Macher NöcesaMatt. Nr. 7. Inhalt: I. Erlaß des k. f. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 11. Dezember 1875, Z. 18727, betreffend die stempel- und taxfreie Ausfertigung von Exofso-Todtenfcheinen königlich Würtemberg'scher Staatsangehörigen. — II. Aenderung des Auszahlungsmodus der Verpflegsgebühren für die Laibacher Findlinge. — III. Landesgesetz vom 29. April 1873 zur Regelung der Rechtsverhältniffc i>es Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Herzogrhums Ärain. — IV. Ankündigungen. — V. Pränumerations-Einladung. — VI. Chronik der Diözese. I. Lrlaf; des It. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 11. De;. 1875, J. 18727, betreffend die stempel- und taxsreie Ausfertigung von Exoffo-Todtenscheinen königlich Wnrtenr-berg'scher Staatsangehörigen. Die k. k. Landesregierung für Krain hat mit Erlaß vom 15. Jänner 1876, Z. 111, wörtlich Nachstehendes anher mitgetheilt: Zu Folge einer Mittheilung des k. uud k. Ministeriums des Aeußern hat das königlich Würtemberg'sche Ministerium des Innern unter dem 4. Dezember 1857 die Anordnung getroffen, daß von sämmtlichen in Würtemberg verstorbenen Ausländern Todtenscheine kostenfrei ausgestellt uud von den Obcrämtern zum Zwecke der Mittheilung an die betreffenden Regierungen dem dortigen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vorgelegt werden, welche Anordnung namentlich Oesterreich-Ungarn gegenüber regelmäßig beobachtet worden ist. Um dem von der königlich Würtemberg'schen Regierung ausgesprochenen Wunsche nach Einhaltung that-sächlicher Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit nachzukommen, haben die hohen Ministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus und Unterricht im Einvernehmen verordnet, daß fortan von den mit der Führung der Sterbematrikeu betrauten weltlichen und kirchlichen Funktionären von jedem in ihrem Sprengel gestorbenen königlich Würtemberg'schen Staatsangehörigen, ohne diesfalls ein Ersuchen abzuwarten, unverzüglich stempel- und taxfrei vou Aiittswcgen ein Todten-fchciti ansgefertiget und im Wege der politischen Behörde I. Instanz zur weitern Vorlage an den Landeschef einzusenden sein werde. Von dieser Ministerial-Verordnnng werden die Herren Matrikensührer zur Darnachachtnng in vorkommenden Fällen verständiget. Fürstbischöflichcs Ordinariat Laibach am 20. Februar 1876. 11. Ad Nr. 494. Aenderung des Ausjlchlungsmodns der Uerpllegsgebiihren für die Mibacher Jindlinge. Der Auszahlungsmodus der Verpflegsgebühren für Findelkinder hat im Laufe der Jahre verschiedentliche Abänderungen erfahren. Vom Jahre 1858—1866 wurde die Auszahlung der erwähnten Gebühren gemeinschaftlich für die Laibacher und Triester Findlinge von den Bezirksämtern in deren Amtssitzen besorgt. Dieser Vorgang wurde mittelst Landesregie-rungs-Verordnung vom 23. Mai 1866 Nr. 4547 dahin modifieirt, daß die semestrale Auszahlung der Triester Findlingsgebühren in den vom Sitze des Bezirksamtes entfernteren Pfarrorten durch den betreffenden Gemeindevorstand im Beisein des Pfarrers und des Bezirkswundarztes, welcher die Zahlungsausweise fammt dem (Selbe dahin zu überbringen und für diese Reisen die Diät und Fuhrkosten zu bekommen hat, stattzufinden habe. Dieser Modus wurde nach eingeholter Wohlmeinung des Landesausschusses mittelst Landcsrcgierungserlaß vom 20. Dezember 1856, Z. 10604, auch auf die Auszahlung der Laibacher Findlinge ausgedehnt. Jndeß war auch dieser Modus im allgemeinen mit mancherlei Uebelständen für die Betheiligten und namentlich mit bedeutenden Auslagen für den Landesfond verbunden. Der Landesausschnß hat daher den Modus der Auszahlung durch die Pfarrämter am Sitze derselben ins Ange gefaßt, weil damit einerseits keinerlei Reisekosten für den Landesfond verbunden sind, andererseits aber den Seelsorgern, den Pflegeeltern und Findelkindern sehr weite Zureisen erspart werden. Uebrigens sollte dieser Zahlungsmodus nur für die Laibacher Findlinge seine Giltigkeit haben; hinsichtlich der