NonnsrstaZ ,,,..,.„, ,'^"^ Wttsbep 1829. Friedens-Tractat zwMcu M5la»> ün^d dcr °t«°Mnnischeu Pforte, UN seichn«« zu Ad5ianopel am '^. September 18«), IM Natnsn des allmächtigen Gottes. ^Veine kaiftll. Majestät der sehr erhabene nnd sehr mächtige Kaiser und Selbstherrscher aller Neussen, und Se. Hoheit der sehr erhabene und sehr mächtige Kaistr der Ottomannen, von d»m gkichey Wunsche beseelt, den Drangsalen des Krieges «in Ziel zü s«tz«n-, und den FritdtN? bhe Freundschaft und das gute Ein^ vernehmen zwischen Ih,en Reichen auf festcn und un-abändelUchen Grundlagen wilder herzustellen, haben gemeinschaftlich beschlossen, dieses heilsame Wer? her Sorgfalt und Lotung Ihrer beiderseitiges Bevollmächtigten anzuvertrauen, und zwar Se. Majestät de« Kaiser aller R^ussen,' Sr.- Excellenz dsm Grafen Die-bi tsch-S a balkansky «.^ welcher kraft der allerhöchsten Vollmachten, mu denön er versehen ist, zu Bevollmächtigten von Sette des kaismtch-russischen Ho-fcs, Ihre Excellenz?« den Grafen Alexis Orloff :c. nnd den Grafen Friedrich Pahslen :c. ernannt hat; Und Se. Majestät der Kaiser der Dttomalmen? II. EE. Mehcmmed Säbik Cfendi, gegenwärtigen ersten Dcfterdar dec hohen ottowannischen Pforte, ünd Abdul KadirBei, KndiaskervonAnatolien, welche, nachdem sie sich in der StaLt Adrianopel versammelt, und ihre Vollmachten ausgewechselt hatten, über folgende AttH kel übereingekommen sind-. A r t i k e t l. Alle Feindschaft und aller Zwist, welche hrs jetzt zw>sch?n den deiden Reichen bestanden haben, sollen von diesem I,,ge an, sowohl zu Lande als zu Wasser, ausyoren, uttd es soll auf immerwährende Zeilen Frie-Sr U^""^"^ "" sutes Einverftändniß zwischen ulid Sr ^.'^ Baiser und Padksch.h ««« Reussen, ma'nnT khr 7Erb?n1m7^'f^ischah der Otto-schen ihren Reichen St 7Z 7^^" so w,e ^^^^^^^ contrahirenben Tlieile w«d n m^ ^ ^ ' '? ' p samkeit darauf sehen, ?"ierk: 5M^nc>sss^,idn,'e l,«ls^ "".^ °" "erhüthcn, was neues M.Mrstandmß zischen chrcn bnderstitigm Untertha- nen herbeiführen könnte. Sie werden sämmtliche Be-bmgunyen des gegenwärtigen Friedens-Tractates gewissenhaft erfüllen, und gleichfalls dafür Sorge tra^ gen, daß weder unmittelbar noch mittelbar auf irgend ein« Weise dawider gehandelt werde. Artikelil. Se. Majestät der Kaiser und Padischah aller Reust ftn, indem Sil Sr. Hoheit dem Kaiset und PadijMh der Ottomanntn einen Beweis der Aufrichtigkeit Ihrer freundschaftlichen Gesmnung.en geben wollen , gebender hohen Pforte das Füchenthum Moldau mit den Giän' zen zurück, welche selbes vor dem Anfang tzrs Krieges hatte, dem durch gegenwärtigen Tractat ein Ziel g<-setzt wkd. Se. ksiserl. Majestät geben gleichfalls zu--r^ck, das Fürstenthum d«r Wallache«, das Banatvon Crajova ahne irgend eine Ausnahme, Bulgarien und das Land von Dobrudscha von der Donau bis zum Meere, mit Oilistria, Hirßowa, Matschin, Isaktscha, Tuldscha, Babadag, Vasardschik, Varna, Pravady und andsrn Slä'dt«n, Flecken untz Dörfern, welche da-ein lieg/n; die ganze Strecke des Balkans von 6min?-Bum« bis Kazan »nd das ganze Land von den Balkans bis zum Meere, mit Selimno, Ianboli, Äidos, Kar-nabad, Mißivrla, Ähioli, Burgas, Sisodslis, Kirk-kilisse, der Stadt Ädrianopel, Lule-Burgas, und end-lich alle Stcidtz, Flecken und Dörfer, und überhaupt alle' Ortschaften, welche die nisslschen Truppen in Ru-melien besetzt haben. Artikel III. Aer Pruth wird von dein Puncte an, wo dirse.t Fluß das Gebiet der Moldau berührt, bis zu seinem Emsiusi in die DonaN, fortwährend die Gränze dcider' Reiche bilden. Von dieser Stelle an wird die Gränz-lmie dcm Laufe der Donau bis zut St. Georgs-Mün-dung folgen, fo, daß während sämmtliche, von den verschiedenen Armen dieses Stromes gebildeten Inseln im Besitze Rußlands gelassen werden, das rechte Ufer desselben, wie zuvor, der ottomannischen Pforte bleiben wird. Es wird jedoch ausgemacht, daß dieses rechte Ufer von dem Puncte an, wo sich der St. Gcorgs-Ärm von dem SuIineh.Arm trennt, auf zwei Stunden weit vc»m Flusse unbewohnt bleibe, und daselbst /em ""' blissement irgend einer Art angelegt werde/ eben ,o 352 sen