Amts >^,z^H' V l a t t. X'." 72. Donnerstag den 17. Zluni 183ft. s^ttbernial- Verlautbarungen. Z. 718. (l) »ä Nr. 8903. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kcnscr von Oesterreich, König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lom« darde; und Venedig, von Dalmatien, sroa« lien, Slavonien, Gallpen, ?odomer«en und Illpncn; Erzherzog von Oesterreich; Her;og Von Lothringen, Waljburg, Btc,er, Karn-lhen, Kram, Ober-und Nieder, Schlesien; Großfürst »n Sicblnburgen; Markgraf m Mahren; gefürsteier Graf von Habsburg und Tirol !c. n. — Nachdem Wir und Seine königliche Hoheit der Herr Großherzog von Baden zum Vortheile Unserer rewectmen Staaten übereingekommen sind, einen Ver, trag wegen gegenseitiger Auslieferung der Milltär» Deserteure und Eonscr»pl,onb«Flüchr-lmae zu errichten; so sind von Unserem und dem Bevollmächtigten Seiner königlichen Hoheit des Herrn Gcoßherzogs von Baden nachfolgende Puncte verabredet und förmlich un-rerzelchnct worden. — A r t i k e l I. Alls Ewll ' und Militär, Behörden der hohen Eontrahenten, besonders aber die Commandanten dil den Gränzen zunächst befindlichen Mlluar-P^en, sollen angewiesen werden, mit dcr sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wahcn, d Artikel VI. Demjenigen, welcher einen Deserteur anzeigt sder einbringt, wird ge» genseitlg eine Belohnung im Gelde (Taglui) zugestanden, namllch; für einen Mann zu Fuß 3 ft. E. M. / nach dem 20 Guldenfuße, oder 9 ft. Z6 kr., nach dem 2/. Guldenfuße; für einen Eavallerlsten nut dem Pferde aber !2 st , lm 20 Guldenfuße, oder i/^ss. 24 kr. im 24 Guldenfuße, wohl verstanden, daß die Kosten des Bewachens und des Transpdrtts in diese Summe m«t eingerechnet werden müssen. Doch soll die Belohnung für die blose Anzeige eines Deserteurs nur in dem Falle staat finden, wenn sie die wirkliche Ergrel> fung desselben zur Folge gehabt hat, auch soll, wenn der Deserteur an dem durch die Parthei, von welcher er dcfcrcirt ist, angezeigten Orte arretlrc, und nicht durch emen Unterthan des andern Btaates eingebracht wlrd, die Belohnung im Gelde (Taglla) nicht staat finden. — Außer den Verpftegung?kosten und der Taglla kann unter keinem Vorwande etwas verlangt wnden; und indem Falle, daß der Deserteur aus llnwljse^helt schon bei den Truppen der Regierung, die chn zuräckzu» stellen hat, in Dienst aenom.nen worden wä< re, sollen nur jene Kleidungsstücke zurückbehalten werden, welche man chm gegcden hat. Alles Uedrlge wird/ so wie der Deferreur dem Corps, dem er angehört, m Gemaßheit des zweiten Artikels zurückgestellt. — Sollten sich über den genaueren Verhalt emer be» dcv Requisition emes Deserteurs angegebenen Thatsache Z veifcl ergeben , so sollen dme keineswegs zum Vorwande dienen, um die Auslieferung des Deserteurs zu verweigern; zur Vcrhmderung jedes Irrthums wlrd von den Militär-und Ewll« Aehordcn em Protocol! aufgenommen, und dieses sogleich mit dem Deserteure eengeschickt, eine Abschrift das von aber derjenigen Neuerung / an welche die Auslieferung zu geschehen hat , mitgetheilt werden: «nt der Bestrafung des Deserteurs wird indessen bls zur vollständigen Aufklarung des Hweiftls inne gehalten. >— Artikel VII. In Ansehung derjenigen auszuliefernden Deserteure, welche während ihrer Entwelchung ein Verbrecken verübt haben, wird hlemlt festgesetzt, daß alle von ihnen begangenen Verbrechen in demjenigen ^'ande, wo fie begangen wurden, zu untersuchen, und den dortigen Gesetzen gemäß zu bestrafen