931 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitnng Nr. 140. Freitag den 21. Juni 1867. Erkenntnis?. Das k. l. Landes x als Prcßgericht in Prag hat wit dem Erkenntnisse vom 2. Inni 1867. Z. 137W, auf Gnmd dcs § 38 P. G. das weitere Erscheinen der Zeilschrift „Eoncspondcnz" auf die Dauer von 3 Monaten eingestellt. ___________ ^__^^_ Kundmachung der k. k. Landesregierung für Drain vom 31. Mai 1867, Z. 4418, betreffend die Ansdehnunss der den Militar-Individuen ssewahrten Vessünstissung der Zu-zählung des Feldzussöjahres zur ssewöhnlicheu Dienstzeit bei Ve>ness«ug ihrer Pension auf alleTtaatsdieuer, die einen ^eldzug mitmachen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlas; vom 19. Mai l. I., Z. 274«, Nachstehendes bekannt gegeben. Laut einer Mittheilung des k. k. Kricgs-Mi-nistcrimns haben Seine k. k. apostolische Majestät mit Allerhö'ster Entschließung vom '27. Februar l. I. allergnädigst zu genehmigen gernht: 1. daß die lant Gebühren-Reglement für die k. k. Armee den Militär-Individuen für jeden mitgemachten Fcldzug gewährte Begünstigung der Zuzähluug Eines Jahres (Fcld-zugsjahres) zur ordinären Dienstzeit bei Bemessung ihrer Pension gleichmäßig und unter Beobachtung der dicsfalls für die Armee geltenden Bestimmungen auch auf alle Civil-Bcamteu uud überhaupt Staatsdicncr ausgedehnt werde, welche einen Feldzug bei einer Trnppe, Anstalt oder einem sonstigen Organe operirender Herrcstheile mitmachen, oder im Kundfchaftsdicuste alls dem Kriegsschauplatze selbst vcrwcndct wcrdcn, desgleichen auch auf alle aus dem activen oder »ieserve Mannschafts stände unmittelbar in Civil Staatsdienste übertretende Soldaten, und 2. daß die Bestimmung des ersten Punktes schon für den Feldzug 186l> bei den betreffenden Civil-Staatsdicncrn in Anwendung gebracht werden dürfe. Die im ersten Punkte erwähnten, imKund-- schaftswcscn auf dem Kriegsschauplatze verwendeten Civil Etaatsdieucr haben übrigens nach der vom Kriegsministerium gctroffeuen Bestimmung den Anspruch auf die Anrechnung eines Feldzngsjahrcs nur dann, wenn sie der operireuden Armee zu diesem Zwecke eigens bcigegeden werden, beziehungsweise sich hicfür zur Verfügung stellen und dauernd in Verwendung kommen, anch für die einzelnen Dienstleistungen nicht bereits anderweitig entlohnt worden sind. Die Feststellung dcs Anspruches der Civil-Staatsdiener auf Anrechnung eines Feldzugsjah res wird jeweilig vom Kricgsmiuisterium ausgehen, welches nach Schluß des Feldzuges jedem Ministerium sowie jeder Centralstcllc das dahin gehörige Verzeichnis; jener Civil Staatsdicncr übermitteln wird, zu Gunsten derer diese Anrechnnngs fähigkcit ausgesprochen worden ist. Zu diesem Behufe werden bei jeder operi-renden Armee das Civil Landcs-Conunissariat, die Feldpust und Fcldtelegraphen-Directiou, fowic die Operatwnskanzlci des Armee - Commaudo's nach Abschluß des Fcldzuges über sämmtliche bei der Armee iu Dicnstesverwenduug gestandene nnd zum Ansprüche auf die mchrgedachte Bcgüustigung berechtigte Civil-Staatsdieuer Namcuslisten mit' Augabc der Zeit ihrer Dienstleistung bei der Armee zu verfassen und solche im Wege der Armee-Intendanz und beziehungsweise des Armee-Commando's an das Kricgsmmisterium zu leiten haben, ^ m welcher Beziehung das Entsprechende im Armee-» Verordnungsblattc angeordnet wurde. Hinsichtlich jener Civil - Staatsdiencr abcr, welche im Feldzngc des Jahres 1866 den Anspruch anf die Anrechnung eines Feldzugsjahres erwarben, wird eröffnet, daß dieselben ihr Einschreiten um nachträgliche Feststellung dieses Anspruches unter Angabe der Art und Daner ihrer Dienstleistung bei einer der damals aufgestellt gewesenen Armeen bis längstens Ende Juli l. I. an das Kriegsministerimn einzusenden haben. Was ferners die aus dem activen oder Re-servemauuschaftsstande unmittelbar in Civil-Staats-dienste tretenden Soldaten betrifft, so wurde vom Kriegsministcrium im Armcc-Vcrordnnngsblattc zur geuaucn Nachachtuug erinnert, daß in den an die betreffenden