Imts- Nlatt zur Laibacher Zeitung. ^ 4H7. Donnerstag den 8. December t8ü8. EUubernial- Verlautbarungen. Z. i9Zo. (2) Nr. 29544. Kundmachung überdieVersseigerulig d«s, dem Staatsdomänen» fonde gehörigen Urbars Afchau im t. k. Landge-richtsbezlrke Ehrenberg. — Am 26. December Z842 wird in Folge hohen Hofkammer, Prä» sidlal'svlasses vom ,9. November ,641, Zahl 6ft56 . und unier Vorbehalt der hieroNlgen Genehmigung oas, »r», Staatsdomanenfonde angehötlge Urbar Aschau, im k.k.Landgerichts» bezirke Reutte ausgehend, m der Kanzle» des k. k. UrbaramteS zu Imst von g bis 12 Uhr Vormittags der öffentlichen Versteigerung aus« geletzt weiden. — Die Grfalle dieses Urbars bestehen: An versch,ebenen Geldzinsen, einschließlich der Nciumon für 60 Glück»! Eler, in 3!H st. 23'/, kc. — An laudemial, uno Tarenbezügen »o Besitzveranberungsfallen der arunb« rechtbaren Güter, nach einem 10jährigen Durch» schnitte in z fi. 2 '/2 kr.; zusammen also in 3»5 ft. 26 kr. C. M. W. W. — Dagegen haften hierauf folgende Lassen : 3. An ordinären sechs, termmlich'li Dominical-Steuern H-4 st. 1^ kr. E. M.W. W. — k. Dcm Cameral'HerrschaftS. Urbar Ehrcnbcrg an sogenannter Herbst - und Mlllmstcuer I2 fi. 39'^ kr. E. M. W. W.— 0. Dem jeweiligen Pfarrer ;u Wenglc an so« genanluer Besoldung n8 fl. 5^ kr. C. M. W. W. — Hlcfür besteht der Ausrufsprels, unter dem ke Solire nn fchr,ftllches Offert dlnslbcn Betrag ausdrücken, welcher beider mündlichen Versteigerung als Bestbot erzielt wurde, so wnd dem mündlichen Bestbieter der Vorzug eingeräumt w?rdcn. Wofern jedoch mehrere schnftlicheOfferte aufden gleichen Betrag lauten, wird sonder L»ci« tationscommission dusch das?os entschieden wer» den, welcher Offcrentals Bestbieter zu betrachten scy. —5. Die bar erlegte oder sicher gestellte Cau-ticn wird, ln so ferne ber Meistbieter vom Kaufe zurücktreten sollte, 5<1 ^.erarinin eingezogen; außerdem aber wird die von dcm Metstbleter bar erlegte Caution auf Abschlag der emge-gangencn Zahlungs, Verbinblickkeit zurückbe« halten, den übrigen ^citanten hlngegen gleich nach Abschluß der Verfwgcrungs-Verhandlung zui ückqesseNt werden. — 6 Der Kaufer tritt erst mit dcm nächsten Verwaltungsjahre 18^/43 'N den vollen Genuß der Dominicalrmten, und es wird der ga.^ze Genuß für daslauftNdeVer, waltungsjahr von dem verkaufenden Aerare vorbehalten, wogegen auch der Käufer den Kauf« schilling erst mit 1. November 1842 angefangen mit fünf Prozent zu verzinsen hat. Den Rest hingegen ka,,n der Kaufer g?g?n dem, daß er ihn auf dem erkauften Urbar in «rsser Priorität hypothekarisch versichert und mit jährlichen fünf vom Hundert in W.W. E.M. und in halb-jahrigm Raten verzinset, in fünf gleichen Jahresraten vom 1. Noueniber 1642 an abzahlen. — 7. Das Urbar Aschau wird nur so verkauft, wie es von dem verkaufenden Fonde bisher besessen wurde, und da der Verkauf hinsichtlich der eigentlichen Substanz desselben in Pausch und Bogen erfolgt, so geschieht dle Uebergabe ohne eine Haftung von Seite des Verkäufers für das Crtragmß lm Ganzen oder für einzelne Ertragslubriken, und es wird e»ne Gewahrlsl-stung d«sch drei Jahr« pom Tage der Uebergabt an bloß füv den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der verkauften Ne«< litär selbst von einem Dritten m Anspruch ge< nommen, und die Ve, tretung gegen den Fiscus nach Vorschrift der Gerichtsordnung verlangt wird. — 6) Vom Tage angefangen, mit wel« chem der Käufer zum rv,rklichen Besitze der ersteigerten Realität gelanget, oder respective, von welchem sein Genußrecht gerechnet wird/ hat derselbe auch alle darauf haftenden, von eben diesem Tage an verfallenden Lassen ohne Ausnahme und Unterschied chrer Entstehung zu tragen, ohne daß er berechtiget wäre, bei was immer für nach ber Uebergabe eintreten« den Ereignissen, durch welche die Lasten und Verblndllchteltin desVertragsobjectes vermehrt) oder dessen Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nicht wegen Verleyung über die Hälfte, ober aus einem sonstigen NechtsMel eine H«f» tung oder Etsatz von dem verkaufenden Fonde anzusprechen/ den in dem vorstehenden §. 