Nr. 502. f . 1887. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Dan! des Hl. Vaters für de» Peterspfennig. II. Pastoral-Eonsereuz Fragen pro 1887. III. Theologische Fragen pro 1887. IV. PsarrkoulurS Prüfungen im Jahre 1887. V. Abholung der Hl. Oele am Gründonnerstage. VI. Anzeige des Direktorien- und Schemaiismeii-Bedarfes und Vorlage der SeelenstaiidS-AuSweise. VII. Weisung, betr. verlosbare Effecte» des Kirchen- und Pfründen-Vermögens. VITI. Weisungen, betr. die Anlage, Verbuchung nnd Evidenthaltung der Kollektnr AblösnugS-Kapiialien. IX. Anordnung, bezüglich legirtcr Messen. X. Verehelichung der Gagisten in der Reserve und Ausfertigung ihrer Trauscheine. XI. Mitwirkung der Matrikensiihrer bei der Evideuzsührung, betr. die Landsturmpflichtigen. XII. Anempfehlung der Zeitschrift: „Studien und Mitteilungen ans dem Benediktiner- und dem Eistercienser Orden. XIII. Diözefan-Nachnchte». I. Dank des 1)1. Vaters für den Peterspfennig. Am 31. Jänner d. I. wurde der in der Lavanter Diözese seit April vorigen Jahres eingesam- melte Peterspfennig Seiner Heiligkeit dein Papste überreicht. Der hl. Vater hat diese Liebesgabe huldvollst cntgcgengenoinmen, dafür seinen Dank ausgesprochen nnd mir, wie auch dem Domkapitel, dem gestimmt.m Clerns nnd allen Gläubigen unserer Diözese den Apostolischen Segen crtheilt; was den Gläubige» von der Kanzel ans bekannt gegeben werden wolle. II. Pastorat Conserenz Fragen pro .1887. i. Pfarrbibliotheken mit der Bestinimnng, daß angemessene Bücher den Pfarrsleuten ansgclichcn werden, bestehen wohl schon hie und da. Aber nicht minder ersprießlich wären Dekanats-Bibliotheken zum Entleihen von Büchern an Priester des Dekanates. Dadurch blieben Priester mit der theologischen Literatur in Eontakt und würden auch Bücher zum seelsorglichcn, praktischen Zwecke zur leihweise» Benützung erhalten. Wie wären für solche Dekanats-Bibliotheken die Bücher anzuschaffen? Wie die Auswahl der Bücher zu treffen? Wie die Kosten hiefür anfznbriugcn? Wie der Gebrauch der Bücher zu controliren, damit nichts davon verloren gehe? Die Dekanatsbibliothek befände sich selbstverständlich am Sitze des Herrn Dechantes. II Der Kirchengesang, d. i. das Singen der Gläubigen (nicht blos Weniger) beim Gottesdienste, zumal bei der hl. Messe, will, so scheint cs, nicht überall recht gedeihen; in einigen Gegenden soll er sogar im Niedergänge begriffen sein. Ist dies wirklich so? "Was wären die Ursachen hievon nnd wie wäre denselben entgegen zu wirken? Welchen Einfluß hätte der Cäcilien-Verein (die s. g. Eäcilianischc» Messen) ans den Volkvgesang in der Kirche? Ist dessen Einführung wünschenswerth? Bemerkt wird hiezu, daß die Pastoral-Eonferenzen Heuer ebenso, wie dies im Jahre 1886 geschah, abznhalten seien, nämlich in jedem einzelnen Dekanate an dem vom Herrn Dcchante zu bestimmenden Tage. Bezüglich der Schluß-Eonferenz wird das Nähere rechtzeitig bekannt gegeben werden. III. Quaestiones theologicae pro anno 1887. i. (filici docet Ecclesia catholica de materia et forma sacramenti poenitentiae? II. (jind est „Correctio fraterna?