Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Das k. k. Landesgericht in Laibach als Gerichtshof in Strafsachen hat am 29. Jänner 1869 unter dem Vorsitze des k. k. Landesgerichtsrathes LozM- und in Gegenwart der k. k. L. G. Räthe und dann der k. k. L. G. Adjuncten und als Richter, und des k. k. Auscultauteu als Schrift¬ führer, auf Gruud der Auklagebcschlüsse vom 22. August 1868 Nr. 5294 und 6838, 18. Jänner 1869 Nr. 419 und 16. Jänner 1869 Nr. 596, mit denen Johann 2«/,«»^,' und Josef wegen des vollbrachten Verbrechens der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere, strafbar nach den 88 106 und 108 St. G., Anton ///„.. Anton /r.vk/ik-o/- Matthäus Anton Johann Johann >7. Anton 7^/^,7. Barthelmä Johann Jakob 7tom-7c, Michael l5'L«/re, Josef ,/////<, Martin Johann Josef 7'«, Valentin 7-<7-«,<-. Helena »»,-«<-/» wegen der Mitschuld an: Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Crcditshapiere, strafbar nach den 88 5, 106, 107, 108 St. G.; Johann «87.-S-7E,- auch wegeu des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbreche:: der Verfälschuug der öffentlichen Creditspahiere, strafbar nach den 88 9 und 110 St. G., dann dieser, Valentin 7^Ls^- und Johani: auch wegen des Verbrechens der Vorschubleistung, strafbar nach den 88 214 und 215 St. G.; ferner Georg 7^«-/-. Josef ttoeeo«,-, Bartheln:ä 7-r<««L-, Anton L,«ss, Lukas /»^7-««-, Josef I77itt/', Lukas 7/,'««7«/, Ignaz T'ttveK/', Sebastian Jakob Johann o-rv'ö. Lukas /./7/7«,-. Martin . Josef .7tt//o,', Thomas 0/16^«, Bernhard Anton Barthel:nä 1/,7«//^^«7-. Gregor Mathias «7 Wegen der Theilnahme au: Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Credits- papiere, strafbar nach der: 88 106 und 109 St. G., Martin auch wegen des Verbrechens des Betruges nach den 88 197 und 199 /7/. « St. G., und Josef .7«As,- auch wegen des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbrechen der Creditspapier-Berfalschung, strafbar nach den L8 9 und 110 St. G., und wegen des Verbrechens der Borschubleistung, strafbar nach den 88 214 und 215 St. G.; weiters Anton />/?,//'. Thomas Maria />/>/,/»7>. Johann 7',,/, wegen des Verbrechens des Betruges, strafbar nach den 88 197 und 201 /«>. « St. G.; Johann koc/e«.-, Andreas 7/,/,7«„- wegen des Verbrechens der Vorschubleistung, strafbar nach den 88 214 und 215 St. G.; Johann auch wegen des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbrechen der Creditspapier-Berfälschung, strafbar nach den 88 9 und 110 St. G.; Primus L7--M- wegen des Verbrechens der versuchten und vollbrach¬ ten Theilnahme an der Creditshapier-Verfälschung, strafbar nach den 88 8, 109 und 110 St. G.; Michael ^77-/^-?/- wegen der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapier-Ver¬ fälschung und des Verbrechens der versuchten Verleitung zu diesem Verbuchen, strafbar 2 nach den 88 5, 9, 106, 107, 108 und 110 St. G., Caspar «<-//«--- und Josef 1>s«s wegen des Verbrechens der Teilnahme an der Creditspapier-Berfälschung, strafbar nach dem ß 109 St. G., und Jakob wegen des Verbrechens der Vorschubleistung, nach den 88 214 und 215 St. G. strafbar, in den Anklagestand versetzt worden sind, über die am 11. Jänner 1869 begonnene, bis 29. Jänner 1869 fortgesetzte und an diesem Tage geschlossene mündliche Schlußverhandlung und über die hiebei von dem k. k. Staatsanwalts-Substituten K«?-«/s/-s-- und den 4^s/^s--s--. v. I1«,L-«s//. 6'0.^«. r5-«-i//«s/u /r«ck«/,-/-, als Bertheidigern, gestellten Anträge zu Recht erkannt: 1. 2«--«-re/s Johann, geboren am 14. März 1825 in 6,-«SS im Gerichts¬ bezirke Landstraß, Bäckergeselle, katholisch, ledig, wegen des Verbrechens der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere schon urit 5jährigem schweren Kerker bestraft, sei des Voll¬ brachten Verbrechens der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere nach dem § 106 St. G. und der Uebertretung ' gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen nach dem § 320 lit. o St. G. als unmittelbarer Thäter schuldig, und werde deshalb nach den §§ 35 und 108 St. G. zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 14 fd. i. vierzehn) Jahren verurtheilt; ferner seien: 2. 6,-«-ros/- Anton -««. -)«//-<- 4-r/o-Mv, geboren am 10. December 1834 in im Gerichtsbezirke Oberlaibach, und wohnhaft daselbst, katholisch, ledig, Hilfsarbeiter der Landwirthfchaft, bisher gerichtlich noch unbeanständet; 3. s--«-rso/- Anton «s-r. -,'«///« 4MSN0S, geboren am 11. Jänner 1799 in r»--/Li!«o«, katholisch, verehelicht, Ableber bei seinem Sohne Johann K--«--ss/- daselbst, gerichtlich noch unbeanständet; 4. ,8'V/^s/- Matthäus V«/<-o 6««>s,-ss/>-, geboren am 14. September 1821 in Lor./M, im Gerichtsbezirke 4,««.?, katholisch, verehelicht, Vater von 5 unversorgten Kindern, Grundbesitzer daselbst, gerichtlich noch unbeanständet; 5. L'r-«--«s Anton, geboren am 2. Mai 1825, katholisch, verehelicht, Vater von 4 unversorgten Kindern, Grundbesitzer in 4cH./>/c, Gerichtsbezirk 4,«««, wegen Mißhandlung einmal mit 4tägigem Arrest bestraft, sonst noch unheanständet; 6. ^V-As/- Johann -,«//-« M«6oos, geboren am 1. December 1814, katho¬ lisch, verehelicht, Grund- und Mühlbesitzer in o-w««««, Gerichtsbezirk Oberlaibach, Vater von 8 unversorgten Kindern, gerichtlich noch unbeanständet; 7. Johann s«/,, s 6s,-os«s«/.-, geboren am 9. Mai 1829 in 2«-,«--/-, katholisch, verehelicht, Vater von 4 unversorgten Kindern, Ableber bei seiner Ehegattin, Grundbesitzerin in Gerichtsbezirk 4«««. wegen Wilddiebstahlstheilnehmung mit 7tägigem Arreste bestraft und im politischen Wege mit 3tägigem Arreste correctionirt, sonst noch unbeanständet; 8. ps/s/s Anton »«/--« üs--«vss«^. geboren im Jahre 1841, katholisch, ver¬ ehelicht, kinderlos, Grundbesitzer in L«r>s,.-/-. im Gerichtsbezirke 4,««.?, bisher gerichtlich noch unbeanständet; 9. //-«,- Barthelmä »--/^- 4s,-«s/s. geboren am 3. August 1806, katho¬ lisch, verehelicht, Vater von 4 unversorgten Kindern, Grundbesitzer in L«->ss/-, Gerichts¬ bezirk 4«««, wegen Forstfrevels mit 3 tägigem Arreste bestraft, sonst noch unbeanständet; 10. 8 /«/> s s s s Michael S-////S 4s«s/«r'/»s, geboren am 30. September 1837, katholisch, ledig, Hadernsammler, wohnhaft in Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, bisher gerichtlich noch unbeanständet; 11. >8' /c 6 -«-t s Johann s«//- s /i«Ls,-s, geboren am 11. Mai 1828 in L«<---«-//L6, Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, und wohnhaft daselbst, katholisch, verehelicht, Vater von 7 unversorgten Kindern, Grund- und Mühlbesitzer, wegen der Uebertretungen des Raufhandels, des Wilddiebstahls und der Veruntreuung schon gestraft; 12. Lo/««L Jakob »«/--« /-S--S«--. geboren am30.April 1819 in Unterfernik, im Gerichtsbezirke Krainburg, katholisch, verehelicht, Vater von 4 Kindern, Steinbruchs¬ pächter in Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, gerichtlich noch unbeanständet; 3 13. l/z-Stk-re Michael, geboren am 26. September 1815 in katho¬ lisch, verehelicht, Vater von 3 unversorgten Kindern, Grund- und Mühlbesitzer in St. Jakob und Pächter der Mühle des Mitschuldigen Johann «Mez'-E- in ^K//z-Kckz.^, Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, bisher gerichtlich noch unbeanstandet; 14. Josef T'K-Z-KZ-, geboren 1804, katholisch, verwitwet, Vater von 3 unversorgten Kindern, Grundbesitzer in bisher gerichtlich noch unbeanständet; 15. Martin Z^zz/KK, gebürtig 1804 in />6ol.j, Anton Kiujuo, Johann 8vi»6l.j, Barthelmä IntiUm-, Jacob Kotnik, Michael Ilidano, Josef ^upniiöiö vultzo Radial-, Martin Uniioni- und Josef D618^NI1 in der Dauer von je 5 (fünf) Jahren verurtheilt; dann seien: 19. kr 06-62 KZ- Josef 6r/oM-6«, geboren am 24. Februar 1828, katho¬ lisch, verehelicht, Mutter von 2 unversorgten Kinder, Keuschenbesitzerin und Wirthin in «8/6/16, Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, gerichtlich noch unbeanständet; 42. Johann LrE/6k, geboren am 27. December 1826 in /^,-666, Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, katholisch ledig, Grundbesitzerssohn daselbst, bisher gerichtlich noch unbeanständet — des Verbrechens des Betruges nach den KK. 197 und 201 lit. n St. G. alle bis Johann kull als unmittelbarer Thäter und Maria DürinLll als Mit¬ schuldige nach K. 5 St. G. schuldig, und werden deshalb nach dem K. 202 St. G., Thomas Oplllcn zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 15 Monaten, Anton Muk unter Anwendung des K. 55 St. G. zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 6 Monaten, verschärft mit 1^ Fasten alle 14 Tage, weiters unter Anwendung des §. 55 St. G. Martin zu vier- monatlichem, alle Wochen mit 1 Fasten verschärften, und Lukas Luastnr zu Monatlichem, alle 14 Tage mit 1 Fasten verschärften Kerker, unter Anwen¬ dung des K. 54 St. G., Johann 4>uk zu Monatlichem Kerker, unter An¬ wendung der §K. 54 und 55 St. G., Maria Diiunill zu Monatlichem, alle 14 Tage mit 1 Fasten verschärften, und Thomas IKKoi-M zu einmonatlichem, alle Wochen mit 1 Fasten verschärften Kerker verurtheilt; ferner seien 43. ^«/rA6?.«ro Fohaun 6A/^6 geboren nm 24. Mai 1837 in katholisch, ledig, Grundbesitzerssohn und Krämer in Gerichtsbezirk Umgebung Laibachs, gerichtlich noch unbeanständet und 44. HotZee Johann rmh?6 LE6, geboren am 20. April 1845, katholisch, verehelicht, Müller in t?kE/)6, Gerichtsbezirk Laibach, Vater von 2 unversorgten Kindern, gerichtlich noch unbeanständet — des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem §. 214 St. G. als unmittel¬ bare Thäter schuldig und werden deshalb nach dem tz. 215 St. G., Johann unter Anwendung des §. 54 St. G. zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 10 Monaten, und Johann Ooäee unter Anwendung der 54 und 55 St. G. zur Strafe des Kerkers in der Dauer von 3 Monaten, verschärft mit einmaligem Fasten alle 14 Tage verurtheilt; endlich sei 2 6 45. o-) sä Jakob, 43 Jahre alt, katholisch, ledig, Mühlknecht in L/--0///0V, wegen Verbrechens des Diebstahls mit wöchentlichem Kerker abgestrast, der Über¬ tretung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen nach dem K. 320 11t. K St. G. schuldig und werde nach eben diesem Paragraph zu iMgigem strengen Arreste verurtheilt. Auch haben im Sinne des §. 341 St. P. O. die Verurtheilten die bezüglich jener strafbaren Handlungen, bezüglich welcher sie schuldig befunden worden sind, auf¬ gelaufenen Strasproceßkosten, und zwar »r «»/-'M»- alle bezüglich einer und derselben straf¬ baren Handlung Verurtheilte, sowie nach der kais. Verordnung vom 2. Juni 1859 Nr. 105 R. G. B. jeder für sich die Kosten seines Strafvollzuges zu ersetzen. Endlich haben die nachstehenden Verurtheilten folgende Privatentschädigungen zu bezahlen: Johann «--//'M-» mit den: Johann P6//-/6- und Anton an den Mathias 1/--7-«-' von Bezirk Gurkfeld, 95 sl., und Anton allein an eben denselben 15 sl.; ZAM-reVe Johann -7t ««//'M/» mit Anton , Georg /7,6«//, Joses //--666«-- an den Kaspar T'/s/x-ss von Bezirk Tüffer, 85 st. 90 kr.; Johann mit Johann .87«,-/«/---. Ignaz 7'«-/6«,-, Joses 6///--6 von k7/i/e/-/»/«M^6, Bezirk Nassenfuß, 100 st.; ^///-«/rö/6 Johann -7- 86/i'M//r mit Martin ^--Aä«/- an Martin Me^//6 von Bezirk Gurkfeld, 100 sl.; Johann /7, «--/-'M»r mit Thomas O/-eä« an Georg /c --/««« von 4/-«--/--/, Bezirk Litaj, 200 st.; x-//-«--»---- Johann allein an die Firma Jonas /7-»/-/---/- in Wien 100 st., an den Johann li--//. Grundbesitzer in K«»/,6. Bezirk Laas, 100 sl., an den k. k. Steuer¬ einnehmer in Rann ir«LE- und den k. k. Steueramtscontrolor daselbst zusammen 100 st., an den Stefan MT-s/o-ö in Triest 100 st., an die Maria 177 in Triest 100 st., an den Josef 6/«M/r in k7«ä« 100 st., an den Friedrich V«-,-/-«,--,. k. k. Notar in Stainz, 100 sl., an Georg p---,«/--7.- in L'6/--/-66<7-«, Bezirk Möttling, 100 st., an den Michael XtSs/-/ in Bezirk Gurkfeld, 100 st., an den Georg i',,Grundbesitzer in hl. Lorenzen, Bezirk Pettau, 100 sl., an Jakob /-«L»-«« 100 st., an Georg /7-/- von Stuhlweißenburg 100 st., an Mathias /7,-/«,-6« von Gerichtsbezirk Umgebung Lai¬ bachs, 100 st., an den Josef ll«,»-/«--. Bürgermeister in Warasdin, 100 st., an den Johann 17«,-//-6--, Grundbesitzer in Pöltschach, Bezirk Erlachstein, 100 st., an den Anton /V«/// und Joses /7--)---/«--, k. k. Steueramtsoberbeamten in Erlachstein, 100 st., an G. H. /--/---'ssä in Marburg 100 st., an die Gertrud ^«-----7. von /<«,-//„«. Gerichtsbezirk Egg, 100 st., an den Kaspar 11-««/,« von //6»-7-«. Bezirk Tüffer, 100 sl., an Franz 9«?/ von Bezirk Gurkfeld, 100 st., an Lorenz 1',von Krakau, Bezirk Lichtenwald, 100 st., an den Peter /'«L-/----- von Bezirk Möttling, 100 sl., an den Franz 77-«,«» von , Bezirk Naffensuß, 100 st., an den Leopold //«ä/«--« von /1«/«, Be¬ zirk Adelsberg, 100 sl., an den /l----«/,-«,- von 17,-/,«//. Bezirk Nassenfuß, 100 sl., an Thomas aus 6,-«6-7-« 100 st., an Mathias X«,-«« und I. k. k. Steuer¬ amtsoberbeamte in l>, -/.v« 5 st., an den Peter i/-,/---/« von Unterwaldl, Bezirk Cernembl, 10 st., an den Mathias 6«s----E von 67M--E-7-«, Bezirk Egg, 5 sl., an den Stefan Krämer in Laas, 10 st., an den Michael M«-/«---/-»-, Handelsmann in Fiume, 5 st., an den Joses /-«sm««, Handelsmann in Fiume 10 st., an den Heinrich .87>-,-//«--, Handelsmann in Laibach, 10 sl., an den Franz./-«--,ä. Wirth in Militär-Sissek, 5 st., an den Vincenz />6,7/-/6,-. Nadler in Wien, 5 sl., an den Johann />6««,- von Jur- jovic, Bezirk Reifniz, 5 st., an den Johann /i---/«/ von /7-6--»/« Nr. 10, Bezirk 7 Oberlaibach, 5 ft., an die Hausbesitzerin in Laibach, St. Petersvorstadt Nr. 90, N. Jalen 5 st., an den Alexander von 5 fl., an den Jakob Mner-, Handelsmann in Laibach, 5 fl., an den Matthäus Lotto - Collectant in Triest, 5 st., an den N. k. k. Steueramts - Controlor in Rudolfswerth, 5 st., an den Franz Verwalter in Auersperg, 5 st., an den Michael zc?///,/. Eifenbahncassier in Wiener- Neustadt, mit dem Ansprüche per 20 fl. vollends, und obige Beschädigte, denen der Schadenersatz bezüglich einzelner Personen zuerkannt worden ist, nut ihren Ersatzan¬ sprüchen auch noch gegen andere Personen auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen. Dagegen werden aber die nachstehenden Angeklagten bezüglich nachfolgender Ver¬ brechen und Uebertretungen, bezüglich welcher sie mit den eingangs eitirten Anklagebe¬ schlüssen angeklagt worden sind, im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867 Nr. 132 R. G. B. nicht schuldig erkannt: -0 k«/-«-« Helena (Nr. 20 des Anklagebeschlusses vom 22. August 1868 Nr. 5294 und 6838) und b) /'«r'ö Johann »«///<- von (Nr. 17 obigen An- klagebeschlusses) des Verbrechens der Mitschuld au der Creditspapierverfälschung strafbar nach den 88» 5, 106, 107 und 108 St. G.; o) Michael (Nr. 48 obigen Anklagebeschlusses); ä) ^-^-6Johann (Nr. 12 obigen Anklagebeschlusses) und 6) Johann E/8'/z»ttz' von l//rtt-/raz^4 (Nr. 36 obigen Anklage- beschlusses); m) /j re § /c » «Anton »rz/^o t?o«4-'zzzzo»ee V0N Weßnip (Nr. 37 obigen Anklage- beschlusses); — des Verbrechens der Theilnahme an der ^Creditspapierversälschung strafbar nach den V. 106 und 109 St. G., Martin auch des Verbrechens des Be¬ truges nach den V. 197 und 199 lit. a St. G., Joses auch des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierver- fälschung nach den D. 9 und 110 St. G., dann des Verbrechens der Vor¬ schubleistung nach dem s. 214 St. G., Anton Lreskvar auch der Uebertre- tung der Veruntreuung nach dem s. 461 St. G.; n) SeSeve Valentin ?,«//<,« (Nr. 19 des obigen Anklagebeschlusses); o) /zrtr/rzzz' Andreas BZZ/^O 9ez'zr6-4'0» von -^ZZZ!6,/I (Nr. 46 obigen Anklage- beschlusses); x) 6'»s /z Jakob von (Anklagebeschluß vom 18.Jänner 1869 Nr.419); des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem s. 214 St. G. ; 2. 9«rzZ-o H4zz»e (Nr. 24 dieses Anklagebeschlusses) der lleber- tretung der Veruntreuung nach dem s. 461 St. G. G r »i n d e. I. Am 2. Februar 1866 ist der am 26. Juli 1865 anläßlich der Verausgabung einer falschen Banknote per 10 fl. in im Bezirke Laas verhaftete und seit damals bei dem k. k. Untersuchungs¬ gerichte Planina in der Untersuchungshaft gestandene Johann von 65'i/ee, aus dem Arreste dieses Gerichtes entwichen. Bald darauf kamen Banknoten zu 100, 10 und 5 fl. in auffallender Anzahl zum Vorscheine, welche in verschiedenen Orten und bei verschiedenen Personen als falsch beanständet und in den vorgeschrie¬ benen Wegen der Nationalbank zur Untersuchung und Befundsabgabe eingesendet worden sind. Auf diese Art wurden 49 Exemplare Banknoten L 100 fl. vom Jahre 1863 mit verschiedenen Serien und Nummern zu Stande gebracht, welche insgesammt von der Nationalbank und bezüglich ihrer Fabrikationscommission als Falsificate erkannt, zur Verfälschung lit. gehörig classificirt, auf Velinpapier mit nachgeahmten Wasserzeichen und nachgeahmten grünem Ueberdrucke aus freier Hand gezeichnet und ge¬ schrieben und als mißlungen erklärt worden sind. Desgleichen sind 38 Stück von der Nationalbank zur Fälschung lit. n/13 classificirte, mit ver¬ schiedenen Serienbuchstaben und verschiedenen Nummern versehene, von den Sachverständigen als auf Velinpapier mit nachgeahmten Wasserzeichen und nachgeahmten rothem Ueberdrucke aus freier Hand gezeichnete und geschriebene, mißlungen erklärte Falsificate zu 5 fl., und 18 Stücke von der Nationalbank zur Fälschung lit. m classificirte, von den Sachverständigen ebenfalls als auf Velinpapier mit nachgeahmten Wasserzeichen und nachgeahmten grünem Ueberdrucke aus freier Hand gezeichnet und geschrieben, mißlungen erklärte Falsificate ü 10 fl. vom Jahre 1863 zu Stande gebracht worden. Hiedurch ist das Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere nach dem Z. 106 St.-G. im Sinne des tz. 98 St. Pr.-Ord. obsectiv erwiesen. Bezüglich der Falsificate zn 100 und 5 fl. ist Johann geständig, dieselben nach seiner Entweichung aus dem Arreste des k. k. Bezirksgerichtes Planina bis zu seiner Wiederverhaftung in der Nacht vom 27/28. November 1867 auf verschiedenen Orten auf die im Kunstbefunde angegebene Weise angefertigt, und an verschiedene Personen für die Verpflegung, den Unterstand und gegen Entgeld verabfolgt zu haben. Dieses Geständniß steht in: vollen Einklage mit den Aussagen der Mitschuldigen, namentlich der beiden Anton L-vr-ree//, Johann Barthelmä Martin welche ihn Falsificate arbeiten gesehen, des Anton /l/vcc cV/ der ihm die Musterbanknote zu 100 fl. gegeben und der meisten übrigen Mitschuldigen, die, wie diese, Falsificate zu 100 und 5 fl. von . ihm erhalten haben. Bezüglich dieser Falsificate ist er demnach des Verbrechens der Creditspapierverfälschung durch sein nach dem H. 264 St.-P.-O qualificirtes Geständniß überwiesen. Die Anfertigung der Falsificate zu 10 fl. lit. ui leugnet dagegen Johann vorgebend, daß er das in ZN/E/N zu verausgaben versuchte achte Exemplar dieser Fälschungskategorie nicht besessen, sondern dem Wirthe Anton /i/e///«-- eine echte Banknote zum Wechseln gegeben habe. Er ist aber auch dieser Fälschung nach den tztz. 279 — 281 St.-P.-O. durch das Zusammen¬ treffen der Verda chtsgründe überwiesen. Da die Fälschung obsectiv durch deu Befund der Nationalbank erwiesen, und er mit Rücksicht auf seine schon erfolgte Abstrafung wegen des Verbrechens der Creditspapierverfälschung und die andern den Gegenstand dieser Aburtheilung bildenden, von ihm eingestandenen Fälschungen, als eine Person anzu¬ sehen ist, von der man sich einer solchen That leicht versehen kann; da er sich ferner zur Entkräftung des gegen ihn vorgelegenen Verdachtes falsch und widersprechend verantwortet hat, indem er nach den überein¬ stimmenden eidlichen Aussagen der Zeugen Anton und Ursula als Grund der Zahlung der unbedeutenden Zeche mit einer 10 fl. Banknote den Nichtbesitz von Kleingeld vorgeschützt, später aber doch dieselbe mit Kleingeld bezahlt hat; die ausgegebene 10 fl. Banknote vom in Fiume ein¬ mal als Darlehen, und einmal als Drangeld als Bäckergeselle, zum dritten male aber für einen Rock erhalten haben will, was aber vom alles widersprochen wird; endlich eine bei ihm gleichzeitig gefundene Banknote per 5 fl. vom Bäckermeister erhalten haben will, was aber von diesem und dem Zeugen Josef eidlich widersprochen wird; da somit gegen ihn die beiden Beweis¬ erleichterungsumstände des H. 281, Zahl 1 und 2 St.-P.-O. sprechen, würde zu seiner Ueberweisung auch ein Berdachtsumstand des ß. 138 St.-P.-O. genügen. 3 10 Nun liegt aber durch die beeideten Aussagen der Zeugen Anton und Lorenz k7c- der Besitz des achten Exemplars dieser Fälschungskategorie (tz. 138, Zahl 8 St.-P.-O.) und durch diese und den Zeugen Ursula .87'«/ der Versuch der Flucht des Johann aus dem Hause des Anton /k/'evor, nachdem er erfahren hatte, daß man die zum Wechseln übergebene Banknote per 10M. als falsch erkannt hatte, was den Verdachtsumstand des Z. 138, Zahl 10 St.-P.-O. begründet. Erwägt man noch, daß die Nationalbank in ihrem Befunde vom 15. Jänner 1868, Nr. 146/4 (uä T. B.-Nr. 312) erklärt hat, daß das im Besitze des Johann vorgefundene achte Exemplar der Fälschungskategorie lit. m zu 10 fl. in der Schraffirung der Figuren, der kleinen Schrift in den Strafparagraphen, in der Unterschrift des Cassendirectors, im Datum und schließlich in der Behandlung der numismatischen Adler eine so auffallende Uebereinstimmung mit den gleichen Partien auf dem gestän¬ digermaßen vom Johann angefertigten 9. Exemplare der Fälschung lit. ob 100 fl. zeige, daß mit ziemlicher Gewißheit angenommen werden kann, daß beide Falsificate von einer und derselben Hand herrühren; erwägt man ferner den Umstand, daß Johann kurz vor seiner Betretung, d. i. im Jahre 1864, nach eidlicher Aussage des Josef >87//-6/ /P, bei dem er als Bäckergeselle in der Arbeit stand, gesagt habe, daß er Banknotenfalsificate mache und sie durch das Fenster zeichne, und daß dieser Vorgang mit dem bei der Anfertigung der Falsificate zu 100 und 5 fl. eingehaltenen und eingestandenen, sowie auch mit dem Befunde der Nationalbank vom 15. Jänner 1868, Nr. 146/4, daß die Falsificate mechanisch nachgeahmt sind, vollkommen übereinstimmt; erwägt man weiters, daß ein großer Theil der Falsificate dieser Kategorie in Croatien, Fiume und Triest betreten und beanständet worden sind, somit in Gegenden, in denen sich Johann geständigermaßen seit seiner Entlassung aus der Strafhaft befunden hat; erwägt man endlich, daß Johann seine Anwesenheit in in keiner Weise glaubwürdig rechtfertigen kann, und somit zweifellos ist, daß er nur zum Zwecke der Verausgabung der Falsificate den abgelegenen Ort aufgesucht hat: ergibt sich ein so inniger Zusammenhang zwischen ihm und der Thal, daß man mit voller Beruhigung annehmen kann, daß niemand anderer, als er auch diese Banknoten gefälscht habe, dies um so mehr, weil sich aus der Untersuchung nicht die geringste Andeutung auf einen andern Thäter ergeben hat. Die Einwendung, daß nicht einzusehen sei, warum Johann ^-//-ck-rb/b, der die Fälschung der Banknoten zu 100 und 5 fl. eingestanden hat, bezüglich der 10 fl. Falsificate -hartnäckig im Leugnen verharren sollte, wenn er der Thäter wäre, ist nicht stichhältig und findet das Leugnen die volle Begrün¬ dung und Erklärung in dem ganzen Verhalten des Johann während der Untersuchung und Verhandlung und in seinem Charakter. Derselbe hat den unverwischbaren Eindruck eines verschmitzten und schlaueu Menschen gemacht, welcher sich den Verhältnissen dort, aber auch nur dort fügt, wo ein Ankämpfen gegen dieselben ein fruchtloses Beginnen wäre. Dem entsprechend hat er in der Untersuchung so lange alles geleugnet, bis ihn die Aussagen der Mitschuldigen von der Aussichtslosigkeit seines Leugnens belehrt haben, und nicht minder hat er in der Verhandlung sorgfältig alles iu Abrede gestellt, was ihn zu be¬ schweren geeignet ist, dabei aber durch andere Beweismittel als sein Geständniß nicht erwiesen wäre. Als Resultat aller dieser Berdachtsumstände und Erwägungen ergibt sich demnach die zweifellose Schuld des Johann Att/iomcü'b auch bezüglich der Falsificate der Banknoten zu 10 fl. von der Kategorie lit. m. Johann AAM/rch'ü ist auch geständig, sich bei der Arretirung und Ueberuahme in den Jugui- sitionsarrest den falschen Namen Jakob beigelegt zu haben, welche That die Uebertretung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen, strafbar nach dem Z. 320 lit. o St. G. begründet. Dieser Uebertretung mußte er auf Grund seines Geständnisses schuldig gesprochen werden. In den Zusammenhang mit dein vom Johann verübten Verbrechen der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere sind mehrere Personen dadurch gerathen, daß sie ihm zum Zwecke der Ver¬ übung dieses Verbrechens Unterstand gaben oder verschafften, daß sie ihm Musterbanknoten und Fälschungs¬ utensilien gaben, den Verschleiß der