über die BcstinnmiW, Acmaltinig, Eaffc-Gcbohrniig mii> Bcrrcch- uiniii, doim Eoniptabilitöts- inid des Loiidcs- fondcs ini HciMthninc Kroiii, gciichmiNct mit dcm Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Inner» oom 30. Juni 1855 Nr. 9983. U. Bestimmung des Landesfondes. 8- 1- Der Landesfond hat seiner Natur nach die Bestimmung, alle zu Landeszwecken erforderlichen Ans- gabszweige, deren Bestreitung demselben bisher bereits zugewiesen wurde oder in der Folge noch zuge¬ wiesen werden wird, durch abgesonderte Rubriken in sich zusammenzufassen, und auch die Mittel herbei- zuschaffe», diese Ausgabszweige gehörig zu bedecken. 8. 2. Diese Mittel sind entweder eigene, nach abgesonderten Rubriken darznstellende Einkünfte einzelner Zweige des Bundeshaushaltes, oder die von Jahr zu Jahr bewilligten Steuerzuschläge. 8- 3. Durch diese Concenlriruug des Landesaufwandes und der Bedeckungsguellen haben jene eiuzelneii Fonde und Anstalten in dem Landeöfonde förmlich aufzugeheu, welche entweder gar kein Vermögen besitzen, oder welche zwar ein Vermögen besitzen, das aber keine specielle oder gestiftete Widmung hat, somit ohne Verletzung eines bestehenden Rechtes zu Landeszwecken im Allgemeinen verfügbar ist. 8. 4. Die Fonde und Anstalten, welche mit ihrer Dotation ausschließlich auf den Landesfond angewiesen sind, bilden lediglich eine nach der Verschiedenheit der Fonde und Anstalten zu tertirende Rubrik des Laudes-Budgets. Rach diesem Grundsätze wurde der Jmpfungsfond, welcher gar kein Vermögen besessen hat, mit 1. November 1854 in den Landesfond einbezogen, bei welchem nunmehr der ganze Impfungs- Aufwand auf einer Haupt- und mehren: Subrubriken verrechnet wird. 8. 5. Die Fonde und Anstalten mit Vermögen, jedoch ohne specielle Widmung desselben hören nach Z. 3 auf selbstständig zu sein; allein ihr Vermögen, Einkommen und Aufwand ist in Evidenz zu erhalten, und in der betreffenden Rubrik des Landes-Budgets und des Rechnungs-Abschlusses durch entsprechende Verzeichnisse nachzuweisen. 1 2 In diesem Falle befindet sich gegenwärtig in Krain kein Fond nnd keine Anstalt. Ebenso sind Fonde nnd Anstalten mit Vermögen zu behandeln, welche tchon dermal zu speciellen Landeszwecken bestimmt sind, wie der Zwangsarbeitsfond, welcher dem Landesfonde bereits einverleibt wurde. 8- 6. Die Fonde und Anstalten, welche ein eigenes Vermögen besitzen, das wenigstens theilweise zu speciellen oder gestifteten Widmungen bestimmt ist, und ohne Verletzung eines bestehenden Rechtes zu Landeszwecken im Allgemeinen nnr in so ferne verwendet werden kann, als sich nach Sicherstellung der speciellen oder gestifteten Widmungen noch Ueberfchüsse ergeben können, in dem Landesfonde nicht verschwinden oder in demselben anfgehen. Derlei Fonde und Anstalten gibt es nicht derzeit in Krain. 8- 7- Eben so wenig können solche Fonde nnd Anstalten mit Vermögen verschwinden oder in dem Landesfonde aufgehen, deren Einkommen zur Bestreitung der auf demselben ruhenden Auslagen unzu¬ reichend ist. Hierher gehören die Fonde der Findel-, Gebär- und Zrren-Anstalteu in Laibach. 