Verständigung an unsere Nationalgarde. ist Jedermanns Ueberzeugnng, daß die Nationalgarde eine ehrenvolle Vereinigung zur Aufrechterhaltung der öffent¬ lichen Ordnung nnd Sicherheit ist. Der jüngste Versammlnngsversnch eines Theiles der Nationalgarde zur Berathnng und Beschlußfassung in allgemeinen Interessen der Garde stellt aber die Ordnung und Gesetzmäßigkeit in Frage. Hat die Garde das Recht sich zu versammeln? — Ja. Hat Jeder das Recht, einen Antrag zur Bcrathung zu machen? Abermals Ja. Warum? Weil in einem konstitutionellen Staate jede Gemeinde, jede Gesellschaft das Recht hat, sich zu versammeln und Petitionen zu machen, und die Nationalgarde ist auch eine, und zwar eine wichtige ehrenhafte Gesellschaft. Aber diese Rechte unterliegen gewissen Regeln, sonst führen sic zu großem Unrechte. Diese Regeln sind: Erstens: Eine allgemeine Versammlung hat nur dann Statt zu finden, wenn die zu berathenden Gegenstände im Interesse der ganzen Garde sind. Warum? Weil nur dasjenige für Alle giltig sein kann, worüber auch Alle oder die bei weitem überwiegende Mehrheit die Zustimmung abgegeben hat. Dazu gehört aber Zweitens: Daß mit jeder Einladung zur Versammlung auch die Bekanntmachung des Gegenstandes, worüber man verhandeln will, mitfolgen muß. Denn vorerst muß man sich überzeugen, ob der Gegenstand einer allge¬ meinen Versammlung und Bcrathung auch werth sei, oder nicht etwa vor ein anderes Gericht gehöre. Im ersten Falle ist es aber erforderlich, daß Jeder früher über die Sache nachdenke, mit Andern sich berathe, mit sich in's Reine komme, um zu wissen, nicht bloß, daß, sondern auch warum er zu votiren habe. j Um nun für künftige Fälle uns das schöne Merkmal der Eintracht und friedlichen Verbrüderung zu bewahren, um einhellige Beschlüße im Namen der ganzen Nationalgarde zu erzielen, um jeder Parteiung und Spaltung vorzn- beugen, wollen wir folgende Normen in Vorschlag bringen: Erstens: Wenn einzelne Herren Garden, oder eine Compagnie einen Antrag in Angelegenheiten der ganzen Garde zur Beschlußfassung zu stellen beabsichtigt, so möge es Regel sein, daß nicht bloß eine Einladung zur Versammlung ergehe, sondern daß zugleich der Gegenstand der Verhandlung sämmtlichen Compagnien bekannt gemacht werde. Jede Compagnie hält zuerst für sich eine Vorberathung, um vorbereitet an der allgemeinen Ver¬ handlung Theil nehmen zn können. Zweitens: In der Plenar-Versammlung möge ein geregelter Geschäftsgang eingeführt werden, der Art, daß nur diejenigen Herren als Wortführer zur vielseitigen Beleuchtung des Gegenstandes zugelasseu werden, welche sich vorläufig in dieser Absicht vormcrken ließen, daß ferner ein Herr für jede besondere Zusammenkunft als Vor¬ sitzender gewählt werde, um die Ordnung zu leiten, eine etwaige Störung durch Glockenzeichen zu beseitigen, die Verhandlung zn vertagen oder im günstigen Falle den Akt zu beschließen. Wir glauben, jede andersgestaltete Versammlung für wirkungslos erklären zu müssen, bitten aber Jeder¬ mann , der wichtige zu einer allgemeinen Bcrathung geeignete Vorschläge vorzubringen gesonnen ist, dieselben auf die eben bezeichnete Weise einzuleitcn. Laibach den 19. Juli 1848. Schweiger, Panker, Commandaut der berittenen Abtheilung. Oberlieutenant u. adinterim. Commandant der I. Comp. Redange, Joh. Carl Coschiere, Capt. der II. Compagnie. Hauptmann der III. Compagnie. Heinrich Krauseneck, Minagel, Hauptmann der IV. Compagnie. Hauptmann der V. Compagnie. Heinrich Martmach, Hauptmann der VI. Compagnie und Stellvertreter des Hauptmanns der VII. Compagnie. Druck bei I. Blasnik.