^H Ml ? 5 ^ A H » ^ ILro 142. Dienstag den 25. Movember 1828. SsUbermal - Verlautbarungen. Z. 1444. (3) Nr. 192, St. G. V. K u n d m a ch u i^ g der Verkaufs-Versteigerung mehrerer im Bezirke Pl,»^i6nl6 gelegenen Domaineti-Verkaufs-Objecte. — In Folge hohen St. G. V. Hof-Commissions-Dccrets vom 20. September 1828, Zahl 56k) St. G. V., wird «m i5. December 1826, in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem k. k. Remamre ?in^uQlNc, Istrianer Kreises, zum Verkaufe un Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenannter, dem Bruderschaftsfonde gehöriger, in der Gemeinde 5l,l-n^0 Quadrat-Klafter messenden Wein- und Ackcrgrundes, geschätzt auf i5i st. 10 kr. ; 2) des (^ri!^ bcnann-rcn, und 2^0 Quadrat-Klafter anessenden Wein- und Ackergrundes, geschätzt auf y? si. 5 kr.; 3) des ^loj» benannten, und 128 Quadrat - Klafter messenden Rcbengrundes, geschätzt auf i3 st. Ho kr.; 4) des sono OoMnu benannten, und ^41 Quadrat-Klafter messenden Rebengrundes, geschätzt auf 291 st. 25 kr.; 5) dcs veoonuna benannten, und 160 Quadrat - Klafter messenden Acker-Grundes, geschätzt auf 6 st.; 6) des Doini-5o1iL benannten, und 525 Quadrat-Klafter messenden Ackergrundes, geschätzt auf 85 st. Ho kr.; 7) des ?o1<3 l^ontin benannten, und 225 Quadrat-Klafter messenden Ackergrun-des, geschätzt auf 16 st. 40 kr.; L) des im Orte Oolina gelegenen, und 724 Quadrat-Klafter messenden Rebengrundes, geschätzt auf 75 st. i5 kr.; 9) des eben so im Orte Doling gelegenen , und 672 Quadrat - Klafter mes« senden Rebengrundes, geschätzt auf 74 fl. 35 kr.; 10) des eben so im Orte volina gelegenen, und 870 Quadrat-Klafter messenden Weingrundcs, geschätzt aufist. 5o kr.; 21) des eben so im Orte t^redia gelegenen, und Io2 Quadrat-Klafter messenden Reben- grundes, geschätzt auf 71 st. ^0 kr.; 12) des unter der Conscriptions - Nr. 3, bezeichneten Hauses, im Flächeninhalte von 16 Quadrat-Klafter, geschätzt auf 7 st. 40 kr. — Diese Objecte werden cinzelnwelse so wie sie der betreffende Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wäre, um die beygesetzten Fiscalprei-sc ausgebotcn, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der kaiserl. königl. St. G. V. Hofcommission überlassen werden. Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorlaufig den zehnten Theil des Fis-calpreifts, entweder in barer Eonvcntions-Münze, oder in öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ueberbringcr lautenden Staatspaplcren nach ihrem cursmaßigen Werthe bey dcr Versmgerungs- Commission erlegt, oder cme auf diesen Betrag lautende, vorläu-sig uon der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befunDcne Sicherstellungs-Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten nut Ausnahme des Meist-bicters, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meistblcters dagegen wird als verfallen angesehen werden, Falls er sich zur Errichtung des dießfälligen Eontractes nicht herbeylassen wollte, cder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pfiichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings-Hälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die dleßfallige Vollmacht seines Commnenten der Verstcigcnmgs-Commission vorläufig zu überreichen. — Der Mcistbieter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb v,er Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften / oder quf emer ic»53 andern, normalmaßige Sicherheit gewährenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mit 5 vom Hundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen-Gebühren in halbjährigen Verfalls- Raten abführt, in fünf gleichen jährlichen Raten-Zahlungen abtragen, wenn der Erstehungs-Preis den Betrag von 5o ft. übersteigt, sonst abcr wird die zweyte Kaufschillmgs- Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage der Ucbcrgabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufsschlllmgs herbcy-laßt. — Die übrigen Vcrkaufsbedingmsse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bey dem kaiftrl. königl. Rentamte pmgnento eingesehen werden. Von der k. k. Staats-Güter-Vcräußerungs-Prov. Commission. Triest am 17. October 1828. Gottfried Graf v. Welsersheimb, k. k. Gubermal- und Präsidial- Koncipist. Z. 1439. (3) 3ä Nr. 24075- Vertrag zwischen dem Oesterreichischen Kaiser- Staate und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Unterzeichnet zu Zürich den 14. Julius 1828, und von welchem die Ratifikationen meiner kaiserl. königl. Apostel. Majestät einer, und anderer Seits des Schweizerischen Vororts Zürich, im Namen der Eidgenössenschen Stande und Cantone Zürich, Bern, Luzern, Ury, Schwyz, Unterwalden, Freyburg, So-lorhurn, Schaffhauscn, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Ncuenburg, am i3. September 1828, zu Bern ausgewechselt wurden. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser vonOesterreich; König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lombarde: und Venedig, vonDalmaNen, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomcrien; Erzherzog vonOesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steuer, Kärnthen,Krain, Obcr^-und Nieder-Schlesien ; Großfürst ln Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; göfürstetcr Graf von Habsburg und Tyrol :c. :c. :c. Thun kund und bekennen hiermit. ' Nachdem von Unserm außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigen Minister bey der Achtbaren Schweizerischen Eidgenossenschaft und den von dieser hierzu ernannten Bevollmächtigten am 1^. Iullus des laufenden Jahres zu Zürich ein Vertrag unterzeichnet worden ist, um zwischen Unsern Staaten und den Canto-nen der Eidgenossenschaft cme wechselseitige Auslieferung der Verbrecher festzusetzen, welcher Vertrag also, lautet: — Nachdem Seine Kaiserlich-Königlich-Apostolische Majestät und die Cantone der Hochlobl:chcn Schweizerischen Eidgenossenschaft sich entschlossen haben, zur Befestigung des freundnachdarllchen Vernehmens und größerer Sicherheit bcyderseitigcr Staaten, über die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher einen Vertrag zu Stande zu bringen; so haben die Bevollmächtigten beyder Regierungen, nämlich: von Setten Seiner cbgcdachtcn Kaiserlich - Königlich - Apostolischen Majestät, Allcrhöchstdero wirklicher geheimer Rath, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bey der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Inhaber des silbernen Civil- Ehrenkreuzes, GroMeuz mehrerer hohen Orden, Franz Freyherr von Binder-Kriegelsteln, und von Seiten der Hochlöbllchm Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herr Vinccnz von Rütti-mann, Altlandammann der Schweiz, Schultheiß der Stadt und Republik Lucern, Commandeur der Königlich-Französischen Ehrenlegion; Herr Franz von Mcyenburg, Bürgermeister des Standes Schaffhausen / und Herr Albrecht Gottlieb von Steiger, Mitglied des kleinen und des geheimen Raths d.'r Stadt und Republik Bern, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Seiner Kaiserlich -Königlich- Apostolischen Majestät und der Eid--gcnössischcn Eantonc, über folgende Puncte sich vereinigt: — Art. I. Die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher, welche in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt wird, soll nur schwerer Verbrechen wegen Statt finden. Unter schweren Verbrechen werden verstanden: Hochvcrrach und Aufruhr; ein mit Vorsatz und UcbcrKguNg unternommener Mord; Giftmischung; vorsätzliche Brandstiftung; Dicb-siahl mit Einbruch oder Gewalt gegen die Person; Diebstahl auf öffentlichen Bleichen; Entführung von Pferden und Vieh von öffentli-chenWeidcn; Straßenraub; Entwendung oder Veruntreuung öffentlicher Gelder; Verfälschung von Staatspapicrcn, die entweder als Münze gelten, oder als Schuldverschreibungen von einer öffentlichen Cassc ausgestellt werden ; Verfälschung von Privat- Schuldscheinen und Wechseln; Falschmünzerei) und »o5g betrügerische Bankerotte. — Art. II. Ocstcr-reichischeUnterthanen, welche a) in denOcster-reichischen Staaten ein schweres Verbrechen, oder l>), welche in der Schweiz ein auf die Oesterreichlschm Staaten sich beziehendes Verbrechen des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staats - Credits - Papiere oder der Münzen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sollen an Oesterreich ausgeliefert werden. — Schweizerische Angehörige, welche ») in der Schweiz ein schweres Verbrechen, oder d), welche in dcnOcsterrei-chischen Staaten ein auf die Eidgenossenschaft oder auf die verschiedenen Eantone derselben sich beziehendes Verbrechen, des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staats- Cre-dits-Papiere, oder der Münzen begangen haben, und in den Ocstcrrcichischen Staaten betreten werden, sollen an die Schweiz ausgeliefert werden. — Art. III Ocsterrcicyische Unterthanen, welche in der Schweiz was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in den Oesterrcichischcn Staarcn betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an die Schweiz nicht abzuliefern. — Schweizerische Angehörige, welche m den Ocsterreichischen Staaten was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an Oesterreich nicht auszuliefern. <— Die Beurtheilung geschieht jedesmahl nach den Gesetzen des Landes, dessen Behörden sprechen.