Stenografien! zapisnik šestnajste seje deželnega zbora kranjskega v Ljubljani dne 34. januarja 1. 1887. Nazoči: Prvosednik: deželni glavar Gustav grof Thurn-Valsassina in deželnega glavarja namestnik Peter Grasselli. — Vladni zastopnik: deželni predsednik Andrej baron Winkler. — Vsi članovi razun: knezoškof dr. Jakob Missia, Viljem Pfeifer, dr. Makso Samec, dr. Jurij Sterbenec. Dnevni red: 1. Branje zapisnika XV. deželno-zborske seje dne 22. januarja 1887. 2. Naznanila deželno-zborskega predsedstva. 3. Priloga 73. Poročilo odseka za posvetovanje o načrtu občinskega reda in občinskega volilnega reda za vojvodino Kranjsko (k prilogi 41). 4. Ustno poročilo upravnega odseka o prošnji podobčine Orle za izločitev iz občine Dobrunje in ustanovitev samostojne občine. 5. Ustno poročilo upravnega odseka o prošnji podobčin Tro-jana, Hrastnik in drugih, občine Št. Ožbaldske, za rešitev sklepa gledč razdelitve v dve občini. 6. Ustno poročilo upravnega odseka o prošnji odbornikov občinskega zastopa Vrhniškega, da se sedanjemu županu odvzame uradovanje. 7. Nova priloga 67. Poročilo upravnega odseka o vladni predlogi z načrtom zakona, s katerim se prenarejajo nekatera zakonita določila o zvrševanji lovske pravice (k prilogi 28). 8. K prilogi 62. Ustno poročilo gospodarskega odseka o prošnji občin Ajdovica in Dvor, da bi se občinska cesta med Ver-bovcem in Dvorom uvrstila med okrajne ceste. 9. Ustno poročilo finančnega odseka o prošnji patriotičnega deželnega podpornega društva za Kranjsko v Ljubljani za podporo. 10. Ustno poročilo finančnega odseka o prošnji Marije Sapletov, vdove stanovskega kanclista za zboljšanje pokojnine. 11. Ustno poročilo finančnega odseka o prošnji slovenskega dramatičnega društva v Ljubljani za povekšanje podpore in za dovoljenje štirih predstav na mesec v deželnem gledišči počenši s sezono 1887/88. 12. Priloga 74. Poročilo finančnega odseka o proračunu deželnega zaklada za leto 1887 (k prilogi 32). Obseg: Glej dnevni red. der sechzehnten Sitzung des krainischr» Landtages M Laibach am 24. Jänner 1887. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Gustav Graf Thurn-Valsassina und Landeshauptmann - Stellvertreter Peter Grasselli. — Vertreter der k. k. Regierung: Landespräsident Andreas Freiherr von Winkler. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme von: Fürstbischof Dr. Jakob Missia, Wilhelm Pfeifer, Dr. Max Samec, Dr. Georg Sterbenec. Tagesordnung: 1. Lesung des Protokolles der XV. Landtagssitzung vom 22. Jänner 1887. 2. Mittheilungen des Landtagspräsidiums. 3. Beilage 73. Bericht des Specialausschusses über den Entwurf der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde - Wahlordnung für das Herzogthum Krain (zur Beilage 41). 4. Mündlicher Bericht des Verwaltungsausschusses über die Petition der Untergemeinde Orle um Ausscheidung aus der Gemeinde Dobrunje und Constituirung einer selbstständigen Gemeinde. 5. Mündlicher Bericht des Verwaltungsausschusses über die Petition der Untergemeiuden Trojana, Hrastnik und anderer der Gemeinde St. Oswald um Erledigung des Beschlusses in Betreff Theilung in zwei Gemeinden. 6. Mündlicher Bericht des Verwaltungsausschusses über die Petition der Ausschussmitglieder der Gemeindevertretung von Oberlaibach um Enthebung des gegenwärtigen Gemeindevorstehers von seinem Amte. 7. Neue Beilage 67. Bericht des Verwaltungsausschusses über die Regierungsvorlage eines Gesetzentwurfes, wodurch einige Bestimmungen betreffend die Ausübung des Jagdrechtes abgeändert werden (zur Beilage 28). 8. Zur Beilage 62. Mündlicher Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Petition der Gemeinden Haidovitz und Hof um Einreihung des Gemeindeweges zwischen Werbouz und Hof in die Kategorie der Bezirksstraßen. 9. Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über das Subventionsgesuch des patriotischen Landes-Hilfsvereines für Krain in Laibach. 10. Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über die Petition der ständ. Kanzlisteuswitwe Maria Sapletov um Pensionszubesserung. 11. Mündlicher Bericht des Finanzausschusses über die Petition des slovenischen dramatischen Vereines in Laibach um Subventions-erhühung und um Bewilligung von vier Vorstellungen per Monat im Landestheater mit Beginn der Saison 1887/88. 12. Beilage 74. Bericht des Finanzausschusses über den Voranschlag des Laudesfondes für das Jahr 1887 (zur Beilage 32). Inhalt: Siehe Tagesordnung. Beginn der Sitzung um 9 Uhr 45 Minuten. 46 Seja se začne ob 45. minuti črez 9. uro. 282 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. Landeshauptmann: Ich constatire die Beschlussfähigkeit des hohen Hauses und eröffne die Sitzung. Ich bitte den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. 1. Branje zapisnika XV. deželno-zborske seje dne 22. januarja 1887. 1. Lesung des Protokolles der XV. Landtagssitzung vom 22. Jänner 1887. (Zapisnikar bere zapisnik XV. seje v slovenskem jeziku. — Der Schriftführer verliest das Protokoll der XV. Sitzung in slovenischer Sprache.) Landeshauptmann: Wünscht jemand der Herren irgend eine Berichtigung des soeben vernommenen Protokolles? (Nihče se ne oglasi. — Niemand meldet sich.) Mithin erkläre ich das Protokoll der letzten Sitzung für genehmigt. 2. Naznanila deželno-zborskega predsedstva. 2. Mittheilungen des Landtagspräsidiums. Landeshauptmann: Der Herr Baron Apfaltrern überreicht eine Petition des Theater-Logencomitös um Beibehaltung der bisher bewilligten zwei Tage im Monate für die Vorstellungen des dramatischen Vereines. Abgeordneter Karon Apfaltrern: Nachdem diese Petition erst heute eingelangt ist und mit einem der letzten auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände in Verbindung steht, würde ich mir erlauben zu beantragen, es möge der Finanzausschuss in einer Pause der Sitzung darüber berathen und eventuell seinen Antrag stellen. Landeshauptmann: Ist der Herr Obmann des Finanzausschusses mit dem vernommenen Antrage einverstanden? Poslanec dr. Mosche: Ne nasprotujem temu predlogu. Abgeordneter Defchmann: Es wird ja ohnehin die Angelegenheit erst in der Abendsitzung zur Verhandlung kommen können, nachdem der betreffende Gegenstand, der damit zusammenhängt, einen der letzten Punkte der Tagesordnung bildet. Es ist also nicht nöthig, zur Berathung eine Pause eintreten zu lassen, sondern es wäre ja möglich, dass der Finanzausschuss über den Gegenstand in der Zeit zwischen der Vor- und Nachmittagssitzung in einer kurzen Zusammenkunft berathe. Poslanec dr. Poklukar: Opozarjal bi vender čestite gospode poslance na sklep zadnje seje. Sklenili smo, da odslej deželni zbor ne sprejme nobene peticije več, temveč da se morajo te oddati deželnemu odboru v rešitev. Ker sem tudi prepričan, da v deželnem zboru ne bodemo mogli rešiti tega vprašanja in da bodemo stvar odstopiti morali deželnemu odboru v rešitev, ali finančni odsek to nasvetuje ali ne, jaz za svojo osebo predlagam, da se držimo storjenega sklepa. Abgeordneter Defchmann: Der Gegenstand wird ja ohnehin heute noch zur Sprache kommen. Landeshauptmann: Meiner Ansicht nach handelt es sich hier um die formelle Zuweisung. Abgeordneter Defchmann: Wenn fast 100 Petitionen von jener (leve — linken) Seite des hohen Hauses im Laufe der Session den betreffenden Ausschüssen zugewiesen wurden, ohne dass von unserer Seite dagegen eine Einsprache erhoben wurde, so sollte man doch auch eine der wenigen Petitionen, welche von dieser (desne — rechten) Seite eingebracht worden ist, im Landtage in Verhandlung nehmen und sie nicht ohneweiters dem Landesausschusse zur Erledigung zuweisen. Man sollte uns diese Rücksichtslosigkeit nicht anthun und eine von unserer Seite eingebrachte Petition ohneweiteres abfertigen, welche dazu noch im engsten Zusammenhange mit einem Gegenstände steht, der heute in Verhandlung kommen soll. Ich meine, dass dies wohl eine unbillige Behandlung wäre. Poslanec dr. Poklukar: Meni se zdi, da tukaj ni govora o peticijah, katere prihajajo od ene ali druge strani. Ta peticija je prišla od stranke, ki je zunaj naše zbornice, in ako se bode o predmetu, ki zadeva to peticijo, tukaj razgovarjalo, imel bode tako gospod Deschmann priliko, o tem govoriti, ampak do meritorične rešitve te peticije ne pridemo v letošnjem zasedanju, naj finančni odsek se posvetuje ali ne. Deželni glavar: Menim, da bi glasovali o tem, ali se ta peticija izroči finančnemu odseku ali pa deželnemu odboru. Poslanec dr. Poklukar: Potem pa prosim, naj se glasuje o tem, ali deželni zbor prekliče svoj prejšnji sklep ali ne, kajti mogoče je, da sicer pride še nekaj peticij. XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 283 Deželni glavar: Ako gospodje ostanejo pri tem, kar so sklenili, zamorejo pri glasovanju v formalnem oziru odkloniti nasvet gospoda barona Apfaltrerna. Abgeordneter Desthmann: Ich würde mir noch eine Bemerkung erlauben. Ich habe hier das Protokoll der letzten Sitzung vom 22. Jänner, und finde darin nirgends einen Beschluss, dass weitere Petitionen, welche an den Landtag gelangen, nicht angenommen werden sollen. Poslanec dr. Poklukar: Mislim, da ste bili tudi Vi gospodje poslanci tukaj in ste slišali tudi Vi, ko se je to sklenilo. Ako to ni v zapisniku, je to napaka zapisnika, ampak sklep se je storil. Deželni glavar: Zapisnik XV. seje se glasi: <3. Gospod dr. vitez Bleiweis izroča prošnjo občinskega odbora v Devici Mariji v Polju zavolj zvršitve občinske ondotne volitve. «Gospod dr. Poklukar nasvetuje, naj se ta peticija in odslej vse druge v tem zasedanju došle peticije izročč deželnemu odboru v rešitev. «Za besedo poprime gospod Pakiž, potem Poklukarjev predlog obvelja». Ugovor gospoda poslanca Deschmanna torej ni utemeljen. Glasovali bodemo sedaj o predlogu gospoda barona Apfaltrerna. Prosim tiste gospode, ki so za to, da se peticija precej izroči finančnemu odseku, naj blagovolijo vstati. (Obvelja. — Angenommen.) Naznanjam slavnemu zboru, da sta gospoda poslanca dr. Sterbenec in Pfeifer uradno zadržana, udeležiti se današnje seje. Preidemo na dnevni red. 3. Priloga 73. Poročilo odseka za posvetovanje o načrtu občinskega reda in občinskega volilnega reda za vojvodino Kranjsko (k prilogi 41). 3. Beilage 73. Bericht des Spccialausschiisses über den Entwurf der Gemeinde-Ordnung mrd Gemeinde-Wahlordnung für das Herzogthum Krain (zur Beilage 41). Poročevalec dr. Papež: Slavni zbor! V imenu posebnega odseka 15 udov imam čast poročati o načrtu občinskega reda in občinskega volilnega reda za vojvodino Kranjsko takö-le: (bere poročilo odsekovo iz priloge 73.— liest den Bericht des Ausschusses aus der Beilage 73). Odsekova večina nasvetuje: Slavni deželni zbor naj sklene: 1. ) Občinsko področje je razdeliti med glavnimi občinami in podobčinami. 2. ) Glede občinskega delokroga je poizvedavati deželnemu odboru, na kakov način je upredeliti delokrog med glavno občino in podobčino. Ist.otako naj postopa gledč teritorialnega obsega občin, zlasti z ozirom na mesta in trga, dalje poizve naj mnenje občinskih zastopov ter na podlagi svojega poizvedovanja uredi za prihodnjo zasedanje načrt občinskega reda in občinskega volilnega reda, ki se je bil predložil (priloga 41.) v letošnjem zasedanju. Deželni glavar: Otvarjam generalno debato o poročilu večine in manjšine priloga 73. O poročilu večine je ravnokar gospod poročevalec pričel obravnavo. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter der Minorität das Wort zur Einleitung der Debatte. Berichterstatter der Minorität Dr. Ritter von Gutmansthal: Hoher Landtag! Ich habe die Aufgabe, das Votum der Minorität des Specialausschusses für die Berathung des Entwurfes einer Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für das Herzogthum Krain näher zu begründen, und ich glaube, dass die hohe Versammlung es nicht für nothwendig erachten wird, dass ich die ganz kurze Begründung, welche der gedruckten Vorlage 73 beigefügt ist, vorlese, da dieselbe ohnehin in den Händen aller Herren Abgeordneten sich befindet. Ich werde mir nur erlauben, einen kurzen Rückblick auf die letzten Vorgänge zu werfen, welche der heutigen Verhandlung vorangegangen sind, was eigentlich nur im Interesse der größeren Verständlichkeit geschieht. Wie dem hohen Landtage erinnerlich ist, wurde in der IX. Sitzung des hohen Landtages am 22. Dezember 1885 der Beschluss gefasst, den Landesausschuss zu beauftragen, die seit dem Erlasse des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 eingetretenen Hindernisse gegen die Zusammenlegung und Trennung von Ortsgemeinden zu beseitigen, respective die Durchführung des gedachten Gesetzes oder eine Aenderung desselben zu veranlassen und eventuell einen Entwurf einer neuen Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für Krain vorzulegen. Nach diesem Beschlusse, welcher noch von Seite des Herrn Landeshauptmannes durch die Bemerkung illustrirt wurde, dass nunmehr, — nachdem man im Besitze eines sehr schätzbaren Elaborates einer Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für Krain sich befindet, welcher Entwurf den hochverehrten Herrn Landespräsidenten zum Verfasser hat, — der Landesausschuss umsomehr in der Lage sein werde, ein gründlich ausgearbeitetes Elaborat dem hohen Landtage vorzulegen, musste man erwarten, dass der Landesausschuss entweder einen gründlich bearbeiteten, wohl motivirten und durchberathenen Antrag über die Aenderung und Verbesserung des Gesetzes vom 284 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung om 24. Jänner 1887. Jahre 1869, oder aber dem alternativen Beschlusse des hohen Landtages entsprechend, einen ebenso gründlich ausgearbeiteten, motivirten und im Landesausschusse in allen Theilen durchberathenen Entwurf einer neuen Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für Krain vorlegen werde. Zum Erstaunen dieser (desne — rechten) Seite des hohen Hauses erschien aber am 22. Dezember in der V. Sitzung laufender Session eine Vorlage des Landesausschusses, worin nur im allgemeinen angedeutet wird, dass mit dem Gesetze vom 2. Jänner 1869 ein Auskommen nicht zu finden sei, dass also auf Grundlage dieses Gesetzes in der Reorganisation der Gemeinden fortzufahren nicht möglich und dass es daher nothwendig sei, definitive Ordnung in den Gemeinde-Angelegenheiten des Landes zu schaffen, wobei derselbe zugleich den vom Herrn Landespräsidenten verfassten Gesetzentwurf einer Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für das Herzogthum Krain ohne irgend einen Motivenbericht oder ein anderes Hilfsmateriale wieder mit dem Antrage vorlegt, dieses Elaborot zur geschäftsmäßigen Behandlung einem zu wählenden Ausschüsse von 11 Mitgliedern zuzuweisen. Auf unserer Seite hat dieser ganz ungewöhnliche Vorgang ein lebhaftes Erstaunen hervorgerufen, welches auch in scharf tadelnden Bemerkungen unserer Herren Gesinnungsgenossen seinen Ausdruck fand, und es stellte damals Se. Excellenz Herr Baron Schwegel den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde diese Vorlage dem Landesausschusse zurückgestellt, um erst nach gründlicher Berathung und Beschlussfassung dem künftigen Landtage wieder vorgelegt zu tverden. Dieser Antrag erfreute sich jedoch nicht der Zustimmung der Majorität des hohen Hauses. Es wurde darüber zur Tagesordnung übergegangen und an dessen Stelle bestimmt, dass der vorliegende Gesetzentwurf einem Ausschüsse von 15 Mitgliedern zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen werde. Infolge dieses zum Majoritätsbeschlüsse erhobenen Antrages wurde dann zur Wahl dieses Ausschusses geschritten, an welcher Wahl wir zufolge der von unserer Seite geäußerten Ansichten nicht theil-nehnien konnten. Als jedoch bei dieser ohne unsere Mitwirkung vorgenommenen Wahl vier Herren Abgeordnete von unserer Seite in den Ausschuss entsendet wurden, haben wir eingedenk der jedem Landtagsabgeordneten obliegenden Pflicht der Mitwirkung nicht gesäumt, in diesen Ausschuss einzutreten und an den bezüglichen Berathungen theilzu-nehmen. In fünf Sitzungen dieses Ausschusses wurden sehr eingehende und längere Debatten über den Gegenstand geführt. Die Minorität des Ausschusses machte gleich in den ersten Sitzungen ihren Standpunkt und ihre Ansichten geltend, welche dahin gehen, dass überhaupt und principiell von der Erlassung eines neuen Gemeindegesetzes abzusehen, dagegen eine Aenderung der bestehenden Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1866 mittelst einer entsprechenden Gesetzes-Novelle unter gleichzeitiger Aufhebung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 vorzunehmen sei, wodurch die in der Praxis sich ergebenden Hauptmängel der bestehenden Gemeinde-Ordnung beseitigt und dem Landesausschusse die Mittel an die Hand gegeben würden, mit der Vervollkommnung des Gemeinde-Organismus in Krain in der den Bedürfnissen der politischen Verwaltung entsprechenden Weise vorzugehen. Diese Ansicht, welche in einem formulirten Antrage beim Ausschüsse zur Vorlage gebracht wurde, konnte, ebenfalls nicht die Zustimmung der Majorität dieses Ausschusses erlangen, und es wurde anstatt dessen beschlossen, in die Generaldebatte über den vorliegenden Gesetzesentwnrf einzugehen. In dieser Generaldebatte wurden selbst von verschiedenen Herren aus der Mitte der Majorität des hohen Hauses sehr wichtige und gründlich motivirte Bedenken gegen die Hauptprincipien des vorliegenden Gesetzentwurfes geltend gemacht; dessen ungeachtet aber wurde der gedachte Entwurf als Grundlage für die Specialdebatte angenommen und auch in diese eingegangen, obwohl, wie es bei dem zu Gebote stehenden beschränken Zeitausmasse nicht anders möglich war, diese Specialdebatte nur auf einige der wichtigsten Paragraphe sich beschränken konnte. Die Minorität des Ausschusses hingegen hielt ihren abweichenden Antrag aufrecht, während die Majorität darüber zur Tagesordnung übergieng und ihren eigenen Antrag zum Beschlusse erhob, daher nunmehr dem hohen Hause beide Antrüge zur Beurtheilung und Schlussfassung vorliegen. Ich werde mir nun erlauben, die Gründe anzuführen, welche die Minorität bestimmten, überhaupt und principiell von der Erlassung eines neuen Gemeindegesetzes für das Herzogthum Krain für jetzt abzusehen. Diese Gründe sind überhaupt diejenigen, welche jedem legislativen Körper vorschweben müssen, bevor zur Erlassung neuer, umfangreicher, organisatorischer Gesetze geschritten wird. Wem nämlich die Culturs- und Lebensverhältnisse unserer Landbevölkerung näher bekannt sind, dem kann die Bemerkung nicht entgehen, dass dieselbe gegen neu erscheinende Gesetze ziemlich abgestumpft ist, ja man möchte beinahe behaupten, dass die Achtung vor dem Gesetze unter der Landbevölkerung überhaupt etwas gesunken ist, und daran trägt hauptsächlich Schuld die große Menge der von Fall zu Fall erscheinenden Gesetze und Verordnungen, welche großentheils nur deshalb erlassen werden, um den Verwaltungsorganen eine bequemere Handhabe für ihre Amtsführung zu verschaffen, deren Nothwendigkeit aber der Bevölkerung nicht immer einleuchtet. Dazu gehören namentlich die verschiedenen landwirtschaftlichen Gesetze, welche gewissen, dem Landwirtschaftsbetriebe hinderlichen Uebelständen abhelfen sollen, die aber doch gleichzeitig Lasten für die Landbevölkerung mit sich bringen und gewöhnlich auch mit Geldstrafen und anderen Odio-sitäten verbunden sind! Es ist zwar wahr, dass diese Gesetze niemals oder nur selten ausgeführt werden, allein dies ist eben um so schlimmer, da in Folge dessen nur die Achtung vor dein Gesetze immer mehr zurückgeht. (Poslanec Luckmann — Abgeordneter Luckmann: Sehr wahr!) Wenn es sich nun um ein so umfangreiches organisches Gesetz handelt, wie es die Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1866 ist, welche sozusagen in das Leben und Weben des Landmannes hineingreift, so muss man sich wohl hüten, dasselbe nach einer verhältnismäßig so kurzen Zeit des Bestandes von Grund aus umzustürzen und zu erneuern! Das Gesetz vom Jahre 1866 wurde zwar im Beginne von der Landbevölkerung ziemlich gleichgiltig aufgenommen, was bei seinem großen Umfange wohl auch nicht anders möglich war. Allein, nachdem die Landbevölkerung nach und nach sich überzeugt hat, dass dieses Gesetz in ihre Heimats- und Existenzverhältnisse nachdrücklich eingreift und den Gemeinde-Angehörigen wichtige Verpflichtungen auf- XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 285 erlegt, die in keiner Weise umgangen werden können und dürfen, so hat sie sich nach und nach bemüht, von demselben nähere Kenntnis zu erlangen, dasselbe verstehen zu lernen und zur Durchführung zu bringen, und der Zeitraum von 20 Jahren war gerade hinreichend, damit sich unsere Gemeinden in das neue Gesetz etwas hineinleben konnten. Es wird freilich Klage darüber geführt, dass hie und da die Funetionirung der Gemeinden eine nicht immer ganz entsprechende sei, aber man kann ja doch von Landgemeinden bei dem offenbaren Mangel an geeigneten mitwirkenden Persönlichkeiten nicht verlangen, dass überall eine vollkommene Amtirnng stattfinde. Haben sich aber bei der praktischen Durchführung des Gemeindegesetzes vom Jahre 1866 hie und da Mängel gezeigt, so lässt sich ja denselben durch entsprechende verbessernde Gesetzesnovellen abhelfen, ohne dass es nothwendig wäre, ein ganz neues Gesetz mit einer ganz neuen Organisation der Gemeinden einzuführen. In gleicher Weise wurde ja auch in verschiedenen Ländern unserer Monarchie vorgegangen, denn beinahe überall hatten und haben die Landtage und Landesausschüsse mit denselben Calamitäten und Verwicklungen zu kämpfen, welche sich in unserem Landtage lind Landesausschusse gleich einer Seeschlange nun schon seit so vielen Jahren durchgewunden haben! Jedoch soviel bekannt ist, haben diese Länder alle getrachtet, solche Calamitäten itnb Verwicklungen durch geeignete Abänderungen des Gesetzes zu beseitigen und es ist ihnen dies auch größtentheils gelungen. Wenn wir die Landtagsverhandlungen anderer Länder durchgehen, so sehen wir, dass überall liiehr oder weniger Verhandlungen über Zusammenlegungen oder Trennungen der Gemeinden vorkamen, deren erfolgreiche Schlichtung schließlich gelungen ist, ohne zu neuen organisatorischen Gesetzen Zuflucht zu nehmen, daher könnten auch wir uns füglich damit begnügen, statt der Erlassmig eines neuen Gesetzes eine Gesetzesnovelle zu beschließen, welche allen den bisherigen bestandenen Calamitäten unb Verwicklungen ein Ende macht, und eben eine solche wird ja in unserem Minoritäts-Votum in Vorschlag gebracht. Ich kann es nun nicht unterlassen, auch in eine nähere Besprechung des uns vorliegenden Gesetzentwurfes einzugehen. Eigentlich wäre ich davon überhoben, weil wir ja principiell gegen die Erlassung irgend eines neuen Gemeindegesetzes uns ausgesprochen haben. Aber bei der Achtung, welche wir dem hochstehenden Verfasser des vorliegenden Elaborates schuldig sind, welcher soviel Zeit und Mühe auf die Verfassung desselben verwendet hat, und um auch denjenigen Herren Abgeordneten, welche dem Ausschüsse nicht angehörten, über die Ansichten, welche in demselben entwickelt wurden, Information zu verschaffen, werde ich mich dieser Aufgabe unterziehen, mich aber nur auf die Besprechung der Hauptprineipien, auf welchen der neue Entwurf beruht, beschränken. Ich beginne zuerst mit der Hauptgnmdlage dieses Gesetzentwurfes, welche in der Eintheilung der Gemeinden in Haupt- und Unter gemeinden