chc'seäe A»r ^rsli k» l^ii 1711 rr str Z 6rel> ^Lr^ ÄcrHnv-^,A7rrH^vrr, o5' ^kttl> rrnü?pj>E Äiiw", <5tep^j^E^^ür^i1sr,Lnmn iÄoz'.' /HrAi>r^8.r,8HlH, Äsr'rrtu^rd Äoz'^rzü)^. Patent vom i7tsn Dezember 1780. 1780. ^^on nun an solle kein Novij oder Or- Dezemb. densmann, welcher vor Ablegung 7 der geistlichen Profession oder Ordensge- 2 Gesetze und Verfassungen lübde ein Testamenc, oder sonstig lezt- williges Geschäft machen wollte, befugt seyn, von seinem wirklich schon besitzen¬ den, oder künftig erhaltenden Vermögen, in was es immer bestehen möge, äusser des in den Gesetzen schon erlaubten Vita- litki eine andere gültige Anordnung zu machen, als daß er die in dem unterm 26. Augvst 1771. kundgemachten Amor- tisazionsgesetze, und den hierüber erfolg¬ ten Erläuterungen bestimmte Dotazkon pr. IAOO st. rheinisch dem Orden oder dem Kloster vermache, und zubringe. Von diesem nämlichen Dotazkonsbs- trag stehet ihm zwar frei, einen Theil zum frommen Gebrauch für ein Gottes¬ haus oder sonst zu einer frommen Be¬ stimmung zu vermachen, welcher so le- X girte vom Jahre 1780. 3 girte Betrag die Dorem jedoch alsdann vermindert, und von den gesagten iZvo st. abgerechnet werden muß; was aber über diese 1 Zoo fl. auf was immer Art sä MSIMS morruss, als zum Beispiele für Gotteshäuser^ Kirchenornate, Bruderschaft ten, geistliche Stiftungen und derglei¬ chen in einem solchen Testamente legirer, oder sonst bestimmt seyn sollte, dieses alles wird im voraus für null, nichtig und ungültig dergestalt erklärt, daß die weltlichen Erbfolger oder Interessenten zu allen Zeiten ihr darauf habendes Recht bei der betreffenden Justizbehörde fortsetzen, und vindkziren können. Durch welche den weltlichen Inte¬ ressenten offen gehaltene Rechtswege, den Richtern obliegende schleunige Assistenz- A'r lei- 4 Gesetze und Verfassungen 1780. Dezemb. den 25. leistung, und hiemit schon im voraus geschehene Annullirung alles dessen, was über die 1Z00 fl. äoris nomine obbe-- sagtermassen für geistliche Ordensperso¬ nen, oder sonst aä manu8 morrua8 be- stkmmer worden, es von der anbefohle¬ nen Ueberrekchung derlei Testamenten bei den Hof- und Landerstellen abkommt. 2. Nesoluzion über Vortrag der obersten Justkzstelle vom i iten Dezemb. 1780. - <^n Justkzsachen könne von den vorge- schriebenen Förmlichkeiten nicht ab¬ gegangen werden, wenn auch eine Par- thek blos wegen übler Verhandlung sich das Urtheil wider sich zuzöge. vom Jahre 1781. 5 3- Hofdckret vom 8ten Jenner 1781 über höchstes Handbillet vom 6ten dieses Monats. geheimen Räthe und alle besol¬ dete Beamten in Wien und in den Ländern sollen kn denjenigen Gele¬ genheiten, wo sie in einer Verrichtung indem nämlichen Land verschicket, oder zum Gubernkum berufen, oder zum Hof- lagcr sich verfügen werden, künftig kei¬ ne Liefergelder zu beziehen haben, son¬ dern in allen solchen Fällen allein die Vergütung der abzugebenden und zu ver¬ rechnenden Reispartikularien erhalten; in ganz ausserordentlichen Fällen jedoch werden Se. Majestät nach geleisteten A z Dien- 1781. Jenner den Ltcn 6 Gesetze und Verfassungen Diensten, und nach der dabei verwende¬ ten Muhe und verschaften Nuzen die Verdienstliche insbesondere zu belohnen wissen. 4- r 78 r. Jenner den 26. Hofsekret an die Oe. Regierung vom 2 6ten Jenner 178^ Uber re- solvkrten Vortrag der obersten Justiz« stpsle vom §ten. i kens .^eneGeschäfte, welche mit demKa- tastrum, den Lonrributionali, und denen Landesrektistkazionsopcrazionen einen unvermeidlichen Zusammenhang ha¬ ben, sollen in einen Rechtszug nicht ein, gezohen, sondern der Wirksamkeit -er Stande mittels des von selben verord¬ neten vom Jahrs 1781. 7 neten Kollegiums mit Vorbehalt des Re¬ kurses an die bohm. östreich. Hofkanzlei überlassen, in dessen Folge alle Beschwer¬ führungen, so über die Frage Vorfällen, ob ein Gült dominikal oder rustikal seye? in welchem Werthe selbe einzuliegen habe, wem das Recht zustehe, die lan- dssfürstl. Giebigkeiten, sie mögen in wahren Anlagen am Gelds, oder kn Na- turailieferungen , Einquartierung«», , kroutirungen, oder sonstigen Landespra- stazionen bestehen, zu subrepartkren, ein¬ zuheben, abzuführen, an wen dahero die dießfälligen ZahlungSextrakte, ständische Verordnungen und Cirkulane» zuzustel¬ len seyen? so wie alle gegen die Subre- partizionen, oder in Konskripzkonsgeschäf- ren vorfallende Beschwerführungen an Geseze und Verfassungen dagegen jedem, der seine Rechte wider das Gültbuch zu behaupten vermeinte, und sich mit standhaften Beweisen gegen dessen Inhalt aufzukommen getrauete, der ordentSche Weg der Beschwerführung keinerdings verschränket werden. 4tens. Zn Fallen, welche auf das- Katastrum, und die Landesrektifikazions- operazionsn Beziehung nehmen, sollen die wider die N. Oe. Stande, und re- fpektive derselben verordnetes Kollegium vorkvmmende Beschwerden bei der böhm. östreich. Hofkanzlsi angebracht, auch da¬ hin sich kn denen allenfalls vorkommen¬ den Exkatastrirungsangelegenhekten ver¬ wendet , und von der bohm. ostreich. Hofkanzlei nach vorläufig gründlicher Untersuchung, und genommener Einsicht 7 aller vom Jahre !78l. II aller Behelfen die Abhilfe gewärtiget werden. Atens. In allen übrigen wider die N. Oe. Stande iv Lvr^ora vorkommen¬ den Klagfachen follen sie Stände von dem N. Oe. Landrecht als derselben or¬ dentlichen Instanz Red und Antwort zu geben schuldig seyn. 5- Hofoekret vom rzten Februar 1781 an alle Provinzen, in Folge der auf * Februar einen Vortrag der k. k. Hofkammer den 2 z. erflossenen Resoluzion. j^,ene Expedizionen, welche wegen An- stellung und Beförderung der Be¬ amten erlassen werden, sollen wegen des rück- 12 Gesetze und Verfassungen 1781. Marz den 2ttn rückständigen Stempels nicht aufgehal- ten, sondern dieser Rückstand in der ge¬ wöhnlichen Taxnotel fürgemerket werden, und dagegen die Expedition sogleich ab¬ laufen. 6. HofdekreL vom 2ten Marz 1781 an alle Provinzen, in Folge Resolution über einen Vortrag der obersten Ju¬ stizstelle vom iten. AAenn eine Militarperson ihre Sache vor dem Konseß selbst vertheidkgen, mithin vor demselben persönlich erscheinen will, liege ihr ohnehin ob, bei ihrer vor¬ gesetzten Gehörde hkerwegen die Erlaub- niß anzusuchen; wenn aber eine Militar- per- vom Jahre 1781. rz person von dem Konseß zur persönlichen Erscheinung fürgeforderet wird, solle der¬ selben Vorrufung durch das betreffende Ge¬ neralkommando veranlaßt, sich deshalben nur drevi manu mit demselben einver¬ nommen werden, und habe dieses ohne Anstand, und mit möglichster Beförde¬ rung hiezu die Hand zu bieten. Nesoluzion vom sten März 1781 über einen Vortrag der böhm.und osterreich. Hofkanzlek. eben wegen der geringen Zahl der Hofagenten die Partheien öfters über Ueberhaltung, und theuere Bezah¬ lung klagen, so ist die Vermehrung der Agen- i?8r. Marz den 9ten 14 Gesetze und Verfassungen Agenten ehe zu begünstigen, als zu ver¬ hindern, folglich die Beschränkung der¬ selben in eine gewisse Zahl von nun an gänzlich aufzuheben» .8- - Handbillet vom roten März 1781 Mär-' "" dis oberste JustizstcHs. den ro. F^n allen Fällen, wo dis Eigenschaft eines Geschäfts Las Vernehmen zwischen den Stellen fordert, solle künf¬ tig Sr. Majestät besonderer Auftrag zu derlei Zusammentretungen nicht abgewar- tet werden, sondern da es nur darauf ankömmt, daß ohne Rücksicht auf die Formalitäten die Wesenheit der Sache zum Besten des Dienstes geschehe, so seye vem Jahre i/8l. 15 seys genug, daß /ene Stellen/ die hier« wegen Sr. Majestät Anordnung erhalten, die vorhabende Zusammentretung der am deren Stelle, die dabei zu interveniren hat, bekannt machen, welche ohne weite¬ ren dem Ansinnen gemäß bei der Berath- fchlagrmg sich einzusinden hat. 9- ' Hofdekret vom 2Zten März 1781 in — - " Folge Resoluzkon über den Vortrag , Marz der obersten Justizstelle vom i6ten 25. Marz. Lienen Justizgehörden, welchen ein Fi- deikommiß oder Majorat unterste¬ het , wird nunmehr alle. Gewalt darüber dergestalt ertheilet, daß selbe zu Oneri- rung i6 Gesetze und Versüssungen rung der Fideikommissen und Majoraten auf ein Drittel deren Werths die ansn- chenden Konsense ohne Rückfrage verwil- ligen, knglekchen alle Permutazronen der Fideikommissen und Majoraten von im- modili in ein pscrmiariurn mittels An¬ legung irr stinäis publicis ohne Rückfra¬ ge als erwünfchlich für das Beste des Staats allemal eingestehen, und unter einer solchen Veranderungsbedingniß auch die Onerirung bis auf ein Drittel ohne Anstand gestatten mögen, doch sotten sie über das in solchen Fallen an dieselbe ge¬ langende Anbringen anforderkst nicht nur Len nächsten Anwärter mit den zur Suc- cession berechtigten Agnaten, sondern auch die zu bestellen kommende Kurato¬ res sowohl des Fideikommisses oder Ma¬ jorats vom Jahre 1781. 17 iorats als der narorum er nascirurorum vernehmen und überhaupt alles, wie es bisher nach den bestehenden Verordnun¬ gen beobachtet worden, von Amtswe- gen veranlassen, sofort das Geschäft, wenn darüber das Einverständniß der Vernommenen einstimmig erfolget, nach ihrem Befund erledigen, wo hingegen wenn die dießfällkgen ZntereffeykM nicht einverstanden wären, von den Landrech¬ ten hierüber das Ordnungsmässige veran¬ lasset werden, cher Parthei aber, die sich durch die Veranlassung beschwert fände^ der Rekurs allemal offen bleiben solle. B io. i78r. April den 5ten 18 Gesetze und Verfassungen io. Hanöbillet vom Zten April 1781 an die oberste Justkzstelle. k^^er obersten Justkzstelle wird für das Künftige das Befugniß ekngerau- met, den 8rgIIum g^encki bei derselben durch das Rathskonklusum ohne Einho¬ lung landesfürstl. Bestätigung verleihen zu können, doch solle mit den Kompeten¬ ten jederzeit die vorläufige genaueste Prüfung über die theoretische, und prak¬ tische Kenntnisse in Rückficht auf die Lan¬ desverfassung vorgenommen, auch sonder-- hektlkch auf ihr sittliches Betragen das sorgfältigste Augenmerk gerichtet, und die verläßlichsten Zeugnisse eingeholet werden. ii. vom Iahre 1781. 19 II. Patent vom 7te» April 1781. 17^1. Dr/H solle keine Bittschrift, Beschwerde, den' /ten oder Anbrkngen von dem ^andvolke angenommen werden, wenn es nicht von dem für die Unterthanen ekgends bestell¬ ten, ans dem landesfürstlkchcn ^erario besoldeten eigenen Agenten, der sie unent¬ geltlich zu vertreten hat, unterschrieben ist, und falls dennoch eine dergleichen von dem UnterthanSagenten nicht unter¬ schriebene Bittschrift zu Sr. MaM. Hän¬ den kommen, und von Denselben an die Hofstelle gegeben werden, oder auch un¬ mittelbar bei der Hofstelle in Vorschein kommen sollte, solle von der Hofstelle B r dar- 20 Geseze und Verfassungen darauf gar kein Bedacht genommen wer¬ den. Uibrigens solle von den Landesstel¬ len auf die Winkelschreiber genaue Ob¬ acht getragen, und selbe bei Betretung ihres treibenden Unfugs mit gehöriger Ahndung, und nach Umstanden mit ver¬ dienter geschärfter Bestrafung behandelt werden. 12. ' ' — Hofdekret vom 9ten April 1781 an i Zi. April ^'e N- Oe. Regierung, über Vertrag den yten der obersten Justkzstelle vom 2gten Marz 1781. Majestät haben die in der höch¬ sten Resoluzion vom izten Hor¬ nung vom Iahve 1781. 21 nung 17Z9. 7. enthaltene Befugniß, gemäß welcher die durch Testament be¬ nannte, und vom Gericht bestimmte Ger- Haben, die kein Immobile befizen, von der Realkauzion enthoben, und sich mit der /uratorischen Kauzkon begnüget wer¬ den könnte, auf alle übrige billig finden« de Fälle, wo auch der ernannte Gerhab wirklich ein Immobile besäße, bei allen österreichischen Gerichtsstellen, welche Ger- Haben zu bestellen haben, zu erweitern befunden. Doch habe die betreffende Gerichtsstelle, wenn sie die Dispensazion von der Realkauzkon für nothwendkg fin¬ det, sodann alles übrige, was sonst außer dieser Realkauzkon üblich, und vorge- schrkeben ist, von dem bestellten Verhü¬ ben zu fodern. BZ rz. L2 Gesetze und Verfassungen iZ. Patent vom iten Mai 1781. L I- itm Jänner 1782 anzufangen solle jeder, welcher in den böhm. österrekch. deutschen Erblanden Recht zu suchen, oder zu sprechen, oder einen Spruch zur Exekuzion zu bringen hat, sich nach Vorschrift der kundgemachren allgemeinen Gerichtsordnung achten, auch der Richter einer Verjährung, widrigem Gebrauch, oder wie immer gearteten Auslegung nicht statt geben, sondern in zweifelhaften Fällen die höchste Entschlieft stlng elnholen, massen alle vorige Geseze, unter was für'Benennungen sie immer ergangen wären, in soweit sie einen Ge¬ genstand gegenwärtiger allgemeinen Ge- , richts- vom Jahre 1781. 2z richtsordnung betreffen, als aufgehoben anmit erkläret würden. Nur seyen derzeit von Beobachtung gegenwärtiger Gerichtsordnung die an- noch bestehende Berggerichte, dann die Merkantil, und Militarjustizbehorden ent¬ hoben, wegen welchen die weiters Höchsts Entschliessung seiner Zeit nachfolgen werde. Die mit diesem kub Nro. i z. vorstehenden Patente kundgemachte nsttMNeine Gerichtsordnung. B 4 24 Gesetze und Verfassungen Erstes Kapitel. Von dem gerichtlichen Verfahren überhaupt. r. ^^er Richter soll nur auf eine vorläu- ge Klage, und niemals von Amts-- wegen verfahren, ausgenommeu da er hiezu durch die Gesezs angewiesen wird. Jedem Theile sind insgemein, und außer den in dieser Gerichtsordnung aus¬ drücklich ausgenommenen Fällen zwo Re¬ den, und nicht mehr zu gestatten: näm¬ lich dem Kläger die Klage, und Replik, dem Beklagten aber die Einrede und Duplik. vom Jahre 1781. 25 tz. Z. Der Kläger soll in der Klage das Faktum, woraus er sich em Recht er¬ wachsen zu seyn glaubet, vollständig mit allen itmständen, welche zu Bewährung seines Rechts dienlich seyn können, in der Zeitordnung anbrkngen. 4. In der nemlichen Klage' sollen meh¬ rere Gegenstände einer Rechtsführung nur damals angebracht werden dürfen, wenn sie unter sich einen Zusammenhang haben. §- S- Der Beklagte hat in der Einrede alle von dem Kläger angebrachte Umstän- P, 5 de, 26 Gesetze und Verfassungen de/ und zwar /eden insbesondere in eben /euer Ordnung, in welcher sie erzählet worden sind, ohne Zweideutigkeit zu be¬ antworten : daher soll die Verrückung ei¬ ner allgemeinen Verneinungsklausel ver¬ boten, und ohne Wirkung seyn. ' §. 6. Nach dieser Beantwortung hat der Beklagte in der Einrede das Faktum al¬ lenfalls zu ergänzen, und jene Umstän¬ de/ die der Kläger verschwiegen, oder anders, als sie sich verhalten, angebracht haben därfte, in der gehörigen Zeitord¬ nung nachzutragen. vom Jahre 1781. 27 7. Endlich soll der Beklagte alle Ein- s. n. Wendungen, womit er sich wider den Z^6. K Kläger auf eine Zeit, oder auf immer schuhen zu können glaubet, (excs^rio- ns8 äilacorigz, ec psrsmtorias) zugleich, und zwar jene zum ersten anführen, welche aus einem Faktum entspringen. h. 8. Der Kläger hat in der Klage, und der Beklagte in der Einrede sein Begeh¬ ren so genau als möglich, zu bestimmen. §- 9- In der Replik soll der Kläger die von dem Beklagten in der Einrede ange¬ führten Umstande auf eben jene Weise, v >. wie 2Z Gesetze und Verfassungen wie oben im Z. tz. vorgeschrkeben worden ist, beantworten; von feiner Klage aber weder etwas wiederholen/ noch andere neue Umstände anfuhren / als um die Einwendungen des Beklagten zu wider¬ legen. §. io. Der Beklagte hat kn der Duplkk die neuen Umstände, -welche der Kläger in der Replik allenfalls angebracht hat/ nach der im Z. h. gegebenen Vorschrift zu beantworten; es isteihm aber nicht er« laubet, neue Umstände anzuführen. §. ii. Würde ein Theil einige Umstände des Faktums, welche der Gegner für sich ange« 29 vom Jahre I78l. angeführet hat, in der darauft folgenden Rede nicht ausdrücklich, und zwar insbe- sondere widersprachen, so waren solche bei Erledigung des Prozesses für wahr zu halten. h. 12.. Das Faktum soll jederzeit kn seiner s. Zeitordnung rein ohne Einmengung ei- 197. c. nes Vernunftschlnsses, oder einer Rechts- ^6. , stelle erzählet, die Beweismittel aber an brieflichen Urkunden, nöthigen Vollmach¬ ten, Eiden, Zeugenfchasten, oder sonsti¬ gen Beweisarken sogleich angeführet, und beigeschlossen , auch wenn sich die Parthek auf Zeugenfchaften gründet, der Namen, Zunamen, Stands die Be¬ dienung, und die Wohnung der Zeugen angezeiget werden. 2 zv Gesetze und Verfassungen §- IZ- Beide Theile sowohl, als ihre Rechtsfreunde haben sich kn ihren Reden der landesüblichen Sprache zu gebrau¬ chen, und aller Weitläufigkeiten, Wie¬ derholungen, und Anzüglichkeiten zu enthalten. 14- Die Schriften sollen unter der bei /edem Gerichte gewöhnlichen Aufschrift, und Unterschrift überreichet: da wo im s. n. Gerichtsorte eigene angenommene Rechts- 105. c. bestehen, von einem zu den Ge- 197.3. 2 6 6. -1. richtsstand berechtigten Rechcsfreunde un¬ terfertiget werden. Irr denselben ist auch von außen nebst den Namen, und Ka- vom Jahre 1781. ZI Karakter beider streitenden Theile der Gegenstand des Streites anzuzeigen. iS- Insgemein ist schriftlich: in fol- .genden dreien Fallen aber mündlich zu verfahren: 3) auf dem Lande b) in ge- s. ringstHLhkgen Sachen, wo der Gegen, 5 5- s- stand des Streites die Summe von 2 Ast. nicht übersteiget , e) in Rechtshandeln, Z3 5- c. die aus einer bloß mit Worten zugefüg- , i- ten Unbild entstehen; /«doch stehet bei¬ den Theklen frei, durch gemeinschaftli¬ ches Einverständniß von diesen beiden ge, sezmaßigen Verfahrung^arten abzuwek- chen, und sich selbst dasr eigentliche Ver¬ fahren auszuwahlen, worüber sich dann jeder Thekl ,'n seiner ersten Rede ausz'u- drü- Z2 Gesetze und Verfassungen drucken hat, in welcher auch die Weis- artikel, falls sich ein Theil auf Zeugen berufen will, sogleich beizubringen sind. i6. 'Der Richter soll daher liber jede Klage / lvo der Gegenstand nach dem Gefeze zu einem mündlichen Verfahren geeignet ist/ wie auch i wo der Klager in'der Klage/ oder der Beklagte in der 285- Einrede um die Einleitung eines münd- lichen Verfahrens bittet, )edesmal eine TagsaHung anordnen, bei tpelcher sich die Parrhei entweder dem Anträge ihres Gegners in Verhandlung der mündlichen Nothdurft, oder der Vorschrift des Ge- sezes in Mitbringung der schriftlichen Rede> zu fügen, der Richter aber entwe¬ der vom Jahre 1781. ZZ -/- der nach den getroffenen gemeinschaftlk-- chen Einverständnisse der Partheien, oder, da dieses nicht bewirkst worden, nach Vorschrift des Gesetzes die weitere Ver, fahrungsart einznleiten haben wird. Zweites Kapitel. Von dem mündlichen Verfahren. h- 17. H^n den zu dem mündlichen Verfahren geeigneten dreien Fallen hängt es von der Willknhr des Klägers ab, ob ev seine Klage mündlich oder schriflich an, bringen wolle. Z4 Gesetze und 'Verfassungen 2 8. s. n. Die mündlichen Klagen sind nach ^06. r. bei jedem Gerichte bestehenden Der» fassung in dem hiezu bestimmten Ge¬ richtsorte von einer eigenen Gerichtsper¬ son in ein eigenes Protokoll schriftlich aufzunehmen, wohin der Klager jene briefliche Urkunden, auf die er den Be¬ weis seiner Klage gründen will, in Ab¬ schrift eknzulegen hat, welche sodann samt einem Auszuge der Klage -em Be¬ klagten bet seiner Vorfoderung zuzustel¬ len sind. iS- f, n. Wenn mündlich verfahren wird, zo6. n. soll der Richter über die Klage den Par¬ theien Tag, Stunde, und Ort zum Er- schei- vem Jahre 1781. Z5 scheinen bestimmen, das ist eine Tagsa- zuirg anordnen. H. 20. Wenn bei einer auf dem Lande, s. n. oder über eine mündiiche Klage angeord- neten Tagsahung beide Theile, und zwar ohne Vertretung eines Rechtsfreundes erscheinen, soll der Richter alles, was zur verläßlichen Erörterung des Faktums, und der beiden Theilen zustatten kom¬ menden Beweise gehöret, kn das Klare fezen, vorzüglich aber erheben g) was Klager eigentlich in der Hauptsache, und kn den Nebenvsrbindllchkektcn begehre: b>) ob Kläger, und Beklagter sich selbst zu vertreten berechtiget seyen: e) ob Be¬ klagter seiner Gerichtsbarkeit unterstehe» Er H. 21. Z6 Gesetze und Verfassungen 21. Der Klager ist nicht befugt, bei der mündlichen Nothdurftshandlung das Klagrecht (zenus 2cft'om8) und die aus selben gestellte Bitte abzuandern, wenn er seine- Klage schriftlich eingereichet; wohl aber wenn er sie nur mündlich an¬ gebracht hätte. 22. Uiber die bedeutlich vernommene Klage hat der Beklagte jeden Umstand in der Ordnung, in welcher er in der Klage vorgetragen werden ist, verläßlich zu beantworten. §- 2Z. vom Jahre 1781. Z7 2Z. Wurde der Beklagte keine deutliche Antwort geben, so wäre der Umstand, wie ihn der Kläger vorgebracht hat, für wahr zu halten. tz. 24. Nebst dieser Beantwortung stehet dem Beklagten bevor, jene Umstände, welche der Kläger verschwiegen, oder an¬ ders, als sie sich verhalten, vorgebracht haben dörfte: sodann seine Einwendun¬ gen sowohl wider die Hauptsache, als wider die Nebenverbindlickkeiten, wider alle Beweismittel des Klägers, und der¬ selben Rechtsgültigkekt: und endlich sei¬ nen allfälligen Beweis, und Gegenbe¬ weis anzubrkngen. C 3 tz.2Z. Z8 Gesetze und Verfassungen 2Z. s. n. Die brieflichen Urkunden, worauf ä)5- k. diesen Beweis, und Gegenbeweis gründen will, soll er binnen der Halste jener Zeit, welche zwischen dem Tage der ihm zugestellten Klage, bis zum Ta¬ ge der Tagsazung zu laufen hat, dem Klager gehörig mittheilen lassen: widri- gens ist, falls dieser hierauf nicht stey- willig Rede und Antwort geben wollte, die Tagsatzung zu erstrecken, und dec Beklagte dem Klager die Erflreckungs- kosten zu vergüten schuldig. H. 26. Uiber die Einrede des Beklagten ist der Kläger zur Replik, oder Schlußrede zuzulaffen, und zwar hat derselbe gleich An, vom Jahre I78l. Z9 Ilnfangs die von dem Beklagten bekge- brachten neuen Umstande, sodann die von ihm gemachten Einwendungen zu beantworten; seine Elrnvendungen wider die gegentheiligen Beweismittel anzu¬ bringen, und jene Umstande, welche zu Widerlegung der gegentheiligen Einwen¬ dungen dienen, samt dem Beweise der¬ selben anzuführen. 27. Endlich ist der Beklagte mit seiner Duplik, oder Gegenschlusirede zu hören: in dieser soll er die von dem Klager al¬ lenfalls beigebrachten neuen Umstände beantworten, und wider die angeführten Beweismittel derselben seine Einwendun¬ gen Vorbringen. C 4 tz. L8- 40 Gesetze und Verfassungen tz. 28. s, n. Uiber die mündlichen Nothdurften Z35-L- ein verläßliches, umständliches/ nach den vorgekommenen Nothdurftshandlun- gen genau verfaßtes Protokoll geführct, solches auch, wenn eine, oder beide Par« theien besonders darum bittenihnen zur Unterfertigung zugestellet, auch sonst denselben jederzeit unverwekgerlich in Ab» schrift ausgefolget werdend tz. 29. f Falls bei der Tagsaßung ein Theil 3 3 6. a. ausbleibo/ soll den Erscheinenden kn Be¬ treff des Faktums, soweit es den Gegen¬ stand der Klage nicht überschreitet, auch ohne Beweis voller Glauben bekgemessen, und darüber erkannt werden, was Rech¬ tens vom Jahre 1781. 4r . tens ist. Es wollte dann die persönlich anwesende Parthei freiwillig dem Gegner das Ausbleiben Nachsehen, und in die Erstreckung der TagsaHung einwillkgen. §. Zv. Falls bei der Tagsazung beide Thei- le ausblieben, soll keine Erkanntniß ge- schöpfet, sondern lediglich auf eines, oder des andern Theils Anlangen eine neuer¬ liche Tagsazung angeordnet werden, bei welcher für den Fall, daß von der einen, oder der andern Seite Rechtsfreunde ein¬ geschritten, dieselben sich zu rechtfertigen haben, daß ihr Ausbleiben bei der ersten Tagfaßung ohne ihr Verschulden, und mit ausdrücklicher Einwilligung ihrer Parkheien geschehen sey. Cz §.zr. 42 Gesetze und verfafftmgen - - —- 7— ZI. Wenn em unvorgesehener, und un¬ vermeidlicher Zufall, wodurch eine Par- thvi von der Erscheinung verhindert wür¬ de, vor, oder bei der Tagsazung gehö¬ rig dargethan wird, soll die Tagsatzung erstrecket werden. tz- Z2- Wenn aber dis Partheien erschei¬ nen, soll die ^agsahnng ohne hinlängli¬ cher Ursache, welche dem Erstreckungsbe- scheide jederzeit bekzusezen ist, niemals erstrecket werden, daher die Partheien vorläufig umständlich zu vernehmen sind, um sowohl die Zeit der Erstreckung, als auch )enes, was der eine, oder der an¬ dere vom Jahre 1781. 4Z dere Theil noch zu leisten, oder beizu- bringen hat, bestimmen zu können. 3Z. Wenn auf eines, oder des andern Theils Ausbleiben der Richter in Folge des 29. H., was Rechtens ist, erkannt hat, die ausgeblkebene Parthek aber ihr Ausbleiben durch Darthuung eines um , vorgesehenen, und unvermeidlichen Zu¬ falls zu rechtfertigen vermeinte, hat die¬ selbe binnen der zur Appellazion festge- sezten Frist eine förmliche gehörig belegte Rechcfertigungsschrift zu überreichen, und ihre Behelfe umständlich vorzulegen, wi- drigeus soll dieselbe damit nicht mehr ge¬ höret werden; der Richter hat hierüber jedesmal den Gegentheil zu vernehmen, und 44 Gesetze und Verfassungen und über die Frage, ob von der ge¬ schöpften Erkanntnkß abzugehen, und ei¬ ne neuerliche Verhandlung in der Haupt¬ sache einzuleiten ssy, was Rechtens ist, zu erkennen. ' 'N U-- . Drittes Kapitel. Von dem schriftlichen Verfahren. 34- ,^Hn dem schriftlichen Verfahren soll der Richter dis Klage dem Beklagten um seine Einrede Vorbescheiden, und ihm die Frist bestimmen, binnen welcher er sie zu erstatten hat. vom Jahre 1781. 45 ZZ- Diese Frist hat der Richter auf za s. n. Tage zu bestimmen, wenn der Beklagte Z Z66.0 sich im Orte des Gerichts befindet; auf 45 Tage, wenn er sich kn der Provinz: auf 6a Tage, wenn et sich in den deut¬ schen Erblanden aufhälc; und auf 90 Tage, wenn er außer den Deutschen Erb- landen wohnhaft ist. Z6. Wurde der Beklagte binnen der be» stimmten Frist die Einrede nicht erstatten, soll dem Kläger in Betreff des Faktums auch ohne weiteren Beweis voller Glau¬ ben bekgemessen; dis Akten auf Anlan- gcn inrotulkret; und darüber, was Rech¬ tens ist, erkannt werden. tz- 37- 46 Geseze und Verfassungen ' §-. 37- Wenn der Beklagte ferne Einrede Linnen der bestimmten Frist nicht erstat, ten könnte, soll er längstens z Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist an¬ suchen : die Ursachen, welche ihn dazu nöthigen, wie auch die Zeit, die zur Bekschaffung seiner Behelfe erforderlich ist, anzeigen, und standhaft darthun. h- 38- Dem Richter wird die Macht ein- geraumst, die gebetene weitere Frist, jedoch nur damals zu ertheilen, wenn er die angebrachten Behelfe genau untersu¬ chet, und standhaft befunden haben wird. Die eigentliche Bestimmung der Frist hat der Richter nach dem Verhältnisse der ange- vom Jahre I78l. 47 angezekgten, und erwiesenen Nothwen- Ligkeit dergestalt abzumessen, daß die gesezmaßig bestimmte Frist niemals über¬ schritten werde, es möge gleich diese weitere Frist auf das erste, oder auf ein s. n. wiederholtes Gesuch ertheilec werden. *7s-c. zo6. ri. Sobald der Beklagte eine solche Frist z 5. k. ansuchte, welche die gesezmaßige über» schreiten würde, soll dieselbe nicht an» ders, als nach vorläufiger ordnungsmäs¬ siger Einvernehmung des Klägers verwisi liget, oder abgeschlagen werden. §- 39- Bis zu den um dis Jnrokulirung der Akten erfolgten Anlangen stehet dem Beklagten bevor, seine Einrede auch nach s. n. Verstreichung der ausgesezren Frist zu ros.d. über- ^8 Gesetze uird Verfastungen überreichen, vom Tage des Ließfailigen Anlangens aber ist die Einrede nicht mehr anzunehmen, und ein gleiches auch bei den übrigen Sazschriften zu beobach¬ ten. 40. Glaubte der Beklagte, daß dem Richrer, bei welchem geklaget wird, die Gerichtsbarkeit nicht gebühre, entweder, weil die Streitsache, oder er Beklagter für seine Person dessen Gerichtsbarkeit nicht unterstehe, oder weil eben diese, oder eine mit dieser zusammenhängende Streitsache, Las ist, welche aus dem nemlichen Faktum entsprungen ist, schon Lei einem andern Richter anhängig ist, so soll er längstens vor Verfllessung der Hälft vom Jahre 1781. 49 Hälfte der ihm zur Einrede bestimmte» Frist diese Einwendung anbringen, wi- drigens damit nicht mehr gehöret wer¬ den. Der Richter aber hat darüber nach Einvernehmung des Gegners zu erkennen. ch. '41. Wenn diese Einwendung verworfen wird, hat der Beklagte von dem Tage des ergangenen Spruches anzürechnen noch dis erste ganze Fft'st zur Erstattung seiner Einrede. Alls übrige Einwendungen soll der Beklagte in seiner Einrede zugleich an¬ bringen, widrkgerrs damit nicht mehr ge¬ höret werden. tz.4Z. D zo Gesetze und Verfassungen i . ö- 4Z. Wenn nun die Einrede in gehöri¬ ger Zeit ekngereichet worden ist, soll sie der Richter dem Klager um seine Replik verbescheiden, und die Frist bestimmen, binnen welcher sie erstattet werden solle. 4- 44- Die Frist zur Erstattung der Re¬ plik soll ohne Unterschied des Aufenthalts¬ ortes des Klägers auf 14 Tage gegeben werden: wenn aber der Kläger seine Re¬ plik binnen der bestimmten Frist nicht erstatten könnte, soll er längstens z Ta¬ ge vor Ausgang derselben eine weitere Frist ansuchen, die Ursachen, welche ihn dazu nöthkgen, wie auch die Zeit, die zur vom Jahre I781-i Zl zur Verschaffung seiner Behelfe erforder¬ lich ist, anzsigen, und standhaft darthun. H- 4Z- Dem Richter wird die Macht ein- geraumet, die gebetene Frist, jedoch nur damals zu ertheilen, wenn er die ange¬ brachten Behelfe genau untersuchet, und standhaft befunden haben wird. Die eigentliche Bestimmung der Frist hat dec Richter nach dem Verhältnisse der ange- zekgten, und erwiesenen Nothwendigkekt dergestalt abzumessen, daß die gesezmäs- stg bestimmte Frist der 14 Tage niemals überschritten werde, es möge gleich die¬ se weitere Frist auf das erste, oder auf ein wiederholtes Gesuch ertheklet werden. Sobald der Klager eine solche Frist an- §2 Gesetze und Verfafsunger; s- n- suchte, welche die gesezmäßige überschrei- ten würde, soll dieselbe nicht anders, 3z5.I1. als nach vorläufiger ordnungsmäßiger Einvernehmung des Beklagten verwilli- get, oder abgeschlagen werden. h. 46. Würde der Kläger seine Replik bin¬ nen der bestimmten Frist nicht erstatten, sollen die Akten auf eines, oder des an¬ dern Theils Anlangen inrotuliret, die in der Einrede zur Ergänzung des Faktums, oder zur Begründung seiner Einwendun¬ gen angeführten Umstände für wahr ge¬ halten, und über die bereits eingebrach¬ ten Nothdurften erkannt werden, was Rechtens ist. tz. 47. 53 von» Jahre 1781. 47. Der Kläger ist nicht befugt in der Replik neue Umstände, oder Bewcismit, tel beibrkngen, ausgenommen zur Wi¬ derlegung des Faktums, und der Ein¬ wendungen, welche der Beklagte in der Einrede angebracht hat. Hätte der Klä, ger aber dennoch andere beigebracht, so soll bei Schöpfung des Spruchs darauf keine Rücksicht getragen werden. 48- Wenn jedoch er Kläger durch Bei¬ bringung standhafter Behelfen, oder in Ermanglung derselben durch einen Eid darzuthun im Stande ist, daß er die in ftkner Replik angebrachten Neuerun¬ gen in seiner Klage nicht geflissentlich D g ver- Z4 Gesetze und Verfassungen verschwiegen habe, waren ihm diese Neu- erungen in der Replik zu gestatten. Zu dem Ende hat er vor Erstattung seiner Replik die Bewilligung der Beibringung dieser Neuerungen Lei dem Richter mit¬ tels eines besondern Anbringens anzusu¬ chen, worüber nach Vernehmung des Beklagten von dem Richter ohne Gestat¬ tung eines Umtriebes erkannt werden soll, was Rechtens ist. tz. 49- Dem Klager ist niemals zu erlau¬ ben, daß er das in seiner ersten Klage gestellte Begehren kn seiner Wesenheit, das ist in Ansehung des Gegenstandes, und Klagerechtes (§enu8 sÄionis) ande¬ re, sondern nur, daß er nach Erstattung der vom Jahre 1781. 5? der dem Beklagten verursachten Kosten davon abstehe, und allenfalls eine neue Klage eknreiche. §- 5c>. Die Replik ist dem Beklagten um seine Duplik zu verbescheiden, und zugleich die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie erstattet werden soll. 5i. Die Frist zur Erstattung der Dm plik soll ohne Unterschied des Aufenthalts¬ ortes des Beklagten auf 14 Tage gege¬ ben werden; wollte aber der Beklagte zur Erstattung der Duplik aus gegründe¬ ten Urfachen eine weitere Frist anverlan¬ gen , soll sich derselbe bei Ansuchung: D 4 der 56 Geseze und Verfassungen der Richter aber bei Ertheilung dieser s- n- Frist nach jenem achten, was wegen Er-, theilung der weitern Fristen zur Erstat¬ tung der Replik in dem 44 und 45. vorgesehen worden ist. 52. Würde der Beklagte seine Duplr'k binnen der bestimmten Frist nicht erstat¬ ten, sollen die Akten auf eines, oder des andern Theiss Anlangen inrotuliret, die von dem Klager in Folge dieser Gerichts¬ ordnung in der Replik beigebrachten neuen Umstände des Faktums für wahr gehal¬ ten, und über die bereits eingebrachten Nothdürften erkannt werden, was Reck/ tens ist. r - 5Z- vom Ichre 1781. 57 S3- Wenn der Kläger kn der Replik neue Umstände oder Beweise bekgebracht hat, stehet dem Beklagten frei zur Ent¬ kräftung derselben auch neue Geschichts- umstände, und Beweismittel in der Du- plik anzuführen, sonst aber nicht. Hätte er dennoch anders beigebracht, so soll bei Schöpfung des Spruches keine Rücksicht darauf getragen werden. h. Z4- Wenn jedoch er Beklagter durch Beibringung standhafter Behelfe, oder kn Ermanglung derselben durch seinen Eid darzuthun im Stande ist, daß er die kn seiner Duplik angebrachten Neu¬ erungen in seiner Einrede nicht gefliffent- D Z lich Z8 Gesetze und Verfassungen ll'ch verschwiegen habe, waren ihm solche Neuerungen in der Duplik zu gestatten. Zu dem Ende hat er vor Einreichung ge¬ dachter Duplik die Bewilligung der Bei¬ bringung dieser Neuerungen bei dem Richter mittels eines-besonder» Anbrkn- genö anzusuchen; worüber nach Verneh¬ mung des Klägers von dem Richter oh¬ ne Gestattung eines Umtrkebes erkannt werden soll, was Rechtens ist. 55- Wenn der Beklagte in Folge des zz und 54 H. in seinerDuplik neue Um¬ stände, oder Beweismittel angebracht s. n. hatte, ist den Partheken eine Schluß - 3' und Gegenschlußschnft zu gestatten: in Bestimmung der Fristen, wie bei der Re- vom Jahre 1781» 59 Replik und Duplik verordnet worden ist, zu verfahren. §- 56. In der Schluß - und Gegenschluß-- schrkft soll lediglich über jenes, was in der Duplik vorgekommen ist, gehandelt, alle Weitläufigkeiten, und Wiederholungen dessen, was in den vorigen Schriften be¬ reits angebracht worden, vermieden wer¬ den. §. Z7- In der Schlußschrkft können zwar von dem Klager neue Umstande, und Beweismittel, jedoch einzig, und allein solche angebracht werden, welche unmit¬ telbar zur Entkräftung der in der Duplik bei- 6o Gesetze und Verfassungen bekgebrachten Neuerungen gehörig sind. Hingegen ist kn der Gegenschlußschrift uncer keinerlei Vorwande die Anbring¬ ung neuer Umstande und Beweise zu ge¬ statten. Viertes Kapitel. Von Vertretungen. 58. er befugt zu seyn glaubt, von einem Dritten die Vertretung zu begeh¬ ren, der soll es sogleich, und zwar der Kläger vor Einreichung seiner Klage, der Beklagte aber vor Verstreichung der Hälfte der zur Erstattung der Einrede ihm ertheilten ersten Frist anbringen, widr^ens der Dritte die Vertretung zu leisten nicht mehr schuldig seyn. j vom Jahre 178!- 6r 59- Falls der angegangene Vertreter sich zur Vertretung gutwillig einversiün- de, hangt es von der Willkühr des Ver- kretungswerbers ab, ob er mit demselben eknverständlich, und zugleich den Prozeß führen, oder aber dessen Führung dem Vertreter allein ohne seine Einschreitung überlassen wolle; jedoch soll er in diesem lezten Falle dem Vertreter gegen dessen Empfangsscheine alle Behelfe, die er hat, zu übergeben schuldig ftyn. h. 60. Den allfälligen Streit über die Fra¬ ge , ob die Vertretung statt habe, oder nicht? sollen der Vertretungswerber , und der vorgeschnzte Vertreter besonders ab- .. ... 