Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufficht de-k. k. steyermärkischen GuberniumS. Neunter Theil, welcher die Verordnungen vom i. Jänner bis letzten December im enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. 20 kr. CM. G r ä ß, gedruckt und verlegt bey den Andreas Lepkam'schen Erben. ,, • ''.i fii' , , ’ ' 4?.-4« - ^ »j *s* i ' , Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark für das Jahr 1827 enthaltenen Verordnungen. .c cs CJQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand (9 8. Jänner 10. * Jänner. Die wahrend eines ConcurseS erwachsenden laufenden Wasserbau-Concurrenzbeyträge, Abgaben und Schuldigkeiten bleiben der politischen Erecurion unterworfen, die von früherer Zeit herrührenden Rückstände aber sind im Rechtswege einzutreiben Der Verkauf der Kreuzpartikeln und Reliquien, wie auch deren Be-schlagnehniung in Concurs- und Verlassenschaftsfällen, dann deren Ueberlassung an Akatholiken als Erbschaft wird verbothen Sanitäts-Ordnung für die Land-Wundärzte Provisorische Gubernial-Jnstruction zur Handhabung der in Ansehung der Waldcultur bestehenden Vorschriften t U3-- <5 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand 1 (9 9 io ii n ir. Jänner i6. » 19. » 20. » 22. » 24. » 24. » 25. » Ueber die Verhandlung der Streitigkeiten hinsichtlich des Jurisdictionsrechts zwischen Dominien, oder Dominien und organisirken Magistraten Termin zur Vorlage der Reise-Particularien Allen katholischen Religionsschriften, dann Erbauungs- und Eebeth-bnchern, soll jedes Mahl die Ordinariats-Approbation vorgedruckt werden Bey Rekrutenstellungen muß in de» Widmungsrollen das Nationale genau angegeben , und bey den Beurlaubten der Aufenthaltsort derselben der betreffenden Militärbehörde alle Monathe angezeigt werden Ueber das Tragen der Abzeichen der Civil-Ehrenmedaillen Die Weberey darf ohne Bewerbung um ein Befugniß oder Meisterrecht ganz frey ausgeübt, und damit auch die Erzeugung baumwollener Stoffe und schafwollener Gewebe verbunden werden Vorschrift wegen des Erlöschens der Personalgewerbe Deserteurs-Cartel zwischen demKai-serthuwe Oesterreich und Königreiche Bayern Die Vorschrift, daß Niemand zum Privatstudium zugelassen werden darf, welcher bereits practicirt, 27 28 31 35 35 56 Datum der s Gubernial- Gegenstand <5 er? Verordnung 19 17 18 26« Jänner 26. » 27. » 28. » 28. * 29' » 30. » 31. » oder eine Anstellung hat, findet Einwendung bey Militär- wie bey Civil-Jndwiduen Erläuterung und Erweiterung der Vorschrift, womit die Länderstellen zur Bewilligung von Cäntions-Devinculirungen ermächtiget wur den Die Punzirungsstrafen, so wie daS wegen Uebertretung der Punzi-rungs-Vorschriften confiscirt werdende Gold und Silber haben dem Punzirungsgefälle zu Guten zu kommen Bedingungen, unter welchen für die Behandlung syphilitischer Kranken die daS Camerale treffende Vergütung angewiesen werden kann AuSgangszoll für mehrere Seitzengattungen Bestimmung der Postritt-Tare, dann des Postillions Trink- u. Schmiergeldes für den ersten semester 1827 Den Ober- und Unterärzten der k. k. Armee ist die Nachholung der philosophischen Studien, jedoch nur bedingnißweise gestattet Bey Aufnahme der Militärquartiere soll die Aufkündzeit so viel möglich nur vierteljährig bedungen werden Erläuterung der Vorschrift, für welche Forderung des Aerars die eingelegten Cautionen der Beamten zu haften haben SS <5 OQ Datum der Gubernial-verordnung 31. Jänner i. Februar r. » 3. » 4. » 9* » Gegenstand Vorschrift über die Art der Con-cursausschreibung für Stellen, welche durch eine graduate Vorrückung in der nähmlichen Dien-steöcathegorie zu besetzen sind Februar. Wirkungskreis der Landesstelle zur Bewilligung von Tar- und Stäm--pel-Vormerkungen Den Verhafteten in den Untersu-chungs- und Strafhäusern dürfen geistliche Bücher zu ihrer Erbauung gegeben werden Die Befreyung von der Hauszinssteuer tritt in dem Zeitpunkte ein, mit welchem der Bau vollendet, und zur Benützung geeignet erkannt wurde Einschärfung der bestehenden Vorschrift wegen Verehelichung der ausser dem Jnvalidenhause lebenden Patental- und Reservations-Invalide» Die für Lebensrettungen bewilligte Taglia pr. 25 fl. gebührt so vielmahl, als mit Lebensgefahr Gerettete ausgewiesen werden Den Quiescenten, welche der Untersuchung über die Fähigkeit zur ferneren Dienstleistung auswei-chen, ist der Quiescentengehalt emziiziehen 2* *5 <9 64 VH fcS3s <3 cc? Datum der Gubernial-verordnung 14. Februar S3 34 14. » 16. » 16. » 17. » 21. » 23. * Die Vorschrift, daß die Fleisch-ausschrotter ihr Vieh nur in demjenigen Pachtbezirke schlachten dürfen, in welchem sie ihr Do-micilium haben, wird auch auf die Wirthe ausgedehnt Die in Criminal-Untersuchung gezogenen Beamte sind während der Zeit der Untersuchung nicht nur ab officio, sondern auch a salario zu suspendiren Den zur Vermeidung der O-uies-cenz auf einen anderen wirklichen Dienstposten übersetzten Beamten gebühren keine Uebersiedlungs-kösten Die Mauthbefreyung der Fuhren zum Baue der Aerarialstraßen wird auf alle öffentliche Straßen ausgedehnt Erhebung des Lyceums von Grätz zur Universität Bestimmung wegen Quittirung der auf Conventionsmünze reducirten Zahlungen solcher Forderungen, die in Papiergeld entstanden sind Verboth, den Unterthanen ihre alten Kauf- und Schirmbriefe bey Veränderungsfällen oder sonstigen Anlässen abzunehmen Vorsicht bey Mittheilung von Ge-beth - und Erbauungsbüchery an die Verhafteten in den Untersu-chungö- und Strafhänser» 6t 68 70 71 Datum der S Gubernial- Gegenstand <$ Verordnung © 37 24. Februar Erläuterung über die Verfassung der Pupillartabellen 76 38 25. * Bestimmung wegen Coramisirung der Quittungen von Militärparteyen in jenen Ortschaften, wo kein Plahcommando, oder wo kein Militärbeamter oder Offizier sich befindet 78 29 28. * Belohnung für die Anzeiger und Ergreifer der mittellosen Tabakschwärzer 80 40 28. * Benehmen bey Ertheilung der Nach- sicht von Beybringung des Taufscheines bey Eheverbindungen 85 41 28, » Die Einführung der Sonntags- schulen hebt die Pflicht zur Abhaltung des nachmittägigen Gottesdienstes und der Christenlehre an Sonn- und Feyertägeu nicht auf 88 März. 42 r. März Behandlung der in Ungarn und Siebenbürgen betretenen Paßlosen , der Rekrutirungsflüchtigen, und der herumvagirenden Reservemänner, dann Art der Kösten-bestreitnng zu deren Transportirung Verpflichtung der Caffen, die nicht 89 43 4. » berichtigten Hereinreste über ver-rechnete Vorschüsse binnen 14 Tagen anzuzeigen 92 o cr? Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand x 44 45 46 50 51 5. März 5. t 7. » 7. » 7. » S. » 10. » 10. » Erläuterung der bestehenden Vorschrift wegen Schulgeldbefreyung Die Meubels - Entschädigung wird von der ganzen Besoldung mit Einschluß dev vertaxirten Naturaldeputate berechnet Die vorschriftmaßig ausgestellten Zeugnisse zur Übernahme von Findlingen haben die Krqft einer öffentlichen Urkunde Die Anordnung, welche den Ausländern das Besuchen inländischer Lehranstalten verbiethet, darf vor der Hand auf die Mädchen nicht ausgedehnt werden Vorsicht gegen die übertriebenen Aufrechnungen der Chirurgen durch zu oft angesetzte Krankenbesuche bey Epidemien Erläuterung der §§. aji, 504 und 446 des I. Theiles des Strafgesetzbuches Erklärung, wer als Rekrutirnngs-flüchtling anzusehen sey Oberleitner's syrische Chrestomathie wird als Vorlesebuch vorgeschrieben Ausdehnung der Vorschrift wegen Vergütung derAblieferungs- und Verpflegskosten für die vom Militärgerichte eingezogenen Civil-, oder vom Civilgerichte verhafteten Militärpersonen, auf alle noch anhängiger» derley Ersatzforderungen 98 101 102 Zahl Datum der Gubernial- verordnung G e g e n st « n d •s (9 14. März 21. 56 59 Bestimmung zur vollständigen Füh rung der Trauungs-Protokolle der Militärgeistlichkeit bey ans wärts geschehenden Trauungen von Militärpersonen Ausweisung der Handlungsfonde in Conventiönsmünze Bey Ausfolglassung von Erbschaf ten an die Unterthanen der join scheu Inseln unterliegt die Be obachtung derReciprocität keinem Llnstande Umsetzung und Regulirung derVer pflegskosten und Aufnahmstaren bey den Grätzer Wohlthätigkeits-Anstalten aus Conventionsmünze Ordnung für die chirurgischen Gremien in Steyermark Verboth, fremde Güter-Lotterien zum Vortheile der eigenen Ausspielung durch vergleichende Darstellungen der gegenseitigen Eigenheiten herabzusetzen Ausdehnung der an die Staatskassen erlassenen Vorschrift/ binnen 14 Tagen die nicht abgeführten Hereinreste anzuzeigen/ auch auf die politischen Fonds-/ ständischen und städtischen Lassen Freyzügigkeits-Vertrag zwischen dem k. k. österreichischen Hofe und der Regierung der sreyenStadtKrakau Nähere Bestimmung wegen Zugutrechnung der freywillig zum Militär eingetreLeuen, in die Mili- 105 107 103 109 110 nat <3 no 64 65 67 68 Datum der Gubernial-verordnung 26. März 27. » 31. » 31. » 51. • 1. April 4. » tar-Erziehungsinstitute aufgenommenen Individuen Belehrung zur Hindanhaltung der Nachtheile, welche für das Schafvieh aus dem Genüsse des Pfriemgrases hevorkommen können Die Bestreitung der Bauherstellungen und sonstigen Auslagen bey den dem Quartierfonde eigen-khümlichen Gebäuden bleibt gänzlich dem Militär überlassen Belohnungen für Lebensrettungen Auflassung der Grundsteuer-Reguli-rungs-Hofcommission, und lieber tragung der Geschäfte derselben an die Hofkanzley Ausdehnung des §.377 des Gesetz buches über Verbrechen auch auf das Verfahren bey schweren Po-lizeyübertretungen April. Aufhebung deS Ausfuhrverbothes für Waffen und sonstige KriegS-bedürfnisse Belegung der herumziehendey Musikanten, Komödianten, gymnastischen Künstler u. s. w. mit der Erwerbsteuer Erläuterung der Vorschrift wegen Ausweisung des HandlungsfondeS und Protokollirung der Firma 148 149 152 153 156 SC' er Emolumente soll gleichzeitig mit den Gehalten geschehen 54S «5 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand 1 © 178 180 181 io. October 22. Bestimmung, wann die Aufrechnung einer Remuneration für die Spitals-Verwaltung Statt findet Gesuche um Erlangung von steuer-freyen Jahren für neue Bauführungen sind binnen vier Wochen nach vollendetem und zur Benützung geeignetem Baue einzu-reichen Ueber die Zurechnung der Bruch-theile bey der Fleischsatzung Bestimmung, in wie weit Pfarr-gebäude von Entrichtung der Gebäude-Classen - und der Gebäude-Zinssteuer befreyt seyen Uebereinkunst mit dem kaiserl. russischen Hofe wegen Bekleidung der wechselseitigen Deserteurs und der auszuliefernden Individuen Bey den für die epidemisch erkrankten Unterthanen vorzulegenden Berechnungen der Chirurgen müssen für die Operativ nen und für die Arzneyen be sondere Rubriken eröffnet werden Bey Bewerbungen um Handlungsoder Krämerbefugniffe ist zu erheben, ob der Bewerber sich nicht einer Zollübertretung schuldig gemacht habe Ausdehnung der Postportobefreyung der Magistrate und Dominien bey Einsendung der Sterbtabellen und 546 547 348 350 350 355 G CQ Datum der Gubernial-verordnung E 5 <5 Q 184 185 186 187 188 189 ipo 29. October 29. » 50, » 51. » 5. Nov. 4. » 7. » Erbsteuerauöweise, auf die Zu-riickseiidung dieser Ausweise Die erste Fortgangsclasse wird als unerläßliche Bedingung desAuf-steigens in die juridischen Studien und des Fortrückens in denselben bestimmt Zollbestimmung für mehrere Erz gattungen für Graphit, Grabstichel und Meißel, Knochen, Knoppern, und zu dieser Gattung gehörigen Produkte Verboth des Uebertünchens jener Stoffe, welche den menschlichen Körper berühren, mit schädlichen Mineralfarben Bestimmung der Taglia für die Einbringung eines Räubers November. Die Ausschließung eines Schülers von einer Lehranstalt ist sämmt-lichen betreffenden Lehranstalten der Monarchie bekannt zu machen Für das active Militär und für die Landwehr dürfen nur solche Rekrutirungsflüchtlmge gestellt werden, welche noch int Militär pflichtigen Alter sich befinden Bey schweren Polizeyübertretungen der Ehrenbeleidigungen ist zur gesetzlichen Verjährung das Be-dingniß der Erstattung durch 358 359 3Ö0 3Ö2 562 Datum der 'C s.. Gubernial- Gegenstand «2 oq Verordnung Widerruf oder Abbitte nicht er-forderlich 364 191 8. Nov. Ausmittlung des Zinses für die von den Snbarrendatoren angespro- chen werdenden Behältnisse in den ärarischen Magazinsgebäuden 366 192 8. *' Verbots des Verkehrs mit Salz in dem steyermärkischen und ob der Enns'schenSalzkammergutsbezirke 367 193 14. 9 Ueber die Befreyung von der Mi- litärstellung durch erkaufte und erheirathete Wirthschaften 368 194 15. » Ueber die Bestrafung der Adels- Anmaßungen 569 195 16. Erläuterung des Beschlusses des deutschen Bundes hinsichtlich der Freyzügigkeit des Vermögens in den deutschen Bundesstaaten 371 196 17. V V Den kön. bayerischen Landeskindern ist die Schließung einer Ehe hierorts nur dann zu gestatten, wenn sie sich mit der unbedingten Ent- lassung aus dem dortigen Unter-thans-Verbande ausweisen 372 197 19. > Ueber den Fortgenuß der Erziehungs-Beyträge, Pensionen, Provisionen oder Gnadengaben jener Staats-dieners-Waisen, welche in einem Erziehungs- oder Versorgungsin- fühlte ausgenommen werden 373 19 8 19. » Vorsicht gegen übermäßige Anfrech- nungen an Schulkosten-Erforder-nissen 375 199 20. » Aufnahmeder katholischen sächsischen Jugend in die österreichischen Lehr- „ 1 anstalten 376 Datum der WO Gubernial- Gegenstand <5 OP Verordnung G 200 21. Nov. Einführung der Nachtwächter auf dem flachen Lande 377 201 29. » Erläuterung der Vorschrift, womit die erste Fortgangsclasse als unerläßliche Bedingung des Aufstei-gens in die juridischen Studien bestimmt wurde 378 202 29. Behandlung solcher Schüler, welche im Alter von 13 Jahren in die erste Grammaticalclaffe aufgenommen wurden, und solche in folgenden Jahren repetiren sollten 380 December. 203 5. De». Ueber die Verhandlung der Klagen wegen Samnilungsrückstände der Pfarrer, Lehrer und Meßner 381 204 11. » Erwerbsteuerpflichtigkeit der Aus- 205 Länder 385 13. » Modalitäten bey den Abstiftungen 206 nnterthäniger Contribuenten wegen Steuerrückständen 387 15. » Zur Anschaffung der unentbehrlich- sten Lebensbedürfnisse nach einer Feuersbrunst darf ein Bezirkscaffe-Vorschuß gegen Verrechnung verwendet werden 389 207 15. F Erhöhung des Postrittgeldes vom 1. Jänner 1828 in einigen Provinzen der österreichischen Monarchie 590 208 15. V Verschleiß des küstenländischen See- salzes, und Entrichtung des Jm-postes von demselben 393 209 15. Erläuterung der Vorschrift, womit der Verkehr mit Salz in den steyermärkischen und ob der Emis'-schen Bezirken verbothen wird 395 ! Datum der Sv i Gubeniial-cc} | Verordnung -2* 'S — Chin.flav. alcoh. — Jalapp. Sanfter. Eibischkraut. Isländisd)es Moo§. Melifsenkraut. Krausmünzekraut. Rautenkraut. Dreyfaltigkeitsblume. Höllenstein. Flüchtige Salbe. Hallers saures Elix. Hofmanns Geist. Manna. Honig. Rosenhonig. Mildes salzsaureS Quecksilber. Quecksilbersublimat. Rothcr Quecksilberniederschlag. Natürlicher Bisam. Salpeter. Frisches Leinöhl. Baumöhl. Münzenöhl. Mohnsaft. Alonpulver. Weinstein. Dowcrspulvcr. Chinapulver. Jalappapul'ver. Vom io. Pulv. Ipecacisahn. — Limat. mart, alcoh. — Rhei ehin, •— Such. alb. — Belladonae» Radices acori. — altheae. — angelicae. — Colombo. — Gentian, mont, — Graminis, — Imperatoriae, — maris filicis. — Liquirit. — rhei chinens. — Salep. — Tormentilae. -— Valerian. Svlv, Resin. Jalappae. — Quajaec. Roob Ebuli. — Junip. — Sambuc. Sal. mirabile glaub. Supon. Venet. Species resolventes. — emollientes. Spiritus aromat. -— camphoratus. Jänner. n Brechwurzekpulver. Reines Eisenfeilpulver. Rhabarberpulver. Zucker. Kalmuswurzen, Eibischwurzen. Angelikawurzen. Kolombowurzen. Enzianwurzel. Graswurzel. Meisierwurzel. Farnkrautwurzel. Süßholzwurzel. Rhabarberwurzel. Salepwurzel. Lormentilwurzel. Baldrianwurzel. Jalappaharz. Quajakharz. Attigsalse. Wachholdersalse. Holdcrbeersalse. Glaubersalz. Venetianische Seife. Zertheilende Kräuter. Erweichende Kräuter. Aromatischer Geist. Kampfergeist. 12 Nom io. Jänner. Spiritus Cornu cervi. -— Sapon. — nitri dulc. Spong. marina uxta. Stipides dulc. amar. Sulph, antimon, aur. Syrup. eich. c. rheo. —- simpl. Tartarus conetic. Tinet. amara. — castorei. — cinamom. — opii simp. Ung. plumb, acetat. — aromat. — mercürialis. — ad scabiem. -— terebint. Hirschhorngcisi. Seifengeist. Salpetergeist. Kropfschwamm. Bittersüßstengl. Spißglanzgoldschwefel Rhabarbersyrup. Einfacher Syrup. Brechweinstein. i Bittere Tinktur. Bibergeiltinktur. Zimmettinktur. Qpiumtinktur. Bleyweißsalbe. Aromatische Salbe. Quecksilbersalbe. Kräßensalbe. Therpentinsalbe. Ncrzeichnist der nöthige» Geräthschasten zu einer Hausapotheke des Landwundarztcs. a) Ein Medicinalkasten mit Glasthüren und Schubladen. b) Ein Tisch für die Zubereitungen und Expeditionen der Arzneyen. c) Gewichte von i Gran bis zu i Pfund. d) Wage von i Gran bis zur Unze und eine Tara wage. S?tim 10. Jänner. 13 e) Zimentirte Kandel von i Unze bis zu einem Pfund. f) Ein kleiner metallener, ein serpentinsteinener und gläserner Mörser. g) Messingene Pfanne. h) Eine Pillenma'schine. i) Spateln. V e r z e i ch n i ss der den Landwundärzten unentbehrlichen Instrumente. a) Ein Aderlasszeug mit 2 Lanzeten zur Aderlaß und Eröffnung eines Abcesses. b) Ein Verbindzeug mit gerader und krummer Scheere, geraden und krummen Pistorie, Sonde und Feuerschwamm. c) Mund-und Halsfpritze sammt Mutterröhrel. d) Manns - und Weiberkatheter. e) Das Instrument zur Stillung des Nasenblutens. f) Die Angina Lanzete. g) Ein kurzer und ein langer Halsstosser aus Fischbein. h) Zwey Halszangen. i) Das Compressorium zur verletzten Rlppen-pulsader, Touranquet. k) Die Nadel zur Unterbindung der Rippenpulsader. l) Die Nadel zur Bauchnaht und mehrere Arterien -Nadeln. H Vom io. Jänner. m) Die kleineren Sectionsinstrumente. n) Einige Bougies. o) Jmpfnadeln. p) Klystirspriße. q) Instrumente zu Zahnoperationen. r) Geburtshülfsinstrumente. s) Mehrere Egel. 4> tywifotifcfyc Gubernialinstruction zur Handhabung der in Ansehung der Waldcultur bestehenden Vorschriften. Um in Hinsicht der mit der allerhöchsten Entschliessung vom 8. August 1826, den Behörden ausgctragencn Handhabung zur Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen, so wie in Hinsicht der angeordneten Verwendung der Kreisforstcommissäre hierbey von Seite der Kreisämtcr als Kunstverständige, die erforderliche Uebereinstimmung zu erzielen, und den Behörden die Richtschnur ihres dießfälligen Benehmens an die Hand zu geben, wird beyge-druckt die in dieser Beziehung von dem Guber-nium als eine provisorische Maßregel verfaßte Instruction für die Kreisämter, und jene für die Kreisforstcommissäre mit der Weisung bekannt gegeben, sich nach diesen Instructionen nicht nur selbst zu benehmen, sondern auch die unterstehen- Vom io. Jänner. 15 den Bczirksobrigkeiten, in so weit es sic betrifft, hiernach gehörig anzuweisen. Gubernialverordnung vom 10. Jänner 1827 , Zahl 28532. Provisorische Gubernialinsiruction für die k. k. Kreisämter itt Absicht auf Me mit der allerhöchsten Entschliessung vom 8. August 1826 den Behörden aufgctragene Handhabung zur Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen. §. i. Die Wirksamkeit der durch die allerhöchste Entschliessung vom 8. August, hoher Hof-kanzleyvcrordnung vom 31. August 1826, Zahl 23383, den Behörden aufgetragenen Handhabung zur Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen, erstrecket sich überhaupt auf die Erhaltung und Beförderung der Cultur aller in einem Kreise befindlichen Wälder, sie mögen der Kammer, dein Mon-tanisticum oder Privatherrschaften und Untertha-nen gehören. Daher haben alle Domainenforst-ämter, alle Wald - und Forstbeamten ohne Ausnahme den aus öffentlichen Rücksichten ausfliessen-den, das Forstwesen betreffenden kreisämtlichcn Anordnungen und Verfügungen Folge zu leisten. Vermög der hohen Hofkanzleyverordnung vom 2. July 1807, Zahl 12406, sind die Kreisforst-commissäre unmittelbar dem Kreishauptmanne untergeordnet, und sie haben von ihm, oder von i6 Vom io. Jänner. seinem Stellvertreter die Aufträge zu erhalten; ihre Anzeigen und Berichte, in Waldsachen haben sie an das Kreisamt zu erstatten. §. 2. Bis zur Bekanntmachung einer neuen Waldordnung haben sich die Kreisämter folgende Gesetze und Verordnungen zur genauen Nachachtung stets gegenwärtig zu halten, nähm-lich die am 26. Juny 1767 erflossene Waldordnung , dann die nachträgliche Vorschrift, vom Jahre 1769, und die Erläuterungscurrende vom 15. April 1772 (tu so fern solche nicht durch die nach der Hand erfolgte Aufhebung der Holz-, Kohl - und Eisenwidmung in einigen Puncten außer Wirksamkeit gekommen sind). Nebstbey haben die Krcisämker die in Waldsachen überhaupt kund gemachten Vorschriften, und besonders die Verordnung vom 2. July 1507 in genauen Vollzug zu bringen. §. 3. Die Kreisämter, denen die Pflicht obliegt, auf die Erhaltung und Cultur aller im Kreise befindlichen Wälder, und auf die thun-lichste Abwendung der Waldfrevel unausgesetzt zu wachen, haben sich übrigens in das Oecono-mieum und in die eigentliche freye forstmäßige Benützung der einzelnen Wälder, nach der Forderung der Industrie, dann in die Bestimmung der Stockzinse, Holz - und Kohlpreisc (die um dem beyderseitigen Einverständnisse des Käufers und Verkäufers Vorbehalten bleibt) so wie auch Vom io. Jänner. 17 in die Abstockungscontraete außer im Belange der Bauwaldungen nach den Gubcrnialcurrenden vom ej. July 1807 und 14. August 1808, amtlich nicht einzumengen, mithin dem Waldbesitzer, wenn er sonst die in Waldsachcn bestehenden Gesetze nicht Übertritt, die eigentliche Benützungsart seines werkmäßigen Holzes ungehindert zu überlassen. Wenn jedoch dabey ein Fall der landesfürstlichen Waldreservats-Ausübung Eintreten sollte, hat das Kreisamt auch dießfalls sein Amt zu handeln. §. 4. Dem Kreisamte wird zur vorzüglichen Pflicht gemacht, die ununterbrochene Sorge auf die Ausfindigmachung, Erhebung, Abstellung und Bestrafung jeder Art von Waldgebrechen und Waldverwüstungcn zu kragen. §. 5‘ Jede Uebertretung der Waldordnung ist ein größerer oder kleinerer Fehler oder Waldfrevel, der anfangs untersucht, gerügt, alsdann aber nach dem Sinne der Waldordnung' gehörig bestraft werden muß. Dabey ist aber mit Mäßigung, Klugheit und Vorsicht zu Werke zu gehen, damit der Landmann und der Waldeigen-thümer zur Erkenntniß seines eigenen Nutzens, und dadurch zur Beobachtung der Gesetze zurückgeführt werde. Auch müssen örtliche oder andere vorübergehende Verhältnisse des Uebertreters immer billig berücksichtiget werden. Eben so wird dem Gesetzsammlung IX. Theil. 2 i8 Nom io. Jänner. Kreisamte anempfohlen, bey sich darstellender Gelegenheit mitzuwirken, damit das in mancher Gegend seit langer Zeit dem Untertha-ne zustehende Waidrecht, oder auch das obrigkeitliche Schweinmastungsrecht, wie in manchen Gegenden in Untersteyermark, da , wo es der Waldcultur schädlich ist, auf eine billige Art ausgeglichen, und allenfalls dagegen hinlänglich eingezäunte Waidplätze von der Waldung ganz ausgeschieden werden, wodurch letztere forstmäßig gehegt, geschont und benützt werden können. §. 6. Die Waldfrevel sind entweder sehr bedeutend , und haben bisweilen auch Bosheit und Muthwillen zum Grunde, oder sie sind von minderer Bedeutung, und vorübergehend. Daher muß nach den verschiedenen Graden der Waldfrevel auch die Bestrafung derselben nach dem Inhalte der Waldordnung mit genauer Erwägung der minderen oder größeren Gcmeinschad-lichkeit des Vergehens, und der dabey an Tag gelegten Absicht des Thäters bemessen werden. Die Entscheidung über die Ersatzleistung des durch einen Waldfrevel dem Eigenthümer wirklich zugefügten Schadens ist kein Gegenstand, der zur Wirksamkeit der Kreisämter gehört, da, her haben sich dieselben damit nicht weiter zu befassen, als daß sie auf Verlangen der Behörden die unparteyische Schätzung des Schadens einleiten. Nom 10. Jänner. 19 §. 7. Jeder, der eines begangenen Waldfrevels angeklagt wird, muß, ehe wider ihn die Strafe verhängt werden kann, des wirklich begangenen Frevels überwiesen seyn, oder denselben ordentlich eingestanden haben. §. 8. Jeder in einem unterthänigen Gemeinde- oder privatherrschaftlichen, dann in einem landessürstlichen Walde begangene Waldfrevel ist bey der Bezirksobrigkeit, in deren Bezirke der Waldfrevel verübt wurde, anzuzeigen, welche hierüber sodann unverzüglich in erster Instanz die ordentliche Untersuchung, Erhebung der That, und Ueberweisung des Thaters entweder durch vollständige Beweise, oder durch eigenes Geständniß in Gegenwart der Parteyen zu veranlassen hat. Die Erhebung der Eigenschaft des Waldfrevels hat von der Bezirksobrigkeit immer mit Beyziehung zweyer unbefangenen Sachverständigen zu geschehen. Recurse gegen eine solche Untersuchung und Erhebung der That sind bey dem Kreisamte anzubringen, welches, wenn der Recurs gegen die Erhebung der Eigenschaft des Waldfrevels gerichtet ist, nur in wichtigen Fällen und bey grv-ßern Belangen des verübten Waldfrevels den Kreisforstcommissär zur Erhebung abzuordnen hat. §. 9. Die von einer Herrschaft selbst, oder mit ihrer Einwilligung verübten Waldfrevel find 20 Vom io. Jänner. immer Kon den betreffenden Kreisämtern selbst zu untersuchen, welche jedoch nach Umstanden die Wcrbbezirkscommijsare zur Erhebung abordnen können, die dann in Gegenwart derParteycn die Untersuchung einzuleiten, und das Erhobene an das Kreisamt einzubegleiten haben. Zu einiger Erleichterung wird dem Herrn Kreishauptmannc auch nach dem Inhalte der Hofkanzlcyverord-nungen vom s. July und 19. August 1807 gestattet , die Cameralstaatsherrschaftlichen, oder Privat-Waldbeamten in nothwendigen besondern Fällen zu Untersuchungen, oder Forstcommiffio-nen zu delegiren, wenn es ohne Nachtheil ihres eigenen Dienstes auf einige Zeit geschehen kann. §. 10. Die Entscheidung und Bestrafung über einen jeden, von einer Herrschaft selbst, oder von deren Pächtern begangenen Waldfrevel, steht mit Ausschluß aller übrigen Gerichtsbarkeiten dem Kreisamtc in erster Instanz zu, und dasselbe wird angewiesen, sich bis zur Erthci-lung eines andern Waldstrafnormales nach den §§. 2j5 und 48 der steyermärkischen Waldordnung vom Jahre 1767 zu benehmen. Dagegen bleibt in allen übrigen Fällen, wo cs sich um die Entscheidung über die von Gewerken, von einem Unterthan, oder von einer unterthänigen Gemeinde begangenen Waldfrevel handelt, dieselbe in erster Instanz der Bezirks--obrigkeit, in deren Bezirke das Vergehen verübt Vom ro. Jänner. si wird, nach vorausgegangcner im §. 8 vorgeschriebener Verfahrungsart überlassen. Hierbey versteht es sich aber von selbst, daß inFällen, wo mit dem begangenen Waldfrevel ein Verbrechen oder eine schwere Polizeyübertre-tung eintritt, in Absicht auf diese letztem die Untersuchung und Entscheidung von den betreffenden Behörden auf die in dem Gesetze bestimmte Art bewirkt werden müsse. §. ii. Wenn der Thäter eines verübten Waldfrevels nicht entdeckt, und daher gegen ihn nicht verfahren werden kann, so ist doch die That sammt der allfälligen Abschätzung des verübten Schadens in einem eigenen bey der Bezirksobrigkeit zu führenden Protokolle vorzumerken, damit im Betretungsfalle des Thäters die ordnungsmäßige Verhandlung wieder ausgenommen werden könne. §. 12. Die Bczirksobrigkeitcn haben über die erhobenen Waldaebrechen und Waldfrevel einen tabellarischen Ausweis mit Beybringung der gepflogenen Verhandlungen nach Auslauf jeden Solarquartals gleichzeitig mit den Ausweisen über Bezirksinsaßen-Bestrafungen dem Kreisamle zu überreichen, und hierin anzugeben: a) den Nahmen und Stand des Waldfrevlers; b) die Gemeinde, in welcher er gehört, und dessen Grundobrigkeit; c) den Ort und die Art des begangenen Wald- 82 Vom io. Jänner.' frevels, oder der geschehenen Uebertretung der Waldordnung und der sonstigen dießfalls bestehenden Vorschriften mit Anführung, ob solche in einem Unterthans-, Gemeinde-, herrschaftlichen oder landesfürstlichen Walde, dann im eigenen oder fremden Eigenthuine verübt wurde; d) den Tag her gepflogenen und beendigten Untersuchung; e) die Art der - gegen denselben verhängten Strafe; f) wann das Strafurtheil publicirt, und g) wann solches in Vollzug gesetzt wurde. §. iZ. Nach den Bestimmungen der allerhöchsten Entschliessung vom 8. August 1826 ist der Kreisforsteommissär von dem Kreisamte als Kunstverständiger, wo es sich um Anstande wegen Uebertretung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen, Nachsicht, ob diese befolgt werden, oder um zu treffende Verfügungen im Forstwesen handelt, zu verwenden, und im Falle seiner nicht hinreichenden Beschäftigung auch zu andern kreisämtlichen Geschäften zu be, nützen, der Kreisforstcommissar ist daher nur Fall für Fall, wo nach dem Ermessen des Herrn Kreishauptmanns, oder seines Stellvertreters nach den vorerwähnten Bestimmungen cs erfordert wird, zu Loealcominissionen in Waldsachen und zu Wald-untersuchungen abzuordnen. 23 SS o m io, Jänner. Bey diesen Gelegenheiten, so wie Hey den ihm übertragenen Erhebungen der Waldfrevel, und andern amtlichen Reisen hat nun derselbe über den Zustand der Waldungen, durch welche ihn sein Geschäft führt, und ohne deßhalb kostspielige Verlängerungen seiner Reise Eintreten zu lassen, Nachsicht zu pflegen, so wie sich auch die Ueberzeugung zu verschaffen, in wie weit die Bezirksobrigkeiten und Dominien, — in so weit es bey Letzteren linterthanswaldungen betrifft,— die ihnengesetzlich obliegende Waldaufficht und die Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen Hand haben, so wie auch darnach zu forschen, ob Waldgebrechen und Waldfrevel, besonders in herrschaftlichen Forsten, und von Seite der Gewerken bestehen, diese gehörig untersucht und bestraft werden. Gleichmäßige Verpflichtung zur Nachforschung über d..s Bestehen von Waldgebrechen und Freveln, so wie zur dießfälligen Ueberwachung der Bezirksobrigkeiten haben auch die übrigen Kreis-commissäre auf sich, und insbesondere hierauf bey den jährlichen Kreisbercisungen das unausgesetzte Augenmerk zu richten, lieber den Befund und die entdeckten Gebrechen ist immer dem Kreisamte die Anzeige zu erstatten. Rückstchtlich der Verrechnung und Vergütung der Reisekosten bey diesen Localcommisfionen sind die für alle Staatsbeamten dießfalls bestehenden Vorschriften in Anwendung zu bringen. 54 Vom io. Jänner. §. 14. In Fallen, für welche diese Instruction keine hinreichenden Vorschriften enthält, wird das Kreisamt auf den Inhalt der Waldordnung und der übrigen Forstgesetze mit dem Beysatze angewiesen, sich in jenen Fällen, wo auch diese gesetzlichen Bestimmungen keinen entsprechenden Aufschluß geben, mit genauer Darstellung des Gegenstandes, und Beyrückung des Gutachtens bey dem Gubernium anzufragen, und die weitere Weisung darüber zu erwarten. Im Allgemeinen hat sich das Kreisamt zum Grundsätze zu machen, daß einerseits der Bergbau, die Eisenfabrikation, und daS Publikum mit dem Holzbedarfe für die Zukunft überhaupt gesichert, anderseits aber auch die Dominien, der steuerbare Landmann und der Wald-bcsißer in ihren Waldeigenthumsrechten erhalten werden müssen. Grä.tz am io. Jänner 1827. Provisorische Gubernialinsiruction fuf die bey de» k. k. KreiSämtcro angestellten KreiSforst-commissäre. §. 1. Der Kreisforstcommissär wird zur gehörigen Folgeleisiung und Gehorsam an den jeweiligen Herrn Kreishauptmann als Vorsteher des Kreisamtes oder an dessen Stellvertreter angewiesen. Vom io. Jänner. 25 §. 2. Von diesem seinem Vorgesetzten hat der Kreisforstcommissär alle Aufträge zu empfangen, und die erhaltenen genau zu vollziehen, so wie alle Amtsberichte und Anzeigen über vorgenommene Waldbesichtigungen und Untersuchungen an das Kreisamt zu erstatten. §. 3. Nach den Bestimmungen der allerhöchsten Entschliessung vom 8. August 1826, ist der Kreisforstcommissär von dem Kreisamte als Kunstverständiger, wo es sich um Anstände wegen Uebertretung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen, Nachsicht, ob diese befolgt werden, oder um zu treffende Verfügungen im Forstwesen handelt, zu verwenden, und im Falle seiner nicht hinreichenden Beschäftigung, auch zu andern kreisämtlichen Geschäften zu benützen. In ersterer Beziehung hat demselben die für die Kreisämter dießsalls vorgcschriebene Instruction zur Richtschnur seiner ämtlichen Handlungen zu dienen. §. 4. Der Kreisforstcommissär hat bey Gelegenheit von Localcommissionen in Waldsachen und anderen Veranlassungen, so wie bey den ihm übertragenen Erhebungen der Waldfrevel auch über den Zustand der Waldungen, durch die ihn seinGeschäft führt, Nachsicht zu pflegen, so ttjjie sich auch die Ueherzeugung zu »m Nom io. Jänner. 2 6 schliffen, in rote roeit die Bezirksobrigkeiten und Dominien, in so roeit es bey Letzter» Unterthans-Waldungen betrifft, die ihnen gesetzlich obliegende Waldaufsicht und die Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen Hand haben, so rote auch darnach zu forschen, ob Waldgebrechen und Waldfrevel besonders in herrschaftlichen Forsten, und von Seite der Gewerken bestehen, diese gehörig untersucht und bestraft werden. Ueber den Befund und die entdeckten Gebrechen und Unordnungen hat derselbe jederzeit dem Kreisamte die Anzeige zu erstatten. §. Z. Der Kreisforstcommissär soll bey Besichtigung der landesfürstlichcn, oder Privat-Wal-dungen, so weit es nur immer thunlich ist, stets einen landesfürstlichen, oder Privatbeamten, oder Waldausseher, welchem die Aufsicht über die betreffenden Waldungen obliegt, beyziehen, um sogleich die genaue Erkundigung der verschiedenen Verhältnisse einholen zu können. §. 6. Die vorkommende Abschätzung eines Waldschadens hat nach Umständen in Quadratklaftern, oder nach der Zahl der Stämme zu geschehen. Jede Waldschätzung zum montanistischen Gebrauche aber muß nach Kubikklaftern-Dreylingen, und zum oconomischen Gebrauche nach Wienerklaftern Scheiterholz geschehen. Nom 12. Jänner. 27 £)£> die Schätzung auf eine oder die andere Art vorgenommen worden, ist jederzeit anzuzeigen. §. 7. Endlich wird dem Kreissorstcominissär gestattet, dem Landmanne auch außer dem Anlasse amtlicher Einschreitungen mit gutem Rath und zweckmäßiger Anleitung zur besseren Pflege und Benutzung seiner Waldungen zur forstmäßigen Behandlung und möglichen Ersparung derselben an die Hand zu gehen, ohne jedoch sich Jemanden aufzudri.ngen, und ohne daß der Aera-rialdienst, welchem vor Allem vollkommen Genüge geleistet werden muß, dadurch einen Nachtheil leide. Grätz am 10. Jänner 1827. 5- Ucber die Verhandlung der Streitigkeiten hinsichtlich des FurisdictionsrechtrS zwischen Dominien, oder Dominien und vrganisir-ten Magistraten. Se. Majestät haben aus Anlaß eines spc-cielen Falles unterm 5. December 1826 allerhöchst zu entscheiden geruhet, daß Streitigkeiten über das Recht der Jurisdiction zwischen Dominien, oder Dominien und ordentlich vrganisir-ten Magistraten auf dem Rechtswege, und zwar vor dem Landrechte der betreffenden Provinz, 28 Vom 16. Jänner. und in Gegenwart des politischen Repräsentanten, zu verhandeln sind. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. December v. J., Zahl 34945, zur allgemeinen Kcnnt-niß gebracht. Gubernialcurrende vom 12. Jänner 1827, Zahl 377. 6. Bestimmung des Termines zur Vorlage der Reiseparticularien. Da, wie die Erfahrung zeiget, durch die so bedeutende Menge von Reisevorschüssen, welche Beamten zum Behufe der ihnen obliegenden Commisstonsreisen gegen Verrechnung bisher er-theilct wurden, aber noch immer als unverrechnet aushaften, eine bedeutende Summe der Disposition der Staatsverwaltung auf längere Zeit entzogen, und sogar die Uneinbringlichkeit mancher dieser Vorschüsse zum Nachtheile des Acrars herbeygeführet wird, so ergibt sich hieraus die Nothwendigkeit einer Maßregel, wodurch die Verrechnung der aushaftenden Vorschüsse und die Vergütung der dem Aerar gebührenden Herein-reste möglichst beschleuniget, und das Aerar vor jedem Schaden gesichert werde. Vom 16. Jänner. 2 9 Da ferner# nicht abzusehen ist, warum alle übrigen Beamten rücksichtlich der Legung ihrer Reiseparticularien vortheilhafter, als die Casse-beamten, für welche mit Verordnung vom 8. Februar i8o8, Zahl 1406, ein Termin von 14 Tagen zur Vorlage ihrer Particularien bestimmt wurde, behandelt werden sollen, und die Erfahrung zeiget, daß diese Frist zur Legung eines Partikulares hinlänglich sey: so hat sich die hohe Hofkammer bestimmt gefunden, mit Verordnung vom 5. December 1826, Zahl 46737, diese für die Cassebeamten erlassene Vorschrift auf alle politischen Justiz-, Camera! - und Ge-sällsbeamten, in so ferne sie Vorschüsse aus Camera!- oder Gesällscassen erhalten, oder die Vergütung ihrer Reisekosten aus diesen Cassen zu erhalten haben, in der Art auszudehnen, daß von mm an jedes Reiseparticulare, ohne Unterschied, ob hieraus ein Vorschuß behoben wurde oder nicht, längstens 14 Tage von Beendigung des Commisflonsgeschästes an zu rechnen, der betreffenden Behörde vorgelegt, und demselben zugleich der von einem erhaltenen Vorschüsse allenfalls noch in Händen des Particularlegers verbliebene Rest, oder die Ausweisung, daß dieser Rest an die Casse bereits zurück erseht sey, bey-geschlossen werde, die Ueberschreitung dieses Termine# aber nicht nur den Verlust der ins Verdienen gebrachten Gebühren und Reisekosten, son- 3° Vom 16. Jänner. dern auch den Ruckersaß des ganzen allenfalls behobenen Vorschusses zur Folge habe. Da jedoch Falle Eintreten können, wo die Ueberschreitung dieses Termines dem Particular-leger nicht zur Last gelegt werden kann, weil andere Umstände als dessen Fahrlässigkeit die Verzögerung herbeygeführet haben; da ferner die Länderstellen vorzugsweise in der Lage sind, die zur Erlangung der Nachsicht der Terminsüber« schreitungen angeführten Gründe zu würdigen: so hat die hohe Hofkammer den Länderstellen die Ermächtigung zu ertheilen befunden, bey Terminsüberschreitungen solchen Beamten, welche Vorschüsse an Provinzialcameralcassen zu verrechnen, oder aus denselben die Vergütung ihrer Reisekosten zu erhalten haben, in Fallen, wo wirklich rücksichtswürdige Gründe Eintreten, die nachträgliche Passierung selbst zu ertheilen. Diese Vorschrift wird zur genauen Dar-nachachtung mit dem Beysaße bekannt gemacht, daß sie in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. d. M., Zahl 107, auch bey jenen Partieularien in Anwendung zu treten habe, die aus einem politischen Fonde, oder von Privatparteyen zu tragen sind. Gubernialcurrende vom 16. Jänner 1827, Zahl 275. Vom 19. Jänner. 31 7- Allen katholischen Relkgionsschriften, dünn Erbauungs- und Gebethbüchern soll je-desmahl die Ordinariats-Approbation vor-gedruckr werden. Nach einer Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizey- und Censurshofstelle vom 30. v. M. haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17. September 1826 zu befehlen geruhet, daß in Hinkunft allen katholischen Religionsschriften, und allen katholischen Erbauungs- und Gebethbüchern, welche im Jnn-lande gedruckt werden, die Approbation des darüber im Censurszuge einvernommenen betreffenden Ordinariats, wenn es selbe ertheilt hat, vorgedruckt werde. Gubernialverordnung vom 19, Jänner 1827, Zahl 1244. 8. Bey Recrutenftcllungen muß in den Widmungsrollen das Nationale genau angegeben, und bey den Beurlaubten der Aufenthaltsort derselben der betreffenden Militärbehörde alle Monathe angezeigt werden. In Folge einer Eröffnung des I. k. illyrisch-in-nerösterreichischen Generalcommando kamen neuerlich mehrere Fälle vor, wo bey Rccrutenstellungen das A2 Vom 20. Jänner. Nationale des abgestellten Mannes nicht genau angegeben war, was bey vorkommenden Desertionen dann nicht nur die sogleiche Einziehung des Vermögens hemmt, sondern auch zu vielen unnützen Schreiberepen Anlaß gibt, ferner, daß die betreffenden Drtsobrigkeiten die Urlauber nicht immer richtig aufnehmen, und die sich ergebenden Veränderungen des Aufenthaltsortes derselben den betreffenden Militärkörpern nicht anzei-gen, was dem Militär die Evidenzhaltung der Urlauber unmöglich macht. Die k. k. Kreisämter erhalten daher den Auftrag, den Bezirksobrigkeiten unter strenger Ahndung die genaue Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften einzuschärfen, und sie insbesonders anzuweisen, bey den vorkommenden Recrutenstellungen in den Widmungsrollen und Uebergabslisien das richtige Nationale der gestellten Individuen, hinsichtlich ihres Alters, Geburtsortes, Hausnummer, Pfarre, Grund- und Bezirksobrigkcit anzugebcn, und die sich ergebenden Veränderungen der auf Urlaub befindlichen Mannschaft alle Monathe, und zwar jene von den Linientruppen an das betreffende Werbbezirksregiment, jene vom Fuhrwesen aber dem k. k. Fuhrwcsenspostocommando zu Gräß verläßlich anzuzcigen. Gubernialverordnung vom 20. Jänner 1827, Zahl 1427. Dom 22. Jänners 9« Uebet das Tragen der Abzeichen der Civil-Ehrenmedaillen. Um der Unzukommlichkeit zu steuern, daß einige Besitzer der Civilehrenmedaille statt der ihnen verliehenen Originaldecoration sich will-kührlicher Abzeichen bedienen, die von der ursprünglichen Form ganz abweichen, und die täuschende Aehnlichkeit mit einer Ordensdccoration erreichen, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 2i. May 1826, in Bezug auf das Tragen von Abzeichen der Civilehrenmedaille, zur genauen Unterscheidung der Abstufungen, als Norm zu sanctioniren geruht, daß 1) die Besitzer der kleinen goldenen, und jener der kleinen silbernen Civilehrenmedaille mit Dehr und Band als Abzeichen das Sinnbild mit der Aufschrift, in einem kleinen Maßstabe auf einer goldenen, und beziehungsweise silbernen Schleife, durch welche das rothe Band gezogen ist; 2) die Besitzer der mittleren goldenen Medaille, als Abzeichen das Sinnbild mit der Aufschrift, in einem etwas großern Maßstabc, als für die kleine Medaille bestimmet ist, ebenfalls auf einer goldenen Schleife, durch welche das rothe Band läuft; Gesetzsammlung IX. Th. 3 34 Vom 32. Jänner. 3) die Besitzer der großen goldenen, und jene der großen silbernen Medaille als Abzeichen, die Medaille mit den Umschriften in einem kleinen Maßstabe an einem Ringe, von dem rothen Bande herabhängend, und 4) die Besitzer der großen goldenen Medaille mit der Gnadenkette, die in einem kleinen Formate verfertigte Medaille an einer ver-hältnißmäßigen genau nach dem Muster der Driginalgnadenkette tragen dürfen, alle übrigen Abzeichen hingegen sogleich abzulegen kommen. Bey jenen Individuen, welche silberne Medaillen besitzen, sind die Schleifen statt von Gold, von Silber zu verfertigen. Sollten sich Gold- und Silberarbeiter bey-gehen lassen, Abzeichen der Civilehrenmedaille anders, als in der von Sr. Majestät sanctio-tiirtrn Norm zu verfertigen, so wollen Se. Majestät, daß selbe bey dem ersten Uebertretungs-falle mit der Confiscation, bey der zweyten hingegen mit der Confiscation und der einfachen Werthsstrafe, und bey dem dritten Uebertretungs-falle mit der Confiscation und der doppelten Werthsstrafe beleget werden sollen. Diese Vorschriften werden in Folge hoher Hofkanzlehverordnung vom 28. December 1826, ZahlH2L4i.5, zur genauen Darnachachtung mit dem Beysatze bekannt gegeben* daß die vorge- Vom 24. Jänner. 35 schrieben« Abzeichnung bey den k. k. Kreisämtern jederzeit eingesehen werden kann. Gubernialcurrende vom 22. Jänner 1027, Zahl 1371. 10. Die Weberey darf ohne Bewerbung um ein Befugmß, oder Meisterrecht ganz frey aüs--geübt, und damit auch die Erzeugung baumwollener Stoffe, und schafwollener Gewebe, verbunden werden. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 2. l. M., Zahl.Z92, wurde hierher erinnert: Nach den bestehenden Vorschriften ist die Weberey eine freye Beschäftigung, die Jedermann entweder auf eigene Hand, oder mit Ge-hülfen betreiben darf, ohne daß ihm zur Pflicht gemacht werden könne, ein Befugniß oder ein Meisterrecht hierauf anzusuchen, oder sich einer Zunft einverleibcn zu lassen, indem die Zünf-tigkcit der Weber dort, wo sie noch bestehet, nur in Absicht auf die Handhabung einer gewissen Polizeyordnung beybehalten worden ist, ohne daß sie mit besonderen Vorrechten für diejenigen, welche der Zunft einverleibt sind, verbunden wäre. Zu der Weberey gehört jedoch nicht bloß die Erzeugung der keinwaaren, sondern auch die g6 Dom 24. Jänner. Verfertigung der baumwollenen Stoffe, und auch solcher schafwollenen Gewebe, die auf den den Webern eigenen Stühlen erzeuget werden können, indem in letzterer Beziehung durch eine im Monathe Jänner 1786 erflossene allerhöchste Entschlieffung ausdrücklich verordnet worden ist, daß jeder Weber nach seiner eigenen Speculation und Convenienz dasjenige auf seinem Stuhle erzeugen darf, was er auf demselben zu verfertigen vermag. Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1827, Zahl 1475* 11. \ Vorschrift wegen des Erlöschens der Personalgewerbe. Das verschiedenartige Benehmen in Hinsicht auf das Erloschen der persönlichen Gewerbsbe-fugnisse veranlaßte die k. k. vereinigte Hofkanz-lcp im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer dem Gubernium mit Verordnung vom 12. Jänner 1827, Zahl Z7061, zur gleichmäßigen Belehrung der Unterbehvrden folgende Weisung zu ertheilen: Pcrsonalgewerbe erlöschen nur mit dem Tode, wenn der damit Betheilte dem Befugnisse nicht ausdrücklich entsaget, desselben auch durch Vom 35. Jänner. 37 frin Vergehen verlustig wird, und die Erwerbsteuer ordentlich entrichtet. Jedoch bleiben in Ansehung jener taxirtrn Gewerbe, welche dazu bestimmt sind, das Publikum mit den ersten Lebensbedürfnissen zu versehen, als : Fleischer und Bäcker, die, hinsichtlich des Gcwerbsverlustes, und der Aufkündung bestehenden Vorschriften bey voller Kraft. Diese Normalverfügung wird mit dem Bey-sahc bekannt gegeben, daß hierdurch die Guber-nialverordnung vom 7. October 1518, Zahl 24046, aufgehoben sey. Gubcrnialverordnung vom 24. Jänner 1827, Zahl 1776. 12. Deserteurs-Cartel zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und dem Königreich Bayern. Zu Folge der mit hoher Hofkanzleyverord-nung vom 15. d. M., Zahl 752, gemachten Eröffnung, wird das beygefügte zwischen Oesterreich und Bayern erneuerte Deserteurs-Cartel mit den Bemerken bekannt gemacht, daß die beyden hohen Hofe aus Anlaß vorgckommenen Anforderungen mehrerer Unterbehvrden sich zur Ergänzung des Sten Artikels dieses Cartels nachträglich mittels ministerielen Erklärungen vom 12. 33 Vom 2L. Jänner, November 1826 in der Bestimmung vereiniget haben, daß zur Vermeidung von Weitläufigkeiten und Schreibereyen weder fur die an Defer-teurs verabreichten Kleidungsstücke, noch für Vorspann, Arzneyen und Heilkosten, welche für Deserteurs aufgewendet werden, gegenseitig eint Vergütung mehr in Anrechnung gebracht werden soll. Oubernialverordnung vom 25, Jänner 1827, Zahl 1984, Wir Franz der Erste, rc. re. Die zwischen Uns und Sr. Majestät deiiH Könige von Bayern glücklich bestehenden Verwandtschafts - und Freundschaftsverhältnisse iurb das wechselseitige Bestreben, durch alle Mittel zum Vortheile der beyderseitigen Staaten beyzu» tragen, haben Uns und den König von Bayern bestimmt, den wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteurs unter dem 24, May 1817 abgeschlossenen Vertrag, dessen Dauer mit i. August 1822 abgetaufcn war, welcher aber nach dem getroffenen Uebereinkommen seither ununterbrochen fort beobachtet worden ist, nun förmlich unter jenen Modificationen zu erneuern, welche den Umständen angemessen erachtet worden find. 3n Folge dessen sind zwischen Unserem und den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs 39 Bom SL. Jänner. vou Bayern folgende Puncte verabredet und förmlich unterzeichnet worden: Artikel l. Alle Civil« und'Militärbehördett der contrahirendcn Theile, besonders aber die Commandantcn der den Gränzen zunächst befindlichen Militärposten sollen angewiesen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen der einen Macht die Gränzen überschreiten, noch in den Staaten der anderen Macht Schuß und Zuflucht finden könne. Art. II. Diesem zur Folge sollen alle und jede in der Cavallerie, Infanterie, Artillerie, dein Fuhrwesen oder irgend einem anderen Mili-tärzweige der Arinee des einen contrahirendcn Theiles dienenden Militärpersonen, ingleichen die Fourierschüßen der Offiziere, welche das Ge« bieth des anderen contrahirendcn Theiles betreten, oder sich auf demselben befinden würden, ohne mit einem Paffe oder militärischen Ordre in guter und gehöriger Form versehen zu seyn, auf der Stelle angchalten werden, und deren Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung, Rüstungsstücken , oder was man sonst bey ihnen finden möchte, oder sie.zur Zeit der Entweichung mit sich genommen, unb anderwärts in Verwahrung gegeben haben könnten, auch dann erfolgen, wen» ein solcher Deserteur nicht eigens reclamirt werden sollte. 40 Dom 25, Jänner. Wäre ein solcher Deserteur früher von den Truppen eines anderen Souveräns oder eines an« deren Staates, zwischen welchem und einem der jetzt contrahirenden Theile ein Cartel bestehet, entwichen, so ist dieser Deserteur nichts destowe« Niger derjenigen Armee zurück zu stellen, von welcher er zuletzt entwichen ist. Alles dieses soll gleicher Gestalt in dem Falle Statt finden, wo die Desertion von den Truppen des einen contrahirenden Theiles zu denen deS anderen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befänden, erfolgen sollte. Hinsichtlich der entwichenen Oberoffiziere der beyderseitigen Armeen ist sich noch ferner nach den dießsalls zwischen den contrahirenden Mächten verabredeten besonderen Bestimmungen zu benehmen. Art. III. Sollte es ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln einem Deserteur gelingen, in die Staaten eines der hohen Contrahenten sich heimlich einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der Behörden durch Verkleidung oder durch Vorweisung falscher Pässe zu hintergehen, so soll er, selbst wenn er sich an einem Orte, in einer Stadt oder einem Dorfe dieses Staates ansäßig gemacht hätte, nichts destoweniger zurück gegeben und aus-geliefert werden, sobald er anerkannt oder durch die Behörden des Staates, aus welchem er entwichen ist, reclamirt wird. - 41 Vom 25. Jänner. Art. IV. Non dieser Zurückstellung find ausgenommen die Deserteurs von den Truppen des einen Staates, welche geborne Unterthanen des anderen find, in so fern sie nicht früher in demjenigen Staate, aus dessen Diensten fie desertirt find, auf gesetzliche Art Staatsbürger geworden wären, indem beyde Mächte gegenseitig sich da» hin einverstehen, daß keine derselben verbunden seyn soll, die eigenen Unterthanen auszuliefern, welche, nachdem sie bey de» Truppen der anderen Macht gedient haben, durch Entweichung in das Gebieth ihres natürlichen Souverains zurückkehren würden. Gleichwohl find alle von dergleichen Deserteurs mitgenommenen Dienstpferde, Armatur-und Equipagenstücke gegen Vergütung der Fütterungskosten bey den Pferden, nach den Bestimmungen des Artikel V und des allenfälligen Bo-then- oder Fuhrlohns bey den Equipage-' und Armatursstücken, Falls diese Kosten nicht aus dem eigenen Vermögen des Deserteurs ersetzt werden können, oder derjenige, welchem fie zu vergüten kommen, sich nicht der Verhehlung des Deserteurs schuldig gemacht hätte, zurück zu geben; in deren Ermanglung ist der Ersatz dafür nach dein wahren Werthe gleichfalls aus dem bereitesten Vermögen des Deserteurs, in so fery er eines besitzt, zu leisten. 42 Bom 25. Jänner. A r t. V. Die Verpflegung der Deserteurs von dem Augenblicke ihrer Verhaftung an bis zu jenem der Zurückstellung wird täglich auf 4 Kreuzer und 1 3/4 Pfund Brot, die Ration aber auf 6 Pfund Hafer (nach dem Maße berechnet, der 28steTheil eines bayerischen Schäffels und der Zte Theil eines niederösterreichischen Metzens), 8 Pf. Heu und 3 Pf. Stroh bayerisches Gewicht festgesetzt. Die Vergütung des dießfälligcn Kostenbetrages hat von der übernehmenden Behörde bey der Uebergabe der Deserteurs und der Pferde in klingender Silbermünze , und hinsichtlich der Naturalien mit Inbegriff des Brotes nach dem laufenden Marktpreise der dem Drte, wo der Deserteur ausgeliefert wird, zunächst liegenden Stadt zu geschehen. Der Tag der Ergreifung des Deserteurs, als Maßstab des Termines, von welchem die Verpflegung zu berechnen kommt, soll durch daS von der ergreifenden Behörde aufgenommene Con-stitut, welches zugleich das Nationale des ergriffenen Deserteurs möglichst genau enthalten muß, ausgewiesen werden. Da Deserteurs keine gesetzlich gültigen Schulden machen, so kann auch von deren Bezahlung keine Rede seyn. Art. VI. Demjenigen, welcher einen Deserteur anzeigt oder einbringt, wird gegenseitig xjne Belohnung im (Selbe (Taglia) zugestanden, Vom 2L. Jänner. 43 nähmlich acht Gulden Convcntionsgeld für einen Mann zu Fuß, und zwölf Gulden Conventionsgeld für einen Cavallerisien mit dem Pferde, wohl verstanden, daß die Kosten des Bewachens und des Transportes in diese Summe mit eingerechnet werden müssen. Doch soll die Belohnung für die bloße Anzeige eines Deserteurs nur in dem Falle Statt finden, wenn sie die wirkliche Ergreifung desselben zur Folge gehabt hat. Außer den Verpflegungskosten und der Tag-lia kann unter keinem Vorwände etwas verlangt werden, und in dem Falle, daß der Deserteur aus Unwissenheit schon bey den Truppen der Macht, die ihn zurück zu stellen hat, in Dienst genommen worden ware, sollen nur jene Kleidungsstücke zurückbehalten werden, welche man ihm gegeben hat. Alles übrige wird, so wie der Deserteur dem Corps, dem er angehört, oder denen, die zu seiner Uebernahme abgcfchickt find, in Gemäßheit des neunten Artikels zurück gestellt. Sollten sich über den genaueren Verhalt einer bey der Requisition eines Deserteurs angegebenen Thatsachc Zweifel ergeben, so sollen diese keineswegs zum Vorwände dienen, um die Auslieferung des Deserteurs zu verweigern; zur Verhinderung jedes Jrrthums wird von den Militäroder Crvilbehorden ein Protokoll aufgenommen, und dieses sogleich mit dem Deserteur eingeschickt, eme Abschrift davon aber derjenigen Macht, an. 44 Nom 25. Jänner. welche die Auslieferung zu geschehen hat, mitge-theilt werden. Mit der Bestrafung des Deserteurs wird indessen bis zur vollständigen Aufklärung des Zweifels inne gehalten. Art. VII. In Ansehung derjenigen auszuliefernden Deserteurs, welche während Ihrer Entweichung ein Verbrechen verübet, wird hiermit festgesetzt, daß alle von ihnen begangenen Verbrechen in demjenigen Lande, wo sie begangen wurden, zu untersuchen und den dortigen Gesetzen gemäß zu bestrafen seyen. Hätte ein Deserteur in einem anderen Lande citt grobes Verbrechen, zum Beyspiel: Mord, Raub oder jedes andere begangen, worauf die Todes - oder ewige Gefängnißstrafe steht, so fällt die Auslieferung weg. Hat derselbe ein anderes Verbrechen begangen, so wird er nach überstan-dcner Strafe ausgeliefert, und für die Zeit, da er in Untersuchung oder im Gefängniß gewesen ist, werden keine Unterhaltungskosten vergütet. Jeden Falls wird, wenn der Deserteur in Untersuchung besangen ist, davon gleich Nachricht er-theilt, und sollen, wenn in der Folge dessen Ue-bcrlieferung Eintritt, zugleich die denselben betreffenden Untersuchungs - Acten entweder im Drigi-nal oder auszugsweise und in beglaubigter Abschrift übergeben werden, damit ermesseu werden könne, ob ein dergleichen Deserteur noch zumMi-litärdiknste geeignet sey oder nicht. 45 Nom 25. Jänner. Ein Pferd oder andere Effecten, welche ein solcher Deserteur etwa mitgenommen, werden in Heyden Fällen sogleich ausgeliefert. Art. VIII. Jedes Detaschemcnt, welches zum Nachsehen eines oder mehrerer Deserteurs abgeschickt wird, hat aus der Gränze anzuhalten, dergestalt, daß von dem Augenblicke an, wo er oder sie dieselbe überschritten haben, die Verfolgung nur durch einen oder zwey Mann, welche mit Paß oder militärischer Ordre versehen sepn müssen, bis zu dem nächsten Orte, ohne sich an der Person des Deserteurs im Mindesten zu vergreifen, geschehen kann, um die daselbst befindliche Militär-oder Civilbehorde zu requiriren, welche sodann schuldig ist, auf der Stelle Assistenz zu leisten, um den in Frage stehenden Deserteur zu entdecken oder zu verhaften. Wird derselbe wirklich an dem, durch die Parley, von welcher er desertirt ist, angezeigten Orte arretirt, und nicht durch einen Unterthan des Staates cingebrachk, so stndet die Belohnung in Geld (Taglia) nicht Statt. Art. IX. Tritt der Fall einer Auslieferung von Deserteurs, so wie einer zugleichzu bewerkstelligenden Zurückgabe von Effecten und Pferden ein, so hat der damit beauftragte Truppencom-mandant des der Gränze zunächst befindlichen Postens die nächste jenseitige Militär-oder Civilbe-hvrde davon zu benachrichtigen. 4 6 Vom 25. Jänner. Ist man über den Tag und die Stunde, wann die Ablieferung vor sich gehen soll, über» ringekommen, so werden die Deserteurs durch eine Truppenabtheilung auf den an der Gränze bestimmten Punct, wo sich an demselben Tage und zu derselben Stunde auch das zur Uebernah, me beauftragte jenseitige Truppendetaschement ein, gefunden haben wird, gebracht, und letzterem gegen gehörige Bescheinigung, welche im Falle der Zurückgabe von Effecten und Pferden auf dieselben mitzurichtcn ist, übergeben. Der ausliefernde Commandant stellt seiner Seits dem übernehmenden Commandanten eine Quittung über die erfolgte Bezahlung der oben in den Artikeln V und VI festgesetzten Kosten und Auslagen aus. . Art. X. Gleicher Weise sollen die Dienstleute der Offiziere des einen Staates, welche nicht, wie die im Artikel II benannten Fourierschützen , zum Militäretat gehören, oder bey den Regimentern wirklich in den Listen geführt werden, wenn sie nach einem begangenen Verbrechen in der Armee des andern Staates Dienste nehmen, oder auf dessen Gebieth entweichen, nebst den etwa mitgenommenen Pferden und Effecten gegen Vergütung der im Artikel V bestimmten Vcrpflegungskosten auf vorgängige Reclamation ausgeliefert werden. 47 Bom 2F. Jänner. A r t. XI. Ein jcbcr Offizier der Armee des einen Staates, welcher sich beygehen lassen würde, durch List oder Gewalt ein zu dem Militärdienste des anderen Staates gehöriges Individuum zu Desertion zur verleiten oder anzuwerben, oder einen Deserteur wissentlich anzunehmen und beyzubehalten, oder zu seiner Verhehlung bcyzutragen,. und seine Entweichung zu befördern, oder ihn an weiter rückwärts liegende Provinzen zu verschaffen, soll mit zweymonath« lichem Arreste bestraft, und jedes andere Individuum, welches sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht , nach seinem Stande zu einer körperlichen oder Geldstrafe verurtheilt werden. Art. XII. Allen Unterthanen der contra» hirenden Theile ist untersagt, den Deserteurs von den gegenseitigen Truppen irgend etwas von Kleidungs- oder Rüstungsstücken, Pferde, Waffen oder dergleichen abzukaufen. Diese Effecten sind überall, wo man sie sin-det, als gestohlenes Gut wegzunehmen, und dem Regimente zurück zu stellen, von welchem der Deserteur entwichen ist. Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn sie nicht in Natura wieder gefunden werden, so hat der Käufer den Werth derselben in gangbarer Münze zu erstat- 48 Vom 25. Jänner. ten; auch, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur gekauft habe, noch außerdem wegen Uebertretung des Verbothes einer den Gesehen gemäßen Strafe zu unterliegen. Art. XIII. Alle rücksichtlich der Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs festgesetzten Bestimmungen werden hiermit ausdrücklich auf die beyderseitigen siüchtigen Militärpsiichtigen ausgedehnt, und so weit sie auf diese letzteren anwendbar sind, in Kraft gesetzt. In dieser Beziehung werden die gesicherten Einleitungen getroffen, .damit 1) die an der Gränze der einen Macht ohne legale Bewilligung und vorschriftmäßigen Paß erscheinenden, nicht zum Militär gehörigen, männlichen Unterthanen der anderen Macht ohne Weiteres zurück in ihr Vaterland gewiesen werden. Im klebrigen haben die wegen des freyen Verkehrs der Gränzbewohncr von den beyderseitigen Regierungen festgesetzten Vorschriften fortwährend ihre volle Kraft; 2) sollen die mit legalen Bewilligungen und vorschriftmäßigen Pässen in dem Gebiethe der anderen Macht befindlichen Unterthanen, wenn sie zur Militärdienstleistung in der Linie, Reserve oder Landwehr die Bestimmung erhalten , auf vorgängige Reclamirung ihrer Vorgesetzten Behörden in ihr Vaterland zurückgeschickt ; so wie Böm 25. Jänner. 49 Z) die Untcrtf)einen der einen Macht , Kelche sich darüber nicht genügend ausweiseu föiu Neu, daß sie in ihrem Vakerlande der Mili-tärpsiicht Nicht mehr unterliegen, zu feinet Art der Militär - Dienstleistung der anderen Macht engagirt werden« Beyde Souverains versprechen Eich ausdrücklich , allen Ihren Behörden, die es angeht, deshalb die nvthigen Befehle zu ertheilen, den ergangenen Reclgmatiönen in solchen Fällen auf das Schleunigste zu entsprechen, und alle diejenigen Obrigkeiten, welche sich eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen, so wie auch diejenigen ihrer Unterthanen, welche die Paßlo-fen oder Reclamirten bey sich verbergen, oder ihre weitere Flucht befördern, auf eine ihrem Vergehen angemessene Art zu bestrafen. Art. XIV. Gegenwärtige Uebereinkunft soll für die Zukunft immer von fünf zu fünf Jahren in so lange fortgesetzt angesehen werden, bis nicht von einer oder der anderen der zwey eon-trahirenden Mächte eine entgegengesetzte Aeuße-rung erfolgt, Uebrigeus versteht es sich von selbst, daß in dem Falle, wenn in der Folge allgemeine Cartels - Vorschriften für sämmtliche deutsche Bundesstaaten zu Stande kommen sollten, diese auch zwischen Oesterreich und Bayern zu gelten haben, und dadurch die Stipulationen der gk-> Gesetzsammlung IX, LH. 4 L0 Vom 2L. Jänner. genwärtigen Uebereinkunft als erloschen zu be, trachten sepn werden, es müßten denn die bey-brn hohen contrahirenden Theile sich über die Beobachtung einzelner, den allgemeinen Vorschriften nicht widersprechenden Stipulationen nachträglich vereinigen. Art. XV. Beyde hohe Contrahenten wer, den zu gleicher Zeit diese erneuerte Cartel-Convention, sofort nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen, in allen Ihren Staaten auf die gewöhnliche Meise zur öffentlichen Kenntniß bringen, damit Niemand sich dießfalls mit Unwisscn« heit entschuldigen könne, zugleich auch allen Utt» terthanen, und insbesondere allen Ihren Mili> tär- und Civilbeamten und anderen Vorgesetzten befehlen, darauf zu halten, daß dieselbe nach ihrem vollen Umfange und Inhalte vollzogen werde. Nachdem Wir nun diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung ertheilen, und dieselben mittels gegenwärtigen, allenthalben kund zu machenden Edicts zur Kenntniß Unserer ttn-terthanen bringen, damit sie fich genau darnach achten können, befehlen Wir zugleich allen Un-seren Civil- und Militär-Beamten, und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Bom 25. Jänner. Ar Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, am sieben und zwanzigsten Tage des Monathes Februar, im Jahre des Heils Ein tan« send acht hundert sechs und zwanzig, Unserer Regierung int fünf und dreißigsten Jahre, Franz. 