Cillier y Zeitung Zeitschrift für Stadt und Land, mit besonderer Rücksicht auf deutsche und flavische Interessen. Erscheint jeden DinStag und Freitag Abends — Preis vierteljährig 1 fl. 15 kr.; mit Postver- sendung 1 fl. 30 kr. Tonv. Münze. NrO# 62. Verantwort 1. Redaction: Vincenz Prasch, k. k. Professor. Freirag am 15. Dee. 1343. Ministerial-Erlaß. DaS Ministerium für Landeskultur und Berg-wesen findet sich veranlaßt, an sämmtlich« landwirtschaftliche Vereine nachstehende Aufforderung zu erlassen: Die Interessen der Lant wirthschaft, worunter alle Arten der Bodenbenützung verstanden werden, sind in jedem geordneten Staate eine Hauptaufgabe der Für-sorge für die Regierung. Selbst in Staaten, deren Industrie und Handel auf der höchsten Spitze steht, bildet die Landwirthschaft den wichtigsten Theil des Ge-sammt-Einkommens, sind die agrarischen Zustände die Hauptgrundlage des staatlichen Gedeihens. In Staaten aber, welche vorwaltend Landbau treibende sind — und darunter gehört Oesterreich, gibt es keinen Zweig, der einer sorgsamen Pflege würdiger ist, als die Landwirth-schaft. Der Betrieb derselben ist in Oesterreich im Allge-meinen noch lange nicht so ausgebildet, als in andern Landern, und die plötzliche und tiefgreifende Verände-rung hat, so wohlthätig ihre weiteren Folgen sein wer-den, eine wesentliche Störung in die früheren Betriebs-Verhältnisse gebracht, welche den National-und Privat-Wohlstand in der Gegenwart mit empfindlichen Ver-lusten bedroht, wenn nicht rasch, zweckmäßig und kräftig in die neue Bahn eingelenkt wird. Einseitig kann weder die Staatsverwaltung, noch ein Verein von Landwirthen, mit ganzem Erfolge darauf einwirken. ES müssen solche Einleitungen und Maßre-geln in'S Leben gerufen werden, welche vom Einzelnen biö zur obersten Gesammtheit ein tüchtiges und in ein-andergreifendeS Bestreben zu begründun im Stande sind. ES muß dem Landwirthe Gelegenheit verschafft werden, sich in jedem Zweige seiner Wirthschaft genügend unterrichten zu können. ES müssen da, wo noch keine oder nur wenige, auf zu große Räume ausgedehnte Vereine von L-ndwirihen bestehen, solche in einer Stu-fenfolge ausgebildet werden, um nicht bloS durch Schuf» ten, sondern vorzüglich durch lebendigen mündlichen Verkehr der Mitglieder, und durch nahe Beispiele, be-währte Erfahrungen schnell zu verbreiten, und zu des-serer Bewirthschaftung wirksam aufzumuntern. ES müssen endlich alle Organe des Staates, die verwaltenden wie die gesetzgebenden, welche sich mit landwirthschaft-lichen Interessen zu befassen baben, unter sich selbst und mit dem landwirthschaftlichen Vereinen in eine organi-sche Gliederung gebracht werden. Von der Landge-meinde bis zum Ministerium, bei administrativen Ver-fügungen, wie bei den Gesetzentwürfen, sollen die die Landwirthschaft betreffenden Beschlüsse und Anträge mit den Landwirthen selbst berathen und vorbereitet werden. Die LandwirthschastS - Gesellschaft in Eteiermark und Niederösterreich haben bereitS, jene durch Filiale, diese durch Delegationen, diesen Weg angebahnt. Ihre Wirksamkeit konnte sich aber nicht allseitig gellend ma-chen, weil die politischen Beziehungen, welche so vielfältig in Anschlag kommen müssen, von ihren Verhand-lungen ausgeschlossen waren, die Staats - Verwaltung auf die vorgelegten Gutachten zu wenig Gewicht legte und es als Eingriff in ihren Wirkungskreis ansah, wenn die Vereine unaufgefordert aus dem engen Kreise der strenggewerblichen Verbandlungen heraustraten. Die Regierung »faßt jetzt ihre Stellung in ande-rem Geiste auf: sie ist sich klar bewußt, daß sie in der Mitwirkung der Beiheiligten die kräftigste Hilfe und Beförderung der StaatSinteressen finden werde. — DaS Ministerium für Landeskultur unv Bergwe-sen hält es für seine erste Aufgabe, die freie Thätigkeit der landwirthschaftlichen Vereine zu ermuntern, und mit denselben zu berathen, durch welche organische Einrichtungen die Regierungöorgane mit den landwirth-schaftlichen Vereinen in regelmäßige Verbindung zu setzen seien, damit - auf kurzem und einfachem Wege eine Verständigung erzielt werde, welche vordem trotz langwierigen Schriftenwechfel nicht zu Stande kam. Bei einigem Zusammenwirken werden die admi- i — 270 nistrativen Maßregeln der Regierung zweckentsprechend sein und richtig vollzogen werden. Der gesetzgebenden Gewalt können auf diesem Wege Anträge über Gesetze, welche die wahren In-tereffen der Landwirthschaft fördern, erfolgreich vorge-legt werden. DaS Ministerium für LandeSeultur und Bergwe-sen lebt der Ueberzeugung, daß der patriotische Eifer der LandwirthschaftS - Gesellschaften freudig mithelfen werde an den in diesem Augenblicke doppelt wichtigen und schweren Aufgaben der Regierung, und ersucht Anträge und Beschlüsse. I tenS über die weitere Verzweigung der land-wirthschastlichen Vereine, und 2tenS über die Verbindung derselben mit dm Behörden baldigst an daS Ministerium gelangen zu lassen. Wien am 4. December 1343. Der „Serbe" enthält folgenden Artikel aus Vin-kovze: Gestern marschirtc also