— Art. IV. — Wenn ein von einem der con-trahirenden Staaten reclamirter Verbrecher in dem Gebiete des anderen Staates ein schwereres oder eben so schweres Verbrechen begangen hatte, so hat die Auslieferung in diesem Falle nur nach erfolgtem.Urtheile und vollzogener Strafe zu geschehen. — Art. V. Wäre es nothwendig, daß zur Erhebung eines Verbrechens' oder seiner Umstände Oesterreichl-sche Unterthanen oder Schweizerische Angehörige zur Ablcgung eines Zeugnisses vernommen werden müßten; so werden dieselben, auf vorläufige Ersuchungsschreiben, die Zeugnisse vor ihrem natürlichen Richter der Regel nach ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann auch in außerordentlichen Fallen, wenn nämlich solche zur Anerkennung der Identität eines Verbrechens oder der Sachen nothwendig ist, von der Regierungs-Behörde begehrt, und, in so fern dadurch eine bloße frcywitti-gc Aussage dcs Zeugen beabsichtiget wird, kann diese mündliche Abhörung nicht verweigert werden. Sollten hingegen diese Verhöre weiter als auf eine fveywillige Aussage, oder gar auf eine Verflechtung des Zeugen mit dem Verbrecher zielen, so muß diese Absicht in dem Crsuchschreiben ausgedrückt werden. Von dem natürlichen Richter des angerufenen Zeugen hängt es dann ab, ob die persönliche Stellung zu bewilligen, oder von ihm selbst gegen den Zeugen das Angemessene zu verfügen sey. — Art. VI. Wenn ein Oesterrcichischer Unterthan oder ein Schweizerischer Angehöriger innerhalb des Gebietes des Staates, zu welchem er gehört, in Untersuchung kommt, und eines schweren Verbrechens schuldig befunden wird, das er in dem Gebiete des anderen contrahirenden Staates begangen hat, so soll davon der betreffenden Behörde dieses Staates Kenntniß gegeben, und insbesondere dasjenige, was zur Auffindung allenfallsiger Mitschuldigen, die sich in dem letzteren Staate befinden würden, oder für dessen Iustizpfiege von Wichtigkeit seyn könnte, aus den Acten mitgetheilt werden.— Art, VII. In den zur Auslieferung geeigneten Fallen ist hierfür weder das Ge-standniß noch die Ueberwcisung des Verbrechers nothwendig; sondern es ist genug, daß von dem Staate, der die Auslieferung verlangt, der Beweis geleistet werde, daß von einer hierzu competenten Behörde, nach gesetzlicher Form und Vorschrift, die Untersuchung wegen eines der im Art. I. benannten Verbrechen gegen das reclamirte Individuum erkannt worden sey, und die Beweise oder erheblichen Inzichten, auf welche sich diese Erkenntniß gründet, mitgetheilt werden. — Art. VIII. Die Auslieferung sott auf diplomatischem Wege angesucht, inzwischen aber die Verhaftung auch auf das Ansuchen der Untcrluchungsbehörde oder der Ortsobrigkeit vorgenommen werden. Zu diesem Ende haben sich di? Oesterrcichischcn Gerichte an die Cantons- Regierungen, und diese sich hinwieder unmittelbar an die Oestcrreichischen Gerichte zu wenden. Die Vollziehung der Auslieferung wird aber erst dann Statt finden, wenn die Identität des Angeschuldigten aus-gemittelt und die im Art. VII. bestimmte Mittheilung gemacht seyn wird. — Art. IX. Bey der Auslieferung sind in der Regel 9) für die erste Verhaftung und Abführung des Beschuldigten aus dem Gefängnisse 2 fi. Conv. Münze; !>) für jeden Bogen der Inquisitions-Acten 10 kr. Conv. Münze; 0) für Botengänge auf jede Mcile in kr. Conv. Münze ; ch fur die Verpflegung dcs Beschuldigten taglich 2okr. Conv. Münze, nebst den bey seiner Ueberlieferung bis zum nächsten Gränzorte aufgelaufenen und jedesmahl gehörig zu be- io6o scheimgenden Kosten zu vergüten. Für alle übrige Verrichtungen, als: Commissionen, Verhöre, oder was sie sonst für einen Namen haben mögen, findet keine Zahlung Statt. — ^Art. X.. sollten jedoch, durch eingetretene r Erkrankung des Verhafteten, die Verpste? U gullgskosten desselben vermehret werden, so l sott auch eine verhaltnißmäßige Erhöhung der Ko-ff