Banknoten besorgten und überhaupt ihm Vorschub leisteten. Wegen dieser Betheiligungen sind mehrere der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfäl- schung nach den ßH. 5, 106, 107 St. G., andere der Theilnahme an diesem Verbrechen nach dem K. 109 St. G., einige des Verbrechens des Betruges nach den tzß. 197 und 201 Ut. u St. G., endlich einige auch wegen des Verbrechens der. Vorschubleistung nach dem tz. 214 St. G. schuldig befunden worden. Da sich über die Frage der Zurechnung der Mitschuld und Theilnahme ain Verbrechen de.r Cre- ditspapierverfälschung bei mehreren Angeklagten und bezüglich ihren Bertheidigern dem Spruche des Gerichts¬ hofes widersprechende Anschauungen geltend gemacht haben, wird vor dem Uebergange auf die Begründung des gegen jeden einzelnen Angeklagten gefällten Erkenntnisses zur Vermeidung von Wiederholungen die Auf¬ fassung des Spruchgerichtshofes bezüglich der Mitschuld und der Theilnahme an dem Verbrechen der Ver¬ fälschung der öffentlichen Creditspapiere begründet. Es ist eine ganz' unrichtige, weder in dem Wortlaute noch in dem Geiste des Strafgesetzes ge¬ gründete Behauptung, daß deshalb weil bei dem Verbrechen der Creditspapierverfälschung in den KH. 107 und 109 St. G. die Mitschuld und Theilnahme abgesondert behandelt sind, der ß. 5 St. G., welcher allgemein erklärt, wer außer dem unmittelbaren Thäter desselben Verbrechens sich schuldig macht, bei diesem Verbrechen nicht zur Anwendung kommen könne. Diese Auffassung widerspricht dem Geiste des Straf¬ gesetzes, weil man bei der Festhaltung an derselben zugebeu müßte, daß gerade bei dem im höchsten Grade dem Staate und dem Eigenthume gefährlichen Verbrechen der Creditspapierverfälschung der Begriff der Mit¬ schuld ein beschränkterer sei, als bei andern minder gefährlichen Verbrechen, was sich aus der Vergleichung des Wortlautes der ZA. 5 und 107 St. G. ergibt. Obige Auffassung von der Mitschuld und Theilnahme an dem Verbrechen der Verfälschung öffent¬ licher Creditspapiere entspricht aber auch nicht dem Wortlaute der tztz. 107 und 109 St. G. 11 Der Z. 107 St. G. bestimmt nämlich, wenn man ihn in seiner Totalität und namentlich mit der erforderlichen Betonung des Schlußabsatzes desselben auffaßt, daß die dort genannten Handlungen, welche nach dem Z. 5 St. G. nur im Falle der Bollbringung des Verbrechens der Creditspapierverfälfchung in Folge der im tz. 107 St. G. erwähnten fördernden Handlungen das Verbrechen der Mitschuld an der Creditspapierverfälfchung begründen würden, demjenigen, der solche Handlungen verübt, auch dann als Mit- schuld anzurechnen sind, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben wäre. Ebenso bestimmt der tz. 109 St. G., daß der Theilnahme an der Creditspapierverfälfchung auch jener schuldig zu sprechen ist, der im Einverständnisse mit einem Mitschuldigen oder andern Theilnehmer gefälschte Creditspapiere ansgibt, ohne Rücksicht darauf, ob das Einverständniß vor, während oder nach der Nachmachung getroffen wurde; während nach dem A. 5 St. G. nur ein vor der Nachmachung und nur mit dem Thäter getroffenes derartiges Einverständniß als Theilnahme und bezüglich Mitschuld anzurechnen ist. Dem gesagten zufolge ist es zweifellos, daß die AZ. 107 und 109 St. G. den im Z. 5 St. G. ausgedrückten Begriff der Mitschuld und Theilnahme speciell für das Verbrechen der Creditspapierverfälfchung nur erweitern und nicht einschränken und somit die Anwendung des Z. 5 St. G. bei diesem Verbrechen nicht aufheben. Eine zweiSe unrichtige Anschauung bezüglich der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapier- verfälsckumg, welche von Seiten der Vertheidiger geltend zu machen versucht worden ist, ist die, daß zur objektiven Constatirung der Theilnahme am Verbrechen der Berfälschnng öffentlicher Creditspapiere auch der Beweis des Einverständnisses mit dem Nachmacher, Mitschuldigen oder Theilnehmer, dann der Beweis, daß der Borbesitzer der Falsisicate wirklich der Theilnehmer oder Mitschuldige ist, erforderlich sei. Zum Beweise, daß sich jemand der Theilnahme an der Creditspapierverfälfchung im Sinne des tz. 109 St. G. schuldig gemacht habe, genügt jedoch der Beweis, daß er Falsifikate ausgegeben und solche von jemandem bezogen habe, von dem er nach den vorhandenen Umständen wußte, daß er Nachmacher, Mitschuldiger oder Theilnehmer ist. Das Einverständniß, welches der A. 109 St. P. als Erforderniß der Zurechnung der Ausgabe von Falsifikaten als Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälfchung hin¬ stellt, sowie das Wissen, daß die verausgabten Falsifikate auch wirklich Falsifikate waren, sind subjektive Momente, Acte der innern Thätigkeit des Menschen, welche, wie der böse Vorsatz, nach dem A. 268 St. P. O. durch Schlußfolgerungen aus dem ganzen Vorgänge bei der Akquisition und Verausgabung der Falsifikate und aus der persönlichen Beschaffenheit der dabei betheiligten Personen sichergestellt werden müssen. Nach der Feststellung dieser Gesichtspunkte wird nun zur Besprechung und Begründung der Er¬ kenntnisse gegen die übrigen Berurtheilten geschritten. 2. Durch das mit den Aussagen des Anton 8/«-zoe// «s/r., der Maria 8-des Johann des Johann td'vsc/e// und Anton Lz-zrMk,' übereinstimmende Geständniß des Anton /1 z- « zz - (Nr. 4 des Anklagebeschlusses vom 22. August 1868, Z. 5294 und 6838), welches er in der Untersuchung abgelegt, bei der Schlußverhandlung ohne Grund zu modisiciren gesucht, dann aber wieder bestätiget hat, ist nach dem Z. 264 St. P. O. erwiesen, daß er den Johann in dem Hause seines Vaters Banknoten zu 100 fl. arbeiten gesehen, daß er denselben, nachdem ihn Anton L/tt/zro in einer Nacht zum 8z zurückgebracht hatte, übernommen, auf dem Heuboden unterbracht, den Johann .VzzV/«// /,///6// als einen Mann ungetrübter Geistesthätigkeit mit den seinem Stande und seiner Ausbildung ganz entsprechenden Anlagen bewährt hat. Jnsoferne aber durch diese Bertheidigung daraus reflektirt werden wollte, daß dem Anton 8zvzzzoö// /z/zz. bei der Verübung der incriminirten Handlung die schweren strafgesetzlichen Folgen nicht vorgeschwebt haben, ist dies eine Entschuldigung mit der Unwissenheit des Gesetzes, welche nach dem Z. 3 St. G. nie¬ mandem zu Statten kommt. Aus dem eigenen Geständnisse des Anton 8zttzrceZ/ -z/zz. geht aber hervor, daß er sich der Strafwürdigkeit seiner Handlungsweise vollkommen bewußt war, indem er zugibt, den AzzMzzcze bei seinem Vater in seiner abgeschiedenen Kammer Banknoten arbeiten gesehen zu haben, daß dieser seine Aufenthaltsorte nur heimlich und bei der Nacht wechselte, er selbst ihn bei der Nacht aufnahm und zum Johann >^zzz/«Z/ weiter beförderte, was insgesammt Handlungen sind, die darauf hindeuten, daß die ganze Thätigkeit etwas gesetzwidriges involvire. Es ist demnach beim Anton 8z izreze// ,/zzzr. keiner der Gründe des tz. 2 St. G., welche das Vorhandensein der zum Verbrechen gehörigen bösen Absicht aus¬ schließen würde, vorhanden, weshalb auf Grund seines Geständnisses ein Schulderkenntniß gegen ihn erfließen mußte. 3. Anton /1 /' zz c' «/ / «ezr. hat in dem Untersuchungsverfahren unumwunden gestanden, daß ihn Valentin /N-Zzz-z-c- z-zzZz/zz Knz^z-Z. sein Schwager, ersucht habe, den Johann Az,/znzzkizll in das Haus aufzunehmen, daß er ihm gesagt hätte, daß ^zz/zz/zzk-ze Banknoten machen könne, und daß er darauf noch 12 erwidert hätte: „ta Zeiim iw morv nie 8uj Icoumj stoji." Weiters hat er gestanden, daß er dem 2r//)«-rei6 wirklich im Dachstüberl Unterstand gegeben, ihn durch mehrere Wochen gepflegt, eine Muster¬ banknote zu 100 fl. geliehen, und nach derselben Falsificate arbeiten gesehen habe, daß er ihm auch eine Skizze übergeben und ihn selbe in den Ofen werfen geheißen habe. Bei der Schlußverhandlung hat er zwar dieses Geständniß theilweise modificirt, namentlich in dem Punkte, daß er dem keine Musterbanknote gegeben habe, wohl aber hätte ihm Ar/M/rcre aus dem eingemauerten Wandschranke des Dachzimmers, in welchem er wohnte, eine Banknote pr. 100 fl. gestohlen, mit welcher er auch durchgehen wollte. Abgesehen davon, daß diese Abweichung von dem früheren Geständnisse in keiner Weise begründet und somit nach dem tz. 267 St. P. O. nicht zu berücksichtigen ist, ist sie auch schon an sich unwahr¬ scheinlich, da doch kaum zu glauben ist, daß ein sorgsamer Hausvater sein Geld in einem offenen Wand¬ schranke eines von einem fremden verdächtigen Menschen bewohnten Zimmers verwahren wird. Auch die Aussage des Johann , daß er die Musterbanknote nicht vom Anton sondern von seinem Sohne Kaspar erhalten habe, macht seinen Widerruf nicht glaubwürdiger, weil es ja sehr leicht möglich und sogar höchst wahrscheinlich ist, daß Anton die Musterbanknote seinem Sohne für den Fälscher, dem er von allem Anfänge nicht traute, übergeben, und dieser sie weiter ausgefolgt hatte, zumal Anton selbst zugegeben hat, daß sein Sohn Kaspar mit dem Johann Ar/Mnere zum Zwecke der Ueberwachung desselben in demselben Zimmer gewohnt hat. Das Geständniß des Anton 8/«/rus/- 66/rrou stimmt auch im wesentlichen mit den Aussagen des Anton L-'Mrue// Johann und der mittlerweile gestorbenen Maria LuMrcm// überein, daher nach den ZZ. 264 und 265 St. P. O. seitens des Anton eine derartige Vorschubleistung und Mitwirkung zur Nach¬ machung öffentlicher Creditspapiere erwiesen ist, welche den Thatbestand der Mitschuld an diesem Verbrechen nach den ZZ 5, 106, 107 St. G. begründet, und deren auch Anton durch sein Geständniß rechtlich überwiesen ist. Das Schulderkenntniß gegen ihn ist demnach gesetzlich gegründet. 4. Hvr'As/.-' Matthäus (Post-Nr. 6 des Anklagebeschlusses) ist in wesentlicher Uebereinstim- mung mit den mitschuldigen Johann und Anton L/m-'-rc' geständig, daß ihn Valentin I-s-srm ersucht habe, einen Banknotenverfälscher, den er ihm verschaffen werde, aufzunehmen, daß er"sich durch den /-eöeu«? überreden ließ, den Johann wirklich ausnahm, ihn in dem Dachzimmer unterbrachte, dort persönlich bewirthete, ihn nach dreitägigem Aufenthalte im Einverständnisse mit dem Anton aus dem Grunde, weil er das Zimmer für Fremde brauchte, in dessen Getreidekasten unterbrachte, nach 14tägigem Aufenthalte daselbst, wo er ihn besucht und Banknoten zeichnen gesehen habe, abermals im Einverständnisse mit dem Anton /Om/.vc auf seinen Heuboden überstellte. Er gesteht ferner, beim Weg¬ gehen des Johann von ihm 3 Banknoten zu 100 fl. erhalten, eine davon dem Johann E/c/r- (Post-Nr. 7) übergeben, die übrigen zwei aber verbrannt zu haben. Auch Johann habe ihm erzählt, daß er Banknoten machen könne. Es ist demnach durch dessen nach den KZ. 264 und 265 Et. P. O. qnalificirtes Geständniß erwiesen, daß er vor der Aufnahme des Johann gewußt habe, daß er ein Banknotenfälscher sei, daß er ihn zu diesem Zwecke ausgenommen und ihn: den Unterstand bei Anton verschafft habe. Auf das deutet bestimmt das Geständniß hin, daß ihm angetragen habe, einen Banknoten- sälscher zu verschaffen 7« övM «Mr»-? cVocm/ccc. />7 s/rrr M /-m'Z-e/Fk/) und daß er dem Anton selbst davon erzählt und mit Rücksicht darauf um die Unter¬ bringung des ersucht habe. Nach den Angaben des und XmrMe hat auch erster wirklich beim Matthäus Banknotenfalsisicate gearbeitet. Da demnach Matthäus nicht einem Verbrecher zum Zwecke dessen Verhehlung vor der nachforschenden Obrigkeit, sondern zum Zwecke der Anfertigung von Falsifikaten Unterstand gegeben, anderwärts für seine Unterbringung gesorgt und ihn ver¬ pflegt hat, qualisicirt sich seine That nicht als das Verbrechen der Vorschubleistung, sondern als Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den ZK. 5, 106 und 107 St. G., deren er durch sein Geständniß überwiesen ist. Er mußte daher des Verbrechens, dessen er angeklagt worden ist, schuldig ge¬ sprochen werden. 5. Anton L u (Post-Nr. 7 des Anklagebeschlusses) gesteht in Uebereinstimmung mit dem Matthäus und Johann von ersterem erfahren zu haben, daß ihm Valentin einen Menschen gebracht habe, der Geld machen könne, das er ihn schauen gegangen sei und ihm dieser selbst gesagt habe, daß er Geld machen könne --sriöä, LMM Lom r'-r -umHZ, /c< Lv LKn/ö /-/Ku«/," daß er ihn sohin in seinen Getreidekasten ausgenommen, dort verpflegt und Banknoten arbeiten gesehen, nach 14 Tagen aber im Einverständnisse mit dem Matthäus auf seinen Heuboden gestellt, und nach etlichen Tagen zurück, zum K/vr-rce// nach geleitet, und dort dem Anton Umrnee// übergeben habe, was auch dieser bestätiget. Ferner gesteht er, vom 3 Falsificate zu 100 fl. und eines um 5 fl. zur Ueberbringung an den Anton M-r. erhalten, und letzteres auch wirklich dem Anton Mn. übergeben zu haben. Eine Bank¬ note per 100 fl. gesteht er weiters in Laibach beim Handelsmarine Mn/vH verausgabt, die andern zwei aber verbrannt zu haben. Johann bestätiget, beim und Anton /Om/nc' Banknoten gearbeitet und sechs Banknoten ü 100 fl. und 10 ü 5 fl. angefertiget zu haben. Durch dieses nach den ZZ. 264 und 265 St. P. O. qualificirte, vollkommen glaubwürdige Geständniß ist ebenfalls eine derartige absichtliche Mitwirkung und Vorschubleistung der vom Johann M-teru verübten Creditspapierverfälschung erwiesen, die sich als Mitschuld nach den ZZ. 5, 106, 107 St. G. qualisicirt, daher auch Anton derselben schuldig gesprochen werden mußte. 13 6. Johann Hvr'.-s// (Post-Nr. 8 des Anklagebeschlusses) ist ebenfalls in Uebereinstimmung mit dem Anton und der Maria /1-und Johann geständig, vom Anton Zi/v/A<'87ir^e7/) dem Johann 5 Fal¬ sifikate des Johann zu 5 fl. um 15 fl. verkauft habe. e) Der Mitschuldige Matthäus .87-/7//7/ hat dem Johann Z^«-/e in das Angesicht wiederholt bestä¬ tiget, daß er ihm ein Falsisicat von 100 fl. des Johann zur Weiterbegebung über¬ geben habe. ä) Der Mitschuldige Gregor (all Post-Nr. 38) hat ebenfalls dem Johann Z^7ur'ck und Mathias /-/'vS/rrü in das Angesicht bestätiget, daß ihm beide Banknoten zu 100 fl. um 10 fl. das Stücks zu liefern versprochen und Johann Z^///7' ein solches Falsisicat auch wirklich gegeben habe. «) Michael >877r^or,6 hat ferner dem Johann Z^tu/'ck ebenfalls in das Angesicht bestätiget, daß er auf dem Markte in --öS«/' dem Fleischhauer Barthelmä X«-77' von Laibach zwei Fal¬ sifikate zu 100 fl. zum Kaufe angeboten habe und nachdem dieser den Handel nicht eingehen wollte, dem Josef 177,«/' (Post-Nr. 25) eine Banknote per 100 fl. zur Verausgabung gegeben habe, für die er ihm nur 50 fl. abzuführen gehabt hätte. к) Der Zeuge Barthelmä ^«/7« von Laibach, welcher den Johann k^/'/'ck bestimmt erkannt hat, hat den Anbot der zwei Banknoten ü 100 fl. zum Kaufe eidlich bestätigt. Der Mitschuldige Anton /j/'«n6s7/ -«//. hat ebenfalls bestimmt ausgesagt, daß Johann Z^u/'ü schon zur Zeit als Johann bei seinem Vater sich aufhielt, nach Banknotenfalsificaten fragen gekommen ist, und daß er von seiner Schwester, Maria ZOvEk'e/F Banknotenfalsificate für zwei echte Noten zu 5 fl., die er noch einige Zeit in seiner Truhe verwahrt hatte, an sich gebracht habe. ll) Dies bestätiget auch Maria ZZ/ ««es// mit dem, daß sie 6 Falsifikate zu 5 fl. dem Johann Z^/-r'e um 2 echte Noten zu 5 fl. verkauft hat. Diese ganze Thätigkeit des Johann Z^/-re zum Zwecke der Unterbringung des Johann A«- M-kür'ch behufs der Fortsetzung der Fälschung und zum Zwecke der Umsetzung der Falsifikate, ist offenbar eine einheitliche und die einzelnen hier erwähnten Momente nur Theilacte dieser Handlung, welche durch die namhaft gemachten Mitschuldigen und den Zeugen Barthelmä im Sinne der KK. 270, Zahl 4, 271 und 282 St. P. O. als rechtlich erwiesen anzusehen ist, obwohl einzelne Theilacte hin und wieder nur durch einzelne Personen bestätiget sind. Uebrigens sind aber wesentliche Momente, wie die Uebernahme des Johann und Geleitung desselben zum Anton 7Nv/7ch der Ankauf der Falsifikate von der Maria und der Anbot derselben an den Barthelmä l8«-77- durch je 2 der Mitschuld Geständige, und bezüglich eines sol¬ chen und die beeidete Aussage eines Zeugen erwiesen (K 271 St. P. O.). Diese Handlung des Johann Z^s7//7- begründet aber den Thatbestand der Mitschuld am Ver¬ brechen der Creditspapierverfälschung nach den M. 5, 106, 107 St. G., indem dieselbe aus schon bei an¬ dern Verurtheilten entwickelten Gründen als eine Mitwirkung und Vorschubleistung im Sinne der Ktz. 5, 107 St. G. anzusehen ist, welche auch Erfolge gehabt hat, da Johann selbst angegeben hat, daß er in dem ihm vom Johann Z^/Vü besorgten Aufenthaltsorte bei 14 Banknoten ü 100 fl. und einige zu 5 fl. gemacht habe. 4 14 In gleicher Art, wie das Factum, ist aber auch die Schuld des Johann ungeachtet sei¬ nes Leugnens bewiesen, daher auch seine Verurtheilung wegen der Mitschuld erfolgen mußte. 8. Anton, (Post 10 des Anklagebeschlusses) leugnet ebenfalls jede Betheiligung an dem Verbrechen der Creditspapierverfälschung. . Auch bei ihm muß beim Abgänge anderer Beweismittel der Beweis durch der Mitschuld an die¬ sem Verbrechen Geständige geführt werden. In dieser Richtung liegen nun gegen ihn vor: u) Die Aussage des geständigen Fälschers Johann Xi/Mne/ci. daß ihm Anton zum Zwecke der Anfertigung von Falsisicaten Unterstand und Verpflegung geleistet, und zwar von Weihnachten 1866 bis Pfingsten 1867, daß er dort Banknoten, und zwar 14 zu 100 und einige zu 5 fl. falsificirt und erstere zum Theile dem Anton gegeben habe, daß ihm dieser später den Unterstand beim Barthelmä besorgte, für ihn dort zahlte, ihn aber dann wieder zurück¬ nahm, daß er ihm zur Anfertigung von Falsisicaten mit dem Beifügen verhalten habe, daß er für ihn (X?///nne/ü) dem Johann 20 fl. habe zahlen müssen, die er nun verdienen müsse, daß er ihn endlich Behufs der weitern Unterbringung, da es bei ihm nicht mehr sicher war, dem Johann ^«/-Fc/ic-, Michael ,8'i7i7o„o und Josef ^7/.//^' Nachts übergeben habe. Für die übergebenen Falsifikate habe er ihm 35 fl. gegeben; b) die ihm in das Angesicht widerholte Aussage des geständigen Barthelmä daß ihn Jo¬ hann um die Aufnahme des Johann Xi//,tt/ip,7 ersucht, überredet und für denselben 15 fl. gezahlt habe; e) die Aussage des Mitschuldigen Josef vcüZ-o Oes/rov«,- (Post-Nr. 33), die er ihm eben¬ falls in das Angesicht wiederholt hat, daß Anton mit den Mitschuldigen Valentin />«?- Michael Josef X///////,/77 vuitz-o 157,«,- und Lukas L««/«,; bei ihm waren, daß sie wegen des Verkaufes von Falsisicaten unterhandelten, daß Anton 1 Falsifikat ob 100 fl. für den Lukas (Post.-Nr. 31) dort ließ mit dem Auftrage, daß es ge gen Zahlung von 40 fl. nehmen dürfe; ferner, daß Anton ihm ein Paar Ochsen um 4 Falsificate ü 100 fl. oder 150 fl. gute Banknoten verkaufte, und ihm, dem Johann .87«/-/««« und Michael »877,7««« den Fälscher Johann X«/,«««r«. der nach Italien gehen wollte, zur Auf¬ nahme übergab; ä) die Aussage des Johann »87c««/'«««, welcher den Kauf der Ochsen vom Josef «//«/- und die Uebergabe des Johann X«/,«««/« bestätiget; o) die Aussage des Michael Ä«7«««, welcher das Gleiche bestätiget; 1) die Aussage des Josef li««««««, daß ihm Anton ^«7/-7« 3 Banknoten L 100 fl. zum Preise von 20 fl. per Stück angetragen und gegeben habe, wobei er bemerkt hätte: ,,/«.<« r'«r««r /««« -/z/zzz' und Josef zum Zwecke der Unterbringung in ihrer Gegend behufs der Fortsetzung der Fälschung vom Anton ZN^z-zz- in ^tEu/z übernommen und zunächst auf dem Schlosse Osterberg untergebracht habe, daß er ihm dahin das Essen gebracht und dann nach vorläufigem Einverständnisse mit Johann >8'^6zft«,rzz (Post-Nr. 11) beim Jakob Lot-zzL vr/ft/v Z-ez-c-Kz- (Post-Nr. 12), bei dem er bekannt war, weil er früher selbst dort gewohnt hatte, untergebracht hatte, ferner, daß er den ^z/M/Mrc! auch beim Martin in St. Paul und beim Johann Z^/zz/üMzo vulgo in Z-z-Sr zzz/ze untergebracht hatte. Desgleichen ist er geständig, beim Absätze der Falsifikate mit Johann Z^z-zzi und Josef 2lzz- Mzzoz'e in Xz'zzzz>7»z z'z?/-6--. mit Valentin Z-s/zevz) beim Josef ^zzz/«z- und Johann Z^zrzz^öz'szo, dann Sebastian Ozzzz/z-z' vulgo ZZzzzzzzz/ (Post-Nr. 28) durch die Begleitung des Valentin ZMLeue, durch Un¬ terhandlung, Abholung des Abnehmers Lukas Z>z'zz-, Empfangnahme und Abfuhr der Kaufschillinge, durch die Ueberwachung der ganzen Action thätigst mitgewirkt zu haben. Das Geständnis;, des Michael ^'z'zz/cz-ziz- ist im Einklänge mit dein Geständnisse des Johann des Johann des Josef ^«,z/z?z- vulgo des Jakob LoMrA, Michael Lol-rzA, Sebastian L^/zzis/-, Josef Lrz/-«/rcz« vulgo und Martin dann mit den Aus¬ sagen der Zeugen Anton und Maria »8'/zzzzzzzz7z in Betreff der Unterbringung des Johann Lzz/zzzzzzlze auf dem Schlosse Osterberg, des Barthlmä in Betreff der Mitwirkung bei der versuchten Veräußerung zweier Falsifikate n 100 ff. an ihn, des Valentin ZVzz§/zz7c über dessen Verführung nach verschiedenen Orten zum Zwecke der Absetzung von Banknotenfalsificaten. Das Geständniß ist demnach nach den ßß. 264 und 265 St. Pr. O. qualisicirt und vollstän¬ dig beweismachend. Durch dasselbe ist daher erwiesen, daß Michael ^z'zz/zzozz zum Zwecke der sichern Unterbringung und Verpflegung des Johann Azz/zzzzzezo. der Vermittlung des Verkehres zwischen ihm und den Abnehmern der Falsificate und des Verkehrs zwischen den Abnehmern selbst äußerst thätig war, und daß seine Thätig¬ keit erfolgreich war, indem Johann ^zz/zzzzzuzzi auf allen durch >8Hzzve vermittelten Unterstandsorten (beim /xMzzM, l/Mzzzzzz. Martin ./zzzzMzz-) Banknoten zu 100 ff. falsificirt hat, und durch ihn der Absatz mehrerer Falsificate ermöglicht und befördert worden ist, als an den Jakob ^zzz-zzzzNM und Sebastian (Nzzzz/z-z-, an den Lukas /Nzztz-o, an den Johann Z^zz/z mittelst der Maria I-zMzzz/c. Diese ganze Thätigkeit ist eine einheitliche und untheilbare, die Nachahmung öffentlicher Credits¬ papiere wesentlich befördernde, und bildet somit nur den Thatbestand einer strafbaren Handlung, d. i. der begrifflich am höchsten stehenden Beförderung des Verbrechens der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere, der Mitschuld an diesem Verbrechen nach den tztz 5, 106, 107 St. G., deren Michael ^'z'zz^zzuz,' eben¬ falls durch sein Geständniß überwiesen ist und deshalb schuldig gesprochen werden mußte. In der Auffassung der ganzen Mitwirkung des Michael ^z'zz/kvvn als eine einheitliche, jedoch durch längere Zeit fortgesetzte und aus mehreren Theilacten bestehende, liegt auch die Begründung, daß man jenen Theilact, welcher sich als ein Versuch, die Eheleute Anton und Maria K/zzzzzzzzTc zur Unterstandgabe an den Johann Azz/zzzzzozö behufs der Banknotenfälschung zu verleiten darstellt, und nach der Anklage als das Object eines eigenen Verbrechens, das des Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld an der Creditspapierverfälschung W. 5, 9, 106, 107 St. G. aufgefaßt worden ist, nicht als solches angenommen, und den Michael Hzzz/czzz-zz dieses Verbrechens wegen Mangel des Thatbestandes nicht schuldig befunden hat. 11. .