wirklich daS 4. Ba-taillon unseres Regiments, welches für Italien bestimmt ist, nach Agram ab. Andächtig — wie sich'S fo frommen Reisigen geziemt, mit Rosenkranz und Wander-stab in der Hand, ttaten fr, jedoch ohne Musketien, ihren Weg nach den SiegeSfeldern Italiens an, um die erlittene Schmach bei Ozora aus der Chronik dieser heldenmüthigen Schaar auszuwischen. Beiner-kenSwerih ist noch diese Erpedition durch den Metter-nichiSmuS, der bei der Ereirung der Offiziere für die-seS Bataillon durch unsern RegimentS-AdjutantenJvi!: aufgeführt wurde. Abgesehen der vielen Mißgriffe »nd Böcke, die Herr Jvic neuester Zeit noch auS den Zopf» SystemS-Zeiten hervorsagt, staunt eS uns indessen doch wie dieser Herr beim Vorschlag zu Beförderungen der Offiziere einen Unterschied der Religionen machen kann und darf. Daß alte Feldwebel in Vorschlag gebracht wurden, übergehen wir, alS eS gerecht ist, mit Still-schweigen; — daß aber Fouriere, Schreiber, dann ein unreifer Bursche, der wegen Leibesschwäche in WaraS-din zurückbleiben mußte, Nichtigen jungen Männern auS dem Eadettenstande vorgezogen wurden, aus dem ein-fachen Grunde weil letztere Serben sind, zeugt deutlich auf die desperate Verwaltung unseres eben dadurch prostituirten Regiments. Wir sind der Ansicht, daß Leute, die seit dem Uibergang über die Drave alle Mühsale dieses beschwerlichen FeldzugeS ertragend, und mit klaffenden Wunden die Barikaden Wiens miterstürmten, immerhin berechtigter sind auf Offiziers-Stellen Anspruch zu machen, als jene Faulenzer und Federfuchser, die vom Kriegsdienste keine Idee haben, und in Bierhäu-se:n ihre Avaneemente Tabak schmauchend erwarten. Vivat JcsuitiömuS! Vivat gloreicheS Brooder Regiment!! Ihr aber armen Serben, geht und kämpft für die Freiheit eurer serbischen Nation, wo man auch junge und brave Männer braucht! — Nach eben eingelaufenen sicheren Nachrichten haben die werben am 30. v. M. zwei Siege über die Magyaren bei St. Tomasch und Földwar erfochten; dagegen sind sie an demselben Tage bei Karasch im Nachtheile geblieben. Nähere Details fehlen uns noch. Eilli 14. December. Wir sind in die Lage gesetzt unsern Lesern nachfolgenden ministeriellen Entwurf deS Gemeinde Gesetzes früher als andere Journale mitzutheilen: Organisation der Gemeinden. Allgemeine Bestimmungen.I. Die Grundfeste deS < freien Staates ist die freie Gemeinde. II. Die freien Gemeinden im Staate sind:!, die OrtS-, 2. die Gau , 3. die Bezirks-, 4. die KreiSgemeinden. III. Der Wir-I kungSkreiS der freien Gemeinde ist: »)der natürliche, b) ein übertragener. IV. Der natürliche umfaßt Al-leS, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Gränzen vollkommen durchfübrbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf daS Gcsammt-wohl durch daS gegenwärtige Gescy die nothwendigen Beschränkungen. Der »betragene umfaß, die Besorgung gewisser öffentlicher im DelegationSwege vom Staate der Gemeinde zugewiesenen Geschäfte. V. Die Verwaltung der in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten steht der Ge-meinde selbst zu, welche sich durch die Majorität ihrer Repräsentanz auSsprich». VI. Der Gemeinde bleibt eS anheim gestellt, ihren natürlichen Wirkungskreis in-nerhalb der von diesem Gesetze gezogenen Gränzen durch eine eigene Gemeinde-Ordnung näher zu regeln. VII. Insoweit die richterliche Gewalt der Gemeinde über-tragen ist, wird dieselbe von einem hierzu aus ihrer Mitte bestellten Gerichte ausgeübt. VIII. Die vollziehende Gewalt sowohl in Bezug auf den natürlichen alS auf den übertragenen Wirkungskreis wird durch den Gemeinde - Vorsteher ausgeübt, und er ist in Be» treff deS Letzteren der Regierung unter der Haftung der Gemeinde verantwortlich. Erstes Hauplstuck. C o n st i t n i r n n g. i. Abschnitt. Von der OrtSgemeinde. s. Begriff. §. 1. Unter der OrtSgemeinde versteht man im Allgemeinen die Steuer- oder Eata-stralgemeitide. §. 2. Einzelnen Steuer- oder Eatastral^ gemeinden steht daö Recht zu, sich zu einer einzigen OrtSgemeinde zu vereinigen. §. 3. Gemeinden mit bedeutender Volkszahl steht daS Recht zu, sich mit Bewilligung deS BezirkS-AuöschusseS in Fraetionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung der Verwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweisen. Wenn aber einer solchen Gemeinde der Wirkungskreis eines Gaueö oder eines Bezirkes zugewiesen wird, so bilden i — 271 — tiefe Fraktionen eigene OrtSgemeinde». §. 4. Bedeutenderen Städten ist daS Recht vorbehalten, um Bewilligung einer eigenen städtischen Verfassung im Wege der Behörden einzuschreiten. Eine solche Verfassung kann iedoch nur durch ein Gesetz gegeben werden, b. Gemeindebewohner. 5. 5. In der OrtSgemein-de unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder; 2. Fremde. Die Gemeindeglieder sind wieder entweder: a) Ge-meindebürger, oder b) Gemrindeangehörige, aa. Ge-meindeglieder. 6. Um Gemeindeglied zu fein, ist vor Allem die österreichische oder, insofern der Lan-deScheil zum deutschen Bunde gehört, doch wenigstens die deutsche Staatsbürgerschaft nothwendig. $. 