8- 8. Die in den vorstehenden zwei Paragraphen erwähnten beiden Gattungen von Fonden und Anstalten haben in der bisherigen Form ihre abgesonderte Verwaltung und Casse-Gebahrung, somit auch abgesonderte Voranschläge und Rechnungs-Abschlüsse und dergleichen zu behalten. Die Voranschläge und Rechnungs-Abschlüsse dieser Fonde und Anstalten haben also geson¬ derte detaillirte Sub-Präliminarien und Abschlüsse des allgemeinen Landesfondes zu bilden. Die Beziehung dieser Fonde und Anstalten zu dem Landesfonde, nnd ihre Vereinigung mit demselben beschränkt sich nämlich darauf, daß zwar die nach den abgesonderten Voranschlägen und Rechnungs¬ abschlüssen entfallenden Gebahrungs-Resnltate in die gleichartigen Rechnungsstücke des Landesfondes, der Evidenz wegen, unverändert übertragen werden, daß aber in die Casse des Landesfondes nur die Ueberfchüsse der betreffenden Fonde und Anstalten zu fließen haben, und aus derselben Casse nur die Abgänge der einzelnen Fonde und Anstalten zu bestreiten und zu bedecken sind. Auf diese Art wird es möglich, über die Einnahmen und Ausgaben des Landesfondes in seinem ganzen Umfange eine klare und ununterbrochene Kenntniß zu erlangen, ohne dieselbe Kenntniß bezüglich der dem Landesfonde zugewiefenen und einen Theil desselben bildenden besonder«! Fonde und Anstalten zu verlieren. 8- 9. Außer den bereits erwähnten Findel-, Gebär- und Irrenanstalten, daun der Impfung sind dem Landesfonde dermal noch folgende Verwaltungszweige zugewiesen: 1. Sanitätskosten, welche nach bestimmten Vorschriften vom Lande zu tragen sind, und zwar: a) dw Verpflegskosten an in- und ausländische Krankenanstalten für einheimische und fremd¬ ländische Kranke, nach den bestehenden Normen, und in so weit sie auf eine andere Weise nicht hcreingebracht werden können, b) Medicamenten-Drittel bei Epidemien und für Wuthkranke, e) die Fnhrkosten des Sanitäts-Personals, und ä) die Aufnahinstaren und Verpflegskosten für Findlinge zahlungsunfähiger Mütter; 2. die Zwangsarbeitsanstalt mit ihrem ganzen Aufwande; < 3. die Gensd'armerie-Bequartierung, als a) Miethzinse für Kasernen und Quartiere, b) Beheizung und Beleuchtung, c) Neinigungerfordernisse, 6) Nachschaffungen an Einrichtungstücken, o) Transportskosten für Einrichtungen, 0 Barcherstellungen bei Kasernen und Quartieren, in so weit sie nicht von den Vermiethern zu tragen sind, dann 3 Reisekosten und Diäten in Absicht der Kasernen- und Quartier-Erhebungen, dann bei Bau- herstellungen; 4. Auslagen sür Schubvorspann; 5. Vorspannsauslagen sür den Militär- und Civildienst; 6. Prämien sür Erlegung von Raubthieren; 7. die Auslagen, welche zur Erleichterung der Militär-Einquartierung vom Lande zu tragen sind, dann Transportskosten, worinsalls jedoch bisher kein Aufwand eingetreten ist. 8- 10. Die im vorstehenden §. 9 aufgesührten Verwaltungszweige, wovon jene der Sanitätskosten, der Zwangsarbeitsanstalt und der Gensd'armerie-Bequartirung auch eigene, jedoch nicht zureichende Bedeckungsquellen besitzen, sind sowohl in Beziehung der eigenen Bedeckungsquellen, als auch in Betreff ihres Aufwandes, dann die Impfung, wofür keine eigene Bedeckung vorhanden ist, rücksichtlich ihres gesummten Erfordernisses für Remunerationen, Aushilfen und Prämien, dann für Diäten und Reise¬ kosten des Sänitäts-Perfonals, so wie für die Zehrungskosten der Mütter der Vorimpflinge demLandes- fonde bereits vollständig einverleibt. 