107 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. t4 Dienstag deu 19. Jänner 1869. nem' "' ^W) nnd des freiwilligen Eintrittes im all- für /" 5^a,e Erlasses des hohcn k. k. Ministeriums 24 "noeouellheidlnima nnd öffentliche Sicherheit v0i>> - , "tccmber 1866, Z. 3878, werden nachslehcud die. 'Nc» h^.s^ Bestimmungen, welche fiir die Äcvöll'c. <-.,'^ Utih liameml'ch fur jcne, welche sich die Bcgün- 8U>,g ^g einjährigen Frelw'.lligcnjahrcs sichern wol- ^ z» wissen von Inteicsse sind, verlaulbarl: ^, )- Sänimiliche mit dem Tage dcö Beginnes dc> slctV '^ ^^ WctNlicsctzcs zn dem Vc^cmdc dcs tcr?^ H^'reö gchöriacn Wchipflichligen. ohne U"» 'hlic,^ ^^ 6l)m'^e, welche eine zcli»jährige odcr dn >ci> l)l!!^ ^"' ^'^^"' Nül'issen Gesctze,« nnd Voischrif-si»d ^cude Al!i,lärdie»nz(lt nicht vullilrcckl «abeli. zeit im s" ''"^ ^ ^ Wehigcsctzesfest^cstelNcn Dienst^ O^s ''cheudcn Heere nnd in dcr Landwehr in dc> Dlens ^^"""' ^""' ä'viilf Jahre«, eine etwaige stralwcisl tesns ^^ "'^" cil^eicchlict, vcrftflichlct. Die l)irraus ulOrcndc Dicustpslicht ist in ^en Grnndbnchsblätter,' ^' Uczeichuen. ^ ^ri^ ?' ^'^' Z'lt'mnnnlg si„det anch auf die in dcr d>.'"°rme Dienenden Anl^ndun^, sofern, sie jc^ Äiok tt ""'"^^''l ü' derselben uollstrccken, mit d.r d^ 'Ncat.on, d,^ß solche Wchipfl'chli^, bei Wegfall T,s "'bwchrpflichldaner, nur zu rmer D'enst^cit in der '> ^"^uer von zch„ Jahren verpflichlei sind. äcnpu'ff Dici'st^c.t all^r mit dem zu I bezeichneten (Kric.g' -^ ^'" Verbände des slehcndcn Hcerc5 ^>'l"U,nn '"^ lichörigen Personen zählt vom Tage dcr ""stM!c>/5' bieDicnst^it der aus den Militärbildungö-^"selben ^ttcll)lcn y^, h^„ Tage dcö Austrittes aus liftcn G^s^ ^l)njähi'igc oder die nach dcn bisher M-pfl'cht is, ," Uüd Vorschriften obliegende M>Ii!a>dienst-''"ch H^s °'6 oollslrcckt zn bctrachlci,, wcnu dieselbe '""a derm, ^"' ^'shcr für die rca,clmäßiac Entlas^ zcit bcsla>.x "^°sl ""^ »«"zlich zulnckgelecUcr Dienst 1868 bc"i,x ^'' Vorschriften ali, mit Ende Inm Kc,t^y^.j. ^ angesehen werden konnte. Die in d,csc pflichtin. ^^>^ti siiio dahcr nicht mchr landwehr- ^^N^^" die nach der Vorschrift vom Jahre grillen i'^lNrtcn "nd die mit der Diel'stcsprünuc ^'"umctz "^'"lficiere, wclche sich an dem Tage dcS .^°"dc d « ^irlsamlcil dcö Wchrgcschcs in dem l^^ 2t>l,tä^'^'^'ucn Hccrcs befinden, eine zehnjäh ,^^^rftfl?^l'zcil vollstreckt, so lönnen dieselben alo ^ ^ sie in ^ lncht mchr betrachtet werden, wcnn-""l der Unter ^ ^"' 9tceugal,iiling oder Vclhcllung 5U cincr über den pflichtet sind ^'Utmnlt l'inauorcichcndcn Dienstzeit vcr. 6. ^,,. ., ?"' t>cs A >!P l ^lclle des anf Grund dcr Brstmmnm-^67 flir . ."^ ^ des Gcsetzcs vom 10. Noucmdcr ^"'^ichc .'""'cich d<>r im Neichsrallic vertretenen lu trilt >i.^ „ ^"^"' bisher aiiltigcu Vcurlaubnnas Asches die i> .^"^^mnc der Wirksamkeit des Wchr- ^ ^andwirli's- .^^ desselben den Eigenlhiimern crcrl,-s. Cs lan, '>?"' ällettanntc Vcnünslignng. . "lttzwcac i/. "' '""" Soldaten, welche im Erb-.? °^r'n,la,,^ ." ^s'V ^" ^andwirlhschafteu gclau- 7?l'chen I, '''^ l"' ^"'""ln'ü der dicsfälNgcn s, '^ °» n Ä'"^"' "°" bcm vorbezeichneten Zeit-w"' ^'^bild . ""^ bcr achtwochenllichcn milittw-w I ""hr die ^..n"? "" pcliodischcu Waffenübunsscn, I /I lie de i^ "' ''"' "°n der PräsenzdienstPf.icht, Dieser Begünstigung sind auch jene nach den im Neichsrathe vertretenen Königreichen nnd Ländern hei-matSzuständigcn Soldaten theilhaftig, welchen als Vc-sitzcrn ererbter Landwirthschaftcn, anf Grundlage der uorbczcichnctcn Bestimmungen, bisher die Beurlaubung nach Art. 7 dcö Gesetzes vom 10. November 1867 zu-erkannt wurde. Ucbcr dic nachträgliche achtwochcntliche Ausbildung dcr in diesem Alinea Bezeichneten werden die Bcstlmmungcn abgesondert erlassen werden. Die Tranöferirung solcher Soldaten zu den Dc-> pottörvcrn ist in Hinkunft nicht mehr erforderlich. 