(Cillier ©jpf Wschent>^M. Zeitschrift zur Belehrung und Vertretung des Bürger- und Bauernstandes. Erscheint vorläufig jeden Donnerstag. — Preis vierteljährig 4 5 fr. — Mit Postversendung 1 fj. 1 fr. CM. INrO« 5# IVIotfo t Licht, Recht, Wahrheit. Donnerstag am 27. April lK48. Verautwortliel,« Ileüactioii: Vineenz Prasch, f. f. Professor. — I. Q. Ganser. 2öir Ferdinand der I.. von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Hungarn und Süoh* wen, dieses RamenS der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illiricn; Erzherzog von Oe-strrrcich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier-marf, Kärnchen, Krain, Ober - und Nieder - Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähre»; gefürsteter Graf von Habsbnrg und Tirol it. Jt. Ueberzeugt, daß die Staats - Institutionen den Fortschritten folgen müsse», welche in der Cultur und GeisteS * Entwicklung der Völfer eingetreten sind, und stetö geneigt anzuerkennen, daß die Uns anvertrauten Völfer unter den Segnungen eines langjährige» Frie-de»S auf der Bahn dieses Fortschreiten» nicht zurück-geblieben sind, haben Wir denselben durch Unser Pa-tent vom lö. März d. I. die Ertheilung einer Ver-fassnng zugesichert. ES gereicht Unserem Herzen zur Beruhigung, in-dem wir Unser kaiserliches Wort lösen, die zahlreichen Merfmale treuer Liebe und Anhänglichkeit Unserer gc-liebten Völker dadurch zu enviedern, daß Wir auf eine feierliche Weise Unsere Sorgfalt für ihr Wohl und lln* fer Bestreben an den Tag legen, ihren RechtSzustand zu sichern, und ihnen eine, ihre Interessen sichernde Theil-nähme an der Regelung der Angelegenheiten deS Vsler-l.indes einzuräumen. In dieser Erwägung haben Wir nach den Anträgen Unsere» MinisterratheS und »ach sorgfältiger Prüfung derselben beschlossen, die beigefügte VerfassnngS-Urkunde für die in derselben bezeichneten Länder zu ertheilen, welche Wir unter den gemeinsamen Schuy aller zu Un-serem Reiche gehörigen Völker mit der festen Zuversicht stellen, daß dadurch das Band des Vertrauens zwischen dem Throne und dem Volke, und die seit Jahrhunderten bestehende Vereinigung der zur Monarchie gehörigen Rei- che zu ihrem gemeinsanien Wohlc noch inniger verschlug gen werden wird. Wir verordne» daher, daß die iu dieser Verfassung»-Urkunde enthaltene« Bestimmungen allen Unseren Unterthanen ohne Auenahme, sowie allen geistlichen, Civil-und Militär-Autoritäten z»r »nverbrüchliche» Richtschnur zu dienen habe». Wir behalte» unS vor, demnächst die Vertreter aller Provinzen In Folge eines provisorisch zu ertheilenden Wahl-geseyeS wählen zu lassen, und zu dem abzuhaltenden Reichstage einzuberufen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt-und Re-sidenzstadt Wien den 25. April im Eintausend achthun, den ach» und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m. p. Fiequtlmont, Minister deS Aenßeren und provisorischer Präsiden,; PillerSdorf, Minister deS Innern; Sommaruga, Minister des Unterrichte« ; Krauß, Finanzminister, Zanin i, Kriegsminister. Verfassmigs - Urkunde des österreichischen Kaiserftaates. I. Allgemeine Bestimmung. §. l. Sämmtliche zu», österreichische» Kaisersta.«« gehörige Länder bilden eine untrennbare eoustittitionelle Monarchie. §. 2. Die VerfassnngS-Urkunde ha« aus folgen-de Länder deS Kaiserreiches Anwenduug, nämlich : auf die Königreiche Böhmen, Galizien, todomerien mitAusch-wiy und Zator und der Bukowina, Illiricn, (bestehend auS den Herzogthümern Kärnthen und Krain und den dem Gubernial-Gebiete deS Küstenlandes), auf das Kö^ nigreich Dalmatien, auf daS Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der EnnS, die Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Ober-und Nieder-Schlesien, das Mark-^rafthum Mähre», die gefürstete Grafschaft Tyrol mit — 24 — Vorarlberg. 8. 3. Die Gebiets - Eintheilutlg der cin-zelnen Provinzen bleibt in ihrer gegenwärii gen A»S-debnunz unberührt, nnd kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden. §. 