Gesetz- u„d Lermk»il»igsblatt für das österreichisch=iMrische Mstensiinst. bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1894* XVI. Stücf. 21 ns gegeben und versendet am 29. September 1894. 23. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 23. September 1894, Zt. 1847—III, betreffend die Zusammensetzung der P r ü f n n g s c o m m i s s i o n e n zur Vor-nähme der P r ü f n n g c n für Bewerber und B a n g e w e r b s c o n c e s s i o n e n und die Termine für diese Prüfungen. In Vollziehung der §§ 7, 9 und 10 der Ministerial-Verordnnng vom 27. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 195, betreffend das Prüfungswesen für Bewerber um die Concession zu einem Baugewerbe nach dem Gesetze vom 26. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, wird hiemit Nachstehendes bekannt gemacht: Zu Mitgliedern der Prüfnngscoinmissionen zur Vornahme der Prüfungen für die ob gedachten Concessionswerber wurden bestellt: 1. der k. f. Oberbaurath Franz Bendel Edler von Hohenstern, als Vorsitzender der Prüfiingscommission für die Bamneisterprüfnng; 2. der k. k. Baurath Dr. Vincenz diordis zugleich als Vorsitzender der Prüfungs-commissiou für die Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Bruiiueumeisterprüfung und Stellvertreter des Vorsitzenden der Baumeister-Pnisungscoimmssiou; 3. der k. k. Oberingenieur Guido Levi, als Stellvertreter des Vorsitzenden der Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Brnmienmeisterprüfung; 4. der Professor an der k. k. Staatsgewerbeschnle Dr. Heinrich Nordio; 5. der Baumeister Gustav Tönnies; 6. der k. k. Iugenieur Natale Tommasi als Ersatzmann; 7. der behördlich antorisirte Civilingenieur und k. k. Baurath Dr. Johann Righetti als Ersatzmann; 8. der Baumeister Franz Ferluga als Ersatzmann. Sämmtliche Obgenannte domiciliren in Triest. B. Als Prüfungstermine werden die Monate Februar und December bestimmt. Ausnahmsweise kann von der k. k. Statthalterei bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen fallweise auch ein anderer Termin bewilligt werden. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind, belegt mit den bezüglichen in den §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 26. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, angeführten Nachweisen, vier Wochen vor dem Prüfnngstermine bei der k. k. Statthalterei zu überreichen und ist auch gleichzeitig die nach der Ministerial-Verordnung vom 11. April 1894, R.-G.-Bl. Nr. 72 (L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1894), entfallende Prüfungstaxe zu erlegen. C. lieber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die k. k. Statthalterei. Gegen eine Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen vier Wochen der Recurs an das hohe f. f. Ministerium des Innern ergriffen werden. lieber die mit Erfolg abgelegte Prüfung wird dem Geprüften ein Zeugniß, welches mit einer von dem Geprüften zu Händen des Vorsitzenden der Commission zu erlegenden Stempelmarke per 1 fl. zu verseheil ist, ausgestellt, und wird der bei der Prüfung als „nicht befähigt" erkannte Bewerber hievon verständigt werden. Der k. k. Statthalter: Riiraldlni m. p.