^/czrz/zzzzc- Johann, vulgo KnLM-e, (Post-Nr. 12 des Anklagebeschlusses) ist geständig, auf dem Markte in Brunndorf mitgewirkt zu haben, als Josef ^zzz/sz- vulgo Oszzzwzzz' dem Anton /^z-Zz'z'z- ein Paar Ochsen nm 150 ft. echte Banknoten oder 4 Falsificate n 100 fl. verkaufte, daß er sodann mit dem Josef.7«//«/- und Michael Hz'zz7kz-z>z)' nach Azzz'z>z7z zum Anton /Mz-zc um 3 dieser Falsificate gegan¬ gen sei, dort mit seinen Genossen den Fälscher der Falsificate, Johann Azz/zzzzzbze, übernommen und daß er mit dessen Unterbringung auf dem Osterberge einverstanden war, ferner daß er ihm vom Unterstände beim Jakob /^z-Zzzz/c durch Michael ^'z/Moz-z- zum vulgo ZMN/- bringen ließ, dort ihn selbst übernahm, und auf seinem Stallboden im Klee durch 3 Tage verborgen hielt, sodann bei seinem Mühlpächter Michael Lz/zzzzze (Post-Nr. 13) mit dem er vornhineiu die Verabredung getroffen hat, unterbrachte, nach circa 3 Wochen in Folge der Meldung des Michael k/zMzzzz', daß >87c---^--/r-- in sein Haus ausge¬ nommen und verpflegt zu haben, daß ihm Joh. ,87cbei der Ueberstellung des Johann ein Buch aufgeschlagen und er darin zwei Banknoten u 100 fl gesehen und sofort erkannt habe, daß der Mensch der Banknotenfälscher sei, daß er ihn durch einige Tage verpflegte und bei dieser Gelegenheit sah, daß Johann zwei Falsificate ü 100 fl. arbeitete. Er habe ihn zunächst auf dem Heuboden und dann in der Kammer untergebracht. Nachdem er sich bei ihm nicht mehr sicher gefühlt hatte, habe ihn zum Martin T--/,------ vuIZo 7^---/,-/- geführt. Nach einem Monat habe ihn .7-r/rck---- ersucht, ihn zurückzunehmen, und nachdem er mit dem Eheweibe des darüber gesprochen und ihr gesagt hatte, daß er ihn zurück¬ nehmen würde, wenn es niemand wüßte, habe ihn ./----n---- auf die Wiese vor der Mühle gebracht und er ihn dort abgcholt, woraus er wieder vom Samstage bis zum Montage bei ihm blieb. An diesem Tage habe er ihn zum Johann 77,----//---.0'-- begleitet, weil sich Johann ^--/--r-rn-c gefürchtet haben sollte, allein mit dem »8-7-^---n dahin zu gehen. Diese Aussage hat Michael i,7'^--/-n auch bei der Schlußverhandlung mit der Modification wie¬ derholt, daß er die zwei begonnenen nnd noch nicht vollendeten Falsificate erst beim ersten Abgehen des Joh. ^--/---/----'c- gesehen habe, und daß er zum zweiten Male den deshalb ausgenommen hätte, weil ihm Martin Dz//cm-' mitgetherlt habe, daß -l/-/--//,-,-/-l Geld besitze und er sich für die Ver¬ pflegung zahlhaft machen wollte. Das Geständniß des Michael l-,L--/,n stimmt mit den Verantwortungen des Joh. e-n, Johann H7ce-.Nl/-u und Michael H-7r/c---?n im Wesentlichen überein. Das Geständniß des Michael kO-/--r/-n beweist demnach das eingestandene Factum im Sinne der ßß. 264 und 265 St. P. O. und es handelt sich nun, da von Seite der Verteidigung die böse Absicht und der Thatbestand einer strafbaren Handlung bestritten worden ist, darum, ob und welche straf¬ bare Handlung Michael iD-ll/lu verübt hat. In dieser Richtung ist zunächst aus seinem Geständnisse zu constatiren, daß er dem Johann X-, Unterstand gegeben und daß ihm dadurch ermöglicht worden ist, zwei Falsificate zu arbeiten, die er bei ihm begonnen hat. Dieses Factum an sich ist ein dem Verbrechen der Creditspapierversälschung geleisteter Vorschub im Sinne der ßß. 5 und 107 St. G.; daß aber Michael wissentlich und in der Absicht, um der Fälschung einen Vorschub zu geben, den Johann X--/---------- wiederholt in sein Haus ausgenommen, dessen Flucht beim Herannahen der Gendarmerie befördert, und ihn dann zum Johann begleitet hat, ergibt sich im Sinne des ß. 268 St. P. O. durch Conclusion aus den von ihm gestandenen Umständen, daß ilm ,87czur heimlichen Unterbringung des Joh. X-//------,7-l ersucht, daß er ihn im Hause selbst theils auf dem Dachboden, theils in der Kammer verborgen gehalten, daß er ihn Banknoten zeichnen gesehen und sofort, nachdem ihm Johann H/cnn/---rn die Falsificate gezeigt, den Johann X--/--E-7-- als Fälscher erkannt hatte, dies um so mehr, da, wie es sich aus der Verhandlung ergeben hat, um jene Zeit in der Gegend seines Domicils schon allgemein bekannt war, daß Joh. ------- mit Banknotensälschern in Verbindung stehe. Auch hat er für alle diese Begünstigungen des ihm unbekannten und fremden Johann X-/---r-rn--l keinen andern Erklärungsgrund anzugeben vermocht. Michael muß demnach der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierversälschung strafbar nach den ßß 5, 106, 107 St. G., aus seinem Geständnisse überwiesen gehalten werden. 14. X--Josef v ul»'o 70- /,------ (Post-Nr. 15 des Anklagebeschlusses) gestand um¬ ständlich ein, daß ihn Johann um die Aufnahme des Banknotenfälschers Johann Xr--i-r-rer'n ersucht, er eingewilliget, ihn übernommen, ihn zuerst in einer Kammer, dann im Bienenhause, zuletzt aber wieder in der Kammer Unterstand gegeben und verpflegt habe, daß er ihn Banknoten zeichnen gesehen und ihm Johann H7cnnM»n zwei Falsificate zu 100 fl. gezeigt habe, welche er bei ihm vollendet hätte, daß ihm X-//---/--7-- selbst erzählt habe, er habe außer diesen zwei auch 3 andere Fassificate dem Johann ,87cgegeben, endlich, daß er dein Johann ,87cund Michael H-7-/c,welche den Johann 5 18 Azz/zamezc abgeholt hatten, das Trügerl mit den Fälschungsutensilien aus dem Hause getragen, und bei dieser Gelegenheit vom L^z^'z/me als Entgelt 10 sl. erhalten habe. Dieser, mit den Aussagen der Mitschuldigen Joh. K/rsz'/MM, Michael ^'z'zz^zzzie und Johann 2?//zzrzroze, dann den Aussagen der beeideten Zeugen Ursula l5z/zz' und Mathias Azz/zzzzzeze übereinstim¬ mende Sachverhalt ist demnach durch das nach den AH. 264 und 265 St. P. O. qualisicirte Geständniß erwiesen, begründet die Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfälschuug nach den HH. 5, 106, 107 St. G. und es mußte dessen Josef ^zz/zzzzzzizo auf Grund seines Geständnisses schuldig gesprochen werden. Josef Azz-zzzzzeze vul§o l'zzLz zzz> hat zwar bei der Schlußverhandlung sein Geständniß in eini¬ gen ihn gravirenden Momenten Anfangs widerrufen, nach der Vorlesung seines Verhörsprotokolles aber dasselbe unumwunden bestätiget, daher es als bei der Schlußverhandlung abgelegt anzusehen ist. 15. ^«zzezrz' Martin vu1§o F>ez-z/«zz (Post-Nr. 16 des Anklagebeschlusses) ,hat in voller Uebereinstimmung mit den Mitschuldigen Johann .8'Xsz-/zzzzz', Johann Xzz/zzzzzz-zzi, Michael ^'zzzZ-zzzze und Michael i7z-Lzzzzz- im Untersuchungsverfahren und bei der Schlußverhandlung eingestanden, den Johann Azz- /zzzzzoz'zi über Zureden des Johann ^sz-/zzzzz? wissentlich, daß er ein Fälscher sei, durch einige Tage Un¬ terstand auf seiner Dreschtenne und in seiner Kammer zum Zwecke der Fälschung gegeben, ihn verpflegt, Banknoten zu 100 fl., die er an den Nummern und Randverzieruugen erkannt hatte, zeichnen gesehen, und für dessen weitere Unterbringung durch die mit dein Michael k/>Szzzzz' gepflogene Rücksprache und durch die Ueberstellung des Johann ^zz/zz/zzez'e zu ihm Sorge getragen, und so für die Fortsetzung der Fälschung mitgewirkt und derselben Vorschub gegeben zu haben. In Uebereinstimmung mit diesem Geständnisse sagten auch die Hausleute des Martin ^zzzzozzz-, Maria und Katharina ^z/zzzizrz' aus, welche die Anwesenheit des 2zz/zzzzzziz'o' im Hause des ^«zzz-zzz-, den Verkehr mit ^ez/zzzze und «8z>z/czzz?zz, und daß sie dem ^zz/zzzzzeze eine Bankote Per 100 fl. zur Repa¬ ratur gebracht haben, bestätigen. Diese Mitwirkung des Martin ^/zzzzesz' begründet die Mitschuld am Verbrechen der Credits- papierverfälschung nach den HZ. 5, 106, 107, St. G., da durch das Geständniß des Martin ^zzzzzizzz' und die Aussage des Johann -^zz/zzzzzc-z'e, dann die des Johann H^sz'/zzzze erwiesen ist, daß Johann Azz/zzzzzer'e beim Martin ^zzzzezz? auch wirklich an der Creditspapierverfälschuug gearbeitet hat. Martin ^zzzzzizzz- mußte demnach auf Grund seines nach den HZ. 264 und 265 St. P. O. qualsicirten Geständnisses wegen der Mitschuld am obigen Verbrechen verurtheilt werden. 16./^zz zzz/z-z-.Lzzi Johann v uIZo Azzzzzzzckzzz' (Post-Nr. 17 des Anklagebeschlusses) wurde des Verbrechens der Mitschuld nach den HH. 5, 106, 107 St. G. und des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem H 214 St. G. angeklagt, leugnet jedoch jede Mitwirkung und will auch keinen Angeklagten kennen. Nach dem Resultate der Verhandlung liegt nun gegen ihn durch die Aussagen der der Mitschuld geständigen Johann l8z//zzzzzez'e, Michael ^z^svzz , Johann -8/tZ-z^zzzzzz, Michael k/zLzz/zzz Josef ^öz^zzzz vuIZv M/zz/.zzz- im Sinne der HH. 270 Z. 4, 271, 278 St. P. O. erwiesen vor, daß im Spätherbste 1867 Michael l/zSzzzzz'. Johann Azz/zzzzzezc- und Michael >8>'z'zz/szzz>zz in das Wirthshaus des Johann Z^zzzzMz-.O'e kamen und nicht in der Gaststube, sondern in dem Keller allein tranken, und vom Johann k'ttzrAez-sze ausschließlich bedient wurden, daß er den Johann Azz/zzzzzezzi und Michael »8'zzz^zzzx,- auf den Heuboden, und zwar auf dessen höchste Stelle (zzzz Z/vV/z zzz/^7>«z/8z/z/>'z-z^' zusammen kam und zechte, daß er endlich mit dem Johann lz5zz/zzzzzozzi in verdächtiger Correspondenz gestanden ist, und während dessen An¬ wesenheit auf dem Heuboden sich in seiner Wirthsstube auch Michael ^z'zz/> zwo-, Jakob ./^z z-zz.vs/r und Valentin De-errc vul^o -^zzez-/ eingefunden haben, welche letztere dort den Handel um eine falsche Bank¬ note zu 100 fl. geschlossen, deren Uebergabe gepflogen und die Zahlung des Kausschillings geleistet haben. Den Verkauf der ^Kleidungsstücke an den Johann AzzMzzozo und dessen Begleitung durch den Johann Z>«»Fsz'.jz6 nach (i'z?«6zz<i gehört und er selbst ihn verkauft haben soll. Da nun, wie durch dieses Urtheil constatirt wird, Johann Xzz/zzzzzoze der Verfälschung öffent¬ licher Creditspapiere und die übrigen obgenannten Personen der Mitschuld daran schuldig erklärt sind, und die Verhehlung und Bewirthung des Johann Azz/zzzzzez'c-. dessen Bekleidung, die Verschaffung einer Legi¬ timationskarte, der Mittel zur Bartabnahme und dessen Begleitung zum Josef ^zzz/sz- offenbar ein diesen Verbrechen und dem von ihnen verübten Verbrechen geleisteter Vorschub ist; fragt es sich nun, als welche strafbare Handlung derselbe dem Johann tk'zzzzAsz'zrzo zuzurechnen ist, ob als die nach den HH. 5, 106, 107, St. G. strafbare Mitschuld, oder aber als das selbständige Verbrechen der Vorschubleistung strafbar nach dem A. 214 St. G. Für die Mitschuld wäre der Beweis zu liefern, daß Johann /^zzzzz/z'z'.O7- den Johann ^zz/zzzzzziz'z- als den Verfälscher gekannt, ihn zum Zwecke der Förderung der Fälschung unterstützt habe, und daß seine Thätigkeit einen Erfolg gehabt habe, da sonst nur das Verbrechen der Mitschuld nach dem A. 107 St. G. begründet wäre. Dieser Beweis ist nun nicht erbracht, wenn auch sehr gewichtige Jnzichten dafür vorliegen, da Johann ^zz/zzzzzöze die im Untersuchungsverfahreu abgelegte Aussage, daß er beim Johann k'zzzz^ezFz'e Banknoten-Falsificate gearbeitet habe, und daß Johann /^zzz/z-z.vzc gewußt hätte, daß er Banknotenfälscher ist, nicht aufrecht erhalten hat, und somit in dieser Richtung nicht die Kraft eines unvollständigen Beweises 19 nach dem H. 140, Zahl 5, St. P. O. hat, und auch Michael abweichend von seiner An¬ gabe im Untersuchungsverfahren, erklärt hat, daß er nicht bestätigen könne, daß Johann ge¬ wußt habe, Johann sei der Banknotenfälscher. Das im Besitze des Johann gefundene Schreiben uä Tag-Nr. 463, von dem durch den Kunstbefnnd und durch die darin enthaltene, mit der bei der Verhandlung an den Tag gelegten auffallend übereinstimmende Ausdrucksweise des Johann erwiesen ist, daß es vom Johann herrühre und von ihm geschrieben sei, ist zwar der Verdacht, daß Johann im Einverständnisse mit dem Johann die angeführten, und die noch mehreren im Schreiben in die Aussicht gestellten Unterstützungen des Johann nur deshalb ihm hat zukommen lassen, um die Fortsetzung der Verfälschung zu seinem Nutzen zu begünstigen; doch kann dadurch allein der Beweis der Mitschuld nicht als hergestellt angesehen werden. Es mußte daher bezüglich der nach den ßtz. 5, 106, 107 St. G. strafbaren Mitschuld wegen Mangels genügender Beweise auf Nichtschuldig gesprochen werden. Dagegen ist es aber in Erwägung aller Umstände zweifellos, daß Johann den Jo¬ hann und die vorgenannten Mitschuldigen als Verbrecher gekannt, demnach wissentlich und mit böser Absicht ihre Zusammenkünfte begünstiget und erstern Vorschub geleistet habe. Dies ergibt sich zu¬ nächst aus dem Inhalte des vorcitirten Schreibens. In demselben trägt er dem A-zM-re/r' das Geheim¬ halten der Verabredungen auf, versichert ihn seiner Fürsorge, berichtet ihm, daß er schon zwei geeignete Orte zur Anfertigung von Harmonikas, worunter er nichts anderes, als Banknotenfalsificate gemeint haben kann, besichtiget habe, und daß er für Federn und noch einen anderen Gegenstand schon ge¬ sorgt habe. Ferner ergibt sich die genaue Kenntniß des Johann Äzz/iümPze und seiner Eigenschaft aus der auffälligen geheimen Bewirthung im Keller, anstatt in der Gaststube, aus der geheimen Unterbringung aus einem von ihm allein gekannten Wohnort auf dem obersten Heuboden, aus dessen Umkleidung und Aende- rung des äußern Aussehens durch die Abnahme des Bartes, ans der nächtlichen Expedition des p/n zum und dessen geheimen Unterbringung beim Desgleichen hat er die Mitschuldigen Johann Michael l/z-LMr,-, Michael Valentin und Jakob als Complices des Johann erkennen müssen, da ihn und heimlich zu ihm gebracht und mit ihm heimlich gezecht haben; Michael begab sich ebenfalls auf die dem Johann Äzz/iMzpz'p angewiesene Schlafstelle und blieb dort eine Nacht und einen Tag, wo er auch vom bewirthet wurde. Johann brachte für den Jo¬ hann die Legitimativuskarte, welche diesem vom Johann ansgefolgt wurde, er selbst hat in seinem mehrbezogenen Schreiben den Johann vor dem und mit dem Beifügen gewarnt, er wisse, was dies für Männer seien, er möge ihnen nichts vertrauen. In Gesellschaft des Michael sind Valentin und Jakobin seinem Hause erschienen unb haben in, seiner Gegenwart den geheimnißvolleu Handel um ein Falsifieat getrieben, so, daß er ihn, wie Michael angibt, sehen konnte. Dazu kommt noch, daß er niemanden von diesen Personen kennen will, obwohl constatirt ist, daß er mit ihnen, wie namentlich mit dem Johann im intimen Verkehre stand. Endlich ist zum Beweise der bösen Absicht nicht unerheblich, daß er nicht blos durch das Leugnen, sondern auch durch positive Handlungen, namentlich durch das absicht¬ liche Verstellen seiner Handschrift bei der Schlußverhandlung den Verdacht von sich abzuwälzen be¬ mühet war. Wenn man alles das in der Gesammtheit zusammeufaßt, so ist im Sinne des K. 268 St. P. O. als erwiesen anzunehmen, daß Johann den erwiesenen Vorschub aus böser Absicht gelei¬ stet und wissentlich Zusammenkünfte der Verbrecher unterstützt und gestattet hat. Er hat sich des Verbrechens der Vorschubleistung nach dein K. 214 St. G. schuldig gemacht, und mußte demnach wegen desselben verurtheilt werden. 17. Josef r/z/M (Post-Nr. 18 des Anklagebeschlusses) hat im Unter- suchungsverfahren und bei der Schlußverhandlung eingestandeu, daß er den Johann wissent¬ lich, daß er jener Banknotcnfälscher ist, den sich Johann hält und deshalb, damit er bei ihm arbeite, weil er ein ordentlicher und angesehener Manu sei und man ihn bei ihm nicht vermuthen wird, in das Haus ausgenommen, ihn zuerst auf dem Getreidekasten, dann in einer Kammer und zuletzt auf dem Heuboden unterbracht, daß er bei ihm eine Banknote per 100 st. gearbeitet habe, daß er ihm dieses Falsificat zur Ausfolgung au den Michael übergab, damit er ihm die Kosten des Unterhaltes zahle, daß er den --zz/-«/röz'o erst, nachdem er erfahren hatte, daß ^'z'/z/rozm eingezogen sei, weggegeben habe, daß er seine Fä'lschuugsutensilien zuerst hinter einem Sperrbaume versteckt, und nach dem Abgänge der Commission, welche nach denselben suchte, in einen hohlen Baum übertragen habe. Endlich gesteht er auch die Besorgung des Briefes des ^/z^6,'sz'p au den Johann ->zz/zzzzzz-zp. In Uebereinstimmung mit diesem Geständnisse stehen die Aussagen des Michael ^zzz^zzz-zz und Johann ^zz/-zz/zcz7-, weshalb dasselbe nach den W. 264 und 265 St. P. O. vollkommen beweis¬ machend ist. Diese eingestandene Mitwirkung und Vorschubleistung bildet den Thatbestand der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den tztz. 5, 106, 107 St. G., deren Josef '/'z-z^/zzzz durch sein Geständniß rechtlich überwiesen erscheint. 18. DeLsvo Valentin ^z/zisz/ (Post-Nr. 19 des Auklagebeschlusses) leugnet zwar jede Betheiligung an dem vom Johann ^z//-Mzez'p verübten Verbrechen der Creditspapierverfälschung, und will keine der betheiligten Personen mit Ausnahme der Azvznos//, /tzzzzzz/zz und »'z-zV/e// kennen; durch 20 die Aussagen der der Mitschuld geständigen Angeklagten und durch Zeugen sind aber im Sinne der tztz. 270, Zahl 4, 271, 278 St. P. O. folgende Thatsachen erwiesen; g.) Johann bestätiget, daß er mit dem Valentin //^Sez-e zusammen in der Strafhaft war, daß er den Grund seiner Verhaftung gewußt habe, daß er ihn eingeladen hätte, ihn feiner Zeit zu besuchen, daß er nach der Entweichung aus dem Arreste in Planina von der Einladung Gebrauch machte, sich zu ihm begab, und daß er ihn nach der Eröffnung des Grundes der Haft und der Entweichung aufnahm und durch einige Tage auf dem Heuboden behielt und selbst bewirthete. Den Umstand, daß Valentin Z-s-eve um die Zeit der Entweichung des Johann ^rz/zzzzze/o im Februar 1866 einen fremden Menschen bei sich auf dem Heuboden hatte und daß er ihm selbst das Essen zutrug, hat auch der beeidete Zeuge Maria /^--//zz-ze-zi bestätiget. d) Durch die übereinstimmenden Aussagen des Johann X/z/-//z-zz- und Lizz/zzzzzziz'o constatirt, daß Valentin //s^soo vom Johanu L/z/zzzzzeze beim Jakob /r'z-z»z7k 2 Falsifikate ü 100 fl. und beim Martin 7zzzzzizzn nach Angabe dessen und des Johann ^////«zzzizzi jenes Falsifikat zu 100 fl. erhalten habe, welches nicht lange vorher Johann >^6/^'zzzze zur Re¬ paratur gebracht hatte. Ferner ist bewiesen durch die Aussagen des Michael >87/-/-'und Lukas />---Zz--7, daß er dem letzten beim Josef 7zz//z//- vulZ'o t/z^zzz-zv/z- in l7e«szzz.-e 2 Banknoten ü 100 fl. und zu Hause 1 Falsifikat ov 100 fl. verkauft hatte. Diesen letzten Umstand bestätiget auch der beeidete Zeuge Valentin Z^zz^zzz^-. Durch Michael >87z-/kz---6 und Sebastian O'-z/zz/z!-- vui§o /0v-6zz/ ist der Verkauf zweier Fal¬ sifikate ob 100 fl. von Seite des Valentin /ZsLe/io an den Jakob ./e-'/-6.N7>'. durch den >87,6//zzzzz- Johann eines Exemplars an Jakob ./66z--7.C7k, endlich durch den Michael ,87zz/M/>z? der Verkauf 1 Falsifikates zu 100 fl. an den Jakob ./6/'M'.C7k im Hause des Johann bewiesen. Ueberdies bestätigte auch Maria /-/zzzzo-e// die llebergabe von 4 Falsifikaten ü 100 fl. an den Valentin />/.7/666 aus dein Erzeugungsorte /^/7->'tzz--z/, welcher Umstand, wenn auch wegen des während der Untersuchung erfolgten Ablebens der Maria /---««6/?// nicht rechtlich erwiesen, doch im hohen Grade wahrscheinlich ist. k) Durch die Aussagen der Zeugen Josefa und Antonia ^6/z/zzzzz dann die Zeugen Valentin /8-z.->- zz/7>, Jakob /v7-b«/- vul§o 17z/7k und Stefan /<77-6--. welche alle ihre Aussagen beschworen haben, ist auch der Verkehr des Valentin Z-zz/^z.- mit Johann .87.6/-/«/«-, Sebastian L-zz-zz/z»- und Lukas /7zzz>z-zz, welche theils der Mitschuld, theils der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapier- versälschung überwiesen sind, bewiesen, welcher nur durch die gemeinschaftlichen Beziehungen zum Fälscher ^/z/zzzzzozo und zu seinen Fälschungsproducteu erklärlich ist. §) Endlich ist Valentin /Osäsoo nach seiner bereits erfolgten Abstrafung wegen des Verbrechens des Betruges, durch Verausgabung falscher Creditspapiere verübt, und nach seinem Leumunde, demzu¬ folge er zu allem fähig ist, als eine Person anzusehen, von der man sich der ihm angeschuldeten That leicht versehen kann (tz. 281 Z. 2 St. Pr. O.). Diese so erwiesene Mitwirkung des Valentin />6/--?-.-z- zur sichern Vollführung der Creditspapier- verfälschung und zur Absetzung der Falsifikate, welche von der Gewährung des ersten Asyls an den Fälscher bis zu dessen Verhaftung in thätigster Weise geschehen ist, begründet die Mitschuld an dein Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den Ktz. 5, 106 und 107 St. G, deren er aus Grund des entwickelten Be¬ weises seiner Schuld trotz seinem Leugnen schuldig gesprochen werden mußte. Dagegen konnte in der Ausnahme des Fälschers Johann ^-//--//-z.'-7 nach seiner Entweichung in sein Haus und dessen Bewirthung der Thatbestand eines eigenen Verbrechens, d. i. der Borschubleistung nach dem Z. 214 St. G. nicht ersehen werden, weil Valentin //sözvo- nach Angabe des ^-/z/zzzzzzize den¬ selben gerade wegen seiner Verurtheilung wegen der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere zu sich geladen, dadurch die Absicht der Vorschubleistung zum Zwecke neuer Fälschungen an den Tag gelegt hat und somit die Aufnahme des flüchtigen Fälschers nur als der Beginn seiner Mitwirkung, als der Beginn der Mit¬ schuld angesehen werden muß. Wegen Mangels eines besonderen Thatbestandes des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem ß. 214 St. G. mußte demnach auf „nicht schuldig" bezüglich desselben gesprochen werden. 19. özzz zz^zz Helena vulxo 71/zz»/kz/z»z (Post-Nr. 20 des Anklagebeschlusses) wurde der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierfälschung nach den ZA. 5, 106, 107 St. G. wegen der Urheber¬ schaft durch die Aufforderung des Johann ^///-zzz-z-zz- und wegen der Beischaffung der Mittel hiezu und des Absatzes der Falsifikate angeklagt, wogegen sie jede Betheiligung in Abrede stellt. 21 Der Beweis der Mitschuld ist jedoch nach dem Resultate der Schlußverhandlung als erbracht nicht anzusehen. Gegen sie liegt lediglich die Aussage des der Verfälschung geständigen Johann 27zMner7 vor, daß sie ihn beim üsSs-io und beim Anton 8, «„«6// dreimal besucht und zur Fälschung wiederholt aufgefordert habe, welche Aussage die unvollständige Beweisart des tz. 140, Zahl 5 St. P. O. begründet. Die Aussage der Maria 8,, daß die Helena 8«,«^« dem Johann die ersten Utensilien zur Fälschung geliefert habe, kann, da Maria 8,'«,ro6// während der Untersuchung ge¬ storben ist, und ihre Aussage der Helena 8«,>„,//„ bei der Schlußverhandlung nicht ins Angesicht wieder¬ holen konnte, höchstens einen den im K. 138 St. P. O. enthaltenen Berdachtsumständen gleichgewichtigen Berdachtsumstand im Sinne des ßtz. 279, Zahl 2 St. P. O. bilden. Nimmt man ihn aber auch als sol¬ chen an, so kann der Beweis der Schuld nach den tz. 279 und 280 St. P. O. als hergestellt nicht an¬ gesehen werden, da weder Eignung zur That, noch falsche Verantwortung als beweisunterstützende Momente im Sinne des tz. 281 St. P. O. bei ihr zutresfen, weil sie gerichtlich noch unbeanständet und ihr Leu¬ mund als ein guter bezeichnet wird, und ihre Vertheidigung nur auf das Leugnen basirt ist, sie somit keine positiven Umstände vorgebracht hat, deren Unwahrheit erwiesen worden wäre. Das bloße Leugnen von Thatsachen, die ihr nach allen Umständen zweifellos bekannt sind, namentlich das Leugnen der Kenntniß von Personen, mit denen sie verkehrt hat, kann als falsche Verantwortung im Sinne des tz. 281, Zahl 1 St. P. O. nicht aufgefaßt werden. Auch die Aussagen der Zeugin Maria ist für sie nicht be¬ lastend, da sie bestätiget, daß Helena 8„,'«M zum Valentin öfters arbeiten gekommen ist, daher ihre Anwesenheit zur Zeit, als sich Johann auch dort befand, nicht auffallend ist, ebensowenig als der von ihr bestätigte einmalige Besuch des Johann da dies nur sein Geständniß, daß sie ihn ausforderte zur Fälschung, zu unterstützen und glaubwürdiger zu machen geeignet ist, in keinem Falle aber einen eigenen Berdachtsumstand begründet. Ebensowenig kann das Geständniß des Anton 8,daß er glaube, einmal die He¬ lena 8/»'«//« beim Hause seines Vaters Vorbeigehen gesehcn zu haben, zur Herstellung des Schuldbeweises dienlich sein, weil es in dieser Richtung nicht bestimmt lautet. Daß der Umstand, daß die Helena 8/r,'„,Jakob Lukas />,7,dann der Zeugen Anton und Agnes K/rkM/M, welche ihre Aussagen beschworen haben, übereinstimmende Geständniß, daß im Sommer 1867 Michael H77r/cvv„, Valentin Anton 7^/,„7, Josef 27z/,/r„o,7 vulgo l77,„,', Lukas 8/7rwv bei ihm waren, daß Lukas 8und Valentin um zwei Falsificate zu 100 st. handelten, daß 8«-«v« dem dieselben auch wirklich verkaufte, daß dann Anton 8cV,„7 ein drittes Falsificat für den Lukas 8,7,7„/i mit der Weisung ihm übergab, es dein 8r7//vo auszufolgen, wenn er 40 fl. bringt, daß er dann am Ilten August 1867 nach Brunndvrf auf den Markt gegangen sei, daß er dort ein Paar Ochsen dem Anton 8„7,-,7 vulgo 8vn„,>s-7/r^ um 4 Falsificate zu 100 st. verkaufte, daß er von dort mit dem Johann LAsn/rrnt,' und Michael zum Anton /5,/>,6 nach A„,E,7, gegangen sei, um den Kausschilling für die Ochsen zu erhalten und den Fälscher Johann ^«/,«»7,7 zu übernehmen und in ihrer Gegend zu unterbringen, um ihn näher zu haben, daß er dort vom Anton 8«7,-/7 zwei Falsificate zu 100 fl. erhielt, daß ihnen dieser den Johann X„/,„„7/7 zuführte, sie ihn im Freien in einen langen Rock und lange Hosen umkleideten, von dort auf Gebirgswegen nach brachten, daß -l„/,„„7,7 den 12. August 1867 in seinem Hause zubrachte und von ihm bewirthet wurde, daß er ihn am Abend dieses Tages mit dem Mich. >8,7,^//auf das zwei Stunden von seinem Domicile entfernte Schloß Osterberg durch den Wald begleitete, um ihm dort eine Unterkunft zu verschaffen, daß er Wein und Brot für ihn mitgetragen habe, daß sie ihm nur für dieselbe Nacht dort Unterkunft verschafften, während ihn später Michael und Johann allein auf mehreren Orten unterbrachten, daß er einige Tage nach dieser Reise mit dem Johann ,87c«,um die vom Anton 8«/,',7 erhaltenen drei Falsificate u 100 fl. gegen Ochsen kaufen gegangen sei, und vom Josef in Obersavina wirklich zwei Paar Ochsen gekauft und mit diesen drei Falsificaten gezahlt habe, daß er dann gegen den 11. November 1867 abermals auf Oster¬ berg nach dem Johann 27//,„„,7,7 fragen und am 25. November 1867 ihn dorthin zur Unterbringung behufs der Fortsetzung der Fälschung antragen gegangen sei, nachdem ihn vom Johann 8„„- ^«,'«,7 gebracht hatte und dieser und Michael »8',„/c«,-« die baldige Verhaftung befürchteten, endlich, daß er nach der Verhaftung des »8,7,zur Maria /-,,,,„,7c vulZo <7,-,7„,„/, gegangen sei und von ihr 6 22 jenes Falsificat verlangt habe, welches Hr'nkorn bei ihr deponirt hatte und zwar deshalb, nm sich damit für eine Zechschuld des ÄTrLooo zahlhaft zu machen. Bezüglich der Unterbringung am Osterberge bestätiget der Zeuge Anton daß zuerst Michael zu ihm gekommen sei und ihn zur Aufnahme des Banknotenfälschers ersucht hätte («/i /c< c/s/«, -oori und daß gleich darauf der Fälscher LlAMnere mit dem Josef erschien, der ihm Wein und Branntwein trug. Agnes bestätigte aber, daß nach dem Fälscher fragen gekommen sei und geklagt hätte, habe ihn vor ihm versteckt, und daß er sie dann nochmals zu dessen Aufnahme zu verlei¬ ten versucht habe, vorgebend, der Fälscher koste ihn schon viel Geld, er werde für seine Unterkunft nur- gutes Geld zahlen, und nur er und noch ein zweiter davon Kenntniß haben. Diese, durch das nach den ZA. 264 und 255 St. P. O. qualificirte Geständniß erwiesene Thätigkeit des Josef zu dem Zwecke, um den ihm bekannten Fälscher aus der Gegend von wo er nach der Haussuchung beim Barth. //r^7,c?r- nicht mehr sicher war, in seine Heimat und sich näher zu bringen, und, um ihm eine sichere Unterkunft zu verschaffen, dessen Aufnahme in das Hans und dessen Bewirthung und die Gestattung der Zusammenkünfte der mit dem Fälscher in Verbindung gestandenen Per¬ sonen, begründet in ihrer Gesammtheit eine nach den AA. 5 und 107 St. G. als Mitschuld an dem Ver¬ brechen der Creditspapierfälschung qualificirte Mitwirkung und Borschubleistung, zumal sie zur Folge hatte, daß Johann in der Heimatsgegend des Josef ./«//6/-, in die er durch seine vorzügliche Mit¬ wirkung gekommen ist, wie sich aus der Begründung bei den übrigen Mitschuldigen ergibt, mehrere Falsi¬ fikate auch wirklich angefertigt und verausgabt hat. Dieser Mitschuld mußte demnach Josef auf Grund seines Geständnisses schuldig gespro¬ chen werden. Weil aber die Gesammtthätigkeit desselben ihm als die begrifflich höher stehende Mitwirkung an der Fälschung angerechnet worden ist, können einzelne Acte derselben, welche für sich allein zwar nicht den Thatbestand der Mitschuld, Wohl aber den eines mindern Verbrechens, als versuchte Verleitung zur Mitschuld und Borschubleistung, strafbar nach den AA. 5, 9, 106, 110, 214 St. G. zn begründen geeig¬ net wären, ihm nicht besonders angerechnet werden, und er mußte bezüglich dieser Verbrechen, wegen Man¬ gels eines eigenen Thatbestandes nach dem Gesetze vom 15. November 1867, Nr. 132, R. G. B. nicht schuldig gesprochen werden. Nach dieser Begründung der Urtheile gegen die Mitschuldigen wird auf die Teilnehmer übergegangen. 