fienvergütung Statt finden. — Art. Xl. U Alle Gegenstande, die der Verbrecher in dem »einen Lande durch das Verbrechen an sich gelbracht hat, und die in dem anderen Lande »vorgefunden worden / sind unentgeltlich zu-k rück zu stellen. Die Uebergabe, sowohl dieser, als diejenige des Verbrechers selbst, soll ^-jedesmahl an die nächste Gerichts- oder Poli-^zey-Stelle des ceclamirenden Staates geschehen. — Art. XII. Sollcen in der Folge ei-^ nige Artikel des gegenwartigen Vertrages ei« tner Erläuterung bedürfen, ft» wird durch oi-lplomatische Verhandlungen hierüber ein güt-l liches Uebereinkommen getroffen werden. — «Art. Xlll. Denjenigen Eidgenössischen Htan-»den, welche dem gegenwärtigen Vertrage bis «zum Zeitpunct der Ratification nicht bepgetre-Uten sind, soll, auch nach geschehener Auswechs-llung derselben, der Beytritt zu jeder Zeit frey-kstehen. Art. XIV. Gegenwärtiger Vertrag soll »spätestens bmnen sechs Wochen ratificirt wer-»den, und l^ach förmlicher Auswechslung der rNrkunden, als ein Staatsvertrag von beyden t Seiten unter allen Verhältnissen während der »nächsten fünf und zwanzig Jahre, vom Tage ssder Auswechslung an gerechnet, unwiderrufti-k^che Gültigkeit erhalten, ohne jedoch früheren Vertragen des emen oder anderen .Staates mit einem dritten Staate Abbruch zu thun. Nach Ablauf des festgesetzten Termines kann Aeser Vertrag mit gegenseitigem Einverstand^ nisse erneuert werden. — Zur Bestätigung desselben haben dlc beydersemgen Bevollmächtigten ihn doppelt ausgefertiget, unterschrieben und ihr Siegel beygedruckt. — Geschehen Zürich, den 14. Julius 1823. — Aus Auftrag des hohen Vororts haben die Unterzeichneten zugleich für den abwesenden zweyten Bevollmächtigten, Herrn Bürgermeister von M eyenburg, mit unterschrieben. (1^,3.) Binder. (^ 3.) Vincenz Rüttimann. (I.. 5,) A. von Steiger. Als haben Wir nach reifer Prüfung und Erwägung besagtem Vertrag und allen seinen Bestimmungen Unsere Kaiserliche Genehmigung ertheilt, und genehmigen denselben hiermit, indem Wir auf Unser Kaiserliches Wort für Uns und Unsere Nachfolger versprechen, dessen genaue Beobachtung anzuord- nen und stets darüber zu wachen, daß solches geschehe. — Mkund dessen haben Wir gegenwärtiges Ratifications - Instrument eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm beygedruckten Kaiserlichen Insiegel versehen lassen. Do geschehen m Unserer Kaiserlichen Haupt-und Residenz-Stadt Wien, den ^ten des Monats August im Jahre des Erlösers Ein Tausend Acht Hundert Acht und Zwanzig, Un. serer Reiche im lieben und Dreyßigsten. Fran z. Fürst von Met tern ich. (I.. 3.) Na5 3r. k.k.Ap. Majestät Höchst eigenem Befehle: Franz Freyh. v. ^ebzeltern-Collendach. Z. 1^53. (3) aäGub. Nr. 2^654- Concurs-Verlautbarung für das Lehramt der dritten Classe an der Hauptschule zulÜ^oälzti-ia. — Für das durch die Resignation in Erledigung gekommene Lehramt der dritten Classe an der Hauptschu-le zu (^loäisi.i'iH, womit em Gehalt jährlicher Dreyhundert Fünfzig Gulden, aus dem Schulfonde verbunden ist, wird zur Einrci-chung der Bittgesuche der Concurs bis zum 25. December d. I., ausgeschrieben. — Die Bittgesuche müssen von den Bittstellern eigenhändig geschrieben, bey dielem Gubernium an welches sie zu stylisiren sind, bmncn der be^ sagten Concursfrist eingereicht, und mit den erforderlichen Dokumenten und Zeugnissen über Alter, Vaterland, Geburtsort, Stand, Religion, zurückgelegte Studien, Lehrfähigkeit, Moralität, bisherige Verwendung, sonstige Verdienste, Gesundheit, und über vollkommene Kenntniß der demschen und der italienischen Sprache, belegt seyn. — Vom k. k. Gubernium des Küstenlandes Triest den 27. October 1628. Stavt - un3 lanvrechtliche Verlautbarungen. 3- 1462. (2) ^ Nr. 7168. Von dem k. k. -Vtadt- und Landrechre in Krcnn wtrd bekannt gemacht, daß die zur Verlaßmasse öes verstorbenen Hof l und Ge-ruins - Ad.'ocaten, Herrn !