Beilage zur Laibachcr Zeitung. Mo. 24. 1801. . Nachricht, wird vom i^^7^?Z^ptstadt Laibach im Herzogthum Krain Gesellschaft deul^ ^H bis Ende Fasclungs '8^2/ an eine gute «/s«7^^"^ber Schausv'cler überlassen werden. ^ ne Unter- Theater zu erhalten wünscht , we"rdm ter Oberdtr.^^-^ l^^tlich an die hierortige ständische Thea-die aufmtü^nsl w verwenden, den individuellen Personalstand " K u r p e n d e. llen^,!N5?i.' Knmmerzialwaarcn-Stemplung der groben Miftm ,?r .» ° vvm Sclte der m Woile arbeitenden Meister-d?e schon iibl ,-ÜI'"^"' l"blre,tt e» Beschwerden abzuhelfen, und dieser Waare zu befördern, feinerer W rkm^?^^'?^ Kennzeichen zwischen gemeiner, und vom-! emvEm««°/"""^°N' 'st mit hohem Hofkamm«dekrcte «M« ste mö,e «««" 's-dieses verordnet worden, daß jene Wirk-K«,en de«,Ne?f^.?^ «n, oder zwenschörigcrSchaafwolle be-w^e da^ "meme N^.'''' '>°?!"b s° geWebt, daß sie vollkommen, ibrer VoNüra dp« ^"°lt werden muß. und die daher nach den ^ oder Wi^Uen d.^^einahe ähnlich ist, indcm der B°-N..^ ««> /H ^./ ^' ^°" TuchartigcnFilz bedecket wird, als A?^ « w^ ""^ ''"''^"° Anordnung von der durch das Pa-U«. «?.... "" '^'^ "«geführten Kommerzialwaarcn Stcm-piung von Nün >vl, wie es auch bei dem gemeinen Tu 5 cinsscfüh-^,».5' sa»!freygelaj',en werden solle; Daü di:«i. Es sind für die zweite Schuljahrshälfte 18^1. bon der Schiff-rerischen Ssipendienstlftung unter Patronat des hiesigen Herrn Fürst-Erzbischofs, 5 Stipendien zu lao fi. und eines zu 4<'st.d nl;t bon der Thalbergischen Stiftung unter Patronat des h ejtgen Me-tropolltankapitels zwei Stipendien a 1 ?st 25 il2kr. und eins a i9fi. 16 is2kr. für Vefreundte, und m deren Abgang für andere Studirende zu verleihen- Diejenigen daher, welche um eins dle-. ser Stipendien zu werben gesonnen sind, baden ihre an dir re-spekttven Patronen stylisirte Bittschriften Amcr 6 Wochen bei dem hiesigen k. k. Studienkonscß einzureichen'. Laibach am 21. März 1801. Vom Ortsgerichte der Herrschaft und Markt Nassenfuß dann Gut Thurm in Kram, wird bekannt gemacht: Es seye Johann Machen, diesherrsch Etlicher Hubsasse in Dorfe Pulle, gewesten W'-in - und Piodukten Handler unter 13. Februar l«I. gestorben, welcher in einen geführten Handbuch mehrere Schul-oensvormerkunqen der Anmöstler und anderer mit ihm in -pand-umgvverkehre gestandenen Partheyen, wie auch Verbrieft - und unorrbnefte Darlehns - Aktiv - Sckuldfoderunaen hinterlassen hat. ^a nun hor Berichtigung dieser Aktiv-Schulden dre Verlaß-Ab-nanonmg nicht unternohmen werden kann: so werden alle jene, " ncn daran gelegen tsr, hiemit erinnert; daß sie bey der auf den ^' ^ ^ ^lpril l.I bestimmten Tagsatzung, in hiesig Herrschaftlicher Amtskanzley früh um 9 Ußr chre etwo geleistette Zah-!!!^!^?^u^n Gerichtlich aufgestellten Masse - Vertretter Hr. N ^^/^^^l^"^ dann, daß auch ienen wel- che auf bemelten Verlaß nne Rechtliche Foderung zu haben ver- ae rechtfertigen sollen. Als nach Verlauf dieser ^rist in Hin-sickt der Erstern^dte Sckuld-VormerH U^Z5 gchalten, und meder d:e Schuldner bet betreffenden Behörden Gerichtlich erMschntten, tn Betref etwo bestehenden Forderungen, aber, memand mchr angehöret, sondern ohne Weile zur Abhandlungs-wch Etnanwortungpsiege geschritten werden wird. Ortsgericht der Herrschaft und Markt Nassenfuß am 29.s^ daß zur Beförderung dieses Erwerbszweiges im Lande, vom ^'emn gegenwartiaen Jahres angefangen der Einfuhlszoll für dcn dicsm^'1 läkirttnKühoderMlble^^ m'tz2Guldm, und nach im DuN"^"^ auch tür das geringere Gewicht, die ganze Haut det^oV.""te Zu iQ PWnd gerechnet, der Zoll entrl<5tet, und von ^ouamtern vrdnungsmäßtg abgenohmen werden soll. Here2an'?