Triester Findlinge bleibt cs bei der bisherigen Zahlnngsweise. Dadurch, daß die Auszahlung der Triester Findlingsgebühren in der bisherigen Weise auch weiterhin stattfinden soll, dann mit Rücksicht auf die im Jahre 1871 erfolgte Auflösung der Laibacher Findelanstalt, wird das Auszahlungsgeschäft für die Snibacher Findlinge ein vorübergehendes, welches nach Auszahlung der Gebühr pro 1881 gänzlich ab-gewickelt erscheint, weil im letztgenannten Jahre die säiumtlichen, gegenwärtig noch in Landespflege stehenden Laibacher Findlinge das 10. Lebensjahr vollendet haben werden, mit welchem Lebensabschnitte die Ersolgnng der Verpslegsgebühren an die Pflegeeltern normalmäßig aufhört. Bei dieseni Auszahlnngsnwdns wird vor allein die semestrale Gcbnhrenentrichtnng beibehalten. Das Geschäft an und für sich ist aber ein höchst einfaches und mit keinerlei Verrechnungen und Schreibereien für den Auszahler verbundenes; denn gleichzeitig mit dein Gclde wird dein betreffenden Pfarrantte ein Nominalausweis der Findlinge und ihrer Pflegeeltern mit rubrikenweiser Ersichtlichinachnng der zur Auszahlung gelangenden liquiden Gebühr zngefertiget werden, dessen letzte Rubrik zur Aufnahme der Unterschrift des Geldempfängers als Zeichen der Empfangsbestätigung eingerichtet ist. Dieser so bestätigte Nominalausweis wird einfach sub Kontiert rückznseuden sein. Selbstverständlich wird zu diesem Auszahlungsgeschäfte nur der betreffende Gemeindevorstand zngezogen; der Arzt intervenirt nicht mehr. In gerechter Würdigung des dargestellten Sachverhaltes hat das fürstbischöfliche Ordinariat diesem Zahlungsmodus zugestimmt und bringt dieses den Seelsorgern mit dem Bemerken zur Kenntnis, daß nach erfolgter Veröffentlichung dieser Kundmachung mit der Auszahlung der pro II. Semestri 1875 bereits fälligen Gebühre» begonnen wird. Fürstbischöflichcs Ordinariat Laibach am 5. April 1875. m. Fnnile5gesch tont 29. April 1873, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrcrstandes an den öffentlichen Volksschulen des Herzogthnms Krain. Erster Abschnitt. Pott der Anstellung des Khrpersonals. §. 1. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschulbehörde sofort der Bezirksschulbehörde an, welche die Coucursansschreibung vornimmt. §. 2. Die Coueursausschreibung soll uebst Bezeichnung der Kategorie und des Dienstortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahresgehalt und die Modalitäten seiner eventuellen Steigerung, sowie die beizubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei der betreffenden Ortsschulbehörde einzubringen. §. 3. Die Bekanntmachung der Coucursausschreibuug erfolgt in dem amtlichen Landesblatte und in einem ober mehreren anderen, nach dem Ermessen der Bezirksschulbehörde zu bestimmenden, namentlich fachmännischen Organen der öffentlichen Presse. §. 4. Der Termin zur Einreichung der Gesuche muß mindestens auf 6 Wochen festgesetzt werden. Die Bewerbungsgesuche bereits angestellter Lehrindividnen sind im Wege der Vorgesetzten Bezirksschulbehörde einzubriugeu, welche ihr Gutachten sofort beizufügen hat. §. 5. Die Ortsschulbehörde sammelt die Gesuche und erstattet binnen 4 Wochen an die Bezirksschulbehörde einen Vorschlag zur Besetzung der erledigten Stelle. §. 6. Wo bei einer Schule ein mit einem noch aufrecht erhaltenen Schulpatronate verbundenes Präsentationsrecht nicht besteht, kommt das Präsentations- (Ernennnngs-) Recht der Schulgemeinde und bezüglich der Bürgerschulen dem Schulbezirke zu, und wird von denselben Organen ausgeübt, welche zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten der Volksschulen berufen sind (§§. 34 und 35 des Landesgesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung, sowie des Besuches der öffentlichen Volksschulen). §. 7. Wird eine Schule nicht von der Schulgemeinde oder vom Schulbezirke erhalten, so steht demjenigen, welcher sie erhält, das Präsentations- (Ernennnngs-) Recht zu. §. 