62 Gesetze und Verfassungen abführen. Dadurch aber soll der Haupt¬ prozeß nur in so weit gshemmet werden, als der Vertretungswerber auf Betrei¬ bung seines Gegners darzuthun vermag, daß er die Vertretungsfache der Ordnung nach eingelektet habe, und gehörig fort- setze. h. 6i. Wenn sich bei Ausgang der Ver¬ tretungssache äußerte, daß die Vertre¬ tung muthwillig und nur zum Aufzuge angesuchct worden sey, soll dem Gegen- theile in der Hauptsache wegen alles durch diesen Aufzug etwä entstandenen Scha¬ dens seine Entschädigung zu verlangen bevorstehen. Fünf- vom Jahre 1781. 6Z Fünftes Kapitel. Von der Widerklage. H. 62. ^^enn der Beklagte berechtiget zu seyn glaubt wider den Klager zu klagen, stehet ihm frei diese seine Wk« Verklage bei eben dem Richter, bei wel¬ chem er geklaget wird, einzureichen, und zwar so lange, bis über die Klage selbst ein Endurtheil ergangen ist. Doch soll er seine Widerklage besonders einreichen, und nicht befugt seyn, sie mit seiner Einrede zu vermengen. Sech- s. n. 6 I. 3. Z36. 64 Gesetze und verfaffungen - Sechstes Kapitel. Von der Befugmß, rnd Schul¬ digkeit zu klagen, und ssch zu vettheidigcn. 6z. ^^eder, welchen die Eefeze die Vcrwal- tung seines Vermögens nicht einge¬ schränkt haben, ist befugt sein Recht wi¬ der jedermann gerichtlich einzuklagen, und zu verteidigen. 64. Das Recht derjenigen, welchen die Gesezs dis Verwaltung ihres Vermögens nicht anvertrauet, oder wieder abgenom¬ men haben, ist von jenen einzuklagen, oder zu verteidigen, welche dis Geseze hie- vom Jahre l7§i. 65 hiezu bestellet haben; und ist daher von jenem, welcher sein Recht selbst einzu- klagen, oder zu verthekdkgsu nicht befugt ist, keine Schrift anzunehmen, sondern dieselbe sogleich zu verwerfen, dis Ursa¬ che der Verwerfung aber in dem Beschei¬ de auszudrücken. h. 6z. Niemand ist berechtiget den Gegner zur Einklagung seines Rechts zu verhal¬ ten, ausgenommen in den dreien folgen¬ den Aufforderungsfällen: erstens; da sich sein Gegner gerühmec hat, wider ihn ein Recht zu haben, zweitens: da er einen Bau vorhat, drittens: da an ei¬ ner Konkursmasse eine Forderung zu stel¬ len ist. E Sie« 66 Gesetze und Verfassungen tz. 66. Siebentes Kapitel. Von dem eigentlichen Aufforöe- rungsprozeffe. (krovocrttio ex leze äissamari.) ^^enn jemand sich gerühmet hak, daß ihm wider einen Dritten ein Recht gebühre, stehet diesem lezteren frei, ihn f. n. bei seinem eigenen Les'Aussorderers Ge- 5 5- e. xschtsstande zu belangen, und zu bitten, Laß ersterem sein Recht auszuführen auf- getragen, kn Ermanglung dessen aber das ewige Stillschweigen dkeßfalls aufgeleget werde. vom Jahre 1781. 67 tz- 67. Der Aufforderer soll den Gegen¬ stand des Streites, und das Recht, des-- sen sich der Aufgefoderte gerühmet hat, genau beschreiben, auch die rechtlichen Behelfe, wodurch er die von dein Auf¬ geforderten geschehene Berühmung, falls sie widersprochen würde, darzuthun ver¬ meinte, gehörig beibringen. §. 68. Ukber eine solche Aufforderung soll der Richter dem Aufgeforderten auftra¬ gen, daß er die ihm angeschuldete Be¬ rühmung beantworten, allenfalls seine Klage einbrkngen, oder gewärtigen solle, daß ihm dkeßfalls das ewige Stillschwei¬ gen aufgetragen werde. Er H. 69. 68 Gesetze und Verfassungen 69. Dem Aufgeforderten sind hiezu eben jene Fristen zu bestimmen/»welche in Folge des zZ. H. einem Beklagten zur Erstattung seiner Einrede zu bestim¬ men sind. tz- 70. Bringt nun der Aufgeforderte ent¬ weder über die ihm angeschuldete Be¬ rühmung seine Beantwortung/ oder aber seine Klage in der gehörigen Zeit ein, so ist darüber im ersten Fall, wie mit einer jeden andern Einrede: im zweiten Fall aber/ wie mit einer jeden andern Klage zu verfahren. h- 71- vom Jahre L78l. 69 §- 71- Bringt er aber weder eins, noch das andere ein, so soll ihm der Richter auf Ansangen des Aufforderers sogleich das ewige Stillschweigen auferlegen, den Gegenstand aber, weffentwegen cs ge¬ schieht ; klar ausdrücken. Achtes Kapitel. Von der Aufforderung bei einem rmzunehmcndrlr Baue. 72. ^^er einen Bau vorhat, der ist be- fugt, bei der Gerichtsbarkeit, wel¬ cher Grund, worauf gebauet werden so!!, unterstehet, diejenigen, gegen derer Wi- E z der- 7o Gesetze und Verfassungen dersprüche er sich sicher zu stellen geden¬ ket, anzugehen, und gegen dem, daß -er Riß des Baues zweifach ekngeleget werde, zu bitten; daß denselben aufge- trage werde, ihre Rechte dawider aus¬ zufuhren, oder zu gewärtigen, daß ihnen dießfalls das ewige Stillschweigen aufer¬ leget, dem Aufforderer aber gestattet werde, den Bau nach dem eingelegten Riße vorzunehmen. Ein Riß ist bei der Gerichtsbarkeit aufzubehalten, der an¬ dere aber einem der Aufgeforderten, da¬ mit ihn einer dem andern mittheile, zu¬ stellen zu lassen. Im übrigen ist, wie in dem eigentlichen Aufforderungsprozesse zu verfahren. Neun vom Iahre 1781. 71 Neuntes Kapitel. Von dem Konkursprozesse. 73- Eröffnung des Konkurses geschie¬ hst, durch das Edikt, welches zur Einberufung der Gläubiger ausgefertkget wird, daher ist der Konkurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtswirkun¬ gen vom Tage der öffentlichen Kundma¬ chung des gedachten Ediktes für eröffnet zu halten. Dkeserwegen soll die Kon- kursinstanz diese Kundmachung mit mög¬ lichster Beförderung einleicen, und den eigentlichen Tag der geschehenen Kund¬ machung genau anmerken. E 4 h- 74- 72 Gesetze Uttt> öersas,ungen s. n. 271. ö- 74- Nachdem der Konkurs eröffnet, das ist, gehörig kundgemacht worden ist, soll wider den Verschuldeten bei keiner Ge-- richtsstelle mehr gültig verfahren, son¬ dern alle da oder dort anhängige Streit¬ sachen zu dem Gerichte verwiesen werden, bei welchem der Konkurs anhängig ist. Nur der Fiskus kann bei seinem Ge- richtssiantze, ungeachtet des bei einer andern GerichtssteOe eröffneten Konkur, ses, seine Federungen doch wider den Vertreter der Masse erweisen. ' 75. Da ein Konkurs eröffnet wird, soll der Richter zugleich g) einen Vertreter der Masse (Gurstorem aö lires) aufstel» len. vom Zähre 1781. 73 len. Nur auf dem Lande, da die Gläu- bkger sich einhellig zur Lkquidirung vor dem Gerkchtöhalter eknverstehen, kann dieser mit den Gläubigern selbst die Li« quidirung vornehmen, doch so, daß der» selbe zuvorderst das ganze Geschäft durch Vergleich abzuthun sich alles Fleißes be- streben, sonst aber der Ordnung nach verfahren soll, b) Eben mit der Eröff¬ nung des Konkurses soll der Richter das Vermögen des Verschuldeten zugleich kn die Speere nehmen, beschreiben, und schäzcn lassen, wie auch c) nach Verneh¬ mung, und Einwilligung der bekannten^ und km Orte des Gerichts anwesenden Gläubiger, oder auch, wenn es die Noth erheischte , von Amtswegen einen Ver¬ walter des Vermögens (Lurawrem bo- E Z no- 74 Geseze und Verfassungen norum) bestellen, und endlich 6) alle, welche eine Forderung an den Verschul¬ deten haben, durch ein öffentliches Edikt vorladen, und ihnM auftragen, daß sie ihre Forderungen bis an einen zu bestim¬ menden Tag anmelden sollen, widrigens sie von dem vorhandenen Vermögen, in soweit es die Gläubiger , die sich melden werden, erschöpfen, abgewiesen seyn würdem H- 76. Den Tag, bis. an welchen die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden haben, sott der Richter nach Beschaffen¬ heit der Umstände bestimmen, doch nie¬ mals weiter hinaus, als auf 6 Monats, und auf keine kürzere Zeit, als auf zo Ta- vom Jahre 1781. 75 Tage, doch jederzeit mit Einschluß der Ferien. 77- Das Edikt soll, wie es an jedem Orte Herkommens ist, angeschlagen., und kundgemachet: die vorgemerkcen Gläubiger aber besonders vorgeladen, und jedem derselben die Vorforderung so zugestellet werden, wie einem Beklagten nach Maaßgabe seiner Anwesenheit, od;r Abwesenheit die erste Klage zugestellet werden muß. . 78. Gleich nach Empfang des Dekrets soll der aufgestellte Vertreter mit den b^ kannten Gläubigern lkguidiren, und mit den 76 Gesetze und Verfassungen den übrigen nach dem Maa sie, ass sie sich anmelden. Wenn er vor Verstrekchung der zur Anmeldung gesezten Frist mit allen vollständig lkguidkret hatte, wäre bei Bestimmung seiner Belohnung besom dere Rücksicht auf seinen Fleiß zu tragen. §- 79- . Äie Gläubiger sollen ihre Anmel¬ dungen in der Gestalt einer förmlichen Klage einreichen: darüber aber soll so¬ wohl bei dem Gerichtsprotokolle, als von dem Vertreter selbst eine genaue Vor¬ merkung gehalten, daraus seiner Zeit ein verläßliches Verzekchniß verfasset, und dieses mit den Akten zur Abfassung der Klastlffkazkon eingeleget werden. 80. vom Jahre 1781. 77 Z. 80. Ukber jede solche Anmeldung ist, wie über jede andere Klage zu verfahren: es hat aber in dieser jeder Gläubiger nicht allein die Richtigkeit seiner Forde¬ rung, sondern auch das Recht, kraft des¬ sen er kn diese, oder jene Klasse gesezt zu werden begehret, zu erweisen, und auszu führen. tz- 8i. Nachdem über alle Anmeldungen, s welche bis zur Verstreichung der in dem zos. Edikte bestimmten Frist ekngekommen sind, das Verfahren geschloffen, und die Akten inrotulkret sind, soll über jede Anmeldung in Betreff der Richtigkeit der Forderung dsr Spruch insbesondere ge- 78 Gesetze und Verfassungen geschöpfet; zugleich aber die Klassifika- zion der sämmtlichen angemeldeten Gläu¬ biger abgefasset, und gehörig kundgema- chst werden. 82. Wider den in Betreff der Richtig¬ keit der Forderung geschöpften Spruch stehet dem Gläubiger sowohl, als dem Vertreter, falls ein, oder anderer be¬ schweret zu seyn glaubet, der Weg der Appellazion offen; wider die Klassisika« zkon aber soll nicht appelliret werden, sondern jenen klassifizirten Gläubigern, welche vermeinen, daß sie in eine bessere Klasse hätten gesehet werden sollen: oder welche einem andern sein Vorrecht zu be¬ streiten gedenken, ist in der Klassifikazion vor- vom Jahve 1781. 79 vorzubehalten ihrs Klage binnen zo Ta¬ gen einzurekchen. 8z. Jene, welche bis an den in dem s. Edikte bestimmten Tag ihre Forderun- gen nicht angemeldet haben, sind nicht mehr anzuhören, wenn ihnen auch ein Kompensazionsrecht gebührte; oder wenn sie auch ein eigenthumlicheS Gut von der Masse zu fordern hatten; oder wenn ih¬ re Forderung auch auf ein liegendes Gut des Verfchuldeten vorgemerket wa- re. Folglich, wenn sie in die Masse schuldig wären, müßten sie ungeachtet des Kompenfazions, Eigenthums, oder Pfandrechtes, so ihnen sonst zu statten gekommen wäre, ihre Schuld abtragen. Da- 8o Gesetze und Verfassungen Daher ist in der Klaffifikazivn zu erkla- ren, daß alle ohne Ausnahme, welche sich nicht angemeldet haben, abgewiesen seyn. §- 84- Jener, welcher zu einer Vorrechts- klage berechtiget zu seyn glaubet, hat bei Verlust dieses Rechtes binnen ZO Tagen vom Tage der kundgemachlen Klaffifikazivn wider alle diejenigen, wel¬ che er dießfalls ansprechen will, seine Vorrechtsklage eknzureichen, und zu glei¬ cher Zeit, jedoch mit einer besonderer Bittschrift zur Aufstellung eines gemein¬ schaftlichen Rechtsfreundes um eine Tag- sazung anzulangen. 8Z. vom Jahr-? 1781. 8r tz. 85. Wenn er seine Vorrechtsklage bin¬ nen der bestimmten Frist nicht eknreichen könnte, soll er längstens z Tage vor Ausgang derselben eins weitere Frist an¬ suchen, und ist sowohl bei Ansuchung, als bei Erthsklung dieser Frist jenes zu beobachten, was kn dem 37 und z8 in Rücksicht der Fristen zur Erstattung .' I der Einrede vorgesehen worden ist. 86. Bei der Tagfazung sollen die Be¬ klagten einen gemeinschaftlichen Rechts- freund benennen. Wenn sie aber hierinn uneinig wä¬ ren, soll jener, auf welchen die mehre¬ ren Stimmen der Anwesenden ausfallen, A da- 8r Gesetze und Verfassungen dazu bestellet werden, und wenn sie kei¬ nen namhaft machten, hat der Richter auf ihre Gefahr einen zu bestellen. "§- 87- Die Vorrechtsklage ist dem gemein¬ schaftlichen Rechtsfreunde zuzustellen, und darüber, wie über jede andere Klage zu verfahren, ausgenommen, daß die erste Frist zur Erstattung der Einrede nur auf 14 Tags zu bestimmen ist. H. 88. Der Verwalter des Vermögens soll die seiner Verwaltung anvertrauten Gü¬ ter, wie ein guter Hausvater besorgen, alle Baarschaften und Kostbarkeiten, wenn die Gläubiger sich nicht ausdrücklich erklä¬ ren, vom Jahre 1781. 8z ren, dieselben in seinen Händen lassen zu wellen, in die gerichtliche Verwahrung geben; die Forderungen der Masse güt¬ lich, oder gerichtlich einbringen; jene Guter aber, welche dem Verderben un¬ terliegen, und jene, derer Unterhalt viel kostet, und keinen Nuzen schaffet, bei Zeiten jedoch gerichtlich feilbieten lassen; dergestalt, daß wenn ein derlei Gut ohne Gefahr eines Schadens bis zur zweitem, oder dritten Feilbietung nicht zurückge¬ halten werden konnte, dasselbe auch bei der ersten Feilbietung unter der Schä- zung zu verkaufen wäre. 89. Gleich nach Verstreichung der zur Anmeldung bestimmten Frist soll derVer- F L tre- 84 Gesetze und Verfassungen treter der Masse wider sämmtliche Glau» biger um eine Tagsazung bitten; diese aber sollen bei der Tagsatzung den im- mittels aufgestellten Verwalter des Ver¬ mögens bestätigen, oder einen andern durch die Mehrheit der Stimmen wählen. tz- 90- Bei eben dieser Tagsazung sollen die Gläubiger einen Ausschuß aus ihnen ebenfalls durch die Mehrheit der Stim¬ men erwählen, bei welchem der Verwal¬ ter des Vermögens sich in schweren Fäl¬ len Raths zu erholen, und ihm jährlich Rechnung zu legen haben wird. h- 91- vom Iähre 1781. 85 h- 9i- Wollten die Gläubiger keinen Ver¬ walter, oder auch keinen Ausschuß wäh¬ len, oder es erschiene bei der Tagsazung keiner derselben, so har der Richter einen auf ihre Gefahr zu bestellen; wären aber die Stimmen der Anwesenden gleich, so soll der Richter einen der in Vorschlag gebrachten nach seinem Ermessen bestät¬ igen. tz- 92. Der bestätigte, oder erwählte Ver¬ walter soll ohne Zeitverlust dis gericht¬ liche Feilbietung des noch vorhandenen Vermögens besorgen. F Z h-93- 86 Gesetze und Verfaßungen H- 9Z- Was weder bei der ersten, noch , bei einer zweiten Feilbietung wenigstens um die Schäzung an den Mann gebracht werden kann, dieses soll bis nach der s. n. verfaßten Klassifikazion, und ausgetrage« 2*3- nen Vorrechte aufbewahret werden. Nach diesem aber soll alles Vermögen, was noch vorhanden ist, folglich auch die all« fälligen Schuldsthekne, und Forderungen der Masse (wenn die Gläubiger, welche vorläufig zu vernehmen find, solche nicht übernehmen sollten) dem Meistbietenden, ohne auf eine Schäzung zu sehen, ver« kaufet werden. 94- vom Jahre 1781. 87 H. 94- Wer aus der V?affe ein liegendes Gut auf was immer für eine rechtliche Art an sich gebracht hat, dem soll der Richter die Urkunde darüber, welche um an das Ekgenthum gebracht zu werden, erforderlich ist, ertheilen. 95- Sobald das Vermögen dermassen berichtiget ist, daß mit demselben die Zahlung ganz, oder zum Theis geleistet werden kann, soll km ersten Fall ohne weiters; im zweiten aber auf Begehren der Gläubiger von dem Verwalter des Vermögens die Vertheilung desselben nach Maaßgabe des Vorrechts eines jeden Gläubigers verfasset, mit allen Beilagen F 4 dem 88 Gesetze And Verfassungen dem Ausschüsse übergeben- und dessen jeder Gläubiger gerichtlich erinnert wer» Len. Jedoch sollen jene Gläubiger, welchen unstreitig ein Vorrecht gebühret- auch ohne gedachte Vertheilung abzuwar- ten, sobald möglich/ abgefertiget werden. H. 96. Jedem Gläubiger stehet frei die Vertheilung bei dem Ausschüsse einzuse¬ hen , zu untersuchen/ und dawider seine allfällige Einwendungen gerichtlich anzu¬ bringen; doch soll er es binnen 14 Ta¬ gen nach gedachter Erinnerung thun, wi- Lrkgens damit nicht mehr gehöret wer¬ den; die wider die Vertheilung ange¬ brachten Einwendungen aber sind über vorläufige Einvernehmung jener Gläubi¬ ger, die sie betreffen, zu entscheiden. vom Jahre 1781. 89 97- Wenn binnen 14 Tagen wider die Verkeilung keine Einwendungen ge¬ macht, oder nachdem diese entschieden worden sind, hat der Ausschuß die Ver- theilung unter seiner Fertigung zu Ge- richtshanden zu erlegen, woselbst sie zu» ruckzuhalten; dem Verwalter der Masse aber hievon eine Abschrift mit der Aufla- ge zuzustellen ist, daß er hienach den sich meldenden Gläubigern die Bezahlung un¬ verzüglich leisten soll. i - ' 98- Der Verwalter des Vermögens hat jedem Gläubiger den auf ihn berech¬ neten Betrag gegen Quittung abzufüh¬ ren : von jenen Gläubigern, welche ihre A 5 For- 9o Gesetze und Verfassungen Forderungen ganz erhalten, die Zurück¬ stellung der Schuldscheine und Aushän¬ digung aller Liquidirrmgsakten vorläufig abzufordern: bei jenen Gläubigern aber, welche ihre Forderungen nur zum Theils erhalten, den Betrag der geleisteten Zah¬ lung auf dem Originalschuldschsine ge¬ nau anzumerken, und nach eingelegtem Gegenscheine abzufchreiben: Für jene Gläubiger endlich, welche sich ihrer Zah¬ lung halber binnen g Monaten nicht an¬ melden, den auf sie ausgsmessenen Be¬ trag, jedoch für jeden insbesondere in die gerichtliche Verwahrung zu geben. H. 99. Uiöer die Abfertigung der Gläubi¬ ger hat der Verwalter gemeinschaftlich mic vom Jahre 9l mit dem Ausschüße z Monate, nachdem ihm die Abschrift der Vertheklung in Folge des 97. H. zugefertiget worden ist, seinen ausführlichen Bericht an den Rich¬ ter zu erstatten, und diesem Berichte die von jedem Gläubiger ausgestellte Quit¬ tung, zurückgestellten Schuldscheine, und ausgehändigten Akten, dann die Erlags- scheine über die allenfalls in die gericht¬ liche Verwahrung gegebenen Betrage an¬ zuschliessen: der Richter aber soll diesen Bericht genau durchgehen, und wenn die Abfertigung der Gläubiger der zu- rückbehaltmen Originalvertheilug gemäß, und sonst in allen richtig befunden wird, den Konkurs als beendiget erklären. Zehn- 92 Gesetze und Verfassungen s. n. 23 5- Zehntes Kapitel. Von dem RechmmgsproZesse. H. IOO. ^V^enn jemanden Rechnung gelsget worden ist, soll ihm auf Anlangen des Rechnungslegers aufgetragen werden, solche genehm zu halten, oder zu bemän¬ geln : hiezu hat ihm der Richter eine den Umständen angemessene Frist nach Ver¬ nehmung beider Theile zu bestimmen. h. IOI. Wenn bis zur Verstreichung der bestimmten Frist keine Mängel erstattet worden, ist die Rechnung für begnehmi- get zu halten. H. 102. vom Jahre 1781. 9Z H. 102. Jeder Mangel ist besonders mit fortlaufenden Numern zu stellen, und bei jedem genau anzumerken, aus was für einem Grunde er gestellet werde. 10z. Uiber die Mangel sind die Erläute¬ rungen, sodann die fernem Mangel, und darüber die endlichen Erläuterungen zu erstatten. Für die Erläuterungen sind die Fristen der Einrede, für die ferneren Mängel jene der Replik, und für die endlichen Erläuterungen jene der Duplik s. n. zu bestimmen. * Eilft 94 Gcseze und Verfassungen Eilfteö Kapitel. Von d e m B e tv e i s e. 104. ein Faktum angeführet hat, er sey Kläger, oder Beklagter, der ist schuldig, es zu erweisen: widrigens ist bei Erledigung des Prozesses, dassel¬ be, in soweit es von dem Gegentheile widersprochen worden ist, für wahr nicht zu halten. IOZ. Vermutungen, welchen insbeson¬ dere durch das Gesez keine Kraft beige- leget wird, sind für keinen Beweis an¬ zusehen. H. 106. vom Jahre 178!.. 95 H. io6. Der Richter ist außer jenen Fal¬ len , welche in dieser Gerichtsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, nicht befugt, weder den Partheien einen Beweis, noch s. n. nach schon geführter Weisung einen meh- 249. reren Beweis aufzulegen. Zwölftes Kapitel. Von dem Bewerfe durch Einge¬ ständnis;. H. 107. H^enn die Parthek selbst einen Um¬ stand des von dem Gegentheile angeführten Faktums gerichtlich eknge- stehet, ist dieser Umstand in eben die¬ sem 96 Gesetze und Verfassungen sem Prozesse für vollkommen erwiesen zu halten. 108. Was von einem zur Vertretung begwalteten Rechtsfreunde: sonstigen Sachwalter: Gerhaben, oder Kurator im Namen der von ihm vertretenen Par« thei kn Ansehung des Faktums gericht¬ lich eingestanden wird, ist in eben die¬ sem Prozesse ebenfalls für wahr zu halten. h. IO9. Wenn von mehreren Streitgenossen ein Theil etwas gerichtlich eingestanden hat, kann sein Einqestandniß nur ihm, dem andern aber nicht nachteilig seyn. H. no. vom Jahre 1781. 97 H. IIO. Em außergerichtliches Geständmß befreiet den Gegner von dem Beweise nicht: ausgenommen, wenn von dem Bekenner das Geständmß auf Befragen Jemands geschehen ist, von dem er wu߬ te, dich ihm daran gelegen sey die Wahr¬ heit zu erfahren. Dreizehntes Kapitel. Von dem Bcweift durch briefli¬ che Urkunden. m- öffentlichen Urkunden ist in An¬ sehung des Faktums, worüber sie errichtet worden sind, voller Glauben beiznmessen, G H.II2. 98 Gesetze und Verfassungen §> 112. Für öffentliche Urkunden sind zu halten a) jene Schriften, welche land« täfliche, gerichtliche, und andere landes- fürstliche, oder ständische beeidigte, und zur Ausstellung derlei Urkunden ekgends berechtigte Beamte kn Amtssachen: b) eine Obrigkeit, oder ihre zur Ausübung der obrigkeitlichen Handlungen beeidigte, und zur Ausstellung derlei Urkunden ei- gends berechtigte Diener ebenfalls in Amtssachen errichten: c) dis von den in auswärtigen Landen zur Ausstellung öffentlicher Amtsurkunden ekgends berech¬ tigten Personen errichteten, und mit der in jedem Lande üblichen Legalksirung versehenen Schriften: 6) die Wechsel¬ protesten ^der gehörig aufgenommenen No- vsm Jahre 178 t. 99 Notarien: e) die Bücher der gehörig aufgenommenen Sensalen, wenn sie in der vorgeschriebenen Form geführet wor¬ den sind: f) die Tauf, Trauungs, und Todtenbücher der Pfarrer. tz. HZ. Den brieflichen Urkunden, welche Jemand errichtet hat, ist wider ihn Glauben bekzumesssn. Derlei Privaturkunden, wenn sie mit jenen Zierlichkeiten versehen sind, welche allenfalls durch besondere Geseze für eine, oder für die andere erfordert werden, soll wider denjenigen Glauben beigemessen werden, der sie als Ausstest G 2 ler loo Gesetze und Verfassungen ler auch nur eigenhändig unterschrieben hat; den Schuldverschreibungen jedoch soll in Ansehung der künftigen Fälle nur dann Glauben beigemessen werden, wenn sie der Aussteller eigenhändig geschrieben, und gefertiget hat, oder aber wenn die¬ selben neben der Fertigung des Ausstel¬ lers auch von zweien Zeugen mitgefertk- get worden sind. HZ- Wenn eine Urkunde aus mehreren Bogen besteht, sollen alle mit einem s. n. Faden, oder mit einer Schnur zusam- 5 4- a. En geheftet, beide Ende mit hartem Skegelwachse festgemacht, und das Pett« schäft des Ausstellers darauf gedruckt seyn, widrigens verdienet der Bogen, wel- vom Jahre 1781. ic>i welcher hat unterschoben werden können, keinen Glauben. 116. Wenn der Aussteller einer Privat- urkunde nicht fähig ist, fie zu unter¬ schreiben , soll dieselbe von zweien Zeu¬ gen, wovon einer den Namen des Aus¬ stellers zu unterschreiben hat, gefertiget werden. tz- H7-. Niemand soll eine Urkunde als Zeug f. n. unterschreiben, dem nicht durch den Aus- Zos.n ZZZ. steller bekannt geworden ist, daß die ausgestellte Urkunde seinem Willen ge¬ mäß sey. Gz tz. n8- !or Gesetze und Verfassungen ri8. Emer einseitig errichteten Privat¬ urkunde ist zum Vorthekle desjenigen, der sie errichtet hat, kein Glauben bekzu- messen. h. 119» n. Doch sollen die Bucher der berech- 54 b. tkgten Handelsleute, worunter auch die Fabrikanten verstanden werden, einen halben Beweis ausmachen, wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind, s) sollen die einkommenden Posten aus dem Strazzenbuch, und Journal in das Handlungsbuch entweder von dem Kauf¬ mann mit eigener Hand, oder durch ei¬ nen absonderlich hiezu gehaltenen ver¬ trauten, der Handlungsbücher verständi¬ gen vom Jahre 1781. Ivz gen Bedienten, ohne einige Abänderung, oder Korrektur eingetragen, und solches Handlungsbuch nicht von unterschiedli¬ chen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn, b) soll das Handlungsbuch ordent¬ lich alles enthalten, was dem Kaufmann zur Last, und was ihm zum Guten kommt, c) Es soll das Jahr, und den Tag, wie auch die Personen, denen, und durch welche geborget worden ist, klar ausdrücken, 6) es soll die kn solches Buch eingetragene Post eine zur Hand¬ lung, und in ein dergleichen Buch ge¬ hörige Sache, und «nichts, was nicht zur Handlung gehörig ist, darknn geschrieben seyn; e) soll das Buch in deutscher, walscher, französischer, oder in der üb¬ lichen Landessprache geführet worden G 4 seyn. IO^ Geftze und PerfassunFrn seyn. k) Nebst dem soll der Kaufmann von gutem Rufe seyn: folglich, wenn er fallkret hatte, müßte seine Unschuld vollständig erwiesen worden seyn, H. 120. Dieser den gesezmaßig geführten ten Handlungsbüchern beigelegte halbe Beweis ist nur auf ein Jahr, und 6 » Wochen gültig; daher soll nach Verlauf eines Jahrs der Kaufmann einen Aus, zug seiner ausständigen Forderungen ver- fassen, und den Schuldner zur Unter- schreibung desselben ckngehen; im Wei¬ gerungsfälle ihn längstens binnen 6 Wo¬ chen gerichtlich belangen: widrigens soll das Handlungsbuch zu keinem Beweise dienen. H. 121. vom Jahre 1781. IOZ h. 121. Die Wirkung eines halben Bewei¬ ses haben auch die Bücher der Handwer» ker, wenn sie mit folgenden Erfordernis¬ sen versehen sind, a) Es muß der Hand¬ werker von gutem Rufe seyn, folglich, wenn er fallkret hätte, müßte dessen Un-> schuld vollständig erwiesen worden seyn- Nebst dem soll er b) ein ordentliches Tagebuch halten, c) in dasselbe alles, was ihm zur Last, und zum Guten kömmt, eingetragen, 6) das Jahr, und den Tag, wie auch die Personen, welche die Arbeit bestellet, dann denen, und durch welche sie geliefert worden ist, klar ausgedrücket haben, e) endlich soll dis in das Tagebuch eingetragene Post dahin gehörig seyn, folglich von einer gelkefer' G 5 LM IO6 Gesetze und Verfassungen ten Arbeit herrühren. Uibrigens ist kn Ansehung der Zeit, binnen welcher die Bücher der Handwerker die Wirkung ei« nes halben Beweises haben, eben jenes zu beobachten, was kn dem vorhergehen¬ den H. wegen der Bücher der Kaufleute vorgeschriebe« worden ist. H. 122. Die Urkunden sind nicht auszugs, weise, sondern ganz mktzutheilen, folg¬ lich wenn sie aus einem Buche (worun¬ ter hierorts jenes, was mehrere verschie¬ dene, und nicht blos zusammenhängende verbindliche Handlungen enthält, ver¬ standen wird) wären gezogen worden, müßte die ganze Stelle, welche den Ge¬ genstand des Streits öetrift, zugestellet werden. vom Jahre 1781. 107 §. ILZ. - 1 Wer briefliche Urkunden angefüh- s. ret hat, der ist schuldig seinem Gegen- r§7. e theile die genaue/ und bedachtsame Ein¬ sicht der Originalien außergerichtlich zu gestatten, falls dieser solche binnen der Hälfte der ihm zur Erstattung seiner Sazschrift anberaumten Frist verlanget. Nach Verlauf dieser Hälfte aber sind die Originalien für unbedenklich zu Hal¬ ten. Z- -24. Jene Originalien, welchen keine sichtbare Bedenken (virium viübile) aus- gestellet worden, sind lediglich dem Be- sizer in Händen bekzulaffen: die andern aber Haben beide THeile zu versiegeln, um ic>8 Gesetze und Verfassungen V - um sie bei der künftigen gerichtlichen Re- kognoszirung in dem nemlkchen Stande, in welchem sie bei der außergerichtlichen Einsicht befunden worden, ohne alle Ab¬ änderung vorlegen zu können. h. I2Z. Sowohl kn diesem Falle, da bei der außergerichtlich vorgenommenen Ein¬ sicht bedenkliche Briginalien gefunden, und versiegelt worden sind, als auch, wenn dis außergerichtliche Einsicht wäre ' verweigert worden; ist der/enkge, wider welchen die brieflichen Urkunden angefüh¬ rt worden sind, berechtiget, derer ge¬ richtliche Einsicht anzusuchen, doch soll er es längstens z Tage nach Verstrei- chung der Halste der zur Erstattung sei¬ ner vom Jahre 1781. IO) ner Sazsthrkft ihm anberaumten Frist thun, wkdrkgens wären die Originalken ohne weiters für unbedenklich zu halten. tz. 126. Hierüber hat der Richter zu diesem Ende eine Tagsazung auf eine ganz kur¬ ze Zeit anzuordnem Wenn hiebei der¬ jenige, welcher dis Orkgknalken vorzuwei¬ sen hat, sie nicht vorwiese, wären sie weder bei Jnrotnlirung der Akten zu le¬ gen, noch bei Erledigung des Prozesses in Betrachtung zu ziehen: wenn aber der Gegentheil bei der Tagsazung nicht er¬ schiene, wären sie für unbedenklich zu halten. h- 127. HO Gesetze und Verfassungen r 27. Uiber dis genommene Einsicht hat der Richter kn der Erledigung der Bitt¬ schrift, worüber dis Tagsazung angeord- net worden war, genau, und deutlich auszudrücken, welche Orkginalien un¬ bedenklich , und welche bedenklich an¬ gegeben worden sind; silmmtliche Origi- ' nalien aber sind dem Vorweiser derselben in Händen beizulasssn, ausgenommen, wenn der Gegenkhsil den gerichtlichen Erlag einiger bedenklichen Origknalien bis zur Entscheidung des Hauptprozesses verlängere. H. 128. In diesem Fall haben beide Thekle, ohne die Hauptsache des Prozesses zu x be- vom Iahre I/8I. III berühren, lediglich über die Frage, ob das betreffende Original bei Gerichts, Händen aufzubewahren sey, die Noth, durften zu verhandeln, der Richter aber hat die Urkunde bis zu der dießfalls er, folgenden richterlichen Entscheidung zu» rückzuhalten, und dann über die weitere gerichtliche Aufbewahrung, was Rechtens ist, zu erkennen. H. 129. Wenn derjenige, welcher die Ein¬ sicht der Originalken verlanget har, dar¬ an keine sichtbare Bedenken wahrnähme, oder den Erlag der Bedenklichen nicht begehrte, oder der Vorwekser erbietig wäre, die als bedenklich angegebenen Orkginalien bis zur Entscheidung d«' Haupt-- H2 Gesetze und Verfassungen Hauptsache in gerichtlicher Verwahrung zu lassen: in diesen dreien Fällen hätten dis Partheien bei der Tagsazung keine Nothdurften zu handeln, sondern solche in ihren Sazschrkften anzuöringen, in allen Fällen aber hat derjenige/ welcher eine Urkunde angeführet hat, deren Ori¬ ginal als bedenklich angegeben worden ist, dafür zu sorgen, daß dieses Origi¬ nal bei Jnrotulirung der Akten eingele- get werde, widrigens wäre bei Erledi¬ gung des Prozesses das Bedenken für richtig zu halten. IZV./ . Hatte jemand ohne .Verschulden seines Gegners eine Urkunde verkehren, so müßte er deren Inhalt durch andere Ws- vsm Jahre 1781 "Z Wege rechtlich erweisen; wäre er aber durch Verschulden des Gegentheils der¬ selben verlustkget worden, und deren In¬ halt von keinem Theile auf eine andere Weise zu erproben , soll ihm gestattet werden denselben zu beschworen. §. izr- Wenn eine Urkunde unleserlich wird, ist der Jnnhaber, wie auch feder, wel¬ cher daran Theil zu nehmen hat, be¬ rechtiget, sie gerichtlich erneuern zu las¬ sen, doch sollen alle diejenigen, wider welche sie zum Beweise dienen soll, dazu vorgefordsrt werden. !Z2. Haben sie dawider nichts eknzuwem H den, II4 Gesetze und Verfassungen den, so soll die Urkunde erneuert werden, und diese erneuerte Urkunde wider sie die Kraft eines Originals haben. Wenn sie aber dawider Einwendungen machen, wä¬ ren diese vorläufig zu entscheiden. Wenn jemand widerspricht, daß die beigebrachte Urkunde die Handschrift sey, liegt dem Gegentheile ob, ihn durch Vergleichung der Urkunde mit dessen be¬ kannter Handschrift, oder in andere We- / ge, allenfalls auch durch Auftragung Les Eides zu überweisen. §- iZ4- Da behauptet wird, daß die beige- brachte Urkunde die Handschrift eines Ver- vom Jahre 1781. "5 Verstorbenen sey, und jener, wider wel¬ chen sie angrfnhret wird, es widerspricht, liegt dem BeweiSführer ob, sein Vorge¬ ben durch Vergleichung der Handschrif¬ ten, allenfalls durch Auftragung des Ei¬ des , oder in andere Wege zu erweisen. tz- IZ5- Wie viel Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, wird nach Be¬ schaffenheit der Umstande zu ermessen seyn. Vierzehntes Kapitel. Von dem ordentlichen Beweise Lurch Zeugen. h. iz6. AHr'emand soll einen Beweis durch Zeu- s. n. gen antreten, er sey ihm dann durch Urtheil aufgetragen worden. H5 Gesetze und Verfassungen lZ7. Zu einem vollständigen Beweise - La dieser lediglich durch Zeugen geführt werden will, wird die einstimmige Aus¬ sage zweier unbedenklicher Zeugen erfor¬ dert; wenn jedoch auch andere obschon für sich allein nicht hinlängliche Beweis¬ mittel beigebracht worden sind, kann auch die Aussage eines unbedenklichen, oder auch eines, oder mehrerer bedenkli¬ chen Zeugen den Beweis ergänzen. Nicht minder kann auch durch mehrere bedenk¬ liche Zeugen ein vollständiger Beweis hergestellet werden. In solchen Fällen wird der Richter die Vollständigkeit des Beweises nach genauer Uiberlegung aller Umstände zu beurtheklen haben. H. 138. vom Iahre 1781. H7 tz. iz8. Wenn der von einem oder dem an¬ dern Theile angetragene Beweis durch Zeugen entweder allein, oder mir Hilfe der sonst beigebrachten andern Beweis¬ mitteln für vollständig zu halten wäre, und die zu erweisenden Umstände die Sache entschieden, soll ihm jederzeit der Beweis durch Urtheil aufgetragen werden. h- iZ9- In diesem Unheils ist jenes, so zu erweisen kömmt, genau zu bestim- s. men. Desgleichen hat der Richter deut- -3° lich auszudrücken, welche der namhaft gemachten Zeugen zur Zeugenschaft zu¬ zulassen , und welche verworfen, nicht minder über welche Weisartifel die Zeu- H z gen 118 Gesetze und Verfassungen gen zu vernehmen, und welche dagegen in die Weisung nicht eiuzumengen seyen: s. n. wobei der Richter nur jene Zeugen, die entweder gemäß des folgenden H. ver¬ werflich, oder über keine andere, als unerhebliche Weisartkkel vorgeschlagen worden sind, hindanzuweisen, und mir¬ jene Weisartikel, welche unerheblich sind, Hinwegzulassen; bei den Weisartikeln aber in dem Urtheile allein die Numern des zngelassenen oder verworfenen ?lrti- kels auszudrücken hat. H. 140. Ganz verwerflich, und auf Einwen¬ dung des Gegentheils zum Zeugeneide niemals zuzulassen sind folgende: g) -ene, welche wegen ihrer Leibs-oder Eemüths- be- vom Jahre 178 l. n- beschaffenheit die ungezweifelte Wahrheit nicht können erfahren haben, oder solche ungezweifelt nicht können an den Tag legen, folglich auch Kinder unter 14 Jahren; b) alle, welche eines landge¬ richtlichen Verbrechens, so aus Betrug, (das ist, um Jemanden, ohne daß ec es wisse, kn Schaden zu bringen) oder aus Gewinnsucht entstanden, schuldig er¬ kannt worden sind, ausgenommen /ene Handlungen, zu denen sie als Zeugen gebraucht worden, bevor dieselbe kn die landgerkchtlicheUntersuchung verfallen sind. h- 141. Eben also sind verwerfliche Zeugen: s) alle Blutsverwandte in auf- und ab¬ steigender Linie; b) Mann und Frau; H 4 c) !22 Gesetze und Verfassungen c) jene, welche in der nemlichen Sache dem Zeugenführer als Rechtsfreunde be¬ stellet waren, oder noch sind; 6) jene, welche aus dem Prozesse einen unmittel¬ baren, oder mittelbaren Nuzen oder Schaden zu erwarten haben. Doch können die in diesem benannten Zeu¬ gen zu Ergänzung des Beweises in allen jenen Fällen zugelassen werden, in wel¬ chen der Beweksführer selbst zu dem Er- füllungseid zugelassen werden würde. 142. Bedenklich aber nicht verwerflich sind: g) die Geschwisterkinder, und jene, die dem Zeugenführer kn der Seitenli¬ nie noch näher mit Blutsfreundschaft verwandt sind ; b) jene, die ihm im nem- vom Iahre 1781. 