^^ Entschließung 'wn aus dem untelm 9. current. Mgen^ Hofkammcrdekret vom 24. dts v. M. M «ugemktnen Wlssenjchaft kund gnnacht wird. Laibach den n. März 1801« Kurrende. 4.^^^M^..^sklangter höchster Hofkammerverordnung von io. V>sI.^^^ zur Erreichung jener Vortheile, welche für das !? ^ ^.stl,,..?"""z der zwey Provinzen Kärnten md Kvain nn.^c und ^ lönnen. gnädigst bean- 3.n^^ikäMe7 n^ daß dlese Sttaße von dtM Punkte der de, tn welcherRuckjlcht sobald dlese Strasse helgeN^Utt ft)n w,rd, ,n dun 0r e ssanker nebst der ^ Baukalmauch vol. Mnrst«^ Marttpms des Getraids allhier in Laiöach den 21. März. 7301. Waitzen einhalbe.r Wiener Meyen «-: v'^ ?z,.' 348 3l4i 331 Fkukuruz - < -- '-^ Detto ^.^>^ , .-^m^— ^. —. ^> _, ^. Korn - - -',- Detto - - - ^s^- 2 ^ö z 44 2 37 Gersten - - - - Detto - - - -" ' — ^-1— — _ ^ Hirsch - « - - Detto - c - - 2 z6^ — — — — Haiden - - - - Detto - - - - 2 2Z —. — — «. Haber - - - - Detto - «- - - 1^^— --P— — Magistrat Laibach den 21.Msrz. i8Oi. Anton Paueschf Raitoffizier« Todtenberzeichtttß. . Den 20. März Iosepha Irnikerin,Vallern Tochter alt 9 Tag, PottanaMo.5l. --------Mathias Kilian, ein Kondeckn. alt 4; Jahr 5 in Znchthauß Nro. »4. — 21. Ihro Hochw. Heribert Graf v. Auersperg K. K. Domherrund Stadtpfarrer, alt 68 Jahr, nächstderDom. Nro. 203. — 23.-Katharina Mosser, alt 33 Jahr, Nro. 327. , --------Johann Hakl, Vakenmeister, alt 33 Jahr, St. Peter Vors?. Nro.46. --------Maria u. Mathias Vlebnig,, a. 8 I. n. 4 I. V. ^ind. Nro.65. _____Joseph Prußnig^Vürgl.Väckenm.Sobn)Woch.alt,anfdemPlaßN,95 ^. -. Iosepha Vätter eine Wittib, alt 60 Jahr, Studenten-Gaffel Nro. 2 l 4. Beim Buchhändler Korn und Licht ist ;u haben: Der Christ am Grabe bes Heilands 5 oder ' Art und Weise am CharfretMg das heilige Grab zu besuchen / nebst einem kurzen Anhang für die Osterseyer ,8^i. steif 17 kr. glatt ,5 kr. Ferner ist von diesem Werke ein Auszng vorhanden, der stch blos «ufdsn Besuch der heil. Gräber erstreckt steif :okr. gefalzt 7 kr. ^ Besondere Beilage. ^ zur Laibacher Zeitung. ^ Wlr Franz dcr Zwcytc, :c. :c. ß t5 « >. s lst^edermattn bekannt, daß die Bestreitung des bisher geführten, eben so vlchcchnyen.als schweren Krieges, dessen gewünschtes Ende Wir nunmehr, unter gottlichem Beystande, erreicht haben, einen ungemem großen Aufwand erfordert hat. Obgleich Wir dabey bon Unsern getreuen Standen und Unterthanen zeder Klasse, mit sehr nahmhaften Beyträgen, als Beweisen chrer patrwtnchen Gesinnungen und ihrer Anhänglichkeit an Unser Durch-lauchtlgjlcv ErzHaus, bon Zeit zu Zeit, rühmlichst unterstützet worden sind, so war^lt doch tmmer nack der Lage der Umstände, noch außerordentliche Anstrengungen, hon Seite Unseres Aerarii, unumgänglich erforderlich. Nach dem nun eingetretenen Frieden, geht Unsere väterliche Vorsorge vorzüglich dahin, daß Unserem Aerario, zu dessen Erhohlung, und zu der nothwendigen Avfteckthattung des gemeinsamen Wohlstandes, einige ausserordentliche Zuflüsse verschaft werden. Indem aber dieser heilsame, mit dem allgemeinen Wohl so enge her-bundl-ne Endzweck, mit den gewöhnlichen Staatseinkünften allein nicht be-wlrket werden kann, sondern noch andere Aushülfsmtttel, auf einige Zeit, durchauv erforderlich sind; so haben Wir beschlossen, die schon in dem vorigen ^jwre in Unscrendeutschen Erblanden ausgeschriebene Klassensteuer, zu welcher cme Landes - Insassen, ohne