13. Die Vorschrift, daß Niemand zum Privatstu-dium zugelaffen werden darf, welcher bereits practicirt, oder eine Anstellung .hat, findet Anwendung bep Militär-so wie bey Civilindividuen. Die k. k. Stüdienhofcommission hat unteknt tZ. d. M., Zahl 230, hierher eröffnet, daß zu Folge allerhöchster Entschließung vom 9. d. M., die bestehende Vorschrift, daß Niemand zum Privatstudium zugelassen werden darf, welcher bereits practicirt oder eine Anstellung hat, bey Militär- wie bey Civilindividuen ihre Anwendung zu finden habe. Gubcrnialverordnung vom 25. Jänner 1827, Zahl 1991. L2 Vom aß. Jänner. 14. Erläuterung, und Erweiterung der Vorschrift, womit die Länderstellen zur Bewilligung von Cautions-Dcvinculirungcn ermächtiget wurden. Die k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 26. December v. I., Zahl 49452, zu der unterm 17. .October v. I., Zahl 22376, *) bekannt gegebenen hohen Verfügung vom 2. Dc-tober v. I., Zahl 39183, womit die Landersiel-len zur Bewilligung von Cautions-Devincnlirun-gen politischer Beamten unter gewissen Modifications ermächtiget worden sind, nachträglich zu näherer Erläuterung, und um Mißverständnissen vorzubeugen, erinnert, daß 1, unter den Dbjecten der Cautions-Devincu-lirung nicht allein die öffentlichen mit dem Haftungsbande versehenen Staatsobligationen, sondern auch die fideijussorischen Cautions-Jn-strumente verstanden seyen; 2. daß sich das den Lauderstcllen eingeräumte Befugniß nach den in dem obigen Circulare enthaltenen Bestimmungen auf alle Beamte, deren Rechnungen bey der Provinzial-Staats« buchhaltung censurirt, und vollständig erlediget werden, zu erstrecken habe. Gubernialverordnung vom 26. Jänner 1827, Zahl 850. *) Elche P- G- S. VIII. Theil, Seite *59. 53 Nom 26, Jänner. I5* Die Puncirungsftrafen, so wie das wegen Uebertretung der Puncirungsvorschriften confiscirt werdende Gold und Silber, haben dem Puncirungsgefall zu Guten zu kommen. Mit hoher Hofkainmerverordnung vom 17. d.M., Zahl IZ402, wurde hierher erinnert: daß aus Veranlassung einer Anfrage, welchem Fonde Strafbcträge, die wegen Uebertretung der Puncirungsvorschriften auferlegt, und eingebracht werden, zu Guten zu kommen haben, beschlossen worden fey, daß solche Beträge bey den Pun-cirungsämtern einzussiessen, und diesem Gefälle zu Guten zu kommen haben, und daß ein Gleiches auch rücksichtlich der Gold und Silberge-räthschaften Statt sinden soll, über welche aus gleicher Ursache die Confiscation ausgesprocheit worden ist. Gubernialverordnung vom 26. Jänner 1827, Zahl 1997. 16. Bedingungen, unter welchen für die Behandlung syphilitischer Kranken, die das Camerale treffende Vergütung angewiesen werden kann. Aus Gelegenheit eines die Behandlung der syphilitischen Kranken in einem Spitale betrcf« 54 Vom 27. Jänner. senden Falles, hat die i, k. allgemeine Hofkammer erklärt, daß sie sich verpflichtet sehe, sich künftig genau an die Cpnosur zu halten, root* nach sie nur dann, wenn das Kurkostenverzeich-niß längstens binnen 6 Monathen nach vollendeter Kur eingereicht, und die Beweise über die Mittellosigkeit der Geheilten auf die vorschriftmäßige Weise hergestellt seyn werden, sich zur Zahlung der das Camerale treffenden Vergü-Lungsbeträge herbeylaffen werde. Bon dieser mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. d. M., Zahl Z7267, bekannt gegebenen Schlußfaffung werden die Kreisämter zur Darnachachtung und Verständigung der Bezirksobrigkeiten, und des Kreissanitätspersonales in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1827, Zahl 1771. 17. Wegen Bestimmung der Ausgangszölle für mehrere Seidengattungen. Vermag hoher Hofkammerverordnung vom 9’, Erhalt 21. b. M., Zahl 1437, haben 6c. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 27. December v. I. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die Ausgangszölle für nachbenannte Seiden- 55 Vom 28. Jauner. Stiftungen auf nachstehende Beträge herabgesetzt werden sollen, und zwar 1) für die rohe ungefponnene Seide mit Vierzig Fünf Gulden; 2) für die gesponnene Seide zum Einschlag, Aufzug und dergleichen, mit Z wa n zig Zwep Gulden 30 kr.; 3) für die gereinigte und gefärbte Seide, mit Zwölf Gulden C. M. vom Wiener Centner. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bcysatze bekannt gegeben wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zölle mit 15. Februar d. I. zu beginnen, und die Einhebung derselben noch fortan nicht nach dem vollen Sporcogewichke, sondern nur nach dem Gewichte der Seide sammt der tnnern Emballage zu geschehen habe. Die Eingangszvlle der erwähnten Seidengattungen, so wie die Ein- und Ausgangszölle für alle übrigen Seidengattungen bleiben unverändert. Gubernialcurrende vom 28. Jänner 1827, Zahl 1766. F6 Pom 28,Jänner, »8. Bestimmung der Postritt-Taxe, dann des Postillions Trink- und Schmiergeldes für den ersten Semester 1827, Da die Preise des Pferdefukters nach dem porgelegten Ausweise .über die halbjährigen Durchschnittspreise derselben vom i. Februar bis letzten August v, I. gegen das vorausgegangene halbe Jahr nur eine unbedeutende Abweichung darstcl-len, so hat für den ersten Semester I827 die Postritt-Taxe, dann das Postillions Trink- und Schmiergeld, und die Gebühr für den Gebrauch einer halbgedeckten und offenen Postkalesche bey hem dermahlkgen Ausmaße zu verbleiben. Hubernialverordnung vom 28. Jänner 1827, Zahl 2230, • jp, Wen Ober - und Unterärzten der k. k. Armee ist die Nachholung der philosophischen Studien, jedoch nurbedingnißweise gestattet. Die k. f, Studienhofeommisston hat mit Verordnung vom 20. d. 25t,, Zahl 124, eröffnet, daß Se. Majestät mit einer an den k. f» Hofkriegsrath herabgelangten allerhöchsten Ent-schlicssung vom 15. December v. I. den Dber-Ntld Unterärzten dex k, t Armee, welche schon 57 Vom 29. Jänner. damahls, ehe die neueste Drganisirung der Jo-sephsacademie erfolgte, in derselben angestellt waren, aus besonderer Gnade die Nachholung der philosophischen Studien jedoch nur unter nachfolgenden Bedingungen zu gestatten geruhet haben r i) müssen selbe im Jnnlande die Gymnasialstudien vorschriftmäßig, und zwar mit der ersten Elaste absolvirt haben; s) müssen sie die philosophischen Studien nicht privativ, sondern auf öffentlichen Schulen vorschriftmäßig Horen, und die Prüfungen bestehen ; ß) darf dieses nur dann geschehen, wenn cs sich ohne Beirrung und Nachstand ihres Dienstes thun läßt; 4) dürfen hierzu nur solche zugelassen werden, die eminente Talente, und die sonst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die seit der neuesten Drganisirung aufgenommenen , oder künftig aufzunehmenden Feldärzte sind davon ausgeschlossen. Gnbernralverordnung vom 29. Jännex $8'27, Zahl 2229. .58 Vom 30. Jänner. 20. Bey Aufnahme der Militärquartiere soll die Aufkündzeit, so viel möglich, nur Vierteljährig bedungen werden. Aus Anlaß eines specielen Falles, wo vom Militär-Aerar wegen Behandlung eines Qfstzier-quartieres gegen halbjährige Aufkündzeit die Bezahlung einer halbjährigen Miethzinsratc in Anspruch genommen wurde, ungeachtet dasselbe bey-nahe durch den ganzen Zeitraum unbenüht stand, findet man sich bewogen, die k. k. Kreisämtcr anzuwcisen, zur mehreren Sicherung jeder für das Militär-Aerar möglichenErsparung darauf thä-tigst hinzuwirken, daß bey Aufnahme der Militärquartiere in sämmklichen Quartierstationen die Aufkündigung, so viel nur immer möglich, viertel-und nicht halbjährig bedungen werde. Gubcrnialverordnung vom 30. Jänner 1827, Zahl 2245. 21. Erläuterung der Vorschrift, für welche Forderung des Aerarä die eingelegten Cau-tionen der Beamten zu haften haben. Um den aus Anlaß eines besonderen Falles in Anregung gebrachten Zweifel, für welchcFor-dklungen des Aerars die eingelegten Cautionen 59 Vom Jänner. der Beamten zu haften hätten, zu begegnen, hat sich die k. k. Hofkammer veranlaßt gefunden, mit Verordnung vom 10. Jänner d.J.,Zahl L0Ü20, die im bepgedruckten Ho fk am m erd e er ele vom 21. May^ 1824, Zahl 19112, enthaltenen Bestimmungen dahin zu erläutern, daß die Dienstes-cautionen der Beamten nicht bloß für die Regelmäßigkeit einzelner Diensteshandlungen oder einer gewissen Gattung derselben, sondern für alle, aus dem Verhältnisse des öffentlichen Dienstes und der gefammten Gestion der Beamten entspringenden Forderungen des Aerars einzustehen haben, und daher auch zur Deckung aller dieser nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu verwenden sind. Was dagegen jene Forderungen der Staatsverwaltung an ihre Beamte betrifft , welche aus rein privatrechtlichen Titel» hervorgehen, als Bcsoldungsvorschüsse, Contractsforderungen u. ft w>, so können die Dienstes - Cautionsbeträge zu ihrer Tilgung nicht zurückbehalten werden, und dem Aerar steht in dieser Beziehung kein anderes Recht als auf jedes andere Eigenthum der Beamten zu, welches daher auch nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden kann. Gubernialverordnung vom 31. Jänner 182/, Zahl 2438. 6o Nom ZI. Jänner. Hofkammcrdecrct vom 21. May 1824, Zahl 19112. Da der Staatsschatz aus den eingelegten Dienstcautioncn der in Verrechnung stehenden Beamten nur für jene Forderungen sich unmittelbar bezahlt machen kann, die aus Handlungen oder Benehmen des Beamten entspringen, für deren Richtigkeit und Regelmäßigkeit nahmentlich die Caution erlegt worden ist, und da hiernach zur Bezahlung anderer Schulden des verstorbenen Beamten gegen das Aerarium, wie z. B. für die erhaltenen Besoldungsvorschüsse', die Cau-tionsbeträge nicht zurückbehalten werden können, sondern die Befriedigung im ordentlichen Wege bey der Verlassenschaftsmasse des Verstorbenen gesucht werden muß: so findet man zur möglichsten Sicherstellung des Acrars hiermit zu verfügen, daß, sobald der Tod eines Beamten von was immer für einer Cathegorie bekannt wird, sogleich die sorgfältige Erhebung, ob von ihm irgend eine Schuld gegen das Aerarium hafte, angeordnet, und die Hercinbringung derselben aus der Verlassenschaft cingeleitet werden soll. Und da es geschehen kann, daß Beamte in einer andern Provinz, als in jener, worin fie sterben, mit einem Ausstande gegen das Aerar vorgemerkt find, so ist insbesondere dafür zu sorgen, daß, wenn auf das Ableben eines Beamten in einer andern Provinz eine Convocation der Gläubiger erlassen wiry, die Lassen und Buchhaltungen Vom ■]i. Jänner. 61 auch in den übrigen Provinzen Nachsehen, ob vielleicht daselbst irgend eine Forderung desAerars gegen den Verstorbenen vorgemerkt scy, in welchem Falle dieselbe sogleich bey der Behörde, welche die Convocation der Gläubiger erlassen hat, anzumelden wäre. 22. Vorschrift über die Art der Concursausschrei-bung für Stellen, welche durch eine gra-duele Vorrückung in der nahmlichenDftn-ftescathegorie zu besetzen sind. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 17. d. M., Zahl 108 1, — um bey Besetzung von Casse-Dienstplätzen einer Cathegorie, in welcher sich mehrere Besoldungs-Abstufungen befinden, und wo sonach eine graduele Vorrückung Statt haben kann, Weitläufigkeiten und dieNoth-wendigkeit zu vermeiden, für die in Folge einer solchen Gradualvorrückung erlediget werdenden Stelle abermahls einen Concurs ausschreiben zu müssen — beschlossen, daß bey künftigen Concurs-ausschreibungen für Stellen, welche durch eine graduele Vorrückung in der nähmlichen Dienstes-cathegorie besetzt werden können, jedes Mahl sowohl für die erledigte Dienstesstelle, als auch für die letzte in gleicher Cathegorie für den Fall, daß solche durch eine graduele Vorrückung 62 Vom i. Februar. erledigt werden sollte, der Concurs auszuschrei-ben sey. Gubernialverordnung vom ,31. Jänner 1827, Zahl 24,39. -Z. Wirkungskreis der Landesstelle zur Bewilligung von Tax- und Stämpelvormerkungen. Die k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 17. Jänner d. I., Zahl 1370, dem Ermessen der Landesstelle überlassen, in besonders rü ck si ch t § wür d i g e n Fällen, wenn Parteyen die Vormerkungen der Tax-, Stämpel-und Postportogebühren binnen der vorgeschriebenen Zeit nicht ansuchen, oder im Laufe bereits begonnener Prozesse wirklich ganz ohne ihre Schuld in gänzliche Armuth gerathen sollen, denselben zur Beendigung ihrer Streitsache die Vormerkung der weiters auflaufenden Gebühren entweder selbst zu bewilligen, oder aber für den Revisionszug mittels Einschreiten bey der hohen Hofkammer zu erwirken. Gubcrsiialverordnung am 1. Februar 1827, Zahl 2441, Vom 2. Februar. 63 24. Den Verhafteten in den Untersuch UNgs - und Strafhäusern dürfen geistliche Bücher zu ihrer Erbauung gegeben werden. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent» schliessung vom 16. December 1826, nach Inhalt der Hofkanzleyverordnung vom 19. Jänner 1827, Zahl 36020, zu genehmigen geru-her, daß den Verhafteten in den Untersuchungsund Strafhäusern, wenn es der bestellte Seelsorger für ihren Seelenzustand ersprießlich stndet, geistliche Bücher zu ihrer Erbauung in die Hände gegeben werden dürfen. Jedoch machen es Se. Majestät den über die Untersuchungsgefängnisse und Strafhäuser gesetzten Behörden und Individuen zur Pflicht, unter eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß hierbey die nvthige Vorsicht beobachtet werde, und die Sträflinge diese Bücher nur außer den Arbeitsstunden, und auf eine solche Art nur auf so lange erhalten, daß sie davon keinen Mißbrauch machen können. Gubernialverordnung vom 2. Februar 1827, Zahl 2445. 6\ No m 3. Februar. 2 5- Die Befreyung von der Hauszinsfteuer tritt in dem Zeitpunkte eiy, mit welchem der Bau vollendet, und zur Benützung geeignet erkannt wurde. lieber die Anfrage, von welchem Zeitpuncte die Befreyungen von der Hauszinssteuer in Fällen, wo dieselben wegen neuen Bauten zugestanden wurden, einzutreten haben, hat die hohe Hofkanzley unterm 2. Jänner d. I., Zahl,3337, eröffnet, daß die bewilligten Freyjahre von dem Zeitpuncte der Zinsertragsfähigkeit eines neuen Baues, das ist, von demjenigen zu beginnen haben, wo der Bau vollendet und geeignet erkannt ist, benutzt zu werden, ohne Rücksicht, ob eine solche Benützung wirklich eintritt, oder nicht. Diese Zeitperiode sey jedoch immer in den Bewilligungserläjsen genau anzudeuten. Gubernialverordnung vom,3. Februar 1827, Zahl 2444. 26. Einschärfung der bestehenden Vorschrift wegen Verehligung der, außer dem Fnvali-denhause lebenden Patental- und Reservationsinvaliden. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 23. Jauner d. I., Zahl 1681, haben sich aber- mahls Vom 4. Februar. 65 Mahls Falle ergeben, daß den, außer dem In» validenhause zerstreut lebenden Patental - und Reservationsinvaliden, die Heirathsbewilligung von den betreffenden Dominien und Magistraten eigenmächtig ertheilt, ferner, daß den Patental-invaliden, die sich auf solche Bewilligungen ver-eheligten, fortan die Jnvalidenlvhnuug ungebühr« lich ausgefolgt, und daß endlich der Rückersatz der ordnungsmäßig vorgeschossenen Patentalgo-halte nicht in rechter Zeit erhoben worden ist. Die hohe Hofkanzley hat daher, mit Bc-ziehung auf die Hofverordnung vom do. April »825, intimirl io. May 1825, Zahl 1196z, *) wiederholt befohlen, die Dominien und Magistrate zur pünktlichen Erfüllung der dießfalls bestehenden Verordnungen zu verhalten, insbe-sonders auch, daß sie von dem zeitweise erfolgenden Ableben der Invaliden, sowohl des Patental- als Reservationsstandes, jedes Mahl das Jnvalidenhaus, auf welches die Urkunden lauten, in die Kenntniß setzen. Die k. k. Kreisämtcr haben die Dominien und Magistrate nachdrücklichst hierzu anzuweisen. Gubernialverordnung vom 4. Februar 1887, Zahl 2621. *) Siehe P. G. S. VII. LH., Seite ,,6. Gesetzsammlung IX. Th. 5 66 Dom p. Februar. $7. Die für Lebensrettungen bewilligte Taglia pr. 25 fl. gebührt so viel Mahl, als mit Lebensgefahr Gerettete ausgewiesen werden., Ueber eine vorgekommene Anfrage: ob die für Lebensrettungen bewilligte Taglia von 25 ff. C. M. von jedem Kopfe zu verstehen sey, oder ob sie sich nur auf den einzelnen Act der Lebens-rettung, wenn gleich mehrere Personen dadurch erhalten werden, beziehe? wurde mithoherHof« kauzleyverordnung vom 25. Zänner l. I., Zahl 1966, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer bedeutet, daß, wenn mehrere in Lebensgefahr schwebende Menschen durch einen oder mehrere Menschen gerettet werden, derTag-kiabekrag dem Retter oder den Rettenden, vor-ausgeschet, daß die in dem Gesetze enthaltenen Bedingungen vorhanden sind, und sie sich durch die Rettung in Lebensgefahr begeben haben, so viel Mahl als der Geretteten sind, gebühre, ohne in den Unterschied, ob die Rettung durch einen und denselben Act, oder durch wiederholte Acte derselben, oder einer anderen Art herbeygesühret wurde, hineinzugehen. Gubernialverordnung vom 9. Februar J827, Zahl 2960. Vom 12. Februar. 67 28. Den Qukeseenten, welche öek Untersuchung über die Fähigkeit zur ferneren Dienstlei. stung ausweichen, ist der Quiescentengc-halt einzuziehen. In Folge der mit hoher Hofkammerverord* nung vom L. Jänner d. I., Zahl 4ZZ, er uff* neten allerhöchsten Entschließung vom 24. Dec. v. I. ist denjenigen Quiescemen, welche sich der Untersuchung, wodurch dargethan werden soll, ob sie zur ferneren Dienstleistung geeignet sind, oder nicht, vorseßlich entstehen, und nach erfolgter Bedrohung mit dem Verluste des Quies-centengehalts doch keine Folge leisten, derQuies-centengehalt ohne Weiteres einzuziehen. Gubernialverordnung vom 12. Februar 1827, Zahl 2442. 29. Die Vorschrift, daß die Fleischcmsschroter ihr Vieh nur in demjenigen Pachtbezirke schlach-ten dürfen, in welchem fie ihr Domicilium haben, wird auch auf die Wirthe ausgedehnt. Aus Anlaß eines specielen Falles wird den k. k. Kreisämtern erinnert, daß man unter dem im hohen Hofkanzleydecrete vom 9. März 1826, 5 * 68 Vom 14, Februar. Zahl 6887 / intimirf mit Gubcrnialverordnung vom 24. März 1826, Zahl 6120, *) wegen Bezahlung des Aufschlages für das in fremden Pachtbezirken geschlachtete Vieh enthaltenen allgemeinen Ausdrucke: Fleischausschroter, auch die Wirthe mit einzubeziehen, und daher dieser Verpflichtung gleich den Fleischern, auch auf die Wirthe auszudehnen finde, weil laut einer durch die k. k. Zollgefallonadministration eingeholten Erörterung die dießfalls mit hoher Hof« kammerverordnung vom 8. August 1821 für II-lyrien erflossene Hofkammerverordnung, mit hohem Hofkammcrdecretc vom 6. März 1822 auch auf die Wirthe ausdrücklich erweitert wird, ver-mög hoher Hofkanzlepverordnung vom 9. März 1826, 3af)l 6887/ aber diese Bestimmung nach ihrem vollen Inhalte auch auf Steyermark ausgedehnt werden soll. Gubernialverordnung vom 14. Februar 1827, Zahl 3206. 3°. Die in Crimmaluntersuchung gezogenen Beamte sind während der Zeit der Untersu-chnng nicht nur ab officio1, sondern auch a salario zu fuspendiren. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 31. v. M., Zahl 2168, hierher erinnert: Siehe P. G. S. VIII. Th., Seite 53. Vom 16. Februar. 69 daß etn in die Criminaluntersuchung gezogener Beamte während der Zeit der Untersuchung nicht nur ab officio, sondern auch a salario zu su-spendiren fcp, und daß ihm, und rückstchtlich seiner Familie, nach dfn bestehenden Vorschriften höchstens ein Drittel des Gehaltes als Alimentation angewiesen werden könne, Gubernialverordnung vom 14. Februar 1827, Zahl 3404. 31* Den zur Vermeidung der Quiescirung auf einen anderen wirklichen Dienftpasten übersetzten Beamten gebühren keine Uebersted-lungskösten. Aus Anlaß wiederholter Anfragen: „ob Beamten, die bey Auflassung des Amtes, oder bey Verkauf der Herrschaft, wo ste angestellet waren, bevor ihnen ein Quiescentengehalt bemessen ist, auf einen anderen wirklichen Dienstposten übersehet werden,, rücksichtlich dieser Ue-bersetzung die normalmäßige Vergütung der Ue-berstedlüngskvsten gebühre?" — hat die k. k. fl!'gern ei ne Hyfkammer nach dem Geiste des bestehenden Uebersiedlungsnormales mit Verordnung vom 9, November 1826, Zahl 36914, als Norm festzusetzen befunden: daß, wenn ein Beamter nrcht bloß flu5, Dienstesrücksichten, sondern we. 7 o Bom i(5. Februar. geti seines eigenen Bortheiles übersetzet wird; dieser Vortheil möge nun in einem vermehrten Einkommen, ober in der Abwendung eines ihm bevorgestandenen Nachtheiles bestehen, derselbe auf die Vergütung der Ueberfledlungskosien keinen Anspruch habe, —- daß daher die Individuen einer aufgehobenen Stelle, oder eines verkauften Staatsgutes, deren Quiescirung durch die bestehenden Vorschriften ausgesprochen ist, keine Uebersiedlungsbeytrage zu erhalten haben, wenn sie von einem Dienstposten auf den andern übersetzet werden, um nicht in den Huiescenten» stand zu verfallen, indem ihnen schon durch ihre Unterbringung ein bedeutender Bortheil zu» gehet. Gubernialverordnung vom 16. Februar 1837, Zahl 3231. 3*- Die Mauthbefreyung der Fuhren zum Baue der Aerarialstraßen wird auf alle öffentlichen Straßen ausgedehnt. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent» Schliessung vom 3, d. M. die nach dem §. 4. Litt, p- der neuen Mauthdirectiven vom Jahre 1821 bloß für die Fuhren zum Baue und zur Erhaltung der Aerarialstraßen geltende Mauthbefreyung aus denselben Gründen auch auf die Fuhren zum Vom 17. Februar. pi Baur aller übrigen öffentlichen Straßen allergnä-digst auszudehnen geruhet, welche Bestimmung jedoch erst mit Beendigung der dermahligen Mauthpachtperiode, das ist, mit 1. November 1827 allgemein in Wirksamkeit zu treten hat. Diese allerhöchste Entschließung wird in Fol» ge hohen Hofkanzleydecrcts vom 6. d. M., Zahl 3531 r als eine Ausdehnung der im§. 4der Gu» bernialcur^endo vom 2z. May 1821, Z. 11529, *) enthaltenen Wegmauthbefreyungcn zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrendc vom 16. Februar 1827 , .Zahl 3558. 33' lieber die Erhebung des Lyceums von Grätz zur Universität. Sc. Majestät haben mit allerhöchster Enk-fchlkessung vom 26. v. M. allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß das Lyceum zu Grätz zu einer Universität erhoben werbe, jedoch mit der Bepbehaltung der Verfassung und Einrichtung des mcdicinisch - chirurgischen Lycealstudiums, wie dieses gegenwärtig bestehet. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge der hohen Studien» Hofcommissionsverord« *) Siehe P. ©. ©. III. Thl-, Seite ,90. 72 Ppm 21. Februar. imttg vom 30. v. M., Zahl 514, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 17. Februar 1827, Zahl 3678. 34» Bestimmung wegen Quittirung der auf Con-ventionsmünze reducirten Zahlungen solcher Forderungen, die in Papiergeld entstanden sind. Aus Anlaß einer hierorts vorgekommenen Anfrage : ob jene Quittungen, in welchen über in Conr pentionsmünze bezahlte, und nach dem Cours zu 350 Percent reducirte Schuldposten, die in der Valuta der Wienerwährung entstanden sind, quittier wird, angenommen werden dürfen? wird den k. k. Kreisämtern im Anschlüsse eine Abschrift von dem hierortigen Intimate des dieß« fälligen hohen Hofkaminer - Präsidialfchreibens vom 7. Marz 1824, Zahl 200, zu dem Ende mit« getheilt, diese Vorschrift fämmtlichen Bezirkscvm-missarjaten seines Kreises auf die gewöhnliche Weise zum künftigen Nachverhalte bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 2z, Februar z827, Zahl 3614, Abschrift der Eubernialyerordiiung vom io. März >8?4, Zahl 6368. Gemäß hohen Hofkammer - Prästdialschrei« brns vom 7. März d. I., Zahl 200, gehet die 73 Vom at. Februar. Tendenz dahin, daß die km Papiergelde zu lei. stenden Cameralzahlungen, so viel es thunlich ist, nach dem Reductionsverhältnisse von 250 Percent in C. M. berichtiget werden sollen, daher um die Cameralauslagen in Papiergeld zu be. schränken, und vielleicht ganz zu beseitigen, mit der möglichst größten Ausdehnung sammtliche Cameralauslagen in C. M. zu berechnen und anzu-weisen seyen, und daß selbst da, wo in einzelnen Fällen, die ohnehin nur selten Dörfern mm können, die Anweisung in W. W. Papiergeld aus. zusprechen ist, immer in dem Anweisungsdecrete auch die nach dem Reductionsverhältniß von 250 Percent in C. M. entfallende Summe beygefügt, jederzeit aber in diesem Falle die Partey gefragt werden soll, ob sie hie Zahlung in Papiergeld, oder in dem entfallenden Conventionsmünzbetrage wünsche? wornach die Zahlung entsprechend zu leisten sey. Zur Erleichterung der Parteyen wurde ihnen zugleich gestattet, über die ihnen in Papiergeld gebührenden oder angewiesenen Geldbeträge, die Quittungen mit dem nach dem Reductionsverhältnisse von 2LO Percent in C. M. entfallenden Geldbetrag auszustellen, nach welchem Betrage die Quittung mit dem klassenmäßigen Stämpel versehen seyn müßte, wobey jedoch den Parteyen frey stehe, für die im Papiergelde ihnen gebührenden oder angewiesenen Zahlikngen, die Quittungen entweder über die im Papiergelde, oder 74 Vom 33. Februar. über die in dem reducirten Convcnlionsmünzbe-krage entfallende Geldsumme auszustellen, daß aber in beyden Fällen darauf zu sehen scy, ob die Quittungen classenmäßig gestämpclt seyen. In jenem Falle, wo die Quittung auf Pa« piergeld lautet, fey die Parley immer zu befragen, ob sie die Zahlung in dem vcrhältmäßigen Conventionsmünzbetrage zu erhalten wünsche, und ihrer Erklärung gemäß zu behandeln; laute aber die Quittung bereits auf Conventionsmünze, so fey hieraus der Entschluß der Parley zu entnehmen , die Zahlung in Conventionsmünze zu erhalten, und daher die Zahlung ohne Weiteres guch in Conventionsmünze zu leisten. Nach welcher Weisung die Cameralcassen zur Benehmung angewiesen werden, und sich überhaupt bey Cameralzahlungcn hiernach zu richten ist. 35- Derboth, den Unterthanen ihre alten Kaufund Schirmbriefe bey Veränderungsfällen, oder sonstigen Anlässen abzunehmen. Es ist zur Kenntniß des Guberniums gekommen, daß viele Dominien den Unterthanen ihre alten Kauf- und Schirmbriefe key Gelegenheit der Geschäfte des adelichen Richteramtes, und bey sonstigen Anlassen abnehmen und zu-rsickbehalten, 75 Nom 23. Februar. Da aber diese Urkunden ein Eigenthum der Untertanen stud, und ihnen in vielen Streitigkeiten als Beweismittel dienen: so werden die Kreisämter hierauf zu dem Ende aufmerksam gemacht , damit dieser Unfug, wenn er im betreffenden Kreise bestünde, sogleich abgestellet, und für die Zukunft hintan gehalten werde, denn es ist in dieser Beziehung der gleiche Fall, wie Hey den alten Stiftbücheln, welche zu Folge Gubernialcurrende vom 17. März 179S, gleichfalls den Untertanen belassen werden müssen. Gubernialverordnung vom 2z. Februar 1827, Zahl 3682, 36. Vorsicht bey Mittheilung von Gebeth. und Erbauungsbüchern an die Verhafteten in den Untersuchungs- und Srrafhäuscrü. Vermag hohen HofkanzleydecreteS vom 31. v. M., Zahl 2688, find die Criminal- und Landgerichte mit Beziehung auf die mit Gu-bernialverorduung vom 2. d. M., Zahl 2445,*) bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung vom 16. Dctober 1826 über die Zulässigkeit von Gebeth - und Erbauungsbüchern in Inquisitionsgefängnissen und Strafhäufern, zur mög- *) Siehe hie Verordnung in diesem Dg»de Seite 6^, 76 Vom 24. Februar. lichsten Sorgfalt anzuwcisen, daß bcy dem Gebrauche dieser Bücher die zweckmäßigen Vor« sichksmaßregeln getroffen und beobachtet werden. Uebrigens dürfen diese Gcbeth - und Erbauungsbücher den Jnquistten und Sträflingen auch an anderen als Sonn- und Fepertagcn außer den Arbeitsstunden unter der gehörigen Vorsicht gestattet werden. Gubernialverordnung vom 23, Februar 1827, Zahl 4116. S7. Erläuterung über die Verfassung der Pupil-lartabellen. Das k. k. innerösterreichifch, küstcnländische Appellationsgcricht hat aus mehreren Pupillarta-bellen bemerkt, daß die Herrschaften in die Tabelle nur solche Pupillen aufnehmen, welche ein Vermögen besitzen. Es muß aber jeder Pupille und Curand, ohne Unterschied, ob er ein Vermögen habe? oder keines in der Tabelle ersichtlich gemacht werden, weil die Herrschaft nicht bloß für das Vermögen, sondern auch für die Person ihrer Pflegebefohlenen zu wachen hat, daher auch die Rubrik; Erziehung des Pupillen, immer genau auszufüllen ist. 77 Vom 24. Februar. Auch kommt es bey der Beurthcilung der Pupillarsicherheit wesentlich darauf an, zu wissen, ob die Realität, worauf das Pupillargut haftet, vom Schuldner nach dem Erblasser übernommen, oder ob das Pupillarvermögen von demselben darlehensweise aufgewommen, und auf seine Realität sicher gestellt wurde. Die k. k. Kreisämter werden daher ange-wiesen, an sämmtliche Dominien mittels Curren-de den Auftrag zn erlassen: 1. in die Pupillartabelle alle Pupillen und Cu-randen ohne Unterschied, ob sie ein Vermögen, oder keines besi sten, auf# z n n e h men; 2. die Rubrik: Erziehung der Pupillen, durch die Angabe, ob sie die Schule besuchen? ob sir bey einem Handwerke? oder bey der Landwirthschaft verwendet werden? genau auszufullcn, und 3. bey jenen Pupillarposten, wo der Schuldner das zur Hypothek dienende Gut vom Erblasser übernommen, dieß in der Rubrik, bey wem das Capital anliegend ist, kurz zu bemerken. Bey der Prüfung der Pupillartabellen haben die k. k. Kreisämter auf die genaueste Befolgung dieser Punkte bedacht zu nehmen. Gubcrnialverordnung vom 24. Februar 1827, 3d)l 4125. 78 Dom 25, Februar. .38. Bestimmung wegen Coramistrung der Quittungen von Militärparteyen in jenen Ortschaften, wo kein Platzcommando, oder wo kein Militärbeamter, oder Offizier sich befindet. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 25. v. M., Zahl 26.58, wurde hierher erinnert, es habe sich rücksichtlich der Coramisirungen der Pensionsquiltungen der Militärparteyen der Anstand ergeben, daß die Plapcommanden die Gor* ramisirung der Quittungen solcher Parteyen, welche nicht an demselben Orte, wo sich das Plahcommando befindet, domiciliren, verweigert hätten. Da es einerseits nicht zu verkennen ist, daß es für die Militärplahcommanden beschwerlich, und mit vieler Derantwortlichkeit verbunden wäre, wenn sie auch die Penfionsquittuugcn auswärtiger Militärparteyen, von denen ihnen oft die nöthige Kenntniß ihrer augenblicklichen Existenz und Ubication mangelt, corramisiren sollten, andererseits über die in solchen Orten, wo sich kein Plaßcommando befindet, etwa ängestell-ten Offiziere oder Militärbeamten ebenfalls volles Vertrauen verdienen, so ist die hohe Hofkammer zur Beseitigung des erwähnten Uebel-standes mit dem k. k. Hofkriegsrathe dahin übereingekommen, daß künftig in jedem Orte, wo fich kein Plahcommando befindet, der daselbst Vom 25. Februar. 79 station-rtr Milikärcommandank, oder in dessen Ermanglung der dort angestellte Militär-Ver-pflegsbeamte die Coramisirung der Quittungen scimmtlicher daselbst domicilirenden Militärpar« tepen, welche Pensionen, Gnadengaben und Er-ziehungsbeyträge genießen, gleich unmittelbar selbst vorzunehmen, und die Plaßcommanden sich bloß auf die Coramisirung der Pensionsquittun» gen derjenigen Militärindividuen, die sich mit ihnen in einem und demselben -Orte befinden, zu beschränken haben. In denjenigen .Orten hingegen, wo weder ein Offizier, noch ein Militärbeamter zur Coramisirung der Quittungen sich befindet, wird bey dem Umstande, daß den Parteyen nicht wohl zugcmuthet werden könne, deßhalb Reisen vorzunehmen, die Coramisirung der fräglichcn Quittungen für die Zukunft, wie es bey den Civil« pensionisien der Fall ist, auch in Ansehung der Militärparteyen den betreffenden Zfmtsseelsorgern, welche sich durch die ohncdieß vM jeder Partey beyzubringenden Pensionszahlynjjsbvgen, Anwei-sungsdecrete und sonstigen Behelfe von der Identität der Individuen, von ihrjem Stande, und den sonst erforderlichen Eigenschaften zu überzeugen haben, unter der ihnen ohnehin obliegenden Verantwortlichkeit übertragen. Gubernialvcrordnung vom 25. Februar 1827/ 3at)l 4444- 8o Dom 28. Februar. 39’ Belohnung für die Anzeiger und Ergreifer der mittellosen Tabakschwärzcr. Vermög hoher Hofkammerverordnung vom 7. d. M., Zahl 4856, ist über eine von der k. k. Tabak - und Stämpelgefallsdirection vorgekom« mene Anzeige, daß die Gefällsverwaltungen die wegen Belohnung der Anzeiger und Ergreifer mit* lelloser Tabakschwärzer bestehenden Vorschriften nicht gleichförmig in Anwendung bringen, beschlossen worden, den Tabak - und Stämpelge-fällsadminisirationen zur Herstellung eines zweckmäßigen und gleichförmigen Verfahrens die nö-lhige Belehrung durch die Direction ertheilen zu lassen. Da nun in Folge dessen die mit hoher Hofkammergenehmigung in Abschrift beygedruckte Ver-^ ordnung von Seite der Direction an die Administration erlassen wurde, so wird solche in Folge Eingangs erwähnten hohenHofkammerdecrctes den k. k. Krrisämtern zu dem Ende mitgetheilt, um von den darin enthaltenen Bestimmungen die Dominien und Ortsobrigkeitcn durch die gewöhnliche Verlautbarung in die Kenntniß zu sehen. Gubernialverordnung vom 23. Februar 1827, Zahl 4443- Ab- • \ ’ Vom 28. Februar. Zi Abschrift der Verordnung wegen der Belohnung der Anzeiger und Ergreifer mittelloser Labakschwärzee. Zur Herstellung eines zweckmäßigen uttN gleichförmigen Verfahrens bey der Belohnung der Anzeiger ttnd Ergreifer mittelloser Tabakschwärzer werden folgende Bestimmungen, welche sich auf die richtige Auslegung der über diesen Gegenstand bestehenden Gesetze und Vorschriften grün»' den, mit Genehmigung der k. k. allgemeinen Hof* fammer bekannt gemacht i i. Die Belohnung des oder der Anzeiger eitteS mittellosen Tabakfchwärzers richtet sich nach der Menge des mit demselben eingebrachtett Contrabandtabaks in der Art, daß von einem Pfunde Tabak, oder darunter 30 Kreuzer C. M., und von Pfund zu Pfund aufwärts immer um 30 Kreuzer mehr bis zu demHöchst-bctrage von 10 fl. als Belohnung in der Regel zu erfolgen sind. Hlerbey wird zur richtigen Verständigung bemerkt, daß unter dem allgemeinen Aus-drucke: Schwärzer, nicht bloß diejenigen, welche den Tabak über die Gränze bringen, sondern auch dessen Käufer und die Schleichhändler, so wie alle übrigen mit Contrabandtabak betretenen Personen begriffen sind, und daß es auch keinen Unterschied mache, ob daF Materiale in eigentlich geschwärztem Tabak, Gesetzsammlung IX. Th 6 82 Vom 28. Februar. oder in eigenmächtig umgestalteten oder in unbefugtem Verschleiße befindlichen Gefalls-gute, oder in Limito, odet'gegen Paß cmge-führten, oder zur Durchfuhr bestimmten, und nicht in Besitz des Berechtigten orige* trvffenen Tabaks bestehe. Nur bey dem unbefugt angebauten Tabak wird, wenn die Geldstrafe uneinbringlich seyn sollte, der Hochstbctrag der übrigens nach demselben Maßstabe zu berechnenden An-zeigerbelohnungen in der Regel a«if 4 ft. 30 . kr. C. M. bestimmt, weil hier auch die Geldstrafe, zu Folge des §> 23 des allerhöchsten Ta--bakpateutes vom 8- May 1784, für jedes Pfund geringer ausfallen müßte. 3. Die Belohnung der Ergreifer mittelloser Ta-bakfchwärzer ist verschieden, je nachdem ganze Schwärzerrotten oder nur einzelne Perso« nett eingebracht werden. Im ersten Falle bekommt jeder Eaa> cifer eine Belohnung von ,3 Ducalen, wenn die Anzahl der eingebrachten Tabakschwärzer aus 3 bis 5 Personen besteht, von 4 Ducaken, wenn ihre Anzahl sich auf 6 bis 9 Personen belauft, und von 6Ducatcn, wenn ihre Anzahl aus 10 und mehr Personen besteht. Für die Ergreifung einzelner Tabak-fchwärzer ohne Unterschied, ob sie herumir-rende fremde bder ansaßige Menschen sind, Dom 28. Februar. 83 kommen dem Aufsichtspersonale und der dieß-falls gleichgehaltenen Militär-Cordonsman.!-fcf; a ft, oder dem zum Cordon befehligten regulären Militär die gewöhnlichen Einbring-gelder zu verabfolgen. Diese betragen 15 fr. , wenn die v erwirkte Arreffstrafe des ergriffenen Schwärzers nicht über 16 Tage, 2 fl., wenn die Arrestsirafe nicht über 6 Monathe, 4 fl., wenn die Arreststrafe nicht über 1 Jahr, 6 fl., wenn die Arreststrafe nicht über 2 Jahre, 8 fl. , wenn die Arreststrafe nicht über 3 Jahre dauert, endlich 10 fl. C. M., wenn die verwirkte Arreststrqfe mehr als 3 bis 4 Jahre dem höchsten Ausmaße der körperlichen Strafe dauern soll. Bey der Ergreifung einzelner vermö-genslofer Tabakfchwärzer von Seite anderer Partepen, welche nicht hierzu verpflichtet sind, ist der doppelte Unterschied zu beobachten, ob die Ergreifung mit oder ohne Hülfe der Aufsicht oder der Cordonisten geschah, und ob der ergriffene Tabakschwärzer entweder an-saßig, oder aber ein fr e m d e r oder h e rum-irr end er Schwärzer fey. Ueberliefern nicht zur Ergreifung verpflichtete Parteyen, als: Grundherren, Richter, Gemeinden oder andere Personen aus eigenem Antriebe und ohne Hülfe der Aufsicht, einzelne mittellose ansäßige Tabakschwär- 84 Bom 23. Februar. zer, so werden ihnen die eben angeführten Einbringgeldcr als Belohnung erfolgt. Dagegen haben solche Parteyen, deren Hülfe die Aufsicht, einzelne mittellose, fremde oder herumirrendc Tabakfchwärzer, vom Civil-oder Militärstande ergreifen, wenn die Ergriffenen als wirkliche Schwärzer verur-thrilt werden, zu Folge des §. 36 des Ta-bakpatentcs , für jeden Mann 2Ducaten, und für ein Weib 1 Ducate», zu erhalten. Uebcrliefern endlich solche Parteyen aus eigenem Antriebe und ohne Hülfe der Aufsicht einzelne mittellose, fremde oder herumirrende Tabakfchwärzer, so sind ihnen zu Folge des § 37 des Tabakpatentes als Belohnung für jeden Mann Z Ducaten, und für rin Weib 2 Ducatcn zu verabfolgen. Hierbep wird zur richtigen Berständigung bemerkt, daß als fremde Tabak schwärzer Ausländer und Einwohner solcher österreichischen Provinzen, auf welche sich das Tabakgcfäll nicht erstreckt, begriffen sind, und daß herum irrende Schwärzer den Gegen, sap der ansä ßigen bilden. 3. Wenn die verwirkte Geldstrafe von dem Ta, bakschwärzer nur in einem so geringen Theile hrreingebracht wird, daß der hierauf beschränkte Anzeiger oder Ergreifer einen geringen Betrag zu erhalten hätte, als wenn der Schwär- Vom 38. Februar. £j zer ganz mittellos wäre, so muß der Unterschied zwischen dem gebührenden Dritt-Theil der eingegangenen Geldstrafe und der oben festgesetzten Belohnung der Anzeiger und Er-grcifer mittelloser Schwärzer insbesondere aus Gefällsmitteln gezahlt werden. 4. Ausnahmsweise haben die in den Provinzen bestehenden Gefällsadministrationen in allen hier bezeichncten Anhaltungsfällen, wenn die gesetzliche Belohnung und der bestimmteHöchst-betrag nach reifer Erwägung der Umstände unzureichend erscheinet, den Anzeigern oder Er-greifern auch höhere Belohnungen bis auf LL st. C. M. zu bewilligen, und, wenn die Wichtigkeit der Anzeige, oder die Gefahr der Ergreifung die einen oder die andern einer noch größern Belohnung würdig machen sollte, die hierauf Bezug nehmenden Anträge zur Würdigung der k. k. Tabakgefällsdirection vorzulegen. '40. Die allerhöchste Entschließung über das zu beobachtende Benehmen bey Ertheilung der Nachsicht von Beybringuug des Taufscheines bey Ehevcrbindungeu wird bekannt gemacht. Nach der Eröffnung des hohen Hofkanzkey-prästdiums vom 9. December v. I., Zahl 1338, 86 Vom 28. Februar. haben Se. f. F. Majestät in der Absicht, den politischen Behörden in der Ertheilung der Dispensen von Beybringung des Taufscheines bey Eheverbindungen eine gleichförmige bestimmte Richtschnur zu geben, durch allerhöchste Ent-schliessung vom 5. December 1826 Folgendes anzuordnen geruhet: 1. Die Nachsicht von Beybringung des Taufscheines, welche wegen einzugehender Ehe an-gesucht wird, darf in der Regel nur von der Landesstelle, und nur, wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, vom Krcisamte, oder wenn die Nachsicht auch von diesem nicht mehr angefucht werden könnte, von der Tdrtsobrigkeit gegeben werden. 2. Diese Nachsicht soll nur dann crtheilt werden, wenn es überhaupt, oder doch binnen der Zeit, über welche hinaus die Schliessung der Ehe nicht verschoben werden kann, unmöglich ist, den Taufschein beyzubringen. 3. Die Nachsicht von Beybringung des Taufscheines soll auch in diesen Fällen nur dann ertheilet werden, wenn sich die betreffende Behörde vom Daseyn dessen, was in Absicht auf eine gültige Ehe durch den Taufschein bewiesen werden soll, auf anderen Wegen die volle Ueberzeugung verschaffet hat. 4. Durch welche Urkunde, Einvernehmungen von Behörden und Zcugenerhebungen sich 87 Vom 28. Februar. diese Ueberzeugung zu verschaffen ifl, bleibt dem klugen Ermessen der Behörde, welche die Nachsicht des Taufscheines ertheilen soll, mit Rücksicht auf die jeden Fall begleitenden besonderen Umstände überlassen. 3. Bittschriften um Nachsicht von Beybringung des Taufscheines sind in Verhandlung zu nehmen, sie mögen bep der Landesstelle, oder bep einer untergeordneten Behörde, einem Kreisamte, oder einer Tdrtsobrigkeit eingereicht werden. In den letzteren Fällen haben diese Behörden sogleich die angemessenen Erhebungen zu pflegen, und wenn sie nicht laut §. 1 selbst über die Nachsicht von Bcy-bringung des Taufscheines zu erkennen berufen sind, den Gegenstand gutächtlich zur höheren Enrscheidung vorzulegen. 6. Wenn es den betressenden politischen Behörden nicht möglich ist, bep Abgang des nicht beybringlichen Taufscheines, vom Daseyn eines gesetzlichen Erfordernisses zur Ehe sich zu überzeugen, welcher Fall rücksichtlich der Volljährigkeit Eintreten kann, so sind die Parteyen an die betressende Gerichtsbehörde zur Amtshandlung zu weisen. Gubernialcurrende vom 28. Februar 1827, Zahl 4488. 38 Vom 28. Februar. 41. Die Einführung der Sonntagsschulen hebt die Pflicht zur Abhaltung des nachmittägigen Gottesdienstes, und der Christenlehre an Sonn - und Feyertagen nicht auf. Zu Folge allerhöchsten Cabinettsschreiben vom 15- d. M., sollen sich bey Einführung der Sonn-ragsschulen hier und da die Seelsorger zur ganz irrigen Meinung haben verleiten lassen, daß sie dadurch ihrer porigen Amtspflicht, an Sonn- und Fxyertagen den nachmittägigen Gottesdienst und die Christenlehren abzuhalten, enthoben sepen. Es ist daher laut hoher Hofkanzleyverord-nung vom 19. Februar d. I., Zahl 4763, der Befehl Sr. Majestät, daß die Curatgeistlichkxit hierin eines Besseren belehret, und der vor-und nachmittägige Gottesdienst überall nach der be, flehenden Vorschrift abgehalten werde. Gubernialvcrordnung vom 28. Februar igg/, Zahl 4506, Bom 2. Mär;. 39 42. Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der in Ungarn und Siebenbürgen betretenen paßlosen, oder mit erloschenen Pässen versehenen Unterthanen aus den conscribir-ten Provinzen, — dann Art der Kosten-beftreitung zur Transportirung derselben in ihre Heimath, und Behandlung der Re-crutirungsflüchtlinge, der herumvagirenden und ausgelieferten Reservemänner. Zu Folge hohen Hofkanzleydecretes vom 18. Februar d. I., Zahl 4224, haben Se. Majestät mit höchster Entschließung vom »r. Februar d. I. die Anträge der hohen Hofstellen dahin zu genehmigen befunden, daß den in Ungarn oder Siebenbürgen paßlos, oder mit erloschenen Päs« sen betretenen, zum Militär untauglichen, und von den Jurisdictionen an die Militärbehörden übergebenen Unterkhanen aus den conscribirten Provinzen, die zur Assentirung nicht geeignet ■ sind, und demnach vom Militär in ihre Heimath transportirt werden müssen, an Verpflegung täglich nebst einer Brotportion vier Kreuzer Con« ventionsmünze gegen ordnungsmäßige Verrechnung h Conto der betreffenden politischen Behörde erfolgt, für dieselben der Schlafkreuzer da, wo er zu bezahlen ist, auf eben dieselbe Art berichtigt, go Vom 2. März. und an Montur diesen Individuen nur dasjenige erfolget werden soll, was sie mit Rücksicht auf Witterung und Jahreszeit zur Bedeckung und zur Zurücklcgung des Weges in ihre Hcimath umumgänglich benothigen. Für diese vom Militär liquidirt werdenden Kosten hat vor Allem der nach Hause Trans-portirte aus seinem Vermögen den Ersatz zu leisten; oder in so ferne er noch unter älterlicher Gewalt stünde, sind die Acltern als Jene, denen die Aufsicht über ihn übertragen ist, oder auf deren Ansuchen er mit einem Paß betheilet wurde, die Vergütung zu leisten verpsiichtet. So ferne aber die Kosten auf diese Weise nicht zu tilgen wären, so gehet die Verpflichtung ihres Ersatzes auf die betreffende Obrigkeit, jedoch nur in jenen Fällen über, wenn sie den Zurück-transportirten entweder nach ausgelaufener Paß-zcit, oder wegen seines Nichterscheinens bey der Conscriptions-Reviston, oder wegen seiner Flucht vor der Recrutirung oder Landwehrstellung nicht nach der bestehenden Vorschrift einberufen hätte; siele aber der Obrigkeit in keiner dieser Beziehungen etwas zur Last, worüber das betreffende Kreisamt zu entscheiden hat, dann werden die Kosten vom Staatsschätze getragen, in welchem Falle die Liquidationsausweisc der vom Militär flusgelegtcn Beträge zur weiteren Verfügung an das Gubernium vorzulegen sind» Vom 2. März. 91 Ferner haben Se. Majestät für die Recru-tirungsflüchtlinge und für die carkelmäßig ausgelieferten Reservemänner die Ausdehnung der Ca-pitulationszeit aufweitcre drey Jahre als erhöhte Strafe festzusehen befunden; auch wird den Dominien nicht nur, wie solches schon in den Jahren 1808 und 1809 geschehen ist, gestattet, daß bey einer angeordneten Ergänzung der Armee aus der Reserve jene fremdherrschaftlichen Referveleute, welche zwar mit der Reservekarte, aber mit keinem gültigen Paffe ihrer Dbrigkeit versehen sind, auf Rechnung des aus der Reserve zu den betreffenden Regimentern und Corps zu stellenden eigenen Ergänzungscontin-gentes gestellt werden dürfen, sondern es wird auch diese Maßregel dem allerhöchsten Willen zu Folge noch dahin ausgedehnt, daß die Dominien berechtiget werden, künftig die ohne oder mit ungültigen Paffen herumvagirenden Reservemänner fremder Dominien auch außer der Zeit einer anbefohlenen jeweiligen Ergänzung der Armee auf Rechnung ihres dahin abzugebenden nächsten Ergänzungscontingents zur activen Dienstleistung abzugeben. Welche allerhöchste Entschliefsung zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Gubernialcurrendc vom 2. März 1827, Zahl 4596' 9® Mom 4. Marz. 43* Verpflichtung der Caffen, die nicht berichtigten Hereinreste über verrechnete Vorschüsse binnen h Tagen anzuzeigen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung »om 27. Jänner l. I., Zahl 44104, Folgendes hierher erinnert: Die Circularvcrordnung vom 5. December v. I., Zahl 46737, *) enthalt die Vorschriften, welche zu beobachten sind, damit nicht durch die Verzögerung der Rechnungslegung über die auS Staatskassen erfolgten Vorschüsse die Sicherheit des Aerars, und die für den Staatshaushalt nothwendige Drdnung des Rechnungswesens gefährdet werde. Im Zusammenhänge mit dieser Maßregel ist es aber auch nothwendig, mit aller Strenge über die Berichtigung der den Rechnungslegcrn nach dem Resultate der Liquidationen obliegenden Ersatzleistungen zu wachen. Es besteht zwar schon die Verordnung, daß für solche Ersähe 30 Tage nach Zustellung der Liquidation Verzugszinsen entrichtet werden müssen; da aber die Erfahrung gezeigt hat, daß dessen ungeachtet Vorschüsse oft Jahre lang in den Vormerkungen der Cassen und Buchhaltungen unverrechnet erscheinen, weil die darauf zu lei- *) Siehe die 6. Verordnung gegenwärtige« ThcilS, Seite ,1. 93 Dom 5. Marz. stenden Hereinreste nicht berichtiget werden, so ist beschlossen worden, die Cassen, welche zur Uebernahme von Hereinresten beauftragt sind, zu verpflichten, nach Ablauf von 14 Tagen, wenn der Hereinrest nicht abgeführt worden ist, die Anzeige an ihre Vorgesetzte Behörde zu er# statten, damit der Rechnungsleger mit allem Nach# drucke, und selbst mittels Abzügen an der Besoldung zur Berichtigung verhalten werde. Es werden demnach die unterstehenden Eas-sen mit dem Beysatze zur Darnachachtung angewiesen, daß dadurch die in Ansehung der Entrichtung der Verzugszinsen bestehenden Anordnungen keine Aenderung erleiden. Gubernialverordnung vom 4. Marz 1827, Zahl 4851. 44. Erläuterung der bestehenden Vorschrift wegen Schulgeldbefreyung. Auf die von einer Landesstelle an die hohe Studienhofcommission vorgelegten Anfragen: 1. ob in Folge der mit Hofcommissionsverordnung vom 4. November v. I., Zahl 4448, *) mitgetheilten Grundsätze zur Verminderung der übermäßigen Anzahl unbrauchbarer Studie- *). Siehe P. ©. G. vin, Theil, Seite z,<. 94 Vom 5. März. renben noch ferner eine Befreyung vom Un-terrichtsgelde ertheilt werben soll, unb unter welchen Bedingungen? 2) ob insbesonbere bie Cleriker ber Regular-erben, welche in dem philosophischen Stu-diencurse begriffen stub, noch ferner von Entrichtung des ttnterrichtsgeldes frei) zu lassen sind, unb 3. ob nicht diejenigen Individuen, welche bloß einen oder mehrere srepe Lehrgegensiäude studieren, unb darunter wenigstens solche, wel« che nach Zurücklegung ber zweyjährigen phi, losophischen Obligatstudiencurse ein drittes Jahr bloß für bie freien Lehrgegenstände ber philosophischen Studienabtheilung verwenden, zur Entrichtung des Unterrichtsgeldes für verpflichtet anzusehen sind? hat die k. k. Studienhofcommission mit Verordnung vom 24. Februar b. I., Zahl 691, im Allgemeinen zu erroiebern befunden, daß eben daraus, weil in ber obbemeldten Verordnung feine Weisung über diese Gegenstände gegeben worden ist, folge, es sey dießfalls durch jene Hosverordnung an den bisher bestandenen Vorschriften nichts abgeändert worden. Diesem zu Folge muß sich zu 1. in Absehen auf die Besreyung vom Un-terrichtsgelde lediglich an die unterm 4. October 1816, Zahl 1933, erlassene Vorschrift 95 Vom 5, März. gehalten werden, nach welcher jeder öffentlich Studierende von Entrichtung des Unter® richtsgeldes bcfreyet werden kann und soll, welcher dieselbe ansucht, und sich mit einer guten Sitten- und Fleißclasse, wie auch mit der ersten Fortgangsclasse aus allen für ihn vorgeschriebenen Lehrgegenständen des nächst zurückgelegten Schul- oder Studien-Semesters , dann mit einem Mittellosigkeitszeugnisse ausweiset. Der in jener Vorschrift noch weiters geforderte Ausweis über die überstandenen Po, cken, bezieht sich laut der Verordnung vom 28. Februar 1817, Zahl 3004, bloß auf die Bewerber um ein Unterrichtsgclder - Stipendium, oder um eine Stiftung. Zu 2. Alle in dem philosophischen Studiencur-se begriffenen Cleriker der Regularorden ohne Unterschied sind, ohne einer eigenen Loszählung zu bedürfen, von der Entrichtung des Unterrichtsgeldes wie bisher gänzlich be-freyet. Zu 3. Ebenso hat es auch in Zukunft bey der bisherigen, schon in den älteren Vorschriften gegründeten Uebung zu verbleiben, 1 daß Niemand, welcher bloß einen oder mehrere freye Lehrfächer studiert, oder sich der Prüfung aus denselben unterzieht, zur Zah- y6 Vom 5. März. lung des nur für die Dbligatstudiencurse ein» geführten Unterrichtsgeldcs verpflichtet ist. Um aber auch in die Manipulation bey den Befreyungen vom Unterrichtsgelde Gleichförmigkeit, und dieselbe mit der Vorschrift des §• IV./ Zahl 8, der allgemeinen Instruction für die Studiendirektoren in vollen Einklang zu bringen, wie auch um überflüßige Schreibe-reyen zu beseitigen, ist allenthalben, wo die. ses nicht ohnehin schon bestehet, die Einleitung zu treffen, daß die übrigens an die Landesstelle zu stplisirenden Bittgesuche um die Befrcyung vom Unterrichtsgelde vor Ablauf der ersten 14 Tage nach Anfang des Schuljahres von den Gymnasialschülern an den Präfecten des Gymnasiums; von den Studierenden der höhern Studien an den Director des Studiums eingereicht, und von diesem mit deren Gutachten auf ein Mahl dergestalt an die Landesstelle einbegleitet werden, daß noch vor Ablaufdes zweyten Monaths im Schuljahre die Entscheidung erfolgen kann. Gubernialerledigung vom .5. März 1827, Zahl 4848. 97 Nom j. Marz. 4 5* Die Meubles- Entschädigung wird von der ganzen Besoldung mit Einschluß der ver-taxirten Naturaldeputate berechnet. Auf eine Anfrage, ob bey Berechnung der unter die Uebersiedlungsgebühren gehörigen, für Meubles-Entschädigung bestimmten Besoldungs-guote die Naturalemolumente dem Gehalte zuzurechnen sehen, hat die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom i2. Februar d. I., Zahl 5820, erinnert/ daß die Meubles - Entschädigung in allen Fällen, wo sie einzutreten hat, von der ganzen während der letzten stabilen Dienstleistung bezogenen Besoldung mit Einschluß der nach den Systemspreisen angeschlagenen Naturaldeputate zu berechnen kommt, jedoch nur in so weit, als diese Deputate vertaxirt worden sind, und nur mit dem erwiesenermaßen vcrtaxirten Betrage, da das Uebersiedlungsnormale die lieber» siedlungsbeyträge von dem BesoldUngsbezuge ohne eine Beschränkung bcmißt. Gubernialverordnung vom 5. März 1827, Zahl 5087, Gesetzsammlung IX. Theil. 98 Vom 7. März. 46. Die vorschriftmäßig ausgestellten Zeugnisse zur Uebernahme von Findlingen haben die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Se. Majestät haben mit einer an die k. k. oberste Justizstelle unterm 9. Jänner d. I. herabgelangten allerhöchsten Entschliessung in Bezug auf die zur Sprache gekommene Frage: ob die pfarrlichen, den Bewerbern um Findlinge aus den Findelhäusern über Sittlichkeit und Vermögen ausgestellten Zeugnisse als öffentliche Urkunden anzusehen seycn, anzuordnen geruhet: ,,In Hinkunft sepen die Zeugnisse zur Uebernahme von Findlingen auf dem Lande in die Verpflegung vom Pfarrer und der Obrigkeit auszustellen, wodurch sie sich dann von selbst als öffentliche Urkunden darstellen." Diese allerhöchste Anordnung wird in Folge hohen Hofkanzleydecrets vom 24. Februar 1827, Zahl 3262 , zur genauen Darnachachtung kund gemacht. Gubernialcurrende vom 7. März 1827, Zahl 5090. Vom 7. Mär;. 99 47• Die Anordnung, welche den Ausländern das Besuchen inländischer Lehranstalten ver-biethet, darf vor der Hand auf die Mädchen nicht ausgedehnt werden. Nach Inhalt der hohen Studien-Hofcom-missionsverordnung vom 22. Februar d.J., Zahl 1004, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 20. v. M- zu befehlen geruhet: daß die Anordnung, welche den Ausländern das Besuchen inländischer Lehranstalten verbiethet, vor der Hand auf Mädchen nicht auszudehnen sey. Gubernialvcrordnung vom 7. März 1827, Zahl 5x00. 43. ' Vorschrift gegen die übertriebenen Aufrechnungen der Chirurgen durch zu oft angesetzte Krankenbesuche bey Epidemien. Um den bemerkten übertriebenen Aufrechnungen der Chirurgen durch zu oft angefeßte Krankenbesuche bey Epidemien thunlichst vorzubeugen , findet man zu verordnen, daß jeder Physiker bey der Leitung der rhirurgischen Behandlung einer Epidemie, dort, wo es die Lo-calverhältnifse und die Art der Krankheit zulaffen, lOO Vom 7. Marz. dem Wundarzte nebst der ärztlichen Behandlung zugleich auch die Zahl der zu machenden Krankenbesuche vorzeichne, und daß die Richter und Vorstände der Gemeinde sich in der steten genauen Kennlniß der von dem Wundarzte wirklich gemachten Besuche erhalten, damit sie hierdurch in den Stand gesetzt seyen, den Bezirksobrigkei-ten, wenn es sich um die Bestätigung der Reise-particularien handelt, hierüber die erforderliche gewissenhafte Auskunft ertheilen zu können. Den Bezirksobrigkeiten wird es zur Pflicht gemacht, die von den Chirurgen ausgerechnete Anzahl der Krankenbesuche nur nach ihrer wirklichen lieber# zeugung zu bestätigen, und daher dort, wo sie Ursache haben, an der Wahrheit der Ausrechnungen zu zweifeln, die Gemeindevorstände oder die betreffenden Parteyen selbst einznvernehmen. Der Kreisphysiker, welcher sich überhaupt die größtmöglichste Localkenntniß von seinem Kreise verschaffen muß, hat bey der Revision der Sanitätsrechnungen außer der strengen Beurthei-lung derselben in linea medica auch die aufgerechneten Krankenbesuche seiner Beurtheilung zu unterziehen, und es haben ihm hierbey sowohl die Art der Krankheit selbst, als die Vorschriften des die Epidemie leitenden Physikers und die obwaltenden Localverhältnissc zur Richtschnur zu dienen. Gubernialverordnung vom 7. März 1827, Zahl 5105, 101 Vom 8. März. 49- Erläuterung der §§ 221, 304 und 446 des I. Theils des Strafgesetzbuches. Da bey mehreren Gerichtshöfen der Zweifel entstanden ist, auf welche immatriculirte Mitglieder einer Universität oder eines Lyceums die 221, 304 und 446 des I. Theiles des Strafgesetzbuches über Verbrechen bezogen werden sollen: so haben nach Inhalt des an das k. k. inncroster-reichisch- küstcnländische Appellationsgericht gelangten Hofdccretes der f. k. obersten Justizstclle vom 9. Februar d. I., Zahl 459, Se. Majestät über einen von der Hofcommission in Justizgesetzfachen im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle und der Studien- Hofcommission erstatteten Vortrag unterm 21. October 1826 zu erklären befunden, daß die gedachten Paragra-phe, besonders zu Folge des §. 446, welcher die Entsetzung von der Würde anordnet, auf bleibende, eine akademische Würde bekleidende Mitglieder einzufchränken, folglich auf Studierende, oder solche, die ohne eine bleibende academische Würde aus der Körperschaft ausgetreten sind, nicht anzuwenden seycn, wohl aber den Criminalgerichten, welchen über Studierende die ordentliche Criminalgerichtsbarkeit nach dem Strafgesetze zustehet, obliege, sogleich, als sie gegen einen Studierenden eines Verbrechens wegen eine 11)2 Vom io. Marz. Criminalumersuchung anzufangen sich verpflichtet fühlen, hiervon, so wie, wenn das Urtheil erfolget feyn wird , auch davon das zuständige Stadiendirectorat in die Kenntniß zu sehen. Gubernialerledigung vom 8. März 1827, Zahl 5123. 5°. Erklärung, wer als Reerutirungsflüchtiger anzufthen sey. Heber eine vorgekominene Frage: „wer als Recrutirungsflüchtling anzuerkennen, und hiernach zu behandeln sey," hat die hohe Hofkanzley unterm 2. März d. I., Zahl 5590, nach hierüber mit dem k. k. Hofkriegsrathe gepflogenen Einverständniß festzusehen befunden, daß Jemand als Recrutirungsflüchtling nur dann zu erklären sey, wenn einer der folgenden beyden Hinstände eintritt: a. wenn ein Conscribirter aus Anlaß einer Recrutirung sich vom Hause ohne Paß entfernt, oder b. wenn der ohne Paß Abwesende auf die Edictalvorrusung sich nicht stellt. Jeder dieser beyden llmstände bildet den Charakter der Recrutirungsflüchtigkeit. Hiervon sind sämmtliche Obrigkeiten zur genauen Nachachtung mit dem Bemerken^zu ver- Bum io. März. ständigen, daß dieser Grundsatz als künftiges Normativ zu dienen habe.. GubcrnialveWrdining vom 10. Marz 1827 , Zahl 5576. 51. Oberleitner's Syrische Chrestomathie wird als Vorlesebuch vorgeschrieben. Nach Eröffnung der k. k. Studienhofcommission vom 4. Marz d. I-, Zahl 1112, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 26. Februar d. I. zu bewilligen geruhet, daß die von dem Professor der orientalischen Dia-lecte, und der biblischen Exegese an der Wiener Universität, Andre Dberleitner, verfaßte Syri-scheChrestomathie als Vorlesebuch an den theologischen Lehranstalten der österreichischen Monarchie vorgeschrieben werde. Gubernialverordnung vom 10. Marz 1827, Zahl 558J. io4 Vom 12, März. LS. Ausdehnung der Vorschrift wegen Vergütung der Ablieferungs - und Verpflegskosten für die, vom Militärgerichte eingezogenen Civil- oder vom Civilgerichte verhafteten Militärpersonen, auf alle noch anhängigen dcrley Ersatzforderungen. In Verfolg des den Kreisämtern unterm 7, -October v. I., Zahl 21323, eröffneten Hoff kanzleydecretes vom 17. September 1826, *) wornach es von her Wechselseitigen Vergütung der Verpflegs -- und Ablieferungskosten für die von demMilitär eingezogenen Civilpexsonen, und der von landesfürstlichen politischen und Eiyilge« richten verhafteten Militärperfynen abgekommen ist, hat die hohe Hofkanzley unterm 1. dieses Zahl 5224, eröffnet, daß obige Bestimmungen in Folge des, mit den betreffenden Hyfstellen gepflogenen Uebereknkommens, auch auf alle noch anhängigen derley Ersatzforderungen auszudehnen ftp. Gubernialverordnung vom 12. März 1827, Zahl 5577’ *) Siehe P. G. S. VIII, Theil, Seite 31«, Dom 14. März. 105 53’ Bestimmung zur vollständigen Führung der Trauungsprotokolle der Militärgeistlichkeit bey auswärts geschehenden Trauungen von Militärpersouen. Mit dem hohen Hofkanzleydecrete vom 22. Februar l. I., Zahl 4661, wurde Folgendes hierher erinnert: Die Wichtigkeit der pfarrlichen Trauungsprotokolle überhaupt erfordert, daß auch jene der Militärgeistlichkeit möglichst vollständig geführt werden. Nach der 'Eröffnung des k. k. Hofkriegsra-thes bedarf es in der That einer Fürsorge, daß die Militärseelsorger bey auswärts geschehenden Trauungen von Militärpersouen nicht bloß von den den Militärbräutigam betreffenden Daten, sondern auch von jenen der Braut, wenn sie auch der Civiljurisdiction untersteht, zur Ausfüllung der genau vorgeschricbenen Rubriken ihrer Trauungsbücher in die umständliche Kennt-niß gelangen, um bey geschehenden Anforderungen vollständige und gültige Trauungsscheinc ausstellen, oder sonstige Aufklärungen oder Nachweisungen geben zu können. Zu diesem Behufe wird auf Ersuchen des k. k. Hofkriegsrathes zur Pflicht gemacht, auf die genaue Befolgung der unterm 4. -October io6 Dom 14. Marz. i8io, Zahl 14411, erlassenen Hofkanzleyver-ordnung, wornach in jenen Fällen, wo Dominien für beurlaubte Soldaten sich an die Regimenter und Corps um Heirathsbewilligungen wenden, die die Braut betreffenden Urkunden dahin gesendet werden müssen, wachsam zu seyn. Dagegen wird auch der k. k. Hofkriegsrath die Truppenkvrper anweisen, aus diesen Docu-mentcn die die Braut betreffenden Daten gleich in die Heirathslicenz aufzunehmen, und in dem Trauungsprotokolle vorzumerken, sofort die an-noch von den Militärseclsorgern mit der Di-mission zur auswärtigen Trauung clauselirte Hei-rathsliccnz sammt den gedachten die Braut betreffenden Documenten an diejenige Behörde, welche die militärische Heirathsbewilligung für den Bräutigam nachgesucht hat, zurück, und solchergestalt durch diese Behörde an den betreffenden Civilpfarrer gelangen zu machen, in dessen Händen diese Urkunden zu verbleiben haben. Nun muß aber der betreffende Militärseel-sorgcr auch von dem wirklichen Vollzüge der in seinem Protokolle vorgemerkten Verbindung in die Kenntniß gelangen. In dieser letzteren Beziehung ist dem Civilclerns die Hofkanzleyver-vrdnung vom 30. August 1784 in Erinnerung zu bringen, laut welcher von den Seelsorgern die Verzeichnisse über die von demselben mit Mi-litärpcrsonen vorgenommenen Tauf-, Trauungs- 107 Vom 19. Marz. und Begräbnißacte alljährlich an die Militärgeistlichkeit eingesendet werden sollen, welches künftig durch die Landesstclle an das General-Militärcommando geschehen wird. Gubernialverordnung vom 14. März 1827, Zahl 5243. 