Dlalultn der zu Laibach. Laibach, gedruckt bey Johann Friedrich Eger, 1796. Welch' eine Macht schließt schnell die Leidenschaften ein Welch' eine Macht kann sich der Stärke freuen Len Sturm der Seele zu zerstreuen? L Harmonie! die Zauberkraft ist dein. 51 i- -'j . Statuten. Welche die musikalische Gesellschaft zu Laibach bei ihrer Entstehung dcu Itcn November 1794. festgesetzt hat. ordnen. Einleitung. §. i. - s bestehet keine Gesellschaft ohne einen gemeinschaftlichen Zweck, und jede Gesellschaft muß sich nach ihrem Vorgesetzten Zwecke §. 2. Der Zweck einer musikalischen Gesellschaft kann doppelt seyn: für den Musikfreund Unterhaltung; für den Musikdilettanren Unterhaltung, und selbst eigene Vervollkommnung in seiner Kunst zugleich. §- 3. Alles also, waS zu diesem Ziele führt, muß von den Gesellschaftsmitgliedern so viel möglich befördert, und alles, was demselben entgegen ist, davon entfernet werden. §» 4» Damit aber dieses desto leichter, und sicherer geschieht, muß in der Gesellschaft eine Ordnung eingeführt, und erhalten, und hiezu eine Anzahl Mitglieder, welchen die Festsetzung, und Erhaltung dieser Ordnung anvcrtraut, wird, erwählt werden. Orga- Organisation der Gesellschaft. §. 5- Hiezu wird also ein Gesellschafts - vireüor, ein Lud - vireüor, 4. Ausschußmänncr, ein Sekretär, und ein Kaßier bestimmt, deren Amt ein ganzes Jahr hindurch dauert, und die alle Jahr mit Anfang November durch Mehrheit der Stimmen von allen Mitgliedern gewählt werden. So lang die neue Wahl nicht vor sich gegangen, besorgt die Geschäfte das alte Gesellschaftsdirektorium. Der VlreÄor, der Lud-VIreÄor, und 2. Ausschußmänner müssen aus der Anzahl der wirklichen Musik-Kenner, der Sekretär, der Kassier , und die 2. übrigen Ausschußmänner aber aus der Anzahl der blossen Musikliebhaber gewählt werden. Die Pflicht dieses Gesellschaftsdirektoriums im Allgemeinen ist: die Uibernahme, und Besorgung aller Geschäfte, und die Leitung der Gesellschaft zum gcmeinenschaftlichen Zweck überhaupt. Dasselbe hat also überhaupt darauf Zusehen, daß sich nicht einseitigePrivatabsichten in die Gesellschaft einschleichen, die dem gemeinschaftlichen Zweck entgegen sind, und daher Trennungen, und dadurch den Untergang der Gesellschaft nach sich ziehen könnten. Das Geschäft des Gesellschafts - vireÄor insbesondere ist: a. Einverständlich mit dem Lud - vlrLÄQr, und den Ausschußmännern neue Musikalien, und allenfalls einige der Gesellschaft nöthige Musikinstrumente beizuschaffen, und sowohl über eines , als das andere ein ordentliches Jnventarium zu führen; d. Die Tage, an welchen Akademie gegeben werden soll, über Einvernehmung des 8ud-v!reÄors, und der Ausschußmänner zu bestimmen, und dann den übrigen Mitgliedern durch den Musikansager bekannt machen zu lassen; c. Dem Orchester die in jeder Akademie aufzuführende Stücke vorzulegen, den Musikdilettanten ihre Stimmen anzuweisen, und sowohl die Musikalien, als die Instrumente in seiner Obsorge zu haben. ä. Mit §. 6. §. 7- §. 