Ausnahme, nachdem echtm Ver-haltntssc des jährlichen Einkommens oder Erwerbs, in einem billigen Maßstabe, veytraa-n, auch für das nunmehrige Militärjahr i8Ql, zu erneuern. Diesemnach verordnen Wir, wie folget: ß §. i. Di- Prozenten, nach welchen die jährlichen Einkünfte, oder der Erwerb eines ^drn, nach einer bestimmten KlajMaziott, belegt werden / dletben dieselben, me im vorigen Jahre, und zwar: ß 100 Gu!d. jährliche Einkünfte bis 300 Guld. mit 2 j von Hund. « Zvt — — — 52Q — __ z ^- M 501 — — -" 8QO — — 3 ' — W 8vt —> -^ — I2QQ — -^ 4 -, 1701 _ — — 16QV — — 4 ^ — 1601 — -^ — 2c)0O —. — 5 ' — H ', 2l'0l ->. ^. .- 3^no -. — 5 « — zoci — ^. — 50^0 — — 6 — sool — — -- 6)OQ — — 6 ^ — Hsol — — -— 8020 — — 7 --^ ,QOQi Guld. jährliche Einkünfte bis 12000 Guld. mit 8 hon Hund. l I2QQI — — — l6OOc> — — 8 2 — > 160Q! — — — 20020- — — 9 — l 2UOOI —- — — 25OOQ — —' 9 ! — W 25OOI -^ — — Z^QOQ — — ic> — I zc^OQi — — — 370OO — — 10 ^ — r 370OI — — — 45QOQ — — n — R 45QQI — — — 6^OOO — — 12 — f 6cxx)i — — —- 8oc.c:O — — 13 — k 8c^cx)i — — — IOOQOO — — 15 — ! IVO^OI — — — 150000 — — 17 — ^ 150001, und darüber — — — — 20 — s §- 2. Die hier ausgesetzten Prozente hat jedermann, ohne Unterschied des Standes, zu entrichten, und zudem Ende seine jährlichen reinen Einkünfte, durch eine einzureichende Fassion, und zwar der Adel, bey Adelstreue (suk ftcie nodili), die Geistlichkeit, bey Priestertreue (i'ub !'(w si,c6l^nr5li) alle übrigen aber, unter Eidespflicht (s lb (.laus w jui^v ?W) selbst anzugeben. Dabey ist zu bemerken, daß mit den jährlichen Einkünften, auch alle Zuflüsse angegeben werden müssen, die der Fatircnde, nebst seinem Haupt-Vermögen, bezicht: so wird z. V. ein Grundbesitzer, oder cin von seiner Besoldung lebender Beamter, wenn er überdies; noch Kapitalien besitzt, oder einen Erwerb hat, nicht allein den reinen Ertrag von dem Grunde oder der Besoldung, zu fatircn, sondern er wird auch dm jährlichen Ertrag von den eigenthümlichen Kapitalien, oder dem Nebenerwerbe, anzusetzen haben. § H> Der Steuer, nach den oben best mmten Prozenten, unterliegen alle, die ein sicheres, bestimmles, jährliches, reines Eml-ommen gemessen, als: Kapitalisten, Staatsbeamte und Privat-Diener, deren fostarftßte Besoldung jährl'ch ivO Gulden erreicht, inaleichen dn'jemqen, welche ihr Einkommen mit einer bey äufigen Zuverlämqkelt "ngeb n rönnen, als: Güterbesi-tzer, Kauftcute, Wechskr, Manufakturisten, grössere Gewerbsleute u.s.w. Von den übrigen, dcrm jährlicher Genuß nicht 100 Guldcn erreicht, oder sich schwer bestimmen laßt, wird weiter unten die Rede seyn. Wir gestatten zwar hierbei), daß von gedachten Einkünften, die da-bon zu entrichtenden landesfürstlichen Steuern und Anlagen, und der Arrha-Abzug desgleichen die Zinsen, (Interessen) dcr Passivkapitalien, und andere obliegende Lasten, Apvanagen, Witwcnunterhalt, die nicht willkürlich ab-zureichendcn Pensionen, die Fnndazioncn, u. d. gl. abgelösten werden, versehen Uns aber zugleich, daß Niemand von dem, nach diesem eingestandenen Abzüge, noch übrig bleibenden, und zu versteuernden reinen Einkommen, nych für den zum eigenen Unterhalte, für sich und seine Fanulie, auf irgend eine Weift erforderlichen Aufwand, als: Hauszins, Unterhalt der Dienerschaft u. d< gl. einen ferneren Abzug zumachen, sich anmaffen werd?. In Anfchung der Zinsen (Interessen) von den Wiener-Bankokam-talicn. nnd den mit selbigen auf gleicher Stufe stcbcndcn Nieder-Ocstc:--/-eichijchcn welchen Wir die Befreymlg von bie^r Klassensteuer