54. Ausweisung der Handlungsfonde in Conventionsmünze. Mit allerhöchster Entschlicssung vom 24. Februar l. I., Hofkammerintimat vom 9. März d. I., Zahl 9619, haben Se. Majestät ohne in der Verpflichtung zur Ausweisung des Hand-lungsfondes, und in der Art derselben gegenwärtig eine Aenderung vorzunehmen, zu befehlen geruhet, daß alle Handlungsfonde, wo fle bestehen, in dem nähmlichen Betrage, in welchem fie gegenwärtig in Einlösungsscheinen ausgewiesen werden müssen, von nun an in Convcntions-münze auszuweiscn sepcn. Gubernialverordnung vom 19. März 1827, Zahl 6264. log Nom 21. März. 55- Bey Ausfolglassung von Erbschaften an Un-terthanen der jonischen Inseln unterliegt die Beobachtung der Reciprocität keinem Anstande. In Folge der zwischen der k. k. geheimen Hof-, Haus- und Staatskanzley, dann der k. k. Hofkanzley getroffenen Uebereinkunft unterliegt die Beobachtung der Reciprocität — hinsichtlich der Ausfolglassung von Erbschaften an die Un-terthanen der jonischen Inseln, ohne fernerhin von Fall zu Fall auf Beybringung des Reverses de observando reciproco zu dringen, und ohne daß cs der Auswechslung weiterer Erklärungen, wegen Aufhebung des juris albinagii bedürfe, — in den österreichischen Staaten in so lange keinem Anstande, als der Senat der dortigen Regierung den österreichischen llnterthanen die freye Verfügung über die ihnen im Gebiethe jener Insel - Republik zugefallcncn Erbschaften gestatten wird. Hiervon werden die k. k. Kreisämtcr in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. März d. I., Zahl L987 , zur Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 21. März 1827, Zahl 6268. Vom 2i. März. 109 56. Umsetzung und Regulirung der Verflegskö-sten, und Aufnahmstaxen bey den Grätzer Wohlthätigkcits - Anstalten auf Conventionsmünze. Da bey den hiesigen Wohlthätigkeitsanstal-ten, sowohl die Rechnungen, als Präliminaranschläge, und ingleichen auch die Vcrpstegs-rückstandsausweise in Conventionsmünze verfaßt werden, so steht sich das Gubernium zur Erzielung der erforderlichen Gleichförmigkeit veranlaßt, die dermahlen bey den Gräher SBohl-thätigkeitsanstalten bestehenden Verpsiegsbeträge, und Aufnahmstaxen in nachstehenden Beträgen auf Conventionsmünze zurückzuführen: 1. Derpstegsgebühr im allgemeinen Kranken-, Gebär- und Jrrenhause a) für die höchste Classe: statt 2 st. 30 kr. SB. SB. ist. C.M; b) für die mittlere Classe: statt 1 st. 40 kr. W. SB. 40 kr. C. M.; c) für die dritte Classe: statt 40 fi. 2B. SB. 16 kr. C. M. 2. Kinderaufnahmstaxen: a. für die im Hause gebornen Kinder a) der höchsten Classe: statt 100 st. SB. SB. 40 fl. C. M.; I 10 Vom 21. März. b) der mittleren Nasse: statt 80 ft. W. W. 32 fl. C. M.; c) der dritten Classe: statt 30 fl. 2B. W. 12 fl. C. M.; ß. für die außer dem Hause gebornen, und mit besonderer Gubernialbewilli-gung in das Findelhaus - Institut aufgenommenen Kinder: statt 8» fl. W. W. 32 fl. C. M.; y. Verpflegsgebühr IN dem Siechenhause für Selbstzahlende, oder gegen Bezahlung des betreffenden Bezirks aufgenom-meite auswärtige Sieche r statt 23 kr. W.W., 10 kr. C.M. Diese Bestimmung der Verpflegsbeträge und Kindcraufnahmstaxen haben die k. k. Kreisämter sämmtlichen Bezirksobrigkeiten bekannt zu machen. , Gubernialverordnung vom 21, März 1827, Zahl 6311. 57. Ordnung für die chirurgischen Gremien in Steyermark. Die k. k. Kreisämter erhalten die erforderlichen Exemplare der in Folge allerhöchster Ent- 111 Vom 22. März. schlieffung vom >6. v. M., und hoher Hofkanz-leyverordnung vom Z. d. M., Zahl 488z, in Druck gelegten neuen Ordnung für die chirurgischen Gremien in Steyermark, mit der Weisung , den Physikern die erforderliche Anzahl zur Betheilung sämmtlicher Chirurgen zuzusenden, und auf die genaue Handhabung dieser neuen Gremialordnung zu wachen. Gubernialverordnuiig vom 22. März 1827, Zahl 5636. Ordnung für die chirurgischen Gremien im Lande Steyermark. Allgemeine Vorschrift. §. 1. Jeder Wundarzt, er mag ein Realoder Personalgewerbe besitzen, ist verbunden, in das chirurgische Gremium des Bezirkes, wohin sein Gewerb gehöret, einzutreten, und sich nach der vorgeschriebenen Ordnung zu benehmen. §. 2. Statt eines politischen Commissars, der gewöhnlich den Zünften, und bisher auch dem chirurgischen Gremium beysaß, hat die Oberaufsicht und den Vorsitz der Physiker, die unmittelbare Leitung desselben aber der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Vor-und Untervorsteher. Jedes Mitglied des Gremiums hat zur Wahl dieses Vorstehers den Rahmen desje« 112 Vom 22. März. nigen, auf welchen seine Stimme fällt, bereits schriftlich auf dem Wahlzettel mitzubringen, und es ist dieser Wahlzettel nur dann, wenn das wählende Mitglied selbst anwesend ist, geltend. Daher wird in Zukunft das öffentliche Sammeln und Auffchrciben der Stimmen bey der Gremial-versammlung selbst, wodurch sehr oft der ganze Zweck einer freyen Wahl vereitelt wird, nicht mehr gestattet. Auch soll der Obervorsteher nur aus den ehemahligen Untcrvorstehern gewählet werden, indem es nokhwendig ist, daß der Obervorsteher in Gremialgefchäften wohl bewandert sey, da er in dieser Eigenschaft das Gremium bey den Behörden, und in sonst vorkommenden Gelegenheiten als Obervorsteher zu vertreten hat. Diese zwey Vorsteher können jährlich durch freye Stimmen gewählt oder bestätiget werden. Pflichten der Vorsteher. §. i. Der Obervorsteher hat l. Die Gremialeinkünfte zu sammeln, zu verwahren, und die Einnahme,und Ausgabe zu verrechnen; s. über Alles ein genaues Protokoll zu führen, welches in folgende Abtheilungen getheilt ist: a) Das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des Gremiums mit Anmerkung ihrer realen oder personalen Gerechtsame, ,ihres Wohnortes, des Tages der Erhaltung des Diploms Nom 22, März. ' 113 Diploms aus allen Gegenständen der WUndarzneykuUst, so wie des Antrittsta-ges des Gewerbes nach angeschlossener Tabelle A welche alle Jahre an das Pro-tomedicat Und das betreffende KreisaiNt abzugeben ist, b) das Verzeichnis der Lehrlinge Mit Aü-merkuttg ihres Alters , Geburtsortes, des Rahmens des Lehrherrn, des Tages dek Aufnahme und Freysprechung, c) das Verzeichniß der Gehülfen, d) das Verzeichnist der Instrumente, e) hie Sanitätsverordnungen, f) der Caffestand; Z. haben die zwey Vorsteher bey Erledigung eines Gewerbes dafür zu sorgen, dast efN tauglicher Provisor mit den vorgefchricbenen Eigenschaften demselben verschaffet werde; 4. bey dem Verkaufe oder der Abtretung eines Gewerbes haben sie in der Hauptstadt die Ntcnsilien und Instrumente mit Beyziehung des Physikers gewissenhaft zu schaßen, und darüber eine Specification der -Obrigkeit zü übergeben; 5. die Bücher und Instrumente, ihre Anfchaft fung, Reparation und Ausleihung an die Mitglieder besorgen sie gemeinschaftlich mit dem Physiker. Gesetzsammlung IX. Tßeit. 8 ii4 Dom 22. März. §. 2. Das Gremium wird nach dem Sitze des Physikers benannt, und hält auch dort seine Versammlungen. §. 3. Der Hauptzweck des Gremiums gehet dahin, sich über die vorgefallenen Krankheiten, und die glückliche oder unglückliche Behandlung derselben zu besprechen und zu bcrathen. §. 4. Da in der Hauptstadt eine öffentliche Bibliothek bestehet, und man voraussctzet, daß jeder geprüfte Wundarzt psiichlmäßig die nöihi» Len Bücher besitzen müsse, so kann die Beyschaf« sung derselben dem Gremium bey seinen geringen Einkünften nicht zur Last fasten. Eben so wenig kann von dem Gremium gefordert werden, den Lehrling mit Büchern zu versehen, da dieses die Pflicht des Lehrherrn ist, und zu besorgen stünde, daß das geliehene Buch unbrauchbar zurückgegeben werden würde. §> 5* Jedes Mitglied des Gremiums ist berechtiget, bey einer vorsastenden Operation die Instrumente, die es nicht besitzt, gegen Empfangschein, und unter der Verbindlichkeit der Zurückstellung vom Gremium 'zu entlehnen. §. 6. Die jährliche Hauptversammlung geschieht in den Monathen Juny oder July, indem zu dieser Zeit der Krankheitszustand am'geringsten ist, und wird der Tag und bte Stunde durch eine Currende vom Physiker tut Einver-ständnisse.mit den zwey Vorstehern angrsagt werden. Vom 22. März. 1,5 §. 7. Von dieser jährlichen Hauptversammlung werden nur die am weitesten Entfernten enthoben, und ihr Ausbleiben wechselsweise von dem Physiker bestimmet, doch sind sie die jährlichen Einlagen zu entrichten verbunden. §. 8. In dieser Hauptversammlung werden die Krankheitsgeschichten über ungewöhnliche oder schwere Fälle verlesen, die Meinungen abgefordert, die eintretenden Wundärzte eingeschrieben, und einprotokollirt, und die Berechnung über alle Empfänge und Ausgaben vorgelegt, und in's Reine gebracht, dann hierüber der Ausweis an das Kreisamt, und an das Protoinedi-cat nach der vorliegenden Tabelle B versaßt. Die jährliche Hauptversammlung des chirurgischen Gremiums von Graß wird in dem chirurgischen Horsale abgehalten, und da es nicht wohl thun-lich ist, die Instrumente dorthin tragen zu lassen, so hat der Physiker mit Zuziehung des Iln-tervorstehers die Untersuchung derselben alljährlich in der Wohnung des T>bervorstehers vprzu-nehmcn. §. <). Die Aufdingung eines Lehrjungen kann vom gesammelten Gremium nur in Gegenwart des Physikers vorgenommen werden. Dabey hat letzterer mit zwey Vorstehern zu untersuchen, ob der Aufzudingende das gehörige Alter, nahm-lick) vierzehn Jahre, vollendet habe; ob fein sittliches Betragen gut sey; ob er hinlängliche 8 * 116 Nom 22. Marz. Zeugnisse heybringe, daß er zum wenigsten die drey Normalclassen mit gutem Fortgänge zurückgeleget habe; dann aber auch, ob er den gehörigen Körperbau, und eine natürliche Fähigkeit oder Anlage zur Erlernung der Chirurgie besitze.' Diese Eigenschaften sämmtlich nebst dem Taufscheine sind in dem Aufdingungsprotokolle anzumerken, und es darf derjenige Junge, dem eine derselben mangelt, nicht aufgedungen werden. Wenn er aber zum Aufdingen geeignet ist, so hat der Physiker dem Lehrherrn in Gegenwart des Lchrjungens psiichtmäßig aufzutragen, daß er über das sittliche Betragen desselben genau wache, ihn anständig behandle, lediglich zur Chirurgie verwende, und keineswegs zu häuslichen oder knechtischen Arbeiten anhalte. Im ersten Jahre seiner dreyjährigen Lehrzeit soll der Junge gar keine Vorlesungen besuchen, sondern lediglich in der Ofsizin verwendet werden, damit er sich die nvthigen Vorkenntnisse beylege, die ihm in den folgenden zwep Jahren die Studien erleichtern. Und mehr verständlich machen. Im zweyten Jahre soll er bloß bte Anatomie, als die Grundlage seines chirurgischen Wissens, gehörig studieren, und die Semestral-prüfungen ablegen, wobey er gehalten seyn soll, einen solchen Fortgang zu nMchen, daß er in den Prüfungen die erste Classe verdiene. H7 Bom 22. Marz. Im dritten Jahre endlich soll er die Vorlesungen der theoretischen Chirurgie, dann die Instrumenten - und Bandagenlehre fleißig besu« chen, um sich für die beyder Freysprechung ab-zulegende Prüfung gehörig vorzubereiten, zu welcher er nur das Frequentationszeugniß über die genannten Gegenstände beyzubringen haben soll, weil man von ihm die Ablegung der öffentlichen Prüfungen, und die Beybringung der ersten Classe aus diesen Gegenständen, wozu eine reifere Ausbildung erfordert wird, nicht verlangen kann. §. 10. Nach vollendeten Lehrjahren muß der Lehrherr seinen Lehrjungen dem Gremium aber-mahl vorstellen, um das Freysprechen an fachen, und zugleich über dessen Betragen während der ganzen Lehrzeit ein mündliches Zeugniß erstatten. Der Lehrjunge seiner Seils muß die Prüfungs-zcugnisse aus der Anatomie und die oben erwähnten Frequcntationszeugnisse vorweiscn, ohne tuet« che Zeugnisse künftig kein Lehrjunge freygesprochen werden kann. Jedoch hat sich die Verpflichtung zur Beybringung der so eben genannten Zeugnisse nur auf jene Individuen zu beziehen, die ihre Lehrjahre in Gräh vollenden, und sohin in der Lage sind, von den öffentlichen Vorlesungen über das chirurgische Studium Gebrauch zu ina-k- chen; die auf dem Lande müssen dieselben durch fleißiges Lesen der Anfangsgründe der Chirurgie i i.8 Vvm sä. Mürz.' und bcn Unterricht ihres Lehrherrn zu ersetzen suchen. Bringt er nun aber die erforderlichen Zeugnisse bey, so ist selber tu Gegenwart deS Physikers , des -06er» und Untervorstehers, und eines Mitgliedes des Gremiums über jene Gegenstände , die einem guten Wundarzt, Gehülfen zu wissen nothwendig sind, genau zu prüfen; fiu-den sie, daß er hinlängliche Kenntniß besitzt, so wird er freygesprochen, und erhält das gewöhnliche Lehrzeugniß. Finden sie ihn aber nicht fähig genug, so muß er noch so lange in der Lehre zu verbleiben angewiesen werden, bis er über sämmtliche geforderte Kenntnisse Genüge zu leisten im Stande ist. Doch soll es dem Lehrherrn erlaubt seyn, seinem Lehrlinge, wenn derselbe sich während seiner Lehrzeit fleißig und ordentlich verhalten, und sich die vorgeschriebenen Eigenschaften schon beygebracht hat, ein halbes Jahr von der Lehrzeit nachzusehen. Diese Nachsicht kann jedoch nur durch die von dem Lehrlinge abgelegte, und dem Gremium genügende Prüfung ihre Wirksamkeit erhalten; im entgegengesetzten Falle hat der Lehrling das ihm nachgesehene halbe Jahr noch zu vollenden, und sich einer nochmahligen Prüfung zu unterwerfen. Sollten während der Lehrzeit zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrjungen Uneinigkeiten entstehen, so müssen die Klagen sowohl von dem 119 Vom 22. Marz. Lehrherrn, als von dem Lehrjungen, bey dem Gremium angebracht werden, und es haben hierüber die zwey Vorsteher nach gepflogener genauer Untersuchung und gemeinschaftlicher Berathschla-gung zu urtheilen, und zu entscheiden. Eben dahin gehören auch die chirurgischen Händel und Streitigkeiten, die sich zu Zeiten unter den bürgerlichen Wundärzten, oder zwischen diesen und ihren Gehülfen ereignen. §. ii. Dem Vorsteher liegt hauptsächlich ob, auf solche Individuen, die unbefugter Weise sich mit chirurgischen -Operationen befassen, ein achtsames Auge zu haben, und jeden, von dem sie Beweise darbringen können, sogleich bey der Obrigkeit anzuzeigen, welche vorschriftmäßig ihr Amt zu handeln wissen wird. Wäre in einem Falle dieser Art durch den Gehülfen dem Principal ein besonderer Schaden zugefüget worden, so stehet ohnehin dem Principal zu, den Ersatz , des erweislichen Schadens im gerichtlichen Wege Zu suche.». §. I v. E' dlich sind die Vorsteher verbun» den, jedem geprüften Wundarzte, sobald er zum Besitze einer bürgerlichen Gerechtigkeit gelangt ist, ein Exemplar dieser gedruckten Ordnung mit* zutheilen, damit derselbe als Wundarzt und Bürger mit den Pflichten gegen den Staat, und gegen das Gremium bekannt werde, und er nichts iso Nom 22, Marz. ohne gehörig unterrichtet zu seyn, in Strafe perfalle. Pflichtcn der bürgerlichen Wundärzte. §. i. Kein Wundarzt kann ein chirurgi-fches Gewerbe antreten, oder eine chirurgische Provisorstelle annehmen, der nicht vorläufig von dem medicinischen Lehrkörper sowohl über di? Chirurgie, als auch über die Geburtshülfe ordentlich geprüft, und mit dem nöthigen Diplom versehen ist. Damit man sich aber hiervon, wie über?-Haupt von den Eigenschaften des Anwerbers vollkommen überzeuge, hat jeder, der ein verkäufliches bürgerliches chirurgisches Gewerbe an sich bringen, oder ein Perfpnalgewerbe erhalten will, sein Gesuch zuerst bey dem Stadtmagistrate ein« zureichen, welcher hierüber mit Zuziehung der zwey Vorsteher des Bittstellers, und wenn das Gewerbe verkäuflich ist, auch des Verkäufers, hie weiters nvthige commisfionelle Verhandlung pflegen wird. Hierbey hat nun der rin chirurgisches Gewerbe ansprechende Wundarzt sein Diplom über Chirurgie und Geburtshülfe ordentlich vorzuzeigen, und wenn es sich um ein verkäufliches han? deft, darzuthun, daß der Kauf nach den bestehenden Gesehen geschlossen scy, d. i., daß der Kaüfschilling den Nprmalwerlh nicht übersteige. 121 Nom 22. März. §. 2. Wird der Wundarzt zur Uebetkom-titung eines chirurgischen Gewerbes geeignet erkannt, so hat derselbe noch vor dem Antritte des Gewerbes sich dem chirurgischen Gremium einvcrleiben zu lassen, die Eintrittsgebühren richtig zu erlegen, und um das Bürgerrecht einzukommen ; und gleichwie die magistratlichc Bewilligung nur unter den oben vorgeschriebenen Bedingungen ertheilt werden kann, eben so ist auch kein Wundarzt vor Erfüllung derselben, und vor gehöriger Entrichtung der Gebühren zur Ausübung des erkauften oder persönlich erhaltenen chirurgischen Gewerbes berechtiget. Versteht sich in der Hauptstadt. §. Z. Zwischen den Stadt - und Vorstadt«! Wundärzten findet kein Unterschied Statt. Jeder hat gleiches Recht, und erhält den Gremial'rang vom Eintrittstag, §. 4. Jeder Wundarzt muß in Folge seines Eides den Armen und Reichen mit gleichem Eifer Hülfe leisten, und besonders bey Unglücksfällen, die sich in seinem Bezirke ereignen, unverweilt zu Hülfe eilen. §. L. Jeder Wundarzt hat nicht allein die Unglücksfälle, sondern auch hauptsächlich jene Fälle der Bezirkspolizey sogleich anzuzeigen, wo ihm in Raufereyen hart geschlagene, oder durch mörderische und diebische Angrisse Verwundete Vorkommen, fiHF a»ich solche Fälle, wo ihm dix i22 Bom 22. März. geschlagenen oder verwundeten Personen verdächtig scheinen. §. 6. Jeder Gremialwundarzt muß, wenn er von den Vorstehern zur Versammlung einge-laden, oder von Amkswegen vorgefordert wird, ohne Weigerung und um die bestimmte Zeit erscheinen. §. 7. Jeder Wundarzt muß für die Kuren, die er seinen Gehülfen anvertrauct, Bürge seyn, dafür bey vorkommenden Klagen Rechenschaft geben, und wenn er eines Fehlers überzeugt wird, den daraus hervorgehendcn Schaden ersehen. 8- Jeder Wundarzt ist verpflichtet, seine untergebenen Gehülfen und Lehrjungen mit Anständigkeit zu behandeln, sie zur häuslichen Ordnung , zur amtsbrüderlichen Verträglichkeit, und zum sittlichen Lebenswandel strenge zu verhalten , sie öfters über chirurgische Fälle zu prüfen, ihnen bey seinen chirurgischen Kranken die nvthi-gc Weisung und practischen Unterricht zu erthei-leu, und sie niemahls ohne dringende Ursache in der Befuchung der öffentlichen anatomischen und chirurgischen Collegien zu hemmen. Damit aber die bürgerlichen Wundärzte, da sie des Publikums wegen Gehülfen halten, und nebstdem die jährliche Erwerbsteuer und andere Auslagen entrichten müssen, in ihrem Nah-ruugszweige nicht bceiiurachkiget werden, so ist *2 3 Nom 22. März. §. g. allen denjenigen die freye Praxis in Gräß sowohl, als auf dem flachen Lande ver-bothen, welche nicht beweisen können, daß sie das Studium der höheren Chirurgie ordentlich vollendet haben, und darüber entweder als Magistri oder als Doctores auf einer inländischen Universität vorschriftmäßig geprüft sind. Ein Wundarzt, der sein Gewerbe verkauft, folglich seiner Gerechtsame entsagt, verliert dadurch die Erlaubniß, frey zu practicircn, wenn er nichr nach dem Austritte einen öffentlichen chirurgischen Dienst erhält, und dadurch zur frepen Praxis berechtiget wird. §. io. Das Wohl des Publikums erfordert, daß die bürgerlichen Wundärzte unter sich einig und verträglich leben, daß sie bey dringenden und gefährlichen Fällen einander zu Hülfe eilen, daß keiner den anderen, und besonders nicht in Gegenwart des Kranken beschimpfe, und dadurch Kundschaften an sich zu ziehen trachte, noch weniger aber einem anderen Wundarzte Gehülfen abwendig mache. Um diesen Unfug hindanzu-halten, soll kein bürgerlicher Wundarzt in der Stadt oder Vorstadt unter feinem Vorwände einen Gehülfen vor Verlauf von z Monathen, nachdem dieser seinen Dienst in der Stadt oder Vorstadt verließ, ausnehmen dürfen, es wäre denn, es geschehe mit schriftlicher Einwilligung des andern Principalen. J 24 Vom 22. Marz. Sollte sich ein Wundarzt dennoch in den vorangeführten Beziehungen eines Vergehens schuldig gemacht haben, und desselben hinlänglich erwiesen werden: so ist er zu einer Strafe von i2 st. C. M. zur Gremialcasse zu verur-theilen und zu verhalten, den Gehülfen auf der Stelle ohne Kundschaft zu entlassen. §. n. Eben so darf kein Wundarzt einen Gehülfen aufnehmen, der nicht von seinem vorigen Dienstherrn ein Zeugniß beybringt, worin bezeuget wird, daß er sich während der Dienstzeit getreu, steißig, sittlich und wohl verhalten habe. Der gegen dieses Gesetz handelnde Wundarzt soll eine Strafe von 12 st. C. M. zur Gremialcasse zu erlegen verhalten werden. §. 12. Da sehr oft dringende Fälle die Hülfe eines Wundarztes augenblicklich erfordern, so ist es nothwendig, daß jeder bürgerliche Wundarzt bey seiner Offizin ein chirurgisches Schild angeheftet habe, damit ihn Jedermann gleich finden könne. §. 13. Endlich ist gegenwärtige Gremial-ordnung jährlich am Hauptgremialtage den ge-sgWNten Mitgliedern vorzulefen. P flichtcn der G chiilfey. §. 1. ^cder, der bey einem bürgerlichen Wundärzte gls Gehülfe eintreten will, rnuß mit 125 Vom 22. Marz. dem gehörigen Lehrzeugnisse und den gewöhnlichen Kundschaften, vorzüglich mit der Kundschaft seines letzten Dienstgebers versehen seyn, und diese llrkunden jedes Mahl an seinen Prinzipal abgeben. Bey dem Austritte sind ihm das Lehr-zeugniß und seine vorigen Kundschaften, jedoch mit der auf die letzte Kundschaft gesetzten Be» merkung zrtrück zu geben, bdj? ihtn hierübet schon eine neue Kundschaft ertheilt worditri scy. Diese neue Kundschaft ist ihm ohne gegründete Ursache nie zu verweigern, aber auch bey Dafürhaftung strenge nach seinem Verdienste auszufertigen. §. 2. Don der Zeit an, als ein Gehülfe im Dienste eines Wundarztes eingetreten, und mit dem zwischen ihm und seinem Dienstherr» gemachten Bedingungen zufrieden ist, ist er auch diesem fleißig und treu zu dienen verpflichtet. §. 3. Findet der Gehülfe nach einiger Zeit, dost ihm dieser Dienst nicht ansteht, oder will er, um sein Glück zu befördern, in einen anderen Dienst treten, so muß er sechs Wochen vorher den Dienst aufkünden. Da jedoch zu Ende des Jahres die Gehül-fen den Prinzipalen die Barbier-Bestallungsgelder zu verrechnen haben, und die größte Wechselzeit vierzehn Tage nach dem neuen Jahre ist; so sind jene Gehülfen,. die in den Monathen 12Ö Vom 22. März. November und December aufkünden, zu verhalten, wenigstens drey Wochen nach dem Neujahrs-tage in dem Dienste zu bleiben, damit der Herr einen anderen tauglichen Gehülfen bekomme, und es ist dem austretenden Gehülfen sein Lehrzeug-niß nebst den Kundschaften nicht eher einzuhändigen, bevor er nicht über jene Bestallungsgel-der mit seinem Prinzipal volle Richtigkeit gepflogen hat. §, 4. Auch der Dienstherr muß dem Ge-hülfen seine Entlassung sechs Wochen vorher an# deuten. §. 5. Sollte aber der Gehülse gegründete Ursachen haben, wegen deren er vor Verlauf der sechs Wochen aus dem Dienste treten wollte, oder sollte der Dienstherr Ursache haben, den Gehülfen vor dieser Zeit zu entlassen, so müssen diese Fälle jedes Mahl bey dem Gremium angezeigt werden. Die Vorsteher haben dann mit Bepziehung des Physikers die Beweggründe gehörig zu untersuchen, und darüber den Bescheid zu ertheilen. §. 6. Kein Gehülse kann bey einem Wundärzte ausgenommen werden, wenn er nicht von seinem vorigen Dienstherrn eine Kundschaft bey-bringet, worin bezeuget wird, daß er ordentlich entlassen sey, und daß er sich während der Dienstzeit getreu, fleißig und sittlich betragen , und wohl verhalten habe. I'2 7 Vom 22. Marz. §. 7. Wenn ein Gehülfe gegen feinen Dienst« Herrn eine Untreue begehet, ohne dessen Vorwissen Kundschaften an sich ziehet, und die Bezahlung verhehlet, so muß er, wenn er der Untreue überwiesen ist, seinem Dienstherrn den Schaden ersetzen, und wird dann ohne Kundschaft entlassen. Bey Veruntreuungen und Betrügereyen, in so fern die ersten nicht durch die in den §§. i6x und 163, die zweyten nicht durch die in den §§. 178, 179 und 180 des ersten Theiles des Strafgesetzbuches ausgezählten Umstände die Eigenschaft eines Verbrechens erhalten, findet, nebst dem Schadenersätze, noch der §. 2x1 und 2x2 des zweyten Theiles dieses Gesetzbuches seine Anwendung, und es sind daher Gehülsen, die sich dieselben zu Schulden kommen lassen, ohne Weiteres der Dbrigkeit zur Amtshandlung anzuzeigen. §. 8. Gehülsen, die aus einem Dienste treten, und für sich Kuren unternehmen, werden als Pfuscher angesehen, und nach dem §. 98 des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretun-gcn mit aller Strenge bestraft werden. §. 9. Da das Gremium sowohl die armen durchreisenden Gehülsen aus seiner Casse unterstützt, als auch die in Dienst stehenden, wenn sie von einer Krankheit überfallen werden, wohl-thätig nach Kräften besorget: so muß jeder or- 128 Vom 22. März. dcntliche Gehülfe jährlich Vier und Zwanzig Kreuzer in Conventionsmünze in die Gremial-caffe abreichen. §. io. Uebrigens wird den Gehülfen überhaupt anständiges Betragen gegen ihre Princi-palen sowohl, als gegen ihre Kundschaften nach-drücklichst cingeschärft, auch das so sehr überhand genommene Tabakrauchen in den Dfficinen ausdrücklich verbothen. Gremial - Taxen. CM. fl. fr. i) JncorporationS-Taxe für die Hauptstadt • 12 — 2) Für die zu diesem Gremium gehörigen Landwundärzte 10 — 3) Jährliche Einlage für Stadt- und Landwundärzte, die zu diesem Gremium gehören 1 — 4) Für das Aufdingen eines Lehrlings • • 3 — 5) Für das Freysprechen sammt Stämpel • 6 36 6) Jeder Gehülfe jährlich .... — 24 Die Witwen-Societät der Wundärzte in Grätz und ihre Statuten behalten ihre alte Verfassung. A. 129 Vom 22. Mär;.. A. Nerzelch nlß der sämmtlichen Mitglieder des chirurgischen Gremiums im Kreise N. T a u f -und Zunahme des Wundarztes Reale oder perso- nale Gerecht Wohnort des Wundarztes Tag der Erhaltung des Di- Tag der Incor- pora- tion Anmer- kung. same ploms I 1 Gesetzsammlung IX. Th. DoM 22. B. Local-, Personal« und Cassestand des chirurgischen Gremiums im Kreise im Jahre Wohnort des Wundarztes Jahr Gremial - Schuld lgkeiten Ver- bleibt im Reste Anmerkungen Nahmen desselben derPn, fiing anS der Wund-arzn ey-kunde des Ge-' werh- an- tritts Restirt vom vorigen Jahre Vom laufen- den Jahre Zusam- men Hiervon bezahlt fl. kr.! fl. fr.: fl. I kr. st- Ikr. fl. I kr. . * j ■ - Vom LS. Marz. 131 58- -Verboth, fremde Güter-Lotterien zum Bortheile der eigenen Ausspielung durch vergleichende Darstellungen der gegenseitigen Eigenheiten herabzusetzen. Die k. (. Hofkammer hat laut Verordnung vom 9. d. M., Zahl 7179, aus Anlaß eines dem Jntelligenzblane der Wiener Zeitung eingeschalteten Abdruckes der eine bestimmte Güter-Lotterie vor andern derley Unternehmungen aus-zeichnendcn Vorzüge, der k. k. Lottogefällen-Di« rection von welcher die in Wien erscheinenden Kundmachungen in Realitäten - Ausspielungssachen vor ihrer Drucklegung geprüft werden müssen erinnert, daß es den Unternehmern und Garanten von Realitäten-Lotterien zwar unbenommen sey, die mit ihrer Ausspielung verbundenen Vortheile mittels öffentlichen Ankündungen zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und auf diese Art das Publikum zur Theilnahme an derselben cinzuladen, daß jedoch keinem solchen Geschäfts-unternehmer gestattet werden dürfe, die unter der Garantie eines andern Handlungshauses stehenden Güker-Lotterieen in diesen Ankündigungen zu berühren, oder wohl gar zum Vortheile ihrer eigenen Ausspielung durch vcrgleichendeDarstel-lung der gegenseitigen Eigenheiten herabzuseßen, Gubernialverordnung vom 22, März 18s/, Zahl 62Č3. 9 * lßZ 23>m 23. März. 59- Ausdehnung der an die StaatSoassen erlassenen Vorschrift — binnen >4 Tagen die nicht abgeführten Hereinreste anzuzeigen — auch auf die politischen Fonde, ständischen und städtischen Cassen. Die hohe Hofkanzley f)V mit Verordnung vom 8. Mär; d. I., Zahl 5740, Folgendes hierher erinnert: Es besieht zwar schon die Verordnung, daß von den Rechnungslegern über die aus den Staatscassen erhaltenen Reisevorschüsse, und der hieraus entspringenden Ersähe 30 Tage nach der Zustellung der Liquidation Verzugszinsen entrichtet werden müssen; da jedoch dessen ungeachtet Vorschüsse Jahre lang in den Vormerkungen der Cassen, und Buchhaltungen unverrechnet erscheinen, weil die darauf zu leistenden Hercinrcsie nicht berichtiget werden; so hat die k. k. allgemeine Hofkammer unterm 27. Jänner d. I., Zahl 44104, beschlossen, die Aerarialcassen, welche zur Uebernahme von Hereinresien beauftragt werden, zu verpflichten, nach Ablauf von 14 Tagen, wenn derHereinrest nicht abgeführt worden ist, die Anzeige an ihre Vorgesetzte Behörde zu erstatten, damit der Rechnungsleger mit allem Nachdrucke, und selbst mittelst Abzügen an der Besoldung zur Berichtigung verhalten werde. 135 Nom 24. März. Diese Verfügung wird auch auf die der politischen Leitung unterstehenden Fonde und Cas-sen, worunter auch die städtischen und ständischen Cassen gehören, ausgedehnt. Hiervon werden die Kreisämter nachträglich zur Gubernialverordnung vom 4. d. M., Zahl 4851, *) in die Kenntniß gesetzt. Guberrüalverordnung vom 23. März 1827, Zahl 6319. 60. Freyzügigkeits-Vertrag zwischen dem k. k. österreichischen Hvfe, und der Regierung der sreyen Stadt Krakau. In Gemäßheit eines mit hoher Hofkanzley-verordnung vom 8. dieses, Zahl 5948, hierher eröffneten, zwischen der Regierung der Freysiadt Krakau, und dem dortigen k. k. Residenten und Gcneralconsul im Nahmen Allerhöchst Sr. k. k. Majestät getroffenen wechselseitigen Ucbereinkom-mens, hat die Regierung der sreyen Stadt Krakau erklärt, daß cs von Ausübung des Abzugsrechtes bey Erbs- und andern aus dem Gebiethe von Krakau ausgeführten Vermögcnschaftcn zu Gunsten österreichischer llnterthanen abzukommen *) Siehe die 4Z. Verordnung gegenwärtigen Thcils, Seite 91. j34 Vom 24. März. habe, in soferne in den Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät zu Gunsten der Unterteilen der Republik Krakau eine vollkommene Recipro-cität beobachtet werde. Dagegen wurde österreichischer Seits die Erklärung abgegeben, daß das Abzugsrecht, welches in Fällen der Ausfuhr odet Uebcrtragung einer Erbschaft, oder eines einem Ausländer gehörigen Vermögens aus den k. k. Staaten zu Gunsten des kaiserlich-österreichischen Staatsschatzes ausgeübt wird, für Unterthanen der Freystadt Krakau, in so lange Letztere eine vollkommene Reciprocität beobachtet, aufgehoben sey, und diese Aufhebung nicht allein in allen künftigen Fällen, sondern auch in jenen ihre vollständige Wirkung haben soll, in welchen bis zum 22. August 1826, als den Tag der Unterzeichnung der wechselseitigen Erklärung, die aufgehobenen Abzugsgebühren noch nicht wirklich und definitiv eingebracht worden wären. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialverordnung vom 24. März 1827, Zahl 64751. Vom 26. März. ijj 61. Nähere Bestimmung wegen Zugutrechnung der freywillig zum Militär eingetretenen, in die Militär - Erziehungsinstitute aufgenommenen Individuen. Aus Anlaß einer gepflogenen Verhandlung, wegen Zugutenrechnung der freywillig zum Militär eintretenden in die Militär - Erziehungsin-siitute aufgenommenen Individuen, hat die hohe Hofkauzley unterm 10. dieses, Zahl 6896, folgende einvernehmlich mit dem k. f. Hofkriegsra-the festgesetzten Bestimmungen zur genauen Dar-nachachtung bekannt gegeben. Da die Individuen, welche im Militär-Erziehungsinstitute aufgenommen werden, meistens noch im Alter der Kindheit, immer jedoch unter den militärpflichtigen Alter sind, und viele derselben für den Militärstand, für welchen sie sich erst widmen wollen, untauglich werden, oder anderer Ursachen wegen austreten, ohne -Soldaten zu werden, so können weder die in Regiments-Erziehungshäusern, noch die in Kadetten- Compagnien und Militär -Akademien untergebrachten Individuen bey ihrer Aufnahme den Dominien oder Gemeinden, zu deren Werbbezirken sie gehören, auf ihre Recruken-Contingente zu Guten gerechnet werden. iZö Vom sb. März. Wenn jedoch jene militärpflichtigen Individuen aus einem der erwähnten Militär-Erziehungsinstitute austreten, und sohin in den wirklichen Militärstand ausgenommen werden, dann sind dieselben allerdings jenen Dominien oder Gemeinden, zu deren Werbbezirke sie gehören, zu Guten zu rechnen. Es sollen ferner künftig alle, nach ihrem Verhältnisse reerutirungspflichtige Individuen ohne Unterschied, welche frepwillig auf die gesetzliche Capitulation in dem Feuergewehrstand der Regimenter und Corps Dienste nehmen, daher auch die Gemeinen ex propriis, den betressenden Dominien oder Gemeinden auf künftige Recru-ten - Contingente zu Guten kommen. Das Regiment und Corps, bey welchen der Eintritt erfolgt, wird davon, wenn es nicht das eigene Werbbezirksregiment ist, dem betreffenden Werbbezirksregimente, und dieses nach gemachter Vormerkung dem betreffenden Kreisamte zur Verständigung des Dominiums, oder der Gemeinde Nachricht geben. Diese Benachrichtigung wird auch in den Fallen erfolgen, wo Individuen, als : Bäcker, Müller und dergl. beym Militär freywillig eintreten, oder als Fouriere sich engagiren, wo es alsdann den betreffenden Dominien oder Gemeinden gestattet seyn soll, dieselben bey künftigen Stel« * Vom 26. März. 137 lung en auf ihre Kontingente, als ob sie noch nicht dienten, neu zu stellen. Gubernialverordnunz vom 26. März 1827, Zahl 6322. 62. Belehrung zur Hindanhaltung der Nachtheile, welche für das Schafvieh aus dem Genüsse des Pfriemgrases Hervorkommen können. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 6. Jänner d. der hohen Hof-kanzley zu befehlen geruhet, von der Direction des k. k. Zhierarzneyinstituts in Wien einen allgemein kund zu machenden Aufsah abzufordern, in welchem die geeigneten Mittel angegeben sind, und die entsprechende Belehrung enthalten ist, die Nachtheile hiudan zu halten, welche für das Schafvieh aus dem Genüsse des Pfriemgrases unter gewissen Verhältnissen Hervorkommen können. Die hohe Hofkanzlep hat hierüber mit höchstem Erlasse vom 6. d. M., Zahl 5422, den folgenden von gedachter Direction verfaßten Entwurf zu einer Belehrung für Schafzuchtler, und Schäfer herabgegeben, welcher den k. k. Kreisämtern zur gehörigen Kundmachung mitgetheilt wird. Gubernialverordming vom 26. März 1827, Zahl 6563. 138 Vom 26. März. Entwurf zu einer Belehrung für Schafzüchtlcr und Schäfer, den Nachthcil des Pfriemengrases auf Schafweiden betreffend. 1. Für jeden Viehbesitzer ist die Gesunderhaltung seiner Hausthiere von einer zu großen Wichtigkeit, als daß er nicht wünschen sollte, alle Umstände möglichst genau zu kennen, durch welche daS Gedeihen derselben befördert, oder im Gegcntheile beeinträchtiget werden könnte; denn nur bey einer genauen Kenntniß der Schädlichkeiten, die das Leben und die Gesundheit der Hausthiere von allen Seiten bedrohen, so wie bey der Kenntniß und pünktlichen Befolgung der besten Maßregel, welche eigene oder fremde Erfahrung zu ihrer Beseitigung an die Hand geben, können alle jene Borkheile in möglichst hohem Grade erreicht werden, die man bey Haltung der landwirth-schafrlichen Hausthiere beabsichtiget. s. Vorzugsweise ist es das Schaf, welches jm Allgemeinen und ohne Rücksicht auf besondere Race oder Adel unter den übrigen nützlichen Haussäugethieren bey Weitem das Schwächlichste und Empfänglichste ist, und daher seiner Natur nach, als auch durch die besondere sehr verschiedenartige Zucht, Behandlung, Wartung und Pflege im Vergleiche mit den übrigen Hausthieren ungemein vielfältigen ge- l39 Vom 26. März. fährlichen Uebeln ausgeseht ist, denen es auch weniger widerstehen kann, und daher häufiger und leichter unterliegt, oder wenigstens den angehofften Vortheil nicht erreichen läßt. Dieses Thier ist aber auch in landwirthschaft-licher Hinsicht das erträglichste, und dermahl in allen cultivirten Ländern das zahlreichste. Grund genug, um die Entdeckung eines neuen Feindes dieser Thiergattung, der das Leben , oder doch die Gesundheit und das Wohlbefinden derselben gefährdet, oder den Ertrag ihres kostbaren Produckes schmälert, für wichtig zu achten, und einer dießfälligen Belehrung bey allen vorsichtigen und klugen Schafeigenlhümern eine willkommene Aufnahme zu sichern. 3. Eine solche früher gar nicht, und auch det-mahlen nicht allgemein gekannte Schädlichkeit, welcher ausschlicstend die Schafe auf dem Weidegang mancher Gegenden ausgefehk sind, hiermit zur Wissenschaft und Kenntniß des land-wirthschaftlichenPublikums zu bringen, ist die wohlmeinende Absicht der gegenwärtigen Bekanntmachung. 4, Die Veranlassung zur Entdeckung dieser Schädlichkeit gab eine im Jahre 1823 in einer Schäferey Ungarns beobachtete größere Sterblichkeit unter den dortigen Weideschafen, welche weit bedeutender war, als in den benach- j4° Nom 26. März. barten Schafereyen, ohne daß eine besondere Seuche als Ursache dieses Verlustes bemerkbar geworden wäre. Bep der zur Ausmittlung des noch unbekannten Krankheitszustandes vcranlaßten Untersuchung und Eröffnung mehrerer umgestandener Schafe, fand man in den abgezogenen Vließen (in der Wolle und in der Haut) eine Menge von den Samen des sogenannten Pfriemengrases dermaßen eingedrungen, daß sie an der innern Fläche des Felles mit ihrer festen Spitze hervorragten, und zu leichten Verwundungen der mit dem Abhäuten beschäftigten Arbeiter AnlLß gaben. Bey manchen Stücken stacken sie selbst unter dem Felle im Fleische, und bey einigen geöffneten Thieren fand man einige Samen sogar in den Eingeweiden des Bauches eingestochen, so zwar, daß man selbe, um sie zu bekommen, herausschneiden mußte. 5. Um über die angegebene Thatsache zur vollständigen Ueberzeugung zu gelangen, wurde von den beorderten Sachverständigen folgender Versuch gemacht. Man ließ nähmlich das Vließ von vier lebenden Schafen, die man zu diesem Versuche gewählt und in Beobachtung gehalten hatte, mit dem Samen des Pfriemengrases häufig bestreuen, und untersuchte dieselben rücksichtlich des Erfolges nach Dom 26. März. 141 Verlauf von drey Monathen. Bey dieser Untersuchung zeigte es sich, daß viele Samen nicht nur in das Fell eingedrungen waren, sondern daß mehrere davon die Haut ganz durchbohrt hatten, und in dem darunter liegenden Fleische stacken, jo' einige sogar in den Häuten der Baucheingeweide sich befanden. Alle vier Schafe waren sehr abgemagert und völlig fettlos. 6. An jenen Stellen der Haut, wo die Sameu eingedrungen waren, fand man eine flache rothe Geschwulst mit sternförmig auslaufenden Adern, welche beym Durchschneiden neben dunkelgefärbten Samen am öftersten einen dicken gelblichten Eiter enthielt. Seltener wurde um den eingedrungenen Samen eine läng* lichte farbelose und harte Hautgeschwulst beobachtet, die keinen Eiter hatte. Eine Folge solcher durch die eingedrungenen Samen verursachten Hautwunden und der darauf entstandenen Entzündung und Eiterung war auch die, daß diese Wundöffnun-gcn dermaßen vergrößert wurden, daß die Felle von einigen Stücken völlig löcherig befunden worden sind. 7. Es ist einleuchtend, daß, so wie jeder in den lebenden thierischenKörper eingedrungene fremde Körper Schmerz, Unruhe und Störung in der Verrichtung des verwundeten Theiles her- H3 Nom q6. Marz. Vorbringen muß, dieß auch bey den auf die vorerwähnte Art verletzten Schafen der Fall seyn muffe. Diese Wirkungen werden natürlich um so bedeutender und nachtheiliger seyn, je mehr Same eingedrungen ist, und je tiefer derselbe in die unter der Haut befindlichen Thei-le sich versenkt, so, daß dabey, zumahl, da der verletzende Körper in der Wunde zurückbleibt , auch ein allgemeines Leiden entstehen kann, welches, wenn gleich nicht gerade den Tod des Thieres herbeyführend, doch immer mächtig genug seyn wird, die gute Ernährung des Thieres und alle davon abhängigen Verrichtungen zu schmälern. Am übelsten dürften besonders jene Heerde» dabey hcrgenommen werden, welche ohne-dieß aus Schwächlichen oder Kränkern bestehen. 8. Diese durch viele Erfahrungen und durch ämtliche Untersuchung erwiesene Thatsache verdient gewiß die Aufmerksamkeit jedes Schaf-züchtlers, und dürfte selbst für denjenigen Theil derselben nicht ohne Interesse bleiben, auf deren Schafweiden das schädliche Pfriemengras sich gar nicht, oder in nur so geringer Menge vorfindet, daß fie dadurch noch keinen erheblichen Nachtheil erlitten haben. In dieser Voransetzung wird es zunächst erforderlich seyn, die Pflanze, welche jenen i4;? Vom 26. Marz. Samen erzeugt, genau kennen zu lernen, wozu eine kurze empirische Beschreibung derselben um so eher zureichcn wird, daste in den Ländern der kaiserlich-österreichischen Monarchie häufig vorkvmmt und besonders dort, wo sie auf Wiesen und Huthungen einheimisch ist, ihres auffallenden Aeußern wegen von Jedermann gekannt ist. 9. Der Nähme dieses Gewächses, welches zu den Gräsern gehört, ist, wie schon früher erwähnt worden ist, „Pfriemengras." Von diesem Pfriemengrase kommen besonders zwey Arten in unfern Provinzen häufig vor, das fe-drrge und das haarige Pfriemengras. 10. a) Das fedrige Pfriemengras, hie und da auch unter dem Nahmen Federgras, Sandfeder, Spantvgras, Marienstachs bekannt, wird besonders häufig in Oesterreich und Ungarn auf trockenen und sandigen Weiden und Hügeln gefunden. In Oesterreich soll cs auf den Bergen von Banden, und auf den bis an die Donau hin sich erstreckenden Huthweiden vorzugsweise bey Wiener Neustadt sehr häufig wachsen. Dieses Gras wird drey Fusi und darüber hoch, seine Halme von zwey bis drey Fuß Hohe sind steif, glatt, mit zwey bis drey Gelenken versehen, die Blätter bis zwey Fuß lang, steif, auswendig scharf, ziemlich stach, am Ende zusammen gerollt. Die auf der ein- 144 Bom 26. März. faction Rispe ftpenben einfachen, kurzen und steifen Aeste tragen eine beyläufig ein halb Zoll lange schmale Aehre, auf welcher seiner Zeit die langlichten Samen in eine fast lederartige Decke (den Blumenspelz) eingehüllt sich be? finden. Dieser Blumenspelz, welcher später fest und hart wird, besitzt unten, wo er auf dem Blumenstiel aufsitzt, ein eigenes, anderthalb Linien langes, hartes, spitziges und schief stehendes Stielchen, welches daselbst mit Haaren dicht bewachsen ist, und zwey schneidende Ränder hat; am vbern Ende des Spelzes sitzt eine oft sch uh lange Grane (Feder) , welche mit zweyzeillgen , weichen und abstehenden weihen Haaren versehen ist. Diese Art des Pfriemengrases , so wie die nachfolgend beschriebene ist eine ausdauernde, (durch mehrere Jahre sich erhaltende) Pflanze, blüht in den Mona-then May und Juny, und zeitiget ihre Samen vollkommen im Juny. 11. b) Das haarige Pfriemengras wachst eben so, wie die früher beschriebene Grasart auf trockenen, sandigen und rauhen Boden, und wird Hierlands häufig angctroffen. Es erreicht mit der vorgenannten fast die gleiche Hohe, seine Halme sind jedoch steifer, scharf, und mit mehreren Gelenken versehen ; die Blätter sind schmäler, am Rande scharf, an der dem Stamme zugewandten Fläche weichhaarig *45 Dom 2d. Marz. haarig, und gegen ihr Ende hin völlig zusammen gerollt; die Rispe hal mehrere und längere Aesie, die mehrere, jedoch fast um die Hälfte kleinere Aehren tragen, als das fedri« ge Pfriemengras. Die Blumenspelzen find eben so, wie bey dem fedrigen Pfricmengrase unten mit einem Stielchen, an der Spitze aber mit einem halb-schuhlangcn feinen und haarformigen verschieden gekrümmten Grane versehen. Der in den Spelzen eingeschlossene Same ist viel kleiner als vom fedrigen Pfriemengrase. Die Blüthe« zeit ist im Julius. 12. Die Zeit, in welcher das Pfriemengras für die Weidcschafe schädlich werden kann, ist, wie schon aus dem früher Gesagten erhellet, diejenige > wo die Samen dieser Pflanze zur Reife kommen, und sich leicht von ihr trennen, also besonders die Sommermonalhe Juny und July bis August. 13. Wenn nun die Schafe um diese Zeit auf einer solchen Weide sich befinden, worauf eine oder beyde Arten des Pfriemengrases wachsen, an diesen vorüberstreifen, oder sonst mit ihnen in Berührung kommen, so werden sich die reifen Samen leicht von den Gewächsen absondern, und vermag ihres Baues der Wolle anhängen. Gesetzsammlung IX. Tß, io j 4<> Vom 26. März. Außerdem, daß die Wolle der Erfahrung . zr» Folge, dadurch verunreinigt wird, und sich verfilzt, so gelangen diese Samen auch verwieg riner ihnen eigenthümlich zukommenden drehenden Bewegung gegen die Haut hin, dringen, durch die stechende und schneidende Beschaffenheit ihres Stielchens in dieselbe ein, und können sowohl dadurch, als durch den grgensei-- tigen Druck der Thiere aufeinander, durch das Liegen auf den Weiden, oder in den Stallungen, allmählig durch ihre fortwährende felbstthätige Drehung, und die Wertung der darunter liegenden Fleischtheile in das Muskel, fleisch, ja selbst in die Körperhöhle, und in die darin befindlichen Eingeweide, so wie es Hey den absichtlich mit diesen Samen bestreuten Schafen der Fall war, gelangen. 14. Dieser Same ist sonach hinsichtlich seiner Wirksamkeit völlig als ein mechanisch verletzender spitziger Körper anzusehen, der dort, wo er eindringt, eine Verwundung, Entzündung mit ihren üblen Folgen, und eine größere oder geringere Störung in der Verrichtung des beleidigten Theiles verursachen kann. Es bedarf auch keines weiteren Beweises, daß der Gesundheitszustand und das Wohlbefinden des beschädigten Thieres in dem Verhältnisse leiden müsse, als die Zahl,der ein- und durch-gedrungenen Samen größer, und die vcrwun- 147 Vom 26. März. beten schmerzhaften und entzündeten Stellen vermehrt werden, diese nachrheilige Wirkung wird dadurch nod) erhöhet, daß die Samen eine lange Zeit hindurch ihre feste und verwundende Eigenschaft beybehalten, daher stets als ein fremder und schädlicher Körper fortwirken, bis sie endlich langsam erweicht, zersetzt, und aufgelöst werden. 15. Ist der dargestellte Nachtheil anerkannt, und die Ursache desselben erwiesen: so fordert die Sache selbst eine Abhülfe; die Hülfe aber, welche zur Sicherung der Schafheerden vor diesem neu -entdeckten Feinde, welcher die Gesundheit dieser Thiere, das Erträgniß und die gute Qualität der Wolle auf eine gleich nachtheilige Weise beeinträchtigen kann, dürfte sich lediglich nur auf Vermeidung der Ursache beschränken, indessen von einer besonderen Behandlung der verletzten Schafe, bey denen die eingedrungenen, und größtentheils schon in und unter der Haut verborgenen Samen gesucht, und künstlich herausgenommen werden müßten, der Schwierigkeit dieser Untersuchung undQpe-ration wegen, hier nicht füglich die Rede seyn. Das Mittel aber, dieser Schädlichkeit zu entgehen, besteht einzig und allein: a) in der Ausrottung der Psiauze sammt ihrer Wurzel, oder in der jährlichen Nie-derfchneidung oder Abmähung derselben in 148 Vom 27. Mar;. brn Frühlingsmonathen, wo die Pflanze häufig vorkommt, und wo sie nicht aus-gerottet werden kann; b) In der Vermeidung solcher Weideplätze während der Zeit, wo die Pflanze reife Samen tragt. Der Vorzug der ersten Methode vor der letztgenannten ist einleuchtend, obwohl die gänzliche Ausrottung, deren Art und Weise der Wahl des Oeeonomen überlasten bleiben muß, manchen Schwierigkeiten unterliegen mag, und eine fortgesetzte Sorgfalt und Wachsamkeit von Seite des Grundeigenthümers erheischt, wenn er seinen Zweck völlig er. reichen will. 6.3. Die Bestreitung der Bauherstellungen, und sonstigen Auslagen bey den, dem Omartierfonde eigenthümlichen Gebäuden bleibt gänzlich dem Militär überlassen. Zur Vermeidung aller von den Magistraten auf Rechnung des Quartierfondes etwa zu machenden Auslagen auf Herstellungen in jenen dem Quartierfonde eigenthümlichen Gebäuden, welche nunmehr dem Militär in die provisorische Verwaltung förmlich übergeben sind, werden die Kreisämter angewiesen, den unterstehenden Magt- Vom Zl. März. 14p straten zu bedeuten, daß hinsichtlich dieser Gebäude auch die Besorgung und Bestreitung der Bau-Herstellungen, und sonstigen Auslagen gänzlich dem Militär zu überlassen, und dießfalls auf Rechnung des Quartierfondes nichts mehr zu verfügen, und zu verausgaben sey. Gubernialvcrordnung vom 27. März 1827, Zahl 654$. 64. Belohnungen für Lebensrettungen, Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit bey Behandlung der vorkommenden Fälle von Lebens-rettungen, und dafür angesprochenen Belohnungen, werden in Folge hoher Hofkanzlepverord-nung vom 9. März l. I., Zahl 5295, und 26 März l. J., Zahl 8646, folgende Bestimmungen zur allgemeinen Wissenschaft und Darnach-achtung bekannt gemacht: § 1. Nach dem allerhöchsten Patente vom 1. July 1769 , und nach der neuerlich erflosse-neu allerhöchsten Entschließung vom 7. Aprrl 1826, wird für die R ettung eines Menschen aus dem Feuer oder Wasser, eine Belohnung von LL fl. Conventionsmünzc aus dem Staatsschätze bewilliget. §. 2. Die gleiche Belohnung ist gemäß dem eben bezogenen allerhöchsten Patente vom 1. July AS° Bom Zi. März. 1769, auch jenen zu verabfolgen, welche den aus was immer für einer Ursache der Gefahr des Erstickens Preis gegebenen Menschen ihr Lehen erhalten. §. 3. In jedem dieser Fälle von Lebensrettungen ist jedoch nach Vorschrift der hohen Hof-kanzleyverordnung vom 26, May 1787, und der Hofkammerverordnung vom 1. April 1313 zur Erlangung dieser Belohnung erforderlich, daß die wirkliche Lebensgefahr nicht nur des Geretteten, sondern auch des Retters durch unzwey-deutige Beweise außer Zweifel gesetzt werde. §. 4. Wenn mehrere in offenbarer Lebensgefahr schwebende Menschen durch einen oder mehrere Menschen gerettet worden find, so gebührt gemäß der hohen Hofkanzley - Verordnung vom 23. Jänner 1827, dem Retter, oder den Rettern, vorausgesetzt, daß die im §. 3 enthaltenen Bedingniffe einkreffen, die gesetzliche Belohnung so viel Mahl, als in einem oder mehreren Vorgängen Menschen gerettet worden sind. §. 5. Besitzet der Gerettete ein eigenthüm-liches Vermögen, so ist er in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 31. May 1785 verbunden, die Belohnung für seine Lebensret-tung, welche einstweilen aus dem Cameralfonde porgeschossen wird, dem Staatsschätze zurück zu ersetzen, und es ist demnach in jedem vorkom-Ntenden Falle die Erhebung hierüber einzuleiten, Vom Zi. Marz. 151 .und wo es thunlich ist, aus dem Vermögen des Geretteten der Rückersaß einzubringen. Z. 6. Eben so ist auch nach der hohen Hof-kanzleyverordnung vom 2. Jänner 1783/ wenn Kinder oder Pflegbefohlene aus Sorglosigkeit der Ueltern, Vormünder, oder anderer Personen, welchen die Aufsicht über dieselben aus natürlicher oder übernommener Pflicht obliegt,- in die Gefahr des Lebens gerathen, von diesen Letzteren aus ihrem eigenen Vermögen die gesetzliche Belohnung für die allfällige Rettung dieser Kinder und Pflegbefohlenen dem Aerar zurück zu vergüten, und es hüben hierbey die §. 5 ange, ordneten Erhebungen einzutreten. Das gesetzliche Strafverfahren wegen Unterlassung der schuldigen Aufsicht wird dadurch nicht beirrt. §. 7. Wer eine Belohnung für Lebensrettungen anfprecheu will, muß dieselbe nach dem allerhöchsten Patente vom 9. September 1780, längstens binnen vier Wochen- vom Tage der vollbrachten Rettung an gerechnet, bey der politischen Obrigkeit nachsuchen, nach Verlauf dieser Fallfrist ist der Anspruch auf die gesetzliche Belohnung erloschen. Guberntülcurrendc vom 31. März 1827, Zahl 6317. iLs Vom jz. März. 65. Auflassung der Grundsteuer-Regulirungshofcom-misston, und Übertragung der Geschäfte at die Hoftanzley. Nach Inhalt eines hohen Hofkanzlcy-Ministerialerlasses vom 22. d. M., Zahl »84, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 20. d. M. die Grundsteuer-Regulirungshofcommisston, nachdem sie die Aufgabe, für welche sie aufgestellt worden ist, gelöfet hat, aufzulassen, und die weitere Verfolgung der Zwecke ihrer Agende an die k. k. vereinte Hofkanz. lep zu übertragen geruht. Gubernialverordnung vom 31. März 1827, 'Zahl 7046. 66. Ausdehnung des §. 877 des Gesetzbuches über Verbrechen auch auf das Verfahren bey schwe» ren Polizeyübertretungen. Zur Beseitigung bereits vorgekommener Zweifel, und zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens, hat die vereinigte hohe Hofkanzlry mit Verordnung vom 16. d. M., Zahl 7085, ungeordnet , daß die Vorschrift des §. 377 des I. Thciles des Strafgesetzbuches auch bey dem Nom i. April. 3 55 Zeugenverhör wegen schwerer Polizepübertretun-gen zu beobachten sey. Gubernialcurrende vom 31. Marz 182/, Zahl 7365. 67. Aufhebung des Ausfnhrsverbothes für Waffen und sonstige K'riegsbedürsnisse. Nermvg hoher Hofkammerverordnung vom 15. v. Zahl 11149, haben Se. Ma- jestät mit allerhöchster Entschliessung vom 29. September v. I. das Ausfuhrsverboth von Waffen und andern Kriegsbedurfniffcn aufzuheben Zeruhet. In dieser Beziehung werden folgende Bestimmungen zur genauen Beobachtung vorgezeichnet : 1. Die Ausfuhr der Waffen und sonstigen Kriegs« bediirfniffe ist nur in Ländern rechtmäßig anerkannter und befreundeter Mächte gestattet; sie bleibt aber in Hinsicht solcher Länder, welche gegen ihre rechtmäßige Regierung im Aufstande begriffen sind, strenge verbothen. 2. Zum Behufe jeder Waffenausfuhr muß immer vorläufig ein Ausfuhrspaß angesucht und gclvsct werden, und zwar in Niederösterreich bep der k. k. allgemeinen Hofkammer, in den Vom i. April. J 54 übrigen Provinzen hingegen, bey der politischen Landesstelle. 3. Bep den Sendungen von Waffen, oder Kriegs-bedürfnissen, welche nach den Häfen des adriatischen oder mittelländischen Meeres gerichtet sind, oder über die Seeküste dieser Meere austreten, sind außerdem noch nachstehende Vorschriften zu beobachten: a. die Verzollung dieser Sendungen ist von nun an aus die Hauptzoll-Legstätte jener Provinz, aus der die Ausfuhr geschehen soll, beschränkt, und jeder Unternehmer hat mittels des Ausfuhrspasses die erhaltene Bewilligung bcy derselbenauszuwcisen; b. wenn die Ausfuhr nach dem Oriente, oder in die Länder, die über der See, innerhalb der Meerenge von Gibraltar liegen, erfolgen soll, so ist jeder Unternehmer auch verpsiichtet, bey der Haupt-zoll-Legstätte,,wo die Verzollung zu geschehen hat, den Werth der Waffen durch eine annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen, und er wird von dieser Bürgschaft erst dann enthoben, und erhält dir Bürgschafts-Urkunden erst dann zurück, wenn er sich durch legale und authentische Zeugnisse der k. k. Gesandtschaften oder Consulate ausgewiesen haben wird, daß die ausgeführren Kriegsbedürfnisse an die in Vom ». April. 155 dem Ausfuhrspasse ausgedrückte Bestimmung wirklich abgeliesert worden sind; c. wird dagegen die Ausfuhr in fremde Länder jenseits der Meerenge von Gibraltar über die atlantische See bewirkt, so hat der Unternehmer bloß die Hälfte des Werthes der Waffen durch eine annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen, diese aber dann wieder zurück zu erhalten, wenn er sich durch authentische Zeugnisse aus« gewiesen haben wird, mit den ausgeführten Wasser; die Straße von Gibraltar wirklich überschritten zu haben; d. zur Beybringung der gedachten Zeugnisse wird bey einer Waffenausfuhr nach einem fremden Lande innerhalb Europa ein Zeitraum von einem Jahre, und nach einem fremden Lande außerhalb Europa von zwey Jahren festgesetzt; e. in dem Falle, als ein Unternehmer die bezeichnete Nachweisung binnen des bestimmten Termins nicht bepbringen sollte, ist die von ihm bewirkte Ausfuhr als eine Ueberschreikung des Paragraphs i, folglich als verbothen anzusehen, und daher auch der verbürgte Werthsbetrag ohne Weiteres als Strafe einzubringen. 4. Füv die Sendungen von Waffen und Kriegs« bedürfnissen in anderen Richtungen bleiben die i>)6 Nom 4. April.' bisherigen allgemeinen Norschriften und ge-seßlichen Bestimmungen, insbesondere dieHof-kammerdecrete vom 26. Iuny 1816 und 2r. Iuny 1817/ Zahlen 22959 und 31254, aufrecht. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. ^ubernialvcrordnung vom 1. April 1827, Zahl 7258. 68. Belegung der herumziehenden Musikanten/ Komödianten, gymnastischen Künstler, n. s. w. mit der Erwerbsteuer.' Reisende Musikanten sind mit der Erwerb-steuer gleich den Hausirern nach den in den verschiedenen Provinzen bestehenden Gebühren von l si. 30 kr., 3 fl. und 5 fl. zu belegen, und bey ihrem Uebertritle in eine Provinz, in welcher für die Hausirer ein höherer Steuerbetrag festge, sestt ist, haben sie die »ahmliche Daraufzahlung zu leisten, welche unter denselben Verhältnissen einem Hausirer treffen würde. Wenn mehrere Musiker eine Gesellschaft bilden, oder zu einer Familie gehören, so genügt es an der Ausferti--gung eines Passes von Seite der betressenden Polizeyobrigkeit, und formt auch nur einer, und zwar auf das Haupt der Gesellschaft lau« 157 Vom 4. April. frühen Erwerbsteuerkarte für alle; der Paß muß jedoch die Rahmens - und Personsbeschreibung jedes einzelnen Mitgliedes enthalten, und bey dem betreffenden Kreisamte zur Visa beygebracht werden. Diese Pässe dürfen nur Personen von tadelloser Aufführung ertheilt werden, und so wie die Erwerbsteuerscheine, welche bey dem Kreisamte dem Passe beyzuhefken sind, immer nur auf die Dauer eines Jahres lauten; wenn der Berechtigte den Aufenthalt wechselt, so müssen diese Pässe von den Ortsobrigkeiten und Kreisämtern jedes Mahl vidiret werden. Bey der Belegung der Inhaber von Tanz« musiklicenzen ist folgender Unterschied zu berücksichtigen: entweder sind es Wirthe, Kaffehhaus« inhaber ro., die nebenbey auch berechtigt sind, Tanzmusiken zu halten, oder diese Berechtigung bildet einen selbstständigen Erwerb. Im ersten Falle ist das ganze Gewerbe überhaupt mit Beobachtung der Vortheile dieser einzelnen Ertragsquelle allenfalls nach einer höheren Claffe, im zweyten als eine selbstständige Beschäftigung nach dem Grade der hvhern oder mindetn Erwerbsfähigkeit isolirt zu besteuern. Reisende Comvdianten, Seiltänzer, gymnastische Künstler rc., bedürfen ohnedieß jederzeit einer besonderen Berechtigung zu ihren Produe-tionen , die ihnen, wenn sie auch Hähern Orts erwirkt werden mußte, durch die Kreisämter, iz8 Vom 4. April. oder in den Hauptstädten durch die Polizeydirec-tionen intimiret wird. Sie müssen aber auch mit den vorgeschriebenen Pässen versehen seyn; und da ihre Beschäftigung, ihr Erwerb mit jener der Hanstrei' verglichen werden kann, so haben sie von nun an ihren Paß bey dem ersten Kreisamte, dessen Kreis sie betreten, vidircn zu lassen. Zugleich mit btm Jntirnationsdecrete, oder bey Gelegenheit der Einholung der ersten Visa eines Kreisamtes, ist ihnen auch von dem Kreisamte der Erwerbsteuerschein auszufertigen, der auf die Dauer eines Jahres zu lauten hat. Dieses hat jedoch, wie es sich von selbst versteht, nur auf herumziehende Truppen dieser Art die Anwendung, denn bey solchen Schauspieler-Gesellschaften, welche lz. B. im Winter) einen stabilen Standpunct haben, und nur im Sommer andere -Orte beziehen, findet die Besteuerung sowohl des Unternehmers, als der einzelnen Glieder der Gesellschaft nach den sonst bestehenden Direktiven Statt. Diese Grundsätze werden mit Bezug auf die Gubernialcurrende vom 14. December 1825, Zahl 30340, in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 22.März 1827, Zahl 7487, bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 4. April 1827, Zahl 7264. Vom 6. April. 159 69. Erläuterung der Vorschrift wegen Ausweisung des Handlnngöfondes und Protokollinmg der Firma. lieber die der hohen Hofkammer vorgeleq-tcn, von dem hiesigen Merkantil - und Wechselgerichte wegen Firma-Protokollirung und Fondsausweisungen des Handelsstandes gemachten Anfragen wurde dem Gubernium mit Hofkam-merdecrete vom 21. Marz l. I., Zahl 10918, bedeutet: „Den vorgelegten Verhandlungen liegt theils der Antrag, daß in Zukunft die Handlungsfonde nach dem bisherigen Ausmaße in Conventionsmünze ausgewiesen werden sollen, theils aber mehrere Anfragen in Beziehung auf die Protokol« lining der Firmen zum Grunde. Was den ersten Antrag betrifft, so enthält die unterm 9. v. M. bekannt gemachte allerhöchste Entsehliessuiig, *) vermog welcher Se. Majestät unterm 24. Februar d. I. zu befehlen geruhet haben, daß ohne in der Verpflichtung zur Ausweisung der Händelsfonds, und in der Art derselben gegenwärtig e in e A e nd eru n g vorzunehmen, alle Handlungsfonde, wo sie bestehen, in Dem nähmlichen *) Siche 54. Verordnung im gegenwärtige» Theile, Seile 107. i6o Dow. 6. April. Betrage, in welchem sie gegenwärtig in Einlv« sungsscheinen ausgewiesen werden müssen, von nun an in Conventionsmünze ausgewiesen werden sollen, die dicßsalls nothige Bestimmung. Indem auf diese allerhöchste Anordnung hingewiesen wird, findet man nur noch aus Anlaß der vorgebrachten Anfrage — in so ferne dieselbe die Art und Weise der Fondsausweisungen betrifft—• zu erinnern, daß es bey den Fondsausweisungen ihrem Zwecke nach hauptsächlich auf die Ueberzeugung anzukommen habe, daß der ausgewiesene Fond des Handlungswerbers eigenes, und zwar reines unbelastetes Vermögen sep, und nicht aus unliquiden oder verdächtigen Forderungen bestehen dürfe. Die weiteren Anfragen hinsichtlich der Protokollirnng der Firmen stehen mit Bestimmungen des neuen Handelscodex in einem so engen Zusammenhänge, daß in dem Augenblicke, wo die Verfassung desselben int Werke ist, über die zur Sprache gebrachten Gegenstände ohne gegründeter Beforgniß, den künftigen Bestimmungen des neuen Handelscodex vorzugreifen, keine neuen Weisungen erlassen wer, den können. Es ist sich daher in Beziehung auf diesen Gegenstand an die bisher bestehenden Vorschriften zu halten, und das hierauf basirte bisherige Verfahren zu beobachten. Hier- Vom 7. April. 161 Hiervon werden die k. k. KreiSämter mit dem Aufträge verständiget, die Bezirksobrigkeiten zur genauen Beobachtung der hinsichtlich der Fonds-auswcisungen bestehenden Vorschriften und auf die Hindanhaltung jedes Unterfchleifes anzuweisen. Gubernialverordnung am 6. April 1827, Zahl 7669. 70. Adelicher Titel, und sonstiger Vorzüge darf sich Niemand unbefugter Weise bedienen. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom 24. März d. I., Zahl 7525, geruhten Se. Majestät aus Anlaß der von mehreren Familien der venetianischen Provinzen angesuchten Anerkennung des Titels eines Comes Palatino mit allerhöchster Entschließung vom 14. d. M., — mit Beziehung auf die früher wegen Be« stätigung der von fremden Souveränen, oder von der venetianischen Republik verliehenen Titeln allerhöchsten festgesetzten Principien — insbe-sonders zu befehlen, daß der Unterschied zwischen dem Adel und seinen Abstufungen einerseits, und bloßen Titeln andererseits genau zu beobachten, und die Behörden anzuweiscn seyen, darüber zu wachen, daß die Inhaber anerkannter Titel sich derselben genau, so wie es ihnen unter Gesetzsammlung IX. Th. 11 iÖ2 Vom 7. April. den vorigen Regierungen zustand, und ohne Anmaßung einer ihnen nicht gebührenden Adelssiu-se, oder anderer ihnen nicht zustchenden Vorzüge, zum Beyfpiele eines privilegirten Gerichtsstandes, gebrauchen. Gubernialverordnung vom 7. April 1827, Zahl 7L88. 71. In Fällen von Recnrsfristen bey minderen politischen und polizeylichen Vergehen ist sich nach dem im II. Theile des Strafgesetzbuches vorgezeichneten Bestimmungen zu benehmen. Die hohe Hofkanzley hat mit Decret vom 22. März d. I., Zahl 7304, Folgendes zu bestimmen befunden: „Da die Erfahrung gezeigt hat, daß sich bisher rücksichtlich der Recursfristen bey Straf-erkenntnissen gegen mindere poittlsche und poll-zeyliche Vergehen sehr ungleichartig benommen wurde, so wird vor der Hand (und bis nach Beendigung der mit der Revision des II. Theites des Strafgesetzes in Verbindung stehenden Verhandlung wegen genauerer Abgränzung der schweren Polizeyübertretungen, und der minderen politischen und polizeylichen Vergehen eine weitere gesetzliche Anordnung erfolgt) festgesetzt, daß sich Vom 9. April. 