbefreiung für neue Bauten sind unabhängig von dem Umstande, ob der förmliche Be« wohnungö - Consens bereits erwirkt wurde, oder nicht, und für jede für sich vollendete AbtheilunqeineflGebäudes immer sechs Wochen nach vollenderen und benützten, oder zur Benützung geeigneten Baue um so gewisser einzubringen, als der zeitlichen Befreiung keine Folge gegeben werden würde, wenn sich bei der über das Steuerbefreiungsgesuch Statt findenden Erhebung ergibt A daß der Ban, für welchen eine zeitliche Steuerbefreiung angesucht wird » zur Zeit der Einbringung des Gesuches schon länger alö sechs Wochen that» sächlich bewohnt, oder benützt, oder^ schon länger als sechs Wochen nach dem Ausspruchc der competenten Behörde be» wohnbar, oder in der Art benützbar war, daß cs hierzu keines obrigkeitlichen Consenses bedurfte. VI. Von dieser Begünstigung fino übrigens diejenigen, welchen Seine Majestät auö besonderer Gnade eine Baufüh-rung an einem Orte, wo sie nach der allgemeinen Vorschrift verbothen ist, gestatten, »nd die zeitliche Befreiung von der Steuer nicht ausdrücklich zugestchen sollten, ausgeschlossen. Diese mit dem hohen Hofkanzlei - Dccrete vom 22. März ,858, Zahl 1620 , Folgendes anher eröffnet: Se. k. f. Majestät haben mittelst allerhöchster Entschliessung vom 8. März d. I. allergnädigst zu verordnen geruhet: Von ihren Diöcesan- oder Ordensvorstehern entlassene Theologen sind vor deren Wiederaufnahme in eine Diöcefe oder Ordensgemeinde zur Wiederholung von Prüfungen nicht zuzulaffen. Gubernialverordnung vom 27. März >885, Zahl 4598 ; an die Ordinariate, und an daS theologische Stndiendirectorat. 5% Entrichtung der Ertverbsteucr von Seite der montani« stischon Acrarial- Jndustrieanstalte» unmittelbar an die Perceptionsobrigkeit. DaS feit dem Jahre 182s in Folge des UebereinkommenS der k. k. allgemeinen Hofkammer mit der k. k. vereinigten Hofkanzlei bestehende Verfahren, nach welchem die Erwerbsteuer-qnoten von den montanistischen Aerarial-Industrie-Werken und Anstalten bisher für jedes Verwaltungsjahr nicht im Baren, sondern im Wege der Quittungen - Verwechslung berichtiget wurden, hat durch die dabei jährlich nokhwendig gewordenen sehr verwickelken Rechnungs-Durchführungen auf so viele Anstände und Irrungen geführt, und so vielfache nachträgliche Anzeigen und Berichtigungen zur Folge gehabt» daß der dabei be-absichtete Vortheil keineswegs mit der dadurch herbeigeführten Vermehrung der Geschäfte und Schreibereien im Verhältnisse steht. In Rücksicht dessen hat. die hohe k.k. Hofkammer in Münz-und Bergwesen zum Behufs der Vereinfachung des Dienstes be- 7* Vom 3i. März. schlossen, daß für die Folge, und zwar schon vom VerwaltungS-jahre 1835 angefangen, die montanistischen ?lerar,'al - Industrie-Anstalten die denselben im gewöhnlichen Wege jährlich zu be-messenden Erwerbsteuerquoten an die einschlägigen PerceptionS-vbrigkeiten im Baren zu entrichten, und in der Rechnung der ihnen unterstehenden Casse in die Ausgabe zu stellen haben. Dieß wird in Folge hoher Hofkanzlciverordnung vom 15. März 1835 Zahl 865/©f., zur Wissenschaft und weitern Verfügung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 28. März 1855 , Zahl 1290; an die Kreisämter, Staatsbuchhaltung, an daö Provinzial-Zahlamt, und st. st. Obereinnehmeramt. 53. Verfahren, welches bei Untersuchung einer schweren Pvlizciübertretung in dem Falle zu beobachten ist, wenn von dem Untersuchten die eigenhändige Unterschrift des Protokolls verweigert wird. Obschon in dem §. 547 deS Strafgesetzbuches II. TheilS vorgeschrieben ist, daß der Verhörte daS mit ihm aufgenomme-ne Protokoll eigenhändig, oder mit seinem Handzeichen zu bestätigen habe; so wird doch weder dort, noch in dem 4ten und 5ten Hauptstücke diese Bestätigung für ein zur Aburlheilung des Verhörten wesentliches Erforderniß erklärt. ES ist demnach zu Folge des hohen HofkanzleidecreteS vom 27. Fchruar 1655 Zahl 2736, im Falle der Verweigerung der Unterschrift zureichend, wenn die fragliche Aussage in Gegenwart zweier Beisitzer noch einmahl vorgelesen, der Untersucht« um die Ursache , auS welcher er die Unterschrift oder die Beisetzung des Handzeichens verweigert, wiederholt befragt, die Ursache dieser Verweigerung in das Protokoll ausgenommen, und dieser Vorgang bei Schliessung des Protokolls von den Beisitzern bestätiget werde, und dieß zwar um so mehr, als der Jnculpat schon durch die Beiziehung von zwei Beisitzern bei der Vom 2. April. 73 Berathschlagung und Fällung bed" UrtheileS , dann bei der Kundmachung desselben vollkommen gegen die Willkühr deS Richters geschützt erscheint. Gubernialcurrende vom 51. März 1855/ Zahl ü7yfl; an die Kreisämter und Polizeidirection. 54. Bemessung der CharacteurskaLen für mnniputirenbe, und conlrollirende Casseoffiziere. Nachdem die manipulirenden Casseoffiziere, wenn sie zu controllirenden Caffeoffizieren ernannt werden, einen höhern Rang erhalten, und eine wirkliche Beförderung genießen, so muß ihnen die vorschriftmäßige Characteurstape dafür abgenommen werden; es ergibt sich aber hieraus, daß der für die controllirenden Caffe-Offiziere sistemisirte Gehalt von 1000 fl. nicht alö eine GehaltS-Cathegorie der manipulirenden Casseoffiziere angesehen werden kann, und daß daher bei der Larbemeffung für einen manipulirenden Caffeoffizier auf die Besoldung der controllirenden Casse-Offiziere keine Rücksicht genommen werden darf. Dieß wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 17. März d. I., Zahl 505 mit Rücksicht auf die hohen Hofkammer-Bestimmungen vom 25. Jänner 1812, Zahl 2035, und vom 6. Mai 1813, Zahl 12020, welche nun in Beziehung auf die Caffe-Offiziere als aufgehoben auznsehen sind, hiermit zur Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 2. April i85S, Zahl 5158; an die Kreisämter, Provinzial»Staatsbuchhaltung, Oberpostverwaltung, Stände, an daö Prov. Camera! - Zahlamt, und Jnti-mat an die Cameral-Gefällenverwaltung. 74 Vom 3. April. 55. Behandlung der zum Landwehrdiensie vorgerufcncn, jedoch flüchtig gewordenen, lind der edictaliter citir# ten, und nicht erschienenen Individuen Hey ihrer Ergreifung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom iv. März 1335 , über die Frage: wie die zum Landwehr-dienst« Vorgeforderten, jedoch flüchtig gewordenen Individuen bei ihrer Ergreifung behandelt werden solle», folgende Bestimmungen zu erlassen geruhet: i. Die zur Landwehr vorgeforderten und nach der Vorfor-dcrung flüchtig gewordenen Individuen sollen edictaliter mit dem Beisatze vorgeladen werden, daß, wenn sie den festgesetzten Termin fruchtlos verstreichen lassen , sie nach ihrer Habhastwerdung nicht in die Landwehr, sondern in die Linie auf drei Jahre eingereihet werden. .2. Solche Individuen sollen nach ihrer Ergreifung, und zwar zu jeder Zeit, auch wenn keine Landwehrstellung Statt hätte, zum Linicndienste auf drei Jahre abgegeben werden. 5. Sollte ein solches Individuum zu gar keinem Dienste in der Linie tauglich fein, so ist dasselbe in die Landwehr mit einer Dienstvcrlangerung von drei Zähren über die gesetzliche Verpflichtung einzureihen. -i. Ist aber der Man» in den Liniendieust seiner Tauglichkeit nach eingereiht worden, so fangt nach zurückgelegten drei Jahren seine Landwehrverpflichtung an, in welche er sodann ausgenommen wird, wenn er nicht etwa schon das Normalalter überschritten hat. 5. Jene Individuen, welche vor ihrer Vorforderung zur Landwehr schon vom Hanse abwesend waren, und daher der Vorforderung nicht Folge leisten konnten, werden ebenfalls edictaliter citirt, und wenn sie den Termin fruchtlos verstreichen lassen, von diesem Augenblicke zwar nicht wie die sub i bezeichnet«» für die Linie, wohl aber mit einer Vom 3. April. 70 Verlängerung von drei Jahren über die gesetzliche Verpflichtung für di» Landwehr gewidmet. DaS k. f. AreiSamt hat daher in Folge hoher Hofkanzleiver-ordnung vom 21. März 1835/ Zahl 6863/ für die Vollziehung dieser allerhöchsten Anordnung in vorkommendeii Fällen gehörig Sorge zu tragen. Gubernialverordnung vom 3. April 1055, Zahl 5145; an die Kreisämter. 56. Evidenzhaltung der in die Gränzwache eintrctendeir, und au§ derselben entlassenen Individuen. Die k. k. vereinigte Hoskanzlei ist im Einvernehmen mit den betreffenden Hofstetten in dem Beschlüße übereingekommen, daß die Eränzwachmannschast bei den Conscriptions-Revisionen keineswegs persönlich zu erscheinen habe/ sondern daß nur ein genaues Nationale der Mannschaft eines jeden Gränzwachpostens versaßt/ und an die betreffende Werbbezirksobrigkeit eingesendet werde. Nachdem die k. k. allgemeine hohe Hofkammer hiernach die entsprechende Weisung an die k. k. Cameral- Gesällenverwaltnngen erlaffen hat/ wurde von der gedachten Hofstelle/ zum Behuse der gehörigen Evidenzhaltung der in dieGränzwache eintretenden/ und aus derselben entlaffenen Individuen/ noch die weitere Verfügung getroffen, a) daß von dem aus der Population erfolgten Eintritte eines Individuums in die Gränzwache künftig jederzeit ungesäumt das betreffende Kreisamt zur weitern B-kanntgebung an das Werbbezirs - Commando und an daS Dominium verständiget/ dann b) daß auf die nähmliche Weise die auS der Gränzwache er- folgte lEnthebung oder Entlassung eines jeden »och Militär- oder landwehrpflichtigen Individuums dem k. k. Kreisamte bekannt gegeben werde. Vom 4- April. 76 Woknach die Kreisämter in Folge hoher Hofkanzleiverord-nung vom 22. März 1855/ Zahl 6218 / das weiters Entsprechende zu verfügen haben. Gubernialverordnung vom 3. April 1855 / Zahl 5144 ; an die Kreisämter. 57. Dircctivregelir für das in der Provinzial - Hauptstadt Graß zu errichtende ZwangSarbeitshaus. Im Nachhange erhalten die f. k. Kreisämter eine Abschrift der mit hoher Hofkanzleivcrordnung vom 5. Februar >855 Zahl 2482 genehmigten Directivregeln für das ZwangsarbcitöhauS in Grätz. Gubernialverordnung vom 4. April 1835 / Zahl 2521 ; an die KreiSämtek/ Stände/ Polizeidirectiou / Versorgungsanstalten-Verwaltung, Provinzial - Staatsbuchhaltung , und an den Armen - VerforgungS - Verein. Directiv - Regeln für das ZwangsarbcitshauS in Gräß. I. Abschnitt. § 1. DaS ZwangsarbeitShauS ist kein Strafort; es hat zum Zwecke: Bettler, Müffiggänger, unsittliche und arbeitsscheue Menschen in nützliche, gesittete und arbeitsame Staatsbürger umjiischaffen. Als Hauptmittel zur Erreichung dieses Zweckes dienen Religions- und sittlicher Unterricht und Angewöhnung zur Arbeit. Niemand kann auf bestimmte Zeit dahin abgegeben werden, und e» hängt die Dauer der Verwahrung jedes Einzelnen von besten Fleiße und gutem Betragen ab. §. 1. Zur Abgabe in das Zwangsarbeitshaus sind geeignet: 1. Müffiggänger und arbeitsscheue Menschen. 2. Wiederholt betretene Bettler. 3. Leute, die keinen ehrlichen Erwerb ausweisen können. 4. Muthwillig und aus eigenem Verschulden Herrnlose Dienst- leure. Do»! 4. April. 77 s. Individuen, deren unsittlicher Lebenswandel notorisch ist, insbesondere eingealterte Trunkenbolde und liederliche Weibspersonen. §. 5. Als Müssiggänger oder arbeitsscheuer Mensch ist jener anzusehen, der sich seinen vollen Bedarf z» erwerben im Stande ist, sich aber denselben nicht erwirbt und ungeachtet der geschehenen Anweisung auf Arbeit, im Müssiggange betreten wird. Als Bettler ist jener zu behandeln, der entweder an einem öffentlichen Orte, oder in Privaihäuscrn ans was immer für eine Art Jemanden um Almosen anspricht, es sei mündlich und ausdrücklich, oder durch Geberden, worunter auch der Fall zu zahlen ist, wenn sich Jemand an einem Orte, und vorzüglich an mehr besuchten Plätzen in einem Mitleid erregenden Zustande hinsiellt, so, daß die Absicht, Geschenke zu erhalten, deutlich am Tage liegt. Auch jene Müssiggänger gehören hieher, welche ohne Be-fugniß mit Verkaufsgegenständen die Häuser abgchen. §. 4. Im Allgemeinen sind zur Aufnahme nicht geeignet jene Individuen, welche zu jeder, auch der leichteren Arbeit unfähig sind. Insbesondere dürfen dahin nicht abgegeben werden: 1. Verbrecher und schwere Polizeiübertreter bei ihrem Austritte aus dem Straforte; wenn sich dieselben jedoch später im freien Zustande auf irgend eine Art zur Abstellung in das Zwangsarbeitöhaus eignen, so sind sie allerdings dahin abzugeben. 2. Nur die der Gemeinde Grätz zur Last fallenden Individuen, nähmlich die daselbst Gebornen, oder nach den dießfaUS bestehenden Directive» zur Abschiebung in ihre Heimath nicht Geeigneten dürfen in das ZwangöarbeitöhauS abgegeben werden. 5. Kinder unter 12 Jahren. 4. Blöd - und Wahnsinnige. 5 Mütter, so lange sie ihre Kinder säugen (Schwangere sind nicht ausgeschlossen). 6. Leute mit ansteckenden liebeln behaftet. §. 5. Das Erkenntniß, ob Jemand in das ZwangSarbeitö-hauS aufzunehmeu sei, steht allein der Polizeidirection zu. §. 6. Zur Anzeige von dahin zu stellende» Individuen ist Jedermann berechtiget, vorzugsweise aber der Magistrat und der ArmenversorgungS» Verein verpflichtet, nachdem selbe ihrer Stellung nach häufig in die Kenntniß von dahin Gehörigen gelangen. §. 7. Gegen die dießfälligen Erkenntnisse steht zwar der Re-curS an die Landesstelle offen j derselbe hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Vom 4. April. Die Ablieferung in das Arbeitshaus ijt durch eine unkennbare Wache in der Früh oder Dunkelheit einznleiten. 11. Abschnitt. Don der Leitung dieser Anstalt. §. L. Die unmittelbare Verwaltung und Leitung der Anstalt wird mit jener der allgemeinen Versorgungöanstalteii vereiniget. Ihr unterstehen der bei dem ZwangsarbeüShause angestellke Inspector, die Werkmeister, Aufseher und daS sonstige Dienstpersonale. Dem Inspector ist die Handhabung der Hauödiöciplin über--trage». Für die Seelsorge und Ertheilnng deö Unterrichtes wird ein Geistlicher bestimmt werben. §. 9. Der Verwaltung wird eine permanente Commission zur Seite gestellt, welche jedoch keinen leitenden Einfluß zu nehmen hat, sondern deren Zweck es bloß ist, durch fleißiges Nachsehen im Hause sich von dem Fortgange der Anstalt die Ueberzeu-gung zu verschaffen, wahrgenommene Gebrechen der Landesstelle «nzuzeigen, und ebenso Vorschläge zu Verbesserungen zu erstatten. §. Io. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung und Verrechnung ist sich genau an die bestehenden Vorschriften zu halten. III. Abschnitt. Von der Behandlung der Arbeiter. a) Bei der Aufnahme. §. li. Sogleich bei dem Eintritte des Arbeiters in die An-stalt ist dessen Nähme, Stand, Alter, Geschlecht, Religion, Geburtsort, Wohnort, Tag des Eintrittes, Ursache der Abstel-lung und daS ärztliche Zeugniß aufzunchmen, und in da» Stammbuch, laut Formular Nr.,, «inzutragen. Dahin gehört auch die Art der Beschäftigung, zu welcher der Arbeiter angehal-te» wird. Die Bestimmung der Art der Beschäftigung hat dec Inspector im Einvernehmen mit dem Werkmeister auöznsprechen. Alle Habseligkeite» der Eintreteuden sind denselben sogleich abzunehmen, zu verzeichnen und zu verwahren. Hierüber wird ein Dcposttenbuch laut beiliegenden Formulars Nr. 2 geführt. Der Arbeiter wird vor Einführung in die Anstalt gebadet, und dessen Kleidungsstücke werden vor der Aufbewahrung gehörig gereiniget und gcwasche,,. Eine allen vorerwähnten Rubriken entsprechende Evidenz-Tabelle sammt einer kurzen Charakteristik mit Anführung der mitge- fötst 4* April. W krachten Gegenstände ist von der Polizeiditection bei der Ablieferung mitzugeben. §. 12. Die Arbeiter bekommen eine gleiche Kleidung, welche sie beim Austritte wieder ablegen und dafür die mirgebrachte erhalten. §. 13. ES hat nach dem Geschlecht« derArbeiter die strengste Absonderung Statt zrr finden. b) Beschäftigung der Arbeiter. §. 14. Die Beschäftigung der Arbeiter wird entweder in eigener Regie besorgt, oder an Unternehmer überlassen. Die Arbeit richtet sich nach der Fähigkeit und bereits erworbenen Geschicklichkeit eines jeden Einzelnen, im Allgemeinen wird dieselbe im Waschen, Flachs- und Wollspinnen, Nähen und Stricken und allen jenen häuslichen Verrichtungen bestehen, welche die Anstalt selbst denöthiget. Wer ein Handwerk erlernt hat, darf solches im Hause auö-üben, wenn eS nicht zu lärmend ist, und zu viel Raum erfordert, und wenigstens eben so viel Nutzen bringt, als die gewöhnlichen Hausbeschäftigungen. §. 15. Jeder Arbeiter hat ein seinen Kräften angemessenes und vom Werkmeister zu bestimmendes Maß von Arbeit zu liefern, welches die Aufgabe genannt wird. Wenn er diese nicht leister, so unterliegt er der Correction; was er darüber arbeitet, wird ihm als Ueberverdienst besonders vergütet. In daö Arbeitsbüchel, daS jeder Arbeiter erhält, sind seine Habschaften, seine Aufgabe und der anfällige Ueberverdienst ein-zutragen. Der Verdienst wird zur Bedeckung der Auslagen der Anstalt verwendet. 16. Alle Werktage wird in den Sommermonathen (vom 1. April bis Ende September) von 5 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends, und im Winter (vom 1. October bis 1. April) von 6 Uhr Morgens bis 7 llhr Abends mit Ausnahme der Mittagsstunde gearbeitet. i 17. Auswärtigen ist der Zutritt nur mir Erlaubniß des Inspectors gestattet, und die Unterredungen dürfen nur in Gegenwart des Aufsehers Statt finden. c) Religionsunterricht und Gottesdienst §. 18. Den Gottesdienst haben die Arbeiter alle Sonn- und Feiertage zu besuchen. An diesen Tagen, und so oft es sonst die Umstände gestalten, wird ihnen der Religionsunterricht im Hause ertheilt werden. So iÖotri 4< April. i 19. Es wird dafür gesorgt werden/ daß die Arbeiter zweckentsprechende ErbauungSbücher zur Benützung an Sonn- und Feiertagen erhalten. d) Belohnungen und Strafen. §. 20. Die Belohnungen bestehen: a) in Auszeichnungen, welche geeignet sind/ daS Ehrgefühl der Arbeiter zu erwecken; b) in kleinen Geldbeträgen aus seinem eigenen Ueberverdienste/ welche »ach dem Wunsche deü Arbeiters zur Befriedigung einiger Bedürfnisse verwendet werden. §. 2'l. Die Strafen sind: 1. Verweise in Gegenwart der Arbeiter. 2. Fasten. 3. Arrest. 4. Körperliche Züchtigung. Wenn ein Arbeiter aus Bosheit oder Muthwille etwaS verdirbt/ so wird derselbe nach vorläufiger Untersuchung bestraft, und muß den Ersatz ans seinem Ueberverdienste leisten. Sämmtliche Strafen mit Ausnahme der körperlichen Züchtigung/ welche von der k. k. Polizeidirection verhgngt wird, können von dem Inspector unter täglicher Anzeige im Rapporte eingeleitet werden. Die Belohnungen und Strafen sind im Skamnibnche anzu-merken. c) Verpflegung der Arbeiter. §. 22. Die Nahrung besteht des Morgens in 1'/, Pfund Brot/ und Mittags in einer üahrhaften warmen Speise / welche zwei Mahl in der Woche eine Fleischspeise zu sein hat. §. 25. Die festgesetzte HauSkleidung für Männer ist ein Leibe! mit Aermeln und lange Beinkleider/ für Weiber ebenfalls ein Leibel mit Aermeln und ein Rock. Diese Kleidung ist für warme Zeit von Leinwand oder Zwillich, für die kalte von Wolle oder Hallinatuch. Bei Männern besteht die Wäsche auö zwei Paar Strümpfen oder Socken, 2 Hemden, 2 Hals - und 2 Sacktüchern; bei Weibern aus zwei weißen Schürzen, 2 Paar Strümpfen, 2 Hemden, 2 Hals - und 2 Sacktüchern. Die Kopfbedeckung der Weiber ist für den Fall des Bedarfes eine Haube; jeder Arbeiter erhält auch ein Paar Schuhe. Die Leibwäsche wird alle acht Tage gewechselt, die Bettwäsche alle Monathe. §. 24. Nur leicht Erkrankte werden in der Anstalt behandelt, schwere Kranke werden in das allgemeine Krankenhaus gebracht. Bom 4. April. 8i f) Entlassung der Arbeiter. 25. Die Entlassung des Arbeiters steht, so wie seine Aufnahme nur der f. k. Polizeidirectt'on über Einvernehmen m:$ der Verwaltung und dein Seelsorger zn. §. 26. Acht Tage vor dessen Austritt ist der Magistrat und der ArmenversorgungS-Verein von der Entlassung zu verständigen, und diese werden sich bemühen, den Entlassenen Unterkunft und Beschäftigung zu verschaffen, damit dieselben nicht aus Mangel wieder in ihren früheren Lebenswandel verfallen. Wenn ein Arbeiter einen längeren bleibenden Erwerb genügend auözuweisen im Stande ist, so ist derselbe sogleich zu entlassen. , Auch ist den zu Entlassenden selbst nach dem Ermessen des Inspectors durch die letzten acht Tage in einer bestimmt einzu-haltenden Zeit des Tages erlaubt, Arbeit zu suchen. Gefthsamftilung XYII. Theil. w Des ZwänglingS Nähme, Älter, Persons- Ursache der Notio- s GebnrtS - und Nummer _r> Wohnort,Stand, beschrei- nirung und -S Profession, bung in 3 Datum *!■» Familienstand Zwangs- der <* M und Religion arbeitöhaus Notion ® ti 6 u 4 über die Zwänglinge rom Zah« Hatfanflen Vid finfd)Iiej|ia 13 3ti Lsg Eintritts Austrittes O) W Mithin in der A» stall gewesen Betragen während der Jnhastirung Beschäfti- gung Anmerkung. der von V o r mr k u n g Datum Veit Müffigang. Betrag in Conv.Mjt Jahr Monat Tag Benennung der Gegenstände. fl. kr,. 18 Sept. 18 Bei seinem Ein tritte r> Octet), 30 s einen alten Hut einen grautüchenon Mantel:c. ■ an Geld...................... N N. Zlufseher. richtig eingetragen ’ßtit Muss)gang. an Ueberverdienst.... an Geschenk des N. N. > - Zusammen 18 24 Datum Veit Müffigang. Betrag in C. M. Jahr Monat Tag ?l u S g a b e n. fl-1 kr. 18 Sept. ig für Schnupftabak 3 » V 28 für l SeitelWein und Brot — Ö » Octob. 16 für Ausbesserung der KleidungS- stücke — 36 » » » für Anschaffung eines Paar Schuh zum Austritte .... l 24 Zusammen - • 2 9 Von dem Empfange auf der beiseite pr. 2 S7L ob verstehende Ausgabe pr. - • 2 , 9 verbleiben • ~ 481 31 Den Betrag pr. 48| kr. C. M. nebst den hier verzeichneten und neu beiqcschaffien Kleidungsstücken ' erhalten zu haben, bestätiget Veit Müffigang. N. N. Armencommiffar. N N. Aufseher. » / Anmerkung. Dom 4. April. Besugniß der Landesstellen und Appcllationsgcrichte zur Ertheilung der Disvensen für die Anstellung m) Der Aufguß auf die Treber darf nur mit kaltem Wasser vorgenommen, und nicht mehr auf den Braukessel gebracht werden. c) Dieser Lreberaufguß ist bis zur Vollendung deS GebräudeS, d. i. bis zur Ablassung des BiereS vom Kühlstocke und Einfüllung desselben in die Fässer oder Gährbottiche in eigene dazu gewidmete Gefäße zu bringen, und daselbst mit an-der» Abfällen von der Biererzeugung, wie Gelcger, Hefen oder ähnliche Bestandtheile zu vermengen, um diese Flüssigkeit zu einer andern alö der angemeldeten Bestimmung unbrauchbar zu machen. Längstens nach Verlauf einer Stunde der geschehenen Vcrmffchung des Treberaufgusses mit andern Brauabfällcn müssen die Malzhülsen (Treber) ausgeschlagen, und aus dem Erzeu-gungs- (Brau-) Locale hinweggeschafft werden. Bei Unterlassung der Befolgung einer oder der ander» der in diesem §. enthaltenen Vorschriften wird der Vorgang alö eine unerlaubte Erzeugung von Nebengetränken angesehen, wornach die oben angedeu-reten Strafbestimmungen des Verzehrungssteuer-Gesetzes in An Wendung zu bringen sind. ' §. 6. Zur Erläuterung der, die Benützung der Braugeräthe betreffenden Vorschriften deS Verzehrungssteuer - Gesetzes, insbesondere der §. 5. 14, 15, 17, 38, 39, 40, wird Folgendes bemerkt: Bei dem Beginne des BrauverfahrenS, nähmlich in dem Zeitpunkte, wo die Unterzündung des Braukessels Statt findet, muß die gelöste, mit der Empfangsbestätigung versehene Zah-lungsbollete sich bereits in der Gewerbstätte und in den Händen des GewerböunternehmerS oder derjenigen Person, welche an dessen Stelle Rede und Antwort zu gehen bat, befinden, und es Vom 6, April. 91 ist sich auf Verlangen der Gefällöbestellten stets unverzüglich mit der Bollete auszuweisen. §. 7. Sollte die Unterzündung vor dem angemeldeten Zeitpunkte Statt gefunden haben, so ist daö auf dem Braukeffel Vorgefundene Waster gleich andern Grundstoffen als der steuerbare Gegenstand anzusehen, nach welchem, wie die Vorschrift des tz. 38 des Verzehrungssteuer - Gesetzes anordnet, daö Erzeugniß zu veranschlagen ist, um hiernach die als Strafe geltende fünffache Steucrgebühr zu bemessen. Kann jedoch die Menge deS Wassers oder anderer Grundstoffe nicht auögemittelt werden, so ist die in dem §. 34 und 37 des Verzehrungssteuer - Gesetzes be-zeichnete fixe (Ordnung--) Strafe bis 10 fl. int doppelte» Betrage in Anwendung zu bringen. tz. 8. Zur Vermeidung eines Zweifels über die Bestimmung deö §. 34 lit. f. des Verzehrungssteuer - Gesetzes wird bemerkt, daß unter den daselbst enthaltenen Uebertretungöfällen, wodurch die gefällsämtliche Kontrolle und Revision erschwert, oder vereitelt wird, bei den Bierbrauern wie bei andern verzehrungssteuerpflichtigen Gewerbsunternehmern auch die verweigerte Vorzeigung der Register, Bolleten, Bräurechnungen und anderer zur Controlirung dienenden Erfordernisse, die Abwesenheit des Ge, werbsnnternehmers, ohne Jemanden bestellt zu haben, welcher bei einer Revision in dessen Nahmen beizuwohnen hat, so wie jede Handlung der Partei oder eines Dritten, welcher die Hinderung oder Vereitlung einer gefällsäwtlichen Controlirung zum Gegenstand hat, begriffen sei, somit die daselbst vorgezeichncte Strafbestimmung hierauf ebenfalls ihre Anwendung finde. §. 9. Bei Bemessung derjenigen Strafen, welche mit dem fünffachen Betrage der Steucrgebühr ausgesprochen werde», ist jederzeit, eö mag der Straffall sich auf daö offene Land oder auf eine geschlossene Stadt, und auf die Verzehrungssteuer vom Biere, oder von andern dieser Steuer unterzogenen Gegenstände» beziehen, nicht bloß der Betrag der allgemeinen Verzehrungssteuer, sondern auch der allenfalls bestehende Gemeindczuschlag der Strafbemessung zum Grunde zu legen. Gubernial - Currende vom 6. April 1835, Zahl 5200, Formular A. Provinz. . . . Erzeugungs-Register von dem in......unter Conscriptions - Nr. .... liegenden Bräuhause des 0. K. für den Monalh Februar 1835. jS B i e r (Fmyfattg. Fässer Quantität I ‘i Stück Eim. Maß.> 1 Laut Freibollete Nr. 2, ddo. 30. Jänner 1835, war mit 1. Febr. 1835 am Lager vorräthig 30 120 30 2 den 12. Februar 1835 verinög ZahlungSbollete Nr. 40, ddo. 3. Februar 1835 die angeineldeten . 10 50 3 den 19. Februar 1835 Laut ZahlungSbollete Nr. 56, ddo. 15. Februar 1835 die angemeldeten . . 5 40 .. 4 den 24. Februar 1835 Laut ZahlungSbollete Nr. 60, ddo. 22. Februar 1835 die angemeldeten . . 5 50 5 de» 25. Februar 1835 Laut ZahlungSbollete Nr. 75, ddo. 25. Februar 1835 die angemeldeten . . 10 60 Summe deö Empfanges mit Ende Februar 1835 60 320 30 Hiervon wurden laut Ausstoßregister verausgabt 32 136 33 Sonach zeigt sich mit Ende Febr. 1835 ein Vorrath am Lager von . . . 28 183 37 .... den 28. Februar 1835. N. N. Formular V. Provinz . . « » • Ausstoß - Register von dem in......unter Conscriptions - Nr....liegenden Ausstoß - Register von dem in.......unter Conscriptions - Nr.......liegenden Bräuhause des K. M. für den Monath Februar 1835. Datum L i i e s A cf (Z Mo- nath. lind 2ahr Ausgabe in größern Quantitäten über einen Eimer. Fäff. Quantität Stck. Eim. | Maß 1835 1 3 Febr. an den Schankwirth N. N. in 3 10 20 2 — netto delto N. N. in 1 3 10 3 6 netto detko N.N. in 4 10 30 4 14 netto detto N. N. in 8 34 20 5 — netto an Abfällen und Schwenduug bei dem im Erzeugnngsregister unter Post-Nr. 2 Vorkommen- den Gebräude . . . . . — 2 — 6 20 netto aus Deputate an die Herrschaft- lichen Beamten ... . . 3 12 — 7 — netto an den Schankwirth N. N. in 4 18 30 8 22 detko an Abfällen und SchwcnLung bei dem Gebrände Post Nr. 3 des Erzeugungsregisters . - — 2 — 9 — Bettoj an den Schankwirth N. N. in 3 13 ;10 26 detto! an Abfällen und Schwenduug bei dem Gebräude unter Post- Nr. 4 deö ErjeugungSregisters — 1 20 11 28 detto an den Schankwirth N. N. in 4 16 20 12 detto an Abfällen und Schwenduug bei dem Gevräude unter Post- Nr. 5 des Erzeugungsregisters — 1 35 S u m m e d e r A u s g a b e n in 126 0r größern Quantitäten . . . 30 2D | 13 »elko Hierzu laut Auöjchankregisters das im Monath in kleinen Quantitäten avögeschänkte, oder tut häuslichen Gebrauch 1 verwendete Bier . . . . 2 I 10 8 H a u p t s u m ni e der A u S- I g a b e n f. d. Mon- gebe. 1835 32 136 33 . den 28. Februar 1835. I N. N. Formular C. Brau-- von dem in..........unter Conscriptionö-Nr. . . . befindlichen B i e r £j C m P f « « fl. mi Quantität, |®tcf. Eim.sMaß Mit Ende des erste» Militär-Quartals 1835 verblieben nach der am überreichten Rechnung am Lager vor» rathig 30 120 30 i Hierzu: Im Laufe des Monaths Februar 1835, laut des mit den Zahlungsbolleten Nr. 40, 56, 60 und 75 belegten ErzeugungsregisterS ..... 60 320 30 2 In dem Monalh März 1835 laut des mit den Zahlungsbolleten Nr. 88, 96, 105, 110 und 115 belegten ErzeugungsregisterS ... . . 40 168 3 3» dem Monath April 1835, laut des mit den Zahlungsbolleten Nr. 124, 130, 138 und 142 belegten Eezeu-guugsregisters 35 147 30 Summe des E m pfa ngeö im zweiten Militär-Quartale 1835 .... 165 757 10 Hiervon die jenseitigen Ausgaben mit 142 607 15 Souach verbleibt mit Ende des zweiten Quartals 1835 ein Vorrath von . 23 149 35 .... den 30. April 1835. N. N. Hs Provinz . Rechnung Bräuhause des M. M. für das zweite Militär-Quartal 1835. Ausgabe. Bier Fäff. Quantität. (Sim. j Maß Laut Auöstoßregisters für den Monath Februar 1835 wurden verkauft . Als Deputat verabfolgt .... An Abfällen und Scbwendung bei dem Brauverfahren verausgabt . . Laut Auöstoßregisters für den Monath Marz 1835 sind vcrkaufr worden AufDeputate verwendet .... An Abfällen und Schwendung . . Laut Ansstoßregisters für den Monat April 1835 wurden verkauft An Deputaten ....... An Abfällen und Schwendung . . Summe der Ausgaben in dem zweiten Militär-Quartal 1835 . 29 3 38 5 62 5 117 12 153 24 8 256 22 6 15 12 142 607 ©tu; Formular D. Provinz . . . .. A n m e l d un g. In dem Bräuhause de» Unterzeichneteu in dem Orte .... unter ConscriptieuS-Nr. . . . wird sogenanntes Gberzeugbier erzeugt werden, und zwar: die Unterzündung wird geschehen: Pfanne und Kessel gl? Et Inhalt Eim. | Maß das Gebraude wird vollendet, somit gänzlich abgekühll sein (9 o Q Š« am Kuhlstoek Inhalt ganzer Eim-! Maß das erzeug!« Bier wird aufbewahrt werden in den Fässern bis zur Hawklaninie ____________ii._________________ Nr! Eim. I Maß^lN.ljN.ISim ! Masi! fl. | fr. ■- ,3L ffi CU ^ ^ - 2-S « LZ « S-D« 5 Früh Feb. 1335 11 Ncht Feb 1835 Der Treberaufguß wird verwendet werden zur Br a n n r w e i n - E r z e n o n n g. .... den 11. Februar 1835. N. N. Provinz, . f | Z» dem Bräuhause deö Unterzeichnete!! in dem Orte . . « unter ConscriptioiiS-Nr. . . . wird sogenanntes D Unterzeugbier erzeugt werden, und zwar: A n m e l d n n g. -c F 8 =■ die Unterzündniig wird geschehen: £ 5 Z Pfanne «nS Kessel jO s 's s.Maß' fl.) fr. 6 Früh Mrz 1835 L 30 11 Mrz II Ncht 18 1835 2 30 25 2 — 25 35 53% Der Treberausguß wird verwendet werden zum Vi eh trank. .... . den 37. März 1835. N. N. hs Asm 7. Sprti. 60. Behandlung der fuspendirkcn Beamten rücksichtlich ihres Natural«Quartiers oder Quartiergeldes während ihrer Suspension. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 24. Marz 1835/ Zahl 6407, Folgendes hieher erinnert: Laut der an den Hofkriegörath ergangenen allerhöchsten Entschliessung vom io. Februar laufenden JahreS ist über die Behandlung der susprndirten Beamte»/rücksichtlich des Quartiers-oder QuarriergeldeS/ folgende allerhöchste Bestimmung erfolgt: Mit der Suspension der Gehalte hat allerdings, wie bereit» in dem Quartiergeldernormale vom Jahre 1819 festgesetzt wurde/ auch jene vom Quartiergelde/ in so ferne der Bezug de», selben in die Zeit der Suspension fällt, Statt zu finden. Wenn ein solcher Beamter im Genüsse eine- Naturalqnar-tier» sich befindet, so ist der suSpendirte Beamte zwar bis zur definitiven Entscheidung seine» Schicksales darin zu belassey, es ist aber bei Bemessung der Alimentation,» für welche den Be, Hörden nach Meiner Entschliessung vom 16. Februar ,823 die Ausmittlung zwischen dem von Mir festgesetzten Maximum und Minimum überlassen ist, auf diesen Umstand, so wie überhaupt auf den Grundsatz Rücksicht zu nehme», daß die Alimentation mit den dem suSpendirten Beamten etwa bleibenden Genüssen zwei Dritt-Theile feiner Besoldung nicht überschreite. Diese allerhöchste Vorschrift hat eben so, wie jene vom 17. Mai 1828, Zahl 11757, *) für alle landesfürstlichen, öffentlichen Fond», ständische und städtische Beamte und Diener zu gelten. Hiervon wird mit Bezug auf die hohe Hofkammerverord-nung vom 24. Februar d. I., Zahl 7198, Gubernialverordnung vom 20. März d. I., Zahl 4199, **) die Eröffnung gemacht. Gubernialverordnung vom 7. April 1855 , Zahl 5452; an alle öffentlichen Behörden und Aemter. ~ *) Siehe P. G. S- Band 10, Seite -63, Zahl 89. **) Siehe in diesem Bande Seite 6?, Zahl 47- Vom 8. Aprils tzß 61. Die Schadenerhebungsoperate zum Behufe der »Steuer# nächst chten müssen die Antheile des Ertrages der Beschädigung vom ganzen Besihthume des Beschädigten Nachweisen. ES ist der Fall vorgekommen, daß ein Schadenerhebungs-operat zum Behufe der Steuernachsicht au» der Ursache den gesetzlichen Erfordernissen nicht ganz entsprach, daß darin wohl die Quantitäten der zerstörten Vorräkhe anfgesiihrt, aber durchaus kein bestimmter Ausspruch der ErhebungScommission über den entscheidenden Umstand zu erkennen war, in welchem Antheile des Ertrages die Beschädigung mit Rücksicht auf das sogenannte Besitzthnm der Beschädigten anzunehmen sei, so, daß die ?lnnah> ntr deS eigentlichen Schadens in den einzelnen Fällen einer vollständigen Grundlage entbehrte. Die k. f. Kreisämter werden hierauf zu dem Ende aufmerksam gemacht, um diesen Mangel künftig bei den Elementar-Schadenserhebungen zu begegnen, und darauf zu sehen, daß die bezirköobrigkeitlichen Operate die entsprechende Vollständigkeit erhalten, indem die Liquidationen solcher Nachsichtsoperate künftig nur auf vollkommen verläßliche Erhebungen über den Quotienten der Beschädigung gegründet werden dürfen. Subernialverordnuug vom «.April i835, Zahl rZSs/Str.; an die Kreisämter. iti, isS 62. Vorschrift über die Bestreitung der Kosten für die In-venturs - und Vermögens Separirungs , Commissionen bei Erledigung eines Erzbiskhums oder Bisthums. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 5. Mär; 18.55 , Zahl 4870, wurde hinsichtlich der Kostenbestreitunz für die Jn-venturS- und SeparirungScommissiou bei Erledigung eines Erz-diSthumeS oder eines Biöthumeö Folgendes erinnert: Es kann sich im Allgemeinen wohl nur an den Grundsatz gehalten werden, daß die Kosten für die unter dem allgemeinen Ausdrucke »Inventur eines erledigten BiSthumeS oder ErzbiS-thumeS« begriffenen Amtshandlungen immer nur demjenigen Theile zur Last fallen sollen, in dessen Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden. Hieraus folgt, daß a) die Aufnahme deö von dem verstorbenen Erzbischöfe und Bischose hinterlassenen AllodialvermögenS (die eigentliche Inventur) als ein Aet angesehen werden müsse, der lediglich im Interesse der Erben vorgenommen wird, daher die dießsäll'gen Kosten von den Erben zu bestreiten kommen; daß i>) die JnventarinmS - Aufnahme und Ausscheidung desjenigen Vermögens, welches dem Erzbiöthume oder Bisthume angehört, und dem Nachfolger übergeben wird (Separation deö Pfründenvermögenö) im Interesse bed BiSthumS oder ErzbiöthumS geschieht, daher gewöhnlich die Kosten dieser Amtshandlung von den Nutzniessern deS BiSthumS oder ErzbiöthumS getragen werden müssen, c) Wenn bei der aufgenommenen Erhebung des Baustande» der erzbischöflichen oder bischöflichen Gebäude und der Vom n. April. lot Patronatsgebäude die Erben sich nicht zu den ihnen zuerkannten Bauersätzen einverstehen, und auf eine weitere Erhebung durch Kunstverständige und durch gerichtlichen Augenschein antragen, wird die Frage über die Tragung dieser Kosten von dem gerichtlichen Erkenntnisse abhängen, und sich hiernach benommen werden müssen, so wie dieses im Einverständnisse mit dem obersten Gerichtshöfe mit der Hofkanzleiverordnung vom 6. März i8i7, Zahl 4747, wegen Bauherstellungrn bei Pfarrhöfen nachdem Ableben der Pfründner erlassen worden ist. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Wissenschaft »er« ständiger. Gubernialverordnung vom 10. April 1835 , Zahl 5349; an die KreiSämter und Prov. Staatsbuchhaltung. 63. Verpflichtung der Bauconcurreuten zu Herstellungen \ von WirthschafkSgebäuden für Schullehrer. In Folge der allerhöchsten Entschließung vom 19. d. M. wird zur Beseitigung jedes Mißverständnisses bemerkt, daß die in die politische deutsche Schulverfassung §. 360 aufgenommene Verordnung der Studienhofcommission vom 17. März tgt6, Zahl 574, in Bezug auf die Erbauung eines Weinkellers, Kuh« stalleS ic. für die Schullehrer, nur an die niederöstreichische Regierung erlassen wurde, und sich daher auf die übrigen Provinzen nicht bezieht, und daß die Tendenz dieser Verordnung nicht dahin geht, als ob durch dieselbe bereits früher bestandene, auf was im-nter für einem rechtlichen Titel beruhende Verpflichtungen aller oder einiger Bauconcurrenten zu Herstellungen von Wirthfchafts-gebduben für Schullehrer aufgehoben würden. Hiervon wird das k. k, KreiSamt in Folge hoher Studien» HofeommissionSverordnnng vom 29. März 183Š, Zahl 1867, zur Benehmung in die Kenntniß gefetzt. Gubernialverordnung vom 11. April 1355, Zahlsööo; an die KreiSämter. Wsrü ta. April. % JO* 64. Ergebnisse des stabilen Catasters sind in keinem Falle zur Begründung von Beschwerden gegen dermahl bestehende Steueranlagen geeignet. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles wird den k.k. Kreis-ämtern zur BenehmungSwissenschaft erinnert, daß die Ergebnisse des stabilen Catasters in keinem Falle geeignet sind, Beschwerden gegen die bestehende Steueranlage zu unterstützen, und zwar weder zu dem Zwecke, um schon dermahlen eine Abänderung in den bestehenden Grundlagen der Besteuerung zu erwirken, noch um daraus m der Folge nach eingetretener Wirksamkeit des stabilen Catasters Ansprüche auf Rückvergütung der nach den früheren Grundlagen obgelegenen Steuerzahlungen abzuleiten, daß sonach die Resultate des stabilen Catasters nicht nur gegenwärtig nie als ein Criterium der bestehenden Steuer-Anlage benützt, sondern selbst dann, wenn sie berichtigt, und definitiv festgestellt ]ein werden, in keinem Falle eine zu Gunsten oder zum Nachtheil deö Contribuenten dienende Rückwirkung haben können. Gubernialverordnung vom 12.April 1035, Zahl 1491 /St.; an die Kreisämter. 65. Bekanntgebung der in Ungarn zur Ausstellung der Reisepässe ermächtigten Behörden. Nach einer an die k. k. vereinigte Hofkanzlei gelangten'Er-öffnung der königlich ungarischen Hofkanzlei sind in Ungarn nicht nur di« Comitat» Aicegespänr, sondern auch die Magistrate , der königlichen Freistädte der Districts der Jafigier, Aumanier, der sechzehn Zipfer und Haiduken Städte znr Ausstellung der Reisepässe für ihre Einwohner berechtiget. Vsm '6. unb 17. April. i°j Den k. k. KreiSämtern wird daher in Folge hoher Hofkauz--leiverordnung vom 26. März 1835 / Zahl 6485/ mit Bezug auf das hierortige Decket vom 18. October 1820 , Zahl 21655 / *) aufgetragen / di» Verfügung zu treffe» / daß den mit den ordnungsmäßig ausgefertigten Pässen der gedachten Magistrate au den Gränzen erscheinenden Reisenden der Eintritt in die k. k. österreichischen Provinzen gestattet/ und ihnen zur Fortsetzung der in diesen Pasten bezeichneten Reisen aller Vorschub und Schutz gewährt werde. Gubernialverordnung vom 16. April 1835/ Zahl 5535 ; an die Kreisämter / Polizeidirection, und Jntimat an dis Ca-meralgefällen - Verwaltung. 66. Strafbestimmungen auf das unbefugte Tragen von in# ober ausländischen Drdensjcichen. In Gemäßheit allerhöchster Entschliessung vom 16. März d. I./ sind auf daö unbefugte Tragen von OrdenSzeicheu und Ehrcudecorationen ohne Unterschied, sie mögen in- oder ausländische sein/ die »ähmlichen Strafbestimmungen auzuwendeu, welche durch die allerhöchste Entschliessung vom 28. September 1826 (bekannt gemacht durch Gubernial - Currende vom 15. November 1827, Zahl 25200) **) auf AdelSanmaßungen festgesetzt worden sind. Dieß wird in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 24. März 1835, Zahl 6862, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 17. April 1835, Zahl 5346; an die Kreiüämter und an daö FiScalamt. *) Siehe P. G. ©, Band a, Seite 59g, Zahl 167. **) Siehe P. &. S. Land 9/ Seite 36g, Zahl ig4- Vom ig, April. io 4 ES- 67. - Bestimmung des Lehrcurses für Hebammen auf die Wintermonathe. Da sich ungeachtet der durch die ZeitungSblätter bekanrt gemachten Anzeige, daß auf der k. k. Carl. Franzens-Universität der Unterricht in der GeburtShülfe für Hebammen nur im Wintercurfe vorgetragen werde, dennoch mehrere Fälle ergeben haben, daß Schülerinnen von entfernten Bezirken auf den Son-mercurö der Geburtöhülf-Lehre hergeschickt wurden: so haben die Kreiöämter zur Vermeidung dieses Uebelstandeö die Bezirks-obrigkeiten zu verständigen^ daß die Gubernialverordnnng vom 5. November 183?, Zahl i7?o($.> *) durch den neuen Studienplan darin eine Abänderung erlitten habe, daß der geburtthülf-liche Unterricht für Schülerinnen nur allein im Wintercurse jedes Schuljahres gegeben werde, daß demnach dieselben sich in den ersten Tagen deö MonatheS October in Grätz einjufinden haben. Jede zu spät anlangende Person müßte der Verspätung wegen, und jede im Sommersemester sich Einfindende, müßte aus dem Grunde, weil es keinen SommercurS für Schülerinnen gibt, zurückgcwiefen werden. Gubernialverordnung vom 19. April >Lss, Zahl 6ios; an die AreiSämter. 68. Abänderungen in dem gegenwärtig bestehenden allgemeinen Zolltariffe. In Folge hohen Hofkammer - DecreteS vom rz^MärziSZZ, Zahl tut?, und vom 17. April 1835, Zahl >6913, sind theils auf der Grundlage allerhöchster Entschlieffuugen, theilö vermög *) Siehe P. G- S., Band >4, Serie 409, Nr. 187. Vom 19. April. io5 de- Einvernehmens mit andern Hofbehörden in dem gegrnwär« tig bestehenden allgemeinen Zolltariffe einige Aenderungen vor« genommen worden. In dem nachstehenden Verzeichnisse sind diese neuen Bestim-mnngen enthalten, welche mit dem Beisatz« allgemein bekannt gegeben werden, daß die Wirksamkeit der neuen Zölle für die Cacao-Bohnen und Cacao --Schalen, die Gewürznelken, MuS-katblüthen und Muskatnüsse und für Vanille erst mit dem 1. Jniii d. I., für die übrigen Artikel aber mit dem Tage der Kundmachung zu beginnen habe. Gubernialcurrende vom 19. April 1835, Zahl 6274; an die Kreisämter und Intimst an die Camera! - Gefallen-Verwaltung. *1 s t~L o s. Venennung ver Artikel. Agt oder Bernstein roher in Stücken unter einem Loth -----roher in Stücken von einem Lothe und darüber Blutegel.......................................... Cacao-Bohnen und Caeao-Schalen.................... Eisendraht und Stahldraht ....... 2. 5 4 5 8 9 io Den Verfertigern von Clavier - Draht - Saiten, und von Weberkämmen ist der Bezug des ausländischen Eisen» und Stahldrahtes zum Bedarfs ihrer Fabrikation gegen Bewilligung der Länderstellen, und Entrichtung eines EingangSzolle-von 4 fl. für den Centner gestattet. .Fleisch, frisches Ausser diesem Eingangszolle ist für daS frische Fleisch auch die Verzehrungssteuer zu entrichten. Garn von angorischen Ziegen ungefärbt . . . . . und Kamehlhaaren flach und Gewürznelken, oder sogenannte Mutternelken................. Gummi elasticumz (Federharz, Kautschuck) roh ... > -----Fabrikate auS demselben, als: Blasen, Blätter, Fäden und bergt., auch Gewebe, welche ganz auüKautschuckfäde» bestehen ............................................. — — Gewebe auS derlei Fäden mit Beimischung von Baum-wolle, Lein, Schafwolle oder Seide sind wie Baumwolle/ Lein-, Schafwoll» oder Seidenwaaren zu behandeln. Klauen ohne Unterschied ........... -----nach Ungarn......................................... • Knoppern und Knoppernmehl, mit auch Ackerdoppen, türkische Eicheln oder sogenannte Valonien............................ Maßstab der Verzollung Ein- gangSzoll jl Zollstätten, j bei denen die Verzollung im Gingange I zu geschehen hat AuS- zangözoll j i Zollstätten, bei denen die Verzollung im Ausgange u geschehen hat fl. Ikr.,dl. I! ! fl. skr.,dl.! i Ctn.netw 2 30 -II Legstätte — 12 2 Gränzämter i Pfd.netto — 12 — detto — 4 — detto iSf.sporco 5 20 — 1 Gränzämter 1 40 — detto i (Etn.netto 10 — I Haupt-Legstätte — 6 1 detto l Ctn.netw 12 mumm - Haupt»Lrgstätte > S detto ltEt.sporco — 25 - Gränzämter — 1 — detto |i Ctn.netw 5 . detto 25 detto lCt.sporco 20 — — Haupt • Legstätte — 12 2 detto i Ctn.netw 5 — — Legstätten — 12 r detto | j detto 25 — — detto —, 50 — detto j tCt.iporov — 2 Gränzämter I 50 Commerz. Zoll«. i detto 1 j; detto — — | — 1 — — 4 _ Gränz-Zollämter ii — 18 - Gränz- Zollamt Post. Nr. — nach Ungarn............................................... Es ist auch gestattet, diese Gegenstände nach dem nieder» östreichischen Metzen zu erklären. In einem solchen Falle ist die Revision nach dem Maßstabe der Erklärung vorzunehmen, und eS sind dann von dem Knoppernmehle zwei auf die gewöhnliche Weise gestrichene nie-deröstreichische Metzen; von den Knoppern, Valonien und Ackerdoppen aber drei gestrichene niederöstreichisch« Metzen ans einen Wiener Centner zn rechnen. 13 Muökatblüthe (Maciö) und Muskatnüsse.......................... 14 Nickel (das Metall) in Körnern, und in schwammiger Gestalt — legirt mit andern Metallen, sogenannter Packfong (auch Weißmetall, weißer Messing) und die hieraus verfertigten Maaren sind wie Metall-Composition»», und derlei Waaren zu behandeln. Tabakblätter aller Art; derlei Eritz und Stengel .... — oti0 Ungarn............................................... 16 Labakfabrikate; als: Rauchtabak in Rollen und geschnitten, dann 17 Schnupftabak, gerieben und in Stangen, auch Tabakmehl und Tabakstaub............................................... — aus Ungarn.................................................. Die Einfuhr, so wie die Durchfuhr der Tabakblätter, und der Tabakfabrikate aus dem Auslande und aus Ungarn nach den deutschen Provinzen kann nur gegen vorläufige Bewilligung der k. k. Cameralgefällen - Verwaltungen geschehen. Im Falle der Einfuhr sind ausser den EingangSzötten auch bie bot« geschriebenen Paßtaxeu zu entrichten. Reisende, die auS dem AuSlande, oder aus Ungarn kommen, dürfen von Blätter» oder fabrizirten Tabak eine Quantität • • ^^g^&Ba«3Wic»iwaaa«&3a Maßstab der Verzollung Ein« gangszoll fl., kr., dl. Zovstätten, bei denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat Aus- gangszoll fl I kr., dl Zollstätten, bei denen die Verzollung im Ausgange zu geschehen hat lQt.sporco l^f.sporco iSt.sporco detto detto detto detto — Gränz-Zollämter Haupt» Legstätte Legstätte Haupt »Legstätte Haupt - Legstätte Gränz-Zollamt Gränzämter detto detto detto detto detto Post- von fünf Wiener - Pfunde» ohne die gedachte vorläufige Bewilligung mit sich fuhren, und bei gehöriger Anmeldung gegen Bezahlung des Zolles und der Paßtaxe bei hem. Gränzzoll-amte hereinbringen. Der Vorrath über fünf Pfund fa&n s«! rückgesendet, oder bei dem Gränzamte zum nachlräglichen, ordnungsmäßigen Bezüge, welcher innerhalb f ech S Monathe» zu geschehen hat, hinterlegt werden. Für die ungarischen Tabakblätter, welche in die Aerarial-Fabriken geliefert werden, ist eine AuögangS - Dreißigstqebuhr von i‘/3 kr. für den Wiener-Centner bestimmt. Die Tabakblätter, und Tabakfabrikate in der Versendung aus den deutsch n und italienischen Provinzen nach Ungarn hingegen sind sowohl von dem AusgangSzolle, als von der Eingangs - Drei-ßigstgebuhr gänzlich befreit. 18 Vanille....................................................... 19 Weinstein, roher............................."................. ------ nach Ungarn .................................. 20 ------präparirt oder Weinsteinrahm............................. 2 t Wurzeln, als: Curkumei, Alant oder färbende Ochsenzungen-Wurzel, Krapp oder Färberröthe - und weiße Seeblumen-Wurzel................................................................ — Alraun-, Brech-, Kolumba-, Galgant-, Gift-, Jalappen-, Mehoakana--, Rhabarbar-, Rhapontika-, Rhatania-, Sa-lepp-, Saffaparill-, Senega-, Schlangen-, Turpitz-, Zippern- und ZilterWurzel.................................... — alle übrigen in dem Tariffs nicht besonders genannten Wurzeln ?1 n m e r f u 11 g. Für die in diese drei Zollsätze gehörigen Wurzeln sind auch, wenn sie im gemahlnen Zustande Vorkommen, dieselben Zölle zu entrichten. 2-1 Zinn, rohes; dann altes gebrauchtes, und Bruchzinn • • > 25 Zündhütchen......................................... — auö Ungarn................................................. Maßstab der Verzollung Ein- ggngszoll fl. j kr. s dl. Zollstätten, bei denen die Verzollung im Gingange zu geschehen hat Aus- gangözoll fl. skr, s dl. Zollstätten, bei denen die Verzollung im Ansgange zu geschehen hat i$fb. netto 2 Haupt-Legstätte 4 Gränzämter iSt.sporco — 12 2 Gränzzollamt — 25 — Gränzamt detto — — — — 6 1 detto detto 5 — Legstätteu 6 1 detto detto — 25 — Commerz. Zoll«. — 5 — detto detto 5 _ Leqstätten 25 detto detto 1 4o detto 5 detto detto 4 10 Commerz. Zollä. _ 12 2 detto »Pf sporco 2 40 — Legstätre “ 1 detto detto 15 detto 1 detto iti Vom 3t>, April. 69. Verfahren bei Gesuchen um Acnderung der Psstaus-maßen, und Eintheilung der Postentfernungen nach Virrtheilen. Zufolge hohe» Hofkammer - DecreteS vom 6. April 1835 , Zahl 12631, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 18. März l. I. anznordne» geruht, daß die Postentser-nunge» statt wie bisher nach Virrtheilen, auch nach Achteln untergetheilt, und damit in einzelnen Fällen vorgegangen werden soll, wenn entweder a) Gesuche um Aenderung der PostauSmaß Vorkommen, und mit rücksichkswürdigen Gründen unterstützt werden, b) Umlegungen deö Postenlaufes, oder Regulirungen der Poststraße eintreten, oder c) die Behörden in Folge von Beschwerden, oder auS anderen rücksichtswürdigen Veranlassungen auf eine Verminderung der Postansmaß einschreiten. Hierbei ist sich nach folgenden Erundbestimmungen zu benehmen : t. Für die mit 8000 Klafterlänge bestehende Normalausmaß . einer einfachen Post ist die Unterablheilung in Achtelposten mit der Lange von 1000 Klaftern als Grundlage anzu-nehmen; Strecken, welche daS Längenmaß einer Achtelpost nicht erreichen, haben noch ferner unbeachtet zu bleiben; cö wäre dann, daß die Beschwerlichkeiten der Straße oder der Umstand in dem gegebenen Falle eine begünstigende Ausnahme rechtfertige, daß auch auf der Poststrecke in der entgegengesetzten Richtung eine unbeachtete Ueberzahl von Klaftermaß bestehe, mit deren Hinzurechnung die 1000 Klafter ergänzt, oder überschritten würden. 2. Beträgt die Poststrecke zwischen zwei Stationen weniger, als das für eine einfache Post festgesetzte Normalmaß von 8000 Klaftern, so kann zwar ebenfalls, jedoch nur dann, und in so weit eine Verminderung der bestehenden Post- Äom so. April. s«3 auömaß Platz greifen, als die bisherige Nichtbeachtung des Mißverhältnisses fick nicht als eine billige Entschädigung für die Beschwerlichkeiten der Straßenstrecke darstellt, oder ein anderes zum Nachkheile der Station gereichendes Mißverhältniß dadurch ausgeglichen wird. 3, Die Entfernung einer Poststation von der ihr zunächst gelegenen ist immer von der Mitte des einen PostorteS biö z» jenen des anderen, bei ganz isolirt und außer Verbindung mit einem Orte liegenden Posthänsern aber von dem Post-Hause bis zur Mitte des nächst liegenden Postortes auszn-niitkelu. g. Treten die Postmeister mit Ansprüchen auf eine Erhöhung der Postausmaß auf, so hat sich die Würdigung ihres Gesuches nicht bloß auf die Pyststrecke, welche den Ge-gcnstand ihrer Reclamation auSmacht, zu beschränken, sondern es sind auch alle anderen zu ihrem Dienste gehörigen Poststrecken in die Frage aufzunehmen , und, info weit eine Abänderung der bestehenden PostauSmaß sich für die einzelnen Strecken als gerechtfertiget darstellen werde, ist dieselbe gleichzeitig zu verfügen. 5, Bei den vorzunehmenden Vermessungen sind die für den gegebenen Fall geeignetsten Mittel und Wege zu wählen, um so viel möglich zu einem verläßlichen Resultate zu gelange«. Gnberuialverordnuiig vom ly.April 1855 , Zahl 6275 ; an die Kreisämter, Baudirection, OberpostanuSverwaltung und Staatsbuchhaltung. ?0, Wahlspruch Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand des I. Laut einer allerhöchsten Eutschliessung vom 8. April 6. I. geruhten Se. k. k Majestät der Kaiser Ferdinand I. zum Wahlspruche die Worte: »Recta tueru zu nehmen. Gesetzs«mmim>r XVII. Thril. 3 u4 SOoiti 21. April. Hiervon werden die k. f. Kreisämter in Folge des hohen Hofkanzlei. Erlasssts vom 14. April 1835 , Zahl 9219, zur Wissenschaft in die Kenntniß gefetzt. Gubernialverordnung vom 20. April 1835 , Zahl 6245 ; an die Kreisämter, dann alle übrigen öffenilichen Behörden und Aemter. 71. Befugnis? der Camera! - Gefällsbehvrden bei Gessills-Ucbertretungen die Strafe der Unfähigkeit zum weiteren Betriebe eines verzehrungsstcuerpsiichtigen Unternehmens zu erkennen. Anö Anlaß der Anfrage einer k. k. vereinten Camera! -Ge-fällenvenvaltung fand die hohe Hofkammer mit Dekret vom 14. Marz 1835 , Zahl 11221, im Einverständnisse mit der vereinten hohen Hofkanzlei bekannt zu geben, daß im Grunde deS §, 46 des VerzchrungSsteuergesetzss— welcher vorschreibt, daß bei den Erkenntnissen über die Vergehen gegen die Vorschriften der allgemeinen Verzehrungssteuer und derem Bestrafung nach den allgemeinen, für die Gefä'üSnotionen bestehenden Anordnungen vorzugehen fei — die in dem §. 4i dieses Gesetzes in gewissen Fallen Statt findende Erklärung der Unfähigkeit zum weiteren Betriebe eines steuerpflichtigen Unternehmens von der notionirenden Camerolbehörde auöznsprechen und in die dießfalli-ge Notion aufzunehmen, und sobald die Letztere in Rechtskraft erwachsen, oder im gesetzlichen Wege bestätigst worden ist, an die betreffende politische Behörde das Ersuchen zu stellen sei, daö Erkenntniß in dieser Beziehung in Vollzug zu setzen. Wovon die k. k. Äreiöämter zur eigenen Benchmungöwissen-fchaft und zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten in gleicher Absicht in die Kenntniß gesetzt werden. Gnbernialverordnung vom 21. April i83S, Zahl 6268; 011 die Kreisämter, und Zntimat an die Camera!-Gefällen-Verwaltuug. Bern 35, Apni. iiö 72. Abstellung mehrerer, bei den Lederergesellcn herrschenden Mißbräuche und llnfüge. AuS der über eine vorgekommene Beschwerde ciiigeleiteten Untersuchung Hut man mißfällig entnommen, daß bei den Gesellen der Lederer - Innung mehrere Unfugs, welche durch die besteheuden Gesetze verbothen sind — nahmentlich die Zueignung des Lederfleischeö und der Abfälle, unter den Nahmen »Gewin» netö«, daS Tragen von Degen oder Sabeln, die Absonderung der ledigen Gesellen von den verheirathcten, die Bildung eigener Gesellenladen ohne Aufsicht der Meister oder Zunftvorsteher, dann daß Aninassen des Titels: »Schnlherr«, daS Ausschenken, und das Unterweisen, oder Gesellenmachen — noch immerfort nicht nur in Gratz, sondern in der ganzen Provinz fortbestehen. Da eine vollkommene Hebung dieser Mißbräuche und Unfüge nur durch eine allgemeine Maßregel, und gemeinschaftliches Zusammenwirken der Kreisämker und Loealbehörden erzielt werden kann: so sieht man sich veranlaßt, in der ganzen Provinz die genaue und pünctliche Beobachtung der Gubernialcurrende vom 20. Juni 1787, *), dann der mit Verordnungen vom 24. August 1811 , Zahl 20277, **) und 24. Juni 1826, Zahl 23512, ***) kund-gemachten hohen Hofkammerverordnungen v-m 1. August 1311, Zahl 11168, und 18. Juni 1826, Zahl 24089, von Neuem durch die k. k. Kreisämter einschärsen zu lassen. Girbernialverordnung vom 22. April 10*3, Zahl 60 to; an die KreiSämter. *) Siehe die erste hier nachträglich äufgiiiemmene Gubernialeurrende. **) Eiehe die zweite hier nachträglich aiifgenommenc Gubernialvcrordming. ***) Eiehe die dritte hier na chträglich aufgenvmmene Gubernialverordnung. -r r»tz Bom 42. April. Currende von dem F. F. Gubernium in Inner - Oesterreich. Wegen Abstellung des in einigen Ländern bei den Zünften noch bestehenden Mißbrauches des Gesellenmachens. Nachdem die Anzeige beschehen, daß an einigen Orten der innerösterreichischen Länder die durch allgemeine Verordnungen, und durch die Zunft-Generalien eingestellte Mißbräuche, sonderheitlich jener dcS Gesellenmachens, wo nähmlich ein bei der Zunft ordentlich frei gesprochener Lehrjunge sich noch von den Gesellen besonders zum Gesellen machen lassen müsse, noch immer bestunden, und nur erst neuerlich ein zu Prag von der Meisterschaft anerkannter Weißgärbergeselle zu Klagensurt und Laibach nicht zum Eintritt in das Handwerk gelassen worden sei, weil er Feinen Gesellenzettel vorzuweisen hatte, selber auch zu Cilli nur mit dem Vorbehalt Arbeit erhalten hatte, daß er den Gesellenzettel nächstens beizubringen sich anheischig machen mußte, a»S welchen Mißbräuchen, wie es die Erfahrung lehret, nur UnorLiinn-gen entstehen können, als ist mit Hofkanzleidecret vom 11., und Empfang is. dieses verordnet worden, alsogleich daS Nöthige mit Nachdruck zu veranlassen, damit sammentlichr schon ehevor ver-bolhene Mißbräuche, als des Grusseö, WillkowS, RührenS, Hobeln, Schstiffen, Laufen, und dergleichen wiederholt aufs schärfeste unterlegt, dann auch daS Gesellenmache» ernstgemes-senst abgestellt werden solle. In welcher Gemäßheit sich sämmtli-che Magistrate und Behörden aufmerksamst angelegen sein lassen sollen, bei den uuterhabenden Handwerks-Zünften sothane Mißbräuche ernstlich, und mir dem Beisatz abzubielhen, daß die dawider handelnden für jeden Fall nicht allein zu einer Geldstrafe von 3 Reichsthalern ans der Lade verhalten, sondern auch die Vorsteher einer solchen Zunft oder Lade ohne Weiteres abgesetzt werden würden. Grätz den 20. Juni 1787, Eubsrm'alverordnung vom *4- August 1811, Zahl 20177; an die Kreisämter, und Polizeydirection. Es ist hervorgekommen, daß bei den meisten Handwerkern, tind Zünften, vorzüglich in den Städten der schon längst vrr- Vom s2. April. "7 bothene Mißbrauch des GesellenmachenS unter den eigentlichen Nahmen deü Bruderschafttrinkeus und Abfindens herrsche/ welcher vorzüglich darin bestehet/ daß der ausgelernte und freigesprochene Lehrjung von den übrigen Gesellen mit d tt aiigeredet , und so lauge als Lehrjung behandelt wird/ bis er daö sogenannte Pathen- oder Umwartgeld/ welches zum Theil vertrunken, zum Theil unter die Gesellen vertheilt, und oft auch mit Androhung von Schlägen von ihm erpreßt wird, bezahlt hat. Die k. k. Kreisämter erhalten in Gemäßheit hoher Hofkanz-lei-Entschlieffung vom l. August tsn , Zahl 11163, den Auftrag, diesem sträflichen Unfuge, da, wo er immer im Schwünge sein mag, mit eingreifendem Nachdruck zu steuern. Gubernialvcrorduung vom »4. Juni 1826, Zahl i3S>r; an die Kreiöämter. Die königlich ungarische Hofkanzlei hat der k. k. allgemeinen Hofkammer eröffnet, daß bei den Lederern und Roth-gärbern im Königreiche Ungarn verschiedene Mißbräuche wahrge-nommen wurden, worunter jener gehöre, womit sich die Lederer-gesellen die Zueignung des Leimleders anmaßen, wodurch die Rohhäute so geschwächt werden, daß daS daraus zu verfertigende Leder nicht die gehörigen Eigenschaften erhalten könne, und somit nicht nur die Meister, sondern auch daö Publikum selbst empfindlich beschädiget werden. Nicht minder auffallend sei die Anmaßung der Lederergesellen, sich den Titel: »Schulherrn« beizulegen, und sich auf ihren Wanderungen von den Meistern und Gesellen mit übertriebenem Aufwand bewirthen zu kaffen. Da ähnliche Mißbräuche auch in den deutschen k. k. Provinzen bei den Gärbern Statt finden sollen, so erhalten die k. F. Kreisämter in Gemäßheit der eingelaiigten hohen Hoskammerver-ordnung vom 18. Juni isr6, Zahl 24089, den Auftrag, de» 1 '8 Vom a3. April. angeblichen Mißbräuche» näher auf den Grund zu sehen, und Lisch Erforderniß das Nöthige vorzukehren. 73. Vorfahren bei her Vertheilung und Verrechnung der Gratis-Exemplare von Normal» und Trivial - Schulbüchern an arme Schulkinder. Um das Verfahren bei der Abgabe Der Gratis - Exemplare von den Normal- und Trivial-Schulbüchern, bei deren kheil» weisen Vertheilung an die Armen, und rücksichtlich deren Veräußerung i» einen geregelten Gang zu bringen, hat die hohe Studienhofcommiffion mit Verordnung vom 21. Marz is35, Zahl 934, angeordnet, daß 1. überhaupt die Vorschriften der Paragraph« 155, 321, 222, 425, 424 und 425 der politischen Verfassung der deutschen Schulen genau beobachtet, und sich davon keine Abweichungen erlaubt werden; 2. baß von de» Armrnbüchcrn, welche die Pachter zu liefern haben, mir höchstens 25 Procent a» die Schulen abgege-bin, die höheren Pcrcente aber zum Besten des betreffenden SchulfondeS verkauft werde» ; 5. daß von den Bücherpercentm der Auflagen, die von den Pächter» zu liefern sind, nur die im §.321 der politischen Schulverfassung bestimmten Bücher als Armenbücher abgegeben, die übrigen aber zum Nutzen des SchulfondeS verkauft werden; 4. daß die Pächter die zur unentgeldlichen Abgabe geeignete» Gratisbücher unter den in den Paragraphen 32I und 522 vorgefchriebenen Modalitäten zu verabreichen haben. Diese Anordnungen sind zum pünctlichen Vollzüge zu bringen, und wenn sich wider Vermuthen ein Anstand dagegen ergebe» sollte, so ist derselbe sogleich gutachtlich hieher anzuzeigen. Dom oz- April. UebrigenS find die Rechnungen der Kreiöämter über die Armenbücher nach dem beigedruckten eremplificirten Formulare zu verfassen, von der Provinzial-StaatSbuchhaltnng in ein Totale zusammen zu stellen, und durch Gegenauöweife Der Schulbücherverschleißpächter zu controlliren. Wovon das k. k. Kreisamt zur weitern Verfügung mit dem Beisatze verständigt wird, daß die Schuldlstrictsaufsichten durch das betreffende Ordinariat von dieser flohen Verordnung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialoerordnung vom 23. April 1835 , Zahlst57; an die Kreisämter^ an die Ordinariate Seckau und Lavant, und an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. liMoß I SS* G m JI f 3 It d 'a' u s g a v e K g cn ! -o Seit -er Ab- gabe Nähme der betheilten Schule i-e- ,SL !-c ,W o 'ra !«! Kleine — = UL e Lesebuch c yO Ä ;s ge <*© iO ® Z, 5 . en n §-3 vCn Ür« ‘isB Mm-L te Z, ’S sX> c w 3 c 1 L er. ** 3 S <3 -L § £ Ä) ty 05 «j S K m I Schul. ist Wsm s*, und i5. Äprik. 74. Den Beamtens« und Dieners-Witwen, welche ihre Gatten im Quiescenlen« oder Pensionsstande geehe-licht haben, gebühren keine Abfertigungen. Bf. k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom i4. März i835 festzusetzen geruht, daß eine Staatsbeamten-Witwe, welche ihren Gatten im Pensions- oder Luies-centenstande geheirathet hat, keine Abfertigung mit dem ein-vierteljährigen Betrage deö von dem Gatten in der Dienstacti-vität bezogenen Erhaltes zu erhalten habe, doch wollen aller-höchst Dieselben es in Ansehung jener Fälle, wo sich bisher anders benommen worden ist, bei dem Geschehenen bewenden lassen. Diese allerhöchste Entschliessung, woruach auch die Witwen, welche ihre Männer als bereits pensionirte mindere Diener gc-ehelicht haben, zu behandeln kommen, wird in Folge hohen Hof-kammer-Decretes vom 8. April 1835 , Zahl 12045, dem k. f. KreiSamte zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. GubernialverorLnung vom 24. April 1355, Zahl 6441; an die Kreiöämter, FiScalamt, und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 75. Bestimmung des Gerichtsstandes der Gränz- und Gefällen-Wache bec fchwcren Polizeiübertrctungen. Seine k. k. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 9. April d. I. zu bestimmen geruht, daß bei schweren Polizei - Uebertretungen, deren die Individuen der Gränz- und Gefällenwache beschuldigt werden, die §§. 284 und 285 det II. Theilö des Strafgesetzes ihre Anwendung zu finden haben. Vom rg. April. ü3 Welche allerhöchste Entschließung in Folge hohen Hofkanz-leideerekeS vom 16. April 1835 , Zahl 9337, hiermit allgemein kundgemacht wird. Gubernialcurrende vom 25. April >855 , Zahl 6588 ; an die Kreisämter, Polizeidirection, und Intimst an die Ca-meral-Gefällenverwaltung. 76. Vorschrift über die Bezüge der zur Substituirung erledigter städtischer Dienstplätze verwendet werdenden städtischen Beamten. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 26. März >855 allergnädigst z» bestimmen geruht, daß die mit der allerhöchsten Entschlieffung vom 24. März 1828 erfloffe-n«n Bestimmungen über die Bezüge landesfürstlicher Beamten, welche zur einstweiligen Verschling eines erledigten Dienstplatzes außer ihrem Dienstorte abgesendet werden, auf die städtischen Beamten, welche zur Substitution erledigter städtischer Dienst-plätze außer ihrem Dienstorte verwendet werde», nicht in Anwendung zu bringen seien. Der substituirende städtische Beamte hat in solchen Fällen nur den ganzen Gehalt, die Nebenbezüge und Emolumente, welche mit dem Posten, denn er vertritt, verbunden sind; ferner die Vergütung der Hin - und Rückreise und während der Dauer derselben die Diäten nach der ihm eigenen DiensteSclaffe aus den Renten der Stadt zu beziehen, in welcher derselbe die Substitution leistet; dagegen hat dessen Gehalt und sonstiger Bezug, der mit seinem ordentlichen Dienstpcsten verbunden ist, bei der betreffenden Stadt aufzuhören. Zn den möglichst zu vermeidenden Fällen, wo der substituir-it Dienstplatz mit geringeren Bezügen als der ordentliche des substituirenden städtischen Beamten verbunden wäre, findet kein besonderer Diätenbezug Statt, sondern eS ist in diesen Fällen eine die ordentlichen Genüsse de- substituirten Beamten thun- io4 Bom ry. April. lichst ausgleichende Remuneration nach AuSgang der Substitution ans den Renten der Stadt anzuweisen, für welche dieselbe geleistet wurde. Wovon die k. f. Kreisämter in Folge hoher Hoskanzleiver-ordnnng vom 31. März 1855 ^ Zahl 7836, im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 13. Juni 1828, Zahl 11012, *) zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 29. April 1855 , Zahl 5622; an die Kreisämter und Provinzial - Staatübuchhaltung. 77. Bedingungen und Erfordernisse zur Aufnahme in den mit der zeitlichen Militärbefreiung verbundenen Dienst der Gränzwnche. Im Nachhange wird den f, f. Kreisämtern das mit hoher Hofkammerverordnung vom 22. April 1835 , Zahl 16114, herab-gelangte Krei'Sfchreiben wegen Aufnahme in den Dienst der Eränz-wache, womit für die Mannschaft vom Führer abwärts die zeitliche Befreiung vom Militärdienste verbunden ist, mit dem Auf-trage zugefertiget, dasselbe alsoglcich öffentlich kund zu machen, und die untergeordneteii Behörden anzuweifen, daß sie die möglichste Verbreitung desselben einzuleiten haben. Gubernialverordnnng vom 29. April 1835, Zahl 6?oo; an die Kreisämter. Kreiöschreiben. Seine k. k. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschlies-sung vom 9. April 1835 zu gestatten geruht, daß Leute, welche die nachstehenden Erfordernisse ausweisen, in den Dienst der Gränzwache mit dem zu Folge §. 86 der Verfassung der Gränz-wache für die Mannschaft vom Führer abwärts die zeitliche Befreiung vom Militärdienste verbünde» ist, ausgenommen werden dürfen. Siehe P. G. S., Band 10, Seite 174, Rr. y§. Bsm So. April- ii5 Der Bewerber muß: a) die österreichische Staatsbürgerschaft besttzeii; b) einen rüstigen, vollkommen gesunden Körper- bau haben; c) unverehelicht, und in so weil es sich um Witwer han- delt, kinderlos sein, d) im Lebensalter über 19 und nicht über 30 Jahre stehen, daher künftig auch Leute, obschon sie ein Alter unter 22 Jahre haben, wenn sie nur das 19. Lebensjahr bereit- zurücklegten, in den Dienst der Gränzwache ein« treten können. Diejenigen, welche ans dem aktiven Dienste der k. k. Armee unmittelbar, oder doch vor Ablauf eines JahreS nach Erlangung deö Militar-AbschiedeS zur Granz-wache übertreten, genießen die Begünstigung, daß dieselben bis zum vollendeten Alter von 35 Jahren ausgenommen werden dürfen. e) der Aufznnehmende muß der in dem Lande üblichen oder ver- wandten Sprachen, auf jedem Fall aber im lombardisch-venetianischen Königreiche der italienischen, in den übrigen Provinzen der deutschen Sprache kündig, dann f) in dem Gebrauche der Waffen unterrichtet sein, und sich über eine tadelfreie Sittlichkeit und seinen früheren Lebenswandel befriedigend auSweisen. In so fern derselbe im öffentlichen Civil * oder Militärdienste stand, hat er insbesondere nachzuweisen, daß er sich in diesem Dienste stets tadellos benahm, mit Ehre «uS demselben trat, und während deö k. t. Militärdienstes mit keiner Strafe belegt wurde. Bloße Compagniestrafen für geringere Vergehen sind allein nicht als ein Hinderniß der Aufnahme zu betrachten. 78. Vermeidung jeder nicht strenge erforderlichen Mchraus-lage an den sistemisirten Bezügen bei Anordnung von Substitutionen für erledigte Dienstpläne. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 29. April 1835, Zahl 5622, *) wird den k k. Kreiöämtern in Folge hoher Hofkammerverordining vom l5. April 1835, Zahl 14488, be- *) Siehe in diesem Bande Seite 123, Zahl 76. Beto 3. Mai. i»6 kannt gemacht, daß Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schli'essung vom 26. März iS35 allergnadigst zu genehmigen geruht haben, daß in künftigen Substitutionsfällen — wo die Behandlung nach den in Folge allerhöchster Entschlieffung vom 24. Marz ,328 erlassenen Vorschriften eine größere Belastung deö AerarS veranlassen würde — bei Auswahl der Individuen, und bei Bemessung der ihnen nach den ebengedachte» Vorschriften, oder nach den mit ihrer Bestimmung getroffenen besondern Verfügungen zukommenden Gebühren dahin zu trachten sei, daö Interesse des Dienstes mit jenem der Vermeidung jedes nicht streng erforderlichen Aufwandes, so viel cs thunlich ist, in Einklang zu bringen; daß daher, wenn nach dem Erachten der die Substitution verfügenden Behörde der mit derselben verbundene höhere Kostenaufwand durch die dabei in daö Auge gefaßten Rücksichten des öffentlichen Dienstes nicht alö ganz gerechtfertiget erscheinen sollte, und daö zur substitutorischen Dienstleistung berufene Individuum zur Uebernahme derselben gegen eine geringere als die normalmäßige Gebühr selbst willfährig sich herbeilassen sollte, in einem solchen Falle jede zur Erreichung der dienstliä Zwecke nicht erforderliche Mehrauölage streng zu beseitigen sei; jedoch jede von den allgemeinen Vorschriften in Beziehung auf die Gebühr zu machende Ausnahme schon vor der Abseudung außer allen Zweifel gesetzt werden müßt, indem eine nachträgliche Verhandlung darüber unter keiner Bedingung Statt sinden könne. Gubcrnialverordnnng vom 30. April 1835 , Zahl 6675 ; an die Kreisämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, und Baudirection. ■ /. 73. Beurlaubte der in activer Dienstleistung stehenden ersten Landwehr-Bataillons stehen unter der Militär-Jurisdiction. Die Beurlaubten der ersten Landwehr-Bataillons haben, so lange Letztere in der aktiven Militär-Dienstleistung stehen, zu VöM 6. Kisi. is? Folge allerhöchster Entfchlieffung vom 25, April 1835 / unter der Militär-ZuriSdiction zu hleiben. Hiervon wird Las k. k. Kreiöamt in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 26. April 1835, Zahl 10597 , zur Verständigung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 3. Mai 1835 , Zahl 7000; an die Kreisämter. 80. Art der Nachweifung des durch Elementar-Beschcidi-gungen sich ergebenden Abganges an Straßcnmatcrial. Da sich auf?lerarialstraßen durch Ueberschwemmungen, oder sonstige Elementar-Ereignisse zuweilen Verminderungen des bereits beigestellten Skraßenmaterialö ergebe», deren einseitige Angabe durch das Strastenpersonal nicht die volle Verläßlichkeit gewährt, und in so ferne diese Abfälle in den Rechnungen in Abschreibung gebracht werden sollen, eine Controlle erwünschlich machen : so werden den k. k. Kreisämtern im Nachhange die Bestimmungen mitgetheilt, nach welchen das Straßenpersonal bei Nachweisung von derlei Elementarbeschädigungen vorzugehen hat. Die Bezirköobrigkeiten, in deren Distrikten sick Aerorial-Straßen befinden, sind demnach unter Mittbeilung dieser Bestimmungen anzuweisen, in den erwähnten Fällen über Ersuchen der Straßencommissare, oder in dringenden Fällen der Wegmeister, die in den Punkten b bis e angeführten Erhebungen mit aller Umsicht vorznnehmen, und die Befundöberichte gewissenhaft, und mit möglicher Beschleunigung an das k. k. Kreisamt zu erstatten, welches dieselben auf dem kürzesten Wege der k. k. Baudirecrion zu übermitteln hat. Gubernialverordnung von 6. Mai 1835 , Zahl 6983 ; an die Kreisämter und die Baudirection. Auszug. Wenn wegen eines Elementarfalles ein in Verrechnung stehendes Materiale in Abfall gebracht werden sell, so hat das Straßen- Be»! 6. ©hi. j id ccmmiffanat gleich nach Verlauf des ElemeUtarfalleS bet BejirkS-cbrigfrit unter Milfertigung des Straßenmeisters schriftlich gegen Empfangsbestätigung anznzeigen: a) welcher Vorrakh an Dem beschädigten ober abgängigen Materiale m Der letzt vorgelegten Monathsrechnung in jeder Der detreffeuDen Stationen uachgewiesen ward; b) was hiervon bis zuin Eintritte DcS Elementarfalles und durch wem verwendet wurde; c) welcher Vorrath nach Verlauf deS ElementarfalleS noch vorfindig war; d) welche Quantität sonach durch den Elementarfall weggeschwemmt, oder beschädiget wurde, dann e) wo »nd in welchem Zustande das letztere Materiale sich befindet. DaS Straßencommiffariat hat zugleich das Ersuchen beizufugen, daß die Bezirksobrigkeit die Anzeige, nach vorläufiger örtlicher Untersuchung der Punkte b bis e mit ihrem Befunds-berichte an das k. k. Kreisamt, zur Gelangtaffung an die k. k. Baudirection, einsenden wolle. Ein Dupplieat jener Anzeige aber hat das Straßeneommissariat nebst der Empfangsbestätigung der Bezirksobrigkeit an die k. f. Baudirection einznseuden, damit dieselbe hiervon sogleich die erforderliche Kennlniß erhalte, und bei längerem Ausbleiben deö bezirkSobrigkeitlichen Berichts sich an das brtreff.nde KretSamt verwenden tößnr, 81. Errichtung einer Gefällenwache in den deutschen, galt* zischen , und lombardisch - venetianischen Provinzen. Nach dem Inhalte des hohen Hofkammer - Deerete» vom 22. April 1835 , Zahl 16113, haben Se. Majestät mit der allerhöchsten Entschliefsnng vom 9. April 1835 in den deutschen, gali-zischen und lombardisch - venetianischen Provinzen die Errichtung einer Tefäll.nwache anzuordnen geruht, mit Deren Aufstellung alle gegenwärtig unter verschiedenen Benennungen bestehenden, oder nach einzelnen Gefällen gesonderten Aufsichtsorgane, in so weit sie nicht ohnehin durch die Errichtung der Gränzwache außer Wirksamkeit traten, oder noch treten werden, aufzuhören haben. Die k. k Kreisämter werden hiervon mit dem Beisatze in die Kenntniß gefetzt, daß die Ausführung der angeordneten neuen Einrichtung den GefällSbehörden übertragen worden fei, und daß Shntt 8. Mai. 140 die k. k. KreiSämter aufgefordert werde,,/ den genannten Behörden bei der Vollführung dieser höchst wichtigen Maßregel nicht bloß unmittelbar jede zur Beschleunigung und zur Erzielung einkö entsprechenden Erfolges dienliche Unterstützung zu gewahren, sondern auch hierzu die Obrigkeiten anzuhalten. Gubernialverorduung vom 6. Mai i835, Zahl 7250; au die KreiSämter. 82. Militärische Sicherheit^- und Ehren «Assistenz bei aka« tholischen öffentlichen Cultushandlungen. Se. f. f. Majestät haben gemäß hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 24. April i8J5, Zahl 10252, über allernnterthänig-sten Vortrag des f. k. Hofkriegörathes unterm 19. Marz d. I. folgende allerhöchste Entschliessung in Betreff der militärischen Ehrenbezeugungen bei CultnS - Handlungen «katholischer Bekenntnisse zu erlassen geruht: »In den Provinzen, in welchen auch akatholischen Gemein« »Len daS Befugniß der freien und öffentlichen Religionöübung »zukömmt, ist deren feierlichem Gottesdienste die militärische »SicherheitS- und Ehren - Assistenz allerdings auch fernerhin zu »leisten; jedoch sind, davon diejenigen Ehrenbezeugungen auöju-»schliessen, welche im Reglement lediglich für die, nur den Katholiken eigene Frohnleichnams . Procession, als dem Hochwür-»digsten und den Segnungen mit demselben gebührend, vorge-»schrieben sind.« Gubernialverorduung vom 8. Mai 1835 , Zahl 7520; an di« Kreisämter. Gesetzsammlung XVIL Theil. 9 Vom 9. Mai. läd 83. Uebcreiiikommen zwischen dem k. k. österreichischen und herzoglichSachsen-Meiningenschen Hofe, überdie gegenseitig unentgeldlich zu leistende Justizpflege in Criminal -Angelegenheiten. Im Nachhange erhalten die k. f.S&reiSdmter die erfordern, chen Eremplare der von dein f. k. innerosterreichisch - küstenländischen Appellations- und Criminal-Obergerichte anögefertigten Circularverordnung über die Ministerial-Erklärung des herzoglich Sachsen-Meiningenschen Hofes an die f. k. geheime HauS-, Hof- und Staatökanzlei, in Betreff der gegenseitigen unentgeld-lichen Justizpffege in Criminalangelegenheiten, zu dem Ende/ solche den Landgerichten im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 9. fflai 1355, Zahl 7580; an die KreiSämter. Circular • Verordnung ded t. k. innerösterrcichisch - küstenländischen AppellationSgerichteS. Die f. f. geheime Hans-, Hof- und Staatskanzlei hat der f. k. obersten Jnstizstelle unterm 7. April 1835 folgende Ministerial - Erklärung deö herzoglich Sachsen -Meiningen'schen HofeS in Betreff der gegenseitigen nnentgeldlichen Justizpflege in Criminal-Angelegenheiten, ddo. Meiningen den 15. März 1835, witgetheilt: Nachdem die k. k. österreichische und die herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung in Betreff der gegenseitigen unentgeld-lichen Justizpflege in Criminal-Angelegenheiten übereingekommen sind, daß in alle» und jeden Criminal - Angelegenheiten auf Requisition sowohl der k. t. österreichischen, als auch der betreffen, den herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Justizbehörden, die gegenseitige Rechtshilfe W» und kostenfrei zu leisten sei, so ist Vom Man il$ daö Unterzeichnete herzoglich Sachsen - Meinungen'sche Landes-Ministerium von Sr. herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge ermächtiget worden, dem k. k. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister die förmliche Erklärung abzugeben, daß hinfüro von den herzoglich Sachsen - Meini'ngen'schen Gerichten jeder Requisition der k. k. österreichischen Gerichte tar-und kostenfrei entsprochen werden solle, mit einziger Ausnahme folgender gegenseitig zu erstattender baren Auslagen, und zwar: Für die Aetzung, u>»d zwar mit Inbegriff von Arzt - und Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche, und nothdürstigen Kleidungsstücken, für Transport der Verbrecher bis zu ihrer Auslieferung an die gegenseitigen Criminakgerichte, für Bothenlohn und Postporto, endlich für Zeugengebühren, unter welchen letzter» jedoch nur solche verstanden werden, die gemäß §. 529, I.Theil des österreichischen Strafgesetzbuches einem Zeugen, der vom Taglohne lebt, und wegen Vorforderung seiner Person zu Gericht den Verdienst entbehren muß, mit dem gewöhnlichen Taglohne zu leisten und zu ersetzen sind. Urkund dessen hat das herzoglich Sachsen - Meiningensche LandeSministerium gegenwärtige Erklärung mit der gewöhnlichen Unterschrift versehen, um gegen eine gleichlautende Erklärung des k. f' österreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister zu Dresden ausgewechselt zu werden, von welchem Zeitpuncte a» die gegenwärtige Verbindlichkeit in Kraft zu treten hat. Von dieser Erklärung werden in Folge des höchsten Hof-decretes vom 10. April iLSS, Hofzahl 2252, sämmtliche Cri-minalgerichte verständigt. S * Klagenfurt am 23. April 1835. I Ss tßcm 16. Und 19. Mal. 84. Vidirung der Subarrendirungs - Conlracte von (Seite der jeweiligen Kreisamtsvorsieher, und Be'idruckiing der kreisämllichen Amtssiegel. Da der f.f. Hofkriegsrath, laut Dlote des k. k. illirisch- in-nerosterreichischen General-Commando's vom 5. Mai >355, S. x 174— aus Anlaß eines von einem Subarrendator erhobtnen Entschädigungs-Anspruches auf die mangelhafte Form der Subar-rendirungScontracte, wodurch ihre Giltigkeit bestritte» werden kann, aufmerksam gemacht — erinnert hat, daß solche ohne Ausnahme von dem jeweiligen KroisamtSvorsteher eigenhändig zu vi-diren sind: so werden die k. k. Kreiöämter angewiesen, dieser Anordnung zu entsprechen, und künftig den SubarrendirungScon-tracten mit der eigenhändigen Vidirung des KreiöamtsvorsteherS auch das kreisämtliche Amtssiegel beidrücken zu lassen. Gubernialverordnung vom 16. Mai iLZZ / Zahl 7780; an die Kreisämter. 85. Vorschrift über die Form und Bestäligungsart der Suöarreildirungs - Contracte. Im Einverständnisse mit der k. f. allgemeinen Hof-Hammer hat der k. k. Hofkriegsrath über die Form und Bestä-trgungSart der SubarrendirnngScontracte die hier beigedruckt« Weisung an daö f. f. hierländige General - Commando erlassen , welche den k. k. Kreisämter» in Folge hoher Hofkanzleiverord-nung vom s. Mai 1835 , Zahl 11167, mit Beziehung auf die hierortige Weisung vom 16. Mai, Zahl 7730, *) zur genauen Darnachachtnng mitgetheilt wird.' Gubernialverordnung vom 19. Mai 1855/ Zahl 7937; an die Kreiöämter. *) Siehe in diesem Bande Seite 181, Zahl 84. Kom 19. Mai. i33 A 11 S z» g aus einet Verordnung des 8. k» Hofkriegsrather an die General-Com-inanden in Jllirien und Jnnerösterreich, in Niederöstreich, in der Lombardie und im Venezianischen, in Böhmen, Mähren, Galizien unb Dalmatien ddo. 19. April i835, A. 1826. ES ist auS demAnlaffe mehrerer vorgekommenen Fälle, daß ratifieirte ContractSparie», welche mehr als einen Bcgen enthalten, nicht vorschriftmäßig mittelst Faden und Amtssiegel verbunden waren, um möglichen Verfälschungen und sonstigen Jn-convenienzen zu begegnen, von dem HofkriegSrathe mit dem Re-scripte L. 1079 vom -i. April 1833 angeordnet worden, daß von Seite der betreffenden Militärbehörden auf die vorschriftmäßige Verbindung der Bögen der ratificirten Contract«, oder der die Stelle der^Contracte vertretenden Behandlungs-Protokolle mittelst eines durchgezogenen Fadens, dessen beide Ende bei den Protokollen mit dem AmtSsiegel der Behörde, in deren Locale die Behandlung abgeftihrt wurde, bei den Contrac-ten aber mit dem Amtssiegel der den Contract abschliessenden Behörden sowohl, als mit dem Siegel der Contrahenten zu befestigen sind, genau gesehen, und dabei Rücksicht genommen werde, daß die RatificationSclausel nicht auf einen besonders angehefte-ten Bogen beizufügen uöthig fei. Da man nun die Ausserachtlassung dieser Vorschrift mehrfäl» tig und insbesondere bei den eingereichk werdenden genehmigten SubarrendirungScontracten, welche, statt auf die oben vorge-schriebene Art mittelst Buchbinderpapp verbunden sind, wahrge-nommen hat, und diese der Behörden unwürdige Form von derlei Dokumenten den Uebelstand hrrbeiführte, daß sie zum Anlaß, die gesetzliche Kraft solcher nicht vorschriftmäßig ausgefertigten Contracte in Zweifel zu setzen, genommen wurde: so wird die genaue und strenge Handhabung dieser Vorschrift erneuert mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß diebetreffenden AmtS-vorsteher, welche sich Hierinfalls eine Abweichung erlauben sollte», nicht nur deS UnbefolgenS wegen scharf zu ahnden, sondern auch für alle nachtheiligen Folgen verantwortlich zu macheti sind, wenn 134 VoM si. Mai. in der Form vorschriftwidrig ausgefertigte Behandlungsprotokolle «der Contract« im Falle eines Rechtsstreites von den Gerichten als der gesetzlichen Kraft ermangelnd erkläret werden sollten. Rücksichtlich der SubarrendirungSeontracte, welche stets von Seite der Kreisämter zu vidicen sind, wird inSdefonder« erinnert, daß diese Vidirung ohne Ausnahme unter der eigenhändigen Unterschrift deS jrzeitigen KreiSvorsteherS und mit Beifügung des kreiöämtlichen AmtSsiegelü zu geschehen hat. 86. Gestattung der Abhaltung der samstägigen Abendan, dachten nach dem Gutbefinden der Bischöfe. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 8. Mai die allerhöchste, mit Hofdecret vom 17. März 1791, Zahl 20i, Nr. 7 kundzemachte Beschränkung der samstägigen Abendandachten dahin abzuändern geruht, daß diese Andachten , wann, und wo es die Bischöfe für angemessen finden, auch mit Segen gehalten werden können. Von welcher allerhöchsten, mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 12. Mai 1835, Zahl 12m, herabgelangten Entschliessung die k. k. KreiSamter zur Benrhmungswissenschaft verständiget werden. Guberuialverordnung vom 21. Mai 1835, Zahl 8072; an die KreiSämte» und Ordinariate« 87. Gistemistrung deS k. t, Consulates zu Danzig. Laut hohen Hoflammer-PrästdialdecreteS vom 15. 9Wat 1835, Zahl 2599/P.P., haben S«. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 21. v. M. die Sistemisirung deS f. k. Consulates zu Danzig zu bewilligen geruht. Nom la. Mai. i3S Wovon die f, t. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten und den Handelsstand zu verständigen haben. Gubernialyerordnung vom 21. Mai 1855 / Zahl 8200; an die Kreisämter. 88. Bestimmungen über die Bemessung und Einstellung der Rcifepaufchalien der Staatsbeamten. Zufolge der hohen Hofkanzleiverordnung vom 7. Mai 1855 , Zahl 10215, ist rücksichtlich der Bemessung und Einstellung der Reisepauschalien für sänimtliche Staatsbeamte unterm 10. Februar d. I. nachstehende allerhöchste Entschliessung herabgelangt: Da die Reisepanschalien für den Zweck gewährt sind, damit die für den Dienst erforderlichen Bereifungen in der Zeit, für welche sie festgesetzt sind, auch wirklich vollzogen werden: so ist darauf zu sehen, daß die Bereisung in der vorgeschriebenen Art und Zeit jedenfalls geschehe. Unterläßt der mit einem solchen Pauschale versehene Beamte die Bereisungöpflicht in der vorgeschriebenen Zeit auö Nachlässig, keit, oder einem unzureichenden Rechtfcrtigunqögrunde; so ist daS Pauschale für die Zeit, in welcher die Bereisung vorschriftmäßig hätte geschehen sollen, einzuziehen, oder, wenn es bereits bezogen worden ware, zurück zu erstatten. Wäre aber ein solcher Beamter legal verhindert, und der ihn supplirende Beamte in dem Falle, die vorgeschriebene Bereisung an seiner Stelle vorzu-nehmen: so ist das Pauschale nach Maßgabe, als diese Bereisung des snbstituirten Beamten eintreten mußte, einzuziehen, und der ihn supplirende Beamte rücksichtlich seiner BereisungSgenüssc nach den bestehende» Vorschriften zu behandeln. Hiervon werden die k k. Kreisämter mit Bezug auf das »nterm 20. März d. I., Zahl 4200, *) erlassene Secret zur Wissenschaft und weitern Verfügung mit dem Beisätze in Kennt- *) Siehe in diesem Bande Seite 66, Zahl 48. vom it. Mai. 136 niß gesetzt, daß diese allerhöchste Entschliessung auch für die politischen FondSbeamten zu gelten, so wie auch bei allen ständischen und städtischen Beamten ihre Anwendung zu finden habe. Gubernialverordnung vom 22. Mai »055, Zahl 8205; an die KreiSämter, Provinzial.Baudirection, Staatsbuchhaltung, und Stände. 89. Uebercinkommen zwischen dem k. k. österreichischen und herzoglich Sächsisch - Meiningenschen Hofe, wegen unentgeldlichcr Iustizpstege in Criminal * Angelegenheiten. Zwischen der f. k. österreichischen und der herzoglich Sachsen - Meiningenschen Regierung ist in Betreff der gegenseitigen unentgeldliche» Justizpflege in Criminalangelegenheiten die lieber« einkunft dahin getroffen ivorden, daß in allen und jeden Criminalangelegenheiten auf Requisition sowohl von den k. k. österreichischen, als auch von den betreffenden herzoglich Sachsen »Meiningenschen Justizbehörden die gegenseitige Rechtöhülfe tax« und kostenfrei zu leisten sei, mit Ausnahme folgender gegenseitig zu er-stattender baren Auslagen, und zwar: Für die Aetzung mit Inbegriff von Arzt- utib Kurkosten, La« gerstroh, Wäsche und nothdürftige» Kleidungsstücken, für Transport der Verbrecher bis zu ihrer Ablieferung an die gegenseitigen Criminalgerichte, für Bothenlohn und Postporto, endlich fürZeu-gengebühren, unter »velchen Letzteren jedoch nur solche verstanden werbe», die gemäß §. 529 I. Thcilö des österreichischen Strafgesetzbuches einem Zeugen, der vom Taglohne lebt, und wegen Vorforderung seiner Person zu Gericht den Verdienst entbehren muß, mit dem gewöhnliche» Taglohne zu leisten und zu ersetzen sind. Von dieser mit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 29. April d. I., Zahl 9857, hieher eröffneten Uebereinkunft, welche bereits von Seite der k. k. obersten Justizstelle den sämmtlichen Dom 3i, Mai. i37 ihr unterstehenden AppellatiouSgerichten zur Kundmachung an die Criminalgerichte ihre» SprengelS bekannt gemacht worden ist, werden hiermit auch die k. k. KreiSämter in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 22. Mai 1035, Zahl 8204 ; an die KreiSämter. 90. Anwendung deS §. 3, Litt. C. deS AuFwandcrungs-Patentes vom Jahre 1832 auch auf die zur Landwehr verpflichteten Individuen. Se. k.k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessuug vom 29. April über eine allerunterthänigste Anfrage zu verordnen geruht, daß die Bestimmung des §. 3 Litt. C. des AuSwande-rungS - Patentes vom 24. März 1832, wegen des mit dem Auö-wanderungS - Gesuche vorzubringenden Beweises der erfüllten Militärverpflichtung, ihre Anwendung auf die Verpflichtung zur Landwehr nur auf jene Landwehrpflichtigen zu finden habe, welche den Landwehr-Bataillons schon förmlich eingereiht sind. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hohen Hof-kanzleidecreteS vom 7. Mai 1835 , Zahl 1.1269, hiermit allgemein kund gemacht. Gubernialcurrend« vom 22. Mai iszs, Zahl 8206; an die KreiSämter. 