bereits zugestandenhaben^at es bey dieser Vefremmg fortan zu bewenden; dock verordnen Mir, daß die davon abfallenden <)Mse',. nach dem am End? benaFüssttn Formulare, in den Fasswnen amgeftckret, und damit die ge-ammten Einkünfte des Fatenten dargestellt werden Men, wr^n dann die Klaffe der Prozente, nach dem ganzen Betrage der Eln^ n-llfte, zu bestimmen, und die Steuer zu berechnen, endlich der auf die bemcld:en Vanko-oder Lotto Obligaziontzinsen ausfallende Steuerbctrag, erst w:eder in Abzug zu bringen ist Minderjährige, noch in d^r Eltern Verpflegung stehende, oder in deren Haushaltung lebende Kinder, die ein eigenes Vermögen, oder sonst jährliche Einkünfte genießen, unterliegen gleichfalls, in Ansehung dieses ih< rcs eigenthümlichen Vcrm^gen^, der Steuerzahlung, und haben die Eltern vder Vormünder, die Fasson unter eigener Verantwortung, für dieselben tescnders einzureichen. ^ Stifter und Klöster werden gleichfalls dieser Steuer unterzogen, und laben sowH! die (5iMnfte ihrer Realitäten, als das Erträgnis von tbren Kapnallen, in den einzureichenden Fassionen anzusetzen; doch wird ilmen gestattet, die zu entrichtende Neligionsfonds-Steuer, und für einen jeden steht es ihm zwar frey, die Anzeige seiner Hausdienerschaft, jedoch nur m Ansehung des Gehalts, in seinem Wohnorte zu übergeben; doch musi er sich , hierüber ben dem Krcisamte, unter dessen Bezirke das Gut liegl, auöwlftn. l Dicl.ftleute aber, wclcke nebst ihrer Besoldung, auck ein n Elwcrb oder andere Zuflüsse haben, müssen m Ansehung derselben, die hor'ckrtttmäs-sigeFasl'on bey d"m Eigenthümer dcs Hauses, das 5c'wohnen, mlrfickcn. l Güterbesitzer, welche in mehreren Kreiscn, rdl?r gar in mhrorm Prov:nzen, begütert sind, laben die Fassioncu ihnr E^sfmste, v^n allm Gütern, mit derselben nal m-nNichen 9'nninung.. nur in Eincm Lande eln-zurcicken, in andern P^vinzen rnd Kl eisen aber, sich lediglich aus? weis.n, daß sie die Emkünfte dieses Gutcs, in der dort eingereichten Fassion, aufgeführet haben. Die Militär-Personen, ü) we't sie ^ürrrbo?Her sind, unterliegen eben dieser Anordnung, und müssen ibrc5assiom'!! ebenfalls ley dem Kres-amte einreichen- So wett sie aber- ncl st der Gage und d n Einkünfte n von liegenden Gütern, noch and »rc Zusinsse besihen, jst sowohl darüber, als über ihre Hausdlenerschalt, die Faisiol. brn -nrer Militär-Vehördr einn?. eichen, und von dieser an dle in Laibach au^estellleHoflounnissioll zu übrrgcben. Die Fassionen sind durchgehend, längstens binnen 6 Wocken, na -b dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents, von den Fatcnten einzureichen, und von den Behmdm, ohne Verzug, an die in L<-i!ack) mo^rae-setzte Hofkommisston zu bcfördern- Doch haben dlejt'Nzgl'll Fascntl-n, d'c sich in eben dem Vcrmögensstande, wie in dcni bo.'ig n Jahre, bfstudl'tt, bcy denen folglich keine Aenderung in dem Steueret age eintritt, für dieses Mahl, nicht wieder elgene Fassionen einzureichen, siinden? es wird grnug seyn, wenn sie, mit Veysetzung der Nummer ihrer bongen Fassion, und mit Anmerkung ihres in dem vorigen Jahre entrichteten Steuerbetrags, bloß die schriftliche Erklärung übergeben, daß ihre Vermogellsumstände noch dieselben sind, und daß sie folglich auch nur die gleiche Steuer, mit wn angesetzten Betrage, für dieses Jahr zu entrichten, unter der vorg'schricdelmt Klausel, schuldig zu seyn glauben. ^ Zur Entrichtung der Steuer, werden folgende Termine festgefetzt: als, der ZO. April, d.r 32. Julius, und der 50. September laufenden