163 von den Behörden künftighin rücksichtlich der Rccursfristen in Fällen von Vergehen der letzt-gedachten Art nach den im II. Theile des Strafgesetzes über die Rccursfristen gegen Urtheile in schweren Polizepübertretungen vorgezeichneten Bestimmungen benommen w.erde." Gubernialverordnung vom 7. April 1827, Zahl 7589. 72. Auch bey einem, vom Staate nicht unterstützten Privatinstitute hat die Controlle über die Ge-bahrung mit den Stiftungsgeuiissen fortzubestehen. Die k. k. Hofkanzley hat sich nach Inhalt der Verordnung vom 26. März d. I., Zahl 8581, veranlaßt gefunden, im Nachhange zum Hofde-crete vom 23. März v. I., Zahl 8602, *) womit die allerhöchste Entschließung wegen Enthebung der Institute der Barmherzigen Brüder und Schwestern, dann der Elifabethinerinnen von der jährlichen Rechnungslegung bekannt gegeben wurde, zu bestimmen, daß hierdurch keineswegs die Nachweisung über die Gebahrung mit den Stiftungsgenüssen und die Ueberwachung über die Zuwendung der Stiftungen und ihrer Erträgnisse z» *) Siehe P. G S. VIII. Lheil, Seite 69. 164 Vom io. April. den bestimmten Zwecken gänzlich beseitigt werden wollte; daher dafür zu sorgen sey, daß dießfalls die nvthige Controlle nicht verabsäumt werde. Gubernialverorhnung vom 9. April 1827, Zahl 7,349-73- Bey Einhebung, Abfuhr, und Verrechnung der Taxen, wird Beschleunigung, Ordnung, und Controlle anbefvhlen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 28. März d. I., Zahl.5186, wurde in Gemäßheit einer allerhöchsten Eutschliessung vom 7. Jänner d. I. angeordnet, darüber zu wachen, daß in der Einhebung, Abfuhr und Verrechnung der Taxen die strengste Drdnung und Controlle beobachtet werde, und daß insbesonders die von Seite der Ausgabscasse durch Besoldnngsabzüge einzubringenden Taxen mit möglichster Beschleunigung an das Taxamt, und von diesem ohne Verzug an die Einnahmscasse abgeführt, dann daß diese Taxen vorerst bey dem Taxamte, und dann bey der Einnahmscasse mit aller Genauigkeit in Empfang gestellt werden. Gubernialverordnung vom 10. April 1827, Zahl 7853' Vom ii. April. 165 74- Bestimmung der Tage zur Vornahme derPrü-fungen ans dem Gesetzbuchs über schwere Polizeyübertretungen und der politischen Gesetzkunde. Nach der Vorschrift des §. 291 des Strafgesetzbuches II. Theiles kann Niemand das Amt eines Richters in schweren Polizeyübertretungen führen, der nicht nach einer ordnungsmäßigen Prüfung aus dem Strafgesetze das Zeügniß der Fähigkeit zu dem Richteramte erhalten hat. Da sich nun die hohe Hofkanzley die Ucber-zcugun^ verschafft hat, daß hinsichtlich der Vor--nähme der Prüfungen mit den Richteramtscandi-daten die Länderstellön sich verschieden benehmen, so hat Hochselbe zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens hierüber mit Verordnung vom 15. v. M., Zahl 4722 , die Weisung erlassen, daß die Prüfungen der Richteramtscandidaten aus dem Strafgesetze über schwere Polizeyüber-tretungen in der Regel von der Landesstelle selbst vorzunehmen seyen. Um sich jedoch das Prü-fungsgefchäft zu erleichtern, seyen zur Vornahme dieser Prüfungen bestimmte Zeiten im Jahre festzusetzcn, und allgemein bekannt zu machen. Nur in besonders rückstchtswürdigen Fällen könne die Landesstelle die Prüfung durch ein zu delcgirendes Kreisamt vornehmen lassen, Ufld so- 166 Vom n. April. hin entweder das Kreisamt zur Vornahme der Prüfungen ermächtigen, oder nach Befund der Umstände dem Kreisamte die Prüfungsfragen zusenden, um hiernach die Prüfung vornehmen zu können. In diesen Fällen sey aber jedes Mahl der Prüfungsact, von dem Kreisamte vergutachtel, an die Landesstelle einzusenden, welche hierüber nach gepflogener Berathung dem Befunde gemäß das Prüfungszeugniß auszustellen, oder falls die Prüfung nicht genügend ausgefallen wäre, die Ausstellung Lines Zeugnisses zu verweigern habe. Dieser hohen Verordnung zu Folge wird hiermit bestimmt, daß alle Prüfungen aus dem zweyten Theile des Strafgesetzbuches., und da der hohen Orts bezielte Zweck auch in Hinsicht der Prüfungen aus der politischen Gesetzkunde eintritt, eben so die praktisch-politischen Prüfungen alle Jahre am ersten Donnerstage in den beyden Monathen May und November — und sollte an einem dieser Tage ein Feyer» tag cintrcssen — am darauf folgenden Tage anzufangen haben; jedes später cinlangende Gesuch aber auf den darauf folgenden nächsten solchen Termin werde hingewiesew, und nur in sehr rücksichtswürdigen erwiesenen Fällen einer ausnahmsweise» Prüfung innerhalb dieser Zwischenräume Statt gegeben werden. Gubernialcurrcnde vom ii. April 1827, Zahl 7857. Nom IZ. April. 167 . 75' Bestimmung über den Gebrauch trockener.Faschinen beym Schutzarbeiten. Se. Majestät haben nach Inhalt eines unterm 27. März ix I. erlassenen, und mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 31. desselben Mo-naths, Zahl 8925, ervffneten allerhöchsten Ca-bincttschreibens in Erfahrung gebracht, daß die mit trockenen Faschinen bewerkstelligten Schuharbeiten in heißen und trockenen Gegenden dem beabstchtigten Zwecke nicht entsprechen sollen, und daher anzubefehlen geruhet, daß hierüber, in so weit es sich crwahret, den Baudirectionen in den Provinzen die erforderliche Belehrung crtheilet werde, damit der Bau mit trockenen Faschinen nur da ausgeführt werde, wo er ein günstiges Resultat verspricht. Gubernialverordnung vom 13. April 1827, Zahl 8i75- 76. lieber die Bestimmung des Normalpreises dek verkäuflichen Gewerbe. Aus Anlaß eines Hofrecurses eines Gräßcr Handelsmannes gegen die, in Folge des Normals vom Jahre 1814, erfolgte Fcstsepung des Normalpreises seiner verkäuflichen Handlung-'- 168 Vom 16. April. gerecht same nach dem lebten, und zwar im Jahre 1806 bestandenen Verkaufspreise dieser Handlung , und zwar durch Reduction dieses Ver-. kanfspreises nach der gesetzlichen Scala auf W. W. Papiergeld, hat die hohe Hofkammer, nebst Zurückweisung dieses Hofrecurses; über die zugleich zur Sprache gekommene Frage: „Ob nicht bey Bestimmung des Normalpreises von verkäuflichen Gewerben die eingetretenen Cursverhältnisse eine billige Rücksicht verdienen, und eine minder strenge Anwendung der Normalvorschrift vom Jahre 1814 erheischen dürften?" unterm rZ.März l.I., Zahl 12549, mit Bestimmung der k. k. vereinten Hofkanzley, zur Richtschnur erinnert, daß, „da bisher in der Stadt Grätz, und überhaupt „in Steyermark, bey verkäuflichen Gewerben „der vorgcschriebene Normalpreis in den Vor-„merk - und Gewerbsprotokollen gar nicht ent-„halten war, hiervon die Veräußerungen von „derley verkäuflichen Gewerben (ohne einiger „Beschränkung des Kaufspreises auf ein Maxi-„mum) vor sich gegangen sind, zur Vermeidung „jeder Beeinträchtigung sowohl der dermahligen „Eigenthümer von derley Gewerben, als auch „jener, welche auf derley Gewerbe mit ihren „Forderungen, Ansprüchen u. s. w. sichergestellt „sind, angenommen werden dürfe, daß als Nor-„malprcis jener Preis festzusctzen sey, um wel-„chen die dermahligen Besitzer solche innehaben; Dom 16. April. 169 „und daß dort, wo Gewerbe durch Ccssionen, „ohne Bestimmung eines Normalpreises, dann „durch Erbschaften, Schenkungen, und dergl. an „Andere übergegangen sind; und auch dort, bey „welchen der Preis nicht ausgemittelt werden „kann, der früher bestandene Preis zu erheben, „und erst dann, wenn auch dieser nicht aufzu-„finden wäre, eine unparteyische billige Schätzung „als Normalpreis anzunehmen fey." Gubernialverordnung vom 16. April 1827, Zahl 8172. 77. Modificirung des bestehenden Ausfnhrverbothes ausgezeichneter Kunstwerke, In Folge hohen Hofkanzley-Präfldialdccrets vom Z. April d. I., Zahl 9160, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß Se. Majestät die mit hierortiger Currende vom 10, Hornung 1819 / Zahl 2486, kund genrach en Bestimmungen in Ansehung des Dcrbothes, ausgezeichnete Kunstwerke in das Ausland zu führen, mit allerhöchster Entschlieffung vom aZ. März d. I. dahin zu modificiren geruhet haben, daß Jedermann, welcher solche Kunstwerke i» das Ausland führen will, verpflichtet sey, hiervon vorläufig die Anzeige zu machen, damit der Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht Vorbehalten werde, *7° Vom i6. April. zu welchem Behufe die dießfälligen Anzeigen an das Landespräsidium zu stellen seyn werden, welchem von Allerhöchst Sr. Majestät die Verhandlung dieser Gegenstände zugewiesen worden ist. . Gubernialcurrende vom 16. April 1827, Zahl 8451. 78. Lehramts - Assistenten oder Adjuncten dürfen nach deren Austritt nicht mehr als solche «»gestellt werden. Nach dem Inhalte der hohen Studienhofcom-misstonsverordnung vom 17. März d. I., Zahl 1172, ist schon mit allerhöchster Entschliessung vom 5. August 1823, aus Veranlassung eines Falles befohlen worden, daß einem Individuum, welches als Assistent bey einem Lehramte austrat, nicht abcrmahls eine zweyte Assistentenstelle bey einem andern Lehramte verliehen werden könne. Diese allerhöchste Weisung liegt zwar schon klar in der schon früher bestandenen allerhöchsten Vorschrift, daß die Assistenten oder Adjuncten der Lehrämter nur auf zwey Jahre ernannt, und in gewissen Fällen höchstens nur auf weitere zwey Jahre belassen werden dürfen. Da jedoch hcrvorgekominen, daß man diese Vorschrift, nicht auch auf den Fall anwenden zu müssen glaubt, wo ein Assistent oder 171 Vom 17. April. Adjunct bey einem andern Lehrfache als solcher bestellt wird, so wird obgedachte allerhöchste Entschliessung vom 5. August 1823 zur genauesten Richtschnur für alle Lehranstalten, an welchen Assistenten oder Adjuncten bestehen, eröffnet. Gubernialverordnung vom 16. April 1827, Zahl 8462. 79. Wegen Verfassung und Einreichung der Kirchen- und Pfarrspfründen-Jnventarien. Mit hierortiger Verordnung vom 4. December 1816, Zahl 27894, wurden den k. k. Kreisämtern das hohen Drtes vorgeschriebene Muster mitgetheilt, nach welchem die Jnventarien von Kirchen- und Pfarrspfründen zu verfassen seyen. Die k. k. Kreisämter haben sich gelegenheit-lich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob bey allen Kirchen und Pfründen die diessfälligen Jnventarien nach diesem Muster umgearbeitet worden seyen, und so ferne dieses noch nicht überall geschehen, oder die allenfalls inzwischen eingetretenen Veränderungen in denselben nicht gehörig angemerkt worden wären, dieses alsogleich zu veranlassen. Ferners haben die Kreisämter die Verfügung zu treffen, dass von den nun umgearbeiteten Jnventarien jener Pfründen, von welchen sie I?2 Vom 17. April. bisher noch nicht eingesendet worden sind, Hey der nächsten Wiederbefehung einer solchen Pfründe, zwey Exemplare in vidimirter Abschrift vor-gclegt werden, weil davon ein Exemplar der k. k. Stiftungs-Hofbuchhaltung, und das andere der Provinzial-Staatsbuchhaltung übergeben werden muß. Gubernialverordnung am 17. April 1827, Zahl 7945- 80. Vorschrift über das Privatstudium sammtlicher Studieuabtheilungeu. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchsten Enrschliessungen vom 2. Jänner und 13. Febr. d. I., nach Inhalt des hohen Studienhofcom-rmffionsdecretes vom 4. d. M., Zahl 1640, zu befehlen geruhet, daß die nachfolgende Vorschrift über das Privatstudium der Gymnasialstudien und der Lehrfächer der höheren Studienabtheilungen zur genauen Nachachlung allgemein kund gemacht werde: Vorschrift über das Privatstudium der Gymnasialschule» und der Lehrfächer der höhere» Studtenabtheilungen. §. 1. Das Privatstudium der Theologie, der Arzueykunde und Chirurgre, um aus denselben der Prüfung an einer öffentlichen Lehranstalt W3 Vom 47. April. zur Erlangung eines staatsgültigen Studienzeugnisses sich unterziehen zu können, ist nicht gestattet. Auch wird Niemand zum Studium derArz-neywisscnschaft für künftige Doctoren der Medicin oder der Chirurgie zugelassen, welcher nicht auch schon die philosophischen Studien als öffentlicher Zuhörer zurück gelegt hat. §. 2. Diejenigen, welche den Studien obliegen, ohne eine öffentliche Lehranstalt als ordentliche Zuhörer zu besuchen, können kein Stipendium genießen, und verlieren dasselbe vom Anfänge desjenigen Semesters an, in welchem sie die öffentliche Lehranstalt verlassen. §. Z. Zum staatsgültigen Privalstudium der Gymnasialschulen, der philosophischen, wie auch der juridisch-politischen Obligat-Lehrfächer, und zu einer gültigen Prüfung aus denselben als Privatstudierender, wird Niemand zugelasscn, a. der bcy Privaten ot>fr bey Staatsbehörden practicirt, eine unentgeltliche oder besoldete Privat-oder Staatsanstellung hat, was bey Militär-wie bey Civil-Individuen in Anwendung zu bringen ist; b. dieses Verbotst der Prüfungen aus einem Privatsiudium erstrecket sich auch auf Hofmeister, Privaterzieher und Stundenlehrer; auch wird 174 Dom 17. April. c. überhaupt fein Jüngling als privatsiudierend angenommen, rocnti man nicht die lleberzeu-gung hat, daß ihm zum Unterricht gehörig geeignete Privatlehrer gehalten werden. §. 4. Privatstudierende können nur an Universitäten, Lyceen und landesfürstlichen philosophischen Lehranstalten, in so weit es aber die Gymnasialschulen betrifft, an jedem öffentlichen Gymnasium, und alle nur in der Provinz, in welcher sie während ihres Privatstudiums domi-cilirten, gültig geprüft werden. §. 5- Die Erlaubniß zum staatsgültigen Privatstudium der philosophischen oder juridisch-politischen Dbligatstudiencurse ist bey der Landesstelle derjenigen Provinz anzusuchen und zu bewirken, in der die Lehranstalt liegt, an welcher der Privatstudierende geprüft werden soll. Gleich in diesem Gesuche ist sich über alle Erfordernisse zur Aufnahme in den bevorstehenden Studiencurs, wie auch zur Gestattung des Pri-vatstudiums, insbesondere darüber auszuweisen, woher der Jüngling seine Verpflegung erhalte. Die Bewilligung wird immer nur für die eine der zwey benannten Studienabtheilungen, und nur für die bestimmte Lehranstalt ertheilet. Wenn ein Wechsel in der Person des Privatlehrers Eintritt, muß dieses der Landesstelle angezeigt, und deren erneuerte Bewilligung zum »75 Vom 17. April. Privatstudium unter der Leitung des neuen Privatlehrers angesucht werden. Z. 6. Jünglinge, welche die Gymnasialgegenstände als Privatstudierende erlernen, und gültige Zeugnisse erhalten wollen, haben sich am Anfänge des Schuljahres bey dem Präfecten desjenigen öffentlichen Gymnasiums zu melden, an welchem sie ihre Semestralprüfung machen wollen. Bey dieser Meldung haben sie sich, wenn sie den Gymnasialschulcurs erst beginnen, mit dem Zeugnisse einer öffentlichen Hauptschule, daß sie die Gegenstände der dritten Hauptclasse mit gutem Fortgange erlernet haben, wie auch über das erforderliche Alter; wenn sie aber das Gymnasialstudium fortseßen, mit den Zeugnissen aus allen vorhergehenden Gymnasialclassen, dann in beyden Fällen über die oben §. 3 gedachten Bedingungen des Privatstudiums, so weit es nach ihrem Alter erforderlich seyn sollte, allemahl aber über ihren Privatlehrer auszuweisen. §. 7. Auch bey Privatstudierenden ist jedes Abgehen von der vorgeschriebenen Zahl undDrd-nung der Lehrfächer, so weit es die abzulegcn-den Prüfungen betrifft, insbesondere auch jedes Zusammenziehen der vorgeschriebcnen Studienzeit in wenigere Jahre gänzlich untersagt. §. 8. Jeder Privatstudierende ist in eben demselben Maße, als die öffentlichen Zuhörer und Schüler, zur Jmmatriculirung und zur Zah- i/6 Vom j 7. April. lung des Schulgeldes, wo eines oder das andere bestehet, verpstichtet. Kein Privatstudierender darf die Dispens vom Unterrichtsgelde mehr genießen. §. 9. Privatstudierende Gymnasialschüler, welche in dem -Orte des Gymnasiums wohnhaft sind, haben sich jeden Monath zu der monathli-chen sowohl mündlichen als schriftlichen Prüfung an das Gymnasium zu stellen. §. 10. Privatstudierende haben in den höheren Studienabtheilungen an jeden Professor für die Prüfung aus dessen Lehrfache ein Honorar, bey Semestral-Prüfungen von zwey, bey Annual »Prüfungen von vier Gulden MM., und eben so viel für jede Prüfung an den Director (in Wien an den Vicedirector) des Studiums, noch vor der Vornahme der Prüfungen zu erlegen. In den Gymnasialclassen ist für die Se-mestral-Prüfung aus allen Gegenständen des Semesters zusammen ein Honorar von zwey G u l-den Metallmünze zu entrichten. §. 11. Keinem Privakstudierenden wird erlaubt — den Fall eines vollkommen rechtfertigenden, ausgewiesenen Hindernisses allein ausgenommen — zu einer anderen, als zu der für die öffentlich Studierenden festgesetzten Zeit, ohne die Prüfungen mehrerer Semester oder Jahrgänge zusammen ziehen zu dürfen, sich prüfen zu lassen. §. 12. Vom 17, April. 177 §. IQ. Zu ben vorgeschriebenen Semestra!« und Annual «Prüfungen in der philosophischen, oder in der juridischen Studienabtheilung hat sich der Privatstudierende bey dem Director (in Wien bey dem Vicedirector) des Studiums, und zwar mittels einer schriftlichen Anzeige zu melden. In dieser Anzeige ist nebst den zur Aus« füllung der Catalogs-Rubriken erforderlichen Daten, und nebst dem Zwecke der Meldung, auch der Drt anzugeben, in welchem der Privatst», dierende während des zu Ende gehenden Semesters oder Schuljahres seinen Aufenthalt hatte. Zugleich sind jedes Mahl folgende Ausweise heyzulegen : a) das Absolutorium aus der nächst vorhsrge-henden Studienabtheilung; b) die Zeugnisse aus den sämmtlichen vorhergehenden Semestral- oder Annual-Prüfungen der Studienabtheilung, in welcher der Privatstudierende begriffen ist; c) das Secret über die von der Landesstelle er» theilte Bewilligung des Privakstudiums; d) das Befugnißzeugniß des Privatlehrers; e) der Jmmatriculations - Schein ; f) der Erlagsschein über das Schulgeld; auch muß g) die eigenhändig gefertigte Erklärung des Pri. vatlehrers beygelegt seyn, daß, und in welchen Lehrfächern er den Jüngling während Gcsetzsammlung IX. Theil. 12 1/8 Bom 17, April. des Schul-Semesters oder Jahres unterrichtet habe. In Wien und Prag, wenn nicht der Privatlehrer selbst mit seinem Zöglinge bey der Prüfung erscheint, wie auch bey solchen Pri-vatstudierenden, welche außerhalb des Drtes der Lehranstalt ihr Domicilium haben, ist endlich beynebst noch b) ein Zeugniß der Ortsobrigkeit dieses Do-miciliums beyzulegen, daß der Privatstudie-rende wirklich von dem angezeigten Lehrer während des Semesters oder Schuljahres dey Unterricht erhalten, und woher er seine Verpflegung genossen habe. Mit Ausnahme des Erlagsscheines über das Schulgeld, und der unter g und li benannten Ausweise, werden die übrigen Belege dein Pri-vatstudierenden zurückgestellt. §. 13. Privatstudierende Gymnasial Schüler haben an dein zur Scmestral- Prüfung bestimmten Tage, dein Prafecten des Gymnasiums die oben 12 genannten Ausweise, mit Ausnahme der ad a, b, c, g und h, einzuhändigen, welche ihnen dieser nach genommener Einsicht, mit Ausnahme des Erlagscheines über das Schulgeld, wieder zurückstellet. §. 14. Die Prüfungen der Privatstudieren-den in den höheren Studienabtheilungen werden jederzeit vur in Gegenwart des Srudiendi- Dom 17. April. m rectors (zu Wien des Vicedirectors, aber auch so viel als möglich des Directors) vorgenommen, und es wird bey denselben mit noch größerer Strenge, als bey den Prüfungen der öffentlich Studierenden vorgegangen, weil hier bey dem Wegfallen der Collegial »Prüfungen durch eine einzige Prüfung über den Fortgang entschieden werden muß. §. 15. Zu diesem Ende wird in der Prüfungsordnung jedes Semesters oder Jahrganges, nach Erforderniß der Zahl der Privatstudierenden, ein oder mehrere nacheinander folgende Tage für die besondere Prüfung der Privatisten anberaumt. Es steht jedoch denselben, mit Ausnahme der Gymnasialfchüler, in so fern nur die obige Vorschrift wegen der Gegenwart des Directors beobachtet wird, frey, sich zugleich mit den öffentlich Studierenden zur Prüfung zu stellen. §. 16. Die Nachtragung einer zu der gehörigen Zeit (§§. 11, 15) nicht abgelegten, folglich rückständigen, die Wiederholung (oder sogenannte Reparirung) einer mißlungenen Prüfung, wird auch den Privatstudierenden nur dann, und unter denselben Bestimmungen gestattet, wo, und wie ein Gleiches bey den öffentlich Studierenden nach den bestehenden Vorschriften gestattet werden darf. j8o Vom 17. April. Auch solche nachträgliche und wiederholte Prüfungen werden nur in Gegenwart des Stu» diendirectors, oder Vice-Directors vorgenommen. Für bloß wiederholte Prüfungen hat auch der Privatstudicrcnde, wenn er kein eigentlicher Repetent des ganzen Jahrcurses ist, kein Honorar zu erlegen. §. 17. Auch den Privatstudierenden der philosophischen oder juridischen Studien wird kein Zeugniß über ein einzelnes Obligat-Lehrfach eher ausgefolgt, als bis dieselben aus den sammtli. chen Dbligat-Studicn des Semesters oder Jahrganges vollständig geprüft worden sind. §. 18-, Aus den freyen Lehrfächern, welche der- philosophischen oder juridischen Studienab-theilung zugewiesen sind, ist es zwar wie bisher gestattet, f'id) über ein bloßes Privatsiudium einer Prüfung zu was immer für einer Zeit, ohne weitere Beschränkungen und Bedingungen zu unterziehen. Jedoch müssen auch die Prüfungen aus diesen Fächern, besonders aus der Land-wirthschafts-^ Erziehungs - und Comptabilitäis-Lehre, als aus welchen ein Zeugniß der öffentlichen Lehranstalten fast immer nur zum unmittelbaren Antritte eines Dienstes gewünscht wird, nicht anders als in Gegenwart des Studien-Di-rectors (in Wien des Dicedirectors), und mit aller Strenge aus allen Parthien des Lehrfaches vorgenommen werden. Vom 17. April. 181 Für diese Prüfungen ist das Honorar nach obiger Bestimmung (§. 10) zu entrichten. I. 19. Die für die öffentlichen Semestral-oder Annual-Prüfungen, und hinsichtlich der Gymnasialstudien auch die für die monathlichen Prüfungen bestimmten Tage in Erfahrung zu bringen, liegt dem Privatstudierenden und dessen Lehrern selbst ob, ohne daß der Entschuldigung, diese Tage nicht gewußt zu haben, Play gegeben werden könne. §. 20. Als ein nach §. 3 zum Privatunterrichte gehörig geeigneter Lehrer wird Niemand anerkannt, welcher nicht mit einem ausdrücklich dahin lautenden eigenen Zeugnisse von einem Studiendirektor, oder hinsichtlich des Unterrich-kes in den Gymnasiallehrfächern, von dem Prä« fccten eines öffentlichen Gymnasiums, versehen ist. §. 21. Jedermann, welcher in einem oder mehreren Gegenständen der Obligatlehrfächer des philosophischen, oder des juridisch, politischen Studiencurses gültigen Privatunterricht geben will, hat sich mittels einer schriftlichen Anzeige bey dem Director des Studiums an einer Uni» Perfil dt, einem Lyceum, oder an einer landes-fürstlichen philosophischen Lehranstalt zu melden. Dieser Anzeige ist das Absolutorium über das Studienfach, ein Zeugniß über die aus der Er-»ichungskunde erhaltene gute Fortgangsclasse, ferner ein Zeugniß über die Unbedenklichkeit sc:« »ga Dom 17. April. «er Grundsätze und über die Moralität feines Lebenswandels beyzulegen. Der Studiendirektor verfüget hierauf, wenn er keinen Anstand findet, das Nöthige zur Prüfung des Candidate», welche nach dem Ermessen des Directors entweder bloss mündlich, oder zugleich auch schriftlich vorgenommen wird. §, 22. Don der Prüfung zur Erhaltung des Befugnißzeugnisses zum Privatunterrichte sind bloß die Doctoren der Facultät ausgenommen, zu welcher das Lehrfach gehöret, in welchem sie Privatunterricht geben wollen. Jedoch haben auch diese Doktoren die im obigen §. 21 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten, und auch dieselben müssen mit dem Befug-nißzeugnisse versehen seyn. §. 23. Das Befugnißzeugniß zur Ertheilung de- Privatunterrichtes wird an Niemand verabfolgt, welcher eine Anstellung in Staats-oder Privatdiensten, oder den Stallum advocandi hat, und es erlischt jedes Befugniß zur Ertheilung des Privatunterrichtes, sobald Jemand in eine solche Anstellung kömmt, oder Advocat wird, »veil dann nicht mehr vorausgesetzt werden kann, -aß ihm sein eigener Beruf gestattet, einen ordentlichen continuirlichen Privatunterricht zu er* »heilen. Auch dürfen niemahls Söhne mehrerer Familien zum Unterrichte eines und desselben Vom 17. April. j 8't Privatlehrers zusammen kommen, und dadurch gleichsam eine Privatschule bilden. § 24. Das Befugnißzeugniß wird von dem Studiendirektor unter seiner Fertigung, und unter Beydrückung des Facnltäts - oder Directorats-siegels auf dem klassenmäßigen Stämpel, mit Angabe des Tages der Prüfung, oder der Ursache der Befreyung von derselben dahin ausge-siellet, daß der Jmpetrant für die einzeln anzuführenden Lehrfächer zum Privatlehrer fähig, und geeignet befunden worden ist. Auch wird jeder geeignet befundene Privatlehrer mit dem Inhalte der gegenwärtigen Vorschrift dadurch bekannt gemacht, daß man ihm eine Abschrift derselben nehmen läßt. §. 25. Diejenigen, welche Unterricht in den Gymnasialschulen geben wollen, haben sich bey dem Präfecten eines öffentlichen Gymnasiums zu melden, und sich über die im Jnlandc absolvir-ten philosophischen Studien, insbesondere über die Erziehungskunde, wie auch mit einem Zeugnisse über die Unbedenklichkeit ihrer Grundsätze, nnd über die Moralität ihres Lebenswandels, diejenigen aber, welche das Befugniß als Pri-vaklehrer der Humanitatsclassen ansuchen, noch überdieß mit dem Zeugnisse über das Studium der Universal- und der österreichischen Staatengeschichte, der classifchen Literatur,' der griechl« schen Philologie, und der Aesthetik auszuweisen i84 Vom 17. April. Zur Prüfung solcher Individuen wird jährlich ein oder der andere Tag von dein Gymna-sialstudiendirector der Provinz bestimmt. Das Befugnißzeugniß erhält der geeignet befundene Privatlehrcr von dem Präfccten des Gymnasiums, an welchem er die Prüfung gemacht hat. §. 26. Auch Seelsorger ohne Unterschied sind, ohne daß sie sich mit einem solchen Befug« mißzeugnijse ausweisen können, zur Ertheilung des Privatunterrichtes in den Gymnasialschu-len nicht für geeignet anzusehen; und cs hat daher von der dießfalls §. 61 der dritten Auflage der gedruckten Sammlung der Verordnungen über die Verfassung der Gymnasien ertheil-len Be/ugniß dergestalt abzukommen, daß pri-vatstndierende Gymnasialschüler, welche von Seelsorgern unterrichtet werden, wie jeder andere Privatschüler zu behandeln sind. §. 27. Das Befugnißzeugniß zur Ertheilung des Privatunterrichtes in der Religionswissenschaft für Schüler der Philosophie und des Gymnasiums ist bey den bischöflichen Ordinariaten anzufuchen, und wird nur Priestern ertheilt. §. 28. Jedes Befugnißzeugniß zur Erthei-lung des Privatunterrichtes ist für sämmtliche deutsche Provinzen der Monarchie, jedoch nur auf die nächsten sechs Schuljahre nach Ausstellung desselben gültig. Vom 17. April. 185 Daher wird jedem solchen Zeugn-sts gleich bcp der Ausstellung vor der Ilnterfertigung die Bemerkung beygesehet: dieses Zeugniß scy nur bis Ende des Schuljahres 18 . , gültig. §. 29. Jedes Befugniß kann dem Privat-lehrer, wenn die Landesstelle es nvthig findet, und anordnet, auch noch vor Ablauf der sechs Jahre abgenommen, und hierdurch das Befug, niß eingestellt werden, was in.jedem Falle geschehen wird, wo der Privatlehrer die Weisungen der gegenwärtigen Vorschrift mit seinem Pri. vatschüler umgehet, oder hindansetzet. Gubcrnialcurrende vom 17. April 1827, Zahl 8i8o, 8t. Einführung einer Controlle über die Verrechnung der Einqvartierungöbolleten. lim die Obrigkeiten hinsichtlich der Verrechnung der Einguartierungsbolleten einer Controlle zu unterziehen, haben die k. k. Kreisämter denselben aufzutragen, einstweilen, und bis auf weitere Weisung, die Anzahl der bcygeschafften Bolleten in der Schlafkreuzer - Rechnung unter Anschluß eines Gegenscheines des Buchdruckers in Empfang zu stellen, die Verwendung hiervon in Abzug zu bringen, und den hiernach verblei» 186 Nom 17. April. benden Borrath in die nächste Rechnung zu übertragen, die Vorausgaben der Kosten dieser Balleten aber in den Bezirksrechnungen mit einem Dupplicate des Gegenscheines des Buchdruckers, dessen Zahlungsquittung, und den summarischen Auszügen aus den vier Quartals - Schlafkreuzer-rechnuugen zu begründen. Gubernialverordnung vom 17. April 1827, Zahl 821L. 82. Wegmanthgebühren für die Bespannung der Separat - Eilwqgen. Nach den bestehenden Vorschriften sind die Bespannungen der k. f Postwagen von der Zahlung der Weg-und Brückenmäuthe befrepet, daher auch die von der k. k. fahrenden Postanstalt eingeleiteten Fahrten der Eilwägen, Beykale-schen, Brancard- und Beywägen, dann der sogenannten Separatwägen von diesen Mäuthen bis nun frey blieben. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat jedoch in der Betrachtung, daß Separatwägen gegenwärtig häufiger von Reisenden, anstatt der Extrapost gebraucht werden, und daß Reisende, welche sich der Extrapost bedienen, zur Zahlung dieser Mäuthe verpflichtet find, zu Folge hoher Vom 17. April. 187 Verordnung vom 30. März 1827, Zahl 11325, zu beschließen befunden: 1, Die Bespannung der Separatwägen der k. k. fahrenden Postanstalt unterliegt vom i.May ,827 angefangen, den Weg - und Brücken-mäuthcn; 2. die Zahlung derselben ist jedoch, um jeden Aufenthalt an den einzelnen Schranken zu vermeiden, nicht an demselben zu leisten, son, dern die Gebühr von der k. k. Postwagens-direction in genaue Vormerkung zu nehmen, und dieser wird es obliegen, nach Ablauf eines jeden Militär-Vierteljahres den für jedes Land entfallenden Betrag nachzuweisen, und an die k. k. Zollgefällen - Administration zur Vertheilung an die Weg - und Brücken» mauthstationen, denen ein Bezug gebührt, abzuführen. Welches hiermit zur allgemeinen Wissen, schaft und Darnachachlung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrendc vom 17. April 1827, Zahl 8465. 83. Aufhebung der Schulvisitationsgebuhr. Nach Inhalt der hohen Studienhofcommis-sionsverordnung vom 24. März d. I., Zahl 1330, hüben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlief- J 88 Vom 18. April. sung oom 3. Mär; d. J. den Antrag des k. k. Finanzministeriums zu genehmigen geruhet, die Schulvisitationsgebühr pr. 3 si. Conventionsmünze für jede Schule aus dem Schulfonde von jetzt an, gänzlich aufheben zu lassen, und daß diese Visitationen der Schulen von den Dechanten und Districtsaufsehern unter Einem mit den jährlichen kanonischen Visitationen der Pfarren vorgenommen werden sollen, wodurch demnach den Visitatoren keine besondern Auslagen Zuwachsen. Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden die Kreisämter mit Beziehung auf die Gu« bernialverordnung vom 16. April 1823, Zahl 9602, *) zur weitern Bekanntmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 18. April 1827, Zahl 8x79. 84. Erwerbstcuerpflichtigkeit der ungarischen und kroatischen Individuen, welche hier Landes mit Victualien Handel treiben. lieber die von den k. k Keisämtern wegen der bisherigen und künftigen Behandlungsart jener ungarischen und croarischen Individuen, wel- *) Siehe P. G. ©. V. Thl., Seile nj. Vom uS. April. 189 che hier Landes mit Victualien Handel treiben, erstatteten Berichte, roirb rückerinnert, daß das Guberuium nicht für nothwendig finde, für der-ley Falle neue Anordnungen zu erlassen, und man die k. k. Kreisämter in dieser Beziehung lediglich auf die bestehenden Erwerbsieuer-Vorschriften Hinweisen müsse, wornach dieselben in vorkominenden Fällen das Amt zu handeln, jede Beeinträchtigung des Erwerbsteuer-Gefälles sorg« samst hindanzuhalten, und dafür zu sorgen haben, daß jeder Steuerpflichtige nach Maßgabe, und nach dem Umfange seiner der Erwerbsteuer unterliegenden Beschäftigung, dieser Steuer den dieß-fälligen Grundsätzen entsprechend unterzogen werde. Gubernialverordnung vom 18. April 1827, Zahl 8374' 8,5. Bey nicht erfolgter Abstattung vorenthaltener Stenern, soll gegen die schuldigen Individuen mit den. gesetzlichen Cxecutionsschritten fortgefahren, und selbst der Personalarrest erwirkt werden. Bey Gelegenheit eines spezielen Falles, ws bey Steuervorenthaltungen weder die Ersatzleistung der entwendeten Steuerbeträge, noch die Strasbetrage durch das k. k. Fiskalamt eingebracht werden konnten, hat die hohe Hoskanzley / \ 190 Vom 20. April. mit Verordnung vom 10. April d. I., Zahl 1,502, zu entscheiden befunden, daß gegen solche,Individuen mit den gesetzlichen Executionsschritten fortzufahren, und daher selbst die Verfügung des Pcrsonalarrestes zu erwirken sey, da das k. k. Finanz-Ministerium keinen Anstand nimmt, die damit verbundenen Verpfiegskosten auf jene Art, wie sie für die übrigen Steuer-Rcgieauslagen vorgeschrieben ist, bestreiten zu lassen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die eben erwähnten Executions-Schritte nur bey jenen Steuer-Vorenthaltungcn Anwendung finden, welche noch von dem Zeitpunkte, als das hohe Hofdecret vom 20. Iuny 1826, Zahl 1451, Gubernialcurrende vom 3. July 1826, Zahl 14005, *) noch nicht Wirksamkeit hatte, eingetreten sind. Gubernialverordnung vom 20. April 1827, Zahl 8799. 86. Bestimmung zur Ersparung oder Verminderung der Kosten bey Aufnahme von Kirchen - und Pfründen -Inventarieu. Es hat sich der Fall ergeben, daß bey Erledigung einer unter landesfürstlichem Patronate *) Piche Pro». G. G. VIJEI. Theil, Seite 131, Vvin 27. April. 191 stehenden Pfründe ein ganz neues Kirchen- und Pfründen-Inventar ausgenommen werden mußte, wodurch dem betreffenden Fonde eine bedeutende Auslage verursachet wurde. Damit nun die Kosten bey Aufnahme derley Kirchen- und Pfründen-Jnventare, wo nicht gänzlich ersparet, doch wenigstens so viel möglich vermindert werden, wird den k. k. Kreisämtern in Folge hohen Hofkammerdecretes vom 6. d. M., Zahl 12634, aufgetragcn, die Einleitung dahin zu treffen, daß die Materialien und erste Zusammenstellung derselben, wie es schon mit gedruckter Currende vom 5. Iuny 1802 angeordnet wurde, von den Patronen und Pfründnern (und, bezüglich auf die Kirchen, von den Kirchenvorstehern) mit gelegenheitlicher Beyhülfe der Vogteyen vorbereitet werde, wo dann bey Gelegenheit der Kirchenrechnnngs - Aufnahmen die Revision derselben, und nach solcher die Mundirung und allseitige Fertigung erfolgen kann. Bey Veränderungen in den Pfründnern bedarf es dann lediglich einer genauen Revision und Berichtigung der allfällig bemerkten Differenzen, welche aber weder mit einem großen Zeitaufwande noch mit bedeutenden Auslagen verbunden scyn wird. Die k. k. Kreisämter haben übrigens zu sorgen, daß diese Inventars überall in die gefehliche Ordnung gebracht w.er- ip2 Vom 28. April. den; auch haben sie sich bte UeberzeNgung zu verschaffen , daß es geschehen sey. Gubernialverordnung vom 27. April 1827, Zahl 9130. 87. Amtswirksamkeit der' Patrimonial - Gerichtsbeamten in Falle», wo das Interesse ihres Dienstherr» Einfluß nimmt. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schlceffung vom 2. December 1826 über einen allerunlerkhanigsten Vortrag in Ansehung der Amtswirkfamkeit der p atrimonial - Gerichtsbeam-ten in allen jenen Geschäften, in welchen das Jntereffc ihres Dienstherrn mittelbar oder unmittelbar Einfluß nimmt, und jener Beschränkungen, denen sie im streitigen und adelichen Rich-tcramte in allen diesen Geschäften unterliegen, allerhöchst zu beschlieffen geruhet, daß die in Ansehung der Rechtssachen der Gerichtsinhaber 6e> stehende Verordnung vom 17. October 1791, Zahl 207, der Justizgefehsammlung auch auf alle jene Fälle der freywilligen Gerichtsbarkeit auszudchnen sey, wo der Gerichtsinhaber als Parley zu betrachten ist. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. April d, I-, No ni 2 9. Aprili 193 d. Z., Zähl 9883, zur Darnachachtung hiermit bekannt gemacht. ©übermaleimeritie vom sg. April 1827, Zahl 9303« 88. Verfahren in Fallen, wo in Abgang eines Tod-tenscheines der Tod eines -Vermißten durch Zeugen erwiesen werden will. Zür Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens in Fällen, wo in Ermanglung eines Tod-tenfcheines , oder einer andern öffentlichen Urkunde über den wirklich erfolgten Tod eines Vermißten, der Beweis durch Zeugen angcbo-then wird, haben Se. Majestät durch allerhöchste Entschliessung vom 18. November 1826 folgende Vorschrift zu erlassen geruht: §. u Ein Ehegatte, der sich ivieder ver» ehelichen will, und den erfolgten Tod des andern nicht durch Beybringustg des Todtenschei-ne's, oder einer ändern öffeNtkichen Urkunde beweisen kann, aber den vollständigen Beweis hierüber durch Zeugen-Ausfagen Herstellen zu könnest hoffet, hat sein Gesuch um Abhörung der nahm-haft zu machenden Zeugen mit Einlegung der Weisartikel bey derjenigen Gerichtsbehörde einzureichen, welche in Rücksicht der zum Behufe Gefetzsamcklung IX. The st. tj ip4 Vom 29. April. der Wiederverehelichung angesuchten Todeserklärungen die zuständige lst. §. 2. Diese f)<\t nach reifer lleberlegung der angegebenen Umstände durch Bescheid zu erkcn» ncn, ob das Gesuch zu bewilligen, oder die Parley anzuweisen sey, die Todeserklärung auf die im allgemeinen bürgerlichen Gesestbuche §. m big 114 vorgeschriebene Art zu erwirken. Gegen einen Bescheid letzterer Art stehet der Parley der Recurs an das Obergcricht offen. §- 3' Zugleich mit der Bewilligung des Gesuches hat die erwähnte Behörde dem Vermißten einen Curator zu bestellen, einen Ver-theidiger des Ehebattdes zu ernennen, diesen Bey« den Abschriften des eingereichtcn Gesuches, und der Weisartikel zur einverständlichen 'Verfassung der längstens binnen 30 Tagen einzulegenden besonderen Fragstücke zuzufertigen, und eine öffentliche, zu drey verschiedenen Mahlen den Zer-tungsbläklern einzurückende Verlautbaz^mg ergehen zu lassen, worin die ans dem Gesuche und den Weisartikcln zu entnehmenden Umständen der Art, des Orts und der Zeit des angeblichen Todes angeführet, und Alle, die von dem Leben oder den Umständen des Todes einige Wissenschaft haben, aufgefordert werden, davon entweder dem Gerichte, oder bim bestellten Curator binnen einer nach Beschaffenheit des Falles *95 Vom 29. April. zu bestimmenden Frist, die jedoch nie kürzer als drey Monathe, und in der Regel nie länger als ein Jahr seyn soll, die gehörige Anzeige zu machen. Sollten jedoch besondere Verhältnisse ob* walten, welche zur Erfüllung des Zweckes einen längeren Zeitraum erforderlich Machen, so hak auch einen solchen das Gericht in der Verlautbarung ztt bestimmen. §. 4. Sobald der Richter die Fragstücke tu halten hat, soll er, ohne den Ablauf der in der Verlautbarung festgesetzten Frist abzuwarten, zur Vernehmung Der Zeugen schreiten, und dabey nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung Vorgehen. Nur liegt ihm ob, die eingelegten Fragstücke, wenn er es nöthig findet, auch während des Zeugenverhores zu vervollständigen, oder neue Fragen zu stellen, um alle entscheidenden Umstände von Amtswegen genugsam aufzuklären. §. 5. Die aufgenommckien Aussagen der Zeugen sind sowohl dem Zeugenfiihrer, als dem Curator des Vermißten, und dem Vertheidigcr des Ehebandes Mitzutheilen. Hiernächst hat der Richter eine Tagsatzung, jedoch so, daß die in der Verlautbarung anberaumte Frist vor derselben schon abgelaufen ist, anzuordnen, und bey dieser den Beweisführer und die beyden Vertreter mit ihren Einwendungen und Erinnerungen zum v *3 * 196 Vom 29. April. Protokolle zu vernehmen. Sollte sich aus demselben die Nothwcndigkcit neuer Erhebungen, oder Zeugenverhöre ergeben, so sind diese ohne Verzug zu veranstalten, oder vorzunehmen. §. 6. Nach dem Schlüsse der Verhandlungen ist mit Zuziehung eines politischen Repräsentanten durch Urtheil zu erkennen, ob der Beweis des erfolgten Todes hergestellet worden sey, oder nicht. Im letzten Falle finden dagegen die gewöhnlichen Rechtsmittel Statt, im ersten aber ist das Urtheil, in welchem immer der aus den Zeugenaussagen hervorgehende Zeitpunkt des Todes ausgedruckt seyn must, vor der Kundmachung jederzeit dem Appellationsgerichtc, und durch dieses dem obersten Gerichtshöfe vorzulegen. Fallen dem obern Richter in dem Verfahren wesentliche Gebrechen auf, so soll er vor Schöpfung des Urtheils die Verbesserung derselben von Amts« wegen anordnen. §. 7. Eben so ist jedoch bep der ordentlichen Gerichtsbehörde zu verfahren, wenn zu einem andern Zwecke, als der Wiedcrverehcli« chung wegen, in Ermanglung des Todtenschci-nes, oder einer andern öffentlichen Urkunde, die Aüsnehmuttg der Zeugenaussagen über den Tod eines Vermißten angesucht wird. Nur braucht in einem solchen Falle weder ein Vertheidiger des Ehebandes aUfgestellet, noch ein politischer *97 Vom 29. April. Repräsentant zur Schöpfung des Urtsteils zugezogen, noch das Unheil von Amtswegen höheren Behörden vorgelegt zu werden. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hoskanzleyverordnung vom 19. April d. I., Zahl 9138, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 29. April 1827, Zahl 9500. 89. Bekanntmachung der von der königlich - bayerischen Regierung, wegen Ablieferung der Vaganteli, getroffenen Verfügung. Durch eine von der k. k. Gesandtschaft zu München eingescndcte, unterm 13. -October v. I. erstoffene königl. bayerische Verordnung sind die bayerischen Behörden wiederholt angewiesen worden, keinem Vaganten oder Heimathlosen, welcher in oder durch das Königreich Bayern abge-schoben werden soll, den Eintritt über die bayerische Gränze zu gestatten, wenn nicht genügend nachgewresen ist, daß er in seinem Bestimmungsorte, derselbe mag in Bayern , oder in einem anderen Staate gelegen seyn, Ausnahme stndc. *9§ Mom 30. April. r' Bon tiefer Anordnung werden die k. k. Kreisämter zu Folge hohen Hofkanzke-ydecretes vom 19. April d. I., Zahl 10945, zur eigenen Daxyachachtung und Anweisung der unterstehenden Behörden mit Beziehung auf die bereits im Jahre 1833 erschienene, mit der Gubernialver-ordnung vom 29. September 1&23, Z. 25040, *) bekannt gemachte königl. bayerische Verordnung in die Kenntnist gesetzt, damit sich durch Bey-hringung der geforderten Aufnahmsurkunden gegen die von den bayerischen Gränzbehörden strenge gehandhabte Zurückschiebung der Schüblinge verwahrt werde. Gubergialverordnung vom 29. April 1Z27, Zahl 9503, 9°, Bestimmung über die Vorlage der periodischen Berichte und Ausweise in Sauitätsangele-genheiten. Nach dem beygedruckten rectisicirtenAusweise Über die in Sanitätsangelegenheiten vorzulegenden periodischen Berichte und Ausweise haben die k. k. £:i 'V.""-*-- 9) Sieb- I. G S. V. Tb. , Seite 303. Vom 30. April. 199 Kreisämter diese Einlagen genau nach der in dieser zur bessern Evidenzhaltuug verfaßten Ue-bersicht in der Colonne der Anmerkung enthalte» neu Bestimmung vorzulegen. Zugleich sind für die k. k. Kreisämter drey von der k. k. Provinzial- Staatsbuchhaltung verfaßte Ausweis-Formulare bepgefügt, und zwar A. über die an epidemischen Krankheiten gestorbenen Personen, 8. über das an Seuchen gefallene Vieh, und L. über die von wüthenden Hunden beschädigten Menschen mit dem ferneren Aufträge, nach diesen Formularien die dießfälligen an die f. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung einzufendenden Ausweise zu verfassen. Gubernialverordnung vom 30. April 1827, Zahl 4727. L A u - «ber die von den Kreisämtcr» in Sauitatsangclegenhei Fort- lau- fende Zahl. Gegenstand des Berichtes oder Ausweises. — l Hauptsanitätsberichte. 2 " r - 4 v - , t"—r— DistrictsbereisungS - Relationen. 8 Ausweise über den Befund der Kranken- und Ver-sorgungshqusex. "" ' ''' ' " . ' [ ■ ten vorzulegenden periodischen Berichte und Ausweise. Anmerkung über die Zeit der Vorlage und der in den Bericht oder Ausweis aufzunehmenden Gegenstände. Die Quartals-Sanitätsberichte sind längstens 4 Wochen nach dem Verlaufe jedes Solarquartals an das Gu-bernium vorzulegen; sie sind nach dem §. 22 der Instructors für das Kreiösanitätspersonale und nach der Gubernial-Verordnung vom 7. November i8ioz Zahl 19475, zu erstatten , und die Wundärzte haben ihre dießfälligen Einlagen an die Districtsphysiker nach dem mit der Gubernial-Verordnung vom 25.Juny 1823, Zahl 15448, vorgeschriebenen Formulare zu verfassen. Bey der Vorlage des 4ten Quartals- und eigentlichen Hauptsanitäts - Berichtes vom verflossenen Jahre haben die k. k. Kreisämter insbesondere auch über das Benehmen des Kreissqnitätspersonals die gewissenhaften Auskünfte zu erstatten. Die Districtsbereisungs-Relationen sind von den Kreis-und Districtsärzten nach Weisung der Gubernialverordnung vom 2. August 1826 zu erstatten, und von den k. k. Kreis-amtKrn einzeln die Relationen sämmtlicher Physiker aber immer längstens vier Wochen nach Verlaus des Solarjahreö vorzulegen. Der mit Gubernialverordnung vom 12. März 1817, Zahl 6037, den k. k. Kreisämtern bekannt gegebenen hohen Hoskanzleyverordnung gemäß, welcher zu Folge die Kreisch,d Bistrictsärzte die Kranken- und Versorgnngshäuser in loco alle Jahre und die übrigen auswärtigen bey Gelegenheit ihrer B.ereisimgeu zu untersuchen haben, sind auch die Ausweise über den Befund der iis loco der Di-strictsärzte bestehenden Kranken- und Versorgungshäuser tisit den vierteljährigen Sanitätsberichten und über die auswärtigen mit den Districtöbereisungsrelationcn nach dem Mit der Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1826, 3.32443, hinausgegebenen gedruckten Formulare vorzulegen. Fort- lau- fende Zahl. Gegenstand deö Berichtes oder A n S >v e i s e ö. t\ Ausweise über den Stand des Sanitätspersonales und der Hebammen im Kreise. 5 Ausweis über den Local-, Personal» und Easse» stand der chirurgischen Gremien. 6 Ausweise über die eingehobenen Arnlen-Lizilations-percente. 7 Relationstabelle über die vorgenommeue Untersuchung der Apotheke» im Kresse. 8 Ausweis über die von den f k. Kreisämtern unmittelbar an die f. k. Pro». Staatsbuchhaltung übersandten Sanitätskosten- Rechnungen und Reise-Particularieu in Sauitätsangele-genheiten. . A n m erfn n g über die Zeit der Vorlage »nd der in den Bericht oder Ausweis aufznnebmenden Gegenstände. Diese Ausweise sind zugleich längstens 5 Monathe nach Ablauf des Solarjahreö vorzulegen. Dieser Ausweis ist nach dem mit der Gremialoxdnuug vom 22. März 182? vorgezeichneten Formulare vier Wochen nach der jährlich in den Monathe» Juni) oder July abzuhaltenden Hauptversammlung vorzulegen. Diese Ausweise sind in Folge der Gubernialverordnung wom 4. September i8ii/ Zahl 214?8, halbjährig vi Lage nach Verlauf jeder Hälfte des Militärjahreö vorzulegen. Diese Tabelle ist vier Wochen nach Verlauf bed Solarjahres vorzulegen. Diese Ausweise sind der Gubermalverordnung vom 4. Jänner 1826, Zahl 32088, gemäß, vierteljährig und zwar vier Woche» nach jedem Solarquartale vorzulegen. Fort- lau- fende Zahl. Gegenstand des Berichtes oder Ausweises. NB. Nachstehende Rubrik hat bloß für das Grayer Kreisamt zu gellen. 9 Ausweis über die Mortuaröprocente, welche von den AdhandluiigSinstanzen im Pomerio der Stadt Grätz für den Localfond abgeführt wurden. NB. Für fänimtliche Kreisämter. A n m erk u n g. Nachstehende Ausweise in SanitätSsachen sind in Folge der Gubernialverordnung vom so. Jänner d. I., Zahl 1850, unmittelbar an die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung einzusenden, als: a) Jmpfnngshauptauöweise.................... b) Juipfungsrenitenten - Ausweise ♦ • • > c) Ausweise über die an natürlichen Blattern gestorbenen Menschen, d ) v über die an Epidemien gestorbenen Personen e) » über die von wüthenden Hunden beschädigten Menschen f) » tiber daö an Seuchen gefallene Vieh 205 A n merk u n g über die Zeit der Vorlage tutb der in den Bericht oder Ausweis anfznncbmcndcn Gegenstände. Dieser Ausweis ist von dem k. k. Grätzer Kreisamte 14 Tage nach Verlauf jedes Wilitarquartalö vorzulegen. V' 4 Wochen nach Verlauf des Militär - Jahres ebenso \ ) Diese Ausweise sind jährlich 4 Wochen nach Verlauf des / Solar - Jahreö vorzulegen. 90s A. Ausweis über die im Militär - Jahre 18 im Kreise an epidemischen Krankheiten verstorbenen Personen. •ins« Do (t Nähme Laut der eingelangten Sani-tätsrapporte Sind verstorben an der Zusam- men Anmer k»ng. des Bezir- kes. der Pfarre der Ge- meinde Ruhr- Epide- mie Blat- teru- Epide- mie Nerven ficber- Epide- mie vom bis .§ -I I 1 , « I 1 e I 1 I ' Ann erkling. In d E e leer pidemie» gelassene aiiznfü n R -reu »bri ken (on men dil al len- 1 alli m ehr ei tret ende it B. Ausweis über das im Militär-Jahre -8 im Kreise au Seuchen gefallene Vieh. \u M i D k Nähme Laut der eingelangten Sanitätsrapporte Sind an Seuchen wirklich gefallen Zu- kamen Gattung der Seuche Anmerkum 1 des Be- zirkes. der Ge- meinde vom bis e Q 5 w Ä ä = C3 © | &■ *cT e © ■5 j». e © Anm erkung. Für das u forderlich brige hies en Falle n Ilich ene t b Ar ena bri rent ken e a S» n <-eri 5et m che en. gefalle» te Vieh sind im er- -Nr. C» Answers greife von wülhend'n Hunden gebissenen und verstorbenen Personen. über die im MMiarv-Zahre <8 im Nom l. Map. Vorrückung überzähliger Beamte in höhere Gehaltsstufen. An Beziehung auf die Vorrückung überzähl liger Beamte in höhere Gehaltsstufen bey jenen Stellen, für welche mehrere Gehaltsabstu-fungen in derselben Dienstes-Cäthegorie syst-emi-sirt sind, haben Se. Majestät nach Inhalt der hohen HofkammereröffnUng vom 14. April d.A., Zahl 10,574 # attzuordnen geruhet, daß Folgendes zur Richtschnur zu dienen habet „Aeder Beamte, welcher sich bep einer foU chen Stelle befindet, erhält erst dann das Recht/ in die höheren Gehaltsstufen vörzurücken, wenn rhm ein fysiemistrter Dienstplan mit statusmäßigem Gehalte bey derselben verliehen wird." „Die Vorrückung oder der Eintritt in bid höheren Gehaltsclassen hat in diesem Falle nach Maß des Dienstranges/ den er Unter KenBeam-ien gleicher Cathegorie einzuttehmett hat, oder einnimmt, jedoch nur bey sich ergebender Erledigung eines Gehalts höherer Elaste zu geschehen." Gubernialverordnung vom i. Map 1827, Zahl 9304. Gesttzfanuyliing ix.Ltz. H Vom i. Map. 2 10 92. Coramisinmg der Quittungen für, von Militärfuhrwesens - Abtheilungen geschehene Ankäufe, oder angeordnete Reparaturen. Damit in Hinsicht der Ankäufe, welche von den Abtheilungen des Militärfuhrwesens gemacht werden, und in Hinsicht der Reparaturen, welche dieselbe öfters auf dem Marsche von Civil-professionisten besorgen lassen müssen, die thun-liche Versicherung erreicht werde, ist zu Folge hohen Hofkanzleydecretes vom 15. April d. I. , Zahl 10659 / dem Militärfuhrwesen von Seite des k. k. Hofkriegsrathes vorgeschricben worden, daß jede Zahlungsquittung über Ankauf und Arbeit vom betreffenden Handwcrksmanne unterschrieben, und in die Stationen, wo ein kriegs« eommissariatischer, ein Verpflegs-oder auditoria-tischer Beamter anwesend ist, von demselben co-ramisirt werden müssen, in jenen Orten aber, wo sich kein derley Beamter befindet, sep die Ortsobrigkeit um die Coramisirung zu ersuchen. Der k. k. Hofkriegsrath hat dabcy insbeson-ders angcordnet, daß in jenen Fällen, wo der Geldempfänger oder Quittungsaussteller selbst der Bürgermeister oder Richter wäre , die Coramisirung der Quittung entweder von einer anderen Magistratsperson, oder von einem bepm Richteramte bepsthenden Geschwornen zu geschehen hät- 81,1 Vom 2. May. te, indem der Quittungsaussteller nicht selbst die Echtheit seiner Unterschrift bestätigen kann. Guberüialverordnung vom l, May 1827, Zahl 9608. 9Š- Die Kosten der Militär-Einquartierungs-Druck-Papiere, und BoLhenga'nge, sind aus den Cassen aller znr Marschstation gehörigen Bezirke zu bestreiten. Uebcr die hierorts vorgekommene Anfrage, ob nach dem Geiste der mit hierortigem Erlasse vom 8» November 1826, Zahl 22989, *) bekannt gegebenen Hofkanzleyverordnung vom 10, October v. I., Zahl 21632, die Kosten der Militär-Einquartierungs-Druckpapiere, und der im Einquartierungsgeschäfte nothwendigenBothengän-ge aus der Bezirkscasse der Marschstationen allein, oder von sämmtlichen der Marschstation zu-getheilten Concurrenzbezirken zu bestreiten seyen, findet man zur Verständigung sämmtlicher Marschstationen zu bestimmen, dafi alle diese Auslagen von den Marschstattonen sowohl für den eigenen-Bezirk, als für die Coneurrenzbezirke dem Kreisamte documentirt nachzuweisen seyen, welches dieselben dann gehörig zu prüfen, und den ki- *) Siehe P. G ©. VIII. Theil, Seite-8». 212 Vom 2. Map. quidirten Betrag verhältnißmäßig auf die Be-zirkscassen aller zur Marschstation gehörig?» Bezirke, und zwar nach dem Maßstabe der von jedem Bezirke zu entrichtenden Grund-, Haus-, Erwerbs - und Classensteuer nach der Gubernialver-ordnung vom 8. November 1826, Zahl 22989, zu repartiren haben wird. Gubernialverordnung vom 2. May 1827, Zahl 9139. 94. Beeidigung der zur Einhebung der landeSfürst-lichen Steuern und Landesanlagen bestimmten Bezirksbeamten, dann Gestattung der Vorspannsgebühr-Aufrechnnng bey Reisen der Bezirksbeamten außer ihrem Bezirke. In Folge aster höchster Entschließung vom 3. May d. A,, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom. 10. A-pril b, I., Zahl 6563, erinnert, daß die Bezirksbeamten, welchen die Einhebung der landesfürstlichen Steuern, und der' übrigen Landesanlagen qnvertraut ist, zu diesem Geschäfte in Eid genommen, lperden sollen, welcher bey dem Kreisamte abzulegen, und worüber jedem Individuum die Bestätigung mittels Deck et es hinauszugeben ist. Da die erwähnte Beeidigung, auch in, Zu-k»nft vo lerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Entschließung vom Z. April d. I., diejenigen Leichenfuhren, und die sie begleitenden Wägen, welche mit priesterlicher Begleitung zur Begrab-nißstätte ziehen, von Entrichtung der Wegmauth zu befrcpen geruhet. Dieses wird inFolge herabgelangten hohen Hofkanzleydecretes vom 26. April d. I., Zahl 11667, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt-niß gebracht, daß diese neue Wegmauthbefreyung vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernialcurrende vom 12. May 1827, Zahl 10184. 102. Der Aufnahme eines Irrsinnigen in die Irrenanstalt hat immer das gesetzliche Erkennt-niß, daß derselbe wirklich irrsinnig ist, und die damit verbnudene Ausstellung eines Curators voraus zu gehen. Da von den politischen Behörden in die Grätzer Irrenanstalt Irrsinnige schon auf das Vom 16. May. 223 ärztliche Zeugniß des Wahnsinnes, ohne vorläufige vorschriftmäßige Jntervenirung der Ju-siizgerichte (von welchen die gesetzliche Erklärung, daß Jemand wahnsinnig oder irrsinnig sey, und die Aufstellung eines Curators zu geschehen hat) nicht abgegeben werden sollen: so wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 21. July 1825, Zahl 20868, und in Folge des mit dem k. k. Appcllationsgerichte gepflogenen Uebereinkommes hiermit verordnet, daß in jenen Fällen, wo es sich um die Ablieferung eines Irrsinnigen in die hiesige Irrenanstalt handelt, die politische Dbrigkeit, oder die Polizeybehörde sich immer vorerst mit dem betreffenden Perso-naljustizgerichte in das nothige Einvernehmen zu setzen, sich den für die gesetzlich als irrsinnig erklärte Person aufgestellten Curator nahmhaft machen zu lassen, und den dießfälligen Auf-* nahmsgesuchcn diese gesetzliche Erklärung mit Be-kanntgebung des gerichtlich ausgestellten Curators beyzufügen habe. Gubernialcurrende vom 16. May 1827, Zahl 10327. 103. Das Militär - Distinctionszeichen gehet verloren, sobald der damit Betheilte zum schwerer! oder schwersten Kerker verurtheilt wird. Da Se. Majestät rücksichtlich des Verlustes des zur Belohnung durch längere Zeit gut gelei- 224 Vom i6. May. steter Dienste an Militärperfonen verliehenen Di-stinctionszeichens für die Zukunft dasselbe als Gefey vorzufchreiben befunden haben, was in den Hofdecreten vom 2. August 1817 und 20. Juny 1818 in Bezug auf den Verlust des Kanonenkreuzes verordnet wurde, so hat laut Eröffnung des k. k. Appellarionsgerichtes die k. k. oberste Justizstelle mit Verordnung vom 20.April d. 3., Zahl 2040, erkläret, daß, wenn ein aus dem Militärstande in den Civilstand getretenes mit dem Distinctionszeichen versehenes Individuum wegen eines Verbrechens verurtheilet wird, das Distinctionszeichen in allen Fällen verloren gehe, wo auf die Strafe des schweren oder schwe-resten Kerkers erkannt wird; wo hingegen in Fällen solcher Art, tvo wegen Verbrechen auf einfachen Kerker erkannt wird, das betreffende Individuum das Distinctionszeichen während der Strafe abzulegen habe, und dasselbe erst dann, wenn die Strafe ausgestanden ist, wieder tragen könne. Gubcrnialverordnung vom 16. May 1827, Zahl 10808. 104. Niederlassung der Aerzte, Wundärzte und Hebammen an bestimmten Orten. Die hohe Hofkanzley hat mit Decrct vom 24. April d. Z., Zahl 11840, in Bezug auf Niederlassungsbewilligungen der Wundärzte und Heb- Vom i6. May. 825 Hebammen folgende Vorschrift zu erlassen be» funden: 1. Den an einer inländischen Lehranstalt pro» movirten Aerzten, Wundärzten und Hebammen steht das Recht zu, mit Vorwissen der betreffenden Dbrigkeit sich allenthalben im Lande niederzulassen, und ihre Kunst auszuüben, ohne daß von ihnen mit Strenge die Herstellung des Beweises verlangt werden kann, ob und auf welche Art ihr Lebensunterhalt sicher gestellt sey. Nur hat die Dbrigkcit dem Kreisamke sogleich das Diplom vorzulegen, damit das» selbe einverständlich mit dem Kreisärzte und den Vorstehern der chirurgischen Gremien diese Urkunde beurtheilen, und sodann über die Zulässigkeit des Individuums entscheiden könne. In zweyter Instanz bleibt der Re-cursweg an die Landesstelle, so wie in der dritten an die Hofkanzley den betreffenden Bittwerbern, oder denjenigen, die sich durch ihre Niederlassung beeinträchtiget finden, offen. 2. Bey den Patronen der Chirurgie hat es bey der gesetzlichen Bedingung noch ferner zu verbleiben, daß sic sich über den Besitz eines chirurgischen Gewerbes, oder über eine fixe Bestallung von Seite der Obrigkeiten und Gemeinden auszuweisen haben, und ist jedes Mahl die Bestätigung bep dem Kreisamte' Gesetzsammlung IX. Th. 15 Bom 16, May. 226. einzuholen. Bey verkäuflichen Gewerben hak der Anwerber darzuthun, daß der Kauf nach den bestehenden Gesehen geschloffen sey, das heißt, daß der Kaufschilling den Normalpreis nicht übersteigt. 3. Endlich, in fo fern sich ein fremder Jude in einer Judengemeinde, und auch einhci-Nsifchk Juden, dort,, wo keine Gemeinden bestehen, bisher ohne Bewilligung der Lan-dcsstelle nicht niederlassen dürften, haben die jüdischen Wundärzte, welche als fähig von Seite des Kreisamtes agnoscirt sind, gegen Beybriflgung der Zustimmung der Dbrigkcit ihres Domizilortes insbesondere die Duldungs-Bewilligung bey der Landesstelle anzusuchen. Diese Vorschrift wird zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung allgemein kundgemacht. Gubernialcurrende vom 16. May 1827, Zahl 10872. 105. Zollamtliche Behandlung der ausländischen Zeitungen. Den k: k. Kreisämtern wird die Nachfolgen-. de mit hoher Hofkammerverordnung vom 23.April lü J>, Zahl 16085/ herabg.elang.te Abschrift der, von der hohen Hofkammcr an sämmtliche Zollbehörden erlassenen Verordnung in Beziehung Vom 17. May. s 27 auf die zollamtliche Behandlung der ausländischen Zeitungen, und periodischen Schriften zur eigenen Wissenschaft mit dem Beysahe mitge-theilt, daß unter Einem durch die hiesige k. k. Lberpostamtsverwaltung sämmtliche unterstehende Postämter mit dem Beyfügen hiervon in die Kenntniß geseht werden, daß sich die zollfreye Behandlung nur auf die von den k. k. Postämtern angekundigten Zeitungen und periodischen Schriften, zu deren Ausgebung dieselben befugt sind, erstrecke, und daß jeder Wie immer geartete Mißbrauch, den^sich ein oder das andere Postamt erlauben sollte, streng geahndet werden würde. Gubernialverordnung vom 17. May 1827, Zahl 10995. . Abschrift einer von der k. k. Lllgemcinen Hoskattuner an sammtliche Zollbehörden erlassenen Verordnung vom 25. April 1827. Um eilt gleichförmiges Verfahren in Beziehung auf die zollämtliche Behandlung der, aus dem Auslande vorkommenden Zeitungen und periodischen Schriften zu erzielen, findet man zu erinnern, daß alle ausländische Zeitungen und periodischen Schriften, welche von den k. k. Postämtern angekündiget, und mittelst derselben bezogen werden, daher auch an diese adresstrt sind, und wenn dieselben mit der Briefpost, oder 228 Vom so. May. mit dem Post- oder Brankardwagen Vorkommen, jederzeit zollfrey zu behandeln sind. Alle jene Zeitungen und periodischen Schriften hingegen, welche mittels des Postwagens unmittelbar an Buchhandlungen, oder andere Par-teyen adressirt einlangen, sind der vorgeschriebenen Zollentrichtung zu unterziehen. i o 6, Erläuterung der Vorschrift über den Gebrauch der trockenen Faschinen bey SchuHarbeiten. Nachträglich zu dem, vom Gubernium unterm 13. April d. I., Zahl 8175/ *) inkimirten hohen Hoskanzleydecrete vom 31. März d. I., Zahl 8925, in Ansehung der mit trockenen Faschinen zu bewerkstelligenden SchuHarbeiten dort, wo von ihnen ein günstiges Resultat erwartet werden kann, wird in Folge hoher Hofkanzley-verordnung vom 26. April l. I., Zahl 11335, , zur Erläuterung und näheren Belehrung den betreffenden Behörden noch Folgendes bemerket: 1. Ist es als ein wesentlicher Fehler bey dem » Faschinenbaue anzusehen, wenn bey demsel« ' hen trockene ausgedörrte Faschinen zu dem ober dem Wasser vorragenden Theil dieser Gebäude verwendet werden. #.) Siehe die 75. Verordnung gegenwärtigen Theilr, Seite >67. Vom 20. May. 22p In dieser Beziehung wurden bereits bey verschiedenen Anlässen die Weisungen an die Behörden erlassen, daß die außer dem Wasser befindlichen Zheile der — es sey aus Faschinen, Reisern oder Flechtenwerken — erbauten Schutz - und Wassergebäude nur aus frischen, zum Wachsthuine und zur Begrünung geeigneten Wasscrhölzern, und in den zu diesem Ende geeigneten Zeiten des Herbstes, Winters und Frühjahres hergestellet werden sollen. 2. Nicht so verhalt es sich mit jenem Theile eines Faschinenkörpers, welcher beständig un-ter dein Wasser zu liegen hat. Da dieser Theil, er mag aus trockenen oder frischen Faschinen bestehen, aus Mangel an Luft, sich niemahls begrünen oder auswachsen kann, dagegen aus eben dieser Ursache der Verwesung entgehet, so ist es gleichgültig, ob untek dem Wasser auch trockene Faschinen verwendet werden, vielmehr gewähren diese letzteren, weil der über sie aufgeführte Schotter zwischen die unbelaubken Reiser besser eindringt, als in die frischen mit Laub versehenen Faschinen, noch einen festeren mit mehr Be-schrverungs-Materiale ausgefüllten, demWas-seranfalle besser widerstehenden Körper. Z. Da trockene Faschinen sich leichter ober dem Wasser schwimmend erhalten, als die fri- 2Z0 Vom 2o, May. schon, or ste re auch tem anfallenden Wasser keine so dichte Fläche darbiethen, als die weit mehr verdichteten frischen Faschinen, so ist auch der Bau der schwimmenden Schichten mittels der trockenen Faschinen vorzüglich in reißenden Skromen, und bey gewaltigem Stromstriche weit yortheilhafter, als mittels der frischen Faschinen, in welcher Hinsicht ihre Verwendung wenigstens Vermischung mit frischen Faschinen allerdings als nützlich erscheint. 