7. Jene Soldaten, welchen auf Grundlage des Art. 7 des Gesetzes vom 10, November 1867 dcr Au-spruch auf die Beurlaubung zuerkannt wurde, kounen — sofernc sie in der Liniendienstpflicht stchcu — zur activen Dienstleistung herangezogen werden. Haben sie sich jedoch noch vor dem Beginne dcr Wirtsamkcit dcö Wchrgcsctzcs verehelicht und ist ihre Gattin oder ein ilino am Leben, so sind sie, unbeschadet der achtwochentlichcn militärischen Ausbildung nnd dcr periodischen Waffenübungcl,, für die Dancr dcS Friedens von dcr Pflicht zum Präscnzdicnstc cnthobcn. 8. Die Erweiterung dcs Militärcntlassnngötitcls nach den 8§ 13 und 42 des Heenöergän^maSgcietzes auf dic unehrlichen Söhne (ߧ 17 uud 40 dcs Wehr-^ gesctzcs) lM auch auf die gegenwärtig im stehenden Hccrc und in der Kriegsmarine dienenden Soldaten An» weudung. Dicscr Enllassungsanspruch >st jedoch nnr gegen» iibcr dcr unlerstutzun^sbedüiftigen Äl'utler, kciueowcgs lider auf nudele ^a»l>l!'clben, »venn^lelch sie erlueibsluifähig oder l»nlfobedücl>n, ob uichl andere eiwerusfählge che> llche uno oezieyungSwtisc auch nnehclich« Söhne volhan' oeu sind. Die Entlassung nach den §H 17 uud 40 c, even» lurll anch ä dcs Wehr^cstzts kaun i» Hn,tunft nur erfolgen, wenn sich ocr Bclrcffenoe zur ^isullang seincr Pft,cht gc'ieoüber dem lMfovrdurfiigcu gum l,el,gl,tdc oe.cit cillärt; s^bslversta»dlich finoct il, solchen E„llas' sungsfalleu uul, nun an auch die Benimmm,«) dcs §17, Pnntt 3, lit. >) dcö Weh^esetzes Al'wcndung, wonach, e,st ciu bercilö uchtzcl)»jähllger Bruder o^ö ^ewer. ocls um dic Miliialeliilllsjung m Betracht zukomurcn habe. 9- D>c von dcm Beginge der W'ltfamleit des Wehrgefrtzcs uuö dem Tuel der §§ 17 und 40 lit. o, lucnlucll ll aus dcm Berbandc deö stehcn^n Heeres od'l dlr Kriegsmarine Entlassenen, welche in dcr dritttu oder einer höheren Altelscl..sse slrhcn, sind, wenn stc daS dreißigste Lebensjahr noch nicht nbctschiilten habcn, in dic (5rsatzrcscrve ocs Heercs oder dcr Kriegsmarine zur Eoidcl,tt)altnna, nach Uedcrschrcilung deö oicißigstcn und vor vollendetem zwciundoreißlMu Lebensjahre aber an dic Landwehr zn nlielweisen. Bis z»r definitiven Feststellung dcr Ersatzrcscruc' coidcuz und Organisation dcr Landwcyrcviocnz, bczic-hnngsweisc Landwet)lbezirk?!,el)ördcn, sino solche Enl^ lass^nc bei dcn hcimalsznständigen ErgänzuugsbczirkS-commandc» in Bormcrtlliig zn halten. Nücksichilich dcr ans Anl^ß der gegenwärtigen, nach den luohcr gülligen Gesetzen und Borschr,flc" i» sll,sfnhrung begriffenen Hecrcsciaänzung znr E"t' lafslmg aclangendm Nachmanncr hat cs jedoch auf eine Uebelweisung in dle Ersatznsnve nicht anzukommen. 10. Dcr auf Grundlage dcr §8 18 bis 20 des HcercsergcinzungsgejetzcS vom Jahr 1^58 und des An. 7 des Gesetzes vom 10. Noocmbcr 1867, dann dcr Punkte 14 und 21 III. c der Circularoerordnung vom 20. December 1867, Abtheilung 2, Nr. 9943 zugc-standcne Bcurlaubungsanspluch ist aufgehoben. Dcu Lehrern an Poltsschulcn und dcn Lehramts-candidate« sür diese AnslaUcn jcooch >st nach § 27 dcs Wchrgcsctzcs, unbcschadct dcr achtwochcnllichen mili-lärischcn Ausbildung und der periodischen Waffcnnbun-gcn, dic Enlhcbung von der Piäscnzdienstftflicht, wenn sic dclselbcn noch nnlcrlicgcn, für dic Dauer dcs Flic-dcns zuzuerkennen. Sonst aber gehören dic uach dcu volbczeichnclcn Beslimmnngcn dermalen beurlaubten Soldaten nunmehr nnr noch in dic Kategorie dcr bis znr Einberufung Bcurlaublcn nnd können daher nach Maßgabe dcr Stan^ deövcrhältnissc, ohne Ucberschreilnng dcr dreijähngcn Linicndicnstzcit, vom Stcllnngsjahic an gcrcchnct, znr Ableistung dcs