Civilbehördcn zn übersendenden Gruud-buchs - und Couduitc Documcutcu dieser Iudividuen die mitgemachten Fcldzüge verläßlich und deutlich angegeben sein müssen und am Schlüsse dcs Gruud buchsblattes die Bemerkung beizusetzen ist, wie viele Fcldzngsjahrc anrcchnungsfä'hig feien. Das Gruudbuchsblatt dient sonach in diesem Falle znr Feststellung des Ansprnches anf Anrech nung der Fcldzngsjahre. Der ß 282 dcs Punkt 1 erwähnten Armee Gebühren-Reglements lautct alfo: „Bei Bemcssllug der Peusiou ist für jeden, in was immer für einer Dienstleistung mitgcmach-tenMeldzug zur ordinären Dienstzeit Ein Jahr zuzuzählcu (Fcldzugs-Iahr), mag der Feldzug vom Anfange bis znm Ende, oder nnr theilweisc mitgemacht worden fein. Welche Epochen als Fcldzüge uud beziehungsweise als Feldzugsjahre zn gelten haben, dies wird von Fall zu Fall durch Allerhöchste Armeebefehle angeordnet. Zwei oder mehrere in einem Solarjahrc mit gemachte Feldzügc vermehren die Dienstzeit nur nm eiu Jahr." Dies wird hicmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sigmund (5ourad Edler v. Gybesfeld » p, l. l. ^andcizpräsidciu. (164—3) Nl. 3???. Ftundmachung über die in Kr c»in fiir daö Jahr R5itt7 in der einzigen Concui östation Krainburss am tt. September stattfindende Vertheilung vo« Prämien und Medaillen fiir Muttcrstuten mit Tauftfohleu, fiir dreijährige Ttuteu und fur Privatbeschällnngste. Nachdem Seine k. k. apostolische Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom ^. Februar 186l; anch für die drei Jahre 1««?, 1868 uud 1869 die Verthciluug von Prämien und Medaillen für Mutterstuteu mit Saugfohlen nnd für dreijährige Stutcu, dauu für Privatbeschälheugste zu bewilligen geruht haben, werden diesbezüglich ^auf Grnnd der Viinisterial Verordnuugeu vou: 17teu März 18s;l; (N. G. V. XIV. Stück Nr. 41; Ab , drücke aus dcu: R. G. B. VI. Stück Nr. 35) nnd ^ vom 5. November 18ttl; (R. G. B. I^VI. Stück ^Nr. 134; Abdrücke aus dem N. G. B. XII. Stück !Nr. 118) folgende Bestimmungen mit dem Bemerken Verlautbart, daß in Krain für das Jahr 1867 Krainburg als die einzige Concnrsstation festgesetzt ist, und daß daselbst der Concurs > auf den 3. September 'Vormittag nm l) Uhr anbcranmt wird. 3. In Vetreff von Muttersiuten mit Fohlen und von dreijähriqen Stuten. Für Mnttcrstulcn Fiir dreijährige Stuten ^ Zahl der Preise i. Tucatru Zahl dcr Preise " Ducatcu >'......^ l W .....1 ^ « ! 2 ? _ 6 3 4 3 1; Concursfä'hig sind: a. Muttcrstuten von ihrem vierten bis zum siebenten Lebensjahre mit gelungenen Saugfohlen, wenn die Stuten gut gepflegt, gefund nnd kräftig sind und wenn sie die Eigenschaft einer guten Zucht besitzen, dann d. dreijährige Stuten, welche eine vorzügliche Zuchtfähigkcit versprechen und durch Verwendung zum Zuge noch nicht sichtbar verdorben worden sind. Die Eigenthümer der nm Prämien concurrirenden Stuten müssen durch ein Zeugniß des Gemcindcvorstandcs nachweisen, daß entweder die sammt dem Saugfohleu vorgeführte Mutterstute fchon vor der Geburt dcs Fohlens ihr Eigenthum war, oder aber, daß die vorgeführte dreijährige Stute von einer zur Zeit der Geburt ihnen gehörigen Stlttc geboren uud von ihnen auferzogen worden ist. Eine mit einem Znchtpräminm betheilte Mut-tcrstutckann bis zum siebenten Lebensjahre noch um ein zweites Zuchtprä'mium concurriren, wenn sie in einem der crstcn Prämirung nachfolgenden Jahre wieder mit eiuem gelungenen Saugfohlen vorgeführt wird. Mutterstntcn, welche bereits zwei Zuchtprämien erhalten haben, sind von der weiteren Con-currenz ausgeschlossen. Ebenso können dreijährige Stuten, welche in dieser Eigenschaft cin Zuchtprämium erhalten haben, als Mnttcrstntcn noch zweimal prämirt werden. Zu jedem Prämium wird eine silberne Medaille „Für gnte Zucht nnd Pflege der Pferde" verliehen. Eigenthümer von Stuten, welche preiswürdig befunden werden, jedoch wegen Unzulänglichkeit der Prämieu mit folcheu nicht bctheilt werden können, erhalten blos die Medaille. L3. In Vetreff der Privatbeschälhengste. Zahl der Prämien ü