6 bezeichneten Gewahrleistungsfall ausgenommen. — g. Wenn der Käufer die Versteigerungs-oder Verkaufs' und Kaufsbedmgungen nicht pünktlich einhalten, oder den Kaufschilling nicht contraclmäßig abführen, oder die Verzinsung nicht pünktlich leisten würde, so bleibt es der Wahl des verkaufenden Fondes überlass-n, ob der Kaufer zur Emhallung des Vertrages vers halten, oder die verkaufte Rcalttät zur Reli-citation im adminlstrat ven Wege auf Wag und Gefahr des wortbrüchigen Kaufers zurück genommen werden will, und welche Zahlungs« fristen m dcm letztern Falle dcm zweiten Käufer zugestanden welden wollen und welcher neuerliche Ausrufspreis angenommen werden wolle. — Eö stehet ferner den politischen oder sonstigen mit der Erfüllung des Conrractee beauftragten Behörden frei, alle jene Maßre, geln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen EtfüIIuug des Contractes führen , wogc^n aber auch dun Käufer der Rechttwcg für alle Ansprüche , die er aus dem Contract« machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 10. Dl'e Stampelgebühr zu einem Exemplar der über den Kauf auszufertigenden Vertragsurkunde, dann die Taren und sonstigen mit der Besitz-Veränderung einer Realität verbundenen AuS-lagen, welche aus dem bezüglichen Verstelge-rungs- und Kaufsacte nach den bestehenden gesetzlichen Einrichtungen sich ergeben, hat 0er 921 Kaufer aus Eigenem zu Kessreiten. — 5i> Die wettern spec»ellen Bedingungen werden vor dem Beginne der Vetsteigerung eröffnet, und können auch vor dem anberaumten Feilbietungs« tage in der Kanzlei des k. f. Urbaramtes Imst, des k. k. Landes, Präsidiums und der Krelsam« te» wahrend der gewöhnlichen Amtkflundm eingesehen w^den. — Innsbruck den ,H. Octo-be« 1842. — Von der k. k. Staatsgüter, Ver-äußerungs-Provinzial t Commission für Tnol und Vorarlberg. Joseph Dialer, k. k. Gub. und Präsidial, Secretär. 3. 1919. (3) 2a Nr. 27899. Nr. 46567. Kundmachung. Von dem Magistrate der k. Hauptstadt Brunn in Mähren wird zur allgemeinen Kennt« niß gebracht, daß das hiesige städtische Theater und der damit verbundene Redoutensaal sammt den zu diesem gehörigen Nebenzimmern, dann einer angemessenen Wohnung füroenThea-terpächtcr in dem untern Geschoße des Thea-tergebäudcs, ferner das Locale zur Aufbewahrung der täglich nothwendigen Theaterbedürf-nisse, wie auch eine Niederlage außer dem Theatergebäude, für die nicht täglich nöthigen Thea-ter-Utensilien,auf6 nacheinander folgende Jahre, von Ostern 18^3 bis dahin 1819, im Wege einer Offerte an den Bestbietenden überlassen werden wird. — Diejenigen, welche diese Theater- und Balluntcrnehmung zu erlangen wünschen, haben daher bis 21. December l. I. Abends 6 Uhr ihre Anträge, und zwar schriftlich und versiegelt dem Vorsitzenden des hiesigen Magistrates gegen Empfangsbestätigung zu überreichen, und dieser Eingabe glaubwürdige von Orts-, Bezirks-, Kreis - odcr Prouinzial, Behörden ausgestellte Zeugnisse über ihr moralisches Betragen, wissenschaftliche und prac» tische Fähigkeit, eine Schauspielunternehmung gut zu leiten, dann einen Ausweis über ihr Ver« mögen und zugleich eine Caution von 1000 st. C. M. in Barem oder in k. k. östcrr. StaatS-papieren zu 4 und 5 Percent, sagimt den dazu gehörigen (Coupons und Talons, am Tage des Erlags nach dem letztbekannten Wiener Börse-Curse berechnet, oder hypothekarisch normal-mäßig gesichert beizulegen. Wenn Private, welche selbst weder Schauspielunternehmer noch Schauspieler sind, einzeln oder in Gesellschaft die Pachtung zu übernehmen gesonnen wären, so sind derlei Unternehmungslustige verpflichtet, den Offerten glaubwürdige, von den obgenann-ten Behörden ausgestellte Zeugnisse über ihr moralisches Betragen und ihr Vermögen, nebst