7. Gemeindebürger sind Jene, welche a) i» der Gemeinde eine direkte Steuer zahlen, oder aber b) von der Gemeinde förmlich alS solche, entweder gegen ein gewis-seS Entgelt (eingekaufte Bürger) oder unentgeltlich (Ehrenbürger) anerkannt worden sind. $. 3. Gemein-de-Angehörige sind Jene, welche, ohne Gemeindebür-ger zu seyn, durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindeverband der Gemeinde zuständig sind. §. 9. Die Geburt begründet die Zuständigkeit zu jener Ge-» meinde, in welcher bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen die Mutter Gemeindeglieder sind. $. 10. Die Ausnahme in den Gemeindeverband erfolgt entweder a) durch förmlichen Gemeindebeschluß, oder b) stillschweigend durch Duldung eines ohne oder mit erloschenem Heimathscheine sich durch 4 Jahre unun-terbrock:n in der Gemeinde aufhaltenden Fremden, end« lich c) bei Frauenspersonen durch die bewilligte Ver-ehelichung mit einem Gemeindegliede. §. 11. StaatS-diener, Offiriere, die mit OfficierSrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher ihre Stellung ihnen den ständigen Aufenthalt anweiset. § 12. Bei Veränderungen in der Gemein!eangehörigkcit folgen minderjährige im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Leitern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau dem Gatten. §. 13. Der Tod eines oder beider Aeltrrncheile ändert nichts an der Zuständigkeit der Waisen. §. 14. Gemcindeangehöriger kann man nur in einer Gemeinde seyn. bb. Fremde. §. 15. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Ge-meindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. $. 16. Individuen, deren Zuständigkeit nicht erweis-lich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, in welcher sie sich zuletzt aufge-halten haben. §. 17. Waisen der ihm vorigen §. erwähnten Individuen sind Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie sich bei dem Ableben ihrer Aeltern befinden, Findlinge aber Angehörige jener Gemeinde, in welcher sie gefunden werden. §. 18. Die Gemeinde hat über alle Gcmeindeglieder eine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem derselben frei steht. Deren Rechte und Pflichten. §. 19. Je< dermann, der sich in der Gemeinde befindet, hat An-spruch 1. auf polizeilichen Schutz der Person und sei-neS in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Ei-genthumS, und 2. auf die Benützung aller Gemeinde-anstalten mit Rücksicht aas die bestehenden Einrichtung gen. §. 2o. Die Gemeindeangehörigen haben über-dieß daS Recht: 1. deS ungestörten Aufenthaltes im Gebiete der Gemeinde, 2. auf Versorgung nach Maßgabe der nachgewiesenen Bedürftigkeit, 3. auf die Bc-nützung deö Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen, und 4. auf Theilnahme an den Gemein-dewahlen innerhalb der im §. 26, ad 2 bestimmten Gränzen. §. 21. Die Gemeindebürger haben außer den oben angegebenen Rechten das unbedingte Wahl-recht. §. 22. Alle Gemeindeglieder sind zur Theil-nähme an den Gemeindelasten verpflichtet. Gemein-debürger tragen in den Gemeinden, in welchen sie ihren Wohnsitz nicht haben, nur die nach den direkten Steuern oder »ach den Realbesitze umge-legten Lasten. §. 23. Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit gehörig ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Auf-enthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß gedrückt, so kann er sich um Abhilfe au die BezirkSbehörde wenden. §. 24. Die privat-rechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Elassin oder einzelner Glieder der Gemeinde bleibe» ungeändert. <1. Gemeindewahlen. §. 25. Die Gemeindewahlen sind : a) Die Wahl der Repräsentanz der OrtSgemein-de, d. i. deS von derselben auS ihrer Mitte frei gewählten Ausschusses, und b) die Wahl deS Gemein-degerichteS. Wahlberechtigung. (Actives Wahlrecht.) §. 26. Wahlberechtigt (activ) sind: 1. die Ge-meindebürger, und 2. unter de» Gemeinde - Angehört-gen: Die OnSseelsorger, Staatsbeamte, Personen, welche einen akademischen Grad erlangt haben, und öf-fentliche Lehrer, so wie alle Jene, welche, ohne Ge-meindebürger zu seyn, in die Kategorie der Gemein-debeanuen gehören. $. 27. DaS Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. §. 23. Minderjäh-rige. und alle unter Vormundschaft oder Euratck stehen-de Personen, Kirchen, Kloster, Stiftungen, Corporati-onen, so wie moralische Personen überhaupt, dürfen ihr actives Wahlrecht nur durch ihre Vormünder, Ver-treter oder gesetzlichen Anwälte, die Ehegattin durch ihren Ehemann, und die Witwen durch Bevollmächtig-te ausüben. §. 29. Außerdem ist die Ausübung des aciiven Wahlrechtes durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig: a) wenn das active Gemeinde-glied im öffentlichen Interesse von dem One der Ge-meinde abwesend ist, und b) wenn der in einer Ge-meinde begüterte Grundbesitzer zwar in einer anderen 4 — 2 Gemeinde ansäßig ist, jedoch in dcm Gemeindebezirke zur Verwaltung seines Grundbesitzes einen Pächter oder Verwalter eingesetzt und denselben zur Ausübung deS aktiven Wahlrechtes ermächtiget hat. $. 