auf den Inseln, welche im Besitze des russischen Hofes bleiben, mit Ausnahme der d»rt zu errichtenden Quarantainen, keine andern Etablissements, noch For-tisicationen angelegt werdend Die Handelsfahrzeuge beider Machte haben die Vefugniß, aus der Donau m ihrem ganzen Laufe zu schiffen, und diejenigen, welche die otto.namnsche Flagge führen, können frei in die Mündungen von Kill und Sulineh einlaufen i die St^ Georgs-Mündung bleibt gemeinschaftlich für dieKriegs-und Handelsflaggen der beiden conttahirendtn Mächte. Allein l>ie russischen Kriegsschisse dürfen stromaufwärts die Stelle, wo sich der Pruch in die Donau ergießt, nicht überschreiten» ' ' ' - ^ ?l r t i k e l IV, s Da sich Georgien, Imerenen, Mingrelien, Gn« riel und mehrere andere Provinzen des Kaukasus seit langen Jahren und Mr immerwährende Zeiten mit dem russischen Reiche' verelnigt befinden, und da dieses Reich ausserdem durch den am 22. Februar'1325 mit Pechen zu Turkmantschai' abgeschloßnen Tractat die Chqnate von Eriwan und Nakh'itschevan erwarben hat, so haben die beiden hohen oontrahirenden Mächte die Nothwen-digkeit anerkannt, Mischen ihren beiderseitigen Staa-ten auf diejer ganzen ^inie eine wohlhestimmte Gränz« «festzustellen, welche geeignet ist, jeder künftigen Steei- ^ tigkeit vor;ubeu^m>'^Siß haben gleichfalls die Mittel in Erwägung 'gezogen, welche geeignet sind, un-übersteigliche Hindernisse den Einfällen und Räubereien entgegen zu setzen, welche die angränzenden Völker« schaften bisher verübt hatten, und tpodurch die Verhältnisse der Freundschaft und guten Nachbarschaft zwi» schen den beiden Reichen so oft gefährdet worden waren. — Demzufolge ist ausgemacht worden, die Linie, welche der gegenwärtigen Gränze von Guriel vom schwarz zen Meere an folgend, bis zur Gränze von Imeretien und von da'an iss de'r geradesten Richtung bis zu den? N Meerenge der Dardanellen ftf.i und osftn fur alle Handelsfahrzeuge der Mächte er-klart, welche stch im Friedensstande mit der hohen Pfor« le befinden, sie mögen nach den russischen Häfen des schwarze Meeres gehen, oder aus selben kommen, be-frachiet oder mit Ballast unter den nämlichen ^ebin-gunge-«, welche fur die Schiffe unter russischer Nlaaae slivulin sind, " "»' Endlich, da dl« hohe Pforte dem kaiserlich - russi-schcn Hofe das Recht zuerkennt, sich der Garantien die-' !>r vollen Freiheit der Schifffahrt und des Handels im schwarzen Meere zu versichern, erklärt sie feierlich b<,8 derselben nie und unter keinerlei Vorwand von ibr^r Seite das mindeste Hinderniß in den Weg geleat m r. den wird. Sie verspricht vor Allem, daß sie s^ ^ führo niemals erlauben werde, biß Schiffe, sic moae« befrachtet oder mit Ballast segeln, Muffen oder Natm nen, mit denen sich das otlomannische Reich nickt in erklärtemKxlegszustande befindet, gehören, welch, imr^ den Canal von Konstantinopel uyd die Meerenn/^ Dardanellen ins mittelländische Meer oder aus dem n, 7 tellänbischen Meere nach den russischen Häfen k.s^ '' zen Meeres fahren, an- ober zurück ,»^f.^^"'"' wenn, was Gott verhüthen mö^ end ne^ "" gegenwärtigem Artikel emhaltnen SUv^ ^ " '" letzt werben sollte, ohne daß die Nee35^"" "'" sischen Ministers bieferhalb Vo^ ^s ruf- faction erhalten, so erkennt die h., N ""'^ Satis-strlich-russischen Höft in vorl «^ ?L"' ^em kai- -trachten,, und unmittelbar gegen das ottomannische Ntich Repressalien zu gebrauchen. ArtikeL VIII. Nachdem die früher öurch den Artikel VI. der Convention von Ackermann zu Regulirung und Liquidirung Her Reklamationen de/ beiderseitigen Unterthanen und Kaufleute, hinsichtlich der zu verschiedenen Epochen seit dem Krieg? von 13U6 erlittnen Verluste, stipulirten Uebereinkünfte, ihre Ausführung nicht erhalten haben, und der .russische Hand.el, sett dem Abschlüsse der vorerwähnten Convention, inFolgeder inBttreffderFahrt durch den Bosphorus.ergriffenen Maßregeln,, nemnund beträchtlichen Schaden erlitten hat, so wird ubereinge-,1"!c"" "'^ ^st^sctzt, baß die ottomannische Pforte als ^satz dlcses Schadens und dieser Verluste demkai-,erl.ch-ru„tschen Hofe in dem Laufe von achtzehn Mo-?n>l «,'" ^5'sten, welche weiterhin bestimmt werben «..