SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA /) wirkliche Mitglieder, c) Ehren-Mitglieder. § 5. Die Gründlings - und die wirklichen Mitglieder haben, im Falle sie in Laibach domiciliren, einen Jahresbeitrag von mindestens sechs Gnlden, sonst von vier Gnlden österr. Wahr.; die Gründungs-Mitglieder außer-dein bei ihrem Eintritte eine Einlage von fünfundzwanzig Gnlden österr. Währ, an die Gescllschaftscassc abznführen. Mitglieder, welche der Aufforderung znr Leistung ihres Jahresbeitrages nicht nachkonnnen, oder die Annahme eines mit der bezüglichen Postnachnahinc beschwerten Briefes verweigern, werden als ans-gctrelcn ans der Gesellschafts-Matrikel gestrichen. 8- 6. Als Ehrenmitglieder erwählt die Gesellschaft Männer, welche sich um die Rechts - oder Staatswissenschaftcn oder die Rechtspflege besonders verdient gemacht haben. §• 7. Die Mitglieder haben folgende Rechte: n) das Lesecabinct und die Bibliothek zn benützen; 1>) bei den Bcrsammlnngen der Gesellschaft Anträge zn stellen, Vorträge zn halten, sich an den Debatten und Abstimmungen zn bctheiligcn; c) ans kostenfreie Zustellung eines Exemplars aller von der Gesellschaft heransgegebenen Druckschriften und namentlich deren regelmäßig erscheinenden Verhandlungen; <>) gebildete Fremde in die Gesellschafts-Lokalitäten cinzl,führen, welche dieselben sohin — nach geschehener Einzcichnnng in das Fremdenbuch — durch 4 Wochen besuchen dürfen; c) ihre allfälligen Wünsche in dem anflicgendcn Wünschebuche bekannt zu geben. Die Leitung der Gesellschaft. §• 8. Zur Leitung der Gesellschaft, zur Vertretung ihrer Rechte nach Außen, und zur Ausführung und Verwirklichung der von der G-Fll- schaft gefaßten Beschlüsse wird vmt der General-Versammlung alljährlich der Präsident, zwei Vice-Präsidentc», der erste und der zweite Sccretär, der Cassier und der Rechnungs-Revident erwählt. §• 9. Dem Präsidenten steht die Leitung der Gesellschaft^ - Verhandlungen und die Oberaufsicht über die ganze Geschäftsführung zu. Urkunde», durch welche der Gesellschaft Verpflichtungen auferlegt, oder Rechte für dieselbe erworben werden, Empfangsbestätigungen, Zahlungsanweisungen, Eingaben au Behörden und wichtigere Acteu-stückc überhaupt sind vom Präsidenten und dem ersten Sccretär zu unterzeichnen, andere Ausfertigungen von diesem letzter» allein. In Verhinderungsfällen wird der Präsident vom ersten und dieser vom zweiten Vice-Präsidenten vertreten. §• 10. Der erste Sccretär leitet die laufenden Geschäfte und sorgt für deren ordnungsmäßigen Fortgang. Ihm liegt die Besorgung der Herausgabe der Druckschriften der Gesellschaft in Gemäßheit der von ihr gefaßten Beschlüsse und Anordnungen, und die Führung der Protokolle bei den Versammlungen ob. In Verhinderungsfällen wird er vom zweiten Sccretär vertreten. Dieser letztere besorgt insbesondere die Bibliotheksgefchäfte. Versammlungen der Gesellschaft. §. ü. Am ersten Freitage jedes Monats findet die ordentliche Versammlung der Mitglieder der Gesellschaft Statt. Außerordentliche Versammlungen werden vom Präsidenten und insbesondere dann berufen, wenn mindestens zehn Mitglieder cs verlangen. Zn jeder außerordentlichen Versammlung sind die Vereins - Mitglieder durch die Landes-Zeitungen cinzuladen. Der Entscheidung dieser Versammlungen sind alle Gegenstände zugewiese», welche nicht statutenmäßig der General-Versammlung Vorbehalten sind. §• 12. Die Versammlung am ersten Freitage des Monates März jedes Jahreö ist die General-Versammlung, zu welcher alle Mitglieder besonders cinzuladen sind. Bei derselben erstattet: a) der erste Sccrctär de» Bericht über die Geschäftsgcbarnng; 1>) der kassier die Jabredrechnung und den Voranschlag für das nächste Jahr. Der General-Versaniinlnng sind insbesondere Vorbehalten: Beschlüsse über allfällige Anträge auf Statuten-Aenderung, Auslösung der Gesellschaft, Veräußerung des Gesellschafts-Vermögens, endlich Entschiede über Streitigkeiten, die ans dem Gesellschafts-Verhältnisse entspringen. Anträge auf Statnten-Aendcrnng, auf Auflösung der Gesellschaft und wegen Veräußerung des Gesellschafts - Vermögens müssen durch das Programm im Voraus bekannt gegeben, und können mir durch Zweidrittel-Majorität der zur General-Versammlung erschienenen Mitglieder zum Beschlüsse erhoben werden. •.