Verwaltung des ul der Laibacher Diözese. Kmvach Gedruckt bei Zosel Blasnik. L 130Y75 Einleitung. ein das ie Verwaltung des Gotteshaus- und Pfründen - Vermögens ist unter der Ober¬ aufsicht des fürstbischöflicheu Ordinariates von denjenigen zu führen, welchen sie nach dem Kirchengesetze obliegt. Die Verbindung zwischen den Vermögens-Verwaltungen eines De¬ kanats-Bezirkes und dem f. b. Ordinariate vermittelt der Bezirks-Dechant oder anderer durch Kenntnisse und Geschäftsgewaudtheit ausgezeichneter Pfarrer, welchen f. b. Ordinariat zur Erleichterung des Bezirks-Dechants damit zu betrauen findet. i. HauMück. Von der Verwaltung des sremgenthmnlichen und des Stiftungs-Vermögens der Kirchen. I. Abschnitt. Von den zur Vermattung des Virchen-Vermögens berufenen Personen. 8- 1. Die Verwaltung des Vermögens der Pfarr- und der Filialkirchen, auch wenn sie Einrichtung der Ver- eiuer säkular- oder regular-geistlichen Genossenschaft einschließig des deutschen und Johanniter- "°n?' ») Mchen- Ordens einverleibt sind, und der zu Gunsten der Kirche gemachten Stiftungen führt der Vorsteher, geistliche Kirchen-Vorsteher unter Mitwirkung zweier Gemeindemitglieder. Bei jenen Vikariaten und Kaplaneien, bei welchen eigene zwar von dem Pfarrer abhängige, jedoch pfarrliche Rechte ausübende Seelsorger angestellt sind, wird diesen die Mitverwaltnng des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens für ihre Kirchen mit der Einschrän¬ kung anvertraut, daß ihren vorgesetzten Pfarrern die Einsichtnahme in den Vermögensstand der von ihnen abhängigen Kurazien und in die Gcbahrung mit dem Kirchen- und Stiftungs- Vermögen ungeschmälert verbleiben soll, daher auch in allen Fällen, wo die Kirchen-Ver- mögens-Vcrwaltung bei der vorgesetzten Behörde einzuschreiten hat, auch der vorgesetzte Pfarrer mitzuwirken, und die Kirchen-Rechnungen mitzufertigen hat. 8- 2. Die Kirchengemeinde betheiliget sich an der Verwaltung des Kirchen-Vermögens durch zwei Gemeindemitglieder (Kirchenpröpste oder Kirchenkämmerer); der geistliche Kirchen- Vorsteher und die beiden Kirchenpröpste bilden die Kirchen-Vermögens-Verwaltung. Wenn der Letzteren ausnahmsweise mit s. b. Ordinariatsbewilligung ein eigener Rechnungssührer beigegeben wird, so bleibt dennoch die Kirchen-Vermögens-Verwaltung haftend. 1 * b) Kirchenpröpste oder Kirchenlam- mcrer. 4 8. 3. EwrMaften der Die Kirchenpröpste sollen rechtschaffene, vollkommen verläßliche, wohlhabende oder Kirchrupropste. wenigstens nicht mittellose Männer aus der Kirchengemeinde sein, die zu den Verrichtungen der Vermögens-Verwaltung erforderlichen Kenntnisse besitzen, wo möglich des Lesens und Schreibens kundig sein, und nicht in zu naher Verwandtschaft zu einander stehen. Nahe Verwandte des Kirchen-Vorstehers, oder solche, die in einem Verhältnisse zu demselben stehen, das einer freien und unparteiischen Geschäftsführung hinderlich wäre, werden als untauglich zu diesem Amte erklärt. 8- 4. Bestellung der Kir- Die Kirchenpröpste werden von dem Kirchen-Vorsteher mit Bedachtnahme auf die chenpropse. begründeten Wünsche der Kirchengemeinde dem Bezirks-Dechante oder dem vom f. b. Ordi¬ nariate hiezu delegirten (Sieh' die Einleitung) in Vorschlag gebracht, welcher sie auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen hat. Wenn der Bezirks-Dechant oder der vom f. b. Ordinariate hiezu delegirte mit dem Vorschläge des Kirchen-Vorstehers nicht einverstanden ist, oder wenn es sich um die Bestellung der Kirchenpröpste von Kirchen handelt, deren Vorsteher die erwähnten selbst sind, ist die Entscheidung beziehungsweise die Bestätigung des f. b. Ordinariates einzuholen. Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn es sich um Aufstellung der Kirchenpröpste (Kirchenkämmerer) an der Domkirche oder bei den Wahlfahrtskirchen handelt. Die Kirchenpröpste (Kirchenkämmerer) können nach Ablauf der dreijährigen Zeit wieder vorgeschlagen werden. Sollte es sich heraus stellen, daß einem Kirchen-Vorsteher die nothwendigen Eigenschaften fehlen, so kann er auch vor Ablauf des Trienniums durch den¬ jenigen, der ihn bestellt hat, der Dienstleistung enthoben werden. Einführung der Kir- Die Einführung der Kirchenpröpste in ihr Amt ist in der Regel Sache des Be- chcnpröpsNt.in ihr ^M-Dechantes oder des dafür aufgestellten f. b. Kommissärs, welcher ihnen bei diesem An¬ lässe ans Herz zu legen hat, daß sie, indem sie zur Erhaltung des Kirchen-Vermögens und zur Besorgung des Gottesdienstes mitwirken, für die Ehre Gottes und mittelbar auch für das Seelenheil der Kirchen-Gemeinde thätig seien, ihre Pflichten mit Fleiß, Treue und guter auf Gott gerichteter Absicht erfüllen sollen. Es ist ihnen im Namen des f. b. Ordina¬ riates das Gelöbniß abzunehmen, durch welches sie sich verpflichten, das Kirchen- und Stif¬ tungs-Vermögen gewissenhaft zu verwalten und bei dem Antritte des Amtes ist ihnen die Einsicht in die zuletzt gelegte und erledigte Kirchen-Rechnung und in das Kirchen-Inventar zu gewähren. 8- 6. Entlohnung und Eh- Die Kirchenpröpste verwalten ihr Amt unentgeltlich, ohne jedoch die damit etwa ""vchenpröpste. verbundenen Auslagen bestreiten zu müssen. Wo sie bisher mit Rücksicht auf den letzteren Umstand oder wegen bedeutender Mühewaltung mit Genehmigung der zuständigen Behörde in dem Genüße einiger Vortheile waren, soll es dabei bis auf eine allfällige Abänderung verbleiben. Uebrigens verdienen sie, weil sie gleichsam als Väter der Gemeinde dem geistlichen Kirchen-Vorsteher zur Seite stehen, und das äußere Wohl der Kirche wahren, vorzügliche Achtung und Dank der Kirchen-Gemeinde, und sollen ihnen, wo solches zulässig ist, in der Kirche, bei öffentlichen Umgängen und andern kirchlichen Feierlichkeiten Ehrenplätze ausge¬ mittelt werden. 8- 7. Die Kirchenpröpste sind berechtiget und verpflichtet darauf zu sehen, daß das vor¬ handene Kirchen- und Stiftungs-Vermögen nach den hierüber bestehenden Vorschriften ohne Beirrung der dem geistlichen Kirchen-Vorsteher hinsichtlich des Gottesdienstes und der Seel¬ sorge zukommenden Rechte und Pflichten verwaltet werde. Bei dem Austritte aus dem Amte bleibt die von ihnen für die Dauer der Amts¬ wirksamkeit zu legende Rechenschaft Vorbehalten. Pflichten der Kir- chcnpröpste. 5 8. 8. Der geistliche Kirchen-Vorsteher und die Kirchenpröpste haften als eigentliche un- mittelbare Verwalter des Kirchen-Vermögens simul et in soliäum für die ordentliche Ge- Verwaltung, bahrung mit dem Kirchen- und Stiftungs-Vermögen. 8- 9. Von der Kirchen-Vermögens-Verwaltung hängt auch die Kirchen-Dienerschaft ab, Kirchen-Dienerschaft, wird von ihr ausgenommen und abgedankt. Ist mit dem Meßner- oder Organistendienste der Schullehrerdienst verbunden, so ist sich bei Anstellung oder Entfernung des betreffenden Individuums an die durch die politische Schulverfassung vorgezeichnete Vorschrift zu halten. 8- io. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hält von Zeit zu Zeit, und so ost es die Berathungen der Kir- Derwendung des Kirchen-Vermögens erfordert, ihre Berathungen, zu denen der geistliche Vermattung"" Vorsteher die Einladung ergehen läßt. Wohnt der Kirchen-Patron oder dessen Stellvertreter im Bereiche der Diözese, so ist derselbe von der Zeit der in Rede stehenden periodischen oder sonst etwa nothwendkgen Berathungen in die Kenntniß zu setzen und ihm anheim zu stellen, ob er sich in Person einfinden oder bei denselben vertreten lassen wolle. Bei Kirchen und Pfründen, rücksichtlich welcher das Patronats-Recht von einer landesfürstlichen Behörde ausgeübt wird, behält sich das f. b. Ordinariat vor, das erfor¬ derliche Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungs-Behörden zu pflegen. Jedes Berathungsmitglied ist berechtiget und verpflichtet über die zu berathenden oder zu beschließenden Gegenstände seine Meinung unumwunden auszusprechen und seine auf den Nutzen und das Gedeihen des Kirchengutes abzielenden Anträge zu machen. Im Falle der Nichtbeachtung derselben kann die Anzeige an den Bezirks-Dechant und im weiteren Zuge an das f. b. Ordinariat erstattet werden. 8. 11. Nach dem kanonischen Rechte hat der Kirchen-Patron in Bezug auf die Verwaltung <ü Verhältniß des des Kirchen-Vermögens im Allgemeinen das Recht, beziehungsweise die Pflicht, die Kirche ^Vecmögens^Ber" bei dem Ihrigen zu schützen. — Welche Rechte dem Patrone in Oesterreich im Sinne der waltung. Kirchengesetze und in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktober 1858 von nun an zustehen, ist aus den Bestimmungen der gegenwärtigen Anweisung zu ersehen. 8- 12. Wenn bei einzelnen geistlichen Körperschaften oder Anstalten (instituta «h pia looa) l«8titut» et pi» kirchlich genehmigte Statuten über die Vermögens-Verwaltung bestehen, so soll es bei den- selben verbleiben. II. Abschnitt. Bestimmungen über die «tttt und Weise der Vermattung des Rirchen- und SWungs -Vermögens. 8- 13. Das einer Kirche eigenthümliche Vermögen besteht nebst den zur Abhaltung der Arten des Kirchen¬ kirchlichen Verrichtungen vorhandenen Utensilien und Geräthschaftcn und dem sonstigen beweg- Vermögens, liehen Gute aus allen der Kirche eigenthümlichen Gebäuden, Grundstücken, Kapitalien, Ein¬ künften und Gerechtsamen, deren Nutzungen, Zinsen und Erträgnisse zur Bestreitung der gottesdienstlichen Bedürfnisse, und insoweit es unbeschadet dieser Bedürfnisse geschehen kann, auch zur baulichen Erhaltung der kirchlichen und pfarrlichen Gebäude verwendet werden können. 8> 14. Bei jeder Pfarr- oder Filialkirche, auch wenn dieselbe einer säcular- oder regulär- Kirchen-Jnventaricn- geistlichen Communität einverleibt ist, soll über das gesummte bewegliche und unbewegliche Vermögen derselben nach dem Formulare I. ein Inventarnim geführt werden, in welchem 6 die durch Zuwachs oder Abfall sich ergebenden Aenderungen in jedem Jahre genau vorzu¬ merken sind. Das Kirchen-Jnventarium ist bei dem Antritte eines neuen geistlichen Vor¬ stehers in drei Exemplaren neu zu verfassen, von denen eines in der Kirchen-Kasse, das zweite bei dem f. b. Ordinariate aufbewahrt, das dritte aber an den Patron beziehungsweise an die Landesstelle eingesendet wird. 8- 15. Kirchen-Kassen. Alle die Kirche und das zu derselben gehörige Vermögen betreffenden Urkunden, das vollständig und richtig verfaßte Inventar, die Stiftbriefe, Rechnungen, ferner alle Ka- Pitalien-Jnstrumente, diese mögen in Privat-Dvkumenten oder in öffentlichen Obligationen bestehen, dann alles bare Geld, welches nicht zur fruchtbringenden Verwendung geeignet und bestimmt ist, mit Ausnahme dessen, was zu den vorfallenden kleinern und gewöhnlichen Zahlungen erfordert wird, müssen sicher verwahrt werden. Zu diesem Ende soll bei jeder Kirche, welche ein eigenes Vermögen besitzt eine feste mit drei verschiedenen Schlössern und Schlüsseln versehene eiserne oder von dauerhaftem Holze gearbeitete mit Eisen beschlagene Kasse vorhanden sein. Diese soll entweder in der Sakristei oder im Pfarr- oder Kuraten- Hause oder an einem andern gegen Feuer und sonstige Gefahr sichern Orte sorgfältig verwahrt gehalten werden. Die drei verschiedenen Schlüssel dieser Kasse werden unter die Mitglieder der Kirchen- Dermögens-Verwaltung in der Art vertheilt, daß der geistliche Kirchen-Vorsteher und jeder der zwei Kirchenkämmerer je einen davon in die Verwahrung erhalten, so daß wenn die Kaffe geöffnet werden soll, alle diese drei Personen zugleich gegenwärtig sein müßen und nur in Krankheits- und andern Verhinderungsfällen eine derselben mit ihrem Schlüssel durch einen anderen rechtschaffenen Cingcpfarrten sich vertreten lassen kann. Ist das Geschäft, weßwegen die Kasse geöffnet worden, abgemacht, so soll dieselbe wieder sorgfältig verschlossen und jeder der drei Schlüssel in Verwahrung genommen werden. 8- 16. Archivlastcn. Wenn die Kirchen-Kasse zur Aufbewahrung aller die Verwaltung des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens betreffenden Schriften nicht genug Raum hat, so ist zur Aufbe¬ wahrung der minder wichtigen Gegenstände ein Archivkasten anzuschaffen. 8. 17. Jnstruktioiismaßigc Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung ist verpflichtet genau und gewissenhaft darauf Vchm°Vttmögens"- zu sehen, daß das kircheneigenthümliche Vermögen nicht nur für seine Bestimmung zur Feier des Gottesdienstes, Verwaltung der h. Sakramente u. s. w. erhalten und verwendet, sondern auch durch angemessene Sparsamkeit dergestalt vermehrt werde, daß es bei eintretenden Be¬ dürfnissen, wie bei vorkommenden Reparaturen und Bauten an kirchlichen und pfarrlichen Gebäuden ins Mitleiden gezogen werden könne. Erhaltung des Stamm-Vermögens. 8- 18. Veräußerung und Be- Nach dem Artikel XXX des Concordates sollen Kirchengüter weder verkauft, noch imd^PfriiMn-Ver- E einer beträchlichen Last beschwert werden, ohne daß sowohl der heilige Stuhl als auch mögens. Seine Majestät der Kaiser oder Jene, welche Dieselben hiemit zu beauftragen finden, dazu ihre Einwilligung gegeben haben. In Vollziehung dieser Bestimmungen ist in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Juni 1860 mit dem hohen Ministerial-Erlaffe vom 20. Juni 1860, (R. G. B. Nr. 162) Nachstehendes angeordnet worden: ») Veräußerung Um die Erlaubniß Seiner Majestät zur Veräußerung eines, den Werth von Ein¬ hundert Gulden österreichischer Währung überschreitenden kirchlichen Gutes zu erwirken, ist das Gesuch sammt den erforderlichen Belegen dem f. b. Ordinariate vorzulegen, welches es zugleich mit seinem Gutachten der politischen Landesstelle mittheilen wird. Handelt es sich um ein Kirchengut, dessen Werth achttausend Gulden österreichischer Währung nicht übersteigt, so kann, wenn das s. b. Ordinariat die Bitte um die Bewilligung zur Veräußerung unterstützt, die politische Landesstelle die landessürstliche Bewilligung aussprechen.— Wenn das f. b. Ordinariat das Ansuchen nicht unterstützt, oder es sich um eine höhere Summe 7 handelt, so ist die Sache dem hohen Ministerium vorzulegen, welches, wenn der Werth des zu veräußernden Gutes die Summe von zwanzigtausend Gulden österreichischer Währung über¬ schreitet, die Allerhöchste Schlußfassung einzuholen hat. Die Belastung eines Kirchengutes, welche die Summe von Eintausend Gulden österreichischer Währung übersteigt, ist als eine beträchtliche anzusehen. Als eine solche ist es ferner zu behandeln, wenn Grundstücke, Wohngebäude oder Gerechtsame auf mehr als drei Jahre in Bestand gegeben werden, wie auch wenn ausbedungen wird, daß der Pachtschilling oder Miethzins für mehr als Ein Jahr in vorhinein zu entrichten sei. Zum Behufe einer beträchtlichen Belastung kirchlicher Güter oder Einkünfte ist das Gesuch um die landesfürstliche Genehmigung sammt oen erforderlichen Belegen dem s. b. Or¬ dinariate vorzulegen, welches es zugleich mit seinem Gutachten der politischen Landesstelle mittheilen wird. Wenn die Belastung die Summe von fünfzehntausend Gulden österreichischer Währung nicht überschreitet, desgleichen wenn es sich um die Nbschließung eines, als beträchtliche Be¬ lastung geltenden Pacht- oder Miethvertrages für die Dauer von nicht mehr als fünfzehn Jahren handelt, so geruhten S. k. k. apost. Majestät die politische Landesstelle zu ermächtigen, hiezu die Erlaubnis in dem Falle zu ertheilen, wenn das f. b. Ordinariat die Bitte um Ge¬ nehmigung unterstützt. Wenn das f. b. Ordinariat das Ansuchen nicht unterstützt, oder es sich um eine höhere Summe oder um einen Pacht- oder Miethvertrag von längerer Dauer handelt, so ist die Sache dem hohen Ministerium vorzulegen, welches, wenn das Kirchengut mit einer, die Höhe von vierzigtausend Gulden österreichischer Währung übersteigenden Summe belastet, oder ein Pacht- oder Miethvertrag für die Dauer von mehr als dreißig Jahren abgeschlossen wird, die Allerhöchste Schlußfassung einzuholen hat. Zu den Belegen, mit welchen die Gesuche um die landesfürstliche Erlaubnis zur Veräußerung oder Belastung zu versehen sind, gehört nach Beschaffenheit des Falles das Gutachten des Patrons oder seines Stellvertreters. Bei der Veräußerung eines den Werth von hundert Gulden österreichischer Währung nicht überschreitenden Kirchengutes und bei einer nicht beträchtlichen Belastung eines solchen Gutes ist nach den Bestimmungen vorzugehen, welche für die kirchliche Vermögens-Verwaltung maßgebend sind. Eine Veräußerung oder Belastung des Kirchen-Vermögens, welche mit Hintansetzung der vorstehenden Vorschriften vorgenvmmen wird, ist als ungiltig anzusehen. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat sich demnach, so oft eine Veräußerung oder was immer für eine Belastung des kircheneigenthümlichen Gutes nothwendig wird, behufs der Erwirkung der Genehmigung nach gepflogener Einvernehmung des Kirchen-Patrons an das s. b. Ordinariat zu wenden. Als eine Veräußerung sind übrigens auch alle Auslagen an¬ zusehen, zu deren Bestreitung das Stamm-Vermögen in Anspruch genommen wird. In diese Kategorie gehört auch die Aufkündigung der Stamm-Kapitalien, wenn dieselbe nicht zum Zwecke einer neuen Elozirung vorgenommen wird. k. Von den kirchlichen Einnahms - Wnellen. 8- 19. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß das Erträgniß der einzelnen Einnahms-Quellen zur rechten Zeit eingehe und die erforderlichen Auslagen bestritten werden. Um in dieser Hinsicht ordnungsmäßig vorzugehen, hat die Kirchen-Vermögen-Ver¬ waltung über Einnahmen und Ausgaben, welche nur gegen vorschriftmäßig ausgestellte Quit¬ tungen zu geschehen haben, ordentliche Journale zu führen. Die Kirchen-Verwaltung bleibt dafür verantwortlich, daß alle Giebigkeiten zur gehörigen Zeit eingebracht werden und keine Art Rückstände sich anhäufen: daher sie auch für jede durch ihr Saumsal uneinbringlich gewordene Einnahmspost haftet. In Hinsicht auf die verschiedenen Ertragszweige des kirch¬ lichen Einkommens wird die Kirchen-Vermögens-Verwaltung auf die genaue Befolgung nach¬ flehender Vorschriften gewiesen. 8- 20. Die Interessen von Staats- und öffentlichen Fonds-Obligazionen sind zur Verfalls¬ zeit zu erheben. Die diesfälligen Quittungen sind von der Kirchen-Verwaltung auszufertigcn, und mit dem pfarrämtlichen Siegel zu versehen. Sind die Kirchenkämmerer des Schreibens b) Belastung. Vernehmung des Patrones. Aufkündigung von Stamm-Kapitalien. Empfangs und Ans- gabs-Journale. Interesse» von Staats- und öffent¬ lichen Fonds-Obli- gazionen. 8 Verw erthung der Kir¬ chen-Realitäten. ») Verpachtung der Realitäten. Erste Verpachtung. Pachterneuerung. Ausnahmsweise! Vorgang bei Ver¬ pachtungen. Genehmigung der Pachtverträge Bermiethung der Häuser. k) Verkauf der Re¬ alitäten. unkundig, so müssen sie ihren Namen (welcher von einem sich zu erbittenden Namensfertiger, der sich als solcher auch zu unterzeichnen hat, beizufügen ist) ihr Kreuz- oder Handzeichen beisetzen, und es ist nicht zulässig, daß der Kirchen-Vorsteher diese Quittungen eigenmächtig ausstelle, die Namen der Kirchenkämmerer ohne deren Vorwissen von einem Schreibkundigen beisetzen oder mehrere Quittungen gleich in voraus unterfertigen lasse. 8. 21. Die der Kirche eigenthümlichen Realitäten sind zu ihrem Vortheile auf die möglichst beste Weise zu benützen; da erfahrungsgemäß die Bearbeitung der Grundstücke ans eigene Rechnung durch gedungene Leute in der Regel wenig Vortheil bringt, so kann im Allge¬ meinen die Verpachtung derselben empfohlen werden. Ausgenommen von der Verpachtung bleibt der Holzschlag in kirchlichen Waldungen, Hutweiden, Alpen und sonstigen Realitäten der Kirche. Bei Realitäten, welche in Pacht gegeben werden wollen, ist als Ausrufspreis der bisherige Ertrag anzunehmen; wo dieses nach Maßgabe der Umstände nicht räthlich erscheint, muß zur Ausmittlung eines entsprechenden Ausrufspreises eine Schätzung durch sachverständige und verläßliche Männer vorgenommen werden. Die Verpachtung muß in der Regel durch öffentliche Versteigerung vor sich gehen; die Versteigerungs-Bedingnisse sind im Eingänge des Lizitations-Protokolls wörtlich aufzunehmen, und der Ersteher hat das Lizitations-Protokoll eigenhändig zu unterschreiben, und wenn er des Schreibens unkundig ist, haben sich zwei beim Versteigerungs-Geschäfte unbetheiligte Personen als Namensfertiger und Zeugen bei seinem Handzeichen zu unterzeichnen. §. 22. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat darüber zu wachen, daß rechtzeitig vor dem Ausgang der Pachtzeit auf eine weitere Verpachtung der Realitäten vorgedacht und zu diesem Ende nach vorläufiger Kundmachung eine neue öffentliche Versteigerung abgehalten werde, wobei der bisherige Pachtschilling als Ausrusspreis anzunehmen ist. Für den der Kirche durch verabsäumte rechtzeitige Pacht-Erneuerung allenfalls entstehenden Nutzungs-Entgang bleibt die Kirchen-Vermögens-Verwaltung haftend und ersatzpflichtig. 23. Sollte die Kirchen-Vermögens-Verwaltung aus besondern Gründen die Verpachtung außer dem Wege der öffentlichen Versteigerung vortheilhafter finden, oder zum Ausrufspreise einen geringem Betrag als den bisherigen Pachtschilling bestimmen wollen, so hat sie jedesmal nach eingeholter Aeußerung des Kirchen-Patrons die Gründe hiefür dem f. b. Ordinariate vorzutragen und dessen Bewilligung einzuholen. 24. Die Verpachtung kirchlicher Realitäten mittelst öffentlicher Versteigerung, wenn sie nicht über drei Jahre dauern soll, kann die Kirchen-Vermögens-Verwaltung selbst vornehmen. Ueber Verpachtungen auf längere Dauer müssen dagegen die Lizitations-Protokolle nach vorläufiger Aeußerung des Kirchen-Patrons dem f. b. Ordinariate zur Genehmigung vorgelegt werden. 8. 25. Häuser, welche einer Kirche gehören, sind gegen die gesetzliche Kündigungsfrist zu vermiethen. Soll die Vermiethung über drei Jahre dauern, so muß die Zustimmung des f. b. Ordinariates cingeholt werden. 8. 26. Nach dem Kirchen-Gesetze soll das Kirchen-Vermögen wo möglich in liegenden Gründen bestehen; die letztem sollen daher in der Regel nicht veräußert werden. Wo jedoch die eigene Bearbeitung der Gründftücke oder ihre Verpachtung wenig abwirft, und die Kirchen- Vermögens-Verwaltung den Verkauf der Grundstücke oder anderer Realitäten gegen frucht¬ bringende Anlegung des daraus zu lösenden Kapitals für die Kirche vortheilhaft erachtet, können nach Einvernehmung des Kirchen-Patrons die Verkaufs-Anträge unter Darstellung aller einrathenden Umstände dem f. b. Ordinariate vorgelegt, zugleich aber muß auch der dermalige 9 Ertrag der bezüglichen Realitäten und deren Schätzungswerts ausgewiesen, auch ein Entwurf der Verkaufsbedingnisse beigefügt und dann die höhere Entscheidung abgewartet werden. Der Verkauf von Kirchen-Realitäten geschieht im öffentlichen Lizitationswege, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse das Gegentheil anrathen. 8- 27. Das Bau- und Brennholz, so wie sonstige Forstprodukte darf die Kirchen-Ver- Verlaus der Forst- mögens-Verwaltung aus den Kirchenwaldungen verkaufen, insofern der Holzschlag in dem gegebenen Falle nach dem Forstgesetze gestattet ist. 8. 28. Zu den Einkünften der Kirche gehören die Sammelgelder, welche mittelst des Sammelgelder. Opferstockes oder der Sammelbüchse eingehen. Diese müssen mit der Sperre versehen sein, und dürsen nie von dem Kirchen-Vorsteher allein, sondern in Gegenwart der beiden Kirchen- pröpste geöffnet werden. Das gesammelte Geld wird sogleich abgezählt, der Betrag im Einnahms-Journale vorgemerkt und in der Kirchen-Kasse aufbewahrt. 8- 29. An Stollgebühren haben die Kirchen nur auf die unter dem Namen „Funeration" Stollgebilhren. bekannten Gebühren für das Geläute bei Begräbnissen und Todtenoffizien, — für die dabei benützten Kirchen-Paramente und für die Grabstellen Anspruch; diese Gebühren sind nach der bestehenden Stollordnung einzuheben, und unter spezieller Nachweisung für die Kirche zu verrechnen. 8- 30. Die Stuhlzinsungen für gepachtete oder abgelöste Kirchensitze müssen für die Kirche Stuhlzinsungen, verrechnet werden, und es sind in der Kirchen-Rechnung die dießfälligen Ablösungsbeträge nach der Zahl der Bänke und Sitze nachzuweisen. 0. Bestreitung der Kirchen-Auslagen. 8- 31. Die sistemisirten und wiederkehrenden Kirchen-Auslagen ohne Unterschied des Be- Im Allgemeine», träges hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung aus dem kurrenten Einkommen zu bestreiten und im Ausgabs-Journale zu verrechnen. Auslagen für vorübergehende Kirchen-Bedürfnisse und für kleine Ausbesserungen Bestreitung nicht st¬ an den Kirchengebäuden darf die Kirchen-Vermögens-Verwaltung aus dem kurrenten Ein- stcmisirter Auslagen, kommen unter eigener Verantwortung und ohne Einholung der Ordinariats-Genehmigung bestreiten, wenn solche den Betrag von zwanzig Gulden österreichischer Währung nicht überschreiten. Die Ausgabsbewilligung zu nicht sistemisirten Auslagen aus dem Kurrent-Ein- kommen über zwanzig Gulden und bis zum Betrage von fünfzig Gulden österreichischer Währung ertheilt' der Bezirks-Dechant oder der hiemit betraute Ordinariats-Kommissär, über diesen Betrag hinaus ist die f. b. Ordinariats-Genehmigung erforderlich, an welches Fall für Fall die Kirchen-Vermögens-Verwaltung die mit dein Gutachten des Kirchen-Patrons belegten Gesuche zu leiten hat. Die Genehmigung des Ordinariates ist auch in jenen Fällen einzuholen, wenn der Kirchen-Patron oder dessen Stellvertreter bei der Berathung der Kirchen-Vermögens- Verwaltung über derlei Auslagen das Begehren stellt, daß der Gegenstand dem f. b. Ordi¬ nariate zur Entscheidung vorgelegt werde. Aus dem Stamm-Vermögen der Kirche darf ohne eingeholte Ordinariats-Zu¬ stimmung keine wie immer geartete kirchliche Auslage bestritten werden. 8. 32. Rücksichtlich einiger Kirchen-Auslagen haben folgende Bestimmungen zur Richtschnur V Auf gestiftete Messen und Andachten dürfen nur jene Beträge beausgabt werden, .lagen, welche vermöge der vorhandenen bestätigten Stiftbriefe dem Pfarrer, Kaplane, Schullehrer, ^und^Andachttn^" 10 Meßner, den Armen re. gebühren, und durch das eingegangene und verrechnete Erträgniß des bezüglichen Bedeckungs-Fondes an Stiftungs-Kapitalien oder Stiftungs-Realitäten wirklich gedeckt sind; reichen die Stiftungs-Erträgnisse zur vollen Deckung der stiftungsmäßigen Bezüge nicht hin, so ist deren Reduzirung in Antrag zu bringen. 8. 33. Aus immatrttulirte Die für sogenannte immatrikulirte Messen und Offiziaturen vorkommenden Bezüge essen^un^.^sftzla- dürfen nur dann nach vorläufiger Einholung der Ordinariats-Genehmigung aus dem Kirchen- Einkommen beausgabt werden, wenn die Kirche hiedurch in der Bestreitung ihrer übrigen Bedürfnisse nicht beirrt und beeinträchtiget wird, und dürfen nicht als Stiftungs-Bezüge, sondern von denselben ausgeschieden nur als Remunerationen behandelt und beausgabt werden. 8- 34. Kirchcn-Ersordcr- Bei dem Verbrauche an Kirchen-Erfordernissen für Wachs, Oel, Weihrauch w. ist mit Rücksicht auf die maßgebenden Orts-Verhältnisse und zur Schonung des kirchlichen Ver¬ mögens jeder unverhältnißmäßige Aufwand zu vermeiden; wenn aus der Prüfung der Kirchen- Rechnungen sich ein gegründeter Anlaß bieten sollte, behält sich das f. b. Ordinariat vor, von Fall zu Fall rücksichtlich einzelner Kirchen restringirende Bestimmungen zu erlassen. Wenn einzelne Parteien oder Körperschaften die Abhaltung von kirchlichen Feier- f lichkeiten nachsuchen, so haben in der Regel dieselben die erforderlichen Wachskerzen in Natura >. beizustcllen, oder der Kirche eine von der Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu bestimmende angemessene Entschädigung zu leisten. 8- 35. Congrua-Beitrage Die Sistemisirung von Congrua-Beiträgen für Seelsorger und von Gehalts-Bei- ^ehNw-Vcttw4cftir trägen für Schullehrer, Organisten und Meßner aus dem Kirchen-Einkommen unterliegt der Schullehrer, Orga- Ordinariats-Genehmigung, nisten und Meßner. 8. 36. Thnrmnhren. Die Anschaffung und Erhaltung der Thurmuhren liegt der Gemeinde ob; eine Beitragsleistung hiezu aus dem Kirchen-Vermögen kann nur bei vermöglicheren Kirchen vom f. b. Ordinariate bewilliget werden. 8- 37. Bau-Conservations- Die Verausgabung von Conservationskosten zur Erhaltung der surta t66ta an und"WirckschMge" Psarrhöfen und an pfarrlichen Wirthschastsgebäuden aus dem Kirchen-Vermögen bleibt un- bänden. tersagt, weil dieselben fassionsmäßig die Pfründen-Nutznießer zu bestreiten haben. 8- 38. Leichenhöfe. Die Reparaturskosten an Leichenhöfen dürfen nur dann aus dem Kirchen-Vermögen bestritten werden, wenn die Kirche die Grabstell-Gebühren bezieht, widrigens solche Herstel¬ lungen den Pfarrgemeinden auf ihre eigenen Kosten zur Ausführung zu überlassen sind. 8. 39. Leichenkammern. Die Leichenkammern sind als eine lokale Sanitätsmaßregel zu behandeln, daher die Kosten für die Errichtung derselben und für die Erhaltung der bestehenden nicht aus dem Kirchen-Vermögen, sondern insoferne nicht durch Privatverträge oder Uebereinkommen etwas anderes festgesetzt worden ist, aus Gemeindemitteln zu bestreiten sind. 8- 40. Asftkurmiugdrrkir- Wenn zur Assekurirung der Kirchen- und Pfarrhofgebäude das Kirchen-Vermögen ^'gMude. * m Anspruch genommen werden will, ist hiezu die Ordinariats-Bewilligung erforderlich; bei jenen Kirchen hingegen, welche diese Kosten aus dem Kurrent-Einkommen zu bestreiten nicht . in der Lage sind, wird es Aufgabe der Kirchen-Vermögens-Verwaltung sein, die jährlichen Assekuranz-Gebühren durch Beiträge von Seiten derjenigen, welchen die Erhaltung dieser Gebäude obliegt, sicher zu stellen. 11 8. 41. Die mit 3 sl. 15 kr. öftere. Währung sistemisirte Visitations-Gebühr der Schul- Visitations-Gebühr distrikts-Ausseher ist aus dem Kirchen-Vermögen, bei erwiesenen Unzulänglichkeit desselben Aufsehen^ aber aus dem Lokal-Schulfonde zu erfolgen, und in Ermanglung eines solchen aus dem Normal-Schulsonde anzusprechen, sosern nicht der Schulort zugleich der Amtssitz des Schul- distrikts-Aussehers ist. 8. 42. Aus Kanzlei-Ersorderniffe dürfen nur die Kosten der Anschaffung der gedruckten Kanzlei-Erforder- Blanquetten für die Kirchen-Rechnung und ihrer Beilagen aus dem Kirchen-Vermögen in Ausgabe verrechnet werden. Sollten bei einigen größeru Kirchen anläßlich ihrer Vermögens-Verwaltung die Kanzlei-Auslagen wesentlich und dauernd gesteigert werden, so wird das f. b. Ordinariat keinen Anstand nehmen, über begründetes Einschreiten fixe Pauschalien zu bewilligen. 8- 43. Die Auslagen an Stempeln, Zeugen- und Zustellungs-Gebühren, dann die Kosten Auslagen für die im für die Entlohnung des Vertreters und der Sachverständigen, die aufgelaufenen und liquid vorkommcndenEV^r- befundenen Commissions-Kosten, die nach dem Gebühren-Gesetze vom 9. Februar 1850 zur Handlungen. Berichtigung ausgewiesenen l. s. Steuern w. sind für jede im Interesse der Kirche vorkom- mcnde Verhandlung abgesondert in einen Ausweis zu bringen, welcher mit den hiezu erfor¬ derlichen Belegen an Erpensar- und gerichtlichen Gebühren-Roten, Quittungen, Zahlungs- Aufträgen, Reise-Partikularien re. zu belegen ist. Die in solchen Verzeichnissen spezifizirten Auslagen sind in der Kirchen-Rechnung unter Berufung auf das Verzeichnis nur summarisch in Ausgabe zu verrechnen. 8. 44. Die Reisekosten der politischen, dann der Baubeamten und des Sanitäts-Personals, Reisekosten der poli- endlich der Bezirks-Dechante oder sonstigen Abgeordneten des f. b. Ordinariates in Kirchen-, bx^^/cn "dcs^anl- Pfarr- und Friedhöf-Bauangelegenheiten, dann bei Temporalien-Uebcrgaben und Jnstalli- Ms'-Personalster rungen sind erst nach erfolgter Adjustirung der bezüglichen Partikularien, welche zum Behufe Bezirks-Dechante u. der Prüfung an das f. b. Ordinariat vorzulegen sind, aus dem Kirchen-Vermögen zu bestreiten, und es ist die dießfällige Ausgabspost mit der Ordinariatsanweisungs-Verordnung, dem Par¬ tikulare und mit der Perzipienten-Quittuug zu dokumentnem 8. 45. Die Beiträge, welche die Kirchen zur Bestreitung der Aüslagen für die Diözesan- Auslagen für die Centralleitung der Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu leisten haben, werden vom f. b. Or- der dinariate festgesetzt, sind unter diesem Titel in Ausgabe zu verrechnen, und in den bestimmten 'Verwaltung?" Fristen an das f. b. Ordinariat abzuführen. 