Ichres, in welchen 3 Terminen drr ausfallende Steuerbctrag, in gleichen Ratcn, zu entrichten ist. Nur von Dienstbothm und denjetngm, welche nich keinem bestimmten P"o^ent zu bezahlen haden, sind m't einem Mahle, und zwar bis ,. Julius, die Beträge zu entrichten/ welche das Familielchaupt einzuhebcn, und abzuführen hat. l Die Berichtigung sAdjustirung) der eingereichten Fassionen ist n'M ^abzuwarten, da der, nach erfolgter Vcrichtigung, sich etwann ergebende Nachtrag oder Ersah, au^ in der Folge ausgeglichen werden kann; d.^her auch die Fatenten, i'.u gegenwärtigen Jahre, für den ersten Zahlunqs Termin, ohne Verzögerung, denjenigen (^teuerbetrag zu entrichten und abzuführen haben, d r sie, nach ihrer vorjährigen Fass'on, für das erste Natum betroffen bat, iiid.'ln die Aenderungen, es scy in Vermehrung ode.'Vermi 5 derung 5)csSteuerbetrags, die sich in der Zwischenzeit ergeben habe-, durch die nachfolgende Revision und Adiustzrung der Fassion, werdcn berichtiget, lnd hiernach die AusgleichmMn in der Steuer, bey dem zweyten und dritten Zahlüngs-Termine, eingeleitet werden. Diese Steuer wird auf dem Lande, vo:; den Ortsobr!gkcitcn und S Mgencktell einaowb-n, und in den L l .ach bestimmte Klassensteuerkasse übergeben. ?M der ^ad.^a ^ d.r einzelnen Zahlungen, bey der gedachten Klassensteuerkasse zu cntrlcyr.n. Obsckon Wir Uns, w Unseren^ getre'^en Untertanen und Landesin-sass.!N, dle schon so bicle Beweise wahren M- tnotismus gegchen haben, allerdings versehen, daß sie die Fauione», ma)i allem ,mr geböngm,Zeit, sondern auch nnt der erforderlichen 5lctVNgtetr und Genauigkeit, einzureichen sich zur Pflicht machen werden: so wollen Wir doch, für die unvennuthcten Fälle des Gegentheils, Nachstehendev fHiescht und verordnet haben. . ^ ^. . . .^ a) Wer mit EmrciHmu der Fassion oder Erklärung, auv Vor^tz-oder NachläMeit, nichr pünktlich zuhält, unter'iegr decStra,e dev vop-p.'!sen Betrags der auf ihn ausfallenden Klassensteuer. . b) Wer hingegen, ftine Einkünfte in der Fasson unnchNq an^ durch unrichtige, in dicscmPatente nicht ausdrücklich Pstattet ^uge, seine Steuer zu hermindern sucht, unterliegt der strafe ^ Betrags, hon dem zu gering angegebenen, oder verschwiegenen Theile seiner Einkünfte. ^ <, ^ c«<..^^ nnri^, o) Derjenige, welcher eine, m Ansehung der Zahl ^ tige Fasson einreicht, soll für jeden nicht angesetzten Kopf, den vop^ ')^n^Ni^W ^Abführung dieser Steuer ^säumig l"'zeigen, und in den bestimmten ZahlM^ nur einen Theil abführen, mildem zweifachen Betrage des Rucr.tano.s he^traf^t worden <- ^ ^ . Auf diese Art haben demnach sämmtliche Inwowr des.ß^^^^^^ KratN, welche ein ssch-res Einkomen, von wenigstes ^^ulden lah^^ b ^ hen, chre Fasstnnen einzureichen, vnd die/ nach dem ste treffenden )).ozcl^ ausfallende Klasjcnsttuer, zu entnchtm. Die Rustikal-Kontribuenten, ^welcbe ohnebin mit belegt sind, wollen Wir von der Fattrunq allergnadigst entled'gen, mw ya. ben dieselben, auch wies Jahr wieder, nur .- von Hundert, von ?er aus sie ausfallenden jährlichen Kontribuzion, als Kla^nsteucr, zu enrrlmren. wobei jedoch diejenigen, welcbe nebst ihren Wirthschaften, auck noV ^nv. Kapitallen besitzen, in Ansehung derselben, nach der oben^ gegebenen ^or-schrift, die Faßion einzureichen, und davon die klaffenmamge ^«uer zu bezahlen haben werden. Aus dem Vorgebenden ist abMuhm?