ihnen r-bliegcndcn PiäscnzdicnstcS hcran» gezogen werden, wcnn sic cö nicht vorziehen sollten, ihre Präscnzdicnstpflicht nnlcr den den einjährig Freiwilligen gesetzlich gewährten Begünstigungen zu crfüllcn, worüber dic nachfolgenden Punkte das Nähere cnthaltcli. Nur die mit dem Beginne der Wirksamkeit dcs Wehracsctzes fchon in dem Verbände dcö stehenden Hccrcs und dcr Kriegsmarine befindlichen, nach dcn im Eingänge dieses Punktes bezeichneten Bestimmungen beurlaubten Vcamtcn dcs Staates, dcr allerhöchsten Pri« vat>, Familien^ nnd AviticalfondsMcr, dcr öffentlichen Fonds-, der Landes- und Bezirkövcrttetungen und der mit der politischen Verwaltung betrauten Gemeinden, wcnn für diese Dicnstesstcllcn der Nachweis der Voll< Sendung der rechts- und staatswisscnschaftlichcn Studien crfordcrl wird, writers die Professoren und Lchrer an öffentlichen und mit dcm Rechte der Ocffcntlichlcit de-s acstattctcn Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß jcner rea Volksschulen, wclchc nach Alinea 2 dieses Punktes b»u handelt werden, können — wcnn. nach gepflogenem Einvernehmen, deren Uncntbchrlichkcit znr Handhibuug deS Vcrwaltungödicnstcs nnd zum Unterrichte scilenö dcr vorgesetzten Austcllungöbchördcn lnstätigt wird — unbeschadet einer achtwochcnllichcn lnilitärischen Ausbil» dung uud dcr periodischen Waffcnübungen mit Bewilligung der General« odrr Militärcommanden im Frieden beurlaubt belassen werdcn. Dcr Schlußsatz im Punkte 6 findet auch anf die im 2. Alima dieses Punktes Bezeichneten Anwendung. 11. Die durch das Wchrgesetz festgesetzte Ausnahme der vcnsionirte» Offerftallcicn u»d A>mce-dinnr, dann auf die Pate»!.,!- ind R>scru^t'ons!i>va-liden, während rlicksichllich der zeitlich pc< sionnttn Mili« lärs und der m,t der Boxncilunc, für eine Localan, stellung als halbinvalidc pcnsi^nirtcn Officierc so wie dcr in dcr Lccove sorgung der Inv^lidci'häuscr befindlichen Mannschaft die Vocschrift ubcr dic Heiraten in dcr l. t. Landarmee vom 14 September 1861 nach wie vor in Güliiglcit bleibt. Es versteht siH h>'vei von selbst, daß die aus deilei, im definitive» Pensions«, b^ziclning^wrise PatlN» tal« U"d Rcsc!uat>onSil,vlllidcustandc gcschlosseuen Ehen h^rstammendlN Wilwcu nnd Waisen auf eine V rsul> gun., ans dem Staatoschatzc cbeusowcnia, als auf die sonstigen, dc,< Mililär,,,llll!nncn uild Kindern (W'tven uod Waise«,) rc„le!ucn»niäßig zukommenden Bcncficicn iigend cii^en Anspruch hcibcn. Dic Officicrc der Rcscrvc, dann die desimtü' pen« sionirlcn Officierc, Mililärparlcicn u»d Beamten haben von t'er g.schclieinn Vcrel>elichun,i, uute^r Anschluß eines Sitlenzeugüissco iilicr dic Braut, dann einer lea,a!,si,!tcn Abschrift des Trauschciucs, der betreffenden M,lllägezcichnelcn Vorganges, um die Aufnahme als eii-Mria F-ciwiUiac bewerben. Die Annahme dcr für dUuna.epfl>cht nähern oder in dics.lbc bereüS cii'gctrctcn sind, lönncn -- w.'nn dir Verspäimig ihrer Slndicn an ei»cr dcr vorbczcichncten Lehranstalten nicht dnrch eigenes Verschulden herdcincsührt wurde und sie sich hierüber durch ein Zcngniß deS Vorstands dcrsclbcn ausweisen — bis zur E>langung dcr Vorbedinaungcn für den einjährigen freiwilligen Dienst, untcr Bcwilli« gung dcs Anfschubcs dcS PräsenzdicnslcS beurlaubt wcrdcn. Gc'.'cn sie aber diese Studien vor Vollendung dcrfclbcn auf, so sind sie sofort zum dreijährigen Linien-dicnst heranzuziehen. 