Macher DiörrfmiMfltt. it^ Inhalt: 7. S. Camillus et 8. Joannes de Deo Patroni Hospitalium et Infir-. worum. — 8. Collectur-Ablösungsgesetz. — 9. Durchführungs-Verordnung zum Collectur-Ablösungsgesetze. — 10. Beginn und Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung von Anmeldungen für die Ablösung der Collectur. — 11. Verehelichungsverbot für die IV. Altersklasse der Stellungspflichtigen im Jahre 1887. — 12. Concurs-Verlautbarung. — 13. Chronik der Diöcese. 7. Decretum Urbis et Orbis. Inter omnigenas virtutes, quibus Catholica praefulget Ecclesia, charitas erninet ceu nota con-spicua, qua divinus ipsius Conditor voluit discipulos suos ab omnibus apprime dignoscendos. Hinc vix Ecclesia signutn extulit ubique terrarum, illico factum est, ut quibuscumque humani generis ae-rumnis levamen inveniretur, atque iis potissimum cura intenderetur, qui vel infirma gravarentur va-letudine, vel morbo tandem devicti mortalis vitae cursum essent expleturi. Huius porro nobilissimae virtutis praeclarum praebuerunt exemplum inclyti Confessores Sanctus Camillus de LelHs, et Sanctus Ioannes de Deo, qui pari cha-ritatis ardore succensi animam suam pro aegro-tantium salute ponere non dubitarunt: quippe alter animas in extremo agone luctantium, aegris simul corporibus praestito solamine, sacri ministerii ope roboraret; alter vero, medelam atque omne subsi-dium aegrotorum corporibus afferendo, animarum saluti facilius auxiliaretur. Nec satis: sed viri tantae misericordiae geminam Congregationem seu novas in Ecclesia Christi familias instituerunt, in quibus sui spiritus zelus indeficiens arderet, atque eiusmodi charitatis in aegrotos exinde saluberrimi fructus iugiter promanarent. Quum vero infaustis hisce temporibus iniqui homines mundanae gloriae cupidi, ad religionis perniciem congregati, prodigia christianae charitatis civiliter, ut aiunt, aemulaturi, grassante Asiatica lue, manus hac illac admovere aggressi sint, specie tenus quidem ad patientium iuvamen, saepe tarnen, ut infirmi spiritualibus orbarentur auxiliis; com- mune Christifidelium, ac praesertim sacrorum An-tistitum desiderium exortum fuit, praefatos Sanctos charitatis heroes tamquam Patronos omnium Hospitalium, et Infirmorum ubique degentium amodo perco-lendi, eosque in Litaniis agonizantium invocandi. Quamobrem quum Eminentissimus et Reve-rendissimus Dominus Cardinalis Miecislaus Ledö-chowski horum supplicia vota in Sacrorum Rituum Congregationis coetu, ad Vaticanum subsignata die coadunato, retulerit, Eminentissimi et Reveren-dissimi Patres sacris tuendis Ritibus praepositi, omnibus maturo examine perpensis, audita sen-tentia R. P. D. Augustini Caprara, sanctae Fidei Promotoris, sic rescribere rati sunt: Pro gratia concessionis Sanctorum Camilli de Lellis et Ioannis de Deo in Patronos pro omnibus Hospi-talibus et Infirmis ubique degentibus: et inser-tionis in Litaniis agonizantium nominum Sancti Camilli et Sancti Ioannis de Deo post nomen Sancti Francisci. Die 15 Maii 1886. Quibus per infrascriptum Secretarium Sanctis-simo Domino nostro LEONI PAPAE XTTT fide-liter relatis Sanctitas Sua Rescriptum Sacrae Congregationis in omnibus ratum habere, et confir-mare dignata est ita, ut super his expediantur Litterae Apostolicae in forma Brevis. Die 27. iis-dem mense et anno. D. CARDINALIS BARTOLINIUS S. E. 0. Praefeetus. (L. S.) LAURETIUS SALVATI 8. E. C. Seeretarius. LITTERAE APOSTOLICAE IN FORMA BREVIS. LEO PP. XIII. Ad perpetuam rei memoriam. Dives in mi-sericordia Deus divini Spiritus afflatu Sanctissimos suscitavit in Ecclesia sua viros, qui caritatis aestu flagrantes, posthabitis omnibus, nullisque periculis neque vitae ipsius discrimine deterriti, sibi quisque peculiarem deposceret provinciam, variis diversisque humani generis necessitatibus et aerumnis opitu-landi. In praeclarissimo horum virorum numero enitent Confessores Christi Catnillus de WjQI-Hs et Ioannes de Deo, qui pari in pro-ximum caritate incensi nullis curis laboribusque parcere vitamque ipsam in discrimen dare pro ae-grotantium valetudine aeternaque eorum salute non dubitarunt; alter enim animas in extremo agone luctantium, aegris simul corporibus praestito leva-mento, sacri ministerii ope roborat, solatur: alter infirmis hospitium et medelas praebens aeque sem-piternam animarum curat salutem. Uterque ad-iunctis sibi sociis, constitutisque legibus, dein ab Apostolica Sede probatis, religiosam familiam suae caritatis haeredem instituit, quae ad haec usque tempora viget, et unaquaeque Auctoris sui illustria et egregia referens exempla, omni tempore ac prae-sertim contagiis et pestilitate saevientibus vitae quoque sodalium sacrificio splendida edidit caritatis testimonia. Iam vero quum inimicus domo, inge-minatis viribus, Christi sponsam insectans reli-giosas regularium ordinum familias, eiusdem orna-menta et praesidia, labefactare et omnino evertere adnitatur: in Christifidelibus, ac praecipue in sa-crorum Antistitibus commune exarsit desiderium supplicandi, ut ambo Confessores praedicti omnium valetudinar. et ubique degentium infirmorum Coe-lestes Patroni Sanctae Sedis Apostolicae auctoritate declarentur et renuntientur, atque in agonizantium litaniis invocentur, ut eorum augeatur cultus et aegrotantium in eorundem patrocinio fiducia. Quae vota quum ad Consilium Venerabilium Fratrum Nostrorum 8. E. E. Cardinalium sacris ritibus tu-endis cognoscendis praepositorum in Nostris aedibus Yaticanis die indicta, ut moris est, relata fuerint, idemque Venerabilium Fratrum Consilium accurate perpensis omnibus, auditoque hac de re dilecto filio Praesule de Coelestium honoribus quaesitore, rescripsit „pro gratia concessionis Sanctorum Ca-„milli de Lellis et Ioannis de Deo in Patronos „pro omnibus Hospitalibus et pro Infirmis ubique „degentibus: et insertionis in Litaniis agonizantium „nominum Sanctorum praedictorum post nomen 8. Francisci.