30. Der Bevollmächtigte darf jedoch nur einen Machtgeberver-treten, und muß eine Vollmacht vorweisen, welche von dem Letzteren eigenhändig geschrieben und unter-fertigt, oder im Falle der bloßen Unterfertigung von zwei Zeugen mitgefertigt ist. §. 31. Alle Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität zu ungetheilter Hand, und alle Theilnehmer an einer steuerpflichtigen Ge-werbS-Unternehmung haben nur eine durch einen Bevollmächtigten abzugebende Stimme. Wahlfähigkeit (Passives Wahlrecht.) §. 32. Wahlfähig (passiv) ist im Allgemeinen jedes Gemcindeglied. §. 33. Von "der Wahlfähigkeit (passiv) ausgeschlossen sind: l.Die im §. 28. bezeichneten Personen und Körperschaften, 2. Soldaten in der aktiven Dienstleistung, 3. säumige Schuldner dee Gemeinde, 4. jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögens-Verwaltung der Ge« meinde oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind, 5. Personen, über deren Vermögen ConeurS eröffnet ist, 6. Personen welche in einer Armenversorgung oder in einem Ge-sindcverbande stehen, endlich 7. welche einer entehren, den Handlung schuldig erkannt worden sind. Wahl-verfahren. §. 34. Von den Wahlberechtigten wird der GcmcindeauSschuß und taS Gemeindegericht der-art gewählt, daS sich dieselben nach Maßgabe der De-völkerung in 2, 3 oder 4 Wahllörpenheilen, von welchen jeder eine gleiche Anzahl von Ausschuß- und Ersatzmännern und von Mitgliedern deS Gemeindege-richlS wählt. §. 35. Die Wahlkörper werden in der Art gebildet, daß die gesammte direkte Steuer derGe-meinde in eben so viele gleiche Theile getheilt »rird, als Wahlkörper zu bilden sind. §. 36. Der Gemein, devorstand hat unter der Leitung deS BezirkevorsteherS auf Grundlage dieser Einiheilung nach der Zahl der einzelnen Steuerpflichtigen und der Höhe der auf je» den entfallenden JahreSschuldigkeit die Quote zu be-stimmen, nach welcher dieselben in den einen oder den andern Wahlkörper einzureihen sind. §. 37. Nur wenn der auS den höchst Besteuerten gebildete Wahl-körper nicht auS wenigsten« dreimal soviel Wahlbe-rechtigten besteht, alS derselbe Ausschuß- und Ersatz-männer zu wählen hat, wird dieser Wahlkörper auS den am meisten Besteuerten deS nächsten WallkörperS wenigstens bis auf diese Zahl ngänzt. Die Steuer-quote aller nach dieser Ergänzung ten ersten Wahl» körper bildenden Steuerpflichtigen wird von der gan. zen Steuersumme der Gemeinde abgezogen und der Rest unier die übrigen Classen zu gleichen Theilen ver» theilt. §. 38. Die eingekauften Bürger sind in je- 2 - nen Wahlkörper, in welche» sie sich eingekau'l .abe»; die Ehrenbürger immer in den Wahlkörper der böchst Besteuerten, die wahlberechtigten Angehörigen ($. 26 ad 2) in den der mindest Besteuerten einzureiben. §. 39. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindezlieter sind» nach Wahlkörper abgesonderte Listen z» ver'anen und vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Ge-meinde auszulegen: bei nachgewiesener irriger Einreibung ist der Gemeindevorstand verpflicht«, die entspre» chende Berichtigung vorzunehmen. Wird diese v.-rwei-gert, so steht die Berufung an die Drz>rkibebör?e of» fen. §. 40. Die Wahlkörper versammeln sich abge-sondert, und jeder wählt auS allen wahlbaren Gemeindegliedern ohne Unterschied deS Wahlkörper?. $. 41. Wird von mehreren Wahlkörpern eine und dieselbe Person alS Ausschuß oder Ersatzmann elcr a!S Mitglied deS GemeindegerichteS gewählt, so m.:§ sich die-selbe sogleich erklären, von welchem Kör?er sie daS Mandat annehmen wolle. Ausschuß an. Ordentliche Mitglieder. §. 42. In Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeindegliede? jene von 100 nicht übersteigt, besteht der GtmeindtauS'ck'uß aus nicht weniger alS 8 oder 9 Mitgliedern. In dcn Gemeinden, wo die Zahl der wahlberechtigten Gemeinde» glieder jene von 100 übersteigt, werden für das erste Hundert zehn Männer, dann für 20 »eine Wahl» berechtigte Ein Mann, bei Gemeinden, die me.>r als 1000 Wahlberechtigte besitzen, für dir, die Za!>l von 1000 übersteigende Anzahl für je 100 Ein Mann in den GemeindeauSschuß gewählt. Zu diese? Zahl ist die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (621 znzu-schlagen. §. 43. Die Zahl der zinvählenden AuSschußmän-ner muß durch die Zahl der Wahlkörper tbeilbar seyn. In jenen Fällen, wo nach dcm hier angedeuteten Maß-stabe eine Zahl AuSschußmänner hervorgeht, die durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar ist, muß die Gcsammtzahl der AuSschußmänner durch Beigebung EineS, zweier oder dreier Männer auf die Rermal-zahl erhöht werden. (Fortf. folgt.) Politische Rundschau. Die durch einige Blätier verbreitete Nachricht vom Einlaufen einer russischen Flotte in Triest hat sich nicht bestätiget. Die Gesundheit Königs Albert von Sardinien soll durch einen VergistungSversuch untergraben sein. AuS Frank-f»rt berichiet man, daß die meisten Stimmen für da» deutsche ReichSoberhaupt sich in dein Könige von Preu-ßcn vereinigen. Der ministerielle Entwurf deS