8- 46. Wenn größere Bau- und Reparationskosten für die Kirche oder ihre Gebäude er- Auslagen auf Neu¬ forderlich sind, so hat die Kirchen-Vcrmögens-Verwaltung nach vorläufiger Anfertigung des und Conser- Bauprogramms die Kostenüberschläge durch Bauverständige entwerfen zu lassen, und mit dem g°n"an den kirch"-° Extrakte der letzten Kirchen-Rechnung, woraus die Zulänglichkeit des Kirchen-Vermögens zur lichen Gebäuden. Bestreitung der Auslage ersehen werden kann, nach eingeholter Aeußerung des Kirchen-Pa¬ trons dem Ordinariate vorzulegen. Kann die Ausgabe aus dem kurrenten Kirchen-Einkommen nicht bestritten werden, so ist zugleich der Antrag zu stellen, ans welche Art die Baukosten zu decken wären. Nach Vollendung und vorgenommener Kollaudirung der Bauten ist unter Vorlage der Bauverhandlungs-Akten, des Kollaudirungs-Protokolls und einer vollständig dokumentirten Bau¬ rechnung um die definitive Ausgabspassirung der Baukosten bei dem f. b. Ordinariate einzuschreiten. v. Fruchtbringende Anlegung von Kirchen- und Stistungs-Kapitalien bei Privaten. 8- 47. Alle einer Kirche oder Stiftung als Vermächtniß, Erbtheil oder in anderer Weise zufallenden, so wie die aus dem Kurrent-Einkommen erübrigten Baarbeträge sind, falls 2* 12 Förmlichkeiten der Schuldurkunde. Aeußere Förmlichkei¬ ten der Schuldur¬ kunde. Einlösung einer Pri- vatsordcrung im Cesfionswege. Förmlichkeiten der Cession. Beurtheilung der Sicherheit einer For¬ derung nach dem Werthc und Lastcn- stande der Realität. Nachweisung des Hypothekarwcrthes im Allgemeinen. dafür nicht öffentliche Obligationen angekauft werden, oder ausdrücklich eine andere Ver¬ wendung derselben angeordnet wurde, bei Privaten zu den landesüblichen Interessen unter Beobachtung folgender Vorsichts-Maßregeln fruchtbringend anzulegcn. 8- 48. In dem bezüglichen Schuldscheine ist die Kirche, welcher das Kapital gehört, bei Stiftungen aber der Name des Stifters und die Kirche, zu welcher die Stiftung bestimmt ist, genau zu bezeichnen, und die Klausel aufzunehmen, daß es dem Gläubiger frei stehen solle, das Kapital im Falle, als die Zinsen nicht längstens binnen sechs Wochen nach der Ver¬ fallszeit berichtiget würden, sogleich ohne alle Aufkündigung einzubringen; ferner hat sich der Schuldner im Falle, als ein Haus zur Hypothek bestellt wird, zu verpflichten, für die un¬ unterbrochene Versicherung desselben gegen Brandschaden mit einem das Darlehen vollkommen deckenden Betrage zu sorgen, und sich hierüber bei der Jnteressenzahlung jedesmal umsoge- wißer auszuweisen, als sonst die Kirchen-Vermögens-Verwaltung im Falle der Unterlassung dieser Sicherheits-Nachweisung berechtiget sein sollte, das Kapital sogleich ohne alle Aufkün¬ digung einzubringen; endlich ist der Kirche auch die Jntabulations-Bewilligung zur Sicher¬ stellung des Kapitals so wie der Zinsen, allfälliger Einbringungskosten und Nebenverbind¬ lichkeiten zu ertheilen. 8- 49. Der Schuldschein ist vom Schuldner und außerdem von zwei schreibenskundigen Zeugen zu unterfertigen; im Falle als der Schuldner nicht schreiben könnte, von ihm zu unterkreuzen, und dem Kreuzzeichen der Name des Schuldners von einem der zwei Zeugen, welcher sich sohin als Namensfertiger und Zeuge zu unterfertigen hat, beizusetzcn; auch ist es wünschenswerth, daß die Unterschrift des Schuldners wo möglich gerichtlich oder notariell beglaubigt wird. 8- SO. Forderungen dritter Personen dürfen für eine Kirche oder Stiftung nur dann im Cesfionswege eingelöst werden, wenn der darüber bestehende Schuldschein mit allen hier vor¬ geschriebenen Förmlichkeiten versehen ist, oder wenn der Schuldner bei Abgang dieser Förm¬ lichkeiten die hier vorgeschriebenen Verbindlichkeiten nachträglich auf sich nimmt, was mittelst einer in die Cession anfzunehmenden Erklärung geschehen kann, und in dem Falle genügt, als die Hypothekar-Realität auch für diese nachträglichen Verbindlichkeiten durch Jntabulation dieser Erklärung genügende Sicherheit gewährt. 8- 51. In der Cession hat der Schuldner auch jedenfalls die Richtigkeit der Forderung, so wie die Kirche als neuen Gläubiger anzuerkennen, und zu diesem Behufe die Cessions- urkunde mit dem Cedenten und zwei Zeugen zu unterfertigen. Sollte der Cedent oder Schuldner nicht schreiben können, so hat derselbe sein Kreuzzeichen unter Beobachtung der in dieser Beziehung bei den Schuldscheinen vorgeschriö- benen Förmlichkeiten beizusetzen. 8- 52. Die Sicherheit eines Kapitals wird nach dem Wertste der verhvpothecirten Realität und nach deren Lastenstande beurthellt. 8- 53. Der Werth einer Hypothek kann nachgewiesen werden: a) Durch gerichtliche Schätzung b) durch den Kataster, — und e) bei Gebäuden in Orten, wo die Steuer nach dem Zinserträge entrichtet wird, durch Zinsfassionen. aä u) Der zum Behufe der Elozirung eines Kirchen- oder Stiftungs-Kapitals vorzunehmenden gerichtlichen Schätzung ist stets die betreffende KirchenWorftehung beizuziehen; auch ist bei einer solchen Schätzung der Werth der nur aus Holz, Lehm oder anderem nicht 13 feuerfesten Materiale errichteten Gebäude nicht in Anschlag zu bringen, eine bedeutende Ab¬ weichung des Schätzwertes vom Katastralwerthe aber gehörig zu begründen. aä b) Nachdem im Kataster die Realitäten nicht nach den Grundbuchs-Nummern bezeichnet erscheinen, so ist nachzuweisen, welche von den im Katastral-Auszuge enthaltenen Grundharzellen zu der verhypothecirten Realität gehören. Als Werth ist der 20fache Betrag des Katastral-Reinertrages anzunehmen. aä e) Der Zinsertrag ist durch die amtlich beglaubigten Zinssassionen der letzten 6 Jahre darzuthun. Vom sechsjährigen Durchschnittsertrage sind alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern sammt Zuschlägen, so wie sämmtliche Kosten der Erhaltung in Abzug zu bringen, so daß sich der verbleibende Rest als Reinertrag darftellt. Der Werth eines solchen Hauses entspricht, — falls dessen guter Bauzustand glaubwürdig dargethan ist, diesem 20fachen Reinerträge. 8- 54. Wenn es den Parteien, welche ein Darlehen von der Kirche zu erhalten wünschen, nicht möglich ist, den Werth der Realität nach diesen allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen, so kann dieser Werth, wenn die Realität ganz schuldenfrei oder nur wenig belastet ist, auch auf andere glaubwürdige Weise, insbesondere durch Uebergabs-, Kaufs- und Eheverträge, so wie durch bei Todesfällen vorgenommene Schätzung der Realität in dem Falle dargethan werden, wenn die Kirchen-Vermögens-Verwaltung aus eigener Ueberzeugung zu bestätigen in der Lage ist, daß der in den obbezogenen Urkunden aufgenommene Werth dem reellen Werthe entspricht, und daß alle betreffenden Bestandtheile zur bestellten Hypothek gehören. Darstellung des Hy- pothekarwerthes in bcsondern Fällen. 8. 55. Der Lastenstand einer Realität ist durch den Grundbuchs-Ertrakt, in Fällen aber, wo die Hypothekarlast nicht ziffermäßig ausgesprochen ist, insbesondere wenn Uebergabs-, Ehe- oder Heirathsverträge intabulirt erscheinen, welche die Verbindlichkeit zu Natural-Lei- stungen enthalten, auch durch die betreffenden Urkunden in Original oder beglaubigten Ab¬ schriften darzuthun. Nachweisung des Lastcnstandcs. 8. 56. Das aufzunehmende Kapital ist in dem Falle als genügend sicher gestellt zu be- Allgemeiner Grnnd- trachten, wenn dasselbe mit den vorangehenden Tabularposten, den bezüglichen dreijährigen Zinsen und dreijährigen Steuern, und mit Inbegriff der nach dem Hypothekarwerthe mit chcrung. 3'/g°/u W berechnenden Uebertragungs-Gebühr die Hypothek bei Grundstücken nicht über zwei Drittheile, bei Häusern aber nicht über die Hälfte des Werthes belastet. 8- 57. Die Partei, welche ein Kirchen- oder Stiftungs-Kapital zu erhalten wünscht, hat Vorlage der Schuld- die bezügliche Schuldurkunde nach den vorstehenden Andeutungen im Entwürfe sammt den urkunde zur Prüfung. Sicherstellungs-Dokumenten der Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu übergeben, welche sämmt¬ liche Dokumente dem f. b. Ordinariate zur Prüfung der Sicherheit vorzulegen hat. Das f. b. Ordinariat wird diese Urkunden der Prüfung unterziehen, — im Falle, daß die Hypothek genügen sollte, den Grundbuchs-Ertrakt, so wie den Entwurf des Schuld¬ scheines vidiren und sohin sämmtliche Dokumente der Kirchen-Vorftehung zur weitern Ver¬ ständigung der Partei rücksenden. 8. 58. Die Partei hat sonach die Schuldurkunde nach dem genehmigten Entwürfe aus¬ zufertigen und deren Jntabulativn selbst zu veranlassen. Ausfertigung und Jntabulation der Schuldurkunde. 8. 59. Nach erfolgter Jntabulation hat die Partei den mit der Jntabulations-Klausel Zuzählung des Dar¬ versehenen Schuldschein und einem neuen Grundbuchs-Ertrakt, welcher die Jntabulation dieses ^^bawt^ d^m' Schuldscheines bereits enthalten muß, der Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu übergeben, sichtsmaßrcgclm damit ihr von dieser das Darlehen ausbezahlt wird, wobei die Kirchen-Vermögens-Ver¬ waltung den neuen Grundbuchs-Ertrakt und den Schuldschein mit den vom f. b. Ordinariate vidirten zu vergleichen, und sich auf diese Weise die Ueberzeugung zu verschaffen hat, daß 14 mittlerweile keine Jntabulation auf die Hypothekar-Realität erfolgte und daß der neue Schuldschein nach dem Entwürfe ansgefertiget wurde. 8. 60. Bestreitung der Aus der Verpflichtung der Parteien: die Sicherstellungs-Ausweise für ihr Anleihen Sicherstellungskostcii. hx^uLringen, — folgt auch, daß sie die mit dieser Sicherstellung und deren Nachweisung verbundenen Kosten aus Eigenem zu bestreiten haben. 8- 61. Einbringung nicht Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat das Kirchen-Verinögen vor jedem wie sichetter^odcr^ nicht ümner gearteten Nachtheile möglichst zu verwahren; insbesondere hat dieselbe diejenigen Kapi- gchörig uerinteressir- talim, welche nicht vorschriftmäßig sichergestellt, oder zu geringeren als 5°/gtigen Interessen ter Forderungen, ausgeliehen sind, im Falle als für deren fernere Belassung nicht etwa eine besondere Ver¬ pflichtung der Kirche besteht, einzubringen, und im Sinne dieser Instruktion zu fruktifiziren. 8- 62. Ueberwachung des Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat ferner den Zustand der für Kirchen- oder pötheka/-Realitättiu Stiftungs-Kapitalien verpfändeten Realitäten sorgfältig zu überwachen, damit nicht durch Ver¬ schlechterung der Realität oder Anhäufung der Schulden, Steuer- und Zinsenrückstände die Forderung der Kirche der Gefahr eines Verlustes ausgesetzt wird. 8. 63. Belassung eines ge- Ein gehörig sichergestelltes Kapital ist dem Schuldner, welcher die bedungenen und^ verzinsten" Interessen in der Ordnung bezahlt, ohne besondern Grund in der Regel nicht aufzukündigen. 8- 64. Gründe zur Aufkündigung resp. Einbringung eines Kapitals insbesondere sind: u) Unregelmäßige Zahlung der Interessen , b) Anhäufung der Steuer- und Zinsen-Rückstände, e) Verminderung des Hypothekar-Werthes durch Vernachlässigung der Realität oder Devastirung der dazu gehörigen Waldungen, und ck) Unterlassung der bei Haus-Hypotheken erforderlichen Nachweisung der Feuer-Ver¬ sicherung. > 8- 65. Wenn ein intabulirtes Kirchen- oder Stiftungs-Kapital rückbezahlt wird, so gebührt Schuldner eine zur Löschung des Pfandrechtes geeignete Quittung. In dieser Quittung ist dem Schuldner, welcher das Kapital sammt Nebengebühren f. v. Ordinariat. vollständig berichtiget hat, die Bewilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Kapital sammt Zinsen und sonstigen Nebenverbindlichkeiten zu ertheilen, die Urkunde, worauf sich dieses Pfandrecht gründet, so wie der gerichtliche Bescheid, mit welchem die Einverleibung dieses Pfandrechtes bewilliget wurde, anzuführen und die Realität nach der Grundbuchs- Nummer oder ihrer sonstigen bücherlichen Einlage genau zu bezeichnen. Die Quittung selbst ist vom Kirchen-Vorsteher und von den Kirchenpröpsten, so wie von zwei Zeugen zu unter¬ fertigen, mit dem ämtlichen Siegel der Kirche zu versehen, und sohin dem f. b. Ordinariate zur Bestätigung vorzulegen. 8. 66. Nachweisung des Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung wird bei Vorlage der Ertabulations-Quittnng ten"Ausliindigun^ jedesinal den Grund der erfolgten Aufkündigung anzugeben, wenn die Aufkündigung aber von Seite des Schuldners stattfand, auch nachzuweisen haben, daß diese Aufkündigung ordnungsmäßig erfolgte. 8- 67. Nachweisung derun- Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat bei Vorlage der Ertabulations-Quittung lisiMun^^ "u das f. b. Ordinariat auch die bezüglichen Schuld-Dokumente anzuschließen und zugleich pitals. die weitere Fruktifizirung des Kapitals nachzuweisen. Da es im Interesse der Kirche oder Stiftung gelegen ist, daß ihre Kapitalien ohne Verzug und Unterbrechung fruktifizirt werden, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung Besondere Gründe zur Aufkündigung eines Kapitals. Förmlichkeiten der Extabulations-Quit- tung und deren Be¬ stätigung durch das 15 sogleich bei der Aufkündigung einer Forderung dafür zu sorgen, daß die einbezahlten Kapitalien sogleich fruchtbringend angelegt werden, was, nachdem es in der Regel der Kirchen-Vermögens- Verwaltung überlassen ist, das Kapital zum Ankäufe von Obligationen zu verwenden, oder aber bei Privaten fruchtbringend anzulegen, wohl um soweniger einem Anstande unterliegen kann, als es stets Leute genug gibt, welche Kirchen-Kapitalien gegen gute Hypothek aufzu¬ nehmen geneigt sind. Die Kundmachung, daß ein Kapital auszuleihen ist, hat die Kirchen-Vermögens- Verwaltung auf die zweckdienlichste Art rechtzeitig zu veranlassen. L. Von der Einbringung kirchlicher Nutzungen, Kapitalien und Rechten. 8. 68. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat sür die Einbringung der Interessen und Einbringung derJn- sonstigen Nutzungen der Kirche zu sorgen und dieselben, wenn sie im gütlichen Wege nicht 'Nutzungen. eingebracht werden könnten, jedenfalls noch vor Ablauf ihrer dreijährigen vom Verfallstage laufenden Verjährungszeit auch einzuklagen. Diese Klage kann und soll die Zuerkennung und Zahlung nicht nur der schon ver¬ fallenen Beträge, sondern auch der künftig fälligen Raten binnen 14 Tagen nach jeweiliger Verfallszeit bei sonstiger Erecution begehren (Verordnung vom 21. Juli 1858 R. G. B.Nr. 105.) 8. 69. Wenn andere Rechte der Kirche oder einer Stiftung im Klagswege durchzuführen Einllagung derkirch- oder Kapitalien einzuklagen sind, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung sich an das Uchcn KahNalien und s. b. Ordinariat, welches bas Weitere veranlassen wird, zu wenden, und demselben zugleich auch mit der nöthigen Information die bezüglichen Urkunden vorzulegen. 8- 70. Hat eine Kirche oder Stiftung Forderungen an eine Verlaßmasse, was namentlich Anmeldung der For- beim Todesfälle eines Geistlichen sich ergibt, so ist es Obliegenheit der Kirchen-Vermögens- Gerungen, bei Verwaltung, dieselben sammt allen Nebengcbühren bei Gericht, und zwar wo möglich mündlich unter Nachweisung des Anspruches anzumelden. 8- 71. Wird die angemeldete Forderung nicht vollständig liquidirt und berichtiget, so wie Anmeldung der For- auch jedenfalls dann, wenn eine kirchliche Forderung aus einer Erecutions- oder Concurs- ^curs^und'Execu-' Masse einzubringen ist, hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung den Gegenstand unter Anschluß tions-Verfahrcn. der bezüglichen Urkunden und gerichtlichen Bescheide bei Kirchen unter öffentlichen Patronaten der k. k. Finanz-Prokuratur, sonst aber dem f. b. Ordinariate sogleich anzuzeigen, damit das erforderliche Einschreiten im Rechtswege noch rechtzeitig durch diese Behörden wird veranlaßt werden können. 8. 72. Da sich die Kirchen-Vermögens-Verwaltung ohne Genehmigung des f. b. Ordinariates Verfahren im Falle auch im Falle, als die Kirche geklagt würde, in einen Rechtsstreit einzulassen nicht berechtiget "g""Mn^K^ge^ ist, so hat dieselbe tm Falle einer gegen sie gerichteten Klage, diese mit der nöthigen Infor¬ mation dem s. b. Ordinariate zur weitern Verfügung vorzulegen. 8- 73. Kirchen unter öffentlichem Patronate und die bei denselben bestehenden Stiftungen Vertretung der Kir- werden, wie bisher durch die k. k. Finanz-Prokuratur vor Gericht im Falle eines Einschreitens Granats"/» im Streit-Verfahren vertreten. fachen. 8- 74. Bei Kirchen unter Privat-Patronate wird das f. b. Ordinariat in Fällen, wo es Vertretung der Kir- sich nicht nur um die Einbringung rückständiger Interessen und Nutzungen handelt, die Ver- 2 in StreWchem tretung über die vorläufige Einvernehmung des Patrons von Fall zu Fall bestimmen, und wo es nur immer möglich ist, die betreffende Kirchen-Vermögens-Verwaltung zur thunlichsten Ersparung an Kosten ermächtigen. 