“ Quam Venerabilium Fratrum Nostrorum Sententiam Nos ratam habemus et sancimus, et Apostolica auctoritate Nostra Sanctos CAMIL-LUM DE LELLIS et IOANNEM DE DEO Coele-stes Hospitalium omnium, et ubique degentium Infirmorum PATEONOS constituimus et edicimus, itemque volumus, ut in agonizantium litaniis post 8. Francisci nomen praefatorum Sanctorum nomina inserantur et invocentur. Proinde decernimus has litteras Nostras firmas, validas et efficaces existere et fore, suosque plenarios et integros effectus sortiri et obtinere iisque ad quos spectat plenissime suf-fragari. Contrariis licet speciali atque individua mentione ac derogatione dignis non obstantibus quibuscumque. Datum Eomae apud 8. Petrum sub Annulo Piscatoris die XXII Iunii MDCCCLXXXVI, Pon-tificatus Nostri Anno Nono. (L. S.) M. Card. LEDÖCHOWSKI. In Gemäßheit dieses Apostolischen Schreibens sind in dem Diöcesan-Rituale bei der Litanei für Sterbende, die im Ordo commendationis animae vorkommt, nach dem Namen des Hl. Franziscus die Namen des Hl. Camillus von Lellis und des Hl. Johannes von Gott einzuschalten. 8. Gesetz vom 13. Juni 1882, L. G. Bl. Nr. 25, wirksam für das Herpgthum Krain, betreffend die Ablösung der auf Realitäten haftenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Kirchen, Pfarren und deren Organe. Auf Antrag des Landtages Meines Herzogthumes Krain finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die noch als Reallasten bestehenden unveränderlichen Naturalleistungen und Geldgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und deren Organe und Bedienstete (§. 2) sind, soweit dies nicht bereits infolge Meines Patentes vom 4. März 1849, R. G. Bl. Nr. 152, geschehen, abzulösen. §. 2. Unter diesen abzulösenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen sind insbesondere jene verstanden, welche von ganzen Gemeinden oder einzelnen Insassen der Gemeinden als auf Realitäten haftende Verpflichtung für Dotationen der Kirchen, der kirchlichen Organe (Pfarrer, Vicäre, Localcaplüne, Expositen, Capläne, Cooperatoren, Organisten, Meßner rc.) zu leisten sind. Unter Naturalleistungen find auch Arbeitsleistungen zu verstehen. §. 3. Die Ablösung geschieht gegen Vergütung des Werthes der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße. §• 4. Der Werth der unveränderlichen Geldgiebigkeiten ist nach der für ein Jahr gebührenden Leistung in österreichischer Währung zu berechnen. §• 5. Die Ermittlung des Werthes der Naturalleistungen geschieht nach den Preisen der Seelsorgestation, zu deren Sprengel die verpflichtete Realität gehört, und zwar: a) bei Naturalien, die einem Marktpreise unterliegen, nach dem Durchschnitte der Jahre 1870 bis 1879; b) bei Naturalien, die keinen Marktpreis haben oder wo über diese Preise eine glaubwürdige Bescheinigung nicht erlangt werden kann, dann bei Arbeitsleistungen durch Sachverständige unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit. §. 6. Von dem Werthe der Jahresleistung sind die etwaigen Kosten der Einhebung und andere Auslagen, sowie der Werth allfälliger Gegenleistungen in Abschlag zu bringen. Die Ermittlung des Jahreswerthes dieser Abschlagsposten findet nach den Bestimmungen des §. 5 dieses Gesetzes statt. Der verbleibende reine Werth bildet im zwanzigfachen Anschläge das Ablösungs-Capital, und dessen 5procentige Zinsen die Jahresrente der Bezugsberechtigten (§. 9). §. 7. Der Ablösungstag ist der erste Jänner nach Rechtskraft des Ablösungsactes; bis zu diesem Tage ist die der-malige Verpflichtung zu erfüllen. §. 8. Der Guldenbetrag des Ablösungs - Capitales ist in zwanzig gleichen, aufeinander folgenden Jahresraten stets am 1. November in die Steuerkasse des Bezirkes, worin die entlastete Realität liegt, einzuzahlen; eben dorthin ist der Kreuzerbetrag desselben gleichzeitig mit der ersten Jahresrate zu entrichten. Es steht dem Verpflichteten frei, das ganze Ablösungs-Capital oder mehrere Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen. §• 9. Die 5 prozentigen Jahreszinsen sind von dem mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Capitalsreste für die Zeit vom 1. Jänner bis letzten Dezember zu berechnen und gleich den Raten am 1. November jeden Jahres zu bezahlen. Bei Capitals - Vorauszahlungen während des Laufes eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr denselben noch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen. §. 10. Die Steuerkasse übergibt die vom Verpflichteten eingezahlten Capitals- und Zinsenbeträge demjenigen, welcher in dem betreffenden Erkenntnisse als zur Behebung berechtiget bezeichnet wird. §. H. Localcommissionen und Erkenntnißbehörden erster Instanz sind die k. k. Bezirkshauptmannschaften, in deren Sprengel das zu entlastende Object gelegen ist. Berufungsinstanzen sind die k. k. Landesregierung und das k. k. Ministerium des Innern. §. 12. Das Ablösungsverfahren wird über Anmeldungen eingeleitet, welche die Bezugsberechtigten oder für dieselben deren gesetzliche Vertretung bei der Localcommission binnen Jahresfrist nach Wirksamkeit dieses Gesetzes zu überreichen haben. In den Anmeldungen sind die Berechtigten und Verpflichteten unter Bezeichnung der belasteten Realitäten, die Art und Höhe des Bezuges genau anzugeben. Die näheren Bestimmungen hierüber erfolgen im Verordnungswege. §• 13. Wenn die Bezugsberechtigten binnen dieser Jahresfrist keine Anmeldung überreichen, so sind sie auf Verlangen auch nur eines Verpflichteten aufzufordern, ihre Anmeldung betreffs aller in derselben Steuergemeinde befindlichen Verpflichteten binnen Monatsfrist einzubringen. Nach fruchtlosem Auslaufe der letzteren Frist ist dem Berechtigten auf dessen Kosten von Amtswegen ein Cura-tor behufs Anmeldung und Durchführung des Grundentlastungsverfahrens zu bestellen. §. 14. Die Localcommission hat über die Anmeldung eine Tagfahrt auf angemessene Zeit zur Ablösungsverhandlung auszuschreiben und hiezu nicht bloß die Berechtigten, sondern auch alle in der Anmeldung namhaft gemachten Verpflichteten vorzuladen mit dem Beisatze, daß im Falle des Ausbleibens den Angaben der Anmeldung, insoweit sie durch die von Amtswegen nach §. 