4. Allen VolkSstämmen ist die lln* verletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährlei-stet 8. 5. Die Krone ist nach dem Grundsätze der präg-malischen Sanetion vom 1T. April 1713 in dein Hause Habsburg • Lothringen erblich. 8. 6. Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten 18. Jahre volljährig. §. 7. Für den Fall semer Minderjährigkeit, oder der Unfähig» keil zur Selbstregierung, wird eine Regentschaft nach ei-nem besonderen Gesetze bestellt. II. Der Kaiser. 8 3. Die Person deS Kaisers ist geheiligt nnd unverletzlich. Er ist für die Ausübung der RegierungS-gewal» unverantwortlich; seine Anordnungeu bedürfen aber zur vollen Giltigkeit der Mitsertigung eines verantwortlichen Minister«. §. 9. Der Kaiser legt bei Eröffnung deS ersten Reichstages und jeder Nachfolger unmittelbar nach seinem Regierungsantritte den Efo auf die Verfassungsurkunde ab. §. 10. Dem Kaiser ge-dühr» die vollziehende Gewalt allein, und er übt die gesetzgebende Gewalt im Vereine mit dem Reichstage aus. 8 11. (Jr besetzt alle Staattämter, verleiht alle Würden, Orden und Adelögrade, führt den Oberbe-fehl und verfügt über die Land- und Seemacht. 8. 12. Er erklärt Krieg und schlief,« Frieden nnd Verträge mit fremden Regierungen. Alle Verträge mi« fremden Staaten b,dürfen der nachträglichen Genehmigung des Reichstages. §. 13. Dein Kaiser steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu, er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, welches jedoch bei »mittheilten Ministern von dem Einschreiten einer der beiden Kammern deS Reichstages abhängig ist. $. 14. Alle Rechtspflege geht vom Kaiser auS, und wird in seinem Namen ausgeübt. §. 15. Im Reichstage hat der Kaiser daS Recht zum Vorschlage von Ge-setzen, die Sanction aller Gesetze steht ihm allein zu. 8. 1 G. Er beruft jährlich den Reichstag und kann ihn vertagen oder auflösen, in welchem Falle unter Ein-Haltung der Frist von 90 Tagen ein neuer Reichstag einberufen wird. In dem Falle des Ablebens deS Kai-serS hat sich der Reichstag inner der Frist von vier Wochen zu versammeln. III. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Staats-einwohner. 8. 17. Allen Staatsbürger» ist die volle Glaubens-und Gewissens-, so wie die persönliche Freiheit gewähr-leistet. 8. 18. Niemand kann anders als in Befolgung der gesetzlichen Form, mit Ausnahme der Anhaltung auf der That, verhaftet werden, binnen 24 Stunden nach der Gefangennehmung muß jeder Verhaftete über den Grund seiner Verhaftung gehört, und feinem Richter zu-gewiesen werden. Hausdurchsuchungen können nur in den Fällen nnd in der Form, welche das Gesetz voraus-bezeichnet, vorgenommem werden. 8- 19. Die Freiheit der Rede und Presse ist nach vollkommener Auflassung der Censur durch die Verfassung» - Urkunde gesichert Die Bestrafung der Mißbrauche wird durch ein von dem ersten Reichstage zu erlassendes Gesetz geregelt werden. 8. 20. DaS Briefgeheimniß ist unverletzlich. 8. 21. Die im z. 1? bis 20 bezeichneten Freiheiten genießen auch die Fremden, welche noch keine staatsbürgerlichen Rech.e erworben habe». §. 22. das PetitionSrech» uud daS Recht zur Bildung von Vereinen steht allen Staats-bürgern zu. Besondere Gesetze werden die Ausübung dieser Rechte regeln. 8. 23. Der Freiheit der AuSwan-derung darf von den Behörden kein Hinderniß in den 23'g gelegt werden. 8 24. Jeder SlaalSbürger kann Grundbesitzer werden, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbs-zweig ergreifen u. zu alle» Aemtern und Würden getan-gen. 8- 25. Die Wirksamkeit des Gesetzes ist gleich für alle Staatsbürger, sie genießen einen gleichen persönli-chen Gerichtsstand, unterliegen der gleichen Wehr- und Stenerverpflichtling, und keiner kann gegen seinen Wille» sei»em ordentlichen Richter entzogen werden. 8. 26. Der Gerichtsstand für daö Militär bleibt bis zum Erschei-nen eines besondern Gesetzes nnverändert. 