besteht. Was diese Eintheilung und Benennung der Gemeinden betrifft, so ist dieselbe bereits jetzt bei uns in Uebung. Unsere bestehenden Ortsgemeinden werden häufig mit der Benennung Hauptgemeinden, ihre Unterabtheilungen aber sogar im Gemeindegesetze mit dem Namen U n t e r g e m e i n d e n bezeichnet, was übrigens auch in anderen Ländern gang und gäbe ist. Etwas ganz anderes sind jedoch die im vorliegenden Gesetzentwürfe genannten Hauptgemeinden. Es sind dies nämlich im eigentlichen Sinne des Wortes gar keine Gemeinden, weil sie kein eigenes selbstständiges Verwaltungsgebiet und auch keine selbstständigen Gemeindegenossen oder Gemeinde-Angehörigen haben, sondern es ist diese neue Hauptgemeinde nichts als ein von den Unter-gemeinden, die ihr zugewiesen sind, gewählter und aus den Gemeindeausschüssen dieser Untergemeinden entsendeter Verwaltungsausschuss mit einem Obmanne an der Spitze, der den Titel Oberbürgermeister trägt. Es heißt zwar im § 10: «Jede Unter-, sowie jede Hauptgemeinde muss ihr eigenes, in der Catastralmappe bestimmt abgegrenztes Gebiet haben.» Da könnte man also auf die Vermuthung kommen, dass auch die Hauptgemeinden ein bestimmtes abgegrenztes Gebiet haben, was aber nicht der Fall ist, sondern ihr Gebiet ist dasjenige der sämmtlichen ihr zugewiesenen Untergemeinden. Und auch im § 12 des Entwurfes, welcher also lautet: «Das Gebiet der Hauptgemeinde fällt mit dem betreffenden Gerichtsbezirke zusammen, wenn nicht mit Rücksicht auf die localen Verhältnisse, auf die etwaige Jnteressenverschiedenheit der Bewohner und die allenfalls zum Ausdrucke gekommenen billigen Wünsche derselben, sowie auf die zu große Ausdehnung des Gerichtssprengels eine Theilung des letzteren in mehrere, höchstens fünf Hauptgemeinden, wobei aber deren Umfangslinie die einzelnen Untergemeinden nicht durchschneiden darf, räthlich erscheint», findet sich wieder eine Bestätigung dieser Auffassung. Das Gebiet der Untergemeinde kennzeichnet der § 11 des Entwurfes, wie folgt: «Das Gebiet der Untergemeinde umfasst eine größere oder mehrere kleine Catastralgemeinden desselben politischen und Gerichtsbezirkes». Nun, in diesem Paragraphe findet sich eigentlich die größte und weitgehendste Aenderung, welche durch den vorliegenden Gesetzentwurf in den: Gemeindewesen Krains einzuführen beabsichtiget wird. Denn, während wir es im Gemeindegesetze vom Jahre 1866 nur mit der Ortsgemeinde zu thun haben, und während es im § 1 des gedachten Gemeindegesetzes heißt: -Die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, solange nicht auf Grundlage dieser Gemeinde-Ordnung eine Aenderung eintritt», scheint hier in dem neuen Entwürfe eine gänzlich neue Eintheilung und Zusammenschmelzung der Genreinden im ganzen Lande im Plane zu sein. Es heißt ferner im § 11 des neuen Entwurfes : -Die Vereinigung der letzteren» — nämlich der Catastralgemeinden — -in eine Untergemeinde hat mit Berücksichtigung der localen Verhältnisse, der gleichartigen Interessen der Bewohner und der allenfalls vorgebrachten billigen Wünsche derselben sowie unter thunlichster Wahrung der Pfarr- und Schulsprengel derart zu geschehen, dass eine solche Untergemeinde an Umfang, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen, womöglich der bezüglichen bis zum Jahre 1850 bestandenen Untergemeinde gleichkommt». In früheren Zeiten war von der Vereinigung solcher Catastralgemeinden gar keine Rede, sondern es war die bestehende Ortsgemeinde die eigentliche Basis der Gemeindeformation, welche dann nach Umständen, falls die Nothwendigkeit einer Aenderung entweder durch Zusammenlegung oder Trennung sich ergab, jedoch nicht nach dem Catastral-ausmaße, sondern nach dem historisch gebildeten Gemeinde-verbände entsprechend modifieirt wurde. 286 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jännrr 1887. Wie also die nach dem neuen Entwürfe neugebildeten Untergemeinden aussehen, welche Größe, welchen Umfang sie haben werden, lässt sich vorderhand gar nicht bestimmen nnd beurtheilen; nur soviel ist gewiß, dass die Umänderung der bestehenden Gemeindeformationen eine totale sein würde. Alls die Besprechung des Wirkungskreises übergehend, welcher nach dem Entwürfe den neu zu bildenden Gemeinden zugewiesen wird, ist vor allem zu bemerken, dass nach § 6 des Entwurfes der übertragene Wirkungskreis den neuen Untergemeinden gänzlich weggenommen und den Hauptgemeinden zur Besorgung zugewiesen wird. Den neuen Untergemeinden ist aber auch ein selbstständiger Wirkungskreis zugewiesen. Wie dieser selbstständige Wirkungskreis aussieht, ist aus Nachstehendem zu entnehmen: Im § 2 des neuen Entwurfes sind die sämmtlichen Gegenstände nnd Kategorien des selbstständigen Wirkungskreises, welche nach den Reichs- und Landesgesetzen unabänderlich bestimmt sind, in dreizehn Punkten aufgezählt. Ferner heißt es im § 5 des neuen Entwurfes: «Die Untergemeinden haben die Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises (§ 2) innerhalb ihres Gebietes zu besorgen, insoweit diese Geschäfte ihr ausschließliches örtliches Interesse berühren nnd nicht einzelne derselben wegen der Unzulänglichkeit der materiellen und intellectuellen Mittel der Untergemeinden durch die nachfolgenden Bestimmungen den Hauptgemeinden ausdrücklich zugewiesen werden»; es werden also viele Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises ganz oder zum Theile den Untergemeinden abgenom-men und den Hauptgemeinden zugewiesen, und das Merkmal dieser Zutheilung ist die Unzulänglichkeit der materiellen und intellectuellen Mittel der Untergemeinden. Wie aber diese Unzulänglichkeit der materiellen und intellectuelleu Mittel nachzuweisen ist, und wer darüber zu entscheiden hat, ohne dass dabei die Interessen der einzelnen und die natürliche Eigenliebe der Bevölkerung auf das empsindlichste berührt und gekränkt werden, dies bleibt ein Räthsel! Im § 6 des neuen Entwurfes heißt es ferner in Beziehung auf die den Hauptgemeinden vorbehaltenen Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises der Untergemeinden, wie folgt: -Den Hauptgemeinden obliegen die, nicht den Untergemeinden vorbehaltenen Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises, somit solche Geschäfte, welche das Interesse nicht bloß einer Untergemeinde, sondern das gemeinsame Interesse mehrerer oder sämmtlicher, vereint mit derselben in dem Gebiete der betreffenden Hauptgemeinde gelegenen Untergemeinden berühren, sowie solche, zu deren zweckentsprechender Besorgung nur die Mittel der Hauptgemeinde ausreichen-, und dann werden die betteffenden Agenden in zehn Punkten aufgezählt, und da geht nun aus der Vergleichung mit den im § 2 des neuen Entwurfes aufgezählten dreizehn Gegenständen des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinden hervor, dass eigentlich den neuen Untergemeinden nur dreierlei Agenden des selbstständigen Wirkungskreises zur ganz selbstständigen Besorgung übrig bleiben, nämlich: die Sittlichkeitspolizei, die Lebensmittelpolizei und die gesetzliche Einflussnahme auf die von der Gemeinde erhaltene Schule, während alle übrigen Agenden des selbstständigen Wirkungskreises ganz oder zum Theile nach § 6 des neuen Entwurfes den Hauptgemeinden zur Besorgung überwiesen werden. Eine derartige Einschränkung der Unter« gemeinde in ihrem berechtigten gesetzmäßigen Wirkungskreise kann wohl keine günstige Wirkung hervorbringen, und es muss mit vollem Rechte bezweifelt werden, dass die neuen Gemeinden solche Beschränkungen sich widerspruchslos gefallen lassen und damit zufrieden sein werden, sich unter die Curatel eines Hauptgemeinde-Ausschusses gestellt zu sehen. Noch eine weitere, und zwar eine sehr bedeutende und bedenkliche Beschränkung der Gemeinde-Autonomie findet sich in den §§ 74, 75 und 76 des neuen Entwurfes der Gemeinde-Ordnung, worin es sich um die Ausübung des ortspolizeilichen Strafrechtes handelt. Nach § 74 des neuen Entwurfes «hinsichtlich der diesfälligen Uebertretungen, insoweit auf dieselben nicht das allgemeine Sttafrecht Anwendung findet, steht dem Oberbürgermeister oder in dessen Verhinderung dem Stellvertreter in Gemeinschaft mit zwei Beisitzern, gegen Beobachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Ausübung des Strafrechtes zu», dann heißt es weiter: -Der Bürgermeister der Untergemeinde hat die in dem Gebiete derselben vorgekommenen Uebertretungen der oberwähnten Art bei dem Oberbürgermeister zur Anzeige zu bringen, welcher denselben mit der allenfalls nöthigen Vorerhebung betrauen sann.» Nun kommt der § 75, in welchem dasjenige enthalten ist, was dem Bürgermeister der Untergemeinde vom Strafrechte noch übrig bleibt, nämlich: -Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister, beziehungsweise Oberbürgermeister) kann in Handhabung der Ortspolizei eine Geldstrafe bis zum Betrage von zehn Gulden, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten Arrest von je einem Tage für fünf Gulden gegen die Uebertretung einer von ihm im ortspolizeilichen Interesse getroffenen unaufschieblichen und vorübergehenden Maßregel androhen.» Bezüglich der Vollziehung dieser vom Bürgermeister angedrohten Strafe gelten die Vorschriften des § 74; sie steht dem Oberbürgermeister zu. Endlich kommt der § 76: -Der Vollzug der nach den §§ 74 und 75 geschöpften und rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisse steht dem Oberbürgermeister zu, welcher hiebei die Mitwirkung des betreffenden Bürgermeisters in Anspruch nehmen kann.» Also die Amtshandlung theilt sich so ab: Der Oberbürgermeister hat das ganze Strafrecht, die Fällung der Straferkenntnisse und den Vollzug derselben, und der Unterbürgermeister hat Vorerhebungen zu pflegen, Uebertretungen anzuzeigen und dem Oberbürgermeister die Mitwirkung zum Vollzüge der Straferkenntnisse zu leisten, endlich, er kann auch -androhen!!» (Veselost na desni. — Heiterkeit rechts.) Allerdings bestehen gewisse wohlerwogene Gründe für eine solche Einschränkung der Sttafrechtsausübung. — Gründe, die wir aus dem Munde des hochverehrten Herrn Verfassers selbst erklären gehört haben! Es hat nämlich in Landgemeinden die Ausübung des Strafrechtes allerdings so manche Schwierigkeit; Verwandtschaftsverhältnisse, Neid, Missgunst, Furcht vor Rache u. s. w. können zuweilen solche Strafhandlungen erschweren oder vereiteln. Allein, wenn ein Bürgermeister sich fürchtet, das Strafrecht auszuüben, soll er lieber sein Amt ganz niederlegen, oder wenn verwandtschaftliche Verhältnisse im Wege sein sollten, hat er ja seine Beisitzer zur Seite, die für ihn eintreten können, oder in ganz speciellen Ausnahmsfällen ließe sich selbst die Delegirung anderer Straforgane vorkehren. Allein XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 287 keinesfalls lässt sich eine Trennung des Strafrechtes von einer Gemeindeverwaltung als ausführbar denken, weil dadurch die ganze Autorität des Bürgermeisters der Untergemeinde herabgedrückt wird und sich schließlich Niemand finden wird, der so ein Amt zu übernehmen geneigt wäre, wenn ihm keine Macht zusteht, ein Strafurtheil zu fällen und zu vollziehen, sondern er erst zum Oberbürgermeister gehen muss, um eine diesfällige Verfügung durchführen zu lassen. Das ist wohl ganz gut gesagt, aber nicht ausführbar. Alle diese und ähnliche Einschränkungen des gemeindeämt-lichen Wirkungskreises gehen viel zu weit! Man mag über die Autonomie der Gemeinden denken, wie man will, aber ohne Autonomie können in einem constitutionellen Staate die Gemeinden nicht bestehen und bei einer bloßen Scheinautonomie wird das ganze Gemeindeleben seines Ernstes entkleidet und zu bloßem Possenspiel herabgewürdigt, so dass am Ende gar keine Gemeindeverwaltung mehr möglich sein wird! Auch der ganze Vorgang bei der Organisirnng der neuen Gemeinden, wie er sich von dem neuen Entwürfe gedacht wird, ist nicht geeignet, um selbst bescheidene Autonomiewünsche zu befriedigen. Die bisher bestandene Ortsgemeinde soll ganz ignorirt und aus Catastralgemeinden sollen neue Untergemeinden gebildet werden. In dieser Beziehung heißt es im § 13 des neuen Entwurfes: -Die Organisirnng der Unter- und der Hauptgemeinden nach den Bestimmungen der §§ 10—12 haben der Landesausschuss und die politische Landesbehörde nach Einvernehninng der politischen Bezirksbehörden einverständlich durchzuführen». Dass der Landesausschuss, die Landesregierung und die politischen Bezirksbehörden bei einer solchen Organi-sirung einen hervorragenden Einfluss nehmen sollen, das ist wohl ganz selbstverständlich; allein wie steht es mit der Einwilligung der Gemeinden? Wird man denn diese nicht fragen, ob sie damit auch einverstanden sind, wird denn ihr möglicher Widerwillen gegen die neue Formation nicht in Rechnung gezogen werden? Ohne Berücksichtigung dieses Factors wäre das ganze nichts weiter, als eine zwangsweise Organisirnng der Gemeinden im ganzen Lande! Es kann allerdings in Ausnahmsfällen vorkommen, wenn eine Gemeinde ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen im Stande ist oder sie nicht erfüllen will, dass gegen dieselbe in imperativer Weise vorgegangen werde, da es sonst unmöglich wäre, die politische und Gemeindeverwaltung im Lande in Ordnung zu erhalten; allein so tief einschneidende Einschränkungen der Autonomie, wie selbe durch den neuen Entwurf beabsichtigt werden, sind gar nicht denkbar, und wenn dies wirklich zur Ausführung käme, so lassen sich die bedenklichsten Conseguenzen schon heute voraussehen, denn was wird bei einer solchen zwangsweisen Zusammenlegung der Gemeinden gewonnen sein? Höchstens eilte bessere Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises, und selbst das ist noch sehr problematisch! Auf der anderen Seite stehen aber, wie vorauszusehen, zahllose Conflicte und Conipetenzstreitigkeiten, allgemeine Unzufriedenheit der Gemeinden wegen der ihnen geschmälerten Gemeinde-Autonomie, allgemeine Unzufriedenheit wegen der voraussichtlich nothwendig werdenden größeren Auslagen für die Neuorgani-sirung und für die vertheuerte Gemeindeverwaltung, nachdem ja die Entlohnung der Hauptgemeinde-Ausschüsse und Beisitzer, der Oberbürgermeister, sowie die Anstellung von geprüften Gemeindesecretären u. s. w. gewiß sehr viel Geld kosten wird! Und endlich werden auch die an Zahl ohnehin so wenigen Persönlichkeiten am Lande, die befähigt und geneigt wären, ein Gemeindeamt zu übernehmen, noch vollends davon abgeschreckt, indem sie sich dazu nicht hergeben werden wollen, eine Stellung als Ehrenamt zu bekleiden, wobei die Autorität des Amtes so herabgesetzt und die Autonomie der Gemeinden beinahe gänzlich vernichtet ist. Dies sind die Anschauungen, welche unsere Minorität nach einem genauen Studium des vorliegenden neuen Gesetzentwurfes gewonnen hat, und wir müssen daher die unumwundene Ansicht aussprechen, dass zwar dieser neue Entwurf ein sehr schönes, schön gedachtes und auf das Papier gebrachtes Elaborat ist, dass aber dessen Durchführung in der Praxis uns unmöglich erscheint! Ich komme jetzt zur Besprechung des Majoritäts-Antrages, welcher folgendermaßen lautet: 1. ) Der Wirkungskreis der Gemeinden ist unter die Haupt- und Untergemeinden zu theilen. 2. ) Bezüglich des Wirkungskreises der Gemeinden hat der Landesausschuss Erhebungen zu pflegen, in welcher Weise der Wirkungskreis unter die Haupt- und Untergemeinden zu vertheilen ist. Ebenso hat derselbe bezüglich des territorialen Umfanges der Gemeinden, insbesondere mit Rücksichtnahme auf Städte und Märkte zu verfahren; ferner hat derselbe die Meinungen der Gemeindevertretungen einzuholen, und auf Grund seiner Erhebungen für die künftige Landtagssession den Entwurf einer Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung auszuarbeiten, welcher in der heurigen Session (Beilage 41) vorgelegt worden ist.» Es erscheint wirklich bestemdend, dass nach einem so wenig eingehenden Studium dieses Gesetzentwurfes sich schon jetzt über die Hauptprincipien einer neuen Gemeinde-Ordnung ausgesprochen und apodiktisch erklärt wird: -Der Wirkungskreis der Gemeinden ist zwischen Haupt- und Untergemeinden zu theilen.» Das ist ja soviel als die Appro-birung des ganzen Entwurfes! Dieser Antrag erscheint also jedenfalls vorschnell! Man kann ja immerhin für die Ansichten und Grundsätze, die im Entwürfe entwickelt sind, voreingenommen sein, aber diese Voreingenommenheit darf doch nicht so weit gehen, dass man gleich über Principien entscheidet, deren Tragweite man noch gar nicht zu beurtheilen und abzusehen in der Lage ist. Der § 2 des Majoritäts-Antrages mildert wenigstens den im § 1 enthaltenen apodiktischen Ausspruch insoweit, als es darin heißt: -es seien vom Landesausschnsse die Gutachtungen der Gemeinden einzuholen», was auch ganz in der Ordnung ist; denn, wenn die Gemeinden nur auf Grund von ämtlichen Verhandlungen zwischen dem Landesausschusse und der Landesregierung organisirt werden sollen, ohne dass man sich dabei um ihre Ansichten und Wünsche kümmert, so ist das offenbar ein Unding! Wie aber, wenn der Fall eintreten sollte, dass die Mehrzahl der Gemeinden sich gegen Grundprincipien des Entwurfes ausspricht? was würde denn dann mit dem ersten Absätze des Majoritäts-Antrages geschehen? Er würde ja geradezu in der Luft stehen und der Landesausschuss würde sich in einer gewissen Verlegenheit befinden, weiter fortzuarbeiten in den Vorbereitungen für die neue Organisirnng der Gemeinden, und es wäre dann seine Pflicht, in der nächsten Landtagssession weitere Instructionen vom hohen Landtage einzuholen. 288 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. Die Minorität des Ausschusses kann daher diesem Majori-täts-Antrage unmöglich ihre Zustimmung ertheilen und erlaubt sich den Gegenantrag zu stellen: «Es werde über den Antrag der Majorität des Gemeindeausschusses zur Tagesordnung übergegangen und der Antrag der Minorität dieses Gemeindeausschusses als Grundlage der Specialdebatte angenommen.» Unser Minoritäts-Votum will sich ja durchaus nicht hinter einer bloßen Negation verschanzen. Ebenso wie die Majorität des Ausschusses, sind auch wir an den Interessen des Landes und seiner Gemeinden zunächst betheiliget, und wollen sie gewiss ebenso fördern, wie die Herren von jener (leve — linken) Seite des hohen Hauses! Es handelt sich da nicht um eine oppositionelle Negation, sondern um die innere Ueberzeugung, welche sich in uns durch längere Erfahrungen herangebildet hat. Die Ausschuss-Minorität erkennt ja ausdrücklich an: -dass es dringend nothwendig erscheint, deni Landesausschusse die successive Entwicklung und Vervollständigung des Organismus der krainischen Gemeinden zu ermöglichen, wozu vor allem die Aufhebung der diesem Werke hinderlichen Gesetzesnovelle vom Jahre 1869, dann die Wiederinkraftsetzung einiger durch diese Gesetzesnovelle aufgehobenen Paragraphe der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1866, ferner die Einschaltung in dieselbe einer neuen gesetzlichen Verfügung wegen imperativer Zusammenlegung von Gemeinden, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermögen, erforderlich wird.» In dem ersten Artikel unseres Gesetzentwurfes wird beantragt: «Das Landesgesetz vom 2. Jänner 1869, L. G. Bl. Nr. 5, womit die §§ 1 bis 4 der Gemeinde-Ordnung vom 17. Februar 1866, Nr. 2, abgeändert werden, wird außer Wirksamkeit gesetzt, und haben die §§ 1, 2, erster Absatz, 3 und 4 der erwähnten Gemeinde-Ordnung wieder in Kraft zu treten, wogegen der zweite Absatz des § 2 der erwähnten Gemeinde-Ordnung fortan aufgehoben und außer Wirksamkeit verbleibt.» Die Aufhebung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 wird gewiss bei Niemand Anstoss finden. Es ist ja nicht nur durch den Bericht des Landesausschusses, sondern auch durch die von dem Herrn Landeshauptmann in der 5. Sitzung dieses hohen Landtages klar gegebene Illustration hervorgehoben, dass mit diesem Gesetze ein Fortkommen in der Gemeinde-Organisirung nicht zu finden sei, denn die Praxis hat gezeigt, dass alle vom Landesausschusse vorgearbeiteten und vorbereiteten und dem Landtage unterlegten, dann von demselben beschlossenen Zusammenlegungen oder Trennungen von Gemeinden nicht die Genehmigung der hohen Regierung und demzufolge auch die Allerhöchste Sanction nicht erhalten konnten. Wenn man also nicht ewige Hindernisse erfolglos zu bekämpfen haben will, bleibt nichts übrig, als dieses Gesetz aufzuheben. Gleichzeitig mit dieser Aufhebung würden die §§ 1 bis 4 der Gemeinde-Ordnung wieder in Kraft gesetzt, mit Ausnahme des zweiten Absatzes im § 2, wo es heißt: «Eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden.» Würde dieser zweite Absatz ebenfalls wieder in Wirksamkeit gesetzt werden, dann würde von einer imperativen Zusammenlegung der Gemeinden, selbst wenn eine solche nur alle 20 Jahre einmal vorkommen sollte, keine Rede sein können, und der Landesausschuss würde auf demselben Punkte stehen bleiben, wo er heute steht, d. h. er würde die freie Hand nicht besitzen, das Netz der Gemeinde-Organisation succesive zu vervollkommnen. Was den Artikel 2 unseres Minoritäts-Antrages betrifft, muss ich bemerken, dass die darin proponirte Bestimmung wegen imperativer Zusammenlegung der Gemeinden, also lautend: -Gemeinden, welche für sich die nöthigen Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht besitzen, können mittelst eines Landesgesetzes mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes in eine Ortsgemeinde vereinigt werden», einem Görzer Landesgesetze voin 20. Dezember 1868, (siehe küstenländisches Verordnungsblatt, Jahrgang 1868, XVI. Bl., Nr. 28), welches vom Görzer Landtage angenommen wurde und die Allerhöchste Sanction erhalten hat, wörtlich entnommen ist. Es ist dieses Gesetz in Görz ebenfalls deswegen beschlossen worden, weil dieselben Schmierigkeiten und Kalamitäten, mit denen wir in Krain zu kämpfen haben, auch dort bestanden haben. Es musste denselben endlich ein Ende gemacht werden, und ich muss bemerken, dass unserem hochverehrten Herrn Landespräsidenten als damaligem Referenten im Görzer Landtage das Verdienst gebührt, dieses Gesetz zur Annahme gebracht zu haben. Nachdem dieses erschienen und in Ausführung getreten ist, konnten die nothwendigen Zusammenlegungen und Trennungen der Gemeinden ohne Anstand vorgenommen werden, so dass dem Vernehmen nach heute das Gemeindewesen von Görz in ganz gedeihlicher Weise fungirt. In demselben Landesgesetze befinden sich aber noch zwei Paragraphe, welche speciell nur für die Görzer Verhältnisse anwendbar sind. Sie behandeln nämlich die den dortigen Steuergemeinden ertheilte Befugnis zur Besorgung der Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises, sobald dieselben in ihrem ausschließlichen Interesse liegen. In Krain aber spielen die Catastralgemeinden keine Rolle als Factoren der politischen Verwaltung, sondern nur als finanzielle, als Steuergebiete. In unserem Gemeindegesetze ist auch nirgends die Rede von Catastralgemeinden als Unterabtheilungen von Ortsgemeinden, sondern als solche Unterabtheilnngen bestehen in Krain die Orffchaften, und für diese ist durch den § 86 der Gemeinde-Ordnung mittelst eines eigenen Statutes vorgesorgt, worin denselben die selbstständige Verwaltung des eigenen Vermögens garantirt und die Zusammensetzung eines eigenen Verwaltungsrathes bestimmt wird. Es wird dies nur bemerkt, um zu erklären, warum die zwei weiteren Paragraphe des Görzer Gesetzes nicht ebenfalls in unseren Antrag einbezogen werden konnten. Der Artikel 3 unseres Minoritäts-Antrages lautet: «Im Einklänge mit den Bestimmungen des vorausgehenden Artikels werden auch die §§ 87 und 88 der Gemeinde-Ordnung für Krain vom 17. Februar 1886, L. G. Bl. Nr. 2, betreffend die Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung, außer Wirksamkeit gesetzt». Die Nothwendigkeit dieser Außerkraftsetzung ergibt sich von selbst durch die im Artikel 2 unseres Gesetzentwurfes vorkommende Bestimmung der imperativen Zusammenlegung. Zum Schluffe muss ausdrücklich hervorgehoben werden, dass der Zweck dieses, von der Minorität beantragten Gesetzes darin besteht, dem Landesausschusse bei der Formation und Organisation von Gemeinden in Krain eine elastische Handhabe darzubieten. Werden unsere Anträge angenommen und erhalten dieselben die Allerh. Sanction, dann ist dem XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sil?mig am 24. Jänner 1887. 