16 zu pflegenden Erhebungen nicht widerlegt werden, voller Glauben beigemessen und hiernach sowie nach der Lage der Acten entschieden werden würde. §• 15. Bei der Ablösungsverhandlung können sich die Verpflichteten durch Machthaber vertreten lassen. Für nicht Eigenberechtigte sind ihre gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter beizuziehen. §• 16. Die zur Verhandlung eingeladenen Betheiligten oder deren Vertreter sind verpflichtet, die geforderten Auskünfte mündlich zu ertheilen, widrigens die Localcommission berechtiget und verpflichtet ist, die nöthigen Erhebungen von Amtswegen zu Pflegen und das Erkenntnis} nach Lage der Acten zu schöpfen. §. 17. Die Sachverständigen zur Bestimmung der Natural-und Arbeitsleistungen (§. 5, lit. b) werden für den Steuerbezirk gewählt, und müssen zu dem Ende je nach Verschiedenheit der zu beurteilenden Gegenstände für jede Gruppe zwei Schätzleute und ein Obmann beigezogen werden. Die Localcommission bestimmt die einzelnen Gruppen der zu schätzenden Giebigkeiten oder Leistungen, und jede Gemeindevorstehung des Bezirkes hat für jede Gruppe je einen Sachverständigen vorzuschlagen. Aus dieser ernennt der Bezirkshauptmann und der Landesausschuß für jede Gruppe je einen Schätzmann, und diese wählen wieder aus den von den Gemeindevorstehungen benannten Sachkundigen den Obmann. Sollten sie sich nicht einigen, so ist der Obmann aus den beiden von ihnen vorgeschlagenen durch das Los zu bestimmen. Die politische Bezirksbehörde hat die Sachverständigen und den Obmann auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu beeiden. §■ 18. Die Preisermittlung durch Sachverständige (§. 5, b) hat nicht für jede einzelne Anmeldung besonders zu geschehen, sondern es ist von der Localcommission über sämmtliche in einem Steuerbezirke vorkommenden Natural-mtd Arbeitsleistungen durch die gemäß §. 17 gewählten Sachverständigen ein Preistaris, in der Regel für den ganzen Steuerbezirk giltig, zustande zu bringen. Der Tarif ist in allen jenen Gemeinden, für welche derselbe Geltung hat, auf die übliche Weise kundzumachen, und es steht den Berechtigten und Verpflichteten dieser Gemeinden frei, einzeln oder gemeinschaftlich gegen die Preisbestimmungen binnen 14 Tagen vom Tage der Kundmachung ihre Einsprache bei der Localcommission einzubringen. lieber diese Einsprache entscheidet endgiltig eine unter dem Vorsitze des Landespräsidenten oder seines Stellvertreters, ans zwei Rathen der k. k. Landesregierung und zwei Mitgliedern des Landesausschusses zu bildende Commission, welche zu diesem Ende die Einvernehmung neuer Sachverständiger veranlassen kann. Nach Erledigung söinrntticher Reclamationeu ist der hiernach richtig gestellte Tarif neuerlich kundzumachen. §. 19. Bei der Ablösungsverhandlung sind das Bezugsrecht in Beziehung auf den Rechtsgrund, Gegenstand und Umfang der Leistungen, dann der Werth der Leistungen, nach obigem Tarife ins Klare zu setzen. Kommt eilt Vergleich, welcher in jedem Falle zu versuchen ist, nicht zustande, dann hat die Commission in den Fällen, wo das Recht zum Bezüge (Titel) bestritten wird, auf Grundlage des factischen Besitzstandes die Entschädigung auszumitteln, das Erkemttniß zu schöpfen und dem Verpflichteten, welcher den Bezugstitel anficht, mit dem Bedeuten zuzustellen, daß er binnen einer Fallfrist von drei Monaten dagegen den Rechtsweg zu ergreifen und innerhalb derselben die Einbringung der Klage der Localcommission auszuweisen habe, widrigens das Recht zur Klage erloschen und das Entschädigungserkenntuiß als rechtskräftig angesehen würde. Kann aber in einem solchen Falle der factische Besitz nicht ermittelt werden, so hat die Commission den Berech-tigten unter gleicher Fallfrist auf den Rechtsweg und zur Nachweisuug der rechtzeitig eingebrachten Klage mit der Rechtsfolge zu weisen, daß die Nichteinbringung der Klage als Verzichtleistung auf den angesprochenen Bezug angesehen würde. §. 20. lieber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden. Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des Urtheiles binnen 8 Tagen, nachdem es rechtskräftig geworden ist, der Loealcommission zu überreichen. Nach Maßgabe dieses Urtheiles ist sohin die Ablösungsverhandlung durchzuführen, beziehungsweise das etwa bereits geschöpfte Entschädigungs-Erkmntniß (§. 19) abzuändern. Im Ablösungsverfahren ist den buchhalterisch adju-ftirten Fassionen über die Bezüge der Seelsorger, Organisten und Meßner, den Protokollen über die Feststellung der Dotation derselben, den Behufs Einbringung dieser Dotation erflossenen Executionsbewilligungen, den diessälli-gm Certificaten im Grundzerstücklungsverfahren voller Glaube beizumessen, und machen dieselben Beweis für die rechtmäßigen Bezugstitel. §. 21. Die von den Parteien oder ihren Vertretern bei den Ablösungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen und eingegangenen Vergleiche bedürfen zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder der Zustimmung der Hypotekargläubiger oder jener der Anwärter oder Curatoren eines mit dem Substitutions-, Fideicommiß- oder Lehensbande behafteten Gutes, noch der Genehmigung der administrativen oder Pflegschaftsbehörde, und gilt dies auch von den beschränkten Eigentümern, Nutznießern oder Vertretern nicht eigenberechtigter Personen. §. 22. Das Ablöfnngserkenntniß ist in tabellarischer Form auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Die näheren Bestimmungen hierüber erfolgen im Verordnungswege. In demselben, so wie in dem etwa geschlossenen Vergleiche sind anzugeben: 1) der zum Bezüge der abgelösten Leistungen Berechtigte, sowie derjenige, welcher zur Behebung des Capitals und der Zinsen berechtigt ist; 2) die belastete Realität und deren Besitzer; 3) der Gegenstand und Umfang der abgelösten Leistung; 4) der Ablösungsbetrag; 5) die Tage, an welchen die einzelnen Raten des Ablösungsbetrages fällig sind, die Höhe dieser Raten, sowie der zu entrichtenden Zinsen. Stehen einem Berechtigten mehrere Verpflichtete gegenüber , in Ansehung welcher gleichartige Fragen zu entscheiden sind, so ist gegen diese Verpflichteten ein gemeinschaftliches Erkenntniß zu fällen, jedoch für jeden Verpflichteten ein Auszug über den ihn betreffenden Theil des Erkenntnisses auszufertigen. §. 