1867. XV. für die Laibacher Diözese. Nr. 117. Da unfrankirte Geldsendungen Hieramts einlangen, so wird aus Anlaß einer Zuschrift der k. k. Postdirection ddo. Triest 23. Jänner 1867 Z. 1575 dem wohlehrwürdigen Knratklerus im Sinne des Gesetzes vom 2. Oetober 1865 Nachstehendes zur Darnachachtung angeordnet: 1. Die Portogebühr ist von Demjenigen zu tragen, in dessen Interesse die Sendung geschieht. 2. Wer verpflichtet ist eine Geldgebühr an ein Amt, oder eine Behörde zu entrichten, hat auch Sorge zu tragen, daß dieselbe portofrei dahin gelange. 3. Den Dekanats- und Pfarrämtern oder ändern kirchlichen Organen, welche für andere Zwecke, als im eigenen Interesse dergleichen Geschäfte zu besorgen haben, kann eine neue Last deß-wegen nicht zugehen. Sie sind daher berechtiget das Porto zur portofreien Sendung von den Betreffenden einzuheben, oder in Rechnung zu bringen. 4. Bei Einsendung von Taren, Alumnatikum und ändern firen Gebühren sind die obigen §§. 1 und 2 in Anwendung zu bringen. 5. Bei wohlthätigen freiwilligen Gaben als: für die Leopoldinenstiftung — den Bonifazins-verein, und andere Missionszwecke, für das Knabenseminar u. s. w. ist es gestattet, das Porto vom abzusendenden Betrage in Abrechnung zu bringen, wenn es nicht vom Geber berichtigt wird. In welchem Falle jedoch der volle Betrag nebst dem Abzüge des Porto in dem bezüglichen Berichte auszuweisen ist. 6. Sind Beträge einer milden Sammlung an eine weltliche Behörde zu senden, und ist keine Portofreiheit zugestanden, so kommt hiebei der §. 5 in Anwendung. 7. Da diese Vorschrift auch die Sendung von Werthpapieren als: Obligationen vom Stiftungs- oder eigenthümlichen Kirchen- und Pfründenvermögen betrifft, so ist diese Gebühr von den Interessenten nach §. 1 zu tragen, und bei neuen Stiftungen unter jene Ausgaben aufzunehmen, welche zur Berichtigung der Stiftung ohne Abbruch des Kapitals erforderlich, und entweder vom Stifter, oder von den Zinsen des Kapitals zu bestreiten sind. 8. In wieferne bei dem fürstbischöflichen Diözesan-Ehegerichte auch Fälle Vorkommen, daß solche Gebühren, als Taren an die II. und III. Instanz abznführen sind, so haben die Parteien auch das Porto der Weiterbeförderung an die betreffende Gerichtsbehörde mit dem Tarbetrage sogleich zu erlegen, wenn selbe es nicht vorziehen, unmittelbar die Sendung zu besorgen, was ihnen nicht zu verwehren ist; jedoch haben sie sich über die erfolgte Sendung in der vorgeschriebenen Zeit bei dem zur Einhebung beauftragten Pfarramte gehörig auszuweisen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn während der ehegerichtlichen Verhandlung ein Geldbetrag oder eine Werthsache zur Versendung kommen sollte. , , Slovanska kmizmca l tX f- } 6K CS F 7/1867 0 , EL* 16 . II 93013001311,15-16 cobiss >>. 6je) ' -//f 9. Eine Erleichterung tritt in jenen Fällen ein, roo verschiedenartige Beträge zu gleicher Zeit versendet und das Porto, insofern dies ohne Nachiheil für die Sache geschehen kann, an die Einzelnen anrepartirt werden kann. Innerhalb des Dekanalbezirkes geschieht in der Regel die Versendung mittelst der Dekanatsboten. Außerhalb desselben wirb, zur Beseitigung unnothiger Auslagen dem gegenseitigen Einverständnisse mit den Betreffenden die dießfällige geeignete Vorsorge anheimgestellt. Das gleiche Verfahren wegen Aufrechnung des Postporto tritt ein, wenn von einer portofreien Behörde unfrankirte Geld- oder Werthsendungen zukommen, wofern nicht eine besondere Weisung hierüber erfolgt. Schließlich wird beigefügt, daß dem Ordinariate die Portofreiheit nur bei Versendung der für Rechnung des Staates oder der Länder eingehobenen und gesammelten Gelder, und der zu strafgerichtlicheii Verhandlungen gehörenden Gegenstände zukommt. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 26. Jänner 1867. Nachträglich zum obigen Erlasse, bezüglich der unfrankirten Geldsendungen, wird der wohlehrwürdigen Kuratgeistlichkeit das Gesetz vom 2. October 1865 (Reichsgesetzblatt Stück XXX Nr. 108) über die gebührenfreie Benützung der k. k. Postanstalt (Portofreiheit) mitgetheilt, wornach von der Portogebühr befreit sind: 1. Die Amtseorrespondenz der k. k. Civil- und Militärbehörden und Aemter, dann der ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe, ihrer Vorstände, der erponirten Beamten und der selbstständig fungirenden Militärpersonen, dann der Hofstäbe und ihrer Aemter, der Kanzleien der k. k. Orden und ihrer Chefs im wechselseitigen Dieustverkehre. 2. Die Correspondenz der ständigen Staatsschulden-Controlseommission des Reichsrathes, der Landesausschüsse, der ihnen verfassungsmäßig gleichgestellten Körperschaften und der denselben untergeordneten Organe, des k. k. Unterrichtsrathes und deren Vorstände im wechselseitigen und im Verkehre mit den sub 1 angeführten Behörden und Organen. 3. Die Amtseorrespondenz der sub 1 und 2 angeführten Behörden, Organe und Corpo-rationen an portopflichtige Adressaten in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes. 4. Die Eingaben an sub 1 und 2 angeführten Behörden, Organe und Corporationen, welche in Folge allgemeiner Verordnungen oder besonderer amtlicher Aufforderungen eingebracht werden. 5. Die dienstliche Correspondenz der Präsidien der beiden Häuser des Reichsrathes, sowie der Landtage, auch wenn sie zwischen diesen und ihren Mitgliedern, dann zwischen den Landesausschüssen und den Mitgliedern des betreffenden Landtages geführt wird. 6. Die Correspondenz der Gemeindeämter im Wechselverkehre mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corporationen, und unter sich in allen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, in jenen des selbstständigen Wirkungskreises jedoch nur dann, wenn sie sich auf die der Gemeinde nach Artikel V, Punkt 2 bis 10 des Gesetzes vom 5. März 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 18) zustehenden Angelegenheiten bezieht. 7. Die Correspondenz der Bezirks-, Gau- und Kreisvertretungen, der ihnen gesetzlich gleichgestellten Körperschaften und deren Ausschüsse in gleichem Umfange, wie jene der Gemeindeämter. 8. Die Correspondenz der geistlichen Aemter aller vom Staate anerkannten Confeffionen in allen ihren hierarchischen Abstufungen in Religions--, Ehe-, Schul- und sonstigen amtlichen Ange- legenheiten, die Amtscorrespondenz der Medicanten-Colivente, dann die Correspondenz der Directio-uen aller jener Unterrichts- und Bildnngsanstalte», welche vom Staate als öffentliche anerkannt sind, in Unterrichtsallgelegenheiten sowohl mit den im Absätze 1 und 2 angeführten Behörden, Organen und Corporationen, als auch im gegenseitigen Verkehre. 9. Die Correspondenz aller jener wissenschaftlichen und Kunstinstitute, welche Staatsanstalten sind, mit den sub 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corporationen, sowie mit ihren Mitgliedern in allen die Zwecke der bezüglichen Institute betreffenden Angelegenheiten und int gegenseitigen Verkehre. 10. Die Correspondenz der Humanitätsanstalten, welche unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates stehen und der als öffentliche anerkannten (allgemeinen) Kranken-, Irren-, Gebär- und Findelhäuser in allen amtlichen Angelegenheiten mit den sub 1,2,6 und 7 bezeichneten Behörden, Organen und Corporationen und im gegenseitigen Verkehre. H. Die Correspondenz der Handels- und Gewerbekammern, ferner die Advokaten- und Notariatskammern mit den sub 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organen und Corporationen. 12. Die Correspondenz der in Fiscalangelegenheiten delegirten oder erponirten Anwälte im Verkehre mit der delegirenden Finanzprocuratur. 13. Die Eingaben der officiösen Vertreter der das Armenrecht genießenden Parteien an die Gerichts-, politischen und Finanzbehörden und die Erlässe der letzteren in Armenrechtsangelegenheiten. 14. Die Correspondenz der Notare für ihre durch die Notariatsordnung vorgezeichneten amtlichen Eingaben an die Notariatskammern oder Archive, und in ihrer Eigenschaft als Gerichts« kommissäre mit allen im Absatz 1 bezeichneten Behörden und Organen und den Gemeindeämtern. 