Naiie» nalgardc » Gesetzes spricht daS Fortbestehen der akade-mischen Legion in den höheren Faeultäten auS, und setzt eine strenge Subordination fest, so daß jeder Gar-dist, der beim ersten Allarmzeichen fehlt, seiner Bür» gerrechte auf mehrere Jahre verlustig erklärt wird. Schnellpresse,druck ».noVerlag von I. B. Jeretin. i Jntelligenzblatt ;»r Cillier Zeitung. Anzeigen icder Art werden gegen Entrichtung der InsrrtionSgebühr für die gespaltene Ciceroztile mit 3 kr. für einmalige, 4 kr. für zweimalige und 5 kr. für dreimalige Einschaltung im hiesigen Verlags Zeitung« Comptoir - deS-I. B. ) eretin angenommen. -K». Freitag den 15. December 1848. ' Ankündigung.f) . . t Frhi*skurf<-ii Toni CilliirkMiinNClieii . Z. U III m*aien Jahre ä 20 kr. C. M. sind an nachsteh-enden Orten zu haben: In der StadtpfarrkaMney, „ ^ Stadt Apotheke, „ „ Buchhandlung des Herrn I. B. I er e tiu, und' im Kaffehaufs des Herrn G.i l l i. Die Nal'inen der t'. l'. Abnehmer werden in der Beilage zur Cillier Zeitung gedruckt erscheinen und der Erlös für die Neujahrs Billeten wird am 5. Jänner f. I. unter die Armen vertheilt. Armen Uuterstüvuugs Berein Cilli am l. December 1848. . Warnung. Der Gefertigte ersucht hiermit Jedermann, auf feinen Namen Niemanden etwas borgen zu wollen, indem er in solchen Fällen nie als Zabler sich herbeilassen werde. !>:• . . Franz FnH l. Verkaufs-Anzeige. Im Hause Nr. 7, in der Herren' gasse ist ein tapezirtes Cauapee und ö Sessel um 10 fl. CM., dann eine Mehltruhe, einige Bouteillenflaschcn, einige . Faßl und eine Rolle zu verkaufen: Bei »I. II. JciTtiii. Buch- Kunst und Musikalienhändler in Cilli ist zu haben: Nationalkalender, größerer und kleinerer Gattung, steif-gebunden und broschir?. 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Reg., 21 Jahre alt, an der Auszehrung. 1 8 rfju ftI»rrft>iiE>ii;rf i:»t t »Tlflfl »I h z. V 3rrr7iH I - 278 - fegung inne zu halten und unverzüglich den Gegenstand in den beiden ersten Fällen an die BezirkSbehörde, im letzten an den Gauvorsteher zu leiten. §. 140. In den beiden ersten Fällen deS vorigen 8 hat auch der Bezirks-Hauptmann die Pflicht, den Beschluß zu sistiren, wenn er zur Kenntniß desselben gelangt, bb. Die Beschlüsse deS GaueS. §. 141. Der Bürgermeister ist vervflichtet, alle ihm vom Gauvorstande in Vollziehung eines Beschlusses deS Gau-AuSschusseS zukommenden Aufträge zu volliireckcn. b. Gebarend. §. 142. Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem gesammten Gemeindevermögen, er hat sich jedoch genau an die Ansätze deS Voranschlages zu halten. 8 143. Kommen im Laufe deS VerwaltungSjahreS dringende Auslagen vor, welche in dcr einschlägigen Rubrik deS Voranschlags ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, muß der Bürgermeister sich hiezu die Bewilligung des Ausschusses erwirken. 8. 144. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung dcr Bewilligung ohne großen Schaden und Gefahr nicht möglich ist, darf der Bür-germeister die nothwendige Auslage bestreiten, muß je» doch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. §. 145. Das Verwal-tungSjahr der Gemeinde fällt mit jenem deS Staates zusammen. 8. 146. Einen Monat nach Ablauf deS-selben ist von dem Bürgermeister die in der Einnahme und AuSgabe gehörig belegte Rechnung dem Ausschüsse vorzulegen. §. 147. Auf der Grundlage der defi-nitiv erledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Voranschlag über alle Einnahme» und Ausgaben für daS künftige Verwaltungsjahr anzufertigen und der nach-stcn ordentlichen Versammlung deS Ausschusses (§. 132) vorzulegen, «.Beaufsichtigend. 8.148. Alle Be-amten und Diener der Gemeinde und alle andern im Solde derselben stehenden Personen sind dem Bürger-meister untergeordnet. Ueber die Beamten und Die-ner übt er die DiSciplinargewalt. 8- 149. Eine der wese»tlichsten Aufgaben deS Bürgermeisters ist die Hand-habung der OrtSpolizei. 8. 150. Reichen die dem Bürgermeister zu Gebothe stehenden Mittel nicht aus, um die Gemeinde von auSweiS-, erwerbslosen oder bedenklichen Fremden zu befreien, hat er sich an die BezirkSbehörde zu wenden. 8. 151. Der Bürgermei-fier ist verpflichtet, die Straßcnbettelei hintanzuhalten und die nicht zur Gemeinde gehörenden Bettler auS-zuweisen. Ahndend. §. 152. Der Bürgermei-fier hat daS Recht, Uebertretungen der von ihm oder dem GemeindeauSfchusse in Betreff dcr OrtSpolizei ge-troffenen Maßregeln und Verfügungen mit Geldbußen bis zum Betrage von 5 fl. C. M. zu ahnden. 8. 153. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse ein. §. 154. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind Geld-büßen in entsprechende Arbeiten zum Nutzen der Gemeinde umzuwandeln. §. 155. Ueber die Polizeibußen muß ein eigenes Protokoll geführt werden. II. Kapitel. Von dem übertragenen Wirkungskreise. a. Vollziehend §. 156. Der Bürgermeister ist ver» pflichtet, die Gesetze und die gesetzlichen Anordnungen dcr Behörden kundzumachen. §. 157. Ihm obliegt die EinHebung und Abfuhr der direkten Steuern. $. 