23. Gegen Entscheidungen der Localcommission ist die Berufung an die Landesregierung, und im Falle der Nichtbestätigung des Erkenntnisses an das Ministerium des Innern innerhalb der Frist von dreißig Tagen zuläßig und bei der Localcommission einzubringen. Gegen ein bestätigtes Erkenntniß findet keine weitere Berufung statt. §. 24. Nach eingetretener Rechtskraft des Ablösungserkenntnisses hat die Localcommission dem Verpflichteten eine den Verhältnissen entsprechende Frist zu ertheilen, innerhalb welcher es diesem sreisteht, die ganze Schuldigkeit sammt Zinsen beim Steueramte zu erlegen nnd sich hierüber bei der Localcommission auszuweisen. Wird dieser Ausweis geliefert, so hat sich die Localcommission an das Gericht behufs Löschung der abgelösten Verpflichtung zu wenden. Im anderen Falle ist von der Localcommission das Ablösungserkenntniß dem Gerichte zur Einverleibung des Pfandrechtes für das Ablöfungscapital sammt Zinsen bei der verpflichteten Realität vor allen ändern bereits eingetragenen Hypothekarlasten, und wenn die Verpflichtung bereits pfandrechtlich sichergestellt wäre, in der bücherlichen Rangordnung des abgelösten Rechtes und zur Löschung der abgelösten Verpflichtung mitzutheilen. §. 25. Das rechtskräftige Ablösungserkenntniß ist dem Steueramte mitzutheilen, welches über die verpflichtete Realität die Evidenz führt. Das Steueramt hat die Schuldigkeit an Capital und Zinsen nach den Vorschriften über die directen Steuern einzuheben und zu verrechnen. §. 26. Alle in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind Prä-clusiv-Fristen. §. 27. Die durch die Ablösungsverhandlungen entstehenden Kosten für Entlohnung der Sachverständigen, der Ersatz ihrer Reisekosten, die Zeugengebühren, Kosten der Drucksorten, sowie die Botengänge, werden aus dem Landesfonde bestritten, wenn die Einleitung des Ablösungsverfahrens binnen zwei Jahren nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes erfolgt. Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so haben die Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. In jedem Falle hat eine Partei diejenigen Auslagen, welche durch ein gänzlich unbegründet erkanntes Begehren derselben verursacht wurden, zu bestreiten. §. 28. Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen werden mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt, Schönbrunn, 13. Juni 1882. Franz Iosef m. P. Taaffe m. p. PraLLk m. p. Dunajcwski m. p. 9. Verordnung des k. k. Kmdespräsidcnlen für Krain vom 28. November 1886, Z. 98 Pr., mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Landesgesehe vom 13. Juni 1882, L. G. Bl. Nr. 25 (V. I. 1886), betreffend die Ablösung der auf Realitäten haftenden Gcldgiebigkciten und Naturalleistungen für Kirchen, Pfarren und deren Organe erlassen werden. I. Sestimmungen über die Anmeldungen. §• 1. Das Ablösungsverfahren, betreffend die auf Realitäten haftenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Kirchen, Pfarren und deren Organe, wird über Anmeldungen eingeleitet, welche die Bezugsberechtigten, oder für dieselben deren gesetzliche Vertreter bei den Ablösungs-Localcommissionen (§. 11 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) binnen Jahresfrist nach Wirksamkeit des gedachten Landesgesetzes zu überreichen haben (§. 12 desselben). §• 2. Die Anmeldung hat nach dem dieser Verordnung beiliegenden Formulare der Anmeldungs-Tabelle (Formular A) zu geschehen, und es können die diesfälligen An-meldungs - Blanquetten von den Anmeldern bei den Localcommissionen behoben werden. §. 3. In dieser Amneldungstabelle hat der Anmelder die Rubriken I, II und III vollständig, ferner in der Rubrik V die Angaben, worin die Gegenleistung und die sonstigen Auslagen bestehen, auszufüllen. Es bleibt jedoch dem Anmelder unbenommen, auch alle übrigen Rubriken in der Art auszufüllen, wie er das Ergebniß bei der Verhandlung innerhalb der Grenzen des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 anzusprechen oder begründen zu können glaubt. §. 4. Die Ausfüllung der einzelnen Rubriken der Anmeldungs-Tabelle hat mit aller Genauigkeit zu erfolgen, und es sind in derselben oder in dem Vorlage-Gesuche alle Ur- kunden und Behelfe, auf welche der Bezugsberechtigte oder dessen gesetzliche Vertretung sich zur Erweisung der bezüglichen Ansprüche zu berufen gedenkt, namhaft zu machen. Auch steht es dem Bezugsberechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung frei, diese Behelfe der Anmeldungs-Tabelle selbst anzuschließen. §. 5. Um die in der Rubrik II der Anmeldungs-Tabelle geforderten Daten mit aller Verläßlichkeit einstellen zu können, hat sich der Bezugsberechtigte oder dessen gesetzliche Vertretung wegen deren Ueberkommung entweder im mündlichen oder im schriftlichen Wege an die betreffenden Behörden zu wenden. §• 6. Die Anmeldung ist von dem Bezugsberechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung gegenüber allen in ein und demselben politischen Bezirke befindlichen Verpflichteten in Einer Tabelle einzubringen. In dieser Tabelle sind die Verpflichteten nach Steuerbezirken, Orts- und Steuergemeinden und Ortschaften geordnet einzutragen und die Verpflichteten ein und derselben Ortschaft möglichst nach der Reihenfolge der Hausnummern und in gesonderten Querrubriken anzuführen. Sollten die Verpflichteten in zwei oder mehreren politischen Bezirken sich befinden, so ist für jeden der letzteren eine besondere Anmeldungs-Tabelle unter Beobachtung der im vorigen Absätze enthaltenen Bestimmungen zu verfassen. §. 