4. Der Dberbau eines Faschinenwerkes, oder jener Zheil, welcher über das kleinste Was» ser vorragt, soll, wenn er mit Faschinen, oder auch mit abgesetzten Flechtwerken ver« kleidet wird, wie bereits bey 1) erwähnt wurde, niemahls im Sommer oder in heißer Jahreszeit, sondern immer nur im späten Herbste, Winter, oder Frühjahre hergestellet werden, während der Grundbau zu jeder Zeit bey einem angemessenen Wasserstande vorge, nommen, und in diesem Zustande belassen werden kann, bis hie zum Aufbau, oder zur Erhöhung des Werkes günstige Jahreszeit eintritt. j. Sollte jedoch mit der Erhöhung des Baues nach den Localverhältnissen nicht zugewartet werden können, so kann letztere auch zu jeder Jahreszeit aus einem anderen Materiale, Nom 2Z. May. oZr nähmlich mit Steinen, oder mit über die Faschinengrundlage aufgelegten Steinkasten hergestellet werden, wie man es gleichfalls schon bey mehreren Gelegenheiten anzudeuten den Anlaß hatte. Gubernialverordnung vom 20. May 1827/ Zahl 11119. 107. Gesuche der Ausländer um Ausnahme in die inländischen Lehranstalten dürfen nicht zurück-gewiesen, sondern müssen an das Landespräsidium geleitet werden. Nachträglich zur Gubernialverordnung vom 14. Jänner v.J., Zahl 855, *) wird zur Nachachtung eröffnet, daß allfällige Gesuche solcher Ausländer, welche das zehnte Lebensjahr schon überschritten haben, um Zulassung an die inländischen Lehranstalten, nicht unbedingt zurückzü-weisen, sondern gutächtlich an das Landesptäsl-dium zu leiten seyen. Gubernialverordnung vom 2g. May 1827, Zahl 11259. *> Siehe P. G. S. VIII. Thkil, Seite , Vom 26. May. SZ2 108. Vorschrift über die Bewilligung zu Tanzmusiken und Bällen, dann Bestimmung der Strafe gegen derley Uebertretungen. Um die genaue Beobachtung der allerhvch« fien Entschließung vom 19. August 1826, welche auf Verordnung der k. k. vereinten Hofkanz-lep vom 24. nähmlichen Monaths, Nr. 24337, durch Gubernialcircular vom 20. September 1826, Zahl 20105,*) bekannt gemacht worden, überhaupt, besonders aber in Ansehung der Tanzmusiken zu sichern, wird vermag hohen Hofkanzleydecrets vom 12. Map d. I., Zahl 13112, mit allerhöchster Genehmigung Folgendes angeordnet: s. Abschnitt. Von der Bewilligung, Tanzninsikc» zu halten. $. 1. Redouten, öffentliche Balle und Tanzmusiken dürfen nicht ohne Bewilligung der Po-lizeybehörde gehalten werden. Auch Hausbälle sind in den Städten vorläufig bey der Polizep« behvrde zu melden. §. 2. An Feyertagen, an welchen Tanzmusiken nicht verbothen sind, dürfen solche erst eine Stunde nach dem nachmittägigen Gottesdienste anfangen, und müssen in jedem Falle in den Provinzialhaupt - und Kreisstädten um 12 Uhr, in allen kleinen Drten und am Lande um 10 Uhr *) Siehe die 134. Verordnung des 8, Thciles, Seite 196. Vom 26. Map. 233 Nachts geschlossen ftyn. Die Dauer der Redouten und öffentlichen Bälle wird von der Polizey-behörde von Fall zu Fall bestimmt oder genehmigt; jedoch müssen auch Redouten, und sowohl öffentliche, als auch Hausbälle am Vorabende, worauf ein Norma-, oder Fest- oder Fasttag fällt, um i2 Uhr Nachts geendet werden. §. ,3. Die Polizeybehörden werden bey Er-theilung der Bewilligungen auf die Beschaffenheit des Ortes und der Unternehmer die gehörige Rücksicht nehmen. II. Abschnitt. Von Bestrafung dec Ueberkretcr. §. 4. Wer in verbothenen Zeiten Bälle oder Tanzmusiken hält, oder die im ersten Paragraph enthaltenen Verordnungen nicht befolgt, oder die für die Bälle und Tanzmusiken vorgeschriebene Dauer überschreitet, macht sich straffällig. §. 5. Gewerbtreibende und Unternehmer sind auch für die gute Ordnung bey ihren Tanzmusiken und Bällen verantwortlich. Wenn Unordnungen vorfallen, die der Unternehmer selbst zu heben nicht vermag, oder wenn auf seine Erinnerung zur gehörigen Zeit vom Tanze nicht ab-gelassen wird, hat er dem zur Aufsicht bestellten Beamten oder Ortsvorstehcr die Anzeige zu machen. §. 6. Strafbar machen sich auch jcne Tanz-gästc, die auf die Erinnerung des Wirthes oder 2Z4 Nom 26. May. Unternehmers zur vorgeschrirbenen Zeit vom Lanze nicht ablassen. §. 7. Ferner sind auch strafbar die Spielleute, welche sich zu verbothenen, oder über die vorgcschriebene Zeit zu Tanzmusiken gebrauchen kaffen. §. 8. Die Strafe der Übertretung oder Unterlassung der in dem Hofkanzlcydecrete vom 24. August 1826, Nr. 24337, und in der gegenwärtigen Verordnung hinsichtlich der Redouten, öffentlicher sowohl, als Hausbälle und Tanzmusiken enthaltenen Vorschriften ist für die Unternehmer öffentlicher Bälle und Wirthe das erste Mahl 5 bis 50 fl., das zweyte Mahl das Dop. pelte der zuerst bemessenen Strafe, das dritte Mahl die persönliche Unfähigkeit, fernere Bälle und Tanzmusiken zu halten, oder zu unternehmen. Für Jene, welche Hausbälle geben, von 10 bis 100 fl. Für Tanzgäsie s bis 10 fl. Für Spielleute ein Arrest von 3 bis 24 Stunden, welcher in wiederholten Uebertretungsfällen auf 2 bis 3 Tage verlängert werden kann. §. 9. Die Geldstrafen sind in Conventions-münze zu entrichten, und haben dem Armeninstitute des Ortes zuzufliessen. Vom 26. May. 235 III. Abschnitt. Von den Behörden, welche die Bewilligung zu crtheilcn, die Aufsicht zu pflegen, und in Ucbcrtretungsfälle» die Strafe zu bemessen haben. §. 10, In Städten, wo Polizeydirectionen oder Polizeycommissariate sich befinden, haben diese, in allen übrigen Orten und am Lande, die politischen Obrigkeiten, die dießfälligen Amtshandlungen zu pflegen. §. 11. Die Aufsicht über die bewilligten öffentlichen Bälle oder Tanzmusiken werden diese Behörden entweder selbst, oder durch ihre Untcr-beamten, oder durch Gemeinde 0 und Ortsvorsteher ausüben. §. 12. Die auf persönliche Ueberzeugung gegründeten Anzeigen dieser Untcrbeamten oder Gemeinde-und Ortsvorsteher haben als vollständige Beweise zu gelten. §. 13. Das Verfahren ist summarisch, und besteht lediglich in der Protvkollirung des erhobenen, und dem Beschuldigten um seine allfälligen Einwendungen vor zweyen Zeugen vorgehaltenen Thatbestandes, und in dem hierüber geschöpften Erkenntnisse. §, 14. Strafen über 10 fl. auf dem Lande , und im Allgemeinen außer der Hauptstadt, sistd vorläufig dem Kreisamte; über jo fl. in 2j6 Vom 28. May. den Provinzialhauptstädten der Landesstclle zur Bestätigung vorzulegen. §. 15. Das Kreisamt oder die Landesstelle kann ein solches Straferkenntniß bestätigen, mildern, oder auf Lossprechung des Beschuldigten abändern. Gegen bestätigte oder gemilderte Straserkcnntnisse findet keine weitere Berufung (Recurs) Statt. Gegen Straferkenntnijsc, die keiner höheren Prüfung von Amtswegen . (§. 14) unterliegen, kann außer der Hauptstadt bey dem Kreisamte, in der Hauptstadt aber bey der Landesstelle, jedoch nicht weiter, Abhülfe gesucht werden. §. 16, Die Berufung oder das Gesuch um Abhülfe ist bey der ersten Behörde mündlich oder schriftlich binnen 3 Tagen anzubringen, widrigens aber abzuweisen. Gubernialcurrende vom 26. Map 1827, Zahl 11661. 109. Behandlung der herum vagirenden Reservemänner. Mit Bezug auf die mit Gubernialverord-nung vom 2. Map d. I., Zahl 4596, *) eröff- *) Siche die 4r. Verordnung in diesem Vande Seite 89. Vom 29. May. 237 nete hohe Hofkanzleyverordnung vom 13. Februar d. I., Zahl 42-24, hinsichtlich der Behandlung der herum vagirenden Reservcmänner bey einer angeordneten Ergänzung der Arw.ee aus der Reserve, wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom i r. May d. I., Zahl 13268, erinnert , daß die vorerwähnte Verfügung in Hinsicht auf die Reserve nur dann ihren vollen der Evidenzhaltung dieser Anstalt entsprechenden Zweck erreichen könne, wenn die Dominien sogleich, wie sie einen frcmdherrscha ft lichen Reservemann, welcher mit keinem oder mit einem ungültigen Paße versehen ist, auf ihre eigene Rechnung stellen, das Geburts - oder Jurisdic-tionsdominium dieses Reservemannes verständigen, damit letzteres denselben aus seinem Reservestand in Abgang bringen könne, und nicht unnothigerweise vorlade. Gubernialverordnung vom 28. May 1827, Zahl 11381. 110. Benennung der steyermärkischen Universität zu Grätz. Laut hoher Studien-Hofcommisstonsverord-nung vom 12. May d. I., Zahl 2226, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 29. April d. I. zu bewilligen geruhet, daß die LZ8 Dom 30. Map. Größer Universität „Carl Franzens Universität" benannt werde. Gubernialverordnung vom 29, Map 1827, Zahl 11663, m. Abstellung der bey den Lederer - und Rothgär-bergesellen bisher, bestandenen vorschriftswidrigen Gebräuche. Den gepflogenen Erhebungen zu Folge 6c# stehen auch in der Provinz Steyermark mehrere Unfüge bey den Lederer- und Rothgarbergesellen, indem sich dieselben an vielen Orten das Leimleder zueignen, und selbst den Bezug des sogenannten Ledersieisches und Schrottes von dem Sohlenleder anmassen, indem sich ferner die nicht in Arbeit stehenden Gesellen durchgehends den Titel: Schulherren, beylegen, und selbst Säbel oder Degen tragen, indem sie sich endlich auf ihren Wanderungen von den Meistern verpflegen, und auch vori den in Arbeit stehenden Gesellen unter dem Nahmen des Ausschänkens bewirthen lassen. Da nun diese Mißbräuche sowohl unziemend, und der gehörigen Ordnung und den bestehenden Vorschriften zuwider laufend, als auch für die Meister dieser Professionen, und selbst für die at* Vom 30. Map. 239 beitenden Gesellen lästig, und auch für das Publikum nachtheilig sind, so wird den Kreisämtern in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 16. May d. I., Zahl 19383, die Weisung er-theilt, sämmtlichen dortkreisigen Bezirksobrigkeiten und Magistraten aufzutragen, die oben genannten Mißbräuche sogleich abzustellen, und diese Ge-werbsgenoffen an die bestehenden Zunft - tint) Polizeyvorschriften hinzuweisen, inbesonders in der Beziehung, daß jeder wandernde Geselle sich gehörig bey der betreffenden Bezirksobrigkeit, und dort, wo Zünfte bestehen, bey deren Vorstehung zu melden hat, welche Sorge zu tragen haben, daß der sich um Arbeit meldende Geselle die erforderliche Subsistenz und Arbeit ordnungsmäßig erhalte oder nachsuche, oder Falls er letztere binnen 3 Tagen nicht finden sollte, seine Wanderung weiter fortsetze, ohne seinen Gewerbsgenoffcn oder dem Publikum durch ordnungswidrige Forderungen, oder durch Betteln lästig zu fallen. Hinfichtlich des bemerkten Unfuges, daß die wandernden Lederergesellen sich das Recht — Degen oder Säbel zu tragen— anmaßen, haben die Bezirksobrigkeiten die Vorschrift des 9 des Handwerks-Generale vom 19. April 1732 und des allerhöchsten Patentes vom 19. December-1749, welche diesen Unfug strenge zu beseitigen anordnen, neuerlich im Bezirke zur strengen 24o Vom l. IIMP. Handhabung zu verlautbaren, und hierüber genau zu wachen. Gubernialverordnung vom 30, May 1827, 3af)l 11930. 112. Vergütung der Fnhrlvhnskosten für die Trans-portirung der in Ungarn paßlos oder mit erloschenen Pässen betretenen Individnen der conscribirten Provinzen. Mit Beziehung auf die hierortige Eröffnung vom 2. März d. I., Zahl 4596, *) wegen Behandlung der in Ungarn und Siebenbürgen paßlos oder mit erloschenen Paffen betretenen Individuen der conscribirten Provinzen wird erinnert, daß zu Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 20. May d. I., Zahl 14146, nach dem gemeinschaftlichen Uebereinkommen der kvnigl. ungarischen Hofkanzley mit dem k. k. Hofkriegs-rathe und der £. k. Hofkanzley, den ungarischen Landesbehörden in jenen Fällen, wo dieselben derley paßlose Individuen an die etwa entfernter liegenden Militärbehörden mittels Wägen zu transportiren haben würden', auch die Fuhrlohnskosten zu vergüten seyen. *) Sichc^die 42. Verordnung gegenwärtigen TheilF, Diese Vom 4. Iutty. 34* Diese Vergütungen müssen übrigens von den Perzipienten gehörig quittirt, und dabey der Be« trag der Fuhrlohnskosien genau documentirt wer« den, und sind sonach auf diese Art in die Trans« portskosten-Berechnung rücksichtlich der betressenden Individuen aufzunehmen. Wovon die Kreisämter die Dominien zur genauen Darnachachtung zu verständigen haben. Gubernialverordnung am 1. Juny *827, Zahl 12004. Haftung der in Staatsdiensten stehenden Aerzte für die Echtheit ihrer Zeugnisse über die physische Beschaffenheit der Bittsteller um Pen-.sion, Provision, Gnadengaben rc. rc. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. May d. I., Zahl 10697, wurde in Folge eines an den Herrn Präsidenten der obersten Jusiizstelle unterm 22. März d. I. erlassenen allerhöchsten Cabinettsschreibens aufgetragen, sämmt-lichen in Staatsdiensten befindlichen Aerzten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die physische Beschaffenheit von Bittstellern, welche um Pensionen, Belastung der Erziehungsbey-träge nach überschrittenem Normalalter, Gnadengaben rc. berufen sind, bekannt zu machen, daß sic für die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben Gesetzsammlung IX. Th. 16 «42 Vom 9. Zuny. oder Bestätigungen zu haften haben. Ron dieser höchsten Willensmeinung haben die k.k. Kreis-ömtrr die erwähnten Aerzte zu reständigen. Gubernialverordnung am 4. Zuny 1827, Zahl 11931. r 14. In den Marktpreis - CerLisicaren, welche den Militärbehörden zum Rechnungsbeleg erfolgt werden, sollen die Preise immer mit Ziffern und Buchstaben geschrieben werden. Der k. k. Hofkriegsrath hat den Antrag gemacht, daß in den ortsobrxgkeitlichen Markt-preis>Certificaten— die zur Legitimirung über die Preise,, zu welchen die verschiedenen Militär« Verwaltungszweigc ihren Bedarf an Sicht alten, Materialien, und sonstigen Feilschaften mittels Handeinkaufs, oder accordmäßig beyschaffen, mit den Rechnungen von denselben beygebracht werden, und auf welche bey der buchhalterischen Prüfung die vorkommenden Ausgabsposten der Rechnungen saldirt zu werden pflegen — die Preise nicht nur mit Ziffern, sondern auch, wie es hie und da schon üblich ist, künftig allgemein mit Buchstaben geschrieben werden möchten, indem flch bereits Fälle ergeben haben, daß diese allei» nigen Zensursbehelfe in den Preisen verfälscht worden sind, wodurch das Aerar einen höhrrn Nom io. Iuny. 243 Aufwande ausgeseht, und um so mehr gefährdet wird, als die Verfälschung immer nur durch eine kleine Aenderung in den Ziffern geschieht, und eben deßwegen oft schwer zu entdecken ist. Da die k. k. Hofkanzley diesem Anträge des k. k. Hofkriegsraths bepzutreten gefunden hat, so wird in Folge Hofkanzlepverordnung vom 24, May d. I., Zahl 14281z angeordnct, daß in den Marktpreis - Certificaten , welche von den Obrigkeiten, den Militärbehörden als Belege ihrer Rechnungen erfolgt werden > künftig die Preise allgemein auf die vom k. k. Hofkriegs--rath angetragene Art mit Ziffern und Buchstaben geschrieben werden. Es sind jedoch nur die ganzen Zahlen mit Buchstaben zu schreiben, die Bruchtheile sind abep auch künftig mit Ziffern auszudrücken. Gubernialverordnung vom 9. Map 1827, Zahl 12729. 115. Postportofreyheit der Magistrate und Ortsgerichte in Aerarialtaxsachen. lieber eine vorgekommene Anfrage, ob die Magistrate und OrtHgerichte in Aerarialtaxsachen portofrep zu behandeln seyen, hat die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom 22. Map b. I., 16 * 344 Vom n, Juny. Zahl 19605, Folgendes bestimmt: „Da die fort Seite der Magistrate und nicht landesfürstli, chen Ortsgerichte zu geschehende Einhebung der Aerarialtaxen einen Theil ihrer ofstziosen Judi-zial - Correspondenz ausmacht, welche in Folge Verordnung vom 10. October >821, ZahlZ8S41,*) von Entrichtung des Briefporto befrcyt ist, so sind diese Behörden künftig in der sich hierauf beziehenden amtlichen Correspondenz gegen dem Briefporto frey zu behandeln, daß auf der Adresse des Schreibens der Inhalt derselben angenicrkt werde, wobcy sich von selbst versteht, daß jede Correspondenz, welche die Vorschreibung, oder Einbringung der den Magistraten oder nicht lan» desfürstlichen Behörden selbst gehörigen Taxen betrifft, von dieser Portofreyheit ausgeschlossen bleibt. Gubcrnialverordnung vom 10, Juny 1827, Zahl 12507. n 6. - Befreymrg der portofreien Behörden von der Bezahlung der Recepissegebühr. Mit hohem Hofkammerdecrere vom 27. -October 1826, Zahl 42592, wurde festgesetzt, daß Jedermann verbunden ist, sowohl bey der Auf- ') Siehe P. G. S. III. Thl-, Seite 339-, 245 Vom iz. Z'uny. gäbe, als bey der Abgabe eines recommandirten Briefes das Recepiffe von Seite deS Postamtes anzunehmen, und dafür die vorschriftmäßige Gebühr von 2 kr. C. zu entrichten. Ueber die nun vorgekommene Anfrage, ob diese Verbindlichkeit auch die amtliche Corre-spondenz treffe, welche mit Recommandation, jedoch portofrei), aufgcgcben, oder übernommen wird, wird zu Folge hohen Hofkammerdecretes vom 18. May l. I., Zahl 19601, nachträglich bekannt gemacht, daß, in so weit über diese Correspon-denz die Reccpi^en ausgestellt werden müssen, den portofreyen Behörden und Personen frey siehe, sich eigener gedruckter oder lithographirter Recepiisen zu bedienen, diese sonach zum Gebrauche der postämtlichcn Recepijfen, und der Abgabe dafür mit 2 kr. C. M. nicht verbunden sind, Gnbcrnialcurrcnde vom 11. Juny x827, Zahl 12468. 117. Die medicinischen Voruntersuchungen bey Privilegien werden ohne Ausnahme der Wiener medicinischen Facultät übertragen. Vermog eines hohen HofkanzleyerlasseS vom 24. May l. I., Zahl 14327, ist die medicinischc Voruntersuchung bey den aus allen Provinzen vorkommendcn Privilegien«Gegenständen, welche c4Ö Vom 15. Juny. in das Sanitätsfach einschlagen, künftig allein der k. k. Wiener medicinischen Facultät über« tragen. Diese Verfügung wird mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß bey jedem Privilegicngesuche, über welches nach Beschaffenheit der zum Grunde liegenden Erfindung eine ärztliche Voruntersuchung sich als nothwcn« dig darstellt, der Bittsteller in Zukunft, nebst den übrigen in dem Privilegien-Patente vom 8. December 1820 festgesetzten Taxen, auch an die Wiener medicinische Facultät eine Gebühr von 24 fl Conventionsmünze, nebst einem Gulden für Stämpel zu entrichten, und zugleich mit dem dießfälligen Privilegiengesuche eben so, wie die übrigen vorgcschriebetten Gebühren zu erlegen habe. Gubernialcurrcnde vom 13. Juny 1827 ( Zahl 12425, u8. Die Dominien sollen die für Soldaten an Militärbehörden gerichteten Gesuche von jeder Ausgabe frey dahin befördern. Vermag Eröffnung des k. k. Generalcom-mando find Beschwerden vorgekommen, daß Gesuche um Urlaub , oder Urlaubsverlängerung, dann um Heirathsbewilligung für Soldaten von SczirkZobrigkeiten und Herrschaftsämkern an die Vom i6. Iuny. 24 7 Regimenter und andere Militärkörper gelangen, wofür, wenn auch nicht Postporto, doch Rece--pissegebühren bezahlt werden müssen. Da die Regimenter durch solche Auslagen in Kosten verseht werden, so haben die k. k. Kreisämter den unterstehenden Behörden die Weisung zu ertheilen, daß die für dergleichen Pri« vatangelegenheiten zu bezahlenden Recepiffege-bührcn nur von dem Gesuchsteller, und keineswegs vom Regimente zu entrichten seyen. Gubernialverordnung vom 15. Junp i8«7/ Zahl 12937. 119. Behandlung der bey Verlässen Vorgefundenen Bücher. Aus Anlaß einer Verlassesabhandlung hat das k. k. mnerösterr. küstenländische Appellations« gerichl die Ueberzeugung erhalten, daß die Abhandlungsbehörden bey Vornahme der Sperren, und Aufnahme der. Jnventarien die hinsichtlich der Bücher, Bilder und Kupferstiche bestehenden Cenfursvorschriften zu beobachten darin vernachlässigen, daß die Verzeichnisse der Bücher, Bit« der und Kupferstiche nicht mit voller Genauigkeit ausgenommen, oder wohl gar in Pansch und Bogen angeseßet werden. Vom 16. Juny. 248 Um nun diesem Unfuge zu steuern, hat das k. k. Appellationsgericht den sämmtlichenAbhand-lungsbehorden aufzutragen befunden, bey Vornahme der Sperren und Jnoentarien sich strenge nach Vorschrift der nachstehenden Hofdecretc vom r?. Juny 1803, Zahl 609, und vom 18. April '804, Zahl 664, zu benehmen. Gubernialverordnung vom 16. Juny 1827, Zahl 13226. H^o fd ecrete. A. Vom 17. Juny 1803. Wenn bey Todesfällen eine Büchersammlung wichtig oder zahlreich ist, hat der Sperrcommissär solches dem Bücher - Revisionsamte ungesäumt anzuzeigen, von welchem sich sodann Jemand selbst dahin zu verfügen, und die bey berjUntcr# suchung Vorgefundenen, auf eine oder die andere Art dem Verbothe unterliegenden Bücher in sichere Verwahrung zu nehmen hak. B. Vom >8. April 1804, In Beziehung auf die höchste Entschließung wegen der bey Verlassenschaftsfällen vorsindigen Bücher wird weiter verordnet: Da das Rcvi-stonsamt sein Amt nicht wohl handeln kann, wenn es nicht vorläufig das Dcrzeichniß der hin- Vom 16. Juny. 249 tertüjfenen Bücher eingesehen, und über die Bezeichnung derselben in zweifelhaften Fällen sich Raths erholet hat; so haben die Justizbehörden bey den hinterlassenen Bücherfammlungen, sie mögen auch nur klein, und das Verfahren den Sperrcommissären allein zu überlassen, oder so beträchtlich seyn, daß ein Beamter des Revisionsamtes zur Amtshandlung zu erscheinen habe, dieses dem Bücher - Revistonsamte für jeden Fall ungesäumt anzuzeigen, und die Verfertigung der Cataloge einzuleiten, mithin nach dieser Vorschrift auch auf den Fall, wenn die Verlassenschaft absque beneficio legis et inventarji angetreten worden wäre, jedes Mahl vorzugehen; wobey sich jedoch von selbst versteht, daß, so fern der Sperrcommissär hierzu die erforderliche Geschicklichkeit nicht beschert, oder wegen seiner anderweiten Amtsgeschäfte zu dieser Arbeit keine Muße haben sollte, solche Jemanven andern gegen die aus der Verlassenschaftsmaffe zu bekommen habende billige Bezahlung, welche die Ab-handlungsinstanz zu bemessen hat, anvertrauet werden könne. z5° Dom 16. Juny« 120. Auflösung der Ehe, bey ursprünglich jüdischem Ehetheile, wovon eiu Theil später zur christlichen Religion übergetreten ist. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 19. v. M. wurde dem k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationsgerichte bedeutet: Ueber vorgekommenen Zweifel, — wie sich in dem Falle zu benehmen sey, wenn ursprünglich jüdische Eheleute, wovon einTheil zur christlichen Religion übergetretcn ist, der andere aber im Juden» thume zurückgeblieben, von dem ihnen im §. 136 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingeräumten Befugnisse Gebrauch machen, und die Auflösung ihrer Ehe bewirken wollen, und insbesondere, ob die Uebergabe und Annahme des Scheidebriefes, dessen in den Paragraphen 134 und 133 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnt wird, auch durch Bevollmächtigte Statt stnden könne, und an welche Förmlichkeiten der christlich gewordene Gatte, bey der Bestellung eines Bevollmächtigten, bey der Ausstellung, Uebergabe oder Annahme des Schei-debricfes gebunden sey — haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 11. May 1827 zu erklären geruhet; 1. Die Uebergabe und Annahme des Scheidebriefes könne durch Bevollmächtigte Statt finden. 25 1 Vom 18. J'uny. s. Der katholisch oder christlich gewordene Ehe-theil habe, wenn er einen Bevollmächtigten bestellen will, jederzeit ein der israelitischen Reli» gion zugethanenes Individuum hierzu zu erwählen, und die Vollmacht auf eine solche Art auszustellcn, daß in selber nichts den Grundsähen und Vorschriften der katholischen oder sonstigen christlichen Religion, zu der er sich bekennet, Zuwiderlaufendes enthalten sey; sonst aber, in so weit hiernach thunlich, alle in den jüdischen Religionsgebräuchen gegründeten etwaigen Gewissenszweifel des jüdisch gebliebenen Ehetheils beseitiget werden, und somit auch dieser die Ehe für vollkommen aufgeloset zu halten, keinen gegründeten Anstand nehmen könne. Welches zur Wissenschaft und genauen Nach-achtung bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 16. Iuny 182/, Zahl 13227, r«i. Die Drucklegung unausgefüllterLottoloos-Blan-queten wird untersagt. Mit hoher Hofkammerverordnnng vom 1, d. M., Zahl 22770, wurde erinnert: Die Erfahrung hat gezeigt, daß mit unausgefüllten Loosblangueten bey Ausspielungen mittels der SLS Bom 18. Zuny. Zahlenlotterie verschiedenartige Unterschleife zum Nachtheile des Lottogefälls verübt werden. Um daher das Aerar vor dcrley Bevorthei-lungen möglich zu schützen, findet die Hofkammer die Drucklegung ausgefüllter Loosblan-queten ganz einzustellen, und zu bestimmen, daß in Zukunft nur zu vollkommen ausgefertigken Loosen mit Bezeichnung des zur Ausspielung bestimmten Gegenstandes, des Loospreises, und des Ziehungstages das Imprimatur nur dann zu ertheilcn sey, wenn fich vorläufig mit der dieß-fälligen Ausspielungsbewilligung der Lottogefälls-behvrde ausgewiesen worden ist. Gubernialverordnung vom 18. Zuny 1827, Zahl 13276. 122. Einverleibung und Vormerkung auf Schiff« Mühlen. Gemäß der hohen Hofkanzleyverordnung vom 13. May 1824, Zahl 14545, haben Se. k. k. Majestät in Beziehung auf die Frage, in wie weit Einverleibungen und Vormerkungen auf Schiffmühlen Statt haben, unterm 9. May 1824 folgende allerhöchste Entschliessung herabgelangen zu lassen geruhet. Da Schiffmühlen bewegliche Sachen find, so gehören sie nicht in die Grundbücher, und Vom 20. Au NY. 253 Finnen auch Pfandrechte auf solche durch Eintragung der Forderungen in die Grundbücher auf dieselben nicht erworben werden. Was dieSchiff-mühl - Gerechtigkeiten betrifft, so sind sie nach den bestehenden Gewerbsgesetzen zu beur-theilen. Diese Vorschrift wurde in Folge allerhöchster Entschließung vom 6. August v. I. mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. May 1827, Zahl 14848 , folgendermaßen erläutert: Die durch Einverleibung oder Vormerkung in den an einigen Orten vorhin üblichen Grundbüchern über Schiffmühlen oder sogenannten Haftbüchern bereits erworbenen dinglichen Rechte, sind durch die obgedachte Verordnung nicht aufgehoben worden. Gläubiger, welche bis zu der Zeit, wo die allerhöchste Entschliessung vom 9. May 1824 m der Provinz allgemein kund gemacht worden ist, eine Einverleibung oder Vormerkung bewirkt haben, bleiben daher im Besitze ihres Pfandrechtes. Ihre Forderungen können abgetreten, verpfändet oder vererbt, und die hierüber errichte-lenUrkunden noch fernerhin einverleibt und vor-gemerkt werden. Jedoch hat auch bey Schiffmühlen, worauf gegenwärtig Hypotheken haften, eine Einverleibung oder Vormerkung neuer Schuldposten von nun nicht mehr Statt. 254 Vom 21. Iuny. In den Grundbüchern, worin bisher Schiff-mühlen allein, oder neben unbeweglichen Gütern erschienen sind, sollen die Rubriken der schulden« freyen Schiffmühlen sogleich, die Rubriken derjenigen Schiffmühlen aber, worauf Schulden haften, erst wenn diese getilgt, und auf geseh, mäßige Art gelöscht sind, ebenfalls gelöscht werden. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 20. Iuny 1827, Zahl 12726. 12 3. Bemessung der Verzugszinsen von Erbsteuerbetragen öffentlicher Staatspapiere, lieber die Art der Aufrechnung der ropro-centigen Verzugszinsen von Erbsteuerbeträgen, welche in öffentlichen Skaatspapieren bemessen wurden, hat die hohe Hofkanzley im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer durch Verordnung vom 29. May d. J., Zahl 923, festzuseßen befunden, daß diese Verzugszinsen im Baren, und zwar nach jenem Curse zu berechnen, und zu bezahlen sind, den die zu berichtigenden Obligationen zur Zeit hatten, als die Erbsteuer in Obligationen hätte entrichtet werden sollen. Gubernialverordnung vom 21. Iuny 1827, Zahl 13461., Dom 22. Juny. 255 124. Obrigkeitliche Quittungen über die Remuneration für die Einhebung der Personal- und Erwerbftener sind stämpelfrey. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 6. Juny d. I. , Zahl 993 , bestimmt, daß die Quittungen der Obrigkeiten über die 1'/„percentige Remuneration, welche sie für die Einhebung der Personal - und Erwerbsteuer beziehen, eben so, wie die Quittungen über die 2percentigen Remunerationsbeträge für die Einhebung der Grund - und Gebäudesteuer von der Stämplung bcfreyct feyen. Gubernialverordnung vom 22. Juny 1827, Zahl 13455. 125. Den mit Reiftpanschalen dotirten Kreishaupt-leuten gebühren in Subarrendirungsangele-genheiten weder Diäten noch Reisevergütungen, Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 8. Juny d. I., Zahl 15844/ gebühren für die Zukunft den mit Reisepauschalen dotirten Kreis-hauptlcuten, wenn sie in Subarrendirungsange-legenheiten verwendet werden müssen, keine Rei-severgütungen oder Diäten, den Fall ausgenom- 2 jG Vom 2Z Zuny. men, wenn sie ein solches Geschäft in einem außer ihrem Kreise entlegenen -Orte besorgen müssen. Gubernialvcrordnung vom 22. Juny 1827, Zahl J346g. 126. Zu Supplenten dürfen nur solche Individuen bestimmt, und verwendet werden, welche in jeder Hinsicht dazu geeignet sind. Nach Eröffnung der f. k. Studienhofcommission vom 2. Juny d. I., Zahl 2856, haben Se. Majestät mittels allerhöchster Enkschliefsung vom 18. v. M., zu befehlen geruhet, den betreffenden Behörden zur Pflicht zu machen, auch zu Supplenten nur solche Individuen zu bestimmen und zu verwenden, welche in jeder Hinsicht dazu geeignet sind. Hiernach ist sich in vorkommcnden Fallen genau zu benehmen. Gubernialverordnung vom 23. Juny 1827 , Zahl 13463. 127. Fortbestehung des provisorischen Commerzial-Zvllamtes Dobova auf ein weiteres Jahr. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverord-nung vom 9. d. M., Zahl 13630, wurde beschlossen , daß das Zollamt Dobova, welches »m Bom 25. Junp. 257 vermvg Gubernialcurrende vom 6. Detober 1825 mit hohem Hofkammerdectete vom 10. August 1825, Zahl 3022c), zum Commerzial-Zollamte proniforifch aüf ein Jahr erhoben wurde, noch auf ein weiteres Jahr als provisorisches -Com-merzial - Zollamt zu bestehen habe. Welche hohe Bestimmung hiermit zur allgemeinen Henntniß gebracht tvirdi Gubernialcurrende vom 25. Jüny 1827/ Zahl 13630; iE Tar-> Posiorto - und Stänipelpsiichtigkeit W Magistrate, und Justizobrigkeiten bey Ge-' suchen um Nachsicht von Geldstrafen^ Mit hoher Hofkammerverordnung vom 30’ May bi I., Zahl 17091> würde aus Anlast einer vorgekommenen Anfrage erinnert, daß Re-curfe und Gefuche, welche von Magistraten, oder andern Justizobrigkeiten zur Erwirkung der Nachsicht, oder Mäßigung der wegen vürfchrisis-widrigen Amtshandlungen wider sie verhängten Geldstrafen eingereicht werden, für Partepsachen anzufthen sind, Und daß demnach die Verhandlungen darüber der Zax-, Postporto- Und Stäm-pelpflicht Unterliegen, daß jedoch mit Rücksicht, auf die Bestimmungen der Landes-Taxordnung für Strafnachsichten bis einfchliefsig Einhundert Gesetzsammlung IX. Th. 17 2.58 Vom 30. Iuny. Gulden keine Taxe, sondern bloß der gesetzmäßige Stampel, und Pvstporto, und nur bey höheren Beträgen nebst diesen Gebühren auch die Expeditstaxe per 3 fl. aufzurcchnen sey. Die aus eigenem Antriebe der Behörde, ohne daß ein Gesuch, oder ein Recurs eingereicht ward, d. i. von Amtswegen ertheilten Straf-nachsichten, und nicht minder auch die Recurs-Erledigungen, mittels deren die obere Behörde die von der untern Instanz gefällten Straferkenntnisse als nicht gegründet, ganz a u f« h e b t, sollen forthin tax-, postporto und stämpel-frey behandelt werden. Gubcrnialverordnung vom 25. Junp 1827, Zahl 13637. 129. Festsetzung der Poststrecke zwischen Wodnieu und Strakonitz auf eine und drey Viertel Posten. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 18. Iuny d. I., Zahl 24027, bewogen gefunden, die Wegstrecke zwischen den Poststationen Wodnien und Strakonitz in Böhmen, auf eine und drey Viertel Posten sksizusetzen, welche Bestimmung mit 1. August d. I. in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernialverordnung vom 30. Iuny 1827, Zahl 141.58. SJoift 2. July. SLY rzo. -Verboth, verwandte oder verschwägerte Individuen bey einem und demselben Amte anzustellen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 1. May d. I. in Absicht auf das bestehende allerhöchste Verboth der Anstellung verwandter oder verschwägerter Individuen bey einem Und demselben Amte nachfolgende nähere Bestimmungen zur Richtschnur für die politischen Und Cameralbehörden vorzuzeichnen geruhet i x. Das Verboth der Anstellung verwandter oder verschwägerter Individuen bey Acmtern der politischen oder Cameralverwaltung hat sich auf Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, auf Geschwister-Kinder, oder auf die in der Seitenlinie noch näher verbundenen Personen, dann auf alle diejenigen zu erstrecken, welche in eben dem Grade miteinander verschwägert sind. L. Dieses Verboth hat für alle Calhegorien des Conccptspcrsonals bey den Aemtern der politischen und Cameralverwaltung mit Einschluß der Conceptspraekicanten — und bey den Hülfsämtern der beyden Verwaltungsabtheilungen, als: den Protokolls-, Registra-turs-, Expcditsdirectionen rc., dann bey sonstigen Aemtern dieser Abtheilungen, in so weit Vom L. July. 260 zu gelten, daß der Vorsteher derselben tor* der mit einem Beamten, der was immer für eine Controlle auszuüben, durch seine Amts« Pflicht berufen ist, noch -mit einem andern ihm unterstehenden Individuum in einem der im §. 1 erwähnten Grade verwandt oder verschwägert scyn darf. Bey Gassen bleibt es bey dem schon lange in Ausübung befindlichen Grundsape, daß zwry verwandte oder verschwägerte Individuen in was immer für einer Dienstcathegorie nicht miteinau-der dienen dürfen. Um entstehenden Verwandtschafts« oder Schwägerschaftsverhältnissen der angeführten Art vorzubeugen, ist jeder Dienstwerber bey Strafe der Entlassung von dem Dienste, welchen derselbe in Folge der Bewerbung erhalten, oder wenn diese fruchtlos gewesen wäre, bereits vorher innegehabt hat, verpflichtet, genau anzugeben, ob und in welchem Grade er mit einem oder dem andern Beamten der Behörde, bey welcher er dieAnstestung ansuchet, verwandt oder verschwägert sey. Welche allerhöchste Entschließung in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 15. Juny d. I., Zahl 15556, hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 2. July 1827, Zahl 14360. ‘ j Vom 2. July. 261 131- Bestimmung des Postritt-, dann Postillions-imb Schmiergeldes tu den Stationen des Triester Gouvernernentsgebiethes siir den zweyten Sentefter 1837. Da rm Triester Gouvernement die Futter, preise gestiegen sind, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 20. Juny d. I., Zahl 25167, für das Küstenland vom 1. July 1827 an 1. das Postrittgeld von 48 kr. auf einen Gulden in Convenkionsmünze für ein Pferd und eine einzelne Station sowohl für Aerarial« als Privatr'ttte erhöht; 2. die Gebühr für den Gebrauch einer halbgedeckten Postkallesche auf die Hälfte, und für eine offene Postkallesche auf ein Viertel des PostrittgeldeS von einem Pferde bestimmt, und 3. sowohl die Schmiergebühr bey dem dermah« ligen Ausmaße von 8 Kreuzern mit Fette, und von 4 fr. ohne Fette, als auch das Po« stillionstrinkgeld mit 15 kr. Conventionsmün-ze für ein Pferd, und eine einfache Post« station belaffkn. In den übrigen österreichischen Provinzen hat es für den zweyten Semester 1827 die Postritt-Taxe, dann das Postillionstrink - und Schmiergeld und die Gebühr für den Gebrauch einer *6s Dom 3. July. offenen und halbgedeckten Postkallcsche 6ep dem dermahligen Ausmaße zu verbleiben. Kubernialverordnung vom 2. July 1837, Zahl 14527. 132. Vergütung der Fuhrlohnskösten für die TranS« portirung der in Ungarn paßlvs, oder mit erloschenen Pässen betretenen Individuen der eonscribirten Provinzen, Da die Bestimmungen wegen Behandlung der in Ungarn und Siebenbürgen ergriffenen paß« losen Untertanen der altconscribirten Provinzen durchaus gleichartig sind, so hat die hohe Hof« kanzley unterm 20. Juny d. I., Zahl 16534, erinnert, daß die mit Hofkanzleyverordnung vom so. SJlay, d, I. — intimirt am 1. Juny d. I., Zahl 12004*)— ertheilte Weisung, wegen Der« gütung der Transportskosten für die dem Militär übergebenen paßlosen Untertanen der altconscri« Hirten Provinzen in gleicher Art, wie solche rücksichtlich der ungarischen Jurisdictionen ausgesprochen wurde, auch für die aus Siebenbürgen zurück lransportirten paßlosen Individuen zu gelten habe. Gubernialyerordnung vom 3. July 1827, ____________ Zahl 14421. "■) Sieh« lij. Verordnung ist« gegenwärtigen Seite 240. FtV? >i'm f ;V.4 j : ->au(i 'i if} 1 ■* 1CX;- ."? f ' : 'J '1 , JiSif.i" ■ j'. ir 'i f. j ; M »8 i, J '?f;: ! . r ;i "•im( •!> fc> ‘A /t i & viry»i> Uf 1 i &..-V ' 2 , yt , j ■ i ;v'F'' ?I'4I 7 i j : ' * 1 i f |; i:v- ' L": •' ' t i ; : ei I I - ,i : • 1 ’ > l T J) 1 ur !»Kk ' if-ii Il I . ’ L" " |Y< t • ! 1 ,fl . |! 1. 1 ir KV ¥ V L liM ~~~*rr i Ir. ! Ö-: ' ! i .1... » - u "l ' - r t ,s;i 'i. I k i t 4 i r t i ' /j .5 i j .1 r, „5. ! L " : M ;! tj'? .■J- u ; ft f’ i:' ca ! e ■ s ; .»,a i i ^ - m.. u_.... I"' j . *1 • I. Kreis i 1 (Zu Verordnung 133, Seite 263.) n»f,9tP ! UT'J idö Bezirk ! .jfe 4 #£sssaH5S£=^sr-J —as Ei. ß!:o •S i ... I (! Ix- I Schaden - Erhebungs u u d ! 2: L Steuer - Rachsichts - Ausweis P j * ! f; I ■i*: •li sd 1 i- W- -m - ji il if - !' ' I. i über nachbenaünte am tcn : ' j i' Ui j durch j „ , ■ _,'' 1 beschädigte Grundbesitzer. ILltbcrfcbrocmmimgJ «SNvsruN-M >> ' ]j t: mi. 1; w* I : • »>'", ‘ r i i y.*y< Posten Nr. N a h m e Der beschädigten Grundparzellen Fatirter einjähriger Geldertrag dieser Parzellen. der Steuergemeinde. d e s beschädigten Grund-besißers. topogra- phische Nummer. Culturs-Gattung fl. kr. Idl i N. N. 17 a 1 16 46 2 1 Aecker 38 J li 30 3 4<$A Weingarten 14 24 2 £ TV H K» #v*: M . 5 2 N. N. 78 Wiesen 11 10 3 N. N. 80 Aecker 16 10 — 4 N. N. 66 ) ) 134 Aecker /39 30 2 173 J J 5 N. N. 1 a Acker 1 l b Weingarten | 6i 34 1 36 a Acker 36 b Weingarten Steuerbezirksobrigkeit N. am «e» Daß diese Beschädigungen sich wirklich so, wie sie hier angegeben sind, verhalten, wird durch unsere nach- 31., Bezirkscommissär. 31., Actuar. Bemerkung. Bcy Rubriziruug dieses Ausweises ist für die Rubrik „Anmerkung" ei» möglichst großer Raum Hierauf ruhende Schuldigkeit Die Kommen also von der ausgewiesenen Grundsteuer |ammt Zuschuß nachzulaffen Anmerktnigi an der Grundsteuer am Zuschüße Zusammen Parzellk wurde beschädigt nach Gutachten derBezirks-obrigkeit nach Ermessen der hohen Behörde in Metall - Münze in Metall - Münze fl. kr. m fl. kr. jdl fl. kr. dl fl- kr. dl fl. 1 kr. Idl 2 26 3 14 2 40 3 ganz 2 40 5 1 40 3 — 9 2 1 50 1 '/, — 55 — 2 6 — — 12 — 2 18 — 7- — 12 — 2 44 3 — 15 3 3 — 2 7. 1 30 I 2 21 ’ 2 13 2 2 35 7' 1 17 2 "»'.Ist in diesem Jahre nur die Hälfte des Ackers top. Nr. so, / ' bebaut, daher auch nur die Hälfte des fatirten Gelderträgnisses die- 5 45 3 33 6 18 3 ganz 6 18 3 ser Parzelle auögesetzt »vordem 8 58 3 — 51 2 9 5 0 I 7. 4 55 — 31 * < Bezi rkscol tim issär. stehende Fertigungen, an Eidesstatt bestätiget. 31., Drtspfarrer. N., Gemeindenchter. 31., Schäßmann. N., Schäßmann. t« lassen. Vom 4. July. 26Z 133‘ Instruction für die Erhebung und Nachwei-suug der Elementarbeschadignng zum Behufs der Grundsteuernachsicht. Die Hohr Hofkanzley hat mit Secret vom 1. May d. I., Zahl 276, den Antrag zur Vereinfachung der Elementar - Schadenserhebungen und des dießsälligen Ausweises zum Behufe der Steuernachstcht zu genehmigen geruhet. Laut des angeschlossenen Formulars des vereinfachten Ausweises, nach welchem künftighin alle Elementar-Schadenserhebungen aufzunehmen, und die Steuernachsichtsanträge zu stellen sind, und der gleichfalls beygefugten Instruction, wie dabey vorzugehen ist, haben die k. k. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten mit dem Bemerken zu verständigen . daß dieses vereinfachte Verfahren auch schon bey allen noch nicht erhobenen Wetter- und Wasserschäden des gegenwärtigen Jahres einzu-frr rn habe, daß jedoch bey Feuerschäden das bisherige Verfahren in ihrer Erhebung unverändert bleibt. Hiernach sind die Bezirksobrigkeiten anzu« weisen, und es ist ihnen bey der nunmehr sehr erleichterten Erhebung und Nachweisung des Schadens die schleunige Vornahme derselben zur strengen Pflicht zu machen. Guberrnalverordnung vom 4. July 1827 f Zahl 14519. 264 v Dom 4. July. Instruction 4'if 6if Erhaltung und Nachivcifung der Elementarbeschä-d>gungen zum Behufc der Grundsteuer-Nachsicht. Die Grundsätze, nach welchen Nachlässe an her Grundsteuer wegen Elcmentarbeschädigungen einzutreten haben, sind in her Gubernialkurrende Nom 17. Mär; 1819, Zahl 4583, bestimmt, und erleiden keine Abänderung. Da jedoch durch dxn neuen vorgeschriebe, nett Ausweiß Hey dem bisherigen Verfahren in der Erhebung nothweudig eine Aenderung ein, tritt, so wird nur in dieser Beziehung Folgendes zur Richtschnur vorgefchrieben; 1. Wenn Grundbesitzex wegen erlittener Ele-Mentarbeschädignng um eine Steuernachsicht aysuchen, hat sich der Beziskscommiffäp mit Keyziehung eines benachbarten Bezirkscom--miffärs^ des Ortsrichlers, unh zweyer Schätz? lente aus einer benachbarten nicht beschädige ten Gemeinde, wie es bereits durch die Der-strdnung der zur Einführung des Grundsteuerprovisoriums bestandenen Provinzial-Eommis-ston vom iZ.Dckober 1822, Zahl 632, ange-prdnet ist, dann aber auch so viel möglich mit Jntervenirung des Dlrtspfarrers, der nunmehr auch zu der Erhebung beyzuziehen ist, weil künftighin die Ausweise allein als t’if| Vom 4. July. 265 hinreichendes Document der Erhebung enge# nommen werden, gleich nach dem Unfälle mit den betreffenden Gemeindematrikeln an den -Ort bdr Beschädigung zu begeben. Jede beschädigte Grundparzelle muß dann genau besichtiget werden, und das einzige Geschäft der Schäßmänner ist, nach reifer Erwägung zu bestimmen, ob die Grundparzelle ganz oder zur Hälfte, oder zu einem Dritt-Theile beschädiget wurde. Beschädigungen Unter einem Dritt-Theile sind zu keiner Stcuer-nachsicht geeignet. . Wenn eine Grundparzelle nur zum Theile beschädiget wurde, so kommt zu erheben, der wie vielte Theil der ganzen Parzelle, und in welchem Grade beschädiget wurde, ohne Unterschied, ob die Parzelle dermahl in verschiedener Cultursgattung, als z. B. zur Hälfte als Wiese, zur Hälfte als Acker stehet, weil dieselbe immer nur nach dem fa« litten Grundertrage, und nicht nach der zeit-kpeiseN Benüßung versteuert wird. Ist die theilweise Beschädigung auf diese Isrt erhöben, so ist der ggnze fatirte Geldertrag der Parzelle in dem Sleuetnachstchts-ausweife einzutragen, davon die 'Steuer zu berechnen, und pach dem Grade der Beschädigung der ganzen Parzelle die Steuernach-sicht anzutragen. o<56 Vom 4. July. 3. Wenn eine Grundparzelle nur zum Theile bebauet ist, und 3um Theile brach liegt, so ist die Beschädigung des bebauten Theiles eben so, wie im vorigen Absätze 2. zu erheben, von dem ganzen fatirten Gelderträge der Parzelle nur der Betrag, welcher auf den bebauten und beschädigten Theil entfällt, einzutragen, davon die Steuer zu berechnen, und nach dem Grade der Beschädigung die Steuernachstcht anzuttagen, wie es das in diesem Ausweise angeführte Beyspiel lehret. Wenn also $. B. eine Grundparzelle nur zur Hälfte oder nur zu einem Dritt - Theile bebauet ist, so ist von dem Ganzen fatirten Gelderträge der Parzelle nur die Hälfte oder ein Dritt-Theil in dem Nachsichtsausweise einzutragen, davon die Steuer zu berechnen, und nach dem Grade der Beschädigung die Nachsicht anzutragen. 4. Nachdem sich der Bezirkscommissär bey der Localerhebung alle beschädigten Grundparzellen mit ihren topographischen Zahlen und mit den erhobenen Graden ihrer Beschädigung genau vorgemerkt hat, ist es seine Pflicht, den Steuernachsichts-Ausweis nach dem neu vorgezeichneten Formulare zu »er# fassen, welcher dann von allen der Erhebung hepgezogenen Individuen gehörig gefertiget, Vom 4. July. 267 seiner Zeit an das f. k. Kreisamt in Dupplo einzufenden ist. 5. Wenn mehrere Grundparzellen des nahm« lichen Besitzers, die einem g l c i ch e n Steuerprocente unterliegen, auch einen gleichen Grad der Beschädigung erlitten haben, so kann ihr fatirter Geldertrag zusammen angesetzet, davon die Steuer berechnet, und die Steuernachstcht angetragen werden ; nur ist die genaue Anführung der topographischen Nummer jeder einzelnen Parzelle zur buchhalterischen Adjustirung des Steuernachstchts-Ausweises unerläßlich. 6, In der Rubrik „Anmerkung" des Nachsichts« ausweifes ist parzellenweise ausdrücklich, je« doch mit möglichster Kürze anzuführen, ob die in demselben aufgenommenen Bezirksin-saßen auf ihren Aeckern an einer Winterfrucht, oder nebst dieser zugleich, oder al« lein , an einer ganz« oder halbjährigen Som-merfrucht, auf ihren Wiesen aber an der Heu-oder Grummetfechfung allein, oder an bepden zugleich beschädiget wurden. Auch sind in diesem Ausweise bey mehreren solchen, in einem Jahre vorgekymmenen Elemcntar-Unfällen, die Grundparzellen nach ihren verschiedenen Befchädigungs - Zeitpunkten, und mit ausdrücklicher Angabe derselben auszuseßen, so wie im Allgemeinen zu 268 Vom 4. July. bemerken ist, ob überhaupt in allen oder in welchen beschädigten Gemeinden nur eine einfache Fechsung Statt har. 7. Da der Schadenerhebungs- und Steuernach-stchtsausweis die vollkommene Ueberzeugung der ordentlich geschehenen Erhebung gewähret, und alle nöthigen Daten zur Entscheidung über die nachgesuchte Steuernachsicht enthält; so ist die Aufnahme eines abgesonderten Commiffionsprotokolles nicht mehr erforderlich, von welchem es daher abzukom-mcn hat. Dagegen ist der Ausweis von den bey der Erhebung Gegenwärtigen dergestalt gehörig zu unterfertigen, daß bey den Unterschriften deutlich erscheine, von welchem Bezirke der beygezogene benachbarte Bezifks-commiffär, und von welcher nicht beschädigten Gemeinde die Schätzleute seyen. Nur das Protokoll über das Ansuchen der beschädigten Jnsaßen um die Stcuernach-sicht, ist wie bisher abgesondert aufzunehmen, und mit den Operaten vorzulegcn. In allem Uebrigey, nähmlich in Betreff der Zeit der Einsendung der Erhebungsund Nachsichtsoperate, dann rücksichtlich der Grundsätze t wann auf die Nachsicht an der Grundsteuer oder qn dem Zuschüsse, oder an hxr Gebäudesteuer bey Feuerschäden, endlich ist Betreff her Modalitäten der Abschreibung Vom io. July. 269 und der sonstigen Vorschriften, welche in der Verordnung der zur Einführung des Grund-steucrprovisoriums bestandenen Provin,zial-Com-mission vom 18. October 1822, Zahl 632, enthalten sind, und welche durch die gegenwärtige Instruction nicht eine Aenderung leiden, hat es auch für die Zukunft sein Verbleiben. 134. Bestrafung einer unredlichen Verwaltung obrigkeitlicher Waisen- und Depositencassen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom Zo. Juny d. I., Zahl 17940, gemäß einer vom k. k. obersten Gerichtshöfe dahin mitgetheil-ten allerhöchsten Entschließung vom 18. November 1826, über bit Strafen einer unredlichen Verwaltung obrigkeitlicher Waisen - und Depostten-cassen für die Zukunft Folgendes festgesetzt: „Obrigkeitliche Beamte und Gutsherren, welche sich Waisen- und Depositengelder zueig-nen, oder dieselben der Waisen-und Depositen-caffe vorenthalten, so wie diejenigen, welche an dieser Vorenthaltnng oder Zueignung Theil nehmen, sind nach den §§. 161 , 162, 165 und 166 des I. Theils des Strafgesetzbuches, oder in so ferne die vorenthaltenen oder zugeeigneten Gelder den Betrag von Fünf Gulden nicht 27° Dom io. July. erreichen sollten, nach dem §. 211 des II.Theiles des Strafgesetzbuches zu behandeln und zu bestrafen." „Diese Strafen treffen daher auch diejenigen, welche sich unter dem Vorwände eines Anlehens aus der Waisen- und Depositencasse einen Angriff auf die dahin gehörigen Gelder erlauben, und anstatt des erhobenen Betrages einen Schuldschein in die Caffe legen, ohne für die Schuld vorher nach gesetzlicher Vorschrift und mit Genehmigung der Behörde Sicherheit bestellt zu haben.'' Diese allerhöchste Bestimmung wird zurWis-senschaft allgemein bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 10. July 1827, Zahl 15099. 135. Verzeichniß der Arzneykörper, welche in jeder Hausapotheke eines Landwundarztes vorrä-thig seyn sollen. Zu Folge hoher Hofkanzlcyverordnung vom 21. Junp dieses Jahres, Zahl 16698 , wird den Kreisämtern das Verzeichniß des Minimum der Arzneykörper, welche nebst den in dem Nothapparate enthaltenen, ohnehin vorge-schriebencn, in jeder Hausapotheke eines Landwundarztes vorhanden seyn müssen, mit der Be- Vom id. July. 271 merkung mitgetheilt, daß die Bestimmung der Quantität für jeden einzelnen Wundarzt dem billigen Ermeffen der betreffenden Kreis- und Districtsärzte überlassen bleibe, welche,vorzüglich bey den dem Verderben unterliegenden, und nicht oft erforderlichen Arzneykörpern die gesetzliche Quantität so gering, als es nur immer nach der Eigenschaft und Wirkung des Arzneykörpers möglich ist, zu bestimmen haben werden, wobey es sich übrigens von selbst versteht, daß es je, dem Inhaber einer Hausapotheke frcy stehen muffe, auch noch mehrere, als die in dem Verzeichnisse enthaltenen Arzneyartikeln, wenn er selbe zu benvthigen glaubt, mit Ausnahme der Gifte, in seiner Apotheke — jedoch in einem durchaus gesetzmäßig guten Zustande — vorrä-thig zu haben. Eben so muß die bereits bestehende Verordnung, daß alle Praeparata et Composita aus einer öffentlichen Apotheke abgenommen, und sich mit Fassungsbücheln hierüber ausgewiesen werden müsse, fortwährend genau gehandhabt werden. Gnbernialverordnung vom 10. July 1827, Zahl 15100. 272 Dom : p. July. Derzeichniß her Urziicrkörper, welche nebst den in dem Nothapparate enthaltenen, ohnehin vorgeschricbenen, in jeder Hausapo. lhcke eines Landwundarztes vorräthig scyn sollen. Acetas ammoniac so- Aufgelöster essigsaurer lutus Ammoniak. — plumbi acidulus so- Bleyzucker. lutus Assa foedita Stinkender Asand. Aether sulphuricus Schwefeläther. Borax Borax. Camphora Kampfer. Cortex Mezerei Seidelbast-) Elch.»- ( — Quercus Carbonas Maguesiae Kohlensäure Magnesie. Emplast. Diachylon. Einfaches Bleypflaster. simpl. Extract. Cichorei Wegwart- — Dulcamarae Bitterfüßstengcl- — Gentianae Enzianwurzel- w* -— Hyosciami Bilfenkraut, O — Squillae Meerzwiebel- — Taraxaci Löwenzahn- Folia digitalis purpu- RotheFingerhutblätter rea — trifolii febrini Bitterkleeblätter. Gummi arabicum Arabisches Gummipul, per. Herb. Absynthii Mermuthkraut. Herb. Vo pr io. July. »73 Herb. Malvae Pappel- i . .— Mentbae crispae Krausenmünze-s Lichen islaiidicus Isländisches Moos. Liquor acidus Halleri Hallerische Säure, Manna calabrina Gemeine Manna. Murias ammoniac Salmiak. -— hydrargvri mitis Versüßtes Quecksilber« Nitras lixivae Gereinigten Salpeter. Oleum terebinthinae Terpentinvhl. Oxjduli stibii hjro- Goldschwefel. sulfurati aurantiaci — — rubrum Mineralischer Kermes'.. Oxjmel simplex Einfaches Sauerhontg. -— squillae Meerzwiebel detto. Pulvis Cantharidum Spanische Fliegen. -— Chinae fuscae Feines braune Fie- berrinden- — — regiae -— Königs Fieber- -e rinden- — Limaturae ferri —* Cinsenfeil- ? — Liquiritiae Süßholzwurzel- — Salep Salepwurzel- Radix acori Kalmus- — Bardonae Kletten- > — .Gentianae / Enzian- — Graminis Gras- Wurzel. <— Liquiritiae Süßholz- — Salep Salep- <— Taraxaci Lowenzahn- Gesetzsammlung IX. Dheil. 18 274 Nom 16. July. Radix Valerianae sil-vestris Roob Sambuci — Juniperi Species de Althaea Semina Cinae Špiritu« Saponis Sulfas ferri purus — Lixivae — Soda Sulfur depuratum Sulpburetum hydrar* gyri stibiatum Tartras lixivae acidu-lusdepuratus (Cre-mor tartari.) Tinctura amara Baldrianwurzel. Hollunderbeerensalse. Wachholderbeerensalse. Eibischspecies. Wurmsamen. Seisengeist. Reines schwefelsaures Eisen. Doppelsalz. Glaubersalz. Gereinigter Schwefel. Spießglanzmohr. Weinstcinrahm. Bittere Tinctur. 136. Bey der Vertheilnng der Hornvieh - Prämien gebühren den Abgeordneten des Kreisamtes keine Diäten. Die hohe Hofkanzlcp hat mit Verordnung vom 5, d. M., Zahl 17986, hieher erinnert, daß die Jntcrvenirung der Abgeordneten des Kreisamtes bey der Vertheilung der Hornvieh-Prämien zu den offiziösen Acten gehöre, und daß 275 Bom 18. Inky. daher hep den dießfalls eintretenden Reifen eine Aufrechnung der Diäten nicht Statt finden fvnrie. GnbernialverordnUng boiii x6< July 1827, . Zahl 15640. *37. Die Bestreitung der Berpflegskösten der zu verschiebenden Ausländer bleibt eine Obliegenheit der betreffenden Bezirksobrigkeiten und Landgerichte. Nach den mit den Gubernialverordntingeti Vom 29, September 1825, Zahl 25040,*) und vom 29. April d. I., Zahl 95O5, **) bekannt gemachten hohen Hofkanzleydecreten, darf kein Ausländer nach/ oder auch nur durch das Königreich Bayern in Schub gestht werden, wenn dessen Heimath ttn Auslande nicht anerkannt, und seine Annahme versichert ist. Zn dieser Beziehung ist die Drage zUr Sprache gekommen/ ob für die Berpflegskösten/ welche während der Zeit/ bis die Agnoscirung der Heimath eines in das Ausland zu verschiebenden Zndividums erfolgt ist/ vott der betreffenden ausländischen Gemeinde nicht der Ersah angesprU-chen werden könne? *) Siche P. G. S. V. ■$&., (Seite 303. '**) Siehe feie 89. Verördnnng gegenwärtigen TheiW, 8/6 Vom 30. July» Hierüber hat nun die hohe Hofkanzley mit Decret vom 28. Juny d. I., Zahl *17536, entschieden, daß die Bestreitung der Verpstegskosten solcher zu verschiebender Ausländer bis zu ihrer cintretenden Verschiebung immer eine Obliegenheit der betreffenden Bezirksobrigkeiten und Landgerichte sey. Dieses wird den k. k. Kreisämtern zur Dar-nachachtung und Verständigung der Bezirksobrigkeiten und Landgerichte erinnert. Gubernialvcrordnung vom 18. Zuly 1827, Zahl 15644. 138. Bestimmung, in welchen Fallen/ und gegen welche Vorsichten die Militärmannschast von Civilarzten behandelt, und mit Medicamen-ten versorgt werden darf. Da seit einiger Zeit die Aufrechnungen der Regimenter, und besonders des Cordons für die von Civilarzten behandelte, und von den Apothekern mit Medicamenteu versorgte Militärmannschaft sehr überhand genommen haben: so hat das k. k. innervsterreichisch * illprische Generalkommando denen ihm unterstehenden Truppen und Branchen unter strengster Verantwortung aufgetragen, künftig nur solche Kranke von Civilarzten behandeln zu lassen, deren Transportabilität in ein »achstes Militärsxital/ oder zu einer grösseren 377 Vom 30, July. Truppenabtheilung, wo die Krankenpflege von Militärärzten besorgt werden kann, durchaus erwiesen unmöglich ist; zugleich hat dasselbe unterm 8. d M., R. 3824, das Ersuchen anher gestellt, hiervon die Civilärzte und Apotheker zur genauesten Darnachachtung zu verständigen. Die k. k. Kreisämter erhalten daher den Auftrag, allen unterstehenden Heil » und Wundärzten die strengste Weisung zu crtheilen, daß sie sich nur mit Kranken , welche durchaus nicht in militärische Ldbsorge gebracht werden können, und nur bis zu ihrer Transportirung, oder mit Marodeurs durch höchstens 2 bis 3 Tage befaßen dürfen; am aber auch für diese Fälle allen übertriebenen und ungebührlichen Ausrechnungen zu begegnen, sind dieselben zugleich zu verhalten, daß sie ihren Rechnungseinlagen die Recepte in originali beyschliefsen, das Gewicht der Arz-neyen nicht mit Zeichen, sondern mit Buchstaben schreiben, die Entfernung von den Kranken nach der Meilendistanz von der Bezirksobrigkeit bestätiget angeben, und das Ganze den betreffenden Districtsärzten, welche hierzu unter Einem anzuweiscn sind, zur Adjustirung unterlegen. Die Apotheker sind von dieser Verfügung, in so weit sie dadurch betroffen werden, zur Darnachachtnng ebenfalls zu verständigen. Gubernialoerordnung vom 23. Z'ulp 1827, Zahl 15814* s/8 Vom 25. July. m- Besteuerung stabiler Schauspieler-Gesellschaften. Die hohe Hofkanzley ist nach Inhalt eines hohen Dekretes vom 17. July d. I., Zahl 1602, mit dem k. k. Finanzministerium über ein allge« meines Verfahren übereingekommen, welches für hie Besteuerung stabiler Schaufpieler-Gesellschaf-ten vom nächsten Trienium angefangen, zu gel« ten hat, itnb in nachfolgenden Bestimmungen zur Richtschnur vorgeschrieben wird: j. Theater-Unternehmungen unterliegen an und für sich als gewinnbringende Beschäftigungen — wozu die Berechtigung von einem Befugnisse oder Privilegium abhängig ist — schon nach dem allerhöchsten Patente yom 31. December 1812 der Erwerbsteuer, s. Sie sind der dritten Befchäftigungs-Abthei-lnng, welche das Erwerbstcuerpatent unter her Aufschrift: „Künste und Gewerbe'' bezeichnet, einzureihen, und die Verpflichtung zur Entrichtung der Erwerbsteuer ist dem Unternehmer oder dem Haupte der Gesellschaft aufzulegen. 3. Endlich können die einzelnen Mitglieder einer Schauspieler-Gesellschaft als Hülfsarbeiter, sm Geiste des §, 2, lit. b. des Erwerbsteuer--patentes nicht für erwerbsteuerpflichtig angesehen werden, sie find aber mit ihrem Ein- Nom 28. July. s79 kommen — wie «s bisher zu geschehen hatte •— der Claffenstcuer zuzuweisen. Gubernialcurrende vom 28. July 1827, Zahl 16594. 140. Den Besitzern der landschaftlichen Mühlen kann weder eine Rückvergütung der Erwerbsteuer für die verflossenen Jahre, noch die Loszäh-lung für die Zukunft bewilliget werden. Bey Gelegenheit eines specielen Falles, wo der Besitzer einer landschaftlichen Mühle um die Rückvergütung der für die Jahre 1821 bis ein-schliessig 1826, entrichteten Erwerbsieuer, und um gänzliche Befreyung für die Zukunft aus dem Grunde eingeschritten ist, weil von der Mühle ohnehin die ständische Adminicularsteuer bezahlt worden sey, wurde mit hoher Hofkanzley-verordnung vom 17. l. M., Zahl 1756, Folgendes bedeutet: „Schon mit der Hofkanzleyverordnung vom 5. August 1824, Zahl 23072, sind die Ansprüche auf gänzliche Befreyung der ständischen Mühlen von der Erwerbsteuerentrichtung für die Jahre 1817 bis 1823, definitiv zurückgcwiesen worden, und cs fanden seit dein in einzelnen Fällen Nachsichten und Rückvergütungen an der Erwerbsteuer für jene Jahre als Ausnahme von der 28o Vom 28. July. Regel nur dann Statt, wenn die Zahlungen nicht füglich eingebracht werden konnten, oder Ucber-bürdung, welche durch gleichzeitige Auflage der Adminicular- und der Erwerbsteuer entstanden war, erschöpfend dargethan, und nachgewiesen war. Diese Nachweisungen lassen sich in Fällen, wo nunmehr nach Verlauf von fünf, oder mehreren Jahren seit der geschehenen Erwerbsteuer-bemeffung um die Rückvergütung der längst abgeführten Steuerzahlungen eingefchrittkN wird, auf eine beruhigende Art nicht mehr erzielen, und es können unter diesen Umständen nicht fortwährend Steuerrückzahlungen in Ansehung einer llnzukömmlichkeit Platz greifen, die nicht aus einem irrigen Verfahren in der Vorschreibung, son« \ dern aus der Eigenthümlichkeit der früheren Steuerverfassung hervorgegangen ist, Aus diesem Grunde, und da ferner die nach dem ehemahls bestandenen Cataster mit der Grundsteuer verwebten fremdartigen Objecte in Beziehung auf die landesfürstliche Besteuerung durch die Einführung des Grundsieuerprovisoriums von der Grundsteuer ausgefchieden worden sind, sohin der Staatsschatz nicht mehr berufen seyn kann, Beträge, die nicht ihn betressen, zu berücksichtigen , könne weder eine Rückvergütung der Erwerbsteuer für die verflossenen Jahre,, nock-die angefprochenc Loszählung für die Zukunft bewilliget werden, Nom 28. July. 28 l Von dem in dieser hohen Verordnung ausgestellten Grundsätze werden die Kreisämter zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Be» zirksobrigkeiten in Kenntniss gesetzt. Gubernialverordnung vom 28. July 1827, Zahl 16595. 141. Ueber die Befreyung der Weiber und Kinder der Patentaliuvalidm von der Personalsteuer. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. Jü'ly d. I., Zahl 1618, wurde Folgendes hierher erinnert: „In Beziehung auf die vorgekommene Frage — ob und wie ferne die patentmäßige Bc-frcyung der Patentalinvaliden von derPersonal-sieuer auch auf ihre Weiber und Kinder Anwendung stnde — ist man, da sich von den Behörden in der Anwendung des Patentes nicht gleichförmig benommen wird, mit dem k. k. Finanzministerium und dem k. k. Hofkriegsralhe über nachfolgende Bestimmungen übereingekommen. Es muß vor Allem unkerfchieden werden: 1. Db die Ehegatten nach der ersten oder nach der zweyten Art der Militärehen verheira« thct sind. 3. Db sie schon verehelicht waren, bevor der Invalide in die Patentalverforgung übernom« men worden ist, s82 Dom 28. July. Die Weiber und Kinder der nach der ersten Art verheiratheten Invaliden, und jene, deren Männer und Väter sich schon während der Militärdienstleistung verehelichten, haben allerdings, da sie auch von anderen Militärwohlthaten nicht ausgeschlossen sind, auf die Befreyung von der Personalsteuer Anspruch; die Weiber genießen sie durch ihre ganze Lebenszeit, die Kinder aber, wenn sie nicht früher ein eigenes Gewerbe an* treten, bis zur erlangten Großjährigkeit. Was dagegen die Angehörigen jener Invaliden anbelangt, die sich nach der zweyten Art, oder erst im Jnvalidenstande verehelichten, so kann auf diese die gesetzliche Personalsteuer-Befreyung nicht angewendet werden, weil solche Familien zur Militär-Jurisdiction nicht gehören, somit auch an keiner Militärwohlthat Theil nehmen können. Hiernach wird sich in Zukunft zu benehmen seyn.'' Gubernialverordnung vom 30. July 1827, Zahl 16791. 142. Jährlicher Ausweis über den Bedarf der Conscriptions - Druckpapiere.' Um sich von der richtigen Verwendung der übgxsaßten Eonscriptionspapiere die Ueberzeugung Vi Vom 30. July. 283 zu verschaffen, besteht zwar schon die Vorschrift, daß der von den Bezirksobrigkeiten jährlich vorzulegende Ausweis über den Bedarf an Con-scriptionspapieren von den Conscriptions-Dffizie-ren geprüft, und bestätigt werden soll. Damit aber diese von den Bezirksobrigkeiten vorzulegenden jährlichen Bedarfsausweise ihren Zweck vollkommen entsprechen, wurde das beygefügte Formulare entworfen, nach welchem künftig die befragten Ausweise zu verfassen, und in dupplo cinzureichen kommen. Gubernialverordnung vom 30. July »827, Zahl 16648. 284 Formular. Conscriptions - Obrigkeit N. Specifischer über den Bedarf der Conscriptions- Der Ortschaften Zahl der Nr Nahmen 1 II #1 llil 1 = 11 III 111 -5 11 Sm 11 §g IP Pl nach dem Resultate der letzten Conscriptions - Reoisio» n Dorf N. .... 28 5 28 130 10 21 27 Markt N. 150 6 184 1000 52 112 Summe • • 178 11 212 1130 62 133 Hiervon der bey der heurigen Conscriptlons-Revi-ston verbliebeneVorrath ... 444444 ♦ 4 • 444* » 4 * »M« Somit ergibt sich das eigentliche Erforderniß für das nächste Jahr mit 444444 ... ♦ ♦ ♦ ♦ • ♦ 4 44 4 4 Bczirksobrigkeit N. am N. N>, Bezirkscommissär. Anmerkungen. I. Das Buch Conscriptions-Druckpapier r. Wen» kein Vorrath verblieben ist, so Formulare der Rest übertragen er Z. Wenn so viele Conscriptions-AufnahmS oder zum bedeutenden Tbcile neu sgtze zu bestätigen, daß das abgcfaß Ausweis Druckpapiere für das Jahr . . . . Hierzu werden benöth i get Fami- lien- Auf-- Frcmden- Tabcllcn Orts- silinmarium OrtSviehstandS- Tabcllen Anmerkung. »ahm- böqen A. Kopfbögen B. a Einstöst böge» B.l> Kopf- bögen C. a Einstos, böge» C.b Kopf- bögen I. a Einstost bögen I.b f K s K f 1 K e K s » e § 0 K e K e » S i e K 1 iB 1 8 1 1 1 .1 1 1 1 1 Die dermahligen Aufnahmsböge» stnd vom Jahre und da sie schon vollgcschrie-ben, und die häutigen Eorrecturenbcy- 6 1 . 4 1 1 2 1 M nahe unleserlich find, so wird die ganze Ortschaft neu ausgenommen. 1 14 1 3 ■ v' 1 11 2 .. 1 N. N., Conferiptionsoffizier. wird zu 25 Bogen gercch.net. wird solches ausdrücklich an der Stelle, wo im gegenwärtigen scheint, zu bestätigen scyn. bogen abgcfaßl wurden, daß mit solchen eine Ortschaft ganz, ausgenommen wurde, so ist dieß in der Anmerkung mit dem Bcy-tc Quantum hierzu auch richtig verwendet wurde. 