91. Erläuterung der Vorschriften über die grundbüchliche Sicherstellung der Steuerrückstände. \ Aus Anlaß einiger in Bezug auf die grundbüchliche Sicher-stellung älterer Steuerrückstände sich ergebenen Zweifel hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 19. Mai d. 3 , Zahl 7iö/et., nachstehende Erläuterung erlaffen: Vom 34- Mai. 138 Er ist nicht in der Absicht der Hofkanzlei gelegen, daß alle über drei Jahre alten Steuerrückstände auf den Realitäten der Steuerpflichtigen intabulirt werden müssen; dieß würde den Charakter, der den Steuerforderungen eigen ist, widerstreben, es würde sogar besorgen lassen, daß sich einer Vernachlässigung und Zurücksetzung in der Anwendung jener Mittel überlassen werde, die in erster Linie, und vor allen andern Schritten den verwaltenden Behörden und Aemtern nach Vorschrift der politischen ©teuer» erecutionSordnnng obliegen, um die Einbringung der Stenern zu bewirken. In dieser Beziehung sind insbesondere die Erinnerungen zu beachte», welche mit Hosverordnung vom 7. October v.I., Zahl 1402, * *) erlassen wurden, und es muß Sorge getragen werden, daß auch zur Einbringung älterer Steuerrückstände das politische Zwangsverfahren in der Regel volle Anwendung erhalte, oder unaufgehalten jene Erhebungen ins Werk gesetzt werden, welche geeignet sind, die Ueberzeugung über ihre Uneinbringlichkeik her» justellen, und NachsichtSertheilungen zu begründen. Werden übrigens den Conkribuenten zur Bezahlung ihrer ausständigen Schuldigkeiten besondere Zufristungen, die ohnehin nur von höherer Bewilligung abhänge», ertheilt: so kann und muß, um zu verhindern, daß der Steuerfond während des 93er» laufes der Fristen nicht durch neue Privat-Verhipothecirungen der steuerbaren Realitäten gefährdet werde, auch die Jntabula-tion des Rückstandes auf Kosten deS Schuldners eintreten, und «S sind zu den dieserwegen erforderlichen Einleitungen gegenüber der unterthänigen Contribuenten allerdings die ©teuerbezirksobrig» kriten berufen. ES läßt sich auch im Allgemeinen nicht besorgen, daß diese» Verfahren bei den Gerichtsbehörden ein Hinderniß finden werde. Sollten aber Anstände dagegen in der That Vorkommen, so würde die Beseitigung derselben bei dem Obergerichte zu bewirken, oder darüber erforderlichen Falles unter Darstellung der Anstände weiterer Bericht zu erstatten sein. Ueberhaupt ist von dem Gesichtöpuncte auszugehen, daß - *) Sieh» P. G. S. Band 16, Seite 280, Zahl 172. Aon, 24. Mai. i3y der Steuerfond nur in Concursfällen mit Privatglaubigern in Collision gerathen könne; außerdem aber hat zur Einbringung von Steuern, sie mögen von was immer für einer Zeit herrühren, stet- das politische ErecutionSverfahren Statt zu finden, und es ist daher bei Zufristnngen auch immer das Bedingniß beizufügen, daß in dem Falle, als die Frist, oder auch unreine Ratenzahlung nicht zugehalten würde, der ganze Rückstand nach Vorschrift der Steuer-ExeeutionSordnung eingetrieben werden.würde. Hiernach haben sich die k. k. Kreiüämter in vorkommenden Fällen zu benehmen, hiervon auch die Bezirks- und Trundobrig-kciten zu verständigen, und selbe auf das mit Gubernialoerord-nung vom 25. October v. I., Zahl 4305, bekannt gegebene Hof-kanzleidecrrt, so wie auf die mit der später» Gubernialverordnung vom 10. März d. 3-, Zahl 999 / *) mitgetheilten Iustizhofde-crete besonders aufmerksam zu machen. Gubernialverordnung vom 24. Mai 1855, Zahl 2289; an die Kreisämter. 92. Festsetzung der Tage zur Abhaltung der Sterbgedacht« niß«Andachten für Ihre letztverstorbencn Majestäten. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 12. Mai d. I., Zahl 12169, Nachfolgendes anher erlassen: Zufolge einer Eröffnung des Herrn ObersthofmeisterS Fürsten von Colloredo MannSfeld werden in Hinkunft am allerhöchsten Hofe die Sterbgedächtnißandachten für Wailand Se. Majestät den höchstseligen Kaiser Franz I. am 2. März, dann jene für Wailand Ihre Majestäten di« höchstseligen Kaiserinnen Theresia und Maria Ludovica Beatrir (die zweite und dritte Gemahlinu des höchstfeligen Kaiser-) am 13. und 7. April mit einem Seelenamte, und jedes Mahl am Abende vorher mit einer Vigil begangen werde». *) Siehe in diesem Bande Seite 54, Nr. 4°, Vom iS. Mai. *4® Dagegen wird von nun an das Sterbgedächtniß Mailand Ihrer Majestäten der Kaiser Joseph II. und Leopold II., daun der Kaiserin» Maria Ludovica (das ist, des GroßoheimS und der beiden väterlichen Großaltern Sr. Majestät des jetzt regierenden Kaiser-) nicht mehr durch besondere Hofandachten gefeiert. Schlüßlich wird noch bemerkt, daß an den Hofnormatagen eigentlich nur die Hoftheater geschlossen zu bleiben habe», sonst sind alle Schauspiele, Tänze, öffentliche Belustigungen ic. in den Provinzen keineswegs untersagt, wie dieses mit Ausnahme des Hofkalenders beinahe in allen übrigen Kalendern irrig angegeben ist. Gubcrnialverordnung vom 24. Mai is.is, Zahl 8307; an die KreiSämter, Polizeidirection und Ordinariate. 93. Vorschrift über die Zulassung der Competenten zur Praxis bei den k. k. Baudircctionen, und über die nach zurückgelegtem Probejahre von denselben abzu-legende Prüfung. Die hohe Hofkanzlci hat mit Verordnung vom 24. April -1335, Zahl 6o55 , in Bezug auf die Ausnahme der Baupracti-canten bei de» Provinzial-Baudirectione» Nachstehendes erlassen: Die Fortschritte der technischen Bildung in der neueren Zeit und manche Erfahrungen bei der bisherigen Art der Handhabung der über die Aufnahme der Banpracticanten mit dem Hofdecrete vom 16. März 1820 , Zahl 7521, ergangenen Vorschriften, machen es nothweudig, theilS größere Anforderungen an die Bewerber zu stellen, theilS größere Vorstchten bei der Aufnahme zu beobachten, daher auch die ersten drei Absätze jener Vorschrift ei» nigen Abänderungen unterliegen. Am s5. Mai. i4‘ A. In Beziehung auf die nach dem ersten Absätze jener Vorschrift beizubringenden Schulzeugnisse wäre zwar allerdings zu wünschen, daß die Forderung, welche sich darin bloß auf allgemeine mathematische Lehren beschränkt, auch auf Studien der ei-geistlichen Bauwissenschaft ausgedehnt werden könnte, allein, da sich der Umfang der gesetzlichen Anforderungen a» Bittwerber in Ansehung ihrer Vorbildung immer nach dem Umfange der wirklich vorhandenen öffentlichen Lehranstalten richten muß, in diesen aber seit dem Jahre 1020 keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind: so kann einstweilen die bisherige Vorschrift nur in so weit erweitert werden, daß von den Bittwerbern um die Aufnahme als Banpractieanten, welche nicht Zeugnisse einer pvlitech-nischcn, oder einer umfassenden militärischen Lehranstalt beibrin-gen, auch die Zurücklegung der philosophischen Studien zu for-dern ist. B. Die Bittwerber um eine Baupracticautenstell« haben ferner in ihrem Gesuche außer der Beibringung ihrer Studienzeiig-niffe sich auch über sonst erworbene Kenntnisse, ihre Nationalität, Moralität, und über ihre ErhaltungSmittel bis zur Zeit einer künftigen Anstellung mit gehörigen Belegen anSzuweifen, und auch Zeichnungen über Bauobjekte zum Beweise ihrer Fähigkeit in der gehörigen Darstellung und Analise derselben beizubringen. C. Die Aufnahme der Praktikanten steht nicht der Baudirec-tion zu, sondern bleibt der Landesstelle Vorbehalten/ welche über daS bei ihr eingereichte, und der Baiidirection zur Vergutach-tuug zuzufertigende Gesuch zuerst zu entscheiden hat, ob der Bittsteller zur Prüfung bei der Baudircction zuzulaffen sei. D. Die Prüfung hat in Aufgaben auö allen drei Baufächern i» bestehen, und nicht so sehr die Theorie, worüber ohnehin die Studienzengnisse vorliegen, als vielmehr die An Wendung des theoretischen Unterrichtes auf praktische Fäll« zu umfassen, woraus nicht nur die Verwendung und Fähigkeit deS Kandidaten, sondern auch ihre Beurtheilnngögabe, Auffassungs-fähigkkit und Darstellungsvermögen in schriftlichen Aufsätzen, so- Vom 15. ^dimit ihre Eignung für eine künftige Einstellung im Baudienste wird beurtheilt werden können. E. Die Prüfungsaufgaben sollen in einem Sitze bearbeitet, dann nach verstrichener Prüfungszeic vollendet, oder unvollendet dem Baudirectionsbeamten, in dessen Gegenwart die Ausarbeitung vorgenommen wurde, mit der Fertigung des Candidate» übergeben, diese Elaborate sodann dem Baudirector eingehändigt werden, der solche zu classisicire», und nach ihrem Werthe begutachtet der Landesstelle zu übergeben hat. Die Landesstelle hat hierauf nach Umständen die Aufnahme oder Zurückweisung zu beschliessen, und der Baudirection zu eröffnen, diese dann dem aufgenomnienen Praeticanten die Angelobung der Verschwiegenheit abzunehmen, und ihm seine Beschäftigung zuzuweisen. Erst nach Verlauf eines mit der Zufriedenheit der Baudirection zurückgelegten Probejahres ist der eigentliche Diensteid ab, zulegen. Während deS Probejahres kann der Practicant, wenn er den Mangel an Verwendung, Fleiß und Parition, dann guter moralischer Aufführung sich zu Schulden kommen liesse, über vorläufige gehörig begründete Anzeige an die Landesstelle entlassen werden. F. Die Fragen und Aufgaben zur Prüfung hat die Baudirection zu bestimmen, und selbe haben zu bestehen: a. aus den Lehrgegenständen des politcchnifchen Institutes mit der Anwendung auf praktische Fälle; b. aus der höheren Baukunst nach dem Lehrcurse der Academie bei St. Anna ; c. ans der ZeichnnngSkunde mittelst Vorlegung der Pläne auS allen Baufächern und einiger Entwürfe der Details für individuelle Objecte aus säminklichen Baufächern; d. auS dem Conceptfache mittelst Bearbeitung eines schriftlichen Aufsatzes über einen in das Baufach oder seine Hilfswissenschaften einschlagenden Gegenstand; c. au- den Buchhaltung- - Gegenständen, bezüglich ihrer vor und nach dem Baue vorzunehmenden Contrvlle der einzelnen Bguoperate, dann der bei Ausführung derselben fco« »S. Mai. «4$ erforderlichen Manipulation und RechnuugsführungS- Keuntniffe; f. über die Entwerfung richtiger Bauvorschläge und die bei selben zu beobachtende Form; g. über die Verfassung ordentlicher Bauanschläge mit Aus- arbeitung eines auf einen besonderen Fall sich beziehenden Beispieles. UebrigenS sind auch die mit Hofdecret vom > i. August isrs, Zahl 23446, erlasienen Vorschriften, in so ferne sie durch gegenwärtige Verfügungen keine Abänderung erleiden, bei der Vornahme der Prüfungen mit den Practicanten und wegen Führung deS Statusbuchö zu befolgen. H. Die Prüfungselaborate aufgenommener Practicanten sollen in der Registratur der Baudirection ordentlich aufbewahrt werden, um bei jeder spätern Gelegenheit sich über die Fähigkeiten und den Erfolg der vorgenommenen Prüfung die Ueber-zeugung verschaffen zu können, wenn eS auf die Beförderung eines oder des anderen Individuums in eine höhere Dienstcathe-gorie ankommen sollte. I. Erst nach Verlauf des mit voller Zufriedenheit der Bau» direction zurückgelegten Probejahres und abgelegten Diensteides sieht «S den Baupracticanten zu, sich um erledigte Dienstplätze zu bewerben, ohne daß eS hierzu neuer Prüfungen bedarf, nach dem feine Aufnahmsprüfung und sein seitheriges bekanntes Benehmen zureichen, um seine Würdigkeit zur Vorrückung gehörig zu beurtheilen. Hiervon wird die k. k. Provinzial - Baudirettion mit Bezug auf die Gubernial - Erlässe vom 19. April 1S20, Zahl 7540 , *) und 2. September 1825, Zahl 21763, **) zur genauen Dar-nachachtung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2s.,Mai 1635, Zahl 8308 ; an die Provinzial - Baudirection. *) Siehe P. G. S. Band 2, Seite 276, Zahl 71. **) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 318, Zahl i38. SÖetti ä6. Kläi. Aufhebung des bisher in Böhmen bestandenen Glasmacher - Reglements, und neu aufgestellte Grundsähe, nach welchen Glashütten und Glasfabriken künftig zu behandeln sind. Se k. f, Majestät haben rücksichtlich deö bisher in Böhmen ringeführten Glasmacher - Reglements vom s. October 1767 die von der k. F. allgemeinen HofFammer «»verständlich mit der f. k. vereinten Hofkanjlei in Antrag gebrachte Aushebung diese» Reglements zu genehmigen geruht, und der k. F HofFammer überlassen, die gehörigen Vorschriften für den Betrieb der Glashütten und Glasfabriken nach dem bestehenden Sisteme im Fabrik-wefen sowohl für Böhmen, als auch für die übrigen Provinzen zu erlasse». Diefemnach hat die F. F. allgemeine HofFammer mit Verordnung vom 12. Mai 1835, Zahl 20442, nachstehende Grundsätze für die künftige Behandlung der Glashütten und Glasfabriken vorg,zeichnet: 1. Die Bewilligung zur Errichtung von Glashütten und der- lei Landeöfabriken bleibt der Landesstelle überlassen; 2. alle zuiiftmäßigen Beschränkungen haben bei diesem Zweige der Industrie da, wo sie bisher bestanden, gänzlich aufzuhören; 3. jedem 2» - oder Ausländer, gegen welchen Feine Polizei- bedenken obwalten, darf die Errichtung von Glashütten oder Fabriken, oder deren Erweiterung, ohne die perjön-liche Erlernung der GlaSmacherkunst von denselben zu verlangen, bewilligt werden; 4. die Aufnahme der Werkführer, der Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge, bleibt dem freien Aebereinkommen zwischen denselben und dem Fabrik-Herrn überlassen, und eS werden auch sonst alle, hinsichtlich derselbe» bestandenen Beschränkungen aufgehoben; endlich ÄSck if. Mar. *43 5. jß die Glaserzeugung auch sonst in Allein Imeti denselben Grundsätzen und Gesetze» zu behandeln, welche für die Fabriken im Allgemeinen bestehen. Hiervon werden die F. k. KreiSämter zur eigenen Nachachtung und zur Verständigung der Unterbehörden in die Kennt- niß gesetzt. w.-4V --ru' nU n&A, ' Gubernialverordnnng vom 26. Mai 1855 , Zahl 0302; an die KreiSämter. 95. Ausfertigung verläßlicher Baumaterialien - PreiseeNisr-cate vou Seite der Localbehvrden. Ungeachtet mit den Gnbernialverordnungen vom 19. Mai 1824, Zahl 11744 , *) und 9. April i854, Zahl 5352, **) die bestimmtesten Weisungen zur richtigen und verläßlichen Ausfertigung der Bau-Preiscertificate von Seite der Localbehörden crtheilt wurden, sind doch noch immer die Fälle nicht selten, wo Preis-Certificate Vorkommen, deren Einsätze sehr bedenklich, offenbar unverhältnißinäßig, und oft in Vergleich mit andern Preis - Certificate» derselben Obrigkeit von kurzem Zeitunterschiede oder mit solchen benachbarten Gegenden augenscheinlich als unrichtig sich darstellen. Die k. k. Kreisämter werden daher angewiesen, allen Magistraten und Bezirksobrigkeilen die genaueste Befolgung obiger Verordnungen neuerdings mit dem Beisätze eiuzuschärfen, daß Bauanträge mit Preis - Certificate,!, die nicht »ach dieser Vorschrift verfaßt sind, und wefentlich bedenklich erscheinen, zur Berichtigung derselben ohne Weiteres werden zurrickgestellt werden, wobei die preisausstellende Obrigkeit für den durch diese Verzögerung des Baues verursachten Schaden verantwortlich bleibt. Gubernialverordnung vom 27. Mai 1835 , Zahl 8025; an die Kreisämter und Provinzial-Staatsbuchhalning. *) Siehe P. G. S. Band 6, Seite 177, Zahl 8r. **) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 48, Zahl s4- Gesetzsgmrvl-mg XVII. Theil, 1° *46 Lom 2^ und 28. Mi. 96. Bedingungen, unter lvelchen die Vorlage der Gesuche um Altersnachsicht zum Eintritt in das Gymnasium an Sc. f. k. Majestät gestattet ist. Laut hoher Studien - HofcommissionSverordining vom 7. Mai 1835 / Zahl 2878 , dürfen den allerhöchsten Befehlen zu Folge Einschreiten um Bewilligung der Altersnachstcht zum Eintritte in daS Gymnasium von der Stndienhofcoinmission mit dann Sr k. f. Majestät unterlegt werden, wenn hierzu sehr wichtige Gründe vorwalten, und wenn nicht in ehr als vier Monathe vom Normalalter fehlen. Diese allerhöchste Vorschrift wird den k. k. Gymnasialdirec-tionen zur Wissenschaft bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 27. Mai i835, Zahl 853';; an die Gymnasial - Direktionen. 97. Bestimmung der Fälle, in welchen ausgetretene Militärpersonen ohne vorhergegaugene allerhöchste Bewilligung in Civildteiiste nicht angestellt werden dürfen. Se. f. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessnng vom /1. April 1855 zu befehlen geruhet, daß ausgetretene Militärpersonen in folgenden drei Fällen ohne vorhergegangene besondere allerhöchste Bewilligung in Civildienste nicht angestellt werden dürfen, und zwar: a) wenn sie ein Verbrechen begangen, und sich rine gerichtliche Bestrafung zugezogen habe», oder nur ab instantia lvö-gesprochen worden sind; b) wenn sie auch nur im Disciplinarwege Bestrafungen sol- cher Vergehungen halber erlitten haben, die ihrer Natur nach, oder von solcher Beschaffenheit sind, daß sie die Vom -y> Mai- i 4'?' Angemessenheit des Dienstwerbers zu einer Cibilanstellung überhaupt, oder zu dem gesuchten Dienste insbesondere offenbar ansschliessen, oder auch nur mit Grund bezweifeln lassen; c) wenn sie durch Cassation ihrer Stellen Verlust,'gt, oder bloß mit Laufpaß entlaffen worden sind. Hiervon werden die k. k. Kreisamter über die eingelangte hohe Hofkanzleiverordnung vom 16. Mai 1835 , Zahl 11903 , mit dem Bemerken zur weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt, daß Seine k. k. Majestät eS fämmtlichen Autoritäten zur Pflicht mache», sich bei Aufnahme ausgetretener Militärperso-»en im Civildienste genau nach diesen Vorschriften zu benehmen, und über die genaue Befolgung dieser Vorschriften von Seite der uiitergeordneten Behörde» zu wachen. Gnbernialvererdttiing vom 28. Mai 1835, Zahl 8529; an die KreiSämter, daun an fänuntliche öffentliche Behörden und Aemter. 98. Militarbefreiung der bei Bezirks-- und Landgerichten dienenden, vom Staate besoldeten Amtsacluare. Se. k. k. Majestät haben in Absicht auf die der allerhöchsten Entscheidung unterzogene Frage: in wie ferne die bei den Bezirks- und Landgerichten befindlichen Amtsaetuare von der Mi-litärdienstpsticht zu befreien seien, mit allerhöchster Entschliessung vom 29. April d. 3. zu bestimmen geruht, daß derlei wirklich Angestellte, vom Staate besoldete AintSacluare, so ferne sie alle Erfordernisse haben, um vie Stelle des Oberbeamten zu vertrete», »nb eine solche Stelle erlangen zu können, gleich den Oberbeamten von der Militärverpflichtung losgezählt zu halten seien. Diese mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 14. Mai 1835, Safit 11265 , bekannt gemachte allerhöchste Anordnung wird den k k. Kreisämtern in Verfolg deö unterm vi. April 1829, Zahl i.,8 Von, ry. Kai. 59T0, *) intimirten hohen Hofkanzleidecretes vom 26. März 1829, Zahl 6346, die allerhöchsten Bestimmungen wegen näherer Bezeichnung der 0I6 von der Militärpflicht befreit anzus.hen-den Beamten betreffend, zur Wissenschaft und genauen Dar-nachachtung eröffnet. Gubernialverordnung vom 29. Mai 1835/ Zahl 8b50; an die KreiSämter, Stände, Provinzial-Staatöbnchhaltung, Oberpostverwaltung, an das Fiscalaint, und Jntimat an die Lameral - Gefällenvenvaltung. 90. Mikitärbefreiung der dem General - Rechuungs - Direc-torium unterstehenden Berg - und Salinen-Biichhal, rungsbeamten. Seine k. k. Majestät haben in Absicht auf die der allerhöchsten Entscheidung unterzogene Frage: »ob die f. k. Beamten der Bergwesens-Buchhaltung militärpflichtig seien?« mit allerhöchster Entschliessung vom 29. April d. I. zu bestimmen geruht, daß die Beamten der dem General-RechnnngS-Directorium unterstehenden Berg - und Salinen Buchhaltungen von der Militär-pflichtigkeit loszuzählen sind. Diese mit hoher Hoftanzleiverordnung vom 1-',. Mai >855 , Zahl 11267, bekannt gemachte allerhöchste Anordnung wird den k. k. Kreisämtern, in Verfolg deS unterm 14. April 1829, Zahl 5970, **) iutimirren hohen Hofkanzleidecreteö vom 26. März 1829, Zahl 6346, die allerhöchsten Bestinnnungen wegen nähe-rer Bezeichnung der als von der Militärpflicht befreit auzusehen-den Beamten betreffend, zur nöthigen Wissenschaft und Dar-uachachtnng eröffnet. Gubernialverordnuug vom 29. Mai 1855, Zahl 8531 ; an die KreiSämter, Stände, Provinzial - Staatsbnchhaltung, Oberpostverwaltung, an das Fiscalaint, und Jntimat an die Camera!»Gefällenverwaltniig. *) Siehe P. G. S. Band >>, Seite 178, Zahl 47- **) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 178, Zahl 47- Vom 39. Mäi. 1A9 100. Aufhebung der den Gewerbs»Inhabern bisher zugestandenen Milikärbefrciung für die künftigen Erwerber derselben. Seine t. t. Majestät haben über den von der hohen f. k. vereinigten Hofkanzlci erstatteten aller»,iterthäuigsten Vortrag in Absicht auf die Beiziehung der Gewerbs-Inhaber zur Militär-Dienstpflicht unterm 29. April d. I. nachstehende allerhöchste Entschliessnng herabgelangen zu lassen geruht: »Für die Zukunft, d. i. für die nach der Kundmachung dieser Meiner Entschliessnng neu cinrretenden Gewerbs-Inhaber, und bis zur definitiven Festsetzung des Conscriptions - und Re-krutirungS» SistenieS, haben die den Gewerbs-Inhabern bisher zugestandenen Befreiungen von der active» Militärdienst-Verpflichtung ganz aufzuhören, und sind dieselben solchemnach den nähmlichen Bestimmungen , wie die übrigen dazu berufenen Classen cinzubeziehe» « »Dagegen will Ich eS in Ansehung der Verpflichtung zur Landwehr während deS Bestandes der dermahligen Landwehr-Einrichtung bei den Bestimmungen belassen, welche vermahl in Beziehung auf die GewerbSbetriebe bestehen.« Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-, kanzlei - DecreteS vom 14. Mai i835 , Zahl 1126a , hiermit allgemein kund gemacht. Gnbernialcnrrends vom 29. Mai 1835 , Zahl 3552; an die Kreisämter. 101. Bestimmungen über die derinahlige unauffchiebliche Evm« pletirung der Grenzwache, und über die künftige Ergänzung derselben. Beigedruckt erhalten die k. k. KreiSamter zur gleichmäßigen Wissenschaft und weiters entsprechenden Verfügung eine Abschrift 130 Vom ry. Mai. der mit hohem Hofkanzleidecrcte vom i4.Mai >835, Zahl lim? hieher mitgetheilten Verordnung, welche der k. k. HofkricgSrath miteri» 27. April d. I.. K. 1504, aus Anlaß der von Sr. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 9. April d. I. ausgesprochenen Bestimmungen, zum Behufs der dcrmahligcn nnauf-schieblichcn Completirung und späteren currenten Ergänzung der Gränzwache an die General -Commanden der militärisch conseri-birtcn Provinzen erlassen hat. Guberiiialverordining vom 29. Mai 1835 , Zahl 8535 ; an die Kreisämter. Abschrift einer Verordnung des HofkriegSrathes an die General > Commanden der altconftribirten Provinzen dtlo. 27. April i835, Litt. K. 1304. Mit allerhöchster Entschlieffung vom 9. April d. I. haben Se. Majestät dem HofkriegSrathe die Verfügungen bekannt zu geben geruht, welche allerhöchst Dieselben über die dermahlige nn-aufschiebliche Completirung und spätere currente Ergänzung der Gränzwache gleichzeitig an die allgemeine Hofkammer zu erlassen befunden haben. Hiernach dürfen für die dermahlige Completirung LerGränz-wache-Jndividuen , welche die für den Gränzwachdienst erforderliche Körperkraft besitzen, und sich über die zur Aufnahme vorgezeichneten Eigenschaften vollständig auöweisen, nach zurückj)eleg-tem 19. Lebensjahre ausgenommen werde». Auch auS der Landwehr ist der Uebertritt in die Gränzwache unter denselben Bedingungen gestattet, nur soll der Uebertritt ans den unter den Waffen' stehenden Landwehrbataillonen einverständi lich mit dem HofkriegSrathe in der Art rcgulirt werden, daß dem Armeedienste daraus kein Nachtheil erwächst. Zugleich haben Se. Majestät zur leichtern Erreichung des Zweckes zu gestatten geruht, daß ein Vierthcil der für die der-mahlige Completirung der Gränzwache nölhigen Leute von solchen angenommen werde, die des Lesens und Schreiben» nicht kundig sind. Durch die ausgesprochene allerhöchste Bewilligung, jetzt für die erste Completirung Individuen au» der Population, welche daS neunzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, aufznnehmen, ist die Completirung der Gränzwache schon um Vieles erleichtert. Was den Uebertritt der Landwehrmannschaft in die Gränzwache betrifft, so findet der HofkriegSrath in Uebrreinstimmung Vom 3t. Mai. -5' mit den von der f. F. allgemeinen Hofkammer hierüber geäuffer-te» Ansichten Folgendes zu verordnen: 1. der Eintritt aus den zweiten Landwehrbataillons in die Gränzwache, so wie 2. der Eintritt derjenigen Ausgedienten der Linie, welche zwar bei der jährlichen Musterung oder Revision für daö erste Landwehrbataillon claffificirt, aber noch nicht dahin eilige--reiht sind , l)at unbeschränkt Platz zu greifen; auch den zu den ersten Landwehrbataillons bereits Asseutirten, selbst während der Aufstellung dieser Bataillons, ist der liebertritt in die Gränzwache zu gestatte», in so ferne diese Bataillons in ihrer Werbbezirks Provinz stationirt sind und nicht zu einem mobilen Corps die Bestimmung haben. Die Zahl solcher Uebertritte darf jedoch in einem Bataillon jene von sechzig Mann nicht überschreiten. In so ferne eine größere Zahl von einem Bataillon, oder der Uebertritt von einem außerhalb seiner Werbbezirksprovinz stationirten oder zu einem mobilen CorpS bestimmten Landwehrbataillon in Anspruch genommen werden sollte, ist hierüber von Fall zu Fall die Genehmigung des Hof-kriegörathes einzuholeu. 4. Hinsichtlich des Uebertrittes der Landwehr-Unteroffiziere der ersten Landwehr-BataillonS zur Gränzwache hat es bei den Bestimmungen deS hierortigen Referipteö vom iS. April 1851, K. 1557, zu verbleiben. 5. Endlich versteht es sich von selbst, daß in dem Maße, als die Gräuzwach Conipagnien auf die vorerwähnte Art sich completiren, die der Gränzwache bisher beigegebene Militär Assistenz - Mannschaft dort, wo dieß der Fall ist , also-gleich einzuziehen sein wird. Nach diesen Bestimmungen, welche in so lange zu gelten haben, biS hinsichtlich des jährlichen currenten Ersatzes des Abganges in der Gränzwache die gemeinschaftlich von den ^Hofstellen zu fassende» Beschlüsse die allerhöchste Sanetionirung Sr. Majestät werden erhalten haben, hat das re. im Einverständnisse mit her dortländigen Cameral - Gefällenverwaltung unverzüglich das Amt zu handeln. 102. Befreiung der den Bischöfen zu ihrer WohniFnz überlassenen Gebäude von der Hauszins- und Ge-bäudesieuer. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Eutschliessung vom is. s. M. allergnädigst zu bestimmrn geruht, daß dir den v « i5z Vem l. Juni. Bischöfe» zu ihren Wohnungen überlassenen Gebäude in Bezug auf die Gebäudestener wie die Pfarrhöfe zu behandeln seien, und nur in jenen Fällen, wo ein Theil davon vermiethet ist, dieser Letztere der Hauszinssteuer zu unterziehen sei. Von dieser allerhöchsten Entschlieffung werden die k. f. Krei'S-ämter in Folge der hohen Hofkanzleiverordnung vom 20. Mai iiS.35, Zahl 1750 , mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, hiervon sowohl die BezirkSobrigkeiten, als auch das Catastral-Jn-spectorat zu verständigen. Gubernialverordnung vom 3t. Mai 1835, Zahl 2428/igt.; an die ÄreiSämker, Stände, Ordinariate, und an das Gubernia! - Rechnungsdepartement. 103. Bildnisse Sr. Majestät des Kaisers, und der übrigen Mitglieder des durchlauchtigsten Kaisershauses dürfen auch in Civilkleidung dargcstcllt, und zuin Der« kauf gebracht werden. Mit hierortiger Verordnung vom 11. November 1325, Zahl 27990, wurden die f. k. Kreisämter von der allerhöchsten Willensttieynuiig, zufolge welcher die Herausgabe des Bildnisses Sr. Majestät des Kaisers und der übrigen Mitglieder deö Durchlauchtigsten Kaiserhauses in Civilkleidung nicht mehr Statt finden sollte, in die Kenntniß gesetzt. Von dieser beschränkenden CensurSverordnung hat es in der Folge, und besonders in neuester Zeit in so ferne daS Abkommen gefunden, daß die Herausgabe und der Verkauf von Bildnissen, welche Se. Majestät den Kaiser, oder Glieder des allerhöchsten Kaiserhauses in Civilkleidung dacstellen, wenn nur die Aehnlichkeit nicht verfehlt und die Darstellung mit der dem erhabenen Gegenstände entsprechenden Würde ausgeführt ist, mit allerhöchster Bewilligung gestattet wurde. Dom *. Juni. i53 Hiervon werden di« k. t. Kceisämter in Folge des hohen Er» lasses der k. k. Polizei» »nd CensurS - Hofstelle vom 19. Mai 1835 zur Darnachachtmig in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 1. Juni 1835 , Zahl 8777 ; an die KreiSämter, und Polizeidirection, dann an das Bücher-RevisionSamt. Z • II»- Formular zur künftigen Nachweifung des Standes der SanitätS - Individuen. Der Stand der Sanitätsindividuen wird verschiedenartig auSgewiesen. Um eine Gleichförmigkeit zu erzielen, erhalten die k. k. KreiSämter zufolge hoher Hofkanzleiverordnung vom 29. April 1855, Zahl 8609, im Nachhange da» Formular eines Ausweises mit dem Aufträge, hiernach für die Zukunft in den jährlichen Ausweisen den Stand der SanitätSindividnen ersichtlich zu machen. Gubernialverordnung vom 2. Juni 1335, Zahl 7925; an die KreiSämter. Nahm Ausweis über die I“ e« t£ Š "S' S 00 5 deö Kreises E-g = US' ^ tfl £5 's a S| i.i «, '— c sW o. = !l® i - L?® -g'H s **I Ä S a Zahl der S5 LT K'9 =2 tri Z> r° I I t •S vCn O Ö- rv Anmerkung. des Kreises Anmerkung für den Von nachstehenden Individuen befinden sich in wohnerzahl von Seelen .... praktische Aerzte. . ärzte .... Hebammen .... und Apotheker. . . Grätzer Kreiö: der Provinzial-Hauptstadt N. mit einer Ein-. . Augenärzte .... Thierärzte . . . Wund- Dom 2> und 6. Juni. >85 105. Fernere Wirksamkeit der Paragraphe 35 bis 42 und 102 des alten Unterrichtes über Viehseuchen. Zufolge hohen HofkanzleidecreteS vom 30. April i335, Zahl 9491, haben neben dem neuen Unterrichte vom Jahre 1834 zur Behandlung der Viehseuche, und zu einem zweckmäßigen diätetischen Verfahren mit den gesunden und kranken Thieren, Lie Paragraphs 35 bis 42 und 102 des alten Unterrichtes vom Jahre 1010 noch fortan in Wirksamkeit zu bleiben. Gubernialcurrrnde vom r. Juni t835, Zahl 8306; an die Kreisämter. 106. Behandlung der am 1. Juni 1835 in der Serie Nr. 193 verloosten vierprrcentigcn Hofkammcr«Obligationen. In Folge hohen Hoskammcr -Präsidial-Erlasses vom 2., Erh. 5. d. M., Zahl 3549/P., wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 8. November 1829, Zahl 3038, zur öf« fentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. Juni 1835 in der Serie 193 verlooöten vierpercenligen Hofkammer - Obligationen von Nr. 57022 bis einschliessig Nr. 37595, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1018 gegen neue mit vier vom Hundert in ConventionS-Münze verzinsliche Staatsschuld - Verschreibungen nmgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 6. Juni 1835, Zahl 9286. 107. Taxbemessung für die den Beamten in das Ausland ertheilten Urlaubspässe. Zufolge hohen HofkanzleidecreteS vom 50. Mai 1S3S, Zahl 15523, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung rz6 Vom 7. Juni. vom 4. d.n.M. anzuordnen geruht, daß bis zur Einsührung einer neuen Taxordnung die landesfürstlichen und ihnen gleichgehalte-ncn Beamten bei Urlaubsreifen in das Ausland in Beziehung auf die Gebühren und Taren nach den Vorschriften zu behandeln sind, welche für Urlaube im Znlande bestehen. Gubernialverordnung vom ü. Juni ,355 , Zahl 9289; an die Kreisämter, Provinzial - Staatsbuchhaltung, Versorgungs-Anstaltenverwaltung, Stände, an das Fiöcalamt, Cameral-Zahlamt und Versatzamt. 108. ttmwechslung der mährisch«ständischen Domestical^ Schuldbriese in Aerarial - Obligationen. Laut hohen Hofkanzlei «DecreteS vom 17. Mai ,855 , Zahl 1,529, wurde mit allerhöchster Entschlieffung vom 20. December ,834 genehmiget, daß den mährischen Domesticalgläubigern gegen Zurückstellung ihrer Domestical-Schuldbriefe Aerarial Ob-ligationen vom gleichen Capitalöbetrage und Ziusciifuße, welche^ bereits in die VerloosungS-Serien der alten Staatsschuld ein« getheilt sind, verabfolgt werden. Diese allerhöchste Entschlieffung wird unter Mittheilung ei-neS EremplarS der dießfälligen, von dem mährisch-ständischen Landeöansschusse veranloßten Kundmachung bekannt gegeben, und die Kreisämter werden beauftragt, hiervon die im Kreise befindlichen öffentliche» Institute, Corporatione», Gemeinden u. (. w., in, Falle dieselben im Besitze solcher ständischen Pamat-kcn sind, zur erforderliche» UmwechSlung derselben anzuweisen. Gubernialverordnung vom 7. Juni ,855 , Zahl 9573; an die KreiSämter, VersorgungS - Anstaltenverwaltniig, Provinzial- Staatsbuchhaltnng, Stände, an das Cameralzahlamt, und Versatzamt. Pom 8. Juki. »Z- Kundmachung des mährisch - ständischen Landesansschusses. Bestimmungen für die Ausführung des UmwechSlungsgeschaftes der mährisch-ständischen Domestical - Pamatken in verloosbare mährisch-ständische Aerarial-Pamatken. Im Nachhange der Kundmachung des mährisch-ständischen Landesausschusseö vom 28. December i35ä, Zahl 78oz, über die von weiland Sr. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 20. December 1 a34 bewilligte Umwechslung der mährisch-ständischen Domestical-Schuldbriefe in verloosbare Aerarial- Obligationen , werden die Gläubiger der mährisch - ständischen Domestical-Schuld nunmehr in die Kenntniß gesetzt, daß ihnen für ihre mährisch-ständische,i Pgmatken de sessione 4. Augusti 1767, zu 4, resp. 2 Procent verloosbare mährisch - ständische Aerarial - Obligationen de sessione 27. Scptcmbris 1769 über gleiche Capitalöbeträge vom gleichen Zinsenfuße, dann vom 1. Mai 1855 ausgestellet, durch die mährisch - ständische Landschaftö-und CrcditSbuchhaltung in Brünn b. m. v.-erden vusgefolgt werden, und daß die Umsetzung mit dem Mcnathe Juni des laufenden JahreS beginne» wird. Zur Realisirung dieser Umsetzung werden die Besitzer von mährisch-ständischen Pamatken dieselben beider gedachten Land-schaftö - und Creditsbuchhaltung zu übergeben, und zu gleicher Zeit eine mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Jntcrcssen-Zahlungstermines der Domestical-Obligationen auch zwei klassenmäßig gestämpelte Quittungen über die von den Capitalien ihrer Domestical. Pamatken bis Ende April i855zu 2 Procent entfallenden rückständigen Interessen zum Behufe der zahlbaren Anweisung dort einzubringen haben. Die Einbringung einer Interessen - Quittung wird nur hinsichtlich derjenigen Domestical-Obligationen genügen, von welche» die halbjährigen Interessen bisher mit dem Eintritte der Monathe Mai und November fällig geworden sind; die Besitzer derjenigen Domestical-Pamatken, von welchen die halbjährigen Zinsen in den Monathe,, Februar und August fällig waren, werden dagegen in jenen Fällen, als sie die früheren, mit 1. Februar ÜScitt S. iä8 i 835 bereits fällig gewesenen Jnteressenraten noch nicht erhoben haben sollten, zwei Quittungen einzubringen, nnd in der einen die bis Ende Jänner 1855 ausständigen Zinsen, in dem andern aber die für die Zeit vom 1. Februar bis Ende April 1035 für drei Monathe entfallenden Ausgleichungsinteressen abzuquitti-ren haben. Die Verzinsung der neuen Aerarial, Pamatken in halbjährige» Raten tritt mit dem l Mai 1855 ein, die nächste fällige Juteressenrate wird daher am i. November 1835, und die folge», de» Raten werden in Zukunft in den Monaihen Mai und November eines jeden JahrcS nach vorausgegangener Liquidirung der klassenmäßig gestämpelten Interessen - Quittungen bei der mährisch - ständischen LandschaftS-Haupt - Aerarial. Ereditscasse in Brünn zu erhebe» sein. Durch den nachfolgenden Ausweis werden übrigens den Do-niestical-Gläubigern die Nummern der Serien in Vorhinein be-kannt gegeben, in welche ihre Domestical - Obligationen mittelst der Umsetzung in verloyKbare Aerarial - Obligationen gelangen. Brünn am 20. 1835. Au s w c i s über die Einthcilung der 4, respective 2 percentigen mährisch-ständisch,nDomestical-Obligationen (Pamatken) de sessione 4ia August! 1765, welche in Folge der allerhöchsten Entschlieffung vom 20. December. 1834 mittelst ihrer Umsetzung iiGpkklooöbare mährisch-ständische Obligationen in die nachstehenden Serien eingereihet werden. 1 von bis Die Domestical - Obligationen de sessione 4. August! 1767 nach ihrer gegenwärtigen ; Reihenfolge Einzeln in ihrem || mit einem vollen Capitals-! Theile ihres Ca-nennwcrthc pr. j| pitales pr. Nr. 1 Nr. fl- fr. ll fl. 15 2392 206225 30 — 2399 — — — 734 2599 — — — >75 2407 3186 206563 50 — 3 87 — 7 — 220 3187 — — — 2349 3188 5491 248420 54-/» - 3515 — — — 6492 3515 — — — 2 157 5516 4071 255105 5 — Cap.Surnme 916315 17% 12130 kr. Z n s a »1 m e n .30 3 Verordnung 110. SßoJti io. Huni. i6i BezirkSrechnungs - Instruction vom 4. September i82ä> §. 4o vorgezeichneten Einholung der für die Bezirksrechnungeli erforderlichen Unterschriften der betreffenden Dominien, Pfarrer, Ge-meinderichter, und Auöschußmänner, oder der Einwendungen derselben, wird den k. k. Kreiöamtern nachfolgend eine Abschrift jener Verfügungen, welche daö Gubernium in Bezug auf die Be--zirksauSlagen-Präliminarien unterm 28. Hornung 1823, Zahl 4687, an daö k. k. Grätzer Kreisamt erlassen hat — zur gleichmäßigen Benehinung auch in Rücksicht der Bezirksrechnungen, und zur weitern Verfügung mitgetheilt. Gubernialverordnnng vom io. Juni 1835 , Zahl 9,72; an die KreiSäniter Judenburg, Bruck, Marburg und Cillü Gubernialverordnung vom 28. Februar 1828, an das Kreisamt Graß. Nach dem ausdrücklichen Wortlaute des §. 58 der Gnber-nialcurrende vom 4. September v. 3., Zahl 18564 , wurde zur Verfassung des Bezirkskosten PräliminarS die Beistimmnng der Dominien, und Geistlichkeit nebst jener der Gemeindeausschüsse erfordert. Von dieser Einleitung kann zur Vermeidung vieler Miß-dräuche nicht abgegangen werden. Wohl aber, da daS Guber-nium nicht verkennt, daß die Mittheilung deS Original-Präli-minarö an alle concurrirende, nicht im Bezirke selbst domiciliren-de Dominien mit zu viel Umtrieb und Zeitaufwand verbunden wäre, stehet es dem BezirkScommissariate frei, ihnen einen angemessenen , nicht zu nahe berechneten Tag zu bestimmen, an welchem sie persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen hätten, und die nicht erscheinenden als einwilligend angesehen werden würden, waS dann auch als Grundlage ihrer Beistimmung zu gelten hat. Gegen die Einvernehmung der Geistlichkeit kann kein Anstand obwalten. Hiernach hat das k. k. Kreisaint die BezirkScommissariate über ihre anfälligen Anfragen zu belehren, mit dem Beisatze, daß nur auf solche Art verfaßte Präliminarien von dem Kreisamte angenommen, und von dieser ssandeöstelle mit der Bewilligung eine» Vorschusses bedeckt werden würden. XVII. Theil, 11 fÖMtt ib. 3 n nt. m 111. Aufnahme und Lransportirung der kranken Armen in das Heilbad Gastein. Laut Eröffnung der k. k. ob der ennsischen Regierung in Linz vom 30. v. M., Zahl 14834, wurden auS Anlaß der von Seile des k. f. KreiSamteS zu Salzburg gemachten Vorstellungen über die bisherige Art der TranSportirung der armen Kranken, welche das Heilbad zu Gastei» gebrauchen wollen, und beziehungsweise der Aufnahme derselben in daS dortige Spital folgende Verfü-gungen getroffen: l. «Von der auf keiner gesetzlichen Anordnung gegründeten bisherigen Einrichtung, wornach die armen Kranken, welche im Heckbade zu Gastein Hilfe suchen, von den an der Route nach Gastein liegenden Gemeinden, wenn auch diese armen Kranken die betreffenden Gemeinden gar nichts angehen, mittels unentgcld-licher Vorspann von Ort zu Ort dahin befördert, und von da in ihre Htimath auch wieder zurückgcbracht werden, und hierbei auch sogar die für diefeFuhren aufgelanfcnenWegmauthgebühren bestritten werden mußten, soll eS, da ein solcher Vorgang als eine drückende Last für die betreffenden einzelnen Gemeinden, und durch keinen genügenden Grund gerechrfertiget erscheint, für die Zukunft sein Abkommen erhalten, und da eS ganz in der Natur der Sache gegründet ist, baß so wie jede Gemeinde überhaupt verpflichtet ist, für ihre Ortsarmen gehörig zu sorgen, dieselbe im Falle, als ste ihren armen Kranken die Wohlthat der Badekur zu Gastein znkommen kaffen will, alsdann auch die für den dießfälligen Transport entfallenden Auslagen, einschlieffig /der dabei auflaufenden Maulhgebühren a uö ihren eigenen Mitteln selbst trage, so wird angeordnet, daß in Zukunft jede einzelne Gemeinde für die Transportirung ihrer armen Kranken nach Gastein, und eden 1» von da auch zurück in ihre Heimalh auf ihre eigenen Kosten zu sorgen habe. Hiernach will es die Regierung r ferner auch von der mit Erlaß vom 6. September 1823/ Zahl 20266, getroffenen Anordnung, daß die Bewilligung zu N-i» so. Juni. i6ä der Aufnahme armer hilfsbedürftiger Personell in das WilSdad Gastein immer bei der Regierung selbst angesucht werden soll, ebenfalls wieder abkomwen lassen. Dagegen wird angeordnrt, daß jede einzelne Gemeinde, welche für einen ihrer armen Kranken die Wohlthat der Unterkunft in dem Spitale zu Wildbad Gastein ansprechen will, wenn sie auch gleich den Kranken nach Eastein, und dann auch von da wieder zurück auf ihre Kosten bringen zu lassen gedenkt, sich vorher durch ihre betreffende Obrigkeit unter Beilegung des Armmhszeugniffes hinsichtlich de§ Individuums, für welches die Unterkunft in dem Spitale angesucht wird, und des Zeugnisses des Heilarztes, daß daS befrag-liche Individuum zur Herstellung seiner Gesundheit deS Heilba» des zu Gastein bedürfe, an daS k. k. Kreis amt zu Salzburg zu wende» habe, welch letzteres sich stets von dem Pfleggerichte zu Gastein, über den Stand der in dem dortigen Spitale befindlichen armen Kranken, und die Thunlichkeit der weiteren Aufnahme solcher Individuen daselbst die nöthige Kennt-niß zu verschaffen, und ans den Grund der dießfälligen Daten alödann in eintretenden Fallen die Bewilligung zur Aufnahme armer Kranker in daS besagte Spital nach Umständen zu erlheilen, oder zu versagen haben wird, wobei Denjenigen, welche früher darum eingekommen sind, unter gleichen rücksichtöwürdi-gen Verhältnissen, immer auch der Vorzug zu geben sein wird. Da e» ferner aber in der von der hohen Hofkanzlei mit Decret vom 17. Juni 1 s19, Zahl 18006, genehmigten Bade- ordnung für das Wildbad Gastein §. 15, ausdrücklich vorge- schrieben ist, daß alle dürftigen Kurgäste, welche in daö Spital daselbst ausgenommen zu werden wünschen, weil sie sich die Kost selbst herbei zu schaffen haben, und zwar Diejenigen, welche aus dem Salzburger Kreise kommen, eine Barschaft von wenigstens s fl. C. M., Diejenigen aber, welche aus einen entfernten Kreise, oder auS dem Auslande kommen, eine Barschaft von wenigstens io fl. C. M. W. W. mitzubringen haben, so muß sich 3. in dieser Hinsicht für die Zukunft auch genau an .ie dießfälligen Bestimmungen gehalten werden, wornach unter Auf- s64 Bow ib. Strni. Hebung bet in beut vberwähnten hittortigen Erlass« volti ö <äeh« tember 1825 bießfallS enthaltenen ?lnordnung, wornach bet von Den armen Kranken nach Gastein mitzubringende Gelbbetrag ohne Unterschied auf 5 fl. C. M. ausgesprochen wurde, hiermit ausdrücklich festgesetzt wirb, baß alle jene arme Kranke, welche nicht auö dem Salzburger Kreise stub, zu jenem Behuf« wenigstens 10 fl. C. M. W. W. mitbringen sollen.« Die k. k. KreiSämter werden daher angewiesen, von diesen Bestimmungen die Bezirksobrigkeiten und Dominien in die Kenntniß zu setzen, damit jte für de» Fall, als sie ober die Gemeinden für ihre armen Kranken das Heilbad zu Gastei» sollten benützen wollen, zur Beseitigung aller sonst zu gewärtigenden Anstände sich genau darnach zu benehmen wissen. Gubernialverordnung vom 10. Juni 1»55, Zahl 9447; an die KreiSamter. 112. Ermächtigung der f. k. Camrral - Gefällenverwaltung zur Ausfertigung der Transitopäfse auch für geringere Tabak - Quantitäten. Laut hohen Hofkammer. DecrekeS vom 25. Mai 1835, Zahl 22585 , wird zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 16. Mai I. I. de» Cameras- ©efdüenVermattungen die Ermächtigung er« theilt, in rücksichtswürdigen Fällen Trausito- Pässe für Tabak-Quautitäten, welche auch das in dem 4. Paragraph des Tabakpate nteS vom Jahre 1784 ausgesprochene geringste Gewicht von 4 (Zentnern Blätter, 2 Centnern fabricirten oder 1 Centner spanischen Tabak nicht erreichen, gleich unmittelbar ausfenigeu zu lassen. Welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gmbernialcurrende vom 10. Juni 1035 ; Zahl 9493; an die Kreisämter und Jntimat an die k. k. Camera!-Gefällenverwaltung. Vom io. Juni. ' >65 113. Abänderung in der bisherigen Vorlage der vierteljährigen Concursbcrichke von den Civilgerichten an die Appellationsgerichte. Im Nachhange erhalten die k. k. Kreisämter eine Circular-verorduuiig dcö k. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appella-tionSgerichtes in Klagenfurt, in Betreff der vierteljährigen Con-rurSauSwcisungen, mit dem Bedeuten, die Bekanntmachung derselben an sämmtliche erste Justizbehörden zu veranlassen. Gubernialverordnung vom io. Juni 1835 , Zahl 9523 ; an die Kreiöämter. Circular » Verordnung des k. k. innervsterr. küstenl. Appellationsgerichtes. Gemäß herabgelangten höchsten HofdecretS der k. f. obersten Justizstelle vom iß., Erh. 20. Mai l. I., Hofzahl 3080, wird sämmtliche», diesem t. k. AppellationSgerichte unterstehenden Jur stizbehörden das an das k. k. niederösterr. Appellationsgericht unterm 6. April 1827 erlassene höchste Hofdecret bekannt gegeben, vermöge dessen die in den höchsten Hofdecreten vom 2/1. August 1795, und 1. April 1817 vorgcschriebenen vierteljährigen Con-cursberichte nur von den Gerichten, welche eine Untersuchung gegen einen in Concurs gerathenen Schuldner zu führen in dem Falle sind, und nur so lange diese Untersuchung dauert, zu überreichen seien. Wovon sämmtliche diesem f. k. Appellationsgerichte unterstehende Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Nachachtung ver-fländiget werden. Klagenfurt, am 29. Mai 1855. 114. Vidirung der wundärztlichen Recepte für kranke Findelkinder von Seite der Pfarrer, zur Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnungen. Zur Vermeidung ungebührlicher Aufrechnungen der Wundärzte bei Behandlung kranker Findelkinder, findet man sich ver- anlaßt, die k. f. KreiSämter auf derlei Rechnungen wiederholt aufmerksam zu machen, und anzuordnen, die Weisung an die Pfarrer und an die Chirurgen zu erlasse», daß die Recepte, welche zu ihrer Liquidität laut bestehender Vorschrift der pfarr-lichen Bestätigung bedürfe», entweder vor ihrer Verabfolgung aus der öffentlichen, oder Privatapotheke des befugten ArzteS, oder längstens binnen drei Tagen, Fall für Fall vom Pfarrer vidirt, und mit dem Datum der Präsentation versehen, cumulative nachträgliche Vidirungen aber ganz unterlassen werden. Den Wundärzten ist eS wiederholt zur Pflicht zu machen, daß sie bei jeder wichtigen, oder lange Dauer drohenden Krankheit, gleich im Beginne derselben den belehrenden Rath deö Vorgesetzten Phisikers einholen, in jedem Falle aber in dem vorgeschriebenen monathlichen SanitätS-Rapporte die Zahl der erkrankten Findlinge mit Angabe deren Krankheit speciel andeuten, und die vorgeschriebenen Kranken • Journale richtig führen, wivrigenS wegen Unterlassung der Führung der Contobücher in gesetzlicher Form ein Pönale von 2 fl. bis 10 fl. C. M. von dem betreffenden Wundärzte eingebracht werden würde; auch ist den Chirurgen zu bedeuten, daß in Zukunft nur solche chirurgische (Tonten als liquid werden anerkannt werden, die im Kranken - Journale nachgewiesen werden können. Gubernialverordnuug vom 10. Juni 1835, Zahl 9781; an die Kreisämter. 115. Umlegung der Findlings - Aufnahmslaxe auf sämmtliche Gemeinden des Kreises, und Aufnahme der außer den Linien des Ortes, wo sich die Gebär» und Findelanstalt befindet, gebornen Kinder nach der ge« ringsien Classc. Se. f. t. Majestät habe» mit allerhöchster Entjchliessung vom 18. April 1833 für die Provinz Niederöstreich zu bestimmen geruht, daß die AufnahmStaren für Findling«, deren Mütter und Bom n, Juni. 167 zahlungSpflichtige Verwandte zahlungsunfähig sind, auf tie sämmtlichen Gemeinden jenes Kreises, tu welchem die Mutter oder das Kind, wenn der Geburtsort der Mutter nicht auSge-mittelt werden könnte, geboren worden i(l, oder die Mutter das Deceniuin vollstreckte, umgelegt, und daß die Auf» nahmsgebuhren für außer den Linien des Ortes, wo sich die Gebär- und Findelanstalt befindet, aber in der nähmli» chen Provinz gcbsrne Kinder, nach der für die Provinz festgesetzten geringsten Classe angenommen werden sollen. Da nun laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 2t. Mai 1835, Zahl 12850, Se. k. k. Majestät diese für Niederöstreich erflos» feiitn allerhöchsten Bestimmungen mit allerhöchster Entschliessung vom 15, Mai d. I. auch auf die übrigen Provinzen anSzudehneu geruht haben: so werden die k. f. Kreisämter hiervon zur 581« nehmungSwiffenschaft in künftig vorkommenden Fällen solcher Art in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 11. Juni 1835 , Zahl 94-2; an die KreiSamter, VerforgungSaustaltenvenvaltnng, Provinzia!» Staatöbuchhaltung, und an das Fiöcalamt. 116. Behandlung der Erbrechte eines Cridatars vor beende« lcm Concurse. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 16. Mai d. I., Zahl 12227, haben <2>e. k. k. Majestät durch allerhöchste a» die k. k. oberste Justizstelle erlafiene Entschliessung vom 27. April ti$55 zu erkennen befunden, daß die Anordnung des HofdecreleS vom 11. September 1784, Nr 336 der Justizgesetzsammlung litt. b. und des 14$. j. der galizifchen, so ivie des 137. $. der italienischen Gerichtsordnung auch auf ein dem Cridatar noch vor der Beendigung der ConeurSverhandlung, und so lange während derselben alle angemeldeten Gläubiger mit ihren liquidirten Forderungen nicht völlig befriediget ivorden sind, angefallenes Erbreckt oder Vermächtniß zu verstehen sei, daher dem Masseverwalter das Vom «4, Juni. ,68 Befugniß zustehe, zu einer solchen Erbschaft die Erbserklärung mit dem Vorbehalte des Inventars zu überreichen, und das Vermächtniß anzunehmen. Welche allerhöchste Entschliessnng hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 12. Sunt 1835 , Zahl 9125; an die Kreisämker, an das FiScalamt und Landrecht. 117. Ausschliejsung der aus einer im Pensionsstande geschlossenen Ehe abstainmenden Beaintens-Waisen von jeder Pension, Provision, oder Erziehungsbeitrage. Se. k. k. Majestät haben in Beziehung auf die von Beamten im Pensionsstande erzeugten Kinder mit allerhöchster Ent-schlieffung vom 15. Mai >835 folgende Norm festzusetzen geruhet: Die Waisen, welche aus einer im Pensionöstande geschlossenen Ehe herstammen, haben, wenn der Vater nicht später wieder angestellt wurde, gleich den Witwen weder Pension noch Provision und auch keine Erziehungsbeiträge zu erhalten. Dagegen haben die aus einer von dem Beamten oder minderen Diener während seiner DiensteSactivität eingegangenen Ehe ab-stammenden Kinder ohne Unterschied, sie mögen während der Diensteöaetivität, ober in dem nachgesolgten Pensionsstande des Vaters geboren worden fein, wenn anders nicht in sonstiger Beziehung ein gesetzliches Hinderniß entgegensteht, ohne Unterschied gleich der Witwe in der Regel auf diejenige Betheilung gleichen Anspruch, welche pension»- und provisionsfähigen Witwen und Waisen nach den bestehenden Vorschriften zu Statten kommt. Hiervon werden die k. f. Kreisämter, zufolge des hohen Hofkammerdecrete» vom 26. Mai i835 , Zahl 21604, im Nachhange zu dem unterm 29. December 1834, Zahl 21608, *) bekannt gegebenen hohen Hofkammer-Decrete vom 4. December *) Siehe P. G. S., Band 16, Seite 303, Nr. ai*. Vom 16. und ao. Juni. 169 1854/ Zahl 51176/ zur Wissenschaft und zur weitern Verfn-gung verständiget. Gnbernialverordnung vom 14. Juni 1835 / Zahl p68i; an die KreiSämter, Provinzial-StaatSbuchhaltnng, Versor-gungS - Anstalten - Verwaltung / an daS Provinzial - Cameral-Zahlamt, FiScalämt, und Versatzamt. 118. Classifizirung der Mvrtelmacher in den Kostenanschlägen über Concurrenzbauken. Ueber die angeregte Frage/ ob die Mörtelmacher in die Rubrik der Handlanger gehören/ hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 22. Jänner 1835/ Zahl 771/ bedeutet, daß bei dem Umstande, wo die Mörkelmacher geübte Arbeiter sein, und sich zur Arbeit gleichzeitig mit den Maurern einfinden sollen, dieselben nicht auS den ungeübten Handlangern genommen werden können, daher bei Concurrenzbauten nicht bei den Handlangern, sondern bei den baren Auslagen in den Kostenanschlägen einzustellen sind. Wovon die k. f. KreiSämter zur Wissenschaft in die Kennt-niß gesetzt werden. Gnbernialverordnung vom 16. Juni 1835, Zahl 867p; an die KreiSämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, und Baudirectiou. 119. Vorschrift über die künftige Behandlung der Sommer« zial - Gewerbe und Beschäftigungen. Um die Mißbräuche zu beseitigen, die sich im Laufe der Zeit bei Verleihung der CommerzialgewerbSrechte und Befugnisse ein» geschlichen haben, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 28. September 1333, Zahl 4i50ö, eine Revi- 17» Vont so. Juni. ftön der in die Claffe der Commerzial - Gewerbe gehörigen Beschäftigungen angeordnet. Diesem Aufträge gemäß sind nun die nöthigen Erhebungen von dieser Landesstelle veranlaßt, und nach deren Resultate zwei Verzeichnisse entworfen worden, deren eines die in der Provinzial-Hauptstadt Grätz bestehenden zünftigen, das andere aber die zwar unzünftigen, jedoch aus Polizei- oder sonstigen öffentlichen Rücksichten auf Befugnisse beschränkten Commerzialbeschäfti-gungen ersichtlich macht. Nachdem nun diese beiden unter A. und B. beigedruckten Verzeichnisse mit hoher Hoftammerverordnung vom l.Juni 1835, Zahl 234it, genehmiget worden sind, so werden dieselben mit dem Bedeuten bekannt gemacht, daß auf die darin nicht ausdrücklich aufgcführten Commerzialbeschäftigungen in Zukunft keine förmlichen GewerbSrechte oder Befugnisse mehr verliehen werden sollen, sondern, daß in jedem vorkommenden Falle, wo auf eine derlei Commerzial-Beschäftigung ein Befugniß angesucht wird, die Partei lediglich dahin zu bescheiden sei, daß «S ihr unbenommen bleibe, diese Beschäftigung gegen eine vorläufige Anzeige bei der Obrigkeit, und Lösung des, Erwerbsteuer-ScheiueS mit oder ohne Geholfen zu betreiben, ohne hierzu eines besonderen BefugnisseS zu bedürfen. WaS die in den beiden Verzeichnissen A. und B. enthaltenen Beschäftigungen betrifft, so ist sich bei Verleihung der Ge-werbSrechte oder Befugnisse auf dieselben nach den dießfallS bestehenden Vorschriften zu achten, wobei jedoch der §. 3 deS hohen Hofdecreteö vom 2. Mai 1809, Zahl 12961, sich gegen-wärtig zu halten ist, welcher anordnet, daß selbst jene Erwerbö-zweige, die zwar in größeren Städten oder nur in der Residenz eigenen Befugnissen unterliegen, außerdem aber freigelaffen sind, dort, wo sie bisher keinen eigenen Befugnisse» unterzogen waren, auch in Zukunft frei zu bleiben haben. UebrigenS versteht es sich von selbst, daß die gegenwärtige Verordnung auf die Polizeigewerbe und die den montanistischen Behörden unterstehenden Hammerwerke keine Anwendung finde, und daß die auf den Betrieb deö Handel» und seiner verschie- Vom io. Strni. *7‘ denen Zweige gerichteten Beschäftigungen den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften unterliegen, nach welchen sich daher gehörig zu achten ist. WaS die einzelnen Zweige der künftigen Commerzialbeschäf-tigungen und die Verleihung besonderer Befugnisse auf dieselben betrifft, so wird im weiteren Anschlüsse ein Auszug aus der an die k. k. niederöstrrichische Regierung in Wien erlassenen hohen k. t. allgemeinen Hofkammer»Verordnung vom 2. Mai 1855 , Zahl 19670, mitgetheilt, welche die Bestimmungen enthält, die in derlei vorkommenden Fällen den Behörden zur Wissenschaft und zur Richtschnur zu dienen haben. In vorkommenden Fällen ist sich daher nach der vorstehenden Weisung zu benehmen, in dem Falle aber, wenn sich in Beziehung auf da» eine oder daS andere Gewerbe Anstände ergeben, oder Aufklärungen nothwendig werden sollten, ist hier» über von Fall zu Fall ein abgesonderter, gutachtlicher Bericht zu erstatten. Gubernialcurrende vom 20. Juni 1835, Zahl 9679 ; an die KreiSämter. A. V erz ei chn i ß der in der k. k. Provinzial-Hauptstadt Gräß zünftigen Commerzial- Beschäftigungen. l. Buchbinder. r. Büchsenmacher. 3. Gold - und Silberarbeiter. 4. Gürtler. 5. Handschuhmacher. 6. Hutmacher. 7. Kamm - Macher. 8. Kürschner. 9. Kupferschmide. 10. Lederer. 11. Posamentirer. 12. Riemer. 13. Sattler. 14. Schlosser, Strieglmacher und Sporer. 17* Dom so. Juni. 15. Schön- und Schwarzfärber. 16. Sailer. 17. Siebmacher und Körbler. 18. Spengler, ly. Taschner. 20. Töpfer. 21. Tuch - und Kohenmacher. x' 22. Tuchscherer. 25. Uhrmacher. 24. Wagner. 25. Wachszieher. 26. Weiß - und Samischgärber. 27. Zinngieffer. B. Verzeichniß der tu der f. k. Provinzial - Hauptstadt Gcäh zwar unzünftigen, jedoch aus Polizei-, Sanitäts- oder anderen öffentlichen Rücksichten auf Befugnisse beschränkten Commerzial - Beschäftigungen. Beschäftigung. Anmerkung. Augengläsergestellen Verfertigung. Bandagen und Bruchbän-der-Bereitung. Baumwollendruckerey. Branntwein. Erzeugung, in so weit sie nicht eigene land-wirthschaftliche, oder eigene GewerbSproducte zum Gegenstände hat. Vüchsenschiften. AuS Punzirungsrücksichten. AuS Gesundheitsrücksichten. AuS Censursrücksichten wegen der Unfüge/welche dabei durch bildliche und schriftliche Dar. stellungen geschehen können. AuS SanitätS- und Polizei-rücksichten. AuS Polizeirücksichten. Chemische Waarenfabrikation ^Hofdecret vom 26. März 181S- Polizei- und Sanitätörück- Dampfschifffahrt. sichten. AuS Polizeirücksichten. er SÖom to. Suiti. io ti 12 13 14 15 16 17 18 20 21 22 Einschlagmacher. Eisen- und Stahlarbeiten, in so ferne selbe unter die in der Eisenarbeiterordniing enrhaltenen, eigenen Ge. werbsbefugniffcn unterliegenden Gewerbe gehöre». Eisciikochgeschirrfabrikatiou. Lssigerjeugung. Glasmachen. Glockengießer. Gold- und Silberdrahtziehen. Gold- und Silberplattiren und Spinnen. Golvschlagen. Gold - und Perlsticken. Jnstrumentenmachen, ehirur-gische. Kartenmahlen. Kattundrucken. Kölner- und andere Riech-wasser- Erzeugung. Kupferdrucker. Kupferzündhütchen - Erzeugung. Aus SanitätSrücksichten laut Hoskammerdecretes vom 22. Juli 1854 , Zahl 2Y9ZS. Siehe den angeschloffenen Auszug der Eisenarbeiterordnung vom 5. September i785 ; in so ferne darunter montani. stische Unternehmungen be griffen werden, gehören selbe nicht in den Bereich der politischen Behörden. Wie Nr. g. Wie Nr. 4. Gübermal-Circulare vom 12. Juni 1793. Hofverordnung vom 9. April 1784. Aus Polizei- und PunzirnngS-riickfichten. detto. detto. detto. detto. detto. detto. Aus Polizei-Rücksichten. Aus Ccnsurs - und Stämpel rücksichle». 97c. 5. Aus öffentlicher Rücksicht laut hohen Hofkammer Dekretes vom 22. Juli 1834 , Zahl 29935. Aus Polizei- und Censurs rücksichten. Aus Polizeirücksichten wie Nr.6 ÄoM ao, Jutri. ». s dz. 0 Sb Wrfchäftigung. 24 Lebkuchen- (Nürnberger) Erzeugung. 25 Leinwanddrucker undSpalier-1 wacher. 26 lLiqueur» - und Rosoglio-Er-zeugung. 27 Lithographie. 28 Papiermacher. 29 Parfümerie - Waaren - Er-1 zengung. 30 Petschaft- und Siegelstecher. 3t I Pottaschensiederei. >32 Preß- und Stoßwerkmacher. 33 Pulvererzeugung. 34 Salniter-Erzeugung. 35 Schminke - Lereitung. 36 Schriftgiesserei. .371 1 Schwertfeger und Langmes-ftrschmieden. ; 3 8 j Surrogat - Kaffeherzeugung. ^Z9 Tücheldrucker. '40 Uhrgehäusmacher aus edlem Meralle. '41 5 lrergolder. 42J: Zuckerraffinerie. Anmerkung. Aus Sanirätsrücksichten. Din Erzeugung der übrigen Leb-j kuchengattungen ist nach bem' Hofdecrete vom r. Mai 1809 ein Polizeigewerbe. Wie Nr. 3. Auö Sanitätsrücksichten. Saut hoher Hofkanzleiverord nung vom 10. October t8t7> Zahl 2390s, die Verleihung der LandeSstelle Vorbehalten. AuS Polizeirücksichten. Auö Sanitätörücksichten. Aus Polizei- und Censursrück-sichten. AuS Polizei- und Forstrück' sichten. Auö Polizei- und Censurö-rücksichten. Ans Polizei-Rücksichten. Allerhöchstes Patent vom 21. De-! «mb« 1807. Wie ült. 33. Wie Nr. 29. Auö Polizei- und EensurSrück-j sichten. Auö Polizeirücksichten. Aus Polizei- und Sani'tätS-rücksichten. Wie Nr. 3. Wie Nr. 14, Hofverordnung vom 8. März 1808. AuS Polizeirücksichten. Hierauf werden nur LandeS-fabriköbefugniffe ertheilt. j Sßiiltt io, ZUtti. VfB Auszug aut ber früher citirten Eisenarbeiterordnung vom 5. September 1785. Erstens. Sollen künftig die Eisen - und Stahlarbeiter in drei Classen getheilt sein, deren die erstere die Claffe der Großzeug- und Schneidschmide, die zweite der Feinzeug- und Stahl-schmide, die dritte der Schloß-, Eisen- und Blrchschmide genannt wird. Unter diese Classen haben jedoch weder die Hnfschmide, Schwertfeger, Büchsenmacher, noch die Kupferschrnide einzutre* len, die noch ferner abgesondert gelassen werde». Zweitens. Die Eisen- und Stahlarbeiter sind in die vorgenannten drei Claffen dergestalt einzutheilen, daß unter die erster« die Hammerschmide, die Knittel --, Schrott - < Sensen-, Schwertklingen -, Säg - und Hackenschmide, die Stroh - Kraut-, Reifmesser- und Schaafscheerschmide; unter die zweite die Messerund Scheerschwide, Zeug - und Zirkelschmide, Stahlarbeiter, die sogenannten Galanterie. Schlosser, Feilhauer, Röhrschmide, Ahl-schmide, Scheiben- und Feindrahtzieher, und Maultrommelmacher; unter die dritte die Schlosser überhaupt, dann die Windenmacher, Sporer, Striegelmacher, Nagel- und Zweckschmide, wie auch die Blech- und Pfannenschmide gezogen werden. Drittens. Jedem Meister, der bisher in besonderen Zünften gewesen, nun aber unter eine dieser drei Classen gehö-ret, steht frei und unbenommen, alle dahin einschlagenden Maaren - Artikel nach Wohlgefallen zu bearbeiten. Viertens. Die feinen Stahlwaarcn, wie auch Werkzeuge für Goldschmide und Uhrmacher, die Bestandtheile der Uhren von Stahl und Eisen, als: Uhr- und Spiralfedern, Zeiger, Kelten, Schlüssel re. nicht minder diejenigen Artikel, woran eö in den Erblanden noch einigermaßen mangelt, „ähmlich: Schnal-lenherzel, Scheeren, Liättpuher, Messer, Kaffehmühlen n bergt, sollen für Kunst- und Nebenarbeiten angesehen, mithin jedem Meister freigestellt sein, solche neben seinem gewöhnlichen Gewerbe mit oder ohne zunfkmäßige Gehilfen zu verfertigen. Auszug aus dem an die k. k. mederöstr. Regierung in Wien erlassenen hohen Hvfkammer-Decrete vom 2 Mai i833, Zahl 19670/719, welcher jene Bestimmungen enthält, die den Behörden bei Verleihung von Befugnissen auf einzelne Artikel zur Richtschnur zu dienen haben. Was die Hofkammer - Verordnung vom 14. September 1821 anbelangt, wornach auf einzelne Artikel keine Befugnisse verliehen werden sollen, so ist dieß eigentlich nur von solchen ein* t?6 Vom so. Juni. zelnen Artikeln z» verstehen, die wegen ihrer Geringfügigkeit einem Individuum nicht leicht den nöthigen Unterhalt darbiethen. Diese Anordnung hindert jedoch nicht auf Artikel und einzelne Industriezweige, welche einen hinlänglichen Erwerb sichern, besondere Befugnisse um so mehr zu verleihen, als diese dem Grundsätze der Theilung der Arbeit vollkommen entspricht, und es in der Natur der Sache liegt, daß bei größerer Theilung der Arbeit rin vollkommenes Product sowohl, als eine vortheilhaftere Anwendung der Arbeitskräfte erzielt werde. Uebrigens versteht eS sich von selbst, daß es sich hier nur um solche Commerzial-Beschäftigungen handelt, die in solche GewerbSzweige einschlagen, welche auf den Znnftverband oder ausdrücklich auf Befugnisse beschränkt sind; da im Falle, wenn eine Beschäftigung weder dem Zunflverbande, noch sonst einer Beschränkung unterliegt, es ohnehin Jedermann unbenommen ist, dieselbe ganz oder theilweife zu betreibe», ohne hierzu eines besonderen Befugnisses zu bedürfen, und weil die Zunftprivile-gien, so wie alle Privilegien überhaupt nur der'strengsten Auslegung fähig sind, folglich Beschäftigungen, welche nicht ausdrücklich dem Zunftverbande unterzogen sind, auch nicht durch auSschliessende Zunftrechte beschränkt, und dem freien Erwerbe der zahlreichen Classen nahrungöbedürftiger Unterthanen nicht entzogen werden dürfen. 120. Maßregeln zur Uebcrwachung der Erzeugung und des Umsatzes von Zucker ans inländischen Stoffen. Die hohe Hofkammer hat laut DecreteS vom 27. Mai 1835, Zahl 43732, zum Schutze der einheimischen Betriebsamkeit und des Staatsschatzes gegen Bevortheilungen, zu denen die Zucker-Erzeugung aus inländischen Stoffen gemißbraucht werden könnte, im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzlei beschlossen, die bei-gedrnckte Vorschrift über die Maßregeln zur Ueberwachung der Erzeugung des Umsatzes von Zucker auö inländischen Stoffen zu erlassen, und vom 1. September d. I. in die Wirksamkeit zu setzen, welche hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 20. Juni i83$, Zahl 10044. Sbtit 40. Sun!. Vorschrift über bič Maßregeln zur Ueberwachnng der Erzeugung und des Umsatzes von Zucker aus inländischen Stoffen. i. Von den Unternehmungen (Zuckersiedereien) zur Erzeugung von Zucker aus i nl an di sch en Sto fsen. l. Die Errichtung von Z u ck e r s i e d e- »• r e i en, in denen Zucker auö Runkelrüben oder au- r-len ln'derNähe dern inländischen Stoffen erzeugt, oder der ans in-der Grunze, ländischen Stoffen gewonnene Rohzucker geläutert (raffinirt) wirb, in der Entfernung e i-n e r österreichischen Meile von der ausländischen Gränze, oder von der Zoll-Linie gegen ein vom Zollverbande ausgeschlossenes Gebiekh unterliegt den Bestimmungen, welche über die Errichtung von Fabriken in der gedachten Entfernung von der ausländischen Grunze überhaupt bestehen. (Hofkammerverordiiung vom 2. April 1828, 3. 8ti3.) 2. Die erlassenen Anordnungen, zufolge wel- -.Bezeichnung chen die ans ausländischem Rohzucker erzeugtenw 3llcttrbute-Zuckerbrode mit der vorschriftmäßigen Bezeichnung versehen sein müssen, werden aufrecht erhalten. 3. Die Beschäftigung der Erzeugung oder Läu- 3- Aufbewah-terung inländischen Rohzuckers schließt die Berech- tigung weder zur Verarbeitung a u s lä n-Zuckersievereicn bischer Z u ck e r - E r z e u g n i s s e, noch z u m ©toffT,'.! Handel mit Zuckererzeugnissen, dieselben mögen inländischen oder ausländischen Ursprunges sein, in sich. Zuckermehl, Zuckerrasfi-nat oder Zuckersirup ausländischen Ursprunges dürfen in den zur Geiverbsstätte einer Zuckersiederei aus inländischen Stoffen gehörigen lluterkünften und Räumen nicht aufbewahrt werbe». Unter dieser Bestimmung sind auch die in den Fabriksgebänden befindlichen zum Absätze der Zucker-Erzeugnisse bestimmten Kaufläden, »ud Verschleiß-Niederlagen begriffen. Die vom Auslände herrührenden Zucker - Erzeugnisse, welche gegen dieses Verboth in den zu einer 3 tiefer-fieberet aus inländischen Stoffen gehörenden Unterkünften oder Räumen abgelegt, oder anfbewahrt werden, sind als vorschriftwidrig von dem Auölande Gesetzsammlung XVII. Theit. 12 i?# tŠoiil io. $tini. eingebracht zu behandeln, und unterliegen den 4uf die Enifchwärzung dieser Erzeugnisse auS dem Auö-lande festgesetzten Strafbestimmungen. Eine Abweichung von diesem Grundsätze findet bloß in dem Falle Skatt, in welchem die Bedingungen der Verarbeitung ausländischer und einheimischer Zuckerstoffe in derselben Zuckerstederei vorhanden sind. (§. §. 37 bis 4o.) 4.Buchfübrunq. 4. Heber den Gewerbsbelritb der mit einem zu?Füh?ung»°n Fabriksbefugniß versehenen Unternehmungen, Gewerbsb-schcrn die sich mit der Verfertigung von Zuckererzeugnissen auS inländischen Stoffen, oder mit der Läuterung (Ra ffi ni rung) des auS inländischen Stoffen gewonnenen Rohzuckers beschäftigen, sind geordnete GewerbSbücher zu führen. Hauptgrundsatz 5. Die GewerbSbücher müssen deuklich und zer-ui>,r dieMvt der gliedert Alles enthalten, was sich auf die Al» u „u-ru»g. | ^ a ff uni) und Verwendung der zum Gewerbebetriebe erforderlichen Stoffe, dann den Absatz der erzeugten Fabrikate, und der verbliebenen Abfälle bezieht. Eintragung fcev 6. Jede Anschaffung muß täglich, so-Anschaffungen. „gchdcm dieselbe geschah, mit Angabe der Person, von welcher der Gegenstand erworben wurde , eingetragen werde». Ist der beigeschaffte Gegenstand mit einer schriftlichen Urkunde versehen, so ist dieselbe im Buche zu berufen. Die Semen, 7- Die Verwendung der verarbeite-dung der (Stoffe ten Stosfe, und die Menge, dann Gattung ,"lenen" Sr'cua- ^cr auS denselben gewonnen en E k j eugIIlsse »jffe. 0 " ist in dem Sudbuche darzusiellen. Unmittelbar vor dem Beginne deö SudeS ist die Menge und Gattung der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe elnzutragen. Jeder Sud wird mit einer Zahl in fortlaufender Reihenfolge bezeichnet. Die Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nach der Beendigung des Sudes, und zwar längsten- in dem Zeitpunkte der Vollendung der Erzeugnisse im kaufrechten Zustande aufzuführen, wenn eS nicht thunlich fein sollte, beides vor diesem Zeitpunkte mit Verläßlichkeit anzugeben. In Raffinerien soll die Zahl der Brode längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Beendigung de- Sudes eingetragen werden. m Rom io. Zuiil. Die Eintra gun g des Gewichte- kann später in dem gedachten Zeitpuncte der Erreichung deS kaufrechten Standes erfolgen. ö. Ueber den Absatz der verfertigten Zucker-Erzeugnisse ist ein Verkaufstagebuch zu füh- 6 ren. In demselben soll jede Abtretung oder Versendung, über welche eine Verkaufs- oder Bezngs-note auszustellen ist, vor der Ausfertigung der Letzteren eingetragen werden. Die im Klei »verkaufe abgefetzten Mengen, über welche die Ausstellung eigener VerkaufSnolen nicht angeordnet ist, können, wenn nicht auf Verlangen deS Käufers eine Verkaufönote ausgestellt wird, summarisch längstens am Schlüsse einer jeden Woche in daö Verkaufsbuch eingetragen werden. y. Betreibt der Inhaber einer Zuckersiederei Verkauft» ei-den Verkauf der Erzeugnisse in einer von dem Ge-Mube der Siederei getrennten N i e d e r l ag e, Niederlage, so soll nach denselben Grundsätzen für die Letztere ein abgesondertes Verkaufötagebnch geführt werden. Die aus der Siederei an die Verkaufsniederlage übergebenen Mengen sind in den Büchern der Erster» in Ausgabe, und in den Büchern der Niederlage in Empfang zu stellen. 10. Wird von einer Zuckersiederei ein Zucker-^ Ausstellung Erzeugniß a» einen Gewerbetreibenden ver-Bezugs,,--äußert oder versendet, so muß eine schriftlich e ten, in welchen Verka ufü - oder Bezug -note über dassel-f^en'wüg! be ausgestellt werden. it. Als Gewerbetreibende sind diejeni- Begriff der Gegen zu betrachten, welche sich mit der Erzen- werbetre>ben-gung oder Läuterung von Roh- oder Raffin at - Zucker oder Zuckersirup be-schäftigen, welche Zucker - Erzeugnisse, als einen Stoff zur Hervorbringung oder Bereitung anderer Gegenstände des Verbrauches verwenden, als: Zuckerbäcker, Ehoco-latemacher, Kaffehfieder, Erzeuger versüßter geistiger Flüssigkeiten und dergl., endlich welche mit Zuckererz eugnijsen Handel treiben. , Verbindlichkeit 12. Andere Personen werden IN Absicht «kidererPersonen auf die Verbindlichkeit, sich über die von Zucker-siedcreieu erworbenen Zucker - Erzeugnisse aus in- ckuugcn" «s liSd Äom so. Suni. ländischen Stoffen mit schriftlichen Verkaufs- oder Bezugsurkunden zu versehen, Gewerbetreibenden gleich geachtet, wenn die Menge der gedachte» Zuckererzeugnisse ihren Bedarf auffallend überschreitet. Innere Erfor- i5. Die Verkaufs- oder Bezugs noten kaufsü°odcr^Be- N'üffen deutlich aus drücken: jugsnote,,. a) Die Gattung und daö Gewicht der Gegenstände, die veräußert oder versendet werden, dann so fern eS sich um Zucker in Hüten oder Broden handelt, die Zahl derselben, und daS FabrikSzeichen, mit dein solche versehen sind. b) Die Berufung des Blattes oder Artikels im Ge werbö buche, wo die Veräußerung, oder Absendung eingetragen ist, in so fern dem Aussteller der Urkunde die Führung von GewerbSbüchern obliegt, oder er, auch ohne diese Verbindlichkeit, GewerbSbücher führt. c) Den Nahmen, Zunahmen, Wohnort »nd die Beschäftigung, sowohl des Ausstellers der Verkaufs - oder Bezugsnote, alS auch desjenigen, an d e n der G e g e n st a n d abgetreten wird. d) Den Tag, Monath und daS Jahr der Ausstellung. 3ni6e|oiibevf, 14. Wird der Gegenstand aus dem Orte ständ 6e/®C$>m d e r Aufbewahrung versendet, so muß ß rte »erfenDet bie Verkaufs - oder Bezilgsnote nebst de» in dem n,ir6, vorhergehenden Absätze angeordneteu Angaben »och enthalten: e) Die Zahl und Zeichen der Kisten, Packe oder andern Behältnisse, wenn die Waare nicht offen, und unverpackt versendet wird. f) Die Straße, auf welcher die Sendung geschehe» wird. g) Den Zeitraum, innerhalb welchen die Waare im Orte der Bestimmung eintreffen soll. b) Den Nahmen, Zunahmen, Wohnort und die Beschäftigung desjenigen, durch Len die Versendung geschieht. Enthält der Fr ach t brief alle hier vorgezeich-uetrn Erfordernisse, so kann derselbe statt der Be-zugsnote verwendet werden, und es ist die besondere Ausstellung einer solchen Note nicht erforderlich. Vem so, Juni. i8, 15. Die Verkaufs - oder BezugSnoten sollen Er- ven dem Aussteller oder demjenigen, der 0011 '0! crm K' ihm zu dieser Gattung Geschäfte bestellt ist, eigenhändig unterschrieben werden. Wäre der Aussteller des Schreibens unkundig, oder nicht vermögend, feinen Nahmen zu unterschreiben: so hat er sein ezewöhnlicheS H an d z e ich e n beizusetzen, und ein Zeuge, der sich als solcher, dann als Nah-mensfertiger zu unterzeichnen hat, den Nahmen und Zunahmen deS Ausstellers zu unterschreiben. Die Zahlen, welche den Tag der Ausstellung, die Menge der versendeten Gegenstände und den zum Eintreffen im Orte der Bestimmung vorbehal-renen Zeitraum anSdrücken, sind mit Worten zu schreiben. 16. Die Bezugs - oder VerkaufKnote muß un- Auf wen die mittelbar auf die Person des Besitzers der^ i» »-.-ten Waare, oder falls sich dieselbe im Transporte au einem andern Ort befindet, auf den Nahmen desjenigen, au den solche gerichtet ist, lauten. 17. Die Verkaufs- oder BezugSnote hat den Anwendung Gegenstand, über den dieselbe ansgestellt wurde, Dcrkaufsno- zn begleiten, und kann nur auf der in dieser /vnc m'cbcv ,m Urkunde zum Transporte au sged r ü ckte n o-t-der B-stim-Straße, dann, nach dem Eintreff n im Otte1111*"3' der Bestimmung, in dem Letzteren als Deckung angenommen werden, in so fern die Anordnungen über das bei der Abfenduug, auf dem Transporte, und nach dem Einlangen im Orte der Bestimmung einzuhaltende Verfahren beobachtet wurden. 18. Werden Zucker - Erzeugnisse auö inländi- 6. Stellung der scheu Stoffen von der Zuckersiederei, welche diesel- ben verfertigte, an Jemanden, der mit einer JU G-fallsam-schriftlichen Verkaufs, oder Bezugsnote versehenden Im ortsein muß (§ert«gc' terworfen, in denen der Inhaber einer Zuckcrsie- G-w-rbsstättc, berei feine Zuckererzeugniffe aus inländischem Stoffe "" ’ * ‘Ä' in eine ihm gehörende an einem andern Orte befindliche Verkaufs Niederlage, Sieberei oder zu Markte bringt , oder durch einen Bestellten sendet. Die versendeten Erzeugnisse müssen mit einem »ach den obigen Bestimmungen (§§. 13 bis 17) verfaßten Frachtbriefe versehen sein, und falls die Bedingungen, unter denen die Stellung zu Ge-sällöämtern angeordnet ist, (§§. 18 bis 22) vorhanden sind, zu denselben gehörig gestellt werden. i84 Vom 20. Juni. SScnehmeit im Falle der Ver- 26. Wird ein Theil der Ladung von Zuckorer-aufirran^ (mS zengiüsseu ans inländische», Stoffe auf dem Wege Th-us d-r «ich, '- ans Siedereien sind die Gränzzollämter, niachtigt sind. j,;e Hauptzollämter, die Z oll- L egstät-ten, und überhaupt dieAemter, Die zu dem Contra Unerfahren bei den Versendungen der Baumwoll- Erzeugnisse bestellt sind, ermächtigt. In so fern andere Gefällsämter zu diesen Amtshandlungen ermächtigt werden sollten, so wird dieses mittelst besonderer Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht auf diejenigen Organe, welche bloß zur Abnahme der Zollsiegel, und nicht zur Vollziehung der übrigen durch die gegenwärtige Vorschrift (§§. lg, 20, 21) festgesetzten Amtshandlungen ermächtigt werden, welche daher auch nicht als Aemter anzusehen sind, zu denen die Zuckererzeugnisse bei der Absendung oder im Transporte gestellt werden müssen. 2g. Die Amtshandlungen über die Sendungen der einheimischen Zucker-Erzeugnisse aus den Zuckersiedereien, in denen dieselben verfertigt wurden, sind durchgehends unentgeldlich zu vollziehen. AuS Anlaß derselben wird keine wie immer geartete Gebühr eingehoben. Gebührenfreie Vollziehung der Amtshandlungen. y Dom io. Juni. i85 II. Von den Znckersiedereien, in denen Rohzucker sowohl einheimischen a l S auch ausländischen U r-sprungeS verarbeitet wird. 50. D i e Beschäftigung der Läute- -.BewiMgung rung ausländischen Rohzuckers umfaßt Arard-Nm',»"" nicht die Berechtigung zur V era r b ei t u ng inländischen Rohzuckers, oder zum Han-del mit Zucker-Erzeugnissen, dieselben mögen einheimischen oder ausländischen Ursprunges sein. Um neben der Läuterung ausländischen Rohzuckers auch eine Der' erwähnten Beschäftigungen treiben zu können, wird eine besondere Bewilligung der Cameral - Gefällenvermaltung erfordert. 31. Rohzucker ausländischen und e• n= t^'artes!'81'nS h e i m i schen Ursprunges darf i n d e r sel» den Zuckersiederei nur wenn sich die Letztere in dem Standorte eines Hauptzollam-teö einer Zoll-Legstätte, oder eines andern zur Ausstellung rother Freibolle-ten ermächtigten Amtes befindet, verarbeitet werden, nebst den für die Verarbeitung ausländischen Zuckermehles, und den Absatz der Erzeugnisse aus demselben bestehenden Vorschriften sind hierbei die nachfolgenden Bestimmungen zu beobachten. 32. Jede Menge einheimischen Roh-zuckerö, den die Zuckersiederei zur Verarbeitung Menge ein' bezieht, muß zu dem im Orte befindlichen Z o l l- h-imisch-u R°h-amte vor der Ablegung in der Fabrik ge-Zuckers, bracht, und demselben die Verkaufsnote vorgelegt werden. 33. Ueber den Geschäftsbetrieb der Zuckersie- 4. Führung der betet sind geordnete GemerbSbücher zu führen. Die- feclBcr “^er' selben baden den Bezug und die Verwendung des inländischen Rohzucker«, gleich jenem deS auslän- bischen ZuckermehleS, deutlich darzustellen. In dem Sndbuche soll die zur Verwendung gelangende Menge deö einheimischen Rohzuckers getrennt von jener des ausländischen Zuckermehles ersichtlich gewacht werden. , ... 34. Für Zuckersiedereien, in denen auSländi- Derkaufes v°n scher oder einheimischer Rohzucker verarbeitet wird,Zuckermehl »der erstreckt sich das Verboth des Verkaufessu-vsn Zuckermehl, oder gestoffenem Zucker ,86 Vom io. Juni. auch auf den inländisch«« Rohzucker, und auf die a u S d e m s e l b e » erzeugten Raffinate. 6. Absatz der 35. Bei dem Absätze und der Versendung der Rohzucker 'g-E in Zuckersiedereien, welche sowohl einheimischen Wonne,len Er- als auch ausländischen Rohzucker verarbeiten, ails jeugiuffc. inländischem Rohzucker gewonnenen Zuckcrerzeug-nisse sind durchgehendS dieselben Vorschriften zu beobachten, welche für den Absatz und die Versendung der auS ausländischem Znckermrhle hervorge-brachten Erzeugnisse bestehen. III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. d«s^sand-!sv'r'< 26. Die allgemeinen Anordnungen über die kcbresmit l„lL„! Bedingungen, unter denen handeltreibenden Pcr-dischem Zucker, fone» der weitere Absatz der von ihnen bezogenen, vom freie» Verkehre ausgenommen e n W a a re n gestattet ist, beziehen sich auch auf den Verkehr mit Zuckermehl raffiniere,» Zucker, oder Zuckersirup aus inländischen Stoffe n. BegriffderZu- 37. Unter Zucker, oder Z ucker-Erze ugr ckererzcugniffe. nj f fc n überhaupt wird Z uckermehl, Zucker-Raffinat und Zuckersirup verstanden, «ettber'die"» - 381 Die Verkaufs- oder Bezugsnoten, welche zuginotc,, zur'im Grunde der gegenwärtigen Vorschrift ausgestellt' Ausweisung an- werden, dienen nicht länger als durch sechs nehmbar sind. gjj 0 na the, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, zur Deckung. Eine Verlängerung dieser Frist darf unter denselben Bedingungen, unter denen die Erstreckung der Dauer für die Gültigkeit von Bolleren über die vom freien Verkehre ausgenommenen Waaren zulässig ist, zngestanden werden. Bedingungen 39. Bezugs- oder Verkaufsnoten, welche nicht den festgesetzten Erfordernissen versehen sind, sollen zur Deckung von Zucker-Erzeugnissen nicht angenommen werden Auch ent-hält die Verbindlichkeit zur Stellung der gedachten Erzeugnisse zu Gefällsämtern dann die Beobachtung der für den Transport vorgezeichneten Bestimmungen eine Bedingung, ohne welche die zur Ausweisung des Ursprunges oder Bezuges beigebrachten Urkunden nicht beachtet werden sollen. Zur Ausweisung Bom 14. Juni. 187 wahrend des Transportes von einem Orte d» den Anden, können insbesondere Urkunden nicht dienen , die mit dem Zustande der Maaren-sendung nicht ü b er ein st > 10 m e 11, oder rück» sichtlich deren der Zeitraum, binnen welchen der Weg zufolge derselben zurückgelegt werden sollte, verstrichen ist, und die Verspätung nicht vollständig gerechtfertigt wird. 40. Hieraus ist aber nicht zu folgern, daß Beweiskraft jede Urkunde, die mit den vorgeschriebenen Erfor- '“tuen, derniffen versehen ist, als Beweis des Ursprunges oder Bezuges angenommen werden müsse. Insbesondere wird durch die Bestimmung einer Frist, nach deren Ablauf die Urkunden bei den zu leistenden Nachweisungen nicht mehr beachtet werden können, denselben bis zum Ende dieser Frist keine andere, oder anSgedehntere Beweiskraft beigelegt, als solchen nach deren innerer Beschaffenheit ohnehin zukömmt. 4i. Sollte eine zur Führung der Ge- untercaffunz werbsbücher verpflichtete Person dieselbe ov-?un/egelmä? gänzlich unterlassen, die Bücher nicht «nun- Weiten m d-r-terbrochen während de» GewerbSbetriebeS fü h-^-n. ten, oder in der Art der Führung die Vorschrift nicht genau beobachten; so wird gegen dieselbe, wenn nicht der Fall zur Anwendung einer andern schwerern Strafbestimmung geeignet ist, von der Cameralgefällen-Verwaltung eine den Umständen angemessene Geldstrafe, die jedoch nicht unter fünf Gulden zu stehen, und Einhundert Gulden nicht zu übersteigen hat, verhängt werden. 1-21. Landgerichte haben ihre dermahl bestellten Criminal-" lichter, und in Zukunft jeden Wechsel derselben dem Appcllationsgerichkc anzuzeigen. Heber Ersuchen bed k. k. innerösterreichisch - küstenlaudischen Appellations-und Criminal-Ob^rgerichteS zu Klagenfurt vom >88 Vom aS. und 27. Juni. 29. Mai 1835 y Zahl 7850, erhalten di« k. k. Kreisämter den Auftrag, die Cnrrcndirung der mitfolgende» Verordnung an die unterstehenden Landgerichte zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 2a. Juni 1855 / Zahl 9815; an die Kreiöämter. Nr. 7850. C i r c»l ar - V e r o r d 11 u n g des E. k. innerösterr. - küstenl. Appellations - und Criminal-Obergerichtes. Sämmtlicheii, diesem f. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appellations- und Criminal - Obergerichte unterstehenden Landgerichten der Provinz Steyermark, wird hiermit aufgetragen, daß dieselben ihre vermahl bestellten befähigten Criminalrichter, so wie auch in Zukunft jeden Wechsel derselben zum Behufs der Abordnung zu Criminaluutersuchungen, binnen 8 Tagen hierher anzuzeigen haben. Welches denselben zur genauen Befolgung andnrch bekannt gegeben wird. Klagen für t, am 29. Mai 1835. 122. Ausschlikfsung der Studienadjuncten von Ertheilung des Privatunterrichtes. Laut Verordnung der hohen Studien - Hofcommiffion vom 9. Juni 1835, Zahl 3552 , haben Se. k. k. apostol. Majestät zu befehlen geruht, daß Studien-Adjuncten zur Ertheilung von Privatunterricht nicht zu ermächtigen sind. Gubernialverordnung vom 26. Juni 1835 , Zahl 10/109; an die Studien- und Gimnasial-Directionen. 123. Aufschub der Ersatzleistung für die im Gnadenwege entlassenen Militär Individuen bis zur nächsten Re-krutirung. In der Erwägung, daß die bei Entlassungen im Gnadenwege dem betreffenden Dominium bisher obgelegene also gl ei che ISöitt 28. Juni. 189 Ersatzleistung dutch ein anderes Individuum auS dessen Bevölkerung im Falle einer solchen Entlassung, sehr häufig den Anlaß zu Unzukömmlichkeiten »nd Gehäßigkeiteu zwischen dein Entlassenen , und dem für ihn gestellten Ersatzmanne und deren Familien herbeigeführt hat, ist die k. k. vereinigte Hofkanzlei, einvernehmlich mit dem f, k. HoskriegSrathe, in dem Beschlüsse übrreingekommen, daß bei Entlassungen im Gnadenwege künftig der Ersatz nicht sogleich geleistet, sondern bis zur nächsten Rekrutirung verschoben, und bid dahin den betreffenden Dominien als Schuld (Rekrutenrückstand) vorgeschrieben werde, eS wäre denn, das Dominium hätte gleich beider Entlassung im Gnadenwege etwa durch eine Ex officio Stellung de» Ersatz geleistet. Von diesem Beschlüsse der hohen Hofstellen werden die k. k. Kreisämter in Folge hohen HofkauzleidecreteS vom 29. Mai 1835 , Zahl 12892, zur künftigen genauen Darnachachtnng und jum Behuf« der hiernach an die Unlerbehörden zu erlassenden entsprechenden Weisung hiermit in die Kenntniß gesetzet. Gubernialverordnung vom 27. Juni 1855, Zahl 10464; an die Kreisämter. 124. Entfernung jener obrigkeitlichen Beamten von ihren Diensiplatzen, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an Gerichtsinsaßen jener Dbrigkeiten an sich zu bringen, bep der sie angesiellt find. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 29. Mai 1835 zu bestimmen geruht, daß obrigkeitliche Beamte, welche es sich zum Geschäfte machen, Forderungen an GerichtS-insaßen jener Obrigkeit, bey der sie angestellt sind, an sich zu bringen, von ihren Dienstplätzen entfernt werden sollen. Auf die Befolgung dieser Verordnung haben die k. k. KreiS-ämter in Folge der hohen Hofkanzleiverordnung vom 10. Juny tht» ifiam 2Ö. Suni. i8351 Zahl 14822 / zu wachen, die bezirkö- und griindodrig. keitlichen Oberbeamten, jo wie die Vorsteher der Magistrate zur Anzeige solcher Falle zu verpflichte»/ und wenn sie zu ihrer Kennt-niß kommen / gehörig Ämt zu handeln. Gubernialverordnung vom 28. Juny 1835 / Zahl 10406; an die KreiSämter. 125. Repartition der Findlings - Aufnahmstare auf sämmkli» che Gemeinden des betreffenden Kreises auch für weggelegte Kinder. Laut hohen HofkanzleidecreteS vom 11. Juni 1835/ Z. 14823/ haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entfchlieffung vom 29. Mai d. I., die in Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 21. Mai d. I., Zahl i2850/ bekannt gegebene allerhöchste Sut-schliessung vom 18. April 1853 / hinsichtlich der Repartition der Findelaufnahmstar« bei zahlungsunfähigen Müttern und Verwandten auf sämmtliche Gemeinden deS betreffenden Kreises, auch auf weggelegte Kinder in der Art auSzudchnen geruhet/ daß die Aufnahmstare für solche Kinder nach der geringsten Classe auf sämmtliche Gemeinden deS Kreises umgelegt werde, in welchem daS weggelegte Kind gefunden wurde. Welche allerhöchst« Entschlieffung den k. k. Kreiöämtern im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom li.b. M./Zahl9432/ zur Darnachachtung in vorkommenden Fällen erinnert wird. Gubernialverordnung vom 28. Juni 1835, Zahl 10465 ; au die KreiSämter. Lom 3o, Zti»!. «S* 126. Aufhebung der Findelkinder-Mufierung durch den Dber-waisenvaker auf dem Lande, und llebertragung dieses Geschäftes an die Pfarrer und Bezirksobrig-keilen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 20. November 1854, Zahl 29015, die Reisen deS OberwaiseuvaterS zur Findelkinder - Musterung aufgehoben, und die Modalitäten, unter welchen diese Aufhebung zu geschehen hat, nach den dießfalls in Niederöstreich bestehenden Directive» mit hoher Verordnung vom 14. Mai 1855, Zahl 12077, genehmiget. Nach diesen Vorschriften haben die BczirkSobrigkeiten und Pfarrer die Aufsicht und die Evidenzhaltung der Findlinge zu besorgen. Der Kreisarzt und die Districtöphisiker haben bei ihren Bereisungen ihre Aufmerksamkeit auch auf die Findelkinder zu richten, und zu diesem Behufe ein von den Bezirköobrigkeiten nach dem beigedruckten Formulare zu verfassendes Verzeichniß der in ihrem PhisicatSdistricte befindlichen Findelkinder alle Vierteljahre durch daö k. k. Kreiöamt zu erhalten. Damit nun der Zweck der Findelkinder-Musterungen, nähm-lich a) die Beförderung deS Wohles derselben in phiflscher und moralischer Beziehung; b) die stete Evidenzhaltung der Findlinge und c) die Hindanhaltung aller Mißbräuche und der Beeinträchtigungen deS Findelfondeö, erreicht werden, müssen die Musterungen der Findelkinder wie bisher auch in Zukunft jährlich zwei Mahl, nähmlich im Frühjahre und Herbste, und zwar in der ersten Hälfte der Monathe April und October von den Ortsseelsorgern im Beisein der Bezirksobrigkeit und des Ortschirurgen, ohne künftige Jntervenirung des Oberwaisenvaters vorgenommen werden. Verwahrlost befundene Kinder müssen sogleich an ein anderes Pflegeort übersetzt, und die pflichtvergessenen Nähreltern durch Nicht-ausbezahlung der VcrpflegSgebühr, und überdieß nach Umständen im gesetzlichen Wege bestraft werden. ihr iÖ0iti 3o. Juni. Die EvrdeUjhaltung der Findlinge fordert die größte Genauigkeit. Jeder Pfarrer, in dessen Pfarrgemeinden sich dermab-le» Findelkinder befinden, hat ein eigenes Verzeichniß aller in feinem Pfarrbczirke befindlichen Findlinge, und es werden den Pflegelkern aus solchen Pfarren, in welchen sich noch keine Findlinge befinden, bei Abholung derselben eine angemessene Zahl Blanqueten der nachstehend gedruckten Formularien, zur Be-händigung an die betreffenden Seelsorger, an den Oberwaisenva-tcr mitgegeben werden. Zur Zeit der Musterung sind sämmtliche Kinder in chronologischer Ordnung in das sub A alö Muster beigedruckte Protokoll einzntragen, beider Musterung selbst die Rubriken des Ausweises auf das Genaueste auszufüllen, und in der Rubrik: Anmerkung, besondere Ereignisse anzu-zeige». Jedes Kind ist in daS beim Pfarrer befindliche oder von demselben neu zu verfafiende Verzeichniß gleich bei der Ueber-bringung in den Pfarrbezirk unter Vorweisung deS pfarrlichen AnweisungS -- Zettels und deS von dem Oberwaisenvater erhaltenen Verpflegs - ContracteS, von dem OrtSseelforger einzutragen, nnd von demselben die Todfälle, die Uebersetznngen, so wie die Ausmusterungen vor erreichtem Normalaltcr, welches mit dem zurückgelegten siebenten Lebensjahre eintritt, allsogleich der k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung in Grätz anzuzeige» , damit von derselben die Amtsprotokolle über die Findlinge in steter Ordnung erhalten, und den sich anfragendcn Aeltern jederzeit genauAuskunft ertheilt werden könne. Binnen längstens i/i Tagen nach Beendigung jeder Musterung sind die Musterungsprotokolle, von welchen die Seelsorger einen hinlänglichen Vorrath von der k. k. Versorgungs-Anstalten - Verwaltung mitgetheilt erhalten, von dem Pfarrer, der Bezirköobrigkeit und dem Ortschirurgen unterfertigt der k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung zu übersenden, damit das Totale durch den Oberwaisenvater verfaßt, und die weitere Revision von Seite der k. f. Provinzial»Staatsbuchhaltung vorge« vommen werden könne. Äom 3o. Juni. itzs Um den Nährältern die Zahlung der BerpflegSgebühren za verschaffe», haben die Seelsorger so wie bisher auch in Zukunft nach jeder halbjährigen Zahlungsperiode, nähmlich in der ersten Hälfte der Monathe Jänner und Juli den vorgeschriebenen 93m psiegskosten-Ausweis nach der Beilage B, welcher Ausweis gleichfalls von der k k. Versorgungsanstalten-Verwaltung den Seelsorgern zugesendet wird, an dieselbe einzusenden. In diesen Ausweis sind gleichfalls alle Findel-, und die aus dem Findel-fonde mit einer Waisenportio» betheilten Waisenkinder in chronologischer Ordnung, und zwar die Waisenkinder nach den Fin-^ delkindern aufzusühren, und die ersten acht Rubriken von dem Ortöfeelsorger genau auözufüllen, und von dem Pfarrer, von der Bezirksobrigkeit und von dem Ortschirurg zu nn terschreiben. Gleich nach Einlangung dieser Ausweise werden die Ver-pflegSgebühren durch den Oberwaisenvater berechnet, und selbe sodann unverzüglich der k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung zur Adjustirung zugefertiget, wonach der ganze Verpflegökosten-Betrag für alle in einem Pfarrbezirke befindlichen Findelkinder und Waisen wie bisher dem Pfarrer, mit Anschluß eines Exemplars des Verpflegökosten-Ausweises zur Befriedigung der Nährältern, zugesendet wird. Auch werden die k. k. Kreiöämter auf einige bisher bemerkten Mißbräuche aufmerksam gemacht, welche durch die Bezirks-vdrigkeiten und Seelsorger hindanzuhalten sind. Hierzu gehören: die Ueberlaffung der Findlinge von einer Pflegepartei an die andere, ohne der von der k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung erhaltenen Bewilligung, die Uebersiedlung der Nährältern von einem Pfarrbezirke iff den andern, ohne geschehene Verständigung der k. k. Versorgungsanstalten -Verwaltung, und die Belastung der Findelkinder bei ihren eigenen Aeltern oder Groß, älter» gegen Bezug der Verpflegsgebühren, in welchem Falle keine Verpflegsgebühr zu Folge Gubernialverordnung vom 20-September i832> Zahl 15124, bezahlt werden darf, und das ungebührlich Bezogene zurück zu ersetzen ist. Um diese Gebrechen t» beseitigen, haben die Pfarrer in den Zetteln, welche sie den Gesetzsammlung XVII. Theil. 