7. Die Anmeldungen sind bei bezugsberechtigten Kirchen, Organisten, Meßnern rc. von der betreffenden Kirchenvor-stehung, bei berechtigten Pfarrern und Localcaplänen von den Pfründenvorstehungen, bei bezugsberechtigten Vicaren, Expositen, Localcuraten, Caplänen, Cooperatoren, Curat-, Frühmeß- und sonstigen Benefiziaten, im Falle der Besetzung, von diesen selbst, im Falle der Vacatnr aber von den Vorgesetzten oder mit der Administration der Benefizien betrauten Pfarrern oder Psarradministratoren, beziehungsweise Localcapläuen oder Localie-Administratoren, zu fertigen. §• 8. Wenn die Bezugsberechtigten oder ihre gesetzlichen Vertretungen binnen der im §. 1 angesetzten Frist keine Anmeldung überreichen, so sind sie auf Verlangen auch nur Eines Verpflichteten auszusorderu, ihre Anmeldung betreffs aller in derselben Steuergemeinde befindlichen Verpflichteten binnen Monatsfrist anzubringen (§. 13 des Landesgesetzes vom 13. Jnni 1882). Das obengedachte Verlangen der Verpflichteten ist bei der Localcommission (§. 11 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) anzubringen, welch' letztere auch die im ersten Absätze erwähnte Aufforderung an die Bezugsberechtigten oder ihre gesetzlichen Vertretungen zu richten hat. Die im ersten Absätze dieses Paragrass angegebene Monatsfrist beginnt mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung. §. 9. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Monatsfrist (§. 8) ist dem Bezugsberechtigten auf dessen Kosten Seitens der Localcommission ein Cnrator behufs Anmeldung und Durchführung des Ablösungsverfahrens zu bestellen (§. 13 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882). Hiezu hat der Vorstand der Localcommission einen verständigen, rechtschaffenen, des Lesens und Schreibens kundigen und mit dem Gegenstände der Verhandlung thun-lichst vertrauten Mann aus der Nähe der Verpflichteten mittelst besonderen Decretes aufzustellen und hievon den Bezugsberechtigten oder dessen gesetzliche Vertretung, sowie die Verpflichteten in Kenntniß zu setzen. Der bestellte Curator kann die Anmeldung nur hinsichtlich jener Verpflichteten einbringen, welche sich mit dem einen oder den mehreren, die Ablösung begehrenden Verpflichteten in einer und derselben Steuergemeinde befinden. §. 10. Die Vorschrift des §. 6, daß die abzulösenden Ansprüche gegenüber allen in einem und demselben politischen Bezirke befindlichen Verpflichteten in einer Tabelle cumulirt anzumelden sind, findet selbstverständlich keine Anwendung auf Anmeldungen, welche zufolge einer gemäß §. 13 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 erfolgten Aufforderung mit Beschränkung auf eine oder mehrere Steuergemeinden überreicht werden. Im Uebrigen gelten auch für derlei Anmeldungen, sie mögen vom Bezugsberechtigten selbst oder von dem für ihn bestellten Curator eingebracht werden, die in den §§. 2—6 enthaltenen Bestimmungen. §. H. Die Kirchenpatrone oder deren bestellte Vertreter haben in jenen Fällen, in welchen der Bezug für Rechnung einer Kirche angesprochen wird, nicht nur die Anmeldungs-Tabellen mitzufertigen, sondern sie sind auch in diesen Fällen zu den Verhandlungen, gleich den Parteien selbst, ordnungsmäßig vorzuladen. §. 12. Sollte in Vertretung eines öffentlichen Patronates die Person des bestellten l. f. Patronats-Commissärs mit jener des Vorstandes der Localcommission zusammenfallen, so ist von Letzterem der Vorgesetzten Behörde zum Zwecke der Bestellung eines ändern Patronats-Vertreters rechtzeitig die Anzeige zu erstatten. II. Von den Durchführnngs - Organen. §. 13. Localcommissionen und Erkenntnißbehörden erster Instanz sind die k. k. Bezirkshauptmannschaften, in deren Sprengel das zu entlastende Object gelegen ist (§. 11 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882). Für jene zu entlastenden Objecte jedoch, welche im Bereiche der, mit einem eigenen Gemeindestatute versehenen Stadtgemeinde Laibach gelegen sind, ist die k. k. Bezirkshauptmannschaft Umgebung Laibachs Localcommission und Erkenntnißbehörde. §. 14. lieber Berufungen gegen die Erkenntnisse der Localcommissionen entscheidet in zweiter Instanz die k. k. Landesregierung in Laibach, und insoweit das Landesgesetz vom 13. Juni 1882 eine weitere Berufung noch zuläßt, in dritter Instanz das k. k. Ministerium des Innern (§. 11 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882). III. Von dem Verfahren. §. 15- lieber jede eingebrachte Ablösungsanmeldung hat die Localcommission zunächst die Prüfung der Anmeldungs-Tabelle in der Richtung vorzunehmen, ob die Competenz der Localcommission gesetzlich begründet ist, ob die angemeldeten Prästationen in die Kategorie der nach den §§. 1 und 2 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 abzulösenden Geldgiebigkeiten oder Naturalleistungen gehören und zur Einleitung der Verhandlung geeignet sind, dann ob die Anmeldungstabelle instructionsmäßig verfaßt und unterfertigt ist. §. 16. Zeigt es sich, daß die Tabelle so mangelhaft verfaßt ist, daß auf Grund derselben die Einleitung und Durchführung der Verhandlung nicht thunlich ist, oder daß sämmtliche angemeldete Ansprüche überhaupt nicht zur Competenz der Localcommission gehören, so ist diese Tabelle dem Anmelder mit dem entsprechenden Bescheide unter Freilassung des Recurses zurückzustellen. §. 17. Sind jedoch die in der Tabelle vorhandenen Mängel nur derartige, daß dieselben entweder vor der Verhandlung oder bei derselben durch Ergänzung behoben werden können, so sind diese Mängel dem Anmelder ohne Rückstellung der Tabelle rechtzeitig bekannt zu geben, über die letztere jedoch ist die Verhandlung sofort einzuleiten. §. 18. Kommen in der Tabelle nebst solchen Anmeldungen, welche in die Competenz der betreffenden Localcommission fallen, auch Anmeldungen gegen solche Verpflichtete vor, deren zu entlastende Objecte im Bereiche einer ändern Localcommission gelegen sind, so ist der Anmelder aufzufordern, die diesfällige Anmeldung bei der zuständigen Localcommission anzubringen, und ist gleichzeitig auch die competente Localcommission von dieser Aufforderung in Kenntniß zu setzen. Rücksichtlich derjenigen Anmeldungen aber, welche in die eigene Competenz der Localcommission fallen, hat letztere, insofern nicht der im §. 