8. Ein Präsentationsrecht, welches Jemandem ohne Verpflichtung zur Tragung der Patronatslasten zusteht, erlischt mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. §. 9. Wenn das Präsentations- (Ernennnngs-) Recht nicht einer Behörde zusteht, welcher der Bezirksschulin-spektor angehört, hat die Bezirksschulbehörde an die Präsentations- (Ernennnngs-) Berechtigten ein über jene einzelnen Bewerber sich aussprechendes Gutachten zu erstatten, welches dem Präsentations - (Ernennnngs-) Acte (§. 10) beizuschließen ist. §. 10. Der Präsentations- (Ernennnngs-) Berechtigte wählt innerhalb vier Wochen, ohne an den Vorschlag der Ortsschulbehörde oder eine von ihr ausgestellte Reihenfolge der Kandidaten (§. 5), beziehungsweise an das Gutachten der Bezirksschulbehörde (§. 9), gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber aus und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Acten sofort der Landesschulbehörde an. §. 11. Die Präsentation (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; jede dieser Bestimmung zuwider etwa eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich unwirksam. §. 12. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschulbehörde beanständet (§. 50 Alinea 4 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869), so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegen stehen, an den Präsentations- (Ernennnngs-) Berechtigten zurückznleiteu, welchem es überlassen bleibt, binnen 14 Tagen eine andere Präsentation (Ernennung) vorznnehmeu, oder den Reeurs au den Minister für Kultus und Unterricht zu ergreifen. §. 13. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Laudesschulbehörde nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Anstellungsdeeret aus, veranlaßt für den Ernannten die Anweisung seines Diensteinlommens und erläßt den Auftrag an die Bezirksschulbehörde, entweder durch einen Delegirten aus ihrer Mitte oder durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die Beeidigung des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen. §. 14. Der Präsentations- (Ernennnngs-) Berechtigte ist einzuladen, sich bei der Beeidigung und Einführung des Ernannten in den Schuldienst, durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. §. 15. Nimmt der Präsentations- (Ernennnngs-) Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§§. 10 und 12) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall die Landcsschulbehörde in seine Rechte ein. §. 16. Jede in Gemäßheit der §§. 1 bis 15 vorgenommcne Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive. Doch muß jeder im Mehrfache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschulbehörde ans Dienstesrücksichten anordnet, fügen, soserne er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet. §. 17. Auch bei solchen Versetzungen müssen die bestehenden Vorschlags- und Präsentationsrechte berücksichtigt werden. §. 18. lieber die blos nach dem Dienstrange sich richtende Vorrückung aus einer niederen Gehaltsstufe in eine höhere oder die Verleihung einer Dienstalterszulage entscheidet die Bezirksschulbehörde ohne Conenrsausschreibung. §. 19. Soll nicht eine einfache Vorrückung nach dem Dienstrange, sondern eine Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe stattfinden, so muß dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches für die Besetzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist. (§§. 1 bis 15.) §. 20. Die Anstellung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie jene der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten in den §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichnten Fällen ist in gleicher Weise wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, jedoch ohne Coneursausschreibung von der betreffenden Schulbehörde vorzunehmen. Zweiter Abschnitt. Von dem Menstcmkommen des Khr-Pcrsonals. §. 21. Der Jahresgehalt der Lehrindividnen wird über Vorschlag derjenigen, welche die Schule zu errichten und zu erhalten verpflichtet sind (§§. 