8. 27. Die Beseitigung der, in einigen Theilen der Monarchie »och gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen nnd politischen Rechte einzelner ReligionS-Eoiifessionen, so wie die Aufhebung der, der Erwerbung aller Arie» von Grundbesitz noch entgegenstehenden Beschränkungen werden den Gegenstand, dem ersten Reichstage vorzu-legender GesetzeSvorschläge bilden. 8 28. Die Rich-ter können nur durch ein Erkenntniß der Gerichtsbehör-den entlassen, im Dienste zurückgesetzt, oder gegen ihren Wnnsch an einen andern Dienstort oder in Rnhestanv versetzt werden. 8. 29. Die Rechtspflege wird durch öffentliches mündliches Verfahren ausgeübt. Für die Straf-gerichtSpflege werden Schwurgerichte eingeführt, deren Errichtung ein besonderes Gesetz bestimmen wird. 8 30. Aenderungen in der Einrichtung der Gerichtshöfe können nur durch ein Gesetz eingeführt werden. 8. 31. Allen in der Monarchie durch die Gesetzt anerkannten Glau-benSbekenntnissen uud dem israeliiischeu EultuS ist die freie Ausübung des GotteSdiensteS gesichert. IV. Die Minister. Die Minister sind für alle Handlungen uud An-«rage in ihrer AmtSführnng verantwortlich. 8. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagen den und richtenden Behörde wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. 8. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kaiser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammern der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer des Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. 8. 35. - 25 - Der Senat bestch»: a) aus Prinzen des kaiserlichen HauseS nach vollendrlem 24 Jahre; h) aus den von dem Kaiser ohne Rücksicht auf Stand und Geburt für ihre Ve-benSdaucr ernannten Mitgliedern; o) auS hundert fünfzig Mitglieder», wclche von dcu bedeutendsten Grundbcsitzcrn für die ganze Daner der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt werden. §. 36. Die Kainmer der Abgeordneten besteht aus 333 Mitglieder». Die W.,HI sämmtlicher Mitglieder der Kammer dcr Abgeordnet,» beruht auf der VolkSzahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interesse». K. 37. Die Wahlen dcr Mitglieder beider Kammern werden für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahlordnung vorgenommen §. 38. DaS definitive Wahlgesetz wird von dem versammelten Reichstage beschlossen nnd darin auch die Bestimm»»-gen über die dcn Abgrordnelrn zur zweiten Kammer zu gewährenden Entschädigungen ausgesprochen werden. § 39.Icdc Kammer erwählt ihre Präsidenten und übn-gen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und En»-scheidung über die Giltigkeit dcr Wahlen zu. §. 40. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht n»r persönlich ausüben, und dürfen von ihren Commi-tenten keine Instruktionen annehmen §. 4!. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Auö»ahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Vcrlaugcn von zehn Mitgliedern odcr dcm Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. §. 42. Kein Kammer - Mitglied kann während deö Reichstages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher eS angehört, den Fall der Ergreifung auf der That auSge-»ommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden. §. 43. Ein Kammer - Mitglied, welches eine vom Staate besol-dete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinen» gewählte» Mitglieds den Eintritt in die Kammer» verweigern. §. 44. Die Kammern versanimel» sich nnr über Ernberufung deS Kaisers, und habe» nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI. Wirksamkeit deö Reichstages. §. 45. Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung bei-der Kammer» »nd der Sanction des Kaisers. §. 46. Beim ersten abzuhaltenden Reichs,äge »nd nach jcdcm neuen Regierungsantritte wird die Eivilliste deS Kai-serS für seine ganze RegicrnngSdauer festgesetzt. Appa-nagen nnd Ausstaitungrn für die Mitglieder deS Kai-serhauseS werden von Fall zn Fall dem Reichstage zur Schlußfassung vorgelegt. §. 