seyen. — Hätte em Deserttur m dem andna 48A kande ein grobss Verbrechen, z. B. Mord, Raub, oder jedes andere begangen, worauf die Todes-oder ewlge Gefangmßstrafe stehet; so fallt d;e Auslieferung weg. Hat derselbe ein minderes Verbrechen begangen, ss wird er nach «verstandener Strafe ausgeliefert, und für dn Zelt, ba er m Untersuchung oder im Gefanamffe gewesen lst, werden kel-ne Unterhaltskosten vergütet. Jeden Fel. let f und sollen, wenn in der Folge dessen Aus üferung emtrUt, zugleich die denselben betreffenden Untersuchungs - Acten entweder lm Original oder auSzugswelse, und in be-glauvrgter Abschrift ühzrgeben werden, damir ermessen werden könne, ob em dergleichen Deserteur noch zum Mllltar, Dlenste geerg, net sey od.r nicht. — Ein Pferd oder ande-re Effecten, welche em solcher Deftrieur mit< genommen, werden »n be>den Fällen sogleich ausgeliefert. — A^kel VIU. Für den Fall emer Auslieferung von Deserteuren, ss wie einer zugleich zu bcwerkstllllglnden Zurückgabe von Effecten und Pferden, sollen von Seite Oesterreichs die badenfchen Deserzeure in Eonftanz und Mannheim abgeliefert, die österretchlschen Deserteure aber »nBregenz und Malnz übernommen rrerden. — Der suelle« fevnde Commandant st?3t seiner Seits dem übernehmenden Commandanten e»ne Quittung übcr die erfolgte Bezahlung der oben in den Artikel V. und Vl., festgesetzten Kosten und Auslagen aus, wogegen ihm dliftr letztere für den Überlieferten Deserteur eins Befchel» mgung, welche lm Falle der Zurückgabe von' Effecten und Pferden auf dle'elben auszudehnen ist, übergibt. — Artikel Xl. Gielcherwelfe sollen die D»enlUeute der Offnere des einen Staates, welche Nicht, wie die im Artikel II. benannten Fou-rlersch-üyen zum Mlluar-Etat gehören, oder bet den Reg menicrn wirklich m den Listen geführt werden, wenn sie nach einem begangenen Verbrechen bei den Truppen des an-dcvn Staates Dienste nehmen, oder auf dcs< sen Gebiet entweichen, ncbst den etwa mitge« nommlnen Pferden und Effecten, gegen Ver, gülung dcr lm ANlkel V. bestimmten Derpfie< gungbk^sten/ auf rorgängige Reclamation aus« gclüftri werden. — Artikel X. Em jeder Off>cl?r dcr Truppen des einen Staates/ wel-cdcr sich belgehcn lassen würde, durch List oder Gewalt zm zu dcm Milüar« K,enste des andern Staates gehörlgeö Individuum zur De- sertion zu verlelten oder anzuwerben, oder «is nen Deserteur wissentlich anzunehmen und belzubchatten, oder zu femer Verhehlung beis zutragen und seme Emwelchung zu befördern, odes »hn nach welter rückwärts liegenden Provinzen z» schaffen, soll nut zwelmonatlchem Arreste bestraft, und jedes andere Individuum, welches sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, nach seinem Alande zu emer körperlichen oder Geldstrafe verurteilt werden. — Artikel XI. Allen Nnlerlyal.cn der eontrahlrenden Theile fo3 untersagt werden, den Deserteuren von den gegenseitigen Truppen »rgend etwas von Kln-dungS-ooer Nüstungßstücken, Pferde, Waffen oder dergleichen abzukaufen. Diese Effecten sind überall, wo man sie findet, als ge< stohlenes Gut wegzunehmen, und Sem R5gi-menle oder Eorps zurückzustellen, von welchem d^r Deserteur entwichen lst. Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine 5nt-schadlgung Anspruch machen, und wenn sie nicht in NlNul-2 wieder gefunden werden, fb hat der Käufer den Werth derselben m gang« barer Münze zu erstatten; auch, wenn bewus s.n w,rd, daß er wissentlich von e»nem Deserteure gekauft habe, noch ausserdem, wegen Ueberlretung des Verbotes, «lner den Gesetzen gemäßen strafe zu unterliegen. — Artikel Xll. Alle rücksichtllch der Attslie-fcrung der Deserteure festgesehten Bkstlmmun-gen werben hiermit ausdrücklich auf die siüch, tlgen Militär-Pstlchtlgen ausgedehnet; und, so wett sie auf diese letzteren anwendbar sind, vorkommenden Falls in Vollzug gesetzt. In dieser Beziehung werden die gesicherten Einleitungen getroffen werden, damtt i.) die an der Gränze des einen Gtaates ohne legaler Bewilligung und vorfchrlftmaßigem Passe erscheinenden, nlcht zu Militär gehörigen mann« lichen Unterthanen des andern Staates ohne Weiteres zurück in lhr Vaterland gewleftn werden. — 2.) Sollen die Mit legalen Be-w'lllgunßen und vorfchtlftmaßlgen Passen in dem G»blete des andern «Vtaates befindlichen Untelthanen, wenn sie zur Militär-Dlenss, lelsiung »n der Lime, Rejerve oder Landwehr die Bestimmung erhalten, auf vorgangige Res clamlrung ihrer vorgesetzten Behörde in ihr Vuterla.id zurückgeschickt; so wie I) dieUn« tclthanen des einen Staates, welche sich darüber nicht genügend ausweisen können, daß sie ,n ihrcm Vacerlande der Militär« Pst'cht Nicht mehr unlerllegen, zu kemer Art dn 49" Militär-Dienstleistung in dem andecn tzvtaa« te angeworben werden. — Auch versprechen beide Souverams ^ich ausdrücklich, allen Ihren Behörden/ dle es angehet, deshalb d»e nöthigen Befehle zu ertheilen, den ergan-genen NcclamaNonen »n solchen Fallen auf das Schleunigste zu entsprechen, und alle diejenigen Obrigkeiten, welche sich eine Nach-laßlgkett zu Schulden kommen lassen, so wie auch diejenigen Ihrer Unterthanen, welche die Paßlosen oder Neclannrten be» sich verbergen, oder ihre weitere Flucht befördern / auf eme ihrem Vergehen angemessene Art zu bestrafen. — Artikel XIII. Gegenwärtige Ueberemkunft soll für d»e Zukunft nnmcr von fünf zu fünf Jahren m so lange fortgesetzt angesehen werden, bis nicht vor dem jeweM-gen Ablauf dieser Frist uon emcm oder dem andern contrahirenden Theile eme entgegengesetzte Aeußerung erfolgt. — Uebrigens versteht es sich von selkst, daß m dem Falle, wenn in der Folge allgemeine Cartels« Vor« schriften für sämmtliche deutsche Bundesstaa« ten zu Stande kommen sollten, diese auch statt der gegenwärtigen Ucberemkunft zu gcl« ten haben, und dadurch deren Onpulationen als erloschen zu .betrachten seun werden; es wäre denn, daß man sich über die ^cobach« tung einzelner, den allgemeinen Vorschriften nicht widersprechender Stlvulünonen nachtag« llch veremla<. — Artikel XIV. Nach cr« folgter Ratifications ^ Auewechlung soll diese Uebereinkunft, damit Niemand sich dicbfalls mit Unwissenheit entschuldigen könne, m den beiderseitigen Staaten auf die gewöhnliche Weise zur öffent lchen Kenntniß gebracht, und zugleich auch allen Unterthanen / insbesondere aber allen Mllnar-und ClUll - Beamten Und andern Vorgesetzten bcfchlen werden, darauf zu halten, daß dieselbe nach ihrem vollen Umfange und InHalle vollzogen werde. — Da Wir nun allen diesen Bessunmuni gen durchaus Unsere Genehmigung ertheilt haben, und dieselben Mittelst gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Eozctes zur Kenntniß Unserer Unterthanen bringen, da? Mit sie sich genau darnach achten können; befehlen Wir zugleich allen Unsern Civil» und Militär-Beamten, und andern Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe von jetzt an, nach seinem ganzen Umfange und In? halte genau befolgt und vollzogen werde. -— Gegeben in Unserer Hauor« und