Beilage zur Machet ZWM , K u I t-e tj d ^ t , ^ ^ Wegen der lateinischen HM - ober PriVätMpHori,. Gemäß der bestehenden Vorschriften dom nten April ,7^^ und 6ten Okr. 1796. haben in Hinkunft alle Pnvatlchrer, welche Hierlandes den Schülern der lateinischen Schulen zu Hanse Privatunterricht ertheilen wollen, und nicht schon hiezu approbiret sind, sich ohne Ausnahme vorher ander hierortiaen^der an einerattbs-ren nahegelegenen Gymnasial-Lehranstalt aus allen üblichen Lehrge-genstäudeü zur Prüfung zu stellen; und es darf /ein derlei Lehrer von ie nsnden aufgenommen werden,der sich nicht über eine dießfalls ausgestandene besondere Prüfung seiner Fähigkeit nnt kinemZMqnisse des betreffenden Gymnastal-Präfekten ausweisen kann, mdem die von elnem blos nach Willkür der Aeltern, Vormünder, oder Kost-gcber .ic aufgenommener, nicht öffentlich hiezu tauglich befundenen Pribatlehrer Unterricht empfangende Jünglinge weder alt ein hterländiges Gymnasium, noch zu einer öffentlichen Prltffung, oder zu einem Stipendium zugMffen werdm Wen« Laibach am 1 ften Oktob. l 800. »^^— ' ,________________________ ^ ^ Kundmachung. 1 ? l < , Bon der t. k. landrshanptmannschaft jh Rkarü wttd auf Ansuchen des Nichters, und Raths der königlichen freyen StM Karls-Nicht vom 8ten Erhalt izten dieses allrn, und jeden, denen eS daran gelegen seyn mag, bekannt geMcht, daß, nachdem Franz Kouar Kammeral'Lotty-Koliektant zu Karlsstadt mit Tod abge- ungeachtet, daß wegm des dort vor sich gehenden allgemeinen Aufqeboths die ge- rlchtttcken Handlungen unterbrochen wo^^ sind, zum Behuf des A"'V?^" ^uppmen der Konkurs dergestalt eröffnet worden U l^k«pT?«^ ^"^kn Verlaß 'des gedachten Franz Dollar elne Foderung steüen zu tonnen vermeint/solche am Nm W Dezember taufeMn Jahres bei l>em Nichten und Rath der kömg?' t^yen Stadt Karlsstadt anzumelden habe. kaibach den i5ten Oktob. ^8cx). Von dem t/ k. kqndrechte im HcxzMilM Krain wird denjenigen, welche auf die Verlassenschaft des Kaspar Kuralt Pfarrers und Dechant zu Manspurg eme Soderung zu stellen vermeinen, hiemit aufgetragen, daß stlde den ls. k. M. Noh. früh um 9 Uhr vor diesem kandreckte erscheinen, und ihre Foderungrn so gewlß gehöria anmelden sollen, als in widrigen die'e Verlasses schaft ohne weiters abgehandelt, und selbe dem legitimirMl Cr-bcn eingeantwortet werden würdb. kaibach den 13. Oktob. 182^ Von dem Magistrat der k. k. Hauptstadt Laibach wird an-Mit bekannt gemacht, daß zur öffentlichen Versteigerung der Pfarrer Franz Greißemchen Verlaß-Mobilien bestehend in Zinn, Kupfer, Kleidung, Wäsche, Tische, Sesseln, Kästen, Bcttqewande kemzmg, und andere Einrichtung der i2te k. M. Novemb. und die folgenden Täge zu den gewöhnlichen Amtsstunden )m Pfarrhofe zu Egg bey Potpetsch bestimmt worden sey. Wozu aljo die Kauflustigen hiemit vorgeladen werden. , ,. Magistrat Laibach den 10. Oktob. 