13 iy4 Bom 30. Juni. Parteien Behufs der Ueberkommung der Findelkinder mitgebktl/ die Bezirksobrigkeit und den Kreis genauestenS zu bezeichnen. Mir Schluß eines jeden Militär-Quartals werden sodann die in diesem Quartale neu in die Pflege hinausgegebenen Kinder, nach den betreffenden Kreisen/ vom Oberwaisenvater verzeichnet, diese Verzeichnisse durch das Tubernium den Kreisämtern miigetheilt, und von diesen den Bezirksobrigkeiten zugefer-kigek werden; welchen aufzutragen ist/ ein eigenes Vormerkbuch hierüber zu fuhren, die neu zugewachsenen Kinder sogleich in den Familien - Aufnahmsbogen der Pflegeältern einzutragen, und bei der Consription sich durch die Einvernehmung der Gemeindevorstände zu überzeugen, ob die Kinder nicht etwa sich bei ihren eigenen Mimi und Verwandten gegen Bezahlung der V^rpfleqsgebühren vom Findelfonde beflnden. Uebrigene ist dahin zu wirken, daß die Findelkinder noch vor dem crreichren Normalalter in die unentgeltliche Pflege gebracht, und dadurch der so sehr belastete Findelfond möglichst erleichtert werde. Im Ponierio der Hauptstadt Trotz werden die Muste-runq.n der Findlinge wie bisher auch in Zukunst durch den Ober-wais-nvater vorgenommen werden. Scklüßlich werden die Kreisämter angewiesen sämmtliche Be-zirköobri.,keiren aufzufordern, durch die Seelsorger die zur lieber» »ahme von Findelkindern geeigneten Pflegeältern hierzu anzueifern; na» der Gubernialverordnung vom 21. Jänner i830, Zahl 545, werden an Findelkinder-sVerpflegsgebühren an die Nähr-älreru derselben für das erste Jahr, mit Einrechnung der bisher für daS erreichte erste Lebensjahr besonders verabfolgten Belohnung von 12 ft. 5828., mit 56 fl. 2858., und für das zweite bis einschliessig siebente Jahr mit jährlichen 34 fl. SB58 auS dem FmdelhauSfonde verabfolgt; von den far daö erste Jahr bemessenen 56 fl. 5858. werden den Nährältern Bei dem Abholen der Kinder » fl. 5858 zur Erleichterung deS Hin - und Rückweges vorschußweise gegen Abrechnung von der JahreSgebühr bezahlt. Weloheö den sich meldenden Nährältern bekannt zu geben ist. > Gubernialverordnung vom 3o. Juni 1835 , Zahl 8666; an die Kreisämter und Versorgungsanstalten -- Verwaltung. b< v unter der 13 t r Ed o l>r E e i t H er jft ftj n i f s ttn S o far - Quartale .1823 Eclruölreben uni> v crlto rbc nen S^tudfinue. >0/ < \'*r/4t f ' < Sf fr/ j. fr/fr/Z/ 3?3£. /zs/ /S? ///#*,„<*/?, /fr '-**fr.*«€iC-A*-?T /fr 6^Afr/r-fr/* #Xz/Vi^*z/ (fr/ f-/A zz -zK čfr/1 /fr ' ^ £^z£? &Z.S61 efr itt/fris fre?*'' fr-č'ss*. sfrj/^frfr , ^CW4lfr .Sš^t. frjfrfr^frZ: t /fr/rr/fr . !| S**t: !l ZS-tAo/Zy/Z/Sfr Z/e ?■■ ? Sfr-J/A fry li z . yyfr fr . —^z z-e« *< **^frfr/*' ** 4/fr' * " ^ "fr a) »)44/z 'fr/,, ,,»»^(4fr' ////^ frZ/Jfrjfrfr// /frrJfr zär^-< ^SZy//fryfrr. frčCt^Z iw^W^ Č^frt4^rfr? yfrt*frfrfrn^ yfr /:,// ,;,/ Č/Z^/frz//? * /Y? ZŽ«* V&rfrtfrfrtgLeti SS/Z fry) 4%/*<>i0-'*tfrfr-■'4^L&xßjp>*/ fry fr SLL 4PE«^E. fry? ' fr ./+ s? s? 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JA*/y fr‘ ® y/frfrM fr» ,„„ ,,,fr'frfr,frfr/fr/ ZZ ^yZ^Z'Z zz ^ZŽZZZ fr/fr/fr., Z'Z'Z ■/ ./„//» (?£.„.., yfr/r /Sfyfr) ssfrfrjfr/*/ /4/ S) ’ ,-fr//,fr fr/: lfrfr,^frfrfr/ z?3 rSSfrSj 7.. ^ s, frifr''///. * e_S. fr ez# . '_z r , .-Z tv Z-e^ c^Z' A' ** so/?.k., wird mit Beziehung auf die Vom 7. Juli. Ml Gubernia! - Currende vom v, November isrg, Zahl 3088 z *) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. Juli 1835 in der Serie 31 verlooSten fünfpercentigen Banco-Obligationen Nummer 2312z bis einschliessig Nurnmec 23vvs, nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patente» vom 21. März 1818, gegen neue mit Fünf vom Hundert in Conventionsmünze verzinsliche StaatSfchuldverschreibungen umgewechselt werden. Tubernialcurrend» vom 6. Juli i835 , Zahl 11079; an die KreiSämter. 133. Verwendung des Stammvermögens der aus dem Staatsschätze unterstützten politischen Fonds zum Ankauf ober zur Herstellung der für ihre Zwecke unentbehrlichen Gebäude. Laut hohen Hofkanzlei - DeereteS vom 3. Juni i835, Zahl 13243, haben Se. k. k. Majestät in Gemäßheit einer Mitthei-lung des Präsidiums der k. k. allgemeinen Hofkammer vom is. Mai d. n. I., Zahl 3146/P.P., unterm is. Mai d. I. allerhöchst zu entfchliessen geruht, daß — in so ferne diejenigen politischen Fonde und Anstalten, welche zwar eigene Einkünfte haben, jedoch im Falle der Unzulänglichkeit derselben nach dem angenommenen Sisteme auf die Unterstützung au» dem Staatsschatz« Anspruch haben, ausser Stand sind, den Kaufschilling der für ihre Zwecke anzukaufenden Gebäude oder die Kosten der für ihre Zwecke erforderlichen neuen Bauten, worunter Se. Majestät nicht nur die Errichtung neuer Gebäude für neu entstandene Bedürfnisse, sondern auch die gänzliche oder theilweise neue Aufführung unbrauchbar gewordener, oder die Erweiterung be-„ stehender Gebäude »erstanden wisse» wollen, aus ihren eigenen Einkünfte» zu bestreiten — von jetzt an hierzu das auf di« vor-theilhaftcste Art zu verwerthende Stammvermögen des Fonds, dey *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 543, Zahl 178. Bom 7. Juli. »ee es betrifft, in so ferne das selbe nicht aus verloos-baaren öffentlichen Obligationen besteht, zu verwenden sei. Se. Majestät machen jedoch den zuständigen Behörden zur strengsten Pflicht, Gebäude - Ankäufe und neue Bauführungen für die gedachten Fonde und Anstalten, nur auf die Fälle deö enviesenen Bedarfes und der dringenden Nothwendig-keit zu beschränken. In Ansehung der Bedeckung deS zur Conservation der Gebäude solcher Fonde und Anstalten erforderlichen Aufwandes ist sich fortan nach der bisherigen Uebung zu benehmen. Gubernialverordnung vom 7. Juli 1835 , Zahl 10882; an die KreiSäwter, Versorgungs-Anstalten- Verwaltung, Provinzial - StaatSbuchhaltnng, Polizei - Direction, Baudirectiou, an das Provinzial-Zahlamt, und Fiöcalamt. 134. Behandlung der in der Turkey ohne inländischen Paffen sich aufhaltenden österreichischen Unterthanen bezüglich auf das Auswandcrungspatent. AnS Anlaß der von der f. k. Jnternnnziatur zu Constanti-nopel in Anregung gebrachten Frage, wegen Einwendung des allerhöchsten ZluSwanderungspatenteS vom 24. März 1832*) auf die in der Türkei sich befindenden österreichischen Unterthanen, hat die k. k. vereinigte hohe Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei, mit der k. k. obersten Justizstelle, mit dem k. k. HofkriegSrathe, mit der k. k. Hofcom-miffion in Justizgefetzsachen, und mit der k. k. allgemeinen Hofkammer zu bestimmen gefunden, daß die in der Türkei sich aufhaltenden k. k. österreichischen Unterthanen, auch wenn sie nicht mit inländischen Päsien versehen sind, so ferne sie sich nicht vocoder bei ihrer Entfernung aus den österreichischen Staaten einer dieser Voraussetzung entgegenstehenden Geseßübertretung schuldig ge« *) Siehe P. G. S. Band i4, Seite 217, Zahl 65. Stem 7. Juli. 4o3 macht haben, als befugt ^Abwesende anjnsehen sind» In Ansehung derjenige», die sich erst künftig nach der Türkei begeben, gelten jedoch die allgemeinen Paß-Vorschriften. Wovon die k. f. Kreisämter in Folge hoben Hofkanzleide-creteS vom 4. Juni i855, Zahl 15010, zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt werden. • Gubernialverordnung vom 7. Juli iS',5, Zahl 10932; an die Kreisämter und Polizeidirection. 135. Postporto - Befreiung der Correspondenz zwischen der k. f. Cameralgefällen- Verwaltung , und den Patrimonial - Landgerichten, Magistraten und Dominien in amtlichen Gefällssachen. Die hohe Hofkammer hat sich in Folge Dekretes vom 26. Juni 1835 , Zahl 24667, über eine dort vorgekommene Anfrage wegen Behandlung der amtlichen Correspondenz in GefällSange-legenheiten bei der Postporto-Abnahme, bestimmt gefunden, die Correspondenz zwischen der k. k. Camera! - Gefällen - Verwaltung und de» Patrimonial-Landgerichten, Magistraten und Dominien in streng amtlichen Gefällsgegenständen, waS auf der Adresse mit den Worten »offiziöser GefällS-Gegenstand« ausdrücklich zu bemerken ist, sowohl bei der Auf- al» Abgabe gegen Journalisirung portofrei zu erklären. Diese Befreiung von Entrichtung der Briefportogebühren darf sich jedoch keineswegs auf Verhandlungen in Parteisachen erstrecken, worüber von Seite der Behörden genau zu wachen sein wird. Welches den k. k. Kreisämtern zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der unterstehenden Behörden erinnert wird. Gubernialverordnung vom 7. Juli 1S35, Zahl nošo; an die Kreisämter, Oberpostverwaltung, Stände, an da» FiScalamt r und Jntimat an die Catiskralgefällen-Verwaltung. to4 D«m 7. gun; 136- Ueberwachung der Bobinet - Fabrikation, der Rothgarn» Färberei, und des Bezuges roher Baumwolle für die Garnspinnereicn. Zur Vollstreckung der Vorschrift vom 25. Februar 1834 / Zahl 31897/3013/ kund gemacht mit Gubernial-Currende vom Ll. April 1834, Zahl 6371, *) über die Maßregeln zur Ueber-wachung der Verfertigung und deö Umsatzes von Banmwoll-Er-zeugniffen, wird in Gemäßheit der Verordnung der t. k. allgemeinen Hofkammer vom 17. Juni i83S, Zahl 3478/ Folgende» bekannt gemacht; 1. Die GewerbSunternehmungen, in denen Spitzengrund (Bo-binet eberTul anglais) verfertigt/ oder Baumwollgarn «nglisch-oder türkisch-roth gefärbt wird, unterliegen, in Absicht auf die Führung der Gewerböbücher und die übrigen mit derselben verbundenen Verpflichtungen, den Anordnungen der Vorschrift vom 25. Februar 1834 §§. 5 bis «, dann 57 bis 60, und de»HofkamnierdecreteS vom 17. Juni 1834, Zahl 25091/ §§. 1, 2 und 3, kund gemacht mit Gubernial-Currende vom 6. Juli 1834 , Zahl 10955. **) Hierbei sind aber die Bestimmungen, welche in den gedachten Anordnungen für die Baum-wollgarnspinnereien rücksichtlich der Bolleten über die von denselben bezogene rohe Baumwolle enthalten sind, auf die Deckungturkunden über die zur Verfertigung von Spitzengrund oder zur Rothgarnfärberei bezogenen Baumwollgarne anzu-wenden. 2. Rothgarnfärber, die nicht mit einer Fabriköbefugniß versehen sind, können über ihr Ansuchen von der Führung der Gewerbsbücher losgezählt werden. In diesem Falle werden sie, gegen Nachweisung der von ihnen bezogenen Menge weißer Garne, und gegen Einziehung der dießfälligen Deckung»- *) Siehe P. G. S. Band >6, Seite 67, Zahl 6.. *•) Siehe P. G. S. Band 16, Seite .67, Zahl 106. ASM -7- Šiiti. ib& Urkunden, hiit amtlich vorbereiteten EerkaufSnoltN fuc eine dieser Nachweisimg entsprechende Menge gefärbten @ar* nes in angemessenen Zeiträumen betheilt werden. Sie dürfen sich bei dem Absätze der von ihnen englisch- oder türkisch-roth gefärbten Baumwollgarne keiner andern, als der ihnen erfolgten Verkansönoten bedienen, in denen sie den Nahmen des Erwerbers, den Tag der Ausstellung, die Fein-Nummer der Garne, und den Ort, an den dieselben gejendet werden, ausfüllen, wie auch ihre Nahmenssertigung beifügen. 3. Werden in einer GewerbSunternehmung zur Erzeugung von Spitzengrund, oder in einer Rothgarnsärberei, nebst Baumwollgarnen auch andere Stoffe, z. B. Seiden- oder Lein-garn verarbeitet: so muß die mit diesen Stoffen Statt findende Gewerbsausübung in den GewerbSbüchern, getrennt von den Verkaufsbüchern über die Baumwoll-Erzeugnisse, in vollständiger Uebersicht gehalten werden. 4. In den BezugSnoten, welche über roth gefärbte- Baumwollgarn ausgestellt werden, ist stet- bestimmt anzugeben, ob dieselben englisch - oder türkisch-roth gefärbt seien. 5. Die Erzeuger von Spitzengrund und die Rothgarnfärber, welche in genauer Beobachtung der gegenwärtigen Anord-nung, die Geiverböbücher gehörig führen, die BezugSnoten über ihre Erzeugnisse auöstellen, und die DeckungSurkundeu über die von ihnen verarbeiteten Baumwollgarne vorschriftmäßig vorlegen, werden der im §. 24 der Vorschrift vom 25. Februar v. I. ausgesprochenen Verbindlichkeit, bei jeder Veräußerung ihrer Erzeugnisse die Bolleten oder BezugS-»oten über die verarbeiteten weißen Baumwollgarne beizu-bringen, enthoben. 6. In Absicht auf die weiteren Abtretungen der rnthgefarbten Garne, oder der aus denselbeu verfertigten Waareu sind hingegen die in der Vorschrift vom 25. Februar v. I. 55. 24 und 25 für die Beibringung der Bolleten und BezugS--noten über die Baumwollgarne vorgezeichneten Bestimmungen auf die BezugSnoten, welche die Rothgarnfärbereieu, lt>6 Vom 7. Lull. der gegenwärtigen Anordnung gemäß, über die rothgefärbten Tarne qusstellen, anzuwenden. 7. Auch in Absicht auf den Zeitraum, während welchen die von den Rothgarnfärbereien, in Gemäßheit der gegenwärtigen Anordnung ausgestellten Bezugönoten über rothgefärbte Garne zur Deckung der Garne, oder der aus denselben verfertigten iBoaren zu dienen haben, werden diese Bezugsnoten jenen der inländischen Baumwollgarnspinnereien gleichgestellt. (Vorschrift voni 25. Februar i834 §. 48.) L. Die Fabrikation von Spi'tzengrund schließt nicht die Berechtigung zum Bezüge von ausländischem Spitzengrund und zum Handel mit ausländischem Spitzengrund in sich. Deßgleichen umfaßt daS Gewerbe der Rothgarnfärberei nicht die Befug-niß, englisch- oder türkisch-roth gefärbtes Garn aus dem Ausland« zu beziehen, oder mit dem ausländischen rothge-färbten Garne Handel zu treiben. Unter keinem Vorwände darf a) ausländischer Spitzengrnnd in den zur GewerbSstätte für die Erzeugung von Spitzengrund, oder ft) im Auslande roth gefärbtes Baumwollgarn in den zurGe-werbstätte einer Rothgarnfärberei gehörenden Räumen aufbewahrt werden. Unter dieser Bestimmung sind auch die in den Fabriksgebäuden befindlichen, zum Absätze der Gewerböerzeugniffe bestimmten Kaufläden oder Niederlagen begriffen. Hierdurch wird aber den Inhabern oder Miteigenthümern von Bobinet - Fabriken , oder Rorhgarn-färbereien, in so fern sie zu dem Handel mit Spitzengrund oder rolhgefärbtem Baumwollgarn, oder zur Verarbeitung von rothgefärbtem Baumwollgarn, nach den bestehenden Gewerbsvorschriften berechtigt sind, der Bezug und die Verwendung der gedachten Gegenstände für diesen Handels- oder Gewerbsbetrieb nicht untersagt. Derselbe muß aber, getrennt von der Gewerbsunternehmung, für die daS bemerkte Verboth gilt, und zwar: der Handel mit Spitzengrund getrennt von der Fabrikation dieser Waaren-gattung, jener mit rothgefärbten Baumwollgarnen hinge- iof Lom jo, Žuli. gen getrennt von der Rothgarufärberei, und außer dew Gebäude, in welchen die gedachte GewerbSuntrrnehmung Statt findet, anSgcübt werden. Ueber denselben ist, geschieden von den durch die gegenwärtige Anordnung vor-geschriebenen Gewerböbüchern, regelmäßig Buch zu führen, y. Diese Bestimmungen (i bis 8) treten von dem Zeitpunkte, in welchem Gewerböunkernehmungen zur Verfertigung von Spitzengrund, und die Rothgarnfärbereien, mit ämtlich vorbereiteten Gewerbsbüchern betheilt werden, in Wirksamkeit. ES wird hierüber in den Ländern, in denen eines oder mehrere der genannten Gewerbe getrieben werden, von der Came-ralgefällenverwaltung, und im lombardisch « venetianischen Königreiche vom Camera!»Magistrate erlassen werden. Die an Stoffen oder verfertigten Erzeugnissen in dem Zeitpunkte der Wirksamkeit bei den Spißengrund-Fabriken und Rothgarnfärbereien vorhandenen Vorräthe sind ämtlich aufzu-nehmen. io. Die Bestimmung der Vorschrift vom 25. Februar 1834 , §, 4o erstreckt sich auch auf die rohe Baumwolle, welche unter Zollsiegel in einem andern Ort versendet wird. Gubernialcurrende vom 7. Zuli i8S5, Zahl 11123; an die Kreisämter und Jnkimat an die Camera! - Gefällen-Verwaltung. 137. Rcciprocität, welche bei Uebernahme der aus Baiertt in die österreichischen Staaten abgeschoben werdenden österreichischen Unlerthanen zu beobachten ist. Es hat sich der Fall ergeben, 'daß ein königlich baierischer militärpflichtiger Unterthan, welcher, ohne die Auswanderungs-bewilligung und Militär-Entlassung von Seite BaiernS erwirkt i11 haben, nach Oesterreich kam, sich die Stelle eines Unterauf-seherö bei dem k. k. Tabakgefäll zu erschleichen wußte, späterhin stch mit einer k. k. Unterthaninn verehelichte, und wegen eines »öS VöM id. Hill!. von ihm verübten Verbrechens abgestrafl, und zuk Abschiebung in seine Heimath bestimmt, jedoch von Seite BaiernS nicht übernommen wurde, ungeachtet vorgestellt worden war, daß derselbe bei dem Abgänge der vorläufigen Entlassung von Seite seiner vaterländischen Regierung durch den erlangten GefällSdienst die österreichische Staatsbürgerschaft eben so wenig, als durch seine Werehelichiing mit einer Inländerin» erworben habe. Damit nun der österreichische Staat, welcher unter gleichen Verhältnissen nach den bestehenden Vorschriften die Uebernahme von Schüblingen nicht verweigern könnte, gegen die Nachtheile geschützt werde, die ihn bei Verschiedenheit der Verwaltungs-Grundsätze beider Staaten einseitig treffen würden, erhält das k. k. KreiSamt in Folge der von der hohen k. k. vereinigten Hof-kanzlei, im Einverständnisse mit der t. k. geheimen Hof- und StaatSkanzlei, erlassenen Verordnung vom 17. Mai 1835, Zahl 12491 die Weisung, künftig in Fällen, wo unter analogen Verhältnissen österreichische Unterthanen von Seite BaiernS in ihre Heimath abgeschoben werden wollten, durch Verweigerung der Uebernahme daS reeiproke Verfahren gegen Baiern in Anwendung zu bringen, wenn solch eine Uebernahme in den vorkommenden einzelnen Fällen nach Beschaffenheit der Umstände dem Interesse deS österreichischen Staates picht entsprechen sollte. Gubernialverordnung Vom 10. Juli issö, Zahl 8746; an die Kreiöämter. 138. In Civildienste getretene Militäroffiziere und Militar-individuen sollen nie einen geringem, als den ihrer vorigen Mililärpension gleichkommenden Ruhegehalt beziehen. Ueber die aus Zlnlaß eines besondern Falles der allerhöchsten Entscheidung unterzogenen Frage: Ob einem mit Militärpension betheilten, in den Civildienst eingrtretenen Individuum, wenn eS wegen eine» DiSeiplinar - Vergehens degradirt wird, das ihm Vom io. Juck. sonst vorbehaltene Recht des Rücktrittes in die Milltärpensiou, oder des ungeschmälerten Bezuges derselben Hoch ferner eingeräumt bleiben, oder genommen werden solle? ist laut hoher Hof-kammerverordnung vom 19. Juni rL35, Zahl 20-W9 , die allerhöchste Entschliessung vom 5. Juni 1855 folgenden wörtlichen Inhaltes herabgelangt: »Mein Wille ist, daß in Civildienste übergetreteue ehemahli-»ge pensionirte Offiziere, wenn sie auch während derselben im »Discipliuarwege die Strafe der Degradirung erlitten haben, »bei ihrer neuerlichen Versetzung in de» Ruhestand, nie einen »gegen den Betrag der früher genossenen Militärpension gerin-»ger» Ruhegenuß erhalten sollen, dieser Ruhegenuß mag min »vor zuruckgelegten zehn Civildienstjahren des betreffenden Jndi-»viduums wieder aus der Militärcasse, oder nach Verlauf derselben aus der Civilcaffe flüssig zu machen sein, und ist diese Meine »Bestimmung außer den Offizieren auch auf andere in Civildienste »übergetretene Militär-Individuen auszudehnen. »Einem solchen Offiziere kann jedoch der Rücktritt in die »frühere Pension erst bei eintretender Untauglichkeit zu ferneren »Civildiensten gestattet werde». Gnbernial-Erledigung vom 10. Juli 1835, Zahl i l irä. 189. Vcrzehrungsstrucrgelder haben die Steuerbezirksobrig« keit^n bei der postämllichcn Aufgabe zu franfiren, und die Portoauslagen dafür selbst zu tragen. Die hohe Hofkammer hat mit Decret vom 4. Juli iü35, Zahl 27707, Folgendes bekannt gegeben: Aus einer vorgekowmenen Verhandlung war zn ersehen, daß von Seite der Stenerbezirksobrigkeiten bei der Einsendung der ^"zehrungSsteuergelder an die Gefällöcassen mittelst der Fahrest sich verschiedenartig benommen werde. Bei dem Umstande, daß mit der im Einverständnisse mit ier k. k. vereinten Hofkanzlei erlassenen Circularverordnuntzx vom Gesetzsammlung XVII. Thcil. 14 it id Vsm it, Suit. z. fcectmtaf 182Y, Zahl 9601/F.S,, den SttueriejirkSodrig-feiten fur bit Haftung unb Mühewaltung bei ber Einhebung und Abfuhr der Verzehrungssteuergelber, so wie für bit übrigen auf die Verzehrungssteuer Bezug nehmenben Amtshandlungen eine Belohnung von 2 Percent von ben eingehobenen Steuerbeträgen beivrssigt worben ist, bei deren Bemessung die durch die Abfuhr entstehenden Portoauölagen nicht unberücksichtiget geblieben sind; dann in der weitern Erwägung, daß die Steuer-bezirkSobrigkeiten gleichfalls die Portogebühren für die mittelst der Fahrpost geleisteten Abfuhren an den directen Steuern bar vergüten müssen, wofür sie den nähmlichen Percentenbezug genießen, findet sich die allgemeine Hofkammer, um einerseits den bisher bestandenen unrichtigen Vorgang abzustellen, anderseits ein gleichförmiges Benehmen zu erzielen, veranlaßt, ausdrücklich zu bestimmen, daß künftighin alle Steuerbezirksobrigkeiten die Sendungen an Verzehrungssteuergelder» bei der postämtli-chen Aufgabe zu frankiren, unb die Portoanölage selbst zu tragen haben,« Die k. k. Kreisämter haben hiervon die SteuerbezirkSobrig-feiten zur genauen Nachachtung sogleich in die Kenntniß z» setzen. Gubernialverordnung vom to. Juli 1855 , Zahl ttö-'io; a» die Kreiöämter. 140. Bestimmung über die Bemessung des Ouiescentenge-haltes für die aus eigener Schuld zu einem geringer» Dienste bcgrabirtrn Beamten, wenn sie selten in Ermanglung einer Erledigung nicht untreren können. Vermög hoher Hofkammerverordnung vom 22. Juni 1835, Zahl 23330, haben Se. k f. Majestät unterm 22. Mai b. 3-folgende allerhöchste Entschliessung herabgelangen zu lasse» geruht; Vom i'i. Huli. 4U Mit der Degradirung und bet aus Verschulden verfügten Uebersetzung eines Beamten ist dessen früheres Dienstverhältniß als nicht mehr bestehend zu betrachten. Kann ein solcher Beamter die Dienststelle, zu der er degradirt, oder auf die er übersetzt ward, in Ermanglung einer Erledigung nicht sogleich au-treten: so ist er nach den für den Fall der Quiescirung bestehenden Vorschriften, jedoch in der Art zu behandeln, daß bei Bemessung der Luieseentengebühr derjenige sistemmäßige Genuß zum Anhaltspuncte zu dienen hat, welcher mit der Dienststelle, zu der er degradirt, oder auf die er übersetzt ward, verbunden ist; da übrigens diese Behandlung in Uebersetzungösäln3. Juli. ai 4 Die Kinder, welche von einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehegattin» zehn Monathe nach gerichtlicher Scheidung geboren werden, sind nur dann für ehelich zu halten, wenn gegen den Ehemann der Mutter der in dem §. 163 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geforderte Beweis geführt, oder wenn "sonst bewiesen wird, daß in dem Zeiträume, in welchem nach dem §. 158 die Zeugung geschehen konnte, der Ehemann und die Mutter, obgleich ohne dem Gerichte die Anzeige zu erstatten^ in die Gemeinschaft zurückgetretcn waren. Gegenwärtige Vorschrift ist auch auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedene, oder »och der gerichtlichen Entscheidung zu unterziehende Fälle anzuwenden. Die vor Kundmachung dieser Vorschrift bereits rechtskräftig geworbenen gerichtlichen Entscheidungen bleiben in voller Kraft. Welche allerhöchste Entschlieffung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 17. Juli 18.35 , Zahl 11574 ; an die Kreiöämter und an das FiScalamt. 144. Entrichtung der im zweiten Theile des Strafgesetzbuches vorkommenden Geldbeträge in Conventions-Münze auch in den Provinzen, wo noch Papiergeld im Umlaufe ist. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 8. Juli 1835, 3# 17734, haben Seine k. k. Majestät, mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. Juni 1835, die in dem ersten und zweite» Theile des Strafgesetzbuches vorkommcnden Geldbeträge auch für die Pro vinzen, in welchen Papiergeld im Umlaufe ist, auf den vollen in dem Gesetze ausgedrückten Betrag in ConventiouSmüuze mit der nähern Bestimmung festzusetzen geruht, daß. diese Vorschrift, >» so fern sie die Strafen erhöht, nur für die nach Kundmachung derselben unternommenen strafbaren Handlungen, in so ferne sie Dom 23. Juli. r>8 aber dem Beschuldigten günstiger ist, als das bisherige Gesetz, auch für vergangene Fälle, worüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, zu gellen habe. Welche allerhöchste Entschließung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 13. Juli 1335, Zahl 11795; an das Fiscalamt, die KceiSämter, und Jntimat an das Landrecht. 145. Lehenvorruf an die österreichischen Vasallen. Im Nachhange erhalten die k. k. Kreisämter die ersorderli-che Anzahl Abdrücke deö mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 12. Juni 1855, Zahl 15298, eingelangten allerhöchsten Patentes vom 8. Juni d. I. über den aus Veranlassung der allerhöchsten Thronbesteigung Sr. Majestät an die Vasallen erlassenen allgemeinen Lehenvorruf mit dem Aufträge, dieses allerhöchste Patent auf die gewöhnliche Art ohne Verzug allgemein kund ju machen. Gubernialverordnung vom 23. Juli 1835, Zahl 12091 ; an die AreiSämter, Stände, an daö Fiscalamt und Landrecht, Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Jerusalem, Hun-garn, Böhmen, der Lombardei und Venedig, von Dalmatien, Kroatien, Slaoonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien; Erz. Herzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnten, Krain , Ober- und Nieder - Schlesien ; Großsürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; gefürsteter Graf 511 Habsburg und Tirol re. rc. Entbiethen allen Unfern Lehenleuten, welche in Unser» Erblanden von Uns als gegenwärtig regierenden Landesfürsten und Erbherrn Lehen zu empfangen haben, Unsere Gnade, und geben Euch zu vernehmen: Nachdem durch den erfolgten Todesfall deS in Gott ruhen-"tn allerdnrchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn s 16 Vom 23. guli. Franz des Ersten, Kaisers von Oesterreich, Königs u. f. w. Unscrs höchstgeehrten und geliebtesten Vaters, die Erbkönig-reichc, Herzog - n»d Fürstenthnmer und Länder mit allen Hohe,, ten, Regalien, Rechten und Gerechtsamen an Uns erblich gekommen sind: so wollen Wir alle jene, welche in Unfern Königreichen Böhmen und Jllirien, und dem Erzherzogthume Oest-rsich unter und ob der Enns, in den Herzogthümeru Steiermark, Kärnten, Kraru-^ Salzburg und Schlesien, in der Mark-grafschaft Mähren, daun in der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg zu Unserer Lehenberrlichkeit gehörige Lehen von was immer für einer Gattung besitzen, hiermit auffordern und zugleich befehlen, daß sie ohne Ausnahme in der durch die Gesetze und Gewohnheiten bestimmten Zeitfrist von Jahr und Tag die Belehnung bei Unfern Lehenbcbörden gewiß und ordentlich ansnchen und nehmen, Uns so die schuldige Lehenpflicht leisten, und durch Verabfäumung dieser Pflicht nicht selbst zu einer Lehenfälligkeit Anlaß geben sollen. Da Uns zugleich unumgänglich zu wissen nothwendig ist, besonders wo mehrere von einer Familie in den, Lehenbriefe genannt und mitbelchnt sind, wer und welcher die in dem Lehen-briefe enthaltenen Leheustücke wirklich besitzt: so befehlen Wir auch, dem Belehnungsansuchen nicht nur den Lehenbrief, sondern auch ein von dem wirklichen Lehenbesitzer unterfertigtes Vor^eichniß der Lehenstücke nach Vorschrift und Uebnng beizulegen, und Unseren Lehenbehörden zu überreichen, übrigens sich nach den bestehenden Gesetzen und Gewohnheiten zu benehmen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien am achten Tage deS Monatheö Juni im Jahre nach Christi Geburt Ein Tausend acht Hundert fünf und dreißig, Unserer Reiche im ersten. Ferdinand. Anton Friedr. Graf MittrowSky v. Miltrowitz und Nemischl, Oberster Kanzler. Carl G r a s v o n J n z a g h y, Hof - Kanzler. Franz Freyherr v. Pillcrsdorff, Kanzler. Johann Limbeck Ritter v. Lilienau, Vice - Kanzler. Nach Sr. k- k. apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Friedrich Christian Otto- Dom *3. Juli. 4i7 146. Erläuterung des Gesetzes über die Rechte des Fiscus in Rücksicht auf die demselben nach dem §. 760 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zusallendeit Vcilaffenschaften. Zufolge hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 8. Juli 1835 / Zahl 17520 / haben Seine Majestät/ zur Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte desFiöcus/ in Rücksicht der demselben nach dem §. 760 deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches züfallenden Verlassenschaften/ mit allerhöchster Entschliessung vom 20. Juni 1835 die Kundmachung folgender Gesetzerläute-rung anzuordnen geruht: »Erblose Verlassenschaften können, wenn die vorschriftmäßig« öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben, und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edictalfrist verstrichen ist/ von dem FiScuS sogleich eingezogen werden.« »Den Erben bleibt unbenommen/ auch nach der Einziehung der Verlaffenschaft noch ihre Ansprüche darauf- so lang« sie nicht durch Verjährung erloschen sind - geltend zu machen.« »Der Fiscus hat sowohl in Rücksicht der Früchte eingezoge-ner erbloser Verlassenschaften alS der freien Verfügung über das Erbschaftsvermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers.« »Diese Vorschriften gelten auch für die dem Invaliden- oder Tränz-Proventen - Fond nach den Gesetzen znfallenden erblosen Verlassenschaften.« WelcheS hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 23. Juli i835 , Zahl 12166; an die Kreiöämter. 147. Aufhebung der Stämpeltaxe für Stärkmehl und Haarpuder. Laut hohen HoskanzleidecreteS vom is. Juli 1835/ Zahl 18061, haben nach Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkgmmer Vom 24. Juli. r»S vom 30. v. M. Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entfchlief-sung vom 5. Juni 1835 anzuordnen geruht, daß die mit dem Patente vom 15. October 1802 (mitgetheikt mit dem hohen Hof. kanzlei-Decrete vom 22. desselben Monaths und JahrS, Zahl 3052/3118/ Gubernial- Jntimat vom 10. November 1802, Zahl 17632) , eingeführte Stämpeltare auf Stärkemehl und Haarpu-der von einem geeigneten Zeitpuncte angefangen aufzuheben, und hiernach das Erforderliche zu verfügen sei. Diese allerhöchste Entschlieffung wird demnach mit der Bestimmung allgemein bekannt gegeben, daß die fragliche Stäm-peltaxe mit 1. August 1855 aufzuhören habe. Gubernialcurrende vom 25. Juli >825 , Zahl 12167; a» die Kreisämter. 148. Genaue Beobachtung der Todtenbeschau - Ordnung, und Herstellung der Todtenkammern. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 11. Juni 1835/ Zahl 1-1155/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 27. Mai l. I. zu befehlen geruht, daß dem SanitätSpersonale die Vorschriften der Leichenbeschau-Ordnung — gemäß welcher die bestellten Todtenbeschauer, wenn sie Umstände vernehmen, oder Kennzeichen entdecken, welche auf eine Vergiftung oder eine äuffere Gewaltthätigkeit schließen kaffen, das Begräbniß deS besichtigten Leichnams zu verschieben, und auf eine gerichtliche Leichenbeschau anzutragen haben — dann die Vorschrift vom Jahre 1814 *) der gerichtlichen Leichenbeschau - Instruction in Erinnerung zu bringen sei, vermöge welcher jeder Arzt oder Wundarzt die unerläßliche Pflicht ans sich hat, alle ihm bekannt gewordenen Verwundungen und andere Verletzungen von einiger Wichtigkeit, auf die der Tod folgte; ferners alle Todesfälle, wo der Verdacht einer zufälligen oder vorfetzlichen Vergiftung *) Siehe P. G. S. Band 2 , Seit« 14, Zahl »7. Vom V4- Juli. *>9 Statt findet, dann was immer für eine andere schon bekannte oder nur vermuthete gewaltsame Todesart sobald als möglich der nächsten obrigkeitlichen Behörde anzuzeige». Das k. k. Kreisamt wird daher angewiesen, den Kreis- und DistrictSärzten diese allerhöchste Entschliessung mit dem Aufträge bekannt zu geben, daß.sie daS Todtenbeschaupersonale in fortwährender genauer Evidenz erhalten, und sich bei Gelegenheit ihrer SanitätSreisen von deren genauer Pflichterfüllung überzeugen, insbesondere aber darauf achten, daß jeder öffentlich ange-stellte Arzt oder Wundarzt mit der Instruction der gerichtlichen Leichenbeschau versehen, und daß sich allgemein darnach benom-men werde. Zugleich sind dieselben zu beauftragen, sich bei jeder Gelegenheit zu überzeugen, ob die Vorschriften der Guber-nialcurrende vom 15. Jänner 183«, Zahl 23046, *) in Betreff deS Gifthandels befolgt werde. Da man übrigens wahrgenommen hat, daß die Todten-befchau auf dem flachen Lande nicht der gehörigen Aufmerksamkeit gewürdiget, und kein gleichförmiges Verfahren beobachtet werde: so sind den BezirkSobrigkeiten und Kreisärzten nachstehende Anordnungen zur genauen Darnachachtung bekannt zu machen. a) Die Todtenbeschau ist nach den bestehenden Vorschriften, so wie eS die hohen Hofdecrete vom 1. August i76o, 4. Juli 1770, 30. März 1777, daS allerhöchste Patent vom 21. Februar 1704 ; **) fernerS die mit Gubernial-Verordoung vom 8. August 1827, Zahl 17429, bekannt gemachten Anordnungen vorschreiben, vorzunehmen; insbesondere haben sich die zur Todtenbeschau bestellten Wundärzte nach der mit Hofdecret vom 17. November 1796, ***) ertheilten Instruction zu benehmen. In jenen Ortschaften, wo wegen zu weiter Entfernung des Wundarztes die Todtenbeschau andern Individuen *) Eiehe P. 65. S. Band 12, Seite 7, Zahl 7. **) Siehe P. G. S- Band 9, Seite 299, Zahl ,S,. ***) Siehe Hofgesehsammlung Pand 9, Seite 14*, Zahl 56. 3 to Vom si Juli. übertragen werden muß, sind denselben die mit Guber-nialverordnuug vom li. December isi6, Zahl 2«6r4, *) bekannt gemachten Maßregel» mitzutheilen, worüber sie von Seite des Sanitätspersonals zu belehren kommen; zu-gleich ist denselben zur Pflicht $u machen, daß sie bei zweifelhaften Todesarten oder Zeichen von angebrachter Gewaltthätigkeit an waS immer für einem Theile des Kör-pers die sogleiche Anzeige an dieBezirksobrigkeit machen, daß in solchen Fallen die gerichtliche Beschau vorgenommen, und daß die vorgeschriebenen Rettungömittel versucht, mit der Beerdigung solcher Leichen vorsichtig zu Werke gegangen werde, damit kein Scheintodter begraben, und die Entdeckung einer gesetzwidrigen Todesursache nicht vereitelt werde. b) Die Todtenbeschau-Rapporte, in welchen mehrere der vor- geschriebenen Rubriken, und der Rahme und Stand der aufgestellten Todtenbeschauer vermißt wird, sind künftig zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens nach dem beigedruckten Formulare zu verfaffen, und sogleich nach Ablauf jeden MonathS von der Bezirköobrigkeit dem betreffenden DistrictSphisiker zur Revision mitzutheilen, welcher sie dann mit seinen allfälligen Bemerkungen bis io. des darauf folgenden MonathS dem KreiSamte vorzulegen hat, wo sie der weitern Revision deS KreiSphisikerS unterliegen. c) Die Ausweise über die aufgestellten Todtenbeschauer und die denselben bewilligten Emolumente sind wie bisher nach dem mit hohem Hofkanzkanzleidecrete vom 26. Juli i(!27, Zahl 19876, Guberiiial-Intimst vom 8. August 1827, Zahl 17429, **) bekannt gemachten Vorschriften nach Ablauf eines jeden SolarquartälS, jedoch nach dem an-verwahrten Formulare auSznweisen. Die individueleu Einlagen der Bezirksobrigkeiten hat das Kreisamt nach gemachtem AmtSgebrauche sogleich den betreffenden DistrictS- *) Siehe die nachträglich aufgenommene Verordnung. '*) Siehe P. G. S Band 9, Seite 199, Zahl >S>. ill Bom S4. Juli. Physikern zur (Kontrolle mitzutheilen, und insbesoilders ist den Bezirksobrigkeiten zur Pflicht zu machen, daß sie den Kreisärzten und Kreis Wundärzten Verzeichnisse aller Tod-tenbeschauer ihres Bezirkes mittheilen, und ihnen jeden sich ergebenden Veränderungsfall sogleich zur Kenntniß bringen. d) Für die Herstellung geeigneter Todteneinsehkammern, ohne welche das Todtenbeschaugeschäft nur äusserst unvollkommen erzielt werden kann, ist die gehörige Einleitung zu treffen, und daS KreiSamt hat mit allem Nachdrucke da-rauf zu dringen, daß dort, woes nach dem Erkenntnisse der Kreisärzte in dieser Beziehung gebricht, die Herstellungskosten auSgemittelt, und in jo ferne daS Kirchenvermögen nicht in Anspruch genommen werden könnte, die eingepfarrten Pfarrsinsaßen nach den bestehenden Vor, schriften hierzu verhalten werden. Uebrigens hat das Kreisamt auf die Befolgung gegenwärtiger Anordnungen strenge zu wachen, und daS Geschäft der Leichenheschau besonders bei den Kreiöbereisun-gen einer vorzüglichen Aufmerksamkeit zu würdigen. Gubernialverordnung vom 24. Juli 1335, Zahl 10742; an die Kreiöämter. Formular 1. Ausweis über die im Bezirke N. N. im Monathe lg verstorbene» Personen. § «tix C i •z *o £ s sII 2* ES I E» I 1® fl! Sl e t 1 VS d=L © tn || 16 1 r$ ! männlich weiblich Kinder bis ein-fchlieffig 10 Jahr J i i j , ' ! j 1 1 i Formular S. A u s tv e i s über die im Bezirke N. N. aufgestelllen Leichenbeschauer. | N a h n« e Welche In struction letzte-r», und von wem erhalte» haben Entfernung der zugewiesenen Beschauplätze Für die Beschau erhält derselbe Ö) 1 1 a Z 1 & t 1 I M deS Chirurgen als Leichenbeschauer andere Leichenbeschauer u. deren Stand für Erwachsene für Kinder bis inclusive io Jahren für Ar me - Md . . ! . 254 Vom 24. Juli. Gubernialverorbnung vom December 1816, Zahl 28624. Damit die Todtenbeschau da, wo der Wundarzt sie nicht vornehmen kann, dennoch so viel möglich vorgenowmen werde, ist vermög eingelangter hoher Hofkanzleiveroidnung vom 18. November 1816, Zahl 21465 , die in Oesterreich eingeführte Ordnung auch hierlandeff zu beobachten, nähmlich, daß der Pfarrer, bevor er den Tobten einsegnct, selben entweder selbst oder durch einen andern verläßlichen Mann genau besichtigen lasse. In dieser Rücksicht wird den Kreiöämtern eine Abschrift der Maßregeln zu einer von wem immer, auch der Medizin Unkundigen vorjunehmenden Todtenbeschau in Gebirgsgegenden zur genauen Nachachtung und weitern Kundmachung mit dem Aufträge beigeschlossen, baß dieser Unterricht im windischen Theile auch in die windische Sprache «versetzt, und dessen Inhalt von den Pfarrern den Gemeinderichtern und andern verständigen Männern beigebracht werde. Maßregeln zu einer von wem immer, auch der Medizin und Arznei Unkundigen vorzunehmenden Todtenbeschau aus dem Lande. A. Nur allein die Fäulniß des Leichnams ist das Einzige und wahre Zeichen des TodeS, wobei keine Erweckung zum Leben mehr zu hoffen ist. Die Zeichen dieser Fäulniß sind: a3 Eine luftschwülstige Aufschwellung deS ganzen Körpers, b) Ein faulartiger und aashafter Geruch und Gestank in verschiedenen Graden. c) Die Bleifarbe der Haut, der Nägel und der Geschlechtö- theile. d") Mit gelblichter Feuchtigkeit angefüllte Blasen. «3 Eine leichte Trennung deS Oberhäutchenö von der Haut. 0 Endlich Ausfluß eines dünnen stinkenden Blutes, oder auch anderer Säfte auü verschiedenen Höhlen und Thei-len des Körpers. B. Ob man irgend eine angebrachte Gewaltthätigkeit, nähmlich eine BlutauStrening in die Haut, eine Wunde, eine Quetschung, einen Beinbruch, eine Verrenkung, eine Entzündung, einen Brand, d. i. einen mißfärbigen Theil, welcher sich, wie eine verfaulte Birne fast ohne olle Gewalt durchflössen läßt, und leicht zerkrennbar ist, oder ob sich sonst etwas, auf der ganzen Oberfläche des Körpers vom Kopfe bis an das Aeusserste der Fusse entdecken lasse? Sow 24. Juli. 9l| C. Ob aus dem Munde oder der Nase, den Ohren, der Mutterscheide, oder dem After, Blut oder Eiter, oder irgend etwas anders ausfließt, verbunden mit den Zeichen der Fäulniß, oder ohne solchen? I). Ob nicht etwas Fremdartiges, von Aussen in dieOeffnung des Körpers gebracht, angetroffen werde. E. Endlich untersucht man, ob der Körper mager oder fett, ob das Angesicht blaß, oder bleifärbig, und ob keine Zeichen einer äußerlichen, oder innerlichen Krankheit zugegen seien, z. B. eine Wassersucht. F. Ob der Mensch, nach großen äußerlichen Beschädigungen, oder nach solchen tödtlichen Krankheiten, wo er lang mit dem Tode ringte, und endlich verstorben sei? in welchen Fällen man des TodeS gewiß sein kann. G. Oder aber, ob er plötzlich, ohne vorhergegangene Krankheiten oder äusserliche Verletzungen leblos geworden ist? In diesem Falle ist der Tod ungewiß und man hat hier desto mehr Ursache, die oben bestimmten Zeichen deS TodeS, d. i. den Anfang der Fäulniß abzuwarten. H. Zn diesen ungewissen TodeSarten sind zu zählen: der Tod durch Ersticken, Erfrieren, Ertrinken, Erhängen, Erwürgen, Vergiften, und deren so vom Blitz getroffen werden. In allen diesen sub litt. G. und H. angeführten Fällen muß man mit der Beerdigung der Leichname vorzüglich vorsichtig zu Werke gehen, und bei ganz unbekannten Todesursachen nicmahls zu früh begraben, und in den sub litt. H. angeführten Fallen ,ene richtig angepriesene Mittel zuvor vorschrifkmäßiq ver-suchen, welche an die Hand gibt: der Unterricht zur Lebens-rektung der Erhängten, Erstickten, Ertrunkenen, Erfrornen, Vergifteten, vom Blitz getroffenen, und der Todscheinenden, Neugebornen, so wie er von der k k. Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich für jeden selbst der Arznei ganz un kundigen Mann bekannt gemacht worden ist im Jahre lTgg, Gubernialverordnung vom 11. December 1816, 011 alle Kreiöämter. Gesetzsammluna XVII. titlt. 94f> VötN und 2Z. Hull. 149. Wirkung des Widerrufes der Klage von Seite des Mißhandelten im Falle des §. 241 des Strafgesetzbuches II. Theils, wenn selbe noch vor Kundmachung des Urthciss^ geschieht. Aus Anlaß einiger gegen die Beobachtung der mit Guber-nialdecret vom 2. Februar i855/ Zahl 1593, *) kund gemachten, den 241 St. G. B. II. LH. erläuternden Vorschrift, erhobenen zur allerhöchsten Kenntniß Sr. Majestät gebrachten Anstande, haben Allerhöchstdieselben mit allerhöchster Entschließung vom 15. Juni d. I. Folgendes anzuordnen geruhet: »Wenn der Mißhandelte im Falle des §. 241 St. G. B. II. Th. sein Gesuch tim Bestrafung deö Beleidigers noch vor der Kundmachung des Urtheils an dem Untersuchten widerruft, hat cs von jeder weitern Untersuchung sowohl, als auch von jeder Wnkung deö etwa bereits gefällten Urtheils abznkommen; findet dagegen ein solcher Widerruf erst nach erfolgter Kundmachung deö, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Urtheils Statt, so kann derselbe nur als Grund zur Milderung der Strafe bei den höhern Behörden angesehen werden. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hohen Hofkanzlei - Decreteö vom 25. Juni 1835, Zahl 15954, zur allgemeinen Keniuniß gebracht. Gudernialcurrende vom 24. Juli 1835, Zahl 11252; an die Kreisämter. 150. Pränokakionen dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen der Parieren von Seile der Gerichte bewilliget werden. Zu Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 9. Juli 1855 , Zahl 17735, wird nachfolgende, von der k. k. obersten 3u|W *) Siehe P. G. Wand iS, Seite 34, Zahl 19. Vom a 5. Juli. stelle zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 19 Zum d. Z. an die f. f. Appellationsaerichke erlassene Verordnung, über die Frage— ob in Fälle», wo nach den Gesetzen zwar eine Pränokation, aber keine Jntabulation Stakt findet, anstatt der angesiich-ten Jntabulation die Pränotation zu bewilligen sei — zur allgemeinen Kenntniß gebracht Gubcrnialcurrende vom 25. Juli 1835 , Zahl 12168. lieber die Frage: ob in Fällen, wo nach den Gesetzen zwar eine Pränotation, aber keine Jntabulation Statt findet, anstatt der angesuchten Jntabulation die Pränotation zu bewilligen sei, ist dem niederöstreichischen Landrechte und dem Magistrate der Stadt Wien, durch allerhöchste Entschliessung vom iz. April und Hosdecret vom 6. August 1800, die Belehrung ertlcilt worden, daß, da zu Folge der Bestimmung deö zweiten §. des Patents vom 14. Februar 1804, Nr 652 der I ©. @ , der Partei frei steht, entweder nur die Jntabulation allein, oder allein die Prä-nvkation anzusuchen, oder das Gesuch auf beide alternativ dabin zu stellen, daß, wofern die Jntabulation nicht, wohl aber die Pränotation Statt finden könnte, die letztere bewilliget werde, es Pflicht der Partei sei, ihr. Gesuch nach dieser Vorschrift ein zurichken, und daher der Landtafel oder Grundbuchebehö-.de in keinem Falle, folglich auch dann nicht gestattet sei, eine vou cher Partei nicht ausdrücklich angesuchle Pränotation zu bewilligen, wenn in dem Gesuche nur die Jntabulation begehrt ist, dieselbe aber nicht Start finden kann. Dieser Vorschrift, wegen deren öffentlicher Kundmachung die polnischen Behörden das Nörhige verfüge-, werden, wir» hiermit zu Folge weiterer allerhöchsten Entschliessung vom -9-Juni 185.4 für die, mit Landtafeln nnö Grundbüchern verehr nen Provinzen die Kraft eines allgemeinen verbindlichen Gesetzes öcigelegt. Wien, am 1. Juli 1835. LH. Erläuterung mehrerer Gesetzes - Paragraph?, vermöge welchen die durch strafbare Handlungen herbeigeführ-len Entschädigungsklagen im ordentlichen Rechts--wege zuzulassen find. Zu Folge hoher Hofkanzlelverordnung vom 4. Juli i8J5, 3a|I 15962, wird nachfolgende, mit allerhöchster Entschliessung 3$Š Vom Juli, Som 27. Mai d. J. genehmigte Vorschrift, in wie ferne tine EntschädigmigSklage als unstatthaft anzufeben fei, weil dir Strafbehörde über die Anzeige des derselben zum Grunde liegenden Factums eine Untersuchung einzuleiten nicht befunden hat, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubermalcurreude vom 25. Juli iß55, Zahl 12299; au die KreiSamter und an daö FiScalamt. 1. Durch die Bestimmungen der Paragraph« 522, 525, 524, 525 des ersten, und 598 des zweiten TheilS deS Strafgesetzbuches, bann der Paragraphs 1338 , 1359, iS io des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und der durch Justiz.Hoföecret vom 6. März 1C21, Nr. 1743, kund gemachten allerhöchsten Entschließung vom 29. August 1820, ist da- Recht Desjenigen, der durch eine strafbare Handlung beschädigt worden ist, seine Entschädigung oder Genugthuung bei dem Civilgerichte im or* dentl.chen Rechtswege zu suchen, nicht auf die Fä'lc beschränkt worden, in welchen derselbe entweder mit dem von der Skraf-behörde zuerkannlen Betrage nicht zufrieden ist, oder durch da-Strafuriheil zum ordentlichen Rechtswege verwiesen wird; sondern seme Klage im ordentlichen Rechtswege findet auch in allen übrigen in diesen Gesetzen ausdrücklich nicht bezeichneten Fällen Statt, sobald die Strafbehörde entweder über die Untersuchung ein wie immer lautendes Urtheil gefüllt hat, oder von der Untersuchung auS was immer für einem Grunde abgestanden ist, oder erklärt hat, daß keine Untersuchung einzuleiten sei. 2. Wenn der Beschuldigte wegen seiner Flucht oder Abwe-finheit nicht vor die Strafbehörde gestellt werden kann, und bei Vubrechen auch der Fall des Ediktalverfahrens nach dem Pa-ragr.ph 490 des ersten. Theils des Strafgesetzes nicht eintritt, ist ebenfalls über die hierüber von der Strafbehörde abzugeben-de Erklärung die Entschadi'gungöklage im ordentliche» Rechtswege ziizulaffen. 152. Bestimmung des Ranges der Kreiscommiffare bei gemeinschaftlichen Commissionen mit den Commissaren der Cameral * Bezirksvcrwaltungen. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleivecordnung vom 19' Zuli 1835, Zahl 1797!, haben S». f. k. Majestät mit aller- Sßoitt 08. Juli. a«9 höchster Entschliessmig vom 2. Juli i835 zu befehlen geruht, daß in Fällen gemeinschaftlicher Commissionen zwischen KreiScommissären und Commissären der Camera! > Bezirköverwaltungen, wenn bribe oder doch der KreiScommissär als Repräsentanten ihrer Behörden oder Chefs erscheinen, die Ersteren den Rang vor dem Letzteren ohne Rücksicht auf die Classe, in welcher Die einen oder die andern stehen, zu nehmen haben. Gnbernialverordnung vom 27.Juli i035, Zahl 12414; an di« Kreisämter, und Jntimat an die Camera!-Gefallen-Verwaltung. 153. Bestimmungen über den Austritt der Durchfuhr-Güter auf den Gränzgewäjscrn zwischen der Lombardi- und den königlich sardinifchen Staaten. Durch einen mit dem königlich sardinischen Hofe geschlossenen, am 11. Juli d. 3. in Wirksamkeit getretenen Staatsvertrag wurde Folgendes festgesetzt: a) Der Austritt der Durchzugögüter, welche von der See oder aus dem Auslande durch den österreichischen Kaiser-staat nach den königlich sardinischen Staaten, oder durch diese Staate» in den Erster» durchgesührt werden, ist erst dann als vollbracht anznfehen, wenn die Durchfuhrsendung bei dem jenseitigen Amte, an das dieselbe zum Eintritte in daS dortländige Gebieth gewiesen wurde, binnen der durch die Bollere vorgezcichneten Zeitfrist wirklich eingelangt ist, und hierüber dem AustkittSamte der Beweis znkömmt. b) Von dieser Bestimmung ist bloß der Fall ausgenommen, in welchem die überwiegende Gewalt eines zufälligen Ereignisses hindert, dis Waare zu dem jenseitigen Amte, an daS dieselbe gewiesen wurde, binnen der vorgezeichne-ten Zeilfrist zu stellen, jedoch muß dieses Ereigniß bin« Vom 28, Juli. ?3o nett der bemerkten Frist angezeigt und vorschriftmäßig ge. rechtfertiget werden. c) Die Aemter, über welche der Eingang und Austritt von DurchzugSgütern - Statt finden darf, sind: in der Lombardis Laveno , Anger a, Šesto, Calende, Boffa-lora^orgo ticino*, Spessa; auf jenseitigem Gebiethe Intra, Arona, Castelletto , St. Martino Ticino, S. Martino Siecomario, S. Pier d’ Arena. d) Wird eine DurchzugSwaare bei einem der k. k. Zollämter mit der Bestimmung erklärt, nicht in daS königlich far-dinifche Gebieth, sondern auf den Gränzgewässern nach einem anderen Staate gebracht zu werden; so weiset das Zollamt die Waarensendnng au das letzte Zollamt an, welches sich in der erklärten Richtung an dem äufiersten Endpuncte des dießseitigen StaatSgebiethes befindet. Diese Bestimmungen werden mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 1. daß die mit der Unterfertigung der Waaren-Erklärung, oder durch eine besondere Urkunde übernommene Haftung die Verbindlichkeit umfaßt, die Waare in dem unter a) anfgeführ-ten Falle zu dem jenseitigen Amte, über daS dieselbe in das donlandige Gebieth einzutrete» hat, in dem unter d) berührten Falle aber zu dem Amte, an das dieselbe angewiesen wird, binnen der vorgezeichneten Frist zu stellen, und daß dieses ge-schehen sei, zu erweisen; dann r. daß rücksichtlich der Durchfuhrsendungen, auf die sich der erwähnte Staatsvertrag bezieht, gestattet ist, die Haftung für die ganze Strecke des Durchzuges durch das österreichische StaatSgcbieth, oder für einen Theil desselben bis zu einer Zoll-Legstätte oder einem Hanptzollamte zu übernehmen, daß aber diese Beschränkung der Haftung nie bloß bis zu einem derAuö-trittsämter, und mit Ausschluß der unter a) und d) festgesetzten weitern Verbindlichkeit, Statt finden darf. Eine auf diese Art beschränkte Haftung, Bürgschaftserklärung oder andere Sicherstellung wird nicht angenommen. V»m i. August. sät 3. Daß rücksichtlich der Durchfuhrsenbungen, die vor der Wirksamkeit des Staatsvertrages aus dem österreichischen Staats« gebiethe nicht ausgetreten sind, die Sicherstellung nachträglich für die erwähnte weitere Verbindlichkeit ergänzt werden muß, und daß, bis dieses geschieht, der Waare der Austritt, oder wenn sich dieselbe bei einem Hauptzollamte oder einer Zoll-Leg« statte befindet, der Transport bis zu dem Austrittsamte nicht gestattet werden darf. e Welches hiermit zur allgemeine» Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 28. Juli i835 , Zahl 12445; an die KreiSamter. 154. Bestimmung der Strafe für solche Drohungen, die zu Folge des ersten Theiles des Strafgesetzbuches nicht als Verbrechen zu behandeln sind. Um den Zweifeln und Anständen zu begegne», welche sich hinsichtlich der Strafbarkeit solcher Drohungen ergeben haben, die nicht etwa zu Folge der Bestimmungen des ersten TheileS des Strafgesetzbuches als Verbrechen zu betrachten 1111b zu bestrafen sind, haben Seine k. k. Majestät am 19. Juni iszs zu entschließen geruhet. §. 1. Wer mittelbar oder unmittelbar schriftlich oder mündlich oder auf andere Art, mit oder ohne Angave seines Nahmen? mit Mord, schwerer Verwundung oder Verletzung, Ge-sangennehmung, Raub, Brandlegung, Zerstörung von Wasser-werken oder mit anderen bedeutenden Beschädigungen deS unbe-weglichen oder beweglichen Eigenthums in der Absicht droht, um von den Bedrohten eine Leistung oder Iliiterlaffung zu erzwin-gen, begehet, in so fern sich die That nicht etwa schon in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten TbeileS deS Strssqesetz--bucheS als tin Verbrechen darstcllt, daS Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit, wenn die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht aus die Verhältniffe und die persönlich t Be- Bsm i. August. a3e schaffenheit desselben gegründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob die erwähnten Uebel gegen den Bedrohten selbst, dessen Familie und Verwandte oder gegen andere unter seinem Schutze gestellte Personen gerichtet sind, und ob die Drohung einen Erfolg gehabt hat oder nicht? §. 2. Dasselbe Verbrechen begehet, wer die in dem vorgehenden Paragraphe bezeichnete, und auf die dort angegebene Art zur Erregung gegründeter Besorgnisse geeignete Drohung auch bloß io der Absicht amvendet, um einzelne Personen, Gemeinden oder Bezirke in Furcht und Unruhe zu versetzen. §. 3. Die Strafe ist Kerker oder auch schwerer Kerker von sechs Monathen bis zu einem Jahre. Unter erschwerenden Umständen, nähmlich: wenn mit Mord oder Brandlegung gedroht, oder wenn die Drohung wiederholt wird, wenn die angedrohte Beschädigung den Betrag von tausend Gulden Conv. Münze, oder der Schade , welcher aus der zu erzwingenden Handlung oder Unterlassung hervorgehen wurde, den Betrag von drei hundert Gulden Conv. Münze übersteigt, oder wenn die Drohung gegen eine obrigkeitliche Person wegen ihrer Amtshandlungen, oder gegen ganze Gemeinden oder Bezirke gerichtet wäre, ist die Strafe mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bemessen. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hohen Hofkanj-lci-DecreteS vom 8. Juli 1835 , Zahl 17516, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialeurrende vom l. August 1835 , Zahl 12417; an dis Kreisämter, Polizcidirection und Jntimat an daö Landrecht. 155. Nichtverpflichkung des exequirten Schuldners , seine Güternahmhaftmachuttg mit dem Manrfestationretde zu bestätigen. Im Nachhange erhalten die k. f. KreiSämter die nöthigen Abdrücke der vom k. k. innerösterreichisch • küstenländischen Appel- Vom ». August. a33 lationSgericht« $u Klagrnfurt erlassenen Verordnung vom t6„ Juli 1855 , Zahl g665, in Betreff der Nichtverpflichtung des exequirten Schuldners/ seine Güternahmhaftmachung mit dem Manifestationseide ju bestätigen/ zur weitern Bekanntmachung an die Magistrate und Ortsgcrichte des Kreises. Gubernialverordnung vom i. August 1855 / Zahl 12562; an die Krcisämter. Mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom »./ Erh. 10. Juli 1835/ Zahl 4109/285 / wurde diesem k. k. AppellationSgerichte eröffnet: Ueber die Frage/ ob der Schuldner/ welcher im Erecu» tionSzuge nach §. 348 der allgemeinen (§. 46t der gal. / und i 440 der ital.) Gerichtsordnung feine Güter nahmhaft gemacht Hot, verhalten werden könne, die Richtigkeit feiner Angabe in Folge des §. 219 der allgemeinen (§. 293 der galiz., §. 285 der ital.) Gerichtsordnung dahin, daß er außer den nahmhaft gemachten keine Güter besitze, zu beschwören? haben De. k. k. Majestät über den im Einvernehmen mit der k. k. Hofcommiffion in J. G. S. erstatteten allerunterthänigsten Vortrag der k. k. obersten Justizstelle mit allerhöchster Entschliessung vom 19. Juni 1835 allergnädiast zu erklären geruhet, daß der an den Schuldner ergangene gerichtliche Auftrag zur Nahmhaftmachung seiner Guter den Erecutionöführer nicht berechtige, von dem Schuldner die Bestätigung feiner Angabe durch den MaiüfestationSeid i» verlangen. 156. Vorschrift über die künftig zu beobachtende Form, und v den Inhalt der auf den Beweis durch Zeugen, ober Kunstverständige lautentenden gerichtlichen Urtheile. Zufolge hoher Hoskinzleiverordnung vom 7. Juli 1835 , Zahl 17380 , wird nachfolgende Vorschrift, betreffend die Ur-rheile auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gaberniakcurrende vom 1. August 1835 , Zahl 12643. Vom i, August. $34 Auszug aus dem Protokollsauszuge der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen vom 4- Juni i835. Zufolge allerhöchster Entschliessung vom 23. Mai i «55 werden die Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781, in Rücksicht der Form und deS Inhaltes der Urtheile auf den Beweis durch Zeugen oder durch Kunstverständige, durch folgende Bestimmungen mit den Anordnungen der galizifchen Gerichtsordnung in Uebereinstimmung gebracht. §. 1. Der Beweis durch Zeugen oder durch Kunstverständige ist, statt durch Urtheile, bloß durch Beiurtheil, welches keine bedingte Entscheidung der Hauptsache zu enthalten hat, zuzulassen. In dem Beinrtheile auf den ZengenbeweiS sind, ohne Berührung der Hauptsache, nach den Formularien A. B. bloß die Zeugen zu benennen, welche zugelassen werden, und die Weis-artikel anzugeben, über welche dieselben zu vernehmen sind, dann die Zeugen und die Weiöartikel zu bezeichnen, welche ausge-jchlossen werden. In den Beinrlheilen auf den Beweis durch Kunstverständige, hat der Richter, ebenfalls ohne Berührung der Hauptsache, nach dem Formulare C nur die Umstände zu bestimmen, über welche dieselben ihr Gutachten abzugeben haben. Insbesondere wird daher die Vorschrift des ersten Absatzes deS §. 159 der allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781, daß nähmlich in dem Spruche auf den Beweis durch Zeugen jenes, was zu erweisen kommt, genau zu bestimmen sei, aufgehoben. Auch die in dem §. 84 der ersten Abtheilung der GerichtS-Jnstruction vom g. September 1785 enthaltenen Formulare eines Urtheilö des AppellationSgerichtes und eines UrtheilS erster Instanz, welche eine bedingte Entscheidung der Hauptsache vor-auSsetzen, finden nicht mehr Einwendung. §. 2. Obgleich der Beweis durch Zeugen oder durch Kunstverständige nur in dem Falle zugelassen werden soll, wenn derselbe nicht überflüssig und für sich allein, oder in Verbindung Dom i. August. -38 mit andere» Beweismitteln für vollständig zu halten ist, und die dadurch zu erweisenden Umstände von der Art, und so erheblich sind, daß sie zur Entscheidung der Hauptsache zu führen als geeignet erscheinen, und dieses in de» Entscheidungsgründen welche der Ordnung nach hinauSzngeben sind, zu erkennen gegeben werden kann: so sind doch die Gerichte erster und höherer Instanz, da diese Beiurtheile keine bedingte Entscheidung der Hauptsache enthalten, bei endlicher Entscheidung des Processes an das vorhin m erster oder höherer Instanz ergangene, obgleich rechtskräftige Beiurtheil auf den Beweis durch Zeugen oder durch Kunstverständige, oder an die Entscheidungsgründe desselben nicht gebunden. Sie haben vielmehr, wenn sie den ange-tragenen oder geführten Beweis überflüssig ober nicht vollständig, oder wenn er auch vollständig wäre, die dadurch zu erweisenden oder erwiesenen Umstände nicht entscheidend finden, ihre endliche Entscheidung ohne Rücksicht auf diesen Beweis und auf das vorhergegangene Beiurtheil zu fällen. Nur darf nicht auf eine nttte Beweisführung durch Zeugen oder durch Kunstverständige erkannt werden. Selbst in dem Falle, wenn die Entscheidung des Endur-theils auf dem geführten Beweise beruhet, ist nicht auszuspre-chen, daß die Beweisführung vollständig ausgefallen sei, sondern das Urtheil so abzufaffen, daß darin lediglich die Entscheidung der Hauptsache ausgesprochen werde. §• 3. Gegen Beiurtheile auf den Beweis durch Zeugen, oder durch Kunstverständige, findet daS gesetzliche Rechtsmittel der Appellation und der Revision Statt. Den Parteien bleibt aber auch unbenommen, in den Beweisschriften oder in den gegen da» Endurtheil gerichteten Appellations- oder Revisions-Beschwerden, selbst wenn sie gegen das Beiurtheil nicht appel-lirt oder revidirt haben , oder das Beiurtheil in höherer Instanz bestätigt worden wäre, die lleberflüssigkeit und Unanwendbarkeit des zugelassenen Beweises, und die Unerheblichkeit der zu beweisenden oder bewiesenen Umstande vorzustellen. Wenn der höhere Richter den von dem unteren Gerichte durch Beiurtheil zugelassenen Beweis, zufolge der Bestimm»»- «36 Bom «. August. gen des vorhergehenden §. 2 zu verwerfen erachtet, so soll derselbe sogleich in der Hauptsache durch Endurtheil in jener Art, wie nach seiner Meinung der untere Richter hätte thnn sollen, erkennen. §. 4. Weiu^der untere Richter, ohne Berücksichtigung eineö von der Partei angetragenen Beweises durch Zeugen oder Kunstverständige , in der Hauptsache das Urtheil geschöpft hat, der obere Richter aber dieses Urtheil abzuändern, und vorläufig durch Beiurtheil auf den erwähnten Beweis zu erkennen findet: so muß nach verhandeltem Beweise sohin das Endurtheil von dem Richter erster Instanz gefällt werden, welches dann dem ordentlichen weitern Rechtözuge unterliegt. §. 5. Beiurtheile auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige unterliegen den Taxen der vierten Rubrik der Taxord-nung, und dem für gerichtliche Sprüche, welche die Hauptsache auch bedingt nicht entscheiden, bestimmten Stämpel. §. 6. Die gegenwärtige Verordnung gilt nicht für diejenigen Rechtssachen , in welchen zur Zeit ihrer Bekanntmachung bereits ein Urtheil erster Instanz auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige geschöpft worden ist. Formulars. Von dem k. k. Landrechte N. wird in der Rechtssache deS Joseph N., Goldarbeiters in N., Klägers , wider Anton N., Gutsbesitzers in N., Beklagten, wegen einer in der am . . . . Nr. . . . überreichten Klage, vermög Schuldscheins vom 25. Juli 1828 angesprochenen Zahlung von fl. 296, sammt fünfpro-centigen Zinsen vom 16. October i83o an gerechnet, über daS am . . . geschloffene mündliche Verfahren, (oder über die am . . . inrotulirten Acten) zu Recht erkannt: ES werde der von dem Kläger in der Klage angebothene ordentliche Beweis durch die Zeugen Franz 91 und Johann N-über die Weisartikel 123 mit AuSschlieffung der Zeugen N. N. und der Weisartikel 4 und 5 zugelassen. Dem Kläger liegt demnach ob, diesen Beweis binnen drei Tagen, nachdem gegenwärtiges Urtheil io Rechtskraft erwachsen Vom t. August. »Si- sein wird, so gewiß anzutreten, als widrigenfalls dekftlbe erloschen sein soll. Die Entscheidung über die Gerichtskosten wird biö zum End-urtheile aufgeschoben, und unterdeffen hat jede Partei die einfache Tare dieses BeiurtheilS zu entrichten. N. am .... . N. N. 5 o r mfu I a r B. Von dein k. k. Landrechte N. wird (wie oben im Formulare A) zu Recht erkannt: Die Zeugen Franz N. und Anton N. werden zur Beschwörung ihrer von dem Kläger in den Klagöbeilagen A. B. beigebrachten Zeugnisse zugelassen. Dem Kläger liegt demnach ob, innerhalb 3 Tagen, nachdem gegenwärtiges Urthejl in Rechtskraft erwachsen sein wird, um eine Tagsahung zur Ablegung des Eides der Zeugen anznlangen, widrigenfalls der Beweis erloschen sein soll. Die Entscheidung über die Gerichtökosten wird (wie im For-nuilar A.) Formular C. Von dem k. f. Landrrchte N. wird in der Rechtssache d«S Peter N., HandelSmanneö in 97., unter Vertretung deS Advocate» 97., Klägers, wider Heinrich N., Zimmermann in 97., unter Vertretung des Advocate,, 97., Beklagten; wegen von dem Kläger in der am ... . Nr. . . . überreichten Klage angesprochenen Ersatzes des von dem Beklagten durch Abreißung eine« DammeS an dem Wildbache 97. den zu 97 gelegenen Güter» des Klägers verursachten Schadens von fl. 3000 (oder in einem durch besonderen Prozeß zu liquidirenden Betrage), oder in dem Betrage, der sich ans dem Befunde der Kunstverständigen erg« ten wird), über die am ... . inrotulirten Acte« zu Recht erkannt: Es werde der von dem Kläger angebothene Beweis durch Kunstverständig» zugelassen, »m folgende Umstände zu erheben. 1. Ob ... . -• Wie viel . . . m Vom 3. August. Dem Kläger liegt demnach ob , diesen Beweis innerhalb drei Tagen / nachdem gegenwärtiges Urtheil in Rechtskräften erwachsen sein wird, so gewiß anzutreten, als widrigenfalls derselbe erloschen sein soll. Die Entscheidung über die Gerichtskosten wird (wie im Formular A.) 152. I 1 Steiermärkische Behörden haben sich nur in peremtori--fchen Fällen unmittelbar an die betreffende ungarische Jurisdiction, sonst aber in, Wege des Guber-niums an die königlich ungarische Skattholterei zu wenden. Auö Anlaß einiger der hohen Hofkanzlei zur Kenntniß gebrachten Fälle, in welchen ungarische Behörden den ämklichen Aufforderungen steiermärkischer Behörden nichr entsprochen, und die gehörige Mitwirkung zum Behufe der öffentlichen Sicherheit Unterlasten haben sollen, hat die hohe Hofkanzlei mit Decret vom 2. Juli 1,155 z Zahl ,7256, Folgendes anher erinnert. Um das gegenseitige Einvernehmen zu befestigen, und den Geschäftsgang zu beschleunigen, haben nach Antrag der königlich ungarischen Statthalterei die steiermärkischen Behörden nur in peremtorischcn Fällen unmittelbar an die betreffenden Zurisdickioneii, sonst aber im Wege deö Guberniums an die königlich ungarische Statthalterei sich zeitgemäß zu wenden. Diesem Anträge fand die königlich ungarische Hofkanzlei noch beizufügen, daß in Ungarn nur Comitate, und königliche Freistädte, dann der District von Jazygien und Kumanien, und auch diese nur in Criminalsachen, keineswegs aber Privathrrrschaften und Marktgemeinden mit den steiermärkischen Behörden zu corre-spondiren berechtigt sind, und sonach in allen solche Parteien oder Comunitäten betreffenden Fällen der bezügliche Comitat anzu-gehen sei. Lom S. August. 239 UebrigenS hat die königlich »ngarische Hofkanzlei den Landes« juri'Sdickionen die größte BereitwilliAkeit und daS schleunigste Dienstesvernehmen in allen geeigneten Fällen auS diesem Anlässe neuerdings empfohlen. Dieses wird den k. k. Kreisämtern zum eigenen Benehmen, und zur Anweisung der Gränzbezirke und Landgerichte zum gleich« mäßigen Benehmen eröffnet. Gubernialverordnnng vom 2. August >835, Zahl 11547 ; an die Kreisämter und Polizeidireckion. 138. Bestimmung der Fälle, in welchen ein nach dem Tode des Jnqnistren geschupftes Criminal - llrtheil den Criminal -Dberbehvrden vorgclegt werden soff. Die nachfolgende Verordnung deS k. k innerösterreich isch-kü« stenläntischen Appellalionsgerichtes — betreffend die Frage, wann ein nach dem Tode eines Jnquisiten geschöpftes Criminalurtheil dem Obergerichte, und rücksichtlich dem obersten Gerichtshöfe vorgelegt werden soll — haben die f. k. Kreisämter bei den Criminal- und Landgerichten in Umlauf zu setzen. Gubernialverordnung vom 5. August 1835, Zahl 12563; an die KreiSamter. Verordnung der t. k. inneröstcrreichisch - küstcnländischen Appellations - und Criminal - Obergerichtes. Mit höchstem Hosdecrete der k. k. obersten Jusiizstelle vom i./ Erh. 9. Juli i835, Zahl 08 , wurde diesem k. k. Ap- Vellationsgerichte eröffnet: Se. f. f. Majestät habe» über einen von der obersten Justizstclle, einverständlich mit der Hofcommiffion 3. G. S. erstatteten alleriinterthäniqstcn Vortrag mit allerhöchster Entschliessuna vom 27. Mai Nachfolgendes zu bestimmen geruhet: In jenen Fällen, in welchen nach dem Tode eines Jnquisi-"n j,, Gemäßheit der Hosdecrete vom 1. März 1822, Zahl i848, tin6 5i. August 1822 , Zahl 1890, der Z. G. S. ein Criminal« 24» SŠottt 3. August. urtheil za schöpft» ist, soll dasselbe nur hinsichtlich der in de» Paragraphen 433 und 442, des ersten TheilS des St. G. B. vorbehaltenen Verbrechen, nicht aber anderer, das Urtheil mögt, falls der Znquisit fortgelebt haben würde, in Anwendung der Paragraphe 434, 435 und 443, wie immer ausgefallen sein, dem Appellatwnsgerichte und rücksichtlich der obersten Justijstelle vor-geiegt werden. 159. Bestimmung des Gerichtsstandes der Grän; - lind Gefälle,iwachr bei einfachen Polizey - Vergehen. Se. f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 8. Juli d. I. zu befehlen geruht, daß die Individuen der Gränz- und Gefällenwoche auch bei einfachen Polizeivergehe» rücksichtlich der Gerichtsbarkeit als in einem öffentlichen Amte stehende Personen anzusehen, und zu behandeln seien. Diese allerhöchste Enkschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzleidecretes vom 2,. Juli 1835, Zahl ,8285 ^ mit Bezug auf die mit dem Gubernial Tireulare vom 25. April d. n. I-, Zahl 6588 , *) bekannt gemachle, Len Gerichtsstand der Gränz-und Gefällenwache bei schweren Polizeiübertretungen bestimmende allerhöchste Entschliessung vom 9. April ,835 zur allgemeine» Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 3. August ,835, Zahl ,2586; an die Kreisämter, Polizeidirectioii, und Intimst an die Ca-meral»Tesallenverwaltung. 160. Zulässigkeit des freiwilligen Eintiittes Minderjähriger in die Milikärdienstleistung. Der k. k. Hofkriegörath hat in Absicht auf die Frage: in wie ferne der freiwillige Eintritt minderjähriger Individuen in *) Siehe in dielen, Bande Seite 12«, Zahl 7S. Lom 3. August. s4i de,, Militärstand für die Zukunft als zulässig zu erklären, und unter welchen Verhältnissen Minderjährige, welche freiwillig in das k. k. Militär eingetreten sind, aus demselben wieder zu entlassen seien? sich die allerhöchste Entscheidung Sr. k. k. Majestät erbethen. Mit Rücksicht auf die hierüber unterm 4. April und 30, Mai I. I. heradgelangten allerhöchsten Entschließungen wird in Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 16. Juli i855, Zahl 17604, nunmehr Folgendes zur künftigen Darnachachtnng bekannt gegeben. Der freiwillige Eintritt eines Minderjährigen in die Militärdienstleistung kann nur mit vorläufiger Beistimmung feines Vaters, oder zufolge der Entscheidung des Gerichtes, und wenn er unter Vormundschaft steht, nur mit vorläufiger Einwilligung der Vocmundschaftsbehörde angenommen werden. Es ist jedoch nach der allerhöchsten Absicht Sr Majestät keineswegs erforderlich , daß von Seite des Militärs in jedem einzelnen Falle Nachweisungen der erlangten Volljährigkeit, oder der erlangten väterlichen und beziehungsweise vormundschaftlichen Einwilligung abverlangt werden müssen, und eö kann daher ein minderjähriger Freiwilliger, wenn die sonstigen Bedingnisse vorhanden sind, sernerS zum Militär angenommen werden. Wenn jedoch Minderjährige mit Verletzung rechtmäßiger väterlicher Gewalt sich engagiren lassen sollten, haben Seine k. k. Majestät zu befehlen geruht, daß in dem Falle, wenn der freiwillige Eintritt eines Minderjährigen in den Militarstand, ohne vorläufige Beistimmung seines Vaters oder Entscheidung de» GerichtS, oder wenn er unter Vormundschaft steht, ohne vor. läufige Einwilligung der VormundschaflSbehörde Statt gefunden hat, ein solcher angeworbener Minderjähriger, auf Anlange» des Vaterö oder Vormunde», über Entscheidung des Gerichte» sogleich zu entlassen sei. Gubernialcurrende vom 3. August i835 , Zahl 12760; an die KreiSämter. 16 Gesetzsammlung XVII. Th-il. Vom 5. «Mb 6. August. 161. Erbsteuerbefrerung des beweglichen, so wie des unbe-wegli^rn Vermögens einer Militärperson, wenn dasselbe sich in einem der Erbsteuer nicht unterliegenden Erblande befindet. Seine k. k. Majestät haben über eine allerunterthänigste Anfrage, wegen Auslegung deö Paragraphs 2? deö Erbsteuerpa-tenteö von: is. October tsio, mit allerhöchster Entschließung vom iz. Juli d. I, anzuordnen geruht, daß Lirectionen. Vom n, August. 246 167. Bewilligungen zur Entlassung der Kinder aus der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, oder zum Antritte eines Gewerbes können auch vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensalter an Minderjährige, jedoch nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen, er* theilt werden. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 24. Juli 1835 / Zahl 19534/ wurde folgende Vorschrift mit dem Aufträge mitgetheilt, dieselbe dem allerhöchsten Befehle gemäß allgemein kund zu machen. Zufolge der von der k. k. obersten Justizstelle witgetheilteu allerhöchsten Entschliessung vom 3. v. M. ist nach dem Wortlaute der Paragraph« 174 und 252 deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzes weder zur Entlassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt mit Genehmhaltnng des Gerichtes, noch zur Verleihung eines Gewerbes an Minderjährige/ diese mögen nun unter der väterlichen Gewalt oder unter Vormundschaft stehen, das zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr als unerläßliche Bedingung vorgeschrieben. Die Behörden werden jedoch solche Bewilligungen für minderjährige / die noch nicht zwanzig Jahre alt sind/ nur nach sorgfältiger Ueberzeugung von ihren entsprechenden Eigenschaften, und nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen zu ertheilen haben. Die k. k. Kreiöämter haben für die weitere Kundmachung im Kreise Sorge zu tragen. Gubernialverordnung vom 11. August 1335, Zahl 13227; an die Kreiöämter. Vom 13. August. 168. Gestattung des Ankaufes vier ein halb und vierpcr« centtger -Obligationen für politische Fonds so tauge die funfpercentigen Staaksschuldverschreibungen über Pari stehen. Mit hohem Hofkanzlei - Präsidial - Erlasse vom 5. August 1835 , Zahl 17572, wurde unter Berufung auf die hohen Präsidial. Erlässe vom 4. December 1829, Zahl 28063, Guber-nial-Jntimat vom 23. December 1829, Zahl 25428, *) 9. April 1850, Zahl 7690, Gubernial -Jntimat vom t9. April 1830, Zahl 7157, und 21. April i03i, Zahl 8759, Gubernial-Jnti-mat vom 5. Mai 1331, Zahl 7897 eröffnet, daß in Folge Einvernehmens mit dem hohen Hofkannner. Präsidium die Bestimmung getroffen wurde, für diejenigen Geldbeträge — welche zum Ankaufs von Convenkionsmiinz- Obligationen für politische Fonde und Anstalten bei der Tilgungsfonds - Hauptcaffe seit 15. Mai d. I. schon eingelaugt sind, oder in der Folge einkom-men — vier ein halb procentige, und wenn diese nicht aufzubringen sind, vier procentige Conv. Münz Staatsschuldverschrei-bungen in so lange einzukaufen, als die füufprocentigen Eonv. Münz Staatsschuldverschreibmigen tm Börsenpreise über Pari stehen. Der Ankauf dieser Papiere wird übrigens nach wie vor durch die k. f. Direction des TilgungsfondeS und der Staatsschuld bewirkt werden, in welcher Beziehung sich aus den hohen Hoftanzlei - Erlaß vom 24. Juni i85i, Zahl 14798, Guber-nial-Jntimat vom 1. Juli 1351 , Zahl 11407, **) berufen wird. Gubernialverordnuiig vom i3. August 1835, Zahl 15465 j an die Kreisämter, Versorgungöanstalten-Verwaltung, Stände, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Ordinariate, an das Cameral-Zahlamt, Versatzamt und Fiöcalamt. *) Siehe P. G. S. Band n , Seite S78, Zahl *09. “) Siehe P. ©. Band 13, Seite 180, Zahl 120. s48 Vom i S. und 16. August. 169. Bei Verleihung von Civil-Ehrenmcdaillkn ist künftig nur der Ausdruck , mit dem Bande, oder der Kette" zu gebrauten. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzleidecreteö vom ry. Juli »835, Zahl 19251, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöch-ster Entschliessung vom 15. ö. n. M. auö Anlaß der neu auözu-prägenden Civil-Ehren - Medaillen allerhöchst anzuordnen geruht, daß künftig bei Verleihungen von Civil - Ehren - Medaillen nur der Ausdruck »mit dem Bande, oder der Kette«, zu gebrauche», und daö Wort »Sehr« hinwegzubleiben habe. Gubernialverordnung vom ls. August 1825, Zahl izaös; an die AreiSämter und das Fiscalamt. 170. Bestimmungen wegen der Untersuchung und Bestrafung der Coutumazübertretungcn, und über die Gerichts« barfeit für die bis zur Einberufung beurlaubte Militärmannschaft. In Folge hoher Hofkonzleiverordnung vom 31. Juli 1835, Zahl 19236, wird die hier nachfolgende von dem k. k-HofkriegSrathe in Folge allerhöchster Entschliessung vom 27. Juni I. I. an sämmtliche Länder- und Grän; - Generalcommanden erlassene allerhöchst angeordnete Kundmachung, betreffend die Untersuchung und Bestrafung der Contumaziibertretungen, daun die Bestimmung der Gerichtsbarkeit für die bis zur Einberufung beurlaubte Militär-Mannschast, zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialeurrende vom 16. August iS3S, Zahl 13470; an die Kreiöämter. Bo« 17, August. *49 Abschrift einer Circular - Verordnung be$ k. k, HofkriegSratheS an sämmtltche Länder- und Grän;-Generalcommanden ddo. Wien am 13. Juli ,835. Litt. F. 788. lieber erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, betreffend die Untersuchung und Bestrafung der Conrumazubertretungen, dann die Bestimmung der Gerichtsbarkeit für die bis zur Einberufung beurlaubte Militär. Mannschaft, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 27. Juni d. I. hinsichtlich der dompetenj in ContumazübertretungSfällm anzuordnen geruhet: Es habe in allen k. k. Erblanden, außer der Mi-litärgränze, Ungarn und Siebenbürgen, in Zukunft als Gesetz zu gelten, daß diese UebertretungSfalle nur in so ferne, als der engste Pesteordon gezogen, und das Standrecht kund gemacht worden ist, rücksichtlich aller Contumaz-Uebertreter vor die Militärgerichte gehören, andere Contumaz - Ueberkretungsfälle aber nur jenen Falls vor die Militärgerichte, wenn der Ueber* tretet dem Militärstande unterliegt, und sich nicht auf Urlaub bis zur Einberufung befindet. UebrigenS habe es aber rücksichtlich dieser Länder bei derAnordnung des 13 §. des Patentes vom 21. Mai 1805 , zu verbleiben. Belangend endlich die Competenz in Betreff der bis zur Einberufung beurlaubten Mannschaft, so habe solche für die Zeit und so lange der Urlaub dauert, unter der Civil-Gerichtsbarkeit zu stehen. 171. Bemessung der Alimentationen für Witw-n provisions-fähiger, in Untersuchung verfallener, und vor Beendigung derselben gestorbener Diener. Die hohe Hofkammer hat nachträglich zu ihrer Verordnung vom 30. Mai i 832, Zahl 25290, Gubernialverordnung vom 9- Juli 1832, Zahl 11 >57, *) unterm 17. Juli >835 , Zahl 30163, erinnert, daß die Bestimmung — wornach vermögenslosen Witwen der in Untersuchung verfallenen suspendirten und mit Alimentationen betheilten, jedoch noch vor Beendigung der *) Siehe P. G. S. Band >4, Seite 198, Zahl ne. 2 50 Vom 17. August. Untersuchung verstorbenen Beamten, in so lange nicht über den Pensionsanlpruch der Witwe erkannt werden kann, «ine Alimentation mit dem Dritt-Theile, oder nach Umständen höchstens mit der Hälfte der ststemmäßigen Pensionsgebühr verabfolget werden solle,^auch auf die Witwen bloß provisionS-fähiger Individuen Anwendung zu finden habe, und daß übrigens bei Witwen dieser mindern DiensteScathegorie das Minimum der Alimentationöausmaß auf tägliche vier Kreuzer mit der Beschränkung festgestellet werde, daß so ferne selbst ihre sistemmäßige Provisionögebühr in einem geringere» Betrage aus-fallen würde, der letztere in einem solchen Falle als Alimentation anzuweiftn sei. Gubernialverordnung vom 17. August 1835, Zahl i546-i; an die Kreisämter, Provinzial-StaatSbuchhaltung, an das Camera! - Zahlamt, FiScalamt, und Jntimat an das Landrecht. 172. Erneuerung der Vorschrift, daß lombardisch - vcnelia-nischr Unterthanen nicht als paßlos ex officio zum Militär gestellt, sondern in ihre Heimath abgeschoben werden sosten. Das k. k. illirische innerösterreichische Generalcommando ist laut Mote vom 9. August 1835, Zahl 2375, zur Kenntniß gelangt, daß ein venetianischer Unterthan im Jahre i83i von einer hierländigen Bezirksobrigkeit als paßloö zum Militär abgestellt, und zum Militär-Fuhrwesen eingereihet worden sei. Da nach der Vorschrift*) paßloS betretene lombardisch-ve-netianische Unterthanen zur ex ossu Stellung nicht geeignet sind, *) Siehe P. G. S. Band 3, Seite 367, Zahl 1*7; und Band 6, Seite 557, Zahl *1*. Vom 21. August. z5i sondern in ihre Heimath abgeschoben werden sollen: so haben die k. t ÄreiSämter diese Vorschrift den unterstehenden Stel-lungSobrigkeiten in Erinnerung zu bringen. Gubernialverordnung vom 17. August 1535, Zahl 13556; an die Kreisämter. 173. Beamte, die eigenmächtig ihren Dienst verlassen, und auf amtliche Aufforderung nicht erscheinen, sind erst dann des Dienstes und Gehaltes verlustig, wenn diese Strafe durch einen mittelst Anziehung zweier Justizräthe gefaßten Beschluß ausgesprochen wird. Nach dem Inhalte der hohen Hofkammerverordnung vom 9. Juli i835 , Zahl 28289/ haben Seine k k. Majestät über einen besondern Fall mit allerhöchster Entschliessung vom 24. Juni 1855 Folgendes zu befehlen geruht: Wenn ein Beamter, welcher eigenmächtig seinen Dienst verläßt, und der mit Bestimmung einer angemessenen Frist und Androhung deö DienstverlusteS veranlaßten ämtlichen Aufforderung im Amte z» erscheinen, und sich über seine eigenmächtige Entfernung zu rechtfertigen, keine Folge leistet, ist selber erst daun für entlassen aus dem Staatsdienste und feines Gehaltes gänzlich verlustig zu erklären, wenn diese Strafe durch einen mit Zuziehung zweier Justizräthe gefaßten Beschluß ausgesprochen worden ist. Gubernialverordnung vom 22. August 1835 / Zahl 13924; an die Kreiöämter. vom sä. August. «5* 174. Formular über die äußere Einrichtung der Bvlleten, und zollamtlichen Ausfertigungen. Die Gestalt, in welcher vom 1 November d. I. on Zwey tausend vierhundert Zoll 1 01 56 Zwey Lausend zwey und vier- Waqqeld • 4? hundert drey Gulden 1 kr an Zettelgeld' — 18 srt. N . Zusammen 103 1 31. 3t. s Land N. N. Haupt-Zollamt: Grund Nr. ly am 11. Nov. 1835 Laut schriftlicher Erklärung und Cons. Ausweis Bollete Nr I, den 1. November 1835 des Amtes Rann, bezieht Joseph Ritter die nebenstehenden Maaren an sich selbst zu Grund durch den Frächter------------------- mittelst----------bespannt mit Ginfutzr-Lahlungs- Wollrte. Benennung der Maaren: Drey Fässer Jstrianer Wein, im Grunde des beym Amte Rann erliegenden auf eine größere Quantität lautenden Ursprungs-Zeugnisses von Pola Nr. 20, den 20. Sept. 1835 mit dem, günstigen Zolle von Einem Gulden vom Wiener Centner. Zwey Faß Raffinat-Zu-cker in Broten ausländischer Erzeugung Eine Kiste Süßholzsaft Sage: Zoll. Diese Sendung muß die gerade Straße einschlagen über zurücklegen binnen « st zu stellen zu daselbst eingetroffen am weiter abgegan- gen laut jTag u. Std. Unterschrift der die Bestätigung ertheilende», und die Enl-sieglung vornehmenden Beamten. 3m Gränz-brzirke. cn cn c c J3 «5? S . ■ü u ö e #I|1 5«-ä2 5 .S«8 kO- ^ a Z L es 2 »S* £ ä sfS r3 1 s> *o 5 « B 5 Š « w /2 c §1*~ X fcutmnaen. 1 Singangs-Änwei-fungs-Wollcte. Benennung der Waaren: Drey Fässer Jstrianer Wein, wofür im Grund, deS hier erliegende» au' eine größere Quantität lau tenden Ursprungszeugnisses von Pola Nr. 20 den 20. September 1835, der gün stiqe Zoll mit einem Gut den vom Wiener Cenknei abzunehmen ist. Zwey Faß Raffinat Zn cker in Broten ausländi scher Erzeugung . . Eine Kiste Süßholzsaft Zricyeu oder Zahl der Packe Gewicht Werth, Maß oder Stück- zahl. Zahl oer angelegten Entrichteter Geld betrag Spor-1 c° I Net- to Wachs Blei- Pfund. Siegel fl. 1 kr. it 1 ! A t 72Y 609 6Eimer 2 — 2 725 604 6 do. 2 — 3 366 303 3 fcO. 2 — st e I 7 t 65 148 — 4 9 180 167 — — 4 X 15 240 211 1 ” 4 6 2405 204 2’j — 6 12 lit zwey tausend vier hundert Zettelgeld. — 6 zwen tausend vierzig zwey Wachssiegl — 6 )ö Wachs- und zwölf Bley- Lleisiegel — 12 3t. 3t. Zusammen — 24 3t. 3t. Diese Sendung | Unterschrift der die Bestätigung über | das Eintreffen ertheitendcn 1 Beamten. muß die gerade Straße hat ist eingetroffen ist weiter abgegangen einschlagen über zurück- legen »innen einzutreffen laut am am Stunde i» | biö Im Gränz-bezirke: Teichan u. FelSberg • Im inneren Zollgebicthe: Folsö | Gedingt Murau | Hang ) Eichthal Grund ) iwey Stun- den fünf Ta- gen drey Ta- gen Murau ley der Legstatte Grund Key dem Haupt- nennten Novemb. 1835 zwölften Novemb. 1835 1 ■ Mn rau War. Prot neunten Novemb. 1835 eilften Novemb. 1835 zehnten Novemb. 1835 um acht Uhr Vormittag Legstätte in Murau. 1 Haupt- S zollamt Grund. Haupt- zollamt Grund. 185 War. Prot Grund 130 zollanite Dur ch suhrs - B o l l e t e. _____________(Vorderseite.) Land: gMä Zollamt: N. N. VM Ra»». Durchfuhr - Vollete. Nr. i am 5. November i83S Benennung der Waaren: Zeichen oder Zahl der Gewicht Werrh, Maß oder Stück- Zahl der angelegten Entrich- || teter Meltz^ ^ Spor- co Net- to Wachs Blei- bet/ag |j Packe. Pfund zahl. Siegel fl. ft. 1 um neun UhrA^'^Mittg. Es sendet laut schriftlicher Erklärung Joseph Wigand, aus Nürnberg in der Schweiz an Christ. Ham»,ec zu Elsin-gen in Sachsen durch den Frächter Mathias Braun aus Wnrzthal mittelst eines Wagens bespannt mit 2 Pferden Wird angewiesen an das Com- Eine Kiste Seidenwaaren ■ Drey Packe Baumwolle! EineKisteSchafwollwaaren Ein Faß Wein mit Ueberfaß A 2 3 e 120 90 150 70 75 600 108 81 140 63 65 sSimer — 4 5 3 2 4 4 ! merzial-Zolkamt: Denewiß zur Austritts - Amtshandlung. Der Durchfuhrzoll wurde hierorts entrichtet: Zusammen- - Sage: Sechs Packe mit zwanzig zwey Bleien und 6 1105 457 5 ,6= ' 0 ,6‘ - Die Sicherstellung wurde geleistet durch Bürgschaft des . Handlungshauses Koll in Schain; Eintaufend Einhundert und fünf Pfund Sporco, und Vierhundert fünfzig sieben j Pfund Netto vorschriftmäßig beschaut. . 1 nur dis Strecke bis zum Aus-1 tritt« 9t. 9t., Einnehmer. 9t. 9t., Eontrolor. 1 ! k _ , Diese Sei i d u n g Unterschrift der die Bestätigung über das Eintreffen erthcilenden Beamten. muß die gerade Straße hat ist eingetroffen ist wetter abgegangen einschlagen über j -urück- legcn einzutreffen zu laut am am Stunde binnen zu bis j Im Gränz bezirke Ach und Schneeberg Zm inneren Zollgebiethe Talberg, Windenau und Rising Buhberg, Ältau Windischgrätz. ; Ellbogen, Leitomischl u. Denewitz drey Stun den Rising Zoll-Leg- stärke fünften Novemb. 1835 Rising 507 vierten fünften Novemb. 1835 vier Uhr Nachmittag Zoll Leg-stätteRising N. N. Waarcn- Prolokoll Novemb. i835 \ vier Altan dreyzehn-ten November 1835 Altan 6io dreyzehn-ten November 1855 zwanzigsten November 1835 drey Uhr Nachmittag Haupt-Zollamt I Allan N. N. I und 'zwanzig jStd. ) acht jTag. \ sechs Ta f 3«" Haupt- Zollamt W. P. Commer- zial- Zollamt iDenewitz sechöund- zwanzigst. Novemb. Denewiß 1004 fünfund- zwanzigst. Novemb. 1835 fünfund- zwanzigst. Novemb. 1835 drey Uhr Nachmittag 1 N. N. rft Of jiÄ * zum ^Austritte 18 35 J. * «üv » 1 Ausfuhrs - Sollet e. __________(Vorderseite.)___ Land: N N. ^ Benen n n ng Zeichen undZahl Gewicht Werth, Maß Zahl der angelegten Ensrich-teter Geld- Cvmm. Zollamt: Rann. der der Päcke oder Behältnisse. Spor- co Net- to oder Stück- Wachs Blei- betrag Waaren. Pfund zahl. Siegel fl. kr. Ausfuhr» - ZLahluttgs-Vollete. Nr. 19 amNov. 180s Sechs Fässer mit Eisen-geschnieide, als: Sen-sen und Sicheln PJ. 7inc]J2. 1710 1400 — —• — 1 25* um loU^g^J- tagö Drei Kisten Gußstahl • • • i3. 14. t5. 840 72 0 1 i 1 13* Es sendet Fried. Plank ans Witek nach Poliep an Abraham Marpurg, laut Sage: Neun Colli mit Zweitausend Fünfhundert fünfzig Pfund Sporco, u. Zweitausend Einhundert zwanzig Pfund Netto, dann drei Gulden 55 kr. 9 2550 2120 — Zoll — 2 39 (christlicher Erklärung durch den Frächter Andr. iKollmann aus Witek mit I eineniFrachtwagen bespaüt I mit vier Pferden. j Wird angewiesen an Bl« -• Zettelgeld Waggeld • — 5 51 j N. N. N. N. Zusammen 3 33 t 1 I Diese Sendung Unterschrift der die Bestätigung über das Eintreffen ertheilenden Beamte». muß die gerade Straße hat ist eingetroffen ist weiter abgegangen einschlagen über juriicf; legen binnen e i n z»t r e f f e n zu 1 bis z» laut am am Stunde Zm inneren Zoll-gebiethe Im Gränz. bezirke 0ii. den Std. i Austritt ^Wrllbrrg erste» Novemd. 1855 - !! ' ]j :n I Ausgangs-Bollete für Weide-, Appreturs- oder Losungs-Gegenstände. (Vorderseite.) Land: Zollamt: N. N. WP 9?