286 Nom Zi. July. HS- Hebet* die künftige Besorgung der Militarquar-tiergeschäste. Heber eine gestellte Anfrage, wegen künftiger Besorgung des Militärquartiergeschäftes, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. July d. I., Z. 18985, erinnert, daß, — nachdem die Magistrate bereits vom größten Theile der bey den Quartiersangelegenheiten gehabten Schreibereyen durch die Militärbehörden enthoben sind, — im dießfälligen bisherigen Verfahren nur die Aenderung einzutreten haben werde, daß bey den Quartiersausweisen die Mitbestätigung der politischen Behörde, ■— welcher ohne, hin rückfichtlich des Bedarfs, und der Compe-tenz der Militärquartiere eben so wenig eine Controlle, als eine Verantwortlichkeit zugemuthet werden kann, — zu unterbleiben habe, und dafür nur das Feldkriegscommiffariat, und dort, wo kein Beamter dieser Branche sich befindet, der Stations-Commandant verantwortlich zu bleiben, somit die Revision der Ausweisung zu besorgen habe. In allem Uebrigen aber werde die bisherige Beobachtung vor der Hand noch ferners beybe-l)alten, bis die definitive Bestimmung der dießfälligen Modalitäten folgen wird. Gubernialverordnung vom Zi. July 1827, Zahl 16792. Nom jt. July. 287 144. Ertheilung von Urlaubsbewillignngen an herr-schastliche-Bezirkscommissäre und Ortsrichter. Wegen Ertheilung von Urlaubsbewilligungen an herrschaftliche Bezirkscommissäre und Ortsrichter, hat die k. k. Hofkanzley im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, mit Verordnung vom 19. July d. I., Zahl 19758, Folgendes hierher erinnert: In Ansehung der Bezirkscommissare und Justiziare bey Privatherrschaften kann es bey der bisher bestandenen Uebung verbleiben, daß den gedachten Beamten ein allfällig erforderlicher Urlaub nach bepgebrachter Legitimation von ihrer Dienstherrschaft, und nach gehörig ausgewie-sener Vorsorge für die einstweilige Verwaltung der öffentlichen Dienstzweige vom Kreisamt er» theilt werde, jedoch hat das Kreisamt bey Ju-stiziären vorläufig auch die Zustimmung des Appellationsgerichts einzuholen. In dringenden Fällen, oder wo der Urlaub 14 Tage nicht überschreitet, und bey zureichender Vorsorge für den öffentlichen Dienst, kann das Kreisamt den Urlaub zwar sogleich bewilligen, jedoch ist gleichzeitig hievon das Appellationsgericht in Kenntniß zu setzen. Hievon werden die k. k. Kreisämter mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 12.De- 288 Vom l. August. timber 1826, Zahl 27188, *) zur Darnach ach« lung in die Kenntniß geseyt. Guberuialverordnung vom 31. July 182/, Zahl 16834-145- Schwere Frachtwägen dürfen mir einzeln die Brücken befahren. Es ist zur Kenntniß des Guberniums gekommen, daß mehrere schwere Fracht wägen auf einmahl dicht aneinander die Brücken passieren. Da dieser Unfug nicht allein auf die Haltbarkeit der Brücken nachtheiligen Einstuß nimmt, sondern da auch durch das wechselseitige Begegnen schwer beladener Frachtwägen auf denselben die Sicherheit gefährdet wird: so stndet das Gu-tcrnium zu bestimmen, daß die schweren Frachtwägen nur nacheinander in jener Reihenordnung, in welcher dieselben dieß- und jenseits der Brücke anlangen, und zwar einzeln die Brücke zu befahren haben. Zur Aufrechthaltung dieses Verbothes wird nach der Analogie der Gubernialeurrende vom 10. July 1824, Zahl 16861, hinsichtlich des Ausweicheus an der Sattelroßseite eine Strafe *) Siehe Prvo. G. S. VIll. Theil, ©eite 365. Nom 2. August. 289 von zwey Gulden Conventionsmünze für jeden Uebcrkretungsfall festgesetzt, welcher Strafbetrag dem Apprehendcnten zufallt; jedoch fyat der Ap-prchendent den Strafbetrag nicht unmittelbar selbst von dem Fuhrmann einzuheben, sondern der nächsten Orts - oder Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen, damit durch diese von dem Straffälligen das verwirkte Pönale eingcbracht, und dem ApprehendenteN erfolget wekde. Gubernialcurrcnde vom 1. August 182/, Zahl 16514. 146. Bestimmung, wann von neu Angestellten Professoren und Lehrern die Charakters - und Carenztare abzunehmen ist« Die k. k. Studienhofcommisston hat mit Verordnung vom 4. July d. I., Zahl 3377, hierher erinnert, daß nach einer von der k. k. allgemeinen Hofkammer ünterm 13. Juny v. I. dahin gemachten Eröffnung, bcy Professoren und Lehrern künftig aus Anlaß des ursprünglichen Erncnnltngsactes nür die 5 ^percentigen Ca-meraltaxen aufgerechnet werden, und daß erst nach drey Jahren ihrer Anstellung, wenn diese nähmlich als bleibend erklärt wird, mit Gut-lassung der Cameraltaxe die Abnahme der iö Gcsctzsammlunz IX. Th. 19 Vom s. August» 2pt> percentigen Charakters- und sLpkrcentigkn Carenz-tojc Platz zu greifen habe. Gubernialverordnnug vom 2. August 1827# Zahl 15788. 147. Bey Ausweisung des Werthes nuierthämger Realitäten zum Behrife der Evbftcu erb eines sung soll das bisher üblich gewesme Verfahren beobachtet werden. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. Juny l. I., Zahl 924, wurde Folgendes anher erinnert. Ueber die in Verhandlung genommene Frage, ob, und welche Modistcationen in dem bisherigen Verfahren bey Ausweisung des Werthes untcrthaniger Realitäten zum Behufe der Erbsteuerbemessung der Gleichförmigkeit wegen zweckmäßig wäre, hat sich die Hofkanzley dafür entschieden, kein allgemein geltendes Formulare zu , dieser Werthesauswcisung cinzufuhren, sondern bis zur bevorstehenden Reform dieser Abgabe die bisherige Hebung in jeder Provinz in so ferne aufrecht zu erhalten, als sie mit den Bestimmungen des §. 1 des Erbsteuerpatentes vollkommen im Einklänge ist. In dieser lehtern Beziehung muß sich aber stets gegenwättig gehalten werden, daß das Ge- Vom 2, August. 291 fep den Erben das Recht einräume, einen Ausweis des reinen Ertrages nach seinem Gewissen, und nach seiner Ueberzeugung beyzubringen, daß chm ferner Vorbehalten sey, wenn er sich zu einem solchen Ausweise nicht entschliessen wollte, eine gerichtliche Schätzung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, daß es endlich der Erbsteucr-behörde frey stehe, wenn sie gegen den von ben ' Erben eingercichken Schätzungsausweis ein gegründetes Bedenken stndet , denselben auf Kosten des FondeS prüfen zu lassen. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Wissenschaft in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. August 1827, Zahl 16856. 148. Pensiötürte Offiziere und Militäriuvaliden dürfen mit dann als Diurnisten ausgenommen werden, wenn keine geeigneten Civilpensioni-stcn oder Omiescenteu vorhanden sind. Nachträglich zu der Hofkanzley-Circularver« ordnung vom 6. Februar 1826, Zahl 5779, *) hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 6. July d. I., Zahl 25297 , hierher erinnert, daß Se. Majestät mittels einer am 31. October *) Siehe P. ©. ©. VIST. Theil, Seite'--4. 2Q2 Vom ß. August. 1826 dieß erheischt. Diese Neben-classe wird mit einem vom Gymnasialdirector des Landes, über vorschriftmäßige Prüfung, fähig erkannten, und von ihm ausgewählten Supplenten versehen, und in voller Verbia« ' dung mit dem Gymnasium, daher unter der Aufsicht des Gymnasialpräfectcn bleiben. Da 295 Nom 7. August. 6it in die Nebcnclasse gewiesenen Schüler sämmtlich solche scyn Werden, welche bisher einen mindern Fortgang gemacht haben, so werden dieselben täglich um eine Stunde längeren Unterricht erhalten, als in derHa»pt-classe. ,5. Den Gehalt des Supplenten, so wie eine Remuneration für den Katecheten hat der Studirn'director, einverständlich mit den Ael-tern, z« bestiinMen, und dabey auf dieOrls-verhältnisse und die Gehalte der össentlichen Lehrer Rücksicht zu nehmen. Für alles Uebri-ge, für ei« Lehrzimmer, dessen Einrichtung, Beheiznng, u. s. w. haben ebenfalls die Ael, tern der Schüler, welche an der Nebcnclasse Theil nehmen, für sich, oder mittels eines gewählten Ausschusses zu sorgen. 6. Die Schüler der Nebcnclasse haben das ltn-terrichtsgeld zu entrichten. Sie können Stipendien aus den Unterrichtsgeldern, wie auch Familien, oder Drts-vder Nationalsiipendien ansprechen, wo sie dann bcy deren Erlangung in die Hauptclassc ausgenommen werden. Auf Prämien haben sie keinen Anspruch, jedoch können die Aeltern ihnen solche anschasscn. In den gedruckten Katalogen können sic eben so wenig, als andere Privatstudierende aufgrsührt werden, so wie sie auch überhaupt als Privatstudierende zu be- 296 Vom 7. August. trachten, und nach den für diese bestehenden Vorschriften zu behandeln sind. Dreß wird in Folge hoher Studien-Hof-commissionsverordnung vom 10. Auny l. I., Zahl 2751 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht, damit jene Aelkern, welche ihre Söhne den Studien zu widmen gedenken, die nöthigen Vorkehrungen bey Zeiten treffen können, und jeder Unordnung und Klage vorgebeugt werde. lNubernialcurrende vom 7. August 1827, Zahl 16930, 150. Modalitäten für die Verthei lung der Hornvieh-zuchts- Prämien in Steyermark, §. 1, In jeder Filiale der k. k. Landwirth-schaftsgxsellschaft sind jährlich drep Prämien, und zwar r Für den schönsten Stier 20 fl,, - die schönste Kuh 19 fl., und ? die schönste Kalbe 40 fl. in Conventions-münze aus dem steyermärkisch-ständischey Domesticakfon-de zu vertheilen. §, 2. Der Stier und die Kalbe darf nicht das dritte, und die Kuh nicht das fünfte Aahr des Alters überschritten haben, und die Preis-thiere müssen von dem Preis Werber felbst g t|5 i, gelt w order; f c p n, worüber 207 Vom 7. August. dieser ein von dem betreffenden Gemcindevorstan-de ausgestelltes, und von der Bezirksobrigkeit bestätigtes Ccrtistcat beyzubringen hak. Z. 3. Als die schönsten Thiere, welche eines Prämiums würdig zu halten sind, werden nur jene angesehen, deren Körperbau und übrigen Eigenschaften den eigenthümlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Filiale, wo die Prämienvertheilung Statt findet, am vollkommensten entsprechen. Diese Eigenschaften müssen aber hauptsächlich auf eine gute und schöne Fortpflanzung ihren Bezug haben. §. 4. Die Verthcilungscominission besteht aus einem Abgeordneten des k. k. Kreisamtcs, aus einem von Seite der Herren Stände abge-ordneten Commiffär, und aus vier Mitgliedern der Landwirthschastssiliale, welche Letztere aber nicht Preiswerbcr seyn dürfen, und deren Auswahl der Filiale überlassen bleibt. Diese vier Mitglieder und der ständische Commissär haben in Gegenwart des politischen Commissärs nach Stimmenmehrheit über den Preiswerth des vorgeführten Hornviehes zu entscheiden, welche Entscheidung die Sanctionirung des politischen Com-missärs zu erhalten hat. §. 5. Der Tag der Prämienvertheilung überhaupt ist auf jenen, in welchem in der Filiale ein Viehmarkt gehalten wird, festzusetzen, und die Bestimmttng des Pertheiluugstages bleiht 298 * Vom 7. August. gemeinschaftlich den Herren Ständen und dem k. k. Kreisamte überlassen, jedoch ist hierüber der Vorschlag des Filialvorstehers von dem k. k. Kreisamte frühzeitig genug abzufordcrn, welch>r die Wechslung des Locales von Jahr zu Jahr nach Umständen zu beachten hat. §. 6. Die preiswürdig erkannten Thiere haben keinen Anspruch mehr auf ein künftig zu vertheilendes Prämium; sie erhalten daher ein Brandzeichen am Horne, mit der Nummer der Filiale und des Jahres, in welchem das Prä« Mium zuerkannt wurde. §. 7. Die Dominien, Pfarrer und Bürger sind zur Erlangung eines Pramiums nicht, wohl aber einer andern Auszeichnung, als der öffentlichen Anrühmung in den Zeitungsblättern, Erwerbung von Ehrenmedaillen u. dergl. fähig. §. 8. Die Prämien»ertheilung hat öffentlich zu geschehen; die Begleitung derselben mit einer angemessenen Fepcrlichkeit bleibt dem Ge-mcinsinne der Ortsobrigkeiten und anderer Theil-nehmer überlassen, jedoch unter Bepstimmuug des kreis ärntlichen Repräsentanten. §. 9. Die Kundmachung der Vcrthcilungs-tage, und jener Eigenthümer der Thiere, welche des Preises würdig erkannt wurden, hat auf die bisher gepflogene Art und Weise zu geschehen. §. 10. Die Brrthcilung der Hornviehzucht-Prämien, nach den gegenwärtig bestimmten Mo» Vom 8. August. 299 dalitäten, (jat mit dem Militärjahr 1828 zu beginnen. Gubernialcurrende vom 7. August 1827, Zahl 17428. 151. Einführung einer Todtenbeschaugebühr. Die hohe Hofkanzley hat über die hierorts angetragene Einführung einer TodtenbeschautaLe unterm 26. July d. I., Zahl 19876, zu ent» schließen befunden, daß den beschauenden Individuen eine Vergütung für ihre Bemühung geleistet werde, die jedoch nicht überall in einem gleichmäßig bestimmten Betrage auszusprechen, sondern dem wechfelfeitigen Uebereinkommen der betreffenden Gemeinden, mit dem von ihnen zu wählenden Todtenbeschauer zu überlassen ist, und wobey die Kreisämter nur dann einzukreten und nach Billigkeit zu entscheiden haben, wenn ein freywilliges Einverständniß nicht bewirkt werden konnte. Die Einbeziehung der Bezirkscaffcn zu dieser Auslage findet nicht Statt. Uebrigens ist die Wahl der Todtenbeschauer so wie die durch Vergleich zu Stande gekommene Belohnung derselben den Kreisämtern anzu-zcigen, und von diesen dem Gubernium zur Verfassung eines Hauptverzeichnisses für die- ganze Provinz ciuzusenden, sy wie jede Veränderung 300 Dom 8. August. auf gleichem Wege den Kreisämtern und der Landesstelle einzuberichten ist. Den Kreisärzten und Kreiswundärzten ist ein Verzeichniß aller Todtenbeschauer ihres Bezirkes mitzutheilen, und ihnen die besondere Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand bey ihren Bereisungen einzuschärfen. Besoldete Sanitätsin-drviduen haben auf eine Vergütung für die Tod-tenbeschau keinen Anspruch. Die bestehenden Vorschriften in Bezug auf die Todtenbeschau endlich sind durch die Behörden genau zu handhaben, und gegen die liefern tretet derselben ist nach aller Strenge vorzugehen. Von dieser Anordnung werden die k. k. Krcisämter zur sogleichen Einleitung des Zweckdienlichen mit dem Aufträge verständigt, daß die Ausweise über die aufgestellten Todtenbeschauer und über die für dieselben ausgemittelten Taxen vom Miiitärjahr i8'-’8 an, 14 Tage nach Verlauf eines jeden Quartals anher vorzulegen fcyen. Gubernialverordnung vom 8. August 1827, Zahl 17429. 152. Die portofreyen Behörden sind von der Bezahlung der Recepissegebühr auch für amtliche und portofreye Postwageusversendungen enthoben. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 11. v. M., Zahl 2794s> wird mit Beziehung Vom n. August. Zor auf jene vom 18. May d F., Zahl ry6oi, hiermit bekannt gemacht, daß, da denk. k.Be-hvrden gestattet ist, bey der portofreyen amtlichen Correspondenz, und in so weit darüber Recepisserk ausgestellt werden müssen, sich eigener gedruckter oder lythographirter Recepiffen zu bedienen, nunmehr auch befunden worden sey, dieses Befugniß den k. k. Behörden bey der Aufgabe und dem Empfange amtlicher und por-tofreyer Postwagens-Versendungen einzuräumen; wodurch sie zum Gebrauche der Postwagensrece-pissen und zur Bezahlung der Gebühr für dieselben nicht gebunden sind. Gubernialcurrende vom 11. August 1827, Zahl 17536. -LZ. Bestimmung wegen Entschädigung des dnrch Militär -Rimontentranspvrte au Wiesen, Feldfrüchten rc. re. sich ergebenden Schadens. Mehrere Falle, wo Beschädigungen von Mi-litär-Rimontentransporten an Wiesen, Feldfrüchten re. rc. durch Abweiden, Zertreten, oder auf sonstige Weise zugerechnet werden, ohne daß der Ersatz des zugefügten Schadens mit Billigkeit geltend gemacht werden kann, weil die Untersuchung und Erhebung des Schadens entweder nicht commissionell mit dem Militär, und dem Z02 Vom li. August. betreffenden Transports-Eommandanten, oder erst nach später Zeit, und ohne Zuziehung des letz-tern vorgenommen wurden, haben zu Folge Hof-kanzleyverordnung vom 19. July d. I., Zahl 1945.3/ die Nothwendigkeit hcrbey geführt, ein» verständlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe zur Bestimmung von Maßregeln zu schreiten, durch welche derley Beschädigungen künftig möglichst vorgebeugt, und dort, wo solche dennoch vorfallen , der veranlaßte Schaden zum vollen Er, sah gebracht werden könne. In ersterer Beziehung wurde vom k. k. Hof-kricgsrathe die Verfügung getroffen, daß den Commandanten von derley Rimontentransporten mittels ausdrücklicher Beysctzung in der Marschroute die genaueste Aufsicht und Ordnung zur Vermeidung jeden Nachtheils und Schadens an den Feldern und Saaten bey strengster Verantwortung, und eigener Ersatzleistung cinge-schärft werde. In so ferne sich aber dennoch Fälle von Beschädigungen ergeben sollten, wird es den beschädigten Parteycn zur Pflicht gemacht, den erlittenen Schaden binnen 24 Stunden bey den betreffenden Ortsobrigkeiten anzu'meldcn, wor-nach letztere im Einvernehmen mit dem Commandanten des Rimontentransports die commissio-nelle Aufnahme des Schadens zu pflegen hat/ und das gemeinschaftlich gefertigte Commissions- Vom 12. August. 303 protokol! sonach an das betreffende Kreisamt zur weitern Veranlassung einzusenden ist. Gubernialverordnung vom 11 August 1827, Zahl 17723. 1J4. Jedem Wundärzte, welchem die Ausübung der Gebnrtshülfe untersagt wird, bleibt auch die Praxis in seinen übrigen Gewerbszweigen eingestellt. Nach dem Inhalte der Verordnung vom 19. July d. I., Zahl 17242, hat fich die hohe Hofkanzley aus Anlaß eines vorgekommenen Falles bestimmt gefunden, für die Zukunft allgemein anzuordnen, daß jedem Wundärzte, dem die Ausübung der Geburtshülfe untersagt wird, auch die Praxis in den übrigen Zweigen deS wundärztlichen Gewerbes für denselben Zeitraum eingestellt werde. Gubernialverordnung vom 12. August 1827, Zahl 17722. 153* lieber die Ausdehnung des Postregals ans die so» genannten Eilwagensfahrten mit Postpferden. Nach Inhalt eines hohen Finanzministerialerlasses vom 6. d. M., Zahl 4255, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 30. v. M. zu entscheiden geruhet, daß die Unter- 304 Nom 16. August. nehmung der Eilwagensfahrten mit dem Gebrauche der Postpferde und unter dieser Benennung einzig der Staatsverwaltung in der Ausübung des Postregals zustehet. Welches hiermit zu Jedermanns Wissenschaft öffentlich bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 12. August 1827, Zahl 17881. 156. Die Gerichte haben sich über jede intimirte Appellationsverfügung voit den Parteyen die Znstellmrgsscheine zit verschaffen. Um allen Irrungen und Vorwänden zu begegnen, welche über die Zeit der Zustellung der Hof - oder Appellations - Erledigungen an die Parteyen sich ergeben können, hat das k. k. innervsterreichisch - küstenländische Appellationsgericht in Folge eines in einer Hofrecursfa-che cingelangtcn Hofdecretes der k. k. obersten Justizstelle vom 20. July d. I. sämmtlichen Gerichten zu verordnen befunden, daß sie über jede ihnen zugehcnde Appellationsversügung von den Parteyen, welchen selbe intimiret werden, sich die erforderlichen Zustcllungsscheine verschaffen, und wenn die Acten abgefordert werden, selbe dem Berichte an das Appellationsgericht allzeit beylegen sollen. Gubernialerledigung vom 16. August 1827, Zahl 18068. Nom 25. August. Ausdehnung des Verboths, verwandte oder verschwägerte Individuen bey einem und demselben Amte anzustellen, auf jene Behörden, welche gemischte politische und Justiz-Instanzen sind. Die von der k. k. obersten Justizstelle an fämmtliche Appellationsgerichte erlassene nachfolgende Verordnung vom 9. Juny 1826, Zahl 3571, die Verwandtschaftsverhältnisse der bey den Gerichtsbehörden angestellten Beamten betreffend , wurde mit hohem Hofkanzleydecrete vom s. August d. I., Zahl 20538, mit dem Aufträge mitgctheilt, sich auch in Ansehung jener Behörden, welche gemischte politische und Justizinstanzen sind, und bey deren Besetzung der Landesstelle die Initiative zusteht, nach dem von der k. k. obersten Justizstelle hinsichtlich der Justizbehörden überhaupt an die k. f. Appellationsgerichte erlassenen Hofdecrete zu benehmen, und insbesondere auch die Vorschriften genau zu beobachten, welche in diesem Hofdecrete für das eigene Benehmen der Appellationsgerichte beyge-fügt sind, daher auch die bey den gedachten ge--mischten Behörden bereits angestellten Beamten einer genauen Sichtung zu unterziehen, und Falls sich unzulässige Verwandtschaftsverhältnisse Gesetzsammlung IX, Theil. 20 306 Vom 25. August-. offenbaren, nach Maßgabe der Dirnsteskathego-rien die geeignete Trennung entweder selbst zu verfügen, oder nach der mit dem f. f» Appella-tionsgerichte vorläufig gepflogenen Verhandlung die Anträge hierzu an die hohe Hofkanzley zu erstatten. Gubernialverordnung vom 25. August 1827, Zahl 18979* Abschrift. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 22. Februar 1823 in Ansehung der bey landcsfürstlichen und nicht landes-fürstlichen Justizbehörden, mit einziger Ausnah. me der Patrimonialgerichte der Dominien dienenden Beamten zu bestimmen geruhet, daß künftighin Blutsverwandte in auf und absteigender Linie, Geschwisterkinder, oder in der Seitenlinie «och näher Verwandte, oder in einem dieser Grade verschwägerte Personen keine Anstellung bey derselben Gerichtsbehörde, sie mögen besoldet oder unbesoldet, oder von was tmitiet für einer Ca-thegoric seyn, zu erhalten haben, weßwegen jeder Dienstwerber in seinem Gesuche genau an-zugeben verpflichtet wird, ob. Und in welchem Grade er mit einem oder dem andern Beamten desjenigen. Gerichtes, bey welchem er eine Au- Dom 25. August. 307 steffung nachsucht, verwandt oder verschwägert sey. Beamte, welche diese Anzeige in ihrem Gesuche ju machen unterlassen sollten, wer» den unnachsichtlich, und ohne Unterschied, ob sie über ihr Gesuch die verlangte Anstellung erhalten haben, oder in ihrer vorigen geblieben sind, mit dem Verluste ihres Dienstes bestraft werden. Uebrigens aber wird zum künftigen Bench» men, und zur Belehrung der Unterbehvrdcn noch weiter bedeutet: 1. Diese Vorschrift erstrecket sich auf sämmt-liche Angestellte dcrfelben Behörde, ohne Rücksicht auf ihre Diensteigenschaft oder Besoldung^ $, über die bereits bestehenden Verwandtschafts-Verhältnisse des am Rathstische angestellten Personals, sind, wo dieses nicht schon geschehen ist, die geeigneten Anträge zur allerhöchsten^ Entschliessung vorzulegen, die Verwandtschaftsverhältnisse der übrigen Angestellten sind nach Thunlichkeit durch Übersetzung und Beförderung zu beheben, wobep jedoch kein Verdienstlicherer, oder bey gleichen Eigenschaften und Verdiensten in gleicher Ca-thegorie, oder gleichem Range Dienender leiden soll. jog Nom j'o. August. j. Das Appellationsgericht hat in Zukunft bey strenger Verantwortlichkeit Niemanden bey si* ner Justizbehörde anznsicllen, welcher mit rinem bey der nähmlichen Stelle bereits dienenden Beamten in einem solchen Verwandtschafts - oder Schwägerschafts - Verhältnisse steht, und wenn es Dienstesbesetzungsgesuche und Vorschläge an die oberste Justizstellr ein» begleitet, dasselbe genau zu bemerken. 4. Den Vorstehern der Justizbehörden wird zur Pflicht gemacht, neu entstehende, durch obige allerhöchste Entschliessung als unzulässig erkannte Derwandtschafts - und Schwager» schaftsverhältnisse sogleich den betreffenden Lberbehörden zur gehörigen Abhülfe anzu» zeigen. 158. Provisorische Rekrutirungs - Maßregel und Belehrung. Zu Folge der hohen Hofkanzleydecrete dom ■ 7. und 22. August d. I., Zahl 21602, und 22678, wird hiermit nachstehende Belehrung über die Grundsätze, nach welchen sich bey br< nächstbevorstehenden, zur Ergänzung der Armeekörper angeordneten Rekrutirung zu benehmen ist, als eine provisorische, einstweilen für dir Nom 30. August. .309 gegenwärtige Stellung zu geltende Maßregel allgemein bekannt gemacht. Belehrung. Da bey der gegenwärtigen Verbindung des Rekrutirungs«mit dem Reservefystem die Rekruten größtentheils in einem sehr vorgerückten Alter in die Regimenter und Corps mittaten , in welchen es ihnen bereits an der nökhigen Ge, wandtheit fehlte, um sich zu dem Dienste geeignet zu machen, und da sich aus diesem späten Eintritte in dir Militärdienstleistung die weitere Folge ergab, daß ein bedeutender Theil der Mannschaft noch vor vollstreckter Capitulations-zeit invalid wurde, und daß sehr viele derselben bey ihrem Zurücktritte in das bürgerliche Reben nach vollstreckter Capitulationszeit keine Gelegenheit fanden, einen ordentlichen Erwerb ergreifen, um durch denselben sich ihren Unterhalt verschaffen zu können; so haben Sr. Majestät in Erwägung des nachthciligen Einsiuffes dieser Verhältnisse allerhöchst anzuvrdnen geruhet: I. Daß die Reserve von nun an gänzlich «ufzuhören habe; daß II. die rekrutirungspsiichtige Mannschaft künftig unmittelbar aus der Population in die Regimenter und Corps einzutreten, und Zio Vom 30, August. HI. nach Vollstrecker vierzehnjähriger Capi-tulation in der Linie in die Landwehr übcrzu-treten habe. IV. Es sind für die Zukunft nur die eilf Alkersclassen vom vollstreckten 19. bis einschlicssig zum vollstreckten 29. Lebensjahre der Rekruti-rung für die Linie unterworfen, ohne daß jedoch hierdurch die Landwehrpflichtigkeit »out 30. Jahre aufwärts aufgehoben wird. V. Die erwähnten eilf rekrutirungspflichti-gen Alkersclassen sind von nun an in der Art zur Ergänzung der Armee zu widmen, daß a) zuerst aus allen diefen eilf Alkersclassen die zur ex officio Stellung nach den bisherigen Grundfähen geeigneten Individuen von ihrer .Obrigkeit, jedoch mit Genehmigung des Kreisamtes, sowohl bey der Rekrutirung selbst, als auch unter dem Jahre auf Rechnung ihres Con-tingentes an das Militär abgegeben werden können. Eben so haben Se. Majestät erneuert, die Stellung zum Vorhinein derjenigen Ausgedienten und Entlassenen angeordnet, welche nach dem Patente vom 4. May 1802 zur ex officio Stellung geeignet, und noch ganz diensttauglich sind. b) In so ferne auf diesem Wege das Re-rrutencontingent einer Obrigkeit nicht ge« Dom Zo. August. 311 decket niirb, sind die übrigen Rekruti-rungspflichtigen in der Art bcyzuziehen, büß unter gleichen Umständen und Ver-hälknrsserr zuerst die 19jährigen, für welche fein gesetzlicher Befreyungsgrund spricht, gestellct, und nur dann erst 20» Jährige beyaczogen werden, wenn die Al-terselaffe von 19 Jahren zur Deckung des Rekrutencontingents nicht hinreicht. Auch bey größeren Rekrutirungen sey auf die Altersclafsen von 21 und 22 Jahren u. s. w. unter gleichen Umständen nicht zu greifen, so lange der Ar-mcebedarf mit der Jüngern Altersklasse gedecket werden kann. VI. Se. Majestät geruhten, um daö Auslangen mit Jüngern Altersclassen nach Möglichkeit zu erzielen, und weil manche bisherige Militärbefreyungen nicht für hinlänglich begründet erkannt wurden, die bestandenen Exeintionen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen, und nach dem Erfolge derselben zu verordnen: 1. Unter der Rubrik: „Geistlichkeit" find auch künftig ganz befrcyet: a) Die katholische und griechische Geistlichkeit mit höheren Weihen vom Subdia-smtt an swart-. 313 Vom 30. August. b) Klostergeistliche mit Gelübden, einschlies-stg der Layenbrüder, welche schon Pro-feß abgelegt haben. c) Cleriker und Novizen der geistlichen Or-den, jedoch gegen dem, daß sie, wenn sie vor abgelegter Profeß, oder vor empfangenen höheren Weihen aus dem Orden treten, der Rekrutirung in jener Al-tersclafse unterliegen, in welcher sie wären beygezogen worden, wenn sic den geistlichen Siand nicht erwählt, hätten. d) Von allen übrigen Confessionen wurde den wirklichen Religionslehrern und den Seelsorgern die Militärbefreyung zugestanden. 2. Dem Adel haben Se. Majestät, wie bisher, die Militärbefreyung zuzugestehen geruhet. 3. Rücksichtlich der Staatsbeamten hat es bey den bisherigen Vorschriften so lange zu verbleiben , bis ein neues Conscriptions - und Rekrutirungssystem nähere Bestimmungen dieß-falls treffen wird. Von beeideten Practican-ten bey Staatsbehörden sind jedoch künftig nur diejenigen befreyct, zu deren Aufnahme die Zeugnisse vollendeter juridischer Studien erforderlich sind. 4. Unter der Rubrik „Honoratioren" haben die Militärbefreyung zu genießen: ' ,4 Nom 30. August. Z-3 a) Doctoren der Rechte, welche stallum agendi haben. b) Doctoren der Medicin und Chirurgie. Alle übrigen-,, in dem Conscriptionssy-steme von dem Jahre 1804 unter der Rubrik „Honoratioren'' aufgeführten Be-freyungen haben von nun an aufzuhören; cs bleibt jedoch den von der Befreyunss neu Ausgeschlossenen frey, für den Fall sie die Bestimmung zum Militär trifft, ihrer Pflicht gegen den Staat durch einen Stellvertreter Genüge zu leisten. 3. Der Besitz eines Bürgerhauses, auch verbunden mit dem Bürgerrechte, befreyet künftig nicht mehr von der Widmung zum Militär, im Falle nicht etwa ein anderer Exemtionsgrund Eintritt. 6. Rücksichtlich der Gewerbsinhaber haben es Se. Majestät bey den bisherigen Vorschriften bewenden zu lassen geruhet. 7. Die Befreyung der Schauspieler Hort von nun an gänzlich auf. 8> In Ansehung der Künstler haben Se. Majestät die für das lombardisch-venetianische Königreich erlassene Verfügung auch auf die übrigen conscribirten Provinzen auszudehnen befunden, vermöge welcher die Zöglinge der Academic der schönen Künste, welche eines der ersten Prämien erhalten haben, und jene, 3*4 Vom 30. August. welche zur weitern Ausbildung im Auslande auf Staatskosten ihre Verwendung fortsetzen, vom Militär ganz befreyet sind. 9. Eigenthümer von ererbten, und von erkauften Bauernwirthschaften bleiben auch künftig von der Stellung zum Militär befreyet, wenn sic ihre Wirthschaft mit Rücken besitzen. Der Wirthschaftskauf berechtiget jedoch künftig nicht 'zur Entlassung schon wirklich dienender Soldaten im Concertationswege. Der Pacht einer Bauernwirthschaft be, srepet künftig weder von der Stellung zum Militär, noch begründet er eine Entlassung im Concertationswege. Der Besitz abgetretener Wirtschaften sichert künftig die gänzliche Befreyung von der Stellung zum Militär, und die Entlaf-sung im Concertationswege nur dann, wenn die Aeltern, welche die Wirthschaft abtreten, alt und gebrechlich sind, und keine anderen zur Wirkhschastsübernahme geeigneten, entweder von der Rekrutirung schon freye, oder doch im Alter weiter vorgerückte Sohne haben. Nähere Bestimmungen hierüber wird das künftige Conscriptionssystem enthalten. 10. Die unter der Rubrik „Häusler, Gärtler und vermischter Beschäftigung" begriffenen Individuen haben künftig keine Mllitärbe-freyung mehr zu genießen. Vom Zo. August. 315 ■M, Studierende; unter dieser Rubrik bewilligen Se. Majestät künftig die Militärbe-freyung: a) Den Theologen, so lange sie Sittlichkeit und guten Fortgang zeigen. Wenn jedoch ein Theologe wegen schlechten Fortganges die theologischen Studien verlassen muß, oder wegen geänderter Stan-deswahl freywillig verlaßt, unterliegt derselbe der Rekrutirung in jener Altersklasse, in welcher er wäre beygezogen worden, wenn er das theologische Studium nicht angetreten hätte. b) Die Zöglinge der Ingenieurs und der Neustädter Academic, auch wenn sie nicht adelich sind, bleiben künftig von der Militärwidmung befreyt, indem diese beyden Institute die Bildung der Zöglinge für das Militär zum Zwecke haben. c) Alle übrigen Studierenden, auch Stipendisten und Convictoren genießen die zeitliche Militärbesreyung nur in so ferne, als sie in ihren Sitten, in der Religion und in den anderen Lehrgegenständen die Vorzugsclasse erhalten. 12. Schullehrer, zu deren Unterhalt die Dotation vollständig ausgemittelt ist, bleiben künftig von derMilitärstellung ganz befreyet» 3>6 ■ Vom 30. August. Schulgehülfen, welche durch Decrete höherer Behörden angestellt sind, haben die zeitliche Militärbefreyung zu genießen, nicht aber auch diejenigen Schulgehülfen, welche von den Lehrern selbst ohne höhere Decretc ausgenommen werden. 13. Se. Majestät haben aus landcsväterlicher Milde eine für das lombardisch - venetiani-sche Königreich erlassene Verfügung auch auf die übrigen conscribirten Provinzen auszudehnen geruhet. Zn Gemäßheit derselben ist von der Militärwidmung ganz befreyet: A. Der einzige Sohn eines Vaters oder einer Mutter, im Falle der erste starb, welche das 70. Jahr zurückgclegt haben, und der Mittel zur Unterhaltung ihres Lebens beraubt sind, so wie auch Derjenige, welcher nach dem Ableben seines Vaters einen Großvater oder eine Großmutter, im Falle der Großvater gestorben wäre, von gleichem Alter und von gleichen Umständen zu ernähren hat. B. Die zeitliche Befreyung haben zu genießen: a) Der Militärpflichtige, welcher von Vater und Mutter verwaist ist, und keine Brüder hat, aber einen Großvater oder eine Großmutter vom Vater her, oder beyde zu ernähren hat, jedoch nur für den Vom ZO. August. 517 Fall, wenn er keinen väterlichen Oheim hat. b) Der Militärpflichtige , welcher zwar Brüder hat, aber doch nur allein den Unterhalt eines, der Mittel zu seiner Erhaltung beraubten 70jährigen Vaters zu besorgen hat. c) Der Militärpflichtige, der von beydeu Aeltern verwaist ist, der aber ganz allein auf eigene Kosten die Erhaltung eines oder mehrerer Brüder oder Schwestern von minderem Alter, als der Militärpflichtige selbst ist, zu versorgen hat, jedoch nur in dem einzigen Falle, wenn diese Geschwister aus körperlicher Schwäche unfähig sind, selbst ihre Nahrung zu gewinnen. d) Der älteste Sohn eines Vaters oder einer Mutter, welche Witwe ist, wenn diese unfähig sind, ihre tägliche Nahrung zu sichern, und der Sohn zugleich den Unterhalt von einem oder mehreren Geschwistern , welche noch nicht das 15. Jahr erreicht haben, oder welche aus körperlicher Schwäche unfähig sind, die Mittel zur Erhaltung ihres Lebens zu gewinnen, zu besorgen hat. Bey den unter der Nummer 13 angeführten zugestandencn, theils gänzlichen 3l8 Vom 30. Augusts theils zeitlichen Befreyungen wird jedoch erfordert, daß Derjenige, dem sie zu Theil werden soll, auch im Stande sey, im bürgerlichen Leben die erwähnten Ael-tern, Großältern oder Verwandten ernähren zu können. Die betreffende Obrigkeit hat daher vor jeder Rekrutirung dasjenige Individuum, welches unter diesem Titel befreyet seyn soll, unter Darstellung der obwaltenden Umstände dem Kreisamte anzuzeigen, und von demselben die Bestätigung dieser Befreyung einzuholen. Das Kreisamt hat über das nähmliche Individuum auch bey künftigen Rekruti-rungen eine ähnliche Bestätigung zu ex* theilen, daher auch von der Obrigkeit eine, kurze Anzeige an das Kreisamt, daß die Umstände noch die nähmlichen seyen, zu erstatten ist. Se. Majestät gestatten allergnädigst, daß die Obrigkeiten in solchen Fällen, in welchen ein Individuum wegen außerordentlicher, im Gesetze nicht vorgesehener Umstände bey Hause dringend noth-r»endig wäre, diese Umstände dem Kreisamte anzeigen, und die Befreyung eines solchen Individuums für die nächst bevorstehende Rekrutirung erwirken könne. Vom 30. August. 319 14. Alle bisher nicht erwähnten, im §. 16 des Conscriptionssystems vom Jahre 1804 aufge-führten zeitlichen Bcfreyungen haben von nun an aufzuhören , nur rückfichtlich der Berg-, Pulver - und Salpeterarbciter hat es bis zur Erlassung einer neuen dießfälligcn Vorschrift bey der bisherigen Uebung zu verbleiben. VII. In dem Anbetrachte, daß manche bisherigen Exemtionen Wegfällen, daß künftig auch Leute von besseren Vermögensumständcn die Widmung zum Militär erhalten werden, haben Se. Majestät den Rekruten ohne Ausnahme künftig die Stellvertretung in Friedenszeiten zu gestatten , und dießfalls folgende Bestimmungen allergnädigst zu erlassen geruhet: 1. Als Stellvertreterkönnen angenommen werden: a) Ausgediente Capitulanten, ungeachtet sie noch landwehrpflichtig wären, jedoch sollen sie nicht mehr als 36 Jahre alt, zum Militär noch vollkommen tauglich seyn, und nach ärztlichem Befunde noch eine 14jährige Dienstleistung hoffen lassen. Auch dürfen als Stellvertreter solche Ausgediente angenommen werden, welche während ihrer ersten Capitulation von guter Aufführung waren. Die Regimenter haben daher künftig solchen Ausgedienten in den Abschied ein« 3 20 Vom 30. August. zurückcn: „Verdient als Stellvertreter angenommen zu werden." Es können daher künftig solche Ausgediente als Stellvertreter angenommen werden, in deren Abschieden dieser Beysatz enthalten ist. b) Als Stellvertreter können auch diejenigen angenommen werden, welche noch nicht im Militär gedienet haben, wenn sie auch rekrutirungspflichtig sind, jedoch dürfen dieselben nicht jünger als 23, und nicht älter als 29 Jahre seyn; auch diese Stellvertreter müssen vollkommen körperlich tauglich seyn. Diejenigen, welche noch nicht gedienet haben, müssen, um Stellvertreter seyn zu können, ein Zeugniß guter Aufführung von der Dbrigkeit beybringen. 2, Für jeden Stellvertreter muß der Rekrut ein Depositum von 120 st. Conventionsmünze deponiren. Das Regiment oder Corps hat die Einleitung zu treffen, daß dieses Depositum bey dem Tilgungsfondc nutzbringend angelegtwerde. Von dem Stellvertreter hängt es ab, ob ihm die entfallenden Interessen auf die Hand bezahlt, oder zum Ca-pitale geschlagen werden sollen. Was Vom JO. August. J2l Was der Rekrut dem Stellvertreter über 120 fl. Metallmünze bezahlt, darüber hat der Stellvertreter ganz fiepe Verfügung; nur wenn er freywillig diesen Mehrbetrag deponiren will, liegt es dem Regimente ob, auch diesen Mehrbetrag auf die erwähnte Art nutzbringend anzulegen. j. Wenn der Stellvertreter die Capitulation ausgedient hat, fo wie, wenn er vor vo!l-streckter Capitulationszeit ohne fein Verschulden dienstuntauglich wird, ist ihm das Depositum unverkürzt zu verabfolgen, und im Falle seines Todes haben es dessen Erben zu erhalten. Wepn aber der Stellvertreter entweicht, wenn er während feiner Dienstzeit durch vorsetzliche Selbstverstümmlung ober, wie immer erwiesenermaßen durch fein Verschulden den Militärdienst verlassen muß, so ist das Depositum dem Militär - Aerar verfallen. Diese Bestimmung hat jedoch nicht in Anwendung zu kommen, wenn der Stellvertreter hinlänglich erweisen konnte, daß die Verletzung ohne seine Schuld durch einen unglücklichen Zufall erfolgt fey. Diese als eine provisorische Maßregel für die nächst bevorstehende Rekrutirung dienende Bes Gesetzsammlung IX. LH. 322 Nom 31. August. lehrung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß mit dem Beysahc gebracht, daß, da Se. Majestät die Reserveanstalt aufzuhcben geruhte, es sich von selbst verstehet, daß den Reservemär-nern, welche in die Population zurücktreten, die Rescrvekarten abzunehmen seyen, daß es von der früher bestandenen vorzugsweisen Einkheilung derselben in die Armee, Corps abzukommen habe, und daß sie wie alle übrigen Militärpflichtigen nach ihrer Altersklasse die Widmung zum Militär erhalten. Gubernialcurrende vom 30. August 1827, Zahl 19350. 159- Die Ordenszeichen sollen bey Todtfallen der Besitzer der Landesstelle vorgelegt werden. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Jusiiz-stellc vom 3. d. M., wurde dem k. k. inneroster-rcichisch-küstenländischen Appellationsgerichte bedeutet : Bey Todesfällen von Ordensrittern sind die Ehrenzeichen von fremden Staaten mit Ausnahme der brillantenen, und derjenigen, die der Ordensritter aus eigenen Mitteln sich angeschafft hat, eben so, wie die Ehrenzeichen der österreichischen Orden, an die Landesstelle zu übersenden, welche sodann die erstcren an d-e f, k, ge- Bom 6. September. 323 Heime Haus» Hof« und Staatskanzley, und die letztern an die Drdenskanzley zu befördern hak. Welches zur Wissenschaft und genauen Nach-achtung erinnert wird. Gubernialerledigung vom 31. August 1827^ Zahl 17224. 160. Kapläne, Coopcratoren und Pfarrprovisoren, deren Ernennung nicht der landesfürstlichen Bestätigung unterliegt, sind von Entrichtung der Cxpeditstaxe frey. Auf eine Anfrage wegen Einhcbung der Expeditstaxe für die Anstellung der Kapläne, Coo-veratoren und Pfarrprovisoren hat die k. k. Hof-kanzley mit Verordnung vom 22. August d. I., Zahl 32710, zu erinnern befunden, daß die genannten Geistlichen, in so ferne deren Ernennung nicht der landesfürstlichen Bestätigung unterliegt, von Entrichtung -er Expeditstaxe frey zu lassen, dagegen die dabcy aufgelaufenen Postporto und Stämpelgebührcn allerdings zu bezahlen schuldig sind. Gubernialverordnung vom 6. September 1827, Zahl 19858. 324 Vom 7. September. 161. Bestimmung über die Aufzahlung für die Absteigquartiere der im Dienste reisenden Offiziere. Laut Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 9. August d. I., Zahl 21039, haben Se. Maj. unterm Zo. July d. I. zu verordnen geruhet, daß hinsichtlich der in den Kreisstädten in Steyer-mark bestandenen, ursprünglich dem Milikärguar-kirrfonde gegen seine eigentliche Bestimmung zu« gemutheteu Aufzahlungen für die Absteigquar« tiere der im Dienste reisenden Offiziere zwar gestattet werde, in so ferne den einzelnen Quar-tiergebern für die durchreisenden Offiziere und Militärpartcyen von Seite des Milrtarguartier« fondes eine Miethe zugesichert wurde, dieselbe vom i. November 1825 an aus dem Camera!« Aerar in so lange zu vergüten, als die Verbindlichkeit dazu rechtskräftig besteht, daß aber die in dem Militärquartier - Reglement nicht gegründeten sonstigen Darauszahlungen für durch« marschirende Truppen, Offiziere und Militärpar-teyen von der Zeit der Aufhebung des Bequar-tierungsfonds ohne Weiteres auszuhvren haben. Gubernialverordnung vom 7. September 1827, Zahl 19791. Vom 8- September. 325 162. Einfluß der Werbbezirks - Regimenter bey der Rekrntenstellung; dann über die Stellung der Vertreter. In Folge der jüngst angeordneten Rekruti-rung har das k. k. innerKsterreichischeGeneralcom-inanbo rücksichtlich der, bey dieser Gelegenheit hinausgegcbenen Instruction, folgende Anfragen gestellt: 1. In wie ferne den Werbbezirks»Regimentern eine Controlle über das Benehmen der Obrigkeiten bey der Rekrutirung zusiehe. 2. In wie ferne nicht militärpflichtige Tyroler, Italiener und Ungarn als Stellvertreter genommen werden können. 3. Welcher Termin einen Dienstpflichtigen zur Herbeyschaffung eines Stellvertreters zuzu-gestehen scy'? Rückflchtlich dieser Fragcpuncte hat die hohe Hofkanzlep mit Verordnung vom 31. August d. I., Zahl 23252, im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsrathe Folgendes zur Darnachachtung vorgezeichnet. ad 1. Den Werbbezirks - Regimentern steht in so weit eine Controlle zu, daß sie darauf zu wachen haben, daß die Dominien und Magistrate die Stellung nach den von Sr. Majestät sanctionirten Grundsäßen bewirken. So- Z26 Vom 8. September. bald fich jedoch die Obrigfeiten entweder über eine Stellung ex officio, oder über die dermahlige Befreyung einzelner Individuen mit kreisamtlichen Genehmigungen legitimi-ren, so hat sich'das Regiments - Command» damit zu begnügen, und sich keine Untersuchung über die Entscheidung des Krcisamtcs zu erlauben. ad 2. Allerhöchsten Befehlen zu Folge, sollen geborne Ungarn nicht bey deutschen Infanterie- und Cavallerie-Regimentern, und deutsch conscribirte Unterthanxn, nicht bey ungarischen Regimentern als Dbligate dienen; dar-,aus folgt, daß Ungarn auch nicht bey deutschen Infanterie- und Cavallerie - Regimentern als Stellvertreter angenommen werden können, Bey der Artillerie und den extra Corps, zu deren Ergänzung das Concretum der öster-reichifchen Monarchie bet;trägt, können jedoch geborne Ungarn, so weit sic hierzu die erforderlichen Eigenschaften besitzen, als Stellvertreter angenommen werden, Tyroler, und aus dem lombardisch-Vene« tianischen Königreiche gebürtige Leute, welche hierzu die erforderlichen Eigenschaften besih en , können, sobald sie sich auf eine legale Art ausweisen, der Militärpflichtigkeit in ihren, Vaterlande nicht mehr zu unterliegen. Vom 9. September. 327 bey allen Truppengattungen der alt conscri-birten Provinzen als Stellvertreter angenommen werden. . ad. 3. Den Rekruten wird, bis auf weitere Anordnung ein Monath vom Tage ihrer Widmung zur Militärstellung eines Vertreters zugestanden. Von dieser hohen Anordnung werden die Kreisämter zur Wissenschaft und Verständigung der Bezirksobrigkeitcn und Magistrate in die Kennlniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 8> September 1827, Zahl 20094. 163. Der Besitz einer erheiratheten Banernwirth-schast bewirkt weder die Befreyung eines Re-krutirnngspflichtigen von der Stellung, noch .die Entlassung eines wirklichen Soldaten. Mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 23. August d. I., Zahl 22677, wurde im Nachhange zu dem mit hicrortiger Weisung vom 13. August d. I., Zahl 18072, und 18095, *) intis mitten hohen Hofkanzlepdecrete vom 7. August 1827, Zahl 21602, erinnert, daß — so wie in *) Siehe die Iz8. Verordnung gegenwärtige» Thcils Seite 508. .'428 Nom 12, September. der der erwähnten hohen Hofkanzleyverordnung beygeschlofseneu Belehrung hinsichtlich der im 6. Puncte unter 9 aufgestellten Exemtionsgrund, sähe die Rechte, und Pflichten der Eigenkhümer von ererbten, und erkauften Bauernwirthschaf, ten erörtert wurden, ■— eben so nunmehr auch iie Ansehung der erheiratheten Bauernwirthschaf, ten der Grundsatz festgestellt werde, daß künftig der Besitz einer erheiratheten Wirthschaft weder einen Rekrutirungspflichtigen von der Stellung bcfreye, noch einen wirklichen Soldaten zur Ent, lassung im Concertationswege eigne. Da jedoch Gesetze nicht zurückwirken, so be, freyen die vor Publication der Vorschrift vom 7. August g. I., Zahl 21602, durch Kauf- oder Heirath erworbene Wirthschaften, so lange sie der Erwerber mit Rücken besitzt, denselben von der Stellung zum Militär, Gubernialverordnung vom 9. September 1827, Zahl 20093, An den Wallfahrtsorten ist der öffentliche Verkauf von Gebethbüchern, gedruckten Gebe-then und Bildnissen den Kramern untersagt. Es ist gelegenheitlich eines Rekurses in Ge, werbssachen vorgekommen, daß an allen Wallfahrtsorten Gebethbücher, gedruckte Gebethe, und 329 Vom 12. September. andere dergleichen auf den Gnadenort Bezug nehmende Bildnisse von hiezu unbefugten Krämern öffentlich verkauft werden. Da aber ein Verschleiß dieser Waaren nach dem ausdrücklichen Inhalte des §. 13, der Buchhändlerordnung vom 18. März 1806 außer den conzessionirten Buchhändlern, Antiquaren und Buchdruckern, ausnahmsweise nur den Buchbindern zusieht: so haben die k. k. Kreisämter die Abstellung dieser Itnfüge sich im ganzen Kreise, wo solche wirklich bestehen sollten, sorgfältigst angelegen seyn zu lassen. Gubernialverordnung vom 12. September 1827, Zahl 19942. 165. Erläuterung der Vorschrift wegen Verfassung der Kirchen und -Pfarrpfründen-Inventarien. lieber die aus Gelegenheit bet' hierorts erlassenen Verordnung vom 17. April d. I., Zahl 7945/ *) wegen Verfassung und Vorlage der Kirchen und Pfründen - Jnventare, von einem Kreisamte gemachten Anfragen; a) in welcher Währung der Anschlag zu vor-' fassen; *), Siehe die 79, Verordnung gegenwärtigen Theils, Grirc,71. zzo ' Vom la. September. b) ob die Gebäude und Schätzung mit Zuziehung Sachverständiger, und auf wessen. Kosten vorzukehren; c) was für ein Procent für Wirthschafts- und sonstige Auslagen hier zu Land (da das Formulare nur von Dstgalizien fpricht) anzunehmen, endlich d) ob bey dem Umstande, daß in dem vorgeschriebenen Formulare dieser Jnventarien vom Jahre 1817 die Einkünfte und Ausgaben der Kirche mit jenen der Pfarrspfründe unter Einem vermengt erscheinen (daher der Ver-mvgensstand derselben nicht besonders ersichtlich wird), nicht für jeden Körper besondere Inventarien, und Erträgnißausweise verfaßt werden sollen, oder ob sich im strengen Sinne nach Vorschrift des fraglichen Formulars gehalten werden müsse, sindet man folgende Mcisungen zu ertheilen, und zwar ad a. ist in dem Pfründen - Inventar der Anschlag in Convenkionsmünze zu verfassen, weil der Ertrag einer Pfründe nach dem gegenwärtig bestehenden System immer in dieser Währung dargestellet werden muß; bey dem Kirchen - Inventar aber ist, um selbes mit den Kirchenrechnungen im Einklänge zu erhalten, die Wienerwährung beyzubehalten, nur müssen die Capitate in eben der Währung ersichtlich ausgewiefen werden, in welcher sie Vom 12. September. ,331 zur Zeit, wo das Inventar ausgenommen wird, anliegen. Wenn sich zuttagen sollte, daß bey einer Kirche oder einer Pfründe Kapitale von zweyerley Währung vorhanden sind, so sind 2 Colonnen, eine für die Wienerwährung (Papiergeld), die andere für die Conventionsmünze zu eröffnen. Bey öffentlichen Fondscapitalien ist dann der Capitalsbetrag in die Colonne jener Währung einzustellen, in welcher das Interesse verabfolgt wird. ad b. Da derley Jnventare in vorkommenden Fällen als actenmäßige Anhaltspuncte dienen sollen, so hat die Schätzung der Gebäude-Realitäten, immerhin unter Zuziehung von Sachverständigen auf Kosten der Vogtey zu geschehen; damit aber die Kosten für die Aufnahme der Jnventare sich vermindern, ist die Einleitung dahin zu treffen, daß die Materialien und erste Zusammenstellung derfel--ben von den Pfründnern, und hinsichtlich der Kirchen von den Kirchenvorstehern mit gelegenheitlicher Beyhülfc der Vogteyen vorbereitet werde, wo dann bey Gelegenheit der Kirchenrechnungsaufnahme die Revision derselben, und nach solcher die Mundirung und allfeitige Fertigung erfolgen kann. 3/j2 Vom IZ. September. ad c. Für die Wirthschafts - und sonstige Auslagen, so wie auch, wenn ein Ertrag im Capital anzuschlagen komm, wären 5 Percent als landesüblich anzunehmen, ad d. Ist es dem Zwecke entsprechender, wenn sowohl über das Kirchen - als Pfründenver-mvgen besondere Jnventare verfaßt, und vorgelegt werden. Hievon haben die k. k. Kreisämter, sämmt-liche Vogteyobrigkeiten zur genauen Darnachbe-nehmung zu verständigen. Gubernialverordnung vom 12. September 1827, Zahl 20069. 166. Bestimmung rücksichtlich der Subarrendirungs-Verhandlungs - Epochen. Den k. k. Kreisämtern wird zur Bcneh-mung eine Abschrift des mit hoher Hofkanzley-verordnung vom 27-. August d. I., Zahl 23093, herabgelangten, an die betreffenden k. k. Gene-ralcommanden erlassenen hofkriegsräthlichcn Reskriptes, rückstchtlich der Subarrendirungs-Vcr-handlungsepochen, zur Nachachtung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 13. September 1827, Zahl 20239. Nom 13. September. 333 Abschrift. Durch mehrere Anlässe zu nachtheiligen Erfolgen der Militärsubarrendirungs-Behandlun-gen, welche aus Nerabsäumung der hiefür vor-geschricbenen Epochen entstanden sind, und auch dadurch, daß der Zweck der epochenweisen Wiederholung dieser Behandlungen nicht genau beobachtet worden ist, finden die Hofstellen noth-wendig , die in dieser Beziehung bestehende Vorschrift mit folgender Erläuterung zu erneuern. Die bey der ersten zwischen dem 28. Sept. und 8. 'October jeden Jahrs vorzunehmenden Behandlung erzielten Erfolge, sollen von den Landesobcrbehvrden nur dann auf ein Vierteljahr oder fünf Monathe beschränkt werden, wenn entweder die curfirenden Preise im allge-ineincn noch zu hoch stehen, und nach demAus-drusche ein Abfast auf billigeren Werth, den Local-und Zeitverhältnissen gemäß, mit Grund zu erwarten ist, oder wenn die niedrigst erreichten Anbothe den Maßstab zu bedeutend überschreiten. Der Zweck solcher Beschränkungen der Erfolge der ersten Behandlung, ist darnach die Erzielung einer wohlfeilern Beköstigung, und dieser muß sich auch bey allen folgenden Reassumirungen genau gegenwärtig gehalten werden. 3,34 Dom 13. September. Für die Stationen und Bedürfnisse, welche hiernach nur auf drey Monathe oder bis Ende Jänner gedecket find, ist die zweyte Behandlungsepoche zwischen den 18. und 24. December vorgeschrieben, deren günstige, e Erfolge an Heu bis Ende August, an den übrigen Artikeln bis Ende des Militärjahres ausgedehnt zu genehmigen, oder die ungünstigeren auf die Dauer bis Ende März zu beschränken sind. Die Sicherstellung der weitern Erfordernisse vom 1. April an soll nach der Vorschrift in den lehten Tage» des Monaths Jänner, oder in den ersten Tagen des Monaths Hornung vorgenom-men werden, und wenn auch diese dritte Behandlung mißlingt, ist nach der Circularbeleh, rung .vom 13. October v. I., Zahl 4724, die weitere und vierte Behandlung längstens zwischen dem 16, und 24. Hornung zugleich alternativ mit Aufforderung der Producenten zur Beybrin-gung ihrer -Offerte für die Lieferung der rohen Producte an die Verpfiegsmagazine und zur Erscheinung für die Behandlung ihrer Anbothe zu vollziehen. Für dasjenige, was auch bey dieser vierten Behandlung nicht vollständig gesichert werden soll, hat die Abhülfe, und zwar für den Bedarf bis Ende July entweder durch die nicht für längere Zeit erreichbaren, oder durch die Beschrän- Vom 13, September. 333 f>rng dor den Maßstab überschreitenden Anbothe auf diesen Termin zu geschehen, oder wenn gegen zu bedeutende Neberschreitungen die Abhülfe auch nicht durch Lieferung der Producenten, jedoch durch den Handeinkauf möglich feyn sollte, ist auch dieser, jedoch nur mit succestven höchstens sechswöchentlichen Bedarfs- Beschaffungen anzu.v enden. ' Nach solchen auch für die Erfolge der vierten Behandlung eintretenden Beschränkungen ist die Erforderniß aller Artikel für das letzte Quartal, so wie die Sicherstellung der Heuerforder-niß für die Monathe September und -October zugleich mit der durch die Circular-Vorschrift vom 2. December 1823, Zahl 37 n, umständlicher vorgezeichneten Sicherstellung der Erfordernis) der Truppen, für die Concentrirung zur Waffenübung , zwischen den 6. und 12. Iunp zu ergänzen. Im März hinaus, und bis zu der mit Ende May vollendeten Frühjahrs-Feldarbeit, dann von dem 20. Iuny an bis zum 27. September soll in der Regel keine Behandlung für stabile, und alle Jahre gewöhnliche Erfordernisse vorgenommen werden. Dabey hingegen, daß in größer» Garnisonsorten, wohin das Holz auf Flüssen oder Floß - und Schwemmbächen zugeführt wird, die Behandlung des Bedarfs an die- 33 6 'Dom 13. September. fem Artikel mit Ende April oder Anfangs May, uni) zwar alternativ für die Abgabe im Wege der Subarrendirung oder der Einlieferung zu geschehen habe, behält es eben so fein Bewenden, wie bey der Vorschrift, daß sie jene Gar-nifonsorte, wo das Kreisamt und Verpflegsma-gazins-Rechnungsfuhrer sich befinden, die Kerzen und Brennöhl- Erforderniß im October nur für den Bedarf bis Ende April, dagegen in der zwcyten Hälfte des Aprils, für den Bedarf des Sommersemesiers zu behandeln sey. Bey der Beurtheilung dieser epochenweifen Behandlungserfolge haben übrigens die Landes-oberhehörden (und insbefoildere das Generalcom-maudo nach den dießfalligen Berichten und Marktpreiseingaben) den obigen Zweck der Be-Handlungs-Reassumirung pflichtmäßig zu beachten, und die möglichste Herabsehzing der Beköstigung zu erzielen zu trachten. Wenn nun später doch eine unvorgefehene allgemeine Erhöhung der Marktpreise eintritt, ist nach dem §. 6 der Subarrendirungsvorschiift, welche an das Generalcommando mit dem Re-fcripte vom 16. August 1817 begleitet worden ist, der Marktpreis nur als beyläufiger Anhalts-punct anzufehcn, dagegen aber nach allen Localverhältnissen pflichtmäßig zu erwägen, ob solche Preisesvertheuerungen nicht aus bloß vorüber- gchen- Nom 18. September. 357 ' gehenden WitterUngsereignisseN, und dadurch er, regten Beforgniß oder Speculation entstehen, welche sich in baldiger Zukunft redressiren, sohin solche theuere Preise nicht auf längere Zeit aus, zudehnen, als es nöthig ist, um derlep Redres-sirungen abzuwarten. Die Abwendung solch höherer Kosten vom Arrak ist um so nothwendiger, als dagegen das« selbe bey der nach der Contractsvorschrift äußerst beschränkten Erfüllungscaution auch kein so gro» fdl Ristco für solch außerordentlichen Preisesum-schwung fordert. 167. Defagniß der Gnbernial - Präsidien von Mai-land und Venedig, zur Legalistrung der mo-denesischen Urkunden. Die hohe Hofkanzley hat kaut Verordnung von, Zv. August b. I., Zahl 22758, aus Anlaß eines von dem modenesischen Ministerium geäußerten Wunsches, im EiNverständniß mit der geheimen Hof- und StaatskaNzley die Verfügung getroffen, daß die von demselben ausgestellten Urkunden, deren jedesmählige Legalist-vrng von Seite der k. k. Gesandtschaft zu Florenz/ welche zugleich am modenestschen Hofe ac-rtfbibirt ist, wegen ihrer Entfernung von Modena für die modenestschen Unterthanen manch« •cfr$f«*iasUttg ix. Thi *2 338 Vom 19. September. mahl beschwerlich erscheint, in Zukunft auch von den Präsidien der Gubernicn von Mailand und Venedig zu legalisiren seyn wcrdrn, welche Le-galisirung von allen Behörden der österreichischen Monarchie als gültig anzuerkennen iff. Die k. k. Krcisämtcr werden demnach angewiesen, die unterstehenden Behörden hievon zur Darnachachtung in Kenntniß zu setzen. Guhernialverordnung vom 18° September 1827, Zahl 20673. 168. Nachtrag zu den provisorischen Rekrntirungö-Maßregeln. Das k. f. innerösterrcichische Generalkommando hat folgende, vom k. k. Hofkriegsrathe eingclangte Entscheidungen über Anfragen in Bezug auf künftige Rekrutenstellungen hierher bekannt gegeben: 1. Auch die dermahl schon dienenden Leute haben nach dem §. III. der hinaus gegebenen Instruction nach vollstreckter rnjähriger Capitulation aus der Linie in die Landwehr überzutreten, jedoch nur jene ausgedienten Capitulanten, welche das 38. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, weil mit diesem der Eintritt in die Landwehr ganz aufhLrt. 359 Dom 19, September. 2. Nach jenen Grundsäßen, welche wegen der Befreyung von der Militärpsiichtigkcit bekannt gegeben wurden, sind auch die Entlassungsgesuche der gegenwärtig dienenden Leute zu entscheiden. Alle Enklassungsanfu-chen im Concerlationswege, welche sich nicht - auf solche Grundsätze stützen, sind zurückzuweisen. 3. Die Rekruten für das Militärsuhrwesen sind aus dem ganzen Contingente auszuwählen, wobey sich von selbst versteht, daß aus dem ganzen Contingente die minder vorzüglichen Leute für, das Militärfuhrwefen zu bestimmen sind. Eben so müssen die Rekruten für das 35c* schälwesen auch ganz diensttaugliche Leute vom Dragonerschlage seyn. 4. In Bezug auf die nunmehr bewilligte Stell« Vertretung ist festgesetzt worden: a; Die allerhöchste Entschließung sagt bloß, daß der Stellvertreter vollkommen diensttauglich seyn müsse. Es kann daher, in so weil nicht eine andere höchste Anordnung zu ferneren Anforderungen berechtigt, nicht mehr von einem Stellvertreter verlangt werden. Daraus folgt, daß man vor der Hand von einem Stellvertreter nicht die Ange- mestenheit für jene Waffengattung for* * 340 Vom 22. September. . bcrn könne, für welche jener , welcher sich vertreten lassen will, nach seinen Eigenschaften bestimmt worden ist. b) Rekruten, welche für das Militärfuhrwesen classiflzirt werden, müssen in Folge des oben angeführten Grundsatzes, daß der Stellvertreter vollkommen diensttauglich seyn muß, Falls sie sich vertreten lassen wollen, einen für den Liniendienst geeigneten Vertreter stellen. c) Jeder Stellvertreter hat sich über fein Alter legal auszuweisen, entweder durch den Taufschein, oder mit einem sonstigen legalen obrigkeitlichen Zeugnisse. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur weitern Verfügung in die Kcnntniß gesetzt. Gnbcrnialverordnung vom 19. September 1827, Zahl 20873. 169. lieber die Privatstnbiumsbewilligmig der MechtS-beflissenen solcher Provinzen, in welchen keine juridische Lehranstalt besteht. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 26. August v. I. zu befehlen gr* ruhet, daß, wenn Rechtsbeflissene, die in einet Provinz domiciliren, in der sich eine Lehranstalt für das juridische Studium nicht befindet, die Vom 2Z. September. 341 Bewilligung zum Privatstudium ansuchen würden, solche Jünglinge diese Bewilligung unter Ausweisung aller übrigen gesetzlichen Erfordernisse bey der Landesstclle jener Provinz, wo sie sich der Prüfung zu unterziehen gedenken, mit Nahm-haftmachung des befähigten Correpelitors, beffeu Unterricht sie in ihrem Wohnorte genießen, anzusuchen, und sodann zur vorschrifkmäßigen Zeit an der llnterrichtsanstalt, bey welcher sie nach erhaltener Bewilligung die Eintragung in den Catalog sogleich zu besorgen verbunden sind, sich zur Prüfung zu stellen haben. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hohen Studienhofcommissions- Decretes vom 8. September d. I., Zahl 4613, zur genauen Darnachachtung hiermit allgemein kund gemacht. Gubcrnialcurrende vom 22. September *827, Zahl 20837. 170. Bestimmung der Diäten für die «katholische Geistlichkeit, und der Zehrungsgelderclasse für den Kirchendiener. Die k. ?. allgemeine Hoskammer hat im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanz-ley über die der «katholischen Geistlichkeit bey Eommissionsreisen gebührende Diätenclasse, den Beschluß gefaßt, daß dein Superintendenten al§ 34* Vom 23. September. Provinzialvorsteher ohne Unterschied, ob sie Con« sistorialräkhe sind, oder nicht, die achte, und den Pastoren die neunte Diäten-Classc, den Kirchendienern aber die z w e y t e Zehrungs« gelber-Elaste zu gebühren habe. Diese Bestimmung wurde mit dem hohen Hoskammerdecrete vom 23. August l. I., Zahl 32613, mit dem B/ysatze hierher bekannt gemacht, daß diese Diäten für die akatholischc Geistlichkeit, so wie für die katholische, nur bcy den ihnen aufgetragenen Commissionsreisen, nicht aber bey den mit ihren Pflichten schon verbundenen gewöhnlichen Bereisungen, Visitationen, und dergl. in Anwendung zu kommen haben. Gubernialvcrordnung vom 23. September i$$7, Zahl 20832, 171. , Befreymig der Schub -, Rekruten- und Arre° stanten-Fuhren von der Weg- und Brücken« mauth. Vermag hoher Hofkammerverordnung vom 17« d. M., Zahl 39294, sind die Schubfuhrcn, dann die Fuhren mit Rekruten, Arrestanten und Verbrechern vom 1. November d. I. an, gegen herrschaftliche Certificate und Vorweisung der ßchubzettel bey allen Weg-, Brückenmayth- und Dom 2p, September. 343 Uebcrfuhr- Stationen m auth frey zu behandeln. Dieses wird mit dem Bey faste zur allgcmci--nen Kenntniß gebracht, daß es hierdurch von der Vorschrift vom Jahre 1824, nach welcher die Bezahlung brr Mauthgebühren für die Schub» fuhren Hey Betretung des Mauthschrankens, und dann die Rückvergütung derselben zu geschehen hatte, das gänzliche Abkommen erhalte. Gubcrnialcurrende vom 25. September 1827, Zahl 31280. 172, Zollbestimmung für verschiedene Glaswaaren. Die allgemeine hohe Hofkammer hat im Einverständnisse mit der k. k. vereinten hohen Hofkanzley sich bestimmt gefunden, die bcyden Ausgangszvlle a) für gemeine Gla stafeln und Hohlgläser ohne Unterschied mit 7 kr. 2 dl. für den Centner Sporco, und b) für GlaS» oder Schmelzpcrlen, und dergleichen Granaten ohne Unterschied, dann für gearbeitete Glassiüffe und kleine Glaswaaren mit 2 Pfennigen von jedem Pfunde Sporco aufzuheben, und für,alle diese Glaswaaren eine und dieselbe Ausgangsgebühr torn vier Kreuzern für den Wiener Centner Sporco zu bewillige«. 