Ukazi in odredbe šolskih oblastev. I. Učne knjige na obrtno-nadaljevalnih šolah. 0 nčnih knjigah na obrtno-nadaljevalnih šolah razglaša visoko naučno ministerstvo nastopni razpis: Aus den Berichten der niit der Inspeo tion*der gewerblichen Fortbildungsschulen betrauten Regierungs-Commissiire habe ich wiederholt ersehen, dass die Unterichtserfolge in den Geschaftsaufsatzen, im gewerblichen Rechnen und in der gewerblichen Buchfiihrung an den gewerblichen Fortbildungsschulen vielfach sehr wesentlich dadurch beeintrachtigt werden, dass sich die Schiiler nicht im Besitze der fiir den Unterricht in diesen Lehrgogenstandon bestimmten und approbierten Lehrbiicher befinden. In der That kann bei der diesem Unterrichte zugemessenen, verhaltnismaBig geringen Stundenzahl ein entspreehender Erfolg nur dann erzielt werden, wenn die Schliler die beziiglichen Lehrtexte in der Hand haben, \veshalb sich auch die Unterrichts -Verwaltung bei der Organisierung des gewerblichen Fortbildungs-Unterrichtes veranlasst gesehen hat, fiir die Verfassung und Drucklegung solcher Lehrtexte Versorge zu treffen und flir dieselben einen so massigen Preis festzusetzen, dass ihre Anscbaffung keinen wesentliehen Scluvierigkeiten unterliegen kann. Die k. k wird deinnach er- sucht, die Schulausschiisse nnd Loitungen aller gtnverblichen Fortbildungsschulen des dortigen Venvaltungsgebietes aufzufordern, dafur zu sorgen, dass j e d e r Schiiler mit d<>n bezeichneten Lehrtexten ausgestattet sei. Sollten es die Verhaltnisse einzelner Schiiler denselben ungeachtet des niedrigen Preiscs dieser Lehrbehelfe nicht gestatton, die gedachto Anschaffung zu bestreiten, so sind diese Behelfe den betreffenden Schiilern aus dem Fonde der beziiglicbcn Schule zur Verfugung zu stellen, wobci ich darauf hirnveise, dass nach den Bestimmungen der Ministerial -Verordmmg vom 24. Februar 1883, Z. 3674, ad I fiir solche Anschaffungen in erster Linie die derartigen Schulen gewahrte Staatssubvention bestimnit erschoint. Hievon sind auch die mit der Inspection der gewerblichen Fortbildungsschulen in dern dortigen Vcrwaltungsgebiete betrautcn Regierungs-Coiiiinissare niit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, auf die Befolgung dieser Verfugung an den einzelnen Schulen zn dringen, und sich in den bezliglichen Inspectionsberichten jedesmal z\\ auCern, ob derselben thatsachlich entsprochen worden ist.