“ Kstne officium? Cujus imprimis ? (juo modo et quo ordine fieri debet? III. Predigt — itt deutscher oder stoveiiischer Sprache — über beit Text: „Niemand kamt zwei Herren diene». ( Matth. C. 6, V. 24.) ter ft er X 1) e i t : Wer meint, insbesondere heutigen Tages, zwei Herren, nämlich Gott und der Welt, dienen zu können? Was thnu z. B. solche Lente und was führen sic zn ihrer vermeintlichen tentschnl- dignng oder Selbstbernhigmig gewöhnlich an? 8weiter Xhcit: Das Widersinnige und Verderbliche solchen Jrrthmtts werde nachgewiesen. Anmerkung: R»r der erste Theil ist ganz aaèpiaibciteii; der Eingang, zweite Thcil und Schtnst mir zn stizzire». Diese theologischen Fragen sind von allen nach bezüglichen Vorschriften verpflichteten Diözesan-Prieftern schriftlich zn beantworte», respective ansznarbeiten, und sind die Elaborate innerhalb des hiefitr anberanrnten Termines dem betreffenden f. b. Dckanalamte einznschicke». IV. PsarrKonKnrs Prüfungen. Die gewöhnlichen alljährlichen zwei allgemeinen Pfarrkönkiirs-Prüftingen werde» im Jahre 1887 und zwar die teilte am 3., 4. und 5. Mai, die Andere aber am 30. und 31. Angnst und ant 1. September in der F. B. Residenz zn Marburg stattsinden. Die Gesuche mit Zulassung zur Psarrkonknrs-Prüfnng sind durch das F. B. Dekanalaml wenigstens 14 Tage vor der Prüfung an das F. B. Ordinariat vorznlegen. V. Die Abholung -er Hl. Gele hat wie gewöhnlich am Gründonnerstage in der F. B. Ordinariats-Kanzlei daselbst zu geschehen. Die Oel-gefäste sind vorher sorgfältig zu reinigen. VI. Der Bedarf an Direktorien und Schematismen pro 1888 ist unter gleichzeitiger Vorlage der Ausweise über die Seelenzahl der unterstehenden Seelsorgestationen von den F. V. Dekanaläntter» bis tende Juli anher vorznlegen. VII. Weisung betreffend verlosbare Effekten des Kirchen- und Prttnden Vermögens. Anläßlich eines besonderen Falles, wo eine Pfründe, welche Kollektnrs-Ablösungsgelder itt ver-kosbaren Pfandbriefen angelegt hatte, bei der Einlösung der Pfandbriefe citte Käpitalseinbuße aus dem Gründe erlitten hatte, weil sie die Verlosung der respektive» Pfandbriefe nicht ivahrgenontmen nnd von den verloste» Pfandbriefen noch Coupon's zur Einlösung gebracht hat, was nicht mehr hätte geschehen sollen, weil mit der Verlosung die weitere Zinsenzahlnng eingestellt wird, hat die hochlöbliche k. k. Statthalterei mit Reskript ddo. 11. Oktober v. I. Z. 20.925, das Ersuchen anher gestellt, „die Kirchen- und Pfründcii-Vorftehungen anznweisen, im Falle als sich im Kirchen- oder Pfründcnvermögen vcrlosbare Effekten befinden sollten, den Eintritt jeder Verlosung genaue ft wa hrz n n e h m c n und zur Anmeldung zu bringe n da die weitere Verzinsung verloster Werthpapiere anfhört". Werden nämlich Coupons eines bereits verlosten Werthpapieres noch weiter behoben, so wird der Werth der illicite rcalisirten Coupons bei der seinerzeitigen Einlösung des Werthpapieres vom Kapitale abgeschriebc». VIII. Weisung betreffend die Anlage, Verbuchung und Evidenthaltung der MolleltturAblösungs Kapitalien. Im Konferenz-Schlußprotokolle vom I. 1876 wurden unter Berücksichtigung der Wünsche und Ansichten des hochwürdigen Diöcesan-Klerns die Grundsätze in Betreff der Behebung, Anlage, Verbuchung und Evidenzhaltnng der Kollektnr Ablösungs-Kapitalien und Zinsen festgcstellt. Das Ordinariat findet sich veranlaßt, die hochwürdigen Herren Seelsorger insbesondere auf nachstehende Anordnungen, unter theilweiser Ergänzung derselben, aufmerksam zu machen. 