47. Die jährlichen Bewilligungen zur Ergänzung des stehenden HeercS, die Bewilligung zur Erhebung von Steuer» und Abgabe», die Contrahirnng von Staatsschulden, die Vcränße-rung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststellung deö jährlichen Voranschlags der Staat» - Einnahincn und Ausgaben und des >ährliche» GebahrungsAbschlusseS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese Gesetzvorschläge sind zuerst bei der Kammer der Abgeordneten einzu- bringen. § 48. Beide Kammern könncn Gesetzvorschla-ge machen, oder unter Nachweisung der Gründe be, der Regierung aus die Vorlage eines Gesetz- Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen und zur Vcr-Handlung bringen; jedoch dürfen solche Petitionen von Privaten und Corporationcn nicht persönlich überreich,, sondern sie müssen durch ein Mitglied der Kammer vorgelegt werden. §. 49. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in jedcr Kammer die Anwesenheit von wenigstens 30 in dcm Senate und von 60 in dcr zweiten Kain-wer erforderlich. §. 50. Gesetzeövorschläge, durch wcl-che die Bestimmungen dcr VcrfassungS - Urkunde ergänzt, erläutert odcr abgeändcrt werden solle», bedürfe» i» jeder der beide» Kammern die Zustimmung von zwei Drittheilen dcr anwesendcn Mitglieder. §. 5l. Bei allen anderen GcsctzeSvorschlägen genüg» die absoluie Stimmenmehrheit. z. 52. In beiden Kammern wird die Rc-gicrung durch die verantwortlichen Minister oder von ihrem, den Kammern zu bezeichnenden Regienmgs Cominissäre vertrete». Entscheidende Stimme steht bcidcnaber nur dann j», wenn sie Mitglieder der Kammern sind. §. 53. Ei» besonderes von jedcr Kammcr zu beschließendes Reglement wird die Geschäfts-Ordnung für dieselben festsetzen, bis zu dessen Zustandebringung wird ei» provisorisches Reglement für jede der beiden Kammer» von dcr Regierung erlassen. VII. Provinzial-Slände. 8. 54. In dcn einzclnen Länder» habe» Prov. Stände zur Wahrnehmung der Prov. Interessen nnd zur Besorgung der für diese Interessen sich ergeben-dcn Erfordernisse, so weit solche nicht unter dcn all-gcincinen Staats - Erfordernissen begriffen sind, zu bestehen. Den bisherigen Prov. Ständen wird insofernc die VerfassungS-Urkunde keine Aenderung enihäl», ihre Einrichtung und Wirksainkeit erhallen. §. 55. Eine der ersten Aufgaben deS Reichstages wird eS seyn, die Prüfung und Würdigung der, von den Prov.-S»än-den vorzulegenden zeitgemäßen Aenderungen ihrer bis-hörigen Verfassungen nnd der Vorschläge über die Art der Ersatzleistung der ablösbar erklärten Grund-lasten in Verhandlung zu nehme». §. 56. Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen dcr Kreise und Bezirke in jeder Provinz wird dic Gesetzgebung eigene Municipal - Einrichtungc» festsctzcn. 8. 57. Dic Gc-mcinde-Vcrfassungen sind nach dem Grundsätze zu ord-nen, daß in denselben alle Interesse» dcr Gcmciude und ihrcr Gliedcr vertreten werden. §. 53. In dcm ganzen Umfange der Monarchie wird dic Naiionalgarde nach den, durch ein besonderes Gesetz zu regelnden Normen errichte», bleibt jedoch der Civil-Autorität und den Civil- Gerichten untergeordue». §. 59. Die Nationalgarde und sämmtliche Bcainie leiste» dcm Kaiser auf die Verfassung den Eid. Dcr Eid dcr Armce auf die Verfassung wird in den Fahneneid aus-genommen. Gegeben in unserer u. s. w. wie oben. — 26 - Wahlversammlung zum dculschen Parlament. (Beschluß.) Zur Einleitung der Vorwahlen ist in jcdcm po-litifchrn Stcuerbezirkc ein Wahlcomitv niedergesetzt, bc-stehend auS dem Bczirks-Eommiffär, den Ortspfai-rcrn und Vorstehern dcr Steuergemcinden, vor welchen die Wähler die Namen der Wahlmänncr angeben. Diese Wahlmänner, einer auf je 500 Einwohner gerechnet, erhalten dann ein Eeniffrar, mit welchem sie sich am Wahltage in dem Wahlorie dcS Distrikte» versammeln, und dort den Abgeordnctcn nrbst 2 Ersatzmänner