33 bis 35 des Landesgesetzes zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen), von der Laudesschulbehörde festgesetzt. §. 22. Der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes, auf welchen eine Lehrerstelle Anspruch gibt, beträgt in der Landeshauptstad! Laibach 600 fl., in den übrigen Gemeinden 400 fl. §. 23. Für Lehrstellen a n Bürgerschule» ist der mindeste Betrag des festen Jahres-gehaltes mit 600 fl. festzuste ll cn. §. 24. Alle fixen Geldbe;üge, welche dem Lehrer ans Verbindlichkeiten einzelner Personen, aus Stiftungen it. dgl. znfließen, werden (vorbehaltlich der Wahrung ihrer Bestimmung zu einem speziellen Zwecke) von der Gemeinde für Rechnung der Schule eingehobeu und an das betreffende Steueramt abgesührt. §. 25. Die veränderlichen Geldgaben sind mit dem DurchschnittS-Erträgnisse der letztverflossenen drei Jahre sofort in einen fixen Bezug für Rechnung der Schule umzuwandeln; Collccturen beiden ein;elnen Ortsinwohnern, Absammlungen von Nenjahrsgeldern u. dgl. dürfen nicht mehr stattfindcn. §. 26. Solange die Natnralgiebigkeitcn nicht abgelöst sind, werden sie nach dem Durchschnitte der Marktpreise aus dm Jahren 1834 bis 1863 (nach Ausscheidung des Jahres mit den höchsten nnd jenes mit den niedrigsten Preisen) oder wo keine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Abschätzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen sixcn Geldbezug für Rechnung der Schule verwandelt. §. 27. Die Nutzungen von Acker-, Garten-, (Weingarten-), Gras- oder Waldland, dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt, daß vorn Katastral-Reinertrage jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern farnmt Zuschlägen abgezogen werden. §. 28. Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehaltes eines Lehrers noch Abgängige muß ihm von der Schulgemeinde, rücksichtlich von dem Schulbezirke, in baarem Gelde, und zwar mittelst des betreffenden Steueramtes in monatlichen Antizipat-Raten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrerstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten. Der Landesausschuß hat nötigenfalls dafür zu sorgen, daß dem Steueramte die zur vorschußweisen Bestreitung dieser Ausgaben nöthige Dotation rechtzeitig verfügbar fei. §. 29. Die Einnahmen ans einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwerth der Dienstwohnung oder die in Ermanglung einer solchen anzusprechende Quartiergeld-Entschädigung, ferner Remunerationen, Aushilfen, Zulagen u. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden. §. 30. Lehrer, welche in definitiver Anstellung fünf Jahre laug an einer öffentlichen Volksschule eines der int Reichsrat he vertretenen Königreich e und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine in monatlichen Antieipat-Raten flüßige Dieustalterszulage mit 10 Perzent des mindesten Jahresgehaltes (§§. 22 und 23). Unter den gleichen Modalitäten gibt ihnen jede znrückge legte weitere fünfjährige Dienstperiode bis zum vollendeten 3 0. Jahre dieser Dienstzeit Anspruch auf eilte weitere Zulage, welche mit 10 Perzenten des min desteu Jahresgehaltes zubemcfsen ist. Der Betrag, um welchen das gegenwärtige Einkommen einer Schnlstelle den gesetzlich mindesten Jahresgehalt übersteigt (§. 28), darf in eine solche Dien st alterszn läge nicht eingerechnet werden. §. 31. Den Schulz emeinden, rücksichtlich Schulbezirken, welche es vorziehen, den Lehrern statt der Dienstalterszulage das Vorrücknngs- oder Befördernngsrecht in höhere Gehaltsstufen einzuräumen, ist dies unter der Voraussetzung gestattet, daß sie durch die Art der Verkeilung an die einzelnen Gehaltsstufen mindestens nach jedem Decennium bis zur Vollendung des 30. Jahres eine Steigerung des festen Jahresgehaltes um 20 Perzente seines mindesten Betrages (§. 22) sicher stellen. §. 32. Den Direktoren der Bürgerschulen gebührt eine Funetiouszulage vonje 200 fl., den Oberlehrern der übrigen drei- oder mehrklassigcn Volksschulen eine Funktionszulage von je 100 fl., den Oberlehrern an zweitklassigen Volksschulen eine Funktionszulage von je 50 fl. jährlich, welche in gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo die Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direktor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht. §. 