21. Kvußv«,' Josef vui§o (Post-Nr. 32 des Anklagebeschlusses und Nr. 20 des Verhandlungsprotokolles) ist, wie im Untersuchungsverfahren, auch bei der Schlußverhandlung geständig ge¬ blieben, daß Anton um Ostern 1867 zu ihm gekommen sei und bei ihm übernachtet habe, daß er Abends aufgeblieben sei, bis alle Hausleute schlafen gegangen seien, ihm sohin den Antrag gemacht habe: /ccE /r7/ M Daß er ihm damit drei falsche Bank¬ noten ü 100 si/ angeboten, jedoch nicht gezeigt habe. Er hätte ihm darauf erwidert, daß sein Nachbar, Georg schon öfter den Wunsch geäußert habe, falsches Geld zu bekommen, daß dieser sie nehmen würde, und auf das hin habe ihm drei Falsifikate zu 100 fl. mit dem Beifiigeu übergeben, daß jedes Stück 20 fl. koste, während- er sich damit einverstanden erklärt hätte, die Veräußerung der Falsifikate an Georg lOrzesZ/ und die Uebernahme des Kaufschillings zu besorgen. Diese Falsifikate hatte er dem übergeben, der ihm dafür 40 bis 50 Stück brachte, die er dem Anton aussolgte. Ein viertes Falsificat habe er in Laas von einem unbekannten Manne um dieselbe Zeit einge¬ nommen und in dem Glauben, daß es eine echte Note ob 100 fl. sei, in Laibach bei der Witwe verausgabt. In der Hinsicht, daß ihm Josef Hoc-ep«/' Falsificate zu 100 fl. zur weitern Verausgabung übergeben und er ihm einen Betrag dafür gebracht habe, stimmt auch das Geständniß des Georg mit dieser Aussage, wogegen abweichend davon angibt, daß ihm Josef T/oesr?«,' zu widerholten Malen vier Falsificate als sein Eigenthum zur Verausgabung in Steiermark übergeben, daß, er ihm einen Lohn dafür versprochen, die Reisen gezahlt, und Ur«.-«// ihm 70 fl. dafür gebracht hätte, hat zwar alle vier Falsificate verausgabt, es sind aber nur drei zu Stande gehracht worden, d. i. das 13., 25. und 26. Exemplar, welche dem Barthelmä Anton und Kaspar beanstän¬ det und in der eingangs angegebenen Art als falsch constatirt worden sind. Bezüglich der Verausgabung des Falsisicates bei der Witwe ist die Aussage des Joses Kseev«,' mit den Aussagen der Witwe und des Mathias Kc-es,«/- übereinstimmend und durch die letzten zwei auch das Falsificat constatirt. Durch das nach den AA. 264 und 265 St. P. O. qualificirte Geständniß und die damit über¬ einstimmenden Erhebungen ist der Besitz und die Verausgabung von mindestens vier Falsificaten von Seite des Josef HoesvM- erwiesen. Daß er bezüglich dreier wissentlich, daß sie Falsificate sind, die Ausgabe ver¬ mittelte, ist ebenfalls durch sein Geständniß erwiesen. Aber auch bezüglich des vierten Exemplars muß die böse Absicht des Josef d. i. die wissentliche Verausgabung desselben als Falsificat als erwiesen angenommen werden (A. 268 St. Pr. O.), wenn man erwägt, daß Josef Tkoce»«»' dem Georg /N/cs// schon bei der Ausfolgung der Falsificate ge¬ sagt hat, er habe ein solches in Laibach bereits verausgabt, daß er dieses Falsificat gleichzeitig mit den übrigen besessen hat und von einem unbekannten Manne in Laas erhalten haben will, daß er dasselbe Abends bei einer Frau, von der er voraussetzte, daß sie die Banknote nicht so sorgfältig prüfen werde, für eine kleine Zeche verausgabte, obwohl er gleich darauf einen bedeutenden Einkauf von Getreide beim Hand- 23 lungshause Baumgartner besorgte, wo er die Banknote viel leichter hätte anbringen können, daß endlich Anton dem Johann Ar/Mnere von der Uebergabe von 5 Banknoten - Falsifikaten an den Josef gesprochen hat, welche Summe sich ergibt, wenn man den vier dem übergebenen, noch dieses Falsificat zuzählt. Es handelt sich nun um die Frage, welche strafbare Handlung Josef ik/c-cM'M- durch die Ver¬ ausgabung dieser vier Banknotenfalfificate verübt hat? In dieser Richtung hat er nun eingestanden, daß ihm Anton Z^/-r'ü Banknoten-Falsificate im allgemeinen angetragen habe: /or/s r/öKM'/e", und daß er ihm einen Preis von 20 fl. per Falsificat ob 100 fl. gemacht habe. Schon aus diesen Umständen mußte er entnehmen, daß Anton entweder der Fälscher selbst oder ein Mitschuldiger oder Teilnehmer desselben sein müsse, da sonst der Besitz mehrerer Falsifikate und deren Verkauf um so geringen Preis nicht leicht erklärlich wäre. Dazu kommt noch, daß ihm den Antrag, nachdem alle Leute schlafen gegangen waren, somit geheim gemacht, und nach der Angabe des Joses /foesru»' ihn mit dem vom Nachbar geholten Weine tractirt habe, weil er damals kein Wirthshaus hielt, somit dem gegenüber eine besondere Freundschaft an den Tag legte, was alles darauf hindeutet, daß er seine Beziehungen und Verhältnisse schon im Voraus gekannt habe und dieser Anbot nicht ein zufälliger, sondern die Folge eines vorausgegangenen Einver¬ ständnisses war. Durch dieses Erkenntniß ist aber anerkannt, daß Anton am Verbrechen der Credits- papierverfälschung auch wirklich mitschuldig ist; wornach erwiesen ist, daß Josef Hoesruru, im Einverständ¬ nisse mit einem Mitschuldigen an dem Verbrechen der Creditspapierverfälschung, verfälschte Banknoten ver¬ ausgabt, und sich so des Verbrechens der Theilnahme an der Creditspapierverfälschung nach dem K. 109 St. G. schuldig gemacht hat. 22. Georg vulg-o (Post-Nr. 21 des Anklagebeschlusses und Nr. 2 des Verhandlungsprotokolles) hat in Uebereinstimmung mit dem erhobenen Thatbestande, namentlich mit den Aussagen der Zeugen Kaspar, Maria und Johann und in wesentlicher Ueberein¬ stimmung mit den Aussagen des Barth. und Anton L-res, dann Josef Aveev«/- eingestanden, daß er vier Falsifikate zu 100 fl. von Josef I/süsv«/' erhalten, und für ihn, der ihm auch die Reisen in die Steiermark zahlte, eine an Barthelmä gegen eine ü Contozahlung von 5 fl., eine an den Anton /OrsL gegen eine ü Contozahlung von 1 fl. und zwei an den Kaspar l'öuSovök' gegen einen Barnutzen von 185 fl. 90 kr. verausgabt habe. Da nun Joses Kt-c-sruk/-, von dem er drei Banknotenfalfificate erhalten, und mit dessen Ein¬ verständnisse er sie ausgegeben hat, laut dieses Urtheils Teilnehmer an dem Verbrechen der Creditspapierverfäl¬ schung, Anton von dem sie Josef Koc-son/' nach den Geständnissen desselben und des Georg erhalten hat, aber Mitschuldiger an diesem Verbrechen ist, und da Georg den Josef Kk-esott/- als einen Theitnehmer schon aus der Menge der Falsifikate, die er gleichzeitig besaß, so wie auch aus dem Umstande, daß ihm nach seinem eigenen Geständnisse Josef M-Pev«-' gesagt habe, die Fal¬ sifikate als solche vom Anton ZA'Z/M erhalten zu haben, erkannt haben muß, zumal er nach dem Ge¬ ständnisse des Josef schon früher gesagt hatte, daß er gerne falsches Geld bekäme, und dadurch seine Absicht, mit einem Fälscher oder Theilnehmer desselben in den Verkehr zu treten, zu erkennen gegeben hat: hat er sich durch die eingestandene Verausgabung der Falsifikate der Theilnahme an dem Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den KK. 106 und 109 St. G. schuldig gemacht, deren er durch sein Ge- ständniß überwiesen ist. 23. Barthelmä (Post-Nr. 23 des Anklagebeschlusses und Post-Nr. 22 des Berhand- lungsprotokolles) leugnet die wissentliche Ansichbringung eines Falsifikates von 100 fl. vom Georg ZMcM/ und will dasselbe als Abfindung für eine Erbschaft per 80 fl. als eine echte Banknote erhalten haben. Gegen ihn ist demnach beim Abgänge anderer Beweismittel der Beweis aus dem Zusammentreffen der Berdachtsgründe nach den KZ. 279—281 St. P. O. zu führen. Zu diesem Behufe wird zunächst constatirt, daß Barthelmä wegen Diebstahls mit 14tä- gigem Arreste bestraft worden ist, wegen Verbrechens des Raubes durch 17 Monate in der Untersuchung stand und nach den mehrseitig eingeholten Leumundszeugnissen als ein dem Betrüge zuneigendes Individuum bezeichnet wurde, endlich daß er als Mäkler nur einem sehr unsichern und zur Erhaltung seiner Familie kaum genügenden Erwerbe nachgeht. Aus allen diesen Umständen ergibt es sich, daß er als eine Person angesehen werden muß, zu der man sich einer auf unredlichen Erwerb abzielenden Handlung leicht versehen kann, was den Umstand des K. 281 Z. 2 St. P. O. begründet. Ferner hat er sich in wesentlichen Punkten falsch verantwortet, da er nach der Beanstandung des Notenfalsificates angegeben hatte, er habe es in Pettau von einem Deutschen erhalten, was die Zeugen /0-N////6« Johann und Lz-Zse Stefan bestätigen, während er sie geständigermaßen vom lk'/zoe/s erhalten hat. Dies begründet aber den Beweiserleichterungsumstand des K. 281 Z. 1 St. P. O. Beim Vorhandensein dieser Umstände und mit Rücksicht darauf, daß durch sein Geständniß und die Aussagen der Zeugen Stefan Florian und Johann ZAvE/L'.F welcher das 13 Exem¬ plar der Fälschungskategorie der Banknoten zu 100 fl. lit. in als jenes agnoscirt, das Barthelmä auf dem Markte in Pettau verausgabt hat, daun durch den bezüglichen Bankbefund, welcher die Fälschung constatirt, objektiv der Thatbestand nach Ersorderniß des K. 279 St. P. O. vollständig erwiesen ist, genügt zur Ueberweisung des Barthelmä auch nur ein Verdachtsumstand der KK. 138—140 St. P. O. Nun liegt aber gegen ihn die ihm ins Angesicht wiederholte Aussage des der Mitschuld gestän¬ digen Georg vor: daß er dem Barthelmä das Falsificat als solches übergeben, auf Rechnung des Kaufpreises 5 fl. von ihm erhalten, daß er ihm den Rest des Erlöses dafür auf den nächsten Markt in St. Georgen zu bringen versprochen und ihn eingeladen habe, noch mehrere Falsifikate dahin zu bringen, 24 da er sie in Croatien leicht absetzen könne, daß ihm Georg dies zugesagt habe. Diese Aussage begründet aber die unvollständige Beweisart des 8 140 Z. 5 St. P. O. Durch die Aussagen der beeideten Zeugen Florian und Johann ILKKAS« ist ferner nach dem tz. 269 St. P. O. bewiesen, daß Barthelmä nach der Beanstandung des Banknoten- falsificates unter dem auf dem Markte gestandenen Vieh den Betretern entlaufen ist, und erst in Folge ihres Geschreies, daß man ihn anhalten solle, weil er falsches Geld verausgabe, von den Marktleuten wieder eingefangen ward. Da außer dem Bewußtsein seiner Schuld kein Erklärungsgrund seiner Flucht vorliegt, muß in derselben der nähere Verdachtsumstand des Z. 138 Z. 10 St. P. O. ersehen werden. Erwägt man noch dazu, daß die Verantwortung des Barthelmä Z-u.NcX-, Georg habe ihm das Falsificat als eine echte Banknote zur Zahlung der auf 80 st. bezifferten Erbsansprüche gegeben, und er habe ihm nur 5 st. herausgegeben, schon an sich das Gepräge der Unwahrheit an sich trägt, da es doch höchst wahrscheinlich ist, daß sie zur gänzlichen Abfertigung des Georg sofort die Banknote ausgewechselt und reine Rechnung gemacht hätten, und wenn aus keinem andern Grunde, schon deshalb, weil beide geldbedürftig waren; erwägt man ferner, daß Georg nach Inhalt dieses Urtheiles Teilnehmer an der Creditspapierverfälschung ist, und daß ihn Barthelmä auch als solchen erkannt haben mußte, da er ihn aufforderte, noch mehrere Falsificate zu bringen, die er leicht ausgeben könne, und weil ihm Georg auch nicht gesagt hat, daß er durch einen Zufall oder Unglück in den Besitz der Banknote gekommen sei, somit nur deren Bezug von einem Fälscher oder mit demselben in Verbindung stehenden Teilnehmern oder Mitschuldigen anuehmen konnte; erwägt man endlich, daß die Verausgabung des Falsifikates im Einverständnisse mit dem Georg geschehen ist: mußte Barthelmä der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierfälschung nach den KZ. 106 und 109 St. G. rechtlich über¬ wiesen erkannt und derselben schuldig gesprochen werden. 24. L/rss Anton vuIZo (Post-Nr. 24 des Anklagebeschlusses und Nr. 23 des Ver¬ handlungsprotokolls) gesteht, nur eine Banknote ob 100 st. als echt vom Georg erhalten zu haben, für die er vom Franz Lcr/tolo//' 2 Ochsen gekauft habe, von der er aber nachträglich in Erfahrung ge¬ bracht hätte, daß sie falsch war. Alles übrige, was gegen ihn Belastendes vorgebracht worden ist, stellt er in Abrede. Beim Abgänge anderer Beweismittel ist auch gegen ihn der Beweis aus Zusammentreffen der Umstände nach den ZZ. 279—281 St. P. O. zu führen. Daß Anton /Ote« wirklich eine falsche Banknote ob 100 st. verausgabt hat, ist durch sein Ge- ständniß in Verbindung mit der eidlichen Aussage des Franz und dem Bankbefund, daß das dem Franz beanständete Banknotenexemplar ein Falsificat, und zwar das 26. der Fälschungs¬ kategorie 11t. )' ist, erwiesen. Dadurch ist das erste Erforderniß des zusammengesetzten Beweises, das ob¬ jektive Moment (Z. 279 Z. 1 St. P. O.) gegeben. Gegen den Anton HlNöL spricht dann zunächst, daß er nach seiner bisherigen Abstrafung wegen der Uebertretung des Diebstahls, wegen seiner nur aus Mangel an Beweisen geschehenen Freisprechung vom Verbrechen des Betruges und nach seinem Leumunde, dem zufolge er ein dem Betrüge sehr ergebenes, in sehr mißlichen Vermögensverhältnissen stehendes Individuum ist, als eine Person angesehen werden muß, von der man sich einer auf unredlichen Gewinn abzielenden Handlung leicht versehen kann, was den Ber- dachtsumstand des tz. 281 Z. 2 St. P. O. begründet. Beim Bestände dieses Umstandes genügt zur Ueberweisung das übereinstimmende Zutreffen einer unvollständigen Beweisart des Z. 140 St. P. O., welche durch die bestimmte, dem Anton /Otss in das Angesicht wiederholte Aussage des der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung geständigen Georg gegeben ist, indem dieser angibt, daß er dem Anton L-rer auf sein Ansuchen ein Falsi¬ ficat ob 100 st. zur Verausgabung gegeben und er ihm auf Rechnung des Kaufschillinges nur 1 st. ge¬ zahlt habe, weil er die auf Borg gebetenen 50 st., um welche ihm das Falsificat gelassen hatte, vom Lorenz nicht bekommen hatte, daß er in etlichen 14 Tagen wieder zum /t-res kam, um die restliche Kaufschillingssumme per 49 fl. einzucassiren, daß er ihm wieder 2 Falsificate zu 100 st. gezeigt hatte, daß dieser sie haben wollte und mit ihm um den Preis unterhandelte, daß sich jedoch das Geschäft zerschlug, weil L/tes kein bares Geld hatte und solches brauchte, und daß ersterer letzteren endlich an den Kaspar anwies, wo er die Falsificate auch wirklich ausgewechselt hatte. Auch bestätiget Georg daß ihm Anton erzählt hätte, daß das erste von ihm er¬ haltene Falsificat bereits beanständet worden sei, und er die dafür gekauften Ochsen habe dem Franz Lan- zurückgeben müssen und daß er ihn demuugeachtet ersucht habe, ihm noch zwei Falsificate zu verkaufen. Diese Aussage begründet aber die unvollständige Beweisart Z. 140 Z. 5 St. P. O. Dazu kommt noch, daß Josef eidlich bestätiget hat, daß Zt-tSL im Jahre 1866 ein¬ mal aus Triest gekommen fei, viel Geld besessen und demselben, der ihn deshalb zur Zahlung eines Dar¬ leihens mahnte, auf eine zusammengelegte Banknote per 100 fl., die er aber nicht gesehen hatte, hinwies, mit dem Bemerken, daß er ihm die Schuld demnächst bezahlen werde, wenn er in Triest wieder eine solche falsche Banknote ob 100 fl. um 5 fl. kaufen werde, indem man sie dort um diesen Preis bekäme. Auch habe er ihm von dem von Georg erhaltenen und beanständeten Falsificate erzählt, daß er es in St. Georgen um 100 fl. Banknoten ü 1 fl. eingewechselt habe und ihn gebeten, ihm aus dieser Verle¬ genheit zu helfen. Diese Aussage begründet aber den Verdachtsumstand des Z. 140 Z. 1 St. P. O. Weiters ist durch die Aussage des beeideten Zeugen Johann H/tc-mscr/c erwiesen, daß Anton dem Georg bei seinem zweiten Besuche abgerathen habe, die mitgebrachten Falsificate beim zu wechseln. Diesen Umstand bestätigt auch Georg k'rrcs//. Derselbe begründet aber den Ver¬ dachtsumstand des Z. 138 Z. 11 St. P. O., da dieses Abrathen nur dahin verstanden werden kann, die Verausgabung au einem Orte zu verhindern, wo man die Provenienz des Falsificates sofort erforschen könnte. 25 Endlich ist noch zu berücksichtigen, daß Anton L/rss mit dem Georg ZO/cv// auch beim 2. Er¬ scheinen freundschaftlichen Umgang Pflegte, obwohl er geständigermaßen schon wußte, daß die ihm gegebme Banknote ein Falsificat war, was Johann Thomas und Georg ZO/c/7/ überein¬ stimmend bestätigen, und daß er den Thomas als Anton bei ihm war, nach eidlicher Bestätigung desselben, nur zu dem Zwecke zu sich geladen hatte, um ihn zu vermögen, sich für ein beim Z'ttee// zu contrahirendes Darleihen als Bürge zu verpflichten, wodurch die Verantwortung des Anton Zt-res, daß er auf den Georg ZO^'eZ- wegen der Bereitung der Verlegenheiten durch Einhändigung einer falschen Banknote schlimm gewesen sei und daß er den Thomas nur deshalb zu sich geladen habe, damit er den Georg Z'tteeZ/ erkenne, weil er auch ein Krainer sei, als falsch erwiesen ist. An sich falsch oder doch im höchsten Grade unwahrscheinlich ist ferner die Behauptung des Anton ZOres, daß er mit dem Georg Z^xc-e/- nicht wegen des Verkaufes neuer Falsifikate, sondern behufs der Zahlung des Kaufschillings für das erste Falsificat, für sein Vieh und die anzuhosfende Ernte unterhan¬ delt bätte, da er doch geständigermaßen damals schon wußte, daß das Falsificat in Lichtenwald beanständet worden sei, und er die dafür gekauften Ochsen schon dem Franz KOr-rcko//' zurückgegeben hatte und nicht anzunehmen ist, daß er auch in dem Falle, daß er die Banknote als echt vom Georg Z^/xoe// erhalten, die Absicht gehabt hätte, dem Z0xc>c7- früher die Zahlung zu leisten, bevor constatirt worden ist, daß die Banknote wirklich falsch oder echt sei. Es liegt demnach gegen den Anton ZOrss auch der Beweiserleichterungsumstand des Z. 281 Z. 1 St. P. O. vor. Erwägt man alle diese Verdachtsumstände in dem Zusammenhänge mit dem ganzen Vorgänge, erwägt man weiter, daß Georg Z*xz§e/-' nach Inhalt dieses Urtheiles wirklich Teilnehmer am Verbrechen der Creditspapierverfälschung ist, und daß ihn als solchen auch Anton Lnes erkannt haben mußte, weil er ihm insgeheim um einen niedern Preis von 50 fl. die Banknote ob 100 fl. gegeben und sich mit einer n Conto-Zahlung von nur 1 fl. begnügt hatte, die Bemerkung des Georg Z'^cs// nach ihrem Zusammen¬ treffen und in Folge der Klage des ZOrss, daß es ihm an Geld fehle, c/<-.>>/,, «Z«/ /e und die gleich darauf nach der Angabe des ZOxx^/- erfolgte Vorweisung einer Banknote zu 100 fl. nicht anders deuten konnte, als daß Z^e// mit einem Banknotenfälscher unmittelbar oder mittel¬ bar in der Verbindung stehen müsse, und daß ihm diese Vermuthung zur Gewißheit werden mußte, da ZOxcM/ von einer Acquisition der Note durch einen unglücklichen Zufall gar keine Erwähnung machte; er¬ wägt man endlich, daß Anton ZO/es nach dem dem Josef Z/x/Axx,- gemachten Geständnisse mit Banknoten¬ fälschern mittelbar oder unmittelbar schon in Verbindung gestanden ist; so muß Anton ZOxes der Teil¬ nahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den ZZ. 268, 279 und 281 St. P. O. rechtlich überwiesen gehalten und deshalb verurtheilt werden. Anton L/Es wurde auch der Uebertretuug der Veruntreuung durch den Verkauf mit Pfand be¬ legter, in seiner Verwahrung belassener Fahrnisse nach dem Z. 461 St. G. strafbar beschuldigt. Es hat sich gehandelt um eine Kuh und ein Schwein. Bezüglich der Kuh ist durch ein civil- rechtliches Urtheil laut des Amtsvortrages vom 29. August 1869, Tag-Nr. 1303, das Eigenthum des Martin Z-MvrZ/c erkannt und selbe auf Grund desselben von ihm als freies unbelastetes Eigenthum zurück¬ genommen worden. Belangend das Schwein, war es nach der Angabe des Anton ZO/ss ein Eigenthum seiner Ehe¬ gattin Agnes ZOres, von ihr gekauft, mit ihrem Futter gemästet und von ihr für den Hausbedarf ge¬ schlachtet, was auch Agnes ZOxss bestätiget. Es kann demnach auch bezüglich desselben von einer Verun¬ treuung keine Rede sein, da der Thatbestand fehlt, daß nämlich der Pfandschuldner selbst ein ihm gehö¬ riges und ihm anvertrautes Pfandstück zum Schaden des Pfandgläubigers verkauft oder für sich ver¬ wendet hätte. Mit Rücksicht darauf wurde er dieser Uebertretuug nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 132 nicht schuldig befunden. 25. Lukas (Post-Nr. 25 des Anklagebeschlusses und Nr. 24 des Berhandlungs- protokolles) ist in voller Uebereinstimmung mit der Aussage des Johann geständig, den bei seinem Vater Banknoten zu 100 fl. falsificiren gesehen und ihn um eine ersucht zu haben, die er ihm auch um 9 fl. 50 kr. verkauft und er sie in Neudorf ausgegeben habe, wobei er jedoch sogleich arretirt worden sei. Die Betretung und Arretirung bestätiget auch der Gemeindepolizeimann I. Kette. Das von ihm verausgabte ist das von der Bank als 21. Exemplar der Kategorie lit. clasi- ficirte Falsificat. Diese That begründet die Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem Z. 109 St. G., deren Lukas Z/M7' durch sein nach den ZA. 264 und 265 qualificirtes Geständniß rechtlich überwiesen ist. 26. X///,o Josef vui^o 107/ c/ o (Post-Nr. 24 des Anklagebeschlusses und Post-Nr. 25 des Verhandlungsprotokolles) hat im Untersuchungsverfahren eingestanden, daß er eine falsche Banknote ob 100 fl. vom Michael auf zur Verausgabung erhalten und selbe auf dem Wege von Laibach nach Krainburg an einen Fuhrmann um 50 fl. bei Zwischenwässern verkauft, 3 fl. für sich behalten, 7 fl. mit dem Michael ^7x«/,'oox- verzecht und 40 fl. an ihn abgeführt habe. Dieses Geständniß steht in den wesentlichen Punkten, daß die Banknote per 100 fl. falsch war, und daß sie Joses ck/'ck zur Verausgabung übernommen habe, im Einklänge mit dem des wogegen dieser davon in dem Punkte abweicht, daß nicht er, sondern Johann Z^/7o dem Josef das Falsificat gegeben und ihm dieser auch den Erlös dafür nicht gegeben habe. 7 26 In Uebereinstimmung damit ist auch die beeidete Aussage des Zeugen Barthol. welcher bestätigte, daß ihm alle drei, der Johann ^tz-r'e, Michael und Josef ^/z/zazreze vuig'o die Falsifikate zum Kaufe anboten und alle drei sie in Händen hatten. Dieses Factum für sich schon begründet den Thatbestand der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem tz. 109 St. St. G., mag er nun das Falsifikat vom Michael oder Johann erhalten haben, da beide Mitschuldige am Verbrechen der Creditspapierverfälschung sind und ihm als solche bekannt sein mußten, einestheils schon aus dem gleichzeitigen Besitze zweier Fal¬ sifikate ü 100 fl., bezüglich deren Akquisition sie nichts anzugeben wußten, anderentheils aber aus dem Umstande, daß sie sie dem Xzz/z'e Barthlmä gegenüber, was dieser und Michael 6'rz^vr^ bestätigen, als Waare und nicht als Geld zum Kaufe anboten, was nur jemand thun wird, der mit Fälschern und deren Mitschuldigen und Teilnehmern in Beziehung steht. Daß aber auch Josef 2zz/zKzreM vu1§o den Johann I^zve und Michael als Mitschuldige oder Teilnehmer an der Creditspapierverfälschung erkannt hatte, ergibt sich direkt aus dem Geständnisse des Michael Azr^ove, daß er und Johann i^z'r'k über vorläufig getroffene Verabredung zum Josef Ar/Mnerv vul§v Vr/zm' gegangen sind, und daß sich alle drei weiters dahin geeinigt haben, daß Josef Vr/iM' die Ochsen kaufen und sie zahlen solle, welche dann 7"etz zck nehmen würde, endlich, daß er dem Barthlmä in Gegenwart des Josef Xrz/zzzzrckz'z? beim Anbote der Falsifikate gesagt habe: ,,-^z/zz/ /-«.