8. '—/»-na**"' ä. Mit Schluffe eines jeden Jahres der versammelten Gesellschaft mittels der monatlichen Kassa Abschlüsse des Kaßiers Rechnung zu Legen. §- 9. Das Geschäft des 8ub - OireÄors ist, dem OlreÄor in allen, und jeden seiner Geschäfte an Hand zu gehen, und in dessen Abwesenheit, oder Verhinderungsfall seine Geschäfte zu übernehmen. §- io. Die Pflicht der Ausschußmänner ist, nebst den oben mit dem Di« reÄor gemeinschaftlich zu führenden Geschäften, auch die Ihnen von dem OireÄar noch besonders zugetheilten Geschäfte, und Verrichtungen zu besorgen. §. ir. Del den von dem DlreÄor, und den Ausschußmännern gemeinschaftlich vorzunehmenden .Geschäften soll, so wie bei den von der ganzen Gesellschaft einzuhollenden Stimmungen, bei vorfallender Theilung der Meinungen die Mehrheit der Stimmen entscheiden. §. i s. Das Geschäft des Sekretärs ist über alle Mitglieder, so wie über die Wählung derselben, und bei allen entweder von der ganzen Gesellschaft, oder von dem Gesellschafts- DireLorium allein abzuhaltenden Zusammentritten ( welche der vireLor anzuordnen hat ) ein ordentliches Protokoll zu führen, und bei selben das Ihm von dem Olreüor mitgegebene in Dortrag zu bringen. § 13- Das Geschäft des KaßierS ist: a. Die monatlichen Deyträge der Gesellschaftsmitglieder einzukas-siren, und hievon die bei jeder Akademie gewöhnlichen current Auslagen nach Anweisung des Direktors zu bestreiten. d. Uibcr alle Empfange, und Ausgaben ordentliche Rechnung zu halten, und mit Ausgang eines jeden Monats den Kassastand dem Gesellschaftsdirektor einzureichen. Regeln für das Orchester. §. 14- Das Orchester allein wählt sich alljährlich seinen VireKor durch Mehrheit der Stimmen zur nämlichen Zeit, als die ganze Gesellschaft sich ihren Gcsellschastödircktor wählt. §- 15. §. rZ- Die Pflicht des ganzen Orchesters überhaupt ist, die demselben von dem GescllschaftSdirektor aufgelegten Stücke ohne Ausnahme so gut, als möglich zu exe^uiren, und das Geschäft des OrchesterdirektorS ist: das ganze Orchester zu äirlZIrm, und in Ordnung zu halten. §- Um daS vor dem Anfang der Musik übliche einseitige Stimmen zu vermeiden, hat derselbe nach der Reihe von einem zum ändern hiiMtretten, und die Stimmung auf solche Art einzuleiten. §. i?. Nach eingeleiteter Stimmung ist auf daS von dem Direktor des Orchesters mit dem Dogen gegebene Zeichen auf eine kurze Zeit eine Stille zu beobachten, um den Anfang der Musik desto auffallender zu machen, und den Takt desto richtiger zu nehmen. §- ^8» DaS nach Endigung eines Stückes gewöhnliche für sich Spiel wird ganz abgesiellt, um dadurch daö die Ohren beleidigende Gemische von allerley zu beledigen. §. 19. Jeder Musikdilettant, der sich in einer Akademie auf irgend einem Instrument besonders hören lassen will, soll sich deswegen bei dem Gesell-schaftsdircktor melden, der ihm sodann den Tag hiezu bestimmen wird. §. 20. Die stärkern, und mehr geübten Dilettanten haben die schwächer» mit aller Bereitwilligkeit zu unterstützen, und sollen über zufällige , und wider Willen gemachte Fehler weder spotten, noch sich ärgern, damit die Gemüther desto fester an einander geknüpft werden, und die Vervollkommnung eines Jeden, als der gemeinschaftliche Zweck der Gesellschaft desto mehr befördert werde. Regeln für die Aufnahme der Mitglieder. §. 