1. Die Pfarrämter haben bis zur Volleinzahlnng der Ablösungs-Kapitalien alljährlich spätestens bis Ende Jänner die Ausweise über die Behebungen und Anlagen des letztverflosscnen Jahres, in Betreff der Behebung belegt mit den stenerämtlichen Zahlungsbögen und in Betreff der Anlage belegt mit den Schl » ßz etteln beim Ankauf von Staatspapieren, und den respektive» Ordinariats-Bewilligungen bei anderweitigen Elocirungen und Verwendungen beim De kann In litte zur weiteren Vorlage einzureicheu; beim Dekanal-arnte deshalb, damit dieses die Ergänzung »»vollständiger Ausweise zu veranlassen vermöge. 2. Die Del a n a l äm ter werden im Laufe des Monates Februar die gesammelten Ausweise stimmt Beilagen dem Ordinariate vorlegen, die rückgclangenden vidirtcn Ausweise wieder den Pfarrämtern zumittel» und die Vollziehung der vom Ordinariate etwa ertheilten Aufträge überwachen. 3. Bei der jährlichen D clan a t s v is i ta t i o n werden die hochwürdigcn Herren Dcchante an der Hand der Ablösnngsansweise die Kirchenkassa auch in der Richtung skvntriren, ob die in den Ausweisen angeführten Anlage-Dokumente: Staatspapicre, Privatschuldbricfc, Kaufverträge, Sparkassabüchcl u. s. w. vollständig vorhanden seien, und im V is i t ati o ns p r ot o ko ll e ausdrücklich amtierte«, ob der Kassa-besnnd mit den Ausweisen übereingestimmt habe. 4. Damit sich die Bezugsberechtigten: Kaplänc, Organisten u. s. w. über verzögerte Einleitung der Verzinsung nicht mit Grund beschweren können, wird angeordnet, daß jeder behobene Betrag sofort der Verzinsung znzuführen sei; was derzeit leicht möglich ist, weil am Sitze eines jeden Stencramtes, wenn schon nicht eine Spar- oder Vorschnßkassa. so doch gewiß citte Postsparkassa vorhanden ist. Die Postsparkassen gewähren zwar nur eilte 3°/0 Verzinsung, dafür aber andere sehr werthvolle Begünstigungen. Die Verzinsung beginnt sofort nach der Einlage; das Hauptsparkassenamt in Wien besorgt, sobald sich der erforderliche Betrag (z. B. 100 fl.) angesammelt, je nach Wunsch und Angabe, gegen eine mäßige Provision den Ankauf von Staatspapieren jeder Art, behält dieselben in deposito, behebt und verrechnet die Coupons, und besorgt, wen» sich mehrere Obligationen z. B. ti 100 fl. angesammelt, hiefür eine einzige viuknlirtc Obligation unentgeltlich; zudem sind alle Korrespondenzen und Zusendungen portofrei. Nähere Auskünfte ertheilen die respektive» Postämter. 5. Weil manche Steuerämter die entlaufenden Kapitals- und Zinsbeträge sogar monatlich erfolgen, so können die entfernteren Pfarrer, um Zeit und Kosten zu ersparen, den Pfarrer am Sitze des Steueramtes bevollmächtigen, die monatlichen oder vierteljährigen Anweisungen zu beheben und die Kapitalsbeträge gleichzeitig in der Postsparkassa anznlegen. Es ist gewiß, daß kein Pfarrer seinem Amtsbruder diesen kollegialen Dienst versagen werde. 6. Nur Ablösungskäpitalien derselben Kategorie dürfen auf Einen Schuldbrief dargeliehen, oder in Eine Staatsobligation zusammengezogen werben-; also für die Pfarrpfründe besonders; für die Kaplanci besonders ». f. w. Ebenso sind auch Ausweise gesondert (für die Pfründe, Kaplanei u. s. w. zu führen. 7. Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, das; eine doppelte KapitalSanlagc zu unterscheiden sei: die zeitweilige (in der Postsparkasse ». s. w.) lind die feste oder dauernde (in Staatspapieren. Privat-schuldbricfen, angckanften Grundstücken u. s. w.). 