344 " Dom 6. -October. Welches zu Folge hoher Hofkammerverort»-nung vom 10. September d. I., Zahl 36517, zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bepsatzc bekannt gegeben wird, daß die Wirksamkeit dieses neuen Zollsatzes vom Tage der öffentlichen Verlautbarung beginnet. Gubernialcurrende vom 29. Septemxer 1827, Zahl 2185t. 173. Ueher die Vorrückung der Lehrer und Professoren in die höheren Gehaltsstufen. Die k. k. Studienhofcommifston hat mit Verordnung vom 14. September l. I , Zahl 4798, Folgendes anher eröffnet: Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entfchliessung vom 3. l. M. als Normalvorschrift zu bestimmen geruhet, daß nach der Ernennung eines Lehrers oder Professors, welche nun in jedem Falle durch drey Jahre qls provisorisch anzusehen ist, die übrigen Lehrer oder Professoren der öffentlichen Lehranstalt, für welche er ernannt ist, ohne Weiteres in die ihnen gebührende Gehaltsstufe einrücken. Eine Vorrückung in. höhere Gehaltsstufen, welche von überzähligen Professoren besetzt stnd, habe aber nicht Stakt zu^finden. Ptzbernialverordnung vom 6. October 18»7,, Zahl 22033. Nom 7. October. 343 174. Erläuterung der §§. 195 und 377 des I. TheilS, des Strafgesetzbuches. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Justiz-stelle vom 14. September d. I. wurde dem k. k. illyrisch - innerosterreichisch - küstenländifchen Appellationsgerichte bedeutet: daß in Beziehung auf die §§. 195 und 377 des ersten Theiles deZ Gesetzbuches über Verbrechen unter den im ersten Grade verschwägerten Personen auch jene mitbe-gtiffen seyen, die nach der canonischen Berechnung im ersten Grade der Seitenlinie verschwägert sind. Welches zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubermalverordnung vom 7, October 1327, Zahl 22291. 175. Die Auszahlung der Emolumente soll gleichzeitig mit den Gehalten geschehen, Die hohe Hofkammer hat, um in der Er« folgung der mit den Gehalten verbundenen Geld« emolumcnte die gehörige Gleichförmigkeit herzustellen, mit Verordnung vom 12. In ly t. I., Zahl 23608, zu bestimmen befunden, daß die Auszahlung dieser Emolumente, in sv wert nicht Vom 8- October. 346 durch die bestehenden Vorschriften für ihre Cr-folgung eigene Termine bestimmt sind, wie dieß insbesondere bey den Ouartiergeldern und Rei-sepaufchalen der Fall ist, immer gleichzeitig mit den Gehalten zu geschehen habe, und sie daher in den nähmlichen Terminen zu verabfolgen sind, wie die Gehalte selbst, dergestalt, daß, wenn die Gehalte zu Anfang des Monaths gezahlt werden, auch die Geldemolumente zu Anfang des Monaths gezahlt werden dürfen, ohne daß die Erben eines im Laufe des Monaths verstorbenen Beamten eine Rückzahlung zu leisten haben. In andern Beziehungen, und insbesondere in Ansehung des Anspruches auf den Bezug eines solchen Emolumentes, werde jedoch durch die gegenwärtige Anordnung an den bestehenden Vorschriften nichts geändert. Gubernialverordnung vom 8. October 1827, 3at)l 21852. 176. Bestimmung, wann die Aufrechnung einer Remuneration für die Spitalöverwaltung Statt findet. Das Gubernium findet als allgemeine Norm zu bestimmen, daß in jenen Fällen, wo sich bey sinem Spitale nach der Aahresrechnung ein De- Vom io. und i'j, October. 347 sizit ergibt, für die Spitalsvcrwaltung keine Remuneration in Aufrechnung gebracht werden dürfe. Gubernialverordnung vom 10. October 1827, Zahl 22218. 177. Gesuche um Erlangung von stenerfreyen Jahren für neue Banführungen sind binnen vier Wochen nach vollendetem und znr Benützung geeigneten Ban einzureichen. Die hohe Hofkanzley hat aus Anlaß einer dahin vorgelegten Verhandlung in Häufersteuer-Befreyungsangelegenheiten bey der Betrachtung, daß hier Landes kein peremtorischer Termin festgesetzt ist, innerhalb welchem derley Bewilligungen nachzufuchen sind, mit Verordnung vom 2. October d. I., Zahl 2985, anzuordnen befunden, daß derley Gesuche binnen vier Wochen nach vollendetem und zur Benutzung geeignetem Baue, für welchen eine zeitliche Steuerfreyheit angefucht wird, um fo gewisser eingebracht seyn muffen, widrigenfalls Gesuche, welche nach Verlauf dieses Termines vorgebracht würden, nicht mehr zu berücksichtigen seyen. Dieß wird zur genauen Nachachkung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 12. October 1827, Zahl 22772, 348 Vom ij. October. 178. Ueher die Zurechnung der Bruchtheile bey der Fleischsatznug. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. September d. I., Zahl 25379, ist künftig die Zurechnung der Bruchtheile bey der Fleisch, satzung dergestalt in Ausführung zu bringen, daß, so lange der Bruchtheilsquotient in der Fleischsatzberechnung unter einem Pfenning oder auch einen ganzen Pfenning ausmacht, so wie für den Fall, wo der Bruchtheil % kr. übersteigt, aber nicht volle % kr. betragt, dieser den Fleischern zur Last fällt, und in die Satzung nicht einbezogen wird, im Gegentheile aber auch, im Falle der Bruchtheilquotient über V4 kr. ausmacht, der Fleischfaß mit l/ kr., und wenn der Bruchtheil 3/4 kr., und darüber beträgt, mit einem ganzen Kreuzer fcstzusetzen ist, somit der Bruchtheil dem Publikum zur Last fällt, Hiervon werden die f. k. Kreisämter zur genauen Darnachachtung bev den künftigen Fleischsatzregulirungen in die Kennt niß gefetzt. Die folgende Tabelle verdeutlicht diese neu porgeschriebene Zurechnung der Bruchtheile. Gubcrnialvcsordnung vo;n 15, October *827, Zahl 22923, Bisheriges Verfahren nach dem hohen Hofkanzleydecrete vom 3. December 1812, Zahl 18197/2396. Künftiges Verfahren vermog hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. September 1827, Zahl 25327/1007. Nach dem in der bisherigen Fleisch-sahberechnung entzif- Kostet das Pfund Mithin haben die Fleischer bet) einem jeden Pfund einen zufälligen Nachdem in den künftigen Satzberech-nuttgcn ent- Kostet das Pfund Mithin haben die Fleischer bey einem jeden Pfund einen zufälligen serten Quotienten vom Kr. Coiw. Münze Rind- fleisch Nutzen von Schaden von fallenden Quotienten von Rind- fleisch Nutzen von Schaden von kr. CM. kr. EM. kr. EM. kr. EM. kr. EM. fr. CM. fr. "M. ! 5 % 5 ck 4 % 5 '/g 5 , 0 % 5 Vs 5 • • 7s 3 7s 5 % 5 Vs 5 Yg 5 ♦ ♦ 1 % 5 '/' % S Vs 5 'A • • 5 Vs 5 7. 5 % . . 5 V* 6 Vs »• 5 7s '/s 5 6/g 6 % • « 5 /g 6 Vs 5 Vs 6 */. •• 5 Vs 6 '/s * • Summe des znfäl- Vs ligen Nutzens oder Schadens M % % * * ♦ « Vs bf£ •a^o)3(3' ‘91 35° Nom 17. -October, 179. Bestimmung, tit wie weit Pfarrgebäude von Entrichtung der Gebaudeclassen - und der Ge-bäude-Zinssteuer befreyt seycn. So. Majestät haben mit der allerhöchsten Enlschliessung vom 30. August allergiiadigst zu bestimmen geruhet, daß die Pfarrgebäude von der Gebaudeclassen-und der Gebäude-Zinssteuer in der Regel loszuzählen sind, und derselben nur dann zu unterliegen haben, wenn sie in Orten, die der Hauszinssteuer unterliegen, im Wege der Nermiethung wirklich einen Zins abwer-fi’h, in welchem Falle sie pro rata dieses Zinses der Zinssteuer einzubeziehen sind. Welche allerhöchste Enlschliessung in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom r 8. September d. I., Zahl 2942, hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialeurrende vom 17. October 1827, Zahl 22609. 180. Uebereinkunst mit dem kaiserl. russischen Hofe wegen Bekleidung der wechselseitigen Deserteurs und der auszuliefernden Individuen. Die k. k. Kreisämter erhalten eine Abschrift der mit hohem Hofkanzlepdecret vom 5. October Vom 20. October. ZLI d. J., Zahl 26230, hierher gelangten hofkriegs-räthlichen Verordnung, welche in Folge einer Uebereinkunft mit dem kaiserl. russischen Hofe wegen Bekleidung der wechselseitigen Deserteurs und der auszuliesernden Individuen an das k. k. Generalcommando in Galizien erlassen wurde. Gubernialverordnung vom 20. October 1827, Zahl 2,3006. Abschrift. Auö Anlaß des Berichtes vom 12. Februar d. I., R. 1180, hat man sich wiederholt mit der k. f. geheimen Hof- und Staatskanzley über die Anstande ins Einvernehmen gesetzt, die wegen Bekleidung der im österreichischen Gebiethe angehaltenen russischen und pohlnischcn Deserteurs, und der sonst nach dem dritten Artikel der Nachtragsconvention vom 26. July 1822 auszuliefernden Individuen von Seite der russischen Behörden sich ergeben haben. Durch dieses Einvernehmen und die von der k. k. Hof- und Staatskanzley mit der kaiserl. russischen Bothschast am hiesigen Hofe gcpsioge-nen Rücksprache hat es sich nun aufgeklärt, daß die Gesinnung des kaiserl. russischen Hofes dahin gerichtet sey, den neunten Artikel der genannten Nachtragsconvention aufrecht zu halten, wornach die den gegenseitigen Deserteurs und beziehungs- 352 Vom 20, -October. weise sonst auszuliefernden Individuen im Falle des Bedürfnisses zu verabfolgenden Kleidungs-stücke nach Vorschrift des Reglements des Staates, zu welchem dieselben gehören, und nach dem dießfalls beydersetts mitgetheilten Muster verfertiget werden sollen. Da matt von Seite des k. k. österreichischen 'Hofes diesem - Verlangen des kaiserl. russischen Hofes zu willfahren beschlossen hat, so kommt es nun von der Verordnung C. 3130 ^vom 27. November 1825 wieder ab, wornach die wechselseitigen Deserteurs und die sonst auszuliefernden Individuen nach dem Reglement desjenigen Staates bekleidet werden sollen, von dem sie an-gehalken, und beziehungsweise ausgeliefert werden. Dagegen tritt wieder die Verordnung vom 5. October 1819, E. 3211, nach welcher eigentlich der schon angeführte neunte Artikel der Nachtragsconvention vom 26. July 1822 nachträglich verfaßt wurde, in Wirksamkeit, und es müssen daher von jedem der an russisch-pohlni« sche Deserteurs und sonst auszuliefernden Individuen, im Bedarfsfälle vertragsmäßig abzureichenden Montursstücke wieder bey den Monturscommissionen zu Stockerau, Prag, Brünn und Jaroslau überall 10, dann in der Gränzstation, von welcher aus in Galizien die Auslieferung derselben bewerkstelliget wird, 3 Stücke nach den russischen Mustern in Bereitschaft gehalten werden, SJcm 20. October. 353 den, und solche gleich da, wo ste gehalten werde«, und nicht erst an der Gränze damit zu begleiten, indem ein ähnliches Benehmen auch von Seite Rußlands wiederholt zugestchert wurde. Da die Montur-Hauptcommssion im Jahre 1819 den Monturscommissionen zu Prag, Brünn und Jaroslau die Patronen zu den nach dem russischen Muster „zu verfertigenden Kleidungsstücken, nahmlich: 1 Hemd, 1 Hose von Tuch, j Kappe, 1 Paar Schuhe, 1 Ueberrock (Mantel) , 1 Lcibel, 1 Hose von Leinwand, wovon der Ueberrock nur im Winter, das Leibel und die Hose von Leinwand aber im Sommer zu verabreichen sind, zugesendet hat, mithin die Patronen sich noch daselbst vorstnden müssen, so hat das Ge-neralcommando die Einleitung zu treffen, daß ohne Verzug bey dcrJaroslauer Monturscommission 13 Stücke von jedem der genannten Kleidungsstücke verfertigt, und 3 Stücke davon an die Ablieferungsstation verschafft, die übrigen 10 Stücke aber zu Jaroslau in Bereitschaft gehalten, und der durch Ausgabe sich ergebende jeweilige Abgang wieder ungesäumt ergänzt werde. Daß die zu diesen Kleidungsstücken zu wählenden Stoffe vollends qualitälmäßig, und die ersteren selbst gut gearbeitet seyn müssen, dafür ist die Jaroslauer Mostturscommisston verantwortlich zu machen, urti jeder Beschwerde von Seite der russischen Behörde nn Voraus zu begegnen. Gesetz sammlukg IX. Th- 23 354 ' Vom 20. October. Ein ähnlicher Auftrog ist unter Einem in Beziehung auf die, von den Monturscommissto-ncn zu Brünn und Prag, dann der Monturs» Hauptcommifston zu Stockerau, und zwar bey jeder zu verfertigenden, und in Bereitschaft zu haltenden 10 Stücke von jedem Kleidungsstücke, an die betreffenden Generalcvmmanden erlassen worden. Die übrigen Bestimmungen in Ansehung die» ses Bekleidungsgefchäftes bleiben unverändert, mithin auch die Verordnung, daß, wenn in andern Provinzen, wo das Anhalten der russisch» pohlnischen Deserteurs, und der sonst noch auZ, zuliefernden Individuen nicht wohl zu vermu-then ist, doch derley Fälle hier und da eintre« ten würden, diese Personen mir alten, oder in deren Ermanglung mit anderwciten uniformigen Sorten in dem Maße zu versehen wären, daß damit bis zu einer jener Stationen, wo Mon, tursstücke nach russischem Schnitte erliegen, aus-gelangt, und mit diesen sohin dem Bekleidungs» bedarfe nach dem Wunsche des kaiserl. russischen Hofes Genüge geleistet werden könne, wobey es fich von selbst verstehet, daß nur für die nach russischer Form verfertigten Sorten, nicht etwa für die alten oder sonstigen österreichischen Mon» tursstücke, mit welchen nur eine Interimalaus» hülfe geleistet wurde, die Vergütung bey der ruffischen Behörde anzesprochen werden könne. Nom 22. October. 355 i8i. Bey den für die epidemisch erkrankten Unter--thanen vorzulegenden Berechnungen der Chirurgen müssen für die Operationen, und für die Arzneyen besondere Rubriken eröffnet werden. Bey Gelegenheit der CenfurirUng eines chi-türgischen Conto hat die k. k. Stiftungen - Hos-buchhalmng bemerkt, daß bey den, für die epidemisch erkrankten Unterthanen zur Censur dahin gelangten Berechnungen von den Chirurgen die Arzneybeträge, bey welchen der stipulirte Per« tententcnabzug zü rnachen ist, dann die Beträge für verrichtete Opetationtn; bey welchen kein Percentenabzug Statt hat, in eine und dieselbe Betragscolonne geseyt werden/ und somit der richtige Vorgang bey det buchhalterischen Amtshandlung bedeutend erschweret werde. Um diesen Anstand zu begegnen, haben die Kreisäinker den Ktcis- und Districtsärzten'auf-zütragett, daß dieselben ihre Unterstehenden Wundärzte, bey einem solchen Falle, wo sie die allenfalls verrichteten Operationen aus;»rechnen befugt sind, verhalten sollen, in ihren Contest zwey Beiragscolonnen zü eröffnen, nähmlich eine für die verübten .Operationen, und die andere für die verabfolgten Arzneyen. Gübernialverordnung vom 22. October 1827/ Zahl 25087. 25 *' 356 Vom 23. October. j 8 2. Bey Bewerbungen um Handlnngö -> oder Krä-merbefngnisse ist zu erheben, ob der Bewerber sich nicht einer Zollübertretung schuldig gemacht habe. Es ist die Frage in Anregung gebracht worden, ob ein Handlungswerbcr, der sich einer Zollübertretung schuldig gemacht hat, und dafür auch bestraft worden ist, mit einem Handlungs-befugnisse bethrilt werden könne? Um in einem solchen Falle ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 8. October d. I., Zahl 40557, erinnert, daß bcy den Bemühungen der Staatsverwaltung, die zum Schuhe der inländischen Industrie auf eine strenge Handhabung der erlassenen Prohibitivgesehe, und auf eine sorgfältige Hindanhaltung der Zollübertretun-gen gerichtet sind, es auch den einzelnen auf die Leitung der Commerzial-Gewerbs - Angelegenheiten Einfluß nehmenden Behörden zur vorzüglichen Obsorge dienen müsse, daß zum selbstständigen Betriebe von Handlungs - Unternehmungen nur solche Individuen zugelassen werden, die nicht allein ihren persönlichen Eigenschaften nach hierzu geeignet sind, sondern die durch ein unta-delhaftes Betragen, und strenge Rechtlichkeit, verbunden mit stets bewiesener Achtung gegen 357 Bom 23. October. die Anordnungen der öffentlichen Verwaltung, sich auch des Vertrauens der Behörden würdig gemacht haben. Mit Rücksicht auf diesen Grundsatz hat daher ein Handlungswerber, der sich einer Schwärzung, oder anderweiten schweren Zollübertretung in der Art schuldig gemacht hat, daß gegen ihn das conkra'oandmäßige Verfahren eingeleitet, und er in Folge dessen zur gesetzmäßigen Strafe gezogen wurde, das Vertrauen der Behörden verwirkt, und sich seines Anspruchs auf ein Hand-lungs-Befugniß selbst verlustig gemacht. Ohne daher in einen offenbaren Widerspruch mit den auf die Handhabung der Zollge-setzc Bezug nehmenden Bestimmungen zu gera-then, kann sohin einem solchen Individuum der selbstständige Handlungsbetrieb nicht gestattet werden , nur wenn besondere Verhältnisse und Rücksichten zu Gunsten eines solchen Handlungswer-bers das Wort führen, und eine ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen sollten, soll es den Landesbehörden gestattet seyn, in Fällen dieser Art die Entscheidung selbst dem höheren Erkenntnisse der Hosstelle zu unterziehen. Diesemnach haben die k. k. Kreisämter die unterstehenden Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sic von nun an bei) jeder Bewerbung um ein Handlungsbefugniß, sich vorläufig-über den früheren Aufenthalt des Bittstellers die genaue 358 ' Vom 24. October. Kenntnis verschaffen, und mit den betreffenden Zollbehörden Rücksprache pflegen, ob selber nicht sich einer Schwärzung oder andern schweren Zolk-übertretnng in der Art schuldig gemacht habe, daß gegen ihn das contrabandmäßige Verfahren eingeleitet, und er in Folge dessen zur gefttzli« chcn Strafe gezogen worden ftp. Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß diese Verfügung nicht nur auf alle Gattungen der Handlungs«, sondern selbst auf Krämersbe-fugnisse auszudehnen sey, und daß sich die Be« ^irksobrigkeiten über die genaue Befolgung dieser Anordnung durch die den Verhandlungsacten beyzulegenden Aeußerungen der Bancalbchvrden hep vorkommenden Anfragen auszuweisen haben werden. ^ubernialverordnung vom 23. October 1827, Zahl 23523. 183- Ausdehnung der Postportobesreyung der Magistrate und Dominien bey Einsendung der Sterbtabellen und Erbsteuerausweise, auf die Znrnckfendung dieser Ausweise. Ueber eine Anfrage in Hinsicht der Porto-, freyheit der Magistrate und Dominien für die Einsendung der Tabellen und Ausweise in Erbsteuerfällen hat die hohe Hofkammer mit Der-. Nom ap. October. 359 ordnung vom 6. d. M.> Zahl 39540, nachträglich zu jener vom 20. October 1826, Z. 41438, inklmirk mit hierortigem Decrete vom 7. Nov. 1826, Zahl 23890, *) zu erinnern befunden, daß diese Portofreyheit auch für die Zurück-sc ndunq dieser Ausweise an die Magi^irate und Dominien gegen Journalistrung und mit der weitern Bedingung zu gelten habe, daß der Adresse die Aufschrift: „in Erbsteuersachen" bey-gefugt wird, da sonst der Brief oder das Packet der Briefkaxe unterliegt. Gubcrnialverordnung vom 34. October 182^, Zahl 23523. 184. Die erste Fortgangsclasse wird als unerläßliche Bedingung des Aufsteigens in die juridischen Studien und des Fortrückens in denselben bestimmt. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 8- October l. A. zu befehlen geruhet, daß für die Zukunft kein Studierender zu dem Rechtsstudium zuzulassen sey, der nicht aus allen Lehrgegenständen der Philosophie das Zeugniß des Fortganges mit erster Elaste erworben hat, und daß von den Rechtsbestiffenen selbst künftig keiner von einem Jahrescurse dieses Studiums in einen höheren vorrucken könne, der *) Siche P. ©. <5. VIII. Th., Seite 280. Vom sp. -October. 36° nicht bey feiner Aufnahme in dem letzteren flch Über die aus allen Lehrgegenständen der zurückgelegten Eurse erworbene erste Classe auszuwei-fen vermag. Se. Majestät haben zwar demjenigen, der in einem oder mehreren dieser Gegenstände die zweyte Fortgangsclasse erhalten hätte, gestattet, den ganzen Jahrcurs zu wiederholen, dergestalt jedoch, daß derselbe, wenn er bey der aus diesem Grunde Statt gefundenen Wiederholung abermahls eine zweyte Fortgangsclasse erhalten würde, ohne Weiteres von den Studien auszuschliessen wäre. Diese allerhöchste Entschliessuug wird in Folge der hohen Studien-Hofcommissionsvervrd-nung vom 15. d. M., Zahl 5405, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 29. October 4827/ Zahl 23826. 185. Zollbestimmung für mehrere Erzgattungen, für Graphit, Grabstichel und Meißl, Knochen, Knoppern, und zu dieser Gattung gehörigen Produkte. Die allgemeine hohe Hofkammer hat vermög Verordnung vom 17. d. M., Zahl 24364, theils mit allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät, theils im Einverständnisse mit der hohen k. k. yrmnten, und der königlich ungarischen Hof- Vom 29. -October. 561 kanzley, sich bestimmt gefunden, für die in dem folgenden Verzeichniffe enthaltenen Gegenstände neue Zollbestimmungen festzusetzen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beysatze bekannt gegeben wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmung vom Lage der Kundmachung beginnt. Gubernialverordnung vom 29, -October 1827, Zahl 24099. Benennung der Gegenstände Massstab der Verzollung Ein- gangs- Zoll - 1 e Au». gangs- 3°ll I I fl. kr dl Q fl kr dl Q Erze, als: SBtcijevj-eigentlich Bleyglanz zue Töpferglafnr, dessen Ausfuhr nur gegen bergämtlicheZeug niffe gestattet iss. . 1 Snt.Spore. iS B. 1 I D. Kupfererz ... detto - I - B. - — 2 — Grabstichel und Meissl lPfd.Sporeo - i5 - — — — 2 — Graphit oder Reissbley > Ct. Sporeo - 6 — B. — — 2 — Knochen und Knochenmehl ... - detto — I 2. A. — 1 - - Knoppern 11116 Knop-permnehl wie auch Ackerdoppen, türkische Eicheln, oder sogenannte Bolonien. . i Kübel'zu 2 Metzen od, IIO Pfund - 3 2 B. — 18 - D. 562 Vom 30. und ZI. October. 186'. Verboth des Uebertünchens jener Stoffe, welche den menschlichen Körper berühren, mit schädlichen Mineralfarben. Die hohe Hofkanzley hat in Uebereinstim« mung mit der k. k. allgemeinen Hofkammer das Ueberstreichen (Uebertünchen) derjenigen Stoffe, welche den menschlichen Körper berühren sollen, mit Tupfer, Arsenik, Bley, Zink und andere giftige Mctallpräpqrate enthaltenden Mineralfarhen, so wie das Steifen (Starken) von Stoffen mit Stärke, welcher solche Mineralfarben bey-gemischt sind, bey Confiscation der Waare zu perbiethen befunden. Welches Perboth in Folge hoher Hofkanz-lcyverordnring vom n. October d. A., Zahl 23975, hiermit zu Jedermanns genauen Nachachtung allgemein bekannt gemacht wird. Kubernialveryrdnung vom 30. October 1827, Zahl 24017. r87, Bestimmung der Taglia für die Einbringung eines Räubers. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 16. Oct. l. I., Zahl 27148}, wurde qus Anlaß eines vor-gckommenen Falles hierher erinnert, daß in Fol- Dom 3. November. 363 ge allerhöchster Entschliessung vom 30. Sept. 1790 f Hofkanzleyzahl 1769, die Taglia für die Einbringung eines Räubers unter den dort an-gedeutcten Bedingungen, und zwar in Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 27. Februar 1820 nicht mit 25 fl. C. M., sondern mit iqo fl. E. 2R, künftig zu bemessen sey. Guhernialverordnvng vom 31. October 1827, Zahl 238". 188, Die Ausschliessung eines Schülers von einer Lehranstalt ist fämmtlichen betreffenden Lehranstalten der Monarchie bekannt zu machen. In Folge der van der k. k. Studicnhofcom« mission mit Verordnung vom 6. -October d. I., Zahl 1157, erössneten allerhöchsten Entschliessung vom 23. November d. I., ist die Ausschliessung eines Schülers an einer Lehranstalt, sie möge aus Sittenlosigkeit oder aus schlechten Fortgangs-classen herrühren, den betreffenden Lehranstalten der österreichischen Monarchie, und somit auch der medicinisch - chirurgischen Josephs - Academie zu Wien bekannt zu machen. Gub.ernialvcrordnung vom 3, November Zahl 24424v 364 Dom 4. Novembex. # 189. Für das active Militär und für die Landwehr dürfen nur solche Rekrntirungsflüchtlinge gestellt werden, welche noch im militärpflichtigen Alter sich befinden. Vcrmvg hoher Hofkanzleyervffnung vom 18. October d. I., Zahl 27146, ist den k. k. Ge-neralcommanden in den altconscribirten Provinzen die Weisung crtheilt worden, biö auf weitere Anordnung nur solche Rekrutirungsflücht-linge für das active Militär oder für die Landwehr zu übernehmen, welche sich nach den neuerlich bekannt gemachten Grundsätzen noch im militärpflichtigen Alter sich befinden. Hiervon werden die Kreisämtcr zur weitern Verfügung verständigt. Gubernialverordnung vom 4. November 1827, Zahl 24212. 190. Bey schweren Polizey -Uebertretmigen der Ehrenbeleidigung ist zur gesetzlichen Verjährung das Bedingniß der Erstattung durch Widerruf oder Abbitte nicht erforderlich. Bey Gelegenheit eines vorgekolnmenen spe-cieleu Falles, hat die hohe Hvfkaiizl/y mit Verordnung vom 33. October d. I., Zahl 27808, hic- Vom 7. November. 365 her erinnert : Es sey bey schweren Polizey-Ucber-trctungcn der Ehrenbeleidigung zur gesetzlichen Verjährung das in dem §. 2.74 des Strafgesetzbuches II. Theils vorgeschriebene Bedingniß der Erstattung durch Widerruf oder Abbitte nicht erforderlich, denn der §. 274 enthalte schon ad b) die Vorsicht, daß die Erstattung dann zu leisten sey, so weit es die Natur der Uebertre-tung zugibt, daraus ergebe sich, daß wenn bey einer Ehrenbeleidigung die Erstattung des Widerrufes oder der Abbitte, die vor jenen Personen, in deren Gegenwart die Ehrenbeleidigungen geschehen sind, oft gar nicht möglich ist, nicht eingetreten ist, dadurch die Verjährung in so fern nicht unterbrochen wird, als in -finem solchen Falle die übrigen Bedingnisse ad,, a und c in Erfüllung gegangen sind. Die Kreisämter haben sich sonach künftighin nach diesem von Seite der hohen Hofkanzley nunmehr angenommenen, bisher in Steyermark nicht bekannt gewesenen Grundsatz zu benehmen, und auch die unterstehenden Bezirkscommistariate darnach zu belehren. Gubernialvcrordnung vom 7. November 1827, Zahl 24689. Z66 Vom 8. November. ipi, Austmttliing des Zinses für die von den Sub-arrcndatoren angesptochen werdenden Behältnisse in den ärarischen Magazinsgebäüden. Vermag Eröffnung des f. k. illprisch-inner-österreichischen GeneralcoMmando, hat der f. f. Hofkriegsrath zll verordnen befunden, daß dek Zins für die von den Subarrendatoren jeweilig üngesprochen werdenden Behältnisse in den ärarischen Magazinsgcbäuden genau nach dem Maßstabe ausgemittelt werden soll, nach welchen dieselbe in Gebäude vott Privaten für Behältnisse, Und Wohnungen des bey denselben commandirt beurlaubten Personals in gleich situirten Häusern bezahlt werden müßte. Die Vergütung dieses Zinses sey daher bey jeder Subarrendirungsbchandlüng zur Bedingniß zu setzen, und hiernach erst die Preisbehandlüng für die Natural - Artikeln vorzunehmen. Eine jinentgeldliche Ucberlafsung dieser Gebäude und Behältnisse dürfe aber nilr dann zugcstanden werden, wenn nach den, durch die Behandlung auf das Bedingniß dieser Zinszahlung erreichten wohlfeilsten Anboth, der Ersteher gegen die Nachsicht dieses Zinses hiefür noch einen weitern angemessenen Preis-Nachlaß eingeht. Dom 8. November. 367 Hievon werden die Kreisamter zur genauen Benehmung und weitern Verfügung verständigt. Gubernialverordnung vom ß. November 1827, Zahl 24673. 192. -Derboth des Verkehres mit Salz in dem steyermärkischen und ob-der-Cnnsischen Salz-kammergnts - Bezirke. Der eingelangten hohen Hofkammerverordnung vom s6. October l. I., 3^14295.5, $u Folge, wird allgemein bekannt gemacht, daß durch die Freygebung des Salzhandels die Bestimmungen des Salzpatcntes für Ober-Oesterreich vom ii. May 1730 nicht aufgehoben seyen, nach welchen in dem steyermärkischen und ob - der-Ennstschen Salzkammerguts-Bezirke jeder wie immer geartete Verkehr mit Salz unter den für Salzcontrabande überhaupt festgesetzten Strafen, und bey Verlust des den dortigen Jnfaßen bewilligten unentgeltlichen Salzbezuges untersagt ist. Gubernialcurrende vom 8. November 1827, Zahl 24686. Z68 Vom 14. November. '95- Üeber die Befreymig von der Militärstellnug durch erkaufte und erheirathete Wirthschafteu. Heber vorgekommene Anfrage, ob und in wie weit erkaufte oder erheirathete Wirthschaf-ten von der Militärstellung befreyen, hat die hohe Hofkanzley, um ähnlichen Anfragen und Mißverständnissen zuvorzukommen, unterm 29. October d. I. , Zahl 28,345, hierher eröffnet: 1. daß zwar der Kauf einer Wirthfchaft schon wirklich dienende Soldaten, nicht zur Ent-lassu lg im Concertationswege berechtige, wenn der Kauf erst nach der Publication der Re-krutirungsinstruction Statt gefunden hat, daß aber Besitzer von erkauften Wirthschaf-ten, wenn sie dieselben mit Rücken besitzen, auch künftig von der Stellung zum Militär (wie die Besitzer von ererbten und abgetretenen Wirthschafteu) befreyet find; 2. daß der Besitz einer nach der Kundmachung des Hofkanzleydecretes vom 23. August d. I. intimirt 9. September d. I., Zahl 20093, erheirathete» Wirthfchaft, weder einen Mi-litärpsiichtigen von der Stellung befreyet, noch einen wirklichen Soldaten zur Entlassung im Concertationswege eignet. Gubernialverordnung vom 14. November 1827, Zahl 2,5145. 194. Dom 15. November. Ueber dis Bestrafung der Adelsanmaßungeu. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzley-verordnung vom 2. November d. I., Z. 27344, haben Se. Majestät unterm 28. November 1826/ in Betreff der Adelsanmaßungen und der Bestrafung derselben, nachstehende allerhvchste-Ent-schlicffung hcrabgelangen zu lassen geruhet: §. l, Wer sich, von Kundmachung gegenwärtiger Verordnung an , adeliche Titel oder Wappen beylegt, ohne'den Adel überhaupt oder denjenigen Grad des Adels > dessen er sich anmaßet, wirklich erlangt zü haben, verfallt in eine Geldstrafe von zwanzig bis hundert Gulden C. M. im 20 fl. Fuße. Wenn er diese zu erlegen nicht vermag/ so sollArreststrafe von dreh bis zu vierzehn Tagen gegen ihn verhängt werden. Im Falle der Wiederholung des Vergehens ist auf eine Geldstrafe von hundert bis tausend Gulden E. M. im 20 fl. Fuße / odet/ wenn diese nicht eingebracht werden kann, auf vier-zehntägige bis sechswöchentliche Arreststrafe zu erkennen. §. 2. Die politischen und Justizbehörden haben von jeder ihnen vorgekommenen Unerlaubten Adelsanmaßung der Kammerprocuratur Nachricht zu geben, und letztere soll die ihr auf diese oder andere Art bekannt gewordenen Fälle Gesetzsammlung IX, TheM . S4' 370 Vom 13. November. einer Adelsanmaßung dem Gubernium anzeigea, und auf die dem Gesetz angemessene Bestrafung antragen. Daher die Kammerprocuratur auf das Vergehen der Adelsanmaßungen ihre psiichtmäßige Aufmerksamkeit zu richten, und über die Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung z« wachen hat. §. 3. Auf alle in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Strafen wird von dem Gubernium, nach vorläufiger Untersuchung und vollständig hergestelltem Beweise, erkannt; jedoch steht dem Verurtheilten der Recurs an die vereinte f. f. Hofkanzley in dem Zeitraum von sechs Wochen, nach erhaltener Entscheidung der ersten Instanz, offen, welches in diesem Erkenntnisse jedes Mahl auszudrücken ist. §. 4. Soll wegen einer Geldbuße auf das Vermögen des Schuldigen die Execution geführt werden, so ist sie von dem Fiscalamte bey dem in Fiscalsachen kompetenten Gerichte anzufuchen. Gubernialverordnung vom 13. November 1827, Zahl 25200. Vom 16. November. 27 l 195- Erläuterung des Beschlusses des deutschen Bundes, hinsichtlich der Freyzügigkeit des -Vermögens in den deutschen Bundesstaaten. Da nach Anhalt des Allerhöchsten Patentes vom 2. März 1820, §. 4, der 1. Julius 1817 als Termin angenommen worden ist, von welchem an die Vermögettsfrepzügigkeit von den deutschen Bundesstaaten wechselseitig beobachtet werden soll, so hat sich, in Gemäßheit eines hohen Hofkanzleydeeretes vom 12. October d. I. aus Anlaß mehrerer vörgekoMmener Fälle die Frage ergeben: „ob dieser Termin mit 1» July 1817 für den Tag des Anfalls, oder für den Tag des Abzugs eines zu eLpoktirenden Vermögens zu gelten habe." Diese Frage wurde in Folge allerhöchster Entschließung vom 8. May d. I. beym deutschen Bundestage zur Sprache gebracht, und die Bundesversammlung hat Nach Inhalt einer Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staats-kanzley vom 9. September d. I. in der Sihung vom L. August d. I. einhellig dahin entschieden! „Cs sey bey Abfassung des Beschlusses vom LZ. Juny 1817, die Absicht des deutschen Bundes gewesen, daß bey Anwendung der, unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Freyzüs 34 * 37s Vom 17. November. gigkeit, der T>ag des wirklichen Abzuges entscheide." Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialverordnung vom 16. November 1827, Zahl 23820. 196. Den königl. bayerischen LandeSkindern ist die Schliessung einer Ehe hierorts nur dann zu gestatten, wenn sie sich mit der unbedingten Entlassung aus dem dortigen Unterthansver-bande ausweisen. Die königl. bayerische Gesandtschaft am k. k. österreichischen Hofe hat sich beschwert, daß dieß-seits bayerische Unterthanen, ohne die unbedingte Entlassung aus dem dortigen Unterthansverbande erhalten zu haben, zur Trauung zugelasscn werden, und dann in Ermanglung von Vermögen oder Erwerbe nebst Familie, nach Bayern zu-rückgewiescn werden wollen. Da nach der königl. bayerischen Verordnung vom is. July 1808 den bayerischen Unterthanen strenge verbothen ist, Ehen im Auslande einzu-gehen, dergleichen Ehen auch als ungültig angesehen werden, und die dagegen Handelnden der im Gesetze vorgeschriebcnen Strafe unterliegen, so ist vermag herabgelangten hohen Hof- 373 Vom xp, November. kanzleydecretes vom 30. -October d. , Zahl 28224, den königl. bayerischen Landeskindern die Schliessung einer Ehe nur dann zu gestatten wenn sie sich mit der unbedingten Entlassung aus dem dortigen Unterlhans-verbande ausweisen. Gu-bernialverordnung vom x7. November X827, Zahl 25285. 197. lieber den Fortgennß der Erziehungsbeyträge, Pensionen, Provisionen, oder Gnadengaben • jener Staatsdieners - Waisen, welche in einem Erziehungs- oder Versorgungs - Institute anfgenommen werden. Der hohen Hofkanzleyverordnung vom 25. October d I., Zahl 27834, zu Folge, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 17. September d. I. im Allgemeinen über die Frage—■ ob, und in wie ferne Staatsdiencr-Waisen, wenn sie in einem Erziehungs- oder Versorgungs-Institute, worin alle ihre Bedürfnisse aus dem dazu bestimmten Fonde bestritten werden, ausgenommen werden sollten, ihre Erziehungsbeyträge, Pensionen, Provisionen, oder Gnadengaben forkbezie-hen dürfen — festzusehen geruhet, daß den mit dergleichen Bezügen betheilten Staatsdicners-Wai-fc*, wenn sie in ein öffentliches Erziehungs-- oder £74 " Bom ly. November, Bxrforgungs-Jnstitut eintreten, welches entweder vom Staatsschätze dotirt wird, oder wenn es gleich aus selben keine Unterstützung erhalt, doch hinsichtlich feiner Fonds unter der obersten Leitung der Staatsverwaltung steht, obige Genüsse vom Tage des Eintrittes in das Institut eingestellt werden sollen, daß dagegen derley Waisen, die in ein Erzichungsinstitut eintreten, das weder vom Staatsschätze dotixt wird, noch hinsichtlich feiner Fonds unter der Leitung der Re« ' gierung steht, und bloß ein Gegenstand des Erwerbes einzelner Privaten ist, ihre Bezüge bis zur Erreichung des Normalalters, yder bis zu dem sonst in der Bewilligung bestimmten Zeit-puncte fortbeziehen sollen, ferner, daß in jenen Fallen, wo für Waisen, welche in einer aus dem Staatsschätze dotirten, oder unter der Leitung der Regierung stehenden Erziehungs - und Versorgungsqnstalt untergebracht sind, auf die Beybelassung des Erziehungsbeytrages der Pension^ Provision, oder Gnadengabe angetragen werden wollte, jedes Mahl auszuweifen fep, ob. Und welche Effecten, Kleidungsstücke u. f. w. die Waisen bey dem Eintritte in das Institut sich aus Eigenem anfchaffen, und dahin mitbringen müssen, dann, ob, und welche Bedürfnisse während deren Anwesenheit im Institute von ihnen aus ihren Geldmitteln zu bestreiten sind,. Dom ig. November. 375 endlich, ob, und auf welche Zeit der Aufenthalt daselbst beschränkt sey. D«ß wird zur Benehmung in vorkommenden Fällen hiermit erinnert. Gubernialverordnung vom 19. November 1827 r Zahl 85143. 198. Vorsicht gegen übermäßige Aufrechnungen an Schnlkösten - Erfordernissen. Die k. k. Kreisämter haben in Folge de§ h.ohen Studien»Hofcommrfsionsdecretes vom 27. Dekoder d. I., Zahl 5087, die unterstehenden Bezirksobrigkeiten anzuweisen, für die Zukunft in jenen Fällen, wenn durch die Schulkösten-rechnung eines Jahres im Vergleiche zu dem gewöhnlichen Erfordernisse ein auffallend höherer Kostenbetrag sich darstellet, eine dcrley Rechnung dem Patrone und den Concurrenzdominien zur Einsicht, jedoch vor der Adjustirung, mitzuthci-len, damit sich die zahlenden Parteyen von der Rechtmäßigkcit der Rechnungsansähe die Ueber-zeugung verschaffen, oder die allfälligen Bemerkungen dagegen beyfehen können. Diese Mitthei-lüng hat sich aber nie auf die Rechitungsbelege aurzudehnen, welche bey der Rcchnungsbehörde zur Deckung zu verbleiben haben, und dort ein- 576" - Vom so. November. gesehen, oder Abschriften davon gegen Bezahlung genommen werden können. Zugleich ist den Bezirksobrigkeiten bey dieser Gelegenheit neuerlich einzuschärfen, keine größere oder bedeutendere Reparation vorzuneh» Men, ohne daß mit den Cpncurrenzpflichtigen hierüber vorläufig die Verhandlung gepflogen wurde. Gubernialperorduung vom 19, November 18127# Zahl 25303. <99« Aufnahme der katholischen sächsischen Jugend in die österreichischen Lehranstalten. Nach Eröffnung de§ k. k. Studicn-Hofcom-Mifstonspräsibiums vom 12, November d.J., Zahl 6074, haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 8. November d. I., zu gestatten geruhet, daß Individuen der katholischen sächsischen Jugend an den Lehranstalten in allerhöchst Ihren Staaten ausgenommen werden, wenn sie sich den für Inländer bestehenden Vorschriften Unterziehen, und Zeugnisse einer guten Sittlichkeit, und guten Denkart, entweder von ihrer Drtsobrigkeit, oder von der Lehranstalt, welche sie etwa früher besuchten, und von ihren katholischen Seelsorgern mitbringcn. Nom 21. November. 377 Hievon werden die k. k. Kreisämter zur gehörigen Benehmung in die Kenntnis? gesetzt. Gubernialverordnung vom 20. November 1827, Zahl 25719. , 200. Einführung der Nachtwächter auf dem flachen Lande. Schon mehrere Fälle, wo die zur Nachtzeit in geschloffenen Ortschaften ausgebrochenen Feuersbrünsie nicht gleich im Entstehen entdeckt wurden, sondern erst dann sich kund thaten, als das Feuer bereits bedeutend um sich gegriffen hatte, wodurch die Hülfe erschwert, oder -unmöglich gemacht wurde, lassen schließen, daß in den Ortschaften auf dem Lande entweder gar keine Nachtwächter bestehen, oder wo sie bestehen, von denselben die Wachsamkeit vernachlässiget werde. Den k. k. Kreisämtern wird demnach aufgetragen, unverzüglich das Erforderliche zu verfügen, daß in allen Ortschaften entweder, wenn sie von einigem Belange sind, ordentliche Nachtwächter bestellt, und selbe zur strengsten Wachsamkeit angehalten, oder in den kleineren Flecken und Dörfern die Nachtwachen wechselweise von Keuschlcrn oder tiubcrcn Bewohnern derselben besorgt werden. 378 Vom 20. November. Auch ist mit Ernst darauf zu dringen, daß dort, wo noch keine Feucrlöschrequistten vorhan« den sind, dieselben beygeschafft werden. Ucberhaupt haben sich die k. k. Kreisämter bey jeder Gelegenheit die Ucberzeugung zu verschaffen, ob die Vorschriften der Feuerlöschordnung von den Bezirksobrigkeiten gehörig gehand-habt werden, und es ist sich gleich jestt von denselben Nachweisen zu lassen, was in dieser Beziehung geschehen sey, und ob die vorgeschriebe-ne jährliche Publizirung derselben richtig vorgenommen werde, und wann selbe das lesttc Mahl geschehen sey? Gubermalverordnung vom 2,. November 1827, Zahl »6041. 201. Erläuterung der Vorschrift, womit die erste Fortgangsclasse als unerläßliche Bedingung des Aufsteigens iu die juridischen Studien bestimlnt wurde, lieber die unterm 29. October d.J., Zahl 23836 *) kund gemachte allerhöchste Entschlief« sung vom 8. desselben Monaths, womit die erste Fortgangsclasse als unerläßliche Bedingung *) Siehe hie 184. Berechnung gegenwärtigen Thcil«, Hcitr 339, Vom 20. November. 379 zum Aufsteigen in die juridischen Studien, und zum Fortrucken in demselben bestimmt wurde, hat die hohe Studienhofcommission mit Verordnung vom 19. May d. I., Zahl 6085, hierher erinnert, daß die erwähnte allerhöchste Entschlief-sung, die bereits in Folge früherer Verordnungen allgemein bestehende Begünstigung der Classen-verbesserung nicht aufgehoben habe, und die von Sr. Majestät denjenigen, welche die zweyte Clas-se erhalten haben, zugestandene Erlaubniß, den ganzen Curs zu wiederholen, nur von solchen Schülern verstanden werden könne, die diese erhaltene Classe nicht verbessern, oder sich nicht eignen, zur Reparation zugelassen zu werden, daher die Schüler des juridisch-politischen Studiums, wenn alle sonst geforderten Bedingungen Eintreten, noch fernerhin zur Verbesserung der nachtheiligen Classe zuzulassen seyen. Die k. f. Studienhofcominission hat fer--ners erinnert, daß die angeführte allerhöchste Entschlicssung zwar schon gegenwärtig , jedoch nur in Beziehung auf jene Studierende verbindende Kraft äußere, welche in dem Iahrcurfe aus dem sie gegenwärtig unmittelbar in das Rechksstudium eintreten wollen, eine zweyte Classe erhalten haben. Dagegen sey Schülern, welche in einem diesem unmittelbaren Jahres-curfe vorhergehenden Jahrgänge eine solche Classe erhielten, der. Eintritt aus Hey Grynd ^tnet 38o Nom 29. November. früheren nachtheiligen Fortgangsclasse nicht zu verweigern. Gubernialverordnung vom 29. November 1827, Zahl 26434. 202. Behandlung solcher Schüler, welche tut Alter von i3 Jahren in die erste Grammatical-classe ausgenommen wurden, und solche int folgenden Jahre repetimt sollten. Nach Inhalt der hohen Studien-Hofcom-niissionsverordnung vom 1. November d. I., Zahl 3885, haben Sc. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 30. October b. I., hinsichtlich der Behandlung solcher Schüler, tvelche im Alter von 13 Jahren in die erste Grammati-ealclasse ausgenommen wurden, wegen geringen Fortgangs rcpctiren sollten, indeß aber das 14. Jahr überschritten haben, allergnadigst auszusprechen geruhet, daß alle Jünglinge, ohne eine neue Aufnahme zu bedürfen, die Grammatical-ckasse wiederholen dürfen, wenn sie gleich wahrend des ersten Gymnasialjahres das 14. Lebensjahr überschritten haben, und in der Lage sind, diese wiederholen zu müssen. Gubernialverordnung vom 29. November 1827, Zahl 26435. Vom 5. December. 381 203. Heber die Verhandlung der Klagen wegen Sammlnngsrückstände der Pfarrer , Lehrer und Meßner. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 16. November d. I., Zahl 29550, wurden über die Art, wie die Klagen wegen Sammlungsrückstän-de der Pfarrer, Lehrer und Meßner, verhandelt werden sollen, und zwar: 1. ob derley Klagen bey der politischen oder Justiz - Personal-Instanz anzubringen , und wie zu verhandeln seyen? 2. auf welche Art btefe Ansprüche erwiesen werden müssen, da die Vormerkungen der Pfarrer, außer welchen sich sonst nie ein anderes Document vorstnde, als scriptura propria nach der Gerichtsordnung keine Beweiskraft haben; 3. ob diese Sammlungsforderungen als eine auf dem Grunde haftende Last anzusehen seyen, für welche ein jeweiliger Bestcher hafte , endlich 4. welche Zwangsmittel zur Einbringung liquider Rückstände anzuwenden seyen? folgende nähere Bestimmungen ertheilet, und zwar: 382 Nom j. December. ad i. Seyen die Collectursgebühren der Geistlichkeit überhaupt, wie bey den Schullehrern, deren Streitigkeiten wegen Collecturen schon der Abschnitt X. §§. 31 und 32 der politischen Verfassung der deutschen Schulen, so wie die hohe Hofkanzlcy - Weisung vom 2. August 1784, und das Secret der k. k. obersten Justizstelle vom 13. October 1784 an das k. k. nieder-österreichische Appellations-gericht auf dem politischen, und nicht auf den Rechtsweg verweiset, zur Subsistenz derselben bestimmt; ste machen einen Theil der Dotation derselben aus, die Sicherstellung und Aufrechthalkung der Existenz und der Dotation der Pfarrgeistlichkeit sey nur ein Gegenstand, der der Würdigung der politischen Behörden unterstehet, und für diese von besonderer Wichtigkeit; aus der Analogie der bestehenden Vorschriften, wegen Verhandlungen der Streitigkeiten wegen der Col-leciur der Lehrer, entstehe daher die Folgerung, das; auch Streitigkeiten über Sammlungen und Collectursgebühren der Geistlichkeit nur von den politischen Behörden abzu-thun, und zu entscheiden seyen. Hiebey haben die Bezirksobrigkeiten in erster Instanz das Amt zu handeln, von welchen der Recurs an das betroffene Kreisamt, Vom 5. December. 383 und weiters an die höheren Behörden offen stehet. Rücksichtlich der freywilligen Collecturen aber sey sich auch künftighin nach den Be« stimmungen des Hofdecretes vom 22. December 1787, Zahl 2812, zu benehmen, ge. maß welchem sich von Seite der öffentlichen Verwaltung in solche so lange nicht ein# zumengen sey, bis nicht eine Klage oder Ex-ceß vorkäme. Eben so unterliege es keinem Zweifel, daß das gleiche Verfahren bey der Entscheidung der Streitigkeiten über Collectursgebühren der Meßner von den politischen Behörden einzutreten habe. ad 2. Auf welche Art die Collectursansprüche erwiesen werden müssen, lasse sich durch keine allgemeine Richtschnur bestimmen, da diese Beweisarten nach den Umständen auch verschieden, und die Behörden immer verpachtet seyen, die gegenseitigen Beweise nach Beschaffenheit der Umstände zu sammeln, und das eigentliche Factum zu erheben, und hie-nach nach strenger Gerechtigkeit und Billigkeit unter Freilassung des weiteren Recur» ses zu entscheiden. Uebrigens sey auf die genaue Befolgung des Hofkanzleydecretes vom iz. März 1793, Zahl 1202, zu dringen, 384 Vom 5. December. gemäß welchen die Pfarrer den Collecturs-pflichtigen eigene Büchel hinauszugeben haben , in welchen sowohl die Schuldigkeit der Collectursgebühr, als auch deren Abstattung einzutragrn sep. ad 3. Die Collectursgebühren seyen Bepträge, zur Unterhaltung der Seelsorger oder Schullehrer bestimmt, sie machen einen Theil der Dotation derselben aus, sie werden auch von den angesessenen Pflichtigen von den in einem Pfarr- oder Schulbezirke gelegenen Gründen entrichtet', und die Verpflichtung zu deren Leistung gehe bet; Besitzveränderungen de facto an den Besitznachfolger über, ohne daß es dießsalls einer Contractsbedingniß, oder besonderen Uebereinkommcns bedürfe, die Collectursgebühren sepen daher ihrer Natur nach in der Regel als eine auf dem Grunde haftende Last, für welche ein jeweiliger Besitzer mit Rücksicht auf den §. 1480 des bürgerlichen Gesetzbuches hafte, um so mehr anzusehen, als, wenn die Collectursgebühren als eine Personüllast erkläret würden, auch die Nothwendigkeit Eintreten würde, daß bey jeder Besitzveränderung mit dem neuen Besitzer ein neues Uebereinkommen getroffen werden müßte, wodurch die gegenwärtig bestimmten Sammlungen, dem Zwecke ganz entgegen, in unbestimmte und willkührliche umändert, Dom ii. December. 385 dert, und die Genießenden leicht in ihrer Dotation gefährdet würden. ad 4. Folge aus dem bisher Gesagten von selbst, daß zur Einbringung liquider Collectursrück« stände nur die politische Executionsordnung vom Jahre »8iZ, wie solches auch bisher geschehen fei;, in Anwendung zu bringen ist, wie dieses auch bey Einbringung der Landgerichts-, Dogtey- und Marchfutter-Eindienun-gen, wo gleichfalls keinUnterthansverband obwalte, der Fall sey.' Gubernialverordnung vom 5. December i82?> Zahl 263,38. 204. Erwerbsteuerpflichtigkeit der Ausländer. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 13, November d. I., Zahl 1970, wurde Folgendes erinnert: Da über die Frage, ob Ausländer der Erwerbsteuer unterliegen, Zweifel vorgcbracht worden sind, so findet man im Folgenden auf die Anwendung der dießfalls im Gesetze gegründeten Bestimmung aufmerksam zu machen. Der 9. §. des Erwerbsteuerpatentes vom 31. December 1812 enthalt die ausdrückliche Bestimmung, daß ohne einen Erwerbsteuerschein Gesetzsammlung IX. Th. 25 Vom m. December. ‘j8:6 Niemand eine der Erwerbsteuer unterliegende Beschäftigung , sie mag sonst frey betrieben werden sännen oder nicht, und der Steuerpflichtige mag schon hierzu berechtigt feyn, oder die Verleihung erst bewirken wollen, in Ausübung bringen dürfe. Von dirser gesetzlichen Bedingung sind Ausländer keineswegs ausgenommen, sie treten gleich dem Staatsbürger — sobald sie sich in denjenigen Provinzen des österreichischen Staates, wo die Erwerbsteuer eingeführt ist, einem Gewerbe, einer Fabriks- oder Handlungsunternehmung, oder anderen gewinnbringenden Beschäftigungen dieser Art widmen, ihre Berechtigung mag den bestehenden Handels - und Gewerbsgesetzen gemäß auf einem Paße, einem Befugnisse oder Privilegium beruhen — in die Wirksamkeit des Gesetzes, sie müssen daher in diesem Falle nach denselben Grundsätzen, welche für Staatsbürger festgesetzt sind, der Erwerbsteuer unterzogen, und nach Be, schaffenheit ihres Erwerbszweiges der betreffenden Beschäftigungsabtheilung eingereihet werden. Hiervon werden die k. L Kreisämter zur rjgenen Benehmungswiffenschaft und zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten, um hiernach in vorkommenden Fällen 'bnf Amt vorschriftmäßig zu handeln, in Kenntniß gesetzt. Gnbernialverordnung vom *■ i. December .1827, Zahl 27505; Vom IZ. December. Z87 2 oj. Modalitäten bey den Abstiftungen unterthäni-ger Contribuenten wegen Steuerrückständen. Au§ Anlaß einer Anfrage, welche Modalr-<äten bey den Abstiftungen unterthättiger Conkri-buenten wegen Steuerrückständen zu beobachten feyen, und wie weil hierbey die BezirkSobrig-fei ten fürzugehen haben, ist mit hohem Hofkanz-leydecrete vom 27. November d. I., Zahl 4,361, Folgendes zur Richtschnur bey solchen Fallen bedeutet worden.: Jede Steuer-Bezlrksobrigkeit ist verpflichtet, in Beziehung auf jene unterthänigen Con-tribuenten, bey welchen die gesetzlichen Bedingungen zur Abstiftung wegen der hinter ihnen aushaftcnden landesfürstlichen Steuerrückständc eintreten, die Entscheidung, daß fte cinzutreten habe, im gesetzlichen Wege von Amtswegen einzuholen. Diese Verpflichtung folgt aus der den Steuer- Bezirksobrigkeiten zustehenden Db-liegenhcit für die Einbringung der landesfürstlichen Steuern, so weit ihr diese zustcht, Sorge zu tragen. Sobald aber die Abstiftung eines unterthä« nigen Besitzers zur Einbringung der landesfürstlichen Steuern von den kompetenten Behörden definitiv decrctirt ist, steht die Vornahme derselben nicht der Steuer.Bezirksobrigkeit, sondern F88 Nom iz. December. der Jurisdictionsobrigkeit als mt Act her Real-gerichtsbarkcit zu, und die Steuer-Bezirksobrig-keil hat sich daher an diese wegen der Vornahme der Abstiftung und wegen Abführung deS durch solche berichtigten Stenerbrtrages zu Wendern Die Jurisdictionsobrigkeit hat sodann die nachgesuchte Abstiflung unweigerlich in Vollzug zu sehen, sich dabey genau nach den in dieser Beziehung bestehenden gerichtlichen Vorschriften zu benehmen, von dem Resultate der Abstiftungsverhandlung aber die Steuer-Bezirksobrigkeit unter Zustellung des darnach zur Tilgung des uachgewiescnen Steuerrückstandes entfallenden Geldbetrages zu dem Ende in die Kenntniß zu sehen, damit diese den erhaltenen Benag ab-führen, und Falls nicht der ganze Rückstand im Mkge der Abstiftung getilgt werden konnte, die Abschreibung des nicht realisirten Lheils desselben erwirke. Gubernialverordwung vom 13, December 182,7, Zahl 27355. Vom iz. December. 389 206. Znr Anschaffung der unentbehrlichsten Lebens, bedürfuisse nach einer Feuersbrunst darf ein Bezirkscasse - Vorschuß gegen Verrechnung verwendet werden. Bey Gelegenheit eines vorgekommenen Falles hat das hohe Hofkanzley-Präsidium mit Erlaß vom 28. v. M. , Zahl Z0771 , z» rügen befunden, baß eine Bezirksobrigkeit bey dem bald nach einer Feuersbrunst eingetretenen Mangel an den unentbehrlichsten Lebensbedürfnissen unterließ, augenblicklich einen Geldvorschuß aus der Bezirkscasse zur Anschaffung dieser Bedürfnisse gegen künftige Verrechnung zu erfolgen, da hierbey allerdings die rückstchtlich der Armenversorgung bestehenden Directiven im vollen Maße eintreten. Da nun hierdurch auch eine Vorschrift in ähnlichen leider nicht selten eintrctenden Fällen gegeben wurde, so haben die Kreisämter die Einleitung zu treffen, daß sich von den Bezirks-vbrigkeiten hiernach benommen werde. Gubermalverordnung vom 13. December 1827, Zahl 27361. 39° ^ Nom iz. December. 207. Erhöhung des Postrittgeldes vom 1, Jänner 1828 in einigen Provinzen der österreichischen Monarchie. Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 19. v. M., Zahl 46979, in Berücksichti-gung der gestiegenen Futterpreise sich veranlaßt gefunden , in nachbenannten Provinzen vom i. Jänner 1828 angefangen, das Postrittgeld sowohl für Aerarial- als Privattiktp zu erhöhen, und zwar: i. In Böhmen, Mähren und Schlesien, Nie« derösterreich, Dberösterreich und Salzburg/ Steyermark, Jllyrien und Dalmatien von 48 kr. auf 56 kr. Conventionsmünze für ein Pferd und eine einfache Poststation. Die Gebühr für den Gebrauch einer halb-gedeckten Postkalesche bleibt auf die Hälfte, und für eine offene Postkalesche auf ein Viertel des Postrittgeldes von einem Pferde bestimmt, so wie auch das Postillions-Trinkgeld und die Schmiergebühr bey dem bet* mahligen Ausmaße belasten werden. L. In Galizien wird für die Kreise Wadowic, Bochnia, San,dec, Tarnow, Jaslo, und Rzeczow das Postriktgckd sowohl für die Aerarial- als Privatritte von 40 kr. auf 45 391 Nom IZ. December. kr. in Conventionsmünze für cin Pferd und eine einfache Poststation erhöht, wornach sich die Kaleschgebuhr auch zu rechten hat. In den übrigen Kreisen Galiziens hat das Postrittgeld bey dem dermahligen Ausmaße von 40 kr. zu verbleiben, gleichwie in ganz Galizien die Schmiergebühr und das Postil--livustrinkgeld unverändert bleiben. An Tyrol und im Küstenlande wird für 'den ersten Semester 1828 die Postritt-Taxe und das Postillionstrink - und Schmiergeld, dann die Ka-lefchgebühr bey dem dermahligen Ausmaße belassen. Die Ueberstcht dieser Bestimmungen liefert der nachstehende Ausweis. Aus- 39» Vom iz. December. Ausweis über die tu nachstehenden Provinzen vom JLnner >8rz an bestehende Postritt-Taxe. das Postillions »Trinkgeld, und über die Wagen - und Schmicrgcbühr. Provinz Ritt- geld Trink- geld Wagen-gcbiihrbcy einer einfachen Post für eine Schmiergeld für ein Pferd und eine ein-fache Poststa-ticn in EM. ge- deckte of- fene Mit ohne Kalesche in EM. Ferte in EM. fl. kr.i ft. kr. fl. 1 kr. «■ kr. fl. kr. fl. kr Tyrol 1 — iS — 3o — ,5 — 8 — 4 Küstenland I - — if) - 3o - i5 - 8 - 4 Niederösterreich . . . - 56 — 12 - 28 - >4 - 8 — 4 Lberösterreich ».Salzburg - 56 — 12 - 28 - -4 - 8 — 4 Steyermark - 56 — 12 - 28 - -4 - 8 - 4 Jllyrien - 56 — i5 - 28 - 4 - 8 - 4 Dalmatien - 56 — i5 - 28 - 4 - 8 - 4 Böhmen ...... - 56 — 12 - 28 - 4 - 8 — 4 Mähren u. Schlesien . - 56 — 12 - 28 - 4 2- 8 - 4 Galizien: / Waclowicer X » Bochniaer J j Tarnower \ .§< , >E — 45 — 9 — 22 — n — 8 — 4 \ iandecei* / 7- ’A B Jasloer « \ Rzeczower / in den übrigen Kreisen . - 4° - 9 - 20 - IO - 8 - 4 Gubernialycrordnung vom 13. December 18.27, Zahl 27594. Bom ij. December. ,'$93 208. Verschleiß des knstenländischen Seesalzes, und Entrichtung des Impostes von demselben. Da bey der fortschreitenden Cultur der küstenländischen Salinen das schwarze und Halbweiße Seesal; nicht mehr in zureichender Quantität abfällt, um den Verschleiß dieser Salzgattungen bey den Magazinen zu Triest, Tybein, Capo d’Istria und Pirano fortzusehen, fo ßat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer unterm 7. November d. I. Folgendes beschlossen: a) Dom 1. Jänner 1828 angefangen wird bey den so eben genannten Salzämtern nur eine einzige Salzgattung, und zwar das weiße Jstrianer Salz im Verschleiße stehen. b) Der Preis dieser Salzgattung bleibt der mit allerhöchster Entschliessung vom 8- August 1818 festgesetzte von fünf Gulden zehn Kreuzern pr. Centner für die Aemker Triest und Tybein. Bey den Aemtern Capo d’Istria und Pirano wird das weiße um den bisher für das schwarze Salz bestandenen Preis von drey Gulden sieben und vierzig Kreuzer pr. Centner verkauft werden. c) Um das Gefäkl vor dem Nachtheile zu schützen, welcher ihm durch die Übertragung des bey den Salzämtern Capo d’Istria , Pirano, Fiume, Buccari, 2engg, «lld Carlopago, 394 Vom tL. December. erkauften Salzes in das Triester Gebiekh, nach Jllprien und Steyermark zuginge, fand sich die hohe Hofkammer veranlaßt, hinsichtlich des bereits in Folge hoher Hofverordnung vom 29. September 1823 (bekannt gemacht mit Gubernialcurrende vom 20. Dcto-6er 1823),*) auf die Einfuhr dieses Salzes gelegten Jmposies Folgendes zu bestimmen: 1. Vom 1. Jänner 1828 angefangen, wird von jedem Centner Salzes, der juCapo d’Istria und Pirano erkauft wurde, und nicht zur Verzehrung in dieser Provinz, sondern zur Ausfuhr über die Gränze bestimmt ist, bep den genannten Salzämtern ein Impost von Einem Gulden und zwanzig Kreuzern eingehoben. 2. Von jedem Centner Salzes, welcher juZengg und Carlopago erkauft wurde, wird bey der Einfuch-r nach Jllprien, von eben dem Zeitpunkte amgefangen, ein Impost von Einem Gulden und zehn Kreuzern, bep der Einfuhr nach Steyermark aber von fü n f u n d v i e r z i g K r e u z c r zu entrichten seyn. 3. Was den Impost anbelangt, welcher von dem zu Fiume und Buccati erkauften, •■) Siehe P. G. ©, V. $fml, Seite 323. Dom 15. December. 39.5 und nach Jllyrien ober Steyermark bestimme ten Salze zu bezahlen ist: so bleiben in Ansehung desselben die Bestimmungen des Dekrets vom 29. September 1823 in Wirksamkeit, in Folge dessen der Betrag desselben bey der Einfuhr nach Jllyrien auf fünf und vierzig Kreuzer, und bey der Einfuhr nach Steyermark auf dreyßig Kreuzer festgesetzt worden ist. d) Alles Salz, welches bey der Gränzaufstcht vorkommt, und nicht mit der Bollete über den berichtigten Impost bedeckt ist, wird zu-' rückgewiesen, das unangemeldet Betretene aber contrallandmäßig behandelt werden. Gubernialverordnung vom 15. December 1827 z Zahl 3, 209. Erläuterung der Vorschrift, womit der Verkehr mit Salz in den steyermärkischen und ob-der-Cnnsischen Bezirken verbothen wird. In Gemäßhrit einer Weisung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 5. l. M., Zahl 49211, wird nachträglich zu dem mit Gu-bernialcurrende vom 8. November l. I., Zahl 24636 , *) bekannt gegebenen hohen Hofkammcr- *) Siche die 192. Verordnung im gegenwärtigen Theile, Seite 367. 396 Nom 18« December. betrete vom 26. October l. A., Zahl 4^9551 womit bedeutet wurde, daß innerhalb des Salzkammergutsbezirkes jeder wie immer geartete Verkehr mit Salz, wie bisher, vcrbothen sey, zur Vermeidung jedes V ißverständniffes bekannt gemacht, daß in Bezug auf das steyermärkische Salzkammergut das so eben erwähnte Derboth nur auf jene Bezirke, und auf jene Individuen sich erstrecke, welche mit ihrem Sälzbedarfe unentgeltlich betheilt werden, so, daß es den Bewohnern der zwar zum steyermarkischen Salzkammergute gehörigen Ortschaften Mitterndorf, Neuhofen, Thvrl, Zauchen, Kr angl u. s. w., welche an der Betheilung mit dem Gnadensalze keinen Antheil nehmen, unbenommen bleibt, sich ihren Salzbedarf im Wege des Freyhandels zu verschaffen. Gubernialverordnuug vom 15. December 1827, Zahl 27787. 210. Scideudüuntuch, Palateurs oder Bayadeurs unterliegen der CommerM-Stampelmig. , Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 30. v. M., Zahl 45911, aus Anlaß des erhobenen Zweifels, ob Seidendünntuch der Eommerzial-Stämpelnug unterliege, zu erklären 397 -Vom 18. December. befunden, daß Seidcndunntuch unter der in -em Tariffe des Commerzial - Stämpelpatents vom 8. November 1792 enthaltenen allgemeinen Benennung: „glatte und gestreifte Seidenzeu-ge'' allerdings begriffen sey, und daher selbes gleich den Seidenzeugen der Commerzialstämpe-lung unterliege. Eben so werden auch die im Handel unter der Benennung Palateurs oder Bajadeurs vor« kommenden schärpenartigen Umhängtücher von Seidentuch, und zwar ohne Rückficht auf ihre Große, zu Folge der hohen Hofkammcrverord-nung vom 14. Februar 1803, Zahl 4453, Gu« bernialcurrende vom 9. Marz 1803, dann vermag hoher Hofkammerverordnung vom 14. Jänner 1812, Zahl 137, Gubernialintimat vom8.Febr. 1812, Zahl 2602, der Commerzialstampelung unterworfen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 18. December 1827, Zahl 27350. 211. Bestimmung über den von den Snbarrendato-ren zu unterhaltenden Mehlvorrath. Der k. k. Hofkriegsrath hat fich im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanzley veranlaßt be- 598 Nom i8- December. ftinben ; die nachfolgende Verordnung, welche nähere Bestimmungen in Ansehung des von den Subarrendatorcn zu unterhaltenden Mehlvorra-thes enthalt, an die betreffenden General-Com-manden zu erlaffen. Diese Verordnung wird den Kreisämtern in Folge hohen Hofkanzleydecretes vom 29. November d. 5.,- Zahl 51073, mit dem Aufträge bekannt gemacht, ihre Befolgung im gemeinschaft-licheu Einvernehmen mit den Militärbehörden sich angelegen zu halten, und die demselben unterstehenden, auf die Subarrendirungsverhandlungen im Delegationswcge Einfluß nehmenden V>rtsbe-horden hiervon zur Nachachtung in Kenntniß zu sehen. Gubernialverordnung vom 18. December 1827, Zahl 27791. Abschrift. Aus mehreren Relationen über die Untersuchung der Verpflegsmagazine äst der Beweis vorgekommen, daß Gebrechen der Gesundheit, und Gedeihlichkeit des Brotes, als der Hauptnahrung für den Soldaten, öfters wiederholt daraus entstanden sind, weil die Pächter den nach den §§. des Contracts im Aequivalent der Brotfrucht oder Mehl zu unterhaltenden unangreif-iichen Vorrath gegen die Forderungen der Natur des Geschäfts, dergestalt vernachlässigen, daß Vom >8. December. 399 sie nicht nur den für den currenten Bedarf nothwendigen io bis i^-tägigen Mehlvorrath nicht besthen, sondern auch den contractmäßigen Re-servevorrath bloß in Frucht erhalten, und hiedurch die Nothwendigkeit herbeyfuhren, daß das ganz frisch ans der Mühle kommende Mehl gleich verbacken werden muß, woraus ein vollkommen genußbares Brot nicht erzeugt werden kann. Um nun diesen, der Gesundheit des Mannes nachtheiligen Klaganlässen abzuhelfen, und das. für die Broterzeugung nothwendige, wenigstens einige Wochen nach der Vermahlung ab-gckühlte, und ausgelüftete Mehl zu sichern, wird hiermit' festgesetzt, daß der von den Pächtern zu unterhaltende Vorrath nur im Mehläquivalent bestehen, und unterhalten werden muffe, und daß, weil es gestattet ist, bey Mehlverlegenheit des Pachters, demselben von dem Reserv-Vorrath die Verwendung für einen 5 höchstens ötägigen Bedarf gegen Rückersah zu bewilligen, nur in diesem Verhältniß, mithin nie mehr als das Aeqnivalent eines sechstägigen Bedarfs an Brotsrncht, der Ueberrest deS Reserve - Vorraths aber durchaus in Mehl gesammelt/ und erhalten werden müsse. Dieser Bepsatz ist bey künftigen Verhandlungen zur Bedingung zu machen., und dem 5- Puncte des Subarrendirungs-Contracts bey- 4oo Vom ig. December. zu sehen, gegenwärtig aber bey den bereits bestehenden Conkracten darauf zu halten, daß der rLkägige, oder wenigstens ivtägige Vorrath in Mehl, als unerläßliches Mittel zur Erzeugung eines genußbaren Brotes, dagegen der Ueberrest des Vorraths an Brotfrüchten (jedoch nicht auf angeblichen entlegenen Mühlen, sondern im Bedarfsort) gesichert vorräthig bestehe, 212. SBflumivott = Croisde überhaupt unterliegt der Commerzial - Stämpluug. Um für die Zukunft jeden Zweifel in Beziehung auf die Frage zu beseitigen : „Lb Baum-ipoH »Croisee überhaupt, als auch baumwollene croistrte Tüchel der Commerzial - Stämplung unterliegen?" hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 5. d. M., Zahl 41257, ausdrücklich zu bestimmen befunden, daß von nun an Baum-tpoff < Croisee überhaupt, daher auch die sogenannten Baumwoll-Croisee-Köpper und Oriental, so wie die baumwollenen croiflrten Vor-und Umhäng-Tücher, und zwar Leßtere in so fern, als sic nach den Bestimmungen des hohen Hofdecretes vom 14. Februar 1803, Gubernial-currende vom 9. März 1803, ein für sich bestehendes Ganzes ausmachen, einzeln, wenn sie aber kein Ganzes ausmachen, oder auch nicht das im §. 