(in n. Lofungs - Ausgangs-Wollete. Nr. 200 am fünfzehnten Januar isZs um °i-. Laut schriftlicher Erklärung sendet Gottl. Mons auS Ganidorf an Fr. Zio, Handelsmann zu Hörstadt, durch Carl BIumni, aus Waldens, mit einem Wagen, bespannt mit zwey Pferden, zur Marktlosung auf vier Wochen. ' Benennung der Gegenstände. Eine Kiste schaswollenes Zeichen oder Zahl der Päcke. Gewicht Werth, Maß oder Stück- zahl. Zahl der angelegten Entrichteter Geld-l betrag Spor- Netto to $Dč| Blei- Pfund Siegel 'fl- 1 kr. Nr. i. Nr. 2. 218 148 210 140 — — — L j l Ein Pack Molden- - •••« Sage: Zwey Colli mit dreyhundert sechzig sechs Pfund Sporco und drcy-hundert fünfzig Pfund Netto. 2 566 550 — — — 1 | 1 ! | Carl Frida», Einnehmer. - j Die Sicherstellung wurde geleistet durch die Haf- L . i I a tung der Erklärung. i Diese Sendung muß die Straße e inschlagen über hat auözutreten binnen einer halben Stunde. ist zu stellen zu------------------------- und hat zu dem gefertigten Amte zurück zu gelangen bid fünfzehnten März >855. Hiervon wurde zurückgebracht am laut Gegenstand. 14. März 185 5. Bezugs-karte Nr. so. Menge Bestätigung desUeberschreitens der Gränze und des ZnrückbezugeS. schafwol- Zweyhun» Gesehen Gränz-lenes blaues dert achtzehn Aufsichts- Station I 15. März 1835. Versen < dungs Nr. 42. Tuch Molton ! Pfund und zwar: der Collo i. Weiters. Franz Groll l| Aufseher. : Carl Frida», !j Einnehmer. Hundert vierzig acht Pfund, und zwar: der Collo 2. Carl Frid au, Einnehmer. Anweisungs - Bollete für den inländischen Verkehr. (S3 o r b e r f e i f a.) Zeichen oder Zahl Gewicht | * Sxor, Net- der CO to Packe. Pfund Nr. 7 350 300 \ ß 3Ö0 550 j 9 540 300 I 10 350 300 1 11 330 270 ) 12 360 310 ! 13 370 320 1 14 340 300 / 3 Colli 2800 2450 um neun Land gVäGommtrjial-N N. Zollamt: Born. Rr. loo, am dreyzehitten März ,835 “»-Ri®“1» Laut schriftlicher Erklärung sendet Johann KlaudiuS auS Hollau an Johann Roßi zu Rann durch den Frächter Sigmund Schuller ans Burbaum mittelst eines Frachtwa gens bespannt mit zwey Pferden wird angewiesen au das Amt Rann durch Baiern Di« Sicherstellung wurde geleistet für die Strecke biSRann durch die Haftungs-Erklärung AnweifungS. Bollete für den inländischen Verkehr. Benennung der Maaren: Acht Kisten grobe Schlosserarbeit Maß oder Stück- Zahl Zahl der angelegten Wachs Blci- Siegel Entrichteter Geld-i betrag fl. I kr. Sage: Acht Colli mit Zweitausend Achthundert Pfund Sporeo, und Zwei-tausen Vierhundert fünfzig Pfund Netto, nebst sechzehn Bleisiegel. N. N. Einnehmer. N. N. Controler. Dies e iso e N d u n g Unterschrift muß die gerade Straße hat ist eingetroffen ist weiter ab gegangen der die Bestätigung über einschlage» über zurück- legcn einzutreffen zu laut am am Stunde ertheilendcn Beamte». binnen z» 1 bis i ^Jm Granz bezirke: zwey und einer halben Rann fünfzehn, ten März 1 835 Rann Bezugskarte Nr. 5t fünfzehnten Marz 1835 — — N. N. Einnehmer. Horn Enge Stun- de Außer demGränz-bezirke: zwey Ta- gen durch Baiern nach Rann Durchfuhr - Austritts - Bollete. ________(V orderseite.) Land: N. N. Zollamt: Rann. Durchfuhr - Austritts - Bollete. Nr. to825 / am zwanzigsten October 1835 , um drey Uhr Mittags, lieber die laut Durchzugs - Bollete des Amtes Optschina, Zahl 6508 / vom 20. September 1835- von Schüller aus Triest an Popper nach Bayern bestimmten Maaren: Eine Kiste Schafwollwaaren --.......................... Eine Kiste Seidenwaaren ............................... Drey Colli Baumwollwaaren ............................. Ein Faß Wein .......................................... Sage: fünf Collien mit Eintausend Einhundert und fünf Pfund Sporco. Der Zoll wurde entrichtet: allhier Die bare Sicherstellung mit 500 fl. hier bezahlt. Zeichen oder Zahl der Packe. Gewicht Vpor- co Net- to Pfund Maß oder Stück- zahl. Entrichteter Geld-betrag kr. Ö o tn 1 r 3 X 75 120 90 150 70 600 1105 Ö5 i 108' 81 i j 140 Ö5 530 1057.1 II Waggebühr-.-.n — Zusammen. 2874 30 N N. <$iunc(/mcr. N. N. Controler. 58/4| ^Rückseite.) muß die Straße ein-schlagen hat über die Gränze auszutreten bis ist wirklich ausgetreten und entsiegelt worden am Unterschrift der Individuen, welche diese Bestätigung ertheilen. über den Aviso-Posten fünf Uhr Nachmittags zwanzigsten October N. M. Nr. 2 am zwanzigsten Octo- 1835 N. N. nach Bai«rn. der 1835. vier Uhr Nachmittags. Zoll - Quittung. (Vorderseite) t«b: ».«. G ®nm». Zoll - Quittung Nr. 12. Ani vierten November ,835, um 5 Uhr Nachmittags. Gebühr. Joseph Ried, Zucker-Raffinevie^-Inhaber zu Grund, entrichtet zur Neben - Vollste Nr. 305 und Verzollungö - Conto - Post - Nr. 960 für Sechstausend Ziveyhundert achtzig neun Pfund Sporco weißeö gemengtes Zuckermehl "• 1 kr. An Eingangs-Zoll - e » Zettelgeld 800 18 S » Waggeld 2 5 Zusammen 802 503/4 Sage: Achthundert achtzig zwey Gulden 503/4 kr. oft N 1 ;»8 XVII S' S I F Diese Sendung wird an da- Amt zu mit ^achs-> Siegeln wohlbewahrt angewiesen, muß die Straße einschlage» im Gränzbe- zirke, welcher binnen Stunde» zu verlassen ist, über außer dem Gränzbezirke über und hat im Orte der Bestimmung biö einzutreffen. Ersatz - Vollste. (Vorderseite.) Land: N. N. Hauptzoll- amtGrund. Dtr. i. am Nov. >835. um>oU&r jg^;j5WWfs. ES sendet A. Müller aus ©unb an Daniel Gutmanu zu Salla imGrun-de der Bollete dieses Haupt-Zollamtes Nr. 1794 vom 12. Julius unb 1850 vom 31. Au-gust dieses Jahreö Ersatz - Bollete. Ein Faß Kaffeh . Ei» Faß Raffinat- Zucker ......... Ein Faß ausländischen Zuckersyrup Bezeichnung d. Packe oder Behältnisse. durch den FrächterWen-zelWied aus Tauern mittelst Fracktwageu be spannt uutzwey Pfer- ’ den AM Nr.169 97r.t 68 Nr. 85 Maß oder Stück zahl Gewicht. Spor» cp. Netto Pfund. 189 396 438 102b 150 355 394 899 Zahl der angelegten Wachs Bley- Sieg(l. Entrichtete Gebühren kr. Stier wendbar zurAus-weisung bis Sage: Drey Colli mit Eintausend unb drey und zwanzig Pfund Spor-o, und acht Hundert neun und neunzig Pfung Netto, mit vier Blei- und zwey Wachssiegeln. N. N. 37. 97. Zwölf-tenJan »835 Letzten Fedr. 1855 Diese Sendung Unterschrift der die Bestätigung ertheilenden, und die Ent-sieglung vor-nehmenden Beamten. muß die gerade Straße ' st einfchlagen über zurücklegen bis zu stellen zu daselbst eingetroffen am weiter abgegan- gen laut Tag u. Std. Schwarzbach dritten November derLegstatte in zweytenNo-vember um denselben tun ein N. N. Lisach Kiburg Dorn nach l 655 Eisach. drey Uhr Nachmittag Viertel auf vier Uhr. fünften November 1835 Hauptzoll-anu Salla. vierten No oember mn fünf Uhr Abends Stellungsbuch Nr. 80. der Partei) ausgefolgt tun halb sechs Uhr. Entsiegelt, beschaut und vier Blei ab-genommen N. N. Salla Menge. Versendungö - Karte. (Vorderseite.) Land: N. 97. K. K. Commerzial - Zollamt: R a^n ». am fünfzehnten März 1635 um 10 Uhr Mittags. -ausge- ^ wiesen bei •8" <3 Zur AuSwei-.2. - sung an-^ ; wend-S? " bar bis Siegel. J.S. J48 i4o Zollbollete über Baum- wollgarn- Mule I 12 Matter 6o 90 diesem Amte fünf zehnten Marz i835 X) i e f e Sendung Unterschrift der die Bestätigung ertheilenden und die Ent» sieglung vornehmenden Beamten. cn « c C 3 WS £ . •x. b « = (O.Ä u S» muß die gerade Straße i st einschlagen über zurücklegen binnen zu stellen zu daselbst eingetroffen am j laut weiter abgegangeu Tag und Stunde Im Gränzbe-zirke: Hollau, Ach und Son-nenberg . . . i'vey Stunden • i ; cn “ aS "es «•ss SfS «rr Im inneren Zollgebiethe: über Räder seid, Schier, Amberg und Klaufeld. . ^weiterer (vifr und (zwanzig iStnnden. Klaufeld Zoll Legstätte. fünfzehnten März 1835 um lech-Uhr Abends. © s £ Ä e Z ä : 1 j Entsiegelt Carl Born Einnehmer. 5 i 5) 5 A 3 • ' § o e 2 g.« 21™» @0Q« - B E Land: N. N. •ji k. k. Commerzial-Zollamt: % Rann. ( |j Nr. 50, am vierzehnten März igzs. - 1 Bezug starte f flit Gottlieb MonS zn G a n i d o r f I • Gattung. Menge. | Verwendbar | zur Ausweisung!« über nachstehende Waaren im Grunde der Bezugsnote der Baumwollgarn-Spinnerey des Ferdinand Springer in Lauterbach, vom 14. May 1834. N. N. 1 bis Baumwollgarn Mule Fein-Nr. 24. zweyhundert achtzehn Pfund Netto. vierzehnten März 1855. | F vom 2Z. August. 279 175. Entrichtung der Erb - und Eriverbstcuer für das Jahr 1836. Se. k. f. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetöfchrei-ben vom 22. Juni d. I. anzuordiieii geruht, daß die Lrbsteuer und Enverbsteuer, so wie diese Abgaben im laufenden Jahre 1835 bestanden haben, auch für das nächste Verwaltungsjahr 1836 ausgeschrieben, und in derselbenArt eingehoben werden sollen. Welche allerhöchste Entschlieffung in Folge einer hohen Hofkanzleiverordnung vom 12. August d. I., Zahl 224l/St.; hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 25. August 1835, Zahl 3795/St. 176. Verfahren bei Erkheilung der Heirathsbewilligungen für die zum activen Dienste berufenen Landwehr-männer. Der k. k. Hofkriegsrath hat mit Note vom 16. Juli i835 der f. f. vereinigten Hofkanzlei bekannt gegeben, daß aus Anlaß der laut allerhöchster Entschlieffung vom 15. Mai d. I. mit Ausnahme besonders riicksichkSwürdiger Fälle ungeordneten Einstellung der HeirathSbewilligung für die zum activcn Dienste berufenen Landwehrniänner, von einem k. k. Generalkommando die Anfrage vorgekommen fei, welchen Behörden die Beunheilung der defondern Rückstchtsivlirdigkeit eines Falles zustehe, in welchem die HeirathSbewilligung von einem actioen Landwehrmanne angesucht wird. Um hierüber ein gleichmäßiges Benehmen festzusehen, ist die k. k. vereinigte Hofkanzlei mit dem k. k. Hofkriegsrathe in dem Beschlüße übereingekommen, folgende Bestimmungen festzusehen: 1. lieber die vorkommenden Heirathögesuche artiver Landwehrmänner sind von den betreffenden WerbbezirkS-Comma»- Bom 20. August. 180 ben im Einvernehmen mit de» KreiSäwtern die genauesten Erhebungen zu veranlassen. 2. Wie baBjÄefuItot berselben besonbere Rücksicht verbient, unb bie Militärbehörde hierüber mit der politischen Behörde übereinstimmt, hat ber betreffenbe RegimentScommanbant »ach dem ihm zustehenben Befugnisse bie Heirathsbewilli-gung zu ertheilen. 3. Bei entgegengesetzter Ansicht ist ber ErhebungSact dem k. k. Generalcommando vorzulegen, welches im Einverstäubniffe mit ber Lanbesstelle entweder bie Heiralhsbewilligung zu ertheilen, ober wenn dasselbe dem hierauf gerichteten Anträge der Lanbesstelle nicht beistimmen sollte, die Entscheidung deS k. k. HofkriegSratheS einzuholen hat. Diese Bestimmungen werden dem k. t. Kreiöamte in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 24. Juli 18ZS, Zahl 19400, mir Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 4. Juli v. I., Zahl 10881, *) zur Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 2s. August i8$», Zahl 14072; an die Kreisämter. 177. Verfahren mit den, den Schwärzer» abgenominenen Waffen. Zufolge hohen Hofkanzleidecretes vom 11. August 1835, Zahl 20755, hat aus Anlaß einer Anfrage rücksichtlich deS Verfahrens mit den den Schwärzer» abgenommenen Waffen die k. k. vereinte Hofkanzlei im Einvernehmen mit der f. k. allgemeinen Hofkammer beschlossen, daß in dem Falle, wenn bie Hinwegnahme der Waffen in Folge der mit Hofdecret vom 17. Jänuec 1805, Gubernialintimat vom 29. Jänner 1805, Zahl 1867, •*) er-lasse««» Anordnung Statt findet, die Zurückstellung derselben •) Siehe in diesem Bande Seite 1, Zahl *. *») Siehe die nachträglich aufgenommene Verordnung. 281 Dom »5. August. nicht zulässig sei; daß jedoch der gelöste Werth, in so ferne die Wegnahme bloß auf die erwähnten Anordnungen sich gründet, und dieselbe nur durch die vorhandenen Jnzichten gerechtfertiget ist, dem Eigenthümer der Waffen nicht vorenthalten werden könne, ausgenommen, es wäre der durch die Veräußerung erzielte Betrag zur Berichtigung von Ersätzen u s. w. zu verwenden, in welcher Beziehung jedoch nur die bestehenden Gesetze zur Richtschnur zu dienen haben. Die Entscheidung der Frage, an welchem Orte die Waffen zu veräußern sind, wird den politi-fchen Behörden überlassen; nur hat die Veräußerung der Waffen nicht in der Nähe der Gränze, und an einem von dem Wohnsitze des Eigenthümerö entfernten Orte vor sich zu gehen, damit diesem die Gelegenheit, die Waffen wieder an sich zu bringen, so viel als möglich erschwert werde. Wovon die k. k. KreiSämter zur Benehmung und weitern Verfügung verständigt werden. Gubernialverordnung vom 25. August 1835 , Zahl i4i5o; a» die KreiSämter und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. Gubernialverordnung vom 29. Jänner 1805, Zahl 1867; an die KreiSämter, und die Tabak - und Siegelgefällenadministration. Da wegen der so vielen Gewaltthätigkeiten, welche durch die Schwärzer ausgeübet werden, die CordonSmannschaft bereits verstärket worden ist, so hat die höchste Hofkanzlei aus einem mit der k k. Hofkammec gepflogenen Uebereinkommen unterm 17. Jänner 1805, Zahl 645 , die Verordnung erlassen, daß, wenn über Schwärzungsinzichten von dem Zoll-Tabakpersonale an den Gränzen einige Hausuntersuchünge» mit Zuziehung der Ortsassistenz vorgenommen werden müssen, und in einem oder dem andern Hause bei den der Schwärzung beinzichtigten Hauö-eigenthüniern oder Inwohnern Feuergewehre oder andere Waffen angetroffen werden, das untersuchende Zoll- und Labakper-sonal nicht nur diese Waffen hinwegzunehmen, und solche an daS KreiSaml abzulieferit, sondern, wenn eS die Umstände erfordern , auch Visitationen wegen der Waffen in der ganzen Ortsgemeinde vorzunehmen befugt, und die Gerichte dem Personalein derlei Fällen die nöthige Assistenz zu leisten schuldig feien. Welche» den k. f. KreiSämtern zur Benehmung und weiter» Verfügung des Erforderlichen hiermit erinnert wird. i8i Vom s8, August. 178. Belehrung,Mre die svrgeschriebenen periodischen Straßen« Einlagen zn t> er faßen, und in welcher Frist selbe vorzulegen sind. Die vorgeschriebenen periodischen Eingaben über die Straße» werden zum Theil nicht gehörig verfaßt, und gut» Theil nicht ordentlich und in der angeordneten Frist vorgelegt, nicht selten werden sie auch verwechselt, und mit willkührlichen Benennungen vorgelegt. Da nun diese Einlagen ihre verschiedene Bestimmung haben, und theilö der hohen Hofkanzlei, theils der hohen Hofkammer überreicht werden müssen, theils auch zum Gebrauche des Militärs dienen, zind demselben mitgetheilt werden: so ist eS uner-lässig, daß hierin die genaue Ordnung hergestellt, und beobachtet werde. Zu diesem Ende werden den k. k. KreiSamtern die vorgeschriebenen Straßeneinlagen mit den Verordnungen, aus welche sie sich fuße», mit ihrer Bestimmung, und mit der Frist, in welcher sie einzulangen haben, nachstehend in das Gedächtniß zurückgerufen. I. A u 6 tv c i ö über die, durch Privatroncurrenz chauffeemäßig hergestelltcn Straßen. Dieser Ausweis gründet sich auf die mit Gubernialverord-nung vom >5. April 1812 , Zahl 3462, bekannt gemachte allerhöchste Anordnung. Welche Gattung von Straßen in denselben aufzunehmen sind, ist insbesondere durch die hohe Hofkanzleiverordnung vom 25. December i83i, Gnbernial-Jntimat vom 5. Jänner 18.32, Zahl 202, bestimmt, und mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 22. Juni 1832, Gubermalintimat vom 8. Juli i832 , Zahl 11039,*) daö neue Formular für diesen Ausweis vorgeschrieben worden. Derselbe ist jedes Jahr, für daS vorhergegangene, bis längstens Ende April von den ÄreiSämtern dem Tubernio vorzule- *) Siehe P. G. S., Band >4, Seite 193, Zahl 107. 93ojti rg. August. i8S gen, welches das Totale hierüber von der Baudirection verfassen läßt, und dasselbe dann der hohen Hofkanzlcy überreicht. II. Ergänz» ngStabelle zur Straßenkarte. Diese gründet sich auf die hohe Hofkainmerverordnung vom 29. December 1832, Gubernialintimar vom 24. April >832 , 3.312, und die Ergänzungstabellen sind von den Kreisämteru alle 5 Jahre unmittelbar der Baudirection zum Zusammensatze zu übermitteln , der dann durch das Gubernium an die hohe Hofkammer gelangt. Nach dieser Anordnung hätte die erste Ergänzungötabelle zu der mit Präsidialverordnung vom 21. Juni 1826, Zahl 188, erhaltenen Straßenkarte schon damahls einlangen sollen. Allein cs unterblieb, und man muß daher die k. k. KreiS-ämter anweisen, dieselbe nun bis Ende dieses JahreS über die seit dem Jahre 1826 geschehenen Veränderungen im Straßenwesen der k. k. Baudirection unfehlbar zuzusenden, dann aber alle fünf Jahre damit sortzufahren, folglich die nächste im Jahre 1840 zu liefern III. Verzeichniß der in dem letztverfios senen Jahre angelegten Straßen, oder sich ergebenen Veränderungen an selben, die nicht in der Regie der Baudirection stehen. Diese Eingabe gründet sich auf die hohe Hofkauzlciverord-nung vom 25. April >835, Gubernialintimat vom 4 Mai >833, Zahl 6919, *) sie hat bis längstens Ende Februar jeden Jahres von den Kreisämter» an das Gubernium, und zwar nach der Gnbernialverordnung vom >8. November >854, Zahl 19098, zugleich mit der »acherwähntcn Straßenkarte zu gelangen, und wird dann nebst derselben dem k. k. General - Commando mit« getheilt. IV. Provinzial Straßenkarte und fortgesetzte Darstellung der Veränderungen. Der Entwurf dieser Straßenkarte, und im Verfolge die Darstellung der Veränderungen gründet sich auf die hohe Hof- *( Siehe P. G. S. Band 15, Seite 132, Zahl 87. 184 Vom 28. August. kanzleiverordnung vom 1. November 1333, Guberuialintimat vom 19. November 1335, Zahl 18619, *) hat jährlich bis Ende Februar an da^Gubernium zugleich mit dem Verzeichniß ad III. zu gelangen, und wird nach durch die Baudirection besorgten Zujammensatze der hohen Hofkanzlei überreicht. Damit die k. k. Kreisämter vollkommen in den Stand gesetzt werden, diese periodischen Straßen - Eingabe» ordentlich, zeitgemäß, und zweckentsprechend zu liefern, wird denselben in der Beilage die Uebersicht der dießfalls ergangenen Verordnungen sammt beigefügten Formularien in dupplo zum eigenen, und zum Gebrauche der KreiSingenieurö zugestellt, und zur genauen Beobachtung vorgezeichnet: a. sich in der Bearbeitung der Nachweifungen genau an den Gegenstand, und an die Form zu halten, und sich durchaus keine Abweichungen zu erlauben, weil sonst der Zusammensatz erschwert, oder wohl gar unmöglich gemacht wird. b. Bei jeder dieser periodischen Einlagen ihre gegenwärtige Benennung genau beizubehalten, und sich keine anderen willkührlich zu schaffen. c. Die Eingaben der Bezirksobrigkeiten, die lediglich den KreiS- ämtern zum Zusammensatze zu dienen haben, mit dem krriSämtlichen Operate nicht vorzulegen, da man ihrer hier nicht bedarf. d. Bey Verfassung deS Ausweises ad I. den Kreisingenieur nicht zu übergehen, da dieser Gegenstand auch zu seinem Wirkungskreise gehört, endlich e. Die gegebenen Termine für jede dieser Einlagen gehörig einzuhalten. Gubernialverordnung vom 23-August 1335, Zahl 13621; an die KreiSämter und Provinzial-Baudirection. *) Siehe P. Q>. S. Band 15, Seite 17g, Zahl 194. N. B. Die übrigen hier nicht mit *) bezeichnet«» Verordnungen sind tm beigedruckten Aubweise mit ihren Inhalte angeführt. uebersicht der periodischen Einlagen und Karten, über den Zustand und die Fortschritte des Straßenwesens in administrativer, commerzieler, statistischer und technischer Beziehung. Benennung Det periodisch vorzulegenden Straßen. Ausweise. Datum und Zahl —der ergangenen Anordnung von der Hof- der Lan-kanzlci dcsstelle Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. I. Total» Ausweis über die in Steiermark aU jährig mittelst Privatconcur-renz chaussee-mäßig herge-stellten Straßen. SCom 2Ö. Dom März 1812 Zahl 44.3/619- Vom ost. März ,8>4gahl 32^3. Dom 23. Decemb. i83iZahl 27549. Dom 22. Juni ,832 Zahl >33,6. i5. April >8>2Zahl 8462 an die f. k. Krcis-ämtcr Sollt 16. April .8-4 Zahl 6974 st. 474 d. Dom 5. Jänner ,882, Zahl 202/70. Dom 8. Juli 1832 Zahl liegst. i33g d. Wurde aus allerhöchsten Befehl vom 20. März 1812 der rühmliche Wetteifer der vöhmischen übrig-feiten und Unterthanen, nach welchen sie in den Jahren ,810 und 181, allein über 36ooo Currentklaf-ter, bloß durch freiwillige Eoncurrenzbeiträge, ohne Anspruchsvergütung vonnstraßcnfo,ide,chaussecmäßige Straßen herstelltcn, wofür den verdienstlichen Individuen die ausgezeichnetste allerhöchste Belohnung zu Theil wurde, als Beispiel allen übrigen Provinzen zur thunlichst zu bewirkenden Nachahmung aufgestellt, und die Landesstelle angewiesen, kein Mittel unversucht zu lassen, um den regen Patriotismus der Obrigkeiten und Unterkhanen auf eine Anstalt zu lenken, die ihren eigenen Interessen und Wohlfahrt des Landes eben so, als den landcsväterlichen Ab-sichten Sr. Majestät zusagt. Ist mit höchster Entschlicssung vom 10. März 18.4, Z. —, angeordnet worden, daß über den Fort, gang des Straßenbaues durch freiwillige Concurre» tabellarische Uebersichten am Schlüße des Jahres vorgclcgt, und Sr. Majestät die dabei sich verdienstlich gemachten Gemeinden und Individuen mit den allcnfälligcn Bclohnungsanträgen angezeigt werden sollen. Die dießfälligen Ausweise sollen streng nach dem Wortbegriffe(chausseemäßig)entworfen, und nicht gleich jede eigentlich nur landartig hergestellte Straße in die Classc wirklicher Ehaussecn gezählt werden. ") (Siehe Anmerkung.) Wurde das neue Formular für die Ausweise über die mittelst Privatconcurrenz hergestellten Chausseen vorgeschrieben, welches hier angeschlossen wird. Gegebene Zeitfrist zur Vorlage, den k. k. Kreisämtcrn. der k. k. Provin-zialBau-direction. dem k. k. Guber-nium. Anmerkung. Ende April Ende Mai Diese Verordnung wurde bloß der Baudirection und nicht auch den Kreisämtern intimirt, wird nun aber hier zu deren Beachtung angeführt. *) Zur Vermeidung fehlerhafter Classification der Straßen wird bemerkt, daß unter landartigen Straßen jene verschiedene» einfachen Wege begriffen sind, welche bloß zur Verbindung der Chausseen, unbedeutender Ortschaften, einzelner Häuser und Gründe dienen, mit einer Ladung von 18 bis 3c> Centner befahren werden, eine Breite höchstens von 3 Klafter haben, und ohne Aufdämmungcn, Seiten, grüben und Kunstobjecten angelegt find. Als Chausseen können aber nur jene genannt werden, die 5 Klafter breit und über das beiderseitige Erdreich erhoben sind, folglich im strengsten Sinne Damm-, Hoch- und Kunststraßc» bilden, Seilen-gräben, Stützmauern, Geländer, förmliche Stein-grundlagen, solide Brücken und Canäle besitzen, wichtige Eommunicationen zum Zwecke haben, mit Frachlwagen von unbeschränkter Ladung befahren werden, und sich durch alle diese Eigenschaften zur Ucbernahme 91 die Aerarial-Negie vollkommen eignen. trus currens. Formular unb Bei^iel. über die in dem N. o II fl •r s O • — A L« «i Z a 'S' äi 5 260 £ s 3 e C S 3 e.Sfft; 200 Straß h a t Sift. Brücken I Durchlässe © 5 3 '5 © Anzahl Ist hergestellt worden und wird erhalte» von ,h______ jof Ü2 = . ;,© o 5 !i|I| j2 a - 112 " c •"« ll-iS'S « Ist belegt mit 11 fw 12 TT j Domin, j Privat s *8- g &> ■5 1 j Manthen. S n c3 500 Auö den Mauth Erträg- n<ß wmuing XVII. Theil. e r kn Benennung der periodisch vorzulegcnden j 'Straften « Ausweise. ©5TBlit und Zahl der ergangenen Anordnung von der Hof- der Lan-kanzlci deSstclle Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. II. Ergänzungstabelle nebst der dazu ge hörigen Straßenkarte. Erlaß desCom-merzial-Hofeom-missions Präsidiums vom i4-Juni 1821. Verord nung vom 3o. Juni ■ 811, 3-i4s.'4 / des Lau desprä-sidiums an die k. k. Provin- zial Baudi- rection. Nach Inhalt des angeführten Präsidial-Commerzial - Hofcommissions- Erlasses wurde dem Landes-Präsidium die von dem k. k. General-Quartiermeisterstabe entworfene und li-thögraphirte Straßenkarte in der Absicht mit-getheilt, um mit Benützung der Eingaben die Entwerfung und Zeichnung gleichförmiger Pro vinzial - Straßenkarten und zuletzt die Zusammensetzung einer größeren Eeneralkarte zu bewerkstelligen. Die Ausfüllung und Berichtigung der mitgerheilten lithographirten Karte soll nach vorausgegangenen möglichst genauesten Erhebungen und Einvernehmungen mit den Provinzialbehörden, in deren Wirkungs kreis dieser Gegenstand einschkägt, von Seite der Provinzial - Baudircction erfolgen. Derselben ist zugleich nachstehende Charak-terisirung und Erklärung der Straßen nach ihren verschiedenen Unterabthcilungen, je nachdem sie nähmlich Chausseen, Landstraßen oder Saumwege sind, als Richtschnur für die Ausarbeitung gegeben worden, und zwar: r Chausseen haben eine künstlich angelegte Grundlage, Abzugsgräben und Durchlässe-Sie sind für alle Gattungen schwerer Fuhrwerke, selbst in anhaltendem Gebrauche geeignet, und unterscheiden sich noch durch ihre Ärcite in die erste und zweite Gattung Zur erster» gehören jene, welche die Ausmaß der Gräben nicht mitgcrcchn t, eine Breite von 5 Klafter und darüber haben; zur zweiten diejenigen, welche mit 3 bis 4 /-plaster Breite construirt sind. Ihre Erhaltung geschieht ununterbrochen entweder r ärarischer Regie, oder aber aus irgend einem bestimmten Cameral- oder Privatfondc. Hierzu könnten noch solche mit obigen technischen Bestimmungen erbauten Straßen g--' rechnet werden, die durch eine Verbindlichkeit der Eigenthümer für den Zweck ihrer Unternehmungen in Handel oder zum Absätze der Fabrikserzeugnisse einen chauffeearkigee Zustand erhalten werden Ihr Zweck 1 größtentheils Beförderung des Hancels m> Gegebene Zeitfrist zur Vorlage, A j den f. f. Kreisamtern. der f. f. Provin-zial-Bau« direction. dem f. f. Guber- ttiimt. n m e r k u n g Die Verordnung ist zwar ursprünglich nur an die Baudirection ergangen, wird aber zur Wissenschaft und Nachachtüug für die Kreis ämter hier angeführt. Benennung der periodisch vorzulcgenden Straße» - Ausweise. Datum und Zähl der ergangene» Anordnung von der Hof- der Lan-kanzlei. desstellc. Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. dem Auslande und der entferntesten Provin zen mit einander. Sie verbinden daher Haupt handelspuncte und durchziehen ganze Pro vinzen in ihrer ganzen Länge. i- Landstraßen, ohne künstlicher Grundlage in Ermanglung eines festen Natnrbodcns an den Strecken, wo es erforderlich ist, geschottert, haben Abzugsgräben, hier und da Durchlässe und eine Breite von 3 bis 4 Klafter. Ihre Benützung erstreckt sich nur auf leichtere Frachten und auf Wege, die nicht anhaltend befahren werden. Die Erhaltung liegt den Dominien ob, die nach Zulassung der Jahreszeit und der Frohnniittel die Schotterung besorgen. Ihr Zweck ist die Beförderung des Verkehrs der Nachbarprovinzen, Absatz ihrer Products bis aus einen gewissen Handels-Stappelplatz • u. s. m. 3. Landwege ohne Anlage, Abzugsgraben und Durchlässe, mit verschiedenartiger Breite, von den Gemeinden zeitweise unterhalten, werden bloß von den landesüblichen Fuhrwerken befahren , und verdienen nur in Bezug aus ihre konsequente Richtung nach entfernten Zwischenpunctcn eine Erwähnung. 4- Saumwege, zur Forderung der Verkehres in Gebirgsländern, führen meistens auf steinigen Grunde, und zur Verminderung der beschwerlichen Steigung in Krümmungen ge* gen die Gebirgscinsattlungen hinan, um iverden bloß von Tragthieren betreten- «ic sind von hohem Interesse, weil sie in Hochgebirgen, wo die Anlage von Straße,, sehr kostspielig, oder ganz unmöglich ist, sowohl zum Verkehr bei'' Provinzen untereinander oft auch zur Transportirung von Maaren von einem Haupt-Handelszuge zum andern dienen. Ucbrigcns ist ausser Lieferung dieser Provinzialkarten unter Einem auch ihre Erläuterung durch Einvernehmung der betreffenden Landesbehörden, und sonst bewährten sack-»nd localkundiger Männer in einer eigenen statistischen Ergänzungstabelle nach dem >" der anschliessigen Beilage enthaltenen Form»' lare anbefohlen worden- Gegebene Zeilfrist zur Berlage. der t. k. Provin-zial-Bau-bicectien. A n m e r k u n g. beut k. k. Guber-ttium. I. II. III. IV. Benennung der Commer-zialstraße mit Anführung aller Ortschaften , Handelsund Mauthsta-tionen, welche sie berührt. Wo Jahr und Wochenmarkte bestehen? Mit welchen vorzüglichen Handelsartikeln ? in welcher Handelsbeziehung der eine oder der andere Ort sonst merkwürdig ist? durch welche Seitenstraßen er mit der einen oder andern Stadt oder benachbarten Märkten in Handelsverbindung steht? Entfernung von einer Poststation zur andern in Klaftern. Ob und wie weitdieSkraße chansscemäßig aus dem Grunde gebaut, ober nur beschottert, ob der natürliche Boden fe(=: stg, oder sonst von welcher Beschaffenheit ist? Beschreibung der Flüße, Canäle, von kleineren Gewässern,der steinernen und hölzernen Brücken, derFähren oder Ueberfahrten, welche die Straße berühren, mit Rücksicht aus die ge-wöhnlichenEle-mentarzufälle und damit verbundenen Passage - Hindernisse, wie auch l auf die Mittel und Vorschläge zur Abhülfe derselben. V. VI. VII. VIII. IX. BiS») Zu welcher Zeit die Straßenstrecke gewöhnlicher W-üse von schweren Fuhrwerken zurückgelegt werden kann. An welchen Or-tenWeg- Straßen-, Ueber-fahrtsbrücken-und Localgebühren bezahlt werden müssen, j Wie hoch dieselben auf der ganzen Strecke pr. Centner angeschlagen werden können Welche Hindernisse sonst noch dem Straßenwesen im Wege stehen? welche Anstalten zur Beförderung des Straßenwesens bestehen, und in welchem Zu-stände? Was überhaupt dießfalls noch zu wünschen wäre? Sonstige Anmerkung in Be-i ziehung aufDas-jenige, was noch außerdem in commerzieler, statistischer Hinsicht werkwür-ist. ag6 Benennung der periodisch porzulegcndcn Strafe» - Ausweise. Datum und Zahl der ergangenen Anordnung von der Hof-1der Lan-fditjlei. j deSstclle. Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. ad II. III. Nerzeich rtifi der in der Provinz Steiermark während der letztverssos-senen Jahre angelegten Chausseen und standstrclsten.die nicht in der Regie der Bau-direction sind, oder die an selben sich ergebenen Veränderungen. Hofkam-inerver-ordnung lvom 29. Lecemb. i83i , 3 757/27. Gu, bernial-verord-nung vom 24. April 1882, 3. 3l2 g 845 d Bom 25. April >833, 3. 425i/383. Bom 4. Mai >833 3 69 >9, und >8. Novcmb. -833, 3. 19098. Da der praktische Werth der statistischen Darstellungen über das Cvmmerzial - Straßen-wcsen, welche in Folge der vorbestandenen Cvm-merzial-Hoscoinmission unterm >4- Juni 2821 ergangenen Aufforderung zu Stande gebracht würden, sich dergestalt entscheidend bewahrt hat, daß es angemessen erscheint, durch nachträgliche Sammlung allesDesjenigen, was verändert oder neu geschaffen wurde, eine vollständige Ucbersicht des vaterländischen Straßenwesens zu erhalten; so erhielt das Gubernium den Auftrag die mitgetheilten Straßenkarten sammt den dazu gehörigen paragraphischen Ergänzungstabellen der Provinz Steiermark durch bu’_ betreffenden Kreisämter und Provinzial-Baudirection einer genauen Revision unterziehen und dasjenige sammeln zu lassen, was seit der Verfassung dieser bereits im Jahre 1822 eingesendeten Ausarbeitung sich in dem Straßenwesen verändert haben dürfte. Die auf diese Weise erhaltenen Daten seien unter Beibehaltung der bei der ursprünglichen Ausarbeitung beobachteten Form in eigene Uebersichten zusammen zu stellen, und sodann der hohen Hofkammcr cinzusenden; für die Zukunft aber hätten die Kreisämtcr und die Provinzial-Baudirection fortwährend die in dieser Hinsicht sich ergebenden Veränderungen in einer eigenen Vormerkung einzutragen, und die gesammelten Notizen nach dem jedes-mahligen Verlause von 5 Jahren vorzulegen. Verordnung der bo h e n H o s k a n z I *1 a n d i e Landcsstelle-Damit der k. k. General - Quatiermeister-stab in der beständigen detaillirten Kenntiuß der gesammten in der Monarchie Statt habenden Ltraßcnbauten erhalten, und dadurch m den Stand gesetzt werde, die neuen Kunststral-sen in die Straßenkarten der Provinzen, und in die allgemeine Straßenkarte der Monarchie einzuzeichnen, ist es nothwendig, daß auch >e-ne Chausseen und Landstraßen zu seiner Kennt-niß gelangen, welche nicht in der ärarischen, sondern in der Privatregie von Kreisen, Bezirken und dergl. stehen, und in der Provm-zial-Straßcnkarte nicht schon enthalten sind, oder doch in der Zwischenzeit hinsichtlich ihrer Rich- Gegcbene Jeiifrist zur Vorlage, den k. k. Kreisänttern. der k. k. Provin-zial-Bau-direction. dem k. k. Gubernium. A n m e r k u ,1 g. 5| Me fünf Jahre Alle fünf Jahre Alle Jahre Ende ^nde Februar. März. L-md Steiermark. ......... Kreis N. N. . Verzeichniß lcr im obigen Kreise in Steiermark während dem verflossenen Militärjahre ^ " >8 . . angelegten Chausseen und Landstraßen. Md^Snasic,I.Breite, j Anlage. || * -- -.....' v"' Ü rt scha ft en dur ch welche selbe führt. Ullage con ®ufl6br bis .iueselbcrg T~ 9 Sch uh j Blosi beschotterte j Land-! strasie i (oder Hai j einen I festen Grund-j bau) Selbe durchschneidet in der Richtung gegen UlmerSdorf die Foräheide an der Ybbs, übersetzt diesen Flust oberhalb UlmerSdorf mittelst einer hölzernen Brücke, geht daon über Ulmersdorf, Diepersdorf, Qb> und UntereHebenbach, Schauberg , Sanftenegg (steinerne Brücke ober den Ferschnitzbach) Strast, gelberer , Steinakirchen , Jägerndorf, Brüning, Morbach, Bodendorf nach Wieselburg, wo sie sich mit der von Purgstall kommenden Chaussee vereinigt. 2yg Benennung der periodisch vorzulegenden Straßen - Ausweise. Datum und Zahl Der ergangenen Anordnung vom Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. der Hof-! der Lankan,lei. i dcsstelle. deSstelle. Wesentlicher Auszug aus der hohen Anordnung. !IV. Provinzial-i Straßenkarte » und in der Folij ge Darstellung 1' der Derän» 3j derungen. i Dom 2. Novcmb. i833 , 3. 23480 >976 Vom 19. Novemb. ! i833, 3. j 18619. ! Es versteht sich wohl von selbst, daß jene, wenn gleich kunstgemäß angelegten und erhaltenen Privatstraßen nicht zur Aufnahme in die Stras-senkarte, daher auch nicht in die fraglichen Verzeichnisse geeignet sind, welche bloß zur Äe-guemlichkeit einzelner Privaten oder weniger benachbarten Gemeinden dienen und nicht als Commcrzialstraßen von dem allgemeinen Verkehr benützt werden. Verordnung der hohen Hofkanzlei an die L a n d e S sie l l e. Die vereinigte Hofkanzlei und die Länderstellen sind in der Verpflichtung sich in der ununterbrochenen Kenntniß von dem Umfange und von den zeitweise verfallenden Veränderungen der für den Verkehr wichtigeren cstraßen zu erhalten; es möge schon die Herstclluiig oder Erhaltung derselben unmittelbar vom Staatsschätze oder von Privaten besorgt werden. Seit der Verfassung der lithographirten Provinzial-Straßenkarten sind schon manche Aenderungen in den darauf dargestellten Straßenzügen eui-getreten, und diese ergeben sich beinahe in >e-dcr Provinz mehr oder weniger, sie werden aber den höher» Behörden gänzlich unbekannt, oder doch nicht in der gehörigen Uebersicht Met' ben, wenn nicht die Ergänzung der Provinzial-Straßenkarten in angemessenen Perioden veranstaltetwerdensollte. Um nun diese Ergänzung der lithographirten Straßenkarten zu bewirken, hat man Folgendes den sämmtlichen Länderflel-len zur eigenen Darnachachtung und weitern Verfügung zu verordnen beschlossen. In ledein Kreise hat der Kreisingenieur einen seinen Krei» umfassenden Anszug aus der Prov. Straßenkarte nach einem gleichen Maßstabe zu verfaßen, darin die nicht ärarischen Straßenzuge und in der Folge die sich dabei ergebende: Veränderungen auf der Grundlage der bet de Kreisämtern bereits vorhandenen amtliche Daten, oder der durch die Kreisämter von den Dominien und Magistraten oder BezirkSobrig-leiten eingeholten Verzeichnisse einzutragen, utu diesen Kartenauszug auch den Straßenconiniw sären im Kreise b. m. gegen schleunige Zur» -stellung mitzutheilen, damit auch diese die Aera-rial-Straßenzüge ihres Bezirks, und in de 3oi Gegebene Zeitfeist zur Verlage. den f. t. Kreisiimtcrn. der k. f. Provin-ziat-Bau-direction. dem k. f. Gubee-nitim. A ii ni e r k u n g. I Jährlich Ende Februar. Ende März. SßeiKiimmg der xeriobisch ^orzulegende» Straßen - Ausweise. Damm iiiib Zahl der ergangenen Anordnung von der Hof-l der Lan-kanzlei. | öeöfleUe. Wesentlicher Auszug au5 der hohen Anordnung. Asm 19. Novemb. i833, 3. 18619. Folge auch die daran sich ergebenden Veränderungen cinzeichnen. Diese mit dem Schlüsse des Solarjahres von den Kreisingenieurs zu liefernden kreisweiscn Darstellungen sind von dem Kreisamte der Landesstelle zu überreichen, welche dieselben sodann für die ganze Provinz durch die Provinzial - Baudircctiön in die Provinzialstraßenkarte zusammenstellen lassen wird. Die in der Aerarial-Regie stehenden Straßenzüge sind in die Kreis-und in die Provinzial-Straßenkarten mit rvther Farbe, die chaussee-mäßig, nähmlich mit einer Steingrundlage und mit Seitengräbcn gebauten Straßenzüge der Privat-Regie, worunter auch die von Privaten. in Folge eines ihnen ertheilten Mauthpri-vilegiums unterhaltenen Straßen gehören, mit blauer Farbe, und die landartigen Straßenzüge, welche bloß von den anliegenden Gemeinden gebaut und erhalten werden, aber wegen ihrer Richtung und eines gut fahrbaren Zustandes einige commerziele Wichtigkeit haben, sind lichtbraun, endlich projectirte Straßenzüge, deren Ausführung bereits beschlossen ist, oder doch schon »n Anträge, und noch im Zuge der Verhandlung steht, mit gelber Farbe, jedoch Letztere in einer bloßen Punctirung auf den Straßenkarten anzudeuten. Von der nach den erhobenen Verändern» gen berichtigten Provinzial - Straßenkarte hat die Landesstelle ein Dupplicat hieher (nahmlich der hohen Hofkanzlei) und ein Zweites gleichzeitig mit dem laut des HofkanzleidecreteL vom •-’5. April i833, Zahl Heö-, ungeordneten Verzeichnisse dem k. k. Militärkommando zu übersenden. Diese Anordnung wurde vermöge Guber-nlal-Dekretes sowohl den hierländigeü k. k. Kreisämtcrn, als auch der k. k. Prov. Baudircction mit dem Aufträge bekannt gemacht, daß Erstere dafür zu sorgen haben, daß die von den Kreisingenieurs berichtigten Specialkartcn, oder wenn keine Veränderungen sich ergeben, die negativen Berichte längstens bis ... - der Lan-dcSstelle vorgelegt werden, welche von derselben sogleich bei ihrem Eintreffen der Prov. Baudi-rcetion nach Umständen auch einzeln zugefcrtiat werden, damit die Zusammenstellung der Prov. Straßenkarte keiner Verzögerung unterworfen, und der festgesetzte Termin gewissenhaft z"-gehalten werden könne. Gegebene Zcitfrist zur Vorlage, den k. k. Kreisämtcrn. der f. f. Provin-jigl-Bau-direction. dem k. f. Guber-nium. Anmerkung. l^nde Februar '^NZghrxz. äo4 Bom 30, Arigu^. 179. Bestimmung über die künftige Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 1/1. August d. I. anzuordnen geruht, daß die allgemeine Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung in den Provinze», wo die Verzehrungssteuer besteht/ mit Ausnahme Tirols unij) Vorarlbergs, und des lombardisch - vene-tianischen Königreiches/ dann des Zollausschlusseö im illirische» Küstenlande einzntreten habe. Zur Vollziehung dieser allerhöchsten Entschließung werden mit Bezug auf das GubernialCircu-lare vorn 1. Juli 1329 , *) zu Folge Decrets der k. k. allgemeinen Hofkammer vom V\. August i835 , Zahl 36673 , vorläufig nachstehende Bestimmungen bekannt gemacht/ welche mit erstem November d. I. in Wirksamkeit zu trete» haben. §. 1. Die Erzeugung des Branntweines und Branntweingeistes wird in dem gesammte» Umfange dieser Provinz der Entrichtung der Verzehrungssteuer unterzöge»/ eS möge das Erzeugniß zu in unmittelbaren Genüsse, oder für andere Zwecke bestimmt fein, und die Erzeugung gewerbmäßig betrieben werden oder nid)t. Gleichzeitig hat die Besteuerung des Branntweines, Branntweingeistes und der übrigen gebrannten geistigen Flüssigkeiten beim Ausschanke und Kleinverschleisse anfzuhören. §. 2. Nach Maß deS Rauminhaltes jener Gefäße, welche bestimmt sind, daß in denselben die zur Branntweinbereitung erforderliche Gährung vor sich gehe, ist von jedem niederöstreichi-scheu Eimer des Rauminhaltes derjenigen dieser Gefäße, welche hierzu verwendet werden, in der Hauptstadt sowohl, als aus dem Lande an Verzehrungssteuer zu entrichten: a) bei Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdäpfel, Erdbirnen, alle Getreidearten und Hülsenfrüchte, dann die *) Siehe P. G. S. Band n, Seite 33s, Zahl io5. Lock 3d. August. äoS Mju geeigneten Rübengattungen gerechnet »verdeit, neun Kreuzer; b) bei Anwendung von Kernobst, wozu Aepfel, Birnen u. s. f. gezählt werden, dann von Weinträbern, Beeren Früchten und Bierbrau - Abfällen der gleiche Betrag von neun Kreuzern; c) bei Anwendung von Steinobst, als Kirschen, Pflaumen u. s. f. dann von Wein, Weinhefen, Wein - oder Obst-. most der Betrag von dreizehn und einem halben Kreuzer. §. 3. Bei gemischter Verwendung von Stoffen, die nach der obigezi Bestimmung bei der Versteuerung verschieden belegt sind, wird die Gebühr nach jenem Steuersätze berechnet, der für die höher belegten Stoffe festgesetzr ist. §. 4. In den Fällen, wo Abfälle der Zuckerraffinerien, Zucker-, Erdäpfel- oder Getreide-Sirup, oder andere concentrirte Flüssigkeiten von höherem Zuckergehalte, als jenem der oben (§. 2 ) angeführten Stoffe zur Erzeugung von Branntwein oder Weingeist verwendet werden, ist die Steuer nach Menge und Grad-hältigkcit des ErzcugnisseS, und zwar mit drei Gulden für jeden nicderöstreichischen Eimer mit einem Alkohol-Gehalte, welcher den zwanzigsten Grad der Bcaumc'schen Scala bei mittlerer Temperatur (zehn Grade Reaumur ober 0) nicht übersteigt, tin* zuheben. Bei höheren Graden des Alkohol-Gehaltes ist die Steuer in der Art zu berechnen, daß von fünf zu fünf Graden Mehrgehalt fünf und vierzig Kreuzer der Steuergebühr für den niederöstreichischen Eimer hinzngesügr werden, so daß z. B. für einen Eimer Weingeist von 25° die Steuer mit 3 fl. 45 kr. — für Weingeist von 26° bis einschließlich 3d° mit 4 fl. 5o fr. 11. f. f. einzuheben ist. 5. Wenn Branntwein, Brannnveingeist, oder gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche in dem ersten Tariffösatze der allgemeinen Verzehrungssteuer benannt sind, auö Tirol oder Vorarl Gesetzsammlung XV it Theil. 20 roö aßortt 30. August. berg, oder auö dem lombardisch -venetianifchen Königreiche ein« geführt werden: so ist an den Gränzpuncten, welche hierzu wer, den bezeichnet und bekannt gemacht werden, die VerzehrungS« (teuer mit drei Gulden vom niederöstreichischen Eimer, und wenn die Einfuhr über die Zoll Linie, oder aus Ungarn und Siebenbürgen Statt findet, nebst dem jeweiligen Einfuhrzoll ein 93er« zehrnngösteuerzuschlag von drei Gulden für de» niederöstreichischen Eimer einzuheben. Die Bemessung und Einhebung des Verzehrungssteuer-Zu. schlageS zu dem jeweiligen Eingangszolle geschieht nach den für die Bemessung und Einhebung dieseö Zolles geltenden Bestim-mutigen. ES bedarf für diesen Zuschlag nebst der für das Zollverfahren zu überreichenden Waarenerklarung keiner besondern Erklärung. Auch wird über den Zuschlag keine besondere Bollete ausgestellt, sondern derselbe in der Zollbcllete vereint mit den, Zolle ausgenommen. Ueber daS bei der Bemessung und Einhebung der Verzehrungssteuer an der besonderen Steuerlinie gegen Tirol, dann gegen daö lombardisch - venetianische Königreich zu beobachtende Verfahren wird eine eigene Bekanntmachung erlassen werden. § 6. Von Entrichtung der Verzehrungssteuer befreiet ist: 1. wer auö selbsterzeugten Stoffen zum eigenen Gebrauche und im Verlaufe eines VerwaltungSjahreö nicht mehr als Einen niederöstreichischen Eimer Branntwein, 2. wer stch bloß mit der Rectification von Branntwein und Branntweingeist auf höhere Grade, so wie mit Bereitung von Rosoglio, Liqueur und anderen mit verschiedenen Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten ans bereits versteuertem Branntwein oder Branntweingeist beschäftiget; doch ist in diesem Falle jeder Besitzer von Destillir-Appa raten, ohne Unterschied des damit zu machenden Gebräu-ches, verpflichtet nach erfolgter Kundmachung der gegenwärtigen Vorschrift, wenigstens vierzehn Tage vor dem Eintritte der Wirksamkeit derselben, und in Zukunft innerhalb acht und vierzig Stunden, nach Beischaffung Bom 3b. August. S°f solcher Geräthschasten, den Besitz derselbeü Bet (Walls-behörde anzuzeigcn. Wie rücksichtlich der Anmeldung der unter l. bemerkten Branntweinbrenner vorzugehen ist, wird durch eine abgesonderte Verfügung näher bestitnmt werden; ferners ist von Entrichtung der Verzehrunc)s-steuer befreit 3. die Einfuhr von Branntwein, Branntweingeist, und anderen gebrannten geistigen Flüssigkeiten in die Hauptstadt der Provinz, mit Ausnahme des Gemeinde-Zuschlages, welcher nach dem jedesmahligen Ausmaße desselben, und nach Maßgabe des int §. 4 bemerkten Alkoholgehalt-Gra-deS zu entrichten ist. §. 7. Wer Branntwein oder Weingeist zu erzeugen, wer diesen auf einen höheren Grad zu rectificiren, wer denselben mit Hülfe von Destillirgeräthen zu einem feineren Genußmittel nmzustalten Willens ist, hat wenigstens vierzehn Tage vor dem Eintritte der Wirksamkeit der gegenwärtigen Vorschrift, und in Zukunft wenigstens acht Tage vor dem Beginne des Betriebes nach Maßgabe deS §. 12 der Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer der Gefällsbehörde eine genaue Beschreibung der zum Betriebe gehörigen Lokalitäten, nebst den etwa vorhandenen geheimen Communicationen, »nd eine Uebersicht aller Werksvorrichtungen und Ausbewahrungsgefäffe, unter welchen insbesondere der Rauminhalt der Geräthschasten, wozu besonders die Maischbottiche, Maischwärmer, Kessel (Blase»), Kühler, dann die Vormaischbottiche, Maischbehälter, Kühlwannen, Hefen- und Spü-lichgefässe, Cutter- und Bramitweinbehälter, und überhaupt alle für die Bereitung der Stoffe und zur Aufbewahrung de-Products bestimmten Gesöffe gehören, anzugeben ist, zu überreichen, auch vom Dienstpersonale denjenigen oder diejenigen nahmhaft zu machen, welche die Aufsicht über die übrigen führen. §. 8. In Bezug auf jene Beschreibung ist von der Gefällsbehörde nach den Bestimmungen des Anhanges deS Verzehrungssteuer- 3oä Äom Zo. August. EiroulareS vom 1. Juli Igry, zu den §$. 11 und iß die Üntek-suchuug zu pflege», und der hierzu abgeordnete Gefällsbeamte hat mit Beiziehuog einer obrigkeitlichen Person und in Gegenwart der steuerpflichtigen Partei, welche hierbei der nölhigen Hilfsleistung sich zu unterziehen hat, den Rauminhalt der Werksvorrichtungen und Geräthschaften, welche auf die gefalls-ämtliche Controlle einen wesentlichen Einfluß nehmen, gehörig zu erheben, und nach Maßgabe des Befundes die Vorrichtungen und Geräthschaften mit ihrem Rauminhalte und mit fortlaufenden Zahlen auf eine nicht leicht vertilgbare Weise von Außen gcfällöämtlich zu bezeichnen, lieber die Resultate der Untersuchung hat derselbe ein umständliches Protokoll anfzuneh-men, welches zur Grundlage der gefällsämtlichen Controlle zu dienen hat, und von der Partei wie von der obrigkeitlichen Person mitznunlerfertigen ist. Uebrigens finden die im §. 13 der Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer enthaltenen Bestimiuunge» ihre Anwendung. §- 9- Gährungsgesäste für mehlige Stoffe unter fünf niederöstrei-chischen Eimern Rauminhalt , und für nicht mehlige Stoffe von weniger als drei niederöstreichischrn Eimern Raumgehalt werden, mit Ausnahme des im § 6 ad t. bemerkten Falles der Steuerbefreiung nicht zugelaffen, wofern nicht bei Nachweisung besonderer Umstände die Bewilligung der Gefallöbehörde hierzu er« theilet wurde. Diese Bestimmungen finden Anwendung: i. auf alle Brennereien, welche nach dem 51. October d. I. errichtet, und in Betrieb gesetzt werden; r. auf alle anderen Brennereien vom i. November i 836 an-zufange». Jedoch ist es untersagt, auch in diese» Brennereien Gahrungsgesäffe in Anwendung zu bringen, deren Rauminhalt Las oben vorgezeichnete Maß nicht erreicht, und welche nicht in der Beschreibung der Brennereien (§. 7 und 8) aufgeführt sind. §. io. So lange der Betrieb stille steht, werden nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 14 der Vorschriften über die allge- Vom So. August. 3og meine Verzehrungssteuer die Werksvorrichtungcn und GährungS-gefäffe durch amtliche Versieglung oder auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt; der Brenner ist für die Unversehrtheit der vom Gefällöbeamteu angelegten Siegel oder Bezeichnung verantwortlich, wenn anders ein zufälliges Ereigniß, an welchem er keine Schuld trägt, oder fremdes Verschulden einer Person, für welche ihm nicht die Haftung obliegt, nicht nach« gewiesen werden kann. L. li. So oft eine steuerpflichtige Partei den Betrieb zu beginnen gedenkt, hat sie wenigstens vier und zwanzig Stunden vorher das steuerbare Verfahren in der Art, wie es durch eine abgesonderte Kundmachung angeordnet werden wird, der Steuer!)».-zirksobrigkeit anzumelden. Die Anmeldung kann sich auch auf mehrere nacheinander folgende Betriebstage erstrecken, darf jedoch den Betriebsunifang eines Monaths nicht überschreiten. §. 12. Die Verbindlichkeit zur Anmeldung tritt auch bei der nach §. 6 ad 2. bemerkten steuerfreien Rectification des Branntweines, Erzeugung von Rosoglio, Liqueurs und Bereitung anderer mit verschiedenen Sioffen versetzten geistigen Flüssigkeiten aus bereits versteuertem Branntwein und Branntweingeist zum Be--Hufe deö Gebr niches der Destillirgeräthschaften ein , und der GefällSbehörde stehr zu, nach Beschaffenheit der Umstände die Nachwei ung der Versteuerung, wofern der Branntwein vom Destillateur selbst erzeugt wurde, und deS Bezuges, wenn er denselben auf andere Art an sich gebracht hat, zu verlangen. §. 15. Daö steuerbare Verfahren wird begonnen: i. Mit Stoffen, von deren Verwendung die Steuer nach dem Rauminhalte der Gahrungs-Gefäße bemessen wird, (§. 2) wenn a) Stoffe, die sich in dem zur Maischbereitung geeigneten Zustande befinden, in die Gährungsgefäße gebracht werden, oder wenn 3to Dom 30. August. b) Stoffe, die sich nicht in dem zur Maischbereitung geeigneten Zustande befinden, in den Gährungögefäßen demjenigen Verfahren unterzogen werden, da» erforderlich ist, um sie in den zur Maischbereitung geeigneten Zustand zu »ersehen; 2. In den Fällen, in welchen die Steuer nach der Menge und Gradhältigkeit des Erzeugnisses bemessen wird, mit der Unterzündung der Brennvorrichtung. §. 14. Die Gränze der Dauer der Einmaischung vom ersten Sin-schütten in die Gefäße bis zum ersten Auöheben der reifen Maische, dann die Dauer der Brennzeit wird durch «in« nachträgliche Vorschrift näher bestimmt, und zur öffentlichen Kenntniß ge-bracht werden. §. 15. ES ist nicht gestattet: 1. daS steuerbare Verfahren zu beginnen, dann r. in den Fällen, wo das steuerbare Verfahren mit dem Einmaischen beginnt, die Brennvorrichtung unterzuzünden, ohne daß bereits die gelöste, mit der Empfangsbestätigung versehene Steuerbollele, und rücksichtlich deS im §. 6 bemerkten Brennens zum eigenen Gebrauch die ämtliche Bestätigung über die geschehene Anmeldung für daS vorzunehmende Verfahren sich in dein Betriebölocale, und in den Händen des Brenner- oder derjenigen Person, welche a» dessen Stelle Rede und Antwort zu geben hat, befindet: 3. dürfen die Brennvorrichtung und Maischwärmer nur während der Brennzeit mit den zur Branntweinerzeugung bestimmten Stoffen gefüllt sein, und 4. ist untersagt, in dem Betriebölocale des Brenners, andere zur Branntweinerzeugung verwendbare Stoffe, in den Woh-nungsbestandtheilen desselben hingegen, solche Stoffe in dem Zustand der Maische aufzubewahren. $. 16. Die GefällSbehörde ist ermächtigt, den Inhabern von Brennereien, welche in einem ausgedehnteren Betriebe stehen, für die Dom 30. August. 3 n zu entrichtende Steuer einen Credit auf längere oder kürzere Dauer unter Bedingungen, worüber die näheren Bestimmungen in einer abgesonderten Vorschrift bezeichnet, und öffentlich werden kund gemacht werden, zu bewilligen. §- 17. Die verzehrungösteuerpflichtigen Parteien # welche an der Bewilligung des Credits keinen Theil nehmen, werden der in den Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer enthaltenen Verpflichtung zur Führung von Empfangs - und Ausstoßregistern enthoben, und die Gcfällsbehörde wird anstatt derselben die Aufnahme von Revisionsbefunden einleiten. Die hierauf sich beziehende» Weisungen und Formulare, so wie die Formulare der verschiedenen Acten der Anmeldungen werden abgesondert zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. §. 18. Alle in der Kundmachung über die allgemeine Verzehrungssteuer vom 1. Juli 1829 enthaltenen und später nachgefolgten Anordnungen, so wie insbesondere die in den §§. 34 bis 41 für die Uebertretungen der Verzehrungssteuer - Vorschriften festgesetzten Strafbestimmungen finden, in so ferne sie durch gegenwärtige Vorschrift nicht ausdrücklich abgeändert werden, auch auf die in der Letzteren enthaltenen Bestimmungen, und auf die Fälle der unterlassenen Befolgung oder Uebertretung derselben, volle Anwendung. §. 19. Insbesondere wird angeordnet: Einer Strafe bič zum Betrage von 10 Gulden nach Vorschrift des §. 34 jener Kundmachung unterliegt: a) wer andere als die erklärten Stoffe zum Betriebe verwen- bet, wenn die Stoffe zu den mit gleicher Steuergebühr belegten Gattungen gehören, b) wer in anderen als in den angemeldeten Gefäßen, wenn auch von gleichem Rauminhalte einmaischt, gestampfte oder zerquetschte Stoffe zum Behufe der Branntweinerzeu-gung einschüttet, oder andere als die angemeldeten Kessel unterzündet, oder wer überhaupt sich einer auch nur 3ti Dom 3o. August. theilweisen Unrichtigkeit in der Anmeldung oder einer nachfolgenden Abweichung von derselben schuldig macht; c) wer sich solcher Gefäße oder Vorrichtungen bedienet, wel- che nicht die gefällSämtlich vorgeschriebene Bezeichnung erhalten haben, oder wer an denselben Veränderungen vornimmt, oder vornehmen läßt, ohne innerhalb von vier und zwanzig Stunden der Gefällsbehörde die Anzeige davon zu erstatten; d) wer die amtliche Bezeichnung zerstört, oder unkenntlich macht, oder die (§ 10) durch andere, oder durch Zufall geschehene Beschädigung oder gänzliche Vertilgung zur Erwirkung der Erneuerung binnen 24 Stunden nach hiervon erlangter Kenntniß anzuzeigen unterläßt; e) wer einer der in gegenwärtiger Kundmachung enthaltenen Anordnungen nachzukommen unterläßt, wenn für diese Unterlassung nicht eine besonders festgesetzte Strafbestimmung vorgeschrieben ist. §. 20. Einer Strafe, deren Betrag bis 50 fl. bemessen werden kann, ist zu unterziehen: a) wer ein Brennerei - Unternehmen beginnt, oder an einen anderen Ort überträgt, ohne hiervon der Gefällsbehörde die vorschriftsmäßige Anzeige gemacht, und sich mit dem Erlaubnißscheine versehen zu haben; b) wer einen oder mehrere Brennapparate besitzt, und sie ganz oder theilweise verschweigt, obschon er zur Anmeldung derselben verpflichtet ist; c) der Brenner, dessen Geräthe unter amtlichem Siegel ge- legt wurden, im Falle die Siegel verletzt gefunden werden, woferne er nicht nachzuweisen vermag, daß die Verletzung durch ein zufälliges Ereigniß, an welchem er keine Schuld trägt, oder durch Verschulden einer Person Statt gefunden hat, für welche ihm keine Haftung obliegt, wo sodann im letzteren Falle den Schuldtragenden die Strafe zu treffen hat; 3i3 Dom 3o. August. d) bet Brenner, welcher Gefäße und Vorrichtungen, die durch das amtliche Siegel außer Gebrauch gesetzt sind, _ wenn gleich ohne Verletzung des Siegels, zum steuerbaren Verfahren verwendet, oder im Fall, daß Erzeu-gungsgeräthe durch Hinwegnahme eines wesentlichen Thei-leS derselben außer Gebranchsfähigkeit gesetzt wurden, diesen Theil durch ein gleichartiges Stück ersetzt, oder zu ersetzen sucht. §■ 21. Ist in den angeführten Fällen auch eine Verkürzung des VerzehrungSsteuergefälles, oder der Versuch einer Verkürzung eingetreten, so ist nebstbei in Gemäßheit der §§. 38 und 39 der Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer die nach der Steuergebühr zu bemessende Strafe in Anwendung zu bringen. §. 22. Eine dem fünffachen Verzehrungssteuerbetrage gleichkommen-de Strafe nebst der einfachen Gebühr findet Statt, und zwar: a) von dem gesammten Rauminhalte der nach $. 2 der gegenwärtigen Vorschrift zur Gährung verwendeten Gefäße, und wenn diese nicht nachzuweisen sein sollten, von der gesammten Menge deS Erzeugnisses, wenn daS im §. 13 bezeichnete steuerpflichtige Verfahren begonnen hat, ohne daß die nach §. 11 vorgeschriebene Anmeldung gemacht wurde, und nach §. >5 die gelöste, mit der Empfangsbestätigung versehene Verzehrungssteuer-Bollete für das vorzuiiehmende Verfahren sich in dem Betriebslocale und in den Händen bed Brenners ober derjenigen Person befindet, welche an dessen Stelle Rede »nd Antwort zu geben hat; 1)) von der gesammten Menge des zur Rectification verwendeten Branntweines oder BranntweingeisteS, wenn das Verfahren begonnen wirb, ohne daß die im $. 12 bemerkte Anmeldung gemacht wurde, oder wofern sie auch Statt gefunden hat, wenn die in dem gedachten §. bezeichnete Nachweisung vom Destillateur nicht geliefert wird; 3'4 Vom 30. August. e) von dem Unterschiede des Steuermehrbetrages, um welchen das Gefall verkürzt oder zu verkürzen versucht wurde; wenn mehr als angemeldet und versteuert worden ist, eingemaischt, wenn die von den angemeldeten Maischgefäßen überfließende Maische anfgefangen wird, wenn mehr nicht mehliche Stoffe in die Gefäße eingestawpft oder eingeschntlet werden, in den Betrieb-localen eine größere Menge Maische, oder außer den zur Branntweinerzen-gung verwendbare Stoffe, oder wenn in den Wohnbe-standtheilen des Brenners solche Stoffe im Zustand der Maische aufbewahrt werden, oder endlich, wen» derselbe mehr einbrennt, als er angemeldet und versteuert hat. d) auf gleiche Weise findet nach Maßgabe des Betrages der VerzehrungSsteuergebühr, um welchen eS sich handelt, die in diesem h. bemerkte Strafe, nebst den für die Ueber. schreitung der Zollvorschriften bestehenden Bestimmungen Anwendung, wenn bei der nach '§. 5 zu versteuernden Einfuhr von Branntwein und andern gebrannten geistigen Flüßigkeiten daö Gefäll verkürzt, oder zu verkürzen versucht wurde. Dieselbe Bestimmung findet auch auf den nach § 6 bei der Einfuhr über die Linien der Provinzial-Hauptstadt zu entrichtenden Gemeindezuschlag Anwendung. §. 23. Von allen mit dem 1. des MonathS November d. I. bei Branntwein - Erzeugern, Handeltreibenden und Kleinverschleißern, welche ihr Unternehmen gewerbsmäßig betreiben, vordandenen Vorräthen an Branntwein und Branntweingeist, wenn solche die Menge von einem halben niederöstreichischen Eimer übersteigen, ist die Steuer nach dem im §. 4 der gegenwärtige» Vorschrift bezeichneten Ausmaße und mit Anwendung der im §. 16 in Bezug auf die Steuerborgung erwähnten Vorschrift zu entrichten, wofern nicht die hiervon entrichtete tariffSmäßige VerzehrungS-steuergebühr durch ZahlungSbolleten nachgewiesen werden kann, in welchem Falle für die beigebrachten ZahlungSbolleten nach Dom l. September. z-S gefällsämtlich eingeholter Ueberzeugung von dem wirklichen Vorhandensein der Vorräthe Freibolleten ausgestellt werden. Zu diesem Ende ist bis 15. deö MonathS October d. I. von jener Menge der Vorräthe, für welche mit 1. November d. I. die Steuer zu entrichten, oder die Ausstellung der Freibol-leten anzusuchen sein wird, an die GefällSbehörde deS Bezirkes die entsprechende Anmeldung zu machen, widrigenfalls die nach dem 31. deS MonathS October b. Z. betretenen Vorräthe solcher Art in Strafanspruch zu nehmen, und rücksichtlich der Steuergebühr nach dem im $. 4 der gegenwärtigen Vorschrift angedeuteten Ausmaß zu behandeln fein werden. Auch die Vorräthe von Liqueurs, Rofoglio und andern gebrannten geistigen Getränken sind von dem Erzeuger anznmel-den, und werden darüber Freibolleten ausgestellt werden. Gubernialcurrende vom 30. August isss, Zahl t4415; an die Kreisämter und Jntimat au die Gefällenverwaltung. 180. Bestimmung des Ranges zwischen den Gubcrnial- und Regierungs - Secretären und den ersten Kreiscommissären. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleioerordnnng vom 12. August 1835, Zahl 20347, haben Se. k. k. Majestät über die Frage wegen des Ranges der Gubernial - oder Regierungösecretäre und der ersten Kreiscommissäre mit allerhöchster Entschließung vom 16. Juli allerhöchst Ihre WillenSmeinung dahin auSzufpre-che» geruht, daß allerhöchst Dieselben zur Beseitigung der wahr-genommenen verschiedenartigen Ansichten der Behörde» in Ansehung deö Ranges zwischen den Gubernial - und RegierungSse-eretären und den ersten KreiScommiffären anzuordnen fanden, daß die Gubernial. und Regierungöseeretäre zwar den Rang vor den ersten KreiScommiffären zu behaupten haben, daß aber dir letzteren eben so wie die erstern zur Bewerbung um die er> ledigten Gubernial- oder Regierungörathö-, dann KreiShaupt-mannSsteüen berufen sind, und für diese Posten, wenn sie hier- Z't> Vom l. September. zu vorzügliche Eignung haben, auch ohne Rücksicht auf ihren Rang vorgeschlagen werden können. Ueberhaupt sei sich bei Dienstbesetzungen der auf ausdrücklichem allerhöchsten Willen beruhende Grundsatz stets gegenwärtig zu halten, daß zu den erledigten Stellen nur die dazu vorzüg-lichst geeigneten Individuen befördert oder vorgeschlagen werden. Gubernialoerordnung vom i. September 1835 , Zahl Vi53ö; an die Kreiöämter. 181. Bemessung der Alimentationsgebiihr für Witwen solcher bloß provisionsfähiger Individuen, welche vor Beendigung ihrer Untersuchung gestorben sind. Die Hobe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 14. August 1835 , Zahl 21315, nachträglich zur Verordnung von, 16. Juli >832, Zahl 15284, *) hieher erinnert, daß die Bestimmungen, wornach vermögenslosen Witwen der in Untersuchung verfallenen, suöpendirten und mit Alimentationen betheilten, jedoch noch vor Beendigung der Untersuchung »erstochene» Beamten, in so lange nicht über den PensionSanspruch der Wttwe erkannt werden kann, eine Alimentation mit dem Dritt Thcile, oder nach Umständen höchstens mit der Hälfte der fiste,nmäßgen Pensions gebühr verabfolgt werden solle, auch auf die Witwen bloß provisions fähiger Individuen, Anwendung z» finden habe, und daß übrigens bei Witwen dieser niederen Dienües a thegorien daS Minimum der AlimentationSauömaß auf tägliche vier Kreuzer mit der Beschränkung festgestellt werde, daß so ferne selbst ihre sistemmäßige Provisionsgebühr in einem ge-ringern Betrage ausfallen würde, der letztere in einem solchen Falle als Alimentation anzaiveisen fei. Wovon die k. k Kreisämter im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 6. August 1832, Zahl 12641, zur Wissenschaft ') Siehe P. G. S. Band i4, Seite 3g6, Zahl >3y. Loin i. September. 3,- Und Verständigung der Magistrale in die KeNbtniß gesetzt werden. Gubernialverordoung vom >. September 1835, Zahl i4537 ; an die Kreiöamter. 182. Herabsetzung des Einfuhrszolles für glalten ausländischen Bobbinet von 10 auf 5 fl. C. M. für das Netto Wiener-Pfund. Zufolge hoben Hoskammer-Decretes vom 18. August 1035/ Zahl 36096, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 10. d. n. M zu bestimmen geruht, daß der Einfuhrs-zoll für glatten ausländischen Bobbinet (TüllanglaiS, Spitzen» grnnd ohne irgend einen eingetragenen Dessein) von 10 auf 5 fl. CM. für das Netto Wienerpfund herabgesetzt werde. Dieser herabgesetzte Eingangszoll hat von dem Tage der öffentlichen Kundmachung in Wirksamkeit, zu treten. Welches hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Enbernialcnrrende vom 1. September 1835; Zahl 14610. 183 Mitwirkung der polit.scheu Behörden bei Ausführung des neuen Strafgesetzes über Gefällsübcrtretungcn. Zufolge hohen Hofkainmerderretes vom 19. August igzz, Zahl 20600, ist es der Wille Sr. Majestät, daß auch die politischen Behörden bei der Ausführung des allerhöchst genehmigten Strafgesetzes über Gefällsübertretungen lharigst Mitwirken. Den k. k. Kreisämlern wird daher zur befondern Pflicht gemacht, sowohl selbst, so weit eS ihren Wirkungskreis berührt, bei der Ausführung dieser wichtigen Einrichtung thätigst nurzu-wirken, als auch die derselben untergeordneten Bezirksobrigkeiten 3-8 Vom a. September zur eifrigen und entsprechend«» Mitwirkung überhaupt im Ein-tretungSfalle auzuweisen. Guberoialverordnung vom 1. September 1835 , Zahl i46n ; an die Kreisämter. 184. Gegen Strafurtheile über Verbrechen, oder schwere Polizeiübertretungen, wodurch zugleich auf Schaden-Ersatz erkannt worden ist, kann wegen dieses Schadenersatzes der RecurS ergriffen werden. Seine k. k. Majestät haben über den im Einvernehmen mit der vereinigten Hofkanzlei und der Hofcommiffion in Justiz-Ge-fetzsachen erstatteten allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstclle mit allerhöchster Entschliessung vom 19. Juni 1055 zu erklären geruht, daß gegen Strafurtheile über Verbrechen oder schwere Polizeiübertretungen, wodurch zugleich auf Schadenersatz erkannt wird, auch wegen dieses Schadenersatzes der Recurö den in dem §. /163 des ersten, und in dem §. 4i5 des zweiten Theileö des St. G. 23. genannten Parteien binnen der in dem besagten St. G. 23. bestimmten Frist, und zwar auch dann Vorbehalten sei, wenn wegen der verhängten Strafe keine Beschwerde ergriffen wird, oder solche zu führen nach dem Gesetze nicht zustehet. Gegen Urthejle der zweiten Instanz hat der Recurs nur in so ferne Statt, als dadurch eine Abänderung der Erkenntniffe erster Instanz in Bezug auf Schadenersatz zum Nachtheile des Verurtheilteu ausgesprochen wird. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hof-kanzleiverordnung vom 16. August 1835 , Zahl 21508, hiermit allgemein kund gemacht, Gubernialcurrende vom 2, September 1835 , Zahl 14538. Rom $. September. 3ig iS 5. Behandlung der den österreichtschen Gerichtrstellen aus dem Königreiche beider ©teilten,, oder aus andern Staaten zukommenden gerichtlichen Vorladungen. 2« Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 14. August mr,, Zahl 19969, wird beigedruckt jenes Secret befannt gemacht, welches die k. k oberste Jnstizstelle— in Betreff der Zustellung der aus dem Königreiche beider Sicilien, oder aus andern Staaten in welchen über die Zustellung an außer Landes befindliche Un-tcrthanen ähnliche Grundsätze bestehen, den f. f. österreichischen Gerichtsstellen jukommenden gerichtlichen Vorladungen — unterm 25. Mai d. I. an die betreffenden k. k. Appellationsgerichte erlaffen hat, Gubernialcurrende vom 5. September 1035 , Zahl 14612. Abschrift einer unterm 28. Mai >838, Zahl 3337, von der obersten Justizstelle an sämmtliche Appellationsgerichte mit Ausnahme Dalmatiens erlassenen HofdecrekeS, In Hinsicht der Zustellung der im Ministerial - oder amtlichen Wege aus dein Königreiche beider Sicilien, oder aus anderen Staaten, in welchen über die Zustellung an außer Landes befindliche oder auswärtige Unterihanen gleiche oder ähnliche Grundsätze gelten, und insbesondere ein Ausweis über die an die Partei selbst geschehene Zustellung nicht erfordert, sondern, sich mit der Zustellung an den Staatsanwalt oder eine andere dazu bestimmte Person begnügt wird, den österreichischen Ge» richtSstellen Ankommenden gerichtliche» Vorladungen wird zu Folge allerhöchster Entschließung vom 20. Mat iS35 festgesetzt: 1, Kommen solche Vorladungen den höheren Gerichtsstellen oder anderen Behörden zu, so sind dieselben unverzüglich an den gehörigen Richter erster Instanz zu übermachen 2. Das Gericht erster Instanz, welchem die Vorladung zu- gekommen ist, hat vor Allem darauf zu sehen, ob der Vorgeladene ein österreichischer Unterthan sei, oder nicht. Ist derselbe nicht ein österreichischer Unterthan, so ist die Vorladung sammt den für die auswärtige Unterthanschaft des Vorgeladenen streitenden Gründe der obersten Justiz« 3ti> SSotti 5. Geptember. stelle vorzulegen, welche sohin daö Geeignete vorzukehren haben wird. 3. Wenn der Vorgeladene ein österreichischer Unterthan ist, so hat das Gericht die Zustellung der Vorladung nach den bestehenden Vorschriften zu besorgen; wenn er sich aber außer dem österreichischen Kaiserstaate aufhält, oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, und er keinen zur Annahme erster Klagen befugten Bevollmächtigten nahm« Haft gemacht hat: so ist ihm zu diesem Ende ein Curator zu bestellen, und diesem die Vorladung zu behändigen. Der Curator hat die Pfiichr, den Vorgcladenen von der Vorladung durch eine in die Zeitungsblätter einzurückende Nachricht, oder jonst im geeigneten Wege zu verständigen. Im Falle der Aufenthaltsort deS Vorgeladenen im AuS-lande bekannt wäre, hat das Gericht, dem die Vorladung zugekommen ist, noch überdieß die auswärtige Gerichtsbehörde, in deren Bezirk der Vorgeladene sich aufhält, um dessen Verständigung zu ersuchen. Eine Einsendung des Znstellungsscheines an die auswärtige Gerichtsbehörde, vor welcher der Vorgeladene zu erscheinen hätte, findet nicht Start. 4. Die in der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen Amtshandlungen haben von Amtswegen ohne Aufrechnung der Tar-, Stämpcl- oder anderer Gebühren zu geschehen. 5. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Zustellung von andern aus den erwähnten Ländern auf dieselbe Art einlangcnden gerichtlichen Verordnungen in Civilangele-genheiten, vorbehältlich der in Beziehung auf die Erecu-tion der Erkenntnisse auswärtiger Gerichte bestehenden Vorschrijten. 6. Hierdurch werden in dem lombardisch - venetianischen Kö- nigreiche das Hofeecret vom 27. Februar 1821, und in den übrigen Ländern daS Hofdecret vom 19 Jänner 1821 , Rr. 1731 I G <3., außer Kraft gesetzt. 7. Die österreichischen Gesandtschaften und Consulate in den angeführten Ländern haben im gehörigen Wege den Auftrag erhalten, die ihnen für österreichische Unterthanen nach dem dortigen Verführen übergeben werdenden Vorladungen, oder andere gerichtliche Verordnungen in Ci-vilangelegenheiten unmittelbar und ungesäumt an die k. k. Appellationsgerichte, die eS betrifft, oder wenn der Vor-geladene sich in den ungarischen Erbstaaten befindet, an die ungarische oder siebenbürgische Hofkanzlei zu übersenden. . Vom Š. und 8, September. A,j 186. Die vorgefchriebenen Advokaten - Prüfungen können die Prüfungen für das Civil- nicht aber für das Criminal - Richteramt vertreien; dann Bestimmung über die Befähigung der Fiscaladjuncten und Advocaken zu Rathsstellen. Ueber eine allerunterthänigst gemachte Anfrage: ob, und wie weit die dermahl vorgeschriebenen Advocaten - Prüfungen jene für das Civil- und Criminal - Richteramt vertreten können, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 27. Mai 1835 zu bestimmen geruht: »daß der für die Advocatur »und für eine Fiscaladjunctenstelle mit gutem Erfolge Geprüfte »zur Erlangung der Wahlfähigkeitödecrete für daö Civil- und »Criminal - Richteramt zwar keiner besondern Prüfung für daö »Civilrichteramt bedürfe, wohl aber sich über eine ordnungsmä-»ßige einjährige Criminalpraris ausweisen, und sohin eine be-»sondere Prüfung für das Criminal - Richteramt mit gutem Er« »folg bestehen müsse.« Uebrigenö geruhten Se. Majestät zu gestatten, daß die Gerichtsbehörden ausgezeichnete Fiscaladjuncten und Advocaten, wenn sie auch die formele Befähigung zum Richteramte nicht erlangt haben, zu Rathsstellen in Antrag bringen dürfen, wenn sie von ihrer vollko in menen Tauglichkeit dazu überzeugt sind. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hohen Hofkanz-leidecreteö vom 20. August i83f>, Zahl 19813, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 5. September 1835, Zahl 14662. 187. Verhaltungsnormen in Paßangelegenheiken für das k. k. Consulat in Gallacz. Im Anschlüsse wird den k. k. Kreisämtern in Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Dekretes vom 29. August i835 , Zahl Gesetzsammlung XVII. Theil. 21 3ü Vom 8. September. 5196/ eine Abschrift der, dem f. f. Consulate zu Gatlacz ick Einverständnisse mil der k.k. geheimen Haus-, Hof- undStaatS-kanzlei und der k.k. Polizei- und Censurshofstelle zur Richtschnur hinausgegebenen Verhaltungönorm in Paßaugelegenheiten zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 8 September 1805, Zahl 14723; an die Kreitämter und Polizeidireltion. Abschrift einer Verordnung des Präsidiums der k. k. allgemeinen Hofkammer an das k. k. Consulat zu Gallaez vom 29. August i835. Nachträglich zu der, dem k. k. 1;. rc. mit dem hierortigen Erlasse vom 25. August v. I. übersendeten AmtSinstruction findet man demselben im Einverständnisse mit der k. k Hauö-, Hof-und Staatükanzlei, und der k. f. Polizei - und Censurö - Hofstelle nachstehende Verhaltungönormen zu feiner Richtschnur in Betreff der Ausstellung und Vidirung von Paffe» vorznzeichnen: 1. Der Vorsteher des Consulates ist berechtiget, österreichischen Unterthanen, welche sich aus hinlänglich zu entschuldigen-den oder rücksichtöwürdigen Ursachen in Gallaez oder Jbraila ohne Paß befinden, und bei dem Consularamte in Gallacz um die Ertheilung eines neuen Passes sich bewerben, in den seltenen Fällen besonderer Dringlichkeit, und bei unbedenklichen Umständen eigene Pässe zur Rückreise in ihre Heimath auszufertige», wovon er jedoch gleichzeitig nach Beschaffenheit der Reiseroute die österreichischen Agentien zu Jaßy und Bukarest, so wie die betreffende inländische Landeöstelle, welcher der Paßwerber nach seinem Wohnsitze untersteht, zu benachrichtigen hat. 2. Außerdem ist derselbe ermächtiget, den mit gültigen Passen versehenen österreichischen Unterthanen diese Paßurkunden bei der Durchreise zu vidiren. Von den geschehenen Paßvidirungen hat er periodssche Verzeichnisse den k. f. Agentien zu Jaßy und Bukarest zu übersenden. 3. Die Vidirung der von den Landesbehörden der beiden Für- stenthüiucr zur Reise nach Oesterreich auögefertigte» Pässe, so wie der Reisepässe von nach Oesterreich sich beaebenden fremden Unterthanen, und die Ausstellung von Reisepässen außer den unter 1 bezeichnet«» Fällen, bleibt de» k. k. Agentien zu Jaßy und Bukarest Vorbehalten. Kom y. September. 3i§ 188. Freilassung der Recursergreifung für Beamte gegen ihre in gehöriger Form ausgesprochene Dienstentlassung. Se. k. k. Majestät habe» über die vo» einer Landesstelle gestellte Anfrage, welche Frist einem des Dienstes entsetzten Beamten zur Ueberreichung des Recurses einzuräumen sei, unterm 7. August d. I. folgende allerhöchste Entschliessung herabgelangen zu lassen geruhet. Da die Vorstellungen gegen die in gehöriger Form ausgesprochene Dienstentlaffnng keinen effectum suspensivum haben, so entfällt die Nothwendigkeit der Festsetzung eines Praeclusiv-Termineö zu deren Ueberreichung, welche dem in solchem Falle befindlichen Individuum an die höheren Behörden jederzeit freisteht. Hiernach hat es daher auch von dem in dem Wirkungskreise für die Länderstellen in dem §. 5 litt. C. *) vorkommenden Vorbehalte abzukommen. Welches den f. k. Kreiöämtein in Folge hoher Hofkanzlei-Verordniing vom 19. August ,655 , Zahl 21356, zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 5. September ,835, Zahl ,467t ; an die Kreiöämter und an das FiScalamt. 189. Die Einstellung der Jnvalidengebuhr hat erst dann einzu« treten, wenn das vom Patental - Invaliden erlangte anderweitige Einkommen wenigstens den dreifachen Betrag der Jnvalidengebuhr erreicht. Zufolge einer an die kais. königl. allgemeine Hofkammer gelangten Eröffnung des k. k. HofkriegöratheS haben Seine k. k. Majestät durch eine allerhöchste Entschliessung vom 10. *) Siehe P. G. S. Band ,4, Seite 174, Zahl 96. 8i4 Boni 9. Ščpfemiet. August 1834 avzuordnen geruht, daß den Parental-Invaliden die Jnvalidengebühr nur dann einzustellen sei, wenn das von denselben erlangte anderweitige Einkommen wenigstens den dreifachen Betrag der Jnvalidengebühr erreicht. Die k. k. KieiSämter werde» in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 7. August 1835/ 3. 31305, von dieser allerhöchsten Entschliessung- in Absicht auf die eine Anstellung bei den Civilbehör-den erlangenden Patental-Invaliden, von nun an zur genauen Nachachtung mit dem Beisätze in die Kenntniß gesetzt, daß es hierdurch von der mittelst der hohen Hofkanzleiverordnungen vom 5. Marz und 19. August 1819, Zahl 8974 und 35717, Guber-nial-Jntimat vom 9. September 1819, Zahl 20015, bekannt gegebenen Bestimmung, zufolge deren die Jnvalidengebühr der in Civil-Dienste übertretenden Invaliden-Militärs vom Feld-wäbel und Wachtmeister abwärts bisher in jenen Fallen, wo der mit der Civilbedienstung verbundene Bezug sich bei einem Gefreiten und Gemeinen auf tägliche 12 Kreuzer Conv. Münze, und bei einem Feldwäbel und Corporal auf tägliche 20 Kreuzer Conv. Münze belauft, zu sistiren war, abkomme. Bei diesem Anlaß wird übrigens den k. k. Kreisämtern neuerlich zur Pflicht gemacht, von jeder stabilen, provisorischen, oder auch nur substitutorischen Verwendung der Parental-Invaliden zu Civilbedieustungen, jederzeit sogleich die compete» -te Militärbehörde in die Kenntnis; und hierdurch in den Stand zu setzen, riicksichtlich der in die Frage kommenden Einziehung der Jnvalidenbühr nach der im Eingang erwähnten allerhöchsten Bestimmung vorzugehen. Gubernialverordnung vom 9. September 1835 , Zahl 14907; an die KreiSämker, Baudirection, Polizeidireetion, Stände, an das Fiscalamt, Cameral-Zahlamt, Gubernial-Rechnungsdepartement, und Intimat an das Berggericht zu Leoben, und Eisenwerködirection zu Eisenerz. Vom g, und iS. September. 3a5 190. Voststäudigere Ausfertigung der obrigkeitlichen, an die Berpslegsmagazine abzugebenden Marktpreis - Certificate. Laut Note des k. k. illirisch - inneröstecreichischen General-Commando vom 3. September 1835 , S 22,34 / sind in mehreren obrigkeitlichen Marktpreis--Certificaten außer den Getrei-degattnngen und Hafer über alle übrigen Artikel keine Preise notirt, waS um so auffallender ist, als nicht angenommen werden kann, daß nicht wenigstens über jene'Artikel, mit welchen Verkehr getrieben wird, und die dem gesetzlichen Tariffs unterliegen , der Loealwerth und die bestimmten Sahungspreife be-stehen sollten. Den oftmahls wiederholten Vorschriften gemäß sollen die sämmtlichen Rubriken der gedruckten ortöobrigkeitlichen Certificate ausgefüllt sein, und in dem Falle, wenn ein oder der andere Artikel nicht zu Markte gebracht wird, und auch sonst kein Verkehr damit Start findet, folglich dadurch weder der cursiren-de Markt-, noch der sonst bestehende Localpreis dafür bestimmt werden kann, ist dieser Umstand ausdrücklich in der betreffenden Rubrik der Preis - Certificate anzumerken- Die k. k. Kreisämter haben demnach die BezirkSobrigkeiten und Magistrate anzuweisen, daß sie die an die Verpflegsmaga-zine auszufolgenden Marktpreis - Certificate jederzeit nach den bestehenden Vorschriften ausfertigen. Gubernialverordnung vom g. September i835 , Zahl 14976; an die KreiSamler. 191. Anstellung von Real- und ausnahmsweise auch der Halb« Anva iden zu Kanzleidicnern, und derlei Aushelferstesten bei Civilbehörden. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 29. Mai 1835 über einen allerunterthaoigst erstatteten Vor- 3*6 Vom iS. September. trag des k. f. HofkriegSrathcö allerhöchst Ihre Willensmeinung dahin zu eröffnen geruht, daß zu Kanzleidienern und derlei Aushelfer-stellen bei Civilbehörden in der Regel Realiuvaliden, welche in ararischer Versorgung stehen, und nur ausnahmsweise, so weit es unvermeidlich ist, Halbinvaliden, die dafür vorschriftsmäßig erkannt sind, verwendet werden sollen, welche Individuen jedoch in Gemäßheit der von Seiner Majestät genehmigten Directive» erst nach zehn im Civildienste zugebrachten Jahren die Civil-Pension»- oder Provisionöfähigkeit erlangen. Hiervon werden die k. f. KreiSämter in Folge hohen Hof-kanzleidecreteS vom iS, August 1835 , Zahl 21057 unter Anschluß einer Abschrift der von dem k. k. Hofkriegörathe an sämmt-liche Militärbehörden in dieser Beziehung erlassenen Verordnung, wegen Behandlung solcher Halbinvaliden im Falle ihrer eintretenden Dienstuntauglichkeit, zur Wissenschaft und Darnachachtung verständiget. Gubernialverordnung vom 15. September !855, Zahl 14997; an die KreiSämter, Staatsbuchhaltung, Stände, da» Fiscal-amt, und Jntimat an daö Landrecht und die Cameralgefällen- Verwaltnno. Abschrift einer Verordnung des k. k. HofkriegLrathS an sämmtliche dem Hofkriegk- rathe unterstehende Behörden ddo. ,3. Juni >835. Nr. 1937. lieber einen @r. Majestät erstatteten allerunterthänigsten Vortrag die Behandlung der bei Dicasterien oder 2lemtern in Diener»- oder Auöhelfcrsstelleii ausgenommen werdenden Halbinvaliden von Regimentern, Corps oder Branchen, rücksichtlich ihrer einstigen Versorgung bei eintretender gänzlicher Dienstun-tauglichkeit, haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 29. Mai Ihre Willensmeinung dahin zu eröffnen geruht, daß zu Kanzleidienern, und derlei AuöhelferSstellen in der Regel Realinvaliden, welche in ärarischer Versorgung stehen, und nur ausnahmsweise, so weit eö unvermeidlich ist, Halbinvaliden, die dafür vorschriftmäßig erkannt sind, verwendet werden sollen. Diese allerhöchste Entschlieffung gibt dem Hofkriegörathe zuvörderst die Veranlassung zu der'allgemeinen Erinnerung, daß Vom i S. September. 3i7 die Superarbitrirungs - ober RearbitrirungS - Commissionen bei der Untersuchung und Beurtheilung von Realinvaliden, welche sich um Einstellung als Kanzlei - oder Bureau - Diener, oder als derlei AuShelfer melden, mit der gehörigen Umsicht zu Werke gehen sollen, um hierzu nicht Individuen in Antrag zu bringen, welche mit Defecten behaftet sind, die sie zu einem solchen eine gute Gesundheit und verhältnißmaßige körperliche Kraft erfordernden beständigen Dienste nachmahlö als unbrauchbar könnten befinden lassen. Halbinvalide oder der Invalidität sich nähernde Leute können, obiger allerhöchsten Entschliessung zu Folge- zwar auch fernerhin auf ihr Ansuchen, wenn sie nach ihren intellec-tuelen Eigenschaften, und guten Conduite dafür geeignet sind, nach vorgängiger Superarbitrirnng, und dabei erkannter Halbin-validitat und relativen Brauchbarkeit für derlei Stellen in Vorschlag gebracht werden ; da jedoch nach den neuerlich als Norm in Antrag gekommenen, von Sr. Majestät in dieser Beziehung genehmigten Directiven ihre Civil - Pensions - oder Provisionsfähigkeit erst nach zehn im Civildienste zugebrachten Jahren ein» treten soll: so sind dergleichen Leute, welche zu einem Civildienste in der Cathegorie der Dienerschaft angestellt werden, von nun an ohne Ausnahme, und ohne weitere Rückfrage bei ihren Regi-meutern, Corps oder Branchen bloß als beurlaubt bis zur Einberufung fortan im Stande zu führen, und zwar so lange, bis sie bei einer Civilbehörde eine solche Bedienstung erhalten, mit welcher die Ausfertigung eines DecreteS und förmlicher Beeidigung verbunden ist, oder bis sie im Civildienste ununterbrochene zehn Jahre zurück gelegt haben. Diese zehn Jahre werden dem betreffenden Wonne jedenfalls vom Tage zu Guten gerechnet, an welchem er, eö sei als wirklicher Diener, oder als aufgenommener Aushelfer den Civildienst angetreten hat, und bei seinem Corps außer Gebühr gebracht worden ist. Ob dergleichen auf einen Civildienst beurlaubte Leute, über den jeweil vorgefchriebenen Stand geführt werden dürfen, wird von Zeit und Umstände» abhangen, worüber der Hofkriegsrath die Entscheidung sich vorbehält. So ferne ein solcher als beurlaubt in einem Civildienste stehender Mann wegen überkommener Gebrechen, oder aus sonstigen erheblichen Ursachen, vor Verlauf von zehn Jahren vom Civildienste entfernt werden sollte, wird er zur Disposition der obersten Militärbehörde der Provinz, nähmlich des Generalcommando gestellt werden, welches sofort dessen Rearbilrirung verfügen, und nach deren Resultat entweder z»r activen Militärdienstleistung, oder als Realinvalid nach dem dießfalls bestehenden allgemeinen Sisteme elassifiziren wird. 3*8 Vom >z. September. 192. Hinausgabe neuer Zinsen - Coupons sammt Talons zu den fünfpercenligku Conventionsmiinz-Dbligationen. Die Coupons der fünfpercentigen Conventions - Münz-Staatöschuldverschrcibungcn vom 1. November 1823 gehen mit 1. November l. I. zu Ende, und eS tritt daher die Nothwen-wendigkeit ein, zu denselben neue CouponSbogen hinauszugeben. Die neu hinauszugebenden CouponSbogen umfassen einen Zeitraum von 15 Jahren, und der erste Coupon ist mit dem Verfallstermine 1. Mai 1836, der letzte Coupon mit dem Verfallstermine 1. November 18 18 versehen. Am Schlüsse ist jedem Couponsbogen eine Anweisung auf weitere Zinsen - Coupons (Talon) beigegeben. Die Hinausgabe der neuen CouponSbogen hat mit 1. November l. I. zu beginnen, und darf nur gegen Producirung der Original - Obligationen geschehen. Da beschlossen wurde, die HinauSgabe dieser CouponSbogen nid)t auf die Universal-Staats- und Banco-Schuldeneasse allein zu beschränke», sondern dieselbe auch durch die Creditsabtheilun-gen in de» Provinzen vornehmen zu lassen: so hat das k. k. Gratzer Provinzial-Cameral-Zahlamt den Auftrag erhalten, die dortige Creditsabthcilung anzuweisen, daß ste die neuen Lou-ponsbogen zu jenen Obligationen, welche bei ihr aiigemeldet werden, hiuauSgebe. Welches in Folge hohen Hofkammer-Decreteö vom 5., Erh. 14. d. M>, Zahl 59446/5573, und im Nachhange zur hieror-tigeu Currende vom 1. August 1828, Zahl 1570, *) allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 15. September 1835 , Zahl 15393; an die Kreisämter und Jutimat an daö Landrecht. Gubernialcurrende vom 1. August i8z8, Zahl 1S70. Bei einem großen Theile der ftinfpercentigen Conventionö-Münz-Obligationen des AnlehenS vom 29. October 1816, gehen *) Siehe die nachfolgende Currende. Vom i5. September. 3ig nach den verschiedenen Ausfertigungötagen, vom >. November i82ü angefangcn, und so durch alle Monathe fort bis einschlies-sig «.October «82y, die ursprünglich beigelcgten Jntereffen-Cou-pons zu Ende. ES tritt daher dieNothwendigkeit ein, während des bemerkten Zeitraums, und mit Rücksicht auf die Verfallszeit des letzten der beyliegenden Coupons, neue Jnteressen-Couponö, wel-chen zugleich auch die Anweisungen auf weitere Coupons (Talons) beiliegen, hinauözugeben. Um den Besitzern solcher Obligationen die Ueberkommung der neuen Zinsen-Eouponö nebst Talon zu erleichtern, hat die k. k. allgemeine Hofkammer nach dem Inhalte des Decretes vom 30. Mai l. I. beschlossen, daß diese neuen Coupons nicht nur bei der k. k. Universal, Staats - und Banco - Schuldencasse in Wien, sondern auch bei den cameralzahlamtlichen Creditsabthei-lnngen zu Linz, Grätz, Prag, Brünn, Troppau, Lemberg, Ofen, Herrmannsiadt, Salzburg, Innsbruck, Laibach, Klagen« furt, Görz, Zara, Mailand und Venedig erhoben werden können. Die Ausfolgung der Coupons nebst dem Talon, kann nur gegen Beibringung der Originalobligationen selbst geschehen. Jene Parteien, ivelche die neuen Coupons bei der k. k. Universal - Staats - und Banco-Schulden Casse zu erhalten wün-scheu, haben sich bei derselben in jenem Monathe z» melden, in «velchem der letzte von den ursprünglich beigesegten Coupons zur Zahlung fällig ivird. Dagegen haben jene Parteien, ivelche die neuen Coupons bei einer der genannten camerzahlämtlichen Credits-Abtheilungen zu erlangen wünschen, sich bei derselben einen Monath früher, als der letzte beigelegte Coupon zur Zahlung fällig ivird, zu melden. Jene, welche diese Vorsicht verabsäumen, und sich wegen Ueberkommung der neuen Coupons spater melden, können auch die neuen Coupons saninit dem Talon erst später erhalten. Hat sich eine Partei wegen der neuen Coupons bei einer bestimmten Creditsabtheilung bereits gemeldet, so kann sie diese Effecten nur bei der gewählten CreditS-Caffe, und nicht mehr bei der f. k. Universal - Staats - und Banco - Schuldencasse in Wien, oder bei einer anderen Credits-Caffe erhalten. Die neuen Coupons werden, von den Oberbeamten der f. k. Universal - Staats - und Banco-Schuldencasse mittels einer Stampiglie unterfertiget, auf den Zeitraum von 13 Jahren hinausgegeben. Diese Coupons und die Coupons - Anweisungen (TalonS) werden auf dem hierzu besonders verfertigten Papiere, und mittels der für diesen Zweck bestimmten Lettern abgedruckt »verden. 33o Vom 17. September. Jeder Coupon" und jede Coupons-Anweisung erhält eine Randverzierung und einen trockenen Stämpel. Diese Randverzierungen, so wie die ans de» Coupons und Coupons-Anweisungen anzubringenden Rastra, werden für jede Capitals • Cathe-gorie dieser Obligationen verschieden sein. Der Stämpel wird auf den Coupons-Anweisungen (Talonö) eine andere Form erhalte», als auf den Coupons. Der Zinsenfuß und der halbjährige Zinsenbetrag werden auf den Randverzierungen der Coupons in der Art abgedruckt sein, daß sie in weißer Schrift erscheinen. Die in der Folgezeit hinauszugebenden Interessen-Coupons werden nicht mehr gegen Vorweisung der Obligationen, sondern nur einzig und allein gegen Beibringung des Talon erfolgt werden. Rücksichtlich der Amortisirung der in Verlust gerathcnen Anweisungen auf Zinsen -- Coupons, (Talons) haben die dießfallS bestehenden Vorschriften zu gelten. 193. Bestimmung, welche Diurncn und Diäten mit Verbotst belegt werden können. Seine k. P. Majestät haben über die vorgekommene Frage: ob die Befreiung der Taggelder von gerichtlichen Verbothen auf-zuheben, und die Diurnisten, deren Taggeld durch ihr Verschulden mit Verbotst belegt wurde, nicht zu entlassen wären? unterm 7. d. M. folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht: Diurnen und Diäten, welche solchen Personen, die nicht wirkliche Staatsbeamte stnd, gereicht werden, können mit gerichtlichem Verbotst belegt werden, und ist diese Bestimmung öffentlich bekannt zu machen, wenn eine derselben entgegengesetzte kund gegeben worden wäre.. ES ist aber überhaupt, und insbesondere in Fällen, wo solche Verbothe und Lrerutionssührungen auf Diuruen und Diäten Vorkommen, mit der Entlassung des Diurnisten, oder gegen Diäte» Verwendeten vorzugehen, wenn er sich alö muth-«illiger, oder leichtsinniger Schuldenmacher darstellt. Welch» Vom 17. und *1. September. 