^r. Joseph Lusner gehörten Fährnisse, beftch.nd m Gold, Gilber, Bächern, Leibeskleldnng und Wasche, Bittgewand und Wasche, Zimmer-, Küchen« und Kcllereinrlch^ung u. d. gl., am H. December »828 und den darauf folgenden Tagen , in dem Hause, Nr. 208, im zweiten Stocke in den gewöhnlichen AmtsstunVen ge-gen sogleich bare Bezahlung öffentlich werden feilgeboten werden. Laibach den i5. November 1628. Anhang zur Naibacher AeitunK. fremden - Anzeige. Angekommen den 13. November 1828. Hr. Dr. Maximilian Andree, Güterbcsitzer, von Trieft nach (Mi. — Hr. Johann Bucauri, Kauf' wann und türkischer Unterthan^ Hr. Ferdinand 6« Höslcin, Handelsmann, und Hr. Dr. Carl Lanza, Museums-Directory alle drey von Wien nach Trieft. — Hr. Peter Johann cle (^l-ancji, k. k. Gubernial-Ccmzcllist, von Grätz nach Venedig. — Hr. Lahbri, (Seid) tunesischer Handelsmann, von Livorno nach Wien. — Hr. Nameth Morally Hagy, Handelsmann und türkischer Unterthan, von Wien nach Trieft. '— Hr. Huszein Haoibovich, Handelsmann und tür-kn'cher Unterthan von Agram nach Trieft. — Hcrr Fr edrich Ritter v. Neupauer, Gutsdcsitzer von Grätz nach Trieft. Den 19- Hr. Anton Foramit, Handelsmann, von Fraßlau nach Trieft. Den 20. Hr. Bernard Sercdinsky, Handelsmann, von Leibnitz nach Trieft. — Hr. Ferdinand Mainardis, Auskultant bcim innern Criminal-Se-nat in Wien, und Hr. Michael Rostafinsky, Handels: mann; beide von Wien nach Trieft. Den 21. Hr. Rudolph Kohn, Großhandelsmann, von Wien nach Wien. — Hr. Graf v. Ho-henwarth, k. k. Kämmerer und Gubernialrath, von Laibach nach Wien. — Fürst Johann v. Souzza, von Trieft nach Wien. — Hr. Demetcr Constancm Stephani, Handelsmann, von Trieft nich Hermannstadt. — Hr. Mathias Russini, Handelsmann, ^on Wien nach Trieft. Den 22. Hr. Franz Tav. Alexander, Erzieher, von Trieft nach Wien. — Hr. Aloys Hauptmann, Director des Großhandlungshauses F. A. Schaffner, von Klagenfurt nach Grätz. — Hr. Dr. Aloys ^e-phan, k. k. Fiskalams-Actuar, von Grätz nach Trieft. N. U. NsttsneguNHen. In Tr lest am ig. November 1828: 35. 69. 49. 63. 7. Die nächsten Ziehungen werden am 29. November und »3. December m Trieft ab--gehalten werden. ^übermal - Verlautbarungen. 3-lä6c). (l) Nr. 24764. Verlautbarung. Das ;5te krain. Gymnasial- Unter-richtsgclder? Stipendium lm jährlichen Ertrage von Fünfzig Gulden Conv. Münze, ist ln Erledigung gekommen. — Alle Gymnasialschüler, welche dieses Stipendium zu er, halten wünschen, haben daher ihre mit dem Taufscheine/ dem Dürftigkcits-, Pocken-oder Impfungs - Zeugnisse, dann mit den Stu-dlenzeugnisscn von den zwey lcyten Semestern belegten Gesuche bey dieser Landcksicüe b's 15. künftigen Monats, so gewiß emzurtl- Qours vom 19. Kovember 1828. Mittilprtls. Staatssckuldvtlsckreibungen zu5v.H.fin CM.) 959.110 delio. detto. zu i v. H. (in CM.) 19 1/8 Vl-rlcste Obligation. , Hofkam., , «..-.-, mer.Od!igac,0..d.3wc'r'«S.V^ ^'3'/ 3, ^ ?j'« D^rledens ln Krain u. A er Stande v.>^"ß , ""^'i zZ "^ Tyrol -(zuZ>)2°.H.^3- Darl. mit Verlos, v. 1.182a für 100 ss. (in CÄt.) ,562^4 t>etto dctto v. I. 1821 für ico fl.(>n CM ) 125 W!e,ier.St6>>t Var.c Odl. zu 2 izz v. H.(«n CM.) ^93^8 Odliqation. der c>Ugtm> und Unq.ir. Hofkc>mmer zu 2 1^2 v. H. (in CM.) ^9 «^8 detto detto zu 2 v. H.(mCM) ^9^1« Dbü^atlonen der >n Florenz, s zu « lj« v. H. " 3' — Genua, Deutschlano un^ ! zu 2 i)4v. H-s (^ ä4 >l5 der Schweiz aufgenomme^ zu 2 V»H'(^, -^9 2!lo nen Alllehen. ^ )3 (Hrarial) (Domess.) Odllqationtn dt, Stände! (C.M.) (E. M.) v. ^>'terrelch unter und zu3 V-H.^ — — ob der >3nn5, vo>!°N0d-) zu 2 l/2 v.H.l 487^8 281^2 men, Maliren, Sä^e^ zu 2 i/«j v.H. > — — !ien,Ztenermclrk.Nirn' zu 2 vH.« 291^10 — ten. Krain und Gorz zu l3/ä v h.) — — Ctüttral-Casse-Anweiftinge!,. Jährlicher Disconto 3 1^2 pEt Bank . Actien pr. Stück 1096 ,^ic> in Conv. Münze. Efttreid - Durchschnitts - Meise in Laib ach am 22. November 1828. Ein Wien. Metzcn Wcitzen . < 3 fl. 52 1^ kr. — — Kukurutz . . 2 „ 23 „ — — Korn . . . 2 „ 263^4., — — Gerste ... 2 „ — ^ — — Hicrse . . . 2 „ — „ — — Heiden . . . 2 „ — « — — Hafer . . . 1 „ 24 „ TMaMrstanv ves Naibachssllsses am Mgel ver grmauerten eranal - Drücke . bey geöffneter Schwellwehr: Den 24. Novem ber: 1 Schuh, 3 Zoll. 0 L>n. ober der Schleußenbettung. chcn, als auf spater einlangende oder auf er« wähnte Art mcht l^strunte Gesuche keln Bedacht genommen wcrde'n wird. — Vom k. k. illyr. Gudernium Laibach am i5. Novemb. 1828. Z. 2473. (!) ^ , Nr. 2/^989. 