Gesetz- ««d Verordnungsblatt für daö ö tt e r r e > ch i sch - itli risch e Rü tt e n la n i), bestehend aus den gefürstelen Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der rrichsimmittcTCmrcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3abr<|«chn 1S73. ——— . 't' XXIII. Stück. 'S n f ci e g c b eund Versender um t>. Jänner I *73. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 20. December 1872, betreffend die Einführung einer Prüfungstaxe für Candidateu des einjährigen Freiwilligeu-Dienstes. DaS k. k. Ministerium für Landesvertheidignng hat mit dem Erlasse vom 7. November d. J. N. 11335 Nachfolgendes angeordnet: Bom 1. Jänner 1873 an ist von jenen Candidateu des einjährigen Freiwilligen-Dien-stes, welche in Ermanglung der im §. 124 A a der Instruction zur Ausführung des Wehrgesetzes angeführten Studien-Zeugnisse den erforderlichen Nachweis der höheren Bildung durch daS in diesen Paragrafen sub A b erwähnte Zeugniß der Befähigung liefern wollen, für die Ablegung der im §. 21 des Wehrgesctzes als zulässig erkannten Prüfung eine Taxe von 5 fl. ö. W. zu entrichten, welche den nach den Bestimmungen des §. 129 2 b der erwähnten Instruction dieser Prüfung beizuzicheuden und bei der betreffenden Prüfung intet« venirenden Professoren der Mittelschulen zu gleichen Theilen gebührt. Diese Taxe ist von jenen Aspiranten, welche von den competenten Truppen-Divisions-Commanden die Bewilligung zur Zulassung zu dieser Prüfung erhalten haben, vor Ablegung der Prüfung bei der für jede einzelne Prüfungs-Commission von der Landcsstelle zu bestimmenden landcsfürstlichen Cassa zu erlegen, und es kann daher die tatsächliche Ablegung der erwähnten Prüfung nur jenen Candidateu gestattet werden, welche sich am Tage der Prüfung mit der Quittung über den erfolgten Erlag dieser Taxe auszuweisen vermögen, oder welchen von den bezugsberechtigen Professoren die Entrichtung derselben nachgesehen wurde. Gitii' Rückerstattung der bereits erlegten Taxe ist mir dann zulässig, wenn der betreffende Candidat sich der Prüfung nicht unterzieht Die eingezahlten Prüfnngstaxen sind den betreffenden Mittelschul-Professoreu nach Ablauf jedes Quartals von der Landesstelle flüssig zu machen. Dies wird zur öffentlichen Kenntnis; mH dem Beifügen gebracht, daß die f. f. Landes-hauptcasse in Triest als diejenige Casse bestimmt wurde, welche die Taxen für die beim hierortigen f. f. Militär- und VII. Truppen Divisions-Commando bestellte PrüfttngScommission in Empfang zu nehmen hat. Ceschi o Santa Croce m. p. 24. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalters dde 22 December 1872, betreffend die Bergütung der Mittagskost für die Militärmannschaft beim Durchzug im Jahre 1873. Das k. k. LandesvertheidigungS-Ministerium hat im Einvernehmen mit dem k. k. Reichs-KriegS.Ministerium und dem k. k. Finanz-Ministerium in Gemäßheit des §. 81 der Militär Einquartierungs-Borschrift vom 15. Mai 1851 (R. G. B. Nr. 124) die Bergütung, welche das Aerar in dem Zeiträume vom 1. Jänner bis Ende December lö73 für die der Mannschaft vom Feldwebel und den gleichgestellten Chargen abwärts auf dem Durchzuge von dem Quartierträger reglementmäßig gebührende Mittagstost, zu leisten hat, für das Küstenland mit Neunzehn Kreuzer (19 kr.) Oest. Währ, für die Portion festgestellt. Dies wird in Befolgung des Erlasse« des k. k. LandeSvertheidigungs-Mtnisteriums vom 11. December l I. Z. 15096 zur öffentlichen Kenntu iß gebracht. Ceschi a Santa Croce m. p.