33. Jeder Leiter einer Schule hat das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Nebenlokalitäten bestehende Wohnung, welche ihm wo möglich im Schulgebäude selbst anzuweisen ist. Kann ihm eilte solche nicht ausgemittelt werden, so gebühren ihm 20 Perzent des mindesten Jahresgehaltes als Qnartier-geldentschädigung. §. 34. Den übrigen Lehrern steht das Recht auf freie Wohnung mir infoferue zu, als sie bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im Besitze einer solchen standen. Das Gleiche gilt von einer Quartiergkld-Entschäbiguug, in deren Besitze sie bereits stehen; eine solche muß ihnen auch zuerkannt werden, wenn ihnen die innegehabte Wohnung entzogen wird. §. 35. Eine mit Grundstücken dotirte Lehrstelle (§. 27) gibt auch Anspruch auf den Besitz und die Benützung der erforderlichen Wirthfchaftsränme. §. 36. Der Gehalt eines Unterlehrers ist mit 70 Perzenten des mindesten Jahres ge Haltes des Lehrers (§. 22) zu bemessen. §. 37. Ein Recht auf freie Wohnung hat ein Unterlehrer nur dann, wenn er bei Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes schon im Besitze einer Raturalwohnung sich befindet. Das Gleiche gilt Von einer Quartiergeld-Entfchädignng, in deren Besitze er bereits steht; eine solche muß ihm auch zuerkannt werden, wenn ihm die innegehabte Wohnung entzogen wird. §. 38. So lange Unterlehrer nicht definitiv angestellt sind, bedürfen sie zu ihrer Verehelichung der Genehmigung der Bezirksschulbehörde. §. 39. Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den für das männliche aufgestellten Grundsätzen (§§. 22 bis 38) geregelt; doch find alle Bezüge nur mit 80 Perzent jener Ziffern zu normiren, welche unter glei- chen Verhältnissen auf Männer entfallen würden. §. 40. Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtsfächer, sowie die Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten, in den im §. 15 al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichnten Fallen, erhalten eine fixe Remuneration, welche von der Bezirksschulbehörde nach Maßgabe der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird. §. 41. Me an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv «»gestellten Lehrpersonen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußern Ehre ihres Standes widerstreitet, oder ihre Zeit auf Kosteu der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt, oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet. §. 42. Der Schuldienst wird vom Organisten- und Meßuerdieuste getrennt; die betreffenden Bezüge sind auseinander zu setzen und ihren Bestimmungen zuzuführen. Jedes Mitglied des Lchrstandes hat sich von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Regulirung feiner Bezüge nach den §§. 22 bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes durchgeführt ist, der Versehnng des Meßner- (Küster-) Dienstes zu enthalten. §. 43. Die Bezirksschulbehörde hat bei Überschreitung des in den §§. 41 und 42 ausgesprochenen Verbotes sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen dieses Verbotes aber dem Betreffenden eine höchstens sechswöchentliche Frist zu setzen, binnen bereit er entweder dem Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Gegen diese Aufforderung steht der Recurs an die Landesschulbehörde offen, welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Beschleunigung zu erledigen ist. Dritter Abschnitt. Non der Msjiplinarbthandlung und Entlassung -es Khrperfonals. §. 44. Jedes pflichtwidrige Verhalten von definitiv ober provisorisch augestellten Lehrpersonen wird als Dienstesvergehen entweder von dem Leiter der Schule, ober von der Bezirksschulbehörde mündlich ober schriftlich unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, ober burch bie Landesschulbehörde mittelst einer Disziplinarstrafe geahnbet. §. 