16 8- 75. Streitigreiten zwi- Im Falle eines klagsweisen Einschreitens der Kirche gegen den Patron oder des dem Patrone. Patrons gegen die Kirche bestimmt das f. b. Ordinariat sowohl bei Kirchen unter öffentlichen als auch bei jenen unter Privat-Patronate den Vertreter der Kirche. 8- 76. Art des Einschreitens Die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen haben sowohl, wenn sie in ihrem eigenen gens-Verwaltung'bei Wirkungskreise (8- 68) als auch, wenn sie über Ermächtigung des f. b. Ordinariates bei Gericht. Gericht einschreiten, ihr Ansuchen in der Regel mündlich vorzubringen. 8- 77. Haftung der Kirchen- Der Kirchen-Vorsteher haftet der Kirche oder Stiftung solidarisch mit den beiden Vermognis-Verwal- Kirchenpröpsten für allen durch die Außerachtlassung der in den Absätzen I) und K festge¬ setzten Vorschriften verursachten Schaden, insbesondere: a) wenn durch ihr Verschulden ein zu sruktifizirendes Kapital durch längere Zeit als sechs Wochen unfruchtbringend bleibt; d) wenn von ihr kirchliche Forderungen gar nicht, verspätet oder nicht vollständig angemeldet werden; v) wenn sie vie im 8- 71 vorgeschriebene Anzeige der k. k. Finanz-Prokuratur oder dem s. b. Ordinariate rechtzeitig zu machen unterläßt, und deßhalb die Geltendmachung der Forderung nicht mehr möglich ist, endlich b) wenn sich dieselbe ohne Ermächtigung des f. b. Ordinariates in einen Rechtsstreit einläßt, oder einen solchen außer den im 8- 68 angeführten Fällen beginnt. Ankauf öffentlicher Obligationen. 8- 78. Die Verwendung barer Kirchengelder zum Ankäufe von Staats-Papieren empfiehlt sich durch die Einfachheit in der Elozirung und Erhebung der Zinsen zur bestimmten Verfalls¬ zeit; es bedarf daher hierzu keiner besonder» Ordinariats-Bewilligung. 8- 79. Anlauf der Obliga- Den Ankauf der Obligationen haben die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen selbst tionen. besorgen, und die Obligationen nebst dem beim Ankäufe erübrigten Barbetrage, so wie den an der Agiotirung bezogenen Gewinn unter Anlage der Rechnung des betreffenden Handlungs-Hauses oder Verkäufers in der Kirchen-Rechnung in Empfang zu stellen. 8- 80. VüMiruug der Zur Hintanhaltung möglicher Veräußerung oder Veruntreuung müssen alle, den iga ion i. Kirchen, Stiftungen oder Pfründen gehörigen Obligationen, welche nicht auf deren Namen ausgestellt sind, vinkulirt d. i. auf der Rückseite der Obligation der Name der Kirche, Stiftung oder Pfründe als Eigenthümerin von Seiten der k. k. Staats-Depositen-Kasse beigesetzt werden. Es sind daher die angekauften Obligationen, wenn nicht schon das betreffende Handlungs-Haus sich geneigt erklären sollte, gelegenheitlich des Ankaufes der Obligation in Wien die Vinkulirung derselben besorgen zu wollen, der Credits-Abtheilung bei der k. k. Landes- Hauptkasse in Laibach zur Veranlassung der Vinkulirung zu übergeben. In beiden Fällen ist jedoch das Dinkulum bestimmt und genau auszudrückcn, die Kirche, resp. Stiftung oder Pfründe genau zu bezeichnen, und in Fällen, wo mehrere Kirchen eines Namens sind, das unterscheidliche Kennzeichen mit dem Beisätze „in Krain" anzugeben, als beispielsweise „St. Veit ob Laibach in Krain." 8- 81. Ergänzung^des Viu- Die k. k. Staats-Depositen-Kasse ist ermächtiget, bei Haftungs-Klauseln, die eine größere Ausdehnung haben, insbesondere von Obligationen, die zur Deckung einer größern Anzahl von Stiftungen bei einer und derselben Kirche, Pfründe re. dienen, eine Abkürzung in der Art anzuwenden, daß das Vinkulum einfach auf die bezügliche Kirche, Pfründe re. für verschiedene Stiftungen zu lauten hat. In solchen Fällen sind die Antheile der einzelnen 17 Stiftungen an den Obligationen unter Fertigung der Kirchen-Vermögens-Verwaltung und des Patrons oder seines Stellvertreters auf dem Rücken der Obligation ersichtlich zu machen. Uebrigens werden die einzelnen Stistungsantheile ohnehin auch durch die Stiftsbriefe in Evidenz gehalten. 8. 82. Die Ueberweisung des Jnteressenbezuges an die Laibacher-Creditsabtheilung hat die Nederweisimg des Kirchen-Vermögens-Verwaltung selbst oder durch einen Bestellten bei der genannten Kredits- Mbache^Cr" abtheilung (Landeshauptkasse) mündlich nachzusuchen, und zu diesem Ende die Original-Obli- ditsabtheilung. gation vorzuweisen, welche ihr nach ersolgter Aufnahme in das Ueberweisungs-Verzeichniß sogleich znrückgestellt wird. 8. 83. In Ansehung der Erfordernisse zur Umschreibung und Devinkulirung der Staats- Umschreibung und Obligationen, welche als ein Eigenthum von Kirchen, Stiftungen und Pfründen sich dar- ^Obligationen.^ stellen, sind jene Vorschriften als maßgebend erklärt worden, die zu Folge hoher Ministerial- Verordnung vom 20. Juni 1860 (8- 18) bei der Veräußerung kirchlicher Güter zur Richtschnur zu dienen haben, weil die in Folge der Umschreibung ausgesertigte neue Schuldverschreibung eine von der in der alten Obligation genannten, verschiedene physische oder moralische Person als Eigenthümer bezeichnet, und die Devinkulirung in der Regel nur zu dem Zwecke ange¬ strebt wird, um mit einem durch die Staats-Obligation repräsentirten Kapitale, dessen Er- trägniß zu einein bestimmten Zwecke gewidmet ist, frei verfügen zu können. Es besteht demnach die Anordnung, daß die Umschreibung und Devinkulirung der Staats-Obligationen, welche zu dem Eigenthume einer Kirche, Stiftung oder Pfründe ge¬ hören, nur dann veranlaßt werden kann, wenn die Erklärung der betreffenden politischen Landesstelle beigebracht wird, daß den besonder» über die Veräußerung des Kirchengutes be¬ stehenden Vorschriften genügt worden sei. Wenn es sich sonach um die Umschreibung oder Devinkulirung einer Staats- Obligation handelt, haben die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen die betreffenden Obligationen dem f. b. Ordinariate zur weiteren Veranlaßung vorzulegen. 8- 84. In den Fällen, wenn die irrthümliche Vinkulirung oder Jntestirung zu einer Staats- Berichtigung irr- Obligation, welche für eine Kirche, Stiftung oder Pfründe lautet, zu berichtigen kömmt, kann, tWmlichcr Vinku- wenn diese Berichtigung nicht zur Folge hat, daß die Obligation in das Eigenthum einer andern Kirche, oder Pfründe übergehe, die irrige Jntestirung oder Vinkulirung in der Weise sanirt werden, daß auf der Rückseite der Obligation durch eine entsprechende von der Kirchen- Vermögens-Verwaltung unterfertigte und mit dein Kirchensiegel bestätigte Erklärung angedeutet werde, wie die Jntestirung oder das Vinknlum richtig zu lauten habe. In andern Fällen ist zur Berichtigung oder Vinkulirung oder Jntestirung die be¬ treffende Staats-Obligation dem f. b. Ordinariate vorzulegen. 8. 85. Um die Jnteressenbehebung zu erleichtern, erscheint es angemessen, daß die unter Convertirung und 5°/, verzinslichen Staats-Schuld-Verschreibungen auf 5°/otige in österreichischer Währung ^°StMs^Obli"aa- lautende Obligationen konvertirt, — die 5°/otigen Obligationen von einer Gattung, nämlich iwnen. entweder Anlehens- oder Verlosungs-Obligationen hingegen zusammengcschrieben werden. Zum Behufs dieser Convertirung und Zusammenschreibung sind die Obligationen, welche auf eine und dieselbe Kirche oder Pfründe lauten, dein s. b. Ordinariate vorzulegen, welches die¬ selben zu dem gedachten Zwecke an die Creditsabtheilung leiten wird. Da jedoch insbesondere bei einer größeren Anzahl von Obligationen die konvertirte oder zusammengeschriebene neue Staats-Schuld-Verschreibung nur das allgemeine Vinkulum (8- 81) erhalten wird, so erscheint es vorsichtig, daß die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen in solchen Fällen noch vor Einsendung der dießsälligen Obligationen ein vollständiges und richtiges Verzeichniß des Haftungsbandes und des Ertrages der vorzulegenden Staats-Schuld- Verschreibungen zu dem Ende anfertigen, um sodann nach Ueberkvmmung der neuen Obligationen nach Vorschrift des 8- 81 die Antheile der einzelnen Stiftungen auf denselben ersichtlich machen zu können. 3 18 Zertheilung der Staats-Schuld-Ver- schreibungen. Staats-Anleheus- Lose. Kraiuische Grund- entlastungs-Obliga¬ tionen. Verkauf der Staats- Schuld-Verschrei¬ bungen. Amortisirung der Obligationen. 8- 86. Tritt die Nothwendigkeit ein, daß eine auf die Kirche, Stiftung oder Pfründe lautende Obligation in zwei oder mehrere Obligationen gleicher Art zertheilt, oder daß nur ein Theil einer solchen Obligation veräußert werden soll, so ist die Staats - Schuld- Verschreibung dem f. b. Ordinariate zur weitern Veranlaßung vorzulegen. 8- 87. Besitzt die Kirche Staats-Anlehens-Loose, welche verzinslich und mit Gewinnsten verbunden sind, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung nach Ablauf eines jeden Zie- Hungs-Termines im kurzen Wege bei der Credits-Abtheilung nachzufragen, ob deren Lose gezogen sind, weil nach erfolgter Ziehung eines Loses keine Interessen mehr gezahlt werden, überdieß bei verspäteter Erhebung des Kapitals - und Gewinnstbetrages der Kirche oder Pfründe ein empfindlicher Nutzentgang erwachsen würde. 8. 88. Bei dem Ankäufe von krainischen Grundentlastungs-Obligationen ist darauf zu sehen, daß dieselben nicht vinkulirt und mit dem erforderlichen Giro versehen sind, wobei auch ein Giro in kiunoo genügt. Die zur Fruktifizirung von Kirchen- und Stiftungsgeldern ange- kausten Grundentlastungs-Obligationen sind stets in Obligationen Litt. /V. und aus Namen der betreffenden Kirche, Stiftung oder Pfründe umschreiben zu lassen, zu welchem Ende die umzuschreibenden Obligationen unmittelbar und im kurzen Wege bei der Grundentlastungs- Fondskasse mit einer Consignation, welche die genaue Bezeichnung der Obligation so wie der Kirche, Stiftung und Pfründe, auf deren Namen die Umschreibung erfolgen soll, enthält, zu überreichen sind. Die dafür von der Kaffe hinausgegebenen Umschreibungs-Nezepisse sind sorgfältig zu verwahren, weil die neuen Obligationen nur gegen Rückstellung der Rezepiffe ausgesolgt werden dürfen. Die Zinsen von den Grundentlastungs-Obligationen der Kirchen und Pfründen können nach den bestehenden Vorschriften auch bei den Steuerämtern, jedoch nur in der ersten Woche eines jeden Monates behoben werden. Zu diesem Behufe hat sich die Kirchen-Ver¬ mögens-Verwaltung vorläufig mit der bezüglichen Obligation bei dem Steueramte zu melden, und die Ueberweisung des Zntereffenbezuges an das Steueramt ausdrücklich zu verlangen. Rücksichtlich der Jntereffen-Quittungen gelten die Bestimmungen des 8- 20. Die Anmeldung zur Verlosung der Grundentlastungs-Obligationen hat, da damit die Verzichtleistung aus die Šelige Prämie verbunden ist, nur mit Zustimmung des f. b. Ordi¬ nariates zu geschehen; kommt jedoch die Kirche oder Pfründe mittelst Ankaufes in den Besitz einer zur Verlosung bereits angemeldeten Obligation, so ist es die Pflicht der Kirchen-Ver¬ mögens-Verwaltung an den jeweiligen Verlosungs-Terminen sorgfältig darauf zu sehen, ob die Ziehung derselben nicht stattgefunden hat, weil für die zur Rückzahlung ausgelvsten Schuld-Verschreibungen mit dem festgesetzten Rückzahlungs-Termine (6 Monate nach der Ziehung) jede weitere Verzinsung aushört. §. 89. Wird der Verkauf einer der Kirche, Stiftung oder Pfründe, eigenthümlichen Staats- Schuld - Verschreibung bewilliget, so ist solche zur Veranlaßung der vorläufigen Freischrei¬ bung und zur börsemäßigen Veräußerung derselben mittelst der k. k. Staats-Depositen-Kasse, an das f. b. Ordinariat vorzulegen. 8. 90. Wird eine Staats-Schuld-Verschreibung oder eine Grundentlastungs-Obligation vermißt, so ist ohne allen Verzug die Anzeige an das f. b. Ordinariat unter Angabe des Datums, der Zahl, des Kapitalsbetrages, des Zinsfußes, der Gattung der Schuld-Ner- schreibung und des Namens aus den sie lautet zum Behufe der Einleitung der gerichtlichen Amortisirung zu erstatten. 19 III. Abschnitt. Van den zu Gunsten der Rüche errichteten Stiftungen, und van der Vermattung des Stiftungs-Vermögens. 8. 91. Wenn ein bewegliches oder unbewegliches Gut auf immerwahrende Zeiten der Kirche übergeben und von dieser mit dem Versprechen angenommen wird, dafür zu sorgen, daß das Stiftungs-Vermögen erhalten, und die davon entfallenden Bezüge zu keinem andern als zu dem von dem Stifter bestimmten, und von der Kirche gutgeheißenen Zwecke verwendet werde, so entsteht eine kirchliche Stiftung. 8. 92. Stiftungen, welche zu Gunsten der Kirche, dann zur immerwährenden Erhaltung von kirchlichen Monumenten, Kapellen, Kreuzen, Statuen, Altären, Bildern u. d. g. gemacht werden, gehören nach ihrer Natur und nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Kirchcn- gesetze in das Bereich der Kirchengewalt, welche auch über den in anderer Weise nicht zu ermittelnden Sinn einer nicht hinreichend deutlichen Anordnung des Stifters, so wie auch darüber zu entscheiden berufen ist, ob und unter welchen Bedingungen neue Stiftungen an¬ genommen werden können. Errichtung kirchlicher Stiftungen. 8- 93. Die Stiftungen zu Gunsten einer Kirche werden entweder durch einen Akt bei Lebzeiten oder durch eine letztwillige Anordnung errichtet; im ersteren Falle hat der Stifter mit dem Vorsteher der Kirche, für welche sie bestimmt ist, sich in das Einvernehmen zu setzen, bei letztwilligen Anordnungen wird hingegen die betreffende Gerichtsbehörde als Abhandlungs- Instanz dafür sorgen, daß eine legale Abschrift oder ein vidimirter Auszug des Testamentes gleich nach dem Tode des Stifters dem f. b. Ordinariate mitgctheilt werde. Das f. b. Or¬ dinariat wird hievon, falls das Legat überhaupt zur Annahme geeignet erscheint, die betref¬ fende Kirchen-Vorstehung in Kenntniß setzen, damit sich dieselbe wegen der Berichtigung mit den Erben ins Einvernehmen setze, oder sich nöthigen Falls an das Gericht, welches ohnedieß von Amtswegen für die Berichtigung oder Sicherstellung der frommen Vermächtnisse zu sorgen hat, wende. 8. 94. Sobald die Kirchen-Vermögens-Verwaltung von der zu errichtenden Stiftung in Annehmbarkeit kirch- die Kenntniß gesetzt wird, muß sie vor Allein untersuchen, ob die Stiftung annehmbar sei licher Stiftungen, oder nicht? Als annehmbar ist die angebotene Stiftung anzusehen: a) wenn die Erfüllung der Stiftungs-Verbindlichkeit Physisch möglich erscheint, was alsdann der Fall ist, wenn für jene Tage, für welche eine Stiftung gemacht werden will, keine frühere besteht, oder wenn überhaupt an der Kirche nicht bereits so viele gleichartige Stiftungen vorhanden sind, daß es den bei der Kirche angestellten Priestern unmöglich würde, deren noch mehrere zu übernehmen und zu verrichten. Wird eine solche Stif¬ tung, deren Erfüllung bei der beabsichtigten Kirche Physisch unmöglich ist, von einem noch lebenden Stifter angeboten, so ist ihm die Unmöglichkeit der Erfüllung der Stif¬ tungs-Verbindlichkeit begreiflich zu machen, damit er entweder seine Willensmeinung auf eine angemessene Weise abändere, oder aber von der beabsichtigten Stiftung abstehe. Gründet sich hingegen die Stiftung auf ein frommes Vermächtniß, so ist zwar mit den Erben wegen der Abänderung derselben Rücksprache zu Pflegen; allein es kann ihnen die Freiheit, die Stiftung zurückzunehmen, nicht zugestanden werden, sondern es ist sich die Entscheidung, wie die möglichst beste Erfüllung der Stiftung sestzusetzen wäre, von dem f. b. Ordinariate zu erbitten; Begriff einer kirch¬ lichen Stistnng. Kompetenz der Kirchengewalt in kirchlichen Stiftungs- Angelegenheiten. Anbot kirchlicher Stiftungen. 