121 nemlichen Grade verschwägert sind ; c) ein Dienstboth für seinen Dienstherr», oder für seine Dkenstfrau, so lange er in Diensten ist; ä) ein Jud für einen Ju¬ den wider einen Christen; e) jene, die das zwanzigste Jahr ihres Alters noch nicht zurückgelegt haben; 5) jene , die zwar zwanzig Jahre alt sind, jedoch über jenes aussagen sollen, was sich ereignet hat, bevor sie solches Alter erreichet hat¬ ten; §) jene, welche mit dem Gegen- theile kn großer Feindschaft leben; Ii) alle, welche eines landgerichtlichen Ver¬ brechens, das nicht aus einem Betrug, oder Gewinnsucht entstanden, schuldig er¬ kannt worden sind. H S 122 Gesetze und Verfassungen I4Z- Jens, welche wegen eines landge- richtlichen ^Zerbrechens in die peinliche Untersuchung verfallen sind, ihre Un¬ schuld aber vollständig erwiesen haben, sind unbedenklich; wenn sie aber nur aus Mangel hinlänglicher Beweise wären los¬ gesprochen, und entlassen worden, blei¬ ben sie bedenklich. H- 144- Wie viel Glauben einem bedenkli¬ chen Zeugen bsizumessen sey, hat der Richter nach genauer Uiberlegung aller Umstände zu beurtheilen. 14Z. Jener, welchem der Beweis durch Zeugen aufgetragen worden ist, sott, wenn vom Jahre 1781. I2Z wenn kein Theil sich wider die gerichtli¬ che Erkannt»iß beschweret hat, drei Tage nach Derstreichung der zur Beschwerfüh¬ rung bestimmten Frist den Beweis an- treteu, wkdrkgens solcher erloschen seyn. 146. Zu dem Ende soll er seine Weis- s. n. artikel einreichen, dabei die Zeugen be- nennen, bei jedem anmerken, über wel¬ che Weisartikel er zu vernehmen sey, und endlich bitten, daß zur Zeugenver¬ hör Tag, Stunde und Ort benannt werde. 147- Die Weksartkkel sind auf jenes, so zu erweisen ist, eigentlich, und deutlich, in 124 Gesetze und Verfassungen in möglichster Kürze zu richten, darin¬ nen aber keine zur Sache nicht dienliche Umstände anzuführen, und keine Artikel über die Rechte, oder Schuldigkeiten der Partheien, sondern bloß über die Geschichcsumstande zu stellen. 148. Jeder Artikel soll nur einen Um¬ stand in sich begreifen. s. n. Uiber die Weksartikel sind keine neue, oder sogenannte Addizkonalweisar- tskel anzunehmen, folglich ist keine Ab- dizionalweisung zu gestatten. ö- 150. Wenn die vorgeschüzten Zeugen der Gerichtsbarkeit des Richters, bei wel- vom Iahre 1781. 125 welchem der Prozeß geführet wird, um mittelbar unterworfen sind, soll er eine Tagsazung zur Zeugenverhör auf eine den Umständen angemessene Frist, läng¬ stens aber auf zo Tage anordnen, und zwar ohne Unterscheide, ob er selbst, oder durch einen Abgeordneten die Zeugen zu vernehmen hat. -ZI- Diese Tagsazung ist sammt den s. n. Weksartikeln dem Gegentheile binnen bZ-b. dreien Tagen in Abschrift zuzustellen; darüber aber stehet diesem frei, seine besondere Fragstücke bei der Tagsazung eknzulegen; hätte er sie aber nicht einge¬ legt, so wären die Zeugen gleichwohl zu verhören, und keine mehr von ihm an¬ zunehmen. 126 Gesetze und Verfassungen 152. Allgemeine Fragstücke sotten keine andere gestellet werden, als folgende: a) wie Zeuge mit Namen, und Zuna¬ men heisse; ft) wie alt er sei); c) wes¬ sen Standes, Handchierung, oder Ka¬ tasters er sey; 6) ob er dem Zeu¬ genführer mit Blutsfreundschaft, oder Schwagerschaft verwandt sey; e) wie nahe; 5) ob er wider den Gegentheil große Feindschaft hege; §) kn was diese bestehe; ft) ob er bei diesem Prozesse ei¬ nen Nuzen zu hoffen, oder einen Scha¬ den zu fürchten habe; i) kn was ekn oder anderes bestehe; ft) ob ihm wegen seines Zeugnisses nichts ve/sprochen, oder gege¬ ben worden sey; I) was, und von wem? vom Jahre l/8l. 12/ H- IZZ- Waren keine Fragsiücks übergeben worden, so soll jener, welcher die Zeu¬ gen abzuhören hat, obige allgemeine Fragstücke jedem Zeugen von amtswegen stellen, und bei jedem Weisartikel, wel¬ chen ein Zeug bejahet, ihn fragen: wo¬ her er es wisse? sich aber mit einer dun« keln Antwort: als, Zeuge wisse es selbst, u. d. g. uicht begnügen. 154. Auf die klare Ursache des Wissens (Mio seiemias) soll gedrungen werden, wenn auch Fragstücke waren übergeben worden: und ein Zeuge, welcher über einen Umstand keine angegeben hat, ver¬ dienet keinen Glauben. 128 Gesetze und Verfassungen §- IZ5- Wenn die Zeugen der Gerichtsbar- keit des Richters, bei welchem der Pro¬ zeß abgeführet wird, unmittelbar nicht unterworfen sind, so hat er über die mit den Weisartlkeln eingerekchte Bittschrift einen Befehl, oder ein Ersuchschreiben an jenen Richter, unter dessen Gerichts¬ barkeit die Zeugen stehen, dahin zu ver- willigen, daß die Zeugsnverhor vorge¬ nommen, und ihre Aussagen eingeschickt werden, mit dem Versprechen, daß die Unkosten werden vergütet werden; daher soll der Zsugenführer mit der Bittschrift seine Weisartikel so vielmal einreichen, als Richter sind, welche die verschiedenen Zeugen zu verhören haben. 156. vom Jahre 1781. 129 §- 1Z6. Diese Verwillkgung ist samt einer Abschrift der Weisartikel dem Gegen- theile binnen z Tagen zuzustellen, die¬ ser aber hat hierauf längstens binnen 14 Tagen seine Fragstücke einzulegen, welche dem Befehle, oder Ersuchschreiben samt den Weisartikeln beigeschlossen werden sollen. tz- iZ7- Hatte er in erstgcmeldter Zeit kei¬ ne Fragstücke eingeleget, so wäre der Befehl, oder das Ersuchschreiben, ohne weiters zu warten, mit den Weisartk- keln, und den im H. iZ2. hkeoben ekn- kommenden von amtswegen zu stellenden Fragstücken an sein Bestimmungsort zu befördern. Izv Gesetze und Verfassungen iZ8. Jener Richter, welchem der Befehl, oder das Ersuchschreiben zugekommen ist, soll ohne die Partheien selbst, wenn sie von dem Gerkchtsorte entfernet sind, vor¬ zuladen, die Zeugen von amtswegen vor¬ fordern, ihre Aussagen aufnehmen, und diese dem Richter, bei welchem der Pro¬ zeß anhängig ist, unverzüglich einschicken; doch stehet den Partheken frei, bei der Beeidigung der Zeugen selbst, oder durch einen Sachwalter zu erscheinen. -59- Wenn die Verhör in jenen Fällen, wo die Zeugen der Gerichtsbarkeit des nemlkchen Richters unterworfen sind, bin¬ nen 14 Tagen, von dem abgelegten Zeu¬ gen- vom Jahre 1781. IZI geneide anzurechnen, nicht vollendet wür» de, oder auch kn Rücksicht deren einer andern Gerichtsbarkeit unterworfenen Zeu¬ gen ein Saumsal unterlaufen sollte, hat es der Zeugenführer dem Gerichte, bei welchem der Prozeß geführet wird, anzu-- zeigen, und dieser durch eine ponfallige Auflage, oder durch eine Anzeige an den Obern dessen, der die Zeugen zu verhö, ren hat, die Beförderung der Verhör zu veranlassen. h. 160. Zeder, welcher zur Zeugenschaft von seinem vorgesezten Richter vorgefordert wird, soll sein Zeugniß ablegen, und hiezu nöthigen Falls durch Geld-oder Leibesstrafe angehakten werden. Za h. 161. IZ2 Gesetze und Verfassungen H. 161. Jeder Zeug, der nicht durch aus¬ drückliches landesfürstkkches Privilegium von Beschwörung der Zeugenschaft be¬ freit ist, soll vor der Verhör nach vor¬ läufiger Meineideserinnerung, einen Eid ablegen, daß er über jenes, worüber er s- n. befraget werden wird, ohne Gemüths- 4- o. 06 ; hinterhaltung, oder zweideutigen Ver- 335.ss. stand, niemanden zu Liebe, oder zu Leid die reine Wahrheit ausftigen, nichts verschweigen, und seins Aussagen nie¬ manden entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden seyn. H. 162. Die Meineiderinnerung wird der Be- vom Ichre 1781. IZZ Bescheidenheit des Richters überlassen, welcher sie nach der Beschaffenheit der f, ». Personen eknzurichten haben wird. h. 16 g. Währender Ablegung des Eides soll der Schwörende den Daum, und die zwei ersten Finger der rechten Hand in die Höhe halten, er sei) ein Geistlicher oder Weltlicher, eins Manns-oder Weibs» Person. tz- 164. Niemand soll anders schwören, als: so wahr mir Gott helfe; Nur bei den Juden soll der bisher üblich gewese¬ ne Eid ferner beobachtet werden. I Z 16Z. IZ4 Gesetze und Verfassungen h- I6Z. Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der Partheien, und der Mitzeugen zu verhö¬ ren; die Aussagen aber sind, so viel möglich, mit ihren eigenen Worten nie, derzuschreiben, und jedem nach geendig¬ ten Aussagen solche zum Lesen zu geben, oder ihm wenigstens vorzulesen, und unterschreiben zu lassen. Ware der Zeug Les Schreibens unkundig, so hatte er sei¬ ne Aussagen mit dem Kreuzzekchen zu bemerken, und sie von einem Namens¬ unterschreiber anstatt seiner unterschrei¬ ben zu lassen. H. 166. Wenn ein Zeuge wahrender Vorle¬ sung etwas an seiner Aussage änderte, oder vom Jahre I?8l. IZ5 oder derselben etwas hinzusezte, so wäre es am Ende eben mit dessen eigenen Worten anzumerken: in der Aussage selbst aber soll weder etwas abgeändert, noch hinzugesezet werden. tz. 167. Jenen Zeugen, welche sich im Orte selbst, wo die Verhör vorgenommen wird, aufhalten, ist gar nichts zu reichen, ausgenommen, wenn sie Arbeitsleute wä, ren, kn welchem Fall ihnen ihre Zektver- säumniß nach dem Ermessen des Richters zu vergüten ist; jenen aber, welche da¬ selbst nicht wohnen, soll die Fuhr, wenn ihr Stand, oder Leibesbeschaffenhekt eine erfordert, bezahlet, und mäßige Taggel, der, welche der Richter, der die Verhör 3 4 vor. IZ6 Gesetze und Verfassungen vernimmt, zu bestimmen hat, von dem Zengenführer gereichet werden. 168. Die Zeugen sollen bei Gerichte ihre Aussagen ablegen, jedoch wird der Be¬ scheidenheit des Richters überlassen, wel¬ che Zeugen er Krankheits halber, oder aus andern erheblichen Ursachen in ihren Wohnungen abhoren lassen wolle. 169. Wenn einem Thsile der Beweis durch Zeugen aufgctragen wird, soll dem s. r>. Gegentheile der Gegenbeweis, wenn er erheblichen angetragen hat, Vorbe¬ halten werden: doch soll er ihn binnen 14 Tagen vom Tage der ihm zugestell¬ ten vom Jahre 1781. -37 tcn Weisartikeln antreten, widrigens sol- cher nicht mehr statt haben. 170. In Ansehung des Gegenbeweises ist eben so, wie mit dem Beweise selbst zu verfahren. I7l- Wenn alle kn den Weksartikeln be¬ nannte Zeugen verhört, und deren Aus¬ sagen eingsbracht worden sind, soll es kn einem bei Gerichte öffentlich anzuschlagen- den Tagzettel eingetragen werden, und beiden Theilen freistehen, davon Ab¬ schriften zu erheben; auf diese aber soll von der Kanzlei der Tag angemerkt wer¬ den, an welchen sie zu erheben gewesen. 3 5 H. 172. IZ8 Gesetze und Verfassungen tz. 172. Der Zeugenführer ist zwar befugt, ohne weitere Derfahrung zu bitten, Laß die Akten knrotuliret, und darüber er¬ kannt werde; doch stehet ihm auch frei, eine Bzweisschrift zu verfassen, er soll sie aber binnen 14 Tagen von dem Ta¬ ge, als die Zeugenaussagen zu erheben waren, einreichen, widrkgens diese nicht mehr angenommen werden. 173- Wenn der Zeugenführer eine Be- weksschrift in gehöriger Zeit eingereichet hat, soll diese dem Gegentheile um seine Einrede zugestellet werden, diese aber hat . er binnen 14 Tagen zu erstatten; auch in /enem Falle, da der Zeugenführer kek- vom Jahre 1781. 1Z9 ne Beweksschrift eingerekcht hatte, stehet dem Gegentheile frei zu Ausführung der Behelfen, welche er aus der Weisung zu haben glaubt, eine Schrift zu überrei¬ chen: darüber ist der Zeugenführer weft ters nicht zu vernehmen: doch soll diese Schrift binnen 14 Tagen nach Verlauf der dem Zeugenführer zu seiner Beweis- schrkst anberaumt gewesenen Frist anzu- rechnen, eingerekchet werden. 174- In keiner dieser Schriften soll ein Geschichrsumstand, oder ein Beweismit¬ tel angeführet werden, welches vor dem ergangenen Urtheil nicht bekgebracht wor¬ den ist; wkdrkgens soll auf eine solche Neuerung nicht die mindeste Rücksicht getragen werden. Izjo Gesetze und Verfassungen s. n. 3 4-r- tz- 175- Uiber gedachte zwei Schriften ist keine mehr zu gestatten. Fünfzehntes Kapitel. Von dem Beweise zum ewigen Gedächtmße. 176. ^^-er wider Jemanden ein Recht hat, wenn es auch nur bedingnißwekse wäre, ahne von selbem einen schriftlichen Beweis in Händen zu haben, der ist be¬ fugt, jedoch auf seine Unkosten von ihms die Ausstellung einer schriftlichen Urkun¬ de zu fordern. h. L77- vrm Jahre 1781. 141 tz. 177- Wenn sich dieser weigerte, das ver- langte schriftliche Beweisthum auszustel¬ len, wäre der Gegenthekl berechtiget, ei¬ ne Klage einzurekchen, und sein Begeh¬ ren seinem Rechte gemäß zu stellen. tz. 178. Wenn Jemand von wem immer eine Klage besorgt, wider welche er erhebliche Einwendungen, jedoch ohne schriftlichen Beweise hat, der ist befugt darüber von demselben ein schriftliches Beweisthum zu fordern, und wenn er sich dessen weigert, ihn Hierwegen ge¬ richtlich zu belangen. H. 179- 142 Gesetze und Verfassungen Jeder, der aus was immer für ei, ner Ursache mit Grund besorgen kann, daß ihm ein zu künftiger Behauptung oder Vertheidigung seines Rechts taug» sicher Zeuge entgehen därste, ist berech¬ tiget, diesen Zeugen währen dem Prozes¬ se, oder auch ehe derselbe anhängig ge¬ macht worden, zum ewigen GedLchtniße abhören zu lassen. H. 180. Der Beweis zum ewigen Gedächt- uiße ist bei /enem Richter anhängig zu machen, bei welchem das Recht verfoch¬ ten werden müßte, zu dessen Behaup¬ tung, oder Vertheidigung dieser Beweis geführet werden will. i8l' vom Jahre 1781. 14z i8r. Wenn der Beweis zum ewkaen Ge- s. n. dächtnkße geführet wird, sollen die Weis, 3 4*- artikel dem Gegentheile zur Verfassung seiner Fragstücke zwar zugestellet, und wie im vorigen Kapitel verordnet war- I den ist, verfahren werden; wenn eö )e« Loch die Zeit nicht zuliesse, konnten die Zeugen auch über die Weisartikel allein verhöret werden. Doch soll der Richter die allgemeinen Fragstücke von amtswe- gen stellen, und auf die Ursache des Wissens bei jedem Weisartikel dringen. Sech- 144 Gesetze und Verfassungen Sechzehntes Kapitel. Von dem summarischen Bewerft durch Zeugen. tz. 182. ^^enn ein Theil über einen, oder mehrere Geschichrsumstande von den Zeugen schriftliche Zeugnisse in dem Prozesse beigebracht, der Gegner aber in die Beschwörung der Zeugnisse einge- williget, und sich seines Rechts, Frag- stücke zu stellen begeben hat, soll nicht auf eine förmliche Weisung, sondern auf die Beschwörung der Zeugnisse gesprochen werden. i8z. Da auf die Beschwörung der bei- ge- -vsm Jahre I78r. 145 gebrachten Zeugnisse gesprochen worden ist, soll der Beweisführer drei Tage, nachdem der Spruch kn die Rechtskräf¬ ten erwachsen ist, um eine Tagsazunq zur Ablegung des Eides anlangen, wi- Ärigens dec Beweis erloschen seyn. H. 184- Zur Tagsaßung sind zwar beide Theile, und die Zeugen vorzufordern; wenn jedoch auch ein, oder beide Theils ausblkeben, wäre der Eid nichts desto- weniger aufzunrhmen. i8Z. Wenn aber die Zeugen bei der Tagsazung nicht erschienen, sollen sie hiezu durch Geld--oder Leibesstrafen am K ge- 146 Gesetze und Verfassungen gehalten werden; daher» wenn sie nicht freiwillig vor dem Richter , bei welchem die- Sache anhängig ist, ihre Zeugnisse beschwören wollten, hatte der Bcweis- führer die Tagsazung bei jenem Richter anzusuchen, unter dessen Gerichtsbarkeit sie stehen. tz. 186. Wenn ein Zeuge vor der eidlichen Bestättigung seines ausgestellten Zeug¬ nisses stürbe, wäre cs kn keinem Fall für beschworen zu halten, ausgenommen, wenn der Zeuge sich hiezu gerichtlich an¬ geboten; der Gegenthekl aber die Able¬ gung desselben durch die ergriffene Appel- lazion, oder sonst verzögert hätte. Sie- vem Jahre 1781. 147 Siebenzehntes Kapitel. Von dem Beweise durch Kunst¬ verständige. i87- i^^er Beweis durch Kunstverständige (unter denen nur jene begriffen werden, welche hinlängliche Fähigkeit be- sizen, die Beschaffenheit der betreffenden Sache zu beurtheilen) soll nicht gefuhret werden, er sey dann durch einen Spruch, oder eine gerichtliche Verordnung veran¬ lasset worden: der Richter soll ihn aber nicht veranlassen, als wenn cs erforder¬ lich ist, folglich, nachdem er von der Streitfache eine hinlängliche Kenntniß erlanget hat. K 2 H.i88. 148 Gesetze mrd Verfassungen i88- Wenn zu besorgen wäre, daß die Streitsache ihre Gestatt ändere, bevor als der Richter von derselben eine hin¬ längliche Kenntniß erlange, wäre dieser Beweis auf Ansuchen eines, oder des andern Theiles, auch ohne Eewärtkgung eines Spruchs, oder Verordnung des Richters zu veranlassen. . -- 189- Wenn dieser Beweis durch eine ge¬ richtliche Erkanntnist veranlaßt worden ist, und kein Theiss dawider sich be¬ schwerst hat, soll auf Anlangen eines, oder des andern Theilss zur Beaugen¬ scheinigung der Streitsache Tag , Stun¬ de und Ort bestimmet, die Kunstver- stan- vom Jahre 1781. 149 standigesi, wie auch, falls nicht der Rich¬ ter selbst den Augenschein vernähme, ein, oder zwei Gerkchtsabgeordnete hiezu er¬ nannt werden. Wenn /edoch in einem Orte schon beständige Kunstverständige bestellet sind, soll der Richter keine an, ders ernennen. h. 190. Da aber dieser Beweis durch eine Verordnung veranlasset wird, soll zu¬ gleich die Tagsazrmg hiezu bestimme:, dann dis Kunstverständigen, und allfäl¬ ligen Gsrichtsabgeordiieten ernannt wer¬ den. tz. 195. Zu diesem Beweise soll kein Kmist- verständiger gebraucht werden, dessen K z Zeu- IZo Gesetze und Verfassungen Zeugnkß in eben dieser Streitsache ver- werssich, oder auch nur bedenklich wäre; hätte der Richter einen solchen Kunstver- ständigen ernannt, so stünde jedem Shel¬ ls frei ihn zu verwerfen, und um die Ernennung eines andern zu bitten. Dach soll er es binnen der Hälfte der anbe- raumten Augenscheknstagsazung thun, wkdrigens ist er damit nicht mehr zn Horen. 192. Ist nun ein Kunstverständiger von einem, oder dem andern Theile verwor¬ fen, und eine hinlängliche Ursache dazu glaubwürdig bekgebracht worden, soll der Richter anstatt dessen einen andern ohne weiters ernennen, dessen aber der Gegen- theil gehörig erinnerst werden. §. I9Z- vom Jahre 1781. 151 §- I9Z- Da die Augenscheinstagsazung an- geordnet wird, soll der Richter zugleich zu Bestreitung der Unkosten einen ver- haltm'ßmäßigen Betrag bestimmen, und diesen, falls sich der Beweisführer mit dem Richter, und den Kunstverständigen nicht von selbst verstünde, von dem Be- weisfühcer beitreköen, und den Augen¬ schein vornehmen, oder vornehmen las¬ sen, wenn auch ein, oder beide Theile ausblieben. 194- Vor dem Augenscheine soll der Richter, ober dessen abgeordneter jene Kunstverständige, welche schon überhaupt beeidet sind, ihres Eides umständlich er-- K 4 in- IH2 Gesetze und Verfassungen innern: von den unbeeidigten aber den Eid aufnehmen, daß sie die Streitsache genau in Augenschein nehmen, und die Eigenschaft, welche der Richter zu wissen nothig hat, wahrhaft, und deutlich an- zeigen wollen. ryZ. Bei dem Augenscheine stehet beiden Theilen frei, den Kunstverständigen jene Erinnerungen zu machen, so sie nöchig finden. §. 196. Zu einem vollständigen Beweise durch Kunstverständige wird die einhelli¬ ge Aussage zweier Kunstverständigen über jede zu erweisende Eigenschaft der Streit- vrm Jahre 1781. IZZ Streitsache erfordert; waren sie uneinig, so soll der Richter, oder dessen Abgeord¬ neter einen Dritten zuziehen, und ihn nach obiger Vorschrift beeidigen, oder seines bereits abgelegten Eides erinnern. h- 197- Jene Meinung, welcher dieser Drit¬ te beipflichtet, soll für wahr gehalten werden; wenn er aber keiner beipflichte- te, soll der Augenschein mit Zuziehung anderer Kunstverständigen wiederholet werden. 198- Die Kunstverständigen sollen bald möglichst, und zwar immer, ehe die Par¬ theien von dem Augenschein auseinander K 5 ge> Gesetze und VörfasfnnZen gehen, ihren Befund schriftlich abfaffsn, und unter ihrer Fertigung dem Richter, oder seinen Abgeordneten übergeben, oder sie sotten ihn mündlich Vorträgen, der Richter aber, oder dessen Abgeordneter über diesen Vortrag ein umständliches, verläßliches Protokoll führen, und es von den Kunstverständigen fertigen lassen; in ein so anderm Fall ist der Befund der Kunstverständigen, der jedoch nur über die Beschaffenheit der Streitsache abzu- fassen, und worinnen von dem Rechte der Partheken mit keinem Worte zu er¬ wähnen ist, dem Richter ungesäumt zu überreichen. 199. Der Richter, oder dessen Abgeord¬ neter sott den Befund der Kunstverstän¬ digen vom Jahre i/8l. 15; Ligen den Parteien alsogleich, und ehe als sie von dem Augenschein auseinander gehen, verlesen, und wenn eine Dunkel¬ heit, oder sonstiger Mangel vorgefallen wäre, die Verbesserung sogleich veran¬ stalten, H. 2VO. Der Befund der Kunstverständigen s. soll sodann vom Gerichts den Partheien "7- in Abschrift erthsilet werden, ihnen über die Beschaffenheit der Streitsache zu ei¬ nem vollständigen Beweis dienen, und dawider keine Uiberbeschau statt finden, H. 20:. Die Schäzungen (das ist: der Be¬ weis des Werths, den eine Sache hat,) sollen IF6 Gesetze und Verfassungen sollen auf gleiche Art vorgsnommen wer¬ den, folglich soll wider cine' gehörig vor- genommene Schazung keine Uiberschäzun; stakt haben; die Schäzleute aber sollen bei ihrem abgelegten Eide den währen Werth anzeigen, welchen die zu schäzen- de Sache nach genauer Uiberlegung aller Umstande nach ihrer Meinung hat, und sich an das in einigen Landern zur Richt¬ schnur vorgeschrkeben gewesene Schä- zungspatent, in so weit es den Werth der Sachen bestimmet, nicht binden. 2Q2. Kein gerichtlicher Augenschein soll ohne gegründeter Ursache vorgenommen, im Fall der Vernehmung aber hiezu je¬ desmal zwei Kunstverständige zugezogen und r >!n Jahrs 1781. 157 und hiebei na-ch obiger Vorschrift vorge- gangen werden. ' Achtzehntes Kapitel. Von dem Beweise durch den Haupteid. (chiramsncum Iiri8 6sLiüvum. 2OZ. 5^ene Parthei, weiche die Streitsache s. n. zu vergleichen berechtiget wäre, ist ^^6. 1. auch befugt dem Gegner den Haupteid über jene Geschkchtsumstände, weiche die¬ ser widersprochen hat, aufzutragen. tz. 204- Wenn? jener, dem der Haupteid ist g aufgetragen worden, sich erboten hat, 54- 6. sein Is8 Gesetze rmd Verfassungen sein Gewissen mit einem Gegenbeweise zu vertreten, ist er hiezu durch Urtheil zuzulassen; falls jedoch dieser Beweis nicht rechtsbeständig ausfiele, so könnte er den aufgetragenen Eid nicht mehr an- nehmen. 205. Hätte er sich in dem Prozesse nicht angebotsn, sein Gewissen mit einem Ge¬ genbeweise zu vertreten, so wäre er zu verurtheilen, den Eid anzunehmen, oder ihn dem Gegner zurückzuschieben. Der zurückgefchobene Eid aber muß ohne alle Ausnahme angenommen werden. 206. Jener, welcher den Haupteid ange¬ nommen hat, ist nur schuldig, dis von Ge- vom Jahre L78r. IZ9 --- Gegsnseics beigebrgchten Umstande sei- nes Mtsfens, r?r?d Erinnerns eid- lich zu widersprechen; wenn er aber die von ihm selbst vorgegebenen Umstände zu beschworen hätte, müßte er den Eid ohne allen Beisaz ablegen. H. 207. Demjenigen, welcher in eigenem Namen Prozeß führet, kann der Haupt¬ eid sowohl über eigene, als über frem¬ de Handlungen aufgetragen werden: je¬ nen aber, welcher nicht im eigenen Na¬ men , sondern für einen Dritten Pro¬ zeß führet, kann nur über seine eigene Handlungen der Haupteid aufgetrage» werden. H. 208- l6o Gesetze und Verfassungen 208. Der Richter soll in dem Unheils die Eidesformel genau bestimmen, und, wenn jene Umstande, worüber ein Theil dem andern den Haupteid auftragen will, offenbar zur Sache nicht gehörig sind, soll er darauf keine Rücksicht tragen, son¬ dern sie auslassen, wenn auch der Ge- gentheil den Eid ohne Widerrede ange¬ nommen hatte. H. 2 Oy. Jener, welcher den Haupteid anzn- nehmen, oder zurückzuschieben schuldig erkannt worden ist, soll sich diesfalls bin¬ nen z Tagen, nachdem Has Urtheil in die Rechtskräfte erwachsen ist, oder wenn der Spruch in lezter Instanz ergangen ist, vom Jahre 1781. >6l ist, binnen vierzehn Tagen vom Tage des zugesteliten Spruchs bei Gericme schriftlich erklären, widrigem' der Lid für zurückgeschoben zu hallen. h. 210. Erkläret er sich nun, den Eid an- s. ». zunehmen, so ist darüber zur Ablegung 3oü. n. desselben eine Lagsazung anzuordnen, bei welcher er den Eid so gewiß abzule¬ gen hat, als im widrigen er dazu nicht mehr zuzulassen, sondern das Widerspiel dessen, was er zu beschworen gehabt hät¬ te, für wahr zu halten wäre. H. 211. Hätte er aber den Eid zmückge- s. n. schoben, oder die dießfallkge Erklärung Zos.u. L in 162 Gesetze und Verfassungen in der vorgeschriebsnen Zeit nicht einge¬ reicht, so soll der Gegentheil binnen den folgenden z Tagen zur Ablegung des ausdrücklich, oder stillschweigend zurück¬ geschobenen Eides um eine Tagsazung anlangsn, und bei derselben den Eid ab¬ legen : widrigens wäre das Widerspiel dessen, was er zu beschwören gehabt hät¬ te, für wahr zu halten. Neun- vom Jahre I?8l. I6z Neunzehntes Kapitel. Von dem ErfüllungS - und Ab- lcinungscide. (/uramenrum supxlorormm, er xurxs- rorium.) h. 212. em Theil über einen erhebli¬ chen, die Streitsache entscheiden¬ den Umstand zwar keine vollständige, doch eine halbe, oder mehr als eine hal¬ be Probe beigebracht, und sich erboten hat, dlesen Umstand eidlich zu bestätti- gen, kann ihm der Erfüllungseid aufge¬ tragen, folglich gestattet werden, den Beweis mit seinem Eide zu ergänzen. L 2 §.2IZ. l6^ Gesetze und Perfassuugeu h. 2IZ. X . -.. .k. < ,. 7-, Hätte er sich hiezu weder erboten, noch dem Gegentheile (wie oben verord- net worden ist) den Haupteid aufgetra-, gen", so wäre der vorgegebene Umstand, s. n. ohne dem Gegentheil einen Ableinungs- eid aufzutragen, für wahr nicht zu halten. Zwanzigstes Kapitel. Von dem SchaZunqseide. (chiramenrwn In liram ) H. 214. r^l^enn jemand a) dem andern wider¬ rechtlich Gewalt anthut; d) eine Sache veräußert, verderben, oder sonst Schaden nehmen läßtz da er wohl weis, daß vom Jahre 1781. 165 - daß sie einem Dritten zugehöre, oder doch von einem Dritten werde angespro¬ chen werden; c) jenes in der bestimmten Zeit nicht übergiebt, liefert, oder ver¬ richtet, welches er zu übergeben, zu lie¬ fern, oder -u verrichten schuldig zu seyn wohl weis; in diesen Fallen ist der Geg¬ ner zuzul.chVn, seinen Schaden zu be¬ schwören. tz- 2IZ. . : . -'s., V uz Dieser ist befuLt, alles dasjenige einzurechnen, was ihm insbesondere dar¬ an liegt, sein Hiecht in der gehörigen Zeit nicht erhalten zu haben, es möge solches in einem zugegangensn Schaden, oder entgangenen Nuzcn bestehen. L 0 216. 166 Gesetze und Verfassungen H. 216. s. n. Wenn er diesen seinen Schaden zu hoch schäzte, soll ihm der Richter in dem Urthskle nach Billigkeit, doch immer mit mehrerer Rücksicht auf den Beschädigten mäßigen, und den Kläger zulassen, den gemäßigten Betrag zu beschwören. 217. Wenn jemand erwiesen hat, daß er zu fordern habe, über den Betrag seiner Forderung aber keinen hinlängli¬ chen Beweis bekgebracht, und vermög dec Natur des Geschäftes keinen hin¬ länglichen Beweis hat bekschaffen kön¬ nen, soll er zugelaffen werden, den Be¬ trag seiner Forderung mit seinem Eide zu erweisen. H. 2i8- vom Jahre 1781. 167 H. 218. Wenn er sich aber einen genügsa¬ men Beweis hätte beischaffen können, soll er zwar auch zum Eid zugelassen werden, doch soll der Richter kn dem Urtheile den Betrag seiner Forderung nach genauer Uiberlegung aller Umstände nach Billigkeit, doch immer mit mehrerer Rücksicht auf den Gegenthekl mäßigen. L 4 Ein I6I Gesetze und Verfassungen Ein und zwanzigstes Kapitel. Von oer eidlichen Angabe. (suramenwm mamseftarionis.) 219. ^Henn jemand schuldig ist, ein Der- mögen, oder Schulden anzugeben, so soll er auf Begehren des Gegners die Richtigkeit seiner Angabe beschwören. H. 220. Jene, die von einer besorglichen Vertuschung muthmaßlich Wissenschaft haben dürften, sollen auf Begehren des Klagers alles, was ihnen von diesem Vermögen bekannt ist, angebeu, und ihre Angabe eidlich bestärken. Zwei vom Jahre 1781. 16A Zwei und Zwanzigstes Kapitel. Von dsn Eiden insgemein. h. 221. Ablegung eines Eides sollen keine f. n. andere Feierlichkeiten, und keine andere Ausdrücke gebraucht werden, als jene, welche im 14. Kapitel H. 16z. und 164. verordnet worden sind. H. 222. Jener, welcher berechtiget wäre, die Streitsache zu verschenken, ist auch befugt den Eid zu erlassen. L 5 H. 22z. I70 Gesetze und Verfassungen tz. 22Z. Ein gerichtlicher Eid kann niemals durch einen Sachwalter gültig abgeleget, sondern muß jederzeit in Person abge- schworen werden. h. 224. Jener, welcher einen Beweis, oder Gegenbeweis durch seinen Eid herzustel¬ len hat, muß ihn drei Tage, nachdem der Spruch in die Rechtskräften erwach¬ sen ist, oder wenn das Urtheil kn lezter Instanz ergangen ist, binnen 14 Tagen vom Tage des zugestellten Spruchs an¬ treten, widrkgens ist der Beweis, oder Gegenbeweis erloschen. tz. 22z vom Jahre I78r. 171 tz. 22Z. Wenn er also abwesend wäre, und ohne zu großen. Unkosten, oder Ungele¬ genheit zur Ablegung des Eides nicht erscheinen konnte, soll er durch seinen Sachwalter in der bestimmten Zeit um ein Ersuchschreiben anlangen an die Obrigkeit des Orts, wo er sich befindet, daß sie nach der eknzuschliessenden Eides¬ formel den Eid aufnehmen , und solche juriicksenden wolle. §. 226. Dem Gegsntheile stehet zwar frei, daselbst zur Anhörung des Eides selbst zu erscheinen, oder hiezu jemanden zu bestellen: wenn es aber nicht geschehen wäre, soll der Eid auch in seiner Abwe- 1/2 Gesetze und Verfassungen senheit aufgenomnren, und dieses dem Ersuchschreiben beigerücket werden. Wenn es untbunlich wäre, .den Eid durch ein Ersuchst? reiben aufnehmen zu lassen, so wäre cs genug, wenn der¬ jenige, welcher Len , Eid abzulegen hat, die Eidesformel eigenhändig unterschrie¬ be, und bessättigrs; doch hätte er den Eid abzulegen, sobald die Hinderniß auf- Heren wurde; nur hätte man sich in ei¬ nem solchen Fall au die? oben H. 224. be¬ stimmte Fxist nicht st genau zu binden. ... ' > Dis EmstndunK der also, geartcten Eidesformel Hat, in so laug die Hinder¬ nis; vom Jahre 1781. I7Z m'ß der Eidesablegung fürdauerr, die Wirkung des abgelegten Eides, und tritt der betreffende Thekl kn die ihm aus der Erkanutniß zugehenden Rechte cm. Nur stehet dem Gsgentheile bevor, nach Be- > schaffenheit der Umstande die Skcherstel- ! lung für jene Zeit zu fordern, wenn der Eid nach bereits behobenem Hkndernkß i dennoch nicht abgeschworen wurde. Von jenen, welche Krankheitswder Altershalber zur Ablegung des Eides vor Gericht nickt erscheinen können, ist der Eid kn ihren Wohnungen durch einen, oder zwei Abgeordnete aufzunehmen. 2Z0, Gesetz- und Verfassungen 2Z0. s. n. Der Gegentheil ist zur ?^nhörung 3 3 5- i. Eides vorzuladen, wenn er aber in der bestimmten Zeit nicht erschiene/ wäre der Eid ohne weiters von amtswegen aufzunehmen. 2ZI. Wenn ein Theil vor abgelegtem Eide neue Beweis» oder Gegenbeweis¬ mittel ausfindig gemacht hatte/ und durch Beibringung standhafter Behelfe, oder in Ermanglung derselben durch seinen Eid darzuthun vermögend wäre, daß er dieselben wahrend dem Prozesse nicht ge- flissentlkch verschwiegen habe, in diesem Fall ist der Gegentheil nicht zum Eide, son- vom Jahre 1781. ^5 sondern er zur Führung seines Beweises, oder Gegenbeweises zuzulassen. 2Z2. Wenn er aber mit einem hinläng, lichen Beweise, oder Gegenbeweise nicht aufkäme, wäre der Eid von dem Gegen, theile nicht mehr zu fordern, sondern für abgeschworen zu halten. 2ZZ. Wenn jemand vor Ablegung eines f „ ihm zuerkannten Eides stürbe, wäre sol, 2^7. cher Eid, falls er sich hiezu gerichtlich an, geboten, und die Ablegung desselben weder durch die ergriffene Appellazion, noch sonst verzögert hat, für abgeschwo, ren zu halten. 234. 176 Gesetze und Verfassungen tz» 2Z4. Glaubt jemand erweisen zu können, daß sein Gegner einen falschen Eid ab¬ gelegt habe, soll er dem peinlichen Rich¬ ter alle seine Beweismittel übergeben, und dieser nach Beschaffenheit der Um¬ stande von amtswegen die Untersuchung vornehmen. §- 2ZZ. Wird nun der Beschuldigte eines falschen Eides überwiesen, oder gestän¬ dig, soll er alles, was er durch seinen Eid behauptet hat, samt Schaden, und Unkosten wieder gutmachen. 2Z6. Wenn die Zeugen auch geständig wären, einen falschen Eid abgeleget zu ha- vom Jahre 1781. »77 haben, hätte doch jener Theil, welcher auf ihre Zeugenschafc den Prozeß be-- s. „ hauptet hat, nichts gut zu machen; doch 17s-6. stehet dem Sachfälligen bevor, seine Er¬ holung wider einen solchen eines fälschest Eides geständigen Zeugen zu suchen. §. 2Z7- Falls sie aber eines falschen Eides überwiesen wurden, und mit Ausschlies¬ sung ihrer Zeugniße die übrigen Beweis, Mittel nicht wenigstens eine halbe Probe ausgemacht hätten, müßte er die behaupt , tete Sache dem Gegentheile wieder er, statten; da aber die übrigen Beweismit¬ tel noch eine halbe Probe ansmachten, wäre zu verfahren, wie oben von dem Erfüllungssside verordnet worden ist. M Wohl- 178 Gesetze und Verfassungen Wohlverstanden jedoch, daß jener, der einen Zengen zu einem falschen Eide ver¬ leitet, nicht nur zur vollkommenen Ent¬ schädigung des Gegentheils verhalten, sondern annoch insbesondere nach den peinlichen Gesezen bestrafet werden soll. Drei und zwanzigstes Kapitel. Von Inrotulirung der Akten. 2Z8- ^^enn alle Sazschristen ekngebracht worden sind, soll die lezte dem Gegentheile zur Einsicht verbeschieden, und beiden Theilen der achte Tag zu Inrotulirung der Akten bestimmet wer¬ den. 2Z9. i vom Jahre 1781. 179 h- 239. Hat ein Theil seine Sazschriften s. n. in der gehörigen Zeit nicht eingebracht, 3Z5-^ so soll der Gegenthsil längstens drei Ta¬ ge nach verfallener Frist um die Jnro- tulkrung der Akten anlangen, der Rich¬ ter aber hierüber den achten Tag beiden Theilen hiezu bestimmen. H. 240. Jede Gerichtsstelle soll eine Ge- richtsperson bestellen, in deren Gegen¬ wart jede Jnrotulirung der Akten gesche¬ he. Diese Gerichtsperson hat über die angeordneten Jnrotulirungen ein genaues Protokoll zu führen. Ma H.24I. I8o Gesetze und Verfassungen 241. Jeder Theil hat die ihm zugestell, ten gsgentheiligen Schriften, und Bei- lagen einzulsgen, und ist nicht schuldig, andere legen zu lassen; kein Theil aber ist verbunden, die Originalien zu legen, ausgenommen, wenn der Gegentheil demselben sichtbare Mängel ausgesteliet hätte. 242. Die Zeit zu Jnrotulkrung der Ak¬ ten ist jene, zu welcher das Gericht ge¬ halten zu werden pflegt; wenn ein Theil in einer Stunde, nachdem das Gericht «»gefangen hat, nicht zugegen wäre, soll der Anwesende mit der zu den Jn- rotulirungen bestellten Gerkchtsperson die ZN- vom Jahre 1781» i8l Jnrotulirung vornehmen, und seine ei-s. n. gene Sazschrifteu, und Beilagen einzm c. 335- l. legen befugt seyn. tz. 24z. Wenn beide Theils ohne Elm reichung einer von den Partheken selbst gefertigten, Erklärung über die Ursache der nicht vor sich gehenden Jnrotulirung ausblieben, soll dieses Ausbleiben von der zur Jnrotulirung bestimmten Ge- rkchtsperson dem Richter angezekget, bei¬ de Theile mit einer angemessenen Strafe angesehen, und den darauf folgenden dritten Tag bei doppelter Strafe die Im rotulirung vorgenommen werden. M Z §-244. 182 Gesetze und Verfassungen §- 244. Uiber die Sazschriftsn/ und deren sämmtliche Beilagen soll ein verläßliches Verzeichnis (k^vtulu;, virsKorium) verfasset, dieses aber von den Parrheken, und gedachter Gerkchtsperson gefertkget werden; doch mag )ede Parthei dieses Verzeichnis; zu Hause verfassen, und in Bereitschaft halten. tz- 245. Wenn sich bei der Jnrotulkrung über die Legung einer Urkunde ein Streit ergäbe/ soll die streitige Urkunde zwar geleget, zugleich aber der Wider¬ spruch des Gegenthsils angemerket wer¬ den. §. 246. vom Iahre 1781. l8Z 246. In jenen Fallen, in welchen der Richter nicht selbst bei der Jnrotulkrung zugegen ist, soll ihm die dazu bestellte Gerkchtöperson die knrotulirten Akten un¬ verzüglich übergeben. Vier und zwanzigstes Kapitel. Von den Urtheilen. (8erirsmi3.) tz. 247. Lieder Richter hat die Streitsache nach Möglichkeit zu beschleunigen, und durch Urthekl zu entscheiden. M4 §.248. 