8- 11- Von diesen, dem Landesfonde bereits vollständig zugewiesenen Verwaltungszweigen besitzt lediglich die Zwangsarbeitsanstalt ein eigenes in Realitäten und Capitalien bestehendes Vermögen, welche Capitalien nach Aufhvren der dermal noch darauf haftenden Stiftungsverbindlichkeit in das unbeschränkte Eigenthum der Zwangsarbeitsanstalt und lespeetive des Landesfondes zu übergehen haben, bishin aber in besonderer Evidenz zu erhalten sind. 8- 12. Nachdem die Findel-, Gebär- und Jrrenanstalten-Fonde eine eigene abgesonderte Verwaltung mit eigenen Einkünften haben, so sind diese Fonde nur in Bezug auf die Bedeckung ihrer jeweiligen Casse-Abgänge an den Landesfond angewiesen, und dieselben erhalten die entsprechende Deckung durch monatliche Dvtationöanweisungen aus Landesmitteln; wogegen sie ihre allfälligen Ueberschüffe an den Landesfond abzuführen haben. Uebrigens sind die Gebahrungs-Ergebnifse dieser Fonde bei dem Landesfonde auf die im Z. 8 angedeutete Art nachzuweisen. 8- 13. Sobald auch der ständische Fond von einem bestimmten Zeitpuncte angefangen, weder eine reele noch eine vorschußweise Dotirung aus dem k. k. Aerar mehr erhält, sondern rückstchtlich der Deckung seines Erfordernißabganges und des allfälligen Ueberschuffes ebenfalls in den Landesfond einbezogen werden wird, dann tritt hierinfalls die im §. l 2 angezeigte Modalität ein; die Eassegebah- rung desselben bleibt jedoch wie bisher der Landes-Hauptcaffe überlassen. II. Verwaltung des Landesfondes. 8- 14. Die oberste Verwaltungsleitung des Landesfondes steht dem k. k. Ministerium des Innern zu, vorbehaltlich des Einflusses des Finanzministeriums bezüglich der zur Bestreitung der Auslagen erforderlichen Auflagen oder Steuerzufchläge auf das Land. 8 15. Dem k. k Ministerium des Innern ist die Prüfung und Genehmigung des Landes-Budgets, die Ausgabs-Passirung innerhalb der Gefammtsumme des Jahres-Voranschlages wie auch die oberste Leitung der Landesbauten übertragen. 8- 16. Die Verwaltung des Landesfondes steht sowohl im Ganzen, als in seinen einzelnen Bestand- theilen der k. k. Landesregierung zu, welcher es insbesondere obliegt, mit Zuziehung und Benützung * 4 der k. k. Staatsbuchhaltung für alle Erfordernisse und Bedeckuugsquelleu des Landesfoudes einen detaillirten Voranschlag zu verfassen und dem k. k. Ministerium des Innern vorzulegen. 8. 17. Die k. k. Landes-Regierung, welche auch das Anweisungsrecht selbstständig auszuüben hat, ist diesfalls innerhalb ihres Wirkungskreises ebenso, wie bezüglich der übrigen, nicht dotirten politischen Fonde und Anstalten, nicht nur auf die Hauptsumme des genehmigten Budgets, sondern auch auf die genehmigte Summe jeder einzelnen Budgets-Rubrik beschränkt. Bauten für Rechnung des Landesfondes kann die k. k. Landesstelle innerhalb der Gränzen des genehmigten Budgets bis zum Betrage von 3000 st. aus eigener Macht bewilligen. Für höhere Erfordernißbeträge ist die Bewilligung des k. k. Ministeriums des Innern einzuholen. 8- 18. Bezüglich des besonders bestehenden ständischen Fondes, sobald dieser ein integrirender Theil des Landesfondes wird, ist dem Landeschef, in der Eigenschaft als Präses der ständischen Verordneten- Stelle in Krain, der gleiche Wirkungskreis eingeränmt. 8. 19. Die Bewilligungen und Anweisungen aus dem Landesfonde, wie auch bezüglich jener aus dem ständischen Fonde, sind der k. k. Staatsbuchhaltung mitzntheilen, welche alle periodischen Gebah- rungs - Uebersichten und den Rechnungsabschluß Behufs der Vorlage an das k. k. Ministerium des Innern zu verfassen hat. III. Cafse-Gcbahrung und Verrechnung. 8. 20. Die Cassegeschäfte des Landesfondes sind von der Landeshauptcaffe II. Abtheilung zu besorgen, welche darüber eigene Journäle zu führen, und dieselben sammt allen Dokumenten, an die Staats¬ buchhaltung zur Eensur und Durchführung des Rechnungsprocesses, dann auch zu dem Ende abzugeben hat, damit von derselben das Vermögen des Landesfondes im Ganzen, wie in seinen Theilen, und die Gebahrung mit demselben durch die Contirung und durch die Anfertigung der Rechnungsabschlüsse in Evidenz gehalten werden kann. 8. 