1800. Vott dem k. k. Landrechte in Krain wird hiemit jedermänM-lich kund gemacht, daß dte herordnete Stelle in Krain das geweste gymnasial, nunmehrige Redoutengebäu auf Nacken der Herrelt Stände Krams anschreiben zu lassen gesonnen sey; weil hingegen dieselbe den landtaselmaßigen Beweis des li'uN öev^lmiv^vermllse; sp.werde hiemit jedermann aufgefordert, PMer ouf gedachtts Ge-bau einen Eigenthums - Anspruch züMM hermeint, denselbe« binnen einem Hflbr 6 Wochen und 3 ^ägen ktaqbar anzubnnaen, als im wiMgen ^ach Verlauf des gleichbesagten Termins Nle-mand mehr angehöre^,'7 in der Herrngasse im ersten Stockwerke den Mnsthiethenden einige Haushund Küchengeräthschaften/ als Tisch, Sessel, Laster, Kauape, Krautbodungen, und mehr dcrgleichm anderes gegen alsogleich baare Bezahlung des Versteigerten feil hmdann gegeben werden, wozu alle Kaustimigcn geziemend einge' laden werden. Laibach den 15. Oktob. 1820. K u t r e n d e. Die Herabsetzung dcs deutsch erblandischrn Konsumozolls von ,2 aus 6 kr. pr. Pferd, von dem in Hungarn erzeugten, und nack den deutschen Erblandcn verführten Kron-und ga^z Rasche betreffend. Da der 3oil für die sämtlichen böhmisch mährisch schlesiscken-und deutscherbläudischen Ganz-oder sogenannte Kronrascke zur Erleichterung der sich mit diesem Artikeln beschäftigenden Fabri-kamcn bei der Einführe nach Hungarn, Kraft der unterm 2ztcn März 1797 Nro. ^2. allgemein kundgemachten höchsten Verordnung auf 1 Pfenning ^lN^, und 2 kr. in Omlummo pr. Pfund, foWch auf die Halbscheide der vermittelst Tarifs vom Jahre ^95 bestimmten Zölle herabgesetzt worden ist; So haben Seme Ma< iestat aus dem nämlichen Grunde, und damit auck m Hlnstcht dieser meistens nur von dem gemeinen Landvolke gedrcnuht werdenden Waare deutsch erbländischerstlts ein v rhaltnistlnasitgcs recipr^ca'v. beobachtet werden möge, allergnädigst zu dcwllltgcu geruhet, daß auch von den in Hungarn erzeugten Kron-und Ganz-Na sch e, welche nach den deutschen Erdlanden geführet^ werden , der deutsch erbländilchen l^^usummn. Zpll, gleichfalls m der Haldscheide von 12 kr. auf 6 kr. pr. Pfund heradgcsehct werde, gleichwie der Pkw-Zoll durch die obberuffene Veroro-NUttg vom Jahre v??? fur die deutschen/ uub bungarischen Erblande ohne Unterschied bereits auf ^Mpr^Cten oder l Pfenning pr. Pfund festgesetzet worden ist. Diese höchste Vewilliguna wird nun aus dem Wstnpidfdn Hossammcr-DWetT 2)ttn v, M M allgemeinen Wissenschaft kund gemacht. Lachach den inen Oktob. 1300. W» 6 urre « d e' " W ^M WeM der von se»< Beamten vor dem Vesoldungs Verkümerungs W Verbothe gemachten Schulden. W Uiber eme von ver k. k. Finanzstelle gemachte Anfrage oh die zur Bßichrankunq des S^uld^nmachens der Beamten im Wemmo-na( 17^8. erlassene Vorschrift dahin zu verstehen leoc, daß aus die Besoldungen zcner Beamten, welche noch vor der Bekanltmacl'ung dieser Vorschrift Schuldscheine mit ausdrücklicher Verpfändung chrcr Besoldungen ausgestellt haben der dleAMge bls zur bennldten Kundmachung noch n'ckt bei Gcrlchte al hängia gemachte Verboch ,mr dann.allzunchmen slyn, wenn sie auH v^r der Kundmachung des Gesäßes schon nmkltch andämng g.mach? worden? haben Se/ Maz. gemäß hokcn Hofkaw.ley Dekret vom 30. vorigen, empfangen den g. d. M. zu cnlsckliessen defurdel:: daß, va das Gejatz nlckt zurück roülkeu iann und soll. jenen Gläubigern, welche vor Kunds machung der zur KesDrälikuttg des Schuloenmacheas der Bramten k?qangenen Vorlcdrlst, si6) mner, urd bis ^m Half-e dleVesoloun-gcn der llzteren vnpfälden lassen,
naten vor dem GmchtsstaM des Schuldners bestättiqen, daß er-sieren dte Besoldung des lezt'ern nock vor der Kundmachung der mehrgedachten Mental Verordnung verptändet wolden seye. Laibach den n. Hft. i8czo.