5. S?om *9. December. 40» §. 5 des Commerzial« Skämpelpatents festgesetzte SDtiij? von 6 Ellen erreichen, nach ganzen ober, halben Dutzenden mit dem Commerzial« Stäm-pel bezeichnet werden sollen. Uebrigens wurde zur Stämpelung der etwa vorhandenen ungestcimpelten Vorräthe an derley Fabrikanten, der Termin mit Ende Februar 1828 mit dem Beysatze festgesetzt, daß vom 1. März 1828 angefangen , die erwähnten im Handel Ilin« bezeichnet vorkommenden Fabrikate nach dem §, 11 des Commerzial - Stämpelpatents dem Verfalle unterliegen. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 18. December »827, Zahl 27954^ 213. Erleichterung de§ zollfreyeu Verkehrs zwischen den altern und den neu erworbenen Provinzen. Mit Beziehung auf die mit Gubernialinti-mat vom 27. März 1822, Zahl 6320, *) bekannt gegebene hohe Hofkammerverordnung vom 11. Mär; 1822, Zahl 7459 / wird den k. k. Kreisämtern eine Abschrift der Verfügung, wel« che zUr Erleichterung des zollfreyen Verkehrs *) Siche P. G. ©. IV. Theil, Seite -40. Gesetzsammlung IX. Thelk. *6 402 Vom io. December. zwischen den älteren und den neu erworbenen Provinzen von der hohen Hofkammer getroffen wurde, zu dem Ende mitgetheilt, um den Han« delssiand sogleich hiervon in die Kenntniß setzen zu lassen. Gubernialvervrduung vom 19. December 1827, Satjl 27953v Abschrift. Durch die für alle Gränzen des österreichischen Kaiserstaates gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit gesetzten Zolltariffe wurde der Verkehr im Innern der Monarchie, nähm-lich zwischen den alten und den neu erworbenen Landestheilen (mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien und der frepen Handelsstädte) ganz zollfrey gestattet. Nachdem auch die Zwischenzoll-Linien, welche zwischen dem lombardisch, venetianischen Königreiche und Tyrol, dann den alten Gebieths« theilcn der Monarchie bestanden, aufgehoben wurden, so hat man beschlossen, zur Erleichterung und Sicherung des inneren Verkehrs folgende Bestimmungen festzusctzen: I. Verkehr zwischen de» alten und den neuen LandeS-thcilen im Allgemeinen. 1. Von der Anordnung, zu Folge welcher die inländische Erzeugung der einheimischen 403 Nom j9. December. Waaren in dem Verkehre zwischen den gedach, ten, durch die gemeinschaftliche Zoll-Linie umschlossenen Landestheilen, mit Ursprungs-Zeugnissen oder zollamtlichen Bestätigungen ausgewiesen werden mußte, hat es für diesen Verkehr gänzlich abzukommen. Dagegen bleiben die Vorschriften, welche über die Bezeichnung der Waaren mit dem National - oder Commerzial - Waaren-stämpel, dann über die Verpflichtung zur Ausweisung des Bezuges in den durch die Gesetze bestimmten Fällen bestehen, aufrecht. . Die Gestattung des freyen Umlaufes erstreckt sich auf die einzuführen erlaubten fremden Waaren, von denen der gebührende Einfuhrszoll gehörig entrichtet wurde. Die besonderen Bestimmungen, welchen der Verkehr mit Zucker und Zuckcrmehl, Cacao, Kaffeh, Gewürznelken, Ingber, Muskatblürhe, Muskatnüsse, Pfeffer, Thee, Vanille und Zim-met unterlieget , sind »»geändert in Anwendung zu bringen. Da aber die für das lombardisch - venetia-nische Königreich in dieser Beziehung erlassenen Vorschriften sich von der in den übrigen Provinzen Statt findenden Einrichtung einigermaßen unterscheiden, so wird den Gu-bernien des lombardisch-venetianischen Königreichs verordnet, allgemein kund zu machen, 26 * 4»4 Nom 19. December. daß die genannten Artikel, so bald dieselben aus dem lombardisch - venetianischen König« reiche in eine andere österreichische Provinz versendet werden, stets mit der Bollcte über die geleistete Zahlung des gebührcndenZolles, oder, in so ferne die Versendung aus einem geschloffenen Orte geschieht, mit der von dem dortigen Zollamte ertheilten Licenz (li-cenza di accompagnamento) versehen seyn müssen, widrigcns dieselben als eingeschwärzt betrachtet, und dem gesetzlichen Verfahren . unterworfen würden^ 3. In Absicht auf die Versendung der außer Handel gesetzten ausländischen Maaren (mer-canzie di proibita importazione), deren Einfuhr Privaten zum eigenen Gebrauche von den hierzu befugten Behörden bewilligt ward, ist sich gleichfalls genau nach den bisher bestehenden Vorschriften zu benehmen. Wird eine solche zum eigenen Gebrauche bezogene Maare aus dem lombardisch - vene. Iranischen Königreiche in einen andern Gc-biethstheil des österreichischen Kaiserflaates versendet, so muß dieselbe zur nächsten do-gana oder ricettoria principala gestellt werden , welche unter ausdrücklicher Berufung der von dem Landesgrchernium zur Einfuhr der Waare ertheilten Bewilligung, dann der Nom iy. December. 4<>5 ursprünglichen Zahlnngsbollete zur Versendung die Licenz auszufertigen hat. Diese Licenz muß die genaue Bezcichnung der versendeten Maare enthalten, und dieselbe bey ihrer Versendung begleiten. II. Verkehr zwischen den alten und den neuen Gebieths-thcilcn zu Lande. 4. Bey der Versendung von Maaren, für die der innere Verkehr zollfrei) gestattet ist, hat, in so ferne dieselbe zu Lande aus einem Thci-le der österreichischen Monarchie in den andern, inner des gemeinschaftlichen Zollver-bandes, ohne Berührung der Zoll-Linie au der ungarischen Granze geschieht, keine in den obigen Bestimmungen nicht gegründete zollamtliche Expedition Plah zu greifen. Es sind daher über solche Waarensendungen Estto-Freybollctcn weder auszufertigen, noch zu fordern. Bey dem Eintreffen der Maaren an dein Orte der Bestimmung ist sich nach den in demselben für die Behandlung ein# langender Güter bestehenden Vorschriften zu benehmen, ohne daß dicßsalls zwischen den Gegenständen, die aus den altern, oder den spater erworbenen in der Zoll - Linie begriffenen Provinzen herrühren, ein Unterschied zu machen ist. 5. Von den Maaren, welche aus Ungarn und Siebenbürgen zu Lande nach deni lombardisch- 40 6 Vom 19. December. venetianifchen Königreiche gesendet werden, wird unmittelbar bep dem Austritte aus Ungarn der ungarische Ausfuhrs-Dreyfiigst an das königl. ungarische Drepßigstamt ent« richtet. Der deutsche Cinfuhrszoll kann entweder unmittelbar bep dem ander ungarischen Grän-ze befindlichen deutschen Einbruchszollamte geleistet, oder es kann die Maare an eine deutsche Zoll-Legstätte zum Behufs der Eon« sumoverzollung angewiesen werden. Die Er« Zeugnisse ungarischen Ursprungs find durch die Entrichtung des Einfuhrszolles als na« tionalisirt zu betrachten. Dieselben können daher zollfrey in alle durch die gemeinschaftliche Zoll-Linie umschlossene Gebiethstheilc gesendet werden, ohne einer weiteren Zollentrichtung zu unterliegen, wenn sich mit den Driginal-Zahlungsbolleten über die Zahlung des für den Zwischenverkehr mit Ungarn festgesetzten deutschen Einfuhrszolles ausgewie« sen wird. 6. Werden Maaren aus dem lombardisch« Vene« tianischen Königreiche nach Ungarn versendet, so bleibt es der Partey frepgestellt, den für die Ausfuhr nach Ungarn tariffmäßig festgesetzten Esttozoll entweder an der ungarischen Gränze bep dem deutschen Ausbruchszollamte oder bep einer deutschen Zoll-Lcgstqttc, oder Bom ip. December. 4U7 endlich bey einem im lombardisch -venetiani-fchen Königreiche befindlichen Zollamte zn entrichten. Wählt die Partey die letzte Art der Zahlung, so ist dieselbe gehalten, das Verfahren, welches für die Behandlung der durch das Gebietst des lombardisch - venetia-nischen Königreichs ziehenden Consumo-Anweisgüter mit den Verordnungen vom i8~ May und uz.Juny 1826, Zahl 1389a und 24683, festgesetzt ist, zu beobachten. Die Waarenseuduugen müssen demnach in diesem Faste an ein in Tyrol oder Jllyrien befindliches Zollamt angewiesen werden, welches die italienisch ausgefertigte Ansfuhrs-bollete zu vidiren, und derselben die deutsche Uebersetzung beyzufügen hat. Trifft die Wagre mit der vidirten Bolleie und der deutschen Uebersetzung an der ungarischen Grunze ein, so findet von Seite des deutschen Ausbruchszollaintes die Abnahme eines Zolles nicht Statt. Dasselbe hat bloß die Beschau vor;»nehmen, und wen» Astes in Richtigkeit gefunden wird, die deutsche Uebersetzung der Bollcte zu vidiren, die Maare an das ungarische D.reyßigstgmt zur Entrichtung des ungarischen Consumo-Drey--chigst airzuweisen, und über das richrUeEchi^ Wffen der Sendung vorschrifimäßig die Cor-respondenz zu pfleZen. , 4ö8 Nom 19. December. III. Verkchr zwischen den einzelnen Gebicth-thcilc» der Monarchie über die Sec. a. Allgemeine Grundsätze. 7. Es ist gestattet, Gegenstände, mit denen der innere Verkehr zollfrey bewilligt ist, aus einem Theile des im gemeinschaftlichen Zoll-vcrbande befindlichen Gebiethes der Monarchie, in den andern über die See unter folgenden Bestimmungen zollfrey zu beziehen. 8. Diese Gegenstände können aus einem Ge-biethstheile in den andern über gemeine Zollämter zur See versendet und bezogen werden, wenn die zweyfache. Bedingung eintritt, daß die Ausfuhr dieser Maaren in das Ausland nicht vcrbothen ist, und daß dieselben in die Gattung derjenigen Artikel gehören, deren Einfuhr ans dem Auslande über jedes Gränz-Zollamt gestattet ist. 9. Magren hingegen, bey denen diese beyden Bedingungen nicht vorhanden sind, dürfen zur See aus einem Gebiethstheile in den andern nur über Seehäfen, in denen stch eine Zoll-Legstätte oder ein Commerzialzoll« amt > im lombardisch-venetianischen Königreiche aber eine Dogana befindet, versendet und bezogen werden. Die Maaren, die man aus einem Gebieths> theile in den andern über die See zollfrey zu versenden wünscht, ryussen an das in Vom 19. December. 409 demjenigen .Orte befindliche Zollamt gestellt werden, von welchem aus die Versendung zur See geschehen soll. 11. Die Parley hat hierüber an dieses Zollamt eine den Zollgesetzen entsprechende Er. klärung (Declaration) zu übergeben, und darin nebst den durch die allgemeinen Vorschriften angeordneten Angaben auch noch insbesondere den Nahmen und die Gattung des Fahrzeuges, mit welchem die Versendung erfolgen wird, dann den Eigenthümer dieses Fahrzeuges und den Schiffscapitän, oder den sonstigen Vorsteher der Schiffsmannschaft anzugeben. 15. Der Versender hgftet für die richtige Abstellung der Waare binnen der festzusetzenden Frist mit der Verpflichtung, daß er, Falls diese Abstellung nicht vorschriftmäßig nach» gewiesen wird, bey den zur Ausfuhr erlaubten Waaren den entfallenden Ausfuhrszoll, bey jenen, deren Ausfuhr untersagt ist , hingegen die gesetzlich gebührenden Slrafbeträ-ge zu entrichten hat. Er übernimmt diese Haftung auch ohne ausdrückliche Erklärung durch die Ausstellung der Declaration, indem die zollfreye Versendung über die See nur unter den hier festgesetzten Bedingungen zugestanden wird. Unbekannte oder unsichere Parteyen haben, in fo ferne die Ausfuhr 4io Vom 19. December. der Maare in das Ausland verbokhen ist, den Werth derselben, bey anderen Gegenständen hingegen den Betrag des für dieselben entfallenden Ausfuhrszolles, durch baren Erlag oder annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen. 13. Das Zollamt hat mit Rücksicht auf die Entfernung und die übrigen Umstände eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher der Beweis über das richtige Eintreffen der OBaare am JÖxte der Bestimmung, bey dem Amte, über das.die Versendung geschah, beygebracht werden muß. Diese Frist darf jedoch nie den Zeitraum von zwey Monathen, von dem Tage der Ausfertigung der Zollbol-lete an gerechnet, übersteigen. 14. Das Zollamt hat ferners die zu demselben gestellten Gegenstände genau zü beschauen, sorgfältig verschnüren zu lassen, und mit den Zollsiegcln auf eine Art zu belegen, welche die Eröffnung ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel unmöglich macht. Sind die Gegenstände zur Verschnürung und Siegelirung nicht geeignet, so müssen dieselben genau beschrieben werden, damit eine Austauschung nicht Statt finden könne. Die Verladung zu Schisse hat endlich unmittelbar vom Zollamte aus, und unter zollamtlicher Aufsicht zu geschehen. Dom 19. December. 4« i 15. Der Parley wird nach gepflogener Amtshandlung an das Zollamt, bey dem die Maare Eintreffen muß , eine Consumo - Anweis-bollete ertheilt, in welcher nebst den allgemeinen vorschriftmäßigen Erfordernifsen, und der umständlichen Bezeichnung der Sendung auch die oben §. 11 für die Declaration vorgezeichneten Angaben, die Zahl und Gattung der angelegten Zollflegel, und die Frist, binnen welcher der Beweis über die Abstellung beyzubringen ist, ausgedrückt werden muß. Die Beschreibung der Maaren, welche der Siegelirung nicht empfänglich sind, hat die Gattung, die Zahl, das Maß oder Gewicht, und die an der Maare allenfalls befindlichen Fabriks- oder Meisterzeichen, oder andere leicht erkenntliche Merkmahle zu enthalten. In so fern die Sendung nach dem lombardisch -venetianischen Königreiche bestimmt ist, hat das Zollamt die Bollete und Beschreibung in der italienischen Sprache auszuserrigen. 16. Nebst der Ausfertigung der Bollete hat das Zollamt des Drtes der Versendung mit dem Amte, bey dem die Maare eintreffen soll, die Correspondenz unmittelbar zu pflegen. 17. Sobald die Maare an dem -Orte ihrer Bestimmung eintrifft, muß dieselbe unmittelbar vom Schiffe aus zu dem Zollamte, an das dieselbe angewiesen ist, gestellt werden. Die 412 Nom 19. December. Ablegung außer den zollamtlichen Niederlagen findet vor der gepflogenen zollamtlichen Amtshandlung nicht Statt. 18. Das Zollamt hat die Schnüre und Siegel sorgfältig zu besichtigen, dann die innere Beschau genau zu vollziehen, und überhaupt die eingelangte Sendung mit den demselben darüber zugekommenen Urkunde« aufmerksam zu vergleichen. 19. Wird der Zustand der Schnüre und Siegel unverletzt, wie auch übrigens Alles in der Ordnung und in gehöriger Uebereinstim-mung gefunden, so ertheilt das Zollamt der Parley gegen Einziehung der Consumo - An-wcisbollcte, eine Consumo - Freybollete, und ein besonderes Certificat, mit welchen fich die Parley bey dem Zollamte, über das die Versendung geschah, auszuweisen hat. Zugleich ist mit den Leitern die Correspon-denz unmittelbar gehörig zu pflegen. 20. Ergeben sich gegen die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Sendung Anstände, so lst das Verfahren der Vorschriften gemäß einzuleiten. 21. Wird der Beweis über das richtige Eintreffen der Waare an dem Orte der Bestimmung bey dem Zollamtc des Ortes der Versendung binnen der festgesetzten Frist nicht heytzebracht, so hat dasselbe unaufgchalten Vom 19. December. 413 den, für den Fall der Ausfuhr in das Ausland gebührenden Zoll von den Maaren, deren Ausfuhr gestattet ist, einzubringen. Gehörte die Maare unter die Zahl derjenigen, deren Ausfuhr untersagt ist, so sind die, auf die Ausschwärzung festgesetzten Strafen zu verhangen, und es ist zur Berichtigung derselben die geleistete Sicherstellung geltend zu machen. Langt hingegen der Beweis über die richtige Abstellung der Sendung binnen der festgesetzten Frist bey dem gedachten Zollam-te ein, so wird die geleistete Sicherstellung gelost, und an die Partey zurückerstattet. 22'. Verunglückte die Maare durch ein zufälliges Ereigniß während der Seefahrt, so kann die Nachsicht dxr nach dem vorstehenden Absätze gebührenden Leistung binnen der zur Beybringung des Beweises über die richtige Abstellung festgesetzten Frist angesucht werden, wenn der vollständige Beweis über den erlittenen Zufall, und den Umfang der Beschädigung hergestellt wird. t>. Besondere Bestimmungen für den Verkehrüber Freyhäfen. 23. Der zollfreyc Verkehr zwischen den, inner der gemeinschaftlichen Zoll-Linie liegenden Gebiethstheilen, kann über die Freyhäfen Triest und Fiume betrieben werden. Ueber 414 Vom 19. Decembct. andere Frcyhäfen findet derselbe vor der Hand nicht Statt. Insbesondere dürfen, die Güter, mit denen man die Gestattung des überseeischen zollfreyen Verkehrs zu benützen wünscht, nicht in den Magazinen des Freyhafens St. Giorgio abgelegt werden. 24. Die Maaren, welche über das Gebieth der Freyhafen Triest und Fiume die Richtung seewärts in einen anderen Theil der Monar, chie nehmen, müssen von dem am Zollaus-schlusse des Freyhafen-Gebiethes befindlichen Zoll- oder Dreyßigstamte gehörig verschnürt und gesiegelt; in so weit aber die Maare dieser Verwahrung nicht empfänglich ist, mit einer genauen Beschreibung an das im Hafen befindliche Hauptzollamt angewiesen, und unmittelbar an dasselbe gestellt werden, ohne daß die Ablegung in dem Gebiethe des Freyhafens außer den ämtlichen Niederlagen Statt finden darf. 2L. Das Hauptzollamt hat sich rücksichtlich der zollämtlichen Behandlung und der Abfertigung der Sendung ganz nach den obrgen allgemeinen Bestimmungen zu benehmen. 26. Maaren, welche über die See zur weiteren Versendung in das Innere der Monarchie eintreffen, sind unmittelbar zum Hauptzollam-te zu stellen, hier der gleichfalls in den allgemeinen Bestimmungen vorgezeichneten Amts- Vom 19. December. 415 Handlung zu unterwerfen, und unter denselben Vorsichten, welche für die Absendung der Maaren vom Zollausschlusse an das Hauptzollamt festgesetzt sind, an das betreffende Zoll - oder Dreyßigstamt der Ausschlusilinie anzuweisen, übrigens aber sich über das richtige Eintreffen bey dein Letzteren zu versichern. 27. Maaren, die sich in den amtlichen Niederlagen des Hauptzollamtes aufbewahrt befinden, können mittels Ueberreichung einer neuen Erklärung eine geänderte Richtung erhalten, daher auch nach vorläufiger Beschau wieder an den Ort, von dem solche einlangten, zurückgesendet werden, wobey ganz das in der gegenwärtigen Verordnung für den zoll-frcyen Verkehr festgesetzte Verfahren zu beobachten ist. 28. Gegenstände aber, welche aus den zollämt-lichen Niederlagen an Private erfolgt wurden, dürfen nur in dem Falle aus dem Freyhafen in einen inner der Zoll-Linie liegenden Gebiethstheil zostfrey versendet werden, wenn die zu Folge der Zoll - und Dreyßigstordnung für den Zurückbezug der auf Losung oder Speculation in das Ausland ausgeführten Maaren zu • beobachtenden Bedingungen erfüllt wurden. 4i6 Bom 19. December. 29. Es versteht sich, daß, wenn Güter, die zur Versendung aus einem Theile des durch .die Zoll Linie umschlossenen Gebieths, in' den andern bestimmt waren, die Bestimmung zur Verzehrung im Umfange des Freyhafens, oder zur Versendung in das Ausland erhalten, dieses , Falls die Ausfuhr der Maare nicht untersagt ist, bloß gegen vorläufige Entrichtung des gebührenden Aussuhrszolles geschehen könne. c. Besondere Bestimmungen für den Verkehr mit Ungarn. 30. Die in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Grundsätze finden für den unmittelbaren Verkehr zwischen Ungarn und den übrigen Provinzen über die See außer Fiume vor der Hand auf die andern Puncte des kvnigl. ungarischen Küstenlandes keine Anwendung. 31. Erzeugnisse ungarischen Ursprungs, welche in eine andere Provinz des österreichischen Kaiserstaates ausgeführt, hier verzollt und an die Partey ausgefolgt wurden, find bey der Versendung zur See den eigenen Erzeugnissen der deutschen und lombardisch venetiani-schen Provinzen ganz gleich zu achten; daher von denselben auch nach den obigen Bestimmungen der ausländische Ausfuhrszoll, und 417 Vom lg. December. und in so ferne ihre Ausfuhr in das Ausland untersagt ist, ihr Werth slchergestellt werden muß. ZS. Bey denjenigen ungarischen Producten hingegen, welche von der ungarischen Gränze an ein deutsches Zollamt angewiesen werden, und die noch nicht in die freye Verfügung der Partey übergingen, tritt in dem Falle, wenn der ungarische Ausfuhrs-Dreyßigst und der deutsche Einfuhrszoll entrichtet wurde, und wenn beyde Gattungen Abgaben den für die Ausfuhr nach dem Auslande festgesetzten Esito-Zoll übersteigen, keine weitere Sicherstellung durch baren Erlag oder Bürgschaft rin, sondern es sind bloß die.übrigen für die Versendung vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten. Ist dagegen der auswärtige Esito-Zoll hoher, als die erwähnten beyden Gebühren zusammen genommen, so bildet der Mehrbetrag das Maß der zu leistenden Sicherstellung, gleichwie auch unbekannte, oder unsichere Parteyen bey den Erzeugnissen, deren Ausfuhr verbothen ist, stets den Werth derselben, ohne Rücksicht aus die im Zwi-schenverkehre entrichteten Gebühren sicher zu stellen haben. ZZ. Bey den Maaren, welche aus Ungarn über die See nach dem lombardisch - venetianischen (Scfegfammitisig IX. Th. 87 4'8 Vom 19. December. Königreiche die Richtung nehmen, ist die obige Anwendung (§. 5) zu beobachten, und daher der Einfuhrszoll von dem deutschen Zollamte einzuheben, wornach sich auch insbesondere die Hauptzollämker in Triest und Fiume zu benehmen haben. 54, Wird eine Waare aus einer deutschen Provinz oder dem lombardisch-venetianischen Königreiche über die See nach Ungarn versendet, so ist der für den Verkehr mit Ungarn gebührende Ausfuhrszoll an dem Orte der Versendung einzuheben, und das Maß der Sicherstellung hat sich bloß auf den Betrag zu beschränken, um den der für die Ausfuhr nach dem Auslande bestimmte Esitozoll den gedachten Ausfuhrszoll des Zwischcnverkeh, res übersteigt. Betz den Gegenständen, deren Ausfuhr vcrbothen ist, greift auch in diesem Falle eine Abrechnung des berichtigten Ausfuhrszolls von dem sicherzustellenden Wcrthe der Waare nicht Plah. 35. Im Uebrigen gelten die obigen allgemeinen Grundsätze äuch durchgchends für die Behandlung der im innern Verkehre über die See gehenden ungarischen Erzeugnisse, Vom so. December. 419 214. Gystemisirmig eines eigenen Departement bey sammtlichen Länderstellen mit der Benennung: Departement der direkten Steuern. Se. Majestät haben nach Inhalt des hohen Hofkanzley. Präsidialerlasses vom 27. Noveinber d. I., Zahl 4iL8/'St., um die directe Besteuerung sowohl in Beziehung auf die Systemisirung, als auch in Beziehung auf die Verwaltung einer concentrifchen, vereinfachten, und gleichförmigen Behandlung zuzuführen, mit allerhöchster Entschließung vom 10. November d. I. zu befehlen geruhet, daß bey jeder Landesstelle ein eigenes Departement unter der Benennung: Departement der directenSteuern, zu bestehen habe, in welchem alle Gegenstände in Beziehung auf diesen wichtigen Zweig der öffentlichen Verwaltung zu verhandeln sind, wogegen die zunächst für die Regulirung der Grundbesteuerung aufgestellten Provinzial - Commissionen, so wie die hie und da eingesetzten Kreiscommissionen außer Wirksamkeit zu sehen seyen. Gubernialverordnung vom 20. December 1827, Zahl 27945. * 215. Einfluß der Zollbehörde bey Verleihung der Handlungöbefugnisse. Mit Beziehung auf die Gubernialverord-mmg vom 23. October d. I., Zahl 23523, *) wird den k. k. Kreisämtern erinnert: Die hohe Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 29. November d. I., Zahl 46115, bestimmt gefunden, über eine vorgekvmmene Anfrage — ob nicht bep jedem einzelnen Derlei, hungsfalle eines Handlungsbefugnisses die Rücksprache mit der Zollgefällen-Verwaltung, ob der Befugnißwerbcr nicht wegen einer begangenen Zollübcrtretung in Untersuchung gestanden, und bestraft worden sey, einzutreten habe — zum gleichförmigen Benehmen Folgendes nachträglich zu bemerken: Da cs nicht in der hierortigen Absicht gelegen ist, durch Erneuerung einer schon bestehenden Vorschrift den Gang der Verhandlungen über die Zugestehung von Handelsrechten ohne Noth zu verzögern, noch auch den Wirkungskreis der Zollbehörden auf die Verleihung der Hand, lungsbcfugnisse zu erweitern, so kann eine vorläufige Rücksprache mit den Zollbehörden nur für Siehe die 182. Verordnung gegenwärtigen Theils, Seite 356, • Dom as, December. 421 jene Fälle Vorbehalten seyn, wo entweder gegründete Bedenken gegen den Handlungswcrber in gedachter Beziehung vorherrschen, oder wo es sich um die Verleihung von Befugnissen zum Handel mit Litt. C. Maaren innerhalb der Strecke von einer Meile von der fremden Gränzc handelt. Hievon haben die k. k. Kreisämter die unterstehenden Bezirksobrigkeiten mit dem Beysahe zu verständigen, daß sie unter strenger Verantwortung von jeder zu Rechtskräften erwachsenen Verleihung eines Handlungsbefugnisses das betreffende Zollgefällcn - Inspectoral ohne Verzug in die Kennkniß zu sehen haben. Gubernialverordnung vom 22. December 1827, Zahl 28040. 216. Für die im Standquartier verlegte Cavallerie darf das Strenstroh nur gegen O-nittnng des Escadrvns-Commandanten ansgefolgt werdet«. Aus Anlaß, daß von einer Bezirksobrigkeit ihrer Streustrohrechnung für die dort im Standquartier" verlegte Cavallerie auch eine nur von einem Unteroffizier ausgestellte Streustrohquittung beygelegk wurde, trägt man auf Ersuchen des k. k. General» Commando den Kreisämtern auf, allen Bcznksobngketten die Weisung hinaus zu 432 Vom aa. December. geben, daß ste stch, wenn sie Cavallerie im Standquartiere haben, und der Fall einkreten sollte, wo nach den bestehenden Directiven eine Streustrohvergütung Plast greift, mit Streustrohquit-lungen, welche nicht vom Escadrons - Comman-danten selbst, sondern von einem Unteroffizier ausgestellt sind, zur Vermeidung aller Unterschleife, und Verwahrung ihrer Ansprüche nicht begnügen sollen. Gubernialverordnung vom 22. December 1827 Zahl 28169. 217. Gestattung des zollfreym inneren Verkehrs der im allgemeinen Zollverbande befindlichen Provinzen der Monarchie auch in den über daS kvnigl. bayerische Gebieth gehenden Richtungen. Um den Handel zwischen den verschiedenen Bestandtheilen der Monarchie die möglichste Erleichterung zuzuwenden, hat sich die hohe Hofkammer vermvg Verordnung vom 31. Dctobrr l. I., Zahl 35009, bestimmt gefunden, den zollfreyen inneren Verkehr- der im allgemeinen Zollverbande befindlichen Provinzen der Monarchie auch in den über das kvnigl. bayerische Gebieth gehenden Richtungen unter folgenden Bestimmungen zu gestatten. Bom 82. December. 4-aj . Dieser Bekehr darf nur über jene Kreise Böhmens, welche an Bayern gränzen, dann über die an Bayern gränzenden Gegenden Dbcrösterreichs , Tyrols und Vorarlbergs r daher auch nur über die an diesen Gränzen anfgrstcllken österreichischen Zollämter mit den-» jenigen Natur-, Kunst - und Fabrikscrzeug-nisten Statt finden, für welche zu Folge brr bestehenden Vorschriften der Umsatz im Innern der Monarchie zollfrcy gestattet iiu Hiervon find jedoch ausdrücklich ausgenommen, die im §. 49 des Zollpatentes vour Jahre 1788 genannter Artikel: Cacao, Kas--feh, Futter und Rauchwerk, Gewürznelken, Ingber, Muskatblüthe, Muskatnüsse, Pfeffer, Thcc, Vaniste, Zimmet, Zucker uii> Zuckcrfyrup, welchen der innere Verkehr mit Benützung des königl. bayerischen Gebiethe? selbst dann nicht cingeräumt ist, wenn sich über die Verzollung gehörig legitiinirt werden wollte. Allen inländischen Erzeugnissen, die zu einer Waarengattung gehören, deren Einfuhr au? dem Auslande über die Zollämter zum täglichen Verkehr Statt findet, ist auch die Versendung im tnnern Verkehre durch das köu. bayerische Gebieth über Zollämter zum täglichen Verkehre in so ferne gestattet, als dieselben nicht mit dem Ausfuhrsvcrbothe bc- 424 Nom 22. December. legt sind. Alle andere Artikel hingegen, bey denen diese Bedingungen nicht einkreten, können nur über Commerzial- Zollämter auS-treten, und wieder einbrechen. Bey den Waarengattungen, deren Einfuhr über Zollämter für den täglichen Verkehr nur in einer beschränkten Menge aus dem Auslande bewilliget ist, darf auch die Amtshandlung für den über das kvnigl. bayerische Gebietst ziehenden Verkehr von den genannten Zollämtern nur in derselben Beschränkung gepflogen werden. ß. Bey den zu versendenden Maaren ist zwar die Beybringung obrigkeitlicher Ursprungs-Zeugnisse nicht als Bedingung zu fordern. Dieselben müssen aber schriftlich und genau nach Gattung, Maß, Stück, Gewicht oder Werth erklärt, der Bestimmungsort auch angegeben, und die der National-oder Commerzial- Stämplung unterliegenden Fabrikate gehörig damit versehen seyn. 4. Die Zollämter, zu welchen die Maare zum Austritte gestellt wird, haben vor der Expedition die Maare gehörig zu beschauen, sodann den Befund auf dem Rücken der Erklärung zu bestätigen, die Kollien genau und verläßlich zu siegeln, zur Sicherstellung des Ge-fälls den für das Ausland tarissmäßig bestehenden Eflto-Zoll als Depositum nebst den 27um 2S3. December. 4‘5’ Weg-, Siegel- und Zcktelgebühren einzuheben, den dießfälligen Betrag in der zu erteilenden Consumo « Ausweisbollete eben so, wie dasjenige Zollamt, wo die Waare wieder aus Bayern einzubrechen hat, ausdrücklich anzumerken, und mit diesem Amte auch immer unverweilt die Granz-Corresponden; zu pflegen. Außer diesem ist der gedachten Bollete auch die Zeit, binnen welcher die Waare. über das bayerische Gebieth zu gelangen hat, in Anzahl der Tage oder Stunden anzumerken, und sind bey schlechter Witterung wenigstens zwey Meilen auf einen Tag zu rechnen. . Die Eintrittsamker haben bey dem Borkommen der Waare in dem bestimmten Termine sich vor Allem von dem Zustande der Schnüre und Siegel an den Kollien genau zu überzeugen, sodann die Beschau nach der mitfolgenden Erklärung und der Consumo-Anweis-bollete vorzunehmen, bey richtigem Befunde der Partey das bey dem Austritte erlegte Depositum gegen Abstreifung der Erklärung und der Ausweisbollete, dann gegen die auf diese Bollete beyzusehende Empfangsbestätigung zurückznstellen, und dagegen eine Con-sumo-Frcybolletc auszufcrtigen, übrigens aber auch den Austrittsämtern die certificirte Gränz-karte sogleich zu übersenden. 426 Vom 28. December. Gehört die Waare zu einer Gattung, deren gleich geartete Gegenstände ausländischen Ursprungs dein Einfuhrsverbothe unterliegen, so ist dieselbe von dem Eintrittsamte in so ferne solches nicht selbst ein Legstätte« en von den königl. beyerischen Zollämtern uneröff-net in dem Falle werden belassen werden, wenn die Frächter den bayerischen Zollvorschriften gemäß, die Durchgangs-Zollscheine gehörig lösen, und ablegcn, die durchziehende Fracht vorschrift-mäßig versichern, und die auf bayerischem Ge-bierhe allenfalls erforderliche Umladung nur au Hallplätzcn vornehmen. G. bcruialvekordnung vom 22. December 1827, Zahl 28208. 218. lieber die Priblizirmrg der gesetzlichen Anordnungen durch politische oder Justizbehörden-. Lout hoher Hofkanzleyverordnung vom 2. December d. I., Zahl 30285, habe Seine k. k. Majestät, in Hinsicht der Kundmachung von Normalverordnungen in Justizsachen, am 7. November 1827, folgende allerhöchste Entschließung zu erlassen geruhet r „Alles, was als Gesetz, dem Richter so-„wohl, als dem Publikum, zu wissen nöthig „ist, und entweder neu verordnet, oder, wo-„durch ein schon bestehendes Gesetz erläutert „wird, kann nur durch die politischen Behör-„den giltig publizirt werden; die Form eines „Patents, oder eines Gubernialcirculars ist hier „ganz gleichgültig." „Alles, was hingegen die richterliche Manipulation, die Abstellung cingeschlichener Miß-„bräuche in gerichtlichen Verhandlungen, Weisungen an Richter einer abgesonderten Provinz, „an Advokaten derselben rc. betrifft, ist durch „Appellationscircularc, oder Anordnungen, sey „es gedruckt oder geschrieben, bekannt zu machen.'' Gubcrnialverordnung vom 22. December 1827, Zahl 28396. 4.3o Nom 27. December. 219. Behandlung der Landwehr - Entlafsnngsgesuche wegen erkauften oder erheiratheten Wirth-schäften. Es ist die Frage gestellt worden, ob die in der neuen Rekrutirungs - Vorschrift enthaltenen Grundsätze über Militärenklassungen, nach wel-chen künftig der Kauf-- oder die Erheirathung einer Wirthschaft einen bereits dienenden Sol« buten zur Entlassung nicht eignet» auch auf die Landwehrmannschuft Anwendung finde? >. Aus diesem Anlaß fand die hohe Hofkanz-ley unterm 9. d. M., Zahl 31781, im Einver« ständniß mit dem k. k. Hofkriegsrathe zu bemerken, daß in so lange, bis die neue Organisirung der Landwehr erfolgen wird, sich noch fortwährend nach dem für die Landwehranstalt dermahl bestehenden Vorschriften zu benehmen, mithin hiernach auch über die Entlassungsgesuche der Landwehrmänner zu entscheiden sey. Gubernialverordnung vom 27. December 1827, Zahl 28340. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogtum Steyermark vom Jahre 1827. Zahl der 0 i£n'V0i'i>> 'Z A. Nbbitte bey schweren Polizeyübertretungen der Ehrenbeleidigung, ist zur Verjährung nicht erforderlich Ablieferungskösten, deren Vergütung für ein- nung iS 190 364 gezogene Individuen Absteigquartier der im Dienste reisenden Of- 52 104 fiziere Abstiftung unterthäniger Contribuente» we- l6l 324 gen Steuerrückständen 205 387 Adeliche Titel, darf sich Niemand unbefugterweise anmaßen Adjuncten, vide: Lehramtsassistenten. C 70 161 II94 369 Aemter, portofreye, haben keine Recepissege-bühr zu entrichten Aerarial - Larsachen, vide: Postportobefreyung. Aerzte, deren Niederlassung an bestimmten CI 16 244 U52 300 Orten 104 224 Aerzte, müssen für ihre Zeugnisse haften Aerzte, wann sie Militärmannschaft behan-dein dürfen 5 97 lii3 215 241 130 278 Alter zum Eintritt in die Landwehr 5l 68 ti89 338 364 Amtswirksamkeits vide: Beamte der Patri-nwnialgerichte. Andachtsbücher müssen mit der Ordinariats- Approbation versehen seyn 7 St Zahl der Verord- Anordnungen, gesetzliche, ^über die Pnbli- nunq. ä) cirung derselben 218 42Y. Apotheke der Landwundärzte, was sie ent- s 3 4 halten soll Appellationsverfügungen, vide: Zustellungs-scheine über deren Intimation. i 135 270 Arrestanten, denselben dürfen geistliche Bü- S 24 63 cher gegeben werden l 36 75 Arrestantenfuhren genießen Mauthfreyheit Arzneykörper, welche in jeder Hausapotheke vorhanden seyn sollen Arzneyrechnung für epideinisch-erkrankte Un- 171 542 155 27Ö rerthanen Assistenten, vide: Lehramtsassistenten. 181 555 Aufsteigen bey dem juridischen Studium, C184 559 Erforderniß dazu 7201 378 Ausfuhr ausgezeichneter Kunstwerke Aushülfe aus der Bezirkscasse, bey augenblicklichem Mangel an Lebensbedürfnis- 77 169 sen nach Feuersbrünsten Ausländer, deren Ausnahme in die inlän- 206 389 dischen Lehranstalten 107 231 Ausländer, Erwerbsteuerpflichtigkeit derselben Ausländische Mädchen dürfen inländische 204 385 Lehranstalten besuchen Ausländische Schüblinge, Verpflegskösten-Bestreitung für selbe Ausschliessung der Studierenden aus einer Lehranstalt muß sämmtlichen Lehranstal- 47 99 137 275 ten bekannt gemacht werden Ausweise, vide: Sanitätsausweise. B. 188 363 Bälle, Vorschrift zu deren Bewilligung Bauernwirthschaft, Landwehrmänner - Ent- 108 232 laffung durch solche 2ig 430 Bauernwirthschaft, Militärbefreyung durch fi63 527 jvid;e U93 Bt 368 Ul- 4 33 Zahl der ö Verord- Baufihrung, neue, Gesuch um steucrfreye nung. li) Jahre Bauherstellungen bei) den dem Quartier- m 347 fonde eigenthümlichen Gebäuden Baumwoll - Croisee unterliegt der Com- 63 148 merzial-Stämplung 212 400 Bauwwollenstoffe-Erzeugung, vide: We-berey. Bayadeurs unterliegen der Commerzial- stämplung Bayerische Landeskinder, Eheverbindung der- 210 396 selben 396 372 Bayern, Deserteurs-Cartel mit Oesterreich Bayern, Verfügung wegen Ablieferung der Vaganten Beamten, Cautions-Devinculirung, vide: Caution. Beamten-Cautionen, für welche Aerarfor-derungen dieselben zu haften haben Cautionen der Patrimomalgerichte, deren Amtöwirksamkeit, wo daS Interesse der 12 37 89 197 21 68 Dienstherren Einfluß nimmt Beamten-Dstnststellen gleicher Cathegorie, 87 191 Concursausschreibung für solche Beamten-Emolumente sind gleichzeitig mit 22 61 dem Gehalte auszufolgen Beamten, herrschaftliche, Ertheilung von Urlaubsbewilligungen an solche Beamten, in Criminal-Untersuchung gezogene , sind ab officio und a salario 175 ■ 345 144 287 zu suspendiren Beamten, überzählige, Vorrückung in höhere Gehaltsstufen 30 68 91 209 Beamten, verwandte, oder verschwägerte, dürfen nicht bet) einem Amte dienen rl30 259 7157 305 Beamte, viele: Möbel - Entschädigung. Beainte, zur Steuereinnahmebestimmte, dann 94 212 deren Beeidigung 94 212 Gesetzsammlung ix, Hh. 28 Branite, zur Vermeidung der Quiescenz übersetzte, haben keinen Anspruch au UebersiedlungSkösten Behörden, vide: Aemter. Zahl der Verordnung. £ A 31 69 Belohnungen für Lebensrettungen Berichte, vide: Sanitätsausweise und Berichte. Beschädigungen durch Militär-Rimonte an r 27 t 64 66 149 Wiesen und Feldfrüchten Beträge i» W. W. angewiesene, wie zu 153 301 quittiren Bezirköbeamte, denselben gebührt die Vor- 34 72. spann bey Reisen außer dem Bezirke Bezirksbeamte zur Steuereinnahme bestimm- 94 212 te, müssen beeidet werden Bezirkscasse kann bey augenblicklicher Noth 94 212 nach Feuersbrünsten Vorsck)üsse leiste» BezirfScasse-Commissäre, Urlaubsbewilliguna 2o6 389 , an selbe Bildnisse, deren Verkauf an Wallfahrts- 144 287 orten Bothengänge, vide: Einquartierungs-Druckpapiere und Bothengänge. Brücken, dieselben dürfen schwere Frachtwägen nur einzeln befahren Brückenmauth, vide: Mauth. Bücher bey Verlässen, Vorgefundene, Behandlung derselben 164 528 145 238 119 247 Bücher, geistliche, dürfen den Arrestanten verabreicht werden Bundesstaaten, deutsche, Vermögensfreyzü- f 24 63 t 36 75 gigkeit C. Capläne, Bemessung derselben mit der Ex-peditstaxe 195 371 i6e 325 Zahl der Derord- <■> Cassebeamte, vide: ConcurSausschreibung. Caffe, vide: Hereinreste, nicht berichtigte. Lavallerie, Streustroh - Ausfolgung on rrung. Z selbe Cautionen, für welche Aerarforderungen selbe zu haften haben Cautions - Devinculirungsbewilligung, im 216 421 21 S3 Wirkungskreise der Landesstelle Chirurgen, vide: Wundärzte. Chrestomathie, Syrische, des Oberleitner, als Vorlesebuch vorgeschriebene Civil-Ehrenmedaille, vide: Ehrenmedaille. Classensteuer für Pfarrgebäude Claffe, vorgeschriebene, zum Aufsteigen in 14 52 51 105 179 350 das juridische Studium Concurrenzbeytrage zu Wasserbauten, Ein- 184 359 bringungsart derselben Concursausschreibung bey Dienstplätzen, wo die Vorrückung eines Beamten gleicher 1 1 Cathegorie ein treten kann Conscriptions - Druckpapier, Formular zur Ausweisung des Bedarfs Contribuenten, Modalitäten bey Abstiftung derlelben wegen Steuerrückstände Controlle über die Verrechnung der Ein- 21 6i 142 282 205 387 quartierungsbolleten Cooperatoren, Bemessung derselben mit der 81 185 Erpeditstare Coramisirung von Quittungen, vide: Quittungen. Correpeditoreö für Privatstudierende, deren 160 323 Erfordernisse Croisee von Baumwolle unterliegt der Com- 80 172 merzialstamplung D. Decoration, vid» : Ehrenmedaille. 28 * 212 400 Zahl Bet vetoed- nung. 6) Dexositencassen, Bestrafung der unredlichen Verwaltung derselben 134 2Ö9 Deserteurs-Cartel zwischen Oesterreich und Bayern 12 57 Deserteurs, Uebereinkunst mit dem russischen Hofe wegen Bekleidung derselben 180 350 Devineulirnng, vide: Cautions-Devincu-lirung. Diäten bey der Hornvieh- Prämienverthei-lung. 156 274 Diäten dürfen die Kreishauptleute in Sub-arreiidirungö-Angelegenheiten nicht aufrechnen 125 255 Diäten für die akatholische Geistlichkeit und Kirchendiener 170 341 Dienststellen, erledigte in Fällen der Besetzung durch araduele Vorrückung 22 6l Dienststellen, Vorrückung überzähliger Beamten in höhere Gehaltsstufen 91 209 Distinctianszeichen beym Civile, vide: Ordenszeichen und Ehrenmedaille. Distinetionszeichen, militärische, wann solche verloren gehen 105 223 Diurnisten, Verwendung pensionirter Offiziere und Militärinvaliden, als solche Dobova, Fortbestand, als provisorisches Com- 148 291 merzialzollamt 127 256 Dominium, Zugutrechnnng der freywillig zum Militär Getretenen Öl 155 Druckpapiere, vide: Einquartierungs-Druckpapiere. Druckpapiere, vide: Conscriptions-Druckpapiere. E. Ehe, jüdische, derselben Auflösung 120 250 4.37 Ehelichungsbewilligung an Patental - und Reservations - Invaliden Zahl Dev 'Rerord-uung. 26 4 (S 64 EhelichuiigSgcsuche, vide: Soldatengesuche. Eheverbindung bayerischer Landeskinder in den österreichischen Staaten 196 372 Eheverbindung, Nachsicht von Beybringung des Taufscheines bey derselben . 40 85 Ehrenmedaille, Bestimmung der Abzeichen, welche statt selber getragen werden dürfen 9 35 Ehrenzeichen, militärische, wann solche verloren gehen 103 225 Eilwagenfahrt mit Postpferden gehört zum Posttegal 155 305 Eilwagen, Separatbespannung ist weg- und brückenmauthpflichtig 82 18t» Einquartierungöbolleren, Controlle über die Verrechnung derselbe» 81 105 EinquartiernngS - Druckpapiere und Bothen-qänqe, deren Berichtigung aus den BezirkScast en 93 21 I Einquarticrungsgeschäfte, vide: Militärquartiergeschäfte. Elementar - Beschädigungen s Erhebung wegen der Grundsteuernachsicht 133 2()5 Emolumente sind gleichzeitig mit dem Gehalte auSzufolgen 175 345 Epidemien, Vorsicht gegen ungebührliche 'Aufrechnungen bey solchen 48 99 Erbauungsbücher, denselben muß die Ordi-nariatsapprobation beygedruckt werden 7 3i Erbaunngsbücher dürfen den Arrestanten ver- 5" 24 65 abreicht werden l 36 75 Erbsteueransweise, deren Postporto-Freyheit 183 35$ Erbsteuerbemessnng, dazu ausznweisender Werth unterthäniger Realitäten 147 290 Erbsteuer - VerzugSzinfenbemessung von öffentlichen Staatöpapiere» 123 254 Zahl der Berord- L ttUttg. w Erläuterung der?§. 221, 30/i und 4/i6 des I. Theils des Strafgesetzbuches 49 101 Erläuterung der §§. 195 und 377 des I. Theiles des Strafgesetzbuches 174 346 Erläuterung t>e§ §. 274 des 11. LheileS des Strafgesetzbuches 190 564 Erwerbsteuer-Quittungen über die Einhe-bungsrem^inerationen sind stänipelfrey 124 256 Erwerbsteuerpflichtigkeit der herumziehenden " Musikanten, Comödianten und gymnastischen Künstler 63 156 Erwerbsteuerpflichtigkeit der Ausländer 204 386 Erwerbsteuerpflichtigkeit der landschaftlichen Mühlen 141 281 Erwerbsteuerpflichtigkeit der stabilen Schau-spielergeselischafte» 140 279 Erwerbsteuerpflichtigkeit der ungarischen und kroatischen Victualienhändler 84 188 ErziehnngsbeytragS - Fortgenuß beym Eintritt in einem Institute 197 375 Execution gegen unterthänige Contribuen-tön wegen Steuerrückstände 205 387 Erpeditstare für Capläne, Cooperatoren und Pfarrsprovisoren l60 323 F. Farben, vide: Mineralfarben. Faschinen, trockene, über deren Gebrauch bey Schutzarbeiten S 75 167 (106 228 Feuersbrunst, bey durch solche entstehender Noth an Lebensmitteln können aus der Bezirkscasse Vorschüsse geleistet werden 206 389 Findelhaus-AufnahmStare, Regulirung in ConventionSmünze 56 109 Findlinge, die zur Uebernahme derselben ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden 46 9 Firma, vide: HandluugSfonde. Fleischausschrotter müssen ihr Vieh in ih- Zahl der Verordnung. O rem Wohnbezirke schlachren Fleisässatzung, Zurechnung der Bruchtheile bey derselben Fonde, vide: Handlungsfonde. Forderungen in Conventionsmünze redncir- 29 67 178 348 te, wie solche zu quittiren sind Forstwesens- Instruction, provisorische Frachtwägen, schwere, dürfen nur einzeln 34 72 4 14 die Brucken befahren Freyzügigkcit deS Vermögens in den dent 145 288 schen Bundesstaaten Frist zu Recursen bey minderen politischen 195 371 und polizeylicheu Vergehen Fuhrwägen, vide: Fcachtwägen. G. 71 1Ö2 Gebäude - Classensteuer für Pfarrgebäude Gebethbücher, denselben muß die Ordina- 179 350 riatsapprobation vorgedruckt werden Gebethbücher dürfen den Arrestanten zur Erbauung abgereicht werden. 7 31 Gebethe, gedruckre, und Gebethbücher, de- f 24 65' . reu Verkauf an Wallfahrtsorten Geburtshülfe, untersagte Ausübung dersel- t 56 75 ben, vide: Wundärzte. Gerüche, welche die Landwundärzte besitzen sollen Gerichte, vide: ZustellungSscheine. Gerichtsbeamte, vide: Beamte der Patri-monialgerichte. 16 4 328 3 4 Gesetze über die Pnblizirung derselben Geseßbuch über Verbrechen, Erläuterung 218 429 der §§. 221, 304 und 446 Gesuche um Gnadengaben, wie solche zu 49 101 behandeln sind 97 215 Zahl dcr (Sl Verorv- nung. Gewerbe, vide: Personalgewerbe und Handlungsbefugnisse. Gewerbe, verkäufliche, Bestimmung deS ' Normalpreises 76 167 Glaswaaren - Zollbestimmnng 17? 343 Gnadengaben, Fortgenuß bey dem Eintritt in ein Institut 197 375 Gnadengaben - Gesuche, wie solche zu behandeln sind 97' 215 Gottesdienst, nachmittägiger, soll durch die Abhaltung der Sonutagsschulen nicht vernachlässiget werden 41 88 Gxammqticalclasse, erste, Behandlung der Schüler, welche solche wiederholen müssen 202 380 Grätz, Erhebung des Lyceums zur Univer- S 33 7i sität (HO 237 Grundsteuer - Nachsicht wegen Elementar-Beschädiguiigen 133 263 Grundsteuer-RegulirungShofcommiffion, Auflassung derselben 65 152 Gnbernium, Systemisirung eines eigenen Departement der directen Steuern 214 4i9 Güterlotterie, Verbots, durch vergleichende Darstellungen andere herabziisetzen 58 i3i Gymnasium, Aufnahme derJünglmge in dasselbe und Errichtung einer Nebenclasse 149 292 Gymnasium, Behandlung der Schüler, welche die erste Grammaticalclasse repeti-ren müssen 202 380 H. Handelsverkehr, vide: Verkehr zollfreyer Handlungsbefugnisse, Einfluß der Zollbehörde bey Verleihung derselben 215 420 44i Handümgsbefngnisse, Maßregel bey Sr-theilung derselben Zahl der Verordnung. £ ■'S G I 82 356 Handlungsfonde, Ausweisung inConventions- 5 54 107 münze und Protokollirung der Firma t 6g 159 Hausapotheke der Landwundärzte, was sie 5 3 4 enthalten soll Hauszinßsteuer - Befreyungsgesuche wegen 035 270 neuer Bauführung Hauszinssteuer - Befreyung , wann solche 177 347 Eintritt 25 64 Hauszinösteuer für pfarrliche Gebäude Hebammen, deren Niederlassung au bestimmten Orten Heirathsgesuche, vide: Soldatengesuche. Hereinreste, nicht berichtigte, sollen ange- 17 9 350 104 224 5 43 92 zeigt werden Herrschaftliche Bezirksbeamte und Ortörich- <- 5g ,32 ter, Urlaubsbewilligung für selbe Hofmeister für Privatstudierende, deren Er- i44 287 fordernisse Hornviehzucht-Prämr'en, bey deren Verthei-lung gebühren den Abgeordneten des 80 172 Kreisamts keine Diäten Hornviehzuchtprämien, Modalitäten bey de- 136 274 ren Vertheilung I. l50 296 Imposts für das küstenländische Seesalz Institute, Fortgenuß der Pensionen, Pro- 203 303 Visionen re. in selben Institute, private, Controlle über die Ge-bahrung mit den Stiftungsgenüffen Instruction für die Erhebung der Elemen- 197 373 72 163 tarbeschädigungen Instruction zur Handhabung der Vorschuss- 133 263 ten in Ansehung der Waldcultur 4 14 1 4*2 Zahl Der BerorD- .5 nung. Jnstructoren fürPrivatisten, deren Erfordernisse 80 172 Instrumente, welche die Landwundarzte besitzen sollen 3 4 Invaliden, vide : Militärinvaliden. Jnventarien, vide: Kirchen-oder PfarrS-pfründeninventarien. Jonische Inseln, Reciprocity bey AuSfolg-lassung von Erbschaften 55 108 Irrenanstalt, Aufnahme in dieselbe Irrenanstalt, Verpflegökosten - Regulirung in Conventionsmünze 102 222 56 109 Italiener, deren Annahme als Stellvertreter Juden, Auflösung der Ehe derselben 162 3 5 120 25Q Juridische Studien, Aufsteigen in dasselbe *201 Ci84 578 359 Jurisdictionsstreitigkeiten sind bei)in Land- rechte zu verhandeln 6 27 Justizbehörden, deren Pnblizirung gesetzlicher Anordnungen 218 429 Justizobrigkeiten, deren Tar-, Postporto-und Stämpelpflichtigkeit bey Gesuchen um Nachsicht von Geldstrafen 128 257 K. Kaplane, Bemessung derselben mit der Er-peditstare 160 323 Kassebeamte, vide: Concursausschreibung. Kasse, vide : Hereinreste, nicht berichtigte. Katholische Religionsschriften müssen mit der Ordinariatsapprobation versehen seyn 7 31 Kaufbriefe, alte, dürfen den Unterthanen nicht abqenommen werden 35 74 Kavallerie, Streustroh-Ausfolgung an selbe 2l6 421 Kirchem'nventarien, über die Verfassung derselben Klaffensteuer für Pfarrgebäude Klasse , vorgeschriebene, zum Aufsteigen in das juridische Studium Kollektur der Pfarrer, Lehrer und Meßner, Einbringungsart Komödianten, Belegung derselben mit der Erwerbsteuer Koncurrenzbeyträge zu Wasserbauten, Einbringungsart derselben Koncursausschreibung bey Dienstplahen, wo die Vorrückung eines Beamtens gleicher Cathegorie eintreten kann Konscriplions - Druckpapier, Formular zur Ausweisung des Bedarfs Kontribuenten, Modalitäten bey Abstiftung derselben wegen Steuerrückstände Kontrolle über die Verrechnung der Ein quartierungsbollete Kopfsteuerpflichtigkeit fängt an vom zurückgelegten 15. Altersjahre Kostenbestreitung zur TranSportirung der in Ungarn und Siebenbürgen betretenen Paßlosen, Rekrutirungsflüchtigen und herumvagirenden Reservemanner KrämerSbefugniffe, Maßregel bey Erthei-lung derselben Krakau, Freyzügigkeitsvertrag mit Oesterreich Krankenbesuche, 'Vorsicht gegen übertriebene Aufrechnung für selbe Krankenhaus in Grätz, VerpflegSköstenre gnlirung in Conventionsmünze Kranke, syphilitische arme, Kurköstenver gütnng für selbe Kreishauptleute dürfen inSubarrendirungs-Angelegenheiten keine Diäten aufrechnen Zahl Ser Berord-mmg. ö ® r 79 ■{ 86 U6s i?9 171 igo 329 350 184 359 203 38l 68 156 . 1 1 22 6l 142 282 205 387 81 185 99 218 S 42 89 182 6o 356 135 48 99 56 109 16 53 125 255 Zahl der Verord- nung. <3 Kreuzpartikeln dürfen weder verkauft, noch in Beschlag genommen, auch nicht den Akatholiken überlaffen werden 2 Kriegsbedürfniffe, Aufhebung des diesfalls bestandenen Ausfuhrverboths 67 153 Kroatische Viktualienhändler sind hier Landes erwerbsteuerpflichtig 84 188 Künstler, gymnastische, Belegung derselben mit der Erwerbstener 68 156 Kunstwerke, Modificirung des bestandenen Ausfuhrverbotheö 77 169 Kurköstenvergütung für arme syphilitische Kranke 16 53 L. Laudesstelle, Systemisirung eines eigenen Departements der directen Steuern 214 4 >9 Landwehr, 2llter zum Eintritt in dieselbe Landwehrmänner, Entlassung auf Bauern-wirthschaften 168 358 219 430 Landwehr, Uebertritt in dieselbe nach ausgedienter Capitulation 168 338 Landwundärzte, deren Niederlassung an bestimmten Orten 104 224 Landwundärzte, Sanitätsordnung für selbe Landwundärzte, Vorsicht gegen deren übertriebene Aufrechnungen 3 4 48 99 Landwundärzte, wann sie Militärmannschaft behandeln dürfen 139 278 Lebensbedürfnisse, bey Mangel an solchen nach Feuersbrünsten kann die Bezirks-caffe Vorschuß leisten 206 389 tzebensrettungstaglia gebührt für jedes mit f 27 66 Lebensgefahr gerettete Individuum C 64 149 lii l>I der £ Verord- nung. Lederergesellen, Abstellung der bey densel den bestehenden vorschriftwidrigen Ge- - brauche ill 238 Legalisirung der modenesischen Urkunden Lehramlsassistenten dürfen nach deren Austritt nicht mehr als solche angestellt l67 337 werden Lehranstalten, Aufnahme der Ausländer in 78 170 dieselben Lehranstalten , Aufnahme der sächsischen 107 231 Jugend Lehranstalten dürfen auch ausländische Mäd- 199 376 chen besuchen Lehranstalten, gestiftete, vide: Institute. Lehrer, Bemessung der Anstellungstare für selbe Lehrer, Vorrückung derselben in höhere Ge-halsstufen 47 99 289 146 173 344 Leichcnfuhren genießen die Mauthbefreyung Lotterie, vide: Güterlotterie. Licealmitglieder, vide : Gesetzbuch über Verbrechen. 101 222 Lyceum zu Grätz, Erhebung desselben zur S 33 71 Universität Lottolos-Blanqueten, über die Bewilligung MIO 237 zur Drucklegung derselben M. Mädchen, ausländische, dürfen inländische Anstalten besuchen Magazine der Subarrendatoren, Zinsaus- 121 251 47 99 mittlung für selbe Magister SanitatiS, vide: Todtenbeschau-tare. Magistrate, deren Postportobefreyuug in Aerarial-Tarsachen 191 366 115 245 44Ö 3«tr 6er nung. Magistrate, deren Postportopflichtigkeit bey Gesuchen tim Nachsicht von Geldstrafen 128 257 Marktpreiscertificate, in selben müssen die Preise mit Ziffern und Buchstaben geschrieben seyn 114 242 Mauthbefreyung für Fuhren zum öffentli- chen Straßenbau 32 70 Mauthbefreyung für Leichenfubren Mauthbefreyung für Schub--, Rekruten- und 101 222 ?kcrestanten-Fuhren 171 342 Mauthpflichtigkeit der Separateilwägen Medaille, vide : Ehrenmedaille. 82 186 Medicaments, welche die Landwundärzte besitzen sollen S s 4 (.135 270 Medicinische Untersuchung der Privilegien wurde der Facultät in Wien übertragen Mehlvorrath, von den Subarrendatoren zu unterhaltender 117 245 211 397 Metzger müssen ihr Vieh in ihrem Wohn- bezirke schlachten Militärärzte dürfen die philosophischen Stu- 29 67 • dien nachtragen 19 56 Militärbefreyung durch eine Bauernwirth-schaft fl 63 ■j 193 L219 327 3f>8 430 Militärbehörden, die an solche für Solda- 246 ten stylisirten Gesuche sollen postporto-und recepissegebührfrey befördert werden 118 246 Mssitärbeschälivesens- Mannschaft soll vom Dragonerschlage seyn Militärdistinctions - Zeichen, wann solche 1Ö8 338 verloren gehen Militär- Einquartierungsbolleten, Controlle 103 223 über deren Verrechnung Militär-Einquartierungs-Druckpapiere und Bothengänge, aus welcher Casse solche zn bestreiten sind 81 185 93 211 Zahl der 4» Verord- s ttung. ty (219 430 Militär - Entlaffungsvorschriften i 163 ) 168 327 338 Militär- Erziehungsindividuen, Zuguterech- U95 563 mmg derselben bey den Dominien Militärfuhrwesen, Coramisirung der Quittungen, für von selbem bezahlte Arbei- 61 135 ten oder Waaren Militär - Fuhrwesensmannschaft, dazu sind 92 210 die minder vorzüglichen Leute zu wählen Militärindividuen, angestellte oder practi-cirende dürfen nicht privat studieren Militär-Invaliden, deren Sterbfallsanzeige, so wie deren Urkunden sind demWerb- 168 338 13 51 bezirkscommando einzusenden Militär-Invaliden, Vorsicht bey Ertheilung 98 216 der EhelichungSbewilligung an dieselben Militär-Invalidenweiber und Kinder/ deren 26 64 Personalsteuer- Pflichtigkeit Militär- Landwehrmänner, Entlassung auf 138 276 Bauernwirthschaften Militärmannschaft, vide: Voldatengesuche. Militärmannschaft, wann dieselbe von Ci- 219 430 vilärzten behandelt werden darf Militär-Offiziere, Aufzahlung für die Absteigquartiere derselben Militär- Pensionisten, deren Verwendung 139 278 l6l 324 mit Diurnum Militär-Quartiere, bey solchen muß dieAuf-kündzeit vierteljährig bedungen werden Militär-Quartierfond, Auslagen bey den demselben gehörigen Gebäuden Militarquartier-Geschäfte, über die künfti- 148 291 20 58 63 148 ge Besorgung derselben 143 286 Militär-Quittungen, Vorschrift wegen Coramisirung derselben 7 33 78 l 92 210 Militär-Rekrutirungspflichtige, wer als solcher zu betrachten, und wie zu behandeln sey Zähl der Verordnung. S 42 i 50 £ (5) 89 102. Militär-Rekrutirungsvorschriften, vide: Rekrutira,igsvorschnften. Militär - Reservemänner, herumvagirende, S 42 89 Behandlung derselben C109 236 Militär-Rimonte, Entschädigung für den durch selbe zngefügten Schaden 153 301 Militär-Stellung, nachträgliche, der freywillig dazu Getretenen 6t 135 Militär-Stellvertreter, über deren Stellung flÖ2 325 und Annahme Ü68 338 Militär-Tranungsprotokolle, Bestimmung zur vollständigen Führung derselben 53 105 Militär-Urlauber, deren Aufenthaltsort muß alle Monathe angezeigt werden 8 31 Militär- Widmungsrollen, in denselben muß das Nationale genau angegeben werden 8 31 Militär-Zugutrechnung der freywillig dazu Getretenen 61 155 Mineralfarben, schädliche, das Uebertnn-chen einiger Stoffe mit denselben ist verbothen 186 362 Modena, Legalisirung der dortigen Urkunden Möbel-Entschädigung, wie solche zu berechnen 167 337 45 97 Mühlen, landschaftliche, derselben Erwerb-fteuerpflichtigkeit 141 281 Munizipalstädte und Märkte haben kein Stimmrecht bey den ständischen Wahlen 96 214 Musikanten, herumziehende, deren Erwerb-steuerpflichtigkeit 68 156 Musik, vide: Tanzmusik. N. Nachtwächter, Einführung auf dem flachen Lande 200 377 Satu 44p Nebenclafse - Errichtung beym Gymnasium Zahl der Verordnung. •Si wann für selbe die Anstellungstare» bemessen werden sollen i46 289 Provision, Fortgenuß beym Eintritt in ein Institut 197 373 Prüfungen politische practische, Bestimmung der Läge zur Vornahme derselben 74 i65 Prüfungen, practische, zu Auöcultanten- oder Richterstellen 100 2i9 Punzirungsstrafen fallen dem Punzirungs- gefalle zu * i5 55 Pupillartabellen, was solche enthalten sollen 57 76 Q. Quartier für die im Dienste reisenden Ofsiziere 161 324 Qnartierfond, Bauherstellungen bey den demselben gehörigen Gebäuden bleiben! dem Militär überlassen Quartiergeschäfte, vide: Militär-Quartiergeschäfte. Quieseenten müffen über Aufforderung Dienste leisten Quittungen für Strenstroh an Cavallerie-j Abtheilungen Quittungen, vide: Remunerations - Quittungen. Quittung über in SB. SB. angewiesene, und! in C. M. erhoben werdende Beträge Quittungen von und an Militär-Parteyen,j Vorschrift wegen deren Coramisirung R. Räuber, Taglia für die Einbringung derselben Realitäten-Werthsausweisung zur Benies-| sung der Erbsteuer Rechnungslegung der Prioatinstitute Regimenter, deren Einfluß bey der Rekru-' tenstellung Reifepartikularien, Termin zur Vorlage der selben Reisevergütungen dürfen die Kreishauptleute bey Subarrendirungen nicht aufrechnen Rekrutenfuhren genisßen die Mauthfreyheit Rekrutenstellung, was dabey zu beobachten! Rekrutirungsflüchtige, Behandlung derselben! Zahl der Verord- nung. s 63 148 28 67 2lÖ 421 34 72 f 38 78 X 92 210 .147 72 1Ö2 6 125 I7i s 8 ■j 162 L163 j 42 M12 362 290 1Ö3 325 28 255 342 3l 325 327 81 240 Rekrutirungsflüchtlinge, wer als solcher zu betrachten sey Rekrutirungsflüchtling, deren Widmung zum acttuen Militär, und zur Landwehr Rekrutiningspflichtige erlangen durch Erhei-rathnng einer Bauernwirthschast keine Befreiung Rekrntirungsvorschrift und Nachträge dazu RecurSfrist bey minderen politischen und polizeylichen Vergehen Religionsschriften, denselben muß die Ordinariats-Approbation vorgedruckt werden Reliquien, Beschränkung des Uebergangs derselben von einem Besitzer zum andern * Remuneration für Spitalsverwaltung, wann solche Statt finde Remunerations-Quittungen für die Einhebung der Personal- und Erwerbsteuer, sind stämpelfrey Reservations-Urkunden verstorbener Invaliden, deren Einsendung Reservemänner, herumvagsrende, Behandlung derselben Reservemänner in Ungarn und Siebenbürgen, herumvagirende, Behandlung derselben Recepissegebühr, vide: Post- und Postwagens - Recepissegebühr. Zahl der IS Verord- nung. 50 102 189 364 l63 327 8 3l 158 308 1Ö3 327 189 364 50 102 1Ö2 325 168 33» 1*93 363 7l 162 7 31 2 2 176 346 124 255 93 216 109 236 f 42 89 (.112 240 Millionten--Transporte, vide: Militär-Millionten. Rothgärbergesellen, Avstellung der bey denselben bestandenen vorschristwidrigen Ge- Zalil der Verordnung. o ® brauche Rußland, Uebereinkommen wegen Bekleidung der Deserteurs, und der auSzuliefern- ill 238 den Individuen S. Sächsische Jugend, Aufnahme derselbe» in die inländischen Lehranstalten Salz,.küstenländisches, Verschleißpreis und Jmposto-Entrichtung Salzverkehr in der Steyermark, und in den Odder - Ennö'schen Salzkammer-guts-Bezirken Sammlung der Pfarrer, Lehrer und Meßner, Einbringungsart Sanitätsausweise und Berichte, über deren 180 350 i99 376 208 5192 1209 393 367 395 203 38l periodische Vorlage 90 i93 Sanitätsordnung für die Landwundärzte Schafe, Schädlichkeit des Pfrienigrases für 3 4 selbe Schafwolle - Weberey darf frey ausgeübt 62 137 werden Schauspiel-Unternehmung, und Schauspieler, derselben Erwerbsteuerpflichtigkeit Schiffmühlen, Einverleibung, und Vormer- 10 35 i40 279 knng aus selbe Schirmbriefe, alte, dürfen den Unterthanen 122 252 nicht abgenomnien werden 35 74 Schubfuhren genießen Mauthfreyheit Schüblinge, ausländische, Verpflegskösten-Bestreitung für selbe Schüler, ausgeschlossene, müssen sämmtlichen l7l 342 137 275 Lehranstalten angezeigt werden 188 365 Schüler, welche die erste Granimaticalclasse wiederholen müsse», deren Behandlung Schulgeld, vide : Unterrichtsgeld. Schuldsten Erfordernisse, Vorschrift gegen übermäßige Aufrechnungen Zahl de, ‘-ScrorS.-nuttg. 202 f © 38» ltzö .378 Schulvisitationsgebühr, Aufhebung derselben 83 t-87 Schuhwehren, vide: Faschinen. Schwere Polizeyübertretung der Ehrenbe-leidignug, derselben Verjährung Seidendünntuch unterliegt der Commeczial-Stämpelung lpO 364 210 596 Seidengattungen, verschiedene, Zollbefreyung für selbe 17 54 Separat-Eilwägen sind weg- und bru--ckenmauthpflichtig 82 18 4 Siebenbürgen, Behandlung der dort betretenen Paßlosen f 42 89 C112 U/|0 Soldaten, Entlassung durch erheirathete Bauernwirrhschaft 165 327 Soldaten, Gesuche wegen deren Entlassung an Militär-Behörden sollen von Postporto- und Recepissegebühr frei) befördert werden 118 246 Soldaten-Stellvertreter, Stellung derselben 162 325 Soldaten, wann solche von Eivilärzte» behandelt werden dürfen 139 278 So»»ta«gsschulen, durch solche darf der nachmittägige Gottesdienst nicht leiden 4i 88 Spitaler, Controlle über die Gebahrung mit den Stiftungen und ihren Erträgnissen 72 1Ö3 Spitalsverwalrung, wann für selbe eine Remuneration Statt ssnde 176 346 Stämpel für Quittungen in Conventions münze, deren Forderung in Wiener Währung entstanden ist 34 72 Stämpel-, Postporto - und Tarpflichtigkeit der Magistrate und Justizgerichte bei) Gesuchen tim Nachsicht von Geldstrafen 128 257 4L 6 j Zahl der <ü Stampe!- und Tarvormerkung, im Wirkungskreise der Landesstelle Verord- nung. 23 'S O 62 Stellung, nachträgliche, der freywillig zum Militär Getretenen 61 155 Sterbezeugniffe über Invaliden, deren Einsendung 98 216 Steuer, directs, Systemisirung eines eigenen Departement für selbe 2i4 4ig Steuereinhebungs - Beamte sollen beeidet werden 94 212 Steuerfreye Jahre, dießfällige Gesuche wegen neuer Bauführung 177 347 Steuernachsicht wegen Elementar-Beschädigungen 133 2Ö3 Steuerrückstände, Modalitäten bey Einbringung derselben durch Abstiftnug 205 387 Steuer - Vorenthaltung, Behandlung der dießfalls Schuldigen 85 189 Stimmrecht, haben Municipalstädte und Märkte bey den ständischen Wahlen nicht 96 2i 4 Stoffe dürfen nicht mit schädlichen Mineral - Farben übertüncht werden 186 362 Strafe gegen unbefugte Adelsanmaßung ' lY4 369 Strafe gegen unbefugte Tanzmusik 1O8 232 Strafgesetzbuch, Erläuterung der §§. 221, 304 und 446 49 101 Strafgesetzbuch, Erläuterung der §§. 195 und 377 174 345 Strafgesetzbuch, Erläuterung des §. 274 Strafhaus, Verabfolgung geistlicher Bücher 190 364 r 24 63 an die Arrestanten 1 36 75 Strafinteressen-Bemessung für die Erbsteuer von öffentlichen Staatspapieren 123 254 Strakonitz bis Wodnien, Fortsetzung der Poststrecke auf 13/ Posten 129 258 Straßenbau - Fuhren sind mauthfrey 32 70 Zahl der O Verord- nung. 139 278 cč> Zahlungen in ConventionSmünze, reducirte, wie sie zu quittiren stud 34 - 72 ZehrnngSgelderclasse für den «katholischen Kirchendiener 170 241 Zeitungen, ausländische, zollämtliche Behandlung derselben 105 226 Zertifikate, vide: Marktpreiscertistcate. Zeugenschaft der Verwandten in schweren Polizey- Uebertretungssällen 66 152 Zeugnisse über physische Beschaffenheit, vide: Aerzte. Zeugnisse zur Uebernahme der Findlinge sind öffentliche Urkunden 46 98 Zinsauömittluug für die Magazine der Subarrendatoren 191 366 Zinssteuer, vide: Hauszinssteuer. Zollbehörde, Einfluß derselben bey Verleihung der Handlungsbefugnisse 215 420 4ö,3 Zahl der Derörd- Zollbestimmung für Grabstichel) NUttg. tS Zollbestimmung für Graphit v Zollbestimmung für Knochen i * * * Zollbestimmung für Knoppern / 185 360 Zollbestimmung für mehrere Erzgattungen i85 360 Zollbestimmung für Meißl Zollbestimmung für mehrere Seidengattun- 185 360 * gen 17 54 Zollbestimmung für verschiedene Glaswaare» Zollfreyer Verkehr, vide: Verkehr. Zollübertretung, Hinderniß bey Ertheilung von Handlungsbefugnissen Zugutrechnung der freywillig zum Militär 172 343 182 356 Getretenen Zustellungsscheine sotten sich die Gerichte über alle Jntimationen -von Appella- 6i 135 tionsverfügungen verschaffen 156 304