16 zuerst angegebene Fall Eintritt, unter Beobachtung der im §. 17 enthaltenen Bestimmungen die Verhandlung auf Grundlage der vorliegenden Tabelle einzuleiten. §. 19. Die Ablösungsverhandlungen (§§. 14—16 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) sind in der Regel am Sitze der Localcommission zu führen. Es sind demnach auch allfällige weitere Erhebungen mittelst Amts-Correspondenz zu Pflegen. Nur auf Begehren und Kosten der darum ansuchenden Parteien können diese Verhandlungen auch außerhalb des Sitzes der Localcommission stattfinden. §. 20. In den nach Vorschrift des §. 14 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 an die Parteien zu erlassenden Vorladungen ist jedem Verpflichteten der Gegenstand des gegen ihn gestellten Anspruches in Kürze bekannt zu geben. §. 21. In jenen Fällen, in welchen nach §. 11 die Kirchenpatrone, beziehungsweise deren bestellte Vertreter, vorzuladen sind, gelten hinsichtlich der Vorladungen gleichfalls die Bestimmungen des §. 14 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882. §• 22. Gehört die leistungspflichtige Realität mehreren Personen, so sind zur Verhandlung sämmtliche Mitbesitzer, beziehungsweise deren gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter (§. 15 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) vorzuladen. Denselben steht es frei, sich einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Unterlassen sie dieses, und kommt zwischen denselben eine Einigung hinsichtlich der von ihnen abzugebenden Erklärungen nicht zu Stande, so hat die Localcommission die Erklärung jedes einzelnen Mitbesitzers, beziehungsweise dessen gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreters entgegenzunehmen. In jedem Falle sind die Mitbesitzer, wenn sie nicht ohnehin einen gemeinschaftlichen Vertreter bestellen, zur Namhaftmachung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Uebernahme der Zustellungen aufzufordern. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Localcommission diesen Bevollmächtigten zu bestimmen. §. 23. Befindet sich die leistungspflichtige Realität im Mitbesitze von Ehegatten, oder sind Ehegatten am Mitbesitze einer solchen Realität betheiligt, so ist der erschienene Ehemann stets als Vertreter seiner nicht erschienenen Ehegattin anzusehen, außer er wäre von ihr gerichtlich geschieden oder nicht eigenberechtigt, oder es würde diese stillschweigende Ermächtigung ausdrücklich widerrufen. §. 24. Auch im Falle, daß die leistungspflichtige Realität im Alleinbesitze einer Frauensperson steht, oder diese für sich allein Mitbesitzerin einer leistungspflichtigen Realität ist, hat der erschienene Ehemann unter den im §. 23 enthaltenen Beschränkungen als Vertreter der nicht erschienenen Ehegattin zu gelten. §. 25. Im Falle, als sich die Verpflichteten durch Machthaber vertreten lassen (§. 15 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882), haben sich letztere mit der diesfälligen Vollmacht auszuweisen. Bei Vertretungen durch gerichtlich bestellte Vertreter ist die gerichtliche Bestellung nachzuweisen. Zur Vertretung der Frauenspersonen durch ihre Ehemänner , sowie der nicht Eigenberechtigten durch ihren Vater ist eine Legitimation außer im Falle des Zweifels hinsichtlich der Identität der Person nicht erforderlich. §. 26. lieber jede, bei der Localeommission abgehaltene Ablösungsverhandlung ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. In diesem Protokolle ist am Eingänge der Gegenstand der Verhandlung mit Bezug auf ihre Ausschreibung ersichtlich zu machen, ferner sind die anwesenden Parteien und deren Vertreter zu benennen, der Gang und die Ergebnisse der Verhandlung darzustellen und endlich der gemachte Vergleichsversuch (§. 19 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) ausdrücklich zu erwähnen. Das Protokoll ist von den Parteien, sowie von dem verhandelnden Beamten und dem allfälligen Schriftführer ordnungsmäßig zu fertigen. §. 27. Zur Bestimmung des Werthes der Natural- und Arbeitsleistungen (§. 5, lit. b des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) hat die Loealcommission die Aufstellung der Sachverständigen im Sinne des §. 17 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 zu veranlassen. lieber die im Alinea 2 des §. 17 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 vorgeschriebene Beeidigung der Sachverständigen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in den Acten aufzubewahren ist. §. 28. Als Sachverständige dürfen nur Männer von unbescholtenem Rufe bestellt werden, welche für die richtige Beurtheilung der ihnen zur Bewerthung obliegenden Gegenstände genügende Kenntnisse besitzen und an dem Ergebnisse der Preisermittelung kein wie immer geartetes Interesse haben. §• 29. Die Sachverständigen haben ihre Befunde vor der Localcommission persönlich abzugeben. Die Localcommission hat daher den Sachverständigen genau jene Natural- und Arbeitsleistungen zu bezeichnen, deren Bewerthung ihnen obliegt. §. 30. lieber die Abhörung der Sachverständigen ist ein abgesondertes Protokoll aufzunehmen, welches von diesen, dann vom abhörenden Beamten und von dem allfälligen Schriftführer zu unterfertigen ist. §. 31. In die nach Alinea 2 des §. 18 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 zu erlassende Kundmachung des Preistarifes ist stets ausdrücklich aufzunehmen, daß es den Berechtigten und Verpflichteten freistehe, einzeln oder gemeinschaftlich gegen die Preisbestimmungen binnen 14 Tagen vom Tage der Kundmachung ihre Einsprache bei der Localcommission einzubringen. §. 32. Kann im Falle des §. 