45. Solche Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Entziehung dcs Vorrückungsrechtes oder des Anspruches auf die Dienstalterszulage; c) die Versetzung an eine andere Lehrstelle. §. 46. Der Verweis wird stets schriftlich ertheilt und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijährigem tadellosem Benehmen des Betroffenen wird diese Strafe nicht weiter in Anrechnung gebracht. §. 47. Die Vorrückung iit eine bestimmte höhere Gehaltsstufe (§. 31) oder die Bewilligung einer bestimmten Abstufung der Dienstalterszulage (§. 30) kann auf ein oder mehrere Jahre aufgeschoben oder gänzlich abgesprochen werden. §. 48. Die strafweise Entziehung der Funktion eines Oberlehrers oder Direktors und hiedurch erfolgende Zurückversetzung solcher Personen in die Kategorie der Lehrer kann niit oder ohne Aenderung des Dienstortes stattfinden. §. 40. Sowohl in diesem Falle, als auch bei der strafweifen Versetzung an eine andere Lehrstelle desselben Bezirkes hat das Disziplinarerkenntnis zugleich den Rang zn bestimmen, mit welchem der Betroffene in das Lehrperso-nale seines Dienstortes künftighin einzureihen ist. §. 50. Bevor gegen ein Mitglied des Lehrstandes eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ist der Thatbestand aktenmäßig festzustellen und dem Beschuldigten zit seiner Rechtfertigung vorznhalten. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vorgebracht, so muß sie zn Protokoll genommen werden. Stellt sich die (mündliche oder schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten schriftlich bekannt zu geben. §. 51. Die Landesschulbehörde ist bei Verhängung der im §. 45 bezcichneten Disziplinarstrafen auf ferne stufenweise Aufeinanderfolge derselben gebunden. §. 52. Die Entlassung vorn Schuldienste kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinarbestrafung neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden. Nur gegen denjenigen kann die Entlassung sofort Platz greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Züchtigungsrechtes, einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitte schuldig gemacht hat. §. 53. Die Entlassung vom Schuldienste ist von der Landesschulbehörde ohne Disziplinar-Erkenntnis anznordnen, wenn eine strafgerichtliche Verurtheiluug erfolgte, welche die Ausschließung des Betroffenen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nach sich zieht. (Abfch. III. des §. 48 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869.) §. 54. Jede Entlassung vom Schuldienste ist dem Minister für Cnltns und Unterricht anzuzeigen, welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsrathe vertretenen Länder Mitteilung macht. tz. 55. Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von der Bezirksschulbehörde für die Dauer der gerichtlichen oder disziplinären Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des Lehrstandes die sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine anffchiebende Wirkung. §. 56. Erscheint die Erhaltung des Snspendirlen oder seiner Familie gefährdet, so hat die Bezirksschnlbehörde gleichzeitig den Betrag der ihm zn verabreichenden Alimentation auszusprechen, welcher höchstens zwei Drittheile des zur Zeit der Suspension genossenen Iahresgehaltes (§§. 22, 30, 31, 32) betragen darf. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Ersatz des zeitweisen Verlustes am Dienst- einkommen. Vierter Abschnitt. Uon der Persehung des Khrpersonals in den Unhestand und der Uersorgnng seiner Hinterbliebenen. tz. 57. Die Versetzung eines Mitgliedes des LehrerstandeS in den Ruhestand findet statt, wenn dasselbe nach tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtigungswerther Verhältnisse znr Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint. Sie kann entweder auf Ansuchen der betreffenden Person oder ohne ein solches Ansuchen von Amtswegen verfügt werden. §. 