3* 20 Stipendiums-Aus- maß für gestiftete Messen. Stipendiums-Aus¬ maß für Seelenämter und Todten-Osfizicn. b) wenil die Erfüllung der Stiftungs-Verbindlichkeit moralisch möglich, folglich ein wirklich zur Ehre Gottes gereichendes, weder dem ordentlichen Kirchen-Ritus überhaupt, noch auch der vorgeschriebenen Gottes-Dienstordnung insbesondere widersprechendes Werk ist. Würde die Stiftungs-Verbindlichkeit den kirchlichen Vorschriften entgegen sein, so müßte mit dem noch lebenden Stifter, der die Stiftung anbietet, wegen Abänderung derselben nach den kirchlichen Vorschriften oder wegen deren Zurücknahme Rücksprache gepflogen werden. Gründet sich aber die Stiftung auf ein frommes Vermächtniß, so kann gleich¬ falls den Erben des Stifters die Freiheit, die Stiftung zurückzunchmen nicht zugestanden werden, sondern es ist auch in diesem Falle über die sestzusetzende Erfüllungs-Modalität die Entscheidung des f. b. Ordinariates einzuholen; endlich e) wenn der Ertrag der Stiftung sowohl dem betreffenden Priester als der Kirche nicht zum Nachtheile, sondern zum Vortheile gereicht. Ließe sich durch die Annahme der Stiftung ein offenbarer und dauerhafter Nachtheil befürchten, so ist der lebende Stifter darüber zu belehren, und auf die oberwähnte Art entweder eine Abänderung oder die Zurücknahme der Stiftung einzuleiten; wenn aber der Stifter verstorben ist und die von ihm legirten Beträge für die angeordneten Stiftungs-Verbindlichkeiten nicht zureichen, so wird das f. b. Ordinariat, an welches sich zu wenden ist, bestimmen, welche Stiftungs-Verbindlichkeiten für diese Beträge und wie sie zu erfüllen sein werden. In dieser Hinsicht wird bemerkt, daß bei Messen-Stiftungen nicht nur das Sti¬ pendium für den Priester, sondern auch ein kleiner Beitrag für den Kirchendiener und für die Kirche zur Entschädigung derselben für Abnützung der Paramente, dann für die Beleuchtung und für den Opferwein, folglich darauf Rücksicht genommen werden soll, daß das Erträgniß der Stiftung zur Deckung dieser jährlichen Beiträge hinreichend sei. §. 95. Bei dem Umstande, daß lebende Stifter mitunter so geringe Beträge für die zu errichtenden Stiftungen anbieten, daß sie nicht angenommen werden können, und. daß in gleicher Weise durch letztwillige Anordnungen zeitweise so geringe Beträge für geistliche Stif¬ tungen vermacht werden, daß der Wille des Stifters gar nicht in Erfüllung gebracht und daher gleich anfänglich abgeändert werden muß, wird, um dem abzuhelfen und um künftighin bei Errichtung solcher Stiftungen mit Gleichförmigkeit vorzugehen, hiemit das Minimum fest¬ gesetzt, daß von nun an die Stiftung einer stillen Messe, weil sie alljährlich in fortwährender Zeitfolge gelesen werden muß, und weil dabei ein Abzug für Kirchcnbcdürfnisse und für Kirchen¬ diener stattfindet nicht unter Einem Gulden 32 kr. österreichischer Währung angenommen werden darf. Hievon erhält der celebrirende Priester Einen Gulden 5 kr., der Meßner eilf Kreuzer und die Kirche sechzehn Kreuzer österr. Währung. Wirft das jährliche Erträgniß der Stiftung mehr ab, als zur Deckung der eben bezeichneten Beträge erforderlich ist, so kommt der Mehrbetrag der Kirche zu Guten, es sei denn, daß der Stifter darüber anders disponirt hätte, oder daß das f. b. Ordinariat aus besondern Rücksichten diesfalls eine andere Verfügung treffen sollte. Bei einer in der Filialkirche zu lesenden Stiftmesse kann die Stiftungsgebühr nach Verschiedenheit der Distanz vom Pfarrorte für den Priester bis 2 st. 10 kr. österr. Währung erhöht werden. §. 96. Bezüglich der Seelenämter und Todten-Offizien ist als Minimum anzunehmen: rr) für das Seelenamt 21 dem Meßner. — fl. 35 kr. österr. Währ. der Kirche.1 „ 5 „ „ „ Ilücksichtlich des allfälligen Mehrbetrages über die Deckung dieses Minimums der angesetzten Beträge gelten die Bestimmungen des vorigen Paragrafs. 8- 97. Gegen diese als Minimum festgesetzten Beträge kann die Stiftung angenommen Zuläßigkeit einer werden. Es ist aber nicht verboten, für die gestifteten geistlichen Funktionen ein höheres ^Mezung.'"^ Kapital anzunehmen, wenn die Stifter selbes freiwillig anbieten, oder deren Erben sich von selbst dazu herbeilassen. Auch bleibt es den Kirchen-Vorstehern unbenommen, die lebenden Stifter oder deren Erben auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß durch einen höhern Stiftungsbetrag die Dauer der Stiftung mehr gesichert und der Gefahr einer allfälligen Re- duzirung der Stiftungs-Verbindlichkeiten minder ausgesetzt sei. 8- 98. Wenn der lebende Stifter zur Leistung der als Minimum bezeichneten Stiftungs- Ablehnung des Stif- beträge sich nicht herbeilassen will, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung die angebotene an oc. Stiftung abzulehnen. Wenn aber Beträge unter dem festgesetzten Minimum legirt werden, so ist sich die Abänderung der Stiftungs-Verbindlichkeiten vom f. b. Ordinariate zu erbitten. k. Materielle Berichtigung der Stiftung. 8. 99. Wird die Stiftung an sich selbst oder nach erfolgter Abänderung für annehmbar befunden, so muß die weitere Sorge der Kirchen-Vermögens-Verwaltung auf die Sicherstel¬ lung des Bedeckungs-Kapitals gerichtet sein. 8- 100. Wenn baares Geld zur Bedeckung der Stiftung angeboten wird, so hat solches die Baares Geld als Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu übernehmen, und dasselbe nach den vorangeführten Be- Bedeckungs-Kapital, stimmungen fruchtbringeno anzulegen. Wird hingegen baares Geld legirt, so ist das Legat sogleich einzumahnen, da fromme Vermächtnisse sogleich zu berichtigen sind, und der Erbe mit dem legirten Kapitale zu Folge §. 685 des b. G. B. und des Hofbekretes vom 12. Juli 1822 auch die 4°/gtigen Verzugs¬ zinsen vom Todestage zu bezahlen verpflichtet ist. Ist das zur Errichtung einer Stiftung legirte Kapital der Ziffer nach nicht bestimmt, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung das Bedeckungs-Kapital mit Rücksicht auf die allfällige Entfernung der bestifteten Kirche vom Orte der Seelsorgestation nach dem in 88- 95. 96 festgesetzten Maßstabe zu bemessen und einzubringen. 8. 101. Wird eine Staats-Schuld-Verschreibung vcrstiftet, so ist darauf zu sehen, ins- Obligation als Be- besondere wenn solche legirt wird, daß mit der Obligation auch alle zur Zeit des Todes dcckungs-Kapital. vorhandenen Zinsen-Coupons mit dem Talon ausgefolgt werden. Lautet solche auf einen bestimmten Namen, so ist dieselbe zur Umschreibung an das f. b. Ordinariat vorzulegen; die auf den Ueberbrivger lautenden Obligationen sind hin¬ gegen sogleich auf die Stiftung vinkuliren zu lassen. (8- 80.) 8. 102. Wird eine Privatforderung bei Lebzeiten des Stifters gewidmet, so hat die Kir- Privatsordernngen chen-Vermögcns-Verwaltung dafür zu sorgen, daß die Forderung nach Maßgabe der Besinn- oavital"^ mungen der 88- 60. 51 rechtsförmlich cedirt wird. Die legirten Privatforderungen hat hingegen die Kirchen-Vermögens-Verwaltung einzubringen oder sicher zu stellen, und falls sie verzinslich sind, zu erheben, bis zu welchem Tage die Zinsen dem Erblasser bezahlt wurden, und auch diese allenfalls rückständigen, so wie die weiteren Interessen für die Stiftung einzubringen. 22 8. 103. Besteht die Stiftung in Fahrnissen, Präziosen re. so müssen diese von der Kirchen- äsungs-Kapital. Vermögens-Verwaltung in Verwahrung genommen, ihr Werth durch eine ordentliche Schätzung erhoben, dann wenn sie bei der Kirche zu verbleiben haben, in das Jnventarium ausge¬ nommen, im entgegengesetzten Falle aber nach vorläufiger Genehmigung des f. b. Or¬ dinariates zum Vortheile der Stiftung veräußert werden, der Erlös ist sofort fruchtbringend anzulegen. §. 104. Werden liegende Gründe verstiftet, so hat sich die Kirchen-Vermögens-Verwaltung mit Rücksicht auf den Werth der Realität und deren Belastung zu überzeugen, ob die An¬ nahme des Bedeckungs-Kapitals für die Kirche Vortheilhast ist. 8. 105. Vermächtnisse, wo Bei Vermächtnissen, wo dem Besitzer einer Realität die fortwährende Erfüllung Re" lität die ftrt- einer Stiftungs-Verbindlichkeit auferlegt wird, hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung für währende Erfüllung die Sicherstellung der Stiftungs-Verbindlichkeit durch Jntabulation auf die damit belastete bindlichleit"auMcgt Realität, und zwar nach dem zur Zeit des Todes bestehenden Lastenstande zu sorgen, wobei wird. sich die Kirche im Falle der Stiftungs-Annahme mit der bestellten Hypothek, selbst wenn sie keine gesetzmäßige wäre, aus dem Grunde begnügen muß, weil der Erbe zur Bestellung einer besseren Hypothek nicht verhalten werden kann. 8. 106. Bücherliche Umschrei¬ bung der verstifteten Realitäten und in- tabulirten Forde¬ rungen. Realitäten und intabulirte Forderungen sind auf Namen der Kirche beziehungs¬ weise der bei derselben angeordneten Stiftung zur Ersichtlichmachung der Eigenthums-Ueber- tragung, und zwar Realitäten mit dem Lastenstande zur Zeit des Todes zu umschreiben. Die Umschreibung kann auf Grundlage der Stiftungs-Erklärung und bei Legaten auf Grundlage der Einantwortung, beziehungsweise der von der Verlaßabhandlungs-Behörde nach 8- 178 des Patentes vom 9. August 1854 R. G. B. Nr. 208 auszufertigenden Bestäti¬ gung erfolgen. Sollte hiebei eine Grundzerstückung und bücherliche Abschreibung nöthig sein, so ist dieselbe mit Berücksichtigung des Lastenstandes nach den darüber bestehenden Gesetzen durchzuführen. 8. 107. girtett'"uioitM als Wenn der Erbe den legirten Betrag, oder der Schuldner die legirte Forderung Darlehen bei dem als Darlehen zu behalten wünscht, so unterliegt dieß gegen vorschriftmäßige Verbriefung, Erben oder Schuld- Versicherung und Verzinsung in der Regel keinem Anstande. 108. Berichtigung des ^r^Uebcrtra^un"s^ Der Erbe ist auch bei der Berichtigung der frommen Legate berechtiget, die hievon gebührtet fromme» entfallende gesetzliche Uebertragungsgebühr in Abzug zu bringen. Legaten. §. 109. ftändci/m der Ma- Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat von der Realisirung eines jeden srommen lisirung eines Le- Legates dem f. b Ordinariate die Anzeige zu erstatten; falls die Realisirung aber auf die im gates. 7o angegebene Weise nicht möglich wäre, die Anstände bei Kirchen unter öffentlichen Patronate der k. k. Finanz-Prokuratur, bei andern Kirchen aber dem s. b. Ordinariate bekannt zu geben, und zugleich auch die allfällig vorhandenen Schulddokumente vorzulegen, damit die Berichtigung des Legates im Klagewege veranlaßt werden könnte. Verständigung Lei Todesfällen, wo eine Kirche oder Stiftung als Erbin erscheint; hiebei zu beobach¬ tendes Verfahren. 8. 110. Wenn eine Kirche oder Stiftung zu Erben eingesetzt wird, oder für die Kirche aus dem Rechtstitel der gesetzlichen Erbfolge nach Pfründnern ein Erbtheil entfällt, so wird die Verlaßabhandlungs-Behörde hievon bei Kirchen öffentlichen Patronats die k. k. Finanz-Prokuratur/^ö^ sonst aber das f. b. Ordinariat in Kenntniß setzen, da bei Kirchen unter öffentlichem Patron« 23 die k. k. Finanz-Prokuratur, wie bisher die Verlaßabhandlung pflegen, bei den übrigen Kirchen aber das f. b. Ordinariat den Vertreter der pia eausa als Erbin von Fall zu Fall bestimmen, und zur möglichsten Vermeidung von Kosten diese Vertretung in der Regel der betreffenden Kirchen- Vorstehung üherlassen wird. Zur Nachachtung der Kirchen-Vorstehung in dem Falle eines solchen Einschreitens wird bemerkt, daß zur Auflassung von Derlaßaktiven, zur Liquidirung nicht vollständig erwiesener Forderungen, so wie zu Rechtsverzichtleiftungen und zum Abschlüsse eines Vergleiches die Zustimmung des f. b. Ordinariates erforderlich ist. 0. Formelle Berichtigung der Stiftung. 8. 111. Nach bewirkter Sicherstellung des Stiftungs-Kapitals ist zur formellen Berichtigung der Stiftung zu schreiten. Zu derselben wird die Acceptirung der Stiftung von Seiten der betreffenden Kirchen-Vorstehung, und die Confirmiruug von Seiten des f. b. Ordinariates gefordert. 8, 112. Die Acceptations-Urkunde hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung auszustellen, und darin zu erklären, daß sie die Stiftung, weil ihre Erfüllung thunlich ist, und der Kirche Vortheil bringt, annehme und sich verpflichte, für die Erhaltung des Stiftungs-Kapitals oder der Stiftungs-Realitäten zu sorgen, und die Stiftung, so lange die Bedeckung dauert, genau in Erfüllung zu bringen. Jede Acceptations-Urkunde muß von dem Kirchen-Vorsteher und von den beiden Kirchenpröpsten unterfertiget,. und mit dem ämtlichen Siegel der Kirchen-Vorstehung ver¬ sehen sein. Bei schreibensunkundigen Kirchenpröpsten sind deren Unterschriften nach den Be¬ stimmungen des 8- 20 zu besorgen. Die Acceptations - Urkunden werden als Bestandtheile der Stiftungs-Urkunde den Ordinariats-Confirmations-Urkunden beigeheftet, und sind daher auf ganzen Bögen im Stempelpapier-Format in dreifachen gleichlautenden Parier: auszufertigen. Stiftungen, welche zu verschiedenen Kirchen gehören, müssen abgesondert acceptirt werden, weil dieß die ordnungsmäßige Hinterlegung der Stiftungs-Dokumente und Stiftungs- Urkunden in feder betreffenden Kirchenkasse, so wie die leichtere Verrechnung der Stiftungs- Interessen für jede Kirche besonders, erheischt. 8. 113. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat die Acceptations - Urkunden, dann die Anordnungen des Stifters in einem beglaubigten Testaments-Auszuge oder in einer sonst vorhandenen Urkunde, ferner die Stiftungs-Obligation oder die Uebergabs-Urkunde der Stiftungs- Realitäten und alle sonstigen Stiftungsbelege an das f. b. Ordinariat zur Prüfung und Ausfertigung des Stiftsbriefes vorzulegen. Findet das f. b. Ordinariat gegen die Stiftung nichts einzuwenden, oder sind die von ihm gemachten Bedenken behoben worden, so stellt es den Stiftbrief in drei gleichlautenden Exemplaren aus, von welchen ein Exemplar sammt allen dazu gehörigen Urkunden der Kirchen- Vermögens-Verwaltung zur Aufbewahrung in der Kirchenkasse zugefertiget, das zweite Pare in dem f. b. Ordinariats-Archive aufbewahrt, das dritte Pare endlich dem Stifter oder dessen Erben ausgefolgt wird. Ein ungestempeltes Exemplar des Stiftbriefes wird an die politische Landes¬ stelle geleitet. 8. 114. Die bestehende Vorschrift, vermöge welcher ein Verzeichniß sammtlicher bei einer Kirche bestehenden Stiftungs-Verbindlichkeiten unter Angabe der seit ihrer Persolvirung in der Sakristei zu Jedermanns Einsicht vorhanden sein soll, wird aufrecht erhalten, weil sie den kanonischen Vorschriften entspricht, und geeignet ist, das Vertrauen der Gläubigen auf gewissenhafte Erfüllung frommer Anordnungen zu kräftigen. Acceptations-Ur- lunde. Ordinariats-Cvn- firmation. Lsdul» kuilästio- NUlll. 24 Einfluß des Patrons in Stiftungs-Ange¬ legenheiten. Wann die Errichtung von Stiftungs-Ur¬ kunden unterbleiben lann. Bestimmungen nick- sichtlich der beste¬ henden älteren for¬ mell noch nicht be¬ richtigten Stiftungen. Reduzirung der Stistsmessen. Uebertragnug der Persolvirung gestif¬ teter Messen an an¬ dere Kirchen. Gebiihrenvehand- lung der bei der Re- alistrung von Stif¬ tungen verkommen¬ den Eingaben und Urlunden. 0. Allgemeine Wimmmigcn in Stislnngs - Angelegenheiten. 8. 115. Auf die Verwaltung des Vermögens der zu Gunsten von Kirchen bei diesen bestehenden Stiftungen hat der Kirchenpatron, weil er dabei nicht interessirt erscheint, keinen Einfluß. 8. 116. Die Errichtung von Stiftbriefen hat nur dann zu geschehen, wenn es sich um die Annahme gewisser Verbindlichkeiten oder Leistungen, und um eine bestimmte Vertheilung des Erträgnisses eines für immerwährende Zeiten sich gleich bleibenden Stiftungsfondes handelt. Bei Widmungen von Geld oder Geldeswerth zur Erhaltung von Kapellen, Kreuzen, Statuen, Altären, Bildern, Lampen u. s. w. erscheint in der Regel zur Sicherung des Zweckes und des Vermögens der Stiftung ausreichend, wenn der Stiftungsfond unter Bezeichnung seiner besonder« Widmung im Nachhange der Kirchen-Rechnung abgesondert von den übrigen kircheneigenthümlichen und geistlichen Stiftungs-Vermögen in Empfang gestellt, und das Erträgniß 'dieses Fondes alljährlich abgesondert verrechnet wird. 8- 117. Jnsoserne bei den Kirchen noch immer ältere Stiftungen bestehen, die noch nicht berichtiget sind, müssen die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen dafür sorgen, daß die Willens¬ meinung der Stifter aus ihren Testamenten oder sonst vorhandenen Dokumenten und Behelfen erhoben und erfüllt werde, dann daß die vorhandenen Stiftungs-Kapitalien gesetzlich versichert, die allfälligen Stiftungs-Realitäten mit ihrem Ertrage genau angegeben, die Stiftungs- Verbindlichkeiten mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften und auf den Ertrag der Stiftung für die Zukunft festgesetzt, und der Stiftbrief in so ferne er noch nicht besteht, errichtet werde. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen werden demnach hiemit ausdrücklich ange¬ wiesen, von allen bei ihren Kirchen wirklich bestehenden noch nicht in Ordnung gebrachten Stiftungen die ursprüngliche Willensmeinung der Stifter zu erheben, und mit der Darstellung derselben zugleich die dießfälligen Dokumente, und andere hierauf Bezug habende Urkunden dem f. b. Ordinariate mit dem Gutachten vorzulegen, wie die Stiftung in Ordnung zu bringen wäre, wornach es Sorge des f. b. Ordinariates sein wird, wegen Festsetzung der Stiftungs- Verbindlichkeiten und Errichtung der Stiftbriefe das Erforderliche zu verfügen. 