33, allerhöchste Entschließung in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 22. e. M., Zahl 21354, bekannt gemacht wirb. Gubernialcurrende vom 17. September 1835, Zahl 14792. 194. Verboth der in Paris angekündiglen Herausgabe der Bibliothek der deutschen Classiker in sammtlichen deutschen Bundesstaaten. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer achtzehnten Sitzung vom 15. August l. I. zu beschließen befunden: daß die Zulassung und der Vertrieb der in Paris angekündigten Bibliothek der deutschen Classiker in sammtlichen deutschen Bundesstaaten zu untersagen sei. Welcher Beschluß in Folge herabgelangter hohen Hofkanz-leiverordnung vom 7. d. M., Zahl 25753/3867, hiermit wegen genauer Nachachtung öffentlich zur Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 17. September 1835 , Zahl 15398; an die KreiSämter. 19.). Bemessung eines Gemeindezuschlages bei Einfuhr der gebrannten geistigen Flüssigkeiten in die Städte der ersten Tariffsclasse. Nach den mit hohem Hofkauzleidecrete vom 9. September 1855 , Zahl 5065/St., bekannt gegebenen neuen allerhöchsten Bestimmungen über die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten wird künftig bei Einfuhr derselben in die Städte der ersten Tariffsclasse, keine weitere VerzehrungSsteuergebühr für diese» Artikel abgenommen, und eS wird nur gestattet sein, einen Gemeindezuschlag davon einzuheben. 33® Vom 23, September. Da sich sonach der Letztere bei dem bezeichneten Artikel für die Einfuhr nicht mehr nach Percenten der Verzehrungssteuer auSdrncken und einheben lassen wird, so muß künftig die Gebühr desselben, wo sie eintrilt, nach dem Erfordernisse selbstständig, jedoch dergestalt bemessen werden, daß der Ertrag den bisherigen jährlichen Ertrag des GemeindeznschlageS von gebrannten Flüssigkeiten nicht, oder wenigstens nicht bedeutend übersteige. Gubernialverordnung vom ri. September i83.r>, Zahl 15395 ; an die KreiFämter, Staatsbuchhaltnng, und Jntimat an die Cameralgefällen < Verwaltung. 196. Ueberwachung der vorschriftmäßigen Führung der Grundbücher, und der Verwaltung des Waisenvermügens. Die besondere Wichtigkeit, welche mit der Führung der Grundbücher und mit der Verwaltung des Waisenvermögens verbunden ist, hat bewirkt, daß mit hohem Hofdecrete vom y. April 1789, Zahl 1001, *) vom 18. October 1822, Zahl 1903, **) und vom 18. November 1826, Zahl 2233 , ***) d'e Prüfung und Beeidigung der Grundbuchsführer, und mit hohem Hofdecret vom 20. Jänner 1821 , Zahl 1732, ****) die Beeidigung der Waisenverwalter anzeordnet, und sowohl deren Vornahme, als die genaue Ueberwachung, daß nur auf solche Art befähigte Grundbuchsführer und Waisenverwaltec bestehen, vorzüglich den f. k. Kreisämtern aufgetragen wurde. Laut Note vom 5. September 1835, Zahl 7395 , hat das k. k. Appellationsgericht hieher erinnert, dem ungeachtet die Erfahrung gemacht zu haben, daß nur wenige Gerichte am Lande geprüfte und beeidete Grundbuchsführer und beeidete Waifenver- *) Siehe Justizgesetz - Sammlung S. Sr. **) Siehe Justizgesetz - Sammlung S- i®>- ***) Siehe Justizgesetz - Sammlu ng S. 55. •*»*) Eiehe Justizgesetz - Sammlung S. 3- < Vom 23. September. 333 Walter besitzen, sondern vielmehr die zur Ausübung eine- gerichtlichen Actes nicht befähigten Besitzer der Dominien ihre Wirthschaftsbeamten, dann bei Pfarr-und K i rch e n g ü l t e n, die Pfarrer und Capläne nicht nur die Grundbücher und Waiscngeschäfte selbst führen, sondern von ihnen sogar die grundbüchlichen Amtshandlungen ohne vorausgegangene Bewilligung des Richters vorgenommen, und eben so Verläße, der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes zuwider, ohne Genehmigung der Richter eingeantwortet werden. Die üblen Folgen dessen sind nicht zu verkennen, indem einerseits die Grundbücher und Waisengeschäfte am Lande in eine solche Unordnung gerathen, daß darin für die Parteien keine Sicherheit mehr besteht, andererseits die Dominien in Folge ihrer, rheils anö Unkenntniß der Gesetze, theilS aus Vorsatz unternommenen gesetzwidrigen Amtshandlungen mit SindicatSbe-schwerden überladen, und insbesondere die Nachfolger in geistlichen Pfründen, so wie Kirchen in dem Genüße der Früchte theilS schon gehemmt sind, theils bald noch mehr werden ge-hemmt werden. Das k. k. Appellationsgericht, welchem insbesondere die Ueberwachnng obliegt, daß die Dominien die ihnen übertragene Gerichtsbarkeit nur durch befähigte Personen auf die vorgefcbri ebene Art ausüben, hat zur Hebung dieser herrschenden Unordnung einige Maßregeln auSzusühren ersucht. Im Einklänge damit findet daS f. k. Gubernium die k. k. KreiS-ämter anzuweisen, sämmtliche im Kreise gelegenen Dominien zu verhalten, den geprüfte» und beeideten Grundbuchsführer un5> den beeideten Waisenverwalker gehörig auszuweisen, und hierüber ein genaues Verzeichniß mit folgenden Rubriken zu errichten: 1. Fortlaufender Nr.; 2, Nähme deS DominiumS; 3. Nähme des GrundbuchSführerS; 4. Datum seiner Prüfung; S. Datum seiner Beeidigung, 6. Ülipiue des Waiftnverwalters; 7. Datum seiner Beeidigung. Dieses Verzeichniß ist längstens bis Ende deS Solar-jahreS 1 83 5 zuverlässig an dieses Gubernium mit den Bemerkungen der k. k. Kreiöämter einzusenden. 334 äbm 23. HepkemSet. Da ferner wiederholte Fälle vorgekommen sind, daß die Grundbücher in verschiedenartigen Heften angefangen und wieder abgebrochen werden, überhaupt auch kein äußeres Merkmahl der Integrität und irgend einer Sanction haben, daher auch in den Grundbüchern und den dazu gehörigen Urkundenbücheru Blätter hcrausgeschnitten oder eingeschaltet, und überhaupt der wahre Stand des Grundbuches willkühr-lich und höchst gesetzwidrig abgeändert wurde, solche Fürzäuge .aber der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft des Instituts höchst nachtbeilig sind, und sowohl die Rechte Einzelner empfindlich verletzen, als auch die Dominien in Verantwortung setzen , so muß auch diesem vorgebcuzt werden. ES müssen daher sämmtliche grundbüchliche Haupt - und Jnstrumentenbücher im Voraus paginirt und dem k. k. Kreis-amte vorgelegt werden, welches dieselben mit einem Seidenfaden durch jede- einzelne Buch zu durchziehe» und beide Ende desselben auf das Blatt mit hartem Siegel anzuheften hat. Der Tag, an welchem dieses geschah, ist von dem Herrn Krcishaupt-manne darauf anzumerken, und die Dominien sind anzuweisen, diese Bücher ohne Unterbrechung und leeren Zwischenräumen fort* zusühren, worauf bei den Kreiöbereisungcn und bei jeder Gelegenheit ein besonderes Augenmerk zu richten sei» wird. Sollte das k. k. Kreisamt bei dieser Gelegenheit Gebrechen der bestehende» Grundbücher bemerken, so sind diese genau auf-iuschreibe», insbesondere die etwa leer gefundenen Zwischenblätter zu durchstreichen und anzumerken, daß auf selbe nichts ge-schrieben werden dürfe, und der Ausweis über jene Grundbücher, die auf dies« fehlerhafte Weise geführt wurden, in obiger Frist diesem k. k. Gubernium vorzulegen. Gnbernialverordnung vom 23. September »835 , Zahl j5466 j an die Kreisämter. Bern u. September. 3 197. Verfahren bei Behandlung von Klagen, welche bei Pachtungen der Güter der Städte und Gemeinden zwischen dem Pächter und der Gemeindeverwaltung eintreten. Seine f. k. Majestät haben über erstatteten allerunterthänig-sten Vortrag durch die allerhöchste Entschliessung vom 23. Mai d> I. zu gestatten geruht, daß daö Patent vom 31. December 11100, Nr. 514, *) der Justizgesetzfammlung auch für die Pachtungen der Güter der Städte und Gemeinden für d i e Zukunft, d. h. für die nach der Kundmachung dieser allerhöchsten Bestimmung abgeschlossenen Pachtcontracte, in den Provinzen, wo das bemerkte Patent in Wirksamkeit stehet, mit folgenden Modifikationen gesetzliche Kraft habe, daß 1. die in dem tz. 7 und 8 des berufenen Patentes bezeichneten Klagen des Pächters eben so wie alle übrigen gegen Gemeinden gerichteten Klagen, gegen die Gemeindeverwaltung gerichtet, und bei dem für die Gemeinde, welche es betrifft, nach den Juriödictionövorschriften kompetenten Gerichte überreicht, und 2. die in dem §. 11 bezeichneten gerichtlichen Verhandlungen von den Vertretern der Gemeinden^bei demjenigen Gerichte augesucht und veranlaßt werden müssen, welche- nach Umständen zu Folge der allgemeinen Juriödiction-vor-schriften für solche Amtshandlungen gegen den Pächter der sie betreffende kompetente Gerichtsstand ist. Wa» in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 29. August d. I., Zahl 20485, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialeurrende vom 24. September 1835, Zahl 15735 ; an die Kreisämker, SraatSbuchhaltung, Stände, das Fiscalamt, und Intimat an die Cameralgefällen - Verwaltung und an das Landrecht. , *) Siehe Justizgeseh»Sammlung Seite 87. Boni 26. iKeptembek. 198. Verbots) der unmittelbaren Correspondcnz der Parteien mit der Universal Staats - und Banco - Schulden-Caffe. Die hohe Hofkammer hat mit Decret vom 15. d. M., Zahl 36775/3149, hieher erinnert, mit dein Erlasse vom 19. October 1ÜZ1, Zahl 36500, Gubernial-Jniimat vom 23 October 1831, Zahl 18265 , seien die Behörden in die Kenntniß geseht worden, daß eö der Universal Staats- und Banco-Schnldencasse untersagt sei, sich mit Parteien in irgend einen Schriftenwechsel ein-julaffen, ober sonst eine Verfügung ohne hohen Hofkammer ■ Auftrag zu treffen, in so ferne dieselbe nicht ohnehin in ihrer Amts-Wirksamkeit gelegen ist, und die Behörden zugleich angewiesen worden, dahin zu wirken, daß eö durch die Ortsbehörden und Aeniter möglichst allgemein dekannt werde, daß alle schriftlichen Eingaben an die Universal Staats-Schnldencasse erfolglos bleiben muffen, und daß sich daher die Parteien in vorkommende» Fallen, wo et» Einschreiten, ober eine Amtshandlung der Staatö-Schuldencasse erforderlich wird, entweder persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte mit Vermeidung jeder schriftlichen Eingabe an die genannte Caffe zu wende» hätten. Da sich dieses Erlasses ungeachtet »och immer Fälle ergeben , in welchen sich unmittelbar an die Universal Staats- und Banco-Schnldencasse gewendet wurde; so feie für die genaue Beobachtung des Eingangs erwähnte» Erlasses Sorge zu tragen- Die k. k. Kreisäuiter werden daher angewiesen, daö hierorti-gt Gubernial - Jntiniat vom 28. October 1851, Zahl 18265, *) zu republiciren. Gubernialverordnung vom 26. September 1835, Zahl 16001; an dir AreiSämter. *) Siehe P. G. S-, Band 13, Seite 3o?, Zahl 177. SSom 29. SeptemLee. 33.7 199. Vorschrift über die Vollziehung der Bestimmungen wegen der Besteuerung geistiger Flüffigkeiten. Zur Vollziehung der mit dem Circulare vom z>. August 1855/ Zahl 14413» *) kundgemachten Bestimmungen über die Besteuerung der geistigen Flüffigkeiten, wird in Gemäßheit deS Hofkammer-DccreteS vom 25.September d.I., Zahl420,7/2655, die beigedruckte Vorschrift allgemein knndgemacht, und deren genaue Beobachtung angeordnet. Guberuialcurrende vom 29. September 1835 , Zahl 16292. Vorschrift über die Vollziehung der Bestimmungen wegen der Besteuerung geistiger Flüssigkeiten. I. Von den Werkvorrichtungen und deren Verwendung. 1. Die mit dem allgemein kund gemachten Hofkammer-Decrete vom 24. August 1835 , Zahl 56678 , über die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüffigkeiten §. 7 ungeordnete Beschreibung der Betriebs - Lokalitäten und der Werkvorrichtungen ist nach der beigedruckten Form (Muster 1) zu verfassen. §. 2. D i e Gä h rungs ge säße und die Brennvorrichtun-9en dürfen, wenn gleich dieselben sich nicht unter amtlichem Verschlüsse befinden, weder a) aus der Erzeugungsstätte (dem Getriebsloeale) hin- weggebracht, noch b) zu einem andern Gebrauche als demjenigen, zu welchem dieselben in der angeordneten Beschreibung erklärt worden sind, verwendet werden, ohne daß vorläufig dieses bei dem GefällSbeamten, dessen Aufsicht die Brennerei-Unternehmung zugewiefen ist, angezeigt, und über die geschehene Anzeige die schriftliche Bestätigung er« langt wurde. Diese Anzeige hat schriftlich zu geschehen. Von Seite der-lenigcn Steuerpflichtigen, welche von der Führung der Empfangs- *) Siehe in diesem Bande Seite 304, Zahl -79. Gesetzsammlung XVII. The». 22 338 ä3om ig. September. und Ausstoß«Register enthoben sind, kann diese Anzeige auch mündlich eingebracht werde». Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige wird in diesem Falle auf den Revisionsbogen ertheilt. Wo Gefahr am Verzüge haftet, und sich die Ortsobrigkeit näher alö der gedachte Beamte bestndet, kann die Anzeige auch bei der Obrigkeit geschehen, welche die Bestätigung, daß die Anzeige angebracht worden sei, unter Beirückung beö TageS und der Stunde, auf der schriftlichen Anzeige, oder wenn dieselbe mündlich erfolgte, auf dem in den Händen des Steuerpflichtigen befindlichen Revisionsbogen ansetzt. §. 3. Nach dem §. beigeschafft oder in Verwendung genommen werden, sind ohne besondere Bewilligung der GefällSbehörde nicht zulässig, wenn dieselben nicht das erwähnte Maß erreichen. §. 4. In der Regel hat die Bereitung der Maischt aus mehligen Stoffen von dem Zeitpunkte der Euischüttung derselben, und der Vermischung mit Flüssigkeit (Einteigung) an bis zur Uebertca-gung in die Brennvorrichtung in denselben Gefässen zu geschehen, und cS ist die reife Maische unmittelbar aus diesen Gefässen in die Brennvorrichtung zu übeltragen. Vormaisch-b o k t l ch e, Kühlschiffe, Kühlwannen, M a i s ch behält er, M ai sch w a r m er und überhaupt Gefasst, welche zur Aufnahme oder Aufbewahrung eingemaischler Stoffe vor dem Beginnen der Gährung oder nach der Beendigung der für die Branntwein - Erzeugung erforderlichen Gährung, jedoch vor dem Abbrennen bestimmt sind, dürfen, wenn dieselben in der Beschreibung enthalten sind, mit Beobachtung folgender Anordnungen (§§. 5 bis 11) nur in denjenigen Brennereien anqe-, wendet werden, welche für den regelmäßigen Gebrauch dieser Gefäße gehörig eingerichtet find. §. 5. Aus den Vormaischbottichen, Kühlschiffen, Kühlwannen und überhaupt den Gefässen, die bestimmt sind, eingemaischte Stoffe Boni zg. šepUmUi:. 3Ši) v o k b e Iti Beginnen d e r Gährung aufzubchalten, sind diese Stoffe, ehe denselben ein GährungSmittcl zugesctzt wird, oder doch unmittelbar nachdem dieses geschah, lind in jedem Falle, ehe die Gährung beginnt, in die Maischbottiche selbst zu übertragen, daher Maische in gährendem oder reifen Zustande in Vormaischbottichen, und überhaupt in den oben bemerkten Gefäßen unter keinem Vorwände vorhanden sein darf. §. 6. Auch dürfen in diese» Gefäßen eingcmaischte Stoffe n i ch t nach der ersten Hälfte der an gemeldeten Mais ch-dauer gefunden werden. tz- 7. 2» den Brennereien, in denen die Verwendung von solchen Gefässen gestattet wird, beginnt bas steuerbare Verfahren mit dem Einschütten der zur Maische bestimmten Stoffe in diese Gesäße, und nicht erst mit der Uebertragung derselben in die Maischbottiche. §. 8. I» Maischbehältern, Maischwärmern oder überhaupt den Gefässen, die bestimmt sind, reife Maische aufzubehalten, oder zum Abzüge der geistige» Flüssigkeit vorzubereiten, charf nur reife Maische, in keinem Falle aber gä h r e n d e Ma isch e, oder ein eingetci'gter, noch nicht in die Gährung versetzter Stoff vorhanden sein. Auch reife Maische darf in diesen Gefässen zu einer Zeit nicht gefunden werden, in welcher zu Folge der Anmeldung der Brand vollendet sein muß. §. 9- Zwischen den Gährungsgefässcn, den erwähnten Nebenge-fässen (§. 4) und der Brcnnvorrichtung muß, in Absicht auf die Menge der in denselben vorhandenen eingeteigtcn oder gahrenden Stoffe oder reifen Maische, vollständige Ueber ein st immun g bestehen, dergestalt, daß die Gesammtmenge, mit Einschluß derjenigen, welche dem Statt gefundenen Brande mit Rücksicht aus dessen Tauer bereits unterzogen wurde, die dem angemeldeten Rauminhalte der Gährungsgefäße entsprechende Menge nicht überschreiten darf, und daß in dem Maße, als das Verfahren vorschreitet, auch die Gefäße, auS denen die eingeteig-ten Stoffe oder die Maische entweder in andere Gefäße oder in die Brcnnvorrichtung übergegangcu sein mußten, leer sein, dagegen aber die Gefäße, oder die Vorrichtungen, in welche dieselben über zugehenhatten , solche in der angemessenen Menge, und in einem, demlStandpuncte, auf dem sich das Verfahren nach der Anmeldung befinden soll, entsprechenden Zustande enthalten müssen. ijry * I4<* Bom 39, SepkeMbek. §. io. ES ist untersagt, bad Ueberlaufen der Maische durch eine mechanische Vorrichtung an den Gährungsgefässen zu hindern. §. n. Die Ueb er t re tu n g der in den §§. 5 bis 8 aufgeführten Vorschriften wird als der Versuch einer n na ng e,» el dete» Einniaischung angesehen, nnd unterliegt nach dem der betretenen Menge entsprechenden Rauminhalte der auf die unbefugte Einniaischung gesetzten Strafe (§§. 59, 40 nnd 4i des Verzehrungssteuer - Strafgesetzes) Dieselbe Strafe findet auch rücksichtlich der Menge, um welche die Vorgefundene Ge-sammtmenge jene der Anmeldung überschreitet (§. 9), dann rück-sichtlich deö Raumes, um den der Inhalt der Gährungsgefaße zur Veihindernng des Ueberlaufenö der Maische vergrößert wurde (§. 10), Anwendung. II, Von der Maischdauer und der Brennzeit. §. 12. Die Maischdauer, das ist, der Zeitraum, nach dessen Endigung die Maische auS den GähruugSgefaßen auögehoben, und in die Brennvorrichtung übertragen werden muß, darf nicht weniger als vier und zwanzig, und nicht mehr als sechzig Stunden, von dem Zeitpuucle des Einfchütlens der zur Branntwein, dereitung bestimmten Stoffe in die Maischbottiche, oder in die zur Anfbehaltung der eingetcigten Stoffe vor der Gährnng bestimmten Gefäße an gerechnet, betragen. Sollte ei» längerer Zeitraum erforderlich sein, so muß dessen Bewilligung besonders angcfucht, und vor dem Beginnen des Verfahrens erwirkt werden. Diese Bewilligung kann nur bei eintretenven besonder» Verhältnissen errheilt werden. §. iS. Die Unterzündung der Brennvorrichtnng, die sich nicht bereits in einem gehörig angemeldcten Betriebe befindet, hat stets zu der für die Uebertragung der Maische in die Beennvorrich-tung angemeldeten Zeit zu geschehen. Dieselbe darf weder früher noch später Statt finden. § 14. Bei der zufolge des Hofkammer.DecretS vom 24. August 1855 §. 8 vorzunehmenden Untersuchung der Erzeugungsstättk und der Werksvorrichtungen ist auch auSzumitteln, welcher Zeit-raum nach der Beschaffenheit der Vorrichtungen bei einer ein-mahligeu Füllung derselben erforderlich ist. Vom 29. September. 34» 1. Um in den Brennereien, in denen nicht gleich unmittelbar ans der Maische Branntwein oder Branntweingeist gewonnen wird, a) Lutter (Lauter) anö der Maische, dann b) Branntwein aus dem Lutter 2. Um in andern Brennereien unmittelbar aus der Maische Branntwein zu ziehen. Sollte sich dieser Zeitraum in einzelnen Fällen nicht mit Genauigkeit ausmitteln lassen, so ist wenigstens die längste und kürzeste Dauer, welche zu dem Brande bei einer einmastigen Füllung der Brennvorrichtung erforderlich ist, zu bestimmen. is. Diese Bestimmung ist nach Vernehmung des Inhabers der Brennerei-Unternehmung ju treffen, und in bera über die Beschreibung der Werksvorrichtungen aufzuuehmendeu Protokolle für jede einzelne Brennvorrichtung deutlich aufzuführen. Erklärt sich der Inhaber der Brennerei-Unternehmung mit der ge tröffe-mn Bestimmung nicht zufrieden, so ist das Gutachten zweier unbefangener beeidigter Sachverständigen einzuholeu, oder , wenn der die Untersuchung pflegende Beamte eS angemessener findet, einen Probebrannt in Gegenwart dieses Beamten, oder eines von ihm zu bestimmenden Bestellten, äufzunehmen. Die Kosten der Beiziehung von Sachverständigen trägt der Staatsschatz, wenn sie die von dem Brennerei-Inhaber angegebene Brenndauer richtig erkennen. §. 16. Die nach diesen Anordnungen (§§. 14 und 15) bestimmte Brenndauer hat dem Brennerei-Inhaber zur Richtschnur zu dienen , und er darf von derselben nicht abweickien. Glaubt er bei eintretenden besoudcrii Umständen eine Abweichung ansprecheii zu können, so muß dieses in der Anmeldung ausdrücklich erklärt, und eS müssen die Gründe der Abweichung angegeben werden. Die Ueberschreituug der vorschristmäßigen Brenndauer wird nach den §§. 40 und 41 des VeczehrungösteuergesctzeS behandelt. §. 17. Keine Einmaischung darf in den Monathen October bis cin-schliessig März vor sechs Uhr Morgens, und nach zehn Uhr Abends, in den Monathen April bis einschliessig September hin-gegen vor vier Uhr Morgens, und nach zehn Uhr Abends geschehen. Vom eg. September. <* §. 18. Die Brennvorrichtnug darf sich weder zum Abbrennen der Maische, noch zum Abtreiben des Lutters vor fünf Uhr Morgens, und nach sieben Uhr Abends in Verwendung befinde». §. 19. Zu Abweichungen von diesen Bestimmungen (§§. 17 und u) muß eine besondere Beivilligung angesucht, und vorläufig erwirkt werden. Jedes Verfahren, das außer den erwähnten Stunden ohne erhaltene Bewilligung vorgenommen wird, ist als der Versuch eines unangemeldeten Verfahrens anzusehen, und der vorschriftmäßigen Strafe zu unterwerft». §. 20. Die Bewilligung, den Betrieb bei Tag und Nacht ununterbrochen forrzusetzen, kann Inhabern von Brennereien, die erst nach dem 31. October 1835 errichtet, und in Betrieb gesetzt werden, nur bei dein Vorhandensein folgender Bedingungen er« kheilt werden: 1. dieselben müsse» auf Vorrichtungen, durch die Branntwein unmittelbar aus der Maische gewonnen, eingerichtet fein; 2. GährungSgefaße dürfen so» keinem geringeren, als dem im $. 9 deS berufene» Hofkammerdecretes vom 24. August 1835 festgesetzten Rauminhalte in Anwendung kommen ; 3. die Erzeugungs - und Ausstoßregister muffen gehörig ge- führt werden; 4. der Betrieb muß regelmäßig für jeden Mouath vorhinein angemeldet, und ü. nach dieser Anmeldung der Betrieb in der Art eingerichtet werden, daß zwischen der erklärten Menge der Einmai-schungen, den Brennvorrichtungen, und der Annahme eines bei Tag und Nacht Statt findenden Betriebes das richtige Verhältniß bestehe. §. 21. Die im Laufe eines Tages, der Anmeldung gemäß, eingrmaischten Stoffe müssen auch an einem Tage auf der Brennvorrichtung abgetrieben werden. Eine Vertheilnng der Maische von einem Tage zum Abbrennen auf zwei oder mehrere Tage ist nicht gestartet. III. Von dem steuerbaren Verfahren und den Anmeldungen desselben. 1. Allgemeine Bestimmungen über die Anmeldungen. §. 22. Die Anmeldungen des steuerbaren Verfahrens habe» unmit» telbar bei dem Gefällsbeamten oder dem GesallSamte, welchem Vom,y. September. 343 die Brennerei in dieser Beziehung zugewiesen wird, zu geschehen. Der GefällSbeamte oder das Amt, bei dem die Anmeldung geschieht, berechnet die Gebühren, und übernimmt, in so fern derselbe oder dasselbe zur Einhebung der Gebühr ermächtigt ist, die letztere, im entgegengesetzten Falle hat der Steuerpflichtige die ausgeferrigte Bollcte zur Steuerbezirksobrigkeit, oder wenn hierzu ein nahes GefällSamt bestimmt wird, zu demselben zu überbringen, und daselbst die gebührende Zahlung zu leisten. Bei der Bestimmung der Beamten oder Aemter, bei denen die Anmeldungen anzubringen, oder die Gebühren zu entrichten sin-, wird mit der möglichsten Schonung der Steuerpflichtigen verfahren, insbesondere aber nach Thunlichkeit darauf Bedacht genommen werden, daß ihnen nicht Gänge an weit entfernte Orte auferlegt werden. In Fällen, in denen sich ein Gefälls-amt, an daö die Zahlung der Gebühr geleistet werden kann, nicht in der Nahe befindet, ist, sofern es dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung gereicht, zu verfügen, daß derselbe die Anmeldung unmittelbar bei der Steuerbezirksobrigkeit anbringe, und bei derselben die Zahlung der Gebühr leiste, dann aber die mit der Zahlnngsbestätigung der SteuerbezirkSobrigkeit versehene Anmeldung zu einem Gesällsbeamten oder Angestellten, der hierzu wird bezeichnet werden, überbringe. Dieser Beamte oder Angestellte setzt auf dem einen Exemplare der Anmeldung das Wort: »Gesehen« sammt dem Tage und der Stunde, zu welcher dieses geschah, an. Das mit diesem Beisatze und der Empfangsbestätigung der Steuerbezirksobrigkeit versehene Exemplar der Anmeldung vertritt in diesem Falle die Stelle der Verzehrungs-steuer-Bollete; dasselbe muß sich daher mit diesen Bestätigungen des GefällSbeamten oder Angestellten und der Steuerbezirksobrigkeit versehen, in dem Betriebslocale befinden, ehe das steuerbare Verfahren begonnen wird. (Hofdecret vom 24. August 1835 , Paragraph 15.) §. 23. Die Anmeldungen sind in zwei gleichlautenden Ausfertigun-gen (Exemplaren), und zwar, wenn dieselben bei der Steuerbe-jirkSobrigkeir eingebracht werden, auf dem hierzu vorgedruckten Papiere zu überreichen. §. 24. Geschieht die Anmeldung für einen Zeitraum, der sieben Tage nicht überschreitet, vorhinein, so kann an derselben nachträglich keine Aenderung vorgenommen werden. Umfaßt hinge-gen die Anmeldung einen tätigem Zeitraum, als sieben Tage, so können die angemeldeten Einmaischungen und Brände zwar weder der Menge, noch dem Umfange nach verringert, wohl 344 Dom 29. September. aber durch eine nachträgliche Anmeldung vermehrt werden. Diese nachträgliche Anmeldung muß wenigstens 24 Stunden vor dem Zeitpunkte, in welchem das durch dieselbe angemcldete Verfahren zu beginnen hat, bei dem Gefällsbeamten, dem die Brennerei zugewiesen ist, eingebracht werden. In so fern dadurch die in der früher» Anmeldung angegebene Ordnung des Verfab-renö und die Verwendung der angemeldeten Gerüche geändert wird, sind in der nachträglichen Anmeldung auch diejenigen Lheile der Aelteren zusammenhängend wieder aufzunehmen, welche hierdurch berührt werden. §. 25. Sollte durch ein zufälliges Ereigniß der Betrieb einer Brennerei, von welcher die Anmeldung für mehrere als einen Abzug geschah, gehemmt, oder unterbrochen werden: so hat der Steuerpflichtige sogleich, und in jedem Falle noch a» demselben Tage die Anzeige über dieses Ereigniß an den Gefällsbeamten, dem die Brennerei zur Aufsicht zugewiesen ist, wenn sich aber dieser Beamte nicht in dem Standorte der Brennerei befände, an die in demselben Orte, oder in dessen Nähe ausgestellte Abtheilung der Gefällenaufsichl (Gefällenwache), so fern aber sich die Ortöobrigkeit näher als eine Abtheilung der Aufsicht befände, an die OrtSobrigkeit zu erstatten. Die Obrigkeit, der eilte solche Anzeige zukömmt, hat die Richtigkeit des angegebenen Ereignisses ohne Verzug zu untersuchen, und den Befund dem Gefällsbeamten, dem die Brennerei zur Aufsicht zuge-wiesen ist, mitzutheilen. 2. Steuerbares Verfahren mit mehligen Stoffen. §. 26. Die Anmeldung des steuerbaren Verfahrens mit mehligen Stoffen hat nach dem Muster 2. zu geschehen. In derselben muß angegeben werden: t. Der Zeitpuncr der Eimaischung, dieselbe mag unmittelbar in Maischbottichen, oder in Vormaischbottichen oder andern Nebengefäßen geschehen. 2. Die Gattung und Menge der Stoffe, deren Ein-maischung Statt finden wird, nach dem landesüblichen Maße, nach welchem dieselben in dem Verkehre vorzukommen pflegen. 3. Die Nummer und der vollständige Rauminhalt a) der Maischbottiche, und b) der Brennvorrichtung, Dom 29. September. 345 die zu dem angemeldeten Verfahren werden verwendet werden. Die Anmeldung mit einem Theile des Rauminhaltes eines Maischbottiches ist unzulässig, indem die Steuergebühr stets nach dem ganzen Inhalte der Maischbottiche, die in Verwendung kommen, berechnet wird, ohne Unterschied, ob dieselben vollständig gefüllt wurden, oder nicht. 4. Der Zeitpunkt, in welchem die Maische in die Brennvorrichtung übertragen werden wird, und die M a i s ch-bo ttiche, auö denen solches zu geschehen hat. Dem Steuerpflichtigen bleibt Vorbehalten, diesen Zeitpunkt in dem Zeiträume, der sich nach der obigen Anordnung (§. 12) zwischen der gestatteten kürzesten und längsten Maischdauer ergibt, zu bestimmen, und hiernach seinen Betrieb einzucichten. 5. Wird nicht gleich unmittelbar ans der Maische Branntwein, sondern vorläufig Lutter gezogen, so muß besonders angegeben werden: a) der Zeitpunkt, wann der Lutter auf die Brennvorrichtung zum Abtreiben gebracht werden wird. b) die Nummer und der Rauminhalt der Brennvorrichtnng , mit welcher diese- Verfahren Statt zu finden hat. 6. Hat die Dauer de» Brandes für jede Füllung der Brenn -Vorrichtung nicht von der zu Folge der §§. 14 und 15 getroffenen Bestimmung abzuweichen, so setzt der Anmeldende bloß in die hierzu vorgesehene Abtheilung der Anmeldung an, daß die Dauer die vorschriftmäßige sei. Beabsichtigt er hingegen eine Abweichung von der Bestimmung, oder wurde die letztere nur mit einem längsten und kürzesten Ausmaße getroffen: so hat er die Stundenzahl, die er zu dem Brande verwenden wird, ausdrücklich anzusetzen, und so weit es sich um eine Abweichung von der allgemeinen Bestimmung handelt, die Gründe in der Anmerkung ersichtlich zu machen. (§. 16.) 7. Werden Vermaischbottiche, Maischbehälter und ähnliche Nebengefäße neben den Maischbottichen verwendet, so sind deren Nummer, die Einmaischungen, rücksichtlich deren dieselben in Verwendung kommen werden, und die Tage der Verwendung anzugeben. 8. Am Schluffe der Anmeldung wird der Gesammtcauminhalt, nach welchem die Steuer zu berechnen ist, zusammengezogen, und der entfallende Steuerbetrag iu dem Falle, wo die An. Meldung bei dec Steuerbezirksobrigkeit geschieht, ausgeworfen. 346 Vom 3g. September. §. 27. In Anmeldungen, welche für den Lauf eines Kalendermo-naths vorhinein nach dem beiliegenden Musterz geschehen, kann die zergliederte Angabe der Stunde, zu welcher die Eimaischung begonnen, und >edeS Mahl die Maische in die Brennvorrichknng übertragen, dann das Abtreiben deö LutterS vorgenommen werden wird, unterbleiben, wenn folgende Bedingungen beob--achtet werden: 1. Muß die Anmeldung wenigstens drei Tage vor dem An- fänge deSMonathes unmittelbar bei dem Gefällsbeamten, welchem die Brennerei zur Aufsicht zugewiesrn ist, angebracht werden. 2. Für jeden Tag, an welchem eine Einmaischung Statt fin- den wird, ist anzugeben, ob dieselbe Vormittags oder Nachmittags begonnen wird. 3. In den Brennereien, welche von der erwähnten Erleichte- rung in den Anmeldungen Gebrauch machen, muß, wenn nicht eine besondere Bewilligung zu einer Abweichung er-theilt wurde, die Maische entweder am dritten oder am vierte» Tage von jenem, an welchem die Ein-maischung geschah, an gerechnet, in die Brennvorrichtung übertragen werden. I» diese Maischdauer wird stets der Tag, an welchem die Einmaischung geschah, mit eingerechnet, wornach, wenn die Einmaischung am Montage vorgenommen wurde, das Abbrennen der Maische am Mittwoche oder Donnerstage erfolgen muß. Auf den Umstand, ob am ersten Tage die Einmaischung Voroder Nachmittags, früh oder spät vorgenommen worden ist, wird hierbei keine Rücksicht genommen. 4. Dem Steuerpflichtigen bleibt die Wahl zwischen dex eben bemerkten länger» oder kürzer» Maischdauer Vorbehalten. Ec hat jedoch in der Anmeldung ausdrücklich zu erklären, von welcher beider Bestimmungen er für den Lauf des Monathes Gebrauch machen werde, das ist: ob die Maische am dritten oder aber am vierten Tage in die Brennvorrichtung werde übertragen werden. Es ist nicht gestattet, im Laufe des Monathes, für den die Anmeldung geschieht, eine verschiedene Maischdaucr anzuneh-men, außer wenn wegen deö Stillstandes der Brennerei an einem Sonn- oder Feiertage, daö für den dritten Tag nach der Einmaischung angemeldete Abbrennen der Maische für de» folgenden Tag erklärt werden muß. 5. ES ist ferner anzugeben, welche Brennvorrichtung an je- dem Tage in Verwendung stehe» wird, dann zu welcher Dom 19. September. 347 Art des Betriebes, nähmlich ob zum Abbrennen der Maische / oder zum Abtriebe des Lutters. 6. Auch in diesen Brennereien darf weder eine Einmaischung noch die Benützung einer Brennvorrichtung ohne besondere Bewilligung, vor oder nach den mittels der §§. 17 und is festgesetzten Stunden Platz greifen. 7. Sind die angemeldeten Einmaischungen von dem Umfange, baß die Brennvorrichtung zum Abbrennen der Maische oder znm Abtreiben des Lutters an den Tagen, für welche solches angemeldet wurde, mit Rücksicht auf die zur Reinigung und Füllung der Brennvorrichtung erforderlichen Zwischenräume durch die ganze vierzehnstündige Brenndauer von fünf Uhr Morgens bis sieben Uhr Abends im Gebrauche stehen muß, so bedarf es bloß der Angabe, welche Brcnnvorrichtung an jedem Tage in Verwendung stehen wird, und wie oft dieselbe an jedem angemeldeten Tage gefüllt wird. Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn die Bewilligung zum Betriebe der Brennerei ununterbrochen für Tag und Nacht ertheilc worden ist, und wenn die angemeldeten Einmaischungen von dem Umfange sind, daß die Brennvorrichtungen während deö Zeitraumes , für den deren Gebrauch angemeldet wird, ununterbrochen im Gange fein müssen, um die angemeldete Menge der Maische und deS aus derselben gewonnenen LutterS zu verarbeiten. 8. Sind hingegen die angemeldeten Einmaischungen nicht von dem Umfange, daß die Brennvorrichtnngen, deren Verwendung angemeldet wird, während der ganzen vierzehnstündigen Brenndauer im Gauge zu sein brauchen: so hat der Anmeldende anzugeben, durch welche Zahl Stunden die Brennvorrichtung an jedem Tage in Verwendung stehen wird, und wie oft er dieselbe an jedem Tage zu füllen beabsichtigt. In einem solchen Falle muß die Verwendung der Brennvorrichtuug stets um fünf llhr Früh beginnen. Wünscht der Steuerpflichtige die Brennvor-richtung später in Gebrauch zu setzen, so hat er dieses in der Anmeldung ausdrücklich zu erklären. Der dießfällige Zeitpunkt muß aber für den ganzen Monath, für den die Anmeldung geschieht, derselbe sein, indem es nicht gestattet ist, an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Stunden den Brand vorzunehmen. Auch darf anö diesem An-lasse die Brenndauer nicht über die siebente Abendstunde verlängert werde». Von der Angabe der Brenndauer gilt die Bestimmung der §§. 16 und 26 Z. 6. 348 Vom 29. September. 9. Die Brennerei muß im Laufe de» Monathes, für den die Anmeldung geschieht, wenigstens ein und zwanzig Tage hindurch tm Betriebe stehen. 10. Die Anmeldung darf nur in dem Falle angenommen werden , wenn zwischen der Menge und den Zeitpuncten der Einmaischungen, der Beschaffenheit und dem Rauminhalte der Brennvorrichrungen, die zur Verwendung zu kommen haben, und den Zeiträumen, durch welche die Brenn-Vorrichtungen im Gebrauche stehen werden, mit Rücksicht auf die Eigenschaft deö angemeldeten Verfahrens, daS richtige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ver-hältniß Statt findet. 4. 28. In Brennereien, in denen geistige Flüssigkeiten aus mehligen Stoffen erzeugt werden, darf weder die Einmaischung begonnen, noch die Brennvorrichtung untergezündet werden, ehe die im tz. 15, Zahl 1 und 2 deö Hofkammer-Derretes vom 24. August 1855 erwähnte Bedingung erfüllt worden ist. 3. Steuerbares Verfahren mit nicht mehligen Stoffen. §. 29. Erklärt ein Brennerei-Inhaber, der auö nicht mehligen Stoffen geistige Flüssigkeiten erzeugt, daß er durch einen Monath oder einen länger» Zeitraum die Brennerei ausser Betrieb lassen werde, so wird ihm jede Anmeldung über die Aufbewahrung, das Einstampfeu oder eine andere Zubereitung von nicht mehligen Stoffen in so lange erlassen, als sich die Brennvorrichtungen desselben in amtlicher Verwahrung befinden, oder auf eine andere Art von Seite der Gefällsbeamten oder Bestellten außer Gebrauch gesetzt wurden. 4. 30. Befindet sich aber die Brennerei ganz oder zum Theile im Betriebe, oder sind nicht alle Brennvorrichrungen derselben amtlich außer Gebrauch gesetzt worden, oder beschränkt sich der Stillstand der Brennerei-llnteriiehmung auf einen kürzeren Zeitraum als einem Monalhe, so ist der Inhaber derselben verpflichtet : 1. Den Vorrath, den er an nicht mehligen Stoffen in dem zur Branntwein-Erzeugung geeigneten Zustande, daher insbesondere Obst oder andere Stoffe, die als Vorbereitung der Branntwein-Erzeugung daö Einstampfen oder Zerkleinern erheischen, im eingestampften oder zerkleinerten Zustande, besitzt, anzuaeben. ** Äom Sy. Zeptemösr- ZiH r. Jedes Mahl, ehe a) Stoffe, die sich in dem zur Branntwein-Erzeugung geeigneten Zustande befinden, in die Erzeugungsstätte (das Betriebslocale) gebracht, oder 1>) Stoffe welche zum Behufe der Branntwein-Erzeugung eine besondere Zubereitung erheischen, dem für diese Zubereitung erforderlichen Verfahren unterzogen werden, die Menge und Gattung dieser Stoffe, und die Gefäße , in denen dieselben werden aufbehaltcn werden, dem Ge-fällsbeamten, an den er dießsallS gewiesen wird, anzuzeigen. Diese Anzeige kann von den Branntwein-Erzeugern, welche von der Führung der ErzeugungS- und Ausstoßregister enthoben find, mündlich geschehen. Auch ist es gestaltet, dieselbe mittels der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens oder bei der Revi-fion der Vorrathe anzubriugen. Dieselben können für einen oder mehrere Tage bis zu einem Monathe vorhinein geschehen. §. 51. Die Uebertretung dieser Anordnung (§. 30) wird als der Versuch des unangemeldeten Verfahrens, rückfichtlich der Menge, die nicht gehörig augezeigt worden ist, nach den §§. no und m deö Verzehrungösteuer-GesetzeS gestraft. §. 32. Den Gefällsämtern ist eingeräumt: 1. So oft sie es erforderlich finden, die bei den Inhabern von Branntweinbrennereien aus nicht mehlige» Stoffen vorhandenen Vorräthe solcher zur Branntwein-Erzeugung geeigneter Stoffe zu untersuchen, und deren Stand aufzuneh-nun , worüber eigene NevisionSbögen anfgenommen werden. 2. So ferne sie es zur Sicherstellung des Staatsgefalleö uoth-wendig erkennen, die Gefäße, in denen sich nicht mehlige, zur Branntwein-Erzeugung geeignete Stoffe befinden, unter amtlichen Verschluß zu legen, jedoch muß dieses auf eine für diese Stoffe und das Verfahren der Bereitung geistiger Flüssigkeiten auö denselben unschädliche Art geschehen. §. 53. Wird nichtmehligen, zur Branntwein-Erzeugung geeigneten Stoffen, welche zu Folge dieser Bestimmungen (§§. 30 bis 33) angezeigt, und in amtliche Uebersicht gestellt worden find, eine andere Bestimmung, als die Verwendung zur Branntwein - Erzeugung ertheilt, insbesondere, wenn solche Stoffe veräußert werden, so ist dieses 35o Sotti ig. September. a) Wenn dieselben unter ämtlichen Verschluß gelegt sind, ehe solche aus der Erzeugungsstätte 'hinweggebracht werden, zur Abnahme des ämrlichen Verschlußes; b) in andern Fällen aber bei der nächsten Anmeldung des steuerbaren Verfahrens, oder wenn früher eine ämtli-che Revision vorgenommen wurde, bei derselben den Gcfällsbeamten, dem die Brennerei-Unternehmung zuge-wiesen ist, anzuzeigcn. $. 54. Unter Beobachtung dieser Anordnungen wird Las steuerbare Verfahren mit der Uebertragung der zur Branntwein-Erzeugung bestimmten nicht mehligen Stoffe in die Brennvorrichtnng de« gönnen. §. 35. Wenigstens vier und zwanzig Stunden vor dem Zeitpunkte, in welchem der Steuerpflichtige das steuerbare Verfahren zu beginnen beabsichtigt, har derselbe dieAnmeldung nach dem Muster 4 einzubringen. In derselben ist anzngeben: 1. Der Vorrath an zur Branntwein-Erzeugung geeigneten nicht mehligen Stoffen, und zwar: a) der Aufbewahrungsort derselben; b) deren Gattung und Menge; c) die Nummer und der Rauminhalt der Gefäße, in de- nen sich dieselben befinden; d) mit diesen Bezeichnungen wird vor Allem der Vorrath, welcher bei der letzten Anmeldung vorhanden war, der Zuwachs und der Abfall, der sich seitdem ergab, dann der zur Zeit der Anmeldung vorhandene Vorrath, und endlich die Menge Stoffe, die der Anmeldende binnen des Zeitraumes, für welchen die Anmeldung geschieht, in Zuwachs zu bringen beabsichtigt, angegeben. 2. Die Gattung und Menge der Stoffe, welche in dem Zeiträume , für den die Anmeldung geschieht, zur Branntwein-Erzeugung-werden verwendet werden, wobei die Nummer und der Rauminhalt der Gefäße, in denen sich diese Stoffe befinden, aufgeführt werden muß. 3. Der Zeitpunct, in welchem diese Stoffe in die Brennvorrichtung werden gebracht werden. 4. Wird nicht gleich unmittelbar aus de» abgebrannten Stoffen Branntwein, sondern vorläufig Lutter gezogen, so istan-zugeben: Vom ig. September. 3Ši a) der Zeitpunkt, wann der Lutter auf die Brenn-Vor- richtung gebracht werden wird; b) die Nummer und der Rauminhalt der Brcnnvorrichtung, mit der dieses Verfahren Statt zu finden hat. s. In Absicht auf die Angabe der Brenndauer ist sich nach §§. 16 und 26/ Zahl 6 zu benehmen. 6. Am Schluffe der Anmeldung wird die Gefammtmcnge der Stoffe, nach welcher die Steuergebühr zu berechnen ist, zusammengezogen, und der entfallende Steuerbetrug in dem Falle, wo die Anmeldung bei der Steuerbezirksobrigkcit geschieht, auögeworfen. „ §. 36. Die Menge der zur Branntwein-Erzeugung bestimmten nicht mehligen Stoffe ist sowohl bei der Angabe deo Vorratheö, des Zuwachses oder Abfalles, als auch bei der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens 1. in so fern dieselbe vor der Verwendung zur Branntwein- Erzeugung in Gährung gesetzt werden müssen, nach dem vollständigen Raum-Inhalte der GährungS-Gefäße, in denen dieselben aufbehalten werden; 2. rücksichtlich anderer Stoffe, bei denen dieses nicht erfor- derlich ist, aber nach dem Maßgchalte derselben anzugeben. Die Gefäße mit den unter 1 bemerkten Stoffen werden stets als voll betrachtet. §. 57. In den Brennereien, in denen geistige Flüssigkeiten nicht nur aus mehligen, sondern auch aus nicht mehlige» Stoffen erzeugt werde», ist nicht gestattet, au demselben Tage, an welchem mehlige Stoffe abgebrannt werde», auch nichtmehlige Stoffe dem Brennverfahreu zu unterziehen. Beide Arten der Branntweinbereitung müssen vielmehr getrennt angemcldet, und an verschiedenen Tagen auögeübt werden. Dadurch ist nicht auS-geschlosien, nichtmehlige Stoffe vermischt mit mehligen einzumaischen. Jede solche Einmaischung unterliegt aber durchgehendS den für mehlige Stoffe vorgezeichneten Bestimmungen, und es ist, in so fern die den mehligen beigcmengteu nicht mehligen Stoffe einem höher» Steuersätze, als die erster», unterliegen, die Steuergebühr von dem ganzen Rauminhalte der Gährungs-gefäße, in welchen die gemischte Einmaischung geschieht, zufolge §■ 3 des Hofkammer-DecreteS vom 24, August 1855 nach dein höher» Steuersätze zu bemessen. Bom 39. September. M« 4. Andere Arten bes anzumeldenden Verfahren-. §. 38. Die Anmeldungen 1. über die Erzeugung von Branntwein oder Branntweingeist auS den im §. 4 des Hofdecrets vom 24. August 1835 genannten Flüssigkeiten von höherem Zuckergehalte, und 2. über die in dem erwähnten Hofkammer-Decrete §.6, Zahl 2, genannten Beschäftigungen sind nach den angeschlossenen Mustern 5 und 6 einzurichten. Dabei muß die Gradhäl-tigkeil des Erzeugnisses, daS der Anmeldende hervorzu-bringen beabsichtigt, wenn nicht genau, doch wenigstens nach den im §. 4 des HofdecretS vom 24. August 1835 für die Steuer-Entrichtung vorgezeichneten Abstufungen angegeben werden. §. 39. Für die in dem vorhergehenden Absätze (§. 38) unter 1 bemerkte Erzeugung von Branntwein oder Weingeist aus Flüssigkeiten von höherem Zucker.Gehalte bleibt die im Schlußsätze des Verzehrungssteuer - Gesetzes §. 14 vorgeschriebene Verbindlichkeit aufrecht, sobald die angemeldete Menge erzielt ist, das Ver-fahren, wenn auch der angemeldete Zeitpunkt der Beendigung noch nicht eingetreten wäre, abzubrechen und einzustellen. Es ist ferner in diesem Falle untersagt, Branntwein oder Bräunt-Weingeist von einer Gradhaltigkeit, von der eine höhere Steuergebühr , als nach der Anmeldung entfällt, zu erzeugen. Die Uebertretung dieser Anordnung wird rücksichtlich der nach diesem Zeitpunkte erzeugten Menge geistiger Flüssigkeiten als ein un-angemeldekes Verfahren mit der in den §§. 39, 4o und 41 des VerzehnnigösteuergesetzeS festgesetzten Strafe belegt. §. 40. Bei der Berechnung der Steuergcbühr von der im $. 4 des Hofkammcrdecreteö vom 24. August 1835 aufgeführten Erzen-gungöarr werden Unterschiede, die einen vollen Grad nicht erreichen, außer Anschlag gelassen, daher in den Provinzen, in denen die Gebühr von Branntwein 3 fl. auömacht, die Steuer von Branntwein, dessen Gradhaltigkeit 20° zwar übersteigt, jedoch nicht volle 21 Grade oder darüber ansmacht, mit 3 fl., vom Branntweingeist von 210 bis ensschliessig 25°, dann so fern der Unterschied über 25° nicht einen vollen Grad auömacht, mit 3 fl. 45 kr. u. s. f. zu entrichten ist. Vom dg. September. fA6$ IV. Von der steuerfreien Getränk-Erzeüguhg 5um eigenen Gebrauche. §. 41. Die mit dem HoskammerLecrete vom 24. August 1355 §. 6, Zahl 1 bewilligte Befreiung deS zu in eigenen Gebrauche aus selbst erzeugten Stoffen in einer unter einem Eimer stehenden Menge gewonnenen Branntweins von der Verzehrungssteuer erstreckt sich nicht auf diejenigen Personen, welche Handel mit geistigen Flüssigkeiten, Kleinverschleiß oder Ausschank derselben, oder für Rechnung Anderer eine der in dem gedachten Hofde-crele §. 6, Zahl 2 aufgeführten Beschäftigungen treiben. §. 42. An dieser Befreiung von der Steuerentrichtung kann auch Niemand Theil nehmen, der nicht nach der Landesverfassung, und den über die Getränk-Erzeugung bestehenden Vorschriften berechtigt ist, Branntwein oder Weingeist zum eigene» Gebrauche zu erzeugen. §. 45. Wer von der erwähnten Steuerbefreiung Gebrauch zu machen wünscht, hat dieses längstens bis 15. October eines jeden Jahres, für das Jahr 1,456 hingegen längstens binnen 8 Tagen, nachdem die gegenwärtige Vorschrift für seinen Aufenthaltsort verlautbart worden ist, der Ortsobrigkeit, oder wenn sich in demselben Orte oder näher alö die Obrigkeit ein für die Geschäf-te der Verzehrungssteuer bestellter Beamter befände, diesem Beamten schriftlich oder mündlich anzuzcigen. In dieser Anzeige hat er anzugeben: t. Seinen Aufenthaltsort und das Gebäude, in welchem er Branntwein zu erzeugen beabsichtigt. 2. Die Gattung der Früchte oder andern Stoffe, auö denen er Branntwein zu erzeugen die Absicht hat. 3. In welchem Theile deS Zeitraumes vom 1. November deS Jahres, in dem die Anzeige geschieht, bis zum 31. October des nächsten Jahres, und durch wie viel Wochen oder Monathe in diesem Zeiträume er die Branntwein-Erzeugung zu treibe» beabsichtigt. 4. Welche Menge Getränkes beiläufig er in diesem Zeiträume zu erzeugen vor hat. 5. Den Grundbesitz, von welchem er die zur Branntwein-Er- zeugung zu verarbeitenden Stoffe gewonnen hat, oder zu gewinnen hofft. Besetzsammlunz XVII. Theil. 23 354 Volti üy- September. 6. Dt«! Beschaffenheit u»d den Rauminhalt des BreuugerätheS, deffcn er sich zur Branntwein-Erzeugung bedient. 7. In so fern er Gährungsgefäffe, auSschlieffend für die Branntwein-Bereitung verwendet, die Beschaffenheit und den Rauminhalt dieser Gefäße. 8. Die Stärke seines Hausstandes, d. i. die Zahl seiner An- gehörigen und Dienstbothen, die bei ihm in Kost und Wohnung stehen, mit Einschluß seiner selbst. §. 44. Wird die Anzeige bei der Obrigkeit angebracht, so hat sic die schriftliche Anzeige, oder wenn solche mündlich geschah, daö über dieselbe aufzunehmenve Protokoll binnen drei Tage,, dem nächsten für die Geschäfte der Verzehrungssteuer bestellte» Beamten zu übermitteln , und dabei über folgende Umstand.« die Aufklärung zu ertheilen: a) de» Aufenthaltsort der Partei; b) ob ihr keines der in den §§. 4t und Az berührten Hinder- nisse entgegensteht; c) ob sie die Stoffe, auö denen sie Branntwein bereiten zu wollen angibt, selbst erzeugte, oder zu erzeugen pflege; d) ob die Angabe d«r Menge Branntivein, welche sie zu er- zeugen beabsichtigt, mit dem Bedarse derselben und ihreö Hausstandes im Ebenmaße stehe. §. 45. Wird die Anzeige unmittelbar bei einem Gefällöbeamten angebracht, so hat er im kürzesten Wege die Aufklärung über diese Umstände ($. 44) von der Ortsobrigkeit einzuholen. i 46 Geht auS der obrigkeitlichen Aufklärung nickt ein die Bewilligung der Steuerbefreiung auöschliessendeö Hinverniß hervor, so hat der Gefällöbeamte die angegebene Betriebsstätte, und die zur Branntwein-Erzeugung bestimmten Geräthe zu beschreiben, das Brenngeräthe, dessen "sich bedient werden wird, und wenn die Partei mit Gährungsgefäßen, die auSschlieffend der Branntwein Erzeugung gewidmet sind, versehen ist, diese Gesäße zu bezeichnen, und , so fern da» Brenngeräthe nicht so eben in gehörig angemeldetrr Verwendung steht, dasselbe außer Gebrauch zu setzen. §. 47. Diejenigen, welche diese Anzeige gehörig anbrachten, und gegen deren Zulassung zur Benützung der Steuerbefreiung unter m Vom tg. September. den vorschristmäßigen Bedingungen kein Anstand obwaltet, werde» mit Anmeldungs - nnd Revisionöbögen betheilt. §. .18. 3» diese» Bögen wird ausgedrückt, durch welchen Zeitraum und aus welchen Stoffen die Branntwein- Erzeugung steuerfrei betrieben werden darf. Der Zeitraum, durch welchen der fleutr* freie Betrieb dauern darf, ist mit Rücksicht auf die Menge und Beschaffenheit der Stoffe, aus denen die Erzeugung Statt finden wird, dann auf die Einrichtung des Brenngeräthes, deffen sich bedient werden wird, fcstzusetzen. In der Regel hat derselbe zwei Monathe im Ganzen für ein Jahr nicht zu überschreiten. Hieraus folgt aber nicht, daß der zum steuerfreien Betriebe gestattete Zeitraum in einer ununterbrochenen Dauer vorgezeichnet werden müsse. Vielmehr kann derselbe nach Beschaffenheit der obwaltenden Verhältnisse in zweien oder mehreren Abtheilungen benützt werden. §• '19. Derjenige,^ welcher die Bewilligung zum steuerfreien Betriebe erhielt, hat wenigstens 24 Stunden vor dem Beginnen jeder Woche, in welcher er Branntwein zu brennen wünscht, das beabsichtigte Verfahren bei der Ortöobrigkeit, oder wenn sich der Gefällöbeamte in demselben Orte, oder näher als die Obrigkeit befände, bei diesem schriftlich oder mündlich anzumelden. Diese Anmeldung muß wenigstens für die Dauer einer Woche vereint geschehen. Der Anmeldende ist jedoch nicht gehalten, alle Tage der Woche zur Branntwein-Erzeugung zu verwenden. ES hangt von ihm ab, einen oder mehrere Tage der.Woche zu bestimmen, die er zur Braniitwelw Erzeugung benützen wird. An andern, als den angemeldeten Tagen ist ihm jedoch Ser Brenn* Betrieb untersagt. 50. In der Anmeldung ist anzugebeu: 1. der Tag und die Stunde; u) bei mehligen Stoffen, wann diefefbeü eingemaischt/ «nd wann solche auf die Brennvorrichttnig gebracht werden; b) bei nicht mehligen Stoßen, wann die Brennvorrichtung in Verwendung gesetzt werden wird; 2. Die Gattung und Menge der Stoffe, die in Venböndüng kommen werden; 3. der Zeitpunkt, in welchem der Lutter gezogen, und jener, in welchem der Branntwein erzeugt sein wird; 356 Vom <9. September 4. die Menge der geistigen Flüssigkeit, die erzeugt werden wird; E 5. besitzt der Anmeldende Gährungs - Gefäße, die bezeichnet wurden, so ist die Nnmer und der Rauminhalt der Gefäße, die in Verwendung kommen werden, anzugeben. 4. 51. Es ist untersagt, eine größere Menge, oder eine andere Gattung Stoffe zu verwenden, das Verfahren zu einer andern Zeit zu beginnen, oder zu beendigen, oder eine größere Menge, oder andere Gattung geistiger Flüssigkeit zu erzeugen, als un--gemeldet wurde. § 52. ' Von der Anbringung der einzelne» Anmeldungen kann der Branntwein-Erzeuger enthoben werde», wenn folgende Bedingungen vereint vorhanden sind: 1. wenn derselbe das Brcnnverfahren ans einen solchen Zeitraum beschränkt, Laß, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des BrenngerätheS und die vorfchrfftinaßige Brennzeir, die Erzeugung einer größer,,, als der von dem Erzeuger für diesen Zeitraum angegebenen Menge Branntweines nicht zu 'besorgen ist; 2* wenn diese Erzeugung zü einer Jahreszeit zu geschehen hat, in welcher Grundbesitzer Stoffe der angemeldeten Gattung gewöhnlich für ihren Gebrauch zur Branntwein-Erzeugung zu verarbeiten pflegen; 3. wen» das Brenngeräthe vor dem Eintritte und nach der Beendigung des Zeitraumes, für de» der Erzeuger von den einzelnen Anmeldungen enthoben wird, in amtliche Verwahrung übergeben, oder auf eine andere Art amtlich außer Gebrauch gesetzt wird. §■ 53. Die Bestimmungen der Paragraphs 12 bis 19, 21 über die Maischdauer und über die Brennzeit galten auch für die Erzeuger, welche die Branntweinbereitung zum eigenen Gebrauche steuerfrei treiben. §. 54. Auch diejenigen, welche von der Anbringung der einzelnen Anmeldungen enthoben werden, sind der im 4. ,ü enthaltenen Anordnung über die Brennzeit unterworfen. Dieselben dürfen sich keines andern, als des in der ursprünglichen Anzeige angegebenen , und von dem Gefällöbeamten bezeichneten BrenngerätheS bedienen. Vom 29. September. §• 55. Wer l fälschlich angibt, die Stoffe, aus denen er Branntwein erzeugt, selbst erzeugt zu haben, oder wer, auch ohne diese ausdrückliche Angabe, zu dem für den steuerfreien Betrieb angemeldetcn Verfahren, oder zu dem Verfahre», rücksicht-lich beste» er von den einzelnen Anmeldungen enthoben wurde, Stoffe, die er nicht selbst erzeugt hat, verwendet; oder wer 2. das steuerfrei erzeugte Getränke nicht zu feinem eigenen, dann der bei ihm in Wohnung und Kost befindlichen Angehörige» oder Dienstbolhen Gebrauche verwendet, sondern an einen Andern veräußert; oder 5. ohne vorschriftmäßige Anmeldung oder ohne die Befreiung von der Anmeldung erlangt zu haben, a) überhaupt geistige Flüssigkeiten erzeugt, oder b) ohne vorläufige Steuerzahlung die freigelaffene Menge eines niederöstreichischen Eimers'in der Erzeugung überschreitet; oder 4. auf eine andere Art die im Paragraph 5i enthaltene Vorschrift Übertritt, begeht eine GefällS - Verkürzung , und unterliegt rücksichtlich der Menge, auf die sich Die Übertretung bezieht, der Entrichtung der Steuergebühr, und den im Verzehr»,igösteuergesetze Para-graphe 39 , 40 und 41 vorgezeichneten Strafen. Derselbe kann nebst dem für immer oder für einen bestimmten Zeitraum der Begünstigung der steuerfreie» Behandlung verlustigerklärt werden. §. 56. Bei Denjenigen, welchen die steuerfreie Behandlung zugestunden wurde, darf 1. kein nicht gehörig angezeigtes und bezeichneteö Brennge- räthe, wie auch 2. keine jemanden Andern als ihnen gehörende geistige Flüs- sigkeit in Verwahrung gefunden werden. Bei der Uebertretung dieser Vorschrift findet die im Paragraph 20 des Hofdecretes vom 24. August 1835 festgesetzte Strafe Anwendung. §. 57. ES ist zwar nicht untersagt, den durch steuerfreien Betrieb gewonnenen Branntwein zum eigenen Gebrauche deS Erzeugers zu rectifieiren, oder mit andern Stoffen zu versetzen, jedoch muß 356 Vom zg. September. auch diesis Brennverfahren angemeldet werden, und in so fern dadurch die Menge der geistigen Flüssigkeit verringert wird, findet eine Abschreibung an der erzeugten, auf das steuerfreie Maß eines Eimers anzurechnenden Menge nicht Statt. V. Von dem Verkehre mit geistigen Flüssigkeiten. 1 §. 58. Werden geistige Flüssigkeiten in einer fünf niederöstreichi-sche Eimer erreichenden oder überschreitenden Menge an einen andern Ort versendet, und befinden sich dieselben nicht auf einem Transporte, für den eine Zoll - Bollete zur Deckung dient, so müssen dieselben mit einer Bezugs note oder einem Frachtbriefe versehen fein. Von der Einrichtung und Verwendung dieser Bezugsnoten oder Frachtbriefe gelten die mit der Vorschrift vom 27. Mai i855 §§. i3 bis i7 für die Zucker-Erzeugnisse auö einheimischen Stoffen vorgezeichneten Bestimmungen. 59. Auch unterliegen die erwähnten Sendungen geistiger Flüssigkeiten in Absicht auf die Stellung zu Gefällsämtern den mit derselben Vorschrift Paragraphs is bis 29 erlassenen Anordnungen, jedoch mit der Abweichung, daß dieselben nur in dem Falle unter amtlichen Verschluß (Zollsiegel) gelegt werden, wenn solche bestimmt find, an einen Ort gebracht und daselbst abgelegt zu werden, in welchem sich ein Zoll- oder Steueramt oder ein anderes, zur Waarencontrolle ermächtigtes Gefällöamt befindet, oder wenn dieselben die Bestimmung 511p Ausfuhr über die Zoll-Linie in das Ausland oder nach Ungarn oder Siebenbürgen, oder über eine der zwischen den verschiedenen Gebiethstheilen des Kaiserstaatcs für die Einhebung der Verzehrungssteuer gezogenen Steuerlinien erhielte». TI. Von der Buchführung. §. 60. Die Empfangs- und Ausgabs- (Ausstoß-) Register sind nach den beigedruckten Formen Nr. 7 zu führen. §. 61. Die gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche von den zur Buchführung (Register-Führung) verpflichteten Parteien entweder selbst erzeugt werden, oder welche sie von einem Andern «n sich bringen, sind in der Regel, ehe dieselben in dem Aufbewahrungsorte niedergelegt werden, und in jedem Falle wenigsten-noch an demselben Tage, an welchem die Einkellerung geschah, Dom !ig. September. 36 g in da» Empfangs • Register einzuträge». Insbesondere muß in den Brennereien das Erzeugniß jedes Brandes, worunter jedoch Lutter nicht begriffen ist, unmittelbar, nachdem der Brand beendigt wurde, eingetragen werden. Bei der Eintragung deS Empfanges ist stets anzugeben, auf welche Art derselbe erfolgte, dann ob und mit welcher Ausweisung derselbe gedeckt sei. JnSbe-jondere ist rücksichtlich der von Demjenigen, dem die Buchführung obliegt, erzeugten, geläuterten oder in der Gradhältigkeit gesteigerten geistigen Flüssigkeiten, die Bollete zu berufen, welche über die Anmeldung des Statt gefundenen Verfahrens erlangt wurde; auch ist der angemcldete Raum-Inhalt der Majschge-süße, bei nicht mehligen Stoffen aber deren angemeldete Menge aufzuführrn. §. 62. 3» dem AusgabS - oder Ausstoß - Register ist jede Menge Getränke, welche zum Ausschanke bestimmt, und in die Schankstätte übertrage» wird, vor der Übertragung, oder doch wenigstens an deni nahmlichen Tags einzutragen. Andere Veräußerungen find unter Angabe des Erwerbers einzeln äufzuführen. VII. Von der Behandlung der vorhandenen Vorräthe. 63. Unter der mit dem §. 2.5 deS HofkammerdecreteS vom 24. August 1833 ausgesprochenen Verbindlichkeit der Handeltreibenden, die, einen halben Eimer überschreitenden, am 1. November i835 vorhandenen Vorräthe an Branntwein und Branntweingeist anzugeben und zu versteuern, ist überhaupt Jedermann begriffen, welcher, er mag mit einer HaudlungS-, Krämerei-, Getränk-, Verschleiß- oder anderem Gewerböbefugniß versehen sein oder nicht, einen seinen Bedarf für die Dauer eine» Jahre» auffallend überschreitenden Vorrath Branntwein oder Branntwein-geist besitzt. Diejenigen, welche nicht selbst Getränk-Erzeuger sind, keine HaudlungS- oder Krämerei - Befugniß ausüben, oder den Getränkverschleiß nicht gewerbsmäßig treiben, haben daher rücksichtlich der, ihren einjährigen Bedarf überschreitenden Menge Branntwein- oder Branntweingeist, so fern sie mehr alS einen halben Eimer besitzen^, die im §. 23 des erwähnten HofdecretS vorgeschriebenen Anordnungen zu erfüllen. Wien, den 23. September i8$s. z6o Muster 1 @t. B. Obrigkeit: __ Land: Niedervstreich. Kreis: Beschreibung der, zu dem Gewerbsbetriebe des Branntweinbrenners N. N. in dem Orte N. Haus N. . . gehörigen Localitäten und Werks-vorrichtungen. Nr. Benennung der Brennhaus - Bestandtheile. i. ii. ui. IV. v. VI. VII. VIII. Keffclstubc. Maischbottichkammer. Branntwein - Vorrathskammer. Vorrathskammer für die Erzeugungsstoffe. Einhcitzkammer. Wohnung des WcrkführerS, bestehend aus 2 Zimmern i Küche. Geheime Commnuicatio», keine. Das Verzeichnis der Werksvorrichtungen und Aufbe-wahrungsgefäste liegt bey. Anmerkung. Die Aufsicht über da< Dicnstpcesvnale führt gegenwärtig 3t. 3t. 3t. an, .... 183 . 3t. 3t., Branntweinbrennerei - Inhaber. Die vorstehende Beschreibung der Localitäten wird als richtig von den Untcrzcichncte» bestätiget, und darüber wurde daS vorgeschriebcnc Protokoll ausgenommen. .... de»....................183 3t. St., Unterinspector. GteuerbezirkSobrigkeit St. 3t. 9t. 9t. Branntweinbrenner. St. B. Obrigkeit: Ort: u Zum ■ Muster l. c b e r f l Land : Niederöstreich. Kreis : ch t der WerkSvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäße in der Branntweinbrennerei des N. N. HauS - Nr. . . Il 363 z6r St. 58. Obrigkeit: Ort: Provinz: NiederLstreich. Kreik: Post-Nr. aller Werksvorrichtungen und Anfbewahrnngögefäße in in Branntweinbrennerei des N.N. in dem Orte.... Hauö-Nr. . 1. II. 4 ■ »* sf s z K ¥ r 1- r i III s III c |S IW IV. „ t eE r t* «I fl ui >e« tfE 81 fsä iS 6o —- 20 3o 3o 5o 5o - i 3o * i i iti — 1 ' ; il Hl u S-L. fl VII. >L-r = 5 2sr 5* £ |f» 5 IS VIII. “ 5 Sä G io 3o i 16 — 4o - 3o — 60 — lö ae: — IX. ^5 =s s li in X. =5 .. 5© «B '2 51 05 ^ 1“! |ir S'* S XII. II Sv Ä 11 Bll XIII. ■! w s- ES. 2- R iS Hl XIV. | XVT| XVI. [ fl fit1 fl 2- il 111 I JP_ Künstliche Vorrichtungen mit folgenden 58r-standtheilen^ |l. 11 1 Iji 3o 4°| — 97. «Iti ... .,.........>83 . 97 . 97., Brennerei -Inhaber. Revisions B e f ti n d. Verstehende WerkSvorrichtungen und Aufbewahrungtgefäße sind re» de» “"‘“icidmetcit richtig und in der angegebene» Art vorgefunden, abgemessen, nummerirt und gefälltamtlich bezeichnet worden, worüber auch da» vorschriftmäßige feotokoll ausgenommen wurde. 97 . 97., Unterinspector, et. 95. Lbrigkeit 97. 97. 97. 97. »tfmtttii »OttSttef. 3<4 Muster S. Land . . .Lreis. . . Steuerbezirk. . . Aus mehligen Stoffen auf kurze Zeiträume für die Brcnnerey^g be- ginnt Tag und Stunde die Luimaischu»g wird vorgenomincn I mit folg. I Stoffe» in den Maischbottichen deren 9t a lim - Inhalt einzeln. | zusamm. 5 5 <3 9 6 Nov. • • Uhr Morgens 5 5 io 3 5 Gattung und Menge. die'Maische wird übe» Tag und Stunde *) aus den I iit die Maisch- I Brcnii-bottiche» vorricht. Š" -4 « tt 35e*? 2 ! « 8 Metzen Erd-äps'l »ud V, Metzen Gersten malz ')Wird mit dtm Adbrcnnrn der Maische, oder dem Ablrciben des Lutters ohne Unterbrechung dergestalt forlgcsahreii, das bis zur Beendigung des Betriebes, die Brcnnvorrichlung in gleichen Zwischenräumen wieder gefüllt wird; so braucht i» der Abtheilung „Tag und Stunde" bloß die Stunde, zu welcher der erste Brand beginnt, angegeben zu werde». Zugleich ist aber bestimmt »n-zuführe», wie vielmahl dieselbe B.renn-»orrichtnng werde gefüllt werden, und in welchen Zeiträumen jede Füllung der ander» folge» werde, z-B. am >y. No-vember 1835 zuerst um L Uhr Morgens, und dann wird die Blase noch vicrmahl gefüllt werden. Jede Füllung folgt binnen zwcy ein halb Stunden auf die unmittelbar vorhergegangene. 18. Nov. >oUhr Vormittags >2 Uhr Mittags 3 Uhr und 5 Uhr Nachmittags jedrs-mahl die Hälfte trugen Dauer des Brandes für jedcFül-lnng der Brenn-Vorrichtung Stunden. zu . der Lutter wird abgetrieben Haus-Nr. . Brand von wel- chem derselbe fcev» rührt. Tag UNd Stunde jeder Fül- lung der ^Brenne Vorrichtung *) Auf der Brenn-Vorrichtung Raum- Inhalt s Ü Dauer des Brandes für jede Fül- , lung der Brenn- vorricb» lung. Stund. Anmerkung. die vor- von 19. die schrift- den No». vor- in äf'ige Brän- den 1835 8 Uhr schrift Nlä- vom Mor- slge 15. gens 2 10 r und Ulld 18. 12 Uhr Nov. Mil- - drei) 1835 tags 2 10 - Stun- den 1. Bev der Einmaifchuiig stehl der Vormaischbottich Nr. 2 in Verwendung. 2. Be» der zwcvten Füllung der Brenn - Vorrichtung am 10 November wird dieBrenn-zeit nur mit dre» Stunden entfallen, weil die Blase nicht ganz, sondern nur mit zwei) Drin - Theilen gefüllt werden kan». Von dcmanaemeldetcnGe-samml - Raum - Jnhal.c von 20 Eimer» — Mast entfallt nach bemSteuersatze von ncuu Kreu-leru vom Eimer, die Gebühr mit 3 fl. - fr- , sage drey Gulden - fr. N. am 14. November 1835 N. R. Braniitweinbrenner. 366 36? Muster 3. Land: — Kreis: — Steucrbezirk: — A ii aus den mehligen Stoffen für den Monath e l 183 * 2 Die Einmaischung beginnt i wird vorgenominen © & || in den Maischbottichen deren mit folg. Stoffen Rauininhalc Gat- tung und Menge. : e einzeln | ziisamm. 5 N Z f 1 (?. 5' 1 Das Abbrennen der Maische ge- dung Von Seite der Brennerey des ... . .zu ^ «jjas^.iraviria.t Der Lutter wird abgetrieben . Haus-Nr. N ä) aus den Maisch boitich. s sl S a. d. Breniivorrich- lllns* th ei Sä Zahl der Füllungen derselben an jedem Tage. I ' I I I Dauer des Brandes für jede SiiHung. Stun den .O Es s5 -1 auf dcrBrennvorrichtnng = si SÄ* Zahl der Füllungen derselbe» an jedem Tage. Dauer des für Stunden , A e nmerkung. rt Bon dem angcmetdeten Ge-fammt-Raum-Inhalte von . . Eimer . . Mast. . entfällt nach dem Steuersätze von . . Krz. vo» jedem Eimer für den ganzen Monath die Gebühr mit . . fl. . . fr. Sage. . fl. . . kr. N. am N. N. Branntweinbrenner. 368 Muster 4 Land: — Kreis: — Strnrrbezirk: A n m e l aus nicht mehligen Stoffen für die Brennerei des u. zu ..... . Haus - Nr. üorratb «n, tat Branntweinerzeugung zteiz nrten Stoffen. & a t t u n 9. in 6e» Gefäßen II Kn ©;iri|©jg Zum Abdrennen werden übertragen werden I Bcy der letzten Anmeldung am 3. November i835 waren vorhanden eingestamxfte Zwetschken ! 1 2 ! 5 2 s Hierzu kamen am 5. No-»cmbrr i835 2 3 I i 10 3o i .. 1 IO 3o — — 4 5 i Dagegen wurde» veräußert au Z. Mark, am 6.9te». i835. I 2 5 : ' 2 5 Es »feiten als« . . , " ‘ — Am 8. N»v. Vormittags werden eingestampft werden 4 • j. I 12 1 t 1 8. Nov 8 Uhr Morgens folgende Stoffe. „ Mcn-Gat- J ge. «ung >lg aus den I Gefäßen Raum jj 2«h. ^ © lg I cri wird abgetrieben. 1 in die i Brenn. ; vorrich-{ tung. •t«! s i|*i Brand, von dem derselbe herrührt Tag und Stunde jeder Füllung der Brenn- vorricht. der Brenn- »orrich- tung ■2iB=‘S Uli Anmerkung. j 1 Raum !,:l 2nh. U Raum 2»h. Stunden ©lg Stunden Die vorschriftmäßige Vom 5. und 8. Novcmb 9. Nov. 10 Uhr Morgens ;®ie vorschrift-mäßige Bon der angemeldeten Gesammtmcnge von Einem Eimer zehn Maß entfällt nach dem Steuersätze von i3'/-Kreuzer die Gebühr mit — ff. 17 kr., sage: — Gulden Sieben-zehn Kreuzer. N. am 7. Nov. i835. 91. 91. , Branntweinbrenner. Gesetzsammlung XVII. Theil. Byo M u st e r 5. a. Land A N m In der Branntweinbrennerei des Unterzeichneten zu ' b —<- --«Sw *mtmmtmnm Die Branntwein * Nov. 1835 »40 Pfund Surfer? syrup Erzeugung wird i § 2 b e e n di g t werden wird erzeugt werden zur guttling werden verwendet werden Gefäße L -- r--ä| . US 0 5*0 eine Menge An- zahl Nr. Raum-Inhalt derselben |l II S 1 Eim. I Maß Grad Eim. IMaß fl. kr. . Nov. '835 1 14 ri bis 15 1 -8 2 - : 5 37% N- N. am N. N. Branntwejnerzeugcx. z w Muster 5. b. / Anmeldung. ^U der Branntweinbrennerey des Unterzeichneten zu ... . Conscript. Nr. . . . wird Branntwein (aus concentrirten Flüssigkeiten)^ erzeugt werden. Tiie Aranntweiit^ Erzengiina wirb beendigt werden Der Lauter wird gezogen Zur Füllung werde« verwendet werden Gefäße. in dem Kessel Wird erzeugt werden eine Menge Gattung und Menge Eimer | Maß | Grad miter 20 N. N. am . - . - N- N-, Branittweinerzeuger. M « st e r 6. Provinz. Anmeldung. J« der Branntweinbrennerei deö Unterzeichneten zu .... . <$ettfc. Nr. . . wird Rosoglio (Liqueur, Rhum) erzeugt werden. 376 Muster 7. a 1. Provinz der in Empfangs- Register unter Confer. Nr. . . befindlichen Branntweinbrennerei des N. N. für den Monath . . 1835. post- Nr. Tag i e 3 4 5 Empfang uitb dessen Ausweisung durch Bolletcu oder Bezugsurkunden. 9 12 18 24 Laut Freybollete Nr. >7. Lagerbestand .... Laut Zahlungsbollete vom 8. Nov. i835 Nr. 156 würben erzeugt Laut Zahlungsbollete vom 11. Nov. i8SSNr.2vo wurden erzeugt Laut Zahlungsbollete vom 17. Nov. >83z Nr. 3oi wurden erzeugt Laut Zahlungsbollete vom 23. Nov. 1885 Nr. 456 wurden erzeugt Laut Zahlungsbollete vom 28. Nov. >835 Nr. 48» wurden erzeugt Summe des Empfanges Ange- melde- ter Raum- Inhalt der &ät>. An-gemel-dele Menge der nicht ! mehli- rungs» gen gefüsie. Stoffe. 'a Branntwein. Ge- fäße. In- halt. 1L-W Is; |l II iü)|§ -ürauntiveingeist. @e= füfie. Gradhältigkeit und Menge. iiberao bis 35° überaL bi§ 3o° 5 über3o bis 35° 10. über 35“ 5 I o' 5|g Anmerkung. 3 30 5 30 — __I i 6 ----- — — 2 37ß M u st er 7. s S. der tit . Prodinj unter Confer. Nr. . . . befindlichen Branntweinbrennerei des N. N. für den Wonach 18 . . o8o Muster 7. b 1. Empfangs der in . . . unter Confer. Nr. . . befindlichen für den Monath Post- Nr. Empfang und dessen Ausweisung durch Bollcten oder Bezugsurkunden- Vom Anton Berger angekauft laut Rechnung vom i-j.Nov. -8zS Selbst erzeugt laut Bollete vom 19. Nov. i835 . Dom Anton Berger angekaust laut Rechnung vom 23. Nov. >838 Summe des Empfanges 381 Provinz ♦ ♦ . Register Nofoglio -, Liqueur -, Rhum - re. rc. Erzeugung des N. N. . . 18 .. . Branntwein. Branntweingcist. Aus dem Branntweine oder Weingeiste von den Gewerbetreibenden erzeugte geistige Flüssigkeit. An- merkung. Ge- fflfse Men- ge If GradhältigkcN und Menge. übcr-o bis 25° iibmS bis 3o° iibcrZo bis 35° über 35° ! c SS El'S sig 1 U ® SS ! i E s s i ’S g Eim. i tung El- IE|g-Nr. i L- I 8 1 3 5 20 — — — - — - 1 7 8 — — - - — — - — — — - — — — — - — - 1 4 -— — — 3 18 h . l — 8 — 2 — — — 5 20 . 3 , — - — ! 1 i — Muster?, bä. Ausstoß der in . . unter Confer. Nr. . . befindlichen für den Monath .... Post- Nr. Tag Ausgabe. i r 3 4 5 >6 ,8 02 »4 *9 Dem Kaffehsieder Griinhut Dem Zuckerbäcker Joseph Fluck Dem Branntweinschenkrr Peter zu Nr. Zum Ausschank bcy Hause verwendet i Dem Kaffehsieder Nagel . Summe der Ausgabe . . Provinz Register Rhum«, Rvsoglio-, Liqueur« re. re. Erzeugung des N. R. Branntwein. EimerlMaß j EimerIMaß >1 Nr. jStück lEimerlMaß Branntwein- geist. Rhum, Roseglio, Liqueur re. ic. Gefäß Menge 4 e 5 >4 3 20 3® 5 20 384 Lom d. October. 200. Ermächtigung der volljährig gewordenen, oder volljährig erklärten Mündel, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlußrechnung zu entheben. Seine k. k. Majestät haben zur Erläuterung des §. 262 deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch allerhöchste Ent-schliessung vom 11. November 1826 und 19. Juni 1835 zu er-klären geruht, daß den volljährig gewordenen und volljährig erklärten Mündeln freistehe, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlußrechnung zu befreien. WaS in Folge hohen Hofkanzlei Decretes vom 11. v. M,, Zahl 22837, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 2. October 1825, Zahl 15899. 201- Uebereinkunft mit der königlich sächsischen Regierung, wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung verunglückter, und unbemittelter österreichischer und sächsischer Unterthanen. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 22. September 1835, Zahl 24790, ist die königlich sächsische Regierung der zwischen der kaiserlich»österreichischen und königlich-bairischen Regierung, hinsichtlich der wechselseitigen unentgeltlichen Verpflegung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen zu Stande gekommenen Uebereinkunft, welche dem k. k. Kreiöamte bereits in Folge hohen Hofkanzlei - DeeretS vom 11. October 1833, Zahl 24458, mit hierortiger Verordnung vom 29. October 1833, Zahl 17095, *) bekannt gegeben wurde, vollkommen beigetreten, und daher mit derselben folgende Uebereinkunft abgeschlossen und gegenseitig ausgewechselt worden. •) Siehe P. G. S. Band i5, Seite 569. Vom 2. October. 385 *• &'e Kur - und Verpflegökosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten Angehörigen deö einen oder des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungsoder Gemeindecassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen jedem Ansprüche der Menschlichkeit Genüge geschehe und kein Versäumniß eintrete. 2. Da jedoch diese Verbindlichkeit immer subsidiarisch bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mittel» zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen , nähmlich seine Aöcendenten und DeScendenten, oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend ist, waö erforderlichen Falls durch amtliche Nachfrage bei der hei-niathlichen Behörde zu erheben ist. Betreffend die königlich preußische Regierung, so ist mit der Ministerial-Verordnung an sämmtliche Provinzial-Regierungen vom 20. April 1827 bereits der Grundsatz festgestellt worden, daß für die Verpflegung erkrankter hilfsbedürftiger Individuen fremder Staaien weder den Provinzial, noch den Communalbe-hörden der preußischen Monarcbie ein Ersatz der aus ihren re-spectiven Fonds gemachten Verwendungen bei den fremden Behörden in Antrag gebracht werden dürfe, wogegen aber auch im umgekehrten Falle jede dießfallige Erstattung aus Staats- oder Communalfonden abzulehnen ist. Der Zweck einer Uebereinkunft in der fraglichen Hinsicht wird somit erreicht, wenn sich die k. k. österreichischen Behörden gegenüber den königlich preußischen Unterlhanen in solchen Fallen auf gleiche Art benehmen, welches denn auch in Hinkunft zu geschehen hat. Uebrigens hat das königlich preußische Ministerium beige-fügt, daß in Fällen, wo eine österreichische Behörde die Sache Gesetzsammlung XVII. Theil. 23 93 o m 3. October. 386 von der Art finden sollte, die Erstatlung der fraglichen Kosten entweder aus dem Vermögen des Individuums selbst, oder dem seiner etwa hierzu gesetzlich verpflichteten Verwandten im Wege Rechtens herbeizuführen, die königlich preußischen Behörden in Zuversicht auf eine gleiche Willfährigkeit von Seite der k. k. österreichischen Behörden im umgekehrten Falle gerne bereit sein werden, auf dießsällige Requisition diejenigen Erkundigungen einzuziehen und deren Ergebniß mitzurheilen, aus welche eö der diesseitigen Behörde zu jenem Zwecke ankommen dürfte. ■Sie k. k. Kreisämter werden daher angewiesen, sich nach den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen, mit den Regierui» gen der Königreiche Preußen und Sachsen verabredeten Bestim. mungen in den fräglichen Fällen zu benehmen und sämmtliche Bezirksobrigkeiten und daö Sanitätspersonale des Kreises hier» von in Kenntniß zu setzen. Gubcrnialverordnung vom 2. October 1835 , Zahl 16655; an die Kreisämter und Versorgungs » Anstalten - Verwaltung. 202. Bestimmung der Zeit,, von welcher die Steuerfreiheit der den Herren Bischöfen zu ihrer Wohnung überlassenen Gebäude anzufangen hat. Nachträglich zu den hierortigen Erlässen vom ZI. Mai und 16. Juli d. I , Zahl 2428 *) und 5045 **), wird die hohe Hofkanzlci - Verordnung vom 14. September d. I., Zahl 3257, bekannt gegeben, nach welcher Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 7. September d. I. zu genehmigen geruhten, daß die mit allerhöchster Entschliessung vom 15. Mai d. I. bewilligte Befreiung der den Herren Bischöfen zu ihren Wohnungen überlassenen Gebäude von der Gebäudesteuer vom zweiten Semester deö laufenden Verwaltungsjahres beginne. *) Siehe in diesem Bande Nr. 142, Scire n3. •*) Siehe in diesem Bande Nr. 102, Seite i5i. Dom 3. October. zg^ Hiervon haben die k. k. Kreisämter die Bezirköobrigkeiten und die Catastral-Inspectorate zu verständigen. Gubernialverordnung vom 3.October ,835, Zahl 4566/St.; an die Kreiöämter, Stände, Ordinariate, und an das'Gubernia! - Rechnungö - Departement. 203. kunhebung der Verzehrungssteuer von den aus dem lombardisch - venctianischen Königreiche, und aus Tyrol, und Vorarlberg — dann des Verzehrungssteuer Nachtrages von den aus Galizien und der Bukowina einzuführenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten. Nachträglich zu der Gubernial- Kundmachung vom 30. Au. gust I. 3./ Zahl 14413, *) in Bezug auf die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung wird Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. §. i. Die Verzehrungssteuer, welche von Branntwein, Branntweingeist oder gebrannten geistigen Flüssigkeiten, die aus dem lombardisch - venctianischen Königreiche, oder aus Tyrol und Vorarlberg in die übrigen Provinzen, wo die Verzehrungssteuer besteht, cingebracht werden, mit drei Gulden für den nieder-östreichischen Eimer Branntwein, nebst dem im §. 4 der Gnber-nial-Kundmachung vom 30. August l. I. bezeichneten Zuschläge von fünf und vierzig Kreuzern vom Eimer für den von fünf zu fünf Graden über 20° Beaumg bei mittlerer Temperatur höher entfallenden Alkohol-Gehalt zu entrichten ist, wird bei nachbenannten Steuerämtern eingehoben werden: Von den aus den lombardisch-venctianischen Provinzen eingehenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten: bei de» Steueräm- *) Siehe in diesem Bande Seite 3<>4, Zahl 179. 388 Bom 3. October. tern im Küstenlande zu Nobig, Brazza no, Vi sc o und N ozare d o; dann in Kärnten bei den Aewtern zu Ponta-fel, Ta rvis und Manth en;bei der Einbringung aus Tyrol und Vorarlberg: von den Steuerämtern in Kärnten zu Ober» Lraubnrg, Luggau und Winklern, dann im Gebiethe von Salzburg an den Gränzpuncten der Straßen vom Paß Strub, Paß Thurn und von Grießen. §. 2. Von den aus Galizien und der Bukowina in die übrigen Provinzen eingehenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Einbringuiig ein Verzehrungssteuer-Nachtrag von dreißig Kreuzern für den niederöstreichischen Eimer Branntwein, dessen Alkoholgehalt zwanzig Grade der Beaume'schen Scala bei mittlerer Temperatur nicht übersteigt, einzuheben. Im Falle eines höheren Alkohol - Gehaltes ist die im vorauögehenden Paragraph bemerkte Vorschrift dergestalt in Anwendung zu bringen, daß von fünf zu fünf Traden Mehrgehalt sieben und ein halber Kreuzer für den niederöstreichischen Eimer der Nachtragsgebühr hinzugefüget werden. Die Einhebung des Verzehrungssteuer-Nachtrages ist dem mährisch-schlesischen Steueramte zu Bi'elitz übertragen. §. 3. Bei der Einbringung der erwähnten Artikel ist die Menge derselben, und, wofern deren Alkohol-Gehalt den 20° der Beaume'schen Scala bei mittlerer Temperatur übersteigt, auch der Grad ihres Alkohol-Gehaltes anzumelden, und sich im Uebrigen hinsichtlich der Anmeldringen nach den Bestimmungen zu benehmen, welche für die Maaren-Erklärungen bei der Einfuhr über die Zoll-Linie in zollämtlicher Beziehung bestehen. §. 4. Als die Steuer-Linie ist die Gränze anzusehen, welche nach der politischen Landes - Eintheilung Tyrol und Vorarlberg, dann das lombardisch - venetianische Königreich von den übrigen Provinzen, fernere Galizien von Mähren und Schlesien scheidet. Vom 3. October. 38g §- 5‘ Die Straßen, auf denen es gestattet ist, gebrannte geistige Flüssigkeiten über die Steuer-Linie einzubringen, werden an de» Puncten, in welchen die Steuer-Linie dieselben durchfchneidet kennbar bezeichnet werden. Ans allen anderen Straßen ist die Einbringung von Branntwein, Branntweingeist, und gebrannten geistigen Flüssigkeiten (§. 1) verbotheu. §. 6 Eö ist untersagt, zur Nachtözen, da- ist, nach Sonnenuntergang, und vor Sonnenaufgang daö Einbringen der oben erwähnten Artikel über die Steuer-Linie zu bewerkstellige». Ausgenommen hiervon sind jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche auf den Haupt - und Poststraßen mit der Fahrpost Vorkommen , oder welche Reisende mit sich führen. §. 7. Wer den in den §§. 4, 5 und 6 angeführten Bestimmungen entgegen handelt, wird als GefallS-Uebertretcr angesehen, und nach Maßgabe des §. 22 der Guberuial-Kundmachung vom 30. August 1835 (Circulare wegen Besteuerung des Branntweins bei der Erzeugung), und der §. 59, 40 und 41 des Gubcrnial-Circ.'lars vom 1. Juli 1829 *) (Circulare wegen Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer) , in Strasanspruch genommen werden. Gubernialcurrende vom 3. October 1855, Zahl 16267; Jntimat an die Cameral-Gefällen - Verwaltung. 204. Bestimmungen über die Ertheilung von Fristverlängerungen, und Borgungen bei Entrichtung der Verzehrungssteuer vom Branntwein und Brannttveingeist. Zur Erleichterung der Steuerpflichtigen in der Entrichtung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten hat *) Siehe P. G. S. Band >>, Seite 336. 3go Vam 3. October. die k. k. allgemeine Hofkammer mit der Verordnung vom 25. September >835, Zahl 41212, nachträglich zum §. 16 des all-aemein kund gemachten Hofkammer - DecreteS vom 24. August d. I., Zahl 36673, *) folgende Bestimmungen erlassen: I, Arten der Erleichterung in der Steuerzahlung. §. 1. Die Erzeuger gebrannter geistiger Flüssigkeiten können, bei gehöriger Beobachtung der durch die gegenwärtige Vorschrift festgesetzten Bedingungen, für die Steuergebühr von den Erzeugnissen ihres GewerböbetriebeS eine Erweiterung der Zahlungsfrist oder eine Ste»erborgung erhalten. II. Erweiterung der Zahlung Sfr ist. 1. Zahlung nach Ablauf eines Mvnathes. §. 2. Den Steuerpflichtigen, welche wenigstens drei Lage vor dem Anfänge eines Kalender monatheS für dieselben vorhinein das steuerbare Verfahren anmelden, kann, wenn die Anmeldung auf einen regelmäßigen Betrieb der Brennerei von wenigstens ein und zwanzig Taget? in diesem Monathe lautet, auf ihr Ansuchen eine Erweiterung der Zahlungsfrist in der Art zugestanden werden, daß sie die nach der Anmeldung für den ganzen Monath entfallende Stenergebühr nicht für denselben vorhinein, sondern am ersten Tage des nächsten Monathö zu entrichten haben, §. 3. Ist der Steuerpflichtige ein obrigkeitlicher Grundbesitzer oder eine Stadtgemeinde, so wird von demselben rücksichtlich der Steuer von dem in der Brennerei, die er auf seinem Grundbesitze ansübt, erzeugten Branntwein oder Branntweingeiste, so lange er die gebührenden Zahlungen regelmäßig leistet, und über die eingeräumten Fristen nicht im Rückstände bleibt, zur Erlangung der Fristerweiterung eine besondere Sicherstellung nicht *) Siehe >n diesem Bande Seite 804, Zahl 179. Dom 3. October. 391 gefordert. Pächter obrigkeitliche» Grundbesitzes oder obrigkeitlicher Gefalle können die Fristcrweiterung ohne Beibringung einer andern Sicherstellung für die Verzehrungssteuer von den auf dem Pachtstücke gewonnenen Branntwein oder Branntweingeiste erlangen , wen» der Eigenthümer des PachtstückeS die Haftung für die Steuer durch eine ausdrückliche Erklärung entweder unmittelbar auf der Anmeldung oder mit einer eigenen Urkunde, zur nngetheilten Hand mit dem Pächter übernimmt. §. 4. In andern Fällen ist den Gefällsbehörden Vorbehalten, wo sie eö nothwendig finden, für de» Steuerbetrag, rücksichtlich dessen die Fristerweiternng zugestanden wird, die vorschriftmäßige Sicherstellung zur Bedingung der Bewilligung zu machen. §. 5. . Die Sicherstellung kann geleistet werden: 1. Durch östreich isch eStaatö papiere nach dem Courö- werthe, der in dem neuesten Blatte der Wiener Zeitung, oder wenn diese nicht vorhanden wäre, in dem neuesten Blatte derjenigen Zeitung der Provinz, mit der das Amtsblatt verbunden ist, angegeben erscheint. 2. Durch eine H i p o t h e k a r v c r f ch r e i b u n g, so weit die gesetzlichen Bedingungen der vollständigen Sicherstellung vorhanden sind. Wurde die Hipothekar- Verschreibung nicht von dem Steuerpflichtigen selbst ertheilt, so muß der Eigenthümer der Hipothek die Haftung zur uuge-theilren Hand mit dem Steuerpflichtigen übernehmen. 3. Durch die E i nrä u in » 1? g des Pfandrechtes auf eine angemessene Menge Branntwein oder Branntweingeist. Das Pfand muß in amtliche Verwahrung übergeben werden. Diese Art der Sicherstellung findet nur in so ferne Statt, als ämtliche Niederlagen zur Verwahrung der geistigen Flüssigkeiten, die zum Pfands dienen sollen, in hinreichender Ausdehnung und von der erforderliche» Beschaffenheit vorhanden sind. Die Sicherstellung wird für denjenigen Betrag als gehörig geleistet 39* Dom 3. October. angesehen, welchen drei Viertheile des Werthes der zum Pfände übergebenen geistigen Flüssigkeiten erreichern §. 6. Das Ansuchen um die Erweiterung der Zahlungsfrist kann von Denjenigen, welche zu Folge des §. 3 zur Beibringung einer besonderen Sicherstellung nicht gehalten sind, oder welche die Sicherstellung vorschriftmüßig leisteten, auf der Anmeldung selbst auögedrückt werden. Von Seite anderer Steuerpflichtigen ist ein besonderes Gesuch zu überreichen, über das die Cameral-BezirkS-Verivaltung entscheidet, ob die Erweiterung der Frist gegen vorläufige Sicherstellung, oder ohne dieselbe bewilliget wird. 2. Eintheilung der monatlichen Gebühr in Raten. §. 7. t In so fern die Bedingungen zur Gewährung einer Fristerweiterung nicht vorhanden sind, soll die Sreuergebühr in der Regel, wenn dieAnmeldung für zwei oder mehrere Betriebstage vorhinein geschieht, auch vereint vorhinein entrichtet werden. Meldet jedoch ein Steuerpflichtiger den Betrieb für einen ganzen Kalendermonath, wenigstens drei Tage vor dem Anfänge peS Letzteren, bei dem Beamten, dem die Brennerei zur Ge-fälls-Aufsicht zugewiesen ist, vorhinein an, so ist es ihm gestattet, die für den Monarh entfallende ganze Steuersumme in höchstens sechs gleichen Raten, am 1., 6., 11., 16., 21. und 36. deö Monathes, für den die Anmeldung geschah, zu entrichten. Fällr einer dieser Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Zahlung an dem nächsten Werktage zu geschehen. Bleibt der Steuerpflichtige mit einer Rate im Rückstände, so wird die ganze Monatbögebühr, so weit dieselbe noch nnberich-tigt ist, sogleich eingefordert. Wünscht er diese Gestattung in einer geringeren, als der hier zugestandenen Ausdehnung, daher mit einer geringer,, Zahl Raten zu benützen, so ist ihm dieses frei gelassen, jedoch muß die Eintheilung in gleiche Raten geschehen. Vom 3. October. 3q3 III. Steuerborgun g. §. 8. Die Steuerborgung kann denjenigen Brennerei-Inhabern zugcstanden werden, welche die Erzeugung von Branntwein und Brauntweingeist in einem solche» Umfange betreiben, daß die für den Lauf eines VerwallungSjahres entfallende Steuergebühr wenigstens den Betrag von 600 fl. erreicht. §. 9. Die Borgnng hat die Dauer von sechs Monathen, von dem Zeitpuncte, in welchem die Steuergebühr nach den allgemeinen Bestimmungen fällig ist, an gerechnet, nicht zu überschreiten. §. 10. Dieselbe findet nur in so fern Statt, alö die vollständige Sicherheit für den geborgten Betrag auf die im $. 5 vorgeschriebene Art geleistet wird. 4. Steuerborgung für die älteren Dorräthe. §. 11. Die Inhaber jener Vorräthe an Branntwein und Bra n n t we i n g ei st, welche mit dem 31. October 1835 vorhanden sind, und nach den erlassenen Vorschriften der Steuer-Entrichtung unterliegen, können an der Begünstigung der Steuerborgung nach den Bestimmungen der §§. 8 bis 10 Theil nehmen, wenn der von diesen Vorräthe» gebührende Steuerbetrag wenigstens 50 fl. erreicht. Zur Erlangung dieser Begünstigung ist nicht erforderlich, daß der Inhaber derselben die Erzeugung geistiger Flüssigkeiten auöübe, oder wenn er eine Brennerei besitzt, die Getränk-Erzeugung in der mit dem §. 8 be-zcichneten Ausdehnung treibe. Die von Vorräthen, welche sich in Brennereien vorfinden, gebührende Stenergebühr wird in Absicht auf die Bewilligung der Borgung der Steuergebühr gleich behandelt, welche bei den Brennereien in Folge der Anmeldungen des steuerbaren Verfahrens in Vorschreibung kömmt. 394 Vom 3. October. IV. Gemeinfchaf tli che Bestimmungen. §. 12. Die Gefällsbehörden entscheiden, ob die Bedingungen zue Bewilligung der Steuerbvrgung vorhanden sind, und in welchem Umfange dieselbe zugestanden werde. §. 15. Ueber die Frage, »b der Steuerbetrag, für den die Erweiterung der Zahlungsfrist oder Borgung bewilligt wurde, gebühre, und ob die zur Zahlung eingeräumte Frist verstrichen fei, dient die Bestätigung des Amtes, bei dem sich die Gebühr in Verschreibung befindet, znm Beweise, und es hat darüber weder gegen den Steuerpflichtigen selbst, noch gegen jemanden Andern ein gerichtliches Verfahren Platz zu greifen. §. 14. Die Einbringung der zugefristete» oder geborgten Steuerbeträge geschieht auf die für die Einbringung rückständiger Verzehrungssteuer-Gebühren vorgeschriebene Art. Die in ämtlicher Verwahrung zur Sicherstellung übergebenen geistigen Flüssigkeiten werden von dem Amte, bei dem sich dieselben in Verwahrung befinden, in dem zur Einbringung des Rückstandes erforderlichen Maße auf die für den Verkauf von Niederlagögütern zur Tilgung des Lagerzinseö vorgeschriebene Art durch öffentliche Feilbiethung veräußert. §. 15. Wer einer Gefällöverkürzung bei der Bereitung gebrannter geistiger Flüssigkeiten schuldig erkannt wird. verwirkt die Begünstigung der Fristerweiterung und der Steuerborgung für den Zeitraum eines Jahreö. Ihm kann diese Begünstigung auch für einen längeru Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit entzogen werden. $. 16. Wer a) zwei Mahl tm Laufe eines Jahres mit der Entrichtung der fällige» Gebühr im Rückstände bleibt, oder wer b) in dem Falle, wo die Sicherstellung durch eine Hipothe- kar-Verschreibung geleistet wurde, so lauge im Rück- Vom st. October. 395 stände bleibt, daß zum Behufs der Einbringung des NückstandeS die Feilbiethnng der Hipothek angesucht werden mußte, ist für den Lauf eines Jahre» der Begünstigung der Erweiterung der Zahlungsfrist oder der Steuerborgung verlustig. Gubernialeurrende vom 3. October 1835 , Zahl i6420 ; an die Kreiöümter. 205. Jnkammerirung der Brücke über den Feistrihstuß bei Großwilsersdorf an der Ungarstraße, und Abnahme einer Aerarial - Brückenmauth an derselben. Nachdem die achtzehn Klafter lange Brücke über den Feistritzfluß bei Großwilsersdorf an der Ungarstraße vom 1. November d. I. an in die Aerarialregie übergeht: so wird von diesem Zeitpuncte au die Mauth an derselben nach der ersten Claffe der Gubernialeurrende vom 23. Mai 1821, Zahl >1529, *) abgenommen werden, wobei auch nur die für Aerarial-Brücken-mäuthe gesetzlichen Befreiungen zu gelten haben. Gubernialeurrende vom s. October 1335, Zahl 16/196; an die Kreisämter, an das FiScalamt, und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. 206. Belehrung über das bei der Einhebung der Verzehrungssteuer vom Branntlveingcist zu beobachtende Verfahren. Im Nachhange wird den Kreisämtern ein Abdruck der Be» lehrung mitgetheilt, welche von der hohen Hofkammer durch die Cameralgefällen-Verwaltung über das bei der Einhebuug *) Siehe P. G. S. Band 3 , Seite 190. 3y6 Dom y. October. - der Verzehrungssteuer von Branntwein, und Branntweingeist zu beobachtende Verfahren an die zur Handhabung dieser Vorschriften bestellten Organe erlassen wurde. Die k. k. Kreiöämter werden hiervon in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 29. September 1835 / Zahl /<1210 mit dem Beisätze in Kenntniß gesetzt/ den Bezirksobrigkeiten insbe--sonderS aufzutragen/ in dem Falle — wo die GefällSbehörden verfugen, daß zu Folge des $. 