58. Freiwillige Dienstentsagung oder eigenmächtige Dienstesverlassung berauben des Anspruches auf die Versetzung in den Ruhestand. Als freiwillige Dienstentsagnng wird auch jede ohne Bewilligung der Bezirksschnlliehörde stattgefnudene Verehelichung einer Oberlehrerin oder Lehrerin, sowie die ohne Genehmigung der Bezirksschulbehörde (§. 38) stattgefundene Verheiratung eines noch nicht definitiv eingestellten Unterlehrers angesehen. §. 59. Die Verfassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienstentsagnng oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung der Landesschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uebergabe des mit der Lehrerstelle verbundenen Besitzes an Grundstücken stattzufinden hat, über deren Nutzungen nach §. 78 zu entscheiden ist. §. 60. Das Ausmaß des Ruhegeuusses (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits von dem Iahresgehalte, andererseits von der Dienstzeit des im Ruhestand Versetzten abhängig. §. 61. Der anrechenbare Jahresgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand bezogen wurde. Jeue Dienstalterszulageu (§. 30), welche dem mindesten Jahresgehalte dort Zuwachsen, wo kein Vorrückungsrecht iu höhere Gehaltsstufen besteht, so wie die Funktionszulagen (§. 32) der Direktoren und Oberlehrer sind als Theile dieses Jahresgehaltes zu betrachten. (Schluß folgt.) IV. Ankündigungen. Für die beginnende Firmnngsperiode empfehlen wir den hochw. Herren Seelsorgern zum eigenen Gebrauche beim Vorbereituugsnnterrichtc der Kinder auf den Empfang der hl. Firmung, sowie als Andenken an den bedeutungsvollen Tag für die Firmlinge selbst das Büchlein betitelt: „Binnski spomin“ vom Pfarrer Jakob Gros. 176 Seiten stark, enthält es alle beim Haus- und öffentlichen Gottesdienste nothwendigen Gebete und Gesänge, sowie einen 37 Seiten umfassenden, sehr gründlichen Unterricht über das Sakrament der Hl. Firmung. Der Preis des Büchleins, in Rückleder steif gebunden, ist auf 40 kr. festgesetzt. Der Verschleißer Nicman wird sich bei stärkerer Nachfrage wohl bewogen fühlen, das Büchlein auch in eleganterem Einband zu liefern. Druck und Papier sind übrigens tadellos. „Obmlnik za cerkvenike, ali natancen poduk za vse cerkvene sMebnike“ betitelt sich das zweite Büchlein, welches den hochw. Herren Seelsorgern angelegentlichst empfohlen werden möge. Auf 152 Seiten bietet es den Mesnern die nöthige Belehrung für alle gottesdienstlichen Verrichtungen im Laufe des Kirchenjahres. Auch ein Ministrirunterricht ist beigefügt. Brofchirt ist es ebenfalls bei Nicman um 25 Kreuzer, steif gebunden um 30 Kreuzer zu bekommen. Bei dem Umstande, als Anstand und eine gewisse Präcision bei Abhaltung des Gottesdienstes wesentlich nothwendig sind, sollte dieses Büchlein in feiner Sakristei fehlen. Vor uns liegt die in der Druckerei Eipeldauer in Wien erscheinende periodische Zeitschrift „Die Zeit. Historischpolitische Blätter für das christlich-konservative Oesterreich-Ungarn, heranSgegeben von Josef Blum im Vereine mit mehreren namhaften Pnblicisten in Deutschland, Holland, Frankreich und Italien." Am 1. und 15. jeden Monates erscheint ein mindestens zwei Sogen starkes Heft in Grotzoetav; der Pränumerationspreis beträgt jährlich 8 fl., vierteljährlich 2 fl. Im Gegensätze zu den „gelben" historisch-politischen Blättern von Edmund Jörg, welche cm gefangen haben, aus die Zersplitterung Oesterreichs hiuzuweisen, halten unsere • „rothen" Blätter vor Allem die österreichische Fahne den deutschen Geschichtsbaumeistern gegenüber hoch und haben es sich zur Ausgabe gestellt, das patriotische Gefühl in den Herzen der Oesterreicher zu wecken und zu beleben. Als Maßstab bei Beurtheiluug der Erscheinungen auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens dienen übrigens der „Zeit" stets nur das Gesetz des Erlösers und die Lehren der heiligen katholischen Kirche. Aus diesem doppelten Grunde wird die „Zeit" dem hochwürdigen Klerus angelegentlichst empfohlen. Den hochw. Herren Seelsorgern wird schließlich mit Hinweisung auf die in Nr. 4 des „Laibacher