184 Gesetze und Verfassungen H. 248. s. n. In /edem Urtheile sind alle Theil- nehmende, so wr'e sie bei dem schriftli¬ chen Verfahren in den unterfertigten Sazschriften, oder ausgestellten Voll¬ machten einkommen, oder in dem münd¬ lichen Verfahren bei der Tagsiizung per¬ sönlich, oder mittels eines Bevollmäch¬ tigten erschienen sind, so auszudrücken, und benennen, daß künftig kein Zweifel entstehen könne, wer darinnen begriffen sey, doch ist es bei protokollirten Hand¬ lungsgesellschaften genug, wenn jene Benennung, welche sie führen, und pro- tokollirt ist, gebraucht wird. Nach Be¬ nennung der Partheien ist auch der Ge¬ genstand, worüber der Streit geführet worden, in dem Urtheile auf eine ge¬ naue, vom Jahre 1781. 185 naus, und deutlich bestimmte Art aus¬ zudrücken ; der Spruch selbst soll dem Begehren der Partheien gemäß, ver¬ ständlich und klar abgefassst; im selben aber von den Beweggründen, die den Richter zu dessen Abfassung bestimmet haben, nichts erwähnet werden. . 249- Wenn durch ein Urtheil einem Thek¬ la etwas zur Beendigung des Streits anfgetragen wird, z. B. ein Beweis, ein Eid, und dergleichen, soll der Rich¬ ter in dem Urtheile ausdrücken, binnen welcher Zeit derselbe hiezu, in Folge un¬ serer Geseze, das Nothkge vorzukehren habe, wie auch den Nachtheil, der ihm sonst bevorstehet. M5 §.250. r86 Gesetze und Verfassungen §. 250. Kein Spruch ist den Parkheien öf¬ fentlich vorzulesen, und kund zu machen, sondern es soll jeder Richter die geschöpf¬ ten Spruche den Partheien zu eigenen Händen, oder zu Händen ihrer Sach¬ walter zustellen lassen. Doch hat die Zustellung eines Spruchs allen Par¬ theien, die er angehet, an dem nehm- lkchen Tage zu geschehen. H. 2ZI. s. n. Uiber jedest Spruch, worüber eine 8 7-°' weitere Beschwerführung offen stehet, 107. 12. sollen den Partheien auf Anlangen, und 306.6. zwar längstens drei Tage nach zugestell- 3 3 5dd. ten Spruche d:e Beweggründe des er¬ gangenen Urtheils mit Beziehung auf ' die vom Jahre 1781. -87 die abgefuhrten Akren, nicht aber die bei der Beratschlagung etwa ausgefalle¬ nen besonderen Meinungen hinausgege¬ ben werden. Fünf und zwanzigstes Kapitel. Von der Appellaziorr, und Ne- Eon, dann der Nullitätsklage. 252. durch einen Spruch beschwert zu s. n. seyn glaubet, dem stehet frei, bin- 87- b. i 9 7. k. nen 14 Tagen vom Tage des zugestell- ten Spruchs dawider zu appelliren, aus- Z35-u. genommen in folgenden Fallen; s) wider ein Beiurtheil, wodurch der Hauptsache kein Nachtheil zuwachst; b) wider einen Spruch, 188 Gesetze und Verfassungen Spruch, wodurch wechselseitige Beschirm pfungen aufgehoben worden sind. H- 2ZZ. s. n. Die Appellazionsanmeldung, und ^09ad H.? Appellazionsbeschwerden sind zugleich zo6. x. bei jenem Richter einzureichen, der den Spruch, wider welchen appelliret wird, geschopfet hat: die Appellazionsbeschwer- den hat die Parthei jedesmal offen zu überreichen. tz- 254. f. n. Wenn die Parthei aus gar erheb- ros. e. und erwiesenen Ursachen ihre Ap- 296. 3. 3O6.P. pellazionsbeschwerden binnen 14 Tagen nicht einreichen konnte, wäre der Richter erster Instanz berechtiget, ihr auf An¬ kam vom Jahre 1781. 189 sangen eins weitere i4tagige Frist zu ertheilen; doch soll er diese erhebliche Ursachen samt dem Beweise derselben in dem Einbeglektungsberichte anführen. 255. Uibsr die Appellazionsanmeldung s. n. hat der Richter die Gegenparthek mit ^7- einer Appellazkonseinrede, welche jedoch 241. binnen 14 Tagen zu überreichen, und 242- 3 3 5- w. nach derer Verlauf nicht mehr anzuneh¬ men ist, zu vernehmen. 256. Der Richter erster Instanz hat die s. n. Appellazionsanmeldung, die Beschwer- ^4' den, die Appellazionseinrede, und sämmt- liche Prozeßakten, welche immittels kn gu- 192 Gesetze und Verfassungen guter Ordnung bei Gerichte aufzubehal- ten, und in Fällen des beschehenen mündlichen Verfahrens gehörig zu inro- rulirsn sind, wie auch seine Beweggrün¬ de mit seinem Einbegleitungsberichts oh¬ ne Verzug an den ober» Richter zu be¬ fördern, dieser aber die Sache bald mög¬ lich zu entscheiden. tz- 2Z7. In der Appellazionsbelchwerde soll weder ein anderer Gsschichtsumstand, noch ein anderes Beweismittel angefüh- ret werden, als jene, worüber bei der ersten Instanz gesprochen worden isi; wenn dennoch dawider gehandelt würde, soll auf eine solche Neuerung keine Rück¬ sicht getragen werden. tz.2Z8. vom Jahrs 1781. 191 2Z8. Wenn das Uttheil mehrere Punkte enthält, soll der AppellazkouSwerber jene klar ausdrücken, wodurch er beschwert zu seyn glaubet, jene aber, wider wel¬ che er sich nicht ausdrücklich beschweret hat, erwachsen kn die Rechtskräfte, und können nicht mehr abgeändert werden. §. 259. Uiber jene Punkte, wider welche nicht ausdrücklich appelliret worden ist, soll nach verstrichener AppellazionSfrist auf Begehren des Obsiegsrs sogleich die Exekuzlon erthcilet; in Ansehung jener aber, wider welche die Appellazion ange¬ meldet worden ist, bis zu erfolgendem Appellazkonsurtheile mit aller Exekuzion innen- 192 Gesetze und Verfassungen innengehalten werden; sollte jedoch die Streitsache also beschaffen seyn, daß der in erster Instanz obsiegende Theil bis zu erfolgendem Appellazkonsurtheile einer Sicherstellung, Bedeckung, oder andern gerichtlichen Vorkehrung bedürfte, soll ihm diese von dem Richter auf Anlan¬ gen ertheilet werden. 260. Eben auf diese Art soll es auch mit der Revision gehalten werden, je¬ doch ist diese nicht zuzulassen, wenn s. n. der Spruch erster Instanz von dem Appellazionsgerichte bestattiget worden IO 8. uz ist' folglich wenn der Spruch theils zr6. bestattiget, theils abgeändert worden 332. u. jst, nm wider jene Punkten revi- dirt vom Jahre 17dl. 19 z dirt werden, welche abgeändert worden sind. -H. 261. Jene Vorkehrungen, welche in Folge des 2A9. währender Appellazion allenfalls vorgenommen worden sind, sol¬ len währender Revision ohne Abänderung bleiben: wenn jedoch der Appellazions- Werber obsiegete, hatte ihm der Gegen- theil allen dadurch erweislich verursach¬ ten Schaden gutzumachen. 262. Wenn ein Theil zu behaupten ver, meinte, daß der geschöpfte Spruch eine offenbare Nullität enthalte, stehet ihm bevor, eine Nullitätsbeschwerde anzubrin-- N gen, 194 Gesetze und Verfassungen gen, doch soll in jedem Fall, wo der weitere Appellazkons - oder Revksionszug offen stehet, mit Lieser Beschwerde zu, gleich die Appellazkon, oder Revision er, griffen, und auch die dkeßfälligen Be« schwerden zur nemlichen Zeit angebracht werden. tz. 26z. Die Nullitatsbeschwerde ist binnen der zur Appellazkon bestimmten Frist bei dem untern Richter anzubrkngen, und hierüber jenes, was wegen der Appella« zionsbeschwerden verordnet worden, zu beobachten- 264. vom Iahre 1781. 195 H. 264. Der obere Richter hat über die an ihn gelangenden 'Akten zuförderst die NuMätsbeschwerde zu beurtheilen, und wenn er diese erwiesen, und gegründet fände, sich in Schöpfung eines Urthekls in der Hauptsache nicht eknzulassen, son- s. n. dern das Urtheil des untern Richters zu 28^ 306. g. kassiren, und ein neuerliches, ordnungs¬ mäßiges Verfahren anzuordnen, bekne- Lens aber dem untern Richter jedesmal den Ersa; der durch die Hierwegen er¬ folgte Verzögerung beiden Theilen er¬ weislich verursachten Schäden, und Un¬ kosten aufzutragen. Nr H.26A. 196 Gesetze und Verfassungen tz- 26Z. Auf gleiche Art soll der obere Rich« ter verfahren, wenn zwar eine Nullitäts-- beschwerde von der Parthei nicht ange- bracht, die Nullität aber von ihm bei Erledigung der Appellazions-oder Revi¬ sionssache von qmtSwegen bemerket wor- Len wäre. 266. Sollte dagegen öie Nullitätsbe- schwerde unstatthaft befunden werden, hat der obere Richter die zugleich an ihn gelangte Appellazions - oder Revi¬ sionssache, der Ordnung nach, zu erle¬ digen , die NullitLtsbeschwerds zu ver¬ werfen, und wenn selbe als muthwillkg er- vom Jahre 1781. 197 erkannt würde, dsn Beschwerführer mit gemessener Strafe anzusehen. 267. Wenn ein Bescheid^oder eine Ver¬ ordnung wider diese Gerichtsordnung er- gienge, welche lediglich die Forme des Prozesses beträfe, soll der beschwerte Thekl nicht appelliren, oder revidiren, wohl aber den Vorfall bei dem ober» s. n. Richter binnen 14 Tagen vom Tage des ergangenen Bescheides, , oder Verord- zos.y. nung also gewiß anzekgen, widrigens 8L- 309. mit einer dkeßfälligen Beschwerde nicht weiters gehöret werden: der obere Rich¬ ter hat die Sache von amtswegen zu untersuchen, und den untern Richter, N z he- 198 Gesetze rind Verfassungen beschaffenen Umständen nach zur Verant¬ wortung zu ziehen. Sechs u. zwanzigstes Kapitel. Von Versuchung der Güte. 268. H^edem Theile stehet frei, währendem Prozesse einen Vergleich gerichtlich, oder außergerichtlich vorzuschlagen, doch soll der Prozeß dadurch ohne eine von der Gegenparthei selbst vorläufig beige- brachte schriftliche Erklärung, niemals im mindesten gehemmst werden, sondern seinen ungehinderten Lauf haben. 269. vom Jahre 1781. 199 H. 269. Dem Richter stehet zwar frei, sich s. zur Stiftung eines gütlichen Vergleichs 306. r. 3 3 5 cl6. mit Anstand/ und Bescheidenheit zu ver¬ wenden, /edoch soll derselbe nicht an die Partheien durch ungestümmes Zureden zum Vergleich dringen, viel weniger aber sein richterliches Ansehen mkteknmengen ; wenn ein Thekf den Vergleich schriftlich oder mündlich ausschlüge, ohne weiters die Unterhandlung abbrechen, und über¬ haupt darob seyn, damit hiedurch keine gerichtliche Handlung gehemmet werde. N 4 Sie- 200 Gesetze und Verfassungen Sieben u. zwanzigstes Kapitel. Äon SchiedrichLern. 270. <^en streitenden Partheien stehet frei, sich auf einen Schiedrichter zu ver, gleichen, doch soll ein solcher Vergleich nicht gültig seyn, er sey dann schriftlich errichtet worden, sodann aber kann kein Theil ohne Einwilligung des andern da¬ von zurücktretcn. 271. Niemand ist schuldig das Amt eines Schkedrkchters über sich zu nehmen; wer es aber angenommen hat, ist schuldig die Streitsache zu entscheiden. H. 272. vem Jahre i?8l. 2ol 272. Der Schkedrichter soll die Ord< nung, über welche die Partheken einig geworden sind, beobachten; wenn sie aber ihm keine vorgeschrieben hätten, wäre er an diese Gerichtsordnung ge¬ bunden. tz. 27z. Wenn die Partheken ausdrücklich es bei dem Ausspruche des Schiedrkch- ters bewenden zu lassen bedungen, und sich aller Beschwerführung begeben ha¬ ben , sind sie schuldig, dessen Ausspruch zu vollziehen, und soll kein Thekl, außer dem Falle eines offenbaren Betruges, dawider gehöret werden. 2o2 Gesetze und Verfassungen §- 274. Hatten sie sich aber der Beschwer« führungen ausdrücklich nicht begeben, so stünde jedem Theile frei, nach dem s- n. ergangenen Ausspruche die Streitsache ^06' bei dom ordentlichen Richter anhängig zu machen, und ohne Rücksicht auf den Ausspruch des Schiedsrichters aözufüh, ren. Doch soll er es binnen 14 Tagen nach dem zugestsllten Aussprüche an- brkngen, widrkgens nicht mehr gehöret werden. Acht vom Jahre 178I. 20z Acht und zwanzigstes Kapitel. Von dem Arreste. 275. der Entscheidung des Prozesses kann zwar keine Exekuzion ertei¬ let werden, doch hat der Arrest vorsichts- wekse wider jene statt, welche wegen der schuldigen Zahlung der Flucht verdächtig sind. tz. 276. Wenn in solchem Falle der Arrests, werber solche Urkunden beibringt, welche, falls sie von dem Gegentheile für richtig erkannt würden, seine Forderung voll¬ ständig erwiesen, soll der gebetene Ar¬ rest ohne weiters verwilliget werden. . 277- 20^ Gesetze und Derfastungen 277. Hatte aber ein solcher Arrestswer¬ ber keine hinlängliche Beweismittel bei¬ gebracht, so soll der Arrest nur damals verwilliget werden, wenn der Arrests¬ werber genügsame Sicherheit leistet, nm dem zu arrestirendcn wegen des Schim¬ pfes, und der Schäden Genugthuunz zu verschaffen. 278. Ein solcher Arrest kann nur bei je¬ nem Richter verhänget werden, bei wel¬ chem derjenige, wider den der Arrest an- gesuchet worden, belanget werden kann; ausgenommen er wäre km Begriffe flüch¬ tigen Fuß zu sezen, oder schon auf der Flucht begriffen. 279. vom Jahre 1781. 205 h- 279. Ob jener, wider welchen der Ar¬ rest verhänget worden, in seiner Woh¬ nung zu arrestirsn, oder in den gewöhn¬ lichen Arrest zu überbringen sey, oder auf welche Art sonst man sich seiner Per¬ son zu versichern habe, wird der Be¬ scheidenheit des Richters überlasten; Loch hat jener, welcher den gewöhnlichen Ar¬ rest vermeiden will, die Unkosten von Zeit zu Zeit vorzuschiessen. H. 280. Wenn immer der Arrestkrte dem Arrestswerber für seine Forderung Si¬ cherheit leistet, soll der Arrest aufgeho¬ ben werden, und zwar, wenn diese Si¬ cherheit auch nur auf den Fall geleistet f. n. Z Z6. K. wur- Lo6 Gesetze und Verfassungen würde, da der Arrestirte entwichen, oder sich verborgen halten würde. Wo übri¬ gens, wenn über die Zulänglichkeit der angeborenen Sicherheit ein Zweifel ent- siünde, die Sache von dem Richter, nach Vernehmung beider Theile, auf das schleunigste, allenfalls mittels An¬ ordnung einer Tagsazung ausgemacht werden soll. H. 281. Falls der Arrestswerbec mit dem Arrestsgesuche .zugleich eine förmliche Klage eingsreichet hat, soll die Streit¬ sache unverzüglich, und wenn es möglich ist, binnen z Tagen entschieden werden; wenn aber keine förmliche Klage zugleich ekngerejchet worden wäre, hätte der Ar¬ rests vom Jahre 1781. 207 restswerber auch ohne Betreiben des Ar-- restirten diese binnen 14 Tagen einzu-- relchen. 282. Ware diese Klage kn der gehörigen Zeit nicht ekngereichet worden, so müßte der Arrest auf Anlangen Les Arrestkrten ohne weiters sogleich aufgehoben, und dem Arrestkrten eine billige Genugthuung für den erlittenen Schimpf, und Scha¬ den ausgemessen werden, welches auch statt haben soll, wenn die Forderung des Arrestswerbers ungegründet erkannt wird. Neun 2v8 Gesetze und Verfassungen Neun und zwanzigsteöKapitel. Vom Verbote auf fahrende Güter. §. 28z. ^uf eine ähnliche Art soll der Gläubü ger auch befugt seyn, die seinem s. n. Schuldner zugehörigen, in den Händen 2"' eines Dritten besindlichen fahrenden Gü¬ ter mit Verbote zu belegen: doch nur alsdenn, wenn der Gläubiger bei seinem Schuldner wegen Abgang anderer hin¬ länglicher Zahlungsmittel in Gefahr stehet. h. 284- Wenn ein solcher Verbotswerber selche Urkunden beibrkngt, welche, falls sie vom Jahre 1781. 209 sie von dem Gegentheile für richtig er¬ kannt würden, seine Forderung vollstän¬ dig erwiesen, soll der Verbot ohne wei¬ ters verwilliget werden. H. 28Z. Hatte er aber keine hinlängliche Beweismittel beigebracht, soll der Ver¬ bot nur damals verwilliget werden, wenn er Verbotswerber genügsame Sicherheit leistet, um dem Beklagten wegen des Schimpfes, und Schadens Genugthuung zu verschaffen. §. 286. Der Verbot ist bei jenem Richter anzusuchen, unter welchem der Beklagte stehet, oder bei welchem er zu belangen O wäre, 2lo Gesetze und Verfassungen wäre, wenn er sich im Orte befände, wo die Güter ungehalten worden. H. 2 87- Durch den verwklligtsn Verbot ist -enem , welcher die in Verbot gezogenen Güter in Händen hat, zu erinnern, daß er davon, bei eigener Dafürhaftung nichts ausfolgen lasse; und Lieser ist schuldig, wenn er auch einer andern Ge¬ richtsbarkeit unterstünde, dem Verbote, ohne von seiner sonstigen Behörde einen weitern Auftrag zu erwarten, Folge zu leisten, sobald er ihm gehörig zugestellet worden ist. 288. vom Jahre I78l. 21 l 288° Waren die in Verbot gezogenen Gü¬ ter dem Verderben unterworfen, oder es kostete Lerer Unterhalt zu viel, so sol¬ len sie auf eines, oder des andern Theiss Anlangen, nach vorläufiger Schä, zung, dem Meistbietenden verkauft, und das erlöste Geld in die gerichtliche Ver¬ wahrung genommen werden. H. 289° Wenn immer der Beklagte dem Verbotswerber für seine Forderung ge¬ nügsame Sicherheit leistet, soll der Ver¬ bot auf dessen Anfängen aufgehoben wer¬ den ; wo übrigens falls sich ein Streit ergäbe, ob die angebotene Sicherheit annehmlich fty, diese Frage auf das Q 2 schleu- 212 Gesetze und Verfassungen schleunigste allenfalls bei einer Tagsazung zu entscheiden ist. H. 290. Falls der Verbotswerber nut dem Derbotsgesnche eine förmliche Klage ekn- gereichet hat, soll die Streitsache unver¬ züglich, und wenn es möglich ist, bin¬ nen z Tagen entschieden werden; wenn er aber keine förmliche Klage zugleich ekngerekchet hatte, soll er sie auch ohne Betreiben des Gegners binnen 14 Tagen eknreichen. §. 291. Wenn diese Klage in der gehöri¬ gen Zeit nicht eingereichet würde, wäre der Verbot rmf Anlangen des Gegen-- thekls vom Jahre 1781. 2lZ theils sogleich aufzuheben, und dem Ge¬ genteile eine billige Genugthuung für den erlittenen Schimpf, und Schaden auszumessen; welches auch statt haben soll, wenn die Forderung des Verbots¬ werbers ungegründet erkannt wird. Dreißigstes Kapitel. Von Sequestrazionen, und ande¬ ren mittlerweiligen Vorkehrungen. H. 292. G^Zenn zwischen dem Kläger, und Be- klagten streitig ist, welchem Thek- le der Bestz einer Sache oder Gerecht¬ same gebühre, und kein Theil sein Recht zum Bestze sogleich erweisen kann, soll O z auf 2i4 Gesetze und Verfassungen auf Begehren eines, oder des andern / Theils die Sequestrazion, oder da es thunlich ist, die Erlegung der streitigen Sachs zu Gerichrshanden verwüiiget werden. h« 293. Da der Klager eine Sachs, oder Gerechtsame ansprüchig machet, in deren Besizs der Beklagte sich befindet, und eine Gefahr erweislich macht, daß der Beklagte solche währendem Prozesse ver¬ äußern, verderben, oder Schaden neh¬ men lassen durfte, stehet demselben, ge¬ gen Darbietung hinlänglicher Sicherheit für den dem Beklagten erwachsenden Schaden bevor, um die Sequestrazion anzulangen, worüber sogleich eine Tag- sazung vom Jahre l/8l. 215 sazung anberaumst, der Beklagte mit seinen Behelfen gehöret, und bei erwie¬ sener Gefahr, gegen Leistung hinlängli¬ cher Sicherheit, die Sequestrazion ver- willkget werden soll. h. 294. Nachdem die Sequestrazion verwil- liget worden ist, sollen beide Theile bin¬ nen 14 Tagen nach der ergangenen die߬ fälligen Verordnung, oder zugestellten Erkanntniß sich über den aufzustellendek Sequester vergleichen, und ihn währen¬ den gedachten 14 Tagen dem Gerichte Vorschlägen. O4 ^.'7 9 2l6 Gesetze und Verfassungen §- 29Z. Hätten sie sich darüber nicht ver¬ glichen, und entweder gar keinen, oder jeder Theil einen andern in Vorschlag gebracht, soll der Richter einen auf ihre gemeinsame Gefahr aufstellen. h. 296. Der Sequester soll jederzeit von dem Gerichte mit einem Anstellungsde¬ kret versehen, und in diesem angewiesen werden, die sequestrirte Sache, oder Ge¬ rechtsame als ein guter Hauswirth zu be¬ sorgen, und die Nuzungen da zu erle¬ gen, wo es der Richter zur Sicherheit, und nach Vernehmung beider Thekle ver¬ ordnen wird. 297- vorn Jahre 1781. 217 297. Der Sequester soll längstens zo Tage nach Verstießung /eden Jahres sei¬ ne Rechnung bei Gerichts einreichen, dec Richter aber hat diese beiden Theilen zu Händen des Klägers, falls sich die Par¬ theien eines andern nicht verglichen hat¬ ten, zur Gsnehmhaltung oder Bemäng¬ lung zustellen zu lassen, wo sodann, wie mit einer jeden andern Rechnung zu ver¬ fahren ist. O Z Ein 218 Gesetz? mrd Verfassungen Ein und dreißigstes Kapitel» Von der Ez'ekuzwn. 298. Exekuzion soll nicht ertheklet wer- den, als über einen richterlichen Spruch, oder gerichtlichen Vertrag. Soll» te jedoch die Klage sich auf eine Urkun¬ de gründen, welche in Folge gegenwär¬ tigen Gesezes vollkommenen Glauben ver¬ dienet, soll auf eine ganz kurze Frist eine Tagsazung, und zwar mit dem Anhang, Laß Beklagter auf Ausbleiben der Schuld geständig gehalten werden würde, anbs- taumet, und der Beklagte über die Kla¬ si n. ge vernommen werden. Ist nun der *0 2. Beklagte der Schuld geständig, so ist von vom Jahre 1781. 2'9 von dem Richter ohne weiters auf die 22?. Exekuzkon zu erkennen; sollte aber Be- ZO6, Lc kiagter Einwendungen beibrkngen, wor¬ über sogleich der Endspruch erfolgen konn¬ te, so ist von beiden Theilen ohne wei¬ ters die Nothdurftshandkung aufzuneh¬ men, und was Rechtens ist, zu erken¬ nen ; wo endlich in jenem Fall, daß Beklagter zwar die Urkunde anerkännte, aber solche Einwendungen beibrächte, worüber der Endfpruch nicht sogleich ge- schöpfet werden könnte, die Sache in Las rechtliche Verfahren einzuleiren, im- mittels aber dem Kläger, so weit er nicht etwa bereits hinlänglich bedecket wäre, die Exekuzion bis zur Sicherstel¬ lung zu ertheilen ist. tz. 299- 220 Gesetze und Verfassungen 299. Die Frist, binnen welcher der Schuldige seiner Schuldigkeit ein Genu» gen leisten soll, ist jederzeit in dem Spruche, oder Vertrage auszudrücken. H- 300. Bei einem Vertrage hangt die Be¬ stimmung dieser Frist lediglich von der Wkllknhr der Parthsken ab. In einem Spruche aber soll sie auf 14 Tage be¬ stimmet werden: nur die zwei Falle aus- nommen, da jemand eine Handlung zu unterlassen, oder eine Arbeit zu verrich¬ ten schuldig ist; denn im ersten Fall ist dem Schuldigen gar keine Frist zu ge¬ ben: im zweiten aber hat der Richter die Frist nach Erforderniß der Arbeit zu bestimmen. vom Jahre I7ZL. 22l ZOI. Nach VerflSessung der bestimmte» Frist stehet es in der Willkühr des Klä¬ gers, die Exekuzion anzusuchen, und die« se soll ihm ertheilst werden, wie folget: 322. Wenn der Beklagte schuldig ist, dem Kläger ein liegendes Gut eknzu- räumen, soll der Richter auf dessen An¬ fängen verwillkgsn, daß der Kläger an das Eigenthum gebracht, und zu dem Ende der Spruch, oder der Vertrag der Landtafel, oder dem Stadt - oder Grund¬ buchs, wie es jeden Ortes gebrZuchig ist, einverleibet, und daß dem Kläger der Bestz des Gutes eingsräumet werde. 323- 222 Gesetze und Verfassungen ZvZ- Die Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen ist, soll gedachte Verwilli- gung, welche derselben von dem Richter mittels Befehls, oder Ersuchschreibens zur nämlichen Zeit, und unmittelbar zu/ zusteäsn ist, gegen Entrichtung der ge- sezmaßkgen Gebühr ohne weiters in Ec» füllung bringen, folglich auch dem Klager den Beflz des Guts werkthatig mir den tauglichsten Zwangsmitteln einraumen. ZO4« Ist der Beklagte dem Klager auf sein liegendes Gut ein dingliches Recht einzuräumen schuldig, so hat der Richter auf dessen Anlangen zu verwklligen, daß der Spruch, oder Vertrag, wie es jeden Or- vom I-chrs 1781. 22 z Ortes üblich ist, der Landtafel, oder dem Stadt, oder Grundbuche einverleibet werde; die Obrigkeit aber, unter welcher das Gut gelegen ist, hat diese Verwil, lkguug gegen Entrichtung der gesezmäßi- gen Gebühr ebenfalls ohne weiters in Erfüllung zu bringen. 30Z. Wenn der Beklagte schuldig er, kannt worden ist, dem Klüger ein be, stimmtes fahrendes Gut (rsm mobilem in speeie) zu übergeben, soll der Richter auf dessen Anlangen dem Gerkchtsbedken» ten auftragen, daß er es dem Beklagten abnehme, und dem Kläger gegen dessen Empfangsschein übergebe. h. Z06. 2-4 Gesetze und Verfassungen H. zo6. Ware dieses Gut in dis Hände ei¬ nes Dritten gekommen, so stehet dem Kläger frei, ihn nach Massgabe der bürgerlichen Geseze darum zu belangen; oder wider den Beklagten den erweisli¬ chen Werth der Sache, und seinen Schaden einzuklagen, welches auch statt haben soll, wenn das Gut nicht mehr vorhanden wäre. ZV7- Ist der Beklagte schuldig erkannt worden, dem Kläger ein unbestimmtes fahrendes Gut (rem mobilem in Zeno- re) zu liefern, und er Beklagter besizet ein solches Gut, so soll der Richter auf Anfängen des Klägers dem Gerichtsbe- diem vom Iahre 1781. 225 dienten auftragen, daß er dem Beklag» len eben so viel abnehme, als dem Klä¬ ger gebühret, und es ihm gegen dessen Empfangsschein zustelle. tz. ZO8- Besäße der Beklagte kein solches Gut^ so soll der Richter dem Klager ver-- willigen, daß er es auf die für beide Thei- le unschädlichste Art erkaufe, und seinen Schaden wider den Beklagten erhole; oder aber den erweislichen Werth der Sache, und seinen Schaden gegen den Beklagten einklage. 309. Wenn der Beklagte dem Kläger eine Arbeit (kaüum) schuldig ist, und P die- 226 Gesetze und Verfassungen diese von einem Dritten zu Stand ge¬ bracht werden kann, soll der Richter dem Klager verwilligen, daß er sie durch ei¬ nen Dritten auf die für beide Theile unschädlichste Art zu Stand bringen las¬ se, und seinen Schaden wider den Be¬ klagten erhole, oder aber den erweisli¬ chen Werth der Arbeit, und seinen Scha¬ den gegen den Beklagten einklage. H. ZIO. Kann aber die Arbeit von einem Dritten nicht zu Stand gebracht werden, so soll der Richter auf Anlangen des Kla¬ gers den Beklagten durch Geld-oder Lei¬ besstrafen zwingen, daß er seiner Schul¬ digkeit ein Genügen leiste; doch stehet dem Klager frei, falls er auf dis Arbeit nicht vom Jahre 1781. 227 nicht dringen wollte, wider den Beklag» ten den Werth der Arbeit, und seinen Schaden einzuklagen. ZU- Wenn der Beklagte schuldig ist, s. n. dem Klager eine Summe Geldes zu 306.2^ zahlen, har dieser in seinem Exekuzions- gesuche jene Güter des Beklagten nam¬ haft zu machen, woraus er seine Befrie¬ digung zu erholen Willens ist. H- zrr. Wollte er auf die Besoldung des f. n. Beklagten greifen, so soll der Richter 5 5-6. ihm diese, in so weit sich seine Forde¬ rung erstrecket, erfolgen zu lassen bewil¬ ligen ; diese Erfolglassungsverwilligung, P 2 wel- 228 Gesetze und Verfassungen welche von dem Richter der betreffenden Kasse unmittelbar und zu gleicher Zeit zuzustellen ist, soll bei der gehörigen Kasse ekngeleget, daselbst vorgemerket, und dem Klager die gedachte Besoldung zu jeder Verfallzeit erfolget werden. ZlZ- s. n. So weit Besoldungen, oder Pen- 5 5-6. stgnen durch ausdrückliche Geftze entweder gänzlich, oder zum Theil von der Exekuzion befreiet sind, können die¬ selben auch ganz in die Exekuzion gezo¬ gen werden. 314- So weit der Kläger eine Forde¬ rung, die der Beklagte wegen eines Dar- vom Jahrs 1781 229 Darlehens, hinterlegten Geldes (äs^o- liri) oder aus einer andern Ursache an einen Privaten zu stellen hat, an Zah-- lungsstatt annehmen wollte, soll der Richter ihm diese nach Maaße seiner eigenen Forderung eknantworten, und dem Gerkchtsbedkenten auftragen, daß er von dem Beklagten den allenfällkgen Schuldschein abnehme, und dem Kläger, falls gedachter Schuldschein nicht mehr, als die Forderung des Klägers beträgt, übergebe, oder daß er, wenn er mehr betragt, die geschehene Einantwortung darauf anmerke, und ihn dem Beklagten zurücksrells. ZiS- Wenn 'diese eingeantwortete For- P z de« 2ZQ Gesetze und Verfassungen derung auf ein liegendes Gut versichert wäre, soll die Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen ist, gedachte Einant¬ wortung, welche von dem Richter der Obrigkeit mittels Befehls, oder Ersuch- schrekbens zu gleicher Zeit, und unmittel¬ bar zuzustellen ist , gegen Entrichtung der gssezmäßigen Gebühr, auf Begehren des Klagers bei der Landtafel, oder bei dem Stadt - oder Grundbuche, wie es jeden Ortes gebräuchig ist, vormerken lassen. tz. Zi6. Der Kläger soll die Einantwortung dem Schuldner des Beklagten in glaub¬ würdiger Abschrift zustellen zu lassen , widrigens keine Erholung wider ihn zu suchen vom Iahre 1781. suchen haben, wenn er vorher seine Schuld abgetragen hatte. tz- Zi7- Der Beklagte hat für die Richtig¬ keit der eingeantworteten Forderung zu haften, ausgenommen, wenn sie streitig gemacht worden wäre, und der Klager hatte von ihm die Vertretung nicht an- gesuchet. Zi8- Der Beklagte hat auch für die Einbringlichkeit der eingeantworteten For¬ derung zu haften, ausgenommen, wenn der Klager säumig gewesen wäre, solche elnzubringen. P4 H-Zrs- 2zr Gesetze und Verfassungen 319- Wenn die eingeantworteke Forde¬ rung streitig gemacht wird, oder wenn der Klager nach erhaltener Pfändung bei seinem neuen Schuldner nicht hin¬ längliche Güter zu seiner Bedeckung und Befriedigung findet, stehet ihm frei, auf andere Güter seines ersten Schuld¬ ners zu greifen. 320. Wenn der Kläger auf Früchte, oder Gefälle die Exekuzion führen will, soll der Richter auf dessen Anlangen ihm hierauf das Pfandrecht ertheilen, und verwilligsn, daß zu dem Ende der Spruch, oder Vertrag, falls die Früchte eines liegenden Gutes in die Exekuzion ge- vom Jahre I/8I- 2ZZ gezogen werden wollen, bei der Landta¬ fel, oder bei dem Stadt - oder Grundbu¬ che vorgemerket, dann daß cm Seque¬ ster zur Ekuhsbung dieser Früchte, oder Gefalle aufgestellet werde. Die Obrig- f. n. keit aber, unter welcher das Gut gele- gen ist, und welcher die Vormerkungs, bewilligung von dem Richter durch Be¬ fehl, oder Ersuchschrekben zugleich, u»d unmittelbar zuzustellen ist, soll die ver« willigte Vormerkung gegen Entrichtung der gesezmüßlgen Gebühr ohne weiters vornehmen kaffen. tz. Z2I. Wenn jedoch diese Früchte, oder Einkünfte kn einem gewissen Betrags Geldes bestünden, z. B. in Zinsen von P 5 ei« 2Z4 Gesetze und Verfassungen einem Kapital/ u. d. gl., wären sie dem Kläger, ohne einen Sequester aufzustel¬ len, nach dem Maaße seiner Forderung sogleich einzuantworten, und über die von dem Richter an die betreffende Kas¬ se, oder Auszahler dieses Geldes unmit¬ telbar und zu gleicher Zeit zu geschehen habende Zustellung der ergangenen Ein¬ antwortungsverordnung , gegen seiner Quittung, zu erfolgen. H. Z22. Wenn der Kläger auf ein liegen¬ des Gut die Exekuzion führen wollte, soll der Richter ihm auf sein Anlangey hierauf das Pfandrecht ertheilen, und verwillkgen, daß der Spruch, oder Ver¬ trag zu dem Ende der Landtafel, oder dem vom Jahre L?8r. 2Z5 dem Stadt - oder Grundbuche, wie es jeden Orts gebrauchig ist, eknverleibet werde; die Obrigkeit, unter welcher das Gut gelegen ist, soll gedachte Verwilli- gung, welche derselben von dem Richter mittels Befehls, oder Ersuchschrekbens zugleich, und unmittelbar zuzustellen ist, gegen Entrichtung der gefezmaßigen Ge¬ bühr, sogleich kn Erfüllung bringen. H. Z2Z. Nach geschehener Einverleibung, und dadurch wirklich erlangten Pfand¬ rechte ist der Klager befugt, die Schät¬ zung bei dem Richter, unter welchem die Landtafel, oder das Stadt« oder Grund¬ buch stehet, sogleich anzusuchen ; dieser soll sie auch alsobald verwilligen, und nach 2Z6 Gesetze und Verfassungen nach Maaßgabe des i?ten Kapitels vor> nehmen lassen. Z24. Wenn kein Theil go Tage nach der zu erheben gewesenen Schazung (welches von der Kanzlei darauf anzu- s. n. merken ist) die Feilbietung angesuchet 40- hat, ist der Klager schuldig, das Gut um die Schazung zu übernehmen, und der Beklagte -es ihm dafür zu überlassen. Z2Z. Hat per Klager und Uibernehmer des Guts sodann den Kaufschilling, oder Schäzungsbetrag richtig gestellet, so soll ihm das Gut, wie oben im Z02ten und ZOgten §. verordnet worden ist, einge- antwortet werden. vom Jahre 1781. 2Z7 Z26. Hätte Linnen zo Tagen der elritz oder der andere Theis die Feilbietung angesuchet/ so soll diese sogleich verwilli-- get, dazu drei Termins, jeder von go s. n^. Tagen mit ausdrücklicher Benennung des 3 3r,- n 3 44' Tages, der Stunde, und des Ortes angesezer, und der Be.'saz bekgerucket werden, daß, wenn das Gut weder bei dem ersten, noch bei dem zweiten Ter¬ min um den Schäzungsbetrag, oder dar¬ über an den Mann gebrach werden könn¬ te, es bei dem Dritten auch unter der Schäzung verkaufet werden würde. H- Z27. Bei der Feilbietung größerer Land¬ güter wird -em Ermessen Les Richters über- 2Z8 Gesetze und Verfassungen _L_—— überlassen, ob er den ersten Termin auch bis auf 90 Tage anberaumen wolle, bei allen übrigen aber wird ihm freigestellet, die Fristen um etliche Tage früher oder- spater zu bestimmen; nur soll die für- alle drei ausgemeffene Zeit niemals merk, lich überschritten werden. H. Z28- In den Feilbietungsediktcn soll deutlich ausgedrückt werden, g) die Be- dingniffe, unter welchen das Gut ver¬ kaufet werden wird; f>) daß der Meist« bietende die auf dem Gute haftenden Schulden, in so weit sich der zu bieten¬ de Preis erstrecken wird, übernehmen müsse, wenn die Gläubiger ihr Geld vor der vorn Jahre 1781» 229 der allenfalls vorgefchehsnen Anfkündung nicht annehmen wollten. H- 329. Die Feklbietungssdikce sind läng¬ stens drei Tage, nachdem die Feilbie¬ tung verwilliget worden ist, nach der jeden Orrs hergebrachten Gewohnheit kund zu machen, H. 3Z0, Die Schazung des Guts, die dar¬ auf haftenden Beschwerden, und die Be- dingniffe, unter welchen es verkaufet werden wird, soll der Richter in seiner Kanzlei bereit halten, und den Kauflu¬ stigen dis Einsicht, wie auch Abschriften davon zu nehmen gestatten. Z3l- 2^o Gesetze und Verfassungen ZZi- Die Versteigerung selbst fl^icirario) soll auf dem Laude in Gegenwart we- nigstens einer Gerichtsperson, und eines Schreibers: in Städten und Märkten aber wenigstens zweier Gerkchtspersonen, und eines Schreibers vorgenommen werden. H- ZZ2. s. n. Meldeten sich bei einem, oder dem 3 44- andern Termine keine Kauflustige, so ist es lediglich auf dem Edikts anzumerken, und die Kundmachung zu wiederholen. ZZZ. Meldeten sich aber ein - oder meh¬ rere Kauflustige, so ist ihnen vorläufig die vom Jahre 1781. 241 die Schazung des Guts, die allenfalls darauf haftenden Beschwerden, die Be¬ dingnisse , unter welchen es verkaufet wird, deutlich anzuzeigen, sodann mit der Versteigerung der Anfang zN machen. ZZ4- Wenn ein Anbot gemacht, und mit dem Mehrbketen innengehalten wird, soll der höchste Anbot zum erstem Merle öfters ausgerufen; ob Niemand mehr geben wolle, gefraget; auf wei¬ teres Stillschweigen zum zweitem male gleichfalls öfters wiederholet; und so oft jemand mehr geboten hat, und mit dem Mehrbieten innengehalten wird, von neuem angefangen werden. O §-3Z5- 242 Gesetze und Perfassungen §- Z3Z- Wenn ein-oder mehrere Kauflusti¬ ge währender Versteigerung eine Frist zur Uiberlegung begehrten, soll ihnen sol¬ che auf ungefähr eine Viertelstunde ge¬ währet werden; doch öfters nicht als einmal. 3Z6, . Wenn der höchste Anbot zum zweitmmale ausgerufen worden ist, und Niemand mehr bieten will, soll die¬ ser Anbot noch durch fünf Minuten aus« n. gerufen, und gefragt werden, ob Nke- 244 o mand mehr geben wolle; wenn auch da¬ mals kein höherer Anbot geschieht, soll die Versteigerung mit dem Worte zum drittermrale geschlossen, und das Gut dem vom Iichre 1781. 24Z . dem Meistbietenden gelassen werden, wenn er auch der einzige Kauflustige ge- wesen wäre, und auch nichts über die Schäzung, ja bei dem dritten Termine f. n. auch einen Preis unter der Schäzung geboten hätte. 337. Bei der Versteigerung soll weder den Blutsverwandten, noch den Gläubi¬ gern des Schuldners vor einem fremden Käufer einiger Vorzug gebühren; eben s. n. also weder denselben, noch dem Schuld- 3^3. ner selbst nach geschloffenem Versteige¬ rung einiges Recht zustehen, kraft dessen der Meistbietende das erstandene Gut ab- zutreten schuldig wäre. Q 2 tz-338. 244 Gesetze und Verfassungen §- ZZ8. Die bedungenen Zahlungsfristen soll der Meistbietende genau beobachten, widrkgens ist das Gut auf Anfängen des Gläubigers sowohl, als des Schuld¬ ners ohne neue Schäzung, und mit An¬ beraumung einer einzigen Frist auch un¬ ter der Schäzung auf feine Gefahr und Unkosten feil zu bieten, und zu verstei¬ gern. Wenn er jedoch vor der Stunde, welche zur Versteigerung bestimmet ist, die rückständigen Währungen, und aus¬ gelaufenen Unkosten baar erlegete, so wä¬ ren solche anzunehmeu, und mit der Versteigerung nicht vorzugehen. tz- 339- vom Iahre 1781. 