158. Ferner obliegt ihm die Mitwirkung bei dem Eonscrip-tionS- und RecrutirungSgeschäfte. 8. 159. Derselbe hat die MilitärSbequartierungS- und VorfpannSanzele-genheiten zu besorgen. 8. 160. Er ist verpflichtet, Verbrecher, welche auf frischer That, betreten oder von den Behörden verfolgt werden, sowie Militär - Deser-teure anzuhalten und abzuliefern. §. 161. In Fäl-len, wo sich gegen Jemand der dringende Verdacht eineS begangenen schweren Verbrechens herausstellt, hat der Bürgermeister unverweilt die Anzeige an die berufene Behörde zu erstatten. §. 162. Eben fo bat er über alle Vsrkommnisse in derGemeinde, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, an die BezirkSbehörde Bericht zu erstatten. 8. 163. Der Bürger-meister hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Hei-matscheine, und den Fremden Aufenthalts- und Ver-haltungSzeugnisse auszufertigen. 8- 164. Die Heimat-scheine haben jedoch nur auf 4 Jahre Giltigkeit. 8. 165. Endlich obliegt ihm die Eimemimng der Maße und Gewichte. 8. 166. Ueberhaupt hat der Bürger-meister alle ihm von dcr BezirkSbehörde zukommenden Befehle und Anordnungen deS öffentlichen Dienstes genau und in der ibm aufgetragenen Weise zu vollzie-hen. 8- 167. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde übnlassen, so ist er in dieser Beziehung an die Beschlüsse deS Ausschusses ge-bunden. In äußerst dringenden Fällen gelten jedoch die Bestimmungen deS 8. 144. 8. 168. In allen zu dem Wirkungskreise deS Bürgermeisters gehörenden Geschäften haben sich hie Gemcindcräthc von demsel-ben nach seineu Anordnungen und unter seiner Ver-antwortlichkeit verwenden zu lassen. 8. 1 69. In Verhinderung deS Bürgermeisters hat dcr älteste Gemein-derath seine Stelle zu vertreten, b. Richterlich, aa. Vermittelnd. 8. 170. Der Friedensrichter soll trachten, die RechtSstreitigkeiten in seiner Gemeinde auf dem VergleichSwege beizulegen oder wenigstens die streitenden Parteien zu vermögen, daß sie die Entscheidung ihrer Angelegenheiten einem Schiedsrichter übertragen. bb. Strafrichterlich. 8. 171. Die Ein-richtung des GemeindegerichtS, die Uebertretungen, wel-che von demselben zu untersuchen und abzuurtheilen sind, endlich die Art deS Verfahrens der von demselben zu verhängenden Strafen und der Vollstreckung deS Urtheiles bilden den Gegenstand eines besonderen Gesetzes. « i II. A bsch «itt. Von dem Wirkungskreise deS GaueS. 1. Anordnend. 8- 172. Alle Angelegenheiten, welche die Interessen sämmtlicher oder mehrerer in dem Gaue liegenden OrtSgemeinden betreffen, bilden den Gegenstand der Berathung und Schlußsassung des GauauSschusseS. §. 173. Dcr Gauvorsteher hat im Sinne dcr von dcm Gauauöschusse gefaßten Beschlüsse die Anordnungen an die Gemeindevorstände hinauSju-geben. 8 174. Wenn sich eine OrtSgemeinde durch eine Anordnung deö GauauSschusseS bedrückt glaubt, steht ihr die Berufung an den Bezirksausschuß offen. Bestätigt der Bezirksausschuß die angefochtene Anord-nunz, so ist keine weitere Berufung zulässig. §. 175. Wenn der Gauvorsteher glaubt, daß ein Beschluß deS GauauSschusseS gegen dieses Gemeindegesey oder ein anderes Gesetz verstößt, hat er die Pflicht, die Verhandlungen unverzüglich an die BezirkSbehörde zur weiteren Schlußfassung zu leiten. (§. 139.) Auch gilt hier die Bestimmung deS §. 140. §. 17G. Bei Si-stirung von Beschlüssen der OrtSgemeinde durch den Bürgermeister, wegen gefährdetem Gemeinde-Interesse (8. 139), hat dcr Gauvorsteher die Angelegenheit dem GauauSschusse vorzutragen, und den Beschluß des GauauSschusseS der Gemeinde hinauSzugeben. 2. Ueber» wachend. 8 177. Dcr GauauSschuß hat die AuS-führung seiner Anordnungen von Seite dcr Gemeinden auf die ihm am zweckmäßigsten erscheinende Art zu überwachen. 8- 173. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß die Bürgermeister seines Gebietes die Pflichten, welche mit dcm ihncn vom Staate übertragenen WirkungS-kreise verbunden sind, genau erfüllen. 3. Vermittelnd. §. 179. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat der GauauSschuß vermittelnd einzutreten, und sich die gütliche Beilegung derselben angelegen seyn zu lassen. Gehören die streitenden Ge-meinden verschiedenen Gauen an, so haben sich die GauauSschusse durch ihre Vorsteher an die BezirkSbe-hörden wegen Anbahnung der Vermittlung zu wenden. 8 130. Bei Zwistigkeiten zwischen dem Gemeinde-AuSschusse und dcm Bürgermeister, dann bei Beschwer-den einzelner Gemeindeglieder gegen den Gemeinde» Ausschuß oder Bürgermeister, hat der Gauausschuß untersuchend und vermittelnd einzuschreiten, kommt kei-ne Vermittlung zu Stande- oder ist der Fall zur Vermittlung nicht geeignet, so ist die ganze Verhandlung an die BezirkSbehörde zu leiten. Bestimmungen über die G a u v e r sa m m l u n g e n. §. 181. Der Gauvorsteher beruft die Versammlung deS GauauSschusseS wenigstens einmal deS Jahres zur Erledi-gung der Geschäfte. Bei dringenden Angelegenheiten, oder wenn ein Drittheil der GauauSschußmitglieder es verlangt, oder wenn eS ihm von der BezirkSbehörde aufgetragen wird, hat derselbe eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. §. 