13i9 Amtsblatt Mr Lailmchcr Zeitung Nr.185. Mittwoch den l 7. August <870. " Kundmachung "'"" des f. f. Ministeriums für Landesvertheidi- gung, hie Ausübung des Sanitätsdienstes in der nicht activen k. k Landwehr betreffend. Das ärztliche Officierscorps der Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, bestehend aus: Oberstabsärzten erster und zweiter Classe, Stabsärzten; Bataillonsärzten, und zwar mit Negiments-arztens- erster und zweiter Classe, dann mit Ober-arztensrang (Hauptmanns erster und zweiter Classe, beziehungsweise Oberlieutenants ^ Charakter) und Assistenzärzten (Lieutenants-Charakter) — wird im Sinne des H 17 des Landwehrgesetzes gebildet von :^) Militärärzten des Reserve^ und Pensionsstandes, und !)) Civilärzten, welche der Heerespflicht nicht , unterliegen, die Ernennung in eine Land- wehr-Arztenscharge anstreben und dazu die Eignung besitzen. Den Landwehrärzten obliegt in den gesetzlich anberaumten Activirungsfällen (§ 1, 14 und 15 ^-W.-Gesetz) und bei Mobilisirung, somit im Frieden "^ M Kriege, die Ausübung des Sanitätsdienstes ^ ber f. f. Landwehr, mögen sie nun bei der Land-^ltruppe oder in den verschiedenen Heilanstalten ^wendet werden. Bei der mit dem Institute der k. k. Landwehr angestrebten Localisirungstendenz wird der Stabilität der Landwehrärzte möglichste Rechnung getragen. Landwehrärzte leisten sonach unter gewöhnlichen Verhältnissen in ihren Domicilen oder in deren unmittelbarem Bereiche Dienste. Die Mobilisirung eines Landwehr-Bataillons bedingt nicht in allen Fällen dessen Abmarsch aus der betreffenden Concentrirungsstation; gegebenen Falles hat der betreffende Bataillonsarzt sich' seinem Truppenkörper anzuschließen. Die Dienstzeit der Landwchrärzte im allgemeinen richtet sich nach den Bestimmungen der beiden Wehrgesetze; unmittelbar eintretenden Civilärzten obliegt eine zweijährige, eventuell die Dienstpflicht auf Kriegsdauer in der Landwehr (tz 6 L. W.). Die Uebersetzung von Landwehrärzten in das Verhältniß des „Ruhestandes" und in jenes „außer Dienst," die Ablegung der Landwehr-Arztenscharge, dann der Austritt und die Entlassung von Landwehrärzten wird durch eine besondere Borschrift geregelt und in letzterer Beziehung nur bemerkt, daß jeder Landwehrarzt nach Erfüllung der gesetzlichen Wehr- (Dienst-) Pflicht aus dem Landwehrverbande treten kann, wenn zu dieser Zeit die Landwehr im Bereitschaftsverhältnisse oder aus dem Kriegsfuße sich nicht befindet, und der Betreffende in keiner straf, oder ehrengerichtlichen Untersuchung steht. Die Mitglieder des ärztlichen Ofsicierscorps ber k. k. Landwehr bilden hinsichtlich des Ranges Und der Beförderung einen Concrctualstatus. Die einschlägigen Modalitäten sind Gegenstand der unter Zuziehung von Landwehrärzteu cvnuuissionell zu berathenden Beförderungsvorfchrift. Nachdem die Landwehrärzte Officiere sind, so "wachsen ihnen mit besonderer Rücksichtsuahme ans "^Eigenthümlichkeit ihrer Branche, die im Land-^ehrgesetze und im Statute für die k. k. Landwehr den Landwehr-Officieren des nicht activen Standes ""geräumten Rechte und Begünstigungen. < . Landwehrärzte haben während ihrer Dienst Mung Anspruch auf Gebühren, welche in: Frieden, den ^ Bereitschaft und im Kriege jenen des stehcn- " 'Veeres gleich sind (tz 20 L.-W.-Gesetz). Di s^nluMer beanspruchte, anßergcwöhuliche > "'Leistungen werden nach Anhandgabe der Ge ^Urschriften besonders honurirt. Dienn > "" ^"^ "^ überhaupt im activen diescl ^"^o gewordenen Landwehrärzte genießen für k ^ Begünstigungen, welche in dieser Beziehung °"s stehende Heer bestehen. Dieselben Begünstigungen erstrecken sich auch auf die Witwen und Waisen der vor dem Feinde gefallenen oder in Folge ihrer Verwundung gestorbenen Landwehrärzte (§ 21 L.-W.-Gesetz). Für die Witwen der Landwehrärzte, welche erwiesen in Folge ihres Berufes in einer ansteckenden Krankheit während der Landwehrdienstleistung starben, hat die Begünstigung der a. h. Entschließung vom 7ten Jänner 1849 zu gelten, nach welcher nicht nur die Witwen (abgesehen vom eventuellen Cautions-erlage), sondern auch die Kinder unter dem Normalalter, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, eine Versorgung zu erhalten haben (Z.-V. des k. k. Kriegs-mmisteriums vom 30. November 1850, Nr. 7314 M.-K., Armee-Bdgsbl. Nr. 12 vom Jahre 1850). Landwehrärzte erhalten für befonderc Thaten im Felde ß 38 L.-W.