245 339- Das erstandene Gut ist dem Meist» bietenden kn das Eigenthum nicht ehe zu übergeben, als nachdem er den gan- zen Kaufschilling erleget, oder für die bedungenen Zahlungsfristen hinlängliche Sicherheit gegeben, oder sich mit den Theklnehmern dkeserwegen sonst verstan¬ den hat. 340. Wenn der Klager auf das fahrende Gut des Schuldners die Exekuzion füh¬ ren will, soll er jene Güter zugleich an¬ zeigen, worauf er greifen will, und we¬ der auf die unentbehrlichen Leibesklekder, noch auf die nöthkgsten Werkzeuge, wo¬ mit ein derlei Schuldner sich täglich die Q z , Nah- 246 Gesetze und Verfassungen Nahrung für sich, und seine Familie ver¬ schaffen kann, die Erekuzion zu führen befugt seyn; auf das übrige nöthige Hausgeräts, aber, dann auf jenes, so der Schuldner zu seiner Berufsarbeit bedarf, oder dessen Abgang ihm zum be¬ sonder» Schaden, oder dessen Veräuße¬ rung zum Schimpfe gereichen würde, soll die Exekuzion nicht gestattet werden, als wegen Abgang anderer Zahlungs¬ mittel. Z4r. Auf dieses Gesuch.soll der Richter die gerichtliche Pfändung (ca^rio piA- uorum) verwillkgen, diese dem Gerichts- bedkenten auftragen, und ihm die gehö¬ rige Anweisung geben, falls der Kläger wk- vom Jahre 1781. 247 »vider den vorgehenden H. die Aus¬ wahl der zu pfändenden Güter gemacht hätte. tz- Z42. Der Gerkchtsbediente, welcher die Pfändung Vorzunehmen hat, soll bei eigener Dafürhaftung alsobald, als ihm die Auflage zugestellet wird, sich mit dem Kläger, oder dessen Gewaltsträger zu dem Beklagten begeben, ihm eine Abschrift der verwilligten Pfändung zu» stellen, und die zu pfändenden Güter genau beschreiben. Wodurch der Kläger auf solche ein wirkliches Pfandrecht er» langet. t Q 4 H.Z4Z- 248 Gesetze und Verfassungen §- Z4Z- Der Gerichtsbedkente soll die ge¬ pfändeten Güter auf Verlangen des Klä¬ gers, und auf dessen Gefahr einem Drit¬ ten in die Verwahrung geben, oder, wenn es kostbare, und leicht zu übertra¬ gende Sachen wären, in die gerichtliche Verwahrung bringen, sonst ist es genug, wenn er sie bei dem Beklagten selbst ver¬ sperret, und die Sperre durch Aufdrü- ckung des Gerkchtsinsizels auf deren Be- haltniß versichert, ja wenn der Kläger nichts anders verlanget, können auch die gepfändeten Guter, z. B. Pferde, Kühe, u. d. gl. dem Beklagten zur Besorgung, und auch zum Gebrauche mittlerweile ge¬ lassen werden. 344- vom Jahre 1781. 249 tz- 344- Träfe der Gcrichtsbedkente weder den Beklagten, noch jemanden andern an, welcher ihm die zu pfändenden Gü- ter vorweifen wollte, so hat er es also- gleich dem Richter mündlich anzuzekgen, dieser aber ihm, falls er es nöthig fän¬ de,. unverzüglich den Schlosser, und die Wache zu verwilligen, und mit Zuzie¬ hung derselben ist sodann die Pfändung ungesäumt vorzunehmen. h- 346- Wenn der Beklagte, oder jemand anderer sich der Exekuzion mit Gewalt zu widersezen unterstünde, soll der Ge- richtsbediente zwar zu keinen Thätigkei- ten Anlaß geben, einen solchen Frevler Q 5 1 je- 2^0 Gesetze und Verfassungen jedoch dem Gerichte unverzüglich anzei- gen; dieses aber alsogleich die nöthigen Zwangsnu'ttel vorkehren, und einen sol¬ chen Verächter d^r richterlichen Gewalt zur erspiegelnden Strafe ziehen. tz. Z46. Nach vollendeter Pfändung soll der Gerichtsbediente über seine Verrichtung dem Gerichte Bericht erstatten, und die Beschreibung der gepfändeten Güter ein« reichen; diese hat der Richter in seiner Kanzlei aufzubswahren, und den Par¬ theien davon auf Begehren Abschriften ertheilen zu lassen. H- Z47- vom Jahre 1781. 25 l -_ H- Z47- Wegen der Schäzung, Einantwor- tung, Feilbietung, und Versteigerung der gepfändeten fahrenden Güter ist eben jenes zu beobachten, was in Betreff der liegenden Guter verordnet worden ist, nur sollen die Feilbietungsfristen ledig¬ lich von 14 zu 14 Tagen seyn; desglei¬ chen ist der Richter nicht schuldig, weder den höchsten Anbot durch fünf Minuten ausrufen zu lassen, noch den Kauflusti¬ gen eine Bedenkzeit auf eine Viertelstun¬ de, wie oben kn dem ZZ Zten zz6ten verordnet worden ist, zu gestatten, son¬ dern er ist befugt, diese beide lezte Fri¬ sten nach seinem Ermessen zu verkürzen, wenn die Sache, welche versteigert wird, von keinem gar großen Werthe ist. tz. Z48. 2Z2 Gesetze und Verfassungen Z48. Fanden sich bei dem Beklagter», da die gerichtliche Pfändung vorgenommen werden will, keine oder doch zur Bede¬ ckung des Klägers nicht hinlängliche Gü¬ ter, so hat dec Gerichtsbediente über die vorgefundenen, und gepfändeten Güter dem Kläger ein Zeugniß sogleich auszu¬ stellen , und wenn der Kläger hierüber wegen eines Abgangs klagte, soll der Richter dem Beklagten die Namhaftma¬ chung aller seiner Güter binnen z Ta¬ gen bei wirklichem Arrests auftraaen. Nach fruchtlos verstrichenen z Tagen aber den Arrest auf ferneres Anfängen des Klägers verwilligen, und solchen, wie es /eden Orts gebräuchig ist, vor¬ nehmen lassen. H- Z49- vom Jahre L78I. 25Z 349- Jene Einkünfte/ welche der Be¬ klagte lebenslänglich zu geniessen hat/ sind für ein hinlängliches Gur zur Be¬ deckung des Klägers anzusehen, und be¬ freien den Beklagten vom Arreste, wenn der Kläger davon seine Befriedigung bin¬ nen z Jahren erhalten kann, oder wenn er sie darauf hat anweksen lassen. 35o. Wenn immer die Besoldung eines landesfürstlichen/ ständischen, oder städ¬ tischen Beamten in die Exekuzkon gezo¬ gen wird, soll davon die Anzeige seinem Vorgesezten unverzüglich gemacht werden. 3Zr- 2Z4 Gesetze und Verfassungen 351- / Niemand soll über ein Jahr Schul» den halber im Arreste angehalten wer» st n. den, ausgenommen der Schuldner hatte 3 3 5- de den Gläubiger durch falsche Vorspieglun¬ gen zum Leihen verleitet, oder sonst arg¬ listig gehandelt, in ^welchem Fall der Richter von amtswegen zu verfahren, und eine der Arglist angemessene Strafe zu verhängen haben wird. H- 352. Alle Verordnungen, wodurch die Exekuzion verwilliget, und ertheilet wird, sollen mit dem Amtssiegel bekräftiget werden. - v . Zwei vom Jahre 1781. 2Z5 Zwei und dreißigstes Kapitel. Von Stillständen, und von Be¬ handlung der Gläubiger. .Moratorium, er paÄum praestiäidale.) Z5Z. Künftighin ist einem Stillstände (mo- rarorlum) nicht mehr statt zu ge¬ ben. h-, Z54- Es soll auch eine Behandlung der Gläubiger, wornach sie einen Theil ihrer Forderungen nachzulaffen verurtheilet werden, (xaüum xraejuäiciale) nicht statt haben, ausgenommen, wenn ein Dritter den über Abzug des gebetenen Nach- 2Z6 Gesetze und Verfassungen - I - ' Nachlasses verbleibenden Schuldenrest zu zahlen übernimmt, und die übernomme¬ ne Zahlung Len Gläubigern vortheklhaf- ter ist, als jene, so sie aus dem Ver¬ mögen des Schuldners hoffen können. tz- 3ZZ- Wer auf eine solche Art die Schul¬ den eines andern übernommen hat, der ist schuldig den Gläubigern nach Inhalt der getroffenen Behandlung die Zahlung zu leisten, oder wegen der versprochenen künftigen Zahlung annehmliche Sicher¬ heit zu verschaffen. 3Z6. Jene Gläubiger, denen ein Vor¬ recht gebühret, oder welche mit einem Pfand- vom Jahre 1781. 257 Pfandrecht bedecket sind, und sich ledige lich an ihrem Pfände halten wollen, sind nicht schuldig sich in die Behandlung einzulaffen: die übrigen aber sollen den mehreren Stimmen beizutreten schuldig seyn. tz- 3Z7- Die Mehrheit der Stimmen ist nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Betrage der Forde« s. n. rungen zu rechnen; wenn jedoch die For, 3 3 5-k- derungen derjenigen, welche den Nach« laß eingestehen wollen, und jener, wel« che sich dessen weigern, gleich wären, soll in diesem Falle auf die Anzahl der Personen gesehen werden. R h. 358. 2Z8 Gesetze und Verfassungen §. 3Z8. Bevor gesprochen wird, ob jemand den mehreren Stimmen bekzutreten schul, dig sey, müssen diese mehrere Stimmen ihre Forderungen rechtsbeständig erweisen. tz- ZZ9- Die Behandlung der Gläubiger ist bei jenem Richter anzusuchen, welchem der Schuldner für seine Person unter¬ geben ist. H. z6o. Sobald die Behandlung der Glau, biger angesuchet wird, soll der Richter die sämmrlkchen Gläubiger mittels offene licher Kundmachung von amtswegen vor, fordern; in Rücksicht des Vermögenstan¬ des vom Jahre I?8l. 259 des aber auf Verlangen auch eines ein¬ zigen Gläubigers alles jenes vorkehren, was nach einem eröffneten Konkurse vor- zukehren Verordner worden ist. H. Z6k. Wenn die Gläubiger auf eine sol¬ che Art, oder sonst mit ihren Schuld¬ nern sich verglichen hätten, und der Schuldner eines Betruges überwiesen, geständig, oder verdächtig wäre, soll der Richter, ungeachtet eines solchen Ver¬ gleiches, von amtswegen wider ihn ver¬ fahren, und ihn zur verdienten Strafe ziehen. Nur in jenem Falle könnte er mit der Untersuchung, und Bestrafung verschonet bleiben, wenn der Vergleich dadurch vereitelt, und die Gläubiger in R r ei- 26o Gesetze und Versüssungen einen gar zu großen Schaden gezogen würden. Drei und dreißigstes Kapitel. Von Abtretung der Güter. (GsEo bonorum.) H. 362. , skener , welcher durch Unglücksfalle, folglich ohne sein Verschulden in die Zahlungsunvermögenheic verfällt, der ist befugt, zu begehren, daß gegen Ab¬ tretung seines sämmtlichrn Vermögens an die Gläubiger, a) er von der Perso- nalexekuzkon frekgesprochen werde; b) ihm an Leibskleidern, Vettern, und Hausgeräthschaften so viel gelassen wer¬ de, vom Jahre 178t. 261 de, als ihm für sich, Weib, und un¬ versorgte Kinder unentbehrlich ist; end¬ lichen c) ihm die Beilassung des höchst nöchigen Unterhalts von zwei - bis sechs Groschen täglich auf die Person ebenfalls für sich, Weib, und unversorgte Kinder verwilliget werde. H- Z6z. Den Unterhalt ist dec Schuldner nur wider folgende Gläubiger zu begeh¬ ren befugt, und zwar kn der Ordnung/ in welcher sie folgen: 3) wider jene, die aus einer bloß milden Handlung des Schuldners fordern / z. B. ein Be- schänkter; b) wider die Blutsverwandte in auf- und absteigender Linke; c) wi¬ der eine Ehegattin/ mit welcher der R z Schuld- 262 Gesetze und Verfassungen Schuldner in einer friedlichen Ehe, oder aus ihrer Schuld von ihr geschieden lebt, ci) wider ein - und zweibändige Brüder, rmd Schwestern. 364. Wenn jedoch die Blutsverwandten « in auf-und absteigender Linie, die Ehe¬ gattin, die Brüder, oder die Schwestern selbst Noth leiden müßten, wie auch wenn der Schuldner sich selbst den Un¬ terhalt verdienen könnte (welches der Richter nach Uiberlegung aller Umstände zu beurtheklen hat) kn diesen Fällen wä¬ re er Schuldner nicht befugt, die Bei- lassung des Unterhalts von ihnen zu fordern. 36Z. vom Jahre 1781. 26z H- 36Z. Jener, welcher seine Güter abzu- treten willens ist, sott, sobald die Zah- lungsunvermögenhekt bekannt wird, alle seine Schuldner, und sein sämmtliches Vermögen verzeichnen, beide Verzeichn nisse dem Richter, dessen Gerichtsbarkeit er untergeben ist, mit einem wider seine Gläubiger gestellten Anbringen überrei¬ chen, und kn diesem jenes bitten, was er zu begehren befugt zu seyn glaubet. H- Z66. Hierüber ist eine Tagsazung anzu¬ ordnen , und dabei über das Begehren des Bittstellers zu erkennen: doch soll ihm nicht die mindeste Weitläufigkeit ge¬ stattet werden. R 4 tz. 367. 264 Gesetze und Verfassungen §- 367. Jeder, welcher sein Vermögen ab¬ zutreten anträgt, ist schuldig, den en - gelegten Vermögens-und Schuldenstand auf Verlangen auch eines einzigen Gläu¬ bigers eidlich zu bestättkgen, wie auch eidlich zu versprechen, daß er seine Schulden nach Möglichkeit bezahlen wer¬ de, wenn er Gelegenheit überkömmt zu besseren Zahlungsmitteln zu gelangen. 368. Von dem nach der Abtretung er¬ worbenen Vermögen ist ein solcher ohne Verschulden in die Unvermögenheit ge¬ ratener Schuldner befugt, so viel zu- s. n. rnckzubehalten, als ihm zum nöthigen Z35-g. Unterhalt für sich, Weib, und unver- sorg- vom Iahre 1781. 265 sorgte Kinder unentbehrlich ist: dieses jedoch nur in Ansehung der alten Gläu¬ biger/ denen er seine Güter abgetreten hatte. §- Z69. Wenn ein Schuldner flüchtigen s. n. Fuß sezte; sich verborgen hielte; keinen 3 3 5- wahren Unglücksfall darthun konnte; als ihm die Zahlungsunverinögenheit schon bekannt war, einige Gläubiger gezahlet, bedecket, neue Schulden gemacht, seinen Vermögens - und Schuldcnstand nicht aufrichtig geoffenbaret, oder sonst argli¬ stig gehandelt hätte, kn jedem dieser Fälle wäre wider ihn von amtswegen, auch gestalten Dingen nach peinlich zu verfahren. R Z 266 Gesetze und Verfassungen §- Z/0- Sobald jemand seine Zahlungsun- Vermögenheit angegeben hat, ist, wie es oben im yten Kapitel verordnet worden, der Konkurs zu eröffnen. Vier und dreißigstes Kapitel. Von der Cinsezung in den vori¬ gen Stand. (Neüiwrio in imegrum.) S- 371- ^iner Verkürzung, die er *" 9' von einer unternommenen verbind, lichen Handlung erlitten hat, in den vo¬ rigen Stand eingesezet zu werden begeh¬ ren vom Jahre I?8l. 267 ren könne, ist aus unfern bürgerlichen Gefezen selbst abzunehmen. H- Z72. Vermög dieser Gerichtsordnung aber s. n. gebühret dieses Recht dem Verkürzten kn ^06- 0 3 3 5- folgenden zweien Fallen; a) wenn eine Fallfrist (rerminus poremroiius) ohne dessen Verschulden verstrichen ist; k>) wenn wider ihn ein Spruch ergangen ist, und er nach solchem erhebliche Be« weismkttel gefunden hat, die er vorhin nicht wissen, oder nicht finden konnte. 373- Im ersten Fall hat er die Einse- zung in den vorigen Stand binnen 14 Tagen nach Verstreichung der Fallfrist an- 208 Gesetze und Verfassungen anzusuchen, wkdrkgenö ist er damit nicht mehr zu Horen; km zweiten Fall aber ist er befugt, sie zu begehren, so lang sein Recht nicht verjährst ist. tz- 374- Wer berechtiget ist, wider einen Dritten seine Schadloshaltung zu begeh¬ ren , und bei ihm sich erholen kann, der ist dessen ungeachtet befugt, die Einse- zung in den vorigen Stand anzusuchen. h- 375- s. n. Die Einsezung in den vorigen 3--^- Stand ist bei jenem Richter anzusuchen, ZO s.bb Zzz, bei welchem der Prozeß abgeführet wor¬ den, oder allenfalls auch noch anhängig ist; dieser aber hat nach Vernehmung der vom Jahre 1781. 269 der Partheken, wie in einer andern Prk- vatsache zu erkennen. Fünf und dreizigstes Kapitel. Von den Ferien. 376. Wn den Sonn-und gebotenen Feierta¬ gen; von dem Weihnachtstage bis an den Tag der heiligen drei Könige; von dem Palmsonntage bis an den Oster¬ montag ; an den drei Bettagen in dec Kreuzwoche; von Fronleichnamstage bis an den folgenden Donnerstag sollen bei Gerichte Ferien gehalten werden. 377. 270 Gesetze und Verfassungen 377- In den Ferien soll keine Tagsazung vorgenommen werden, ausgenommen in jenen Fällen, da der Richter findet, daß ein - oder der andere Theil durch den Verzug Schaden, oder Gefahr eines Schadens leiden würde. h- 378- s. n. Jene Schriften Lerer Fristen durch 3 0 6,cc. h^se Gerichtsordnung bestimmet sind, 3 3 5-ee. sollen auch währenden Ferien, jedoch außer den Sonn - und gebotenen Feier¬ tagen ekngereichet werden, jene aber, deren Fristen der Richter zu bestimmen hat, in der bestimmten Zelt. 379- vom Jahre 1781. 271 §- Z79- In jene Fristen, welche mehr als s. n. auf 14 Tage bestimmet werden, sollen 3o6.L?. 3 3 Z.oo. die Ferien jederzeit mit eingerechnet wer¬ den, nicht aber auch jene, welche nur 14 Tage, oder weniger betragen; doch kann der Richter in diesem Fall die Frist in Ansehung der dazwischen eknfallenden Ferien auf eine kürzere Zeit bestimmen. Z80. Den Tag der eknzureichenden Schriften soll der Richter niemals auf einen Ferialtag anfezen, ausgenommen, wenn der Verzug einem, oder dem an¬ dern Thekle Schaden, oder Gefahr zu- ziehen könnte; es stehet aber jedem Thsi- le frei, seine Schriften vor Verstrekchung der 272 Gesetze und.Verfassungen der erhaltenen Frist auch in Ferien, je¬ doch außer der Sonn - und gebotenen Feiertagen einzugeben. 38i. s. n. Mit den übrigen gerichtlichen Hand- sungm ist es in Ferien so zu halten, spie es oben von Einreichung der Schriften ist verordnet worden, h- Z82. Da jemand eine Summe Geldes zu zahlen schuldig erkannt worden ist, kann auch währenden Ferien, jedoch äus¬ ser den Sonn-und gebotenen Feiertägen die Pfändung angesuchet, und vorge¬ nommen werden; doch ist nach dieser, und dadurch dem Kläger verschafter Si> cher- vom Jahre 1781. 27z cherheit mit der weitem Exekution dis Versirelchung der Ferien abzuwarcen. Z8Z. In den übrigen Fallen, welche in dem Kapitel von der Exekuzion benannt werden, kann auch in den Ferien die Exekuzkon angesuchet und geführet wer« den: nur hat der Richter, da er die Frist bestimmet, binnen welcher jemand eine Arbeit verrichten soll, auf die Fe« rien, und nach Beschaffenheit der Perso¬ nen , auf die Schnitt - und Weinlefezekt die gehörige Rücksicht zu tragen. Sech» 2/4 Gesetze und Verfassungen Sechs und dreißigstes Kapitel. Von Zustellung der gerichtlichen Verordnungen. 384- ^^er immer in einer Streitsache die erste Beschwerschrift eknreichet, dec soll in derselben seine Wohnung, falls sie nicht schon allgemein bekannt wäre, nam¬ haft machen; widrigens ist der Bittstel¬ ler, ohne Ertheilung des sonst ordnungs, mäßigen Bescheides darauf zu weisen. §- 385- Die erste Verordnung, die in ei¬ ner Streitsache ergehet, ist jederzeit dem Beklagten zu eigenen Händen zuzustellen; vom Jahre 1781. 275 kn Betreff der übrigen aber ist es genug, wenn sie den Hausleuten zugestellet wer¬ den. h. Z86. Wenn von Seite des Beklagten mehrere Screitgenossen sind, soll die er¬ ste Verordnung samt der Schrift, und deren Beilagen jenem, welcher der erste kn selber benannt ist, den übrigen ein Rathschlag davon (das ist die Rubrik mit der ergangenen Verordnung zugestel¬ let werden, diesen stehet es frei, die Schrift, und Beklagen bei jenem einzu¬ sehen, welchem sie zugestellet worden sind. Sr §.Z87. 276 Gesetze und Verfassungen tz. Z87- Wenn ein Theil währendem Pro¬ zesse seine Wohnung ändern wollte, soll er dem Gegner seine künftige Wohnung bei Zeiten gerichtlich erinnern lassen; widrigsns soll die gerichtliche Verord¬ nung bei dem Gerichtsorce angeschlagen werden, und diese Anschlagung eben von jener Wirkung seyn, als wenn die Zu¬ stellung geschehen wäre, doch hat kn sol¬ chem Fall der Gerichtsdiener die zu der gerichtlichen Verordnung gehörigen Bei¬ lagen zurückzuhalten, und auf Anmelden jenem, welchem sie hätten zugestellet wer¬ den sollen, zu übergeben. §- 388. Wenn an Seite eines, oder des an- vom Iahre 1781. 277 andern Theiss mehrere Streitgenossene sind, sollen sie dem Gegner jenen nam¬ haft machen, welchem die weitern ge¬ richtlichen Verordnungen zuzustellen sind; widrigens sind sie lediglich jenem zuzu¬ stellen, welcher in der ersten Schrift der erste benannt ist. H. Z89- Wenn ein oder der andere Theil im Orte des Gerichts nicht wohnhaft ist, soll er, und zwar der Klager gleich in der ersten Schrift: der Beklagte aber vor Verstreichung der darüber zur Einre¬ de angesezten Frist jemanden, welchem die gerichtliche Veroronungen zuzustellen sind, daselbst bestellen, und ihn dem Gegner namhaft machen; widrigens hat S z er / 278 Gesetze und Verfassungen er die Zustellungsunkösten zu tragen, und in keinem Fall eine Vergütung zu hoffen; doch hat diese Unkosten der/eni- ge^ der die zustellende Verordnung er¬ wirket hat, kmmkttels vorzuschkessen. 390. Wenn der Klager außer der Ecb- lande wohnhaft, oder doch dessen Wohn¬ ort kn den Erblanden nicht bekannt wä¬ re, soll er seinen Sachwalter im Orte des Gerichts namhaft machen, widrkgens ist der Kläger ohne Ertheilung des sonst ordnungsmäßigen Bescheides darauf zu weisen. 391. Wenn der Beklagte außer der Erb- lands vom Jahre 1781. 279 lande sein Wohnort hat, oder dieses un- bekannt ist, soll zu dessen Vertretung auf seine Gefahr, und Unkosten ein Ku« rator bestellet, und dieses ihm durch ein ' öffentliches Edikt zu dem End« kundge- macht werden, damit er allenfalls einen andern Sachwalter bestelle. Z92. Wenn jedoch dessen Wohnort außer der Erblande bekannt wäre, soll nebst ter im vorhergehenden H. vorgeschriebe¬ nen öffentlichen Kundmachung die wider ihn eingereichte Klage mit der gehöri¬ gen Aufschrift der Post aufgegeben, und über die Aufgabe ein Schein beigebracht werden. S 4 H-Z9Z- 280 Gesetze und Verfassungen 393- Wenn ein oder der andere Theil einen Sachwalter bestellet hat, ist die Zustellung der gerichtlichen Verordnun¬ gen zu dessen Händen so lange gültig, bis ein anderer namhaft gemacht wor¬ den ist. §- 394- s. n. I 3 9. ZI 6. Jede Schrift, welche dem Gegen- theile zugestellet werden muß, ist dop¬ pelt, und zwar einmal mit allen Bei¬ lagen einzmeichen, und jene mit den Beilagen zu vcrbefcheiden. 395- Der Richter soll die erledigte Schrift dem Geckchtsdiener, sobald es mö'g- vom Jahre !/8l. 28 r möglich ist, übergeben lassen, dieser aber soll sie mit allen Beilagen sogleich zu- s. n. stellen; auf die Abschrift den Zustellungs- schein jedesmal nach der von Seite des Richters zu geschehen habenden Einrü¬ ckung der ergangenen Verordnung aus- stellen, und gedachte Abschrift dem Bitt¬ steller auf Aumelden zurückgeben, welcher dadurch die geschehene Zustellung bei weiterm Anlangen darzuthun haben wird. 396. Wenn die Verordnung mehreren Strektgenossenen zuzustellen ist, soll der Bittsteller die Rubrik der Schrift so oft beilegen, als Strsitgenossene sind, und auf jede das Wahnort der Parthek an¬ merken ; der Richter hat die ergangene S Z Der- 282 Gesetze und Verfassungen Verordnung bekzulezen, und durch den Gerkchtödiener die Zustellmrg zu besorgen. 397- Wenn Zeugen vorzufordern sind, ist selben weder die Schrift, noch ein Rathschlag zuzustellen, sondern ihnen nur km Namen des Gerichts überhaupt aufzutragen, daß sie zur bestimmten Zeit zur Ablegung einer Zeugenschaft erschei¬ nen sollen. Sic- vom Jahre I/8I. 28Z Sieben u. dreißigstes Kapitel. Von GeriKtsunkösten. §. 398. .^ener, der in dem abgeführten Rechts- streit sachfällkg geworden, hat dem Gegentheile jedesmal dis aufgelaufenen Gerichtsunkösten zu vergüten, ausgenom¬ men, wenn der Richter aus erheblichen Urfachen die Gerichtsunkösten zwischen beiden Theilsn aufzuheben fände: jedoch ist der Richter in folgenden Fällen hie¬ zu nicht berechtigst: g) wenn der Sach¬ fällige seine eigene Handlung, worauf die Entscheidung der Sache berührte, widersprochen hat, und deren überwiesen worden ist; b) wenn der Sachfäilige wi¬ st n. 306. I. 66. 284 Gesetze und Versüssungen wider den klaren Buchstaben des Geft- zes gestritten hat; c) wenn er in der Hauptsache gar keine Red, und Antwort gegeben hat; 6) wenn er wider einen Spruch der ersten Instanz die Appella- zkon ergriffen hat, und kn zweiter In¬ stanz ebenfalls sachfällig geworden ist; in welchem leztsn Fall der Sachfaliige -keAppellazionsunkosten jederzeit zu tragen hat. 399- Eben also ist in den Ersaz der Un¬ kosten jener zu verurteilen, der vor der Erkenntniß von dem Prozesse abgestan- den ist. H. 400. vom Jahre 1781. 285 H. 400. Dagegen kann jener, der einmal einen Spruch für sich hat, von dem obern Richter in die Gerichtökosien nie verurtheklet werden. Z. 401. Wenn ein Theik kn einem Neben- ftreite nach obiger Ausmessung die Ge- richtsunkösten zu tragen hat, muß er auch in dem Spruche, der darüber er¬ geht, dazu verurcheklet werden. 402. Der Richter soll jederzeit die Ge-- rkchtsunkosten ausdrücklich aufheben, oder demjenigen, welchem sie zu ersezen sind, zuerkennen. h. 40z. 286 Gesetze und Verfassungen §- 403- s. n. Da die Gerichtsunkosten einem 306. c. zuerkannt werden, muß sie der 321. Richter in dem Spruche selbst mäßigen; dahero sollen die Parteien bei Verlust derselben ein Verzeichniß darüber den Akten jederzeit beilegen. tz. 404. Für die Schriften, welche eine Parthei selbst, oder ein Advokat in eige¬ ner Sache verfertiget hat, ist die nein- lkche Gebühr anzurechnen, als wenn sie von einem Dritten waren verfasset wor¬ den. h. 40Z. Nur für jene Reise soll die Erstat¬ tung vom Jahre 1781. 287 kung der Unkosten statt haben, welche in Anbetracht der Streitsache nach Er¬ messen des Richters nö'chig gewesen, oder auf Befehl des Richters vorgenommen worden ist. H. 406. Wenn der Klager kn der Provinz, wo der Prozeß gefuhret werden will, nicht kündbar sattsam bemittelt ist, soll er mit der ersten Klage dem Beklagten annehmliche Sicherheit für die Gerichts- Unkosten bestellen, oder zu schwören sich erbieten, daß er diese nicht schaffen kön¬ ne. Widrkgens soll die Klage nicht an¬ genommen, sondern hierauf gewiesen werden. h- 407' 288 Gesetze und Verfassungen tz- 407. Erstgedachten Eid hat der Kläger, wenn er ihm von dem Beklagten nicht erlassen wird, allerdings abzulegen. H. 428- Wenn der Beklagte befugt zu seyn glaubt, eine mehrere Sicherheit zu be¬ gehren, soll ihm solches zwar freistshen, doch soll die Hauptsache durch diesen Ne¬ benstreit niemals gehemmec werden. H. 409. Wenn der Richter in dem abgeführ¬ ten Prozesse, oder in der ergriffenen Ap- pellazion, oder Revision, bei einer oder anderer Parthei eine offenbare Wider¬ rechtlichkeit, und besonder« Muthwillen be- vom Jahre 1/81. 28) bemerkte, hat derselbe die betreffende Parthel, und ihren bestellten Rechts¬ freund mit einer angemessenen Strafe am Gelds, oder Leibe anzusehen. Acht und dreißigstes Kapitel. Von den Advokaten. Z. 410. A^iemand soll zum Advokaten ange« nommen werden, als jene, welche auf einer erbländifchen Universität das Doktorat erlanget haben, ausgenommen bei denOrtsgerichten auf dem Lande, wo s. jene, welche auf einer erbländifchen Uni- *85-, / 187« versitat über ihre Wissenschaft in den Rechten geprüfte worden, und darüber T die 290 Gesetze und Verfassungen die vorgefchrkebenen Zeugnisse beibrkngen, zur Advokatur können gelassen werden, doch nur in Abgang gradmrter Advo¬ katen. 4ii. Jener, welcher zum Advokaten an¬ genommen zu werden verlanget, hat sich bei der im Lande aufgestellten Appella-- zionsstelle dkeftrwsgen zu melden, und nebst dem Zeugnisse der erbläudischen Universität, die ihn geprufet hat, auch ein weksres Zeugniß eines bereits ange¬ nommenen Advokaten über dessen kn 3>. chksfachsn eingsholts Erfahrung, und hiebei bezeigten Fleiß, Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit bsizubrkngen, wo sodann dis Appellazwnssislle ihn sowohl über vorn Jahre 1781. 291 über die Theorie, als Anwendung der s. n. Gerichtsordnung, und sämrntlicher Lan- 276. desgeseze auf das schärfste prüfen: dessen Sitten, und Rechtschaffenheit genau unter¬ suchen; und wenn sie ihn tauglich findet, zur Advokatur zulassen solle, ohne auf eine Anzahl, oder auf einen Unterschied s. n. der Gerichten zu sehen. h. 412. Wenn ein Advokat um die Ver¬ tretung angegangen wird, soll selber zu¬ förderst erwägen, ob der Rechtshandel gerecht, und billig, und dahero zu Ver¬ tretung geeignet sey: zu diesem Ende soll er vor Uibernehmung der Vertre¬ tung untersuchen, und zwar, falls seine Parthek als Kläger auftritt, g) was sel- T 2 be 292 Gesetze und Verfassungen be in der Hauptsache und Nebmverbind, llchkekten fordere; b) wie sie die Klage, und jeden Umstand derselben zu erwei¬ sen vermögend sey; c) ob über diesen, oder jenen Umstand schriftliche Beweis» vorhanden; 6) wo sich dieselben befin¬ den; e) wer bei diesem oder jenem Um¬ stand zugegen gewesen; l) welche Um¬ stände die Parthei zu beschwören erbke- tig sey, und A) über welchen allenfalls dem Gegentheile ein Eid aufgetragen werden soll. 4lZ- Eben also soll der Advokat, wenn die seine Vertretung ansuchende Parther als Beklagter aufzutreten hat, vorzüglich die Klage wohl untersuchen, die dagegen strei- , vom Jahre 1781. 29z streitenden Einwendungen, so weit sie aus einem Faktum entspringen, wohl er, wagen, und auf Die Behelfe, wodurch die Umstände der Einwendungen erwiesen Werden wollen, nachforschsn. 4I4-' In beiden Fallen soll der Advokat eine umständliche Geschichte über den eigentlichen Rechtshandel, und über die von seiner Parrhek entdeckten Umstande (specias faüi) aufsezen, selbe von der s. n. Parthek, falls sie des Schreibens kundig, ^7' fertigen lassen, eine Abschrift hievon um ter seiner Fertigung der Parthek auf ihr Verlangen hknausgeben, und selbe dem Richter auf jedesmaliges Begehren, doch fochergestalken vorzuweifen verbunden -T Z seym 294 Gesetze und Verfassungen seyn, daß, wenn selbe dem Gegenteile nicht mitgetheilet worden, hierauf bei Erledigung des Prozesses keine Rücksicht zu tragen sey. 4-r5. Der Advokat soll sodann' nach Be¬ schaffenheit der Umstande vorzüglich wei¬ ters untersuchen, g) ob nicht etwa meh¬ rere an der Klage Theil zu nehmen ha¬ ben; l>) ob nicht einige davon unter der Kuratel stehen; c) auf welche Art vor¬ läufig dis benöthigten Urkunden, und Behelfe beiznshaffen seyen; 6) unter wessen Gerichtsbarkeit der Beklagte stehe; e) ob nicht die Klage wider mehrere zu stellen; f) ob nicht einige davon unter der Kuratel stehen; §) ob nicht von je- man- vom Jahre i/8l. 295 manden die Vertretung zn begehren sey; h) ob nicht bis zu Austrag der Sache anderwekte rechtliche Vorsichten zu tref¬ fen feyen. tz. 4:6- Wenn der Advokat sich entschlossen s. u. hat, die Vertretung anzunehmen, soll e er sich sogleich mit einer schriftlichen Ge¬ walt und Vollmacht versehen, welche von jeder einzelnen Parthei eigenhändig zu unterfertigen ist: diese Gewalt und Vollmacht soll der Advokat nicht anneh¬ men, es sey denn in selber einerseits ein Substitut ernannt, oder die Befugniß einen andern zu substituiren ertheilet, andererseits diese Vollmacht auch auf die Erben Les Gewalrgebers gerichtet; wenn T 4 st- 296 Gesetze und Verfassungen jedoch hierlnnftrlls etwas unterlassen wür¬ de, soll in dem ersten Fall keine Schrift, ausgenommen kn wichtigem Fällen, und wo der Verzug mit einer Gefahr ver¬ knüpfet ist, angenommen, und auch Dann von dem Advokaten wenigstens bis zur zweiten Schrift eine Vollmacht nach obiger Vorschrift beigebracht werden: km zweiten Fall dagegen soll nach dem all- fälligen Absterben des Gewaltgebers der Prozeß gleichwohl unaufgehalten fortgs- sezet werden; welches auch bei jedem Gs- waltgeber in Prozeßsachen zu beobach¬ ten ist. 417. In dem rechtlichen Verfahren hat sich der Advokat genauest nach gegenwär¬ tiger vom Iahre IM. 297 -.-- tiger Gerichtsordnung zu benehmen, seine s. n. Schriften aber rein, leserlich, und ohne » 296. b. übertriebene Ausdehnung zu überreichen. H. 418- Bei den Jnrotulrrungen der Akten sollen die Advokaten selbst erscheinen, und sich diesfalls nicht auf jemanden andern verlassen. 419- Ein Advokat soll eine zum vertre¬ ten angenommene Streitsache vor dem Ende derselben ohne erhebliche Ursache nicht verlassen, und wenn er hiezu aus erheblichen Ursachen veranlaßt würde, soll er der Parther gerichtlich aufkünden, und dennoch von dem Tage der zuge- - T Z stell- 298 Gesetze und Verfassungen stellten A^fkündung die Parthel noch so lange zu vertreten schuldig seyn, als die Frist fortdauerte, die ihr zu Einreichung einer Einrede gestattet wurde, es wäre dann, daß die Parrhei sich eher einen andern Rechtsftcund bestellet hätte. tz. 42c. Wenn die Parthek selbst keinen Substituten ernennet Harrs, soll der be-, stellte Advokat dem Gegentheile einen namhaft machen, dieser aber die Sache ununterbrochen fortstzen, wenn der erste Advokat stürbe, austrärs, ober sonst ver¬ hindert würde, bis die Parthek selbst elneg andern Advokaten bestellt haben wird. ö. 421. vom Jahre I?8r. 299 421. Ein Advokat soll nicht beiden Thcsi len zur nervlichen Zeit in einerlei Rechts, streit dienen, auch der Parthei nicht in einer Sache die Vertretung leisten, in welcher er vorhin dem E-egentheile gedl>- net hatte. H. 422. Die Advokaten sollen sich in bereits resolvirten, und entschiedenen Sachen keiner Absprünge, oder neuerlichen Be¬ helligungen gebrauchen. h- 423- Kein Advokat soll sich auf den Fall, da er den Prozeß gewinnen wür¬ de , eine besondere bestimmte Belohnung vor» Zoo Eesstze und Verfassungen voraus bedingen, ein solches Beding wäre nicht nur unkräftig, sondern jener Advokat noch besonders zu strafen, wel- cher es eingegangen hatte. 424- s. n. Zeder "Advokat soll bei Uiberrekchung 3 06.Li. sgztm Schrift, wie auch bei der Ap- pellazkons -- oder Nevisionsschrift seine Ge¬ bühren verzeichnen, und dieses Verzeich¬ nt den Akten beilegen; und eben also am Ende der Tagsazung, worüber eine Erkanntniß erfolget, die Anforderung seiner Gebühren beibringen, und entwe¬ der schriftlich, oder mündlich zum Pro¬ tokolle anzeigon. §- 42K. vom Jahre 1781. Zvl H. 42 Z. So ost der Richter den Sachfälli- gen in den Ecsaz der Unköstsn zu vev* fallen hat, st>ll er die angesezten Gebüh- ren des gegenthsilkgen Advokatens wider den Sachfälligen in dem Spruche selbst mäßigen; jene Gebühren aber, welche eine Parthei ihrem Advokaten zu ent¬ richten hat, soll der Richter nur damals mäßigen, wann dis Parthei solche Mäs¬ sigung verlanget. 426. Die Arbeit der Advokaten ist nie¬ mals nach der Anzahl der Bögen ihrer Schriften, noch auch nach der Anzahl her Tagsazungen, sondern nach dem we¬ sentlichen Verdienste zu schäzen, was im¬ mer Z02 Gesetze und Verfassungen mer dießfalls zwischen dem Advokaten, und der Parthei bedungen worden wäre. 427- s. n. In dieser Bestimmung sollen von 2 dem Richter folgende Rücksichten beobach¬ tet werden; g) ob der Advokat zu Her- beischasiung der Behelfe, und sonstiger Vorbereitung, auch gründlicher Bele¬ gung seiner Sazschriften besondere Mühe angewendet habe; b) ob aus dem In¬ halt der verfaßten Schrift ein ausneh¬ mender Fleiß, und ganz vorzügliche Ge¬ schicklichkeit hervorleuchte; c) ob er den Prozeß nut möglicher Genauigkeit, und Beförderung abgeführet habe; 6) ob er sich hiebei durchaus in Folge dieser Ge¬ richtsordnung benommen habe; e) ob nicht vom Jahre 1781. ZOZ nicht der Vermogensstand der Parthei eine genauere Mäßigung fordere. 428. Menn von einem Advokaten Pro- f. zesse angenommen werden, kn welchen 3 5 6. b. ein offenbares Unrecht vertheidkget wer- den will, es sey solches aus Unwissenheit, oder aus Gewinnsucht geschehen, hat die¬ jenige Stelle, bei welcher derlei Prozesse entschieden werden, einen solchen Advo¬ katen der Appellazionsstelle anzuzeigen: diese aber hat alsdenn nach Maaß des Verbrechens entweder mit einer ange¬ messenen Geldstrafe vorzugehen, oder einen solchen Advokaten von der Advo¬ katur auf eine Zeit, oder auf immer auszuschlieffen. H. 429. 1 zo^ Gesetze und Verfassungen tz. 429. Wenn der politischen Stelle von einem Advokaten ein Gebrechen bekannt würde, das auf dessen sittliches Betragen und redliche Behandlung Beziehung näh¬ me, oder wenn sie erführe, daß der Ad¬ vokat viele Schulden mache, soll von sel¬ ber sogleich an die Appellazionsstelle die Anzeige geschehen, welche den Schuldi¬ gen auf eins Zeitlang, oder falls an sel¬ bem bei wiederholten Bestrafungen keine Besserung bemerket würde, auf immer von der Advokatur auözuschliessen hat. Neun vom Jahre 1781. Z05 Neun und dreißigstes Kapitel. Von dem Richter. 430. F^ene, welche als Richter bei einer Gerichtsstelle angestellt zu werden suchen, sollen mit den gewöhnlichen Zeug¬ nissen darthun, daß sie über dis hin¬ längliche Fähigkeit in der Rechtswissen¬ schaft auf einer erbländkschen Universität geprüfet worden. 