289 Landesausschusse freie Hand gegeben, um sowohl den Wünschen von Gemeinden, die sich freiwillig vereinen oder trennen wollen, thunlichst entgegenzukommen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Existenz solcher Gemeinden vorhanden sind, andererseits aber auch in Fällen, wo eine Gemeinde durchaus nicht im Stande ist, entweder wegen zu geringer Seelenanzahl oder aus Mangel an materiellen Mitteln oder aus andern Gründen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, auf Grundlage des Artikels 2 des heute von uns proponirten Gesetzes die imperative Zusammenlegung der Gemeinden durch ein Landesgesetz zu bewirken. Ich will die Herren weiter nicht ermüden, und möchte nur den Herrn Landessecretär noch ersuchen, das von unserer Minorität beantragte Gesetz in slovenischer Sprache zu verlesen. (Tajnik Pfeifer bere načrt zakona odsekove machine iz priloge 73. — Secretär Pfeifer liest den Gesetzentwurf der Ausschussminorität aus der Beilage 73). Die Herren haben jetzt die von unserer Minorität proponirte Gesetzesnovelle in beiden Landessprachen gehört, und ich erlaube mir dieselbe der Berücksichtigung und Annahme des hohen Landtages bestens anzuempfehlen. Uebrigens finde ich zu bemerken, dass der Antrag der Minorität selbst noch neben der Annahme des Majoritäts-Antrages zum Beschlusse erhoben werden könnte, weil er ja mit demselben nicht collidirt, sondern jedenfalls eine schätzbare augenblickliche Abhilfe zu schaffen berufen ist. Selbst wenn der vorliegende neue Entwurf einer Gemeinde- und Gemeinde-Wahlordnung für Krain seine Verwirklichung erfahren sollte, ivürden noch mehrere Jahre vergehen, bis die neuen Organisationen durchgeführt sein und in Wirksamkeit treten könnten. In der Zwischenzeit muss aber doch dafür gesorgt toerbeit, dem Landesausschusse etwas Positives an die Hand zu geben, damit er in seinen Arbeiten in Gemeinde-Angelegenheiten fortschreiten könne. Es erübrigt nun noch, die den Gesetzesentwurf der Minorität begleitenden weiteren Anträge zur Verlesung zu bringen. Sie lauten folgendermaßen: -Der hohe Landtag wolle beschließen: Slavni deželni zbor naj sklene: a) Dem beiliegenden Gesetzentwürfe wird die Zustimmung ertheilt. Priloženi načrt zakona se potrdi. b) Der Landesausschuss wird beauftragt, die Allerhöchste Sanction dieses Gesetzentwurfes zu erwirken. Deželnemu odboru se naroča, da temu zakonskemu načrtu izprosi Najvišje potrjen j e. c) Der Landesausschuss wird ferner beauftragt, nach erfolgter Allerh. Sanction dieses Gesetzentwurfes sogleich die den Wünschen einzelner Ortsgemeiuden entsprechenden Vereinigungen oder Trennungen derselben sowie auch die allenfalls aus Rücksichten einer geordneten Geschäftsführung sich als nothwendig darstelleitden Vereinigungen zweier oder mehrerer Gemeindeit von Fall zu Fall einer reiflichen Erwägung zu unterziehen, bei Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen die weiteren Verhandlungen wegen Activirung der neuen Organismen einzuleiten und eventuell nach Abschluss dieser Verhandlungen die darauf bezugnehmenden Landesgesetzentwürfe den nächsten Landtagen mit gehörig motivirten Berichten zur Schlussfassung vorzulegen». Der laut PunÜ c dieser Anträge an den Landesausschuss zu erlassende eventuelle Auftrag begründet sich eben dadurch, dass beim Landesausschusse schon sehr viele Petitionen von Gemeinden um Zusammenlegung oder Trennung vorgekommen sind oder noch vorliegen, welchen der Landesausschuss nicht entsprechen kann, und dass es denn doch nicht länger mehr angehen kann, diese Zustände fortdauern zu lassen. Ich empfehle daher nochmals die Annahme unserer Anträge und schließe hiemit meine Ausführungen. (Živahna pohvala na desni. — Lebhafter Beifall rechts.) Kandespräfidcnt Baron Winkler: Hohes Haus! Ich befinde mich in einer gewissen Verlegenheit, bei einer Vorlage das Wort zu ergreifen, gegenüber welcher die Regierung eigentlich eine neutrale Stellung einnimmt, indem die Regierung, wie ich bereits in einer früheren Sitzung zu bemerken mir erlaubt habe, diesfalls die Initiative in die Hände der hohen Landesvertretung legt, überhaupt von derselben Anträge erwartet, nach welchen das Gemeindewesen in Krain eventuell anders organisirt werden könnte. Der unmittelbare Herr Vorredner als Berichterstatter der Minorität hat eine Menge Einwendungen gegen den in der 7. Sitzung der heurigen Session einem besonderen Ausschüsse zugewiesenen Gesetzentwurf erhoben — Einwendungen, welche auch in den fünf Sitzungen, die dieser Ausschuss abgehalten hat, bereits vorgebracht worden sind, ■— Einwendungen, welche von mir, indem ich meine persönlichen Anschauungen in dem Gegenstände zum Ausdrucke brachte, in denselben Sitzungen auch eingehend widerlegt worden sind. Es wäre heute sehr verlockend für mich, in gleicher Weise vorzugehen und ebenfalls in eine eingehende Besprechung seiner Einwendungen mich einzulassen und dieselben entsprechend zu würdigen und auch zu entkräften. Allein, eben weil die Regierung dem Gesetzentwürfe, wie ich bemerkte, gewissermaßen neutral oder fremd gegenübersteht, muss ich mir eine besondere Reserve auferlegen und mich möglichst kurz fassen, weshalb ich nur einige wenige der Bemerkungen, die der Herr Vorredner vorgebracht, etwas näher zu beleuchten mir erlauben werde. Er sagte nämlich u. A., es möge abgesehen werden von der Erlassung eines neuen Gemeindegesetzes; es sei nicht zweckmäßig, jeden Augenblick neue Gesetze zu machen, die Bevölkerung müsse sich in die bestehenden Gesetze einleben, und wenn da oder dort eine Abhilfe nöthig sei, so sönne man diese Abhilfe durch eine kurze, einfache Novelle schaffen; aber ein neues Gesetz zu machen und der Bevölkerung wieder zuzumuthen, dass sie dasselbe studire, sei umsoiveniger rathsam, als die Bevölkerung sich in 20 Jahren bereits in das alte Gesetz eingelebt habe. Der Herr Vorredner hat aber selbst zugestanden, dass das Gesetz vom Jahre 1866, das jetzt bestehende Gemeindegesetz, verbesserungsfähig sei, dass es Mängel habe, und dass es wünschenswert wäre, wenn Verbesserungen an demselben angebracht würden. Nun, dass dieses Gesetz verbesserungsfähig, aber auch verbesserungsbedürftig ist, unterliegt keinem 290 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. Zweifel. Es hat sich ja schon nach zwei Jahren, nachdem dasselbe in Wirksamkeit getreten war, dieses Bedürfnis herausgestellt. Der hohe Landtag hat bereits im Jahre 1868 die Mängel constatirt, und das Ergebnis der dies-fälligen Berathungen war die Novelle vom 2. Jänner 1869. Also schon damals, vor 18 Jahren hat sich der hohe Landtag mit dem kurz vorher erlassenen Gemeindegesetze beschäftigt, und zwar mit einer der wesentlichsten Bestimmungen desselben; und der Gedanke, dass dieses Gesetz wirklich verbesserungsbedürftig ist, ist auch in fast allen späteren Sessionen zum Ausdrucke gekommen, namentlich auch im Jahre 1881, als hier eine Regierungsvorlage, betreffend die thunlichste Beseitigung der bestehenden Uebelstände der Doppelverwaltung, eingebracht wurde. Ich muss übrigens im allgemeinen bemerken, dass, wenn auch dem hohen Landtage nun ein Gesetzentwurf, bestehend aus 165 Paragraphen vorliegt, man ja nicht glauben möge, dass das ein ganz neues Gesetz sei. Es sind ja in diesem Gesetzentwürfe die meisten Principien enthalten, wie sie schon das Gesetz vom Jahre 1849 enthält, und auch die Principien, die im Gesetze vom Jahre 1866 vorkommen. Wir stehen also nicht vor einem ganz neuen Entwürfe; in demselben ist eben hauptsächlich nur der Theil ins Auge gefasst und neu bearbeitet worden, von dem auch die Novelle vom 2. Jänner 1869 handelt, welcher nämlich die Or-ganisirung der Gemeinden betrifft. Darum handelt es sich wesentlich, wie endlich einmal die Gemeinden or-ganisirt werden sollen, damit man sich von denselben eine entsprechende Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte versprechen kann. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfes lehnen sich im Wesen an die analogen Bestimmungen des bestehenden Gesetzes an, und wenn da und dort wirklich etwas neues hinzugekommen ist, so beruht dies auf der gemachten 20jährigen Erfahrung und wurde auch theilweise fremden Gesetzen und Gemeindegesetz-Novellen entnommen. Die Bevölkerung würde sich ganz leicht und bald in das neue Gesetz hineinfinden, wie sie sich allenfalls in das Gemeindegesetz vom Jahre 1866 hineingefunden hat; denn sie würde im neuen Gesetze im Allgemeinen dieselben Principien wieder finden, wie sie in dem gegenwärtigen niedergelegt sind. Es handelt sich jetzt nur darum, die Uebelstände des bestehenden Gesetzes und die Hindernisse zu beseitigen, die einer entsprechenden Organisirung der Gemeinden im Wege stehen. Der Herr Vorredner hat sich, indem er den Gesetzentwurf einer Besprechung unterzog, gewissermaßen schon in die Specialdebatte eingelassen. Alles das, was er vorgebracht hat, gehört füglich in die Specialdebatte, und ich kann ihm selbstverständlich auf dieses Gebiet nicht folgen, weil mich das zu weit führen würde, und ich vielleicht andererseits die Neutralität, die hier die Regierung beobachtet, irgendwie verletzen könnte, und weil es auch den Anschein hätte, als ob ich das eigene Werk loben wollte; übrigens werden vielleicht noch andere Redner in die Lage kommen, sich mit einzelnen Punkten, die der Herr Vorredner zur Sprache gebracht hat, näher zu beschäftigen. Aus diesen Gründen seien mir hier nur einige Bemerkungen gestattet. Der Herr Vorredner meint, die Unter- und Hauptgemeinden, wie sie tin Gesetzentwürfe geplant sind, haben kein eigenes abgegrenztes Gebiet, oder er meint dies wenig- stens bezüglich der Hauptgemeinden. Nun, dem ist nicht so. Die Unter-, sowie die Hauptgemeinden sind genau bezeichnet, indem es in den §§ 10 und 11 heißt: »Jede Unter-, sowie jede Hauptgemeinde muss ihr eigenes, in der Katastral-mappe bestimmt abgegrenztes Gebiet haben (§ 10).» — »Das Gebiet der Untergemeinde umfasst eine größere oder mehrere kleine Katastral-Gemeinden desselben politischen und Gerichtsbezirkes (§ 11)». Hiemit ist das Gemeindegebiet doch ganz genau begrenzt, und es muss begrenzt sein, weil man sich sonst die Ausführung des Gesetzes nicht leicht vorstellen kann, wenn man nämlich den Umfang der Gemeinde nicht kennt. Wie könnte ein Gemeindevorsteher amtiren, wenn er nicht weiß, wie weit das Gebiet seiner Gemeinde reicht? Man könnte in diesem Falle auch nicht wissen, wie die allfülligen Zuschläge aufzutreiben wären. Es ist also ein bestimmtes, streng abgegrenztes Gebiet der Gemeinde absolut nothwendig, ohne welches es nicht möglich wäre, das Gesetz selbst durchzuführen. Und es möge mir hier gleich erlaubt sein, zu bemerken, dass, wenn der Herr Vorredner meint, man könne füglich in Krain von Catastral- oder Steuergemeinden nicht reden, dass das etwas ganz neues sei, er sich int Irrthum befindet. Schon in dem Gesetze vom Jahre 1849 sind die Catastraloder Steuergemeinden ins Auge gefasst, und zwar spricht sich in dieser Beziehung der § 1 aus, wie folgt: »Unter Ortsgemeinde versteht man in der Regel die als selbstständiges Ganze vermessene Cat astralgemeinde, inso-ferne nicht mehrere derselben bereits factisch eine einzige selbstständige Ortsgemeinde bilden.» Der Herr Vorredner sieht also, dass das nicht ein Novum ist, wenn man von Steuer- oder Catastral gemeinden spricht, sondern dass die heutige Steuergemeinde als Grundlage der Gemeindeorganisation schon im Jahre 1849 betrachtet wurde. Die Untergemeinden fallen entweder mit den Steuergemeinden zusammen, d. h. eine Untergemeinde ist gleich einer Catastralgemeinde oder es kann eine Untergemeinde aus mehreren Steuergememden bestehen, das ändert an der Sache nichts. Sind aber die Gemeindegrenzen in der Catastralmappe nicht ersichtlich, dann kann ich mir nicht denken, wie in einem solchen Falle eine regelmäßige Amtirung stattfinden kann. Ein nicht bestimmtes Gemeindegebiet ist etwas Unfassbares. Zu einer Gemeinde gehört eine gewisse Anzahl von Bewohnern, Menschen, dann ein bestimmtes Gebiet, auf welchem dieselben zusammenleben, dessen Grenzen man nicht beliebig ausdehnen oder einengen kann. Namentlich muss auch das Gebiet der Untergemeinde genau in der Catastralmappe dargestellt sein und es muss die Absicht dahin gerichtet sein, dasselbe mit dem Gebiete der Catastralgemeinde in Einklang zu bringen, was nicht hindert, dass eine Untergemeinde auch aus mehreren Catastralgemeinden bestehen kann. Ich kann mit dem Herrn Vorredner ferner auch bezüglich jenes Punktes nicht übereinstimmen, wo er meint, der Wirkungskreis der Hauptgemeinden absorbire das meiste und die Untergemeinde würde gewissermaßen nichts zu thun haben. Er hat, um dies zu beweisen, eine einfache Subtrac-tionsrechnung gemacht, indem er sagte: Dreizehn Punkte gibt es int Gesetze, welche als Wirkungskreis den Gemeinden zugewiesen sind; zehn Punkte davon entfallen nach § 6 aus die Hauptgemeinde und es bleiben nur noch drei Puttkte als Wirkungskreis der Untergemeinde übrig. Er hat eben XVI. seja dnö 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung tun 24. Jänner 1887. 291 gewiss den Gesetzentwurf nicht genau gelesen, denn sonst hätte er gefunden, dass die meisten der Hauptgemeiitde zugewiesenen Agenden in einem gewissen Maße auch dem Wirkungskreise der Untergemeinden vorbehalten bleiben. Es heißt z. B. im § 6, welcher den Wirkungskreis der Hauptgemeinde bezeichnet, unter 1.: «Die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens der Hauptgemeinde und der aus ihren Mitteilt errichteten und dotirten Anstalten für Landes-cultnr, Gesundheitspflege, Armenversorgung und andere Wohlthätigkeitszwecke, mit Ausschluss der den Üntergemeinden gehörigen gesonderten Vermögenschaften und Anstalten. -Weiters im Punkte 3: «Die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege und Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf denselben, insoweit diese Communicationsmittel für den Verkehr über die Grenzen einer Untergemeinde hinaus indem Gebiete der Hauptgemeinde von Wichtigkeit sind.- Es bleibt also diesfalls der Untergemeinde auch ein Wirkungskreis, sie hat nämlich nach wie vor für ihre Gemeindestraßen und sonstigen Communicationsmittel zu sorgen, insoweit dieselben nicht über ihr Gebiet hinausreichen. Es verbleibt ihr ferner die Sorge für den Sanitätsdienst, dann für die Baupolizei, bezüglich deren eigentlich nur die Ertheilung des Banconsenses in den Wirkungskreis der Hanptgemeinde fällt. Ebenso bilden, um mich kurz zu fassen, die übrigen Agenden in den meisten gälten auch den Gegenstand des Wirkungskreises der Untergemeinden. In dieser Beziehung, glaube ich, hat also der Herr Vorredner den Geist und den Wortlaut des § 6 des vorliegenden Gesetzentwurfes durchaus nicht richtig aufgefasst. Der Herr Vorredner hat unter Anderem auch erwähitt, die Ausübung des Strafrechtes sei dem Bürgermeister der Untergemeinde entzogen, und damit sei auch seine ganze Autorität untergraben. Es werde sich niemaitd fiitden, welcher, wenn ihm nicht das Strafrecht zukomme, die Functionen des Bürgermeisters einer Untergemeinde werde übernehmen wollen. Nun, in dieser Beziehung scheint der Herr Vorredner die diesfälligen Intentionen und Wünsche der Bürgermeister, wie tvir sie jetzt habeit, sehr wenig zu kennen. Es ist gewiss der größte Uebelstand, dass man den Vorstehern kleiner Gemeinden die Ausübttng des Strafrechtes überlässt. Sie tvollen es ja gar nicht ausüben und üben es nicht aus, und man erweist ihnen eben die größte Wohlthat, wenn mau ihnen dieses Recht entzieht. Der Herr Vorredner hat ja selbst angedeutet, dass hiebei Verwandtschaftsverhältnisse, Rücksichten der Abhängigkeit u. dgl. im Spiele sind, und auch die Besorgnis der Rache kann den Bürgermeister hindern, sein Strafrecht auszuüben. So stehen wir heute vor der Thatsache, dass in den Gemeinden nichts gestraft wird, folglich die ganze Autorität des Gemeindevorstehers allerdiitgs untergraben ist, aber nur durch ihn selbst, tuet! er eben das ihm zttstehende Strafrecht nicht ausübt und auch nicht in der Lage ist, es auszuüben. Wird das Strafrecht nun einem anderen übertragen, der im Stande sein wird, es auszuüben, so wird dadurch dem Vorsteher der Untergemeinde nur eilte Last abgenommen, wohingegen der Bürgermeister der Hauptgemeinde, dem ein Personale zur Seite stehen >vird, das Strafrecht auszuüben auch wirklich in der Lage sein wird. Die betreffenden Vorerhebnngen bleiben nöthigenfalls dem Unterbürgermeister vorbehalten, das Strafrecht selbst wird er sich gerne abnehmen lassen. Noch bezüglich eines Punktes, den der Herr Vorredner auch berührt hat, nämlich betreffs der Autonomie der Gemeinden möchte ich mir einige Bemerkungen erlauben. Ich habe mir immer gedacht, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Autonomie der Gemeinden am besten gewahrt bleibt. Es behält ja die Untergemeinde ihren natürlichen Wirkungskreis in allen Angelegenheiten, welche die Untergemeinde selbst betreffen. Der übertragene Wirkungskreis wird ihr allerdings abgenommen und der Hanptgemeinde zugewiesen. Aber darin erblicke ich keine Einschränkung der Autonomie der Untergemeinde. Ist doch im Ausschüsse und im hohen Hause selbst die Frage aufgeworfen worden, wozu man eigentlich die Gemeinden mit dem übertragenen Wirkungskreise plage. Das sei ja Sache der Regierung, diese möge sorgen, dass durch ihre Organe der übertragene Wirkungskreis ausgeübt werde. Es ist vollkommen richtig: der übertragene Wirkungskreis ist für die Gemeinden eine Last; aber diese Last ist denselben eben durch das Gesetz auferlegt, und wir können ihnen deshalb dieselbe nicht abnehmen. Wenn man aber nun dem Vorsteher einer kleinen Gemeinde diese Last abnimmt und auf jemanden überträgt, der die Last tragen kann, so können wir da von einer Einschränkung der Autonomie der Gemeinden füglich nicht reden. Eine derartige «Einschränkung- würde nur den Bedürfnissen der Gemeinde und den Wünschen ihres Vorstehers entsprechen. Und wenn man weiters von einer kleinen Gemeinde mit ihren beschränkten materiellen und intellectuellen Kräften verlangt, sie solle selbst z. B. einen Arzt anstellen, ein Armen- oder Krankenhaus errichten, damit nicht alle Kranken den Landeswohlthätigkeitsanstalten in Laibach zur Last fallen, wie dies der Herr Abgeordnete Baron Apfaltrern in einer der vorhergehenden Sitzungen bemerkt hat, so frage ich, ist das eine Einschräkung der Autonomie? Und ebenso ist sie es etwa, wenn die kleine Gemeinde das oder jenes nicht leisten kann und man ihr die Last abnimmt und einer größeren Gemeinde übertrügt, von der man die Leistung auch erwarten kann? Die Autonomie der Untergemeinde wird dadurch gar nicht eingeschränkt; selbe besteht eben darin, dass die Untergemeinde sich in Angelegenheiten, welche ihr ausschließliches Interesse betreffen, vollkommen frei bewegen und dass sie übrigens das leisten kann, was man von ihr verlangt. Nur in diesem Falle wird bei den Gemeinden von einem eigentlichen Leben die Rede sein können, während die Gemeinden, wie sie jetzt bestehen, bei aller ihrer Autonomie sich nur in einem Zustande der Lethargie befinden. Das wollte ich im allgemeinen und kurz betreffs der Einwendungen des Herrn Vorredners bezüglich des Gesetzentwurfes selbst bemerken. Nun aber möge mir gestattet sein — und ich fühle mich dazu Namens der Regierung verpstichtet, obwohl ich von derselben keine specielle Weisung erhalten habe, — Stellung zu nehmen gegenüber dem Gesetzentwürfe, der vom Herrn Berichterstatter der Minorität vertreten wurde. Es handelt sich hier darum, durch denselben ein bestehendes Gesetz aufzuheben. Da muss sich die Regierung fragen, ob es denn zweckmäßig sei, das bestehende Gesetz aufzuheben und durch ein neues zu ersetzen. Der Herr Vorredner bringt einen Gesetzentwurf ein und beantragt in demselben die Aufhebung der Gesetzes-Novelle vom 2. Jänner 1869, 292 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. damit ihn nicht bcr Vorwurf treffe, er stehe dem Gemeinde-gesetz-Entwurfe gegenüber auf dem Standpunkte der bloßen Negation. Er meint, es werde das, was im Artikel I feines Entwurfes enthalten ist, niemanden befremden, nämlich der Antrag, dass das Landesgesetz vom 2. Jänner 1869 aufgehoben werde. Ich muss aber sagen, dass mich dieser Antrag sehr befremdet hat, und zwar deshalb befremdet hat, weil ein verehrter Gesinnungsgenosse des Antragstellers, nämlich der Herr Baron Apfaltrern, noch in der Session vom Jahre 1881 einen ganz anderen Standpunkt eingenommen und selbst in dieser Session in einer der früheren Sitzungen diesen Standpunkt vertreten hat. Es hat ja der Herr Baron Apfaltrern unlängst gesagt, es möge die Regierung sich angelegen sein lassen, dass dieses Gesetz vom 2. Jänner 1869 durchgeführt werde. Diesen Standpunkt hatte er auch im Jahre 1881 eingenommen als Berichterstatter in der Angelegenheit, betreffend die Beseitigung der Uebelstände der Doppelverwaltung, indem er schon damals das Bedauern ausdrückte, dass das eben citirte Gesetz von 1869 nicht durchgeführt wurde, und zwar mit den Worten: «Hierin erblickt der Landtag den Hauptgrund der geradezu schlecht zu nennenden Funetionirnng unserer Gemeindeorgane, weil der weit überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden vermöge ihrer geringen territorialen und individuellen Ausdehnung sowohl die materielle als intelleetuelle Kraft gebricht, jenem Wirkungskreise gerecht zu werden, welchen ihnen in einer auch allzu liberalen Weise die Gemeinde-Ordnung zugewiesen hat», worauf er weiter bemerkte: «Dem Gesagten zufolge erkennt der Landtag als Grundbedingung einer Besserung der geschilderten Missstände die Durchführung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 mittelst Bildung lebensfähiger Hauptgemeinden zur Ermöglichung berussfähiger Gemeindevertretungen». Also darin liegt der Grund meines Befremdens, dass nun der Herr Antragsteller, indem er das Gesetz vom Jahre 1869 aufheben möchte, auf einem anderen Standpunkte sich befindet, als sein verehrter Herr Gesinnungsgenosse Baron Apfaltrern, dem ich in dieser Beziehung gewiß nicht weniger Sachkenntnis als dem Herrn Antragsteller zumuthe. Nun, es ist richtig, dass das Gesetz vom Jahre 1869 bisher nicht durchgeführt wurde und dass wesentliche Hindernisse dessen Durchführung im Wege standen. Der verehrte Herr Vorredner beantragt aber trotzdem im II. Artikel seines Entwurfes wieder etwas Aehnliches, indem er