15. Die Correspondenz in Angelegenheiten der Lehen-Allodialisirung, dann der Grundentlastung, der Grundlastenablösung und -Regulirung bei der Auf- und Abgabe. 16. Der Schriftenwechsel der Lottocollecturen mit den ihnen Vorgesetzten Lottobehörden in Dienstsachen, ebenso die Correspondenz der Großverschleiße von Staatsmonopolsgegenständen mit den k. k. Behörden in allen dienstlichen Angelegenheiten, in soferne sie nicht das ihnen übertragene Commifftonsgeschäft betreffen. 17. Die Versendung der Reichs- und Landesgesetzblätter, und der von den Ministerien, Central- und Laudesstellen herausgegebenen Verordnungsblätter, dann die Versendung der stenographischen Sitzungsberichte durch, die Präsidien der beiden Häuser des Reichsrathes und der Landtage an die sub 1, 2, 6, 7, 8 und 11 bezeichneten Behörden, Organe und Corporationen. 18. Die nach den Bestimmungen des Preßgesetzes den Behörden einzusendenden Pflicht« Eremplare von Druckwerken, desgleichen auch die Zeitungsreclamationsschreiben, welche offen zur Post gegeben werden. 19. Alle Mittheilungen an Behörden in Strafsachen, zu welchen auch die Gefällsstraft angelegenheiten gehören. 20. Die dienstliche Correspondenz in Angelegenheiten der Landesvertheidignng und des Schießstandwesens in Tirol und Vorarlberg. 21. Alle bei den Feldpostämtern aufgegebenen und bei denselben einlangenden unrecom-mandirten Privatbriefe der österreichischen Militärs (Officiere, Militärparteien und Mannschaft) und der Militärbeamten. 22. Die Correspondenz der Eisenbahnen, welche dem deutschen Eisenbahnvereine angehören, über Vereinsangelegenheiten auf die Dauer der Gegenseitigkeit. 23. Die Korrespondenz der privilegirten österreichischen Nationalbank über die Answechs-lung abgenützter Antieipationsscheine mit den bezüglichen Kassen, sowie in Angelegenheit der an die-selben abgetretenen Staatsgüter mit den in Artikel II, Absatz 1, angeführten Behörden und Organen- Die portofreien Correfpondenzen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Organe und Corporationen stnd mit dem Amtssiegel zu verschließen und auf der Adresse mit der Titulatur der absendenden Behörden und Amtsorgane und dem Worte ^Dienstsache" zu bezeichnen. Wenn eine Amtscorrespondenz an portopflichtige Adressaten gerichtet ist, welche nach der Bestimmung des Absatzes 3, die Portofreiheit genießt, so ist dieselbe auf der Adresse mit den Worten ^portofreie Dienstsache" zu bezeichnen. Die anderen, als portofrei erklärten Korrespondenzen müssen nebst dem entsprechenden Siegelverschluffe mit der deutlichen Bezeichnung der Eigenschaft der Versender und des Gegenstandes, wodurch die Portobefreiung begründet wird, und jene Eingaben, welche nach Absatz 4 in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes an portofreie Behörden oder Corporationen gerichtet werden, mit der Bezeichnung: „lieber amtliche Aufforderung" versehen sein. Die Erlässe der portofreien Behörden, Corporationen und der ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe an portopflichtige Adressaten in nicht portofreien Angelegenheiten werden mit dem tarifmäßigen Porto ohne Anrechnung der Zutare belegt; dagegen sind die an portofreie Behörden und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Organe gerichteten portofreien Eingaben zu frankiren. Werden Sendungen der letzten Art in den Briefkasten ohne oder mit unvollständiger Fran-kirung vorgefunden, so wird der fehlende Betrag als Porto sammt Zutare angerechnet und von dem Aufgeber nachträglich eingehoben. Die als portofrei erklärten Correspondenzen werden auch dann als portofrei behandelt, wenn dieselben das bei der Briefpost zulässige Gewicht übersteigen und keine anderen Gegenstände, als: Doeumente, Schriften, Rechnungen, Akten, Karten, Pläne, Drucksachen, und zwar ohne Werthbestimmung, enthalten. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 28. Jänner 1867. Kartholomüus m. p. Fürst-Bischof. Gedruckt bei Jos. BlaSnik in Laibach.