431. Beinebens sollen sowohl diese, als auch alle jene, die als Stadt - oder Marktschreiber eine Richterstelle ansu¬ chen , sich einer scharfen Prüfung aus U den Zo6 Gesetze und Verfassungen s. n. den Landesgesezen, und der gegenwar- 0' tigen Gerichtsordnung in jener Act un- terzkehen, welche nach Beschaffenheit der Umstände für jede Gerichtsstelle bestim- met ist, ausgenommen sie hätten schon öffentliche, und wiederholte Proben ih¬ rer Fähigkeit, und Erfahrenheit in eben dlesen Landesgesezen an den Tag geleget. tz- 432. > Diejenigen, g) über derer Vermö¬ gen ein Konkurs eröffnet worden ist, wenn sie ihre Unschuld nicht vollständig erwiesen haben, b) jene, welche als Ver¬ schwender gerichtlich erkläret worden sind, sind unfähig ein richterliches Amt zu er¬ langen, und wenn sie eines begleiten, sollen sie entlassen werden. §- 433- ' vom Jahre I78l. Z07 tz-' 4ZZ- Jenen, welche in eine peinliche Untersuchung verfallen , wird die Aus, Übung ihres Amts wahrender Uncersu, chung verboten, und wenn sie eines landgerichtlichen Verbrechens schuldig er, kannt worden, sind sie auch eben da- durch des Richteramts entsezet. tz- 4Z4- Kein Richter soll von seinem Dien» sie etwas anders geniessen, als die ihm ausgeworfene bestimmte Besoldung, und Lei vorfallender Reise die Fuhr, Verkö, stung, und wo es üblich ist, die ausge, messenen Taggelder, folglich sollen jene, welche derzeit kn Ansehung ihres richter, lkchen Amtes noch einige Taxen, oder U r an, Zo8 Gesetze und Verfassungen andere Nebeneinkünfte°zu geniessen ha¬ ben, es ihrer unmittelbar vorgesehen Obrigkeit bei sonstiger Entlassung vor» ihrem Dienste, binnen Zahrsfrist am melden, diese aber hat ihnen dafür eins verhaltnißmaßkge Besoldung zu bestim¬ men, oder falls dieses in ihrer Macht nicht stünde, es der vorgesehen Obrig¬ keit anzuzeigen. 43s- Zeder Richter soll von Annehmung alles Geschenkes sich enthalten, widrss gens die in unfern Civilrechten vorgese¬ hene Strafen unnachsichtlich zu gewar- ten haben. H-4Z6. ...'.— . .»„„-„..-.M. , vom Jahre 1781. z 09 §- 436. Zeder Richter soll zu Ende des Jahrs ein Verzeichniß aller Prozesse, welche bei ihm über ein Jahr lang an¬ hängig, und doch nicht zu Ende gebracht worden sind, an die ihm vorgesezte Stelle überreichen, wie auch die Anzahl der wahrendem Jahre erledigt und an¬ hängig gemachten Streitsachen anzeigen. §- 437- Die Richter sollen verfahren, und sprechen nach dem wahren, und allge¬ meinen Verstände der Worte dieses Ge- ses, und unter keinem erdenklichen Vor¬ wande eines Unterschiedes zwischen den Worten, und dem Sinne des Gesezes, einer von der Scharfe der Rechte unter- U z schke- zlo Gesetze und Verfassungen schiedenen Billigkeit, oder eines widrigen Gebrauchs und dergl. von der klaren Vorschrift dieser Gerichtsordnung abwei¬ chen; nur dann, wenn ein Fall ihm vorkäme, der zwar kk dieser Gerichts¬ ordnung nicht entschieden wäre, aber mit einem andern in selber entschiedenen Falle eine vollkommene Ähnlichkeit hät¬ te, ist dem Richter gestattet, den nicht ausgedrückten Fall nach jener Vorschrift zu entscheiden, die für den ausgedrück, ten Fall bestimmet ist; sollte aber über s. n. den Verstand des Gesezys ein gegründe» 266. s. Zweifel Vorfällen, so wird solcher nach Hof anzuzeigen, und die Entschlies¬ sung darüber eknzuholen seyn; würde aber ein Richter die Streitsachen wider diese Ordnung verzögern, oder die Par- vom Jahre 1781. ZIL Partheken sonst beschweren, so Härte er für allen Schaden zu haften. 14. Patent vom Iten Mai I78r. allgemeine Konkursordnung, Lurch welche das eigentliche Be- nehmen des Richters von Eröffnung bis zu Beendigung des Konkurses, dann die Pflichten der Verwalter und Vertreter der Konkursmassen, wie auch die Rech¬ ten der Gläubiger unter sich bestimmet werden, wird zum allgemeinen Geseze bestimmet, alle übrige auf die Konkurs¬ behandlung Beziehung nehmende Paten¬ ten, Resoluzionen, oder wie immer ge¬ artete Geseze, und Gewohnheiten als aufgehoben und unwirksam erkläret. Und U 4 sol' i73r. Mai den iten Z »2 Besetze und Verfassungen s. n. sollen alle mit i JLner 1782. ausbre- ^^0' chende Konkursen ngch diesem Geseze von dem Richter eingeleitet, fortgesezc, und beendigt, hiernach von den Glaubi- gern das Recht gesucht, und erhalten, von den ausgestellten Vertretern, und Verwaltern der Konkursmassen ihr Amt gehandelt werden. Und obschon kn dieser allgemeinen Ordnung auch die Vorzugsrechten der Schuldforderung genau bestimmet wor¬ den, und daher alle in diesem Geseze nicht enthaltene Prioritäten als aufgeho¬ ben und unwirksam erkläret sind, so wird jedoch in dem einzigen Punkte, wo ein gleiches Recht in allen Landen her¬ zustellen , folglich kn der allgemeinen Konkursordnung das Recht dermalen schon vsm Jahre 1781. ZiZ schon zn erschöpfen nicht befunden wor¬ den, nemlich in Beziehung auf den H. 16. denen gesamten Gerichtsbehörden gestattet, oder ihnen vielmehr zur Pflicht auferiegst, däß, wann dieselbe die ob der Klassifizirung der ländesfürstlirben Gaben, und Herrschaftsfordcrungen der¬ malen in jedem Lande bestehende beson¬ dere Rechten nicht hinlänglich bestimmet, sondern einer gegründeten Zweideutigkeit . ausgesezet erachten sollten, sie die dieß- fällige Zweifel vorzulegen, und auch hierknnen für jedes Land, wo hiezu eine Nöthwendigkeit einichreitet, ein bestimm- . res Gesez anzusuchen gehalten seyn sollen. . Wo dagegen in allem übrigen sich nach der Vorschrift des Gesezes zu ach, ten, keiner Auslegung, oder Erweite¬ rung statt zu geben ist. Zl4 Gesetze und Verfassungen Und da bei dieser Gelegenheit der Personalgerkchtsstand des Verschuldeten zum eigentlichen Konkursrkchter in Be¬ ziehung auf das gesamte; in der nem- licken Provinz befindliche Vermögen ge¬ mäß h. i. ernennet worden; So wird hkemit lediglich zu Ver¬ meidung aller Mißdeutung erkläret, daß hierunter die erblandische Gerichtsbehörde verstanden, und auswärtigen Gerichts¬ barkeiten, wenn ihnen auch die Person des Verschuldeten in sonstigen Ckvilan« gelegenhekten unterstünde, das Recht ei¬ ner Konkursverhsndlung einzuraumen nicht gemeinst seye. Die zu dem gleich vorstehenden Num. 14. gehörige allgemeine KonkM'sord- NUttg. tz. I. vom Jahre 1781. ZIZ 1. Der Konkurs ist bei /enem Richter s. n. zu eröffenen, welchem der Verschuldete /-o-a- 27 r. gemäß seiner persönlichen Eigenschaft un, tergeben ist, jedoch nur in Rücksicht des kn der nemlichen Provinz gelegenen Vcr, s, n. mögens: also daß, wenn der Verschuld ^7V^L^ „ l94- dete in mehreren Provinzen ein Perms, ; gen besizete, in jeder Provinz in Anbe- tracht des daftlbst" befindlichen Vsrmö, gsns der Konkurs bei jenem Richter zu eröffnen kommete, welchem der Verschust dete gemäß seiner persönlichen Eigen, schäft untergeben wäre, wenn er sich in der Provinz aufhielte. 2. Der Konkurs ist in folgenden Fast len ZI 6 Gesetze und Verfassungen len sogleich zu eröffnen: 2) wenn jemand sich unvermögend erkläret/ seine Schuld Len zu zahlen; d) wenn jemand stirbt/ und der gegen Errichtung der Inventur erklärte Erb in Beziehung auf das Ver- lassenschaftsvermögen/ oder aber in Ab¬ gang eines Erbens der Verlaffenfchafts« kurator die Anordnung eines Konkurses ansucht. Wenn ein, oder mehrere Gläubiger die Eröffnung des Konkurses begehrten, und es wäre nicht offenbar/ daß ihr Be¬ gehren ohne Grund, und zur Kränkung des Schuldners sey, soll zur Untersu¬ chung der Sache auf eine so kurze Zeit, als möglich, eine Tagsazung angeordnesi und nd ul- t, ar r- r- vom Jahre 178l. 317 und dem Schuldner aufgetragen werden, daß er entweder die klagenden Gläubiger bedecke, oder seinen Vermögens - und Schuldenstand verfassen, und zur Tagsa, jung mitbringen solle. tz. 4. Wenn der Schuldner seinen kla¬ genden Gläubiger nicht bedecket hätte, oder bei der Tagsazung nicht erschiene, oder seinen Vermögens - und Schulden¬ stand nicht mitbrächte, oder nicht dar-- thäte, daß er im Stands sey, alle seme Gläubiger zu befriedigen, wäre ohne weiters der Konkurs zu eröffnen. 5. Die Eröffnung des Konkurses ge- schie- Zl8 Gesetze Mrd Verfassungen schienet durch das Edikt, welches zu Ein¬ berufung der Gläubiger ausgefertiget wird; daher ist der Konkurs kn Rücksicht der hieraus entstehenden RechtSwirkun- gen vom Tage der öffentlichen Kundma¬ chung des gedachten Edikts für eröffnet zu halten. Dlessrwegen sollen die Kon¬ kursinstanzen diese Kundmachung mit möglichster Beförderung einleiten, und den eigentlichen Tag der geschehenen Kundmachung genau anmerken. ö. 6. Nachdem der Konkurs eröffnet, das ist, gehörig kundgemacht worden ist, soll wider den Verschuldeten bei keiner Gerichtsstells mehr gültig verfahren, sondern alle da, oder dort anhängige Streit- vom Jahre 1781. Zr9 Streitsachen zu dein Gerichte verwiesen werden, bei welchem der Konkurs anhän- s. n, gig ist. Nur der Fiskus kann bei sei- ? * nein Gerichtsstände, ungeachtet des bei einer andern Gerichtsstelle eröffneten Kon¬ kurses seine Forderungen, doch wider den Vertreter der Masse erweisen. §- 7. Da ein Konkurs eröffnet wird, soll der Richter zugleich a) einen Vertre¬ ter der Masse (Luraroram scl Iirs8) aufstellen: nur auf dem Lande, da die Gläubiger sich einhellig zur Liquidkrung vor dem Gerichtshalter einverstehen, kann dieser mit den Gläubigern selbst die Li- qukdirung vornehmen, doch so, daß der¬ selbe zuvorderst das ganze Geschäft durch Der- 22O Gesetze und Verfassungen Vergleich abzuthun sich alles Fleißes be- strsben, sonst aber der Ordnung nach verfahren solle; d) eben mit der Erosi nung des Konkurses soll der Richter das Vermögen des Verschuldeten zugleich in die Sperre nehmen, . beschreiben, und schäzen lassen; wie auch c) nach Derneh- mung und Einwilligung der bekannten und km Orte des Gerichts anwesenden Gläubigern, oder auch, wenn es die Noch erheischeks, von Amtswegen einen Verwalter des Vermögens (Lurarorum bonorem) bestellen; und endlich 6) alle, welche eins Forderung an den Verschul¬ deten haben, durch-ein öffentliches Edikt , vorladen, und denselben auftragen, daß sie ihrs Forderungen bis an einem zu be¬ stimmenden Tage anmelden sollen, wi--. dri- von'. Jahre 1781. Z2l drkgens sie von dem vorhandenen Ver¬ mögen, in so weit es die Gläubiger, die sich melden werden, erschöpfen, ab- gewiesen seyn würden. h. 8. Den Tag, bis an welchem die Gläubiger ihre Forderungen auzumelden haben, soll der Richter nach Beschaffen¬ heit der Umstande bestimmen, doch nie¬ mals weiter hinaus, als auf 6 Monate, und auf keine kürzere Zeit als auf zo Tage, und zwar jederzeit mit Einschluß der Ferien. H. 9- Das Edikt soll, wie es jeden Orts Herkommens ist, angeschlagen, und X kund- Z22 Gesetze und Verfassungen kundgemacht, die vorgsmerkten Gläubi¬ ger aber besonders vorgeladen, und se¬ dem derselben die Vorforderung so zuge- stellet werden, wie einem Beklagten nach Maaßgabe seiner Anwesenheit^ oder Ab¬ wesenheit die erste Klage in Folge der Gerichtsordnung zugestellet werden muß. H. io. Gleich nach Empfang des Dekrets soll der ausgestellte Vertreter mit den bekannten Gläubigern liquidsten, und mit den übrigen nach dem Maaße, als sie sich anmelden: nstnn er vor Verstrei- chung der zur Anmeldung gesezten Frist mit allen vollständig liquidiret hätte, wäre bei Bestimmung seiner Belohnung beson¬ dere Rücksicht auf seinen Fleiß zu tragen. §. i i. vom Jahre 1781. Z2Z ii. Die Gläubiger sollen ihre Anmel, düng in der Gestalt einer förmlichen Klage einreichen, darüber aber soll so¬ wohl bei dem Gerichtsprotokolle, als von dem Vertreter selbst eine genaue Vor- s. n. merkung gehalten, daraus seiner Zeit 253.ab ein verläßliches Verzekchniß verfasset, und dieses mit den Akten zur Abfassung der Klassifikazion eingeleget werden. tz. 12. Ukber jede solche Anmeldung ist, wie über jede andere Klage zu verfahren; es hat aber in dieser jeder Gläubiger nicht allein die Richtigkeit seiner Forde¬ rung, sondern auch das Recht, kraft des¬ sen er kn diese, oder jene Klasse gesezt X 2 zu Z24 Gesetze und Verfassungen zu werden begehret, zu erweisen, und auszuführen. rZ- Nachdem über alle Anmeldungen, welche bis zur Verstrekchung der in den Edikten bestimmten Frist eingekommen sind, das Verfahren geschlossen, und die Akten inrotuliret sind, soll über sede An- s. n. Meldung in Betreff der Richtigkeit der 2 Z 3. b. FordttlMZ der Spruch insbesondere geschö- 3 o s. 3 3 6.W. pfet, zugleich aber die Klasslfikazion der sämmtlich angemeldeten Gläubiger abge- fassec, und gehörig kundgemacht werden. i4> Vor allen Gläubigern sind /ene zu sezen, a) welche ihr eigenthüinlkches be¬ weg« vom Jahre 178'1. Z2Z weglkches, oder unbewegliches Gut, so zur Zeit des eröffneten Konkurses in der Masse annoch unverwendet gefunden wor¬ den ist, zurückfodern, K) jene, welche nach eröffnetem Konkurs für die Masse selbst etwas verwendet, oder für selbe gearbekt haben, als der Vertreter der Masse, und der Verwalter des Vermö¬ gens. tz- r5- In die erste Klasse sind zu sezen, jene, welchen hiemit ein vorzügliches Recht ertheilet wird. 3) Die zur Be- grabniß des Verschuldeten nothwendkgen Unkosten; b) die erforderlichen Trauerun- kosten, doch nur kn dem Fall, wann der Verschuldete vor Eröffnung des Konkur » X z ses M l?»' .. > ÜÜ? z 26 Gesetze und Verfassungen s. n. ses gestorben ist; c) die Hausgenossen, 6*' welche um Kost, oder um Lohn, oder um beides zugleich einem Herrn dienen, mit ihrem von drei Jahren her rückstän¬ digen Liedlohn, von der'Eröffnung des Konkurses zurückzurechnen; 6) die Aerz- te, Wundarzte, und Apotheker mit dem, was sie von einem Jahre her an den Verschuldeten für ihre Bemühungen und abgegebene Arzneien zu fordern haben, e) Die Rauchfangkehrer ebenfalls mit ihrem Verdienste von einem Jahre her vom Tage des eröffneten Konkurses zu¬ rückzurechnen. h- 16. s. n. Die landesfürstlkchen Gaben, und * die obrigkeitlichen Forderungen sind so zu- vom Jahre 1781. Z27 zu klaffifiziren, wie es bisher kraft der bestehenden Geseze üblich war. r?- In die änderte Klasse sind zu sezen s. jene/ welche auf das Vermögen des 5 5-ck. 120. c. Verschuldeten ein Pfandrecht (piZmis, „ vel k^s>orkieLgm) haben, nach Maaß- gab der Zeit, da sie das Pfandrecht er¬ halten haben, oder nach Vorschrift der bestehenden Landtafel-und Vormerkungs¬ patenten, jedoch nur in Ansehung des? jenigen Guts, welches ihnen verpfändet ist. H. i8- Die Zinsen von einem Pfandkapi¬ tal haben das nemliche Vorrecht, als das X 4 Ka- Z28 Gesetze und Perfassungen Kapital selbst von dreien Jahren her vom Tage des eröffneten Konkurses zurückzu¬ rechnen ; waren sie aber schon vorhero doch unausgesezt eingeklagt worden, so hatten sowohl /ene , welche von dreien Jahren vom Tage der eingereichcen Kla¬ ge zurückzurechnen, herrühren, als jene, welche nach der Klage bis zum ausge¬ brochenen Konkurs verfallen sind, das nemliche Vorrecht zu geniessen. tz- ry- s. n. In die dritte Klasse gehören jene', ^'0' welchen vor den Gpimeknglaubkgern hie- mit ein Vorrecht ertheilet wird: nämlich s) die Pupillen, und jene, die den Pu¬ pillen in den Gesezen glekchgehalten wer¬ den, falls sie mit keinem Pfandrecht be¬ decket vom Jahre 1781. Z29 decket sind, wenn der Verschuldete ihr Gerhab, Kurator, Guterverwalter, oder ihre Obrigkeit als Obergerhab war; b) der Fiskus, mit dem, was er an landest fürstlichen Dienern, wegen ihres Dien¬ stes zu fordern hat; c) die förmlichen Wechselbriefe; 6) jene, obschon nur trockene Wechselbriefe, welche von Han¬ delsleuten an die Landesfabriken, oder auch an solche erbländische Manufakturs- arbeiter, welche leinene^ oder auch Maa¬ ren von Wolle, Kotton, Seide, Leder, Glas, Golde, und anderen Metallen ver¬ fertigen, ausgestellt worden sind, in so weit jede Fabrik, oder Fabrikant ihre er, zeugte Maaren ein Jahr vor dem aus- gebrochenen Falliment geborget haben. Wie dann auch diejenigen, welche ober- X Z nanu- ZZ0 Gesetze und Verfassungen nannten erbländisichen Fabriken, oder Manufaktursarbeitern einiges Geld, oder Materialien auf trockene Wechselbriefe in dem lezten Jahre vor dem Verfalle geborget haben; e) das Eheweib des Verschuldeten kn Rücksicht des wirklich zugebrachten, und einsweilen nicht etwa zmuckgestellten Heurathsguts, wie auch in Rücksicht der verschriebenen Widerla¬ ge , soweit diese den Betrag des wirklich angeführten Heurathguts nicht überschrei¬ tet , falls diese Forderungen des Ehe¬ weibs mit keinem Pfandrecht bedecket sind. Und haben alle in diese Klasse ge¬ siezte Gläubiger, wenn das Vermögen nicht erklecklich wäre, sie insgesamt zu befriedigen, ohne einiges Vorrecht unter sich zu geniessen, ihre Abschlagszahlungen ledig- . vom Jahre I?8r. zzr lediglich nach dem Verhältnisse ihrer For¬ derungen zu empfangen. 20. In Betreff der Zinsen, so von den in dieser dritten Klasse gesezten Posten ausständig sind, solle eben jenes beobach¬ tet werden, was oben im H. 18- von den Zinsen der Pfandkapicalien verordnet worden ist» 21. In die vierte Klasse sind zu sezen, der Fiskus mit dem, was er aus einem Kontrakte fordert, und alle übrige Ge- mekngläubiger. Alle diese haben an dem überbleibenden Vermögen nach dem Ver¬ hältnisse ihrer Forderungen ohne Unter¬ schied - ZZ2 Gesetze und Verfassungen schied Theil zu nehmen, und kn Betreff der Zinsen ist eben jenes zu beobachten, was in dem tz. i8- von den Zinsen der Pfandgläubiger verordnet worden ist. 22. In die fünfte Klasse gehören die Zinsen, welchen hier nicht gleiches Vor¬ recht mit dem Kapital beigeleger worden ist; und zwar ohne Unterschied nur nach dem Verhältnisse ihres Betrages. - §. 2Z. s- n. In die sechste Klasse endlich sind 6^' zu sezcn g) jene, welche aus einer bloß . wohlthärigen Handlung des Verschulde¬ ten , z. B. ein Beschenkter; zu fordern haben, ebenfalls ohne Unterschied nach dem vom Jahre I78l. ZZZ dem Verhältnisse ihrer Forderungen; und nach diesen b) der Fiskus mit denen ihm zuerkannten Strafgeldern, und zwar die ein so andere Forderungen, wenn sie mit keinem Pfandrecht bedecket sind. h- 24. Wenn kn einem Konkurse ein Berg- Poch - Hutten - oder Hammerwerk, oder sonstiges dahin gehöriges Gut begriffen ist, sind in Beziehung auf dieses Ver¬ mögen, nicht aber in Rücksicht der übri¬ gen Konkursmasse, denen in dem 15. H. einkommenden Gläubigern in der ersten Klasse folgende Gläubiger und zwar nach jener Ordnung, welche hier ausgedrückt ist, vorzusezen. a) Der landesfürstl. Fiskus, oder diejenigen Grundherren, wel- ZZ4 Gesetze und Verfassungen welche des Bergzehendes, oder des Be¬ zuges der Erb - Kur - oder Quatembergel- der insbesondere befugt sind, in Anse¬ hung des ihnen von den erzeugten Me¬ tallen, und Mineralien bereits gestürzten, oder von derlei Erzeugungen schon für sie von dem Verschuldeten' kn Geld ein¬ gehobenen, und nicht abgeführten Zehen¬ den , Frohnen, oder Urbar, dann Erb- Holz - Kur - wie auch Quatembergeldern, jedoch leztere nur von dreien Quartalen vom Tage des ausgebrochensn Konkurses zurückzurechnen; b) die Gewerken in An¬ sehung der schon geschlossenen, und bei dem Vermögen des Verschuldeten befind¬ lichen Ausbeut; c) wie auch wegen der zum Betrieb des Bergbaues baar erleg¬ ten, und kn des Verschuldeten Händen ver- vom Jahre 1781. ZZ5 verbliebenen Zubuße, und Verlags, dann sonstiger gemeinschaftlichen Wörksvorra- then, und Materialien; cl) die Berg- Poch- Hutten- Hammer- und Bergfabrl- kenwerksarbeiter in Ansehung ihrer Ar¬ beitssohnsforderungen , jedoch nur von zweien Quartalen von der vor dem eroft neten Konkurse geschehenen lezten Berg¬ rechnung zuruckzurechnen; e) die Forde¬ rungen der Knappschaft - oder Bruderla- den in Ansehung des von dem Verschul¬ deten denen Arbeitern zwar von ihrem Lohne abgezogenen, jedoch nicht in die Knappschafts - oder Bruderkadskasse abge¬ gebenen Brudergelds, oder sogenannte» Vüchsenpfennings. k) Die Erbftöllner iu Ansehung des Erbstollenneuntels, oder sonstiger Erbstollgebühr. Z) Jene, wel- zz6 Gesetze und Verfassungen che an den Schacht - Geftang - Wasser - und anderen sogenannten Bergwerkssteu-- ern, oder Zinsen etwas zu fordern ha¬ ben; jedoch nur in Rücksicht zweier Quar¬ talen von der vor eröffnetem Konkurse geschehenen lezten Bergrechnung zurück znrechnen; wie auch jene, welche an Hütten - und Pochwsrkszknsen etwas zu fordern haben, jedoch nur auf ein Jahr lang von Zeit der vos eröffnetem Kon¬ kurse geschehenen lezten Bergrechnung zurückzurechnen. 25. Auf gleiche Art sind kn solchem Fall Lenen im H. 19. elnkommenden Glaubü gern kn der dritten Klasse vorzusezen: die Verleger, welche zum Betrieb der Wer- vom Jahre 178 k. ZZ7 Werker, dann Unterhaltung der Arbeiter den Verlag an Geld, Bergerfordernissen, und Lebensmitteln vorgeschossen haben, wenn sie sich bevor als wirkliche Verle, ger in den Bergamts-oder Berggerichts- büchern gehörig haben vormerken lassen, jedoch nur in Rücksicht zweier Quartalen von der vor dem eröffneten Konkurse ge¬ schehenen lezten Bergrechnung zurückzm rechnen. H. 26. . Den Gläubigern sollen zwar auch nach eröffnetem Konkurse die Interessen fortlaufen, es sind ihnen aber jene Un- kösten nicht zuzuerkennen, welche sie zu Ll'guidkrung ihrer Forderungen verwendet haben. Y 27. ZZ8 Gesetze und Verfassungen H- 27. Denen Unterthanen auswärtiger Staaten soll in Rücksicht ihrer Forderun¬ gen gleiches Recht, wie den Inländern ertheilet werden, es wäre dann, daß die Forderung einen Unterthan eines solchen Staates beträfe, allwo den Unterthanen der österreichischen Monarchie nicht glei- ches Recht mit den eigenen Unterthanen ertheilet wird, in welchen Fällen das ge¬ genseitige Recht (sus rsLl'proLum) genau zu beobachten ist. 28. Wider den in Betreff der Richtig¬ keit der Forderung geschöpften Spruch stehet dem Gläubiger sowohl, als dem Vertreter, falls der eine, oder der an¬ dere vom Jahre 1781. ZZ9 dere beschwert zu seyn glaubet, der Weg der Appellazlon offen, wider die Klassk- sikazion aber soll nicht appelliret werden, sondern senen klaffisizkrten Gläubigern, welche vermeinen, daß sie in eine bessere Klasse hätten gesezet werden sollen, oder welche einem andern sein Vorrecht zu be¬ streiten gedenken, ist kn der Klassifika- zion vorzubehalten, ihre Klage binnen zo Tagen einzurekchen. tz» 29. Jene, welche bis an den kn den's, n. Edikten bestimmten Tag ihre Forderung 120. b. nicht angemeldet haben, sind nicht mehr anzuhören, wenn ihnen auch ein Kom- pensazkonsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein ekgenthumlkches Gut von der P 2 Masse Z42 Gesetze und Verfassungen , Masse zu fordern hätten, oder wenn ih¬ re Forderung auch auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerket wäre; folglich, wenn sie in die Masse schuldig wären, müßten sie ungeachtet des Kom- pensäzions-Ekgenthums- oder Pfandrechts, so ihnen sonst zu statten gekommen wä¬ re, ihre Schuld abtragen: daher ist kn der Klassifikazkon zu erklären, daß alle ohne Ausnahme, welche sich nicht ange¬ meldet haben, abgewkesen seyn. H. zo. Jener, welcher zu einer Vorrechts« klage berechtiget zu seyn glaubet, hat bei Verlust dieses Rechts binnen zo Tagen vom Tage der kundgemachten Klaffisika- zkon wider alle diejenigen, welche er dieß- vom Iahre 1781. 341 dießfalls ansprechen will, seine Vorrechts, klage einznreichen, und zugleich, jedoch besonders zur Aufstellung eines gemein, schaftlichen Rechtsfreundes um eine Tag- sazung anzulangen. h. Zi. Wenn er seine Vorrechtsklage bin, nen der bestimmten Frist nicht eknreichen könnte, soll er längstens z Tage vor Ausgang derselben eine weitere Frist an¬ suchen, und soll sich sodann sowohl in Rücksicht des Ansuchens, als der sohini- gen Ertheilung auf eben jene Art be¬ nommen werden, wie es in der allgemek- nen Gerichtsordnung in Rücksicht der Fristen zur Erstattung der Einrede vor¬ gesehen worden ist. V Z Z2. Z42 Gesetze und Verfassungen Z2. Bei der Tagsazung sollen die Be¬ klagten einen gemeinschaftlichen Rechts¬ freund benennen: wenn sie aber hicrinn- falls uneinig waren, sott jener, auf wel¬ chen die mehreren Stimmen der Anwe¬ senden ausfallen, dazu bestellet werden, und wenn sie keinen namhaft machten, hat der Richter auf ihre Gefahr einen zu bestellen, ZZ' Die Vorrechtsklage ist dem ge¬ meinschaftlichen Rechcsfteund zuzustellen, und darüber, wie über jede andere Kla¬ ge zu verfahren, ausgenommen, daß die erste Frist zur Erstattung der Einrede nur auf 14 Tage zu bestimmen ist. 34- vom Jahre 1781. Z4Z 34- Der Verwalter des Vermögens soll die seiner Verwaltung anvertrauten Gü- ter, wie ein guter Hausvater besorgen, alle Baarschaften, und Kostbarkeiten, wenn die Gläubiger sich nicht ausdrücklich erklären, dieselbe in seinen Händen last sen zu wollen, in die gerichtliche Ver¬ wahrung geben, die Forderungen der Masse gütlich, oder gerichtlich einbrin- gen, jene Güter aber, welche dem Ver¬ derben unterliegen, und jene, deren Un¬ terhalt viel kostet, und keinen Nuzen schaffet, bei Zeiten, jedoch gerichtlich feilbieten lassen, dergestalt, daß, wenn ein derlei Gut ohne Gefahr eines Scha¬ dens bis zur zweiten, oder dritten Feil¬ bietung nicht zurückgehalten werden könn- A4 Z44 Gesetze und Verfassungen te, dasselbe auch bei der ersten Feilbie¬ tung unter der Schäzung zu verkaufen wäre. 35- Gleich nach Verstrekchung der zur Anmeldung bestimmten Frist, soll der Vertreter der Masse wider sämmliche Gläubiger um eine Tagsazung bitten, diese aber sollen bei der Tagsazung den immittelst ausgestellten Verwalter des Vermögens bestätigen, oder einen an¬ dern durch die Mehrheit der Stimmen wählen. 36. Bei eben dieser Tagsazung sollen die Gläubiger einen Ausschuß aus ihnen eben- vom Jahre 1781. Z45 ebenfalls durch die Mehrheit der Stim¬ men erwählen, bei welchem der Vertre¬ ter des Vermögens sich in schweren Fäl¬ len Raths zu erholen, und ihm jährlich Rechnung zu geben haben wird. § §. 37. Wollten die Gläubiger keinen Ver¬ walter , oder auch keinen Ausschuß wäh¬ len, oder es erschiene bei der Tagsazung derselben keiner, so hat der Richter einen auf ihre Gefahr zu bestellen; wären aber die Stimmen der Anwesenden gleich, so soll der Richter einen der kn Vor¬ schlag gebrachten, nach seinem Ermessen bestättkgen. V 5 Z46 Gesetze und Verfassungen 38- Der Bestättkgte, oder neu erwählte Verwalter soll ohne Zeitverlust die ge¬ richtliche Feilbietung des noch vorhande¬ nen Vermögens besorgen. - Z9. Was weder bei der ersten, noch bei einer zweiten Feilbietung wenigstens um die Schäzung an den Mann gebracht werden kann, dieses soll bis nach der verfaßten Klassifikation, und, ausgetrage¬ nem Vorrechte aufbewahret werden. Nach diesem aber soll alles Vermögen, was noch vorhanden ist, folglich auch die allenfallkge Schuldscheine, und For¬ derungen der Masse (wenn die Gläubi¬ ger, welche vorläufig zu vernehmen find, sol- vom Jahre 1781. Z47 solche nicht übernehmen wollen) den Meistbietenden, ohne auf eine Schazung . zu sehen, verkauft werden. tz- 40. Wer aus der Masse ein liegendes Gut, auf was immer für eine rechtliche Art an sich gebracht har, dem soll der Richter die Urkunde dariiber, welche, um an das Eigenthum gebracht zu wer¬ den, erforderlich ist, ertheilen. tz- 4i. Sobald das Vermögen dermassen berichtiget ist, daß mit demselben dis Zahlung ganz, oder zum Theile geleistet werden kann, soll im ersten Fall ohne weiters, im zweiten aber auf Begehren der Gesetze und Verfassungen der Gläubiger von dem Verwalter des Vermögens die Verkeilung desselben nach Maaßgabe des Vorrechts eines je« den Gläubigers verfasset, mit allen Bei« lagen dem Ausschüsse übergeben, und dessen jeder Gläubiger gerichtlich erinne¬ ret werden. Jedoch sollen jene Gläubl- ger, welchen unstreitig ein Vorrecht ge¬ bühret, auch ohne gedachte Vertheilung abzuwarten, sobald möglich abgefertkget werden. 42. Jedem Gläubiger stehet frei die Vertheilung bei dem Ausschüße einzuse« Heu, zu untersuchen, und darwider seine allenfällige Einwendungen gerichtlich an¬ zubringen, doch soll er es binnen 14 Ta- vom Jahre 1781» Z49 Tags-, nach gedachter Erinnerung thun, widrigens damit nicht mehr gehöret wer¬ den ; die wider die Verthsilung eknge- brachten Einwendungen aber sind über vorläufige Einvernehmung jener Gläubi¬ ger, die sie betreffen, zu entscheiden. > 43- Wenn binnen 14 Tagen wider die Vercheilung keine Einwendungen ge¬ macht, oder nachdem diese entschieden worden sind, hat der Ausschuß die Ver- rheilung unter seiner Fertigung zu Ge¬ richts Händen zu erlegen, woselbst sie zu- rückzuhalcen, dem Verwalter der Masse aber hievon eine Abschrift mit der Auf¬ lage zuzustellen ist, daß er hiernach den sich zSo Gesetze und Verfassungen sich meldenden Gläubigem die Bezahlung unverzüglich leisten solle. tz. 44. Der Verwalter des Vermögens hat jedem Gläubiger den auf ihn be¬ rechneten Betrag gegen Quittung abzu¬ führen, von jenen Gläubigern, welche ihre Forderungen ganz erhalten, die Zu¬ rückstellung der Schuldscheine, und Aus- händigung aller LiguidirungSakten vor¬ läufig abzufordern; bei jenen Gläubigern aber, welche ihre Forderungen nur zum Thekl erhalten, den Betrag der geleiste¬ ten Zahlung auf den Originalschuldschein genau anzumerken, und nach eingelegtem Gegenscheine abzuschreiben; für jene Gläubiger endlich, welche sich ihrer Zah¬ lung . vom Jahre 1781. Z)I lung halber binnen g Monaten nicht an- melden, den auf sie ausgemeffsneo Be¬ trag, jedoch für jeden insbesondere in dis gerichtliche Verwahrung zu geben. tz. 45- Uiber die Abfertigung der Gläubi¬ ger hat der Verwalter gemeinschaftlich mit dem Ausschüße g Monate, nachdem ihm die Abschrift der Vertheilung in Folge des 4Zten H. zugefertiget worden ist, seinen ausführlichen Bericht an den Richter zu erstatten, und diesem Berich¬ te die von jedem Gläubiger ausgestellte Quittung, zuruckgestellten Schuldscheine, und ausgehändigten Akten, dann die Er- lagsscheine über die allenfalls kn dis ge- .. richtliche Verwahrung gegebenen Betra¬ ge ZZ2 Gesetze und Verfassungen 1731. Mai den 14. ge anzuschliessen, der Richter soll aber diesen Bericht genau durchgehen, und wenn die Abfertigung der Gläubiger dec zurückbehaltenen Originalvertheilung ge¬ mäß, und sonst in allen richtig befunden wird, den Konkurs als beendiget er¬ klären. iZ. HofdekreL vom i4ten Mai 1781 an an alle Provinzen, über Vortrag der Kompilazkonshofkomission vom iZten April 1781. Künftig solle die Anzahl der Advoka- ten nicht beschränket seyn, und die nach strenger Prüfung angenommenen Advokaten bei allen Gerichtsknstanzen oh¬ ne Unterschied sä Lrallum zugelassen wer¬ den. Was vom Jahre I7§!. Z5Z Was aber das Verflossene betrift, solle jenen Advokaten, welche derzeit nur bei einigen Instanzen angenommen ge- wesen, der 8rallus bei diesen Stellen al¬ lein zwar ferners verbleiben: wenn sie aber zu den übrigen Instanzen, bei wel¬ chen ihnen der Lcallus annoch nicht ge¬ bühret, zugelassen zu werden verlangen, seyen sie sich der in dem zFten Kapitel der allgemeinen Gerichtsordnung vorge¬ schriebenen Prüfung zu unterziehen schul¬ dig. 1 3 16« Z54 Gesetze und Verfassungen i6. -—Hofdekret -Dom i4tenMai 1781 für 7 8 r. alle Provinzen, über höchstes Hand» Mai den 14. billet an die oberste Justkzstelie vom irten Mak 1781. / s) j^n jenen Fällen/ wo es sich ös nrsv, er mo handelt/ solle die Eidesablegung nur damals statt haben/ wo es die Geseze ausdrücklich zulassen/ und dieses nur unter der genauesten Be¬ obachtung jener Vorsichtigkeitsregeln/ die in der allgemeinen Gerichtsordnung sich vorgeschrkeben finden. b) Wenn es auf die wirkliche Ab¬ legung des Eides ankömmt, solle eine genaue bescheidene richterliche Meineids¬ erinnerung vorausgehen, und sich hiebei mit vom Jahre 178k. 355 mr'L aller Vorsicht, und Behutsamkeit folgendermassen benommen werden: daß imo sich nicht mit blosser Ablesung des Eidesformulars begnüget, sondern dem¬ jenigen, der den Eid abzuschworen hat, jeder Umstand in seiner wahren Gestalt deutlich, und genau vorgehalten, der Schwörende, ob er ihn wohl fasse, und in seinem eigentlichen Verstand eknneh- me, zur Rede gesteilet, hiebei keiner Zu, rückhaltung, Verdrehung, oder Zwei« deutigkeit stark gegeben, sodann aber, und wann diel zu beschwörenden Umstän- de genau, klar, und deutlich bestimmet sind. 260 Dem Schwörenden die Wich¬ tigkeit des Eides von Seiten der Reli- gion in Absicht auf die Allmacht, Allwis¬ senheit , und unendliche Gerechtigkeit Z 2 Gor- Z)6 Gesetze und Verfassungen Gottes wohl begreiflich vorgestellet, und zuförderist die Schwere der Übertretung des göttlichen Gebots, und dis zur an¬ hoffenden Verzeihung nöthkge Widerru¬ fung des fälschlichen Eides, und voUstän- , dkge Vergütung des andurch verursachten Schadens nachdrucksain zu Gemüthe ge- führet. Endlichen aber grio die auf dem falschen Eid von dem Landesfürssen gesezte Kriminalftrafen ausdrücklich vor¬ gehalten , und der Schwörende andurch mit bescheidenem Eifer von Ablegung eines falschen Eides, oder von dem Meineid gewarnkget werde. c) Nach der also geschehenen Mei- nekdserinnerung, und dem von der Par- thek hernach erfolgten Entschlüsse, solle die wirkliche Ablegung des Eides zuge- lassen und vom Iahre !78l. ZZ7 6) In dem Gerichtsprotokolle, in welchem die geschehene Eidesablegung eingetragen wird, angemerkct werden, daß die Meineidserinnerung nach Maaß gegenwärtiger Vorschrift geschehen seye. 17- Hofdekret vom I8ten Mai 1781 an — alle Provinzen, über Vortrag der k. k. ' Mai Hofkammer vom I4ten April 1781. den i g. ^llen kn einer Konkursmasse verflöchte» nen Partheien, welchen an ihren Forderungen aus der Konkursmasse nicht mehr als Z6 fl. zufliessen, seye künftig die Juramemstare nachgefehen, in allen übrigen Fällen aber habe es über die von den dreäirorii)U8 eines Konkurses 3 Z ab, Zs8 Gesetze und Verfassungen 178 l. Mai de» 2i. abzulegends Erde bei der derzeit beste¬ henden Taxe sein Bewenden. i8- Hofbekret vom 2itenMai 1781 an die Behörden der österr. Provinzen, über Vortrag der k. k. obersten Justiz» stelle vom 7ten Mai. E^iem Fideikommißbestzer stehet zwar frei, unter denen bereits festgesez- ten Modalitäten Dominikalgründe in Ru« stikalgründe zu verwandeln, doch seye nicht erlaubt, für die bei solcher Zerstü» ckung der Fideikommkßmaierschaftsgrün- den eingehende Kaufschillingsgelder an¬ dere Immobiüa ,gä ücleicommilsum zu erkaufen, sondern diese Kaufschillkngsgel- der vom Jahre 1781. Z59 der seyen ganz in iunäis publicig, oder auch auf sicherer Privathypothek als ein Fibeikommißkapktal anzulegen. Die Modalitäten, worauf sich die- se Anordnung beziehet, sind a) daß dec Fideikommißbesizer vorläufig einer Ein¬ willigung, oder Vernehmung der Fidek- kommlßanwarter, oder eines Posteritäts, kurators nicht bedarfe, K) daß er nur die Legitimazion beizubrkugen habe, daß durch die Zerstückung keine Deterkorazkon der Einkünften verurfachet worden; c) daß von der Landesstelle die gehörige Obsorge von amtswegen getragen werde, damit der Kauffchilling sicher gestellet, und fruchtbringend angeleget werde. 3 4 19- z6o Gesetze und Verfassungen 19. Landrecht stehe allerdings zu, nach Beschaffenheit der eknfchrei- tenden Umstände die bereits bestimmte Depurazkonsfristen ohne weiterer Anfra¬ ge zu erstrecken, oder zu vermindern; doch bleibe hierüber den Interessenten der Rekurs an höhere Orten bevor. — - Hofdekret vom 2gten Mai 1781 an Mai* die N. Oe. Regierung, über eine An¬ den 25. frage des N. Oe. Landrechts. 