Residenzstadt Wlen, den dreißigsten November, im Jahre des Herrn ein lausend achthundert neun und zwanzig, Unserer Regierung im acht und dreißigsten. Franz. (L. 3.) Friedrich 3a u. Prinz zu Hohen zot« lern- Hechingen, General der Eavallerie und Hofkriegsrathi« Präsident. Joseph Freyherr v. Stipsicz, General der Cavallerie und Hofkrlegsraths -V'.ce - Präsident. Nach Sciner k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle. Caspar Lehman n. Z. 7i5. (3) Nr. ic>57^. E u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — Beseitigung einiger Anstände bei Führung der öffentlichen Bücher. — Um vorgekommene An-siande zu beseitigen, und den Gebrauch der öffentlichen Bücher zu erleichtern, haben Seine Majestät laut hohen Hofkanzlep-Decrets,vom 27. April i33o, Zahl 9)74, mit a. H. Entschließung vom 3o. März l. I., zu erklären geruhet, daß bci den Landtafcln und Grund: büchern zur Eintragung der ersten und wettern Cesswnen von eingetragenen Schuldfordcrun-gcn lN die öffentlichcnBücher, dann zur Löschung von eingetragenen Forderungen und Rechten, es mögen diese in Folge eines Eoncurses, emcr gerichtlichen Execution, oder eines andern Rechts-gcscväftes angesucht werden, die Beibringung der in den öffentlichen Büchern schon eingetragenen Schuldscheine,. Cessions- und andern Urkunden, welche auf die abgetretenen Fordc-rungen oder löschenden Forderungen und Rechte Beziehung haben, nicht erforderlich ftp; wodurch es von allen bisher bestandenen gegentheiligen gesetzlichen Vorschriften oder Anordnungen abzukomlmn hat. — Welches kmmit zur Darnachachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am i3. Mal läZo. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg/ Gouverneur. Joseph Edler v. Fölsch, k. k. Hofrath. Clemens Graf v. Brandis, k. k. Gubernial-Rath. 49 l Glubermal - Verlautbarungen. Z. 723. li) Kundmachung. Bei dem k. k. Gub. Haupt-Taxamte ir Laibach sind nachfolgende Druckschriften uir dle beigesetzten Preise zu haben, als: Militär-Schematismus für das Jahr i8Zc», gebunden » . . 2 — Ein-und Ausfuhrs - Zoll'-Tariff, , gebunden ö. ...... — Hi Zoli-Tarlfffür die Waaren-Durch« fuhr, deutsch und ltallenlsch, vom ^ Jahre 1829, gebunden 2 . . — 28 Vorschriften bet der Waaren-Durch- ! fuhr vom Jahre 1829, Munden a . .......^ i5 Hof-und Staats, Schematismus für das Jahr l83n, gebunden ü. /z 10 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ungebunden ä...... 2 — Welches über hohen Gub. Auftrag vom 16. Apr,l, Zahl 8Z34, und lZ. Mal 18Z0, Zahl 10(146, hiemlt zur öffentlichen Kenntniß gebracht wlrd. — Laibach, den 14. Juni i85o. — Da5 k. k. Bub. Haupt« Ta^amt. 3- 7o8- (3); ad-®ub. Vis. 8835. Nos FRANCISCUS PRIMUS, divina favente dementia Austriae imperator Hie-rosolimae, Hungariae , Bohemiae, Lombar-diac et Venetiartim,. JDalmatiae,. Groatiae Slavoniae,. Galiciae,.. Lodomeriae,.. et Iliy-riae rex; archidux. Austriae; dux Lotiiarin-giae,. Salisburgir Styriae,. Èarintliiae, Gar-nioliae,-, superioris et inscrioris Silesiaej magnus princeps- Transilvaniae,. marchio Moraviae; comes Habsburgi et TiroJis etc. etc. — JMotum testatumque omnibus etsiu-gnlis, quorum-interest, tenorc praesentium facimus: Posteaquam & J^ostro et a serenis-simi ac potentissimi magna'e Britaniae reais plenipotentiaris die 21 ma decembris anni 1829 proxime elnpsi specialis conventio-sine stabiliendarum inter utriusque Nostrum imperia et subditos commerciinavigationis-que relationum, Londini inita el sign-ata