wählen, welche Wahl wieder von einem Wohlcomitö, beste-hend aus dem Ortsvorstchcr, OrtSpfarrer, Vorsteher der LandwiuhschaftS - Filiale und jweie» Ausschüssen geleitet wird. DaS Ergebniß der Wahl wird öffentlich bekannt gegeben und die Abgeordneten mit einer förmlichen Vollmacht versehen. AlS Wahltag wurde zuerst dcr 29. April nachträglich jedoch der 3. Mai d. I. bestimm», wobei die Wahlmänner den Abgcord-nctcn und die zwei Ersatzmänner nicht bloß aus der Provinz, sondern aus den Männern aller deutschen Länder wählen können. J. K. G. Eilli am 26. April. Gestern wurde daS Geburtsfest Sr. Majestät unsers Kaisers Ferdinand I. in unserer Kreisstadt auf eine Weise gefeiert, wie selbe vtcllcicht seit eincr langen Reihe von Jahren nicht Stau gefunden hat. Alle die großartigen Zeitereignisse, und die daraus ruhmvoll hervorgegangene, durch dic freisinnigsten Zugeständnisse des allgrlicbtcit Landesfür-stcn gekrönte Freiheit begeisterten die bisher gedrückt gcwcsrnc Stimmung, »nd gestalteten die Weihe des Tagcs zu cincm allgemcineugreudenfcstt. Am Vorabcndc wurde von einer Gesellschaft von Kunstfreunden nach vorausgegangenem Festprologe und abgesungener »euer Volkshpmnc das Schauspiel „Die Corsen in Ungarn" gegcbcn, welchem cin zahlreiches Publikum bciwohntc. Um lg Uhr Vormittags rückte da» hier stchendc k. f. Militär »nd dic städtische Nationalgarde i» größter Parade und zwar letztere mit klingcndcm Spiclc vor dic Stadtpfarrkirche, und gab während dem von dcm infulirten Herrn Abte Voduschck fnngirtcn Hoch- und Dankamte bei dcn Hanptmonicntcn dcSselben die Gc-wehrsalvcn. Nachmittags unternahm die Nationalgarde cinc» UcbinigSmarsch nach dcm nahe gclcgcncn Wcschi-grad, wo der dortige Besitzer Hr. Schmid dic frohe Schaar gastlich aufnahm. Dort angelangt wurde die eben hcrabgclangtc kaiserliche EonstitutiouS.Aete abge-lesen, mit einem lauten Bivat und mit Pöllcrschüsscn bcgrüßt, und darauf mit Enthusiasmus die Volkshymnc abgesungen. Ein vielleicht nic gefühltes Entzücken ge-währte der Anblick, wo irdwcder, Stand und Würde bescitigcnd, und von dcr frohestcn Laune beseelt, mit den andern sratcrnisirte, die popnlärsten Männcr aus dcr Menge hcrvorgesi.cht, und mit stürmcndcm Vivat für unsern gcli'ebtci l?.'.«i>r auf den Schultern durch die Reiben gstragini > d/n. Nach eingenommenen Erfrischungen ging dcr Zug von zahlloscn Pöllcr-schüsscn begleitet in militärischer Ordnung wieder nach der Stadt zurück. Abends war die Siadt bclcuchtet, die Nationalgard« bildete einen Fackelzug, durchzog mit klingcndcm Spicke die Strasscn, »nd vor dcm KrciS-amtc wurde noch einmal dic VolkShpmnc unter jubeln-dcm Vivat für die Constitulion gesungen. So cndcle ein Tag, der jcdcm treiicn Eillicr tief im Gedächtniß« bleiben wird. Möge des Himmels Segen und der Bürger Treue eS bewahren. Eilli 27. April. Nach bccndctcr Angabe der Stimmen allcr Wähler wurde noch gestern das Scru-tinium vorgenomnicn, wornach für dcn Wahldistrict Eilli folgende l l Wahlmänner cnifallcn: Schmclzcr, KrciSc.; E. Siina, Bürger; Gurnigg, Postmeister j Dr. Schöner, Advocat: Dr. Forcggcr, Advocat; Maurer, Gcwcrk; EndreS, Bürger; F. Ostroschnig, Landmann, Tappcincr, Bürgcr; Fr. Herzmann, Bürger; Eastcllij, Bürgermeister. AlS Wahlcandidatc» bcwcrbcn sich außer den im lctzten Blatte genannten: Marti»» Freih. v. KönigS-brunu; Dr: Josef KncS; IgnazOblak, Jnhabcr von Pragwald; Eduard Kautschitz. Wien. Se. f. k. Majcstät habcn bei dcn 3. Bat. dcr gcsamintcn dciltsch - crbländische» Jnf.