20. vsm Jahre 1781. z6l 20. Hosdekret vom uten Iurnr 1781 an die Landeshauprniannschafc in Juirii Oesterreich ob der Enns, über erstatt ^en 11. teten Bericht des Landeshauptmanns. emnach die von dem Magistrat der S^adt Linz unterm iten Zenner 1774. erlassene Grundbuchserinnerung keine andere Absicht hatte als die be¬ treffende Partheken zu Vormerkung ih¬ rer mit einem stillschweigenden gesezmas- sigen Pfandrecht versehenen Schuldfor¬ derung binnen der in dem Fürmerkunzs- patent vom 2vteu Dezember 1771. Z. bestimmten Frist anfzufordern; deine un¬ geachtet aber in sothaner Erinnerung ans Zrrthum, und Verstoß die zufällige Ec- 3 5 iräh- z62 Gesetze und Verfassungen Mahnung ekngeflossen, als ob die fürge, merkten Gläubiger durch die Fürmerkung auch in Betreff des beweglichen Vermö¬ gens ihres Schuldners vor den nicht für- gemerkten Schulden der Vorzug Kraft des Furmerkungspatents zugefianden sey; als werde auf Sr. Majestät ausdrücklichen- Befehl allen jenen, denen daran gele¬ gen, anmit bekannt gemacht, daß diese Erwähnung ganz irrig dem Sinne so¬ wohl, als dem Inhalt des Fürmerkungs- Patents offenbar zuwider, und gemäß des Furmerkungspatents die Wirkung der Fürmerkung nur dahin geeignet seye, dem fürgemerkten Gläubiger das Pfand¬ recht kn Rücksicht desjenigkgen Guts ekn- zuräumen, das sich kn dem Grundbuch eingetragen befindet vom Jahre I7ijr. z6z 21. Patent vom zoten Jurfti 1781. --- i 78 r. L^z'uf 1>ie Frage, ob ein geistliches Stift den zo. als Obrigkeit bei Veräußerung eines unter seine Herrschaft gehörigen unter- thänigen Immobiüs das Einstandrecht auszuüben berechtiget sene, haben Se. Majestät nach dem Beispiels des in Böh¬ men , und Mähren bereits bestehenden Generalis vom ig.ten Julii 17ZZ. ent¬ schlossen, daß, da verschiedene geistliche Stände, Kapitel, Stifter, Kollegien, Kloster und Gotteshäuser nach der un- term Zten Oktober 1669. ergangenen Jnhibizion namhafte Immobilien, unter andern auch viele unter ihren Jurisdik- zkonen gelegene, von weltlichen unter ge. Z64 Gesetze und Verfassungen gewissen Zinsen, oder fürs emjolr^reu- rico von unerdenklichen Jahren her be¬ sessene Gründe bei derselben Veräußerung unter dem Vorwand des Dominii clireÄi an sich gezogen haben, und dießfallige Kontrakte in ihren Grundbüchern für- merken lassen, auch in Hinkunft derlei Acquisizionen für illegal erkläret, und gänzlich untersaget seyn sollen. 2 2. Hofdekret vom 2ten Julri 1781 an ' die Gehörden von Böhmen und Mah¬ den 2ten ren, über Einvernehmen der obersten Justkzstelle, und der böhm. oster. Hof, kanzlei. .«) s» pfarrlichen Verlassen¬ schafts' Sperr - Jnventir- und Li¬ ziki- vom Iahre 1781. Z65 zitkrungen extra laeum abgeordneten Gommissario solle außer denen demsel¬ ben zu ersczen kommenden erweislichen Neis, rind ihren allenfalligen Karakter angemessenen Zehrungskosten, an Taxen, oder sonstigen Emolumenten nie we¬ niger als 6 fl. und nie mehr als höch¬ stens 4 Dukaten aus der Vcrkassenschafts, mässe zu nehmen, und abzmekchen, auch kei¬ nem dieser Kommissorien langer, als die Nothwendigkeit des Geschäfts ausdrück¬ lich erheischet,, an dem Otte der Abhand¬ lung zu verweilen gestattet ftyn. k>) Zu Ersparung größerer Reis, und ZehrungSköftM aber jederzeit der besondere Bedacht- dahin genommen wer¬ den, daß allemrst einer der ncichstgele- genen Kommissarien abgeordnet werde. c) z66 Gesetze und Verfassungen c) Im Fall einer erarmten, oder zu sehr verschuldeten Verlassenschaftsmas- se, solle denen abgeordneten Kommissa- rien außer obbemeldten denselben gebüh¬ renden erweislichen Reis, dann karakter- maßigen Zehrungskostensersaz etwas zu fordern, oder abzunehmcn nicht gestattet seyn, sondern in diesem Fall die Ab¬ handlung gratis gepflogen werden. Patent vom iten September 1781. l78l- Septem. z. den iten (^^>entt ein Unterthan an seine Grund- 1 obrigkeit eine gerechte Forderung zu stellen, oder durch eine von der Obrig¬ keit, oder ihren Beamten und Dienern an vom ^Zahre 1781. an ihn gestellte Forderung gekränkt zu seyn vermeinet, hat er vor allen sich bei seiner Obrigkeit zu melden, und von sel¬ ber gütliche Abhilfe anzusuchen. h. 2. Jede Klage des Unterthans, in welcher nicht gezeigt ist, daß diese An¬ meldung bei der Obrigkeit geschehen, ist zu verwerfen, und der Unterthan an die Vorschrift dieses Sesszes anzuweisen. Z- Diese Anmeldung der vermeintli¬ chen Beschwerde hat auf der obrigkeitli¬ chen Kanzlei an einem Amtstage zu ge¬ schehen ; daher jede Obrigkeit von nun an, wenigstens in jeder Woche einen ekge- Z6Z Gesetze und Verfassungen eigenen Amtstag halten, und selben den Unterkhanen kund machen solle. 4. Außer dem Amtstage ist die Obrr'g- kekt nicht schuldig, die Anmeldung einer Beschwerde anzuhören, außer die Be¬ schwerde wäre so geartet, daß bei der mindesten Verzögerung die Beschaffenheit der Sache nicht mehr gründlich erhoben werden könnte; oder daß dem Unterthan ohne alsogleich erfolgender Abhilfe ein unwiederbringlicher Schaden zugienge. tz- Z» Die Anmeldung der Beschwerde hat folgendermassen zu geschehen: u) daß nemlich der Unterthan auf der obrig- keit- vsm Jahre 1781. 369 köstlichen Kanzlei erscheine, daselbst in Gegenwart der ohnehin bei jedem Amts¬ tage anwesendenden Richter, oder Ge- schwornön ohne ungestüm, und mit aller Bescheidenheit mündlich, oder schriftlich beibrknge; was er an seine Obrigkeit für ein Recht suche, oder von welcher obrig¬ keitlichen Forderung er befreiet zu seyn verlange; d) daß er die zur Behaup¬ tung, oder Vertheidigung seines Rechts dienende Urkunden, und Zeugen mitbrin¬ ge, und zwar die Zeugen zur ordentli¬ chen Vernehmung darstelle, die Urkun¬ den aber im Original verweise; und wenn er selbe aus den Händen zu ge¬ ben Bedenken hätte, die Abschriften hie¬ von, die er sich vorläufig beizuschaffen hat, falls fich die Urkunde nicht etwann A a schon Z70 Gesetze und Verfassungen schon kn der obrigkeitlichen Kanzlei be¬ fände, einlege. h. 6. Die Obrigkeit ist schuldig, die an¬ gebrachte Beschwerde des Unterthans, die aufgenommenen Aussagen der Zeu¬ gen, bei denen jedoch niemal ein Eid einzuschrekten hat, die aus Urkunden ge¬ zogenen Behelfe in ein ordentliches Pro¬ tokoll getreulich einzutragen, und wenn die Anmeldung der Beschwerde iullmdet ist, dem Unterthan das Protokoll vorzu¬ lesen, auch selbes vom Unterthan selbst, und zweien der anwesenden Richtern, oder Geschwornen unterfertigen zu las¬ sen. 7. vom Jahre 178t. Z/I 7- Wäre ein Unterthan des Schrei« beus nicht kündig, so soll ein anderer der Anwesenden dessen Namen unter¬ schreiben; der Unterthan aber mit einem ihm gewöhnlichen Handzeichen bestatth gen, daß die Unterfertigung seines Na¬ mens mit ftinem Vorwissen, und seiner Einwilligung geschehen seye, welches auch in allen Füllen, wo es auf die Unter¬ schrift eines Unterthans ankommet, zu beobachten seyn wird. Uiber die solchergestalten geschehe¬ ne Anmeldung der Beschwerde hat die Obrigkeit derselben Beschaffenheit in rei¬ fe Erwägung zu ziehen, und wenn sie Aar die» Z/2 Gesetze und Verfassungen dieselbe gegründet erachtet, dem Unter* than dis ungesäumte Abhilfe zu verschaf¬ fen. Die Art der Abhilfe aber ist in das Protokoll einzutragen, und dem Un- terthan mittels Erledigung seiner schrift lichen Klage, oder mittels Erthsilung- eines schriftlichen Bescheides zu bedeuten. 9- Ware aber die Beschwerde des Um terthans nicht gegründet, und also zur obrigkeitlichen Abhilfe nicht geeignet, so ist dem Unterthan an den nach acht Tagen folgenden Amtstag, oder wenn dis Beschwerde von wichtigerer Erwä¬ gung, und also geartet ist, daß etwann von den obrigkeitlichen Beamten die Be¬ lehrung, und Weisung der abwesenden X - Obrlg- vom Jahre I7§l. 373 Obrigkeit ekngeholet werden müßte, längstens binnen zo Tagen der schrift, lkche Bescheid durch den Ortsrichter ge, gen Empfangsschein zustellen zu lassen, und stud in diesem Bescheide die Ursa¬ chen, wegen welchen der Beschwerde nicht statt gegeben worden, klar, und deutlich auszudrücken. h. IO. Der Unterthan hat also nach dem Tag der Anmeldung annoch durch zo Tage den obrigkeitlichen Bescheid ruhig abzuwarten, und inzwischen sein Recht auf keine andere Art zu suchen, auch der obrigkeitlichen Forderung gegen der ihm bei künftig etwann entdeckenden Un¬ grund ohnehin zu statten kommenden Aa z Ent, z?4 Gesetze und Verfassungen Entschädigung Folge zu leisten, und eben so ist der Uncerthan den erhaltenen obrkg» keitlichen Bescheid, wenn er sich andurch auch wirklich gekränket zu seyn erachtet, in gleicher Art zu vollziehen schuldig. 11. Sollte aber der Unterrhan in gleich* erwähnter zotägkgen Zeitfrist auf seine Beschwerde den obrigkeitlichen Bescheid »icht erhalten, oder sich durch den er¬ haltenen Bescheid wie immer gekränket achten, so stehet ihm ftei, von der Obrig¬ keit eine getreue Abschrift des Anmel¬ dungsprotokolls anzuverlangen, die ihm dann auch unweigerlich, und binnen 24 Stunden, aber nicht später zr; ertheilen ist. Da anbei der Unkerthan die Pro¬ to- vom Jahre I78l. 375 tokollsabschrift anverlanget zu haben vor¬ geben könnte, ohne daß solches wahr sche; oder auch der Beamte das wirk¬ lich geschehene Anverlangen abläugnen ' könnte; so hat der Beamte dem Unter¬ tan mit wenigen Worten ein Zeugniß, daß das Protokoll anverlanget worden, zu geben, oder wenn der Beamte es zu geben verweigerte, der klagende Unter- tha", dcr diese Abschrift /edesmal in dem Amte verlangen soll, sich von zween ge¬ genwärtigen wohlverhaltenen Männern ein schriftliches Zeugniß, daß er es ver¬ langet, geben zu lassen, um sich mit die¬ sem in das Kreksamt zu verfügen, wel¬ chem obliegen wird, der Obrigkeit anzu¬ befehlen, das Strittige von dem Kläger bis zu Ausgang der Sache nicht zu for¬ dern. g?6 Gesetze und Verfassungen H. 12. Mit dieser Protokollsabstbrift hat sich der Unterthan zu dem Kreisamte zu verfügen, die zur Erweisung seiner Kränkung, oder zu Widerlegung dec obrigkeitlichen Entscheidungsgründen dien« samen Behelfen an Urkunden, und Zeu- genschaften mktzubringen, und die eigent« liche Beschaffenheit feiner Beschwerde or¬ dentlich vorzusteilen. -Z- Sobald nun eine derlei Beschwer¬ de, oder Klage beim Kreisamte ange¬ bracht wird, so hat dasselbe, in soweit als neue Umstände Vorkommen, die in dem Anmeldungsprotokolle entweder gar nicht, oder nicht hinlänglich erörtert sind, vom Jahrs 1781. Z77 sind, alle diese Umstande mit ihren De» helfen in ein ordentliches von dem Um terthan zu unterfertigendes Protokoll pünktlich aufzunehmen, solche gehörig auseinander zu fezen, den eigentlichen Grund der Klage sorgfältig zu erheben, und zu bestimmen, und wenn felbe in fz<5ko beruhet, die mit zur Stelle ge- brachten Urkunden nachzusehen, und Ab¬ schriften davon zu den Akten zu nehmen, die Zeugen gehörig zu vernehmen, über» all das Begehren des Unterthans genau, und deutlich zu bestimmen; überhaupt aber dieses Protokoll dergestalten abzu¬ fassen, das dec Unterthan sich nicht erst des Beistandes eines Advokaten, oder sonstigen Rechtsfreundes, als welche da¬ von gänzlich ausgeschlossen werden, ge¬ brauchen därfe. Z78 Gesetze und Verfassungen Z. 14. Findet das Kreisamc sonach die Beschwerde widerrechtlich, und unge- gründet zu seyn; so hat dasselbe sich alle Mühe zu geben, den Beschwerführer da- von zu überzeugen, und ihm die Folgen eines so muthwiiligeu Prozesses vorzu- ballen. Bestehet aber der Beschwerführer gleichwohl auf der ordentlichen Ausfüh- rung seiner angebrachten Klage, so soll solche angenommen, und nach gegenwär¬ tiger Vorschrift fortgesezet, jedoch, wenn es mehrere Unterchanen, oder ganze Ge¬ meinden beträfe, den erschienenen Depu¬ taten eine Abschrift des Protokolls, kn welchem alle ihnen geschehene Vorhaltun¬ gen genau enthalten sind, mitgegeben, und vom Iahre 178 l. Z79 und die Sache mit den übrigen ihrer Gemeinde zu überlegen, nachdrücklich empfohlen werden, iZ- Wkrd hingegen die Beschwerde ge¬ gründet, und zur gehörigen ordentlichen Verhandlung geeignet, jedoch noch ein- und anderes zur vollkommenen Aufklä¬ rung der Sache erforderlich zu seyn be¬ funden; so muß das Kreksamt dem Ün- terthan umständlich bedeuten, was er zur gänzlichen Erörterung der Sache an- noch zu thun habe, zum Beispiele: daß er bei diesem, oder jenem Punkte, wo er noch mit keinen Beweismitteln verse¬ hen ist, sich darum bewerben, und sol¬ che binnen kurzer vom Kreisamte jedes¬ mal z8o Gesetze und Verfassungen mal nach Umständen zu bestimmenden Zeicfrist herbeischaffen, auch was etwa sonst noch zur Auseinandersezung des ftuR nöthig ist, nachtragen solle, wel¬ che Verbescheidung nicht allein dem Un- terthan schriftlich mktgegeben, sondern auch vom KreiSamts umständlich erkläret, und so viel als möglich, begreiflich ge¬ macht werden muß. H. i6. Wenn nun solchergestalten die Be¬ schwerde des Unterthans vollkommen in- struiret ist ; so hat das Kreksamt der Obrigkeit die knstrukrte Klage zuzuferti¬ gen, und selbe ausdrücklich anzuweisen, daß sie sich auf alle Gegenstände be- stimmt, und deutlich zu äußeren, auch wo vom Jahre 1781. Z8r wo dergleichen nothig feyn könnte, auf den Gegenbeweis gehörig vorzubereiten, somit die Urkunden, und Zeugen bekzm bringen haben werde; zu welchem Ende bseden Theilen Tag, und Stunde zum Verhör zu bestimmen seyn wird. §. 17. Bei diesem Verhör hat das Kreis- amt vor allem auf eine genaue deutlich, und hinlänglich bestimmte Aeußerung der beklagten Obrigkeit zu dringen; was von der Beschwerde, und den dabei zum Grunde liegenden Tharsachen zugestan¬ den, und was davon geläugnet wird, Punkt für Punkt sorgfältig auseinander zu sezen, auf die Einwendungen der Obrigkeit den beschwerführenden Unter- than Z82 Gesetze und Verfassungen than mit seiner Antwort zu hören, und alles dergestalt einzuleiten, daß der wah, re, und eigentliche Stand der Sache deutlich zu entnehmen, was liquid, und was noch zu beweisen ist, hinlänglich ausgemittelt, und das Kreisamt selbst die ganze Sache vollständig zu übersehen im Stande seyn möge. h- 18. Aas über diese Verhörsverhand¬ lung aufgenommene ausführliche Proto, koll ist sofort beeden Theilen, wie auch Len sonst etwann dabei vernommenen Personen, in soweit es solche betrift, vorzulesen, auch nöthigen Falls zu ver¬ dolmetschen, und, wenn keiner der dar, unter betroffenenen Theilen etwas dabei > z« vonr Jahre 1781- Z8Z zu erinneren , sinket , von solchen unter- fertigen, oder von denerr, die nicht schrei¬ ben können, auf gehörige, und bereits vorgeschriebene Art unterzeichnen zu las¬ sen. h- iS- Da es bei dieser Zrsirnkzion der Sache lediglich auf Erm'rung des kaÄi ankommet, so hat das Kreisamt sich an die sonst gewöhnliche Zahl der Säze, und andere Prozeßförmlichkeiten gar nicht zu binden, sondern dasselbe ist vielmehr schuldig, und befugt, alles von amtswegen anzuwenden, was die Sachs ohne Umschweife in vollkommenes Licht zu sezen dienlich seyn kann. H. 20. Gesetze und Verfassungen H. 20. Es stehet daher dem Kreisamre frei, wenn in der Folge sich erhebliche Umstande hervorkhun, die durcii die Aus¬ sagen der Zeugen noch nicht hinlänglich ins Licht gesszec sind, die Abhörung der¬ selben über dergleichen Umstände zu wie¬ derholen; sie, wenn sie einander in we¬ sentlichen Punkten widersprechen, zu kon- frontiren, und überhaupt alles zu veran¬ lassen, wodurch die Wahrheit, und das eigentliche Faktum gründlich, und voll¬ ständig , dann in möglichster Kürze er¬ läutert werden mag. H. 21. Mann daher bei einer solchen Sa- ' che die Beurtheilung von Kunstverstän¬ digen, Z85 vom I-chre r/8l. digen , j° B.> Wasser - und Landbauver- 'ständigen^ Felömsssern, Schäzlcuten rc. erforderlich ist, so müssen dergleichen Kunstersahrne ebenfalls beigezogen wer¬ den» 22. Wenn alles dieses geschehen, muß das KrerSamt zwischen den Parlheien ein gütliches Abkommen ernstlich versu¬ chen, denenselben die Lags der Sache, und dis aus.der Fortsezung ihrer Kla¬ gen entstehende Folgen wohl begreistich machsn, vorzüglich aber demjenigen Theil, welcher vermög der vorläufigen Znstruirung dis wenigste Hoffnung aus, Kulanzen für sich hat; den ungewissen, und bedenklichen Ausgang des Prozesses, Bb dis ' Z86 Gesetze und Verfassungen die hiebei immer unvermeidlichen Kosten, und Versäumnkß insbesondere vorstellen; der Billigkeit, und beider Theile Konve, nienz, soviel als möglich, gemäße Ver, gleichsvorschläge machen, und solcherge, stalt die strittigen Punkten, wo nicht ganz, wenigstens zum Theil gütlich ab, zumachen sich angelegen seyn lassen. h- 2Z. Wenn kein gütliches Abkommen zu erreichen ist; so hat das Kreisamt in jenen Fallen, kn welchen der Unterthan hauptsächlich, und zwar bloß als Unter, than wider seine Herrschaft, als Herrn klaget, mithin, wenn derlei Beschwer, den das Kontrkbuzkonale, oder sonstige Landesanlagen an Geld, Vorspann, Re- kru, vom Jahre !?8I. 38? krutirung, Transporten, Naturalienlie¬ ferungen , und Bonifikazionen, oder son¬ stige Katastralangelegenheiten betreffen; ferner alle Klagen, die wegen Roboten, und andern patent-und generalienwidrk- gen Exzessen entstehen; unverzüglich lal- vc> reLurlu an die politische Landesstelle zu entscheiden, und zu sprechen; dem Unterthan diesen seinen Spruch, welcher ganz kurz die Wesenheit der Klage, und die darüber geschöpfte Erkenntnis-, nicht minder die mit selber etwann verknüpfte Strafe zu enthalten hat; beim Kreis, amte selbst bekannt zu machen, unk ab¬ schriftlich zu behändigen, auch unter ei- nem selben zu befragen: ob er sich ber dieser Erkenntnis beruhigen wolle, oder was er noch dagegen zu erinnern habe, Bb r mit Z88 Gesetze und Verfassungen mit dem Bedeuten, daß er seine dieß- fällige (iravemina entweder gleich , oder längstens binnen 14 Tagen 36 korro- LoIIum anzeigen solle. 24. Erachtet sodann der Unterthan durch den kreksämtlichen Spruch noch ganz, oder zum Theil beschweret zu seyn, und sein vermeintliches Recht weiter suchen zu müssen; so hat derselbe entweder gleich, oder binnen der auf den kreks¬ ämtlichen Spruch angemerkten Zeitfrkst fein dießfälliges Gesuch samt den Ursa¬ chen, warum er sich durch den kreisamt¬ lichen Bescheid beschwert zu seyn glau¬ bet, beim Kreisamte schriftlich, oder mündlich bekzubringen; gleichwie auch > der V vom Jahre 1781. Z89 der Obrigkeit, im Fall sie sich durch den kreisämslichcn Spruch beschwert zu seyn erachtet, der weitere Rekurs bevorstehet. tz. 25. Dieses Anmelden, und die (-rsvs- muw, dann was etwann zu deren Un- terstüzung vorläufig angeführet wird/ hat das Kreisamt in ein ordentliches Protokoll aufzunehmen/ auch, wenn die¬ selbe offenbar ungegründet, und muth- willig sind, dem anmaßlichen Rekurren¬ ten seinen Unfug, und die daraus für ihn zu hesorgenden neuen Wektläuftig- keiten, Kosten, und nach Umständen zu gewärtigende Bestrafung zu Gemüth zu führen, und wie alles dieses geschehen, umständlich ins Protokoll zu vermerken, Bb g und Z90 Gesetze und Verfassungen und dieses Protokoll mit den Akten lang« stens binnen 14 Tagen an dle Landes¬ stelle eknzubefördern. H. 26. ^)ke politische Landesstelle hat der« lei an sie einlangende Rekursprotokolle und Akten in wichtigen, und verwickel¬ ten Fällen vorläufig dem Unterthansadvo« katen zu dem Ende, und mit dem Auf¬ trage mitzutheklen, daß er binnen 14 Tagen mittels eines eknzurekchenden kro- inemoris zu erklären habe: was er et- wann zu Unterstüzung deren von den Untcrthanen erhobenen Fravaminum in siiLko zu erinnern, zu erläutern, oder nachzutragen finde, massen auf das pun- üum jurls dabei gar nicht ekngegaugen werden darf. vvm Jahre 1781. 391 H. 27. Findet die Landesstelle, daß in die¬ sem Prvmemoria noch em-und anderer erheblicher Umstand in laÄo vorgekom¬ men, dessen nähere Aufklärung in die Entscheidung der Hauptsache einen Ein¬ fluß haben könnte, somit eine nochmali¬ ge nähere Untersuchung der Sache an Ort, und Stelle erforderlich seye; so muß solche dem Kreksamte aufgetragen werden, und dieses hat die Sache eben so, wie in der ersten Instanz 26 kroro- eolium von amtswegen zu instruiren, in Gestalt einer Untersuchung, bei wel¬ cher von keiner Sekte eine Dunkelheit, Zweifel, und Ungewißheit übrig zu las¬ sen ist, zu verhandeln, und ein gütliches Abkommen zwischen beeden Theilen noch- Bb 4 mal ZY2 Gesetze und Verfasiunyen mal ernstlich zu Versucher, sonach aber das aufzenommens Protokol an die Lam dcöstelle einzusenden. tz. 28. Wenn dieses Protoko' ein^ommot, hat die Landesstelle oder das getroffene, und billig findende gütliche Abkommen zu bestätigen, oder über die nunmehr ve'lkommsn erörterte Sache zu sprechen, und wird mit Kundmachung der von der Landesstele geschöpften Erkanntnkß es eben so, wie mit dem krsisamtlichen Spruch gehalten; daher dann auch das Kreisamt die Partheien von den ihnen annoch durch eine zweimonatliche Zsktftist offen stehenden Rekurs an Se. Majestät selbst, zugleich aber auch von den dabei in vom Ishrs I?8l. 39Z in Erwägung zu ziehenden Bedenklich¬ keiten umständlich unterrichten muß. 29. Die Anmeldung des an Se. Maje¬ stät selbst nehmenden Rekurses wird zwar auf eben die Art, wie an die Landes, steile ausgenommen, und die landesfiirst- liche Entscheidung wird eben so, wie die vorigen zur Publikazion gebracht; nur ist dabei den Untsrthanen auch jedesmal besonders anzudeuten, daß sie bei dem, was diese festsezet nunmehr schlechter¬ dings beruhen; den ihnen nochmals zu erklärenden Entscheidungen in allen Stü- cken genaue Folge leisten, und sich alles ferneren Querulirens bei schwerer Stra¬ fe enthalten mösssn. Bb 5 H. zo. Z94 Gesetze und Verfassungen Z0. Es verstehet sich von selbst, daß dle Stellen dergleichen Erkenntnisse mög¬ lichst zu beschleunigen, und bei deren Fassung alle nur ersinnliche Deutlichkeit, und Bestimmung anzuwenden haben. Zi- Ein gleiches ist auch von den von denen Kreksämtern errichteren Verglei¬ chen zu verstehen, als welche nicht we¬ niger so deutlich, bestimmet, und um¬ ständlich als möglich, gefaßt werden, und die Kreksämter nicht etwann durch zweideutige, und auf Schrauben gesezte Ausdrücke, und Erklärungen die Par¬ theien zu Vergleichen induzkren müssen; massen daraus im Kurzen neue Beschwer¬ den, vom Ickhre I78r. Z9Z den, und Prozesse, welche alsdenn mit desto größerer Verbitterung gefnhret wer, den , unfehlbar zu entstehen pflegen. tz- Z2. Um nun aber auch in Ansehung jener Gegenstände, und Klagen der Um tsrthan, welche nicht unter der Eigen, schäft als Herr, und Unterthan entste¬ hen, und den Kexum sudöiwlss nicht betreffen; wenn nemlich ein Herr von seinem Unterthan, oder der Unterthan von seinem Herrn etwas kaust, oder ver, kauft; etwas in Bestand nimmt, oder verlasset; leihet, oder zu leihen nimmt; ferners in Waisen-Kuratel-Testaments, und andern derlei Strittkgkeiten, und endlich auch in Fällen, wo die Strittig, 296 Gesetze und Verfchssrrnxen keilen zwar ex l^sxu subäirowo entste¬ hen; wobei es jedoch nicht um die Er¬ örterung bes, Fakti, sondern des Hechts zu thun ist, z. B. wenn es um eine Ro¬ bot, einen Zinns, oder was immer für eine anberweits Schuldigkeit zu thun ist, welche sich auf ein Urbarium, eine Hand¬ feste, eur Privilegium gründet; dessen Giltigkeit aber von einem, oder andern Theils, widersprochen wird, folglich deren Entscheidung den Kreisämtern nicht, son¬ dern den ordentlichen Gecichtsstellen zu¬ stehet; die daher auch, sobald sie dahin, gelaßen, nach Vorschrift der allgemei¬ nen Gerichtsordnung behandelt werden müssen; um also für derlei Falle das Erforderliche zu verfügen; so verstehet sich von selbst, daß auch in Betreff die- / ser vsm Jahre 1781. 397 ser Klagen , und Beschwerden die Kreis, Linker auf gleiche Art fürzugehen, nach vollkominen aufgeklärter SachA ein güt¬ liches Abkommen zu versuchen, bei des¬ sen Nichterrekhung aber das zu Stand gebrachte Protokoll binnen den nächsten 8 Tagen an den in der Hauptstadt eines joden Landes aufgestellten Unter-thansad- vokaten gegen Rezepisse zur Amtshand¬ lung einzusenden, und^beede Thekle hie¬ von unter einem zu verständigen haben. 33- Beineben hat das Kreksamt auch für den Fall, daß entweder gar kein obrigkeitlicher Bescheid ertheilet worden, oder daß das Kreisamt den ertheilten für den Unterthan allzu beschwerlich er- ach- Z9§ Gesetze und Verfassungen achtete, mit Rücksicht auf den vor der angemeldeten Beschwerde bestandenen Besizstand ein solches Provisorium zu treffen, damit keinem Theile bis zum rechtlichen Austrage der Sache ein un¬ wiederbringlicher Schaden zugehe. 4- 34- Findet der Unterthansadvokat in dem eingesendeten Protokol! den Gegen¬ stand der Strittsache zu Einreichung or¬ dentlicher Klage noch nicht hinlänglich erörtert, oder die Besprechung mit dem Unterthan selbst unumgänglich nöthkg; so hat er sich zur Uiberkommung der diesfällkgen Nachträge, oder zu Anwei¬ sung des Unterthans zur persönlichen Be¬ sprechung unmittelbar an das Kreisamt vom Jahre 1781, Z99 zu verwenden/ welches ihm die Nachträ¬ ge mit möglichster Beförderung zu ver¬ schaffen, oder den Unterthan selbst zugr- weisen hat. ' Z5- Ist dagegen kn dem eingesendeten f. n. Protokoll alles erschöpfet; so hat der Un- terlhansadvokat längstens binnen acht Lägen nach erhaltenem kreisämtlichen Protokoll bei der Gerichtsbehörde seine Klage nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung einzureichen/ und ist über derlei Klagen, so wie über jede andere Klage der Ordnung nach zu ver¬ fahren. Fände aber der Unterthansad- vokat die Klage des Unterthans ganz, ohne Grund; so solle er die Ursachen, war- zsoo Gesetze und Verfassungen warum er zu klagen sich nicht getraue, der Landesstelle anzeigen; Liese hat den Fiskum darüber zu vernehmen, und wenn derselbe nebst der Landesstelle die Klage ganz unbillig fanden, solches dem Unterthan zu erkennen zu geben, diesem aber frei zu /affen, sich wegen dieser Ab, -.sisung an die Hofstelie verwenden zu mögen. Der Uuterthansadvokat hat zwar den Unterthan der erfolgten- Erkanntnis- sen durch das Kreisamc verständigen zu lassen; doch hat er, so lang noch ein weiterer Rekurs nach Vorschrift der Ge> n'chtsordnung offen stehet, selben ohne Anfrage bei dem Unterthan gleich von selbst vom Jahre l?8l- 401 selbst zu ergreifen, und auf die zu Pro- sequirung des Rekurses bestimmte Frist Len Bedacht zu nehmen; zugleich aber immer den Unterthan zu befragen: ob er mit der erfolgten Erkenntnkß sich be¬ friedige, oder aber die Sache durch wei¬ tern Rekurs zu betrieben finde: wo dann der Unterthan jenen Falls, als er die Folgen seines Entschlußes etwann nicht recht eingesehen hätte, noch immer dar¬ über eines bessern belehret werden kann. 37« Wenn der Unterthan mit Außer¬ achtlassung gegenwärtiger Vorschrift, und Ordnung sein Recht suchen will, ist er nicht zu hören, und, wenn er nur um Absprünge zu suchen, um die Stellen, Cc oder 402 Gesetze und Verfassungen oder Se. Majestät selbst zu behelligen, außer seinem Kreist sich begebete, ist er nach Umständen auch noch zu bestrafen. 38. Was von Bsschwerführungen ein¬ zelner Unterthanen festgesezet worden, ist auch denn zü beobachten, wenn meh¬ rere Unterthanen, oder ganze Gemeinden Beschwerde zu führen vermeinen, kn in welchem Falle jedoch dieselbe zwei De¬ putate wählen, diesen eine schriftliche Vollmacht, welche von allen an der Kla¬ ge Thekknehmenden zu unterfertigen ist, auszustellen; die Deputate aber nach Vor¬ schrift gegenwärtigen Gesezes durchge¬ hends sich genau achten und benehmen sollen. §- 39' vom Jahre 178k. 40Z h. 39- Dke Deputkrte sollen den übrigen Unterthanen, oder der Gemeinde keine übermäßige Kosten verursachen, noch auch übertriebene Gebühren aufrechnen; daher dieselben sowohl über die Kosten, als ihre Gebühren ein genaues, und verläßliches Verzekchniß zu verfassen, hierbei aller überspannten Anforderungen sich zu enthalten, und nach geendigtem Geschäfte dieses Verzeichnkß dem Kreks« amte zur billigen Mäßigung zu überrei¬ chen haben. 40. Wenn eine Beschwerde von mehr, dann zween Deputirten, oder wohl gar von einem Haufen der Unterthanen an- Ce r -e- 404 Gesetze und Verfassungen i?8r. Septem, dm itm gebracht werden wollte, ist solche nir¬ gends anzuhören, und anzunehmen, wohl aber sind die unter einem solchen Haufen begriffene Unterthanen, wenn sie auf den ersten Befehl der Obrigkeit nicht alsoglekch auseinander gehen, em¬ pfindlich zu strafen, auch nach Beschaf¬ fenheit der Umstände als Stöhrer der öffentlichen Ruhe halsgerichtsmäßig zu behandeln. 24. Patent vom iken September 1781. E^eirs: Jeder Unterthan ist nicht nur den eigenen höchsten Befehlen, dann den Entscheidungen, Aussprüchen, und Verordnungen der landesfürstlichen Stellen, sondern auch den Verfügungen, und vom Jähre 1781. 405 und Anordnungen seiner Grundobrkgkekt, und ihrer Beamten Gehorsam, und Un¬ terwürfigkeit schuldig. Zweitens: Sollte dem Unterthan der Auftrag unbillig scheinen, und er sich andurch gekränket achten; so stehet demselben doch nicht zu, sein eigener Richter zu seyn, sondern er hat gegen einen solchen Auftrag lediglich seine Be¬ schwerde ordnungsmäßig anzubringen, inzwischen aber den Auftrag um so ge¬ wisser zu vollziehen, als ihm, wenn sei¬ ne hierüber führende Beschwerde gegrün¬ det zu seyn erkennet würde, eine hin¬ längliche Entschädigung, und Genugthu- ung von der Grundobrkgkeit, oder ihren Beamten verschaffet werden solle. Cc z Drkt- ^o5 Gesetze und Verfassungen Drittens: Jeder Unterthan / der diese Folgleistung verweigert, ist strafbar, und wird die Bestimmung der Strafe seiner Obrigkeit überlassen; nur wenn die Strafe eines derlei ungehorsamen U«terthans voii> Sr. Majestät selbst, oder von einer der landesförstlichen Stellen verhänget worden, kann die Obrigkeit den Unterthan wegen des nerm lichen Vergehens mit einer besonder» Strafe nicht mehr belegen. Viertens : Und eben also sind jene Unterthanen, welche sich als Auftvkegler betragen, und mehrere Unterthanen, oder ganze Gemeinden zum Ungehorsam gegen ihre Obrigkeit verleiten, dann auch jene, derer Ungehorsam mit einer gewalthätl« gen Widersezung, mit Störung der alU ge- vom Iahre I?8r. 407 gemeinen Ruhe, oder mit Vergreifung an den Obrigkeiten, und ihren Beam¬ ten begleitet wird, nach ihrer alsoglekch zu geschehen habenden Arrestirung de» nächsten Halsgerkcht nebst einem schrift¬ lichen Auffaz ihres Verbrechens zur pein¬ lichen Aburtheilung zu übergeben. Fünftens: Bevor die Grundobrkg- keit, oder ihr Beamter, was immer für eine Strafe gegen einen Unrerthan ver¬ hänget, ist, ist diesem sein Vergehen beim Amte in Gegenwart seines Rich¬ ters, oder zweier wohlverhaltenen, und unverfangenen Mitnachbarn vorzuhalten, und desselben Entschuldigung, falls er eine vorzubringen hat, gelassen anzuho- ren. Findet sodann die Grundobrigkeit, oder ihr Beamter, daß der Unterthan Cc 4 über 4^8 Gesetze und Verfassungen über die ihm zu Last gelegte Handlung, oder Unterlassung sich nicht hinlänglich gerechtfertiget habe, oder daß er ungc« hindert seines Laugnens entweder durch die Sache selbst, oder durch das Zeug, niß wohlverhaltener Manner überwiesen seye; so ist demselben von Obrigkeitswe- gen eine seinem Vergehen angemessene Strafe zu bestimmen, und auszumessen. Sechstens: Es ist aber von nun an jede Obrigkeit schuldig, über derlei Verhandlungen ein eigenes Verhör, und Strafprotokoll auf der Amtskanzlei ein- zuführen, und aufzubewahren. In die« seö Strafprotokoll ist jedesmal alsoglekch, und in Gegenwart der bei dem Verhör des Unterthans anwesenden Richtern, oder Mitnachbarn das eigentliche Verge- hen vom Jahre 1781. ^09 hen des Unterthans mit der Bemerkung, ob er dessen geständig, oder durch die Sache selbst, oder aber durch Zeuge ' überwiesen worden, dann auch die auf» erlegte Strafe, samt dem Tage der Verhandlung getreulich eknzutragen, und sonach das Protokoll selbst vorzulc- sen, und von denen dem Verhör bekge- zogenen Mitnachbarn zu fertigen. TrebenLens: Sollte die aufer¬ legte Strafe dem Unterthan, den sie be- trift, unbillig, oder übermäßig scheinen, somit derselbe hierüber sich beschweren wollen: so stehet ihm frei, von der Obrigkeit eine getreue Abschrift der Verhandlung aus dem Verhör, und Strafprotokoll anzuverlangen, die ihm auch unweigerlich, und unentgeltlich zu Cc Z er- 4lo Gesetze und Verfassungen ertheilen ist; doch kann dis Obrigkeit assogiekch mic Vollziehung der Strafe vorgehen. Achtens: Unter den der Erkennt- m'ß der Obrigkeit, oder des sie Vorstes, lenden Beamten überlassenen Strafen werden 3) Ein anständiger, und der Ge¬ sundheit offenbar unnachtheiliger Arrest, allenfalls bei Wasser, und Brod; d) Die Strafarbeit, c) Die Verschärfung des Arrestes/ und der Strafarbeit mit Anlegung der Fußeisen, dann ä) Die Abstiftung von Haus, und Hof verstanden ; und solle bei deren Verhängung auf das hohe, und gar nie» dere Alter/ so wie überhaupt auf die Lek- vsm Jahre 1781. 4H Leibesbeschasfenhekt des schuldigen Untev- thans die billige Rücksicht genommen, auch die schimpflichere, und härtere Strafen nur gegen /ene Unterchanen angewendet werden, bei welchen die vor¬ ausgegangene gelindere ohne Wirkung geblieben sind; daher in dem Strafpro- Lokoll die vorausgegangene Bestrafungen jedesmal in Kürze beizurücken sind. Zu¬ dem wird auch ausdrücklich verordnet, daß die Verhängung des Arrestes, und der Strafarbeiten zur Zeit der dringen¬ den Feldarbeiten suspendiret, und nur nach deren Vollbringung diese Strafen exequiret werden sollen. Neuntens: Wollte aber eine Obrigkeit ihren Unterthan über acht Ta¬ ge lang mit Arrest, oder Strafarbeit bs- 4i2 Gesetze und Verfassungen belegen, oder mir der Abstiftung von Haus, und Hof bestrafen; so solle selbe über eine derlei Bestrafung vorläufig die kreisämtlichs Genehmhaltung einzu¬ holen verbunden seyn. Zu welchem Ende Zehntens: Die Obrigkeit das Strafprotokoll dem Kreksamt einzusen- den, und mit einer kurzen Anzeige zu b merken hat, kn welcher Art fie die Bestimmung der Strafe verlange. Das Kreksamt hat sonach das Strafprotokoll zu durchgehen, und wenn es in selbem die Beschaffenheit des wider den Unter- than hervorgekommen Vergehens hin¬ länglich erörtert fände, und verzüglich, und zwar längstens binnen acht Tägen der Obrigkeit die wider den Unterthan zu verhängende Strafe zu bedeuten; an- vom Jahre 1781. 41 z ansonsten aber in die weitere gehörige, und ordentliche Untersuchung einzuge- Heu, und hiernach'mit möglichster Beför¬ derung die dem Vergehen angemessene Strafe zu bestimmen. Eikftms: Der Unterthan hat für den Arrest an der sogenannten Sizge- bühr nichts zu bezahlen, und kann auch keineswegs an Geld, ober Gsldswerth gestrafet werden; dahingegen solle in Fällen, wo es um den Ersaz eines der Obrigkeit, oder jemand andern zugefüg¬ ten Schadens zu thun ist, die schuldige, und billige Entschädigung allerdings, je¬ doch erst, wenn der Schaben zuvor mit Beizkehung unpartheiischer Schazmänner gehörig erhoben, und der Ausspruch ei¬ nes solchen Ersazes beim Amte eben so, wie 4!4 Gesetze und Verfassungen wie im fünften Punkte bei den Strafen verordnet worden, in das Verhör-und Strafprotokoll mit allen Umständen ein¬ getragen worden ist, starr haben. Zwölftens: So fest, und unab¬ änderlich Se. Majestät mm entschlossen sind, den zur guten Ordnung, und all¬ gemeinen Wohlfahrt unumgänglich nö- thigen Gehorsam auf die anmit vorge¬ schriebene Art mit allem Nachdruck zu handhaben: eben so ernstlich befehlen Höchstdieselben auch den Grundobrkgkek- ten, und ihren Beamten den Unterrha, nen nichts Ungebührliches zuzumuthen, wohl aber selbe bei ihren Rechten, und Befugnissen nach allen Kräften zu schü- zen. Daher auch jene Obrigkeit, die wider besseres Verhoffen ihren Untertha- nen vom Jahrs 178L. 4IZ nen etwas, zu dem diese nicht verbun¬ den sind, auftragen sollten, dem gehor¬ samen Unterthan nicht nur eine vollstän¬ dige Entschädigung, und Genugthuung zu leisten ernstlich angehalten; sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände zur strengen Verantwortung, und Strass gezogen,, ^nd zu diesem Ende von den Kr^iväintern nicht nur allein jeder Un¬ fug unverzüglich abgestellet, und hier- wegen die gebührende Ahndung, und Strafe unausbleiblich verhänget; son¬ dern auch an die landesfürstliche Stellen hievon die Anzeige von Viertel-zu Vier¬ teljahr mittess Einsendung ordentlicher Protokollen, in welchen die Bestrafungs- Ursachen , und die verhängten Strafen ganz kurz zu bemerken sind, zur Ein, M 4l6 Gesetze und Verfassungen 17 8 r - Oktober den i r. sicht und Wissenschaft gemacht werden solle. 