132. Zur Beschluß» !79 — fähigkeit deS GauauSschusseS ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen feiner Mitglieder, und zu der Gültigkeit seiner Beschlüsse die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. §. 183. Die Sitzungen sind öffentlich und die Protokolle über die Verhandlungen sind von dem Gauvorsteher und dcm Schriftführer zu unterzeich-nen und aufzubewahren. III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise deS Bezirksausschusses. 1. Anordnend. §. 134. Gegenstand der Verhandlung und Schlußsassung deS Bezirksausschusses bilden alle Angelegenheiten, welche die Interessen des ganzen Bezirkes oder mehrerer zu demselben gehörenden Gaugemeinden betreffen, so wie alle >'ene, welche nach der Verfassung der OrtSgemeinde und deS GaueS dem Bezirke vorbehalten sind. 8. 185. Der Obmann deS BczirkS-AuSschußeS erlaßt die den Beschlüssen deS letzteren entsprechenden Anordnungen ar? die Gau- oder OrtSgemeinden. §. 136. Gegen Anordnungen des Be-zirkS-AuSschusseS gebt die Berufung an die KreiSver» treiung; wird von dieser die angefochtene Anordnung bestätigt, findet keine weitere Berufung statt. §. 137. Dcr Bezirksausschuß hat die zu der Prüfung der Eon» scriptionS-Listen und der AssentirungS-Commission bei-zuziehenden Vertrauensmänner auS den BezirkS-Jnsassen zu wählen. 2. Ueberwachend. §. 180. Der Be-zirkS-AuSschuß überwacht auf die ihm am zweckmäßig-sten erscheinende Art die Gau- und OrtSgemeinden in dcr Ausführung der von ihm getroffenen Anordnungen 3. Begutachtend. §. 139. Der BezirkS-AuSschuß ist verpflichtet, die von der BezirkS-Behörde verlangten Anträge und Gutachten nach reiflicher Berathung und erforderlichen Falls nach Einvernehmung der betreffen-den Gau- nnd OrlSgemeinde-AuSschüsse zu erstatten. Bestimm ungen über die Bezirks-V ersa mm-lungen. §. 190. Dem Obmanne steht eS zuinden Fällen deS 8. 139 die Verhandlung zu sistiren, und unverzüglich an den Bezirks-Hauptmann zu leiten; daS nähmliche Recht steht in gleicher Weise auch dem Be-zirkS-Hauptmanne selbst zu welcher in beiden Fällen die Verhandlung dcm KceiS-Pcäsidenten vorzulegen hat. 8. 191. Der Bezirks-Hauptmann beruft wenigstens zweimal im Jahre den BezirkS-AuSfchuß zu einer ordentlichen Sitzung, und zwar das erste Mal zu An» fang deS Frühjahrs, das zweite Mal mit Beginn de» Herbstes. In wichtigen nnd dringenden Angelegenheiten, oder wenn wenigstens ein Drittheil der Mitglieder da» rum einschreiten, oder wenn es ihm von dem Kreis» Präsidenten aufgetragen wird, hat er den BezirkS-AuS-schuß zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. 8. 192. Die Bestimmungen der 88. 132, 183 haben auch für den BezirkS-AuSschuß ihre Geltung. Die Pro -tokolle sind vom Obmanne und dem Schriftführer zu unterfertigen. - 280 - IV. A bschnitt. Von dcm Wirkungskreise deS KreiscS. 1. Anordnend. Z. 193. Gegenstand dcrVcr-Handlung und Schlußsassung dcr Krcisverircliing sind alle Angelegenheiten, welche dcu ganzcn KrciS odcr mehrere Bezirke bcircffcn odcr ihr vcrmögc dcr Or:o-gcmr>ndc- und BczirkS-Vcrsassung vorbcbaltcn sind. 2. Anträge. h. 194. Der Krcioverirelung steht zu, im Interesse dcS KrciscS Anträge an tcn KrciS-Präsidtn-ten zu stellen. 3. Gutachten. §. 195. Die flrcitf-vcrirclung hat dcm AreiS-Präsideneen odcr dcm Mini-sicrium auf Verlangcn Gutachten zu crstattcn. Be» stimmungen über die Kreis. Versammlun-gen. h. 196. Die KreiSvenreter versammeln sick jährlich einmal zu einer ordentlichen Liyung; der Tag des Zusammentrittes wird vom Ministerium fcstgcscyt. h. 197. Außcrerdcntlichc Versammlungen können nur über besondere Einberufung durch daS Ministerium stattfinden. §. 198. Wird die KreiSvmrttung aufgelöst und eine neue Wahl ausgeschrieben (§. 93), so ist die Versammlung längstens auf dcn 14. Tag nach dcm Schluß Termine des Wahlactcö cinzubcrufcn. S-199. Hinsichtlich dcr Oeffentlichkcit, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Protokollsführung gelten die in dcr Gau- und BczirkS-Venassung enibaltcnen Bestimmungen. (SS. 182, 183, 192.) «5. 200. Dcr Ob-mann dcr KrciSvertretung ist verpflichte», in den Fällen dcS $>. 1 39 den Beschluß zu siftircn und die Vcrhand-lung unverzüglich an dcn KrciS-Präsidenten zu leiten, den, auch feinerscitö daö SistirungSrccht zustcht, und dcr in beiden Fällen die Verhandlung mit seinen Be-mcrtungcn dcm Ministcrium vorzulegen hat. K r e m si e r. 8. Dcr ministerielle Entwurf dcS GcmeindegescycS sollte vorerst provisorisch ins Leben treten, um endlich eine Basis zu erhalten, auf der cs möglich sei, das große Rengebäude des Staates auf. zuführen. Gegen einige Punkte dieses Entwurfes erhoben sich jedoch so gewichtige Stimmen, daß eine Ab-änderung cinzclncr Paragravbe in Aussicht sich». W i c». Das dritte Armecbülleti» des Fcld-marschallS Windischgratz, gerichtet an F. M. L. Wcl-dcn, bestätiget dic Einnabmc von Prcßburg. Am näm-lichen Tagt, 15. Dcc. wurde auch Wieselburg nach einem heftigen mebrstüudigen Gefechte vom 1. Armee-eorpS