-Reg., so wie bei deren eisten Landwchr-Bataillon's die un-vcr,üglichc Errichtung dcr 3. Divisionen anjuordnen gcruht. L o m b a r d i s ch - V c n e t i a n i s ch c? Königreich. Scit unscrm lctztcn Bcrichte haben bet dcr Armcc dcS F. M. Radetzkp am Mincio feiite wcitcrn Gc-fechte statt gefunden, auch dic Fcstung Pcochicra wurde am 15. nicht weiter beschossen. Scit l7. hatte sich daS Gerücht von dcm Verschwinde» Königs Albert vcrbrci-tct. Dic bei Getto gcfangencn Ossieicrc waren ganz erstaunt über dcn ungebkugtrn Geist unserer Truppen, die man ihnen als völligaufgclösct geschildert hatte. Zur Verstärkung dcr Truppcn zwischen Vcrona und Tricnt hat der F. M. cin Bataillon Hohenlohe entsendet. In dcr Nähe von Tricnt wurde eine'starke Eolonne Freischärlcr durch Major v. Burlo des Kaiserjäger - Regimentes mit bc-deutcm Vcrlnstc zurückgcschlagcn. Laut bricflichcn Nach, richlcn ans Pontascl war das Bataillon Kinsky bereits in Gcfccht mit dcn Insurgcntcn, haue denselben über 60 Mann getödtet, selbst abcr nur 2 Mann vcr-lorcn, nnd man crwartctc cbcn das schwere Geschütz zum erneuerten Angriffe. Briefe auö Görz berichten die wcitcrc Erstürmung von 9 Orlschaftcn in Friaul; dic Eroatcn wirthfchaftctcn auf cioe schreckliche Art, und habcn in dcn mit Gcwalt crstürintcn Dörfern nach HcrzcnSlust gcplündcrt, Ochsen wcggctricbc» und um cm Spoitgcld verkauft. Der Pfarrer von Iamicc o, welcher der ärgste Anfwiegler dcs BancrnvolkcS war, wurdc von dcn Eroatcn in Stücke gehauen, und ein Mann vom Rcgimenie Kinskp soll dabei l 50 Ducatcn erbeutet haben. Unter den Gcfanaencn waren nebst so- - 27 - genannten Kreuzfahrern anch päbstlichc Nationalgarden. Die Strasse nach Pergotto war mit getödteten Insur-genten bedeckt. Am 21. rückte der Commandirendc Graf Nugent vor Udinc, seine abgeschickten Parlamentärs wurden zurückbehalten, Abends begann dir Bewerfung der Stadt mit Haubitz-Granaten und Raketen und am 22. Nachmittags 1 Uhr wurden bereits die vorläufigen Bestimmungen zu einer Unterwerfung dcr ganze» Provinz Frianl abgeschlossen. (Diese Nachricht war u»S schon am 24. Morgens zugekommen). Man spricht von I 1 ( Million Kriegsentschädigung. Verwundet. wurde der diensteifrige Oberstlieutenant Bare» S mola, und einem Sohne deS Grasen Nugent das Pferd unter dem Leibe erschossen. Einige Compagnien deS Regimentes KinSkp in Udine zurücklassend, rückte der Commandirende mit sämmtlichen Truppen gegen Co-droipo, welches so wie Cividale bereits von unsern Truppen besetzt ist uud so eben wird auch die Ueber-gäbe von Treviso gemeldet, welche Nachricht wir jedoch nicht verbürgen wollen. Am 22. wurden dic Ininr-genten auch bei Pontafel zurückgedrängt, und wir hoffen im nächsten Blatte auch über die Operationen gegen Venedig berichten zu können. Nicht deutsche österreichische Länder. Dae ungarische unabhängige Ministerium ist gebildet auS Graf Ludwig Batthpany, Franz D e a k, Ba-ron Ios. EötvöS, Gabriel Klauzal, Ludwig Kossuth, Graf Stephan S z e ch e n y i, Barthol S z e m c r e. Dcr Minister dcS Innern hat die Ober-gespannS-Administratoren dcr Comitate ihrer Aemter enthoben, d,c Besoldungen dcr Lbcrgcspännc ans den frühcrn Stand im I. 1845 zurückgesetzt, «nd sie unter Aufhebung dcr vorigcn Instrnetionen auf dic gesetzmäßige Erfüllung ihrer Pflichten verwiesen. Von Seite deS Peterwardeiiier Gränz-RcgimenteS wird eine National-Versammlung gehalten, worin der innigste Verband der Militärgränze mit Croatien, Slavonien und Dalmatien ausgesprochen wird. In Kroatien herrscht eine große Erbitterung gegen daS rein ungarische Ministerium und der Eprachenkampf wird mit erneuerter Heftigkeit geführt. AuS Stuhlweissenburg schreib« man der Agramer Zeitung: AlS der Pächter von Zamoly, A. Körmendy, seine Unierihanen von dcr Robot frei sprach, antworteten sie ihm: Wenn wir frei sind, Herr! da wären wir ein gar undankbares Volk, wollten wir Dir für deine Herzlichkeit nicht deine Sommersaat aussäen. Und daS von dcm Gefühlt der Freiheit durchglühte Volt, daS seine berrschaftlicht Arbeit biShrr grzwnngen vrrrichtrtk, leistete diese nun freiwillig. Nicht österreichische deutsche Staaten. Schleswig Holstein. Nachdem die Dä-ncn von den muthigen Bewohnern, die für Deutschlands Sache ihr Leben hinopfern, znerst am 8. d. M. bei Bau nnd Holniß zurück gedrängt wurden, ist dennoch am Y. die Stadt FlenSbnrg und am 10. Schleswig in die Hände dcr Dänen gefallen. Eine edle Jünglings-schaar, die Kieler | Turner und Studenten, wurde bin-geschlachtet, während die preußischen Truppe» wenige Stunden in der Nähe standen, jedoch, obgleich kämpf-begierig noch keinen Befehl zum Vorrücken erhallen halten.