Amtsblatt M Ambacher^eUnng. .1: HHK. Donnerstag am »5 Oktober R8«3 Z. 465. u (l) Nr. lU^?«. Kund m achuttg der k. k. Landcöbehörde für Krai» vom 22. September l«U3, Z. >«47»id dar^ über Beglaubigungen auszufertigen, §. ». Den Architekten stehen alle obi- «en Befugnisse nur in fo weit zu, als sie sich auf den Hochbau und die Architektur beziehen, 8> 4. Die Geometer sind bloß bcrech- t'gt, Messunge», Aufnahmen uud geometrische -----------— .------------ Berechnungen vorzunehmen und Pläne darüber auszufertigen und inn.rhalb dnser Begränzung die im H. 2 den Zivil,»gcnieuren und ?lrchi-tckten im wettern Umfange eingeräuuitc» Be-fugnisse auszuüben. Es bleibt ihnen unbenommen, nach Erfüllung der Bedingungen des Ge-wcrbsgcschcs die Konzessionen für das Baumeister' Gewerbe mit dem Befugnisse als Zivil-Geometer zu vereinigen. §. 5. Die in der vorgeschriebenen Form ausgefertigten Beurkundungen über die von den Zivilingenieurcn, Architekten und Geometern bei der Ausübung ihres Berufes vollzogenen Akte, und ihre Zeugnisse, Zeichnungen, Berechnungen und Gutachten über Thatsachen und Fragen, zu deren Beurtheilung die von ihnen nachzu. weisenden Fachkcnntnissc erforderlich sind, wer. den von den Adminißrativbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn dieselben van landesfürstlichen Baubeamten unter amtlicher Autorität ausgefertigt wären. Insbesondere kann auf Grundlage der von den Zivilingenieurcn und Architekten unterfertigten Pläne die behördlich» Bcnidewilligung ertheilt werden. 8- l» Zu gerichtlichen Vermessungen. Schäz-znngen und fachwissenschaftlichen Gutachten können die autorisirten Techniker nach dem Er. messen der betreffenden Gerichte ein für alle Mal in Pflicht genommen, oder von Fall zu Fall hiezu bestimmt werden. Den Parteien bleibt die Verwendung dieser Techniker und deren Entlohnung im Wege des Ucbereinkommens freigestellt. H. ?. Mit der Eigenschaft eines befugten Technikers ist ein besoldetes Staatöamt nicht vereinbar. Gleichwohl bleibt ersterer verpflichtet, in technischen Angelegenheiten der .R c a. i c r u n g über jeweilige Aufforderung der hiezu berechtigten Behörden, statt der Staats dan o rg a n e die verlangte Aushilfe zu leisten. Diese kann in der Vornahme einzelner Akte oder in der Uebertragung andauernder Respizi-rungen, Bauleitungen u. s, w. bestehen, Die Entlohnung für die gewöhnlich vorkommenden Funktionen wird nack einem Tarife bestimmt, welcher von jeder Landesstellc mit Rücklicht auf die Lokalverhältnissc besonders festgestellt werden wird. Die ämtliche Verwendung darf außerhalb des Baubezirkes, wo der Zivilingenieur, Architekt oder Geometer seinen Wohnsitz hat, nicht gefordert werden, und derselbe wider seinen Willen nicht mehr als I« 55^ innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen. § 8. Zur Erlangung des Befugnisses alö Zivilingenieur, Architekt oder Geometer sind für den Bewerber erforderlich.