8. Weil die bisher bestandenen Blanqucttcn schon anszngehen beginnen, so werden gleichzeitig neue verbesserte Blangnettcn mit erläuternden Anmerkungen in Druck gelegt, welche in der F. B. OrdinariatS-kanzlei k 3 kr. per Stück erhältlich sein werden. 9. Bei jedem Dekanalamte erliegt beispielshalber eine bis zur Vollcinzahlnug des Ablösungs-kapitals nach allen Rubriken vollständig ausgefüllte Tabelle, woselbst sie zur leichteren Orientirnng bei currenten Eintragungen von Jedermann eingesehcn werden kann. 10. Sobald das Ablösungs-Kapital Einer Kategorie (für den Pfarrer, den Kaplan u. s. iv.) voll cingczahll und fest angelegt sei» wird, wird die spcciellc Weisung erfolgen, wie die Eintragung und Verrechnung in der Kirchcnrcchnimg und im Kircheninventar bei K ir ch e n ko l l e k t u r e n (Kaplan, Organist, Meftner) oder im Pfründeninventar bei Pf rü n d en ko l le kt u re n z» bewerkstelligen sei. IX. Anordnung bezüglich legulei* Hl. Messen. ES werden jetzt häufig anstatt förmlicher, fortdauernder Messenstiftnngen, durch Vermächtnisse over lctztwillige Anordnungen Current- Hl. Messen zur Persolvirung legirt. Diesbezüglich findet das Ordinariat hicmit zu verfügen: 1. Wenn ein den Betrag von fünfzig Gulden ö. W. übersteigendes Messen-Legat (nicht Stiftung- gemacht wird, — sonst nicht — und wenn die Widmung des Legates auf die Kirche (Pfarr- oder Filialkirche) lautet (also nicht ad personam des Seelsorgers gemacht ist), so ist darüber eine einfache Acceptati o ns u r kn n d c, unterfertiget vom Herrn Pfarrer (Kurat) und von den beiden Kirchen Pröpsten an das F. B. Ordinariat ciiizufenden, welches dieselbe vidimi und zur Hinterlegung in der Kirchenkassa zurück-schicken wird. 2. Wenn der leg irte, und wie oben gesagt, auf die Kirche lautende Betrag für Zahlung von Current hl. Messen Einhundert Gulden erreicht oder übersteigt, so ist derselbe in eine Spar-, Postspar-odcr Vorschnstkasse z» legen; daraus ist successive der Stipendienbetrag für bereits persolvirtc hl. Messen zu entnehmen; die Interressen aber, welche sich selbstverständlich immer vermindern, sind der Kirche, in welcher die hl. Messen gelesen werde», zu verabfolgen. 3. Jedes den Betrag von 50 fl. erreichende oder übersteigende Messenlcgat ist in der mit den respectivcn Dokumenten zu belegenden Kirchenrechnnng in der Rubrik „Legate" in Empfang zn stellen, und in der Rubrik „Verschiedene Auslagen" allmählig zn bcausgaben. Rach Vollzug des Legates sind die anerlaufenen Interessen in der Rubrik „Verschiedene Empfänge" als der Kirche verabfolgt in Empfang zu stellen. 4: Damit insbesondere für den Fall, wenn ein Pfründner übersetzt wird, oder mit Tod abgeht, der Nachfolger mit Gewißheit weift, wieviel von den zur Kirche legirten Hl. Messen, er, d. i. neue Pfründner, noch zn pcrsolviren habe, erscheint eS sehr zweckmässig, das; jeder Pfründner sogleich nach Erhalt des legirten ganzen Messenbetrages in dem Messenverzeichnisse alle zn persolvirenden Hl. Messen v orsch reibe, nämlich jede Messe auf einer eigene» Zeile, sammt dem Stipendienbetrage (für Eine stille Hl. Messe in der Pfarrkirche Einen Gulden). Sobald er eine Hl. Messe liest, trägt er deren Persolvirung mit Angabe des Tages ein. Bei einer Veränderung in der Person des Pfründners muft der so eben erwähnte Messcnbogen