«-V."/?"""" von einer Million fünfmalhundert-,tau end hollandischen Ducaten zuzahlen hat, so daß ,eb^ 3'?""k ^'l'" Summe Mer Reclamation oder Mä^.. "^P^ ^" ^"^ ^er beiden contrahirenden ein 3«^ ""^^ ^'"^ der obenerwähnten Umstände, ,em j^nde machen wird. ^ ^. ^ ^l r t i k e l IX< ^a d,e Verlängerung des Krieges, welchem der gegenwärtige Fadens. Tractat glücklicher Weise ein ^>el setzt, dem kaiserlich-russischen Hofe beträchtliche Huegaben verursacht hat, so erkennt die hohe Pfo/te d^e oiothwendiMit an, gedachtem Hofe eine billiqeEnt. fchadlMng dafür zu bieten. Deßhalb macht sich die hohe Pforte, unabhängig von der, im Artikel IV M-rttn Abtretung eines klemm Gebiets. Theiles'in Wen. welche der russische Hof auf Abschlag der besag" ten Entschädigung anzunehmen sich versteht, anheischig, gedachtem Hofe eine Summe Geldes zu bezahlen, deren betrag durch e,n gemeinschaftliches Uebereinkommen re-Zulirt werden soll. Artikel X. Die hohe Pforte, indem sie ihren vollkommene» Beitritt zu den Stipulations des am 6. Juli 2 82? zwischen Rußland, Großbritannien und Frankreich zu London abgesthloßnen Tractüts erklärt, tritt gleichfalls der am 22. März 1829 unter diesen selden Mächten, auf die Grundlage des besagten Tractats, gemeinschaftlich btschloßnen Acte bei, welche die dttaillirten Anordnungen in Betreff der definitiven Vollziehung jenes Trac-Mts enthält. Gleich nach Auswechslung des gegenwärtigen Friedens-Trattais wird die hohe Pforte Bevoll-, mächtigte ernennen, um mit dm Bevollmächtigten des kaiserlich - ruffischen Hofes, und der Höfe von England und von Frankreich über die Vollziehung dcr besagten Stipulationen und Anordnungen überein zu kommen. Artikel XI. Unmittelbar nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Friedens-Tractates zwischen den beiden Reichen, und nach Auswechslung der Ratisicationen der beiden Monarchen, wird die hohe Pforte die erforderlichen Maßregeln z-ur schleunigen und gewissenhaften Vollziehung der darin enthaltnen Stipulationen, und namentlich der Artikel III. und IV. in Betreff der Gränzen, welche die beiden Reiche, sowohl in Europa als in Men, scheiden sollenj serner der Artikel ^..««0 354 VI. hinsichtlich der Fürstenthümer Moldau und Wa^ lachei, wie auch Serviens treffen; «nd « " ^ ^ genbl icke an, wo diese verschiedenen Artckel as vollzogen betrachtet werden können, wird der ka'ser lch-rustt-scheHofzur Räumung des Gebietendes ottomannl-fchen Reiches, in Gemäßheit der durch eme separat-Acte, welche einen integrirenden Thett des gegenwartt-gen Friedens-Traciats ausmacht aufgestellten Grund- ^^ Bi "zur gänzlichen Räumung der besetzten Länder werden die Administration und die Ordnung der Dinge Hvelche gegenwärtig, unter dem Einfluß des kaiserlich-tussl'schen Hofes, darin eingeführt sind, aufrecht erhalten werden, und die hohe ottomannische Pforte wird auf keine Weise dabei ms Mittel treten können. Artikel XII. Gleich nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Frit-dens-Tractats sollen den Commandanten der beiderseitigen Truppen, sowohl zu Lande als zur See, Befehle Zur Einstellung der Feindseligkeiten ertheilt werden. Diejenigen Feindseligkeiten , welche nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats verübt worden seyn dürft ten, sollen als nicht geschehen betrachtet werden, und durchaus keine Aenderung in d«n Stipulation«», welch« dieser Tractat enthält, bewirken. Eben so soll Alles, was in dieser Zwischenzeit von d.n Truppen der einen oder der andern der hohen contrahirenden Machte erobert worden seyn wird, ohne den mindesten Verzug zurückgegeben werden. Artikel XIII. Die hohen contrahirenden Mächte, indem sie un--tcr sich die Verhältnisse einer aufrichtigen Freundschaft tvldtr herstellen, bewilligen eine allgemeine Ver;«ihung und eine volle und gänzliche Amnestie allen denjenigen ihrer Unterthanen, wessen Standes sie seyn mögen, welche im Laufe des nunmehr glücklich beendigten Krieges an den Militär-Operationen TdeU genommen, oder , Oberbefehlshaber der zweiten Armee.