-») Das Alter von 24 Jahren und die Fähig. kett zur selbstständigen Verwaltung ftineä Vermögens; li) die österreichische Staatsbürgerschaft; ) eine fünfjährige technische Praris im Staats« bandicnste oder bei einem angestellte» Zivil» Ingenieur oder Architekten, die auf ein Mal oder in Unterbrechungen zurückgelegt werden kann, und mit befriedigenden bchörd» lich bestätigten Zeugnissen beglaubigt sein mnß. Zwei Jahre dieser Praxis können auch wäl)." rend der technischen Studien zurückgclVgt werden, c) Die Ablegung einer strengen, theoretisch praktischen Prüfung aus der praktischen Geometrie, Mechanik und Maschinenlehre, aus der H och-,Straßen- und WasserbaulWdc und der dazu gehörigen Hilfswissenschaften. Diese Prüfungen werden periodisch in den Amtssitzen der politischen Länderstellen, in welchen sich höhere technische Lehranstalten bcsin« den, von eigenen Prüfungskommissionen, zu wcl> chcn, außer höheren Staatsbaubeamten, öffenl lichc Professoren mathematischer und naturwis senschaftlicher Fächer und angestellte ZioilI»' genieurS oder praktische Architekten beizuziehen sind, mit den fiir die Staatsbauprüfung vorge schriebenen Formalitäten abgehalten. Es steht jedem Bewerber frei, die Prüfung für die einzelnen Fächer gesondert, oder für alle mit einem Male gegen vorläufig von de» betreffenden Landcsstclle zu erlangende Bewilli qunq und Entrichtung besonders festzusetzende, Taxen abzulegen. Ner die Prüfung auc> allen ittaufächeru auf ein Mal ablegen will, muß d>« fünfjährige Praxib vollständig zurückgelegt haben, während zur Ableqmig der Prüfung aus einem einzelnen Baufacht oder auS zwei Aaufäckel» »me Prar«s von drei Jahren genügt. Die Prüfung aus dem hiernach »ocl, ulnla. bleibenden Fache kann aber immer erst nach Zurücklegung der fünfjährigen Prar>6 stcttlfm den. Bewerber, deren Befähigung anderweitig feststeht, können von der Prüfung über die Fächer, für welche die besondere Befähigung nachgewiesen ist, und unter besonders rücksichtS. würdigen Umständen von der Ablegung der Prü fung überhaupt von dem k. k, Staatsministerium dispensirt werdeu. 5'. !N. Die Bewerber um daS Befugniß als Architekten haben sich über die H. 8. », l>. süt die Zivilingenieuren vorgeschriebenen besondern Erfordernisse, außerdem über den absolvirten Kurs einer öffentlichen höhern Architektin-Schule auszuweisen, und endlich am Schlüsse ihrer fünfjährigen Praxis sich einer nach den Bestim» Mungen des §. 3 abzuhaltenden strengen Prü fung aus der praktischen Vcomelrie, Mechanik und Maschinenlehre, auS der öandbaukunst, der höher» Architektur und ihren Hilfswissenschaften, insbesondere der Geschichte der Bau-knnst zu unterziehen. §. ll. Die Bcwelber um die Konzession als Geometer haben insbesondere nachzuweisen : ») Dis Zurücklegung des Studium« der Mathematik und praktischen Geometrie in allen ihren Zweigen, die mit Zeugnissen inländischer höherer Lehranstalten nachgewiesen werden muß. Die Anerkennung ausländischer derlei Z.ngnisse kann bei dem Staatömimstclium angesucht werden. b) Eine dreijährige, im Ataatödaudienste oder bei ber Katastralvcrmcssung, oder bei einem Zivilingenieur, Architekten odcr Geometer zurückgelegte, mit befriedigenden, behördlich beglaubigten Zeugnissen bestätigte Pl «02 c) Die Ablegung einer strengen theoretisch praktischen Prüfung aus den «ul> » ange» führten Fächer» , welche bei jeder Statl-halterei durch Staatsdaubeamce nach den Modalitäten für die Staatsbauprüfung abgehalten wird und nach Ablauf der vorge» schriebeneu Praxis abzulegen ist. ,§. »2. Auf Grundlage der oblgen Nachweisungen