nämlich den ersten Paragraph einer Gesetzesnovelle reeipirt, welche im Görzer Landtage im Jahre 1868 beschlossen wurde. Dieser Paragraph lautet: «Gemeinden, welche für sich die nöthigen Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht besitzen, können mittelst eines Landesgesetzes mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes in eine Ortsgemeinde vereinigt werden.» Es ist offenbar, dass damit der Herr Vorredner das, was er im Artikel I seines Entwurfes aufgehoben wissen will, im Artikel II wieder einführt. Ich kann mir nicht helfen, aber ich kann die Sache nicht anders auffassen, als dass die Novelle vom Jahre 1869 und das, was der Herr Vorredner heute im II. Artikel beantragt, eigentlich identisch ist. Denn was ist die ratio legis der Novelle vom Jahre 1869? Nichts anderes, als dass man aus den damaligen Ortsgemeinden Hauptgemeinden mit wenigstens 3000 Seelen deshalb bilden wollte, weil die kleinen Gemeinden ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind, weil sie die ÜDiittet nicht besitzen, ihren Obliegenheiten nachzukommen. Deswegen sollen kleine Gemeinden zu Hanptgemeinden vereinigt werden. Dass diese meine Auffassung die richtige ist, bestätigt der Bericht, welcher im Jahre 1868 zu dem Gesetze vom 2. Jänner 1869 erstattet wurde und dessen eine Stelle ich mir mit Bewilligung des Herrn Landeshauptmannes zu verlesen erlaube (bere — liest): «Der natürliche Wirkungskreis der Gemeinde, die materiellen und intellectuelleu Ansprüche hiefür und die Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit, überhaupt und insbesondere in Krain die dafür erforderlichen Kräfte in dem kleinen Umfange der jetzigen Ortsgemeinden zu finden, führten beit Ausschuss zu der Erkenntnis, dass dasjenige, was das Gemeindegesetz im § 2 nur in Bezug auf eine freiwillige Vereinigung zulässt, allgemein gesetzlich angeordnet und gleichmäßig durchgeführt werde.» Also hierin liegt die ratio legis, dass nämlich die kleinen Gemeinden wegen Mangels an materiellen und in-telleetuellen Kräften nicht funetioniren können. Derselbe Gedanke findet sich wieder im Berichte des Herrn Abgeordneten Baron Apfaltrern vom Jahre 1881, worin er unter anderem bemerkt: «In die Berathung der Regierungsvorlage wurde vom Ausschüsse unter der Voraussetzung eingetreten, dass eine, ohnehin inopportune Verwaltnngsreform im großen Style gar nicht in Frage stehe, sondern einzelne Palliative des jetzigen Zustandes, in welch' letzterer Hinsicht zwar allerseits mehr oder minder anerkannt wurde, dass die Gemeinden ihrem Wirkungskreise nicht gehörig genüge leisten, theils wegen ihres Organismus als meist allzu kleiner Körperschaften, theils wegen Ueberlastung mit Geschäften, denen sie wegen Unzulänglichkeit der materiellen Kraft und in-telleetuellen Befähigung nicht gewachsen sind.» Nun, an die Stelle des nach dem Minoritätsantrage aufzuhebenden Gesetzes vom Jahre 1869 setzt der Herr Vorredner seinen Artikel II, in welchem aber eben dasselbe wieder angeordnet wird, was durch seinen Artikel I aufgehoben werden soll. Es sollen nämlich die Gemeinden, welche nicht die nöthigen Mittel besitzen, um ihre Aufgabe erfüllen zu können, zu einem größeren Körper vereiniget, es sollen Hauptgemeinden gebildet werden, und zwar soll das, wie wir ans dem Motivenberichte ersehen, in «imperativer» Weise geschehen. Wenn aber die Novelle vom Jahre 1869, an deren Stelle der gedachte Artikel II tritt, nicht durchgeführt wurde, weil sich der Vereinigung der Gemeinden unübersteigliche Hindernisse in den Weg legten, so sehe ich nicht ein, wie dieses jetzt beantragte Gesetz mit dem Artikel II durchgeführt werden könnte. Wir stünden bezüglich dieses Gesetzes vor derselben unlösbaren Aufgabe, vor welcher wir standen, als wir die Novelle vom Jahre 1869 durchzuführen hatten. Jetzt, wie damals, sollen zwangsweise große Gemeinden gebildet werden, und zwar mit dem gesammten natürlichen und übertragenen Wirkungskreise. Betreffend aber die Görzer Novelle vom Jahre 1868, so muss ich bemerken, dass, wenn der § 2 nicht in derselben wäre, der § 1, den der Herr Vorredner als seinen Artikel II reeipirt hat, in der Luft stehen würde. Der § 1 wäre nie votirt worden und hätte die Sanetion gewiss nicht erhalten, wenn in der eben erwähnten Novelle nicht auch der § 2 stünde, und zwar aus dem Grunde, weil man wusste, dass sich kleinere und größere Gemeinden bezüglich des XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 293 ganzen Wirkungskreises zwangsweise nicht zusammenlegen lassen, dass sich alle dagegen auflehnen würden, da eben durch eine solche Zusammenlegung für die kleinen Gemeinden die Autonomie verloren gienge. Deswegen heißt es im § 2 der Gesetzesnovelle von Görz ganz richtig: -Jede Steuer-gemeinde kann innerhalb der Grenzen ihres Gebietes, die ans ihr ausschließliches Interesse bezüglichen Geschäfte des natürlichen Wirkungskreises selbstständig besorgen, und diese Bestimmung, meine Herren, die aber der Minoritätsantrag nicht enthält, ist identisch mit der Bestimmung, welche in dein von mir ausgearbeiteten und Ihnen nun vorliegenden Entwürfe im § 5 enthalten ist: -Die Untergemeinden haben die Geschäfte des selbstständigen Wirkungskreises (§ 2) innerhalb ihres Gebietes zu besorgen, insoweit diese Geschäfte ihr ausschließliches örtliches Interesse berühren und nicht einzelne derselben wegen der Unzulänglichkeit der materiellen und intellectnellen Mittel der Untergemeinden durch die nachfolgenden Bestimmungen den Hanptgemeinden ausdrücklich zugewiesen werden.» Wenn der Herr Vorredner meint, Steuergemeinden kennen wir in Kram nicht, so habe ich bereits früher gesagt, dass diese Behauptung keine Berechtigung hat. Wir müssen mit Steuergemeinden als Untergemeinden zu thun haben, nämlich mit Körpern, welche in der Catastralmappe genau begrenzt sind, weil wir sonst überhaupt von politischen Gemeinden nicht reden können. Als es sich vor einigen Jahren um dieselbe Frage, nämlich um die katholische und um die israelitische politische Gemeinde Hohenems, und zwar in Hohenems selbst handelte, kam die Angelegenheit vor den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung, und der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen: es giebt keine politische Gemeinde ohne ein bestimmt abgegrenztes Gebiet. Es kann eine Gemeinde nicht blos aus Menschen bestehen; diese können eben nicht getrennt von einem bestimmten Gebiete gedacht werden. Es hat nach dem Gesagten der Herr Vorredner dadurch, dass er den § 1 der Görzer Novelle vom 20. Dezember des Jahres 1868 entlehnte, den § 2 jedoch nicht, etwas pro-ponirt, was ebenso undurchführbar wäre, wie die Gesetzesnovelle für Krain vom Jahre 1869. Die Novelle vom 2. Jänner 1869 ist deshalb nicht durchgeführt worden, weil sich die Geineinden nicht zu einer Form der Verwaltung zwingen lassen wollen, welche ihren Bedürfnissen nicht entspricht, und weil sie ihren eigenen selbstständigen Wirkungskreis bewahren wollen. Konnte aber die Novelle vom 2ten Jänner 1869 nicht durchgeführt werden, so könnte auch der Entwurf des Herrn Vorredners nicht durchgeführt werden und daher auch nicht Gesetzeskraft erlangen. Durch Zwang wird man die Gemeinden nicht zusammenlegen können. Nun, was die Gemeinden sich freiwillig und gerne wegnehmen lassen würden, das sind eben die Gegenstände des übertragenen Wirkungskreises, welchen sie, wenn sie klein sind, selbst zu besorgen auch nicht in der Lage sind. Wenn man diesen Wirkungskreis jemand anderem überlässt, der die Kräfte zu dessen Besorgung besitzt, so werden die Untergemeinden darüber nicht unglücklich sein, und ebensowenig werden sie es sein, wenn man ihnen einzelne Agenden des natürlichen Wirkungskreises, denen sie nicht gewachsen sind, abnimmt und größeren Gemeinden zuweist. Da also der Herr Vorredner den § 1 der Novelle von Görz vom Jahre 1868 in seinen Entwurf anfgenoinmen, den § 2 derselben jedoch ignorirt hat, so kann ich sagen, dass sein Gesetz jeder Basis entbehrt. Er hat ja den bezüglichen Motivenbericht gelesen, welchen ich ihm eingehändigt habe; aus demselben wird er entnommen haben, dass die Görzer Novelle nur dadurch zu Stande kam, dass man zu § 1 ben § 2 hinzufügte des Inhaltes: -Jede Steuergemeinde kann innerhalb der Grenzen ihres Gebietes die auf ihr ausschließliches Interesse bezüglichen Geschäfte des natürlichen Wirkungskreises selbstständig besorgen. In diesen Angelegenheiten wird eine solche Gemeinde von einem Verwaltungsrathe vertreten.» In dem gegenwärtigen Gemeindegesetze für Krain vom Jahre 1866 besteht bereits eine Bestimmung, wodurch ein Theil des natürlichen Wirkungskreises, nämlich die selbstständige Vermögens-Verwaltung, kleinen oder Untergemeinden zugewiesen ist. Wenn man nun einen Theil dieses Wirkungskreises der kleinen Gemeinde zuweisen konnte, so könnte füglich davon diesen Untergemeinden auch noch etwas mehr zugewiesen werden, nämlich das, was eben ihr ausschließliches Interesse betrifft, was aber auch für sie nicht leicht ein Anderer besorgen kann. Denn es gibt manches in einer Untergemeinde, was nur durch unmittelbares Einschreiten der dortigen Organe besorgt werden kann, und das soll und kann man der Untergemeinde nicht nehmen. Ich habe somit im wesentlichen meine Stellung und wohl auch die Stellung der Regierung selbst gegenüber dem Antrage des Herrn Berichterstatters der Minorität gekennzeichnet und habe insbesondere hervorgehoben, dass das, was von ihm im Artikel I seines Gesetzentwurfes aufgehoben, im Artikel II wieder eingeführt wird. Es heißt zwar in dem letzteren, die Gemeinden können zusammengelegt werden; allein in diesem -können» ist nicht nur ein Recht, sondern es ist darin auch eine Verpflichtung enthalten, und dies ist im Motivenberichte der Minorität deutlich ausgesprochen, worin von imperativer Zusammenlegung der Gemeinden die Rede ist. Denn offenbar muss man, wenn man einen Zweck erreichen will, auch die entsprechenden Mittel wählen. Ich kann aber nur wiederholen, dass ein diesfälliges zwangsweises Vorgehen ohne gleichzeitige Theilung des Wirkungskreises der Gemeinde zum Ziele nicht führen wird. Ich behaupte, dass der Entwurf der Minorität, wenn er Gesetzeskraft erlangt, ebenso ein todtgeborenes Kind bleiben wird, wie das Gesetz vom 2. Jänner 1869. Man verlange nicht weiter von der Regierung, dass sie dieses Gesetz durchführe. In dieser Beziehung haben sowohl der Landesausschuss als auch die Regierung ihre Pflicht gethan; es ist alles nach der Novelle vom Jahre 1869 auf dem Papiere organi-sirt worden, aber als man das Gesetz praktisch durchführen wollte, stellten sich dieser Absicht unüberwindliche Hindernisse entgegen. Nur die Theilung des Wirkungskreises in der Weise, dass den Untergemeinden dasjenige zugewiesen wird, was ihnen gebürt, was sie leisten können und was, wie gesagt, für sie kaum jemand besorgen kann, kann zum Ziele führen. Das, was für die Untergemeinden nur eine Last ist, das, was sie von ihrem Wirkungskreise ohne Nachtheil für ihre Selbstständigkeit abgeben können und wollen, das soll der Hauptgemcinde zugewiesen werden. Ich bin selbstverständlich nicht berufen, einen Antrag zu stellen, aber meine Stellung zum Gesetzentwürfe der Minorität des Ausschusses, der allen Uebeln abhelfen soll, 294 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. habe ich mir zu kennzeichnen erlaubt; ich glaube, dass wir durch die Annahme dieses Entwurfes zum Ziele nicht gelangen werden. Abgeordneter Dcschmann: Ich bitte ums Wort! Ich habe schon im Vorjahre gelegentlich der Debatte über das Statut der Stadtgemeinde Laibach meine Bedenken ausgesprochen, dass Gesetzesvorlagen, zu deren Einbringung und Verfassung in erster Linie der Landesausschuss berufen ist, vom Herrn Landespräsidenten in die Hand genommen und ausgearbeitet werden. Wir stehen nun zum zweitenmale vor dem Falle, wo eine dem Landesausschusse obgelegene Arbeit mit einem, ich will es nicht verkennen, außerordentlichen Fleiße vom Herrn Landespräsidenten selbst besorgt worden ist. Allein die Schwierigkeit, in welcher sich die Majorität des hohen Hauses gegenüber diesem Elaborate befindet, werden Sie in der gegenwärtigen Lage selbst nicht verkennen, zumal ja in den Ausschussberathungen Meinungen und Anschauungen von Mitgliedern der Majorität des hohen Hauses ausgesprochen wurden, welche direct gegen die Hauptpunkte dieser Vorlage gerichtet waren. Man hat den Gesetzentwurf als einen unseren Verhältnissen nicht entsprechenden bezeichnet, und es nimmt mich nur Wunder, dass der Bericht, mit welchem diese Anträge eingebracht wurden, von diesen gegentheiligen Meinungen jener Mitglieder des Ausschusses, welche der Majorität des hohen Hauses angehören, gar keine Notiz nimmt, sondern die Verhandlungen so rosig färbt, als wenn nur die Minorität, «čestita opozicija >, einer anderen Meinung gewesen wäre. Ich glaube, dass es Pflicht des Berichterstatters ist, im Motivenberichte ganz kurz den Gang der Verhandlungen im Ausschüsse zu beleuchten, die gepflogenen Berathungen im Großen und Ganzen wiederzugeben und wenigstens die wichtigsten Einwendungen nicht mit Stillschweigen zu übergehen. Allerdings mochten gewisse Herren sich bei ihrer Opposition im Ausschüsse in einer etwas schwierigen Lage befunden haben; es mag ihnen vielleicht sehr angenehm sein, dass man ihrer gegentheiligen Discussionen keine Erwähnung macht; denn wir sehen ja aus dem im Namen des Landesausschusses eingebrachten Motivenberichte, welcher aber kein solcher ist, ein besonderes Gewicht ans eine Enquete gelegt, welche am 3. Juli des Jahres 1884 bei dem Herrn Landespräsidenten abgehalten wurde, bezüglich deren gesagt wird, dass von den zwölf hiezu einberufenen Herren nur zwei sich gegen die Principien des vom Herrn Landes-prüsidenten ausgearbeiteten Entwurfes ausgesprochen haben. Einer derselben war ich, ich habe schon damals ganz offen und unumwunden gegen den Entwurf Stellung genommen. Allein ich glaube, dass jetzt von jenen Herren, die damals mit den Principien dieser Gemeinde-Ordnung einverstanden waren, nachdem sie das Elaborat vor sich haben, ganz gewiss ntehrere den Anschauungen und Principien, welche hier entwickelt sind, nicht mehr zustimmen. Es ist aber noch ein anderer Grund, weshalb der verehrte Herr Landespräsident nicht als die geeignete Persönlichkeit, so hoch auch seine fachmännische Kenntnis anzuschlagen ist, erscheint, einen derartigen Gesetzentwurf einzubringen. Das Materiale, ans dessen Grundlage ein Ge- meindegesetzentwurf ausgearbeitet werden soll, liegt ja doch eigentlich nur dem Landesausschusie vor. Es spiegelt sich ja doch vor Allein in dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinden das eigentliche Gemeindeleben ab. Diesfalls hat der Landesausschuss zunächst Gelegenheit, jene Mängel und Schwierigkeiten, welche sich beit Gemeinden darbieten, aus eigener Erfahrung kennen zu lernen, während die Regierung zur Kenntnis dieser Agenden in der Regel gar nicht gelangt. Vielleicht, dass bei derselben einzelne Deputationen sich melden, die dort ihre Querellen vorbringen, dann aber an die richtige Adresse, an den Landesausschuss gewiesen werden. An die Regieruitg gelangen nur Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, und der Herr Landes-präsident hat in seinem Elaborate besonders den Standpunkt wegen gehöriger Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sehr sorgfältig gewahrt. Er befand sich als Regiernngsmann in einer etwas schwierigen Lage, den Wünschen der Gemeinden einerseits und andererseits den Anforderungen, welche die Regierung an die Ge-nieinden stellt, zu entsprechen. Nun aber wissen wir ja, dass die Regierung den Gemeinden alles auf den Hals laden will, dass sie die Bezirkshauptmannschaften so viel als möglich zu entlasten bestrebt ist. Es hat diesfalls ein Mitglied der Majorität im Ausschüsse, welches leider heute nicht gegenwärtig ist, den ganz richtigen Ausspruch gethan, dass die hier vorgeschlagenen Obergemeinden eigentlich nichts anderes als Exposituren der Bezirkshauptmannschaften wären. Ich glaube, dass der betreffende Herr damit den Nagel auf den Kopf getroffen hat. Mit der größten Seelenruhe hat der Herr Berichterstatter des Majoritüts-Votunis in seinem Motivenberichte einen Gedanken des Herrn Landespräsidenten acceptirt, nämlich die Auflassung der Bezirkscassen, als ob das den Gemeinden ganz erwünscht wäre. Zwar hat diesfalls im Ausschüsse auch jemand gesagt, dass die Gemeinden das sehr leicht übernehmen können; allein erfahrene Männer, sowohl unter den Vertretern der Gemeinden als auch andere, welche mit der Landamtirung viel zu thun haben, haben mir die Erklärung abgegeben: «Eine der bewährtesten Schöpfungen, die wir in Krain haben, sind die Bezirkscassen.- Ich berufe mich geradezu auf den Herrn Referenten über die betreffende Partie des Rechenschaftsberichtes des Landesausschusses, wo wir wieder das diesfällige Ersuchen an die Regierung gestellt haben, es möchten die Bezirkscassen auch im Jahre 1887 weiter aufrecht erhalten bleiben. Der betreffende Berichterstatter hat ebenfalls erklärt, dass diese Einrichtung eine sehr ersprießliche und gemeinnützige ist, wodurch den Gemcindevorständen das Functioniren wesentlich erleichtert wird. Ja, glauben Sie denn, dass nach der Organisirnng der Hauptgemeinden die Steuerätnter noch immer die Umlagen, welche von Seite der Hauptgemeinde eingeführt werden sollen, einheben werden? Denken Sie sich die Schwerfälligkeit, wenn die Gemeindevorsteher die beschlossenen Umlagen einzuheben haben werden. Derjenige, welcher in seinen Bezügen heute an die Bezirkscasse angewiesen ist, geht bei der Behebung zum Steueramt. Später wird das nicht so geschehen, denn Sie sind ja doch davon überzeugt, dass unsere Hauptgemeinden nicht nach den Gerichtsbezirken organisirt werden, das war wenigstens die Meinung, welche fast allgemein im Ausschüsse ausgesprochen wurde, folglich XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 295 wird der Betreffende zu jedem der Bürgermeister des Gerichtsbezirkes hingehen müssen, um sich seine Entlohnung auszahlen zu lassen, so z. B. der Bezirkswundarzt, die Bezirkshebammen n. s. w. Bedenken Sie daher sehr wohl die Tragweite jener Bestimmung, wornach künftighin die Be-zirkscassen entfallen, welche mit der größten Ruhe in dem Motivenberichte beantragt wird. Wenn die Gemeinden dies hören, so werden dieselben berechtigte Klagen dagegen erheben, ich will nicht eben sagen in allen Gerichtsbezirken, in Jnnerkrain vielleicht nicht, aber sonst überall. Wir haben ein ähnliches Beispiel erlebt, wie es mit den Einhebungen von Umlagen durch die Gemeinden bestellt ist, als das Schulgesetz eingeführt wurde; damals hatten die Schulgemeinden die Gehalte der Lehrer zu bestreiten. Diese erhielten nichts, sie jammerten, dass sie am Hunger-tuche nagen müssen, bis der Landesausschuss sich dazu entschloss, ihnen Vorschüsse aus dem Normalschulfonde zu ertheilen. Etwas Aehnliches wird auch bezüglich der Gemeindebediensteten stattfinden, wenn Sie die Bezirkscassen auflassen. Man bekommt ja oft zu hören, dass die Gemeinden auch die Steuern einzuheben haben werden. Beschließen Sie nun einmal: die Bezirkscassen sind aufgehoben; wer steht Ihnen gut dafür, dass nicht nächstens ein Gesetz erfließt, wornach die Gemeinden auch die Stcuereinhebung selbst zu besorgen haben werden. Allerdings dürfte auch ein Gesetz erscheinen, wornach auch ein gewisser Procentsatz den Gemeinden für die Steuereinhebung bewilligt werden würde; allein warten wir mit der Aufhebung der Bezirkscassen lieber ab, es wird dann am Platze sein, solche Abänderungen bezüglich des Gemeindegesetzes vorzunehmen, wenn den Gemeinden bezüglich ihres größeren übertragenen Wirkungskreises auch eine materielle Entlohnung eingeräumt sein wird. Es hat schon der geehrte Herr Vorredner von unserer Seite den Wirkungskreis der Gemeinden bei einer Theilung derselben in Haupt- und Untergemeinden auseinandergesetzt und ausgeführt, dass hiebei die gepriesene Autonoinie der Gemeinden sehr illusorisch sein dürfte. Glauben Sie denn, meine Herren, dass Sie dieses Gesetz für Engel schaffen? Bei einein solchen Gesetze müssen Sie auch die Leidenschaften und Laster des Volkes in Betracht ziehen. Die Streitsucht, der Neid, die Falschheit u. s. to. lassen sich nicht abschaffen, und da bedauere ich wirklich den armen Bürgermeister der Untergemeinde, dem höchstens das Recht zustehen soll, jemandem eine Strafe anzudrohen. (Veselost. — Heiterkeit.) Wenn aber in der Gemeinde etwas wichtigeres durchgeführt werden soll, da müsste er zum Oberbürgermeister gehen, dass dieser das Erforderliche veranlasse, so dass der Bürgermeister der Untergemeinde zur völligen Null herabsinkt. Sie haben ja eine drastische Illustration der voraussichtlichen Unzukömmlichkeiten int Punkt 6 der heutigen Tagesordnung: «Die Petition der Gemeindevertretung von Oberlaibach um Enthebung des gegenwärtigen Gemeindevorstehers von seinem Amte.