<>- fa zrvr-öM eeszrz'/zr z/ezzzzz' zzz/z//'' Aus allen diesen Umständen konnte Josef An-ya-rc're vuIZ'o keinen andern Schluß ziehen, als daß Hz'MrzziL' und 1^,'zc- selbst Fälscher sind oder mit einem solchen in Verbindung stehen. Der Umstand, daß Joses Sz/Mzzez'e das Geständniß bezüglich dieses Faktums bei der Schlu߬ verhandlung widerrufen hat, kann demselben, nachdem es nach den tzß. 264 und 265 St. P. O. geartet und der Widerruf in keiner, geschweige denn in glaubwürdiger Weise motivirt ist, die Beweiskraft und die volle Glaubwürdigkeit nach dem tz. 267 St. P. O. nicht benehmen. Bezüglich dieses Faktums ist noch eingewendet worden, daß kein strafbarer Thatbestand vorliege, weil das Falsifikat, welches Josef ^zz/zzzzzezc- verausgabt, nicht vorliegt. Allein ein besonderer Beweis, daß die vom Josef ^zz/zzzzzezc angeblich bei Zwischenwässern verausgabte falsche Banknote wirklich ein Falsifi¬ kat war, ist nicht nothwendig, weil er dies selbst eingesteht, Michael ^'zzz/cozzzz dies ebenfalls bestätigt hat, und aus diesem Urtheile und dessen Begründung als erwiesen hervorgeht, daß Z^z'z'ck Johann Falsifikate in Menge besaß und absetzte. Um dieselbe Zeit, d. i. im Sommer 1867,^ als sich das erste Factum zutrug, sei er nach seinem weitern Geständnisse einmal beim Josef ./zzz/z-z- in (7z?«z?zree mit Michael .^'zzz/z-zzz-, Anton /^Vz-z7, und Valentin I-6-sve gewesen, es sei dort wegen der Verausgabung falscher Banknoten die Rede gewesen und habe gesagt, daß er einen Mann wisse, der falsche Banknoten kaufe. Auf das habe ihn und den Michael ^z'/z^zzve Valentin /5zz^zzz7c nach zOoz/zszz/s geführt, von dort habe ihn Hz'zzüove an den Lukas Lzzzlov von Hl. Kantian gewiesen, den er noch in derselben Nacht nach t^ezree brachte, wo er tags daraus um Falsifikate handelte. Als Lohn habe er ihm 5 fl. versprochen. Dieses Geständniß steht in Uebereinstimmung mit den Aussagen der Mitschuldigen Michael 6'z'zz^zzvc' und Josef «7«-z?z-, in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Geständnisse des Theilnehmers Lukas /^z'zttzzz-, der die Abholung, Begleitung uud den Ankauf der Falsifikate bestätiget und mit der be¬ schworenen Aussage des Zeugen Valentin t^z zzsztz'^ der die Verführung des Hzzz^ove und Josef Lzz/zazrezc- nach IvELtt/s bestätiget. Es hat zwar auch dieses Geständniß Josef Lz/Mzzckze ohne Angabe eines Grundes widerrufen, worauf aber nach dem tz. 267 St. P. O. keine Rücksicht genommen werden kann. Dieses, nach den ßtz. 264 und 265 St. P. O. erwiesene Factum begründet aber die Theilnahme am Verbrechen ber Creditspapierverfälschung an sich, weil es nur ein Theilact der von allen vorgenannten Mitschuldigen und Theilnehmern im allseitigen Einverständnisse verübten Verausgabung der vom Lukas Lr/rkov damals gekauften zwei Falsifikate ist, für welche alle Beteiligte nach Maß ihrer Mitwirkung gleich Verantwortlich sind. Daß er den Valentin Dööeve, welcher damals dem Lukas ^z/ztzzz? zwei Falsifikate ob 100 fl. verkauft hatte, als Fälscher oder einen Mitschuldigen und Theilnehmer eines solchen hielt, ergibt sich schon aus seinem Geständnisse, daß wegen des Verkaufes von falschen Banknoten die Rede war, aus den Beziehungen zu Michael Hz'zrZ-or-z?, und aus seinem ganzen eingestandenen Verhältnisse zu den bei dem ganzen verbrecherischen Beginnen beteiligten Personen. Bezüglich des dritten und vierten Faktums, d. i. der Verausgabung von zwei Banknoten an den Jakob ^ozzzzi.vzz/c und Anton k*r>z? gesteht er in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem geständigen Ignaz l'zzz/ckzrz-, Johann und Sebastian t'zzzzz/c-z'. daß er vom Johann .^7>k>z-/zzzzz-. von dem er gewußt habe, daß er falsche Banknoten habe und verkaufe, ein Falsifikat ob 100 fl. allein um 40 fl. und ein Falsifikat ob 100 fl. mit dem Ignaz TVzzzpzzz- nur 47 fl. gekauft und ersteres dem Jakob ^zozzs^- in Gegenwart des Sebastian Ozzzz/ez' von /-zzzz///N5c zum Ankäufe 2 Falsifikate ü 100 fl. vom Valentin welche er gesehen hatte, zuerst 22 fl. geliehen, dann auf Rechnung des Kauf- schillinges mit Genehmigung des Valentin /-s/zsoz? dem Michael >d>7'z/7-zz/-zz 16 fl., und später ein¬ mal dem Valentin 50 fl. gezahlt hatte, bei welcher Gelegenheit Jakob ^zzz'vri«^ 4 fl. selbst gezahlt hatte. Diesen Kauf bestätiget auch Michael H/zr^zive, der dabei gegenwärtig war und die 16 fl. empfangen hatte. d) Daß er dem Jakob welcher Nachts mit dem Josef ^/z/zzzzzz-/6 vulß'0 157/zzz- zu ihm gekommen und ihn aufgeweckt habe, später wieder einmal zum Ankäufe eines dritten Falsisicates ob 100 fl., welches zerrissen war, 40 fl. geliehen habe. ./6/v-/;N>/c habe noch gesagt: ,,/>/? z/e- z/zz/, ^6 L6 z/zz/zö/-." Diesen Kauf bestätiget auch im wesentlichen Josef X/z/zzzz/z-/z,- vrü§o 1/7////'. der angibt, daß er von Johann ^Nz/z'/zzz/z- mit einem Falsificate ob 100 fl. zum Sebastian 7'zzzzz/z-z' geschickt wor¬ den sei und es dort verkauft habe. Ebenso bestätiget Michael >87///cz/?-z' und in Uebereinstimmung mit ihm auch Johann .87tM-/z/z"', daß dieser Kauf geschehen sei, und daß noch Jakob ^ez-ovss/c dieses Falsificat dein Johann ,^/>6/-/zzzzz- zur Reparatur zurückgebracht habe und es später beim Johann Z5zz/z/ez'.^7- vom Valentin /N^zszv znrückerhielt. e) Daß er mit dem Jakob ^z/zzzz-zis/c zum Johann H/csz^zzzzz? gegangen sei, um ein weiteres Falsi¬ fikat ob 100 fl. zu kaufen, daß er bei der Vogeltesen des Johann ,87cs/^'zzzzz- mit dem Michael K/'n^orie zusammengekommen sei und von ihm 1 Falsificat ob 100 fl. gekauft habe, indein er¬ den Kaufschilling mit 40—45 fl. bezahlte, Jakob .7/-/'///'N7c aber das Falsificat übernahm. Dieses Geständniß ist ebenfalls übereinstimmend mit dem des Michael /87z^zzr,z' und Johann Bei der Schlußverhandlung hat zwar Sebastian Ozzzrz/z-z' diese Geständnisse theilweise wider¬ rufen, ohne sedoch den Widerruf irgendwie zu begründen, daher auf denselben nach dem Z. 267 St. P. O. keine Rücksicht zu nehmen ist. Es ist demnach nach dem Z. 264 St. P. O. die wissentliche Mitwirkung des Sebastian Orzzzz/z??- zum Ankäufe von 4 Falsificaten durch sein Geständniß erwiesen. Daß dieser Ankauf lediglich zum Zwecke der Verausgabung geschehen ist, ergibt sich schon aus den Verhältnissen des Sebastian k'/zz/z/sz- und Jakob ^zzz-zzz-.^/c, von denen ersterer ein vermögensloser Ehegatte einer verschuldeten Grundbesitzerin, letzterer aber ein ganz armer Taglöhner ist, demnach von keinem vorausgesetzt werden kann, daß er für ein werthloses Falsificat 40—50 fl. hergeben wird, nur um es zu besitzen. Die böse Absicht, durch dessen Verausgabung sich betrügerisch Nutzen zu verschaffen, liegt somit in der That selbst. Bezüglich der zwei ersten Falsificate ist aber auch die Verausgabung durch Zeugen und Amts¬ zeugnisse im Sinne der ZZ. 269 und 271 St. P. O. erwiesen. Nach den Aussagen der Angeklagten Johann 6-z'z'a und Jakob ./z'z-zz/^zz/c, dann der Zeugen Mathias OSz'r'e, Johann 7>zz// und Martin ZNzz/zz/N- haben bald nach der Acquisition dieser zwei Falsi- sicate Jakob ^z'zzrnsk und Johann OLme vom Martin INzz/zz/Ni ein Paar Ochsen gekauft, für welche Jakob dem Martin t^/zr^zzz «z: 2 Banknoten ü 100 fl. zuzählte, von denen eine dem Johann tz/zzL-z'e durch seinen Bruder Anton (7/zzE und den Martin ZNzr/zzme zugekommen ist, die in Laibach als falsch beanständet und als das 28. Exemplar der Fälschungskategorie lit. v classificirt worden ist. Das zweite Stück hat Martin kVzrkM-re an einen unbekannten Mann verausgabt und ist bisher noch nickt zustandegekommen. Die für diese Falsificate angekauften zwei Ochsen sind laut der Amtsbestätigungen der Stations¬ chefs von Lichtenwald und Laase am 6. September 1867 auf Namen des tzzzrz/ez' anfgegeben worden und in Laase angelangt. Nach der Bestätigung der Zeugen Mathias O-z-zzi und Michael .4zz//zzzzä/7- hat ^enc/z^^ bei der Ausgabe der Ochsen mitgewirkt und nach der eidlichen Bestätigung des Mathias lt-z/7 ihm ausdrücklich aufgetragen, die Ochsen auf den Namen des Sebastian 6'zzzrz/sz- nach Laase zu instradiren. 29 Nach dem Geständnisse des Sebastian th/nr/ee und den Aussagen der Zeugen Jakob und Felix hat 07/////e/- mit dem die Ochsen am Bahnhose in Laase übernommen, sie durch seinen Ziehson Felix 6/rLee in seinen Stall treiben, Tags darauf aber auf den Markt nach Laibach stellen lassen, wo sie verkaufte und das Geld angeblich zur Zahlung des Darleihens ihm brachte, welches er ihm in 3—4 Tagen wieder in einem nicht erinnerlichen Betrage zurückgeliehen hatte. Aus diesem erwiesenen Sachverhalte ergibt sich zweifellos das Compagnieverhältniß des Sebastian mit Jakob zum Zwecke der Absetzung von Banknotenfalsificaten, welches darin bestand, daß Or/nt/ee das Geld zur Anschaffung der Falsifikate, Jakob aber seine persönliche Thätigkeit für den Umsatz gab. Daß dies das Verhältniß beider war, ergibt sich auch daraus, daß Jakob nach eigenem Geständnisse des Sebastian diesem nach dem ersten Kaufe gesagt hat, daß er größere Geschäfte machen und demnächst mehr Geld brauchen werde, worauf sich l)uzr«ke/' eilendst seines Weizens entledigt hätte, um Geld für den Jakob zu schaffen, dann daß auf eine andere Art die angeblichen Dar¬ leihen des Sebastian k7////cke?' an Jakob bei gänzlicher Vermögenslosigkeit des letztem nicht er¬ klärlich sind. Daß die vorerwähnten Ochsen um die zwei Falsifikate, welche und vom Valentin /leLeve gekauft hatten, angekauft waren, hat Jakob dem Michael beim Verkaufe der Ochsen selbst eingestanden. Die dem Sebastian O/z/rcker- zur Last liegende sogestaltig strafproceßordnungsmäßig erwiesene That begründet aber die Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem K. 109 St. G., indem er aus dem Preise der Falsifikate und dem Umstande, daß die Verkäufer, namentlich Valentin De-eee, gleich mehrere Falsifikate hatten, die doch nicht leicht zufällig in eine Hand kommen, aus dem heimlichen Vorgänge und ans der Wiederholung des Geschäftes ersehen mußte, daß er es mit Banknoten¬ fälschern oder Mitschuldigen und Theilnehmeru an der Creditspapierverfälschung zu thun habe. Sebastian <7r/ttcke/' mußte demnach auf Grund seines Geständnisses und der ihn in der ange¬ gebenen Art belastenden Aussagen der Zeugen und Mitschuldigen der Theilnahme an der Creditspapier¬ verfälschung nach dem A. 109 St. G. schuldig befunden werden. Es ist bezüglich dieses Angeklagten eingewendet worden, daß er sich der Theilnahme am Ver¬ brechen der Creditspapierverfälschung aus dem Grunde nicht schuldig gemacht habe, weil nicht nachgewiesen sei, daß er irgend ein Falsifikat verausgabt hätte. Wenn man auch dies zugeben muß, so läßt sich daraus doch nicht die angedeutete Folgerung ziehen, da man dem Ausdrucke „verausgabt," der im tz. 109 St. G. enthalten ist, nicht jene beschränkte Auslegung geben kann, daß nur jener der Verausgeber ist, der die mechanische Uebergabe des Falsifikates an den Nehmer besorgt, sondern Verausgeber ist nach dein Geiste und Wortlaute des tz. 109 St. G. Jedermann, der für den Absatz der Falsifikate mittelbar oder unmittelbar sorgt. Und einer derartigen mittelbaren Verausgabe der Falsifikate ist Sebastian tv»/rr/s/- überwiesen. Daß sich auch selbst schuldig fühlte, folgt ans dem Umstande, daß er geständigermaßen dem als Betrüger verurtheilten Ludwig X//e 30 fl. zur Bestechung des Untersuchungsrichters k. k. Landes- gerichtsrathes Heinricher übergeben habe, damit dieser ihm helfe. 30. Jakob vuIZo Lee/roee (Post-Nr. 30 des Anklagebeschlusses und Post-Nr. 29 des Verhandlnngsprotokolles) leugnet jede Betheiligung an der Verausgabung falscher Creditspapiere und den Besitz derselben. Gegen ihn ist demnach der Beweis der Schuld durch andere Beweismittel zu führen. u) Durch die übereinstimmenden Aussagen der Geständigen Michael ,87'///k«ee und Sebastian ist nach dem K. 271 St. P. O. bewiesen, daß Jakob um Barthelmä 1867 vom Valen¬ tin /-e-eoe zwei Falsifikate gekauft und Sebastian (h/nr/ee das Geld dafür gegeben hatte. Die Teilzahlung von 50 sl. bestätiget auch Johann ^6/,-Vr/re in dem den Valentin DeSeee bela¬ stenden Theile seines Geständnisses. Der Beweis, daß er diese Falsifikate für zwei Ochsen an den Martin verausgabt habe, ist beim Sebastian <7?//r^'/' geführt worden, auf den sich hier bezogen wird. b) Bezüglich des Ankaufes zweier Falsifikate ob 100 fl. vom Johann >8Ae/^«/re um 40 und 30 fl. ist der Beweis nach dem tz. 281 St. P. O. hergestellt. Jakob ist leugnend, daß er seit 9 Jahren beim Johann ^e/^r/re gewesen wäre, wogegen durch diesen und die Zeugen Wenzel Me/'se/ und Helena bewiesen ist, daß er im Jahre 1867 nach Angabe der l7e«/t6e/r/' einmal, und des Wenzel 4/eure/ zweimal, nach Angabe des Johann »87/e/^7///e wenigstens fünfmal dort war. Hiedurch ist die falsche Verantwor¬ tung nach ß. 281 Z. 1 St. P. O. erwiesen. Ferner ist mit Rücksicht auf die übrigen, dem Jakob auf Grund strafproceßordnungs- mäßiger Beweise zur Last liegenden Facta Jakob als ein Mann anzusehen, von dem man sich einer solchen That leicht versehen kann, und dies begründet den Beweiserleichterungs¬ umstand des tz. 281 Z. 2 St. P. O. Beim Vorhandensein dieser beiden Umstände genügt zur Ueberweisung die Aussage des der Mitschuld geständigen Johann »Ms/^/re, daß er ihm zwei Falsifikate ob 100 fl. um 30 und 40 fl. verkauft habe. (tz. 140, Z. 5 St. P. O.) Das zum Beweise durch Zusammentreffen der Umstände erforderliche objektive Moment ist durch den beim Johann 2/tt/Erer'e und Johann »Me/^/re geführten Beweis, daß Falsifikate zu 100 fl. in großer Zahl angefertigt worden sind, und Johann ein Hauptverschleißer derselben war, geliefert. 8 30 e) Desgleichen ist durch die der Mitschuld geständigen Michael ,8'm/covc? und Sebastian nach dem tz. 271 St. P. O. der Beweis des Verkaufes eines weitern Falsificates ob 100 fl. an den Jakob ^euoE>/c und Sebastian geliefert. ä) Endlich ist mit Rücksicht auf die beim Factum d) begründete Eignung des Jakob >/oi'o^c>/c zu derartigen Handlungen durch die Aussage des Sebastian im Sinne des Z. 281 St. P. O. der Ankauf eines weitern Falsificates ob 100 fl. vorn Jofef ^zM-rezo vulgo 177/«/- bewiesen. Unterstützend ist diesfalls die diesen Kauf bestätigende, im Untersuchungsverfahren abgelegte, bei der Schlußverhandlung aber zum Theile, wenn auch unmotivirt, widerrufene Aussage des Mitschuldigen Josef ->///-ec zzcoe vulgo 177«//-, der wenigstens das Gewicht eines näheren Verdachtsgrundes bei¬ gemessen werden muß. (§ 279, Z. 2 St. P. O.) Dieses Falsificat hat Jacob nach der Bestätigung des Johann diesem zur Reparatur zurückgegeben und es nach der Aus¬ sage des Michael später beim Johann um 12 fl. vom Valentin DeSsve zurückerhalten. Es liegt demnach bewiesen vor, daß Jakob sechs Falsisicate zu 100 fl. käuflich an sich gebracht hat, und daß er zwei davon auch wirklich verausgabt habe. Da aus den beim Sebastian Oz7«/ez- entwickelten Gründen auch bezüglich der übrigen Falsisicate die Verausgabung angenommen werden muß, zumal er deren Besitz, sowie alles übrige in Abrede stellt, und da er aus den beim <7z/zzckez- ent¬ wickelten Gründen entnehmen mußte, daß die Verkäufer Mitschuldige oder Teilnehmer des Fälschers sind, erscheint auch er der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung rechtlich überwiesen. 31. Oözr'e Johann (Post-Nr. 31 des Anklagebeschlusses und Nr. 30 des Berhandlungsprvtv kolles) wurde wegen der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem H 109 St. G. an¬ geklagt; durch die Schlußverhandlung ist jedoch der Verdacht insoweit behoben worden, daß ein Schuldurtcheil gegen ihn gar nicht erfolgen konnte. Nach dem Ergebnisse derselben belastet ihn die Aussage des Jakob olöz-oz-.v^. daß er sirr den t7zzzc/ez' Ochsen gekauft und jene zwei Falsisicate an den /^zz/M-zo ausgefolgt habe, wovon eines als das 28. Exemplar der Fälschung iit. v classificirt worden ist. Diese Angabe ist aber durch die beim und angeführten Zeugenaussagen, namentlich durch die Aussage des OLz-K- Mathias, welcher bestätiget, daß ^ezihn als Mäkler eingeladen habe, mit ihm Ochsen kaufen zu geheu und des Michael ^/zrKz'OLzc, daß sich Jakob ^ezovss^ als den Eigentümer der Ochsen gerirte, widerlegt. Es ist somit wahrscheinlich, daß O-zu'o nur als Mäkler beim Ochsenhandel mitgewirkt habe, wofür auch das dem Michael A'zr/coru? gemachte Geständniß des Jakob spricht, daß Johann OSzzo nur sein Mäkler war. Dieser Annahme widerspricht nicht die Aussage des Zeugen Johann /-zz/z, daß Oöz-ze den Kauf geschlossen habe ,/e z:o/ «e^, daß O-z'/v die Ochsen für den Sebastian Ozzzzc/czz- ohne sein Wissen gekauft habe, die Unwahrscheinlichkeit, daß Ozzzzz/sz- den Ankauf durch einen fremden Menschen besorgen lassen, seinen Gesellschafter aber, als welcher Jakob ^sz'oz'^/d nach den bereits geführten Beweisen anzusehen ist, blos die gekauften Ochsen abholen geschickt hätte. Eine Verständigung des OLz-ze mit dem Ozzzz/sz- zur Verausgabung von Falsifikaten kann also nicht als erwiesen angesehen werden und ist nicht einmal wahrscheinlich. Es bleibt daher nur noch zu erwägen, ob er nicht im Einverständnisse mit dem Jakob ^sz-ovs'^ für die Verausgabung von Falsi¬ fikaten sorgte. Dafür spricht zunächst der Umstand, daß, nach Angabe d,es Michael izzz/zzvzLzF Johann k)/žzz7 86N. schon zwei Tage vorher einen Waggon bestellt hat, dann daß er nach der Aussage des Martin /^z'zz- tzzzze angab, Jakob ^ez-ovseck sei aus der Gegend von O/Kzrk, obwohl er ihn kannte und mit ihm von Littai mit der Eisenbahn gefahren ist, endlich, daß er auf die Bemerkung des Martin k'zzz/zrzze .7/ o/zzzb. tr «z r/e/z^ -zzzzzXzz/, r/« z/ezzzzz' //« /-<- zz/z/zcezz" erwiderte, daß er nichts zu fürchten brauche, da das Geld gut sei. Alle diese Umstände können jedoch nur als entfernte Verdachtsgründe in die Wagschale fallen, welche zur Herstellung des Jndicienbeweises nach den tztz. —281 St. P. O. nicht geeignet sind. Beim Abgänge genügender Beweise seiner Schuld mußte er des ihm angeschuldeten Verbrechens nicht schuldig gesprochen werden. 32. z'zz/ o v Lukas vulgo (Post-Nr. 32 des Anklagebeschlusses und Nr. 31 des Verhandlungsprotokolles) hat im Untersuchnngsverfahren zuerst eingestanden, daß Josef 2izz/zzzzzE vulgo IT/zaz' zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, daß ein Mann zwei falsche Banknoten zu 100 fl. verkaufe, und er sie kaufen könne, daß er ihm sofort Folge geleistet, und mit ihm bis nach (bei 5 bis 6 Stunden weit) gegangen sei, daß er dort von einem Manne zwei Banknoten 100 fl. nm 90 fl. gekauft und auf Rechnung des Kaufschillings 40 fl. gezahlt habe, den Rest von 50 fl. aber schuldig geblieben sei. In ein paar Wochen sei dieser Mann, den er als den Valentin /-e-evc,' wieder erkenne, zu ihm gekommen und habe ihm wieder eine Banknote von 100 fl. um 48 fl. verkauft, die er nebst dem Restkaufschillinge für die ersten Banknoten gezahlt hätte. » Das Geständniß, daß ihm Josef ^zz/zczzzoze gleich gesagt hätte, daß ihm jemand Falsisicate zu 100 fl. verkaufen wolle, hat er schon im Untersuchungsverfahren und das weitere Geständniß zum Theile bei der Schlußverhandlung widerrufen und modificirt, namentlich in der Richtung, daß sein Geschäft mit dem Valentin /-e-eziz? nur ein unverzinsliches Darlehen fZzzv7oL^?z-7 < zum Zwecke hatte, und daß die geleisteten Zahlungen nur Rückzahlungen dieses Darlehens waren. Abgesehen davon, daß diese Ausrede offenbar falsch ist, da doch nicht angenommen werden kann, daß ein weltfremder Mensch, der den ^zzz7oz? gar nicht kannte, ihn wird 5 Stunden weit holen lassen, 31 um ihm zwei Banknoten ü 100 fl. ohne Zinsen und ohne Garantie auf kurze Zeit darzuleihen, daß ein solcher Mensch sofort eine Rückzahlung des Darlehens mit 40 fl begehrt und angenommen hätte, daß er in 14 Tagen eine Fahrt zu ihm aus eigene Kosten unternehmen werde, um eine weitere Zahlung von 50 fl. zu erhalten, gleichzeitig aber eine Banknote ob 100 fl. in gleicher Weise darleihen und sich wieder davon gleich 98 fl. zurückzahlen lassen werde; kann auf einen solchen, durch nichts motivirten Widerruf nach dem K. 267 St. P. O. keine Rücksicht genommen werden. In Uebereinstimmung mit diesem Geständnisse stehen auch die Aussagen der Mitschuldigen Josef vulg'o daß er den Lukas in seinem Domicile abholte und zum Josef nach OesMee führte, und des Michael welcher ebenfalls die Abholung mit dem Beifügen bestä¬ tiget, daß Valentin DöSerio den Josef Ar/M-tre um den Lukas ZTmov schickte, und daß genau wußte, um was es sich handle. Auch bestätiget er den Ankauf zweier Falsifikate beim Josef um 40 und 45 fl. und die Zahlung von 40 fl., die zweite Reise mit dem Valentin /NV-rE zum Lukas Hfcw, den Verkauf eines dritten Falsificates um 42 bis 43 fl. und die Zahlung desselben. Desgleichen bestätiget diese zwei Fahrten der Fuhrmann Valentin welcher auch die Uebergabe von Geld zwischen Valentin /-s-e/ic,' und Lukas ZTn/or, und^ die von dem letztern dabei gemachte, nur auf die Falsifikate bezügliche Bemerkung: ,, 'ZVr/cl »87k//«/ .-,^5-? ä« eidlich be¬ stätiget hat. Der wissentliche Ankauf dreier Falsifikate ü 100 fl. vom Valentin Z-eLwe ist demnach nach den tzß. 264 und 265 St. P. O. durch sein Geständniß erwiesen. Desgleichen ist aber auch die Verausgabung zweier Falsifikate an den Franz durch sein mit den Aussagen des Franz und Johann übereinstimmendes Geständniß nach den HZ. 264 und 265 St. P. O. erwiesen. Das dritte Falsifikat will er zwar weggeworfen haben, da es sich bei einen: Falle in das Wasser derart durchnäßt hatte, daß es nicht mehr brauchbar war. Allein auch der Verausgabe dieses Falsificates ist er nach dem tz. 281 St. P. O. überwiesen, weil er mit Rücksicht aus die erste eingestandene Veraus¬ gabung zweier Falsifikate als eine Person anzusehen ist, von der man sich einer solchen Thal versehen muß (K. 281 Z. 2 St. P. O.), den Besitz eines dritten Falsificates eingestanden hat (tz. 138 Z. 8 St. P. O.), die Zeugen Barbara und Blasius L-EM'ule/ von H/rvse/ die Verausgabung des als 38. Exemplar der Fälschungskategorie lit. / classisicirten Falsificates durch einen Mann, welcher nach der gegebenen Beschreibung dem Lucas ZT/r/st? gleichsieht und den sie auch mit großer Wahrscheinlichkeit als denselben wiedererkennen, bestätigen; Lukas /TMov die Absicht der Verausgabung beim Ankäufe des dritten Falsificates nach der eidlichen Bestätigung des Valentin lkVrzMrH bestimmt zu erkennen gegeben hat, indem er erklärte: ckö/tc,/' «e sc- endlich die vereinzelte Ausgabe eines Exemplars, welches nur das bei der Barbara Zr/M-r ausgegebene sein kann, weil er die übrigen zwei an den Franz angebracht hat, beim Ankäufe des dritten Exemplars vom Valentin Z-söeve, nach der bestimmten Bestätigung des Mitschuldigen Michael auch eingestanden hat. Dazu kommt noch zu berücksichtigen, daß die Ausrede des aus welche Weise er um das dritte Exemplar der besessenen Falsifikate gekommen sei, offenbar falsch ist, da nicht angenommen werden kann, daß es durch einen momentanen Fall in das Wasser, der überdies nicht erwiesen ist, völlig un¬ brauchbar gemacht worden wäre, und daß es der selbst angibt, daß er immer in Geldnöthen sich befand, ohneweiters wegwerfen und auf den Ersatz des Kaufschillinges von 40—50 fl., sei es durch die Verausgabung, sei es durch den Anspruch an den Verkäufer, sofort verzichtet hätte. Da Lukas den Verkäufer der Falsifikate, Valentin nach dem ganzen Vorgänge bei dein Anbote und der Erwerbung derselben, aus deren Preise und der Wiederholung des Anbotes und Verkaufes sofort als einen Menschen erkannt haben mußte, der mit Falsifikaten Handel treibt, somit mit einem Fälscher in unmittelbarer Verbindung steht, und derselbe nach Inhalt dieses Urtheils wirkliche als solcher überwiesen ist, qualificirt sich obige That als die Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierver- fälschung, deren Lukas auf Gruud der entwickelten Beweise schuldig gesprochen werden mußte. Außer dieser Theilnehmung wurde dem Lukas auch noch die an der Verfälschung der Banknoten zu 10 fl. von der Kategorie lit. 1/4 durch Ankauf von 4 Stücken und die Verausgabung eines Stückes zur Last gelegt. Diese leugnet er vollends und es ist demnach der Beweis derselben beim Ab¬ gänge anderer Beweismittel durch das Zusammentreffen von Verdachtsgründen nach den tzß. 279—281 St. P. O. zu führen. Das erste Erforderniß dieses Beweises, daß die vom Lukas ITmor? besessenen Banknoten zu 10 fl. wirklich Falsifikate waren, ist durch den betreffenden Befund der Nationalbank, welche dieselben als das 14. und 15. Exemplar der Kategorie lit. 1/4 classificirte, erwiesen. Ferner ist Lukas mit Rücksichtnahme auf das erste Factum als eine Person anzusehen, von der man sich einer solchen That leicht versehen kann, was den Beweiserleichterungsumstand des Z. 281 Z. 2 St. P. O. begründet. Beim Vorhandensein dieses Umstandes genügen nach dem Z. 281 St. P. O. zur Ueberweisung eine unvollständige Beweisart des ß. 140 St. P. O. oder zwei Verdachtsnmstände des Z. 138 St. P. O. Nun sagt aber der der Mitschuld geständige Primus mit Bestimmtheit aus, daß Lukas nach vorausgegangener Mitteilung, daß man beim Josef in l'vMi/r-ö falsche Bank¬ noten zu kaufen bekomme, mit ihm hingegangen sei, daß er 4 Falsifikate ü 10 fl. gekauft und hievon eine beim in Adelsberg verausgabt und darüber bemerkt habe: „L't/ö-r -7 ss «,'«ss bestätigen, indem Martin vor ihnen erklärt hätte, daß er dem Jakob Kes«« 50 fl. an Darleihen und für gelieferte Arbeiten schulde und dieser Umstand auch den Verdachtsgrund des tz 138, Z. 11 St. P. O. zu begründen geeignet ist; so ist Martin der wissentlichen Verausgabung einer falschen Banknote ob 100 fl. überwiesen zu halten. Diese That begründet aber mit Rücksicht darauf, daß gar keine Beziehungen zwischen dem Martin und dem Fälscher Johann und seinen Mitschuldigen und Teil¬ nehmern nachweisbar sind, nicht die Theilnahme am Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere nach dem tz. 109 St. G., sondern nur des Verbrechens des Betruges nach den KZ. 197 und 201 lit. u St. G., daher er dieses Verbrechens schuldig, der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung 33 nach dem tz. 109 St. G. aber im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867, Nr. 132, R. G. B. nicht schuldig erkannt worden ist. Nach demselben Gesetze wurde das Eckenntniß auf Nichtschuldig bezüglich des ihm angeschuldeten Verbrechens des Betruges nach den HZ. 197 und 199 lil. u St. G. gefällt, weil die Bewerbung desselben um die Bestätigung des zu seiner Verteidigung bezüglich der Teilnahme am Verbrechen der CreditspaPier¬ verfälschung erdichteten Umstandes, daß er das Falsisicat im Mieder seiner Schwiegermutter gesunden habe, nur einen Verdachtsumstand für die Theiluahme und bezüglich den ihm zur Last liegenden Betrug nach den tzß. 197 und 201 lit. u St. G., nicht aber ein selbstständiges Verbrechen bildet. 