«, daß die Klassensteuer für alle bestimmt ist, welche ein jährliches reinesEinkommcn von 100 Gulren, unv dar. ül'e , auszuweM vermögen; ilidem aber Unsre Abucht dahm geht, daß zu ^. den gegN Beyträgen jeder Einzelne, im Verhaltn^ sttucr Kra.te mitwirke, und im Staate mehrere Klassen bon Menschen sich vorfinden, deren Erwerb unsicher und zweifelhaft ist, und daher überhaupt auf einen gewissen, reinen jährlichen Ertrag sich nicht mit Sicherheit ausnnttcln läßt, so haben Wir beschlossen, dast diese, nach einer eigenen Art der Klassiftka-ziott/ zur gegenwartigen Klassensteuer beizutragen haben. Unter diese Klasse 'werden gezählt: kleinere Kaufleute, Krümmer, geringere bürgerliche Profcssonisten un) Gewerbsl'ute, Dimstbothen, welche um die Kost, und einen i>o fl. nicht erreichenden Lohn, dienen, und alle Leute, die ihren Erwerb durch Taglohn gewinutn. Bey dieser Klasse der Menschen, gibt die Lage des Wuhnorts, mit verschiedenen anderen Umständen, eine größere Leichtigkeit oder Beschwerde in dem Nahruttgserwerbe, welcher nicht anders, als durch eine zweckmäßige KlaMkazion, in ein gehöriges Verhältniß gebracht werden kann. Wir wollen daher, in Ansehung dieser Gewerbslente, eine dreifache Klassifikation bestimmt haben ^ die wieder, nach den Verhältnißen der Hauptstadt/ der größern Provinzial-Städte, und des flachen Landes untertheilt wird. Für die erste Klasse solcher Gewerbe, werden, nach ^ssaß ihres minderen oder etwas besseren Ertrages, folgende Abstufungen festgesetzt: G In der Hauptstadt Laibach In der ersten Klasse - - - 30 Gulden In der zweyten - - - - 20 — In der dritten - - - - io — In den Kreis-und größeren Prodinzial - Städten In der ersten Klasse - - - 20 Gulden In der zweyten - - - - io —_ In der dritten ----- 5 — Auf dem flachen Lande In der ersten Klasse - - - io Gulden In der zweyten - - - - 5 — In der dritten - - - - z — §. 16 IM Zur zweyten Klasse gehören die noch geringeren Gewerbe, und für diele werden festgesetzet: G In der Hauptstadt Laibach In der ersten Klasse - - - 20 Gulden In der zweyten - - - - 10 — In der drirnn - ----- 5 »^ In den Kreis - und größeren Probinzial- Städten In der ersten Klasse - - - 10 Gulden ' In der zweyten - - - - 5 — In der dritten - - - - 3 — ^^»^ Aui dem flachen Lande In der ersten Klasse - 5 Gulden « In der zweyten - - " " ? _ -,<> kr. > . Inderdntten - - - - i ^ ^ §. i?> In die dritte Klasse endlich, gehörigen die Gewerbe, dle von gar geringer Bedeutung sind, und diese haben zu entrichten: In der Hauptstadt Laibach In der ersten Klasse - - - io Gulden In der zweyten - - - - 5 — In der dritten - - - - 3 — In Kreis - und größeren Provinzial - Städten In der ersten Klasse - - - 5 Guldeii In der zweyten - s - - 3 — Inder dritten - - - - 2 — Auf dem flachen Lande In der ersten Klasse - - - 3 Guldeti In der zweyten - - - - 2 — In der dritten - - - - 1 — §. i3. Hur Vestimmuna, unter welche Gattung Gewerbsleute, und m welche zlass.^7ew ed^ M ^en /ev, wtrd m d, S^^^ der Mali^ nnd auf dem Lande, dte Ortsobrtgrelt mese ^no mourll nahment!ch"°rf"rdern7.w Erklärung verlangen, und diese ftdann.m^ Zuziekun, des Horstchers de« Mittels, der Innun« °d« »«nft, b.y emem obwa!tmd-n Zweifel /auch mit weiterer Beyzichun«, ««" Ge Zworne.»