unter Befehl Sr. Erccllcnz dcS BanuS genommen und besetzt. AuS Frauksurt berichtet man daS Ausscheide» deS Ministeriums Schmerling und dic Bildung eines neue» unter Gagcrns Leitung. Die Hindernisse, welche der Uebernahme dcr deutschen Kaiserkrone durch dcn König von Preußen im Wege standen, schicncn beseitigt zu sein, und selbst eine deutsche Großmacht habe sich zu Gunsten diescö ProieeteS erklärt. U n g ar n. Eine Abtheilung von 4000 Mann Honvvd, welche eS unternommen hatte, die Festung Arad zu blockircn, ist durch dic Garnison dieser Festung mit Hilse einer Abtheilung dcr TcmcSwarcr Gar» nison gcschlagcn und gänzlich zersprengt worden. G r o ß b r> t a n i e n. DaS Land scheint in dcr gro -ßcn europäischen Krisis dic mehr vorthcilhaftc als glä». zcndc Rolle einer allgemeinen Sichcrhcitcbank zu über-nehmen, in welche dic erschreckten Kapitalisten des Cfott-tinentö ihre bedrohten Schätze flüchte». Die Keller der Bank von England stroyen von edlen Metallen; 1 4 ', Millionen Pfund Sterling liegt dort in Geld und Silber aufgcbäuft, cinc Summe, wie man sie, so lange die Welt steh», wohl selten bei einander gesehc» Hai. A »zeig e. Svfit Ablauf ditsoS Monats trete ich vv» der Redariion dcr „Cillicr Bei der Atterke»»u»g, welche die geachteste» Journale diesem Blatte gqiMlt, l'ärten i»ii1> weder die Ränke einer ini Dunkel» schleichende» Partei, noch die seit eimaer ^eit mir zu gekommenen, dnrch il're Anonymität die Feigheit ihrer Verfasser l'inlänalich bezeichneudeu Drohbriefe zu diesem Entschluße beftinnnt, wenn nicht überhäufte Geschäfte, worunter die Herausgabe mehrerer wisscnfchaftlichen Werke, meine Stunde» vielseitig in Anspruch nel' men würde». Gewohnt, lueiue Kräfte tbätia ;u üben, werde ich das Feld der Journalistik, am welchem ich mich bereits seit einer Reihe von zebu Jahre bewege, aud> fortan nach Möglichkeit bebauen, und in der Schilderung unserer Zustände jene Selbstständigkeil und ^ffenl'eit des Urtheils zu bewahre» wisse«, welche zu beengen sich in der neueren jenmau che, obschon vergebens, bestreben. YIimtiix l*r»scli . Professor. Schnellpressendruck und Verlag von I. B. Jeretin. Jutelligenzblatt zur Cillier Zeitung. «»zeigen lcder Ar- werden gegen Entrichtung ver InsertionSgebühr für die gespaltene Cicero,eile mit 3 kr. für einmalige, 4 kr. für zweimalige und 5 kr. für dreimalige Einschaltung im diesigen Verlags Zeitung« Comptoir dcö I. B. Ieretin angenommen. Hiro. fil* Freitag den 22. December 1848. Einladung Zur Praniimeratioii auf die in Cilli unter dcm Titel: „SLOYEYSKK \0VI\E" mit i.tJänner 1849 erscheinende slovemsche Zeitschrift. Diese Zeilschrift wird wie bisher alle R a t i o n a l - I n t e r e sse n besprecheil und erscheint im nenen Jahre 1849 jeden Donnerstag auf einen ganzen Druckbogen. Halbjährige Präuumeratiou bei Selbstabhohlnng S fl. CM. Vierteljährige „ t fl. CM. Mit Zusendung durch die Post halbjährig Z fl. 20 kr. CM. ,, „ „ vierteljährig l fl. 10 kr. CM. Die PräuumerationS-Bettäae bittet mau an den Verleger I. S. Ieretin Kreis-dnchdrncker nnd Buchhändler in Cilli. portofrei baldigst einzusenden. Die Präuumeratiou wird auch bei allen k. k. Postämtern angenommen. Cilli den 22. December 1848. Attkündigung. Erlasftkarlcn vom Glückwünschen zum neuen Jahre a 20 kr. C. M. sind an nachsteh-enden Orten zu haben: In der Stadtpfarrkaplauep, . , Stadt Apotheke, „ „ Buchhandlung des Herrn I. B. Ieretin, nnd im Kaffehanfe des Herrn G i l l i. Die Nahmen der p. r Abnehmer wer' den in der Beilage zur Cillier Zeituua gedruckt erscheinen und der Erlös für die Neujahrs Billeteu wird am 5. Jänner k. I. unter die Armen vertheilt. Armen Uuterstützungs Verein Cilli am 1. December 1848. Verkanfs-Anzeige. Zm Hause Nr. 7, in der Herren, gasse ist ein tapezirteS Canapee und 6 Sessel um 10 fl. CM., dann eine Mehl« truhe, einige Bouteillenflaschcn, einige Faßt und eine Rolle zu verkaufen. i 'GMng. i';r ' '- Der Gefertigte ersucht hiermit Jeder mann, auf seinen Namen Niemanden etwas borgen zu wollen, indem er iu solchen Fällen nieivrff Zabler sich herbeilassen werde. Franz Faß l. 60 bis 70 Centner -Heu, dem ans Verlangen anch^cntige IsenknerKlee nnd.Grumet zu gleichem Preise beiqegeben werdf^snib'äuf der sogeuannren Manth unter Renensteiu zu verkaufen. Bei »?. HZ. ^kerethi. Buch-Kunst nnd-Musikalienhändler in Cilli ist zu haben: Rationalkalender. größerer 'und kleinerer Gattnng , steif gebunden und broschir!. Tttschenkalender> in Saffian geb. mit und ohne Spiegel. 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Na da lackt zn! oder Der Dorfbarbier in seiner besten Laune. Das Drolligste ans den Unterhaltungen des Dorfbarbiers mit dem General von Pulverranch, nebst vielen andeni lustigen Sachen, zeitgemäß und passend zusammengestellt und mit viel Zusähen und Verbesserungen vermehrt und Herausgegeben von Ferd. Stolle. Preis 1 fl. 15 kr. CM. verlaßlichste und bewahrte Gratzer - Kochbuch, herausgegeben von Maria Anna Bußwald. Preis 43 kr. C. M. SchneUpresseiidriick und 'vorlag vo« I. V. Iereti»