34. Thomas vuIZ-o (Post-Nr. 35 des Anklagebeschlusses und Nr. 34 des Berhaudlungsprotokolles) wurde wegen der Verausgabung der von der Nationalbank als das 7. und 8. Exemplar der Fälschnngskategorie lit. )' erklärten zwei Banknoten für ein Paar Ochsen an Georg mit dem diesgerichtlichen Urtheile vom 31. October 1867 Z. 8467 des Verbrechens des Be¬ truges nach den tztz. 197 und 199 lil. u L>t. G. schuldig erkannt und zum Kerker in der Dauer von 2'/2 Jahren verurtheilt. Da sich jedoch vor dem Eintritte der Rechtskraft dieses Urtheiles gegen ihn Jn- zichten wegen der Theiluahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung ergeben haben, wurde mit dem Beschlüsse vom 23. März 1868 Z. 774 die Wiederaufnahme der Untersuchung gegen ihn beschlossen. Es ist demnach im Sinne des Z. 375 St. P. O. auf Grund der vorliegenden Verhandlungsergebnisse ein neues Urtheil zu schöpfen gewesen. Nach denselben erscheint der leugnende Thomas 0,^« der wissentlichen Verausgabung von zwei Falsifikaten ob 100 fl., d. i. des 7. und 8. der Fälschungskategorie lit. z-, durch das Zusammentreffen der Verdachtsumstände nach den W. 279 und 281 St. P. O. rechtlich überwiesen. u) Das zu diesem Beweise erforderliche objective Moment, daß nämlich 2 Falsifikate ob 100 fl. ver¬ ausgabt worden sind, ist durch den bezüglichen Bankbefund und die Aussagen der Zeugen Georg Michael Johann und Anton durch die die Provenienz dieser Falsifikate vom Thomas constatirt ist, erwiesen. b) Durch dieselben Zeugen im Zusammenhänge mit dem Geständnisse des Thomas dem zu Folge er andere Banknoten zu 100 fl. nicht gehabt hätte, als jene, die er dem Georg gegeben hat, ist der Besitz und die Verausgabung dieser zwei Falsifikate nach dem Z. 271 Z. 4 St. P. O. erwiesen, was den Verdachtsumstand des tz. 138 Z. 8 St. P. O. begründet. e) Der ganze Vorgang bei der Verausgabung dieser Falsifikate, wie er sich aus seinem eigenen Ge¬ ständnisse und aus den Aussagen der Zeugen Maria und Anton ergibt, ist ein im hohen Grade Bedenken erregender und zwar dahin abzielender, die Spuren des Verbrechens zu beseitigen und den obrigkeitlichen Nachforschungen vorzubeugen. Er besuchte einen entfernten Markt in Weixelburg anstatt des viel nähern und gleichzeitig abgehaltenen in Reisniz, obwohl ihm der Mäkler Anton zugeredet hatte, auf diesen zu gehen. Dies kann aus keinem andern Grunde geschehen sein, als um unerkannt die Ausgabe bewirken zu können. Seinen Wohnort nannte er nach Angabe des Anton unrichtiger Weise Ktt/cs/k. Die gekauften Ochsen ließ er vom Markte aus bis Z^M/kE durch einen Bur¬ schen treiben, während er selbst urit dem Mäkler auf einem andern Wege dahin ging. Zu Hanse angekommen, ließ er die Ochsen auf einer Wiese übernachten, ohne sie einzustallen, und ließ sie gleich Tags darauf durch seinen Sohn nach treiben, wo er sie übernahm und an¬ statt nach Triest, wie er zu Hause gesagt hatte, nach Görz zum Verkaufe trieb. Dieser Vorgang begründet aber den nähern Verdachtsumstand nach tz. 138 Z. 11 St. P. O. ll) Nachdem Thomas k-/-s/rr, die Ochsen verkauft hatte, wie er angibt um 198 fl., begab er sich nach Hause und auf dem Wege dahin sei ihm aber sein Eheweib begegnet, mit dem er zum Ma¬ thias gegangen sei, um durch eine u 6outo-Zahlung von 30 fl. auf seine Schuld die Sistirung der Execution zu bewirken. Nach der Zahlung sei er unter dem seinem Eheweibe ge¬ machten Vorgeben, daß er seinen Vater in besuchen gehe, nach Görz gegangen, um bei der Armee das Marketendereigeschäft zn betreiben, was er auch bis zum 28. August 1866 gethan, dann aber sich nach Hause begeben, dort von der Verhaftung seiner Ehegattin erfahren, und sich sofort nach begeben habe, um sich dem Gerichte zu stellen, weil er auch gehört hätte, daß man nach ihm fahnde. Bevor er jedoch dies ausführen konnte, sei er arretirt worden. Diese Abwesenheit ist vollends unmotivirt und nur dadurch erklärlich, daß sich Thomas 0/)^« vom Hause geflüchtet hatte, nachdem ihm sein Eheweib erzählt hatte, daß er wegen der Verausgabung falscher Banknoten sowohl von dem Beschuldigten als von der Obrigkeit verfolgt werde. Es ist demnach dadurch der Verdachtsumstand des ß. 138 Z. 10 St. P. O. begründet. Dazu kommt noch, daß Thomas nach seinem Leumunde und der bereits erfolgten Ab¬ strafung wegen des Verbrechens des Betruges, verübt durch die Verausgabung falscher Banknoten, als eine Person anzusehen ist, von der man sich der ihm angeschuldeten That versehen kann (tz. 281 Z. 2 St. P, O.) und daß er sich in mehrfacher Beziehung falsch verantwortet hat (tz. 281 Z. 1 St. P. O.). Er gibt nämlich an, daß er die Falsifikate außer Adelsberg von einem unbekannten Herrn auf der Straße auf einer Parapetmauer für 160 fl. in Silber eingewechselt habe. Hat schon die angegebene Ubication für ein solches Geschäft gar keinen Anspruch auf Glaubwürdigkeit, so stellt sich die Fabel, daß er diese 160 fl. seit 18 Jahren zusammengespart habe, als vollends falsch dar, wenn man erwägt, daß er selbst eingesteht, sich in den mißlichsten Bermögensverhältnissen zu befinden, daß er von Executionen bedroht war, daß die executive Realschätzung bei ihm auf den 9. Juli 1866 angeordnet war, und daß die Zeugen und Nachbarn Franz und Mathias bestätigen, daß er für gutes Geld un¬ möglich die Ochsen gekauft haben konnte, da er selbst den Kaufschilling für das Pferd und die Ochsen, 9 34 die er besitzt, noch schulde. Auch ist er in der diesfülligen Angabe in: Widerspruche mit seiner Ehegattin Maria welche angegeben hat, daß sie das Silbergeld verwahrt habe, während er es ausschließlich und ohne Wissen seiner Ehegattin besessen haben will. Nicht minder offenbar lügenhaft ist die Verantwortung, daß er nach der angeblichen Auswech selung des Silbergeldes nur deshalb nicht sogleich die Schuld an den Mathias gezahlt habe, weil er vorher noch im Ochsenhandel etwas profitiren wollte, und daß er in Folge dieser Speculationssucht auch das Marketendergeschäft begann. Wäre es wahr, daß er durch 20 Jahre trotz Noth und Epecution das Silber gespart habe, um einen Sparpfennig zu besitzen, so ist es geradezu undenkbar, daß ein solcher Mensch auf einmal zu einer so problematischen Spekulation', als die Marketenderei in der Nähe eines Kriegsschauplatzes ist, sich bewogen finden sollte, und daß er auf einmal so erwerbsam und speculativ ge¬ worden sein sollte, daß er seine Schuld um 10—14 Tage vor der epecutiven Schätzung nicht zahlen wollte, um sich inzwischen damit noch einen Nutzen zu verschaffen. Nachdem sogestaltig der Beweis der wissentlichen Verausgabung zweier Falsificate zu 100 fl. geliefert ist, entsteht die Frage, ob sie ihm als Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem tz. 109 St. G., oder als das Verbrechen des Betruges nach den ZZ. 197 und 200 iit. u St. G. anzurechnen sei? Dafür, daß die Verausgabung im Einverständnisse mit dem Fälscher oder einem Mitschuldigen oder Teilnehmer desselben gescheben ist, ergeben sich mehrere Gründe, aus denen dies ver- muthet werden kann, aber kein näherer rechtlicher Verdachtsgrnnd. Es ist zwar richtig, daß er mit dem Valentin /K' und dem Bruder der Helena wegen eines gleichen Verbrechens gleichzeitig in der Strafe sich befand, es liegt aber gar nichts vor, daß er dieses mal in welcher Beziehung zum gestanden wäre. Belangend die Helena muß aber constatirt werden, daß sie selbst nach Inhalt dieses Urtheils keine Mitschuldige oder Teilnehmerin ist, daher die einverständliche Ausgabe der Falsificate mit ihr die Theilnehmung noch nicht begründen könnte. Abgesehen davon ist auch ein Einverständnis mit ihr nicht im geringsten bewiesen, da kein Zeuge bestätigen konnte, daß sie ihn je besucht hätte, oder daß er bei ihr gewesen sei. Da nun nur die wissentliche Verausgabung der Falsificate, ohne dem kritischen Einverständnisse mit dem Fälscher, einem Mitschuldigen oder Teilnehmer, erfolgt ist, mußte er der Theilnahme nach dem tz. 109 St. G. nichtschuldig, dagegen aber wie im ersten Urtheile des Verbrechens des Betruges nach den tztz. 197 und 201 lit. u St. G. schuldig befunden werden. 35. k'cr-r»/«-'«,' Bernhard vuIZ-o (Post-Nr. 36 des Anklagebeschlusses und Nr. 35 des Verhandlungsprotokolles) wurde ebenfalls wegen der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierver¬ fälschung nach dem Z. 109 St. G. angeklagt, erstens wegen der ihn beschwerenden Aussage des Michael (H. 140 Z. 5 St. P. O.), dann wegen widersprechender Verantwortung bezüglich des Ochsen¬ kaufes (tz. 281 Z. 1 St. P. O.) und wegen des angeblich erwiesenen Verkehrs mit Johann (Z. 142 St. P. O.). Diese gegen ihn angeführten Berdachtsumstände sind zum großen Theile widerlegt oder in ihrer Wirkung abgeschwächt. Michael hat bei der Schlußverhandlung nicht zu bestätigen vermocht, daß Bernhard den er gar nicht kennt, mit dem Johann vH in einen: Verkehre gestanden wäre, daß er ihm Ochsen verkauft und in eine Banknote ob 100 fl. erhalten hätte. Er hat nur angegeben, daß sich und ein fremder Mann, den nannte, in gegenseitig etwas ausgefolgt haben, was er nicht gesehen habe. Auch Johann leugnet jeden Verkehr mit dem Bernhard und dem angeblichen Ochsenhandel. Demzufolge entfällt die unvollständige Beweisart des Z. 142 Z. 5 St. P. O. und der entfernte Verdachtsumstand des Z. 142 St. P. O., wenn es auch immerhin auffallend bleibt, daß Bernhard c/e/m nach seinem Geständnisse wirklich auf demselben Markte in Großlup war, auf dem er nach Angabe des Michael »Mn/corx,' die Ochsen an Johann verkauft Haden soll und daß er wirklich einen Theil des Kaufschillinges erst am Maimarkte in Laibach erhalten habe. Die Verantwortung des Bernhard bezüglich seiner darauf gefolgten Ochsenkäufe und Verkäufe ist allerdings widersprechend und unklar, zumal der Umstand, daß ihm J. KV-/'-«/' für den Handel 20 fl. um dieselbe Zeit geliehen habe, nicht bestätiget wird, indem dieser demselben nm Ostern 1866 20 fl. geliehen haben will; allein dieselbe allein, wenn man sie auch als eine falsche im Sinne des Z. 281 Z. 1 St. P. O. gelten lassen wollte, kann einen Schuldbeweis nicht Herstellen. Dazu kommt noch, daß durch die Zeugen Bernhard und /lO-cve/zK/r - Matthäus con¬ statirt ist, daß Bernhard bemüht gewesen ist, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die vom I. vulg'o für die Ochsen erhaltene Banknote ob 100 fl. wirklich falsch sei, und daß ihm Johann in auffallender Weise bis nach Laibach nachgegangen sei, nm das Resultat seiner Nach forschungen zu sehen und ihn wo möglich im rechten Momente von unangenehmen Schritten abzuhalten. Auch der Zeuge Matthäus hat entlastend für den Bernhard ausgesagt, indem er im Widerspruche mit dem Johann /e vnIZ'o bestätiget hat, daß wirklich Johann ///cZv'P und nicht Anton dem Bernhard das Falsificat gegeben hat, was insoferne von Wichtigkeit ist, als /Icz-K- glauben machen wollte, daß und in Gesellschaft gehan delt und ihn durch den Ochsenverkauf nur für das dem Anton zurückgebrachte Falsificat ent¬ schädiget hätten. 35 Desgleichen spricht für den die Aussage des Josef daß ihm Johann K/rö/e gesagt hätte, er würde dem Matthäus etliche '50 fl. zahlen, wenn er zn seinen Gunsten aus¬ sagen wollte. In Erwägung aller dieser entlastenden Momente mußte im Sinne des Gesetzes vom 15. No¬ vember 1867 Nr. 132 R. G. B. ein Erkenntniß auf Nichtschuldig erfließen. 36. Anton vnIZ'o (Post-Nr. 37. des Anklagebeschlnsses und Nr. 36 des Verhandlungsprotokolles) ist angeklagt der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierversälschung nach dem tz. 109 St. G. wegen der Verausgabung des als 12. Exemplar der Fälschung lit. x classificirten Falsifikates an den Johann vnl§o von und wegen der Uebertretnng des Betruges durch Wegnahme des Gerüstes von einem verkauften Wirtschaftsgebäude zum Schaden der Tabulargläu¬ biger K. 461 St. G.). Die Verdachtsumstände bezüglich der Theilnahme sind zum großen Theile widerlegt und entkräftet. Nachdem Johann /NV/74 den Anton gar nicht kennt, und Michael seine, in der Untersuchung abgelegte Aussage, daß ihm /-'öZz/b gesagt hätte, er habe dem Anton auf dein Markte in Großlup ein Falsifikat von 100 fl. gegeben, welcher dieses wieder weiter an den Johann //z,Sro begeben hätte, bei der Schlußverhandlung widerrufen und erklärt hat, daß er sich darauf nicht er¬ innern könne, und da ferners Johann //c/Zl/b vuIZ'v seine den Anton und Bernhard belastende Aussage nicht beschworen hat und zum Eide aus dem Grunde nicht zugelassen werden konnte, weil er den bei der Begründung des Erkenntnisses gegen den Bernhard enthaltenen Aus¬ sagen der Zeugen Matthäus und Josef dann den Verantwortungen des Bernhard k'n-r- x/znm und Anton zu Folge des Verbrechens des Betruges durch Ausgabe falscher Banknoten oder gar der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierversälschung selbst dringend verdächtig ist: ist gegen den Anton K/ weder der Besitz des Falsifikates (ß. 138 Z. 8 St. P. O.), noch der Verkehr mit dem Mitschuldigen Johann j"ez-7o bewiesen (ß. 142 St. P. O.). Bezüglich des Besitzes des Falsifikates, den er auch selbst leugnet, sprechen auch die Zeugen Th. ,8'Z/vz/z und J. H?/«» zu seinen Gunsten, welche bestätigen, daß ihnen Anton um Georgi 1867, als es sich um die Miethe einer Mühle handelte, eine Banknote ob 100 fl. gezeigt habe, daher es immer¬ hin möglich ist, daß er eine echte gehabt habe, weil er die falsche nach. der Angabe des im Untersuchungsverfahren erst am 25. April 1867 auf dem Markte in Großlup erhalten haben und dort gleich weiterbegeben haben sollte, sie somit zu Hause und früher nicht zeigen konnte. Es bleibt demnach nur noch die falsche Verantwortung verdächtigend, daß er die dem Johann dargeliehene Banknote ob 100 fl. als Entschädigung für den an seiner Mühle erlittenen Brand¬ schaden erhalten und seither gespart hätte, während er im Untersuchungsverfahren angegeben hat, daß ihn der Wiederaufbau der Mühle 3000 fl., somit um nahezu 1500 st. mehr als die erhaltene Entschädigung (1595 fl.) kostete, er somit eher Schulden zu machen, als zu sparen in der Lage war (Z. 281, Z. 1, St. P. O.) Auch ist nicht zu verkennen, daß Anton Kz-es/cz-M' wegen seiner schon erfolgten Abstrafung wegen Uebertretnng des Betruges als eine Person angesehen werden kann, von der man sich der angeschul¬ deten That leicht versehen kann. (tz. 281, Z. 2 St. P. O.) Diese beiden Umstände genügen jedoch zur Herstellung des Schuldbeweises nicht. Belangend den ihm zur Last gelegten Betrug fehlt der Thatbestaud desselben, da durch die Zeu¬ gen Matthäus '2-, - dann auch 36 diese zwei Falsifikate zur Verausgabung anvertraut und den Rath gegeben habe, sie nicht bei Civilen, son¬ dern bei Bauern auszugeben, daß auch verabredet worden sei, daß M'-ia-'/ov/o sagen solle, er habe die Falsifikate gefunden, und daß sie um dieses Vorgeben plausibel zu machen, auf den Boden geworfen habe. M7/ /-///7 Falsifikate zum Kaufe angeboten habe, vorgebend daß er Jemand habe, der sie ihm mache, den er aber setzt zu jemand Andern überstellt habe, daß er ihm noch gesagt hätte, daß er dadurch schon Viele glücklich gemacht habe, daß er ihm den Johann als seinen Gesellschafter bei diesem Geschäfte bezeichnet habe, daß er sich zur Abnahme der Falsifikate bereit erklärt hätte, die Bestimmung des Kausschillings aber erst einer nachzufol¬ genden Verständigung Vorbehalten wurde, daß ihn: dann /-/-k-L/ikch der ihn: bei der ersten Begegnung kein Falsifikat geben konnte, bald darauf eines ob 100 fl. nach Hause gebracht, jedoch wieder zurückgenommen habe, weil es schlecht war, daß er dann noch wiederholt mit dem Mathias und Johann zusammengekommen sei, vom ersten 2 Falsifikate und vom zweiten eines erhalten und ihnen einstweilen nur einige Zechen prästirt und gezahlt, und fiir die Zehrung jedesmal 1 st. gegeben habe. Ferner gesteht er, diese 3 Falsifikate, deren Classificirung beim Bartholomäus er¬ wähnt worden ist, diesem zur Verausgabung übergeben zu haben. Daß diese Handlung die Theilnahme an der Creditspapierverfälschung nach dem Z. 109 St. G. begründet, kann keinem Zweifel unterliegen, nachdem auch noch durch dieses Urtheil constatirt ist, daß Ma¬ thias wirklich Theilnehmer an diesem Verbrechen ist. Da auf die unmotivirten Abweichungen des Gregor bei der Schlußverhandlung von dem im Untersuchungsverfahren abgelegten Geständnisse nach den: 8- 267 St. P. O. keine Rücksicht ge¬ nommen werden kann, und da dieses Geständniß mit dem des Barthelmä im Wesentlichen und mit den Aussagen der Zeugen 4Ne«, die den wiederholten Besuch des Mathias /)/«-/rrk- und Johann ZN/uN beim Gregor Z/Arevrc, IlVkme Maria, Anna, Ursula, welche den häufigen Besuch fremder Leute beim Mathias und der /N: Gertraud, welche den Ab¬ gang des in Gesellschaft des /lurnNN von ZN/:,« aus den: Wirthshause der Ak. be¬ stätiget, übereinstimmt; ist der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach den 88- 264 und 265 St. P. O. rechtlich überwiesen. 39. -rr'o Mathias (Post-Nr. 40 des Anklagebeschlusses und Nr. 39 des Berhandlungs- protokolles) gesteht nur ein, daß ihn Gregor einmal in besucht habe, weil er Vieh und Häute kaufen wollte, und daß er ihn dann 3 Male in seinen: Hause besucht habe, weil er dort magere Ochsen kaufen wollte, um sie zu mästen; leugnet aber den Verkauf oder sonstige Uebergabe und den Besitz von Falsifikaten. Es ist demnach gegen ihn in Ermanglung anderer Beweismittel der Indizienbeweis nach den 279—281 St. P. O. zu führen. Was das erste Erforderniß dieses Beweises, den objektiven Thatbestand betrifft, so ist durch die Aussagen der der Mitschuld geständigen und und durch die Baukbefunde nach den 88- M8 und 98 St. P. O. erwiesen, daß es sich bezüglich dieses Angeklagten um die als 45. nnd 46. Exemplar der Verfälschung Iit. 7 classificirteu Falsifikate ob 100 st. handelt. Ferner trifft bei diesen: Angeklagten der Beweiserleichterungsumstand des 8-281 Z. 2 St. P. O. zu, da Mathias als ein schlecht beleumundeter, arbeitsscheuer Mensch in seiner Gemeinde gilt, 37 der keinen Credit in der Gemeinde hat, und da er auch schon einmal wegen des Verbrechens der Credits- papierverfälschung durch mehrere Monate in Fiume und Triest in der Untersuchung und Haft stand, somit ein Mensch ist, von dem man sich der angeschuldeten That leicht versehen kann. Beim Vorhandensein dieses Umstandes genügt zur Ueberweisung des Mathias /-zzz-zrz'll nach dem.Z. 281 St. P. O. eine unvollständige Beweisart des tz. 140 St. P. O-, welche durch die bestimmte, dem /4z-zz-zzz6 in das Angesicht bei der Schlußverhandlung wiederholte Aussage des der Mitschuld gestän¬ digen Gregor Ü/ZZL66Z6 gegeben ist (tz. 140 Z. 5 St. P. O.), welcher bestätigte, daß ihn /-z'zz-zrr'6 zu sich geladen, ihm den Antrag, falsche Banknoten abzusetzen gemacht, solche ob 100 st. und ob 10 st. zu liefern versprochen, ihm 2 Stück auch wirklich geliefert, den Johann vrüZ'o der ihm auch ein Falsificat geliefert hatte, als seinen Teilnehmer an diesem Falsificatengeschäfte bezeichnet und gesagt hätte, daß er solche von Jemandem bekomme, der sie ihm mache, den er aber damals wohin anders überstellt hatte, endlich, daß er mit falschen Banknoten schon Biele glücklich gemacht habe. Unterstützt wird diese Aussage durch das Geständniß des I-z'o-zrz'cst daß er wirklich drei Male beim 8/rkssvrck gewesen sei, zumal die Motivirung dieser Anwesenheit durch die Absicht Ochsen zu kaufen falsch ist, weil er als Ableber Ochsen nicht brauchen konnte, auch das Geld zu einem solchen Geschäfte nicht haben konnte, und nach der Aussage des Gregor L/zzs66ze auch nicht gehabt hat, weil er nicht einmal die Zeche zahlen konnte. Unterstützt wird diese Aussage durch die beeideten Aussagen der Zeugen /j/«L6Z)/ch Franz und Antonia, t^z-zr^oE Josef, welche bestätigen, daß Gregor L/«s6vzö mit 2 Kramern in Kroatien Umgang hatte, die ^lzz5« 7i/zzL6Z)Z6 bestimmt als den Mathias Dz-s-zzre und Johann erkannt hatte. Den Verkehr des Dz «Szzze mit dem Johann D^z-rc haben auch die beeideten Zeugen Dz o-zrre Anna und lO'z/zzzzkz- Ursula, und den Verkehr mit dem Valentin D6-6V6 und Josef ^zzz/6z- vulgo ^6«- mit ziemlicher Bestimmtheit auch der beeidete Zeuge Stefan ^6-6n, der ihn zwei Male von zzro/zrz'-- nach Laibach und nach Brunndorf geführt hatte, und zwar einmal mit dem Valentin D6-6?