22 der mit Gubernialcurreude vom 29. v. M./ Zahl 16292/ *) bekannt gemachten Vorschrift vom 23. September d. I. die Anmeldung und Steuereinrich» tung bei demselben zu geschehen habe — die Steuergebühr im Grunde der Anmeldung zu übernehmen/ die Empfangsbestätigung auf dem Rücken der Anmeldung anzusetzen/ und den empfangenen Betrag gehörig zu verrechnen. Auch sind die Obrig. feiten überhaupt in Uebercinstimmung mit der erwähnten Vor. fchrift §§. 43 — 59 und der nachfolgenden Belehrung zur Mitwirkung rücksichtlich der für steuerfreie Getränk-Erzeugung zum eigenen Gebrauche der Erzeuger erlassenen Anordnungen an-zulveisen. Gubernialverordnung vom 9. October i«35 / Zahl i6833; an die Kreiöämter und Jntimat an die Cameralgesällen - Verwaltung. Belehrung über das bei Einhebung der Verzehrungssteuer von Branntwein und Branntweingeist und bei der Ausübung der Controlle zu beobachtende Verfahren. I. Von der Aufnahme der Erzeugungsstätten und der WerkSvorrichtungen. 1. Aufnahme der Erzeugungsstätte und der WerkSvorrichtungen bei Gewerbetreibenden. §. 1. Sobald die mit §. 7 des Hofdecretes vom 24. August 1355 angeordnete Beschreibung der zum Betriebe gehörige» Localitäte», WerkSvorrichtungen und Aufbewahrungögefäße eingereicht wird/ *) Siehe in diesem Bande Seite 337, Zahl >yy. Bom y. October. ' 397 so ist dieselbe dem Verzehrungssteuer - Commissare und künftig demjenigen Beamte»/ welchem die bisher den Verzchrungssteuer-Commiffären zugewiefenen Geschäfte anvertraut sein werden, vorzulegen. Dieser leitet die amtliche Untersuchung der Betriebsstätte ein. §. 2. Diese Amtshandlung ist von vorzüglicher Wichtigkeit für die Handhabung der Vorschriften und für die Sicherstellung des Gefällö gegen Beeinträchtigungen, indem durch diese Untersuchung in mehreren wesentlichen Beziehungen die Grundlage für die Ueberwachung des Betriebes festgestellt wird. Dieselbe soll daher auch in größeren Brennereien stets von dem Verzeh-rungssteuer-Commiffäre selbst, und nur in minderen von andern wohl unterrichteten und vertrauungswürdigen Angestellten vorgenommen werden. §. 3. Die zn pflegende Untersuchung hat einen zweifachen Zweck: a) Die Ueberzeugung von der Richtigkeit der Beschreibung, welche der Steuerpflichtige einbrachte, zu erlangen; b) die zur Ausübung der Controlle erforderlichen Aufklärun- gen über die Art deö Betriebes einzuholen; insbesondere aber zu Folge §. 14 der Vorschrift vom 23. September d. I. die Brenndauer zu erheben. §. 4. Für den ersten dieser beiden Zwecke sollen nicht nur sämmt' liche dem Betriebe gewidmete Localitäten, ihre Ein- und Ausgange, die offenen und geheimen Verbindungen, wie auch ihr Zusammenhang unter einander beschrieben, sondern auch alle Geräthe und Vorrichtungen überhaupt mit der Angabe des Steuerpflichtigen verglichen, und zum Beweise, daß dieses geschehen sei, bezeichnet werden. Sind die Betriebslocalitäten nicht vereint, sondern abge-theilt, so wird jede dieser Unterkünfte insbesondere ausgenommen, und nicht nur mit der fortlaufenden Zahl, sondern auch mit der besonder» Benennung, die ihr eigen ist, bezeichnet. Zur Bezeichnung ist eine Oehlfarbe jener Art zu wähle», welche am deutlichsten nach Beschaffenheit der zu bezeichnenden Localitäten in die Augen fällt. $. 5. - ^ Sind die Geräthe, deren Rauminhalt für die Besteuerung der Branntweinerzeugung zu wissen nothwendig ist, zimentirt, so ergibt sich der Rauminhalt derselben aus der Bezeichnung, 3y8 Vom 9. October. welche von der zur Vornahme der Zimentirung berufenen Behörde -auf dem Gefäße ersichtlich gemacht wurde. ES ist stch jedoch damit nicht zu begnügen, vielmehr liegt den Gefälls-beamten ob, die Gefäße mögen zimentirt sein oder nicht, mittelst zimentirter Maße de» Rauminhalt zu erheben; diese Erhebung hat ßch nebst den Maischbottichen und der Brennvorrichtung auf aste Gefäße und Vorrichtungen zu erstrecken, welche bestimmt sind, bei mehligen Stoffen zur Einmaischung, zur Aufbewahrung der reifen Maische, oder zu deren Bereitung für bas Abbrennen, bei nicht mehligen Stoffen zur Aufbewahrung derselben während der Gährung oder in dem zur Branntweinbereitung geeigneten Zustande, zu dienen, daher insbesondere die Vormaischbottiche und Maischwärmer auszumessen sind. §. 6. Die Abmessung hat durch Eingiessen von Wasser zu geschehen. Zum Behufe derselben müssen die Gefäße und Vorrichtungen leer und trocken sein, und senkrecht gestellt werden. §. 7. Würden Gefäße schief gestellt gefunden, und wünscht der Besitzer der Brennerei, daß dieselben in dieser schiefen Stellung belassen und gemessen werden, so kann dieses nur gegen dem Statt finden, daß der Rand, welcher über die äufferste Wajsersiäche hervorragt, abgeschnitten werde. §. 8. Auf den Steigraum in den Maischbottichen ist schon bei dein Ausmasse der Gebühr in der Art Rücksicht genommen worden, daß derselbe bei der Ueberwachung der Branntwein-Erzeugung nicht mehr in Frage kommt. Ein Maischbottich also, welcher auf 5 Eimer Rauminhalt abgeaicht werden foil, ist mit Wasser bis an den obersten Rand anzufüllen, und die darin be findliche Menge Wasser darf zusammen nicht mehr als 5 Eimer betragen. Eö ist somit nicht gestaltet, eine Gahrtonne auf :> Eimer Rauminhalt in der Art abzuaichen, daß der Wasserspiegel sich zum Beispiele roZoll weiter unterhalb des obersten Randes der Tonne bilde, und daß der Rauminhalt von is Zoll, die darüber hervorragen, angeblich als Steigraum ausser der Berechnung bleibe. §. 9. Dagegen können Maischbottiche und überhaupt Gefäße, welche von solchem Umfange sind, daß die zum einmahligen Aufsetzen auf den Brennkessel erforderliche Menge Maische zwei-, drei-überhaupt mehrmahl darin enthalten ist, durch Anbrmgen söge- Vom 9. October. 399 nannter Hammklammern in zwei, drei oder mehr vollkommen gleiche Lheile getheilt werden. Aus der Abtheilnng eines Maischbottiches in zwei oder mehrere gleiche Lheile darf aber nicht gefolgert werden, daß cs gestattet sei, die Anmeldnng nicht nach dem ganzen Rauminhalte sondern nur nach einem Lheile des Bottichs zu machen. Die Hammklammern sind zum Behufs einer solchen Abthei-lung im Innern der Bottiche auf eine haltbare Weise anzulegen, und gegen Verrückung durch die Einbrennung deö k. k. AdlerS zu sichern. Das Einbrennen hat dergestalt zu geschehen, daß der Adler seitwärts der Hammklawmer zu stehen kömmt, und die Spitze des Schweifes mit der Hammklammer in gleicher Linie sich befindet. Ware z. B ein Maischbottich, der 30 oder 40 Eimer hält, in drei oder vier gleiche Lheile zu theilen, so würde auf folgende Art vorgegangen: Man mißt mittelst de- zimentirten Maßes eine Menge von zehn Eimern Wasser in den abzuaichenden Gährbottich, und wartet ab, bis das Wasser in den Zustand der Ruhe gekommen ist. Hat der Wasserspiegel den Zustand der Ruhe erreicht, so werden unmittelbar daran an zwei, drei oder vier Orten die Hammklammern angebracht, unmittelbar ober denselben, sobald Las Wasser wieder ruhig geworden, und somit erkennbar ist, daß in der Anbringung der Hammklammern ein Jrrthum nicht obwalte, der k. k. Adler eingebrannt, sofort aber mit dem Maße weitere zehn Eimer so oft zugemessen, als es erforderlich ist, um den Rauminhalt der Lonne anzufülle». §. 10. Sowohl die Gefäße und Brennvorrichtungen, welche durch die Abaichung in Absicht auf ihren Rauminhalt untersucht werden, als auch jene Geräthe, die nicht nachgemessen werden, sind mit einer haltbaren, in die Augen fallenden Oehlfarbe, oder durch Einbrennen mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. Auf den Ge-rathen von Metall kann diese Bezeichnung durch Eingraben oder Einschlagen in die äussere Oberfläche geschehen. Auf den Maisch, bottichen und den Brennvorrichtungen ist auch der Rauminhalt ersichtlich zu machen. §. 11. Die Zahlen, mit denen die Bezeichnung geschieht, haben für die Maisch- und Aufbewahrungsgefäße, dann für die Brennvorrichtungen getrennt von 1 fortzulaufen. Für jene sind arabische, für diese römische Ziffern zu gebrauchen. 4oo Vom 9. October. Die zu einer Brenuvorrichtung gehörenden Deckel, Helme, Kühler, Maischwärmer, und dergl. tverden mit derselbe» Zahl, welche die Brennvorrichtung selbst erhält, jedoch unter sich mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet. Der Brennkessel erhält z B. die Zahl I. die zu demselben gehörenden drei Kühlröhren die Bezeichnung: I. a, I. b, I. c; die zu demselben gehörenden zwei Deckel I. d, I e. Ware ein Bestandtheil zum Gebrauche mit zweien oder mehreren Brennkesseln bestimmt, so würde die Bezeichnung lauten: I. und II. a, I und II. b, u. {. w. §• 12. 3um Behufs des zweiten im §. 3 der gegenwärtigen Belehrung bemerkten Zweckes soll der Besitzer der Brennerei, oder derjenige, welcher von ihm die Vollmacht erhielt, der Amtshand-- lung beiznwohnen, befragt werden: 1. Welche Stoffe die Brennerei zu verarbeiten pflege; 2. Welcher Theil des ganzen Rauminhaltes des Kessels oder der Blase bei jeder Füllung für einen Brand leer gelasse» werde; 3. Welche Zeit erforderlich sei, um die gehörig gefüllte Brenn- Vorrichtung vollständig abzubrennen oder abzutreiben. §. 13. Die Angabe des Besitzers der Brennerei ist mit Rücksicht auf die Brenuvorrichtung, und auf das derselben entsprechende Verfahren genau zu prüfen. Findet der Beamte, daß die Angabe gegründeten Bedenken unterliege, so hat er dieselben der Partei zergliedert bekannt zu machen, und die Aufklärungen, die sie er» theilt, oder die Blenderungen, die sie an ihrer früher» Angabe zu-gibt deutlich aufzunehmen. Sind die entstandenen Bedenken hierdurch nicht gehoben worden: so soll der Beamte ford. rn, daß in seiner, oder eines andern Angestellten, den er hierzu bezeichnen wird, Gegenwart, ein Probebrannt vorgenommen werde. §, 14. Durch den Probebrannt dürfen dem Besitzer der Brennerei keine Kosten, die nicht ohnehin mit dem Brennverfahren verbunden finb, verursacht werden. Auch ist nicht zu verlangen, daß wegen der beabsichtigten Probe, die Stoffe, rücksichtlich deren der Versuch nothwendig erkannt wird, dem Brennverfahren zu einer andern al« derjenigen Zeit unterzogen werden, in welcher dieselben nach dem gewöhnlichen Betriebe der Brennerei verarbeitet zu werden pflegen. Vom 9. October. 4oi i 15. Unterliegt es Hindernissen, eine solche Probe mit Verlaß, lichkeit vorzunehmen, so sind unbefangene beeidigte Sachverständige beizuziehen, und um ihr Gutachten über die Punete, rück-sichtlich deren gegen die Annahme der Angaben deö Breunerei--besitzerS Anstände obivalten, zu vernehmen. §. 16. Werden in einer Brennerei verschiedenartige Stoffe ver» wendet, deren Beschaffenheit auf den Umfang, in welchem die Füllung der Brennvorrichtuug zulässig ist, oder auf die zur Vollziehung eines Brandes für jede einzelne Füllung erforderliche Dauer einen Einfluß ausübt, so ist die Bestimmung, welche Menge Stoffe, und bei nicht mehligen Stoffen, welcher Maifch-raum ans eine Füllung der Blase gerechnet werden soll, dann welche Brenndauer anzunehmen fei, stets getrennt für die einzelnen Stoffe, die in der Brennerei verarbeitet zu werden pflegen , und bei denen in den bemerkten Beziehungen eine Verschie. denheit eintritt, zu treffen. Für die Brennereien, in denen der Branntwein nicht gleich unmittelbar auS der Maische, oder überhaupt auS den verarbeitete» Stoffen gewonnen wird, ist abgesondert auSzumitteln, mit welcher Menge Lutcer eine gehörige Blasenfüllung erfolge, und welcher Zeitraum zum Abtreihen einer solchen Füllung erforderlich fei. 17. Ueber tie Untersuchung der Betriebs - Lokalitäten und der Werksvorrichtungen, dann die zugleich gepflogenen Erhebungen ist ein umfassendes Protokoll nach dem Muster 1 aufzunehmen. Demselben ist die Beschreibung, die der Steuerpflichtige vorlegte, dann ein Grundriß über die unmittelbar derBranntweinerzeu-gung gewidmeten Räume beiläufig auf die auö der Beilage r ersichtliche Art beizuschließen. §. 18. DaS Protokoll wird der Bezirksbehörde vorgelegt, welche dasselbe prüft, |o fern Ergänzungen oder Berichtigungen noth-wendig sind, dieselben einleitet, und übrigens rückfichtlich der Ertheilung des Erlauboißfcheineö nach den allgemeinen Verzehrungssteuer • Vorschriften verfahrt. i iy. Dem Besitzer der Brennerei ist, so oft er eS verlangt, zu gestatten, auf seine Kosten eine beglaubigte Abschrift dieses Pro-tokolleS zu erheben. Gesehsqmmliinz XVIf. Theil. 2ft Vom 9. Oktober. 401 §. 20. Wird eine Aenderung in der Einrichtung der Betriebsräum« oder der Betriebsgerälhe, oder die Beischaffung neuer Gesäße oder Vorrichtungen angezeigt, so ist gleichfalls auf die eben an» geordnete Weise zu verfahren. Die neu beigeschafften Gefäße oder Vorrichtungen erhalten in der Reihenfolge mit den vorhandenen Stücken weitere fortlaufende Zahlen. Sollten altere Stücke auffer Gebrauch gesetzt worden sein, so sollen die dadurch eröff-neten Zahlen den neu hinzukommenden Stücken gewidmet werden. 2. Aufnahme der Brenngeräthe für die steuerfreie Branntwein-Erzeugung zum eigenen Gebrauche der Erzeuger. §. 2i. Ueber die Branntwein-Erzeuger, welche die Bewilligung der steuerfreien Erzeugung bis zu einem Eimer zum eigenen Gebrauche benützen, ist bei jeder Bezirksverwaltung eine Uebersicht nach dem Muster 5 zu führen. §. 22. Die Obrigkeiten, in deren Bezirke solche Braiintweinerzeu-ger bestehen, rücksichtlich welcher es wahrscheinlich ist, daß sie die erwähnte Begünstigung ansprechen werden, sind mit einzel» neu Bögen dieser Uebersicht in hinreichender Anzahl zu betheilen. Dasselbe hat auch rücksichtlich derjenigen Gefällsorgaue zu geschehen, von denen eö mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß bei ihnen Anzeigen über den steuerfreien Betrieb zum eigenen Gebrauche des Erzeugers einlangen werden. In die betreffenden Abtheilungeu dieser Bögen trägt die Obrigkeit, oder der GefällSbeamte, bei dem die gedachte Anzeige eingebracht worden ist, die Angaben ein, welche die Vorschrift vom 25. September d. % anorduet. S. 25. Die Räume, in denen die steuerfreie Getränk-Erzeugung betrieben werden soll, und die Geräthschaftcn, welche der Erzeuger für diesen Zweck benützen wird, sind durch einen Gefälls-beamten oder andern Angestellten zu besichtigen, zu beschreiben, und, so weit es die Vorschrift anordnet, zu bezeichnen- Das Ergebuiß des Befundes wird in der hierzu bestimmten Abtheilüng der Uebersicht angesetzt, und von dem Gefällsbeamten oder Angestellten, und der Partei unterschrieben. Dabei soll auch die zur einmaligen Füllung der Brennvorrichtung erforderliche Menge Stoffe, und dir Dauer des BrandeS für jede Füllung auögemittelt werden. Dom 9. Oktober. 4o3 §. 21. Aus diesen einzelnen Uebersichten wird die Gesammtüber-ficht bei der Bezirksverwaltung gebildet. §. 25. Der Getränk-Erzeuger, rücksichtlich dessen die Bewilligung der steuerfreie» Erzeugung zum eigenen Gebrauche keinem Anstande unterliegt, wird mit einem Revisionsbogen nach dem Muster 4 betheilt. Dieser RevisionSbogen wird mit folgendem Beisatze ver-sehen: »Der gegenwärtige Revisioöbogen wird dem . .. . . mit dem Beisätze erfolgt, daß erb e» fugt ist, gegen jedesmahlige vorläufige Anmeldung in den.................(hier werden die Wochen oder Monathe, in denen die Getränkerzeuguog steuerfrei getrieben werden jdarf, ausgedrückt,- Branntwein aus selbst erzeugten ...............(hier wird die Art der Stoffe ange- setzt) höchstens bis zu einem Eimer zu erzeugen.« Diese Clause! wird von dem Verzehrungssteucr-Commifsare, oder dem Beamten, der künftig dessen Geschäfte führen wird, unterschrieben. Wird der Getränk-Erzeuger von den einzelnen Anmeldungen enthoben, so bleiben die Worte: »gegen jedesmahlige vorläufige Anmeldung« hinweg, und es wird dagegen nach »erzeugen« hinzugesetzt: »und derselbe wird gegen genaue Beobachtung der Vorschrift für de» erwähnten Zeitraum von den einzelnen Anmel-dungenenthoben.« Der auf diese Art eingerichtete Revisionsbogen vertritt für diese Gattung Branntwein-Erzeuger die Stelle des Erlaubniß-Scheineö. 3. Aufnahme einzelner DestiNir-Apparate. §. 26. Nebst den Personen, welche a) Branntwein und Branntweingeist erzeugen, oder b) sich mit der Rectification des Branntweines beschäftigen, oder c) Branntwein durch Versetzung mit andern Stoffen umstal- ten, daher zufolge §. 7 des Hofdecretes vom 24. August d. I. die vollständige Beschreibung ihrer Betriebsräume und Wcrkvorrichtungen zu überreichen haben, Vom 9. October. 4«4 kann eS noch andere Besitzer von Destillir - Apparaten geben, welche keine der genannten Beschäftigungen wirklich treibe» , die Bewilligung zur steuerfreien Branntwein-Erzeugung zum eigenen Gebrauche nicht ansprechcn, und sich auch nicht mit der Verfertigung, oder dem Verschleiße solcher Apparate beschäftigen, welche sich jedoch vorzubehalten wünschen, mit den Destillir-Apparaten künftig eine der unter a) b) c) bemerkten Verfahrungö-Arten vorznnehmcn. Diese Besitzer von Destillir - Apparaten haben zufolge §. 6 deS gedachten HofdecreteS den Besitz derselben anzuzeigen. §. 27. Diese Anzeigen sind in zweifacher Ausfertigung entweder bei der OrtSobrigkeit, oder wenn sich ein hierzu bestellter Ge-fällöbeamter näher befindet, diesem zu überreichen. Die Obrigkeit theilt dieselbe dem Verzehrungssteuer-Commiffäre mit. Der Letztere setzt auf einem Eremplare die Bestätigung, daß solches überreicht worden fei, an, und stellt dasselbe unmittelbar oder durch die Obrigkeit dem Anzeigenden zurück. §. 28. Um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß nur die angezeig-ten Destillirgeräkhe vorhanden sind, wird bei dem Besitzer «ine Revision nach den für diese Art Amtshandlungen bestehenden Bestimmungen ausgenommen und der Revisionsbefund auf dem zweiten Exemplare der Anzeige angejeßt. §. 29. Das mit dem RevisiouSbefunde versehene Exemplar der Anzeige wird der Bezirksbehörde vorgelegt. §. 30. Sowohl bei dem Verzehrungssteuer-Commiffäre, als auch bei der Bezirksverwaltung ist eine Uebersicht der Destillir-Appa-rate nach dem Muster s zu führen, und davon bei den Revisionen der angemessene Gebrauch zu machen. II. V on der Behandlung der Anmeldungen de» steuerbaren Verfahrens, und von der Steuer-Entrichtung. I. Uebernahme und Prüfung der Anmeldungen. $. 31. I» der Regel haben alle Anmeldungen schriftlich zu geschehen. Getränk-Erzeugern , welche die Anmeldung wenigstens 4o5 öem g. October. für eine Woche vorhinein anbringen, und die Branntwein»Erzeugung in so beschränkter Ausdehnung treiben, daß von dem für eine Woche angemeldeten Verfahren ein Steuerbetrag, der drei Gulden nicht übersteigt, entfällt, kann jedoch, auf ihr Ansuchen, bewilligt werden, die Anmeldung unmittelbar bei dem Beamten, dem die Ueberwachung der Brennerei zugewiesen ist, oder in so ferne ein einhebendes Gefällsamt zur Uebernahme der Verzehrungssteuer bestimmt wurde, bei demselben m ü n d-lich einzubringen. Die mündliche Anmeldung wird von dem Beamten, oder Amre, bei dem dieselbe erfolgt, auf einem für die Anmeldungen vorgedruckten Papiere aufgenommen, u»d von dem Anmeldenden mit der Unterschrift, oder fo ferne er nicht schreiben kann, mit dem Handzeichen bekräftigt. Auch derjenige, der die Anmeldung aufnahm, seht seine Unterschrift bei. §. 32. Di» Anmeldungen gelangen auf drei Wegen an den Beamten oder Angestellten, dem die Ueberwachung der Brennerei zugewiesen ist: a) unmittelbar von dem Steuerpflichtigen, der die Anmeldung bei ihm anbringt; b) a o n einem GefällSamte ober Beamten, von welchem die Bollete ausgestellt wurde; oder c) von der Steuerbezirksobrigkeit, bei der die Anmeldung geschah, und die Steuer entrichtet wurde. §. 33. Den Camera!- BezirkSverwaltungen liegt ob, mit Beobachtung der im h. 22 der Vorschrift vom 23. September d. I. enthaltenen Anordnungen für die Steuerpflichtigen eines jeden OrteS zu bestimmen, bei welchem Gefällsbeamten, oder einhebenden GefällSamte die Anmeldungen einzubringen feien, oder ob dieselben bei der Steuerbezirksobrigkeit zu geschehen haben, dann auf welchem der bemerkten Wege solche a» den Beamte», oder Angestellten, dem die Ueberwachung der Brennerei Angewiesen ist, gelangen sollen. §. 34. Zur unmittelbaren Uebernahme der Anmeldungen sind in der Regel die Verzehrungssteuer-Commiffare, und künftig die Unter-Inspektoren der Gefallenwache zu bestimmen. Zur Erleichterung der Steuerpflichtigen können jedoch auch Respicienken der Gefallenwache, oder andere Beamte, oder Angestellte, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, um ihnen die Prüfung der Anmeldungen, die Berechnung der Gebühren, und die Vom y. October. 4'6 Führung der Anmeldungs-Register mit Beruhigung anzuver-trauen, ausnahmsweise zur Uebernahme der Anmeldungen bestellt werden. §. 35. In den Fällen, in denen eS angemessen erkannt wird, die Anmeldungen unmittelbar bei der Steuer -Bezirksobrigkeit geschehen zu lassen, sind zwar im Allgemeinen bei der Bestimmung des Beamten oder Angestellten, dem die mit der Empfangsbestätigung der Steuer »Bezirksobrigkeit versehene Anmeldung vorgelegt werden muß, und ohne dessen Vidirung die EmpfangS-Bestätigung der Obrigkeit nicht die Stelle der Bollete vertritt, dieselben Grundsätze zu beobachten, welche nach dem §. 34 bei der Bestimmung der Organe, bei denen die Anmeldungen eingebracht werden können, zur Richtschnur zu dienen haben. Da jedoch die Individuen, welchen in diesem Falle die Vidirung der Anmeldungen obliege» wird, nicht stets auch zur Berechnung der Gebühren, und zur Ausstellung der Bolleten bestellt zu werden brauchen; so kann, nach Maß des Erfordernisses, die Ermächtigung zur Vidirung der Anmeldungen nach geschehener Steuerentrichtung auf Individuen von erprobter Verläßlichkeit ausgedehnt werden, wenn gleich dieselben nicht alle zur Führung der Anmeldungöregister erforderlichen Eigenschaften besitzen sollten. §. 56. * Die Anmeldungen, in welchen a) eine Abweichung von der vorschriftmäßigen Maischdauer, oder Brennzeit angesprochen, oder b) von der im $. 27 der Vorschrift vom 25. September d. % bewilligten Gestattung Gebrauch gemacht wird, dürfen nur von den Verzehrungssteuer-Commissären, oder künftig von den Unter-Jnspectoren der Gesallenwache, nach Maß des ihnen eiugeräumten Wirkungskreises, von andern Be-amten oder Aemtern aber nur in so ferne, alö sie zur Behandlung solcher Anmeldungen die besondere Ermächtigung von der BezirkSoerwaltung erhalten, erledigt werden. Bei der Erthei-lung dieser Ermächtigung ist mit Vorsicht zu verfahren. §. 37. Die Prüfung der Anmeldungen ist zweifach: die Aeus-sere und die Innere. §. 58. Durch die äussere Prüfung der Anmeldungen wird untersucht: Vom 4. October. 4o? 1. ob dieselben nicht mit wesentlichen Mängeln, wegen wel- cher deren Annahme verweigert werden muß, behaftet seien, und 2. ob durch dieselben eine besondere Bewilligung angesucht werde. §. sg. Alt ein wesentlicher Mangel einer Anmeldung ist anzusehen: 1. wenn auS derselben nicht zu entnehmen ist, für welche Brennerei dieselbe geschehe; 2. wenn der Lag, an welchem a) die Einmaischung mehliger Stoffe, oder b) die Uebertragung der Maische oder des Lutters ans die Brennvorrichtung (ohne Unterschied, ob es sich um mehlige oder nicht mehlige Stoffe handelt) vorgenommen werden wird, nicht angegeben ist; 3. wenn aus der Anmeldung der Erzeugung aus mehligen Stoffen nicht zu ersehen ist, ob dieselbe Vor- oder Nachmittags beginne; /1, wenn a) in der Anmeldung der Erzeugung aus mehligen Stoffen die Nummer und der Rauminhalt der Maischbottiche, die verwendet werden; b) in andern Anmeldungen die Gattung und Menge der Stoffe, die verarbeitet werden, nicht angegeben erscheine» ; 5. wenn in einer Brennerei, die mit mehrern, als einer Brennvorrichtung versehen ist, die Nummer der Brennvor-richtung, die in Verwendung kommen wird, nicht angegeben worden ist; 6. wenn in Anmeldungen, in welchen nach der Vorschrift die Stunde, zu der die Maische oder der Lutter auf die Breunvorrichtung übertragen werden wird, anzngeben ist, die Angabe dieser Stunde für die erste Füllung der Brennvorrichtung nicht angegeben wurde; 7. wenn in den Anmeldungen über die Erzeugnng aus čon« centrirten Flüssigkeiten, oder über die Rectistcation oder Umstaltung des Branntweines a) den Zeitpunct des Beginnens, oder das Ende des Verfahrens, oder Vom §. October. 4°8 b) dir Menge und Beschaffenheit der zu erzeugenden Stoffe anzugeben unterlaffen wurde; &. wenn in den Anmeldungen aus coneentrirten Flüssigkeiten die Gradhältigkeit des Erzeugnisses, daS hervorgebracht werden wird, nicht angegeben erscheint; g. wenn die Unterschrift deS Anmeldenden fehlt. §. 40. Andere als die hier aufgeführte« Mängel sind als unwesentlich zu betrachten. §. 41. Eine Anmeldung, die mit einem oder mehreren wesentlichen Mängeln behaftet ist, soll dem Anmeldenden zurückgestellt werden, und darf weder der Ausstellung einer Bollere zum Grunde gelegt, noch in dem Falle, wo die Anmeldung und Steuerzahlung unmittelbar bei einer Steuer-BezirkSobrtgkeit geschah, von de.n Gesällsbeamten oder Angestellten mit der vorgeschriebenen Vidiru»g versehen werden. §. 42. Wegen unwesentlicher Mangel ist die Ausstellung der Bol-lete oder die Vidirung der mit der Zahlungsbestätigung versehenen Anmeldung nicht zu versagen, jedoch soll die Ergänzung der Anmeldung, wen der Anmeldende solche selbst uberbringt, sogleich, außerdem aber bei der Revision der Erzeugungsstätte vorgenommen, und in dem letzter» Falle auf dem Rücken eines Exemplars derselben nachträglich angesetzt werden. §. 4$. Wird in einer Anmeldung ausdrücklich um eine besondere Bewilligung angesucht, so hat daS Amt, der Beamte, oder der Angestellte, dem die Erledigung der Anmeldung zugewiesen ist, 1. wenn die Ertheilung der anqesuchten Bewilligung in seiner Amtöwirksamkeit gelegen ist, darüber zu entscheiden; 2. In andern Fällen aber die Anmeldung der Behörde, wel- cher die Entscheidung zugewiesen ist, vorzulegen, wenn hierzu ein hinreichender Zeitraum biö zu dem Beginnen des angemeldeten Verfahrens vorhanden ist. Wird die angeluchte Bewilligung versagt, oder kann die Anmeldung der zur Entscheidung berufenen Behörde nicht vor-grlegk werben, so wird die Anmeldung als unbrauchbar zurück-gestellt. (§. 46.) Vom 9. October. 409 §. 44. Durch die innere Prüfung der Anmeldungen wird un-tersucht, ob zwischen den einzelnen Angaben der Anmeldung jene gegenseitige Ue b erei n st i m m u n g bestehe, welche bei einer vorschriftmäßige» Einrichtung deö steuerbaren Verfahren» Statt finden muß, und ob die einzelnen Schritte de» Verfahrens sich in de» vorgeschriebenen Zeiträumen folgen; insbesondere 1. ob die angegebene Zahl der Füllungen der Brennvorrichtung mit der Große derselben und der Menge der verarbeiteten Stoffe im Ebenmaße stehe, und den zufolge der tz§. i bis 18 gepflogenen Erhebungen entspreche; а. ob der Zeitpunkt, in welchem die Übertragung der Mai- sche in die Brenuvorrichtung nach der Anmeldung zu erfolgen hat, nicht vor der zulässigen kürzesten, oder nach der gestatteten längsten Maischdauer angegeben sei; 3. ob die angegebene Brenndauer mit der Vorschrift über- einstimme; 4. ob die Zeiträume, in denen die einzelnen Füllungen der Brennvorrichtungen auf einander folgen sollen, mit der Brenndauer, und der zur Reinigung der Brennvorrich-tung erforderlichen Zeit bei der Anmeldung eines ununterbrochenen Betriebes, das richtige Verhaltniß halte; ob durch die angemeldete Zahl Brände die im §. 18 festgesetzte , oder durch besondere Bewilligungen zugestandene Brennzeit werde überschritten werden; б. ob in den Anmeldungen über die Erzeugung auS eoncen- trirten Flüssigkeiten, oder über die Rectification oder Umstaltung des Branntweines, a) zwischen dem zur Beendigung deö Verfahrens, der Menge der Stoffe, dem Rauminhalte der Brennvor-richtung, der für dieselben bestimmten Brenndauer, und der angemeldeten Menge und Beschaffenheit der erwarteten Erzeugnisse, dann b) zwischen der angemeldeten Menge und Beschaffenheit der erwartete» Erzeugnisse und zwischen jener der zur Verarbeitung angemeldeten Stoffe, da» richtige Verhält-niß vorhanden sei; ■>, ob in den Brennereien, in denen vorläufig Lutter und erst au» diesem Branntwein gewonnen wird, die Menge deö Lutters, die in der Anmeldung angegeben wurde, oder auf welche sich nach der angemeldeten Zahl der Füllungen der Brennvorrichtung schließen laßt, mit den Brän- Vom 9. October. 4>» den, von denen der Lutter herrühren soll, im Ebenmaße stehe, und bergt. §. 45. Wegen deS Mangels an der gehörigen Urbereinstimmung in den einzelnen Theilen der Anmeldung soll dieselbe nur in dem Falle zurückgestellt, und die Ausstellung der Bollete, oder die Vidirung der mit der Empfangsbestätigung der Steuer-Bezirks-obrigkeit versehenen Anmeldung verweigert werden, 1. wenn eine der in den §§. 16, 17, lg der Vorschrift vom 23. September 1835 enthaltenen Bestimmungen durch daS angemeldete Verfahre» ohne erlangte Bewilligung übertreten wird, und wenn zugleich das Amt, der Beamte oder Angestellte, dem die Erledigung der Anmeldung zugewiesen ist, a) entweder nicht ermächtigt ist, die Abweichung von der Vorschrift, welche die Anmeldung in sich schließt, zu bewilligen, und wegen der Kürze der Zeit die Entscheidung der Behörde, welcher die Bewilligung zn-stcht, nicht vor dem Beginnen des angemeldeten Verfahrens ansnchen kann, b) oder zwar zur Bewilligung der Abweichung ermächtigt ist, jedoch dieselbe nicht gerechtfertigt findet; r. wenn die in den §§. 20 und 27 der Vorschrift vom 25. September d. Z. vorhergesehenen Fälle Eintreten, in denen die innere Urbereinstimmung der einzelnen Theile der Anmeldung eine Bedingung der durch diese Paragraphs für zulässig erklärte» Gestattungen auömacht. §. 46. Von dem Grundsätze, daß die Anmeldung wegen der abgängigen Bewilligung einer Abweichung von der Vorschrift als unbrauchbar zurückgestellt werden muß, (§§. 45 und 45) findet eine Ausnahme Statt, wenn der Anmeldende wünscht 1. die Uebertragung der Maische in die Brennvorrichtung spä- ter, als nach Ablauf der längsten Maischdauer vorzu-nehmen, oder dem Abbrennen der Maische oder dem Abtreiben des Lutters eine längere als den vorschriftmäßigen Zeitraum zu widmen, oder 2. das Brennverfahren nach der in §. 18 der Vorschrift »om 23. September >835 festgesetzten fünften Morgenstunde zu beginnen, und deßwegen über sieben Uhr Abends zu verlängern, jedoch im Ganzen nicht durch mehr als vierzehn Stunden zu treiben. Vom g. October. 4n 3ii diesen Fälle» wird dem Steuerpflichtigen in der Bollete, ober m der Vidirung der Anmeldung bedeutet, in welchem Zeit» punčke die Uebertragung der Maische oder des Lutters auf die Brennvorrichtung geschehen muffe, oder welcher Zeitraum als Brenndauer zu gelten habe/ oder um welche Stunde das Brenn» verfahren beginnen muffe, damit nicht die Vorschrift überschrit» ten werde. §. 47. Werden andere alö die im §.45 aufgeführten Unregelmäßigkeiten oder Widersprüche in der Anmeldung durch die innere Prüfung derselben entdeckt, so ist deßwegen die Anmeldung nicht als unbrauchbar zu behandeln, eü muß jedoch eine geschärfte Aufmerksamkeit auf das Verfahren, rücksichtlich dessen jene Wahrnehmung gemacht wird, gerichtet, daher derjenige, welcher die Anmeldung prüft, wenn er nicht auch selbst die Nachschau in der Erzeugungsstätte vornehmen wird, den Beamten oder Angestellten, dem die letztere Amtshandlung obligt, auf die wahrgenommenen Widersprüche und Unregelmäßigkeiten, die daraus hervorgehenden Bedenken, und die zur Abwendung von Unterschleifen erforderlichen vorschriftmäßigen Vorkehrungen aufmerksam zu machen hat. §• 48. Wäre im Grunde einer Anmeldung, welche mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, oder die, bei einer gehörigen inneren Prüfung, hätte als unbrauchbar zurückgestellt werden sollen, a»S Versehen eine Bollete ausgestellt, oder die Vidirung deS mit der Empfangsbestätigung der Steuer-Bezirksobrigkeit versehenen Exemplares der Anmeldung ertheilt worden, und wird diese Irrung noch vor dem Anfänge deS angemeldeten Verfahrens entdeckt; so soll getrachtet werden, durch die unmittelbare Vernehmung deS Steuerpflichtigen die Gebrechen zu beheben, und die Anmeldung in die gehörige Ordnung zu bringen; wenn dieses aber nicht wehr vor dem gedachten Zeitpunkte vollzogen werden kann, so ist das angemeldete Verfahren nicht zu hemmen , die Nachschau muß aber mit besonderer Aufmerksamkeit gepflogen, und dem Verfahren bis zu dessen Beendigung von Seite deS hierzu bestimmten Beamten oder Angestellten beigewohnt werden. Zn ledem Falle ist der Schuldtragende, dem die Annahme der fehlerhaften Anmeldung zur Last fällt, zur Verantwortung und angemeffenen Ahndung zu ziehen. §. 49. Die ausübenden Gefällöämker, die ihrem unmittelbaren Berufe nach nicht zur Überwachung der Steuereinhebung von 4 13 Vom 9. October. der Branntweinerzeugung bestimmt sind, denen ober di« Ueber-nahme der Anmeldungen und die Ausstellung der Bolleten zur Erleichterung der Steuerpflichtigen oder zur Vereinfachung der Amtshandlungen übertragen wird, haben in der Regel nur die äussere Prüfung der Anmeldungen vorzunehmen. Es kann ihnen aber auch, so fern sie die erforderlichen Vorkenntnisse und Eigenschaften besitzen, die innere Prüfung der Anmeldungen auf-getragen werden. In jedem Falle liegt aber auch denjenigen GefäUSämtern, die zu dieser (innerit) Prüfung nicht den Auf. trag erhielten, ob, so oft sie in einer Anmeldung eineö der im §. 45 aufgeführten inner» Gebrechen wahrnehmen, den Oberbe-amten oder Anführer der nächsten Abtheilung der Gefallen-Aufsicht (Gefällenwache) im kürzesten Wege, wo möglich vor der Ausstellung der Ballete zu Rathe zu ziehen, und im Einvernehmen mit demselben vorzugehen, wenn aber die Kürze der Zeit oder die Abwesenheit desjenigen, mit dem dieses Einvernehmen erfolgen soll, dasselbe nicht gestatten würde, daS Bedenken auf beiden Exemplaren der Anmeldung zu bemerken. «. Verbuchung der Anmeldungen und Steuer-Einhebung. §. 50. Zur Verbuchung der Anmeldungen sind drei Register nach den nachfolgenden Mustern (6/. 7 und 8) bestimmt, und zwar: i. für die Brannntwein - Erzeugung auS mehligen Stoffen; r. für die Branntw ein - Erzeugung au 8 nicht mehligen S toffen ; s. für die Branntwein-Erzeugung auSconcen- trirten Flüssigkeiten, und für d i e steuerfreie Umstaltung deS Branntweines, die Letztere mag durch Steigerung der Gradhältigkeit, oder durch Versetzung mit andern Stoffen erfolgen. Zur Unterscheidung und leichtern Berufung wird das unter 1 bemerkte Register mit dem Buchstaben A., jenes unter 2 mit B., und das dritte mit C. bezeichnet. So oft eines dieser Register, oder eine auS demselben auSgeferligte Bollete zu berufen ist, soll stet« dieser Buchstabe beigerückt werden; daher zum Beispiel: Bollete A. 230. §. Si. Die Anmeldungen über die steuerfreie Brennerei auS selbst erzeugten Stoffen zum eigenen Gebrauche werden in die Revl-sionöbögen, und nicht in die Anmeldungsregister eingetragen. 83cm y October. 413 §. 52. Bei der Führung der Anmeldungsregister ist sich nach den über die Führung juxtirter Register im Allgemeinen bestehenden Anordnungen, und nach den Vorschriften über die Verrechnung der Gefällsgelder ju benehmen. 53. In der Registerjurta, und, übereinstimmend mit derselben, in der Bollete sind, nach den vvrgedruckten Rubriken, die wesentlichsten Angaben der 7lnmeldung» und die Steuergebühr, wie auch der Tag und die Stund« der Ausfertigung aufjuführen. Die Menge der mehligen Stoffe braucht in dem Register A. nicht angegeben zu werden. Dagegen darf die Art der zur Ein-maischung bestimmten Stoffe nicht unbemerkt bleiben, indem wenn Steinobst, Weinhefen und dergl. Len mehligen Stoffen zugesetzt werden, ein höherer Steuersatz entfällt. 5. 54. Der Betrag der Stenergebühr ist stets mit Worten zu wiederholen. Handelt es sich um ein steuerfreies Verfahren, so werden die für den Steuerbetrag eröffnet«» Abtheilungen mit Querstrichen auSgesüllt. $. 55. Die Register und die Bolleten sind in der Art eingerichtet, daß dieselben für die verschiedenen Fälle, die sich rücksichtlich der Ueberreichung der Anmeldungen, und der Entrichtung der Steuergebühr ergeben können, anwendbar sind. §. 56. Die Falle, welche Vorkommen können, sind: 1. Wird die Steuergebühr unmittelbar bei demjenigen Amte entrichtet, daö die Bollete ausstellt, so lautet die Bol- lete: »Die Steuergebühr, Sage--------------Gulden — kr., ist bei diesem Amt« entrichtet worben.« 2. Ist die Steuergebühr bei einem andern Amte oder bei einer Steuer-Bezirksobrigkeit zu entrichten, so wird die Bol- lete ausgefüllt: »Die Steuergebühr» Sage-------------- Gulden — kr. ist dei dem Amte N. (oder bei der Steuer-BezirkSobrigkeit 91.) z u entrichten. 3. Wird dem Steuerpflichtigen die Erweiterung der Zahlungs- frist , die Eintheilung in Raten, oder die Steuerborgung zugestanden, so lautet die Bollete: »Die Steuer gebühr, Sage----------Gulden— kr. ist bei (diesem Amte, oder wenn di« Zahlung anderwärt» zu leisten ist, dem Amte N. oder der Steuer-BezirkSobrigkeit N.) 4«4 Dom 9. October. a) »Bis jum---------18 — zu entrichten« wenn für den ganzen Betrag die Zahlungsfrist erweitert, oder die ganze Gebühr geborgt wird, oder b) »m i t-fl. — bid —-------18 — »m i t----fl. — bis----------io — »m i t ——- fl. — b i S-18 — zu entrichten« wenn die Zahlung in Raten einge-theilt wird. 4. Ist die Anmeldung unmittelbar bei einer Steuer-Bezirks, obrigkeit angebracht, und zugleich die Zahlung daselbst geleistet worden; so setzt der Beamte oder Angestellte, dem die Anmeldung zur Vidirung überbracht wird, auf beide» Eremplaren der Anmeldung das Wort »Gesehen« mit den allenfalls erforderlichen Zusätzen an. Ist er zur Führung der Anmeldungsregister ermächtigt, so stellt er die Bollete aus, die folgendermaßen zu lauten hat': »Die Steuergebühr, Sage — Gulden — kr. ist b ei der Steuer-Bezirköobrigkeit N. den -------18 — entrichtet words n.« Ist derselbe zur Führung der Anmeldungs - Register nicht ermächtigt, so folgt er ein Exemplar der Anmeldung dem Steuerpflichtigen aus, das Andere sendet er, nachdem die wesentlichsten Angaben in den Revisionöbogen eingetragen wurden, an das Amt oder den Beamten ein, dem die Führung des Anmeldungs-Registers für die Brennerei, um die eö sich handelt, zugewiesen ist. Dieses Amt oder dieser Beamte stellt die Bollete ans die eben bemerkte Weise aus, sendet dieselbe an denjenigen, durch den die Anmeldung einlangte, zu dem Zwecke, daß er dem Steuerpflichtigen daö einstweilen in seinen Händen gelassene Exemplar der Anmeldung abnehme , und ihm dagegen die Bollete erfolge. §. 57. Ein Exemplar der Anmeldung ist dem Register anzuschließen. DaS Andere ist dem Beamte», oder Angestellten zu erfolgen, welchem die amtliche Nachschau in der Brennerei obliegt. §. 58. Wird die Anmeldung bei einem zur lleberwachung der Brennerei bestimmten Beamten oder Angestellten angebracht, und ist die Steuerzahlung nicht bei einer Steuer-Bezirksobrigkeit, sondern bei einem Gefällsamte zu leisten; so nimmt der gedachte Beamte oder Angestellte die äussere und innere Prüfung der Au- Vom 9. October. 4,s Meldung vor, und seht auf einem Exemplar der Anmeldung folgendes an: »Die gegenwärtige Anmeldung wurde geprüft, und es ist der Sleuerbetrag mit —- Gulden — kr. v on den, Amte-----sogleich e i n zuh eben.« Wird die Emtheilung in Raten, die Fri'sterweiterung, oder Borguug zugestanden, so wird der Zeitpunct, bis zu welchem die Zahlung zu leisten ist, dann bei der Eintheilung in Raten der Betrag einer jeden und die Anzahl derselben auögedrückt. Da» mit diesem Beisätze versehene Ercmplar der Anmeldung wird dem einhebenden GefällSamte mitgetheilt, welches die Bollete vorschriftmäßig ausstellt, und die Zahlung einhebt, übrigens aber in diesem Falle zur nochmahligen Prüfung der Anmeldung nicht verbunden ist. §. 59. Ist die Anmeldung des steuerbaren Verfahrens und zugleich mit derselben die Zahlung der Gebühr bei einer Steuerbezirks-Obrigkeit geschehen, so hat der Beamte, oder das Amt, dem die äussere Prüfung der Anmeldung, oder die Ausstellung der Bollete obliegt, die Aufmerksamkeit besonders daraufzu richten, ob die Steuergebühr richtig berechnet worden sei. Es werden daher auch die Rechnungsmängel über die richtige Berechnung der Gebühr in einem solchen Falle nicht gegen die Steuer - Bezirksobrig-keit, sondern gegen denjenigen, dem die hier angeordnete Amtshandlung obliegt, von der Buchhaltung gestellt werden. Zeigt sich, daß ein größerer Betrag, als derjenige, der gezahlt worden ist, hätte eingchoben werden sollen; so wird die Bollete über den Betrag, der wirklich entrichtet wurde, in folgender Art ausgefertigt: »Die Steuergebühr, Sage-------Gulden — fr. ist btt der Steuerbezirksobrigkeit N. mit dem Theilbetrage von---------fl. — kr. entrichtet worden; der noch aushaftende Betrag von — fl. — kr. ist bei der Steuer-Bezirksobrigkeit sogleich zu entrichten, worüber eine besond ere S t euer-Quittung unter der Zahl — ausgestellt wird.« Diese besondere Steuerquittung ist der Steuer-Bezirks» obrigkeit mit dem Ersuchen mitzutheilen, den in derselben auöge-drückten Betrag einzuheben, und die erfolgte Zahlung auf der Quittung zu bestätigen. Wäre irrig ein größerer Betrag, als gebührt, entrichtet worden, so lautet der Schluß der Bollete: »Der irrig bezahlte Mehrbetrag von — fl. — kr. wird hei------zur Zurückerstattung angewiesen.» Dom y. October. 4*6 DaS SteuerquittungS» Register Muster y, ist bestimmt: i. Zur Einhebung deS gebührenden Mehrbetrages in dem Falle, von welchem der vorhergehende §. 59 handelt. In diesem Falle wird der noch unberichtigte Steuerbetrag in der Jurta des QnittungsregisterS bloß innerhalb der Co-lonne aufgeführt. Die Quittung selbst lautet hingegen da» hin, daß der Betrag bei der Steuer-BezirkSobrigkeit N. zu entrichten ist; r. Zur Quittirung der Steuerraten, oder der geborgten Steuergebühre», in so fern die Zahlung bei einem GefällSamte geleistet wird. Erfolgt die Zahlung bei einer Steuerbezirksobrigkeit, so ertheilt dieselbe die Zahlungöbestätigung auf die Bollete. 3. Zur Empfangsbestätigung aller nachträglichen Steuerzahlungen, die an Gefällsämter geleistet werden, insbesondere der Steuergebühren, die wegen verübter GefällSver-kürzungen nachträglich zu entrichten sind. 3. Uebersicht über die geleisteten, oder geborgten Steuerbeträge. $. 61. lieber die Steuerbeträge, a) welche nachträglich zu entrichten sind, b) zu deren Entrichtung eine Fristerweiterung oder die Einthei- lung in Raten bewilligt wurde; oder c) die geborgt worden sind, sollen zwei Vormerkungen nach den Mustern 10 und 11 regelmäßig von Denjenigen geführt werden, denen die Ausstellung der Bollete» zugewiefen ist. §. 62. Die erste dieser beiden Vormerkungen wird nach einzelnen Steuerpflichtigen geführt. Aus derselben muß deutlich und umfassend zu ersehen sein, welcher Betrag gefristet, oder geborgt würbe, in welchen Zeitfristen, und mit welchen Beträgen die Zah» lung zu erfolgen hat, waö darauf gezahlt worden ist, und wel» cher Betrag sich noch im Rückstände befindet. Bei der Führung dieser Vormerkung sind die Anordnungen der Verrechnungsvor. schriften über die Führung des Hauptbuches zu beobachten. Auch ist dieselbe rücksichtlich der Einsendung an die Buchhaltung am Schlüße des Jahres dem Hauptbuch« gleich zu behandeln. 63. Die zweite Vormerkung Muster 11 ist bestimmt, dem Amte oder Beamten'gegenwärtig zu halten, welche Beträge an jedem Dom g. October. 4 >7 Tage fällig werden. In dieser Vormerkung muß daher für jeden Tag ein hinreichender Raum offen gelaffen werden. In demselben sind in der Reihenfolge alle Beträge beisammen aufzuführen, welche an demselben Tage fällig werden. 64. Am Schlüße eines jeden MonatheS ist längstens bis zum 8. Tage des folgenden MonatheS rin Auszug aus der Vor» mrrkung Nr. io über alle bei den SteuerbezirkSobrigkeiten angewiesenen Beträge der Bezirksverwaltung vorzulegen. Bei derselben werden diese Ausweise benützt, um für jede SteuerbezirkS-obrigkeit in der Uebersicht der tariffmäßigen Verzehrungssteuer» Einhebung (Form F. der Belehrung vom 23. Juli 1833) den Betrag, der hätte einfließen sollen, ersichtlich zu machen. Uebri» gens ist auch wegen schleuniger Eintreibung der Beträge, die bis zu dem Ende deS MonatheS fällig wurden, deren Zahlung jedoch nicht erfolgte, das Erforderliche einzuleiten. ' ■ \ III. Von der Ueberwachung des steuerbaren Verfahrens und der Getränkvorrräthe. i. Allgemeine Bestimmungen. §. 65. Das Gesetz raurot den GefällSbehörden und den Aufsichts-Organen zwei Mittel zur Ueberwachung des Verfahrens der Branntwein - Erzeugung ein: 1. Die Versetzung der Werksvorrichtungen außer Gebrauch, und 2. die Revisionen. $. 66. Zur gehörigen Vollziehung dieser Maßregeln müssen die Beamten, oder Angestellten, denen die Ausübung der Aufsicht über die Brennereien obliegt, versehen werden: i. mit einem Verzeichnisse der Parteien, deren Ueberwachung ihnen zugewiesen ist; es soll dafür gesorgt werden, daß sie von jedem Zuwachse oder Abfalle in dem Stande dieser Parteien zeitig in die Kenntniß gelangen; r. Mit der Beschreibung der Betriebsräume und Werkvorrich-tungen dieser Parteien, dann den Ergebnissen der darü-ber gepflogenen Untersuchung; 3. Mit den Bestimmungen, welche über die Füllung der ein. Seinen Brennvorrichtungen, und über Die Brenndauer getroffen worden sind; Gesetzsammlung XVH. Th eil. S7 4i8 Vom y. Oktober. 4. Mit den zur Ausübung der Ueberwachung nothwendigen Werkzeugen und andern Erfordernissen. Z. 67. Die zweckmäßige Ausübung der Ueberwachung setzt voraus, daß diejenigen, denen dieselbe obliegt, in den Grundsätzen dcS Vrennereiverfahrens unterrichtet seien. ES ist daher ihre besondere Pflicht, ihren Fleiß darauf zu verwenden, gründliche Kenntnisse von dem Wesen des Brenncreiverfahrens, der technischen Bedingungen desselben, und den durch dasselbe erreichbaren Ergebnissen zu erwerben. §. 6g. Diese Pflicht liegt insbesondere den Obern der einzelnen Aemter oder Wachabtheilungen, und den leitenden Beamten ob. Dieselben sind nebstdem verpflichtet, ihre Untergebenen zu belehren , und die letztere» in der Erwerbung richtiger Kenntnisse zu unterstützen. 2. Versetzung der Werkvorrichtungen ausser Gebrauch. §. 69. DaS Recht, die Werkvorrichtungen außer Gebrauch zu setzen, muß stets ausgeübt werden: 1. wenn der Betrieb durch mehr als sechs Tage still steht; 2. wenn der Betrieb zwar durch einen kurzen Zeitraum still stcht, wenn jedoch der Verdacht eines UnterschleifeS rege wird. §. 70. Von diesem Rechte kann Gebrauch gemacht werden, wenn gleich die Dauer des Stillstandes in dem Betriebe der Unternehmung nur kurz ist, daher die Ausübung dieses Rechtes auch dann Statt findet, wenn der Stillstand deö Betriebes sich bloS auf die Nachtzeit oder auf einige Stunden beschränkt. §. 71. Die Vorkehrung, mittelst welcher die Werkoorrichtungen ausser Gebrauch gesetzt werden, ist für den Schutz des Staats-Gefälles gegen Bevortheilungen vorzüglich in Absicht auf die Branntwein-Erzeugung aus nicht mehligen Stoffen wichtig, in» dem rücksichtlich derselben die bei den mehligen Stoffen vorgeschriebene Control!« der Einmaischungen nicht anwendbar ist, daher jene Vorkehrung bei der Branntwein-Erzeugung aus nicht mehligen Stoffen auch bei kürzeren Unterbrechungen des Betriebes, alö denjenigen, di« §. 69 bezeichnet, in Anwendung zu Vom y. Ocfetxr. 4*9 bringen ist, so weit dicseö ohne eine druckende Belästigung der Parteien, und ohne eine übermäßige Vermehrung der Äufsichtö-Organe ausführbar ist. §. 72. Das Brenngeräthe Derjenigen, welche Branntwein steuerfrei zum eigenen Gebrauche erzeugen, ist stets für den Theil des Jahres, mährend welchem diese Getränk-Erzeugung nicht getrieben wird, ausser Gebrauch zu setzen. $. 73. Welche Mittel anzuwenden seien, um die Werkvorrichtnn-gen ausser Gebrauch zu setzen, ist nach der Beschaffenheit dieser Vorrichtungen zu beurtheile». Die Maßregel ist nicht weiter auszudehnen, alö ihr Zweck, nähmlich die Verhinderung unbefugter Bereitung geistiger Flüssigkeiten eS erheischt, daher eS unter gewöhnlichen Verhältnissen zureicht, die Brennvorrichtungen ausser Gebrauch zu setzen, und unter dieser Maßregel nicht auch andere Gefäße oder Vorrichtungen zu begreifen. §. 74. Steht der Betrieb nur über Nacht, oder überhaupt durch einen kurzen Zeitraum still, so kann sich darauf beschränkt werden, einen Theil der Brennvorrichtung, durch dessen Hinwegnahme die Verwendung der Vorrichtung zur Erzeugung geistiger Flüssigkeiten gehindert wird, bei einer in dem Orte selbst, oder in dessen unmittelbarer Nähe bestehenden Abtheilung der Ge-fällenaufsicht (Gefällenwache), der Ortsobrigkeit, oder einem andern öffentlichen Amte, oder endlich bei einem vertrauungswür-digen Ortsbewohner, der sich hierzu bereit erklärt, mit der Bestimmung ausbewahren zu lassen, daß dieser Theil der Brenn-vorrichtung nicht früher, als zu der mit Rücksicht auf den Anfang des Brennverfahrens zu bestimmenden Stunde au die Partei erfolgt werden dürfe. Der Partei liegt ob, wenn im Orte kein GefällSamt, dem die Aufbewahrung des in der Rede stehenden Stückes der Brennvorrichtung übertrage» werden kann, besteht, für die Aufsuchung einer hierzu geeigneten Person zu sorgen. Die Beur-theilung, ob demjenigen, den die Partei hierzu vorschlagt, die Bewahrung anzuvertrauen sei oder nicht, bleibt dem die Amtshandlung leitenden Gefällöbeamten Vorbehalten. §. 75. Erreicht aber die Dauer, während welcher der Betrieb unterbrochen ist, eine Woche, so muß für dessen Verhinderung durch die Anlegung amtlicher Siegel, oder auf eine andere voll- ä? * Vom y. Octobco. 4 io ständig Beruhigung gewährende Art Sorge getragen werden. Die Verschliejsung der ganzen Erzeugungsstätte durch die Anlegung von Siegeln an den Thüren und Fenstern ist nicht gestattet. Werden Gefäße oder Brennvorrichtungen durch Auf-drückung deS amtlichen Siegels ausser Gebrauch gesetzt, so ist daS Siegel nicht von Außen, sondern im Innern auszudrücken. Es ist dienlich, die Siegel nicht auf das Holz allein, und ohne Zwischenlage auszudrücken, weil sie da abspringen können. Zweckmäßig ist es, einen Papier- oder einen Leinwandstreif an dem Boden des Gefäßes oder Kessels an beiden Seiten anzusiegelu. Kessel können auch dadurch ausser Gebrauch gesetzt werde«, daß ein Bindfaden durch die Löcher des Randes, in den der Helm einpaßt, gezogen, und da, wo er sich vereinigt, zusam-mengesiegelt wird. Hierzu müsse» aber die vier Löcher, welche man nothwendig hat, vorhanden sein; diese aber vorzubereiten, ist allein der Partei Vorbehalten. Durch diese Andeutungen wer-den aber andere Mittel der Versicherung nicht ausgeschlossen. $. 76. Ueber die Vorkehrung, mittelst welcher die Werkvorrichtun-gen für einen länger» Zeitraum als einen Monath außer Ge-brauch gesetzt wurden, ist mit Beiziehung eines obrigkeitlichen Beistandes ein deutliches Protokoll aufzunehwen, in welchem darzustellen ist, welche Gefäße oder Vorrichtungen außer Gebrauch gesetzt werden, und welches Mittel hierzu angewendet wird. Diese» Protokoll ist von den Anwesenden zu unterschrci- , den. In andern Fällen und überhaupt, wenn nicht die ganze Unternehmung, sondern nur einzelne Gefäße oder Vorrichtungen außer Gebrauch gesetzt werden, ist die ergriffene Maßregel in dem Revisionsbogen zu bemerken, und diese Anmerkung von der Partei durch die Unterschrift zu bekräftigen. Wird nach dem §. 74 die Verfügung getroffen, daß ein Theil der Brennvor-richtung der Obrigkeit, oder einer anderen Person während der Dauer des Stillstandes der Erzeugung zu übergeben ist; |o soll auch eine zur Uebernahme der Verbindlichkeit, um die es sich handelt, ermächtigte obrigkeitliche Person, oder der erwähnte Ortsbewohner beigezogen, und die Verbindlichkeit, die dießfallS eingegangen wird, ausdrücklich in dem Protokolle oder in dem Revisionsbogen aufgeführt, und mit der Unterschrift bekräftigt werden. 5. 77. Uebrigens erstreckt sich diese Anordnung nicht auf die, zufolge §. 32, Z. 2 der Vorschrift vom 24. August 1835 gestattete Anlegung deS amtlichen Verschlusses an die Gefäße, in denen sich nicht mehlige Stoffe befinden. Von der Maßregel der Bom y. October. 421 Megitng des ämtlichen Verschlusses an solche Gefäß« kann, wo " zur Sicherstellung des Staatsschatzes nothwendig erkannt ivirv, auch während der Ausübung des Betriebes Gebrauch gemacht werden. 3. Revisionen. §. 78. Die Amtshandlung der Revisionen kann zweifacher Art fei»: 1. die amtliche Nachschau über die Anmeldungen; 2. Durchsuchungen oder Revisionen im enger» Sinne. x Die Nachschau wird vorgenommen, um sich zu überzeugen, daß der Anmeldung gemäß verfahren werde. Durchsuchungen finden unabhängig von den Anmeldungen Statt, und bezwecken zu erfahren, ob kein unangemeldetes Verfahren Platz greife, und ob der Zustand der Vorrichtungen und Gefäße, dann der Vorrathe mit den vorhandenen Nachweisungen im Einklänge stehe. $• 79. liebet jede Anmeldung soll von dem hierzu bestimmten Beamten oder Angestellten in der Regel an jedem angemeldeten Betriebstage zu verschiedenen Zeiten Nachschau gepflogen, und in der Betrieböstätte durch einen für den Zweck der Nachschau erforderlichen Zeitraum verweilt werden. Dem leitenden Auf-sichtsbeamten, und den Obern der einzelnen Abtheilungen der Gefällenaufsicht (Gefällenwache) wird zur besonder,, Pflicht gemacht, in dem ihnen zugewiesenen Umkreise diesen wichtigen Dienst zweckmäßig zu ordnen. Anhaltöpuncte für die entsprechende Ausübung dieser Dienstvorrichtung gewähren die Anmel-düngen, wenn dieselben gehörig geprüft werden, verbunden mit bei, Anordnungen über die Maisch- und Brenndauer, und mit der Beschränkung der Brennzeit auf die Tagesstunden. §. 80. Wurden die Werksvorrichtungen auf eine der im §, 7s be. merkten Art außer Gebrauch gesetzt, so muß sich der Beamte, oder Angestellte, dem die Nachschau obliegt, vor dem angemel-deren Zeitpunkte, in welchem das Verfahren zu beginnen hat, in die Erzeugungsstätte begeben, und dem Anfänge des Verfahrens beiwohnen. 5. 81. Bei der Vornahme der Durchsuchungen ist sich nach den dieß« fallS bestehende» Vorschriften zu benehme». Vom 9. October- 41* §. 82. ^ ... Die Ergebnisse der Nachschau und der Durchsuchungen sind in Revisionsbögen nach den Mustern 4, 12, »s, 14, darzustelleu. §. 83. Zeder RevisiouSbogen zerfällt in zwei Abtheilungen, deren eine den Inhalt der Anmeldungen, die andere das Ergebniß der Nachschau und der Durchsuchungen darstellt. §. 84. Bei den Steuerpflichtigen, die zur Buchführung gehalten sind, soll in angemessenen Zeiträumen Einsicht in die EmpfangS-und Ausstoßregister genommen, und deren Ergebniß wenigstens einmahl in jedem Moualhe im RevisiouSbogen dargestellt werde». §• 85, Für Steuerpflichtige, die zur Buchführung nicht verpflichtet sind, insbesondere auch für Diejenigen, welche Branntwein steuerfrei zum eigenen Gebrauche erzeugen, sollen die Revi« stonöbögen in zweifacher Ausfertigung geführt werden. Ein Exemplar bleibt in den Händen der Partei. IV. Von den Amtshandlungen zur Ueberwachung deS Verkehres mit gebrannten geistigen Flüssigke iren. 8. 86. Ueber die Sendungen, die den Controlloorfchriften unterliegen, sind Versendungö- und Bezugskarten nach den Bestimmungen der Vorschrift vom 17, Juli 1935 # 30 und 3» auSjustellen. Wien m 29. September »grr. Vom y. October. 4*3 Muster i. Befunds-Protokoll, welches am 15. Oktober 1835 zu Hylzthal in der daselbst unter der Conscriptions-Zahl 150 befindlichen GewerbSlocalität des bürgerlichen Branntweinbrenners Anton Schmid auf dem Grunde der von ihm eingerichteten Beschreibung seiner GewerbS-Localitat und der Uebersicht seiner Werksvorrichtnngen, Geräth-schaften und ?lnfbewahrnngSgesäße vom 12. October 1835, in Gegenwart der Unterzeichneten aufgenommen worden ist. Von Seite deS Besitzers der Brennerei: Franz Braun, m/p. laut beiliegender Vollmacht Rro. 1. Werkführer. Die Unterzeichneten haben auf der Grundlage der unter Nro. 2. beigeschlossenen, von Schmid überreichten Beschreibung, die Besichtigung der sämmtliche» zu dem GewerbSbetriebe desselben gehörigen Lokalitäten, WerkSvorrichtungen, Geräthschaf-ten und Anfbewahrungögefäße gemeinschaftlich und ans folgende Art vorgenommen: I. Allgemeine Beschreibung der Erz engu»gSstät te. Das der Brennerei unmittelbar gewidmete Locale ist int Hofe deS Hanfes Nr. 150 gelegen. Dasselbe zerfallt in zwei Abtheilungen, deren eine die Kesselstube, die andere die Maischbottichkammer ist. Beide stehen im Innern mittelst einer Thür in Verbindung. Der Grundriß dieser Erzengungöstätre liegt bei. Gegenwärtige: Vo» Seite der Gesällsbehörde. Joseph Müller, m/p. fftif. königl, GefällS - Commissar. Von Seite der Obrigkeit. Ignaz Bauer, m/p. herrschaftlicher Verwalter. 4?4 Dom 9. October. Dieselbe ist mit einer Tafel, auf der daö Wort: »Branntwein» brennerei« erscheint, bezeichnet. II. Kesselstube. Die Kesselstube befindet sich zu ebener Erde. Man gelangt in dieselbe durch die erste Thür linker Hand bei dem Eintritte in daö Hauö. Diese Stube hat zwei Fenster auf die Gasse, welche mit eisernen Gittern verwahrt sind. Auster der bezeich-neten Eintr'ttsthür befindet sich noch eine zweite Verbindungsthür daselbst, durch welche man in die Matschbottichkammer kömmt. Außerdem bestehen keine Verbindungen in dieser Stube. In dieser Kesselstube wurden vorgefunden: Ein Brennkessel. Derselbe wurde mit der Ziffer I bezeichnet, und oben am Rande das Adlerzeichen eingeschlagen. Hierauf wurde zur Abmaß des Kessels geschritten, und zu diesem Ende das von dem obrigkeitlichen Beistände übergebene zinientirte niederöstreichische Ennergefäß mit Wasser gefüllt, und so oft in den Kessel entleert, bis derselbe bis zum Rande vollgefülit war. Bei dieser Abmaß wurde der Rauminhalt de» Kessels mit 22, Sage: zwanzig zwei niederöstreichischen Eimern befunden, wie er in der im Eingänge erwähnten Ueberficht unter Post 1 angegeben ist. E i u zweiter Brenn kessel, welcher a»f gleiche Art mit der Ziffer II versehen, und gefällsämtlich bezeichnet wurde. Sein Inhalt ist mit 16, Sage: sechzehn niederöstreichischen Eimern erhoben worden; was mit der Ueberficht, Post Nr. 2, zusammenstimmt. Der Eimergehalt wurde auf beiden Kesseln eingezeichnet, Drei Stück metallene zum Brennkessel I g e-hörige Kühlröhren, jeder in einer gebogenen Länge von 4 Schuh, 5 Zoll, was mit der Post Nr. 3 der Ueberficht, rücksichtlich der Zahl und Länge der Röhren zusammen trifft. Selbe wurden mit I a, I b und I c bezeichnet. Zwei Stück metallene zum Brennkessel II gehörige Kühlröhren, jede in einer gebogenen Länge von 5 Schuh, was gleichfalls mit der Ueberficht Post 4 zusammenstimmt. Selbe find mit den Ziffern II a und II b bezeichnet worden. Zwei Stück metallen« Kühlröhren in einer gebogene» Länge von 5 Schuh und 3 Zoll; ji»aö mit der Ueberficht Post - zttsammeustimuit. Selbe fiud zur Verwendung bei de« Vom 9. October. 4*5 Brennkesseln I und II bestimmt, und wurden mit I und II », dann I und II b bezeichnet. Zwei Kühlwannen von Metall, deren eine, die zum Kessel I gehört, mit Id, die andere, die zum Kessel II gehört, mit II c bezeichnet, und auf beiden der Adler ringe-schlagen wurde. Ihr Rauminhalt ist ganz wie auf die obige Art erhoben worden; wobei sich in Uebereinstiwmung mit der Uebersicht Post 6 ergeben hat, daß die eine Kühlwanne zwanzig Eimer, und die andere zehn Eimer 5 Maß aufnehmen kann. Der Raumgehalt wurde auf beiden Wannen augesetzt. Drei Stück metallene Helme von Eisenblech, nach der Angabe in der Uebersicht Post 7, welche zum Gebrauche bei dem Brennkeffell bestimmt sind. Selbe wurden mit I e, If und I g unter gleichzeitiger Lindrückung des Adlers bezeichnet. Zwei Stück metallene Helme von Eisenblech, nach der Angabe der Uebersicht Post 8, welche zum Gebrauche bei dem Brennkessel II bestimmt sind, und mit II d und II e unter gleichzeitiger Cindrückung de» Adlers bezeichnet wurden. Drei Stück metallene Auffatzkran ze, nach Angabe der Uebersicht Post 9. Selbe dienen zum Gebrauche bei de» Brennkesseln I und II, und «S ist bei selben der Adler ein-gedrückt, und die Bezeichnung mit I und II e, I und II d, dann 1 und II s vorgenommen worden. Zwei Spülichgefäße ans Holz, nach der Angabe der Uebersicht Post 10. Selben sind die Adler und die Bezeich. mmgeo 9 und 10 eingebrannt worden. III. Maischbottichkammer. * In der Maischbottich kammer, welche mit r unvergit-terten Fenstern gegen den Hof versehen ist, und au» welcher eine Thüre in den Hof und eine zweite in die Branntweinkeffelstub« führt, befindet sich: Ein Maischbehälter au» Holz, dessen Rauminhalt ans ohige Art mit 70 Eimern erhoben worden ist, was mit der Angabe in der Uebersicht Post 11 zusammenstimmt. Selbem wurde der erhobene Rauminhalt, der Adler und die Bezeichnung 1 eingebrannt. Eiu Maischbehälter von gleicher Art, dessen Rauminhalt auf obige Weise mit 60 Eimern in Uebereinstimmung mit der Uebersicht Post n erhoben wurde. Selber wurde mit dem 4»6 Vom 9- October. vorigen gleich behandelt, und eS ist die Bezeichnung r auf diesem Maischbehälter eingebrannt worden. Ein Vormaischbottich aus Holz, besten Rauminhalt mit acht und vierzig Eimern erhoben wurde, was mit der lieber« sicht Post i3 zusammenstimmt. Es ist demselben der RaumgeHalt, der Adler und die Bezeichnung 3 eingebrannt worden. Dier Maischbottiche a«S Holz, deren Rauminhalt mit vier und zwanzig Eimern jede erhoben wurde, was mit den UeberfichtS-Posten i4, 15, 16 und 17 zusammenstimmt. Es ist denselben der Raumgehalt, der Adler und die Bezeichnung 4 , 5, 6 und 7 eingebrannt worden. Ein Dampf faß auS Holz, dessen Rauminhalt in Uebereinstimmung mit der Uebersicht Post 19 vierzig Eimer, gemäß der vorgenommenen Erhebung beträgt. Dieser Rauminhalt wurde nebst dem Adler und der Bezeichnung 8 auf selbem eingebrannt. Drei Wasserschaffe, jedes zu drei Eimer, mit 15, 16 und 17 bezeichnet. IV. Bräunt iveinv or rathökammer. Die Branntiveinvorrathskammer ist mit drei Fenstern in den. Hof versehen. Dieselbe stößt jedoch ohne unmittelbare Verbin. dung an die Keffelstube, von der andern Seite führt eine Thüre in die VorrathSkammer für die Erzeugnngöstoffe. Daselbst wurden vorgefunden: Ein Branntweinbehälter auS Holz, dessen Rauminhalt mit dreißig Eimern erhoben wurde; was mit der Post 20, der Uebersicht zusammenstimmt. Selbem wurde der Rauminhalt, der Adler und die Bezeichnung 11 eingebrannt. Ein Lutte rbehälter auö Holz, dessen Rauminhalt mit iS Eimern zehn Maß erhoben wurde, und welcher in der Uebersicht unter der Post 21 bezeichnet ist. Selbem wurde der Rauminhalt, der Adler und die Bezeichnung 12 eingebrannt. V, VorrathSkammer für Erzeugungsstoffe. Die VorrathSkammer für die ErzeugungSstoffe hak eine Thüre in die Branntiveinvorrathskammer, dann eine Thüre und ein Fenster in den Hofraum. In selber befinden sich in Uebereinstimmung mit den UebersichtSposten 22 und 23 zwei Aufbewahrungs-gefaße, von denen das eine zwanzig« das andere vierzig tzimep Vom g. October. 4a; aufnehmen kann. Dieselben wurde«-mit Nr. 15 und 14 b» zeichnet. VI. Einheitzkammer. Zur Einheitzkammer gelangt man durch ein» Thüre vom Hofaus. ES gränzt selbe an Sie Keffelstube. Sie ist mit zwei Fen-stern in den Hof versehen, welche vergittert sind, und außer einem geringen Vorrathe an Holz, dann einer Feuerzange und zwei Ofenkrüken, leer. VII. Wohnung des Werkführerö. Die Wohnung des Werkführers besteht auö zwei Zimmern und einer Küche. Selbe befindet sich im ersten Stocke de» Hau, jeS, Der Eingang zur Stiege ist rechts im Hofe. VIII. Geheime Communieationeu oder Behältnisse. Geheime Communiearionen oder geheime Behältnisse wurden nicht gesunden, IX. A rt des Gew erhöbe trieb es. Ueber die Art deö GewerbsbetriebeS gab der Bevollmächtigte deö Besitzers der Brennerei an: >. Gewöhnlich werden in dieser Brennerei Erdäpfel mit Ger« stenmalz verarbeitet. Manchmahl werden Bierabfälle zu» gesetzt. 2. Der Breunkeffel Nro. I ist znm Abbrennen der Maische. der Kessel Nro. II zum Abtreiben des LutterS bestimmt 3. Zn dem Kessel Nro. I muß der Raum von 2 Eimern, in jenem Nro. II der Raum von 1 Eimer ib Maß bei jeder Füllung leer gelassen werden. Die eiomahlige Füllung des Kessels Nro. I beträgt daher 20 reife Maische, und mit Rücksicht auf den Steigraum in den Maischbottichen 24 Eimer deö vollen Rauminhaltes der Maischbottiche; der Kessel Nro.II hingegen wird jedeSmahl mit 14 Eimern 3,0 Maß Lutter gefüllt. 4. Das Abbrennen der Maische auf dem Kessel Nro,I fordert fünf Stunden, und daö Abtreiben des LutterS auf dem Kessel Nro. II vier und eine halbe Stunde. Vom 9. October. 4*8 Nach genauer Prüfung der Einrichtung des BrenngerätheS wurde gegen die Angaben 1, r und z nichts zu erinnern gefunden. Dagegen bemerkte der Unterzeichnete Gefallü-Commissär, daß die angegebene Brenndauer dem wirklichen Bedarfe nicht ganz angemessen erscheine, daher hierüber bei den auf den nächste» Mittwoch, Donnerstag und Freitag angemeldeten Bränden in seiner Gegenwart Versuche werden vorgenommen werde», worüber seiner Zeit ein besonderes Protokoll ausgenommen werden wird. Holzthal den is. October lass. Joseph Müller, w/p. Ignaz Bauer, m/p. f. k. Gefällen »Commissar. herrschaftlicher Verwalter. Franz Braun, m/p. Werkführer. Muster 2 /—X/^~X Z~\Z—X Z—XZ-*X Z Maisch- X Z Maisch» X Z Vormaisch- \ f bottich J I botkich I [ bottich I V Nr. 5. y X. Nr. 6. y V Nr. 7. / Z^Mai schiv^rmer^ X riri'if'/ /SciriT^ X z^Kühttl^x X Nr. I. y x. Nr. I » J x_vw <-vx_y x_zx_v v—zx__yx_y Maischbehälter Nr. 8. x>x> x_yw z'^Äü'MeTNX X Nr. II «. ) f' ?»tt!ch ^ Durchgang. v Nr. L. y O WV_Z «?• Z—\/—> ,—Z—NZ"~\ E 0 /^ÄefflP'x X Nr. n. y wx_z Z Maisch- X Z Maisch- X r Maisch. I bottich I I bottich I f bottich 1 X Nr. 3. y X Nr. 1. J V. Nr. 1. J v_zv_v xyxy <Ä 6 « n 5 JK s9 Muster S. b r I ch der Parteien, welche die steuerfreie Behandlung für den eigenen Gebrauch ansprechen. C = r B» n ä 5 « o s e 5> il- ls SS» *jj» cx 'Q>'Q *2 *2 «rr> <Ä ä5 5« 8 « Z L $> Per- sonen Beschaffen- heit und Anzahl. ä "‘5 8 = sr-r S 5 „ CD !*§- 2 t? W___ i-sIi k i * L~B i — r e» 5.^1 w a.S § h jO 5 v'2 A 55 «5>-c £ G S JQ «si - c & fc§| |Š5 Gat- tung. •SB Grundbesitz,auf dem die Stoffe gewon-neu werden. -bL sS tx>tn Der Brenn-gerathe sOn S <3 S Raum- Inhalt Getränke, die steuerfrei werden erzeugt werden Öl C s © I§ «) a 5 Maß S 'S II ■SS s«- 5« <$ s er> 1« -Q C S3 3 -<3 *£> li C 5 «y Die Steuerfreiheit wurde benützt: m i t S L l|S Menge •2 S-aLiEim.IMaß Anmerkl *3» M ti st « r 4. 7lmt t s «S s Land i Revisions für die steuerfreie Getränkerzeugung^ Bogen um eigenen Gebrauche. Anmeldung de» Tag Stuni de der Anmeldung. Steffen. I Gat» tung. Die Einmaischung mehliger Stoffe wird beginne» Tag. Stun» de. Verwendung der Brenn-n —8 e r f a b r e n 6 Tag Stunde de« Anfanges. Tag Stunde der Beendigung. -michtung Stirn Ab- zum Ab- brennen treiben der des Stoffe. Lutters. Bei der Revision wurden zur um«, staltung | des I Bran» l-weins. ! Erzeugnisse, die dadurch werden gewonnen werden. Zahl der Füllungen der Brennvorrichtungen derselben. Gat- ' Menge. Unterschrift des Beamten oder der Obrigkeit, wo die Anmeldung geschah. Mehlige Stoff« s 1 © .5 frisch finge« maischt. Eim im. in der Nahrung. als reife Maische. Eim I Mß. Eim! Mß. Die Brennvorrichtung , in welchem Betriebe und mit welcher Gattung u. Menge von Stoff»! gefüllt, oder ob außer Betrieb. E r j-c u g efu n 6 e n. lütter. Brannt- wein. Brannt- weingeist. E>m | Mß. Eim !Mß. Eim! Mß >ß Andere gebrannte geistige Flüffigkeiten, als: fim | Mß. s=== Eim | Mß. Eim | Mst. Eim I Mst. Unterschrift des Revidenten. i Gesetzsammlung XVII« Theil. ?üimerkung. Anmerkung. Post - 434 Muster S. 43s Heber der Anzeigen über den Besitz sicht Tag/ Monath und Jahr, an welchem die Anzeige ansge-fl eilt eiuge- reicht wurde. Nach m e deS Besitzers. von Destillir-Apparaten. Š8 Der Destillir - Apparat ist aufgestellt in Con- script. Nr. in Nachfolgen-i’ den Hauses bestand theilen. besteht auS nach' folgenden einzelnen Geräthen als: Die Richtigkeit der Angabe wurde geprüft am von Ergebniß Gebrauch, zu dem der der Untersuchung. Apparat in Verwendung steht. A n m e r k u n g. Amt: Muster 6. Land: Nr. . . A. A n m eld u n gs » Register für dis Branntwein-Erzeugung aus mehligen Stoffen, mit . . . Stück Bolleten vom Monath................ . iG3 Tag, Monath und Jahr der Aus- stellung Einreichung der Anmeldung. Nahme- und Wohnort des Anmeldenden Ä n g e m e l d e t e ä Verfahren: I Einmaischung. mit folgenden Stoffen. Zeitpunkt des Beginnens Raum! Inhalt. k Abbrennen dieser Maische. Steuer- gebühr C >M Zeitpunct des Beginnens. El K ts nach dem Satze z« 3 š „ as •O' = Z K fl. I kr. I ff. I tr Be- trag. 30. Octob. 1835. 31. Octob. 1835, Johann Lang jii Berch toldöburg. Die Gebühr ist zu entricht. Wann? Wo? Erdäpfel und Gersten- malz i November 1833 6 Uhr Morgens 2. betto 5. betto j Zusammen 66 3. Nov 1835 5 U. Morgens l. betto 7. betto 9 9 54 U pd u 1A - ra 1 baH Bolleteu über- Branntwcinerzeugung aus mehligen Stoffen. VerzehrungSsteuer-Commiffär zu Spitzberg. Land: Mähren. B o l l c t e A. Nr. 1 am ersten November 1835 um neun Uhr Vormittags. Laut Anmeldung vom 30. |jD:tober >83 . wird Johann j lLang zu Berchioldöbnrq ver arbeiten fügende Stoffe: Drdäpfel und Gerstenmalz Die Skeuergebühr, Sage: |9r}eim Gulden vier und fünfzig Kreuzer ist bei der Steuerbe-Ijirfe Obrigkeit Spitzborg sogleich zu entrichten. N. N. Verzehrungssteuer-Coinmissär. Einmaischnng. Angemeldeteö Verfahren. Abbrennen der nebenstehenden Maische. Entfallende Steuergebühr Zeitpun.t des Raum Zeitpunet deö Beginnens .... .... . ;|| jj <35 ' halt 2 § ÄÖ Beginnens E.IM «?eo 1. Novemb. 3. November . 1855 6 Uhr 1835 5 Uhr i Morgens 20 . . Morgens sl. 3 2.. dctlo 26 . . 4. detto i 4 5. dctlo 20 • ' 7. detto 1 3 i Zusammen 66 .. .... nach dem Steuersätze z» Betrag. I! fl. I kr. i fl. I kr. Rückwärts auf dem UmschlagSbogen. Abschluß der in diesem Register vorkommenden eingehobenen Gebühren. Seite: Von Expeditions-Nr. bis Expeditions-Nr. Steuergebühr. . j | j, Tagesschluß. fl. | kr. 1 fl. kr. fl. | ft. i fl. | kr Uebertrag vom früheren Register * • • • Im Ganzen - > - • ! ■}■■ i i ! •! ........... » . .»..».»»« " ' e Zahl Am t: Muster 7. Land: Nr. B. A n m e l h n n g s - Register für die Branutweinerzeugnng aus nicht mehligen Stoffen, mit .... Stück Bolleren vom Monath ........ igz 1 f» Lag, Monath u. Jahr der A n g e m e l d e t e rt ft m Verfahren [ quf der stel- lung reich. der Anmeldung deö Aumeldenden. deö Begin- nens. Gat-i: tung. Menge. Eim jMaß Nr. Zahl des Füll,in- Steuergebühr nach dem Satze von kx. Betrag. tu Die Gebühr ist zu entrichten : n 6 Std. Tag. Std. Es werden erzeugt werden: Gat- rung 55 v fs 2.2> ©~ Men- ge- E.lM Entfal- lende Stener- gebühr. fl. I fr. Die Steuergebühr von > Sage: .......... •• ist bei N. N. , Aussteller. Rückwärts auf dem Umschlagsbogen. Abschluß der in diesem Register eingehobenrn Gebühren. Seit«: Von ExpeditionS-Nr. bis Expeditions - Nr. Steuergebühr. Tagesschluß. fl. I kr. fl. 1 kr. fl. 1 kr. j j Uebertrag vom früheren Im Ganzen---> i Amt: Muster 9. Land: Steuer - Quittun g s > B u ch. I- S ÄS <3 <3 'S CQ eo Tag und Veranlassung Sten erbetrag von mehlige» Stoffen. nicht mehlig Kernobst. en S toffe» Steinobst. concentrik te» Fluss« feiten. 3S Zusammen. fl. | fr. fl. | fr fl. kr. "fl. f fr fl. 1 fr. . 1 l / Steuer - Quittung. O' Nr. Steuer « Quittung. Amt: N. N. Am ......... >85- hat im Grunde Sage: Gulden ...... Kreuzer. Geldbetrag. fl. kr. Muster 10. Zimt: Land: Vormerkung der Fristerwei'terungen zur Steuerzahlung und der Steuerborgnngen. •5 Der 1 c -b ?S| s = 5 »ouete 1 K Ž I ä ! u «2. "5i Ž 1 S j w Be. trag. (9 n v Z <3 fl |fr. Gebühr. Dieselbe ist zu entrichten. Die Fristerweite-rung oder Bergung wurde bewilligt am mit fl- I fr. L ,für d. Ž Be-5 trag. .o ! 1|L 2*1$ £©, |fl. 1 fr.ji Der geleisteten Sicherstellung. Art. Be- trag. st- i fr- Abstattung laut am Be- trag. WW Eö bleibt also Rückstand: am Be. trag derselbe ist fällig an> fl skr. 1 1 1 I ! | 'Ns?'- mit fl- jkr. Anmerkung. | GesehsMMlung XVII. Theil. M uA « r 11. OB Vormerkung der fälligen Steuergebührcn. Fällige Verzehrungssteuer- | Fällige Verzehrungssteuer- Gebühr Ab- stattung. e Gebühr Ab- i stattung. am vermöge Nr. der von der steuerpflichtigen Partei. Betrag. | I 1 Betrag. am vermöge Nr. der von der steuerpflichtigen .Partei. Betrag. ä] s- s* K Betrag. Z> w qun älvUOW 1 Č) SS *t Jlil JW g a« " : CB «3'g§ | ,8s i 1 E 1 II fl- lkr. fl. lkr. fl- lkr. fl- lkr- 1 i f r - -■ i c . jf ! Muster 12. Amt:........ Land: Revisions - Bogen für die Branntweinerjeugung aus concentrirte» Flüssigkeiten und für die steuerfreie Umstaltung des Branntweines. 45i 453 AngemeldekeS Verfahren. )lngemeldeteS Verfahren. Hieraus werden trieugf werde»: Stunde 553 i e nebenstehe ! E. | M. | M. g efu n B e i der R e v i s i o uw u r d e n _________.-IHWIWIHI« Erzeugnisse Branntweingeist bis Andere gebrannte geistige Flüssigkeiten. L u t t e r DDrlEsiMiE.IMlE. M>E MIE.jW T7M! E | M!E >M MM b. Brennvor. Nr. 4s4 Muster 13. Amt: Land: Revisions für die Bräunt wein er zeugung> «Bogen aus mehlige» Stoffen. Einmaischung in den Maisch- -UPC Bol/ C «2. bortichen lete c jrj m Raum Ö frt ö In- — s S halt tš> Z * G DL .= © Men- ge. vG- '3 E Nr. E Ä § Branntwein und Branntweingeist I# = @ Nr. Menge. S E 5 t$a. o © •H I $ C c m c r f T 456 Muster 14. Amt: 457 Land: t f i B für die Branntwein - Er zeti git n g auö ni ch t mehligen Stoffen Anmeldung der Stoffe Angemeldetes T | «2 1 f i I fl M^zlzz-e 0 j 5‘) 1»JG „s ■ Stun- de c 1 S 5 cm i)b S1 w -j~ fl! plh I © © I •5 .1 Kernobst. Steinobst, Wein und dergl. M l| 6 1 I er Bollete Tag. deö Verfahrens. Eim. > Maß Eim. I Maß g kr. j Tag. y fi - ! i e 1 *2 5 ' iJG I •ifG | .i! I r5 V 1 s i ' i i i 1 1 ' 1 [ =L a 3 e i der Re vifion wurden 9 ! 1 7 der Stoffe Tat» tung Menge Eim. > Maß in der Brenn-vor-rich-tung. Nr. d UMlIIIOIt Nähme des Revidirenden Tag 2 1 (9 der Revision^ == Anmerkung. Die Vorrathsgefäße mit K« rnobst ganz gefüllt | Menge. ”: Eiin. jM mit Steinobst und gleich ! gestellten Stoffen nicht ganz voll Menge. tr~ Sim.IM iganj gefüllt Menge. Eim. IM nicht ganz voll u 85 Menge. Eim j M DieBrennvorr. im triebe Be zum lf s •*-■1« «JO s t 'Z ö £ CV q$> Ih Nummer. |; I • 1 | ! .ML Erzen g n i f f e. Lnttter herrnh- rend von PX in den Gefäßen Menge. Branntwein lind Brannt Weingeist Nr. Eim.fMß. Nr. till (Dil >S »ii, ll Iisfhb nr;fh] MS Grad- hältig- keit. Anmerkung g oaildiHj i>j| •nclj-jct Nr. Eim. I Maß 458 Dom io. October. ' 207- Verwaltung der Gerichtsbarkeit über die sogenannten deutschen, von der Krone Böhmen abhängigen Lehen und deren Besitzer. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 3. Juni l. I. in Ansehung der künftigen Verwaltung der Gerichtsbarkeit, über die sogenannte» deutschen von der Krone Böhmen abhängigen Lehen, und deren Besitzer folgende aller-höchste Bestimmung zu erlasse» geruhet: l. Daö böhmische Appellationsgericht wird von der demselben bisher ausnahmsweise zugewiesenen Gerichtsbarkeit in erster Instanz über die erwähnten Lehen und deren Besitzer enthoben, und dafür z. daS böhmische Landrecht als forum privilegiatmn des gesammten böhmischen Adels auch für die deutschen Lehe» Böhmen» und deren Besitzer in allen Civiljustizangelegen-heiten, sowohl in Streitsachen, als in Geschäften de» adeligen RichteramteS zum Personal- und Realrichter in erster Instanz, mit Vorbehalt der Berufung an das böhmische AppellationSgericht in zweiter, und an den obersten Gerichtshof in dritter Instanz bestimmt, in Folge dessen auch die deutsche Lehentafel künftig bei dem böh-mischen Landrechte aufbewahrt, und fortgeführt wird; dagegen werden 3. alle übrigen die deutschen Lehen betreffenden Geschäfte in publico politicis dem böhmischen LandeSgubernium mit Vorbehalt der weiteren Berufung an die k. k. vereinigte Hoskanzlei zugewiesen. 4. In Criminal - Angelegenheiten aber haben die in Böhmen bestehenden Criminalgerichte die Gerichtsbarkeit auch über die LeheuSvasallen nach den in dem ersten Theile deS mit l. Jänner 1804 in Wirksamkeit getretenen Strafgesetze- enthaltenen Bestimmungen auSzuüben. Vom n. October. 4S9 Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzleideereteS vom 9. Erh. 21. September b. 3-, Zahl 22421, mit dem Beifahe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmung«» derselben vom 1. Jänner 1836 angefangen, in Wirksamkeit treten. Gubernialcnrrenbe vom 10. October 1835, Zahl 15788; an die Stände, an das Fiöralamt, und Jntimat an das Landrecht. 208. Regulirung der Kosten wegen Herstellung und Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden ärarischen Straßenstrecken, und der an denselben befindlichen Brücken. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 26. September 1835, Zahl 24i27, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 2. Juli 1835, bezüglich auf die Herstellung und Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden Strecken der ärarischen Straße» und der darauf befindlichen Brücken, wobei fich bisher in den Provinzen verschieden benommen wurde, ein gleichförmiges Verfahren zu genehmigen geruht, welches mit dem DerwaltungSjahre i837, d. i. mit 1. November 1836, in Wirksamkeit zu treten hat, und in folgenden Bestimmungen besteht: 1. Die Wegführung d,S von der Fahrbahn abgeräumten oder in den Seitengräben ausgehobenen ÄotheS, dann die Schoeeabränmung liegt den Gemeinden auch auf den ärarischen DnrchfahrtSstraßen aus Rücksichten der OrtS-Polizei ob. r. Di« Kosten der Herstellung und Erhaltung der ärarischen DorchfahrtSstraßen hat der Straßenfond nur in dem Be-trage zu bestreiten, welcher für die Herstellung oder Er» 4Öo Vom n. October. Haltung der dicht an die Durchfahrtstrecke anstossenden, in» Freien befindlichen ärarischen Straßen entfällt. Die mehreren Kosten aber, welche bei der Herstellung oder Erhaltung der ärarischen Durchfahrtstraßen sich bloß aus Rücksicht für die Ortsbewohner ergeben, weil die Seitengräben oder die Fahrbahn selbst gepflastert, darunter Canäle geführt, oder andere Vorrichtungen in einer kostspieligen Constructi'onsart angebracht werden müssen, die bei freier Lage der Straße entbehrlich sein würden, sind von den Gemeinden des Durchfahrtsortes zu tragen, z. Ganz gepflasterte Durchfahrtstrecken werden den Gemeinden zur eigenen Besorgung überlassen, und denselben auS dem Straßenfondc die Vergütung in jenem Betrage jährlich erfolgt werden, welchen die Durchfahrtstraße in einem bloß chausseemäßigen Zustand nach dem Beyfpiele der anstoffenden offenen Staatsstraße kosten würde. Eö versteht sich, daß wenn die Gemeinden die gehörige Erhaltung der Pflasterung ungeachtet der an sie er« Haltung von Seite der ärarische» Straßenverwaltung besorgt, und der dafür entfallende Betrag von der Ge- cingebracht werden soll, und daß solche von den Gemeinden vernachlässigte ge-’ pflasterte Dnrchfahrtstrecken auch gänzlich in die Staats-Regie gegen einen angemessenen Beitrag der Gemeinde nr ' vr4jnj?ie^W,iD#r6tAilll6n\ifn. ' "^i»tznutlnan»ü ins5 4. Zum Behuf« der Ausmittlung der bei den ärarischen nicht ganz gepflasterten Durchfahrtstraßen v»n denOrtSgemein-7V;9 den dem. Straßenfonde , und bei den gepflasterten von dem Straßenfonde den OrtSgemeinden zu leistenden Ver-gütuiig sind von fcnv Baubehörden doppelte Ueberschläge g.) nach der vollkommenen Constructionsärt durch den Ort, b) nach der gewöhnlichen im Freien zu verfassen, und der Gemeinde zur Einsicht mitzutheilen, wegen des Wech« e$#ß m,ü Rechnung in Ansehung der Srhaltungdkosten immer nur nach fünfjährigem Durch- feiMt n < October. 461 schnitte vorzunehmen, Wd zu erneuern, die Beiträge aber sind jährlich einzuzahlen. Indem mau diese allerhöchste Verfügung zur allgemeinen Kenntniß bringt , wird unter Einem zur Ausführung derselben daö Erforderliche eingeleitet. Gubernialcurrende vom tt. October 1835 , Zahl l68,i; an die KreiSämter, Provinzial»Bänbirecn'o» / und Provinzial-''» < ---z ^^StaatSbnchhaltung. 209. Gestattung der Verba thbelegung der Militär.Heiraths. Cautions Cavitale und der von denselben entfallen. .. .............. In Folge hohen Hoskanzlei-Decretes vom 29. September 1835, Zahl 24692, wird übet Ersuchen des k. k. HofkriegS-ratheS nachstehender Inhalt des §. 23 des Militär Herraths-Normale vom 10. Juni 1812, betreffend die VerbothSbelegung der Militär-HeirathS-CautioiiS-Capitale, und der von denselben entfallenden Einkünfte allgemein bekannt gegeben. »Zu Gunsten der Rechtsansprüche des AerariumS oder eines Dritten, können die von der HeirathScaution fallenden Einkünfte sowohl während der Ehe, als nach dem Tode des ManneS bis zu jenem der Witwe, oder bis zur Auflösung des Cautiotis-verbandes, wenn die Einkünfte nur aoo fl. i» Einlösscheinen oder weniger, jährlich betrügen, bloß mit einem Biertheile, und wenn ste mehr als 400 ff. i» Einlösscheinen jährlich auömachen, nur mit einem Dritt- Theile cedir't, und mit Berborh belegt werden.« »Auf daS eingelegte Capital selbst haben Vormerkungen, allerdings, aber nur unter der Beschränkung Statt, daß die Tilgung der Schuld aus dem Cautionöcapitale nicht eher, al» nach erfolgter Auflösung des CautiöiiSbande- bewirkt werden könne.« Gub-rnialcurrrM W $>, W an die KreiSämter. 46i Evm i2. liiib 14. Hctober. 210. Shengf Prüfung der stiftsbriefmäßigen Adelsstufe der Bewerber um adeliche Stiftungsplätze, und ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In Folge hohen Hofkanjleidecreteö vom 19. September 1835, Zahl 25096, ist bei jedem Vorschläge zur Besetzung adeliger Stiftungen nicht nur der Stiftbrief zur Hand zu nehmen, sondern auch strenge zu prüfen, ob die Bewerber den innländi-schen Adel, und zwar die stiftbriefmäßige Adelöstuse, dann die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Hiervon werden die k. k. KreiSämter mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 30. Juni d. Z., Zahl 10737, *) zur Darnachachtung in vorkommenden Fällen in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 12. October 1835, Zahl 16422; an die Kreisämter, steyermärkifchen Stände, und an da» Fiöcalamt. 211. Handelsvertrag zwischen dein österreichischen Kaiserstaate, und dem Königreiche Griechenland. Im Nachhange erhalten die f. k. KreiSämter, in Folge hohen Hofkawmer - Präsidial-Erlasses vom s. October isss, Zahl 6293, einen Abdruck de» von Sr. k. k. Majestät mit Sr. Majestät dem König von Griechenland abgeschlossenen HandelS-und SchifffahrtövertrageS zur Wissenschaft. -Gubernialverordnung vom 14. October iü3S, Zahl 17047i an die KreiSämter, Stände und das FiScalamt. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen re., und Se. Majestät der König von Grie- *) Siehe in diesem Bande Seite 195, Zahl 127. Vom 14. October. 463 chentand, boü gleichem Wunsche beseelt, vie Machet! Zlhnen so glücklich bestehenden Freundschaftsverhältnisse zu unterhalten, und den Handelsverbindungen zwischen Ihren Staate» eine größere Ausdehnung und Festigkeit zu verschaffen, wie nicht minder überzeugt, daß zur Erfüllung Ihrer dießfälligen gegenseitigen Wünsche nichts mehr beizutragen vermag, als die Festsetzung ei-»er auf die Grundlage einer genauen Reriprocität gestützten Freiheit deö Handels und der Schifffahrt, haben als Bevollmächtigte zum Abschluß eineö Tractats für diesen Zweck ernannt, uähmlich: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen den Ritter Anton Prokesch von Osten, Oberstlieutenant der Armee» gedacht Sr. Majestät, Ritter de» kaiserl österreichischen Leopoldordenö, Commandeur deö russischen St. AnnenordenS, des Ordens Gregor deö Großen, und deS constantinischen St. Georgordenö von Parma, Ritter deö schwe-bischen Schwertordenö, Ihren Bevollmächtigten Minister bei Sr. hellenischen Majestät, und Se. Majestät der König von Griechenland den Herrn Jacob Rizo Nerouloö, Staatssekretär im Departement Jhreö königl. Hauseö und der auswärtige» Angelegenheiten, Ritter Ihres Ordens des Erlösers; welche nach AuSwechsluug ihrer gegenseitigen in gehöriger und gültiger Form befundenen Vollmachteu, über folgende Artikel übereingekommen sind: Art. 1. Es wird zwischen den Unterthane» Sr. k. k. apostol. Majestät und jenen Sr. Majestät deö Königs von Griechenland eine gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen. Art. 2. In Folge derselbe» werden die Unterthane» der hohen contrahirendeu Theile in de» Häfen und Meeren beider Reiche gleiche Handelsfreiheit geniesten, so daß ihnen in den bemelde-ten Orten von de» beiderseitigen Regierungen eine vollkommene Gleichheit und Reciprocity der Rechte und HandelSvortheile zu-gestanden, und sie, in so fern diese Rechte und Northeil« allda irgend welchen Abgaben unterliegen, ganz auf denselben Fuß wie die Nationalen hinsichtlich der öffentlichen Auflagen gefetzt werden sollen. 4<4 SÖtfM 14- Otfofcttj Art. 3. Ausgenorstmen sind die?lrtikel dörKriegscontkeballdö und der Küstenhandel, er wag in einheimischen oder fremden Producten bestehen, welche von einem Nationalhafen in den andern verseiidet werben, welcher Handel nur mittels Nationalfahr-zeugen Statt finden kann, indeß wird es den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile frei stehen, ihre Waaren und Effecten auf besagte Fahrzeuge zu verladen, indem sie, die Einen wie die Andern, die nähmlichen Gebühren zu entrichten haben.*) Art. 4. Die Schiffe der Unterthanen eineö jede» der con-trahirenden Theile werden in den Häfen und Landungsplätzen des andern nur jene Abgaben entrichten, welchen die Nationalschiffe unterliegen. Art. 5. Als- österreichische und griechische Schiffe sollen jene angesehen werden, welche nach den in beiderseitigen Reichen bestehenden Vorschriften erworben sind, und die Ser bikahrew Art. 6. Alle rohen und verarbeiteten Products, welche aus den der Herrschaft der hohen contrahirenden Theile unterworfenen Ländern kommen, und deren Einführung in die beiderseitigen Häfen, oder deren Ausfuhr aus eben denselben auf den Natio-nalschiffen erlaubt ist, oder gesetzlich gestattet werden wird, sollen gleichmäßig auch auf Schiffen, welche den Unterthanen des an-der» der hohen contrahirenden Theile gehören, ein - und ausgeführt werden können, ohne höher» ober andern Gebühren was imnter für einer Art unterworfen zu sein, als jenen, denen die nähmlichen aus Nationalschiffen ein . und ausgeführten Produkte unterliegen, oder unterliegen werden. Art. 7. Alle Artikel, welche nicht aus rohen oder verarbei-teten Produkten der der Herrschaft Sr. Majestät des Königs von Griechenland unterworfenen Gebiethe bestehen, und gesetzlich in die österreichischen Häfen «ingeführt werden dürfen, sollen auf griechischen Schiffen nur jenen Gebühren unterworfen werden, *) An Gemäßheit eines nachträglichen Einverständnisses zwischen beiden hohen contrahirenden Theilen, sind die Stipulationen dieses Artikels hinsichtlich der Kriegscontrebande nur im Falle eines wirklichen Krieges, und nicht in Friedenszciten, anwendbar. Bow 14. October- 4t'£S welche Von den nähmlichen Artikel»/ wenn sie auf österreichischen Schiffen eingeführt werden, zu entrichten sind, und eine genaue Reciprocity wird in den griechischen Hafen gegen die österreichischen Schiffe hinsichtlich jener Artikel beobachtet werden, welche keine rohen oder verarbeiteten Erzeugnisse der Sr. k. k. apost. Majestät unterworfenen Länder sind, und gesetzlich in die griechischen Häfen eingeführt werden können. Art. 8. Die rohen und verarbeiteten Producte der Staaten eines jede» der hohen contrahirenden Theile, deren Einfuhr in die Staaten des Andern gesetzlich gestattet ist, sollen keine höheren oder andern was immer für einen Nahmen führenden Abgaben unterliegen, als von den Erzeugnissen der nähmlichen Gattung, welche aus einem andern Lande kommen, gegenwärtig oder künftig gefordert werden, den Fall ausgenommen, wo in den Staaten der einen beider Regierungen die Abgaben von den rohen und verarbeiteten Erzeugnissen eines andern Landes in Folge eines form eien Tractats, und nach Znstcherung besonderer Handelsvoriheile, oder einer gegenseitigen Verminderung der Abgaben herabgesetzt würden; in diesem Falle wird die an-dere Regierung nur dann die gleiche Verminderung der Abgaben ansprechen können, wenn sie gleiche Vortheile anbiethet, und erst in dem Augenblicke in den Genuß derselben treten, als sie diese Gegenvortheile oder ein angemessenes Equivalent zugesichert hätte, sofern sie keine vom nähmlichen Umfange und von gleicher Art anbiethen könnte. In jedem Falle werden bann die beiden Regierungen ein besonderes Uebereinkommen in dieser Hinsicht treffen müssen Art. 9 I» Allem, was auf die Hafenpolizei, das Ein. oder Ausladen der Schiffe, die Sicherheit der Waaren, die Gegenstände des Handels und was immer für Commerzialgüter und Effecten Bezug hat, werden d>e Unterkha» n der beiden hohen contrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Verordunn-gen der Localpolizei unterstehen; dagegen aber für ihre Personen und Güter, im ganzen Umfange der betreffenden Länder, dieselben Rechte, Privilegien, Voriheile und Freiheiten geniessen, welche den Nationalen selbst gewährt sind, oder ndch zugestan-Gesetzsamnilung XVII. Theil. 