- Leute, welche gar nicht mehr im Gemeindeausschusse sitzen, sondern bei der letzten Wahl durchgefallen sind, die früher sehr zufrieden mit ihrem Bürgermeister waren, heute es aber nicht mehr sind, weil er nicht nach ihrer Pfeife tanzen will, wenden sich an den Landtag, damit der betreffende Bürgermeister von seinem Amte abgesetzt werde. In Zukunft werden alle jene, die mit ihrem Unterbürgermeister unzufrieden sind, sich an den Oberbürgermeister der Hauptgemeinde wenden und dort ihre Minirarbeit beginnen und dann den Landesausschuss und den Landtag mit ihren Beschiverden behelligen. Berücksichtigen Sie demnach auch die menschlichen Leidenschaften und die factisch unter dem Volke herrschende Streitsucht, sonst wird die geträumte Autonomie der Gemeinden, wovon Sie so viel erwarten, zu einem Zerrbilde herunter-stnken. Der Herr Berichterstatter der Minorität hat schon dargelegt, wie die §§ 2 und 6, den Wirkungskreis der Haupt-und Untergemeinden betreffend, in einem unlöslichen Widersprüche stehen. Ich bemerke diesfalls, was ich schon im Ausschüsse vorgebracht habe, dass dasjenige, was in den §§ 2 und 6 über den selbstständigen Wirkungskreis der Untergemeinden und über den Wirkungskreis der Hauptgemeinden gesagt wird, sonach die Abgrenzung dieser beiden Wirkungskreise für jedermann, der sich in der Sache informiren will, ein Räthsel bleibt, über welches er nicht hinauskommen kann. Im § 6 sind die Punkte 5, 6, 9, 10 ganz identisch mit jenen im § 2. Zwar heißt es hier nicht, dass dies der «selbstständigeWirkungskreis der Untergemeinde- sei, aber nach § 5 ist es wirklich so. Wenigstens bezüglich dieser Punkte des selbstständigen Wirkungskreises, welche für die Haupt- und Untergemeinden festgesetzt werden, werden die Parteien nicht wissen, an wen sie sich zu wenden haben, ob an den Unter- oder an den Oberbürgermeister. Aber abgesehen davon hat ja selbst der Herr Verfasser des Operates es gefühlt, welche Schwierigkeiten in der Theilung des Wirkungskreises sich praktisch ergeben müssen; daher wurde von ihm ein Gesetzesparagraph eingeschaltet, welcher sehr interessant ist, obschon auf denselben die Herren der Majorität kein Gewicht zu legen scheinen, dass nämlich bezüglich der Competenzgrenze eine eigene Verordnung erlassen werden soll, welche zwischen dem Landesausschnsse und der Landesregierung, eventuell mit dem Ministerium vereinbart werden soll. Ich glaube, da müsste ja doch der Landtag in letzter Instanz zu entscheiden haben, denn ich wüsste nicht, wie das Ministerium ein unparteiischer Richter in dieser Angelegenheit sein soll. Die §§ 2 und 6 werden also ebenso, wie die Frage bezüglich des territorialen Umfanges der zu bildenden Hauptgemeinden erst durch die zu erlassende Instruction ihre wahre Bedeutung erhalten. Das ist aber eben dasjenige, woran jeder Einzelne, dem man das Gesetz zur Beurtheilung vorlegt, Anstoß nimmt. Ich habe keinen Begriff davon, in welcher Weise die künftige Gestaltung der Gemeinden vor sich gehen wird. Im § 14 heißt es wieder, es werde eine eigene Durchführtmgsinstruction erscheinen. Also mit dem Gesetze allein ist es ja nicht abgethan, sondern wir haben noch mehrere Durchführungsinstructionen zu erwarten. Im § 15 ist noch von einer dritten die Rede. Ich glaube, wenn das Gesetz klar ist, so brauchen wir keine Durchführungsinstructionen, namentlich nicht solche, welche gerade den Organismus der Gemeinden betreffen. Dem Herrn Landespräsidenten sind besonders die Hanptbürgermeister am Herzen gelegen als diejenigen Functionäre, welche mit den Bezirkshauptmannschaften vorzüglich verkehren sollen; er hat aber selbst gefühlt, dass es schwer sein wird, hiefür geeignete Personen zu bekommen. In dieser Beziehung ist im Gesetze eine drakonische Be- 296 XVI. seja dne 24 januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. stimmung enthalten, dass ein solcher Oberbürgermeister in dem Orte, der als Sitz der Hauptgemeinde zu bestimmen ist, seinen Aufenthalt nehmen muss. Ohne eine solche Bestimmung bliebe die ganze Organisation der Hauptgemeinden mit ihren Oberbürgermeistern nur ein frommer Wunsch, denn es wird sich schwerlich jemand finden, der ein solches Amt zu übernehmen geneigt wäre. Mit Rücksicht auf dasjenige, was bereits der Berichterstatter der Minorität vorgebracht hat, glaube ich, dass gegen den Gesetzentwurf und gegen die Principien, die darin entwickelt sind, sehr gewichtige Bedenken obwalten, über welche der Bericht der Majorität mit einer unbegreiflichen Glaubensseligkeit hinübergeht. Auch das hohe Ministerium dürfte dieselben Bedenken theilen; das Elaborat des Herrn Landespräsidenten ist ja demselben bereits vorgelegen. Die Regierung ist ja vom Landtage ersucht worden, als Regierungsvorlage ein neues Gemeindegesetz einzubringen, allein das Ministerium hat sich nicht entschlossen, den Principien des Herrn Landespräsidenten zuzustimmen und dieselben als die {einigen anzuerkennen. Es ist eine Ablehnung des ihm zugekommenen Gesetzentwurfes erfolgt, ich weiß mir dies nicht anders zu interpretiren. Der Herr Landespräsident scheint die Haltung des Ministeriums gegenüber seinem Gesetzentwürfe anders aufzufassen; allein nach meiner Ansicht lässt sich dieselbe nur dahin interpretiren, dass das Ministerium eingesehen hat, dass das vorliegende Gesetz in seinen Principien völlig abweicht von allen anderen in Oesterreich bestehenden Gemeindeordnungen. Es enthält Grundsätze, welche im Stande sind, die größten Verwicklungen hervorzubringen, daher konnte es dasselbe nicht acceptiren, und ich frage die Herren der Majorität: wollen Sie auf Grund dieser Principien, welche das Ministerium nicht als die {einigen anerkennt, weitwendige Einvernehmungen der Gemeinden veranlassen, um nach allfälliger Sanction des Gesetzes wieder mit der Regierung sich ins Einvernehmen zu setzen wegen Erlassung besonderer Instructionen? Vorläufig wird uns folgender Gang vorgezeichnet: im nächsten Landtage soll die neuerliche Vorlage dieses Gemeindegesetz-Entwurfes stattfinden und die Grundlage der Berathung bilden. Sicherlich wird das hohe Ministerium auch künftighin gegenüber den Principien, welche in diesem Gesetzentwürfe enthalten sind, eine ablehnende Haltung, wie früher, einnehmen, es kann dieselben, als für unsere Verhältnisse nicht geeignete, als für Kram nicht heilbringende, auch nicht gutheißen.» Der Herr Landespräsident hat sich mit aller Entschiedenheit gegen den Antrag der Minorität ausgesprochen und gesagt, die Regierung könne die darin ausgesprochenen Principien nicht theilen. Er berief sich auf einige Aeußerungen des Herrn Abgeordneten Baron Apfaltrern, welche bei Gelegenheit, als es sich um die Beseitigung von Uebelständen der Doppelverwaltung handelte, im Landtage vorgebracht wurden; der Herr Landespräsident hat zugleich den merkwürdigen Ausspruch gethan, die Regierung werde nie zu einer zwangsweisen Zusammenlegung der Gemeinden ihre Zustimmung ertheilen. »Durch Zwang wird man die Gemeinden nicht vereinigen-, das waren seine Ausdrücke (deželni predsednik Winkler: — Landespräsident Winkler: »Die Regierung hat das nicht gesagt!»). Ich glaube also, dass dies die Anschauung des Herrn Landespräsidenten sei. Nun aber fällt es mir auf, dass der Herr Landespräsident den früheren Verhandlungen über die Zusammenlegung der Gemeinden ganz aus dem Wege gierig, woraus zu ersehen ist, mit welchem Ernste der frühere Landesausschuss an die Beseitigung jener Schwierigkeiten gegangen ist, welche in Folge der Gesetznovelle vom 2. Jänner 1869 sich ergeben haben. Die Ziffer von 3000 Seelen bildete das Hindernis, mannn man meinte, dass entsprechende Gemeinden unter den hiesigen Verhältnissen nicht zu Stande kommen können. Der Landesausschuss ist bei der Interpretation des Gesetzes über die Zusammenlegung der Gemeinden in sehr liberaler Weise vorgegangen, er trachtete möglichst viele Ausnahmen von der vorgeschriebenen Ziffer von 3000 Seelen zu machen, so dass der Herr Landesprüsident damals bemerkte, »die Ausnahme wäre zur Regel geworden.» Im Jahre 1882 hat die frühere Majorität im Landtage einen Gesetzentwurf eingebracht mit dem Antrage, die Normalziffer von 3000 Seelen für die Bildung der Gemeinde in 2500 umzuändern. Jedoch wurde nach jenem Gesetzentwürfe bort, wo es die localen Verhältnisse erlauben und wo sich ein lebhaftes Gemeindeleben bereits eingelebt hat, auch die Bildung kleinerer Gemeinden gestattet, namentlich galt dies von den oft mit Landgemeinden unnatürlich verbundenen Städten und Märkten, wo ein lebhaftes Interesse, für sich selbst zu existiren, sich kundgab. Es wurde daher in jenem Gesetzentwürfe für Städte und Märkte an dem Grundsätze fest gehalten, dass diese für sich selbst eigene selbstständige Gemeinden zu bilden haben. Damals hat die jetzige Majorität des Landtages, die jetzt den gleichen Grundsatz befürwortet, in diesem Vorgänge den Versuch einer Gerinanisirung der Städte und Märkte erblickt, und es wurde die betreffende Vorlage auf das lebhafteste bekämpft und der Herr Landespräsident angerufen, ja dahin zu wirken, die Sanctionirung des Gesetzes zu hintertreiben. Heute hingegen spricht sich die nationale Majorität für den Grundsatz aus, Städte unb Märkte mögen späterhin selbstständig bleiben. In den Acten des Landesausschusses kommen mehrere Eingaben von Stadt- und Marktgemeinden, die dermalen mit Landgemeinden verquickt sind, um selbstständige Constituirung vor, so z. B. wollen: Die Stadt Gottschee und die mit ihr verbundenen Landgemeinden aus dem bisherigen Verbände herauskommen, dasselbe sehen Sie bei Adelsberg, bei Wippach, überhaupt auch bei anderen Städten, wo derartige unnatürliche Verbindungen mit Landgemeinden bestehen; auch bei den betreffenden Landgemeinden zeigt sich das Bestreben, von den Städten und Märkten wieder abgetrennt zu werden. Als diesen beiderseitigen Wünschen mit jenem Gesetzentwürfe im Jahre 1882 Rechnung getragen werden sollte, hat der Herr Landespräsident den Anschauungen der früheren Majorität nicht jene geneigte Berücksichtigung geschenkt, welche man doch von ihm im Interesse des Landes erwartet hatte. Es wurde auch, wie zu erwarten stand, mit Rücksicht auf die Majorität von heute jener beschlossene Gesetzentwurf abgelehnt, er wurde zur Sanction nicht vorgelegt, hätte dies stattgehabt, so wären wir schon längst über alle Schwierigkeiten in der Constituirung unserer Gemeinden hinaus. Weiters möchte ich dem Herrn Landespräsidenten einen Punkt des bezüglichen Erlasses des Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1882 zu Gemüthe führen, wo das Ministerium sagte, warum es jenen Gesetzentwurf abgelehnt: «weil derselbe mit Rücksicht auf den Erfolg des Gesetzes vom Jahre 1869 nicht die Bürgschaft der Durchführbarkeit in sich trägt.» XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 297 Gegenwärtig scheint der Herr Landespräsident bezüglich der imperativen Zusammenlegung der Gemeinden einer anderen Meinung zu sein als das Ministerium. Letzteres erklärte nämlich seinerzeit, dass es der im Jahre 1882 beschlossenen Abänderung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 bezüglich der Herabminderung der Ziffer 3000 auf 2500 Seelen für die einzelnen Gemeinden nicht zustimmen könne, weil mit Rücksicht auf die Vorlagen die Frage entsteht, ob das Gesetz vom 2. Jänner 1869 nicht besser dahin abgeändert werden sollte: «dass das Princip der imperativen Vereinigung unter Festhaltung einer ziffermäßigen Grenze bezüglich der Seelenzahl aufgegeben und dass die Bildung größerer Gemeinden in dem Sinne angestrebt werde, dass die Vereinigung von Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise zukommenden Verpflichtungen nicht besitzen, nach Lage der Verhältnisse im administrativen Wege zu bewirken wäre.- Also das Ministerium selbst war der Ansicht, die angeordnete Zusammenlegung der Gemeinden nach der Seelenanzahl ist unhaltbar; und was bezweckt unser Gesetzentwurf anderes, als dass die Novelle vom Jahre 1869, weil eben darin die größte Wichtigkeit bei Zusamenlegung der Gemeinden auf die Seelenzahl gelegt wird, aufgehoben werde. Der erste Theil unseres Entwurfes und der zweite Theil, wo wir aus der Görzer Novelle die betreffende Bestimmung wegen der zwangsweisen Zusammenlegung der Gemeinden im Wege eines Landesgesetzes herübernehmen, diese, glaube ich, entsprechen auch den Intentionen des Ministeriums. Letzteres ist nur in dem Punkte einer anderen Ansicht, dass es meinte, es solle dies im administrativen Wege geschehen; allein die Minorität dachte, der Landesausschuss würde größere Anfeindungen erfahren müssen, wenn so etwas im administrativen Wege erledigt werden würde, daher sie es für angezeigt hielt, dass die Zusammenlegung der Gemeinden im Gesetzeswege stattfinden sollte, wie dies ja auch in Görz der Fall war, wo sich diese Maßregel, wie der Herr Landespräsident selbst erklärt hat, vollkommen bewährt hat. Warum wir die weiteren Bestimmungen des Görzer Gesetzes in unseren Ge-setzesentwnrf nicht auch aufgenommen haben, hat darin seinen Grund, weil es uns schien, dass für Krain, wo ohnehin die Vermögensverwaltungs-Ausschüsse schon bestehen, es überflüssig wäre, den Untergemeinden die eigene Vermögens-Verwaltung zuzuerkennen, und weil wir voraussetzten, dass ja solche Gemeinden gebildet werden sollten, welche den Aufgaben ihres natürlichen Wirkungskreises nachkommen können. Sie werden wahrscheinlich das, was der Herr Landespräsident wünscht, beschließen. Aber gehen Sie doch auch in die Berathung unseres Entwurfes ein, acceptiren Sie allenfalls den § 2 der Görzer Novelle, welcher in unserem Antrage ansgelassen ist, und dann haben Sie dasjenige gethan, was durch dieses große Elaborat einer neuen Gemeinde-Ordnung bewerkstelligt werden soll. Ich muss ferner auch noch bemerken, dass der Herr Landespräsident bei der ersten Debatte wegen Zuweisung dieses Gesetzentwurfes an den Landesansschnss mir den Vorwurf gemacht hat, warum ich nicht im Landesausschnsse zu seinem Entwürfe Antrüge gestellt habe und zu positiven Schlussfolgerungen gekommen bin. Ich habe diesfalls zu bemerken, dass ich schon int Landesausschusse gesagt habe: «Ich kenne nur einen Ausweg bezüglich der bestehenden Schwierigkeiten der Constituirung der Gemeinden, nämlich die Aufhebung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 und die Reactivating der §§ 1—4 des Gesetzes vom Jahre 1866, ferner die Vorbereitung jener Gesetzentwürfe, welche nothwendig sind, dass solche Gemeinden, welche aus unnatürlichem Verbände losgelöst zu werden wünschen, selbstständig existiren können, vorausgesetzt, dass sie im Falle ungenügender Kräfte mit anderen homogenen Gemeinden vereint werden.- Dies war meine Meinung im Landesausschusse und ist es noch jetzt, ich glaube aber auch, dass diejenigen Herren der Majorität, denen es darum zu thun ist, dass den Wünschen mehrerer Gemeinden, welche schon seit Jahren wegen Lostrennung an uns herangetreten sind, z. B. Dobrunje, Oberfeld, Gottschee u. s. to., entsprochen werde, nichts anderes thun können, als unserem Gesetzentwürfe zuzustimmen. Nur dann ist die Möglichkeit geboten, dass einzelne Gemeinden von ihrem unnatürlichen Verbände ehebaldigst losgelöst werden, während Sie, wenn Sie die Anträge der Majorität annehmen, vor der Alternative stehen, dem Landesausschusse infolge der pythischen Orakelsprüche des Gesetzentwurfes durch Jahre und Jahre eine kolossale Arbeit aufzuladen, während auch im nächsten Jahre wieder die nämlichen Klagen und Beschwerden der betreffenden Gemeinden an den Landtag herantreten werden. (Predsedstvo prevzame deželnega glavarja namestnik Peter Grasselli. — Den Vorsitz übernimmt der Landeshauptmann-Stellvertreter Peter Grasselli.) Deželnega glavarja namestnik Grasselli: K besedi so se še oglasili gospodje poslanci Svetec, ekscelenca baron Schwegel in Šuklje. Prvi ima besedo gospod poslanec Svetec. Abgeordneter Baron Apfaltrern: Ich bitte, mich auch unter die Redner einzutragen. Poslanec Svetec: Slavni zbor! Oglasil sem se za besedo, ne da bi se spuščal v dolgo debato o današnjem predmetu, ker se mi ne dozdeva primerno, v tem malem času, kar ga še ima slavni zbor, z debato, katera, kakor vse kaže, ostane gotovo brez uspeha, tratiti dragi čas, ampak samo za to, da označujem svoje stališče in da opravičujem svoje glasovanje. Ne bom mogel danes glasovati za predlog ma-njine, in sicer zato ne, ker se mi dozdeva, de prečastiti gospod deželni predsednik poudarja prav, da ima ta predlog nasprotje v sebi, da člen I. nekaj odpravlja, kar zopet restituira člen II. Pa tudi zato danes ne bom glasoval za predlog machine, ker se mi dozdeva, da bode še čas, ta predlog uvažati tedaj, ko bode deželni odbor dovršil poizvedovanje, katero mu danes naroča predlog odsekove večine. Tedaj mislim, bode še zmiraj čas preudarjati, ali se sprejme nasvet, katerega imamo v današnjem načrtu, ali drugi, katerega 298 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. prinese deželni odbor, ali ta, katerega predlaga Manjina. Po tem takem bom danes glasoval za predlog večine, akoravno naravnost povem, da mi ne ugaja popolnoma. Večina nasvetuje prvič, naj se izreče: «občinsko področje je razdeliti med glavnimi občinami in pod-občinami.» Ta predlog je jako obširen, in reči se mora, tudi nedoločen. Ne more se vedeti natančno, ali odsek misli občine in podobčine, kakor jih imamo sedaj, ali te, katere osnovali je po novem načrtu; kajti tudi sedaj imamo občine in podobčine, in zatorej je zmirom mogoče, da se kaj ukrene, da nekoliko občinskih opravil prevzemd tudi po sedanji občinski postavi podobčine. Kar se tiče drugega nasveta, pritrditi mu moram popolnoma v vsem; le sklep mi ne ugaja, namreč ta pristavek, v katerem se veleva deželnemu odboru, naj: «na podlagi svojega poizvedovanja uredi za prihodnje zasedanje načrt občinskega reda in občinskega volilnega reda, ki se je bil predložil (priloga 41.) v letošnjem zasedanju.» To se meni dozdeva, je petitioprincipu, ker tukaj se odboru tako rekoč naprej vežejo roke, da mora on urediti ravno ta predloženi načrt; to pa moja misel ni. Rekel sem, da se popolnoma siagam s tem, da se deželnemu odboru da nalog, naj poizve, kako bi se delil občinski delokrog, s kako veličino naj bi se ustanovile glavne občine in zlasti, naj on zasliši zastopnike sedanjih občin. To, moja gospoda, je v tem predlogu gotovo poglavitno. Ako premislimo, da mi postave od leta 1869. zvršiti nismo mogli ravno zavoljo tega, ker so se občine temu upirale odločno, je prvi pogoj, da se sedaj občine po-prašajo o novih načrtih. To je tembolj potrebno, ker so se zastran novega načrta izrekli prav tehtni pomisleki. Tehtne pomisleke smo slišali danes od one (desne — rechten) strani, pomisleke smo slišali v odseku. Pa ni čuda. Po novem načrtu preustrojiti je sedanje občine popolnoma, in tiste, ki sedaj funkcijo-nirajo dobro, kakor n. pr. mestne občine in mnoge kmetske občine, se morajo razdejali in upeljati se mora nov red, o katerem nisem prepričan, ne v intelektualnem, ne v materijalnem oziru, da bode bolj ugajal našim okolščinam, kakor dosedanji. Bistveno je torej, da se vprašajo občinski zastopi. Deželni odbor bode imel priložnost, ali prirediti predloženi načrt ali pa prinesti nov nasvet, in jaz poudarjam to, da želim, da se deželnemu odboru v tem oziru da popolna svoboda, ne da bi se vezal, naj ravno po tem načrtu prinese predlog, ampak na podlagi svojega poizvedovanja. Ko bi mislili drugače, namreč naj prinese svoj nasvet po sedanjem načrtu, potem smo v nasprotju s podlogo, s poizvedovanjem, katero naj bode podloga za nasvet deželnega odbora. Zatorej si, akoravno bom glasoval za predlog večine, vender izrečno pridržujem svojo svobodo za tisti čas, ko pridejo nasveti deželnega odbora pred slavno zbornico, da, akoravno danes glasujem za to, «da je občinsko področje razdelili med glavnimi občinami in podobčinami», da zavoljo tega še nisem vezan po tem, po poizvedbah, tudi za to glasovati. To svobodo pridržujem si izrečno, in le s tem pridržkom glasoval bom danes za predlog večine. Abgeordneter Errette»; Duron Schwegel: Die Verhandlungen über den vorliegenden Antrag des zur Berathung des Gemeindegesetzes eingesetzten Ausschusses liefern ein interessantes Bild, wie man es kaum erwarten konnte. Es ist ein interessantes Bild, weil es unmöglich erscheint zu erkennen, was der Berichterstatter der Majorität will, weil es unmöglich erscheint zu verstehen, wo eigentlich die Majorität und wo die Minorität ist, und weil es endlich auch unmöglich erscheint, darüber Klarheit zu gewinnen, was die Regierung will und was sie nicht will. In einer so interessanten Lage befindet sich ein Vertretnngskörper nur selten, es ist aber daher auch gut und nothwendig, in die Sache Klarheit hineinzubringen, bevor wir noch auseinandergehen, damit sich solche Erscheinungen nicht wiederholen. So wie die Sachlage steht, ist es unmöglich zu entnehmen, >vas die Regierung will und was sie nicht will. Wir haben heute die Ausführungen des Herrn Landespräsidenten gehört, und er hat selbst in erster Reihe hervorgehoben, dass es seine Pflicht als Vertreter der Regierung sei, dieser Frage gegenüber eine neutrale Haltung einzunehmen. Ich muss gestehen, dass es mich sehr erfreut hat, als ich dies hörte; aber die Freude war kurz, rasch folgte ihr die Enttäuschung, und statt der angekündigten neutralen Haltung mussten >vir nur allznschnell das Gegentheil davon beobachten. Neutral hat sich der Herr Landespräsident nach meiner Auffassung nicht benommen; ich gestehe aber allerdings sofort zu, dass eine andere Haltung nicht zu erwarten war. Er hat seine Stellungnahme in dieser Frage selbst nach zwei verschiedenen Richtungen hin gekennzeichnet: nach derjenigen, welche er als Autor des Gesetzentwurfes vertritt, und nach jener, die er als Vertreter der Regierung einzunehmen berufen ist. Bei dieser Parteinahme für den einen oder für den anderen Standpunkt ergibt sich die Unmöglichkeit, neutral zu bleiben, von selbst. Meiner Anschauung nach erscheint es aber nicht zweckmäßig, dass der Vertreter der Regierung eine solche Doppelstellung einnimmt und sich in eine solche zweideutige Lage versetzt; es schiene mir besser, wenn der Vertreter der Regierung nur einen Standpunkt vertreten würde. Ich glaube, dass eine derartige Stellungnahme nur zu leicht zu Verwicklungen und Missverständnissen führt, die in erster Reihe die Regierung selbst auf das ernsteste zu berücksichtigen hätte. Wenn aber der Herr Landespräsident seinen Beruf darin erblicken zu sollen geglaubt hat, dass er gegen den Antrag der Minorität polemisirt, dann fällt es mir schwer, den Standpunkt zu verstehen, den er zugleich als Regierungsvertreter einnimmt. Ich verstehe dieses umsoweniger, als wir heute aus den Mittheilungen des hochverehrten Herrn Abgeordneten Deschmann den Standpunkt kennen gelernt haben, welchen das gegenwärtige Ministerium in dieser Angelegenheit einnimmt. Das Ministerium hat, wie Sie gehört haben, Ansichten ausgesprochen, welche mit denjenigen, die der Herr Landespräsident als Vertreter der Regierung hier entwickelt hat, geradezu im diametralen Widerspruche stehen. Diese Auffassung drängt sich mir nach den Mittheilungen des Herrn Vorredners unwillkürlich auf, und ich für meine Person bedaure, aus dem Verlaufe der Debatte bisher nicht andere Eindrücke gewonnen zu haben. XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 299 Wenn ich nun auf die Stellungnahme übergehe, welche die einzelnen Parteien dieses hohen Hauses dieser Frage gegenüber einnehmen, so erlaube ich mir zuerst an die Bemerkung anzuknüpfen, welche ich anlässlich der Vorlage des Landesausschussberichtes am 22. Dezember v. I. von dieser Stelle aus zu machen in der Lage war. Damals behauptete ich, es sei unthnnlich, dass wir in die Berathung einer Frage eintreten, die der Landesansschuss, obwohl er damit beauftragt war, noch nicht geprüft hat, — und es sei unthnnlich, eine Vorlage zu discutiren, für welche der Landesausschuss keine Verantwortung zu übernehmen in der Lage ist. Ich erlaubte mir damals zu constatiren, dass im Landesansschusse ein Beschluss der Mehrheit über den vorgelegten Gesetzentwurf nicht zu Stande gebracht werden konnte, und ich habe damals betont, dass meiner Auffassung nach es in erster Reihe die Aufgabe des Landesausschnsses gewesen wäre, den Gegenstand zu studieren, in allen Details durchzuprüfen und durchzuberathen und dann dem Landtage ganz bestimmte concrete Anträge zu unterbreiten und nicht zu verlangen, dass der Landtag mit einer so ungeklärten Vorlage sich befasse. Der Landtag hat damals zur Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfes einen Ausschuss ud hoc gewählt. In meinen Angen ist dieser Ausschuss nichts als eine Substituirnng des Landesausschnsses; denn ad hoc ist der Landesausschuss eingesetzt, und der Ausschuss des Landtages war nur ein unzulängliches Surrogat des Landesausschnsses, weil ihm weder die Zeit noch das umfassende Materiale, über welches allein der Landesansschuss zu verfügen in der Lage ist, zu Gebote standen. Wenn ich also damals der Meinung war, es würde sich empfehlen, die Vorlage eines neuen Gesetzentwurfes nochmals an den Landesausschuss zurückzuleiten mit dem Auftrage, in eine ernste Berathung des Gegenstandes einzugehen und dem künftigen Landtage ein aus dem Schoße des Landesausschusses hervorgegangenes Elaborat vorzulegen, und lucnn ich damals behauptete, dass alle unsere in dieser Beziehung gegenwärtig im Landtage gefassten Beschlüsse selbst zu keinen: anderen Resultate führen können, so glaube ich heute constatiren zu dürfen, dass die heutige Vorlage des Ausschusses den Beweis erbringt, dass alles das eingetroffen ist, was ich damals voraussah und besorgte. Ich behauptete und werde dafür den Beweis mir zu erbringen erlauben, dass die Vorlage, wie sie