55 ubernlal - Verlautbarung. Es sind nachstehende zwey ^ andstipendien in Erledigung gekommen, und zwar: — 1) Der drttre Thalmtscker von 3halberg,sche Gtlft tungkplatz im jährlichen Ertrage von 80 N. 2/l 3lä kr. Eonv. Münze, zu dessen Genusse v^rzügl'.ch dcs Snfters Anrcrwa,.dte berufen sind. —> Tos Prasentanonerecht dazu .ubt das D^mkapnel zu Laibach aus. — 2) Der 1O62 zweyte Krönische Gtlftungsplatz von jährlichen Z>2 st. ^2 kr. Conv. Münze, auf dessen Genuß vorzüglich die studierenden Anverwandten des Stifters, m deren Ermanglung aber auch arme Bürgerskmder «n Lalbach, Kram« bürg oder Oberburg, die wenigstens beretts Rhecorls sind, und sich zugleich der Musik widmen sollen, Anspruch haben. — Das Prasentanonsrecht, dazu übt der Vtadtmag», strat Laibach aus. ^- Diejenigen Studieren« den, welche eines dieser beyden Gnpendlen zu erhalten wünschen , haben sonach ihre mtt dem Taufscheine, dem Dürfllgkelts - , Pocken-oder Imofungs e Zeugnisse, so wie mit den Studienzeugnissen von den zwey letzten Ge-Messern; Diejenigen aber, welche auch ox ju-i°6 53NAliini8, einzuschreiten gedenken, lnsbe' sondere mit einem gehörig legalisirten Stamm-bäume vollständig belegten Gesuche längstens bis l5. künftigen Monats bey dieser Lanoes: flelle ^einzureichen. Laibach den ,5. November 1826. Z. 1^5^. (3) Currende Nr. 2)907. des k. k. illyrischen ?andes-Gubernlums zu laibach. — Betreffend d»e Cautlonslelstung verrechnender Beamten bey Beförderungen und Utbersetzungen. — >3s lst die Frage entstanden/ ob ein verrechnender Beamter, wenn er bey der nämlichen Anstalt in eme höhere Dlensteskathegorie vorrückt, nut der eine hö< here oder gleiche DlenftescauNon verbunden tst, die neue Cautwn vollzählig zu leisten verpflichtet sey/ oder ob er die frühere Caution gleich für die neue Dienstcßkalhegor,e geltend machen könne , somit die höhere Dienftescaution nur m dem Maße zu ergän< zen habe, um den höhern Cautionsbetrag mltslnrechnung der frühern Caution vollzäh« lig zu machen, wenn gleich die Rechnungen von der frühern Dienstebkathegorie noch nicht vollkommen erledigt sind. — Hierüber Hal die höbe Hufkanzley einuersiandlich Folgendes zu benmmcn befunden: — Der Staatsschatz lst allerdings berechtigt, von den in Verrechnung stehenden Beamcen bey jeder Veränderung ihrer Dienfteskathegorie, dieselben mögen in eme andere ebenfalls mit einer Caution ver, bundene Stelle übersetzt, oder befördert wer-den, eine neue nach dem Verhältnisse ihres neuen Dienstplatzes und der damit verbundenen Haftung ausgemessene Caution zu verlangen und die früher eingelegte Caution so lange zurückzubehalten, his nicht vücksicht- llch der frühern Anstellung des betreffenden Beamten vollkommen? NechnungsrichtiZkeii ge-pftogen ist, well es «mmer geschehen kann, daß wahrend der Erledigung der frühern Rech. Nungen desselben solche Mangel hervorkommen , welche die ganze frühere Caution cr-schöofen und sonlt für den neuen Dienst-vlay dcs Beamten gar keine Bedeckung übrig lassen. Well es jedoch schwer und' für die meisten Beamten unerschwinglich wäre, bey Beförderung oi^r Nedcrsctzung -^uf emen an« dern Dlenstvlah j?oe5mal eine neue, folglich zwey Cauiionen zu gleicher Zelt aufzudringen, wodurch ulelleicht nicht selten den fähigen und eifrigsten Beamten der Weg zur Beförderung versocrrt seyn würde; so wird bewlülgr, daß den hergestellter Nechnlingsrich-tlqkelt, hinsichtlich der frühern Dienstleistung d-s beförderten oder übersetzten Beamten d»e fiühere Caution jedesmal auf seinen ne«en Olenstposten umgeschrieben, und in Fallen, wo für den frühern Dienstvosten noch nicht die volle Richtigkeit durch die betreffende StaatSbu Hhalcung h? 5äl,get »st, jedoch kein Be« denken weqen der individuellen Verhälsnlsse des Beamten oder wegen der Größe der lhm allenfalls aus seiner frühern Dienstleistung zur ^ast fallenden Frsäye obwaltet; sowohl auf den neuen als auch gleich^ltiq auf den frühern Dlcnstposten bis zur Herstellung der dleßfäillgen vollständigen Rechnung5rlcktlgke»r vlnkullrt oder suverirnabullrt wcrde. — Uebrlgens versteht es sich lwn selbst, daß oeo einer solchen Ueber-tragung oder Ausdehnung emer sidejussorl-schen Cautions - Urkunde auf e»nen andern Dienstposten d»e Zlnw'.