19 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 der factische Besitzstand nur durch einen angebotenen Zeugenbeweis festgestellt werden, so hat die Localcommission die namhaft gemachten Zeugen, sofern sie in ihrem Sprengel wohnen, selbst abzuhören, im entgegengesetzten Falle aber deren Abhörung durch jene Localcommission zu veranlassen, in deren Bereiche diese Zeugen wohnen. Die Zeugen sind vor ihrer Einvernehmung zu erinnern, daß sie die reine und volle Wahrheit anzugeben haben; eine Beeidigung derselben findet nur auf Verlangen der Parteien statt. Bei der Eidesabnahme ist nach den Bestimmungen der Civil-Proceßordnung vorzugehen. Die Vorladung oder Zulassung der Parteien zur Abhörung der Zeugen ist nicht zulässig. §■ 33. Wenn zwar nicht das Bezugsrecht an sich, jedoch das Maß der Giebigkeit in der vom Berechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung beanspruchten Höhe bestritten wird, so ist rücksichtlich des nicht bestrittenen Maßes der Giebigkeit das unbedingte Erkenntniß, in Ansehung des bestrittenen Mehrbetrages jedoch, soferne der factische Besitzstand festgestellt wurde, das im §. 19, Alinea 2, des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 normirte bedingte Erkenntniß auszufertigen. Sollte hinsichtlich dieses bestrittenen Mehrbetrages der factische Besitzstand nicht ermittelt werden können, so hat die Localcommission den Berechtigten im Sinne des Alinea 3 des §. 19 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 unter der in demselben angegebenen Fallfrist von drei Monaten in Ansehung dieses Mehrbetrages auf den Rechtsweg und zur Nachweisung der rechtzeitig eingebrachten Klage mit der Rechtsfolge zu weisen, daß die Nichteinbringung der Klage als Verzichtleistung auf den angesprochenen und bestrittenen Mehrbetrag angesehen wird. §. 34. Die im §. 19 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 vorgesehene Fallfrist von drei Monaten beginnt vom Tage der Zustellung der Aufforderung zur Betretung des Rechtsweges. Wird gegen diese Aufforderung eine Berufung überreicht, so beginnt die Fallfrist vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung. §. 35. Die auf Grund des Ablösungs-Verfahrens sich darstellenden Ergebnisse sind in sämmtlichen Rubriken der Anmeldungs-Tabelle, insofern jene einer Berichtigung oder Ergänzung bedürfen, mit rother Tinte einzutragen, und es ist sodann diese Tabelle mit der Liquidirungsklausel zu versehen. 5 Bei jenen Posten, deren Daten durch Uebereinkommen festgestellt wurden, ist die Hinweisung auf das betreffende Protokoll einzusetzen. §. 36. Das zu erlassende Erkenntniß ist im Sinne des §. 22 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 in tabellarischer Form und in duplo auszufertigen. Falls der Bezugstitel nicht bestritten wird, erfolgt diese Ausfertigung nach dem anruhenden Formulare B. Im Falle der geschehenen Bestreitung des Bezugstitels (§. 19, Alinea 2, des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882), und zwar falls der factifche Besitzstand ermittelt wurde, ist das Erkenntniß nach dem anruhenden Formulare C. auszufertigen. Im Falle des §. 35 ist hinsichtlich des nicht bestrittenen Maßes der Giebigkeit das Erkenntniß nach dem Formulare JB., hinsichtlich des bestrittenen Maßes der Giebigkeit, bei ermitteltem faktischen Besitze, aber nach Formulare C. auszufertigen. Diese Erkenntnisse sind gegenüber jedem einzelnen Verpflichteten mittelst abgesonderter Tabelle in allen Rubriken auszufüllen und mit dem auf der Rückseite anzubringenden (auf der Tabelle vorgedruckten und entsprechend auszufüllenden) Schlüsse zu versehen. Ein Pare hievon ist dein Berechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung, das zweite Pare dem Verpflichteten zu erfolgen (§. 22 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882). Stehen einem Berechtigten mehrere Verpflichtete gegenüber, in Ansehung welcher gleichartige Fragen zu entscheiden sind, so ist gegen diese Verpflichteten ein gemeinschaftliches Erkenntniß zu fällen, jedoch für jeden Verpflichteten ein Auszug über den ihn treffenden Theil des Erkenntnisses auszufertigen (§. 22 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882). Sämmtliche obige Ausfertigungen sind gehörig zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel der Localcommission zu versehen. §. 37. Der Tag der Zustellung an die Partei, beziehungsweise an den von ihr namhaft gemachten oder seitens der Localcommission für die Partei bestellten Schriftenempfänger muß in jedem einzelnen Falle mittelst eines besonderen Empfangsscheines, welcher dem Acte beizuschließen ist, sichergestellt werden. §. 38. Die Localcommission hat den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ablösungs-Erkenntnisse wahrzunehmen und die rechtskräftigen Ablösungs-Erkenntnisse zum Behuse der, durch die Verwaltung des Kirchen- und Pfründenvermögens gebotenen Verfügungen zur Wahrung der Bestimmung des Ablösungs - Capitales der kirchlichen Oberbehörde und der k. k. Landesregierung mitzutheilen. §. 39. Die rechtskräftigen Ablösungs-Erkenntnisse sind aber auch außerdem noch dem betreffenden k. k. Steueramte, welches über die verpflichteten Realitäten die Evidenz führt (§. 25 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882) und endlich dem Rechnungs-Departement der k. k. Landesregierung einzusenden, und zwar letzterem zu dem Behuse der demselben zustehenden Controls der Steuerämter in der Gebahrung mit den von den Verpflichteten einzuzahlenden und vom Steueramte dem Berechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung zu erfolgenden Ablösungsgebühren, dann in Absicht auf die dem gedachten Rechnungs-Departement zustehende Evidenzstellung der Entlastungs-Capitalien und Renten in den betreffenden Fassionen. §. 40. Die dem Verpflichteten gemäß §. 24 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 ertheilte Frist ist von der Localcommission in Evidenz zu halten und beim Eintritt der daselbst bezeichneten Voraussetzungen das Ablösungs-Er-kenntniß von Amtswegen dem Grundbuchsgerichte mit einem, dem allgemeinen Grundbuchsgesetze entsprechenden Begehren vorzulegen. §. 41. Eine besondere Instruction regelt das von den Steuerämtern in Absicht auf die Mitwirkung zu dem Vollzüge des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 zu beobachtende Verfahren. §. 