13. Anch die bereits im Verbände dcs ^ccreS und der Kriegsmarine stehenden Soldalcn so lvic die im Wege dcr dicbjähri^n regelmäßigen Stcllnng, wenn< «leich nach dcm Bcginnc dcr Wirksamkeit des Wchrge« setzcö Eingereihten, wclche dcn im vorstehenden Pnnktc bezeichneten Anforderungen entsprechen, tön»cn — bei Wegfall dcr Bedingung dcs freiwilligen Eintrittes — dcr ihnen obliegenden Präscnzdicnstpflicht unter dcn für den einjährigen freiwilligen Dienst gestatttten Begünstigungen genügen, wobei denselben die etwa schon im Präsenzstandc zurückgelegte Dienstzeit, insofernc sie cS wünschen, in dcn einjährigen Activdicnst cinzurech» nen ist. 108 Die Inanspruchnahme der Begünstigungen des ein» jährigen freiwilligen Dienstes wird dcn im vorstehenden Alinea Bezeichneten, unbeschadet der aus der Bewilligung zum Aufschübe des PräsenzdicnstcS resullirenden ^ Gcrcchlignng, nur für die dcrmalige Ucbcrgangsperiode ^ zugestanden und lann daher fin cine spätere Präsenz« Periode wcder geltend gemacht, uoch crueulrt weiden,, es wäre denn, daß besonders rücksichtöwürdiuc Umstände ^ daS Vcrsäumniß entschuldigen. 14. Der einjährige freiwillige Dienst kann abgeleistet werden entweder l>. anf eigene Kosten, wobfi sich die Betreffenden während ihres einjährigen PräscnzdicnstcS auS eigenen Äliltcln bekleiden, ausrüsten und ver-psicgen. bei dcr Cavallerie auch beritten machen und für den Unterhalt des Pferdes sorgen — oder es werden I'. dicsc Kosteil ans dem gemeinsamen Kriegsbudget bcsttilten. Die zn:> Bezeichneten werden nicht cascrnirt; die Gebühren der zu I) Bezc>chnetcn werden durch nachträgliche Weisungen geregelt. Den Aspiranten bcidcr Kategorien steht es nach Wahl und Befähigung frei, den Präsenz dienst ci'tweder: c. im strcildarel! Stand?, s<. als Arzt, »'. als lhicrärztlichcr Prolticant oder t. als Pharmaceut zu leisten. Aspiranten zu ^ sind zur Wahl der Garnison und Truppe, jnie zu cl zur Wahl des Garnisonöspitales, die zu <-de« Cavcillcric» ode.'Arlillelieregimenlö oder dcr ssuhrwcscnsfcldrocadron und die zn s der N^litärapolhek'.' berechtigte. Die zl:r Artillerie, zu dcn Genie« und Pionmer« lrilppcn eintretenden einjährig Freiwilligen müssm, insoferne sie anf eine NcjcrucofftcicrSstelle in diesen Waffcn^tlul'gcn aspiriren, vor dem Beginne der Ans« ubung des einjährigen PräsenzdicnsteS mindestens die fllr die allgemeine Abtheilung (>. und ll. Iahrgana) deS polytechnischen Institutes festgestellten Kenntnisse nachweisen. 15. Die Aufnahmsgesnche der im vorstehenden Punkte zu l> und li bezcichnclcn Aspiranten, welche den Dienst im streitbaren Siande abzuleisten wünschen, sind bei dem Commando des gewählten Truppeniürpers, jene der Aspiranten zum Dienste im Militürfuhrwcsenscorps bei dem NeichslricgSministerium einzubringen. Aspiranten, welche bereits im Präsenzdienste st"hen, unterlegen die AufnahmSgcsuche ihrem vorgesetzten Com« mando. Die Ausnahmsgesuche der Mcdiciner, .Peterlnllre und Pharmaceuten, weiche den Dienst in den im vorstehenden Punkte zu cl, c und s bezeichneten Eigenschaften ableisten wollen, sind dem General- (Militär-) Commando, in dessen Bereich sich der Aspirant>ultM, einzusenden. Diejenigen im Militürverbande stehenden beurlaub» ten Aspirautcn, welche gleichzeitig um Aufschub des PrlisenzdienstcS ansuchen und diesen im streitbaren Stande abzuleisten wünschen, übersenden ihre Aufnahmögcsuchc an das Commando der Truppe, zu welcher sie gehören, zur Entscheidung. 16. Die schriftlichen (stcmpelfreicn) Aufnahmsgc« suche sind derart rechtzeitig einzusenden, daß bei dcr Erlhcilung dcr Aufnahmsbewilligung die Asscntirung. beziehungsweise Veiziehung des Aspiranten zum Prä' stnzdiens!