Gulden ö. W. "3 150 3 ,z 100 Diese Prämien werden zuerkannt den Besitzern von Hengsten des Pinzgancr Schlages, welche das vierte Lebensjahr vollendet haben, bis zum vollendeten achten Jahre; welche ferner vollkommen znchttauglich, gut gepflegt, gesuud und kräftig sind; betreffs welcher endlich dnrch cin Zeugniß dcs com-petcntcn k. k. Bezirksamtes nachgewiesen ist, daß der Pinzgauer Zuchthengst in der letztabgelanfenen Bcschälpcriodc auf Grund der vorfchriftmäßig cr-laugteu Beschäl - Licenz zum Belegen der Landcs-stnten mit gutem Erfolge verwendet wurde. Das Zeuguiß dcs k. k. Bezirksamtes und der vorschriftmäßige Bcschäl-Liccnz-Schein, welche Documeute beizubriugcu siud, müssen übrigens auch vom k. k. Militä'r-Heugstcn-Depot oder k. k. Beschälposten Commando bestätigt sein. Ein mit einem Prämium bethciltcr Zuchthengst Pinzgaucr Schlages ist von der weitcrn Concurrcnz um Prämien innerhalb des obbezeichncten Alters nicht ausgeschlossen. Die Beurtheilung der Prciswürdigkeit der Muttcrstutcn, dreijährigen Stuten und Hengste, sowie die Zuerkcnnnng der Prämien und Medaillen für die Stuten nnd der Prämien für die Hengste erfolgt in der Commutation durch eiue k. k. politisch-militärische Commission und es werden die Prämien gegen gestempelte Quittungen und die Medaillen gegen Empfangscheine sogleich anf dem Concursplatze ausgefolgt. Laibach, am 27. Mai 1867. Von der k. k. Landesregierung für Brain. KZ2 (185—3) Nr. 1W9. Knl^machnng. Bei dem k. k. Laudesgerichtc in Klagenfurt ist die sistcmisirte Obcrlandesgerichtsrathsstelle unt den« Gehalte jährlicher 2625> fl. zu besetzen. Belverber um diesen Posten wollen ihre Gesuche bis zinu 15. Juli 1867 im vorschriftsmäßigen Wege an das gefertigte Präsidium richten. Graz, am 14. Juni 1867. Vom Präsidium des k. K.Olierlandesgerichtes. (184—3) Nr?236. Concur s. In Folge Erlasses des hohen k. k. Ober-landesgerichts-Präsidiums in Graz vom 10. d. M., Präs.-Z. 1894, wird hicmit bekannt gemacht: Es sei bei dem ncuorganisirtcu k. k. Bezirksgerichte Tschernembl eine systemisirtc Actuarsstcllc mit dem Gehalte jährlicher 400 fl. ö. W. und dein Rechte der Vorrückuug iu die höhere Gehaltsstufe jährlicher 500 fl. ö. W. zu besetzen. Bewerber um diese Stelle haben ihre vorschriftmäßig belegten Gesuche, worin sie insbesondere die erlangte Befähigung zum Richteramte und die Kenntniß der krainerischen Sprache nachzuweisen haben, binnen 14 Tagen nach der dritten Einschaltung dieses Edictcs in der Laibachcr Zeituug bei dem gefertigten Präsidium einzubringen. Rudolfswcrth, am 10. Juni 1867. Vom k. k. Kreiogcrichto-Hirälidium. (182—2) Nr."4780^ Concurs- Verlautbarnnq. An der k. k. Obcrrcalschulc in Gö'rz mit deutscher Unterrichtssprache ist die Lehrstelle fürs Italienische als Hauptfach iu Verbindung mit einem andern Gegenstände als Nebenfach in Erledigung gekommen. Mit dieser Stelle ist der Gehalt' jährlicher 735 fl. verbunden mit dem eventuellen Borrückuugs-rechte in den höhern Gehalt von 840 fl. und dein Ansprüche nach zehn und zwanzig Dienstjahren auf Decennalzulagen von je 210 fl. Die Bewerber um diese Stelle habcu ihre Gesuche, versehen mit dem Geburtsscheine und dem Zeugnisse über die zurückgelegte Lchramtsprüfuug für selbständige Realschulen im genannten Lehrfache, sowie mit den Nachweisen über Sprachkenntnisse und allfällige bisherige Dienstleistungen, im Wege der vorgesetzten Behörden bis zum 15. Juli d. I. bei der gefertigten Statthaltcrei einzubringen. Trieft, am 4. Iuui 1867. Von dcr k. k. KAcul. S'tatthalterei. "(171^3) ZtrT^W^ Kundmachung. Für das öffeutliche Badeu ist für dieses Jahr wie bisher der Gradasca - Bach ober der K o -lesje Mühle in der Vorstadt Tirnau an der sogeuauuten Talavan'schen Wiese bestimmt worden. Welches mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß andern Orts öffentlich nicht gebadet werden darf und daß die Badenden in anständiger Verhüllung zu erschciueu habeu. Stadtmagistrat Laibach, am 4. Juni 1867. Der Mrgcrmcist>r: D>'. (5. H. Costa.