21. In diese Journäle sind aufzunehmen: rr) alle Auslagen, welche über Anweisung der k. k. Landesregierung und des Landeschefs als solcher, und mit Bezug auf den 8- 13 in seiner Eigenschaft als Präses der ständischen Ver- ordneten-Stelle zur Zahlung gelangen, somit auch jene Beträge, welche zur Bedeckung des Aufwandes der integrirenden Theile des Landesfondes von Zeit zu Zeit als Dotation aus Landesmitteln bewilliget werden, und b) alle Empfänge, welche aus eigenen Einkünften des Landesfondes, aus den Steuerzuschlägen für Landeserfordernisse, und aus den Ueberschüssen jener Fonde und Anstalten bestehen, die als Theile des Landesfondes zu betrachten sind. 8- 22. Für die Realistrung der Ausgaben und der Empfänge sind überhaupt die hierinfalls der Landeshauptcasse II Abtheilung zukommenden Anweisungen der politischen Landcsstelle maßgebend, bei stehenden Gebühren dienen aber die allgemeinen Casse-Vorschriften zur Richtschnur. 8- 23. Die Cassegeschäfte des ständischen Fondes, dann der Findel-, Gebär- und Jrrenhaus-Fonde, für welche eigene Cassen mit besonderer Verwaltung unter der Aufsicht der Landesregierung bestehen, haben nicht an den Landesfond zn übergehen, sondern sind in der bisherigen Modalität, und zwar der ständische Fond von der k. k. Landeshauptcaffe II. Abtheilung abgesondert, die Findel-, Gebär- und 5 Jrrenhaus-Fonde aber von der Staats- und Local-Wohlthätigkeitsanstalten-Direction in eigener Ver¬ waltung fortzuführen. Es bleiben jonach der Landeshauptcasse H. Abtheilung als Landesfondscaffe in Bezug auf die Findel-, Gebär- und Jrrenhausfonde, dann auf den ständischen Fond blos jene Geschäfte zuge- wiefen, welche mit der Ausfolgung der Dotationen und mit der Empfangnahme der zeitweiligen Fonds- überfchüsse verbunden sind. 8- 24. Von den Findel-, Gebär- und Jrrenhans-Verwaltungszweigen haben die Anweifungen der politischen Landesjtelle wie bisher an die betreffende Anstalten-Direction zu ergehen, an die Landes- haupteajse ll. Abtheilung haben dagegen nur jene Anweifungen zu gelangen, welche die ihr noch verbleibenden Geschäfte, dann entweder eine Dotation aus Landesmitteln an die Fonde der erwähnten Verwaltungszweige, oder eine Ueberschußabfuhr derselben an den Landesfond betreffen. Die den ständifchen Fond berührenden Anweifungen werden so wie jetzt, auch daun an die Landeshauptcasse !!. Abtheilung zu erlassen fein, wenn derselbe eventuell mit der Deckung seiner Casse- Abgänge auf eine Dotirung aus den Landesmitteln überwiesen werden sollte. 8- 25. Behufs der Verrechnung und Uebersicht der Gebahrung hat die Landeshauptcasse II. Abthei¬ lung für das gefammte Landes-Budget ein vereinigtes Empfangs- und Ausgabs-Jourual zu führen, und in demselben bei jeder Empfangs- und Ausgabspoft die Anstalt oder Rubrik des Foudes, für welche die Verrechnung geschieht, zu bezeichnen. §. 26. Die zu Landeserfordernisseu bewilligten Steuer-Zuschläge haben in der Regel nicht unmittelbar von den Steuerämtern, sondern im Wege der Sammlungscassen an die Landeshauptcasse Ik. Abtheilung zu gelangen. Indessen bleibt es dem Einvernehmen der politischen Landesstelle mit der Finanz-Landes¬ behörde anheimgeftellt, ausnahmsweise die unmittelbare Abfuhr von Steuer-Zuschlägen auch ohne Jnter- veniruug der Sammlungscassen zu veranlassen. 