« spätestens mit I.März 1869 erfolgen könne. Nachträglich einlangende Gesuche der mucmlretcnden N''piranlcn können für diese Präsenzpcriodc nicht mehr berücksichtiget werden. Den Gesuchen sind folgende Nachweise beizulegen: 9 der Nachweis dcS für dcn Eintritt in das Heer ' (Kriegsmarine) erforderlichen Lebensalters (§ 16 des WchrgesctzeS); b. die beglaubigte schriftliche Zustimmung dcS Ba. ters oder Pormundes des Aspiranten zum frei' willigen Eintritlc; c'. dcr Nachweis, daß dem Asftiranlcnc in Versäum« niß der Etcllnngspsticht nicht zur Last fällt; <,l. der Nachweis dcr moralischen und <>. der wissenschaftlichen Befähigung. Der Nachweis zn " wird durch dcn Taus« (Gc-burts») Schein geliefert, kann jedoch bei Studircnden, wenn deren Lebensalter in den Studicnzcugnisscn bezeichnet ist, entfallen. Auf die Beibringung dieses Nach' weises seitens dcr bereits im Militärvcrbandc Stehenden hat es nicht anzukommen, sind sie jedoch beurlaubt, so ist der Urlaubspaß anzuschließen. . Dcr Nachweis zu !» ist bei MindcrMrlgen, so-ferne dieselben nicht bereits dem Militärucrbandc angehören , jener zu l: uur dann erforderlich, wenn der nicht zum Militärucrbandc gehörige Aspirant in dcr zweiten oder in einer älteren Altersclasse steht; letzterer wird durch die dicsfälligc Bestätigung dcr politischen Hcimatsbchördc geliefert. Dcr Nachweis zu . die von dcr PrüfungScommifsion ertheilten Zeugnisse der Befähigung; ll. für Aspiranten zum Dienste auf Kosten des ge> mcinsamcn Kriegsbudgets: ». die im vorstehenden Absätze ^ zu n bezeichneten Zeugnisse, wenn sie die allgemeine Vorzugöclasse oder, wo eine solche allgemeine Classe nicht a/gcben wird, in dcn Hauptgegenständen die Vorzugs» classe im Forlgangc ausweisen, in welchem Falle auch die Bcstütignug dcr Studicnanstalt beizubringen ist, daß die Gegenstände, in welchen der Aspirant die Vorzngsclasse erhalten hat, die Hauptgegcnsländc jenes Jahrelanges sind, oder l». Maturitätszeugnisse, oder das Zeugniß über eine mit dem Ergebnisse der Befähigung zurückgelegte Staatsprüfung; ('. für Mcdicincr: n. die amtliche Bestätigung des Derails dcs betreffenden ProfcssorencollegiumS, daß der Aspi' rant als ordentlicher Hörer, für welchen Jahrgang und für wclclie Collcgien inscribirt ist und diese thatsächlich besucht, oder b. das Doctoroiplom; D. für Veterinäre; 8. die amtliche Bestätigung des Directors der bc< treffenden Lehranstalt, daß der Aspirant als ordentlicher Hörer, für welchen Jahrgang und für welche CoUegicn inscribirt ist und diese that« sächlich besucht, oder l,. das tierärztliche Diplom; k. für Pharmaceuten: n. die amtliche Bestätigung des betreffenden De-cans, daß dcr Aspirant als ordentlicher Hörer der Pharmacie und für welchen Jahrgang in-scribirt ist und diesen thatsächlich besucht, oder d. das Diplom als Magister der Pharmacie oder Doctor dcr Chemie. In dcn im Punkte 13, Alinea 2, bezeichneten Fällen sind die Sludicnzcugnisse des zuletzt vollendeten Semesters; dort, wo kcinc halbjährigen Prüfungen stattfinden, des zuletzt vollendeten Jahrganges als Nachweise dcr wissenschaftlichen Befähigung zu betrachten, wenn dicsc Zeugnisse mindestens die erste (gute) Forlgangs-classe ausweisen. Dicsc, dann die zu l>, u und L, -> bezeichneten Nachweise bilden zugleich die Grundlage für die Beurtheilung, ob dcr Aspirant in Bezictmng aus seine wissenschaftliche Befähigung zum Dienste auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudget gcignct sei oder nicht. In dieser Richtung sind die zu D, >> und 6, K bc;«^ chnctcn Diplome den Maturitätszeugnissen glcichzu-halten, wenn der Dienst seitens des Aspiranten als tierärztlicher Prakticant oder Pharmaceut abgeleistet wird. Wcgcn Unkcnntniß der deutschen Sprache kann niemand vom einjährigen Freiwilligcndicnst ausgcschlos° sen werden. 18. Aspiranten znm Dienste auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets haben überdies das von dcr heimatlichen politischen Behörde lcgalisirte, von der Zuständigkeilsgemeindc auf Gruudlagc gepflogener Er» Hebung?,, ausgestellte Mittcllosigkcitszcugniß beizubringen. 