>Statut) und für hervorragende Leistungen im ärztlichen Landwehrdienste dieselben Auszeichnungen, wie die k. k. Militär-Aerzte. Die Adjustirung der Landwehr-Aerzte ist jene der Militär-Aerzte, jedoch mit weißen Mctallknöpfen. Militä'r-Acrzte werden grundsätzlich nur in der im Heere bekleideten Charge in die Landwehr übernommen. Im allgemeinen haben Doctoren der gesammten Heilkunde und Doctoren der Medicin und Chirurgie Anspruch auf Verleihung von Oberarztensstellen, Doctoren der Medicin und promovirte Wundärzte werden als Assistenzärzte in die k. k. Landwehr aufgenommen. Die ursprüngliche Verwendung als Assistenzarzt schließt in: Bedarfsfalle die temporäre Verwendung als Bataillonsarzt nicht aus. — Langjährige im oder dem Heere bei befondcrn Anlässen geleistete vorzügliche Dienste, daun hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der ärztlichen Praxis überhaupt vermögen das Ansinnen um Zuwendung höherer als der vorstehend in Aussicht gestellten Chargengrade zu motiviren. — Die den Aspiranten auf Grund competenter Begutachtung der Militär-Behörden, beziehungsweise politischen Länderstellcn beim Landesvertheidigungs Ministerium commis-sionett zuerkannte Qualification bildet die Basis der bezüglichen Ernennungsvorschlägc (§ 30 L. W.Gesetz). — Aerzte, welche auf Grund vorstehender Bestimmungen ihre Patriotischen Dienste dem Institute der k. k. Landwehr weihen wollen, sind eingeladen, ihre diesfälligen Gesuche im Wege der zuständigen Militär-Behörden (General- und Militä'r-Commanden), beziehungsweise politischen Länderstellen, unverweilt an das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung zn leiten. — In diefen Gesuchen wollen die Geburtsdaten und die Sprachen-kcnntnisse des Bewerbers angeführt, die Art der gewünschten Verwendung in den gewählten Landwchr-truppentörpern und speciell von Civilärztcn die Präcise Erklärung abgegeben werden, ob sie sich zur freiwilligen zweijährigen oder eventuell nur zur Dienstzeit auf Kriegsdauer verpflichten (§ 6 L.-W.-Gcsetz). Diese Gesuche wollen instriurt werden mit: 1) dem von einem graduirten Militär-Arzte ausgefertigten Zeugnisse, rücksichtlich der physische« Tauglichkeit zum Landwehrdienste; 2) der Bestätigung der politischen oder Sicher-hcitsbehörde des bezüglichen Aufenthaltsortes über des Bewerbers tadellose Haltung und ersprießliches Wirken auf ärztlichem Felde, daun über dessen zurückgelegte Heerespflicht; endlich 3) mit dem Diplom des Betreffenden. Bei Militär-Aerzten entfällt der «uii 2 besprochene Nachweis, desgleichen ii „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigm Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. t. Bergdirections-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3R August RS7O, bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein lOperc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages' course, oder die Quittung über dessen Deponinmg bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. l. Landeshauptcasse zu Laibach anzuschließen, widrr gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkn-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ew geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schabt sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtelü Vermögen zu regression. 8. Denjenigen Offereittm, wclchc keine G? treide-Lieferung erstehen, wird das erlegte VadiB allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von ^ Annahme seines Offertes verständiget werden, ^ dann er die eine Hälfte des Getreides bis On^ September <»7«>, die zweite Hälfte b's Mitte October R87«> zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Liefert erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Velss direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige .lllw stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung ^ Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für cinen allfälligen M lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den H^ Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, dll^ welche die pünktliche Erfüllung der Contracts^ dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber W' demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche ost bleibt, die derselbe aus den Contracts Bedingt gen inachen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage et^ entspringenden Rechtsstreitigkciten, das Aerar mV als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie a^ die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- U^ Efecutionsschritte bei demjenigen im Sitze des F^ calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen si""' welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Bergdirection Idri" am 1. August 1870. ______________________________>^--^ ^