Gesetz- «n» Perm imungs!>latt für daS ölterreichisch-illit ilche K fl H e u l a n ö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiöca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. III. S t ii cf. Au «gegeben und versendet am 1. März 1879. Kundmachung des k. k. Statthalters des öster.-illir. Küstenlandes nt Triest, vom 20. Februar 1879, betreffend die Bereinigung der Präsidialkanzleien der Grundsteuer-Regulirnngs-Landes-Com-Missionen in Görz und Parenzo mit jener in Triest. Seine Excellenz der Herr Finanzminister hat mit Erlaß vom 13. l. M., Z. sich bestimmt gefunden, die Präsidialkanzleien der Grnndstener-Negnlierungs-Landes-Commissionen in Görz und Parenzo mit jener in Triest zu vereinigen und sie unter meine unmittelbare Leitung zu stellen. WaS ich hiemit mit dem Beifügen zur öffentliche» Kenutniß bringe, daß diese Maßregel mit 28. Februar l. I. in Wirksamkeit treten wird. Der k. k. Statthalter: Pinv m. p. M' Verordnung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 10. Januar 1879, womit das Minimalgewicht gewisser Goldstücke für alle Fälle ihres Vorkommens bei k. k. Cassen verzeichnet wird. DaS in der Tabelle A zu der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 27. December 1878 über die Einhebung der Zölle in Gold (Verordnungsblatt Nr. 45) für 1 Stück und für ganze Posten festgesetzte Minimal-Gewicht der dort aufgeführten österreichisch-ungarischen, französische», belgischen, italienischen, schweizerischen, rumänischen und fürstlich Monaco'schen, dann deutschen Goldstücke wird hiemit für alle Fälle des Vorkommens dieser Münzen bei k. k. Cassen vorgezeichnet. A. Tabelle über Bewerthnng und Minimalgewicht der zu Zollzahlungen verwendbaren Goldmünzen. Werth in Minimalgewicht § A Benennung der Münze Gold per 1 Stück für 1 Stück für ganze Posten st' | kr. Gramm Stück Gramm 1 Oestcrreichische und ungarische Ducatcn 4 74 3-487 1000 3487 2 Goldstücke österreichische und ungarische ä 8 fl. . . . 8 — 6-440 500 3220 3 Goldstücke österreichische und ungarische a 4 fl. , . . 4 — 3-220 1000 3220 4 Zwanzig-Frankstücke französischen, belgischen, italienischen, schweizerischen, rumänischen und fürstlich Monaco-schen Gepräges 8 — 6-440 500 3220 5 Zchn-Frankstücke französischen, belgischen, italienischen, schweizerischen und rumänischen Gepräges. . . . 4 — 3-220 1000 3220 6 Fünf - Frankstückc französischen, belgischen, italienischen, schweizerischen und rumänischen Gepräges.... 2 — 1-600 — — 7 i Zwanzig-Markstücke 88 7-950 500 3975 8 | Zehn-Markstücke 4 94 3-975 1000 3975 9 j Fünf-Markstücke 2 47 1-987 2000 3975 Vien, am 10. Januar 1879. Prctis m. p.