30 466 Vom 14. Öcto6st, de» wkrden könnte». Sie werden ohne Hinberniß noch Hemmung mit ihrem Eigenthum frei durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letztwillige Anordnung, oder auf jede andere Art verfügen können, indem sie sich jedoch nach den Gesetze» und Verordnungen ihres rucksichtlichen Vaterlandes zu richten haben. Sie sollen nach eigenem Gurbefinden ihr Vermögen aus einem der beiden Reiche in das andere übertragen dürfen, ohne dieser Ueberlragung wegen einer was immer für außergewöhnlichen Steuer oder anderer Auflage unterworfen zu sein. Art. 10. Weder mittelbar noch unmittelbar, weder von einer der beiden Regierungen, noch von in ihrem Nahmen oder mit ihrer Ermächtigung handelnden Agenten, Gesell- oder Körperschaften soll hinsichtlich deS Kaufes oder Verkaufes der rohe» oder verarbeiteten Producte, welche von den Besitzungen des Einen oder des Andern der hohen contrahircnden Theile Herkommen, und in das Gebielh deS Andern eingeführt werden, einiger Vorzug in Anbetracht der Nationalität deS Fahrzeuges obwalten, La die WillenSmeinnng der hohen contrahirenden Theile dahin geht, daß in dieser Hinsicht kein Unterschied und keine Auszeichnung Statt habe. Art. 11. Wenn sich der Fall ereignet, daß ein österreichisches oder griechisches Kriegs- oder Kauffahroeischiff in den Hafen oder an den Küsten der wechselseitigen Gebiethe Schiff-brnch erlitte: so foil ihnen die bestmöglichste Hilfe, ei sei für die Rettung der Personen und Effecten, oder für die Sicherung, Besorgung und Aufbewahrung der geretteten Sachen gebothen werden; auch sollen letztere keiner Abgabe unterliegen, in sofern nicht etwa in der Folge zum Verbrauche darüber verfügt würde. Art. 12 Die hohen contrahirenden Theile kommen überein, keine Seeräuber in den Häfen, Buchten und Ankergründen ihrer Staaten anfznnehmen, und die volle Strenge der Gesetze gegen alle Personen, welche alö Seeräuber bekannt sind, wie auch gegen alle in ihre» Staaten sich aufhaltende Individuen anzu-wenden, welche eineö Einvernehmens oder EinverständniffeS mit ihnen überwiesen werden könnten. Alle den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile gehörigen Schiffe und Ladungen, Vom 14. October. 46? welch« die Seeräuber nehmen, oder in die Häfen des Einen oder des Andern führen könnten, werden ihren Eigenthümern oder deren mit gehöriger Vollmacht versehenen Bestellten zurück-gegeben werden, wenn sie den Beweis, daß das geraubt» Gut ihr Eigenthum sei, gehörig herstelle», und diese Rückstellung wird selbst dann Statt haben, wenn der zurückgeforderte Gegenstand sich in Händen eines Dritte» befindet, sobald der Käufer erwiesenermaßen wußte oder wissen konnte, daß der erwähnte Gegenstand von Seeräuberei herrühre. Art. is. Die von den Kriegsschiffen Sr. k. k. apostol. Majestät wegen Secräuberei aufgebrachten, und bis jetzt in den österreichischen Staaten zurückgehaltenen griechischen Unterthanen, sollen zur Verfügung der griechischen Regierung gestellt werden, welche sich dagegen verpflichtet, die kais. Regierung für die Koste» zu entschädigen, welche ihr der Unterhalt dieser Gefangenen, bis zum Tage ihrer Zurückstellung, verursacht hat. Art. 14. Wenn der Fall einiräte, daß einer der hohen con-trahirenden Theile mit einer Macht, Nation oder einem Staate sich im Kriege befände, so sollen die Unterthanen des andern Lheils ihren Handel und ihre Schifffahrt mit diesem nähmlichen Staate fortsetzen können, mit Ausnahme jener Städte und Häfen, welche zu Land oder zu Meer blockirt, oder belagert wären. In keinem Falle jedoch wird der Handel mit den als Kriegs-contrebande angesehenen Artikeln gestattet werden. Art. 15. Die hohen contrahirenden Theile sind übereinge-komnieu, sich durch einen besonderen Vertrag über das, was eigentlich die Kriegscontrebonde bezeichnet, so wie über die Grundsätze zu verstehen, die sie hinsichtlich deS Seerechts der Neutralen beobachten werden. Art. 16. Jeder der hohen contrahirenden Theile wird das Recht haben, General-Consule, Cousule, Vicezo in. p. 212. Errichtung der Gefällrnwache. Seine Majestät haben anzuordnen geruht, daß eine G e-fällcnwache errichtet werde, mit deren Aufstellung alle gegenwärtig unter verschiedenen Benennungen bestehenden, oder nach einzelnen Gefällen gesonderten Aufsichtsorgane, in so weit Vom 15. October. 469 sie nicht ohnehin durch die Errichtung der Gränzwache ausser Wirksamkeit traten, oder noch treten werden, aufzuhören haben. Da diese Gefällenivache in kurzer Zeit aufgestellt werden wird, so wird in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 3. October 1835 , Zahl 41653, der beigedruckte Auszug aus der Verfassung der Gefällenivache zur allgemeinen Kenntniß gebracht, damit sich von Jedermann hiernach benommen werde. Gnbernialcurrende vom 15. October 11135, Zahl 17235 ; an die Kreisämter und Jnkimat an die Cameral- Gefallen-Verwaltung. A n s z n g aus der Verfassung der Gefällen - Wache. 8- 1. Die Gefällenivache ist bestimmt: rt) den Schleichhandel und die Uebertretungen der Gef älls v 0 rs christen zu hindern; b) verübte Uebertret ungen dieser Vorschriften zu entdecken; c) den ausübenden Gefällsämtern in der Vollzie- hung ihrer Amtshandlungen Hilfe zu leisten. §. 2. Die Gefällenivache ist ferner verpflichtet, in den Fällen , welche durch besondere Vorschriften näher bezeichnet werden, bei der Vollstreckung der Vorkehrungen für die offen tl i ch e S i ch er h e i t mitzuwirken. §. 3. Die Gefällenivache wird bestehen: auS Gefällen -- Aufsehern, Ober.-Aufsehern und Respizienten, denen die erforderliche Zahl Unter. Inspectors» und Jnspectoren vorgesetzt wird. §. 5!' Die Tefälleiiwache ist auSschliessend den Cameral - Behörden, und in der höchsten Instanz der k. k. allgemeinen Hofkammer untergeordnet. §. 18. Die ordentlichen Drenstverrrchtungen der @(» fällenwacht sind: Vom j5. October. 47° a) Die vorschriftmäßige Beaufsichtigung der Han- dels- oder Geiverbsleute und Grundbesitze r, deren Geschäftsbetrieb durch die bestehenden Vorschriften zum Schütze eines Staatsgefäiles einer bcsondern Aufsicht unterworfen wird. b) D i e Vornahme von H a u s u u t e r s u ch u n. g e n bei Parteien, rücksichtlich deren die, zur Anwendung dieser Maßregel gesetzlich oorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind. Ein gemeiner Aufseher ist für sich nicht befugt, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, wenn er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten im Allgemeinen, oder für speciele Falle dazu die Ermächtigung nicht erhalten hat. c) D i e Vollziehung der Vorschriften über die Untersuchung und Uebe r w achung der, für den Absatz von Gegenständen derStaatsmo-nopole bestellten Geschäftsvermittler, Verleger und Verschleisser. ober verzehrungssteuerpflichtige Gegenstände versehen sind. §. 21. D i e Vollziehung von Streifungen, und die Stellung von Hinterhalten (Vorpaffen) ist in der Regel nicht in dem Berufe der Gefällenwache gelegen. Zur Bewachung der S te u e r li n i n i e n, mit denen einige Städ-t e für die Einhebung der Verzehrungssteuer umschloffen sind, und zur Besetzung von einzelnen Puncten im Innern des Landes, die, um dem Eindringen des Schleichhandels zu begegnen, durch ununterbrochene Streifungen starker Abtheilungen gedeckt werden muffen, werden Abtheilungen der Gräuzwache bestimmt werden. §- 22. Der Gefällenwache liegt der Dienst der Streifungen ob: a) Zur Bewach« n g. derSt euer li n i en um geschlos- sene Orte, ober zu r Deckung e i n z e ln e r B u acte, in sofern dje Aufstellung von Abtheilungen der Gränz-Wache unzulässig erkannt wird. b) Wenn Streifungen zur Entdeckung von Gefällen - Uebertre- tungen, über welche ein e geheimeAnz eige einlang-te, ober über d i e, a ns andern Umstanden ein gegründeter Verdacht entsteht, noth wendig sind ; z, B. i» der Nähe von Orten, die einem starken Verbrauche abgabenpstichtiger Gegenstände z,,m Sammelplätze, oder zum Uebergangspuncte der Verbreitung über das übrige Land dienen. c) Wenn die Gefällen-Wache von einem Gefällsbeamten, »der von der Gränzwache zur Mit wir kling bei einer Streifung aufgesordert wird. §. 23. Bei der Verrichtung dieses Dienstes hat sich die Gefallen-Wache nach den Der Gränzwache für dieselben vorgezeichneten Bestimmungen zu benehmen §• 24. Im I n„ er n des Landes, das ist: außer dem, den Dienstverrichtungen der Gränzwache nächst der Zoll - Linie zuge-wiesenen Bezirke, darf die Gefällen-Wache Frachtführer ober Packträger, von denen eö wahrscheinlich ist, daß sie zollbare Maaren oder Gegenstände, die bei der Ucbertragung von einem Orte ab den andern zu Folge der bestehenden Vor-schriften mit schriftlichen Deckungen versehe« sein müssen, mit sich 4?2 Vom >4- October. führe», oder tragen, über die Beschaffenheit der Ladung befragen, und zur Vorweisung der Deckungen aufzufordern. i 25. Andere Parteien dürfen im Innern des Landes auf der Straße nur in dem Falle angehalten, und nm die Gegenstände, die sich bei ihnen befinden, befragt werden, wenn der dringende Verdacht eurer Uebertretung der Gefällsvorschriften obwaltet, oder wenn die, mit de» Anordnungen über die Schliessung einzelner Orte vorgezeichneten Bedingungen zur Anwendung dieser Maßregel vorhanden sind. § 26. Auf d erStraße ist sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der Angabe der Partei nur in so weit zu überzeugen , als dieses ohne Veränderung in der Lage der Ladung, und ohne Oeffnung der Behältnisse oder der Verpackung geschehen kann. In so fern dieses nicht der Fall ist , oder wenn, ungeachtet der Uebereinstimmung der äußern Gestalt und des Verschlusses der Waarenladung mit der Angabe der Partei und den vorge-wiesenen Deckungen, auö wichtigen Gründen der Verdacht entsteht- daß die Ladung in der Menge oder Beschaffenheit von der Angabe der Partei, oder den vorgewiesenen Deckungen abweiche: so soll sich die Partei mit der Ladung auf die Aufforderung der Gefallenwache zu dem nächsten, auf dem Wege zum Orte der Bestimmung gelegenen einhebende,> Gefallsamte, oder falls in dieser Richtung eine politische Obrigkeit näher gelegen wäre, zu derselben verfügen, wo die Untersuchung der Ladung vor« schriftmäßig zu pflegen ist. Würde sich auf der Richtung der Waarensenduug weder ein Gefällsamt, noch eine politische Obrig feit befinden: so hat die Stellung zu dem nächsten Gefallsamte, oder der nächsten Obrigkeit in der Art zu geschehen, daß der Par. tei die möglichst geringe Abweichung von der eingeschlagenen Richtung verursacht werde. tz. 53. Die Angestellten der Gefallenwache haben sich bei der Voll-ziehung der ihnen aufgetragenen Verrichtungen nach den für die Letztem bestehenden Vorschriften genau zu achten. Es liegt ihnen ob, den Parteien im Dienste mit Anstand und Mäßigung zu begegnen. §. 34. Den in der Ausübung des Dienstes begriffenen Individuen der Gefällenwache kommen die in den Gesetzen gegründeten Rech, te der Wache zu. Die gegen dieselben mit gefährlicher Vom iS. October. 473 Drohung / oder gewaltsamer Haudanlegung verübte Widersetzlichkeit, wird als Verbrechen der öffentlichen Gewalt thätigkeit, und die Zusammenrottung mehrerer Personen, um denselben Widerstand zu leisten, als das Verbrechen des Aufstandes geahndet. §. 35. D i e Parteien sind verpflichtet, die Auskünfte und Nach -Weisungen, welche die Angestellten der Gefällen Wache im Grunde der ihnen durch die Gesetze übertragenen Amtshandlung über abgabenpflichtige, oder einer gefällsänitlichen Aufsicht unterliegende Gegenstände fordern, zu ertheilen, und überhaupt den auf die bestehenden Vorschriften gegründeten, an sie ergehenden Aufforderungen unter de» gesetzmäßigen Strafen Folge zu leisten. Es kömmt ihnen nicht zu, diese Folgeleistung aus dem Grunde zu verweigern, weil nach ihrer Ansicht der Verdacht einer Uebertretung der GefällSvorschriften gegen sie nicht vorhanden sei. S 67. Die Glieder der Gefällenwache unterstehen in Civil- und Strafangelegenheiten der Gerichtsbarkeit desjenigen Gerichtsstandes, der ihrer persönlichen Eigenschaft angemessen ist. Als der Wohnsitz derselbe» ist der ihnen a n g e wi esc n e S ta n d-o r t anzusehen. Dieselben werden für die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei schweren Polizei - Ueberlretnngen unter die in einem öffentlichen l a n d e s f ü r st l i ch e n Amte stehenden Personen gereiht. §. 69. Die Vorschriften über die Vereheligung und über die Militärpflicht der Individuen der Gränuvache finden auch auf die Angestellten der Gefällenwache Anwendung. S- 70. Der Gefällenwache wird eine Amtskleidun g bewilligt, über die eine besondere Vorschrift daS Nähere bestimmt. §. 72. Die Waffen bestehen bei den einem Amte dauernd zur Dienstleistung zugewiefenen Individuen, in einem Säbel Andere Angestellte der Gefällenwache vom Respizienten abwärts, werden mit einem Feuergewehre s a m m t B a j o n e t t be-theilt, daS sie bei Streifungen, bei der Verse hung stehender Wachen, und bei der Begleitung von Aerarialgut, oder in S trafve r h and lun g g ez oge-ner Gegenstände (Contrebandwaaren) zu tragen haben. §. 76. lieber den Gebrauch der Waffen gelten für die Ge-fällenwache die für die Eränzwache bestehenden Vorschriften. 474 Vom io, October. 213- Anfuhr brr jtirn Normalschuifonde gehörigen Beiträge und Legate van den zur landrechtlichen Abhandlung gehörigen Verlasse an die Kreisamtscassen. Das k. f. Gübernium ist mit dem k. f. Landrechte übereingekommen, daß d>e jut» Normalschulfonde zu entrichtenden Beiträge und Legate von den zur Abhandlung bei dem k. k. Land-, rechte gehörigen Verlässen, welche bisher von den Parteien unmittelbar an daS k. k. Provinzialzahlamt einzuzahlen waren, künftig an die KreiSamtScaffen unter folgenden Modalitäten ab-geführt werden. Jede derlei Abfuhr hat an daS betreffende k. k. Kreisamt, in dessen Kreise die Partei, durch welche die Zahlung zu berichtigen kömmt, ihr Domicilnim hat, mittels einer ungestampelten schriftlichen Einlage zu geschehen, in wel-cher der Gegenstand, und der Betrag der Zahlung genau zu bezeichne» ist. 2. DaS k. k. KreiSamt hat diese von landrechtlichen Verlässe» dahin abgeführten Normalschnlfondsbeiträge und Legate in den wie bisher nebst de» Fassionen der Dominien an die f. k. Provinzial - StaatSbn bhaltnng halbjährig einzu-sendrnden Ausweisen in eigenen Colonen, abgesondert von de» NormalschulfondSbeiträgen und Legaten , die von den bei den Dominien abgehandelten Verlässen entfalle», mit Benennung der einzelnen Verlässe, von welchen sie entrichtet worden sind, aufzuführen. 3. Diese halbjährigen Ausweise sind künftig an die k. k. Pro- vinzial-Staatsbuchhaltung in Duplo einzusenden, da ein Exemplar mit der buchhalterischen Adjustirung versehen an dgS k. k. Gubernium vorgelegt, da« zweite bei der k. k. Provinzial-StaatSbuchhaltung zurückbehalteu werden muß. Vom 20. October. 47? 4. Nach gegenwärtiger Anordnung ist sich vom kommenden Militärjahre i8li angefangen genau zu benehmen. Die k. k. Kreisämicr werden hiervon zur Nachachtung und zur weiteren Kundmachung so weit es zur Kcnntniß der Parteien nothwendig ist, verständiget. Gubcrnialverordnung vom 20. October 1835/ Zahl 16.223 ; an die KreiSämrer, Provinzial - Staats,buchhalrung / an das Provinzial-Lameral-Zahlamt, und Jntimat an daö Landrecht. 214. Festfehung des Gemeiudezufchlagcs von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten für die Stadt Grast. Da nach den mit der Gubernialeurrende vom 30. August d. I., Zahl 14413, *) bekannt gegebenen allerhöchsten Bestimmungen die Versteuerung der geistigen Flüssigkeiten beim Klein» verschleiße und bei der Einfuhr nach Grätz, vom Militärjahre 1336 angefangen, aufhvrt, und die Besteuerung der geistigen Getränke bei der Erzeugung eintritt: so kann der zu entrichtende Gemeindezuschlag von diesen Artikeln nach Procente» der Verzehrungssteuer nicht mehr eingehoben werden. Es wird daher die Festsetzung deö Betrages des Zuschlages für die Zukunft nach den Grundsätzen ausgemittelt, nach welchen die Veränderung der Steuer selbst vorgenommen wurde. In diesem Verhältnisse wird der bisherige Zuschlag von 1 fl. 20 kr. mit 1 fl. vom Militärjahre 1836 angefangeu, für jeden niederöstreichjschen Eimer Branntwein und Branntweingeist mit einem Alkohol-Gehalte, welcher den zwanzigsten Grad der Beaumö'schen Scala bei mittlerer Temperatur (b. i. bei 1« Grad R. über °) nicht übersteigt, bei der Einfuhr abgenommen. Bei höheren Graden des Alkoholgehaltes wird der Gemein-dezufchlag in der Art berechnet, daß von 5 zu 5 Graden Mehrgehalt von jedem niederöstreichifchen Eimer 15 Kreuzer hinzu-gefügt werden. *) Siehe in diesem Bande Seite 304, Zahl 179. 476 Vom so. October. Von Rosoglio, Punschessenz, Liqueur, und allen versüßten geistigen Flüssigkeiten, ist der Geineindezuschlag mit 50 Kreuzer pr. Eimer bei der Einfuhr z» entrichten. Hinsichtlich der Berechnung VeS GemeindezufchlageS bei der Erzeugung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten in der Pro« vinzial-Hauptstadt, wird derselbe mit einem Drittel der in der Gubernialcurrende vom 50. August d. I. bestimmten Verzehrungssteuer abgenommen werden. Diese Bestimmungen haben mit 1. November d. I. in Wirksamkeit zu treten, sind jedoch einstweilen nur für daS Militärjahr 1856 gütig. Gubernialcurrende vom 20. October 1835, Zahl 17373 ; an daS KreiSamt Grätz, und Jntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. 213. Errichtung eines f. k. Eonsulales zu Stettin. Seine k. k. Majestät haben in Folge hohen Hofkammer. Präsidial - Erlasses vom 8. October >835 , Zahl 6295, mit allerhöchster Entschließung vom st. October 1835 die Errichtung eines österreichischen Consulates in Stettin zu genehmigen geruht. Wovon die KreiSämter zur Wissenschaft und weiteren Verlautbarung in Kenntniß gesetzt werden. Gnbernialverordnung vom 20. October >835 , Zahl 17433 ; an die KreiSämter, Stände und das FiScalamt. lim fihRnhWmmitf 216. Bcrpsiichtung der Drtsfeelsorgcr, den armen Schwangeren, welche auch die geringste Gebarhaustaz'e nicht bezahlen können, die zu ihrer unentgeldlichen Aufnahme in die Gebaranstalt erforderlichen Armuthszeug-nisse unweigerlich auszustesten. Ungeachtet man den k. k. KreiSämtern mit der hierortigen Verordnung vom 17. October ,834, Zahl 15304, *) den vier- *) Siehe P. G. S. Band »6, Seite 177. Bom 12. tiiib iS. October. 477 zehnten Punct der Gubernialcurrende vom 2t. Jäniter i83o, Zahl 545 , mit dem Aufträge in Erinnerung gebracht hat, die in selben enthaltene Einordnung wegen Beibringung derArmuthö-Zeugnisse für die in die Gebäranstalt nnentgeldlich ausgenommen werden wollenden Schwängern allgemein bekannt zu machen: so erscheinen doch noch immer sehr zahlreich Schwangere ohne den vorgeschriebenen ArmuthSzeugnissen, vorgebend daß solche ihnen Lheilö von der Ortögeistlichkeit, theils von dem Gemeinde-Vorstände verweigert werden. Da dieser Verweigerung, wenn die ansuchende Schwangere wirklich arm ist, mir eine irrige Ansicht zum Grunde liegen kann, und da die Gebär- und Findelanstalr eine Staatsanstalt ist, in welcher weder für die darin ausgenommen werdenden armen Schwängern, noch für ihre Kinder ein Beitrag von Seite der Gemeinden oder der betreffenden Bezirke, und auch nicht im Wege der Kreiöconcurrenz angesprochen wird: so sind hiernach die BezirkSobrigkeiten und die Ortöseelsorgcr wiederholt zu belehren, damit sie armen Schwängern, welche die geringste Classe der Aufnahmsgebühr mit 24 fl. C. M. nicht bezahlen können, die gebechenen Armuthszeugniffe nicht verweigern. GubernialverorLnung vom 21. October i855 , Zahl 16642; an die Kreisämter, Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an das Protomedicat, an denLocaldirector, und den Ordinarius der Gebäranstalt. 217. Bedingungen, unter welchen den f. I. Beamten auch Nebenbeschäftigungen gestattet werden. Laut hohen Hoskanzleidecretes vom 23. September 1335, Zahl 25149, habe» Se. f. k. Majestät unterm 16 Juli 1835, folgende allerhöchste Entschliessung herabgelangen zu lassen geruht: Von dem Verboth besonders bezeichneter Nebenbeschäftigungen Meiner Beamten und Diener hat es abzukommen. Im Allgemeinen darf aber keinem Meiner Beamten und Diener gestattet werden, sich einem Nebengeschäfte oder einer Dom »3. October. 478 Untkknehmung Was immer für einer Art zu widmen, oder sich in derselbe n zu intereffiren, welche 1. nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Beziehung aus die Stel- lung des Beamten, die Voraussetzung einer Befangenheit in der Ausübung seines Amtes begründen kann, oder welche 2. dem Anstande und der äusseren Ehre des Ranges, in welchem der Beamte steht, widerstreitet, oder welche 5. die Zeit deS Beamten auf Kosten der genauen Erfüllung feines Berufes in Anspruch nimmt. In den ersten beiden Fällen ist derBeamie, de» es betrifft, von seinem Chef schriftlich aufzufordern, entweder der Beschäftigung , dem Gewerbe, der Unternehmung, oder dem Dienste in einer zu bestimmenden Frist zu entsagen. Gegen diese Aufforderung steht dem Betroffenen der Recurs an die höhere Behörde offen. Nach definitiver Abweisung deö Recurses hat dann die dein Beamten eingeräumte Wechselwahl in Wirksamkeit zu treten. In dem dritten Falle treten die bestehenden Vorschriften gegen Beamte ei», welche ihre Berufspflichten vernachlässigen. Die k. k. Äreiöamter werden von dieser allerhöchste» Ent-schlieffung zur Wissenschaft mit dem Beisatze in die Kcnntniß gesetzt, daß Se Majestät die Chefs aller Behörden für die genaue und gerechte Vollziehung derselben verantwortlich machen. Gubernialverordnung vom 25. October 1855 , Zahl 17520; au sämmtliche öffentliche Behörden und Aemter. 218. Bestimmungen in Absicht auf die Rückvergütung der in Findelkinder - Angelegenheiten von den Bezirks« obrigkeiten, Pfarrern, unb Pflegeparteieil besinne, tun Portoauslagen. Die hohe Hofkaminer hat mit Secret vom 18. October 1835 , Zahl 44943, hieher erinnert, daß, in so ferne es in Vom üö. October. 479 beo Absicht geleg,-n sei, die Bezirksobrigkeiteu, Pfarrer und Pflegeparteien in Steiermark von der Bestreitung sämmtlicher in Findelkinder - Angelegenheiten entstehenden Postporkoauslagen zu entheben, zur Erreichung dieses Zweckes nicht nur erforderlich wäre, daß die Grätzer Versorgungs-Anstalten-Verwaltung ermächtiget werde, ihre an dieselben mittels der Post abgehenden Packets bei der Aufgabe zu frankircn, sondern eS müßte auch noch für den Fall, wenn BezirkSobrigkeiten, Pfarrer und Private entweder selbst Findelkinder-Angelegenheiten betreffende Schreiben au die gedachte Versorgungs - Anstalten - Verwaltung und a» andere portofreie Aemter und Institute der Provinz aufgeben, oder nebst den Zuschriften dieser Verwaltung auch solche von anderen Organen der öffentlichen Verwaltung erhalten, wo fle im ersten Falle die vorgeschriebene Portogebühr bei der Aufgabe, im zweiten Falle aber bei dein Empfange der Zuschriften bezahlen müßten, eine Verfügung getroffen werden. Diese Verfügung habe zur Erwirkung der nöthigen Con-trolle für den Findelhausfond, welcher diese Auslagen, in so ferne die Correspondenz in seinem Interesse gelegen sei, zu tragen habe, darin zu bestehen, daß die BezirkSobrigkeiten, Pfarrer und Pflegeparteien sowohl, als auch die betreffenden Postämter angewiesen werden, über Lie Brief. Aufgaben in Findelkinder-Angelegenheiten genaue Vormerkungen zu führen, und dieselben von Zeit zu Zeit nach vorläufig geschehener postämtlicher Bestätigung ihrer Richtigkeit an die Grätzer Versorgungs - Anstalten > Verwaltung zu dem Ende cinznsenden, damit sodann ouS dem Fin-delhauSfonde den BezirkSobrigkeiten, Pfarrern und Pflegepar-teien die von ihnen verausgabten Portobeträge vergütet werden. WaS jene Zustellungen in Findelkinder-Angelegenheiten betreffe, welche in das Bereich der kleinen Post in Grätz fallen, so wäre die Versorgungs- Anstalten - Verwaltung zu ermächtigen, mit der Pächterinn derselben nach der Andeutung der Ober-post-Verwaltung für die zu leistenden Zustellungen einen jährlichen Pauschalbetrag zu stipuliren, zu dessen Bestreitung jedoch keineswegs der Postfond berufen sei. 48o Volti 26. Und 27. October. Iüöeiit daher durch die hiesige k. k. Oberpostatntsverwältuüg die betreffenden Postämter angewiesen werden, über die Briefe Aufgaben in Findelkinder - Angelegenheiten genaue Vormerkungen zu führen, und dieselben von Zeit zu Zeit nach vorläufig geschehe, »er postämtlicher Bestätigung ihrer Richtigkeit an die Grätzer Versorgungs - Anstalten-Verwaltung zu dein Ende einzusenden, damit sodann aus dein Findelhausfonde den Bezirksobrigkeiten, Pfarrer» und Pflegeparteien die von ihnen verausgabten Portobeträge vergütet werden, und auch die f. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung ermächtigt wird, hinsichtlich der Zustellungen in Findelkinder-Angelegenheiten, welche in das Bereich der kleinen Post in Grätz fallen, mit der Pächlerinn derselben für die ju leistenden Zustellungen einen jährliche» Pauschalbetrag zu sti-puliren, und aus dem Findelkinderfond zu bestreiten, wird zugleich den k. k. Kreisämtern aufgetragen, die Bezirksobrigkeiten, Pfarrer und Pflegeparteien anzuweisen, daß sie über die Brief-Ausgaben in Finvelkinder - Angelegenheiten genaue Vormerkungen führen und dieselben von Zeit zu Zeit nach vorläufig geschehener postämtlicher Bestätigung ihrer Richtigkeit an die Grätzer Versorgungs - Anstalten- Verwaltung einsenden, damit die erwiesen bestrittenen dießfälligen Postporto aus dem Findelhausfonde rückvergütet werden. Gubernialverordnung vom 26. October 1035, Zahl 17862; an die Kreiöämter, Versorgungöanstalten-Verwaltung und Oberpostverwaltung. 219. Berlust der Civil«Ehrenmedaille, und der Tapferkeiks-medaille, so wie des Invaliden - Benesiciums, bei Verurtheilung der Besitzer derselben zur schweren Kerkersirafe. Laut hohen HofkanzleidecreteS vom 7. October 1835 / Zahl 26658, haben @e. k. k. Majestät mit allerhöchster Enlschlieffung vom 20. Juli d. I. anzuordnen geruht, daß der Verlust der Bom,7. October. 48« Civil- Ehren Medaille und der Tapferkeit-Medaille, fo wie LeS Invaliden - BeneficiumS künftig für alle zur Zeit der Aburthei» lung unter der CivilgerichtSbarkeit stehenden Individuen nur mit der Verurtheilung zur schweren Kerkerstrafe verbunden fein soll, bei der Verurtheilung zu einfachem Kerker aber nur die Able-gung der Ehrenzeichen wahrend der Strafdauer einzukreten habe. Bon dieser allerhöchsten Entschliessung werden die Kreis» Üniter zur weitern Kundmachung mit dem Beifügen in die Kennt»iß gefetzt/ daß dadurch die mit Hofkanzleiverordnung vom 9 December lins, sja&f 21976, eröffnete und mit Gubernial-Currende vom 10. Jänner 1316, Zahl 503, verlautbarke allerhöchste Entschließung vom 3. December ,ü>5 , nach welcher mit jeder Crimiiialbestrafung der Verlust der erhaltenen Eivil-Ehrenmedaille, und solcher Medaillen, welche in die Civil-Jurisdiction übergetretene Militärindividuen besitzen, gesetzlich verbunden erklärt wurde, ausser Wirksamkeit gesetzt werde. Gubernialverordnung vom 27. October 1835, Zahl 17435; an die KreiSämter, Stände und das Fiscalamt, dann Jntimat an daö k. k. AppellationSgericht in Klagenfurt, und das inner» österreichische General - Commando. 220. Uebereinkunft zwischen der k. k. österreichischen, und königlich preußischen Regierung wegen Ausdehnung der bestehenden Vermögens - Freizügigkeit zwischen den beiderseitigen Staaken. Laut hohen HofkanzleidecreteS vom 10. October d. I., Zahl 25395, sind Se. k. k. Majestät und Se. Majestät der König von Preußen übereingekommen, die zwischen ihren gegenseitigen zum deutschen Bunde gehörigen Ländern sowohl, als zwischen sämmtlichen preußischen Staaten und dem lombardisch - venetia-nischen Königreiche bestehende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auözndehnen, daß zwischen sämmtlichen österreichischen Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen einerseits, und Gesetzsammlung XVII. Theil. 31 482 Vom vf. October. sammilichen preußischen Staate,, andererseits, der Abschoß und das Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben sein soll. Zur näheren Bestimmung dieses UebereinkommenS wird hier-mit folgende Erklärung beigefügt: Artikel I. Be, keinem Vermögens-Ausgang auS den sämmtlichen öfter-reichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, in die zur königl. preußischen Monarchie gehörenden Staaten, so wie aus den königl. preußischen Staaten in die kaiserl. österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen , eö mag solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Brautschatz, Schenkung oder auf andere Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtögeld (census emigvationis) oder Abschoß (gabella haereditaria) erhoben werden. Von dieser Bestimmung bleibe» jedoch diejenigen allgemeinen Abgaben ausgenommen, welche bei einem ErbfchaftSanfatte, Legat, Verkauf re, ohne Unterschied, ob daö Vermögen im Lande bleibt oder herausgezogen wird, ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den beiderseitigen Landen haben entrichtet werden müssen, wie z. S3. Erbschaftssteuer, Stämpel, Gebühren und dergl. Artikel II. Die im Vorstehende» bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenige Abgabe an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Eassen fließt, als auf diejenige erstrecke», welche etwa Privatpersonen, Commuuen oder öffentliche» Stiftungen zufallc» möchte. Artikel III. Die Bestimmungen der Artikel i und 2 erstrecken sich auf alle jetzt anhängigen und auf alle künftigen Falle. Unter die anhängigen Fälle werden alle diejenigen begriffen, in welchen am Tage der Auswechslung gegenwärtiger Ministerial- Erklärung, »ahmlich am 16. August 1835, der Abschoß oder daö Abfahrtögeld noch nicht bezahlt war. SbHt of, October. 483 Artikel IV. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses UebereinkommeiiS diejenigen k. k. österreichischen und königl. preußischen Gesetze in ihrer Kraft bestehend, welche die Person de- Ausivandernden, feine persönlichen Pflichten und nahmentlich seine Verpflichtung zum Kriegsdienst betreffen. E» wird auch für die Zukunft, was die Gesetzgebung in Betreff der persönlichen Pflichten des AuSwandernden, nahment-lich seine Verbindlichkeit zum Kriegsdienste anbelangt, keine der beiderseitigen Regierungen in der Gesetzgebung beschränkt. Artikel V. Gegenwärtige im Nahmen Sr. k. k. Majestät in hergebrachter Form ausgefertigte Erklärung soll nach 'Auswechslung einer entsprechenden Erklärung der königlichen preußischen Regierung Kraft und Wirksamkeit in sämmtliche» k f. österreichischen Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen haben. Diese zwischen dem k. k. österreichischen und dem königlich preußischen Hofe abgeschlossene Ucbereiukuiift wegen Ausdehnung des Vermögens - FreizügigkeitS-Vertrages auf sämmtliche k. f. österreichische Staaten mit Einschluß von Galizien, Dalmatien und des lombardisch - veuetiauischeu Königreichs, mit Ausschluß jedoch von Ungarn und Siebenbürgen, wird mit Bezug auf das mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 2. Marz 1020, Zahl 5381, und Gnbernialverorduung vom 29. März 1820, Zahl 5909 *) verlaulbarke Patent über die Vermögensfreizügigkeit innerhalb deS GebietheS des deutsche» Bundes allgemein kund gemacht. Gubernialenrreude vom 27. October 1335, Zahl 17437; an die Kreisämter, Stände und das Fiscalamt, dann Intimst an das innerösterreichische Generalkommando und Landrecht. *) Siehe P. G. 0. Band 2, Seite -89. 3i * 484 iÖ*Wi 18. 6cic6tt. 221.. HrnäUsgabe breipei’cfntiger in Eonventisnsinünze verzinslicher Sraatsschrrkdv irfcfji f e i brmgchü. In Folge hohen Hofkammer Präsidial - Schreibens vom 25. October igzs, Zahl 6?io/P.P:, haben Se. k. k. Majestät-mit allerhöchster Entschliessung vom 22. d. M. die Finanzverwaltung zur 'Aufnahme einer Anleihe gegen Ausgabe »0» Staatsschuld-Verschreibungen, welche mit Drei vom Hundert in Conventions. Münze verzinset werde,,, ermächtiget. Die Form dieser Staatsschuldverschreibungen, welche mit 1. December d. I. auögegebe» werden, ist auö der Beilage zu ersehen. Denselben sind die Zinsen-Coupons für sechzehn Jahre, nebst der Anweisung auf neue Zinse»- Coupons beigelegt. Die Zinsen dieser Capitale werden von der k. k. Universal- StaatS-Schuldencasie in halbjährigen Terminen an den Urberbringer der fälligen Coupons berichtiget. UebrigenS kann die Zahlung der Zinsen auch auf die Fj-lial-CreditS-Lassen überwiesen werden. Gubernialcurrende vom 28. October 1855, Zahl 17984; an die Kreisämter. Formular. 1000 fl. (K. K. Adler) Nummer. Staat öschrildvelschreibung Ueber Eintausend Gulden in ConventionSmünze, welch« die kaiserl. königl. Universal-Staatsschulden-Lasse mit Drei vom Hundert in Conventions - Münze an den Ueberbringer der zu vieler StaatSschuldverschreibung gehörigen Zinsen-Coupons halbjährig verzinsen wird. Wien am 1. December 1835. (Unterschrift) (Unterschrift.) Boin 3o. October. M Vorstehende StaatSschuldverfchreibung ist in dem TktditS» und Lchmdations - Buche bit faifett. ffitn'gf. ÜMveffat - Staats^ GchukdtUtiisft gehörig tiirgtfra^n. SBitii am i. 5)ectmtet 1835. Mr fete faifett. köNitzk. Nnivtzrsal-(21M« lieget.) Staats schu iden-Casse Gnterschrift.) Mil- A«fhobiung der wogen Beizinnung -er kupfernen ®rannf* wein - Drfiitlir» Appararr lusher brstMdenen Vor. förifttn, tihb Anörduong -er KukersuHNitst des Branntweines in Bezug auf dessen Reinheit von Kupfer und anderem Metallgehalte. Laut höher HofkanzleivetördnuNg übm 21 Septelnbet 1955, 361)1 2447.3, haben @e. f. f. Majestät Mit allerhöchster Ent-fchlieffung vom 5. Juni l. I. den aÜerüUketthäNigsten Antrag der Hohen Hofkänzlel. wotnach die Vorschrift wegen Verzinnung der kupfernen Branntwein - Destillir < Apparate irüWhMN, und dafür bit Unierfuchung bti BiänUtweities ii, Btzvtz a*f feie Reinheit von Kupfer und jebetit anbetert Mrtällgrhnlte, so wie von jeder sonstigen Beimischung oder FälschüNg Ungeordnet, und gehörig eingefiihrt wird, zu genehmigen, mib zugleich zu bestimmen gekUht, daß dagegen die BraiiNtweintrzeiitzet in allen Provinzen auf ihre dießfallö schön bestehende gesetzliche 93er--pflichtiing aufmerksam, Und mit »eil Reageütrkii und Versah. ruugSarten zur Prüfung und Befreiung deS Branntweins von Kupfer und anderem Metallgehalte, so wie zur Reinerhaltung det BranNtweiklbreuN > ÄpWW gtNau bekannt zu machen, so-dM aber auch jede gesetzliche Strafbestimmung in Vorkommen» den Fällen unnachflchtlich iü Äiiwtkifeung zu btiNM M«. In RWcht dieser avtkhöchsteN BestliktmNngin IfeuWe Fol- M,s »ÜN lÄrff1 486 Vom 3o. October. 1. Um den Branntwein vom Kupfergehalte rein zu erhalten, muffen die Brenn - oder Destillirblasen mit allen ihren Bestandtheilen mit der größten Sorgfalt rein gehalten werden, und ihre innere Oberfläche durch Scheuern und Reinigung mit Bürsten immer von allem sich bildenden Kupferocher genau befreit werden. Zu diesem Zwecke flnd (wenigstens bei Statt findender Ausbesserung oder Er-Neuerung) die Kühlröhren und Kühlapparate, so wie die Ablanfröhren und Schnäbel hinlänglich weit zu verfertigen, um solche leicht und hinlänglich reinigen zu können; 2. die Untersuchung alles verkäuflichen Branntweines und Weingeistes hat durch Mischung desselben mit eisenblausaurer Kali - Auflösung (sogenannte reine Blutlauge) zu geschehen, welches Präparat in jeder Apotheke zum Verkaufe vorräthig gehalten wird. Ein Paar Tröpfchen dieser gelben Flüssigkeit mit einem Gläschen des zu untersuchenden Branntweines oder Weingeistes gemischt, lassen denselben, falls er ganz rein ist, entweder ganz klar und unverändert, oder bringen nur «ine ganz weiße Trübung hervor; die geringste Spur von Kupfergehalt zeigt sich aber sogleich durch eine bum kelrothbraune Trübung; 3. Zur Vermeidung des Kupfergehaltes ist jeder Lutter vor der Läuterung, d. i., dem zweiten Abziehen zu untersuchen, ob er sauer ist, welches sehr leicht durch Eintauchen eincs Streifen blauen Probepapiers (Lackmuspapier), das auch in jeder Apotheke vorräthig ist, geschieht. Dieses Probepapier darf sich nähmlich nicht roth färben; und muß blau bleiben, widrigenfalls der Luttet sauer ist. Eben so mvß der Lutter auch mit obgenannter eisenblausauren Kali-Auslösung auf Kupfergehalt untersucht werden. Findet er sich nun sauer, oder wohl gar schon kupserhältig, so ist demselben so lange nach und nach Kalkbrei, d. i., frisch gelöschter Kalk unter fleißigem Umrühren, zirzusetzen , bis er bad LackmuS-papier nicht mehr färbt, und dann erst zu» Läuterung Vom 3o. October. 487 wieder abzuziehen. In diesem Falle wird zu diesem Zwecke höchstens ein Loth Kalk auf eine Maß Lutter erforderlich sein; 4- jeder erzeugte schon fertige Branntwein ist von dem Erzeuger noch vor dem Verkaufe desselben zu prüfen, ob irgend eine Spur eines KupfergchalteS wahrzunehmen ist, in welchem Falle er einer abermahligen Destillation mit Zusetzung von Kalk, wie oben gemeldet, zu unterziehen ist, um die vorgeschriebene Reinheit zu erhalten. Eben diese Untersuchung auf Kupfergehalt wird auch den Verschleissern schon fertiger Branntweine, bevor sie ihn verkaufen, zur Pflicht gemacht 5. Sind die Branntweinerzeuger und Verschleißer auf ihre dießfalls schon bestehende gesetzliche Verpflichtung §§.156, 157, 150 und 160, Strafgesetzbuch II. Theil aufmerksam zu machen, und haben diese gesetzlichen Bestimmungen auch gegen jene Branntweinerzeuger in Anwendung zu kommen, deren Erzengniß nach dieser erfolgten Aufhebung des GebotheS zur Verzinnung der Branittwein-brenn-Apparate nicht frei von Kupfer oder sonstigem Metallgehalte befunden wird. 6. Die Untersuchung über die Reinheit der Branntweiner- zeugniffe sowohl bei den Branntweinerzeugern, alö auch den Verschleissern und Schänkern haben, wie bisher über die Verzinnung der Brennapparate die Obrigkeiten, denen ohnehin zunächst die Handhabung der Sanitätspol,zei obliegt, zu veranlaßen. 7. Bei Beschwerden oder Recnrsen über die Beanständigung eines Branntweines hat der gewöhnliche Jnstanzcnzug cinzutcete». Endlich 8. hat stch die Aufhebung der bestehenden Vorschrift wegen Verzinnung der Braimtweinbrenn - Apparate lediglich auf diese zu erstrecken, und haben alle rücksichtlich der Verzinnung bestehenden sonstigen Anordnungen und Vorschriften in voller Kraft zu verbleiben. Gubemialeurrende vom so. October ,835, Zahl 16977. Vom 6. unb 7. November. 223. Taxerhvhung brr für den Zuchthausfond von den Grätzer Redouten, Kaffehfchanken, Billarden, und Kegrlstätten bestehenden Gebühren von Wiener-Währung auf Conventivnsmünze, burnt ihrer Bestimmung für die Zwangsarbeitsanstalt. Zue Bestreitung der Kosten der Gründung und Erhaltung der ZivangSarbeitSanstalt zu Grätz, welche mit 1. Jänner 1336 eröffnet werden wird, geruhten »och Weiland Se. Majestät Franz der Erste laut hohen Hoftanzleiderreteö vom »o. September 1852, Zahl 20822, mit allerhöchster Entlchliessung vom 1. desselben MonathS und Jahres z« gestatten, daß hierzu auch die Mittel des ZuchthauSfondeS verwendet, und von dem Tage, als die Anstalt in das Leben tritt, di« diesem Fonde bisher von den Grätzer Redöuren für jede mit 10 fl., von einem Kaffeh. schanke mit 9 fl., von einem Billard Mit 6 fl., von einer gedeckten Kegelstatt mit 2 fl., von einer ungedeckten jährlich mit 1 fl. W. W. zugekommenen Gebühre» im gleichen Betrag» in C. M. eingehoben werden dürfen. Welche Verfügung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht tvird. Gubernialcurrende vom '6. November 1835 , Zahl 2056t; an daS KreiSamt Grätz , an die Polizei - Direction, Veefor-gungS-Anstalten'Nerwaltung, und Provinzial-StaatSbuchhaltuug. 224. Behandlung der am 2. November 18.35 in der Serie 301 verloosten Obligationen. In Folge hohen Hofkammer - Präsidial- Erlasses vom 3. November 1835 , Zahl 6957/P. P., wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 8. November »arg, Zahl ross, •) ") Siehe P. G. E., Band u, Seite s43, Zahl 178. Vom y. November. 489 bekannt gemacht, -aß die am r. November d. I. in der Serie 301 verlooSten Obligationen von dem dnrch Vermittlung de-Hanfes Ojy oufgenommenen Aulehen ju vier Percent, und zwar Litt. C. Nummer 347 bis einschlieffig Nummer 1773, und Litt. 0. Rummer 20t, bid einschlieffig Nummer 550, nach den Bestimmungen de- allechöchstrn Patent- vom ti. März i8i8 gegen neue Schuldverschreibungen, mit Bier vom Hundert in C. M. verzinslich umgewechselt werden. Dir Umwech-lung dieser Obligationen wird sowohl bei der k. k. Universal-Staat-, und Banco. Schuldrncaffe, al« auch bei dem Wechselhause Hop« zu Amsterdam vorgenommen werden. Tudernialeurrenve vom 7. lttovember i83S, Zahl 18640; an die KreiSämter. 225. Die Erwerbsteuer, Bemessung für die bisher gar nicht oder zu geringe besteuerten steuerpflichtigen Parteien ist von AmtSwegen zu veranlassen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Decret vom 27. Oktober 3-, Zahl 3907, Nachstehendes eröffnet: "Zu Folge der mit Hofkanzlei-Verordnung vom 15. Februar 1832, Zahl 46o, bekannt gegebenen allerhöchsten Ent-fchlieffung vom 4. Februar desselben JahreS sind die zur Äer-waltung der Erwerbsteuer berufenen Organe verpflichtet, in Fällen, wo bei der bestehenden Bemeffung der Erwerbsteuer einzelne zu dieser Abgabe Verpflichtete gesetzwidrig begünstiget sind, oder von dieser Abgabe ganz loSgezählt bleiben, obschon sie daö Gesetz dazu beruft, so wie in denjenigen Fällen, wo Verpflich. tungen zur Erwerbsteuer überhaupt, oder zur höher» Be»neffung derselben nach dem dermahligen Gesetze neu begründet werden, die gesetzmäßige Bemessung »on AmtSwegen im gehörigen Wege zu veranlassen, und es sollen jene Organe, wenn sie dieser Verpflichtung nicht Nachkommen, für den Nachtheil, der daraus 49° Vom 9. November- dem öffentlichen Einkommen zugeht, in der Verantwortung und Ersatzverbindlichkeit gehalten werden.» »Man hat nun seither in den von Jahr zu Jahr dargestellten Erwerbsteuer-Vorschreibungen im Ganzen keine solchen Veränderungen wahrgenommen, welche bestimmt erkennen ließen, daß neben den über die vorkommenden Vorstellungen Statt findenden Herabsetzungen die vollste Aufmerksamkeit fortwährend und aller Orts auch in der Tendenz angewendet werde, um nach den bezogenen allerhöchsten Bestimmungen einerseits die der Bemessung entzogenen Steuerpflichtigen zu entdecken, und beizuziehen, anderseits aber auch ein richtigeres Verhältniß zum Vor-theile deö Erträgnisses in jenen Erwerbsteuer-Bemessungen her-zustellen, welche schon in Folge verletzten Erwerbsteuer-Auf-nähme zu gering gehalten wäre», oder in Folge eingetretener Erweiterungen deS Erwerbes eine verhältnißmaßige Erhöhung zulassen.« — »Man findet daher die Landesstelle zur genauen Erfüllung und Handhabung der bezogenen allerhöchsten Bestimmungen aufzufordern, und mau wünscht künftighin das Resultat der dieß-fälligen Amtshandlungen alljährlich bis Ende December für die ganze Provinz nach Bezirken dargestellt zu erhalten.« — Indem man die k. k. KreiSawter hiervon zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der unterstehenden Steuerbczirkö-obrigkeiteu und Magistrate in die Kenntniß setzt, und der k. k. Provinzial - Staatöbuchhaltung gleichzeitig die nöthigen Vormerkungen zum Behuf« der obigen Zusammenstellung aufrrägt, werden die k. k. Kreisämter angeiviesen, den zur Einhebung der Erwerbsteuer bestimmren Organen die genaueste Erfüllung der in der hierortigen Verordnung vom 28. Februar 1852, Zahl 941, *) enthaltenen allerhöchsten Bestimmungen wiederholt ein-zuschärfen, und nachdem in der hohen Ortö angeordneten Zusammenstellung die Zahl und die Steuerquote der durch neue Bemessungen im betreffenden Militärjahre zugewachsenen Parteien aufgeführt werden muß, so werden insbesondere die Er- •) Siehe P. G. S. Band 14, Seite 85, Zahl 3o. Vom 9. November. 49 > werbsteuerfassionen, und Bemessungsanträge rechtzeitig, und mit der möglichsten Beschleunigung vorzulegen sein. Gubernialverordnung vom 9. November 1835 , Zahl 5149/St.; an die Kreisämter. 226. Die Einfuhrsbewilliguilg für ausser Handel gesetzte Eisen- und Stahlwaaren kann von de» politischen oder von den Cameralbehörden je nach ihren Wirkungskreisen erthcilt werden. Die Bewilligung zur Ausfuhr des Eisenerzes und Roheisens aber bleibt der allgemeinen Hoskammer Vorbehalten. Ueber eine vorgekommene Anfrage , ob die Anordnung de» HofdecreteS vom 9. April iS>7, Zahl 16714 — vermög welcher die Einfuhr der ausser Handel gesetzten Eisen - und Stahl» waaren auf Bewilligungen der Hofstelle beschrankt wurde — auf» gehoben worden sei, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 28. Oktober «835, Zahl 45537, eröffnet, daß diese Anordnung zwar noch in Kraft bestehe, daß sich aber die höhe Hofkammer bestimmt gefunden habe, diese Beschränkung zurück zu nehmen, und zu gestatten, daß die Bewilligungen zu derlei Einfuhren entweder von den politischen, oder von bei: Cameral - Landesbe-Hörden, je nach ihren Wirkungskreisen, eben )o, wie die Bewilligungen zur Einfuhr aller übrigen ausser Handel gesetzten Waaren ausgeferligt werden könne. Waö jedoch daö Eisenerz und daS Roheisen betrifft, deren Ausfuhr dem Verbothe unterliegt, so bleibt in Ansehung dieser Artikel die erwähnte Beschränkung noch fortan in Wirksamkeit, und ist zur Ausfuhr derselben von Fall zu Fall die Bewilligung der allgemeinen Hofkammer anzusuchen, so wie die Ausfuhr aller dem Verbothe unterliegenden Gegenstände nur mit Geneh-migung der genannten Hofstelle Staat finden darf. Tubernial - Erledigung vom 9. November isss, Zahl 18636. 49» Vok» »z. 9l6#emter. 227. Me mit den allerhöchst verliehenen -Civrt»Ghrenmr' daillen in dem Falle zu verfahret sei, wo der damit Betheilte stirbt, bevor ihm die Civilehrenme-daillc zugekommen ist. Seme k. f. Majestät haben über die Frage, wie mit den allerhöchst verliehenen Civil-Ehrenmedaillen in dem Falle zu verfahren sei, wo der damit Betheilte stirbt, bevor ihm die €t> vil-Ehrenmedaille zugekommen ist, mit allerhöchster Entfchliejsnng vom 2$. September d. Z. allergnädigst anzuordnen geruht, daß di« Ehrenmedaille im Falle, als die allerhöchste Entfchlieffung, mit welcher dieselbe verliehen wird, noch vor dem Lode deö Betheilte» erflossen ist, den Erben des Betheilten zu erfolgen, im Fall« aber der Bedacht« -vor der dießfälligen ihm die Ehrenmedaille verleihenden allerhöchsten Entfchlieffung gestorben ist, zurückzulegen sei. Die k. f. KreiSämter werden von dieser allerhöchsten Anordnung iu Gemäßheit der hohen Hoskanzleiverordnung vom 8. October 1835 , Zahl 26166, zur Wiffenschaft, Nachachtung und soglejchen Bekanntmachung an die Uuterbehörden in dir Kennt-niß gesetzt. Gubernialotrordnung vom 13. November 1835 , Zahl 18702 ; an die KreiSämter und an daS FiScalamt. 22S. Aufhebung der Redimirungskaxr für österreichische nach BnietN ausivandernde Militärdienstpflichtigc Unterthaneu. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Enstchlieffung vom 2'4, October tass zu befehlen geruht, daß die für österreichische nach Baier« answandernd« militärdienstpflichtige tim* terthanen bisher vorgrfchriebene RedimirungStare für die Zukunft nicht Mehr abzunehmen fei. Vom 16. November. 49$ Diese allerhöchste Anordnung, in Folge dekett «- tedn den Bestimmungen de- hohen Hofkanzleidecrete« vom 31. Jänner 1806, Zahl 602, gänzlich abzukommen har, wird dem k. f. KoeiSämrern in Folge hoher Hofkünzleiverordnnng von» 4. November 1835, Zahl 2yo7s, mit Beziehung auf da- hierortige Decret vom 19. Februar 1806, Zahl 1986, zur Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 13. November «835 , Zahl 18793; an die KreiSämter, und an das Fiöcalamt, und Intimat an das AppellationSgericht zu Klagenfnrt, Landrecht, und Cameral-Gefällen- Verwaltung. 22 J. Die Berichtigung eines in der politischen Gesetzsammlung (Jahrgang 1821 , Band 49 , Seile 39) sich eingeschlicheuen Fehlers in Betreff der Einbringung des Briefporto bei der Correfpondenz zwischen portopflichtigen, und portofreien Behörden oder Parteien. Die hohe Hofkammer hat mit Decret vom 6. November 1835 , Zahl 47593, hieher erinnert, daß bei der Aufnahme der die Einbringung deS Briefporto bei der Correfpondenz zwischen portopflichtigen und portofreien Behörden oder Personen betreffenden. Hofkaznmerverordnuiig vom 24. Februar «82«, Zahl 4963 ,*) in die politisch« Gesetzsammlung (Jahrgang «82« Band 49 , Seit« 39) sich in dem Eingänge de« Absätze« wo e« heißt: »wenn von portopflichtige» Behörden oder Parteien die Annahme der von portofreien Behörden oder Personen» u. f. >». dieser letztere fehlerhaft» Beisatz »oder Personen» eingeschlichen habe, welcher in der Originalverordnung nicht tut» halten ist, und nach dem Zwecke de« Gesetze« auch nicht in der Absicht der Staatsverwaltung lag. *•) Sieb« P. G. S. Band 3, Seite us, Zahl 43, worin sich dieser fehlerhafte Beisatz nicht befindet. 494 * Sßdht 19. tzloveiiiber. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom tb. November 1835, Zahl 19197; an die Kreisämter. 230. Einführung neuer Zeichen des Urkunde» - StämpelS. In Gemäßheit des hohen HoftammerdeereteS vom 21. v., Erh. 1/. d. M , Zahl 45535/4107, wird Folgendes bekannt gemacht: 1. Vom 1. Jänner 1856 angefangen, werden neue Zeichen deS Urkunden - Stämprlö eingeführt. Von diesem Zeitpuncte an, wird nähmlich nur solche-Stämpelpapier verschlisse» werden, welches mit den neuen Zeichen deS ClassenstämpelS versehen ist. Von diesen neuen Zeichen deö ClassenstämpelS sind jene, welche von demselben Zeit puncte an in den Stämpelämtern de» zur Stämpluug dahin gelangenden Urkunden, Schriften und Büchern werden aufgedrückt werden , nur durch die Buchstaben verschieden, welche als Kennzeichen deö Ortes der Stämplung darin angebracht sind. Für de» Controllstämpel, welcher den zur Stämplung gelangenden Urkunden, Schriften und Büchern nebst dem Classen-stämpel aufgedrückt wird, ist ebenfalls ein neues Zeichen vor-geschrieben. 2. Das mit den nun bestehenden Stämpelzeichen versehene noch ungebrauchte Papier darf nur noch in dem Zeiträume bis zum letzten Juni 1856 als solches verwendet werden, nach diesem Zeiträume ist dessen fernere Verwendung unter jenen Strafen untersagt, welche im allerhöchsten Stämpelpatent« vom 5. Oktober 1802 für den unterlassenen Gebrauch deS StämpelS festgesetzt sind. 3. In demselben Zeiträume bis letzten Juni 1356 kann dieses Papier bei derGefällSverwaltung der Provinz gegen solches, welches mit den neuen Zeichen derselben Stämpelclasse versehen ÜBoffl 4i. November. 40 til / ilmgetauscht werden, nach diesem Zeiträume wird jedoch fei« ne wie immer geartete Vergütung dafür geleistet. 4. Die mit den bisherige» Stämprlzeichen vorschriftmäßig versehenen Urkunde», Schriften und Bücher bedürfen keiner nachträglichen Bezeichnung mit den neuen Stämpeln. Gubernialcurrende vom 19. November t835, Zahl 19288; au die Kreisämter. 231. Wegen Evidenzhaltung der Bewerberinnen für Haller-Damen - und krainerifche Fräulein e Stiflpräbenden , dann d>s Zeikpunckes, binnen welchem derlei Compe-tenzgesuche erneuert werden müssen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 26. vorigen Monaths zur verläßlicheren Evidenzhaltung der Bewerberinnen sowohl für Haller - Damenstifts-Präbeuden, als auch für krainerifche Fräulein - StiftSpräbenden anzuordnen geruhet , daß jede Bewerberinn für derlei Präbenden binnen fünf Jahren, von Ueberreichung ihres ersten, und bei den schon wiederholt in die Bewerbung getretenen Competeutimien, von Ueberreichung deS letzten Gesuches, — dann bei jenen Competentin-nen, deren letzte Gesuche schon mehr als fünf Jahre alt sind, und seitdem nicht erneuert wurden, binnen Einem Jahre von dieser Bekanntmachung an, ihre Competenz um so mehr zu erneuern, und ein neuerliches Gesuch einzureichen haben, alS sonst auf eine solche Competentinn, die ihr Gesuch binnen deö festgesetzten Zeitraums nicht erneuert hat, bei Erstattung von Vorschlägen für derlei Präbenden keine Rücksicht genommen werden könnte, und solche als durch Aenderung der Verhältnisse auS der Competenzfähigkeit geirete., betrachtet, und auS der Vornnrkung gelöscht werden müßte. — Dieser allerhöchste Befehl wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 6. November 1855/ Zahl 29141, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gnbernialverordnung vom 21. November i835, Zahl 19444; an die Krrisämter. 4g* tScm *?, Uttb So. November. 232. Versteigerung des Getreides, Weines, und anderer Naturalien, zum Besten des JuterkalarfondeS bei jenen Pfründen, welche mit derlei Natural - Ertragszwei' gen dotirt sind. Die f. k. Provinzial - Staatöbuchhaltung hat bei Gelegen-heit der Erledigung einer Interealar-Rechnung dem Gubernium zur Kenntniß gebracht, daß die Jutercalar- Rechnungsleger an Pfründen, welche mit Revenuen an Getreide, Wei» und andere» Naturalien dotirt sind, nicht selten die vorgeschriebene öffentliche Versteigerung derlei Natural- Ertragöziveige zum Nachtheile des JnterealarfondeS Unterlasten, und diese Gegen-stände lediglich nach dem Ausschlage von obrigkeitlichen Certifikaten über die OrtSpreise in Rechnung bringen. Indem nicht aus solche Weise, sondern nur durch die stets einzuleitende Lizitation der möglichst höchste Ertrag sichergestellt «erden kann, so haben die k. k. Kreiöämker sammtlichen Vog-teyen und Kirchen-Commissarien, so wie auch im Veranlastungö-fall den Pfründen-Provisoren die dicßfallö bestehende Vorschrift der Gubernialverordnung vom 7. October i0o?, Zrchl 21093, zur genauen Darnachachtuug in Erinnerung zu bringen. Gubernialverordnung vom 27. November i83.r,, Zahl 19831; an die KreiSämter und Ordinariate. 233. Belehrung hinsichtlich der Abschreibung und Vormer-fimg der Elementar sch a den - Nach sich ten , * te ganz oder theilweise auf ein erst eiiitretendes Berwaltungs-jahr übertragen werden müssen. In dem §. a de- Gubernial-Erlasses vom 28. August 183$ Zahl 3685, *) wurden die Steuerbezirk-obrigkeiten beauftragt, •) Siehe P. G. S. Band ,5. Seite 209, Zahl i5o. Vom 3o. November. ^ die individuele Abschreibung der Elementarschaden. Nachsichten aller Aerarial- Vergütungen in den bezirksobrigkeitlichen Steuer-register» sowohl, als auch in den Steuerbücheln der Contribuen-te», und zwar bis einschliessig des currenten Jahres wirklich, für weitere Jahre vormerkungsweise zu vollziehen. ES ist die Anzeige vorgekomnien, daß in letzterer Beziehung von Seite der Bezirksobrigkeiten sehr verschiedenartig verfahren, und die Prüfung der Steuernachsichts - Abschreibungen durch die Stener-ControllS Commiffäie wegen oft vorkommender Mängel in den NachsichtS * Operate» selbst sehr erschwert werde. Das k. k. Kreisamt hat daher sämiutliche Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie a) in jenen Fällen, wo eine Nachsicht oder Vergütungs - Ab- schreibung ganz oder theilweise auf ein erst eintretendrs Verwaltungöiahr übertragen werden muß, unter Einem die Einzahlungs - Tabellen für die betreffenden neu ein lretenden Verwaltungsjahre mit den Steuernummern und Nahmen der Contribuenien vorzurichre», und in denselben gleichzeitig, so wie in de» Steuerbücheln der Contri-bueaten die individuele Abschreibung vormerkungsweise zu pflegen, dann b) in den vorzulegeude» Steuernachsichts - Operate» selbst die Steuernummern, oder die Nummer» der individuelen Grundeigenthümerbögen einzutragen haben. Gubernialverordnung vom 30. November 1835, Zahl 5325; au die Kreiöämter. 234. Die Vertheilung der Jmpfpramien hak nicht nach Kreisen, sondern überhaupt nur an jene Jmpfarzle zu geschehen, welche die größte Zahl gelungener Impfungen für sich haben. Die hohe Hofkanzlei hat mit Decret vom 3. September 1835 , Zahl 22747, den gemachten Antrag, die JmpfPreise nach Kreisen zu vertheilen, und sie demjenigen zuzuwenderi, der in Gesetzsammlung XVII. Theil. 31 ŽSbtti 3. December. 498 rinem bestimmten Kreise die größte Zahl gelungener Impfungen nachweiset, nicht genehmiget, weil nach der allerhöchste» Absicht Sr. Majestät jene Jmpfärzte mit Prämien zu betheilen sind, welche nicht nur in einem Kreise, sonder» überhaupt die größte Zahl gelungener Impfungen für sich haben, oder bei einer, wenn auch kleineren, doch nicht bedeutend differirenden Zahl von Impfungen mit größeren Beschwerlichkeiten zu kämpfen hatten, wobei jedoch Jmpfärzte, welche mit bedeutend größeren Beschwerlichkeiten zu kämpfen hatten, vor jenen bedacht werden können, die bei geringeren Hindernissen eine Mehrzahl von JMpfungen nächjuweifen im Stande sind. Hiernach wird die Gubernialverordnung vom 20. August 1854, Zahl 12910 , *) berichtiget. Gubernialverordnung vom 50. November 1855, Zahl 19504 ; an die Kreise.nter, und das CaMeralzahlamt. 235. Die Quittungen ber Privaten für die ihnen von dem Vcrfahamte rückgezahl'eu Darlehens - Capitalien mi« terliegen dem classenmäßigen Stampel; die Cessio-neu hingegen über die von dem Bersahamke an Private ausgestellten Schuldbriefe bedürfen keines be-sondcnr Stampel?. Die hierländige k. k. vereinigte Cameral - Gefällen < Verwaltung hat unterm 20. November i835 , Zahl 9731, hieher eröffnet, daß in Ansehung jener nngestämpelten Quittungen —• die von den P>ivaren an das Versatzamt über die rückgezahlten Capitalien ausgestellt werden — einige Fragpuncce über die Stämpelbehandlung der ans dem Geschästöverkehre hervorgehenden llrkunden in Anregung gekommen seien, deren Entscheidung der hohen Hofkammer unterzogen worden, und worüber mit hohem Hofkammerdecrete vom 2. November 1835, Zahl /18156, *) Siehe P. G. S. Baud 16, Seite 217, Zahl i35. töew 3. Deeembek. jur Darnachachtung bedeutet worden, »daß zwar die Luittun. gen der Privaten für die ihnen von dem Grätzer Versatzamts rückgezahlten Darlehenkapitalien dem klassenmäßigen Stämpel unterliegen, daß jedoch die Cestionen über die von dem Versatzamte an Private ausgestellten Schuldbriefe keines befondern Stämpels bedürfen, da nach den Bestimmungen des Stämpel-patenteö vom 5. October 1802, §. 9 litt. C., alle Schuldver-fchreibungen, welche von einem öffentlichen Fonde ausgestellt werden, nebst den hierbei auözustellenden Ceffionen stämpelfrei sind, und das Versatzamt in Grätz mit allerhöchster Entschlies-sung vom 17. März 1770, ausdrücklich als ein öffentlicher Fond erklärt wurde.« Welches hiermit zur Darnachachtung in vorkommenden Fal-len erinnert wird. Gubernialverordnung vom 3. December i835, Zahl 20252; an das Versatzamt, Fiscalamt und die Provinzial-Staatö-buchhaltuna. 236. Gültigkeit der Zeugnisse der philosophischen Lehranstalt des bischöflichen Seminariums in Spalaiv zur Aufnahme in die höheren Fakultätsstudien. Die hohe Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 14. November >835 , Zahl 6988, hieher bekannt gegeben, daß die Zeugnisse der philosophischen Lehranstalt des bischöflichen Se-minariumS in Spalaro, welche von der Periode »ach Beend,', gütig des laufenden Schuljahres 18}J angefangen, ausgestellt sind, zur Aufnahme in die höheren Facultätöstudien als giltig anzuerkennen sind. Tubernialverordnung vom 3. December 1835, Zahl 20,42; an die Studien - Direktionen. Scd Köm z. Detembek. 237. (Eorfffpönt^hjart der hierländigen Crirninalgerichtsbe-hörden mit den königlich ungarischen Landesbehvrden in Unlersuchungsangelegenheiten. Den k. k. Kreiöämtern wird im Nachhange die von dein k. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appellationügerichte entworfene Circularverordnung, in Betreff der Correspondeiij der hierländigen Criminalgerichtöbehörden mit den königlich ungarischen Landeöbehörden in UntersuchungSangelegeiiheiten, zur weitem Bekanntmachung an sämmtliche Landgerichte mitgetheilt. Gubernialverordnung vom z. December 1835 , Zahl rorss ; an die Kreisämter. Verordnung des k. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appellations - und Criminal-Obergerichtes. Der k. k. oberste Gerichtshof hat mittelst des höchsten Hof-decreteö vom 3. November 1 335, Hofzahl 7>8S, über eine von der königlich ungarischen Hofkanzlei mittelst Note vom 14. October 1835, in Betreff der Correspondent der criinina(geri*tlv chen Behörden mit den königlich ungarischen Landesbehörden in Untersuchungsangelegenheiten, gemachte Bemerkung zur Beseitigung de» Zeitverlustes, welcher aus Unrechten Orts angebrachten Ersuchschreiben in derlei Fällen entsteht, zu verordnen befunden, daß suffer den Fällen, wo die Erhebungen von einer kö-niglichen Freistadt, oder dem Distrikte der Jazygier und Cuma-ner zu pflegen sind, das Ersuchschreiben jedesmahl an das betreffende Cvimitat zu richten sei. Diese Verordnung wird sämmtlichen Landgerichten in Steiermark zur Wiff enschast und genauen Nachachtung bekannt gemacht. Klageofurö am 12. November i855. Don, 4- December. 5oi 238. Storm über die Militär - Ehrenbezeugungen für hohe Civilpersonen. Mit hohem Hofkanzlei - Srtaffe vom 23. November d. I., Zahl 30795/ wurde die nachfolgende, von dem k. k. Hofkriegs-rathe bereits an fämmtliche Militärbehörden- hinausgegebene allerhöchst fanctionirte, nach den Bestimmungen der allerhöchsten Entschlieffung vom 25. Mai 1835 rectistcirte Norm über die Militär. Ehrenbezeugungen für hohe Civilpersonen zur Wiffen-schaft bekannt gegeben. Gubernial-Erledigung vom 4. December 1355 , Zahl 20255. Ehrenbezeugungen für hohe Civilpersonen. I. C l a s s e. Vice-Könige, der Palatin des Königreichs Ungarn, Gouver-nenre und ihre Stellvertreter, wen» sie bei feierlichen Gelegenheiten vereinigt mit der Landesstelle erscheinen; überhaupt und auöschlieffend Alle, welche unmittelbar die Person deö höchsten LandcSfürsten vorstellen, abgesehen von ihren sonstigen pecso-nelen Dienst- und Rangöverhältnissen. 1. Alle Wachen treten vor ihnen in das Gewehr und schlagen das Spiel. 2. Dort, wo hinlängliches Militär in Garnison liegt, ist ihnen eine Compagnie mit der Fahne als Ehrenwache bcizugeben. 3. Sowohl vor dem Hauke, welches sie bewohnen, als vor dem Eintritte in die Wohnzimmer sind zwei Schildwachen aufzustellen. 4. Bei ihrer Ankunft hat ihnen die oberste Militärperson mit dem Offiziercorps aufzuwarten II. C l a s s e. Oberste Hofämter, k. k. Staats - und Eonferenz-Minister, dann k. k. Staats-Minister, wenn sie des Dienstes wegen erscheinen, 1. Vor ihrer Wohnung sind ihnen im ganzen Bereiche der Monarchie überall, wo Garnison liegt, zwei Ehrenposten aufzustellen. Se* Vom 4- December. 2. Die Wachen treten vor ihnen in das Gewehr. 3. Der commandirende General stattet ihnen bei ihrer Ankunft in der Hauptstadt der Provinz einen Besuch ab. III. Cl a sse. Oberstburggraf in Böhmen, BanuS von Croatien, Dalmatien und Slavonien, Gouverneurs, RegierungS- oder Gubernial-Präsidenten, wenn sie in Ermanglung eines Gouverneurs als Landes - Chefs betrachtet werden. 1. Vor ihrer Wohnung sind ihnen innerhalb des Umkreises ihrer Provinz überall, wo Äkilitär garnisonirt, zwei Ehrenposten aufzustellen. 2. Von allen Wachen ist ihnen im Bezirke ihrer Provinz in daö Gewehr zu treten. Anmerkungen. 1. Die hier bestimmten Ehrenbezeugungen finden in der Residenz, oder dem Hoflager Seiner Majestät nicht Statt. Eben so haben sie alsdann zu unterbleiben, wenn die Per» fenen, welchen sie gebühren, sich dieselben verbitten. Dagegen sind in Fällen, in welchen der Geburtsrang, oder der etwa zugleich bekleidete Militär-Charakter auf größere Ehrenbezeugungen als die hier bestimmleu, Anspruch gibt, diese nach dem höheren Range oder Charakter zu leisten. 2. Rncksichtlich der auswärtigen Bothschafter bleibt eS bei der bisherigen Vorschrift, wornach die Wachen, auch in der kaiserlichen Residenz, oder dein Hoflager, vor ihnen in daS Gewehr treten, und ihnen auffer der Hauptstadt allenthalben, wo sich in der Regel Garnisonen befinden, doppelte Schildwachen vor dem Hanse, wenn sie nicht incognito reisen, aufzn» stellen sind. Uebrigens findet die gegenwäriige Norm für fremde Staatsbeamte keine Anwendunq. Sollten besondere Verhältnisse die Erweisung militärischer Honneurs erfordern, so werden diese von Fall zu Fall angeordnet werden. 3. Bei Installationen, feierlichen Auffahrten und Aufzügen aller Art, folglich auch bei jenen der hohen Geistlichkeit treten alle Wachen, an welchen der Zug vorbeigeht, in das Gewehr. Eine kleine Abtheilung zu Pferde öffnet und schließt deit Zug. 4. Bei Landtagen ist sich rückstchtlich der Mitwirkung des Militärs, und der Ehrenbezeugungen für LandtagScommi'ffäke, Bom 7. December- 603 Reichs - Bgroye , und Landstäude noch ferner nach den b/Sher überall landesüblichen Ceremoniel zu benehmen. 5. Wl$ übrigen altern, und vereinzelten Vorschriften «her militärische Ehrenbezeugungen gegen Civilpersonen sind hiermit aufgehoben. 6. Besondere ausnahmsweise im gegenwärtigen Normale nicht enthaltene Ehrenbezeugungen können nur in Folge specieler Befehle Statt finden. 23 J. Enthebung von der periodischen Berichkserfialtung über den Fortgang des Privilegien - Sisteins. Die hohe Hofkammer hat unterm 2g. October 1355, Zahl 47454 , Folgendes anher erinnert: Den mehrjährigen über den Fortgang des Privilegiensistems angestellten Beobachtungen zu Folge hat sich der wohlthätige Einfluß desselben auf die Beförderung nsitzlicher Erfindungen und Verbesserungen jm Gebiethe der Industrie in seinen Resultaten vollkommen befriedigend gezeigt. Da somit der Zweck der über freu Fortgang des PrivilegiuniSwesenö zu erstattenden jährlichen Berichte erfüllt ist; da man zpr Veranlassung des Geschäftsganges die Unterbehörden von entbehrlichen periodischen Eingaben so viel möglich zu entlassen wünscht, und da die neuerlich ringeleitete Ausarbeitung einer statistischen Übersicht deS Zustandes deS Handels, der Industrie und der Landwirtbschaft in jeder Provinz ohnehin die aufmerksamste Würdigung der be-sondern örtlichen Verhältnisse voranösetzt, mit welchen daS Pr>'< vilegienwesen in genauer Verbindung steht: so find die Unterbe-hörden von der Verfassung jener periodischen Berichte über das Privilegiensistem zu entheben, Md eö ist zugleich die.Einleitung zu treffen, daß die wichtigeren Ergehniffe der einzelnen in der Provinz in Ausübung befindlichen Privssegien in Bezug auf Handel, Industrie und Landwirthschaft in die genannten statistischen Uebersichten unter Beifügung der allfällige» anderweitigen Beobachtungen ausgenommen werde». Vom y. December. 5o4 Hiervon werden die Kreisämter mir Bezug auf daS hieramtliche Secret vom 23. August 1832, Zahl 13345, *) mit dem Aufträge jn die Kenntniß gefetzt, die oben angebeuteten wichtigeren Ergebnisse, in so fern sie denselben zur Kenntniß kommen werden, dem Gubernium anzuzeigen. Gubernialverordnung vom ?. December 1835 , Zahl 18575; an die Kreiöämter, und an die Provinzial-Commerzial, Commission. 240. Erleichterung der Depurirung solcher landtäflicher Güter, welche mit Aerarial- ober öffentlichen Fondforderungen, die auf andern Gütern schon genügend sicher gesiesst sind, belastet erscheinen. lieber eine von den Ständen in Galizien gestellte Bitte um Erleichterung der Depurirung solcher landtäflicher Güter, welche mit Aerarial« oder öffentlichen Fonds-Forderungen, die auf an, dern Gütern schon genügend sichergestellt sind, unnöthig und daher übermäßig belastet erscheinen, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 6. November Folgendes zu be, fehlen geruht: »Die Behörde» haben, und zwar nicht bloß in Galizien» sondern auch in ander» Provinzen, wo ähnliche Verhältnisse eintreten, in vorkomnienden einzelne» Fällen auf Verlangen der Betheiligten genau zu untersuchen, in wie fern zur billigen Erleichterung der Gutseigeuthümer eine nach vollständiger Nachmessung der gesetzlichen Sicherheit einer Aerarial- oder Fondsforderung auf dem einen Gute noch subsidiarische oder gleichmäßige hypothekarische Sicherstellung eben derselben Forderung auf einem andern Gute, ohne irgend einer zu besorgenden Ge-fahr des Staatsschatzes oder Fondes ausgelassen, und dadurch daö Hypothekargut ganz oder zum Theil wieder zur freien DiS- •) Siehe P. 0. S. Band >4, Seite 333, Zahl 149- Vom io. December. 5oS position des Tigenthümerö gestellt werden könne, eS ist sofort in solchen Fällen von den Behörden nach dem ihnen zukommen-den Wirkungskreise bad Amt zu handeln, oder nach Beschaffenheit der Sache an M i ch der geeignete Antrag zu stellen« Von dieser allerhöchsten Entschlieffung werden die KreiSäm-ter in Folge hoher Hofkanzleioerordoung vom 16. November 1835 , Zahl 30332, zur Nachachtung in vorkommenden Fällen und Verständigung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom g. December i83$, Zahl 20465; an die Kreisämter, Stände und das FiScalawt. 241. Bestimmung, in wie ferne die Verlaffenschaften der Landwehrmänner, und der Landwehrofsiziers, dem Militärabfahrtsgeldc unterliegen. • Da »ach dem mit Gubernialverordnung vom 3. Mai d. I. Zahl 7000, *) bekannt gemachten hohen Hofdecrete vom 26. April 1855 , Zahl 10597, die Landwehrmänner der ersten in Aktivität befindlichen Landwehrbataillone ihrer Person nach zwar allerdings der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die in Absicht auf die Verlassenschaftsabhaudlung der Laudwehrglieder überhaupt mit dem hohen Hofdecrete vom 9. Mai 1012 (Gubernialverordnung vom 2. Juni >üi2,Zabl 12557,) **) ausgesprochenen Bestimmungen aber hierdurch keineswegs eineAenberung erleiden : so hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei mit Secret vom 26. v., Erh. 5. d. M. Zahlen 20405/2037, eröffnet, daß von denNer-laffenschaften der eigentlichen Landwehrmänner nie, von den Verlaffenschaften der LandwehroffizierS aber nur dann ein Militär- AbfahrtSgeld abzunehmen sei, wenn dieselben au» dem *) Siehe in diesem Bande Seite 126, Zahl 79. *•> Siehe di» nachfolgend« Verordnung- So6 Bom to. December. Militärpensionsstande oder von dem Militär mit Charakter auf* getreten und bei der Landwehr angestellt worden sind. Hiervon wird das k. k. KreiSamt zur weiteren Verständigung der Unterbehörden in die Kenndniß gesetzt. Gubernialvervrdnung vom io. December 183s, Zahl 2o4üs; an die Kreiöämter. Gubernialverordnung vom r. Juni 1811, Zahl , 2SZ7. Die nachfolgende Verordnung des k. k. innerösterreichischen AppellationSgerichteS in Betreff der Verlassenschaftsabhandlungen der Landwehroffiziers und Gemeinen haben die k. k. Kreisämter den sämmtlichen OrtSgerichten des Kreises bekannt zu machen. Verordnung der k. k. innerösterreichischen AppellationSgerichteS. Mit höchstem Hofdecret der k. k. obersten Justizstelle vom 9., Erh. >7. d. M., wurde diesem AppellationSgerichte bebeutet: @e. Majestät hätten über einen ven dem f. k. Hofkriegörathe er, statteten allerunterthänigsten Vortrag in Betreff der Frage, ob die Verlassenschaften der Landwehroffiziere und Gemeinen, welche vorher bei dem Militär nicht gedient haben, sondern aus dem Ci-vilstande zur Landwehr getreten sind, zur Militärgerichtsbarkeit gehören? am 17. Juni >sio, allerhöchst zu entschließe» gsrnht: »Die Verlassenschaften der zur Zeit, wo sie für ihre Person der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, mit Tod abgehenden Landwehr-Offiziere und Gemeinen, welche vorher beim Militär nicht gedient haben, sind au die competenten Civilbehörden zu übergeben, und von Entrichtung des JnvaiidenfondsbeitrageS frei zu lassen. Welche» zur BeiiehmungSwissenschaft hiermit erinnert wipp. Klagenfurt den 19. Mai 1812. 242. Einführung von Kanzleipauschalicn bei allen Untcrnd;ti, und hohem Lehranstalten- Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 20. November 1835 , Zahl 45233, Nachstehendes hieher eröffnet: »Se. k. k. Majestät haben über eine gemachte allerunter, thänigste Anfrage, mit allerhöchster Entfchlieffung vom at. Mai Vom n. December. S07 b. I. die Einführung von Kanzleipauschalie» auch bei allen Unterrichts- und höheren Lehranstalten anzuordnen geruht. Man ist nunmehr in Bezug auf die hierbei zu beobachtenden Grundsätze mit der k. k. Studienhofcommiffion in Folgendem übereingekommen. t. Die Pauschirung hat sich nur auf jene Unterricht-- und höhere Le-ranstalten zu beschränken, die auf Kosten öffentlicher Fonds erhalten werden, und wo die Bestreitung der Auslagen nicht im Wege der Privatconcurrenz oder aus Localquellen geschieht. 2. Zur Pauschirung sind geeignet die in den Paragraphen 5 und 4 der allerhöchst sanctionirten Bestimmungen bezeich-neten Objecte nebst den Druck - und Buchbinderarbeiten, wozu jedoch die anznschaffenden Prämienbücher nicht gehören, ferner die in den Paragraph 9 der erwähnten Bestimmungen aufgeführten LocalitätS - Erfordernisse, in so fern bei diesen Anstalten daö Bedürfniß derselben obwaltet. 3. Von diesen Localitätöerfordernissen ist jedoch die Beheitzung in der Regel von der Pauschirung ausgeschlossen und nur da, wo bei den Anstalten ganz eigene abgesonderte Kauz-leien bestehen, oder die Vorsteher ihre Amlsgeschäfte in ihren eigenen, ganz allein für diese Geschäfte bestimmten Zimmern verrichten, kann auch die Beheitzung, so weit bisher die Aufrechnung derselben gestattet oder ein Aver-sum bewilliget ist, in die Pauschirung einbezogen werden ; so wie auch die übrigen etwa bereit- wirklich bestehenden Beheitziingspauschale nach Umständen forlbe-stehen können. 4. Von der Pauschirung sind ferner ausgeschlossen jene Kanz- leierfordernisse, welche hie und da auf Kosten der Anstalt an die Schulen abgegeben werden. 5. Wo bereits Geldpauschalien bestehen, ist nachzuweisen, auf welchen Verordnungen und auf welcher Bass- sie beruhen, und ob nicht bei denselben mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse eine Aenderung einzutreten hätte. Sog Vom n. December. 3m klebrigen haben bei Ausmittlung der Kanzleipauschalien für die gedachten Anstalten die bereits bestehenden Pauschirungs-Vorschriften zu gelten/ und eS ist nur noch zu bemerken, daß bei Berechnung der Auslagen nach dem vorgeschriebenen dreijährigen Durchschnitte die letzten drei Jahre 1833, i834, 1633, jedoch mit Rücksicht auf die bei einigen Artikeln in den Jahren 1834 und 1835 als ungewöhnlich hoch anzunehmenden Preise alS Maßstab anzunehmen sind, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß bei jeder einzelnen Anstalt auch nachzuweisen sein wird, in wie fern die Abstellung der nachmittägigen AmtSstun-den, von welchen eine bedeutende Ersparung an Beleuchtungs-und Beheitzungs-Auslagen abhängt, thualich sei oder nicht.« Dieß wird unter Anschluß der Abschriften der erwähnten PauschirungS-Instructions - Paragraphe 3, 4 und 9 mit dem Aufträge zur Kenntniß gebracht, die zur PauschirungS-Ausmittlung erforderlichen Erhebungen und Nachweijungen zu liefern. Gubernialverordnung vom it. December 1855 , Zahl 20549; an die Provinzial - Staatsbuchhaltung, Gymnasial» Directionen, Studien - Directorate, UniversitätSgebände - Inspection , Univer» sitätö - BibliothekS. Verwaltung, und Direction der Muster- Hauptschule. Auszug aus der Pauschirungs-Instruction. §. 3. Die dem Verbrauche unterliegenden eigentlichen Kanzleier-fordernisse sind : a) alle Gattungen Schreibpapier, als : Concept -, Kanzlei -, Median-, Regal», Superregal-Papier, dann Lösch. Papier; b) alle Gattungen Einmach - und Packpapiere; c) olle Gattungen ZeichnungSpapiere; d) Schreibfeder»; e) Tinte; schwarze, rothe; f) Streusand; ordinärer, weißer, gefärbter; g) Blei- und Rothstifte; h) Siegelzeug, als: spanisches Wachs, Oblaten, Pickwach-; i) Bindezeug, alS: Spagat; brauner, weißer, Rebschnür», Bänder; Seht ii. ib83S, Zahl 2074t ; an die Kreiöämter und an das Fiscalamt. S 244. Deffentliche Bezeichnung der Zollgränzen, Zollstraßen, und Linien, der Zollämter und Ansageposten, dann der Landungs - und Amtsplätze. Den k. k. Kreisämtcrn wird in der Anlage eine Abschrift der mit hohem Hoskammer- Präsidial-Decrete vom 7. December 1835 , Zahl 6859/p. k., hieher gelangte» Vorschrift, welche über die aus Anlaß der Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung vorzunehmenden öffentlichen Bezeichnungen an die Cameralbehör-den erlaffen wurde, zur Nachachtung mit dem Aufträge rnitgt' theilt, bei der Ausführung thätigst mitjuwirken. Die in dem Absätze 15 sub a und b genannten Piecen werden übrigens, sobald sie hieher gelange», auch den k. k. KreiSämtern mitgetheilt werde». Tuberni'alverordnung vom 13. December 1835, Zahl aoS74; an die Kreiöämter. *) Siehe P. ©. ©. Baud 2, Seite *39, Zahl 55. Vom j 3. December. Š.S A b s ch r i ft fin« Hofkammer - Präsidial - Verordnung an sammtliche Cameralgefällen-Verwaltungen. Um die Bestimmungen, welche die Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung über den zollpflichtigen Verkehr enthält, genau volljiehen zu können, ist erforderlich, die Steuerpflichtigen in die Lage zu setzen, leicht zu erkennen, ob die Bedingungen vorhanden seien, bei deren Beobachtung sie gegen eine Bestrafung gesichert sind. Zu diesem Zwecke wird Folgendes bestimmt: l> Die Bezeichnung der G ranze, wo dieselbe zugleich die Zoll-Linie auömacht, in ihrem ganzen Zuge zu besorgen, liegt den die Tefällsangelegenheiten leitenden Behörden nicht ob. Die Gränzwache hat jedoch darüber zu wachen, daß die Granzmarken nicht beschädigt oder verrückt werde». In so fern dieselben gänzlich fehlen, oder unkennbar geworden wären, soll den politischen Behörden darüber die Anzeige mitgetheilt, und bei denselben auf die Errichtung oder Ergänzung der erforderlichen Bezeichnung des Gränzzuges gedrungen werden. 2. Dagegen hat die k. k. Camera! - Gefällen-Verwaltung zu verfügen, daß an den Punkten, an denen die Zollst raßen die Zoll - Linie durchschneiden, oder in den Gegenden, in denen die LandeSgränze nicht genau bezeichnet ist, an Punkten, an denen die Zollstraßen in das unbestrittene österreichische Gebieth- einbrechen, Säulen oder Pfähle von hinreichender Höhe mil Tafeln aufgerichtet werden, auf denen deutlich anzusetzen ist: »Zollstraße zu dem —— Zollamts in---------------------« wobei der Standort und die Beschaffenheit deö Gränzzollamteö, ob solches nahmlich ein Hilfszollamt, ein Commerzial - Zoll-amt, eine Zoll-Legstätte, oder ein Haupt-Zollamt ist, Eksrtzfammlun« XVII. Theil. 33 M Vom iz. December, äusgedrückt werden soll. Befindet sich zwischen der Zoll-Linie und dem Gränzzollamte ein Ansageposten, so soll noch beigeseht werden, »über den Ansageposten in» oder bei —.« Es versteht sich, daß nur das der Zoll-Linie zunächst ausgestellte Zollamt, über das der Waaren-Eingang oder Austritt geschieht, nicht aber ein tiefer im Lande befindliches Amt zu nennen ist. 3. Auf dieselbe Art sind die La nd u ngs p la h e an Gränz- gewässern und die in Seehafen zu der Ein- und Ausladung der Maaren bestimmten Plätze zu bezeichnen.« An beiden Endpuncten der Landungsplätze, und wo dieselben von bedeutender Ausdehnung sind, oder die Krümmungen des Ufers zur deutlichen Bezeichnung des Platzes eö erforderlich machen, an angemessenen Punkten desselben werden Aufschriften angebracht, in denen auö-zudrücken ist: »Landungsplatz zu dem — Zollamt« in — gehörig.« 4. Die Bezeichnung der inner en Linie geschieht nur an den Punkten, an denen dieselbe von den zu Zollämter» führenden Hauptstraßen durchschnitten wird Welche Wege als Hauptstraßen zu betrachten seien, muß nach denOrtS-verhältniffen und nach dem Umfangs deö auf denselben Statt findenden Verkehres beurtheilt werden. Die an den bemerkten Punkten anzubringende Aufschrift hat zu lauten: »Innere Linie. Straße zu dem---------------------- Amte, in---------.« Macht die Straße in gerader Rich- tung die Fortsetzung der Zollstraße aus, so hat die lieber« schrift auSzudrücken: »Innere Linie. Zollstraße von dem----------A mt e in--------.« 5„. Wird die Z ollstraße in dem Raume zwischen der Zoll-Linie und dem Gränzzollamte von anderen Fahrwegen durchschnitten, so soll an den Punkten, an denen dieses der Fall ist, die im zweiten Absätze dieser Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung in der Art wiederholt ange- Vom i3. December. iiŠ bracht werden, daß über die Richtung der Zollstraße kein Zweifel entstehen könne. Führt eine Zollstraße zu zweien oder mehreren Gränzzollämtern, so sind die Nahmen derselben in den Aufschriften onniittelbar an der Zoll-Linie und in dem Raume biö zu de» Puncten, wo sich die zu den verschiedenen Zollämtern führenden Wege scheiden, aufzuführen. An den letzterwähnten Puncten hingegen wird für jede zu einem anderen Gränzzollamte führende Straße die besondere dieses Amt benennende Aufschrift angebracht. 6. Führt eine Straße, durch welche die innere Linie durch- schnitten wird, zu zweien oder mehreren Gränzzollämtern, so sind dieselben gleichfalls in der Aufschrift an der inneren Linie auszudrücken. An den Puncten, an denen sich im Rücken der Gränzzollämter solche zu denselben aus dem inneren Zollgebiethe führenden Straßen theilen, braucht aber die Bezeichnung wiederholt nicht angebracht zu werden. 7. Besteht der A mts platz nicht in einem geschloffenen Hofe, so soll an dem änfferen Umfange des Raumes, auf dem daö zollamtliche Verfahren gewöhnlich vollzogen wird, in angemessener Anzahl die Aufschrift: »Amtsplatz des------- Amte s« angebracht werden. Eine Umschlies- sung des Amtsplotzes mit Geländern oder Schranken ist für diesen Zweck nicht erforderlich. Werden, wie es bei vielen Zollämtern der Fall ist, die Amtshandlungen der Beschau auf offenen Plätzen oder Straße» gepflogen, so dürfte es keiner Schwierigkeit unterliegen, den Umfang deö Amtsplatzes zu bestimmen, da das zollämtliche Verfahren in einer bedeutenden Entfernung von dem Amte nicht vollzogen werden kann, sondern die Waarenladun-gen zum Behufs der Amtshandlungen unmittelbar zu dem Amte, oder in dessen Nähe gebracht werden müsse» Finden die Amtshandlungen auf der hei dem Amte vorüber* 33 * öi5 Vom 1Z. December. fti^hb^ri Straße Statt, so wirb es in den Häufigkeit Fällen hinreichen, die erwähnte Aufschrift an jwei Punkten, nähmlich in der Richtung gegen die Zoll-Linie, und in jener gegen das innere Zollgehieth anjubringen. Da übrigens diese Bezeichnung nur die Belehrung und den Schutz der zollpflichtigen Personen bezweckt, so dürfen sie aus diesem Anlässe in keinem Falle mir Anforde-rungen, die im Gesetze nicht gegründet sind, belästigt werden. 8. Jedes Zollamt ist ohnehin mit einem Schilde bezeichnet, auf dem der kaiserliche Adler und die Benennung des Amtes ersichtlich ist. Dabei hat es auch künftig zu verbleiben. Es versteht sich, daß jeder Ansageposten mit einem ähnlichen Schilde bezeichnet werden muß. g. Die bestehende Einrichtung, daß die Straßen, an denen die Gränzzollamter aufgestellt sind, bei Nacht mit einem AmtSschranken gesperrt werden, bleibt gleichfalls in Wirksamkeit. 10. In der an den Zugängen oder Endpunkten der Ortschaften, welche in den Gränzbezirk einbezogen werden, befindlichen Aufschrift sind die Worte: Im Gränzbe-zirke- beizusetzen. Wo die Tafel oder die Mauer, an der die Aufschrift angebracht ist, hierzu Raum darbieihet, ist solcher zu benützen. In so fern eö aber an Rauni hierzu mangelt, muß eine besondere Tafel mit den gedachten Wort, n unter jener, die den Nahmen des Ortes darstellt, angeheftet werden. Sobald in der Zukunft die Aufschrift einer Ortschaft erneuert wird, ist jener Beisatz in die neue Aufschrift aufzunehmen. n„ Alle Aufschriften werden in der deutschen Sprache und in Gegenden, wo eine andere Landessprache üblich ist, auch in dieser anznsetzen sein. Vom iz. December. 5'1 12. Die Zeichen an der Zoll-Linie, an den Zollstraßen, an der inner« Linie und am AmtSplatze sind von dauerhaftem Holze zu verfertigen. Der Aufstellung steinerner Zeichen steht das Hinder-»iß entgegen, daß, ohne eine sehr bedeutende Vermehrung deS Aufwandes sich nicht leicht eine Gestalt dieser steinernen Zeichen auffinden lassen dürfte, auf welcher die bemerkten Aufschriften bequem und deutlich angebracht werden könnten. Sollte jedoch eine Art der Anwendung von Stein auf eine oder mehrere dieser Bezeichnungen aufgefunden wer. den, die allen Bedingungen dieser Bezeichnungen entspräche und nicht mit einem übermäßigen Kostenaufwands verbunden wäre, so ist darüber unter Nachweisung der Kosten schleunigst der angemessene Antrag hieher zu erstatten. 15, Um die Bezeichnung auch Leuten, die des Lesens unkundig sind, verständlich zu machen, ist eö erforderlich, die Form und Farbe der Aufschriften nach der Beschaffenheit der Befugnisse jener Aemter, auf die sich die Aufschriften beziehen, verschieden einzurichtcn. Mit Rücksicht auf die int Paragraph 22 der Zoll- und Staatö-Monopols-Ord-nung enthaltene Bestimmung ist die Unterscheidung zwischen Hülfszollämtern und anderen höher gestellten Aem-tern von besonderer Wichtigkeit. Die Tafeln an der Zoll-Linie , an Zollstraßen, an der innern Linie und an Amtsplätzen sind, wenn dieselben auf Commerzialzollam-ter oder höher gestellte Aemter weisen, in eyrunder (ovaler) Gestalt zu verfertigen und aus weißem Grunde mit der Aufschrift in rother Farbe zu versehen. Weisen die gedachten Tafeln hingegen auf ein Hilfszollamt, so haben dieselben aus einem länglichteu Vierecke zu bestehen und die Aufschrift auf denselben ist auf weißem Grunde mit schwarzen Buchstaben zu schreiben. Auch soll auf jenen Zi8 Vom iz. December. Tafeln der kaiserliche Adler ober der Aufschrift, auf diesen unter derselben angebracht werden. Eine Aenderung der Amtsschilde ist nicht erforderlich. Führt eine Zollstraße nebst einem HilfSzollamte zu einem höher gestellten Amte, so sind die Tafeln und Aufschriften bis zu dem Pnncte, wo sich die Wege zu den verschiedenen Acmtern thcilen, auf die für Commerzialzollämter vorgeschriebene Art einzu-richten; von diesem Pnncte an erhalten die Bezeichnungen die der Beschaffenheit eines jeden Amtes entsprechende Gestalt und Aufschrift. 14. Die Säulen, die Pflöcke oder Ständer werden, wenn dieselben nicht von Stein sind, gelb und schwarz ange--strichen. 15. Durch die politische Landesstelle sind mittelst gedruckter Circularien allgemein kund zu machen: a) Die Arten der verschiedenen Bezeichnungen, die Gestalt der Tafeln und die Farbe der Aufschriften, jedoch mit dem Beisatze, daß Gestalt und Farbe zur leichtern Erkennung der Bezeichnung bekannt gemacht werden, nicht aber das Wesen der Letzteren ausmachen. b) Der Zug der inneren Linie. c) Ein Verzeichniß der Zollstraßen nach dem beiliegenden Muster. Darin sind der Standort und die Benennung deS Gränzzollamtes und Ansagepostens, zu welchem die Straße führt, dann die Nahmen der Ortschaften durch welche die Zollstraße sowohl bis zum Zollamte, als auch von demselben bis zur inneren Linie führt. 16. Die Kosten der mit dem gegenwärtigen Erlasse augeord-, neten öffentlichen Bezeichnungen trägt daö Zollgefäll. Sobald dir an den Zugängen oder Endpuncten der Ortschaften befindlichen Aufschriften erneuert werden, findet aus Anlaß des in dieselben aufzunehmenden Beisatzes, daß der Ort im Gränzbezirke gelegen ist, von Seite des Zoll- Vom i3. December. 5'9 gefälleS an diejenigen, denen die Erhaltung der gedachte» Aufschriften obliegt, eine Vergütung nicht Statt. Da die Zollordnung vom l. April k, I. in Wirksamkeit tritt, so ist nun sogleich das Erforderliche zur Errichtung der an« geordneten Bezeichnungen, so weit solche in den der k. k. Came-ralgefällenverwaltung zugewiesenen kHebiethötheilen Anwendung finden, cinzuleiten, und die mit dem Decrete vom n. Mai d. I., Zahl 2797/iP. P., Punct 5 angeordnele Verhandlung zur Bestimmung der Zollstraßen zu pflegen. Die politische Landesstelle wird von dem gegenwärtigen Erlasse mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, bei der Ausführung theils unmittelbar, theilö durch die Kre'sämter thätigst mitzuwirken. Wien am 7. December 1855. Land: . V c r z c i cl) tt i ß der Gränzzollämter und Zollstraßen. Kreis (im lombar-disch- venetia-nischen Königreiche: Provinz.) 1 | Der Gränzzollämter Der Ansageposten Die Zollstraße Anmerkung. von zieht bis zu dem Granz-zollainte über geht vom Gränzzollam-te biö an dir innere Linie über j Standorte Benennung Standorte Dom 14. und rz. December - 611 245. Herabsetzung brr Interessen für die an die Tilgungsfonds < Hauptcasse zur fruchtbringenden Benützung gelangenden Depositen und Cautionen von 4 auf 3 Procent. Mit hohem Hofkammer-Präsidial-Erlasse vom 7. December 1835, Zahl 7679, wurde eröffnet, daß der TilgungSfond für die vom 1. Jänner 1856 angefangen an die Tilgungsfonds -Hauptcasse zur fruchtbringende» Benützung gelangenden Depositen und Tautionen nicht mehr vier, sondern drei Procent Zinfen berichtigen wird. Die übrigen Bedingungen der Anlegung von Depositen und Cautionen beim Tilgungsfonde bleiben unverändert. Guberuialverordnung vom 14. December i835, Zahl 20964; an die KreiSämter, Versorgungö- Anstalten «Verwaltung, Pro. vinzial' Staatsbuchhaltung, Stände, an das Cameralzahlamt, Fiöcalamt, und Versatzamt. 246. Besiimmuiig des bei Verhängung des ersten Grades der Executions - Ordnung zum Behufe der Steuer-Einbringung zu beobachtenden Verfahrens. ES ist zur Kenutniß des GuberniumS gekommen, daß bei mehreren StencrbezirkSobrigkeiten in Beziehung auf den ersten Grad der zum Behufe der Einbringung der Steuern bestehenden Executions-Ordnung vom 5. Juni 1813 ein fehlerhaftes Verfahre» beobachtet werde, nnd darin die eigentliche Ursache in der nicht selten eintretenden gänzlichen Unwirksamkeit diese» Execution» - Grades liege. 522 Vom sz. December. DaS erwähnte Verfahre» besteht darin: die Steuerbezirks-obrigkeit verlangt im Sinne der Execulions-Ordnung §. g einen Executions - Mann, sie erhält ihn, benützt ihn aber in der Art, daß sie ihn zuerst bei dem Rückständner Nr. t einquartiert, wo der Mann Lurch die gesetzlichen 14 Tage lebt. Nach weitern i4 Tagen wandert er in das Haus Nr. 2, dann nach neuerlichen 14 Tagen in das Hauö Nr. 5, wo es somit leicht geschehen kann, daß bei einer Steuerbezirkoobrigkeit durch einen sehr langen Zeitraum ein gleichsam stabil gewordener ErecukionSmann sich befindet. Eine weitere Gepflogenheit hinsichtlich der Anwendung deö gedachten ErecutionsgradeS besteht wieder darin : daß die Steuer-bezirksobcigkeit den bewilligten Executionsmann anweiset, alle Rückständner einer Gemeinde oder nach Umständen auch mehrerer Gemeinden tagtäglich durch die gesetzliche Zeit von i4 Tagen abzugehen, sie zur Steuerzahlung zu erinnern, und von ihnen die Exeentionsgebühr Tag für Tag einzuheben. Obschon diese Gepflogenheit vor der zuerst erwähnten entschieden den Vorzug verdient, so sind doch beide dem Geiste der ExecutionSordnung nicht angemefien; denn die ExecutionS-Ordnung will, daß jeder Steuer - Rnckständner der Militär-Exe-cution ohne Unterbrechung der hierzu bestimmten Zeit unterzogen und sie auf diese Art möglichst fühlbar gemacht werde; aber auch bei der zuletzt erwähnten Gepflogenheit hat man keine Bürgschaft dafür, daß der ExecutionS-Mann bei allen ihm zur Erequirung zugewiesenen Rückständnern, besonders wenn ihre Anzahl bedeutend ist, oder die Rückstände net in einem Orte nicht sehr nahe concentrirt sind, täglich sich einfinde, und somit ist auch bei dieser Gepflogenheit die Unterbrechung der Militär - Execution, so wie der Verlust ihrer Wirksamkeit in so fern zu besorgen, als sie nicht einer besonders genauen Cvnkrolle unterzogen wird. Um nun dem ersten Grade der zur Einbringung der Steuern bestehenden Executions - Ordnung die unbedingt nothwendige Wirksamkeit zu verschaffen, und hierbei allgemein ein gleichför- Vom s3. December. 