Gesetz- und Verordnungsblatt für daö öllerreichisch-lstirische Kulten fanf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbareu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. II Stud. A n s g e g ebe n n»d versendet am 14. Januar 1892. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 3. Jänner 1892, Nr. 30, betreffend den laut Erlasses des k. k. Ministeriums deö Innern vom 29. December 1891 Nr. 26914 mit Allerh. Entschließung vom 25. December 1891 gcnehmigten Beschluß des Görzer Landesausschusscs über die Bertheilnng der Gemeindegründe von Staroselo in den Stenergemeinden Kreda und Sitztb. 1. Die der Gemcindcfraction Staroselo gehörenden, im Stenerkataster der Gemeinde Kreda mit den Nummern 605/,, 667/„, 675, 689/,, 862/., 861, 981/,, 1184/,, 1200/,, I2OO/2, 3786, 3787/, bezeichnten Gemeindegründe im Gesammtausmaße von 687 Joch, 326 Qnadratklafter, gleich 395 Hectar, 46 Ar, 14 Quadratmeter, dann die in der Mappe der Steucrgcmeinde Snžid mit den Nummern 2815/,, 2818/,, 2898/, bezeichneten Gemeindegründe im Gesammtausmaße von 25 Joch, 1016 Quadratklafter, gleich 14 Hectar, 75 Ar, 20 Quadratmeter, sind unter die einzelnen nach § 63 der Gemeindeordnung berechtigten Gemeindemitglieder so zu vertheilen, daß jedes derselben ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird und somit auf diesen die gemeinsame Weide aufhört. 2. Jeder Berechtigte, welcher Fcumlieiihcuipt und in der Gemeinde ständig ansässig ist, erhält bei der Bertheilnng fünf Antheile, deren Gesammtwerth bei allen Theilnehmern gleich sein wird. Einen Anthcil erhält jeder auf den Parcellen Nr, 667/,, 689/,, 675, 605/,, 1184/, in der Steuergemeinde Kreda und 2815/,, 2818/,, 2898/, in der Steuergemeinde Suzid; den zweiten Antheil ans dem in der Mappe der Steuergemeinde Kreda mit der Parcellen-Nummer 8787/, bezeichneten Grunde und am oberen bewaldeten '2heile der Parcelle Nr. 1200/,, nämlich in den Localitäten „za slapoin“ und „Pod snozetrni“ : den dritten Antheil ans der gleichen Parcelle 1200/,. in der Localität „Band“ : den vierten Antheil für Saatgärten auf deiil in der Katastralmappe von Kreda mit Parcellen-Nnmmer 862/, bezeichneten Grunde und den fünften Antheil auf den in der gleichen Mappe mit den Nummern 3786, 1200/,, 861, 981/, bezeichneten Gründen sowie aus dem übrigen Theilc der Parcelle sNr. 1200/,. 3. Die Gemeindevertretung wird über alle Theilnehmer ein Verzeichniß verfassen, welches im Gemeindeamte durch 14 Tage aufzulegen ist. Diese Auflegung wird mit dem Bemerken öffentlich verlantbart, daß es Jedem, der sich beschwert erachten sollte, freisteht, innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an gerechnet, an welchem das Lerzeichniß zur Einsicht anfliegen wird, seine Beschwerde bei der Gemeindevertretung cinznbringe». 4. Wenn der Gemcindcrath die Beschwerde als begründet erkennt, so hat er das Ber-zeichniß sofort zu berichtigen, die Partei hievon zu verständigen und die erfolgte Richtigstellung mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß allfällige Recurse dagegen binnen 8 Tagen vom Tage der Kundmachung beim Gemeindeausschusse einzubringen sind. 5. Nach Ablauf der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist werden die gegen die Richtigstellung des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 4 eingebrachten Beschwerden, ferner jene, welche im Sinne des Artikel 3 angemcldet und vom Gemeinderathe als unbegründet erkannt wurden, dem Landesansschnffe zur Entscheidung vorzulegen sein. 6. Die Bertheilnng wird durch eine zu diesem Zwecke aus den Gemcinderäthen und den Gemeindegliedern der Fraction Staroselo gewählte Commission, bestehend aus fünf Mitgliedern, unter Mitwirkung eines beeideten Geometers und zweier beeideten Schätzleute vorgenommen werden. Das Operat der Commission ist für alle Theilnehiner bindend. 7. Bei der Bertheilnng hat die Commission zu bestimmen, welche bestehenden Wege auf den vertheilten Gründen. zu belassen und welche neu herzustellen sind, um zu jedem Antheile und zu den Viehtränken freien Zutritt zu erhalten. 8. Bor der Zuweisung der Autheile haben die Schätzleute den Werth aller auf den Gemeindegründen vorkommenden Bäume, welche Privateigcnthum sind, zu ermitteln. Auf Grund dieser Schätzung haben die betreffenden Theilhaber die Besitzer der Bäume zu entschädigen. 9. 'Bor Beginn der Bertheilung sind alle Usurpen, das ist, jene Theile von Gemeinde-gründen, welche einzelne Gemeindeglieder innerhalb der letzten 40 Jahre ihrem Privatbesitze zugeeignet haben, zu erheben und zu schätzen. Die betreffenden Besitzer haben noch vor der Bertheilung den Schätzungsbetrag für ihre Usurpe in die Gemeindecasse zu erlegen, widrigens die Usurpe, ohne irgendwelche Entschädigung für eventuelle Meliorationen, unter die zu verteilenden Gründe einbezogen wird. 10. Die Waldantheile sind in der gegenwärtigen Cultur zu erhalten und verbleiben miter dem Schutze des Forstgesetzes. 11. Die Neubildung oder Erweiterung von bestehenden Erdriesen behufs Holztrausport aus den Waldantheileu ist verboten. 12. Die Wasserleitung, welche die Gemeiudegründe durchschneidet, muß auch nach der Ber-theilung unangetastet bleiben und jeder Theilnehmer wird auf seinem Autheile die ersorder lichen Reparaturen und Umlegungen gestatten müssen. 13. Hebet die Bertheilung wird ein genaues Protokoll und ein Plan zu verfassen sein, so daß ans Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbnchc und im Steuerkataster bewirkt werden können. Bor Schluß des Protokolles wird es jedoch allen Betheiligten freistehen, ihre Anthkile zum Zwecke der möglichsten Arroudirung des Besitzes unter einander zu tauschen. 14. Die Kosten der Bertheilung, welche nicht durch den nach den Bestimmungen des § 9 erhobenen Schätzungspreis der Usurpen ihre Deckung finden, werden von allen Theilnehmern zu gleichen Theilen zu tragen sein und wird die Gemeindevorstehung die bezüglichen Beträge im Sinne des § 82 der Gemeindeordnung eincassiren. 15. Das Bertheilungsoperat ist dem Landesansschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzu-legen, nach welcher erst die Betheilten von ihren Antheilen Besitz ergreifen und dieselben umfrieden dürfen. Rirraldini m. p.