üigung des Bürgen emgehohlr werden müsse. Auch wild zur Erleichterung der verrechnenden Beamten, welche auf emcn andern ganz gleichartigen Dlenstolay übersetzt werden, gestattet; daß dieselben ihre Caunonen bey »hrem ursprünglichen Ellaqe, sowohl für den gegenwärtigen als auch für alle andern D'enstpossen gleicher Kathegone ausstellen oder oinkullren lassen. Welches in Fol^e eines unterm 17. October d. I,, Nr. 2»c)lo, herabgclangten hohen H^fkanzley- Decrelß hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wlrd. —> Laibach am 3i. October »82?. Joseph Tamillo Freyherr v. Schmidburg, Bandes-Gouverneur. Peter Ritter v. Ziegler, ' k. k. Gubernial - Rath. (Z. Amts-Blatt Nr, 142. d. 25. November 18280 - io63 Z. !4?0. (t) Nr. i6ä- St. G. V. Kundmachung wegen Versteigerung der dem Cammeralfonde gehörigen, »n der Gradlscha ° Vorstadt zu Lai-dach gelegenen Eisgrube. — Am 3o. December d. I. um 10 Uhr Vormittag wird in dem Gubernial« Rathesaale des Landhauses zu Lalbach d»e dem Eammeralfonde gehörige, in der Gradlscha-Vorstadt hinter dem k. k. Pollzeytnrccllonsgcbäude zu lalbach ge« leaene Eisgrube, dem Meistbietenden mlt Vorbehalt der Genehmigung der k. k. Staalß-güler-Veraußcrung5 5vofcomlNlsslon öffentlich verkauft werden — Der AuSrufsprels »st auf 5s)4 st- 35 kr., d. l. Fünfhundert V.er und Neunzig Gulden 55 Kreuzer s. M. festgesetzt. — Diese Elsgrube ist ant elner niedern Gchlndclbcdachunq versehen , 3 Klafter, 5 Fuß lang, 5 Klafter, 2 Fuß breit, und 2 Klafter tief, m der Mitte m:t Kränz, bäumen gestützt, und nach Art emes Keller-gebäudes mit elncm besondern gedeckten ElN» ganqe versehen. — Die wesentlichsten Ver. kaufebedlngnlsse sind folgende: — 1.) W»ro zum Ankaufe der Elsgrube Jedermann zugelassen , der hlerlandeS zum Realltälenbesiye geeignet »st. — 2.) Jeder Kauflustige, der an der Versteigerung Theil nehmen will, hat den zehnten Theil des Ausrufsvrelscb als Caution bey dec Versseigcrungkcommlfflon entweder bar zu erlegen, oder eme von dem k. k. Flskalamte vorlaufig geprüfte und bewahrt befundene ^ichcrstellungs - Akte beyzubringen. — 3.) Von dem Melstbote lft die Hälfte binnen vier Wochen nach erfolg' tcr Genehmigung des Verkaufs - Aktes, und vor der Uebergabe der Elsgrube zu berichtigen; der Ueberrest hingegen kann gegen dem, daß er auf der erkauften Elsgruoe m erster Priorität versichert, und Mlt fünf von Hundert verzinset wnd, binnen 5 Jahren, in fünf gleichen jährlichen Ratenzahlungen abgetragen werden, — 4.) Wer für emen Dritten einen Anbot machen will/ hat sich vorläufig mit der Vollmacht seines CommUenl tcn auszuweisen. — Wer das Verkaufsobiect zu besichtigen wünscht, hat slch an das Ver« waltungsamt der vereinten Fondsgüter hier, welches im deutschen Ordenscommenda - Hau« se semen G>tz hat, zu wenden. Von der k. k. lllvr. Staatsgüter, Ver« außerungs - Commission. Lalbach am z^. No« vcmbcr 1828. ^« .. , , Leopold Graf v. Welsershelmb/ k. k. wirkl. Gubernialrath. Ktavt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. l^68. (l) Nr. 7266. Von dem k. k. Stadt- undkandrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es seye über Ansuchen des Michael Ambrosch, durch Dr. Baumgarten, als erklärten Erben zum Vers laße der Gertraud Absey, zur Erforschung der Schuldenlast nach der mit Hinterlassung eines Testamentes verstorbenen Erblasserinn die Tagsatzung auf den 22. December l. I., Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt'und Landrechte bestimmet worden, bey welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß, aus was immer für eimm Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen haben, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltend dartyun sollen, widrigens sie die Folgen des 8l/». §. b.^G.V. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Lalbach am i5. November 1828- z. ,ä65. (2) ^ Nr. ?5o5. Von dem k. k. 'Vtadt - und Landrechte in Kram wird durch gegenwartiges Edict al« len Denjenigen, denen daran gelegen, an-mit bekannt gemacht: Es sei von diesem Gerichte in die Eröffnung des Concurses über das gesammte, lm Lande Krain befindliche, bewegliche und unbewegliche Vermögen des hiesigen Handelsmannes und Hausbesitzers, Fortunat Worcn;, gewllliget worden. Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eme Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, annnt erinnert,, bis zum 20. Februar ,629, die Anmeldung ^ seiner Forderung m Gestalt riner förmlichen Klage wider den zum dießfalllgen Maffever-treter aufgestellten Dr. Lorenz Eberl, unter 1 Subssltmrung des Dr. Burger, be» diesem Gerichte so gewiß einzubringen, und in d«-ser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er m diese oder jene Classe gesetzt zu werden vew lanqt, zu erweisen; als wldrigens nach Ver-fileßung des erstbestlmmten Tages NlemanV mehr angehört werden, und Diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten, ,m Lande Krain befindlichen Vermögens des Eingangs