>6, den er ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit erkannte, einmal aber mit einem Andern, bestätigt. Beide Male aber gaben seine Gefährtsleute an, daß sie beim Josef -Dz//«-' vulgo t76«zrc>6«z' gewesen seien, bei dem nach dem Eindrücke der ganzen Verhandlung die eigentliche Börse für die Falsifi¬ kate gewesen ist. Ueberdieß hat auch Josef ^zz//6z- in der Untersuchung mit Bestimmtheit, bei der Schlußverhand¬ lung mit großer Wahrscheinlichkeit bestätiget, daß Mathias Dz-o-zz/ll und Johann Detz're einmal bei ihm waren, welche Aussage als vollständig wahr angesehen werden muß, wenn man erwägt, daß Josef ^ZA6Z' um dieselbe Zeit dem »87c6z-/zrzr6 erzählte, daß Mathias Dz v-zrrll bei ihm gewesen sei, und daß auch Michael Hzzz-ovo bestätiget hat, daß Jemand, der sich Mathias Dz cz-zrrch von D««« nannte, beim Josef .Dz.z/6Z- in derselben Zeit gewesen sei. Endlich muß als unterstützendes Moment noch berücksichtigt werden, daß nach dem eigenen Ge¬ ständnisse des Dzo-zzz6 damals, als ihn K/nsez-Tch das erste Mal besucht hatte, von falschen Banknoten unter ihnen die Rede war. Denn als ihm Gregor D/zzL6z,z6 bei der Schlußverhandlung obige belastende Aussage in das Angesicht vortrug, sagte er ganz erregt zu ihm: VV z-r z-e/cs/ «lzr r'zzm« /'<-/« -am--or>66 «6-6 Ltt«r76 /zv ^'«zze?st was offenbar nur als ein Geständniß des Handels für falsche Banknoten mit der Modification aufgefaßt werden kann, als ob nicht er, sondern D/«s6z>r'6 der Anbieter falscher Banknoten gewesen wäre. " Berücksichtiget man alle diese Umstände in ihrem engen Zusammenhänge, so bleibt kein Grund zum Zweifeln übrig, daß Mathias Dz-v-zzzll im Einverständnisse mit den Theilnehmern und Mitschuldigen an dem vom Johann Zizz/zKzrch'll verübten Verbrechen der Creditspapierverfälschung die Verausgabe der Falsifikate, und namentlich der an den Gregor D/asoE besorgt und sich so der Theilnahme an diesem Verbrechen nach dem 109 St. G. schuldig gemacht hat. 40. D«rz/ Anton vulg'o Dzzzzllrll (Post-Nr. 41 des Anklagebeschlusses und Nr. 40 des Verhandlungsprotokolles) ist durch sein Geständniß und die Aussagen der Zeugen Mathias D6k6Z'6«, Jo- sefine Dvaermn, Mathias und Jakob ZTz-z'-vz', welche die Provenienz der von der Nationalbank als das 14. und 15. Exemplar der Fälschung lit. erklärten Falsificate von ihm bestätigen, nach den tztz. 264 und 269 St. P. O., deren Verausgabung überwiesen. Es handelt sich demnach nur noch darum, ob dies wissentlich geschehen sei, da ihm in diesem Falle nach den tztz. 197, 200 und 201 Ut. u St. G. die That als das Verbrechen des Betruges anzu¬ rechnen ist. Anton Dzrrz/' leugnet die böse Absicht, die jedoch nach dem K. 268 St. P. O. als erwiesen angesehen werden muß. Er hat sich bezüglich der Ueberkommung dieser Falsificate offenbar falsch verantwortet, vorgebend, daß er einem unbekannten Herrn, der ein Triester zu sein schien, 16 Centner Mehl um 145 st. verkauft und auf den Bahnhof gestellt, von ihm für den Kaufschilling diese 2 Falsificate erhalten und ihm den Mehrbetrag von 55 st., da er solchen ob Mangels an Kleingeld nicht herausgeben konnte, als Garantie für die rückzuerstattenden Säcke belassen habe. Abgesehen davon, daß weltfremde Leute in solcher Art ihre Geschäfte nicht abschließen, ist durch die Bestätigung des Stationschefs in Laibach, Tag-Nr. 64, bewiesen, daß in der Zeit vom 1. April bis Ende Mai 1867, in welcher Zeit Anton Uzzs das Mehl vertäust und auf den Bahnhof gestellt haben will, keine Mehlsendung in dem angegebenen Gewichte nach Triest stattgefunden hat, und für den Anton D«zz/' auch keine Säcke eingelangt find. 10 38 Wäre aber auch dies wahr, daß ihm der Fremde als Garantie für die Säcke 55 fl. gelassen hätte, so mußte ihm schon aus diesem Umstande die Echtheit der Banknoten bedenklich erscheinen, da erfah¬ rungsgemäß zur Versendung obigen Mehles höchstens 8 Säcke benöthigt waren, und diese auf das höchste berechnet, kaum 16 bis 20 fl. Werth sein konnten, wornach der Einlaß von 55 fl. in keinem Verhältnisse zu diesem Werthe stand. Ebenso verdächtig ist die Verausgabung der Falsificate. Er hat dem Math, ein sol¬ ches zur Zahlung seiner Schuld per 20 fl. gegeben, und ihm die überschüssigen 80 fl. deshalb dargeliehen, weil er ihm gesagt hatte, daß er über einige Tage nach Unterkrain um Wein gehe. Ohne ihm was zu sagen, daß er noch eine Banknote besitze, und daß er auch nach Unterkrain auf Einkäufe zu gehen gedenke, was bei normalen Verhältnissen doch natürlich wäre, begab er sich gleichzeitig dahin, traf mit dem nur zufällig zusammen, kaufte nur einen Eimer Branntwein um 25 fl., drang nach der Aussage des Jakob ZZn«'S«n dafür ein Angeld von 5 fl. auf und verschwand sofort heimlich aus der Gegend, nachdem er 95 fl. aus seinem Falsificate herausbekommen hatte, ohne sich mehr um den Branntwein zu kümmern. Aus diesem theils eingestandenen, theils durch die Zeugen Math, Z^sne«, Mathias und Jakob ZZ/u'ör«,' erwiesenen Vorgänge folgt doch zweifellos, daß es ihm nur darum zu thun war, das Falsificat möglichst gut anzu¬ bringen, da man doch einem vernünftigen Menschen nicht zumuthen kann, daß er von nach Gurk¬ feld eine Reise machen werde, um einen Eimer Branntwein nm 25 fl. zu kaufen und denselben mit Rück- lassung des Angeldes von 5 fl. dann nicht zu nehmen. Offenbar falsch ist ferner auch die Behauptung, daß er unten in Gurkfeld auch Getreide einkau¬ fen wollte, da es allbekannt ist, daß die dortige Gegend zum großen Theile ihren Bedarf mit importirtem Getreide deckt. Es ist demnach kein Zweifel, daß Anton wissentlich zwei Falsifikate ob 100 fl. veraus¬ gabt und sich dadurch des Verbrechens des Betruges nach den tzß. 197, 200, 201 lit. u St. G. schuldig gemacht habe. 41. Z'etsn^« Thomas vul^o (Post-Nr. 42 des Anklagebeschlusses und Nr. 41 des Verhandlungsprotokolls) ist geständig, eine Banknote ob 100 fl., die er vom Carl Z/>6rr« aus Laibach für Ochsen auf dem Markte in Stein erhalten, dem Johann dargeliehen, von diesem aber wieder mit dem Bedeuten zurückerhalten, daß sie falsch sei, und die von der Nationalbank als das 30. Exemplar der Fälschung lit. erklärt worden ist, in dem Handlungsgewölbe der Witwe Merck/Ze/t in Laibach zum Wechseln ausgegeben zu haben, wo sie ihm aber beanständet worden sei; nur behauptet er, daß er sich nur überzeugen wollte, ob die Banknote wirklich falsch sei, und daß er nicht die Absicht hatte, jemanden damit zu beschädigen. Dieser Angeklagte ist demnach des betrügerischen Factums durch sein in diesem Punkte im Ein¬ klänge mit dem erhobenen Thatbestande stehendes Geständniß nach dem tz. 264 St. P. O. überwiesen und leugnet nur die böse Absicht. Deren ist er aber nach dem A. 168 St. P. O. überwiesen. Nachdem ihm die Banknote von als falsch zurückgestellt und auch vom Carl ZO-Sas, dem er sie zurückstellen wollte, als falsch erkannt wurde, mußte er sie selbst als solche gehalten haben, und wenn er nicht vollends davon überzeugt gewesen wäre, so hätte er sich die Ueberzeugung durch die Vorweisung der Note bei Gericht oder der Polizeibehörde verschaffen können, nicht aber in einem Ge¬ wölbe, wo er nach der Bestätigung der Zeugen /Zent/ und 6«//« gar nicht bekannt war, durch den Versuch, ob man sie ihm anstandslos wird wechseln wollen. Ferner hätte er ohne böse Absicht direkt gefragt, ob die Banknote falsch sei, und so diejenigen, von denen er eine Auskunft haben wollte, zur geeig¬ neten Aufmerksamkeit aufgefordert, nicht aber dieselbe durch Uebergabe der Banknote, wie der Zeuge bestätiget, im gefalteten Zustande, abzuleiten gesucht. Für das Vorhandensein der betrügerischen Absicht spricht auch, daß er dem Johann L'euseL, als ihm dieser die Banknote als falsch zurückgestellt hatte, nach dessen eidlicher Bestätigung gesagt hat: „Z5ur/M'är Acr, .->«/ //« /«/,/.<> wodurch er die Absicht auf die betrügerische Weiterbegebung des Falsifikates deutlich ausgedrückt hatte. Auch spricht für die böse Absicht, daß er nach der Bestätigung der Zeugen Johann Keuseü und sowohl bei der Beanständung der Banknote beim als auch im Gewölbe beunruhigt und erschreckt sich zeigte. Ob dieses Falsifikat Thomas Z^sn/ra vom Z/r-Lrr« oder vom erhalten, ist hier gleich- giltig, da das Verbrechen in dem Verkaufsgewölbe der Witwe verübt worden ist, und an dem Thatbestande und der Schuld auch der Umstand nichts zu ändern vermöchte, wenn ihm wissentlich für die von ihm erhaltene echte eine falsche Banknote zurückgegeben hätte. Auch der wirklich gute Leumund des Angeklagten kann nicht jene Bedeutung haben, daß er das Vorhandensein der bösen Absicht schon von vorne herein ausschließen würde, weil er sonst ein Freibrief zur Verübung von Verbrechen wäre. 42. i/r Maria vuiAO OOv'kvourr (Post-Nr. 43 des Anklagebeschlusses und Nr. 42 des Verhandlungsprotokolles) ist geständig, daß ihr Michael für eine Zeche ob 3 fl. und für ein Dar¬ lehen von 2 fl. eine Banknote ob 100 fl. in einer Brieftasche versetzt habe, und daß sie dieselbe, nachdem sie vernommen hatte, daß wegen falscher Banknoten verhaftet worden sei, dem Johann vui§o zu dem Zwecke gegeben habe, damit er sie ausgebe und er die Schuld des bezahle. Die Banknote sei ihr zwar bedenklich erschienen und habe sie deshalb ins Feuer werfen wollen, habe sich aber denn doch hewegen lassen, sie dem Z'tt/i zu geben, indem unter ihnen verabredet worden sei, daß er sie nur dann verausgaben sollte, wenn sie echt sei, sonst aber verbrenne.' Sie ist demnach geständig der Mitwirkung zur Verausgabung eines Falsifikates und leugnet nur gewußt zu haben, daß die Banknote falsch sei. 39 Daß sie aber dies gewußt habe, ergibt sich aus der verdächtigen Verpfändung des Falsificates, da sonst doch eher die Verwechselung als die Verpfändung versucht worden wäre; daß sie nach der Angabe des bei der Vernehmung, daß Michael L'm/ove mit Banknotenfälschern verhaftet sei, ausgerufen habe: /-cr ss /»«/- »rrJ/s e-r öMr/corie s« «/r- sn»/« daß sie nach eigenem Geständnisse dieselbe sofort in das Feuer Wersen wollte, was sie doch sicher nicht beabsichtigt hätte, wenn sie irgend im Zweifel gewesen wäre, daß die Banknote ein Falsificat sei; daß sie sich endlich gegen den nach der Banknote forschenden Amtsdiener falsch verantwortet habe, vor¬ gebend, sie habe dieselbe verbrannt, während sie sie dem Johann zur Verausgabung gegeben hatte. Erwägt man alle diese Umstände und die Thatsache, daß die Banknote, welche der Maria /U'EU/c eingehändigt hatte, nach der Aussage desselben und des Johann lU«/r wirklich ein Falsi¬ ficat war, so erscheint Maria I-E/rrA nach den KZ. 264 und 268 St. P. O. durch ihr Geständniß der Mitschuld am Verbrechen des Betruges nach den ßtz. 5, 197, 200 und 201 lit. n St. G. überwiesen. 43. I^/r Johann vul^o hat im Untersuchungsverfahren und im wesentlichen auch bei der Schlußverhandlung eingestanden, daß er gewußt habe, daß Michael eine falsche Banknote bei der Maria /UEU/c versetzt habe, daß er für dieselbe schon früher mit dem gehandelt, daß ihm sohin die Maria /U'EU/e diese Banknote nach vernommener Verhaftung des Michael auf Rechnung einer Weinschuld per 50 fl. gegeben und er sohin dieselbe in Samobor für gekauften Wein ver¬ ausgabt habe. Diese Aussage ist im wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen bes Michael und der Maria und ist auf Grund derselben, da auf die unmotivirten Widerrufe bei der Schlußver¬ handlung nach dem tz. 267 St. P. O. keine Rücksicht zu nehmen ist, Johann F'zz/r der wissentlichen Ver¬ ausgabung eines Banknotenfalsificates ob 100 fl. nach den ßA. 264 und 265 St. P. O. überwiesen; und da diese That sich als Verbrechen des Betruges nach den ßß. 197, 200 und 201 lit. g, St. G. darstellt, weil nicht nachweisbar ist, daß die Verausgabung im Einverständnisse mit dem Fälscher, einem Mitschul¬ digen oder Theilnehmer geschehen wäre, mußte er dieses Verbrechens schuldig gesprochen werden. 44. <7 c/ 6 <' Johann vul^o (Post-Nr. 45 des Anklagebeschlusses und Post-Nr. 44 des Verhandlungsprotokolles) ist geständig, im Einverständnisse mit dem Johann dem ihm als Banknotenfälscher bekannten Johann deshalb, weil er bei seinem Schwiegervater Michael Vor der Nachforschenden Gendarmerie nicht mehr sicher war, zuerst beim Anton vuipo I-o/.-o/r/r- einen Unterstand zu verschaffen gesucht, dann aber, als sich dieser geweigert hatte, ihn aufzunehmen, demselben selbst für eine Nacht Unterstand gegeben zu haben. Da nicht nachweisbar ist, daß er die Absicht gehabt hätte, dem behufs der Fort¬ setzung der Fälschung Unterstand gegeben und beim zu verschaffen versucht zu haben, kann in seiner auch vom Johann und Anton bestätigten Handlung nur der Thatbestand des Verbre¬ chens der Vorschubleistung nach dem tz. 214 St. G. ersehen werden, dessen er auch auf Grund seines nach den KZ. 264 und 265 St. P. O. qualificirten Geständnisses schuldig gesprochen werden mußte. Dagegen mußte bezüglich des nach den KH. 9, 5, 106, 107 St. G. strafbaren Verbrechens der versuchten Verleitung zur Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfälschung wegen Mangels hin¬ länglicher Beweise nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 132 R. G. B. ein Erkenntniß auf „Nichtschuldig" gefällt werden. 45. Andreas vu1§o (Post-Nr. 46 des Anklagebeschlusses und Nr. 44 des Verhandlungsprotokolles) wurde wegen des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem tz. 214 St. G. angeklagt, weil er beim Erscheinen einer Gemeindepatronille zum Hause seines Vaters Barthelmä Z/M'/rar», bei dem sich damals der Fälscher Johann aufgehalten hatte, demselben zum Zwecke seiner Flucht den Weg in den Jskagraben gezeigt und ihn begleitet haben soll. Da jedoch Andreas die That leugnet, Johann Ar/Mnere bei der Schlußverhandlung nicht mit Bestimmtheit sagen konnte, daß ihn gerade Andreas begleitet habe, und auch Johann nur anzugeben wußte, daß sich um dieselbe Zeit Andreas unter etwas verdächtigen Um¬ ständen hinter dem Gebüsche beim Hause befand und dies alles aber zur Ueberweisung nicht genügt, mußte er des angeschuldeten Verbrechens im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867 Nr. 132 R. G. Bl. nichtschuldig befunden werden. 46. Josef vul§o (Post-Nr. 47 des Anklagebeschlnsses und Nr. 46 des Verhandlungsprotokolles) ist angeklagt des Verbrechens der Creditspapierverfälschung nach dem tz. 106 St. G. als unmittelbarer Thäter. Die Untersuchung gegen den Lukas (Post-Nr. 32 des Anklagebeschlusses und Nr. 32 des Verhandlungsprotokolles) hat ergeben, daß sich dieser im Besitze von 2 und Primus im Besitze von 6 falschen Zehngulden-Banknoten befunden hat, welche von der Nationalbank als das 14., 15., 17., 18., 19., 20., 21. und 22. Exemplar der Fälschung lit. 1/4 erklärt worden sind. Von dieser Fälschungskategorie wurden 35 Exemplare zustandegebracht, welche insgesammt als auf Velinpapier mit undeutlich nachgeahmten Wasserzeichen und nachgeahmtem grünen Ueberdrucke aus freier Hand gezeichnete und geschriebene, sehr mißlungene Falsifikate erklärt worden sind. Objectiv ist daher das Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem H. 106 St. G. im Sinne des tz. 98 St. P. O. durch den Befund der Fabrikscommission der Nationalbank erwiesen. Der unmittelbaren Verübung desselben wurde Josef angeklagt, welcher aber sowohl den Besitz als auch die Erzeugung und Verausgabung solcher Falsifikate, dann den Verkehr mit den eruir- ten Abnehmern derselben, Lukas und Primus O-mr-, entschieden in Abrede stellt. Gegen ihn liegen jedoch folgende Verdachtsumstände vor. 40 Zunächst ist er eine Person, von der man sich einer solchen That leicht versehen kann (tz. 281 Z. 1 St. P. O.), weil er wegen des Verbrechens des Betruges durch Verausgabung falscher Banknoten bereits abgestrast worden ist. Ferner belastet ihn die falsche Verantwortung, indem er in der Untersuchung anfangs mit Be¬ stimmtheit erklärt hatte, daß er am 13. Jänner 1867, d. i. an jenem Tage, an dem Primus 67/-«/' und Lukas Lrn/ov von ihm Falsifieate kauften, nicht in A«/-//7 gewesen sei, während dessen gleichzeitige An¬ wesenheit daselbst mit ihnen durch die beeidete Aussage der Zeugen Helena ^«/-Z«nr und des geständigen Mitschuldigen Primus 67/-«/- als erwiesen anzusehen ist. (tz. 281 Z. 1 St. P. O.) Endlich hat Primus 67/'«?^ welcher der Mitschuld geständig ist, mit Bestimmtheit ausgesagt, daß er sich über Anrathen des Georg H«/-6«ä/7 von welcher mit dem Josef zu¬ sammen in der Strafe war und dem dieser falsche Banknoten offerirt hatte, dreimal zu ihm begeben und zweimal auch Falsifikate von ihm gekauft habe, und zwar das eine mal jene drei, welche dem Kaspar Oi«///«/- und HZ«-«/»« abgenommen und von der Nationalbank als das 33. und 35. Exemplar dieser Fälschung classificirt worden sind, das andere mal aber die von der Nationalbank als das 17. bis 22ste Exemplar classificirteu, ihm selbst abgenommenen sechs Stücke, daß er auch dem Lukas tUzvv wenigstens vier Stücke verkauft, ihnen noch mehrere versprochen und gesagt habe, er beziehe solche von einem Juden in Triest, von dem sie um den halben Nennwerth zu haben sind. (ß. 140, Z. 5 St. P. O.) Weiters liegt gegen ihn noch vor, daß die Gerichtscommission bei ihm Bleistifte, Stahlfedern und Alizarintinte gefunden habe, welche Materialien die Fabricationscommission der Nationalbank als ge¬ eignete Werkzeuge zur Erzeugung von solchen Noten erklärte und daß er noch während der Verhandlung dem Primus 67?-«,- gesagt habe, er möge schweigen und nichts gestehen, es könne dann keiner ge¬ straft werden. Wenn man auch den letztem Umständen das Gewicht der näheren Berdachtsgründe des Z. 138 Z. 1 und 11 nicht beilegt, so wäre die Aussage des Primus 67/«/- in Verbindung mit den Beweis¬ erleichterungsumständen des tz. 281 Z. 1, 2 St. P. O. formell zur Ueberweisung genügend, wenn das Re¬ sultat der ganzen Verhandlung die Ueberzeugung, daß nur Josef ^«As/Z«/'^ die von ihm verausgabten Falsifieate erzeugt haben könne, zu begründen geeignet wäre. Diese Ueberzeugung konnte jedoch der Gerichtshof nicht gewinnen, weil die Persönlichkeit des Josef ^«//«/Z/r/'^ mit Beruhigung als eine hiezu geeignete und fähige nicht angenommen werden konnte, weil nichts vorliegt, was auf die unmittelbare Verübung durch ihn deuten würde uud weil endlich nicht einzusehen ist, warum er sich auf eine dritte Person als den Fälscher bezogen hätte, wenn er es selbst ge¬ wesen wäre. Wegen nicht begründeter Ueberzeugung der Schuld bezüglich dieses Verbrechens und der unmit¬ telbaren Täterschaft wurde daher auf Grund des A. 260 St. P. O. und des Gesetzes vom 13. November 1867, Nr. 132 R. G. B. auf „ Nichtschnldig" erkannt. Dagegen erscheint Josef «/«Ak/rZz//^ durch das vorliegende Beweismaterial nach dem ß 281 St. P. O. der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem tz. 109 St. G. überwiesen, da er dem Primus selbst angegeben hat, daß er die Falsifieate von einem Herrn in Triest bekommen, der damit Handel treibt und sie um den halben Nennwerth hergibt, was nur ein Fälscher, Mitschuldiger oder Theilnehmer eines solchen sein kann, daß er nach der Angabe des Primus 07/-«/- das erste mal keine Falsifieate hatte und solche erst zu bekommen vorgab, das zweitemal nur drei solche hergeben konnte, das drittemal wenigstens zehn Stücke verkaufte und ihn noch auf weiterhin zur Abholung solcher einlud, sie somit wirklich als Waare zur Weiterveräußerung bezog, was nur im Einverständnisse mit dem Fälscher oder seinen Mitschuldigen und Teilnehmern möglich ist. Es mußte demnach bezüglich der Theilnahme nach dem Z 109 St. G. ein Schulderkenntniß erfließen. 47. Oe/-«/' Primus vul^v MeZ-Z/rr/sove« (Post-Nr. 49 des Anklagebeschlusses vom 22. August 1868, Z. 5294 und 6838 und Post-Nr. 1 des Anklagebeschlusses vom 16. Jänner 1869, Nr. 101, dann Nr. 47 des Verhandlungsprotokolles) ist geständig in Folge eingeholter Erkundigungen beim Georg M«/-Z-//r/7 von ,87//cZ«//e, daß man beim Josef .7«//«cZ///'Zc in ^«/««7/« falsche Banknoten zu kaufen bekomme, dreimal selbst und einmal mit dem Lukas I«'«/«/, dahin gegangen zu sein, ihn das erstemal gar nicht gesprochen, das zweite mal zwar eruirt, jedoch keine Falsifieate bekommen zu haben, weil er gerade damals solche nicht besaß, daß er sich in der verabredeten Zeit von ein paar Wochen wieder zu ihm begab, und von ihm drei Banknoten L 10 st. um 15 fl. kaufte, und noch mehrere gern gekauft hätte, wenn ^«^vcZ/r/'Zc solche besessen hätte, daß er endlich das viertemal mit dem Lukas /«>//«/) zu ihm ging, er selbst damals 6 Falsificate ü 10 sl. um 30 fl., Lukas Lr/rZov aber 4 Falsifieate kaufte, daß ihm Josef gesagt habe, er beziehe solche von einem Juden in Triest um den halben Nennwerth und daß sie Josef eingeladen habe, noch um Falsificate zu kommen. Ferner gesteht er ein, drei davon, d. i. das 33. bis 35. Exemplar an seinen Schwager Kaspar L«ZZ/«/' verausgabt zu haben. Dieses Geständniß ist in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Helena Josef /'««//. Johann 6Z/Z«Zc, welche dessen Anwesenheit in N«////'///« bestätigen, dann des der Theilnahme geständigen Kaspar ikc/Z//«/', welcher den Empfang dreier Falsificate vom Primus 07/-«/- be¬ stätiget, dann dem Hausdurchsuchungsprotokolle, dem zu Folge im Besitze des Primus 67/-«/' 6 Falsificate zu 10 fl. gefunden worden sind. Diese That begründet aber die vollbrachte Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfäl¬ schung nach dem tz. 109 St. G., da Josef./«//«cZ//ZZc vermög des Besitzes der vielen Falsificate, des an¬ gegebenen Bezuges von Jemandem, der damit Handel treibt und des Preises derselben als ein Theil¬ nehmer an der Creditspapierverfälschung sofort von ihm erkannt worden sein mußte, und seine Absicht auch 41 dahin gerichtet war, sich mit einem Theilnehmer in die Verbindung zu setzen, nachdem ihm Georg /-Art'e gesagt hatte, daß er mit Falsisicaten Handel treibe und für 20 fl. 100 fl. gebe. Primus mußte demnach der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung durch sein nach den KZ. 264 und 265 St. P. O. qualisicirtes Geständniß überwiesen und schuldig erkannt wrden. Weil ursprünglich nicht nachgewiesen vorlag, daß er irgend welche Falsificate ausgegeben ehätte, wurde er nur wegen versuchter Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierfälschung nach den K. 8 und 109 St. G. angeklagt. Durch die nachträglich eingestandene Verausgabung der zuerst erworbenen drei Falsificate an den Kaspar ist dieser Versuch in das Stadium des vollbrachten Verbrechens ge¬ treten, daher ein besonderer Thatbestand des Versuches fehlt. Auch die zweite Erwerbung von 6 Falsi- ficaten, welche ihm vor der Verausgabung abgenommen worden sind, können ihm nicht als Versuch an¬ gerechnet werden, weil die ganze Thätigkeit des eine einheitliche, fortgesetzte und aus Theilacten be¬ stehende ist, die, da die Verausgabung zum Theile erfolgt ist, die vollbrachte Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem tz. 109 St. G. bildet. Wegen Abganges eines besondern Thatbestandes des Versuches mußte er bezüglich desselben nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 132 R. G. B. nichtschuldig erkannt werden. 48. Jakob (Anklagebeschluß vom 18. Jänner 1868 Nr. 419, Post-Nr. 48 des Verhandlungsprotokolles) ist zwar geständig, auf Ersuchen des Johann eine auf seinen Namen lautende Legitimationskarte, in die er auf Anregung des Johann nachträglich seinen Charakter als Mühlknecht eintragen ließ, bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Laibach erhoben und dem Johann um 15 fl., wovon er aber nur 14 erhielt, verkauft zu haben, leugnet aber, daß er gewußt hätte, daß sie dafür bestimmt sei, dem Fälscher Johann übergeben zu werden, um ihm zu seinem Fortkommen zu dienen. Auch Johann bestätiget, daß er dem Jakob 67-6/c nicht gesagt habe, zu welchem Zwecke er die Legitimationskarte brauchen werde. Ein anderer als Johann hat aber mit dem Jakob nicht verhandelt. Es fehlt demnach in seiner durch sein Geständniß nach den Atz. 264 und 265 St. P. O. er¬ wiesenen Handlung das wesentlichste Moment des Verbrechens der Borschubleistung, d. i. die Absicht, einem Verbrecher Unterschleif zu geben, oder dessen Bekanntwerden zu hindern, es fehlt der Thatbestand des ihm zur Last gelegten Verbrechens der Vorschubleistung nach dem tz. 114 St. G., daher bezüglich desselben nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 132 St. G. B. ein Erkenntniß auf nichtschuldig gefällt werden mußte. Dagegen sind in seiner Handlung alle Merkmale der Uebertvetung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen nach dem tz. 320 lit. K St. G. enthalten, welcher Uebertretung er auf Grund seines Geständnisses schuldig erkannt wurde. 49. Kaspar (Post-Nr. 2 des Anklagebeschlusses und Nr. 49 des Verhandlungs¬ protokolles) gesteht ein, gewußt zu haben, daß Primus wegen der von einem Fälscher bezogenen Banknotenfalsificate in der Untersuchung stehe, daß ihm während derselben 3 Falsificate ä, 10 sl¬ init dem Bedeuten übergeben habe, daß sie von jenen seien, die er bezogen habe, und daß er sie leicht verausgaben könne; daß er in IZc// dem Georg L7c//-n//rn von eine zur Verausgabung mit dem Beifügen gegeben habe, daß er gern etwas verliere, wenn er sie nur an den Mann brächte, und daß er endlich auch dem Josef 2 Falsificate zur Auswechslung übergeben, und für jedes eine Belohnung pr. 1 fl. versprochen habe. Dieses Geständniß stimmt mit den Aussagen des Primus Oe-'n-', Josef dann des Mi¬ chael und der Maria tlinLAn/r überein, welche letzteren die dem Josef zur Auswechslung über¬ gebenen zwei Falsificate empfangen hatten. Diese Thal begründet aber das Verbrechen der Theilnahme an der Creditspapierverfälschung, da LoZ/in/- selbst gesteht, gewußt zu haben, daß Primus Oe/-«/- die Falsificate von einem Fälscher bezogen habe, somit deren Verausgabung im Einverständnisse mit ihm besorgt hat, Theilnehmer desselben ist. Daß Josef von dem Primus die Falsificate erwiesenermaßen bezogen, nicht als un¬ mittelbarer Fälscher, sondern nur als Theilnehmer am Verbrechen der Creditspapierverfälschung verurtheilt ist, ändert nichts an der Qualifikation der verbrecherischen Handlung des Kaspar 6«//««»', weil demunge- achtet Primus im Sinne des H. 109 St'. G. als Theilnehmer verurtheilt worden ist, indem zur Begründung die Theilnehmung am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem K. 109 St. G. die einverständliche Ausgabe von Falsisicaten mit einem andern Theilnehmer genügt. Kaspar LoZ/inv mußte demnach des ihm angeschuldeten Verbrechens auf Grund seines nach den 88. 264 und 265 St. P. O. qualificirten Geständnisses schuldig erklärt werden. 