8- 27. Die zu Landeserfordernisseu und für den Grundentlastungsaufwand bewilligten Steuerzuschläge, welche von der politischen Landesstelle mit befondern Erlässen bekannt gegeben werden, sind zwar kumulativ einzuheben, jedoch bei jeder monatlichen Abfuhr in den Einhebungs-Journalen für den Landes- und den Grundentlastungsfond verhältnißmäßig zu repartiren, in den monatlichen Steueraus- gabs-Journälen die Tangenten für jeden Fond getrennt in Ausgabe zu stellen, sonach die Tangenten für den Landesfond an die Landeshauptcasse II. Abtheilung, jene für den Grundentlastungsfond aber an die Landeshauptcasse I. Abtheilung und zwar gegenwärtig und infolange nicht eine andere Bestim¬ mung erfolgt von den Steuerämtern, welche der Landeshauptcasse unmittelbar unterstehen, auch unmit¬ telbar, von jenen Steuerämteru hingegen, welche den Sammlungscassen zugewiefen sind, im Wege dieser Sammlungscassen abzuführen. 8- 28. Alle Zahlungsaufträge, welche unmittelbar an die Landeshauptcasse zu gelangen haben, und nicht Fonde und Anstalten mit abgesonderten Casfen oder Verwaltungen betreffen, sind von der Landeshauptcasse II. Abtheilung auch unmittelbar zn realisiren. Hat die Leistung der Zahlung bei einer Sammlnngscasse, oder im Wege derselben bei einer Steuercasse zu geschehen, so hat die Landeshauptcasse U. Abtheilung als Landesfondscaffe, den erhal¬ tenen einschlägigen Auftrag der betreffenden Sammlnngscasse und durch diese der i-espoetivmi Steuer¬ casse Behufs der entsprechenden Zahlungsleistung zuzusenden. Die Zahlung ist sofort von der Sammlungscasse s lbst, oder im Wege des in der Anweisung berufenen Steueramtes zu leisten, der erfolgte Betrag als Abfuhr zu verrechnen, und die Percipienten- quittung zur Documentirung des Landesfonds-Journals einznfenden. 2 6 Nachdem die Sammlungs- und Steuercasse ihren Auftrag erfüllt, hat nunmehr die Landes- hauptcasse II. Abtheilung die ihrerfeits nothwendige Cassemanipulation in der Art vorzuuehmen, daß sie den zur Zahlung angewiesenen Betrag bei dem Landesfonde auf die betreffende Rubrik reel beaus- gabt und an die Landeshauptcasse I. Abtheilung bar übergibt. 8. 29. Ueber den Landesfoud sind von der Landeshauptcasse wöchentliche Cassestände an die politische Landesstelle vorzulegen, von wo sie mit dem Vllli des Landeschefs versehen, ohne Einbegleitung an 'das k. k. Ministerium des Innern einzusenden sind. In diesen Casseständen ist der Stand der Gebahrung nach Empfangen und Ausgaben darzustellen. IV. Comptabilitäts- und Controls-Geschäfte. §. 30. Die Provinzial-Staatsbuchhaltung ist für die Comptabilität als Hilfsbehörde der verwaltenden Landesstelle, in Bezug auf die Censur aber ist sie als unabhängige, unter der Oberleitung der k. k. obersten Rechnungs-Controls-Behörde stehende ControlSbehörde zu betrachten. 8. 31. Der Staatsbuchhaltung liegen daher sowohl die Comptabilitäts-Geschäfte des Landesfondes, als auch die Censurs-Geschäfte desselben ob. 8- 32. Die Comptabilitäts-Geschäfte, welche den administrativen Rechnungsdienst bilden, bestehen im Wesentlichen: n) in der Mitwirkung zu der der politischen Landesstelle obliegenden Verfassnng des Budgets; b) in der sorgfältigen Evidenzhaltnng der Anweisungen nach einzelnen Rubriken, damit die allenfalls sich ergebenden Ueberschreitnngen zur rechten Zeit in Verhandlung gebracht werden, und e) in der Verfassnng der sonstigen periodischen Gebahrungs-Uebersichten. 8. 