42. Die Correspondenzen aus Anlaß der Durchführung des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 genießen nach Art II., Absatz 15, des Gesetzes vom 2. October 1865 (R.-G.-Bl. Nr. 108) die Portofreiheit. §. 43. Die Gebühren der Sachverständigen bestehen in der Entlohnung für ihren Kunstbefund und in dem Ersätze ihrer Reisekosten. Die Rechnungen hierüber haben die Sachverständigen entweder binnen 14 Tagen nach ihrer Verwendung, oder, falls sie längere Zeit hindurch verwendet werden, monatweise, und zwar binnen acht Tagen nach Monatschluß bei der Localcommission einzubringen. Die Adjustirung dieser Rechnungen steht der Localcommission zu. §. 44. Die Flüssigmachung der, im §. 27 des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 bezeichneten Kosten ist, insoweit nach den Bestimmungen des hier citirten Gesetzesparagraphen der hämische Landesfond solche zu tragen hat, von der Localcommission beim krainischen Landesausschusse unmittelbar zu erwirken. In jenen Fällen, in welchen in Gemäßheit des vorgedachten §. 27 die Parteien die in demselben bezeichneten Kosten zu tragen haben, hat die Localcommission solche von den Parteien selbst nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) einzubringen. §. 45. In Bezug auf die Stempel- und Gebührenfreiheit der Eingaben, Urkunden, bücherlichen Eintragungen und amtlichen Ausfertigungen, sowie der Freiheit der Erläge in Angelegenheit der Durchführung des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882 wird auf das Gesetz vom 3. März 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 33) verwiesen. §. 46. So oft in dieser Vollzugsvorschrift Paragraphe ohne Bezeichnung eines Gesetzes citirt sind, werden darunter die Paragraphe dieser Vollzugsvorschrift selbst verstanden. Der t. I. Landespräsident: Ändreas Freiherr von Winkler. 10. Kundmachung des k. k. Kandrspräsidenten für Krain vom 24. Dezember 1886, Z. 4370 Pr., betreffend den Beginn und Ablauf der Jahresfrist zur Einbringung von Anmeldungen für die Ablösung der auf Realitäten haftenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Kirchen, Pfarren und deren Organe. Auf Grund der §§. 13 und 26 des Gesetzes vom 13. Juni 1882, L. G. Bl. Nr. 25 de 1886, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieses Gesetzes am 23. Dezember 1886 begonnen hat, und daß die von diesem Zeitpunkte an zu berechnende Jahresfrist, innerhalb welcher von den Bezugsberechtigten die Anmeldungen der auf Realitäten haftenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Kirchen, Pfarren und deren Organe bei den zuständigen Localcommissionen im Sinne des genannten Gesetzes und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschrift vom 28. November 1886, L. G. Bl. Nr. 26, einzubringen sind, mit 22. Dezember 1887 zu Ende geht. Hierauf werden die zur Ueberreichung der Anmeldungen berufenen Bezugsberechtigten, beziehungsweise deren gesetzliche Vertretungen und die Verpflichteten mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, daß nach fruchtloser Verstreichung dieser Frist die Anmeldung auf Verlangen auch nur eines Verpflichteten provocirt und erforderlichen Falles dem Berechtigten auf seine Kosten zur Durchführung der Ablösung ein Eurator bestellt werden kann. 11. Kundmachung der k. k. Landesregierung für Krain vom 8. Februar 1887, Z. 1615, betreffend die Beibehaltung der IV. Altersklasse in Krain bei der Stellung im Jahre 1887. Laut Erlasses vom 31. Jänner 1887, Z. 1574, hat der 4. Altersklasse zur Stellung im Jahre 1887 in Krain das hohe k. k. Ministerium für Landesverteidigung im anzuordnen befunden. Einvernehmen mit dem k. k. Reichskriegs-Ministerium auf Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß Grund der Bestimmungen des §. 32 des Gesetzes vom gebracht, das nach §. 44 des obbezogenen Gesetzes bis auf 2. October 1882 (R. G. Bl. Nr. 153) die Beibehaltung Weiteres auch das Verehelichungsverbot für die IV. Alters- klasse zu gelten hat. 5* 12. Cancurs - Verlautbarung. Die bisthümliche Collations-Pfarre Verhnika ist durch Die infolge Beförderung erledigte Pfarre Ledine, im Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe hiemit Decanate Idria, wird ebenfalls zur Bewerbung ausge-zur Bewerbung ausgeschrieben. schrieben. Die Competenzgesuche um diese Pfründe sind an das Die Gesuche um dieselbe sind an die hohe k. k. Landes- hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat in Laibach zu regierung für Krain in Laibach zu richten, stylisiren. Peremptorischer Competenztermin für die genannten zwei Pfarren 16. April 1887. 13. Chronik der Diöcesc. Die kanonische. Investitur erhielten die Herren: Franz Kunstei auf die Decanatspfarre Cirknica und August Turk auf die Pfarre Janöe, am 8. März; Matthäus Jereb auf die Pfarre Dol und Johann Mervec auf die Pfarre Sto-piöe, am 10. März d. I. Herr Johann Demäar, Pfarrer in Ledine, wurde mit der Providirung des Vicariates St. Veit bei Vipava betraut. Für die vacante Pfarre Selca wurde der Pfarrcoope-rator daselbst, Herr Johann Susnik präsentirt. Herr Josef Marn, Professor und Katechet am Staatsgymnasium in Laibach, wurde zum fürstbischöflichen Con-sistorial-Rathe, und Herr Josef Keröon, Pfarrer in Pre-doslje, zum fürstbischöflichen geistlichen Rathe ernannt. Versetzt wurden die Herren: Rochus Mercun, Pfarr-cooperator und prov. Eezen - Lichtenthal'fcher Benefiziat zu St. Martin bei Litija, als Pfarrcooperator und Schul-katechet nach Terzic; Marcus Pakiz, Pfarrcooperator zu St. Georgen bei Svibno, als Pfarrcooperator und prov. Benefiziat nach St. Martin bei Litija; Anton KukeJj, Pfarrcooperator in Vodiee, als Stadtpfarrcooperator nach Kranj, und Ignaz Zitnik, Pfarrcooperator in Doberniöe, als Chor-vicar an der Laibacher Kathedrale. Gestorben sind die zwei Herren: Martin Slibar, Pfarr-dechant in Verhnika, am 22. Februar, und Ignaz Eebol, Pension. Curat in Lom, am 9. März d. I. Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 5. März 1887. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck von Klein & KovaL in Laibach.