21. Die musikalische Gesellschaft nimmt Jeden, von dem cs sich versprechen läßt, daß er entweder Musikdilettant, oder als Musikliebhaber den Zweck der Gesellschaft beförderen, nicht aber stöhren werde, in so lang die Anzahl der Mitglieder nicht festgesetzt wird, mit Vergnügen als Mitglied auf auf. Frauenzimmer jedoch machen hievon eine Ausnahme, in so fern mir wirkliche Musikdilettantinen zu Mitgliedern ausgenommen werden können. §22. Die Aufnahme geschieht durch Dallotirung aller Gesellschaftsmitglieder, und durch eine Stimmenmehrheit von zweydritteln, wobey die Abwesenden jederzeit für cinwilligend gehalten werden. §- 2 Z. Derjenige, der als ein Mitglied eintretten will, hat seinen Wunsch entweder selbst, oder durch ein anderes Mitglied dem Gesellschaftsdirektor zu wissen zu machen, damit dieser es sodann der versammelten Gesellschaft bekannt machen, und die Wahl vergehen lassen kann. §- 24. Der Eintrettende bezahlt gleich bei dem ersten Eintritt 6 fl. 40 kr., und sodann monatlich i fl. 20 kr., solang er beider Gesellschaft bleibt; die Ehrenmitglieder jedoch sind von diesem Gelderlage ausgenommen, so wie die Frauenzimmer, die immer als Ehrenmitglieder sollen angesehen werden- §25. > Da hingegen soll diejenige Mannsperson , unter dessen Begleitung das Frauenzimmer in die Akademie cintritt, sich als ordentliches Mitglied ein-vcrleiben lassen. Allgemeine Gesellschaftsregeln. §. 26. Von den von den Mitgliedern geleisteten Geldbeiträgen werden neue Musikalien, oder musikalische Instrumente beigeschaft, und die bei den abgchaltenen Akademien erforderliche Erfrischungen, und übrige nöthi» ge Geldausgaben bestritten. , §' 2 7» ' ^. Mer alle die Wesenheit der Gesellschaft, und ihre Einrichtung, Ordnung, und Subsistenz betreffende Gegenstände soll jedesmal die ganze ver- sammelte Gesellschaft einvernommen, und der Schluß nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die Besorgung der übrigen, die Wesenheit der Gesellschaft nicht betreffenden Geschäfte wird dem Gesellschafts-Vire-Lorio auf die in den obigen §§. bestimmte Weise überlassen. I § 28. I Die Gesellschaft betrachtet sich immer als subsisiirend, wenn auch der ^grössere Theil der Mitglieder davon abtritt, und bebält daher das Eigenthum sowohl der Musikalicn, als der musikalischen Instrumente, die aus der Gesellschaftskassa beigeschaft worden sind. §- «9- Die Gesellschaftsmitglieder werden sammt, und sonders auf das freundschaftlichste ersucht, ihrer Seits.blos, was dem Zwecke der Gesellschaft, und ihrer Erhaltung förderlich, und der Uibereinstimmung, und Harmonie der Mitglieder dienlich ist, bcizutragen, und das Gegentheil zu unterlassen. §- 30. Daher wird vorzüglich wahrend der Musik die mögliste Stille, und Ruhe Empfohlen, auch das sogenannte Bravorufen, so wie das unpassende Vekomplimentiren, und Kegrüssen der Mitglieder bei Ein- und Austritt während der Musik zu unterbleiben haben. ... §- Zt. Der Regel nach wird wöchentlich eine Akademie gegeben, wenn nicht Verhinderungsfälle eintrrffen. Außergewöhnliche Akademien dieser Gesellschaft können nur von dem Gesellschaftsdirektor mit Verstimmung des Lub. vireÄors, und der Ausschußmänner ungeordnet werden. §. 3«. Jedem Mitgliede wird eS freigelassen Fremde, oder Durchreisende in die Akademie aufzuführem Hier Anwesenden aber wird der freye Zutritt in die Akademie nicht gestattet, in so lang sie sich nicht in die Gesellschaft, als Mitglieder einverlerben lassen. §. 33» „Um aber das schöne Geschlecht, und die Frauen der Gesellschaftsmit-glieder nicht ganz zu beseitigen, wird alle Viertel Jahr eine ausserordentliche Akademie gegeben werden, wozu jedes Mitglied eine Manns oder eine Frauensperson aufführen kann.