— In dcn nordwestlichen Theilen Deutschlands ha-ben sich republikanische Bestrebungen geltend gemachl, und im Seekreise Badens rief Hecker sogar das Volk zum bewaffneten Einschreiten gegen die Regierung auf. In Hannover hat die erste Kammer den Eulwurf dcr zweiten in Bczug auf Aufhebung aller adeligen Vor-rechte angenommcn. Nach einer in Frankfurt ringrirof-fcnen diplomatischen Nachricht hat die französische Re-gierung an Preußen das Ansinnen gestellt, dcn Durch-zug von 30,000 Franzoscn nach Polen zu gcstaitcn. Es thut nicht bloß noth, diese Zumuthnng mit aller Energie zurückzuweisen, sondern anch aus alle Ereignisse sich vorzubereiten, wenn Frankreich über die Masse sei-ner unruhigen Köpfe und unbeschäftigten Hände nicht Herr werden kann. Ausland. Nach den neuesten Nachrichten soll der Kaiser von Rußland bei dcr Nachricht von den großen Umwälzungen in Mitteleuropa, die KriegSrü-stungen ganz eingestellt haben. Dagegen ist dic Festung bei Warschau so stark bewaffne», daß jeden Augenblick die ganze Stadt in Grund und Boden geschossen wer-den kann. Auf allen Plätzen, in allen Straßen stehen Truppenhaufen mit scharfen Patronen. Das Zusam-inentreten von drei Personen, das Vorlesen einer Zei-tung, eines Briefes zieht augenblickliche Verhaftung »ach sich. In dcr türkischen Walachei hat sich unter den grundhcrrlichen Edelleuten (Bojaren) eine Ver-schwörung gebildet, welche zwar eindeckt wurde, allein daS Feuer glimmt noch unter der Asche fort. Man vcr-langt: Absetzung der geg. Minister, Regnlirnng deS Gc-richtswesens nnd der dann« verbundcncn Erpressungen und Bestechungen, Aufhebung dcS Tributs an den türkisch cn Sultan, Errichtung einer Nationalgarde, Auf-Hebung der Censur, Redefreiheit, Aufhebung dcS AdclS und cine gleichmäßige Steuereinrichtung, endlich Abschaffung der so drückenden Roboten nach dem damaligen System in Ungarn. Der Kaiscr von Rußland, nntcr dcsscn Schutzherrschaft diese Donanfürstcnlbümcr stchen, hat erklärt, daß er in dicsc Forderungen unter keiner Bedingung willigen werde. — AuS Italien hören wir, daß der Großherzog von Toäeana seine Sol-datcn persönlich aufgefordert habe, in Gcmcinschafl mi« dcn Picmontesen »nd andern Jtalicncrn zur Vertheidigung dcr Lombardcn gegen Österreich mitzuwirken. Aus den kölnischen Staaten war cin Bataillon päbst-lichcr Iägcr und eine starke Colonne Frciwilligcr in Bologna angekommen. Wie eS heißt will der Papst sich selbst nach der Lombardei begeben und sich an die Spitze deS italienischen BundeS stellen. Die Gemahlin des BieekönigS Erzh. Rainer befindet sich in Turin u. wurde mit aller Achtung behandelt. Dem österreichischen - 28 - Scchandel wird von seile Sardiniens kein Hinderniß in den Weg gelegt, da es sich in keinen Seekrieg ein-lassen will. AnvererseilS bat England gegen das ver-tragSbrüchige Benehmen deS Königs Albert eine sehr scharfe Sprache geführt, und die Verantwortung aller Folgen ihm zur Last gelegt. Eben so unterbleibt auch in Folge eines Protestes des briltischen Ministers die von Neapel beabsichtigte Unterstützung der Lombarden. Dcr prioalbramle gegenüber dem Kanernstande. Fortsetzung Ein schmählicher Diensthandel fand stalt. Redlich und lre» dienende Beamte, die den drückenden Martinen jener Leute nicht dienen, welche sich dic Reduktion ibreS ohnehin spärliche» Gehalic» nicht gefallen lasse» wollten, wurden entfernt, eine Dienstverleihung im Ossertwege nahm Play, wobei dcm der Dienst zu« geschlagen wurde, der am meiste» bezahlte, und am wenigsten begehrte, um ihn bald einem dritten zu räumen. Es gab eine gnte allr Ztit, in welcher man 5l) Jahre dienende Beamte zählen konnte, sie