19. In Ermanalnng dcr im Punkte 17 zu ä, " aufgeführten SludicnMMssc ist dcr erforderliche Nachweis dcr höheren Bildung durch Ablcguug einer bcsoudcrcn Prüfung und Vorlage dcS hicrübcr ausgestellten PrüfungszeugnisssS zu liefern (Punkt 17 ^ !>). Zur Vornahme dicfcr Prüfungen wird bei jcdcm TruMndwisioliöcommanbo im DiSlocalionSortc des» selben eine Prüfmigscommission, vorläufig uur für die Dauer dcr Aufnahme sür das Jahr 1809 , aufgestellt. Eine folche Commission besteht aus: y. dem Gcncralslab5chff dcr betreffenden Truppen-dioision als Vorsitzendem; b. zwei Professoren aus Obergymnasien oder Ober« realschulcn und c. zwei Officieren, welche zugleich Lehrer an der betreffenden TlUppcndivisionSschulc sind. Sämmtliche vorbczeichnete Mitglieder sind stin»^ berechtigt. Als Schriftführer ist ein Subaltcrnofficier »"l dein Truftpeiistande zn commandircn. Die Bestimmung dcr Mitglieder aus dem 6iv!l' stände ist seitens dcr General- (Militär-) Connn^ dcu in dcn im Neichsralhe vertretenen KönigreW und Ländern bei dcr betreffenden Landesstelle a«^ suchen. Die Tage, an welchen Prüfungen vorgenomi»^ werden, und die Stunden des Beginnes sind fi!r ^ Daner der Aufnahmsveriode, bis Ende Februar 1sA im vorhinein festzustellen und im Wcgc dcr polüisäü' LaudciisteUc in dem Landcsgcsctzblatle, dann in dcr o>! cicllcn Landc^zcitung zu vcrlautliarei,. 20. Dic Gesuche um bic Zulassung zu M Prüfung sind bci dem Tnippendivisionscommando, ^ dcsscn Commission der Aspirant sich der Prüfum, untcl ziehen will, unter gleichzeitiger Vorlage eines von lll politischen oder polizeilichen AnfcnlhaltsbclMde bcglaubis ten Identilälszeugnisscs, in welches die PcrsonSbcschrei' bung und die Namcnsuntcrschrift des Aspiranten alifss nchmen ist, einzureichen. Gesuche der bereits im Präsenzdienste stehet Aspiranten sind von dem Truppcnkörper an das vorg^ setzte TruppcndivisionScommando zu leiten. Die Prüfung hat die Gegenstände iu dem Un-fa"^ wie selbe in den letzten zwei Jahrgängen dcr iM gymnasicn oder Oberrca'schulen zum Vortrage komll^ zu umfassen. Die Prüfungen sind theils mündlich, theils schliß lich in dcr dem Aspiranten geläufigsten Sprache d^ art vorzunehmen, daß sich dic Commission ein sichc^' Urtheil darübcr bilden lann, ob derselbe dcn im Weh'' gcsetzc vorgeschriebenen Bildungsgrad besitze. Nach Schluß der Prüfung entscheidet die Commifs^ durch Stimmenmehrheit, ob der Aspirant „befäliiat" odcl „nicht befähigt" ist. Im ersteren Falle ist dem Aspiranten die wiss^ schaflliche Befähigung zum einjährigen freiwilligen DieB auf seinem ihm auszufolgenden Gesuche unter M fertignng aller Commiffionsmitglieder zu bestätigen; ^ nicht befähigten Aspiranten werden für das Jahr 1^ abgewiesen. Eine Berufung gegen die Beschlüsse der Prüfut'^ commission findet nicht statt. 21. Zur Aufnahme einjährig Freiwilliger bett" Kategorien, Punkt 14 n und I. für den Dienst im st^ baren Stande find ermächtigt: die Linieninfantericregimenter, das dcn Allerhöchsten Nameil führende Tirol" Jägerregiment, dic Feldjägcrliataillone, die Cavallericregimcntcr, die Artillcriercgimcnter, die Festungsartillcriebataillone, die Geniercgimenter, das Pionnierrcgiment und das Militärfuhrwcsenscorps, bann die Kriegsmarine (Punkt 26). Die Entscheidung über die AufnahmZgesuche ft^ dcn Commandcn dcr aewähltcn Trupu,niörpcr, bc^ hmigswcisc dliil Ncichskricgsministerinm (Punkt l" Alinea 1 und 2), dann den eigenen Truppenkörp^ (ebendaselbst, Alinea 4) zn. Ueber dic Aufnahme dcr Mediciner, Veterinäre ^ Pharmaceuten entscheidet daö Gcncral« (Militär.) 