/ oder sonst.emes redlichen Mannes aus dem Mittel der Gcnm, ve, nacy allen Umständen, qenau zu vrüfcn, und unter eigener Haftung / und unier der «bcn ausgesetzten Vtraft, die Gor« zu tragen haben, dam« nicht a^ lein lem Indivituum dieser Art ausgelassen, sondern auch ein ».ver in °ie gehörige Klasse geseßet werde. Die Dienstbothen, welche, nebst der Kost, um einen ««"«, i«> N nicht eneichcndcn Loh,, dunen, werden gleichfalls'« vm^uornr Kwsscn setbeilet, u»d baben diejenigen welche bei ansehnlicheren Privaten, AA« uu^c^Ne»^^^^^^ m"wd7rn^Hn^ "I H »lkc'n ZV ^ »m 'm«^V.g«ch > ^° kr. und die Magd mit 15 kr. ,u belegen >st. Wf Dicjett»a?n, welche mit Handarbeit und dem Taqlohn sich ernabrm, wozu die Hausler, Ausgedingleute, und eigentliche Taglöhner gehören 7 haben, wenn sie eln eigenes Wohnhaus besitzen, jährlich l fi., wenn sse ll der Herberge wohnen, 3^ kr. zu cutt-ichten/ ' Zur Einbringung dieser Anzeigen wird ebenfalls der Termin don 6 Wochen, nach dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents, festgesetzt. D 8. 22 . Von dieser Klassensteuer w:^ dle ttt Spltäk'rn unterhalten werden, und andere Preßdafte, lediglich durck Almosen sich nährende Personen, welche sich auf irgend eine Art etwas zu Verdienen, gänzlich ausser Stand sind, und hierüber ein Zeugniß ihres Seel-sorgers borzuweiscn haben. Aus besonderer Gnade, wollen Wir auch alle Patental-Invaliden, soweit sie nicht in einem ordentlichen, mit Gehalt verbundenen Dienst einqetrettm sind, so wie die Mt ven der in dem eben geendiqtcn Kriege gebliebenen Unter-Officier und Gemeinen, von Entrichtung der Klassensteuer, gänzlich loszählen. " Geg'ben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 28. Fe5: im achtzehnhundert und ersten, Unserer Reiche des Römischen, lmd dl>r Crbländischen, im neunten Jahre. " " "" ^ ^» Franz. D Prokopp Graf v. Lazanzki, königl. Böhmischer oberster, und Erzherzogs» ^ Ocherreichischnt erster Kanzler. Nach Sr. k. k. Majcstät keopolh Freyherr bou Haan. Der kraincrischm Klaßcnstcucr Hoftommission. In Vetref der für das Jahr 1801. nach der Grundlage von i8ao zu fatirenden Klassen-Gewerbs- Dienstbothcn, und Rustikal-Prozenten-Steuer. ^^as bon höchsten Orte erfiossene, und hon der hohen Hofkanzley unterm 28. vorigen, empfangen den 5. dieses Monathes zur Ädaptirung angeschlossene Patent, welches unter einem zur allgemeinen, und jeden einzelnen Unterthans sonderheitlichm Richtschnur in Umlauf gesetzt wird, enthalt die wettere Fortsetzung der in verflossenen Jahre 1800. eingeführten Klassen-Mwerbs-Dtenstbothen-Md Rustikal-Prozenten-Steuer indem gegenwärtigen Militär-Jahr i8ai. und unterscheidet sich von dem vorjährigm nur darin, daß istens: die ZahlUttgs-Termine, binnen welchen die ganze Schuldigkeit in 3 gleichen Raten zu entrichten ist , auf den 30. April > 30. ^5uli, und 30. September, von Dienstbothen aber, und von denen, weiche nach keinem bestimmten Prozent zu zahlen haben, auf den istcnIu-uuv festgesetzt worden, und dann 2tens: daß die vorjährigen Fatenten> sknn Vermögens Umstände sich nicht geändert haben, statt der Faßion, zeooch tnnner unter der vorschriftmaßigen Klausel, und unter Berufung auf thre vorjährige Faßwn nur die schriftliche Erklarum zu übergeben ha--5/ >^'^^^' dieses Jahr die gleiche Steuer, wie im verflossenen zu entrichten schuldtg zu seyn glauben. . ..^^^V^^ 5ch von selbst, daß die Zahlung der ganzen oder ratenn^etftn ^chuldtgwten immer zugleich mit der Einlegung der Faßionen, und Vcrzetchmffe oer Gewerbsleute, Keuschler, Einwohner, Dienstbothcn, ^ ^' ^ /'^F '!^^ 5"' ^tna,abe der Erklarmmen, i>?