Diöze-sanblattes“ gegebenen liturgischen Weisungen zur Kenntnis gebracht, daß eine Garnitur der zur Spendung der h. Taufe nothwendigen Gefäfse aus feinem Zinn um den Preis von 20 fl. durch den Gürtlermeister Zadnikar bezogen werden kann. Die Ncdactiorr. V. Pr'aimmerations-Einladimg. Die fürstbischöfliche Ordinariatskanzlei hat an hundert Exemplare der bisher erschienenen Nummern des „Laibacher Diözesanblattes" in Vorrath. Dieser Vorrath soll zwar in erster Linie dazu dienen, den etwaigen Ausfall in den Psarrarchiven damit zu decken. Ta es jedoch sehr unwahrscheinlich ist, daß diese Anzahl von Exemplaren zu besagtem Zwecke benöthiget wird, ergeht hiemit an die hochw. Herren Seelsorger die Einladung zur nachträglichen Pränumeration auf das „Diözesaublatt" mit dem Bemerken, daß es' sehr wünschenswert!) erscheint, die Anmeldungen in Bälde erfolgen zu lassen, weil sodann der Pränumerationspreis festgestellt uud in der nächsten Nummer schon bekannt gegeben werden könnte. _________________________________________________________ Tie Redaction. VI. Chronik der Diözese. Am ü. April starb in Laibach der hochw. Herr Kniest Öuber, Defizieuteupriester, und am 11. April in Mekine der dortige Pfarradministrcitvr, hochw. Herr Johann Judnic, und werden dieselben dem Gebete des Klerus empfohlen. Der hochw. Herr Mathias Marolt. Pfarrer in Dohernice, erhielt die Pfarre Toplice. Die durch diese Beförderung in Erledigung gekommene Pfarre Dohernice wird unterm 14. April zur Bewerbung ausgeschrieben und sind die Gesuche an die löbl. f. k. Forst- und Domünendirektion in Görz zu stilisiren. Der hochw. Herr Johann Toman, Stadtpfarrkooperator und deutscher Prediger bei St. Antonio nuovo in Triest, erhielt die Pfarre Cemuce. Der hochw. Herr Ignaz Böhm, Pfarrer in St. Jakob an der Save, erhielt die Pfarre CermoSnjice. Die durch diese Beförderung erledigte Pfarre St. Jakob wird unterm 3. Mai zur Bewerbung ausgeschrieben und sind die Gesuche au die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Kraiu in Laibach zu stilisiren. Der hochw. Herr Georg Rozman, Pfarrkooperator in lg, erhielt die Pfarre Rakitna. Der hochw. Herr Johann Kriie, Pfarrer in Morobiz, wurde perisionirt. Die dadurch erledigte Pfarre wird unterm 3. Mai zur Neubesetzung ausgeschrieben und sind die Gesuche an die hochlöbl. f. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Janöe wird unterm 24. d. M. zur Bewerbung ausgeschrieben; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zn stilisiren. Versetzt wurden die hochw. Herren: Johann Berlic, Pfarrkooperator in Sralnja Vas, als Kooperator und Benefiziat nach Kropa; Karl Genie, Pfarrkooperator in Vaöe, als solcher nach Srednja Vas, und Vinzenz Polaj, Pfarr- kooperator in Zuzemberk, als solcher nach Vace. Dcr hochw. Herr Karl Kljun, Domkaplan in Laibach, wurde zuru Vikar in Zagorje ernannt und an seine Stelle als Domkaplan der hochw. Herr Josef Erker, fürstbischöflicher Hauskaplan, dekretirt. Seine fiirstbischöflichen Gnaden werden im Laufe des Monates Mai im Dekanate Umgebung Laibachs die kanonische Visitation vornehmen und das Sakrament der hl. Firmung spenden, und zwar: Am 18. Mai...................................in Jezica; „ 20. „.....................................„ St. Veit; „ 21. „........................................ St. Martin; „ 27. ................................„ Sostro; „ 28. . . . . ‘ . „ Polje: „ 29. ,,.....................................„ Brezovica; „ 30. „....................................... Rudnik; „ 31. „ Vormittag „ lg, und „ 31. „ giachmittag „ Zeljimlje. Öernuce bleibt vorläufig aus, weil es nicht gewiß ist, ob der neue Pfarrer im Laufe des Monates Mai schon eintrifft. Ebenso St. Jakob an der Save, weil möglicher Weise der dortige Pfarrer schon im Laufe des Monates Mai auf seinen neuen Bestimmungsort abgeht. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 3. Mai 1876. Herausgeber: M. Pogaiar. Verantwortlicher Redakteur: L. Klinar. Truck der „Narodna tiskarna“ in Laibach.