heute dem hohen Hause von einer sogenannten Majorität des Ausschusses eingebracht wurde, nichts anderes will als dasjenige, was unser Antrag in der Sitzung des hohen Hauses vom 22. Jänner v. I. bezweckt hat, nämlich den Uebergang zur Tagesordnung, den ich damals ungefähr genau so mo-tivirt hätte, wie dies heute durch die Anträge des Ausschusses geschieht. Nun muss ich aber hervorheben, dass von dem Momente an, wo Sie unseren ersten Antrag abgelehnt haben und in die Berathung des Gesetzentwurfes einzutreten beschlossen wurde — und ich muss mir erlauben, das Zeugnis der verehrten Majorität des Ausschusses dafür in Anspruch zu nehmen, dass die Minorität sich der Berathung mit dem größten Pflichteifer unterzogen hat, — ich sage, dass von diesem Momente an unsere Stellimg zu diesem Gesetzentwürfe, unsere Lage eine andere geworden ist. Wir glaubten einen Weg bezeichnen zu können, auf welchem wenigstens eine vorläufige Lösung in dieser verwickelten Angelegenheit angebahnt werden könnte. Von dem Wunsche geleitet, in dieser Sache wenigstens nach Möglichkeit eine Abhilfe zu schaffen, legte die Minorität des Ausschusses dem hohen Landtage den Antrag vor, der heute begründet und durch die vorangegangenen Ausführungen meiner verehrten Herren Gesinnungsgenossen in der eingehendsten und gründlichsten Weise dargelegt wurde. Es wäre überflüssig, wenn ich auf die Bemerkungen und Ausführungen der Herren Vorredner zurückkommmen würde, ich kann nur hervorheben, dass ich mich ihren Ausführungen ohne Rückhalt anschließe und nur dem Wunsche Ausdruck geben kann, dass auch der hohe Landtag diesen Anträgen näher trete. Ich sage, ich kann dies nur wünschen, ich möchte aber sagen: ich hoffe, dass bloße Parteirücksichten es nicht unmöglich erscheinen lassen werden, auch die Zustimmung der wirklichen Majorität des hohen Landtages für diesen Minoritätsantrag zu erreichen. Es geht eine Sage, dass in einem anderen Ausschüsse ein ähnlicher Gesetzentwurf nahezu schon fertig war, der nichts anderes bezweckte als der Antrag, den die Minorität einbringt, und man erzählt, dass dieser Gesetzentwurf durch ein Amendement der Majorität bei einem andern Anlasse in diesem hohen Hause eingebracht werden sollte. Daraus könnte man schließen, dass die wirkliche Majorität des Landtages unserem Minoritätsantrage sehr nahe stehe und dass eine Verständigung möglich wäre, wenn nicht andere Rücksichten störend eingreifen würden. Es mag ja sein, dass über den Artikel II des Gesetzentwurfes der Minorität die Ansichten noch getheilt sind und dass vielleicht ein Zusatz dazu gemacht werden müsste; aber Sie alle, meine Herren, sind mit uns einverstanden, dass es im hohen Grade wünschenswert sei, die Gemeindegesetz-Novelle vom 2. Jänner 1869 abzuschaffen. Sie behaupten mit uns, dass sie das Hindernis einer ersprießlichen Entwicklung unserer Gemeindeverwaltung bildet, und diese Anschauung steht nicht im Widersprüche zu den Anschauungen, welche von unserer Seite in früherer Zeit geltend gemacht wurden, was ich aber heute nachzuweisen nicht für nothwendig erachte. Diese Ansicht theilen Sie alle mit uns, dass durch die Abschaffung der Novelle vom Jahre 1869 etwas gethan würde, was im Stande wäre, eine wesentliche Besserung der Zustände in unserem Gemeindeleben hervorzubringen. Es ist allgemein der lebhafteste Wunsch ausgesprochen und betont worden, dass angesichts der bestehenden Uebelstände in der Verwaltung unserer Gemeinden eine Reform sobald als möglich durchgeführt werden sollte. Wir stehen in dieser Beziehung nicht in Opposition zu einander. Wir alle hegen den lebhaftesten Wunsch, dass etwas geschehe, wir alle wollen eine Reform, und wir sind uns in dem, was wir wollen, nicht so weit entfernt, als es den Anschein hat. Wenn Sie die Abschaffung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 verlangen, so wünschen Sie doch auch zugleich, dass die Möglichkeit geschaffen werde, eine Zusammenlegung der Gemeinden dort, wo sie wünschenswert oder nothwendig ist, durchzuführen. Dieser Möglichkeit wollten wir durch den § 2 unseres Entwurfes den Weg bahnen. Convenirt er Ihnen nicht, steht er irgendwie im Widersprüche mit anderen gesetzlichen Anordnungen und Normen, dann bedarf es weiter nichts als eines Amendements, um den von uns beantragten Artikel zu verbessern; aber deshalb den ganzen Gesetzentwurf abzulehnen, dafür liegt, glaube ich, kein gegründetes Motiv vor. Die wahre Majorität in dieser Sache vereinigt sich im Wunsche, für 300 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. die Gemeinden die dringend nothwendige Abhilfe zu schaffen, die Hindernisse, die sich der zweckmäßigen Vereinigung der Gemeinden entgegenstellen, zu beseitigen, also die Gesetzesnovelle vom Jahre 1869 abzuschaffen und an Stelle derselben ein Gesetz zu schaffen, welches die Bildung von größeren Gemeinden ermöglicht. Ich bin fest überzeugt, dass, wenn wir heute in der Lage wären, ein jeder nur nach seiner individuellen Ueberzeugung abzustimmen, ohne jedwede Rücksichtnahme auf andere Dinge, dann müsste die überwiegende Majorität unbedingt unseren Anschauungen beipflichten. Geschehen wird es nicht, ich gebe mich diesfalls gleich von vornherein keinen Jllussionen hin. Aber dass dies nicht der Fall sein wird, ist nur ein Beweis, dass nicht das geschieht, was wir wollen, sondern, dass eben etwas anderes geschieht, was wir nicht wollen. Was geschieht aber? Natürlich muss ich unter diesen Umständen mich auch dem Antrage zuwenden, über welchen abgestimmt werden soll, welchen der Herr Berichterstatter der Majorität zu vertreten hat und der bereits den Gegenstand eingehender Ausführungen seitens des Herrn Vorredners bildete. Ich war schon im Gemeinde-Ausschusse in der Lage, über diesen Gegenstand dieselben Anschauungen zu entwickeln, wie sie auch der verehrte Herr Vorredner im hohen Hause zum Ausdrucke gebracht hat, dessen Ausführungen ich ohne jede Reserve vollständig und rückhaltslos beitrete. Wenn Sie nun, meine Herren, auch den Anschauungen des verehrten Herrn Abgeordneten Svetec beipflichten, dann stimmen Sie ja nicht dem bei, was der Herr Berichterstatter beantragt, sondern einer ganz anderen Sache, allerdings mit einer reservatio mentalis, die das Weiße schwarz, den Tag zur Nacht machen kann, kurz Sie nehmen etwas ganz anderes an, als das, was vorliegt. (Živahna veselost. — Lebhafte Heiterkeit.) Allein Sie werden die Anttäge annehmen, wir werden darüber hinauskommen, und die Frage wird sich im nächsten Jahre gerade so gestalten wie heute. Wenn ich aber diesem Antrage näher trete, dann muss ich fragen, ob der Herr Berichterstatter mit seiner Antragstellung nicht vielleicht einer Uebung gefolgt ist, welche sich in letzterer Zeit im hohen Landtage einzubürgern scheint, nämlich dasjenige, was in einem Ausschüsse beschlossen wird, hier in einer anderen Form vorzubringen. Ich muss jedoch hervorheben, dass in diesem Falle der eigentliche Text des Antrages nicht verändert worden ist. Ich constatire ausdrücklich, dass der Text des Antrages, wie er im Ausschüsse timn Herrn Abgeordneten Suklje formulirt wurde, ganz so lautete wie der vorliegende; aber die Motive dieses Antrages, die einzelnen Punkte, die in diesem Berichte als Thatsachen angeführt werden, stehen im diametralen Widersprüche mit dem, was im Ausschüsse vorgieng und beschlossen wurde. Es heißt hier, im Ausschüsse sei über den Artikel IV abgestimmt worden, das war aber nicht der Fall, sondern als wir in die Verhaitdlung übet; diesen Artikel eingetreten sind, stellte der Herr Abgeordnete Suklje seinen Antrag, und über diesen und nicht über Artikel IV ist abgestimmt worden. Mir ist es ganz unfasslich, wie man heute von einer Specialdebatte sprechen kann. Wir verhandeln ja gar nicht darüber, was im Gesetzentwürfe steht und was allein den Gegenstand einer Specialdebatte bilden könnte. Der Bericht der Majorität hat auch gar nicht die Vorlage, welche Sie an den Ausschuss zur Prüfung und Berichterstattung übermittelt haben, zur Grundlage, sondern einen ganz anderen Antrag, den der Herr Abgeordnete Suklje gestellt hat und der im Ausschttsse von der Majorität gegen unsere Stiimneit angenommen wurde. Ja, meine Herren, wenn von einer Specialdebatte die Rede sein soll, dann müssen Sie ja über die Grundlage derselben, über den Enttvurf eines neuen Gemeindegesetzes einig sein, und damit ist nientand, den Sie fragen, einverstanden. Jeder ist der Meinung, es müssten vorher noch Vorerhebungen in den Gemeinden vorgenommen werden, es müssten alle Factoren berücksichtiget werden, welche sich einer Vereinigung der Genieinden entgegenstellen würden. Wir haben gehört, dass es nothwendig sei, dass der Landesausschuss die eingehendsten Erhebungen bei den Gemeinden pflege, dass er über die Grundlage eines Gesetzentwurfes, den er selbstständig einzubringen haben wird, ebenso wie über den Antrag der öänorität Berathungen zu pflegen hat. Alles dieses also, der Entwurf des Herrn Landespräsidenten und der Bericht des verehrten Herrn Abgeordneten Dr. Ritter v. Gutmannsthal, sollen dem Landesausschusse als Materiale dienen, worüber er seine Studien anzustellen und auf dessen Basis er concrete Vorschlüge zu erstatten haben wird. Wir haben im Ausschüsse zwar eine Generaldebatte durchgeführt, haben aber damit nicht dasjenige gethan, was gewöhnlich mit einem solchen Abschlüsse in Verbindung gebracht wird — wir haben uns über die Grundlage der Specialdebatte nicht geeiniget. Wenn das geschehen wäre, so wäre sie auch ernstlicher geführt worden, als dies der Fall war. Speciell ist dies nicht bezüglich des Artikels IV geschehen, was ich bereits hervorzuheben die Ehre hatte. Wenn nun der Herr Berichterstatter diese Dinge so darstellt, als ob sich der Ausschuss eingehend mit den Principien des vorliegenden Gesetzentwurfes befasst und sich mit denselben einverstanden erklärt hätte, dann fordere ich die verehrten Herren Mitglieder dieses Ausschusses auf, für diese Darstellung des Herrn Berichterstatters hier einzutteten, und wenn Sie das nicht können oder wollen, so habe ich das Recht, daraus den Schluss zu ziehen, dass sie mit dem Berichte des Herrn Berichterstatters nicht einverstanden sind. Ich frage Sie, meine Herren, was enthält diese Resolution, über welche wir abstimmen werden? Die Sache ist vom Herrn Abgeordneten Svetec bereits beleuchtet worden, und es ist klar, dass der Punkt 1 nichts anderes besagt als dasjenige, was heute schon besteht. Die Theilung des Wirkungskreises unter Haupt- und Untergemeinden besteht schoit heute, und das nochmals zu beschließen, ist mindestens überflüssig. Der zweite Punkt des Beschlussantrages wurde vom Herrn Vorredner ebenfalls schon dahin charakterisirt, dass, insoferne es sich darum handle, dem Landesausschusse den Auftrag zu ertheilen, dass er das Materiale zu sammeln und Erhebungen zu pflegen habe, man betn zustimmen könne, dass man aber nie und nimmer betn Antrage in dem Sinne zustimmen werde, wie der letzte Absatz des zweiten Punktes lautet. Dieser letzte Absatz enthält in seiner geschraubten Stylisierung eine Fassung, welche den Glauben aufkommen lässt, es handle sich um nichts anderes, als dass der Landesausschuss diejenige Vorlage, welche im hohen Landtage bereits heuer eingebracht wurde, redactionell überprüfe und dem Landtage itt der nächsten Session zur Annahme vorlege. Das wäre alles recht schön und gut, und in den Ausführungen des Herrn Berichterstatters wird auch schon ausgesprochen, wie ausgezeichnet dieser Bericht redigirt und wie zutreffend alle Bestimmungen sind. Wenn Sie nun, XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 301 meine Herren, diese Anschauung des Herrn Dr. Papež theilen, dann bitte ich Sie, sich darüber klar zu sein, dass Sie sich jene Facultät für das nächste Jahr nicht mehr vorbehalten, welche der verehrte Herr Abgeordnete Svetec für sich recla-mirt. Durch die Zustimmung zu den Anträgen des Herrn Berichterstatters haben Sie sich gebunden, Sie haben die leitenden Principien des Gesetzentwurfes anerkannt; Sie können allenfalls unwesentliche stylistische Aenderungen und kleine formelle Aenderungen anbringen, nntergeordnete Wünsche zur Sprache bringen, aber mit den maßgebenden Grundsätzen werden Sie nie und nimmer mehr rechten können. Sie werden den Gesetzentwurf im Großen und Ganzen annehmen müssen. Ich glaube jedoch voraussetzen zu dürfen, dass keiner von Ihnen diese Absicht hat und dass alle Herren, wenn Sie die Anträge des Herrn Berichterstatters annehmen, in jenem Sinne und Geiste stimmen werden, wie der verehrte Herr Abgeordnete Svetec, nämlich mit der bewussten reservatio mentalis! Mit anderen Worten, Sie gehen über die Vorlage, welche der Gemeindeansschuss in Berathung hatte, motivirt zur Tagesordnung über. Weil ich aber den lebhaftesten Wunsch hege, dass etwas geschehe und, wie ich glaube, dass statt zur Tagesordnung in diesem Sinne überzugehen, dasjenige, was der Antrag der Minorität bezweckt, Ihren Intentionen besser entspricht, so bin ich nicht für den Uebergang zur Tagesordnung, d. h. nicht für die Anträge des Herrn Berichterstatters der Majorität, sondern dafür, dass der Gesetzentwurf der Minorität in Verhandlung gezogen werde. Ich erlaube mir, auch Ihnen diesen Standpunkt zu empfehlen. (Živahna pohvala na desni. — Lebhafter Beifall rechts.) Poslanec Šuklje: Slavni zbor! Stoječ na pragu te deželne sobane in tako rekoč s potno palico v roki, opravičen bi bil, če bi svojo razpravo omejil le na jedno opazko, če bi namreč le razjasnil, zakaj bom glasoval za predlog odsekove večine in zakaj se ujemam z načeli tega načrta. Povdarjam izrečno z načeli tega načrta, ne v tem zmislu, da bi se strinjal z vsako določbo, katero nahajamo v teh 118 paragrafih. To je po mojem mnenju čisto nemogoče pri tako obširni postavi, pri tolikih določbah, da bi kateri si bodi izmed poslancev tukaj zatajil svoje osebno prepričanje, da bi se z ozirom na to ali ono stran brez pomisleka a priori odločil za ves detail tega velevažnega zakona. To bi se meni zdelo neumestno, in prepričam sem, da tudi gospod deželni predsednik želeti mora stvarno diskusijo. Njega samega bi gotovo le užalil tisti, ki bi hotel svoje glasovanje urediti le po osebnih, ne pa po stvarnih razlogih. Gospoda moja, meni bi torej prav za prav le srebalo motivirati svoje glasovanje in s tem bi bil naposled v kratkem času gotov. Ali parlamentarna debata vender ni mogoča — in to bi bilo v nekem protivju z njenim značajem, — če se govornik ne bi oziral tudi na svoje predgovornike, ako ne bi pobijati skuša! po svoji moči, kar se je slišalo z nasprotnega stališča. In torej pridem v položaj, da se mi je boriti z nekaterimi gospodi častile nasprotne stranke, v prvej vrsti s poslednjim predgovornikom, ekscelenco gosp. baronom Schwegelnom. On je po svoji stroki priznan in mnogo izveden, mnogo skušen diplomat. Govori njegovi imponirajo menda največ s tem, kar bi imenoval «diplomatično fineso». Skušal sem to tudi danes in poslušal ga z živim zanimanjem. Spomnil sem se pri tem, da tudi o njem velja z malo spremembo beseda nemškega pesnika: »und wo er's packt, da ist es interessant». Ko sem ga slišal prej moralično uničevati odsekovo večino, spomnil sem se anekdote, ki se v zgodovini pripoveduje o francoskem kardinalu Riche-lieu-u. Ta državnik — ali pa je bil diplomat. Talleyrand — ja baje dejal: *Donnez moi trois mots d’ un homme, et je vous le ferai pendre.» «Dajte mi tri besede od katerega si bodi moža in spravim ga Vam na vislice.» Gospoda, tega se pač ne more zahtevati od nas, da bi ves odsek, oziroma vsa odsekova večina odgovorna bila za vsako besedo motivnega poročila. Tu ne gre drugače. V vsakem motivnem poročilu je precej subjektivnega elementa tistega gospoda, ki ga je bil sestavil kot. poročevalec. Kar se pa tiče končnega predloga, konstatiral je gospod baron Schwegel sam, da je predlog res tak v poročilu, kakor je bil formuliran in sprejet v odseku. A pri tem nesrečen je bil naš odsek toliko, da je namestu treh besedic, ponudil kar pet tiskanih vrstic gospodu baronu Schwegelnu — in glej, že se nam pokaže, prav po Richelieujevem receptu ekscelenca baron Schwegel s tisto znano vrvico v roki. Častiti gospod predgovornik trudil se je naj pred dokazati, da odsekova večina sedaj, ko je pretekel en mesec, vender ni dosegla nič drugega nego to, kar je bil on nasvetoval že 22. decembra minulega leta. Gospoda, mislim, nek razloček je pa vender, in nekoliko sadu obrodilo je vender to posvetovanje. Mi smo prišli v odseku — in to moram naglašati tudi nasproti gospodu Svetecu, — k čisto jasno formuliranemu principu. Mi hoteli smo deželnemu odboru dati neko gotovo vodilno načelo in mi smo mu vrh tega še dali direktivo tudi glede izvršitve tega načela. Kako se more trditi potem, da je to ravno isto, kar se je nasvetovalo bilo od strani častite opozicije, tega razumeti pač ne morem. Potem se je ekscelenca baron Schwegel spodtikal tudi nad stilizacijo drugega odstavka, in tista nesrečna beseda «uredi» zbodla ga je močno. Mi smo jasno izrazili že v odseku, kaj mislimo s tem, ter dejali smo: Na podlagi principa izraženega v § 4. stori naj deželni odbor svoja poizvedavanja, naj se prepriča gledč razmerja mest in trgov, naj poizve o načinu, kako razdeliti področje med glavnimi občinami in podobčinami ali, da govorim z besedami tega načrta, med županijami in nadžupanijami in potem, če se mu bode zdelo potrebno, naj pride, ali z nespremenjenim načrtom ali pa s tako spremembo pred deželni zbor, katero bode on sodil za primerno. To je vsa ona tajnost, katera tiči za to kabalistično besedo «urediti». Toliko v odgovor častitemu gospodu baronu Schwegelnu. Z onima dvema gospodoma, zlasti z gospod Deschmannom, baviti se, imel bom priliko menda kasneje. Sedaj razložiti hočem kratko, kaj je mene napotilo, da sem se odločil za glavno načelo tega načrta. 302 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung nm 24. Jänner 1887. Gospoda moja, da občinsko življenje hira v vojvodini kranjski, lo priznano je splošno. Kamorkoli greste — so pač tudi izjeme in prav častne izjeme — vidimo pri veliki večini naših občin, daje avtonomija pri nas ostala na papirju. Lansko lelo pritoževal se je nek odličen člen kranjskega deželnega zbora glede občinskih računskih zaključkov in proračunov, in res, koliko je takih občin, kjer nikdo ne ve, kako se gospodari z občinskimi dohodki. Tudi, kar se tiče policijskega oblastva in skrbi za zdravstvene razmere, povsod vidimo, kako je vse zanemarjeno. Koliko je takih deželnih zakonov, ki se niti izvršiti ne dajo, ker potrebnih organov ni, ker občine za to izvršitev niso zmožne. Ako se razgovarjate s kakim političnim uradnikom, pritrdil Vam bode vsak, da so okrajna glavarstva prisiljena opravljati mnogo takih del, ki pripadajo občinam, za katera pa občine niso zmožne. Ako torej trdim, da so razmere naših občin na Kranjskem sedaj slabe, da ne ustrezajo opravičenim zahtevam, mislim, da o tem niti kontroverze biti ne more med nami. Saj je lansko leto drastično to naglašal gosp. baron Apfaltrern, ko je dejal -— prečital bodem njegove opazke z dovoljenjem gosp. predsednika — (bere — liest): -Vom Gemeindeleben in Krain kann man sagen, und zw. wenn man das Verhältnis nimmt, 3/* des Landes schlummern den Schlaf des Gerechten oder den ungerechten Schlaf eines nicht zum Leben gekommenen Wesens. Es ist so gut wie gar kein Leben vorhanden, denn was die Gemeinde thut, das thut sie nur infolge des Willens der politischen Behörden.» — in zopet: «Was das für ein Zustand ist und welche Folgen er für die Bewohner hat, wird jeder in der Lage sein zu beurtheilen, der ans dem Lande lebt, und das ist die Mehrzahl von uns. Es kann nicht länger so bleiben, es ist nicht möglich.» — in zopet: -Das kann nicht länger geduldet werden, und mir kommt vor, dass der Landtag von Krain nicht dazu berufen ist, einen derartigen Zustand Decennien lang zu dulden. Ich würde daher dem Landesausschusse empfehlen, den Vorschlag einer Erwägung und Berathung zu unterziehen und dem nächsten Landtage ein Gemeindegesetz vorzulegen, das zur Annahme geeignet ist, sei es auf Grund einer Regierungsvorlage oder aus eigener Initiative, damit diesem unerquicklichen Zustande der Gemeinden am Lande ein Ende gemacht werde.» To moram reči, gosp. baron Apfaltrern izjavil je bil to s tisto energijo, ki je lastna njegovemu političnemu nastopu, in zaradi tega jako čudil sem se danes in že pri obravnavanju v odseku, cia se mesto odločnega predloga z one strani ni predlagalo nič druzega, kakor to, kar nasvetuje manjina danes po svojem poročevalcu. To je bilo prvo vprašanje, o katerem sem hotel govorili, da namreč naše sedanje občinsko življenje ne ustreza opravičenim zahtevam. Drugo vprašanje pa je, kaj je provzročilo to nedostatnost, zakaj hirajo naše občine? Vzel sem v roke občinski zakon, primerjal sem posebno §§ 28. in 29., katera določujeta področje dotičnih občin. Videl sem, koliko se zahteva od občin, videl sem in pomislil, da to področje raste z vsakim dnevom in mora naraščati ravno v tistem razmerju, v katerem se množi intenzivnost našega javnega življenja. Potem sem statistiko vzel v roke in prepričal se, da za spolnjevanje tega področja nimamo dovelj krepkih občin na Kranjskem. Med njimi jih je 111, ki nimajo niti 600 prebivalcev in 26 med temi jih ima le do 300! Gospoda, to je ena hiba; druga pa je ta, da je občinsko področje veliko preveč obsežno, da bi mu ustreči mogle občine. Treba torej deliti to področje. Tudi v tej misli, o potrebi te razdelitve potrdila me je zopet čestita opozicija. Pazno čital sem obravnave 1. 1881., ko se je tukaj v tej sobani bil oni veliki boj zaradi vladinega questionaria, in ravno ti gospodje, ki danes ohraniti hočejo nerazdeljeno področje našim občinam, ravno oni so bili tedaj pred 6 leti za to, da se deli to področje, pač pa na drugi način, nego namerava duševni oče tega načrta. Tedaj dejalo se je v poročilu nemške občine glede področja: -weil der weit überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden verinöge ihrer geringen territorialen und individuellen Ausdehnung sowohl die materielle als intellec-tuelle Kraft gebricht, jenem Wirkungskreise gerecht zu werden, welchen ihnen in einer auch allzu liberalen Weise die Gemeinde-Ordnung zugewiesen hat», in takrat je nasvetovala tedanja večina, da bi se nekoliko agend lega področja, — in sicer jako važne agende — preneslo iz samosvojega delokroga v izročeni, druge pa direktno izročile okrajnim političnim oblastvom. Torej za delitev delokroga bili ste častiti gospodje z opozicije pred 6 leti in Vi, in razloček med Vašim predlogom in tem načrtom je edino ta, da mi rešiti hočemo to vprašanje na avtonomni podlagi in s pomočjo avtonomnih organov, Vi pa nameravali ste to storiti s pomočjo politične uprave, s pomočjo bureaukratičnega aparata! Že iz tega, kar sem povedal doslej, vidi se, da glavno važnost pripisujem vodilnemu načelu, namreč delitvi področja. To je za-me jedro postave. In ker načrt reši to vprašanje na tak način, ki ugaja tirjatvam občinske avtonomije, prepričan sem, da bode to načelo prodrlo in zmagovito prodrlo tudi tedaj, če bi se posrečilo čestiti opoziciji, da ona danes zmaga s svojim predlogom, da bi se danes na dnevni red prešlo čez ta predlog. Kar se tiče gosp. Deschmanna, tratil ne bom mnogo časa, dasiravno lahko ugovarjalo bi se mu marsikaj. Saj gre danes le za nek abstrakten princip. Gosp. Deschmann pa se je že danes spustil v speci-jalno debato. Govoril je tako, kakor da bi bil ta občinski red le neka zgolj idealna postava, menda «etn Gesetz für Wölkenkuckucksheim», ne pa za našo deželo kranjsko. Kljub temu ozirati se hočem saj nekoliko na njegove ugovore. Spodtikal se je nad izročenim področjem in imenoval je te nadžupanije: -Exposituren der Bezirkshauptmannschaft». Naposled bi si usojal vprašati gosp. Deschmanna, ali izročeno področje morda ni ravno tako po zakonu naloženo občinam, kakor samosvoje področje in ali je umestno in ali bi želeti bilo, da bi se občine manj zanimale za to področje, katero se jim je vender naložilo po pravokrepnih državnih in deželnih zakonih? Naposled pa bi tudi gosp. Deschmann malo koristil našim občinam s takimi nazori. Kajti v starem občinskem redu nahaja se § 98., ki se tiče izročenega področja ter določuje, da v slučaju, ako ena ali druga I občina ne bi zadostovala dotičnim dolžnostim, sme XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung nm 24. Jänner 1887. 