2Z.' Patent vom uten Oktober 1781- E^lkkchwie dem Oöro regulan außer dem he stimmten Dotaziörißssürinto pr. 1500 st. etwas dutch Testastren^, oder ab inrslraro zu erben, und zu ÄUerken gesezmaßkg verboten worden'ft solle dagegen von' sochancr DotazkvnsftiiMe pr. '1500 fl.' keineöwsgs eine ErßWer abgenommen, sondern solche dert geistli¬ chen Ordenshausern aus dtzt Verlassen- schaftsrnasse ganzlichenverabfolgetmftden. m? . -MD 26. 26. 27. f^,enenjenigen Offiziers , die sich vor der Republikazion der Pragmatik vom Jahr 1655., oder auch seit dem bis zum Tage dieser Resoluzion mit Mährischen Landmannstochrern verehelk« get haben, seye sowohl die keüicmio in inroZrum, als auch das Jnkolat gratis zu ertheilen. NesoluZion vom 2Zten Oktober 1781 über Protokoll der bohm. und österreich. Hafkanzlei vom i6ten Oktober 1781. de» 23. vom Jahre 1781. 417 4i8 Gesetze und Verfassungen 27- -------- Patent vom iten November 1781. 178 r. Novemb. l. den iten s n Ms solle" ""eh künftig eigene Bergge- 126. richte bestehen, und Se. Majestät werden sich ihre Feststellung auf eine der 1 6z. reinAt Justizpflege angemessene Art ge- gegenwärtig halten. §. 2° Zu denen Berggerichten sotten alle Streitigkeiten verwiesen seyn, so den .Bergbau, und was dahin gehörig ist, betreffen: als wenn über Bergwerks- lshnungen, Feld -> und Grubenmaaßen, Ab - und Zugewehrung der Bergtheile, über Gange, Klüfte, Flötze, Stockwer¬ ke, vom Jahre I78l. 429 ke, Schachte, Stollen, Läufe, Stre«! cken, Erz«und Gängstraßen, Feldorter, Erzke, Mlneralken, über Berg-Poch, Schmelz« Rad-- Hammerwerks,und Berg, fabrkken, oder Werkgadeuserzeugnkße, und Vorräthe, Stollenneuntes, oder Siebentel, dann anderes Stollenrecht, und Genuß, Schacht-und Stollensteuern, Viertenpfennlng, und andere Steuern, Bergbruderladsvermögen , Bergwerks, Verlagsschulden, Zehenten, oder Froh, ne, Ausbeute, Zubuße, und was son¬ sten sowohl in den Gruben unter der Erde, als außer derselben am Tage auf den Halden, in Kauen, Gäppeln, Kunst, gebäuden, Zechen , oder Huthäusern, Bergsthmidten, Poch»Wasch, und Sai- fenwerken, Schmelz - Sud, Brenn, und; Dd r Schwe, ^20 Gesetze und Verfassungen Schwefelhütten, Plochhausern, Radz und Hammerwerken, Bergfarbmühlen, und andern Werkgaden, und anmic ver- bundenen Gebäuden, und Plözen, wls auch über Wasserleitungen, Wege, Ste¬ ge, und über andere Dinge Streitigkei¬ ten verfallen, die zu dem Bergbau ge¬ hören, davon Herkommen, oder auch vorhin dazu gehöret haben, und etwa wieder kn das Freie verfallen sind. > H- 3- f. n. Desgleichen werden der Gerichts, *78- barkekt der Verggerkchte fene Streitig¬ keiten zugewiesen, so die zum Bergbau vorbehaltenen Waldungen betreffen, und auf derselben Einsicht, auf dis Reguli- rung der Holz - Kohlgehaue, die Koh- lun- . vom Jahre l/81. 421 lungen, die Bestimmung des Holz-und Kohiprelses, die Untersuchung, und Be¬ strafung der Waldexzessen, das Erzt- Kohl - Holz « und Förderungsfuhrwesen Einfluß haben. tz- 4- Nicht minder werden diesen Berg- f. n. gerichten alle jene gerichtliche Verschrei- ZS- tungen eingeraumet, welche auf eine Entität des Bergbaues eine unmittelba¬ re Beziehung haben, als da sind: die Sperr, Inventur, Schazung, Feilbie- bictung, Vormerkung, Einantwortung, Augenscheine, und dergleichen. Dd z H.S. 422 Gesetze und Verfassungen Z- Auch sollen vor dlesen Berggerkch- ten jene Angelegenheiten verhandelt wes« den , welche mit dem Dienste der wirk¬ lichen Gsrgbcamten, Bergarbeiter, und anderen Bergwerksverwandten in unmit¬ telbarer Verbindung stehen, und eigent¬ lich die Disziplin betreffen, worwegen dann die Streitigkeiten, so zwischen Verbeamten, Bergarbeitern, und Besg- werksverwandten/ unter sich ob zugefüg¬ ter Beschimpfungen, oder Tätigkeiten entstehen, ebenfalls vor dem Berggerkch« te zu verhandeln sind. h. 6. Wenn endlichen wider einen wirk¬ lichen Bergbeamten, Bergarbeiter, und . Berg« vom Jahre I?8l. 42z -->- Bergwerksverwandte!! em Arrest erkannt würde, solle dis Fürnehmung desselben dem Berggerichte allein gebühren. tz. 7. In allen übrigen Angelegenheiten, die in obigen htz. nicht begriffen sind, haben sich die Berggerichte in die Aus- Übung einer Gerichtsbarkeit nicht einzu¬ mengen, sondern es unterstehen auch die Bergbeamte, Bergarbeiter, und Berg¬ werksverwandte , nach Unterscheid des » ihnen eigenen, oder nicht eigenen Adels, jenem R-chrer, welchem die übrige sich am nenilkchen Orte aufhaltende Personen untergeben sind. Dahero zu diesem all¬ gemeinen R'chter auch die Verlassen- schaftsabhandlungen der Bergbcamten, Dd 4 Berg« 424 Gesetze und Verfassungen Bergarbeiter, und Bergwerksverwand-- ten, dann dis Führung der Exekuzion wider dieselbe gehöret. 4- 8. In die Angelegenheiten, welche die bei den Bergbeamken, Bergarbeitern, und BsrgwerkSverwandten angestellte Dienst- leuts betreffen, haben sich die Berg- gsrkchter in keiner Art einzumengen. 9. Von den Berggerkchten gehet der Appsstazionszug an die in Bergsachen eigends bestimmte Appellazkonsgerichce. h. IO. Von diesen Appellazkonsgerichten aber ist der RevisiönSzug an die k. k. Hof- vom Jahre 178!. 4-5 Hofkammer in Manz-und Bergwesen zu leiren. ii. Diese berggerkchtliche Justkzbehor- -en haben sich sowohl in erster Instanz, als in dem Appellazions > und Revistons- zuge genauest nach der unterm iten Mai dieß Jahrs ge.sszmäßig vorgeschriebenen allgemeinen Gerichtsordnung zu achten. Nur kn folgenden Punkten wollen Se. Majestät ob der besonderen Rücksichten, so bei dem Bergbau einschreiten, Ihre landesfürstlichs Gesinnung dahin eröffnen. h. 12. In Beziehung auf den h. iz. die, ser allgemeinen Gerichtsordnung wird Dd S er- 426 Gesetze und Verfassungen erkläret, daß über dis Frage, ob münd, lich oder schriftlich zu verfahren seye? sich bei denen Berggerichten, sie mögen in den Hauptstädten, oder auf dem Lan- de bestellet seyn, nach jenem geachtet werden solle, was in diesem H. 15. dießfalls auf dem Lande verordnet wor-- /den ist. §. iZ. In Betreff des H. 62. wollen Se, Majestät, daß vor den Berggerichten keine andere Widerklage angebracht, wer¬ den könne, als welche ^inen Gegenstand bötrift, so gemäß gegenwärtigen Gesezes der Gerichtsbarkeit der Berggerichten unterworfen worden; dagegen ist auch bei den übrigen Richtern keine Wider- kla- vom I-chr§ i/F i. 427 klage anzunehmen, dre eine nach gegen¬ wärtiger Vorschrift zu den Berggerichten gehörige Angelegenheit betraft. 14- . Zu denen kn dem H. 6g. bestimmten Aufforderungsfällen sind auch jene zu zählen, wo es sich um die Markscheidung, um die Kiesung der Gänge, Klüfte, dann um Gruben - Feldvermessung, und ftekgefahrne Zechen handelt. Und sollen hiebei jene Vorsichten beobachtet wer- Len, welche in einigen ganz besonder» Fällen kn den landesfürstlichen Bergge- sezen, und Bergwerkslehensordnungen vorgeschrieben sind. 428 Gesetze und Versüssungen tz. IZ. Zn Rücksicht des tz. 72^ ist bei ei-- nem verfallenden Bergwerksbau ob der Gruben - Feldverschienung, Gängausrich- lung, und besonders der Währzüge sich nach den landssfürstlichsn Berggesezen genauest zu achten. H. 16. Bei den Zoten werde befohlen, daß , wenn die Anmeldung einer Forde« rung vorfüllt, die einen Gegenstand be« trift, so gemäß gegenwärtigen Gesezes der Gerichtsbarkeit der Berggerkchte un¬ terworfen worden, die Anmeldung zwar bei dem Konkursrkchcer in dem tz. 79. vorgesehenen Protokolle vorgemerket, der Gläubiger aber angewiesen werde, nicht < vom Jahre 178k. 42) nicht allein die Richtigkeit seiner Forde« rung, sondern auch das Recht, Kraft des¬ sen er in diese, oder jene Klasse gesezet zu werden begehret, wider einen ekgends aufzustellenden Vertreter der Masse bei dem Betggerkchte zu erweisen, und aus, zuführen. §- 17. In Beziehung auf den i89ten werde gestattet, daß, wenn es kn Strei¬ tigkeiten, so zu den Berggerkchten gehö¬ ren , auf die Beaugenscheinigung dec Streitsache ankommete, den Partheken, ungehindert kn dem Orte schon bestän¬ dige Kunstverständige angestellet sollten, dennoch auch fremde Kunst-und Bergverstandkge dem Richter zur Be,„ nen- I- 4Zc> Gesetze und Verfassungen Nennung vorzuschlagen gestattet, der Richter jedoch an den Vorschlag eben nicht gebunden seyn solle. Z. 18. Bei dem H. 198. wollen Se. Ma, jestät die Kunstverständige ob schriftlicher Abfassung ihres Befunds zwar zur mög, lichsten Beförderung verhalten. Höchst, selbte gestatten jedoch, daß, wenn diese Abfassung nicht sogleich zu Stand kom- men könnte, den Partheien dennoch vor derselben Vollendung vor dem Augenschein auseinander zu gehen bevorstehen soll. 19. Jenes, was in dem 248ten §. von den prvtokollirten Handlungsgeselft schäft vsm Jahre 1781. 4ZI schäften gesaget worden, ist auch auf die Gewerkschaften zu verstehen. §. 20. Bei dem Lsyten H. ist darob zu seyn, Laß die Partheien bei denen zu Versuchung der GüLe bestimmten Tagsa- zungön selbst erscheinen. Sollte aber ein Sachwalter entschreiten, so ist über die vorgekommene Vergleichsvorschlcigs die Erstreckung der Tagsazung, ohne beider Theilen freiwillige Einvsrstandnkß nur einmal zuzulassen, der Sachwalter aber zu verhalten, eine schriftliche unbe^ schränkte Vollmacht zu Eingehung eines Vergleichs mitzubrkntzen, widriges wenn auch bei dieser erstreckten Tagsa- zung ein Vergleich nicht zu Stand käme, einem 4Z2 Gesetze und Verfassungen einem weiteren Versuch der Güte in der betreffenden Streitsache nicht mehr statt gegeben werden solle. H. 2l. X 3" Betreff des §. 270. werde be- fohlen, daß in denen zu den Berggerich« ten gehörigen Rechtsangclegenheiten den Parthsien die Erwählung eines Schied- richters auf keine andere Art gestattet seyn solle, als daß ste sich zugleich aller weiteren Beschwerfuhrung begeben, da- hero wider einen Ausspruch des Schied- richters kein Thekl außer dem Fall eines offenbaren Betrugs, gehöret werden solle, und also kn denen berggerkchtlkchen An¬ gelegenheiten der H. 274. nicht anwend¬ bar ist. H. 22, vom Jahre 1781. 47, z 22. Bei dem vom Verbote auf fahrende Güter handelnden 2 8ten Kapitel werde erkläret, daß zwar die nach dem Ouar- ralschluß bereits geschlossene Ausbeut un¬ ter die fahrende Güter gezählet, dagegen darunter die Bergtheile, Erzt-und ande¬ re bei den Gruben, und Werkern befind¬ liche Vorrathe, Werkzeuge, wie auch das zum Werksverlag bestimmte baare Geld, oder Vikcualken, und sonstige zum Werksbetrkeb bekgeschafte Erfordernisse nicht begriffen werden sollen. H. 2Z. In Rücksicht des 2y4ten H. ^wek- de befohlen, daß bei den Berg - Poch, Schmelzhütten, und sonstigen Werkgas Ee den, 4Z4 Gesetze und Verfassungen Len, die in ununterbrochenem Betriebe erhalten werden müssen, sich die Par- theken gleich bei der gemäß §.293. vor¬ gesehenen Tagsazung, ohne Gestattung einer Frist über den aufzustellenden Werkskündigen Sequester vergleichen, und ihn dem Gerichte Vorschlägen, wi- drkgens der Richter nach Maaß des H. 295- sogleich rinen auf ihre gemeinsame Gefahr aufstellen sollen wo im übrigen wegen der Zeit der dem bestimmten Sequester obliegenden Rechnungslegung statt der in dem H. 297. bestimmten Frist jene zu beobachten kommst, die kn den Berggesezen Hierwegen ausgemeffen ist. z. 24. vom Jahre 1781. 4Z5 H- 24. Was im H. ZO2., und allen son¬ stigen Htz. der allgemeinen Gerichtsord¬ nung von Einverleibung des Urthekls, der gerichtlichen Verordnungen, oder des Vergleichs in eine Landtafel, kn ein Stadt-oder Grundbuch gesaget worden, dieses nemliche ist in Beziehung auf Bergwerkssachen von denen Berggerichts- büchern zu verstehen. In Rücksicht Les guten H. werde erkläret, Laß, wenn die Exekuzkon nicht ob einer Forderung geführet wird, die sich auf eine Bergschuld gründet, welcher das Bergwerk, oder Werkgad^n ( Lurch ordentliche Eintragung kn die,- Ee r Berg- 4Z6 Gesetze und Verfassungen Rerggerichtsbücher ausdrücklich verpfän¬ det worden, der Klager zu seiner Be¬ friedigung die Bergwerke, oder Werks- gaden nur dann namhaft machen könne, wenn der Beklagte mit keinen andern Zahlungsmitteln versehen seyn sollte. So weit nun auf die Bergwerke, und Werksgaden selbst die Exekuzion nicht gestattet wird, in soweit soll auch eine besondere Erekuzion auf die dazu gehöri¬ ge Materialien, Vorräthe, Werkzeuge, und sonstige zur Werksmanipulazion ge¬ hörige Dinge nicht zugelassen werden. 26. ' Bei dem zog und Z42ten H. wer¬ de befohlen, daß dem Gerkchtsdiener, wenn seine Eknschreitung Bergwerksgü¬ ter vom Jahre 1781. 4Z7 ter beträfe, jedesmalen em von dem Berggerichte abgeordneter Werkverstän- diger zugegeben werden solle. §- 27. In Beziehung auf den Z76ten werde" befohlen, daß bei denen Bergge- richcen keine andere Ferien, als an den Sonn--und gebotenen Feiertagen, dann den öffentlichen Bsttagen gehalten wer-» den sollen. uz 28. Bei dem von Zustellung der gerkchr- lkchen Verordnungen handelnden z6ten Kapitel der Gerichtsordnung weide.-e?. kläret, daß/ wenn eine gerichtliche Ver¬ ordnung ganze Gewerkschaften betrift,/ 4Z8 Gesetze und Verfassungen die Zustellung statt der Gewerkschaft unter dem Namen des Bergwerks, der Zeche, oder Werkgadens dem gewerkschaftlichen Schichtmeister, oder Verweser in seine Wohnung, oder, falls er am Gerichts¬ orte, bei dem Bergwerke, und Werk¬ gaden nicht anwesend seyn sollte, auf die Zechen - oder Huthauser, oder wenn der¬ gleichen auch nicht vorhanden sind, auf die Kauen, Gäppel, oder andere Werks- gebaude in Gegenwart der Steiger, Hutleute, oder Werksauffeher zu beste¬ hen habe. Wornach dem Schichtmei¬ ster, oder Verweser voZ sechsten oblie¬ get, den Gewerken hievou Nachricht zu r.theilen. , . ..... 5 , r . h. 29, vom Jahre 1781. 4Z9 tz. 29- Wer bei den Berggerichten zur Advokacur gelassen werden will, selbem lieget ob, sich bei dem für die Bergge¬ richte des betreffenden Landes bestimm¬ ten Appellazionsgerkchte über das Berg¬ wesen, und die Bergrechte eben so der ordentlichen Prüfung zu unterwerfen, wie km tz. 411. vorgeschrkeben worden ist. H. zo. Menn ^in Advokat eine Angelegen¬ heit einer Gewerkschaft zu vertreten hak, so ist genug, wenn die Vollmacht, mit der er sich gemäß H. 416. zu versehe).- hat, von dem gewerkschaftlichen Schicht- ' meister, oder Verweser, oder demjenl-/^ Ee 4 gen 1 44L> Gesetze und Verfassungen gen ausgestellet, und unterfertiget wird, der sonssen zur Unterfertigung in Namen der Gewerkfchafteu berechtiget ist. tz- ZI- Wer bei einem Berggerkchte als Richter angesteüet zu werden suchet, ist schuldig, neben den Vorsichten des H. 4zy. annoch über die ihme in den Berg, werksgefchäften eigene Wissenschaften / und Erfahrenheit Zeugnisse bekzubringem und sich der bei den Berggerkchten be¬ stimmten Prüfungsart zu unterwerfen. Z2. s. n. So wie nun in allen übrigen durch 327. qegenwartige Verordnung nicht ausdrück- lich naher erklärten Punkten die allge¬ meine vsm Jahre 1781. 441 meine Gerichtsordnung vom iten Mak 1782. anzufangen, auch bei denen berg« gerichtlichen Instanzen genauest zu befol¬ gen, und zur Richtschnur zu nehmen ist, als werden in denen andurch bestimmten Rechtsgegenständen alle derzeit bestande¬ ne Geseze, und Gewohnheiten aufgeho¬ ben, und unwirksam erkläret. Wo da¬ gegen in denen übrigen durch die allge¬ meine Gerichtsordnung, und gegenwärtig ' l geö Gesez nicht entschiedenen Fallen sich die landesfürstliche Berggeseze, und Bergwerkslehensordnungen genauest ge¬ genwärtig zu halten sind. 442 Gesetze und Verfassungen 28. ' Patent vom icen November 1781. 1781. Novemb. den_iten §- i- H^n Streitsachen sollen die Gerichls- taxen nach keiner andern Bestim- mung, oder Richtschnur/ als nach gegen¬ wärtiger allgemeinen Taxordnung abge¬ nommen werden, und es werden alle s. n. dießfalls bestandene Geftze und Gewöhn- 280 Heiken aufgehoben, und unwirksam er¬ kläret. h. 2. Jedermann, wessen Standes, Ka- 7akters, Religion ^.sder Würde derselbe sseye, ist in Rücksicht der Gerichtstaxen «'n Streitsachen auf gleiche Art zu be- han- vom Iahre 1781. 44 z handeln: auch hat zwischen Sr. Maje« stat eigenen, und denen vor Höchst De« ro Gerichtsbehörden streitenden auswarti- gen Unterthanen kein Unterschied statt. H- 3- Die Taxe hat jede Parthei zu be¬ zahlen, auf deren Anlangen die dec Ta¬ xe unterliegende richterliche Erledigung, Verfügung, Zustellung, oder sonstige Einschrektung beschehen ist. Nur die für die Jnrotulirung der Akten, und das s. n. Urtheil bestimmte Taxe haben beide Par- theien zugleich zu entrichten. t- 4- !... Die Taxen der ersten Klajft sind n. für die in der Hauptstadt jeder Provinz ' n -. k. be- , 444 Gesetze und Verfassungen f. n. 3 9- s. n. Z9- befindliche Gerichtsgehorden bestimmet. Nur jene Privatgerkchtsgehörden, und Grundobrigkeiten, denen gemäß der Verfassung jeden Landes auch inner den Gränzen einer Hauptstadt dis Gerichts» baxkeit gebührte, sind die Taxen ledig¬ lich nach der vierten Klaffe abzunehmen befugt. S- Dis Taxen der zweiten Klasse sind für die Magistrate deren kn jedem Lande bestehenden großen Städten abzunehmen. H. 6.°' ' Jene der dritten Klasse sind für die mindere, jedoch nicht ganz geringe Städ¬ te bestimmet. 7- vom Jahre I78l. 445 §- 7- Nach der vierten Klaffe sind die Taren bei den Gerichten der geringsten Städte, der Märkte, und Dörfer abzu¬ nehmen. h. 8- Dagegen sind jene, welche durch s. obrigkeitliches Zeugniß, oder sonstige * Wege glaubwürdig ihre Mittellosigkeit darthun, gemäß der sie außer den un¬ entbehrlichen "Lebensbedürfnissen nichts besizen, von aller Taxe zu entheben: und sollen die Taxen in jenem Fall, daß eine solche mittellose Parthei mit einer vermöglichen streitete, nur zu dem Ende angemerket werden, damit, wenn die.) vermözlkche in den Ersaz der Gerichts- kosten ^46 Gesetze und Verfassungen kosten verfallet werden sollte, von ihr der Betrag der Taxe abgenommen wer- ' den möge. tz. 9- s. n. Den Betrag der Taxe hak der R ' - i'y' ter auf jedes einzelne Stü.k deren der Taxe unterliegenden Schriften genau ar- zumerken, die Partheien aber sich ange¬ legen zu halten, den angemerkten Be¬ trag des ehesten, jedoch niemanden, als dem Richter selbst, oder der von ihm zu Eknhebung der Taxen ekgends an¬ gestellten beeidigten Verichtsperson abzu¬ führen, widrkgens sie dem Richter für die nicht ekngegangene Taxe , ungeachtet ' der an einen Dritten erweislich beschehe- i nen Entrichtung zu haften hat. tz. ro. vom Jahre 1781. 447 h. io. < * Wege«; unterlassener Berichtigung der Taxe ist mit keiner richterlichen Ver¬ fügung , Erledigung, pder Zustellung zurückzuhalten, sondern der Betrag der s. n. Taxe eknsweilen vorzuschreiben, und am Ende jeden Monats die haftende Aus¬ stände einzutreiben. H. ii. Der unterfertigte Rechtsfreund hat für die Taxe seiner Paxthei zu haften. Doch stehet ihme bevor, bei Uiberneh- mung einer Streitsache von seiner Par- thei einen verhältnißmäßigen Betrag zu fordern, und sich anmkt sicher zu stelle tz. 12, 448 Gesetze und Verfassungen tz. 12. Dem Richter wird die Macht ein- geraumer, den säumigen Rechtsfreund , oder wo deren keiner ekngeschritten, die s. n. Parthsi selbst nach Verlauf des Monats 160. den Gerichrsdiener der binnen den nächsten acht Tagen zu bescheren küben¬ den Berichtigung der Taxe erinnern zu lassen, und wenn diese Erinnerung frucht¬ los verstreichete, Len Ausstand durch den schleunigsten Weg dec Exekuzion nach Vorschrift des go7ten H. der allge¬ meinen Gsrichrsordnung einzutreiben. ' k »r- Die Belohnung der Kunstverständig gelt, der kn dieser allgemeinen Ordnung eine gewisse Taxe zu bestimmen nicht be- fun- vom Jahre I?8l- 449 funden worden, solle für den Fall, daß sich dis Parther mit selben nicht gütlich einverstünde, von dem Richter nach Ver- nehmung des ein-so andern Thekles be¬ stimmet, und hiebei auf die angewandte Mühe, auf die Beschaffenheit der einge- schrkttenen Kunst, und auf den Stand der Kunstverständigen selbst Rücksicht ge¬ nommen werden. h- 14- Denen Schkedrkchtern stehet zwar frei, sich mit den Partheien wegen ihrer Belohnung einzuverstehen, wenn jedoch hkerwegen nichts wäre verabredet worden, und Streit entstünde, sind selben keiie andere Taxen zu gestatten, als die :?. genwärtLger Ordnung ausgemessen sind.^ Ff Hier- 4ZV Gesetze und Verfassungen Hkerinnen bestehet der landessurst, liche Wille, und Befehl : und werden sich hiernach die streitenden Partheien der genauen Entrichtung zu fügen, die Richter aber von aller Überschreitung der .anmkt kundgemachten Taxordnung, die kn der Kanzlei jeden Gerichts zur statsn Einsicht aufzubehalten ist, bei stren¬ ger Verantwortung zu enthalten haben. Nun folget die allgemeine TaxordnUNg in Streitsachen. ite Klasse rte gte 4te fl. kr. fl.kr. fi.kr. stk^ Erste Rubrike — 6 —z — z —z In diese Rubrike gehören f. n. * 2) Jeder Bescheid, so von dem n - - Richter über ein ekngerekchtes Anbringen , ent- vom Jahre 1781. 45 r : entweder in dem Zuge des ordentlichen Verfahrens, oder in der Exekuzkonsfüh, rung ertheilet wird, und nicht ausdrück, lkch mittels gegenwärtiger Ordnung in eine andere Rubrike gelezet ist. d) Jede Anschlagung eines Edikts. c) Jede Zustellung einer gerkchtli, chen Verordnung. Wenn jedoch die Zustellung in einem Orte zu beschehen hat, das von dem Gerichtsorte sine Meile, oder mehrere entfernet ist, sollen dem Gerichtsdkener für jede Meile i Z kr. gereichet, und in die Berechnung der Meilen auch der Ruckweg eingerechnet werden. lte Klasse 2te zte st. kr. st. kr. st. kr. ^st. kr. Zweite Rubrik —z o —15 —12—10 , Ffr Hke- 4Z2 Gesetze und Verfassungen Hkeher gehöret: s) Die Aufnahme einer mündlichen Klage kn das Protokoll tz. 18. der allge¬ meinen Gerichtsordnung. b) Die Verwilligung des Arrestes 276. c) Die Verwilligung eines Verbots auf fahrende Güter §.284. ä) Jede Verwilligung einer ge¬ richtlichen Exekuzkonsführung. H. zo2- Z04- Z0Z. ZV/. ZO9. ZIO. ZI2. 314° Z20. Z2I. Z22. e) Jeder Bescheid, mittels dessen eine Tagsazung erstrecket wird. H. g2. ite Klasse 2te zte 4-te st. kr. fl.kr. st. kr. fl.kr. Dritte Rubrike — 40 — 20 — lZ — io Hieher gehöret: 2) Je- vom Jahre 1781. -45z s) Jede Ausfertigung Les Edikts H. 7z. Z26. z6o. Z91. jedoch ohne Rück¬ sicht, ob selbes an mehreren Orten anzu- schlagen seye. b) Jedes Ersuch, oder Remkßschrek- ben, so an einen andern Richter, oder an eine Obrigkeit ergeht wegen Verneh¬ mung eines Zeugens H. 1Z0. Beförderung der Zeugenverhör: H. IZ9- / .Zusendung des Weisungsprotokolls. H. i Z8. Ausführung einer bewilligten Exeku- zwN H. ZO2. Z04. ZI2. ZIZ. Z20. Z2I. 322. c c) Jeder Befehl, so an einen ^e- richtsabgeordneten, Gerichtsdkener, Kunst¬ verständigen, Verwalter Les Vermögens, Ff z Ver- . 454 Gesetze und Verfassungen Vertreter der Masse, Sequester, in ei¬ ner blossen Partheisache ergehet. ä) Jede von dem Gerichtsdkener vorgenommene Exekuzkonshandlung. H, Z0Z. Z0/. Zl4. Z4I. e) Jede gerichtliche Vidkmkrung ei¬ ner Abschrift von einer Urkunde. ite Klasse 2te zte 4te fl. kr. fl.kr. fl.kr. fi. kr. vierte Rubrike i-zo — 20 —15 Hkeher gehören: a) Alle Urtheile über folgende An¬ gelegenheiten : Uiber Rechtfertigung des Ausblei¬ bens bei einer Tagsazung, H. zz. f. n. / Uiber Ertheilung einer die gesez« mäßige übersteigenden Frist zu Erstat¬ tung einer Sazschrift. H. Z8. 4S' ZI. Uiber vom Jahre 178t. 45) Uiber die Einwendung, daß dem Richter die Gerichtsbarkeit nicht gebühre, tz. 40. Ukber die Gestattung der kn der Replik, oder Duplik beigebrachten Neue¬ rungen. H. 48. Z4. Uiber die Frage, ob die Vertretung statt habe? H. 60. Uiber dis Aussage des ewigen Still¬ schweigens bei einer Aufforderungöklage. 71. Uiber die Richtigkeit der Forderung eines sich bei dem Konkurse meldenden Gläubigers, h. 8r. Uiber Bestellung eines gemeinschaft¬ lichen Rechtsfreundes. §. 86. Uiber eine Vorrechtsklage. H. 87- F f 4 Uiber * 4Z6 Gesetze und Verfassungen Uiber Bestellung, oder Bestätigung eines Verwalters der Masse, oder Aus, schußes der Gläubiger, h. 91. Uiber die wegen Vertheilung der Konkursmasse angebrachte Einwendungen §- 69. Uiber dis Bestimmung der Frist zu Erlegung der Rechnung. H. ivo. Uiber die gerichtliche Einsicht einer Urkunde. 126. Uiber die Frage: ob eine bedenkt che Urkunde bei Gerkchtshanden aufzube, wahren feye? 128. Uiber die Erneuerung einer Urkum de. rz2. , Uiber ein Urtheil, so auf Befchwö- rung der Zeugnissen ausfällt. H. 182. Uiber die Veranlassung eines Be¬ weises durch Kunstverständige. 187, vom Jahre 1781» 4Z7' Uiber die streitige Legung einer Urkunde. H. 24Z. Uiber dis Sicherstellung, Bede¬ ckung, oder andere gerichtliche Vorkeh¬ rung bis zu erfolgenden Appellazionsur- theil. ^.259. Uiber eine Nullitätsklage. H. 264. Uiber die Zulänglichkeit einer zu Hemmung der Exekuzion angebotenen Sicherstellung. H. 280 - 289. Uiber dis ansuchende Sequestrazkon. 29z. Uiber die zuerkannte Exekuzkon auf eine ekngestandene Schuld. 298. s Uiber die Frage, ob jemand bei Be- 102, Handlung der Gläubiger den mehreren Stimmen beizutreten schuldig seye. h. 358- Uiber Ff S - 4s8 Gesetze und Verfassungen' Uiber das Begehren wegen Abtre- tung der Güter. z66. Uiber die angesuchte Einftjung in den vorigen Stand. H. Z7Z. b) Die Ausfertigung einer gericht¬ lichen Urkunde. so. 17. c) Die Aufnahme eines Eides von einem streitenden Theile. Bei Beschwörung eines Zeugnißes. H. 184« Von einem Kunstverständigen. H. 194. Einer eidlichen Angabe. §. 219. 6) Für Jnrotulirung der Akten/ tz. 240. e) Für Zustandbringung eines ge¬ richtlichen Vergleichs H. 269., oder einer gerichtlichen Behandlung der Gläubiger. ZZ9. ite vom Jahre 1781» 459 /../ its Klasse 2te zte 4te fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. Fünfte Rubrik z — 1 Zo 1 — "-45 Diese findet statt a) Für jedes Klaffifikazionsurtheile §. 8i. b) Für jeden Tag; wo der Rich¬ ter, oder dessen Abgeordneter einschreitet, f. n. Zu Vsrhörung eines Zeugens kn * dem Gerichtsorte. §. iZi., oder in des¬ sen Wohnung. §. l68. Zu Beschreibung, SchLzung, Fett^ bketung, in die Sperrnehmung eines in Streit, oder Konkurs verflochtenen Guts. §. 7Z. 88- 201. Z2Z. ZZI. Zu Beaugenscheinig ung einer Streit¬ sache. §.189. Und rj6o Gesetze und Verfassungen Und wird kn die Zahl der Tage auch die auf die etwa eknfchreicende Rei¬ se verwendete Zeit eingerechnet. Wo übrigens denen Gerkchtsabgcordneten die ihrem Karakter anständige Kost, und Fuhr unentgeltlich von der Parthsi zu verschaffen ist. Sechste Rubrike, Jedes Urtheil, das kn der vierten Rubrike nicht enthalten ist, wodurch ein Endspruch in der Hauptsache erfolget , wenn auch das Urtheil nur auf einen Be¬ weis aussiele, oder bedingnüßweise ge- schöpfet würde, bezahlet, ite Klasse 2te zts 4te fl.kr. fi.kr. fl.kr. fl.kr. 12— 6— 4'ZO ,Z — Doch solle für die Verfassung des Protokolls bei den mündlichen Nolh- vom Jahre l78l. 461 durftshandlungen H. 28« nichts gefodert, und also für die den Partheken auf An, s- n. langen hinausgebende Bewegungsgründe des ergangenen Urtheiss §. 251. nichts anders, als die Schreibgebühr entrich¬ tet werden. Für ein Urtheil höheren Richters, wodurch jenes des untern Richters be- s. n. stattkget wird, ist das Doppelte dessen 6 s. b zu bezahlen, was für das Urtheil des untern Richters bezahlet worden. Siebende Rubrike. Für jede Abschrift, so die Parthei von dem Richter verlanget, ist zu be¬ zahlen für die Seite ice Klasse 2te zte 4te si. kr. fl.kr. fl.kr. fl. kr. —-4 —2 -—2 —2 Und 462 Gesetze und Derfcrffungen Und soll der Richter sich hiebei ge¬ genwärtig halten, die Parthei durch zu große Weitläufigkeit nicht zu bekränken. Achte Rubrike. Für die gerichtliche Verwahrung ei¬ nes in Streit verfangenen Guts ist da, wo kein ordentliches Depositenamc vor¬ handen, bei Erfolglassung desselben für das baare' Geld zu bezahlen vom Gul¬ den ite Klasse 2te zte 4te fi. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr- — i —4 —4 —4 FürSchuldbriefe —— ß- — Wo dagegen ekgends bestellte De¬ positenämter vorhanden sind, hat es bei derselben Einrichtung zu verbleiben. " Neunte Rubrike. Für Bewilligung der Advokatur ist zu bezahlen. vom Jahre 1781. 46z In der Hauptstadt mit Einbegriff der Prüfung - - - - - ivosi. Auf dem Lande , , , 25 fl. Doch solle diese Taxe dem auf dem Lande angenommenen Advokaten damale, wann er sodann in der Haupcstadr ange¬ nommen wird, zu guten gerechnet wer¬ den- 29. Hofdekrekvom gten November 1781 --------- an die Behörden aller Provinzen über Novemb. Nota der k. k. Hofkammer vom i zten -Oktober 1781- AAenn es auf die Sicherstellung est ner Aerarkalforderung in einem andern Lande ankömmt, sollte der Fis, kus sogleich die Anzeige bei seiner vor- ge« 464 Gesetze und Verfassungen gesessen Stells machen, die Landesstelle aber hierauf Sorge tragen, damit ohne Verweklung jene Landesstelle- in wel, chem Lande die Sicherstellung zu gesche¬ hen hat, hkerwsgen ordentlich angegan¬ gen werde, wo sodann diese dem unter ihr stehenden Fisko sogleich aufzutragsn hat, daß die Sicherstellung gesezmäßig, und vollständig der Ordnung nach er¬ wirket werde. , 30. denyten Patent vom 9ten November 1781. ^^eder Ordensgeistlicher, der mit Dis- pensazion seinen Orden verlassen, und kn den Weldpriesterstand eintrstten wird, solle zwar jenes, was bis zu sei¬ nem vom Jahre I78l. 465 nem Austritte aus dem Orden, und Annehmung des Weltprkesterstandes den übrigen weltlichen Znresiaterben wirklich angefallen seyn wird, und in der von ihm abgelegten sbäiLariorrs bonorum nicht begriffen seyn kann, zurüclhuverlan« gen keine Befugnkß haben, sondern es sollen die Ekgenthümer bei ihren erlang¬ ten Rechten geschähet werden; dahknge- gen seie ein solcher sakularisirter Prie¬ ster von der Zeit seines Austritts aus dem Orden, und Annehmung des Welt- prkesterstandeS aller Erbschaften überhaupt- wie auch anderer Erwerbungen durch Oo- rgtione8 öcc. allerdings fähig, und theil- hastig. G g zr. 466 Gesetze und Verfassungen tz- ZI- Janer Hyshxfxxf VE 2iten Iäner an die den 2i. , x Gerichtsgehörden kn Böhmen und Mah¬ ren, in Folge Resoluzion über eine Nota der böhm. ost. Hofkanzlei vom i4ten November 1781. Was Gelegenheit des gänzlich aufgeho- benen, in den böhmischen Erblan- den bestandenen ErbhuldigungSeides sek nothlg befunden worden, in Rücksicht je¬ ner vormundschaftlichen Danksagung, so die zur Pragmatikalmajorännitätge lan¬ gende höheren Standeöpersonen vor dem Amre der Landlasel abzulegen hatten, ie- ne Abänderung dahin zu treffen, daß künftig sich nach der in Oesterreich be¬ stehenden Art benommen, und wenn die HL- vom Jahre I?8l. 467 höhere Standesperson das Pragmatikal- alter erreichet, selbe statt der nach abge¬ legten Erbhuldkgungseide gewöhnlichen vormundschaftlichen Danksagung ledige lich bei ihrer Personalinstanz mit Bei* brkngung des Taufscheines um die Ma- jorennitatserklarung eknzukonmmen Habs. Alphabetisches Register über die m diesem ersten Bande enthaltenen Verordnungen vom Jahre 178 r. «!! --- Advokaten derselben Anzahl nkcht zu beschränken.. .. .. .. .. .. .. --wie sich mit denen bereits be¬ stehenden zu benehmen.... .. Appellazionsetnrede zu derselben Erstattung ist keine weitere Frist zu ertheilen.. .. .. .. .... .. Berzgerichten-- Regulirung.... Kauzron der Gerhaben.. .. .. .. Kommtßarto bei geistlichen Verlas, senschaften, was ihme für Ge¬ bühren zu ziehen bevorstehe.. Dotazionöquantum der Geistlich, keit ist von derErbsteuer frei.. Eide , wie sich bei selben zubenehmen Einstandrecht qrundherrliches kön¬ nen geistliche Gemeinden nicht ausüben.. .. .. .. .. .. .. .. Erbhuldtgungseld in Böhmen ist aufgehoben.. .. .. .. .. .. .. Erdsteuer von selber wird das Do, tazkonsquantum der Geistlichkeit befreiet erklärt.......... Hh Alphabetisches Register i Ez'pebizionen zu Anstellung oder Be-" förderung der Beamten wegen Stempelnicht aufzuhalten.. .. Fiöeikommiß - Bestzer, unter wel¬ chen Modalitäten sie Domini-^ kalgründe in R-ustiLalis verwen¬ den können .. .. .. .. .. .. .. -Depurazkonen werden an das Landrecht gewiesen.. .. .. .. -Onerirung, wie weit sie den^ ersten Instanzen überlassen sek ; — — Permutkrungvom immodili sci pecum'arium zu begünstigen.» Förmlichkeiten kn Justkzgeschaften sind genau zu beobachten .. Fürmerkung, was sie eigentlich für eine Wirkung habe.. .. .. Gebühren eines zu einer geistli« chen Verlaffsnschaft abgeordne- ten Kommiffarii.. .. .. .. Geistliche sollen unter dem Titel des grundherrlichen Einstandrechts kein Immobile an sich ziehen.. - di'g in den Weltpriesterstand getrettcn, wie weit sie des Erb° Nro. Seit rechts über das erste Regierungsjahr. 17^1 Wr°- Seit. rechts, und der Erwerbung fä¬ hig...... ............ Gerhaben, wis weit sie vor der Re- alkauzkon zu entheben.. .. .. Gerhablrche Danksagung wird kn Böhmen aufgehoben.. Gerichtsordnung allgemeine.. .. Gültbuch, wie weit auf selbes km Rechtszuge Rücksicht zu nehmen Grundbuchsermnerung des Ma¬ gistrats der Stadt Linz wird abgeandert...... .. .. .. .. Hofagenten, ihre Zahl ist nicht zu beschranken.. .. .. .. .. .. .. -selben kann der 8raru8 von der Hofstelle' ertheilet werden.... Juramentstaxe über Forderungen bei Konkursen.. .. .. .. .. .. ? Konkursordnung allgemeine .. .. ; -wie sich mit der Juramentsta, xs zu benehmen.. .... .. .. Likfergelder werden aufgehoben.. Majorenikäts - Erklärung wird kn Böhmen nach dem österrekchi-! schen Fuß eingeführt.....«.. ?, Zv 12 Zi iZ 4 20 7 IO 17 14 17 Z Zi HH2 464 20 466 24 6 Z61 iZ 18 ZS7 ZU ZS7 5 466 Ml- Alphabetisches Register Nro. Seit. Milltaren wie weit sie in Konses- sualangelegenhekten vor die Ctvil- gehörde gerufen werden können. *—— die mit mährischen Landmanns¬ töchtern verehelkget sind, wird die kellirmio in imegrum und das InLolsr ertheilet.. .... .. ^i?0diKeN wie weit selbe testiren kön¬ nen.. .. .. .. .. ,, Ordensgeistliche wie weit sie testi¬ ren können..... . .. —— die kn den Welcprkesterstand tretten, wie weit sie des Erb¬ rechts, und der Erwerbung fähig. Sicherstellung der Aerarkalforderun- gen ...... Ständische Geschäfte sollen nicht kn Rechtszug geleitet werden.... Taxen der Juramenten über Forde¬ rungen bei Konkursen...... Taxordnung in Streitsachen.. .. Testament, wie weit dessen Errich¬ tung einem NovizeN/vderOrdenS, mann zustehe.. .. .. .... Untertanen sollen sich mir ihren 6 26 1 i Zo 29 4 17 28 I 12 4-7 1 1 464 46 z 6 357! 442 1 Bitt- Nro^Seit. über das erste Regierungsjahr. 1781 Bittschriften an die ekgends be- soldete Agenten halten .. .. .. Unterthanspatent zu Bestimmung der zwischen Herrn, und Unter- than entstehenden Streitigkeiten. -zu Bestimmung der dem Herrn gegen seinen Unterthan singe- räumten Strafesarren.. .. .. Zusammentrettungen in Geschäf¬ ten , die mehrere Stellen be¬ treffen, sollen bei jener Stelle gehalten werden, der der erste Auftrag geschehen.. .. .. .. ii 2Z 24 8 19 Z66 404 -4 Die ersten 4 Thekle dieses Geiez- buches km Justizfache kosten ungebun¬ den auf Druckpapier - 1 fl. 22^ kr.