zurückgelassen werden, so wie dies mit dem Verzeichnisse über die Messen-Stiftungen zn geschehen hak. Die Titl. Herren Dechante werden bei ihren Dekanats-Visitationen auch von dem Vollzüge dieser gegenwärtigen Verfügung sich die Ucberzcngung verschaffen. . ... .. . Verehelichung der Gngisten in der Reserve und Ausfertigung ihrer Trauscheine für die militärische Evideuthultuug. Indem die mittels Circular-Verordnung des t. k. ReichskriegS-Ministeriums vom 24. Juli 1881, Z. 8864 zur Ausgabe gelangte „Evidenz-Vorschrift" II. Theil betreffend die Gagiste» in der Reserve unter Rücksichnahnie auf die durch den Nachtrag (pnblicirt im Normal-VerordnungS-Blatte 35, für das stehende Herr) in den Paragraphen 30, 3 9, 42 und 43 eingetretenen Abänderungen durch das steicrm. Landes Gcsetz-nnd VcrordnnngS-Blatt, Stück XXVI. des Jahres 1886, knndgemacht wurde, so werden über Ersuchen, ddo. 11. November 1886, Z. 22523 der k. f. Statthaltern in Graz die Malrikcnführer von der Bcstimmung des § 40 der in Rede stehenden Evidenz-Vorschrift betreffend die Verehelichung der Gagisten in der Reserve und die Ausfertigung von Trauscheinen für die militärische Evidenthallnng zur genauen Darnachachtung hiemit verständigt. Der fragliche 8 40 lautet: Bere helichu » g. „Auster der Zeit der attive» Dienstleistung gelten für die Gagisten in der Reserve rücksichtlich der Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften, jedoch unter Anfrechthaltnng der Dienstpflicht im Heere oder in der Kriegs-Marine." „Gagisten in der Reserve haben ihre erfolgte Verehelichung sogleich unter Anschluss des Trauscheines*) dem evidenzzuständigen Ergänzuugs-Bezirks-Commando anzuzeigen, welches den Trauschein zur Ergänzung des Grnndbnchsblattes, dann der sonstigen Personal-Doenmente, sowie der Rangs- und Einthcilnngs-liste fallweise dem Standeskörper, beziehungsweise dem General- (Militär-)Commando oder dem Hafen-Admiralate übermittelt. " *) Die beisutegende» T>o»schei»e iinterliezen der Stempelpflicht n»d AnSfertigungSgebiihr nicht, cd ist jedoch bei deren Ausstellung von Seite des Matrikeusllhrers der Zwett der Urkunde au jener Stelle, an welcher sonst das Slenipclzeichen angebracht zu sein pflegt, mit den Worte» : „Ansgescrtigt siir die militärische Evidenti,altuiig" ersichtlich z» machen. Werden Abschriften allgemein gütiger Trauscheine mitgebracht, so kommt deitsetben die Srempelsreiheit nicht zu. Solche Abschriften müssen auch legalisirt sein. XI. Die Verordnung vom 19. Jänner 1887 (R.-G.-Bl. II Jahrg. 1887) des Ministeriums für Landcs-vertheidignng enthält in ihrem II. Abschnitte über Eoidenz der Landstnrmpflichtigcn folgende die Matrikcnführer betreffende Vorschrift: S 7. Mitwirkuny der Matrike,»führet bei der GvidenMhrung. Die Mitwirkung der Matrikcnführer bei der Evidenzführung der Landstnrmpflichtigen besteht: a) in der alljährlichen Verfassung der Auszüge ans den Tauf-, beziehungsweise Geburtsregistern über die in das landsturmpflichtige Alter tretende Jünglinge und Ilebergabe dieser Auszüge an die Gemeindevorstehungen, und b) in der fallweisen Verfassung der Auszüge ans den Stcrbcregistern über Sterbefälle der Landstnrm- pflichtigen und Einsendung dieser Auszüge an die politischen Bezirksbehördcn. Ad n) Die Bestimmungen über die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge sind im 8 8 enthalten. Ad b) I» Sterbcfällen landsturmpflichtiger Personen hat der Matrikenführer den Auszug ans dem Sterbercgister der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereiche der Sterbefall vorgekommen ist, einznscnden. Besteht in Betreff der Landsturmpflicht eines Verstorbenen ein Zweifel, insbesondere wenn ein im Lebensalter von 19 bis 42 Jahren gestandener Staatsbürger nicht in seiner heimatzuständigen Gemeinde gestorben ist, so hat die Einsendung des Auszuges aus dem Sterberegister gleichfalls zu geschehen. Diese Bestimmung gilt auch hinsichtlich der Sterbefälle von in Tiro! und Vorarlberg Hcimatznständigen und ungarischer Staatsbürger. rf/, ftuc-ß ti. _6_ ^ Dic Einsendung des Auszuges aus dein Sterberegister darf nur unterbleiben, wenn der Stcrbefall in der Hcimatgemeindc des Verstorbenen vorgekommen ist und der Matrikcnfnhrcr sichere Kenntnis erlangt hat, das; der Verstorbene nicht landsturmpflichtig war, beziehungsweise in der Sturmrollc nicht eingetragen ist. Diese Vorschrift wird den Matrikcnfnhrern über Ersuchen der k. k. Statthalterei in Graz ddo. 3i. Jänner 1887, Z. 2176 hierin mitgcthcilt mit dem Aufträge, die oben sub lit a geforderten Auszüge aus den Geburtsregistern (siehe Lavant. Kirdst. Verordnungsblatt Nr. VJ., S. 20 tt. w.) alljährlich und die sub lit b ungeordneten Auszüge aus de» Sterbcrcgistern fastweise genauestens auszufertigen und an dic betreffenden politisckien Behörden abzugeben. XII. Anempfehlung der Zeitschrift „Studien und MMHeilungen aus dem Kenedikliner- und dem Cifter;ienser-Orden^ Die Wohlehrwürdige Diöcesau-Geistlichkcit wird auf die in wer jährlichen Heften erscheinenden „Studien und Mithcilnngen aus dein Benediktiner- und Eistcrcienscr-Ordcn" aufmerksam gemadst. Diese Zeitschrift, tuclcfje außer gediegenen Aufsätzen gesthidstlidje» und sonst allgemein wisse»sdiaftlid)cn Inhaltes and) Referate und Kritiken über neueste literarische Werke, znnädfft auf dem Gebiete der Theologie, enthält, und im katholischen Geiste geschrieben ist, kann bestens empfohlen werden. Die Redaktion befindet sich im Benediktinerstifte Raigern bei Brünn; alle Buchhandlungen nehmen Bestellungen an gegen den Pränumerationsbetrag jährlicher 3 fl. 50 kr. XIII Diöcesarr-Nachrichten. Jnstallirt wurden als Pfarrer die Herren: Allton Ostrožnik ani die Pfarre St. Jakob ili Pameč, Michael Korošec anf die Pfarre St. Helena in Lak, jJoscf Sorglecliner auf die Pfarre St. Maria in Zirlavi; und Joses Kočevar anf die Pfarre Hl. Kreilz in Trofia. Allgcstcllt wurden die Herren: P. Rudolf Vagaja, Bcnediktiner-Ordenepriester des Stiftes 91 dm out als Pfarrvlkar zu St. Andrii in Witschein, Josef Valeučak als Pfarrprvvifor zu St. ©imo» und Judas i» Pcrnize» und Vinzenz Bamnann als Pfarrprovisor z» St. Martin au der Pack, Gestorben find die Herren: Bartholomäus Cocej, Pfarrer zu St. Martin a. d Pack nm 2. Februar, 63 Jahre alt, und Mathias Goršič, Kaplan zu St. Veit bei Ponikl, im Spitale der barmherzigen Briider zu Graz, am 21. Februar, 37 Jahre alt. Unbesetzt find geblieben: Die 1. Kaplansstelle zu Altenmarkt, dann die Kaplansstellen z» St, Veit bei Ponikl, zu St, Martin an der Pack, »ud zn Videm, H. M. -Savautev Ordinariat zu Marburg am 28. Februar 1887. ^ithob H»xiluili»ti. Fürstbischof. Druck der St. EyrilluS-Buchdruckerei in Marbur»,