der Caution, außerdem aber ähnliche Zeugnisse über die Moralität und wissenschaftliche, sowohl als practische Fähigkeit desjenigen beizubringen, dem sie die Leitung der Unternehmung anzuvertrauen gesonnen sind, und welcher der Verhandlungs- Commission vorzustellen ist, bei der überhaupt alle Offerenten zu erscheinen haben. Das Theater crhalt der Pächter ganz unentgeltlich und für die übrigen Pachtobjecte wird als geringster Preis der jährliche Zins von 600 fl. E. M. bestimmt, unter welchem dieselben nicht hintangegeben werden, vielmehr erwartet wird, daß günstigere Anbote für diese Unternehmung geschehen werden. — Am 22. December d. I. um 10 Uhr Vormittags wird die zur Verhandlung dieser Verpachtung bestimmte Commission im Gubernialhause im Siz-zungösaale zusammentreten, die Offerte erbrechen, die Beweise der als Offerenten eintretenden Unternehmungslustigen prüfen ,n,d nach vollzogener Prüfung der Eigenschaften mit denjenigen Offercntcn, die in gehöriger äeit ihre Ossete eingaben und als gleich geeignet erkannt würden, auf eine freiwillige Aufbesserung des angebotenen Pachtzinses, und zwar mit jedem einzeln unterhandeln. — Nach Ablauf der obbe-stimmten peremtorischen Frij?, zu"-Ueberreichung der Offerte werden weder münd^h noch schriftlich angebrachte nachträgüche OP'rte angenommen. Der Bestanbot jedes einzelnen Dfferen-ten wird für den pachtlustigen Theil sogleich, für die Stadt Brunn, als verpachtenden Theil, hingegen erst nach ausgesprochener Genehmigung dcr hohen k. k. Landcsstelle verbindlich seyn. —Denjenigen Offerenten, welche die Commission als nicht geeignet erkennt, werden die eingelegten Cautionen sogleich Zurückerfolgt; denjenigen aber, welchen nach dem Beschlusse der hohen Landesstelle diese Unternehmung nicht überlassen wird, werden solche nach Genehmigung des Pachtactes zurückgestellt werden. — Weder die Gecigenthcit für sich, noch die Höhe des Pachtanbotes allein, sondern nur die vorzügliche Gegentheil in Verbindung mit dem vcchaltnißmäßig billigsten und gesichertesten Zinsanbote wird den Entscheidungspunct für dieZuerkcnnung der Unternehmung bestellen.— Die nähern Bedingungen dieser Pachtung können sowohl in der Registratur des Magistrates, als in jener der hohen k. k. Landesstelle eingesehen werden. — Brunn am 2. .November H842. 922 LtilVt- «nv lanvrechtliche ^erlautbÄrungrn. Z. 1952. (2) Nr. 9U32. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Vormundschaft derm. Jacob Böhm'-fchlN Kinder, in die öffentliche freiwillige Veräußerung des, zur Verlaßmasse desIacobBö'hm gehörigen, hler in der Karlstädter-Vorstadt «lid <^on5. Nr. 10 liegenden Hauses von dem Bezirksgerichte Neudegg gewilliget, und hiczu von dem k. k. Stadt- und Landrechte die Tagsatzung auf den 19. December l842 Vormittags 10 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Bedeuten bestimmt worden, daß das oberwähnte Haus um den Betrag pr. 2000 st. ausgebotcn werden wird, und daß die Licitationsbedmgnisse in der dieß-landrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, ooer bci dem Vertreter der Erben, Vr. Blasius Crobath, eingesehen und Abschriften davon erhoben werden können. — Laibach am 22. November 1842. Z. 1947. (2) Nr. 8829. Bon dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Michael Iallen, durch vi. Kautschitsch,, wider Jacob Marenka, pw.^OOsi. Q. ». Q , in die öffent» liche Versteigerung des dem Exequirten gehö-. Jänner und 25. Februar k. I., jedesmal von 9 bis l2 Uhr Vormittags in Loco der Realität und ber Fahr. nisse zu Podtabor mit dem Anhange bestimmt rvorden, daß die Realität und die Fährnisse bei der ersten und zweiten Feilbietung »mr um oder über den Schähungswenh, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden. Die Licitationsbedingnisse und d»r Grund« bucksertract können täglich hieramts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Prem zu Feistritz den 7. October 1542.