fuit^ tenoris sequentis: I. §irttfeL Sßom t>em 1. Februar des Jahres i83o angefangen und für dle Folge, sollen die österreichischen Schiffe, bei ihrem Einlaufen in di? Hafen der vereinig ten Königreiche uon Großbritannien und Ir,' land^ oder be, lhrcm Auslaufen aus denselben ^ und die englischen Schiffe bei chvem Erlaufen . m dle öftcrrc:ch!,chen Häfen oder bei lhrem Aus-laufen aus dcnsclbcn, keinen anderen cdcr hö^ here^ Abgaben und Zöllen, ron welcher Benennung selbe immer ftyn mögen, unterwori fen seyn^als jenen, welche gegenwärtig den eigenen Tchiffm der Nation, bel ihrem Einlaufen in die besaglcn Häfen, oder bel ihrem Auslaufen au5 denselben, aufeilegt sind , oder ln der Folge lhnen auferlegt werden dürften. — II. Ariikel. Alle und)cde Güter, Waaren und Anlkel, welche Erzeugnisse des Bodens oder des Gewcrb- und Kunstsieißes der «vcaaien der hohen contrahirenden Theile sind , deren Einfuhr ln dle österreichischen und in die Hafen des DcrelNlgten Königreiches, oder deren Ausfuhr aus denselben auf Sch.ffen dcr Na-twn gestattet ist^ oder gestattet werden dürfte,^ können ln gleicher Welse durch die Schiffe der andern Nation in dle besagten Häfen emgeführt oder aus denselben ausgeführt werden. — Ill^ Artikel. sille Güier, Waaren und Artikel' welche Nicht Erzeugnisse des Bcdens oder des Gewerbs- und KunNss^lßes der Etaaten Sr großdntannischen Majestät sind, und deren Ausfuhr aus dcm vereinigten Königreiche ron Großbritannien, und Irland nach den österreichischen Hafen gesetzlich erlaubt lst, fo3en bei chrer Elnfuhr in dtese Hafen, auf englllchen schiffen, nur denselben Abgaben unterworfen sepn. welche d.efe Artikel zu entr.Hten hätten, falls selbe auf österreichischen^ Schiffen eina'-fuhrt würden: und dasselbe Verfahren soll in Betreff aller jener Güter, Waaren und Art> kcl, welche nicht das Erzeuqmß des Bodens oder d^s Gewerbe- und'Kunftfte.ßes der Staa-ten ^r. k. k. apostol. Majestät sind, und welche m die, Hafen des vereinigten Königreiches geietzüch emgeführt werden dürfen, falls deren Emfuhr auf österreichischen Schaffen Stattfindet^ beobachtet werden. — IV. Ä r« tlkel. Alle Güter, Waaren und Artikel, deren^ Einfuhr in dle Häfen der contrahirenden Machte gesetzlich erlaubt lst, sollen nach einem und demselben Fuße der Abgaben behandelt werden, es mögen selbe auf Schiffen des anderen Staates als auf jenen der Nation selbst eingeführt werden; und alle Güter, Waaren und Artikel, deren Ausfuhr aus den Hafen der contrahlrenden Mächte gesetzlich erlaubt lst, sollen zu denselben Prätwen , ZolZ-Erstattun- (3- Amts-Blatt Nr. 72. d. 17. Juni 1820.) 492 gen und Vortheilen berechtiget seyn / diese Ausfuhr mag nun auf Schiffender Nation, oder auf Schiffendes anderen Gtaates geschehen.— V. Artikel. In kemer Art soll von der Negierung des einen wie des anderen Staates, noch durch irgend welche in deren Nimen oder unter deren Authorttät handelnde Gesellschaft, Corporation oder 'Agenten, den Erzcugmffen des Badens und des Gewcrbs- und Kunststel-ßcs des einen oder des anderen Staates, wenn selbe in die Hafen des anderen Staates emge-führ! werden, im Anbetrachtc der Nationalität des Schiffes, durch welches die Einfuhr slatt gefunden hätte, ngend ein dnecter oder tndirecter Vorzug bei lhrcm Kaufe aegeden werden; lndem es die bestimmte Absicht der bc,den hohen contrah'.rcndcn Theile lst, daß auf keme Welse ln solcher Hinsicht irgend em Unterschied Platz greifen solle. — Vl. Artikel. In Betreff des