50. Josef (Post. Nr. 2 des Anklagebeschlusses vom 16. Jänner 1869 Nr. 101 und Nr. 50 des Verhandlungsprotokolles) gesteht nur eine Banknote ob 10 fl. bei der Maria KttSM/r zur Auswechselung ausgegeben zu haben, die ihm als falsch beanständet worden sei; leugnet aber, dies gewußt zu haben. Bezüglich des zweiten Falsifikates kann er sich nicht erinnern, es verausgabt zu haben. Auch gibt er zu, gewußt zu haben, daß Primus wegen falschen Banknoten, die er besaß, in der Unter¬ suchung sich befand. Endlich gesteht er auch ein, daß ihm für die Auswechslung eines Zehngulden- Falsificates 1 fl. versprochen habe, und daß es möglich sei, daß ihm Kaspar övZ/rn,- gesagt habe, dasselbe sei falsch, er erinnere sich nur darauf nicht. Belangend die Verausgabung des einen Falsifikates, welches Josef t'evo in Uebereinstimmung mit den Zeugen Maria KnsM/t, Anton und Martin eingesteht, handelt es sich nur um den Beweis der bösen Absicht, daß er es wissentlich als falsch und im Einverständnisse mit einem Theilnehmer verausgabt habe. 11 42 Dieser Beweis ist nach dem tz. 268 St. P. O. erbracht, wenn man erwägt, daß üoZHcrz» Kaspar bestimmt bestätiget, und dem Josef Z'srie bei der Schlußverhandlung in das Angesicht wiederholt hat, daß er ihm gesagt habe, daß die ihm übergebene Banknote ein Falsificat sei und sie ihm Primus tlervrr- gegeben habe; daß er selbst eingesteht, daß Primus wegen Bezuges falscher Banknoten in Untersuchung stand, daß ihm LoZZr«n Kaspar für die Auswechslung jeder Banknote eine Belohnung von 1 fl. versprach, was er doch für eine echte Banknote nicht erwarten konnte. Alle diese Umstände gestatten den Schluß, daß Josef sowohl die Banknote, die er bei der Maria zur Zahlung einer Zeche verausgabte, als falsch erkannte, als auch den Kaspar LvZ/r«-' als einen Teilnehmer an der Credits- papierverfälschung angesehen haben mußte. Mit Rücksichtnahme auf dieses Factum, welches seine Eignung zu derartigen Handlungen nach dem Z. 281 Z. 2 St. P. O. constatirt, ist er der wissentlichen und einverständlichen Verausgabung auch des zweiten Falsificates an den Michael nach dem tz. 281 St. P. O. durch die beschworne Aussage des Zeugen Michael daß er von ihm ein Zehngulden-Banknotenfalsificat gegen eine Banknote pr. 5 fl. und 5 Banknoten ü 1 fl. eingewechselt und durch die ihm bei der Schlußverhandlung in das Angesicht wiederholte Aussage des geständigen Kaspar üoZ/iM', daß er ihm dieses zweite Falsificat als solches und mit der Erklärung, daß er es vom Primus habe, zur Besorgung der Auswechselung übergeben, und die im Voraus bedungene Entlohnung pr. 1 fl. gezahlt habe, überwiesen. Kaspar 6vZ^«,' gibt auch an, daß er ihm von mehreren Falsificaten, die er vom Primus Oenrrn erhalten hätte, erzählt und Joses ihn ersucht habe, ihm solche zur Besorgung des Absatzes zu übergeben. Diese beiden Aussagen begründen aber die zur Ueberweisung des Josef Z^ve nach dem Z. 281 St. P. O. genügenden zwei unvollständigen Beweisarten des Z. 140 Z. 2 und 5 St. P. O. Josef Z^rou? hat sich auch mit totaler Berauschung auszureden versucht, die aber durch die Zeu¬ gen Maria ZZcrsM/r, Michael Maria KZM'ö, Martin Z^r/L«/' und Anton ^Zes-rrZc widerlegt ist, welche das Gegentheil bestätigen. Josef ist demnach der wissentlichen Verausgabung zweier Falsificate pr. 10 fl. im Ein¬ verständnisse mit dem ihm bekannten Teilnehmer Kaspar LoZZtM' in der angegebenen Weise überwiesen und mußte demnach der Theilnahme am Verbrechen der Creditspapierverfälschung nach dem ß. 109 St. G. schuldig erkannt werden. Die Strafe ist mit Rücksicht auf die Vollbringung der Nachmachung für den unmittelbaren Thäter, die Mitschuldigen und Theilnehmer nach den ßtz. 108 und 109 St. G. schwerer Kerker von 10 bis 20 Jahren. Bei dem Strafausmaße wurden folgende erschwerende und mildernde Umstände in die Wagschale gelegt: nä 1. Beim Johann AkM/rcuck als erschwerend die Verfertigung vieler Falsificate, darunter die meisten großer Nennbeträge, die lange Fortsetzung der Falsification und die Verübung eines bedeutenden Schadens (ß. 43 St. G.), die Wiederholung des Verbrechens (ß. 44 lit. b), die Concnrrenz mit einer Uebertretung (Z. 44 iit. u), die bereits erfolgte Abstrafung wegen eines gleichen Verbrechens (K. 44 lit. e), endlich die Verführung vieler zur Mitschuld und Theilnahme am Verbrechen (ß. 44 lit ä St. G.); als mildernd aber das Geständniß (K. 46 lit. li St. G.), die wegen des außerordentlichen Umfanges der Untersuchung ohne sein Verschulden schon lange dauernde Untersuchungshaft (Z. 46 lit. lc St. G.), endlich auch die Verführung durch Valentin Z-eZ-erie. ml 2. beim Anton ZF-rr-roeZ/ junior als erschwerend nichts, als mildernd dagegen der bisherige tadellose Lebenswandel (K. 46 lit. b St.-G.), die vernachlässigte Erziehung und die schwachen Ver¬ standeskräfte desselben (Z. 46 lit. n), die Verführung durch den Valentin /-eZ,c?vn (Z. 46 lit. o), das Ge¬ ständniß (Z. 46 lit. lr St. G.), endlich die geringe Betheiligung an dem Verbrechen; uä 3. beim Anton Lnrr-rnnZ- sonior als erschwerend nichts, mildernd aber die bisherige Unbescholtenheit, die Verführung durch den Valentin ZZs-soe und Johann das Geständniß, die geringe Betheiligung, die unverschuldete längere Haft (Z. 46 lit. l>, o, li, lc St. G.) und sein hohes Alter, welches ihm bei einiger Dauer der Freiheitsstrafe wenig Aussicht gestattet, daß er dieselbe über¬ leben wird; uä 4. beim Matthäus ^«/eZ- als erschwerend nichts, als mildernd dagegen die bis¬ herige Unbescholtenheit, die Verführung durch Valentin ZZsZ-sriL', das Geständniß (Z. 46 lit. b, o, li St. G.), die Aussicht auf gänzliche Gutmachnng des durch ihn verursachten Schadens, endlich auch der Umstand, daß er Grundbesitzer und der einzige Ernährer seiner schuldlosen Familie ist; uä 5. beim Anton ZO«Mo erschwerend nichts, als mildernd alles wie beim Hvr^sZ/ Matthäus, nebst der längeren Untersuchungshaft (Z. 46 lit. lc St. G.); ml 6. beim Johann als erschwerend nichts, als mildernd aber alles wie beim Matthäus «8>rFeZ- (Post-Nr. 4); nä 7. beim Johann Zurück als erschwerend die bedeutende und lange dauernde Betheiligung, die damit verbundene Verübung eines großen Schadens und die Verführung seines Bruders Anton Zurück, als mildernd aber die noch nicht erfolgte Abstrafung wegen eines Verbrechens und die unverschuldete lange Haft (A. 46 u und k St. G.); ml 8. beim Anton als erschwerend wie beim Johann Z^nr'ck die bedeutende und lange dauernde, mit der Verursachung eines großen Schadens verbundene Betheiligung, als mildernd aber die bisherige Unbescholtenheit, die Verführung durch seinen Bruder Johann die lange unver¬ schuldete Untersuchungshaft (Z. 46 lit. L, 6, lc St. G.), die Hoffnung auf wenigstens theilweise Gutmachnng des Schadens und der Umstand, daß er Grundbesitzer ist und für ein Kind zu sorgen hat; 43 aä 9. beim Barthelmä als erschwerend nichts, als mildernd aber die geringe Betheiligung und der Abgang jeden Vortheils aus dem Verbrechen (Z. 43 St. G.), die bisherige Unbe¬ scholtenheit, die Verleitung durch Anton das Geständniß, die unverschuldete lange Untersuchungs¬ haft (Z. 46 iit. ft o, li, ft, die Hoffnung ans gänzliche Gutmachnng des durch ihn verursachten Schadens, und der Umstand, daß er Grundbesitzer und einziger Ernährer seiner Familie ist; nä 10. beim Michael als erschwerend die lange Fortsetzung und insbesondere thä- tige Mitwirkung bei der Versorgung des Fälschers, Vermittlung des Verkehres zwischen ihm und den übrigen Betheiligten, dann diesen unter sich, endlich bei der Verausgabung der Falsificate, als mildernd aber die bisherige Unbescholtenheit, das unumwundene, umfangreiche Geständniß, welches die Entdeckung und Auf¬ hebung des ganzen Fälschercomplottes ermöglichte, die lange unverschuldete Haft (Z. 46 lit. ft ft k St. G.); nä 11. beim Johann als erschwerend die lang andauernde und bedeutende Be¬ theiligung an der Fälschung, indem er nach der Uebersiedlung des Fälschers in seine Umgegend fast der einzige Leiter derselben war, der Bezug eines bedeutenden Gewinnes aus ihr und die Verleitung vieler zur Theilnahme und Mitschuld, als mildernd das theilweise Geständniß, die noch nicht erfolgte Abstrafung wegen eines Verbrechens (ß. 46 iit. ft ft die Aussicht auf die Gutmachnng des Schadens und seine Familien¬ verhältnisse, da er Besitzer einer nicht unbedeutenden Wirthschaft und Vater von 7 unversorgten Kindern ist; nä 12. beim Jakob als erschwerend nichts, als mildernd aber die bisherige Un¬ bescholtenheit, die Verführung durch den Johann>ft/'«ft^/<<' und Michael das Geständniß, die lange unverschuldete Untersuchungshaft (seit 12. November 1867) (Z. 46 lit. ft 6, ft k St. G.), der Umstand, daß er aus dem Verbrechen keinen Nutzen, vielmehr Schaden gezogen hat, und seine Familienverhältnisse, da er Vater und Ernährer von 4 unversorgten Kindern ist; uä 13. beim Michael als erschwerend nichts, als mildernd aber das belobte Vorleben, die Verführung durch den Johann das Geständniß (Z. 46 lit. ft 6, li St. G.), der Umstand, daß er aus dem Verbrechen gar keinen Nutzen gezogen hat, und seine Erwerbs- und Familien¬ verhältnisse, da er Grundbesitzer ist und für 3 unversorgte Kinder, unter denen eines siech ist, zu sorgen hat; ncl 14. beim Josef vulgo als erschwerend nichts, als mildernd aber alles, was auch beim Michael berücksichtigt wurde; nä 15. beim Martin als erschwerend nichts, als mildernd alles, was beim Mi¬ chael angeführt worden ist, mit der Ausnahme, daß ihm die Sorge für 4 Kinder obliegt; ml 17. beim Josef als erschwerend nichts, als mildernd alles, was für den Michael spricht, mit dem Unterschiede, daß ihm die Obsorge für 5 Kinder obliegt, und mit dem Beisatze, daß ihm auch der Milderungsumstand des Z. 46 lit. o zu statten kommt, weil er zur Einbrin¬ gung des aus der Untersuchungshaft entflohenen Michael wesentlich beigetragen hat; uci 18. beim Valentin /M-eve als erschwerend die Abstrafung wegen eines auf gleicher Triebfeder beruhenden Verbrechens (ß. 44 lit. o), der Verführung anderer zur Mitschuld, namentlich des Anton und Mathias die Urheberschaft des ganzen Verbrechens (Z. 44 lit. ft 6 St. G.), die lange Fortsetzung des Verbrechens und die bedeutende Betheiligung an der Fälschung in jeder Richtung, endlich der große Nutzen, den er aus dem Verbrechen gezogen hat, als mildernd aber nur die seit 2. December 1866 dauernde Untersuchungshaft (Z. 46 lit. lc St. G.); uä 20. beim Joses als erschwerend die längere Fortsetzung des Verbrechens und der bedeutende Gewinn, den er aus demselben gezogen hat, als mildernd dagegen die bisherige Unbescholten¬ heit, die Verführung durch Anton und (Z. 46 ft 6 St. G.), das Geständniß (Z. 46 lit. li St. G.) und die Aussicht auf den Ersatz des Schadens, endlich auch seine Wirthschafts- und Familienverhältnisse, indem er Grundbesitzer und Vater von 4 unversorgten Kindern ist; uä 21. beim Josef üftcftv«,- als erschwerend nichts, als mildernd dagegen die bisherige Unbescholtenheit, die Verführung durch Anton das Geständniß (Z. 46 lit. ft o, li St. G.), endlich die Hoffnung auf gänzliche Gutmachnng des Schadens und seine Familienverhältnisse, da er Vater von 3 unversorgten Kindern ist, deren Erhaltung ihm obliegt; nä 22. beim Georg Hr/eeZ/ als erschwerend die Wiederholung des Verbrechens, als mil¬ dernd aber die bisherige Unbescholtenheit, die Verführung durch Josef //ocftvan, das umfassende Ge¬ ständniß, die drückende Armuth, durch die er sich zum Verbrechen verleiten ließ, die schon seit 17. Juli 1867 dauernde Untersuchungshaft, die Familienverhältnisfe, weil ihm die Obsorge für 3 unversorgte Kinder obliegt, endlich der Umstand, daß er in der Haft bereits sein Augenlicht verloren hat; nä 23. beim Barthelmä als erschwerend nichts, als mildernd aber der Abgang jeden Schadens aus seiner Handlung und die seit 7. Juli 1867 dauernde Untersuchungshaft, endlich seine Familienverhältnisse, da er für zwei unversorgte Kinder zu sorgen hat; g,ä 24. beim Anton als erschwerend nichts, als mildernd aber, daß er sich durch Noth zum Verbrechen verleiten ließ, die seit 17. Juli 1868 andauernde Untersuchungshaft (tz 46 lit. 1 und le St. G.), daß aus seiner Handlung kein Schade entstanden ist, und seine Familienverhältnisse, da ihm die Sorge für vier noch unversorgte Kinder obliegt; nä 25. beim Lukas als erschwerend nichts, als mildernd dagegen der bisherige gute Lebenswandel, das Geständniß, die seit 7. August 1867 dauernde Haft, (tz. 46, lit. ft li, k St. G.) und daß aus seiner Handlung kein Schade entstanden ist; uä 26. beim Josef Arz/iameft vnfto als erschwerend die Wiederholung des Verbre¬ chens und daß er wegen auf gleicher Triebfeder beruhenden Verbrechens des Diebstahls schon viermal ge- 44 strast worden ist, als mildernd die Verleitung durch und Johann das theilweise Ge¬ ständnis und die seit 10. December 1867 dauernde Untersuchungshaft (Z. 46 lit. b, li, ie, St. G.) end¬ lich die ihm obliegende Sorge für ein noch unversorgtes Kind; uä 28. beim Ignaz als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbe¬ scholtenheit, die Verführung durch und Josef vul§o das Geständniß (tz. 46 lit. b, e,' ll St. G.); aä 29. beim Orzzrc/s/' Sebastian als erschwerend die Wiederholung des Verbrechens (H. 44 Ut. t> St. G.) als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständniß, die seit 2. Februar 1868 dauernde Untersuchungshaft, (tz. 46 lit. t>, li, lr, St. G.); uä 30. beim Jakob als erschwerend die Wiederholung (tz. 44 Ut. b St. G.), als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die seit 4. Februar 1868 dauernde Untersuchungshaft (tz. 46 lit. b und le St. GH und die Rücksicht auf seine fünf unversorgten Kinder; rrä 32. beim Lukas als erschwerend die Wiederholung des Verbrechens und die Bethei¬ ligung bei zwei Fälschungen, als mildernd die noch nicht erfolgte Abstrafung wegen einer auf gleicher Triebfeder beruhenden Handlung, die seit 18. Jänner 1868 dauernde Untersuchungshaft, und die Rücksicht auf feine Wirthschaft und Familie, da ihm die Sorge für eine Realität und 2 unversorgte Kinder obliegt; ucl 37. beim M7rc/-7«ore Barthelmä als erschwerend nichts, als mildernd aber die bis¬ herige Unbescholtenheit, das Geständniß, die seit 23. Juni 1868 dauernde Untersnchungshaft (tz. 46 lit. b, ll, Ic St. G.) der Abgang jeden Schadens aus seiner Handlung, und die Rücksicht auf seine 5 unversorg¬ ten, von ihm abhängigen Kinder; aä 38' beim Gregor KZclssvi'ck als erschwerend nichts, außer dem Besitze dreier Falsisicate von 100 fl., als mildernd das belobte Vorleben, die Verführung durch Mathias und Johann sein Geständniß, die seit 25. Juni 1868 dauernde Untersuchungshaft (Z 36 lit. b, o, In k St. G.) der Abgang jeden Schadens aus seiner Handlung, und die Rücksichtnahme auf seine Familie, da ihm die Sorge für ein unversorgtes Kind obliegt; nä 39. beim I-nsö/tro Mathias als erschwerend die Verführung des und die Wiederholung des Verbrechens (K. 44 lit. b, ä St. G.), als mildernd, daß er wegen eines Verbrechens noch nicht gestraft worden ist, die seit 14. Juli 1867 dauernde Haft, (tz. 46 lit. b und k St. G.), daß aus seiner Handlung, kein Schade entstanden ist, und daß er für 2 unversorgte Kinder zu sorgen hat; ml 46. beim Josef als erschwerend die Widerholung des Verbrechens und die bereits erfolgte Abstrafung wegen eines auf gleicher Triebfeder beruhenden Verbrechens, als mildernd die seit dem 14. April 1868 dauernde Untersuchungshaft (tz. 46 lit. lc St. G.), und die Rücksicht auf seine Familie; uä 47. beim Primus als erschwerend nichts, als die Wiederholung des Verbrechens während er schon in der Untersuchung sich befand; als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Ge¬ ständniß, daß er sich durch die Noth zum Verbrechen verleiten ließ (Z. 46 lit. b, k, ll St. G.), der Abgang jeden Schadens aus seiner Handlung und die Rücksicht auf seine 7 unversorgten Kinder; ucl 49. Beim Kaspar LoZ/tM' als erschwerend nichts, als mildernd dagegen sein belobtes Vorleben, das Geständniß, die Bemühung, den Schaden gutzumachen (ß. 46 lit. b, ll, K St. G. und der Abgang jeden Schadens aus seinem Verbrechen; uä 50. Beim Josef k'er/e als erschwerend nichts, als mildernd aber die erwiesene Berau¬ schung während der Verübung der Thal, der Abgang jeden Schadens aus seiner That, das Geständniß. Da bei allen mit Ausnahme des Johann Johann Valentin und Josef die mildernden Umstände überwiegen, wurde bei denselben der H. 286 St. P. O. in Anwendung gebracht und auf die ausgesprochenen Strafen erkannt. uä 16. Johann ist mit Rücksicht ans den Umstand, daß er, wie bereits bei der Begründung seiner Schuld erwähnt worden ist, Zusammenkünfte der Verbrecher begünstigte und ihnen Un¬ terschleif gab, noch dem ß. 215 St. G. mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren zu bestrafen. . Als erschwerend wurde beim Strafausmaße in die Wagschale gelegt, daß er sehr gefährlichen Verbrechern Unterschleif gab, als mildernd dagegen seine bisherige Unbescholtenheit, die Verführung durch die Verbrecher die er begünstigte, und seine seit 24. Jänner 1868 dauernde Untersuchungshaft. In Erwägung dieser überwiegenden mildernden Umstände wurde der tz. 54 St. G. angewendet und auf zehnmonatlichen Kerker erkannt. uä 27. Für den ///v/.v/tt,- Lukas, der des Verbrechens des Betruges, strafbar nach den ßZ. 197 und 201 lit. u St. G., schuldig befunden ist, ist die Strafe nach dem Z. 202 St. G. mit Kerker in der Dauer von 6 Monaten bis zu einem Jahre auszumessen. Als erschwerend liegt gegen ihn vor die schon erfolgte Abstrafung wegen Betruges und des auf gleicher Triebfeder beruhenden Diebstahls; als mildernd dagegen der Abgang jeden Schadens aus sei¬ ner That und die seit 28. Mai 1868 dauernde Untersuchungshaft. Nebstdem wurde auch auf seine schuldlose Familie Rücksicht genommen und unter Anwendung des tz. 55 St. G. auf viermonatlichen, alle 14 Tage mit einem Fasten verschärften Kerker erkannt. uä 33. Für den Martin ist die Strafe nach demselben Strafsatze, wie für den Lukas auszumessen. Erschwerend für ihn ist, daß er durch den erdichteten Umstand, wie er das besessene und ver¬ ausgabte Falsisicat erhalten habe, irrezuführen suchte (Z. 45 St. G.); als mildernd ist dagegen zu berück- 45 sichtigen die seit 17. Jänner 1868 dauernde Untersuchungshaft. Auch wurde auf seine schuldlose Familie Rücksicht genommen und somit unter Anwendung des Z. 55 St. G. auf die ausgesprochene Strafe erkannt uä 34. Beim Thomas O/rs/rn wurde beim Strafausmaße als erschwerend berücksichtiget, die bereits erfolgte Abstrafung wegen ganz gleichen Verbrechens, der bedeutende und für den Beschädigten sehr empfindliche Schade, den er verursacht hat, die reife Neberlegung und geflissentliche Vorbereitung zur sichern Vollbringung des Verbrechens, als mildernd dagegen die schon seit 20. August 1866 dauernde und namentlich nach der ersten Verurtheilung noch durch 15 Monate fortgesetzte von ihm nicht verschuldete Unter¬ suchungshaft. In Erwägung dieser Umstände winde er nach dem hohem Strafsatze des Z. 202 St. G. (1—5 Jahre Kerker) zu 15monatlichem Kerker verurtheilt. uä 40—43. Für die ebenfalls wegen des Verbrechens des Betruges nach den ZK. 197 und 201 Ut. u St. G. schuldig befundenen Anton Thomas Maria /UM/U/e und Johann /M/, ist ebenfalls die Strafe nach dem Z. 202 St. G., und zwar nach dem ersten Absätze, mit Kerker von 6 Monaten bis 1 Jahr auszumessen. Als erschwerend wurde beim Thomas, der Maria und dem Johann nichts, bei Anton TE/' aber der bedeutende Schade von 200 sl., auf den seine Absicht gerichtet war, und der zum Theil auch verursacht ist, berücksichtiget; als mildernd dagegen bei allen die bisherige Unbescholtenheit (tz. 46 Ut. b St. G.), beim Thomas der Maria /UM/U/r und dem Johann ^r/Zr das Geständnis;, beim Anton die vom 6. August 1867 bis 28. November 1867 und beim Johann die vom 10. Februar 1868 bis zum 10. April 1868 gedauerte Untersuchungshaft, beim Thomas auch der Abgang jeden Schadens aus seiner Handlung, indem er den Schaden selbst hat, und daß seine Absicht mehr auf die Abwendung dieses Schadens von sich als auf die Beschädigung eines Dritten gerichtet war, endlich bei der Maria Dimnik auch die ihr durch die Uebergabe des Falsifi¬ kates in die Verwahrung aufzestoßene Gelegenheit (Z. 46 lil. o St. G.). Da die mildernden Umstände die erschwerenden bei den letzten dreien überwiegen und ihre Besserung mit Grund zu erwarten ist, wurde bei ihnen der Z. 54 St. G. und beim Anton L»///, Thomas k'srs-'/ca und der Maria auch der K. 55 St. G. angewendet, indem ihnen die Obsorge für schuldlose Familien obliegt, welche durch eine lange dauernde Haft derselben leiden würden. Wegen der Anwendung des H. 55 St. G. wurde bei diesen auch auf verschärften Kerker erkannt. uä 44. Für den Johann ZZenZse ist die Strafe nach den: ß. 215 St. G. mit Kerker von 6 Monaten bis 1 Jahr auszumessen. Erschwerendes liegt gegen ihn nichts vor, mildernd dagegen ist sein belobtes Vorleben und sein Geständniß (ß. 46 Ul. U und U St. G.). Auch wurde beim Strafausmaße auf seine schuldlose Familie Rücksicht genommen, und somit unter Anwendung der AA. 54 und 55 St. G. die ausgesprochene ver¬ schärfte Kerkerstrafe seinem Verschulden angemessen befunden. uct 48. Für den der Uebertretung des Z. 320 Ul. § St. G. schuldig befundenen Jakob tlvsä ist die Strafe nach diesem tz. mit strengem Arreste von 3 Tagen bis zu einem Monate auszumessen. Erschwerend ist für ihn, daß er zwei Male die strafbare Handlung wiederholte, indem er die einmal übergebene Legitimationskarte wieder zurücknahm und sie durch die Nachtragung des Charakters als Mühlbursche dieselbe ergänzen ließ, und daß er aus dem bedeutenden Entgelte von 14 fl., das er für seine Legitimationskarte erhielt, die Förderung einer verbrecherischen Begünstigung eines Menschen vermuthen mußte. Da nichts Milderndes für ihn spricht, wurde die ausgesprochene Strafe seinem Verschulden an¬ gemessen befunden. Zur Begründung der gegen Barthelmä Gregor ÜZuseoZo, Primus Zlcumn, Kaspar LöZ/rM', Josef ausgesprochenen Verschärfungen wird auf das Gesetz vom 15. November 1867, Nr. 131 R. G. B. und den Umstand hingewiesen, daß diese die ihnen zur Last liegenden Verbrechen nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes verübt haben. Die Verurtheilung zum Ersätze der Strafprozeßkosten gründet sich auf den ß. 341 St. P. O., welcher auch die Kosten bezeichnet, für welche die Haftung jedes Einzelnen für sich und für welche die Solidarhaftung mit Mitschuldigen und Theilnehmern eintritt. Die Verurtheilung zum Ersätze der. Strafvollzugskosten gründet sich auf die kais. Verordnung vom 2. Juni 1859 Nr. 105 R. G. B. Belangend den Spruch über die Privatentschädigung wurde bei demselben an dem im K. 359 St. P. O. ausgesprochenen Grundsätze festgehalten und ist nur rücksichtlich jener Personen die Entschädigungs¬ verpflichtung ausgesprochen worden, rücksichtlich welcher das Verschulden an dem Schaden eines Ansprechers strafprozeßordnungsmäßig erwiesen ist. Dies ist namentlich rücksichtlich aller dem Johann L/z/EE znr Last liegenden Falsificate ob 100 fl. und 5 fl. der Fall, da er deren Falsifikation und Verausgabung eingestanden hat. Bezüglich der 18 Falsificate zu 10 fl. lit. m mußten alle Ansprüche gegen ihn nach dem tz. 362 St. P. O. auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werden, weil nur der Beweis, daß er sie fal- sificirt, nicht aber auch der, daß er sie ausgegeben hat, oder mit der Verausgabung einverstanden war, als hergestellt angesehen wurde. Bezüglich der Mitschuldigen und Theilnehmer ist die Ersatzpflicht im Sinne obigen Grundsatzes nur gegen Jene ausgesprochen worden, gegen welche der Beweis der Mitwirkung an der Verausgabung 46 einzelner Falsisicate hergestellt ist. Diesfalls muß namentlich hervorgehoben werden, daß Niemand deshalb ersatzpflichtig erklärt wurde, weil Johann ein bestimmtes Falsificat bei ihm gemacht habe, indem derselbe die in der Untersuchung angegebenen Erzeugungsorte der Falsisicate bei der Schlußverhandlung nicht aufrecht erhalten hat. Glaubt übrigens einer der Beschädigten noch gegen andere Personen Ersatzansprüche machen zu können, als sie dieses Erkenntniß ersatzpflichtig erklärt, so steht ihm hiezu nach dem tz. 364 St. P. O. der ordentliche Civilrechtsweg offen. Daß Josef bezüglich jener Exemplare der Fälschung lit. 1/4, welche nicht er veraus¬ gabt hat, nicht ersatzpflichtig erklärt werden konnte, ergibt sich schon daraus, daß er nicht als Nachahmer, sondern nur als Teilnehmer verurtheilt worden ist. Die diesfälligen Ansprüche wurden deshalb nach dem H. 362 St. P. O. auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen. Schließlich wird nur noch bemerkt, daß das Verfahren gegen die der Mitschuld am Verbrechen der Creditspapierverfälschung angektagte Maria ü/'ümn?//, welche vor der Schlußverhandlung gestorben ist, nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 132 R. G. B. eingestellt wurde. Laibach, am 29. Jänner 1869. Buchdrucker» von Jgn. v. Kleinmayr L Fed, Bamberg.