6°"' mando. Die Aufnahme einjährig Freiwilliger beider Kat<' goricn ist in unbeschränkter Zahl gestattet, nur für fl> Mililärfnhrwcscnöcorp? dürfen nicht mehr als 25 Asp' rantcn aufgcnommcn werden. ^ Die zrm Dienste auf Kosten des gemeinst Kriegsbudgets angenommenen Fleiwilligcn zählen ' den vorgeschriebenen Verpflegsstand der Truppe, deren Unterabteilungen sie lhunlichst gleichmäßig zu ol' theilen sind. Die Cinthcilung oder Aufnahme der Freiwillig bci den Depotcadres ist nicht gestattet. 22. Die ncucintretcndcn Aspiranten, welchen ^ Berechtigung zum ciniährigcn Präsenzdicnstc zucrla» wird, si»d nach coustatiltcr körperlicher Eignung zu ^, gewählten Trnppcnkörper zu assentiren und — sof^, ein Aufschub des Präselizdicnstes nicht statthat -^ ^ 1. Ncärz 1869 zum Präscnzdicnstc heranzuziehen. M^, cincr und Pharmaceuten sind zu dcm hc!matszustäl'd>s Ergänzungöbczirk^rcgimentc zu asscntircn. .. Dic bereits zum Militärucrbandc gehörigen l>e> laublcn Aspiranten, welchen dic Begünstigungen ', einjährig Freiwillige zuerkannt wurden, sind — ^ die gewählte Truppe einer anderen Waffengattung "^ angcliölt — im Stande ihrcr dcrmaligen Trupps ^ belassen und bci der gcwähllcn anf dic Präsenzdaucl^ Zulhcilung zu führen, sonst abcr sind solchc und ^ aus dcm Präscnzstande zu einem andercn Trupps, per übertretenden Freiwilligen zn den gewählten ^ pcnkörper zu lransfcrircu. ^,^ Ist der letztere Fall mit einem Wechsel dcs ^ nisouöottes verbunden, so hat dcr Freiwillige zum ^' ^ auf eigene Kosten die RciseauSlagen auS Eigens" bcstrcilen. H 109 Ueber die Zucrkennnng des Anspruches auf die Ac-gunstignngcn für einjährig Freiwillige an bereits Dienende so wie über die Hcranzichnng derselben zumPliV >^zdiciistc ist die betreffende Truppe, zu welcher solche Freiwillige in Stand gehören, zu ucrstäudigcu nnd r>o»ldiescr die ttfordcrlichc Vormertuug ilu Grnndbnchc zu bewert-!, bei dem General- oder Mililärcommando um die c"ttte ärztliche Ilntcrsuchuug einzuschrciteu. dci <>^ ^cucral- oder Militärcommando holt vou . ' ^'upftcukörpcr den militärürzllichcn Befund über , '' MeilMigcn ciu und ucrsügt dann nach Umständen ^sen Vorführnug r,ur eine SuperarliitriruiigScommission. Wird der Aspirant dnrch die Supcrarbitriruugs- ^Muission für die Truppe, uon welcher er aus dem .^bezeichneten Grunde abgewiesen wurde, gcciguet er- ^""t. so ist cr ans die betreffende Truppe zu asseutircu -. ^d jedoch der Aspiraut für eine andere Waffengattung ,,'^'ch erkannt, fo hat das General- oder Militärcom-nndy dcn Aspiranten »ach dessen Wahl einem Trup-;,. „7'per der betreffenden Wasfcugattuug zur Aufnahme '" lidcrlvcisen. im ^,^'sllichc Bescheide sind den Aspirauten in den . zweiten Alinea bezeichneten Fällen nicht zu ertheilen; 2» ärztlichen Befuude jedoch sind bei der abwciscudcu Klippe vorznmcrkcn. 35. Wird der Nachweis der wissenschaftlichen Vc-'"h'Ping durch Zeugnisse von ausländischen Unterrichts-falten geliefert, so ist vorläufig ciu solches Gesuch lncus der Truppe an das Ncichskriegsministcrium zur ^chciduug im Einvernehmen nnt dem betreffenden "lU'Mcrium für Cultus und Unterricht in dem Falle 5M, "'< wenn alle übrigen Bedingungen für den frei. ^u'gcn (stritt als vollsläudig erfüllt betrachtet werden zlwei" ^'^ ^"' ^ciwilligc bei der dicöfalls vorher vor-Lccia??^"' körperlichen Untersuchung znr Eiurcihung """ "kmntt wurde. des ^^'„^rnfsscclcutc, welche mit der Bcgüustigung eil,!