5$3 miges Verfahren zu erzielen, wird Folgendes zur Richtschnur vorgeschrieben: l. Sobald eine Bezirköobrigkeit um die Bewilligung der Militär-Execution zur Einbringung der Steuer.Rückstände bei dem Kreisamte einschreitet, welches Einschreiten jedoch stets mit einem individuelen Verzeichniß der Steuer -Ruckständner in der Art belegt sein muß, daß hieraus sowohl die Gemeinde, als auch bei zerstreut liegenden Besitzungen der Wohnort eines jeden Rückständners, und dessen beiläufige Entfernung von dem nächst befindlichen zu Exequirenden zu ersehen ist, hat das Kreisamt in Erwägung zu ziehen: ob es leicht möglich ist, der Bezirks' obrigkeit eine solche Anzahl von Exequenten zu verschaffen, als die Exequirung eines jeden einzelnen Rückständners erfordert. Ist diese Möglichkeit vorhanden, dann hat auch die Absendung dieser Anzahl Mannschaft zu geschehen, die Bezirksobrigkeit mag solche angesucht haben oder nicht. r. Sollte es nicht leicht möglich sein, der BezirkSobrigkeit den bei i angezeigten Bedarf an Executionsmännern zukommen zu machen, dann kommt in Ueberlegung zu nehmen, ob die Wohnorte der Ruckständner so nahe liegen, daß Ki jedem derselben der eine und derselbe ExecutionSman» Tag für Tag ohne Unterbrechung und ohne besonderer Anstrengung zuverlässig sich einfinden kann; nur in diesem bejahenden Falle kann die E.re-quirung mehrerer Ruckständner durch einen Executionsmann Statt finden. Es versteht sich jedoch von selbst, daß sohin nach der Be-stimmung des mit Verordnung vom is. Juli 1821, Zahl 15490,*) bekannt gegebenen hohen Hofkanzleidccretes, Zahl 13365, der Executionsmann nur die einfache tägliche Executionsgebühr zu erhalten hat, der von den gefammten ihm zur Exequirung zugewiesenen Rückständnern einfließende Mehrbetrag aber an den mi-likärischen Badner BadhauSfond abzuführen komme. *) Siehe P. G. @. Band 3, Seite s34, Zahl ,16, 5a4 Dom a3. December. 3. Ist das Kreisamt überzeugt, daß die auch nach Inhalt des erwähnten hohen Hofkanzlci-DecreteS gestattete Exequirung mehrerer Rückständner durch Einen Executionömann ohne Verletzung deS mit dieser Maßregel verbundenen Zweckes nicht ausführbar sei, und eine Mehrzahl an Mannschaft nicht aufgebracht werden könne: dann hat gegen oiejenigen Rückständner, zu deren Exe-quirung die Militärmannschaft nicht zureicht, nach der weitern Bestimmung des vorne angezogenen hohen Hofdecretes die sogenannte bli»de oder Ideal-Execution einzutreten, und das Kreisamt hat zu diesem Ende der betreffenden BczirkSobrig-keit bei der Bewilligung der Militär - Erecution zu bedeuten, sie habe alle Rückständner hiervon mit dem Beisätze in die Kenntniß zu setzen, daß die wenige Executions - Mannschaft zwar nur bei einigen Rückständner« in Natura durch i4 Tage abwechselnd eingelegt, und von den belegten Rückständnern mit der Executions. Gebühr pr. 6 fr. W. W. bis zum Tage der Steuerzahlung auf die Hand befriediget werden müsse, daß aber die Execution gleichzeitig auch für alle übrigen nicht belegten Rückständner mit der einzigen Abänderung gelte, daß die nicht belegten Rückständner ihre Execntionögebühr bis zum-Tage der Steuerzahlung oder bis zum fruchtlosen Verlauf des vierzehnten Tages bei der Bezirks-obrigkeit zu erlegen haben , und Laß gegen diejenigen Rückständner, welche innerhalb dieses vierzehniägigen Executions - Grades sowohl die Steuer, als die ExecntionSgebühr an die Bezirköobrig-keit nicht abführen, der zweite Execntionögrad zur Deckung der Steuer- und ExecutionSgebnhr verhängt werden würde. Die k. k. Kreiöämter haben von dieser Vorschrift die Bezirks-obrigkeiten zu ihrer genauen Nachachtung in die Kenntniß zu setzen, und bei jeder Gelegenheit von der richtigen Befolgung der nach den dritten Absätze an die Bezirksobrigkeiten zu erlassenden Weisung auch sich selbst die Ueberzeugung zu verschaffen. Gubernialverordnung vom 23. December >835, Zahl 48i3,/St.; an die Kreiöämter und Stände. ŠSotti 25. Deceinbek. 5j3 247. Kundmachung des allerhöchsten Patentes bezüglich auf das Strafgeset; über Gefallsübertretungen. Bereits mit Gubernial- Intimst vom 1. September l. I., Zahl 1461t, *) ist den k. k. Kreiöämtern in Folge hohen Hof» kanzleidecreteS vom 19. August d. n. I., Zahl 20600 , die Wei. fung zur »heiligsten Mitwirkung bei der Ausführung des von Sr. Majestät allerhöchst genehmigten Strafgesetzes über GesällSüber-tretungen zugekommen Nachdem gegenwärtig der Zeitpnnct, von welchem an die Wirksamkeit des neuen Gesetzes zu beginnen hat, bestimmt, und auf den erste» April 1836 festgesetzt ist, so handelt eS sich um die förmliche Bekanntmachung Da nun mit hohem Hofkanzleidecrete vom 14. December 1835, Zahl 33436, die erforderlichen Abdrücke sowohl a) der künftigen Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung, als auch b) des Strafgesetzes über Gefallsübertretungen herabgelangt sind, so werden selbe den k. f. Kreisämtern im Nachhange mit dem Aufträge niitgetheilt, daö dießfällige allerhöchste Patent auf das schleunigste in gewöhnlicher Art kund zu machen, und auch de» Gerichtsbehörden niitzutheilen. Zugleich werden denselben im ferneren Nachhange die «öthigen Exemplare der Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung, dann des Strafgesetzes über Gefällönbertretungen zum amtlichen Gebrauche zugesendet. Gubernialverordnung vom 25. December iü35, Zahl 21565; an die KreiSämter. *) Siehe in diesem Bande Nr. 18S, ©eite 817. Vom 2Z. December. 5*6 Wir Ferdinand der Erste 2c. je. rc. Von dem lebhaftesten Wunsche beseelt, das von Unserem Allerdurchlauchtigsten, Höchstselig in Gott ruhenden Herrn Vater glorreich begonnene Werk einer gerechten Gesetzgebung zu vervollständigen, haben Wir die in den bestehenden verschiedenen Gesetzen und Vorschriften über die indirecte Besteuerung enthaltenen Strafbestimmungen für Gefälls-Übertretungen, dann daö bei der Anwendung der Strafe» für diese Uebertretungen eiugeftihrte Verfahren einer aufmerksamen Prüfung unterworfen, und in Folge dieser Untersuchung das Bedürfniß erkannt, an die Stelle der bisher geltenden Bestimmungen ein vereintes, auf die G r n n dsä tz e d er Gerechtigkeit gestütztes, und mit den allgemeinen Strafgesetzen übereinstimmendes S t r a s g e se tz für alle Zweige der indirecte» Besteuerung treten zu lassen. Indem es Unser ernster Wille ist, daß im Einklänge mit den allgemeinen Strafgesetzen, wegen Gefällöübertretungen Niemand, der nicht einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig ist, zur Strafe gezogen werde, daß auch der Uebertre-ter keine härtere Strafe, als zur Hintanhaltung der Ge-fällsübertretungen nothwendig ist, erleide, daß bei der Einwendung der Strafe der Schuldige und dessen Angehörige jede, mit dem Zwecke der Bestrafung verträgliche Schonung genießen, und daß dein Beschuldigten die rechtmäßige V e rt h e i d i g u » g , so weit der bemerkte Zweck es gestattet, erleichtert werde, daß aber auch zugleich der Staatsschatz, der redliche Steuerpflichtige, der die Gesetze pflichtmäßig beobachtet, und die E rw erb s that igkei t Unserer treuen Unterthancn gegen die Bevortheilung durch die GefällSübertretungen in den diese Uebertretungen treffenden Strafen jenen kräftigen Schutz finden, den dieZoll-gesetze, und die übrigen Vorschriften über die indirecte Besteuerung bezwecken: so haben Wir beschlossen, daö gegenwärtige Strafgesetz über GefällSübertretungen zu erlassen, Vom «S. December. btf Und befehlen, daß dasselbe in Unseren Staaten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatien, vom ersten April 1836 an, mit folgenden Bestimmungen genau beobachtet werde: I. Von diesem Zeitpuncte an treten alle in den bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Zweige der Besteuerung, von Lenen das gegenwärtige Gesetz handelt, enthaltenen Strafbestimmungen, und das für die Anwendung dieser Strafen eingeführte Verfahren außer Wirksamkeit. Die einzelnen Gefälle und Abgaben, für welche ausnahmsweise noch einstweilen die bestehenden Strafbestimmungen, und daS für deren Anwendung geltende Verfahren in Kraft bleiben, werden durch besondere Kundmachungen bezeichnet werden. II. Durch besondere Bekanntmachungen wird auch näher be- stimmt werden, welche den Gemeinden, oder andern Personen zu fließenden Abgaben unter diesem Gesetze begriffen, zu achten feien. III. Die mit diesem Gesetze bestimmten Strafen finden auf alle G e f ä l l ö ü b e r t r e t u n g e n A n w e n d u n g, welche a) nach d em ein und dreißigsten März 1836 ver- ü b t werden , oder welche b) wenn gleich dieselben vor diesem Zeitpunete be- gangen worden sind, dem mit diesem Gesetze angeord-ueten Verfahren unterliegen (X), und für welche dieses Gesetz eine mildere Strafe bestimmt, alö die zur Zeit der Uebertretung bestandenen Vorschriften festsetzten. IV. In den Fällen, in denen sich die Schuld oder Theilneh-mung flit einer und derselben Uebertretung auf Handlungen oder Unterlassungen gründet, deren eine oder mehrere vor, Andere nach der Wirksamkeit des Gesetzes Statt gefunden haben, sollen die vor diesem Zeitpunkte begangenen Handlungen oder Unter- tßem 25. Decent t. lassungen nur in so fern nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes beurtheilt werden, als die Anwendung desselben auf diese Handlungen oder Unterlassungen , im Vergleiche zu den bei der Verübung bestandene» gesetzlichen Anordnungen, eine mildere Folge nach sich zieht. V. Hat Jemand durch eine, nach der Wirksamkeit deS gegenwärtigen Gesetzes begangene Handlung oder Unterlassung sich der T h e il n e h m u ng an einer vor diesem Zeitpuncte verübten Uedertre-tung schuldig gemacht, so soll er, wenn das gegenwärtige Gesetz die Uebertretung einer schärfern Strafe, als die zur Zeit der Verübung bestandenen Vorschriften festsetzte», unterwirft, zu keiner größer» oder schärfern Strafe verurtheilt werden, als denThä-ter nach dem Umfange des Gegenstandes, rücksichtlich dessen die Lheilnehmung Statt findet, zu Folge der zur Zeit der Uebertretung bestandenen Vorschrift zu treffen hätte. VI. Wurden Uebertretungen derselben Art oder verwandte Uebertretungen theils vor, theilS nach der Wirksamkeit de» gegenwärtigen Gesetzes verübt, so können die v o r diesem Zeir-puncte Statt gefundenen Uebertietungen, bei der Verhängung der durch dieses Gesetz für die Verübung von Gefällsübertretnngen derselben Art, oder verwandter Ge-fällSübertretungen vorgeschriebene» »achtheiligen Folgen, dieselben mögen sich auf daS Strafausmaß oder Strafverschärfungen beziehen, nur in dem Maße in Anschlag gebracht werden, daß den Uebertreter zu Folge der Anrechnung der bemerkten frühern Uebertre-tungen keine ungünstigere Folge treffe, als diejenige ist, mit welcher die zu r Zeit der Verübung dieser Uebertretung bestandenen Vorschriften die Nom i5. December. Z,c> Wiederholung der Uebertretungen derselben Art oder verwandter Uebertretungen bevrohten. VII. Auf die vor der Wirksamkeit deö Gesetzes begangenen Gefällsübertretungen, deren Verjährung nach den zur Zeit der Verübung bestandenen Vorschriften a) entweder gar nicht Statt findet, oder A) erst nach einem länger» Zeiträume, als dieses Gesetz bestimmt, vollstreckt werben kann, find die günstigeren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung der Strafe und der Haftung anzuwenden. VIII. Auch soll, in so fern die zur Zeit einer frühcrn lieber* tretung bestandenen Vorschriften nicht anordneten, daß die Verjährung durch eine spätere Uebertretung unterbrochen werde, der Lauf der noch vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes begonnnenen Verjährung, durch eine nach diesem Zeitpuncte be-gavgene Uebertretung nicht unterbrochen werden; jedoch ist, wenn die spätere Uebertretung Statt fand, ehe die Verjähruna nach dem vorhergehenden Absätze (VII) voll endet war, der noch übrige Zeitraum ganz zu vollstrecken, welcher zur Vollendung der Verjährung nach den zur Zeit der Verübung der früher» Uebertre-tu h 9 bestandenen Vorsctriften erforderlich ist. IX. Die dem Ei g e n t hü m e r oder Pfand in Haber des Gegenstandes, oder der Hilfsmittel einer Gefä llöüber t ret u n g durch das gegenwärtige Gesetz in Hinsicht der Haftung für die den Straf fall treffenden Vermögensstrafen ei ng erä u m ten Rech-t e finden auf die Sachen Anwendung, welche erst nach der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an gehalten werden, wenn gleich bie Ueber* rretnng, der dieselben zum Gegenstände oder zum Hilfst Gesetzsammlung XYII. Theil. 24 Vom -S. December. S3e mittel dienten, vor diesem Zeitpunkte begangen worden ist. X, Das mit dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebene Verfahren ist auf die Uebertretungen, über welche vor dem Zeitpunkte der Wirksamkeit dieses Gesetzes n) die Thatbefchreibung ausgenommen, oder b) wenn der Fall zur Aufnahme einer Thatbefchreibung nicht geeignet ist, der Beschuldigte von einer zur Erhebung dcS ThatbestandeS oder zur Untersuchung be-stellten Behörde, oder einem dazu ermächtigten Amte v e rn o ni m e n , im lombardische venetianischen Königreiche hingegen die Klage bei Gericht überreicht worden ist, nicht anzuwenden. Alle andern Gefällsübertretnngen sind nach dem mittelst des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am eilsten Tage des MonatheS Julius im Jahre nach Christi Geburt Ein Tausend acht Hundert fünf und dreißig, Unserer Reiche im Ersten. Ferdinand. (L.S.) Anton Friedr. Graf Miltrowöky v. Mittrowitz und Nemischl, Oberster Kanzler. Carl Graf von Jnzaghp, Hof-Kanzler. Franz Fceyherr v. PillerS dorff, Kanzler. Johann Limbeck Ritter v. Liliena», Dice - Kanzler. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Constantin Freiherr von Münch - Vellinghausen, k. r. Hofrath. Vom rS. December. s3i 248. Berichtigung eines Druckfehlers in dem Paragraph i der Gubernial - Currende vom 6. April 1835, Zahl 5200, die nähern Bestimmungen in Rücksicht auf die Registerführung und Gefällsconkrolle bei Einhc-bung der allgemeinen Verzehrungssteuer von Bier betreffend. In dem Paragraph 1 dcr Gubernial - Currende vom 6, April g. I., Zahl 5200/ *) die näheren Bestimmungen in Rück» sicht auf die Registerführung und GefallScontrolle bei Einhebnng der allgemeinen Verzehrungssteuer vom Bier betreffend, ist auS einem Schreibverfehen die Verwechslung der Worte: »Oberzeug» und »Unterzeug« eingetreten, indem es bei der Sielle »wird bei dem Branverfahren auf Unterzeug — Oberzeug, und bei der folgenden Scelle: Beim Brauverfahren auf Oberzeug — Unterzeug heißen sollte.« Welches zur Vermeidung einer irrigen Anwendung hiermit nachträglich bekannt gemacht wird. Gubernialcnrrende vom 26. December 1835, Zahl 21394; an die Kreisämter, und Jntimat an die Camera!-Gefallen-Verwaltung. 249. Benennung der Waaren, welche nach den Bestimmungen der Zoll - und Staats-Monopols-Ordnung für con-trollspflichtig erklärt werden. In Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung S. 360, wird zu Folge des Hofkammer-Präsidial-Dekretes *) Sshe in diesem Bande Rr. 59, Seite 87, Sji Vock 46. December vom 19. December 1835 , Zahl 7720, Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Im innern Zollgebiethe werden nnterworfen: a) der einfachen Kontrolle: aa) Rohe Baumwolle, welche Baumwollgarnspinnereien beziehen, veräußern oder versenden. bb) 7llle Baumwollerzeugiiisse mit oder ohne Beimischung fremder Stoffe, jedoch mit Ausschluß der Handgespinnste, so lange dieselben weder verarbeitet sind, noch in de» Handel übergehen. cc) Zucker, Zuckermehl und Zuckcrsirup aus inländischen Stoffe» bis zu dem Ucbergange in den Handel, oder an Raffinerien, die ausländischen Rohzucker verarbeiten. dd) Bra nntwe i n und Branntweingeist, 'Arrak, Rum, Liqueurs und versüßte geistige Getränke. b) Der geschärften Controller aa) Kaffeh. bb) Zucker, Zucke r m ehl und Z n ck e r s i r u p, so weit diese Gegenstände nicht unter der einfachen Controlle begriffen sind. 2. lieber die M ngen, welche von der Controlle freigelassen werden, und über die bei der Ausübung der letzter» zulässigen Erleichterungen werden besondere Kundmachungen erfolgen. 3. An der Zwischenzoll-Linie gegen Ungarn und Siebenbürgen wird vorläufig der Gränzbezirk nicht errichtet. Gubernialcurrende vom 26. December 1835, Zahl :583a; an die Kreisämter. Vom »8. December. 533 230. Formular, nach welchen die Phistker ihre Relationen über den Zustand der Arreste am Schlüsse jeden Jahres mit dem Hauptsanitätsberichte, vorzulegen haben. Da man bei mehreren Gelegenheiten bemerkt hat, daß die Phisiker in ihren jährlichen SanitätSbereisungö-Relationen den Zustand der Arreste nur oberflächlich und auszugsweise anführen, wodurch dem k. k. Landesprokomedicate die Zusammenstellung der Hauptübersicht in dem Haupt SauitätSberichte erschwert wird: so erhalten die k. t Kreisämter die Weisung, daö mitfolgende Formular den Phistker» zur Darnachachtung zuznfertigen, und die gehörig verfaßten Ausweise am Schlüße jeden Jahres mir dem HauptsanitätSberichte anher einzusenden. Gnbernialverordnung vom 28. December 1855 , Zahl 21738 ; an die Kreisämter, und an das Landesproromedicat. A u s w e l s über den Befund der Arreste im Phisikate N. N. für das Jahr iS . . Nähme der j Angabe der Arrestes-Arten. 7lngabe, wie vieleSträf-ling« in demselben unter» gebracht werden können. Angabe, wo die Arreste sich befinden, und deren Bau-zustand. Innere Beschaffen» heit derselben. Anzahl der Vorgefundenen Sträflinge, und deren Gesundheitszustand. 03 S3 «Ü 5 s 6 f «2 L Behörde Polizei Crimi- nal in dem Polizei-Arreste. in dem Criminal-Arreste. / 1 Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Jahre 1835. % A. Abendandacht«», samstägige; deren Gestattung »ach dem Gutbefinden der Bischöfe Abfahrtsgeld; von Entrichtung desselben sind die Zahl d»r Verordnung. © 36 154 nach Frankreich ziehenden Erbschaften befreit Abfertigungen; auf selbe haben jene Beamtens und Dieners-Witwen, welche ihre Gatten im Quiescenlen« oder Pensionsstande geehelicht ha- 1 1 ben, keinen Anspruch Adeliche Skiftungsplätze, bei deren Besetzung; Er- 74 122 fordernisse der Bewerber 210 462 Adelsanmaßungen; die dießfälligen Strafgelder sind an die Camera!-Casse abzuführen 12 12 Adels-Nachweisnng in den Competenzgesuchen um fl 27 195 adeliche Stiftungsplätze Advocate»; Bestimmung über deren Befähigung zu (210 462 Rathsstellen Advocaten - Prüfungen , können die Prüfungen für daS Civil-, nicht aber für das Criminal-Rich- 106 521 leramt vertreten Aerarial-Jndustrieanstalten, montanistische; haben die Erwerbsteuer unmittelbar an die Perceptions- lS6 52l Tassen zu entrickten Aerzte haben bei Superarbitrirung der Gränzwach-uud Gefällöaufsichts Individuen über deren Ge-sundheitsumstände und körperliche Gebrechen um- 52 71 stündlich verfaßte Zeugnisse auszustellen 24 50 Alimentations - Bemessung für Witwen provisionS-fähiger, in Untersuchung verfallener/ und vor Beendigung, derselben gestorbener Diener Altersnachsicht zum Eintritt in das Gymnasium; Bedingungen, unter welchen die Vorlage dieser Gesuche an Se. Majestät gestattet ist Altersnachsichten nach überschrittenem vierzigsten Lebensjahre dürfen nur für einen bestimmten Dienst ertheilt werden AmtSactuare/ bei Bezirks- und Landgerichten dienende/ und vom Staate besoldete/ genießen die Militärbefreiung Andachten, (Sterbgedächtniß) für Ihre letztverstor-benen Majestäten; Festsetzung der Tage zur Abhaltung derselben Anstellung ausgetretener Militärpersonen im Civil-dienste; Bestimmung der Fälle, in welchen selbe ohne vorhergegangener allerhöchster Bewilligung nicht gestattet ist Appellationsgerichte dürfen die Untersuchung der ersten Gerichtsbehörden nicht unterlassen Appellationsgerichte; Abänderung in der bisherigen Vorlage der vierteljährigen ConcurSberichte der Civilgerichte an dieselben Appellationögerichte (dem); sind die Vermähl bei den Landgerichten bestellten Criminalrichter, und in der Folge jeder Wechsel derselben anzuzeigen Area der von Entrichtung der Gebäude - Claffen-steuer befreiten Gebäude; Bestimmung, welchen derselben auch die Befreiung von der Grundsteuer gebührt Armenpercente; Einbeziehung des zu einer in der Stadt Grätz vorkommenden Verlaffenschaft gehörigen ausser Grätz befindlichen Vermögens zur Entrichtung derselben ArmuthSzeugnisse für arme Schwangere sind von den Ortsseelsorgern auszustellen Arreste, Formulare, nach welchen die Phisiker ihre Relationen über den Zustand derselben mit dem Hauptsanitätöberichte vorzulegen haben Zahl bet 93erorb» nuttg. t» ts> (17t 24p 1181 316 96 146 129 198 98 147 92 159 97 i46 109 160 115 165 121 187 51 56 11 9 216 476 250 535 Aufnahme und Tranöportirung der kranken Arme» in das Heilbad Gastrin Aufnahmstaxe der Findelkinder; Umlegung auf fämmtliche Gemeinden des Kreises, und ?luf-nahme der ausser den Linien des Ortes, wo sich die Gebär- und Findelanstalt befinder, gebor-neu Kinder nach der geringsten Classe Aufnahmötaxe Iftic weggelegte Findelkinder ist auf fämmtliche Gemeinden des betreffenden Kreises zu Repartiren Ausfuhr deö Eisenerzes und Roheisens, die Bewilligung hierzu ist der k. k. allgemeinen Hofkammer Vorbehalten Auswanderungs-Patent vom Jahre 1832; Anwendung des Paragraph 3, litt. C., auch auf die zur Landwehr verpflichteten Individuen Auswanderungspatent, dessen Anwendung auf die in der Türkei ohne inländischen Pasten sich auf haltenden österreichischen Untcrthanen Auswanderung (bei) österreichischer militärpflichtiger Unterthanen nach Baiern wird die Redimirungö taxe aufgehoben B. 125 226 90 134 228 166 190 491 202 Baiern, wie gegen dasselbe bei Uebernahme der in die österreichischen Staate» abgeschoben werdenden österreichischen Unterthanen daS reciproke Verfahren zu beobachten ist Banco - Obligationen, fünfpercentigc, die am r. Juli 1835 in der Serie Nr. 31 verlooöten, deren Behandlung Banco-Obligationen, fünsperceutige, die am ersten August 1835 in der Serie Nr. 102 verlooöten, Behandlung derselben Baudirectionen; Vorschrift über die Zulassung der kompetenten zur Praxis bei denselben und über die nach abgelegtem Probejahre abzulegende Prüfung 207 200 — Zahl der 4» Verord- Baumaterialien; Ausfertigung verläßlicher Preis. nung. certificate hierüber von Seite der Localbehörden Baumwoll-Erzeugnisse; Strafbestimmung auf die unterlassene Stellung der unter Zollsiegel zu einer Legstätte oder zu einem andern Zwischen- 95 145 atrte angewiesenen Baumwolle, rohe; deren Bezug für die Garnspinnereien , Ueberwachung Beamte, die eigenmächtig ihren Dienst verlassen, 5 3 136 204 wann sie des Dienstes verlustig werden 173 251 Beamte; Einziehung ihrer fistemifirten Reisepau-schalien im Falle der Unterlassung der vorgeschriebenen Bereifungen, oder wenn selbe durch supplirende Beamte vorgenommen werden Beamte, k. k.; unter welchen Bedingungen ihnen Nebenbenbeschäftigungen gestattet werden Beamte, makulirte; denselben kann die Landes-stelle und das Appellationögericht zum Behnfe ihrer Anstellung als Justiziare und politische Ge> schäftöführer bei Privatherrschaften Dispens er- 48 66 217 477 rheilen Beamte, obrigkeitliche; welche Forderungen an Gerichtsinsaßen jener Obrigkeiten an sich bringen, bei der sie angestellt sind, sind von ihren Dienst- 58 86 platzen zu entfernen Beamte (Staats-); Bestimmungen über die Be- 124 189 Messung und Eiustellung ihrer Reisepauschalien Beamte, städtische; Vorschrift über deren Bezüge, wenn sie zur Substituirung erledigter städtischer 88 135 Dienstplätze verwendet werden Beamte, suspendirte; deren Behandlung hinsichtlich ihrer zu beziehenden Quartiergelder oder der denselben gebührenden Natural - Quartiere wäh- 76 125 rend der Zeit ihrer Suspension Beamte, suspendirte; deren Behandlung rücksichtlich ihres Natural-Quartiers und Quartiergel- 47 65 des wahrend ihrer Suspension Beamte; Taxbemessung für die denselben in das 6o 98 Ausland ertheilt werdenden Urlauböpässe 107 155 SZy Zahl dee Derorb-NUIIg- Beamte, welche a»S eigener Schuld zu einem geringeren Dienste degradirt werden, diesen aber in Ermanglung einer Erledigung nicht antreten können, wie ihr QuieScentengehalt zu bemessen 140 210 Beamten; ist die Recursergreifung gegen ihre in gehöriger Form ausgesprochene Dienstentlassung freigelassen 188 525 BeamtenS- und Dieners-Witwen, welche ihre Galten im Quiescenten • oder Pensionsstande geehelicht, haben aufAbfertigungen keinen Anspruch 74 122 BeamtenS-Waisen, die aus einer im Pensionstande geschlossenen Ehe abstammen, sind von Pensionen, Provisionen und Erziehungsbeiträgen ausgeschlossen N ' Behörden, ungarische; Bekanntmachung > derjenigen, welche zur Ausstellung von Reisepässen ermächtigt sind 117 168 65 102 Berg- und Salinen - Buchhaltungsbeamtcn ; dem General- RechnungS -Directorium unterstehende, genießen die Militärbcsreiung 99 148 Bergwesens-Direction in Salzburg; Auflösung derselben und Ueberweisung ihrer Geschäfte an die Berg- und Salinen-Direction zu Hall in Tyrol 26 52 Beurlaubte; der in aktiver Dienstleistung b^findli-chen ersten Landwehr-Bataillons stehen (unter der Militär-Jurisdiction 79 126 Bezeichnung (öffentliche); der Zollgränzen, Zollstraßen und Linien, der Zollämter und Ansage-pösten, dann der Landungs - und Amtsplätze Bezirkscassen; bei Aufrechnung der Bothenlöhnun-gen für selbe soll die möglichste Schonung beobachtet werden 244 512 6 4 Bezirksrechnungeu; Vorschrift über die Einholung der Unterschriften in denselben von Seite der Dominien, Pfarrer, Gemeinderichter und Anö-fchußmänner 110 l6o S4o Bibliothek der deutschen Classiker, in Paris an-gekündigte, ist in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten verbothen Bier; Berichtigung eines Druckfehlers in dem Paragraph l der Gubernial- Currende vom 6. April i835, Zahl 52oo, die näheren Bestimmungen in Rücksicht auf die Registerführuug und Gefälls-controlle bei Einhebung der allgemeinen Verzeh- Zahl der Verordnung. O 5 © i<)4 331 rungssteuep von Bier betreffend Bier; Erläuterung der Verzehrungssteuer.Vorschriften und nähere Bestimmungen in Bezug auf die Registerführuug und Gefälls - Co»trolle bei Ein- 248 531 Hebung der Verzehrungssteuer von demselben Bildnisse Seiner Majestät des Kaisers und der übrigen Mitglieder des durchlauchtigsten Kaiserhauses dürfen auch in Civilkleidern dargestellt 59 87 und zum Verkaufe gebracht werden Billards, öffentliche; Beschränkung der Gestattung derselben unter Beobachtung strenger Polizeiauf- 103 152 sicht über selbe und über deren Localikäten 10 8 Bischöfe; deren Hauözins- und Gebäudesteuer-Be- Cl02 151 freiung von den zu ihrer Wohnung überlassenen Ll42 (202 213 Gebäuden Bischöfe; die Abhaltung der samstägigen Abendandachten können selbe nach ihrem Gutbefinden 386 gestatten Biöthümer und Erzbisthüiner, erledigte; Vorschrift über die Bestreitung der Kosten für die Jnven-turs - und Vermögens - Separirungö - Commis- 86 134 sionen 62 100 Bobbinet-Einfuhrözvll; Herabsetzung desselben 182 317 Bobbinct - Fabrication ; Uebenvachung Böhmen; Aufhebung des bisher in diesem Lande 136 204 bestandenen Glasmacher - Reglements Balleten und zollämtliche Ausfertigungen, Formu- 94 144 fare über deren äussere Einrichtung Bothenlöhnvugen; bei Aufrechnung derselben für die Bezirkscassen soll die möglichste Schonung 174 252 beobachtet werden 6 4 Zahl der Verord: c 'Z nung. Branntwein, Branntweingeist und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren künftige Besteue- 5179 504 rung (■199 357 Branntwein, Branntweingeist und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten, die auö den, lombardisch - venetianischen Königreiche, oder aus Tirol und Vorarlberg, dann aus Galizien und der Bukowina eingeführt werden, welche Verzehrungssteuer und Verzehrungssteuer * Nachträge von ihnen zu entrichte» sind 205 387 Branntwein und Branntweingeist, Bestimmungen über die Ertheilung von Fristverlängerungen, und Borgungen bei Entrichtung der Verzehrungssteuer von demselben 204 389 Branntwein und Branntweingeist, Belehrung über das bei der Einhcbung der Verzehrungssteuer von demselben zu beobachtende Verfahren 206 395 Branntwein - Destillir - Apparate, Aushebung des wegen Verzinnung derselben bestandenen Cßcr-schriften 222 485 Briefporto, Berichtigung eines in der politischen Gesetzsammlung (Jahrgang 1821, Band 49, Seite 59) sich eingefchlichcne» Fehlers in Betreff der Einbringung desselben bei der Corre spondenz zwischen portopflichtigen, und portofreien Behörde» oder Parteien 229 493 Brückenmauth-Bestimmung für die über den Feistritzfluß bei GroßwilferSdorf an der Ungarstraße führende Brücke 205 395 Brücken und Straßen, ärarische: Regulirung der Kosten wegen deren Herstellung und Erhaltuug durch die Ortschaften, welche sie durchziehen . 208 459 Buchhaltungsbeamte (Berg- und Salinen) dem General - Rechnungs - Directorium - unterstehende, genießen die Militärbefreiung 99 148 C. Camera!-Gefällen-Verwaltung wird zur Ausfertigung der Transito-Pässe auch für geringere Tabak-Quantitäten ermächtigt 112 l64 Capitalien der altern Staatsschuld am 2. März 1855 in der Serie Nr. 464 verlooste; Behänd- Zahl Le> Berord-»ung. £ lung derselben Cataster, stabiles; die Ergebnisse desselben sind zur Begründung von Beschwerden gegen vermahl bestehende Steuer-Anlagen in keinem Falle ge- 58 52 eignet Cautionen; an die Tilgungsfonds-Hauptmasse zur fruchtbringende» Benützung gelangende, Herab- 64 102 setzung der Interessen Cessionen; über die von dem Versatzamte an Private ausgestellten Schuldbriefe bedürfen keines 245 521 befondern Stämpelö Characteurötaren; Bemessung für manipulirende 255 498 und controllirende Casseoffiziere Civildienst ; Bestimmung der Fälle, in welchen ausgetretene Militärpersonen ohne vorhcrgegange- 54 73 ner allerhöchster Bewilligung in selben nicht an- $ 97 146 gestellt werden dürfen Civil - Ehrenmedaillen , bei deren Verleihung ist künftig nur der Ausdruck: »mit dem Bande, 1 150 199 oder der Kette« zu gebrauchen Civil-Ehrenmedaille; Bestimmungen, in welchen Fällen bei Verurtheilnng deren Besitzer ihr gänzlicher Verlust, oder nur deren Ablegung wah- 169 K> CO rend der Strafdauer einzutreten hat Civil-Ehrenmedaillen; Bestimmung des Verfahren-wenn der damit Betheilte stirbt, bevor ihm die Civil-Ehrenmedaille zugekommen ist Civilgerichte; haben die Verwaltung und Gebah-rung des Vermögens der bei dem Militär dienenden Individuen vom Feldwäbel und Wacht 219 480 227 491 meister abwärrs fortzuführen Civilgerichte; hinsichtlich der an die Appellations-gerichte einzusendenden vierteljährigen Concurs- 17 23 berichte Civilkleidung; in derselben dürfen die Bildnisie Seiner Majestät des Kaisers »nd der übrigen Mitglieder des durchlauchtigsten Kaiserhauses 113 1()5 dargestellt und zum Verkaufe gebracht werden 103 152 Civil - Personen, hohe; Militär - Ehrenbezeugungen Zahl der Verordnung. 'Z 11) für selbe Commercial-Gewerbe und Beschäftigungen; deren 238 501 künftige Behandlung Competenten zur Praxis bei den k. t. Bandirec-tionen; Vorschriften über die Zulassung berfel-den und über die nach zurückgelegtem Probejahre 119 169 abzulegende Prüfung Compekenzgesuche um adcliche StistungSplätze, in 93 140 solchen ist der Adel gehörig nachzuweisen und zu f 127 195 prüfen Concepts-Candidcuen; deren Dienstzeit ist in die [210 462 wirklicken Dienstjahre nickt einzurechnen Concurrenzbauten, wie in den Kostenanschlägen derselben die Mörtelmacher zu clasiifiziren sind Concursberichte, vierteljährige; von den Civilge-richten an die Appellationsgerichre, Abänderung in der bisherige» Vorlage derselben Concurse; wie vor Beendigung derselben die Crida- 29 34 118 169 113 l65 tare hinsichtlich ihres Erbrechtes zu behandeln sind Conscriptions - Revision; Belehrung und Verfügungen über verschiedene bei derselben im Jahre 116 1Ö7 1834 vorgekommene Fragen und Anstände Conscriptionstabelle der zeitlich Befreiten; in derselben soll die Rubrik: »Gränzwache« und in jene Nr. is die Rubrik: «Geburtsjahr« eingeschaltet 15 15 werden Consularanit zu Gallacz; dessen Erhebung zu einem 15 15 wirklichen Consulate Consulat, k. k. zu Danzig; Sistemisirnng des-selben 25 31 87 134 Consulat zu Stettin wird errichtet Contumaz - Übertretungen ; Untersuchung und Be- 215 476 strafung Correspondeoz; zwischen der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung und den Patrimonial - Landgerich ten, Magistraten und Dominien in amtlichen Gefallssachen, Befreiung vom Postporto 170 248 155 203 Correspondenz mit ungarischen Jurisdictionen haben steiermärkische Behörden nur in peremtorische»! Fällen unmittelbar zu führen Correspondenz, die unmittelbare, der Parteien mitj der Universal - Staats - und Banco - Schulden-casse ist verbothen Corcespondenzart der hierländige» CriminalgerichtS-behörden mit den königlich ungarischen Landes-! behörden in Untersuchungsangelegenheiten Cridatare, Behandlung derselben hinsichtlich des! Erbrechtes vor beendetem Concurse Criminal - Angelegenheiten; in denselben wird die! Jnstizpflege zwischen den k. k. österreichischen unöj herzoglich Sachsen - Meiningenschen Gerichtsbe-j Hörden gegenseitig unentgeltlich geleistet Criminalgerichtsbehörden s hierländige) hinsichtlich! der Correspondenzart mit den königlich ungarischen Landeöbehörden in Untersnchungsangelegen-heiten Criminalrichter, bei den Landgerichten dermahl bestellte, so wie in Zukunft jeder Wechsel derselben! ist dem Appellarionögerichte anzuzeigen Criminal - Urtheile, welche nach dem Tode des 2»' quisilen geschöpft werden, in welchen Fällen fiel den Criminal. Oberbehörden vorgelegt werden! sollen Cultuöhandlungen, «katholische, öffentliche; welche! militärische SicherhcitS- und Ehrenassistenz denselben zu leisten ist D. Danzig; Sistemisirung eines k. f. Consulates daselbst Depositen; an die Tilgungsfonds - Hauptcaffe $ur| fruchtbringenden Benützung gelangende, Herabsetzung der Interessen Zahl de Verordnung. V 'S ® 157 238 198 336 237 500 ll6 1Ö7 < 83 130 l 89 13Ö 237 500 12 1 187 158 239 82 129 87 134 245 !2t Zahl der Berord« NttNg. ® Depurirungs - Erleichterung; solcher landtäflicher Güter, welche mit Aerarial - oder öffentlichen FondSforderungen, die auf andern Gütern schon genügend sicher gestellt sind, belastet erscheinen Deutschen Classiker, Bibliothek der; in Paris angekündigte, ist in sämmtliche» deutschen Bundesstaaten verbothen 240 504 ig-'t 331 Diäten und Diurnen; Bestimmung welche mitVer-bokh belegt werden können 193 330 Dienstbesetzungen (bei); sollen nur die vorzüglichst geeigneten Individuen befördert oder vorgeschla-gen werden 180 315 Dienstentlassung der Beamten; bei dieser ist die Recursergreifung freigclassen 188 323 Dienstplätze, erledigte; bei Anordnung ihrer Sub-stituirung ist jede nicht strenge erforderliche Mehrauslage an den sistemisirten Bezügen zu vermeiden 78 125 Dienstplätze, städtische; Vorschrift über Li- Bezüge der zur Substltuirung derselben verwendet werdenden städtischen Beamten 76 123 Dienst- und Gchaltö-Verlust jener Beamten, die eigenmächtig ihren Dienst verlassen, muß mittelst Zuziehung zweier Justizräthe beschlossen werden 175 251 Dienstzeit der Conceptscandidaren ist in die wirkst chen Dienstjahre nicht einzurechnen 29 34 DispenS zur Dienstleistung als Justiziare und po litische Geschäftsführer bei Privatherrlchafteu kann den makulieren Beamten die Landesstelle und das AppellationSgcrichl ertheilen S3 86 Diurnen und Diäten; Bestimmung welche mit 93er-both belegt werden können 193 330 Drohungen, die zu Folge deS ersten TheileS des Strafgesetzbuches nicht als Verbrechen zu behandeln sind, wie sie zu bestrafen sind Duldungsconsense und Wvhlverhaltungs-Zeugnisse, welche Unterkhanen zum Behufe des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium ausgestellt werden, sind stampelfrei 154 LIt 44 59 Gef-tzsammlung XVII. Theil. 35 Š40 Zahl der Berord« c 'S ttUNg. iS Durchfuhr - Güter; Bestimmung über den'Austritt derselben auf den Gränzgewäffern zwischen der Lombardie und den königlich sardinischen Staaten 153 229 Dürfligkei.S - Zeugnisse; bei Gesuchen um Stipendien oder Schulgeldbefreiung; Bestimmung der Rubriken, welche in denselben uachzuweisen sind 9 7 E. Effecten, durch Geschenke an daö Siechenhaus oder au die Versorgungsanstalten gelangende; Behandlung derselben 21 26 EheaufgeboihS - Nachsichtcn; Vermeidung der den Kreisämtern nicht zuständigen Errheilung derfl-beu a» Militär-Individuen 46 60 Ehren - und SicherheilS - Assistenz, militärische ; welche den akalholischen öffentlichen CultuShanb-lungen zu leisten ist 82 129 Ehrenbezeugungen (militärische); für hohe Civil-persouen 258 501 Ehrenmedaillen ( Civil ); bei deren Verleihung ist künftig nur der Ausorust': „mit dem Bande, oder der Kette" zu gebrauchen 169 248 Ehrenmedaillen (Civil-); wie mit denselben in dem Falle zu verfahren ist, no der damit Be-rbeilie stirbt^ bevor sie ihm zugekoniwen ist 227 492 E nfuhrsbewilligung für ausser Handel gesetzte Eisen - und Stahlwaaren kann von den polili scheu, oder von den Cameralbehorden, je nach ihrem Wirkungskreise eriheilt werden 226 491 Einfuhrszoll; Heraosetz >ng desselb n für Bobbinet 182 317 Eisen - und Trahlwaaren, ausser Handel gesetzte; zu deren Einfuhr kann die Bewilligu, g von den politischen oder Cameralbehorden je nach ihrem Wirkungskreise ertheüt werden 22Ö 491 Ellenerz und Roheisen auszuführen; die Bewilli gung hierzu ist der k. (. allgemeineu Hofkam wer Vorbehalten 226 491 Mi Elementarschaden - Nachsichten ; Belehrung Hinsicht-lich der Abschreibung und Vormerkung derselben, wenn sie ganz oder theilweise auf ein erst ein-tretendeS Verwaltungsjahr übertragen werden müssen Entschädigungsklagen, in welchen Fällen sie im ordentlichen Rechtswege znzulasse» sind Erbrecht eines CridatarS vor beendetem Concurse, wie dasselbe zu behandelg Erbschaften, nach Frankreich «bziehende; Befreiung derselben von Entrichtung deS landesfürstlichen und grundherrlichen AbfahrtsgeldeS Erbsteuerbefreiung; des beweglichen, so wie des unbeweglichen Vermögens einer Militärperson, wenn dasselbe sich in einem der Erbsteuer nicht unterliegenden Erblande befindet ErbsteuerbefreiungS - Ansprüche; der hinterlaffenen Ehetheile, sind in den Stcrbfallö - Consignatio-nen mit den Testamenten, Eheverträgen und derlei Urkunden zu belegen Erbsteuer > Bemessung, hierbei sind die Erbtheile nicht nach Stämmen, sondern nach einzelnen Köpfen in Betrachtung zu ziehen Erb- und Erwerbsteuer - Entrichtung für das Jahr 1836 Erbtheile (die) ; sind bei Bemessung der Erbsteuer' nicht nach Stämmen, sondern nach einzelnen Kopsen in Betrachtung zu ziehen Erwerbsteuer; Befreiung der ständischen Lehrmeister von Entrichtung derselben für Ertheilung des Privat Unterrichtes i Erwerbsteuer - Bemessung für die bisher gar nicht, , oder zu geringe besteuerten, steuerpflichtigen Par- ; feien ist von Amtswegen zu veranlassen Erwerbsteuer > Entrichtung; von Seite der monta-; nistischen Aerarial Jndustrieanstalten unmittelbar an die Perceptions assen ! Erwerb - und Erbsteuer-Entrichtung für das Jahr 1836 i Zahl der Verordnung. £ •"B 253 .496 151 22t 116 167 1 1 161 242 164 244 162 242 175 279 162 ! *42 19 25 225 489 52 71 175 279 Erzbisthümek und BiSthümer, erledigte; Vorschrift über die Bestreitung der Kosten für die Znven-knrS- und Vermögens -Separirnngs -Commis-sionen Erziehungsbeiträge, Pensionen und Provisionen/ von folchen sind jene Beamtens Waisen ausgeschlossen, welche aus einer im Pensionöstande geschlossenen Ehe abstammen Evidenzhaltung der in die Gränzwache eintreten-de» und aus bevitlben entlassenen Individuen Execution; Bestimmung des bei Verhängung des ersten Grades der Erecutions-Ordnung zum Be-hufe der Steuer - Einbringung zu beobachtenden Verfahrens 1 >7 56 100 168 75 246 521 6. Fechsungen und Wirthschaftsfuhren, welche von den, steiermärkischen Gränzbewohneru gehörigen, und in Ungarn liegenden Grundstücken über die un garische Gränze nach Steiermark eingeführt werden ; Zollbefreiung und Begünstigung derselben Findelkinder sind auf dem Familienbogen derjeni gen Partei aufzunehmen, welche sie aus dem Fiiidelhause in die Psiege erhält Findelkinder, (für kranke) sind die wundärztlichen Recepte von Seite der Pfarrer zu vidiren, zur Hindanhaltung ungebührlicher Ausrechnungen Findelkinder - Aufnahmstare; deren Umlegung auf sämmkliche Gemeinden des Kreises, und Aufnahme der ausser den Linien des OrteS, wo sich die Gebär-n»d Findelanstal' befindet, gebornen Kinder nach der geringsten Classe Findelkinder-Musterung durch den Oberwaisen-varer auf dem Lande, wird aufgehoben, und dieses Geschäft an die Pfarrer und Bezirksobrig-keiren übertragen 22 15 114 115 126 27 15 1Ö5 166 IQl Findelkinder; Bestimmungen in Absicht auf die Rückvergütung der in deren Angelegenheiten von den Bezirköobrigkeiten, Pfarrern und Pflegeparteien bestrittenen PortoauSlaqen Findlings-AufnahmStare auf fämmtliche Gemeinden deö betreffenden Kreises zu repartiren, er- Zahl der Verordnung. £ tš) 218 478 streckt sich auch auf weggelegte Kinder FiScaladjuncten; Bestimmung über deren Befähi- 125 I90 gung zu Rathsstellen Fis aladjuncten - Prüfungen im DelegationSwege; 186 321 Verfahren bei Vornahme derselben Fiscus; Erläuterung des Gesetzes über dessen Rechte i» Rücksicht auf die demselben nach dem Pa ragraph 760, deö allgemeinen bürgerliche» Ge- 13 12 setzbucheS zufallenden Verlassenfchaften Fonde, politische; welche aus dem Staatsschätze unterstützt werden, wegen Verwendung ihres Stammvermögens zum Ankäufe oder zur Herstellung der für ihre Zwecke unentbehrlichen Ge- 146 217 Milbe Fonde, politische; Gestattung des Ankaufes vier ein halb und vierpercentiger Obligationen, so lauge die fünfpereentigen Staatsschuldverschrei. 133 201 billigen über Pari stehen Formularien; zur Verfassung der Verzeichnisse und Rechnungen über bezahlte Militär - Schlafkreuzrr- lös 247 Gebühren Formular zur künftigen Nachweisung deö Standes 37 49 der Sanitäts-Individuen Frankreich; die dahin ziehenden Erbschaften sind von Entrichtung deö landesfürstlichen und grund- 104 153 herrlichen Abfahrtsgeldes befreit Freizügigkeit deS Vermögens zwischen den k. k. österreichischen und königlich preußischen Staaten t 1 wird erweitert Freizügigkeit deS Vermögens zwischen den k. k. österreichischen und königlich sächsischen Staaten 220 48l mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen 245 516 5So G. Gallacz; Erhebung des dortigen CoofularamteS zu einem wirklichen Consulate Gallacz, k. k. Consulat, Verhaltungsnormen in Paßangelegenheiten Gastein, Heilbad; wegen Aufnahme und Trans-portirung der kranken Armen in dasselbe GebärhauS; zur unentgeldlichen Aufnahme in dasselbe sind die armen Schwängern, die auch nicht die geringste Tare bezahlen können, von den Orröseelsorgern mit ArmuthSzeugnifsen zu versehen Gebäude-Classensteuer; Bestimmung, welchen von deren Entrichtung befreiten Gebäuden auch die Befreiung von der Grundsteuer fur die Area gebührt Gebäudesteuer-Befreiung der den Bischöfen zu ihrer Wohnung überlassenen Gebäude Gebäude-Zins- und Classensteuer; Bestimmung der Fälle, in welchen die Bewilligung einer zeitlichen Befreiung von derselben einzutreten hat Gefällen - und Gränzwache; Bestimmung deS Gerichtsstandes bei schweren Polizei»Uebertretnngen Gefällen- und Gränzwache; Bestimmung ihres Gerichtsstandes bei einfachen Polizei-Vergehen Gefällenwache; Errichtung derselben in den beut scheu , galizischen und lombardisch - vcnetianijchen Provinzen GefällsaufsichtS - und Gränzwach- Individuen; be1 deren Superarbitrirung haben die Kreis- und Districtsärzte umständlich verfaßte Zeugnisse über deren Gesundheitsumstände und körperliche Gebrechen auszustellen Gefällsbehörden haben die Aufnahme oder Entlassung Militär- oder landwehrpflichtiger Individuen in die Gränzwache den Kreiöämtern ungesäumt anznzeigen Zahl der Verordnung. ■H es 25 31 187 321 m 162 216 476 31 36 aoz 151 ]l/|2 213 (202 386 49 67 75 122 159 240 r 81 128 (212 468 24 30 30 35 Zah! bt r Derord- nurrg. iS Gefallsbehörden sind befugt, bei Gefällsübertretun gen die Strafe der Unfähigkeit zum weitern Be triebe eines verzehrungssteuerpflichtigen Unter- nehmenS zu erkennen Gefällö-Uebertretungen; Befugniß der Cameral-Gefällsbehörde, in solchen Fällen die Strafe der 71 114 Unfähigkeit zum weitern Betriebe eines verzeh- rungssteuerpflichtigen Unternehmens zu erkennen GefäVsübertretuiigen; bei Ausführung des dießfäl-ligen Strafgesetzes haben die politischen Behör- 71 I l4 den mitzuwirkcn Gefällsübertretungen; Kundmachung Leö bicffaüi■ 185 317 gen Strafgesetzes Geistlichkeit (Civil- und Militär-)'; Vorschrift hinsichtlich der zwischen derselben bestehenden Juris- 247 525 dietionsverhältnisse über Militär - Individuen Geldbeträge; die im zweiten Theile des Strafgesetzbuches varkommen, sind in Conventions- 46 6o Münze zu entrichten Geldstrafen; die für die verschiedenen Gattungen von Polizeivergehen festgesetzten, sind in Conoen- 144 214 tions- Münze zu bemessen und einzuheben Gemeindegüter-Pachtungen, Verfahren bei Behandlung von Klagen, welche zwischen dem Pächter und der Gemeindeverwaltung eintreten Gemeindezuschlag; Bemessung desselben bei Einfuhr der gebrannten geistigen Flüssigkeiten in die 1Ö3 244 197 335 Städte der ersten Tariffsclasse Gemeindezuschlag von den gebrannten geistigen '95 331 Flüssigkeiten für die Stadt Grätz Gerichtsbarkeit; über die deutschen, von der Krone 214 475 Böhmen abhängigen Lehen und deren Besitzer Gerichtsbehörden, großherzoglich sächsische und österreichische; wegen tax - und kostenfreier Be- 207 458 Handlung der Criminal-Justizpflege zwischen beti1 C 45 59 selbe» Gerichtsbehörden, erste; .deren Untersuchung voll Seite der Appellationsgerichte i 50 69 109 l6o Zahl der Verordnung. Gerichtsstand; bei schweren Polizei «Uebertretungen der Gränz. und Gefallen-Wache; Bestimmung desselben Gerichtöstellen; wegen Behandlung der ihnen zu-kommenden gerichtlichen Vorladungen aus andern Staaten Geschenke von Effecten an das Siechenhaus oder an die Versorgungsanstalten gelangende; Behandlung derselben Gesetzsammlung, politische; (Jahrgang 182.1, Band 49, Seite 59), Berichtigung eines sich einge-schlichenen Fehlers in Betreff der Einbringung deö Briefporto bei der Correfpondenz zwischen portopflichtigen und portofreien Behörden oder Parteien Gewerbe und Beschäftigungen (commerziele); deren künftige Behandlung Gewerbs - Inhaber; die denselben bisher zugestandene Militärbefreiung wird für künftige Erwerber der Gewerbe aufgehoben Gewerbsprodncten» Ausstellung in Wien; Bekanntmachung derselben GewerbS - Verleihungen; feit dem Jahre 1831 in der Residenzstadt Wien und in den Provinzial-Hauptstädten eingestellt gewesene; Wiedergestat tung derselben Gimnasialschülern; welche Privatisten sind, kann die Landesstelle die Dispens vom Studium der griechischen Sprache ertheilen Gimnasien; Bedingungen, unter welchen die Vorlage der Gesuche um Altersnachsicht zum Eintritte in dieselben an Seine Majestät gestattet ist Gimnasien; von dem zum Eintritte in selbe vorqe-schriebenen Alters - Maximum oder Minimum zu diSpensiren, sind die Landesstellen und Gimna-sial-Direktionen befugt Glasfabriken und Glashütten; neu aufgestellte Grundsätze, nach welchen solche künftig zu behandeln sind 75 185 21 229 119 100 16 27 23 96 l66 94 122 319 26 495 l6g 149 17 32 50 i46 245 144 Glasmacher - Reglement; Aufhebung des bisher in Böhmen bestandenen Gnadenwege, (im) entlassene Militär-Individuen, für solche ist die Ersatzleistung bis zur nächsten Recrutirung aufgeschobe» Gränzwache; Bedingungen und Erfordernisse zur Aufnahme in diesen mit der zeitlichen Militärbefreiung verbundenen Dienst Gränzwache; Bestimmungen über die dermahlige unaufschiebliche Completirung und über die künftige Ergänzung derselben Gränzwache; Evidenzhaltung der in selbe cintreten-den und aus derselben entlassenen Individuen Gränzwache; für selbe soll in der Conscriptions-Tabelle der zeitlich Befreiten eine eigene Rubrik eröffnet werden Gränzwach - Individuen, Militär- oder landwehr-pflichtige; die Aufnahme oder die Entlassung derselben ist von den GefällSbehörden den Kreisämtern ungesäumt anzuzeigen Gränz- und Gefällen -Wache; Bestimmung deS Gerichtsstandes l>ei schweren Polizei»Uebertre-tungen Gränz - und Gefällenwache; Bestimmung ihres Gerichtsstandes bei einfachen Polizeivergehen Gränzwach - und GefällöaufsichtS - Individuen; bei deren Superarbitrirung haben die Kreis- und Districtöärzte umständlich verfaßte Zeugnisse über deren Gesnndheiksumstände und körperliche Gebrechen auszustellcn Grätz, Stadt; Errichtung eines ZwangSarbeitShau-ses in derselben und dießsällige Directivregeln Grätz, Stadt; Festsetzung des Gemeindezuschlages von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten Großjährigkeits- Erklärungen; können in besonders rücksichtswürdigen Fällen auch vor dem zurück-gelegten zwanzigsten Lebensjahre erfolgen Grundbücher; Ueberwachung der vorschriftsmäßigen Führung derselben und der Verwaltung des Waisenvermögenö Zahl der Verordnung. £ ® 94 144 123 188 77 124 too 149 56 75 15 15 50 35 75 122 159 ' 240 24 50 57 76 214 475 167 246 196 332 Zahl bet SSerorbV ■z nung. © Grundbücherliche Pränotationen; dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen der Parteien von Seite der Gerichte bewilliget werden 150 226 Grundsteuer, von der Area der Gebäude; Bestimmung , welchen derselben die Befreiung von deren Entrichtung gebührt 31 36 Güter, landtäfliche; welche mit Acrarial- oder öffentlichen FondSforderuugei:, die auf andern Gütern schon genügend sicher gestellt sind, belastet erscheinen, wegen Erleichterung der Depu-n'rung 240 504 Güternahmhaftmachung sind die erequirten Schuldner nicht verpflichtet, mit dem Mamfestations-Eidc zu bestätigen 155 232 H. Haarpnder und Stärkniehl wird von der Stämpel-taxe befreit 147 217 Haller-Damen- und krainerische Fräulein - Stift-Präbende», wegen Evidenzhaltung der Bewerberinnen und Erneuerung der Competenzgesuche 231 495 Handels- und Schifffahrtövertrag zwischen den österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche Griechenland 211 4Ö2 Hauösteuerbefreiung der bischöflichen Wohnungen, 5142 213 von welcher Zeit an sie zu beginnen hat i 202 386 Hauszins- und Gebäudesteuer' Befreiung der Bischöfe von den zu ihrer Wohnung überlassene» Gebäuden 102 151 Hebammen; deren LehrcurS wird auf die Wiuter-monalhe bestimmt 67 104 Heilungskosten für die zur Militärdieustleistung berufenen und vor ihrer Affentirung in die Mili- i i tärspitäler abgegebenen Individuen, sind die politischen OrtSbehörden und Gemeinden zu ver- < 34 44 güten verpflichtet > 4i 57 Zahl der Verord- tiling. IS Heilungskosten für erkrankte oder verunglückte unbemittelte königlich » sächsische Unterthancn in den österreichischen Staaten, so wie der österreichischen Unterthanen in Sachsen 201 384 Heirathsbewillignngen dürfen wegen der Militärwidmung nicht beschränkt werden 15 iS Heirathsbewillignngen für die zum activen Dienste <131 200 berufenen Laiivwehrmänner (176 279 Hofkammer-Obligationen, königlich ungarische, am 2. Jänner 1835 verlooste; Behandlung der. selben 4 2 Hofkammer-Obligationen, vierpercentige; Behandlung der am ».Juni 1835 in der Serie Nr. 193 verlooSten 106 155 S« Jmpfprämien - Verkeilung; hat nicht nach Kreisen, sondern nur an jene zu geschehen, welche überhaupt die größte Zahl gelungener Impfungen für sich haben 234 497 Jnkammerirung der Brücke über den Feistritzfluß bei Großwilferödorf an der Ungarstraße 205 395 Interessen - Herabsetzung für die an die Tilgungö-fondS-Haupteasse zur fruchtbringenden Benützung gelangenden Depositen und Cautionen 245 521 Jnterkalarfond, wegen öffentlicher Versteigerung des Getreides, Weines und anderer Naturalien zum Besten desselben 232 496 Invaliden; deren Anstellung als Kanzleidiener bei Civilbehörden, und ihre Pensionsfähigkeit 191 .325 Invaliden - Beneficien; Bestimmung in welchem Falle der gänzliche Verlust derselben cinzutre-ten hat 219 480 Invalidengebühr ist erst dann einzustellen, wenn daS anderweitige Einkommen bed Patental - In-validen wenigstens das dreifache der Jnvaliden-gebühr erreicht - 89 325 1 » SS6 Jurisdictions - Verhältnisse; zwischen der Civil- und Militär-Geistlichkeit über Militär-Individuen Justizpflege, (criminal); zwischen Len großherzoglich sächsischen und den österreichischen Gerichts-behörden; wegen deren tax- und kostenfreien Behandlung Justizpflege; in Criminal - Angelegenheiten wird zwischen dem k. k. österreichischen und herzoglich Sachsen - Meiningenschen Gerichtsbehörden gegenseitig unentgeltlich geleistet K. Kaiser Ferdinand des I. Thronbesteigung Kaiser Ferdinand deS I. Wahlsprnch Kaiser Ferdinand des I. Wappen und Titulatur Kaiser Franz deS I. Testament; Bekanntmachung deS §. 14 desselben Kanzleidiener - Bedienstungeu bei Civilbehörden; an Invaliden zu verleihen, und deren Pensions, fähigkeit Kanzleipauschalien; Einführung derselben bei allen Unterrichts - und höheren Lehranstalten Kasseoffiziere, manipulirende und controllirende; Bemessung der Characteurstazen für selbe Kinder; die von einer gerichtlich von Tisch und Bett geschiedenen Ehegattinn geboren wurden, in welchem Falle sie für ehelich zu halten sind Kinder; können in besonders rücksichtswürdigen Fällen auch vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre auö der väterlichen Gewalt entlassen werden Kinder, uneheliche; aus dem Findclhause auf die Kost gegebene, sind auf dem Familienbogen der-lenigen Partei, welche sie in die Pflege erhält, auszunehmen Zahl bcr Verordnung. 46 61 7 45 59 t 50 69 5 83 130 C 89 156 35 45 70 115 42 57 39 52 191 525 242 506 54 75 14 3 215 167 246 15 15 x 55» Zahl der DerorS- J ttUNg. © Kinder, weggelegte; für selbe ist die FindlingS-Aus-nahmökare auf sämmtliche Gemeinden des betreffenden Kreises zu repartiren 125 190 Kirchenrecht; von Wiederholung des schon mit gutem Erfolge gehörten, sind die zum RechtSstu-biura übertretenden Theologen enthoben 2 1 Klassiker, Bibliothek der deutschen, in Paris angekündigte, ist i» sämmtliche» deutschen Bundesstaaten verbothen 194 3öl Kontrollspflichrige Waaren; nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung 249 531 Kostenanschläge über Concurrenzbanten, wie in selben die Mörtelmacher zu classifiziren sind 110 169 Krainerische Fräulein- und Haller Damenstists Prä-benden; Eoidenzhaltung der Bewerberinnen um selbe 251 495 KreisamtSvorsteher haben die Subarrendirnngs-Con-tracte eigenhändig zu vidiren und daS kreiSämt-liche Amtösiegel beidrucken zu lassen 84 132 Kreiöämter; wegen Vermeidung der denselben nicht zustehenden Ertheilung von Lbec-usgeboths - Nachsichten an Militär-Individuen 46 60 KreiScommissäre; deren Rangesbestimmung bei ge meinschastlichen Commissionen mit den Lommissären der Camera! - BezirkSverwaltungen 1 52 228 Kunstverständige - oder Zeugen-Beweise, wenn aus diese gerichtliche Urtheile lauten, über deren künftig zu beobachtende Form und ihren Inhalt 0 156 253 Landesstellen und Appellationsgerichte sind befugt, den maknlirten Beamten zur Dienstleistung als Justiziare und politische Geschäftsführer bei Privatherrschasten Dispens zu ertheilen 58 86 Landgerichte haben ihre dermahl bestellten Crimi-nalrichter, und in Zukunft jeden Wechsel derselben dem 'AppellationSgerichte anznzeigen 121 187 Zahl der Berord- £ NUttg. Landtäfl'che Güter/ welche mit Aerarial- oder öffentlichen Fondsforderungen, die auf andern Gütern schon genügend sicher gestellt sind/ belastet erscheinen, wegen Erleichterung der Depu-rirung 148 218 Landtäfliche Pränotationen dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen der Parteien von Seite der Gerichte bewilliget werden 240 504 Landwehr; auf die zu derselben verpflichteten Individuen ist der §. 5 litt. C. des Auswanderungs-Patentes vom Jahre 1832 anzuwenden 55 74 Landwehr - Individuen, vorgerufene und flüchtig gewordene, dann edictaliter citirte und nicht er schienenc; Behandlung derselben bei ihrer Ergreifung 150 226 Landwehrmänner der in activer Dienstleistung befindlichen ersten Landwehr - Bataillons stehen als Beurlaubte unter der Militär-Jurisdiction 90 137 Landwehrmänner, zum activen Dienste berufene, hinsichtlich deS Verfahrens bei Ertheilung der Heirathsbewilligungen 79 126 Landwehrmänner- und LandwehroffizierS-Verlassen-fchaften, in wie ferne sie dem MilitärabfahrtS-gelde unterliegen i‘31 200 1176 279 Lederer-Gesellen; Abstellung mehrerer bei denselben herrschenden Mißbräuche 24 t 505 Lehenvorruf an die österreichischen Vasallen 72 115 Lehen - und Lehcnsbesitzer, deutsche von der Krone Böhmens abhängige, wegen Verwaltung der Gerichtsbarkeit über selbe 145 215 Lehranstalten, höhere; Einführung der Kanzleipau-schalien bei denselben 207 458 Lehrcurs der Hebammen; Bestimmung desselben auf die Wintermonalhe 242 506 Lehrmeister, ständische; deren Befreiung von Ent' richtung der Erwerbsteuer für die Ertheilung des Privat - Unterrichtes 67 104 Leichenbeschau - Ordnung; genau zu beobachten und die Herstellung der Todtenkammern zu bewirken, wird neuerlich anbefohlen 19 25 SS-) Lombardisch - venetianische Unterthanen, paßlose, sol-len nicht ex officio zum Militär gestellt, son-bera in ihre Heimath abgeschoben werden M. Mährisch ständische Domestical-Schuldbriefe; Um-wechölung derselben in Aerarial - Obligationen Marktpreis - Certificate, obrigkeitliche; wegen deren vollständiger Ausfertigung für die Berpflegs-Magazine Manth - Bestimmung für die über den Feistritzfluß bei Großwllfersdorf an der Ungarstraße führende Brücke Militärabfahrtsgeld; in wie ferne die Verlafsen-schaften der Landwehrmänner und Landwehroffi-ziere demselben unterliegen Militär; welche Sicherheits - und Ehrenasfistenz dasselbe den akatbolischen öffentlichen Cultuühand-lungen zu leisten hat Miliiärbefreiung der bei Bezirks - und Landgerichten dienenden, vom Staate besoldeten Amts-Actuare Militärbefreinng der dem General - RechnungS-Di-rectorium unterstehenden Berg- und Salinen-Buchhaltungöbeamten Militärbesreiung; die den Inhabern der Gewerke bisher zugestandene; wird für künftige Erwerber derselben aufgehoben Militärdienst; Behandlung der aus Furcht vor demselben fluchtig gewordenen Individuen nach den dießsallS bestehenden Anordnungen Militärdienstleistung; über die Zulässigkeit des freiwilligen Eintrittes der Minderjährigen in dieselbe Militär - Ehrenbezeugungen für hohe Civilpersonen Militär-Entlassung bereits .dienender Soldaten gegen Offerte; Bedingungen, gegen welche selbe bewilligt werden kann ! Zahl bet j Verordnung. ei 172 250 108 1 56 190 525 205 395 241 505 82 229 98 147 99 148 100 149 15 15 1Ö0 240 238 50l 8 6 nimg. IS Minderjährige, hinsichtlich der Zulässigkeit ihres freiwilligen Eintrittes in die Militärdienstleistung löo 240 Minderjährige können in besonders rücksichtswürdigen Fällen auch vor zurückgelegten zwanzigsten Lebensjahre auö der vormundschaftlichen Gewalt entlassen werden 167 246 Mißbräuche der Lederer-Gesellen; Abstellung derselben 72 115 Mißhandelte, Wirkung des Widerrufes ihrer Klage im Falle des §. 241 des Strafgesetzbuches zweiten Theils, wenn selber noch vor Kundmachung deS Urtheilö geschieht 149 226 Montanistische Acrarial-Industrie-Anstalten haben die Envcrbsteuer unmittelbar an die Perceptions-cassen zu entrichten 52 71 Mörtelmachcr, wie sie in den Kostenanschlägen über Concurrenzbauten zu classificiren 118 169 Mündel, volljährig gewordene oder volljährig erklärte, können ihre Vormünder von der gerichtliche» Schlußrechnung entheben 200 384 Musterung der Findelkinder auf dem Lande durch den Oberwaisenvater wird aufgehoben, und dieses Geschäft an die Pfarrer und Bezirksobrigkeiten übertragen 126 191 N. Natnralquartiere und Quartiergelder der suöven-dirten Beamten; deren Behandlung während der Suspension 60 98 Normal - und Trivial - Schulbücher; Verfahren bei Verrechnung und Vertheilung der Gratis-Erem-plare an arme Schulkinder 73 113 3 6 Gesetzsammlung XVII. Lheil. Zahl der Verordnung. c Z NormalschulfondSbeitrage und Legate von den zur landrechtlichen Abhandlung gehörigen Verlässen sind an die Kreisamtscassen abzuführen 213 474 Obligationen, königlich ungarische Hofiammer; am 2. Zänner iöäs vorlooste; Behandlung derselben 4 2 Obligationen der altern Staatsschuld, am 2. März i855 in der Serie Nr. 464 verlooSte; Behandlung derselben 58 52 Obligationen (vierpereentige Hofkammer); Behandlung der am 1. Juni 1855 in der Serie Nr. 193 verlooöten 1 06 155 Obligationen (fünfpercentige Banco); am 1. Juli 1855 in der Serie Nr. 31 verlooöte, deren Behandlung 132 200 Obligationen (fünfpercentige Banco); Behandlung der am ersten August i855 in der Serie Nr. 102 verlooöten 163 243 Obligationen, vier ein halb- und vierpercentige; dürfen so lange für politische Fonds angekauft werden, als die fünfpercentige» StaatSschuldver-schreibungen über Pari stehen 168 247 Obligationen (fünfpercentige Conventions-Münze) ; Hinausgabe neuer Zinsen-Coupons fammt Talons 192 328 Obligationen, dreipereentige in Couveolionsmünze verzinsliche, deren Herausgabe 221 484 Obligationen, Behandlung der am r. November in der Serie 201 verloostrn 224 438 S63 Zahl der £ Berord- •"E nung. Obrigkeitliche Beamte; welche Forderungen an Ge-richtsinsaßen jener Obrigkeiten an sich bringen, bei der sie angestellt sind, sind von ihren Dienst-platzen zu entfernen 124 189 Oeconomie-Ausweise deö Straßenbaues; über deren zweckmäßige Verfassung 128 i95 Ordenszeichen, ausländische; Strafbestimmungen auf das unbefugte Tragen derselben 66 103 Ortsbehörden und Gemeinden, politische; sind zur Vergütung der Heilungskosten für die zur Mili-tardienstleistuug berufene» und vor ihrer Asse»-rirung in die Militärspitäler abgegebenen Jndi- f 34 44 viduen verpflichtet 1 41 57 Ortschaftstafeln; sind wo eö nokhwendig ist, sogleich herzustellen Qi 15 15 P. Pachtungen der Güter der Städte und Gemeinden, Verfahren bei Behandlung von Klagen, welche zwischen dem Pächter und der Gemeindeverwaltung eintreten 197 335 Parteien ist die unmittelbare Correspond«»; mit der Universal - Staats - und Banco - Schuldencasse verbothen 198 336 Paßlose, lombardisch-venetianische Untertanen; sollen nicht ex officio zum Militär gestellt, sondern in ihre Heimath abgeschoben werden 172 250 Paßvorschriften; für das k.k. Confulat in Gallacz 187 321 Pässe, inländische; ohne diesen sich in der Türkei anshaltende österreichische Untertanen, wie sie bezüglich auf das AuSwandernngspatent zu behandeln sind 134 202 36 * Zahl der I I J Vcrord: 1 ‘Z nung. ! ti) Pässe (Transits-); auch für geringere Tabak-Quan-tikäten auszufertigen, wird die Cameral- Gefäl-lenverwaltung ermächtigt 112 l64 Pension; der in Civildienste getretenen Militär-Individuen muß jener ihrer vorigen Militärpension gleichkommen 138 208 Pensionen, Provisionen und Erziehungöbeiträge; von solchen sind jene BeamtenS-Waisen ausgeschlossen, welche auö einer im Pensionsstande geschlossenen Ehe abstammen 117 16s Pensions-Bemessung für die Witwen derRälhe bei den Collegial - Gerichten in Tirol und Dalmatien 3 2 Pensionsfähigkeit; der auS dem Jnvalidenstande in Civildiensten angestcllten Militär-Individuen 191 325 Personalgewerbe; Wiedergestattung ihrer seit dem Jahre ,83 t in der Resioenzstadt Wien und in den Provinzial-Hauptstädten eingestellt gewest- nett Verleihung 27 32 Pfründen; mit Natural - Ertragszweigen dotirte, bei denselben sind in Jnterkallarfällen das Getreide, der Wein, und andere Naturalien zum Besten deS JntcrkalarfoudeS öffentlich z» versteigern 232 456 Phisiker, nach welchem Formulare sie ihre Relationen über den Zustand der Arreste mit dem Haupt- fanitäkSberichte vorzulegen haben 250 533 Politische Fonde, die auS dem Staatsschatz« unterstützt werden; wegen Verwendung ihres Sramm-Vermögens znm Ankäufe oder zur Herstellung der für ihre Zwecke unentbehrlichen Gebäude 153 201 Polizeiaufsicht x strenge Beobachtung derselben über Billards und' deren Localikäten 10 8 Zahl der Derord- NUttg. iS Polizei. Strafgelder, deren Bemessung und Einhe-bung hat in Conventionömünze zu geschehen 165 244 Polizei-Uebertretungen, schwere; Verfassung eines besonder» UebersichtSauSweiseS über die vorgefallenen 56 47 Polizei-Uebertretungen, schwere; Verfahren, welches in dem Falle zu beobachten ist, wenn von dem Untersuchten die Unterschrift deü Protokolls verweigert wird 55 72 Polizei-Uebertretungen, schwere; der Gränz- und Gefällen - Wache; Bestimmung des Gerichtsstandes für dieselben 75 122 PostauSmaßen; Verfahren bei Gesuchen um Aen-dernng derselben und Einteilung der Postent-fernungen nach Viertheilen 69 112 Postportoauölagen für VerzehrungSsteuergelder haben die Steuerbezirksobrigkeiten zu tragen «59 209 Postporto-Befreiung der Correspondenz zwischen der k. k. Cameralgefällen - Verwaltung, und den Patrimonial-Landgerichte», Magistraten und Dominien in amtlichen Gefällösachen 135 203 Postporto; Berichtigung eines in der politischen Gesetzsammlung (Jahrgang 1821, Band 49, Seite 39) sich eingeschlichenen Fehlers in Betreff der Einbringung desselben bei der Correspondenz zwischen portopflichtigen und portofreien Behörden oder Parteien 229 493 Postporto-Rückvergütung audio Bezirksobrigkeiten, Pfarrer und Pflegeparteien in Findelkinder-Ange-l,genheilen 218 478 Praxis bei den k. k. Baudirectionen; Vorschrift über die Zulassung der Competenten zu derselben, und über die nach zurückgelegtem Probejahre von denselben abzulegende Prüfung 93 140 zahl der 9$em6» L nung. ® Pränotationen dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen der Parteien von Seite der Gerichte bewilliget werden 150 226 Preiseertifieate über Baumaterialien; wegen verläßlicher Ausfertigung derselben von Seite der Loealbehörden 95 145 Privatunterricht zu ertheilen, sind die Studienad-juncten nicht befugt 122 188 Privilegien- Sistem; Enthebung von der periodischen Berichtserstattung über den Fortgang desselben 239 505 Protokolle über schwere Polizeiübertretungen; Verfahren, welches in dem Falle zu beobachten ist, wenn von Seite deö Untersuchten die Unterschrift in demselben verweigert wird 55 72 Provisionen, Pensionen und Erziehungöbeiträge, von solchen sind jene Beamtens-Waisen ausgeschlossen , welche aus einer im Pensionsstande geschlossenen Ehe abstammen 117 163 Prüfung zu Fiscaladjunctenstellen im Delegationswege; Verfahren bei Vornahme derselben 13 12 Prüfungen; Bedingung, unter welcher die von ihren Diöcesan - oder Ordensvorstehern entlassenen Theologen zur Wiederholung derselben zugelassen werden dürfen 5t 7l Prüfungen für Advocate» vorgeschriebene, können die Prüfungen für das Civil-, nicht aber für das Criminal - Richteramt vertreten 186 321 Q. Luartiergelder und Naturalquartiere fuSpendirter Beamten; wegen deren Behandlung während der Dauer ihrer Suspension t 60 65 98 Zahl bet Verordnung. © QuieScentengehalts- Bestimmung für die aus eigener Schuld zu einem geringeren Dienste degra-birteti Beamten, wenn sie selben in Ermanglung einer Erledigung nicht antreten können 140 210 Quittungen der Privaten für rückgezahlte Versag amtS-DarlehenS-Capitalien unterliegen dem klassenmäßigen Stämpel 235 4Q8 R. Rang-Besti,nmung der KreiScommissäre bei gemeinschaftlichen Commissionen mit den Commi'ssaren der Camera! - Bezirksverwaltungen 152 228 Rang-Bestimmung zwischen den Gubernial- und Re-gierungö-Sekretären, dann den ersten KreiSeom-miffären 18« 315 Räthe bei den Collegial-Gerichten in Tyrol und Dalmatien; Pensionsbemessung für deren Witwen 3 2 RathSstellen; Bestimmung über die Befähigung der Fiscaladfuncten und Advoeaten für dieselben 186 321 Recepte für kranke Findelkinder sind von Seite der Pfarrer zu vidiren 114 165 Rechnungen über bezahlte Schlafkreuzergebühren; Formularien zur Verfassung derselben und bei1 dießfälligen Verzeichnisse 37 49 Rechtsstudium; die zu demselben übertretenden Theologen sind von Wiederholung des schon mit gutem Erfolgs gehörten Kirchenrechteö enthoben 2 1 Reciprocität, welche bei Uebernahme der aus Baiern in die österreichischen Staaten gbgeschoben wer, dendrn österreichischen Unterthauen zu beobachten ist 137 207 Zahl der Verord- nuilg. Recurse gegen den Schadenersatz in Strafurtheilen über Verbrechen oder schwere Polizeiübertretun-gen dürfen ergriffen werden 184 318 Redimirungstare für österreichische nach Baiern auswandernde militärpflichtige Unterthanen, wird aufgehoben 228 492 Reisepanschalien, sistemisirte; deren Einziehung im Falle der Unterlassung der vorgeschriebenen Be-reisungen, oder wenn selbe durch supplirende Beamte vorgenommen werden 48 66 Reisepauschalien der Staatsbeamten; Bestimmungen über die Bemessung und Einstellung derselben 88 135 Reisepässe; Bekanntmachung der in Ungarn zur Ausstellung derselben ermächtigten Behörden 65 102 Roheisen und Eisenerz, dessen Ausfuhr zu bewilligen ist der k. k. allgemeinen Hofkammer vorbe- halten 226 491 Rothgarnfärberei, Ueberwachung i)6 204 S. Sachsen Meiningensche (herzoglich) Gerichtsbehörden ; zwischen denselben und den k. f, österreichischen derlei Behörden, wird die Justizpflege gegenseitig unentgeltlich geleistet < 83 130 l 89 l3Ö Sächsische großherzogliche und österreichische Gerichtsbehörden ; wegen tar - und kostenfreier Cri- C 45 69 minal-Justizpflege zwischen denselben l 50 69 Sächsische Staaten, Freizügigkeitsvertrag zwischen denselben und den k. k. österreichischen Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen 243 510 56g Zahl der Berord. 'S nung. Salinen - Buchhaltnngsbeamte, dem General Rechnung« - Direktorium unterstehende, genießen die Militärbefreiung 99 143 Salzburg; Auflösung der dortigen Bergwerkö-Di-rectiou und Ueberwcisung ihrer Geschäfte an die Berg - und Salinen - Direction zu Hall in Tyrol 26 32 Sanitäts-Hauptberichte; Formular, nach welchen die Phisiker mit denselben ihre Relationen über den Zustand der Arreste vorzulegen haben 250 535 Santtätö -- Individuen; Formular zur künftigen Nachweisung des Standes derselben 104 153 Schaden - Erhebungs - Operate zum Behuf der Steuernachsichten; wie dieselben vollständig zu verfassen sind 6l 99 Schadenersatz; in Bezug auf denselben kann, wenn in Strafurtheilen über Verbrechen oder schwere Polizeiübertretungen darauf erkannt wurde, der Recurs ergriffen werden 184 518 Schlafkreuzer. Gebühren, bezahlte; Formularien zur Verfassung der dießfälligen Verzeichnisse und Rechnungen 57 49 Schwangere, arme; welche auch die geringste Ge-bärhauSkape nicht bezahlen können, sind von den OrtSseclforgern mit Armuthszeugnissen zu versehen 216 476 Schwärzer; wie mit den denselben abgenomme-nen Waffen zu verfahren ist 177 280 Schüblinge, österreichische, aus Baiern, welche Recjproeität bei ihrer Ueberuahme zu beobachten ist 137 207 Schuldbriefe, mährisch-ständische Domestieal; Um-wechslung derselben in Aerarial-Obligationen 108 156 Schuldner, erequirte; sind nicht verpflichtet ihre Güternahmhaflmachung mit dem ManisestationS-Eide zu bestätigen Zcrhl Verord- nung. 155 L G 232 Schulgeld - Befreiungö « Gesuche; Bestimmung der Rubriken welche in den dießfälligen Dürfcigkeits-zeugniffen nachzmveisen sind 9 7 Schulkinder, arme; Verfahren bei Vcrtheilung und Verrechnung der Grans - Eremplare von Normal- und Trivial - Schulbüchern an dieselben 73 118 Schullehrer; Verpflichtung der Bauconcurrenten zur Herstellung ihrer Wirtschaftsgebäude 65 101 SicherhcitS» und Ehrenaffistenz, militärische; welche den akatholischen öffentlichen Cultushandlun-gen zu leisten ist 82 129 Sicherstellung, grnndbüchliche, der Steuerrüct-stände; Erläuterung der dießfälligen Vorschriften 9l 137 Soldaten, bereits dienende; Bedingungen, uiiter welchen die Entlaffung derselben gegen Offerte bewilligt werden kann 8 6 Spalato, philosophische Lehranstalt deö bischöflichen SewinariumS, deren Zeugnisse erlangen die Gültigkeit zur Aufnahme in die höheren FacultätS-Studien 23Ö 499 Sprache, griechische; von dem Studium derselben kann die Landesstelle jene Gymnasial -• Schüler, welche Privatisten sind, dispensiren 25 30 Staatsdiener, provisionsfähige in Untersuchung ver-fallene und vor Beendigung derselben gestorbene, Bemessung der Alimentation für ihre Witwen 171 249 Staatsdienste, nach überschrittenem vierzigsten Le bensjahre zu erhalten, darf die AlterSnachsicht niemahlS im Allgemeinen, sondern nur für einen bestimmten Dienst ertheilt werden 129 1 i98 Zahl der £ nung. Staatsschuld, alter«; Behandlung der am 2. März 1855 in der Serie Nr. 464 verloosten dießfälli-gen Capitalien 58 52, StaatSschuldverschreibuugen zu drei Percent in Con-ventionsmünze verzinsliche, deren Herausgabe 22i 434 Stahl- und Eisenwaarcn ausser Handel gesetzte, zu deren Einfuhr kann die Bewilligung von den politischen oder Cameralbehörden, je nach ihrem Wirkungskreise ertheilt werden 226 491 Stammvermögen der aus dem Staatsschatz« unterstützten politischen Fonds, dessen Verwendung zum Ankäufe oder zur Herstellung der für ihre Zwecke unentbehrlichen Gebäude 133 201 Stämpel, diesem unterliegen die Quittungen der Privaten für rückgezahlte Versatzamtö-Darlehens-Capitalien, die Ceffionen hingegen über die von dem Versatzamte an Private ausgestellten Schuldbriefe bedürfen keines besondern StänipclS 235 49« Stämpelbefreiung der Duldungöeonsenfe und Wohl-verhaltungSzeugnisse, welche Unterthanen zum Behufs deS zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium ausgestellt werden 44 59 Stämpelclaffe für eideöstättige Vermögens-Bekenntnisse; Bestimmung der für selbe erforderlichen Stämpelclasse 28 35 Stämpeltare für Stärkmehl und Haarpuder wird aufgehoben i47 217 Stämpelzeichen neue, deren Einführung 250 494 Stärkmehl und Haarpuder wird von der Stämpel-taxe befreit 147 217 SterbfallSconsignationen sind mit Testamenten, Eheverträgen, und derlei Urkunden zu belegen, wo-durch dein hinterlassene» Ehetheile die Erbsteuerbefreiung seines Verlaß-AntheileS in Anspruch genommen wird Sterbgedächtniß - Andachten für Ihre letztverstorbe-neu Majestäten; Festsetzung der Tage zur Abhaltung derselben Stettin, daselbst wird ein k. f. Consulat errichtet Steueranlagen, dermahl bestehende; zur Begründung von Beschwerden gegen selbe sind die Ergebnisse des stabilen CatasterS in keinem Falle geeignet Steuerbezirksobrigkeite» ; Belehrung derselben über die Machweisungen, womit Gesuche um Zufri-stung und Nachsicht der rückständigen Steuern zu belegen sind Steuer-Einbringung; Bestimmung des bei Verhängung des ersten Grades der Erecutionö-Ord-nnng zu beobachtenden Verfahrens Steuerentrichtung für die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten Steuer (Gebäude-, ZinS- und Classensteuer); Bestimmung der Fälle, in welchen die Bewilligung einer zeitlichen Befreiung von derselben einzutreten hat Steuernachsichten; wie die zum Behuf derselben vorzulegenden Schadenerhedungs - Operate vollständig zu verfassen sind 92 215 244 159 476 246 5 »79 t»99 521 304 337 5 73 Steuernachsichten bei Elementarfallen, Belehrung hinsichtlich der Abschreibung und Vormerkung derselben, wenn sie ganz oder theilweise auf ein erst eintretendes Verwaltungsjahr übertragen werden müssen Sreuerrückstände; Erläuterung der Vorschriften über die grundbüchliche Sicherstellung derselben Steuerrückstände; die Einbringung derselben betreffende in der Justiz-Gesetzsammlung enthaltene Vorschriften; Bekanntmachung derselben Steuern, rückständige; Belehrung über die Nach-weisungcn, womit Gesuche um Zufristung und Nachsicht derselben zu belegen sind Stiftungsplätze, adeliche; bei deren Besetzung ist die stiflbriefmäßige Adelsstufe, der inländische Adel, und die österreichische Staatsbürgerschaft von dem Bewerber nachzuweisen Stipendien; Bestimmung der Rubriken, welche die dießfalls vorzulegenden Gesuche und DürftigkeitS-zeugnisse enthalten müssen Strafbestimmungen auf das unbefugte Tragen ausländischer Ordenszeichen Strafbestimmung auf die unterlassene Stellung der unter Zollsiegel zu einer Legstätte oder zu einem andern Zwischen-Orte angewiesenen Baumwoll-Erzeugnifse Strafbestimmung für solche Drohungen, die zu Folge des ersten Theiles des Strafgesetzbuches nicht als Verbrechen zu behandeln sind Strafgelder für Adelsanmassungen sind an die Ca-meralcasse abzuführen 496 027 1210 9 66 95 462 105 12 52 12 SS Z74 Zahl der 2g 195 Straßen-Einlagen, periodische; wie sie zu verfassen, und in welcher Frist vorzulegen sind 178 282 Zahl der Verordnung. j Seite, j Straßeueinräumern darf ohne allerhöchste Ermächtigung keine Unterstützung bewilligt werden 20 26 Straßenmaterial; Art der Nachweisung de» burc) Elementar- Beschädigungen sich hieran ergebenden Abganges 80 127 Stiidienadjuncten sind von der Ertheilung des Privatunterrichtes ausgeschlossen 122 ISO Studien der griechischen Sprache; von denselben kann die Landesstelle die Gymnasial - Schüler, welche Privatiste» sind, dispensiren 23 30 Studien, von dem zum Eintritte in selbe vorge-schriebenen Normal- Alters - Maximum oder Minimum zu dispensiren, sind die Landesstellen und Gymnasial- Direktionen befugt 166 245 Stndienzeugiiisse der philosophischen Lehranstalt des bischöflichen Seminariuws in Spalato erlangen die Gültigkeit zur Aufnahme in die höheren Fa-eultätöstudien 236 499 SubarrendirungS - Contracte; deren Vidi rung von Seite der jeweiligen KreiSamtsvorstehcr mit Bei-drücknng der kreisämtlichen Amtösiegel 84 132 SubarrendirungS - Contracte; Vorschrift über die Form der Bestätigungsart derselben 85 132 Substituirung erledigter städtischer Dienstplätze; Vorschrift über die Bezüge der hierzu verwendeten städtischen Beamten 76 123 Substitutionen erledigter Dienstplätze, Vermeidung jeder nicht strenge erforderlichen Mehrauslage an den sistemisirken Bezügen bei Anordnung derselben 78 125 Zahl Lee Verordnung. B O Superarbitrirung der Gränzwach - miti Gefälls-aufsichtö - Individuen; hierbei haben die Kreise und Districtsärzte über deren GesundheitSumstän-tie und körperliche Gebrechen umständlich verfaßte v , | Zeugnisse auszustellcn 24 30 Suspension der Beamten; wegen deren Behandlung hinsichtlich ihrer Quartiergelder oder Natnral-Quartiere wahrend der Zeit ihrer Suspension 47 65 Suspension der Beamten ; deren Behandlung rück-sichtlich ihrer Natural-Quartiere und Quartiergelder wahrend derselben 6o 98 T Tabakverschleiß - Tariff; Bekanntmachung d Auflage desselben er neuen 33 38 TapferkeitSmedaille, Bestimmungen der Falle in welchen bei Verurtheilung deren Besitzer ihr gänzlicher Verlust, oder nur deren Ablegung während der Strafdauer einzutreten hat 219 480 Taufbücher, hinsichtlich des EintragenS der Pathen, bann der Väter unehelicher Kinder, in dieselben nil 2i 1 Tü^en (Characteurö); Bemessung für manipuliren-de und comrollirende Casseoffiziere 54 75 Tarbemessung für die den Beamten in daö Ausland ertheilc werdenden Urlaubspässe 107 155 Tar - und kostenfreie Behandlung der Criminal-Ju-stizpflege zwischen den großherzoglich sächsischen y 45 59 und österreichischen Gerichtsbehörden 1 50 69 Zahl bet Verordnung. g Tagerhöhung der für den Zuchthausfond von den Grätzer Redouten, Kaffehschanken, Billarden und Kegelställen bestehenden Gebühren von Wiener-Wahrung auf Conventionsmünze 225 483 Testament Seiner Majestät des Kaisers Franz des Ersten; Bekanntmachung des Paragraphes 14 desselben 39 52 Theologen, zum Rechtöstndium übertretende, sind von Wiederholung des schon mit gutem Erfolge gehörten Kirchenrechteö enthoben 2 1 Theologen, von ihren Diöcesan - oder Ordenövor-stehern entlassene; Bedingung, unter welcher sie zur Wiederholung ihrer Prüfungen zugelassen werden dürfen 51 71 Thronbesteigung Seiner Majestät des Kaisers Ferdinand deS Ersten 35 45 Tilgungsfonds - Hauptcasse; Herabietzung der Interessen für die an dieselbe zur fruchtbringenden Benützung gelangenden Depositen und Cau-lionen 245 521 Titulatur und Wappen Seiner Majestät des Kaisers Ferdinand des Ersten 42 57 Todtenbeschau. Ordnung genau zu beobachten, und die Herstellung der Todtenkammern zu bewirken, wird neuerlich anbesohlen 148 218 Todteneinsetzkammern zu errichten, wird neuerlich anbefohlen 14 ö 2l8 Transits - Güter; Bestimmung über den Austritt derselben auf den Granzgewäffern zwischen der Lombardie und den königlich sardinischen Staaten 1 153 229 Gesetzsammlung XYII, Thcil. 57 Transits . Pässe auch für geringer« Tabak-Quantitäten auözufertigen, wird die Camera!-Gefäl-lenverwaltung ermächtigt Transportirung und ?lusnahme der kranken Armen in das Heilbad Gastein Trauerandachten für Ihre letztverstorbenen Maje staken; Festsetzung der Tage zur Abhaltung derselben Trauerandachten für weiland Kaiser Franz den Ersten Trauerordnung nach Ableben Seiner Majestät deö Kaisers Franz deö Ersten; für Civil-, Staats ■, Ständische und Städtische Beamte Trauungö - und Taufbücher hinsichtlich des Eintragens der Zeugen und Parhen, dann der Väter unehelicher Kinder in dieselben Türkei, Behandlung der sich dort ohne inländischen Pässen aufhaltenden österreichilchen Unterthanen bezüglich auf das AaöwanderungSpatent u. Ungarische Jurisdictionen, an diese haben sich steiermärkische Behörden nur in peremtorischen Fallen unmittelbar, sonst aber im Wege des Gu-derniumS an d>e königlich ungarische Statthalterei zu wenden Ungarn; Bekanntmachung der in diesem Lande zur Ausstellung der Reisepässe ermächtigten Behörden Universal - Staats und Ban o-Schuldencaffe, mit dieser ist den Parteien di« unmittelbare Corre-spondenz verbokhen i64 92 35 139 45 14I 202 198 102 $36 Zahl bet V ttUNg. IS Unterrichts - und höhere Lehranstalten, Einführung der Kanzleipaufchalien bei denselben 2*2 506 Unterthanen; die denselben zum Behuf des zeitwei-ligen Aufentha'teS an einem andern Dominium ansgestellt werdenden WohlverhaltnngSzeugnisse und DiildungSconfense sind stänipelfrei 44 59 Urlauber, hinsichtlich der Gerichtsbarkeit übor dieselben, wenn sie bis zur Einberufung beurlaubt sind : 170 248 UrlaubSpaffe, den Beamten in das Ausland ertheilt werdende; Taxbemeffuug für selbe 107 155 Urtheile, gerichtliche, die auf den Beweis durch Zeugen, oder Kunstverständige kauten, über deren Form und Inhalt 156 235 Urtheile, welche erst nach dem Tode eines Cri-minal-JngUisiten geschöpft werden, in welchen Fällen sie den Criminal-Oberbehörden vorzule-gen sind 158 259 ; V. Vasallen, österreichische; wegen anzusuchender neuer Belehnung 145 215 Verbothbelegung der Militär - HeirathS-CaukionS-Capitale und der von denlelben entfallenden Einkünfte 20y 46i Verbothe, gerichtliche; atif welche Diurneil und Diäten sie gelegt werd'eu können 19» 530 Verlässe, die zur landrechtlichen Abhandlung gehören, von dielen.sind die Normalschulfondö-Beiträge und Legate an die KreiSauttScaffen abzuführen 215 474 g8o Verlassenschaften in der Stadt Grätz vorkommende; zn demselben ist auch da» dazu gehörige ausser der Stadt Grätz befindliche Vermögen bei Entrichtung der Armenpercente einzubeziehen Verlassenschaften, welche dem FiScuS nach dem Paragraph 760 de» allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zufallen; Erläuterung des Gesetze» Verlassenschaften der Landwehrmänner und der Land-wehroffiziere, in wie ferne sie dem Militär-Ab-fahrtsgelde unterliegen VermögenS>Bekenntnisse, eidesstättige; Bestimmung der für selbe erforderlichen Stämpelclasse Zahl der Bcrord-mwg. I ® 146 505 Vermögens - Freizügigkeit zwischen den k. k. österreichischen, und königlich preußischen Staaten wird ausgedehnt Vermögens-Freizügigkeit» > Vertrag zwischen den k. k. österreichischen und königlich sächsischen Staaten mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen 220 481 243 Sie Vermögens -Verwaltung und Gebahrung der bei dem Militär dienenden Individuen vom Feldwä-bel und Wachtmeister abwärts, von Seite ihrer ursprünglichen Civilgerichte Verpflegömagazine, wegen der vollständigen Ausfertigung der Marktpreis - Certificate für dieselben Verpflegung erkrankter oder verunglückter und unbemittelter Unterthanen der königlich sächsischen in den k. k. österreichischen Staaten, dann der österreichischen Unterthanen in Sachsen Versorgungsanstalten; Behandlung der durch Geschenke an selbe gelangenden Effecten 17 23 190 325 201 384 ZI 26 58i Verzehrungssteuer, Belehrung über daS bei der Einhebung derselben von Branntwein und Brannt-wcingeist zu beobachtende Verfahren Verzehrungssteuer, Bestimmungen über di« Erthei» lung von Fristverlängerungen und Borgungen, bei deren Entrichtung von Branntwein und Branntweingeist Zahl der £ Derord- S tiling. C) 206 395 204 389 Verzehrungssteuer - Einhebung vom Bier; Erläuterung der dießfälligen Vorschriften und nähere Bestimmungen in Bezug auf die Registerführung und Gontrolle derselben 59 87 Verzehrungssteuer vom Bier, Berichtigung eineö Druckfehlers in dem Paragraph i der Guber-nialcurrende vom 6. April >SZ5, Zahl 5200 248 531 Verzehrungssteuer - Einhebung von den aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche und aus Tyrol und Vorarlberg— dann deS Verzehrungs-steuer - Nachtrages von den aus Galizien und der Bukowina einzuführenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten 203 387 Verzehrungssteuer» Entrichtung bei gemeinschaftlichen Viehschlachtungen Verzehrungssteuer-Entrichtung von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten 18 (179 1*99 24 304 357 Verzehrungösteuergelder haben die Steuerbezirkö-obrigkeiten bei der postämtlichen Aufgabe zu fran-kiren und die Portoauslagen selbst zu tragen 159 Verzehrungssteuer - Gemeindezuschlag, dessen Be-Messung bei Einfuhr der gebrannten geistigen Flüssigkeiten in die Städte der ersten Tariffö-classe 195 209 33t Zahl der Verordnung. i Verzehrungssteuer - Gemeindezuschlag von den ge brannten geistigen Flüssigkeiten für die Stadt Grätz 214 475 Verzinnung der kupfernen Branntwein - Destillir-Apparate, die hierüber bisher bestandenen Vorschriften werden aufgehoben 222 485 Vidirung der wundärztlichen Recepte für kranke Findelkinder von Seite der Pfarrer, zur Hin-danhaltung ungebührlicher Aufrechnungen 114 16s Viehschlachtungen, gemeinschaftliche; wegen Entrichtung der Verzehrungssteuer von denselben 18 24 Viehseuchen, fernere Wirksamkeit der Paragraphs 55 bis 42 und 102 des alten Unterrichts vom Jahre 1810 über die Behandlung derselben 105 155 Vorladungen, gerichtliche; den österreichischen Gerichtsstellen aus dem Königreiche beider Sicilien oder ander» Staaten zukommende, wie sie zu behandeln 185 319 Vormünder können von den volljährig gewordenen oder volljährig erklärten Mündeln von der gerichtlichen Schlußrechnung enthoben werden 200 384 W. » Maaren, welche nach den Bestimmungen der Zoll-und Staats-Monopols-Ordnung für controlls-pflichtig erklärt werden 1 249 531 Waffen, den Schwärzer» abgenommene, wie mit; denselben zu verfahren j 177 28® Wahlspruch Seiner Majestät deS Kaisers Ferdinands deö Ersten j 7(1 113 Waisencassen; Behandlung der in denselben über vollkommene Abrechnung mit den Mündeln sich ergebenden Ueberschüsse Waisenvermögen wegen Ueberwachung dessen Verwaltung und der vorschriftsmäßigen Führung der Grundbücher Wanderbücher; in selbe soll statt der Rubrik »Alter« die Colonne »Geburtsjahr« eingeschaltet werden Wappen und Titulatur Seiner Majestät deö Kaisers Ferdinand des Erste» WirthschafSfuhren und Fechsungen, welche von den steiermärkischen Gränzbewohnern gehörigen und in Ungarn liegenden Grundstücken über die ungarische Gränze nach Steiermark eingeführt werden ; Zollbefreiung und Begünstigung derselben Wirthfchaftsgebäude für Schullehrer; Verpflichtung der Bauconcurrenten zur Herstellung derselben Witwen der Rälhe bei den Collegiolgerichten in Tyrol und Dalmatien; Pensionöbemessung für selbe Witwen, provisionöfähl'ger, in Untersuchung verfallener , und vor Beendigung derselben gestorbener Diener, Alimentations-Bemessung Wohlverhaltungözeugnisse und Duldungsconsense, welche Unterthanen zum Behuf des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium ausgestellt werden, sind stämpelfrei Zeugen-Beweis oder auf Beweis durch Kunstverständige lautende gerichtliche Urtheile, hinsichtlich der künftig zu beobachtenden Form und ihres Inhalts Zeugnisse der philosophischen Lehranstalt des bischöflichen SeminariumS in Spalato erlangen Gül-tigkeit zur Aufnahme in die höheren Farultats--studie« SÖ4 Zeugnisse über Wohlverhalten der Untertanen, welche denselben zum Behuf des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem andern Dominium auö-gestellt werden, sind stämpelfrei Zinsen - Coupons sammt Talons neue zu den fünf» percentigen CouventionSmünz-Obugationen Zollamtliche Ausfertigungen und Bolleten, Form». lore über deren äussere Einrichtung Zollbefreiung und Begünstigung jener Fechsungen und Wirthschaftsfuhreii, welche von den — steiermärkischen Gränzbewohuern — gehörigen und in Ungarn liegenden Grundstücken über die ungarische Gränze nach Steiermark eingeführt werden Zollgränzen, Zollstraßen und Linien, Zollämter und Ansageposten, dann LandungS - und Ämtöplätze, öffentliche Bezeichnung derselben Zoll-Herabsetzung für die Einfuhr deS Bobbinet Zolltariff, gegenwärtig bestehender; Abänderungen desselben Zuchthausfonds--Beiträge von den Grätzer-Redou-len, Kaffehschästken, Billarden und Kegelstätten, Erhöhung von Wiener-Währung auf Conven-tionömünze Zuckererzeugung und Umsatz, aus inländischen Stoffen , Maßr/geln zur Ueberwachung Zustellung gtrichtlicher Vorladungen aus anderen Staaten durch die österreichischest Gerichtsstellen ZwangsarbeitshauS; Errichtung desselben in der Provinzial - Hauptstadt Erätz und dießfästige Di-rectivregeln Zahl bet SBctotb« NUNg. 44 SY 192 523 174 252 22 27 244 512 182 517 68 104 225 488 120 176 185 519 57 76