8. 118. Wenn nachgewiesen wird, baß bei einer Stiftung die ursprüngliche Bedeckung eine Verminderung erlitten hat, oder daß der ursprüngliche Ertrag zwar nicht vermindert worden, jedoch den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspricht, so bleibt es der Kirchen-Vor- stehung unbenommen, bei dem hiezu vom päpstlichen Stuhle ermächtigten f. b. Ordinariate das Ansuchen um Reduzirung der h. Messen zu stellen. §. 119. Wenn bei einer Kirche so viele heiligen Messen gestiftet sind, daß ihre Persolvirung daselbst unmöglich erscheint, wird das f. b. Ordinariat mit Zustimmung des geistlichen Kirchen- Vorstehers und derjenigen Personen, die ein Interesse daran haben, die Uebertragung der Persolvirung eines Theiles dieser gestifteten heiligen Messen an eine andere Kirche der Laibacher Diözese gegen dem zugestehen, daß der Kirchen-Vorsteher, dem eine solche Ueber¬ tragung bewilliget worden, über die geschehene Persolvirung den Nachweis zu liefern habe. 8. 120. In Ansehung der Gebührenbehandlung der bei der Realisirung von Stiftungen vorkommenden Eingaben und auszufertigenden Urkunden sind folgende Normen zu beachten: Gebührenfrei zu behandeln sind: u) der Stiftbrief-Entwurf; b) die Eingabe, mit welcher die Kirchen-Vermögens-Verwaltung den Stiftbrief-Entwurf vorlegt; v) die Abschriften eines ausgefertigten Stiftbriefes, welche zu Amtszwecken und von Amtswegen ausgefertiget werden müssen ; 25 ck) die Eingaben, womit die unter u) erwähnten Abschriften und die ausgefertigten Original-Stiftbriefe den Behörden von der Kirchen-Verwaltung vorgelegt werden. Die Gebührenbehandlung der Stiftungs-Urkunde selbst ist in nachstehender Weise geregelt: 1) Bei Stiftungen , welche durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todes wegen, Vermächtnisse oder andere letztwillige Anordnungen unter ausdrücklicher Bedingung einer Gegenleistung begründet sind, z. B. bei Meffenstistungen, ist der Stiftbrief der von dem gestifteten Werthe entfallenden Gebühr nach der Scala II des Gebühren¬ gesetzes unterworfen, welche durch Stempelmarken, oder insoferne sie den Betrag von 20 st. überschreitet, unmittelbar zu entrichten kömmt. 2) In allen andern Fällen, in denen durch eines der erwähnten Rechtsgeschäfte eine Stiftung errichtet oder vermehrt, jedoch eine Gegenleistung nicht ausdrücklich bedungen wird, ist die Percentualgebühr zu entrichten. Zu diesem Behufe sind Stiftungen dieser Art, wenn sie sich auf eine Verfügung unter Lebenden gründen, dem Gebührenbemessungs-Amte innerhalb acht Tagen nach erfolgter Genehmigung der Stiftung anzuzeigen. Stiftungen aber von Todeswegen müssen in den Nachlaß-Ausweis ausgenommen werden, worauf sie zugleich mit dem übrigen Nachlasse der Gebührenbemessung unter¬ zogen werden. In den sub 2) erwähnten Fällen unterliegt überdieß jeder Original-Stiftbrief der siren Stempelgebühr von 30 kr. öst. W. nebst dem Zuschläge von 6 kr. öst. W. Uebrigens ist die Bestimmung zu beachten, daß eine bloß mittelbare Ableitung einer Gegenleistung ans dem wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecke einer Gesellschaft oder andern Anstalt, die mit dem Gegenstände der Schenkung oder letztwilligen Anordnung nicht betheilt wird, nicht geeignet ist, die Entrichtung der scalamäßigen statt der Percentual- Gebühr zu begründen. 8- 121. Die Auslagen für die materielle und formelle Berichtigung einer Stiftung dürfen in der Regel nicht aus dem Kirchenvermögen bestritten werden; wenn die Stifter oder deren Erben für die vollständige Deckung dieser Auslagen nicht selbst Sorge tragen, so ist mit der Persolvirung der Stiftung so lange inne zuhalten, bis die dießfälligen Kosten aus dem Stiftungs-Erträgnisse vollständig gedeckt sind, außer wenn unbeschadet der Stiftungs-Verbind¬ lichkeit die erwähnten Auslagen aus dein Stiftungs-Kapitale selbst bestritten werden könnten. Nur wenn über bereits bestehende ältere Stiftungen die Berichtigung derselben nachträglich vorgenommen werden muß (8-117) und wenn bei solchen Stiftungen die Stiftungs- Bezüge der Geistlichkeit und den Kirchendienern in ihre Congrua eingerechnet werden, kann ausnahmsweise die Berichtigung der fraglichen Kosten aus der Kirchenkasse geschehen. IV. Abschnitt. Äussichi und Rechnullg8tegung Wer die Vermattung de8 Virchem und tziistung.8 - Vermagen8. 8- 122. Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens steht nach dem Kirchengesetze dem Diözesan-Bischose zu, welcher nicht ermangeln wird, sowohl bei der kanonischen Visitation als auch bei andern Gelegenheiten diese Oberaufsicht pflicht¬ gemäß zu üben. Den Bezirks-Dechanten wird hingegen zur besondern Pflicht gemacht, sowohl bei der jährlich vorzunehmenden Visitation der unterstehenden Pfarren und Kurazien, als auch bei andern gegebenen Anlässen sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß das bewegliche und unbewegliche eigenthümliche und Stiftungs-Vermögen der im Dekanate bestehenden Kirchen unversehrt erhalten sei, und vorschriftsmäßig verwaltet werde. Sie haben sich ferner hiebei zu überzeugen, ob das vorgeschriebene Journal gehörig geführt werde, und daß der Abschluß des Journals mit der in der Kirchenkasse vorhandenen Barschast übereinstimmen. Vorge¬ fundene Kasse-Ueberschüfst sind von ihm im Journale, welches er mit seinem Vicki zu ver- 4 Bestreitung der Aus¬ lagen fiir die mate¬ rielle und formelle Berichtigung einer Stiftung. Ordinariats-Ober¬ aufsicht und Mitwir¬ kung von Seiten der Bezirks-Dechante. 26 Kirchen-Rechnung. Formulare der Kir¬ chen-Rechnung. sehen hat, sogleich in Empfang zu stellen, allfällige Kasse-Abgänge sind aber von derKirchen- Vorstehung zu ersetzen. Sollten den Bezirks-Dechanten Vernachlässigungen oder andere vorschriftswidrige Handlungen bekannt werden, welche der Kirchen-Vermögens-Verwaltung bei der Gebahrung mit dem kirchlichen und Stiftungs-Vermögen zur Last fallen, so ist es ihre Pflicht, diesen Verwaltungen die bezüglichen Vorschriften zur Nachachtung in Erinnerung zu bringen, und wenn dieß ohne Erfolg bleiben sollte, hierüber die Anzeige an das f. b. Ordinariat zu erstatten. §. 123. Jede Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat längstens nach Ablauf von sechs Wochen eines jeden Solarjahres eine gehörig dokumentirte Rechnung zu legen. Hiebei ist das Journal (§. 19) über Einnahmen und Ausgaben zum Grunde zu legen, und es sind die Rechnungsbelege in derselben Reihenfolge, wie sie in der Rechnung bei den betreffenden Beträgen angegeben erscheinen, und zwar vorerst die Einnahmen dann die Ausgaben mit den korrespondirenden Nummern der Rechnung zu versehen und der Rechnung anzuschließen. 8- 124. Für die Verfassung der Kirchenrechnungen wird das unter der Beilage Nr. IH. dieser Instruktion vorkommende Formulare vorgeschrieben. Zur thunlichsten Vorbeugung formeller Rechnungsbemänglungen sind nachstehende Bestimmungen zu beachten: 1. Rubrik: An vorjährigen Rechnungsreft. Der vorjährige Rechnungsrest ist aus der Erledigung über die Vorrechnung, und wenn diese noch nicht erfolgte, aus der Vorrechnung selbst stets unveräüdert zu übertragen, und falls Unrichtigkeiten in demselben wahrgenommen worden wären, sind dieselben mittelst Beeinnahmung oder Beausgabung der differirenden Beträge zu berichtigen. 2. Rubrik: Zinsen von Realitäten. Jedes neue Verpachtungsprotokoll und jeder neue Pachtvertrag ist der Rechnung, in welcher der neue Pachtzins zum ersten Male in Verrechnung kommt, zur Einsicht gegen Rückstellung anzuschließen. 3. Rubrik: An Interessen von öffentlichen Obligationen. Diese sind bis zum letzten im Solarjahre fälligen halbjährigen Zahlungs-Termine in den bei den Creditskassen erhobenen Beträgen zu verrechnen. In den beiden Rubriken der Interessen sind auch die Jnterkalar-Jntereffen von neu angekauften Obligationen und neu angelegten Privat-Kapitalien einzustellen. 4. Rubrik: An Vermächtnissen und Legaten. Diese sind mit den bezüglichen Zuschriften oder Ausfolgungs-Urkunden der Ab¬ handlungs-Behörde zu dokumentiren. 5. Rubrik: Opfer und Funeralgelder. Neber die Geld- und Naturalopfer, sowie über die Funeralgelder sind die von den Kirchen-Vorstehern gefertigten Zertifikate der Rechnung anzuschließen. 6. Rubrik: Verschiedene Empfänge. Außer den zu zertifizirenden Kirchenstuhl-Zinsen kommen unter dieser Rubrik zu verrechnen: a) Die neu angekauften Obligationen und beim Ankäufe erzielten baaren Reste, und ' zwar unter Dokumentirung mit der Rechnung des Handlungs-Hauses oder dem Gegenscheine des Verkäufers; — b) die in Zuwachs gekommenen Privatschuldbriefe, — e) die Beiträge von Kirchen, Stiftungen, Gemeinden, öffentlichen Kaffen; — ä) die Marktstandgelder, e) die rückempfangenen Vorschüße, und k) überhaupt alle sonstigen Einnahmen, welche sich unter keine der übrigen Rubriken subsummiren lassen. 7. Rubrik: Auf gestiftete Jahrtage, Messen rc. Auf dieser Rubrik sind nur jene Stiftungsbezüge gegen Anlage ungestempelter Perzipienten-Quittungen zu beausgaben, welche auf Stiftungen beruhen und durch Kapitals¬ oder Realitäten-Erträgnisse gedeckt sind, wogegen Bezüge für immatrikulirte Messen und die sogenannten Offiziatursgebühren, welche aus dem eigenthümlichen Einkommen der Kirche 27 bestritten werden, nur gegen gestempelte Quittungen auf der Rubrik „Besoldungen" und nur insoferne beausgabt werden dürfen, als das eigene Einkommen der Kirche zu deren Bestreitung hinreicht. Bezüge aus Stiftungs-Erträgnissen, welche im Ausstande sind, dürfen nicht auf¬ gerechnet werden. Insoferne das den Stiftungsbezügen ursprünglich gleich gewesene Stiftungs- Erträgniß durch die Grund- und Einkommensteuer und durch sonstige Umlagen geschmälert wurde, sind auch die Stiftungsbezüge im gleichen Maße geringer zu beausgaben. 8. Rubrik: Kirchen-Erfordernisse. Hieher gehören die Kerzen jeder Art, Brennöl, Opferwein, Weihrauch, Oblaten, die Reinigung der Kirchenwäsche, Palmzweige, Prozefstonskoften, Brennholz für die Sakristei, die Kosten der Aufstellung des h. Grabes, Kirchen-Directorium, h. Oele und Reinigung der Kirche. Diese Auslagen sind mit den Perzipienten-Quittungen zu dokumentiren, in welchen nebst den Beträgen auch die Natural-Quantitäten und deren Einheitspreise genau anzugeben sind. 9. Rubrik: Auf land es fürstliche Steuern. Außer der Grund- unv Haussteuer sind hier auch die Gebühren-Aequivalente, die Grundentlastungs-Kapitals und Renten-Zahlungen, die Umlagen, Konkurrenz-Beiträge jeder Art, die Rvrmalschul-Fonds-Beiträge, Perzentual-Gebühren und zwar bis auf die Grund- und Haussteuer sämmtliche übrigen Ausgabsposten unter Anlage der Zahlungsaufträge und Abfuhrs-Quittungen zu beausgaben. 10. Rubrik: Verschiedene Auslagen. Auf diese Rubrik sind zu verrechnen: die Stempeln zu den Jnteressen-Quittungen die Jntersssen-Behebungs-Kosten, Schreib-Materialien, f. b. Ordinariats-Taren, die mit den Perzipienten-Quittungen, Anweisungs-Verordnungen und adjustirten Partikularsten zu doku- mentirenden Reisekosten und Diäten der politischen und.Baubeamten, der Aerzte und der Geistlichkeit, die ausgefolgten Privat-Schuldbriefe, die zum Obligations-Ankaufe verwendeten und an Private baar dargeliehenen Kapitals-Beträge, die zur Abschreibung bewilligten Beträge, die gegebenen oder zurückbczahlten Vorschüße, Guthabungen der Rechnungsleger, Schul- visitations-Gebühren, Dekanats und sonstige Botengänge, Druckpapiere, endlich andere in die vorstehenden Rubriken nicht gehörige Auslagen. 11. Im schließlichen Vermögensstande darf kein Betrag enthalten sein, dec nicht unter dem vorjährigen Rechuungsreste oder als neuer Empfang beeinnahmt erscheint, oder der durch Beausgabung bereits in Abfall gebracht wurde, weil sonst die Barschaft hiedurch verkürzt wird. 12. Die einzelnen Bogen der Rechnung sind Zusammenzuheften, und die Ende des -Bindfadens mit dem Pfarrsiegel an der letzten Blattseite zu befestigen. 13. Im Falle des Ablebens eines Kirchen-Vorstehers haben dessen Erben oder die gesetzlichen Vertreter derselben die Rechnung mitzufertigen. 14. Zur Rechnung, dann zu den Ausweisen über die Pachtzinse, über die Kapitalien und Interessen, zu den Rechnungs-Extrakten, Jnventarien und Jnventarial-Ausweisen haben sich die Kirchen-Vermögens-Verwaltungen gedruckter Blanquetten von gleich großem Papier- sorniate zu bedienen. 8. 125. Aus der Kirchen-Rechnung und zwar nach den Rubriken derselben ist ein Auszug Kirchen-Rechnungs- (Kirchen-Nechnungs-Ertrakt) nach dem Formulare «ub Beilage Nr. IV. zu verfassen, und Extrakte, der Rechnung anzuschließen. 8. 126. Die Kirchen-Rechnung muß im Beisein des Pfarrers oder des bei der Kirche angestellten selbstständigen und unabhängigen Ortskuraten und der beiden Kirchenpröpste und zwar in der Regel im Psarr- oder Kuratenhause vorgenommen werden. Bei abhängigen Vikariaten und Kaplaneien (§. 1.) muß der abhängige Orts¬ seelsorger bei der Aufnahme der Kirchen-Rechnung Mitwirken. Dem Pfarrer steht es frei, hiebei zu erscheinen; jedenfalls ist er verpflichtet die Rechnung prüfend durchzugehen, hiezu nöthigen Falls seine Bemerkungen zu machen, und daß dieß geschehen sei, durch seine Fertigung darzuthun. Vorgang bei der Zusammenstellung der Kirchen-Rech¬ nung. 4 28 8. 127. Mitwirkung des Pa- Zur Aufnahme der Kirchen-Rechnung ist auch der Patron oder dessen Stellvertreter sertigungi der? Kir- einzuladen. Sowohl dem Letzteren als auch allen übrigen pflichtmäßig anwesenden Mitgliedern chen-Rechnung. steht es frei, die ihnen nothwendig scheinenden Erinnerungen zu machen, auch dieselben schriftlich der Rechnung beizulegen. Wünscht der Kirchen-Patron eine Abschrift der Kirchen-Rechnung, so ist ihm zu gestatten, auf seine Kosten eine solche anfertigen zu lassen. Wenn es aber dem Kirchen- Patrone nicht wohl möglich ist, dem Akte der Kirchen-Rechuungs-Aufnähme selbst oder durch- seinen Stellvertreter beizuwohnen, so hat die Kirchen-Vermögens-Verwaltung, falls der Patron oder sein Stellvertreter in dem Bereiche der Diözese wohnt, und sich über die gehörig belegte Jahres-Rechnung schriftlich zu äußern wünscht, ihm dieselbe zu diesem Behufe zuzumitteln. 8. 128. EgM-Vermüaens^ Bei der Aufnahme der Kirchen-Rechnung sind der Stand des Kirchen- und Stiftungs- Vermögens, die Einnahmen und Ausgaben mit den Quittungen und sonstigen Rechnungs¬ behelfen genau durchzugehen. Das Hauptaugenmerk muß dem unversehrten Bestände des Stammvermögens und des Inventars zugewendet werden. Insbesondere muß eine genaue Prüfung vorgenommen werden, ob über jede Privatschuldpost ein und zwar mit der Pragmatikal-Versicherung ver¬ sehener Schuldbrief ausgestellt ist, und ob die Obligationen überhaupt und der ausfallende baare Kassarest, dann die Präziosen nach vem Jnventarium richtig vorhanden, und gut verfahrt sind, weßhalb am Schlüße der Rechnung die Gelder ordentlich überzählt, die Obli¬ gationen, Stiftungs- und andere Urkunden genau durchgesehen und in der Kirchenkasse ver¬ schlossen werden müssen. 8- 129. Beachtung der Rück- Bei der Aufnahme der Kirchen-Rechnung ist eine besondere Aufmerksamkeit den Zustandesdtt Mr- Rückständen und dem Zustande der Kirchengebäude zuzuwenden. Es soll eine ordentliche chengedäude. Liquidation der kirchlichen Aktivrückstände vorgenvmmen werden. Die rückständigen Kirchen- schuldner sind vorzuladen, und an ihre Pflicht mit Androhung von Zwangsmaßregeln zu erinnern. Die Kirchen- und Pfarrgebäude sind ordentlich zu beaugenscheinen, allenfalls mit Zuziehung eines Sachverständigen, wenn es ohne erhebliche Kosten thunlich ist. Entdeckt man Baugebrechen, so sind zur Beseitigung derselben nach Maßgabe der bestehenden Normen ungesäumt die nöthigen Schritte zu machen. 8. 130. Unterfertigung der Die Richtigkeit der Kirchen-Rechnung, die Nachweisung über die Kapitalien, das lrqcn- eqnung. Inventar, die stattgefundene Besichtigung der Kirchen- und Pfarrgebäude ist von allen Mit¬ gliedern der Kirchen-Vermögens-Verwaltung zu unterfertigen. Wenn Jemand von diesen Mitgliedern Ursache hätte die Unterfertigung eines oder des andern Dokumentes zu verweigern, so ist er verpflichtet die Ursache dieser Weigerung, wenn sie nicht schon bei dem Zusammen¬ tritte ausgeglichen war, sogleich dem Bezirks-Dechante oder dem f. b. Ordinariate anzuzeigen. §. 131. .»buchen- Die Zusammensetzung der mit den erforderlichen Dokumenten belegten Kirchen- zu stellen Rechnung und des erwähnten Rechnungs-Auszuges kommt dem geistlichen Kirchen-Vorsteher zu. Bei abhängigen Vikariaten und Kaplaneien (8- 1) ist zunächst der abhängige Seelsorger berufen, die Kirchen-Rechnung zusammen zu stellen und zu unterfertigen; es steht jedoch dem Pfarrer frei, sich selbst damit zu befassen. Nach dem bisherigen Vorgänge ist der Verfasser der Kirchen-Rechnung nicht ermächtiget, für diese Mühe eine Entschädigung aus dem Kirchen-Vermögen zu fordern und zu verrechnen. Wo es bisher mit Bewilligung der Behörden üblich war, jenen Personen, die bei einzelnen Kirchen in Ansehung ihres größer» Vermögensstandes und der mehr verwickelten Verwaltung zur Führung der Rechnung bestellt sind, eine entsprechende Remuneration aus dem Kirchen-Vermögen zu bewilligen, wird diese Uebung mit Vorbehalt einer allfälligen Abänderung aufrecht erhalten. 29 8. 132. Die gehörig gefertigte Kirchen-Rechnung sammt allen Beilagen hat der Kirchen- Vorlage der Kirchen- Vorsteher (abhängige Vikare und Kaplane durch ihren Pfarrer) mit dem Nachweis dessen, Bezirks-Dechant,und daß der Kirchen-Patron oder dessen Stellvertreter bei der Rechnungs-Aufnahme anwesend war, Vorprüfung d'er- oder mit der schriftlichen Aeußerung desselben an den Bezirks-Dechant, beziehungsweise an den vom s. b. Ordinariate zur Besorgung dieses Geschäftes bestellten Pfarrer zu leiten. Der Kirchen-Rechnung ist nebst dem Kirchen-Rechnungs-Ertrakte auch ein Ausweis über den Zuwachs und Abfall Leim kirchlichen Stammvermögen, und ein weiterer Ausweis über den Zuwachs und Abfall bei dem Pfründen-Ve Möaey..in„MM ..snzuschließen. Dem Bezirks-Dechante resp. f. b. Commissär liegt es ob, die Rechnung in der Richtung zu revidiren, daß dieselbe von sämmtlichen Mitgliedern der Kirchen-Vermögens- Verwaltung, und im Todesfälle eines oder des andern von dessen Erben oder gesetzlichen Vertreter gehörig unterfertiget und vollständig dokumentirt sei, daß die stempelpslichtigen Beilagen mit den gesetzlichen Stempelmarken versehen, - und die Rechnungs-Ertrakte und Jnventarial-Ausweise der Rechnung beigelegt sind. Die Behebung eines dießfälligen Mangels haben die Bezirks-Dcchante resp. f. b. Ordinariats-Commissäre sogleich einzuleiten, und erst die hiernach vervollständigten Rechnungen unter Geleite der etwa erforderlichen Bemerkungen an das f. b. Ordinariat vorzulegen. Den Rechnungen von Wahlfahrts-Kirchen ist überdieß ein spezieller Ausweis der eingegangenen Messengelder und die dokumentirte Verwendung derselben anzuschließen. 8. 133. Das f. L. Ordinariat wird, nachdem die bei der Prüfung sich etwa herausstellenden Kirchen- Mängel und Super-Mängel erläutert worden sind, die gelegte Jahresrechnung erledigen. echnnngen. 8- 134. Die mit den Kirchen-Rechnungen vorgelegten Rechnungs-Ertrakte werden bei der Weitere Mittheilung Revision der Rechnungen als „richtig" oder „berichtiget" bestätiget, und von dem f.b. Ordi- ^miiAArakt^ nariate an die k. k. Staatsbuchhaltung geleitet werden. ii. HauMück. Von der Verwaltung des Vermögens geistlicher Pfründen. I Abschnitt. Pflichten des geistlichen MünkMers hinsichtlich der Vermattung des Münden-Vermögens. 8. 135. Das Vermögen einer geistlichen Pfründe besteht aus den einem Secular-Benefizium Inbegriff des Pfrün- eigenthümlich gehörigen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, Grundstücken, Kapitalien, Ein- den-Vermögens. künften und Rechten, deren Nutzungen, Zinsen und Erträgnissen zum Unterhalte des geist¬ lichen Pfründners in Gemäßheit der Stiftung. — Hiezu gehören insbesondere die Grund- entlastungs-Schuldverschreibungen, in welchen das auf die Pfründe entfallende Entschädigungs- Kapital enthalten ist. Dasselbe auf den Namen der Pfründe lautend und vinkulirt, bildet einen Bestand- thcil des Stamm-Vermögens der Pfründe, und unterliegt allen für die Erhaltung und Be¬ wahrung des letzter», so wie allen in Beziehung auf das Recht und die Modalitäten der Nutznießung dieses Vermögens bestehenden Vorschriften. Die Grundentlastungs-Obligationen sind daher in das Pfründen-Vermögen nach ihren wesentlichen Merkmalen aufzunehmen, die 30 entfallenden Interessen gegen Quittung des Bezugsberechtigten zu erheben, und es ist der Betrag der zur Zurückzahlung gelangenden ausgelosten Schuldverschreibungen sammt den allfälligen Prämien als Stamm-Vermögen wieder fruchtbringend anzulegen. 8. 136. Gestiftete Messen und Zu den Einkünften des Pfründners gehören auch gestiftete Messen, deren Erträgniß Stoll-Gebühren, bbi alten Stiftungen bis zum Jahre 1852 in die gesetzliche Congrua eingerechnet wird; bei spätem Messen-Stiftungen ist aber der Stiftungs-Betrag in die gesetzliche Congrua nicht einzurechnen. Zu dem Pfründen-Einkommen gehören ferner die Stoll-Gebühren, welche bei neu errichteten Pfründen bis einschließig zum Jahres-Betrage von 52 fl. 50 kr. öst. W. von der Congrua oder deren Ergänzung aus dem Religions-Fonde nicht abzurechnen sind. Der Ertrag der Stift-Messen und der Stoll-Gebühren ist gleichwohl in der Pfründen- Fassion ersichtlich zu machen, weil letztere nicht bloß zur Bemessung der Congrua - Ergänzung, sondern überhaupt zur Nachweisung des Pfründen - Einkommens zu dienen haben. 8- 137. Pfründen-Inventar. Ueber jedes geistliche Benefizium soll ein Pfründen-Inventar geführt werden, in welches alle Realitäten, Rechte und andere Vermögenstheile der Pfründe, mit Einschluß des allenfalls bestehenden kuiulus iimtrucnu«, endlich die zur Pfründe gehörigen, nach ihren wesentlichen Merkmalen bezeichneten Grundentlastungs- und sonstige Kapitalien unter Angabe des Titels dieser Besitzungen mit Hinweisung auf die etwa vorhandenen bezüglichen Urkunden aufzunehmen sind. Die durch Zuwachs oder Abfall sich ergebenden Aenderungen sollen ohne Verzug mit größter Genauigkeit in dem Pfründen-Jnventar ersichtlich gemacht werden. 8. 138. Verwaltung und Das bewegliche und unbewegliche geistliche Pfründen-Vermögen wird von dem Pfründcn-Ver- Pfründen-Besitzer, es mag derselbe eine einzelne Person oder eine geistliche Corporation sein, mögens. wie bisher nach den für Fruchtnießer bestehenden Vorschriften verwaltet. Hiebei muß sich der Pfründner insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des Stamm-Vermögens und aller Gegenstände des Pfründen-Jnventars gegenwärtig halten. Was insbesondere die Nutzung von den zur Pfründe gehörigen Waldungen anbe¬ langt, so wird der geistliche Pfründner mit Beachtung der bestehenden Forstgesetze darauf bedacht zu nehmen habest, daß bei dieser Art des Stamm-Vermögens das Interesse der Nachfolger gewahrt bleibe. Der Pfründner ist verpflichtet, die Gebäude 8urta, teeta zu erhalten, und wenn Baulichkeiten auf fremde Kosten oder überhaupt größere Bauten oder sonstige bedeutende Veränderungen an den Pfründen-Gebäuden nothwendig sind, rechtzeitig an oas f. b. Ordinariat die geeigneten Anträge zu machen. Ueber dasjenige, was dem Pfründner zur eigenen Her¬ stellung obliegt, ist jährlich der Kirchen-Rechnung eine abgesonderte Nachweisung beizu¬ schließen, welche Reparationen derselbe im verstossenen Jahre an den Pfründengebäuden vorge¬ nommen habe. Die für die Ueberkommung der von einzelnen Theilen des Stamm-Vermögens entfallenden Erträgnisse erforderlichen, mit der entfallenden Stempelmarke versehenen Quit¬ tungen unterzeichnet der geistliche Pfründner unter Beidrückung des ämtlichen Siegels. 8. 139. - Rücksichtlich der Veräußerung und Belastung der Substanz des Pfründen-Vermögens, den-Vermögens"" dann der fruchtbringenden Anlegung oder Aufkündigung von Kapitalien, welche zu dem dann frnchtlichc An- Stamm-Vermögen des Benefiziums gehören, hat sich der geistliche Pfründen-Besitzer nach lcgung ersclben. ^n in Bezug auf das Kirchen-Vermögen in dieser Instruktion vorgezeichneten Bestimmungen zu benehmen. Wenn für verloste Grundentlastungs-Obligationen oder andere aufgekündigte Pfründen-Kapitalien in Empfang genommene Beträge nicht wieder fruchtbringend elozirt, sondern in was immer für eine andere Weise verwendet werden wollen, sind die Vorschriften über die Veräußerung des Kirchenvermögens zu beobachten. Es liegt in der Natur des Fruchtgenusses, daß geistliche Pfründner für sich selbst ohne Genehmigung des f. b. Ordinariates nur für die Zeit des Besitzes ihrer Pfründe gütige Pacht- und Miethverträge abschließen können. Die Vorausbezahlung des Mieth- und Pacht- 31 Zinses darf bei sonstiger Ungiltigkeit des Vertrages nur für ein halbes Jahr bedungen oder geleistet werden, weil sonst der Nachfolger im Pfründen-Genuffe zu Schaden kommen könnte. 8. 140. Ueber die Annahme von Stiftungen, welche zu Gunsten einer geistlichen Pfründe Stiftungen zu Gun¬ gemacht werden, entscheidet das f. b. Ordinariat, an welches sich der Pfründner unter Vor- der Pfründe, läge der Aeußerung des bei der Vermehrung und Verwaltung des Pfründen-Vermögens interessirten Patrons zu wenden, und für die Anfertigung und Bestätigung der Stiftungs- Urkunde, falls eine solche erforderlich ist, Fürsorge zu treffen hat. Wird über die Annahme einer zu Gunsten der Pfründe errichteten Stiftung eine Urkunde ausgefertiget, so wird das f. b. Ordinariat hievon eine ungestempelte Abschrift der politischen Landes-Behörde mittheilen. 8- 141. Sowohl die Mitverwalter des Kirchen-Vermögens als auch Mllnden-Ve?^ sind befugt und verbunden, dem Pfründen-Besttzer wahrgenommene geus. Pflichten in Betreff der Gebäude, deren kleinere Reparaturen und des Pfründen-Vormögens ohne Aufschub in Er-nnerung u brmgen Dasse be zu hun bleibt auch dem Pfründen-Patron unbenommen, dAen ^ landesfürstlichen, dann des auf dem Religions- und Studien- Fonde beruhenden Patronates ^^"LL^gEne Erinnerung ohne Erfolg, so ist die Anzeige an das f. b. Ordi¬ nariat zu ^statten. E unlieben, dem begründeten Ansuchen des Pfründen- Patron-, i? s-tn'-r , s-düs S.°ll°-.t--.--S S-g°m°att di- B-ulichki.-n und d.u B-rmög-uS- stand der Pfründe untersuchen zu lasten, Folge zu geben. §. 142. D.r g-Wch- Pf-undn-r ist b-M. di- r-chwMg a°k°»ndi,.m dann die von derlei elozirten Kapitalien fälligen Internen unv anv^ u / s.ist«»g°n nach -i,,n°m Erm-ff-u -^Magm. R-chtSstr-itlgk-ü chn- Ein- tnilligun, ErwLLug -- di- -in,-h°l.- A-nß-mn, M«- g--.°n di- v°-.rw«hn,.n B-stimmung-n über die Vertretung der Kirchen. 8. 143. DI- -tnn-uta-ial. Ausweis- üb-, d-S Pstündkn. V-rmS,->> sind BchufS dir steten Enidenj Mt S- KÄm-R-chnun, »°rjul-g°». °b sich -in- V--°nd.-un, °Mbm hat "Auch w--d-n du »u'Lk'L ^L^d-:"E L''n7: Lg°E L H-»nIffe bei ei,.°m asiMg-n Pstsinden- Wechsel in der Jnterkalar-Rechnung Nachweisen zu können. Rechtsstreitigkeiten in Pfrllndcnangele- genheiten. Pfründen-Jnventa- rlal-Ausweise. II. Abschnitt. Vermalkimg des Vermögens ertedigler geistlicher Münden. 8. 144. Bei Erledigung von Pfarren und andern weltgeistlichen Pfründen, welche nicht für eine Gesammtheit von Geistlichen, die eine gemeinsame Güter-Verwaltung (mensum eommunem) haben, bestimmt sind, übergibt das f. b. Ordinariat die Verwaltung des Pfründen-Vermögens in der Regel dem von ihm aufgestellten Spiritual-Administrator, welcher in Ansehung des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens die Stelle des Pfarrers oder geistlichen Kirchen- Vorstehers vertritt. Temporalien Admi¬ nistratoren. 32 Namhaftmachung der Temporalien Ad¬ ministratoren an die Landesstelle. Uebergabe des Kir¬ chen- und Psriinden- Vermögens an die Temporalien-Admi¬ nistratoren. Obliegenheiten des Temporalien-Admi¬ nistrators. Gehalt oder Remu¬ neration der Admi¬ nistratoren. Jnterkalar - Rech¬ nung. 8. 145. Nachdem der Rein-Ertrag der erledigten Pfründen dem Religions-Fonde zufällt, und letzterer von der kaiserlichen Regierung im Namen der Kirche verwaltet wird, so wird das f. b. Ordinariat den von ihm aufgestellten Temporalien-Administrator der politischen Landes¬ stelle unter Bezeichnung der Art und des Tages der Erledigung der Pfründe anzeigen, damit diese denselben entweder im Namen des Religions-Fondes gutheißen, oder ihm einen Mit¬ verwalter beigeben könne. 8. 146. Die Kirchen-Vermögens-Verwaltung hat unter Leitung des Bezirks-Dechants oder des ausgestellten s. b. Ordinariats-Kommissärs dafür zu sorgen, daß alle Gegenstände des Kirchen- und Pfründen-Vermögens-Inventars mit Einschluß der Jnventarien, Fassionen, Rechnungen und sonstigen die Kirche und Pfründe betreffenden Akten aus dem Nachlasse des verstorbenen oder aus dem Privat-Vermögen des abgetretenen Pfründners gehörig ausge¬ schieden, und nöthigen Falls ergänzt, dann aber dem bestellten Pfründen-Administrator ordnungsmäßig übergeben, und von diesem bis zum Antritte des Nachfolgers gehörig ver¬ wahrt werden. Zu der erwähnten Ausscheidung und Ergänzung ist der Patron oder dessen Stell¬ vertreter beizuziehen. Die aus diesem Anlasse allenfalls entstandenen Rechtsstreitigkeiten sind nach den vorangeführten Bestimmungen dieser Instruktion zu behandeln. 8- 147. Der aufgestellte Pfründen-Administrator hat die ihm obliegenden Pflichten als Seelsorger und Verwalter des Pfründen-Vermögens genau zu erfüllen; er hat insbesondere: a) bei dem Antritte der Administration aus den ihm übergebenen Urkunden sich eine genaue Kenntniß aller zur erledigten Pfründe gehörigen Einkünfte und der darauf haftenden Lasten zu verschaffen, sofort aber zu erheben, ob und welche Psründen- Einkünfte für das Jnterkalar-Jahr von dem abgetretenen Pfründner bereits einge¬ hoben, und welche Auslagen von ihm bestritten worden sind. l>) Er muß dafür sorgen, daß die Pfründen-Einkünfte zur gehörigen Zeit eingebracht werden, und keine Rückstände sich anhäufen. Ueberhaupt ist er verpflichtet, die Wirthschafts-Geschäfte mit Fleiß und Genauigkeit zu besorgen. e) Der Administrator muß über alle Einnahmen und Ausgaben eine genaue Vor¬ merkung führen, sich die Ausgaben mit Quittungen bestätigen lassen, und diese mit klassenmäßigen Stempelmarken versehenen Quittungen, Konten und andere den Beweis der Ausgaben führenden Urkunden zu seiner Deckung bei der Rechnungs¬ legung ausbewahren. ck) Er darf ohne vorläufige Genehmigung keine Bauführung eigenmächtig vornehmen, es sei denn, daß es sich um unbedeutende und dringende Herstellungen an Pfarr¬ oder Kirchen - Gebäuden handelt. 8. 148. Der Gehalt des Administrators einer erledigten Pfründe, deren Reinertrag in den Religions-Fond fließt, besteht bei Pfründen, deren Jahres-Ertrag 525 fl. öst. W. nicht erreicht, in monatlichen 26. fl. 25 kr. öst. W.; bei jenen Kurat -Bcnefizien aber, welche ein reines Einkommen von 525 fl. öst. W. oder darüber abwerfen in monatlichen 31 fl. 50 öst. W. Wird bei einer erledigten Pfarr-Pfründe kein eigener Provisor mit dem fistem- mäßigen Gehalte angestellt, sondern die Mitprovidirung dem Kaplane daselbst oder der Geist¬ lichkeit einer benachbarten Pfarre übergeben, so wird für die Mitprovidirung nur eine Remu¬ neration bewilliget, welche von dem f. b. Ordinariate von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Dauer der Vakatur, auf den Umfang der scelsorglichen Verrichtungen und aus das Einkommen der Pfründe bemessen, und entweder aus den Lokal-Revenüen oder aus dem Religions-Fonde angewiesen werden wird. 8. 149. Der Temporalien-Verwalter hat mit Beachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften nach Ablauf der Verwaltung, und wenn eine Pfründe durch längere Zeit erlediget ist, 33 binnen 6 Wochen nach Verlauf des ökonomischen Kirchen-Jahres d. i. von Georgi zu Georgi die Jnterkalar - Rechnung im Wege des Bezirks-Dechantes dem f. b. Ordinariate vorzulegen. Bei Pfründen, deren Einkünfte ausschließlich im baren Gelde bestehen, oder welche aus dem Religions-Fonde Congrua-Ergänzungen beziehen, kann die Rechnungs-Legung nach¬ gesehen werden, in welchem Falle vom Temporalien-Verwalter das Einschreiten an das f. b. Ordinariat zu machen ist. Mit Genehmigung des f. b. Ordinariates und der politischen Landesstelle können die zur Rechnungs-Legung verpflichteten Administratoren in besondern Fällen, wenn der Rechnungs-Legung nicht zu beseitigende Hindernisse im Wege stehen, gegen Entrichtung eines nach der letzt adjustirten Jnterkalar-Rechnung oder Pfründen-Fassion zu ermittelnden Jnterkalar- Pauschals von der Rechnungs-Legung enthoben werden. §. 150. Sobald der neue Pfründen-Besitzer die kanonische Einsetzung, von deren Vornahme Pfriinden-UebcMbe unter Bezeichnung des Tages derselben von Seite des s. b. Ordinariates der politischen Landes- "»den neuen Psrnnd- stelle eine Mittheilung gemacht wird, erhalten hat, wird demselben der vom f. b. Ordinariate hiezu Bevollmächtigte mit Beiziehung des Patrons oder dessen Stellvertreters und aller Mit¬ glieder der Kirchen-Vermögens-Verwaltung das kircheneigenthümliche und das Stiftungs- Vermögen übergeben, und ihn in den Besitz des Pfründen-Vermögens einführen. Hiebei ist das authentische Kirchen- und Pfründen-Inventar zum Grunde zu legen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der der. Kirche gehörigen beweglichen Güter, so wie des Bauzustandes der pfarrlichen Gebäude vorzunehmen; es sei denn, daß solche nach dem Tode oder Austritte des früher» Pfründners verfaßt worden wäre. 8. 151. Das über die Installation aufgenommene Protokoll ist in zwei gleichen Eremplarien Jnstallations - Pro¬ auszufertigen, und von dem Jnstallirten sammt Allen, die hiebei mitgewirkt haben, wie auch von zwei Zeugen zu unterzeichnen. Der neu Jnstallirte hat seiner Unterschrift das schriftliche Gelöbniß (Nevers) auzufügen, daß er das übernommene Kirchen- Stiftungs- und Pfründen- Dermögen nach Maßgabe dieser Instruktion und der sonst Geltung habenden Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen erhalten und verwalten werde. Ein Exemplar des Protokolls ist in der Kirchen-Kaffe zu hinterlegen, das andere an das f. b. Ordinariat einzusenden. Schuldschein ^lch Gefertigter Jo sef Maier von Krainburg, Haus-Nro. 12, bestätige hiemit, von derVorstehung der Pfarrkirche zu Krainburg das dieser Kirche für die Karl Huber'sche Messenstiftung gehörige Kapital pr. 100 fl. mit Worten Einhundert Gulden österr. Währung als Darlehen erhalten zu haben, und verpflichte mich dieses Kapital nach vorausgegangener beiderseits bedungener halbjähriger Aufkündung in gesetzlicher zur Steuerzahlung verwendbarer Währung loeo Krainburg zurückzubezahlen und eben da auch die 5F Zinsen halbjährig vorhinein um so gewißer zu bezahlen, als sonst der Gläubiger für den Fall, daß die Zinsen nicht längstens binnen sechs Wochen nach der Verfallszeit berichtiget würden, berechtiget sein solle, das Kapital sammt Zinsen sogleich ohne Aufkündung einzubringen. Zur Sicherstellung des Kapitals, der bezüglichen Zinsen, allfälligen Einbringungskosten und sonstigen Nebenverbindlichkeiten verpfände ich meine im Grundbuche der Herrschaft Radmannsdorf suk Urb.-Nro. 15 vorkommende Realität mit dem Einverleibungsbefugnisse. «Keainvitrg am 1. Jänner 1860. Josef Maier, als Schuldner. Franz Kovazh, als ers. Zeuge. Georg Urschitz, als ers. Zeuge. Anmerkung. Der Schuldschein ist auf klassenmäßigem Stempel auszufectigen und dieser in der ersten Zeile zu überschreiben. Ceflion. Kraft welcher Georg Svetiz seine auf der Realität Urb.-Nro. 96 des Grundbuches der Herrschaft Lack intabulirte Forderung bei Franz Stella aus dem Schuldscheine ddo. 20. intab. 30. Mai 1859 pr. 100 fl. österr. Währung mit dem vom 20. Mai 1860 weiter laufenden Interessen und allen ihm aus diesem Schuldscheine sonst zustehenden Rechten, insbesondere mit dem Einverleibungsbefngniffe der Pfarrkirche zu Krainburg für die Josef Müller'sche Messenstiftung eigenthümlich abtritt und den bezüglichen Ablö¬ sungsbetrag von der Kirchen-Vorstehung erhalten zu haben bestätigt. Der Schuldner Franz Stella von Lack Haus-Nro. 12 erkennt die Richtigkeit dieser Forderung, so wie den neuen Gläubiger an, und verpflichtet sich die bedungenen Interessen halbjährig vorhinein binnen sechs Wochen nach der Verfallszeit um so gewißer zu bezahlen, als sonst die Kirchen-Vorstehung berechtigt sein sollte, das Kapital sammt Zinsen sogleich ohne alle Aufkündung einzubringen. Zur Sicherstellung dieser vom Schuldner neu eingegangencn Verbindlichkeit verpfändet derselbe seine im Grundbuche Lack «ub Urb.-Nr. 96 vorkommende Realität mit dem Einverleibungsbefugnisse. Krainvurg am 1. Dezember 1860. Georg Svetiz, als Cedent. Franz Stella, als Schuldner. Jakob Gollob, als ers. Zeuge. Georg Maier, als ers. Zeuge. Anmerkung. Die Session ist auf klassenmäßigem Stempel auszufcrtigen und dieser in der ersten Zeile zu überschreiben. 5 * Gmttnng Reber 102 fl. 50 kr. mit Worten Einhundert zwei Gulden fünfzig Kreuzer österr. Währung, welche die Vorstehung der Pfarrkirche zu Krainburg von Josef Maier zur Berichtigung des dieser Kirche für die Karl Huber'sche Messenstiftung gehörigen Kapitals aus dem Schuldscheine ddo. 1. intab. 26. Jänner 1860 pr. 100 fl. und der hievon für die Zeit vom 1. Juni bis 1. Dezember 1860 rückständigen Interessen pr. 2 si. 50 kr. hiemit erhalten zu haben bestätiget. Die Vorstehung der Pfarrkirche zu «Rraiuburg am 1. Dezember 1860. Sa. -8. Unterschrift des Pfarrers, und der Kirchcnpröpste. Anmerkung. Die Quittung ist auf klassenmäßigem Stempel auszufertigen und dieser in der ersten Zeile zu überschreiben. Löschnilgs - Erklärung. Nachdem Josef Maier das der Pfarrkirche Krainburg für die Karl Huber'sche Messenstiftung gehörige Kapital aus dem Schuldscheine ddo. 1. intab. 26. Jänner 1860 pr. 100 fl. österr. Währung stimmt Zinsen an die gefertigte Kirchen-Vorstehung laut der Quittung ddo. 1. Dezember 1860 vollständig berichtiget hat, so wird demselben hiemit die Bewilligung ertheilt, das zur Sicherstellung dieses Kapitals stammt Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenverbindlichkeiten zu Folge Bescheid vom 20. Jänner 1860, Z. 315, einverleibte Pfandrecht von der Realität Urb.-Nro. 15 der Herrschaft Radmannsdorf löschen zu lassen. Die Vorstehung der Pfarrkirche zu Mrainburg am 1. Dezember 1860. la. 8. Unterschrift des Pfarrers, der Kirchcnpröpste, und zweier Zeugen. Anmerkung. Die Löschungs-Erklärung ist im Falle, als dem Schuldner bereits eine mit dem klassenmäßigen Stempel versehene Quittung ausgestellt worden wäre, auf einem 36 kr. sonst aber auf klassenmäßigem Stempel auszufertigcn. Der Stempel ist in der ersten Zeile zu überschreiben. Ertalmlations - Omttnng. Nachdem Josef Maier das der Pfarrkirche Krainburg für die Karl Hub e r'sche Messenstiftung gehörige Kapital aus dem Schuldscheine ddo. 1. intab. 26. Jänner 1860 pr. 100 fl. sammt den rückständigen Zinsen pr. 2 fl. 50 kr. zusammen daher 102 fl. 50 kr. mit Worten Einhundert zwei Gulden fünfzig Kreuzer österr. Währung bei der gefertigten Kirchen-Vorstehung heilte einbezahlt hat, so wird demselben hiemit die Bewilligung ertheilt, das zur Sicherstellung dieses Kapitals sammt Zinsen, Kosten und sonstigen Neben¬ verbindlichkeiten zu Folge Bescheid vom 20. Jänner 1860, Z. 315, einverleibte Pfandrecht von der Realität Urb.-Nro. 15 der Herrschaft Radmannsdorf löschen zu lassen. Dre Vorstehuug der Pfarrkirche zu «Krainburg. am 1. Dezember 1860. I,. 8. Unterschrift des Pfarrers, der Kirchcnpröpste, und zweier Zeugen. Anmerkung. Oie Ertabulalions-Quittung ist auf klassenmäßigem Stempel auszufertigen und dieser in der ersten Zeile zu überschreiben. Formulare I. url 8- 14. Patron Dekanat 1 ZWMZMMA über das .. . Vfarr- j Mche dlnuun-Vermögen der Am,, j N. U. zu N. V. (Ist die Veranlassung zur Aufnahme des Inventars anzugeden). Anmerkungen. 1. Zu den Gerechtsamen gehören die Stollgebühren, Opfer, Funeral-Gelder, Kirchenstuhl-Zinse, Marktstand-Gelder, Kollekturen. 2. Zu den Deputaten die Beiträge aus öffentlichen und Gemeinde-Kassen, von Kirchen und Privaten in Geld und in Natura. 3. In die Rubrik der eigenen Kapitalien sind in den Pfründen-Vermögens-Znventarien auch die baaren Geldstellungs- Beträge und die aus der Grundentlastung erhaltenen baaren Kapitals-Beträge einzustellen. 4. Als Stiftungs-Kapitalien sind in den Pfründen-Vermögens-Znventarien auch die kapitalisirten Stiftungs-Bezüge Les Pfründners aus dem Kirchen-Vermögen zu behandeln. 5. Die Kapitalien in öffentlichen Fonden sind im Nennwerthe der Obligationen anzuführen, die in Conv. Münze laufenden Privat-Kapitalien aber auf österr. Währung umzurechnen. 6- Jede Rubrik ist für sich abzuschließen und zu summiren. 7. Jedem neuen Inventare ist das nächst vorhergehende zu Grunde zu legen und der Zuwachs und Abfall aus den Znvcntarial-Veränderungs-Ausweisen zu erheben und einzustellen. N. N. Kirchenpropst. Pfarr- Siegel N. N. Pfarrer. I,ak alles dieser Pfründe (Kirche) gehörige Vermögen in diesem Inventar richtig und getreu angegeben, beschrieben, über¬ geben und übernommen wurde, wird durch nachstehende Unterschriften und Fertigungen beurkundet. N. N. am N. N. Kirchenpropst. Formular II. a6 19. I«rM über die Einuahtnen und Ausgaben der Mche 81- zu für das 8otarzahr l86 Anmerkungen. 1. Die erste Empfangspest bildet immer der mit Ende des Vorjahres verbliebene Rest im Baren und an Werthspapieren. 2. Die nach dem Journale und nach der Rechnung verbleibende Barschaft und der Stand der Werthpapiere muß über- einstimmen. 3. Die Beilagen find mit dem Journal-Artikel zu bezeichnen, unter welchem bei der Zusammenstellung der Rechnung die Nummer der Beilage anzusetzen kommt. N. N. Pfarrer. N. 'N. Kirchcnpropst. N. N. Kirchenpropst. Formulare IH. sä 124. Patron Decanat über die HelmtMug be8 Vermögen ilei Zttiche tzi. im Sotarjahre l86 zu Post- An vorjährigen Rechnung8rest. Neuer Empfang. An Zinsen von Nealitiitcn. Laut Ausweis Beil- lit. Von eigenthümlichen Realitäten ..... „ gestifteten „ - 8umma . 6 Post- In Interessen von Stistnngs - Kapitalien. Laut Ausweis Beil. lit. v. Von Obligationen in öffentlichen Fonds . . „ Privat - Kapitalien. ...... Anmerkung. Insofern die Rechnung selbst Raum genug für alle Daten der Ausweise » und 6 gibt, sind zur Ersparung derselben alle jene Daten in der Rechnung selbst anzugeben. 8umma . In Interessen von eigenthümlichen Kapitalien. Laut Ausweis Beil. lit. 6. Don Obligationen in öffentlichen Fonds ,, Privat - Kapitalien 8umwa . Post- An Vermächiniffen und Legaten. In Opfer. An Funeratgeldern. 8uwwa 8umwa 8uiNML 6* Post. M An verschiedenen Empfängen 8umwu ZusimmkBiehmg »orstehendcr Empstige. An vorjährigen Rechnungsrest „ Zinsen von Realitäten „ Jntereffen von Stiftungs-Kapitalien „ „ von eigenthümlichen Kapitalien „ Vermächtnissen und Legaten „ Opfer - „ Funeralgeldern „ verschiedenen Empfängen 8ummu aller Empfänge Post- Musgabe. Aus gestiftete Jahrtage, Meisen und Andachten. Ans Kirchenerfordernisse. Auf Steuer. 8umma . 8umwÄ . Auf Defoldllngen. 8umma . 8ummke . 8ulllm» . Zusammenziehung vorstehender Ausgaben. Auf gestiftete Jahrtage, Messen und Andachten „ Kirchenerfordernisse „ landesfürstliche Steuer „ Besoldungen „ Reparationen „ Paramente und Geräthe „ verschiedene Auslagen 8umwe der Auslagen . Im Vergleiche der Empfangssumme pr mit der Ausgabssumme pr verbleibt mit Ende des Solarjahres 186 der Vermögensrest pr und zwar: An barem Gelbe „ Stiftungs-Kapitalien in öffentlichen Fonden „ bei Privaten . . „ eigenthümlichen Kapitalien in öffentlichen Fonden „ bei Privaten „ Aktivrückstanden ' ' „ Mängelsersätzen 8umllw des Vermögens . Pfarrhof Pfarr- - Siegel. N- N. Pfarrer. N. N. Kirchenpropst. N. N. Kirchenpropst. Zum Formulare UI. a . » Haftung der Kirchen-Bermögens-Verwaltung . . - . » b. Ankauf öffentlicher Obligationen. Ankauf der Obligationen. §. Vinkulirung der Obligationen . ..» Ergänzung des Vinkulums .» Ueberweisung des JntercffenbezugeS an die Laibacher Cre- Litsabthcilung.. Umschreibung und Dcvinkulirung der Obligationen . . » Berichtigung ircthümlicher Vinkulirung..' » Cvnvertirung und Zusammenschreibung der Staats-Obli¬ gationen .. ' » Zertheilung der Staäts-Schuld-Verschreibungen . . . » Staats-Anlehens-Lvse ..» Krainische Grundentlastungs-Obligationen .» Verkauf der Staats-Schuld-Verschkeibungcn . . . » Amorkisirung der Obligationen.» sss. Abschnitt. Von den zu Gunsten der Kirche errichteten Stiftungen und der Verwaltung des Stiftungs-Vermögens. Begriff einer kirchlichen Stiftung.§. Competenz der Kirchengewalt in kirchlichen Stiftungs- Angelegenheiten . ..» 3. Errichtung kirchlicher Stiftungen. Anbot kirchlicher Stiftungen.§- Annehmbarkeit kirchlicher Stiftungen.» Stipendiums-Ausmaß für gestiftete Messen.» Stipcndiums-Aus-iaß für Seelenämter und Todten-Offizien » Zuläßigkeit einer höheren Stiflungsbedeckung . . - - » Ablehnung des Skiftungsanbotes .» 72 73' 74 75 76 77 8N 82 85 86 - 87 88 l 89 SO Von Sl' 92 93 ,s 94 rS5 96 97 98 h Materielle Berichtigung der Stiftung. Baares Geld als Bedeckungs-Kapital.§.100 Obligation als Bedeckungs-Kapital.»101 PrivakforLerungen als Bedeckungs-Kapital.»102 i Fahrnisse und Präziosen als Bedeckungs-Kapital ...» 103 Realitäten als Bedeckungs-Kapital.»104 Vermächtnisse, wo kein Besitzer einer Realität die fort¬ währende Erfüllung einer Stiftungsverbindlichkeit auf- erlegt wird . . '....» 105 > Bücherliche Umschreibung der verstisteken Realitäten und intabulirten Forderungen.»106 ! Belassung eines legirken Kapitals als Darlehen bei dem Erben oder Schuldner.»107 ! Berechtigung des Erben zum Abzüge der llebcrkragungs- gebühr bei frommen Legalen.. » 108 Verfahren bei Anständen in der Realisirung eines Legates » 109 Verständigung bei Todesfällen, wo eine Kirche oder Stif¬ tung als Erbin erscheint; hiebei zu beobachtendes Ver¬ fahren . »110 6. Formelle Berichtigung der Stiftung. Acceptations-Urkunde . . . . ^.§.112 Ordinariats-Confirmation . . - .,. , »113 j ' 1'abulL kunclsticxniw.'.» 114 v. Allgemeine Bestimmungen in Stiftungs-Angelegenheiten. Einfluß des Patrons in Stiftungs-Angelegenheiten . . §. 115 Wann die Errichtung von Stiftungs-Urkunden unterbleiben kann.»116 Bestimmungen rücksichtlich der bestehenden älteren formell noch nicht berichtigten Stiftungen.»117 Reduzirung der Siiftsmesscn.. . . . » 118 Uebertragung der Persolvirung gestifteter Messen an an¬ dere Kirchen.» 119 Gebührenbehandlung der bei der Realistrang von Stif¬ tungen verkommenden Eingaben und Urkunden - . . » 120 Bestreitung der Auslagen für die materielle und formelle Berichtigung einer Stiftung. . » 121 LV. Abschnitt. Aussicht und Rechnungslegung über die Verwaltung des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens. Ordinariats-Oberaufsicht und Mitwirkung von Seiten der Bezirks-Dechante.§-422 Kirchen-Rechnung.,.»123 Formulare der Kirchen-Rechnung ......... 124 Kirchen-Rechnungs-Crtrakte..» 125 ' Vorgang bei d;r Zusammenstellung der Kichen-Rechnung » 126 Mitwirkung des Patrons bei der Anfertigung der Kirchen- Rechnung .>127 Ermittlung des Kirchen-Vermögens....» 128 Beachtung der Rückstände und des BauznstandcS dcrKirchcn- gebäude.»129 Unterferkigung der siirchen-Rechnung.» 130 Wer die Kirchen-Rechnung zusammen zu stellen hat . . » 131 Vorlage der Kirchen-Rechnung an den Bezirks-Dechant, und Vorprüfung derselben.» 132 Censur der Kirchen-Rechnungen.» 133 Weitere Mittheilung, der Kirchen-Rechnung-Ertrakte . . »134 n. HauMück. Von -er Verwaltung -es Vermögens geistlicher Pfründen. e. Abschnitt. Pflichten des geistlichen Pfründners hinsichtlich der Verwaltung des Pfründen-Vermögens. Inbegriff des Pfründen-Vermögens.§. 135 Gestiftete Messen und Stoll-Gebühren ...... » 136 Pfründen-Jnventar . . .. » 137 Verwaltung und Nutznießung des Pfründen-Vermögens » 138 Veräußerung und Belastung des Pfründen-Vermögens, dann fruchtliche Anlegung derselben.»139 Stiftungen zu Gunsten der Pfründe.»140 Verwahrlosung des Pfründen-Vermögens.. » 141 Rechtsstreitigkeitcn in Pfründen-Angelcgenheiten ...» 142 Pfründen-Jnventarial-Ausweise. . » 143 lll. Abschnitt. Verwaltung des Vermögens erledigter geistlicher Pfründen. Temporalien-Administratvren.- *44 Namhaftmachung der Temporalien-Administratvren an die Landesstelle.145 llebergabe des Kirchen- und Pfründen-Vermögens an die Temporalien-Administrarorcn - .. » 146 Obliegenheiten des Temporalicn-Administrators . ...» 147 Gehalt oder Remuneration der Administratoren ...» 148 Jnterkalar-Rechnung.» 149 Pfründcn-llcbergabe an den neuen Pfründner . . . . » ISO Installations-Protokoll.. . - » Die in der vorstehenden Anweisung bestimmten Formulare, find in dem, vom hochw. f. b. Ordinariate ausdrücklich vorgeschriebenen Papierformate, in der Josef Blasnik'scheu Buchdruckerei, das Buch um 44 kr. österr, Währ, zu haben. » - - -