>nch nkpr vorläufig von Sette dev Protowllv zu gcwartcn habende alsogleiche Anweisung wird geschehen , und dajur von der Steuerkaffe eine besondere Quittung ausgefertiget werden können, so zwar, daß der Ausschlag der Faßions Adjustirung nur den Nachtrag, oder allenfalls auch einc Abschreibung zur Folge haben kann. Um nickt ohne Noth weitwendia zu werden, wird den Kreisamtern, dem Magistrate der hiesigen Hauptstadt, den Stadtgerichten, den Grund-und Ortsobrigkciten, den Hauseia.enthümern, und den Einwohnern nach dem diesseitigen Zirkular vom 4- Jänner 1820. die gewissenhafteste Aufmerksamkeit , und Genauigkeit empfohlen. Die Erfahrung vom verflossenen Jahre soll in dem heurigen zur Richtschnur dienen, daß, gleichwie mit mehrfälti-gen Zuflüssen gesegnete Partheyen alle ihre Einkünfte in eine einzige Faßiow zusammen zu fassen schuldig sind, und die Wahrheit ihres gesammten Ver-mvgensstandcs unter der Angabe einer einfachen Klassifikation nicht verkleistern dürfen, also auch abgesonderte Famoncn dort gan? zu bescitigeti seyen, wo die Einfachheit, oder Geringfügigkelt des Gewerbes, und Em-lommens füalich durch ein gewissenhaft kiafflsizirtes Verzeichniß wird sichtbar gemacht, und somit der allerhöchsten Pattntvabsicht nach dem wahtett Ginne entsprochen werden können. Weiter ist aus den während des Jahres 18^2. crgangenen hohen Hof-resoluzionen als ein Nachtrag zum Hauptpatente zu jedermanns Wissenschaft zu wiederholten erforderlich, dasi 3) gemäß Hofkanzley Vcfchls vom 25. Jänner 1800. die österreichischen Fatenten mit Ausnahme der Einkünfte von den in den hungarisckett ^ändern liegenden Realitäten, und dcr wittiblichen Unlerhaltungsgelder doll den übrigen aus hungarischcn Ländern beziehenden Einkünften und Itt^ teressen von den dort anliegenden Kapitalien die Klassensteuer cnp richten müssen / daß l>) die bier domizilirenden Hungarn selbst in die Klassensteuer nie ein-aezoacn werden können, und selbe nur in so weit, als sie zugleich Staatsbeamte, sind, von ihren Besoldungen zu entrichten haben, daß c) die sich hier nur zeitlich aufhaltenden Fremden der Klassensteuer nicht m unterziehen seyen, daß aber 6) hiesige Unterthanen, m so wett sie Emkunftc aus fremden Staaten und Landern beziehen, die Klassensteuer ebenfalls von den Interessen der in fremden Ländern anliegenden Kapitalien, nicht aber von den Cm-künften der Güter, und liegenden Realitäten zu entrichten haben. Daß ferner nach dem hohen Dekrete vom 24. Jänner 1800 e) die Stipendien, die jabrlich 102 fl. übersteigen, der tlassenmaßt-gen Steuer allerdings zu unterliegen, jene aber unter ioo ft. dieselbe mcht ^ ^ Uiberhaupt alle /«" p^awr«m besessenen Fondsguter, wie alle übrigen Privatguter zu behandeln seyen, deren richtige/Fatirung dahero, in so weit ihre Einkünfte zu den bereinigten Kassen einflussen, w:e ,m ver-flossenen, also auch im heurigen Jahre das Geschäft der k.k. P. ^t. Buchhaltung M^^äne" deren Gehalt sich nicht auf i fi. nicht erreichet, wenn sie nicht unter eine in dem Patent besonders bestimmte Kathegorie gehören, überhaupt der Steuer mcht zu unterliegen ^ü) Vermoae Hosbescheides vom 18. April 1800. die Rustikalität eines städtischen Hauses, und die darauf veranschlagten ,5 pro Cco. Niemand von der Schuldigkeit entbinden, den daraus ziehenden Zinsenertrag besonders M fatiren, und daß _. ^ 1) Wie eS in dem höchsten Patente in Absicht auf die Vanko - und Lotto-Obligazionen vorgesehen ist, kraft hohen Dekrets vom 12. Dez. v. I. auck die Interessen der Kupferamts - Kapitalien bon dem Tage an, als auf diese der vorgeschriebene Zuschuß geleistet, und sie folglich in die Bankübortragen worden, von der Klassensteuer befreyet seyen-Laibach den 6. März 1801. In Abwesenheit Sr. des Herrn Landeschefs Excellenz ^ Georg Jak. Graf v. Hochmwart. Alois von Lannal auf und ___________________^u Ehrender^