wird von der Statthalterei, in de« ren Berwaltungsgebiete sich ein Zivil Ingenieur, Architekt cd er Geometer ansässig machen will, das Befugniß hiezu ertheilt. Diese selbstständige Praxis eines solchen befugten Technikers beginnt nach Ablegung eines Eide«, womit die fleißige und gewissenhafte Führung der dem Betreffenden von wem immer anvertrauten Geschäfte angelobt wird. Der Tag des abgelegten Eides und der stetige Wohnsitz des befugten Vcchnikers wird von der po« litischen iiandesstclle allgemein kundgemacht. §. l3. Gegen die Verweigerung des Befugnisses oder die Beanstandung, oder Verwerfung irgend einer, der von dem Bewerber für dessen Erlangung zu liefernden Nachweisungen, kan»l der Rekurs an das Staatsministerium ergriffen werden. § 14. Die Hivilingcnieute, Architekten und Geometer sind verpflichtet, in ihrem Wohnorte ein förmliches GeschäftSlokale zu unterhalten und dem Geschäfte persönlich vorzustehen. Sie slnd berechtiget Techniker i» die Praxitz aufzunchmcn, Letztere „nttc ihrer Teilung und persönlicher <^ra,,t,rwrtung zu verwenden und ihnen über ihre Praxis Zeugnisse auszustellen. H. l5. Die Uebersiedlung eines autorisirten TechniterK/ innerhalb desselben BaubezirkeS ist dem Vorstände dctzselben, die in einen andern Baudezirk, dem frühern und dem neuen Vorstände, die Uebersieolung m ein anderes Verwal. tungsgedlet aber den betreffenden liandesstellen anzuzeigen. .^. l«. Itder Zwil. Ingenieur, Architekt und Geometer hat ein chronologisches Verzeich-niß mit ununterbrochener Zahlenreihe zu führen, in welches alle von ihm selbst oder in seinem Namen verrichteten Akt,, übcr welche eine schriftliche Ausfertigung erfolgt, einzutragen sind. lH. 5) §. >7. Die nach dieser Verordnung ton-zessionirttn Techniker sind der Disziplinargewalt der politischen Behörde deö Baubezirkes unterworfen. Ucbertretungen dieser Vorschrift sind mit Ermahnungen, Verweisen oder Geldstrafen zu ahnden, letztere können auch als Zwangsmittel ohne besondere Diözivlinar «Verhandlung verhängt werden. §. 18. Die Suspension eines autorisirten Technikers kann von der politischen Landesstelle verhängt werden, wenn er im Zuge des ordent- II. T a r i f -------_—«-----.---------^ liche» Strasl?erfal)re,>s vcrhaftct, odcr wlgen eines V»lln»chc»6 in Anklagestano versetzt wild, oder wenn die Fortsetzung ftines Gefchäftcä w^'geu einer Disziplinar-Untersuchung odcr eincs Strafverfahrens besonders bedenklich erscheint. K. l». Oie politische Landesstelle kann d"' Verlust des Befugnisses aussprechen: ' < ») in Folge schwerer odcr wiederholter fruchtlos geahndeter Dienstvergehen; Ii) wenn der autorisirte Techniker bei der Auf-name oder Ausfertigung eines Aktes sich wissentlich eine Unrichtigkeit zu Schulden kommen läßt; «) wenn bei seiner Geschäftsführung Mängel vorkommen, welche den Beweis des Abgan-. gcs der hiefür erforderlichen Befähigung zweifellos darstellen. K, 2U. Das Befugniß erlischt: ») Durch die von der politischen öandesstellc angenommene Entsagung; !i) durch die Unterlassung der Ausübung deö< selben durch ein Jahr, ohne Rechtfertigung der Gründe hiefür; «) durch die Annahme eines mit dem Befugnisse unvereinbaren Amtes; d) wenn der Befugte unter Kuratel gesetzt wird; «) wenn er wegen dcr §. U «' erwähnten Verbrechen oder Vergehen, od^r sonst zu , I «. lr, I s,, lr, ________,^ l Für einen Tag an Diäten während der Reise- Mr Nciscbeweguug und Volalerhedimgen da»» Arlieiten bewegung — Lokalerhebungen und Arbeiten ^m Felde wird die Zeit eines gan,en Tages verstanden, im Felde........... « — .'» — ., ^. » Für den technischen Gehilfen, (Adjunkten) außer , Die Rciseaebühr ist nur fi!r eine einmalige Hin- m,d He, dem Wohnort,, für Feld- und Tischa,betten . I - 2 30 2 - mse Mi Ot>„lte zu verrechnen. 3 Für einen Handlanger zum Kettenziehen - Aus^ Die Aufrechnung des Adjunkten wird nur s.»r Ausnahme- stecken und Instrumenten-Uebertragung . . , __ , - > ._ «„ßerhalb des Wohnortes gestattet, Reisevergütung: 4 ») nach Ortschaften, die unmittelbar an <3isen> ^z„t separate Neiseuergütung für den Adjuntttn darf nur bahnen oder Dampfschiffstationen liegen, be« bei Benützung der Liscnbahn oder dem Dampfschiffe in Auf> ersteren nach der zweiten, bei letzteren »ach rechmma, gebracht werden der ersten Klasse; I.) k>6 m. lo.iv.. 2 Meilen vom Wohnorte ei., ' Der Prwattcchnilcr hat die zum einschlüa.gcn Aeschaltc Pauschale pr. Meile . . , . 2 N<» 26« 2 «0 nothwendigen Meßzeuge und Instrumente auf eigene Kosten .:) über 2 Meilen vom Wohnorte ein Pauschale beizustellen, pr. Meile ... ,5<» ,5.« ,5.« .. Fur einen Tag sechssiund.ge Beschäftigung >m im Tage angenommen, für mehr als sechs Stnnden taun ftr Bureau des Wohnortes ....... 4 — 2 — 25« j^ Mehrstunde ein Scchstheil der betreffenden Diäte in Auf< « Für das Abschreiben der Berichte, Vorauöma- rechnung gebracht werden, jedoch für cincn Tag nicht mchr als ßen - Kostenüderschlage . Tabellen, für jedes U) Stunden. Blatt von 2 Seiten, jede mindesten« zu :»« __________ Zeilen sammt Papier.......— 25, __ lü — 25» 7 Für Kollationirung und Beglaubigung der vor- Vchlüßlich wird festgesetzt, daß der Privattechniler da<> gelegten Plankopien, für je einen .... l — z __ l — Parlilular längstens binnen 4 Wochen nall) Beendigung des » Für Unterschrift und Beurkundigung eines gan- Geschäftes jener Behörde zu überreichen hat, i» deren Anstragc »n Projektes nach Maßgabe seineö Umfanges das Geschäft unternommen wurde, welches Partitular zugleich ^ „ « / ./" . ' m st ^ ' °s mit einem amtlich bestätigten Hcrüsitatc über die Meilencn!W .st d..' verwendete Zelt nach Post ., d,eseö ^ und über die Anzahl der b«i ^lalcr!)cl,»nacn zugebrachten TarifeS zu verrechnen . . . . - - - Tage zu belegen ist. 9 Zeichnungsmaterialien und allfällige Stempel wer« den nach Maßgabe der wirklichen Verwendung Die Priifung der Partilularicn erfolgt durch das Baude vergütet............ partement der l. l. Landesregilrung. Laibach am 22. September I8«3. Z. 2UUl. (2) Nr. 5347. (5 d i t t. Von dem k. k. Land.'S.- als Handelsge. "ä)tc saidach wird hiemit den hieramts unbc. tan,»t 2l». Nai l. I„ Z. 2>12(>. wild hltmit btla»»l g:gt' bei,, e«ß am ^s». Oktober l, I,. zur »l. m,d lehie" iie'lbietung der. dem ssar! «ianzan« voo U»!tlpla»ll" gchöiiat,, Nealitättn, Rcklf. Z. «7 und >»t> Urb'?"-1ssj!02l l«l Onmdbmh .Haasbtla. in der (Hielutio««' sacht der «arl Pachnei sche» «rb«u vo» Laibach s« ichllllen wild. ,.,, ss. l. Bezirksamt Pla»i»a, als Gericht. t>t» ' Seplember 1"'<".