303 politična oblast kaznovali predstojnika z globami, razpustiti odbor, ali celo ob občinskih troških postaviti poseben organ, ki bode opravljal posle izročenega področja. Sicer pa, če se govori o ekspoziturah okrajnih glavarstev, omeniti je vender le, da te ekspoziture ne bodo imele zgolj izročenega področja, temveč tudi svojo naravno samostalno področje. Kar se tiče mest in trgov, je to pač stvar, glede katere imam pomisleke načrtu nasproti. Bil sem vedno tega mnenja, da ojačiti moramo svoje meščanstvo. Mogoče, da kazalo bode temu ali onemu majhnemu mestu, združiti se s sosednimi kmetskimi občinami; ko bi pa pomisleki zavladali v tem oziru, bi bil za tako spremembo, da se § 11. načrta predrugači v tem smislu, kateri varuje mestnim in tržnim občinam svojo samo-stalnost, da bodo ob jed nem lahko združile v sebi funkcije samostojnega in izročenega področja, funkcije nadžupanije in županije. Marsikaj bi še imel na jeziku nasproti gospodu Deschmannu, ali čas je prekratek, mi smo na koncu svojega zborovanja, zatorej le prosim slavno zbornico, da blagovoli pritrditi predlogu odsekove večine, katerega bode itak še branil naš gosp. poročevalec. Abgeordneter Baron Apfaltrern: Bei dem Stadium, in welchem unsere Tagesordnung angelangt ist, gehört einiger Muth dazu, noch das Wort zu ergreifen und die Geduld des hohen Hauses in Anspruch zu nehmen. Wenn ich es doch thue, möge die verehrte Versammlung versichert sein, dass ich sehr wenig Zeit in Anspruch zu nehinen gedenke und ich sogar mehreren Herren versprochen habe, über zehn Minuten nicht zu reden. Das Zweite, was nrich entschuldigen möge, ist der Um-stand, dass ich int Jahre 1866 für diese Gemeinde-Ordnung beständiger Berichterstatter gewesen bin. Wenn ich daher für dieselbe einige Worte hier einlege, so wäre das gewissermaßen die dankbare Erinnerung an die frühere Thätigkeit des betreffenden Ausschusses und der Ausdruck der Pietät gegen ein Werk, welchem der Landtag viele, viele Sitzungen gewidmet hat. Dadurch allein ist schon gekennzeichnet, dass die Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1866 nicht ein derartiges Gesetz ist, das man so ohne Sang und Klang, mir nichts dir nichts über Bord wirft. Die Koryphäen Ihrer Partei, die heute in der Majorität ist, haben an der Berathung dieses Gesetzes theilgenommen, und Vater Bleiweis mit seiner langjährigen Erfahrung und tiefgehenden Landeskenntnis hat intensiv am Zustandekommen des Gesetzes gearbeitet, auch Dr. Lovro Toman ist uns mit seinen juristischen Kenntnissen zur Seite gestanden. Das also, glaube ich, kann ich tvohl als Entschuldigung anführen, wenn ich für dieses Gesetz ein wenig eintrete zu einer Zeit, wo die Herren die Geduld schon einigermaßen verloren haben. Die Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1866, wie sie jetzt factisch besteht, ist gerade so gut, als sie es angesichts des Reichsgesetzes, welches die Grundlage der Regelung des Gemeindewesens bildet, sein konnte, aber auch genau so schlecht, als sie es sein musste mit Rücksicht auf die Grundsätze, welche das Reichsgesetz dem Wirkungskreise der Gemeinden zugewiesen hat, und mit Rücksicht auf die intellectuelle Ent- wickelung der Bevölkerung des Landes. Wenn Sie dieses Gesetz, meine Herren, tadeln und das Elaborat an dessen Stelle setzen wollen, welches heute uns zur Berathung vorliegt, so werden Sie es in einem wie im anderen Falle mit etwas zu thun haben, was den Verhältnissen des Landes nicht entspricht. Etwas zu ändern, war der hochstehende Verfasser des neuen Gesetzes ebensowenig im Stande, wie wir im Jahre 1869 und in den vorhergehenden Jahren es gewesen sind. Im Wirkungskreise, welcher den Gemeinden zugewiesen ist, liegt der Fehler der ganzen Gemeinde-Ordnung, und soweit mir die verschiedenen Fälle, die in Handhabung des Gesetzes den politischen Behörden und dem Landesausschusse vorgelegen waren, bekannt geworden sind, weiß ich mich beinahe gar keines Falles zu erinnern, dass die Klage hierüber einen anderen Grund gehabt hätte als denjenigen, welcher in diesem Wirkungskreise wurzelt. Wenn Sie bedenken wollen, dass dem Landbürgermeister in Krain die Handhabung der Baupolizei, die Handhabung der Bauausführung und der Baubewilligung zugewiesen sind, dann ist es kein Wunder, wenn in der Regel Entscheidungen getroffen werden, die nicht passend sind, und in den seltensten Fällen dem Sinne des Gesetzes entsprechend entschieden wird, sondern die Leute bauen können, wie sie wollen. Ich kann ein Beispiel aus dem vorigen Jahre anführen, dass in der Nähe von Kreuz in einer Ortschaft, wo alle Häuser mit Stroh eingedeckt sind, jemand mit Bewilligung des Bürgermeisters seinen Ziegelofen aufgestellt und angezündet hat. (Veselost na desni. — Heiterkeit rechts.) Das ist die Handhabung der Ban- und Feuersicherheitspolizei. Ich bitte, sich weiters den Wirkungskreis der Gesundheitspolizei anztisehen. Meine Herren, denken Sie sich so ein bischen in eine Cholera-Epidemie hinein und stellen Sie sich dazu unsere Gemeindevorsteher vom Lande vor, was die dann anfangen würden. Wie würde es dann mit der Sicherheit der Person, des Eigenthumes aussehen. Erinnern Sie sich an einen Diebstahl, der in den letzten Tagen in Laibach stattgefuirden hat, was wäre gewesen, wenn so ein Diebstahl in Kreuz verübt worden wäre, ttttb wie hätte die Gemeindevorstehung für die Verfolgung des Diebes sorgen können? Also das ist der Fehler, das ist die Krankheit, an welcher unsere Gemeinde-Ordnung krankt, und wenn der hochverehrte Herr Landespräsident auf diese Gemeinde-Ordnung einen Stein zu werfen gefunden hat dadurch, dass er gesagt hat, schon im Jahre 1869 hätte der Landtag erkannt, dass Fehler darin sind, so ist das nur insoferne richtig, dass wir den Fehler des zu weit greifenden Wirkungskreises erkannt haben. Wir haben uns bemüht, uns aus diesent Dilemma herauszuhelfen, um größere Gemeinden zu schaffen. Wir haben das Gemeindegesetz vom Jahre 1868 geschaffen, und es ist nur dabei ein Fehler unterlaufen, der jedoch int Elaborate des Herrn Landespräsidenten in noch ärgerem Maße vorhanden ist. Wir haben die Bildung größerer Gemeinden mit 3000 Einwohnern statuirt, und der Herr Landespräsident hat solche mit 7000, 8000, auch 10000 Seelen ins Auge gefasst. Nun, dass also durch dieses Elaborat dem Mangel nicht abgeholfen wird, den wir in Krain so lebhaft fühlen ttttb worüber int betreffenden Berichte, den der hochverehrte Herr Vorredner zu lesen die Güte hatte, Klage geführt wird, ist aus diesem, aber aus keinem anderen Grunde einzusehen. Die Gemeinde-Ordnung, wie wir sie haben, ist ganz gut, wenn Sie die zwei §§ 28 304 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. und 29 umändern und alles übrige unverändert lassen. Da liegt der Krebsschaden, und dieser wird weder durch den Herrn Landespräsidenten, noch durch gewisse andere Verordnungen reparirt werden. Wenn das die Landesver-tretung einsieht, so soll sie an das hohe Ministerium sich wenden und sagen: die Bewohner in Krain sind nicht im Stande, den Anforderungen bezüglich des Wirkungskreises, der den Gemeinden zugewiesen ist, gerecht zu werden; bringen Sie eine Vorlage ein, welche diesen Wirkungskreis umändert, und wir werden alsbald in Ordnung sein, sobald diese Aenderung erfolgt sein wird. Es ist somit, was diesen Fehler anbelangt, die Genreinde-Ordnung vom Jahre 1866 genau auf demselben Niveau, wie die uns heute vorliegende Vorlage des Landesausschusses, oder richtiger: die dem Landesausschusse imputirte Vorlage (veselost na desni — Heiterkeit rechts), die da vor uns liegt. Nur hat dieser neue Gesetzentwurf noch einen zweiten, sehr bedeutenden Fehler, und der liegt in einem Umstande, der bereits von den früheren Herren Vorrednern von dieser (desne — rechten) Seite des hohen Hauses charakterisirt wurde. Es ist dies eine totale Confusion, welche zwischen den beiden Wirkungskreisen der Unter- und der Obergemeinde herrscht. Allerdings, und auf das hat bereits mein verehrter Herr Nachbar von dieser (desne — rechten) Seite hingewiesen, wird es einer besonderen Instruction vorbehalten bleiben, die Grundzüge näher zu bestimmen, wie dieser Wirkungskreis zwischen der Unter- und Obergemeinde getheilt werden soll. Es ist dies jedoch wieder eine zweite Sache, welche auch ihre Bedenken hat. Wenn Sie sich, meine Herren, erinnern wollen, dass das Gesetz über die Ablösung der Naturalgiebigkeiten für die Geistlichkeit und ähnliche Organe im Jahre 1880 votirt, im Jahre 1882 sanctionirt und erst int Jahre 1886 mit der nöthigen Instruction versehen und im Landesgesetzblatte publicirt wurde, so können Sie beläufig sehen, wie lange es dauern würde, bis das uns vorliegende Gesetz zur Durchführung gelangen könnte, vorausgesetzt, dass auch diesem Gesetze die nämliche Objecti-vität entgegengebracht würde, wie dem erwähnten Gesetze über die Ablösung dieser Naturalgiebigkeiten. (Veselost na desni. — Heiterkeit rechts.) Ich wende mich nun den Anträgen der Minorität zu, und dann muss ich vor allem anderen die Behauptung des Vertreters der Regierung richtig stellen, welcher gesagt hat, dass dasselbe Gesetz, welches wir als neuen Antrag einbringen, das substituire, was wir gleichzeitig durch Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1869 aufheben oder beseitigen. Nun, das ist nicht so ganz richtig. Das Gesetz vom Jahre 1869 habe ich bereits in seinen Hauptfehlern charakterisirt. Es gieng dasselbe zu weit und hat eine zu große Seelenanzahl, nämlich 3000 vorgeschrieben; das war zu viel, unb in dieser Weise gieng es mit der Zusammenlegung der Gemeinden nicht. Diesen Fehler begeht das Gesetz, das gegenwärtig die Minorität vorschlägt, nicht, es bestimmt nicht eine gewisse Anzahl von Seelen in den zusammenzulegenden Gemeinden, sondern es überlässt dies dem administrativen Ermessen, je nach den Umständen des näheren Znsammenschließens der Ortschaften oder der Ausdehnung in einem ausgedehnten Gebirgslande. Mit einem Worte, es ist hier eine Jndicatur möglich, und es kann nach dem Gesetze, ohne dass man an eine bestimmte Anzahl gebunden wäre, die Zusammenlegung erfolgen. Das ist der große Unterschied. Es hat übrigens gerade der Herr Landespräsident selbst stets auf die guten Erfolge der Görzer Gemeinde-Ordnung hingewiesen und sich darauf berufen, allein es ist die Gemeinde-Ordnung für Görz accurat so beschaffen, wie unsere von Krain, nur hat sie den heute von der Minorität empfohlenen Nachtrag als Ersatz für das Gesetz vom Jahre 1869. In eine weitere Motivirung dieses Gesetzes einzugehen, habe ich keinen Berns, nachdem dies bereits in ausgiebiger Weise vor mir geschehen ist. Ich bitte nur das hohe Haus, es möge sich den heutigen Beschluss sehr wohl zu Gemüthe führen. Gehen Sie über dieses von der Minorität vorgeschlagene Gesetz immerhin zur Tagesordnung über, es bleibt doch bei dem, was so vielseitig beklagt wird, bei dem üblen Zustande unseres Gemeindewesens, das wirklich krankt und so lange kranken wird, bis nicht im Wirkungskreise der Gemeinde eine Abhilfe geschaffen wird. Ich bin vollständig überzeugt, und Sie werden auch nicht glaubet:, dass ich etwa denke, dass das heute von der Minorität vorgeschlagene Gesetz die Sache radical curiren werde, meine Herren, nein, es ist ein Palliativmittel bis zu jenem Zeitpunkte, wo die Regierung zur Einsicht gelangen wird, dass es mit dem bis jetzt den Gemeinden zugewiesenen Wirkungskreise nicht geht. Bis dahin helfen wir uns damit, dass wir größere Gemeinden schaffet:. Kleiner werden sie auch in der Zukunft, mag das abändernde Gesetz zu Stande kommei: oder nicht, nicht sein dürfen, denn so minutiöse Gemeinden, wie wir sie jetzt haben, werden nie existiren können. Betrachten Sie, meine Herren, die Sache nicht als Parteisache, sondern als eine der wichtigsten Interessen des Landes, und stimmen Sie nach Ihrer Ueberzeugung. Kandespräsident Baron Winkler: Meine Herren! Ich werde mich nur auf einige thatsächliche Berichtigungen beschränken, die mir gegenüber den Ausführungen des unmittelbaren Herrn Vorredners nöthig erscheinen, und ich werde bemüht sein, mich möglichst kurz zu fassen. Er hat auch heute, wie schon bei andern Gelegenheiten, mit Pathos ausgerufen: Unser Gemeinde-Organismus krankt, es sind das Zustände, die kaum haltbar sind, — und hat zugleich erklärt, dass der Hauptgrund der Uebelstände eben in dem großen Untfange des Wirkungskreises liegt, welcher den Geuteinden zugewiesen ist. Dem muss ich vollkommen beistimmen: die Gemeinden haben einen großen Wirktingskreis, nahezu, wie ihn ehentals die sogenannten Bezirkscommissariate gehabt haben, und der Herr Vorredner erwartet nun von der Regierung, dass diese den Gemeindet: einen großen Theil ihres Wirkungskreises abnehmen und selbst dessen Besorgung übernehmen werde. Das ist eine Hoffnung, die wohl gehegt werdet: kann, ob und wann dieselbe aber in Erfüllung gehen wird, möchte ich ununtersucht lassen; denn traut diese sich reali-siren ließe, wenn die Regierung wirklich einen großei: Theil der Agenden der Gemeinden selbst übernehmen wollte, so reichen wahrhaftig die jetzigen Organe der Regierung nicht hin, sie müssten verdoppelt, wenn nicht verdreifacht werden. Das würde natürlich einen Kostenaufwand von vielen Millionen in Anspruch nehmen; aber es ist die Frage, ob die finanzielle Lage Oesterreichs darnach angethan ist, dass die Regierung das, was jetzt den Gemeinden zuge- XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung mn 24. Jänner 1887. 305 wiesen ist, selbst zu übernehmen in der Lage wäre. Ich bin natürlich nicht eingeweiht in die Absichten der Regierung, ich weiß nicht, ob und inwieweit die Geldmittel zu erschwingen wären, die die Regierung in den Stand versetzen würden, die Pflichten der Gemeinden auf sich zu nehmen. Thatsache ist es, dass der Wirkungskreis derselben durch Reichsgesctze und auch durch Landesgesetze bestimmt ist, und ich möchte wirklich sehr bezweifeln, ob, zumal für ein Kronland allein, etwa für Krain, diese Gesetze eine Aenderung erfahren werden, wie vielleicht der Herr Abgeordnete Baron Apfaltrern es wünscht. Wenn also kaum zu hoffen ist, dass wir in naher Zukunft dies erreichen, so müssen wir uns mit den factischen Verhältnissen beschäftigen. Und da hat der unmittelbare Herr Vorredner mir zum Vorwurfe gemacht, dass ich die Novelle vom Jahre 1869 perhorrescire, dass ich erklärt habe, diese Novelle sei nicht auszuführen, weil man nach derselben Gemeinden mit einer Bevölkerung von mindestens 3000 Seelen zu bilden habe, und hat zugleich bemerkt, ich meinerseits sei in einen noch viel größeren Fehler verfallen, da ich Gemeinden mit 7000, 8000 oder etwa 10000 Seelen bilden wolle. Ich habe nicht gesagt, wie viele Einwohner die neuen Hauptgemeinden haben sollen, ob 3000 oder 7000 oder auch 10000; aber wenn auch das richtig ist, dass man nach meiner Absicht derlei Gemeinden mit einer größeren Anzahl Einwohner zu bilden hätte, so besteht doch ein großer Unterschied zwischen den Gemeinden, die ich ins Auge gefasst habe, und jenen, die der Herr Abgeordnete Baron Apfaltrern im Auge hatte und noch heute im Auge hat, sowie auch jenen, die durch den Minoritätsantrag in Aussicht gestellt worden sind. Uebrigens können auch nach der Novelle vom 2. Jänner 1869 Gemeinden mit m ehr als 3000 Einwohnern gebildet werden, da es in dieser Novelle heißt: Es sind Hanptgemeinden mit wenigstens 3000 Einwohnern zu bilden; man hätte also auch Gemeinden etwa mit 7000 bis 8000 Seelen bilden können. Dem stand aber ein unübersteigliches Hindernis entgegen, da man die einzelnen Genieinden, was eben auch der heutige Minoritätsantrag bezweckt, bezüglich des ganzen selbstständigen und übertragenen Wirkungskreises zu Hauptgenieinden vereinigen wollte und in einem solchen Geiiieindeverbande die Autoiiomie, die Individualität der einzelnen vereinigten kleineren Gemeinden ganz verloren gienge. Das Verlangen nach Autonomie lässt sich nicht unterdrücken. Bereits vor dem Jahre 1848 gab es eine Ailtoiiomie der Gemeinden in einem gewissen Sinne, u. zw. unter der Vormundschaft der Regieruiig, die heiite liatürlich liicht mehr besteht; denn jetzt haben die Gemeinden selbst ihre Vertretungen zu wählen, während damals der von der Obrigkeit bestellte Gemeinde-Supan mit zwei Geschworenen an der Spitze der Gemeinde, nämlich der Untergemeinde, stand. Aber in der kleinen Unter gemeinde war die Grundlage des ganzen Gemeindewcsens zu suchen. Auch Hauptgemeinden bestanden schon damals und waren vielleicht auch so groß, wie ich sie jetzt meinerseits in Aussicht genommen habe; sie hatten jedoch nur einzelne Geschäfte des heutigen übertragenen Wirkungskreises zu besorgen und zwar mittelst des -Oberrichters» als Agenten der politischen Behörde. Einen eigenen, sogenannten natürlichen Wirkungskreis hatte dieser nicht. Wenn nun jetzt nach meiner Absicht große Gemeinden mit 3000, eventuell bis 10 000 Seelen gebildet werden, so besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Gemeinden und jenen der Minorität. Ich meinerseits nehme im voraus — was die Minorität nicht thut — für die Untergemeinden das Recht in Anspruch, in allen Angelegenheiten, welche ihr eigenes ausschließliches Interesse betreffen, selbstständig vorzugehen. Solche Gemeinden kennt die Minorität nicht. Werden dieselben gebildet, so wird sich in diesen Gemeinden ein reges Leben entwickeln, und man wird sagen können, dass sie leben und in der ihnen zugewiesenen kleineren Sphäre wirken. Was aber der großen Gemeinde zugewiesen werden soll, ist einerseits das, wovon der unmittelbare Herr Vorredner behauptet, die Regierung solle es an sich ziehen. Dies eben soll nach meiner Ansicht der kleinen Untergemeinde abgenommen und der großen Hauptgemeinde übertragen werden. Der ganze übertragene Wirkungskreis der Gemeinden übergeht nebst einem bestimmten Theile des selbstständigen Wirkungskreises in die Sphäre der Hauptgemeinde und damit wird die jetzt überbürdete kleine Gemeinde entlastet. Bei dieser Theilung der Arbeit wird sich leicht in den Unter« wie in den Hauptgemeinden ein Erfolg erzielen lassen, und man wird nicht mehr sagen können: -Der Gemeinde-Organismus krankt.» Der Unterschied zwischen solchen Gemeinden und jenen der Minorität mit dem bisherigen un-g et heilten Wirkungskreise ist klar. Der Herr Vorredner aber meint, mit dieser Theilung des Wirkungskreises entstehe eine grenzenlose Confusion. Ich sehe das nicht ein. Die großen Gemeinden werden den übertragenen Wirkungskreis in erster Linie zu besorgen haben und da ist eine Confusion nicht möglich: der übertragene Wirkungskreis ist genau durch die Reichs- und die Landesgesetze bezeichnet, die Hauptgemeinden werden also wissen, was sie diesfalls zu thun haben, und die Untergemeinden werden froh sein, dass sie sich darum nicht zu kümmern brauchen werden. Was den natürlichen Wirkungskreis anbelangt, so ist da allein eine Theilung nothwendig und diesbezüglich enthält der § 5 des Entwurfes den Grundsatz, dass die Untergemeinden innerhalb des eigenen Gebietes ihren selbstständigen Wirkungskreis selbst zu besorgen haben. Hiedurch ist die Grenze, wie weit der Wirkungskreis des Bürgermeisters der Untergemeinde reicht, bezeichnet und da braucht sich die benachbarte Gemeinde um dessen Wirkungskreis und er selbst um jenen derselben nicht zu kümmern. Jeder solche Bürgermeister wird wissen, was ihn angeht, was er zu Hause zu thun hat, und wird es auch thun. Da ist durchaus nicht zu besorgen, dass eine Rivalität zwischen dem Bürgermeister einer Gemeinde und jenem einer benachbarten Gemeinde hinsichtlich des Wirkungskreises entsteht. Was den: Bürgermeister einer Untergemeinde von den Geschäften des natürlichen Wirkungskreises abgenommen und der Hcmptgemeinde zugewiesen wird, ist im § 6 des Entwurfes ziemlich präcise angedeutet. Wem: wir z. B. sehen, dass Straßen nicht blos im Gebiete der Untergemeinde liegen, sondern über die Grenzen dieser Gemeinde hinaus in das Gebiet anderer Gemeinden sich erstrecken und für den wechselseitigen Verkehr von Wichtigkeit sind, so wird offenbar die bezügliche Straßenangelegenheit in die Conrpe-tenz der Hauptgemeinde fallen; und wenn wir diesfalls noch nähere Bestimmungen haben wollen, so wird ein neues Straßengesetz, welches wir erwarten, hierüber die näheren Aufschlüsse geben. Man wird die Straßen kategorisiren und 306 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. diejenigen derselben, welche der Hauptgemeinde gehören sollen, eben genau bestimmen, so dass sich in dieser Beziehung ein Competenzconflict nicht ergeben kann. Ins Detail einzugehen, ist mir natürlich jetzt in der Generaldebatte nicht möglich. Ich möchte nur noch z. B. bezüglich der Gesundheits-polizei erwähnen, dass schon jetzt im Sanitätsgesetze vom Jahre 1870 auseinandergesetzt ist, was in den natürlichen und was in den übertragenen Wirkungskreis gehört. Der übertragene würde vollständig in die Competenz der Hauptgemeinde fallen, der diesbezügliche natürliche Wirkungskreis aber würde sich ganz gut theilen lassen. Es wird keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn in einer Untergemeinde z. B. unreifes Obst, giftige Schwämme u. s. w. zum Verkaufe gebracht werden, diesfalls der Vorsteher der Untergemeinde wird einzuschreiten haben. Wenn aber eine Epidemie, z. B. die Cholera, ausbrechen sollte, so ist das eine Angelegenheit von größerer Tragweite und da wird und kann natürlich die Untergemeinde selbstständig nicht vorgehen. Sie kann innerhalb ihres Gebietes gewisse kleinere Vorsichtsmaßregeln treffen, allein int übrigen, wenn unter anderem ein Cholera-spital errichtet werden soll, wird sie die Action der Hauptgemeinde überlassen, weil in derlei Fällen nur dann etwas Ausgiebiges geschehen kann, wenn mit vereinten Kräften gewirkt wird. So wird sich, zumal durch eine erläuternde Durchführungsverordnung, der Wirkungskreis der Haupt- und der Untergemeinde genau begrenzen lassen. Die Conflicte aber, die befürchtet werden, besorge ich nicht. Sollte in einzelnen Fällen wirklich ein Competenzstreit sich ergeben, so ist schon in dem Gesetzentwürfe die Vorsorge getroffen, wie er zu schlichten ist. Also von einer -Confusion» hinsichtlich des Wirkungskreises kann keine Rede sein. Das ist dasjenige, was ich zur Richtigstellung dessen, was der unmittelbare Herr Vorredner vorgebracht