-'•Si- - der .juristischen Gesellschaft ln Laibach. Lesezimmer und Bibliothek. §• >- !j)te Versammlung der Mitglieder entscheidet, welche Werke und Zeit-schriftcn durch Kauf »der Tausch gegen die Pnblieationen der Gesell' schaft angcschafft werden sollen. Alle nkucn Einläufe sind durch mindestens 14 Tage im Lesezimmer aufznlegen und sodann in die Bibliothek abzngeben. 2; Jedes Mitglied ist berechtigt, Werke und Zeitschriften ans der Bibliothek gegen Empfangöbcstätignng zu entlehnen, und durch angemessene Zeit, mit Rücksicht auf den Begehr von Seite anderer Mitglieder, zu benützen. lieber die entlehnten Werke und die Entlehner ist ein doppeltes alphabetisches Verzeichniß zu führen. §• 3. Jedes Buch ist ans der ersten und letzten Seite, jedes Zeitnngs-blatt vorne mit dem Gesellschaftsstampil zu bezeichnen. Die Bibliotbek ist, zweckmäßig gebunden, in verschlossenen Schränken in der Art anfzubewahren, daß jedes vorhandene Werk augenblicklich aufgefunden werden kann. §. 4. Der ziveite Secrctär, als Bibliothekar, hat einen dreifachen Katalog zu führen: a) den Acguisitions-Katalog mit fortlaufender Nummerirnng; l>) den alphabetischen Zettel-Katalog; c) den systematischen Real-Katalog. Die Gesellschafts - Versammlungen. §. L. Zur gütigen Beschlußfassung müssen in de» Versammlungen wenigstens 11 Mitglieder anwesend sein. Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst das Protokoll verletzten Versammlung vorzulcscn, zu genehmigen oder über die allfälligen dagegen erhobenen Einwendungen Beschluß zu fassen. §• 6. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und wacht über die Regelmäßigkeit der Beschlußfassungen. §. 7. Nach Eröffnung der Discnssion crtheilt der Vorsitzende das Wort in jener Ordnung, in welcher cs begehrt wurde, oder bestimmt, falls mehrere Mitglieder es gleichzeitig verlangen, die Ordnung, in welcher sie gehört werden sollen. §. 8. Derjenige, der das Wort hat, darf in seiner Rede nicht unterbrochen, und nur, wenn er vom Gegenstände der Verhandlung abweicht, kann er vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden. §• 9. Der Antragsteller oder der Referent hat immer das letzte Wort. Hierauf reassumirt der Vorsitzende die Verhandlung und trägt die lner-naeh feftzustellendcn Fragcpnnktc so kurz und bestimmt vor. daß darüber mit „Ja" oder „Nein" abgestiinint werden kann. §• io. Ucber jeden Antrag, so wie auch über jeden einzelnen, selbstständig aufzufassenden Artikel eines Antrages ist besonders abzustimmen. Mehrere Anträge unter Gutem zur Abstimmung zn bringen, ist nicht gestattet. Ucber Amendements, welche präjndiciellcr Natur sind, ist vor allen ändern Anträgen abzttstinttnett. §. 11. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Anfstehen und Sitzenbleiben, in zweifelhaften Fällen mittelst Name».Aufrufes. Wahlen und Abstimmungen, die unmittelbar ans Personen Bezug haben, sind durch geheimes Scrntin vorzunehmen. Plakdir - Uebmigen. §• 12. Die Plaidir - Ucbungen werden entweder vom Präsidium einge-lcitet, oder von irgend einem Mitgliede beantragt. Im erstem Falle hat der erste Secrctär, im letztem Falle der Antragsteller für einen angemessenen, zur Verhandlung geeigneten Rechtfall Sorge zu tragen. §• 13. Nach Schluß jeder solchen Uebung steht cs auch den bloß als Zuhörer anwesenden Mitgliedern frei, angemessene Bemerkungen zn machen und Anträge zn stellen, worüber vom Präsidenten der Gesellschaft die Debatte und Beschlußfassung (§. 7—11) zn veranlassen ist. Publikationen der Gesellschaft. §• 14. Die „Verhandlungen und Mitthcilnngen der juristischen Gesellschaft in Laibach" sollen in angemessen ansgestatteten Heften, mindestens jeden zweiten Monat, erscheinen und an die Mitglieder kostenfrei zugesendet werden. §- 13. Diese Zeitschrift soll enthalten: a) alle die Gesellschaft betreffenden Nachrichten, insbesondere das Vcrzeichniß der Requisitionen für die Bibliothek, unter kurzer Anführung des Inhalts. !>) Die Protocolle und Berichte über die Gesellschafts-Verhandlungen, c) Eine fortlaufende Uebersicht wichtiger Entscheidungen österreichischer Gerichtshöfe.