hatten eine neue Generalion heranwachsen gesthtn, sit standen mitten unter ihr, wie Väter unter ihren Kindern, sie waren ein Glied in der Kette deS Vertrauens zwischen Herrn und Unterthan. Dieser Beamte brauchte keine zeitlichen Güter zu sammeln, er war einer Pension im Alter gewiß, und im Testamente seines edlen Herrn, ward seiner nicht vergessen. Und waS brachte die neue Zeit? — Kaum so viele Monate der Dienstzeit alS früher Jahre, grundlose Enilassunge» vor erreichier Peasionosähigkeit, VerantwortlichkritS. Vermehrung und GehaltS - Verminderung in seltenem Falle einer Pnt' sionSversicherung, vorsichtsweise Entfrrnung vor Er-reichung der PensionSfähigkcit, im Allgemeinen aber die trostlose Aussicht auf ein hilfloses Alter, nach ei-nen unstätten, sorgenvollen Nomaden-Leben. Fortsetzung folgt. LoStage und Bautrnrrgeln. Nasser April verspricht der Früchte viel. DonnertS im April, so hat der Reif sein Ziel. Ist der April schön und rein, wird der Mai dann milder sein. Eind die Raben um Georgi noch blind, so freut sich Mann und Kind. Ist zu Georgi daS Korn so hoch, daß sich ein Rabe darin vcrstcckcn kann, so gibt eS ein gutes Getreidejahr. Nro. 4. A n h a » g Cours dcrStaatSpapicrr vom 18. — 24. Stprill848. Staats-Obk. zu 5 proc. 56, 55%, 59, 58. Wiener-St.-Banco-Obl. 49, 49, — 49, Bank-Actitn a 812, 814,830, 830. Kaiserl. Münz-Ducaten proc. Agio. 11, 13, 14, 13. Fleischsatzung pro Mai 1848. Für die Kreisstadt Eilli, Stadt W. Feistriy und den Markt Gonobitz das Pfund Rindfleisch ohne Zuwage 8 ' { kr. EM. oder 21 \\ kr. W. 23., — für die übrigen Ortschaften mit Zuwage 7 W fr. EM. oder 18?, kr. W. W. Fleisch von »»gemästeten Kühen oder Stieren darf nur um 1 kr. CM. unter der Satzung auSgeschrottet werden. (K. A. Surrende v. 27. April 1 848, Z. 5790.) Angekommene uud Abgereiste in Eilli. A»i:z Zloril. He Wlnif Buchbinder» von PaMianach IWv »Sr. Rkiich?r, GeweekschasiSbe'Mi« von Öi'Ia» ör. Rvlkl Handlnn^«aqent, von Triest nach Gra>j Den 14. Ör. Isontf Borqo- ©titrrntfatcior. von 'Hiiii nach trml. Sfiirrt Sin«'», f. t Ober! bei tf o. Carl 'IManer, von !L,»I, nach Hr Guiibiermo». Großliändler. vv» Pari« »>ch iricil Gräfin Bianchi), ö»ii»ral Lndien nach ivie», a!le.» nr >». O>» yr». »Ie«ienschovilsch Suiniinr, ) ^inieuce der S>aai«« Eisenbal»»» vo» Gratz «ach Sieindi iickcn. .'t>n 2fi, or vtu-(rr. e»gl. Schiiflit >»la» vo 1 Ä)iien. >>r Cauun»^. schot' »ischer General, beide au« Norba nerifa na>l» ilimi, als 5 beim weiße» D.fcfen öt v -»ein, t f iHunnnilte. or Dr- Zlidler. Oberarzt, beide von )Lörneburq Dragoner nach >ialien. Är Ziokharfer, yandel«r»>i'end!e. Ri'ter ». Schiiiser Med. Ör. beide voa Irtnl nach iBitn. Qr. Gras öono< nach »bau« ö\ fforianft•, $ri«a( von Ildine »a d Leimn. He- kteau« ^orfSiall nnbet, ist »ch baf;lbil niiindlich oder aseldst «ine,» t • b■ 0tfi 111 >11, w»l> ch'« »Tut und gilt Irsrrli b schreibt- öes d i>l>zu ig ge» geben werden. Hau6 sammt Garten und Grundstücken aus freier Hand zu verkaufen. In der Kreisstadt Cill> ist ein i'ebe iiii ba>» qedSriqe» Grundstücken. »eqen Miliq« Zahlung«b»dinqniff»> a»t freier Hand i» verkauitn. Ein großer Thril de« ^aiisschn,>« kann qeaen z0)0 Lrr.uisung auf diesen Realitäten lieqen belassen werden. Nähere Au«k»nft üder mündliche oder schriitliche oono» freie Anfrage» ertheilt öerr )of- lkdu ir» G iuler, Muredac-leur de« Cillier ilZochenblane«, wo^nbjfc Scadi, 9.111$ Nro. J«» im 1. Stocke. ES wird von den Unterzeichneten höflichst er' sucht, auf deren Namen nie etwas zu borgen, da Selbe dafür niemals Zahler sind. Franz und Ursula Brandenburger. In der Spiritils-Fabrik zu Neu-Cilli können 0 tüchtige und fleißige Knechte sogleich dauernden Dienst erhalten, nnd haben sich daselbst bei der Fabriks-Verwaltnng zu melden. Nachricht. So eben meldet man die Einnahme von Palma. — Fortan erscheint das „Wochenblatt" jeden Donnerstag. SchueUpresseadruck iu>» Verlag von I B. Ier»«i».