hat, und zur näheren Beleuchtung der factischen Verhältnisse anzuführen mir erlauben wollte. Abgeordneter Baron Apfaltrern: Ich bitte ums Wort! Ich will mich nur auf eine ganz kurze Bemerkung beschränken. Der Herr Landespräsident scheint denn doch mit dem Wirkungskreise der Haupt-und Untergemeinde nicht ganz so im klaren zu sein. Der ganze übertragene Wirkungskreis soll auf die Hauptgemeinden entfallen. Ich weiß nicht, ist die Evidenzhaltung der Urlauber, Reservisten und Landsturmmänner Aufgabe des natürlichen oder des übertragenen Wirkungskreises? (Deželni predsednik baron Winkler: — Landespräsident Freiherr von Winkler: «des übertragenen!») Ganz richtig, auch ich glaube, des übertragenen Wirkungskreises. Wie wird es denn dann sein, werden da künftig alle Urlauber, Reserve- und Landsturmmänner an den Sitz des Bezirksgerichtes gebunden sein, wo ja auch die Gemeinden sein werden, und werden sie dorthin gehen müssen, um sich anzumelden u. s. w. und die verschiedenen sehr strenge von ihnen zu beobachtenden Vorschriften auszuführen? Das ist eines, und dann zweitens: wird der Verkehr zwischen dem Sitze des Bezirksgerichtes und den einzelnen Gemeinden auch in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises — da ja der Bürgermeister der Untergemeinde doch nicht alles selbst thun kann — ein gar so leichter sein? Denken Sie sich im Winter, wo hoher Schnee gefallen ist, da müssen ja doch die Straßen hergestellt, der Schnee weggeschaufelt werden, muß da auch der Bürgermeister von Trojana oder Cemsenik nach Egg ob Podpeč laufen, um sich dort Befehle einzuholen? Es kommt mir vor, dass das alles nicht so glatt gehen wird, und endlich, wenn eine Angelegenheit zwei Gemeinden, die am äußersten Umkreise des Bezirkes liegen, gemeinsam angeht, so muss nach den Vorschriften dieses Gesetzentwurfes jedenfalls der Bürgermeister der Hauptgemeinde einschreiten. Da werden die Verzögerungen und Versäumnisse eintreten, und dann ist mir weiters noch unklar, wie es fein wird, wenn in dem Orte, wo das Bezirksgericht seinen Sitz hat und die Hauptgemeinde ist, kein Mensch zu finden sein wird, der für den schwierigen Posten eines Hauptbürgermeisters passt. Was dann? Quid juris? Soll denn da ein eigener Gemeindesitz geschaffen werden? Wie gesagt, die Sache passt mir nicht, und zwar in keiner Richtung. Der Herr Landespräsident versteht natürlich die Sache viel besser, ich will nicht widersprechen, aber ich glaube, dass es so nicht gehen wird. (Pohvala na desni in klici na levi: «Konec debate!» — Beifall rechts und Rufe links: «Konec debate!» Bandespräsident Freiherr v. Winkler: Ich wollte dem Herrn Vorredner nur bemerken, dass alles von ihm Vorgebrachte so sehr ins Detail geht und in die Specialdebatte gehört, dass ich ihm darauf in dem gegenwärtigen Stadium der Verhandlung zu erwidern nicht in der Lage bin, obwohl ich — er möge es mir glauben — um eine entsprechende Antwort gar nicht verlegen wäre. Ich will die kostbare Zeit der hohen Versammlung in der Generaldebatte nicht weiter in Anspruch nehmen; aber ich kann dem Herrn Abgeordneten nur versichern, dass ich um Argumente nicht in Verlegenheit wäre. Deželnega glavarja namestnik Grasselli: Želi še kdo gospodov besede v generalni debati? (Nihče se ne oglasi. — Niemand meldet sich.) Torej sklenem generalno debato, in besedo imala le še gospoda poročevalca. Ich bitte den Herrn Berichterstatter der Minorität. Berichterstatter der Minorität Dr. Ritter von Gutmansthal: Unsere Debatte hat bereits solche Dimensionen angenommen, dass eine Abkürzung aller etwa noch zu machenden Bemerkungen sehr nothwendig erscheint, und dessen will auch ich mich als Vertreter des Minoritäts-Votums befleißen. Zuerst will ich der Anschauung des Herrn Landespräsidenten entgegentreten, welcher meint, dass die von uns angeführten Argumente eigentlich in die Specialdebatte gehören. Allein wir — die Minorität — haben ja nicht über den Gemeindegesetz-Entwurf zu sprechen, sondern über den Antrag, welcher uns von Seite der Majorität vorliegt. Der Antrag lautet dahin, es sei der Wirkungskreis der Gemeinden zwischen die Haupt- und Untergemeinden zu vertheilen. Wenn wir also über diesen Wirkungskreis sprechen, so sind wir ja meiner Auffassung nach ganz bei der Sache. XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 307 Was weiters der Herr Landespräsident als Vertreter seines Elaborates gegen jene meiner Ausführungen entgegenhalte wo ich über den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinden und die aus der Theilung desselben entspringende Schädigung der Autonomie der Untergeineinden zu sprechen kam, dass ich nämlich den Entwurf nicht gelesen habe, — muss ich erwidern, dass ich ihn mit großer Aufmerksamkeit gelesen, aber vielleicht nicht ganz verstanden habe; das ist möglich. Die in seinem Entwürfe beantragte Theilung des selbstständigen Wirkungskreises zwischen Haupt- und Untergemeinden ist ja schon aus dem Grunde ganz unzulässig und undurchführbar, weil die einzelnen Agenden des Wirkungskreises zu einander in einem gewissen Causalnexus stehen. Wie will man beispielsweise die Ertheilung der Ehemeldzettel, das Armenwesen, das Dienstbotenwesen auseinanderreißen und bald der Haupt-, bald der Untergemeinde zuweisen? Einerseits wird den Hanptgemeinden das meiste zugewiesen, andererseits heißt es aber wieder, dass bloß Agenden, «insoweit sie für die Hauptgemeinden von Wichtigkeit sind -, ihr zugewiesen werden sollen. Da kann ich denn in solchen Vorschlägen nichts anderes erblicken, als die Quelle von continuirlichen Competenzstreitigkeiteu und Unordnungen. Dies wollte ich dem Herrn Landespräsidenten nur gesagt haben und die Ansicht aussprechen, dass ich diese Geschäftsvertheilung für den geordneten Fortgang der ge-meindeümtlichen Geschäfte als ganz unzweckmäßig und unausführbar halte. Ich habe doch auch einige Erfahrung, ich lebe ja sehr häufig ant Lande, und mir sind aus eigener Anschauung und Mitwirkung die Verhältnisse der Landgemeinden bekannt; aber ich kann nur wiederholen, dass sich ja in der Praxis sehr vieles ganz anders gestaltet, als auf dem Papiere. Ich muss hier noch eines Umstandes Erwähnung thun: Die Bürgermeister der Untergemeinden, heißt es, sind innerhalb der ihnen zugewiesenen Wirkungssphäre von dem Bürgermeister der Hauptgemeinde unabhängig; allein nachdem dem Hauptbürgermeister so viele Einleitungen und Vorkehrungen in den Untergemeinden zustehen, möchte ich denn doch glauben, dass es mit dieser Unabhängigkeit vielleicht anders bestellt sein dürfte, und ich kann mir den Unterbürgermeister nur in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse zu dem Oberbürgermeister vorstellen. Dies scheint mir gerade z. B. beim Strafrechte unvermeidlich zu sein, wo der Oberbürgermeister bei den ihm zustehenden Amtshandlungen die Unterbürgermeister mit den nöthigen Vorerhebungen betrauen und deren «Mitwirkung» in Anspruch nehmen muss. Er wird die Untergemeindevorsteher vielleicht darum ersuchen, allein wenn diese sich ihm nicht in jeder Beziehung zur Verfügung stellen, so wird er, da er sich doch nicht in jedem einzelnen Falle an die Bezirkshauptmannschaft wenden kann, endlich noch dringender schreiben oder befehlen müssen. Ist es da wohl möglich, von einer Unabhängigkeit zu sprechen? Ich muss mir erlauben, die Aufnterksamkeit noch auf einen anderen Punkt zu lenken, der mir bei meinen ersten Ausführungen entgangen ist. Im § 19 heißt es: «Das Heimatsrecht der Gemeinde-Angehörigen erstreckt sich auf den ganzen Umfang des bezüglichen Hauptgemeindegebietes (§ 6, 2. Abs. unter 1, und § 18 a).» Wenn also jemand in einer Uittergemeinde zuständig ist, so erlangt er auf einmal in allen vier, fünf oder mehr Untergemeinden, die zur nämlichen Hauptgemeinde gehören, das Heimatsrecht? Das kann ich doch unmöglich glauben. Was endlich unseren Minoritätsantrag betrifft, so habe ich dem bereits Gesagten nichts weiter hinzuzufügen. Einer meiner Herren Gesinnungsgenossen hat bereits früher angedeutet und auch ich habe es im Ausschüsse schon betont, dass die von uns vorgeschlagene Gesetzesnovelle nur ein momentanes, aber ein sehr dringendes und wirksames Abhilfsmittel schaffe und eben deshalb habe ich mir erlaubt, wie ich es auch jetzt wieder thue, dasselbe wärmstens dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Allerdings müssen wir zur Verwirklichung unseres Antrages hauptsächlich an den guten Willen der hohen k. k. Regierung appelliren, von der die Genehmigung und Vorlage zur Allerhöchsten Sanction abhängt. Aus den stenographischen Landtagsprotokollen ist ersichtlich, auf welche Hindernisse die Durchführung des Gesetzes vom 2. Jänner 1869 gestoßen ist und wie oft der Landtag mit Gesetzesvorlagen über Zusammenlegungen und Trennungen von Gemeinden an die hohe k. k. Regierung herangetreten ist, ohne dafür die höhere Genehmigttng und Allerhöchste Sanction erwirken zu können. Und so geschah es dann, dass der Landesausschuss und der Landtag nm= sonst gearbeitet haben, die dringenden Wünsche so vieler Gemeinden aber unbefriedigt geblieben sind! Dass mit diesem Gesetze ein Streich ins Wasser gethan wird, wenn die hohe k. k. Regierung nicht mithilft, das ist wohl selbstverständlich. Ich möchte daher an den Herrn Regierungsvertreter die Bitte richten, Hochderselbe wolle die missliche Lage der Landesvertretung in diesen Gemeinde-Angelegenheiten einsehen und dieser von der Minorität beantragten Gesetzesnovelle ein wohlwollendes Entgegenkommen zu Theil werden lassen. Poročevalec dr. Papež: Slavni zbor! V imenu odsekove večine imam čast nadalje poročati o predležečem predlogu. Najpred se obračam proti gosp. vitezu Gutmansthalu, ki je izjavil, da je zoper predlog večine zato, ker je ta proti postavi sami, in kateri pravi: «Die Bevölkerung ist gegen neue Gesetze abgestumpft», potem pravi: «Die Schuld davon ist die Menge der Bequemlichkeitsgesetze, damit die Behörden leichter vorgehen.» Mislim, da je torej prav za prav mnenje gosp. viteza Gutmansthala, da tukaj v zbornici napraviti več ne smemo nobene postave, in čudim se le, da gosp. vitez ni že, ko smo sklepali o razdelitvi pašnikov, rekel: «keine neuen Gesetze mehr-, ampak da je glasoval za ta zakon. Ali je morda mislil na državno občinsko postavo? na V. člen te postave? Za to mi ne moremo nič, naj nam gospodje, ki so državni poslanci, tudi prečastiti gospod iz gosposke zbornice na strani machine, pridejo na pomoč na pravem mestu. Gosp. Gutmansthal pravi dalje, da kmetje na deželi postavo malo časte, da jo malo spoštujejo, ker pride, ako se ne spolnuje ta ali ona postava, precej kazen in to prouzroči mržnjo proti postavi, če se ta ali oni občan kaznuje. S tem pa si je v protislovji v tem, kar je pozneje obžaloval in ob enem hvalil. Tožil je o tem, da se sedanjim občinam jemlje pravica kaznovanja in to pravico hvalil, to je protislovje. 308 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. Dalje pravi gosp. Gutmansthal, ako se ustanove glavne občine, ne bode dovelj sposobnih oseb, katere bi prevzele posel velikih županov glavnih občin. Utemeljeval ni tega nič. Omeniti moram njemu nasproti le, da, ko bi se glavne občine ustvarile po tem načrtu ter bi se male ali podobčine organizirale po katastralnih občinah, bi mi imeli pač 931 katastralnih občin v deželi, pa če počez računimo, da dobimo 90 glavnih občin, pride potem po 10 katastralnih občin na jedno glavno občino, in potem potrebujemo oseb le za 90 glavnih občin za župane; pa mislim, da jih toliko še ne bode treba. Sedaj pa je 347 občin in 347 županov, ki morajo vse opravljati, več nego bode po načrtu opravljati moral nadžupan. Kako pa hočete teh 347 j županov pripraviti na to, da zares vse delajo? Mi ho- j čemo torej preustrojiti občinsko postavo. Ako pa postopati hočete po sedanji postavi od leta 1866., potem mislim, da se to ne more drugače, kakor da se občine zdramijo po sili; namreč po § 97. ima vlada pravico, poslati enega komisarja v občino in reči, ti moraš to storiti, glej, da dobiš osobje in potrebni denar; občine bodo morale vsled tega več nakladati na davčni goldinar in kmalu bode uničeno ljudsko premoženje in občanstvo, tako bi se godilo po sedanji postavi. Po mojem mnenju se sedanjim nedostatkom drugače ne more v okom priti, kakor s tem načrtom. Tudi takim občinam, ki se predrugačile ne bodo morda v obsegu, kakor n. pr. Šmihelska občina na Dolenjskem, ki ima sedaj 7000 prebivalcev, bode posel olajšan, ker bodo male občine prevzele posel avtonomnega področja. Ako trdi gosp. Gutmansthal, da se nikjer na Avstrijskem ne nahajajo tako urejene občine, kakor namerava ta načrt, mislim, da ni pregledal natanko vse postave. Menim, da ima zakon od 14. aprila 1874, št. 26, nižeavstrijskega deželnega zakonika prav veliko sličnost z našim načrtom. Berite to postavo in našli boste § 2.: -Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der im selbstständigen Wirkungskreise gelegenen polizeilichen Aufgaben, sowie der aus dem übertragenen Wirkungskreise erwachsenen Verpflichtungen nicht besitzen, können mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung durch ein Landesgesetz vereinigt werden. Te se zjedinijo. (Poslanec Deschmann kliče: -Das wollen wir auch!») O ne, gosp. Deschmann, tega Vi ne želite, kajti tukaj boste dobili še paragraf četrti, ki reče, da ostanejo male občine samostojne in da so le za skupno poslovanje zjedi-njene, nasproti pa Vi želite, da se združijo, kakor pravite v členu II.; «mit anderen Gemeinden in eine Ortsgemeinde», Vi hočete male občine uničiti. Potem pravi gosp. Gutmansthal: -Früher war von einer Vereinigung mehrerer Catastralgemeinden keine Rede, nur historische Körper waren da.» Tudi tukaj ni bral vse postave, ampak opozarjam ga na postavo od 1. 1849., katere § 1. govori o mogočnosti, da se več katastralnih občin zjedini v eno občino, glede historičnih razmer pa spominjam gosp. Gutmansthala nato, da se je v prejšnjih časih več občin reorganiziralo v glavne in male občine, in da je v dotičnih določilih navedeno vse, kar se vjema s tem, kar mi je omeniti nasproti gosp. Gutmansthalu. -Note der Organisirungs-Hofcommission» z dne 20. decembra 1814, št. 2888. — «Prov.-Ges.-Samml.» prvi zvezek, tretji oddelek, št.. 297, ima organizacijo po glavnih občinah in podobčinah. Glavne občine so bile tiste, katere je ustvarila francoska vlada in te so bile tedaj ob enem kataslralne občine. Avstrijska vlada je te glavne občine provizorično sprejela 1. 1814. in je rekla, naj ostanejo take, kakor jih je ustvarila francoska vlada, -damit keilte Aenderungen in den Steuermatriken vorzukommen haben,» tako dolgo, da pride nova organizacija. Potem pa je rečeno, daje liste glavne občine, katere je francoska vlada vpeljala, razdeliti zopet, v podobčine: -ein in sich selbst durch Schwierigkeiten der Communication nicht getrenntes, mit natürlichen Grenzen versehenes, nach Thunlichkeit zugerundetes Ganze, in der Regel nicht über 500 Seelen. Jede bei Gelegenheit der josephinischen Steuerregulirung angenommene Steuer-Regn-lirungs-Gemeinde ist als Untergenteinde zu erklären.» S tem sem le dokazal, da se je gosp. vit. Gutmansthal motil, ako je rekel, da prej katastralne občine niso bile za podlago glavnih občin, in glede zložitve moram še omenili prej navedeno -Note», v katerej je rečeno: «wo aber diese josephinischen Steuergemeinden zu klein sind, können zwei oder drei in eine Untergemeinde zusammen-gezogen werden,» torej so se tudi takrat katastralne občine zlagale v male občine. Gospod vit. Gutmansthal praša, -wie soll die Unter-gemeinde aussehen?» Odgovarjam: po načrtu je podlaga katastralna občina, katerih imamo 931 v našej deželi. Kar se pa tiče področja, je rekel gosp. Gutmansthal, da se razdelitev ne bode dala rešiti, -ohne dass die Eigenliebe verletzt wird-, in motivira s tem, da bi premalo opravila ostalo podobčinam, ki bi vse važneje reči izročiti morale glavnim občinam. Mislim, tega se ni bati, kajti podobčine volijo same zä-se zastopnike v glavno občino, torej bodo uplivale tudi na glavne občine, in vprašam gosp. Gutmansthala, kako si on misli, da ne bi bila -Eigenliebe verletzt» po njegovi noveli, ki popolnoma hoče uničiti male občine, katere bodo popolnoma nehati morale in se združiti v velike občine, katere mi imenujemo sedaj glavne občine. Kar se tiče §§ 74, 75 in 76, pravi gosp. Gutmans-Ihal, da je to čudovitost, da imajo v malih občinah župani vso kazensko pravico, in končno smejo vender le zažugati kazen, uporabljati pa je ne smejo; sedaj, pravi gosp. Gutmansthal, pa je bolje. Vprašam, ali je res bolje, če se sedaj kar nič ne stori? Saj si majhne občine kaznovati ne upajo nikogar, poglejmo le na takozvane «Leumundszeugnisse», katere izdati se še župani mnogokrat bojijo, ker se boje, da se jim ne zažge posestvo, ako koga slabo karakterizirajo. Mislim, da bi bilo še mnogo težavneje zadostovati zahtevi, naj mali župani kaznujejo, ker kazen zvršiti jim je večkrat nemogoče. Gosp. Gutmansthal pravi: «Die ganze Organisirung ist gegen die Autonomie, wo ist die Einvernehmung der Gemeinden?» Mislim, da gospod Gutmansthal ni bral popolnoma natanko načrta, kajti tukaj je § 11. važen in tam je rečeno: «mit Berücksichtigung der vorgebrachten billigen Wünsche der Bewohner,» ozirati se mora torej na želje prebivalcev občin. Potem pravi XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. 309 gosp. Gutmansthal: «Es soll durch den vorliegenden Entwurf nichts anderes als eine zwangsweise Reorganisirung der Gemeinden im Lande angestrebt werden.» Opozarjam na to, da ostanejo male občine v tem obsegu, kakor doslej, nasproti pa je Gutmansthalova novela naperjena na to, naj se uničijo popolnoma; torej veliko slabeja je novela, kakor pa princip, ki se nahaja v § 4. tega načrta; da bilo bi umestno in koristno, naše občine urediti po tem principu, to je gotovo. Tudi deželni odbor pravi, da bi bila velika korist, ustvariti take glavne občine, kajti v poročilu je rečeno: «Dokler bodo občine z nekoliko sto prebivalci (najmanjša občina na Kranjskem ima le 146 duš) morale oskrbovati mnoga opravila lastnega in izročenega jim področja ter plačevali tolikajšne, za male občine ne zmagajoče troške avtonomne uprave, tako dolgo ni pričakovati, da bi se administracija na Kranjskem zboljšala;» — in potem «Vsled tega pa na krmilu občinske uprave ne najdemo zmiraj mož, ki bi bili za to poklicani vsled njihovih zaslug za splošni blagor, ampak večkrat osebe, ki so manj zmožne in le zaradi tega delajo na to, da so izvoljeni, ker jim služba župana v privatnem obziru, n. pr., ako ima dotični gostilno, dosti koristi.» To je popolnoma primerno in jako dobro povedano v poročilu deželnega odbora. Kar se tiče predloga manjine, omenil sem že poprej, zakaj se mi ne zdi umesten, pa omeniti še moram, da se mi zdi, da nasprotuje državni postavi, in sicer členu VII., kajti ta člen dovoljuje zjedinjenje občin le v to svrho, da imajo skupno opravilo v izročenem področju in le po gotovih pogojih tudi v lastnem področju; nasproti pa lex Gutmansthal v členu II., odstavek drugi, noče več priznati individualnih pod-občin, noče več, da bi živele naprej male občine v svojem zastopstvu, in to je uničenje avtonomije. Gosp. Deschmann — in sedaj moram njemu odgovoriti nekaj malega — pravi najpred, da sem v jako rožnatih barvah slikal poročilo večine. Na to moram odgovoriti, da nikakor gledati ne morem skozi njegove očale, ker so včasih drugače barvane, včasih črne, včasih bele, včasih «zelene», ampak tega sem prepričan, da sem poročal ravno tako, kakor je bilo mnenje večine. Ako pa hočete že tako strogi bili pri preso-jevanju poročil, moram ravno to vrniti gospodu poročevalcu manjine, kajti on pravi v uvodu: «In Anbetracht, dass die obgenannten Ausschussmitglieder principiell die Erlassling einer neuen Gemeinde-Ordnung und einer Gemeinde-Wahlordnung für Krain nicht für angemessen erachten.» Tega mnenja niso bili gospodje častite manjine v odseku, vsi ne, kajti, — in s tem se obrnem tudi proti baronu Schwegelnu — gosp. baron Schwegel rekel je v odseku: «Ich halte keine Gesetzesvorlage für nothwendiger als diese, der Entivurf ist besser als eine Novelle,» to je rekel gosp. baron Schwegel. Gosp. Deschmann je rekel, da je to sanjarija o avtonomiji, ako se to uvede, kar namerava načrt. Kar se tega tiče, odgovoril sem dotično že nasproti gosp. Gutmansthalu. 6e eno opazko moram storiti: da bi bilo po načrtu preveč «Durchführungsinstructionen», pravi gospod Deschmann — ker on jih najde troje v načrtu. Mislim, ko bi se vpeljala novela Gutmansthal, imate za vsako novo postavo, ki bi se potem sklenila skozi 20 let morda — kakor je omenil en ud častite opozicije, da bode to trajalo, — posebno - Durchführungsinstruction». Vi torej hočete «Mosaikarbeit» — mi pa celoto. Gosp. baronu Schwegelnu odgovoril sem že poprej deloma, omenim še, da se moti, ako misli, da smo mi sklenili ravno to, kar je on predlagal 22. decembra m. L, kajti, ko bi se to sprejelo, kar je on nasvetoval, bil bi načrt ostal v deželnem zboru pokopan in ne bi ga več dobili, sedaj pa je sklenil odsek 15 udov, naj se vrne drugo leto, deželni odbor ga bode torej drugo leto moral vrniti. Sicer nočem nadaljevati podrobno kljub obilnemu gradivu, čas je prekratek; samo nekaj še: Glavni ugovor nasprotne stranke je ta, katerega danes še ni povedala, kateri se je le malo slišal v odseku, kakor že lani pri obravnavi mestnega statuta ljubljanskega. Gosp. Deschmann rekel je v odseku: «Es soll so bleiben, und die Bezirkshauptmannschaften sollen als barmherzige Samaritaner den Gemeinden unter die Arme greifen, und es wird gehen», kaj pomeni «barmherziger Samaritaner» pri volitvah, če je nasprotna vlada na krmilu, vemo, to je bil uzrok, zato se je gosp. Deschmann tudi jokal po avtonomiji v onem starem mestnem statutu ljubljanskem, ki v § 3. pravi: «Die Gemeinde wird dem Statthalter untergeordnet.» Tega uzroka pa v slavni zbornici manjina letos le ni hotela povedati. Priporočam odsekov predlog. (Deželni glavar Gustav grof Thurn prevzame predsedstvo. — Der Landeshauptmann Gustav Graf Thurn übernimmt den Vorsitz.) Deželni glavar: Es liegt dem hohen Hause ein Minoritätsantrag vor, welcher lautet: «Es werde über den Antrag der Majorität zur Tagesordnung übergegangen und der Antrag der Minorität zur Grundlage der Specialdebatte angenommen.» Ich werde mir erlauben, diesen Antrag in zwei Theile zu theilen und getrennt zur Abstimmung zu bringen. Prosim gospode, ki so za to, da se preide čez predlog večine na dnevni red, naj blagovole vstati. (Se odkloni. — Wird abgelehnt.) Wir schreiten zur Abstimmung über das zweite Alinea: «Es werde der Antrag der Minorität als Grundlage der Specialdebatte angenommen.» Ich bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Se odkloni. — Wird abgelehnt.) Nun schreiten wir zur Abstimmung darüber, ob auf Grund des Antrages der Majorität in die Specialdebatte eingegangen werden soll. Ich bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Zgodi se. — Geschieht.) Der Antrag ist angenommen; nun eröffne ich die Specialdebatte über den Majoritätsantrag. 310 XVI. seja dne 24. januarja 1887. — XVI. Sitzung am 24. Jänner 1887. Abgeordneter Karon Schwegel: Ich würde beantragen, dass über den zweiten Antrag der Majorität getrennt abgestimmt würde, «. zw. vorerst über den Antrag bis zn den Worten: «in občinskega volilnega reda» und sodann über den Absatz: