Erscheint Insertionsgeliihren: jeden Samstag Für die 3sp«Uig« Zeile oder deren Raum bei tmallger Vinschaltilng 8 tr.. 2 M«l 6 tr.. 3 Mal 1« lr. und tostet: Stempel jede« Mal 30 lr. Mit der P«st ganzjährig . . fl. 5 — halbjährig . . .. 2.5N Redaktion und Administration. Für Laibach ganzjährig . . fi. 4.— Klofiesfsaueiigllffe Nr, 5? (gegenüber dem Easino). halbjährig . . „ 2.— Für die Zustellung in'« Hau« find ganzjährig 50 tr,. Zuschriften und Geldsendungen halbjährig 30 lr. zu entrichten. find zu richten «» de« Gigenchümer de« Vlalte«. NIMV. Einzelne Nummer 10 kr. Manuskript« werden nicht zurückgesendet. Zeitschrift für wtcrlitndische Interessen. Gigenthümer, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: I'StSi ' III. Jahrgang« Die Organisation der politischen Verwaltungs­behörden — damit beschäftiget sich ein Gesetzentwurf, welchen der Herr Minister des Innern nunmehr dem Reichsrath vorgelegt und in längerer Rehe begründet hat. Wie der Herr Minister Dr. Giskra selbst erzählte, ist die Organisation der politischen Ver­waltung der gewisse „Schimmel", welchen seit anno 1849 jeder kommende oder gekommene Minister des Innern geritten hat. Bach hat organisirt und auch reorganisirt, nach ihm hat Schmerling organisirt, und auch Belcredi hatte zu organisiren begonnen und natürlich kann Giskra seinem Portefeuille keine größere Ehre erweisen, als daß auch er „organisirt". Bach's erstes Rundschreiben an die Statthalter war das Beste und Glänzendste, was je über die Verwerflichkeit der bureaulrati» schen Verwaltung geschrieben wurde, Bach's Rundschreiben — wir fordern alle Hiberalen auf, es wieder andächtigst durchzu­lesen — enthalt in seinen Grundzügen das freisinnigste Pro­gramm der Verwaltung, welches unter Berücksichtigung der Autonomie und Selbstverwaltung zu jener Zeit entworfen wer­den tonnte. Schmerling'« berühmtes Rundschreiben war nur ein schwacher Abglanz jenes vorleuchtenden Musters. Wie kräftig sich Belcredi gegen die Vielschreiberei und für die Selbstverwaltung aussprach, ist noch in guter Erinnerung. Nun setzt Dr. Giskra das Organisirungsgeschäft seiner Vor» ganger unverzagt fort, nur will es uns scheinen, daß erdab<5 nicht vorwärts, sondern rückwärts gehe. Der Gesetzentwurf selbst will Nichts bedeuten, Nichts im Verhältniß zu dem, was wirklich für die Organisation der po­ litischen Verwaltung in Oesterreich geleistet werden sollte. Ob der „Bezirkspllscha" künftig statt Bezilksvorsteher wieder Ve° zirtshauptmann heißen werde, ob die Bezirtssprengel größer oder kleiner sein werden, ob der Bezirkshauptmann zur Be­ streitung von Reisediaten und Kanzlei-Erfordernissen künftig ein Pauschale statt fixer Aufrechnungen erhalten werde, ob dem Statthalter freisteht, seine Beamten im Lande nach Belieben von einem Posten auf den anderen zu versetzen, selbst ob der Statthalter künftig einen größeren Wirkungskreis und damit eine größere Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber haben werde, das Alles ist in Hinblick auf die Organisation der Verwaltung im liberal-autonomen Sinne ziemlich gleichgiltig. Mit solchen Aenderungen ist nur eine neue Dienstordnung in­ nerhalb des, bisherigen Beamtenstatus eingeführt, aber für die Besserung und Hebung der politischen Verwaltung, der fakti­ schen Verwaltungszustande und der lebendigen Verhältnisse in­ nerhalb des staatlichen Gemeindewesens ist Mit einer solchen „Organisation" blutwenig gethan. Mi t voller Aufrichtigkeit hat der Minister selbst zuge­ standen, daß ihm eine wirkliche gründliche Umgestaltung der Verwaltung im Sinne der Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke und der einzelnen Länder vor der Hand nicht an­ gezeigt erscheine, daß die Regierung vielmehr von der Ansicht ausgehe, „der Wirkungskreis der politischen Behörden müsse, wie er sich bis in die Gegenwart entwickelt hat, zum Aus­ Feuilleton. Zwei proscribirte Krämer. Kriege und staatliche Umwälzungen schneiden oft in das Leben der Länder und Völker, so wie einzelner Menschen gar gewaltig ein, und schlagen oft mächtig blutende Wunden, bis­ weilen aber führen sie auch zum Guten; letzteres war bei zweien unserer Landsleute in der eisten Hälfte unseres Jahr­ hunderts der Fall, was wir kurz erwähnen wollen. Bei Errichtung der Studenten-Landwehr in Krain 1808 trat derselben auch der Studirende des Laibacher Lhceums Jo ­ hann Luschin bei, und machte dann in der Linie der t. k. österr. Armee den Feldzug von 1809 mit; als aber der Wie­ ner Friede geschlossen und in Folge dessen Krain an Frank­ reich abgetreten wurde, lehrte Luschin in seine Heimat zu­ rück, wo sein Vater bedienstet und im Besitze eines Gutes war. Die neue, französische Herrschaft nahm ihn, weil er ein, auch der französischen Sprache kundiger, geschickter junger Mann war, sogleich und um so lieber in ihre Dienste, als der Natur der Sache gemäß, alle Geschäfte, die Kreditbücher u. f. w. in deutscher Sprache fortgeführt werden mußten. Jo­hann Luschin war sonach ein französischer „Emploh6" und zwar ein sehr beliebter, zumal, da er sich die französische Sprache vollkommen angeeignet und die feinen Formen der Franzosen angenommen hatte. Jenseits der Grenze, welche die, an Frankreich abgetretenen Provinzen trennten, in Steiermark und Kärnten, faßen mehrere ehemalige Beamte aus Krain brodlos, weil sie entweder selbst nicht den Franzosen dienen wollten, oder diese sie nicht brauchen konnten; sie sahen eifer­süchtig herüber, wobei sie z. B. ihre, in Laibach von den Franzosen verwendeten und gut bezahlten, ehemaligen College« »Franzosen von Laibach" schimpften, und auf den Augenblick des Wiederabzuges der Franzosen und ihres Wiedereinzuges in Krain harrten, was bekanntlich nach der vierjährigen, fran­zösischen Zwischenregierung erfolgte. Luschi n wurde von der wieder eingetretenen österreichischen PandeSverwaltung als Con­cepts-Gehilfe bei der Buchhaltung und Steuer-Direktion in Verwendung genommen und bei seiner Geschicklichkeit und dem sehr geringen vorhandenen Personale, sehr gut verwendet; als aber die Organisirung der Buchhaltung und die definitive Be. setzung der Dienststellen erfolgte, fiel Luschin , der proscri­birte „Franzose von Laibach«, durch. Die Einsicht der Re­a,«rung überwand jedoch bald die Ränke der Kabale, und der redliche und äußerst brauchbare junge Mann wurde zum Be­sten des Dienstes alsbald definitiv angestellt; er stieg durch sein eigenes Verdienst bis zum Hofrath empor, und errang Laibach am 21. März 1868. gangspunkte ihrer ferneren Thätigteit genommen werden. Der Verwaltungsdienst solle daher in erster Instanz auch fernerhin nur von den landesfürstlichen Organen versehen und die po­litische Administration könne noch nicht den gewählten Bezirks-Vertretungen überwiesen werden. Ganz eigenthümlich und wi­dersprechend war das erste vom Minister angeführte Motiv dafür, warum den Bezirksvertretungen nicht fchon jetzt die Verwaltung in erster Instanz übergeben werden tonne. Er meinte nämlich, daß, so lange die Bezirksvertretungen nur in einigen Ländern (wie jetzt in Böhmen, Steiermark, Galizien) und nicht in allen Ländern bestehen, „rnsolauge kann von der Uebertiagung der politischen Geschäfte der ersten Instanz an die Bezirksvertretungen nicht die Rede sein." Und doch be­merkte der Herr Minister Eingangs feines Vortrages fehr schön: „Ei n Oesterreicher kann wohl keinen Zweifel darüber hegen, daß bei der Durchführung des Verwaltungsdienstes auf die Eigenthümlichkeiten der Königreiche und Län­der Rücksicht zu nehmen ist." Wie stimmt das zu dem Ver­langen, daß erst in alle n Ländern die Bezirksvertretungen eingeführt fein müßten, bevor man denselben die politische Ver­waltung übertragen könne?! Ebensowenig können wir uns mit einem anderen Motive des Ministers befreunden, das er gegen die sofortige Über­tragung des politischen Dienstes an die autonomen Organe des Weitein anführte, er besorgte, daß „in einem nicht un­bedeutenden Theile der cisleithanischen Länder die Staats­grundgcsetze noch immer auf grundsätzlichen Widerspruch stoßen und dort in den Kreisen der Bevölkerung principielle Negation gegen alle Bestrebungen der Regierung genährt werde." I n diesen Kreisen könnten, wie der Minister meint, die aus dem Ccntrum kommenden Weisungen bei einzelnen autonomen Krei­sen „nicht so vollzogen weiden, wie sie sollten" und es tonnten dadurch leicht unangenehme „Friktionen im öffentlichen Dienste" herbeigeführt werden u. s. f. Wi r bedauern, daß der Führer der Parlamentarischen Re­gierung sich zu solchen öffentlichen Geständnissen und zu so ernsten Besorgnissen gedrängt fühlt. Entweder ist wirtlich „ein nicht unbedeutender Theil" der cisleithanischen Reichshälfte mit den Grundgesetzen nicht einverstanden, dann ist jedenfalls der heutige staatsrechtliche Zustand lein sehr fester und jener nicht unbedeutende Theil wird gewiß nicht diesem Zustande geneigter werden, wenn ihm die autonomen Rechte, die er vor Allem als eine Garantie des konstitutionellen Lebens fordert, vorent­halten oder verkürzt würden. Oder aber die opsionirenden Kreise der Bevölkerung bilden nur einen nicht bedeutenden Theil des Gesammtstaates — dann begreifen wir nicht, warum der bedeutende Theil, die Majorität, auf die Gewährung der vollen Autonomie verzichten solle, weil die Minorität der Be­völkerung etwa nicht den gewünschten Gebrauch von ihrem konstitutionellen Rechte machen tonnte? So viel, was die leider hinkende Beweisführung des Herrn Ministers in dieser wichtigen Angelegenheit betrifft. Aus dem ganzen Gesetzentwurfe, wie aus der Rede jedoch müssen wir entnehmen, daß die Regierung sich über das Wesen sich, namentlich bei mehreren wichtigen Missionen, mehrere Or­ den und den Adel. Seine Feinde waren die Begründer und Förderer feines Glückes. — Unser zweiter, höchst ehrenwerther Landsmann, dessen wir mit einigen Momenten aus seinem interessanten Leben geden­ken wollen, weil auch er ^u seinem Glücke aus unserm Va­terlande gleichsam relegirt wurde, ist der Eine der sehr begab­ten drei Söhne eines wohlhabenden Landwirthes in Innerlrain Namens Laut in. Dieser, nämlich der Sohn Anton hatte, als die Franzosen 1809 von Krain Besitz nahmen, auf der Fakultät in Laibach eben die Studien vollendet, und war daran, ein Fachstudium zu ergreifen, als die Studienanstalten Krains von der neuen Machthabung eine andere Gestalt und Richtung und in der Person des gelehrten Abbö Zclli , eines Dal­matiners, einen Inspektor erhielten. Dieser ernannte unfern talentirten und besonders in Sprachen ausgezeichneten jungen Landsmann Lauri n zum Sekretär der Studien-Inspektion, als welcher er bis zum Abrücken der Franzosen von Krain be­dienstet war, sehr gute Dienste leistete, aber als Factotum des Zelli , als „Franzose von Laibach" galt; dieß genügte, um den geistig und wissenschaftlich reich begabten jungen Mann, welcher jede Lehrkanzel eines Gymnasiums hätte übernehmen können, als die Franzosen das Land verließen, und die Schulen nach österr. Lehrplane wieder fortgesetzt wurden, bei Seite zuschie­ben, und die Schuljugend andern, aus österr. Schulen genom­menen Persönlichkeiten anzuvertrauen. Unser wackerer Anton Lauri n schnürte unverzagt und wohlgemuth seinen Reisesack, und zog nach Wien, um dort zunächst den Studien der österr. Rechte sich zu widmen. Seine Kenntniß der Sprachen und zu­nächst der flavischen, brachte ihn in das Haus des russischen Gesandten, dessen Haushofmeister, dann Sekretär er wurde, und der ihn mit verlockenden Anträgen mit sich nehmen wollte, als er Wien verließ; Lauri n aber zog es vor, seine Stu­dien in Wien fortzusetzen und sich dem österr, Staatsdienste zu widmen. Er schrieb schon als t. t. Beamter ein Wert über das Konsulatwesen, welches er dem, damals allmächtigen Staats­kanzler Fürsten Metternich überreichte. Das Werk kam nie zum Drucke, Lauri n aber erhielt die Stelle des Konsuls von Palermo, wurde General-Konsul und k. k. Gubernialrath, end­lich Ministerialrath; wegen seiner mannigfaltigen Verdienste erhielt auch er mehrere Orden und wurde in den Adelstand erhoben. Der ausgezeichnete Mann, welcher von dem fernen fremden Lande aus, in Km er wirkte, die Wissenschaft in seiner Heimat oft bedachte, gereicht unserem Vaterlande zu großer Ehre uud ist nur zu bedauern, daß seine ehemaligen Dränger und Mißgünstigen schon lange, moderten, ehe sie ihre Beschämung erlebt haben. Dr . — (^i»9.Z86Ui. ^ l4. der Nezirlsautonomie und über das Verhältniß zwischen der Exekutive und den gewählten, autonomen Organen durchaus nicht klar geworden ist, da man ganz einfach vor der Durch führung der Selbstverwaltung zurückscheut, theils auö prin­cipieller Abneigung, theils mit Rücksicht auf gewisse politische und parlamentarische Parteigestaltungen. Unserer Ansicht nach gibt es kein schlagenderes Argument für die Einführung der autonomen Bezirtsverwaltung uud gegen die jetzt von der Regierung vorgebrachten Angstgründe, als die hinweisung auf die Komitatsautonomie in Ungarn. Würde die ungarische Regierung sich von denselben Besorg nissen leiten lassen, welche heute von unseren offiziellen Krei sen geltend gemacht werden, dann müßte in Ungarn sofort die Auflösung der Komitatsverwaltung dekretirt werden. Denn weder besitzt die gesammte Bevölkerung in Ungarn jene „Reife", welche unsere cisleithanischen Staatmänncr für die Bezirks­autonomie beanspruchen, noch aber sind die nationalen Ver­hältnisse in den einzelnen Komitaten günstiger, als etwa in den diesseitigen Ländern gemischter Nationalität. Was würde man in Ungarn dazu sagen, wenn die Regierung behaupten wollte, weil in einigen Komitalen „prinzipielle Negation gegen die Bestrebungen der Regierung" genährt werde oder werden könnte, deßhalb wollen wir die Munizipalautonomie im gan­zen Lande baldmöglichst beseitigen? Ma n würde sagen: eine konstitutionelle Regierung, die nicht gegenüber solchen einzel­nen widerstrebenden Kreisen und Komitaten ihre Autorität zu wahren versteht, die ist überhaupt nicht im Stande, die öffentlichen Geschäfte zu führen und anderseits: eine Regie­rung, die sich ihres verfassungsmäßigen Bestandes und ihrer parlamentarischen Abkunft und Stütze bewußt ist, darf den Kampf mit den gewählten Vertretungen, mögen diese klein oder groß sein, nicht fcheucn, sie muß darauf gefaßt sein, diesen Kampf mit allen konstitutionellen Mitteln der Exekutive, die ihr reichlich zu Gebote stehen, durchzuführen. ^ „Frdbllt." Der sog. „Sokolistenprozeß." Somit wäre der erste Alt des Schauspiels, welches am 23. Juli v. I. begonnen hatte, und fo viele servile Federn und böse Zungen in Bewegung setzte, mit dem landesgericht­lichen Urthcile von heut vor 6 Tagen geschlossen. Sieben junge Männer, darunter fünf Mitglieder des aufgelösten Turnsvereins „^u2n i 863) welcher aber dann ein usmZili, ein I»3Ki, ein slavnn­8ki PS3 sein kann; überdieß halten sich beide Herren nicht für Deutsche, sondern für Krämer. Der Ausdruck: „nsiuZtiuiar" bedeutet lediglich einen solchen, der lein geborener Deutsche ist, sich aber doch vorzugsweise für deutsche Sprache, deutsche Kul­tur, deutsches Wesen;c. interessirt. I n dieser Bedeutung ist wenigstens bei uns in Steiermark und in Untertrain der Aus­druck gebräuchlich, es kann daher auch in demselben leine Be­leidigung liegen. Bezüglich des Umstände«, daß angeführt wurde, die s. g. Lotcoloi und andere Civilisten hätten schon durch sonstige Vorgänge bedeutet, daß es auf den deutschen Turnverein abgesehen sei, muß ich den hohen Gerichtshof dar­auf aufmerksam machen, daß Tambornino selber ange­geben, daß er dem Alt blos weil letzterer das Lied: Hall Hulü sang, eine Ohrfeige gegeben und daß Mühleisen erst später hinzukam, worauf dann die Airetirung des Alt er­folgt war. Tambornino hat mehrere solche Ge­wllltthätigkeiten, insbesondere gegen H. Sassen­berg eingestanden^ auch hat er beim .Kolovratar" einen ähnlichen Auftritt gehabt. Dann kommt es in der gewiß un­parteiischen Aussage des Preußen Weigel, der sich in Gesell­schaft des Tambornino befand, vor, daß Tambornino aufge­ regt war, aufstand und gleich hinausgehen wollte, als er den slovenischen Gesang hörte. Das Lied: BÄ i R»Iü ist eigent­ lich ein Iägerlied und ich habe mir den Text desselben vor­ sagen lassen. Wie es aber häusig vorkommt, ist auch hier Manches dazu gesetzt, Manches geändert worden, wobei der Refrain wiederkehrt: Hall tlalü, Lsloäov veö us bo, nicht aber, wie heute öfters gehört wurde, Ssloäai^s v vsö us bo, wodurch ja der Rythmus gestört wäre. Das ist nun leine Beleidigung, denn der Bezug auf die Turner, welche, weil sie Eichelquasten tragen, „Leloclarji" heißen, ist doch zu wenig schroff, um eine Beleidigung zu involviren, -— das Wort „Eichel" bedeutet ja gar nichts Beleidigendes. Da es nun vorgekommen ist, daß Tambornino seine Gehässigkeit gegen die Lo^oloi öfters in sehr auffallender Weise an den Tag gelegt und nach der Affaire mit Matajc sich noch auffallend lange vor dem Hausthore aufgehalten hat, so möchte ich doch glau­ ben, daß seine Aussage nicht gar so lammfromm ist, daß er vielmehr selber einen guten Theil an den Ausschreitungen ge­ habt haben konnte, wodurch er und Matajc beleidiget worden sein /ollen, keineswegs aber der deutsche Turnverein, denn ich glaube mit Grund annehmen zu können, daß derselbe diese beiden Persönlichkeiten als seine Vertreter mit Entschiedenheit refusiren würde. Ich erlaube mir nun überzugehen auf das Faktum I. I n objektiver Beziehung habe ich bereits in deutlicher Weise aus­ einandergesetzt, daß das angeschuldete Vergehen nicht verübt wurde. I n subjektiver Beziehung hat die löbliche Staatsan­ waltschaft die Anklage gegen H. Noli zurückgezogen. Nachdem es jedoch dem h. Gerichtshofe frei steht, auch gegen den Antrag der Staatsbehörde ein „schuldig" auszusprechen, so erlaube ich mir doch, zu Gunsten des H. Noli noch Einiges anzuführen. Es ist erwiesen, daß von ihm gar nichts feindseliges vorliegt, im Gegentheile lommt es vor, daß er mit aller Ruhe den Matajc zu sich gerufen, auf welche freundliche Einladung H. Matajc mit „Oouotis" geantwortet hat. Daraus ist es er­ klärlich, wenn dann auch von Seite der LoKoloi irgend ein schärferes Wort gefallen ist. Daß aber H. Noli nicht die Worte: „ueruzki psg" gebraucht hat, das bestätigen alle Zeu­ gen mit Bestimmtheit, mit Ausnahme des Tambornino. Dieser hat übrigens bereits gestanden, den H. Noli nicht genau ge­ kannt zu haben, Und daß es nicht möglich ist in finsterer Nacht die Stimme eines Menschen mit Bestimmtheit zu erkennen, mit dem man nicht einmal genau bekannt ist, brauche ich wohl nicht erst hervorzuheben, nachdem ja Matajc und Wolf mit Bestimmtheit angeben, daß die beleidigenden Worte nicht von Noli gebraucht worden sind, sondern daß vielmehr Noli den Matajc freundschaftlich unter den Arm nahm und ihn zu be­ wegen suchte, nach Hause zu gehen. Ich glaube daher, daß der h. Gerichtshof sich bewogen finden wird, auf den diesfälligen Antrag der Staatsanwaltschaft einzugehen, umsomehr da die intriminirten Worte höchstens eine Ehrenbeleidigung begründen konnten, bezüglich welcher aber keine Anklage erhoben worden ist, und der subjektive Beweis ja auch nicht erbracht ist. Gegen H. Garbajs ist ß, 136, Z. 7 geltend gemacht worden. Nun ist aber gegen ihn gar nichts vorgekommen, wor­aus nmn schließen konnte, daß dieser §. auf seine Handlungs­weise passe, denn er hat blos gesagt: „Ich hielt dich bisher für einen ehrlichen Menschen, nun aber weiß ich, daß du ein charakterloser Mensch bist". Dieß, eine ziemlich gleichgiltige Aeußerung, dürfte wohl öfters vorkommen, wenn die Worte nicht ganz besonders abgezogen werden. Was er damit sagen wollte, weiß ich nicht, vermuthe es aber, da sich das Gespräch um sociale Verhältnisse bewegte. Es kann also eine solche Aeu­ßerung durchaus nicht gravirend sein. Betreffend den Umstand, daß er verdächtig nach den „2e1oäi" griff, bemerke ich nur, daß man wohl nicht nachweisen kann, ob ein Griff verdächtig ist oder nicht; und des Vergehens des Abschneiden« der Ei­cheln ist er ohnehin nicht beschuldigt. Daher hoffe ich, daß der h. Gerichtshof auch den H. Garbajs aus Mangel sowohl des objektiven als des subjektiven Beweises für nicht schuldig er­kennen werde. Bezüglich des H. 2eleznikar dürfte auch der ß. 302 nicht in Anwendung zu kommen haben, weil ja der objektive That­bestand, wie ich früher auseinanderzusetzen die Ehre hatte, nicht nachgewiesen ist. Bezüglich der Uebertretung nach ß. 468 be­gangen durch das Abschneiden der Eicheln vom Hute, kann ich blos erwähnen, daß sich hier die 'löbliche Staatsbehörde auf Zeugen beruft, welche bestätiget haben, daß er diese Handlung wahrscheinlich verübt habe, während er selbst sie entschieden in Abrede stellt. Matajc und Wolf haben jedoch ihre Aussagen beschworen und so bleibt mir nichts anders übrig, als es dem Ermessen des h. Gerichtshofes zu überlassen, ob er den sub­jektiven Beweis für die nach den §§. 468 und 431 zu bestra­fende Handlung als hergestellt ansehen wolle oder nicht. Nach meiner Ansicht hätte jedoch der Z. 431 nicht in Anwendung zu kommen, weil es ja nicht in seiner Absicht gelegen, den Matajc im Gesichte zu beschädigen, ihm auch keine grobe Fahr­lässigkeit zur Last gelegt werden kann. Mi t Rücksicht auf den äußerst geringen Nachtheil, auf den bisherigen unbescholtenen Lebenswandel, sowie auf die Jugend und die Aufregung des Angeklagten, hoffe ich, daß der h. Gerichtshof eine möglichst geringe Strafe ausmessen wird. Daß aber hier eine Concur­renz angenommen werden könnte, muß ich entschieden bestrei­ten, da ja das Hinaufgreifen mit dem Messer über die Wange nach dem Hute und das Abschneiden der Eicheln nur eine Handlung ist. Bezüglich des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätig­keit 13. Falles nach §. 99 des Strafgesetzbuches, dessen Herr Johann KriSaj angeklagt erscheint, erlaube ich mir zu bemer­ken, daß ein wesentliches Erforderniß dieses Paragraphes der Umstand ist, daß einzelne, namentlich bedrohte Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtiget wird. Es er­scheint mir also, daß schon in objektiver Beziehung der That­bestand nicht erwiesen ist. Es hat sich nämlich der kräftige Mann Valentin Tambornino bei der Schlußverhandlung auf­fallend lange nicht erinnern können, daß ihm überhaupt ge­droht worden ist, und ich habe schon damals auf diesen Um­stand hingedeutet. Nachdem nun diese gefährliche Drohung durch sonst Niemanden präzise bezeugt wird als durch Herrn Tambornino selbst, während alle anderen Zeugen nur vage Ausbrücke als: „Landesverräther, Renegat, riodite S», neui­3!li ^>68" aus der Menge gehört haben, ohne jedoch irgend eine Person angeben zu können, so dürfte denn doch auf die Aussage des Tambornino gegenüber dem Johann KriLaj kein so großes Gewicht zu legen sein, zumal Tambornino damals keine besondere Furcht gehabt haben kann, da er bei der Schluß-Verhandlung erst nach langem Nachdenken darauf geführt wurde. Der Zeuge H. Klopöar bestätiget nur, daß derartige Worte gefallen sind, kann jedoch nicht angeben, ob sie gerade KriLaj gesprochen oder nicht. Aus diesen Gründen "dürfte der hohe Gerichtshof sich veranlaßt finden, auch bezüglich -des H. Ioh. KriLaj auf „nicht schuldig" zu erkennen. Die Ausdrücke „zw-Kits" und „udits ß»," sind hier so ziemlich gleichbedeutend; denn poditi heißt niederschlagen, und uditi, erschlagen, allein wie aus dem soeben Angeführten hervorgeht, hielt sich Tam» bornino selbst nicht für bedroht, daher auch dem Angeklagten nicht vollständig imputirt werden kann. Die Ausdrucke: Rene gat, Landesverräther, pes enthalten höchstens persönliche Be­leidigungen, wovon aber H. Tambornino selber keinen Ge­brauch macht. Er hat ja z. B. auf die Frage: was er sich unter dem Ausdrucke „Landesverräther" denke, gar nichts zu sagen gewußt; — ein Beweis, daß man eben sehr leicht an diesen Worten vorüberging. Nachdem nun von mir das Vorspiel zu den bedauerlichen Vorfällen in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli vorigen Jahres besprochen worden, gehe ich auf die am meisten gravi renden Thaten über, nämlich die Störung der öffentlichen Ruhe And Ordnung, die mehreren Fälle der öffentlichen Ge waltthätigkeit und die körperliche Beschädigung. Zuvor muß ich jedoch anerkennen, daß die löbliche Staatsbehörde den Sach verhalt mit großer Objektivität dargestellt und mir auf diese Weise die Vertheidigung erleichtert hat. Ich glaube aber doch, daß der ganze Vorfal l durch Tambornino provocirt wurde. Es ist nämlich vorgekommen, daß seine Aus sagen sich theilweise widersprechen. Insbesondere hat er im Widerspruche mit seiner früheren Aussage bei der Schlußverhandlung angegeben, daß er da« Thor nicht voll ständig zugemacht und mit aller Kraft von innen zugehalten, sondern daß er es beiläufig 2 Spannen weit auseinander ge­halten und hindurch geschaut habe, ja daß er sogar das Licht über die Gasse habe bringen gesehen. Das ist im wesentlichen Widerspruche mit seiner früheren Aussage, wonach sich ein fürchterlicher Lärm vor der durch ihn zugemachten Thüre er­hoben, und er sich, nachdem er nicht mehr dem Andränge wi verstehen können, in das dritte Stockwerk geflüchtet haben soll und zwar in finsterer Nacht, wo er also nicht viel sehen tonnte. Es scheint auch Tambornino eine besondere Ge­hässigkeit gegen die 80K0I01 gehabt zu haben, denn er hat dieselbe wiederholt bethätiget. Er hat ohne alle Veranlassung Leute insultirt, bloS weil es ihm so behagte, und er hätte in dieser Richtung noch mehr gethan, wenn ihn nicht Weigel, ein ganz unparteischer Mann zurückgehalten hätte. Es ist weiter tonstatirt, daß er ein Mensch ist, von dem man sich solcher Vorkommnisse versehen könne, denn seine Conduite Liste ist so beschaffen, daß wir annehmen tonnen, daß er sich auch in der damaligen Nacht nichtganz im nüchternen Zustande befand, denn seine Con­en i t e - L i st e weist die Trunkenheit wiederholtvor. Es sind ferner einzelne Aktenstücke über andere Ercesfe mitgetheilt worden, welche nachweisen sollen, baß meine Clien» ten eine besondere Geneigtheit hätten zu Feindseligkeiten und Gehässigkeiten gegen den und jenen. Allein man kann doch nicht Jemandem etwas in die Schuhe schieben, woran er leinen Antheil genommen, denn das Einschlagen von Fenstern der Professoren kommt wohl von Seite der Schüler, die schlechte Klassen erhalten, sehr häufig vor. Dagegen muß ich tonstati» ren, daß in der Nacht vom 6. auf den ?. Decemb. Mitglieder des deutschen Laibacher Turnvereins sich bedeutende Ausschrei­tungen im Gasthause zur Schnalle zu Schulden kommen lie­ßen, wegen welcher dann auch Einige, die jetzt gravirend gegen den Bürgermeister aussagen, zu Geldstrafen von 10 st. ver urtheitt wurden. Dann ist es insbesondere von Tambornino bekannt, daß er die 8oKoloi öfters provrcirte. Ich führe alles Dieses nut an, um zu konstatiren, daß eben nicht meine Clien» ten an allen vorgekommenen Ercessen schuld sein tonnten, daß vielmehr auch von der anderen Seite so Manches geschehen ist, was nicht gerade den Charakter der Versöhnlichkeit an sich trug. Wenn sich Tambornino, wie er selbst angibt und wie e« auch durch Zeugen tonstatirt ist, bei dem Vorfalle mit Matajc noch auf der Straße befand, so finde ich da« erklärlich, allein Matajc ging dann fort und Tambornino blieb noch sehr lange auf der Straße vor seiner Wohnung stehen. Ich erlaube mir in dieser Richtung den h. Gerichtshof auf die Aussage de« H. Ulöar aufmerksam zu machen, welcher den Tambornino im Gespräche mit dem H, Bürgermeister fand, dem er erzählte, daß ihn die Leute beschimpft hätten. Dann berufe ich mich auf die Aussage des H. Pirter, welcher ausdrücklich angibt, daß kurz vor dem Eindringen das Thor 4mal zugeschlagen wurde, also es auch 4mal aufgemacht worden sein muß, Es scheintdaher, als ob Tambornino es darauf abgesehen hätte, den Leuten, die er draußen beleidiget, insultirt hatte, noch weitere Verlegenheiten zu bereiten. — Ob dieß gerade meine Clienten waren, weiß ich nicht an­zugeben, zudem wir ja gehört haben, daßsich unter den 30—40 Menschen auch Nichtsololisten befanden. Von Wichtigkeit ist hier die Aussage der Ursula Hoöevar, welche ausdrücklich an­gegeben hat, daß leiner der zehn Herren, die hier auf der An­klagebank sitzen, dabei war, als der Knecht aus dem Stalle gezogen wurde, sondern daß er vielmehr von 2 Civilisten her­ausgezogen wurde, von denen sie den Einen als Maus be­zeichnete, und man hat Grund zu vermuthen, daß dieß ein sich unter dem Namen Mavec in der Stadt herumtreibender Vagant sei, — den Andern aber möchte sie auch erkennen, wenn er ihr vorgefühlt würde, wisse jedoch nicht feinen Namen. Nach allem dem scheint eö daher, daß Tambornino wirklich die Absicht hatte, die Leute aufsitzen zu lassen, und zwar dadurch, daß er sich in der Dunkelheit in Sicherheit brachte, und einen Anderen bewaffnet den unbe­waffnet Eindringenden entgegenstellte. Diese Vermuthung findet ihre Bestätigung darin, daß er leugnet, an der Glocke gezogen zu haben, während alle anderen Zeugen: der Knecht, die Magd, H. Schantel den Glockenzug und gleichzeitig auch den Ruf „ponmAat" gehört zu haben angeben. Da ferner der Knecht angibt, er sei in tiefem Schlafe geweselt, als der Glockenzug und der Ruf ihn weckten, so ist es höchst unwahrscheinlich, daß von außen so schnell eingedrungen wurde, wie Tambornino es angibt, denn es wäre in diesem Falle räumlich unmöglich gewesen, dem Knechte bereits in der Mitte der Hauslaube zu begegnen, bis wohin er den ganzen Hofraum und die Hälfte der Laube durchschritten haben mußte. Mi r wenigsten s hat sich der Gedanke aufgedrängt, als ob die Sache von Tambornino sehr wohl berechnetwor­den wäre. Alle diese Thatumstände nun, nämlich das Betreten der Hauslaube durch das halbgeöffnete Hausthor — wenn Kala« und andere Zeugen angeben, daß sie das Anschlagen der Thör­flügel an die Wand hörten, so war dieß auch dann, möglich, wenn man gerade leinen Widerstand zu überwinden hatte, wohl aber das Thor etwa« schneller aufmachte, nachdem, wie ich mich selbst überzeugt habe, da« Thor sehr leicht auf und zugeht, — das Festhalten eine« Menschen, der bewaffnet Unbewaffneten 4tnvermuthet gegenüberstand, das Schlagen desselben — die Eingedrungenen tonnten ja in der Meinung gewesen sein, daß er ihnen etwas zu Leide thun wollte, ihn also für, einen ge­fährlichen Menschen gehalten haben, — die dabei vorgekom­mene Beschädigung desselben, alle diese Thatumstände bilden nach meiner Anschauung ein einziges Fak­tum. Nachdem jedoch von Seite der Staatsbe» Hürde die Trennung vorgenommen, und dasVer­brechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit 4. Fal­les, die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die schwere und leichte körperliche Beschädigung und ich glaube auch die gefährliche Drohung als separate, einzelne Falta dargestellt wurden, so glaube "lch nun auch auf die Besprechung derselben in ihrer Sonderung eingehen zu sollen. Bezüglich des ersten Faktums, nämlich der Störun g des Hausfriedens halte ich den objektiven Be­weis für nicht-hergestellt. Das Gefetz normirt nämlich den Hausfriedensbruch folgendermaßen: „Wenn auch ohne Gehilfen in das Haus oder in die Wohnung eines Anderen bewaffnet eingedrungen wird." Waf­fen hatte nun keiner derjenigen, um deren Strafbarkeit es sich heute handelt. Der Nachsatz, der zum Wesen gehört, stellt das Erforderniß auf, daß daselbst Gewalt ausgeübt worden sein müsse. Dieß muß natürlich mit Absicht geschehen sein, weil sonst der böse Vorsatz, ein wesentliches Erforderniß eines jeden Verbrechens fehlt. Nun kann aber wohl Niemand sagen, daß von meinen Elienten gegen den Knecht irgend etwas Bö­ses im Schilde geführt worden wäre. Es ist zwar richtig, daß der erste Theil des bezogenen ParaMphes, nämlich die Stö­rung des Landfriedens mitunter auch auf die Störung des Hausfriedens bezogen wird, allein da ist das Erforderniß auf­gestellt, daß mit gesammelten mehreren Leuten eingedrungen winde, Welches aber hier^ fehlt. Ich berufe mich in dieser Beziehung wieder auf den Commentar des Dr. Herbst, welcher darunter wenigstens drei, nämlich Einen, der die Mehreren an­gesammelt, .«ersteht. Nun ist es aber durchaus nicht konsta­tirt, daß Jemand Mehrere, und wer sie gesammelt hat, um dieses Verbrechen zu begehen. D a also im vorliegenden Falle -weder die Ansammlun g durch eine bestimmte Per­son, noch eine Bewaffnung, noch dieAbsicht,Ge» d>a^t auszuüben, nachgewiesen werben kann, fo halte ich daran fest, daß hier" wesentliche Merkmale des angeschuldeten Verbrechens fehlen, daher auch der objektive Thatbestanb nicht angenommen werden kann. Daß die unbewaffnet Eindringen­den Jemand bewaffnet antrafen, und ihn irrthllmlicher Weise mißhandelten, kann sich nur zufällig ergeben haben. Nun "schließt aber §. 2 die Schuld aus, wenn ein solcher Irrthum unterlief, welcher ein Verbrechen in der Handlung nicht er­kennen ließ. Die Staatsbehörde hat den Beweis des objek­tives Thatbestandes durch die Aussage hes Tambornino her­zustellen versucht. Ich habe bereits auf den Widerspruch in den Aussagen dieses Zeugen hingedeutet, und dieselben so be­ denklich gefunden, daß hier das Erforderniß des §. 296 lit. « fehlt. Der Beweis des objektiven Thatbestandes kann durch Tambornino allein auch schon deshalb nicht hergestellt werden, weil er als Beschädigter anzusehen und nach ß. 270, Z. 1 die Frage, ob und welche strafbare Handlung von dem Be­schuldigten verübt worden ist, durch die Aussage des Beschä­digten allein, nicht entschieden werden «kann, Außerde m sind es aber lediglich nur Vermuthungen, welche das strafbare Eindringen in die SchaUtel'sche. Hauslaube dar­legen sollen. Die vorgekommene Beschädigung am Futterbe­hälter und die übrigen strafbaren Handlungen konnten übrigens und sind auch ohne Zweifel durch fremde Leute zugefügt wor­den, nachdem ja die Ursula Hoöevar ausdrücklich erklärt hatte, daß Keiner der Hier Anwesenben dabei war. Der objektive Thatbesiand ist also nicht hergestellt. I n subjektiver Beziehung halte ich dafür, daß der Beweis Hegen Eduard Horak als den ersten der Angeklagten nicht her­gestellt ist. Abgesehen davon, daß mehrere, wenn auch nicht beeidete Zeugen, wie: Tyssen, Lutan, angegeben haben, daß er zur Zeit des Eindringens nicht an Oi t und Stelle war, liegt gravirend. mur die ganz, unglaubwürdige Aussage des Tambor­nino Regen den Angeklagten vor, unglaubwürdig darum, weil man in finsterer Nacht die Leute nicht eben leicht, erkennen kann. Weiters liegt gegen. Ed. Horat lediglich nur noch die Aussage des^Wolf vor, der aber «ur angegeben Hat, den Horak später in de« Hauslaube gefehen zn haben. Es handelt sich aber bei dem Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit, 4. Falles gerade um den Augenblick, in welchem das Thor ge­waltsam geöffnet worden sein soll. Dieser Augenblick ist aber auch durch die Aussage des Tambornino nicht erwiesen, weil er nur angegeben hat, den Horak durch das Thor auf der Gasse gesehen zu haben. Ich glaube daher, daß der h, Ge­richtshof bezüglich des Ed. Horak ein „nicht schuldig" gusspre­che» werde. Bezüglich des Percgrin Kaisel berufe ich mich auf das so eben Gesagte. Auch er ist nu r auf der Gasse gesehen worden bevor eingedrungen wurde; auch ihn hat Wolf in der Hauslaube erst gesehen als bereits Licht dkwarHlnd die Po­lizeiwachmänner den Knecht schon in Sicherheit gebracht hat­ten. Ich kann daher, auch bezüglich dieses Angeklagten nur ein „nicht schuldig" erwarten. Was den Juristen KriLaj betrifft, fo war er erwiesener­maßen im Kllsfeehlluse als der erste Ruf nach Hilfe erscholl, und es scheint mir in dieser Richtung die Aussage des Herrn Bürgermeisters ganz glaubwürdig, daß er^ nachdem etliche, die er nicht gekannt habe, eingedrungen waren, um Hilfe gerufen habe. Vs mag sein, daß das ein verhängnißvoller Ruf war, allein bei demjenigen, dem die Pflicht für die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu sorgen', obliegt, bei dem' werde« wir !eher geneigt zur Entschuldigung sein, wenn er tziyen fehlerhaften Schritt gethan hat in dem Momente, wo er besorgen mußte, daß ein Menschenleben am Spiele stehe. Der Jurist Kriöaj war nun im Kaffeehause als dieser Ruf erscholl. Gegen ihn spricht die Aussage des Zeugen Sterk, welcher dessen Anwe­senheit am Thatorte konstatirt. Allein diese Anwesenheit »hne weitere Beinzichtigung begründet im vorliegenden Falle, wo es sich um eine so große Menschenmenge handelt, doch nicht ei­nen solchen Verdachtsgrund, daß man deßwegen einen Mann, der sich bisher Nichts zu Schulden kommen ließ, eines Ver­brechens schuldig erklären könnte. Ein^ direktes Zeugniß liegt nirgends vor und durch die Aussagen des Tambornino allein kann der gesetzliche Tatbestand nicht hergestellt werden und zwar schon in Folge der geringen. Glaubwürdigkeit dieses Men­schen. Es liegt gegen Johann Kri2aj auch noch die Aussage zdes Kala« vor, welcher sagte, daß es ihm nach der Größe scheine, als ob Johann KriLaj zur Zeit als er Mißhandelt nmche> auch t y ihm gewesen wäre. Kala« erklärte jedoch «hei der Schlußverhandlung .ausdrücklich, daß er dieß nicht mit voller Bestimmtheit bestätigen könne. Es sind aber auch alle Angeklagten von solcher Statur, daß sie wenig auffallen, sie haben nämlich alle die Mittelgröße, und es ist somit leicht möglich, daß- ein Mensch, der einen von ihnen nicht genau kennt, ihn der Statur nach mit einem anderen verwechselt. Ferner wird dem Angeklagten die Aussage des Wolf zur Last gelegt, welcher angibt von ihm gehört zu haben, daß ein zwei­tesmal Tambornino den Franzel nicht rufen werde. Das ist nun aber alles später geschehen und zudem ist diese Aussage so vag, daß sich der Beweis 5er. Schuld für Johann Kriiaj nach meiner Ansicht darauf nicht basMn läßt. Ich glaube da­her, daß der h. Gerichtshof sich bewogen finden werde, auch diesen meinen Elienten für „nicht schuldig" zu erklären. Bezüglich des weiteren Verbrechens der öffentlichen Ge­waltthätigkeit durch Einschränkung der persönlichen Freiheit, er­laube ich mir anzuführen, daß der objektive Thatbesiand auch hier nicht so, wie das Gesetz ihn verlangt, erwiesen vorliegt. Es heißt nämlich im §. 93 des Strafgesetzbuches: (liest.) Wenn wir den ganzen Vorgang genau erwägen, so ist es klar, daß von meinen Elienten, wenn sie schon wirklich unter den Eingedrungenen gewesen wären, dieser Mann, der ihnen mit der Streugabel entgegentrat, gewiß als ein gefährlicher Mensch mit Grund angesehen werden konnte. Es konnte von den Eindringenden Niemand vermuthen, daß ihnen Plötzlich ein anderer Mensch als derjenige, den sie vielleicht mit ein Paar Ohrfeigen traktiren wollten, mit einem lebensgefährlichen In ­strumente entgegenkommen werde. Daß Kala« angehalten wurde, ist etwas, was bei einem Raufhandel auch gewöhnlich vorzu­kommen Pflegt, indem man denjenigen, den man mit Stößen traktiren will, nicht ausläßt, und wenn er im vorliegenden Falle vom Polizeiwachmanne festgehalten wurde, fo muß ich bemerken, daß es ja oft geschieht, daß ein Mensch irrthümlich arretirt wird, allein das begründet noch kein Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit 9. Fallest Was die Verletzungen betrifft, welche sich nach dem ärzt­lichen Befunde an dem Knechte Kala« vorgefunden haben, so ist nach meiner unmaßgeblichen Meinung eine schwere Ver­letzung nicht vorhanden. Ich erlaube mir dießfalls das ärzt­liche Parere einer kurzen. Kritik zu unterziehen und behaupte, daß die beiden Herren Aerzte, welche das Superparere abge­geben haben, wirklich in wesentlichen Dingen in ihrer Mei­nung auseinandergingen, was auch nicht anders sein konnte, weil nach den neuesten Forschungen in der medicinischen Wis­senschaft dieß eben eine Streitfrage ist. Während Dr. Für daran festhält, daß das Ausschlagen eines Zahnes in jedem Falle als schwere Beschädigung anzusehen sei, gibt Dr. Stockt an, daß in dem concreten Falle in Folge des Zusammenwir­kens mehrerer Verletzungen eine schwere körperliche Beschädi­gung vorliege. Schauenstein gibt endlich in seinem Werte der gerichtlichen Medicin an, daß das. Ausschlagen eines Zahnes nur in den seltensten Fällen eine schwere körperliche Beschädi­gung begründe. Da es nun konstatirt ist, daß dieß in der medicinischen Wissenschaft eine Streitfrage ist, so dürfte sich der erkennende Gerichtshof doch nicht auf das Gutachten zweier Sachverständigen stützen können, da es keinem Zweifel unter­liegt, daß hier zwei genommen wurden, welche beide der stren­geren Ansicht huldigen. Ich erlaube mir dießfalls auf die Vorschrift des ß. 85 der Strafproceßordnung aufmerksam zu machen, welcher bestimmt: „Sind die Sachverständigen in Be­zug auf das Gutachten verschiedener Meinung, so kann der Untersuchungsrichter nach Umständen sie entweder noch einmal vernehmen, oder einen dritten Sachverständigen beiziehen, oder das Gutachten, von anderen Sachverständigen einholen." Nun Hmn es aber geschehen, daß der Untersuchungsrichter am Ende fo viel weiß, wie früher, der Eine sagt nämlich: Ja, der An­dere: Nein. Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, fo ist in einem solchen Falle das Gutachten der nächstgelege­nen medicinischen Fakultät einzuholen. Mi r kommt es da­her vor, daß hier die Einholung des Fakultätsgutachtens eben deshalb am Platze wäre, weil die Frage der schweren oder leichten Verletzung unter den Medicinern selbst streitig ist. ß. 152 des Strafgesetzes normirt es, wann eine schwere kör­perliche Verletzung erfolgt. Vorliegend sind nun von Pen 30 bis 40 im Hause befindlich gewesenen Tumultuanten nur zehn eruirt worden, welche heute auf der Anklagebank sitzen, es ist jedoch nicht ermittelt worden, wer ihm die Schläge und ins­besondere, wer ihm den die vielleicht schwere Beschädigung ver­ursachenden Schlag versetzt hat. Insbesondere erlaube ich Mir noch darauf hinzudeuten, daß Kalan in der Untersuchung an­gegeben hat, er sei, als er aus dem Stalle hervorgezogen wurde, so betäubt gewesen, daß er zu Boden gefallen; er konnte sich also damals ohne die Absicht irgend eines der Tumultuanten beschädiget haben. Nachdem es also nicht er­wiesen ist, wer dem Kala« den Zahn ausgeschlagen, so sollten nach §. 157 Alle, welche an den Mißhandelten Hand ange­legt haben, dieses Verbrechens für beschuldigt erklärt werden. Es ist aber hier ein wesentliches Moment das, daß man eben Hand angelegt habe« muß. Wenn ich also auch annehme, daß es konstatirt sei, Kalan sei schwer verletzt worden, so ist eben noch nicht eruirt, durch wen der -ungllickliche Mensch so beschädiget wurde. Das Gesetz gestattet aber nicht, Jemanden zu verurtheilen, von dem es nicht erwiesen ist, daß er Hand angelegt habe; und besonders im Vorliegenden konnte dieß sehr leicht von solchen geschehen sein, die heute nicht da sitzen. WaK nun den subjektiven Beweis betrifft, so hat bezüglich des Josef Noli die löbliche Staatsbehörde selbst ans „nicht schuldig" angetragen. Karl Gnezda hat seine Aussage zurück­ gezogen, aber auch sonst wäre der Beweis gegen Noli nicht «üt einer solchen Sicherheit hergestellt, daß man nicht befürch­ ten müßte, ihm durch eine Verurtheilung Unrecht zu thun. Daß er sich in der Hauslaube befand, als schon Licht darin war> als Kalan schon in sicherer Verwahrung war, das ist eine Niemanden mehr gravirende Thatsache, und nur das wäre gegen ihn vorgelegen. Ich hoffe daher, der h. Gerichts­ hof werde ein „nicht schuldig" über Noli aussprechen. Nachdem bezüglich Sassenberg, gegen den ebenfalls nichts weites vorliegt, als die Anwesenheit unter so Vielen am That­ orte, woraus aber, da es nicht konstatirt ist, zu welcher Zeit er «anwesend gewesen, durchaus kein Beweis hergestellt werden lany,, nachdem also die löbliche Staatsbehörde selbst die That­ sache der besonderen Erwägung des h. Gerichtshofes anheim­ gestellt hat, so wiederhole ich nur meinen früheren Antrag. Gegen den Valenla Ludwig liegt auch nur die Anwe­ senheit am Thatorte vor^ er hat nämlich eine Kerze in der Hand gehalten. Nach der Erklärung der Aerzte hat er eine struppirte rechte Hand, welche er nicht hoch heben kann, er mußte also die Kerze in der linken Hand gehalten haben, weil er sie als. kleiner Mensch mohl ziemlich hoch halten mußte, Daher ist die Aussage des Kalan zu vag, wenn er angibt, er habe gesehen, "wie unter Andern auch Valenta die Hand gegen ihn ausgestreckt, wisse aber nicht, ob er ihn auch geschlagen habe. Ebenso läßt sich auch aus der Aussage des Wolf kein Beweis gegen ihn herleiten, nachdem eS ja kon­statirt ist, daß er sich schon in Folge seiner körperlichen Be­schaffenheit an der Mißhandlung des Knechtes nicht betheili« gen konnte. Ich beantrage daher auch bezüglich seiner ein „nicht schuldig." Was den Vidic betrifft, so hat die Staatsbehörde unge« führt, daß gegen ihn die Aussage des Herrn Schantel u«u. sehr gravirend, weil glaubwürdig sei. Allein Herr Schantel hat nur angeben, daß er den Vidic unter denjenigen erkannt habe, welche als die letzten aus der Hauslaube Hinausgegan gen sind. Zuletzt mochten wohl sehr viele unbetheisigte Leute in das Vorhaus gekommen sein, weil ja die ganze Umgebung allarmirt war, das Hausthor offen stand, Leute mit Lichtern da waren, der Hausherr gehört und Polizei gesehen wurde. I n Folge dessen kann dieser Umstand allein nicht so sehr Be­weis machend gegen Vidic angesehen weiden, daß man dar­aus und^ aus sonstigen äußerst vagen Umständen auch die Schuld desselben nachweisen konnte. Gerne gibt an, baß er ihn in der Nähe des Knechtes gesehen habe, woraus aber eben nur die Anwesenheit, nicht aber die Be­»Heiligung an der Mißhandlung gefolgert werden kann. Die Geneigtheit und vermuthete Gefährlichkeit des Vidic gegenüber dem Kalan wird durch die Aussagen der Trafikantin und des Herrn Gerkmann zu, erweisen gesucht, welche ein am folgen­den Tage belauschtes Gespräch des Vidic angeben. Es konn­ten sich aber die incriminirten Worte auch auf einen ganz andern Gegenstand bezogen haben, und wenn sie sich auch auf diesen Fall bezogen, so kommt es bei kräftigen, jungen Leuten in ähnlichen Fällen häusig vor, daß sie nachträglich etwas aufschneiden. Aus diesem Grunde ist also kein wesent­liches Gewicht darauf zu legen, und ich hoffe, daß auch be­züglich dieses Angeklagten ein ,,nicht schuldig" werde ausge­sprochen werden. Betreffend den Heinrich Garbeis hat Wohl die Magd Ursula Hoöevar in der Untersuchung angegeben, daß sie unter dem Haufen gerade diesen Herrn erkannt habe, allein abge» sehen von dem Umstände, daß in finsterer Nacht ein genaues Erkennen sehr fchwer war, hat die Magd selbst ihre Aussage in der Schlußverhandlung zurückgezogen. Seine Geneigtheit zu Ausschreitungen in jener Nacht kann Wohl nicht durch die von ihm etwa gemachten Bemerkungen erwiesen werden, nach­dem ja dem Tambornino der Rath ertheilt wurde: „Gehen Sie hinein", wahrscheinlich mit besonderer Rücksicht darauf, daß eine Menge Leute gesehen wurden, die nicht 8oKo1oi waren, und jeder ruhige Mensch ohnehin gerne Auftritte, Ver­letzungen oder gar Todtschläge vermeidet. Das Gegentheil kommt selbst bei ganz rohen Menschen nicht leicht vor; man tann es daher bei jungen Leuten, welche alle honnetten Fa» m!,lien angehören, um so weniger annehmen. KriLaj Johann wird ferner durch den Besitz der Streu­gabel gravirt, allein dieser Besitz beweist Nichts, nachdem es ja »er Tumult mit sich bringen mußte, daß Jemand diese Waffe In die Hand nahm, und es erwiesen ist, daß er die Gabel weder hingebracht noch gebraucht hat. Kalan sagt zwar, er glaube , ihn an der Größe erkannt zu haben, allein die Magd erklärt ausdrücklich, ihn als einen derjenigen hier zu sehen, der bei der Mißhandlung des Knechtes nicht dabei war und die löbliche Staatsbehörde hat selber ange­führt, daß sich der Beweis oer Betheiligung aller dieser Herren nicht werde herstellen lassen, was auch in der Natur der Sache liegt, indem sehr Vrele dabei gewesen sein mochten und wirklich gewesen sind, die dem Arme des Gesetzes Noch nicht anheim gefallen sind. Ich übergehe nun zur Besprechung der Uebertretung nach §, 449 und nachdem die löbliche Staatsbehörde bezüglich bei­der Angeklagte«: der Herren Ludwig Valenta und Kham auf „nicht schuldig" angetragen, so erübriget mir nur mich dem Antrage derselben anzuschließen, da die Nichtschuld dieser Herren wirklich vollkommen konstatirt ist. Was das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch gefährliche Drohung nach §. 99 angeblich begangen durch Hrn. Garbajs anbelangt, so erlaube ich mir auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß sich das Gesetz im §. 99 ausdrücklich auf den Z. 98 bezieht, wornach eine Drohung nur dann als Verbrechen zuzurechnen ist, wenn dadurch ein­zelne Personen in Furcht und Unruhe verfetzt werden sollen, wobei noch die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohetcn, so wie die Wichtigkeit des angedroheten Uebels zu berücksichtigen ist. Nun haben wir aber gesehen, daß Tambornino ein kräftiger Mann ist, der sich vor Garbajs gewiß nicht fürchten wird. Nebstbei war Tambornino bereits langst schon in Sicherheit, als diese Worte gesprochen wor­den sein sollen. Es führen wohl Rechtslehrer an, daß auch gegen Abwesende eine gefährliche Drohung gemacht werden kann, die strafbar ist; dies kommt aber nur dann vor, wenn es sehr leicht ist, den Bedroheten -von der Drohung zu ver­ständigen. Gegen Garbajs liegt aber nur vor, daß er gesagt habe: „Wenn wir ihn heute bekommen, so werden wir ihn erschlagen." Auch der Zeuge KerMnil gibt die Sache so an, daß Garbajs sich geäußert: „l)s IllmdoruinotÄ, ä«.nos äoli äodiina, morg, „tnu" diti." Diese Drohung konnte sich selbst nach der Aussage der beiden Zeugen nur auf den Augenblick bezogen haben, daher von einer beständigen In ­Furcht-Versetzung keine Rede sein kann, da sich Tambornino selber nur nach langem Nachdenken daran erinnern konnte. Ich glaube daher, daß die That weder in objectiver noch in subjectiver Beziehung vorliegt, und bitte den Herrn Garbajs für „nicht schuldig" zu erklären. Schließlich erlaube ich mir noch zu bemerken, daß dieser vielfach interessante Straffall in der Schlußverhandlung we­sentliche Aufklärungen gefunden hat, und muß gestehen, daß die Untersuchung so genau und weitläufig geführt wurde, daß es möglich gewesen wäre, Alles zu eruiren, wenn nicht eben der ganze Vorfall in so später Nachtstunde und so urplötzlich geschehen wäre. Daß aber unter fo Vielen nur so Wenige in Anklage versetzt wurden, zeigt, daß raffinirt e Leute dabei gewesen sein muffen, Welche noch nicht in Untersuchung gezogen wurden. Die Ursula Hoöevar machte so sonderliche Aussagen bezüglich jener zwei gefährlichsten Menschen, welche den Kalan aus dem Stalle herausgezogen und maltraitirt h/chen, daß es wohl der Mühe werth wäre, nachzuforschen» ob nicht ein gewisser allgemein bekannter Vagant Mavec derjenige fei, der sich daran betheiliget. Es sollen auch jene Leute, über welche gestern die Zeugenaussagen des Levstil und des Regali «er» lesen wurden, sehr bedenkliche Leute und insbesondere Dobov^ 8et ein Collega des Mavec sein. Es wird dies Alles für eine künftige Straf-Amtshandlung von Wichtigkeit sein, indeß ich hier amr konstatiren will, daß meine Klienten, Söhne ' honnetter Familien aus de? Landeshauptstadt doch nicht zu verwechseln sind mit ganz gewöhnlichen, Raufbolden, zumal es nicht ausgeschlossen, ja sehr wahrscheinlich ist, daß ganz andere Leute die Verbrecher seien. Bereits früher habe ich erwähnt, daß ich meinen Clien-— Anstatt des mit Recht beliebten Zahnarztes Herrn in der Poljana-Vorftadt Nr. 20, beide «« Typhu«. — Here «uka< Marinöie.Diurnist, alt 37 Jahre, in der Kr»t«uVorst»dt Nr. 73, ten gegenüber die Sache lediglich als einen Raufhandel an< Engländer aus Graz, der seit Jahren unsere Stadt zur an der Lungentuberkulose. — Dem Hrn. Peter Thomschih, Schuhma» sehe,, ohne die einzelnen Facta so zu separiren, wie es die Ausübung seiner Praxis zu besuchen pflegte, aber diesmal durch chermeifter, sein Kind Josef, alt 2 Stunden, in der St. Peters-Vor­ löbliche Staatsbehörde gethan. Daß Kala« verletzt wurde ist Krankheit daran gehindert wird, ist der bestrenommirte Dentist, stadt Nr. 78. an Schwäche. constatirt, ich nehme fogar an, er sei schwer verletzt worden. Hr. Dr. Brunn, herzoglicher Leibzahnarzt, Ritter des säch­Den 18. März. De« Franz Weslay, Aufleger, seine Gattin Nun fordert aber das Gesetz im §. 83, daß Gewalt an Je­sischen Albrechtordens lc. hier eingetroffen. Wir verweisen Katharina, alt 83 Jahre, in der Tirnau» Vorstadt Nr. 29, am manden ausgeübt werden müsse, wenn das Verbrechen des im übrigen auf die bezüglichen Inserate. Schlagfinffe. — Dem Johann Perdan, Kleinviehschlachter^ sein Weib gewaltsamen Eindringens inMaria, alt 55 Jahre, in der Poljana-Vorftadt Nr. 34, »n de» die Wohnung eines Andern be­ Lungenlühmuug. gründet sein soll. Daß Gewalt an Kala« ausgeübt wurde, ist Ueber den Einfluß des Gypses auf die Vege­ De» 19. März. Dem Herrn Sebastian Wirk, Schuhmacher« constatirt, allein dieser Umstand soll nach meiner Auffassung melfter, sein Kind Josef, »lt 4 Tage, in der St. Peters-Vorstadt tation des Klee's. nicht noch ein Mal in Berücksichtigung kommen, wenn es sich Nr. 17, an Schwache. darum handelt, ein anderes Verbrechen, nämlich das der Ein­Die Ergebnisse einer Reihe von Anbauversuchen mit Cours-Bericht vom 20. März. schränkung der persönlichen Freiheit zu begründen, nachdem Klee unter Anwendung verschiedener Dungmittel haben nach er ja schon als gesetzliches Erfordernis; des Thatbestandes einem Vortrage des Dr. Kruzhage zu nachstehenden Schluß­5°/» Metallique« fl. 57.-. 5°/, Metallique« (mit Mai- und November-Zinsen) st. 58.85. — 5° , National-Nnlehen st. «5.— — nach Z. 83 genugsam berücksichtiget worden ist; noch weniger folgerungen geführt: 1660er Staats-Anlehen st. 82.80. — Bankaktien st. 71». — Credit kann er zur Begründung des Thatbestandes nach Z. 152 in 1. In dem zum Versuche gewählten Boden waren alle aktien fl. 189.80. — London st. 115.50. — Silber st. 113— — Verbindung mit ß. 15? herangezogen werden, da ja auf Bedingungen zu einem üppigen Wachsthum der Kleepflanze K. t. Münz-Dakaten st. 5.47. diese Weise ein und dasselbe Factum dreimal in Anwendung enthalten, wie der Ertrag von den ungedüngten Parzellen hin­ käme, was aber nach meiner Anschauung gegen unsere humane reichend bewies. Die klimatischen Verhältnisse, Witterung und Gesetzgebung verstoßen würde. Dies empfehle ich der beson­Temperatur übten auf die kräftige EntWickelung der Pflanzen Erklärung. deren Erwägung des h. Gerichtshofes. keinen nachhaltig störenden Einfluß aus; Trockenheit scheint Da wir Gefertigten den Frieden stiftenden hochwürdigen die Vegetation des Klee's schnell zum Stillstand zu bringen, Herrn Kaplan Johann Von ! bei der DePutirten.Wahl in dagegen viel Regen, selbst bei verhältnißmäßig niederer Tem­Rudolfswerth am 27. März 186? nicht beleidigen wollten Tagesneuigkeiten. peratur, dieselbe sehr zu begünstigen. und dieser sich durch die ihm damals angethane thätliche Miß-Lllibach, 21. März. 2. Von allen Düngemitteln hat allei n der Gyps den Handlung an der Ehre beleidiget fühlt, so bitten wir ihm diese — (Handelskammerwahlen.) Das gestern beendete Ertrag an Klee wirtlich auffallend erhöht. thätliche Ehrenbeleidigung ab, und danken ihm dafür, baß er Skrutinium ergab folgendes Resultat: I m ganzen waren 1734 3. Dieses Mehr in der Ernte ist jnicht, wie von Ein­in seiner christlichen Liebe bei der heutigen Verhandlung von Stimmzettel eingelaufen; davon waren 46 ungiltig, 295 muß­zelnen angenommen wird, auf Rechnung einer vermehrten seiner Klage abgestanden ist und verpflichten uns in »nliäum, ten, weil unversiegelt, zurückgewiesen werden. Als gewählt Wasser-Aufnahme zu setzen, sondern zeigt sich in der reinen die Kosten der Strafverhandlung so wie die Kosten der Ver­erscheinen: Trockensubstanz wieder. öffentlichung dieser Erklärung in den Zeitschriften zu bezahlen I n die Handelssektion: 4. Der Gyps, in seiner Verbindung als schwefelsaurer Rudolfswerth am 11. März 1668. als Mitglieder: V. C. Supan mit 929, Kalk, nicht einer seiner Bestandteile allein, weder der Kalk Karl Lu2ar, Josef KuZar mit 911, noch die Schwefelsäure, ruft die üppigere Vegetation des Klee's 26—1. Johann Gregoriö . Andreas Lavrenöiö mit 907, hervor, denn jene Bestandtheile in anderer Verbindung einzelne Matthäus Pirc mit 901, dem Boden in reichlicherer Menge zugeführt, zeigen sich wir­ als Ersatzmänner: Carl Zwayer und kungslos. Der günstige Einfluß des Gypses erstreckt sich mehr Vllso Petriöiö mit je 904 St. Herrn 5. « . r»pp , praktischer Zahnarzt, oder weniger auf sämmtliche Pflanzenorgane, wenn auch eine In die Gewerbesektion sind gewählt: Wien, Stadt, Bognergasse Nr. 2. 1?-i. bevorzugte Stengelbildung nicht ganz abgeleugnet werden kann. als Mitglieder: Josef Bla-nik mit 931, Euer Wohlgeboren! 5. Der Gyps ist kein Nahrungsmittel im gewöhnlichen I°h . N. Hora l mit 930, Seit 8 Jahren an Ih r Anllthmn-Munowllsset Sinne des Wortes, denn die unter feinem Einflüsse gewach­ Franz Mal i mit 922, gewöhnt, welches sowohl für das Zahnfleisch als auch senen Pflanzen haben der Analyse nach ihre üppigere Vege­ Josef Strcelba mit 922, für d,e Zähne selbst von außerordentlich wohlthiiti­ tation weder einer entsprechend vermehrten Kalt- noch Schwe­ als Ersatzmann: Matth. Schreiner mit 900 St. felsäure-Aufnahme zu verdanken, Wohl aber einer vermehrten ger Wirtung ist, auch Zahnschmerzen verschiedener I n die Montansektion ist gewählt: Zufuhr sämmtlicher mineralischer Nahrungsmittel. Dieß muß Art lindert und hebt und überhaupt den Ruf eines Ioh. Toman mit 903 St. also der Gyps als Lösungs-, Ausschließung«- und Verbrei­ausgezeichneten Mundwassers vollkommen verdient, Bei einer enormen Betheiligung sind daher sämmt» tungsmittel derselben bewirken, er muß Wirtungslos bleiben, kann ich mich für keine« der neuerlich gerühmten berar» liche Kandidaten des Comits's der Fortschritts­wo sie im Boden ungenügend vorhanden sind, wo der Boden tigen Mittel entscheiden und ersuche mir daher um den partei mit eminenter Majorität gewählt worden, trotz aller erschöpft ist. beiliegenden Betrag eine entsprechende Quantität Ihre« Anstrengungen der gegnerischen Partei, deren Kandidaten bei­Anatherin-Mundwllssers übersenden zu wollen. 6. Einseitige Düngung d. h. künstliche Vermehrung eines läufig zu 450 Stimmen erhielten. Alle Bemühungen: Corre« zur Pfianzennahrung dienenden Mineral-Vestandtheiles des Agram, am 20. Juli 1867. spondenzen, Erpressen u. s. w. waren nicht im Stande, das Bodens, begünstigt die gleichmäßig kräftigere Entwickelung der Vertraue», dessen sich das „Comits der Fortschrittspartei" er­ liiere»« Näls von Illauülsteiu, auf diesem wachsenden Pflanzen nicht, scheint aber auf die be­ ßed. HeUaii«! äe Lueim. freut, zu erschüttern und zu Paralysiren. Der Kammer aber vorzugte Ausbildung einzelner Organe derselben, sei es Blatt, kann man zu dem Ausgange mit gutem Gewissen gratuliren; Zu haben in Laibach bei Auton Krisper, Josef Karin« jüngern Stengel oder Blüthe, hinzuwirken, wie man das in der au­»er, Ioh. Kraschowitz, Petriöiö 6 Pill«, Ed. Mahr und die bewährten alten Kräfte werden in den neuengenscheinlich bevorzugten Blattbildung zu beobachten Gelegen­Killschowitz' Witwe; — Krainburg bei F. Klisp«; Collegen die beste Stütze finden. heit hatte, und aus Bleiburg bei Herbst, Apotheker; — Warn«din bei Halt«, dem Ernte-Resultate schließen konnte; denn — (Dramatischer Verein.) I n der Generalver­ Apotheker; - Rudolfswerth bei D. Rizzoli, Npotheser; trotzdem, daß derartig bestellte Felder scheinbar das üppigste sammlung am 15. d. M. wurden die Statutenabänderungs- — Gurkfeld bei Friede. Nömches, Apotheker; — Stein Aussehen hatten, worin uns entschieden die kräftigere und ver­ bei Jahn, Apotheker;-Vischofl»