^^., ^^'^cn Präfenzdicnstcs in die Kriegsmarine Hafena^" ^"">ch^i, haben die AufnahmSgcsnchc dem """'lalcite zn Pola einzusenden, bilden ^" ^"chwcis der wissenschaftlichen Bcfähignng ^ahl^'^ ^tlldicnzeugulssc über den vollendeten letzten ^^^ "u einem Untergymnasium oder au einer Unterrcalschulc, dann dic Zeuguissc über die vollendeten Studien au einer inländischen oder ausländischeu nanti-schen Schule, wenn sie mindestens die erste Fortgangs-classc nachweisen. Studircude an höheren technischen Lehranstalten, welche sich dem Schiffobauwcscn oder dem Schiffs-lnaschincnwcscn widmen wollen, werden bezüglich der Begünstigung der einjährigen freiwilligen Dienstleistung gleich den Bcrufssccleuten behandelt, wenn sie zwei Jahrgänge an einer solchen Lehranstalt vollendet haben uud hierüber mindestens dic erste Fortgaugsclasse in den Studicnzcugnisscn nachweisen. In Ermangelung der aufgeführten Studicnzeugnisse ist der Nachweis der culsprcchcudeu Eildung durch Ab-lcguug einer bcsoudcrcu Prüfuug und Borlagc des hier» über ausgestellten Prüfungszeugnisses zn liefern. Znr Vornahme dieser Prüsuugcu wird sür die Dauer der Aufnahme eine Pliifungscommission in der Mnriucatadcmic zu Fiumc aufgestellt. Diefc Commission wird bestehen aus: u. dem Commandanten der Marinealademie oder seinem Stellvertreter; l». einem Prmessor aus der nautischen Schule; c. einem Professor aus dem Untcrgymnasium oder aus der Untcrrcalschule: dieser Äcrorduuug zu n uud l>, dann eventuell auch zu >' und l' bezeichneten Nachweise, jene zu <1 in der Art bcizn> bringen, wie für einjährig Freiwillige zum Dienste anf eigene Kosten festgestellt ist. Die Asstuliruug solcher Freiwilligen kann von uuu au nur mit Zustimmung der betreffenden Truppe, zu welcher der Freiwillige die Eiurcihung wüuscht. crfolgeu. Ihre Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine ist die im § 4 des WehrgesetzcS festgestellte in der Gcsammtdaucr vou 12, beziehungsweise lO Jahren. Habcu sie jedoch ihre Wehrpflicht bereits erfüllt, so können sie nur zu einer dreijährigen Liuiendienstzeit verpflichtet werden. Um übrigen bleiben die riicksichtlich der Assenti» rung dieser Freiwilligeu bestehenden Vorschriften vor-länfig noch in Wirksamkeit. (16—1) NV.^30. Kundmachung. Nachdem die von Dr. Paul Ignaz Reschen errichtete Mädchen-Erziehnngs-Stiftung im derma-lia.cn Neinerträ'gnissc vun sieben und dreißig Gulden 16 kr. erledigt ist, so wird dieselbe behufs der Wiederlxsetzung ausgeschrieben. Zum Genusse dieser Stiftung sind lailt Stiftbriefes vom 28. September 1793 vor allen Anderen Verwandte des Stifters und seiner Ehegattin, oder die aus der Fabianitsch'schen Familie Abstammenden, in Ermanglung dieser aber arme Mädchen, welche die öffentliche Schule in einem Kloster der' Ursulinerinnen oder der Klaris-sinnen besuchen, berufen. Der Stiftungsgenuß dauert bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahre. Das Prä'sentationsrecht gebührt der hiesigen Advomtenkammer. Diejenigen, welche sich um diese Stiftung in Bewerbung setzen wollen, haben ihre Gesuche bis 15. Februar 1869, bei dieser Landesregierung zu überreichen und dieselben mit dem Taufscheine, dem Dürftigkeits- und ImftfungZzeugnisse, daun mit Schulzeugnisscn rücksichtlich der beiden letzten Semester und in so ferne sich auf die Verwandtschaft oder auf die Abstam-muug aus der Fadianitsch'schen Familie berufeu wird, mitH einem legalisirtm Stammbaume zu belegen. Laibach, am 14. Jänner 1869. K. k. Landesregierung fur Krain. (13—2)" ^Nr7?67 Kundmachung. Nachdem der bisherige Präscntator für die Friedrich Skerviu'schen Studentenstiftungsplätze, k. k. Hilfsämter-Director in Oraz Anton Viditz, verstorben ist und laut der Stiftdricfc vom 6. August 1710 uud 27. Mai 1718 das Präseutationsrccht bei der gedachten Stiftung dein Acltcsten aus des Stifters Verwandtschaft gebührt; so werden dieje-uigcu Mitglieder der fraglichen Auverwandtfchaft, wclchc auf die Zuerkemmug dcs bezüglichen Prä-scntatiousrechtcs den Anspruch haben können, hiemit aufgefordert, sich zu diesem Behufe binnen drei Wochen hier anzumelden und ihre diesfäÜigen Rechte vorschriftsmäßig nachzuweisen. Laibach, am 9. Jänner 1868. B- k. Kandeorcgicrung fiir Knnn.