H^ndclsoerkchrs österre»-chlscher Schiffe mit den Besitzungen Sr. groß> britannischen Ptajestät in Ostindien sowohl als mit jenen Besitzungen, welche sich dermalen in den Händen der ostmdlschcn Comvagme, ln Folge der ihr verliehenen Acte, bcsinoen, willigt Se. großbrltann'.sche Majestät ein, den Unterthanen Gr. k. k. apostol. Majestät alle jene Erleichterungen und Privilegien zuzugestehen, deren Gcnuß, in Folge irgend cmes Vertrages oder irgend einer Parlaments-Acte-, den Unterthanen oder Bürgern der meist begünstigten Nation gegenwärtig zugestanden ist, odcr denselben ferners zugestanden werden dürf-le, innerhalb derselben Gesetze, Normen, Verordnungen und Einschränkungen , welche gegen die Schiffe und Unterthanen jedes andern zum Behufe des Handelsverkehrs mtt den besagten brttnschen Besitzungen, »m Genuße dersclbcn Zugestandnlffe und Privilegien sich befindenden Staates, bereits in Anwendung sind, oder in der Folae anwendbar befunden werden dürften. — VII. Artikel. Alle Besitzungen Sr. großbritannischen Majestät in Europa, mit Ausnahme jener im mittelländischen Meere, tollen ln Bezug auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages als Theile des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland angesehen werden., — Vlll. Artikel. Dle Elausel des VII. Artikels der zwischen den Höfen von Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 5. November i3l5 zu Pans abgeschlossenen Convention, welche sich auf den Handelsverkehr zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät und den verewigten Staaten der Ionischen Inseln bezieht/ wird hiemlt förmlich bestätiget. — IX. Artikel. Gegenwartige Convention soll bis zum i3' Mär; i836 . und noch überdicß bis nach Verlauf einer Frist von zwölf Monaten, nachdem einer der hohen contrahirendcn Theile dem ans dern seine Adsicht ihrer Wirkung eme Gränze zu setzen, zu erkennen gegeben haben wird, m Kraft verbleiben, indem jeder der beiden hohen contrahlrenoen Theile sich das Recht vorbehält, dem Andern dlesfalls d»e Erklärung entweder am besagten Tage, den 18. März i8Zg, oder zu jeder beliebigen Zelt nach diesem Tage zu machen; und sie sind debhalb übereingekommen, daß nach Verlauf von zwölf Monaten nach dem Tage, an welchem eine der hohen contrahirenden Mächte eme solche Erklärung von der Andern erhalcen haben würde, die gegenwärtige Convention und alle in «hr enthaltenen Gllpulationen in Betreff beider Theils aufhören sollen verbindliche Kraft zu haben.—-X. Artikel. D:e gegenwärtige Convention sull ratlficnt, und die Ratlficacionsacten sollen ausgewechselt werden zu London innerhalb ei« nes Monates, vom Tage der Unterschrift, oder wo möglich noch früher. — Urkund dcffen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Insiegel belgs« druckt. — A-o geschehen zu London' am 21. December des Jahres unsers Herrn ein tausend ad)t ^unDat unö neun unö ^uanjig. — Nos visis et perpcasis omnibus et singulis con-venliouis hujus articulis, illos omnes ratos gratosque habere hisce profitemur ac decla-ramus, verbo Nostro caesareo-regio spon-dentes, xSos ea omnia, quae in iJl-is conti-nentur, üdcliter cxecutioni. maudaturos , ncc^ ut illis uila ratione a Nostris contrave* niatur_, permissuros esse. In quorum fidem praesentes conventionis tabulas manu No--stra signavimus, sigilioque Nostro appenso ¦ muniri jussimus. — Dabantur ^Viennae die vigesima sexta januarii anno miliesiaio octin-gentesimo trigesuno, regnovum JN'ostroraiß trigesimo octavo. FRANCISCÜS. PRINCEPS A METTERNICH. Ad Mandalum Sac. Gaes. ac. Reg. Apostolicae Majestatis proprium, IGNATIUS EQUES A BRENNER-FELSACH, Z. 716. (3) Nr. 10398. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — Vorschrift über die Anmerkung abgeschlagener Einvsrleibungs- und Vormerkungsgesuche in den Grundbüchern. — Seins Majestät haben dmch 4<)3 ü^rhöchsseEnWlleßungvom 16. Marz s.I., das Hofdecret vom 28.August i8oä, Nr. 63i, der Iu-stlzgesetzsammlur.g aufzuheben und anzubefehlen geruher, daß künftig das Patent vom 14. Februar 160^, Nr. 652, und die Erläuterung desselben vom 21. Juni i8o5, Nr. 7^, der Iusnzgesetzsammlung auch bei den Gesuchen um eme Einverleibung (Intabulation), Vormerkung (Pranotation), Besitz oder Gewahran-schreibung oder Löschung (Ertabulatwn) auf die zu den Grundbüchern der Städte und Obrig. keitcn gehörigen unbewegliche!^ Güter befolgt, daß jedoch inFallen, wo dergleichen Gesuche wegen unterlassener gehörigen Instruirung nicht sogleich bewilliget werden können, keine Vorbescheide ertheilt, sondern an deren statt die Gesuche mit Anführung der Ursache lediglich abgeschlagen werden sollen. — Diese neue Vorschrift wird in Folge hohen Hofkanzleidecrets Vom 26. v. M., Z. 93/ä, hiemit allgemein bekannt gemacht. — Laibach am iZ. Mai i83o. Joseph Camillo Freyherr v. Schmioburg, Gouverneur. Joseph Edler v. Fölsch, k. k. Hofrath. Clemens Graf v. Brandts, k. k. Gubernialrath. Rreisämtliche Verlautbarungen. Z. 739. (1) Nr. 5gy6. Auf Anordnung des hohen Gubermums wird zur Vornahme des nöthig gewordenen Erweiterungsbaues des hiesigen Inqulsitions-Hauses , am 26. d. M. Vormittags um 9 Uhr, in diesem Krelsamt? eine Mmuendo - Llcita-tion abgehalten werden, zu welcher- Alle, welche diesen in Umftaltung des vordern Trac-tes und Aufseyung des ersten Stockwerkes bestehenden Bau, ganz oder theilwelse übernehmen wollen, mit dem Beisätze eingeladen werden, daß die hiezu erforderlichen Maurer-Ars beiten auf 1717 ft. 54 i^3 kr.; das Maurer, Materialeauf ZioZ st. 2a kr.; die Steinmetz-ArbeitaufZoi ft. l l^2kr.; dieZimmermanns-Arbeit auf mo 1. 3 N6 kr. ; das' Zimmer-mannsmateriale auf 212 st. 44kr.; die Tischler< arbeit auf^iofi.iokr.; die Schlosserarbeit auf ^64 ss. 5i kr.; die Gchmidarbeit auf gZ5 st. ^3kr.; die Hafnerarbeit auf 2:7 si.; die Ala-serarbeit auf 187 ft. 62 1^2 kr.; die Klemp« nerarbeit auf 139 st. ä2 kc.; die Anssreichsr-Arbeit auf iä2 st. ä4 kr., veranschlagt worden find, und dann noch einige Oefen aus Gußeisen beizustellen seyn werden. — Die dießfälligen Versteigerungs-Bedingnisse kön« , nen übrigens in den Amtsssunden bei diesem Krelsamte eingesehen werden. — K. K. Kreis-amt Laibach den »4. Iunl i83o. Ktavt- unV lalwrechtliche Verlautbarungen» Z. 733. (1) Nr. 3657. Von dem k. k. Stadt-und Landrechte m Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Dr. Andreas Napreth, Vormundes der Minderjährigen Joseph ^parovitz'schen Kinder, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 7. Mai i85o, verstorbenen Maria Sparovitz', die Tagsatzung auf den 19. Juli i63o, Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und ^andrcchte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechts-geltcnd darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 614 b. G. B., sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 6. Juni i63o. Z. /N. (3) Nr. 3455. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: daß die Versteigerung des zur IosephWurschbauer'schen Verlaßmass? gehörigen Warelilagers und sonstigen entbehrlichen Fahrnisse, am 2^. Juni 18Z0, und allenfalls an den folgenden Tagen, von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags, in dem Vcrlaßhause, 8uk Consc. Nr. 14, in der Stadt, wird vorgenommen werden. Lalbach am 8. Juni i63o. vermischte Verlautbarungen^ Z. ?22. (2) Nl. 5g3. Edict Vermog rrelchcm alle Jene, welche auf den Verlaß des im Bleiberger Geräutb ober Villa-K am 4. December »629 todt gefundenen Thomas Schlieber, ledigen Krämers aus Oberdodrava, dieß Bezirks, entweder alS Erben oder als Gläubiger aus wag immer für einem Rechtsarunde einen Anspruch zu stellen vermeinen, biemit aufgefordert werden, zu der vor diesem Gerichte auf den 23. Juli d. I.. um 9 Uhr Vormittags dießfalls ange. ordneten Anmeleunqs»Tagfatzunq um so gerrif« ser zu erscheinen und lhre Ansprüche därzuthun, widrigens die Abhandlung geschlossen, und derVer« laß den sich legitimirenden Erben eingeantwortet werten würde. Vereintes Bezills« Gericht Radmannsdorf am 5. Mai iL3o. ^ ^ Edict. Von der Bezirks. Obrigkeit Reifnitz werden nachstehende, theils mit veralteten Pässen abwesende militärpftichtige Individuen, als: Namen Wohnort ^ H-3 Anmerkung Sturm Johann Masern 201610 Abwesend seit 4 Jahren ohne Paß Pirnath Andreas Fclejach g — ohne Paß Kofchorok Anton Winkel del Neustist g — ohne Paß seit 3 Jahren Klun Martm Saiooiy. 3— mu veralteten Mb Pirz Mathlas Scbigmaritz 5^ — ohne Paß Gregornsch Franz Sappoc.c ,g — ohne Paß als Müllergesell Gersche Joseph Berg ob ^chlgmantz , — ohne Paß Gornik Thomas detto 55 — ohne Paß Perjathu Johann PodpoNanne 5 "^ ohne Paß Krampe! Stephan PoouNala 4 — ohne Paß Ruß Jacob Traunit ,5 — ohne Paß Wentfchma. Jacob delco 54 — mtt veralteten Paß Bambllsch Johann detto ^5 — mit veralteten Pah Knaus Anton Rechie 42 — mit veralteten Pak MitolUtfch Thomas Hnd icz . — ohne Paß Gregorilfch Jacob Cigisoorf iI — mit veralteten Paß Knaus Urban Mucerdorf 6 — mtt veralteten Paß Kordlsch lIacob detto ^ — mit veralteten Paß Leustet Rnton. Sadnike 4 1809 ohne Paß Sadnlt Jacob detto 5 -^ do. 00^ Poniquar Johann Tfchernze L — do. dov Leustet Lucas St. Gregor 4 — do. do» Perjathu Stephan Vintarls 5 — do. d5. Amdroschitz Joseph Pöllano 5 — do. do. Pirnath Michael detto 2i ! — do. do. Warthol Joseph Iurjoviz 4 — mit veralteten Paß Schlllz Johann Frlejach 25 — do. do. Lessar Joseph Sappolok lo — do. do. Perjathu Andreas Weinih 17 — do. do. Ogrinz Franz Podschaga 1 — do. do. Logar Johann Logarie 2 — do. do. Warthol Johann Relhie 19 — do. do° Schagar Mathias Sigisdorf 12 — do. do. > Ploh MathiaS Raune 3o j — s do. do. mit dem Beisätze vorgeladen/, daß sie ihr Ausbleiben binnen vier Monaten so gewiß hierorts zu rechtfertigen haden, alS sie sonst nach den dießfaNS bestehenden Gefezen behandelt werden würden Bezirts-Obrigkeit Reifnitz am »». Iuny itt3o» Z' 712. (Z) In der bekannten Grotte, bei Corgnale,, eine Stunde von Seffana, sind,neue Oeffnun-gen und Gänge von außerordentlicher Merkwürdigkeit entdeckt worden. Die Naturspiele daselbst übertreffen jede Vorstellung. Diese, bis auf iZa Klafter tief unter der Oberftäche der Erde gangbar gemachten, mit wunderbaren Flguren aller '.5rt reichlich gezierten, und noch nicht bis zu Ende erreichten weiten Klüfte, werden am 27. und 29. l. M. Juni i83o beleuchtet und mit Tanzmusiken versehen seyn». Der Anfang ist um 1 Uhr Nachmittag, der Eintritt aber 45 kr. für die Person. Von der Gemeinde Corgnale am 6. Juni Mo.