33. Zu diesen Uebersichten gehören: 1. die nach Weisung der hohen Ministerial-Erlässe vom 22. December 1854 Zahl 26925 und vom 21. Februar 1855 Zahl 3220 zu verfassenden quartaligen Gebahrungs-Uebersichten; 2. die der politischen Landesstelle vorzulegeuden monatlichen Erfordernißberechnungen für die Findel-, Gebär- und Irren-Anstaltenfonde, um die k. k. Landesregieruug in die Lage zu setzen, die Dotations-Quote aus Landelsmitteln für diese einzelnen Zweige des Landesfondes anzuweisen, oder die bei demselben entbehrlichen tteberschüsse in die Casse des Landesfondes abführen zu lassen. 8- 34. Die Controls-Geschäfte beziehen sich auf die Censur der Rechnungs-Eingaben und Zonrnäle des Landesfondes, auf die Contirung dieser Jouruäle, auf die Durchführung des vorschriftmäßigen Nechnuttgsprocesseö und auf die Zusammenstellung der jährlichen Rechnungs-Abschlüsse für die einzelnen Zweige des Landeshaushaltes und für den Landesfond im Ganzen, welche bis auf weitere Weisung in der für die nicht dotirten politischen Fonde bestehenden Form zu verfassen und bis Ende December jeden Zahres der k. k. Landesregierung zur Beifügung ihrer allfälligen Bemerkungen und weitern Vor¬ lage an das hohe Ministerium vorzulegen sind. Bei allen diesen Functionen hat die Staatsbuchhaltung nach den bestehenden grundsätzlichen Unordnungen und nach jenen weitern Weisungen vorzugehen, zu welche» sich die k. k. oberste Rechnungs- Controls-Behörde nach der etwa eintretenden neuen Gestaltung der Verhältnisse im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern bestimmt finden sollte. 7 8. 35. Zu diesen Leistungen der Staatsbnchhaltung bezüglich der administrative» Rechnungsarbeiten und der Cvntrole, ist es unerläßlich, daß von Seite der politischen Landesstelle nach §. 19 sämmtliche, den Landesfond oder seine Zweige betreffenden Anweisungen oder sonstige ans den Rechnuugsdienst Einfluß habende Verfügungen nach den bestehenden Grundsätzen vor und nach der Expedition an die Staatsbuchhaltung zur Einsichtnahme oder Beifügung allfälliger Bemerkung mitgetheilt werden. 36. Bezüglich derjenigen Fonde und Anstalten, welche nach 88- 6, 7, 8 und 23, obschon sie als Theile des Landesfondeö betrachtet werden, in dem Landesfonde nicht aufzugehen, somit in An¬ sehung ihrer abgesonderten Verwaltung und Cassengebahrung in der bisherigen Form fortzubestehen haben, wird in den Eomptabilitäts- und Controls-Geschäften nichts geändert. 8- 37. Zn Beziehung des ständischen Fondes, welcher bisher und fortan durch die Landeöhauptcasse abgesondert von dem Landesfonde zu verwalten ist, und unter der Leitung der k. k. Landesregierung steht, hat die ständische Verordnete-Stelle alle jene Behelfe und Nachweisungen an die Staatöbuch- haltuug zu liefern, deren diese bedarf, nm aber diesen Fond sowohl in seiner abgesonderten Behand¬ lung, als auch für den eventuellen Fall der Einbeziehung desselben in den Landesfond durch Dotations- leistungen über diesen letztem concentrirten Fond die monatlichen Erfordernißberechnungeu, Zahres- Budgets-Rechnungsabschlüsse und sonstigen periodischen Gebahrungsüberstchten verfassen und an die politische Landesstelle verlegen zu können. van der k. k. Landesregierung für Zsrain. Laibach am 14. October 1855. Gustav Graf Chvrinsky k. k. Statthalter. ' . . - - i-r v. i v' v -. 4-. v , vi " . ^i> v->- v .i ' ' -v^rri»( . «^-,>"-i v'<- v Ä - i 'i.°-F- v-« L.-i.'VAs' ' Sj- °" n '.»?-!« '---!>. «>7L'. ..-v'v -,^ > ^»-7, !^L-4rp».U rr*r M E . ' - - v > . - . ' ... .