benannten Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Eompensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch em eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf em liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche loöä Gläubiger/ wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, die Schuld ohngeachtet des Compensations-Eigenthums oder Pfandrechtes , das ihnen sonst zu Glatten gekommen wäre, abzutragen verhallen werden würden. Uebrigens wird den dießfalligen Gläubigern erinnert, daß die Tagsatzung zur Wahl eines neuen, oder zur Bestätigung des bereits aufgestellten Vermögensuerwalters, so «vle zur Wahl eines Gläubiger - Ausschusses auf den 23. Februar 1829, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landcech-te angeordnet werde. Von dem k. k. Stadt- und Landreckte in Kram. Laibach den 20. November 1828. Z. 1451. (2) Nr. 7075. Von dem k. k. Stadt? und Landrcchte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von daesem Gerichte auf Ansuchen der R, D.O. Com« menda wlder Banhelmä Doberlelh, wegen der aus dem wirthschaftsämcllchen Vergleiche/ ^äa. 16. November 1827, schuldigen »27 st. 18 l^kr. M. M., c. 5. c., in die öffentliche Versteigerung der dem Ercqulrten gehörigen, auf 22^9 st. 26. kl., geschätzten Realitäten, als des Hauses Nr. 17, in der Tornau, sammt Garten / An? und Zugehör / der Waldantheile, snk Mappa, Nr. 22 , und ßH, Rectlf. Nr. 201, und der Wiese Svano« via, Rcctlf. Nr. 3,5 5)8 gewllllget, und hlezu drey Termine, und zwar auf den 22. December d. I. , 26. Jänner und 16. Februar 1629, jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beysape bestimmt worden, daß/ wenn diese Realmncn weder bey der ersten noch zwcvtcn Feilte-tungs - Tagsatzung um den Sckäßungsbe-trag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bey der drincn auch unter dem Schatzungsbetrage hintangegeben werden würden. Wo übrigens den Kauflustigen frey steht, die dießfalllgen Licitationsbeding-Nlsse, den Grundbuchs« Extract wie auch dl! Schätzung in der dießlandrechtlichen Registrar tur zu den gewöhnlichen Amcsstunden, oder bey dem Executionsführer der R, D. O. Eom-menda einzusehen, und Abschriften davon zu verlangen. Laibach den 11. November 1828- Z. 1452. (2) ^ Nr. 7276 Von dem k. k. T-tadt- und Landrechte m Krain wird anmit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Heinrich Kovatsch, Inhabers des Hauses Nr. 6, m Laibach, in die Ausfertigung der Amortisations-Etucte/ rück? sichclich nachstehender , auf dem gedachten Haule haftenden / oorgebllch m Verlust qe-ralhenen Urkunden/ und der darauf l>csind-lichcn Intabulatlons i Eertlflc^ne / al5: 2) deß Instrumentes, clcl« 5. Mao 17^0 iiNlid. Zl. December 178, , dem Priester Joseph NamlovüsH/ den linil^n M0N856 ertheilend/ 1)) des Ehevertrages , ä^lo. 21. August 1792, und Zo. Mär; l7c)5/ inl,ad. 1^. slp'll 1795/ hafle^d für 5«^ ^. , ;wl: schen Themas Kovatsch, und Walvurga, gebotne Illttsch, nebst dcr vom Thomas Kovatsch, an Ot-. Lucas Ruß, hierüber ausgestellten Cisston, cl^io. 1. August et zu^orilital). 9. ÄuquN »799/ c) des vom Thomas Kovacsch. dem Joseph Gcbhard , über 600 st. . ausgestellten Schuldscheines, 6äo. ot. int,-,!), il. Jänner i8oc>/ ci) der von der Joseph Gebhard'schen Ver-laßmasse, an die Franz König'sche Masse , über obige 600 st. ausgestellten Cession, cilia. 10. et. 8ii^i'ilNäk. 21. August 1800, 0) der vom Thomas Kooalsch, zur Sicherheit semcrGattmn Maria, gebornen Preschern, ausgepellten U< künde/ 6clo. 11. September 1800, iinal»nl. i3. ^'i^^INi. s) des Bestandvernages zwischen Florian Kumbald/ und Thomas Kovatsch, c»6o. 20. Mao , i^l,ildu1. 24. Iuny i6oi / enollch: Aj des Vergleichs Zwischen Thomas Ko-vclts.i), und Elisabeth PrlMltz, äclo. 7. Aoril i8c>2, el. intIblil. Z. August l8o7/ noch haftend fürZoo st./ gewilligct worden. Es haben dcm^a d alle Jene, welche auf gedachte m:adul. Urkunden, aus was immer für emkm Rechtsgrunde Ansv'üche machen zu konn?n vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, secks Wochen und drey Tagen, vor dlcsem k. k. Stadt-und Landrechte so gewiß, anzumelden und anhängig zu machen / als im Widrigen auf weite« rcs Anlangen des heutigen Bittstellers, Heinrich Kovatsch, die obgedachten Urkunden, nebst den Intabulations - Eertificaten nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft-und wirkungslos erklärt werden. Laibach den 8. November 1828.